243 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Bericht

des Finanzausschusses


über den Antrag 187/A der Abgeordneten Hermann Böhacker, Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuer­gesetz 1988 geändert wird

Dem gegenständlichen Antrag ist folgende Begründung beigegeben:

“Die Einschränkung der Kapitalertragssteuererstattung soll vermeiden, dass Kapitalanlagen unter Aus­nutzung der Schenkungssteuerbefreiung des § 15 Abs. 1 Z 19 zum Zwecke einer steueroptimalen Kapital­ertragssteuererstattung im Wege der Schenkung (Zweckzuwendung) ,aufgeteilt‘ werden. Die Ein­schränkung tritt bei Personen, die den Alleinverdienerabsetzbetrag bzw. einen Kinderabsetzbetrag vermitteln, zusätzlich zum bisherigen (teilweisen) Erstattungsausschluss; bei anderen Personen kommt es zu einer ausschließlichen Gegenverrechnung im Ausmaß der fiktiven Schenkungssteuer.”

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Antrag in seiner Sitzung am 29. Juni 2000 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Dr. Alexander Van der Bellen und Hermann Böhacker.

Bei der Abstimmung wurde der Antrag 187/A unter Berücksichtigung eines Abänderungsantrages der Abgeordneten Hermann Böhacker und Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll einstimmig angenommen.

Dem gegenständlichen Abänderungsantrag war folgende Begründung beigegeben:

,Die vorgeschlagene Ergänzung soll klarstellen, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag pro (Ehe)Partner­schaft nur einmal zusteht. Dies ergibt sich schon aus dem Sinn und Zweck des Absetzbetrages, durch den die Unterhaltsleistung des besser verdienenden (Ehe)Partners an den anderen (Ehe)Partner bzw. die ,Hauptunterhaltslast innerhalb der (Ehe)Partnerschaft steuerlich berücksichtigt werden soll.

Die ergänzende Regelung

–   verankert einerseits das Prinzip, den Absetzbetrag dem besserverdienenden (Ehe)Partner – das ist jener, der in typisierender Betrachtungsweise Unterhalt an den anderen Partner leistet – zuzuordnen, und

–   trifft andererseits eine eindeutige Aussage darüber, dass bei Fehlen dieses Anknüpfungspunktes keine Aufteilung des Absetzbetrages, sondern eine Zuordnung an den weiblichen (Ehe)Partner zu erfolgen hat, ausgenommen der Haushalt wird überwiegend vom anderen (Ehe)Partner geführt.

Da die Grenzbeträge für den Absetzbetrag unter den Besteuerungsgrenzen liegen und eine ,Doppelvor­aussetzung‘ nur in den Fällen des beidseitigen Unterschreitens der Grenzbeträge für den Absetzbetrag vorliegen kann, wird sich die vorgeschlagene Regelung praktisch nur bei der Negativsteuer im Sinne des § 33 Abs. 8 auswirken.

Der Einkunftsvergleich bezieht sich auf alle Einkünfte, die für die Anspruchsvoraussetzungen auf den Absetzbetrag relevant sind (also zB auch auf das steuerfreie Wochengeld oder nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen steuerfrei gestellte Einkünfte). Weiters ist unter dem ,Erzielen von Einkünften‘ im gegebenen Zusammenhang auch das Anfallen von Verlusten zu verstehen. Sollten bei beiden (Ehe)Part­nern Verluste anfallen, so stünde der Absetzbetrag dem (Ehe)Partner mit den geringeren Verlusten zu.”

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2000 06 29

                                    Hans Müller                                                                    Dr. Kurt Heindl

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2000, wird wie folgt geändert:

1. In § 33 Abs. 4 Z 1 werden folgende Sätze angefügt:

“Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe)Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe)Partner Anspruch auf den Alleinver­dienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem weiblichen (Ehe)Partner zu, ausgenommen der Haushalt wird überwiegend vom männlichen (Ehe)Partner geführt.”

2. In § 97 Abs. 4 Z 2 wird folgender Satz angefügt:

“Bei Zinserträgen aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten und sonstigen Forderungen gegenüber Kredit­instituten, denen ein Bankgeschäft zugrunde liegt (§ 93 Abs. 2 Z 3), ist eine Anrechnung weiters insoweit ausgeschlossen, als derartige Kapitalanlagen beim Empfänger der Kapitalerträge Gegenstand einer nach § 15 Abs. 1 Z 19 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 steuerbefreiten Zuwendung waren und darauf ohne Anwendung der Steuerbefreiung eine Schenkungssteuer entfallen wäre."