244 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Bericht

des Finanzausschusses


über die Regierungsvorlage (174 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem Maßnahmen auf dem Gebiete der Währung im Zusammenhang mit der Ausgabe der Euro-Banknoten und -Münzen erlassen werden (Eurogesetz), und das Scheidemünzengesetz 1988 und das Nationalbankgesetz 1984 geändert werden


Der vorliegende Gesetzentwurf dient der Vorbereitung der mit 1. Jänner 2002 beginnenden Ausgabe des Euro-Bargeldes. Gemäß Artikel 10 und 11 der zweiten Euro-Verordnung [Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro, ABl. Nr. L 139 vom 11. Mai 1998] setzen vom 1. Jänner 2002 an die Europäische Zentralbank (EZB) und die Zentralbanken der an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion ohne Ausnahmeregelung teilnehmenden Mitgliedstaaten auf Euro lautende Banknoten und die Mitgliedstaaten auf Euro oder Cent lautende Münzen in Umlauf.

Für die erste Serie wurden von der EZB sieben unterschiedliche Euro-Banknoten im Wert von 500, 200, 100, 50, 20, 10 und 5 Euro sowie durch den Rat gemäß Artikel 106 Abs. 2 EG-Vertrag Euro-Münzen in acht Stückelungen im Wert von 2 und 1 Euro sowie 50, 20, 10, 5, 2 und 1 Cent vorgesehen, wobei jede Euro-Münze eine gemeinsame europäische Seite und eine vom ausgebenden Mitgliedstaat festgelegte nationale Seite haben wird.

Nach dem derzeitigen Stand der Vorbereitungen wird, um eine möglichst rasche und reibungslose Umstellung sicherzustellen, eine Vorverteilung von Euro-Banknoten und -Münzen ab 1. September 2001 an die Kreditwirtschaft und den Handel und ab 15. Dezember 2001 eine Vorverteilung von Münzstartpaketen an Privathaushalte (insbesondere sehbehinderte Personen) stattfinden. Da es sich dabei um rein logistische Maßnahmen handelt und den Banknoten und Münzen zu diesem Zeitpunkt noch keine Geldfunktion zukommt, ist eine gesetzliche Regelung dieser Maßnahmen nicht erforderlich.

Zur Frage der Länge der Phase des dualen Bargeldumlaufes von Euro und Schilling – gemäß Artikel 15 der zweiten Euro-Verordnung können die dafür vorgesehenen sechs Monate durch nationale Regelungen verkürzt werden – wurden in Österreich ausführliche Diskussionen zwischen allen betroffenen Wirt­schafts- und Konsumentengruppen geführt. Der nunmehr vorgesehene Zeitraum von zwei Monaten stellt einen Kompromiss zwischen der durch den doppelten Bargeldumlauf verursachten Kostenbelastung der Wirtschaft, insbesondere des Handels, und dem Interesse der Konsumenten nach ausreichender Zeit zur Gewöhnung bzw. Bargeldumwechslung dar. Im vorliegenden Entwurf eines Eurogesetzes wird daher das Ende der gesetzlichen Zahlungsmitteleigenschaft des Schilling mit Ablauf des 28. Februar 2002 festge­legt. Weiters wird die Umstellung des Staatshaushaltes und der anderen öffentlichen Haushalte, die bisher nach der Vorschrift des Schillinggesetzes in Schilling zu führen waren, auf Euro angeordnet.

Zur Frage der Kosten des Umtausches von Schilling in Euro wurde bereits in § 18 des Euro-Währungs­angabengesetzes (EWAG) eine entsprechende Regelung vorgesehen. Nach den Bestimmungen des Nationalbankgesetzes ist bei der Oesterreichischen Nationalbank der zeitlich und betragsmäßig unbegrenzte Umtausch möglich; in der dualen Phase findet jedoch keine Umwechslung von Euro in Schilling durch die Oesterreichische Nationalbank statt. Bezüglich der Schilling- und Groschen-Münzen, einschließlich der auf Schilling lautenden Gedenkmünzen, ist die Möglichkeit für den zeitlich und betragsmäßig unbegrenzten Umtausch im gegenständlichen Entwurf auch für die Münze Österreich Aktiengesellschaft vorgesehen.

Die für die Ausgabe der Euro-Banknoten erforderlichen Anpassungen des Nationalbankgesetzes wurden bereits mit der Novelle BGBl. I Nr. 60/1998 vorgenommen. Mit der vorliegenden Novelle wird einer Empfehlung der EZB vom 7. Juli 1998 folgend eine Banknotenschutzbestimmung aufgenommen.

Das Scheidemünzengesetz enthält derzeit jedoch lediglich Vorschriften über die Ausprägung von Schilling- und Groschen-Münzen. Mit dieser Novelle soll die Rechtsgrundlage für Prägung und Ausgabe von Euro- und Cent-Münzen geschaffen werden sowie alle sonstigen auf Grund der EU-rechtlichen Vorgaben erforderlichen Anpassungen durchgeführt werden.


Die im Eurogesetz vorgesehenen Gesetzesaufhebungen dienen der Rechtsbereinigung.

Der Finanzausschuss hat die Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 29. Juni 2000 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin die Abgeordneten Marianne Hagenhofer, Kurt Eder, Dr. Gerhart Bruckmann, Anna Huber, Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll und Reinhart Gaugg sowie der Ausschussobmann Dr. Kurt Heindl und der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Alfred Finz.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (174 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustim­mung erteilen.

Wien, 2000 06 29

                            Mag. Cordula Frieser                                                            Dr. Kurt Heindl

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann