270 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 20. 7. 2000

Regierungsvorlage


Bundesgesetz über die Gewährung eines Bundeszuschusses an das Bundesland Kärnten aus Anlass der 80. Wiederkehr des Jahrestages der Volksabstimmung


Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Dem Land Kärnten wird aus Anlass der 80. Wiederkehr des Jahrestages der Volksabstimmung, wonach sich die im Abstimmungsgebiet ansässige Wohnbevölkerung für die Angliederung an die Republik Österreich entschieden hat, im Jahr 2000 aus Bundesmitteln ein einmaliger Zweckzuschuss von 55 Millionen Schilling gewährt, der wie folgt zu verwenden ist:

           a) 45 Millionen Schilling zur Verbesserung der Infrastruktur und für besondere Vorhaben im Abstimmungsgebiet zum Zweck der Festigung der Zugehörigkeit dieses Gebietes zu Österreich.

          b) 5 Millionen Schilling für vertrauensbildende Maßnahmen im Sinne des Zusammenlebens der slowenischen Volksgruppe mit der Mehrheitsbevölkerung und zur Förderung von wissenschaft­lichen Einrichtungen in Kärnten, die sich mit Fragen ethnischer Minderheiten befassen.

           c) 5 Millionen Schilling zur Förderung der kulturellen Aktivitäten der in einer “Arbeitsgemeinschaft der deutschsprachigen Altösterreicher” zusammengefassten Vereine in Slowenien unter besonderer Berücksichtigung eines Bezuges zu Kärnten.

Der Zweckzuschuss ist zur Stärkung der Landesmittel bestimmt, die für die in lit. a bis c genannten Zwecke gewidmet sind.

§ 2. Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seines Zweckzuschusses zu überprüfen und diesen bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Vorblatt

Problem und Ziel:

Das Land Kärnten feiert im Jahr 2000 den 80. Jahrestag der Volksabstimmung, wonach die Bevölkerung über die Angliederung an die Republik Österreich entschieden hat. Aus diesem Anlass soll dem Land ein Zweckzuschuss gewährt werden.

Lösung:

Schaffung einer bundesgesetzlichen Grundlage für die Zahlung des Zweckzuschusses.

Alternativen:

Verzicht auf einen Zuschuss des Bundes.

Kosten:

55 Millionen Schilling für den Bund.

EU-Recht:

EU-Recht wird nicht berührt.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Land Kärnten feiert im Jahr 2000 die 80. Wiederkehr des Jahrestages der Volksabstimmung, wonach sich die im Abstimmungsgebiet ansässige Wohnbevölkerung für die Angliederung an die Republik Österreich entschieden hat. Aus diesem Anlass soll dem Land ein Zuschuss für besondere Vorhaben geleistet werden.

Wie schon bei vergangenen Anlässen soll auch diesmal die Beitragsleistung in Form eines eigenen Bundesgesetzes erbracht werden.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Normierung des Zweckzuschusses ergibt sich aus § 1 und § 12 Abs. 2 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948. Die Kosten für den Bund betragen 55 Millionen Schilling. Die budgetäre Bedeckung des Zweckzuschusses wird durch das Bundesministerium für Finanzen bereitgestellt.

Besonderer Teil

Der Zuschuss des Bundes an das Land Kärnten soll 55 Millionen Schilling betragen und damit wegen des besonderen Anlasses höher sein als der Zuschuss zum 75-jährigen Jahrestag der Volksabstimmung, BGBl. Nr. 853/1995.

Auf Grund seiner geographischen Randlage hat Kärnten besondere Anstrengungen zu unternehmen, um die daraus resultierenden Nachteile gegenüber anderen Bundesländern auszugleichen. Die Zweckwidmung umfasst daher die Verbesserung der Infrastruktur und damit die Möglichkeit, die Voraussetzungen für die Wirtschaft zu verbessern; weiters sollen vertrauensbildende Maßnahmen im Sinne des Zusammenlebens der slowenischen Volksgruppe mit der Mehrheitsbevölkerung, wissenschaftliche Einrichtungen in Kärnten, die sich mit Fragen ethnischer Minderheiten befassen sowie kulturelle Aktivitäten der in einer “Arbeitsgemeinschaft der deutschsprachigen Altösterreicher” zusammengefassten Vereine in Slowenien unter besonderer Berücksichtigung eines Kärnten-Bezuges gefördert werden.

Die Bereitstellung der Mittel durch den Bund nach den lit. b und c erfolgt gegen Nachweis eines zwischen dem Land Kärnten und dem für Volksgruppenangelegenheiten zuständigen Bundeskanzleramt koordinierten Förderungsprogrammes.

Der Zweckzuschuss ist als Ergänzung der für diese Zwecke vorgesehenen Landesmittel gedacht.

Der Bundesbeitrag ist seinem Wesen nach ein zweckgebundener Zuschuss des Bundes im Sinne des § 12 Abs. 2 F-VG 1948 und wird daher vom Land Kärnten gemäß den Bestimmungen der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 zu verrechnen sein.