216 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Bericht und Antrag

des Wirtschaftsausschusses


betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Berufsausbildungsgesetz, das Jugendausbil­dungs-Sicherungsgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen geändert werden


Im Zuge der Beratungen über den Antrag (208/A) der Abgeordneten Dipl.-Kfm. Günter Puttinger, Helmut Haigermoser und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Berufsausbildungsgesetz, das Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz und das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert werden, hat der Wirtschaftsausschuss über Antrag der Abgeordneten Dipl.-Kfm. Günter Puttinger, Helmut Haiger­moser und Genossen mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 des Ge­schäftsordnungsgesetzes einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der ein Bundesgesetz, mit dem das Berufsausbildungsgesetz, das Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen geändert werden, zum Inhalt hat.

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

“Die Lehrlingsausbildung ist unzweifelhaft der Hauptgrund für die gute Position Österreichs hinsichtlich der Jugendbeschäftigung. Die Jugendarbeitslosigkeitsrate liegt am unteren Ende am europäischen Ver­gleich. Das Erfolgsrezept gegen die Jugendarbeitslosigkeit ist vor allem das System der Lehrlingsaus­bildung, weil die Ausbildung in den Betrieben erfolgt, durch das Ausbildungsangebot der Betriebe sich der Bedarf der Wirtschaft an Ausgebildeten widerspiegelt und die Inhalte der Ausbildung durch die Praxiserfordernisse bestimmt werden. Dass in Österreich auch die Qualität der Lehrausbildung stimmt, zeigen die beeindruckenden Ergebnisse im Rahmen internationaler Wettbewerbe. Um die Attraktivität der Berufsausbildung in der Lehre bzw. die Ausbildungsbereitschaft und damit die Ausbildungsmöglichkeiten der österreichischen Wirtschaft zu erhalten und zu erhöhen, sind die Rahmenbedingungen für die Aus­bildungsbetriebe, aber auch die Möglichkeiten zur Eingliederung der Jugendlichen in die Lehre weiter zu verbessern. Damit wird eine begrüßenswerte Entwicklung – per Mitte Mai 2000 gab es bereits in sechs Bundesländern einen Überhang von offenen Lehrstellen gegenüber Lehrstellensuchenden – unterstützt.

Zu den Bestimmungen im Einzelnen:

Die durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1998 im § 8b eingeführte Vorlehre entspricht zwar im Ansatz den bildungspolitischen Erfordernissen zur Eingliederung von benachteiligten Jugendlichen, die eine Berufsausbildung absolvieren möchten, in die berufliche Erstausbildung, sie konnte sich aber wegen der bürokratischen Hemmnisse (Bindung an Richtlinien des Arbeitsmarktservice) und wegen der allzu kurzen Befristung bis Ende 2000 nicht ausreichend durchsetzen. Die nunmehrige Neuregelung des § 8b des Berufsausbildungsgesetzes soll diese Mängel beseitigen und die Vorlehre zu einem wirksamen Instrument für die Eingliederung benachteiligter Jugendlicher in die Berufsausbildung und damit auch in die Welt der Arbeit machen.

Im § 13 Abs. 2 lit. j des Berufsausbildungsgesetzes wird eine Anrechnungsmöglichkeit für Teilnehmer an Lehrgängen für Jugendliche, die zur Verbesserung deren Eingliederung in das Berufsleben dienen, festgelegt, die einen möglichst friktionsfreien Übergang in eine Lehrausbildung gewährleistet. Im § 13 Abs. 6 wird der Status von Lehrgangsteilnehmern im Sinne des § 13 Abs. 2 lit. j festgelegt. Dieser soll in schulrechtlicher und sozialrechtlicher Hinsicht dem von Lehrlingen entsprechen.

Im § 15 Abs. 1 wurde die Probezeit von zwei auf drei Monate verlängert. Dies soll dem Lehrberechtigten die Möglichkeit geben, den Lehrling als Person und in seinem Verhalten kennen zu lernen und ihn auf seine Eignung für den Lehrberuf zu prüfen, bevor das Lehrverhältnis nur noch aus ganz bestimmten Gründen aufgelöst werden kann.


§ 18 Abs. 1 zielt auf eine Harmonisierung der Behaltefrist ab. Durch eine dreimonatige Behaltezeit ist der Zweck der Weiterverwendung – dem ,ausgelernten‘ Lehrling den Einstieg ins Arbeitsleben zu erleichtern – ausreichend erfüllt.

