265 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Bericht

des Budgetausschusses


über den Antrag 216/A der Abgeordneten Dr. Michael Spindelegger, Mag. Reinhard Firlinger, Ing. Kurt Gartlehner, Dr. Evelin Lichtenberger und Genossen betreffend ein Bundesgesetz über den Internationalen Fonds zur Räumung der Schifffahrtsrinne der Donau

Der gegenständliche Antrag wurde am 5. Juli 2000 im Nationalrat eingebracht und ist wie folgt begrün­det:

“Allgemeiner Teil

Die Donaukommission beschloss am 25. Jänner 2000 ein Projekt zur Räumung der Donau im Raum Novi Sad und übermittelte dieses der Europäischen Kommission mit dem Ersuchen um Finanzierung. Das Projekt beinhaltet die Entfernung der Trümmer der drei Donaubrücken Sloboda, Petrovaradin und Zezelj im Raum Novi Sad (zwischen km 1 253 und km 1 258), die im Zuge der NATO-Aktion gegen die Bun­desrepublik Jugoslawien von März bis Juni 1999 zerstört wurden, die Entfernung von nicht explodierten Sprengkörpern in diesem Bereich, sowie die allgemeine Wiederherstellung des Flussbettes so weit, dass der Schiffsverkehr ungehindert wieder aufgenommen werden kann. Insgesamt geht die Donaukommission von einem Finanzierungsbedarf in der Höhe von 26 Millionen Euro aus. Es ist beabsichtigt, noch dieses Jahr mit den Arbeiten zu beginnen (in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Lissabon wurde die Wiederschiffbarmachung der Donau bis Sommer gefordert).

Auf das Ersuchen der Donaukommission reagierte die Europäische Kommission positiv und beschloss am 24. Mai 2000 die Empfehlung an Rat und Parlament, 85% der Räumungskosten zu übernehmen (dh. 22 Millionen Euro).

Diesem Beschluss der Europäischen Kommission war am 17. Mai ein Beschluss des Projektkomitees der Donaukommission vorangegangen, mit dem zwei von der Europäischen Kommission gestellte Bedin­gun­gen erfüllt wurden: Die Schaffung der juristischen und technischen Voraussetzungen für die Zusammen­arbeit zwischen Donaukommission und Europäischer Kommission sowie die Einrichtung eines in Wien domizilierten Fonds zur Abwicklung der Finanzierung, in den die Mittel der EU einzuzahlen sind. In Z 2 des genannten Beschlusses wurden die von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen Fondsregeln vom Projektkomitee angenommen.

Das Europäische Parlament wird eine Stellungnahme zum Entwurf des Ratsbeschlusses ,im schnellen Verfahren‘ am 7. Juli beschließen. Der Rat wird noch im Juli 2000 seinen Beschluss fassen, wonach die EU-Mittel zur Verfügung stehen werden.

Die Räumung der Donau soll daraufhin schnell begonnen werden, damit die Gefahr eines allfälligen Eisstoßes bei Novi Sad und damit verbundener Überschwemmungen im kommenden Winter vermieden wird. Da die Mittel der EU in den in Wien zu errichtenden Fonds einzuzahlen sind, sollte sichergestellt sein, dass dieser zum Zeitpunkt des Ratsbeschlusses, dh. gleichfalls im Juli 2000, eingerichtet ist.

Zur Errichtung des Fonds ist im Hinblick auf die Besonderheiten des Projekts eine eigene gesetzliche Grundlage in Österreich notwendig, da die Gründung eines Fonds nach den Bestimmungen des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes, BGBl. Nr. 11/1975, nicht zweckmäßig ist. Nachdem die gesetzliche Grund­lage geschaffen ist, werden die Richtlinien durch die Organe des Fonds zu beschließen sein.

Aus der Durchführung des Gesetzes werden sich beim Bundesministerium für auswärtige Angelegen­heiten allenfalls geringfügige Reisekosten für die Teilnahme des österreichischen Vertreters an den jähr­lichen Sitzungen der Geberversammlung ergeben, sofern diese nicht durch die Österreichische Botschaft in Budapest wahrgenommen werden. Hinsichtlich der Steuerbefreiung des § 2 Abs. 3 ergibt sich ein Einnahmensausfall von voraussichtlich maximal 8,675 Millionen Schilling, wobei zu berücksichtigen wäre, dass eine derartige Steuerbefreiung Voraussetzung für die Errichtung des Fonds in Wien war und die Steuerbefreiung auch im Falle der Errichtung des Fonds als privatrechtlicher gemeinnütziger Verein anwendbar gewesen wäre (§ 15 Abs. 1 Z 14 lit. a und Z 15 ErbStG).

Es ist vorgesehen, dass Österreich im Rahmen der Überschreitungsermächtigung gemäß Art. VI Abs. 1 Z 8 BFG 2000 für Maßnahmen der Außenpolitik eine Zuwendung in der Höhe von 10 Millionen Schilling leistet.

Besonderer Teil

Zu § 1:

Zu Abs. 1 ist festzuhalten, dass die Donaukommission das Projekt ,Räumung der Schifffahrtsrinne der Donau‘ beschlossen hat, das aus verschiedenen Komponenten besteht. Darauf nimmt Abs. 1 Bezug. Die Bildung der Donaukommission ist in Art. 5 der Konvention über die Regelung der Schifffahrt auf der Donau, BGBl. Nr. 40/1960, vorgesehen. Gemäß Art. I des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Donaukommission, BGBl. Nr. 249/1965, genießt die Donaukommission ua. in Öster­reich Rechtspersönlichkeit.

Zu § 2:

Gemäß Abs. 1 können neben der Europäischen Gemeinschaft insbesondere auch Staaten Zuwendungen an den Fonds zwecks Abwicklung des Projekts tätigen. Durch die Bestimmung des Abs. 1 Z 3 wird es jedoch auch Privaten oder anderen zwischenstaatlichen Einrichtungen ermöglicht, Zuwendungen zu leisten. Diesen kommt jedoch kein Stimmrecht in der Geberversammlung zu (siehe § 7 Abs. 1 Z 1).

In Abs. 2 wird festgelegt, dass auch dann, wenn nicht endültig die gesamte vorgesehene Projektsumme (26 Millionen Euro) aufgebracht wird, die Geber gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 nicht verpflichtet sind, ihre Beiträge bis zur Erreichung dieser Summe zu erhöhen.

In Abs. 3 sind die Steuerbegünstigungen im Zusammenhang mit dem Fonds zusammengefasst. Dabei handelt es sich um eine sachliche Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer, und zwar sowohl hinsichtlich der Zuwendungen an den Fonds wie auch hinsichtlich der Zuwendungen im Sinne des Fonds­zwecks durch den Fonds.

Zu § 3:

Die Abwicklung der Mittel hat zum einen nach diesen Richtlinien und zum anderen nach Vereinbarungen, die zwischen den Gebern und der Donaukommission bzw. dem Fonds abgeschlossen werden, zu erfolgen. Österreich nimmt in Aussicht, für dieses Projekt 10 Millionen Schilling aus der Überschreitungs­ermächti­gung gemäß Art. VI Abs. 1 Z 8 BFG 2000 für Maßnahmen der Außenpolitik im Rahmen eines mit der Donaukommission abzuschließenden Förderungsvertrages bereitzustellen. Über diesen österreichischen Beitrag hinaus übernimmt Österreich keine weiteren finanziellen Verpflichtungen (Abs. 3).

Zu § 4:

§ 4 sieht vor, dass Kosten der Verwaltung aus dem Fondsvermögen zu begleichen sind. Näheres wird in der gemäß § 6 Z 1 zu erlassenden Geschäftsordnung zu regeln sein. Die Donaukommission wird die nötige administrative und organisatorische Unterstützung an den Fonds leisten. Da andere Völkerrechts­subjekte nicht durch ein österreichisches Bundesgesetz verpflichtet werden können, wurde eine derartige Bestimmung jedoch nicht in das vorliegende Gesetz aufgenommen.

Zu §§ 5 bis 8:

Als Organe des Fonds werden der Fondsvertreter (der zugleich Präsident der Donaukommission ist) und die Geberversammlung tätig. Eine Interessenskollision seitens des Fondsvertreters kann insbesondere hinsichtlich Kontrolle usw. nicht bestehen, weil ihm in der Geberversammlung kein Stimmrecht zukommt (§ 7 Abs. 1 Z 2). Der Geberversammlung, die unter dem Vorsitz des Fondsvertreters steht, obliegen die üblichen Kontrollfunktionen gegenüber dem Fonds (§ 6). Da, wie oben ausgeführt, andere Geber im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 nicht durch ein österreichisches Bundesgesetz zur Teilnahme an der Geber­versammlung verpflichtet werden können, ist in § 7 Abs. 1 Z 1 eine Ermächtigung zur Entsendung eines Vertreters vorgesehen. Die Stimmen der Geber werden dabei doppelt gewichtet: einerseits muss eine numerische Mehrheit vorhanden sein und andererseits muss diese numerische Mehrheit auch die Mehrheit der geleisteten Zuwendungen vertreten (§ 7 Abs. 3).”

Der Budgetausschuss hat den gegenständlichen Antrag in seiner Sitzung am 6. Juli 2000 in Verhandlung genommen.

Bei der Abstimmung wurde der Antrag 216/A einstimmig angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2000 07 06

                            Mag. Cordula Frieser                                           Dipl.-Kfm. Mag. Josef Mühlbachler

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann

Anlage

Bundesgesetz über den Internationalen Fonds zur Räumung der Schifffahrtsrinne der Donau

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Zwecks Abwicklung des Projektes “Räumung der Schifffahrtsrinne der Donau” der Donau­kommission wird ein Fonds errichtet. Dieses Projekt besteht aus den folgenden Teilen:

           1. die Entfernung der Teile der drei Donaubrücken im Bereich von Novi Sad, die 1999 zerstört wurden;

           2. Unschädlichmachung von Sprengkörpern im Bereich der in Z 1 genannten Donaubrücken, die nicht detoniert sind; und

           3. die Wiederherstellung der normalen Schifffahrtsbedingungen an dieser Stelle gemäß den Bestim­mungen der Konvention über die Regelung der Schifffahrt auf der Donau, BGBl. Nr. 40/1960.

(2) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Der Fonds hat seinen Sitz in Wien.

§ 2. (1) Zur Durchführung seiner Aufgaben verfügt der Fonds über finanzielle Mittel, die sich aus folgenden Beiträgen zusammensetzen:

           1. Zuwendungen der Europäischen Gemeinschaft nach Maßgabe der Beschlüsse ihrer zuständigen Organe;

           2. Zuwendungen von Staaten; und

           3. andere Zuwendungen.

(2) Eine Nachschusspflicht besteht nicht.

(3) Zuwendungen an den Fonds und Zuwendungen des Fonds im Sinne des Fondszwecks sind von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit.

§ 3. (1) Die Abwicklung der finanziellen Mittel darf nur nach Maßgabe der Richtlinien gemäß Abs. 2 und von Vereinbarungen auf deren Grundlage, die zwischen den Gebern, die Zuwendungen gemäß § 2 Abs. 1 geleistet haben, und der Donaukommission bzw. dem Fonds vor Einzahlung der Zuwendungen an den Fonds abgeschlossen werden, erfolgen.

(2) Nähere Vorschriften über die Abwicklung der Fondsmittel werden in den Richtlinien des Fonds erlassen.

(3) Den Bund trifft keine Haftung für die Gebarung des Fonds.

§ 4. Die Kosten der Verwaltung des Fonds sind aus dem Fondsvermögen zu begleichen.

§ 5. Organe des Fonds sind die Geberversammlung (§ 6) und der Fondsvertreter (§ 8).

§ 6. Die Geberversammlung ist das oberste Organ des Fonds. Sie wird vom Vorsitzenden (§ 7 Abs. 1 Z 2) einberufen. Der Geberversammlung obliegen insbesondere:

           1. Erlassung einer Geschäftsordnung für den Fonds;

           2. Aufsicht über die Abwicklung des Projekts gemäß § 1 Abs. 1 und der finanziellen Mittel gemäß § 2 Abs. 1;

           3. Genehmigung eines jährlichen Budgets des Fonds;

           4. die Erlassung der Richtlinien des Fonds über die Verwendung der Beiträge;

           5. die Kontrolle über die widmungsgemäße Verwendung des Fondsvermögens;

           6. die Genehmigung des Rechnungsabschlusses; und

           7. die Entlastung des Fondsvertreters.

§ 7. (1) Der Geberversammlung gehören an:

           1. jeweils ein Vertreter einer Körperschaft, die Zuwendungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 geleistet hat, sofern diese einen entsenden; und

           2. der Fondsvertreter als Vorsitzender der Geberversammlung, wobei diesem kein Stimmrecht zu­kommt.

(2) Vorbehaltlich der auf die Donaukommission anwendbaren völkerrechtlichen Bestimmungen tagt die Geberversammlung einmal im Jahr am Sitz der Donaukommission. In der Geschäftsordnung des Fonds kann die Möglichkeit des Abhaltens von Sondersitzungen vorgesehen werden.

(3) Die Geberversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, die mindestens die Hälfte aller geleisteten Zuwendungen an den Fonds vertritt, bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder. Sollte dieses Anwesenheitsquorum nicht erfüllt werden, kann der Vorsitzende binnen einem Monat nochmals eine Sitzung einberufen, für die dann kein Anwesenheitsquorum gilt.

§ 8. (1) Der Fondsvertreter ist der Präsident der Donaukommission, der den Fonds nach außen ver­tritt. Im Einklang mit den gemäß § 3 Abs. 2 zu erlassenden Richtlinien

           1. bereitet er die Feststellungen und Entscheidungen der Geberversammlung vor;

           2. trifft er Entscheidungen über die Verwendungen der Fondsmittel; und

           3. bestellt er Rechnungsprüfer.

(2) Der Fondsvertreter kann durch Beschluss der Geberversammlung durch eine andere Person ersetzt werden oder dessen Amtsausübung suspendiert werden. Näheres wird in der Geschäftsordnung geregelt.

§ 9. (1) Erträge des Fondsvermögens und sonstige Einnahmen sind nur im Sinne des Fondszwecks zu verwenden.

(2) Der Fonds wird bis zur endgültigen Abwicklung des Projektes eingerichtet, sofern er nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt auf Grund einer Entscheidung der Geberversammlung aufgelöst wird. Ein solcher Beschluss erfordert die Zustimmung von Mitgliedern der Geberversammlung, die mindestens zwei Drittel der Zuwendungen an den Fonds vertreten.

(3) Nach Auflösung des Fonds gemäß Abs. 2 ist das Vermögen des Fonds durch die Donau­kommission auf die Geber, die Zuwendungen gemäß § 2 Abs. 1 geleistet haben, im Verhältnis der geleisteten Zuwendungen aufzuteilen.

§ 10. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

§ 11. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich § 2 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen;

           2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten.