241 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Bericht

des Finanzausschusses


über den Antrag 186/A der Abgeordneten Hermann Böhacker, Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ausfuhrfinanzie­rungsförderungsgesetz 1981 geändert wird


Dem gegenständlichen Antrag ist folgende Begründung beigegeben:

Zu Artikel I:

In der Novelle 1998 wurde vorgesehen, dass die Ausstellung von Garantien während der Übergangszeit auch in Euro ermöglicht wird. Die Begriffsbestimmungen sind somit nicht mehr notwendig.

Zu Artikel II:

Bezeichnung nicht mehr notwendig.

Zu § 1 Abs. 1:

In § 1 Abs. 1 ist die Verlängerung der Gültigkeitsdauer um fünf Jahre wie beim Ausfuhrförderungsgesetz 1981 vorgesehen.

Zu § 1 Abs. 2 lit. b:

In § 1 Abs. 2 lit. b erscheint der Umrechnungshinweis nach Einführung des Euro entbehrlich.

Zu § 1 Abs. 3:

Die vorgesehene Anhebung des Rahmens zur Verringerung der Beschaffungskosten durch Zuschüsse des Bundesministeriums für Finanzen von bisher 225 Milliarden Schilling (16,3 Milliarden Euro) auf 20 Milliarden Euro ist eine im Zuge der Erhöhung des Haftungsrahmens erforderliche Anpassung. Auf die alleinige Bezugnahme auf den Euro war Bedacht zu nehmen.

Zu § 2 Abs. 1 Z 1:

Die vorgesehene Anhebung des Haftungsrahmens von 295 Milliarden Schilling (21,4 Milliarden Euro) auf 25 Milliarden Euro entspricht den Erfordernissen im Hinblick auf den prognostizierten wachsenden Ausnützungsstand im Exportfinanzierungsverfahren, der nicht zuletzt auch durch die Erweiterung der finanzierungsfähigen Geschäfte im Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981 bedingt ist. Auf die alleinige Bezugnahme auf den Euro war Bedacht zu nehmen.

Zu § 2 Abs. 1 Z 2:

Die vorgesehene Anhebung der Betragsgrenze pro Einzeltransaktion von 1,1 Milliarden Euro auf 2,2 Milliarden Euro trägt den geänderten Bedingungen auf den Finanzmärkten Rechnung. Die Entwicklung auf den internationalen Finanzmärkten zeigte, dass großvolumige Emissionen (zwischen 1 und 5 Milliarden US-Dollar) die Marktgängigkeit sichern und Grundlage für Benchmark-Emissionen darstellen. So liegen Emissionen von Staaten und Agencies zwischen 2 und 10 Milliarden US-Dollar. Großinvestoren beteiligen sich zB ab 50 bis 200 Millionen US-Dollar an Neuemissionen, jedoch schreiben die Anlagekriterien vor, nicht mehr als 10% einer Emission zu halten.

Zu § 2 Abs. 2:

In § 2 Abs. 2 wurde auf die alleinige Bezugnahme auf den Euro Bedacht genommen.

Zu § 3 lit. b:

In § 3 lit. b wurde auf die alleinige Bezugnahme auf den Euro Bedacht genommen.

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Antrag in seiner Sitzung am 29. Juni 2000 in Verhandlung genommen.


An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin die Abgeordneten Hermann Böhacker, Dr. Alexander Van der Bellen, Dipl.-Kfm. Dr. Günter  Stummvoll und Kurt Eder.

Bei der Abstimmung wurde der Antrag 186/A mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2000 06 29

             lic. oec. HSG Irina Schoettel-Delacher                                             Dr. Kurt Heindl

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981 geändert wird


Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 216, zuletzt geändert durch das Bundes­gesetz BGBl. I Nr. 81/1998 wird wie folgt geändert:

1. Artikel I wird aufgehoben.

2. Die Überschrift “Artikel II” wird aufgehoben.

3. § 1 Abs. 1 lautet:

“(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, bis 31. Dezember 2006 namens des Bundes Haftungen in Form von Garantien für von der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft durch­zuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen, Kredite oder sonstige Verpflichtungen) zu über­nehmen, wenn der Erlös der Kreditoperationen

           a) zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten für die der Bund die Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215, oder dem Ausfuhrförderungs­gesetz 1964, BGBl. Nr. 200, in der jeweils geltenden Fassung übernommen hat, oder

          b) zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten, die den gesetzlichen Voraussetzungen einer Förderung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung entsprechen und für die ein Kreditversicherer die Haftung übernommen hat, oder

           c) zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Beteiligungen oder sonstigen Investitionen im Ausland von Unternehmen im Inland, für die eine Garantie der Finanzierungsgarantie-Gesell­schaft mit beschränkter Haftung/Ost-West-Fonds im Rahmen des Garantiegesetzes 1977 in der jeweils geltenden Fassung, der BÜRGES Förderungsbank des Bundesministeriums für wirt­schaftliche Angelegenheiten Gesellschaft m. b. H. oder für die eine Haftung einer internationalen Organisation,

                 i) bei der die Republik Österreich Mitglied ist oder

                ii) die im Finanzierungsbereich oder in der Entwicklungshilfe tätig ist,

               übernommen wurde, oder

          d) zur Zwischenveranlagung im Rahmen des Exportfinanzierungsverfahrens der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft, oder

           e) zur Bezahlung von Verpflichtungen der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft, für die Garantien nach diesem Bundesgesetz übernommen worden sind,

dient.”

4. § 1 Abs. 2 lit. b lautet:

        “b) zu Gunsten der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft für den Bestand eines bestimmten Austauschverhältnisses zwischen Euro und einer anderen Währung (Kursrisiko) bei Kredit­operationen gemäß Abs. 1 für den jeweiligen Zeitraum, für den der Erlös der Kredit­operation zur Finanzierung gemäß Abs. 1 in Euro verwendet wird; die Garantien gemäß dieses Absatzes können für die gesamte Dauer der Kreditoperation oder jeweils für Teilabschnitte der Laufzeit der Kreditoperation übernommen werden.”


5. § 1 Abs. 3 lautet:


“(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für jeweils höchstens 20 Milliarden Euro der in Abs. 1 genannten Kreditoperationen (Nettoerlös der Kreditoperation ohne Zinsen und Kosten), die Beschaffungskosten durch Zuschüsse zu vermindern.”

6. § 2 Abs. 1 Z 1 lautet:

         “1. wenn der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der Haftungen 25 Milliarden Euro nicht übersteigt; dieser Haftungsrahmen bezieht sich auf Grundbeträge der Haftungssummen ohne Zinsen und Kosten; einzurechnen ist ein Zuschlag für Kursrisiko mit 10 vH des Euro-Wertes der Kreditoperation;”

7. § 2 Abs. 1 Z 2 lautet:

         “2. wenn die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 2,2 Milliarden Euro nicht übersteigt; dieser Haftungsrahmen bezieht sich auf den Grundbetrag der Haftungssumme ohne Zinsen und Kosten; einzurechnen ist ein Zuschlag für Kursrisiko mit 10 vH des Euro-Wertes der Kreditoperation;”

8. § 2 Abs. 2 lautet:

“(2) Fremdwährungsbeträge sind zu dem von der Europäischen Zentralbank verlautbarten Referenz­kurs für Devisen am Tag der Haftungsübernahme auf die genannten Haftungsbeträge anzurechnen; sollte für die Vertragswährung ein Referenzkurs von der Europäischen Zentralbank nicht verlautbart werden, so hat die Anrechnung zu einem im Markt festgestellten Kurs zu erfolgen.”

9. § 3 lit. b lautet:

        “b) wenn der Euro-Gegenwert einer auf eine andere Währung als Euro lautenden Kreditoperation durch Änderung des Austauschverhältnisses zwischen dieser anderen Währung und Euro am Ende des jeweiligen Zeitraumes, für den der Euro-Gegenwert der Kreditoperation zur Finanzie­rung gemäß § 1 Abs. 1 verwendet wird, höher ist, als der Euro-Gegenwert der Kreditoperation in dieser anderen Währung am Anfang des genannten Zeitraumes.”