219 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 5. 7. 2000

Regierungsvorlage

 

Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert wird (VAG-Novelle 2000)

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Versicherungsaufsichtsgesetz 1978, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundes­gesetz BGBl. I Nr. 124/1999, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 Z 1 wird nach dem Ausdruck “§ 73f Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 4,” der Ausdruck “die §§ 86a bis 86m” eingefügt.

2. In § 5 Abs. 1 Z 4 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Satz angefügt:

“dies gilt nicht für Vertragsstaaten der Welthandelsorganisation.”

3. § 13c Abs. 1 erster Satz lautet:

“Die Rechte und Pflichten aus den zum übertragenen Bestand gehörenden Versicherungsverträgen gehen mit der Eintragung in das Firmenbuch oder, sofern eine solche Eintragung nicht zu erfolgen hat, mit der Genehmigung der Bestandübertragung auf das übernehmende Versicherungsunternehmen über.”

4. Nach dem § 17c wird folgender § 17d samt Überschrift eingefügt:

“Angestellte Vermittler

§ 17d. (1) Versicherungsunternehmen dürfen für den Abschluss von Versicherungsverträgen nur solche Dienstnehmer verwenden, die die zu ihrer jeweiligen Verwendung erforderliche fachliche Eignung besitzen.

(2) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann durch Verordnung festlegen, wie der Nachweis der fachlichen Eignung durch Ausbildungsgänge oder Verwendungszeiten zu erbringen ist.”

5. § 18a Abs. 1 Z 1 lautet:

         “1. bei Abschluss eines Versicherungsvertrages, wenn die Jahresprämie 1 000 Euro oder die ein­malige Prämie 2 500 Euro übersteigt; wird die Jahresprämie während der Vertragsdauer über 1 000 Euro hinaus angehoben, so ist die Identität ab diesem Zeitpunkt festzuhalten;”

6. § 18b Abs. 1 Z 7 lautet:

         “7. die Art der Kapitalanlage, den Bezugswert und die grundlegenden Faktoren, welche zur Berech­nung der Versicherungsleistung herangezogen werden, in der indexgebundenen Lebensversiche­rung,”

Die bisherige Z 7 erhält die Bezeichnung Z 8.

7. § 19 Abs. 4 lautet:

“(4) Das Deckungserfordernis ist für jede gesonderte Abteilung des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2 gesondert zu berechnen.”

8. § 20 Abs. 2 lautet:

“(2) Je eine gesonderte Abteilung des Deckungsstocks, auf die die Bestimmungen über den Deckungsstock gesondert anzuwenden sind, ist einzurichten

           1. jeweils für die Pensionszusatzversicherung (§ 108b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 in der jeweils geltenden Fassung) und für die sonstige Lebensversicherung, soweit sie nicht unter Z 2 und 3 fallen,

           2. jeweils für die fondsgebundene Pensionszusatzversicherung (§ 108b Abs. 1 des Einkommen­steuergesetzes 1988 in der jeweils geltenden Fassung) und für die sonstige fondsgebundene Lebensversicherung mit Ausnahme der Prämienüberträge, der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und der zusätzlichen versicherungstechnischen Rückstellungen für garantierte Mindestleistungen,

           3. für die indexgebundene Lebensversicherung mit Ausnahme der Prämienüberträge, der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und der zusätzlichen versicherungs­technischen Rückstellungen für garantierte Mindestleistungen,

           4. für die Krankenversicherung,

           5. für die übrigen Versicherungszweige, für die eine Deckungsrückstellung zu bilden ist.”

9. In § 22 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck “§§ 5 und 6 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, in der jeweils geltenden Fassung” durch den Ausdruck “§§ 9 und 10 des Wirtschafts­treuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, in der jeweils geltenden Fassung” ersetzt.

10. Nach dem § 22 Abs. 3 werden folgende Abs. 4 und 5 eingefügt:

“(4) Die Funktion des Treuhänders und seines Stellvertreters erlischt, wenn der Deckungsstock oder die Abteilung des Deckungsstocks, für die sie bestellt sind, infolge einer Bestandübertragung oder eines Rechtsgeschäftes, das eine Gesamtrechtsnachfolge herbeiführt, wegfallen. Die Versicherungsaufsichts­behörde hat das Erlöschen mit Bescheid festzustellen.

(5) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann den Treuhänder und seinen Stellvertreter abberufen, wenn sich der Umfang des Deckungsstocks oder der Abteilung des Deckungsstocks, für die sie bestellt sind, infolge einer Bestandübertragung oder eines Rechtsgeschäftes, das eine Gesamtrechtsnachfolge herbeiführt, wesentlich vergrößert.”

Der bisherige Abs. 4 erhält die Bezeichnung Abs. 6.

11. In § 23 Abs. 2 erster Satz wird das Wort “Abteilung” durch das Wort “Abteilungen” ersetzt.

12. § 76 samt Überschrift lautet:

“Erwerb und Veräußerung von Anteilen

§ 76. (1) Der Erwerb und die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften durch ein Versicherungsunternehmen sind der Versicherungsaufsichtsbehörde anzuzeigen, sofern

           1. die unmittelbaren oder mittelbaren Anteile 50 vH des Grund- oder Stammkapitals dieser Gesellschaft übersteigen,

           2. der Kaufpreis 10 vH der Eigenmittel des Versicherungsunternehmens übersteigt,

           3. durch den Erwerb verbundene Unternehmen im Sinne von § 228 Abs. 3 HGB in der jeweils geltenden Fassung geschaffen werden oder

           4. durch die Veräußerung Unternehmen nicht mehr als verbundene Unternehmen im Sinn von § 228 Abs. 3 HGB in der jeweils geltenden Fassung anzusehen sind.

Dies gilt auch für den Erwerb und die Veräußerung zusätzlicher Anteile sowie die betragliche Erhöhung angezeigter Anteile, wenn die vorstehenden Grenzen bereits überschritten sind oder dadurch überschritten oder unterschritten werden. Bei der Berechnung des Anteils am Grund- oder Stammkapital der fremden Gesellschaft sind die Anteile von verbundenen Unternehmen zusammenzurechnen.

(2) Eventualverpflichtungen oder Gewinn- und Verlustabführungsverträge, die im Zusammenhang mit bestehenden oder erworbenen Anteilen eingegangen oder aufgelöst werden, sowie der Erwerb und die Veräußerung einer Beteiligung an Personengesellschaften des Handelsrechts als persönlich haftender Gesellschafter sind stets anzuzeigen.

(3) Der Erwerb und die Veräußerung von Anteilen und Beteiligungen sind, sofern es sich dabei nicht um Beteiligungen an Kapitalgesellschaften oder um die Beteiligung an Personengesellschaften des Handelsrechts als persönlich haftender Gesellschafter handelt, der Versicherungsaufsichtsbehörde dann anzuzeigen, wenn der Kaufpreis 1 vH der Eigenmittel des Versicherungsunternehmens übersteigt. Dies gilt auch für den Erwerb und die Veräußerung zusätzlicher Anteile sowie die betragliche Erhöhung angezeigter Anteile, wenn die vorstehende Grenze bereits überschritten ist oder dadurch überschritten oder unterschritten wird.

(4) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann vom Versicherungsunternehmen alle erforderlichen Auskünfte über das Unternehmen, an dem Anteile oder Beteiligungen gemäß Abs. 1, 2 oder 3 gehalten werden, insbesondere die Vorlage des Jahresabschlusses und anderer geeigneter Geschäftsunterlagen verlangen. Solche Auskünfte dürfen nicht unter Berufung auf eine nach anderen Vorschriften bestehende Verschwiegenheitspflicht verweigert werden.”

13. § 77 Abs. 6 lautet:

“(6) Zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen dürfen nicht herangezogen werden

           1. Vermögenswerte, die zur Wertpapierdeckung gemäß § 14 Abs. 5 und Abs. 7 Z 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 in der jeweils geltenden Fassung verwendet werden,

           2. eigene Aktien und eigene Partizipationsscheine,

           3. Anteile an Unternehmen, auf die Teile des Geschäftsbetriebes durch Ausgliederung gemäß § 17a übertragen worden sind, sofern der Umfang des Geschäftsbetriebes dieser Unternehmen nicht wesentlich über den Gegenstand der Ausgliederung hinausgeht.”

14. Nach dem § 77 Abs. 7 wird folgender Abs. 7a eingefügt:

“(7a) Vermögenswerte gemäß § 78 Abs. 1 Z 1 bis 11 und 13 dürfen nur dann zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogen werden, wenn sichergestellt ist, dass vorzeitige Tilgungen und Rücklösungen auf ein geeignetes Bankkonto im Sinn des § 78 Abs. 1 Z 16 oder 17 eingehen. Soweit es sich um Deckungsstockwerte handelt, muss das betreffende Bankkonto zu der selben Abteilung des Deckungsstocks gehören.”

15. § 77 Abs. 8 lautet:

“(8) Für die gesonderten Abteilungen des Deckungsstocks für die fondsgebundene Lebensversiche­rung gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 gilt:

           1. Die Bedeckung hat in Anteilen gemäß § 78 Abs. 1 Z 6 oder in Anteilen an sonstigen Kapital­anlagefonds zu erfolgen, die von Kapitalanlagegesellschaften mit Sitz in einem Vollmitgliedstaat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ausgegeben werden, die einer staatlichen oder einer staatlich anerkannten Regulierung unterliegen.

           2. Für Zwecke der vorübergehenden Veranlagung dürfen bis zu 10 vH des Deckungserfordernisses in Guthaben bei zum Bankgeschäft im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat berechtigten Kreditinstituten bestehen.

           3. § 78 mit Ausnahme des Abs. 1 Z 12 und des Abs. 2, § 79 und § 79a sind nicht anzuwenden.”

16. Nach dem § 77 Abs. 8 wird folgender § 77 Abs. 8a eingefügt:

“(8a) In der indexgebundenen Lebensversicherung (§ 20 Abs. 2 Z 3) hat die Bedeckung mit Vermögenswerten gemäß § 78 Abs. 1 zu erfolgen, die den Bezugswert für die Versicherungsleistung darstellen. § 79 und § 79a sind nicht anzuwenden.”

17. § 78 Abs. 1 lautet:

“(1) Zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen sind geeignet:

           1. Wertpapiere des Bundes, eines Bundeslandes, eines anderen Vertragsstaates, eines Gliedstaates eines anderen Vertragsstaates oder eines sonstigen Vollmitgliedstaates der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und Wertpapiere, für deren Rück­zahlung und Verzinsung der Bund, ein Bundesland, ein anderer Vertragsstaat, ein Gliedstaat eines anderen Vertragsstaates oder ein sonstiger Vollmitgliedstaat der OECD haftet,

           2. sonstige Schuldverschreibungen, die an einer Wertpapierbörse im Inland, in einem Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD amtlich notiert sind oder an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wert­papiermarkt in einem dieser Staaten gehandelt werden,

           3. sonstige Schuldverschreibungen und andere verzinsliche Geld- und Kapitalmarktpapiere von Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, jeweils solange sie kurzfristig veräußert werden können,

           4. Aktien und Partizipationsscheine von Unternehmen, die an einer Wertpapierbörse im Inland, in einem Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD amtlich notieren oder an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt in einem dieser Staaten gehandelt werden,

         4a. sonstige verbriefte Genussrechte von Kapitalgesellschaften und nach den im Inland oder in anderen Vertragsstaaten geltenden Vorschriften als Bestandteil der Eigenmittel von Kredit­instituten oder Versicherungsunternehmen anerkannte sonstige verbriefte Forderungen, die an einer Wertpapierbörse im Inland, in einem Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD amtlich notieren oder an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt in einem dieser Staaten gehandelt werden,

           5. sonstige Aktien und sonstige Partizipationsscheine von Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD und Geschäftsanteile von Gesell­schaften mit beschränkter Haftung im Sinn des § 221 Abs. 3 HGB in der jeweils geltenden Fassung mit Sitz im Inland, in einem Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, jeweils solange sie kurzfristig veräußert werden können,

         5a. sonstige verbriefte Genussrechte von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland, in einem Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD und nach den im Inland oder in anderen Vertragsstaaten geltenden Vorschriften als Bestandteil der Eigenmittel von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen anerkannte sonstige verbriefte Forderungen an Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, jeweils solange sie kurzfristig veräußert werden können,

           6. Anteile an koordinierten Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (Kapital­anlagefonds) im Sinn der Richtlinie 85/611/EWG (ABl. Nr. L 375 vom 31. Dezember 1985, S 3), Spezialfonds gemäß § 1 Abs. 2 und Dachfonds gemäß § 20a Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993, in der jeweils geltenden Fassung sowie Spezialfonds und Dachfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem Vertragsstaat verwaltet werden, einer staatlichen oder staatlich anerkannten Regulierung unterliegen und deren Vermögen sich ausschließlich aus Vermögenswerten gemäß Z 1 bis 6, 9 und 14 bis 17 einschließlich der dazugehörigen Absiche­rungsinstrumente zusammensetzt,

           7. Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen aus Darlehen und einmal ausnützbaren Krediten an eine inländische Gebietskörperschaft oder eine Gebietskörperschaft eines anderen Vertragsstaates und Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forde­rungen, für deren Rückzahlung und Verzinsung eine inländische Gebietskörperschaft oder eine Gebietskörperschaft eines anderen Vertragsstaates haftet; Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen an Gemeinden oder mit Haftung von Gemeinden mit Ausnahme der Bundeshauptstadt Wien jedoch nur, sofern die Erträge aus gesetzlich geregelten Abgaben verpfändet werden,

           8. entfällt

           9. in einem öffentlichen Buch eingetragene Hypothekardarlehen und einmal ausnützbare Hypo­thekarkredite auf Liegenschaften oder in einem öffentlichen Buch eingetragenen liegenschafts­gleichen Rechten, die im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat belegen sind, bis zu einer Belastung von 60 vH des Verkehrswertes der Liegenschaft oder des liegenschaftsgleichen Rechtes, sofern dieser Verkehrswert durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist und die Liegenschaft während der Laufzeit des Darlehens ausreichend feuerversichert ist,

         10. Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen aus Darlehen und einmal ausnützbaren Krediten an ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland oder in einem Vertragsstaat sowie Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen aus Darlehen und einmal ausnützbaren Krediten, für deren Rückzahlung und Verzinsung ein solches Kreditinstitut haftet,

         11. Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen aus Darlehen und einmal ausnützbaren Krediten an inländische Gemeinden oder an solche eines anderen Vertragsstaates, sofern sie nicht unter Z 7, 9 oder 10 fallen,

         12. Vorauszahlungen auf Polizzen nach Maßgabe des § 21 Abs. 2,

         13. Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen aus Darlehen und einmal ausnützbaren Krediten, die sonstige ausreichende Sicherheiten aufweisen,

         14. Liegenschaften und in einem öffentlichen Buch eingetragene liegenschaftsgleiche Rechte, die einen Ertrag abwerfen oder erwarten lassen, sofern die Angemessenheit des Kaufpreises durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist,

         15. Anteils- und verbriefte Genussrechte an Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat, an denen ausschließlich oder mehrheitlich eines oder mehrere Versiche­rungsunternehmen mit Sitz im Inland oder einem anderen Vertragsstaat beteiligt sind und deren Unternehmensgegenstand ausschließlich der Erwerb von Liegenschaften und in einem öffentlichen Buch eingetragenen liegenschaftsgleichen Rechten, die einen Ertrag abwerfen oder erwarten lassen, die Errichtung von Gebäuden auf diesen Liegenschaften und die Verwaltung dieser Liegenschaften ist, sofern der Wert der Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechte durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist,

       15a. in einem öffentlichen Buch eingetragene Kommanditeinlagen bei Kommanditgesellschaften mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat, deren Kommanditisten ausschließlich Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat oder Kapitalgesellschaften sind, an denen ausschließlich oder mehrheitlich eines oder mehrere Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland oder einem anderen Vertragsstaat beteiligt sind, und deren Unternehmensgegenstand ausschließlich der Erwerb von Liegenschaften und in einem öffentlichen Buch eingetragenen liegenschaftsgleichen Rechten, die einen Ertrag abwerfen oder erwarten lassen, die Errichtung von Gebäuden auf diesen Liegenschaften und die Verwaltung dieser Liegenschaften ist, sofern der Wert der Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechte durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist,

       15b. Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen aus Darlehen und einmal ausnützbaren Krediten an Kapitalgesellschaften gemäß Z 15 oder Kommanditgesellschaften gemäß Z 15a,

         16. Guthaben bei zum Bankgeschäft im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat berechtigten Kreditinstituten, sofern sie nicht unter Z 17 fallen,

         17. laufende Guthaben bei zum Bankgeschäft im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat berechtigten Kreditinstituten und Kassenbestände,

         18. anteilige Zinsen von Vermögenswerten gemäß Z 1 bis 3 und 7 bis 13, sofern sie auf ein gemäß Z 16 oder 17 geeignetes Bankkonto überwiesen werden; soweit es sich um anteilige Zinsen von Vermögenswerten handelt, die dem Deckungsstock gewidmet sind, müssen diese auf ein geeignetes Bankkonto der selben Deckungsstockabteilung überwiesen werden.”

18. In § 78 Abs. 3 wird der Ausdruck “Abs. 1 Z 2 und 4” durch den Ausdruck “Abs. 1 Z 2, 4 und 4a” ersetzt.

19. § 78 Abs. 4 lautet:

“(4) Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe einzelnen Versicherungsunternehmen zu genehmigen, Vermögenswerte anderer Art, als sie in Abs. 1 angeführt sind, zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen heranzuziehen. Diese Genehmigung kann, den jeweiligen Gründen für ihre Erteilung entsprechend, zeitlich beschränkt werden. Sie ist zeitlich zu beschränken, sofern es sich um Vermögenswerte handelt, die nicht in den jeweiligen Art. 21 Abs. 1 der Richtlinien 92/49/EWG und 92/96/EWG angeführt sind. Die genehmigten Werte sind in die für gleichartige Werte vorgeschriebenen Grenzen gemäß § 79 Abs. 1 einzubeziehen.”

20. § 79 Abs. 1 lautet:

“(1) Die nachstehenden Vermögenswerte dürfen auf die versicherungstechnischen Rückstellungen nur bis zu den folgenden Sätzen angerechnet werden:

            1. a) bis zu 5 vH: Wertpapiere gemäß § 78 Abs. 1 Z 2 bis 5a desselben Unternehmens – ausgenommen fundierte Schuldverschreibungen, Pfand- und Kommunalbriefe –, Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen gemäß § 78 Abs. 1 Z 9, 10 und 13 sowie Guthaben gemäß § 78 Abs. 1 Z 16, die den selben Schuldner betreffen,

               b) bis zu weiteren 5 vH: Werte gemäß lit. a, ausgenommen solche gemäß § 78 Abs. 1 Z 4 bis 5a, solange nicht mehr als 40 vH der versicherungstechnischen Rückstellungen in Werten gemäß lit. a bestehen, in denen bereits jeweils mehr als 5 vH der versicherungstechnischen Rückstellungen angelegt wurden,

                c) bis zu 40 vH: fundierte Schuldverschreibungen, Pfand- und Kommunalbriefe desselben Unter­nehmens gemeinsam mit Werten gemäß lit. a und b,

           2. bis zu 2 vH: Wertpapiere gemäß § 78 Abs. 1 Z 3 mit Ausnahme von fundierten Schuld­verschreibungen, Pfand- und Kommunalbriefen desselben Unternehmens, höchstens jedoch 10 vH insgesamt,

           3. bis zu 30 vH insgesamt: Wertpapiere gemäß § 78 Abs. 1 Z 4 bis 5a und Anteile an Kapital­anlagefonds (§ 78 Abs. 1 Z 6) mit Ausnahme von Immobilien-Spezialfonds gemäß Z 7, die nach den Fondsbestimmungen mindestens zur Hälfte andere Wertpapiere als Schuldverschreibungen enthalten dürfen,

           4. bis zu 1 vH: Vermögenswerte gemäß § 78 Abs. 1 Z 5 und 5a desselben Unternehmens, höchstens jedoch 5 vH insgesamt,

           5. bis zu 40 vH insgesamt: Anteile von Kapitalanlagefonds (§ 78 Abs. 1 Z 6) mit Ausnahme von Immobilien-Spezialfonds (Z 7), die nach den Fondsbestimmungen mindestens zur Hälfte Schuldverschreibungen enthalten müssen oder in denen zu jedem Zeitpunkt ausschließlich Guthaben, Schuldverschreibungen und dazugehörige Absicherungsinstrumente enthalten sind,

           6. bis zu 2 vH: Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und Forderungen gemäß § 78 Abs. 1 Z 11 und 13 an denselben Schuldner, höchstens jedoch 5 vH insgesamt,

           7. bis zu 10 vH:

                a) einzelne Liegenschaften, einzelne liegenschaftsgleiche Rechte (§ 78 Abs. 1 Z 14) oder mehrere Liegenschaften zusammen in unmittelbarer Nachbarschaft, wenn sie tatsächlich als ein einziger Vermögenswert zu betrachten sind,

               b) Anteils- und verbriefte Genussrechte gemäß § 78 Abs. 1 Z 15 an einer einzelnen Kapital­gesellschaft gemeinsam mit Forderungen gemäß § 78 Abs. 1 Z 9 oder 15b an diese Gesellschaft,

                c) Kommanditeinlagen gemäß § 78 Abs. 1 Z 15a bei einer einzelnen Kommanditgesellschaft gemeinsam mit Forderungen gemäß § 78 Abs. 1 Z 9 oder 15b an diese Gesellschaft,

               d) Anteile an einzelnen Spezialfonds gemäß § 78 Abs. 1 Z 6, deren Fondsvermögen sich ausschließlich aus Vermögenswerten gemäß § 78 Abs. 1 Z 9 und 14 bis 17 zusammensetzt (Immobilien-Spezialfonds),

               höchstens jedoch 30 vH insgesamt,

           8. bis zu 20 vH: Guthaben gemäß § 78 Abs. 1 Z 16 insgesamt,

           9. bis zu 3 vH: laufende Guthaben und Kassenbestände (§ 78 Abs. 1 Z 17) insgesamt.”

21. Die Überschrift des § 79b lautet:

“Verzeichnisse und Aufstellungen, Meldungen”

22. § 79b Abs. 1 lautet:

“(1) Die Versicherungsunternehmen haben Verzeichnisse der dem Deckungsstock gewidmeten und der zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, für die kein Deckungsstock zu bilden ist, geeigneten Vermögenswerte fortlaufend zu führen. Nur die in das Verzeichnis der Bedeckungswerte eingetragenen Vermögenswerte sind auf die Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, für die kein Deckungsstock zu bilden ist, anzurechnen. Die Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, der Versicherungsaufsichtsbehörde Aufstellungen aller zum Ende des Geschäftsjahres dem Deckungsstock gewidmeten und der zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, für die kein Deckungsstock zu bilden ist, geeigneten Vermögenswerte, in Form von Auszügen aus den Verzeichnissen innerhalb von sechs Wochen nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen. Die Versicherungsaufsichts­behörde hat mit Verordnung zu regeln, welche Mindestangaben die Verzeichnisse und die Aufstellungen zu enthalten haben. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann mit Verordnung festsetzen, dass ihr die Aufstellungen in kürzeren Abständen als jährlich vorzulegen sind.”

23. § 79b Abs. 6 lautet:

“(6) In besonderen Fällen kann die Versicherungsaufsichtsbehörde auf Antrag die Vorlagefristen für Aufstellungen und Meldungen erstrecken.”

24. In § 80 Abs. 3 wird der Ausdruck “Abs. 4” durch den Ausdruck “Abs. 1 zweiter und dritter Satz, Abs. 2 und 4” ersetzt.

25. § 81c Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Posten B.III.3. lautet “3. Anteile an gemeinschaftlichen Kapitalanlagen”. Die bisherigen Posten 3. bis 7. erhalten die Bezeichnung 4. bis 8.

b) Posten C. lautet: “C. Kapitalanlagen der fondsgebundenen und der indexgebundenen Lebensversicherung”

26. § 81c Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Posten A.VI. lautet: “VI. Risikorücklage gemäß § 73a VAG, versteuerter Teil”. Der bisherige Posten VI. erhält die Bezeichnung VII.

b) Posten E. lautet: “E. Versicherungstechnische Rückstellungen der fondsgebundenen und der index­gebundenen Lebensversicherung”.

27. In § 81e Abs. 5 lautet der Posten 2.b):

        “b) Erträge aus Grundstücken und Bauten,

               davon verbundene Unternehmen”


28. § 81h Abs. 3 lautet:

 

“(3) Die Kapitalanlagen der fondsgebundenen und der indexgebundenen Lebensversicherung gemäß Posten C. des § 81c Abs. 2 sind zu den Börsen- oder Marktpreisen ohne Rücksicht auf ihre Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten.”

29. An § 81h wird folgender Abs. 6 angefügt:

“(6) Auf Sachanlagen und Vorräte gemäß Posten F.I. des § 81c Abs. 2 ist § 209 Abs. 1 HGB in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.”

30. § 81n Abs. 2 Z 14 entfällt.

31. § 81o Abs. 4 lautet:

“(4) Bei der Aufgliederung nach Geschäftsbereichen in der Lebensversicherung sind im Anhang die verrechneten Prämien für Einzelversicherungen, für Gruppenversicherungen, für Verträge mit Einmal­prämien, für Verträge mit laufenden Prämien, für Verträge mit Gewinnbeteiligung, für Verträge ohne Gewinnbeteiligung, für Verträge der fondsgebundenen Lebensversicherung und für Verträge der index­gebundenen Lebensversicherung sowie für das indirekte Geschäft anzugeben.”

32. Nach § 82 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

“(2a) War der für das Geschäftsjahr bekannt gegebene Abschlussprüfer bereits im vorangegangenen Geschäftsjahr vom Unternehmen als Abschlussprüfer beauftragt worden und liegt bei Einlangen der Bekanntgabe der Beauftragung des Abschlussprüfers der Versicherungsaufsichtsbehörde der Bericht des Abschlussprüfers gemäß § 83 Abs. 1 Z 3 oder § 83 Abs. 2 Z 3 für das vorangegangene Geschäftsjahr noch nicht vor, so kann die Aufsichtsbehörde bis spätestens einen Monat nach Einlangen dieses Berichtes der Beauftragung widersprechen.”

33. § 82 Abs. 6 lautet:

“(6) Die Prüfung hat sich auch auf die in den §§ 17b und 17c angeführten Angelegenheiten, auf die Einhaltung der Bestimmungen über die Eigenmittelausstattung gemäß § 73b und über die bereinigte Eigenmittelausstattung gemäß § 86e sowie auf die Auswirkung gruppeninterner Geschäfte gemäß § 86d auf die Eigenmittelausstattung zu erstrecken; über das Ergebnis dieser Prüfung ist zu berichten.”

34. § 82 Abs. 9 lautet:

“(9) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Abschlussprüfer und Vorstand über die Auslegung der für die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen geltenden besonderen Vorschriften im Fünften Hauptstück sowie über die Beurteilung, ob ein Versicherungsunternehmen tatsächlich einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausübt, entscheidet auf Antrag des Abschluss­prüfers oder des Vorstands die Versicherungsaufsichtsbehörde.”

35. An den § 82 wird folgender Abs. 12 angefügt:

“(12) Die Anwendung des § 86b Abs. 2 und des § 86g ist im Bericht gemäß Abs. 5 anzugeben.”

36. In § 83 Abs. 1 und Abs. 2 wird jeweils der Ausdruck “sieben Monaten” durch den Ausdruck “sechs Monaten” ersetzt.

37. § 84 lautet:

§ 84. (1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht haben spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres bis zum Ende des dritten dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres am Sitz des inländischen Versicherungsunternehmens sowie in allen Betriebsstätten zur Einsichtnahme aufzuliegen. Der Jahresabschluss einer ausländischen Zweigniederlassung und der Jahresabschluss des Gesamt­unternehmens haben am Sitz der Zweigniederlassung des ausländischen Versicherungsunternehmens zur Einsichtnahme aufzuliegen. Sofern diese Unterlagen gemäß § 280a HGB in der jeweils geltenden Fassung beim Firmenbuch in deutscher Sprache einzureichen sind, haben die Unterlagen in deutscher Sprache aufzuliegen.

(2) Die Unterlagen gemäß Abs. 1 sind jedermann auf Verlangen gegen Ersatz der Kosten auszuhändigen.

(3) Versicherungsunternehmen haben vom Anhang die Angaben gemäß den §§ 198 Abs. 9, 222 Abs. 2, 223 Abs. 2, 233, 236 mit Ausnahme der Z 2 und 4, 237 Z 3, 7, 8, 10 und 12, 238 Z 1, 239 Abs. 2 und 240 Z 9 HGB in der jeweils geltenden Fassung und die Angaben gemäß den §§ 81d, 81n Abs. 2 Z 9, 10 und 12, 81n Abs. 5 erster Satz und 81o im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” zu veröffentlichen.

(4) Auf Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen ist unabhängig von der Rechtsform § 280a HGB in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

 

(5) In die Veröffentlichung des Jahresabschlusses ist ein Hinweis darüber aufzunehmen, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht gemäß Abs. 1 am Sitz des inländischen Versicherungsunternehmens und in allen seinen Betriebsstätten oder am Sitz der Zweigniederlassung eines ausländischen Versiche­rungsunternehmens zur Einsichtnahme aufliegen. In die Veröffentlichung einer Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens ist zusätzlich ein Hinweis darüber aufzunehmen, dass der Jahresabschluss des Gesamtunternehmens gemäß § 280a HGB in der jeweils geltenden Fassung beim Firmenbuchgericht eingereicht wurde. Bei der Veröffentlichung sind das Firmenbuchgericht und die Firmenbuchnummer anzugeben.

(6) Für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht gelten die Abs. 1 bis 3 und 5 sinngemäß.

(7) Auf den Konzernabschluss und Konzernlagebericht gemäß § 80b Abs. 1 ist Abs. 3 nicht anzuwenden. Zu veröffentlichen sind die Angaben gemäß § 245a Abs. 2 HGB in der jeweils geltenden Fassung und § 80b Abs. 3 sowie vom Anhang und von den Erläuterungen die Angaben gemäß § 245a Abs. 1 Z 2 HGB in der jeweils geltenden Fassung sowie diejenigen Angaben, die den in Abs. 3 angeführten entsprechen.”

38. § 85a lautet:

§ 85a. (1) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann alle für die laufende Überwachung der Geschäftsgebarung der Versicherungsunternehmen (§ 99), für die zusätzliche Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen (sechstes Hauptstück) und für die Führung von Versicherungsstatistiken (§ 116 Abs. 2) erforderlichen Angaben verlangen. Diese Angaben können insbesondere die Aufgliederung von Posten des Jahresabschlusses, von Geschäftsergebnissen nach Zweigniederlassungen und Dienst­leistungsverkehr sowie nach Geschäftsgebieten und Geschäftsbereichen, Angaben über die in die zusätz­liche Beaufsichtigung einzubeziehenden Unternehmen, Angaben über wesentliche gruppeninterne Geschäfte, Daten zur Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung, statistische Daten über das Unternehmen und die Zuordnung des übernommenen Rückversicherungsgeschäfts zu bestimmten Bilanz­abteilungen umfassen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann, soweit nicht § 83 anzuwenden ist, für die ihr vorzulegenden Angaben besondere Bewertungsvorschriften und Vorlagefristen festsetzen.

(2) Die Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, zum Ende des Geschäftsjahres Aufstellungen aller übrigen Vermögenswerte gemäß § 81c Abs. 2 Posten B.I., II., III., E. und F.II., die nicht in die Verzeichnisse gemäß § 79b Abs. 1 zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen eingetragen sind, innerhalb von sechs Wochen nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen. Die Versiche­rungsaufsichtsbehörde hat mit Verordnung zu regeln, welche Mindestangaben die Aufstellungen zu enthalten haben. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann mit Verordnung festsetzen, dass ihr Meldungen über diese Vermögenswerte in kürzeren Abständen als jährlich vorzulegen sind.

(3) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann für die Angaben gemäß Abs. 1 und 2 verbindliche Formblätter festlegen und Gliederungen vorgeben, die von den Versicherungsunternehmen zu beachten sind. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann die Vorlage der Angaben auch in Form elektronisch lesbarer Datenträger oder auf elektronischem Wege verlangen; dabei sind die amtlich festgelegten Datenträgermerkmale einschließlich des Datensatzaufbaues anzuwenden.”

39. In § 86 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Ausdruck “§ 85a” der Ausdruck “Abs. 1 und 3” eingefügt.

40. Nach dem Fünften Hauptstück wird folgendes Sechste Hauptstück eingefügt:

“Sechstes Hauptstück

ZUSÄTZLICHE BEAUFSICHTIGUNG VON VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN

Versicherungsunternehmen, die einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen

§ 86a. (1) Einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen

           1. Versicherungsunternehmen, die Beteiligungsunternehmen eines Versicherungsunternehmens oder eines Versicherungsunternehmens, das ausschließlich die Rückversicherung betreibt (Rück­versicherungsunternehmen), sind, nach Maßgabe der §§ 86c bis 86l,

           2. Versicherungsunternehmen, die untergeordnete Unternehmen einer Versicherungs-Holding­gesellschaft, eines übergeordneten ausländischen Rückversicherungsunternehmens oder eines übergeordneten Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten sind, nach Maßgabe der §§ 86c Abs. 2 bis 5 und 86d bis 86l,

           3. untergeordnete Versicherungsunternehmen, deren übergeordnetes Unternehmen kein Versiche­rungsunternehmen ist und die nicht von Z 2 erfasst sind, nach Maßgabe der §§ 86c Abs. 2 bis 5 und 86d.

 

(2) Für Zwecke der zusätzlichen Beaufsichtigung ist

           1. ein übergeordnetes Unternehmen ein Mutterunternehmen im Sinn des § 244 HGB in der jeweils geltenden Fassung sowie jedes Unternehmen, das auf ein anderes Unternehmen tatsächlich einen beherrschenden Einfluss ausübt;

           2. ein untergeordnetes Unternehmen ein Tochterunternehmen im Sinn des § 244 HGB in der jeweils geltenden Fassung sowie jedes Unternehmen, auf das tatsächlich ein beherrschender Einfluss ausgeübt wird; jedes untergeordnete Unternehmen eines untergeordneten Unternehmens ist auch untergeordnetes Unternehmen des Unternehmens, das sich an der Spitze dieser Unternehmen befindet;

           3. eine Beteiligung im weiteren Sinn das direkte oder indirekte Halten von mindestens 20 vH der Stimmrechte oder des Kapitals eines anderen Unternehmens oder eine Beteiligung im Sinn des § 228 Abs. 1 und 2 HGB in der jeweils geltenden Fassung an einem anderen Unternehmen;

           4. ein Beteiligungsunternehmen ein Unternehmen, das eine Beteiligung im weiteren Sinn an einem anderen Unternehmen hält; jedes übergeordnete Unternehmen ist auch ein Beteiligungs­unternehmen;

           5. ein beteiligtes Unternehmen ein Unternehmen, an dem eine Beteiligung im weiteren Sinn von einem anderen Unternehmen gehalten wird; jedes untergeordnete Unternehmen ist auch ein beteiligtes Unternehmen;

           6. eine Versicherungs-Holdinggesellschaft ein übergeordnetes Unternehmen eines Versicherungs­unternehmens mit Sitz in einem Vertragsstaat, dessen Haupttätigkeit im Erwerb und Halten von Beteiligungen im weiteren Sinn an untergeordneten Unternehmen besteht, wobei die ausschließ­liche oder überwiegende Tätigkeit der Gesamtheit dieser untergeordneten Unternehmen der Betrieb der Vertragsversicherung ist.

(3) Versicherungsunternehmen haben die Versicherungsaufsichtsbehörde über das Eintreten und den Wegfall von Umständen, die gemäß Abs. 1 zu einer zusätzlichen Beaufsichtigung führen, unverzüglich schriftlich zu informieren.

Unternehmen, die in die zusätzliche Beaufsichtigung einzubeziehen sind

§ 86b. (1) In die zusätzliche Beaufsichtigung sind nach Maßgabe der übrigen Bestimmungen dieses Hauptstücks folgende Unternehmen einzubeziehen:

           1. alle beteiligten Unternehmen des Versicherungsunternehmens, das der zusätzlichen Beaufsichti­gung unterliegt,

           2. alle Beteiligungsunternehmen des Versicherungsunternehmens, das der zusätzlichen Beaufsichti­gung unterliegt,

           3. alle beteiligten Unternehmen von Beteiligungsunternehmen des Versicherungsunternehmens, das der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt.

(2) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann auf Antrag genehmigen, dass auf die Einbeziehung eines Unternehmens in die zusätzliche Beaufsichtigung verzichtet wird, wenn

           1. das Unternehmen für die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung von untergeordneter Bedeutung ist; entsprechen mehrere Unternehmen dieser Voraussetzung, so sind sie in die zusätzliche Beaufsichtigung einzubeziehen, wenn sie zusammen von nicht untergeordneter Bedeutung sind;

           2. die Einbeziehung des Unternehmens im Hinblick auf die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung ungeeignet oder irreführend wäre;

           3. das Unternehmen seinen Sitz außerhalb der Vertragsstaaten hat und der Übermittlung der für diese Beaufsichtigung notwendigen Informationen rechtliche Hindernisse im Wege stehen.

(3) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann durch Verordnung Staaten feststellen, hinsichtlich derer rechtliche Hindernisse gemäß Abs. 2 Z 3 für die Übermittlung der für die zusätzliche Beaufsichtigung notwendigen Informationen bestehen. Auf die Einbeziehung von Unternehmen mit Sitz in diesen Staaten in die zusätzliche Beaufsichtigung kann ohne Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde verzichtet werden.

Zugang zu bestimmten Informationen

§ 86c. (1) Versicherungsunternehmen, die einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen, haben dafür zu sorgen, dass sie Zugang zu den für die Durchführung der zusätzlichen Beaufsichtigung zweck­dienlichen Informationen, die die in die zusätzliche Beaufsichtigung einzubeziehenden Unternehmen betreffen, haben. Insbesondere haben sie angemessene interne Verfahren für die Vorlage diesbezüglicher Informationen und Auskünfte einzurichten.

 

(2) Versicherungsunternehmen haben der Versicherungsaufsichtsbehörde jederzeit Auskunft über alle Angelegenheiten zu erteilen und Zugang zu allen Informationen zu gewähren, die für die zusätzliche Beaufsichtigung zweckdienlich sind. Werden die verlangten Informationen von dem Versicherungs­unternehmen nicht übermittelt, so kann sich die Versicherungsaufsichtsbehörde an Unternehmen gemäß § 86b Abs. 1 wenden, auch wenn es sich nicht um Versicherungsunternehmen handelt. Maßnahmen der Versicherungsaufsichtsbehörde gegenüber dem betreffenden Versicherungsunternehmen bleiben hievon unberührt.

(3) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann bei Versicherungsunternehmen, die einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen, sowie bei inländischen Versicherungsunternehmen, die in die zusätzliche Beaufsichtigung einzubeziehen sind, Informationen gemäß Abs. 2 jederzeit vor Ort gemäß den §§ 101 und 102 prüfen. § 103 ist anzuwenden. Im Rahmen der zusätzlichen Beaufsichtigung kann die Versicherungs­aufsichtsbehörde Prüfungen vor Ort bei allen anderen untergeordneten Unternehmen, übergeordneten Unternehmen und untergeordneten Unternehmen eines übergeordneten Unternehmens des der zusätz­lichen Beaufsichtigung unterliegenden Versicherungsunternehmens, sofern diese Unternehmen im Inland ihren Sitz haben, vornehmen. Die §§ 101, 102 und 103 sind sinngemäß anzuwenden. Maßnahmen der Versicherungsaufsichtsbehörde gegenüber dem betreffenden Versicherungsunternehmen bleiben hievon unberührt.

(4) Beabsichtigt die Versicherungsaufsichtsbehörde wichtige Informationen gemäß Abs. 2, die beteiligte Versicherungsunternehmen, untergeordnete Unternehmen, übergeordnete Unternehmen oder untergeordnete Unternehmen eines übergeordneten Unternehmens des der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegenden Versicherungsunternehmens mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat betreffen, zu prüfen, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde die zuständige Behörde dieses Vertragsstaates um Durch­führung der Prüfung zu ersuchen. Falls diese Behörde die Prüfung nicht selbst durchführt oder durch von ihr ermächtigte Prüfungsorgane durchführen lässt, so kann die Versicherungsaufsichtsbehörde, wenn die Behörde des betroffenen Sitzstaates sie hiezu ermächtigt, die Prüfung selbst durchführen oder die Prüfung von gemäß § 101 Abs. 3 bestellten Prüfungsorganen durchführen lassen.

(5) Beabsichtigt die für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständige Behörde eines anderen Vertragsstaates wichtige Informationen gemäß Abs. 2 betreffend beteiligte Versicherungsunternehmen, untergeordnete Unternehmen, übergeordnete Unternehmen oder untergeordnete Unternehmen eines übergeordneten Unternehmens des einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegenden Versicherungs­unternehmens, die ihren Sitz im Inland haben, zu prüfen, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde diese Prüfung durchzuführen oder die Prüfung durch von ihr gemäß § 101 Abs. 3 bestellte Prüfungsorgane durchführen zu lassen oder die Aufsichtsbehörde des betroffenen Vertragsstaates oder von dieser beauftragte Personen zur Durchführung der Prüfung zu ermächtigen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann sich an dieser Prüfung beteiligen. § 102 ist anzuwenden.

Beaufsichtigung gruppeninterner Geschäfte

§ 86d. (1) Der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen Geschäfte, die ein Versicherungs­unternehmen mit einem Unternehmen gemäß § 86b Abs. 1 oder mit einer natürlichen Person, die eine Beteiligung im weiteren Sinn an dem der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegenden Versicherungs­unternehmen oder einem Unternehmen gemäß § 86b Abs. 1 hat, abschließt (gruppeninterne Geschäfte).

(2) Zu diesem Zweck haben die der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegenden Versicherungs­unternehmen der Versicherungsaufsichtsbehörde Informationen über wesentliche gruppeninterne Geschäfte, insbesondere über Darlehen, Garantien, außerbilanzielle Geschäfte, Rückversicherungs­geschäfte, Kostenteilungsvereinbarungen, Kapitalveranlagungsgeschäfte und die Eigenmittel betreffende Geschäfte vorzulegen.

(3) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann durch Verordnung die gemäß Abs. 2 meldepflichtigen gruppeninternen Geschäfte näher bestimmen.

Bereinigte Eigenmittelausstattung

§ 86e. (1) Versicherungsunternehmen, die gemäß § 86a Abs. 1 Z 1 einer zusätzlichen Beaufsichti­gung unterliegen, haben unbeschadet der übrigen die Eigenmittel betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für ihr gesamtes Geschäft jederzeit Eigenmittel im Sinne des § 86i (bereinigte Eigen­mittel) in dem sich aus § 86j ergebenden Ausmaß (bereinigtes Eigenmittelerfordernis) zu halten.

(2) Versicherungsunternehmen, die gemäß § 86a Abs. 1 Z 2 einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen, haben Abs. 1 anzuwenden; zu diesem Zweck hat das der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegende Versicherungsunternehmen auf der Stufe des übergeordneten Unternehmens die bereinigte Eigenmittelausstattung zu ermitteln. Die Berechnung kann auf der Stufe des obersten Unternehmens dieser übergeordneten Unternehmen durchgeführt werden.

 

Unternehmen, die in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehen sind

§ 86f. (1) Bei Anwendung des § 86e Abs. 1 hat das Versicherungsunternehmen alle beteiligten Unternehmen unter Berücksichtigung des § 86b Abs. 2 in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittel­ausstattung einzubeziehen, sofern es sich hiebei um Versicherungsunternehmen, Rückversicherungs­unternehmen oder um Versicherungs-Holdinggesellschaften, die eine Beteiligung im weiteren Sinn an einem Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen halten (zwischengeschaltete Versicherungs-Holdinggesellschaften), handelt.

(2) Bei Anwendung des § 86e Abs. 2 hat das Versicherungsunternehmen unter Berücksichtigung des § 86b Abs. 2 alle beteiligten Unternehmen des übergeordneten Unternehmens, auf dessen Stufe die bereinigte Eigenmittelausstattung zu ermitteln ist, sofern es sich um Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder zwischengeschaltete Versicherungs-Holdinggesellschaften handelt, sowie das übergeordnete Unternehmen selbst einzubeziehen, sofern es sich um eine Versicherungs-Holdinggesellschaft, ein ausländisches Rückversicherungsunternehmen oder ein Versicherungsunter­nehmen außerhalb der Vertragsstaaten handelt.

Befreiende Ermittlung

§ 86g. (1) Versicherungsunternehmen, die in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung eines inländischen Unternehmens einbezogen sind, sind vorbehaltlich des Abs. 3 von der gesonderten Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung befreit.

(2) Versicherungsunternehmen, die in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung eines Unternehmens mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat einbezogen sind, sind vorbehaltlich des Abs. 3 von der gesonderten Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung befreit, wenn mit dem betreffenden Vertragsstaat eine Vereinbarung gemäß § 86m besteht.

(3) Eine Befreiung ist nur bei angemessener Aufteilung der Eigenmittel zwischen den einzelnen Unternehmen möglich. Die angemessene Aufteilung ist der Versicherungsaufsichtsbehörde nachzuweisen. Die Befreiung gilt nur, solange die angemessene Aufteilung der Eigenmittel gewährleistet ist.

Wahl der Methode

§ 86h. (1) Die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung kann

           1. auf Grundlage des gemäß § 80a erstellten konsolidierten Abschlusses des Versicherungsunter­nehmens oder

           2. auf Grundlage der Einzelabschlüsse der einzelnen Unternehmen

erfolgen.

(2) Wird die bereinigte Eigenmittelausstattung auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses ermittelt, so sind jene Unternehmen, die in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehen sind und in den konsolidierten Abschluss nicht einbezogen werden, zusätzlich unter Verwendung der unter Abs. 1 Z 2 genannten Methode zu berücksichtigen.

(3) Bei der Ermittlung auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses sind die Unternehmen, die in den Konzernabschluss einbezogen werden, in dem Umfang zu berücksichtigen, der bei der Erstellung des konsolidierten Abschlusses zugrunde gelegt wird. Bei Ermittlung auf Grundlage des Einzelabschlusses sind die Unternehmen gemäß dem Anteil am gezeichneten Kapital, der direkt oder indirekt vom Beteiligungsunternehmen gehalten wird, zu berücksichtigen.

(4) Untergeordnete Unternehmen eines Versicherungsunternehmens, die eine Eigenmittelunter­deckung aufweisen, sind jedenfalls in voller Höhe einzubeziehen. Dies gilt nicht, wenn die Haftung nachweislich auf einen Kapitalanteil, der von dem übergeordneten Versicherungsunternehmen gehalten wird, beschränkt ist.

Bereinigte Eigenmittel

§ 86i. (1) Bei Anwendung der unter § 86h Abs. 1 Z 2 genannten Methode entsprechen die bereinigten Eigenmittel der Summe der auf Grundlage der Einzelabschlüsse gemäß § 73b ermittelten Eigenmittel. Bei Anwendung der unter § 86h Abs. 1 Z 1 genannten Methode sind die bereinigten Eigenmittel auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses gemäß § 73b zu ermitteln.

(2) Sind bei Anwendung der unter § 86h Abs. 1 Z 2 genannten Methode Unternehmen einzubeziehen, die selbst nicht den Bestimmungen über die Eigenmittelausstattung gemäß § 73b unterliegen, so sind die bereinigten Eigenmittel gemäß § 73b zu ermitteln. § 86k ist anzuwenden.

(3) Sofern dies nicht bereits durch die Methoden zur Ermittlung der bereinigten Eigenmittel­ausstattung selbst geschieht, sind folgende Elemente auszuscheiden:

            1. a) gezeichnete, nicht eingezahlte Teile des Grundkapitals des der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegenden Versicherungsunternehmens, die eine potentielle Verpflichtung für ein in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehendes Unternehmen darstellen;

               b) gezeichnete, nicht eingezahlte Teile des Grundkapitals eines in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehenden Unternehmens, die eine potentielle Verpflichtung für das der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegende Versicherungsunternehmen oder für ein anderes in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehendes Unter­nehmen darstellen;

            2. a) Eigenmittel, die aus der Gegenfinanzierung zwischen dem Versicherungsunternehmen, das der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt, und einem in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehenden Unternehmen stammen;

               b) Eigenmittel, die aus der Gegenfinanzierung zwischen verschiedenen in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehenden Unternehmen stammen.

(4) Sofern dies nicht bereits durch die Methode zur Ermittlung der bereinigten Eigenmittel­ausstattung selbst geschieht, dürfen Eigenmittel nicht mehrfach berücksichtigt werden. Insbesondere bleiben folgende Werte unberücksichtigt:

           1. der Buchwert von Vermögensgegenständen des der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegenden Versicherungsunternehmens, denen damit finanzierte Eigenmittelelemente in einem in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehenden Unternehmen gegenüber stehen;

           2. der Buchwert von Vermögensgegenständen eines in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittel­ausstattung einzubeziehenden Unternehmens, denen damit finanzierte Eigenmittelelemente in dem Versicherungsunternehmen, das der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt, oder in einem anderen in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehenden Unternehmen gegenüberstehen.

(5) Bei der unter § 86h Abs. 1 Z 1 genannten Methode können die im konsolidierten Abschluss ausgewiesenen Anteile anderer Gesellschafter jeweils bis zur Höhe des auf diese Gesellschafter entfallenden Eigenmittelerfordernisses berücksichtigt werden.

(6) Eigenmittel eines in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehenden Unternehmens, die dem Versicherungsunternehmen, das der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt, nicht zur Verfügung stehen, sind nicht zu berücksichtigen, sofern sie keine zulässigen Eigenmittel­elemente des betroffenen Unternehmens selbst darstellen. Darunter fallen insbesondere

           1. die Rückstellungen für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung in der Krankenversicherung und die Rückstellung für Gewinnbeteiligung in der Lebensversicherung gemäß § 73b Abs. 3;

           2. gezeichnete, nicht eingezahlte Teile des Grundkapitals, sofern diese nicht bereits von Abs. 3 erfasst sind.

Übersteigt die Summe aus den in diesem Absatz genannten Elementen das Eigenmittelerfordernis dieses Unternehmens, so ist der das Eigenmittelerfordernis übersteigende Betrag nicht zu berücksichtigen.

(7) Bei der unter § 86h Abs. 1 Z 2 genannten Methode stellen die Beteiligungsbuchwerte der in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehenden Unternehmen im Versicherungs­unternehmen einen Abzugsposten dar.

Bereinigtes Eigenmittelerfordernis

§ 86j. (1) Das bereinigte Eigenmittelerfordernis ist die Summe der gemäß Anlage D ermittelten Eigenmittelerfordernisse der einzelnen Unternehmen.

(2) Sind in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung Unternehmen einzubeziehen, die selbst nicht den Bestimmungen über die Eigenmittelausstattung gemäß § 73b unterliegen, so ist für diese Unternehmen ein Erfordernis gemäß den Vorschriften der Anlage D zu ermitteln. Für einzubeziehende Versicherungs-Holdinggesellschaften ist kein Eigenmittelerfordernis anzusetzen. § 86k ist anzuwenden.

(3) Bei Anwendung der unter § 86h Abs. 1 Z 1 genannten Methode kann das Erfordernis auf Basis des konsolidierten Abschlusses nach den Bestimmungen der Anlage D ermittelt werden.

Sondervorschriften für die Einbeziehung ausländischer Unternehmen

§ 86k. (1) Ist in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat einzubeziehen, so dürfen für dieses Unternehmen die nach den für Versicherungsunternehmen geltenden Vorschriften dieses Vertragsstaates ermittelten Eigenmittel und das nach diesen Vorschriften ermittelte Eigenmittelerfordernis herangezogen werden. Für das Lebens­versicherungsgeschäft von Rückversicherungsunternehmen darf im Fall von Schwierigkeiten bei Anwendung des ersten Satzes das Erfordernis auf Basis der Richtlinie 73/239/EWG (ABl. Nr. L 228 vom 16. August 1973, S 3) ermittelt werden.

(2) Ist in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung ein Unternehmen mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten einzubeziehen, so dürfen, falls in diesem Staat Versicherungsunternehmen einer Zu­lassungspflicht und einem Eigenmittelerfordernis unterliegen und die Vorschriften dieses Staates zur Ermittlung der Eigenmittelausstattung jenen der Richtlinien 73/239/EWG (ABl. Nr. L 228 vom 16. Au­gust 1973, S 3) und 79/267/EWG (ABl. Nr. L 63 vom 13. März 1979, S 1) gleichwertig sind, für dieses Unternehmen die Eigenmittel, die nach den für Versicherungsunternehmen geltenden Vorschriften dieses Staates ermittelt wurden, und das Eigenmittelerfordernis, das nach diesen Vorschriften ermittelt wurde, herangezogen werden. Auf Rückversicherungsunternehmen ist AbS 1 letzter Satz anzuwenden.

(3) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann durch Verordnung festlegen, ob die in einem anderen Staat geltenden Vorschriften zur Ermittlung der Eigenmittelausstattung jenen der Richtlinien 73/239/EWG und 79/267/EWG gleichwertig sind und welche Voraussetzungen die außerhalb der Vertragsstaaten geltenden Bestimmungen erfüllen müssen, damit die Regelungen als gleichwertig angesehen werden.

Abzug des Beteiligungsbuchwertes

§ 86l. Stehen einem Versicherungsunternehmen die zur Ermittlung der bereinigten Eigenmittel­ausstattung notwendigen Informationen, die ein in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittel einzu­beziehendes Unternehmen betreffen, nicht zur Verfügung, so stellt der Beteiligungsbuchwert des betreffenden Unternehmens im Beteiligungsunternehmen einen Abzugsposten bei der Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung des Versicherungsunternehmens dar. Dies gilt auch für die in § 86b Abs. 2 Z 3 genannten Unternehmen.

Übertragung der zusätzlichen Beaufsichtigung

§ 86m. (1) Ist ein der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegendes inländisches Versicherungs­unternehmen in die zusätzliche Beaufsichtigung eines Unternehmens mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat einbezogen, so kann die Versicherungsaufsichtsbehörde, sofern sie gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG dazu ermächtigt ist, durch Vereinbarung mit dem betroffenen Vertragsstaat die zusätzliche Beaufsichtigung oder Teile der zusätzlichen Beaufsichtigung auf die zuständige Behörde dieses Vertragsstaats übertragen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat das inländische Versicherungs­unternehmen über das Zustandekommen und den Wegfall einer derartigen Vereinbarung schriftlich zu informieren. Das Versicherungsunternehmen hat während des Bestehens der Vereinbarung die Pflichten gemäß § 86c Abs. 2 erster Satz gegenüber der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates zu erfüllen.

(2) Ist bei der zusätzlichen Beaufsichtigung eines inländischen Versicherungsunternehmens ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat einzubeziehen, das in diesem Vertragsstaat selbst der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt, so kann die Versicherungsaufsichtsbehörde, sofern sie gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG dazu ermächtigt ist, durch Vereinbarung mit dem betroffenen Vertragsstaat die zusätzliche Beaufsichtigung oder Teile der zusätzlichen Beaufsichtigung dieses ausländischen Unter­nehmens übernehmen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat das inländische Versicherungsunternehmen über das Zustandekommen und den Wegfall einer derartigen Vereinbarung schriftlich zu informieren.

(3) Hat ein in § 86a Abs. 1 Z 2 oder 3 genanntes übergeordnetes Unternehmen eines inländischen Versicherungsunternehmens untergeordnete Versicherungsunternehmen mit Sitz in anderen Vertrags­staaten, so kann die Versicherungsaufsichtsbehörde, sofern sie gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG dazu ermächtigt ist, durch Vereinbarung mit den betroffenen Vertragsstaaten regeln, wer für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständig ist. Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat das inländische Versicherungs­unternehmen über das Zustandekommen und den Wegfall einer derartigen Vereinbarung schriftlich zu informieren. Ist eine ausländische Behörde für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständig, so hat das Versicherungsunternehmen während des Bestehens der Vereinbarung die Pflichten gemäß § 86c Abs. 2 erster Satz gegenüber dieser Behörde zu erfüllen.”

Das Sechste, Siebente, Achte, Neunte und Zehnte Hauptstück erhalten die Bezeichnung Siebentes, Achtes, Neuntes, Zehntes und Elftes Hauptstück.

41. § 99 Abs. 2 lautet:

“(2) Die Geschäftsgebarung ist auch nach dem Wegfall der Konzession so lange zu überwachen, bis alle Versicherungsverträge vollständig abgewickelt sind. Dies gilt nicht für die Abwicklung der Versicherungsverträge im Rahmen eines Konkursverfahrens. Zur Gewährleistung der Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen nach Wegfall der Konzession kann die Versicherungs­aufsichtsbehörde die Stellung einer Kaution im hiezu erforderlichen Ausmaß, höchstens jedoch im Ausmaß der versicherungstechnischen Rückstellungen zuzüglich der Hälfte des Garantiefonds (§ 73f Abs. 2 und 3) verlangen. Art und Inhalt der Kautionsbindung sind in der Weise festzusetzen, dass gewährleistet ist, dass das Versicherungsunternehmen nicht über die Vermögenswerte verfügen kann.”

42. § 101 Abs. 3 letzter Satz lautet:

“Die dem Bund dadurch entstehenden Kosten sind außer in den Fällen des § 86c Abs. 5 und des § 102a Abs. 2 zweiter Satz vom Versicherungsunternehmen zu ersetzen.”

43. § 104a Abs. 1 lautet:

“(1) Verfügt ein Versicherungsunternehmen nicht über Eigenmittel in dem gemäß § 73b erforderlichen Ausmaß oder verfügt ein Versicherungsunternehmen nicht über bereinigte Eigenmittel in dem gemäß § 86j erforderlichen Ausmaß, so hat es der Versicherungsaufsichtsbehörde einen Plan zur Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse (Solvabilitätsplan) vorzulegen. Hat die Versicherungs­aufsichtsbehörde berechtigten Grund zur Annahme, dass ein Versicherungsunternehmen in absehbarer Zeit nicht mehr über Eigenmittel in dem gemäß § 73b erforderlichen Ausmaß oder über bereinigte Eigenmittel in dem gemäß § 86j erforderlichen Ausmaß verfügen wird, so hat die Versicherungs­aufsichtsbehörde vom Versicherungsunternehmen die Vorlage eines Solvabilitätsplans zu verlangen. Der Solvabilitätsplan bedarf der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Durchführung des Plans die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse erwarten lässt.”

44. Nach § 106 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

“(2a) Wenn eine Gefahr im Sinn des Abs. 1 nicht anders abgewendet werden kann, so kann die Versicherungsaufsichtsbehörde eine Übertragung des Bestandes an Versicherungsverträgen (§ 13) zu angemessenen Bedingungen auf ein anderes Versicherungsunternehmen verlangen.”

45. § 107b Abs. 1 Z 6 lautet:

         “6. zur Anzeige gemäß § 76 Abs. 1 bis 3,”

46. § 115b erster Satz lautet:

“Kommt ein Versicherungsunternehmen den in § 79b Abs. 1 dritter Satz, § 83 Abs. 1 und 2 oder § 85a Abs. 2 erster Satz festgesetzten Vorlagepflichten oder den Vorlagepflichten auf Grund einer gemäß § 74, § 79b Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2, § 85a Abs. 1 und 2 letzter Satz oder § 86 Abs. 4 Z 1 erlassenen Anordnung nicht rechtzeitig nach, so kann die Versicherungsaufsichtsbehörde dem Versicherungs­unternehmen nach vorangegangener erfolgloser Aufforderung zur Nachholung die Zahlung eines Betrages bis 100 000 S an den Bund vorschreiben.”

47. In § 116 Abs. 1 lauten der Einleitungssatz und die Z 1:

“Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat für jedes Jahr Veröffentlichungen herauszugeben, die mindestens zu enthalten haben

           1. Hinweise auf geltende Gesetze und Verordnungen, soweit sie sich auf die Vertragsversicherung beziehen,”

48. An den § 116 wird folgender Abs. 3 angefügt:

“(3) Die Veröffentlichungen sind im Internet bereitzustellen. Auf Verlangen ist jedermann eine ohne technische Hilfsmittel lesbare Wiedergabe zur Verfügung zu stellen.”

49. § 117 Abs. 3 entfällt.

50. § 117 Abs. 6 erster Satz lautet:

“Für Versicherungsunternehmen, die ausschließlich den Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand haben, ist eine ermäßigte Gebühr festzusetzen.”


51. § 118 samt Überschrift lautet:

 

“Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden von Drittstaaten

§ 118. (1) Die Versicherungsaufsichtsbehörde ist berechtigt, Behörden, denen die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen, der Kreditinstitute und sonstigen Finanzinstitute sowie der Finanzmärkte in Staaten obliegt, die nicht Vertragsstaaten sind, auf Grund von Gegenseitigkeitserklärungen oder tatsächlich gewährter Gegenseitigkeit über

           1. inländische Versicherungsunternehmen, die in dem betreffenden Staat eine Zweigniederlassung haben oder mit einem Unternehmen in enger Verbindung (§ 4 Abs. 7) stehen, das von der betreffenden Behörde beaufsichtigt wird,

           2. inländische Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen, die in dem betreffenden Staat ihren Sitz haben,

diejenigen Auskünfte zu erteilen und diejenigen Unterlagen zu übermitteln, die diese Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

(2) Die Auskünfte und Unterlagen gemäß Abs. 1 können folgende Gegenstände betreffen:

           1. Konzessionen, Bestandübertragungen und Rechtsgeschäfte, die eine Gesamtrechtsnachfolge herbeiführen,

           2. die Aktionäre, die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats des Versicherungs­unternehmens,

           3. die der Versicherungsaufsichtsbehörde vorgelegten Geschäftsgrundlagen,

           4. das Eigenmittelerfordernis und die Eigenmittel des Versicherungsunternehmens,

           5. die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen und die Kapitalanlagen zu deren Bedeckung,

           6. die im Bericht an die Versicherungsaufsichtsbehörde gemäß § 83 enthaltenen und die gemäß § 85a Abs. 1 verlangten Angaben,

           7. Wahrnehmungen auf Grund der Überwachung des Geschäftsbetriebes gemäß §§ 99 bis 103 und Maßnahmen gemäß §§ 104, 104a, 105 und 106,

           8. Strafverfahren gemäß §§ 107b bis 114.

(3) Die Erteilung von Auskünften und die Übermittlung von Unterlagen ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, dass sie von der ausländischen Behörde nur für Aufsichtszwecke verwendet und an Dritte nur unter Voraussetzungen weitergegeben werden, die denen des österreichischen Rechts gleichwertig sind.”

52. § 118a Abs. 1 lautet:

“(1) Die Versicherungsaufsichtsbehörde ist berechtigt, den für die Beaufsichtigung der Versiche­rungsunternehmen, der Kreditinstitute und sonstigen Finanzinstitute sowie der Finanzmärkte zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten auf deren Verlangen diejenigen Auskünfte zu erteilen und diejenigen Unterlagen zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen und die folgenden Gegenstände betreffen:

           1. Konzessionen, Zweigniederlassungen und Ausübung des Dienstleistungsverkehrs,

           2. die Aktionäre, die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats des Versicherungs­unternehmens,

           3. die der Versicherungsaufsichtsbehörde vorgelegten Geschäftsgrundlagen,

           4. das Eigenmittelerfordernis und die Eigenmittel des Versicherungsunternehmens,

           5. die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen und die Kapitalanlagen zu deren Bedeckung,

           6. die im Bericht an die Versicherungsaufsichtsbehörde gemäß § 83 enthaltenen und die gemäß § 85a Abs. 1 verlangten Angaben,

           7. Wahrnehmungen auf Grund der Überwachung des Geschäftsbetriebes gemäß §§ 99 bis 103 und Maßnahmen gemäß §§ 104, 105 und 106,

         7a. Informationen, die zweckdienlich sind, um die zusätzliche Beaufsichtigung gemäß der Richtlinie 98/78/EG (ABl. Nr. L 330 vom 5. Dezember 1998, S 1) zu ermöglichen oder zu erleichtern,

           8. Strafverfahren gemäß §§ 107b bis 114.”

53. § 118a Abs. 4 lautet:

“(4) Hat die Versicherungsaufsichtsbehörde Grund zur Annahme, dass eine Information für die Versicherungsaufsichtsbehörde eines anderen Vertragsstaates wesentlich ist, um die zusätzliche Beaufsichtigung gemäß der Richtlinie 98/78/EG (ABl. Nr. L 330 vom 5. Dezember 1998, S 1) durch­zuführen, so hat sie diese Information der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.”

54. § 119b Abs. 3 lautet:

 

“(3) § 80 Abs. 1 und § 86 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 23/1995 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen.”

55. Nach dem § 119e wird folgender § 119f eingefügt:

§ 119f. (1) § 5 Abs. 1, § 13c Abs. 1, § 17d, § 18a Abs. 1, § 18b Abs. 1, § 19 Abs. 4, § 20 Abs. 2, § 22 Abs. 2, 3a und 3b, § 23 Abs. 2, § 76, § 77 Abs. 6, 7a, 8 und 8a, § 78 Abs. 1, 3 und 4, § 79 Abs. 1, § 79b Abs. 6, § 99 Abs. 2, § 104a Abs. 1, § 106 Abs. 2a, § 107b Abs. 1, § 116 Abs. 1 und 4, § 117, § 118 und § 118a Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. …/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(2) § 79b Abs. 1, § 85a Abs. 2 und 3, § 86 Abs. 1 und § 115b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. …/2000 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(3) § 2 Abs. 2, § 80 Abs. 3, § 81c Abs. 2 und 3, § 81e Abs. 5, § 81h Abs. 3 und 6, § 81n Abs. 2, § 81o Abs. 4, § 82 Abs. 2a, 6, 9 und 12, § 83 Abs. 1 und 2, § 84, § 85a Abs. 1 und die §§ 86a bis 86m in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. …/2000 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 beginnen.

(4) Verordnungen auf Grund der in Abs. 1 bis 3 angeführten Bestimmungen dürfen bereits von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. …/2000 folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen im Fall der in Abs. 1 angeführten Bestimmungen frühestens mit 1. Jänner 2001, im Fall der in Abs. 2 angeführten Bestimmungen frühestens mit 1. Jänner 2002 in Kraft treten und im Fall der in Abs. 3 angeführten Bestimmungen frühestens auf Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2000 beginnen, anzuwenden sein.”

56. Nach dem § 129d wird folgender § 129e eingefügt:

§ 129e. (1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. …/2000 bestehende Eventualverpflichtungen und Gewinn- und Verlustabführungsverträge gemäß § 76 Abs. 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind der Versicherungsaufsichtsbehörde längstens bis 31. Jänner 2001 anzuzeigen.

(2) § 77 Abs. 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. …/2000 ist nur auf Vermögenswerte anzuwenden, die das Versicherungsunternehmen nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung erwirbt.

(3) Werte gemäß § 78 Abs. 1 Z 15 in der bis zum Inkrafttreten des § 78 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. …/2000 geltenden Fassung, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung im Vermögen des Versicherungsunternehmens befinden, gelten weiterhin als zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen geeignet und sind in die Grenze gemäß § 79b Abs. 1 Z 7 einzubeziehen. Sofern sie in diesem Zeitpunkt dem Deckungsstock gewidmet sind, gelten sie auch weiterhin als dem Deckungsstock gewidmet.”

Vorblatt

 

Problem:

Die Richtlinie 98/78/EG über die zusätzliche Beaufsichtung der einer Versicherungsgruppe angehörenden Versicherungsunternehmen ist in österreichisches Recht umzusetzen. Die Umsetzung muss spätestens mit 1. Jänner 2001 in Kraft treten.

Darüber hinhaus hat sich in verschiedenen anderen Bereichen, insbesondere im Bereich der Kapital­anlagevorschriften, seit der letzten wesentlichen Änderung des VAG im Jahr 1996 ein Bedarf an Änderungen und Ergänzungen ergeben.

Lösung:

Einfügung eines neuen Sechsten Hauptstücks “Zusätzliche Beaufsichtigung von Versicherungsunter­nehmen” in das VAG und weitere entsprechende Änderungen und Ergänzungen.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Insbesondere die zusätzliche Beaufsichtigung von Versicherungsgruppen bewirkt einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand (siehe im Einzelnen die Erläuterungen).

Der durch die Umsetzung der EG-Versicherungsrichtlinien entstandene Bedarf an zusätzlichen Dienst­posten (siehe Erläuterungen der Regierungsvorlage zur VAG- Novelle 1994, 1682 BlgStProtNR XVIII. GP, Seite 27) besteht nach wie vor.

EU-Konformität:

Die Novelle steht mit dem EU-Recht in Einklang und dient zum Großteil seiner Umsetzung.

Erkäuterungen

 

Allgemeines:

1. Unmittelbarer Anlass des vorliegenden Entwurfs ist die Umsetzung der Richtlinie 98/78/EG über die zusätzliche Beaufsichtigung der einer Versicherungsgruppe angehörenden Versicherungsunternehmen. Gemäß Art. 11 Abs. 2 dieser Richtlinie sollen die nationalen Rechtsvorschriften, mit denen sie umgesetzt wird, erstmals auf das mit 1. Jänner 2001 oder im Laufe des Jahres 2001 beginnende Geschäftsjahr angewendet werden. Wegen ihres großen Umfangs und ihrer Bedeutung wird für die Vorschriften über Versicherungsgruppen ein neues Hauptstück eingefügt, das bis auf wenige Ausnahmen alle Vorschriften enthält, die sich auf die zusätzliche Beaufsichtigung von Versicherungsgruppen beziehen.

Darüber hinaus enthält der Entwurf eine Reihe weiterer Änderungen und Ergänzungen des VAG, von denen die folgenden hervorzuheben sind:

–   Vorschriften über die Eignung angestellter Vermittler;

–   Vorschriften für die indexgebundene Lebensversicherung (gesonderter Deckungsstock,  Kapitalanlage, Rechnungslegung);

–   Führung eines Verzeichnisses der Vermögenswerte zur Bedeckung der  versicherungstechnischen Rückstellungen, für die kein Deckungsstock zu bilden ist;

–   Verstärkung der Überwachung nach Wegfall der Konzession;

–   Vorlage eines Solvabilitätsplans, wenn berechtigter Grund zur Annahme besteht, dass ein  Versiche­rungsunternehmen in absehbarer Zeit nicht mehr über die erforderlichen  Eigenmittel verfügen wird;

–   Anordnung einer Bestandübertragung zur Beseitigung einer Gefahr für die Versicherten.

Im Übrigen wird auf die Erläuterung der einzelnen Bestimmungen verwiesen.

2. Die Vollziehung der Bestimmungen über die zusätzliche Beaufsichtigung von Versicherungsgruppen (§§ 86a ff) erfordert einen laufenden zusätzlichen Personalaufwand im voraussichtlichen Umfang von einem Mannjahr für einen Beamten der Verwendungsgruppe A. Dem stehen Einnahmen auf Grund des Kostenersatzes durch die Versicherungsunternehmen gemäß § 117 VAG gegenüber. Daraus ergibt sich folgender jährlicher Mehraufwand:

Folgeausgaben:                                   S     965 000,00

abzüglich Folgeeinnahmen:               S     868 500,00

Nettoausgaben                                    S       96 500,00

Die Implementierung der neuen Kapitalanlagevorschriften in das Meldewesen (insbesondere Verzeichnis der Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen außerhalb des Deckungsstocks gemäß § 79b Abs. 1) erfordert im Jahr 2001 einen einmaligen zusätzlichen Personal­aufwand im voraussichtlichen Umfang von ¼ Mannjahr für einen Beamten der Verwendungsgruppe B. Dem stehen Einnahmen auf Grund des Kostenersatzes durch die Versicherungsunternehmen gemäß § 117 VAG gegenüber. Daraus ergibt sich folgender Mehraufwand im Jahr 2001:

Folgeausgaben:                                   S     147 250,00

abzüglich Folgeeinnahmen:               S     133 425,00

Nettoausgaben                                    S       14 725,00

Darüber hinaus ist mit folgendem einmaligen Entwicklungs- und Anpassungsaufwand (Organisation, Projektleitung, Analyse, Design und Programmierung) im Jahr 2001 bei der Bundesrechenzentrum GesmbH zu rechnen, der vom Bund als Sachaufwand zu tragen ist:

290 Personentage                             S     1 850 000,00

abzüglich Folgeeinnahmen             S     1 665 000,00

Nettoausgaben                                 S        185 000,00

3. Die Verwirklichung des Entwurfs hat keine Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschafts­standort Österreich.

4. Die Zuständigkeit des Bundes für die Gesetzgebung im Gegenstand gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG.

Zu den einzelnen Bestimmungen:

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 2):

Die Ergänzung dient der Anpassung an die Einfügung des neuen Sechsten Hauptstücks. Rückversiche­rungsunternehmen sind für Zwecke der zusätzlichen Beaufsichtigung wie Versicherungsunternehmen zu behandeln.

Zu Z 2 (§ 5 Abs. 1):

 

Das Erfordernis der Gegenseitigkeit kann nach der Unterzeichnung des Fünften Protokolls zum Allgemeinen Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen, BGBl. III Nr. 61/1999, gegenüber Vertragsstaaten der Welthandelsorganisation nicht mehr aufrecht erhalten werden.

Zu Z 3 (§ 13c Abs. 1):

Ist die Bestandübertragung Teil eines Rechtsgeschäftes, dessen Wirksamkeit von der Eintragung in das Firmenbuch abhängt, so ist es sachgerecht, auch die Wirksamkeit der Bestandübertragung an die Eintragung dieses Rechtsgeschäftes in das Firmenbuch zu knüpfen. Dies kommt bei den Rechtsgeschäften zum Tragen, die eine Gesamtrechtsnachfolge herbeiführen (§ 13a Abs. 1 zweiter Satz).

Zu Z 4 (§ 17d):

Gemäß § 173b GewO müssen Mitarbeiter von Versicherungsagenten und Versicherungsmaklern die für die Vermittlung von Versicherungsverträgen erforderliche fachliche Eignung besitzen. Es ist sachgerecht, von Angestellten der Versicherungsunternehmen, die gegenüber Versicherungskunden die gleiche Funktion ausüben, auch die gleiche Eignung zu verlangen.

Der Versicherungsaufsichtsbehörde wird die gleiche Verordnungsermächtigung zur Konkretisierung der Anforderungen an die fachliche Eignung erteilt, wie sie das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit nach § 173b Abs. 2 GewO besitzt. Der Sinn dieser Bestimmung verbietet es, für Angestellte von Versicherungsunternehmen strengere Anforderungen festzusetzen, als sie für die Mitarbeiter von Versicherungsagenten und Versicherungsmaklern gelten.

Die neue Vorschrift soll diejenigen Angestellten von Versicherungsunternehmen umfassen, die inhaltlich die gleiche Tätigkeit ausüben wie die Personen, die unter § 173b Abs. 1 GewO fallen. Die Abweichung vom Wortlaut dieser Bestimmung ist ausschließlich darin begründet, dass der Außendienstmitarbeiter zur Rechtssphäre des Versicherungsunternehmens gehört und daher nicht im eigentlichen Sinn zwischen den beiden Vertragsparteien “vermitteln” kann.

Zu Z 5 (§ 18a Abs. 1):

Durch die Änderung dieser Bestimmung wird klargestellt, dass eine bloß indexbedingte Erhöhung von Prämien keine Verpflichtung zur nachträglichen Feststellung der Identität des Versicherungsnehmers auslöst.

Zu Z 6 (§ 18b Abs. 1):

Ähnlich den sonstigen Versicherungsverträgen soll der Versicherungsnehmer auch beim Abschluss einer indexgebundenen Lebensversicherung zusätzliche Informationen erhalten. Die Informationspflicht des Versicherungsunternehmens soll sich auf die Art der Kapitalanlage und den Bezugswert, der zur Berechnung der Versicherungsleistung herangezogen wird, beziehen.

Zu Z 7 (§ 19 Abs. 4):

Diese Änderung berücksichtigt die geänderten Anforderungen an die Bildung gesonderter Abteilungen des Deckungsstocks in § 20 Abs. 2.

Zu Z 8 (§ 20 Abs. 2):

Die Einrichtung einer gesonderten Abteilung des Deckungsstocks ist erforderlich, da es sich bei der indexgebundenen Lebensversicherung um eine spezielle Art der Lebensversicherung handelt. Durch die Bindung der Versicherungsleistung an die Wertentwicklung eines Aktienindex oder eines sonstigen Bezugswertes müssen für die indexgebundene Versicherung eigene Regeln gefunden werden, die dieser speziellen Lebensversicherungsform Rechnung tragen. Nur durch einen eigenen Deckungsstock kann eine Abgrenzung ähnlich der fondsgebundenen Lebensversicherung zu den sonstigen Lebensversicherungs­formen erreicht werden. Lebensversicherungsverträge, bei denen eine Indexierung (Wertanpassung) der Versicherungsleistung und außerdem eine sich daraus ergebende Erhöhung der Versicherungsprämie – oder umgekehrt – vorgesehen ist, fallen nicht unter den Begriff der indexgebundenen Lebensversicherung.

Zu Z 9 (§ 22 Abs. 2):

Diese Änderung berücksichtigt die Ersetzung der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung durch das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz.

Zu Z 10 (§ 22 Abs. 4 und 5):

Durch den neuen Abs. 4 wird klargestellt, dass die Funktion des Treuhänders und seines Stellvertreters mit dem Versicherungsunternehmen verbunden ist, für das sie bestellt sind, und nicht etwa mit dem Deckungsstock oder der Abteilung des Deckungsstocks, die sie überwachen. Dies bedeutet, dass die Funktion erlischt, wenn der Deckungsstock als Annex eines Versicherungsbestandes oder im Rahmen einer Gesamtrechtsnachfolge auf ein anderes Versicherungsunternehmen übergeht oder übertragen wird. Aus Gründen der Rechtssicherheit soll dies mit Bescheid der Versicherungsaufsichtsbehörde festgestellt werden.

 

Dies kann allerdings zu sachlich nicht gerechtfertigten Ergebnissen führen, wenn ein umfangreicher Deckungsstock auf ein Versicherungsunternehmen übergeht, das bis dahin nur über einen wesentlich kleineren Deckungsstock verfügt hat. Dazu kann es vor allem im Zuge von konzerninternen Struktur­bereinigungen kommen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde soll daher im neuen Abs. 5 die Möglichkeit erhalten, den Treuhänder für die Überwachung jenes Deckungsstocks, der sich durch einen solchen Vorgang wesentlich vergrößert, und seinen Stellvertreter abzuberufen.

Zu Z 11 (§ 23 Abs. 2):

Durch diese Änderung wird berücksichtigt, dass es nunmehr zwei Deckungsstockabteilungen für die fondsgebundene Lebensversicherung geben kann, nämlich für die fondsgebundene Pensionszusatz­versicherung und für die sonstige fondsgebundene Lebensversicherung.

Zu Z 12 (§ 76):

Durch die Erhöhung der Meldegrenze für Beteiligungen von 10 auf 50% soll erreicht werden, dass nur noch solche Beteiligungen einer laufenden Meldepflicht unterliegen, die es dem Versicherungsunter­nehmen ermöglichen, einen wesentlichen Einfluss auf das erworbene Unternehmen auszuüben. Gleichzeitig soll eine Meldepflicht für Beteiligungen eingeführt werden, aus denen dem Versicherungs­unternehmen zusätzliche Verpflichtungen erwachsen können, mit denen ein Risiko verbunden ist, das die Interessen der Versicherungsnehmer beeinträchtigen könnte.

Soweit ein Aufsichtsbedürfnis an einer Meldung von Beteiligungen geringeren Umfangs besteht, kann sie die Versicherungsaufsichtsbehörde im Rahmen einer auf § 85a Abs. 1 gestützten Verordnung verlangen.

Zu Z 13 (§ 77 Abs. 6):

In der Z 2 wird klargestellt, dass eigene Aktien und Partizipationsscheine zur Bedeckung der versiche­rungstechnischen Rückstellungen nicht geeignet sind. Es liegt auf der Hand, dass sie gerade dann an Wert verlieren, wenn das Versicherungsunternehmen in finanzielle Schwierigkeiten gerät und es besonders darauf ankommt, dass es über ausreichende Bedeckungswerte verfügt.

Ähnliche Überlegungen sind dafür maßgebend, in Z 3 Anteile an Unternehmen, auf die Teile des Geschäftsbetriebes übertragen worden sind, von der Bedeckung der versicherungstechnischen Rück­stellungen auszuschließen, sofern der Umfang des Geschäftsbetriebes dieser Unternehmen nicht wesentlich über den Gegenstand der Ausgliederung hinausgeht. Hängt die Lebensfähigkeit dieser Unter­nehmen von der aus dem Versicherungsunternehmen ausgegliederten Geschäftstätigkeit ab, so verlieren naturgemäß die Anteile an diesen Unternehmen an Wert, wenn sich die finanzielle Situation des Versiche­rungsunternehmens verschlechtert.

Im Fall gemeinschaftlicher Ausgliederungen innerhalb eines Konzerns kommt es darauf an, ob der Geschäftsbetrieb wesentlich über den Gegenstand aller dieser Ausgliederungen hinausgeht.

Zu Z 14 (§ 77 Abs. 7a):

Durch diese Bestimmung soll verhindert werden, dass das Deckungsstockvermögen durch vorzeitige Tilgungen und Rücklösungen geschmälert wird, die außerhalb des normalen Tilgungsplanes liegen. Da im Fall vorzeitiger Tilgungen und Rücklösungen nicht planmäßig für die Anschaffung von Ersatzwerten vorgesorgt werden kann, ist es für eine dauernde ausreichende Deckung wesentlich, dass die Gutschrift auf zur Bedeckung geeigneten Konten erfolgt.

Zu Z 15 (§ 77 Abs. 8):

Die Kapitalanlagebestimmungen für die Bedeckung des Deckungserfordernisses für die fondsgebundene Lebensversicherung soll auf Kapitalanlagefonds ausgedehnt werden, die von Kapitalanlagegesellschaften mit Sitz in einem OECD-Vollmitgliedstaat liegen und einer staatlichen oder einer staatlich anerkannten Kontrolle unterliegen. Eine Gleichwertigkeit der Kontrolle mit dem EU-Recht wird nicht mehr verlangt. Weiters sollen die Belegenheitsbestimmungen des § 79a Abs. 2 für die fondsgebundene Lebensversiche­rung nicht anwendbar sein.


Zu Z 16 (§ 77 Abs. 8a):

 

Diese Bestimmung stellt klar, dass für die aktienindexgebundene Lebensversicherung die Bestimmungen über geeignete Vermögenswerte, über die Anrechnungsgrenzen, über die Belegenheit und Kongruenz keine Geltung haben sollen. Die Art des dem Versicherungsvertrag zu Grunde liegenden Vermögens­wertes hängt daher einzig und allein von der Gestaltung des Lebensversicherungsvertrages ab. Klarzustellen ist jedoch, dass der § 77 Abs. 9 über derivative Finanzinstrumente unverändert Gültigkeit hat, sodass Optionsrechte keinen geeigneten Vermögenswert im Sinne des § 77 Abs. 8a darstellen.

Zu Z 17 und 18 (§ 78 Abs. 1 und 3):

Die Änderungen bei den geeigneten Vermögenswerten stellen eine weitere Liberalisierung der geltenden Bestimmungen dar. Insbesondere können zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen in Zukunft auch Geschäftsanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Sinne des § 221 Abs. 3 HGB in der jeweils geltenden Fassung herangezogen werden. Weiters werden noch die Bestimmungen über Spezial- und Dachfonds ausgeweitet.

Die Bestimmungen des Abs. 1 Z 5 wurden weitgehend den Bestimmungen des Abs. 4 angepasst. Aus systematischen Gründen wurden die Z 4 und die Z 5 geteilt.

In Abs. 1 Z 6 soll die Eignung von Investmentfondsanteilen auf Spezialfonds und Dachfonds von Kapitalgesellschaften in anderen Vertragsstaaten ausgedehnt werden. Hiebei wird vorausgesetzt, dass Absicherungsinstrumente (Kauf einer Verkaufsoption, Verkauf eines Future-Kontraktes) nur im Zusammenhang mit Vermögenswerten verwendet werden, die sich im Fondsvermögen befinden.

Aus Gründen der Vereinfachung und auf Grund der Tatsache, dass die wirtschaftliche Bedeutung äußerst gering ist, werden die Z 7 und 8 sowie die Z 11 und 13 des Abs. 1 zusammengefasst.

Weiters sollen Gemeindedarlehen, die über keine ausreichenden Sicherheiten im Sinne des Abs. 1 Z 7 verfügen, ebenfalls als geeignet erachtet werden und sind in der Z 11 auszuweisen. Für diese Veranlagungen gelten die Grenzen des § 79 Abs. 1 Z 6, wobei die Gesamtgrenze aller in der Z 6 zusammengefassten Vermögenswerte auf 5 vH reduziert wurde.

Die Immobilien-Objektgesellschaften gemäß Abs. 1 Z 15 werden in der neuen Z 15a um Kommandit­einlagen bei Kommanditgesellschaften erweitert, ebenso sind gemäß der neuen Z 15b bei Darlehen an Gesellschaften im Sinne der Z 15 und 15a keine speziellen Sicherheiten erforderlich, sofern sich die Anteilsrechte in ausschließlichem oder mehrheitlichem Besitz eines oder mehrerer Versicherungs­unternehmen befinden. Der Unternehmensgegenstand der Immobilien-Objektgesellschaft muss unab­hängig von der Rechtsform jedenfalls auf den Erwerb von Liegenschaften und liegenschaftsgleichen Rechten eingeschränkt sein. Die Ausübung von gewerblichen Nebentätigkeiten zur besseren Bewirtschaftung der Liegenschaften, wie etwa der Betrieb des Garagierungsgewerbes, die gewerbliche Reinigung, Bewachung und sonstige Hausdienste, die Tätigkeit als Immobilientreuhänder (Immobilien­makler, -verwalter und Bauträger) oder die Versicherungsvermittlung, steht diesem Erfordernis jedoch nicht entgegen.

Die Anwendbarkeit der Z 15 bis 15b soll davon abhängen, dass für die Bewertung der betreffenden Liegenschaft oder des liegenschaftsgleichen Rechtes eine objektive Grundlage vorliegt. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so kommt gegebenenfalls eine Einreihung in eine andere Kategorie der zur Bedeckung geeigneten Vermögenswerte in Betracht.

In Abs. 1 Z 17 sollen laufende Guthaben mit den Kassenbeständen zusammengefasst werden, da sie bei der Berechnung der Anrechnungsgrenzen eine Berechnungseinheit bilden.

In Abs. 1 Z 18 wird normiert, dass anteilige Zinsen von bestimmten Vermögenswerten nur dann zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogen werden können, wenn sie auf ein geeignetes Konto eingehen. Im Falle der Deckungsstockwidmung dieser Vermögenswerte müssen die anteiligen Zinsen auf ein Konto der selben Deckungsstockabteilung eingehen wie die entsprechenden Vermögenswerte. Damit wird erreicht, dass die Widmung denselben Versicherten zugute kommt, denen im Verwertungsfall der zugrunde liegende Vermögenswert zur Verfügung steht.

Zu Z 19 (§ 78 Abs. 4):

Die zeitliche Beschränkung einer Genehmigung soll nur mehr für jene Vermögenswerte zwingend vorgeschrieben werden, die nicht unter die Art. 21 Abs. 1 der Richtlinien 92/49/EWG und 92/96/EWG fallen. Nur dies wird in den Art. 21 Abs. 3 dieser Richtlinien verlangt.

Zu Z 20 (§ 79 Abs. 1):

Guthaben sollen in die Emittenten-Einzelgrenze der Z 1 lit. a aufgenommen werden; weiters soll die Einzelgrenze für nicht notierte Schuldverschreibungen auf 2% erhöht werden.

In Z 6 soll die Gesamtgrenze für Darlehen mit sonstigen Sicherheiten auf 5 vH reduziert werden, da unbesicherte Gemeindedarlehen in den Anlagekatalog des § 78 Abs. 1 aufgenommen werden und diese Darlehen aus systematischen Gründen bei der Grenzberechnung in die Gruppe für Darlehen mit sonstigen Sicherheiten einzubeziehen sind.

Bei reinen Rentenfonds muss nunmehr bei der Zuordnung zu den Grenzen der Z 5 auf den Inhalt der Fondsbestimmungen nicht mehr Bedacht genommen werden.

In der Z 7 sollen Immobilien-Spezialfonds den Einzel- und Gesamtgrenzen für Immobilien und Objekt­gesellschaften gemäß § 78 Abs. 1 Z 14 bis 15b zugeordnet werden. Zur Verbesserung der Übersicht­lichkeit wird die Bestimmung gegliedert.

Zu Z 21 bis 23 (§ 79b):

Die Änderung der Überschrift dient der Anpassung an die Änderung des Abs. 1.

Die wesentliche Änderung des Abs. 1 besteht darin, dass nicht nur die Deckungsstockwerte, sondern auch die sonstigen Werte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen in ein Verzeichnis einzutragen sind. Anders als im Fall der Deckungsstockwerte zieht die Eintragung allerdings keine besonderen Rechtsfolgen nach sich: Die betreffenden Vermögenswerte unterliegen keiner vom übrigen Vermögen gesonderten Verwaltung (§ 20 Abs. 1); vor allem aber bestehen an ihnen keine besonderen Vorrechte der Versicherungsgläubiger (§§ 25 und 92). Mit den Deckungsstockwerten haben die sonstigen Werte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen allerdings gemeinsam, dass sich das Ausmaß der Bedeckung aus der Gegenüberstellung des Sollbetrages mit den eingetragenen Werten und nicht mit den geeigneten Werten ergibt, wie es bei den Werten zur Bedeckung der versicherungs­technischen Rückstellungen außerhalb des Deckungsstocks bisher der Fall war. Die Gleichstellung mit den Deckungsstockwerten erstreckt sich auch auf die Verpflichtung zur jährlichen Vorlage von Aufstellungen der Vermögenswerte in Form von Auszügen aus den Verzeichnissen.

Die Eintragung der einzelnen Vermögenswerte in ein der Versicherungsaufsichtsbehörde zugängliches Verzeichnis erleichtert entscheidend die Überwachung der Einhaltung einer Untersagung oder Beschrän­kung der freien Verfügung über die Vermögenswerte (§ 104a Abs. 3). Sie ermöglicht es der Versicherungsaufsichtsbehörde, einer ausländischen Aufsichtsbehörde diejenigen Vermögenswerte zu nennen, die einer analogen Maßnahme dieser Behörde unterworfen werden sollen (§ 118c Abs. 4).

Wegen der notwendigen technischen Vorkehrungen soll die Änderung erst mit 1. Jänner 2002 in Kraft treten (siehe § 119f Abs. 2).

Die Änderung des Abs. 6 berücksichtigt, dass eine Ausnahme von der Vorlage der Daten auf elektronischem Weg nicht mehr erforderlich ist.

Zu Z 24 (§ 80 Abs. 3):

Die Änderung dient der Anpassung an die Änderung des § 84.

Zu Z 25 bis 27 (§ 81c Abs. 2 und 3 und § 81e Abs. 5):

Bei den Änderungen des Postens B.III.3. des § 81c Abs. 2 und des Postens 2.b) des § 81e Abs. 5 handelt sich um eine Anpassung des Schemas der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung an Art. 6 und 34 der Richtlinie 91/674/EWG. Unter dem Posten B.III.3 sollen Art. 10 der Richtlinie 91/674/EWG folgend die auf das Versicherungsunternehmen entfallenden Teile an von mehreren Unternehmen gemeinsam gehaltenen Kapitalanlagen, die von einem dieser Unternehmen verwaltet werden, ausgewiesen werden.

Unter Posten C. der Aktiva sollen auch die Kapitalanlagen der indexgebundenen Lebensversicherung, unter Posten E. der Passiva auch die versicherungstechnischen Rückstellungen für die indexgebundene Lebensversicherung erfasst werden.

Mit dem neuen Bilanzposten für den versteuerten Teil der Risikorücklage wird dem Umstand Rechnung getragen, dass mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 für das Geschäftsjahr 1996 die steuerliche Abzugsfähigkeit der Bildung auf die Hälfte der Zuführung beschränkt wurde und ab dem Geschäftsjahr 1997 die steuerliche Abzugsfähigkeit der Zuführung der Risikorücklage zur Gänze entfallen ist.


Zu Z 28 bis 30 (§ 81h Abs. 3 und 6 und § 82n Abs. 2):

 

Die Änderung des ersten Satzes von § 81h Abs. 3 soll bewirken, dass für die Kapitalanlagen der indexgebundenen Lebensversicherung die gleichen Bewertungsvorschriften wie für diejenigen der fonds­gebundenen Lebensversicherung gelten.

Der zweite und dritte Satz von § 81h Abs. 3 und § 81n Abs. 2 Z 14 sollen entfallen, weil Grundstücke und Bauten gemäß § 77 Abs. 8 keine geeigneten Deckungsstockwerte für die Abteilung der fondsgebundenen Lebensversicherung darstellen

Durch die Änderung des § 81h Abs. 6 wird Art. 52 der Richtlinie 91/674/EWG umgesetzt.

Zu Z 31 (§ 81o Abs. 4):

Im Anhang soll auch eine gesonderte Angabe der Prämien der indexgebundenen Lebensversicherung erfolgen.

Zu Z 32 (§ 82 Abs. 2a):

Der Versicherungsaufsichtsbehörde soll die Möglichkeit eingeräumt werden, einer Beauftragung des Abschlussprüfers auch noch nach Vorlage des Berichts des Abschlussprüfers für das vorangegangene Geschäftsjahr zu widersprechen, da gerade aus dem vorgelegten Bericht Umstände bekannt werden könnten, die einen Widerspruch gegen die Beauftragung rechtfertigen.

Zu Z 33 bis 35 (§ 82 Abs. 6, 9 und 12):

Durch die Änderungen in Abs. 6 soll die Prüfungspflicht des Abschlussprüfers auf die bereinigte Eigenmittelausstattung und auf die Auswirkung gruppeninterner Geschäfte auf die Eigenmittelausstattung ausgedehnt werden. Über das Ergebnis ist in jedem Fall zu berichten, dh. auch dann, wenn keine besonderen Tatsachen festgestellt wurden.

Durch die Ergänzung in Abs. 9, der teilweise an die Stelle des § 276 HGB in der jeweils geltenden Fassung tritt, soll die Entscheidungsbefugnis der Aufsichtsbehörde bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Abschlussprüfer und Vorstand auf die Beurteilung über das Vorliegen eines tatsächlich beherrschenden Einflusses gemäß § 86a ausgedehnt werden.

Gemäß Abs. 12 soll der Bericht des Abschlussprüfers auch Angaben über Unternehmen, auf deren Einbeziehung in die zusätzliche Beaufsichtigung verzichtet wird, und Angaben über das Vorliegen einer Befreiung von der Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung enthalten.

Zu Z 36 (§ 83 Abs. 1 und 2):

Die Vorlagefrist soll um einen Monat verkürzt werden.

Zu Z 37 (§ 84):

Die Frist für die Offenlegung wird an die Änderung des § 83 Abs. 1 und 2 angepasst.

Die Ergänzung des Abs. 1 begründet bei Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen eine Auflegungspflicht auch für den Jahresabschluss des Gesamtunternehmens, schränkt aber die Auflegungspflicht für den Jahresabschluss sowohl der Zweigniederlassung als auch des Gesamtunter­nehmens auf den Sitz der Zweigniederlassung ein. Die Auflage in deutscher Sprache wird verlangt, sofern die Unterlagen beim Firmenbuch in deutscher Sprache einzureichen sind, sodass dem Versicherungs­unternehmen daraus kein Mehraufwand erwächst.

Die Änderung in Abs. 4 dient der Klarstellung, dass die Offenlegungspflicht nicht nur für den Jahresabschluss von Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften, sondern von Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen jeglicher Rechtsform gilt.

Durch die Ergänzung in Abs. 5 wird die Hinweispflicht in der Veröffentlichung auf die Einreichung des Jahresanschlusses des Gesamtunternehmens zur Eintragung in das Firmenbuch ausgedehnt.

Die Änderung des Abs. 7 ist lediglich redaktioneller Natur.

Zu Z 38 (§ 85a):

Durch die Änderung des Abs. 1 soll die Verordnungsermächtigung hinsichtlich der neu geschaffenen Vorschriften über die zusätzliche Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen ergänzt werden. Auf die Erläuterungen zu § 86a Abs. 3 wird verwiesen.

Die in Abs. 2 neu geschaffene Verpflichtung der Versicherungsunternehmen, Aufstellungen und Meldungen über die einzelnen Werte des freien Vermögens vorzulegen, dient dazu, die Vermögenswerte zu identifizieren, für die gemäß § 104a Abs. 3 eine Verfügungsbeschränkung erlassen oder gemäß § 118c Abs. 4 eine analoge Maßnahme der Aufsichtsbehörde des Staates, in dem sie belegen sind, erbeten wird (siehe auch Erläuterungen zu Z 21 bis 23). Wegen der notwendigen technischen Vorkehrungen soll diese Bestimmung erst mit 1. Jänner 2002 in Kraft treten (siehe § 119f Abs. 2).

 

Zu Z 39 (§ 86 Abs. 1):

Da § 79b auf kleine Versicherungsvereine nicht anwendbar ist (siehe § 63 Abs. 5), kommt auch eine Anwendung des neuen § 85a Abs. 2 auf kleine Versicherungsvereine aus systematischen Gründen nicht in Betracht. Die Aufgliederungen und Nachweisungen zu den Kapitalanlagen kleiner Versicherungsvereine sind in § 6 der Verordnung BGBl. Nr. 96/1995 auf der Grundlage des § 86 Abs. 4 geregelt. Sie umfassen auch die Kapitalanlagen im freien Vermögen.

Zu Z 40 (Sechstes Hauptstück):

Mit der Einfügung dieses Hauptstückes soll die Richtlinie 98/78/EG über die zusätzliche Beaufsichtigung der einer Versicherungsgruppe angehörenden Versicherungsunternehmen umgesetzt werden. Wesent­liches Ziel der Richtlinie ist die Verhinderung einer Umgehung oder Aushöhlung bestehender Eigen­mittelvorschriften. Versicherungsunternehmen, die einer Unternehmensgruppe angehören, sollen den Versicherten das gleiche Mindestmaß an finanzieller Sicherheit bieten wie allein stehende Unternehmen und nicht – auf Grund von Konzernstrukturen – die Möglichkeit besitzen, gruppenintern Kapital zu schöpfen oder Eigenkapital mehrfach zu verwenden.

Zu § 86a:

Abs. 1 bestimmt jene Versicherungsunternehmen, die einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen. Den Ansatzpunkt bildet jeweils das inländische Versicherungsunternehmen als Normadressat des VAG (§ 1 in Verbindung mit § 86a). Die anzuwendenden Vorschriften variieren je nach Auslösungstatbestand. Der umfassendsten zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen die in Abs. 1 Z 1 genannten Unternehmen.

Abs. 2 dient der Umsetzung des Art. 1 der Richtlinie 98/78/EG. Er enthält die Begriffsbestimmungen.

Wesentlich ist, dass der Beteiligungsbegriff des § 86b Abs. 2 Z 4 und 5 für Zwecke der zusätzlichen Beaufsichtigung von jenem des Handelsrechts abweicht. Um Unklarheiten vorzubeugen, wird der Begriff “Beteiligung im weiteren Sinn” eingeführt, der zwar an die qualitativen Merkmale des § 228 Abs. 1 und 2 HGB anknüpft, eine Widerlegung der 20%-Zweifelsregel jedoch im Gegensatz zu § 228 Abs. 1 letzter Satz HGB nicht zulässt.

Die in Abs. 3 normierte Informationspflicht soll der Aufsichtsbehörde ermöglichen, Kenntnis über die Existenz von Versicherungsgruppen zu erlangen. Nach derzeitiger Rechtslage unterliegen nicht alle in Abs. 1 angeführten Beziehungen der Meldepflicht. Durch die Ergänzung in § 85a Abs. 1 soll klargestellt werden, dass die Versicherungsaufsichtsbehörde die Vorlage von Informationen über Unternehmen, die in die zusätzliche Beaufsichtigung einzubeziehen sind, im Verordnungswege festlegen kann.

Zu § 86b:

§ 86b setzt Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 98/78/EG um.

In Abs. 1 wird der größte Kreis an Unternehmen, die in die zusätzliche Beaufsichtigung einzubeziehen sind, festgelegt. Grundsätzlich sind das der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegende inländische Unter­nehmen und dessen beteiligte Unternehmen, Beteiligungsunternehmen und Schwesterunternehmen, unabhängig von deren Sitz, einzubeziehen. Welche Unternehmen jeweils die aufsichtsrelevante Versiche­rungsgruppe bilden, hängt von dem Bereich der zusätzlichen Beaufsichtigung ab und ist den jeweils maßgeblichen Vorschriften konkretisiert.

Abs. 2 enthält eine taxative Aufzählung von Einbeziehungswahlrechten und ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen auf die Einbeziehung bestimmter Unternehmen in die zusätzliche Beaufsichtigung zu verzichten. Die angeführten Sachverhalte entsprechen Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 98/78/EG. Die Beurteilung, ob einem grundsätzlich einzubeziehenden Unternehmens im Hinblick auf die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung eine untergeordnete Bedeutung zukommt, kann nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erfolgen; die Festlegung allgemein gültiger Kriterien würde dem Zweck der Vorschrift nicht entsprechen. Bei der Beurteilung der untergeordneten Bedeutung soll es als Bezugsgröße nicht auf das der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegende Versicherungsunternehmen und dessen Solo-Eigenmittelerfordernis ankommen, sondern auf die betreffende Versicherungsgruppe und deren bereinigtes Eigenmittelerfordernis. Untergeordnete Bedeutung kann daher beispielsweise Beteiligungen, bei denen der Kapitalanteil weniger als 20% beträgt, zukommen, sofern das Eigenmittelerfordernis dieses beteiligten Unternehmens in Relation zum bereinigten Eigenmittelerfordernis der betreffenden Versiche­rungsgruppe unwesentlich ist. Erfüllen mehrere Unternehmen – jeweils für sich betrachtet – die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Nichteinbeziehung, so ist zusätzlich zu prüfen, ob auch die Gesamtheit dieser Unternehmen für die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung von untergeordneter Bedeutung ist. Ein Einbeziehungsverzicht soll genehmigungspflichtig und berichtspflichtig sein (vgl. den neuen § 82 Abs. 12).

 

Abs. 3 enthält eine Verordnungsermächtigung, wonach die Versicherungsaufsichtsbehörde jene Staaten festlegen kann, hinsichtlich derer rechtliche Hindernisse für die Übermittlung der für die zusätzliche Beaufsichtigung notwendigen Informationen bestehen. Auf die Einbeziehung eines Unternehmens mit Sitz in einem von einer derartigen Verordnung festgelegten Staat kann ohne Genehmigung verzichtet werden. Die in § 82 Abs. 12 festgelegte Berichtspflicht des Abschlussprüfers bleibt jedoch hievon unberührt. § 86l, der den Abzug des Beteiligungsbuchwertes vorsieht, ist zu beachten.

Zu § 86c:

§ 86c dient der Umsetzung der Art. 5 und 6 der Richtlinie 98/78/EG.

Die Unternehmen sollen verpflichtet werden, geeignete Maßnahmen zu treffen bzw. Verfahren einzu­richten, die ihnen den Zugang zu Informationen von Unternehmen, die in die zusätzliche Beaufsichtigung einzubeziehen sind, ermöglichen.

Der Richtlinie 98/78/EG entsprechend wird die Versicherungsaufsichtsbehörde in Abs. 2 ermächtigt, sich unter gewissen Voraussetzungen direkt an Unternehmen, die keine inländische Versicherungsunter­nehmen sind, zu wenden. Primärer Ansatzpunkt bleibt jedoch das inländische Versicherungsunternehmen. Abs. 3 soll die Möglichkeit der Durchführung von Prüfungen vor Ort auch bei bestimmten anderen inländischen Unternehmen, die keine Versicherungsunternehmen sind, einräumen. Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 letzter Satz sollen klarstellen, dass diese in Abs. 2 und 3 vorgesehene Ermächtigung jedoch keinesfalls etwaigen Maßnahmen der Aufsichtsbehörde gegenüber den betreffenden Versicherungsunter­nehmen entgegen stehen. In Abs. 4 und 5 soll das Verfahren für Prüfungen von Unternehmen mit Sitz in anderen Vertragsstaaten geregelt werden.

Zu § 86d:

§ 86d dient der Umsetzung des Art. 8 der Richtlinie 98/78/EG, der die Beaufsichtigung gruppeninterner Transaktionen vorsieht. Die in Abs. 3 vorgesehene Verordnungsermächtigung soll der Versicherungs­aufsichtsbehörde ermöglichen, Einzelheiten über die Meldepflicht im Verordnungsweg festzulegen.

Zu § 86e:

§ 86e dient der Umsetzung der Art. 9 Abs. 1 und 2 und 10 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 98/78/EG. Versicherungsunternehmen, die die in Abs. 1 bzw. Abs. 2 genannten Tatbestände erfüllen, haben – abgesehen von der Möglichkeit der Befreiung – eine bereinigte Eigenmittelausstattung zu ermitteln. Die Berechnung der bereinigten Eigenmittelausstattung ist grundsätzlich auf jeder Stufe der Versicherungs­gruppe durchzuführen.

Abs. 2 letzter Satz sieht in Umsetzung von Anhang II Punkt 2 letzter Absatz der Richtlinie 98/78/EG vor, dass in Fällen bestimmter gestufter Beteiligungen (zB wenn die in § 86a Abs. 1 Z 2 genannten übergeordneten Unternehmen gleichzeitig untergeordnete Unternehmen von in § 86a Abs. 1 Z 2 genannten übergeordneten Unternehmen sind) die Berechnung lediglich auf der Stufe des obersten dieser übergeordneten Unternehmen durchzuführen ist.

Zu § 86f:

§ 86f, der Art. 9 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang I und Anhang II der Richtlinie 98/78/EG umsetzt, normiert jene Unternehmen, die das Versicherungsunternehmen bei der Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehen hat.

Zu § 86g:

§ 86g, der Anhang I Punkt 2.1 Abs. 4 der Richtlinie 98/78/EG umsetzt, befreit unter bestimmten Umständen Unternehmen, die der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen, von der Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung. Grundsätzlich ist eine Berechnung der bereinigten Eigenmittel­ausstattung auf jeder Stufe der Versicherungsgruppe durchzuführen, vergleichbar mit dem Prinzip in der Konzernrechnungslegung. Um zu verhindern, dass die Berechnung auf jeder Ebene erfolgen muss, sieht § 86g vor, dass Unternehmen, die in die Berechnung einer bereinigten Eigenmittelausstattung eines österreichischen Versicherungsunternehmens oder eines anderen EWR-Versicherers einbezogen sind, von der Verpflichtung der Berechnung befreit sind. Dies gilt nur bei angemessener Aufteilung der Eigenmittel innerhalb der Unternehmen der Versicherungsgruppe. Ist das betreffende Unternehmen in eine Berechnung eines Unternehmens mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat einbezogen, muss mit der Versicherungsaufsichtsbehörde des betreffenden Vertragsstaates eine aufrechte Vereinbarung betreffend die Übertragung der zusätzlichen Beaufsichtigung vorliegen.

 

Zu § 86h:

Die Richtlinie 98/78/EG sieht vor, dass die bereinigte Eigenmittelausstattung nach einer von drei Methoden zu berechnen ist. Die Methoden werden von der Richtlinie als gleichwertig anerkannt. § 86h enthält ein Methodenwahlrecht zur Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung. Diese soll entweder auf Basis der Einzelabschlüsse (Abzugs- und Aggregationsmethode) oder auf Basis des nach § 80a aufgestellten Konzernabschlusses erfolgen. Bei Anwendung der Methode auf Basis des Konzern­abschlusses sollen jene Unternehmen, die nicht mittels Voll- oder Quotenkonsolidierung in den Konzern­abschluss einbezogen sind, mittels der Abzugs- und Aggregationsmethode berücksichtigt werden.

Die im Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen sind je nach Konsolidierungsmethode vollständig (im Falle der Vollkonsolidierung) oder anteilsmäßig (im Falle der Quotenkonsolidierung) bei der Berechnung der bereinigten Eigenmittelausstattung zu berücksichtigen. Unternehmen, die mittels Abzugs- und Aggregationsmethode berücksichtigt werden, sind gemäß dem Anteil, den das Beteiligungs­unternehmen hält, zu berücksichtigen. Untergeordnete Unternehmen mit einem Solvabilitätsdefizit sind grundsätzlich unabhängig von der Konsolidierungsmethode und der Berechnungsmethode in vollem Umfang einzubeziehen.

Die in der Richtlinie 98/78/EG dargelegten Regelungen zur Ermittlung der bereinigten Solvabilität lehnen sich an die Vorschriften zur Ermittlung der Solo-Eigenmittelausstattung an. Ein nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen aufgestellter Konzernabschluss, wie er in § 80b vorgesehen ist, weicht in einigen – für die Ermittlung der Eigenmittelausstattung wesentlichen – Punkten von einem nach HGB aufgestellten Abschluss ab. Die Anwendung der derzeitigen Bestimmungen zur Ermittlung der Eigenmittelausstattung auf einen gemäß § 80b erstellten Konzernabschluss würde den Zielsetzungen der Richtlinie 98/78/EG daher nicht gerecht werden.

Die Anforderungsabzugsmethode, die der Richtlinie 98/78/EG folgend auch eine geeignete Methode zur Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung darstellt, basiert auf der Bewertung der Beteiligungen at equity. Da in Österreich die Beteiligungen im Einzelabschluss nicht at equity zu bewerten sind, soll die Anwendung dieser Methode nicht vorgesehen werden.

Zu § 86i:

§ 86i enthält die Vorschriften zur Ermittlung der bereinigten Eigenmittel. Hiebei ist grundsätzlich von den Eigenmittelvorschriften des § 73b auszugehen. Unterliegen die in die Berechnung einzubeziehenden Unternehmen selbst den Bestimmungen des § 73b, so sind die für die Solo-Eigenmittelermittlung herangezogenen Werte maßgeblich. Für ausländische Unternehmen können unter bestimmten Voraus­setzungen die in ihrem Sitzstaat für Versicherungsunternehmen geltenden Regelungen angewendet werden (§ 86k).

In Abs. 3 bis 6 sind zusätzliche Vorschriften für die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung enthalten, um gruppeninterne Kapitalschöpfung und mehrfache Verwendung der Eigenmittel auszu­schließen.

Die in Abs. 3 und 4 enthaltenen Regelungen (Abzug gezeichneter, nicht eingezahlter Teile des Grund­kapitals eines Unternehmens der Versicherungsgruppe, die eine potentielle Verpflichtung für ein anderes Unternehmen der Versicherungsgruppe darstellten Abzug der Eigenmittel, die aus der Gegenfinanzierung zwischen verschiedenen Unternehmen der Gruppe stammen; Abzug der Buchwerte von Vermögens­gegenständen eines Unternehmens der Versicherungsgruppe, denen damit finanzierte Eigenmittelelemente von anderen Unternehmen der Versicherungsgruppe gegenüberstehen) sind insbesondere für die mittels Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen relevant.

Abs. 5 sieht vor, dass im Falle von Unternehmen, deren Eigenmittelerfordernis vollständig zu berück­sichtigen ist, die im Konzernabschluss ausgewiesenen Anteile anderer Gesellschafter jeweils bis zur Höhe des auf diese Gesellschafter entfallenden anteiligen Erfordernisses berücksichtigt werden können.

Abs. 6 enthält eine generelle Regelung zum Ausschluss von Eigenmitteln, die dem Unternehmen, das den bereinigten Eigenmittelbestimmungen unterliegt, nicht zur Verfügung stehen, sofern sie nicht für die Ermittlung der Solo-Eigenmittelberechnung des Unternehmens, von dem diese Eigenmittel stammen, herangezogen werden. Eine etwaige, ausschließlich aus diesen Elementen resultierende Solo-Eigenmittelüberdeckung darf nicht zur Erfüllung der bereinigten Eigenmittel herangezogen werden.

Der Beteiligungsbuchwert von Unternehmen, die mittels der Abzugs- und Aggregationsmethode berücksichtigt werden, stellt gemäß Abs. 7 einen Abzugsposten dar.

Zu § 86j:

 

Bei der Ermittlung des bereinigten Eigenmittelerfordernisses ist grundsätzlich von den Eigenmittel­vorschriften des § 73b und der Anlage D zum VAG auszugehen. Unterliegen die in die Berechnung einzubeziehenden Unternehmen selbst den Eigenmittelbestimmungen des VAG, so ist das nach diesen Bestimmungen ermittelte Erfordernis maßgeblich. Für ausländische Unternehmen können unter bestimmten Voraussetzungen die in ihrem Sitzstaat geltenden Regelungen angewendet werden (§ 86k).

Zu § 86k:

Grundsätzlich sind bei der Ermittlung der Eigenmittelausstattung die für inländische Versicherungs­unternehmen geltenden Vorschriften anzuwenden. Bei ausländischen Unternehmen können jedoch auch die für Versicherungsunternehmen geltenden Vorschriften der betreffenden Sitzstaaten herangezogen werden, sofern diese den europarechtlichen Regelungen entsprechen oder mit diesen vergleichbar sind. Abs. 3 enthält eine Verordnungsermächtigung, wonach die Versicherungsaufsichtsbehörde die Staaten festlegen kann, deren Vorschriften als gleichwertig anzusehen sind.

Zu § 86l:

Stehen für die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung die notwendigen Informationen hinsichtlich eines einzubeziehenden Unternehmens nicht zur Verfügung, so ist dieses Unternehmen für die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung durch Abzug des Beteiligungsbuchwertes zu berücksichtigen. Dies gilt auch, wenn auf Grund des Vorliegens rechtlicher Hindernisse auf die Einbeziehung eines Unternehmens in die zusätzliche Beaufsichtigung verzichtet wird.

Zu § 86m:

§ 86m sieht die Möglichkeit der Übertragung der zusätzlichen Beaufsichtigung vor. Die in Abs. 1 vorgesehene Übertragung der zusätzlichen Beaufsichtigung soll Voraussetzung für die in § 86g Abs. 2 eingeräumte Möglichkeit der Befreiung der Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung sein. Durch die Informationspflicht im Falle der Übertragung bzw. des Wegfalls einer Übertragung soll gesichert sein, dass das inländische Unternehmen Kenntnis hat, ob es der zusätzlichen Beaufsichtigung durch die österreichische Versicherungsaufsichtsbehörde unterliegt oder nicht.

Zu Z 41 (§ 99 Abs. 2):

Die Ergänzung dieser Bestimmung berücksichtigt, dass von einem Versicherungsunternehmen nach dem Wegfall der Konzession nicht mehr die Erfüllung der Konzessionsvoraussetzungen verlangt werden kann. So kann zwar für die Verpflichtungen aus den noch aufrechten Verträgen die Bildung ausreichender versicherungstechnischer Rückstellungen und deren vorschriftsmäßige Bedeckung verlangt werden. Es kann aber insbesondere nicht mehr durchgesetzt werden, dass das Unternehmen eine für Versicherungs­unternehmen vorgesehene Rechtsform beibehält, über geeignete Geschäftsleiter und über die vorge­schriebenen Eigenmittel verfügt. Es muss daher auf andere Weise gewährleistet werden, dass das Unternehmen über die zur Sicherstellung der Erfüllbarkeit seiner Verpflichtungen erforderlichen freien Mittel verfügt und die vorhandenen Vermögenswerte nicht bestimmungswidrig verwendet. Selbst­verständlich darf die Versicherungsaufsichtsbehörde von den ihr zu diesem Zweck eingeräumten Befugnissen nur Gebrauch machen, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung der Interessen der Versicherten notwendig ist.

Zu Z 42 (§ 101 Abs. 3):

§ 86c Abs. 5 und § 102a Abs. 2 zweiter Satz sehen vor, dass die Versicherungsaufsichtsbehörde Prüfungen vor Ort, die sich auf ein ausländisches Versicherungsunternehmen beziehen, selbst durchführen oder sich daran beteiligen kann, wobei auch die Heranziehung externer Prüfungsorgane in Betracht kommt. Da diese Tätigkeit außerhalb der Zuständigkeit der Versicherungsaufsichtsbehörde zur Beaufsichtigung gemäß § 99 und zur zusätzlichen Beaufsichtigung gemäß § 86a liegt, wäre es nicht gerechtfertigt, dafür einen Ersatz der Kosten durch das betroffene Versicherungsunternehmen zu verlangen.

Zu Z 43 (§ 104a Abs. 1):

Nach der derzeitigen Fassung des § 104a Abs. 1 ist ein Solvabilitätsplan erst vorzulegen, wenn die erforderlichen Eigenmittel tatsächlich nicht mehr vorhanden sind. Die frühere Vorlage eines Solvabilitätsplans kommt nicht in Betracht, auch wenn anzunehmen ist, dass das Eigenmittelerfordernis in absehbarer Zeit unterschritten wird. Dies kann die Einleitung von Maßnahmen zur Behebung einer finanziellen Schieflage unnötig verzögern. Die vorgesehene Änderung soll diese Lücke schließen, und zwar in gleicher Weise für das Eigenmittelerfordernis eines einzelnen Versicherungsunternehmens gemäß § 73b wie – Art. 8 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie 98/78/EG folgend – für das bereinigte Eigenmittelerfordernis gemäß § 86j. Im Gegensatz zu einer bereits eingetretenen Unterschreitung des Eigenmittelerfordernisses besteht die Pflicht zur Vorlage eines Solvabilitätsplans im Fall einer absehbaren Unterschreitung des Solvabilitätserfordernisses nicht von Gesetzes wegen, sondern nur auf Verlangen der Versicherungsaufsichtsbehörde. Das bedeutet selbstverständlich nicht, dass das Versicherungsunter­nehmen nicht von sich aus Maßnahmen zur Verbesserung seiner Finanzlage einleiten kann, wenn es eine Unterschreitung des Solvabilitätserfordernisses befürchtet.

 

Zu Z 44 (§ 106 Abs. 2a):

Der Handlungsspielraum der Versicherungsaufsichtsbehörde zur Wahrung der Interessen der Versicherten im Fall ernster finanzieller Schwierigkeiten des Versicherungsunternehmens soll dadurch erweitert werden, dass sie von dem betroffenen Versicherungsunternehmen die gänzliche oder teilweise Übertra­gung seines Versicherungsbestandes auf ein anderes Versicherungsunternehmen verlangen kann, wenn andere Maßnahmen keinen hinreichenden Erfolg versprechen. Dies bietet selbstverständlich keine Handhabe, ein anderes Versicherungsunternehmen zur Übernahme des Bestandes zu verpflichten. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann daher von dieser Möglichkeit nur Gebrauch machen, wenn sich ein Versicherungsunternehmen bereit findet, den Bestand zu übernehmen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde darf von dem in finanzielle Schwierigkeiten geratenen Unternehmen auch nicht verlangen, den Bestand um jeden Preis zu übertragen. Vielmehr müssen die Bedingungen, zu denen die Bestandübertragung erfolgt, der wirtschaftlichen Situation angemessen sein.

Zu Z 45 (§ 107b Abs. 1):

Die Änderung der Z 6 ergibt sich aus der Änderung des § 76.

Zu Z 46 (§ 115b):

Die Änderung dieser Bestimmung ergibt sich aus der Änderung des § 79b Abs. 2 und dem neuen § 85a Abs. 2.

Zu Z 47 und 48 (§ 116 Abs. 1 und 3):

Die Veröffentlichungen des Bundesministeriums für Finanzen werden künftig im Internet bereit gestellt. Dadurch besteht für die Interessenten, die über einen Internetanschluss verfügen, die Möglichkeit, jederzeit den aktuellen Stand der Veröffentlichungen abzurufen. Darüber hinaus müssen die Veröffent­lichungen jahrgangsweise ausgedruckt und in dieser Form jedermann auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden. Da die maßgebenden Rechtsvorschriften regelmäßig auch auf andere Weise über Internet zugänglich sind, können sich die Veröffentlichungen in diesem Punkt grundsätzlich auf entsprechende Hinweise beschränken. Dies hindert die Versicherungsaufsichtsbehörde freilich nicht daran, auch künftig Rechtsvorschriften und Gesetzesmaterialien im vollen Wortlaut zu veröffentlichen, wenn sie dies für zweckmäßig hält.

Zu Z 49 und 50 (§ 117 Abs. 3 und 6):

Die Vorschreibung einer Aufsichtsgebühr für Versicherungsunternehmen mit Sitz in anderen EWR-Staaten, die im Inland über Zweigniederlassungen oder im Dienstleistungsverkehr tätig sind, hat sich als nicht praktikabel erwiesen. Die inländische Tätigkeit dieser Versicherungsunternehmen ist im Allgemeinen so geringfügig, dass der Aufwand für die Einhebung der Gebühr in keinem angemessenen Verhältnis zu dem für ihre Einhebung erforderlichen Ausmaß steht. Dazu kommt, dass die Restkompetenz der Aufsichtsbehörde des Aufnahmestaates schwer zu quantifizieren und damit die Festsetzung einer angemessen ermäßigten Gebühr schwierig ist. Schließlich ist als Vorfrage für die Gebührenpflicht zu klären, wie inländische Versicherungsunternehmen im Herkunftsstaat des ausländischen Versicherungs­unternehmens im Hinblick auf eine Gebührenpflicht behandelt werden, was mit einem weiteren beträchtlichen Aufwand verbunden sein kann.

Zu Z 51 (§ 118):

Die Neufassung dieser Bestimmung schafft eine ausdrückliche Grundlage für einen Informations­austausch auch mit Aufsichtsbehörden in Drittstaaten, die für die Beaufsichtigung anderer Finanz­dienstleistungsunternehmen als Versicherungsunternehmen zuständig sind. Der zulässige Gegenstand der Informationen wird in Anlehnung an § 118a genauer umschrieben. Abs. 2 Z 4 soll sich sowohl auf die Solo-Eigenmittel bzw. das Solo-Eigenmittelerfordernis als auch die bereinigten Eigenmittel und das bereinigte Eigenmittelerfordernis beziehen.

Zu Z 52 und 53 (§ 118a):

 

Diese Bestimmung wird vereinfacht und in Umsetzung des Art. 7 der Richtlinie 98/78/EG um den für die zusätzliche Beaufsichtigung erforderlichen Informationsaustausch ergänzt.

Zu 54 (§ 119b Abs. 3):

Die Legisvakanz für die Anwendung der regulären Rechnungslegungsvorschriften auf kleine Versiche­rungsvereine, die die Grenze des § 63 Abs. 3 überschreiten, wird neuerlich verlängert.

Zu Z 55 und 56 (§§ 119e und 129e):

Diese Vorschriften enthalten die notwendigen Schluss- und Übergangsbestimmungen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                             Vorgeschlagene Fassung:        


§ 2.

§ 2.


(2) Auf inländische Versicherungsunternehmen, die ausschließlich den Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand haben, sind nur

(2) Auf inländische Versicherungsunternehmen, die ausschließlich den Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand haben, sind nur


                                                                                               1.                                                                                               § 3 Abs. 1 und 3, § 4 Abs. 1 erster Satz, Abs. 6 Z 1, 3, 5 und 6, Abs. 7 und Abs. 9, § 7a Abs. 1, 3 und 4, § 7b Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3, § 11 Abs. 1 und 3, § 11a, § 17b, die §§ 73b bis 73d, § 73f Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 4, § 99, § 100 Abs. 2, die §§ 101 und 102, die §§ 103 und 104, § 104a Abs. 1 und 2, § 104b, § 105, § 107b Abs. 1 Z 1, 2 und 7, § 108a Z 1, die §§ 109 und 110, § 112 Z 4, die §§ 115 bis 117 und Punkt A 1. der Anlage D,

                                                                                               1.                                                                                               § 3 Abs. 1 und 3, § 4 Abs. 1 erster Satz, Abs. 6 Z 1, 3, 5 und 6, Abs. 7 und Abs. 9, § 7a Abs. 1, 3 und 4, § 7b Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3, § 11 Abs. 1 und 3, § 11a, § 17b, die §§ 73b bis 73d, § 73f Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 4, die §§ 86a bis 86m, § 99, § 100 Abs. 2, die §§ 101 und 102, die §§ 103 und 104, § 104a Abs. 1 und 2, § 104b, § 105, § 107b Abs. 1 Z 1, 2 und 7, § 108a Z 1, die §§ 109 und 110, § 112 Z 4, die §§ 115 bis 117 und Punkt A 1. der Anlage D,



§ 5. (1) Einem ausländischen Versicherungsunternehmen ist die Konzession, abgesehen von § 4 Abs. 6 Z 2, 3 und 6 und Abs. 8 Z 2 und 3, zu versagen, wenn

§ 5. (1) Einem ausländischen Versicherungsunternehmen ist die Konzession, abgesehen von § 4 Abs. 6 Z 2, 3 und 6 und Abs. 8 Z 2 und 3, zu versagen, wenn



                                                                                               4.                                                                                               der Sitzstaat österreichischen Versicherungsunternehmen nicht die gleichen Wettbewerbsmöglichkeiten wie inländischen Versicherungsunternehmen bietet und österreichischen Versicherungsunternehmen nicht effektiven Marktzugang gestattet, der demjenigen vergleichbar ist, der von österreichischer Seite Versicherungsunternehmen mit Sitz in diesem Staat gewährt wird, es sei denn, daß ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Erteilung der Konzession besteht.

                                                                                               4.                                                                                               der Sitzstaat österreichischen Versicherungsunternehmen nicht die gleichen Wettbewerbsmöglichkeiten wie inländischen Versicherungsunternehmen bietet und österreichischen Versicherungsunternehmen nicht effektiven Marktzugang gestattet, der demjenigen vergleichbar ist, der von österreichischer Seite Versicherungsunternehmen mit Sitz in diesem Staat gewährt wird, es sei denn, daß ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Erteilung der Konzession besteht; dies gilt nicht für Vertragsstaaten der Welthandelsorganisation.


§ 13c. (1) Die Rechte und Pflichten aus den zum übertragenen Bestand gehörenden Versicherungsverträgen gehen mit der Genehmigung der Bestandübertragung auf das übernehmende Versicherungsunternehmen über. Dieses hat den betroffenen Versicherungsnehmern die Bestandübertragung mitzuteilen.

§ 13c. (1) Die Rechte und Pflichten aus den zum übertragenen Bestand gehörenden Versicherungsverträgen gehen mit der Eintragung in das Firmenbuch oder, sofern eine solche Eintragung nicht zu erfolgen hat, mit der Genehmigung der Bestandübertragung auf das übernehmende Versicherungsunternehmen über. Dieses hat den betroffenen Versicherungsnehmern die Bestandübertragung mitzuteilen.


 

Angestellte Vermittler


 

§ 17d. (1) Versicherungsunternehmen dürfen für den Abschluss von Versicherungsverträgen nur solche Dienstnehmer verwenden, die die zu ihrer jeweiligen Verwendung erforderliche fachliche Eignung besitzen.


 

(2) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann durch Verordnung festlegen, wie der Nachweis der fachlichen Eignung durch Ausbildungsgänge oder Verwendungszeiten zu erbringen ist.


§ 18a. (1) Versicherungsunternehmen, die zum Betrieb der Lebensversicherung berechtigt sind, haben im Rahmen dieses Betriebes die Identität des Versicherungsnehmers festzuhalten:

§ 18a. (1) Versicherungsunternehmen, die zum Betrieb der Lebensversicherung berechtigt sind, haben im Rahmen dieses Betriebes die Identität des Versicherungsnehmers festzuhalten:


                                                                                               1.                                                                                               bei Abschluß eines Versicherungsvertrages, wenn die Jahresprämie 1 000 Euro oder die einmalige Prämie 2 500 Euro übersteigt; steigt die Jahresprämie während der Vertragsdauer über 1 000 Euro, so ist die Identität ab diesem Zeitpunkt festzuhalten;

                                                                                               1.                                                                                               bei Abschluss eines Versicherungsvertrages, wenn die Jahresprämie 1 000 Euro oder die einmalige Prämie 2 500 Euro übersteigt; wird die Jahresprämie während der Vertragsdauer über 1 000 Euro hinaus angehoben, so ist die Identität ab diesem Zeitpunkt festzuhalten;



§ 18b. (1) Der Versicherungsnehmer ist bei Abschluß eines Versicherungsvertrages über ein im Inland belegenes Risiko vor Abgabe seiner Vertragserklärung zusätzlich zu den Informationspflichten gemäß § 9a schriftlich zu informieren über

§ 18b. (1) Der Versicherungsnehmer ist bei Abschluß eines Versicherungsvertrages über ein im Inland belegenes Risiko vor Abgabe seiner Vertragserklärung zusätzlich zu den Informationspflichten gemäß § 9a schriftlich zu informieren über



                                                                                               7.                                                                                               die für die Versicherung geltenden abgabenrechtlichen Vorschriften.

                                                                                               7.                                                                                               die Art der Kapitalanlage, den Bezugswert und die grundlegenden Faktoren, welche zur Berechnung der Versicherungsleistung herangezogen werden, in der indexgebundenen Lebensversicherung,


 

                                                                                               8.                                                                                               die für die Versicherung geltenden abgabenrechtlichen Vorschriften.


§ 19.

§ 19.


(4) Das Deckungserfordernis ist für die Lebensversicherung, für die Krankenversicherung und für die übrigen Versicherungszweige, für die eine Deckungsrückstellung zu bilden ist, gesondert zu berechnen.

(4) Das Deckungserfordernis ist für jede gesonderte Abteilung des De­ckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2 gesondert zu berechnen.


§ 20.

§ 20.


(2) Je eine gesonderte Abteilung des Deckungsstocks, auf die die Bestimmungen über den Deckungsstock gesondert anzuwenden sind, ist einzurichten

(2) Je eine gesonderte Abteilung des Deckungsstocks, auf die die Bestimmungen über den Deckungsstock gesondert anzuwenden sind, ist einzurichten


                                                                                               1.                                                                                               jeweils für Pensionszusatzversicherungen (§ 108b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988) und für die sonstige Lebensversicherung, soweit sie nicht unter Z 2 fallen,

                                                                                               1.                                                                                               jeweils für die Pensionszusatzversicherung (§ 108b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988) und für die sonstige Lebensversicherung, soweit sie nicht unter Z 2 und 3 fallen,


                                                                                               2.                                                                                               jeweils für fondsgebundene Pensionszusatzversicherungen (§ 108b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988) und für die sonstige fondsgebundene Lebensversicherung mit Ausnahme der Prämienüberträge, der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und der zusätzlichen versicherungstechnischen Rückstellungen für garantierte Mindestleistungen,

                                                                                               2.                                                                                               jeweils für die fondsgebundene Pensionszusatzversicherung (§ 108b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988) und für die sonstige fondsgebundene Lebensversicherung mit Ausnahme der Prämienüberträge, der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und der zusätzlichen versicherungstechnischen Rückstellungen für garantierte Mindestleistungen,


                                                                                               3.                                                                                               für die Krankenversicherung,

                                                                                               4.                                                                                               für die übrigen Versicherungszweige, für die eine Deckungsrückstellung zu bilden ist.

                                                                                               3.                                                                                               für die indexgebundene Lebensversicherung mit Ausnahme der Prämienüberträge, der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und der zusätzlichen versicherungstechnischen Rückstellungen für garantierte Mindestleistungen,


 

                                                                                               4.                                                                                               für die Krankenversicherung,


 

                                                                                               5.                                                                                               für die übrigen Versicherungszweige, für die eine Deckungsrückstellung zu bilden ist.


§ 22.

§ 22.


(2) Zum Treuhänder und zu seinem Stellvertreter dürfen nur eigenberechtigte natürliche Personen mit Hauptwohnsitz im Inland bestellt werden,

(2) Zum Treuhänder und zu seinem Stellvertreter dürfen nur eigenberechtigte natürliche Personen mit Hauptwohnsitz im Inland bestellt werden,


                                                                                               1.                                                                                               bei denen die besondere Vertrauenswürdigkeit und die geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne der §§ 5 und 6 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, in der jeweils geltenden Fassung vorliegen,

                                                                                               1.                                                                                               bei denen die besondere Vertrauenswürdigkeit und die geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne der §§ 9 und 10 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, in der jeweils geltenden Fassung vorliegen,



(4) Der Treuhänder oder sein Stellvertreter sind von der Versicherungsaufsichtsbehörde abzuberufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung gemäß Abs. 2 nicht mehr vorliegen oder sonst anzunehmen ist, daß sie ihre Aufgabe nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen werden. Im Verfahren über die Abberufung ist das Versicherungsunternehmen zu hören.

(4) Die Funktion des Treuhänders und seines Stellvertreters erlischt, wenn der Deckungsstock oder die Abteilung des Deckungsstocks, für die sie bestellt sind, infolge einer Bestandübertragung oder eines Rechtsgeschäftes, das eine Gesamtrechtsnachfolge herbeiführt, wegfallen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat das Erlöschen mit Bescheid festzustellen.


 

(5) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann den Treuhänder und seinen Stellvertreter abberufen, wenn sich der Umfang des Deckungsstocks oder der Abteilung des Deckungsstocks, für die sie bestellt sind, infolge einer Bestandübertragung oder eines Rechtsgeschäftes, das eine Gesamtrechtsnachfolge herbeiführt, wesentlich vergrößert.


 

(6) Der Treuhänder oder sein Stellvertreter sind von der Versicherungsaufsichtsbehörde abzuberufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung gemäß Abs. 2 nicht mehr vorliegen oder sonst anzunehmen ist, daß sie ihre Aufgabe nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen werden. Im Verfahren über die Abberufung ist das Versicherungsunternehmen zu hören.


§ 23.

§ 23.


(2) In der Lebensversicherung darf über die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte mit Ausnahme der gesonderten Abteilung des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 nur mit schriftlicher Zustimmung des Treuhänders verfügt werden. …

(2) In der Lebensversicherung darf über die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte mit Ausnahme der gesonderten Abteilungen des De­ckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 nur mit schriftlicher Zustimmung des Treuhänders verfügt werden. …


Erwerb von Anteilsrechten

Erwerb und Veräußerung von Anteilen


§ 76. (1) Der Erwerb und die Veräußerung von unmittelbaren oder mittelbaren Anteilsrechten an einer Aktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch ein Versicherungsunternehmen ist der Versicherungsaufsichtsbehörde anzuzeigen, sofern die unmittelbaren oder mittelbaren Anteilsrechte 10 vH des Grund- oder Stammkapitals dieser Gesellschaft oder ihr Kaufpreis 10 vH der Eigenmittel des Versicherungsunternehmens übersteigen. Dies gilt auch für den Erwerb und die Veräußerung zusätzlicher Anteilsrechte und die betragliche Erhöhung angezeigter Anteilsrechte, wenn die vorstehenden Grenzen bereits überschritten sind oder dadurch überschritten werden. Bei der Berechnung des Anteils am Grund- oder Stammkapital der fremden Gesellschaft sind die Anteilsrechte von verbundenen Unternehmen zusammenzurechnen.

(2) Der Erwerb und die Veräußerung von Anteilsrechten oder die Beteiligung an einem Unternehmen anderer Rechtsform ist der Versicherungsaufsichtsbehörde stets anzuzeigen.

(3) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann vom Versicherungsunternehmen alle erforderlichen Auskünfte über das Unternehmen, an dem Anteilsrechte oder Beteiligungen gemäß Abs. 1 oder 2 gehalten werden, insbesondere die Vorlage des Jahresabschlusses und anderer geeigneter Geschäftsunterlagen verlangen. Solche Auskünfte dürfen nicht unter Berufung auf eine nach anderen Vorschriften bestehende Verschwiegenheitspflicht verweigert werden.

§ 76. (1) Der Erwerb und die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften durch ein Versicherungsunternehmen sind der Versicherungsaufsichtsbehörde anzuzeigen, sofern

                                                                                               1.                                                                                               die unmittelbaren oder mittelbaren Anteile 50 vH des Grund- oder Stammkapitals dieser Gesellschaft übersteigen,

                                                                                               2.                                                                                               der Kaufpreis 10 vH der Eigenmittel des Versicherungsunternehmens übersteigt,

                                                                                               3.                                                                                               durch den Erwerb verbundene Unternehmen im Sinne von § 228 Abs. 3 HGB in der jeweils geltenden Fassung geschaffen werden oder

                                                                                               4.                                                                                               durch die Veräußerung Unternehmen nicht mehr als verbundene Unternehmen im Sinn von § 228 Abs. 3 HGB in der jeweils geltenden Fassung anzusehen sind.

Dies gilt auch für den Erwerb und die Veräußerung zusätzlicher Anteile sowie die betragliche Erhöhung angezeigter Anteile, wenn die vorstehenden Grenzen bereits überschritten sind oder dadurch überschritten oder unterschritten werden. Bei der Berechnung des Anteils am Grund- oder Stammkapital der fremden Gesellschaft sind die Anteile von verbundenen Unternehmen zusammenzurechnen.

(2) Eventualverpflichtungen oder Gewinn- und Verlustabführungsverträge, die im Zusammenhang mit bestehenden oder erworbenen Anteilen eingegangen oder aufgelöst werden, sowie der Erwerb und die Veräußerung einer Beteiligung an Personengesellschaften des Handelsrechtes als persönlich haftender Gesellschafter sind stets anzuzeigen.


 

(3) Der Erwerb und die Veräußerung von Anteilen und Beteiligungen sind, sofern es sich dabei nicht um Beteiligungen an Kapitalgesellschaften oder um die Beteiligung an Personengesellschaften des Handelsrechts als persönlich haftender Gesellschafter handelt, der Versicherungsaufsichtsbehörde dann anzuzeigen, wenn der Kaufpreis 1 vH der Eigenmittel des Versicherungsunternehmens übersteigt. Dies gilt auch für den Erwerb und die Veräußerung zusätzlicher Anteile sowie die betragliche Erhöhung angezeigter Anteile, wenn die vorstehende Grenze bereits überschritten ist oder dadurch überschritten oder unterschritten wird.


 

(4) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann vom Versicherungsunternehmen alle erforderlichen Auskünfte über das Unternehmen, an dem Anteile oder Beteiligungen gemäß Abs. 1, 2 oder 3 gehalten werden, insbesondere die Vorlage des Jahresabschlusses und anderer geeigneter Geschäftsunterlagen verlangen. Solche Auskünfte dürfen nicht unter Berufung auf eine nach anderen Vorschriften bestehende Verschwiegenheitspflicht verweigert werden.


§ 77.

§ 77.


(6) Wertpapiere, die zur Wertpapierdeckung gemäß § 14 Abs. 5 und Abs. 7 Z 7 EStG 1988 in der jeweils geltenden Fassung verwendet werden, dürfen zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nicht herangezogen werden.

 

 

 

 

 

(6) Zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen dürfen nicht herangezogen werden

                                                                                               1.                                                                                               Vermögenswerte, die zur Wertpapierdeckung gemäß § 14 Abs. 5 und Abs. 7 Z 7 EStG 1988 in der jeweils geltenden Fassung verwendet werden,

                                                                                               2.                                                                                               eigene Aktien und eigene Partizipationsscheine,

                                                                                               3.                                                                                               Anteile an Unternehmen, auf die Teile des Geschäftsbetriebes durch Ausgliederung gemäß § 17a übertragen worden sind, sofern der Umfang des Geschäftsbetriebes dieser Unternehmen nicht wesentlich über den Gegenstand der Ausgliederung hinausgeht.


 

(7a) Vermögenswerte gemäß § 78 Abs. 1 Z 1 bis 11 und 13 dürfen nur dann zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogen werden, wenn sichergestellt ist, dass vorzeitige Tilgungen und Rücklösungen auf ein geeignetes Bankkonto im Sinn des § 78 Abs. 1 Z 16 oder 17 eingehen. Soweit es sich um Deckungsstockwerte handelt, muss das betreffende Bankkonto zu der selben Abteilung des Deckungsstocks gehören.


(8) Für die gesonderte Abteilung des Deckungsstocks für die fondsgebundene Lebensversicherung gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 gilt folgendes:

(8) Für die gesonderten Abteilungen des Deckungsstocks für die fondsgebundene Lebensversicherung gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 gilt:


                                                                                               1.                                                                                               Die Bedeckung hat in Anteilen gemäß § 78 Abs. 1 Z 6 oder an sonstigen Kapitalanlagefonds zu erfolgen, die von Kapitalanlagegesellschaften mit Sitz in einem Vollmitgliedstaat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ausgegeben werden und für die gesetzliche Vorschriften gelten, die den Vorschriften für koordinierte Organismen gleichwertig sind.

                                                                                               1.                                                                                               Die Bedeckung hat in Anteilen gemäß § 78 Abs. 1 Z 6 oder an sonstigen Kapitalanlagefonds zu erfolgen, die von Kapitalanlagegesellschaften mit Sitz in einem Vollmitgliedstaat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ausgegeben werden, die einer staatlichen oder einer staatlich anerkannten Kontrolle unterliegen.


                                                                                               2.                                                                                               Für Zwecke der vorübergehenden Veranlagung dürfen bis zu 10 vH des Deckungserfordernisses in Guthaben bei zum Bankgeschäft im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat berechtigten Kreditinstituten bestehen.

                                                                                               2.                                                                                               Für Zwecke der vorübergehenden Veranlagung dürfen bis zu 10 vH des Deckungserfordernisses in Guthaben bei zum Bankgeschäft im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat berechtigten Kreditinstituten bestehen.


                                                                                               3.                                                                                               § 78 mit Ausnahme des Abs. 1 Z 12 und des Abs. 2, § 79 und § 79a Abs. 2 sind nicht anzuwenden.

                                                                                               3.                                                                                               § 78 mit Ausnahme des Abs. 1 Z 12 und des Abs. 2, § 79 und § 79a sind nicht anzuwenden.


 

(8a) In der indexgebundenen Lebensversicherung (§ 20 Abs. 2 Z 3) hat die Bedeckung mit Vermögenswerten gemäß § 78 Abs. 1 zu erfolgen, die den Bezugswert für die Versicherungsleistung darstellen. § 79 und § 79a sind nicht anzuwenden.


§ 78. (1) Zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen sind geeignet:

§ 78. (1) Zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen sind geeignet:


                                                                                               1.                                                                                               Wertpapiere des Bundes, eines Bundeslandes, eines anderen Vertragsstaates, eines Gliedstaates eines anderen Vertragsstaates oder eines sonstigen Vollmitgliedstaates der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und Wertpapiere, für deren Rückzahlung und Verzinsung der Bund, ein Bundesland, ein anderer Vertragsstaat, ein Gliedstaat eines anderen Vertragsstaates oder ein sonstiger Vollmitgliedstaat der OECD haftet,

                                                                                               1.                                                                                               Wertpapiere des Bundes, eines Bundeslandes, eines anderen Vertragsstaates, eines Gliedstaates eines anderen Vertragsstaates oder eines sonstigen Vollmitgliedstaates der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und Wertpapiere, für deren Rückzahlung und Verzinsung der Bund, ein Bundesland, ein anderer Vertragsstaat, ein Gliedstaat eines anderen Vertragsstaates oder ein sonstiger Vollmitgliedstaat der OECD haftet,


                                                                                               2.                                                                                               sonstige Schuldverschreibungen, die an einer Wertpapierbörse im Inland, in einem Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD amtlich notiert sind oder an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt in einem dieser Staaten gehandelt werden,

                                                                                               2.                                                                                               sonstige Schuldverschreibungen, die an einer Wertpapierbörse im Inland, in einem Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD amtlich notiert sind oder an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt in einem dieser Staaten gehandelt werden,


                                                                                               3.                                                                                               sonstige Schuldverschreibungen, Anleihen und andere verzinsliche Geld- und Kapitalmarktpapiere von Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, solange sie kurzfristig veräußert werden können,

                                                                                               3.                                                                                               sonstige Schuldverschreibungen und andere verzinsliche Geld- und Kapitalmarktpapiere von Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, jeweils solange sie kurzfristig veräußert werden können,


                                                                                               4.                                                                                               an einer Wertpapierbörse im Inland, in einem Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD amtlich notierte oder an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt in einem dieser Staaten gehandelte Aktien, verbriefte Genußrechte von Kapitalgesellschaften und sonstige verbriefte Forderungen, die nach den im Inland oder in anderen Vertragsstaaten geltenden Vorschriften als Bestandteil der Eigenmittel von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen anerkannt werden,

                                                                                               5.                                                                                               sonstige Aktien von Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, solange sie kurzfristig veräußert werden können,

                                                                                               6.                                                                                               Anteile an koordinierten Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (Kapitalanlagefonds) im Sinn der Richtlinie 85/611/EWG (ABl. Nr. L 375 vom 31. Dezember 1985, S. 3) sowie Spezialfonds gemäß § 1 Abs. 2 und Dachfonds gemäß § 20a Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993, in der jeweils geltenden Fassung,

                                                                                               7.                                                                                               Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen an eine inländische Gebietskörperschaft oder eine Gebietskörperschaft eines anderen Vertragsstaates, an Gemeinden mit Ausnahme der Bundeshauptstadt Wien jedoch nur, sofern die Erträge aus gesetzlich geregelten Abgaben verpfändet werden,

                                                                                               4.                                                                                               Aktien und Partizipationsscheine von Unternehmen, die an einer Wertpapierbörse im Inland, in einem Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD amtlich notieren oder an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt in einem dieser Staaten gehandelt werden,

                                                                                               4a.                                                                                               sonstige verbriefte Genussrechte von Kapitalgesellschaften und nach den im Inland oder in anderen Vertragsstaaten geltenden Vorschriften als Bestandteil der Eigenmittel von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen anerkannte sonstige verbriefte Forderungen, die an einer Wertpapierbörse im Inland, in einem Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD amtlich notieren oder an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt in einem dieser Staaten gehandelt werden,

                                                                                               5.                                                                                               sonstige Aktien und sonstige Partizipationsscheine von Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD und Geschäftsanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Sinn des § 221 Abs. 3 HGB in der jeweils geltenden Fassung mit Sitz im Inland, in einem Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, jeweils solange sie kurzfristig veräußert werden können,


                                                                                               8.                                                                                               Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen, für deren Rückzahlung und Verzinsung eine inländische Gebietskörperschaft oder eine Gebietskörperschaft eines anderen Vertragsstaates haftet, im Fall der Haftung von Gemeinden mit Ausnahme der Bundeshauptstadt Wien jedoch nur, sofern die Erträge aus gesetzlich geregelten Abgaben verpfändet werden,

                                                                                               9.                                                                                               in einem öffentlichen Buch eingetragene Hypothekardarlehen und einmal ausnützbare Hypothekarkredite auf Liegenschaften oder in einem öffentlichen Buch eingetragenen liegenschaftsgleichen Rechten, die im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat belegen sind, bis zu einer Belastung von 60 vH des Verkehrswertes der Liegenschaft oder des liegenschaftsgleichen Rechtes, sofern dieser Verkehrswert durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist und die Liegenschaft während der Laufzeit des Darlehens ausreichend feuerversichert ist,

                                                                                               10.                                                                                               Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen aus Darlehen und einmal ausnützbaren Krediten an ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland oder in einem Vertragsstaat sowie Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen aus Darlehen und einmal ausnützbaren Krediten, für deren Rückzahlung und Verzinsung ein solches Kreditinstitut haftet,

                                                                                               11.                                                                                               Darlehen und einmal ausnützbare Kredite, für die amtlich notierte Wertpapiere, die unter Z 1, 2 oder 4 fallen, verpfändet werden,

                                                                                               12.                                                                                             Vorauszahlungen auf Polizzen nach Maßgabe des § 21 Abs. 2,

                                                                                               13.                                                                                               Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen aus Darlehen und einmal ausnützbaren Krediten, die sonstige ausreichende Sicherheiten aufweisen,

                                                                                               14.                                                                                               Liegenschaften und in einem öffentlichen Buch eingetragene liegenschaftsgleiche Rechte, die einen Ertrag abwerfen oder erwarten lassen, sofern die Angemessenheit des Kaufpreises durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist,

                                                                                               15.                                                                                               Anteils- und verbriefte Genußrechte an Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat, deren einziger Unternehmensgegenstand der Erwerb von Liegenschaften und in einem öffentlichen Buch eingetragenen liegenschaftsgleichen Rechten, die einen Ertrag abwerfen oder erwarten lassen, die Errichtung von Gebäuden auf diesen Liegenschaften und die Verwaltung dieser Liegenschaften ist, sofern die Angemessenheit des Wertes der Anteils- und Genußrechte durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist,

                                                                                               16.                                                                                               Guthaben und laufende Guthaben bei zum Bankgeschäft im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat berechtigten Kreditinstituten,

                                                                                               17.                                                                                             Kassenbestände,

                                                                                               18.                                                                                               anteilige Zinsen von Vermögenswerten gemäß Z 1 bis 3 und 7 bis 13, sofern sie auf ein gemäß Z 16 geeignetes Konto überwiesen werden.

                                                                                               5a.                                                                                               sonstige verbriefte Genussrechte von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland, in einem Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD und nach den im Inland oder in anderen Vertragsstaaten geltenden Vorschriften als Bestandteil der Eigenmittel von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen anerkannte sonstige verbriefte Forderungen an Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem Vertragsstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD, jeweils solange sie kurzfristig veräußert werden können,

                                                                                               6.                                                                                               Anteile an koordinierten Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (Kapitalanlagefonds) im Sinn der Richtlinie 85/611/EWG (ABl. Nr. L 375 vom 31. Dezember 1985, S 3), Spezialfonds gemäß § 1 Abs. 2 und Dachfonds gemäß § 20a Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993, in der jeweils geltenden Fassung sowie Spezialfonds und Dachfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem Vertragsstaat verwaltet werden, einer staatlichen oder staatlich anerkannten Regulierung unterliegen und deren Vermögen sich ausschließlich aus Vermögenswerten gemäß Z 1 bis 6, 9 und 14 bis 17 einschließlich der dazugehörigen Absicherungsinstrumente zusammensetzt,

                                                                                               7.                                                                                               Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen aus Darlehen und einmal ausnützbaren Krediten an eine inländische Gebietskörperschaft oder eine Gebietskörperschaft eines anderen Vertragsstaates und Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen, für deren Rückzahlung und Verzinsung eine inländische Gebietskörperschaft oder eine Gebietskörperschaft eines anderen Vertragsstaates haftet; Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen an Gemeinden oder mit Haftung von Gemeinden mit Ausnahme der Bundeshauptstadt Wien jedoch nur, sofern die Erträge aus gesetzlich geregelten Abgaben verpfändet werden,

                                                                                               8.                                                                                               entfällt.

                                                                                               9.                                                                                               in einem öffentlichen Buch eingetragene Hypothekardarlehen und einmal ausnützbare Hypothekarkredite auf Liegenschaften oder in einem öffentlichen Buch eingetragenen liegenschaftsgleichen Rechten, die im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat belegen sind, bis zu einer Belastung von 60 vH des Verkehrswertes der Liegenschaft oder des liegenschaftsgleichen Rechtes, sofern dieser Verkehrswert durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist und die Liegenschaft während der Laufzeit des Darlehens ausreichend feuerversichert ist,

                                                                                               10.                                                                                               Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen aus Darlehen und einmal ausnützbaren Krediten an ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland oder in einem Vertragsstaat sowie Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen aus Darlehen und einmal ausnützbaren Krediten, für deren Rückzahlung und Verzinsung ein solches Kreditinstitut haftet,

                                                                                               11.                                                                                               Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen aus Darlehen und einmal ausnützbaren Krediten an inländische Gemeinden oder an solche eines anderen Vertragsstaates, sofern sie nicht unter Z 7, 9 oder 10 fallen,


 

                                                                                               12.                                                                                               Vorauszahlungen auf Polizzen nach Maßgabe des § 21 Abs. 2,


 

                                                                                               13.                                                                                               Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen aus Darlehen und einmal ausnützbaren Krediten, die sonstige ausreichende Sicherheiten aufweisen,


 

                                                                                               14.                                                                                               Liegenschaften und in einem öffentlichen Buch eingetragene liegenschaftsgleiche Rechte, die einen Ertrag abwerfen oder erwarten lassen, sofern die Angemessenheit des Kaufpreises durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist,


 

                                                                                               15.                                                                                               Anteils- und verbriefte Genussrechte an Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat, an denen ausschließlich oder mehrheitlich eines oder mehrere Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland oder einem anderen Vertragsstaat beteiligt sind und deren Unternehmensgegenstand ausschließlich Erwerb von Liegenschaften und in einem öffentlichen Buch eingetragenen liegenschaftsgleichen Rechten, die einen Ertrag abwerfen oder erwarten lassen, die Errichtung von Gebäuden auf diesen Liegenschaften und die Verwaltung dieser Liegenschaften ist, sofern der Wert der Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechte durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist,


 

                                                                                               15a.                                                                                               in einem öffentlichen Buch eingetragene Kommanditeinlagen bei Kommanditgesellschaften mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat, deren Kommanditisten ausschließlich Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat oder Kapitalgesellschaften sind, an denen ausschließlich oder mehrheitlich eines oder mehrere Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland oder einem anderen Vertragsstaat beteiligt sind, und deren Unternehmensgegenstand ausschließlich der Erwerb von Liegenschaften und in einem öffentlichen Buch eingetragenen liegenschaftsgleichen Rechten, die einen Ertrag abwerfen oder erwarten lassen, die Errichtung von Gebäuden auf diesen Liegenschaften und die Verwaltung dieser Liegenschaften ist, sofern der Wert der Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechte durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist,


 

                                                                                               15b.                                                                                               Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen aus Darlehen und einmal ausnützbaren Krediten an Kapitalgesellschaften gemäß Z 15 oder Kommanditgesellschaften gemäß Z 15a,


 

                                                                                               16.                                                                                               Guthaben bei zum Bankgeschäft im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat berechtigten Kreditinstituten, sofern sie nicht unter Z 17 fallen,


 

                                                                                               17.                                                                                               laufende Guthaben bei zum Bankgeschäft im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat berechtigten Kreditinstituten und Kassenbestände,


 

                                                                                               18.                                                                                               anteilige Zinsen von Vermögenswerten gemäß Z 1 bis 3 und 7 bis 13, sofern sie auf ein gemäß Z 16 oder 17 geeignetes Bankkonto überwiesen werden; soweit es sich um anteilige Zinsen von Vermögenswerten handelt, die dem Deckungsstock gewidmet sind, müssen diese auf ein geeignetes Bankkonto der selben Deckungsstockabteilung überwiesen werden.



(3) Werden Wertpapiere gemäß Abs. 1 Z 2 und 4 innerhalb eines Jahres nach Beginn ihrer Ausgabe erworben, so sind sie zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen geeignet, wenn ihre Zulassung oder ihr Handel an einem anerkannten Wertpapiermarkt in den Ausgabebedingungen vorgesehen war und innerhalb eines Jahres die Zulassung erfolgt oder der Handel aufgenommen wird.

(3) Werden Wertpapiere gemäß Abs. 1 Z 2, 4 und 4a innerhalb eines Jahres nach Beginn ihrer Ausgabe erworben, so sind sie zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen geeignet, wenn ihre Zulassung oder ihr Handel an einem anerkannten Wertpapiermarkt in den Ausgabebedingungen vorgesehen war und innerhalb eines Jahres die Zulassung erfolgt oder der Handel aufgenommen wird.


(4) Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe einzelnen Versicherungsunternehmen zu genehmigen, Vermögenswerte anderer Art, als sie in Abs. 1 angeführt sind, zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen heranzuziehen. Diese Genehmigung ist, den jeweiligen Gründen für ihre Erteilung entsprechend, zeitlich zu beschränken. Die genehmigten Werte sind in die für gleichartige Werte vorgeschriebenen Grenzen gemäß § 79 Abs. 1 einzubeziehen.

(4) Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe einzelnen Versicherungsunternehmen zu genehmigen, Vermögenswerte anderer Art, als sie in Abs. 1 angeführt sind, zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen heranzuziehen. Diese Genehmigung kann, den jeweiligen Gründen für ihre Erteilung entsprechend, zeitlich beschränkt werden. Sie ist zeitlich zu beschränken, sofern es sich um Vermögenswerte handelt, die nicht in den jeweiligen Art. 21 Abs. 1 der Richtlinien 92/49/EWG und 92/96/EWG angeführt sind. Die genehmigten Werte sind in die für gleichartige Werte vorgeschriebenen Grenzen gemäß § 79 Abs. 1 einzubeziehen.


§ 79. (1) Die nachstehenden Vermögenswerte dürfen auf die versicherungstechnischen Rückstellungen nur bis zu den folgenden Sätzen angerechnet werden:

§ 79. (1) Die nachstehenden Vermögenswerte dürfen auf die versicherungstechnischen Rückstellungen nur bis zu den folgenden Sätzen angerechnet werden:


                    1.   a) bis zu 5 vH: Wertpapiere gemäß § 78 Abs. 1 Z 2 bis 5 desselben Unternehmens, ausgenommen fundierte Teilschuldverschreibungen, Pfand- und Kommunalbriefe, sowie Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen gemäß § 78 Abs. 1 Z 9 bis 11 und 13 an denselben Schuldner insgesamt,

                    1.   a) bis zu 5 vH: Wertpapiere gemäß § 78 Abs. 1 Z 2 bis 5a desselben Unternehmens – ausgenommen fundierte Schuldverschreibungen, Pfand- und Kommunalbriefe –, Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und sonstige Forderungen gemäß § 78 Abs. 1 Z 9, 10 und 13 sowie Guthaben gemäß § 78 Abs. 1 Z 16, die den selben Schuldner betreffen,


              b) bis zu weiteren 5vH: Werte gemäß lit. a, ausgenommen solche gemäß § 78 Abs. 1 Z 4 und 5, solange nicht mehr als 40 vH der versicherungstechnischen Rückstellungen in Werten gemäß lit. a bestehen, in denen bereits jeweils mehr als 5 vH der versicherungstechnischen Rückstellungen angelegt wurden,

              b) bis zu weiteren 5vH: Werte gemäß lit. a, ausgenommen solche gemäß § 78 Abs. 1 Z 4 bis 5a, solange nicht mehr als 40 vH der versicherungstechnischen Rückstellungen in Werten gemäß lit. a bestehen, in denen bereits jeweils mehr als 5 vH der versicherungstechnischen Rückstellungen angelegt wurden,


              c) bis zu 40 vH: fundierte Teilschuldverschreibungen, Pfand- und Kommunalbriefe desselben Unternehmens gemeinsam mit Werten gemäß lit. a und b,

              c) bis zu 40 vH: fundierte Teilschuldverschreibungen, Pfand- und Kommunalbriefe desselben Unternehmens gemeinsam mit Werten gemäß lit. a und b,


                                                                                               2.                                                                                               bis zu 1 vH: Wertpapiere gemäß § 78 Abs. 1 Z 3 mit Ausnahme von fundierten Teilschuldverschreibungen, Pfand- und Kommunalbriefen desselben Unternehmens, höchstens jedoch 10 vH insgesamt,

                                                                                               2.                                                                                               bis zu 2 vH: Wertpapiere gemäß § 78 Abs. 1 Z 3 mit Ausnahme von fundierten Schuldverschreibungen, Pfand- und Kommunalbriefen desselben Unternehmens, höchstens jedoch 10 vH insgesamt,


                                                                                               3.                                                                                               bis zu 30 vH: Wertpapiere gemäß § 78 Abs. 1 Z 4 und 5 und Anteile an Kapitalanlagefonds (§ 78 Abs. 1 Z 6), die nach den Fondsbestimmungen mindestens zur Hälfte nicht festverzinsliche Wertpapiere enthalten dürfen, insgesamt,

                                                                                               4.                                                                                               bis zu 1 vH: Aktien gemäß § 78 Abs. 1 Z 5 desselben Unternehmens, höchstens jedoch 5 vH insgesamt,

                                                                                               5.                                                                                               bis zu 40 vH: Anteile von Kapitalanlagefonds (§ 78 Abs. 1 Z 6), die nach den Fondsbestimmungen mindestens zur Hälfte festverzinsliche Wertpapiere enthalten müssen, insgesamt,

                                                                                               6.                                                                                               bis zu 2 vH: Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und Forderungen gemäß § 78 Abs. 1 Z 13 an denselben Schuldner, höchstens jedoch 10 vH insgesamt,

                                                                                               7.                                                                                               bis zu 10 vH: einzelne Liegenschaften und einzelne liegenschaftsgleiche Rechte (§ 78 Abs. 1 Z 14) sowie mehrere Liegenschaften zusammen in unmittelbarer Nachbarschaft, wenn sie tatsächlich als ein einziger Vermögenswert zu betrachten sind, sowie Anteils- und verbriefte Genußrechte gemäß § 78 Abs. 1 Z 15 an einer einzelnen Kapitalgesellschaft und an diese gewährte Darlehen gemäß § 78 Abs. 1 Z 9, höchstens jedoch 30 vH insgesamt,

                                                                                               8.                                                                                               bis zu 20 vH: Vermögenswerte gemäß § 78 Abs. 1 Z 16 insgesamt,

                                                                                               9.                                                                                               bis zu 3 vH: Kassenbestände (§ 78 Abs. 1 Z 17).

                                                                                               3.                                                                                               bis zu 30 vH insgesamt: Wertpapiere gemäß § 78 Abs. 1 Z 4 bis 5a und Anteile an Kapitalanlagefonds (§ 78 Abs. 1 Z 6) mit Ausnahme von Immobilien-Spezialfonds gemäß Z 7, die nach den Fondsbestimmungen mindestens zur Hälfte andere Wertpapiere als Schuldverschreibungen enthalten dürfen,

                                                                                               4.                                                                                               bis zu 1 vH: Vermögenswerte gemäß § 78 Abs. 1 Z 5 und 5a desselben Unternehmens, höchstens jedoch 5 vH insgesamt,

                                                                                               5.                                                                                               bis zu 40 vH insgesamt: Anteile von Kapitalanlagefonds (§ 78 Abs. 1 Z 6) mit Ausnahme von Immobilien-Spezialfonds (Z 7), die nach den Fondsbestimmungen mindestens zur Hälfte Schuldverschreibungen enthalten müssen oder in denen zu jedem Zeitpunkt ausschließlich Guthaben, Schuldverschreibungen und dazugehörige Absicherungsinstrumente enthalten sind,

                                                                                               6.                                                                                               bis zu 2 vH: Darlehen, einmal ausnützbare Kredite und Forderungen gemäß § 78 Abs. 1 Z 11 und 13 an denselben Schuldner, höchstens jedoch 5 vH insgesamt,

                                                                                               7.                                                                                               bis zu 10 vH:

              a) einzelne Liegenschaften, einzelne liegenschaftsgleiche Rechte (§ 78 Abs. 1 Z 14) oder mehrere Liegenschaften zusammen in unmittelbarer Nachbarschaft, wenn sie tatsächlich als ein einziger Vermögenswert zu betrachten sind,

              b) Anteils- und verbriefte Genussrechte gemäß § 78 Abs. 1 Z 15 an einer einzelnen Kapitalgesellschaft gemeinsam mit Forderungen gemäß § 78 Abs. 1 Z 9 oder 15b an diese Gesellschaft,

              c) Kommanditeinlagen gemäß § 78 Abs. 1 Z 15a bei einer einzelnen Kommanditgesellschaft gemeinsam mit Forderungen gemäß § 78 Abs. 1 Z 9 oder 15b an diese Gesellschaft,

              d) Anteile an einzelnen Spezialfonds gemäß § 78 Abs. 1 Z 6, deren Fondsvermögen sich ausschließlich aus Vermögenswerten gemäß § 78 Abs. 1 Z 9 und 14 bis 17 zusammensetzt (Immobilien-Spezialfonds),


 

                                                                                               8.                                                                                               bis zu 20 vH: Guthaben gemäß § 78 Abs. 1 Z 16 insgesamt,


 

                                                                                               9.                                                                                               bis zu 3 vH: laufende Guthaben und Kassenbestände (§ 78 Abs. 1 Z 17) insgesamt.


 

….


Deckungsstockverzeichnisse und Aufstellungen; Meldungen

Verzeichnisse und Aufstellungen, Meldungen


§ 79b. (1) Die Versicherungsunternehmen haben Verzeichnisse der dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte fortlaufend zu führen. Die Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, der Versicherungsaufsichtsbehörde Aufstellungen aller zum Ende des Geschäftsjahres dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte in Form von Auszügen aus den Deckungsstockverzeichnissen innerhalb von sechs Wochen nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat mit Verordnung zu regeln, welche Mindestangaben die Deckungsstockverzeichnisse und die Aufstellungen zu enthalten haben. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann mit Verordnung festsetzen, daß ihr die Aufstellungen in kürzeren Abständen als jährlich vorzulegen sind.

§ 79b. (1) Die Versicherungsunternehmen haben Verzeichnisse der dem Deckungsstock gewidmeten und der zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, für die kein Deckungsstock zu bilden ist, geeigneten Vermögenswerte fortlaufend zu führen. Nur die in das Verzeichnis der Bede­ckungswerte eingetragenen Vermögenswerte sind auf die Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, für die kein Deckungsstock zu bilden ist, anzurechnen. Die Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, der Versicherungsaufsichtsbehörde Aufstellungen aller zum Ende des Geschäftsjahres dem Deckungsstock gewidmeten und der zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, für die kein Deckungsstock zu bilden ist, geeigneten Vermögenswerte, in Form von Auszügen aus den Verzeichnissen innerhalb von sechs Wochen nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat mit Verordnung zu regeln, welche Mindestangaben die Verzeichnisse und die Aufstellungen zu enthalten haben. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann mit Verordnung festsetzen, dass ihr die Aufstellungen in kürzeren Abständen als jährlich vorzulegen sind.



(6) In besonderen Fällen kann die Versicherungsaufsichtsbehörde auf Antrag die Vorlagefristen für Aufstellungen und Meldungen erstrecken sowie die schriftliche Vorlage der Daten gemäß Abs. 1 und 2 gestatten.

(6) In besonderen Fällen kann die Versicherungsaufsichtsbehörde auf Antrag die Vorlagefristen für Aufstellungen und Meldungen erstrecken.


§ 80.

§ 80.


(3) Die Bestimmungen des 5. Hauptstückes sind mit Ausnahme des § 84 Abs. 4 auf Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat nicht anzuwenden.

(3) Die Bestimmungen des 5. Hauptstückes sind mit Ausnahme des § 84 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, Abs. 2 und 4 auf Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat nicht anzuwenden.


§ 81c.

§ 81c.


(2) Aktiva:

(2) Aktiva:



B. Kapitalanlagen

B. Kapitalanlagen



III. Sonstige Kapitalanlagen

III. Sonstige Kapitalanlagen



                                                                                               3.                                                                                             Hypothekenforderungen

                                                                                               4.                                                                                               Vorauszahlungen auf Polizzen

                                                                                               5.                                                                                               Sonstige Ausleihungen

                                                                                               6.                                                                                               Guthaben bei Kreditinstituten,

                                                                                               7.                                                                                               Andere Kapitalanlagen

                                                                                               3.                                                                                               Anteile an gemeinschaftlichen Kapitalanlagen

                                                                                               4.                                                                                             Hypothekenforderungen

                                                                                               5.                                                                                               Vorauszahlungen auf Polizzen

                                                                                               6.                                                                                               Sonstige Ausleihungen

                                                                                               7.                                                                                               Guthaben bei Kreditinstituten,

                                                                                               8.                                                                                               Andere Kapitalanlagen


C. Kapitalanlagen der fondsgebundenen Lebensversicherung

C. Kapitalanlagen der fondsgebundenen und der indexgebundenen Lebensversicherung



(3) Passiva:

(3) Passiva:


A. Eigenkapital

A. Eigenkapital



                                                                                               VI.                                                                                           Bilanzgewinn/Bilanzverlust

                                                                                                                                                                                              davon Gewinnvortrag/Verlustvortrag

                                                                                                                                                                                              …

                                                                                               VI.                                                                                               Risikorücklage gemäß § 73a VAG, versteuerter Teil

                                                                                               VII.                                                                                         Bilanzgewinn/Bilanzverlust

                                                                                                                                                                                              davon Gewinnvortrag/Verlustvortrag

                                                                                                                                                                                              …


E. Versicherungstechnische Rückstellungen der fondsgebundenen Lebensversicherung

E. Versicherungstechnische Rückstellungen der fondsgebundenen und der indexgebundenen Lebensversicherung


§ 81e.

§ 81e.


(5) IV. Nichtversicherungstechnische Rechnung

(5) IV. Nichtversicherungstechnische Rechnung



                                                                                               2.                                                                                               Erträge aus Kapitalanlagen und Zinsenerträge

                                                                                               2.                                                                                               Erträge aus Kapitalanlagen und Zinsenerträge



                                                                                               b)                                                                                               Erträge aus Grundstücken und Bauten

                                                                                               b)                                                                                               Erträge aus Grundstücken und Bauten

                                                                                                                                                                                              davon verbundene Unternehmen


§ 81h.

§ 81h.


(3) Die Kapitalanlagen der fondsgebundenen Lebensversicherung gemäß Posten C. des § 81c Abs. 2 sind zu den Börsen- oder Marktpreisen ohne Rücksicht auf ihre Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten. Hierin enthaltene Grundstücke und Bauten sind in Abständen von längstens drei Jahren durch Sachverständige zu bewerten. Wertänderungen sind ausreichend zu begründen und vom Abschlußprüfer auf ihre wirtschaftliche Angemessenheit zu überprüfen.

(3) Die Kapitalanlagen der fondsgebundenen und der indexgebundenen Lebensversicherung gemäß Posten C. des § 81c Abs. 2 sind zu den Börsen- oder Marktpreisen ohne Rücksicht auf ihre Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten.

(6) Auf Sachanlagen und Vorräte gemäß Posten F.I. des §1c Abs. 2 ist § 209 Abs. 1 HGB in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.


§ 81n.

 


(2) …

 


                                                                                               14.                                                                                               die auf die im Posten C. des § 81c Abs. 2 enthaltenen Grundstücke und Bauten angewandte Bewertungsmethode; die Grundstücke und Bauten sind dabei nach den Jahren aufzugliedern, in denen zuletzt eine Bewertung durch Sachverständige erfolgte

Entfällt.


§ 81o.

§ 81o.


(4) Bei der Aufgliederung nach Geschäftsbereichen in der Lebensversicherung sind im Anhang die verrechneten Prämien für Einzelversicherungen, Gruppenversicherungen, für Verträge mit Einmalprämien, für Verträge mit laufenden Prämien, für Verträge mit Gewinnbeteiligung, für Verträge ohne Gewinnbeteiligung und für Verträge der fondsgebundenen Lebensversicherung sowie für das indirekte Geschäft anzugeben.

(4) Bei der Aufgliederung nach Geschäftsbereichen in der Lebensversicherung sind im Anhang die verrechneten Prämien für Einzelversicherungen, Gruppenversicherungen, für Verträge mit Einmalprämien, für Verträge mit laufenden Prämien, für Verträge mit Gewinnbeteiligung, für Verträge ohne Gewinnbeteiligung, für Verträge der fondsgebundenen Lebensversicherung und für Verträge der indexgebundenen Lebensversicherung sowie für das indirekte Geschäft anzugeben.


§ 82.

§ 82.


 

(2a) War der für das Geschäftsjahr bekannt gegebene Abschlussprüfer bereits im vorangegangenen Geschäftsjahr vom Unternehmen als Abschlussprüfer beauftragt worden und liegt bei Einlangen der Bekanntgabe der Beauftragung des Abschlussprüfers der Versicherungsaufsichtsbehörde der Bericht des Abschlussprüfers gemäß § 83 Abs. 1 Z 3 oder § 83 Abs. 2 Z 3 für das vorangegangene Geschäftsjahr noch nicht vor, so kann die Aufsichtsbehörde bis spätestens einen Monat nach Einlangen dieses Berichtes der Beauftragung widersprechen.


 


(6) Die Prüfung hat sich auch auf die in den §§ 17b und 17c angeführten Angelegenheiten und die Einhaltung der Bestimmungen über die Eigenmittel­ausstattung gemäß § 73b zu erstrecken.

(6) Die Prüfung hat sich auch auf die in den §§ 17b und 17c angeführten Angelegenheiten, auf die Einhaltung der Bestimmungen über die Eigenmittel­ausstattung gemäß § 73b und über die bereinigte Eigenmittelausstattung gemäß § 86e sowie auf die Auswirkung gruppeninterner Geschäfte gemäß § 86d auf die Eigenmittelausstattung zu erstrecken; über das Ergebnis dieser Prüfung ist zu berichten.



(9) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Abschlußprüfer und Vorstand über die Auslegung der für die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen geltenden besonderen Vorschriften im Fünften Hauptstück entscheidet auf Antrag des Abschlußprüfers oder des Vorstands die Versicherungsaufsichtsbehörde.

(9) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Abschlussprüfer und Vorstand über die Auslegung der für die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen geltenden besonderen Vorschriften im Fünften Hauptstück sowie über die Beurteilung, ob ein Versicherungsunternehmen tatsächlich einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausübt, entscheidet auf Antrag des Abschlussprüfers oder des Vorstands die Versicherungsaufsichtsbehörde.


 


 

(12) Die Anwendung des § 86b Abs. 2 und des § 86g ist im Bericht gemäß Abs. 5 anzugeben.


§ 83. (1) Inländische Versicherungsunternehmen haben der Versicherungsaufsichtsbehörde unverzüglich, längstens innerhalb von sieben Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen

§ 83. (1) Inländische Versicherungsunternehmen haben der Versicherungsaufsichtsbehörde unverzüglich, längstens innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen



(2) Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen haben der Versicherungsaufsichtsbehörde unverzüglich, längstens innerhalb von sieben Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen

(2) Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen haben der Versicherungsaufsichtsbehörde unverzüglich, längstens innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen



§ 84. (1) Der Jahresabschluß und der Lagebericht haben spätestens sieben Monate nach Ende des Geschäftsjahres bis zum Ende des dritten dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres am Sitz des inländischen Versicherungsunternehmens oder am Sitz der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens sowie in allen Betriebsstätten zur Einsichtnahme aufzuliegen.

(2) Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind jedermann auf Verlangen gegen Ersatz der Kosten auszuhändigen.

§ 84. (1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht haben spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres bis zum Ende des dritten dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres am Sitz des inländischen Versicherungsunternehmens sowie in allen Betriebsstätten zur Einsichtnahme aufzuliegen. Der Jahresabschluss einer ausländischen Zweigniederlassung und der Jahresabschluss des Gesamtunternehmens haben am Sitz der Zweigniederlassung des ausländischen Versicherungsunternehmens zur Einsichtnahme aufzuliegen. Sofern diese Unterlagen gemäß § 280a HGB in der jeweils geltenden Fassung beim Firmenbuch in deutscher Sprache einzureichen sind, haben die Unterlagen in deutscher Sprache aufzuliegen.


(3) Versicherungsunternehmen haben vom Anhang die Angaben gemäß den §§ 198 Abs. 9, 222 Abs. 2, 223 Abs. 2, 233, 236 mit Ausnahme der Z 2 und 4, 237 Z 3, 7, 8, 10 und 12, 238 Z 1, 239 Abs. 2 und 240 Z 9 HGB in der jeweils geltenden Fassung und die Angaben gemäß den §§ 81d, 81n Abs. 2 Z 9, 10 und 12, 81n Abs. 5 erster Satz und 81o im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” zu veröffentlichen.

(4) Auf Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen ist § 280a HGB in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(5) In die Veröffentlichung des Jahresabschlusses ist ein Hinweis darüber aufzunehmen, daß der Jahresabschluß und der Lagebericht gemäß Abs. 1 am Sitz des inländischen Versicherungsunternehmens oder am Sitz der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens sowie in allen Betriebsstätten zur Einsichtnahme aufliegen.

(6) Für den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht gelten die Abs. 1 bis 3 und 5 sinngemäß.

(7) Für den Konzernabschluß und Konzernlagebericht gemäß § 80b Abs. 1 gelten die Abs. 1, 2 und 5 sinngemäß. Es sind die Angaben gemäß § 245a Abs. 2 HGB und § 80b Abs. 3 sowie vom Anhang und von den Erläuterungen die Angaben gemäß § 245a Abs. 1 Z 2 HGB sowie diejenigen Angaben zu veröffentlichen, die den in Abs. 3 angeführten entsprechen.

(2) Die Unterlagen gemäß Abs. 1 sind jedermann auf Verlangen gegen Ersatz der Kosten auszuhändigen.

(3) Versicherungsunternehmen haben vom Anhang die Angaben gemäß den §§ 198 Abs. 9, 222 Abs. 2, 223 Abs. 2, 233, 236 mit Ausnahme der Z 2 und 4, 237 Z 3, 7, 8, 10 und 12, 238 Z 1, 239 Abs. 2 und 240 Z 9 HGB in der jeweils geltenden Fassung und die Angaben gemäß den §§ 81d, 81n Abs. 2 Z 9, 10 und 12, 81n Abs. 5 erster Satz und 81o im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” zu veröffentlichen.

(4) Auf Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen ist unabhängig von der Rechtsform § 280a HGB in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(5) In die Veröffentlichung des Jahresabschlusses ist ein Hinweis darüber aufzunehmen, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht gemäß Abs. 1 am Sitz des inländischen Versicherungsunternehmens oder am Sitz der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens sowie in allen Betriebsstätten zur Einsichtnahme aufliegen. In die Veröffentlichung einer Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens ist zusätzlich ein Hinweis darüber aufzunehmen, dass der Jahresabschluss des Gesamtunternehmens gemäß § 280a HGB in der jeweils geltenden Fassung beim Firmenbuchgericht eingereicht wurde. Bei der Veröffentlichung sind das Firmenbuchgericht und die Firmenbuchnummer anzugeben.


 

(6) Für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht gelten die Abs. 1 bis 3 und 5 sinngemäß.


 

(7) Auf den Konzernabschluss gemäß § 80b Abs. 1 ist Abs. 3 nicht anzuwenden. Zu veröffentlichen sind die Angaben gemäß § 245a Abs. 2 HGB in der jeweils geltenden Fassung und § 80b Abs. 3 sowie vom Anhang und von den Erläuterungen die Angaben gemäß § 245a Abs. 1 Z 2 HGB in der jeweils geltenden Fassung sowie diejenigen Angaben, die den in Abs. 3 angeführten entsprechen.


 


§ 85a. (1) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann alle für die laufende Überwachung der Geschäftsgebarung der Versicherungsunternehmen (§ 99) und für die Führung von Versicherungsstatistiken (§ 116 Abs. 2) erforderlichen Angaben verlangen. Diese Angaben können insbesondere die Aufgliederung von Posten des Jahresabschlusses, von Geschäftsergebnissen nach Zweigniederlassungen und Dienstleistungsverkehr sowie nach Geschäftsgebieten und Geschäftsbereichen, statistische Daten über das Unternehmen und die Zuordnung des übernommenen Rückversicherungsgeschäfts zu bestimmten Bilanzabteilungen umfassen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann, soweit nicht § 83 anzuwenden ist, für die ihr vorzulegenden Angaben besondere Bewertungsvorschriften und Vorlagefristen festsetzen.

(2) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann für die Angaben gemäß Abs. 1 verbindliche Formblätter festlegen und Gliederungen vorgeben, die von den Versicherungsunternehmen zu beachten sind. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann die Vorlage der Angaben auch in Form elektronisch lesbarer Datenträger oder auf elektronischem Wege verlangen; dabei sind die amtlich festgelegten Datenträgermerkmale einschließlich des Datensatzaufbaues anzuwenden.

§ 85a. (1) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann alle für die laufende Überwachung der Geschäftsgebarung der Versicherungsunternehmen (§ 99), für die zusätzliche Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen (sechstes Hauptstück) und für die Führung von Versicherungsstatistiken (§ 116 Abs. 2) erforderlichen Angaben verlangen. Diese Angaben können insbesondere die Aufgliederung von Posten des Jahresabschlusses, von Geschäftsergebnissen nach Zweigniederlassungen und Dienstleistungsverkehr sowie nach Geschäftsgebieten und Geschäftsbereichen, Angaben über die in die zusätzliche Beaufsichtigung einzubeziehenden Unternehmen, Angaben über wesentliche gruppeninterne Geschäfte, Daten zur Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung, statistische Daten über das Unternehmen und die Zuordnung des übernommenen Rückversicherungsgeschäfts zu bestimmten Bilanzabteilungen umfassen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann, soweit nicht § 83 anzuwenden ist, für die ihr vorzulegenden Angaben besondere Bewertungsvorschriften und Vorlagefristen festsetzen.

(2) Die Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, zum Ende des Geschäftsjahres Aufstellungen aller übrigen Vermögenswerte gemäß § 81c Abs. 2 Posten B. I., II., III., E. und F. II., die nicht in die Verzeichnisse gemäß § 79b Abs. 1 zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen eingetragen sind, innerhalb von sechs Wochen nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat mit Verordnung zu regeln, welche Mindestangaben die Aufstellungen zu enthalten haben. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann mit Verordnung festsetzen, dass ihr Meldungen über diese Vermögenswerte in kürzeren Abständen als jährlich vorzulegen sind.


 

(3) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann für die Angaben gemäß Abs. 1 und 1a verbindliche Formblätter festlegen und Gliederungen vorgeben, die von den Versicherungsunternehmen zu beachten sind. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann die Vorlage der Angaben auch in Form elektronisch lesbarer Datenträger oder auf elektronischem Wege verlangen; dabei sind die amtlich festgelegten Datenträgermerkmale einschließlich des Datensatzaufbaues anzuwenden.


 


§ 86. (1) Für die Rechnungslegung kleiner Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (§ 62) gelten die §§ 81 Abs. 1, 81b Abs. 5 und 6, 81f Abs. 1 Z 1 bis 3, 6 und 7 und Abs. 2, 81h Abs. 1 und 2, 81i, 81j, 81l und 85a. …

§ 86. (1) Für die Rechnungslegung kleiner Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (§ 62) gelten die §§ 81 Abs. 1, 81b Abs. 5 und 6, 81f Abs. 1 Z 1 bis 3, 6 und 7 und Abs. 2, 81h Abs. 1 und 2, 81i, 81j, 81l und 85a Abs. 1 und 3. …


 

Sechstes Hauptstück


 

ZUSÄTZLICHE BEAUFSICHTIGUNG VON VERSICHERUNGS­UNTERNEHMEN


 

Versicherungsunternehmen, die einer zusätzlichen Beaufsichtigung
unterliegen


 

§ 86a. (1) Einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen


 

                                                                                               1.                                                                                             Versicherungsunternehmen, die Beteiligungsunternehmen eines Versicherungsunternehmens oder eines Versicherungsunternehmens, das ausschließlich die Rückversicherung betreibt (Rückversicherungsunter­nehmen), sind, nach Maßgabe der §§ 86c bis 86l,


 

                                                                                               2.                                                                                             Versicherungsunternehmen, die untergeordnete Unternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft, eines übergeordneten ausländischen Rückversicherungsunternehmens oder eines übergeordneten Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten sind, nach Maßgabe der §§ 86c Abs. 2 bis 5 und 86d bis 86l,


 

                                                                                               3.                                                                                               untergeordnete Versicherungsunternehmen, deren übergeordnetes Unternehmen kein Versicherungsunternehmen ist und die nicht von Z 2 erfasst sind, nach Maßgabe der §§ 86c Abs. 2 bis 6 und 86d.


 

(2) Für Zwecke der zusätzlichen Beaufsichtigung ist


 

                                                                                               1.                                                                                               ein übergeordnetes Unternehmen ein Mutterunternehmen im Sinn des § 244 HGB in der jeweils geltenden Fassung sowie jedes Unternehmen, das auf ein anderes Unternehmen tatsächlich einen beherrschenden Einfluss ausübt;


 

                                                                                               2.                                                                                               ein untergeordnetes Unternehmen ein Tochterunternehmen im Sinn des § 244 HGB in der jeweils geltenden Fassung sowie jedes Unternehmen, auf das tatsächlich ein beherrschender Einfluss ausgeübt wird; jedes untergeordnete Unternehmen eines untergeordneten Unternehmens ist auch untergeordnetes Unternehmen des Unternehmens, das sich an der Spitze dieser Unternehmen befindet;


 

                                                                                               3.                                                                                               eine Beteiligung im weiteren Sinn das direkte oder indirekte Halten von mindestens 20 vH der Stimmrechte oder des Kapitals eines anderen Unternehmens oder eine Beteiligung im Sinn des § 228 Abs. 1 und 2 HGB in der jeweils geltenden Fassung an einem anderen Unternehmen;


 

                                                                                               4.                                                                                               ein Beteiligungsunternehmen ein Unternehmen, das eine Beteiligung im weiteren Sinn an einem anderen Unternehmen hält; jedes übergeordnete Unternehmen ist auch ein Beteiligungsunternehmen;


 

                                                                                               5.                                                                                               ein beteiligtes Unternehmen ein Unternehmen, an dem eine Beteiligung im weiteren Sinn von einem anderen Unternehmen gehalten wird; jedes untergeordnete Unternehmen ist auch ein beteiligtes Unternehmen;


 

                                                                                               6.                                                                                               eine Versicherungs-Holdinggesellschaft ein übergeordnetes Unternehmen eines Versicherungsunternehmens mit Sitz in einem Vertragsstaat, dessen Haupttätigkeit im Erwerb und Halten von Beteiligungen im weiteren Sinn an untergeordneten Unternehmen besteht, wobei die ausschließliche oder überwiegende Tätigkeit der Gesamtheit dieser untergeordneten Unternehmen der Betrieb der Vertragsversicherung ist.


 

(3) Versicherungsunternehmen haben die Versicherungsaufsichtsbehörde über das Eintreten und den Wegfall von Umständen, die gemäß Abs. 1 zu einer zusätzlichen Beaufsichtigung führen, unverzüglich schriftlich zu informieren.


 

Unternehmen, die in die zusätzliche Beaufsichtigung einzubeziehen sind


 

§ 86b. (1) In die zusätzliche Beaufsichtigung sind nach Maßgabe der übrigen Bestimmungen dieses Hauptstücks folgende Unternehmen einzubeziehen:


 

                                                                                               1.                                                                                               alle beteiligten Unternehmen des Versicherungsunternehmens, das der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt,


 

                                                                                               2.                                                                                               alle Beteiligungsunternehmen des Versicherungsunternehmens, das der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt,


 

                                                                                               3.                                                                                               alle beteiligten Unternehmen von Beteiligungsunternehmen des Versicherungsunternehmens, das der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt.


 

(2) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann auf Antrag genehmigen, dass auf die Einbeziehung eines Unternehmens in die zusätzliche Beaufsichtigung verzichtet wird, wenn


 

                                                                                               1.                                                                                               das Unternehmen für die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung von untergeordneter Bedeutung ist; entsprechen mehrere Unternehmen dieser Voraussetzung, so sind sie in die zusätzliche Beaufsichtigung einzubeziehen, wenn sie zusammen von nicht untergeordneter Bedeutung sind;


 

                                                                                               2.                                                                                               die Einbeziehung des Unternehmens im Hinblick auf die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung ungeeignet oder irreführend wäre;


 

                                                                                               3.                                                                                               das Unternehmen seinen Sitz außerhalb der Vertragsstaaten hat und der Übermittlung der für diese Beaufsichtigung notwendigen Informationen rechtliche Hindernisse im Wege stehen.


 

(3) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann durch Verordnung Staaten feststellen, hinsichtlich derer rechtliche Hindernisse gemäß Abs. 2 Z 3 für die Übermittlung der für die zusätzliche Beaufsichtigung notwendigen Informationen bestehen. Auf die Einbeziehung von Unternehmen mit Sitz in diesen Staaten in die zusätzliche Beaufsichtigung kann ohne Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde verzichtet werden.


 

Zugang zu bestimmten Informationen


 

§ 86c. (1) Versicherungsunternehmen, die einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen, haben dafür zu sorgen, dass sie Zugang zu den für die Durchführung der zusätzlichen Beaufsichtigung zweckdienlichen Informationen, die die in die zusätzliche Beaufsichtigung einzubeziehenden Unternehmen betreffen, haben. Insbesondere haben sie angemessene interne Verfahren für die Vorlage diesbezüglicher Informationen und Auskünfte einzurichten.


 

(2) Versicherungsunternehmen haben der Versicherungsaufsichtsbehörde jederzeit Auskunft über alle Angelegenheiten zu erteilen und Zugang zu allen Informationen zu gewähren, die für die zusätzliche Beaufsichtigung zweckdienlich sind. Werden die verlangten Informationen von dem Versicherungsunternehmen nicht übermittelt, so kann sich die Versicherungsaufsichtsbehörde an Unternehmen gemäß § 86b Abs. 1 wenden, auch wenn es sich nicht um Versicherungsunternehmen handelt. Maßnahmen der Versicherungsaufsichtsbehörde gegenüber dem betreffenden Versicherungsunternehmen bleiben hievon unberührt.


 

(3) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann bei Versicherungsunternehmen, die einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen, sowie bei inländischen Versicherungsunternehmen, die in die zusätzliche Beaufsichtigung einzubeziehen sind, Informationen gemäß Abs. 2 jederzeit vor Ort gemäß den §§ 101 und 102 prüfen. § 103 ist anzuwenden. Im Rahmen der zusätzlichen Beaufsichtigung kann die Versicherungsaufsichtsbehörde Prüfungen vor Ort bei allen anderen untergeordneten Unternehmen, übergeordneten Unternehmen und untergeordneten Unternehmen eines übergeordneten Unternehmens des der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegenden Versicherungsunternehmens, sofern diese Unternehmen im Inland ihren Sitz haben, vornehmen. Die §§ 101, 102 und 103 sind sinngemäß anzuwenden. Maßnahmen der Versicherungsaufsichtsbehörde gegenüber dem betreffenden Versicherungsunternehmen bleiben hievon unberührt.


 

(4) Beabsichtigt die Versicherungsaufsichtsbehörde wichtige Informationen gemäß Abs. 2, die beteiligte Versicherungsunternehmen, untergeordnete Unternehmen, übergeordnete Unternehmen oder untergeordnete Unternehmen eines übergeordneten Unternehmens des der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegenden Versicherungsunternehmens mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat betreffen, zu prüfen, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde die zuständige Behörde dieses Vertragsstaates um Durchführung der Prüfung zu ersuchen. Falls diese Behörde die Prüfung nicht selbst durchführt oder durch von ihr ermächtigte Prüfungsorgane durchführen lässt, so kann die Versicherungsaufsichtsbehörde, wenn die Behörde des betroffenen Sitzstaates sie hiezu ermächtigt, die Prüfung selbst durchführen oder die Prüfung von gemäß § 101 Abs. 3 bestellten Prüfungsorganen durchführen lassen.


 

(5) Beabsichtigt die für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständige Behörde eines anderen Vertragsstaates wichtige Informationen gemäß Abs. 2 betreffend beteiligte Versicherungsunternehmen, untergeordnete Unternehmen, übergeordnete Unternehmen oder untergeordnete Unternehmen eines übergeordneten Unternehmens des einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegenden Versicherungsunternehmens, die ihren Sitz im Inland haben, zu prüfen, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde diese Prüfung durchzuführen oder die Prüfung durch von ihr gemäß § 101 Abs. 3 bestellte Prüfungsorgane durchführen zu lassen oder die Aufsichtsbehörde des betroffenen Vertragsstaates oder von dieser beauftragte Personen zur Durchführung der Prüfung zu ermächtigen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann sich an dieser Prüfung beteiligen. § 102 ist anzuwenden.


 

Beaufsichtigung gruppeninterner Geschäfte


 

§ 86d. (1) Der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen Geschäfte, die ein Versicherungsunternehmen mit einem Unternehmen gemäß § 86b Abs. 1 oder mit einer natürlichen Person, die eine Beteiligung im weiteren Sinn an dem der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegenden Versicherungsunternehmen oder einem Unternehmen gemäß § 86b Abs. 1 hat, abschließt (gruppeninterne Geschäfte).


 

(2) Zu diesem Zweck haben die der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegenden Versicherungsunternehmen der Versicherungsaufsichtsbehörde Informationen über wesentliche gruppeninterne Geschäfte, insbesondere über Darlehen, Garantien, außerbilanzielle Geschäfte, Rückversicherungsgeschäfte,
Kostenteilungsvereinbarungen, Kapitalveranlagungsgeschäfte und die Eigenmittel betreffende Geschäfte vorzulegen.


 

(3) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann durch Verordnung die gemäß Abs. 2 meldepflichtigen gruppeninternen Geschäfte näher bestimmen.


 

Bereinigte Eigenmittelausstattung


 

§ 86e. (1) Versicherungsunternehmen, die gemäß § 86a Abs. 1 Z 1 einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen, haben unbeschadet der übrigen die Eigenmittel betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für ihr gesamtes Geschäft jederzeit Eigenmittel im Sinne des § 86i (bereinigte Eigenmittel) in dem sich aus § 86j ergebenden Ausmaß (bereinigtes Eigenmittelerfordernis) zu halten.


 

(2) Versicherungsunternehmen, die gemäß § 86a Abs. 1 Z 2 einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen, haben Abs. 1 anzuwenden; zu diesem Zweck hat das der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegende Versicherungsunternehmen auf der Stufe des übergeordneten Unternehmens die bereinigte Eigenmittelausstattung zu ermitteln. Die Berechnung kann auf der Stufe des obersten Unternehmens dieser übergeordneten Unternehmen durchgeführt werden.


 

Unternehmen, die in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittel-
ausstattung einzubeziehen sind


 

§ 86f. (1) Bei Anwendung des § 86e Abs. 1 hat das Versicherungsunternehmen alle beteiligten Unternehmen unter Berücksichtigung des § 86b Abs. 2 in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehen, sofern es sich hiebei um Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder um Versicherungs-Holdinggesellschaften, die eine Beteiligung im weiteren Sinn an einem Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen halten (zwischengeschaltete Versicherungs-Holdinggesellschaften), handelt.


 

(2) Bei Anwendung des § 86e Abs. 2 hat das Versicherungsunternehmen unter Berücksichtigung des § 86b Abs. 2 alle beteiligten Unternehmen des übergeordneten Unternehmens, auf dessen Stufe die bereinigte Eigenmittelausstattung zu ermitteln ist, sofern es sich um Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder zwischengeschaltete Versicherungs-Holding­gesellschaften handelt, sowie das übergeordnete Unternehmen selbst einzubeziehen, sofern es sich um eine Versicherungs-Holdinggesellschaft, ein ausländisches Rückversicherungsunternehmen oder ein Versicherungsunternehmen außerhalb der Vertragsstaaten handelt.


 

Befreiende Ermittlung


 

§ 86g. (1) Versicherungsunternehmen, die in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung eines inländischen Unternehmens einbezogen sind, sind vorbehaltlich des Abs. 3 von der gesonderten Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung befreit.


 

(2) Versicherungsunternehmen, die in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung eines Unternehmens mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat einbezogen sind, sind vorbehaltlich des Abs. 3 von der gesonderten Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung befreit, wenn mit der für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständigen Behörde des betreffenden Vertragsstaates eine Vereinbarung gemäß § 86m besteht.


 

(3) Eine Befreiung ist nur bei angemessener Aufteilung der Eigenmittel zwischen den einzelnen Unternehmen möglich. Die angemessene Aufteilung ist der Versicherungsaufsichtsbehörde nachzuweisen. Die Befreiung gilt nur, solange die angemessene Aufteilung der Eigenmittel gewährleistet ist.


 

Wahl der Methode


 

§ 86h. (1) Die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung kann


 

                                                                                               1.                                                                                               auf Grundlage des gemäß § 80a erstellten konsolidierten Abschlusses des Versicherungsunternehmens oder


 

                                                                                               2.                                                                                               auf Grundlage der Einzelabschlüsse der einzelnen Unternehmen erfolgen.


 

(2) Wird die bereinigte Eigenmittelausstattung auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses ermittelt, so sind jene Unternehmen, die in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehen sind und in den konsolidierten Abschluss nicht einbezogen werden, zusätzlich unter Verwendung der unter Abs. 1 Z 2 genannten Methode zu berücksichtigen.


 

(3) Bei der Ermittlung auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses sind die Unternehmen, die in den Konzernabschluss einbezogen werden, in dem Umfang zu berücksichtigen, der bei der Erstellung des konsolidierten Abschlusses zugrunde gelegt wird. Bei Ermittlung auf Grundlage des Einzelabschlusses sind die Unternehmen gemäß dem Anteil am gezeichneten Kapital, der direkt oder indirekt vom Beteiligungsunternehmen gehalten wird, zu berücksichtigen.


 

(4) Untergeordnete Unternehmen eines Versicherungsunternehmens, die eine Eigenmittelunterdeckung aufweisen, sind jedenfalls in voller Höhe einzubeziehen. Dies gilt nicht, wenn die Haftung nachweislich auf einen Kapitalanteil, der von dem übergeordneten Versicherungsunternehmen gehalten wird, beschränkt ist.


 

Bereinigte Eigenmittel


 

§ 86i. (1) Bei Anwendung der unter § 86h Abs. 1 Z 2 genannten Methode entsprechen die bereinigten Eigenmittel der Summe der auf Grundlage der Einzelabschlüsse gemäß § 73b ermittelten Eigenmittel. Bei Anwendung der unter § 86h Abs. 1 Z 1 genannten Methode sind die bereinigten Eigenmittel auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses gemäß § 73b zu ermitteln.


 

(2) Sind bei Anwendung der unter § 86h Abs. 1 Z 2 genannten Methode Unternehmen einzubeziehen, die selbst nicht den Bestimmungen über die Eigenmittelausstattung gemäß § 73b unterliegen, so sind die bereinigten Eigenmittel gemäß § 73b zu ermitteln. § 86k ist anzuwenden.


 

(3) Sofern dies nicht bereits durch die Methoden zur Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung selbst geschieht, sind folgende Elemente auszuscheiden:


 

                    1.   a) gezeichnete, nicht eingezahlte Teile des Grundkapitals des der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegenden Versicherungsunternehmens, die eine potentielle Verpflichtung für ein in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehendes Unternehmen darstellen;


 

              b) gezeichnete, nicht eingezahlte Teile des Grundkapitals eines in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehenden Unternehmens, die eine potentielle Verpflichtung für das der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegende Versicherungsunternehmen oder für ein anderes in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehendes Unternehmen darstellen;


 

                    2.   a) Eigenmittel, die aus der Gegenfinanzierung zwischen dem Versicherungsunternehmen, das der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt, und einem in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehenden Unternehmen stammen;


 

              b) Eigenmittel, die aus der Gegenfinanzierung zwischen verschiedenen in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehenden Unternehmen stammen.


 

(4) Sofern dies nicht bereits durch die Methode zur Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung selbst geschieht, dürfen Eigenmittel nicht mehrfach berücksichtigt werden. Insbesondere bleiben folgende Werte unberücksichtigt:


 

                                                                                               1.                                                                                               der Buchwert von Vermögensgegenständen des der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegenden Versicherungsunternehmens, denen damit finanzierte Eigenmittelelemente in einem in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehenden Unternehmen gegenüber stehen;


 

                                                                                               2.                                                                                               der Buchwert von Vermögensgegenständen eines in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehenden Unternehmens, denen damit finanzierte Eigenmittelelemente in dem Versicherungsunternehmen, das der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt, oder in einem anderen in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehenden Unternehmen gegenüberstehen.


 

(5) Bei der unter § 86h Abs. 1 Z 1 genannten Methode können die im konsolidierten Abschluss ausgewiesenen Anteile anderer Gesellschafter jeweils bis zur Höhe des auf diese Gesellschafter entfallenden Eigenmittelerfordernisses berücksichtigt werden.


 

(6) Eigenmittel eines in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehenden Unternehmens, die dem Versicherungsunternehmen, das der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt, nicht zur Verfügung stehen, sind nicht zu berücksichtigen, sofern sie keine zulässigen Eigenmittelelemente des betroffenen Unternehmens selbst darstellen. Darunter fallen insbesondere


 

                                                                                               1.                                                                                               die Rückstellungen für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung in der Krankenversicherung und die Rückstellung für Gewinnbeteiligung in der Lebensversicherung gemäß § 73b Abs. 3;


 

                                                                                               2.                                                                                               gezeichnete, nicht eingezahlte Teile des Grundkapitals, sofern diese nicht bereits von Abs. 3 erfasst sind.


 

Übersteigt die Summe aus den in diesem Absatz genannten Elementen das Eigenmittelerfordernis dieses Unternehmens, so ist der das Eigenmittelerfordernis übersteigende Betrag nicht zu berücksichtigen.


 

(7) Bei der unter § 86h Abs. 1 Z 2 genannten Methode stellen die Beteiligungsbuchwerte der in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehenden Unternehmen im Versicherungsunternehmen einen Abzugsposten dar.


 

Bereinigtes Eigenmittelerfordernis


 

§ 86j. (1) Das bereinigte Eigenmittelerfordernis ist die Summe der gemäß Anlage D ermittelten Eigenmittelerfordernisse der einzelnen Unternehmen.


 

(2) Sind in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung Unternehmen einzubeziehen, die selbst nicht den Bestimmungen über die Eigenmittelausstattung gemäß § 73b unterliegen, so ist für diese Unternehmen ein Erfordernis gemäß den Vorschriften der Anlage D zu ermitteln. Für einzubeziehende Versicherungs-Holdinggesellschaften ist kein Eigenmittelerfordernis anzusetzen. § 86k ist anzuwenden.


 

(3) Bei Anwendung der unter § 86h Abs. 1 Z 1 genannten Methode kann das Erfordernis auf Basis des konsolidierten Abschlusses nach den Bestimmungen der Anlage D ermittelt werden.


 

Sondervorschriften für die Einbeziehung ausländischer Unternehmen


 

§ 86k. (1) Ist in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat einzubeziehen, so dürfen für dieses Unternehmen die nach den für Versicherungsunternehmen geltenden Vorschriften dieses Vertragsstaates ermittelten Eigenmittel und das nach diesen Vorschriften ermittelte Eigenmittelerfordernis herangezogen werden. Für das Lebensversicherungsgeschäft von Rückversicherungsunternehmen darf im Fall von Schwierigkeiten bei Anwendung des ersten Satzes das Erfordernis auf Basis der Richtlinie 73/239/EWG (ABl. Nr. L 228 vom 16. August 1973, S 3) ermittelt werden.


 

(2) Ist in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung ein Unternehmen mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten einzubeziehen, so dürfen, falls in diesem Staat Versicherungsunternehmen einer Zulassungspflicht und einem Eigenmittelerfordernis unterliegen und die Vorschriften dieses Staates zur Ermittlung der Eigenmittelausstattung jenen der Richtlinien 73/239/EWG (ABl. Nr. L 228 vom 16. August 1973, S 3) und 79/267/EWG (ABl. Nr. L 63 vom 13. März 1979, S 1) gleichwertig sind, für dieses Unternehmen die Eigenmittel, die nach den für Versicherungsunternehmen geltenden Vorschriften dieses Staates ermittelt wurden, und das Eigenmittelerfordernis, das nach diesen Vorschriften ermittelt wurde, herangezogen werden. Auf Rückversicherungsunternehmen ist Abs. 1 letzter Satz anzuwenden.


 

(3) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann durch Verordnung festlegen, ob die in einem anderen Staat geltenden Vorschriften zur Ermittlung der Eigenmittelausstattung jenen der Richtlinien 73/239/EWG und 79/267/EWG gleichwertig sind und welche Voraussetzungen die außerhalb der Vertragsstaaten geltenden Bestimmungen erfüllen müssen, damit die Regelungen als gleichwertig angesehen werden.


 

Abzug des Beteiligungsbuchwertes


 

§ 86l. Stehen einem Versicherungsunternehmen die zur Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung notwendigen Informationen, die ein in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittel einzubeziehendes Unternehmen betreffen, nicht zur Verfügung, so stellt der Beteiligungsbuchwert des betreffenden Unternehmens im Beteiligungsunternehmen einen Abzugsposten bei der Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung des Versicherungsunternehmens dar. Dies gilt auch für die in § 86b Abs. 2 Z 3 genannten Unternehmen.


 

Übertragung der zusätzlichen Beaufsichtigung


 

§ 86m. (1) Ist ein der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegendes inländisches Versicherungsunternehmen in die zusätzliche Beaufsichtigung eines Unternehmens mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat einbezogen, so kann die Versicherungsaufsichtsbehörde, sofern sie gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG dazu ermächtigt ist, durch Vereinbarung mit dem betroffenen Vertragsstaat die zusätzliche Beaufsichtigung oder Teile der zusätzlichen Beaufsichtigung auf die zuständige Behörde dieses Vertragsstaats übertragen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat das inländische Versicherungsunternehmen über das Zustandekommen und den Wegfall einer derartigen Vereinbarung schriftlich zu informieren. Das Versicherungsunternehmen hat während des Bestehens der Vereinbarung die Pflichten gemäß § 86c Abs. 2 erster Satz gegenüber der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates zu erfüllen.


 

(2) Ist bei der zusätzlichen Beaufsichtigung eines inländischen Versicherungsunternehmens ein Unternehmens mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat einzubeziehen, das in diesem Vertragsstaat selbst der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt, so kann die Versicherungsaufsichtsbehörde, sofern sie gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG dazu ermächtigt ist, durch Vereinbarung mit dem betroffenen Vertragsstaat die zusätzliche Beaufsichtigung oder Teile der zusätzlichen Beaufsichtigung dieses ausländischen Unternehmens übernehmen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat das inländische Versicherungsunternehmen über das Zustandekommen und den Wegfall einer derartigen Vereinbarung schriftlich zu informieren.


 

(3) Hat ein in § 86a Abs. 1 Z 2 oder 3 genanntes übergeordnetes Unter­nehmen eines inländischen Versicherungsunternehmens untergeordnete Versicherungsunternehmen mit Sitz in anderen Vertragsstaaten, so kann die Versicherungsaufsichtsbehörde, sofern sie gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG dazu ermächtigt ist, durch Vereinbarung mit den betroffenen Vertragsstaaten regeln, wer für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständig ist. Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat das inländische Versicherungsunternehmen über das Zustandekommen und den Wegfall einer derartigen Vereinbarung schriftlich zu informieren. Ist eine ausländische Behörde für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständig, so hat das Versicherungsunternehmen während des Bestehens der Vereinbarung die Pflichten gemäß § 86c Abs. 2 erster Satz gegenüber dieser Behörde zu erfüllen.


§ 99.

§ 99.


(2) Die Überwachung der Geschäftsgebarung hat sich auch auf die Abwicklung von Versicherungsverträgen nach Wegfall der Konzession zu erstrecken. Dies gilt nicht für die Abwicklung der Versicherungsverträge im Rahmen eines Konkursverfahrens.

(2) Die Geschäftsgebarung ist auch nach dem Wegfall der Konzession so lange zu überwachen, bis alle Versicherungsverträge vollständig abgewickelt sind. Dies gilt nicht für die Abwicklung der Versicherungsverträge im Rahmen eines Konkursverfahrens. Zur Gewährleistung der Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen nach Wegfall der Konzession kann die Versicherungsaufsichtsbehörde die Stellung einer Kaution im hiezu erforderlichen Ausmaß, höchstens jedoch im Ausmaß der versicherungstechnischen Rückstellungen zuzüglich der Hälfte des Garantiefonds (§ 73f Abs. 2 und 3) verlangen. Art und Inhalt der Kautionsbindung sind in der Weise festzusetzen, dass gewährleistet ist, dass das Versicherungsunternehmen nicht über die Vermögenswerte verfügen kann.


§ 101.

§ 101.


(3) Soweit es zur Überwachung der Geschäftsgebarung erforderlich ist, kann die Versicherungsaufsichtsbehörde Prüfungsorgane bestellen, die nicht der Versicherungsaufsichtsbehörde angehören. Ihnen ist von der Versicherungsaufsichtsbehörde eine Vergütung zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Prüfung verbundenen Arbeit und zu den Aufwendungen hiefür steht. Die dem Bund dadurch entstehenden Kosten sind vom Versicherungsunternehmen zu ersetzen.

(3) Soweit es zur Überwachung der Geschäftsgebarung erforderlich ist, kann die Versicherungsaufsichtsbehörde Prüfungsorgane bestellen, die nicht der Versicherungsaufsichtsbehörde angehören. Ihnen ist von der Versicherungsaufsichtsbehörde eine Vergütung zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Prüfung verbundenen Arbeit und zu den Aufwendungen hiefür steht. Die dem Bund dadurch entstehenden Kosten sind außer in den Fällen des § 86c Abs. 5 und des § 102a Abs. 2 zweiter Satz vom Versicherungsunternehmen zu ersetzen.


§ 104a. (1) Verfügt ein Versicherungsunternehmen nicht über Eigenmittel in dem gemäß § 73b erforderlichen Ausmaß, so hat es der Versicherungsaufsichtsbehörde einen Plan zur Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse (Solvabilitätsplan) vorzulegen. Dieser bedarf der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Durchführung des Plans die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse erwarten läßt.

§ 104a. (1) Verfügt ein Versicherungsunternehmen nicht über Eigenmittel in dem gemäß § 73b erforderlichen Ausmaß oder verfügt ein Versicherungsunternehmen nicht über bereinigte Eigenmittel in dem gemäß § 86j erforderlichen Ausmaß, so hat es der Versicherungsaufsichtsbehörde einen Plan zur Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse (Solvabilitätsplan) vorzulegen. Hat die Versicherungsaufsichtsbehörde berechtigten Grund zur Annahme, dass ein Versicherungsunternehmen in absehbarer Zeit nicht mehr über Eigenmittel in dem gemäß § 73b erforderlichen Ausmaß oder über bereinigte Eigenmittel in dem gemäß § 86j erforderlichen Ausmaß verfügen wird, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde vom Versicherungsunternehmen die Vorlage eines Solvabilitätsplans zu verlangen. Der Solvabilitätsplan bedarf der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Durchführung des Plans die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse erwarten lässt.


§ 106.

§ 106.


 

(2a) Wenn eine Gefahr im Sinn des Abs. 1 nicht anders abgewendet werden kann, so kann die Versicherungsaufsichtsbehörde eine Übertragung des Bestandes an Versicherungsverträgen (§ 13) zu angemessenen Bedingungen auf ein anderes Versicherungsunternehmen verlangen.


§ 107b.

§ 107b.


                                                                                               6.                                                                                               zur Anzeige des Erwerbes oder der Veräußerung von Anteilsrechten gemäß § 76 Abs. 1 und 2,

                                                                                               6.                                                                                               zur Anzeige gemäß § 76 Abs. 1 bis 3,



§ 115b. Kommt ein Versicherungsunternehmen den in § 79b Abs. 1 zweiter Satz oder § 83 Abs. 1 und 2 festgesetzten Vorlagepflichten oder den Vorlagepflichten auf Grund einer gemäß § 74, § 79b Abs. 1 vierter Satz und Abs. 2, § 85a Abs. 1 oder § 86 Abs. 4 Z 1 erlassenen Anordnung nicht rechtzeitig nach, so kann die Versicherungsaufsichtsbehörde dem Versicherungsunternehmen nach vorangegangener erfolgloser Aufforderung zur Nachholung die Zahlung eines Betrages bis 100 000 S an den Bund vorschreiben. …

§ 115b. Kommt ein Versicherungsunternehmen den in § 79b Abs. 1 dritter Satz oder § 83 Abs. 1 und 2 oder § 85a Abs. 2 erster Satz festgesetzten Vorlagepflichten oder den Vorlagepflichten auf Grund einer gemäß § 74, § 79b Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2, § 85a Abs. 1 und 2 letzter Satz oder § 86 Abs. 4 Z 1 erlassenen Anordnung nicht rechtzeitig nach, so kann die Versicherungsaufsichtsbehörde dem Versicherungsunternehmen nach vorangegangener erfolgloser Aufforderung zur Nachholung die Zahlung eines Betrages bis 100 000 S an den Bund vorschreiben. …


§ 116. (1) Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat mindestens einmal jährlich Veröffentlichungen herauszugeben, die insbesondere zu enthalten haben

§ 116. (1) Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat für jedes Jahr Veröffentlichungen herauszugeben, die mindestens zu enthalten haben


                                                                                               1.                                                                                               geltende Gesetze und Verordnungen, soweit sie sich auf die Vertragsversicherung beziehen,

                                                                                               1.                                                                                               Hinweise auf geltende Gesetze und Verordnungen, soweit sie sich auf die Vertragsversicherung beziehen



 

(3) Die Veröffentlichungen sind im Internet bereitzustellen. Auf Verlangen ist jedermann eine ohne technische Hilfsmittel lesbare Wiedergabe zur Verfügung zu stellen.


§ 117.

§ 117.


(3) Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat, die im Inland die Vertragsversicherung über eine Zweigniederlassung oder im Dienstleistungsverkehr betreiben, haben eine Gebühr nur zu entrichten, wenn inländische Versicherungsunternehmen in dem Vertragsstaat, in dem das Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat, einer gleichartigen Verpflichtung unterliegen. Grundlage für die Bemessung der Gebühr ist in diesem Fall das über die inländische Zweigniederlassung oder im Dienstleistungsverkehr abgeschlossene Geschäft.

Entfällt.



(6) Für Versicherungsunternehmen, die ausschließlich den Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand haben, und für Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat ist eine ermäßigte Gebühr festzusetzen. …

(6) Für Versicherungsunternehmen, die ausschließlich den Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand haben, ist eine ermäßigte Gebühr festzusetzen. …


Auskunftserteilung an ausländische Versicherungsaufsichtsbehörden

Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden von Drittstaaten


§ 118. (1) Ausländische Behörden, denen die Beaufsichtigung von Unternehmen der Vertragsversicherung obliegt, ist auf Grund von Gegenseitigkeitserklärungen oder tatsächlich gewährter Gegenseitigkeit von der Versicherungsaufsichtsbehörde Auskunft über den inländischen Betrieb ausländischer Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in dem betreffenden Staat und im Inland eine Zweigniederlassung haben, und inländischer Versicherungsunternehmen, die in dem betreffenden Staat eine Zweigniederlassung haben, zu erteilen.

(2) Dabei ist sicherzustellen, daß die ausländische Behörde von der ihr erteilten Auskunft nur für Zwecke der Versicherungsaufsicht Gebrauch macht und, soweit eine ausdrückliche Zustimmung des betroffenen Versicherungsunternehmens nicht vorliegt, solche Auskünfte nicht an Dritte weitergegeben werden.

§ 118. (1) Die Versicherungsaufsichtsbehörde ist berechtigt, Behörden, denen die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen, der Kreditinstitute und sonstigen Finanzinstitute sowie der Finanzmärkte in Staaten obliegt, die nicht Vertragsstaaten sind, auf Grund von Gegenseitigkeitserklärungen oder tatsächlich gewährter Gegenseitigkeit über

                                                                                               1.                                                                                               inländische Versicherungsunternehmen, die in dem betreffenden Staat eine Zweigniederlassung haben oder mit einem Unternehmen in enger Verbindung (§ 4 Abs. 7) stehen, das von der betreffenden Behörde beaufsichtigt wird,

                                                                                               2.                                                                                               inländische Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen, die in dem betreffenden Staat ihren Sitz haben,

diejenigen Auskünfte zu erteilen und diejenigen Unterlagen zu übermitteln, die diese Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.


 

(2) Die Auskünfte und Unterlagen gemäß Abs. 1 können folgende Gegenstände betreffen:


 

                                                                                               1.                                                                                               Konzessionen, Bestandübertragungen und Rechtsgeschäfte, die eine Gesamtrechtsnachfolge herbeiführen,


 

                                                                                               2.                                                                                               die Aktionäre, die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats des Versicherungsunternehmens,


 

                                                                                               3.                                                                                               die der Versicherungsaufsichtsbehörde vorgelegten Geschäftsgrundlagen,


 

                                                                                               4.                                                                                               das Eigenmittelerfordernis und die Eigenmittel des Versicherungsunternehmens,


 

                                                                                               5.                                                                                               die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen und die Kapitalanlagen zu deren Bedeckung,


 

                                                                                               6.                                                                                               die im Bericht an die Versicherungsaufsichtsbehörde gemäß § 83 enthaltenen und die gemäß § 85a Abs. 1 verlangten Angaben,


 

                                                                                               7.                                                                                               Wahrnehmungen auf Grund der Überwachung des Geschäftsbetriebes gemäß §§ 99 bis 103 und Maßnahmen gemäß §§ 104, 104a, 105 und 106,


 

                                                                                               8.                                                                                               Strafverfahren gemäß §§ 107b bis 114.


 

(3) Die Erteilung von Auskünften und die Übermittlung von Unterlagen ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, dass sie von der ausländischen Behörde nur für Aufsichtszwecke verwendet und an Dritte nur unter Voraussetzungen weitergegeben werden, die denen des österreichischen Rechts gleichwertig sind.


§ 118a. (1) Die Versicherungsaufsichtsbehörde ist berechtigt, den zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten auf deren Verlangen diejenigen Auskünfte zu erteilen und diejenigen Unterlagen zu übermitteln, die diese zur Ausübung der Versicherungsaufsicht benötigen und die folgenden Gegenstände betreffen:

§ 118a. (1) Die Versicherungsaufsichtsbehörde ist berechtigt, den für die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen der Kreditinstitute und sonstigen Finanzinstitute sowie der Finanzmärkte zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten auf deren Verlangen diejenigen Auskünfte zu erteilen und diejenigen Unterlagen zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen und die folgenden Gegenstände betreffen:


                                                                                               1.                                                                                             Konzessionen, Zweigniederlassungen und Ausübung des Dienstleistungsverkehrs,

                                                                                               1.                                                                                             Konzessionen, Zweigniederlassungen und Ausübung des Dienstleis­tungsverkehrs,


                                                                                               2.                                                                                               die Aktionäre, die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats des Versicherungsunternehmens,

                                                                                               2.                                                                                               die Aktionäre, die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats des Versicherungsunternehmens,


                                                                                               3.                                                                                               die der Versicherungsaufsichtsbehörde vorgelegten Geschäftsgrundlagen,

                                                                                               3.                                                                                               die der Versicherungsaufsichtsbehörde vorgelegten Geschäftsgrundlagen,


                                                                                               4.                                                                                               das Eigenmittelerfordernis und die Eigenmittel des Versicherungsunternehmens,

                                                                                               4.                                                                                               das Eigenmittelerfordernis und die Eigenmittel des Versicherungsunternehmens,


                                                                                               5.                                                                                               die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen und die Kapitalanlagen zu deren Bedeckung,

                                                                                               5.                                                                                               die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen und die Kapitalanlagen zu deren Bedeckung,


                                                                                               6.                                                                                               die im Bericht an die Versicherungsaufsichtsbehörde gemäß § 83 enthaltenen und die gemäß § 85a Abs. 1 verlangten Angaben,

                                                                                               6.                                                                                               die im Bericht an die Versicherungsaufsichtsbehörde gemäß § 83 enthaltenen und die gemäß § 85a Abs. 1 verlangten Angaben,


                                                                                               7.                                                                                             Wahrnehmungen auf Grund der Überwachung des Geschäftsbetriebes gemäß §§ 99 bis 103 und Maßnahmen gemäß §§ 104, 105 und 106,

                                                                                               7.                                                                                             Wahrnehmungen auf Grund der Überwachung des Geschäftsbetriebes gemäß §§ 99 bis 103 und Maßnahmen gemäß §§ 104, 105 und 106,


                                                                                               8.                                                                                             Strafverfahren gemäß §§ 107b bis 114.

                                                                                               8.                                                                                             Strafverfahren gemäß §§ 107b bis 114.



(4) Die Versicherungsaufsichtsbehörde ist berechtigt, den für die Beaufsichtigung der Kreditinstitute und sonstigen Finanzinstitute sowie der Finanzmärkte zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten diejenigen Auskünfte zu erteilen und diejenigen Unterlagen zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen und die in Abs. 1 angeführten Gegenstände betreffen.

(4) Hat die Versicherungsaufsichtsbehörde Grund zur Annahme, dass eine Information für die Versicherungsaufsichtsbehörde eines anderen Vertragsstaates wesentlich ist, um die zusätzliche Beaufsichtigung gemäß der Richtlinie 98/78/EG (ABl. Nr. L 330 vom 5. Dezember 1998, S 1) durchzuführen, so hat sie diese Information der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.


§ 119b.

§ 119b.


(3) § 80 Abs. 1 und § 86 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 23/1995 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1999 beginnen.

(3) § 80 Abs. 1 und § 86 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 23/1995 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen.


 

§ 119f. (1) § 5 Abs. 1, § 13c Abs. 1, § 17d, § 18a Abs. 1, § 18b Abs. 1, § 19 Abs. 4, § 20 Abs. 2, § 22 Abs. 2, 3a und 3b, § 23 Abs. 2, § 76, § 77 Abs. 6, 7a, 8 und 8a, § 78 Abs. 1, 3 und 4, § 79 Abs. 1, § 79b Abs. 6, § 99 Abs. 2, § 104a Abs. 1, § 106 Abs. 2a, § 107b Abs. 1, § 116 Abs. 1 und 4, § 117, § 118 und § 118a Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr…./2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.


 

(2) § 79b Abs. 1, § 85a Abs. 2 und 3, § 86 Abs. 1 und § 115b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. …./2000 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.


 

(3) § 2 Abs. 2, § 80 Abs. 3, § 81c Abs. 2 und 3, § 81e Abs. 5, § 81h Abs. 3 und 6, § 81n Abs. 2, § 81o Abs. 4, § 82 Abs. 2a, 6, 9 und 12, § 83 Abs. 1 und 2, § 84, § 85a Abs. 1 und die §§ 86a bis 86m in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr…./2000 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 beginnen.


 

(4) Verordnungen auf Grund der in Abs. 1 bis 3 angeführten Bestimmungen dürfen bereits von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. …/2000 folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen im Fall der in Abs. 1 angeführten Bestimmungen frühestens mit 1. Jänner 2001, im Fall der in Abs. 2 angeführten Bestimmungen frühestens mit 1. Jänner 2002 in Kraft treten und im Fall der in Abs. 3 angeführten Bestimmungen frühestens auf Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2000 beginnen, anzuwenden sein.


 

§ 129e. (1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl I Nr. …/2000 bestehende Eventualverpflichtungen und Gewinn- und Verlustabführungsverträge gemäß § 76 Abs. 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind der Versicherungsaufsichtsbehörde längstens bis 31. Jänner 2001 anzuzeigen.


 

(2) § 77 Abs. 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. …/2000 ist nur auf Vermögenswerte anzuwenden, die das Versicherungsunternehmen nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung erwirbt.


 

(3) Werte gemäß § 78 Abs. 1 Z 15 in der bis zum Inkrafttreten des § 78 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. …/2000 geltenden Fassung, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung im Vermögen des Versicherungsunternehmens befinden, gelten weiterhin als zur Bede­ckung der versicherungstechnischen Rückstellungen geeignet und sind in die Grenze gemäß § 79b Abs. 1 Z 7 einzubeziehen. Sofern sie in diesem Zeitpunkt dem Deckungsstock gewidmet sind, gelten sie auch weiterhin als dem De-
ckungsstock gewidmet.