254 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales


über die Regierungsvorlage (181 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz und das Arbeitsmarktservicegesetz geändert werden (Sozialrechts-Änderungsgesetz 2000 – SRÄG 2000)


Durch die gegenständliche Regierungsvorlage soll eine mittelfristige Entlastung des Bundeshaushaltes durch Halbierung des Anstiegs der Bundesbeiträge zur Pensionsversicherung unter Berücksichtigung der sozialen Ausgewogenheit der geplanten Maßnahmen erreicht werden. Die künftige jährliche Pensions­anpassung soll nach dem Modell der Nettoanpassung ohne Bandbreite erfolgen. Für den Fall einer Inflationsrate über der errechneten Nettoanpassung kann ein Ausgleich durch Einmalzahlung erfolgen.

Das Anfallsalter soll – beginnend mit 1. Oktober 2000 – jedes Vierteljahr für Personen, die in diesem Vierteljahr das derzeitige Anfallsalter erreichen, um zwei Monate erhöht werden, bis das oberwähnte Alter von 56,5 Jahre bei Frauen bzw. 61,5 Jahre bei Männern erreicht wird. Diese Erhöhung des Pensionsalters wurde in der Regierungsvorlage so ausgestaltet, dass die Pensionisten in keinem Fall eine niedrigere Pension erhalten, als sie diese nach noch geltendem Recht mit 55 bzw. 60 Jahren erhalten hätten.

Hinsichtlich der Hinterbliebenenpensionen wird in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage darauf hingewiesen, dass einerseits sachlich nicht mehr vertretbare Überversorgungen ausgeschlossen werden und gleichzeitig der Schutz von Beziehern niedriger Einkommen durch eine Anhebung des so genannten “Schutzbetrages” verstärkt wird. Ab 1. Oktober 2000 soll eine Spreizung zwischen 0% und 60% der Pension des verstorbenen Ehegatten eingeführt werden und der erwähnte Schutzbetrag für die Bezieher geringer Einkommen auf 20 000 S erhöht werden.

Weiters soll ein Ausbau des Bonus/Malus-Systems erfolgen. Der Abschlag bei vorzeitiger Inanspruch­nahme der Pension wird linear mit drei Steigerungspunkten anstelle von zwei Steigerungspunkten pro Jahr bis zu höchstens 10,5 Steigerungspunkten oder 15% der Pension festgelegt und zeitgleich sowie im Gleichschritt mit der Erhöhung des Pensionsanfallsalters eingeführt. Bei Pensionen aus den Versiche­rungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit und der Erwerbsunfähigkeit wird durch die Regierungs­vorlage die fiktive Anrechnung von Versicherungszeiten ausgeweitet.

Hinsichtlich der Krankenversicherung enthält die gegenständliche Regierungsvorlage folgende Einzel­maßnahmen:

–   Anhebung der Rezeptgebühr auf 55 S;

–   Einsparungen bei den über die gesetzlichen Mindestleistungen hinausgehenden satzungsmäßigen Mehrleistungen;

–   Einführung eines 20%igen Selbstbehaltes bei Vertragsabschluss Psychotherapie;

–   Aufhebung des Sonderwochengeldes im BL-KUVG.

In den umfangreichen finanziellen Erläuterungen wird in Bezug auf die Maßnahmenkomplexe Witwen/Witwerpensionen, Anfallsalter, Steigerungsbetrag und Pensionsanpassung eine Einsparung von 250 Millionen Schilling im Jahr 2000 angegeben, die sich im Jahr 2001 auf 2,655 Milliarden Schilling erhöht. Im Jahr 2002 werden diese Einsparungen 6,765 Milliarden Schilling, im Jahr 2003 11,315 Milliarden Schilling und im Jahr 2004 12,270 Milliarden Schilling betragen.

Im Hinblick auf die Situation der älteren ArbeitnehmerInnen auf dem Arbeitsmarkt sieht die Regierungs­vorlage als Beleitmaßnahmen zu den pensionsrechtlichen Änderungen folgende Änderungen zu Gunsten älterer ArbeitnehmerInnen vor:

–   Erleichterung der Inanspruchnahme der Bildungskarenz und der Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch Anhebung des Weiterbildungs­geldes für ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf die Höhe des jeweiligen Arbeitslosen­geldes, mindestens jedoch in Höhe des Karenzgeldes.

–   Verzicht auf die verpflichtende Ersatzkrafteinstellung, Ausdehnung der höchstmöglichen Bezugsdauer und noch flexiblere Einsatzmöglichkeit beim Altersteilzeitgeld.

–   Sicherung von Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung für von der Anhebung des Antrittsalters für die vorzeitige Alterspension betroffene ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die wegen des Einkommens des Ehepartners oder Lebensgefährten keinen Anspruch auf Notstandshilfe haben.

–   Verstärkung des Anreizsystems zur Beschäftigung älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch gänzlichen Entfall des Dienstgeberanteils am Arbeitslosenversicherungsbeitrag bereits bei Einstellung von Personen über 50 und spürbare Anhebung des Malus.

–   Einführung eines Frühwarnsystems bei Kündigung einzelner älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeit­nehmer.

–   Vorübergehende Wiedereinführung der unbefristeten Rahmenfristerstreckung auf Grund unselbständi­ger Erwerbstätigkeit und Aufhebung des Sicherungsbeitrages.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 30. Juni 2000 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war der Abgeordnete Dr. Gottfried Feurstein.

Der Ausschuss beschloss einstimmig gemäß § 40 Geschäftsordnungsgesetz als Sachverständige folgende Personen den Beratungen beizuziehen: Dr. Richard Leutner (Österreichischer Gewerkschaftsbund), Mag. Georg Ziniel (Bundesarbeitskammer), Dr. Josef Probst (Hauptverband der österreichischen Sozial­versicherungsträger), Dr. Martin Gleitsmann (Wirtschaftskammer) und Dr. Christoph Figl (Sozial­versicherungsanstalt der Bauern).

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Gottfried Feurstein, Rudolf Nürnberger, Dr. Elisabeth Pittermann, Karl Öllinger, Theresia Haidlmayr, Heidrun Silhavy, Helmut Dietachmayr, Mag. Herbert Haupt, Mag. Barbara Prammer, Dr. Reinhold Mitterlehner, Mag. Walter Tancsits, Dr. Alois Pumberger, Karl Donabauer und Edith Haller sowie die Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generation Dr. Elisabeth Sickl und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Dr. Martin Bartenstein.

Von den Abgeordneten Mag. Herbert Haupt und Dr. Gottfried Feurstein wurde ein umfangreicher Abänderungsantrag eingebracht. Dieser Antrag betrifft folgende Paragraphen des ASVG:

§ 31 Abs. 5 und 12, § 32a, § 32b, § 32c, § 32d, § 32e, § 81, § 91 Abs. 2, § 92 Abs. 1, § 108e Abs. 2, 6, 8 und 9, § 108f Abs. 1, § 135a, § 148 Z 5, § 149 Abs. 3, § 227 Abs. 1, § 251a Abs. 7, § 253 Abs. 2, § 261b Abs. 1, § 261c Abs. 1, § 264 Abs. 1, § 292 Abs. 8, § 299a Abs. 2 und 3, § 421 Abs. 1c, § 441 Abs. 1, § 442b, § 447a Abs. 1, 2, 3 und 4, § 447b Abs. 10, § 575 Abs. 7, Umbenennung der §§ 585 bzw. 587 auf § 585a bzw. § 585b, § 587 Abs. 4, § 588 Abs. 1, 2, 4a, 7, 8, 11 und 14.

Weiters enthielt dieser Abänderungsantrag der Abgeordneten Mag. Herbert Haupt und Dr. Gottfried Feurstein Abänderungsvorschläge betreffend folgende Paragraphen des GSVG:

§ 25 Abs. 4, § 27 Abs. 1, Entfall des § 27 Abs. 8, § 43, § 60 Abs. 2, § 61 Abs. 1, § 86 Abs. 1, § 91a, § 98, § 129 Abs. 7, § 130 Abs. 2, § 143 Abs. 1, § 143a Abs. 1, § 145 Abs. 1, § 149 Abs. 7, § 156a Abs. 1, § 284 Abs. 4, § 286 Abs. 1, 2, 2a, 5, 6 sowie Entfall des Abs. 9 in § 286.

Ferner enthielt der oberwähnte Abänderungsantrag folgende Änderungen im BSVG:

§ 2 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 16 Abs. 1, § 23 Abs. 1, 6, 9 und 10, § 24 Abs. 2, § 26 Abs. 1 und 2, § 29a, Entfall des Abs. 1 in § 31, § 33 Abs. 1, § 41, § 56 Abs. 2, § 57 Abs. 1, § 80 Abs. 2 und 5, § 85a, § 86 Abs. 3 und 5, § 92 Abs. 3, § 120 Abs. 7, § 121 Abs. 2, § 134 Abs. 1, § 134a Abs. 1, § 136 Abs. 1, § 140 Abs. 7, § 147a Abs. 1, § 183, § 184 Z 4, § 185 Abs. 5, § 186, § 188 Abs. 2, § 191 Abs. 1 und 4, § 195 Abs. 1, § 196, § 200 Abs. 1, § 201 Abs. 6, § 202 Abs. 4, § 218 Abs. 5, § 274 Abs. 4, § 276 Abs. 1, 2, 2a, 5 und 6, Entfall des Abs. 9 in § 276 und Einfügung der Abs. 10 bis 13.

Außerdem sind im oberwähnten Abänderungsantrag Abänderungen betreffend folgende Paragraphen im B‑KUVG vorgesehen:

§ 27, § 63 Abs. 4, § 63a, § 68 Abs. 1 und 2, § 196.

Der oberwähnte Abänderungsantrag sieht außerdem Abänderungen folgender Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 vor:

§ 18 Abs. 4, § 23 Abs. 1, § 36 Abs. 6, § 79 Abs. 56 bis 60, § 80 Abs. 10.

Schließlich sieht dieser Abänderungsantrag der Abgeordneten Mag. Herbert Haupt und Dr. Gottfried Feurstein neben einem Entfall des Art. 8 der Regierungsvorlage (Änderung des Arbeitsmarktservice­gesetzes) auch eine Änderung im Abs. 1 des § 53 Arbeitsmarktförderungsgesetz vor.

Von den Abgeordneten Mag. Herbert Haupt und Dr. Gottfried Feurstein wurde auch ein Abänderungs­antrag betreffend Einfügung eines Abs. 7a im § 588 ASVG, eines Abs. 5a im § 286 GSVG und eines Abs. 5a im § 276 BSVG eingebracht.

Von den Abgeordneten Dr. Gottfried Feurstein und Mag. Herbert Haupt wurde außerdem ein Abänderungsantrag betreffend Anfügung eines Abs. 15 im § 588 ASVG gestellt.

Von den Abgeordneten Annemarie Reitsamer und Genossen wurde ein Abänderungsantrag gestellt, der an Stelle des in der Regierungsvorlage vorgesehenen Gesetzestextes eine Änderung der §§ 59 Abs. 1, 64 Abs. 3, 136a, 168, 338a, 342 Abs. 2, 502 Abs. 1a und 588 ASVG enthält.

Von den Abgeordneten Mag. Herbert Haupt und Dr. Gottfried Feurstein wurde ein Antrag gemäß § 27 GOG betreffend eine Novellierung des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes gestellt.

Überdies wurde von den Abgeordneten Mag. Herbert Haupt und Dr. Gottfried Feurstein ein Entschließungsantrag betreffend Verbesserungen für Gleitpensionen gestellt.

Von den Abgeordneten Annemarie Reitsamer und Genossen wurde ein Entschließungsantrag betreffend transparente Weiterentwicklung des gesetzlichen Pensionssystems gestellt.

Bei der Abstimmung wurde die Regierungsvorlage in der Fassung der drei oberwähnten gemeinsamen Abänderungsanträge der Abgeordneten Mag. Herbert Haupt und Dr. Gottfried Feurstein bzw. Dr. Gottfried Feurstein und Mag. Herbert Haupt mit Stimmenmehrheit angenommen.

Der Abänderungsantrag der Abgeordneten Annemarie Reitsamer und Genossen fand keine Mehrheit.

Der oberwähnte Antrag gemäß § 27 GOG (Novellierung des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes) wurde mit Stimmenmehrheit angenommen.

Der oberwähnte Entschließungsantrag der Abgeordneten Mag. Herbert Haupt und Dr. Gottfried Feurstein betreffend Verbesserungen für Gleitpensionen wurde mit Stimmenmehrheit angenommen.

Der oberwähnte Entschließungsantrag der Abgeordneten Annemarie Reitsamer und Genossen fand keine Mehrheit.

Vom Ausschuss für Arbeit und Soziales wurden außerdem mit Stimmenmehrheit folgende fünf Ausschussfeststellungen beschlossen:

a) zum SRÄG 2000:

Im Zusammenhang mit der Einführung einer Ambulanzgebühr mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2001 geht der Ausschuss für Arbeit und Soziales davon aus, dass

           1. nach Abschluss der bevorstehenden Verhandlungen über die Krankenanstaltenfinanzierung gesetzliche Regelungen getroffen werden, wodurch eine direkte Einhebung dieser Ambulanz­gebühr durch die Krankenanstalten ermöglich wird;

           2. die Sozialversicherungsträger und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungs­träger bemüht sind, in Verhandlungen mit den Vertragspartnern patientenfreundliche Ordina­tionszeiten zu vereinbaren.

b) zu § 588 Abs. 6 ASVG (SRÄG 2000):

§ 23a Angestelltengesetz sieht einen besonderen Abfertigungsanspruch vor, wenn das Dienstverhältnis wegen Inanspruchnahme bestimmter Pensionen durch Kündigung seitens des Dienstnehmers endet. Der Ausschuss geht davon aus, dass bei allen Dienstverhältnissen, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes zu einem Termin nach Inkrafttreten einseitig oder einvernehmlich beendet wurden, ein Abfertigungsanspruch durch die Erhöhung des Anfallsalters gemäß § 253b Abs. 1 in Verbindung mit § 588 Abs. 6 ASVG und den dadurch allenfalls entstehenden Zeitraum zwischen Beendigung des Dienstverhältnisses und Anfall der Pension in keiner Weise geschmälert wird.

c) zu Art. 6 Z 3 SRÄG 2000:

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales geht davon aus, dass unter einem Wiedereinstellungsvertrag bzw. einer Wiedereinstellungszusage, die den kündigenden Dienstgeber von der Beitragspflicht (“Malus”) entbindet, entsprechend der bisherigen Praxis des AMS nur solche Vereinbarungen bzw. Zusagen zu verstehen sind, die eine Unterbrechung des Dienstverhältnisses für eine branchenübliche Dauer vorsehen und die auch erfüllt werden, soweit dies am Dienstgeber liegt.

d) zu § 45 AMFG (SRÄG 2000):

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales geht davon aus, dass für die Durchführung des Frühwarnsystems gemäß § 45 AMFG eine unbürokratische Vorgangsweise gefunden wird. Beispielsweise könnte das AMS die Dienstgeber bei der Meldung durch ein Informationsblatt unterstützen, das den Dienstgeber nicht nur über seine Meldepflicht, sondern gleichzeitig über die arbeitsmarktpolitischen Instrumente zur Unter­stützung der Beschäftigung älterer ArbeitnehmerInnen, aber auch über den bei Auflösung eines Dienst­verhältnisses drohenden Beitrag gemäß § 5b AMPFG (“Malus”) informiert. Der Dienstgeber soll gleich­zeitig weitere Informationen oder eine Beratung anfordern können.

e) zu Art. 1 Z 2 und folgende SRÄG 2000 (Anhebung des gesetzlichen Anfallsalters für die vor­zeitige Alterspension):

In der Praxis bestehen in manchen Unternehmen Vorruhestandsmodelle in Form von Sozialplänen, die vor dem Hintergrund eines Frühpensionsalters 55/60 entstanden sind. Der Ausschuss für Arbeit und Soziales geht im Einklang mit dem Regierungsprogramm davon aus, dass die Anpassung der Sozialpläne durch die Sozialpartner auf betrieblicher Ebene erfolgen soll. Er weist dabei darauf hin, dass die Änderung von Sozialplänen, die in Form von Betriebsvereinbarungen gemäß § 97 Abs. 1 Z 4 ArbVG geschlossen wurden, gemäß § 97 Abs. 2 in allen Fällen, in denen eine Einigung durch die Betriebspartner nicht zustande kommt, auf Antrag eines der Streitteile die Schlichtungsstelle entscheidet.

Zu den Abänderungen und Ergänzungen gegenüber der Regierungsvorlage wird Folgendes bemerkt:

Zu § 31 Abs. 5 Z 16 ASVG:

Neben der Befreiung von der Rezeptgebühr soll in Hinkunft auch eine Herabsetzung der Rezeptgebühr im Wege von Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger ermöglicht werden.

Zu § 31 Abs. 12 ASVG:

Durch das Datenschutzgesetz 2000 wurde die Verpflichtung der Selbstverwaltungskörper, eine Daten­schutzverordnung zu erlassen (§ 9 Abs. 2 DSG) ersatzlos gestrichen. Der Hauptverband der österreichi­schen Sozialversicherungsträger soll jedoch weiterhin eine für alle Sozialversicherungsträger verbindliche Verordnung erlassen, die möglichst konkrete Bestimmungen über die Pflichten enthalten soll, die sich aus den Datenanwendungen im Bereich der Sozialversicherung ergeben.

Zu den §§ 32a bis 32e, 441 Abs. 1 und 442b ASVG:

Im Rahmen eines neu einzufügenden 6. Unterabschnittes im Abschnitt III des Ersten Teiles des ASVG sollen entsprechend dem Auftrag der Bundesregierung zur Sicherung des österreichischen Gesundheits­systems durch sanierte Krankenkassen sowie zur Konkretisierung des bereits bestehenden gesetzlichen Auftrages zur Einrichtung eines versicherungsträgerübergreifenden Controlling (§ 31 Abs. 3 Z 2 ASVG) nähere Regelungen über Zielvereinbarungen und Controlling in der Sozialversicherung getroffen werden.

Dadurch sollen die Führungskräfte der österreichischen Sozialversicherung bei der Wahrnehmung ihrer zentralen Verantwortungen, wie zB effizienter Ressourceneinsatz (Personal und Sachmittel), Effizienz der Organisation (Abläufe, Hilfsmittel, Struktur, Aufgabenverteilung), laufende Entwicklung zukunfts­orientierter Strategien und Qualitätssicherung von Leistungen, unterstützt werden. Die Wahrnehmung dieser Verantwortungen setzt Zielvereinbarungen, die Ausarbeitung konkreter Pläne, das Messen der tatsächlichen Ergebnisse, die Feststellung von Abweichungen von den Plänen sowie die Ableitung von Entscheidungen daraus bzw. das Setzen neuer Ziele voraus.

Im Rahmen des § 32a ASVG wird die Verbandskonferenz verpflichtet, zur Koordinierung des Verwal­tungshandelns der Sozialversicherungsträger Zielvereinbarungen zu treffen. Diese Zielvereinbarungen sind mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen abzustimmen.

Durch die Bestimmung des § 32b ASVG wird die Einrichtung eines eigenen Verwaltungskörpers im Hauptverband bewirkt, dem das Monitoring und Controlling des Verwaltungshandelns der Sozialversiche­rungsträger obliegt (Controllinggruppe). Die Controllinggruppe besteht aus neun Mitgliedern. Der Controllinggruppe sind auf ihr Verlangen alle Unterlagen der Sozialversicherungsträger vorzulegen, insbesondere sind die für das Reporting nach § 32d ASVG erforderlichen Berichte so rechtzeitig an den Hauptverband zu übermitteln, dass eine ordnungsgemäße Prüfung durch die Controllinggruppe möglich ist.

Zur Erfüllung der oben angeführten Aufgaben ist ein besonderes Management (§ 32c ASVG) einzu­richten. Die Verbandskonferenz hat durch Beschluss zwei qualifizierte Mitarbeiter des leitenden Dienstes der Sozialversicherungsträger jeweils für die Dauer von zwei Jahren zu bestellen. Das Management ist unmittelbar der Controllinggruppe verantwortlich.

Auf Grund der Bestimmung des § 32d ASVG über das Reporting ist der Hauptverband verpflichtet, am Ende eines jeden Kalendervierteljahres dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen auf der Grundlage des Berichtes der Controllinggruppe einen Finanzcontrollingbericht sowie am Ende eines jeden Kalenderhalbjahres einen übersichtlichen Kosten- und Leistungsbericht zu übermitteln. Darüber hinaus wird der Hauptverband verpflichtet, am Ende eines jeden Kalenderhalbjahres ein Entwicklungsreporting im Informationstechnologie-Bereich einschließlich der Chipkarte an das Bundes­ministerium für soziale Sicherheit und Generationen zu erstatten. Dieser Report ist zuvor in der Verbands­konferenz zu beschließen.

Zu § 81 ASVG, § 43 GSVG, § 41 BSVG, § 27 B-KUVG:

Auf der Grundlage des Koalitionsübereinkommens der Regierungsparteien soll eine Informationspflicht der Krankenversicherungsträger vorgesehen werden, durch die die Versicherten einmal jährlich über die Kosten der für sie und ihre Angehörigen erbrachten Sachleistungen informiert werden. Diese Maßnahme, die am 1. Jänner 2003 wirksam werden soll, verfolgt das Ziel, das Kostenbewusstsein der Versicherten zu stärken und den Umfang der individuell erbrachten Sachleistungen zu dokumentieren.

Zu den §§ 91 Abs. 2, 92 Abs. 1, 251a Abs. 7 Z 3, 253 Abs. 2 und 261b Abs. 1 ASVG, §§ 60 Abs. 2, 61 Abs. 1, 129 Abs. 7 Z 3, 130 Abs. 2, 143 Abs. 1 GSVG, §§ 56 Abs. 2, 57 Abs. 1, 120 Abs. 7 Z 3, 121 Abs. 2, 134 Abs. 1 BSVG:

Geht der Bezieher (die Bezieherin) einer Alterspension einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit nach, übersteigt das Einkommen aus dieser Erwerbstätigkeit den Ausgleichszulagen­richtsatz für Alleinstehende (derzeit 8 312 S monatlich) und hat der Pensionist (die Pensionistin) weniger als 35 Beitragsjahre erworben, so wird die Alterspension bloß als “Teilpension” in der Höhe von mindestens 85% der sonst gebührenden Alterspension ausgezahlt.

Diese “Ruhenbestimmungen” sollen – wie im Koalitionsübereinkommen festgehalten – mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2000 vollständig entfallen.

Zu § 108e Abs. 2, 6 und 8 ASVG:

Die Oesterreichische Nationalbank vertritt die Auffassung, dass ihre Einbindung in die Kommission zur langfristigen Pensionssicherung nicht vereinbar wäre mit ihrer Aufgabenstellung im Rahmen des Europäischen Systems der Zentralbanken. Sie soll daher nicht Mitglied dieser Kommission sein.

Zur Sicherung des Vertrauens der Pensionsbezieher(innen) in die Stabilität und Finanzierbarkeit des Pensionssystems soll diese Personengruppe nicht nur durch ein Mitglied, sondern durch drei Mitglieder in der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung vertreten sein.

Die zur Beschlussfassung der Kommission erforderliche Anzahl der anwesenden Mitglieder (Stell­vertreterInnen) soll 18 betragen, das sind (weiterhin) rund 60% der Mitglieder-Gesamtzahl.

Die Kommissionsmitglieder sollen Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten gleich den Mitgliedern der Verwaltungskörper der Sozialversicherungsträger haben.

Zu den §§ 108e Abs. 9, 108f Abs. 1 und 299a Abs. 3 erster Satz ASVG:

Der Wertausgleich ist eine Einmalzahlung zur Pension. Die konkrete Ausgestaltung wird durch Verord­nung festgestellt.

Zu den §§ 135a und 447a Abs. 2 ASVG, § 91a GSVG, § 85a BSVG, § 63a B-KUVG:

§ 135a ASVG und die Parallelbestimmungen in den übrigen Sozialversicherungsgesetzen legen fest, dass für die ambulante Behandlung der Versicherten (Angehörigen) in Krankenanstalten ab 1. Jänner 2001 ein Behandlungsbeitrag zu leisten ist. Weiters regelt die Bestimmung die Höhe des Behandlungsbeitrages sowie unter welchen Voraussetzungen von der Einhebung desselben abzusehen ist.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

           1. Der Behandlungsbeitrag ist für die ambulante Behandlung in folgenden Krankenanstalten zu leisten:

                a) in Krankenanstalten, die über Landesfonds finanziert werden (§ 148 ASVG),

               b) in sonstigen bettenführenden Krankenanstalten, mit denen die gesetzliche Krankenversiche­rung einen Vertrag abgeschlossen hat, und

                c) in eigenen Einrichtungen, ausgenommen Sonderkrankenanstalten für Rehabilitation.

           2. Der Behandlungsbeitrag beträgt pro Ambulanzbesuch mit ärztlicher Überweisung 150 S, ohne ärztliche Überweisung 250 S. Pro Versicherten/r (Angehörigen/r) und Kalenderjahr dürfen für ambulante Spitalsbehandlungen maximal 1 000 S eingehoben werden.

               Wird der/die Versicherte (Angehörige) im Zusammenhang mit dem gleichen Behandlungsfall an Ambulanzen anderer Fachrichtungen weiterüberwiesen, so ist der Behandlungsbeitrag nur einmal einzuheben.

           3. Von der Einhebung des Behandlungsbeitrages ist grundsätzlich abzusehen:

                a) in medizinischen Notfällen: Ein medizinischer Notfall liegt vor, wenn Lebensgefahr besteht oder wenn die ambulante Behandlung unmittelbar eine stationäre Behandlung nach sich zieht (dies auch dann, wenn die stationäre Behandlung in einer anderen Krankenanstalt erfolgt);

               b) in Fällen der Befundung und Begutachtung nach § 22 Abs. 3 zweiter Halbsatz KAG;

                c) bei Personen, die auf Grund der Richtlinien nach § 31 Abs. 5 Z 16 ASVG von der Rezept­gebühr befreit sind: In diesen Richtlinien wird der für die Befreiung in Betracht kommende Personenkreis nach allgemeinen Gruppenmerkmalen beschrieben (Einkommen); darüber hinaus ist eine Befreiungsmöglichkeit im Einzelfall in Berücksichtigung der Familien‑, Einkommens- und Vermögensverhältnisse der/des Versicherten sowie der Art und Dauer der Erkrankung vorgesehen;

               d) bei Personen, die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft in Anspruch nehmen;

                e) bei Personen, die Teile des Körpers (Organe, Gewebe, Stammzellen usw.) nach § 120 Abs. 2 ASVG oder Blut(plasma) spenden;

                f) in Fällen, in denen die Anwendung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden erforderlich ist, die außerhalb der Krankenanstalt in angemessener Entfernung vom Wohnort der/des Versicherten nicht in geeigneter Weise oder nur unzureichend zur Verfügung stehen:

                    Diesbezüglich wird auf die Judikatur zu § 338 Abs. 2 ASVG (Verträge der gesetzlichen Sozialversicherung mit Leistungserbringen) und zu § 26 Abs. 1 Z 3 KAG (Anstalts­ambulatorien) hingewiesen. Weiters können die im Krankenanstalten- und Großgeräteplan für die einzelnen Sonderfächer enthaltenen Erreichbarkeitskriterien als (maximale) Richtgrößen herangezogen werden. Untersuchungs- und Behandlungsmethoden außerhalb der Kranken­anstalt stehen auch dann nicht in geeigneter Weise oder nur unzureichend zur Verfügung, wenn sie zu der Zeit, zu der sie die/der Versicherte (Angehörige) benötigt (beispielsweise während der Nachtstunden oder an Sonn- und Feiertagen), nicht zur Verfügung stehen.

In § 447a Abs. 2 ASVG wird festgelegt, dass die eingehobenen Behandlungsbeiträge abzüglich der Einhebungskosten an den beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger einge­richteten Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger zu überweisen sind. Ausgenommen davon sind die nicht dem Ausgleichsfonds angehörenden ASVG-Krankenversicherungsträger.

Durch die Einführung dieses Behandlungsbeitrages werden Mehreinnahmen von einer Milliarde Schilling jährlich für die gesetzliche Krankenversicherung erwartet.

Zu den §§ 148 Z 5, 149 Abs. 3 und 588 Abs. 4a ASVG, §§ 86 Abs. 1, 98 Abs. 3 GSVG, §§ 80 Abs. 2 und 5 sowie 92 Abs. 3 BSVG, §§ 63 Abs. 4, 68 Abs. 1 Z 4a und Abs. 2 B-KUVG:

Ab 1. Jänner 2001 sind von Versicherten Behandlungsbeiträge für ambulante Spitalsbehandlungen zu zahlen. Zur Einhebung dieser Behandlungsbeiträge ist die Kenntnis bestimmter Fakten erforderlich.

Mit den vorgeschlagenen Bestimmungen wird sichergestellt, dass der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die für die Einhebung der Behandlungsbeiträge erforderlichen Daten von den Krankenanstaltenträgern auf elektronischem Weg erhält.

In Entsprechung der datenschutzrechtlichen Vorgaben sind der Zweck für die Datenmeldung und deren Inhalt beschrieben. Bei den erforderlichen Daten handelt es sich insbesondere um:

           a) Sozialversicherungsnummer (Identifikation des Versicherten);

          b) Aufsuchen der Ambulanz mit oder ohne ärztliche Überweisung (mit ärztlicher Überweisung beträgt der Behandlungsbeitrag 150 S, ohne ärztliche Überweisung 250 S);

           c) Vorliegen eines medizinischen Notfalls (bei Vorliegen eines solchen ist kein Behandlungsbeitrag einzuheben);

          d) Inanspruchnahme der Ambulanz im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall der Mutterschaft oder mit der Spende von Teilen des Körpers (Organe, Gewebe, Stammzellen usw.) nach § 120 Abs. 2 ASVG bzw. der Spende von Blut(plasma);

           e) Vorliegen des Falles, dass die Anwendung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden erforderlich ist, die außerhalb der Krankenanstalt in angemessener Entfernung vom Wohnort der/des Versicherten nicht in geeigneter Weise oder nur unzureichend zur Verfügung stehen. Schon derzeit haben die Krankenanstaltenträger nach § 26 Abs. 1 Z 3 des Krankenanstalten­gesetzes diese Voraussetzung im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur ambulanten Behand­lung zu prüfen.

Im GSVG, BSVG und B-KUVG sind nach geltender Rechtslage bereits derzeit satzungsmäßig festzu­setzende Kostenbeteiligungen für ambulante Leistungen vorgesehen, sodass die entsprechenden Bestimmungen (§§ 86 Abs. 1 GSVG, 80 Abs. 2 BSVG, 63 Abs. 4 B-KUVG) zu entfallen haben.

Zu § 227 Abs. 1 Z 5 ASVG:

Nach § 227 Abs. 1 Z 5 ASVG bewirkt ua. der Bezug einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung wegen Arbeitslosigkeit eine Ersatzzeit in der Pensionsversicherung. Für das Entstehen der Ersatzzeit ist demnach grundsätzlich nicht der Anspruch auf eine Leistung erforderlich, sondern lediglich der tatsächliche Bezug derselben.

Da es nicht vertretbar erscheint, auch zu Unrecht zuerkannte Geldleistungen aus der Arbeitslosen­versicherung ersatzzeitenbegründend zu werten, soll eindeutig auf deren “rechtmäßigen Bezug” abgestellt werden.

Zu § 227 Abs. 1 Z 5 ASVG:

Nach § 34 Abs. 1 AlVG gelten für bestimmte Personengruppen, die von der Erhöhung des Pensions­zugangsalters unmittelbar betroffen sind, auch Zeiten, in denen ausschließlich wegen der Berücksichti­gung des Einkommens des Ehepartners bzw. Lebensgefährten kein Anspruch auf Notstandshilfe besteht, als Ersatzzeiten. Der Katalog der Ersatzzeiten im ASVG soll entsprechend ergänzt werden.

Zu den §§ 261c Abs. 1, 299a Abs. 3 zweiter Satz und 588 Abs. 7 zweiter Satz, 8 und 11 ASVG:

Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen Klarstellungen getroffen bzw. Redaktionsversehen beseitigt werden.

Zu § 264 Abs. 1 Z 5 ASVG, § 145 Abs. 1 Z 5 GSVG, § 136 Abs. 1 Z 5 BSVG:

Die vorgeschlagene Änderung dient der Bereinigung im Hinblick auf die Zitierung des § 253d ASVG, des § 131c GSVG und des § 122c BSVG.

Zu § 299a Abs. 2 ASVG:

Durch die vorgeschlagene Änderung im Abs. 2 des § 299a ASVG soll zu Zwecken des Wertausgleiches die durchschnittliche Erhöhung der Verbraucherpreise der Monate August (des jeweiligen Vorjahres) bis Juli (des aktuellen Jahres) herangezogen werden.

Zu § 421 Abs. 1c ASVG:

In Anlehnung an die im § 421 Abs. 1a ASVG getroffene Regelung soll auch für die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues die Entsendung der Versicherungsvertreter spezifischer an den betroffenen Versichertengruppen ausgerichtet vorgenommen werden.

Zu den §§ 447a Abs. 1, 3 und 4 sowie 447b Abs. 10 ASVG:

Durch eine generelle Anhebung des Beitrages zum Ausgleichsfonds von 1,4% auf 2% der Beitrags­einnahmen bei gleichzeitiger Rückerstattung von 30% der Beiträge, wenn die liquiden Mittel am Ende eines Geschäftsjahres ein Zwölftel der Jahresaufwendungen nicht erreichen, soll der unterschiedlichen Beitrags- und Liquiditätsstruktur der Krankenversicherung Rechnung getragen werden.

Weiters soll die Sozialversicherungsanstalt der Bauern ab dem Jahr 2001 am Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger beteiligt werden. Beiträge und Zuschüsse sollen bereits im Jahr 2001 geleistet werden, wobei den Zuschüssen die Ergebnisse des Jahres 2000 zugrunde zu legen sein werden.

Die Aufnahme der Sozialversicherungsanstalt der Bauern in den Ausgleichsfonds scheint deshalb gerechtfertigt, da es infolge der Einführung der Mehrfachversicherung zu einer vermehrten Inanspruch­nahme von Leistungen aus der bäuerlichen Krankenversicherung kommt, denen derzeit nur eine unzureichende Beitragsdeckung gegenübersteht.

Zu § 575 Abs. 7 ASVG:

Die beitragsrechtliche Begünstigung im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung zur Förderung der Lehrlingsbeschäftigung soll bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 verlängert werden. Dies führt zu einem jährlichen Einnahmenausfall für die Unfallversicherung von 25 Millionen Schilling. Die Dienst­geber werden im gleichen Ausmaß entlastet.

Zu den §§ 585 und 587 ASVG:

Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen Redaktionsversehen beseitigt werden: Die Zahlen 585 und 587 sind als Paragraphenbezeichnungen bereits anderweitig vergeben.

Zu § 587 Abs. 4 ASVG, § 284 Abs. 4 GSVG, § 274 Abs. 4 BSVG:

Mit dieser Übergangsbestimmung soll das maßgebende EG-Recht durch Österreich korrekt umgesetzt werden.

Wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) in seinem Urteil vom 23. Mai 2000 in der Rechtssache C-140/98, Buchner und andere, (noch nicht veröffentlicht) festgestellt hat, sind Männer und Frauen hinsichtlich der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit gleichzubehandeln. Diese sich unmittelbar aus dem EG-Recht ergebende Gleichbehandlungsverpflichtung erlaubt auch keine Beibehaltung oder gar (Neu)Einführung diskriminierender Maßnahmen während eines Übergangszeit­raumes bis zur endgültigen EG-konformen Ausgestaltung der nationalen Rechtslage (zB Urteil des EuGH vom 28. September 1994, Rechtssache C-408/92, Smith und andere, Slg. 1994, I‑4457).

Um das österreichische Dauerrecht EG-konform auszugestalten, werden § 253d ASVG sowie die entsprechenden Parallelbestimmungen mit Ablauf des 30. Juni 2000 aufgehoben und zum selben Zeitpunkt eine neue Form der Pensionen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit geschaffen (§ 255 Abs. 4 ASVG in der Fassung des SVÄG 2000). Die vorgeschlagene Bestimmung ergänzt diese Neuregelung, indem diese Rechts­änderung für Anträge, die im Übergangszeitraum nach dem Tag des EuGH-Urteils, also dem 24. Mai 2000, und vor dem 2. Juni 2000 gestellt wurden und die damit einen Stichtag 1. Juni 2000 auslösten, vorgezogen wird. Für durch in diesem Zeitraum gestellte Anträge nach § 253d ASVG soll diese Bestimmung – geschlechtsneutral – nicht mehr zur Anwendung kommen (Vorgriff auf den Entfall) und diese Anträge bereits als Anträge nach § 255 Abs. 4 ASVG gelten (Vorgriff auf das Inkrafttreten dieser neuen Leistungsvariante).

Für vor dem 24. Mai 2000 gestellte Anträge nach § 253d ASVG ist diese Regelung – allerdings unter Bedachtnahme auf das österreichische Verfahrensrecht hinsichtlich bereits rechtskräftiger Entscheidungen (zB Urteil des EuGH vom 16. Dezember 1976, Rechtssache C-33/76, Rewe, Slg. 1976, 1989) – in der Auslegung durch den EuGH in der Rechtssache Buchner (Antrittsalter geschlechtsneutral mit Vollendung des 55. Lebensjahres) weiterhin bis zum Stichtag 1. Juni 2000 anzuwenden.

Durch diese Regelung wird für die Betroffenen vermieden, dass für Anträge im Übergangszeitraum eine Rechtslücke entsteht.

Zu § 588 Abs. 7 erster Satz ASVG, § 286 Abs. 5 erster Satz GSVG, § 276 Abs. 5 erster Satz BSVG:

Bei der Begünstigung von Langzeitversicherten nach § 588 Abs. 7 ASVG sowie nach den entsprechenden Parallelbestimmungen soll allgemein auf den Präsenz- und Zivildienst abgestellt werden und nicht bloß auf Zeiten des “ordentlichen” Dienstes.

Zu § 588 Abs. 7a ASVG, § 286 Abs. 5a GSVG, § 276 Abs. 5a BSVG:

Härtefälle, die sich durch die Anhebung des Pensionsanfallsalters ergeben können, sollen im Wege der Gewährung von Leistungen aus dem Unterstützungsfonds hintangehalten werden.

Zu § 588 Abs. 14 ASVG:

Bei der Begrenzung des Verwaltungs- und Verrechnungsaufwandes der Sozialversicherungsträger soll auf die einzelnen Sparten der Sozialversicherung abgestellt werden.

Der Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand des Jahres 2003 darf nicht höher sein als der des Jahres 1999, wobei jedoch die zukunftsorientierten Projekte der flächendeckenden Einführung der Sozial­versicherungs-Chipkarten und der Fortentwicklung der EDV samt Implementierung der Standardprodukte nicht gefährdet werden dürfen.

Zu § 588 Abs. 15 ASVG:

Personen, die darauf vertraut haben, zwischen dem 1. Oktober 2000 und dem 1. Februar 2001 auf Grund der geltenden Rechtslage die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer in Anspruch nehmen zu können und deren Dienstverhältnis im Vertrauen auf diese Rechtslage gelöst wurde, sollen in diesem Vertrauen geschützt werden. Um zu verhindern, dass die Schutzbestimmung missbräuchlich genutzt wird, sollen jene Personen in den Genuss der Frühpension bei langer Versicherungsdauer nach bisherigem Recht kommen, die nachweislich einen nach außen hin klar erkennbaren Schritt zur Pensionserlangung gestellt haben.

Zu den §§ 25 Abs. 4 und 27 Abs. 1 Z 1 und 3 sowie Abs. 8 GSVG:

Mit diesen Maßnahmen wird der Eigenfinanzierungsgrad im Bereich des GSVG um 250 Millionen Schilling verbessert. Durch die gleichzeitige Senkung der Mindestbeitragsgrundlage und des Beitrags­satzes in der Krankenversicherung werden vor allem Kleingewerbetreibende entlastet.

Zu den §§ 2 Abs. 1 Z 3 und Z 4, 6 Z 1, 7 Z 1, 16, 23 Abs. 1 und 6 Z 2 bis 4, 9 und 10 lit. d und e sowie 33 Abs. 1 BSVG:

Bedingt durch den Strukturwandel im bäuerlichen Bereich soll es Kindern von Betriebsführern eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes erleichert werden, den Betrieb zu übernehmen. In vielen Fällen hat der Betriebsführer jedoch noch keinen Anspruch auf eine Alterspension. Angesichts dieses Widerspruches scheint es geboten, dass bei einer Hofübergabe durch den Betriebsführer dessen hauptberufliche Beschäftigung unter Zugrundelegung einer Beitragsgrundlage in der Höhe des halben Versicherungs­wertes ermöglicht wird. Durch diese Maßnahme ergeben sich für die bäuerliche Sozialversicherung jährliche Mehreinnahmen von rund 35 Millionen Schilling, wovon rund 25 Millionen Schilling auf die gesetzliche Pensionsversicherung entfallen. Letztere verringern den Bundesbeitrag zur Pensionsversiche­rung in gleicher Höhe. Im Bereich der bäuerlichen Krankenversicherung ergeben sich dadurch jährliche Mehreinnahmen in Höhe von zehn Millionen Schilling.

Durch die Änderungen des § 23 Abs. 1 und Abs. 6 Z 2 BSVG werden redaktionelle Versehen behoben.

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Zu den §§ 23 Abs. 10 lit. a und 24 Abs. 2 BSVG:

Unmittelbare Maßnahmen zur Steigerung des Eigenfinanzierungsgrades in der Pensionsversicherung sind mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2001 die Anhebung des Beitragssatzes in der Pensionsversicherung der Bauern von 14,0% auf 14,5% (§ 24 Abs. 2 BSVG) sowie die Anhebung der Mindestbeitragsgrundlage von derzeit 50 000 S auf einen Versicherungswert im Ausmaß von 55 000 S (§ 23 Abs. 10 lit. a BSVG). Diesem Versicherungswert entspricht beitragsrechtlich im Jahr 2000 der Betrag von 7 338 S. Dass dieser Betrag erstmals mit 1. Jänner 2001 mit der Aufwertungszahl aufzuwerten ist, soll aus Gründen der Rechtsklarheit, jedoch entgegen der üblichen Regelungstechnik, explizit angeordnet werden.

Die erste Maßnahme führt zu jährlichen Mehreinnahmen von rund 160 Millionen Schilling, die zweite Maßnahme von rund 40 Millionen Schilling. In Summe wird dadurch das Bundesbudget um rund 200 Millionen Schilling jährlich entlastet.

Zu § 23 Abs. 10 lit. b und d BSVG:

Zur Sanierung der bäuerlichen Krankenversicherung sowie zur Stärkung des Eigenfinanzierungsgrades im Bereich der bäuerlichen Pensionsversicherung soll die Beitragsgrundlage für die im Betrieb haupt­beruflich beschäftigten Kinder (§ 2 Abs. 1 Z 2 BSVG) auf die monatliche Geringfügigkeitsgrenze des ASVG abstellen. Im Bereich der bäuerlichen Krankenversicherung sind damit Mehreinnahmen von zehn Millionen Schilling verbunden, im Bereich der bäuerlichen Pensionsversicherung von 25 Millionen Schilling jährlich. Letztere entlasten den Bundesbeitrag in gleicher Höhe.

Zu § 26 Abs. 1 und 2 BSVG:

Zum Zwecke der Sanierung der bäuerlichen Krankenversicherung soll der Beitragssatz für die Bezieher einer Leistung aus der bäuerlichen Pensionsversicherung von derzeit 3,75% auf 4,25% angehoben werden. Damit verbunden sind Mehreinnahmen für die bäuerliche Krankenversicherung von rund 80 Millionen Schilling jährlich. Diese Anhebung des Beitragssatzes wurde bei der Neufestsetzung des Hundertsatzes gemäß § 26 Abs. 2 BSVG entsprechend berücksichtigt.

Zu den §§ 26 Abs. 2 und 31 Abs. 1 BSVG:

Alle Krankenversicherungsträger erhalten indirekt Mittel des Bundes im Wege der Krankenversicherung der Pensionisten. Die Krankenversicherung der Bauern erhält daneben als einziger Krankenversicherungs­träger einen direkten Beitrag des Bundes in Höhe von derzeit rund 670 Millionen Schilling pro Jahr.

Diese Differenzierung im Bereich der bäuerlichen Krankenversicherung soll aus verwaltungstechnischen Gründen und im Sinne einer besseren Vergleichbarkeit beseitigt werden, indem der derzeit als direkter Beitrag des Bundes geleistete Betrag wegfällt und durch eine Aufstockung der Mittel im Bereich der Krankenversicherung der Pensionisten kompensiert wird.

Darüber hinaus sollen die gesamten Mehreinnahmen in der Pensionsversicherung der Bauern ebenfalls über den Weg der Krankenversicherung der Pensionisten in den Bereich der Krankenversicherung transferiert werden. Dies führt zu einer zusätzlichen Erhöhung des Hundertsatzes (§ 26 Abs. 2 BSVG) auf insgesamt 440% statt bisher 315%. Für den Bund würde sich daraus eine Mehrbelastung von jährlich 980 Millionen Schilling ergeben. Diese werden jedoch durch den Wegfall des Bundesbeitrages zur Krankenversicherung (§ 31 Abs. 1 BSVG) von 670 Millionen Schilling und durch die Mehreinnahmen in der Pensionsversicherung, die sich aus den Maßnahmen der Anhebung des Eigenfinanzierungsgrades ergeben [Anhebung des Beitragssatzes, Anhebung der Mindestbeitragsgrundlage, Hofübergabe, Beitrags­bemessung für hauptberuflich beschäftigte Kinder jedenfalls von der Geringfügigkeitsgrenze, Einspa­rungen bei Heilverfahren (50 Millionen Schilling) und den Maßnahmen im Bereich der Landes­stellen], im Gesamtausmaß von 315 Millionen Schilling egalisiert.

Zu den §§ 29a und 140 Abs. 7 BSVG, 292 Abs. 8 ASVG und 149 Abs. 7 GSVG:

Das Koalitionsübereinkommen der Regierungsparteien sieht eine Absenkung des fiktiven Ausgedinges bei der Berechnung der Ausgleichszulage vor. Mit der Absenkung von 30% auf 28% wird dieses Vorhaben umgesetzt. Diese Maßnahme bewirkt Mehraufwendungen in der bäuerlichen Pensionsversiche­rung von rund 90 Millionen Schilling jährlich und würde den Bundesbeitrag in der genannten Höhe belasten. Um dies auszugleichen, soll ein Solidaritätsbeitrag der Pensionisten in Höhe von 0,5% der Bruttopension inklusive Zulagen und Zuschüsse und vor Abzug der Krankenversicherungsbeiträge geleistet werden. Diese Maßnahme bewirkt Einnahmen von rund 95 Millionen Schilling jährlich, die im selben Ausmaß den Bundesbeitrag entlasten.

Zu § 80 Abs. 2 BSVG:

Der Systemumstellung von Geld- auf Sachleistung im Bereich der ärztlichen Hilfe durch Einführung des Krankenscheines für Bauern lag ua. die Erwartungshaltung zu Grunde, infolge der Anwendbarkeit der für den Bereich des ASVG geltenden Tarife den Leistungsaufwand zu verringern. Als Kostenanteil pro Krankenschein und als Steuerungsinstrumentarium wurde ein Behandlungsbeitrag in Höhe von 50 S, derzeit 52 S, vorgesehen.

Da der erwartete Einsparungseffekt nicht eingetreten ist, soll der Behandlungsbeitrag pro Krankenschein von derzeit 52 S auf 90 S erhöht werden. Dies bedeutet eine Kostenbeteiligung der Versicherten im Ausmaß von rund 10% des Gesamtaufwandes für ärztliche Hilfe. Darüber hinaus soll durch Satzungsermächtigung eine weitere Anpassungsmöglichkeit eingeräumt werden.

Mit der Anhebung des Behandlungsbeitrages im vorgesehenen Ausmaß sind Mehreinnahmen von rund 60 Millionen Schilling jährlich verbunden. Darüber hinaus wird erwartet, dass sich die Frequenz­steigerung bei Inanspruchnahme der ärztlichen Hilfe reduziert. Dies soll zu weiteren Einsparungen von rund 40 Millionen Schilling jährlich führen.

Zu § 80 Abs. 5 BSVG:

Im Sinne einer sparsamen Verwaltung soll bei der Einhebung des Kostenanteils – mit Ausnahme des Behandlungsbeitrages – der Kostenanteil (20% der dem Versicherungsträger erwachsenden Kosten) vom Versicherten gegenüber dem Vertragspartner zu entrichten sein. Der Versicherungsträger leistet sodann an den Vertragspartner die Differenz zum Vertragstarif. Durch diese Verrechnungsart werden Verwaltungs­abläufe vereinfacht, was zu einer Einsparung von 25 Millionen Schilling im Jahr 2001 führen soll. In den Folgejahren erhöhen sich diese Einsparungen um je zehn  Millionen Schilling pro Jahr.

Zu § 86 Abs. 3 und 5 BSVG und § 31 Abs. 5 Z 16 ASVG:

Neben der in allen Sozialversicherungsgesetzen vorgesehenen Erhöhung der Rezeptgebühr auf 55 S soll – um der im Zusammenhang mit der Systemumstellung von Geld- auf Sachleistungen und der Einführung des Krankenscheines für Bauern erfolgten Frequenzsteigerung bei Inanspruchnahme der ärztlichen Hilfe steuernd entgegenwirken zu können – für den Bereich des BSVG durch eine Satzungsermächtigung die Möglichkeit vorgesehen werden, dass an Stelle einer Rezeptgebührenbefreiung dann eine niedrigere Rezeptgebühr vorgesehen werden kann, wenn die Richtlinien des Hauptverbandes gemäß § 31 Abs. 5 Z 16 ASVG wegen Vorliegens einer sozialen Schutzbedürftigkeit eine Befreiung von der Rezeptgebühr vorsehen.

Zu den §§ 183 samt Überschrift, 184 Z 4, 185 Abs. 5 Z 2, 186, 188 Abs. 2, 191 Abs. 1, 2 und 4, 195 Abs. 1, 196 samt Überschrift, 200 Abs. 1, 201 Abs. 6, 202 Abs. 4 Z 2 und 218 Abs. 5 BSVG:

Durch die Aufhebung der Landesstellenausschüsse soll die Geschäftsführung der Sozialversicherungs­anstalt der Bauern gestrafft werden. Um die Versichertenorientiertheit weiterhin gewährleisten zu können, werden die bestehenden Landesstellen als Regionalbüros geführt. Durch die Einrichtung regionaler Leistungsausschüsse wird die effiziente Abwicklung der Angelegenheiten in Leistungssachen im Sinne einer versichertenfreundlichen Verwaltung sichergestellt. Die Strukturmaßnahmen im Bereich der Landesstellen führen zu Einsparungen im Bereich der bäuerlichen Krankenversicherung von zehn Millionen Schilling (2001), 15 Millionen Schilling (2002) und 20 Millionen Schilling (2003). In der bäuerlichen Pensionsversicherung ergeben sich Einsparungen von 15 Millionen Schilling (2001), 25 Millionen Schilling (2002) und 40 Millionen Schilling (2003).

Zum Gesetzestitel und § 38a AMSG:


Die Sonderbestimmung betreffend die Vermittlung älterer Arbeitsloser im Arbeitsmarktservicegesetz soll bestehen bleiben. Es soll daher keine Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes erfolgen und der Titel des Gesetzes entsprechend angepasst werden.

Zu § 18 Abs. 4 und § 80 Abs. 10 AlVG:

Durch die vorgeschlagene Bestimmung soll eine Gleichstellung der Wirkung von im Auftrag des Arbeitsmarktservice für ältere Arbeitnehmer ab 45 erfolgenden Schulungsmaßnahmen auf die Bezugs­dauer von Arbeitslosengeld – unabhängig davon, ob diese im Rahmen einer Stiftung erfolgen oder nicht – erreicht werden. Dadurch soll vermieden werden, dass bei länger dauernden Schulungsmaßnahmen die Bezugsdauer für das Arbeitslosengeld bereits während der Schulungsmaßnahme aufgebraucht wird und eine soziale Absicherung für die restliche Dauer der Schulungsmaßnahme und für die Zeit nach Beendigung der Schulungsmaßnahme, falls es nicht gelingt, unmittelbar im Anschluss an die Schulungs­maßnahme einen Arbeitsplatz zu erlangen, wegen der Verbrauches des Arbeitslosengeldes nur mehr unter den Voraussetzungen eines Notstandshilfeanspruches gegeben ist. Eine solche Absicherung ist gerade für ältere Arbeitnehmer, die trotz des erfolgreichen Abschlusses von Schulungsmaßnahmen mit Schwierig­keiten bei der Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes rechnen müssen, besonders wichtig. Die neue Regelung soll befristet bis 2003 gelten. Bis dahin soll auf Grund der gewonnenen Erfahrungen über eine unbefristete Geltung, eine Verlängerung der Befristung oder ein Auslaufen der Regelung entschieden werden.

Zu § 23 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie § 79 Abs. 56 und 60 AlVG:

Im Hinblick auf die Aufhebung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit sind diese Pensionsarten auch aus der Aufzählung der Leistungen, für die ein Pensionsvorschuss gewährt werden kann, zu streichen. Laufende Vorschüsse auf noch nach der alten Rechtslage zu beurteilende Anträge auf eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit sollen davon nicht betroffen sein. Vorschüsse auf eine der Invaliditätspensionen mit einem Pensionsstichtag im Jahr 2000 oder früher sollen von einer allfälligen niedrigeren Obergrenze als Folge des Herausfallens der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit aus der Berechnung der durchschnittlichen Höhe dieser Pensionsleistungen nicht betroffen sein. Ohne eine diesbezügliche Übergangsregelung müssten über der neuen Obergrenze liegende laufende Vorschüsse ab 1. Jänner 2000 eingekürzt werden.

Zu § 36 Abs. 6 AlVG:

Durch die vorgeschlagene Bestimmung soll als Ergänzung zum bereits bestehenden Lohnklassenschutz für den Fall, dass ältere Arbeitslose nach dem Erwerb einer neuen Anwartschaft auf eine kürzere Bezugs­dauer von Arbeitslosengeld neuerlich arbeitslos werden, ein Absinken der Notstandshilfe durch die nach sechs Monaten wirksam werdende Deckelung in Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes (nach einer Bezugsdauer von Arbeitslosengeld von 20 Wochen) oder des Existenzminimums (nach einer Bezugsdauer von Arbeitslosengeld von 30 Wochen) verhindert werden. Dadurch soll die Motivation zur Arbeits­aufnahme und die Schulungsbereitschaft erhöht und eine – als ungerechtfertigte soziale Härte empfundene – Benachteiligung gegenüber jenen Arbeitslosen, die im Leistungsbezug verbleiben, vermieden werden.

Zu § 53 Abs. 11 AMFG:

Die neue Anzeigeverpflichtung des Ausspruches der Kündigung einzelner älterer Arbeitnehmer gemäß § 45 AMFG soll statt 15 Monate zwei Jahre gelten, um eine ausreichende Zeitspanne zur Beurteilung der arbeitsmarktpolitischen Auswirkungen zur Verfügung zu haben.

Von den Abgeordneten Annemarie Reitsamer, Heidrun Silhavy, Rudolf Nürnberger und Mag. Barbara Prammer wurde gemäß § 42 Abs. 4 Geschäftsordnungsgesetz ein Minderheitsbericht erstattet.

Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle

           1. dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen,

           2. der beigedruckten Entschließung die Zustimmung erteilen.

Wien, 2000 06 30

                         Dr. Gerhart Bruckmann                                                    Annemarie Reitsamer

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau

Anlage 1

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozial­versicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarkt­politik-Finanzierungsgesetz und das Arbeitsmarktförderungsgesetz geändert werden (Sozialrechts-Änderungsgesetz 2000 – SRÄG 2000)


Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Teil

Sozialversicherungsrechtliche Maßnahmen

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 31 Abs. 5 Z 16 lautet:

       “16. für die Befreiung von der Rezeptgebühr (Herabsetzung der Rezeptgebühr) sowie für die Befreiung von der Krankenscheingebühr bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutz­bedürftigkeit des (der) Versicherten; in diesen Richtlinien ist der für die Befreiung (Herab­setzung) in Betracht kommende Personenkreis nach allgemeinen Gruppenmerkmalen zu um­schreiben; darüber hinaus ist eine Befreiungs-(Herabsetzungs-)Möglichkeit im Einzelfall in Be­rücksichtigung der Familien‑, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des (der) Versicherten sowie der Art und Dauer der Erkrankung vorzusehen;”

1a. Im § 31 Abs. 12 entfällt der Ausdruck “gemäß § 9 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes”.

1b. § 31b Abs. 2 lautet:

“(2) Beschlüsse des Hauptverbandes zur Ausübung der nach Abs. 1 vorgesehenen Ermächtigungen bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder des Verbandsvorstandes. Die Ausübung der aus der Gesellschaftsgründung nach Abs. 1 resultierenden Gesellschafterrechte des Hauptverbandes bedarf in folgenden Angelegenheiten der Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder des Verbands­vorstandes:

           1. Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern einschließlich des Abschlusses und der Beendigung des Anstellungsvertrages und der Festlegung seines Inhaltes;

           2. Bestellung und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern;

           3. Änderungen des Gesellschaftsvertrages;

           4. Auflösung der Gesellschaft;

           5. Verfügungen über Geschäftsanteile der Gesellschaft;

           6. Beschlüsse, mit denen Weisungen an die Gesellschaftsorgane in den Angelegenheiten des § 442d Abs. 2 erteilt werden, soweit solche Angelegenheiten von der Gesellschaft besorgt werden, sowie Beschlüsse, mit denen eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung der Gesellschaft festge­legt oder sonst wie die Aufgabenverteilung zwischen den Geschäftsführern geregelt wird.

Ebenso kann der Verbandsvorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder ein Schlichtungsverfahren in den Angelegenheiten nach Z 1 und 2 für den Fall vorsehen, dass ein beantragter Beschluss in solchen Angelegenheiten zwar eine absolute Stimmenmehrheit, nicht aber die erforderliche Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder des Verbandsvorstandes erreicht. Die auf Grund eines solchen Schlichtungsverfahrens ergehende Entscheidung ersetzt die Beschlussfassung des Verbandsvor­standes. Solange der Hauptverband an der auf Grund von Abs. 1 Z 1 errichteten Gesellschaft mit mehr als 50% der Geschäftsanteile beteiligt ist, ist der Vorsitzende des Aufsichtsrates der Gesellschaft aus den auf Vorschlag der Kontrollversammlung zu bestellenden Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft zu wählen. Schlagen drei Aufsichtsratsmitglieder der genannten Gruppe ein Mitglied für die Funktion des Vorsitzenden vor, so ist nur dieses Mitglied zum Vorsitzenden des Aufsichtsrates wählbar. Eine solche Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat zwei Geschäftsführer zu haben. Des Weiteren gilt eine solche Gesellschaft mit beschränkter Haftung als durch Gesetz eingerichteter Rechtsträger des öffentlichen Bereiches im Sinne des Datenschutzgesetzes und als Versicherungsträger im Sinne der §§ 109 und 110. Die Finanzierung einer solchen Gesellschaft erfolgt durch die Versicherungsträger im Sinne der Bestimmungen über die Aufbringung der Mittel für die Verbandszwecke (Hauptverband). Wird zur Wahrung der Aufgaben als Gesellschafter der genannten Gesellschaft ein Ausschuss nach § 442c Abs. 1 gebildet, so gehören diesem der Präsident, der erste Stellvertreter und der zweite Stellvertreter an. Jede dieser Personen ist aber berechtigt, an ihrer Stelle ein anderes Mitglied des Verbandsvorstandes in den Ausschuss zu entsenden.”

1c. Dem Abschnitt III des Ersten Teiles wird folgender 6. Unterabschnitt angefügt:

“6. Unterabschnitt

Zielvereinbarungen und Controlling in der Sozialversicherung

Zielvereinbarungen

§ 32a. (1) Die Verbandskonferenz hat zur Koordinierung des Verwaltungshandelns der Versicherungsträger Zielvereinbarungen zu treffen.

(2) Die Verbandskonferenz hat spätestens im Dezember eines jeden Jahres auf der Grundlage des Monitorings nach § 32b

           1. die gesundheits- und sozialpolitischen Ziele für das Verwaltungshandeln der Versicherungsträger im folgenden Kalenderjahr und

           2. einen Plan der mittelfristigen gesundheits- und sozialpolitischen Ziele

zu beschließen.

(3) Das Verbandspräsidium hat die nach Abs. 2 beschlossenen Ziele mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen abzustimmen.

Monitoring und Controlling

§ 32b. (1) Beim Hauptverband ist ein eigener Verwaltungskörper einzurichten, dem das Monitoring und Controlling des Verwaltungshandelns der Versicherungsträger obliegt (Controllinggruppe).

(2) Die Controllinggruppe besteht aus neun Mitgliedern, von denen

           1. vier von der Verbandskonferenz,

           2. zwei vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen,

           3. eines vom Bundesminister für Finanzen und

           4. zwei vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

zu entsenden sind. Die Mitglieder nach Z 4 müssen Sachverständige auf dem Gebiet des Organisations-, Controlling- und Finanzwesens mit Erfahrung im Non-Profit-Bereich sein. Den Vorsitz in der Control­linggruppe führt der (die) aus ihrer Mitte zu wählende Vorsitzende. Die Mitglieder der Controllinggruppe versehen ihr Amt auf Grund einer öffentlichen Verpflichtung; die Abschnitte II, IVa und VI des Achten Teiles sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Controllinggruppe obliegt die Prüfung der Maßnahmen im Zusammenhang mit den Ziel­vereinbarungen nach § 32a an Hand der von den Versicherungsträgern vorzulegenden Finanzcontrolling-, Kosten- und Leistungsberichte und der Informationstechnologie-Berichte. Der Vorsitzende hat die Ergebnisse der Controllinggruppe dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und der Verbandskonferenz zu übermitteln. Der Hauptverband hat dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen unverzüglich eine Stellungnahme zum Bericht der Controllinggruppe zu übermitteln.

(4) Der Controllinggruppe sind auf ihr Verlangen alle Unterlagen der Versicherungsträger und des Hauptverbandes vorzulegen. Insbesondere sind die für das Reporting nach § 32d erforderlichen Berichte der Versicherungsträger so rechtzeitig an den Hauptverband zu übermitteln, dass eine ordnungsgemäße Prüfung durch die Controllinggruppe möglich ist.

Management

§ 32c. Zur Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 32a und 32b ist ein Management einzurichten. Die Verbandskonferenz hat hiefür durch Beschluss zwei qualifizierte Mitarbeiter(innen) des leitenden Dienstes nach den Bestimmungen der Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungs­trägern Österreichs, die bei verschiedenen Versicherungsträgern beschäftigt sind, jeweils für die Dauer von zwei Jahren zu bestellen, wobei eine unmittelbare Wiederbestellung unzulässig ist. Zumindest eine(r) dieser zwei qualifizierten Mitarbeiter(innen) muss der (die) leitende Angestellte eines Versicherungs­trägers sein. Die bestellten Personen sind zur Amtsübernahme verpflichtet und vom Sozialversicherungs­träger für die Dauer der Ausübung des Amtes unter Wahrung ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Ansprüche zu beurlauben. Das Management ist unmittelbar der Controllinggruppe verantwortlich. Abschnitt IX des Achten Teiles ist sinngemäß anzuwenden.

Reporting

§ 32d. (1) Der Hauptverband hat am Ende eines jeden Kalendervierteljahres dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen auf der Grundlage des Berichtes der Controllinggruppe einen Finanzcontrollingbericht (einschließlich Cash Management) sowie am Ende eines jeden Kalenderhalb­jahres einen übersichtlichen Kosten- und Leistungsbericht zu übermitteln.

(2) Der Hauptverband hat am Ende eines jeden Kalenderhalbjahres im Rahmen eines laufenden Controllings ein Entwicklungsreporting im Informationstechnologie-Bereich einschließlich Chipkarte an das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen zu erstatten. Dieser Report bedarf der Beschlussfassung durch die Verbandskonferenz.

(3) Das Nähere über Inhalt und Form der in den Abs. 1 und 2 genannten Berichte wird durch Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen geregelt.

Pflichtverletzung

§ 32e. Eine Verletzung der sich aus diesem Unterabschnitt ergebenden Berichtspflichten gilt als Pflichtverletzung im Sinne des § 423 Abs. 1 Z 2.”

1d. Dem § 81 wird folgender Satz angefügt:

“Darüber hinaus haben die Krankenversicherungsträger einmal im Kalenderjahr die Versicherten über die Kosten der von ihnen und ihren Angehörigen in Anspruch genommenen Sachleistungen zu informieren.”

2. Im § 91 Abs. 2 wird der Ausdruck “der §§ 253 Abs. 2, 253c Abs. 2 und 3, 276 Abs. 2 und 276c Abs. 2 und 3” durch den Ausdruck “des § 253c Abs. 2 und 3” ersetzt.

3. § 91 Abs. 2 erster Halbsatz lautet:

“Bei der Anwendung der §§ 253c Abs. 2 und 3 sowie 254 Abs. 6 bis 8 ist ein im Anschluss an einen Entgeltbezug bestehender Anspruch auf Krankengeld dem Erwerbseinkommen im Ausmaß des vorher bezogenen Entgeltes gleichgestellt;”

4. Im § 92 Abs. 1 entfällt der Ausdruck “ausgenommen Teilpensionen gemäß § 253 Abs. 2 bzw. § 276 Abs. 2,”.

5. § 108 Abs. 5 lautet:

“(5) Anpassungsfaktor und Wertausgleich: Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Genera­tionen hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr

           1. den Anpassungsfaktor (§ 108f) und

           2. den Wertausgleich nach § 299a durch Einmalzahlung

bis spätestens 30. November eines jeden Jahres durch Verordnung festzusetzen. Die Verordnung ist der Bundesregierung zur Zustimmung vorzulegen. Der Anpassungsfaktor ist, soweit nichts anderes bestimmt wird, für die Erhöhung der Renten und Pensionen und der leistungsbezogenen festen Beträge in der Sozialversicherung heranzuziehen.”

6. § 108 Abs. 7 lautet:

“(7) Wird für ein Kalenderjahr durch Bundesgesetz ein höherer Anpassungsfaktor als der nach § 108f festgesetzte Anpassungsfaktor beschlossen, so ist in diesem Bundesgesetz auch die finanzielle Bedeckung durch eine Erhöhung der Beitragssätze in der Pensionsversicherung oder eine Erhöhung der Bundes­beiträge durch Zweckwidmung von Steuer- oder Abgabenanteilen sicherzustellen. Dabei ist ein Gutachten der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung über das notwendige Ausmaß der Erhöhung einzuholen, das insbesondere die langfristige Bedeckung der höheren Anpassung zu berücksichtigen hat.”

7. § 108d Abs. 1 dritter und vierter Satz entfallen.

8. § 108e samt Überschrift lautet:

“Kommission zur langfristigen Pensionssicherung

§ 108e. (1) Beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen ist eine Kommission zur langfristigen Pensionssicherung (im Folgenden kurz “Kommission” genannt) einzurichten.

(2) Der Kommission gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

           1. je ein Vertreter/eine Vertreterin der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien;

           2. je ein Vertreter/eine Vertreterin des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen;

           3. je ein Vertreter/eine Vertreterin der Bundesarbeitskammer und der Wirtschaftskammer Österreich;

           4. ein Vertreter/eine Vertreterin des Hauptverbandes;

           5. zwei VertreterInnen des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, davon ein Vertreter/eine Vertreterin einer der Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes;

           6. je ein Vertreter/eine Vertreterin der Industriellenvereinigung, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und des Österreichischen Landarbeiterkammertages;

           7. ein Vertreter/eine Vertreterin des Bundeskomitees Freie Berufe Österreichs;

           8. je ein Experte/eine Expertin auf dem Gebiet der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften oder des Arbeits- und Sozialrechts – tunlich mit akademischer Lehrbefugnis –, der/die vom Bundes­minister für Finanzen, vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport, vom Bundes­minister für Wirtschaft und Arbeit und vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Genera­tionen zu entsenden ist;

           9. je ein Vertreter/eine Vertreterin des Österreichischen Wirtschaftsforschungsinstitutes und des Institutes für Höhere Studien und wissenschaftliche Forschung;

         10. ein Vertreter/eine Vertreterin des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs;

         11. ein Vertreter/eine Vertreterin der Länder, der/die von der Verbindungsstelle der Bundesländer zu entsenden ist;

         12. ein Jugendvertreter/eine Jugendvertreterin, der/die vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu entsenden ist;

         13. drei SeniorenvertreterInnen, die vom Österreichischen Seniorenrat zu entsenden sind;

         14. ein Behindertenvertreter/eine Behindertenvertreterin, der/die vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates zu entsenden ist.

Für jedes Mitglied ist gleichzeitig ein(e) Stellvertreter(in) zu entsenden.

(3) Den Vorsitz in der Kommission führt ein Experte/eine Expertin auf dem Gebiet der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften oder des Arbeits- und Sozialrechts – tunlich mit akademischer Lehrbefugnis –, der/die vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu bestellen ist. Ebenso ist für den Vorsitzenden (die Vorsitzende) gleichzeitig ein(e) Stellvertreter(in) aus dem Kreis der Mitglieder der Kommission zu bestellen.

(4) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat den (die) Vorsitzende(n) und die Mitglieder der Kommission bei Antritt ihres Amtes zur Amtsverschwiegenheit und zur gewissenhaften und unparteiischen Amtsausübung zu verpflichten.

(5) Die Amtsdauer der Kommission beträgt jeweils vier Jahre. Nach Ablauf der Amtsdauer hat die alte Kommission die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis die neue Kommission zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch die alte Kommission wird auf die vierjährige Amtsdauer der neuen Kommission angerechnet.

(6) Die Kommission ist bei Anwesenheit von mindestens 18 Mitgliedern beschlussfähig. Beschlüsse der Kommission bedürfen grundsätzlich der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Kommissions­mitglieder unter Einschluss des (der) Vorsitzenden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Kommission, die vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung zu erlassen ist.

(7) Die Bürogeschäfte der Kommission sind vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen zu führen.

(8) Die Mitglieder der Kommission haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten unter Anwendung der Richtlinien nach § 31 Abs. 5 Z 31. Den mit der Führung der Bürogeschäfte beauftragten Bediensteten können Entschädigungen gewährt werden, deren Höhe der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen hat. Die Kosten der Tätigkeit der Kommission trägt der Bund.

(9) Die Kommission hat folgende Aufgaben:

           1. Berechnung des Anpassungsfaktors nach § 108f Abs. 2 für das folgende Kalenderjahr bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres, erstmals für das Jahr 2001;

           2. Erstattung eines Gutachtens über die Ermittlung des Anpassungsfaktors und über die voraussichtliche Gebarung der Träger der gesetzlichen Pensionsversicherung für die folgenden fünf Jahre bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres;

           3. Erstattung eines Berichtes über die längerfristige Entwicklung der gesetzlichen Pensionsver­sicherung bis zum 31. Oktober jedes dritten Jahres, erstmals im Jahr 2002.

(10) Die Behörden des Bundes, die gesetzlichen beruflichen Vertretungen der Versicherten und der Dienstgeber, die Träger der Unfall- und der Pensionsversicherung und der Hauptverband sind verpflichtet, der Kommission und dem Büro der Kommission auf Verlangen alle ihnen zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen und Daten zu übermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben der Kommission erforderlich sind.”

9. § 108f Abs. 1 und 2 lauten:

“(1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat für jedes Kalenderjahr den Anpassungsfaktor unter Bedachtnahme auf das Gutachten nach § 108e Abs. 9 Z 2 festzusetzen.

(2) Der Anpassungsfaktor ist unter Bedachtnahme auf den Anpassungsrichtwert für das Anpassungs­jahr (§ 108 Abs. 6) so festzusetzen, dass die Anpassungsfaktormesszahl (Abs. 4) für das Anpassungsjahr gleich ist wie die Anpassungsrichtwertmesszahl (Abs. 5) für das Anpassungsjahr. Der Anpassungsfaktor darf die Zahl 1 nicht unterschreiten.”

10. § 108f Abs. 3 wird aufgehoben.

11. § 108f Abs. 5 lautet:

“(5) Für das Kalenderjahr 1992 beträgt die Anpassungsrichtwertmesszahl 100,00. Für jedes weitere Kalenderjahr ist die Anpassungsrichtwertmesszahl in der Verordnung nach § 108 Abs. 5 festzusetzen. Die Anpassungsrichtwertmesszahl ergibt sich aus der Vervielfachung der Anpassungsrichtwertmesszahl für das Jahr 1992 mit dem Produkt der Anpassungsrichtwerte für das Kalenderjahr 1993 und die folgenden Jahre bis einschließlich des Anpassungsjahres. Wurde in einem Kalenderjahr nach § 108 Abs. 7 der Anpassungsfaktor durch ein Bundesgesetz beschlossen, so ist bei der Berechnung der Anpassungsricht­wertmesszahl das Produkt der Anpassungsrichtwerte zusätzlich mit dem Faktor zu vervielfachen, der sich durch Teilung der Anpassungsfaktormesszahl für dieses Jahr durch die für dieses Jahr zu Grunde gelegte Anpassungsrichtwertmesszahl ergibt. Die Anpassungsrichtwertmesszahl ist auf zwei Dezimalstellen zu runden.”

12. Im § 123 Abs. 9 lit. b wird der Ausdruck “§ 4 Abs. 2 Z 6 GSVG” durch den Ausdruck “§ 4 Abs. 2 Z 2 GSVG” ersetzt.

13. Dem § 135 wird folgender Abs. 6 angefügt:

“(6) In den Fällen der Inanspruchnahme einer Leistung eines klinischen Psychologen (Abs. 1 Z 2) oder eines Psychotherapeuten (Abs. 1 Z 3) hat der (die) Versicherte an den Vertragspartner für Rechnung des Versicherungsträgers einen Behandlungsbeitrag in der Höhe von 20% des jeweiligen Vertrags­honorares zu zahlen, wenn Gesamtverträge nach § 349 Abs. 2 bestehen.”

13a. Nach § 135 wird folgender § 135a samt Überschrift eingefügt:

“Behandlungsbeitrag-Ambulanz

§ 135a. (1) Für jede Inanspruchnahme einer ambulanten Behandlung

           1. in Krankenanstalten, die über Landesfonds finanziert werden,

           2. in bettenführenden Vertragskrankenanstalten,

           3. in eigenen Einrichtungen der Versicherungsträger mit Ausnahme der Sonderkrankenanstalten für Rehabilitation

ist pro Ambulanzbesuch ein Behandlungsbeitrag zu zahlen. Liegt ein entsprechender Überweisungsschein vor, so beträgt der Behandlungsbeitrag 150 S, sonst 250 S. Der Behandlungsbeitrag darf pro Versicherten (Angehörigen) 1 000 S im Kalenderjahr nicht übersteigen. Er ist einmal im Kalenderjahr einzuheben.

(2) Der Behandlungsbeitrag darf nicht eingehoben werden

           1. in medizinischen Notfällen (Abs. 3),

           2. in Fällen der Befundung und Begutachtung nach § 22 Abs. 3 zweiter Halbsatz KAG,

           3. für Personen, die auf Grund der Richtlinien nach § 31 Abs. 5 Z 16 von der Rezeptgebühr befreit sind,

           4. für Personen, die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft in Anspruch nehmen,

           5. für Personen, die Teile des Körpers nach § 120 Abs. 2 oder Blut(plasma) spenden,

           6. wenn Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden erforderlich sind, die außerhalb der Kranken­anstalt (eigenen Einrichtung) in angemessener Entfernung vom Wohnort des (der) Versicherten nicht in geeigneter Weise oder nur unzureichend zur Verfügung stehen.

Dies gilt nicht, wenn der Ambulanzbesuch durch schuldhafte Beteiligung an einem Raufhandel bedingt ist oder sich als unmittelbare Folge von Trunkenheit oder Missbrauch von Suchtgiften erweist.

(3) Ein medizinischer Notfall liegt vor, wenn Lebensgefahr besteht oder wenn die ambulante Behandlung unmittelbar eine stationäre Behandlung nach sich zieht.”

14. § 136 Abs. 3 erster bis dritter Satz werden durch folgende Sätze ersetzt:

“Für jedes auf einem Rezept verordnete und auf Rechnung des Versicherungsträgers bezogene Heilmittel ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, eine Rezeptgebühr in der Höhe von 55 S zu zahlen. An die Stelle des Betrages von 55 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.”

14a. (Grundsatzbestimmung) § 148 Z 5 in der am 31. Dezember 1996 geltenden Fassung lautet:

         “5. Die Krankenanstaltenträger haben die zur Einhebung des Behandlungsbeitrages (§ 135a) erfor­derlichen Daten (insbesondere Sozialversicherungsnummer, Vorliegen einer ärztlichen Über­weisung, Vorliegen eines medizinischen Notfalls) dem Hauptverband elektronisch zu melden. Die Meldungen sind unverzüglich, spätestens jedoch jeweils zum Ende des dem Kalenderviertel­jahr folgenden Monats, für alle in diesem Kalendervierteljahr ambulant behandelten Versicherten zu erstatten.”

3

14b. Dem § 149 in der am 31. Dezember 1996 geltenden Fassung wird folgender Abs. 3 angefügt:

“(3) § 148 Z 5 ist anzuwenden.”

15. Im § 222 Abs. 2 Z 1 lit. c wird der Klammerausdruck “(§ 276a)” durch den Klammerausdruck “(§ 276)” ersetzt.

16. Im § 222 Abs. 2 Z 1 lit. d wird der Klammerausdruck “(§ 276b)” durch den Klammerausdruck “(§ 276)” ersetzt.

17. Im § 222 Abs. 2 Z 1 lit. e wird der Klammerausdruck “(§ 276c)” durch den Klammerausdruck “(§ 276)” ersetzt.

18. Im § 227 Abs. 1 Z 1 erster Halbsatz entfällt der Ausdruck “ , sofern nach dem Verlassen der Schule bzw. der Beendigung der Ausbildung eine sonstige Versicherungszeit vorliegt”.

18a. Im § 227 Abs. 1 Z 5 wird dem Ausdruck “bezog” jeweils der Ausdruck “rechtmäßig” vorangestellt.

18b. Dem § 227 Abs. 1 Z 5 wird folgender Halbsatz angefügt:

“ferner die Zeiten nach § 34 Abs. 1 AlVG;”

19. Im § 236 Abs. 1 Z 2 lit. c wird der Ausdruck “§ 276 Abs. 3” durch den Ausdruck “§ 276 Abs. 2” ersetzt.

20. Im § 238 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck “gemäß den §§ 261b oder 284b” durch den Ausdruck “nach § 261b” ersetzt.

21. Im § 238 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 wird der Ausdruck “gemäß den §§ 261b oder 284b” durch den Ausdruck “nach § 261b” ersetzt.

22. Im § 242 Abs. 9 wird der Ausdruck “gemäß den §§ 261b oder 284b” durch den Ausdruck “nach § 261b” ersetzt.

22a. § 251a Abs. 7 Z 3 wird aufgehoben.

22b. § 253 Abs. 2 wird aufgehoben.

23. Im § 253a Abs. 1 Einleitung wird der Ausdruck “60. Lebensjahres” durch den Ausdruck “738. Lebens­monates” und der Ausdruck “55. Lebensjahres” durch den Ausdruck “678. Lebensmonates” ersetzt.

24. § 253a Abs. 3 letzter Satz lautet:

“§ 253b Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 ist anzuwenden.”

25. Im § 253b Abs. 1 Einleitung wird der Ausdruck “60. Lebensjahres” durch den Ausdruck “738. Lebens­monates” und der Ausdruck “55. Lebensjahres” durch den Ausdruck “678. Lebensmonates” ersetzt.

26. Dem § 253b Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

“Zeiten, in denen die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

           1. nach § 471h trotz Nichtüberschreitung der Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2) oder

           2. nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG trotz Nichtüberschreitung des zwölffachen Betrages nach § 5 Abs. 2 Z 2 bei Einkünften nach § 25 Abs. 1 GSVG aus dieser Erwerbstätigkeit

(weiter)besteht, führen nicht zum Wegfall der Pension; in den Fällen der Z 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn sowohl die Aufnahme der Ausübung der Erwerbstätigkeit als auch deren Unterbrechung oder Beendigung rechtzeitig (§ 18 GSVG) gemeldet wird.”

27. Im § 253c Abs. 1 Einleitung wird der Ausdruck “60. Lebensjahres” durch den Ausdruck “738. Lebens­monates” und der Ausdruck “55. Lebensjahres” durch den Ausdruck “678. Lebensmonates” ersetzt.

28. Im § 253c Abs. 1 Z 1 lit. b wird der Ausdruck “des 60. Lebensjahres bei Männern bzw. des 55. Lebensjahres bei Frauen” jeweils durch den Ausdruck “des 738. Lebensmonates bei Männern oder des 678. Lebensmonates bei Frauen” ersetzt.

29. Dem § 253c Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

“§ 253b Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden.”

30. Im § 261 Abs. 3 wird der Ausdruck “56. Lebensjahres” jeweils durch den Ausdruck “678. Lebens­monates” ersetzt.

31. § 261 Abs. 4 lautet:

“(4) Bei Inanspruchnahme einer Leistung vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters (§ 253 Abs. 1) ist die nach Abs. 2 ermittelte Summe der Steigerungspunkte zu vermindern. Das Ausmaß der Verminderung beträgt für je zwölf Monate der früheren Inanspruchnahme drei Steigerungspunkte. Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Monaten, so beträgt das Ausmaß der Verminderung für jeden Restmonat ein Zwölftel von drei Steigerungspunkten. Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden. Das Höchstausmaß der Verminderung beträgt 15% der nach Abs. 2 ermittelten Summe der Steigerungspunkte, höchstens jedoch 10,5 Steigerungspunkte. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.”

32. Im § 261 Abs. 5 entfallen der erste und zweite Satz.

32a. Im § 261b Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck “§ 253 Abs. 2” durch den Ausdruck “§ 253c Abs. 9” ersetzt.

32b. § 261b Abs. 1 zweiter Satz entfällt.

33. § 261c Abs. 1 lautet:

“(1) Anspruch auf erhöhte Alterspension haben Versicherte, die die Alterspension nach § 253 Abs. 1 nicht schon mit der Erreichung des Regelpensionsalters, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen, wenn vor diesem Zeitpunkt nicht schon ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung – ausgenommen Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes – besteht oder bestand. Für je zwölf Monate der späteren Inanspruchnahme der Alterspension gebührt frühestens ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der Wartezeit (§ 236) zum Steigerungsbetrag nach § 261 eine Erhöhung um 4% der Gesamtbemessungsgrundlage (§ 240). Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Monaten, so beträgt das Ausmaß der Erhöhung für jeden Restmonat ein Zwölftel von 4%. Der Prozentsatz ist auf drei Dezimalstellen zu runden. § 261 Abs. 6 ist so anzuwenden, dass sich der Prozentsatz von 80 für je sechs volle Monate der späteren Inanspruchnahme der Alterspension um 1 bis zum Höchstausmaß von 90 erhöht.”

34. Im § 264 Abs. 1 Z 1 und 2 wird der Ausdruck “das 57. (55.) Lebensjahr” jeweils durch den Ausdruck “den 738. (678.) Lebensmonat” ersetzt.

34a. Im § 264 Abs. 1 Z 5 wird der Ausdruck “Anspruch auf Alterspension (§ 253), vorzeitige Alters­pension bei Arbeitslosigkeit (§ 253a), vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (§ 253b), Gleitpension (§ 253c) oder vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (§ 253d)” durch den Ausdruck “Anspruch auf eine Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters” ersetzt.

35. § 264 Abs. 2 lautet:

“(2) Zur Ermittlung des Hundertsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) in Prozent an der Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen errechnet. Bei einem Anteil von 100% beträgt der Hundertsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden Prozentpunkt des Anteiles, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach unten hin mit Null und nach oben hin mit 60 begrenzt. Teile von Prozentpunkten des Anteiles sind verhältnismäßig zu berück­sichtigen.”

36. Im § 264 Abs. 6 wird der Ausdruck “16 936 S” jeweils durch den Ausdruck “20 000 S” ersetzt.

37. Im § 264 Abs. 6 vorletzter Satz wird der Ausdruck “1. Jänner 1996” durch den Ausdruck “1. Jänner 2001” ersetzt.

38. Nach § 264 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:

“(6a) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus

           1. eigenem Einkommen der Witwe (des Witwers) nach Abs. 6 Z 1 bis 6 und

           2. der Witwen-(Witwer-)Pension mit Ausnahme des besonderen Steigerungsbetrages (§ 248)

das 60fache der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45), so ist – solange diese Voraussetzung zutrifft – der Hundertsatz der Witwen-(Witwer-)Pension so weit zu vermindern, dass die Summe aus eigenem Ein­kommen und Witwen-(Witwer-)Pension das 60fache der Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreitet. Der so ermittelte Hundertsatz ist nach unten hin mit Null begrenzt.”

39. Nach § 264 Abs. 7 wird folgender Abs. 7a eingefügt:

“(7a) Die Verminderung der Witwen-(Witwer-)Pension erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Abs. 6a vorliegen. Ihr Ausmaß ist erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen. Umstände, die zu einer Erhöhung oder Herabsetzung dieser Verminderung führen (insbesondere die Aufwertung der Höchstbeitragsgrundlage), sind auch von Amts wegen wahrzunehmen. Die Verminderung erfolgt bis zum Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen hiefür weggefallen sind.”

40. § 276 samt Überschrift lautet:

“Knappschaftsalterspension, vorzeitige Knappschaftsalterspension bei Arbeitslosigkeit, vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer, Knappschaftsgleitpension

§ 276. (1) Für die Begründung der Ansprüche auf Knappschaftsalterspension, vorzeitige Knapp­schaftsalterspension bei Arbeitslosigkeit, vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungs­dauer und Knappschaftsgleitpension gelten die §§ 253 bis 253c entsprechend. Bei Anwendung der §§ 261 bis 261c sind die §§ 284 bis 284c zu beachten.

(2) Anspruch auf Knappschaftsalterspension hat ferner der männliche Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, wenn er die Wartezeit (§ 236) für den Knappschaftssold erfüllt hat.”

41. Die §§ 276a bis 276c werden aufgehoben.

42. § 284 samt Überschrift lautet:

“Knappschaftsalters-(Knappschaftsvoll-)Pension, Ausmaß

§ 284. Für die Bemessung der Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters mit Ausnahme des Knappschaftssoldes und für die Bemessung der Knappschaftsvollpension gilt § 261 mit folgenden Abweichungen:

           1. Als monatlicher Leistungszuschlag gebühren für je zwölf Monate wesentlich bergmännischer Tätigkeit oder ihr gleichgestellter Tätigkeit (§ 236 Abs. 6) 0,3% der Bemessungsgrundlage. Volle Monate, während derer Anspruch auf Knappschafts(voll)pension oder eine Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters mit Ausnahme des Knappschaftssoldes bestand, sind dabei nicht zu zählen.

           2. An die Stelle der Invaliditätspension tritt die Knappschaftsvollpension.

           3. Statt zwei Steigerungspunkten sind jeweils 2,175 Steigerungspunkte und statt drei Steigerungs­punkten sind jeweils 3,25 Steigerungspunkte heranzuziehen; das Höchstausmaß der Verminde­rung ist mit 11,375 Steigerungspunkten begrenzt.

           4. An die Stelle von 60% der (Gesamt)Bemessungsgrundlage treten jeweils 66% hievon.

           5. Der Steigerungsbetrag ist nach oben hin mit 87% der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 238 Abs. 1, 239 Abs. 1, 241) begrenzt.”

43. § 284b samt Überschrift lautet:

“Erhöhung der Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters bei Inanspruchnahme einer Teilpension oder bei Wegfall der Pension

§ 284b. Für die Erhöhung der Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters bei Inanspruch­nahme einer Teilpension oder bei Wegfall der Pension gilt § 261b, jedoch tritt an die Stelle der Alterspension die Knappschaftsalterspension und an die Stelle des Prozentsatzes von 80 der Prozentsatz von 87.”

44. § 284c samt Überschrift lautet:

“Erhöhung der Knappschaftsalterspension bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches

§ 284c. Für die Erhöhung der Knappschaftsalterspension bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches ist § 261c so anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 80 der Prozentsatz von 87 und an die Stelle des Prozentsatzes von 90 der Prozentsatz von 97 tritt.”

45. Im § 285 Abs. 1 wird der Ausdruck “im § 284 Abs. 1” durch den Ausdruck “in den §§ 261 Abs. 1 und 284 Z 1” ersetzt.

46. Im § 285 Abs. 5 zweiter Satz wird der Ausdruck “Abs. 7” durch den Ausdruck “Z 1” ersetzt.

47. In der Überschrift zu Abschnitt V des Vierten Teiles wird der Ausdruck “aus der Pensionsver­sicherung” durch den Ausdruck “aus der Pensionsversicherung und Wertausgleich” ersetzt.

47a. Im § 292 Abs. 8 dritter Satz wird der Ausdruck “30%” durch den Ausdruck “28%” ersetzt.

48. Dem § 293 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

“Ist die Erhöhung auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor niedriger als die Erhöhung der Verbraucherpreise nach § 299a Abs. 2, so ist die Erhöhung der Richtsätze auf Grund der Erhöhung der Verbraucherpreise nach § 299a Abs. 2 vorzunehmen.”

49. Nach § 299 wird folgender § 299a samt Überschrift eingefügt:

“Wertausgleich

§ 299a. (1) Zur Wertsicherung der Pensionen kann PensionsbezieherInnen ohne Anspruch auf Ausgleichszulage, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, ein Wertausgleich gewährt werden, wenn die Erhöhung der Pensionen auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor die Erhöhung der Verbraucherpreise nach Abs. 2 nicht erreicht.

(2) Die Erhöhung der Verbraucherpreise ist auf Grund der durchschnittlichen Erhöhung in zwölf Kalendermonaten bis zum Juni des Jahres, das dem Anpassungsjahr vorangeht, zu ermitteln, wobei der Verbraucherpreisindex 1996 oder ein an seine Stelle tretender Index heranzuziehen ist.

(3) Der Wertausgleich ist eine Einmalzahlung zur Pension aus der Pensionsversicherung. Die Differenz zwischen der Pensionserhöhung mit dem Anpassungsfaktor und der (angenommenen) Pensions­erhöhung entsprechend der Erhöhung der Verbraucherpreise (Abs. 2) darf dabei im Durchschnitt nicht überschritten werden. Die Höhe des Wertausgleiches und der oder die Auszahlungstermine sind durch den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung (§ 108 Abs. 5) festzulegen.

(4) Der Aufwand für den Wertausgleich ist vom Bund zu tragen.”

49a. Im § 421 wird nach dem Abs. 1b folgender Abs. 1c eingefügt:

“(1c) Auf die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues ist Abs. 1 letzter Satz so anzuwenden, dass die Versicherungsvertreter aus der Gruppe der Dienstnehmer von der Bundesarbeits­kammer zu entsenden sind; dabei sind die Mandatsergebnisse nur jener Länder zusammenzuzählen, in denen es Dienstnehmer gibt, für die die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues zuständig ist. Abs. 1a letzter Satz ist anzuwenden.”

49b. Im § 441 Abs. 1 Z 2 lit. b wird der Ausdruck “und” durch einen Beistrich ersetzt.

49c. Im § 441 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch den Ausdruck “und” ersetzt; folgende Z 4 wird angefügt:

         “4. die Controllinggruppe (§ 32b).”

49d. Dem § 442b wird folgender Satz angefügt:

“Ferner hat das Verbandspräsidium die von der Verbandskonferenz nach § 32a Abs. 2 zu fassenden Beschlüsse vorzubereiten.”

49e. Im § 447a Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck “und der Sozialversicherungsanstalt der gewerb­lichen Wirtschaft” durch den Ausdruck “ , der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern” ersetzt.

49f. § 447a Abs. 2 Z 2 lautet:

         “2. den Behandlungsbeitrag nach § 135a dieses Bundesgesetzes, soweit er nicht von der Versiche­rungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und von den Betriebskrankenkassen einzuheben ist, nach § 91a GSVG und nach § 85a BSVG, jeweils abzüglich der Einhebungskosten hiefür;”

49g. Die bisherige Z 2 des § 447a Abs. 2 erhält die Bezeichnung “3.”.

49h. § 447a Abs. 3 erster Satz lautet:

“Die Gebietskrankenkassen, die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues, die Sozialversiche­rungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und die Sozialversicherungsanstalt der Bauern als Träger der Krankenversicherung haben einen Beitrag im Ausmaß von 2,0% ihrer Beitragseinnahmen zu entrichten; bei der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues, der Sozialversicherungsanstalt der gewerb­lichen Wirtschaft und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern ist hiebei nur von den Beitrags­einnahmen des Versicherungsträgers als Träger der Krankenversicherung auszugehen.”

49i. Im § 447a Abs. 4 zweiter Satz wird der Ausdruck “und der Sozialversicherungsanstalt der gewerb­lichen Wirtschaft” durch den Ausdruck “ , der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern” ersetzt.

49j. Dem § 447b wird folgender Abs. 10 angefügt:

“(10) Erreichen die liquiden Mittel nach Abs. 6 bei einem der beitragspflichtigen Krankenversiche­rungsträger am Ende eines Geschäftsjahres nicht ein Zwölftel der Jahresaufwendungen, so hat dieser Krankenversicherungsträger Anspruch auf einen Zuschuss in der Höhe von 30% der Beiträge nach § 447a Abs. 3.”

50. Im § 455 Abs. 2 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

“In der Mustersatzung ist unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Krankenver­sicherung nach diesem Bundesgesetz eine für alle Krankenversicherungsträger verbindliche Bandbreite für die über die gesetzlichen Mindestleistungen hinausgehenden Mehrleistungen (§ 121 Abs. 3) festzu­legen.”

51. Nach § 502 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

“(1a) Zeiten des Besuches einer österreichischen Pflichtschule, die aus Gründen des § 500 erst nach Vollendung des Pflichtschulalters zurückgelegt werden konnten, gelten, wenn die betreffende Person nicht ausgewandert ist, als Pflichtbeitragszeiten unter Anwendung der höchstzulässigen Beitragsgrund­lage. Diese Zeiten sind zuzuordnen:

           1. dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die dem Pflichtschulbesuch letztvorangegangene Beitrags- oder Ersatzzeit vorliegt,

           2. wenn eine solche Versicherungszeit nicht vorhanden ist, dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die dem Pflichtschulbesuch erstnachfolgende Beitrags- oder Ersatzzeit vorliegt,

           3. wenn weder eine Versicherungszeit nach Z 1 noch eine Versicherungszeit nach Z 2 vorhanden ist, der Pensionsversicherung der Angestellten.”

51a. Im § 575 Abs. 7 wird der Ausdruck “1. August 2000” durch den Ausdruck “1. Jänner 2004” ersetzt.

52. Im § 585 wird der Ausdruck “31. Dezember 2001” durch den Ausdruck “30. Juni 2010” ersetzt.

52a. § 585 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 erhält die Bezeichnung “§ 585a”.

52b. § 587 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2000 erhält die Bezeichnung “§ 585b”.

52c. § 587 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2000 lautet:

“(4) Anträge auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (vorzeitige Knappschaftsalterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit), die nach dem 23. Mai 2000 und vor dem 2. Juni 2000 gestellt wurden, sind als Anträge auf Invaliditäts-(Berufunfähigkeits-)Pension mit Stichtag 1. Juni 2000 zu werten, wobei § 255 Abs. 4 in der Fassung des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2000, BGBl. I Nr. yyy, anzuwenden ist.”

53. Nach § 587 wird folgender § 588 samt Überschrift angefügt:

“Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2000, BGBl. I Nr. xxx

§ 588. (1) Es treten in Kraft:

           1. mit 1. Oktober 2000 die §§ 31 Abs. 5 Z 16, 31b Abs. 2, 32a bis 32e samt Überschriften, 91 Abs. 2 in der Fassung der Z 2, 92 Abs. 1, 108 Abs. 5 und 7, 108d Abs. 1, 108e samt Überschrift, 108f Abs. 1 , 2 und 5, 135 Abs. 6, 136 Abs. 3, 222 Abs. 2 Z 1 lit. c bis e, 227 Abs. 1 Z 5, 236 Abs. 1 Z 2 lit. c, 238 Abs. 1, 242 Abs. 9, 253a Abs. 1, 253b Abs. 1, 253c Abs. 1, 261 Abs. 4 und 5, 261b Abs. 1, 261c Abs. 1, 264 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 2, 6, 6a und 7a, 276 samt Überschrift, 284 samt Überschrift, 284b samt Überschrift, 284c samt Überschrift, 285 Abs. 1 und 5, 293 Abs. 2, 299a samt Überschrift, 441 Abs. 1 Z 2 lit. b sowie Z 3 und 4 sowie 442b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000;

           2. mit 1. August 2000 § 575 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000;

           3. mit 1. Jänner 2001 die §§ 91 Abs. 2 in der Fassung der Z 3, 135a samt Überschrift, 261 Abs. 3, 292 Abs. 8 und 447a Abs. 1 bis 4 sowie 447b Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000;

           4. mit 1. Jänner 2003 § 81 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000;

           5. rückwirkend mit 1. Juli 2000 die §§ 264 Abs. 1 Z 5, 421 Abs. 1c und 455 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000;

           6. rückwirkend mit 1. Jänner 2000 die §§ 31 Abs. 12 und 502 Abs. 1a in der Fassung des Bundes­gesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000;

           7. rückwirkend mit 1. Juli 1996 § 227 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000.

(2) Die §§ 108f Abs. 3, 251a Abs. 7 Z 3, 253 Abs. 2 und 276a bis 276c treten mit Ablauf des 30. September 2000 außer Kraft.

(3) § 108d Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 gilt erstmals für die Ermittlung des Anpassungsrichtwertes für das Kalenderjahr 2001.

(4) Die Anpassungsfaktoren für die Jahre 2001 bis 2003 hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen abweichend von den Bestimmungen des § 108f Abs. 3 in den einzelnen Jahren unter Bedachtnahme auf die Erhöhung der Verbraucherpreise nach § 299a Abs. 2 so festzusetzen, dass in den Jahren 2001 und 2002 der Abstand der Anpassungsfaktormesszahl zur Anpassungsricht­wertmesszahl schrittweise verringert und im Jahr 2003 der Gleichstand von Anpassungsfaktormesszahl und Anpassungsrichtwertmesszahl erreicht wird.

(4a) Die landesgesetzlichen Ausführungsbestimmungen zu § 148 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 sind innerhalb von sechs Monaten nach dessen Inkrafttreten mit 1. Jänner 2001 (§ 567 Abs. 3) zu erlassen.

(5) § 227 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 gilt auch für Fälle, in denen über einen nach dem 30. Juni 1996 gestellten Antrag auf Beitragsentrichtung nach § 227 Abs. 3 bis 5 bereits entschieden worden ist, wenn eine neuerliche Entscheidung über die Beitragsentrichtung beantragt wird. Die Rechtskraft der ergangenen Entscheidung steht dem nicht entgegen.

(6) Die §§ 253a Abs. 1, 253b Abs. 1, 253c Abs. 1 und 264 Abs. 1 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. September 2000 liegt, jedoch tritt jeweils

           1. an die Stelle des 738. Lebensmonates, wenn der Versicherte das 60. Lebensjahr vollendet

               bis einschließlich 30. September 2000.................................................................... der 720. Lebensmonat,

               im Oktober oder November oder Dezember 2000................................................. der 722. Lebensmonat,

               im Jänner oder Februar oder März 2001................................................................. der 724. Lebensmonat,

               im April oder Mai oder Juni 2001............................................................................ der 726. Lebensmonat,

               im Juli oder August oder September 2001............................................................. der 728. Lebensmonat,

               im Oktober oder November oder Dezember 2001................................................. der 730. Lebensmonat,

               im Jänner oder Februar oder März 2002................................................................. der 732. Lebensmonat,

               im April oder Mai oder Juni 2002............................................................................ der 734. Lebensmonat,

               im Juli oder August oder September 2002............................................................. der 736. Lebensmonat;

           2. an die Stelle des 678. Lebensmonates, wenn die Versicherte das 55. Lebensjahr vollendet

               bis einschließlich 30. September 2000.................................................................... der 660. Lebensmonat,

               im Oktober oder November oder Dezember 2000................................................. der 662. Lebensmonat,

               im Jänner oder Februar oder März 2001................................................................. der 664. Lebensmonat,

               im April oder Mai oder Juni 2001............................................................................ der 666. Lebensmonat,

               im Juli oder August oder September 2001............................................................. der 668. Lebensmonat,

               im Oktober oder November oder Dezember 2001................................................. der 670. Lebensmonat,

               im Jänner oder Februar oder März 2002................................................................. der 672. Lebensmonat,

               im April oder Mai oder Juni 2002............................................................................ der 674. Lebensmonat,

               im Juli oder August oder September 2002............................................................. der 676. Lebensmonat.

(7) Auf männliche Versicherte, die vor dem 1. Oktober 1945 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die vor dem 1. Oktober 1950 geboren sind, sind die §§ 253a Abs. 1, 253b Abs. 1 und 253c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 so anzuwenden, dass

           1. an die Stelle des 738. Lebensmonates das 60. Lebensjahr tritt, wenn und sobald der Versicherte 540 Beitragsmonate erworben hat,

           2. an die Stelle des 678. Lebensmonates das 55. Lebensjahr tritt, wenn und sobald die Versicherte 480 Beitragsmonate erworben hat;

dabei sind auch zu berücksichtigen:

            – bis zu 60 Ersatzmonate nach den §§ 227a oder 228a dieses Bundesgesetzes oder nach den §§ 116a oder 116b GSVG oder nach den §§ 107a oder 107b BSVG, wenn sie sich nicht mit Beitragsmonaten decken,

            – bis zu zwölf Ersatzmonate nach § 227 Abs. 1 Z 7 und 8 dieses Bundesgesetzes oder nach § 116 Abs. 1 Z 3 GSVG oder nach § 107 Abs. 1 Z 3 BSVG, soweit es sich um Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes handelt.

§ 261 Abs. 4 ist so anzuwenden, dass das Höchstausmaß der Verminderung höchstens zehn Steigerungs­punkte beträgt.

(7a) Die Pensionsversicherungsträger werden in den Jahren 2001 und 2002 ermächtigt, in den Richtlinien nach § 84 Abs. 6 zum Ausgleich besonderer Härten durch die Anhebung des Pensionsanfalls­alters vorzusehen, dass dem (der) Versicherten auf Antrag eine Unterstützung nach pflichtgemäßem Ermessen des Versicherungsträgers und durch Beschluss der Selbstverwaltung zuerkannt wird. Die Höhe dieser Unterstützung ist im Einzelfall unter sinngemäßer Anwendung des § 306, die Dauer mit dem Zeitraum, der sich jeweils aus der Anhebung des Anfallsalters nach Abs. 6 ergibt, zu begrenzen. Abweichend von § 84 Abs. 3 können in diesen Jahren zusätzliche Mittel an den Unterstützungsfonds im Höchstausmaß von 0,5 vT der Erträge an Beiträgen für Versicherte überwiesen werden.

(8) § 261 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 ist nur auf Versiche­rungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. September 2000 liegt. Für männliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr, für weibliche Versicherte, die das 55. Lebensjahr vor dem 1. Oktober 2002 vollenden, ist das Ausmaß der Verminderung (§ 261 Abs. 4 erster bis vierter Satz) in jenem Verhältnis zu kürzen, das sich aus der Gegenüberstellung von zehn Steigerungspunkten zur Zahl der Steigerungspunkte ergibt, die sich als Ausmaß der Verminderung beim jeweils frühestmöglichen Antritt einer vorzeitigen Alterspension nach Abs. 6 ohne Berücksichtigung eines Höchstausmaßes errechnet. Das Höchstausmaß der Verminderung beträgt 15% der nach § 261 Abs. 2 ermittelten Summe der Steigerungs­punkte.

(9) § 261 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 ist so anzuwenden, dass die Invaliditätspension für je zwölf Versicherungsmonate mindestens im Ausmaß von

           1. 1,78% bei Stichtagen im Jahr 2001,

           2. 1,76% bei Stichtagen im Jahr 2002,

           3. 1,74% bei Stichtagen im Jahr 2003,

           4. 1,72% bei Stichtagen im Jahr 2004

der Gesamtbemessungsgrundlage begrenzt mit 60% der Gesamtbemessungsgrundlage gebührt. § 261 Abs. 2 dritter und vierter Satz sind anzuwenden.

(10) § 264 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. September 2000 liegt. Auf Witwen-(Witwer-)Pensionen mit Stichtag vor dem 1. Oktober 2000 ist § 264 in der vor dem 1. Oktober 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(11) § 284 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 ist so anzuwenden, dass die Knappschaftsvollpension für je zwölf Versicherungsmonate mindestens im Ausmaß von

           1. 1,95% bei Stichtagen im Jahr 2001,

           2. 1,925% bei Stichtagen im Jahr 2002,

           3. 1,90% bei Stichtagen im Jahr 2003,

           4. 1,875% bei Stichtagen im Jahr 2004

der Gesamtbemessungsgrundlage begrenzt mit 66% der Gesamtbemessungsgrundlage gebührt. § 261 Abs. 2 dritter und vierter Satz sind anzuwenden.

(12) Der Hauptverband hat die Befugnis nach § 455 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 bis zum 1. Oktober 2000 wahrzunehmen. Die Krankenversicherungsträger haben sodann die entsprechenden Satzungsänderungen bis zum 31. Jänner 2001 zu beschließen.

(13) § 502 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 ist auf Antrag auch auf bereits zuerkannte und bestehende Pensionen anzuwenden. Die neubemessene Pension gebührt ab 1. Jänner 2000, wenn der Antrag bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.

(14) Der auf die Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung jeweils entfallende Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand der Versicherungsträger nach diesem Bundesgesetz, dem GSVG, dem BSVG, dem B-KUVG und des Hauptverbandes ist ab dem Geschäftsjahr 2001 bis zum Geschäftsjahr 2003 auf die Höhe des jeweiligen Verwaltungs- und Verrechnungsaufwandes des Geschäftsjahres 1999 in der Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung zurück­zuführen. Dabei sind

           1. die Entwicklungs- und Implementierungskosten für Standardprodukte sowie die Verwaltungs­kostenersätze hiefür,

           2. die Entwicklungs- und Implementierungskosten für das ELSY nach den §§ 31a ff. und

           3. die Vergütung für die Mitwirkung an fremden Aufgaben nach § 82 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes und nach § 250 Abs. 2 GSVG

jeweils außer Acht zu lassen. Ferner ist auf die Veränderung des Versichertenstandes ab dem Geschäfts­jahr 1999 bis zum Geschäftsjahr 2003 Bedacht zu nehmen. Der 6. Unterabschnitt des Abschnittes III des Ersten Teiles ist anzuwenden.

(15) Auf Versicherte, die nach der am 30. September 2000 geltenden Rechtslage Anspruch auf vor­zeitige Alterspension nach § 253b mit Stichtag 1. Oktober 2000 oder 1. November 2000 oder 1. Dezember 2000 oder 1. Jänner 2001 oder 1. Februar 2001 hätten und deren Arbeitsverhältnis nachweislich bis zum 30. Juni 2000 zu einem Termin zwischen dem 31. August 2000 und dem 31. Dezember 2000 nachweislich wegen Inanspruchnahme der Pension gelöst wurde, ist § 253b Abs. 1 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung anzuwenden.”

Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2000, wird wie folgt geändert:

1. Im § 4 Abs. 1 Z 7 letzter Satz wird der Ausdruck “pflichtversichert waren” durch den Ausdruck “pflicht­versichert waren oder die das 65. Lebensjahr vollendet haben” ersetzt.

2. § 4 Abs. 2 Z 1 lautet:

         “1. Personen, die nach § 2 Abs. 1 Z 4 pflichtversichert sind, für die Dauer einer Selbstversicherung nach § 16 ASVG; diese Ausnahme besteht längstens bis zum Beginn des Leistungsanspruches nach § 54;”

3. Die bisherige Z 6 des § 4 Abs. 2 erhält die Bezeichnung “2”; der Strichpunkt am Ende der Z 2 (neu) wird durch einen Punkt ersetzt.

3a. Im § 25 Abs. 4 Z 1 wird der Ausdruck “13 761” jeweils durch den Ausdruck “13 789” ersetzt.

3b. Im § 25 Abs. 4 letzter Satz entfällt der Ausdruck “ , erstmals ab 1. Jänner 1999,”.

3c. Im § 27 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck “8,6%” durch den Ausdruck “8,4%” ersetzt.

3d. Im § 27 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck “14,5%” durch den Ausdruck “15%” ersetzt.

3e. § 27 Abs. 8 wird aufgehoben.

3f. Dem § 43 wird folgender Satz angefügt:

“Darüber hinaus hat der Versicherungsträger einmal im Kalenderjahr die Versicherten über die Kosten der von ihnen und ihren Angehörigen im Bereich der Krankenversicherung in Anspruch genommenen Sachleistungen zu informieren.”

4. In der Überschrift des § 47 wird der Ausdruck “Anpassungsfaktor” durch den Ausdruck “Anpassungs­faktor und Wertausgleich” ersetzt.

5. § 47 zweiter Satz lautet:

“der durch Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils festgesetzte Anpassungsfaktor und Wertausgleich (§ 108 Abs. 5 ASVG) gilt auch für den Bereich dieses Bundesgesetzes.”

6. § 53 wird aufgehoben.

6a. Im § 60 Abs. 2 wird der Ausdruck “der §§ 130 Abs. 2 und 131b Abs. 2 und 3” durch den Ausdruck “des § 131b Abs. 2 und 3” ersetzt.

6b. § 60 Abs. 2 erster Halbsatz lautet:

“Bei der Anwendung der §§ 131b Abs. 2 und 3 sowie 132 Abs. 5 bis 7 ist ein im Anschluss an einen Entgeltbezug bestehender Anspruch auf Krankengeld dem Erwerbseinkommen im Ausmaß des vorher bezogenen Entgeltes gleichgestellt;”

6c. Im § 61 Abs. 1 entfällt der Ausdruck “ausgenommen eine Teilpension gemäß § 130 Abs. 2,”.

7. Im § 83 Abs. 6 lit. b wird der Ausdruck “§ 4 Abs. 2 Z 6” durch den Ausdruck “§ 4 Abs. 2 Z 2” ersetzt.

7a. Im § 86 Abs. 1 entfällt der zweite Satz.

7b. Nach § 91 wird folgender § 91a samt Überschrift eingefügt:

“Behandlungsbeitrag-Ambulanz

§ 91a. (1) Für jede Inanspruchnahme einer ambulanten Behandlung

           1. in Krankenanstalten, die über Landesfonds finanziert werden,

           2. in bettenführenden Vertragskrankenanstalten,

           3. in eigenen Einrichtungen der Versicherungsträger mit Ausnahme der Sonderkrankenanstalten für Rehabilitation

ist pro Ambulanzbesuch ein Behandlungsbeitrag zu zahlen. Liegt ein entsprechender Überweisungsschein vor, so beträgt der Behandlungsbeitrag 150 S, sonst 250 S. Der Behandlungsbeitrag darf pro Versicherten (Angehörigen) 1 000 S im Kalenderjahr nicht übersteigen. Er ist einmal im Kalenderjahr einzuheben.

(2) Der Behandlungsbeitrag darf nicht eingehoben werden

           1. in medizinischen Notfällen (Abs. 3),

           2. in Fällen der Befundung und Begutachtung nach § 22 Abs. 3 zweiter Halbsatz KAG,

           3. für Personen, die auf Grund der Richtlinien nach § 31 Abs. 5 Z 16 ASVG von der Rezeptgebühr befreit sind,

           4. für Personen, die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft in Anspruch nehmen,

           5. für Personen, die Teile des Körpers nach § 80 Abs. 2 oder Blut(plasma) spenden,

           6. wenn Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden erforderlich sind, die außerhalb der Kranken­anstalt (eigenen Einrichtung) in angemessener Entfernung vom Wohnort des (der) Versicherten nicht in geeigneter Weise oder nur unzureichend zur Verfügung stehen.

Dies gilt nicht, wenn der Ambulanzbesuch durch schuldhafte Beteiligung an einem Raufhandel bedingt ist oder sich als unmittelbare Folge von Trunkenheit oder Missbrauch von Suchtgiften erweist.

(3) Ein medizinischer Notfall liegt vor, wenn Lebensgefahr besteht oder wenn die ambulante Behandlung unmittelbar eine stationäre Behandlung nach sich zieht.”

8. § 92 Abs. 3 erster bis dritter Satz werden durch folgende Sätze ersetzt:

“Für jedes auf einem Rezept verordnete und auf Rechnung des Versicherungsträgers bezogene Heilmittel ist als Kostenbeteiligung eine Rezeptgebühr in der Höhe von 55 S zu zahlen. An die Stelle des Betrages von 55 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachte Betrag.”

8a. Dem § 98 in der am 31. Dezember 1996 geltenden Fassung wird folgender Abs. 3 angefügt:

“(3) § 148 Z 5 ASVG ist anzuwenden.”

9. § 102a Abs. 7 wird aufgehoben.

10. Im § 116 Abs. 7 erster Halbsatz entfällt der Ausdruck “ , sofern nach dem Verlassen der Schule bzw. der Beendigung der Ausbildung eine sonstige Versicherungszeit nach diesem Bundesgesetz vorliegt”.

10a. § 129 Abs. 7 Z 3 wird aufgehoben.

10b. § 130 Abs. 2 wird aufgehoben.

11. Im § 131 Abs. 1 Einleitung wird der Ausdruck “60. Lebensjahres” durch den Ausdruck “738. Lebens­monates” und der Ausdruck “55. Lebensjahres” durch den Ausdruck “678. Lebensmonates” ersetzt.

12. Dem § 131 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

“Zeiten, in denen die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

           1. nach § 471h ASVG trotz Nichtüberschreitung der Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) oder

           2. nach § 2 Abs. 1 Z 4 trotz Nichtüberschreitung des zwölffachen Betrages nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG bei Einkünften nach § 25 Abs. 1 aus dieser Erwerbstätigkeit

(weiter)besteht, führen nicht zum Wegfall der Pension; in den Fällen der Z 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn sowohl die Aufnahme der Ausübung der Erwerbstätigkeit als auch deren Unterbrechung oder Beendigung rechtzeitig (§ 18) gemeldet wird.”

13. Im § 131a Abs. 1 Einleitung wird der Ausdruck “60. Lebensjahres” durch den Ausdruck “738. Lebens­monates” und der Ausdruck “55. Lebensjahres” durch den Ausdruck “678. Lebensmonates” ersetzt.

14. § 131a Abs. 3 letzter Satz lautet:

“§ 131 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 ist anzuwenden.”

15. Im § 131b Abs. 1 Einleitung wird der Ausdruck “60. Lebensjahres” durch den Ausdruck “738. Lebens­monates” und der Ausdruck “55. Lebensjahres” durch den Ausdruck “678. Lebensmonates” ersetzt.

16. Im § 131b Abs. 1 Z 1 lit. b wird der Ausdruck “des 60. Lebensjahres bei Männern bzw. des 55. Lebensjahres bei Frauen” jeweils durch den Ausdruck “des 738. Lebensmonates bei Männern oder des 678. Lebensmonates bei Frauen” ersetzt.

17. Dem § 131b Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

“§ 131 Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden.”

18. Im § 139 Abs. 3 wird der Ausdruck “56. Lebensjahres” jeweils durch den Ausdruck “678. Lebens­monates” ersetzt.

19. § 139 Abs. 4 lautet:

“(4) Bei Inanspruchnahme einer Leistung vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regel­pensionsalters (§ 130 Abs. 1) ist die nach Abs. 2 ermittelte Summe der Steigerungspunkte zu vermindern. Das Ausmaß der Verminderung beträgt für je zwölf Monate der früheren Inanspruchnahme drei Steige­rungspunkte. Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Monaten, so beträgt das Ausmaß der Verminderung für jeden Restmonat ein Zwölftel von drei Steigerungspunkten. Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden. Das Höchstausmaß der Verminderung beträgt 15% der nach Abs. 2 ermittelten Summe der Steigerungspunkte, höchstens jedoch 10,5 Steigerungspunkte. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.”

20. Im § 139 Abs. 5 entfallen der erste und zweite Satz.

20a. Im § 143 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck “§ 130 Abs. 2” durch den Ausdruck “§ 131b Abs. 9” ersetzt.

20b. § 143 Abs. 1 zweiter Satz entfällt.

21. § 143a Abs. 1 lautet:

“(1) Anspruch auf erhöhte Alterspension haben Versicherte, die die Alterspension nach § 130 Abs. 1 nicht schon mit der Erreichung des Regelpensionsalters, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen, wenn vor diesem Zeitpunkt nicht schon ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung – ausgenommen Pensionen aus dem Versiche­rungsfall des Todes – besteht oder bestand. Für je zwölf Monate der späteren Inanspruchnahme der Alterspension gebührt frühestens ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der Wartezeit (§ 120) zum Steigerungs­betrag nach § 139 eine Erhöhung um 4% der Gesamtbemessungsgrundlage (§ 125). Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Monaten, so beträgt das Ausmaß der Erhöhung für jeden Restmonat ein Zwölftel von 4%. Der Prozentsatz ist auf drei Dezimalstellen zu runden. § 139 Abs. 6 ist so anzuwenden, dass sich der Prozentsatz von 80 für je sechs volle Monate der späteren Inanspruchnahme der Alterspension um 1 bis zum Höchstausmaß von 90 erhöht.”

22. Im § 145 Abs. 1 Z 1 und 2 wird der Ausdruck “das 57. (55.) Lebensjahr” jeweils durch den Ausdruck “den 738. (678.) Lebensmonat” ersetzt.

22a. Im § 145 Abs. 1 Z 5 wird der Ausdruck “Anspruch auf Alterspension (§ 130), vorzeitige Alters­pension bei Arbeitslosigkeit (§ 131a), vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (§ 131), Gleitpension (§ 131b) oder vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit (§ 131c)” durch den Ausdruck “Anspruch auf eine Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters” ersetzt.

23. § 145 Abs. 2 lautet:

“(2) Zur Ermittlung des Hundertsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) in Prozent an der Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen errechnet. Bei einem Anteil von 100% beträgt der Hundertsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden Prozentpunkt des Anteiles, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach unten hin mit Null und nach oben hin mit 60 begrenzt. Teile von Prozentpunkten des Anteiles sind verhältnismäßig zu berück­sichtigen.”

24. Im § 145 Abs. 6 wird der Ausdruck “16 936 S” jeweils durch den Ausdruck “20 000 S” ersetzt.

25. Im § 145 Abs. 6 vorletzter Satz wird der Ausdruck “1. Jänner 1996” durch den Ausdruck “1. Jänner 2001” ersetzt.

26. Nach § 145 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:

“(6a) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus

           1. eigenem Einkommen der Witwe (des Witwers) nach Abs. 6 Z 1 bis 6 und

           2. der Witwen-(Witwer-)Pension mit Ausnahme des besonderen Steigerungsbetrages (§ 141)

das 60fache der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so ist – solange diese Voraussetzung zutrifft – der Hundertsatz der Witwen-(Witwer-)Pension so weit zu vermindern, dass die Summe aus eigenem Einkommen und Witwen-(Witwer-)Pension das 60fache dieser Höchstbeitragsgrundlage nicht über­schreitet. Der so ermittelte Hundertsatz ist nach unten hin mit Null begrenzt.”

27. Nach § 145 Abs. 7 wird folgender Abs. 7a eingefügt:

“(7a) Die Verminderung der Witwen-(Witwer-)Pension erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Abs. 6a vorliegen. Ihr Ausmaß ist erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen. Umstände, die zu einer Erhöhung oder Herabsetzung dieser Verminderung führen (insbe­sondere die Aufwertung der Höchstbeitragsgrundlage) sind auch von Amts wegen wahrzunehmen. Die Verminderung erfolgt bis zum Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen hiefür weggefallen sind.”

27a. Im § 149 Abs. 7 wird der Ausdruck “30%” durch den Ausdruck “28%” ersetzt.

28. Die Überschrift zum 3. Unterabschnitt des Abschnittes III des Zweiten Teiles lautet:

“Ausgleichszulage und Wertausgleich”.

29. Dem § 150 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

“Ist die Erhöhung auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor niedriger als die Erhöhung der Verbraucherpreise nach § 156a Abs. 2, so ist die Erhöhung der Richtsätze auf Grund der Erhöhung der Verbraucherpreise nach § 156a Abs. 2 vorzunehmen.”

30. Nach § 156 wird folgender § 156a samt Überschrift eingefügt:

“Wertausgleich

§ 156a. (1) Zur Wertsicherung der Pensionen kann PensionsbezieherInnen ohne Anspruch auf Ausgleichszulage, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, ein Wertausgleich gewährt werden, wenn die Erhöhung der Pensionen auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor die Erhöhung der Verbraucherpreise nach § 299a Abs. 2 ASVG nicht erreicht. Der Wertausgleich ist eine Einmalzahlung zur Pension aus der Pensionsversicherung.

(2) Der Aufwand für den Wertausgleich ist vom Bund zu tragen.”

30a. § 284 Abs. 4 lautet:

“(4) Anträge auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit, die nach dem 23. Mai 2000 und vor dem 2. Juni 2000 gestellt wurden, sind als Anträge auf Erwerbsunfähigkeitspension mit Sichtag 1. Juni 2000 zu werten, wobei § 133 Abs. 3 in der Fassung des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2000, BGBl. I Nr. yyy, anzuwenden ist.”

31. Nach § 285 wird folgender § 286 samt Überschrift angefügt:

“Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2000, BGBl. I Nr. xxx

§ 286. (1) Es treten in Kraft:

           1. mit 1. Oktober 2000 die §§ 47 samt Überschrift, 60 Abs. 2 in der Fassung der Z 6a, 61 Abs. 1, 92 Abs. 3, 131 Abs. 1, 131a Abs. 1, 131b Abs. 1, 139 Abs. 4 und 5, 143 Abs. 1, 143a Abs. 1, 145 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2, 6, 6a und 7a, 150 Abs. 2 sowie 156a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000;

           2. mit 1. Jänner 2001 die §§ 25 Abs. 4, 27 Abs. 1 Z 1 und 2, 60 Abs. 2 in der Fassung der Z 6b, 86 Abs. 1, 91a samt Überschrift, 139 Abs. 3 und 149 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000;

           3. mit 1. Jänner 2003 § 43 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000;

           4. rückwirkend mit 1. Jänner 1998 § 4 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000;

           5. rückwirkend mit 1. Juli 1996 die §§ 116 Abs. 7 und 145 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundes­gesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000.

(2) Es treten außer Kraft:

           1. mit Ablauf des 30. September 2000 die §§ 53, 102a Abs. 7, 129 Abs. 7 Z 3 und 130 Abs. 2;

           2. mit 1. Jänner 1998 § 27 Abs. 8.

(2a) § 102a Abs. 7 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung ist für Geburten weiterhin anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2001 erfolgen.

(3) § 116 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 gilt auch für Fälle, in denen über einen nach dem 30. Juni 1996 gestellten Antrag auf Beitragsentrichtung nach § 116 Abs. 9 und 10 bereits entschieden worden ist, wenn eine neuerliche Entscheidung über die Beitragsentrichtung beantragt wird. Die Rechtskraft der ergangenen Entscheidung steht dem nicht entgegen.

(4) Die §§ 131 Abs. 1, 131a Abs. 1, 131b Abs. 1 sowie 145 Abs. 1 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. September 2000 liegt, jedoch tritt jeweils

           1. an die Stelle des 738. Lebensmonates, wenn der Versicherte das 60. Lebensjahr vollendet

               bis einschließlich 30. September 2000.................................................................... der 720. Lebensmonat,

               im Oktober oder November oder Dezember 2000................................................. der 722. Lebensmonat,

               im Jänner oder Februar oder März 2001................................................................. der 724. Lebensmonat,

               im April oder Mai oder Juni 2001............................................................................ der 726. Lebensmonat,

               im Juli oder August oder September 2001............................................................. der 728. Lebensmonat,

               im Oktober oder November oder Dezember 2001................................................. der 730. Lebensmonat,

               im Jänner oder Februar oder März 2002................................................................. der 732. Lebensmonat,

               im April oder Mai oder Juni 2002............................................................................ der 734. Lebensmonat,

               im Juli oder August oder September 2002............................................................. der 736. Lebensmonat;

           2. an die Stelle des 678. Lebensmonates, wenn die Versicherte das 55. Lebensjahr vollendet

               bis einschließlich 30. September 2000.................................................................... der 660. Lebensmonat,

               im Oktober oder November oder Dezember 2000................................................. der 662. Lebensmonat,

               im Jänner oder Februar oder März 2001................................................................. der 664. Lebensmonat,

               im April oder Mai oder Juni 2001............................................................................ der 666. Lebensmonat,

               im Juli oder August oder September 2001............................................................. der 668. Lebensmonat,

               im Oktober oder November oder Dezember 2001................................................. der 670. Lebensmonat,

               im Jänner oder Februar oder März 2002................................................................. der 672. Lebensmonat,

               im April oder Mai oder Juni 2002............................................................................ der 674. Lebensmonat,

               im Juli oder August oder September 2002............................................................. der 676. Lebensmonat.

(5) Auf männliche Versicherte, die vor dem 1. Oktober 1945 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die vor dem 1. Oktober 1950 geboren sind, sind die §§ 131 Abs. 1, 131a Abs. 1 und 131b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 so anzuwenden, dass

           1. an die Stelle des 738. Lebensmonates das 60. Lebensjahr tritt, wenn und sobald der Ver­sicherte 540 Beitragsmonate erworben hat,

           2. an die Stelle des 678. Lebensmonates das 55. Lebensjahr tritt, wenn und sobald die Versicherte 480 Beitragsmonate erworben hat;

dabei sind auch zu berücksichtigen:

            – bis zu 60 Ersatzmonate nach den §§ 116a oder 116b dieses Bundesgesetzes oder nach den §§ 227a oder 228a ASVG oder nach den §§ 107a oder 107b BSVG, wenn sie sich nicht mit Beitragsmonaten decken,

            – bis zu zwölf Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 3 dieses Bundesgesetzes oder nach § 227 Abs. 1 Z 7 und 8 ASVG oder nach § 107 Abs. 1 Z 3 BSVG, soweit es sich um Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes handelt.

§ 139 Abs. 4 ist so anzuwenden, dass das Höchstausmaß der Verminderung höchstens zehn Steigerungs­punkte beträgt.

(5a) Der Pensionsversicherungsträger wird in den Jahren 2001 und 2002 ermächtigt, in den Richt­linien nach § 44 Abs. 4 zum Ausgleich besonderer Härten durch die Anhebung des Pensionsanfallsalters vorzusehen, dass dem (der) Versicherten auf Antrag eine Unterstützung nach pflichtgemäßem Ermessen des Versicherungsträgers und durch Beschluss der Selbstverwaltung zuerkannt wird. Die Höhe dieser Unterstützung ist im Einzelfall unter sinngemäßer Anwendung des § 164, die Dauer mit dem Zeitraum, der sich jeweils aus der Anhebung des Anfallsalters nach Abs. 4 ergibt, zu begrenzen. Abweichend von § 44 Abs. 2 können in diesen Jahren zusätzliche Mittel an den Unterstützungsfonds im Höchstausmaß von 0,5 vT der Erträge an Beiträgen für Versicherte überwiesen werden.

(6) § 139 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 ist nur auf Versicherungs­fälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. September 2000 liegt. Für männliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr, für weibliche Versicherte, die das 55. Lebensjahr vor dem 1. Oktober 2002 vollenden, ist das Ausmaß der Verminderung (§ 139 Abs. 4 erster bis vierter Satz) in jenem Verhältnis zu kürzen, das sich aus der Gegenüberstellung von zehn Steigerungspunkten zur Zahl der Steigerungspunkte ergibt, die sich als Ausmaß der Verminderung beim jeweils frühestmöglichen Antritt einer vorzeitigen Alterspension nach Abs. 4 ohne Berücksichtigung eines Höchstausmaßes errechnet. Das Höchstausmaß der Verminderung beträgt 15% der nach § 139 Abs. 2 ermittelten Summe der Steigerungspunkte.

(7) § 139 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 ist so anzuwenden, dass die Erwerbsunfähigkeitspension für je zwölf Versicherungsmonate mindestens im Ausmaß von

           1. 1,78% bei Stichtagen im Jahr 2001,

           2. 1,76% bei Stichtagen im Jahr 2002,

           3. 1,74% bei Stichtagen im Jahr 2003,

           4. 1,72% bei Stichtagen im Jahr 2004

der Gesamtbemessungsgrundlage begrenzt mit 60% der Gesamtbemessungsgrundlage gebührt. § 139 Abs. 2 dritter und vierter Satz sind anzuwenden.

(8) § 145 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. September 2000 liegt. Auf Witwen-(Witwer-)Pensionen mit Stichtag vor dem 1. Oktober 2000 ist § 145 in der vor dem 1. Oktober 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

Artikel 3

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesge­setz BGBl. I Nr. 2/2000, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt und nachstehende Z 4 angefügt:

         “4. die (der) nach erfolgter Übergabe im land-(forst-)wirtschaftlichen Betrieb des Betriebsführers verbleibenden (verbleibende) Eltern(teil), Großeltern(teil), Wahl-, Stief- und Schwieger­eltern(teil), wenn sie (er) hauptberuflich in diesem Betrieb beschäftigt sind (ist) und nicht bereits auf Grund dieser oder einer anderen Tätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversiche­rung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz unterliegen (unterliegt).”

1a. Im § 6 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck “§ 2 Abs. 1 Z 1 und 2” durch den Ausdruck “§ 2 Abs. 1” ersetzt.

1b. Im § 7 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck “§ 2 Abs. 1 Z 1 und 2” durch den Ausdruck “§ 2 Abs. 1” ersetzt.

1c. Im § 16 Abs. 1 wird der Ausdruck “§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3” durch den Ausdruck “§ 2 Abs. 1 Z 2 bis 4” ersetzt.

1d. Im § 23 Abs. 1 wird der Ausdruck “§ 2 Abs. 1 Z 1 und 3” durch den Ausdruck “§ 2 Abs. 1 Z 1” ersetzt.

1e. Im § 23 Abs. 6 Z 2 wird der Ausdruck “§ 2a Abs. 3 bzw. § 2b Abs. 3” durch den Ausdruck “§ 2a Abs. 2 bzw. § 2b Abs. 2” ersetzt.

1f. Im § 23 Abs. 6 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt und nachstehende Z 4 angefügt:

         “4. für eine gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 pflichtversicherte Person die Hälfte der gemäß Abs. 1 für den Betriebsführer ermittelten Beitragsgrundlage jenes Betriebes, in dem diese Person hauptberuflich beschäftigt ist.”

1g. Im § 23 Abs. 9 wird der Punkt am Ende der lit. b durch einen Strichpunkt ersetzt und nachstehende lit. c angefügt:

         “c) für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 Pflichtversicherten die Hälfte des in lit. a genannten Betrages, gerundet auf volle Schilling.”

1h. § 23 Abs. 10 lit. a lautet:

         “a) für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 oder 3 Pflichtversicherten mit Ausnahme der in lit. c genannten Versicherten 7 338 S monatlich (Mindestbeitragsgrundlage). An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2001, der unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachte Betrag;”

1i. § 23 Abs. 10 lit. b lautet:

        “b) für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Pflichtversicherten mit Ausnahme der in lit. d genannten Versicherten den Betrag nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG (Mindestbeitragsgrundlage);”

1j. Im § 23 Abs. 10 lit. d wird der Ausdruck “ein Sechstel des in lit. a genannten Betrages gerundet auf volle Schilling.” durch den Ausdruck “die Hälfte des in lit. b genannten Betrages gerundet auf volle Schilling;” ersetzt.

1k. Im § 23 Abs. 10 wird nachstehende lit. e angefügt:

         “e) für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 Pflichtversicherten die Hälfte des in lit. a genannten Betrages, gerundet auf volle Schilling (Mindestbeitragsgrundlage).”

1l. Im § 24 Abs. 2 wird der Ausdruck “14%” durch den Ausdruck “14,5%” ersetzt.

1m. Im § 26 Abs. 1 wird der Ausdruck “3,75 vH” durch den Ausdruck “4,25%” ersetzt.

1n. Im § 26 Abs. 2 wird der Ausdruck “315 vH” durch den Ausdruck “440%” ersetzt.

1o. Nach § 29 wird folgender § 29a samt Überschrift eingefügt:

“Solidaritätsbeitrag

§ 29a. Von jeder nach diesem Bundesgesetz zur Ausszahlung gelangenden Pension und Pensions­sonderzahlung ist ein Betrag von 0,5% einzubehalten. Zu den Pensionen sowie zu den Pensionssonder­zahlungen zählen auch die Kinderzuschüsse und die Ausgleichszulagen.”

1p. § 31 Abs. 1 wird aufgehoben.

1q. Im § 33 Abs. 1 wird der Ausdruck “§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3” durch den Ausdruck “§ 2 Abs. 1 Z 2 bis 4” ersetzt.

1r. Dem § 41 wird folgender Satz angefügt:

“Darüber hinaus hat der Versicherungsträger einmal im Kalenderjahr die Versicherten über die Kosten der von ihnen und ihren Angehörigen im Bereich der Krankenversicherung in Anspruch genommenen Sachleistungen zu informieren.”

1s. In der Überschrift des § 45 wird der Ausdruck “Anpassungsfaktor” durch den Ausdruck “Anpassungs­faktor und Wertausgleich” ersetzt.

2. § 45 zweiter Satz lautet:

“der durch Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils festgesetzte Anpassungsfaktor und Wertausgleich (§ 108 Abs. 5 ASVG) gelten auch für den Bereich dieses Bundesgesetzes.”

3. § 49 wird aufgehoben.

3a. Im § 56 Abs. 2 wird der Ausdruck “der §§ 121 Abs. 2 und 122b Abs. 2 und 3” durch den Ausdruck “des § 122b Abs. 2 und 3” ersetzt.

3b. § 56 Abs. 2 erster Halbsatz lautet:

“Bei der Anwendung der §§ 122b Abs. 2 und 3 sowie 123 Abs. 5 bis 7 ist ein im Anschluss an einen Entgeltbezug bestehender Anspruch auf Krankengeld dem Erwerbseinkommen im Ausmaß des vorher bezogenen Entgeltes gleichgestellt;”

3c. Im § 57 Abs. 1 entfällt der Ausdruck “ausgenommen eine Teilpension gemäß § 121 Abs. 2,”.

4. Im § 78 Abs. 6 lit. b wird der Ausdruck “§ 4 Abs. 2 Z 6” durch den Ausdruck “§ 4 Abs. 2 Z 2” ersetzt.

4a. Im § 80 Abs. 2 entfällt der zweite Satz.

4b. Im § 80 Abs. 2 wird jeweils der Ausdruck “50 S” durch den Ausdruck “90 S” ersetzt und nach dem fünften Satz folgender Satz eingefügt:

“Die Satzung kann, soweit dies für die Sicherstellung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers erforderlich ist, den Behandlungsbeitrag mit einem über die jeweils geltende Höhe hinausgehenden Betrag festsetzen.”

4c. Im § 80 Abs. 5 wird der erste Satz durch folgenden Satz ersetzt:

“Der Kostenanteil ist – mit Ausnahme des Behandlungsbeitrages – bei Inanspruchnahme der Leistung an den Vertragspartner zu entrichten und in weiterer Folge von diesem mit dem Versicherungsträger gegen­zurechnen.”

4d. Nach § 85 wird folgender § 85a samt Überschrift eingefügt:

“Behandlungsbeitrag-Ambulanz

§ 85a. (1) Für jede Inanspruchnahme einer ambulanten Behandlung

           1. in Krankenanstalten, die über Landesfonds finanziert werden,

           2. in bettenführenden Vertragskrankenanstalten,

           3. in eigenen Einrichtungen der Versicherungsträger mit Ausnahme der Sonderkrankenanstalten für Rehabilitation

ist pro Ambulanzbesuch ein Behandlungsbeitrag zu zahlen. Liegt ein entsprechender Überweisungsschein vor, so beträgt der Behandlungsbeitrag 150 S, sonst 250 S. Der Behandlungsbeitrag darf pro Versicherten (Angehörigen) 1 000 S im Kalenderjahr nicht übersteigen. Er ist einmal im Kalenderjahr einzuheben.

(2) Der Behandlungsbeitrag darf nicht eingehoben werden

           1. in medizinischen Notfällen (Abs. 3),

           2. in Fällen der Befundung und Begutachtung nach § 22 Abs. 3 zweiter Halbsatz KAG,

           3. für Personen, die auf Grund der Richtlinien nach § 31 Abs. 5 Z 16 ASVG von der Rezeptgebühr befreit sind oder die eine verminderte Rezeptgebühr (§ 86 Abs. 3) zu entrichten haben,

           4. für Personen, die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft in Anspruch nehmen,

           5. für Personen, die Teile des Körpers nach § 76 Abs. 2 oder Blut(plasma) spenden,

           6. wenn Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden erforderlich sind, die außerhalb der Kranken­anstalt (eigenen Einrichtung) in angemessener Entfernung vom Wohnort des (der) Versicherten nicht in geeigneter Weise oder nur unzureichend zur Verfügung stehen.

Dies gilt nicht, wenn der Ambulanzbesuch durch schuldhafte Beteiligung an einem Raufhandel bedingt ist oder sich als unmittelbare Folge von Trunkenheit oder Missbrauch von Suchtgiften erweist.

(3) Ein medizinischer Notfall liegt vor, wenn Lebensgefahr besteht oder wenn die ambulante Behandlung unmittelbar eine stationäre Behandlung nach sich zieht.”

5. § 86 Abs. 3 erster bis dritter Satz werden durch folgende Sätze ersetzt:

“Für jedes auf einem Rezept verordnete und auf Rechnung des Versicherungsträgers bezogene Heilmittel ist als Kostenbeteiligung eine Rezeptgebühr in der Höhe von 55 S zu zahlen. An die Stelle des Betrages von 55 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachte Betrag. Die Satzung kann, soweit dies für die Sicherstellung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers erforderlich ist, die Rezeptgebühr im Fall des Abs. 5 als verminderte Rezeptgebühr, deren Höchstausmaß 50% der jeweils geltenden Rezeptgebühr nicht übersteigen darf, festsetzen.”

5a. Im § 86 Abs. 5 wird der Ausdruck “von der Einhebung der Rezeptgebühr abzusehen” durch den Ausdruck “von der Einhebung der Rezeptgebühr dann abzusehen, wenn durch die Satzung gemäß Abs. 3 nichts anderes bestimmt wird” ersetzt.

5b. Dem § 92 in der am 31. Dezember 1996 geltenden Fassung wird folgender Abs. 3 angefügt:

“(3) § 148 Z 5 ASVG ist anzuwenden.”

6. § 98 Abs. 7 wird aufgehoben.

7. Im § 107 Abs. 7 erster Halbsatz entfällt der Ausdruck “ , sofern nach dem Verlassen der Schule bzw. der Beendigung der Ausbildung eine sonstige Versicherungszeit nach diesem Bundesgesetz vorliegt”.

7a. § 120 Abs. 7 Z 3 wird aufgehoben.

7b. § 121 Abs. 2 wird aufgehoben.

8. Im § 122 Abs. 1 Einleitung wird der Ausdruck “60. Lebensjahres” durch den Ausdruck “738. Lebens­monates” und der Ausdruck “55. Lebensjahres” durch den Ausdruck “678. Lebensmonates” ersetzt.

9. Dem § 122 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

“Zeiten, in denen die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

           1. nach § 471h ASVG trotz Nichtüberschreitung der Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) oder

           2. nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG trotz Nichtüberschreitung des zwölffachen Betrages nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG bei Einkünften nach § 25 Abs. 1 GSVG aus dieser Erwerbstätigkeit

(weiter)besteht, führen nicht zum Wegfall der Pension; in den Fällen der Z 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn sowohl die Aufnahme der Ausübung der Erwerbstätigkeit als auch deren Unterbrechung oder Beendigung rechtzeitig (§ 18 GSVG) gemeldet wird.”

10. Im § 122a Abs. 1 Einleitung wird der Ausdruck “60. Lebensjahres” durch den Ausdruck “738. Lebens­monates” und der Ausdruck “55. Lebensjahres” durch den Ausdruck “678. Lebensmonates” ersetzt.

11. § 122a Abs. 3 letzter Satz lautet:

“§ 122 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 ist anzuwenden.”

12. Im § 122b Abs. 1 Einleitung wird der Ausdruck “60. Lebensjahres” durch den Ausdruck “738. Lebens­monates” und der Ausdruck “55. Lebensjahres” durch den Ausdruck “678. Lebensmonates” ersetzt.

13. Im § 122b Abs. 1 Z 1 lit. b wird der Ausdruck “des 60. Lebensjahres bei Männern bzw. des 55. Lebensjahres bei Frauen” jeweils durch den Ausdruck “des 738. Lebensmonates bei Männern oder des 678. Lebensmonates bei Frauen” ersetzt.

14. Dem § 122b Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

“§ 122 Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden.”

15. Im § 130 Abs. 3 wird der Ausdruck “56. Lebensjahres” jeweils durch den Ausdruck “678. Lebens­monates” ersetzt.

16. § 130 Abs. 4 lautet:

“(4) Bei Inanspruchnahme einer Leistung vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regel­pensionsalters (§ 121 Abs. 1) ist die nach Abs. 2 ermittelte Summe der Steigerungspunkte zu vermindern. Das Ausmaß der Verminderung beträgt für je zwölf Monate der früheren Inanspruchnahme drei Steige­rungspunkte. Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Monaten, so beträgt das Ausmaß der Verminderung für jeden Restmonat ein Zwölftel von drei Steigerungspunkten. Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden. Das Höchstausmaß der Verminderung beträgt 15% der nach Abs. 2 ermittelten Summe der Steigerungspunkte, höchstens jedoch 10,5 Steigerungspunkte. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.”

17. Im § 130 Abs. 5 entfallen der erste und zweite Satz.

17a. Im § 134 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck “§ 121 Abs. 2” durch den Ausdruck “§ 122b Abs. 9” ersetzt.

17b. § 134 Abs. 1 zweiter Satz entfällt.

18. § 134a Abs. 1 lautet:

“(1) Anspruch auf erhöhte Alterspension haben Versicherte, die die Alterspension nach § 121 Abs. 1 nicht schon mit der Erreichung des Regelpensionsalters, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen, wenn vor diesem Zeitpunkt nicht schon ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung – ausgenommen Pensionen aus dem Versiche­rungsfall des Todes – besteht oder bestand. Für je zwölf Monate der späteren Inanspruchnahme der Alterspension gebührt frühestens ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der Wartezeit (§ 111) zum Steigerungs­betrag nach § 130 eine Erhöhung um 4% der Gesamtbemessungsgrundlage (§ 116). Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Monaten, so beträgt das Ausmaß der Erhöhung für jeden Restmonat ein Zwölftel von 4%. Der Prozentsatz ist auf drei Dezimalstellen zu runden. § 130 Abs. 6 ist so anzuwenden, dass sich der Prozentsatz von 80 für je sechs volle Monate der späteren Inanspruchnahme der Alterspension um eins bis zum Höchstausmaß von 90 erhöht.”

19. Im § 136 Abs. 1 Z 1 und 2 wird der Ausdruck “das 57. (55.) Lebensjahr” jeweils durch den Ausdruck “den 738. (678.) Lebensmonat” ersetzt.

19a. Im § 136 Abs. 1 Z 5 wird der Ausdruck “Anspruch auf Alterspension (§ 121), vorzeitige Alters­pension bei Arbeitslosigkeit (§ 122a), vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (§ 122), Gleitpension (§ 122b) oder vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit (§ 122c)” durch den Ausdruck “Anspruch auf eine Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters” ersetzt.

20. § 136 Abs. 2 lautet:

“(2) Zur Ermittlung des Hundertsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) in Prozent an der Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen errechnet. Bei einem Anteil von 100% beträgt der Hundertsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden Prozentpunkt des Anteiles, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach unten hin mit Null und nach oben hin mit 60 begrenzt. Teile von Prozentpunkten des Anteiles sind verhältnismäßig zu berück­sichtigen.”

21. Im § 136 Abs. 6 wird der Ausdruck “16 936 S” jeweils durch den Ausdruck “20 000 S” ersetzt.

22. Im § 136 Abs. 6 vorletzter Satz wird der Ausdruck “1. Jänner 1996” durch den Ausdruck “1. Jänner 2001” ersetzt.

23. Nach § 136 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:

“(6a) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus

           1. eigenem Einkommen der Witwe (des Witwers) nach Abs. 6 Z 1 bis 6 und

           2. der Witwen-(Witwer-)Pension mit Ausnahme des besonderen Steigerungsbetrages (§ 132)

das 60fache der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so ist – solange diese Voraussetzung zutrifft – der Hundertsatz der Witwen-(Witwer-)Pension so weit zu vermindern, dass die Summe aus eigenem Einkommen und Witwen-(Witwer-)Pension das 60fache dieser Höchstbeitragsgrundlage nicht über­schreitet. Der so ermittelte Hundertsatz ist nach unten hin mit Null begrenzt.”

24. Nach § 136 Abs. 7 wird folgender Abs. 7a eingefügt:

“(7a) Die Verminderung der Witwen-(Witwer-)Pension erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Abs. 6a vorliegen. Ihr Ausmaß ist erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen. Umstände, die zu einer Erhöhung oder Herabsetzung dieser Verminderung führen (insbesondere die Aufwertung der Höchstbeitragsgrundlage) sind auch von Amts wegen wahrzunehmen. Die Verminderung erfolgt bis zum Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen hiefür weggefallen sind.”

25. Die Überschrift zum 3. Unterabschnitt des Abschnittes III des Zweiten Teiles lautet:

Ausgleichszulage und Wertausgleich”.

25a. Im § 140 Abs. 7 wird der Ausdruck “30%” durch den Ausdruck “28%” ersetzt.

26. Dem § 141 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

“Ist die Erhöhung auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor niedriger als die Erhöhung der Verbraucherpreise nach § 147a Abs. 2, so ist die Erhöhung der Richtsätze auf Grund der Erhöhung der Verbraucherpreise nach § 147a Abs. 2 vorzunehmen.”

27. Nach § 147 wird folgender § 147a samt Überschrift eingefügt:

“Wertausgleich

§ 147a. (1) Zur Wertsicherung der Pensionen kann PensionsbezieherInnen ohne Anspruch auf Ausgleichszulage, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, ein Wertausgleich gewährt werden, wenn die Erhöhung der Pensionen auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor die Erhöhung der Verbraucherpreise nach § 299a Abs. 2 ASVG nicht erreicht. Der Wertausgleich ist eine Einmalzahlung zur Pension aus der Pensionsversicherung.

(2) Der Aufwand für den Wertausgleich ist vom Bund zu tragen.”

27a. § 183 samt Überschrift lautet:

“Hauptstelle und Regionalbüros

§ 183. (1) Die Verwaltung des Versicherungsträgers ist durch die Hauptstelle und durch Regional­büros zu führen.

(2) Die Hauptstelle ist am Sitz des Versicherungsträgers eingerichtet. Die Hauptstelle hat die Verwaltung des Versicherungsträgers zu führen.

(3) Der Versicherungsträger hat für die Bundesländer Niederösterreich und Wien ein gemeinsames und für jedes weitere Bundesland ein eigenes Regionalbüro zu errichten, deren jeweiliger Sitz durch die Satzung zu bestimmen ist.”

27b. § 184 Z 4 lautet:

         “4. die regionalen Leistungsausschüsse.”

27c. § 185 Abs. 5 Z 2 erster Satz lautet:

“Der Obmann und die Obmann-Stellvertreter, der Vorsitzende und der Vorsitzende-Stellvertreter der Kontrollversammlung sowie die Vorsitzenden der regionalen Leistungsausschüsse haben Anspruch auf Funktionsgebühren.”

27d. Im § 186 werden die Abs. 1 bis 4 durch folgende Abs. 1 bis 3 ersetzt:

“(1) Die Versicherungsvertreter sind von den geschäftsführenden Organen der örtlich und sachlich zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach diesem Bundesgesetz Versicherten im Wege der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, jeweils nach Maßgabe des Abs. 2, unter Bedachtnahme auf ihre fachliche Eignung in die Verwaltungskörper des Versicherungsträgers zu entsenden. Stichtag für die Entsendung ist der 1. Juli des dem Beginn der Funktionsperiode (§ 190) vorangegangene Kalenderjahr.

(2) Die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs hat die Entsendung in die Verwaltungskörper (Generalversammlung, Vorstand, Kontrollversammlung) auf Vorschlag der jeweils wahlwerbenden Gruppe nach dem System d’Hondt vorzunehmen. Die Wahlzahl ist ungerundet zu errechnen. Haben nach dieser Berechnung mehrere wahlwerbende Gruppen den gleichen Anspruch auf einen Versicherungsvertreter, so entscheidet das Los. Dabei ist die Summe der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden gültigen Stimmen bei den Wahlen zu den satzungsgebenden Organen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach diesem Bundesgesetz Versicherten zu Grunde zu legen. Die sich infolge der Anwendung des § 191 Abs. 2 ergebende Mandatsverteilung ist bei der jeweiligen wahlwerbenden Gruppe auf das Ergebnis anzurechnen. Auf jene wahlwerbende Gruppe, die auf Grund der Zusammenrechnung der Landesmandatsergebnisse die zweitstärkste ist, hat jedenfalls ein Mandat in der Kontrollversammlung zu entfallen. Die gleichzeitige Entsendung ein und derselben Person als Versicherungsvertreter sowohl in der Kontrollversammlung als auch in die Generalversamm­lung desselben Versicherungsträgers ist unzulässig.

(3) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat die in Betracht kommenden ent­sendeberechtigten Stellen aufzufordern, die Vertreter innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens einen Monat zu betragen hat, zu entsenden. Im Falle der Säumigkeit einer entsendeberechtigten Stelle hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen nach dem System d’Hondt unter Zugrunde­legung der Mandatsergebnisse der Wahl zum jeweils satzungsgebenden Organ unter Anwendung von Abs. 2 zweiter und dritter Satz zu bestellen, ohne an einen Vorschlag gebunden zu sein.”

27e. Die bisherigen Abs. 5 und 6 des § 186 erhalten die Bezeichnung “4” und “5”.

27f. Im § 188 Abs. 2 entfällt der Ausdruck “und der Landesstellenausschüsse”.

27g. § 191 Abs. 1 lautet:

“(1) Die Zahl der Versicherungsvertreter beträgt:

           1. in der Generalversammlung.................................................................................................................... 60;

           2. im Vorstand.............................................................................................................................................. 14;

           3. in der Kontrollversammlung.................................................................................................................. 9.”

27h. § 191 Abs. 2 lautet:

“(2) Die Mitglieder des Vorstandes gehören gleichzeitig der Generalversammlung an. Ihre Zahl ist auf die Zahl der Gruppe anzurechnen, der sie im Vorstand angehören.”

27i. § 192 Abs. 4 lautet:

“(4) Die Mitglieder der regionalen Leistungsausschüsse haben aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden zu wählen.”

27j. § 195 Abs. 1 lautet:

“(1) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, soweit diese nicht durch Gesetz der General­versammlung zugewiesen ist sowie die Vertretung des Versicherungsträgers. Er hat für die Bundesländer Niederösterreich und Wien einen gemeinsamen, für jedes weitere Bundesland einen eigenen regionalen Leistungsausschuss aus Mitgliedern der Generalversammlung mit Sitz am jeweiligen Regionalbüro einzurichten. Die Auswahl der Versicherungsvertreter hat nach den Grundsätzen des Systems d’Hondt zu erfolgen. Die Zahl der Versicherungsvertreter beträgt in den Ausschüssen der Bundesländer Niederöster­reich/Wien, Oberösterreich und Steiermark jeweils fünf, in den übrigen jeweils drei. Darüber hinaus kann er unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit weitere Ausschüsse aus Mitgliedern der General­versammlung einsetzen und diesen einzelne seiner Obliegenheiten übertragen; darüber hinaus kann er einzelne seiner Obliegenheiten dem Obmann und die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro des Versicherungsträgers übertragen.”

27k. § 196 samt Überschrift lautet:

“Aufgaben der regionalen Leistungsausschüsse

§ 196. Den Leistungsausschüssen obliegt

           1. die Feststellung der Leistungen der Pensionsversicherung sowie außerhalb des Leistungsfest­stellungsverfahrens die Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung,

           2. die Feststellung der Leistungen nach dem Bundespflegegeldgesetz,

           3. die Feststellung der Leistungen der Unfallversicherung mit Ausnahme der Bewilligung einer Abfindung der Rente durch die Gewährung eines dem Werte der abzufindenden Jahresrente entsprechenden Kapitals,

           4. die Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation nach Maßgabe der Richtlinien des Vor­standes,

           5. die Gewährung einer Leistung aus dem Unterstützungsfonds nach Maßgabe der Richtlinien des Vorstandes,

           6. die Gewährung einer freiwilligen Leistung,

soweit nicht die Besorgung darauf Bezug nehmender bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro gemäß § 195 Abs. 1 übertragen ist. Hiebei richtet sich der örtliche Wirkungsbereich nach dem Wohnsitz des Versicherten im Inland, in Ermangelung eines solchen nach dem (letzten) Betriebssitz im Inland.”

27l. Im § 200 Abs. 1 entfällt der Ausdruck “der Landesstellenausschüsse und”.

27m. Im § 201 Abs. 6 entfällt der Ausdruck “der Landesstellenausschüsse und”.

27n. Im § 202 Abs. 4 Z 2 entfällt der Ausdruck “sowie der Landesstellenausschüsse”.

27o. Im § 218 Abs. 5 wird der Ausdruck “der Landesstellen” durch den Ausdruck “der Regionalbüros” ersetzt.

27p. § 274 Abs. 4 lautet:

“(4) Anträge auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit, die nach dem 23. Mai 2000 und vor dem 2. Juni 2000 gestellt wurden, sind als Anträge auf Erwerbsunfähigkeitspension mit Stichtag 1. Juni 2000 zu werten, wobei § 124 Abs. 2 in der Fassung des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2000, BGBl. I Nr. yyy, anzuwenden ist.”

28. Nach § 275 wird folgender § 276 samt Überschrift angefügt:

“Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2000, BGBl. I Nr. xxx

§ 276. (1) Es treten in Kraft:

           1. mit 1. Oktober 2000 die §§ 45 samt Überschrift, 56 Abs. 2 in der Fassung der Z 3a, 57 Abs. 1, 80 Abs. 2 in der Fassung der Z 4b, 86 Abs. 3 und 5, 122 Abs. 1, 122a Abs. 1, 122b Abs. 1, 130 Abs. 4 und 5, 134 Abs. 1, 134a Abs. 1, 136 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2, 6, 6a und 7a, 141 Abs. 2 und 147a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000;

           2. mit 1. Jänner 2001 die §§ 2 Abs. 1 Z 3 und Z 4, 6 Z 1, 7 Z 1, 16, 23 Abs. 1, Abs. 6 Z 3 und 4, Abs. 9 lit. b und c sowie Abs. 10 lit. a, b, d und e, 24 Abs. 2, 26 Abs. 1 und 2, 29a samt Überschrift, 33 Abs. 1, 56 Abs. 2 in der Fassung der Z 3b, 80 Abs. 2 in der Fassung der Z 4a und Abs. 5, 85a samt Überschrift, 130 Abs. 3, 140 Abs. 7, 183 samt Überschrift, 184 Z 4, 185 Abs. 5 Z 2, 188 Abs. 2, 191 Abs. 1 und 2, 192 Abs. 4, 195 Abs. 1, 196 samt Überschrift, 200 Abs. 1, 201 Abs. 6, 202 Abs. 4 Z 2 und 218 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000;

           3. mit 1. Jänner 2003 § 41 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000;

           4. rückwirkend mit 1. Jänner 2000 § 23 Abs. 6 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000;

           5. rückwirkend mit 1. Juli 2000 § 186 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000;

           6. rückwirkend mit 1. Juli 1996 die §§ 107 Abs. 7 und 136 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundes­gesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000.

(2) Es treten außer Kraft:

           1. mit Ablauf des 30. September 2000 die §§ 49, 98 Abs. 7, 120 Abs. 7 Z 3 und 121 Abs. 2;

           2. mit Ablauf des 31. Dezember 2000 § 31 Abs. 1.

(2a) § 98 Abs. 7 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung ist für Geburten weiterhin anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2001 erfolgen.

(3) § 107 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 gilt auch für Fälle, in denen über einen nach dem 30. Juni 1996 gestellten Antrag auf Beitragsentrichtung nach § 107 Abs. 9 und 10 bereits entschieden worden ist, wenn eine neuerliche Entscheidung über die Beitragsentrichtung beantragt wird. Die Rechtskraft der ergangenen Entscheidung steht dem nicht entgegen.

(4) Die §§ 122 Abs. 1, 122a Abs. 1, 122b Abs. 1 und 136 Abs. 1 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. September 2000 liegt, jedoch tritt jeweils

           1. an die Stelle des 738. Lebensmonates, wenn der Versicherte das 60. Lebensjahr vollendet

               bis einschließlich 30. September 2000.................................................................... der 720. Lebensmonat,

               im Oktober oder November oder Dezember 2000................................................. der 722. Lebensmonat,

               im Jänner oder Februar oder März 2001................................................................. der 724. Lebensmonat,

               im April oder Mai oder Juni 2001............................................................................ der 726. Lebensmonat,

               im Juli oder August oder September 2001............................................................. der 728. Lebensmonat,

               im Oktober oder November oder Dezember 2001................................................. der 730. Lebensmonat,

               im Jänner oder Februar oder März 2002................................................................. der 732. Lebensmonat,

               im April oder Mai oder Juni 2002............................................................................ der 734. Lebensmonat,

               im Juli oder August oder September 2002............................................................. der 736. Lebensmonat;

           2. an die Stelle des 678. Lebensmonates, wenn die Versicherte das 55. Lebensjahr vollendet

               bis einschließlich 30. September 2000.................................................................... der 660. Lebensmonat,

               im Oktober oder November oder Dezember 2000................................................. der 662. Lebensmonat,

               im Jänner oder Februar oder März 2001................................................................. der 664. Lebensmonat,

               im April oder Mai oder Juni 2001............................................................................ der 666. Lebensmonat,

               im Juli oder August oder September 2001............................................................. der 668. Lebensmonat,

               im Oktober oder November oder Dezember 2001................................................. der 670. Lebensmonat,

               im Jänner oder Februar oder März 2002................................................................. der 672. Lebensmonat,

               im April oder Mai oder Juni 2002............................................................................ der 674. Lebensmonat,

               im Juli oder August oder September 2002............................................................. der 676. Lebensmonat.

(5) Auf männliche Versicherte, die vor dem 1. Oktober 1945 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die vor dem 1. Oktober 1950 geboren sind, sind die §§ 122 Abs. 1, 122a Abs. 1 und 122b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 so anzuwenden, dass

           1. an die Stelle des 738. Lebensmonates das 60. Lebensjahr tritt, wenn und sobald der Ver­sicherte 540 Beitragsmonate erworben hat,

           2. an die Stelle des 678. Lebensmonates das 55. Lebensjahr tritt, wenn und sobald die Versicherte 480 Beitragsmonate erworben hat;

dabei sind auch zu berücksichtigen:

            – bis zu 60 Ersatzmonate nach den §§ 107a oder 107b dieses Bundesgesetzes oder nach den §§ 227a oder 228a ASVG oder nach den §§ 116a oder 116b GSVG, wenn sie sich nicht mit Beitragsmonaten decken,

            – bis zu zwölf Ersatzmonate nach § 107 Abs. 1 Z 3 dieses Bundesgesetzes oder nach § 227 Abs. 1 Z 7 und 8 ASVG oder nach § 116 Abs. 1 Z 3 GSVG, soweit es sich um Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes handelt.

§ 130 Abs. 4 ist so anzuwenden, dass das Höchstausmaß der Verminderung höchstens zehn Steigerungs­punkte beträgt.

(5a) Der Pensionsversicherungsträger wird in den Jahren 2001 und 2002 ermächtigt, in den Richtlinien nach § 42 Abs. 4 zum Ausgleich besonderer Härten durch die Anhebung des Pensionsanfalls­alters vorzusehen, dass dem (der) Versicherten auf Antrag eine Unterstützung nach pflichtgemäßem Ermessen des Versicherungsträgers und durch Beschluss der Selbstverwaltung zuerkannt wird. Die Höhe dieser Unterstützung ist im Einzelfall unter sinngemäßer Anwendung des § 156, die Dauer mit dem Zeitraum, der sich jeweils aus der Anhebung des Anfallsalters nach Abs. 4 ergibt, zu begrenzen. Abweichend von § 42 Abs. 2 können in diesen Jahren zusätzliche Mittel an den Unterstützungsfonds im Höchstausmaß von 0,5 vT der Erträge an Beiträgen für Versicherte überwiesen werden.

(6) § 130 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 ist nur auf Versicherungs­fälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. September 2000 liegt. Für männliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr, für weibliche Versicherte, die das 55. Lebensjahr vor dem 1. Oktober 2002 vollenden, ist das Ausmaß der Verminderung (§ 130 Abs. 4 erster bis vierter Satz) in jenem Verhältnis zu kürzen, das sich aus der Gegenüberstellung von zehn Steigerungspunkten zur Zahl der Steigerungspunkte ergibt, die sich als Ausmaß der Verminderung beim jeweils frühestmöglichen Antritt einer vorzeitigen Alterspension nach Abs. 4 ohne Berücksichtigung eines Höchstausmaßes errechnet. Das Höchstausmaß der Verminderung beträgt 15% der nach § 130 Abs. 2 ermittelten Summe der Steigerungspunkte.

(7) § 130 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 ist so anzuwenden, dass die Erwerbsunfähigkeitspension für je zwölf Versicherungsmonate mindestens im Ausmaß von

           1. 1,78% bei Stichtagen im Jahr 2001,

           2. 1,76% bei Stichtagen im Jahr 2002,

           3. 1,74% bei Stichtagen im Jahr 2003,

           4. 1,72% bei Stichtagen im Jahr 2004

der Gesamtbemessungsgrundlage begrenzt mit 60% der Gesamtbemessungsgrundlage gebührt. § 130 Abs. 2 dritter und vierter Satz sind anzuwenden.

(8) § 136 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. September 2000 liegt. Auf Witwen-(Witwer-)Pensionen mit Stichtag vor dem 1. Oktober 2000 ist § 136 in der vor dem 1. Oktober 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(10) § 274 Abs. 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Neubestellung gemäß § 186 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 zu erfolgen hat.

(11) § 274 Abs. 7 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Verlängerung der Amtsdauer nicht auf die Landesstellenausschüsse bezieht.

(12) Die Versicherungsvertreter in den Landesstellenausschüssen gelten mit Ablauf des 31. Dezember 2000 von diesem Amt als enthoben.

(13) Die am 31. Dezember 2000 den Landesstellen übertragenen Aufgaben sind so lange durch die jeweiligen Regionalbüros wahrzunehmen, bis der Vorstand einen neuen Anhang zur Geschäftsordnung (§ 215a) beschließt.”

Artikel 4

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2000, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 27 wird folgender Satz angefügt:

“Darüber hinaus hat die Versicherungsanstalt einmal im Kalenderjahr die Versicherten über die Kosten der von ihnen und ihren Angehörigen im Bereich der Krankenversicherung in Anspruch genommenen Sachleistungen zu informieren.”

1a. Im § 52 Z 3 wird der Strichpunkt am Ende der lit. c durch einen Punkt ersetzt; lit. d wird aufgehoben.

2. Im § 56 Abs. 9 lit. b wird der Ausdruck “§ 4 Abs. 2 Z 6” durch den Ausdruck “§ 4 Abs. 2 Z 2” ersetzt.

2a. § 63 Abs. 4 dritter und vierter Satz entfallen.

2b. Nach § 63 wird folgender § 63a samt Überschrift eingefügt:

“Behandlungsbeitrag-Ambulanz

§ 63a. (1) Für jede Inanspruchnahme einer ambulanten Behandlung

           1. in Krankenanstalten, die über Landesfonds finanziert werden,

           2. in bettenführenden Vertragskrankenanstalten,

           3. in eigenen Einrichtungen der Versicherungsträger mit Ausnahme der Sonderkrankenanstalten für Rehabilitation

ist pro Ambulanzbesuch ein Behandlungsbeitrag zu zahlen. Liegt ein entsprechender Überweisungsschein vor, so beträgt der Behandlungsbeitrag 150 S, sonst 250 S. Der Behandlungsbeitrag darf pro Versicherten (Angehörigen) 1 000 S im Kalenderjahr nicht übersteigen. Er ist ein Mal im Kalenderjahr einzuheben.

(2) Der Behandlungsbeitrag darf nicht eingehoben werden

           1. in medizinischen Notfällen (Abs. 3),

           2. in Fällen der Befundung und Begutachtung nach § 22 Abs. 3 zweiter Halbsatz KAG,

           3. für Personen, die auf Grund der Richtlinien nach § 31 Abs. 5 Z 16 ASVG von der Rezeptgebühr befreit sind,

           4. für Personen, die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft in Anspruch nehmen,

           5. für Personen, die Teile des Körpers nach § 53 Abs. 2 oder Blut(plasma) spenden,

           6. wenn Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden erforderlich sind, die außerhalb der Kranken­anstalt (eigenen Einrichtung) in angemessener Entfernung vom Wohnort des (der) Versicherten nicht in geeigneter Weise oder nur unzureichend zur Verfügung stehen.

Dies gilt nicht, wenn der Ambulanzbesuch durch schuldhafte Beteiligung an einem Raufhandel bedingt ist oder sich als unmittelbare Folgen von Trunkenheit oder Missbrauch von Suchtgiften erweist.

(3) Ein medizinischer Notfall liegt vor, wenn Lebensgefahr besteht oder wenn die ambulante Behandlung unmittelbar eine stationäre Behandlung nach sich zieht.”

3. § 64 Abs. 3 erster bis dritter Satz werden durch folgende Sätze ersetzt:

“Für jedes auf einem Rezept verordnete und auf Rechnung des Versicherungsträgers bezogene Heilmittel ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, eine Rezeptgebühr in der Höhe von 55 S zu zahlen. An die Stelle des Betrages von 55 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag.”

3a. (Grundsatzbestimmung) Im § 68 Abs. 1 in der am 31. Dezember 1996 geltenden Fassung wird nach der Z 4 folgende Z 4a eingefügt:

       “4a. Die Krankenanstaltenträger haben die zur Einhebung des Behandlungsbeitrages (§ 63a) erforder­lichen Daten (insbesondere Sozialversicherungsnummer, Vorliegen einer ärztlichen Überwei­sung, Vorliegen eines medizinischen Notfalls) dem Hauptverband elektronisch zu melden. Die Meldungen sind unverzüglich, spätestens jedoch jeweils zum Ende des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats, für alle in diesem Kalendervierteljahr ambulant behandelten Versicherten zu erstatten.”

3b. Dem § 68 Abs. 2 in der am 31. Dezember 1996 geltenden Fassung wird folgender Satz angefügt:

“Abs. 1 Z 4a ist anzuwenden.”

4. Die §§ 79 und 81 werden aufgehoben.

5. Nach § 195 wird folgender § 196 samt Überschrift angefügt:

“Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2000, BGBl. I Nr. xxx

§ 196. (1) Es treten in Kraft:

           1. mit 1. Oktober 2000 die §§ 52 Z 3 lit. c und 64 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000;

           2. mit 1. Jänner 2001 die §§ 63 Abs. 4 und 63a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000;

           3. mit 1. Jänner 2003 § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000.

(2) Die §§ 52 Z 3 lit. d, 79 und 81 treten mit Ablauf des 30. September 2000 außer Kraft.

(2a) Die landesgesetzlichen Ausführungsbestimmungen zu § 68 Abs. 1 Z 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 sind innerhalb von sechs Monaten nach dessen Inkrafttreten mit 1. Jänner 2001 (§ 184 Abs. 3) zu erlassen.

(3) Die §§ 79 und 81 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung sind für Geburten weiterhin anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2001 erfolgen.”

2. Teil

Beschäftigungspolitische Begleitmaßnahmen

Artikel 5

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2000, wird wie folgt geändert:

1. Im §  14 Abs. 4 wird der Punkt am Ende der lit. e durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. f angefügt:

         “f) Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag gemäß § 5d AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 entrichtet wurde.”

2. Im § 15 Abs. 1 entfällt die bisherige Z 2 und die bisherigen Z 3 bis 10 werden als Z 2 bis 9 bezeichnet.

3. § 15 Abs. 5 lautet:

“(5) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume einer krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach dem GSVG oder BSVG.”

4. Im § 16 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der lit. m durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. n angefügt:

        “n) des Bezuges einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gemäß § 35 des Arbeitsmarkt­servicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994.”

4a. Im § 18 wird folgender Abs. 4 eingefügt:

“(4) Die Bezugsdauer für Personen, die das 45. Lebensjahr vollendet haben, verlängert sich um die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 5.”

5. § 21 Abs. 10 entfällt.

5a. Im § 23 Abs. 1 entfällt in der Z 1 der Ausdruck “ , einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit” und in der Z 2 der Ausdruck “mit Ausnahme einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit”.

6. § 23 Abs. 4 erster Satz lautet:

“Der Vorschuss ist in der Höhe des gebührenden Arbeitslosengeldes (der gebührenden Notstandshilfe) bis zur Obergrenze eines Dreißigstels der durchschnittlichen Höhe der Leistungen einschließlich der Kinder­zuschüsse nach Abs. 1 Z 1 bzw. nach Abs. 1 Z 2 zu gewähren.”

7. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:

§ 26a. Personen, die das 45. Lebensjahr vollendet haben, gebührt ein Weiterbildungsgeld gemäß § 26 in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe des Karenzgeldes.”

8. § 27 lautet:

§ 27. (1) Ein Arbeitgeber, der ältere ArbeitnehmerInnen beschäftigt, die ihre Arbeitszeit verringern, und diesen einen Lohnausgleich gewährt, hat Anspruch auf Altersteilzeitgeld.

(2) Altersteilzeitgeld gebührt längstens sechseinhalb Jahre für Frauen ab Vollendung des 50. Lebens­jahres und für Männer ab Vollendung des 55. Lebensjahres, die

           1. in den letzten 25 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches 780 Wochen arbeitslosen­versicherungspflichtig beschäftigt waren,

           2. auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung ihre der gesetzlichen oder kollektivvertraglich geregelten Normalarbeitszeit entsprechende oder diese höchstens um 20 vH unterschreitende Normalarbeitszeit auf 40 bis 60 vH der Normalarbeitszeit verringert haben,

           3. auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen Verein­barung

                a) bis zur Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG einen Lohnausgleich in der Höhe von mindestens 50 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem vor der Herabsetzung der Normal­arbeitszeit gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt erhalten und

               b) für die der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichtet und

           4. auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen Verein­barung Anspruch auf Berechnung einer zustehenden Abfertigung auf der Grundlage der Arbeits­zeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit haben; für die Berechnung einer Abfertigung nach dem BUAG gilt § 13d Abs. 3 BUAG.

(3) Für Personen, die eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 354/1981, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstver­hältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine dieser Leistungen erfüllen, gebührt kein Altersteilzeitgeld.

(4) Das Altersteilzeitgeld hat dem Arbeitgeber den zusätzlichen Aufwand abzugelten, der durch einen Lohnausgleich bis zur Höchstbeitragsgrundlage in der Höhe von 50 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt sowie durch die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge ent­sprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entsteht. Als zusätzlicher Aufwand für die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge ist der Unterschiedsbetrag zwischen den entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichteten Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenver­sicherung) und den dem Entgelt (einschließlich Lohnausgleich) entsprechenden Dienstgeber- und Dienst­nehmerbeiträgen zur Sozialversicherung abzugelten.

(5) Sieht die Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit unterschiedliche wöchentliche Normalarbeits­zeiten oder eine unterschiedliche Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit vor, so ist die Voraus­setzung nach Abs. 2 Z 2 auch dann erfüllt, wenn

           1. die wöchentliche Normalarbeitszeit in einem Durchrechnungszeitraum im Durchschnitt die vereinbarte verringerte Arbeitszeit nicht überschreitet und

           2. das Entgelt für die Altersteilzeitarbeit fortlaufend gezahlt wird.

(6) Der Arbeitgeber hat jede für das Bestehen oder für das Ausmaß des Anspruches auf Altersteil­zeitgeld maßgebliche Änderung unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeits­marktservice anzuzeigen.

(7) Das Altersteilzeitgeld stellt kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663, dar.

(8) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Altersteilzeitgeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Altersteilzeitgeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Altersteilzeitgeldes nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Altersteilzeitgeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.”

9. Nach § 33 wird folgender § 34 samt Überschrift eingefügt:

Sicherung der Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung

§ 34. (1) Wer wegen der Berücksichtigung des Einkommens des Ehepartners (des Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) mangels Notlage keinen Anspruch auf Notstandshilfe hat und als Arbeitsloser im Jahr 2000 dem Jahrgang 1940, im Jahr 2001 dem Jahrgang 1940 oder 1941 und im Jahr 2002 dem Jahrgang 1940, 1941 oder 1942 angehört und als Arbeitslose im Jahr 2000 dem Jahrgang 1945, im Jahr 2001 dem Jahrgang 1945 oder 1946 und im Jahr 2002 dem Jahrgang 1945, 1946 oder 1947 angehört, erwirbt für die Dauer der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen für die Notstandshilfe eine Ersatzzeit und eine Anspruchsvoraussetzung für die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit in der Pensions­versicherung aus dem Titel einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung.

(2) Zur Abgeltung der Wirkung als Ersatzzeit in der Pensionsversicherung ist für jede Arbeitslose bzw. für jeden Arbeitslosen im Wege des zuständigen Krankenversicherungsträgers für jeden Tag eines solchen Anspruches ein Beitrag in der Höhe von 22,8 vH des durchschnittlichen Tagsatzes der Notstandshilfe des Vorjahres zu überweisen.”

9a. § 36 Abs. 6 letzter Satz lautet:

“Hat der Arbeitslose das 45. Lebensjahr vollendet, so ist der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen.”

10. Dem § 79 werden folgende Abs. 56 bis 60 angefügt:

“(56) § 23 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft; auf vor diesem Tag zuerkannte oder beantragte Vorschüsse ist § 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/1997 weiterhin anzuwenden.

(57) Die §§ 26a und 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft und gelten für Vereinbarungen, deren Laufzeit nach dem 30. September 2000 beginnt. Für die übrigen Fälle gelten die §§ 26 und 27 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz.

(58) Die §§ 16 Abs. 1, 18 Abs. 4, 34 und 36 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft.

(59) Die §§ 14 Abs. 4, 15 Abs. 1 und 5 sowie 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft und gelten für Neuansprüche ab 1. Oktober 2000, wobei Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag gemäß § 5d AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 entrichtet wurde, nur dann auf die Anwartschaft anzurechnen sind, wenn sie nicht bereits gemäß § 15 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 zur Rahmenfristerstreckung herangezogen wurden.

(60) § 23 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft; für Vorschüsse auf eine Leistung gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 mit einem Pensionsstichtag vor dem 1. Jänner 2001 gilt jedoch weiterhin die bisherige Obergrenze, wenn diese höher als die neue Obergrenze ist.”

11. § 80 Abs. 9 lautet:

“(9) Die §§ 26a und 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 und § 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft; sie sind jedoch auf laufende Fälle weiter anzuwenden.”

12. Dem § 80 wird folgender Abs. 10 angefügt:

“(10) Die §§ 15 Abs. 5 und 18 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft; sie sind jedoch auf laufende Fälle weiter anzuwenden”

Artikel 6

Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2000, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 1 wird der Beistrich am Ende der Z 9 durch den Ausdruck “und” ersetzt; der Ausdruck “und” am Ende der Z 10 sowie die Z 11 entfallen.

2. § 5a lautet:

§ 5a. (1) Stellt ein Dienstgeber eine Person, die das 50. Lebensjahr vollendet oder überschritten hat, ein, so entfällt für diese Person der Dienstgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 Abs. 1 bis 3).

(2) Ein Entfall gemäß Abs. 1 tritt nicht ein, wenn

           1. die eingestellte Person bereits beim selben Dienstgeber beschäftigt war, es sei denn, der Zeitpunkt der Beendigung des vorangegangenen Dienstverhältnisses im Sinne des § 11 ASVG liegt mehr als drei Jahre vor der Einstellung zurück, oder

           2. die eingestellte Person innerhalb eines Konzerns (§ 15 Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, § 115 GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906) oder innerhalb einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (zB ARGE) von einem Unternehmen zu einem anderen Unternehmen wechselt oder

           3. das Dienstverhältnis nicht für die Dauer von mindestens einem Monat vereinbart wird oder die eingestellte Person nicht mindestens einen Monat lang durchlaufend arbeitslosenversicherungs­pflichtig beschäftigt wird.”

3. § 5b lautet:

§ 5b. (1) Wird das Dienstverhältnis einer Person, die zum Beendigungszeitpunkt das 50. Lebensjahr vollendet oder überschritten hat, aufgelöst, so hat der Dienstgeber einen Beitrag zu entrichten, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre gedauert hat. Bei der Berechnung der Dauer des Dienstver­hältnisses werden Unterbrechungen der Beschäftigung bis zu einem Jahr sowie die Zeit der Beschäftigung in einem anderen Unternehmen innerhalb eines Konzerns oder innerhalb einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (zB ARGE) eingerechnet.

(2) Die Beitragspflicht besteht nicht, wenn

           1. die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer

                a) gekündigt hat oder

               b) ohne wichtigen Grund vorzeitig ausgetreten ist oder

                c) aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig ausgetreten ist oder

               d) im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses einen Anspruch auf eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension hat oder

                e) im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses die gesetzliche Altersgrenze für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer erreicht hat oder

                f) im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses die Voraussetzungen für die Inanspruch­nahme eines Sonderruhegeldes nach Art. X des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, erfüllt oder

           2. die Entlassung gerechtfertigt ist oder

           3. innerhalb eines Konzerns oder innerhalb einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (zB ARGE) im unmittelbaren Anschluss an das beendete Dienstverhältnis ein neues Dienstverhältnis begründet wird oder

           4. ein Wiedereinstellungsvertrag oder eine Wiedereinstellungszusage (§ 9 Abs. 7 AlVG) vorliegt oder

           5. der Betrieb stillgelegt wird oder

           6. ein Teilbetrieb stillgelegt wird und keine Beschäftigungsmöglichkeit in einem anderen Teilbe­trieb besteht.

(3) Der Beitrag ist in einem Betrag zu entrichten und ist wie folgt zu bemessen:

           1. Beitragsgrundlage ist die letzte volle Beitragsgrundlage einschließlich anteiliger Sonderzah­lungen des gelösten Dienstverhältnisses.

           2. Ab Vollendung des 50. Lebensjahres der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers beträgt der Grundbetrag 0,2 vH der Beitragsgrundlage. Dieser Grundbetrag erhöht sich jeweils für je drei weitere vollendete Lebensmonate um 0,1 vH maximal bis zur Höhe des jeweils geltenden Arbeitgeberbeitrages zur Arbeitslosenversicherung.

           3. Der Grundbetrag ist mit der Anzahl der Monate, die vom Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze für die vorzeitige Alters­pension bei langer Versicherungsdauer liegen, zu vervielfachen.

           4. Bei Verletzung der gemäß § 45 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/ 1969, einzuhaltenden Verpflichtung zur schriftlichen Anzeige des Ausspruches der Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, erhöht sich der nach den Z 1 bis 3 errechnete Betrag um 30 vH.”

4. § 5d samt Überschrift entfällt.

5. Dem § 10 werden folgende Abs. 15 und 16 angefügt:

“(15) Die §§ 5a und 5b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft und gelten für die Begründung und für die Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem 30. September 2000.

(16) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft.”

6. § 11 lautet:

§ 11. § 5d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 tritt mit Ablauf des 30. September 2000 außer Kraft.”

Artikel 7


Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes

Das Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/1999, wird wie folgt geändert:

1. Vor § 45a wird folgender § 45 eingefügt:

§ 45. (1) Der Arbeitgeber hat die nach dem Standort des Betriebes zuständige regionale Geschäfts­stelle des Arbeitsmarktservice spätestens am Tag des Ausspruches der Kündigung des Arbeitsver­hältnisses eines Arbeitnehmers, der das 50. Lebensjahr vollendet hat und mindestens sechs Monate im Betrieb oder Unternehmen, dem der Betrieb angehört, beschäftigt ist, durch schriftliche Anzeige zu verständigen. Die Verpflichtung zur Anzeige besteht auch bei Insolvenz und ist im Falle des Konkurses vom Masseverwalter zu erfüllen, wenn die Anzeige nicht bereits vor Konkurseröffnung erstattet wurde.

(2) Das Arbeitsmarktservice hat unverzüglich die notwendigen Beratungen und Maßnahmen durchzuführen oder zu veranlassen, die eine Beschäftigung des betroffenen Arbeitnehmers im bisherigen oder in einem anderen Betrieb ermöglichen.”

2. Dem § 53 wird folgender Abs. 11 angefügt:

“(11) § 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft und gilt für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen durch den Arbeitgeber, die nach dem 30. September 2000, jedoch vor dem 1. Jänner 2002 ausgesprochen wird.”

Anlage 2

Entschließung

Die Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen wird ersucht, dem Nationalrat Gesetz­entwürfe zuzuleiten, die eine flexiblere Gestaltung der Gleitpension insbesondere im Zusammenhang mit einem Arbeitsplatzwechsel während des Bezuges enthalten und die Möglichkeit eines Wechsels zwischen Pension und Erwerbstätigkeit schaffen.

Anlage 3

Minderheitsbericht

der Sozialdemokratischen Parlamentsfraktion durch die Abgeordneten Annemarie Reitsamer, Heidrun Silhavy, Nürnberger, Mag. Barbara Prammer und Genossen

gemäß § 42 Abs. 4 GOG

zum Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales über das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2000 (SRÄG 2000) (181 der Beilagen)


Die Sozialdemokratische Parlamentsfraktion lehnt die von der FPÖVP-Koalition vorgelegte Regierungs­vorlage (Sozialrechts-Änderungsgesetz 2000) insbesondere aus folgenden Gründen ab.

1. Die vorgeschlagene Anhebung des Pensionsantrittsalters in Verbindung mit der Erhöhung der Pensionsabschläge soll bereits ab 1. Oktober 2000 wirksam werden. Dieser übefallsartige Eingriff in die Lebensplanung von zigtausenden Menschen, die jahrzehntelang gearbeitet und Beiträge bezahlt haben, missachtet jeglichen Vertrauensschutz und führt zu nachhaltigen Kürzungen von Pensionsleistungen.

Wie prekär die plötzliche Anhebung des gesetzlichen Pensionsalters nicht nur in politischer, sondern auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht ist, ist dem folgenden Zitat aus dem Pensionsalterserkenntnis des VfGH (G 223/88, G 235 ua.) zu entnehmen:

“Der Vertrauensgrundsatz ist aus dem Gleichheitsgrundsatz abgeleitet. Er besagt, dass eine Änderung der Rechtslage, die an sich in den rechtspolitischen Gestaltungsfreiraum des Gesetzgebers fällt, nicht so plötzlich bzw. so übergangslos erfolgen darf, dass damit intensive Eingriffe in Rechtspositionen ver­bunden sind; insbesondere ist die längerfristige Lebensplanung und das Abstellen auf langdauernde Erwartungen zu berücksichtigen.”

Auch im Gutachten des Verfassungsdienstes wird auf das Bundesverfassungsgesetz Altersgrenzen hingewiesen und herausgearbeitet, dass die beabsichtigte Anhebung des Pensionsantrittsalters auch danach zu beurteilen ist. Daraus kann abgeleitet werden, dass eine Anhebung der Altersgrenzen von Frauen nur durch Verfassungsgesetz möglich ist. Die Beurteilung durch den Verfassungsgerichtshof wird vorzunehmen sein.

In seiner Stellungnahme äußert auch der Rechnungshof verfassungsrechtliche Bedenken und führt aus, dass “die beabsichtigte Anhebung des Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension und auch die Neuregelungen im Bereich der Hinterbliebenenpension … durch die Kurzfristigkeit ihrer Einführung geeignet (sind), die Lebensplanung der betroffenen Jahrgänge wesentlich zu beeinträchtigen”.

Diese Sichtweise schließen sich die Sozialdemokratische Parlamentsfraktion an und stellt fest, dass sich die Bundesregierung über diese Grundsätze hinwegsetzt.

2. Durch die bereits beschlossene Abschaffung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit wird der Übergang in eine Pension für gesundheitlich beeinträchtigte Arbeitnehmer ohne Berufsschutz erschwert bzw. verunmöglicht – und das bei Menschen, die bereits älter als 55 (Frauen) bzw. 57 (Männer) sind. Das ist die neue soziale Realität, die insbesondere für Arbeiter geschaffen wird. Die Übergangsregelung will den Leistungszugang für Personen ausschließen, die bereits Anträge gestellt haben, die Maßnahme ist europarechtlich unhaltbar und verfassungswidrig.

Vor diesem Hintergrund ist die so genannte “Hackler-Regelung” zu sehen – die in Aussicht gestellte Beibehaltung des Pensionszugangs mit 55/60 für jene, die 40/45 Beitragsjahre haben, erreicht nur einen sehr beschränkten Personenkreis. Erfasst sind nur Menschen, die die Möglichkeit hatten, ihr gesamtes Erwerbsleben ohne die Erfahrung der Arbeitslosigkeit oder längerer Krankheit zu verbringen. Eine zusätzliche Abschwächung erfährt dieser Ansatz durch die Befristung auf einige wenige Jahrgänge.

3. Die von der Regierung behauptete längere Beschäftigung wird durch die kurzfristig angesetzte An­hebung des Pensionsalters und durch die Abschaffung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nicht erreicht. Im Gegenteil: Diese Maßnahmen führen zusammengenommen zu einer massiven Erhöhung der Altersarbeitslosigkeit.

Die vorgelegten Vorschläge zur Stabilisierung und Verbesserung von Beschäftigung sind völlig unzu­reichend, Vorschläge zur Verbesserung der Gesundheit von Arbeitnehmern fehlen vollständig. Aus Sicht der Sozialdemokratischen Abgeordneten sind daher umfassende gesundheits- und arbeitsmarktpolitische Vorkehrungen zu treffen, die eine tatsächliche Pespektive für eine längere Beschäftigung eröffnen. Gerade für Frauen ist eine dadurch bewirkte Erhöhung der Erwerbsbeteiligung entscheidend, um damit auch eine eigenständige Alterssicherung gewährleisten zu können.

Offensichtlich wird die Substanzlosigkeit der Regierungsvorschläge am behaupteten Kündigungsschutz. Nach allen Erfahrungen bietet der bereits seit langem bestehende allgemeine Kündigungsschutz nach dem Arbeitsverfassungsgesetz keinen realen Schutz vor Kündigungen. Die nunmehr in Aussicht gestellte Ausweitung dieser Form des Kündigungsschutzes auf Betriebe mit weniger als fünf Arbeitnehmern führt daher mit Sicherheit zu keiner Erhöhung der Beschäftigungsstabilität.

Diese Maßnahmen können daher nicht verhindern, dass rund 20 000 bis 25 000 ältere ArbeitnehmerInnen zusätzlich arbeitslos werden, weil ihnen ohne Perspektive auf dem Arbeitsmarkt der Pensionsantritt verwehrt wird.

Nach Ansicht der Sozialdemokratische Parlamentsfraktion wäre daher umso mehr notwendig, das Beendi­gungsrecht von Arbeitsverhältnissen materiell zu verbessern (Angleichung der Kündigungsfristen der Arbeiter, begründete Kündigung, ausgeweitete Anfechtungsfrist usw.).

4. Die Neuordnung der Hinterbliebenenpension ist ein veritables Kürzungsprogramm, das in dieser Form von der Sozialdemokratischen Parlamentsfraktion abgelehnt wird (“Spreizung” im Umfang von 0 bis 60%; sachlich nicht begründbare Unterschiede bei den so ermittelten Pensionsleistungen). Damit wird auch eine systematische Neuorientierung bei den Hinterbliebenenpensionen vorgenommen, sie wird als Versicherungsleistung entfremdet und dem Charakter nach als Versorgungsleistung ausgeformt.

Die Behauptung, durch die Neuregelung würden die Witwenpensionen im Schnitt nur um 3% bis 5% vermindert werden, ist mit Sicherheit falsch. Für viele berufstätige Frauen wird die Neuregelung wesentlich höhere Einbußen nach sich ziehen.

Die Diskussion über die gerechte Gestaltung von Witwen- und Witwerpensionen ist aus der Sicht der Sozialdemokratischen Parlamentsfraktion sinnvoll. Dies sollte aber in unmittelbarer Verbindung mit dem weiteren Ausbau der eigenständigen Alterssicherung erfolgen, hierzu finden sich im Entwurf allerdings keinerlei Ansätze.

Frauen werden durch die Politik der neuen Bundesregierung wieder verstärkt in die traditionelle Rolle als Mutter und Hausfrau gedrängt. Die Mitglieder der Sozialdemokratischen Parlamentsfraktion lehnen diese rückwärts gewandte Frauenpolitik ab, die eine Vielzahl an Errungenschaften, die in den letzten Jahren gesetzt werden konnten, gefährdet.

5. Dem Anspruch, die langfristige Absicherung der Pensionen zu erreichen, wird mit Sicherheit nicht entsprochen. Im Gegenteil: notwendige Strukturreformen bleiben ausgeklammert und das Vertrauen in das Pensionssystem wird erschüttert. Das in den Erläuterungen angegebene Motiv, das “Vertrauen der Jugend und der Pensionsbezieher … zu sichern” kann sicherlich nicht erreicht werden, wenn jenen Menschen, die knapp von der Pensionierung stehen, Leistungskürzungen in einem Gesamtvolumen von 53 Milliarden Schilling (Summe der Leistungskürzungen von 2000 bis 2004) zugemutet werden.

Diese Kritik bezieht sich auch auf all jene Abänderungen, die für die Pensionssysteme der öffentlich Bediensteten einschließlich der Eisenbahner vorgelegt wurden.

6. Erschwerend kommt hinzu, dass laut FPÖVP-Pakt binnen Kürze mit einer weiteren “Pensionsreform” zu rechnen ist, die weitere massive Leistungskürzungen erwarten lässt.

Es ist klar erkennbar, dass die Verschlechterungen im Bereich der gesetzlichen Pensionsversicherung Teil eines Gesamtkonzepts mit folgenden Zielsetzungen sind:

–   Reduktion der gesetzlichen Pensionsversicherung (“1. Säule”) auf eine Grundpension;

–   Umwandlung der Abfertigung in einen Pensionsbeitrag zur Finanzierung einer “2. Säule”;

–   Stärkung der privaten Alterssicherung durch weitere Ausweitung der steuerlichen Förderung.

Ein derartiges Pensionskonzept würde ganz eindeutig zu Lasten der ArbeitnehmerInnen und sozial Schwächeren und zu Lasten des sozialen Ausgleichs gehen. ArbeitnehmerInnen würden wesentlich mehr Beiträge zahlen (Abfertigung als zusätzlicher Pensionsbeitrag) und gleichzeitig würden sie in Summe bestenfalls so viel an Pension erhalten wie nach geltendem Recht. Personen mit unterbrochenen Erwerbs­verläufen (Kindererziehungszeiten, Zeiten der Arbeitslosigkeit usw.) würden wesentlich schlechter abschneiden, weil “Ersatzzeiten” weder in der 2. Säule” noch bei Privatpensionen Berücksichtigung finden. Günstiger könnte ein derartiges System bestenfalls für Wohlhabende sein, die es sich leisten können, steuerbegünstigt umfangreiche Privatvorsorge zu betreiben.

Demgegenüber haben die Minister Bartenstein und Sickl im Zuge der Vorgespräche mit den Sozial­partnern ein eindeutiges Bekenntnis zum Umlageverfahren und zum Lebensstandardprinzip zum Aus­druck gebracht. Die Sozialdemokratische Parlamentsfraktion erwartet daher eine eindeutige Klarstellung der Regierungsposition gegenüber dem Nationalrat.

7. Die von der FPÖVP-Koalition angegebene Begründung für die überfallsartige Inkraftsetzung dieser Maßnahmen mit Budgetzielen ist unhaltbar, die Erreichung der Budgetziele ist mit sozial verträglichen Ansätzen genauso erreichbar.

Die Sozialdemokratische Parlamentsfraktion stellt fest, dass die in der Öffentlichkeit vorgegebene Begrün­dung des “Budgetdesasters” unhaltbar ist und bewusst eingesetzt wird, um die Bevölkerung zu irritieren. Als Begründung für derart weit reichende Eingriffe in die Altersvorsorge kann diese Polemik nicht herangezogen werden.

In seiner Stellungnahme weist der Rechnungshof zurecht darauf hin, dass die angestrebten Entlastungen des Bundeshaushaltes auch durch andere Maßnahmen erreicht werden können. Die Sozialdemokratische Parlamentsfraktion teilt diese Auffassung.

Dazu kommt, dass der Bundesbeitrag im ASVG derzeit nur 15% des Pensionsaufwands ausmacht. Damit wird der dem Generationenvertrag zugrunde liegende Konsens der Drittelbeteiligung des Bundes an der Pensionsfinanzierung ohnehin bei weitem unterschritten.

8. Entgegen dem ursprünglich bekannt gegebenen Kürzungsziel von zehn Milliarden Schilling im Bereich der gesetzlichen Pensionsversicherung im Jahr 2003 werden nunmehr mehr als 15 Milliarden Schilling gekürzt.

Die durch die Leistungskürzungen entstehenden Spielräume im Bundeshaushalt sollen offensichtlich dazu benutzt werden, um die Sozialabgaben der Arbeitgeber in einer Größenordnung von rund acht Milliarden Schilling zu senken und in Form des Kindergeldes Leistungsausweitungen in Milliardenhöhe ohne jede soziale Differenzierung in Aussicht zu stellen.

Der FPÖVP-Koalition geht es erkennbar nicht um Sparen, sondern um Umverteilung von den Arbeit­nehmerhaushalten hin zu den Unternehmern und um die Realisierung eines konservativen Gesellschafts­modells zu Lasten von Frauen.

9. Die Anhebung bereits bestehender und die Einführung neuer Selbstbehalte sind gesundheitspolitisch nachteilig und mit Sicherheit kein taugliches Mittel zur Bewältigung der Strukturprobleme im Gesund­heitswesen.

10. Darüber hinaus ist es nicht akzeptabel, wenn kranke Menschen mit weiteren Selbstbehaltskosten belastet werden und in gleicher Höhe durch die Absenkung der Krankenversicherungsbeiträge für Arbeitgeber beinahe eine Milliarde Schilling an Einnahmenausfällen in der Krankenversicherung in Kauf genommen werden. Auch das ist Umverteilung: in diesem Fall von den Kranken zu den Unternehmern.

11. Mit Befremden muss festgestellt werden, dass trotz formeller Verhandlungen ein ernsthaftes Eingehen auf die Alternativvorschläge der Interessenvertretungen der Arbeitnehmer nicht erfolgt ist bzw. vor­gebrachte Vorschläge zur Finanzierung des Bundesbeitrages und erhöhten Arbeitsmarktchancen für ältere Arbeitnehmer abgelehnt wurden. Damit wird ein bewusstes Abgehen vom österreichischen Weg des sozialen Dialogs immer deutlicher erkennbar.

Die inszwischen klar erkennbare Politikgestaltung der neuen Bundesregierung stellt ein aggressives Vorgehen gegen Arbeitnehmerpositionen dar, ist mit dem Geist der Sozialpartnerschaft unvereinbar und führt damit auch zu einer Gefährdung der gesellschaftlichen Stabilität und des sozialen Friedens und höhlen damit die Grundlagen des österreichischen Wohlfahrtsstaats aus.

Die Sozialdemokratische Parlamentsfraktion lehnt daher dieses Kürzungsprogramm ab und verlangt die gerechte, transparente und zukunftsorientierte Weiterentwicklung des gesetzlichen Pensionssystems.