280 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 18. 9. 2000

Regierungsvorlage

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Bundesgesetz über den Umweltsenat (USG 2000) erlassen wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
(Verfassungsbestimmung)

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

Das Bundes-Verfassungsgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. xxx/xxxx, wird wie folgt geändert:

1. Art. 11 Abs. 7 lautet:

„(7) In den Angelegenheiten des Abs. 1 Z 7 geht der Instanzenzug von der Landesinstanz an den unabhängigen Umweltsenat, der in oberster Instanz entscheidet. Der unabhängige Umweltsenat besteht aus dem Vorsitzenden, Richtern und anderen rechtskundigen Mitgliedern und wird beim zuständigen Bundesministerium eingesetzt; seine nähere Organisation wird durch Bundesgesetz geregelt. Die Bescheide des unabhängigen Umweltsenates unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg; die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist zulässig.“

2. Art. 11 Abs. 8 lautet:

„(8) Erstreckt sich ein Vorhaben gemäß Abs. 1 Z 7 auf das Gebiet mehrerer Länder, so haben die Landesinstanzen einvernehmlich vorzugehen. Wird eine einvernehmliche Entscheidung nicht innerhalb der bundesgesetzlich festzusetzenden Frist erlassen, so geht die Zuständigkeit auf Antrag einer Landesinstanz oder des Projektwerbers auf den unabhängigen Unweltsenat über.“

3. Art. 151 Abs. 6 Z 3 entfällt.

4. Art. 151 Abs. 7 lautet:

„(7) Art. 142 Abs. 2 lit. i tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Art. 11 Abs. 7 und 8 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft. Der unabhängige Umweltsenat und die im Instanzenzug untergeordneten Behörden bleiben für die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren bis zu deren Beendigung zuständig.“

5. Art. 151 wird folgender Abs. 2x angefügt:

„(2x) Art. 11 Abs. 7 und 8 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 tritt mit 1. Dezember 2000 in Kraft. Art. 151 Abs. 6 Z 3 tritt mit Ablauf des 31. November 2000 außer Kraft.“

Artikel 2

Bundesgesetz über den Umweltsenat (USG 2000)

Einrichtung

§ 1. (1) Beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ein Umweltsenat eingerichtet.

(2) Der Umweltsenat besteht aus zehn Richtern und weiteren 32 rechtskundigen Mitgliedern. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Umweltsenates sind von der Vollversammlung des Umweltsenates aus dem Kreis der Mitglieder für drei Jahre zu wählen.

Bestellung

§ 2. (1) Die Mitglieder ernennt der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung für die Dauer von sechs Jahren. Die Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Bei der Erstattung der Besetzungsvorschläge ist die Bundesregierung an folgende Vorschläge gebunden:

           1. hinsichtlich von zehn Richtern an jeweils einen Vorschlag des Bundesministers für Justiz,

           2. hinsichtlich von vierzehn Mitgliedern an jeweils zwei Vorschläge des Bundeskanzlers, des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen sowie an sechs Vorschläge des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und

           3. hinsichtlich von 18 Mitgliedern an jeweils zwei Vorschläge jeder Landesregierung.

(3) Die Mitgliedschaft im Umweltsenat erlischt

           1. mit dem Ende der Bestellungsdauer,

           2. mit schriftlichem Amtsverzicht,

                 3. durch nachträgliche Unvereinbarkeit gemäß § 3 Abs. 2,

           4. durch Ausscheiden aus dem Richterstand bei den Mitgliedern gemäß § 2 Abs. 2 Z 1,

           5. durch die Feststellung der Vollversammlung, dass das Mitglied wegen schwerer Gebrechen zur Ausübung seines Amtes untauglich geworden ist.

(4) Erlischt eine Mitgliedschaft, so ist der Vorschlag für ein neues Mitglied gemäß Abs. 2 von jener Stelle einzubringen, auf deren Vorschlag hin das ausgeschiedene Mitglied bestellt worden ist.

Qualifikation der Mitglieder und Unvereinbarkeiten

§ 3. (1) Die Mitglieder des Umweltsenates müssen rechtskundig sein. Die nicht aus dem Richterstand kommenden Mitglieder müssen durch mindestens fünf Jahre eine Berufsstellung bekleidet haben, welche Erfahrungen im Umweltrecht sowie im Verwaltungsverfahrensrecht mit sich brachte.

(2) Dem Umweltsenat können nicht angehören:

           1. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung oder Staatssekretäre und

           2. Personen, die zum Nationalrat nicht wahlberechtigt sind.

Rechtsstellung der Mitglieder

§ 4. Die Mitglieder des Umweltsenates sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

Kompetenzen des Umweltsenates

§ 5. Der Umweltsenat entscheidet über Berufungen in Angelegenheiten des ersten und zweiten Abschnittes des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes, BGBl. Nr. 697/1993. Er ist in diesen An­gelegenheiten sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinn der §§ 5, 68 und 73 AVG und entscheidet über Anträge auf Wiederaufnahme nach § 69 AVG.

Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes

§ 6. Die Entscheidungen des Umweltsenates können im Verwaltungswege weder aufgehoben noch abgeändert werden. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist zulässig.

Vollversammlung

§ 7. (1) Die Mitglieder des Umweltsenates bilden die Vollversammlung.

(2) Der Vollversammlung obliegt insbesondere die Beschlussfassung über

           1. die Geschäftsordnung (§ 8),

           2. die Geschäftsverteilung (§ 9),

           3. die Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden (§ 1 Abs. 2),

           4. die Feststellung gemäß § 2 Abs. 3 Z 5.

(3) Beratungen und Abstimmungen in der Vollversammlung sind nicht öffentlich. Die Voll­versammlung wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet.

(4) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Zur Beschlussfassung über die Geschäftsordnung, die Geschäftsverteilung und die Feststellung gemäß § 2 Abs. 3 Z 5 ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder erforderlich. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(5) Zur Behandlung einzelner Fragen kann die Vollversammlung Ausschüsse einsetzen.

Geschäftsordnung

§ 8. Der Umweltsenat gibt sich eine Geschäftsordnung, welche die Vollversammlung beschließt. In der Geschäftsordnung ist die weitere Verfahrensweise in der Vollversammlung, den Ausschüssen und den Kammern zu regeln.

2

Geschäftsverteilung

§ 9. (1) Die Geschäfte des Umweltsenates werden im Vorhinein durch Beschluss der Voll­versammlung auf die Kammern für ein Kalenderjahr verteilt (Geschäftsverteilung). Dabei ist für eine gleichmäßige Belastung der Mitglieder bezüglich der anfallenden Rechtssachen zu sorgen. Für jeden der Kammer zugeteilten Fall ist die Zusammensetzung zu bestimmen und es sind Regelungen für den Fall der Verhinderung oder der Überbelastung zu treffen.

(2) Die Vollversammlung kann für den Rest des Jahres die Geschäftsverteilung ändern, wenn dies durch Ausscheiden von Mitgliedern oder wegen Überbelastung einer Kammer oder einzelner Mitglieder notwendig ist.

(3) Hat die Vollversammlung bis zum Ende eines Kalenderjahres keine Geschäftsverteilung für das nächste Kalenderjahr erlassen, so gilt die bisherige Geschäftsverteilung bis zu Erlassung einer neuen weiter.

Geschäftszuweisung an Kammern

§ 10. (1) Der Umweltsenat entscheidet in Kammern, die aus je einem Mitglied gemäß § 2 Abs. 2 Z 1, 2 und 3 bestehen. Jedes Mitglied kann auch mehreren Kammern angehören.

(2) Der Vorsitzende des Umweltsenates weist jede Rechtssache der nach der Geschäftsverteilung zuständigen Kammer zu und bestimmt entsprechend der Geschäftsverteilung jeweils ein Mitglied als Berichter, als Kammervorsitzenden sowie ein drittes stimmführendes Mitglied. Im Falle des § 68 Abs. 4 AVG erfolgt die Zuteilung auf Antrag eines Mitgliedes oder seines Vertreters der nach der Geschäfts­verteilung zuständigen Kammer.

Beratung und Abstimmung in den Kammern

§ 11. (1) Dem Berichter obliegt die Führung des Verfahrens bis zur Entscheidung sowie die Aus­arbeitung des Erledigungsentwurfes. Er informiert die anderen Mitglieder der Kammer über den Ver­fahrensfortgang.

(2) Für die Erlassung von Bescheiden, die Bestellung von Sachverständigen sowie die Festlegung des Beweisthemas bedarf es eines Kammerbeschlusses. Solche Entscheidungen, ausgenommen das Verfahren erledigende Bescheide, können auch im Umlaufverfahren gefasst werden. Jedes Kammer­mitglied kann jederzeit Beschlüsse der Kammer beantragen.

Verfahren

§ 12. (1) Soweit nicht in diesem Bundesgesetz oder in den Verwaltungsvorschriften anderes bestimmt ist, ist im Verfahren vor dem Umweltsenat das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), einschließlich §§ 67d bis 67g AVG, anzuwenden. § 67d Abs. 4 AVG ist auch in Fest­stellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G anzuwenden.

(2) Ein gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 bestelltes Mitglied ist bei der Ausübung seiner Funktion ausge­schlossen, wenn das Vorhaben in jenem Bundesland gelegen ist, von dessen Landesregierung es vor­geschlagen wurde.

Bekanntgabe des Bescheides

§ 13. Der die Verwaltungssache erledigende Bescheid ist über § 67g AVG hinaus noch zusätzlich bei der Standortgemeinde und bei der Geschäftsstelle des Umweltsenates während der Amtsstunden min­destens acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Auf diese Möglichkeit ist durch Anschlag in der Standortgemeinde sowie in der Geschäftsstelle während der Auflagefrist hinzuweisen. Die Einsicht­nahme in den Bescheid ist jedermann zu gewähren.

Geschäftsführung

§ 14. (1) Die Geschäftsführung des Umweltsenates obliegt dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem Umweltsenat nach Anhörung das notwendige Personal zur Verfügung zu stellen.

 

(2) Die mit der Geschäftsführung betrauten Bediensteten sind im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Umweltsenat nur an die Anordnungen des Vorsitzenden und der in der Geschäftsordnung und Geschäfts­verteilung bezeichneten Mitglieder gebunden.

Aufwandsersatz

§ 15. Die Mitglieder des Umweltsenates haben Anspruch auf Ersatz der Reisekosten (Gebühren­stufe 3) nach Maßgabe der für Bundesbeamte der Allgemeinen Verwaltung geltenden Rechtsvorschriften. Sie haben ferner Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die auf Antrag des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft von der Bundes­regierung durch Verordnung festzusetzen ist.

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 16. Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Vollziehung

§ 17. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 2 und 15 die Bundes­regierung, ansonsten der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen

§ 18. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

(2) Dieses Bundesgesetz ist auf Verfahren weiter anzuwenden, die beim Umweltsenat bis zum 31. Dezember 2005 eingeleitet wurden.

(3) Die Stellung der auf Grund des Bundesgesetzes über den Umweltsenat vom 14. Oktober 1993, BGBl. Nr. 698/1993, bestellten Mitglieder bleibt unberührt. Die auf Grund des Bundesgesetzes über den Umweltsenat vom 14. Oktober 1993, BGBl. Nr. 698/1993, bestellten Ersatzmitglieder werden mit Inkraft­treten dieses Bundesgesetzes zu Mitgliedern des Umweltsenates.

Vorblatt

Problem und Ziel:

Das Umweltsenatsgesetz (USG), BGBl. Nr. 698/1993, ist bis zum 31. Dezember 2000 befristet. Somit ist ab 1. Jänner 2001 in Verfahren nach dem zweiten Abschnitt des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G), BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. Nr. 773/1996, nach der Entscheidung der Landesregierung als UVP-Behörde kein weiterer Instanzenzug möglich. Damit entscheidet auch kein unabhängiges Tribunal im Sinne des Art. 6 EMRK in UVP-Angelegenheiten. Die Belastung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts würde noch weiter verstärkt und die Verfahrensdauer beim investitionsintensiven Anlagenrecht weiter verlängert. Um die in Diskussion stehende Landesverwal­tungsgerichtsbarkeit nicht vorwegzunehmen, wurde der Umweltsenat im Jahre 1993 befristet eingerichtet. Bis zur Verwirklichung dieses Vorhabens, soll der Fortbestand des Umweltsenates als inzwischen bewährte UVP-Behörde zweiter Instanz gesichert werden.

Der Arbeitsanfall wird sich durch die in Vorbereitung befindliche Novelle des UVP-G zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie 97/11/EG und die erforderliche Anpassung an die Judikatur des EuGH erhöhen. Verschiedene verfahrensrechtliche Bestimmungen des USG, BGBl. Nr. 698/1993, müssen auf Grund der Vollzugserfahrungen der letzten Jahre und der umfangreichen Änderungen der Verwaltungsverfahrens­gesetze angepasst werden.

Die sich so ergebenden Änderungen des USG, BGBl. Nr. 698/1993, sind so umfangreich, dass aus legistischen Gründen ein neues Bundesgesetz entworfen wurde. Beim Entwurf des neuen USG 2000 wurden weitgehend die erprobten Bestimmungen des USG, BGBl. Nr. 698/1993, übernommen.

Lösung:

Der Umweltsenat soll als – inzwischen bewährte – UVP-Behörde zweiter Instanz weiter bestehen bleiben. Mit der Neuerlassung des USG wird das in der bisherigen Vollzugspraxis des Umweltsenates bewährte Modell von nebenberuflich tätigen Mitgliedern weitergeführt. Um die personellen Ressourcen zu optimieren, sollen die Ersatzmitglieder zu ordentlichen Mitgliedern bestellt werden.

Alternativen:

Mit Auslaufen des Umweltsenates Ende 2000 würde es keinen weiteren Instanzenzug in UVP-Verfahren geben. Es bliebe nur mehr die Beschwerde bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, insbesonders bestünde kein Rechtszug an ein in der Sache selbst entscheidendes Tribunal. Die Aufgaben des Umweltsenates könnten von der seit vielen Jahren diskutierten Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz mit hauptberuflich bestellten Mitgliedern übernommen werden.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Positive Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich durch raschere und flexiblere Berufungsverfahren im Bereich des erheblich investitionsrelevanten Anlagenrechts für Großvorhaben.

Konformität mit dem Recht der EU:

Ist gegeben.

Kompetenzgrundlage:

Das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz stützt sich auf die Kompetenzbestimmung des Art. 11 Abs. 7 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 Z 7 B-VG.

Kosten:

Die Vergütung der Mitglieder des Umweltsenates erfolgt auf Grund des jeweiligen Anlassfalles. Da die Gesamtzahl der dem Umweltsenat angehörenden Personen gleich bleibt, entstehen keine zusätzlichen Kosten. Die auf Grund des erhöhten Arbeitsanfalls aus dem Umsetzungserfordernis der UVP-RL 97/11/EG sowie der erforderlichen Anpassung des UVP-G an die Judikatur des EuGH entstehenden zusätzlichen Kosten sind nicht dem USG zuzurechnen.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zweidrittelmehrheit im Nationalrat im Hinblick auf eine vorgesehene Verfassungsbestimmung und Zustimmung des Bundesrates mit Zweidrittelmehrheit gemäß Art. 44 Abs. 2 B-VG.

Erläuterungen

 

Allgemeiner Teil

1. Das Umweltsenatsgesetz (USG), BGBl. Nr. 698/1993, ist bis zum 31. Dezember 2000 befristet. Somit ist ab 1. Jänner 2001 in Verfahren nach dem zweiten Abschnitt des Umweltverträglichkeitsprüfungs­gesetzes (UVP-G), BGBl. Nr. 697/1993, idF BGBl. Nr. 773/1996, nach der Entscheidung der Landesregierung als UVP-Behörde kein weiterer Instanzenzug an ein Tribunal im Sinn des Art. 6 EMRK, das in der Sache selbst entscheiden kann, möglich. Würde der Fortbestand des Umweltsenates nach diesem Zeitpunkt nicht sichergestellt, bliebe gegen Bescheide der UVP-Behörde erster – und somit auch letzter Instanz – ab diesem Zeitpunkt nur mehr die Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts. Die bereits viel beklagte Überlastung des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes (vgl. Jabloner, ÖJZ 1994, 329) würde somit weiter verstärkt. Die bei der Erlassung des Umweltsenatsgesetzes im Jahre 1993 gewählte Befristung bis zum Ablauf des Jahres 2000 wurde im Hinblick auf die damals geplante Bundesstaatsreform gewählt. Um die in Diskussion stehende Landesverwaltungsgerichtsbarkeit nicht vorwegzunehmen, wurde der Umweltsenat befristet eingerichtet.

Die Einführung einer dem Verwaltungsgerichtshof vorgelagerten (Landes-)Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz ist im Regierungsprogramm der ÖVP-FPÖ-Koalition vorgesehen. Bis zur Verwirklichung dieses Vorhabens soll der Fortbestand des Umweltsenates als inzwischen bewährte UVP-Behörde zweiter Instanz sichergestellt werden. Beim Zustandekommen einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz im Zuge einer Bundesstaatsreform wird über die Ausgestaltung des Rechtsschutzes in UVP-Angelegenheiten gesondert zu entscheiden sein.

2. Sollte der Fortbestand des Umweltsenates nicht sichergestellt werden, so würde gleichzeitig mit dem Außerkrafttreten des USG das besondere Anklagerecht gemäß Art. 142 Abs. 2 lit. i B-VG, BGBl. Nr. 508/1993, in Verbindung mit Art. 151 Abs. 6 Z 3 B-VG, idF BGBl. I Nr. 8/1999, wirksam werden. Demnach könnte Anklage durch Beschluss der Bundesregierung bzw. des Nationalrates gegen die Mitglieder einer Landesregierung wegen Gesetzesverletzung sowie wegen Nichtbefolgung der Verordnungen des Bundes in den Angelegenheiten des Art. 11 Abs. 1 Z 7 B-VG sowie wegen Behinde­rung der Befugnisse gemäß Art. 11 Abs. 9 B-VG erhoben werden.

3. Auf Grund der anstehenden Anpassung des UVP-G, die sich aus dem Umsetzungserfordernis aus der Änderung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften 85/337/EWG vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten durch die Richtlinie 97/11/EG vom 3. März 1997 ergibt, ist der Katalog der UVP-pflichtigen Vorhaben zu erweitern. Weiters wird es auf Grund der Anforderungen durch den Anhang III der Richtlinie 97/11/EG in Verbindung mit der Judikatur des EuGH zur UVP-RL 85/337/EWG (vgl. zuletzt Kommission/Irland, C‑392/96 vom 21. September 1999) zu mehr Verfahren in UVP-Angelegenheiten kommen. Die Beru­fungsmöglichkeit gegen Einzelfallprüfungsbescheide sowie der erweiterte Katalog von UVP‑pflichtigen Vorhaben wird den Arbeitsanfall des Umweltsenates erhöhen.

Berufungsverfahren gegen Feststellungsbescheide im Einzelfall werden voraussichtlich weniger aufwendig als volle Berufungsverfahren, aber durchschnittlich mit mehr Arbeitsaufwand als bisherige Feststellungsverfahren verbunden sein. Dieser erhöhte Verfahrensanfall ist jedoch nicht dem neu zu erlassenden USG anzulasten, sondern ergibt sich aus dem erhöhten Arbeitsanfall aus dem europa­rechtlichen Umsetzungserfordernis der UVP-RL 97/11/EG sowie der erforderlichen Anpassung des UVP‑G an die Judikatur des EuGH.

Der Umweltsenat besteht nach der derzeitig geltenden Gesetzeslage aus 20 Mitgliedern und 20 Ersatz­mitgliedern. Um den erwarteten zusätzlichen Arbeitsanfall bewältigen zu können sollten die personellen Ressourcen optimiert werden. Deshalb ist vorgesehen, die Ersatzmitglieder den Mitgliedern gleich zu stellen. In der Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung wird jedoch weiterhin eine Vertretungsregelung für den Verhinderungsfall eines Mitgliedes vorzusehen sein, um die Funktionsfähigkeit des Umwelt­senates jederzeit zu gewährleisten.

Zugleich wird die bewährte Konstruktion von nebenberuflich tätigen Mitgliedern beibehalten. Dies führt dazu, dass die Mitglieder bei ihrer Tätigkeit im Umweltsenat ein reichhaltiges Erfahrungswissen aus anderen Vollzugsbereichen einbringen können und der im Bereich der Umweltverträglichkeitsprüfung besonders geforderte Interessensausgleich durch die Zusammensetzung der Kammern (je ein Richter sowie je ein vom Bund und ein von einem Bundesland entsendetes Mitglied) in hohem Maße gewährleistet ist.

Es entstehen keine zusätzlichen Kosten. Die Vergütung der Mitglieder des Umweltsenates erfolgt im Zusammenhang des jeweils anstehenden Anlassfalles (vgl. Vergütungsverordnung, BGBl. II Nr. 95/
1997). Die bisher bewährte und zugleich äußerst kostengünstige Konstruktion hat somit keine weiteren budgetären Auswirkungen.

4. Der Umweltsenat hat bei seinen Verfahren das AVG anzuwenden. Über die in § 7 AVG geregelten Befangenheitsgründe hinaus ist vorgesehen, dass ein Mitglied dann befangen ist, wenn das Vorhaben in jenem Bundesland gelegen ist, von dessen Landesregierung das betreffende Mitglied vorgeschlagen worden ist (§ 2 Abs. 2 Z 3). Schließlich haben auch Bescheide des Umweltsenates den Publizitäts­erfordernissen des Art. 9 UVP-RL 85/337/EWG zu entsprechen. Insofern sind die vom AVG ab­weichenden Bestimmungen im Hinblick auf Art. 11 Abs. 2 zweiter Halbsatz B-VG erforderlich.

5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass mit dem USG 2000 das derzeit geltende USG, BGBl. Nr. 698/1993, mit den erwähnten Änderungen übernommen wurde. Um jedoch die sich so ergebenden erforderlichen legistischen Änderungen des USG, BGBl. Nr. 698/1993, klar zu fassen, wird eine Neufassung vorgeschlagen.

6. Art. 1 ist eine Verfassungsbestimmung und kann gemäß Art. 44 Abs. 1 B-VG vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Da durch die Verlängerung des Umweltsenates überdies die Zuständigkeit der Länder in der Vollziehung eingeschränkt wird (Art. 11 Abs. 7 in Verbindung mit Art. 151 Abs. 7 B-VG), ist gemäß Art. 44 Abs. 2 B-VG auch die in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu erteilende Zustimmung des Bundesrates erforderlich.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes):

Zu Z 1 (Art. 11 Abs. 7):

Die Bestimmung soll sprachlich vereinfacht und klarer gefasst werden. Im Einzelnen ist zu den vorgeschlagenen Änderungen zu bemerken:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „sachlich in Betracht kommende Ober­behörde“ im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG eine allenfalls bestehende instanzenmäßig übergeordnete Behörde (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7 [1999], Rz 642 mwH). Dies ist im vorliegen­den Fall der unabhängige Umweltsenat, an den der Instanzenzug von der Landesinstanz (der Landes­regierung) verläuft (vgl. VwSlgNF 9614 A/1978, VwGH 2. 2. 1990, Zl. 89/07/0197; 13. 11. 1997, Zl. 97/07/0183, jeweils mwH zur Funktion des Obersten Agrarsenates, einer sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG). Ist der unabhängige Umweltsenat seinerseits säumig, kann gemäß Art. 132 B-VG Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden (vgl. VwGH 15. 1. 1998, Zl. 97/07/0146, wo dies – für den Fall der Säumnis des Obersten Agrarsenates – implizit bejaht wird). Einer Art. 11 Abs. 7 zweiter Satz B-VG entsprechenden Regelung bedarf es daher nicht (vgl. § 5 des Bundesgesetzes über den Umweltsenat in der Fassung des Art. 2 des Entwurfes).

Die Zuständigkeit der Bundesgesetzgebung zur Regelung der Aufgaben (Zuständigkeiten) des unab­hängigen Umweltsenates ergibt sich – anders als nach Art. 12 Abs. 2 B-VG für die Agrarsenate – bereits aus dem Adhäsionsprinzip, die Zuständigkeit zur Regelung des Verfahrens aus Art. 11 Abs. 2 B-VG. Einer dem Art. 11 Abs. 7 dritter Satz B-VG entsprechenden Regelung bedarf es daher insoweit nicht.

Dass die Entscheidungen des unabhängigen Umweltsenates nicht der Aufhebung und Abänderung im Instanzenzug unterliegen, wie Art. 11 Abs. 7 vierter Satz B-VG dies anordnet, ergibt sich schon daraus, dass er gemäß Art. 11 Abs. 7 erster Satz B-VG nach Erschöpfung des Instanzenzuges entscheidet (vgl. Art. 20 Abs. 2 B-VG und § 6 des geltenden Bundesgesetzes über den Umweltsenat, wo richtig von der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg gesprochen wird).

Zu Z 2 (Art. 11 Abs. 8):

Nach geltender Rechtslage besteht eine lange verfassungsgesetzliche Entscheidungsfrist von 18 Monaten, wie sie für UVP-Verfahren nach dem noch geltenden UVP-G vorgesehen ist. Für die UVP- Novelle ist eine Verkürzung geplant. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung soll die Bestimmung der Entschei­dungsfrist künftig der (einfachen) Gesetzgebung überlassen werden (vgl. Art. 12 Abs. 3 B-VG).

Zu Z 3 (Art. 151 Abs. 6 Z 3) und Z 4 (Art. 151 Abs. 7):

Die Geltung des Art. 11 Abs. 7 und 8 soll befristet verlängert werden; der Termin des Inkrafttretens des Art. 142 Abs. 1 lit. i (das ist die durch Z 9 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 508/1993 angefügte lit. h in der Fassung des Art. I Z 24 der Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1994, BGBl. Nr. 1013) ist daher entsprechend anzupassen.

Zu Artikel 2 (Bundesgesetz über den Umweltsenat [USG 2000]):

Zu § 1:

Die Einrichtung des Umweltsenates „beim“ Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bedeutet lediglich die Zuweisung der Geschäftsführung zur Organisation dieses Bundesministeriums (vgl. im Einzelnen § 14). Aus den übrigen Bestimmungen des USG 2000 ergibt sich, dass der Umweltsenat eine eigenständige Behörde in der Ausformung eines Tribunals im Sinne des Art. 6 EMRK ist. Diese Regelung findet sich bereits im bisher geltenden USG.

Der Umweltsenat wählt als Kollegialorgan aus den eigenen Reihen für jeweils drei Jahre einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

Zu § 2:

Wie im noch geltenden USG, BGBl. Nr. 698/1993, ist die Bestelldauer der Mitglieder auf sechs Jahre befristet. Dabei können Mitglieder auch wiederbestellt werden. Die Zusammensetzung des Umweltsenates als Berufungsbehörde mit nebenberuflich tätigen Mitgliedern hat sich im USG bewährt und als äußerst kostengünstig erwiesen. Der Umweltsenat hat als UVP-Behörde zweiter Instanz ein sehr breites Spektrum von verschiedensten Materiengesetzen mitzuvollziehen. Es ist daher notwendig, dass die Mitglieder jeweils aus ihren Tätigkeitsbereichen ein breites Band von unterschiedlichen Vollzugserfahrungen mit­bringen.

Die von den Bundesministerien sowie von den Landesregierungen vorgeschlagenen Mitglieder müssen nicht deren Personalstand angehören.

Der Umweltsenat soll bis zur endgültigen Lösung der geplanten Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz um weitere fünf Jahre bis Ende 2005 verlängert werden (vgl. die Änderung des B-VG mit Art. 1).

Der Umweltsenat ist als Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag mit der entsprechenden Anzahl an Richtern zu besetzen. Alle Mitglieder sind gemäß Art. 20 Abs. 2 B-VG an keine Weisungen gebunden (so auch § 4). Der Umweltsenat ist somit ein Tribunal im Sinn des Art. 6 EMRK.

Gegenüber dem geltenden USG, BGBl. Nr. 698/1993, wird als zusätzlicher Endigungsgrund das Aus­scheiden aus dem Richterstand aufgenommen, um so die Qualifikation des Umweltsenates als Kollegial­behörde mit richterlichem Einschlag gemäß Art. 133 Z 4 B-VG zu gewährleisten. Der Übertritt eines richterlichen Mitgliedes in den Ruhestand stellt dabei keinen Endigungsgrund dar (vgl. VfSlg. 11.933).

Die Anzahl der jeweiligen Ernennungsvorschläge wurden gegenüber dem geltenden USG, BGBl. Nr. 698/1993, um den Nominierungsvorschlag des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen erweitert. Um einerseits das Fachwissen der verschiedenen Fachministerien zu nützen und andererseits ein möglichst homogenes Fortbestehen des bisher bewährten Umweltsenates zu gewähr­leisten, wurden die Ernennungsvorschläge gem. § 2 Abs. 2 Z 2 des geltenden USG weitgehend über­nommen und dem geänderten Bundesministeriengesetz angepasst.

Zu § 3:

Nach Abschluss eines Studiums für Rechtswissenschaften gilt eine Person als „rechtskundig“. Die nichtrichterlichen Mitglieder müssen mindestens fünf Jahre eine Berufsstellung mit Bezug zum Umwelt­recht sowie zum Verwaltungsverfahrensrecht bekleidet haben. Damit soll sichergestellt werden, dass den vielfältigen Vollzugsanforderungen, die sich aus der breiten Palette der anzuwendenen Materiengesetze ergibt, Rechnung getragen wird. Mit der Wendung „Umweltrecht“ sind demgemäß die im Zuge eines UVP-Verfahren zu vollziehenden Materiengesetze zu verstehen (zB WRG 1959, GewO 1994, ForstG, NaturschutzG der Länder, MinroG, AWG usw.).

Um die volle Unabhängigkeit des Umweltsenates im Sinne des Art. 6 EMRK zu gewährleisten, ist für Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie Staatssekretäre die Tätigkeit im Umweltsenat unvereinbar.

Zu § 4:

Auf die bereits in Art. 20 Abs. 2 B-VG statuierte Weisungsfreistellung der Mitglieder des Umweltsenates soll mit dieser Bestimmung nochmals hingewiesen werden, um die für ein tribunalförmiges Verfahren gemäß Art. 6 EMRK essenzielle Unabhängigkeit zu unterstreichen.

Die Unabhängigkeit und Weisungsfreistellung der nebenberuflich tätigen Mitglieder ist funktionell auf die Tätigkeit als Mitglied des Umweltsenates beschränkt.

Der Umweltsenat ist somit im Zusammenklang aller den Umweltsenat betreffenden Bestimmungen ein Tribunal im Sinne des Art. 6 EMRK. Weiters hat der Umweltsenat Gerichtseigenschaft zur Einbringung eines Vorlageverfahrens an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 234 EGV.

Zu § 5:

Der Umweltsenat hat – wie bereits bisher – über Berufungen nach dem zweiten Abschnitt des UVP-G abzusprechen. Durch die Regelung des Feststellungsverfahrens bzw. der Einzelfallprüfung nunmehr im ersten Abschnitt des geplanten neuen UVP-G, hat der Umweltsenat auch zusätzlich über Verfahren nach diesem Abschnitt zu entscheiden. Durch die bereits im allgemeinen Teil erwähnte anstehende Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie 97/11/EG durch die Neugestaltung des UVP-G wird die Zahl der an den Umweltsenat herangetragenen Verfahren erhöht werden.

Der Umweltsenat ist die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde der jeweiligen Landesregierung in UVP-Verfahren (vgl. auch Art. 11 Abs. 7 B-VG). Die Landesregierungen sind jedoch keine nachge­ordneten Organe im Sinne von Art. 20 Abs. 1 B-VG und unterliegen nicht seiner Leitungs- und Weisungsbefugnis. Die Landesregierungen sind an die in den Berufungsbescheiden des Umweltsenates geäußerte Rechtsansicht gebunden.

Zu § 6:

Diese Bestimmung findet sich bereits im bisher geltenden USG. Die Entscheidungen des Umweltsenates können im Verwaltungsweg weder aufgehoben noch abgeändert werden. Die Anrufung des Verwaltungs­gerichtshofes wird im Sinne dieser Bestimmung für zulässig erklärt.

Zu § 7:

Mit dieser Bestimmung wird die Vollversammlung des Umweltsenates geregelt. Ihr kommen die allgemeinen Zuständigkeiten wie die Wahl des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden, die Erlassung einer jährlichen festen Geschäftsverteilung sowie einer Geschäftsordnung (vgl. §§ 8 und 9) zu.

Zur Vorberatung kann die Vollversammlung Ausschüsse einrichten und an diese einzelne Aufgaben delegieren.

Zu § 8:

In der von der Vollversammlung festgelegten Geschäftsordnung wird der nähere Gang eines Berufungs­verfahrens vor dem Umweltsenat sowie die Vorgangsweise in weiteren Einzelfragen des Umweltsenates bestimmt.

Zu § 9:

Der Umweltsenat hat sich eine feste Geschäftsverteilung zu geben. Damit wird im Vorhinein die Zuordnung eines Falles zu einer bestimmten Spruchkammer, deren Zusammensetzung und Rollen­verteilung festgesetzt. Diese Bestimmung ist für ein tribunalförmiges Verfahren nach Art. 6 EMRK erforderlich.

Für den Verhinderungsfall ist bereits in der Geschäftsverteilung für jedes Mitglied ein Vertreter zu bestimmen. Unter einer Verhinderung als Voraussetzung für den Vertretungsfall ist etwa die Erkrankung eines Mitgliedes, ein längerer Urlaub oder Umstände höherer Gewalt zu verstehen.

Zu § 10:

Der Umweltsenat ist in einzelne Spruchkammern mit jeweils drei Mitglieder unterteilt. Diese sind jeweils mit einem Richter (§ 2 Abs. 2 Z 1), einem von einem Bundesministerium (§ 2 Abs. 2 Z 2) sowie einem von einer Landesregierung vorgeschlagenen Mitglied (§ 2 Abs. 2 Z 3) zu besetzen.

Der Vorsitzende des Umweltsenates hat nach Einlangen eines Falles beim Umweltsenat die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer und deren Funktion (Vorsitzender, Berichter, drittes stimm­führendes Mitglied) festzustellen.

Die Zuteilung zur Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens nach § 68 Abs. 4 AVG bedarf eines Antrages eines nach der Geschäftsverteilung zuständigen Kammermitgliedes. Sein jeweils nach der Geschäftsverteilung bestimmter Vertreter (§ 9 Abs. 1 letzter Satz) ist neben dem Kammermitglieder ebenfalls zur Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens antragsberechtigt.

Zu § 11:

Dem Berichter kommt im Vorverfahren bis zur Vorlage eines Beratungsentwurfes zur Beschlussfassung zentrale Bedeutung zu. Er hat das Verfahren unter seiner Verantwortung zu führen. Lediglich für die in Abs. 2 genannten Entscheidungen hat er die Mehrheit in der Kammer zu suchen. Die übrigen Kammer­mitglieder sind über den Verfahrensfortgang jedoch laufend zu informieren und können auch jederzeit Beschlüsse der Kammer beantragen.

 

Nach Abs. 2 kann der Umweltsenat das Verfahren „im Umlauf“ führen. Das bedeutet, dass Beratung und Beschlussfassung in bestimmten Agenden ohne Kammersitzung erfolgen können. Diese Vorgangsweise muss jedoch aktenförmig nachvollziehbar sein. Auf diese Weise kann beispielsweise die Bestellung der Sachverständigen oder die Festlegung des Beweisthemas beschlossen werden; ausgenommen von dieser Vorgangsweise ist lediglich der die Sache erledigende Bescheid. Da die nebenberuflich tätigen Mitglieder im ganzen Bundesgebiet wohnen, dient diese Bestimmung der Verfahrensbeschleunigung und Kosten­ersparnis.

Zu § 12:

Der Umweltsenat hat bei seinen Verfahren das AVG anzuwenden. Dabei hat er die für die Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten vorgesehenen Bestimmungen der §§ 67d bis 67g anzuwenden. In Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G kann eine mündliche Verhandlung auch in Verfahren entfallen, bei denen es sich nicht um verfahrensrechtliche Bescheide handelt, wenn die sonstigen Voraus­setzungen des § 67d Abs. 4 AVG vorliegen.

Über die in § 7 AVG genannten Befangenheitsgründe hinaus ist ein Mitglied ex-lege ausgeschlossen, wenn das Vorhaben in jenem Bundesland gelegen ist, von dessen Landesregierung es vorgeschlagen wurde. Dieser Befangenheitsgrund ist bei der Zuweisung eines Falles durch den Vorsitzenden zu berücksichtigen.

Zu § 13:

Bescheide des Umweltsenates sind unter den Voraussetzungen des § 67g AVG zu verkünden; weiters ist eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen. Die Bescheide des Umweltsenates haben aber darüber hinaus auch den Publizitätserfordernissen des Art. 9 der UVP-RL 85/337/EWG in der Fassung 97/11/EG zu entsprechen.

Zu § 14:

Da der Umweltsenat – wie bisher – keinen eigenen Geschäftsapparat besitzt, ist die Zuordnung der Geschäftsführung zu einem Bundesministerium notwendig. Dies ermöglicht eine kostengünstige Abwicklung der Geschäfte und Verfahren des Umweltsenates. Die Agenden der Geschäftsführung waren bislang dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie zugewiesen. Mit der Änderung des Bundesministeriengesetzes wurden diese Agenden vom Bundesministerium für Land- und Forst­wirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft übernommen.

Um die volle Unabhängigkeit zu gewährleisten, sind auch die mit der Geschäftsführung des Umwelt­senates betrauten Bediensteten des Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in Angelegenheiten des Umweltsenates nur an Anordnungen des Vorsitzenden und über die durch die Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung jeweils bestimmten Mitglieder – ebenfalls wie bisher – gebunden.

Zu § 15:

Der Aufwandersatz der Mitglieder wird wie bisher durch eine Verordnung der Bundesregierung auf Vorschlag des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festgelegt. Die Vergütungsverordnung, BGBl. II Nr. 95/1997, bleibt weiter in Geltung.

Zu § 18:

Um einen nahtlosen Übergang des auf Grund des Bundesgesetzes über den Umweltsenat vom 14. Oktober 1993, BGBl. Nr. 698/1993, bestellt Umweltsenates sicherzustellen, wird klargestellt, dass die bereits bestellten Mitglieder weiterhin dem Umweltsenat angehören. Da gemäß § 1 und § 2 keine Ersatz­mitglieder mehr bestellt werden, ist es notwendig, die auf Grund des Bundesgesetzes über den Umweltsenat vom 14. Oktober 1993, BGBl. I Nr. 698/1993, bestellten Ersatzmitglieder zu Mitgliedern des Umweltsenates zu erklären und in die neue Stellung überzuführen.



Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                             Vorgeschlagene Fassung:        


Artikel 1
(Verfassungsbestimmung)


Bundes-Verfassungsgesetz


Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 im Auszug (gemäß BGBl. Nr. 508/1993 idF BGBl. I Nr. 8/1999):

Das Bundes-Verfassungsgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. xxx/xxxx, wird wie folgt geändert:


Artikel 11. (1) …

Artikel 11 Abs. 7 lautet:


(7) In den Angelegenheiten des Abs. 1 Z 7 steht nach Erschöpfung des Instanzenzuges im Bereich der Vollziehung jedes Landes die Entscheidung dem unabhängigen Umweltsenat zu. Dieser ist im übrigen sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne der das Verwaltungsverfahren regelnden Vorschriften. Der unabhängige Umweltsenat besteht aus dem Vorsitzenden, Richtern und anderen rechtskundigen Mitgliedern und wird beim zuständigen Bundesministerium eingesetzt. Die Einrichtung, die Aufgaben und das Verfahren des Senates werden durch Bundesgesetz geregelt. Seine Entscheidungen unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Instanzenzug; die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist zulässig.

(7) In den Angelegenheiten des Abs. 1 Z 7 geht der Instanzenzug von der Landesinstanz an den unabhängigen Umweltsenat, der in oberster Instanz entscheidet. Der unabhängige Umweltsenat besteht aus dem Vorsitzenden, Richtern und anderen rechtskundigen Mitgliedern und wird beim zuständigen Bundesministerium eingesetzt; seine nähere Organisation wird durch Bundesgesetz geregelt. Die Bescheide des unabhängigen Umweltsenates unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg; die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist zulässig.


 

Artikel 11 Abs. 8 lautet:


(8) Erstreckt sich ein Vorhaben gemäß Abs. 1 Z 7 auf mehrere Länder, so haben die beteiligten Länder zunächst einvernehmlich vorzugehen. Wird eine einvernehmliche Entscheidung nicht innerhalb von 18 Monaten erlassen, so geht die Zuständigkeit auf Antrag eines Landes oder einer an der Sache beteiligten Partei auf den unabhängigen Umweltsenat über.

(8) Erstreckt sich ein Vorhaben gemäß Abs. 1 Z 7 auf das Gebiet mehrerer Länder, so haben die Landesinstanzen einvernehmlich vorzugehen. Wird eine einvernehmliche Entscheidung nicht innerhalb der bundesgesetzlich festzusetzenden Frist erlassen, so geht die Zuständigkeit auf Antrag einer Landesinstanz oder des Projektwerbers auf den unabhängigen Unweltsenat über.


Artikel 151. (1) …

Artikel 151 Abs. 6 Z 3 entfällt.


(6) Die nachstehend angeführten Bestimmungen treten in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 508/1993 wie folgt in Kraft:

 


                                                                                               1.                                                                                               Art. 10 Abs. 1 Z 9, Art. 11 Abs. 1 Z 7 sowie Art. 11 Abs. 6, 7, 8 und 9 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.

 


                                                                                               2.                                                                                               Art. 28 Abs. 5, Art. 52 Abs. 2, die Bezeichnung des früheren Art. 52 Abs. 2 und 3 als Abs. 3 und 4 sowie Art. 52b treten mit 1. Oktober 1993 in Kraft.

 


                                                                                               3.                                                                                               Art. 142 Abs. 2 lit. i tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

 


 

Artikel 151 Abs. 7 lautet:


(7) Art. 11 Abs. 7 und 8 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 508/1993 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft. Am 31. Dezember 2000 vor dem unabhängigen Umweltsenat anhängige Verfahren sind nach der bis 31. Dezember 2000 für die Zuständigkeit geltenden Rechts­lage zu Ende zu führen.

(7) Art. 142 Abs. 2 lit. i tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Art. 11 Abs. 7 und 8 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft. Der unabhängige Umweltsenat und die im Instanzenzug untergeordneten Behörden bleiben für die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren bis zu deren Beendigung zuständig.


 

Artikel 151 wird folgender Abs. 2x angefügt:


 

(2x) Art. 11 Abs. 7 und 8 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 tritt mit 1. September 2000 in Kraft. Art. 151 Abs. 6 Z 3 tritt mit Ablauf des 31. August 2000 außer Kraft.


Artikel 2


Bundesgesetz über den Umweltsenat (USG 2000)


Umweltsenat

Einrichtung


§ 1. (1) Beim Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie wird ein Umweltsenat eingerichtet.

§ 1. (1) Beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ein Umweltsenat eingerichtet.


(2) Der Umweltsenat besteht aus einem/einer Vorsitzenden, einem/einer Stellvertretenden Vorsitzenden und 18 weiteren Mitgliedern. Fünf Mitglieder müssen Richter/innen sein.

(2) Der Umweltsenat besteht aus zehn Richtern und weiteren 32 rechtskundigen Mitgliedern. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Umweltsenates sind von der Vollversammlung des Umweltsenates aus dem Kreis der Mitglieder für drei Jahre zu wählen.


(3) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

 


Bestellung

Bestellung


§ 2. (1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) ernennt der Bundespräsident/die Bundespräsidentin auf Vorschlag der Bundesregierung für die Dauer von sechs Jahren. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

§ 2. (1) Die Mitglieder ernennt der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung für die Dauer von sechs Jahren. Die Wiederbestellung ist zu­lässig.


(2) Bei der Erstattung der Besetzungsvorschläge ist die Bundesregierung gebunden:

(2) Bei der Erstattung der Besetzungsvorschläge ist die Bundesregierung an folgende Vorschläge gebunden:


                                                                                               1.                                                                                               hinsichtlich der Richter/innen (Ersatzmitglieder) an einen Vorschlag des Bundesministers/der Bundesministerin für Justiz,

                                                                                               1.                                                                                               hinsichtlich von zehn Richtern an jeweils einen Vorschlag des Bundesministers für Justiz,


                                                                                               2.                                                                                               hinsichtlich von sechs Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) an je einen Vorschlag des Bundeskanzlers/der Bundeskanzlerin sowie der Bundesminister/innen für Umwelt, Jugend und Familie, für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, für Land- und Forstwirtschaft, für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und für wirtschaftliche Angelegenheiten und

                                                                                               2.                                                                                               hinsichtlich von vierzehn Mitgliedern an jeweils zwei Vorschläge des Bundeskanzlers, des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen sowie an sechs Vorschläge des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und


                                                                                               3.                                                                                               hinsichtlich von neun Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) an je einen Vorschlag jeder Landesregierung.

                                                                                               3.                                                                                               hinsichtlich von 18 Mitgliedern an jeweils zwei Vorschläge jeder Landesregierung.


(3) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) im Umweltsenat erlischt

                                                                                               1.                                                                                               wegen Todes,

                                                                                               2.                                                                                               wegen Zeitablaufes,

                                                                                               3.                                                                                               wegen Verzichts,

                                                                                               4.                                                                                               wegen nachträglicher Unvereinbarkeit gemäß § 3 Abs. 2,

                                                                                               5.                                                                                               mit der Feststellung der Vollversammlung des Umweltsenates, daß das Mitglied (Ersatzmitglied) wegen schwerer Gebrechen zur Ausübung seines Amtes untauglich geworden ist.

(3) Die Mitgliedschaft im Umweltsenat erlischt

                                                                                               1.                                                                                               mit dem Ende der Bestellungsdauer,

                                                                                               2.                                                                                               mit schriftlichem Amtsverzicht,

                                                                                               3.                                                                                               durch nachträgliche Unvereinbarkeit gemäß § 3 Abs. 2,

                                                                                               4.                                                                                               durch Ausscheiden aus dem Richterstand bei den Mitgliedern gemäß § 2 Abs. 2 Z 1,

                                                                                               5.                                                                                               durch die Feststellung der Vollversammlung, dass das Mitglied wegen schwerer Gebrechen zur Ausübung seines Amtes untauglich geworden ist.


(4) Scheidet ein Mitglied aus, so wird das betreffende Ersatzmitglied Mitglied des Umweltsenates und ist bis zum Ablauf der Funktionsperiode der Mitglieder ein neues Ersatzmitglied zu bestellen.

(4) Erlischt eine Mitgliedschaft, so ist der Vorschlag für ein neues Mitglied gemäß Abs. 2 von jener Stelle einzubringen, auf deren Vorschlag hin das ausgeschiedene Mitglied bestellt worden ist.


Qualifikation der Mitglieder und Unvereinbarkeiten

Qualifikation der Mitglieder und Unvereinbarkeiten


§ 3. (1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Umweltsenates müssen rechtskundig sein. Die nicht aus dem Richterstand kommenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) müssen bereits durch mindestens fünf Jahre eine Berufsstellung bekleidet haben, welche Erfahrungen im Umweltrecht sowie im Verwaltungsverfahrensrecht mit sich brachte.

§ 3. (1) Die Mitglieder des Umweltsenates müssen rechtskundig sein. Die nicht aus dem Richterstand kommenden Mitglieder müssen durch mindestens fünf Jahre eine Berufsstellung bekleidet haben, welche Erfahrungen im Umweltrecht sowie im Verwaltungsverfahrensrecht mit sich brachte.


(2) Dem Umweltsenat können nicht angehören:

(2) Dem Umweltsenat können nicht angehören:


                                                                                               1.                                                                                               Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung oder Staatssekretäre/Staatssekretärinnen und

                                                                                               1.                                                                                               Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung oder Staatssekretäre und


                                                                                               2.                                                                                               Personen, die zum Nationalrat nicht wahlberechtigt sind.

                                                                                               2.                                                                                               Personen, die zum Nationalrat nicht wahlberechtigt sind.


Rechtsstellung der Mitglieder

Rechtsstellung der Mitglieder


§ 4. Die Mitglieder des Umweltsenates sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

§ 4. Die Mitglieder des Umweltsenates sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.


Aufgaben

Kompetenzen des Umweltsenates


§ 5. (1) Der Umweltsenat entscheidet über Berufungen in Angelegenheiten des zweiten Abschnittes des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes, BGBl. Nr. 697/1993. Er ist in diesen Angelegenheiten sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinn der §§ 5, 68 und 73 AVG und entscheidet über Wiederaufnahmsanträge nach § 69 AVG.

§ 5. Der Umweltsenat entscheidet über Berufungen in Angelegenheiten des ersten und zweiten Abschnittes des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes, BGBl. Nr. 697/1993. Er ist in diesen Angelegenheiten sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinn der §§ 5, 68 und 73 AVG und entscheidet über Anträge auf Wiederaufnahme nach § 69 AVG.


 

Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes


§ 6. Die Entscheidungen des Umweltsenates können im Verwaltungswege weder aufgehoben noch abgeändert werden. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist zulässig.

§ 6. Die Entscheidungen des Umweltsenates können im Verwaltungswege weder aufgehoben noch abgeändert werden. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist zulässig.


 

Vollversammlung


 

§ 7. (1) Die Mitglieder des Umweltsenates bilden die Vollversammlung.


 

(2) Der Vollversammlung obliegt insbesondere die Beschlussfassung über


 

                                                                                               1.                                                                                               die Geschäftsordnung (§ 8),


 

                                                                                               2.                                                                                               die Geschäftsverteilung (§ 9),


 

                                                                                               3.                                                                                               die Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden (§ 1 Abs. 2),


 

                                                                                               4.                                                                                               die Feststellung gemäß § 2 Abs. 3 Z 5.


 

(3) Beratungen und Abstimmungen in der Vollversammlung sind nicht öffentlich. Die Vollversammlung wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet.


 

(4) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Zur Beschlussfassung über die Geschäftsordnung, die Geschäftsverteilung und die Feststellung gemäß § 2 Abs. 3 Z 5 ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder erforderlich. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.


 

(5) Zur Behandlung einzelner Fragen kann die Vollversammlung Ausschüsse einsetzen.


Organisation und Geschäftsverteilung

Geschäftsordnung


§ 7. (1) Der Umweltsenat entscheidet in Kammern, die aus je einem Mitglied gemäß § 2 Abs. 2 Z 1, 2 und 3 bestehen. Jedes Mitglied kann auch mehreren Senaten angehören.

(2) Der Umweltsenat gibt sich eine Geschäftsordnung, über die die Vollversammlung beschließt. Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder erforderlich.

(3) Die Geschäfte des Umweltsenates sind für jedes Jahr im vorhinein durch Beschluß der Vollversammlung auf die Kammern zu verteilen.

§ 8. Der Umweltsenat gibt sich eine Geschäftsordnung, welche die Vollversammlung beschließt. In der Geschäftsordnung ist die weitere Verfahrensweise in der Vollversammlung, den Ausschüssen und den Kammern zu regeln.

Geschäftsverteilung

§ 9. (1) Die Geschäfte des Umweltsenates werden im Vorhinein durch Beschluss der Vollversammlung auf die Kammern für ein Kalenderjahr verteilt (Geschäftsverteilung). Dabei ist für eine gleichmäßige Belastung der Mitglieder bezüglich der anfallenden Rechtssachen zu sorgen. Für jeden der Kammer zugeteilten Fall ist die Zusammensetzung zu bestimmen und es sind Regelungen für den Fall der Verhinderung oder der Überbelastung zu treffen.


 

(2) Die Vollversammlung kann für den Rest des Jahres die Geschäftsverteilung ändern, wenn dies durch Ausscheiden von Mitgliedern oder wegen Überbelastung einer Kammer oder einzelner Mitglieder notwendig ist.


 

(3) Hat die Vollversammlung bis zum Ende eines Kalenderjahres keine Geschäftsverteilung für das nächste Kalenderjahr erlassen, so gilt die bisherige Geschäftsverteilung bis zu Erlassung einer neuen weiter.


 

Geschäftszuweisung an Kammern


 

§ 10. (1) Der Umweltsenat entscheidet in Kammern, die aus je einem Mitglied gemäß § 2 Abs. 2 Z 1, 2 und 3 bestehen. Jedes Mitglied kann auch mehreren Kammern angehören.


 

(2) Der Vorsitzende des Umweltsenates weist jede Rechtssache der nach der Geschäftsverteilung zuständigen Kammer zu und bestimmt entsprechend der Geschäftsverteilung jeweils ein Mitglied als Berichter, als Kammervorsitzenden sowie ein drittes stimmführendes Mitglied. Im Falle des § 68 Abs. 4 AVG erfolgt die Zuteilung auf Antrag eines Mitgliedes oder seines Vertreters der nach der Geschäftsverteilung zuständigen Kammer.


 

Beratung und Abstimmung in den Kammern


 

§ 11. (1) Dem Berichter obliegt die Führung des Verfahrens bis zur Entscheidung sowie die Ausarbeitung des Erledigungsentwurfes. Er informiert die anderen Mitglieder der Kammer über den Verfahrensfortgang.


 

(2) Für die Erlassung von Bescheiden, die Bestellung von Sachverständigen sowie die Festlegung des Beweisthemas bedarf es eines Kammerbeschlusses. Solche Entscheidungen, ausgenommen das Verfahren erledigende Bescheide, können auch im Umlaufverfahren gefasst werden. Jedes Kammermitglied kann jederzeit Beschlüsse der Kammer beantragen.


Verfahren

Verfahren


§ 8. Soweit nicht in diesem Bundesgesetz oder in den Verwaltungsvorschriften anders bestimmt ist, ist im Verfahren vor dem Umweltsenat das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anzuwenden Befangenheit.

§ 9. (1) Lassen wichtige Gründe die Unbefangenheit eines Mitgliedes bezweifeln, so hat es sich der Ausübung seiner Funktion zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen.

(2) Jedenfalls hat sich ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Ausübung seiner Funktion zu enthalten,

                                                                                               1.                                                                                               in Sachen, an denen es selbst Partei ist oder in Ansehung derer es zu einer der Parteien in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regreßpflichtigen steht,

                                                                                               2.                                                                                               in Sachen seines Ehegatten oder solcher Personen, welche mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert sind oder mit welchen es in der Seitenlinie bis zum vierten Grade verwandt oder im zweiten Grade verschwägert ist,

§ 12. (1) Soweit nicht in diesem Bundesgesetz oder in den Verwaltungsvorschriften anderes bestimmt ist, ist im Verfahren vor dem Umweltsenat das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), einschließlich §§ 67d bis 67g AVG, anzuwenden. § 67d Abs. 4 AVG ist auch in Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G anzuwenden.

(2) Ein gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 bestelltes Mitglied ist bei der Ausübung seiner Funktion ausgeschlossen, wenn das Vorhaben in jenem Bundesland gelegen ist, von dessen Landesregierung es vorgeschlagen wurde.


                                                                                               3.                                                                                               in Sachen seiner Wahl- und Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder, seiner Mündel und Pflegebefohlenen,

 


                                                                                               4.                                                                                               in Sachen, in welchen es als Bevollmächtigte/r einer der Parteien bestellt war oder noch bestellt ist,

 


                                                                                               5.                                                                                               in Sachen, in welchen es an der Erlassung eines Verwaltungsaktes mitgewirkt hat, oder

 


                                                                                               6.                                                                                               der Akt eines Organs jenes Landes zu überprüfen ist, von dessen Landesregierung es vorgeschlagen wurde.

 


Öffentliche mündliche Verhandlung

 


§ 10. (1) Wenn die Berufung nicht zurückzuweisen ist oder nicht bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, dann ist eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen. Zu dieser sind die Parteien und die anderen zu hörenden Personen zu laden.

 


(2) Eine Verhandlung kann unterbleiben, wenn alle Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der Verhandlung erfolgen. Trotz des Verzichts der Parteien kann eine Verhandlung durchgeführt werden, wenn der Umweltsenat es für erforderlich erachtet.

 


§ 11. (1) Die Öffentlichkeit darf von der Verhandlung nur soweit ausgeschlossen werden, als dies aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der nationalen Sicherheit oder der Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen geboten ist.

 


(2) Der Ausschluß der Öffentlichkeit erfolgt durch Verfahrensanordnung entweder von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei.

 


(3) Unmittelbar nach Verkündigung des Beschlusses über den Ausschluß der Öffentlichkeit haben sich alle Zuhörer/innen zu entfernen, doch können die Parteien verlangen, daß drei Personen ihres Vertrauens die Teilnahme an der Verhandlung gestattet wird.

 


(4) Wenn die Öffentlichkeit von der Verhandlung ausgeschlossen wurde, ist es soweit untersagt, daraus Umstände weiterzuverbreiten, als dies aus den in Abs. 1 angeführten Gründen geboten ist.

 


Öffentliche Verkündung

Bekanntgabe des Bescheides


§ 12. Die Bescheide des Umweltsenates sind öffentlich zu verkünden. Überdies ist allen Parteien eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen. Wenn keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat oder die Parteien darauf verzichten, dann kann von der öffentlichen Verkündung des Bescheides Abstand genommen werden. Die Einsichtnahme in den Bescheid ist jedermann gewährleistet.

§ 13. Der die Verwaltungssache erledigende Bescheid ist über § 67g AVG hinaus noch zusätzlich bei der Standortgemeinde und bei der Geschäftsstelle des Umweltsenates während der Amtsstunden mindestens acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Auf diese Möglichkeit ist durch Anschlag in der Standortgemeinde sowie in der Geschäftsstelle während der Auflagefrist hinzuweisen. Die Einsichtnahme in den Bescheid ist jedermann zu gewähren.


Geschäftsführung

Geschäftsführung


§ 13. (1) Die Geschäftsführung des Umweltsenates obliegt dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie. Der/Die Bundesminister/in für Umwelt, Jugend und Familie hat dem Umweltsenat nach Anhörung das notwendige Personal zur Verfügung zu stellen.

§ 14. (1) Die Geschäftsführung des Umweltsenates obliegt dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem Umweltsenat nach Anhörung das notwendige Personal zur Verfügung zu stellen.


(2) Die mit der Geschäftsführung betrauten Bediensteten sind im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Umweltsenat nur an die Anordnungen des/der Vorsitzenden und der in der Geschäftsordnung bezeichneten Mitglieder gebunden.

(2) Die mit der Geschäftsführung betrauten Bediensteten sind im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Umweltsenat nur an die Anordnungen des Vorsitzenden und der in der Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung bezeichneten Mitglieder gebunden.


Aufwandsersatz

Aufwandsersatz


§ 14. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Umweltsenates haben Anspruch auf Ersatz der Reisekosten (Gebührenstufe 5) nach Maßgabe der für Bundesbeamte/Bundesbeamtinnen der Allgemeinen Verwaltung geltenden Rechtsvorschriften. Sie haben ferner Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die auf Antrag des Bundesministers/der Bundesministerin für Umwelt, Jugend und Familie von der Bundesregierung durch Verordnung festzusetzen ist.

§ 15. Die Mitglieder des Umweltsenates haben Anspruch auf Ersatz der Reisekosten (Gebührenstufe 3) nach Maßgabe der für Bundesbeamte der Allgemeinen Verwaltung geltenden Rechtsvorschriften. Sie haben ferner Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die auf Antrag des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft von der Bundesregierung durch Verordnung festzusetzen ist.


 

Personenbezogene Bezeichnungen


 

§ 16. Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.


Vollziehung

Vollziehung


§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 2, 11 und 14 die Bundesregierung, ansonsten der/die Bundesminister/in für Umwelt, Jugend und Familie betraut.

§ 17. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 2 und 15 die Bundesregierung, ansonsten der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.


Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen


§ 16. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1994 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.

§ 18. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft. Am 1. Jänner 2001 tritt das Bundesgesetz über den Umweltsenat vom 14. Oktober 1993, BGBl. Nr. 698/1993, außer Kraft.


(2) Dieses Bundesgesetz ist auf Verfahren weiter anzuwenden, die beim Umweltsenat bis zum 31. Dezember 2000 eingeleitet wurden.

(2) Dieses Bundesgesetz ist auf Verfahren weiter anzuwenden, die beim Umweltsenat bis zum 31. Dezember 2005 eingeleitet wurden.


 

(3) Die Stellung der auf Grund des Bundesgesetzes über den Umweltsenat vom 14. Oktober 1993, BGBl. Nr. 698/1993, bestellten Mitglieder bleibt unberührt. Die auf Grund des Bundesgesetzes über den Umweltsenat vom 14. Okto­ber 1993, BGBl. Nr. 698/1993, bestellten Ersatzmitglieder werden mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu Mitgliedern des Umweltsenates.