212 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Bericht

des Wirtschaftsausschusses

 

über den Antrag 166/A der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Helmut Haigermoser und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird

 

Die Abgeordneten Karlheinz Kopf, Helmut Haigermoser und Genossen haben am 17. Mai 2000 den gegenständlichen Initiativantrag eingebracht und wie folgt begründet:

“Allgemeiner Teil

A. Bundesverfassungsrechtliche Kompetenzgrundlage

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 8 B‑VG (,Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie‘).

B. Regelungsschwerpunkte

Die geplante Novelle zur Gewerbeordnung 1994 enthält folgende Regelungsschwerpunkte:

1. Das vorgeschlagene Bundesgesetz dient in erster Linie der Umsetzung der Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (englisch: Council Directive 96/61/EC concerning integrated pollution prevention and control – daher in der Folge kurz: ,IPPC-Richtlinie‘) sowie der Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (in der Folge kurz: ,Seveso II-Richtlinie‘) für den Bereich des gewerblichen Betriebsanlagenrechts und – hinsichtlich der Regelung betreffend ,Reduktionspläne‘ – auch der Umsetzung der Richtlinie 1999/13/EG des Rates über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen (in der Folge kurz: ,VOC-Richtlinie‘).

2. Für die in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 angeführten Betriebsanlagen (,IPPC-Betriebs­anlagen‘) soll für den Bereich des Bundesrechts das ,one-stop-shop-Prinzip‘ vorgesehen werden; dies ist im Sinne der Zielsetzungen des von den Bundesministern für Arbeit, Gesundheit und Soziales, für wirtschaftliche Angelegenheiten und für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten gemeinsam erstellten ,Nationalen Aktionsplans für Beschäftigung‘ vom April 1998 gelegen und soll nach dem Regierungs­programm der derzeitigen Bundesregierung (Zukunft im Herzen Europas – Österreich neu regieren) vom Februar 2000 weiterverfolgt werden (siehe den Punkt 8 des Kapitels ,Umwelt‘).

Das bedeutet, dass die Gewerbebehörde als einheitliche Anlagenbehörde (,one-stop-shop‘) nicht nur für die Erteilung einer konzentrierten Genehmigung zuständig sein wird (mit der Betriebsanlagen­genehmigung werden unter Wahrung der jeweiligen Schutzinteressen auch die anderen für die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung der Betriebsanlage zum Schutz vor Auswirkungen der Betriebsanlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Betriebsanlage notwendigen bundesrechtlichen Genehmigungen bzw. Bewilligungen erteilt), sondern dass die Gewerbebehörde auch nach Abschluss des Genehmi­gungsverfahrens für die Betriebsanlage zuständig bleiben wird; die Gewerbebehörde wird somit über den Bereich des Gewerberechts hinaus (unter Anwendung der jeweils in Betracht kommenden Vorschriften der ,mitangewendeten‘ Materiengesetze) auch für den Bereich der ,mitangewendeten‘ Verwaltungs­vorschriften etwa für die Überwachung, die nachträgliche Konsensanpassung und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr die einheitliche behördliche Ansprechstelle bilden. Dies führt weiters letztlich dazu, dass die ,Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigungsauflagen durch die zuständige Behörde‘ (Art. 13 der IPPC-Richtlinie) – was das Bundesrecht betrifft – in einer Hand liegt.

3. Das Bundesgesetz, mit dem ua. das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 geändert wird, BGBl. I Nr. 158/1998, ist mit 1. Jänner 1999 in Kraft getreten.

 

§ 82 Abs. 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 lautet wie folgt: ,(7) Alle in Vorschriften des Bundes und der Länder enthaltenen Bestimmungen, die von den §§ 13 Abs. 3 bis 8, 14, 18 Abs. 3 und 4, 37 zweiter Satz, 39 Abs. 2 und 3, 42, 43, 44, 44a bis 44g, 59 Abs. 1 erster und zweiter Satz, 61 Abs. 1 zweiter Satz, 63 Abs. 2, 64a, 66 Abs. 1 und 2, 69 Abs. 2, 71 Abs. 1 Z 2, 73 Abs. 2 und 3, und 76 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 abweichen, treten mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn diese Bestimmungen nach dem 30. Juni 1998 kundgemacht worden sind.‘

Durch diese Regelung wurde einigen Bestimmungen des gewerblichen Betriebsanlagenrechts mit Ablauf des 31. Dezember 1998 materiell derogiert. ,Abweichen‘ im Sinne des § 82 Abs. 7 erster Satz AVG bedeutet im Hinblick auf die Frage der Derogation ,inhaltlich in Widerspruch stehen‘; die materielle Derogation reicht dabei genau so weit wie der Widerspruch selbst. Im Interesse der Rechtsbereinigung ist es sinnvoll, die das gewerbliche Betriebsanlagenrecht betreffenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen, denen durch die in Rede stehende AVG-Novelle derogiert wurde, durch ausdrückliche entsprechende Änderung des Gesetzeswortlauts oder – wo dies notwendig ist – durch ausdrücklichen Entfall an die seit 1. Jänner 1999 geänderte Rechtslage anzupassen.

4. Im Interesse der Rechtssicherheit soll klargestellt werden, dass der § 356b Abs. 6 auch hinsichtlich Änderungsgenehmigungsverfahren anzuwenden ist; der Entfall des bisherigen § 356b Abs. 6 Z 2 trägt der durch die Wasserrechtsgesetz-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 74, bewirkten Änderung der Rechtslage Rechnung.

5. Bei Prüfungen soll generell auf das Gebrechen eines Behinderten in besonderer Weise Bedacht genommen werden.

6. Zu den vorgeschlagenen Bestimmungen, die durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) erforderlich geworden sind, ist insbesondere auf die Rechtsauffassung zu verweisen, die auf Grund des Urteils des EuGH vom 7. Mai 1998, C-350/96 (,Clean-Car-Erkenntnis‘) zu übernehmen war. In dem zitierten Erkenntnis hat der EuGH ausgesprochen, dass es gegen Art. 48 des EG-Vertrages verstößt, wenn ein Mitgliedstaat dem Inhaber eines Gewerbes, das dieser im Gebiet dieses Staates ausübt, verbietet, eine Person als Geschäftsführer zu bestellen, die in diesem Staat keinen Wohnsitz hat.

C. EU-Integrationsverträglichkeit

Zur Frage der EU-Integrationsfähigkeit des geplanten Bundesgesetzes ist zu bemerken, dass es zentrales Ziel der geplanten Novelle zur Gewerbeordnung 1994 ist, die ,IPPC-Richtlinie‘ und die ,Seveso II-Richtlinie‘ für den Bereich des gewerblichen Betriebsanlagenrechts umzusetzen (siehe den Punkt B.1); darüber hinaus soll auch den Anforderungen der ,VOC-Richtlinie‘ Rechnung getragen werden.

Weiters soll mit dem vorgeschlagenen Bundesgesetz der Rechtsprechung der EuGH Rechnung getragen werden (siehe die Ausführungen unter Punkt B.6).

Was die übrigen Entwurfsbestimmungen betrifft, so sind keine gemeinschaftsrechtlichen Regelungen bekannt, die diesem in Aussicht genommenen Bundesgesetz entgegenstehen.

D. Kosten

Zur Frage der Kosten des geplanten Bundesgesetzes ist zunächst nochmals zu bemerken, dass die vorgesehene Novelle zur Gewerbeordnung 1994 im Wesentlichen der Umsetzung der IPPC-Richtlinie und der Seveso-II-Richtlinie dient.

Derzeit gibt es etwa 450 Betriebsanlagen, die (wären sie neu zu genehmigen) dem IPPC-Regime unterliegen. Schätzungen ergeben, dass jährlich etwa 50 bis 70 Genehmigungsverfahren (,Neuanlagen‘ und Änderungen) durchzuführen sein werden. Ausgehend davon, dass diese Betriebsanlagen schon bisher nach der Gewerbeordnung 1994 genehmigungspflichtig sind und dass die IPPC-Richtlinie als wesentliche Neuerung lediglich den ,integrierten Ansatz‘ bei der Betrachtung der Umweltauswirkungen bringt, der allerdings bei Anlagen dieser Größenordnung faktisch schon bisher beachtet wurde, ist diesbezüglich kein Mehraufwand zu erwarten.

Ein weiteres wesentliches Element der Umsetzung der IPPC-Richtlinie ist die Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigungen (§ 81b) und last but not least die Überwachung der Anpassung von bestehenden Betriebsanlagen (§ 81c). Diese Regelungen sind durchaus geeignet, den Vollzugsbehörden zusätzliche Kosten zu verursachen. Hiebei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den betreffenden Betriebsanlagen in der Regel um größere Anlagen handelt, die teilweise komplexerer Natur sind. Die §§ 81b und 81c werden daher einen zusätzlichen Personalaufwand für Sachverständigentätigkeit verursachen, der bundesweit 15 zusätzliche gewerbetechnische Sachverständige und – zur Ausfertigung der entsprechenden Gutachten – acht Schreibkräfte – erfordern wird, die sich auf die Bundesländer je nach Zahl der zu betreuenden IPPC-Anlagen verteilen wird.

 

Soweit Betriebsanlagen von den Regelungen betreffend die Umsetzung der Seveso II-Richtlinie betroffen sind, ist Folgendes zu sagen:

Während derzeit zirka 140 Betriebe dem Störfallrecht der Gewerbeordnung 1994 unterliegen, werden es nach dem Seveso II-Richtlinie-Regime nur mehr 100 Betriebe sein. Davon unterliegen nur 25 Betriebe dem ,strengen‘ Regime. Bei diesen 25 Betrieben ergibt sich im Hinblick auf den Sicherheitsbericht (vergleichbar der derzeitigen Sicherheitsanalyse) keine Änderung der behördlichen Belastung, jedoch mit der Ausarbeitung und Aktualisierung des Notfallplans eine Mehrbelastung. Auch die jährliche Inspektion bedeutet gegenüber bisher (alle drei Jahre) eine Mehrbelastung.

Dem steht eine Minderbelastung insofern gegenüber, als in Hinkunft wesentlich weniger Betriebe als bisher überhaupt einbezogen sind. Die verbleibenden 75 Betriebe, die nicht dem ,strengen‘ Regime unterliegen, bedeuten im Hinblick auf die Regelungen über das Sicherheitskonzept einen reduzierten behördlichen Aufwand. Bei diesen ist der Inspektionsrhythmus entsprechend den tatsächlichen Erforder­nissen im Inspektionsprogramm festzulegen. Ein externer Notfallplan ist bei diesen Betrieben nicht vorgesehen.

Es kann daher Kostenneutralität im Vergleich zur Vollziehung des derzeitigen Störfallrechts angenommen werden.

Die Vollziehung der übrigen vorgeschlagenen Maßnahmen wird mit keiner nennenswerten Erhöhung der Kosten verbunden sein. Was die vorgeschlagene ,one-stop-shop-Regelung‘ des § 77a Abs. 6 und 9 betrifft, so ist zu erwarten, dass die Mehrkosten im gewerbebehördlichen Verfahren durch die ent­sprechende Verringerung der Kosten in den jeweils ,mitangewendeten‘ Bereichen mehr als ausgeglichen werden; so werden durch die gemeinsame Abwicklung nicht nur der Genehmigungsverfahren, sondern etwa auch der Kontrollaufgaben, allfällige Widersprüche zwischen Betriebsanlagengenehmigung und den anderen in Betracht kommenden Genehmigungen bzw. Bewilligungen ebenso vermieden wie mögliche Widersprüche zwischen den nach der Gewerbeordnung 1994 einerseits und den nach den ,mitan­zuwendenden‘ Rechtsvorschriften andererseits zu setzenden (nachträglichen) Maßnahmen; weiters werden etwa durch die gemeinsame Verhandlung und die ,integrative‘ Beurteilung der jeweils zu wahrenden Schutzinteressen allfällige Doppelgleisigkeiten vermieden.

Besonderer Teil

Zu Z 1 und Z 19 (§§ 20 Abs. 1 und 350 Abs. 4a):

Der geltende § 20 Abs. 1 letzter Satz GewO 1994 (,Für Handwerke, die häufig von Behinderten ausgeübt werden, ist in der Meisterprüfungsordnung vorzusehen, dass die Prüfungen in einer dem Gebrechen des Behinderten angepassten Weise stattzufinden haben.‘) entspricht aus folgenden Gründen nicht mehr den heutigen Erfordernissen: Einerseits ist die Einschränkung auf Meisterprüfungen zu eng, andererseits ist das Abstellen auf ,Handwerke, die häufig von Behinderten ausgeübt werden‘, wenig aussagekräftig.

Da grundsätzlich jedes Gewerbe von Behinderten ausgeübt werden kann, soweit die Art der Behinderung eine Gewerbeausübung zulässt (abgesehen von der durch die Gewerberechtsnovelle, BGBl. I Nr. 63/1997, eingeführten Möglichkeit einer vollen Supplierung), wird § 20 Abs. 1 letzter Satz GewO 1994 gestrichen; an seine Stelle wird in die Regelung des § 350 GewO 1994 betreffend die Durchführung von Prüfungen eine Bestimmung aufgenommen, der zufolge auf die Art der Behinderung in besonderer Weise Bedacht zu nehmen ist.

Zu Z 2, 3, 7.3 und Z 17 (§ 22 Abs. 10, § 31 Abs. 4, § 71 Abs. 4 und 6, § 82 Abs. 1, § 259 samt Überschrift und § 359b Abs. 7):

Die vorgesehenen Änderungen tragen der Bundesministeriengesetz-Novelle 2000 Rechnung und dienen der Kompetenzentflechtung.

Zu Z 4 und Z 5 (§ 39 Abs. 2 erster Satz; § 39 Abs. 2a; § 47 Abs. 2):

Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 7. Mai 1998, C-350/96, im Wesentlichen ausgesprochen, dass es gegen Art. 48 des EG-Vertrages verstößt, wenn ein Mitgliedstaat dem Inhaber eines Gewerbes, das dieser im Gebiet dieses Staates ausübt, verbietet, eine Person als Geschäftsführer zu bestellen, die in diesem Staat keinen Wohnsitz hat.

So weit eine Person zum gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt werden soll, die Staatsbürger eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates ist, kann somit die betreffende Bestimmung des § 39 Abs. 2 GewO 1994 nicht mehr als rechtsverbindlich angesehen werden und erscheint eine entsprechende Rechtsanpassung erforderlich.

 

Es wurde daher eine Bestimmung in die Gewerbeordnung 1994 aufgenommen, der zufolge das Erfor­dernis eines inländischen Wohnsitzes dann nicht besteht, wenn es sich bei dem in Aussicht genommenen gewerberechtlichen Geschäftsführer um einen Staatsangehörigen einer EWR-Vertragspartei handelt, der seinen Wohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat hat (damit werden automatisch auch EU-Angehörige mit Wohnsitz in einem EU-Staat erfasst). Dabei wird keine Unterscheidung gemacht, ob der gewerbe­rechtliche Geschäftsführer Arbeitnehmer des Gewerbeinhabers ist oder dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ einer juristischen Person angehört, da der EuGH bei Beantwortung der zweiten Frage es grundsätzlich als unzulässig erachtet, wenn ein Mitgliedstaat dem Inhaber eines Gewerbes, das dieser im Gebiet dieses Staates ausübt, verbietet, eine Person als Geschäftsführer zu bestellen, die in diesem Staat keinen Wohnsitz hat. Eine Differenzierung in Arbeitnehmer und Nicht-Arbeitnehmer würde den Gerichtshof wohl zu keinem anderen Ergebnis veranlassen.

Nach wie vor uneingeschränkt gültig ist die Vorschrift, dass der Geschäftsführer in der Lage sein muss, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen. Die Behörde wird somit zu beurteilen haben, inwiefern dieser Vorschrift entsprochen werden kann, wenn sich der Wohnsitz des Geschäftsführers in großer Entfernung von dem Unternehmen befindet, zu dessen Geschäftsführer er bestellt werden soll.

Die vom EuGH angeführte Möglichkeit, die Zustellung eines Strafbescheides gegen den gewerbe­rechtlichen Geschäftsführer am Sitz des Gewerbebetriebes vorzunehmen, wurde übernommen. Dagegen wurde die vom EuGH aufgezeigte Möglichkeit der Stellung einer Sicherheit nicht aufgegriffen.

Aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit wurden die Bestimmungen über den Wohnsitz des gewerbe­rechtlichen Geschäftsführers und über die Zustellung von Strafbescheiden in einem neuen Abs. 2a des § 39 GewO 1994 zusammengefasst. Dadurch war eine Änderung im ersten Satz des § 39 Abs. 2 erforderlich. Eine analoge Regelung für den Filialgeschäftsführer ist vorgesehen (siehe die Ergänzung im § 47 Abs. 2).

Zu Z 6 (§ 53 Abs. 1 Z 1):

Mit dieser Bestimmung soll ein dem Europarecht zuwiderlaufendes Handelshemmnis beseitigt werden.

Zu Z 7 (§ 71):

Der derzeit geltende Abs. 7 (,ausnahmsweise Genehmigung von Maschinen, Geräten und Ausrüstungen, die nicht einer Verordnung nach Abs. 4 entsprechen‘) steht im Widerspruch zum einschlägigen EU-Recht (,Harmonisierung von Rechtsvorschriften‘); diese Bestimmung und die entsprechenden Bezugnahmen sollen nunmehr entfallen.

Zu Z 8 (§ 71a):

Die einheitliche Behandlung von IPPC-Betriebsanlagen und Betriebsanlagen, die unter dem ,IPPC-Betriebsanlagen-Niveau‘ liegen, soll sichergestellt werden.

Siehe auch den vorgeschlagenen § 382 Abs. 8.

Zu Z 9 (§ 77 Abs. 1):

Nach dem geltenden § 77 Abs. 1 zweiter Satz erster Teilsatz haben die im Betriebsanlagengenehmigungs­bescheid erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen auch ,Maßnahmen betreffend Störfälle (§ 82a)‘ zu enthalten. Durch den Entfall dieser Bestimmung soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die ,Seveso II-Richtlinie‘ kein ,Genehmigungsregime‘ begründet, dh. keine Regelungen betreffend die Genehmigung einer den Bestimmungen betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen unterliegenden Betriebsanlage vorsieht.

Siehe im Übrigen die Ausführungen zum Abschnitt 8a betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen.

Zu Z 10 (§ 77a):

Die Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umwelt­verschmutzung (englisch: Council Directive 96/61/EC concerning integrated pollution prevention and control, daher in der Folge kurz: ,IPPC-Richtlinie‘) ist mit 30. Oktober 1996 in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten haben nach Art. 21 leg. cit. die Richtlinie bis spätestens drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten umzusetzen. Die Umsetzungsfrist ist daher mit 30. Oktober 1999 abgelaufen.

Die §§ 77a, 81a bis 81d, 334 Z 9, 356a, 359b Abs. 1 letzter Satz, 382 Abs. 6, 7 und 8 sowie die Anlagen 3 und 4 zur Gewerbeordnung 1994 dienen der Umsetzung dieser Richtlinie.

Der § 77a gilt für die in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 angeführten Betriebsanlagen; für diese Betriebsanlagen (in der Folge kurz: ,IPPC-Betriebsanlagen‘) gelangt das ordentliche Genehmigungs­verfahren zur Anwendung (siehe § 359b Abs. 1 letzter Satz).

 

Zum Abs. 1 vgl. den Art. 3 der IPPC-Richtlinie.

Auf Grund der IPPC-Richtlinie 96/61/EG (ABl. L 257 vom 10. Oktober 1996) erstellt ein EU-Büro in Sevilla eine Dokumentation der besten verfügbaren Techniken für diverse Industrieanlagen. Diese Dokumente sollen bei der Ermittlung des Standes der Technik berücksichtigt werden.

Die in der Z 2 vorgesehene Verpflichtung zur effizienten Verwendung von Energie ist keine Maßnahme zur Energielenkung, sondern vielmehr im Interesse des Umweltschutzes gelegen.

,Umweltverschmutzung‘ im Sinne der IPPC-Richtlinie ist die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in Luft, Wasser oder Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Umweltqualität schaden oder zu einer Schädigung von Sachwerten bzw. zu einer Beeinträchtigung oder Störung von Annehmlichkeiten und anderen legitimen Nutzungen der Umwelt führen können (Art. 2 Z 2 leg. cit.). Diese Definition wurde im Abs. 2 mit dem Versuch übernommen, den Relativsatz der in der Gewerbeordnung 1994 verwendeten Ausdrucksweise anzupassen.

Zum Abs. 3 Z 1 und Z 3 vgl. den Art. 9 Abs. 3 und 4 der IPPC-Richtlinie; zum Abs. 3 Z 2 vgl. Art. 9 Abs. 5 der IPPC-Richtlinie (insbesondere die Verpflichtung, der zuständigen Behörde die erforderlichen Daten für die Prüfung der Einhaltung der Genehmigungsauflagen zu liefern); zum Abs. 3 Z 4 vgl. Art. 9 Abs. 6 der IPPC-Richtlinie.

Zum Abs. 4 vgl. Art. 10 der IPPC-Richtlinie. ,Gemeinschaftsrechtlich festgelegte Immissionsgrenzwerte‘ können sich beispielsweise in (künftigen) Tochterrichtlinien im Rahmen der Richtlinie 96/62/EG über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität finden.

Zum Abs. 5 vgl. Art. 15 Abs. 1 der IPPC-Richtlinie; die im Art. 15 Abs. 2 der IPPC-Richtlinie geforderte Information der Öffentlichkeit über das Ergebnis einschlägiger Emissionskontrollen ist bereits durch das Umweltinformationsgesetz sichergestellt. Zum Abs. 5 siehe auch die Ausführungen zum § 356a Abs. 2.

Zu den Absätzen 6 bis 10:

Um bei ,IPPC-Betriebsanlagen‘ zu einem möglichst ,wirksamen integrierten Konzept‘ (siehe Art. 7 der IPPC-Richtlinie) zu gelangen, wird der mit dem § 356b im Rahmen der Gewerberechtsnovelle, BGBl. I Nr. 63/1997, beschrittene Weg zur Verfahrenskonzentration für ,IPPC-Betriebsanlagen‘ für den Bereich des anlagenbezogenen Bundesrechts wie folgt weiter ausgebaut:

Die im § 77a Abs. 6 Z 1 bis 6 genannten wasserrechtlichen Maßnahmen sollen von der Gewerbebehörde mitangewendet werden; diesbezüglich soll die Gewerbebehörde somit in ihrer Eigenschaft als Gewerbebehörde tätig werden (im Gegensatz zu den für nicht dem IPPC-Regime unterliegenden Betriebs­anlagen im § 356b Abs. 6 Z 1 bis 6 angeführten Bewilligungsverfahren, in denen die Gewerbebehörde als Wasserrechtsbehörde tätig wird). Die Verfahrensintegration hinsichtlich der nicht gemäß Abs. 6 mitan­zuwendenden Verwaltungsvorschriften soll durch eine entsprechende Koordination des Genehmigungs­verfahrens mit den jeweils in Betracht kommenden Genehmigungs-(Bewilligungs-)Verfahren bewirkt werden. Für ,IPPC-Betriebsanlagen‘ soll schließlich auch die ,Konzentration der Kontrolle‘ vorgesehen werden (siehe Abs. 9).

Mit diesen vorgeschlagenen Regelungen wird weiters ein erster Schritt in Richtung des vom Nationalen Aktionsplan für Beschäftigung und im Regierungsprogramm vom Februar 2000 geforderten ,one-stop-shop‘-Prinzips gesetzt: Nach diesem Prinzip soll der (künftige) Anlagenbetreiber im Wesentlichen nur (mehr) mit einer einzigen Anlagenbehörde konfrontiert sein; auf diesem Weg sollen möglicherweise widersprüchliche Entscheidungen vermieden und Behördenwege eingeschränkt werden.

Siehe auch die Anpassungsregelung des § 81c Abs. 1.

Zu Z 11 (§§ 81a bis 81d):

Zu § 81a:

Durch die vorgeschlagene Regelung soll den im Art. 12 der IPPC-Richtlinie festgelegten Anforderungen an ,wesentliche Änderungen‘ im Sinne des Art. 2 Z 10 lit. b der IPPC-Richtlinie und an ,Änderungen des Betriebes‘ im Sinne des Art. 2 Z 10 lit. a Rechnung getragen werden.

Die Änderungstatbestände des § 81 gelangen subsidiär zur Anwendung, wenn die Spezialtatbestände des § 81a Z 1 und Z 2 nicht erfüllt sind (§ 81a Z 3).

 

Zu § 81b:

Vgl. den Art. 13 der IPPC-Richtlinie.

Die Darstellung über die gemäß § 81b getroffenen Anpassungsmaßnahmen ersetzt nicht die nach § 81a erforderlichen Genehmigungen oder vorherigen Anzeigen.

Zu § 81c:

Zum Abs. 1 vergleiche Art. 5 der IPPC-Richtlinie; zum Abs. 2 vergleiche Art. 2 Z 4 in Verbindung mit Art. 5 der IPPC-Richtlinie.

Zu § 81d:

Vgl. den Art. 14 zweiter Anstrich der IPPC-Richtlinie.

Zu Z 12 (§ 82 Abs. 3a):

In Verordnungen gemäß § 82 Abs. 1 soll die Emissionsreduktion ausdrücklich durch einen ,betrieblichen Reduktionsplan‘ ermöglicht werden können, wie dies etwa in der ,VOC-Richtlinie‘ vorgesehen ist.

Zu Z 14 (§ 82b):

Durch die vorgeschlagene Erweiterung des Abs. 5 soll ein zusätzlicher Anreiz zur Inanspruchnahme von Umweltmanagementsystemen geboten werden.

Zu Z 15 (Abschnitt 8a betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen):

Die Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (in der Folge kurz: ,Seveso II-Richtlinie‘) löst die Richtlinie 82/501/EWG des Rates über die Gefahren schwerer Unfälle bei bestimmten Industrietätigkeiten ab und ist mit 3. Februar 1997 in Kraft getreten. Die Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie ist mit 3. Februar 1999 abgelaufen.

Der vorgeschlagene Abschnitt 8a dient der Umsetzung der Seveso II-Richtlinie und entspricht darüber hinaus den Zielsetzungen des UN-Übereinkommens über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen, das am 17. März 1992 in Helsinki beschlossen wurde (in der Folge daher kurz: ,Helsinki-Konvention‘); er stützt sich auf den einschlägigen Entwurf einer Arbeitsgruppe von Störfall­rechtsexperten, der Vertreter des Wirtschaftsressorts, des Umweltressorts, der Bundesländer, des Städte­bundes und der Wirtschaftskammer Österreich angehören.

Siehe im gegebenen Zusammenhang auch den vorgesehenen Entfall des § 82a (mit dem Außerkrafttreten des § 82a verliert auch die Störfallverordnung, BGBl. Nr. 593/1991, ihre gesetzliche Grundlage) sowie die vorgeschlagenen §§ 77 Abs. 1, 358 Abs. 3, 359 Abs. 1, 359b Abs. 4 Z 1 und die entsprechenden Änderungen in den Strafbestimmungen der §§ 366, 367 und 368.

Zu § 84a:

Diesem Abschnitt unterliegen die Voraussetzungen des § 84a Abs. 2 erfüllende gewerbliche Betriebs­anlagen; für diese Betriebsanlagen wird der Seveso II-Richtlinie folgend (vgl. den Art. 3 Z 1 leg. cit.) im Abschnitt 8a der Begriff ,Betrieb‘ verwendet – siehe § 84b Z 1.

Art. 2 Abs. 1 der Seveso II-Richtlinie unterscheidet zwischen Regelungen, die alle der Richtlinie unterliegende Betriebe betreffen, und solchen (strengeren) Regelungen, die darüber hinausgehend nur bestimmte Betriebe betreffen; für diese Betriebe (nach der zentralen Sonderbestimmung der Seveso II-Richtlinie in Fachkreisen häufig ,Artikel 9-Betriebe‘ genannt) sind als zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen etwa die Erstellung eines Sicherheitsberichts und die Erarbeitung von Notfallplänen vorgesehen. Der vorliegende Abschnitt folgt diesem in der Seveso-II-Richtlinie verankerten Konzept; die in der Seveso II-Richtlinie für bestimmte Betriebe vorgegebenen Sonderregelungen gelten für Betriebe, die unter § 84a Abs. 2 Z 2 fallen.

Im Hinblick auf die Schutzinteressen des § 74 Abs. 2 ist davon auszugehen, dass Betriebsanlagen im Sinne des neuen Abschnitts 8a der Genehmigungspflicht unterliegen; § 84a Abs. 3 trifft die notwendigen Klarstellungen zum Verhältnis des Abschnitts betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen zu den übrigen Regelungen vor allem des gewerblichen Betriebsanlagenrechts.

Abs. 4 folgt den im Art. 4 der Seveso II-Richtlinie festgelegten Ausnahmen, soweit sie im Hinblick auf das gewerbliche Betriebsanlagenrecht relevant sind.


Zu § 84b:

 

Die Begriffsbestimmungen folgen dem Art. 3 der Seveso II-Richtlinie.

Zu § 84c:

Zum Abs. 1 (allgemeine Pflichten des Betriebsinhabers) vgl. Art. 5 Abs. 1 der Seveso II-Richtlinie.

Zum Abs. 2 (Mitteilungspflichten des Betriebsinhabers vor Betriebserrichtung) vgl. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Seveso II-Richtlinie. Siehe auch die Übergangsregelung des § 84f Abs. 1.

Zum Abs. 3 (Mitteilungspflichten des Betriebsinhabers nach einem schweren Unfall) vgl. Art. 14 Abs. 1 der Seveso II-Richtlinie.

Zum Abs. 4 (Sicherheitskonzept) vgl. Art. 7 der Seveso II-Richtlinie. Siehe auch die Übergangs­regelungen der §§ 84f Abs. 2 und 4 sowie 84g Abs. 1.

Zum Abs. 5 (Sicherheitsbericht) vgl. Art. 9 Abs. 1 bis 3 und Abs. 6 sowie Art. 11 Abs. 1 lit. b der Seveso II-Richtlinie. Siehe auch die Übergangsregelgungen der §§ 84f Abs. 3 und 4 sowie 84g Abs. 2.

Zu den ,Betrieben‘ im Sinne des Abs. 5 Z 5 siehe die Definition des § 84b Z 1. Nach dem Art. 9 Abs. 1 lit. e der Seveso II-Richtlinie hat der Sicherheitsbericht unter anderem ,ausreichende Informationen‘ zu enthalten, ,damit die zuständigen Behörden Entscheidungen über die Ansiedlung neuer Tätigkeiten oder Entwicklungen in der Nachbarschaft bestehender Betriebe treffen können‘. Bei diesen ,Entscheidungen‘ handelt es sich um Angelegenheiten, die in den Bereich des Raumordnungsrechts und somit in die Zuständigkeit der Länder fallen. Durch die vorgeschlagene Z 5 soll sichergestellt werden, dass sämtliche im Art. 9 Abs. 1 der Seveso II-Richtlinie geforderten Angaben eines Sicherheitsberichts auch in der Gewerbeordnung 1994 wiedergegeben sind; dafür Sorge zu tragen, dass der Raumordnungsbehörde tatsächlich die einschlägigen Informationen in ausreichendem Maß bereitgestellt werden, ist Sache der Länder.

Zum Abs. 6 (Vorlage und Prüfung des Sicherheitsberichts) vgl. Art. 9 Abs. 4 der Seveso II-Richtlinie.

Zum Abs. 7 (Änderung und Aktualisierung von Sicherheitskonzept bzw. Sicherheitsbericht) vgl. Art. 9 Abs. 5 und Art. 10 der Seveso II-Richtlinie.

Zum Abs. 8 (interner Notfallplan) vgl. Art. 11 Abs. 3 und 4 der Seveso II-Richtlinie. Was die Erstellung externer Notfallpläne betrifft (vgl. etwa Art. 11 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 der Seveso II-Richtlinie), so wurden diesbezüglich beispielsweise von Vorarlberg und von der Steiermark bereits landesgesetzliche Regelungen getroffen.

Zum Abs. 9 (Austausch von Informationen) vgl. Art. 8 lit. a der Seveso II-Richtlinie; zu den ,Betrieben‘ siehe die Begriffsbestimmung des § 84b Z 1.

Zum Abs. 10 (Information der Öffentlichkeit) vgl. Art. 13 Abs. 1, 4 und 6 der Seveso II-Richtlinie.

Zu § 84d:

Zu den Absätzen 1 bis 4 siehe Art. 15 der Seveso II-Richtlinie. Zu den Betrieben im Sinne des Abs. 4 siehe die Begriffsbestimmung des § 84b Z 1.

Zum Abs. 5 vgl. den Art. 18 der Seveso II-Richtlinie.

Zum Abs. 6 vgl. den Art. 17 der Seveso II-Richtlinie.

Mit der im Abs. 8 vorgesehenen Übermittlung der internen Notfallpläne an die für den Katastrophen­schutz zuständigen Behörden soll sichergestellt werden, dass im jeweiligen externen Notfallplan hinsichtlich der Maßnahmen außerhalb des Betriebes die Vorgaben des internen Notfallplans berücksichtigt werden können.

Zu § 84e:

Anhang IV Punkt 2 der Seveso II-Richtlinie und die Helsinki-Konvention (vgl. die Art. 10, 11, 12, 15 und 17 leg. cit.) enthalten Regelungen über die Benachrichtigung anderer Staaten und die Entgegennahme von Hilfeersuchen aus anderen Staaten im Falle schwerer Industrieunfälle. Die Betreuung dieser Aufgaben wird von der Bundeswarnzentrale im Bundesministerium für Inneres übernommen werden, die Österreich für das Innenministerium gemeinsam mit dem Umweltministerium in der Konferenz der Vertragsparteien der Helsinki-Konvention vertritt; siehe auch den § 381 Abs. 5.

Zu § 84f:

Zum Abs. 1 vergleiche Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 der Seveso II-Richtlinie.

Zu den Absätzen 2 und 4:

Hinsichtlich des Sicherheitskonzepts sind in der Seveso II-Richtlinie keine Übergangsbestimmungen für bestehende Betriebe vorgesehen. Da der Inhalt eines Sicherheitskonzepts gemäß § 84c Abs. 4 der Präzisierung durch eine Verordnung gemäß § 84d Abs. 7 Z 2 bedarf, sollen bis zum Wirksamwerden dieser Verordnung für einen bestehenden Betrieb, der bisher unter das Regime des gewerblichen Störfallrechts gefallen ist, Sicherheitsanalyse und Maßnahmenplan als Sicherheitskonzept gelten. Für die entsprechende Anpassung dieser Unterlagen an die Anforderungen der Verordnung gemäß § 84d Abs. 7 Z 2 sind sechs Monate vorgesehen. Inhaber solcher bestehender Betriebe, die bisher nicht vom gewerblichen Störfallrecht erfasst waren, sollen zunächst zu einer Darstellung ihrer Gesamtziele und allgemeinen Grundsätze zur Verhütung schwerer Unfälle und zur Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle (siehe den Anhang III lit. a zur Seveso II-Richtlinie) verpflichtet werden. Auch sie werden diese Unterlagen an die Anforderungen der Verordnung gemäß § 84d Abs. 7 Z 2 binnen sechs Monaten nach dem Wirksamwerden dieser Verordnung anzupassen haben.

 

Zu den Absätzen 3 und 4:

Siehe die Übergangsregelung des Art. 9 Abs. 3 der Seveso II-Richtlinie. Auch der Inhalt eines Sicher­heitsberichts bedarf der Präzisierung durch eine Verordnung, und zwar durch eine Verordnung auf der Grundlage des § 84d Abs. 7 Z 3. Bis zum Wirksamwerden dieser Verordnung für einen bestehenden Betrieb, der bisher unter das Regime des gewerblichen Störfallrechts gefallen ist, sollen Sicherheits­analyse und Maßnahmenplan als Sicherheitskonzept gelten. Inhaber solcher bestehender Betriebe, die bisher nicht vom gewerblichen Störfallrecht erfasst waren, sollen zunächst zu einer Beschreibung der wichtigsten Tätigkeiten und Produktionen, der sicherheitsrelevanten Betriebsteile, der Ursachen möglicher schwerer Unfälle sowie der Voraussetzungen, unter denen ein schwerer Unfall eintreten kann, sowie der zur Verhütung eines schweren Unfalls vorgesehenen Maßnahmen (siehe den Anhang II Z III lit. A der Seveso II-Richtlinie) verpflichtet werden. Für die Anpassung an die Anforderungen dieser Verordnung ist die Frist von einem Jahr nach dem Wirksamwerden dieser Verordnung vorgesehen.

Zu § 84g:

Da, wie bereits zu § 84f ausgeführt, der Inhalt des Sicherheitskonzepts (§ 84c Abs. 4) und der Inhalt des Sicherheitsberichts (§ 84c Abs. 5) noch einer näheren Ausgestaltung durch Verordnung bedürfen, ist es notwendig, Übergangsregelungen nicht nur für bestehende Betriebe (siehe den § 84f), sondern auch für zum Zeitpunkt des diesbezüglichen Inkrafttretens der Gewerbeordnungsnovelle noch nicht bestehende Betriebe zu schaffen.

Zu Z 16 (Abschnitt 8b betreffend gemeinschaftsrechtliche Berichtspflichten):

Die im § 84h vorgesehene Ermächtigung der Behörde, die Übermittlung bestimmter Daten zu verlangen, (und die entsprechende Verpflichtung des Betriebsanlageninhabers, einer solchen Aufforderung der Behörde nachzukommen) ist Grundlage für die Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten (siehe beispielsweise Art. 15 Abs. 3 erster Satz der IPPC-Richtlinie, dem zufolge die Kommission ,anhand der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen alle drei Jahre ein Verzeichnis der wichtigsten Emissionen und ihrer Quellen … veröffentlicht‘). Für die Festlegung näherer Anforderungen etwa an die erforderlichen Messungen, Aufzeichnungen und die Form der Übermittlung ist eine Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vorgesehen.

Zu Z 18 (§ 334 Z 1 und 334 Z 9):

Die vorgeschlagene Änderung des § 334 Z 1 dient der Beseitigung eines redaktionellen Versehens im Zuge der Gewerberechtsnovelle BGBl. I Nr. 63/1997.

Mit dem vorgeschlagenen § 334 Z 9 soll hinsichtlich der Zuständigkeit für ,IPPC-Abfallbehandlungs­anlagen‘ ein Gleichklang mit der im Abfallwirtschaftsgesetz verankerten Zuständigkeit des Landes­hauptmanns für Abfall- und Altölbehandlungsanlagen gemäß § 29 AWG erreicht werden.

Zu Z 19 (§ 350 Abs. 4a):

Siehe die Ausführungen zu § 20 Abs. 1.

Zu Z 20 (§ 354):

Die vorgeschlagene Änderung trägt dem Umstand Rechnung, dass eine Augenscheinsverhandlung seit dem diesbezüglichen Wirksamwerden der AVG-Novelle, BGBl. I Nr. 158/1998, nicht mehr zwingend vorgesehen ist (siehe die Ausführungen zu § 356).

Der § 354 in der Fassung vor der AVG-Novelle, BGBl. I Nr. 158/1998, hat sich bestens bewährt; eine entsprechende Regelung soll daher als Sonderverfahrensrecht wieder eingeführt werden.

Siehe auch die Übergangsregelung des § 382 Abs. 7.


Zu Z 21 (§ 356):

 

Nach der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Rechtslage hatte die Behörde gemäß § 356 Abs. 1 erster Satz GewO 1994, ausgenommen in den Fällen des § 359b leg. cit., auf Grund des Ansuchens um Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage oder um Genehmigung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage eine Augenscheinsverhandlung anzuberaumen.

Nach § 39 Abs. 2 AVG hat die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anord­nungen enthalten, von Amts wegen vorzugehen und ,unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.‘

Obwohl § 39 Abs. 2 AVG eine Subsidiaritätsklausel enthält (,soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnung enthalten‘), wurde diese Bestimmung im § 82 Abs. 7 leg. cit. genannt, der – wie bereits ausgeführt – vorsieht, dass von den dort taxativ angeführten Regelungen abweichende Regelungen in den Materiengesetzen – soweit sie nicht nach dem 30. Juni 1998 kundgemacht worden sind – mit 31. Dezember 1998 außer Kraft treten. Es wird daher – in Übereinstimmung mit dem Durchführungs­rundschreiben des Bundeskanzleramtes zur ,Verwaltungsverfahrensnovelle 1998‘ vom 18. Dezember 1998, Zl. 600.127/23-V/2/98, – davon ausgegangen, dass ,bereits bestehenden‘ abweichenden Vor­schriften derogiert wurde.

