273 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 17. 8. 2000

Regierungsvorlage


Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union samt Anhang, Vorbehalten, Erklärungen und Mitteilung der Republik Österreich


ÜBEREINKOMMEN

AUF GRUND VON ARTIKEL K.3 DES VERTRAGS ABER DIE EUROPÄISCHE UNION ÜBER DIE AUSLIEFERUNG ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN dieses Übereinkommens, die Mitgliedstaaten der Europäi­schen Union sind –

UNTER BEZUGNAHME auf den Rechtsakt des Rates der Europäischen Union vom siebenund­zwanzigsten September neunzehnhundertsechsundneunzig,

IN DEM WUNSCH, die strafrechtliche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowohl bei der Strafverfolgung als auch bei der Strafvollstreckung zu verbessern,

IN ANERKENNUNG der Bedeutung der Auslieferung im Bereich der justitiellen Zusammenarbeit für die Verwirklichung dieser Ziele,

IN ANBETRACHT DER TATSACHE, daß die Mitgliedstaaten ein gemeinsames Interesse daran haben sicherzustellen, daß die Auslieferungsverfahren effizient und rasch durchgeführt werden, soweit ihre Regierungssysteme auf demokratischen Prinzipien basieren und soweit sie die Verpflichtungen einhalten, die in der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten niedergelegt sind,

IM VERTRAUEN auf die Struktur und die Funktionsweise ihrer Rechtssysteme und die Fähigkeit aller Mitgliedstaaten, ein faires Verfahren zu gewährleisten,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des vom Rat mit Rechtsakt vom 10. März 1995 ausgearbeiteten Übereinkommens über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Euro­päischen Union,

IN ANBETRACHT DESSEN, daß zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ein Übereinkommen zur Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und der anderen einschlägigen Übereinkommen geschlossen werden sollte,

IN DER ERWÄGUNG, daß die Bestimmungen dieser Übereinkommen für alle Fragen, die nicht in dem vorliegenden Übereinkommen geregelt sind, weitergelten –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

(1) Zweck dieses Übereinkommens ist es, folgende Bestimmungen zu ergänzen und ihre Anwendung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu erleichtern:

            – Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (nachstehend Europäisches Auslieferungsübereinkommen genannt),

            – Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Januar 1977 (nach­stehend Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus genannt),

            – Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten, die Partei dieses Übereinkommens sind,

            – Kapitel I des Übereinkommens vom 27. Juni 1962 zwischen dem Königreich Belgien, dem Großherzogtum Luxemburg und dem Königreich der Niederlande über die Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen, geändert durch das Protokoll vom 11. Mai 1974 (nachstehend Benelux-Übereinkommen genannt) in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten der Benelux-Wirtschaftsunion.

(2) Absatz 1 berührt weder die Anwendung günstigerer Bestimmungen der zwischen Mitgliedstaaten geschlossenen bilateralen oder multilateralen Übereinkünfte noch, wie dies in Artikel 28 Absatz 3 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vorgesehen ist, die Auslieferungsvereinbarungen auf Grund einheitlicher oder wechselseitiger Rechtsvorschriften, wonach im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates Haftbefehle zu vollstrecken sind, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates erlassen worden sind.

Artikel 2

Auslieferungsfähige Handlungen

(1) Ausgeliefert wird wegen Handlungen, die nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten und nach dem Recht des ersuchten Mitgliedstaates mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung im Höchstmaß von mindestens sechs Monaten bedroht sind.

(2) Die Auslieferung darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß das Recht des ersuchten Mitgliedstaates nicht dieselbe Art der die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung wie das Recht des ersuchenden Mitgliedstaates vorsieht.

(3) Artikel 2 Absatz 2 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und Artikel 2 Absatz 2 des Benelux-Übereinkommens finden auch Anwendung, wenn bestimmte Handlungen mit Geldstrafe bedroht sind.

Artikel 3

Verabredung einer strafbaren Handlung und Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung

(1) Erfüllt die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegende Handlung nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates den Straftatbestand der Verabredung einer strafbaren Handlung oder der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und ist sie mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedroht, so darf die Auslieferung nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß diese Handlung nach dem Recht des ersuchten Mitgliedstaates keinen Straftatbestand darstellt, sofern die Verabredung einer strafbaren Handlung oder die Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung mit dem Ziel erfolgt sind,

           a) eine oder mehrere strafbare Handlungen nach Artikel 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus oder

          b) jede andere mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedrohte strafbare Handlung auf dem Gebiet des unerlaubten Verkehrs mit Suchtstoffen und anderer Formen der organisierten Kriminalität oder anderer Gewalttaten gegen das Leben, die körperliche Unver­sehrtheit oder Freiheit einer Person oder Gewalttaten, die zu einer Gemeingefahr für Personen führen,

zu begehen.

(2) Bei der Feststellung, ob die Verabredung einer strafbaren Handlung oder die Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung mit dem Ziel erfolgt sind, eine der in Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten strafbaren Handlungen zu begehen, berücksichtigt der ersuchte Mitgliedstaat die Informationen, die im Haftbefehl oder in einer Urkunde mit gleicher Rechtswirkung oder in dem Urteil enthalten sind, das gegen die Person, deren Auslieferung beantragt wird, ergangen ist, sowie die Informationen in der Darstellung der Handlungen nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b des Europäischen Auslieferungsübereinkommens oder Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b des Benelux-Übereinkommens.

(3) Jeder Mitgliedstaat kann im Rahmen der Notifizierung nach Artikel 18 Absatz 2 erklären, daß er sich das Recht vorbehält, Absatz 1 nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen anzuwenden.

2

(4) Jeder Mitgliedstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 3 eingelegt hat, sieht als auslieferungsfähige Handlung im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 das Verhalten einer Person an, die zur Begehung einer oder mehrerer mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedrohter strafbarer Handlungen durch eine mit einem gemeinsamen Ziel handelnde Gruppe von Personen auf dem Gebiet des Terrorismus nach Artikel 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus, auf dem Gebiet des unerlaubten Verkehrs mit Suchtstoffen und anderer Formen der organisierten Kriminalität oder auf dem Gebiet von anderen Gewalttaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder Freiheit einer Person oder Gewalttaten, die zu einer Gemeingefahr für Personen führen, beiträgt, auch wenn die betreffende Person sich nicht an der eigentlichen Ausführung der betreffenden strafbaren Handlung oder strafbaren Handlungen beteiligt; ein derartiger Beitrag muß vorsätzlich und entweder in Kenntnis des Ziels und der allgemeinen kriminellen Tätigkeit der Gruppe oder in Kenntnis des Vorsatzes der Gruppe, die betreffende strafbare Handlung oder die betreffenden strafbaren Handlungen zu begehen, geleistet werden.

Artikel 4

Anordnung des Freiheitsentzugs an einem anderen Ort als einer Haftanstalt

Die Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß dem Ersuchen gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a des Europäischen Auslieferungsüberein­kommens oder Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a des Benelux-Übereinkommens eine Anordnung der Justizbehörden des ersuchenden Mitgliedstaates beigefügt wurde, den Freiheitsentzug an einem anderen Ort als einer Haftanstalt vorzunehmen.

Artikel 5

Politische strafbare Handlungen

(1) Für die Zwecke der Anwendung dieses Übereinkommens wird keine strafbare Handlung vom ersuchten Mitgliedstaat als politische strafbare Handlung, als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende strafbare Handlung angesehen.

(2) Jeder Mitgliedstaat kann im Rahmen der Notifizierung nach Artikel 18 Absatz 2 erklären, daß er Absatz 1 nur im Zusammenhang mit

           a) strafbaren Handlungen nach Artikel 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus und

          b) den Straftatbestand der Verabredung einer strafbaren Handlung oder der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung erfüllenden Handlungen, die dem in Artikel 3 Absatz 4 beschriebenen Verhalten entsprechen und die darauf gerichtet sind, eine oder mehrere strafbare Handlungen nach Artikel 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus zu begehen,

anwendet.

(3) Artikel 3 Absatz 2 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und Artikel 5 des Europäi­schen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus bleiben unberührt.

(4) Vorbehalte nach Artikel 13 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus gelten nicht für die Auslieferung zwischen Mitgliedstaaten.

Artikel 6

Fiskalische strafbare Handlungen

(1) In Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenstrafsachen wird die Auslieferung nach Maßgabe dieses Übereinkommens, des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und des Benelux-Übereinkommens auch wegen Handlungen bewilligt, die nach dem Recht des ersuchten Mitgliedstaates einer strafbaren Handlung derselben Art entsprechen.

(2) Die Auslieferung darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß das Recht des ersuchten Mitgliedstaates nicht dieselbe Art von Abgaben oder Steuern oder keine Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenbestimmungen derselben Art wie das Recht des ersuchenden Mitgliedstaates vorsieht.

(3) Jeder Mitgliedstaat kann im Rahmen der Notifizierung nach Artikel 18 Absatz 2 erklären, daß er die Auslieferung wegen fiskalischer strafbarer Handlungen nur wegen Handlungen bewilligt, die strafbare Handlungen auf dem Gebiet der Verbrauchssteuern, der Mehrwertsteuer oder des Zolls darstellen können.

Artikel 7

Auslieferung eigener Staatsangehöriger

(1) Die Auslieferung darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß die Person, um deren Auslieferung ersucht wird, Staatsangehöriger des ersuchten Mitgliedstaates im Sinne von Artikel 6 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens ist.

(2) Jeder Mitgliedstaat kann im Rahmen der Notifizierung nach Artikel 18 Absatz 2 erklären, daß er die Auslieferung eigener Staatsangehöriger nicht bewilligt oder nur unter bestimmten von ihm spezifi­zierten Bedingungen zuläßt.

(3) Vorbehalte nach Absatz 2 haben eine Geltungsdauer von fünf Jahren ab dem ersten Tag der Anwendung dieses Übereinkommens durch den betreffenden Mitgliedstaat. Sie können jedoch um weitere Fünfjahreszeiträume verlängert werden.

Zwölf Monate vor Ablauf der Geltungsdauer des Vorbehalts übermittelt der Verwahrer dem betreffenden Mitgliedstaat eine entsprechende Mitteilung.

