237 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP
Bericht
des Gesundheitsausschusses
über den Antrag 182/A der Abgeordneten Dr. Alois Pumberger, Dr. Erwin Rasinger und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte, Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, geändert wird (1. Ärztegesetz-Novelle)
Der gegenständliche, am 6. Juni 2000 eingebrachte Antrag ist wie folgt begründet:
Zu Z 1 (§ 109 Abs. 7):
Durch das Ärztegesetz 1998 wurde für Ärzte, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, eine Rechtsgrundlage geschaffen, Beiträge durch den Arzt an die zuständige Ärztekammer abzuführen. Erste Vollzugserfahrungen dieser Neuregelung haben gezeigt, dass diese Bestimmung Anlass zu einer Reihe von Missverständnissen gab, sodass im Sinne der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit die Rechtslage wie vor dem Ärztegesetz 1998 (§ 75 Abs. 7 Ärztegesetz 1984) wieder hergestellt werden soll.
Zu Z 2 (§ 195 Abs. 5):
Gemäß Art. 139 B-VG kann der Verfassungsgerichtshof Verordnungen aufheben. Satzungen und Beitragsordnungen der Ärztekammern sind rechtlich als Verordnungen zu werten. Für den Fall der Aufhebung einer Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof ist vorgesehen, dass die betroffene Ärztekammer rückwirkend eine dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes konforme Rechtslage herstellt. Gemäß der derzeit geltenden Bestimmung des Ärztegesetzes 1998 ist eine derartige rückwirkende Sanierung allerdings nur bis zum ersten Jänner des der Kundmachung der sanierten Verordnung vorangegangenen Jahres zulässig.
Durch die Verfahrensdauer im Verfahren, welches zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof führt, sowie durch das im Ärztegesetz 1998 vorgesehene Verfahren zum Inkrafttreten von Rechtsvorschriften von Ärztekammern (Genehmigungs- und Kundmachungspflicht gemäß § 195 Abs. 2 Ärztegesetz 1998) hat sich der Zeitraum für den den Ärtekammern eine Anordnung einer Rückwirkung eingeräumt wird, als für die betroffenen Ärztekammern unpraktikabel und potenziell gefährlich kurz herausgestellt, sodass er um zwei Jahre verlängert werden soll.
Überdies soll klargestellt werden, dass nicht nur Änderungen der Beitragsordnung oder der Satzungen rückwirkend in Kraft gesetzt werden dürfen, sondern für den Fall einer Aufhebung einer Verordnung in toto diese gänzlich in verfassungskonformer Weise beschlossen werden kann.
Zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Rückwirkung von Gesetzen siehe “Die Rückwirkung von Gesetzen und die Bundesverfassung”, Friedrich Koja, JRP 1999, 40.
Zu Z 3 (§ 214 Abs. 6):
§ 214 Abs. 6 enthält eine Rückwirkensbestimmung, die im Sinne der Rechtssicherheit klarstellen soll, dass die Rückwirkungsmöglichkeit auch für Satzungen und Beitragsordnungen, die noch auf Basis des inzwischen außer Kraft getretenen Ärztegesetzes 1984 erstmalig erlassen wurden, besteht. Aus legistischen Gründen wird sie an § 214 des 7. Hauptstückes, Schluss- und Übergangsbestimmungen, angefügt.
Der Gesundheitsausschuss hat den erwähnten Antrag in seiner Sitzung am 29. Juni 2000 in Verhandlung genommen.
An der Debatte beteiligten sich die Abgeordnete Dr. Elisabeth Pittermann und der Ausschussobmann Dr. Alois Pumberger.
Bei der Abstimmung wurde der Antrag 182/A einstimmig angenommen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2000 06 29
Dr. Erwin Rasinger Dr. Alois Pumberger
Berichterstatter Obmann
Anlage
Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, wird wie folgt geändert:
1. § 109 Abs. 7 erster Satz lautet:
“(7) Die Beiträge nach Abs. 6 sind vom Dienstgeber einzubehalten und spätestens bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats an die zuständige Ärztekammer abzuführen.”
2. § 195 Abs. 5 lautet:
“(5) Bestimmungen der Beitragsordnung oder der Satzung des Wohlfahrtsfonds einer Ärztekammer in den Bundesländern oder der Österreichischen Ärztekammer treten ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde im Hinblick auf die damit verbundenen Beitrags- und Leistungsverpflichtungen mit dem von der Vollversammlung bestimmten Zeitpunkt, der jedoch nicht vor dem 1. Jänner des drittvorangegangenen Kalenderjahres liegen darf, in Kraft.”
3. Dem § 214 wird folgender Abs. 6 angefügt:
“(6) § 195 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 tritt unbeschadet des § 212 am 1. Jänner 2000 in Kraft und ist auch auf Beitragsordnungen und Satzungen anzuwenden, die, wenn auch nur teilweise, auf Grund der durch das Ärztegesetz 1998 aufgehobenen gesetzlichen Bestimmungen erlassen worden sind.”