Das Instrument der Zusatzprüfung im § 27 des Berufsausbildungsgesetzes ist derzeit viel zu restriktiv und trägt nicht zur notwendigen Etablierung des ,Lebenslangen Lernens‘ bei. Für Schulabsolventen soll daher die Zusatzprüfung geöffnet werden, damit sie zusätzlich zu ihren in der Schule erworbenen beruflichen Qualifikationen eine formale Lehrabschlussprüfung erwerben können, die für sie im Berufsleben aber auch im Interesse der Mobilität – in Europa und darüber hinaus – bedeutend sein kann.

Die Vollziehungsbestimmung des § 35 des Berufsausbildungsgesetzes wird an das geltende Bundesminis­teriengesetz angepasst.

Durch die vorgeschlagenen Änderungen des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes sollen Jugendlichen des Schulentlassjahrganges 2000, die trotz aller Bemühungen keine Lehrstelle finden, Ausbildungs­möglichkeiten geboten werden. Neue Ausbildungsplätze sollen in Lehrgängen geschaffen werden; die Ausbildungsplätze in Stiftungen werden nur mehr für jene Jugendlichen weitergeführt, die aus den früheren Schulentlassjahrgängen noch in Stiftungen Ausbildungsplätze haben und noch keine Lehrstelle gefunden haben. Darüber hinaus sollen noch Maßnahmen zur Erreichung der Ausbildungsreife und der Lehrstellenakquisition gefördert werden.

Die Ausbildungsmaßnahmen für Jugendliche sollen bei Bedarf auch über das Jahr 2001 hinaus, längstens jedoch bis Ende 2003 fortgeführt werden können, ebenso deren Gleichstellung mit Lehrlingen, da in einigen bewilligten Stiftungen vierjährige Lehrberufe ausgebildet werden können und beim Eintritts­beginn 1999 die Verlängerung erforderlich sein kann. Zu diesem Zweck soll das Außerkrafttreten des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes und der §§ 30j Abs. 3 und 30k Abs. 4 des Familienlasten­ausgleichsgesetzes 1967 von Ende 2001 auf Ende 2003 erstreckt werden.

Die Finanzierung soll in der Weise erfolgen, dass die von den zur Verfügung gestellten Bundesmitteln verbliebenen Rücklagen einerseits für die Weiterführung von Ausbildungsmaßnahmen für bereits in das Auffangnetz einbezogene Jugendliche, andererseits für neue Maßnahmen für Schulabgänger des Schulentlassjahrgangs 2000 verwendet werden sollen.

Mit der Änderung des § 17 Abs. 2 des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes soll den geänderten Anforderungen an die Gastronomie (zeitliche Verlagerung) Rechnung getragen werden. Hiedurch kann die praktische Ausbildung sichergestellt und ein positiver Akzent für den einschlägigen Lehrstellenmarkt gesetzt werden.”

An der diesbezüglichen Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Helmut Haigermoser, Franz Riepl, Sigisbert Dolinschek, Dr. Reinhold Mitterlehner und Dr. Eva Glawischnig sowie der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Dr. Martin Bartenstein.

Ferner hat der Ausschuss mit Stimmenmehrheit folgende Feststellung beschlossen:

Zu Art. IV § 17:

Die Ausdehnung der Beschäftigungsmöglichkeit von Jugendlichen über 16 Jahren von derzeit 22.00 Uhr auf 23.00 Uhr dient einer besseren Vorbereitung auf das weitere Berufsleben.

In diesem Zusammenhang ist sicherzustellen, dass auch im Zeitraum zwischen 22.00 Uhr und 23.00 Uhr das Erreichen der entsprechenden Ausbildungsziele voll gewährleistet ist.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Wirtschaftsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2000 06 21

                       Dr. Reinhold Mitterlehner                                         Dipl.-Kfm. Dr. Günter Puttinger

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Berufsausbildungsgesetz, das Jugendausbildungs-Sicherungs­gesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Bundesgesetz über die Beschäfti­gung von Kindern und Jugendlichen geändert werden


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Berufsausbildungsgesetzes

Das Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch die Berufsausbildungsge­setz-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 100/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 8b lautet wie folgt:

“Vorlehre

§ 8b. (1) Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Jugendlichen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann der Bildungsinhalt des ersten Lehrjahres eines Lehrberufes im Rahmen einer Vorlehre vermittelt werden, um für diese Personen den Antritt eines in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberufs oder den Übertritt in einen in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberuf zu erleichtern. Die Bildungsinhalte des ersten Lehrjahres eines Lehrberufs sind in höchstens zwei Jahren zu vermitteln. Die Höchstdauer von zwei Jahren kann auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Vorlehreberechtigten und dem Vorlehrling bzw. dessen gesetzlichen Vertreter um ein weiteres Jahr verlängert werden, wenn dies im Interesse der Ausbildung des Vorlehrlings gelegen ist.

(2) Wenn nach absolvierter Ausbildung in einer Vorlehre in den entsprechenden Lehrberuf oder in einen Lehrberuf des betreffenden Berufsbereichs eingetreten wird, ist die im Rahmen der Vorlehre zurückgelegte Ausbildungszeit – unbeschadet § 13 Abs. 2 lit. i – jedenfalls im Ausmaß von sechs Monaten auf die Lehrzeit anzurechnen.

(3) Wenn nach Absolvierung von zumindest sechs Monaten der Vorlehrzeit in eine Ausbildung in den entsprechenden Lehrberuf oder in einen Lehrberuf des betreffenden Berufsbereichs eingetreten wird, ist die im Rahmen der Vorlehre zurückgelegte Ausbildungszeit – unbeschadet § 13 Abs. 2 lit. i – jedenfalls im Ausmaß von einem Viertel der im Betrieb zurückgelegten Ausbildungszeit auf die Lehrzeit anzurechnen.

(4) Die im Rahmen der Vorlehre erfolgreich zurückgelegte oder erfolgreich abgeschlossene Berufsschulzeit ist jedenfalls auf die Ausbildungszeit in der Berufsschule anzurechnen.

(5) Nach Absolvierung der Vorlehre ist ein Zeugnis über die in der Vorlehre erworbenen Qualifikationen auszustellen.

(6) Zur Ausbildung im Rahmen der Vorlehre sind Lehrbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes und besondere selbständige Ausbildungseinrichtungen gemäß § 30 berechtigt.

(7) Personen, die im Rahmen einer Vorlehre ausgebildet werden, sind hinsichtlich der Berufsschul­pflicht und der arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 2 ASVG und des Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl. Nr. 376/1967, Lehrlingen gleichgestellt. § 15 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass die jederzeitige einseitige Auflösung des Vorlehreverhältnisses während der ersten sechs Monate möglich ist. Eine Verpflichtung zur Weiterverwendung von Vorlehr­lingen im Sinne des § 18 Abs. 1 besteht dann nicht, wenn der Lehrberechtigte den Vorlehrling bzw. dessen gesetzlichen Vertreter nachweislich mindestens zwei Monate vor Vertragsende auf die Beendigung der Vorlehre hingewiesen hat.”

2. Im § 13 Abs. 2 wird in der lit. i der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. j angefügt:

          “j) die Zeit der Teilnahme an einem Lehrgang, der zur Verbesserung der Eingliederung von benach­teiligten Jugendlichen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben eingerichtet wurde, um den Bildungsinhalt des ersten Lehrjahres eines Lehrberufes zu vermitteln, ent­sprechend einer Vereinbarung des Lehrberechtigten und des Lehrlings, für minderjährige Lehr­linge auch dessen gesetzlichen Vertreters, in dem vereinbarten Ausmaß, höchstens jedoch im Ausmaß der tatsächlich absolvierten Zeit.”

3. Dem § 13 wird folgender Abs. 6 angefügt:

“(6) § 8b Abs. 7 gilt mit Ausnahme der arbeitsrechtlichen Bestimmungen auch für Teilnehmer an einem Lehrgang gemäß Abs. 2 lit. j.”

4. § 15 Abs. 1 und 2 lauten wie folgt:

“§ 15. (1) Während der ersten drei Monate kann sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling das Lehrverhältnis jederzeit einseitig auflösen; erfüllt der Lehrling seine Schulpflicht in einer lehrgangs­mäßigen Berufsschule während der ersten drei Monate, kann sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling das Lehrverhältnis während der ersten sechs Wochen der Ausbildung im Lehrbetrieb (in der Ausbildungsstätte) jederzeit einseitig auflösen. Ansonsten ist außer einer einvernehmlichen vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses dessen vorzeitige Auflösung durch den Lehrberechtigten oder durch den Lehrling nur aus den in Abs. 3 und 4 angeführten Gründen gestattet.

(2) Die Auflösung bedarf zur Rechtswirksamkeit der Schriftform und bei minderjährigen Lehrlingen in den Fällen der Abs. 1 und 4 überdies der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, jedoch keiner vormundschaftsbehördlichen Genehmigung.”

5. § 18 Abs. 1 lautet wie folgt:

“§ 18. (1) Der Lehrberechtigte ist verpflichtet, den Lehrling, dessen Lehrverhältnis mit ihm gemäß § 14 Abs. 1 oder § 14 Abs. 2 lit. e endet, im Betrieb drei Monate im erlernten Beruf weiterzuverwenden.”

6. Dem § 27 folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) Personen, die eine berufsbildende mittlere Schule, eine allgemein bildende höhere Schule mit einschlägigen berufsbildenden Inhalten oder eine berufsbildende höhere Schule erfolgreich abgeschlossen haben, können unter sinngemäßer Anwendung der vorstehenden Absätze eine Zusatzprüfung in dem der schwerpunktmäßigen berufsbildenden Ausbildung der Schule entsprechenden Lehrberuf ablegen.”

7. § 35 lautet wie folgt:

“Vollziehung

§ 35. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.”

8. Dem § 36 wird folgender Satz angefügt:

“§ 8b, § 13 Abs. 2 lit. j und Abs. 6, § 15 Abs. 1 und 2, § 18 Abs. 1, § 27 Abs. 4 und § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 treten mit 1. September 2000 in Kraft.”

Artikel II

Änderung des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes

Das Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz, BGBl. I Nr. 91/1998, zuletzt geändert durch das Bundes­gesetz BGBl. I Nr. 14/1999, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 1 wird der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt:

“Für den Schulentlassjahrgang 2000 sind beginnend im Ausbildungsjahr 2000/2001 Projekte zur Akquisi­tion von Lehrplätzen und zur Ausbildung in Lehrgängen und diesen vorgelagerten Maßnahmen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen im erforderlichen Ausmaß bereitzustellen und durchzuführen. Bei der Aufteilung der Ausbildungsplätze ist darauf zu achten, dass jedenfalls der Ausbildungsbedarf für Jugendliche mit bestimmten persönlichen Merkmalen wie schulischen Ausbildungsmängeln und persön­lichen Behinderungen gedeckt werden kann.”

2. Dem § 6 wird folgender Abs. 5 angefügt:


“(5) Der Aufwand für Projekte zur Ausbildung in Lehrgängen (§ 3) und diesen vorgelagerten Maß­nahmen im Jahr 2000 und in den Folgejahren, der Aufwand für die Weiterführung von Lehrlingsstif­tungen (§ 4) für Jugendliche, die bereits darin ausgebildet werden und noch nicht in ein Lehrverhältnis übernommen wurden, der Aufwand für Lehrgänge gemäß § 13 Abs. 2 lit. j des Berufsausbildungsgesetzes und diesen vorgelagerten Maßnahmen und der Aufwand für Maßnahmen der Lehrstellenakquisition im Jahre 2000 und in den Folgejahren kann aus den gemäß Abs. 2 und 3 zur Verfügung gestellten und noch nicht verbrauchten Bundesmitteln bestritten werden.”

3. Im § 8 wird im Abs. 1 der Ausdruck “31. Dezember 2001” durch den Ausdruck “31. Dezember 2003” ersetzt und folgender Abs. 3 angefügt:

(3) § 1 Abs. 1, § 6 Abs. 5 und § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 treten mit 1. September 2000 in Kraft.”

Artikel III

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/xxxx, wird wie folgt geändert:

Im § 501 Abs. 2 wird der Ausdruck 2 “31. Dezember 2001” durch den Ausdruck “31. Dezember 2003” ersetzt.

Artikel IV

Änderung des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen

Das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, BGBl. Nr. 599/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 126/1997, wird wie folgt geändert:

§ 17 Abs. 2 lautet wie folgt:

“(2) Im Gastgewerbe dürfen Jugendliche über 16 Jahre bis 23.00 Uhr beschäftigt werden.”