287 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Bericht

des Verfassungsausschusses


über den Antrag 235/A der Abgeordneten Dr. Peter Kostelka und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem zur Abwehr von Gefahren, die von gefährlichen Hunden (“Kampf­hunden”) ausgehen, das Strafgesetzbuch und das Waffengesetz 1996 geändert werden


Die Abgeordneten Dr. Peter Kostelka und Genossen haben am 6. Juli 2000 den gegenständlichen Initiativantrag im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

“Die Geschehnisse der letzten Zeit haben gezeigt, dass es zunehmend zu Verletzungen von Menschen durch Hunde kommt, die besonders aggressiv sind. Wiederholt sind schwerste Verletzungen von Menschen, aber auch von anderen Hunden durch derartige Tiere zu beklagen. Immer wieder kommt es sogar vor, dass Menschen, insbesondere Kinder, durch solche abnorm aggressive Hunde getötet werden.

Es ist nun nicht Schuld dieser Hunde, dass sie zu dieser Aggression neigen. Vielmehr ist es stets der Hundehalter oder Personen, von denen der Hundehalter einen solchen Hund übernimmt, die diesen Hund zum Menschenfeind gemacht haben. Dabei ist es leider eine Tatsache, dass Hunde bestimmter Rassen vorzugsweise in Richtung gesteigerter Aggressivität gezüchtet oder erzogen werden. Solche Hunde werden dann im allgemeinen Sprachgebrauch als ,Kampfhunde‘ bezeichnet. Auch wenn bei derartigen Hunderassen die gesteigerte Aggressivität nicht notwendigerweise Rassemerkmal ist, werden sie doch typischerweise von Hundehaltern missbraucht, um aus ihnen Hunde zu machen, die Menschen und andere Hunde bedrohen. Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass unverantwortliche Menschen auch Hunde anderer Rassen zu ,Kampfhunden‘ machen.

Zu Recht weisen Fachleute und Hundeliebhaber darauf hin, dass deswegen die Bezeichnung ,Kampfhund‘ irreführend ist, zumal sie ursprünglich Hunde bezeichnete, die zum Kampf gegen andere Hunde eingesetzt wurden, was schon längst verboten ist. Da aber dieser Begriff nunmehr im allgemeinen Sprachgebrauch verankert ist und jene Hunde bezeichnet, die von ihren Besitzern bewusst als Aggressionsmittel gegen andere Menschen und Hunde eingesetzt werden, wird in diesem Antrag für derartige gefährliche Hunde der Begriff ,Kampfhunde‘ verwendet.

Die Tierschutzgesetze, die in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallen, haben in erster Linie die artgerechte Haltung von Tieren einschließlich des Schutzes vor Gefahren, die von Tieren ausgehen, zu regeln. Unter diesem Gesichtspunkt haben einzelne Länder bereits die Haltung von solchen gefährlichen Hunden verboten. Tatsächlich sind derartige Hunde aber Waffen und werden von ihren Besitzern auch wie Waffen eingesetzt. Nach Auffassung der Antragsteller umfasst daher die Kompetenz des Art. 10 Abs. 1 Z 7 ,Waffenwesen‘ auch die Kompetenz des Bundes, die Haltung von Hunden als Waffen zu regeln und einer Bewilligungspflicht zu unterwerfen. Im Rahmen des Kompetenztatbestandes ,Rechtes zum Waffengebrauch‘ in Art. 10 Abs. 1 Z 14 wird seit jeher auch der Einsatz von Diensthunden als Waffe geregelt.

Der vorliegende Antrag geht daher einen zweifachen Weg. Einerseits wird die Wurzel des Übels unter gerichtliche Strafe gestellt, dass nämlich Menschen Hunde dazu missbrauchen, um ihnen eine erhöhte Aggressivität anzuzüchten oder sie dazu auszubilden. Andererseits wird die Haltung von gefährlichen Hunden (,Kampfhunden‘), die sich als Waffe eignen, nach dem Waffengesetz bewilligungspflichtig gemacht. Die Bewilligung darf nur verlässlichen und entsprechend sachkundigen Personen erteilt werden, die hiefür eine eigene Berechtigung erwerben.

Dabei wird von zwei Arten von Kampfhunden ausgegangen. Zunächst gibt es mehrere Hunderassen, die allgemein unter der Bezeichnung ,Kampfhund‘ bekannt sind. Diese ,Kampfhunde‘ geben bei den Mitmenschen zunehmend großen Anlass zu Befürchtungen und sind daher generell bewilligungspflichtig. Darüber hinaus kann jeder Hund durch Haltung und Abrichtung entsprechend aggressiv gemacht werden, so dass er unabhängig von seiner Rasse eine Gefahr für Leib und Leben darstellt. Vor allem die Haltung von Hunden, die bereits verhaltensauffällig geworden sind, soll daher im Einzelfall bewilligungspflichtig werden.

Zur Änderung des Strafgesetzbuches:

Durch die Einfügung eines neuen § 222a wird das Züchten und Ausbilden sowie Inverkehrbringen von aggressiven Hunden unter Strafe gestellt. Da eine derartige Vorgangsweise nicht nur eine Bedrohung für die Umwelt darstellt, sondern gleichzeitig einen Missbrauch des Tieres, ist diese Bestimmung systema­tisch in den Abschnitt betreffend die Tierquälerei gestellt. Entsprechend der Bedrohung, die solche Täter herbeiführen, ist die Strafdrohung entsprechend jener für vorsätzliche schwere Körperverletzung.

Zur Änderung des Waffengesetzes:

Zu § 1 Abs. 2:

Zum Schutz des Menschen ist es notwendig, gefährliche Hunde (,Kampfhunde‘) als Waffen zu qualifi­zieren.

Zu § 5a:

Die Definition des gefährlichen Hundes folgt ua. dem bewährten Vorbild des deutschen Landes Branden­burg. Dabei werden die allgemeinen Kriterien so gewählt, dass vor allem die übersteigerte Aggressivität das Kennzeichnende eines Kampfhundes ist. Sowohl der anatomische Körperbau als auch das Training sind hierbei zu berücksichtigen. Hunde, die bereits verhaltensauffällig geworden sind, sollten jedenfalls erfasst werden.

Zu § 17:

Einige wenige Hundezüchter kreuzen lediglich die aggressivsten Hunde eines Wurfes miteinander. Derartige Zuchtlinien gehören aus dem Verkehr gezogen, stellen sie doch eine immense Bedrohung für die Umwelt dar. Auf der anderen Seite sind keine Interessen denkbar, die die Aggressionszuchtlinien rechtfertigen.

Zu § 40a:

Diese Bestimmung entspricht dem zweiklassigen Aufbau des Begriffes des Kampfhundes.

Zu § 40b und 40c:

Kampfhunde sollen nur mit behördlicher Genehmigung gehalten werden dürfen. Es ist hierbei das entsprechende Verfahren zu regeln. Es ist hierbei weiters zu bestimmen, dass Personen, denen die Bewilligung versagt wird, der Hund abgenommen wird. Da Hunde nicht auf Dauer bei der Behörde verwahrt werden können, sind diese an entsprechende private Institutionen zu übergeben.

Zu §§ 40d und 40e:

Die Verlässlichkeit eines Menschen soll nach wie vor Kernpunkt einer Bewilligung zum Führen einer Waffe sein; dies gilt insbesondere für Kampfhunde, § 8 war daher entsprechend zu modifizieren. Dabei ist der sogenannte ,Psychotest‘ des § 8 Abs. 7 nicht erforderlich, kommt es doch bei Hunden vielmehr auf Sachkunde an. Beim Erwerb und Nachweis der erforderlichen Sachkunde muss auf private Institutionen zurückgegriffen werden.

Zu § 40f:

Die Kennzeichnungspflicht dient der systematischen Erfassung von gefährlichen Hunden. Es soll der Exekutive auch die Identifikation von Hunden erleichtert werden. Tätowierungen haben sich in diesem Zusammenhang als wenig tauglich erwiesen, der Mikrochip entspricht dem Stand der Technik.

Zu §§ 50 Abs. 1 Z 6, 51 Abs. 1 Z 6 und 52 Abs. 2:

Die Straf- und Verfallsbestimmungen sind entsprechend zu erweitern.

Zu § 58a:

Es ist durch angemessene Übergangsfrist zu gewährleisten, dass kein Hundehalter in die Illegalität gedrängt wird.”

Der Verfassungsausschuss hat den erwähnten Antrag in seiner Sitzung am 12. Juli 2000 erstmals in Verhandlung genommen und beschlossen, einen Unterausschuss einzusetzen, dem von der Sozialdemo­kratischen Partei die Abgeordneten Christian Faul, Dr. Peter Kostelka, Dr. Günther Kräuter, Ludmilla Parfuss und Katharina Peffer, von der Freitlichen Partei die Abgeordneten Mag. Dr. Udo Grollitsch, Mag. Herbert Haupt, Dr. Sylvia Papházy, MBA, und Dr. Helene Partik-Pablé, von der Österreichischen Volkspartei die Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer, Mag. Dr. Maria Theresia Fekter, Walter Murauer und Nikolaus Prinz sowie vom Grünen Klub die Abgeordnete MMag. Dr. Madeleine Petrovic angehörten.


Zum Obmann des Unterausschusses wurde der Abgeordnete Dr. Peter Kostelka gewählt, zur Obmannstellvertreterin die Abgeordnete Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer.

Die Funktion des Schriftführers bekleidete zunächst die Abgeordnete MMag. Dr. Madeleine Petrovic, danach die Abgeordnete Mag. Dr. Maria Theresia Fekter.

Der Unterausschuss hat die Vorlage nach einer konstituierenden Sitzung am 12. Juli 2000 in einer weiteren Sitzung am 15. September 2000 im Rahmen eines Expertenhearings der Vorbehandlung unterzogen, konnte jedoch kein Einvernehmen erzielen.

Der Verfassungausschuss hat in seiner Sitzung am 18. September 2000 den Bericht des Unterausschusses entgegengenommen.

An der Debatte beteiligten sich Ludmilla Parfuss, Nikolaus Prinz, Mag. Walter Tancsits, Mag. Herbert Haupt, Mag. Dr. Maria Theresia Fekter, MMag. Dr. Madeleine Petrovic, Dr. Günther Kräuter, Dr. Sylvia Papházy, Dr. Peter Kostelka, Mag. Dr. Udo Grollitsch, Dr. Johannes Jarolim, Katharina Pfeffer, Mag. Johann Maier, Walter Murauer.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dr. Peter Kostelka, Ludmilla Parfuss, Dr. Günther Kräuter, Katharina  Pfeffer und Mag. Ulrike Sima einen Antrag eingebracht, dem Nationalrat einen Antrag gemäß § 27 GOG betreffend eine Bundesgesetz zum Schutz vor gefährlichen Hunden vorzulegen. Dieser fand nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit.

Der gegenständliche Initiativantrag 235/A fand nicht die Zustimmung des Ausschusses.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle den gegenständlichen Bericht zur Kenntnis nehmen.

Wien, 2000 09 18

                            Dr. Günther Kräuter                                                          Dr. Peter Kostelka

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann