285 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 16. 10. 2000

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Ausübung exklusiver Fernsehüber­tragungsrechte erlassen wird und das Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz sowie das Rundfunkgesetz geändert werden


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Bundesgesetz über die Ausübung exklusiver Fernsehübertragungsrechte (Fernseh-Exklusivrechtegesetz – FERG)

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt – abgesehen von § 5 – nur für Fernsehveranstalter, auf die das Rundfunkgesetz, BGBl. Nr. 379/1984, oder das Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz, BGBl. I Nr. 42/
1997, Anwendung findet.

(2) Auf Fernsehübertragungsrechte, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erworben wurden, findet § 3 keine Anwendung, sofern die zu Grunde liegenden Vereinbarungen nicht nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verlängert werden.

Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung

§ 2. Als Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt nur jenes, das in einer auf Grund des § 4 erlassenen Verordnung genannt wird.

Verpflichtungen der Fernsehveranstalter

§ 3. (1) Für den Fall, dass ein Fernsehveranstalter ausschließliche Übertragungsrechte an einem in einer gemäß § 4 erlassenen Verordnung genannten Ereignis erworben hat, hat er zu ermöglichen, dass dieses Ereignis in einem frei zugänglichen Fernsehprogramm in Österreich von mindestens 70 vH der rundfunkgebührpflichtigen oder von dieser befreiten Rundfunkteilnehmer entsprechend der in der Verordnung festgesetzten Weise (direkte oder zeitversetzte Sendung, Gesamt- oder Teilberichterstattung) verfolgt werden kann. Als zeitversetzt im Sinne dieses Absatzes gilt ein Zeitraum von höchstens 24 Stunden, gerechnet ab dem Beginn eines Ereignisses bis zum Beginn der Sendung.

(2) Frei zugängliche Fernsehprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die der Fernseh­zuseher ohne zusätzliche und ohne regelmäßige Zahlungen für die Verwendung von technischen Einrich­tungen zur Entschlüsselung empfangen kann. Nicht als zusätzliche Zahlungen im Sinne diese Absatzes gelten die Entrichtung der Rundfunkgebühr (§ 2 RGG), des Programmentgelts (§ 20 RFG), einer Anschlussgebühr an ein Kabelnetz sowie der an einen Kabelnetzbetreiber zu zahlenden Kabelgrund­gebühr.

(3) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt auch als erfüllt, wenn der Fernsehveranstalter in nachweis­licher und zumutbarer Weise unter Zugrundelegung angemessener marktüblicher Bedingungen versucht hat, den frei zugänglichen Empfang des Ereignisses im Sinne des Abs. 1 zu ermöglichen. Zur Herbei­führung einer gütlichen Einigung über diese Bedingungen kann ein Fernsehveranstalter die gemäß § 6 zuständige Kommission anrufen. Die Kommission hat unter Beiziehung der Beteiligten auf eine Einigung hinzuwirken und über die Verhandlungen sowie deren Ergebnis ein Protokoll aufzunehmen.

(4) Kommt eine Einigung nicht zustande, hat die Kommission auf Antrag eines der beteiligten Fernsehveranstalter auszusprechen, ob der Fernsehveranstalter seiner Verpflichtung gemäß Abs. 1 und 3 in ausreichendem Maße nachgekommen ist. Für den Fall, dass der Fernsehveranstalter seiner Verpflichtung nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist, hat die Kommission anstelle des Fernsehveranstalters die angemessenen und marktüblichen Bedingungen im Sinne des Abs. 3 festzulegen. Insbesondere hat die Kommission einen angemessenen und marktüblichen Preis für die Einräumung der Übertragungsrechte festzulegen.

(5) Ein Fernsehveranstalter, der seiner Verpflichtung gemäß Abs. 1 nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist, kann nach den zivilrechtlichen Vorschriften auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Schadenersatz umfasst auch den Ersatz des entgangenen Gewinns.

(6) Eine Schadenersatzklage ist erst nach Vorliegen einer Entscheidung gemäß Abs. 4 zulässig. Unbeschadet des Abs. 7 sind das Gericht und die Parteien des Verfahrens gemäß Abs. 4 an eine rechtskräftige Entscheidung gebunden.

(7) Hält das Gericht in einem Verfahren gemäß Abs. 6 den Bescheid für rechtswidrig, so hat es das Verfahren zu unterbrechen und beim Verwaltungsgerichtshof mit Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2
B-VG die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides zu begehren. Nach Einlangen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes hat das Gericht das Verfahren fortzusetzen und den Rechtsstreit unter Bindung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes zu entscheiden.

Verordnung über Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung

§ 4. (1) Die Bundesregierung hat durch Verordnung jene Ereignisse gemäß § 2 zu bezeichnen, denen in Österreich erhebliche gesellschaftliche Bedeutung zukommt. In die Verordnung sind nur solche Ereignisse aufzunehmen, auf die mindestens zwei der folgenden Voraussetzungen zutreffen:

           1. das Ereignis findet bereits bisher, insbesondere auf Grund der Medienberichterstattung, in  der österreichischen Bevölkerung breite Beachtung;

           2. das Ereignis ist Ausdruck der kulturellen, künstlerischen oder sozialen Identität Österreichs;

           3. das Ereignis ist, insbesondere durch die Teilnahme österreichischer Spitzensportler,  eine Sport­veranstaltung von besonderer nationaler Bedeutung oder findet auf Grund seiner internationalen Bedeutung bei den Fernsehzusehern in Österreich breite Beachtung;

           4. das Ereignis wurde bereits in der Vergangenheit im frei zugänglichen Fernsehen  ausgestrahlt.

(2) In der Verordnung ist jeweils festzulegen, ob das Ereignis im frei zugänglichen Fernsehen zeit­gleich oder zeitversetzt sowie ob es in seiner Gesamtheit oder nur in Teilen verfolgbar sein muss. Von der Festlegung der Möglichkeit der zeitgleichen Verfolgung und der Verfolgung des gesamten Ereignisses ist nur insoweit, abzusehen als dies aus objektiven Gründen (wie Zeitzonenverschiebung oder gleichzeitige Abhaltung mehrerer Ereignisse oder von Teilen desselben Ereignisses) erforderlich oder angemessen ist.

(3) Vor Erlassung oder Änderung der Verordnung sind repräsentative Vertreter der Fernsehveran­stalter, der Rechteinhaber, der Wirtschaft, der Konsumenten, der Arbeitnehmer, der Kultur und des Sports zu hören. Der Entwurf der Verordnung ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekannt zu machen, wobei festzulegen ist, dass zu diesem jedermann binnen einer Frist von acht Wochen Stellung nehmen kann. Im Anschluss ist der Entwurf der Europäischen Kommission vorzulegen. Die Verordnung darf erst erlassen werden, wenn sich die Europäische Kommission nicht binnen einer Frist von drei Monaten ab der Vorlage bei der Europäischen Kommission gegen die Erlassung ausgesprochen hat.

Recht der Kurzberichterstattung

§ 5. (1) Ein Fernsehveranstalter, der ausschließliche Übertragungsrechte an einem Ereignis von allgemeinem Informationsinteresse erworben hat oder dem auf Grund der faktischen Verhältnisse die ausschließliche Möglichkeit zukommt, über ein solches Ereignis zu berichten, hat jedem in einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einer Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen vom 5. Mai 1989, BGBl. III Nr. 164/1998, zugelassenen Fernsehveranstalter auf Verlangen und zu angemessenen Bedingungen das Recht auf Kurzberichterstattung zu eigenen Sendezwecken einzuräumen. Ein allgemeines Informations­interesse liegt dann vor, wenn zu erwarten ist, dass das Ereignis auf Grund seiner Bedeutung breiten Niederschlag in der Medienberichterstattung in Österreich oder in einer anderen in dieser Bestimmung genannten Vertragspartei finden wird.

(2) Das Recht auf Kurzberichterstattung umfasst die Berechtigung zur Aufzeichnung des Signals des im Sinne des Abs. 1 verpflichteten Fernsehveranstalters und zur Herstellung und Sendung eines Kurzberichtes im Sinne des Abs. 3.

(3) Die Kurzberichterstattung ist auf eine dem Anlass entsprechende nachrichtenmäßige Kurzbericht­erstattung beschränkt. Die zulässige Dauer der Kurzberichterstattung bemisst sich nach der Länge der Zeit, die notwendig ist, um den nachrichtenmäßigen Informationsgehalt des Ereignisses zu vermitteln und beträgt mangels anderer Vereinbarung höchstens 90 Sekunden. Erstreckt sich das Ereignis über mehr als einen Tag, so umfasst das Recht der Kurzberichterstattung die tägliche Verbreitung eines Kurzberichts. Die Sendung des Kurzberichts darf jedenfalls nicht vor Beginn der Sendung durch den im Sinne des Abs. 1 verpflichteten Fernsehveranstalter erfolgen.

(4) Ein Fernsehveranstalter, der die Einräumung eines Rechtes im Sinne des Abs. 1 verlangt, kann zwecks Durchsetzung dieses Rechtes jene Kommission anrufen, deren Rechtsaufsicht der gemäß Abs. 1 verpflichtete Fernsehveranstalter unterworfen ist. Diese Kommission hat ehestmöglich auf eine gütliche Einigung zwischen den Fernsehveranstaltern hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zustande, hat die Kommission auszusprechen, ob und zu welchen Bedingungen dem anderen Fernsehveranstalter das Recht auf Kurzberichterstattung einzuräumen ist.

(5) Kann auf Grund der besonderen Aktualität des Ereignisses ein Verfahren gemäß Abs. 4 nicht rechtzeitig abgeschlossen werden, kann die Kommission auf Antrag eines beteiligten Fernsehveranstalters nachträglich aussprechen, ob und zu welchen Bedingungen ein Recht auf Kurzberichterstattung einzu­räumen gewesen wäre. Für den Fall, dass ein Recht auf Kurzberichterstattung einzuräumen gewesen wäre, kann der verpflichtete Fernsehveranstalter unter sinngemäßer Anwendung von § 3 Abs. 5 bis 7 auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.

Kommission

§ 6. (1) Die Rechtsaufsicht im Hinblick auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes obliegt, soweit sie Verpflichtungen des Österreichischen Rundfunks betrifft, der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes, soweit sie Verpflichtungen anderer Fernsehveranstalter betrifft, der Kommission zur Wahrung des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes.

(2) Die gemäß Abs. 1 zuständige Kommission entscheidet in der Senatsbesetzung, die für die Behandlung von Beschwerden in dem diese Kommission einrichtenden Gesetz vorgesehen ist.

Strafbestimmungen und Verfahren

§ 7. (1) Wer gegen die Verpflichtungen nach

           1. § 3 Abs. 1 verstößt oder

           2. das in § 5 Abs. 1 vorgesehene Recht entgegen einem Ausspruch der Kommission nicht gewährleistet oder im Fall des § 5 Abs. 5 nicht gewährleistet hat oder

           3. ohne Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung einen länger als 90 Sekunden dauernden Kurzbericht oder einen Kurzbericht vor dem nach § 5 Abs. 3 letzter Satz bestimmten Zeitpunkt sendet,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der gemäß § 6 zuständigen Kommission mit Geldstrafe in der Höhe von 500 000 S bis zu 800 000 S zu bestrafen.

(2) Die gemäß § 6 zuständige Kommission hat im Verfahren nach Abs. 1 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(3) Die gemäß § 6 zuständige Kommission hat das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, im Fall des Abs. 1 das Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, anzuwenden.

(4) Bei wiederholten und schwerwiegenden Verletzungen dieses Gesetzes durch einen Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter (§ 2 Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz, BGBl. I Nr. 42/1997) hat die Kommission zur Wahrung des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes von Amts wegen das Verfahren zum Entzug der Zulassung oder zur Untersagung der Kabel-Rundfunkveranstaltung gemäß § 46 des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes einzuleiten.

Verweisungen

§ 8. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Vollziehung

§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich § 4 Abs. 1, 2 und 3 letzter Satz die Bundesregierung, hinsichtlich § 3 Abs. 5 bis 7 der Bundesminister für Justiz, im Übrigen der Bundeskanzler betraut.

Umsetzungshinweis

§ 10. Durch die Bestimmungen der §§ 1 bis 4, 6 bis 9 sowie § 11 dieses Bundesgesetzes wird Art. 3a der Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23 in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG, ABl. Nr. 202 vom 30. Juli, 1997 S 60, umgesetzt.


Artikel II

Änderung des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes

Das Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über den Kabel- und Satellitenrundfunk erlassen wurden (Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz), BGBl. I Nr. 42/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 49/2000, wird wie folgt geändert:

In § 38 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Für den Fall, dass eine Einigung zwischen den Beteiligten nicht zustande kommt, ist § 3 Abs. 4 bis 7 des Fernseh-Exklusivrechtegesetzes (FERG), BGBl. I Nr. XX/2000, anzuwenden.“

Artikel III

Änderung des Rundfunkgesetzes

Das Bundesgesetz über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks (Rundfunkgesetz – RFG), BGBl. Nr. 379/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 49/2000, wird wie folgt geändert:

In § 3a wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Für den Fall, dass eine Einigung zwischen den Beteiligten nicht zustande kommt, ist § 3 Abs. 4 bis 7 des Fernseh-Exklusivrechtegesetzes (FERG), BGBl. I Nr. XX/2000, anzuwenden.“

Artikel IV

Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. XXXXX 2000 in Kraft.

Vorblatt

Problem:

Mit der Richtlinie 97/36/EG, ABl. Nr. L 202 vom 30. Juli 1997, wurde die Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, um den Art. 3a hinsichtlich der Ausübung exklusiver Fernsehübertragungsrechte erweitert. Der vorliegende Gesetzentwurf dient der Erlassung von innerstaatlichen Rechtsvorschriften für die Umsetzung des Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie, wonach es jedem Mitgliedstaat freisteht, auf einer nationalen Liste Ereignisse von erheblicher Bedeutung zu nennen, welche von den Zusehern im frei zugänglichen Fernsehen verfolgt werden können.

Gleichzeitig kann mit dem vorliegenden Entwurf die Regelung eines Rechts der Kurzberichterstattung verbunden werden. Das am 9. September 1998 verabschiedete Änderungsprotokoll zum (von Österreich im Jahr 1998 ratifizierten) Europäischen Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen vom 5. Mai 1989 ergänzt dessen bestehenden Art. 9 dahin gehend, dass die Vertragsparteien dazu verhalten werden, die rechtlichen Maßnahmen zur Einführung eines Rechts der Kurzberichterstattung für Fernseh­veranstalter zu prüfen und gegebenenfalls zu treffen.

Lösung:

Erlassung eines Bundesgesetzes über die Ausübung exklusiver Fernsehübertragungsrechte und das Recht der Kurzberichterstattung.

Da die Regelung der Fernsehrichtlinie alle Fernsehveranstalter unter österreichischer Rechtshoheit betrifft (somit den ORF und Private), ist der Lösung der Regelung durch ein eigenes Bundesgesetz der Vorzug zu geben, anstatt idente Regelungen sowohl in das Rundfunkgesetz als auch in das Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz aufzunehmen. Die Liste von Ereignissen ergeht in Form einer Verordnung, um eine entsprechende Flexibilität zu ermöglichen. Die Aufnahme der Regelungen über das Recht der Kurz­berichterstattung empfiehlt sich im Hinblick auf den engen sachlichen Zusammenhang mit den Bestim­mungen über die Ausübung exklusiver Übertragungsrechte in Umsetzung der Richtlinie.

Alternativen:

Vgl. vorstehende Ausführungen.

Kosten:

Mit der vorgeschlagenen Regelung über die Rechtsaufsicht durch die beiden bestehenden zur Rechts­aufsicht berufenen Kommissionen ist ein Mehraufwand für Sitzungsgelder und Reisekosten bzw. Baraus­lagen in der Höhe von etwa 50 000 S jährlich zu veranschlagen, der im Rahmen der bestehenden Budget­ansätze gedeckt ist. Zusätzliche finanzielle Belastungen sind schon auf Grund der nur in relativ geringem Umfang zu erwartenden Streitfälle nicht zu erwarten.

Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich und die Beschäftigung:

Die Regelungen des Entwurfs versuchen in Umsetzung der entsprechenden Richtlinie Tendenzen hintan­zuhalten, die dazu führen, dass durch den Erwerb von Übertragungsrechten an bedeutenden Ereignissen diese vom Konsumenten nur mehr durch die Leistung eines zusätzlichen Entgelts für Pay-TV-Programme – also erst nach Entschlüsselung – empfangen werden können. Es ist damit zu rechnen, dass die bisher auf dem Markt üblichen Preise für Übertragungsrechte indirekt beeinflusst und somit vermindert werden, wobei aber eine konkrete Abschätzung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich erscheint. Diese Entwicklung wird allerdings keineswegs spezifisch auf Österreich beschränkt sein, sondern im gesamten EU-Raum vollzogen werden, da alle Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Bestim­mung des Art. 3a Abs. 3 der Fernsehrichtlinie verpflichtet sind und soweit bekannt auch weitgehend von der Bestimmung des Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie Gebrauch machen werden. Es kann also nicht davon ausgegangen werden, dass mit Erlassung der Regelung eine besondere Benachteiligung gerade für österreichische Unternehmen entstehen würde oder speziell für Österreich negative Auswirkungen auf die Beschäftigungslage zu erwarten wären, handelt es sich doch vielmehr um eine vom Rat der EG getroffene Entscheidung zugunsten der Informationsfreiheit, die implizite Auswirkungen auf den gesamteuropäischen Preismarkt in diesem Bereich haben dürfte.

Schließlich geht es auch darum, Entwicklungen in die Richtung vorzubeugen, dass nur mehr große, insbesondere nicht in Österreich ansässige Pay-TV-Veranstalter in der Lage sind, durch den Erwerb von Übertragungsrechten Zuschauer anzuziehen und damit die Rundfunkunternehmen kleinerer Mitglied­staaten in ihrer Wettbewerbsposition geschwächt würden.

EU-Konformität:

Gegeben.

Besonderheiten im Gesetzgebungsverfahren:

Vor einer gesetzlichen Beschlussfassung ist der Gesetzentwurf gemäß Art. 3a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 23a der Fernsehrichtlinie gegenüber der Europäischen Kommission zu notifizieren.

Die vorliegende Regierungsvorlage wird demgemäß der Europäischen Kommission vorgelegt.

Erläuterungen


A. Allgemeiner Teil

1. Grundzüge und Hintergründe des Gesetzesvorschlages

Mit 30. Juli 1997 ist die EU-Richtlinie 97/36/EG in Kraft getreten, welche die Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“ (89/552/EWG) geändert hat. [Im Folgenden „Fernsehrichtlinie n(eue). F(assung).“] Die bedeutsamste Änderung der Richtlinie betrifft die Ergänzung um den Artikel 3a, der auf eine Initiative des Europäischen Parlaments zurückgeht. Im Wesentlichen bezweckt die Regelung, dass Ereignisse, welchen ein Mitgliedstaat „besondere gesellschaftliche Bedeutung“ beimisst, für die Zuseher dieses Mitgliedstaates im Fernsehen frei verfolgbar – somit unverschlüsselt und allgemein zugänglich – gemacht werden sollen. Es soll verhindert werden, dass etwa ein Pay-TV-Veranstalter exklusive Übertragungsrechte an einem derartigen Ereignis (zB eine bedeutende Sportveranstaltung, aber auch kulturelle Ereignisse, wie etwa das Neujahrskonzert) erwirbt und von seinem Recht in der Weise Gebrauch macht, dass die breite Öffent­lichkeit von der Verfolgung am Bildschirm ausgeschlossen wird, wenn sie nicht zusätzliche Mittel (ab­gesehen von der Gebühr für einen Kabelnetz-Anschluss und der Rundfunkgebühr) entrichtet, um durch die Bezahlung von „Abonnement-Gebühren“ eines Pay-TV-Veranstalters das Ereignis verfolgen zu können. Im Vordergrund der Regelung steht also das Anliegen, „das Recht auf Informationen zu schützen und der Öffentlichkeit breiten Zugang zur Fernsehberichterstattung über nationale oder nichtnationale Ereignisse zu verschaffen“ (vgl. den 18. Erwägungsgrund der Fernsehrichtlinie n. F.). Geregelt wird nicht der Exklusivrechteerwerb an sich, sondern vielmehr die Ausübung erworbener ausschließlicher Übertra­gungsrechte. Das Verhältnis von Rechteinhabern am Ereignis und den Fernsehveranstaltern wird hievon nicht berührt. Es ist allerdings davon auszugehen, dass der diesbezügliche Rechteerwerb unter marktüb­lichen Bedingungen erfolgt, sofern nicht eine abweichende Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern getroffen wird.

Zur Verwirklichung dieses Systems sieht Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie, dessen Umsetzung mit diesem Entwurf verfolgt wird, vor, dass jeder Mitgliedstaat die Option (nicht aber die Verpflichtung!) hat, die seiner Rechtshoheit unterworfenen Fernsehveranstalter, welche Inhaber exklusiver Übertragungsrechte an einem bedeutsamen Ereignis sind, zu verhalten, die Übertragung des Ereignisses nicht „unter Ausschluss der breiten Öffentlichkeit“ vorzunehmen, also etwa nur über einen Fernsehdienst auszu­strahlen, der lediglich über spezielle und gebührenpflichtige Decoder empfangbar ist.

Möchte der Mitgliedstaat von einer derartigen Regelung Gebrauch machen, so hat er die betreffenden Ereignisse, welchen er eine erhebliche gesellschaftliche Bedeutung beimisst (und die nationaler oder nichtnationaler Natur sein können), auf einer „Liste“ zu nennen.

Hat ein Mitgliedstaat eine derartige Liste erstellt, so trifft die übrigen Mitgliedstaaten gemäß Art. 3a Abs. 3 der Richtlinie die Verpflichtung, sicherzustellen, dass die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Fernsehveranstalter, welche ein Exklusivübertragungsrecht an einem „aufgelisteten“ Ereignis des anderen Mitgliedstaates erworben haben, ihr Recht nicht so ausüben, dass einem bedeutenden Teil der Öffent­lichkeit in diesem anderen Mitgliedstaat die Möglichkeit vorenthalten wird, das Ereignis live oder – sofern angemessen – zeitversetzt in einer frei zugänglichen Fernsehsendung zu verfolgen.

Da die Regelung sensible grundrechtliche und gemeinschaftsrechtliche Aspekte berührt, sieht Abs. 2 des Art. 3a der Richtlinie vor, dass beabsichtigte Maßnahmen seitens eines Mitgliedstaates gemäß Abs. 1 der Kommission im Voraus zu melden sind und von dieser zunächst auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht überprüft werden müssen. Zugleich veröffentlicht die Kommission jährlich eine konsolidierte Liste der von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen.

Der Unterschied zwischen den Regelungen des Abs. 1 (Gegenstand dieses Entwurfs) und des Abs. 3, der mittels einer eigenen Novelle zum Rundfunkgesetz und Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz um­gesetzt wurde (BGBl. I Nr. 49/200), stellt sich folgendermaßen dar:

Abs. 1 stellt es Österreich grundsätzlich frei, für den nationalen Bereich eine Liste von bedeutenden Ereignissen zu erstellen und damit die der österreichischen Rechtshoheit unterworfenen Fernseh­veranstalter hinsichtlich der Ausübung exklusiv erworbener Übertragungsrechte gewissen Ein­schränkungen zu unterwerfen. Der Vorteil der Inanspruchnahme der Option nach Abs. 1 liegt darin, dass die exklusiven Übertragungsrechte der von Österreich aufgelisteten Ereignisse von Fernsehveran­staltern anderer Mitgliedstaaten der EU nicht so ausgeübt werden dürfen, dass diese Ereignisse in Österreich einem überwiegenden Teil der Zuseher vorenthalten werden, insofern sie nicht zusätzliche Gebühren aufwenden und/oder Decoder verwenden.

Nach Abs. 3 besteht für jeden Mitgliedstaat die Verpflichtung, durch eine innerstaatliche Regelung dafür Sorge zu tragen, dass die von einem anderen Mitgliedstaat aufgelisteten Ereignisse, für die exklusive Übertragungsrechte erworben wurden, von einem Großteil der Fernsehzuseher in diesem anderen Mitgliedstaat frei am Bildschirm verfolgbar sind: jeder Mitgliedstaat hat daher die seiner Rechtshoheit unterworfenen Fernsehveranstalter zu verhalten, die betreffenden exklusiven Übertragungs­rechte nicht so auszuüben, dass die „freie Zugänglichkeit“ für die Zuseher in dem anderen Mitgliedstaat verhindert wird, was durch die Einräumung einer Unterlizenz an einen nationalen Veranstalter des anderen Mitgliedstaates sichergestellt werden kann.

Wie dargelegt, steht das System unter einer strengen Kontrolle der Europäischen Kommission. Dadurch soll Sorge getragen werden, dass die von einem Mitgliedstaat getroffenen Maßnahmen, vor allem die aufgelisteten Ereignisse selbst, im Verhältnis zum Ziel – nämlich das Informationsbedürfnis der breiten Öffentlichkeit über wesentliche Ereignisse – nicht unverhältnismäßig sind und damit die Exklusivrechte­inhaber nicht übermäßig einschränken. Die Maßnahmen, einschließlich der Listen nach Art. 3a Abs. 1 sind daher vor ihrer rechtsverbindlichen Erlassung der Europäischen Kommission zu notifizieren und dürfen erst nach deren positiver Beurteilung in Kraft treten. Bei der Prüfung der Maßnahmen wird der gemäß Art. 23a der Fernsehrichtlinie n. F. eingerichtete „Kontaktausschuss“ beigezogen, in welchem alle Mitgliedstaaten vertreten sind.

Die Regelungen müssen ferner zur Sicherung der Effektivität auch von einem Sanktionssystem begleitet sein, für das der Entwurf als Vollzugsbehörden die beiden bestehenden zur Rechtsaufsicht über die Rundfunkveranstalter berufenen Kommissionen vorsieht. Diese Behörden sollen auch als „Schlichtungsstelle“ fungieren, wenn eine gütliche Einigung zwischen beteiligten Fernsehveranstaltern über die Bedingungen der Ausstrahlung einer unabhängigen Stelle bedarf. Sollte es zu keiner gütlichen Einigung kommen, können die Kommissionen die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Rundfunk­veranstalters feststellen; ein am Verfahren beteiligter Rundfunkveranstalter kann gestützt auf die Ent­scheidung der Kommission bei den Zivilgerichten Schadenersatz begehren. In diesem Zusammenhang ist auch die mit diesem Entwurf einhergehende Novellierung des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes sowie des Rundfunkgesetzes zu sehen. Durch die Novellen soll sichergestellt werden, dass bei Verstößen eines der österreichischen Rechtshoheit unterliegenden Rundfunkveranstalters gegen die Verpflichtung des Art. 3a Abs. 3 der Fernsehrichtlinie n. F. betreffend ein Ereignis auf einer Liste eines anderen Mitgliedstaates ebenso eine Schadenersatzpflicht besteht wie bei Verstößen betreffend ein in Österreich „gelistetes“ Ereignis.

Schließlich kann der vorliegende Entwurf auf Grund des engen Sachzusammenhangs (Regelungen über den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen) dazu genutzt werden, ein Recht der Kurzbericht­erstattung für Fernsehveranstalter im Falle der Innehabung ausschließlicher Übertragungsrechte durch einen anderen Fernsehveranstalter vorzusehen. Nach dem Änderungsprotokoll zum (von Österreich im Jahr 1998 ratifizierten) Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen vom 5. Mai 1989 (das Protokoll wurde am 9. September 1998 vom Ministerausschuss der 639. Versammlung des Europarates verabschiedet), sind die Vertragsparteien auf Grund einer Änderung des Art. 9 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Ereignissen gehalten, die rechtlichen Maßnahmen zu prüfen und gegebenenfalls zu ergreifen, um zu verhindern, dass das Recht der Öffentlichkeit auf Information dadurch in Frage gestellt wird, dass ein einzelner Fernsehveranstalter Exklusivrechte erwirbt. Im neuen Art. 9 wird ausdrücklich auf die Einführung eines Rechts der Kurzberichterstattung für andere Fernsehveranstalter als den Exklusivrechteinhaber Bezug genommen.

2. Kompetenzgrundlage

Die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers zur Erlassung einer dem vorliegenden Entwurf entsprechenden Regelung stützt sich auf die Kompetenztatbestände „Fernmeldewesen“ (Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG) sowie „Zivilrechtswesen … (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG).

3. Kosten

Der Entwurf sieht als Organe der Rechtsaufsicht die Kommission zur Wahrung des RFG und die (Kommission zur Wahrung des RRG als) Kommission zur Wahrung des Kabel- und Satelliten- Rundfunkgesetzes vor. Für die Sitzungshäufigkeit kann vorerst davon ausgegangen werden, dass in näherer Zukunft kein Anlass für ein Tätigwerden bestehen dürfte, zumal die Regelungen des Entwurfes in bestehende Verträge (deren Laufzeit regelmäßig über das Jahr 2000 hinausgeht) nicht eingreifen.

Der Vollständigkeit halber und im Hinblick auf die obigen Ausführungen zur Sitzungshäufigkeit wurde dennoch als Ansatzpunkt für eine Einschätzung der Kosten die Verordnung der Bundesregierung über die Sitzungsgelder der Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes, BGBl. II Nr. 284/1997, heran­gezogen, wonach jedem Mitglied an einem Tag für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld von 100 S für jede angefangene halbe Stunde (mindestens jedoch 900 S) gebührt. Für die Vorsitzführung ist ein Sitzungsgeld von 300 S für jede angefangene halbe Stunde (mindestens jedoch 2 400 S) vorgesehen. Für eine Sitzung in der Dauer von etwa drei Stunden wären daher rund 10 000 S an Sitzungsgeldern zu veranschlagen (durchschnittlicher Vergleichswert der Kommission zur Wahrung des Regionalradio­gesetzes im Jahr 1998).

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass einige Mitglieder aus den Bundesländern zu Sitzungen anreisen, kann davon ausgegangen werden, dass für eine Sitzung durchschnittlich etwa 3 000 S an Reisekosten zu veranschlagen wären. (Durchschnittlicher Vergleichswert der Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes).

Insgesamt bedeutet die vorstehende Vergleichsberechnung, dass von zusätzlichen Kosten in der Höhe von etwa 13 000 S pro Sitzung auszugehen ist.

Die organisatorische Unterstützung der Behörden wird von der Abteilung für Medienangelegenheiten im Bundeskanzleramt wahrgenommen.

B. Besonderer Teil

Zu Art I:

Zu § 1:

Abs. 1 stellt klar, dass die Regelungen des Entwurfs hinsichtlich der darin normierten Verpflichtungen nur jene Fernsehveranstalter betreffen, die der österreichischen Rechtshoheit unterliegen, also sowohl den ORF als auch private Fernsehveranstalter.

Abs. 2 legt den zeitlichen Geltungsbereich hinsichtlich der Frage, welche der von in Abs. 1 genannten Fernsehveranstaltern erworbenen Fernsehübertragungsrechte betroffen sind, fest.

Nach dem 20. Erwägungsgrund der Fernsehrichtlinie n. F. gelten (, um „dem spekulativen Erwerb von Rechten zur Umgehung einzelstaatlicher Maßnahmen zu begegnen,“) Verträge, die vor Veröffentlichung der Richtlinie abgeschlossen und nach der Veröffentlichung erneuert werden als neue Verträge, was bedeutet, dass bestehende Verträge, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verlängert werden, den Regelungen dieses Bundesgesetzes unterfallen.

Mit der Regelung des Abs. 2 ist auch klargestellt, dass die Bestimmung des § 5 ab Inkrafttreten des Gesetzes anwendbar ist, dh. ab diesem Zeitpunkt in allen Fällen ausschließlicher Übertragungsrechte eines der österreichischen Rechtshoheit unterliegenden Fernsehveranstalters an einem Ereignis von allgemeinem Informationsinteresse (vgl. dazu unten § 5) dieser verpflichtet ist, anderen Fernsehveran­staltern innerhalb der Grenzen des § 5 das Recht der Kurzberichterstattung einzuräumen.

Zu § 2:

Diese Regelung enthält in Form eines Verweises die Begriffsbestimmung des Ereignisses von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung, wobei die Bestimmung im Zusammenhalt mit der Verordnungsermächti­gung in § 4 des Entwurfs die Festlegung der näheren Kriterien (also der betroffenen Ereignisse aus österreichischer Sicht) der Bundesregierung überträgt.

Damit wird in Verbindung mit der Verordnung klargestellt, welche Ereignisse Österreich als von erheblicher Bedeutung ansieht und für die Österreich von den seiner Rechtshoheit unterworfenen Fernsehveranstaltern – falls diese Exklusivrechte erwerben – verlangt, dass sie diese nicht so ausüben, dass einem bedeutenden Teil der Öffentlichkeit die Möglichkeit vorenthalten wird, diese Ereignisse in einem frei zugänglichen Fernsehprogramm zu verfolgen.

Zu § 3:

Bei der Regelung des § 3 handelt es sich um die Kernbestimmung zur Umsetzung der Option des Art. 3a Abs. 1 der Fernsehrichtlinie n. F.

Abs. 1 und 2:

Mit der vorliegenden Bestimmung eines § 3 Abs. 1 des Entwurfs wird von der Möglichkeit des Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie Gebrauch gemacht, nämlich die der österreichischen Rechtshoheit unterliegenden Fernsehveranstalter – so sie Exklusivrechte an bestimmten durch Verordnung (gemäß § 4) festzulegenden Ereignissen erworben haben – dazu zu verhalten, es zu ermöglichen, diese Ereignisse in einem frei zugänglichen Programm und von einem größtmöglichen Teil der Fernsehzuseher (nämlich mindestens 70% der rundfunkgebührpflichtigen oder von dieser Gebühr befreiten Rundfunkteilnehmer – die Bestim­mung des Art. 3a Abs. 1 spricht davon, dass nicht einem „bedeutenden Teil der Öffentlichkeit die Möglichkeit vorenthalten“ werden soll, das Ereignis zu verfolgen –) empfangen werden können. Frei zugänglich bedeutet dabei, dass es sich um eine Sendung handeln muss, die der Fernsehzuseher ohne die Aufwendung von zusätzlichen Zahlungen abgesehen von der Rundfunkgebühr nach dem Rundfunk­gebührengesetz, des Programmentgelts nach dem Rundfunkgesetz, einer Anschlussgebühr an ein Kabelnetz, der an einen Kabelnetzbetreiber zu entrichtenden Kabelgrundgebühr (sog. basic package) bzw. ohne zusätzliche, regelmäßige Aufwendungen für die Verwendung von speziellen Decodern oder Entschlüsselungsprogrammen empfangen kann. Als frei zugänglich gelten auch Satellitenprogramme, die mit einer im Handel erhältlichen Satellitenempfangsanlage unmittelbar empfangbar sind.

Abs. 3:

Die Fernsehrichtlinie n. F. geht nicht davon aus, dass der österreichische Veranstalter selbst die Übertragung vorzunehmen hat. Er kann seiner Verpflichtung auch durch die Einräumung von Unter­lizenzen nachkommen. Der Fernsehveranstalter darf die Gewährung einer Unterlizenz aber nicht durch unangemessene Forderungen verhindern.

Die Gewährung von Unterlizenzen bedingt entsprechende vertragliche Vereinbarungen mit den anderen Fernsehveranstaltern und ist daher von der Verhandlungsbereitschaft und den Preisvorstellungen dieser Fernsehveranstalter abhängig. Aus diesem Grund soll die Verpflichtung, die freie Empfangbarkeit zu ermöglichen, auch als erfüllt gelten, wenn der verpflichtete Fernsehveranstalter sich nachweislich und in ihm zumutbarer Weise darum bemüht hat, die Übertragungsrechte einem Fernsehveranstalter, der die freie Empfangbarkeit durch einen größtmöglichen Teil der Fernsehzuseher sicherstellt (zB durch das Angebot der Vergabe einer Sublizenz gegen eine angemessene Vergütung), einzuräumen. Der verpflichtete Fernsehveranstalter muss auf Anfrage eines anderen Fernsehveranstalters ein ausreichendes, dh. alle wesentlichen Vertragsparameter enthaltendes, Angebot inklusive eines Preisangebotes, unter Zugrunde­legung angemessener und marktüblicher Bedingungen, legen. Es kann durchaus eintreten, dass ein Fernsehveranstalter – selbst wenn er seine Verpflichtung durch das Angebot einer Sublizenz zu erfüllen gedenkt – letztlich nicht in der Lage ist, die freie Empfangbarkeit zu ermöglichen, etwa weil der andere Fernsehveranstalter nicht bereit ist, einen angemessenen Preis zu bezahlen oder andere Vorstellungen über die konkrete Ausgestaltung der zugrunde zu legenden vertraglichen Bestimmungen hat oder aus anderen Gründen die Übernahme der Sendung verweigert. Zur Herbeiführung einer Einigung – etwa in den erwähnten Fällen – kann die Rechtsaufsicht über den die Exklusivrechte innehabenden Rundfunkver­anstalter angerufen werden, die unter Einbeziehung der „Streitteile“ auf eine Einigung hinwirken soll. Diese Vorgangsweise dient der Absicherung und dem Beweis, dass der Fernsehveranstalter bereit war, seinen Verpflichtungen nachzukommen und letztlich aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen keine Einigung zustande gekommen ist. Die Konsequenz – selbst bei einem Scheitern einer Einigung aus nicht vom Fernsehveranstalter zu vertretenden Gründen – ist, dass die Verpflichtung gemäß Abs. 1 dennoch als erfüllt gilt und sohin das Sanktionssystem des § 7 nicht zur Anwendung kommt.

Die Frage der angemessenen marktüblichen Bedingungen bezieht sich zum einen auf die Höhe des Preises im Falle der Einräumung von Sublizenzrechten sowie zum anderen auf dabei zu treffende allfällige vertragliche Zusatzvereinbarungen (etwa Einschränkungen der Weiterverwertung durch den Sublizenz­nehmer), wobei als Vergleichsmaßstab bisherige Vereinbarungen auch und gerade (im Hinblick auf das Fehlen eines nationalen Marktes) im internationalen Vergleich heranzuziehen wären. Dabei ist auch in Betracht zu ziehen, wie viel der Exklusivrechteinhaber selbst aufwenden musste, um die Rechte zu erwerben oder auch wie viel und welche Kosten für den technischen Aufwand zur Produktion und zum Transport des Signals zu den jeweiligen Übertragungseinrichtungen zu veranschlagen ist, so nicht der Sublizenznehmer für die technische Durchführung sorgt.

Abs. 4:

Für den Fall, dass in einem Streitschlichtungsverfahren keine Einigung über die Bedingungen zu welchen das Übertragungsrecht eingeräumt werden soll zwischen den beteiligten Fernsehveranstaltern erreicht wird, hat die zuständige Kommission auf Antrag eines der beteiligten Fernsehveranstalter auszusprechen, ob der verpflichtete Fernsehveranstalter ein ausreichendes Angebot gelegt hat bzw. einen angemessenen, marktüblichen Preis verlangt hat. Ist dies nicht der Fall, hat die Kommission die angemessenen Bedin­gungen zu ermitteln und bescheidmäßig festzulegen, unter Zugrundelegung welcher Bedingungen der Fernsehveranstalter seiner Verpflichtung nachgekommen wäre.

Abs. 5:

Neben den Sanktionen nach § 7 kann eine Verletzung einer Verpflichtung zur Angebotslegung unter Zugrundelegung angemessener und marktüblicher Konditionen durch einen Fernsehveranstalter von einem am Verfahren vor der zuständigen Kommission beteiligten Fernsehveranstalter nach zivilrecht­lichen Vorschriften im Wege der Schadenersatzklage geltend gemacht werden, wobei in diesem Fall, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen, auch der entgangene Gewinn zu ersetzen ist.

Abs. 6 und 7:

Eine Schadenersatzklage ist erst nach Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung der zuständigen Kommission zulässig. Das Gericht und die am Verwaltungsverfahren beteiligten Parteien sind an eine Entscheidung der Kommission hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des Verhaltens des verpflichteten Veranstalters und hinsichtlich der angemessenen und marktüblichen Bedingungen gebunden. Durch diese Regelung soll eine Verfahrensbeschleunigung und eine Vereinfachung im Zivilverfahren herbeigeführt werden. Es soll eine Doppelgleisigkeit zwischen Verwaltungsverfahren und Zivilverfahren vermieden werden. Sache der Zivilgerichte bleibt es jedenfalls den Schaden, die Schadenshöhe, das Verschulden sowie die sonstigen Voraussetzungen der Schadenersatzpflicht zu beurteilen. Hält ein Gericht den Bescheid einer Kommission für rechtswidrig, so hat es eine Amtsbeschwerde beim VwGH zu erheben und das Verfahren bis zur Entscheidung des VwGH zu unterbrechen.

Zu § 4:

Diese Bestimmung überträgt die Festlegung der aus österreichischer Sicht betroffenen Ereignisse der Bundesregierung im Verordnungswege. Die Erwägungsgründe der Richtlinie sprechen davon, dass es sich dabei um „herausragende“ Ereignisse handeln muss, die „von Interesse für die breite Öffentlichkeit in der Europäischen Union, in einem bestimmten Mitgliedstaat oder in einem bedeutenden Teil eines bestimmten Mitgliedstaates sind und die im Voraus von einem Veranstalter organisiert werden, der kraft Gesetzes befugt ist, die Rechte an diesem Ereignis zu veräußern“. Die Kommission hat auch mehrfach betont, dass die Kriterien für die Auswahl dieser Ereignisse präzise und öffentlich bekannt sein müssen.

Um den Anforderungen des „herausragenden Ereignisses“ Rechnung zu tragen, werden daher für die Bewertung, wann ein Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung ist, vier Kriterien vor­gegeben, von denen mindestens zwei zutreffen müssen, um ein Ereignis auf die „Liste“ zu setzen.

Die Erwägungsgründe zählen beispielhaft nur Sportveranstaltungen auf, dennoch ist klargestellt, dass es sich auch um andere Ereignisse handeln kann, wenn diese für die Bevölkerung eines Mitgliedstaates von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung sind. In diesem Sinne ist Abs. 1 Z 2 zu verstehen, wobei beispielhaft das Neujahrskonzert der Wiener Philharmoniker genannt werden kann.

Zum anderen müssen auch die Anforderungen an Zeit und Umfang der Übertragung näher festgelegt werden (Abs. 2). Deshalb ist in der entsprechenden Verordnung auch zu regeln, ob die Ereignisse zum einen zeitgleich (dh. live) und zum anderen in ihrer gesamten Dauer auszustrahlen sind oder ob eine bloß zeitversetzte oder teilweise Übertragung genügt. In der Verordnung sind auch die Gründe festzulegen, die zu einer zeitversetzten und Teil-Berichterstattung berechtigen, wie etwa die Zeitzonenverschiebung oder dass Teile eines Ereignisses (oder mehrere bedeutende Ereignisse) zur selben Zeit stattfinden.

Die genaue Festlegung dieser Kriterien ist insbesondere auch deswegen von entscheidender Bedeutung, da die der Rechtshoheit anderer Mitgliedstaaten unterliegenden Fernsehveranstalter – so diese Exklusiv­rechte an in Österreich gelisteten Ereignissen erwerben – Kenntnis vom Ausmaß ihrer Verpflichtung haben müssen (Prinzip der gegenseitigen Anerkennung).

Abs. 3 soll sicherstellen, dass die Festlegung der Ereignisse in „transparenter“ Weise erfolgt (vgl. Art. 3a Abs. 1 dritter Satz der Richtlinie). Zu diesem Zweck ist vor Erlassung und vor jeder Abänderung der Verordnung eine Anhörung der beteiligten Kreise vorgesehen und zudem eine Veröffentlichung des Entwurfes im „Amtsblatt der Wiener Zeitung“ vorgeschrieben, um jedermann die Möglichkeit der Stellungnahme zu geben.

Die Vorlagepflicht an die Europäische Kommission entspricht der Verpflichtung des Art. 3a Abs. 2 der Fernsehrichtlinie n. F.. Der Kommission ist dabei auch darzulegen, inwieweit die beteiligten Kreise gehört wurden.

Die Kommission hat binnen drei Monaten den Entwurf zu prüfen und dazu den gemäß Art. 23a der Fernsehrichtlinie eingerichteten Kontaktausschuss zu befassen, in welchem Österreich vertreten ist. Reagiert die Kommission auf den Entwurf innerhalb von drei Monaten nicht negativ, so kann die Verordnung in Kraft treten.

Zu § 5:

Diese Bestimmung dient der Umsetzung des Art. 9 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen in seiner geänderten Fassung. Am 9. September 1998 verabschiedete der Ministerausschuss auf der 639. Versammlung des Europarates ein Protokoll zur Abänderung des Übereinkommens aus dem Jahr 1989. Das Übereinkommen ist bisher von 18 Staaten (darunter auch Österreich) ratifiziert worden. Die sich aus dem Protokoll ergebenden Änderungen treten in Kraft, sobald alle Mitglieder des Übereinkommens ihre Zustimmung gegeben haben bzw. zwei Jahre nach der Vorlage zur Annahme (dh. am 1. Oktober 2000), es sei denn, dass ein Mitglied gegen das Inkrafttreten Einwände erhebt.

Nach dem neuen Art. 9 ist jede Vertragspartei gehalten zu prüfen, inwieweit Maßnahmen notwendig sind und gegebenenfalls die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um zu vermeiden, dass das Recht der Öffentlichkeit auf Information dadurch in Frage gestellt wird, dass ein Rundfunkveranstalter Exklusivrechte ausübt. Im Vordergrund dieser Regelung steht das Recht der Öffentlichkeit Informationen zu empfangen und zum anderen durch einen breiten Zugang „die Pluralität der Informationsquellen zu gewährleisten“ (vgl. RZ 140 im Erläuternden Bericht zum Übereinkommen sowie RZ 174 und 175 des Erläuternden Berichts zum geänderten Übereinkommen).

Im Gegensatz zu Art. 3a der Fernsehrichtlinie und zu Art. 9a des geänderten Übereinkommens, die vorsehen, dass ein im Vorhinein bestimmtes „Ereignis“ für einen bedeutenden Teil der Öffentlichkeit auch im frei zugänglichen Fernsehen verfolgbar sein soll, hat nach der vorliegenden (Art. 9 umsetzenden) Bestimmung des § 5 jeder im EWR Raum bzw. in einer Vertragspartei des Übereinkommens zugelassene Fernsehveranstalter künftig den Anspruch, dass ihm das Recht in nachrichtenmäßiger Form über wichtige Ereignisse zu berichten, an denen ein der österreichischen Rechtshoheit unterliegender Fernsehver­anstalter Exklusivrechte erworben hat, eingeräumt wird.

Die Bestimmung des Entwurfs orientiert sich inhaltlich an der Empfehlung Nr. R (91) 5 des Ministerkommitees des Europarates. Vergleichbare Bestimmungen bestehen etwa in Deutschland (§ 4 des Staatsvertrages über den Rundfunk, wo allerdings Adressat der Norm der Veranstalter eines Ereignisses ist) oder der Schweiz (Art. 7 RTVG).

Zu betonen ist, dass die im Entwurf vorliegende Regelung nicht Gegenstand des oben zu § 4 erläuterten „Prinzips der gegenseitigen Anerkennung“ ist, zumal dieses nur für die „gelisteten“ Ereignisse zur Anwendung kommt.

Die Regelung des § 5 bezieht sich hingegen gleichfalls nicht nur auf Sportveranstaltungen, sondern auf alle Veranstaltungen und Ereignisse, die von allgemeinem Informationsinteresse sind. Dies betrifft genauso kulturelle, gesellschaftliche oder politische Ereignisse. Ein allgemeines Informationsinteresse wird allerdings nur dann gegeben sein, wenn anzunehmen ist, dass dem Ereignis auf Grund seiner Bedeutung oder seiner Besonderheit breiter Raum in der Medienberichterstattung in einer der Vertrags­parteien (im Regelfall wird es sich dabei um jene Vertragspartei handeln, in der ein Fernsehveranstalter zugelassen wurde; denkbar ist es aber auch, dass ein Fernsehveranstalter in einer Vertragspartei zugelassen ist und sein Programm in einer anderen Vertragspartei ausgestrahlt wird, sodass für das allgemeine Informationsinteresse auf dieses Gebiet abzustellen ist; ausgeschlossen sind Sachverhalte, in denen es um das allgemeine Informationsinteresse außerhalb dieser räumlichen Grenzen der Vertrags­parteien geht) gewidmet wird. Es kann sich dabei auch um ein wichtiges Treffen von Politikern oder Wissenschaftern handeln oder die Eröffnung eines neuen Streckenabschnitts für einen Hochgeschwindig­keitszug. Zu denken ist dabei etwa auch an Fälle eines Aufsehen erregenden Unfalls, einer Natur­katastrophe, eines bewaffneten Konflikts usw.. Zu betonen ist, dass nicht in jedem Fall exklusiver Übertragungsrechte ein Recht auf Kurzberichterstattung besteht.

Andererseits zeigt sich, dass derartige Ereignisse nicht auch die Anforderungen der „erheblichen gesellschaftlichen Bedeutung“ wie in der Begriffsbestimmung der § 2 und insbesondere § 4 entsprechen müssen (und vielfach dieser nicht entsprechen werden). Auch müssen diese Ereignisse im Sinne der Regelung des § 5 nicht in einer Liste aufgeführt sein. Die Anführung auf einer Liste setzt nämlich voraus, dass die Ereignisse organisiert und wiederkehrend stattfinden, während aber vielfach solche Ereignisse von allgemeinem Interesse für die Öffentlichkeit sind, die kurzfristig veranstaltet werden oder plötzlich eintreten, sodass die Regelungen über gelistete Ereignisse hier nicht greifen können.

Die Regelung bezieht sich hingegen nicht auf Hörfunkveranstalter, zumal eine konventionsrechtliche Verpflichtung und Grundlage nur im Falle von Fernsehveranstaltern besteht und zudem eine Ausdehnung auf Hörfunkveranstalter auf Grund deren Vielzahl eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung für die Rechteinhaber darstellen würde. Insbesondere weichen aber auch die Einzelheiten der Hörfunkbericht­erstattung erheblich von den Modalitäten der Kurzberichterstattung im Fernsehen ab. In diesem Sinne ist etwa hervorzuheben, dass die für die Berichterstattung im Fernsehen vorgesehene zeitlich doch sehr beschränkte Dauer der Kurzberichterstattung der speziellen Situation im Hörfunk (wo es für die Vermitt­lung eines Geschehens wesentlich auf die Leistung des Hörfunkjournalisten ankommt) nicht gerecht werden kann.

§ 5 betrifft nicht den Erwerb oder die Veräußerung von Exklusivrechten, sondern gewisse Modalitäten der Ausübung dieser Rechte und hindert auch nicht den Abschluss von anderen für die beteiligten Fernsehveranstalter günstigeren Vereinbarungen.

Zu § 5 im Einzelnen:

Der Einleitungssatz des Abs. 1 stellt klar, dass das Recht der Kurzberichterstattung für den Fall der Vereinbarung eines ausschließlichen Übertragungsrechtes zugunsten eines anderen Fernsehveranstalters besteht. Zum anderen ist auch an Fälle zu denken, in denen auf Grund räumlicher, technischer oder sonstiger Gegebenheiten oder insbesondere aus Sicherheitsgründen nur ein Fernsehveranstalter tatsächlich Zutritt zu einem Ereignis hat. Die einschlägige Empfehlung nennt dafür als Beispiel (RZ 15) die Zulassung durch die Sicherheitsbehörden zur Begleitung einer Rettungsmannschaft oder tragische Fälle wie die Entführung eines Flugzeugs, bei der die Entführer nur einem Fernsehveranstalter näheren Zutritt gewähren (um ihre Forderungen zu präsentieren).

Gerade auch für solche Fälle, in denen de facto ausschließliche Übertragungsmöglichkeiten nur einem einzigen oder einigen wenigen Fernsehveranstaltern zukommen, trifft die vorliegende Regelung die Vorkehrung, dass auch andere Fernsehveranstalter die Möglichkeit haben sollen, ihr Publikum zumindest mittels eines Kurzberichts zu informieren.

Der Kreis der berechtigten Fernsehveranstalter wurde oben schon dargestellt. Der Kreis der verpflichteten Fernsehveranstalter ergibt sich aus § 1 Abs. 1, nämlich solche Fernsehveranstalter, die der österreichischen Rechtshoheit unterliegen. Die Regelung bezieht sich sohin allein auf das Verhältnis zwischen Fernsehveranstaltern.

Die Ausübung des Rechts auf Kurzberichterstattung darf nur zu eigenen Sendezwecken erfolgen. Unzulässig ist beispielsweise die Verfügung über das Recht zugunsten Dritter oder die Weitergabe. Das Recht auf Kurzberichterstattung stellt allerdings nur einen Mindestanspruch dar und hindert nicht den Abschluss anderer Vereinbarungen zwischen den betroffenen Fernsehveranstaltern.

Abs. 2 stellt klar, dass dem aus der Bestimmung berechtigten Fernsehveranstalter das Recht zur Aufzeich­nung des Signals (dh. die Gesamtheit der Bilder und Töne) des verpflichteten Fernsehveranstalters zusteht, um daraus einen Kurzbericht herzustellen.

Das Recht auf Kurzberichterstattung ist zu angemessenen Bedingungen einzuräumen, darunter ist – sofern zwischen den Fernsehveranstaltern nichts anderes vereinbart worden ist – nicht die Entrichtung eines Entgelts im Sinne einer finanziellen Beteiligung an den Kosten erworbener Fernsehrechte zu verstehen. Die angemessenen Bedingungen sind unter Berücksichtigung der technischen und personellen Aufwen­dungen des verpflichteten Fernsehveranstalters im Verhältnis zur Dauer der Kurzberichterstattung zu ermitteln. In den Fällen, in denen das Signal des verpflichteten Fernsehveranstalters zu den technischen Einrichtungen des berechtigten Fernsehveranstalters transportiert werden muss, muss der Zweitgenannte die Kosten für den dabei anfallenden technischen Aufwand tragen, wobei auch hier die finanziellen Bedingungen zwischen den Fernsehveranstaltern freier Vereinbarung unterliegen. Es wird allerdings davon auszugehen sein, dass ein verpflichteter Fernsehveranstalter nicht durch unangemessene Forde­rungen für die technische Bereitstellung des Signals das Recht der Kurzberichterstattung konterkarieren kann.

Der Anspruch auf nachrichtenmäßige Kurzberichterstattung ist durch das erstmalige Senden der Nachricht nicht verbraucht. Solange ein Fernsehveranstalter davon ausgehen kann, dass die Information über das Ereignis beim Publikum noch von allgemeinem Interesse ist, kann sie nachrichtenmäßig wiederholt werden. Unzulässig wäre es aber, andere als die Bilder des ersten Kurzberichts zu verwenden. Grund­sätzlich kann die Kurzberichterstattung nach Wahl des berechtigten Fernsehveranstalters durch kurzzeitige Direktübertragung oder durch Aufzeichnung mit anschließender Auswahl der für die nachrich­tenmäßige Information erheblichen Teile erfolgen, wobei Letzteres wohl der Regelfall sein wird. Anders wird es bei unvorhergesehenen Ereignissen sein, da im Sinne der Aktualität der Information eine unmittelbare und zeitgleiche Unterrichtung über das Geschehen im Vordergrund stehen wird.

Abs. 3 definiert die Kurzberichterstattung als nachrichtenmäßig und legt eine Höchstdauer fest. Die Ab­wägung des Interesses der Öffentlichkeit am Zugang zu Informationen und des Interesses des Fernseh­veranstalters an der uneingeschränkten Ausübung seiner Rechte erfordert eine Beschränkung der unentgeltlichen Berichterstattung auf die nachrichtenmäßige Verwertung. Die Dauer von maximal 90 Sekunden orientiert sich an der einschlägigen Empfehlung des Europarates und ist ausreichend, um einem Fernsehzuschauer die wesentlichen Informationen zu vermitteln. Wesentlich ist allerdings weiterhin, dass der nachrichtenmäßige Charakter gewahrt bleibt. Es geht in diesem Zusammenhang darum, über die wesentlichen Aspekte zu informieren, nicht aber auch zusätzliche Informationselemente oder Unterhal­tung zu liefern. Durch Abs. 3 wird ferner klargestellt, dass bei einer Dauer des Ereignisses von mehr als einem Tag täglich ein Kurzbericht ausgestrahlt werden kann. Schließlich erscheint es notwendig, um Inhaber von ausschließlichen Übertragungsrechten in ihren Rechten nicht unverhältnismäßig zu beeinträchtigen, dass das Kurzberichterstattungsrecht frühestens mit Beginn der Übertragung des Rechte­inhabers beginnen kann [vgl. dazu auch RZ 42 der Resolution Nr. R (91) 5].

Abs. 4 bezweckt im Streitfalle eine gütliche Einigung unter den beteiligten Fernsehveranstaltern herbeizuführen und im Fall des Scheiterns einer Einigung unter Beiziehung der jeweils zuständigen Kommission die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Rechts der Kurzbericht­erstattung aufzutragen. Diese wird also zunächst unter Beiziehung der beteiligten Fernsehveranstalter zu versuchen haben, durch Vermittlung unter den Streitteilen einen Kompromiss zu erzielen. Sollte dies nicht gelingen, so wird sie bescheidmäßig darüber abzusprechen haben, ob der anrufende Veranstalter von einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einer Vertragspartei des Übereinkommens zugelassen wurde und zum anderen die Anforderungen des Ereignisses als von allgemeinem Informationsinteresses vorliegen und bejahendenfalls dem im Sinne des § 5 Abs. 1 ver­pflichteten Fernsehveranstalter bescheidmäßig auftragen, dem „Gegner“ die Kurzberichterstattung durch die Übermittlung des Signals und gegen angemessenen Kostenersatz zu ermöglichen. Um bei aktuellen Anlässen eine rasche Entscheidung herbeizuführen, sollte der Einigungsversuch ehestmöglich unternom­men werden bzw. im Falle des Scheiterns der Einigungsversuche umgehend ein Ausspruch der Kommission erfolgen.

Abs. 5 regelt jene Fälle, in denen tatsächlich vorher keine Einigung erzielt werden konnte oder ein Verfahren vor der Kommission nicht zeitgerecht abgeschlossen werden kann und das Recht der Kurzberichterstattung nicht eingeräumt wurde. In diesem Fall kann die Kommission auch nachträglich aussprechen, dass und unter welchen Bedingungen ein solches Recht einzuräumen gewesen wäre. Die Konsequenz eines derartigen Ausspruches ist, dass in diesem Fall eine Geldstrafe (gegen jenen Fernsehveranstalter, der die Einräumung des Rechts ungerechtfertigt verweigert hat) zu verhängen ist (vgl. § 7 Abs. 1) bzw. dass der verpflichtete Veranstalter auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden kann.

Zu § 6 und 7:

Um die Effektivität der die Richtlinie umsetzenden Regelung sicherzustellen – was aus gemeinschafts­rechtlicher Sicht geboten ist –, werden in § 7 Verwaltungsstrafen vorgesehen. Im Sinne der Effizienz sowie auf Grund der Tatsache, dass als Adressat der entsprechenden Normen sowohl der öffentlich-rechtliche Rundfunk als auch private Rundfunkveranstalter in Frage kommen, sieht der Entwurf vor, dass als Aufsichts- bzw. Strafbehörde jeweils jene Kommission berufen ist, deren Rechtsaufsicht der durch die Bestimmungen dieses Entwurfs verpflichtete Veranstalter unterliegt.

Die Kommission soll feststellen, ob ein Rundfunkveranstalter seinen aus den Regelungen dieses Bundesgesetzes gemäß § 3 erwachsenden Verpflichtungen nachgekommen ist. Die Verhängung einer Verwaltungsstrafe kommt insbesondere dann nicht in Betracht, wenn ein Rundfunkveranstalter nachweis­lich alles ihm Mögliche unternommen hat, um die Verpflichtungen des § 3 zu erfüllen, letztlich aber aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen dabei gescheitert ist. Zu diesem Zweck sind auch die Protokolle über die Versuche der Herbeiführung der gütlichen Einigung heranzuziehen.

Im Falle des § 5 ist die Kommission ebenfalls zur Rechtsaufsicht insofern berufen, als sie im Zusammenhalt mit § 5 Abs. 4 darüber zu befinden hat, ob im Falle des Scheiterns einer gütlichen Einigung die Voraussetzungen des Rechts der Kurzberichterstattung vorliegen oder vorgelegen wären. Sie ist ferner zur Verhängung einer Verwaltungsstrafe zuständig, wenn ein Fernsehveranstalter trotz bescheidmäßig (im Falle des § 5 Abs. 5 auch nachträglich) festgestellter Verpflichtung zur Einräumung des Rechts der Kurzberichterstattung dieser Verpflichtung nicht entspricht bzw. nicht entsprochen hat, obwohl ein Recht einzuräumen gewesen wäre.

Bei wiederholten und schwerwiegenden Verletzungen der Verpflichtungen nach diesem Gesetz ist gegen Satelliten-Rundfunkveranstalter ein Verfahren zum Entzug der Zulassung einzuleiten. Im Falle von Kabel-Rundfunkveranstaltern ist ein Verfahren zur Untersagung der Kabel-Rundfunkveranstaltung einzuleiten. – Was den ORF betrifft, kommt im Falle von allfälligen Verstößen gegen dieses Gesetz durch diesen ein Lizenzentzug nicht in Frage, da dieser unmittelbar auf Grund des Rundfunkgesetzes tätig ist („Legalkonzession“). Allerdings unterliegt der ORF nicht nur einer Rechtsaufsicht durch die Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes, die diesbezügliche Rechtsverletzungen feststellen könnte, sondern unterliegt die Geschäftsführung auch einer – in der rechtspolitischen Realität – bedeutsamen Kontrolle durch das Kuratorium.


Zu § 8:

Die Bestimmung enthält die übliche „Dynamisierungsregelung“.

Zu § 9:

Die Bestimmung enthält die übliche Vollziehungsklausel.

Zu § 10:

§ 10 trägt Art. 27 Abs. 1 dritter Satz der Richtlinie Rechnung, wonach die Mitgliedstaaten, wenn sie die umsetzenden Vorschriften erlassen, „in den Vorschriften selbst“ auf die umzusetzende Richtlinie Bezug nehmen.

Zu Art II und III:

Mit diesen Ergänzungen zum Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz und zum Rundfunkgesetz soll sichergestellt werden, dass zusätzlich zu den Verwaltungsstrafen und zum Lizenzentzug oder der Untersagung der Veranstaltung nach § 46 Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz in Form von Schadenersatz ein weiteres effektives Mittel zur Durchsetzung der Verpflichtung der der österreichischen Rechtshoheit unterliegenden Rundfunkveranstalter nach Art. 3a Abs. 1 der Fernsehrichtlinie n. F. zur Verfügung steht. Bei Verstößen gegen Verpflichtungen aus einer Liste eines anderen Mitgliedstaates soll der verpflichtete österreichische Rundfunkveranstalter nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 4 bis 7 des Fernseh-Exklusivrechtegesetzes auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden können.