Die vorgeschlagene Änderung des § 356 Abs. 1 erster Satz dient der sprachlichen Anpassung an die geänderte Rechtslage und der Vermeidung allfälliger Auslegungsprobleme.

Nach der bis 31. Dezember 1998 geltenden Rechtslage hatten Nachbarn die Möglichkeit, in Genehmi­gungsverfahren bzw. Änderungsgenehmigungsverfahren durch die rechtzeitige Erhebung (qualifizierter) Einwendungen Parteistellung zu erlangen. § 42 AVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 wählt den entgegengesetzten Weg und sieht bei nicht rechtzeitiger Erhebung von Einwendungen den Verlust der Parteistellung vor. Die in der Gewerbeordnung 1994 noch vorgesehene Anordnung, nach der Nachbarn erst durch die rechtzeitige Erhebung von Einwendungen Parteistellung erlangen, weicht vom § 42 Abs. 1 AVG ab, und es ist ihr daher materiell derogiert. Im Sinne einer entsprechenden Klarstellung sollen der geltende § 356 Abs. 3 entfallen und der § 356 Abs. 1 seinem Wortlaut nach auf die durch die AVG-Novelle bewirkten Änderungen der Rechtslage abgestimmt werden.

Nach dem Konzept des § 42 AVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 ,bleibt der Verlust der Parteistellung … (anders als nach § 356 Abs. 4 GewO) auf das jeweilige Verfahren beschränkt‘ [siehe die Erläuternden Bemerkungen zu Z 13 (§ 42) in der Anlage zum Bericht und Antrag des Verfassungs­ausschusses über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Allgemeine Verwaltungsverfahrens­gesetz 1991, das Verwaltungsstrafgesetz 1991 ua. geändert werden, 1167 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP]. Die im bis zum 31. Dezember 1998 geltenden § 356 Abs. 4 verankerte Regelung, die im Kern schon seit dem Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 bestand und beständig weiter ausgebaut wurde [zum Teil im Sinne des diesbezüglichen Wunsches der Volksanwaltschaft und der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – siehe die Erläute­rungen zu Art. I Z 195 (§ 356) in der Regierungsvorlage betreffend eine Gewerberechtsnovelle 1988, 341 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVII. GP], hat sich bestens bewährt und soll daher wieder als Sonderverfahrensrecht geschaffen werden.

Die hinsichtlich des § 79 Abs. 1 und 3 vorgenommene Präzisierung trägt der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe das Erkenntnis vom 17. März 1998, Zl. 97/04/0078) Rechnung; siehe in diesem Zusammenhang auch die einschlägigen Ausführungen in Stolzlechner – Wendl – Zitta, Die ge­werbliche Betriebsanlage, Ergänzungsband 1994, RZ 223, Punkt 17.4a).

Siehe auch die Übergangsbestimmung des § 382 Abs. 7.

Zu Z 22 (§ 356a):

Zum Abs. 1 vgl. den Art. 6 Abs. 1 der IPPC-Richtlinie. Zu den im Abs. 1 Z 1 genannten Stoffen zählen auch Roh- und Hilfsstoffe. Die vom Genehmigungswerber gemäß § 356a Abs. 1 Z 5 vorzulegenden Angaben werden eine Grundlage für die Betrachtung der ,immissionsseitigen Auswirkungen‘ der Betriebsanlage durch die Behörde bilden. Zu den sonstigen Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 Z 8 zählen etwa geplante Maßnahmen zur effizienten Nutzung von Energie.

Zum Abs. 2 vgl. den Art. 15 Abs. 1 der IPPC-Richtlinie. Die mindestens sechswöchige Frist und die Bekanntgabe im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung‘ orientieren sich am § 44a AVG. Die vorgesehene Befassung der Öffentlichkeit (Stellungnahmerecht für ,jedermann‘) hat jedenfalls zu erfolgen, und zwar unabhängig davon, ob eine mündliche Verhandlung (vgl. § 356 Abs. 1 erster Satz) anberaumt wird oder nicht und weiters unabhängig davon, ob die Behörde die Bestimmungen über Großverfahren (§§ 44a bis 44g AVG) anwendet oder nicht.

Zu den Absätzen 4 bis 9 vgl. den Art. 17 der IPPC-Richtlinie; die vorgeschlagene Regelung orientiert sich am § 10 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes, BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. Nr. 773/1996.

Zu Z 23 (§ 356b):

Die vorgeschlagene Änderung des § 356b Abs. 1 soll dazu führen, dass nunmehr etwa auch Belange des Denkmalschutzes im integrierten Genehmigungsverfahren wahrgenommen werden können.

Mit der vorgesehenen Präzisierung des im Rahmen der Gewerberechtsnovelle, BGBl. I Nr. 63/1997, geschaffenen § 356b Abs. 6 zweiter Satz wird ein redaktionelles Versehen beseitigt, das zu Auslegungs­problemen geführt hat.

Mit dem vorgesehenen Entfall des geltenden § 356b Abs. 6 Z 2 wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der § 31a des Wasserrechtsgesetzes 1959 im Rahmen der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 74, grundlegend geändert wurde und nunmehr grundsätzlich keine Bewilligungspflicht mehr für Anlagen zur Lagerung und Leitung wassergefährdender Stoffe vorgesehen ist.

Siehe auch die Übergangsbestimmung des § 382 Abs. 7.

Zu Z 27 (§ 359b):

Die seit der Einführung des § 359b in Vollziehungspraxis und Judikatur unbestrittene Tatsache, dass Nachbarn im vereinfachten Genehmigungsverfahren keine Parteistellung haben, wird nunmehr im Gesetzestext ausdrücklich ersichtlich gemacht; mit dieser Bestimmung ist keine Änderung der bisherigen Rechtslage verbunden.

Zu Z 29 (§ 366 Abs. 1):

In den Z 5 und 6 wurden die einschlägigen Änderungen des § 71 berücksichtigt.

Zu Z 32 (§ 373c Abs. 1) und Z 33 (§ 373d Abs. 1):

Im § 373d ist eine Frist von vier Monaten für die Erlassung des Bescheides über den Antrag auf Gleichhaltung vorgesehen. Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge soll es nicht dazu kommen, dass der am Vergabeverfahren beteiligte Unternehmer von der Erteilung des Zuschlages deswegen ausgeschlossen ist, weil er den Bescheid über die Anerkennung gemäß § 373c oder die Gleichhaltung gemäß § 373d noch nicht vorweisen kann.

Beteiligt sich ein Antragsteller nach § 373c an einem Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, so soll auch die Erlassung des Bescheides über den Antrag auf Anerkennung gemäß § 373c an eine Frist gebunden werden. Da die Prüfung der Zeugnisse im Anerkennungsverfahren einen geringeren Verwal­tungsaufwand erfordert als die Äquivalenzprüfung gemäß § 373d, wird eine zweimonatige Frist als ausreichend erachtet.

Die gewerbebehördlichen Bescheide über die Anträge gemäß § 373c und § 373d sind jedoch jedenfalls vor Erteilung des Zuschlages zu erlassen. Der Antragsteller hat es in der Hand, durch rechtzeitige Antragstellung den erforderlichen Bescheid vor der Zuschlagserteilung zu erlangen. Um ungeachtet der Entscheidungsfristen im Einzelfall auftretenden Problemen bei der rechtzeitigen Bescheiderlassung entgegenzuwirken, sollen flankierende Maßnahmen in den bundesvergaberechtlichen Bestimmungen getroffen werden. Mit dieser Regelung wird Bedenken der EU-Kommission gegen die bisherige Praxis Rechnung getragen.

Zur Anlage 3:

Bei der Erstellung der Betriebsanlagen-Liste in der Anlage 3 (die sich streng an der Gliederung des Anhangs I der IPPC-Richtlinie orientiert) bestand das grundsätzliche Bestreben, ausschließlich die im Anhang 1 der IPPC-Richtlinie genannten Industrieanlagen zu erfassen. In einigen Fällen, welche noch näher erläutert werden, wären aber Probleme mit der Zuordnung einzelner Anlagentypen zu der Klassifizierung des Richtlinienanhanges zu erwarten. Dies ergab sich im Rahmen einschlägiger Gespräche mit den Vertretern der betroffenen Branchen. Hauptsächlich gilt dies für die chemische Industrie und die Erzeugung von Nahrungsmitteln. Die deshalb gegenüber der Richtlinie vorgenommenen Änderungen sind mit den betroffenen Branchen akkordiert.

Die Anlage ist im Gegensatz zum Richtlinientext in tabellarischer Form gestaltet, womit eine bessere Übersichtlichkeit erreicht wird. Allgemein gilt, dass bei einer Kapazitätsgrenze ,0‘ jede Anlage dieser Art unter die am Beginn der Anlage 3 aufgezählten Bestimmungen fällt.

Es wurden einige sprachliche Bereinigungen vorgenommen, zB wurden durchgängig für die Über­schreitung einer Kapazitätsschwelle die Worte ,mehr als‘ verwendet (die Richtlinie verwendet in einigen Fällen ,über‘), ferner wurde die Gliederung bei der Beschreibung einzelner Anlagentypen vereinfacht (zB bei Z 3.1).

Zu einzelnen weiteren Abweichungen vom Text des Anhangs I der IPPC-Richtlinie wäre zu bemerken:

In der Z 2.5 wurde bei der Anlagenart ,Schmelzen von Nichteisenmetallen‘ der beispielhaft verwendete Begriff ,Gießen‘ gestrichen, da dieser Begriff in Österreich eine spezifische Bedeutung hat, während der englische Originaltext der Richtlinie nicht exakt zwischen ,Schmelzen‘ und ,Gießen‘ unterscheidet.

Die Richtlinie schränkt den Geltungsbereich für Anlagen der Gruppe 4 ,Chemie‘ auf Anlagen zur Herstellung der genannten Stoffe ,im industriellen Umfang‘ ein. Nach Auffassung der EU-Kommission ist vom industriellen Umfang dann auszugehen, wenn die Tätigkeit zu kommerziellen Zwecken aus­geführt wird. Auszunehmen wären Tätigkeiten, die zu akademischen Zwecken oder im Rahmen eines Laborbetriebs zur Analytik, Qualitätsprüfung und dergleichen durchgeführt werden. Da die gegen­ständliche Umsetzung ausschließlich gewerbliche Betriebe betrifft, erübrigt sich die oa. Einschränkung.

Die abgeänderte Gliederung erfolgte in Anlehnung an die derzeit in Ausarbeitung befindlichen Dokumente über die besten verfügbaren Techniken innerhalb des Verfahrens nach Art. 16 Abs. 2 der IPPC-Richtlinie und erleichtert die Einordnung der Anlagentypen.

Bei den Anlagen der Gruppe 5 wurden nur solche Anlagenarten aufgenommen, bei welchen eine Abfallbehandlung im Rahmen eines anderen Hauptzwecks in der genannten Form möglich ist. Die Formulierungen wurden auf die Gliederung des § 29 des Abfallwirtschaftsgesetzes abgestimmt.

Die in der Z 6.4b des Anhangs I der Richtlinie zusammengefassten Angaben wurden taxativ aufgezählt, um eine entsprechende Zuordnung zu ermöglichen.

Zu den Anlagen 4 und 5:

Einzelne ,R-Sätze‘, auf die in den Anlagen 4 und 5 verwiesen wird, sind in Österreich durch die neue Chemikalienverordnung, BGBl. II Nr. 81/2000, näher präzisiert.

Zur Anlage 5:

Die Anlage 5 hält sich weitestgehend an den Wortlaut des Anhanges I der Seveso II-Richtlinie. Es wurden lediglich die Gliederung der Erläuterungen umgestellt und einige Vereinfachungen vorge­nommen. Die Erläuterungen wurden an die entsprechenden österreichischen Bestimmungen angepasst, insbesondere an die chemikalienrechtlichen Vorschriften. Bei der Äquivalenzberechnung der Dioxine wurde auf die gleich lautenden luftreinhalterechtlichen Bestimmungen verwiesen (Z 28 in Teil 1).

Abweichungen von den Mengenschwellen der EU-Richtlinie gibt es nur auf Grund der Unterschiede zu den Mengenschwellen der ,Helsinki-Konvention‘ über grenzüberschreitende Auswirkungen von Industrieunfällen. Dies betrifft in Teil 1 die Z 5 (Brom), Z 18 (Methanol) und Z 21 (Sauerstoff) und in Teil 2 die Z 10 und Z 11 (umweltgefährliche, dh. wassergefährdende Stoffe).

Die abweichenden Mengenschwellen in der ,Helsinki-Konvention‘ unterscheiden sich zwar nicht von jenen der EU-Richtlinie für die Anwendung der Art. 6 und 7, aber die sich daraus ergebenden Verpflichtungen sind den Bestimmungen des Art. 9 der EU-Richtlinie gleichzusetzen. Für diese Fälle kommt daher § 84a Abs. 2 Z 2 zur Anwendung.

Im Falle von Z 30 war seitens der Richtlinienersteller beabsichtigt, einen “Sonderpunkt” für sämtliche flüssige Heiz- und Kraftstoffe zu schaffen. Sowohl der englische Originaltext als auch die deutsche Übersetzung bringen dies aber nicht zum Ausdruck. Nach Ansicht der EU-Kommission sind vorläufig nur die nun genannten Substanzen durch diese Ziffer erfasst.”

Der Wirtschaftsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seinen Sitzungen am 24. Mai und am 21. Juni 2000 in Verhandlung genommen.

Der Berichterstatter im Ausschuss war der Abgeordnete Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann.

An der Debatte am 24. Mai 2000 beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Eva Glawischnig, Kurt Eder, Helmut Haigermoser, Karlheinz Kopf und Günter Kiermaier sowie der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Dr. Martin Bartenstein.

An der Debatte am 21. Juni 2000 beteiligten sich die Abgeordneten Kurt Eder, Karlheinz Kopf, Günter Kiermaier, Helmut Haigermoser, Dr. Eva Glawischnig, Dkfm. Dr. Günter Stummvoll, Mag. Maria Kubitschek und Dr. Gabriela Moser.

Die Abgeordneten Karlheinz Kopf und Helmut Haigermoser brachten einen Abänderungsantrag betreffend Ziffer 9 des Gesetzentwurfes mit folgender Begründung ein:

Zu Z 9.1:

Diese Änderung befindet sich bereits im Initiativantrag (Z 9) und wird aus technischen Gründen hier wiederholt, da der Abänderungsantrag ebenfalls den § 77 betrifft.

Zu Z 9.2:

Mit Erkenntnis vom 2. Dezember 1999, Zl. G 96/99-13, V 50/99-13, V 66/98-20, V 68/98-17, V 69/98-13, V 70/98-16, V 71/98-16, hob der Verfassungsgerichtshof § 77 Abs. 8 GewO 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 63/1997 mit sofortiger Wirkung, die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Kenngrößen und Beurteilungsmaßstäbe für die Genehmigung von Anlagen für Betriebe des Handels sowie von ausschließlich oder überwiegend für Handelsbetriebe vorgesehenen Gesamtanlagen (Einkaufszentren-Verordnung) mit Wirkung 30. Juni 2000 zur Gänze auf. Eine Neu­regelung des Komplexes “Schutz der Nahversorgung” wurde somit notwendig. Die Schaffung einer Verordnungsermächtigung für die Landeshauptmänner im zweiten Satz des § 77 Abs. 8 GewO 1994 erfolgt in Berücksichtigung der besonderen Kenntnisse, der speziellen örtlichen Gegebenheiten sowie der regionalen Nahversorgungssituation in den Ländern. Die beispielhaft aufgezählten Punkte, die bei Erlassung einer Verordnung durch den jeweiligen Landeshauptmann zu beachten sind, wurden den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem Prüfbeschluss vom 10. Juni 1999, Zl. B 2000/98-10, betreffend das Einzugsgebiet entnommen.

Bei der Abstimmung wurde der gegenständliche Initiativantrag unter Berücksichtigung des Abänderungs­antrages der Abgeordneten Karlheinz Kopf und Helmut Haigermoser mit Stimmenmehrheit ange­nommen.

Ein von der Abgeordneten Dr. Eva Glawischnig eingebrachter Entschließungsantrag fand nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit.

Weiters wurden mit Stimmenmehrheit folgende Ausschussfeststellungen beschlossen:

Der Ausschuss stellt zu § 71a der Gewerbeordnung fest:

Die Frage, ob der geltende Begriff “Stand der Technik” durch den Begriff “beste verfügbare Techniken” aus der IPPC-Richtlinie ersetzt werden soll, wurde eingehend erörtert. Da dieser Begriff nur für einen relativ kleinen Kreis von Anlagen gilt und an der Einheitlichkeit der Technikklausel im österreichischen Anlagenrecht festgehalten werden soll, wird weiterhin auf dem Begriff “Stand der Technik” aufgebaut.

Die bisherige Definition wird jedoch durch eine Verhältnismäßigkeitsklausel ergänzt, um die Recht­sprechung der Höchstgerichte ausdrücklich zu berücksichtigen.

Ein Kernstück der EU-Richtlinie ist der integrative Ansatz, der sich auch in der Definition der besten verfügbaren Techniken in der Richtlinie widerspiegelt. Diesem integrativen Ansatz entspricht – nunmehr auch in europarechtskonformer Interpretation – § 71a Abs. 1. Denn eine Verfahrens- oder Betriebsweise kann nur dann “Stand der Technik” im Sinne des § 71a GewO sein, wenn es sich um eine fortschrittliche Verfahrens- oder Betriebsweise handelt. Als “fortschrittlich” ist eine Verfahrens- oder Betriebsweise nur dann zu bezeichnen, wenn sie zu einer gesamthaften Verbesserung des Umweltschutzniveaus beiträgt.

Der Ausschuss stellt zu § 77 Abs. 8 GewO (Abänderungsantrag zum Antrag 166/A der Abgeordneten Kopf und Haigermoser betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird) fest:

Der Ausschuss geht bei der Beschlussfassung davon aus, dass zu Konsumgütern des kurzfristigen und des täglichen Bedarfs Lebensmittel, Drogeriefachmarktartikel, Zeitungen und Zeitschriften, Papier- und Schreibwaren, Zimmerpflanzen und Schnittblumen, Fotoverbrauchsmaterial, elektrotechnische Ersatzteile und Zubehör und Textilien, wie insbesondere Bekleidung, soweit sie nach Art und Preis her Verbrauchs­gütercharakter haben, zählen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Wirtschaftsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

 

Wien, 2000 06 21

                   Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann                                     Dipl.-Kfm. Dr. Günter Puttinger

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/1999, und in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 7/2000, der Kundmachung BGBl. I Nr. 9/2000 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 12/2000, wird wie folgt geändert:

1. Im § 20 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

2. § 22 Abs. 10 lautet wie folgt:

“(10) Verordnungen gemäß Abs. 3, 4, 6, 8 und 9 betreffend den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Herstellung von Arzneimitteln und Giften und des Großhandels mit Arzneimitteln und Giften (§ 127 Z 11), das Gewerbe der Drogisten (§ 127 Z 12), das Gewerbe der Herstellung von Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein Handwerk oder ein anderes gebundenes Gewerbe fallen (§ 127 Z 13), für das Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker (§ 127 Z 14) und für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberater (§ 127 Z 20) sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu erlassen.”

3. In den §§ 31 Abs. 4, 82 Abs. 1 und 359b Abs. 7 entfallen jeweils die Bestimmungen über das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

4. § 39 wird wie folgt geändert:

4.1. Abs. 2 erster Satz lautet wie folgt:

“Der Geschäftsführer muss den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraus­setzungen entsprechen und in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen, insbesondere dem Abs. 1 entsprechende, selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis besitzen.”

4.2. Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

“(2a) Der Geschäftsführer muss seinen Wohnsitz im Inland haben. Dies gilt nicht, sofern

           a) die Zustellung der Verhängung und die Vollstreckung von Verwaltungsstrafen durch Überein­kommen sichergestellt sind

               oder

          b) es sich um Staatsangehörige einer EWR-Vertragspartei handelt, die ihren Wohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat haben.

Sofern in Staatsverträgen nicht anderes bestimmt wird, sind Strafbescheide an den gewerberechtlichen Geschäftsführer, der über keinen Wohnsitz im Inland verfügt, am Sitz des Gewerbebetriebes im Inland zuzustellen.”

5. Im § 47 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

“§ 39 Abs. 2a zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß.”

6. Im § 53 Abs. 1 Z 1 entfallen die Worte “inländischen” vor dem Wort “Brennholz”, “inländischer” vor  dem Wort “Butter” und “inländischen” vor dem Wort “Eiern”.

7. § 71 wird wie folgt geändert:

7.1. Abs. 1 lautet wie folgt:

“(1) Gewerbetreibende dürfen Maschinen, Geräte, Ausrüstungen oder deren Teile oder Zubehör, wenn wegen der Bauart oder Wirkungsweise Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Personen herbeigeführt werden können, nur dann in den inländischen Verkehr bringen oder im Inland ausstellen, wenn eine Übereinstimmungserklärung (Abs. 3) vorliegt.”

7.2. Abs. 3 lautet wie folgt:

“(3) Durch die Übereinstimmungserklärung hat der Gewerbetreibende, allenfalls unter Zugrunde­legung einer Prüfbescheinigung einer zugelassenen Stelle (Zertifizierungsstelle, Prüfstelle, Über­wachungsstelle) (Abs. 5) festzustellen, dass die Maschine, das Gerät, die Ausrüstung oder deren Teile oder Zubehör den auf sie zutreffenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß Abs. 4 entsprechen. Die näheren Bestimmungen über die Übereinstimmungserklärung und die Prüfbescheinigung sowie über die der Übereinstimmungserklärung zugrunde liegende technische Dokumentation hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzulegen.”

7.3. In den Abs. 4 und 6 entfällt jeweils die Wendung “im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales”.

7.4. Abs. 7 lautet wie folgt:

“(7) Gewerbetreibende, die den Kauf von gebrauchten Maschinen, Geräten, Ausrüstungen oder deren Teilen oder Zubehör vermitteln oder diese abändern oder instand setzen, haben, wenn diese den auf sie zutreffenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß Abs. 4 oder den in der Übereinstimmungserklärung angeführten Bestimmungen einschlägiger Normen nicht oder nicht mehr entsprechen, den Erwerber oder Auftraggeber nachweislich darauf aufmerksam zu machen.”

7.5. Abs. 8 entfällt.

8. § 71a lautet wie folgt:

“§ 71a. (1) Der Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Ver­fahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen und ist die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die im jeweiligen gewerblichen Sektor erforderlichen technischen Maßnahmen und dem dadurch bewirkten Nutzen für die jeweils zu schützenden Interessen zu berücksichtigen.

(2) Für Wasserbenutzungen, Maßnahmen, Einwirkungen und Anlagen, für die der Stand der Technik nach dem WRG 1959 festgelegt ist oder wird, ist dieser maßgebend.

(3) Für Anlagen, in denen Abfälle behandelt werden, für die der Stand der Technik nach dem AWG festgelegt ist oder wird, ist dieser maßgebend.”

9. § 77 wird geändert wie folgt:

9.1. Im Abs. 1 zweiter Satz erster Teilsatz entfällt die Wortfolge “und Maßnahmen betreffend Störfälle (§ 82a)”.

9.2. Die Abs. 5 bis 9 lauten wie folgt:

“(5) Für die Genehmigung von Anlagen für Betriebe des Handels sowie von ausschließlich oder überwiegend für Handelsbetriebe vorgesehenen Gesamtanlagen im Sinne des § 356e Abs. 1 (Einkaufs­zentren), welche überwiegend dem Handel mit Konsumgütern des kurzfristigen und des täglichen Bedarfs dienen, müssen auch folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

           1. der Standort muss für eine derartige Gesamtanlage gewidmet sein;

           2. Betriebsanlagen mit einer Gesamtverkaufsfläche von mehr als 800 m2 dürfen für einen Standort nur genehmigt werden, wenn das Projekt keine Gefährdung der Nahversorgung der Bevölkerung mit Konsumgütern des kurzfristigen und des täglichen Bedarfs im Einzugsbereich erwarten lässt.

(6) Verkaufsflächen im Sinne des Abs. 5 sind die Flächen aller Räume, die für Kunden allgemein zugänglich sind, ausgenommen Stiegenhäuser, Gänge, Hausflure, Sanitär- und Sozial- und Lagerräume, wobei die Verkaufsflächen in mehreren Bauten zusammenzuzählen sind, wenn die Bauten zueinander in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine funktionale Einheit bilden.

(7) Überwiegend dient eine Anlage dem Handel mit Konsumgütern des kurzfristigen und des täglichen Bedarfs dann, wenn die Verkaufsfläche für Konsumgüter des kurzfristigen und des täglichen Bedarfs 800 m2 überschreitet.

(8) Eine Gefährdung der Nahversorgung der Bevölkerung ist dann zu erwarten, wenn es infolge der Verwirklichung des Projekts zu erheblichen Nachteilen für die bestehenden Versorgungsstrukturen käme und dadurch der Bevölkerung die Erlangung von Konsumgütern des kurzfristigen und des täglichen Bedarfs erschwert würde. Der Landeshauptmann hat in einer Verordnung hiefür die entsprechenden Kenngrößen und Beurteilungsmaßstäbe unter Zugrundelegung anerkannter branchenbezogener Erfah­rungswerte unter Berücksichtigung der regionalen Gegebenheiten, der Nahversorgungssituation und des Warensortiments nach Anhörung der für das jeweilige Bundesland zuständigen Wirtschaftskammer und der für das jeweilige Bundesland zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte zu erlassen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat in einer Verordnung die Konsumgüter des kurzfristigen und des täglichen Bedarfs zu bezeichnen.

 

(9) Die Abs. 5 und 8 gelten nicht für Projekte in einem Stadtkern- oder Ortskerngebiet. Stadtkern- oder Ortskerngebiet sind jene Ortsbereiche oder Flächen mit Ausrichtung auf das örtliche bzw. überörtliche Verkehrsnetz, die eine überwiegend zusammenhängende Verbauung mit öffentlichen Bauten, Gebäuden, die der Hoheitsverwaltung und der Gerichtsbarkeit dienen, Gebäuden für Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Bauten des Tourismus, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Wohngebäuden sowie Gebäuden, die der Religionsausübung gewidmet sind, aufweisen.”

10. Nach § 77 wird folgender § 77a eingefügt:

“§ 77a. (1) Im Genehmigungsbescheid, in dem auf die eingelangten Stellungnahmen (§ 356a Abs. 2 und 5) Bedacht zu nehmen ist, ist über § 77 hinaus sicherzustellen, dass in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen so errichtet, betrieben und aufgelassen werden, dass:

           1. alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen (Abs. 2), insbesondere durch den Einsatz von dem Stand der Technik (§ 71a) entsprechenden technologischen Ver­fahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, getroffen werden;

           2. Energie effizient verwendet wird;

           3. die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen;

           4. die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um bei der Auflassung der Betriebsanlage die Gefahr einer Umweltverschmutzung (Abs. 2) zu vermeiden und um einen zufrieden stellenden Zustand des Betriebsanlagengeländes wiederherzustellen.

(2) Umweltverschmutzung im Sinne des Abs. 1 ist die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in Luft, Wasser oder Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Umweltqualität schaden oder zu einer Schädigung von Sachwerten oder zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung oder Störung des durch die Umwelt bedingten Wohlbefindens eines gesunden, normal empfindenden Menschen oder von anderen zulässigen Nutzungen der Umwelt führen können.

(3) Soweit nicht bereits nach Abs. 1 geboten, hat der Genehmigungsbescheid für in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen zu enthalten:

           1. jedenfalls Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe, die in der Anlage 4 zu diesem Bundesgesetz genannt sind, sofern sie von der Betriebsanlage in relevanter Menge emittiert werden können, wobei die mögliche Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium (Wasser, Luft, Boden) in ein anderes zu berücksichtigen ist, um zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beizutragen; gegebenenfalls können andere technische Maßnahmen vorgesehen werden, die zu einem gleichwertigen Ergebnis führen;

           2. Anforderungen für die Überwachung der Emissionen (einschließlich Messmethodik, Mess­häufigkeit und Bewertungsverfahren sowie Information der Behörde);

           3. erforderlichenfalls geeignete Auflagen zum Schutz des Bodens;

           4. Maßnahmen für andere als normale Betriebsbedingungen, soweit damit eine Gefahr für die Umwelt verbunden sein könnte.

(4) Im Genehmigungsbescheid für in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebs­anlagen sind über den Stand der Technik (§ 71a) hinausgehende bestimmte, geeignete Auflagen vorzu­schreiben, wenn und soweit dies zur Verhinderung des Überschreitens eines gemeinschaftsrechtlich fest­gelegten Immissionsgrenzwertes erforderlich ist.

(5) Im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und im “Amts­blatt zur Wiener Zeitung” ist von der Behörde (§§ 333, 334, 335) bekannt zu geben, dass die Entschei­dung über die Genehmigung einer in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten Betriebsanlage innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraums bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren.

(6) Bei der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz unterliegenden Betriebsanlagen, zu deren Errichtung, Betrieb oder Änderung auch nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes eine Genehmigung (Bewilligung) zum Schutz vor Auswirkungen der Betriebsanlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Betriebsanlage erforderlich ist, entfallen, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, gesonderte Genehmigungen (Bewilligungen) nach diesen anderen Verwaltungsvorschriften, es sind aber deren mate­riellrechtliche Genehmigungs-(Bewilligungs-)Regelungen bei Erteilung der Genehmigung anzuwenden. Dem Verfahren sind Sachverständige für die von den anderen Verwaltungsvorschriften erfassten Gebiete beizuziehen. Die Genehmigung gilt auch als entsprechende Genehmigung (Bewilligung) nach den anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes. Die Mitanwendung der Bestimmungen des Wasserrechts­gesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/1999 bezieht sich auf folgende mit Errichtung und Betrieb der Betriebsanlage verbundene Maßnahmen:

 

           1. Wasserentnahmen für Feuerlöschzwecke (§§ 9 und 10 WRG 1959);

           2. Ablagerung von Abfällen (§ 31b WRG 1959);

           3. Erd- und Wasserwärmepumpen (§ 31c Abs. 6 WRG 1959);

           4. Abwassereinleitungen in Gewässer (§ 32 Abs. 2 lit. a, b und e WRG 1959), ausgenommen Abwassereinleitungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer;

           5. Lagerung von Stoffen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird (§ 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959);

           6. Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlagen (§ 32b WRG 1959).

Insbesondere sind die Bestimmungen des WRG 1959 betreffend Stand der Technik einschließlich der Gewährung von Ausnahmen vom Stand der Technik, persönliche Ladung von Parteien, Emissions- und Immissionsbegrenzungen sowie Überwachung jedenfalls mitanzuwenden. Über die mitanzuwendenden wasserrechtlichen Tatbestände ist in einem gesonderten Spruchpunkt abzusprechen.

(7) Über Berufungen gegen im Verfahren nach Abs. 6 ergangene Bescheide des Landeshauptmanns entscheidet der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit; soweit wasserrechtliche Tatbestände mitvoll­zogen werden, ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu entscheiden.

(8) Die Behörde (§§ 333, 334, 335) hat das Betriebsanlagengenehmigungsverfahren gemäß Abs. 6 mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren, wenn nach anderen, nicht gemäß Abs. 6 mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften eine Genehmigung, Bewilligung oder eine Anzeige zum Schutz vor Auswirkungen der Betriebsanlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Betriebsanlage erforderlich ist.

(9) Die nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes im Sinne des Abs. 6 bestehenden behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung der Anlage, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung, zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung, der Wiederverleihung von Rechten von der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz unterliegenden Betriebsan­lagen sind von der Behörde (§§ 333, 334, 335), hinsichtlich des Wasserrechtsgesetzes 1959 nur für die im Abs. 6 Z 1 bis 6 genannten Maßnahmen, wahrzunehmen. Die Zuständigkeit des Landeshauptmanns nach § 17 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 760/1992, bleibt unberührt. Die Bestimmungen betreffend die allgemeine Gewässeraufsicht (§§ 130 ff WRG 1959) bleiben unberührt.

(10) Abs. 9 ist hinsichtlich der Aufgaben und Befugnisse, die nach dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl. Nr. 27, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/1999 den Arbeitsinspektionen obliegen, nicht anzuwenden.”

11. Nach § 81 werden folgende §§ 81a, 81b, 81c und 81d eingefügt:

“§ 81a. Für die Änderung einer in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten Betriebsanlage gilt Folgendes:

           1. die wesentliche Änderung (das ist eine Änderung, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben kann) bedarf einer Genehmigung im Sinne des § 77a; die Änderungsgenehmigung hat auch die bereits genehmigte Betriebsanlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 77a Abs. 1 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Betriebsanlage erforderlich ist;

           2. eine Änderung des Betriebs (das ist die Änderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder eine Erweiterung der Betriebsanlage, die Auswirkungen ausschließlich auf die Umwelt haben kann) ist der Behörde (§§ 333, 334, 335) vom Betriebsanlageninhaber vier Wochen vorher anzuzeigen; die Behörde hat diese Anzeige, erforderlichenfalls unter Erteilung von bestimmten, geeigneten Aufträgen zur Erfüllung der im § 77a Abs. 1, 3 und 4 und in den nach § 77a Abs. 6 mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften festgelegten Anforderungen, mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen; dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungs­bescheids;

           3. auf eine weder unter Z 1 noch unter Z 2 fallende Änderung ist § 81 anzuwenden, sofern dessen Voraussetzungen zutreffen.

§ 81b. (1) Der Inhaber einer in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten Betriebsanlage hat jeweils innerhalb einer Frist von zehn Jahren zu prüfen, ob sich der seine Betriebsanlage betreffende Stand der Technik (§ 71a) wesentlich geändert hat und gegebenenfalls unverzüglich die erforderlichen wirtschaftlich verhältnismäßigen (Abs. 2 Z 1) Anpassungsmaßnahmen zu treffen. Der Betriebsanlagenin­haber hat der Behörde (§§ 333, 334, 335) unverzüglich eine Darstellung der Entwicklung des Standes der Technik und eine Darstellung der getroffenen Anpassungsmaßnahmen zu übermitteln. Hat der Betriebsan­lageninhaber Maßnahmen im Sinne des ersten Satzes nicht ausreichend getroffen, so hat die Behörde entsprechende Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen. § 81a bleibt unberührt.

(2) Die Behörde hat auch vor Ablauf der Zehnjahresfrist gemäß Abs. 1 entsprechende Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 mit Bescheid anzuordnen, wenn:

           1. sich wesentliche Veränderungen des Standes der Technik (§ 71a) ergeben haben, die eine erheb­liche Verminderung der Emissionen ermöglichen, ohne unverhältnismäßig hohe Kosten zu verur­sachen,

           2. die Betriebssicherheit die Anwendung anderer Techniken erfordert, oder

           3. die durch die Anlage verursachte Umweltverschmutzung (§ 77a Abs. 2) so stark ist, dass neue Emissionsgrenzwerte festgelegt werden müssen.

(3) Würden die gemäß Abs. 1 oder 2 vorzuschreibenden Maßnahmen eine in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlage in ihrem Wesen verändern, so hat die Behörde § 79 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

§ 81c. (1) Spätestens am Tag vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. …/2000 nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften genehmigte in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen müssen den Anforderungen des § 77a bis spätestens 31. Oktober 2007 entsprechen. Der Inhaber einer Betriebsanlage im Sinne des ersten Satzes hat der Behörde (§§ 333, 334, 335) rechtzeitig vor dem im ersten Satz genannten Termin die Maßnahmen mitzuteilen, die er getroffen hat oder treffen wird, um die Anforderungen des ersten Satzes zu erfüllen. Sind die vom Betriebsanlageninhaber mitge­teilten Anpassungsmaßnahmen nicht ausreichend, so hat die Behörde die entsprechenden Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen; würden die vorzuschreibenden Maßnahmen die Betriebsanlage in ihrem Wesen verändern, so hat die Behörde § 79 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

(2) Für Betriebsanlagen, die unter die Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz fallen, gilt, dass nach den bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. …/2000 geltenden Rechtsvorschriften anhängig gewordene Genehmigungsverfahren, die nicht mit Ablauf des 30. Oktober 2000 in erster Instanz abgeschlossen sind, nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. …/2000 zu Ende zu führen sind. Für Betriebsanlagen im Sinne der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz, die mit Ablauf des 30. Oktober 2000 rechtskräftig genehmigt sind, ist die Überprüfung und Aktualisierung gemäß § 81b erstmals bis spätestens 31. Oktober 2007 durchzuführen.

§ 81d. Der Inhaber einer in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten Betriebsanlage hat die Behörde (§§ 333, 334, 335) unverzüglich über einen nicht unter den Abschnitt 8a fallenden Unfall mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu unterrichten.”

12. Nach § 82 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

“(3a) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 kann vorgesehen werden, dass Inhaber von Betriebsanlagen an Stelle der Erfüllung der Anforderungen nach Abs. 1 die Emissionen nach Maßgabe eines betrieblichen Reduktionsplans verringern dürfen und dass dieser Reduktionsplan der bescheidmäßigen Genehmigung durch die Behörde bedarf; wenn der Reduktionsplan erfüllt ist, muss eine gleichwertige Verringerung der Emissionen erreicht sein wie bei der Erfüllung der entsprechenden Anforderungen der Verordnung. In der Verordnung können auch nähere Anforderungen an die Reduktionspläne sowie darüber, wie der Inhaber der Betriebsanlage die Erfüllung der vorgeschriebenen Reduktionspläne nachzuweisen hat, festgelegt werden.”

13. § 82a entfällt.

14. § 82b wird wie folgt geändert:

14.1. Abs. 1 erster Satz zweiter Teilsatz lautet wie folgt:

“die Prüfung hat sich erforderlichenfalls auch darauf zu erstrecken, ob die Betriebsanlage dem Ab­schnitt 8a betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen unterliegt.”

14.2. Abs. 5 lautet wie folgt:

“(5) Der Inhaber einer Betriebsanlage entspricht seiner Verpflichtung gemäß Abs. 1 auch dann, wenn

           1. er die Betriebsanlage einer Umweltbetriebsprüfung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung oder einer Umweltbetriebsprüfung im Sinne der ÖNORM EN ISO 14001:1996 (Ausgabedatum Dezember 1996) über Umweltmanagementsysteme (erhältlich beim Österreichischen Normungs­institut, Heinestraße 38, 1021 Wien) unterzogen hat,

           2. die Unterlagen über die Umweltbetriebsprüfung nicht älter als drei Jahre sind und

           3. aus den Unterlagen über diese Umweltbetriebsprüfung hervorgeht, dass im Rahmen dieser Prüfung auch die Übereinstimmung der Betriebsanlage mit dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Betriebsanlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften geprüft wurde.

Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 4 gelten sinngemäß.”

15. Dem § 84 wird folgender Abschnitt angefügt:

“8a. Abschnitt betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen

Ziel und Anwendungsbereich

§ 84a. (1) Ziel dieses Abschnitts ist es, schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen zu verhüten und ihre Folgen zu begrenzen.

(2) Dieser Abschnitt gilt für Betriebe (§ 84b Z 1), in denen in der Anlage 5 zu diesem Bundesgesetz genannte gefährliche Stoffe mindestens in einer

           1. in der Anlage 5 zu diesem Bundesgesetz Teil 1 Spalte 2 und Teil 2 Spalte 2 oder

           2. in der Anlage 5 zu diesem Bundesgesetz Teil 1 Spalte 3 und Teil 2 Spalte 3

angegebenen Menge vorhanden sind.

(3) Die Anforderungen dieses Abschnitts müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erfüllt sein; sie sind keine Genehmigungsvoraussetzung im Sinne der §§ 77 und 77a und begründen keine Parteistellung im Sinne des § 356.

(4) Dieser Abschnitt gilt nicht für

           1. Gefahren durch Stoffe mit ionisierender Strahlung;

           2. Deponien.

Begriffe

§ 84b. Im Sinne dieses Abschnitts ist bzw. sind:

           1. “Betrieb”: der unter der Aufsicht eines Inhabers stehende Bereich (gewerbliche Betriebsanlage im Sinne des § 74 Abs. 1), in dem gefährliche Stoffe in einer oder in mehreren technischen Anlagen (Z 2) vorhanden sind (Z 5), einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen und Tätigkeiten;

           2. “technische Anlage”: eine technische Einheit innerhalb eines Betriebs, in der gefährliche Stoffe hergestellt, verwendet, gehandhabt oder gelagert werden. Sie umfasst alle Einrichtungen, Bau­werke, Rohrleitungen, Maschinen, Lager, Privatgleisanschlüsse, Hafenbecken oder Umschlag­einrichtungen, die für den Betrieb der technischen Anlage erforderlich sind;

           3. “gefährliche Stoffe”: Stoffe oder Zubereitungen, die in der Analge 5 zu diesem Bundesgesetz Teil 1 angeführt sind oder die die in der Anlage 5 zu diesem Bundesgesetz Teil 2 festgelegten Kriterien erfüllen;

           4. “schwerer Unfall”: ein Ereignis, das sich aus unkontrollierten Vorgängen in einem unter diesen Abschnitt fallenden Betrieb ergibt (etwa eine Emission, ein Brand oder eine Explosion größeren Ausmaßes), das unmittelbar oder später innerhalb oder außerhalb des Betriebs zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt führt und bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe beteiligt sind;

           5. “Vorhandensein von gefährlichen Stoffen”: das in einem Betrieb technisch mögliche Vorhanden­sein eines gefährlichen Stoffes oder das in einem Betrieb bei einem außer Kontrolle geratenen industriell-chemischen Produktionsverfahren mögliche Entstehen eines gefährlichen Stoffes, jeweils in einem mindestens die in der Anlage 5 zu diesem Bundesgesetz festgelegte Mengenschwelle erreichenden Ausmaß;

           6. “Gefahr”: das Wesen eines gefährlichen Stoffes oder einer konkreten Situation, das darin besteht, der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt Schaden zufügen zu können;

           7. “Risiko”: die Wahrscheinlichkeit, dass innerhalb einer bestimmten Zeitspanne oder unter bestimmten Umständen eine bestimmte Wirkung eintritt;

           8. “Lagerung”: das Vorhandensein einer Menge gefährlicher Stoffe zum Zweck der Einlagerung, der Hinterlegung zur sicheren Aufbewahrung oder der Lagerhaltung.

Pflichten des Betriebsinhabers

§ 84c. (1) Der Betriebsinhaber hat alle nach dem Stand der Technik (§ 71a) notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für Mensch und Umwelt zu begrenzen.

(2) Spätestens drei Monate vor der Errichtung des Betriebs (§ 84b Z 1) hat der Betriebsinhaber der Behörde (§§ 333, 334, 335) mitzuteilen:

           1. Name, Sitz und Anschrift des Inhabers sowie vollständige Anschrift des Betriebs;

           2. Name und Funktion der für den Betrieb verantwortlichen Person;

           3. ausreichende Angaben zur Identifizierung oder zur Kategorie gefährlicher Stoffe;

           4. Menge und physikalische Form der gefährlichen Stoffe;

           5. Ort und Art der Aufbewahrung der gefährlichen Stoffe im Betrieb;

           6. die im Betrieb ausgeübten oder beabsichtigten Tätigkeiten;

           7. Beschreibung der unmittelbaren Umgebung des Betriebs unter Berücksichtigung der Faktoren, die einen schweren Unfall auslösen oder dessen Folgen erhöhen können (Domino-Effekte).

(3) Nach einem schweren Unfall hat der Betriebsinhaber nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 84d Abs. 7 unverzüglich in der am besten geeigneten Weise

           1. der Behörde die Umstände des Unfalls, die beteiligten gefährlichen Stoffe und deren Menge, die zur Beurteilung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt verfügbaren Daten sowie die eingeleiteten Sofortmaßnahmen mitzuteilen;

           2. die Behörde über die Schritte zu unterrichten, die vorgesehen sind, um die mittel- und lang­fristigen Unfallfolgen abzumildern und eine Wiederholung eines solchen Unfalls zu vermeiden;

           3. diese Informationen zu aktualisieren, wenn sich bei einer eingehenderen Untersuchung zusätz­liche Fakten ergeben.

(4) Der Betriebsinhaber hat nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 84d Abs. 7 ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle (Sicherheitskonzept) auszuarbeiten, zu verwirklichen und zur Einsicht der Behörde bereitzuhalten. Die Verwirklichung des Sicherheitskonzepts und gegebenenfalls der Änderung des Sicherheitskonzepts (Abs. 7) sind nachzuweisen.

(5) Abweichend von Abs. 4 ist der Inhaber eines Betriebs gemäß § 84a Abs. 2 Z 2 nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 84d Abs. 7 verpflichtet, einen Sicherheitsbericht zu erstellen, in dem dargelegt wird, dass:

           1. ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle umgesetzt wurde und ein Sicherheitsmanagement­system zu seiner Anwendung vorhanden ist;

           2. die Gefahren schwerer Unfälle ermittelt und alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung derartiger Unfälle und zur Begrenzung der Folgen für Mensch und Umwelt ergriffen wurden;

           3. die Auslegung, die Errichtung, der Betrieb und die Instandhaltung sämtlicher technischer Anlagen und die für ihr Funktionieren erforderlichen Infrastrukturen, die im Zusammenhang mit der Gefahr schwerer Unfälle im Betrieb stehen, ausreichend sicher und zuverlässig sind;

           4. interne Notfallpläne vorliegen, damit bei einem schweren Unfall die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden können;

           5. den für die örtliche und die überörtliche Raumplanung zuständigen Behörden ausreichende Informationen als Grundlage für Entscheidungen über die Ansiedlung neuer Tätigkeiten oder Entwicklungen in der Nachbarschaft bestehender Betriebe bereitgestellt wurden.

Weist der Betriebsinhaber nach, dass von bestimmten Stoffen oder technischen Anlagen keine Gefahr eines schweren Unfalls ausgehen kann, so müssen diese im Sicherheitsbericht nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 84d Abs. 7 nicht berücksichtigt werden. Auf Antrag des Betriebsinhabers hat die Behörde mit Bescheid über die Zulässigkeit dieser Einschränkung des Sicherheitsberichts abzusprechen.

(6) Bei Neuerrichtung oder Änderung eines Betriebs gemäß § 84a Abs. 2 Z 2 ist der Behörde mit dem Genehmigungsantrag ein vorläufiger Sicherheitsbericht vorzulegen. Dieser hat jene Teile des Sicher­heitsberichts zu umfassen, die die technische Grundkonzeption und Auslegung der Einrichtungen in Bezug auf die im Betrieb vorhandenen gefährlichen Stoffe und die damit verbundene Gefahrenermittlung und -bewertung betreffen. Der vollständige Sicherheitsbericht ist der Behörde binnen angemessener Frist vor Inbetriebnahme zu übermitteln. Die Behörde hat dem Betriebsinhaber die Ergbnisse ihrer Prüfung des Sicherheitsberichts unverzüglich, jedenfalls vor Inbetriebnahme, mitzuteilen oder den Betrieb gemäß § 84d Abs. 6 zu untersagen.

(7) Bei einer Änderung des Betriebs, aus der sich erhebliche Auswirkungen für die Gefahren in Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können, hat der Inhaber eines Betriebs im Sinne des § 84a Abs. 2 Z 1 das Sicherheitskonzept (Abs. 4), der Inhaber eines Betriebs im Sinne des § 84a Abs. 2 Z 2 den Sicherheitsbericht (Abs. 5), zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern. Der Betriebsinhaber hat den Sicherheitsbericht oder das Sicherheitskonzept zu überprüfen und zu aktualisieren, wenn geänderte Umstände oder neue sicherheitstechnische Kenntnisse dies erfordern, mindestens jedoch alle fünf Jahre.

(8) Inhaber von Betrieben gemäß § 84a Abs. 2 Z 2 haben nach Anhörung des Betriebsrats oder, wenn ein solcher nicht besteht, der Beschäftigten einen internen Notfallplan für Maßnahmen innerhalb des Betriebs zu erstellen. Dieser interne Notfallplan ist der Behörde anzuzeigen und auf Verlangen vorzu­legen. Der interne Notfallplan ist spätestens alle drei Jahre im Hinblick auf Veränderungen im Betrieb und in den Notdiensten sowie auf neue Erkenntnisse und Erfahrungen zu aktualisieren.

(9) Zwischen benachbarten Betrieben im Sinne des § 84a Abs. 2, bei denen auf Grund ihres Standortes und ihrer Nähe zueinander eine erhöhte Wahrscheinlichkeit schwerer Unfälle besteht oder diese Unfälle folgenschwerer sein können, hat ein Austausch zweckdienlicher Informationen stattzu­finden, die für das Sicherheitskonzept (bei Betrieben im Sinne des § 84a Abs. 2 Z 1) oder für den Sicherheitsbericht und den internen Notfallplan (bei Betrieben im Sinne des § 84a Abs. 2 Z 2) von Bedeutung sind.

(10) Nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 84d Abs. 7 hat der Inhaber eines Betriebs gemäß § 84a Abs. 2 Z 2

           1. die von einem schweren Unfall eines Betriebs möglicherweise betroffenen Personen über die Gefahren, die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Fall eines schweren Unfalls längstens alle fünf Jahre zu informieren; diese Informationen sind alle drei Jahre zu überprüfen, erforderlichenfalls zu aktualisieren und der Öffentlichkeit ständig zugänglich zu machen; diese Informationspflicht umfasst auch Personen außerhalb des Bundesgebietes im Falle möglicher grenzüberschreitender Auswirkungen eines schweren Unfalls;

           2. der Öffentlichkeit den Sicherheitsbericht und das für einen Betrieb im Sinne des § 84a Abs. 2 Z 2 zu erstellende Verzeichnis der gefährlichen Stoffe zugänglich zu machen; Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse enthaltende Teile dürfen ausgenommen werden.

(11) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, der Behörde auf Verlangen sämtliche Informationen bereitzustellen, die für die Erfüllung der Verpflichtung zur Durchführung von Inspektionen (§ 84d Abs. 5) und zur Beurteilung der Möglichkeit des Auftretens von Domino-Effekten (Abs. 2 Z 7 und Abs. 9) notwendig sind.

Zentrale Meldestelle; Pflichten der Behörde

§ 84d. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit richtet eine zentrale Meldestelle für schwere Unfälle ein.

(2) Die Behörde (§§ 333, 334, 335) hat der zentralen Meldestelle folgende Daten zur Verfügung zu stellen:

           1. eine Liste der nach § 84c Abs. 2 gemeldeten Betriebe;

           2. nach einem schweren Unfall:

                a) Datum, Uhrzeit und Ort des Unfalls;

               b) Name des Inhabers und Anschrift des Betriebs;

                c) Kurzbeschreibung der Umstände sowie Angabe der beteiligten gefährlichen Stoffe und der unmittelbaren Folgen für Mensch und Umwelt;

               d) Kurzbeschreibung der getroffenen Sofortmaßnahmen und der zur Vermeidung einer Wieder­holung eines solchen Unfalls unmittelbar notwendigen Sicherheitsvorkehrungen;

           3. eine Ausfertigung des Bescheids gemäß § 84c Abs. 5 letzter Satz.

Die in der Z 2 genannten Angaben sind erforderlichenfalls nach Durchführung einer Inspektion zu ergänzen und der zentralen Meldestelle zu übermitteln; diese hat diese Angaben an die Europäische Kommission weiterzuleiten.

(3) Die zentrale Meldestelle hat jährlich einen Bericht über die im Berichtszeitraum im Bundesgebiet eingetretenen schweren Unfälle zu erstellen. Der Bericht hat auch aktuelle Erkenntnisse auf Grund von Unfällen im Ausland zu enthalten und ist der Behörde, den Inhabern der diesem Abschnitt unterliegenden Betriebe sowie auf Verlangen interessierten Personen und nicht unter die §§ 333, 334, 335 fallenden Behörden zur Verfügung zu stellen.

(4) Die zentrale Meldestelle hat jährlich ein aktualisiertes Verzeichnis der diesem Abschnitt unter­liegenden Betriebe zu erstellen und den Inhabern dieser Betriebe und der Behörde zu übermitteln. Sie bezeichnet anhand der Daten gemäß Abs. 2 in diesem Verzeichnis jene Betriebe, bei denen auf Grund ihres Standortes und ihrer Nähe zu anderen Betrieben eine erhöhte Wahrscheinlichkeit schwerer Unfälle besteht oder diese Unfälle folgenschwerer sein können (Domino-Effekt im Sinne des § 84c Abs. 2 Z 7 und Abs. 9). Die Liste hat auch die in Nachbarstaaten befindlichen Betriebe im Sinne der “Helsinki-Konvention” (UN-ECE-Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrie­unfällen, BGBl. III Nr. xxx) zu enthalten. Auf Antrag eines Betriebsinhabers hat die zentrale Meldestelle über das Vorliegen der Voraussetzungen des zweiten Satzes einen Feststellungsbescheid zu erlassen; antragslegitimiert sind auch die anderen von einem Domino-Effekt möglicherweise betroffenen Betriebe.

(5) Die Behörde hat für jeden unter diesen Abschnitt fallenden Betrieb ein Inspektionsprogramm (ein der Art des betreffenden Betriebs angemessenes System von Inspektionen oder sonstigen Kontrollmaß­nahmen) zu erstellen und auf der Grundlage dieses Inspektionsprogramms die Einhaltung der Pflichten des Betriebsinhabers planmäßig und systematisch zu überwachen. Das Inspektionsprogramm muss für die Überprüfung der betriebstechnischen, organisatorischen und managementspezifischen Systeme des jeweiligen Betriebs geeignet sein, und zwar insbesondere dahingehend, ob der Betriebsinhaber im Zusammen­hang mit den betriebsspezifischen Tätigkeiten die zur Verhütung schwerer Unfälle erforderlichen Maß­nahmen ergriffen hat, ob der Betriebsinhaber angemessene Mittel zur Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle vorgesehen hat, ob die im Sicherheitsbericht oder in anderen Berichten enthaltenen Angaben und Informationen die Gegebenheiten in dem Betrieb wiedergeben und – bei Betrieben im Sinne des § 84a Abs. 2 Z 2 – ob die in einer Verordnung gemäß Abs. 7 genannten Informationen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Im Rahmen einer solchen Über­prüfung im Sinne des § 338 dürfen Betriebsangehörige über ihre den angewendeten Sicherheits­managementsystemen dienenden Tätigkeiten als Auskunftspersonen befragt und Kontrollen des Bestandes an gefährlichen Stoffen vorgenommen werden. Die Fristen für die Überprüfung der Betriebe im Sinne des § 84a Abs. 2 Z 1 sind im jeweiligen Inspektionsprogramm festzulegen; Betriebe im Sinne des § 84a Abs. 2 Z 2 sind längstens alle zwölf Monate zu überprüfen, es sei denn, die Behörde hat im Inspektionsprogramm auf der Grundlage einer systematischen Bewertung der Gefahren schwerer Unfälle des in Betracht kommenden Betriebs anderes festgelegt. Über jede Überprüfung ist eine Niederschrift zu verfassen.

(6) Die Behörde hat die Inbetriebnahme oder das Weiterführen des Betriebs ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die vom Betriebsinhaber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle oder zur Begrenzung von Unfallfolgen nach dem Stand der Technik (§ 71a) eindeutig unzureichend sind. Gleiches gilt, wenn der Betriebsinhaber die nach diesem Abschnitt erforderlichen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt und deshalb eine Beurteilung des Betriebs nach dem Stand der Technik nicht gewährleistet ist. Die Untersagung ist aufzuheben, wenn die Voraus­setzungen nicht mehr vorliegen.

(7) In Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG und der “Helsinki-Konvention” sowie in Umsetzung von Änderungen dieser Richtlinie oder dieser Konvention hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung entsprechend dem Stand der Technik (§ 71a) nähere Bestimmungen über

           1. die Pflichten des Betriebsinhabers nach einem schweren Unfall (§ 84c Abs. 3);

           2. das Sicherheitskonzept (§ 84c Abs. 4);

           3. den Sicherheitsbericht (§ 84c Abs. 5);

           4. die Kriterien für die Einschränkung des Sicherheitsberichts (§ 84c Abs. 5);

           5. die internen Notfallpläne (§ 84c Abs. 8);

           6. die Information über die Gefahren, die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten bei Unfällen (§ 84c Abs. 10)

zu erlassen.

(8) Die Behörde hat die internen Notfallpläne den für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen.

Bundeswarnzentrale

§ 84e. Die Bundeswarnzentrale beim Bundesministerium für Inneres unterrichtet andere EU-Mitgliedstaaten oder Helsinki-Vertragsstaaten über im Bundesgebiet eingetretene schwere Unfälle mit möglicherweise grenzüberschreitenden Folgen und hat die Entgegennahme oder Weiterleitung von Er­suchen für internationale Hilfeleistung wahrzunehmen. Die Behörde (§§ 333, 334, 335) hat die Bundes­warnzentrale unverzüglich über eingetretene schwere Unfälle in Kenntnis zu setzen und die Möglichkeit und das Ausmaß grenzüberschreitender Auswirkungen abzuschätzen. Die Bundeswarnzentrale hat unbe­schadet bilateraler Abkommen einzelner Bundesländer eine Benachrichtigung der Rettungs- und Notfall­dienste möglicherweise betroffener Staaten in die Wege zu leiten.

Übergangsbestimmungen für bestehende Betriebe

§ 84f. (1) Der Inhaber eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/ 2000 bestehenden unter den § 84a Abs. 2 fallenden Betriebs, der nach der bisher geltenden Rechtslage unter die gewerberechtlichen Störfallregelungen gefallen ist, hat der Behörde (§§ 333, 334, 335) bis spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 über die nach der bisher geltenden Rechtslage erstellten Sicherheitsanalysen und Maßnahmenpläne hinausgehende Angaben zu übermitteln, wenn und soweit diese zusätzlichen Angaben zur Erfüllung des § 84c Abs. 2 erforderlich sind.

(2) Für zum Zeitpunkt  des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 bestehende nach der bisher geltenden Rechtslage vom gewerblichen Störfallrecht erfasste Betriebe, die unter den § 84a Abs. 2 Z 1 fallen, gelten die Sicherheitsanalysen und Maßnahmenpläne, die nach den bisher geltenden gewerberechtlichen Störfallregelungen erstellt wurden, bis zum Inkrafttreten einer Verordnung auf Grund des § 84d Abs. 7 Z 2 als Sicherheitskonzepte gemäß § 84c Abs. 4. Diese Unterlagen hat der Inhaber eines Betriebs im Sinne des ersten Satzes innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung auf Grund des § 84d Abs. 7 Z 2 um jene Angaben zu ergänzen, die nach dieser Verordnung für das Sicher­heitskonzept notwendig sind, aber weder in der Sicherheitsanalyse noch im Maßnahmenplan aufscheinen.

(3) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 bestehende nach der bisher geltenden Rechtslage vom gewerblichen Störfallrecht erfasste Betriebe, die unter den § 84a Abs. 2 Z 2 fallen, gelten die Sicherheitsanalysen und Maßnahmenpläne, die nach den bisher geltenden gewerberechtlichen Störfallregelungen erstellt wurden, bis zum Inkrafttreten einer Verordnung auf Grund des § 84d Abs. 7 Z 3 als Sicherheitsberichte gemäß § 84c Abs. 5. Diese Unterlagen hat der Inhaber eines Betriebs im Sinne des ersten Satzes innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung auf Grund des § 84d Abs. 7 Z 3 um jene Angaben zu ergänzen, die nach dieser Verordnung für den Sicherheitsbericht notwendig sind, aber weder in der Sicherheitsanalyse noch im Maßnahmenplan aufscheinen.

(4) Nicht unter den Abs. 2 oder 3 fallende zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 bestehende Betriebe, die unter den § 84a Abs. 2 Z 1 oder unter den § 84a Abs. 2 Z 2 fallen, haben die Angaben im Sinne des § 84c Abs. 2 der Behörde bis spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 mitzuteilen. Für diese Betriebe gelten die Übergangsbestimmungen des § 84g mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Sicherheitskonzept im Sinne des § 84g Abs. 1 erster Satz binnen drei Monaten und der Sicherheitsbericht im Sinne des § 84g Abs. 2 erster Satz binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 zu erstellen sind.

Übergangsbestimmungen bis zum Inkrafttreten von Verordnungen gemäß § 84d Abs. 7

§ 84g. (1) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung auf Grund des § 84d Abs. 7 Z 2 hat das Sicherheitskonzept (§ 84c Abs. 4) aus einer Darstellung der Gesamtziele und allgemeinen Grundsätze des Betriebsinhabers zur Verhütung schwerer Unfälle und zur Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle zu bestehen. Diese Unterlagen hat der Inhaber eines vom ersten Satz erfassten unter den § 84a Abs. 2 Z 1 fallenden Betriebs innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung auf Grund des § 84d Abs. 7 Z 2 um jene Angaben zu ergänzen, die nach dieser Verordnung für das Sicherheitskonzept notwen­dig sind, aber von der Darstellung im Sinne des ersten Satzes nicht erfasst sind.

(2) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung auf Grund des § 84d Abs. 7 Z 3 hat der Sicherheits­bericht aus einem Sicherheitskonzept im Sinne des Abs. 1 sowie einer Beschreibung der wichtigsten Tätigkeiten und Produktionen, der sicherheitsrelevanten Betriebsteile, der Ursachen möglicher schwerer Unfälle sowie der Voraussetzungen, unter denen ein schwerer Unfall eintreten kann, sowie der zur Verhütung eines schweren Unfalls vorgesehenen Maßnahmen zu bestehen. Diese Unterlagen hat der Inhaber eines vom ersten Satz erfassten unter den § 84a Abs. 2 Z 2 fallenden Betriebs im Sinne des ersten Satzes innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Verordnung auf Grund des § 84d Abs. 7 Z 3 um jene Angaben zu ergänzen, die nach dieser Verordnung für den Sicherheitsbericht notwendig sind, aber von den Angaben im Sinne des ersten Satzes nicht erfasst sind.”

16. Dem § 84g wird folgender Abschnitt angefügt:

“8b. Gemeinschaftsrechtliche Berichtspflichten

§ 84h. Wer nach diesem Bundesgesetz oder auf Grund darauf beruhender behördlicher Anordnungen verpflichtet ist, Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen aus seiner Betriebsanlage durchzuführen und darüber Aufzeichnungen zu führen, hat diese Aufzeichnungen auf Aufforderung der Behörde in geeigneter Form zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung gemeinschafts­rechtlicher Berichtspflichten erforderlich ist. Die Vorlage ist gebührenfrei. Betriebs- und Geschäftsge­heimnisse sind zu wahren. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung nähere Anforderungen an die erforderlichen Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen entsprechend den jeweiligen Arten von Betriebsanlagen oder Schadstoffen, an die Art, den Aufbau und die Führung von Aufzeichnungen sowie die Form der Übermittlung festlegen; soweit es zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten notwendig ist, können in dieser Verordnung Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen aus Betriebsanlagen und die diesbezüglichen Aufzeichnungspflichten auch für bereits genehmigte Betriebsanlagen festgelegt werden.”

17. § 259 entfällt samt Überschrift.

18. § 334 wird wie folgt geändert:

18.1. Z 1 lautet wie folgt:

         “1. zur Genehmigung von Betriebsanlagen für die Ausübung des Gewerbes des Betriebs von Tankstellen (§ 279) einschließlich der mit der Tankstelle in örtlichem Zusammenhang stehenden Betriebsanlagen für die Ausübung der im § 279 umschriebenen Tätigkeiten,”

18.2. Nach der Z 7 entfällt das Wort “und”.

18.3. Nach der Z 8 wird der Punkt durch das Wort “und” ersetzt und wird folgende Z 9 angefügt:

         “9. zur Genehmigung von im Punkt 5 der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten Betriebs­anlagen.”

19. Im § 350 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

“(4a) Bei behinderten Prüfungskandidaten ist, sofern die Behinderung die Ablegung der Prüfung überhaupt zulässt, auf das Gebrechen des Behinderten in besonderer Weise Bedacht zu nehmen.”

20. § 354 lautet wie folgt:

“§ 354. Wenn sich das Ermittlungsverfahren wegen des außergewöhnlichen Umfangs oder der besonderen Beschaffenheit der Anlage voraussichtlich auf einen längeren Zeitraum erstrecken wird und anzunehmen ist, dass die Errichtung und der Betrieb der Anlage bei Vorschreibung bestimmter Auflagen zulässig sein wird, oder wenn zur Ausarbeitung des Projekts einer Anlage Vorarbeiten erforderlich sind oder wenn das Vorliegen des Ergebnisses bestimmter Vorarbeiten für die Entscheidung der Behörde (§§ 333, 334, 335) von wesentlicher Bedeutung ist, kann diese Behörde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Bescheid, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, schon vor der Genehmigung der Errichtung und des Betriebs der Anlage die Durchführung der erforderlichen Arbeiten (zB eines Versuchsbetriebs) genehmigen. Gegen diese Genehmigung ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.”

21. § 356 wird wie folgt geändert:

21.1. Abs. 1 lautet wie folgt:

“§ 356. (1) Wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, so hat die Behörde (§§ 333, 334, 335) den Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Be­kanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen. Der Eigentümer des Betriebsgrundstücks und die Eigentümer der an dieses Grund­stück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden; dies gilt nicht, wenn das Genehmigungsprojekt ein Gasflächenversorgungsleitungsnetz oder ein Fernwärmeleitungsnetz betrifft. Wenn es sich bei den Eigentümern des Betriebsgrundstücks oder bei den Eigentümern der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke um Wohnungseigentümer im Sinne des WEG 1975 handelt, so sind die im zweiten Satz angeführten Angaben dem Verwalter (§ 17 WEG 1975) nachweislich schriftlich mit dem Auftrag zur Kenntnis zu bringen, diese Angaben den Wohnungseigentümern unverzüglich durch Anschlag im Haus bekannt zu geben.”

21.2. Abs. 3 lautet wie folgt:

“(3) Im Verfahren betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Herstellung des dem Genehmigungsbescheid entsprechenden Zustands (§ 78 Abs. 2), im Verfahren betreffend die Vorschrei­bung anderer oder zusätzlicher Auflagen (§ 79 Abs. 1), im Verfahren betreffend die Genehmigung der Sanierung (§ 79 Abs. 3), im Verfahren betreffend die Aufhebung oder Abänderung von Auflagen (§ 79c), im Verfahren betreffend die Anpassung einer bereits genehmigten Betriebsanlage an eine Verordnung gemäß § 82 Abs. 1 (§ 82 Abs. 2), im Verfahren betreffend die Festlegung der von den Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 82 Abs. 1 abweichenden Maßnahmen (§ 82 Abs. 3) und im Verfahren betref­fend die Vorschreibung der über die Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 82 Abs. 1 hinausgehenden Auflagen (§ 82 Abs. 4) haben jene Nachbarn Parteistellung, deren Parteistellung im Verfahren gemäß Abs. 1 aufrecht geblieben ist.”

21.3. Abs. 4 entfällt.

22. § 356a lautet wie folgt:

“§ 356a. (1) Soweit nicht bereits nach § 353 erforderlich, hat ein Genehmigungsantrag für eine gemäß § 77a zu genehmigende Betriebsanlage folgende Angaben zu enthalten:

           1. die in der Betriebsanlage verwendeten oder erzeugten Stoffe und Energie;

           2. eine Beschreibung des Zustands des Betriebsanlagengeländes;

           3. die Quellen der Emissionen aus der Betriebsanlage;

           4. Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Betriebsanlage in jedes Umweltmedium;

           5. die zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt;

           6. Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen;

           7. Maßnahmen zur Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, Verminderung der Emissionen;

           8. sonstige Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 77a;

           9. eine allgemein verständliche Zusammenfassung der vorstehenden sowie der gemäß § 353 Z 1 lit. a und lit. c erforderlichen Angaben.

Sind Vorschriften des WRG 1959 mitanzuwenden (§ 77a Abs. 6), so hat der Genehmigungswerber schon vor dem Genehmigungsantrag dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan die Grundzüge des Projekts anzuzeigen.

(2) Im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” ist von der Behörde (§§ 333, 334, 335) bekannt zu geben, dass der Genehmigungs­antrag gemäß Abs. 1 innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraums bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt und dass jedermann innerhalb dieses mindestens sechswöchigen Zeitraums zum Genehmigungsantrag Stellung nehmen kann; Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. § 356 bleibt unberührt.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für den Antrag um Genehmigung einer wesentlichen Änderung (§ 81a Z 1) einer dem § 77a unterliegenden Betriebsanlage.

(4) Wenn die Verwirklichung eines Projekts für eine dem § 77a unterliegende Betriebsanlage oder für die wesentliche Änderung (§ 81a Z 1) einer solchen Betriebsanlage erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staats haben könnte oder wenn ein von den Auswirkungen eines solchen Projekts möglicherweise betroffener Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, so hat die Behörde diesen Staat spätestens, wenn die Bekanntgabe (Abs. 2) erfolgt, über das Projekt zu benachrichtigen; verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und über den Ablauf des Genehmi­gungsverfahrens sind zu erteilen. Dem Staat (erster Satz) ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob er am Verfahren teilzunehmen wünscht.

(5) Wünscht der Staat (Abs. 4 erster Satz) am Verfahren teilzunehmen, so sind ihm die Antrags­unterlagen zuzuleiten und ist ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen; diese Frist ist so zu bemessen, dass es dem am Verfahren teilnehmenden Staat ermöglicht wird, die Antragsunterlagen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erforder­lichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maß­nahmen zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen.

(6) Einem am Verfahren teilnehmenden Staat sind ferner die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Entscheidung über den Genehmigungsantrag zu übermitteln.

(7) Wird im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten Verfahrens betreffend die Genehmigung oder die wesentliche Änderung (§ 81a Z 1) einer dem § 77a unterliegenden Betriebsanlage der Genehmigungsantrag übermittelt, so hat die Behörde im Sinne des Abs. 2 vorzugehen. Bei der Behörde eingelangte Stellungnahmen sind von der Behörde dem Staat zu übermitteln, in dem das Projekt, auf das sich der Genehmigungsantrag bezieht, verwirklicht werden soll.

(8) Die Abs. 4 bis 7 gelten für Staaten, die nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäi­schen Wirtschaftsraum sind, nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit.

(9) Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.”

23. § 356b wird wie folgt geändert:

23.1. Im Abs. 1 erster Satz wird nach der Wortfolge “dem § 356 Abs. 1” ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge “nicht aber dem § 77a unterliegenden,” eingefügt und wird nach der Wortfolge “zum Schutz vor Auswirkungen der Anlage” die Wortfolge “oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Anlage” eingefügt.

23.2. Abs. 6 lautet wie folgt:

“(6) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Bewilligungsverfahren nach dem Wasserrechtsgesetz 1959. Der Behörde (§§ 333, 334, 335) obliegt die Durchführung von wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren in erster Instanz hinsichtlich folgender mit Errichtung, Betrieb oder Änderung der Betriebsanlage verbun­dener Maßnahmen:

           1. Wasserentnahmen für Feuerlöschzwecke (§§ 9 und 10 WRG 1959);

           2. Ablagerung von Abfällen (§ 31b WRG 1959);

           3. Erd- und Wasserwärmepumpen (§ 31c Abs. 6 WRG 1959);

           4. Abwassereinleitungen in Gewässer (§ 32 Abs. 2 lit. a, b und e WRG 1959), ausgenommen Abwassereinleitungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer;

           5. Lagerung von Stoffen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird (§ 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959);

           6. Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlagen (§ 32b WRG 1959).

Berufungsbehörde gegen Bescheide des Landeshauptmanns sowie sachlich in Betracht kommende Oberbehörde hinsichtlich der wasserrechtlichen Bewilligungen in Angelegenheiten der Z 1 bis 6 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.”

24. § 356d lautet wie folgt:

“§ 356d. Abweichend vom § 3 Abs. 2 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/1997, können die Gebühren auch mit Zahlschein entrichtet werden.”

25. § 358 Abs. 3 lautet wie folgt:

“(3) Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden, wenn der Inhaber einer gewerblichen Betriebsanlage die Feststellung beantragt, ob eine gemäß § 82 Abs. 1 erlassene Verordnung oder der Abschnitt 8a betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen auf seine Betriebsanlage anzuwenden ist.”

26. Im § 359 Abs. 1 zweiter Satz zweiter Teilsatz wird die Wortfolge “der Inhaber einer gefahrengeneigten Anlage” durch die Wortfolge “der Inhaber einer dem Abschnitt 8a betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen unterliegenden Betriebsanlage” ersetzt.

27. § 359b Abs. 1 wird wie folgt geändert:

27.1. Nach dem Teilsatz “die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden;” wird der Teilsatz “statt durch Hausanschlag kann das Projekt aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn bekannt gegeben werden;” eingefügt und nach der Wortfolge “nach Ablauf der im Anschlag” wird die Wortfolge “oder in der persönlichen Verständigung” eingefügt.

27.2. Dem Abs. 1 werden folgende zwei Sätze angefügt:

“Nachbarn (§ 75 Abs. 2) haben keine Parteistellung. In der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen sind nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen.”

27.3. Abs. 4 Z 1 lautet wie folgt:

         “1. nicht dem Abschnitt 8a betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen unter­liegt und”

28. Im § 365i Abs. 1 wird der Verweis auf “§ 366 Abs. 1 Z 5 bis 7” durch den Verweis auf “§ 366 Abs. 1 Z 4, 5 oder 6” ersetzt.

29. § 366 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

29.1. Z 5 und Z 6 lauten wie folgt:

         “5. eine Übereinstimmungserklärung gemäß § 71 Abs. 3 abgibt oder ein Zeichen oder eine Plakette gemäß § 71 Abs. 6 anbringt, obwohl die Maschine, das Gerät, die Ausrüstung oder deren Teile oder Zubehör nicht den Anforderungen der gemäß § 71 Abs. 4 erlassenen Verordnungen oder den in der Übereinstimmungserklärung angeführten Bestimmungen einschlägiger Normen ent­sprechen;

           6. die Hinweispflicht gemäß § 71 Abs. 7 verletzt.”

29.2. Nach der Z 6 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und wird folgende Z 7 angefügt:

         “7. entgegen § 84c Abs. 1 nicht alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um schwere Unfälle zu verhüten oder deren Folgen für Menschen und Umwelt zu begrenzen.”

30. § 367 wird wie folgt geändert:

30.1. In der Z 25 wird der Verweis auf “§ 82a Abs. 1” durch den Verweis auf “§ 84d Abs. 7” ersetzt.

30.2. In der Z 26 entfällt die Wortfolge “des § 82a Abs. 4 oder”.

30.3. Nach der Z 54 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Z 55 bis 57 angefügt:

       “55. entgegen § 84c Abs. 2 der Behörde nicht fristgerecht Mitteilung macht;

         56. entgegen § 84c Abs. 3 Mitteilungen an die Behörde unterlässt oder diese nicht aktualisiert;

         57. entgegen § 84c Abs. 4 kein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle ausarbeitet, verwirklicht und zur Einsicht der Behörde bereithält oder ein solches bei Änderungen des Betriebs nicht überprüft und erforderlichenfalls ändert.”

31. § 368 wird wie folgt geändert:

31.1. Nach der Z 13 werden folgende Z 13a bis 13d eingefügt:

     “13a. entgegen § 84c Abs. 5 und 6 keinen Sicherheitsbericht erstellt, einen solchen entgegen § 84c Abs. 6 der Behörde nicht binnen angemessener Frist übermittelt oder entgegen § 84c Abs. 7 nicht überprüft und aktualisiert;

       13b. entgegen § 84c Abs. 8 keinen internen Notfallplan erstellt oder einen solchen nicht aktualisiert;

       13c. entgegen § 84c Abs. 9 zweckdienliche Informationen nicht austauscht;

       13d. entgegen § 84c Abs. 10 möglicherweise betroffene Personen nicht über die Gefahren, Sicher­heitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Fall eines schweren Unfalls informiert, solche Informationen nicht alle drei Jahre überprüft und aktualisiert oder entgegen § 84c Abs. 10 der Öffentlichkeit nicht ständig zugänglich macht.”

31.2. In der Z 14 wird der Verweis auf “Z 1 bis 13” durch den Verweis auf “Z 1 bis Z 13d” ersetzt.

32. § 373c Abs. 1 lautet wie folgt:

“§ 373c. (1) Die Anerkennung der den vorgeschriebenen Befähigungsnachweis ersetzenden Qualifi­kation eines Staatsangehörigen einer EWR-Vertragspartei ist vom Landeshauptmann auf Antrag durch Bescheid auszusprechen, wenn der betreffende EWR-Staatsangehörige die in einer Verordnung gemäß Abs. 4 bis 6 festgelegten Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt und keine Ausschlussgründe gemäß § 13 vorliegen. Beteiligt sich der Antragsteller an einem Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, ist der Bescheid binnen zwei Monaten ab Antragstellung, jedenfalls jedoch vor Erteilung des Zuschlags zu erlassen.”

33. Dem § 373d Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

 

“Beteiligt sich der Antragsteller an einem Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, so ist der Bescheid über die Gleichhaltung jedenfalls vor Erteilung des Zuschlags zu erlassen.”

34. dem § 381 werden folgende Abs. 5 bis 7 angefügt:

“(5) Mit der Vollziehung des § 84e ist der Bundesminister für Inneres betraut.

(6) Mit der Vollziehung des § 84h zweiter Satz und des § 356d ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

(7) Mit der Vollziehung des § 77a Abs. 7 zweiter Teilsatz, soweit wasserrechtliche Tatbestände mitvollzogen werden, des § 84d Abs. 7 sowie des § 84h letzter Satz ist jeweils der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.”

35. Dem § 382 werden folgende Abs. 6 bis 9 angefügt:

“(6) § 20 Abs. 1, § 71a, § 77 Abs. 1, § 77a, die §§ 81a bis 81d, § 82 Abs. 3a, § 82b Abs. 1 und 5, der Abschnitt 8a betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen (§§ 84a bis 84g einschließlich der Anlage 5 zu diesem Bundesgesetz), der Abschnitt 8b betreffend gemeinschaftsrecht­liche Berichtspflichten (§ 84h), § 334 Z 1 und Z 9, § 350 Abs. 4a, § 356 Abs. 1 und 3, § 356a, § 356b Abs. 1 und 6, § 356d, § 358 Abs. 3, § 359 Abs. 1, § 359b Abs. 1 vorletzter und letzter Satz und Abs. 4 Z 1, § 366 Abs. 1 Z 7, § 367 Z 25, 26 und 55 bis 57, § 368 Z 13a bis 13d und Z 14 sowie § 381 Abs. 5 bis 7 und die Anlagen 3 und 4 zu diesem Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 treten mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig tritt § 82a außer Kraft.

(7) Die §§ 354, 356 Abs. 1 und 3 sowie 356b Abs. 1 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 sind auf im Zeitpunkt des diesbezüglichen Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 noch nicht abgeschlossene Verfahren betreffend Betriebsanlagen nicht anzu­wenden.

(8) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 bestehende gewerbe­rechtliche Verordnungen, die sich auf den bisher geltenden Stand der Technik berufen, gelten als unter Berufung auf den Stand der Technik gemäß § 71a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesge­setzes BGBl. I Nr. xxx/2000 erlassen.

(9) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2000 werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft für Betriebsanlagen umgesetzt:

           1. Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung;

           2. Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Gütern;

           3. Richtlinie 1999/13/EG des Rates über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen.”

36. Nach der Anlage 2 werden die Anlagen 3, 4 und 5 angefügt:

“Anlage 3

(§ 77a Abs. 1, 3, 4, 5, 6 und 9,

§ 81a, § 81b Abs. 1 und 3,

§ 81c, § 81d, § 334 Z 9,

§ 359b Abs. 1 letzter Satz)

IPPC-Betriebsanlagen

 

Anlagenart

Schwellenwerte

1.

Energiewirtschaft

 

1.1

Feuerungsanlagen bzw. Dampfkesselanlagen oder Gasturbinen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als


50 MW

1.2

Mineralöl- und Gasraffinerien

0

1.3

Anlagen zur Trockendestillation von Kohle (Kokereien)

0

1.4

Anlagen zur Vergasung oder Verflüssigung von Kohle

0

2.

Herstellung und Verarbeitung von Metallen

 

2.1

Anlagen zum Rösten oder Sintern von Erzen einschließlich sulfi­discher Erze


0

2.2

Anlagen zur Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Se­kundärschmelzung) einschließlich Stranggießen mit einer Schmelz­kapazität von mehr als



2,5 t/h

2.3

–   Anlagen zum Warmwalzen mit einer Verarbeitungskapazität an Rohstahl von mehr als

–   Anlagen zum Schmieden von Eisenmetallen

 

 

 

 

 

–   Anlagen zum Aufbringen von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten auf Metalloberflächen mit einer Verarbeitungs­kapazität


20 t/h
mit Hämmern mit einer Schlagenergie je Hammer von mehr als 50 kJ und einer Wärmeleistung von über 20 MW


an Rohstahl von mehr als 2 t/h

2.4

Eisenmetallgießereien mit einer Produktionskapazität von mehr als

20 t/d

2.5

–   Anlagen zur Gewinnung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektrolytische Verfahren

–   Nichteisenmetallgießereien mit einer Schmelzkapazität von mehr als

 

 

 

–   Anlagen zum Schmelzen von Nichteisenmetallen einschließlich Legierungen, darunter auch Wiedergewinnungsprodukte (Raffi­nation) mit einer Schmelzkapazität von mehr als



0

4 t/d an Blei und Kadmium oder von 20 t/d an sonstigen Metallen


4 t/d an Blei und Kadmium oder von 20 t/d an sonstigen Metallen

2.6

Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen oder Kunst­stoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren


mit einem Volumen der Wirkbäder von mehr als 30 m
3

3.

Mineralverarbeitende Industrie

 

3.1

–   Anlagen zur Herstellung von Zementklinker in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität von mehr als

–   Anlagen zum Herstellen von Kalk in Drehrohröfen oder in anderen Öfen mit einer Produktionskapazität von mehr als


500 t/d

50 t/d

3.2

Anlagen zur Gewinnung, Be- und Verarbeitung von Asbest und Asbesterzeugnissen


0

3.3

Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas her­gestellt wird, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glas­fasern mit einer Schmelzkapazität von mehr als



20 t/d

3.4

Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich An­lagen zur Herstellung von Mineralfasern mit einer Schmelzkapazi­tät von mehr als



20 t/d

3.5

Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse, insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan mit einer Produktionskapazität von mehr als

und/oder einer Ofenkapazität von über 4 m3 und einer Besatzdichte von mehr als



75 t/d

300 kg/m
3

4.

Chemische Industrie

 

4.1a

Anlagen zur Herstellung von organischen Grundchemikalien durch chemische Umwandlung, insbesondere

–   zur Herstellung von einfachen Kohlenwasserstoffen (lineare oder ringförmige, gesättigte oder ungesättigte, aliphatische oder aro­matische)

–   zur Herstellung von sauerstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen, wie Alkohole, Aldehyde, Ketone, Carbonsäuren, Ester, Acetate, Ether, Peroxide, Epoxide

–   zur Herstellung schwefelhaltiger Kohlenwasserstoffe

–   zur Herstellung stickstoffhaltiger Kohlenwasserstoffe, insbeson­dere Amine, Amide, Nitrose-, Nitro- oder Nitratverbindungen, Nitrile, Cyanate, Isocyanate

–   zur Herstellung von phosphorhaltigen Kohlenwasserstoffen

–   zur Herstellung von halogenhaltigen Kohlenwasserstoffen

–   zur Herstellung von Tensiden

–   zur Herstellung von metallorganischen Verbindungen

–   zur Herstellung von anderen organischen Grundchemikalien mit mehr als einem Heteroatomtyp

in verfahrenstechnischen Anlagen [1])

4.1b

Anlagen zur Herstellung von organischen Feinchemikalien durch chemische Umwandlung, insbesondere

–   zur Herstellung von aromatischen Verbindungen

–   zur Herstellung von organischen Farbmitteln

–   zur Herstellung von Duftstoffen

–   zur Herstellung von Polymer- und Beschichtungsstoff-Additiven

in verfahrenstechnischen Anlagen

4.1c

Anlagen zur Herstellung von Polymeren (Kunststoffen, Kunst­harzen, Chemiefasern, Fasern auf Zellstoffbasis) oder zur Her­stellung von synthetischen Kautschuken oder Elastomeren

in verfahrenstechnischen Anlagen

4.1d

Anlagen zur Herstellung von Biotreibstoffen durch chemische Umwandlung

in verfahrenstechnischen Anlagen

4.2a

Anlagen zur Herstellung von anorganischen Grundchemikalien durch chemische Umwandlung, insbesondere

–   zur Herstellung von Gasen, wie Ammoniak, Chlor und Chlor­wasserstoff, Fluor und Fluorwasserstoff, Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden, Wasserstoff, Schwefel­dioxid, Phosgen

–   zur Herstellung von Säuren, wie Chromsäure, Flusssäure, Phosphorsäure, Salpetersäure, Salzsäure, Schwefelsäure, Oleum, schwefelige Säure

–   zur Herstellung von Basen, wie Ammoniumhydroxid

–   zur Herstellung von Wasserstoffperoxid

–   mittels Chlor-Alkali-Elektrolyse

–   zur Herstellung von Salzen, wie Ammoniumchlorid, Kalium­chlorat, Kaliumkarbonat, Natriumkarbonat, Perborat, Silbernitrat

–   zur Herstellung von Nichtmetallen oder Metalloxiden

in verfahrenstechnischen Anlagen

4.2b

Anlagen zur Herstellung von anorganischen Feinchemikalien durch chemische Umwandlung, insbesondere zur Herstellung von Kal­ziumkarbid, Silizium, Siliziumkarbid oder Pigmenten

in verfahrenstechnischen Anlagen

4.3

Anlagen zur Herstellung von phosphor-, stickstoff- oder kalium­haltigen Düngemitteln (Einnährstoff- oder Mehrstoffdünger)

in verfahrenstechnischen Anlagen

4.4

Anlagen zur Herstellung von Wirkstoffen für Pflanzenschutzmittel oder Biozide

in verfahrenstechnischen Anlagen

4.5

Anlagen zur Herstellung von Wirkstoffen für Arzneimittel unter Verwendung eines chemischen oder biologischen Verfahrens

in verfahrenstechnischen Anlagen

4.6

Anlagen zur Herstellung von Explosivstoffen

in verfahrenstechnischen Anlagen

5.

Abfallbehandlung

 

5.1

Anlagen zur stofflichen Verwertung von gefährlichen Abfällen (Lösemitteln, Säuren oder Basen oder Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verunreinigung dienen) oder von Altölen mit einer Kapazität von mehr als




10 t/d oder 3 500 t/a

5.2

Anlagen zur Lagerung von gefährlichen Abfällen oder Altölen, ausgenommen die Lagerung am Entstehungsort, mit einer Kapazität von mehr als



10 t/d oder 3 500 t/a

5.3

Anlagen zur sonstigen Behandlung von gefährlichen Abfällen oder Altölen mit einer Kapazität von mehr als


10 t/d oder 3 500 t/a

5.4

Anlagen zur thermischen Verwertung von gefährlichen Abfällen oder Altölen mit einer Kapazität von mehr als


10 t/d oder 3 500 t/a

6.

Sonstige Industriezweige

 

6.1

–   Anlagen zur Herstellung von Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen

–   Anlagen zur Herstellung von Papier, Pappe oder Karton mit einer Produktionskapazität von mehr als


0

20 t/d

6.2

Anlagen zur Vorbehandlung, wie Bleichen, Waschen, Mercerisie­ren, oder zum Färben von Fasern oder Textilien mit einer Verarbei­tungskapazität von mehr als



10 t/d

6.3

Anlagen zum Gerben von Tierhäuten oder Tierfellen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als


12 t/d Fertigerzeugnissen

6.4a

Anlagen zum Schlachten von Tieren mit einer Schlachtkapazität (Tierkörper) von mehr als


50 t/d

6.4b1

–   Anlagen zur Verarbeitung und zur Behandlung von Fisch oder Fleisch einschließlich Geflügel mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als

–   Anlagen zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl mit einer Produktionskapazität von mehr als

–   Anlagen zur Erzeugung von Speisefetten aus tierischen Roh­stoffen, ausgenommen Milch, mit einer Produktionskapazität an Fertigerzeugnissen von mehr als

–   Anlagen zur Herstellung von Konserven einschließlich Tierfutter sowie von Tiefkühlerzeugnissen aus tierischen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität an Konserven von mehr als

–   Anlagen zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen aus tierischen Rohstoffen, ausgenommen Milch, mit einer Produk­tionskapazität an Fertigerzeugnissen von mehr als

–   Anlagen zum Räuchern von Fleisch- oder Fischwaren mit einer Produktionskapazität an geräucherten Waren von mehr als



75 t/d

75 t/d


75 t/d


75 t/d



75 t/d

75 t/d

6.4b2 [2])

–   Anlagen zur Herstellung von Konserven einschließlich Tierfutter sowie von Tiefkühlerzeugnissen aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität an Konserven von mehr als

–   Anlagen zur Herstellung oder Raffination von Zucker unter Verwendung von Zuckerrüben oder Rohzucker mit einer Pro­duktionskapazität an Zucker von mehr als

–   Anlagen zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität an Fertigerzeugnissen von mehr als

–   Anlagen zur Erzeugung von Ölen oder Fetten aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von mehr als

–   Anlagen zur Herstellung von Sauerkraut mit einer Produktions­kapazität an Sauerkraut von mehr als

–   Anlagen zur Herstellung von Braumalz (Mälzereien) mit einer Produktionskapazität an Darrmalz von mehr als

–   Mühlen für Nahrungs- oder Futtermittel mit einer Produktions­kapazität an Fertigerzeugnissen von mehr als

–   Anlagen zur Herstellung von Stärkemehlen mit einer Produk­tionskapazität an Stärkemehl von mehr als

–   Brauereien mit einer Produktionskapazität an Bier von mehr als

–   Anlagen zur Herstellung von Sekt oder Süßwein mit einer Produktionskapazität von mehr als

–   Anlagen zum Rösten von Kaffee, Kaffee-Ersatzprodukten, Ge­treide, Kakaobohnen oder Nüssen mit einer Produktionskapa­zität von mehr als

–   Anlagen zur Herstellung von Süßwaren mit einer Produktionska­pazität von mehr als



300 t/d


300 t/d


300 t/d

300 t/d

300 t/d

300 t/d

300 t/d

300 t/d
3 000 hl/d

300 t/d


300 t/d

300 t/d

6.4c

Anlagen zur Behandlung und Verarbeitung von Milch mit einer eingehenden Milchmenge (Jahresdurchschnitt) von mehr als


200 t/d

6.5

Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als


10 t/d

6.6

Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegen­ständen oder Erzeugnissen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln [3]), insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Be­schichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken, mit einer Verbrauchskapazität an organischen Lösungsmitteln von mehr als






150 kg/h oder 200 t/a

6.7

Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen oder Graphitieren, zum Beispiel für Elektroden, Stromabnehmer oder Apparateteile



0

Anlage 4
(§ 77a Abs. 3 Z 1)

Schadstoffe gemäß § 77a Abs. 3 Z 1 (Aufzählung in Frage kommender Einzelschadstoffe und Schadstoffgruppen; die Liste ist demonstrativ und nach den jeweiligen betrieblichen Bedingungen anzuwenden)

LUFT

 1.    Schwefeloxide und sonstige Schwefelverbindungen

 2.    Stickoxide und sonstige Stickstoffverbindungen

 3.    Kohlenmonoxid

 4.    Flüchtige organische Verbindungen

 5.    Metalle und Metallverbindungen

 6.    Staub

 7.    Asbest (Schwebeteilchen und Fasern)

 8.    Chlor und Chlorverbindungen

 9.    Fluor und Fluorverbindungen

10.   Arsen und Arsenverbindungen

11.   Zyanide

12.   Stoffe und Zubereitungen mit nachgewiesenermaßen über die Luft übertragbaren krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften 1)

13.   Polychlordibenzodioxine und Polychlordibenzofurane 2)

WASSER

 1.    Halogenorganische Verbindungen und Stoffe, die im wässrigen Milieu halogenorganische Ver­bindungen bilden

 2.    Phosphororganische Verbindungen

 3.    Zinnorganische Verbindungen

 4.    Stoffe und Zubereitungen mit nachgewiesenermaßen in wässrigem Milieu oder über wässriges Milieu übertragbaren krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaf­ten 3)

 5.    Persistente Kohlenwasserstoffe sowie beständige und bioakkumulierbare organische Giftstoffe

 6.    Zyanide

 7.    Metalle und Metallverbindungen

 8.    Arsen und Arsenverbindungen

 9.    Biozide und Pflanzenschutzmittel

10.   Schwebestoffe 4)

11.   Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen (insbesondere Nitrate und Phosphate)

12.   Stoffe, die sich ungünstig auf den Sauerstoffgehalt auswirken (und sich mittels Parametern wie BSB und CSB messen lassen)

Anmerkung: Hinsichtlich der Einstufung der Schadstoffkomponenten, welche durch R-Sätze charakteri­siert werden können, wird auf die einschlägigen chemikalienrechtlichen Vorschriften, insbesondere das Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, und die Chemikalienverordnung, BGBl. II Nr. 81/2000, hingewiesen.

 

1) Das sind Stoffe und Zubereitungen als Anteile von Schadstoffen, zB mit Gefahrenhinweis R 49 oder R 45.

2) Im Sinne des § 3 Abs. 7 der Luftreinhalte-Verordnung für Kesselanlagen 1989, BGBl. Nr. 19/1989, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 324/1997.

3) Das sind Stoffe und Zubereitungen als Anteile von Schadstoffen, bei denen bei oraler Aufnahme entsprechende Auswirkungen hervorgerufen werden können, insbesondere bei Gefahrenhinweis R 45, R 46, R 60 oder R 61.

4) Das sind “abfiltrierbare” oder “absetzbare” Stoffe.

Anlage 5
(§ 84a Abs. 2, § 84b Z 3 und 5)

Stoffliste zum Abschnitt 8a betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen

Einleitung

1.  Die für die Anwendung der §§ 84a bis 84d zu berücksichtigenden Mengen sind Höchstmengen, die nach den technischen Möglichkeiten eines Betriebes vorhanden sein können; die in Teil 1 und 2 genannten Mengen gelten pro Betrieb. Mengen bis zu 2% der jeweiligen Mengenschwelle können unbeschadet des § 84c Abs. 5 unberücksichtigt bleiben, wenn sie auf Grund ihrer Verwahrung oder des Abstandes zu anderen Betriebsteilen nicht als Auslöser eines schweren Unfalles in Frage kommen.

2.  Ein Betrieb fällt unter die Bestimmungen dieses Abschnittes, wenn

     a) eine Mengenschwelle nach Teil 1 überschritten wird;

     b) eine Mengenschwelle nach Teil 2 überschritten wird;

     c) ein in Teil 1 genannter Stoff/eine Zubereitung die Mengenschwelle nicht überschreitet, jedoch im Betrieb auch Stoffe und Zubereitungen der gleichen Kategorie nach Teil 2 vorhanden sind und sich nach der Additionsregel (Z 3) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt;

     d) Stoffe und Zubereitungen nach Z 1, 2, 10 und 11 jeweils unterhalb der Mengenschwellen von Teil 2 vorhanden sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel (Z 3) eine Mengenschwellen­überschreitung ergibt;

     e) Stoffe und Zubereitungen nach Z 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 jeweils unterhalb der Mengenschwellen von Teil 2 vorhanden sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel eine Mengen­schwellenüberschreitung ergibt.

3.  In Anwendung von Z 2 lit. c, d und e sind die Quotienten aus den Einzelmengen an Stoffen/an Zubereitungen nach Teil 1 oder 2 mit den entsprechenden Mengenschwellen zu bilden. Ein Betrieb fällt unter die Bestimmungen dieses Abschnittes, wenn die Summe dieser Quotienten größer als die Zahl 1 ist.

4.  Zubereitungen werden als reine Stoffe betrachtet, falls sie nach ihrer Einstufung die gleichen gefährlichen Eigenschaften besitzen wie der kennzeichnende Reinstoff; ausgenommen sind jene Ziffern in Teil 1 und 2, bei denen eine eigene prozentuale Zusammensetzung oder andere Beschreibung angegeben ist.

5.  Für die Einstufung der Stoffe und Zubereitungen sind die einschlägigen chemikalienrechtlichen Vorschriften, insbesondere das Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, die Chemikalien­verordnung, BGBl. II Nr. 81/2000, und die Giftliste-Verordnung, BGBl. II Nr. 317/1998, heran­zuziehen.

Teil 1

Namentlich genannte Stoffe und Zubereitungen

 

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

Ziffer

Bezeichnung des gefährlichen Stoffes

Mengenschwelle in Tonnen
für die Anwendung von

 

 

§ 84a Abs. 2 Z 1

§ 84a Abs. 2 Z 2

 1

Ammoniumnitrat 1)

350

2 500

 2

Ammoniumnitrat 2)

1 250

5 000

 3

Diarsenpentaoxid, Arsensäure und/oder ihre Salze

1

2

 4

Arsentrioxid (Diarsentrioxid), arsenige Säure und ihre Salze

 


0,1

 5

Brom

 

20

 6

Chlor

10

25

 7

Atemgängige Nickelverbindungen (Nickelmonoxid, Nickeldioxid, Nickelsulfid, Trinickeldisulfid, Di­nickeltrioxid)

 



1

 8

Ethylenimin (Aziridin)

10

20

 9

Fluor

10

20

10

Formaldehyd (C ³ 90%)

5

50

11

Wasserstoff

5

50

12

Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas)

25

250

13

Bleialkyle

5

50

14

Hochentzündliche verflüssigte Gase und Erdgas

50

200

15

Acetylen (Ethin)

5

50

16

Ethylenoxid

5

50

17

Propylenoxid (1,3-Epoxypropan)

5

50

18

Methanol

 

200

19

4,4-Methylen-bis (2-chloroanilin) und seine Salze, pulverförmig

 


0,01

20

Methylisocyanat

 

0,15

21

Sauerstoff

 

200

22

Toluylendiisocyanat

10

100

23

Carbonylchlorid (Phosgen)

0,3

0,75

24

Arsentrihydrid (Arsin)

0,2

1,0

25

Phosphortrihydrid (Phosphin)

0,2

1,0

26

Schwefeldichlorid

 

1

27

Schwefeltrioxid

15

75

28

Polychlordibenzofurane und Polychlordibenzodi­oxine, in TCDD-Äquivalenten berechnet 3)

 


0,001

29

Folgende kanzerogene Stoffe:

4-Aminobiphenyl und seine Salze, Benzidin (4,4-Diaminobiphenyl) und seine Salze, Bis(chlormethyl)­ether, Chlormethyl-methylether (Chlordimethyl­ether), Dimethylcarbamoylchlorid, Dimethylnitro­samin (N-Nitrosodimethylamin), Hexamethylphos­phorsäure­triamid, 2-Naphthylamin und seine Salze, 1,3-Pro­pansulton, 4-Nitrobiphenyl

 







0,001

30

Benzine (Ottokraftstoffe und andere Benzine mit einem Flammpunkt unter 21 °C)


5 000


50 000

Anmerkungen zu Teil 1:

1) Diese Mengenschwelle gilt für Ammoniumnitrat und Ammoniumnitrat-Zubereitungen (mit Ausnahme von Z 2), bei denen der aus Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt gewichtsmäßig > 28% beträgt, und für wässrige Lösungen von Ammoniumnitrat, bei denen die Konzentration von Ammoniumnitrat gewichtsmäßig > 90% ist.

2) Diese Mengenschwelle gilt für ammoniumnitrathältige Düngemittel im Sinne von § 1 Düngemittel­gesetz 1994, BGBl. Nr. 513/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/1998, bei denen der aus Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt gewichtsmäßig > 28% beträgt.

3) Die Berechnung der Äquivalenzfaktoren für PCDD und PCDF hat gemäß BGBl. Nr. 134/1990 zu erfolgen.

Wenn in Spalte 2 keine Mengenschwelle angegeben ist (Z 4, 5, 7, 18, 19, 20, 21 und 28), dann ist ausschließlich die Mengenschwelle in Spalte 3 maßgebend und es sind die sich aus der Einstufung nach § 84a Abs. 2 Z 2 ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen (keine Mengenschwelle “0” in Spalte 2).

Teil 2

Kategorien von namentlich nicht in Teil 1 genannten Stoffen und Zubereitungen

 

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

Ziffer

Kategorie der gefährlichen Stoffe bzw. Zubereitungen und Einstufung

Mengenschwellen in Tonnen
für die Anwendung von

 

 

§ 84a Abs. 2 Z 1

§ 84a Abs. 2 Z 2

 1

Sehr giftig

5

20

 2

Giftig

50

200

 3

Brandfördernd

50

200

 4

Explosionsgefährlich [Gefahrenhinweis R 2 oder 1)]

50

200

 5

Explosionsgefährlich (Gefahrenhinweis R 3)

10

50

 6

Entzündlich 2)

5 000

50 000

 7

Leichtentzündlich [Flüssigkeiten mit Gefahrenhin­weis R 17 oder 3)]


50


200

 8

Leichtentzündlich (Flüssigkeiten mit Gefahrenhin­weis R 11)


5 000


50 000

 9

Hochentzündlich [Gefahrenhinweis R 12 und 4), aus­genommen verflüssigte Gase und Erdgas nach Teil 1]


10


50

10

Umweltgefährlich (Gefahrenhinweis R 50 oder R 50/53)

 


200

11

Umweltgefährlich (Gefahrenhinweis R 51/53)

 

200

12

Stoffe mit Einstufung mit Gefahrenhinweis R 14 oder R 14/15, soweit nicht oben erfasst


100


500

13

Stoffe mit der Einstufung R 29

50

200

Anmerkungen zu Teil 2:

1) Explosionsgefährlich im Sinne der Z 4 sind auch pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen zu werten, mit welchen durch selbstständige, nicht detonierende, unter Freiwerden von Wärme ablaufender Reaktionen Licht, Gas, Schall, Rauch oder Wärme oder eine Kombination dieser Wirkungen erzielt werden soll.

2) Entzündliche Stoffe oder Zubereitungen im Sinne der Z 6 sind entzündliche Flüssigkeiten mit Gefahrenhinweis R 10, sofern sie eine Verbrennung unterhalten können.

3) Als leichtentzündliche Flüssigkeiten im Sinne der Z 7 gelten auch Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 55 °C haben und unter Druck in flüssigem Zustand bleiben und auf Grund ihrer Verwendung unter gefahrenerhöhenden Bedingungen das Risiko schwerer Unfälle besteht.

4) Als hochentzündliche Stoffe und Zubereitungen im Sinne der Z 9 gelten Flüssigkeiten, die mit dem Gefahren­hinweis R 12 zu kennzeichnen sind (auch wenn sie unter Druck in gasförmigem oder flüssigem Zustand gehalten werden, ausgenommen hochentzündliche Gase nach Teil 1 Z 14), und flüssige Stoffe und Zubereitungen, die auf einer Temperatur oberhalb ihres jeweiligen Siedebereiches gehalten werden.

Wenn in Spalte 2 keine Mengenschwelle angegeben ist (Z 10 und 11), dann ist ausschließlich die Mengenschwelle in Spalte 3 maßgebend und es sind die sich aus der Einstufung nach § 84a Abs. 2 Z 2 ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen (keine Mengenschwelle “0” in Spalte 2).”

 

Minderheitsbericht

 

der sozialdemokratischen Parlamentsfraktion durch die Abgeordneten Kurt Eder, Georg Oberhaidinger, Günter Kiermaier und Genossen

gemäß § 42 Abs. 4 GOG

zum Antrag 166/A der Abgeordneten Kopf, Haigermoser betreffend das Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird

Die sozialdemokratische Parlamentsfraktion lehnt den Antrag insbesondere aus folgenden Gründen ab:

Der vorliegende Initiativantrag soll darauf abzielen, die IPPC-Richtlinie (Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umwelt­verschmutzung) und die so genannte Seveso II-Richtlinie umzusetzen. Diese Umsetzung erfolgt aber weder richtig noch vollständig, wobei von vornherein lediglich eine Umsetzung im Mindestausmaß angestrebt wird. Für wesentliche Bereiche, so für land- und forstwirtschaftliche Anlagen, wird die IPPC-Richtlinie überhaupt nicht umgesetzt. Die Seveso II-Richtlinie, die schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen verhüten soll, wird überhaupt nur für gewerbliche Anlagen umgesetzt, gleichzeitig aber besseres österreichisches Recht abgeschafft.

Darüber hinaus wird aber diese Umsetzung zum Vorwand genommen, in Österreich bereits bestehende Schutzstandards abzusenken und Rechte der Bürger zu schmälern.

Bestimmungen über die effiziente Energienutzung, die als Verfassungsbestimmungen zu erlassen wären, werden lediglich einfach-gesetzlich erlassen, die unterschiedlichen Verfahrenstypen und Genehmigungsvoraussetzungen sowie die Abschaffung von Parteienrechten sind ebenfalls verfas­sungsrechtlich bedenklich.

Im Übrigen nimmt die Umsetzung auf die bisherige Systematik des Anlagenverfahrens keine Rücksicht, es kommt zu einer weiteren drastischen Zersplitterung und Verkomplizierung der Gewerbeordnung, indem ein weiterer Verfahrenstyp geschaffen wird. Das für dieses IPPC-Verfahren vorgesehene Konzept der “Mitanwendung” sämtlicher sonstiger Rechtsvorschriften einschließlich des Denkmalschutzes bringt keine echte Verfahrenskonzentration, dafür aber eine massive Beeinträchtigung jener Interessen, die durch diese Rechtsvorschriften geschützt werden sollen. Es werden zahlreiche neue, unklare und schwammige Begriffsbestimmungen eingeführt, die darüber hinaus nicht den Vorgaben der EU-Richtlinie entsprechen und welche neben der starken Vermehrung von Rechtsvorschriften auch erhebliche Rechtsunsicherheit nach sich ziehen. Weiters wurden zahlreiche Bestimmungen der EU-Richtlinien nicht übernommen (zB Genehmigung für Altanlagen, Stichtag für bestehende Anlagen), ebenso wurde die Anlagenliste unvollständig umgesetzt (zB Intensivtierhaltung).

Der Versuch, die IPPC-Richtlinie bloß innerhalb der Gewerbeordnung umzusetzen, führt neben diesen Rechtsunsicherheiten in der Folge auch zu Doppelgleisigkeiten zB mit dem LRG-K und dem AWG.

Zu Art. 8 § 71a (Stand der Technik):

Diese vorliegende neue Umschreibung des Standes der Technik bietet keine taugliche Definition. Es fehlt eine Konkretisierung der einzelnen neuen Begriffe, wodurch ein einheitlicher Vollzug unmöglich gemacht wird. Die vorliegende Formulierung ist gegenüber den bestehenden konsistenten Definitionen unver­ständlich, da genaue Festlegungen dazu fehlen. Darüber hinaus soll nunmehr eine branchenmäßige (… im jeweiligen gewerblichen Sektor …) Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt werden. Dies hätte zur Folge, dass in den einzelnen Bundesländern für den jeweiligen gewerblichen Sektor der jeweilige Stand der Technik von der Behörde festzustellen ist. Um eine einheitliche Vollziehung in den einzelnen Bundesländern zu garantieren, ist jedenfalls für jeden gewerblichen Sektor der jeweilige Stand der Technik im Verordnungsweg durch den Bundesminister festzulegen.

 

Unklar ist das Verhältnis zu bereits bestehenden Verordnungen (zB LRG-K) für bestehende Anlagen, in welchen Emissionsgrenzwerte festgelegt wurden. Damit ist auch unklar, welche Emissionsgrenzwerte zur Anwendung gelangen sollen.

Ferner bleibt für Anlagen, die dem WRG und dem AWG unterliegen, der Stand der Technik in der bisherigen Form bestehen. Die Folge ist hier eine Zersplitterung im Vollzug, wenn etwa die Behörde das WRG mit zu vollziehen hätte.

Zu Anlage 3 Z 5 (Abfallbehandlungsanlagen):

Anlagen zur Abfallbehandlung gefährlicher Abfälle (Anlage 3 Z 5.1, Z 5.3, Z 5.4) sind gleichzeitig auch im AWG geregelt. Dadurch ergeben sich unklare Zuständigkeiten innerhalb einer Betriebsanlage.

Zu Art. 10 § 77a (Genehmigungsbescheid):

Zu § 77a Abs. 3:

Im vorliegenden Initiativantrag ist nicht erkennbar, inwieweit der Art. 9 Abs. 4 der IPPC-Richtlinie umgesetzt ist, wonach im Genehmigungsbescheid auf den geographischen Standort und die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten der Betriebsanlage zu berücksichtigen sind (vgl. auch das AWG, das auf diese Umstände Rücksicht nimmt – § 29a Abs. 7 AWG-Novelle).

Zu Art. 11 § 81c Abs. 1 und 2 und § 84f (Inkrafttreten, Fristen, Stichtag):

Die IPPC-Richtlinie ist bereits am 30. Oktober 1999 in Kraft getreten. Der Initiativantrag lässt dieses Umsetzungserfordernis völlig außer Betracht, sodass für Anlageninhaber wie auch für Behörden Rechts­unsicherheit die Folge sein wird.

Dies sind nur einige beispielhaft genannte Punkte für zahlreiche andere Umsetzungsdefizite.

Zu Anlage 3 (IPPC-Anlagen):

In Anlage 3 sind ua. Dampfkesselanlagen und Gasturbinen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 50 MW aufgelistet. Damit ist das Verhältnis zu Dampfkesselanlagen, die dem LRG-K unterliegen, ungeklärt. Jedenfalls würden neue Bestimmungen für bestehende Dampfkesselanlagen in Kraft treten, da die IPPC-Richtlinie die Bestimmungen zur Restnutzungsdauer des LRG-K nicht kennt.

Anmerkungen zur Umsetzung der Seveso II-Richtlinie:

Mit den neuen Bestimmungen wird die Störfallverordnung aufgehoben und die bisher niedrigen Schwellenwerte auf die höheren Schwellenwerte der EU-Richtlinie angehoben. Damit ist eine Verschlechterung der bestehenden Umweltstandards nicht ausgeschlossen.

So sollen beispielsweise die Schwellen für explosionsgefährliche Stoffe mit dem Gefahrenhinweis R2 von bisher 1 t auf 50 t bzw. 200 t angehoben werden. Für die gefährlicheren explosionsgefährlichen Stoffe mit dem Gefahrenhinweis R3 auf 10 t bzw. 50 t angehoben werden. Weiters sollen die Mengen­schwellen für leicht entzündliche Flüssigkeiten, welche derzeit zwischen 50 t bzw. 300 t liegen, auf 5 000 t bzw. 50 000 t angehoben werden. Auch die Mengenschwelle für Ammoniak soll von 10 t auf 50 t bzw. 200 t erhöht werden. Einige chlorierte Kohlenwasserstoffe (zB das krebserzeugende Methylen­chlorid) wären durch die Änderung der GewO nicht mehr erfasst. Ebenso würde Salzsäure, welche ab einer Konzentration von 35% und einer Menge von 50 t derzeit der Störfallverordnung unterliegt, nicht mehr als gefährlicher Stoff gelten.

 

Abweichende persönliche Stellungnahme

der Abgeordneten Dr. Eva Glawischnig

 

gemäß § 42 Abs. 5 GOG

zum Bericht des Wirtschaftsausschusses über den Antrag 166/A der Abge­ordneten Kopf, Haigermoser und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird

Fehlender Nachbarschaftsschutz in der Gewerbeordnung

Nachbarschaftsschutz und Umweltschutz der Gewerbeordnung wurden durch die letzten Novellierungen der rotschwarzen Koalition massiv abgebaut. Von den Grünen wurden dergestalt unter anderem heftig kritisiert:

–   die mehr oder weniger flächendeckende Einführung des vereinfachten Verfahrens, in welchem Nach­barn keine Parteistellung gewährt wird,

–   der Entfall der Genehmigungspflicht für bestimmte – in der Praxis jedoch typische – Anlagenerweite­rungen,

–   die Aushöhlung des Rechtsschutzes der Nachbarn im ordentlichen Verfahren durch die Möglichkeit, Betriebe trotz eingereichter Berufung zu errichten und zu betreiben, dies fortgesetzt auch für den Fall, dass eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde der Nachbarn erfolgreich war.

Der gegenständliche Gesetzesantrag nimmt diesen Partizipationsabbau in keiner Weise zurück, sondern vernachlässigt vielmehr weiterhin die Einbindung der Nachbarn, und zwar bei Umsetzung der EG-Richt­linien IPPC und Seveso II. Nach Ansicht der Grünen hätten

–   die Sicherheitsstandards zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen in das Genehmigungs­verfahren so weit wie möglich integriert werden müssen, sodass die Nachbarn die – letztlich zu ihrem Schutz – vorgesehenen Maßnahmen auch “einklagen” hätten können,

–   die Genehmigungsvoraussetzung der integrierten Umweltvorsorge auch als Recht der Nachbarn formuliert werden müssen, um eine rechtswirksame Mitsprache der Nachbarn bei Festsetzung der Standards im Sinne der IPPC-Anlage bei der konkreten Anlage zu ermöglichen,

–   in den Verfahren zur “dynamischen” Anpassung einer Anlage an den Stand der Technik eine Partei­stellung der Nachbarn vorgesehen werden müssen.

Mangelnde Reichweite einer Richtlinien-Umsetzung in der Gewerbeordnung

Für die Grünen hätten spätestens die Umsetzungsverpflichtungen aus der UVP-Änderungsrichtlinie, der IPPC- und der Seveso II-Richtlinie Anlass für ein einheitliches Anlagenrecht sein sollen. Die Eckpunkte eines solchen Anlagenrechts wurden im Entschließungsantrag 149/A(E) formuliert.

Der von der schwarzblauen Koalition fortgesetzte Weg (siehe MinroG 1998) der Einzelnovellierung von anlagenrelevanten Materiengesetzen (GewO und AWG) lässt wesentliche Umsetzungsdefizite zurück:

–   Für die Verkehrsanlagen, die Energieanlagen, die Sprengmittelerzeugung und die Anlagen der Gebiets­körperschaften fehlen nationale Störfallregelungen im Sinne der Seveso II-Richtlinie.

–   Für Massentierhaltungen ist das Konzept der integrierten Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung im Sinne der IPPC-Richtlinie nicht umgesetzt.

Entsprechende Novellierungen sind aber von der Koalition nicht ins Auge gefasst. Der im Ausschuss von der Grünen Fraktion aus Anlass der verheerenden Explosion in Enschede/Niederlande eingebrachte Ent­schließungsantrag  für eine umgehende Novellierung des Schieß- und Sprengmittelgesetzes fand weder die Zustimmung der Regierungsfraktion noch der SPÖ-Fraktion.

Zu hohe Schwellenwerte

Die 1 : 1-Umsetzung geht an der wirtschaftlichen und geographischen Struktur Österreichs vorbei. Die Elemente der IPPC, integrierte Vorsorge, laufende Anpassung und Kontrolle bestehender Betriebe und vermehrte Öffentlichkeitsbeteiligung, sind generalisierungsfähig, sodass ein möglichst weiter Anwen­dungs­bereich gefunden hätte werden sollen.

Bei der Seveso II-Richtlinie führt die 1 : 1-Umsetzung gegenüber dem status quo zu einer wesentlichen Reduktion der Betriebe, die besondere Unfallvorsorge betreiben müssen. Augenscheinlich wird dies am Schwellenwert für Ammoniak (verwendet zB bei Kühlanlagen), welcher von 10 Tonnen auf 50 Tonnen erhöht wird. Die Politik der Mindestumsetzung führt daher eindeutig zu einem Abbau des bestehenden Umweltschutzniveaus in Österreich.

Mangelhafte inhaltliche Umsetzung der IPPC-Richtlinie

Aber selbst dem Standard der Richtlinie tut der Gesetzesantrag nicht Genüge. Bespielhaft sei angeführt:

“best-verfügbare Techniken”:

Die Begriffsdefinition der Richtlinie verweist auf Anhang IV, welcher Grundsätze aufstellt, die im Gesetzesantrag nicht berücksichtigt sind, zB Einsatz weniger gefährlicher Stoffe. Auch findet sich keine Bezugnahme auf die nach Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie erstellten BAT-Dokumente, welche bei Bestimmung der best-verfügbaren Technik im Einzelfall als sachverständiges Gutachten zu berück­sichtigen wären.

“integriertes Konzept bei der Erteilung der Genehmigung”:

Die Entscheidungskonzentration umfasst Bundesrecht, wegen der verfassungsrechtlichen Schranken jedoch nicht Landesrecht. Dieses Defizit kann auch nicht durch eine Koordinationsverpflichtung der “Bundes”- und “Landes”-Behörden wettgemacht werden, da eine solche Koordination schon allein eine gleichzeitige Antragstellung durch den Betreiber voraussetzt. Eine integrative Beurteilung im Sinne der Richtlinie ist daher nicht sichergestellt.

“effiziente Verwendung der Energie”:

Diese Genehmigungsvoraussetzung ist entgegen dem Judikat des VfGH vom 15. März 1988 (G 60/82) nicht als Verfassungsbestimmung vorgesehen und daher von einer Aufhebung durch den VfGH wegen Kompetenzüberschreitung bedroht. Die Regierungsfraktion verantwortete sich damit, dass es sich hier nicht um eine energielenkende Maßnahme, sondern um eine im Sinne des Umweltschutzes gelegene Regelung handle.

“Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigungsauflage durch die zuständige Behörde”:

Der Gesetzesantrag normiert keine generelle Kontrollpflicht der Behörde und legt auch die Aktualisierung der Anlage zunächst in die Hände des Betreibers. So heißt es, der Betreiber habe eine Darstellung der getroffenen Anpassungsmaßnahmen zu übermitteln. Welche Rechtsqualität hat jedoch diese Mitteilung? Eine bloße Mitteilung kann zweifelsohne nicht den Genehmigungsbescheid durchbrechen! Was ist dann der Konsens (erlaubte Emission) der Anlage und wie verbindlich ist dann die Anpassung? Mit dieser Regelung wird der Aktualisierungspflicht der Behörde im Sinne der Richtlinie nicht entsprochen.

“überarbeitete Fassungen des Genehmigungsbescheides und Überwachungsergebnisse müssen der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen”:

Der Gesetzesantrag sieht bloß die Auflage des Genehmigungsantrags und der Genehmigung vor. Mit letzterer können nur beantragte Genehmigungen gemeint sein. So sind aber nicht amtswegig erteilte nachträgliche Auflagen nach § 79 GewO oder die unmittelbare Anpassung durch den Betreiber im Sinne des § 81b Abs. 1 des Gesetzesantrags erfasst und damit eine Öffentlichkeit des aktuellen Konsenses nicht laufend gewährleistet.

Die Regierungsfraktionen verweisen hinsichtlich der Überwachungsergebnisse auf das Umwelt­informationsG. Dies kann jedoch nicht den Zugang zu allen Emissionsmessungen sicherstellen. So sind gemäß § 4 Abs. 2 Z 3 und 4 Emissionsmessungen nur bei Überschreitung der Grenzwerte frei zugänglich bzw. nur in zeitlich aggregierter Form oder statistisch dargestellter Form. In allen anderen Fällen ist eine Interessensabwägung zwischen allfälligem Geheimhaltungsinteresse und dem Informationsinteresse vor­zunehmen. Um den gesteigerten Publizitätserfordernissen gemäß der IPPC-Richtlinie Rechnung zu tragen, hätte der freie Zugang zu allen Emissionsmessungen bei IPPC-Anlagen gesetzlich sichergestellt werden müssen.

 

Sicherung der Nahversorgung

Der diesbezügliche Abänderungsantrag ist der Grünen Fraktion erst im Ausschuss zugegangen; es konnte daher bis zur Beschlussfassung keine abschließende Meinung gebildet werden.

Abschließend

Die Umsetzung der EU-Richtlinie wurde als reine Pflichtübung angelegt (die noch dazu nicht geglückt ist), statt für eine grundlegende Reform zum Anlass genommen. Die Zersplitterung des Anlagenrechts wird weiter munter betrieben, so wird es jetzt unterschiedliche Stand der Technik-Definitionen in den Materiengesetzen geben. In der Gewerbeordnung gibt es jetzt zwei Entscheidungskonzentrationsmodelle. Auf der anderen Seite wird völlig unsachlich unter dem Titel der IPPC-Richtlinie der Denkmalschutz bei Betriebsobjekten der Gewerbebehörde überantwortet. Der Nachbarschaftsschutz wird weiter auf Eis gelegt. Dies, obwohl den letzten Deregulierungswellen geringer Beifall gezollt wird. So hält die Volks­anwaltschaft im Bericht 1999 (S. 175) anlässlich eines Round-Table-Gesprächs zwischen allen Beteiligten fest: “Bisherige Diskussion auf Politikebene ging an Erfahrungen, Problemen und Notwendigkeiten der Wirtschaft, Behörden und Nachbarn vorbei.”

Aus den genannten Gründen konnte die Grüne Fraktion dem Gesetzesantrag nicht zustimmen.



[1]) Ausgenommen Anlagen zur ausschließlichen Formulierung oder Mischung der Stoffe; gilt für alle Anlagen der Gruppe 4.

[2]) Die Kapazitätsangaben dieser Ziffer beziehen sich auf einen Vierteljahres-Durchschnittswert.

[3]) Organische Lösungsmittel: flüchtige organische Verbindungen, die bei einer Temperatur von 293,15 Kelvin einen Dampfdruck von mindestens 0,01 Kilopascal haben.