Der Mitgliedstaat notifiziert dem Verwahrer spätestens drei Monate vor Ablauf jedes Fünfjahres­zeitraums, daß er seinen Vorbehalt aufrechterhält, daß er ihn im Hinblick auf eine Erleichterung der Auslieferungsbedingungen ändert oder daß er ihn aufhebt.

Unterbleibt die Notifizierung nach Unterabsatz 3, so teilt der Verwahrer dem betreffenden Mitglied­staat mit, daß die Geltungsdauer seines Vorbehalts sich automatisch um einen Zeitraum von sechs Monaten verlängert, vor dessen Ablauf er die Notifizierung vornehmen muß. Nach Ablauf dieser Frist wird der Vorbehalt ungültig, wenn keine Notifizierung erfolgt ist.

Artikel 8

Verjährung

(1) Die Auslieferung darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaates verjährt ist.

(2) Der ersuchte Mitgliedstaat kann von der Anwendung des Absatzes 1 absehen, wenn dem Auslieferungsersuchen Handlungen zugrunde liegen, hinsichtlich derer nach seinem eigenen Strafrecht Gerichtsbarkeit bestand.

Artikel 9

Amnestie

Die Auslieferung wird nicht bewilligt wegen einer strafbaren Handlung, die im ersuchten Mitglied­staat unter eine Amnestie fällt und für deren Verfolgung dieser Mitgliedstaat nach seinem eigenen Strafrecht zuständig war.

Artikel 10

Handlungen, die nicht dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegen

(1) Für Handlungen, die vor der Übergabe begangen wurden und die nicht dem Auslieferungs­ersuchen zugrunde liegen, kann die ausgelieferte Person, ohne daß die Zustimmung des ersuchten Mit­gliedstaates erforderlich ist,

           a) verfolgt oder abgeurteilt werden, wenn die Handlungen nicht mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung bedroht sind;

          b) verfolgt oder abgeurteilt werden, sofern die Strafverfolgung nicht zur Anwendung einer die persönliche Freiheit beschränkenden Maßnahme führt;

           c) der Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung ohne Freiheitsentzug, einschließlich einer Geldstrafe bzw. einer vermögensrechtlichen Maßnahme oder der an deren Stelle tretenden Maßnahme unterzogen werden, selbst wenn diese die persönliche Freiheit ein­schränken kann;

          d) verfolgt, abgeurteilt, im Hinblick auf die Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Sicherung und Besserung in Haft genommen oder anderen Beschränkungen ihrer persönlichen Freiheit unterzogen werden, wenn sie nach ihrer Übergabe ausdrücklich auf die Anwendung des Grundsatzes der Spezialität in bezug auf bestimmte vor der Übergabe begangene Handlungen verzichtet.

(2) Die Verzichterklärung der ausgelieferten Person nach Absatz 1 Buchstabe d wird vor den zuständigen Justizbehörden des ersuchenden Mitgliedstaates abgegeben und nach dessen innerstaatlichem Recht zu Protokoll genommen.

(3) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Verzicht­erklärung nach Absatz 1 Buchstabe d unter Bedingungen eingeholt wird, aus denen hervorgeht, daß die Person sie freiwillig und in voller Kenntnis der daraus resultierenden Folgen abgegeben hat. Zu diesem Zweck hat die ausgelieferte Person das Recht, einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen.

(4) Hat der ersuchte Mitgliedstaat eine Erklärung nach Artikel 6 Absatz 3 abgegeben, so findet Absatz 1 Buchstaben a, b und c auf andere als die in Artikel 6 Absatz 3 genannten fiskalischen strafbaren Handlungen keine Anwendung.

Artikel 11

Annahme der Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates

Jeder Mitgliedstaat kann im Rahmen der Notifizierung nach Artikel 18 Absatz 2 oder zu jedem anderen Zeitpunkt erklären, daß in seinen Beziehungen zu allen anderen Mitgliedstaaten, die die gleiche Erklärung abgegeben haben, die Zustimmung gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a des Benelux-Übereinkommens als erteilt anzusehen ist, sofern er nicht anläßlich der Bewilligung der Auslieferung in einem Einzelfall etwas anderes mitteilt.

Hat der Mitgliedstaat in einem Einzelfall mitgeteilt, daß die Zustimmung nicht als erteilt anzusehen ist, so ist Artikel 10 Absatz 1 weiterhin anwendbar.

Artikel 12

Weiterlieferung an einen anderen Mitgliedstaat

(1) Artikel 15 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und Artikel 14 Absatz 1 des Benelux-Übereinkommens finden auf Ersuchen um Weiterlieferung von einem Mitgliedstaat an einen anderen keine Anwendung.

(2) Jeder Mitgliedstaat kann im Rahmen der Notifizierung nach Artikel 18 Absatz 2 erklären, daß Artikel 15 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und Artikel 14 Absatz 1 des Benelux-Übereinkommens weiterhin anwendbar sind, es sei denn, daß Artikel 13 des Übereinkommens über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union [1]) etwas anderes bestimmt oder daß die betreffende Person ihrer Weiterlieferung an einen anderen Mitgliedstaat zustimmt.

Artikel 13

Zentrale Behörde und Übermittlung von Unterlagen per Fernkopie

(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine zentrale Behörde oder, sofern es seine Verfassung vorsieht, mehrere zentrale Behörden, die beauftragt sind, die Auslieferungsersuchen und die erforderlichen Beweisunterlagen sowie alle sonstige offizielle Korrespondenz im Zusammenhang mit Auslieferungs­ersuchen zu übermitteln und in Empfang zu nehmen, sofern in anderen Bestimmungen dieses Überein­kommens nichts anderes vorgesehen ist.

(2) Im Rahmen der Notifizierung nach Artikel 18 Absatz 2 teilt jeder Mitgliedstaat mit, welche Behörde oder Behörden er nach Absatz 1 benannt hat. Er teilt dem Verwahrer ferner alle Änderungen in bezug auf diese Benennung mit.

(3) Das Auslieferungsersuchen und die in Absatz 1 genannten Unterlagen können als Fernkopie übermittelt werden. Jede zentrale Behörde verfügt über ein entsprechenden Gerät, um die Übermittlung und den Empfang dieser Unterlagen auf diesem Wege sicherzustellen, und trägt für dessen korrekten Betrieb Sorge.

(4) Um sowohl den Ursprung als auch die Vertraulichkeit der Übertragung zu gewährleisten, wird an den Fernkopierer der zentralen Behörde ein Kodierungsgerät angeschlossen, wenn der Fernkopierer für die Zwecke dieses Artikels benutzt wird.

Die Mitgliedstaaten stimmen sich untereinander über die praktischen Bestimmungen zur Durch­führung dieses Artikels ab.

(5) Um die Echtheit der Auslieferungsunterlagen zu gewährleisten, erklärt die zentrale Behörde des ersuchenden Mitgliedstaates in ihrem Auslieferungsersuchen, daß sie die Übereinstimmung der zu diesem Ersuchen übermittelten Beweisunterlagen mit den Originalen bescheinigt, und gibt eine Beschreibung von deren Paginierung. Wird diese Übereinstimmung von dem ersuchten Mitgliedstaat angefochten, so kann seine zentrale Behörde von der zentralen Behörde des ersuchenden Mitgliedstaates verlangen, daß diese innerhalb einer angemessenen Frist Originalunterlagen oder gleichlautende Abschriften auf diplomati­schem Wege oder auf jedem sonstigen, einvernehmlich vereinbarten Wege vorlegt.

Artikel 14

Ergänzung der Unterlagen

Jeder Mitgliedstaat kann im Rahmen der Notifizierung nach Artikel 18 Absatz 2 oder zu jedem anderen Zeitpunkt erklären, daß in seinen Beziehungen zu anderen Mitgliedstaaten, die die gleiche Erklärung abgegeben haben, die Justizbehörden oder anderen zuständigen Behörden dieser anderen Mitgliedstaaten seine Justizbehörden oder anderen zuständigen Behörden, die für das gegen die auszu­liefernde Person geführte Strafverfahren zuständig sind, gegebenenfalls unmittelbar um die in Artikel 13 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und in Artikel 12 des Benelux-Übereinkommens vorgesehene Ergänzung der Unterlagen ersuchen können.

Bei der Abgabe dieser Erklärung teilt der Mitgliedstaat mit, welche Justizbehörden oder anderen zuständigen Behörden bei ihm für die Anforderung, die Übermittlung und die Entgegennahme dieser ergänzenden Unterlagen zuständig sind.

Artikel 15

Beglaubigung

Für die Zwecke der Auslieferung übermittelte Unterlagen oder Abschriften von Unterlagen bedürfen nur dann der Beglaubigung oder anderer Förmlichkeiten, wenn dies in diesem Übereinkommen, im Europäischen Auslieferungsübereinkommen oder im Benelux-Übereinkommen ausdrücklich vorgesehen ist. Im letztgenannten Fall werden die Abschriften von Unterlagen als beglaubigt angesehen, wenn die Justizbehörden, die die Urschrift ausgestellt haben, oder die zentrale Behörde nach Artikel 13 die Richtig­keit der Abschrift bescheinigt haben.

Artikel 16

Durchlieferung

Für die Durchlieferung im Sinne von Artikel 21 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und von Artikel 21 des Benelux-Übereinkommens durch das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates in einen anderen Mitgliedstaat gelten folgende Bestimmungen:

           a) Das Durchlieferungsersuchen muß ausreichende Informationen enthalten, damit der Durchliefe­rungsmitgliedstaat das Ersuchen beurteilen und gegenüber der ausgelieferten Person die für die Durchführung der Durchlieferung erforderlichen Zwangsmaßnahmen treffen kann.

               Zu diesem Zweck reichen folgende Informationen aus:

                 – die Identität der ausgelieferten Person,

                 – das Bestehen eines Haftbefehls oder einer Urkunde mit gleicher Rechtswirkung oder eines rechtskräftigen Urteils,

                 – die Art und die rechtliche Würdigung der strafbaren Handlung,

                 – die Beschreibung der Umstände, unter denen die strafbare Handlung begangen wurde, einschließlich der Zeit und des Ortes.

          b) Das Durchlieferungsersuchen und die Informationen nach Buchstabe a können dem Durchliefe­rungsmitgliedstaat durch jedes Nachrichtenmittel, das Schriftspuren hinterläßt, übermittelt werden. Der Durchlieferungsmitgliedstaat kann seine Entscheidung auf demselben Weg mit­teilen.

           c) Wenn es bei Benutzung des Luftwegs ohne planmäßige Zwischenlandung zu einer außerplan­mäßigen Landung kommt, übermittelt der ersuchende Mitgliedstaat dem betreffenden Durchliefe­rungsmitgliedstaat die Informationen nach Buchstabe a.

          d) Vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens, insbesondere der Artikel 3, 5 und 7, finden Artikel 21 Absätze 1, 2, 5 und 6 des Europäischen Auslieferungs­übereinkommens sowie Artikel 21 Absatz 1 des Benelux-Übereinkommens weiterhin Anwen­dung.

Artikel 17


Vorbehalte

Gegen dieses Übereinkommen können nur diejenigen Vorbehalte eingelegt werden, die in diesem Übereinkommen ausdrücklich vorgesehen sind.

Artikel 18

Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Annahme durch die Mitgliedstaaten gemäß ihren verfassungs­rechtlichen Vorschriften.

(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union den Abschluß der Verfahren, die nach ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften zur Annahme dieses Über­einkommens erforderlich sind.

(3) Dieses Übereinkommen tritt neunzig Tage nach der Notifizierung nach Absatz 2 durch den Staat, der zum Zeitpunkt der Annahme des Rechtsakts über die Ausarbeitung dieses Übereinkommens durch den Rat Mitglied der Europäischen Union ist und diese Förmlichkeit als letzter vornimmt, in Kraft.

(4) Jeder Mitgliedstaat kann bis zum Inkrafttreten dieses Übereinkommens im Rahmen der Notifizierung nach Absatz 2 oder zu jedem anderen Zeitpunkt erklären, daß dieses Übereinkommen für ihn gegenüber den Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben, anwendbar wird. Diese Erklärungen werden neunzig Tage nach ihrer Hinterlegung wirksam.

(5) Dieses Übereinkommen gilt nur für Ersuchen, die nach dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens oder des Beginns der Anwendung in den Beziehungen zwischen dem ersuchten und dem ersuchenden Mitgliedstaat vorgelegt werden.

Artikel 19

Beitritt neuer Mitgliedstaaten

(1) Dieses Übereinkommen steht allen Staaten, die Mitglied der Europäischen Union werden, zum Beitritt offen.

(2) Der Wortlaut des Übereinkommens, der vom Rat der Europäischen Union in der Sprache des beitretenden Mitgliedstaates erstellt wird, ist verbindlich.

(3) Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

(4) Dieses Übereinkommen tritt für jeden Staat, der ihm beitritt, neunzig Tage nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder aber zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens in Kraft, wenn dieses bei Ablauf des genannten Neunzig-Tage-Zeitraums noch nicht in Kraft getreten ist.

(5) Ist dieses Übereinkommen zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Beitrittsurkunde noch nicht in Kraft getreten, so ist Artikel 18 Absatz 4 auf die beitretenden Mitgliedstaaten anwendbar.

Artikel 20

Verwahrer

(1) Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union ist Verwahrer dieses Übereinkommens.

(2) Der Verwahrer veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften den Stand der Annahmen und Beitritte, die Erklärungen und die Vorbehalte sowie alle sonstigen Notifizierungen im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschrift unter dieses Übereinkommen gesetzt.

GESCHEHEN zu Dublin am siebenundzwanzigsten September neunzehnhundertsechsundneunzig in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; die Urschrift wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Der Generalsekretär übermittelt jedem Mitgliedstaat eine beglaubigte Abschrift.

Anhang

Gemeinsame Erklärung zum Asylrecht

Die Mitgliedstaaten erklären, daß dieses Übereinkommen das Asylrecht, wie es durch ihre jeweiligen Verfassungen anerkannt ist, sowie die Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts­stellung der Flüchtlinge, ergänzt durch das Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechts­stellung der Staatenlosen und durch das Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge durch diese Mitgliedstaaten unberührt läßt.

Erklärung Griechenlands zu Artikel 5

Griechenland legt Artikel 5 unter dem Blickwinkel von dessen Absatz 3 aus. Bei dieser Auslegungsweise wird die Einhaltung der Bestimmungen der griechischen Verfassung gewährleistet, welche

–   die Auslieferung eines Ausländers, der wegen seines Einsatzes für die Freiheit verfolgt wird, ausdrücklich verbieten und

–   zwischen politischen und sogenannten gemischten strafbaren Handlungen unterscheiden, für die eine andere Regelung als für politische strafbare Handlungen gilt.

Erklärung Portugals betreffend die Auslieferung in Fällen, in denen die dem Auslieferungs-
ersuchen zugrundeliegende strafbare Handlung mit einer lebenslangen Strafe oder Maßregel
der Sicherung und Besserung bedroht ist

Portugal, das einen Vorbehalt zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen von 1957 eingelegt hat, wonach es die Auslieferung in Fällen, in denen die dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegende strafbare Handlung mit einer lebenslangen Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung bedroht ist, nicht bewilligt, erklärt, daß es die Auslieferung wegen einer strafbaren Handlung, die mit einer derartigen Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung bedroht ist, unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen der portugiesischen Verfassung in der Auslegung durch das portugiesische Verfassungs­gericht nur dann bewilligt, wenn es die von dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenen Zusicherungen für ausreichend erachtet, wonach dieser nach seinen Rechtsvorschriften und gemäß seiner Strafvoll­streckungspraxis alle Vollstreckungserleichterungen fördert, die zugunsten der auszuliefernden Person vorgesehen werden können.

Portugal bekräftigt die Gültigkeit der Verpflichtungen, die es im Rahmen der geltenden internationalen Übereinkünfte, denen es angehört, und insbesondere im Rahmen des Artikels 5 des Übereinkommens über den Beitritt Portugals zum Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen einge­gangen ist.

Erklärung des Rates zu den Folgemaßnahmen

Der Rat erklärt,

           a) daß er es für zweckmäßig hält,

                 – die Umsetzung dieses Übereinkommens,

                 – das Funktionieren dieses Übereinkommens nach dessen Inkrafttreten,

                 – die Befugnis der Mitgliedstaaten, die im Rahmen dieses Übereinkommens eingelegten Vorbehalte im Hinblick auf eine Erleichterung der Auslieferungsbedingungen zu ändern oder sie aufzuheben,

                 – das Funktionieren der Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in genereller Hinsicht

               anhand der von den Mitgliedstaaten erhaltenen Informationen regelmäßig zu überprüfen;

           c) daß er ein Jahr nach Inkrafttreten des Übereinkommens die Frage einer Übertragung der Zuständigkeit auf den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften prüfen wird.

Vorbehalt

der Republik Österreich zu Artikel 3 Abs. 1 gemäß Artikel 3 Abs. 3

Die Republik Österreich behält sich das Recht vor, Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn die dem Ausliefe­rungsersuchen zugrundeliegende Handlung nach österreichischem Recht nicht gerichtlich strafbar ist.

Vorbehalt

der Republik Österreich zu Artikel 5 Abs. 1 gemäß Artikel 5 Abs. 2

Die Republik Österreich erklärt, Artikel 5 Abs. 1 nur im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen nach den Artikeln 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus und solchen strafbaren Handlungen anzuwenden, die den Straftatbestand der Verabredung einer strafbaren Handlung oder der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung erfüllen, dem in Artikel 3 Abs. 4 beschriebenen Verhalten entsprechen und darauf gerichtet sind, eine oder mehrere strafbare Handlungen nach den Artikeln 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus zu begehen.

Vorbehalt

der Republik Österreich zu Artikel 7 Abs. 1 gemäß Artikel 7 Abs. 2

Gemäß § 12 Abs. 1 des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes ist die Auslieferung österreichischer Staatsbürger unzulässig. Diese Bestimmung steht im Verfassungsrang. Österreich wird daher die Aus­lieferung eigener Staatsangehöriger nicht bewilligen.

Erklärung

der Republik Österreich gemäß Artikel 11

Die Republik Österreich erklärt, in ihren Beziehungen zu allen anderen Mitgliedstaaten, die die gleiche Erklärung abgegeben haben, die Zustimmung nach Art. 14 Abs. 1 lit. a des Europäischen Auslieferungs­übereinkommens vom 13. Dezember 1957 als erteilt anzusehen, sofern nicht anlässlich der Bewilligung der Auslieferung in einem Einzelfall etwas anderes mitgeteilt wird.

Erklärung

der Republik Österreich gemäß Artikel 14

Die Republik Österreich erklärt, dass in ihren Beziehungen zu anderen Mitgliedstaaten, die die gleiche Erklärung abgegeben haben, die Justizbehörden, bei denen das Auslieferungsverfahren anhängig ist, unmittelbar um die in Art. 13 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vorgesehene Ergänzung der Unterlagen ersuchen können.

Für die Anforderung, die Übermittlung und die Entgegennahme dieser ergänzenden Unterlagen sind in Österreich die Landesgerichte zuständig.

Erklärung

der Republik Österreich gemäß Artikel 18 Abs. 4

Die Republik Österreich erklärt, dass dieses Übereinkommen gegenüber denjenigen Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben, neunzig Tage nach Hinterlegung der Erklärung anwendbar wird.

Mitteilung

der Republik Österreich gemäß Artikel 13 Abs. 2

Zentrale Behörde im Sinne des Art. 13 Abs. 1 ist das Bundesministerium für Justiz.

Vorblatt

Problem:

Im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Übereinkommen findet die Auslieferung im wesentlichen auf der Grundlage des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957, BGBl. Nr. 320/1969 (in der Folge: Auslieferungsübereinkommen), teilweise in der Fassung des Zweiten Zusatzprotokolls zu diesem Übereinkommen vom 17. März 1978, BGBl. Nr. 297/1983 (in der Folge: Zweites Zusatzprotokoll) statt. Demgegenüber wurde im Rahmen der Europäischen Union das Übereinkommen über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erarbeitet, welches am 27. September 1996 von sämtlichen Mitgliedstaaten unterzeichnet wurde. Dieses Überein­kommen, das das Auslieferungsübereinkommen ergänzen soll, enthält sowohl Bestimmungen verfahrens­rechtlicher als auch materiellrechtlicher Art, welche die Auslieferungsbedingungen verein­fachen und damit die Bewilligung der Auslieferung erleichtern sollen.

Problemlösung/Inhalt:

Annahme des Übereinkommens über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 27. September 1996.

Herabsetzung der nach dem Recht des ersuchten Staates erforderlichen Strafdrohung für die Ausliefe­rungsfähigkeit auf sechs Monate, Abschwächung des Grundsatzes der beiderseitigen Strafbarkeit bei schweren Straftaten, die den Tatbestand der Verabredung einer Straftat oder der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung darstellen, sofern diese mit dem Ziel erfolgten, terroristische Anschläge oder andere, eine schwere Bedrohung darstellende Straftaten (etwa unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und andere Formen der organisierten Kriminalität oder andere Gewalttaten) zu begehen (Österreich wird zu dieser Bestimmung den Vorbehalt abgeben, sich das Recht vorzubehalten, diese nicht anzuwenden, wenn die dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegende Handlung nach österreichischem Recht nicht gericht­lich strafbar ist), grundsätzlicher Wegfall des Ablehnungsgrundes der politischen Straftat (diesbezüglich ist allerdings die Abgabe eines Vorbehaltes möglich; Österreich beabsichtigt, einen derartigen Vorbehalt einzulegen) sowie Verpflichtung zur Auslieferung auch eigener Staatsangehöriger. Das Übereinkommen enthält ferner Bestimmungen zu fiskalischen Straftaten, zur Verjährung, zur Amnestie, zur Weiterliefe­rung an einen anderen Mitgliedstaat, zur Durchlieferung und zum Informations­austausch.

Durch Abgabe des Vorbehaltes zu Artikel 5 (Wegfall des Ablehnungsgrundes der politischen Straftat) wird der Anwendungsbereich dieser Bestimmung auf die Straftaten nach Artikel 1 und 2 des Europäi­schen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Jänner 1977, BGBl. Nr. 446/1978, und Vorbereitungshandlungen in diesem Zusammenhang eingeschränkt. Von den sechs Staaten, die das Übereinkommen bisher ratifiziert haben, hat Dänemark einen entsprechenden Vorbehalt eingelegt. Eine Alternative bestünde darin, den Vorbehalt zu Artikel 5 auf die vor Inkrafttreten des gegenständlichen Übereinkommens für Österreich begangenen Straftaten einzuschränken.

Österreich könnte auf die Abgabe eines Vorbehalts zu Artikel 7 (Auslieferung eigener Staatsangehöriger) verzichten. Eine derartige Vorgangsweise würde allerdings im Hinblick auf das im Verfassungsrang stehende Verbot der Auslieferung österreichischer Staatsangehöriger (§ 12 des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes, BGBl. Nr. 529/1979) eine Verfassungsänderung erforderlich machen.

Ziel:

Vereinfachung der Auslieferungsbedingungen und damit Erleichterung der Bewilligung der Auslieferung.

Alternativen:

Keine.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Sonderkundmachung gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG.

EU-Konformität:

Ist gegeben.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Im Rahmen der Europäischen Union wurde das Übereinkommen über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erarbeitet, welches am 27. September 1996 mit Rechtsakt des Rates angenommen und am selben Tag von sämtlichen Mitgliedstaaten unterzeichnet wurde. Das Übereinkommen soll insbesondere die Bestimmungen des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 31. Dezember 1957, BGBl. Nr. 320/1969, ergänzen und deren Anwendung zwischen den Mitglied­staaten erleichtern. (“Artikel K.3 des Vertrages über die Europäische Union” in der Bezeichnung des Übereinkommens bezieht sich auf den Vertrag über die Europäische Union in der Fassung des Vertrages von Maastricht).

Das Übereinkommen ist ein gesetzändernder und gesetzesergänzender Staatsvertrag und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Zwar enthält das Übereinkommen eine verfassungsändernde Bestimmung (Verpflichtung zur Auslieferung eigener Staatsangehöriger), doch wird Österreich zu dieser Bestimmung einen Vorbehalt einlegen. Das im Verfassungsrang stehende Verbot der Auslieferung eigener Staatsangehöriger des § 12 ARHG verpflichtet die Bundesregierung – wenn nicht mit der erforderlichen parlamentarischen Mehrheit eine Einschränkung oder Aufhebung dieses Verbots beschlossen wird – dafür Sorge zu tragen, daß dieser Vorbehalt jeweils rechtzeitig erneuert wird. Daher enthält das Übereinkommen keine Bestimmungen verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Charakters. Sein Inhalt ist im innerstaatlichen Bereich unmittelbar anwendbar, die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG ist daher nicht erforderlich. Die Zustimmung des Bundesrats gemäß Artikel 50 Abs. 1, zweiter Satz B-VG ist entbehrlich, da keine Angelegenheiten betroffen sind, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen. Das Übereinkommen samt Anhang sowie die in Aussicht genommenen Vorbehalte, Erklärungen und die vorgesehene Mitteilung der Republik Österreich der Republik Österreich werden in deutscher Sprache im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Hinsichtlich der ebenfalls authentischen dänischen, englischen, finnischen, französischen, gälischen, griechischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen, schwedischen und spanischen Sprachfassungen des Übereinkommens samt Anhang wäre vom Nationalrat anläßlich der Genehmigung zu beschließen, daß diese gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundgemacht werden, daß sie im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zur Einsichtnahme aufliegen.

Das vorliegende Übereinkommen enthält sowohl Bestimmungen verfahrensrechtlicher als auch materiellrechtlicher Art, welche die Auslieferungsbedingungen vereinfachen und somit die Bewilligung der Auslieferung erleichtern sollen. Im einzelnen wären folgende Regelungen hervorzuheben, wobei darauf hinzuweisen ist, daß für sämtliche Fragen, die nicht in dem vorliegenden Übereinkommen geregelt sind, die Bestimmungen des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957, BGBl. Nr. 320/1969, in der Folge: Auslieferungsübereinkommen, weiter gelten:

–   Herabsetzung der für die Auslieferungsfähigkeit erforderlichen Strafdrohung nach dem Recht des ersuchten Staates auf sechs Monate Freiheitsstrafe;

–   Abschwächung des Grundsatzes der beiderseitigen Strafbarkeit bei schweren Straftaten, die den Tatbestand der Verabredung einer Straftat oder der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung darstellen, sofern diese mit dem Ziel erfolgten, terroristische Anschläge oder andere, eine schwere Bedrohung darstellende Straftaten (zB Straftaten im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität, darunter Drogenhandelsdelikte, sowie andere Gewalttaten) zu begehen. Jene  Mitgliedstaaten, die nicht bereit sind, Personen abweichend vom Grundsatz der beiderseitigen Strafbarkeit, wonach eine Handlung sowohl nach dem Recht des  ersuchten als auch nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaats strafbar sein muß, auszuliefern, sind verpflichtet, das erwähnte Verhalten in ihren nationalen Rechtsvorschriften als auslieferungsfähige Straftat einzustufen.

Das Übereinkommen erleichtert ferner die Auslieferung bei Straftaten, die als politische strafbare Handlungen anzusehen sind, indem es den grundsätzlichen Wegfall des Ablehnungsgrundes der politischen Straftat vorsieht. Gegen diese Bestimmung kann ein Vorbehalt eingelegt werden, doch darf sich dieser nicht auf terroristische Anschläge und Handlungen erstrecken, die den Tatbestand der Verabredung einer oder mehrerer terroristischer Anschläge oder der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung zur Begehung derartiger Anschläge erfüllen. Österreich nimmt die Abgabe eines derartigen Vorbehaltes in Aussicht.

Im übrigen sieht das Übereinkommen vor, daß die Auslieferung nicht mit der Begründung abgelehnt werden darf, daß die Person, um deren Auslieferung ersucht wird, Staatsangehöriger des ersuchten Mitgliedstaates ist. Im Hinblick darauf, daß die Verfassung einiger Mitgliedstaaten (darunter Österreich) die Auslieferung eigener Staatsangehöriger verbietet, kann zu dieser Bestimmung ein (befristeter) Vorbehalt eingelegt werden, welcher verlängerbar ist. Österreich wird einen derartigen Vorbehalt einlegen. Anläßlich der Ratifikation des gegenständlichen Übereinkommens wird ein Bundesverfassungs­gesetz zu erlassen sein, worin die Bundesregierung verpflichtet wird, dem Herrn Bundespräsidenten im Hinblick auf Artikel 65 B-VG bis auf weiteres die (regelmäßige) Verlängerung des Vorbehaltes vorzu­schlagen.

Das Übereinkommen enthält ferner Bestimmungen zu fiskalischen Straftaten, zur Verjährung, zur Amnestie, zum Grundsatz der Spezialität, zur Weiterlieferung an einen anderen Mitgliedstaat, zur Durchlieferung und zum Informationsaustausch.

Das gegenständliche Übereinkommen und der erläuternde Bericht zu demselben sind im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 23. Oktober 1996, Nr. C 313/12, bzw. vom 23. Juni 1997, Nr. C 191/13, veröffentlicht.

Die Annahme des Übereinkommens wird auf den Bundeshaushalt keine belastenden Auswirkungen haben.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1:

Dieser Artikel statuiert den ergänzenden Charakter des gegenständlichen Übereinkommens zu verschiedenen völkerrechtlichen Übereinkommen im Bereich der Auslieferung, denen einige oder alle Mitgliedstaaten angehören. Soweit für Österreich relevant, handelt es sich dabei um das Auslieferungs­übereinkommen, das Europäische Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Jänner 1977, BGBl. Nr. 476/1978 (in der Folge: Terrorismusübereinkommen), und das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen (Schengener Durchführungs­übereinkommen, in der Folge SDÜ), BGBl. III Nr. 90/1997.

Der ergänzende Charakter des vorliegenden Übereinkommens zu den erwähnten Übereinkommen hat zur Folge, daß die in diesen enthaltenen Bestimmungen für alle nicht im vorliegenden Übereinkommen geregelten Fragen weiter gelten. Ebenso finden alle Vorbehalte und Erklärungen zu diesen Überein­kommen in den Beziehungen zwischen jenen Mitgliedstaaten, die Parteien des vorliegenden Überein­kommens sind, weiter Anwendung, soweit sie Fragen betreffen, die im vorliegenden Übereinkommen nicht geregelt sind. Der ergänzende Charakter des gegenständlichen Übereinkommens bedeutet aber auch, daß dessen Bestimmungen Vorrang haben, wenn in diesem Übereinkommen Fragen geregelt sind, die auch in den in Abs. 1 genannten Übereinkommen geregelt sind, und die betreffenden Bestimmungen einander widersprechen. Weiters gibt es eine Verbindung zwischen dem gegenständlichen Überein­kommen und dem Übereinkommen über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitglied­staaten der Europäischen Union, obwohl auf letzteres Übereinkommen in Art. 1 nicht ausdrücklich Bezug genommen wird. Sobald beide Übereinkommen in Kraft getreten sind, wird es Situationen geben, in denen diese gleichzeitig zur Anwendung gelangen, da einige der im gegenständlichen Übereinkommen enthaltenen Regelungen sich auch auf den Fall beziehen können, daß die auszuliefernde Person ihrer Auslieferung im vereinfachten Verfahren zustimmt.

Abs. 2, der in Verbindung mit Art. 28 Abs. 3 des Auslieferungsübereinkommens zu sehen ist, besagt, daß Abs. 1 weder die Anwendung günstigerer Bestimmungen von zwischen Mitgliedstaaten geschlossenen bilateralen oder multilateralen Übereinkommen noch Auslieferungsvereinbarungen auf Grund einheit­licher Rechtsvorschriften (wie dies etwa im Verhältnis zwischen den skandinavischen Ländern der Fall ist) noch Auslieferungsvereinbarungen auf Grund wechselseitiger Rechtsvorschriften, wonach im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats Haftbefehle zu vollstrecken sind, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats erlassen worden sind (wie dies etwa im Verhältnis zwischen dem Vereinigten Königreich und Irland der Fall ist), berührt.

Zu Artikel 2:

In Abs. 1 ist festgelegt, welche Handlungen auslieferungsfähig sind. Diese Bestimmung sieht vor, daß die Handlungen sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach jenem des ersuchten Mitgliedstaats strafbar sein müssen, und wiederholt somit den bereits im Auslieferungsübereinkommen enthaltenen Grundsatz der beiderseitigen Strafbarkeit (eine gewisse Ausnahme zu dieser Regel ist in Art. 3 enthalten). Das für die Auslieferung erforderliche Mindeststrafmaß nach dem Recht des ersuchenden Staates (Freiheitsstrafe oder eine die Freiheit beschränkende Maßnahme der Sicherung und Besserung im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten) bleibt gegenüber dem Auslieferungsübereinkommen unverändert. Allerdings gilt diese Schwelle von einem Jahr nach dem Recht des ersuchenden Staates nunmehr auch im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die zu der entsprechenden Bestimmung des Auslieferungsübereinkommens einen Vorbehalt eingelegt haben (etwa Frankreich). Diese Regelung entspricht jener in Art. 61 SDÜ.

Hingegen wird das für die Auslieferung nach dem Recht des ersuchten Mitgliedstaates erforderliche Mindeststrafmaß auf sechs Monate herabgesetzt.

Nach Abs. 2 darf die Auslieferung nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß das Recht des ersuchten Mitgliedstaats nicht dieselbe Art der die Freiheit beschränkenden Maßnahme der Sicherung und Besserung wie das Recht des ersuchenden Mitgliedstaats vorsieht. Dadurch soll verhindert werden, daß die Auslieferung mit der Begründung abgelehnt wird, daß die Rechtsordnung des ersuchten Mitglied­staats keine Maßnahme der Sicherung und Besserung vorsieht, die ihrer Art nach mit der Maßnahme vergleichbar ist, auf deren Grundlage die Auslieferung beantragt wurde, obwohl dieser Mitgliedstaat keinen Vorbehalt zu Art. 25 des Auslieferungsübereinkommens eingelegt hat.

Abs. 3 regelt die so genannte akzessorische Auslieferung und enthält eine ähnliche Bestimmung wie Art. 1 des Zweiten Zusatzprotokolls. Für den Fall, daß die Auslieferung bewilligt wird, ist der ersuchte Mitgliedstaat berechtigt, diese auch wegen Handlungen zu bewilligen, die zwar die Auslieferungs­bedingungen nach Abs. 1 nicht erfüllen, aber mit einer Geldstrafe bedroht sind (ein weiterer Aspekt der mit einer Geldstrafe bedrohten, nicht auslieferungsfähigen Handlungen ist in Art. 10 Abs. 1 geregelt).

Zu Artikel 3:

Dieser Artikel sieht eine Ausnahme vom Grundsatz der beiderseitigen Strafbarkeit vor, womit von Art. 2 Abs. 1 dieses Übereinkommens und dem entsprechenden Art. 2 des Auslieferungsübereinkommens abgewichen wird. In diesem Sinne ist in Abs. 1 vorgesehen, daß die Auslieferung in jenen Fällen, in denen die dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegende Handlung nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaats den Tatbestand der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung oder der Verabredung einer Straftat (“conspiracy”) erfüllt, nicht ausschließlich mit der Begründung abgelehnt werden darf, daß diese Handlung nach dem Recht des ersuchten Mitgliedstaats keinen Straftatbestand darstellt, wobei jedoch die übrigen, im vorliegenden Übereinkommen oder in anderen geltenden Übereinkommen (insbesondere im Auslieferungsübereinkommen) enthaltenen Ablehnungsgründe weiterhin gültig bleiben.

Diese wichtige Regelung gilt jedoch nur unter zwei Voraussetzungen: Einerseits muß die Straftat nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaats mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßnahme der Sicherung und Besserung im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedroht sein. Damit wird die bereits in Art. 2 genannte Schwelle aus Gründen der Rechtssicherheit nochmals ausdrücklich bekräftigt. Andererseits muß mit der kriminellen Vereinigung oder der Verabredung einer strafbaren Handlung das Ziel verfolgt werden,

           a) eine oder mehrere strafbare Handlungen nach den Art. 1 und 2 des Terrorismusübereinkommens oder

          b) eine andere mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßnahme der Sicherung und Besserung im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedrohte strafbare Handlung auf dem Gebiet des unerlaubten Verkehrs mit Suchtstoffen und anderer Formen der organisierten Kriminalität oder anderer Gewalttaten gegen das Leben, die körperliche Unver­sehrtheit oder Freiheit einer Person oder Gewalttaten, die zu einer Gemeingefahr für Personen führen, zu begehen.

In Abs. 2 sind die Unterlagen angegeben, auf deren Grundlage der ersuchte Mitgliedstaat entscheidet, ob die in Abs. 1 lit. a und b genannten Straftaten vorliegen.

Die strafbaren Handlungen, die nach dem Übereinkommen als derart schwerwiegend angesehen werden, daß sie ein ausnahmsweises Abgehen vom Grundsatz der beiderseitigen Strafbarkeit rechtfertigen, umfassen folgende Kategorien:

–   terroristische Handlungen,

–   Straftaten im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität, darunter Drogenhandelsdelikte, und

–   Gewalttaten.

Im Hinblick darauf, daß der Grundsatz der beiderseitigen Strafbarkeit im Auslieferungsrecht vieler Mitgliedstaaten fest verankert ist, ist in Abs. 3 eine Vorbehaltsmöglichkeit vorgesehen. Danach kann ein Mitgliedstaat sich das Recht vorbehalten, Abs. 1 nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen, die im Vorbehalt im einzelnen angegeben sind, anzuwenden. Österreich wird zu dieser Bestimmung den Vorbehalt abgeben, Abs. 1 lit. b nur anzuwenden, wenn die dem Auslieferungsersuchen zugrunde­liegende Handlung nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist.

Ist ein derartiger Vorbehalt abgegeben worden, so gilt allerdings Abs. 4. Danach müssen diejenigen Mitgliedstaaten, die nicht bereit sind, Personen abweichend vom Grundsatz der beiderseitigen Strafbarkeit auszuliefern, das Verhalten einer Person, die zur Begehung einer oder mehrerer der in Abs. 1 lit. a und b angeführten Handlungen durch eine mit einem gemeinsamen Ziel handelnde Gruppe von Personen beiträgt, in ihren nationalen Rechtsvorschriften als auslieferungsfähige Handlung einstufen. In diesem Text wird der Beitrag in zweierlei Hinsicht qualifiziert, indem vorgesehen wird, daß er vorsätzlich und entweder in Kenntnis des Ziels und der allgemeinen kriminellen Tätigkeit der Gruppe oder in Kenntnis des Vorsatzes der Gruppe, die betreffende(n) strafbare(n) Handlung(en) zu begehen, begangen werden muß.

Es handelt sich dabei nicht um eine Pönalisierungs-, sondern lediglich um eine Auslieferungs­verpflichtung. im Hinblick darauf, daß die Mehrzahl der Fälle bereits durch die Bestimmungen der §§ 277, 278 und 278a StGB sowie durch den Beteiligungsbegriff des § 12 StGB abgedeckt sein werden, ist davon auszugehen, daß Abs. 4 lediglich in einem äußerst schmalen Bereich eine Rolle spielen wird.

Zu Artikel 4:

Nach Art. 12 des Auslieferungsübereinkommens sind dem Auslieferungsersuchen im Falle der Auslieferung zur Strafverfolgung unter anderem ein Haftbefehl oder jede andere Urkunde mit gleicher Rechtswirkung anzuschließen. Auf Grund dieser Urkunden ist der Freiheitsentzug gewöhnlich in einer Haftanstalt vorgesehen. Allerdings sind zwischenzeitig neue Arten freiheitsbeschränkender Maßnahmen entwickelt worden. Danach können die Justizbehörden einiger Mitgliedstaaten auf Grund ihrer nationalen Rechtslage über eine Person Hausarrest verhängen oder – unabhängig von der Bezeichnung der Maßnahme – den Freiheitsentzug an einem anderen Ort als einer Haftanstalt vorsehen. Nach diesen Rechtsvorschriften kommt der Freiheitsentzug an einem anderen Ort als einer Haftanstalt seinem Ziel und der rechtlichen Regelung nach einem Freiheitsentzug in einer Haftanstalt gleich. Um zu verhindern, daß eine enge Auslegung von Art. 12 des Auslieferungsübereinkommens zu einer Ablehnung der Auslieferung führen kann, ist in Art. 4 vorgesehen, daß die Auslieferung nicht mit der Begründung abgelehnt werden darf, daß die dem Ersuchen angeschlossene Unterlage einen Freiheitsentzug an einem anderen Ort als einer Haftanstalt vorsieht.

Auf Grund dieser Bestimmung ist allerdings eine Änderung der nationalen Vorschriften über die Haft und den Freiheitsentzug im Hinblick auf die Auslieferung nicht erforderlich. Es bleibt somit der Beurteilung der österreichischen Gerichte überlassen, ob auf Grund einer Urkunde über die Verhängung von Hausarrest Anlaß zur Verhängung der Auslieferungshaft gefunden wird oder das Auslieferungsverfahren ohne diese geführt werden kann.

Zu Artikel 5:

Diese Bestimmung enthält den grundsätzlichen Wegfall des Ablehnungsgrundes der politischen Straftat. Während die Auslieferung wegen derartiger Straftaten nach Art. 3 des Auslieferungsübereinkommens ausgeschlossen ist, ist in Art. 1 des Terrorismusübereinkommens vorgesehen, daß die in diesem Artikel angeführten Straftaten nicht als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammen­hängende oder als eine auf politischen Gründen beruhende Straftat anzusehen sind. Darüber hinaus kann ein Vertragsstaat nach Abs. 2 des letztgenannten Übereinkommens entscheiden, daß auch eine nicht unter Art. 1 fallende schwere Gewalttat gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit einer Person oder eine gegen Sachen gerichtete schwere Straftat, wenn sie eine Gemeingefahr für Personen herbeiführt, sowie der Versuch, eine der vorstehenden Straftaten zu begehen, oder die Beteiligung daran als Mittäter oder Gehilfe, nicht als politische strafbare Handlung angesehen wird. Allerdings sieht Art. 13 des Terrorismusübereinkommens eine Vorbehaltsmöglichkeit hinsichtlich der in Art. 1 dieses Überein­kommens genannten Straftaten vor. Demgegenüber sieht Abs. 1 des gegenständlichen Übereinkommens grundsätzlich den vollständigen Wegfall des Ablehnungsgrundes der politischen Straftat im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten vor. Durch diese Bestimmung werden allerdings Art. 3 Abs. 2 des Ausliefe­rungsübereinkommens und Art. 5 des Terrorismusübereinkommens nicht berührt. Dies wird in Abs. 3 klargestellt. Nach den erwähnten Bestimmungen kann der ersuchte Mitgliedstaat die Auslieferung ablehnen, wenn sie begehrt worden ist, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder wenn sie dazu führen würde, daß die Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre (so genanntes Auslieferungsasyl).

Nach Abs. 2 kann jeder Mitgliedstaat den Anwendungsbereich von Abs. 1 durch Abgabe eines Vorbe­haltes auf zwei Kategorien von Straftaten begrenzen. Hiebei handelt es sich um

           a) die strafbaren Handlungen nach den Art. 1 und 2 des Terrorismusübereinkommens;

          b) Handlungen, die den Tatbestand der Verabredung einer strafbaren Handlung oder der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung darstellen, sofern diese darauf gerichtet sind, eine oder mehrere der unter lit. a genannten Straftaten zu begehen.

In bezug auf die unter lit. a angeführten Straftaten geht das vorliegende Übereinkommen somit über den Anwendungsbereich von Art. 1 lit. f des Terrorismusübereinkommens hinaus, der – wie erwähnt – auf den Versuch, eine der in Art. 1 angeführten Straftaten zu begehen oder die Beteiligung daran als Mittäter oder Gehilfe, beschränkt ist. Zur Beurteilung, ob der Tatbestand der Verabredung einer strafbaren Handlung oder der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung nach Abs. 2 lit. b dieses Artikels vorliegt, sind die in den beiden letzten Halbsätzen des Art. 3 Abs. 4 angeführten Kriterien heranzuziehen.

In Abs. 4 wird klargestellt, daß Vorbehalte nach Art. 13 des Terrorismusübereinkommens für die Auslieferung zwischen Mitgliedstaaten nicht mehr gelten. Diese Regelung gilt sowohl für diejenigen Mitgliedstaaten, die Abs. 1 uneingeschränkt anwenden, als auch für diejenigen Mitgliedstaaten, die eine Erklärung nach Abs. 2 abgeben.

Österreich beabsichtigt, eine Erklärung nach Art. 5 Abs. 2 abzugeben, weil der für einen Verzicht auf die Ausnahme politischer Delikte von der Verpflichtung zur Auslieferung erforderliche Grad an politischer und rechtlicher Integration derzeit noch nicht erreicht ist und große Unterschiede der nationalen Regelungen in diesem sensiblen Bereich bestehen.

Von jenen Mitgliedstaaten, die das gegenständliche Übereinkommen bereits ratifiziert haben (Dänemark, Deutschland, Griechenland, Finnland, Portugal und Spanien) hat lediglich Dänemark von der Vorbehaltsmöglichkeit des Artikels 5 Abs. 2 Gebrauch gemacht.

Zu Artikel 6:

Abs. 1 dieses Artikels sieht abweichend von der Regelung des Art. 5 des Auslieferungsübereinkommens den Wegfall des Ablehnungsgrundes der fiskalischen Straftat vor. Diese Regelung, die Art. 2 des 2. Zusatzprotokolls entspricht, geht über Art. 63 SDÜ, welches den Wegfall des Ablehnungsgrundes der fiskalischen Straftat nur in Bezug auf indirekte Steuern vorsieht, hinaus und hat somit im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten Vorrang vor der betreffenden Regelung.

Da die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten sich in bezug auf die Tatbestandsmerkmale der verschiedenen Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenstrafsachen unterscheiden, wird in Abs. 2 analog Art. 2 Abs. 2 des 2. Zusatzprotokolls festgelegt, daß die Auslieferung nicht mit der Begründung abgelehnt werden darf, daß das Recht des ersuchten Mitgliedstaats nicht dieselbe Art von Abgaben, Steuern, Zöllen oder Devisen wie das Recht des ersuchenden Staates vorsieht. Dieser Regelung liegt der Gedanke zugrunde, daß bei Beurteilung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit die wesentlichen Tatbestandsmerkmale der strafbaren Handlung ausschlaggebend sein sollen.

Gemäß Abs. 3 kann ein Vorbehalt in bezug auf strafbare Handlungen eingelegt werden, die keine strafbaren Handlungen auf dem Gebiet der Verbrauchssteuern, der Mehrwertsteuer oder des Zolls darstellen. In bezug auf die erwähnten Straftaten im Bereich indirekter Steuern kann hingegen kein Vorbehalt abgegeben werden. Mitgliedstaaten, die – wie Österreich – Vertragsparteien des 2. Zusatz­protokolls sind und keinen Vorbehalt zu Art. 2 desselben abgegeben haben, können die in Art. 6 Abs. 3 des gegenständlichen Übereinkommens vorgesehene Erklärung nicht abgeben.

Zu Artikel 7:

Abs. 1 dieser Bestimmung sieht abweichend von Art. 6 des Auslieferungsübereinkommens vor, daß die Auslieferung nicht mit der Begründung abgelehnt werden kann, daß die auszuliefernde Person Staatsangehöriger des ersuchten Mitgliedstaates ist. In dem Artikel wird der Begriff “Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates” nicht definiert, sondern auf Art. 6 des Auslieferungsübereinkommens verwiesen. Gemäß diesem Artikel kann jede Vertragspartei durch eine Erklärung den Begriff “Staatsangehöriger” bestimmen. Österreich hat dazu die Erklärung abgegeben, für die Beurteilung der Eigenschaft als Staatsangehöriger den Zeitpunkt der Übergabe als maßgebend zu betrachten. Demgegenüber haben Dänemark, Finnland und Schweden als “Staatsangehörige” die Staatsangehörigen der skandinavischen Staaten sowie Ausländer, die im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten wohnhaft sind, angegeben. Im Hinblick darauf, daß diese Erklärungen als zu weitgehend betrachtet wurden, haben diese Mitgliedstaaten in einer dem gegenständlichen Übereinkommen beigefügten Erklärung bestätigt, daß sie die Definition des Begriffs “Staatsangehörige”, die sie für die Zwecke des Auslieferungsübereinkommens festgelegt haben, in ihren Beziehungen zu anderen Mitgliedstaaten nicht als Grund für die Verweigerung der Auslieferung von Staatsangehörigen nichtskandinavischer Staaten geltend machen werden, soweit sie nicht tatsächlich die Staatsangehörigkeit des ersuchten Staates haben.

Abs. 2 sieht die Möglichkeit vor, von dem in Abs. 1 festgelegten allgemeinen Grundsatz durch Abgabe eines (befristeten) Vorbehaltes abzugehen, da die Verfassung einiger Mitgliedstaaten (darunter auch Österreich) die Auslieferung eigener Staatsangehöriger verbietet. Im Hinblick auf die im Verfassungsrang stehende Bestimmung des § 12 ARHG, wonach eine Auslieferung österreichischer Staatsbürger unzulässig ist, wird Österreich von der in Abs. 2 enthaltenen Vorbehaltsmöglichkeit Gebrauch machen. Abs. 3 enthält eine Regelung, die eine Überprüfung der angemeldeten Vorbehalte fordert. Danach haben eingelegte Vorbehalte eine Geltungsdauer von fünf Jahren. Nach Ablauf dieses Zeitraums steht es den betreffenden Mitgliedstaaten frei, ihren Vorbehalt aufrechtzuerhalten, ihn im Hinblick auf eine Erleichterung der Auslieferungsbedingungen zu ändern oder ihn aufzuheben. In Österreich steht eine solche Änderung oder Aufhebung nur dem Verfassungsgesetzgeber zu. Der Absatz sieht entsprechende Garantien vor, um sicherzustellen, daß die Geltungsdauer eingelegter Vorbehalte nicht automatisch abläuft, ohne daß der Mitgliedstaat zweimal vom Verwahrer des gegenständlichen Übereinkommens eine entsprechende Mitteilung erhält. Um eine der Verfassungsbestimmung des § 12 Abs. 1 ARHG entsprechende Rechtslage auch weiterhin aufrechtzuerhalten, ist die Bundesregierung auf Grund der erwähnten Bestimmung verhalten, dem Bundespräsidenten regelmäßig vorzuschlagen, den österreichi­schen Vorbehalt zu Art. 7 zu verlängern, da ohne eine derartige Vorgangsweise die damit bewirkte Verfassungswidrigkeit des gegenständlichen Staatsvertrags von einer Anfechtung gemäß Art. 140a B-VG bedroht wäre. Als Alternative bestünde die Möglichkeit, auf die Abgabe eines Vorbehalts gemäß Artikel 7 Abs. 2 zu verzichten. Dies würde allerdings eine Verfassungsänderung erfordern. In diesem Zusammen­hang wird darauf hingewiesen, daß von jenen Mitgliedstaaten, die das gegenständliche Übereinkommen bereits ratifiziert haben (Dänemark, Deutschland, Griechenland, Finnland, Portugal und Spanien) lediglich Deutschland erklärt hat, die Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen aus der Bundes­republik Deutschland an das Ausland in jedem Fall abzulehnen. Die übrigen Mitgliedstaaten lassen die Auslieferung eigener Staatsangehöriger hingegen unter bestimmten Bedingungen zu bzw. sehen nur eine fakultative Ablehnungsmöglichkeit vor (Dänemark).

Zu Artikel 8:

Nach Art. 10 des Auslieferungsübereinkommens wird die Auslieferung nicht bewilligt, wenn die Straf­verfolgung oder die Strafvollstreckung nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden oder des ersuchten Staates verjährt ist. Demgegenüber bestimmt Art. 8 Abs. 1 des gegenständlichen Übereinkommens, daß zur Beurteilung der Frage der Verjährung grundsätzlich lediglich auf die Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaates abzustellen ist.

Abs. 2 enthält die fakultative Möglichkeit, auch die Rechtsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaats über die Verjährung in jenen Fällen zu berücksichtigen, in denen es sich um eine strafbare Handlung handelt, hinsichtlich der dieser Mitgliedstaat eigene Gerichtsbarkeit hatte. Es handelt sich dabei um solche Fälle, in denen im ersuchten Mitgliedstaat wegen des dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegenden Sach­verhalts ein Strafverfahren anhängig war, welches in der Folge wegen Verjährung eingestellt wurde bzw. ein solches im Hinblick auf die eingetretene Verjährung gar nicht eingeleitet wurde. In einem derartigen Fall würde Österreich von der in Artikel 8 Abs. 2 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen und die begehrte Auslieferung dementsprechend wegen der nach österreichischem Recht eingetretenen Verjäh­rung ablehnen.

Zu Artikel 9:

Diese Bestimmung, welche Art. 4 des 2. Zusatzprotokolls und Art. 62 Abs. 2 SDÜ entspricht, sieht vor, daß die Auslieferung wegen einer strafbaren Handlung, die im ersuchten Mitgliedstaat unter eine Amnestie fällt, lediglich dann abgelehnt wird, wenn die betreffende Straftat der Gerichtsbarkeit des ersuchten Mitgliedstaats unterliegt. Dieser Regelung liegen die gleichen Überlegungen zugrunde, die auch in Art. 8 Abs. 2 berücksichtigt wurden.

Zu Artikel 10:

Diese Bestimmung enthält Ausnahmen von dem in Art. 14 des Auslieferungsübereinkommens fest­gelegten Grundsatz der Spezialität der Auslieferung. Nach Art. 14 Abs. 1 lit. a leg. cit. darf die ausgelieferte Person wegen einer anderen, vor der Übergabe begangenen Handlung als jener, die der Auslieferung zugrunde liegt, nur dann verfolgt, abgeurteilt, zur Vollstreckung einer Strafe oder Maßnahme der Sicherung und Besserung in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden, wenn der Staat, der sie ausgeliefert hat, zustimmt. Demgegenüber sieht Art. 10 Abs. 1 des gegenständlichen Übereinkommens vor, daß ein ersuchender Mitgliedstaat in nach­stehenden Fällen zur Ausübung seiner Strafgerichtsbarkeit berechtigt ist, ohne vorher die Zustimmung desjenigen Staates, der die Auslieferung bewilligt hat, einholen zu müssen:

           a) wegen einer Handlung, die nicht mit Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßnahme der Sicherung und Besserung bedroht ist;

          b) sofern die Strafverfolgung nicht zur Anwendung einer die persönliche Freiheit beschränkenden Maßnahme führt. Das bedeutet, daß die Strafverfolgung eingeleitet oder fortgesetzt und die betreffende Person abgeurteilt werden kann, sofern ihre persönliche Freiheit weder während des Strafverfahrens noch als Folge desselben eingeschränkt wird.

           c) wenn es sich um die Vollstreckung einer Strafe oder Maßnahme der Sicherung und Besserung ohne Freiheitsentzug handelt. Nach dieser Bestimmung kann ein Staat überdies nicht nur Geldstrafen, sondern auch jede an deren Stelle tretende Maßnahme vollstrecken, selbst wenn diese Maßnahme eine Beschränkung der persönlichen Freiheit nach sich zieht. Dies gilt etwa für die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe. Hingegen umfaßt diese Bestimmung keine Freiheitsbeschränkungen, die als Folge des Widerrufs einer bedingten Strafnachsicht oder sonstiger gleichartiger Maßnahmen angeordnet werden;

          d) wenn die ausgelieferte Person nach ihrer Übergabe ausdrücklich auf die Anwendung des Grundsatzes der Spezialität in bezug auf bestimmte, vor der Übergabe begangene Handlungen verzichtet. Diese Bestimmung sollte in der Praxis zu einer erheblichen Erleichterung des Auslieferungsverkehrs im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten führen.

Durch die Absätze 2 und 3 soll ein angemessenes Verfahren für den in Abs. 1 lit. d geregelten Verzicht auf den Grundsatz der Spezialität nach der erfolgten Überstellung in den ersuchenden Staat festgelegt werden, um sicherzustellen, daß dieser freiwillig und in voller Kenntnis der daraus resultierenden Folgen abgegeben wurde. Im Hinblick darauf, daß in Abs. 1 lit. d vorgesehen ist, daß der Verzicht in bezug auf “bestimmte Handlungen” erklärt werden muß, ist ein allgemeiner Verzicht für sämtliche vor der Übergabe begangenen Straftaten nicht gültig.

Abs. 4 ist mit Art. 6 Abs. 3 verknüpft und sieht vor, daß in jenen Fällen, in welchen der ersuchte Mitgliedstaat eine Erklärung nach letzterer Bestimmung abgegeben hat, die Regelung des Art. 10 Abs. 1 lit. a, b und c nur auf die in Art. 6 Abs. 3 genannten fiskalischen Straftaten Anwendung findet. Hinsichtlich fiskalischer strafbarer Handlungen im Bereich direkter Steuern findet somit in einem solchen Fall die allgemeine Regelung des Art. 14 Abs. 1 lit. a des Auslieferungsübereinkommens Anwendung.

Zu Artikel 11:

Nach dieser Bestimmung können die Mitgliedstaaten, die hiezu bereit sind, durch Abgabe entsprechender Erklärungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit einen zusätzlichen, über die Regelung des Art. 10 des Übereinkommens hinausgehenden Mechanismus einführen, um die Ausübung der Strafgerichtsbarkeit im ersuchenden Mitgliedstaat in bezug auf andere, vor der Übergabe begangene Straftaten als diejenigen, auf deren Grundlage die Auslieferung bewilligt wurde, zu erleichtern. Dabei geht es um ein grundsätzliches Abgehen von dem in Art. 14 des Auslieferungsübereinkommens enthaltenen Grundsatz der Spezialität der Auslieferung.

Der Mechanismus besteht darin, daß die gemäß Art. 14 Abs. 1 lit. a des Auslieferungsübereinkommens erforderliche Zustimmung des ersuchten Staates nach Bewilligung der Auslieferung wegen einer Straftat grundsätzlich als erteilt angesehen wird, sodaß der ersuchende Mitgliedstaat die Möglichkeit hat, die ausgelieferte Person wegen strafbarer Handlungen, die vor der Übergabe begangen wurden und die von den Handlungen, auf Grund welcher die Auslieferung bewilligt wurde, verschieden sind, strafrechtlich zu verfolgen und abzuurteilen sowie die Strafe oder Maßnahme der Sicherung und Besserung zu vollstrecken, ohne den ersuchten Mitgliedstaat befassen zu müssen.

Ein Mitgliedstaat, der die entsprechende Erklärung abgegeben hat, hat jedoch das Recht, im Einzelfall von dieser Fiktion der erteilten Zustimmung abzugehen. In einem solchen Fall muß er dies anläßlich der Bewilligung der Auslieferung mitteilen. Hat ein Mitgliedstaat dementsprechend in einem Einzelfall mitgeteilt, daß die Zustimmung nicht als erteilt anzusehen ist, so ist Art. 10 erneut anwendbar.

Österreich wird eine Erklärung gemäß Art. 11 des Übereinkommens abgeben.

Zu Artikel 12:

Abs. 1 sieht abweichend vom Art. 15 des Auslieferungsübereinkommens vor, daß der ersuchende Staat eine ihm ausgelieferte Person an einen dritten Mitgliedstaat ausliefern darf (so genannte Weiterlieferung), ohne zuvor die Zustimmung desjenigen Staates einholen zu müssen, von dem ihm die betreffende Person ausgeliefert wurde. Diese Bestimmung gilt nur für die Weiterlieferung von einem Mitgliedstaat zu einem anderen. Weiters ist es erforderlich, daß der Staat, der nach Art. 15 des Auslieferungsübereinkommens seine Zustimmung erteilen müßte, selbst ein Mitgliedstaat ist.

Nach Abs. 2 kann jeder Mitgliedstaat von der Regelung des Abs. 1 durch Abgabe einer Erklärung abweichen, was zur Folge hat, daß Art. 15 des Auslieferungsübereinkommens weiterhin anwendbar ist. Dies gilt allerdings nicht für den Fall, daß die betreffende Person ihrer Weiterlieferung zustimmt. Diesbezüglich wird auf Grund derselben Erwägungen wie bei Art. 10 Abs. 1 lit. d angenommen, daß die Inanspruchnahme der in Abs. 2 vorgesehenen Abweichung von der allgemeinen Regel des Abs. 1 in einem derartigen Fall nicht angezeigt erscheint. Die in Art. 10 Abs. 2 und 3 festgelegten Modalitäten für die Entgegennahme der Zustimmung sind auch im gegenständlichen Zusammenhang beachtlich.

Weiters wird in Abs. 2 klargestellt, daß die Ausnahmeregelung des Abs. 2 ebenfalls nicht anzuwenden ist, wenn Art. 13 des Übereinkommens über das vereinfachte Auslieferungsverfahren vom 10. März 1995 etwas anderes bestimmt. Dies ist der Fall, wenn die betreffende Person ihrer Auslieferung im vereinfachten Verfahren zugestimmt hat und der Grundsatz der Spezialität dementsprechend nicht anwendbar ist.

Österreich wird von der in Abs. 2 vorgesehenen Erklärungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen.

Zu Artikel 13:

Diese Bestimmung entspricht weitgehend dem Abkommen vom 26. Mai 1989 zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften über die Vereinfachung und Modernisierung der Verfahren zur Übermittlung von Auslieferungsersuchen (so genanntes Telefaxübereinkommen), welches auch von Österreich ratifiziert wird. Ihre Aufnahme auch in das gegenständliche Übereinkommen wurde im Hinblick auf den möglicherweise unterschiedlichen Ratifikationsstand beider Abkommen für zweckmäßig erachtet.

Nach Abs. 1 hat jeder Mitgliedstaat eine zentrale Behörde zu benennen, die für die Übermittlung und den Empfang der Auslieferungsersuchen und angeschlossenen Auslieferungsunterlagen sowie der sonstigen offiziellen Korrespondenz im Zusammenhang mit Auslieferungsersuchen zuständig ist. Österreich wird das Bundesministerium für Justiz als zentrale Behörde notifizieren.

Nach Abs. 3 wird für die zentralen Behörden die Möglichkeit vorgesehen, Auslieferungsersuchen und angeschlossene Unterlagen per Telefax zu übermitteln. Abs. 4 regelt dabei die Bedingungen für die Nutzung der Telefax-Übermittlung. Diese sollen die Echtheit und Vertraulichkeit der Übertragung gewährleisten. Zu diesem Zweck ist an den Fernkopierer der zentralen Behörde ein Kodierungsgerät anzuschließen, wenn dieser für die Zwecke dieses Artikels benutzt wird. Bestehen bei den zuständigen Behörden des ersuchten Staates Zweifel an der Echtheit der Auslieferungsunterlagen, so ist die zentrale Behörde dieses Staates berechtigt, von der zentralen Behörde des ersuchenden Staates innerhalb einer angemessenen Frist die Übermittlung der Originalunterlagen oder beglaubigter Übersetzungen auf dem Postweg zu verlangen. Hingegen hat nach dieser Bestimmung die betroffene Person kein Recht, die Übermittlung der Auslieferungsunterlagen auf diesem Wege zu verlangen.

Zu Artikel 14:

Dieser Artikel berechtigt zur Abgabe einer Erklärung, wonach die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit den unmittelbaren Behördenverkehr zwischen den zuständigen Justizbehörden für Ersuchen um Ergänzung der Auslieferungsunterlagen und die in Erledigung eines derartigen Ersuchens übermittelten Antworten vorsehen können. Österreich wird eine entsprechende Erklärung abgeben.

Das Verfahren zur Ergänzung der Auslieferungsunterlagen richtet sich nach Art. 13 des Auslieferungs­übereinkommens, weshalb die ersuchende Behörde auch im Falle eines unmittelbaren derartigen Ersuchens eine Frist für den Erhalt dieser ergänzenden Unterlagen festsetzen kann und dies im Hinblick auf die Dringlichkeit der Angelegenheit in derartigen Fällen auch tun sollte.

Zu Artikel 15:

Durch diese Bestimmung sollen die Formerfordernisse für Auslieferungsunterlagen vereinfacht werden. Zu diesem Zweck wird grundsätzlich festgelegt, daß für Zwecke der Auslieferung übermittelte Unterlagen oder Abschriften derselben einer Beglaubigung oder anderer Förmlichkeiten nicht bedürfen. Dieser Grundsatz gilt nicht, wenn das Europäische Auslieferungsübereinkommen (Art. 12 Abs. 2 lit. a) oder das gegenständliche Übereinkommen (Art. 13 Abs. 5) eine Beglaubigung oder andere Förmlichkeiten erforderlich machen. Im letzteren Fall wird festgelegt, daß Kopien von Unterlagen als beglaubigt anzusehen sind, wenn die zuständigen Justizbehörden oder die zentrale Behörde nach Art. 13 des Übereinkommens die Richtigkeit der Abschrift bescheinigt haben.

Zu Artikel 16:

Diese Bestimmung bezweckt eine Vereinfachung der Regelungen im Zusammenhang mit der Durchliefe­rung nach Art. 21 des Auslieferungsübereinkommens. In lit. a dieses Artikels werden die dem ersuchten Staat zu erteilenden Informationen reduziert. So ist es abweichend von Art. 21 Abs. 3 des Auslieferungs­übereinkommens nicht mehr erforderlich, Unterlagen wie zB eine Abschrift des Haftbefehls zu übermitteln. Die nach lit. a erforderlichen Informationen sind weitgehend mit den im Zusammenhang mit einem Ersuchen um Ausschreibung im Schengener Informationssystem zur Festnahme zwecks Ausliefe­rung nach Art. 95 SDÜ erforderlichen Informationen ident. Einige Angaben entsprechen ferner den nach Art. 4 Abs. 1 des Übereinkommens über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitglied­staaten der Europäischen Union, welches von Österreich ebenfalls ratifiziert werden wird, erforderlichen Informationen; es sollte eine kohärente Auslegung der beiden Übereinkommen erfolgen. Im Hinblick auf die Bestimmung des Art. 7 des gegenständlichen Übereinkommens gehört zu den Informationen über die Identität einer Person stets auch die Angabe ihrer Staatsangehörigkeit.

Lit. b legt fest, daß Durchlieferungsersuchen und die in diesem Zusammenhang erforderlichen Informati­onen dem Durchlieferungsmitgliedstaat durch jedes Nachrichtenmittel, das Schriftspuren hinterläßt, übermittelt und beantwortet werden können.

Aus lit. c ergibt sich, daß abweichend von Art. 21 Abs. 4 des Auslieferungsübereinkommens bei der Durchlieferung auf dem Luftweg ohne Zwischenlandung ein Durchlieferungsersuchen an einen Mitglied­staat, dessen Hoheitsgebiet überflogen wird, nicht erforderlich ist. Diese Regelung entspricht somit der bereits derzeit geübten Praxis. Kommt es bei einer solchen Beförderung zu einer außerplanmäßigen Zwischenlandung, so sind dem Durchlieferungsmitgliedstaat so rasch wie möglich die in lit. a vorge­sehenen Informationen zu übermitteln.

In lit. d wird festgelegt, daß Art. 21 Abs. 1, 2, 5 und 6 des Auslieferungsübereinkommens weiterhin anwendbar sind, sofern in den einschlägigen Bestimmungen des gegenständlichen Übereinkommens, insbesondere in Art. 3, 5 und 7 nichts anderes bestimmt wird.

Zu Artikel 17:

Nach diesem Artikel können gegen das Übereinkommen nur diejenigen Vorbehalte eingelegt werden, die im Übereinkommen ausdrücklich vorgesehen sind. Dies betrifft die Vorbehalte nach Art. 3 Abs. 3, Art. 5 Abs. 2, Art. 6 Abs. 3, Art. 7 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 2.

Diese Vorbehalte müssen zugleich mit der in Art. 18 Abs. 2 vorgesehenen Notifizierung in Form einer Erklärung eingelegt werden. Deren Einlegung zu einem späteren Zeitpunkt ist nicht zulässig.

Zu Artikel 18:

Dieser Artikel regelt das Inkrafttreten des Übereinkommens entsprechend den vom Rat der Europäischen Union hiefür festgesetzten Regeln. Danach tritt das Übereinkommen 90 Tage nach der letzten Notifizie­rung des Abschlusses der für die Annahme dieses Übereinkommens erforderlichen verfassungsrecht­lichen Verfahren in Kraft. Dies bezieht sich auf jene Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt der Annahme des Rechtsaktes über die Ausarbeitung dieses Übereinkommens durch den Rat Mitgliedstaaten der Europäi­schen Union waren.

Damit das Übereinkommen zwischen interessierten Mitgliedstaaten jedoch so rasch wie möglich ange­wandt werden kann, ist in Abs. 4 vorgesehen, daß jeder Mitgliedstaat bis zum Inkrafttreten des Übereinkommens zum Zeitpunkt der Notifizierung nach Art. 18 Abs. 2 oder zu einem späteren Zeitpunkt eine Erklärung abgeben kann, wonach er das Übereinkommen vor dessen Inkrafttreten gegenüber anderen Mitgliedstaaten anwenden wird, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben. Diese Erklärung wird 90 Tage nach ihrer Hinterlegung wirksam. Österreich wird eine entsprechende Erklärung abgeben.

Zu Artikel 19:

Nach dieser Bestimmung steht das Übereinkommen allen Staaten, die Mitglied der Europäischen Union werden, zum Beitritt offen. Ferner werden in diesem Artikel die Modalitäten des Beitritts geregelt. In Anbetracht des ergänzenden Charakters des gegenständlichen Übereinkommens zum Auslieferungs­übereinkommen ist dessen Ratifikation eine notwendige Vorbedingung für den Beitritt.

Zu Artikel 20:

Dieser Artikel legt fest, daß der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union Verwahrer des gegenständlichen Übereinkommens ist. Dieser unterrichtet die Mitgliedstaaten so rasch wie möglich über alle Notifizierungen im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen. Diese werden ebenso wie sämtliche Informationen über den Stand der Annahmen und Beitritte sowie die in diesem Zusammenhang abge­gebenen Erklärungen und Vorbehalte in Teil C des Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anläßlich der Genehmigung des vorliegenden Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, daß das Übereinkommen in dänischer, englischer, finnischer, französischer, gälischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache dadurch kundzumachen ist, daß es zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegt.


Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser Sprachfassungen Abstand genommen.

Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf.



[1]) Mit Rechtsakt des Rates vom 10. März 1995 ausgearbeitetes Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union (ABl. Nr. C 78 vom 30. 3. 1995, S 1).