290 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Bericht

des Justizausschusses


über den Antrag 210/A der Abgeordneten Mag. Dr. Maria Theresia Fekter, Dr. Michael Krüger und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Urheberrechtsgesetz geändert wird (Urheberrechtsgesetz-Novelle 2000 – UrhG-Nov 2000)

Die Abgeordneten Mag. Dr. Maria Theresia Fekter, Dr. Michael Krüger und Genossen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 5. Juli 2000 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

“1. Das Regierungsprügramm für die laufende Legislaturperiode sieht die Abschaffung der Ausstellungs­vergütung nach § 16b UrhG vor. Der Initiativantrag dient der Verwirklichung dieses Ziels durch die Aufhebung des § 16b UrhG(Z 2 des Entwurfs).

Die Regelung des § 16b UrhG gilt über ihren unmittelbaren Anwendungsbereich, nämlich Werke der bildenden Künste, hinaus auch für “einfache” Lichtbilder, also solche, die nicht als Werke im Sinn des § 1 UrhG qualifiziert sind; rechtstechnisch wurde dies dadurch erreicht, dass § 74 Abs. 7 die sinngemäße Geltung des § 16b vorsieht. Konsequenterweise wird auch diese Regelung beseitigt, und zwar durch Streichung des gegenständlichen Zitats im § 74 Abs. 7 (Z 3).

Ebenso muss im § 16 Abs. 3 die obsolet gewordene Bezugnahme auf § 16b beseitigt werden (Z 1).

2. Der Entwurf enthält keine Inkrafttretensbestimmung. Dies hat zur Folge, dass die Novelle zum frühest­möglichen Zeitpunkt, nämlich mit der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft treten wird.

3. Der Entwurf enthält auch keine Übergangsbestimmungen. Dies hat zur Folge, dass Vergütungsan­sprüche, die im zeitlichen Anwendungsbereich des § 16b entstanden sind, auch nach der Aufhebung des § 16b geltend gemacht werden können. Im Einzelnen ist dazu Folgendes zu bemerken:

Die Regelung der Ausstellungsvergütung ist in der Urheberrechtsgesetz-Novelle 1996 enthalten und am 1. April 1996 in Kraft getreten. Es handelt sich dabei um einen Anspruch der Urheber von Werken der bildenden Künste auf angemessene Vergütung, wenn ihre Werke zu Erwerbszwecken entgeltlich ausge­stellt werden; im Übrigen können diese Ansprüche nur von einer Verwertungsgesellschaft geltend ge­macht werden.

Zu den Voraussetzungen für das Entstehen des Anspruchs haben die Erläuterungen zur Regierungsvorlage gesagt, dass es nötig ist, dass die Ausstellung Erwerbszwecken dient und dass sie entgeltlich vorge­nommen wird: Damit scheiden schon mangels Entgeltlichkeit etwa Bilder aus, die von einem Kredit­institut in einem Kassensaal aufgehängt werden. Andererseits gilt die Bestimmung nicht für Museen, die zwar nur gegen Entgelt zugänglich sind, aber nicht zu Erwerbszwecken betrieben werden.

Demgegenüber hat sich die zur Geltendmachung des Vergütungsanspruchs zuständige Verwertungsgesell­schaft auf den Standpunkt gestellt, dass die erwähnten Anspruchsvoraussetzungen nicht kumulativ zu verstehen sind, sondern dass ein Vergütungsanspruch immer schon gegeben ist, wenn die Ausstellung entgeltlich ist.

Der Oberste Gerichtshof ist in seiner Entscheidung vom 23. November 1999, 4 Ob 319/99m, jedoch den erwähnten Erläuterungen gefolgt und hat ausgesprochen, dass beide Tatbestandsmerkmale kumulativ vorliegen müssen. Zum Merkmal des “Erwerbszwecks” hat der Oberste Gerichtshof in dieser Entschei­dung ausgeführt, dass es darauf ankomme, ob die Ausstellung dem Aussteller einen wirtschaftlichen Vor­teil bringe; sei dies der Fall, so werde sie ohne Rücksicht auf einen allenfalls verfolgten ideellen Zweck (auch) zu Erwerbszwecken veranstaltet. Dabei seien nicht nur unmittelbare wirtschaftliche Vorteile zu berücksichtigen, sondern auch mittelbare Vorteile.

Haben demnach Institutionen, die diesen Kriterien entsprechen, in der Zeit vom 1. April 1996 bis zum Inkrafttreten der vorgeschlagenen Novelle entgeltliche Ausstellungen urheberrechtlich noch geschützter Kunstwerke veranstaltet, dann ist den betroffenen Urhebern ein Vergütungsanspruch entstanden. Dieser Anspruch kann durch die zuständige Verwertungsgesellschaft auch noch nach dem Inkrafttreten der Novelle geltend gemacht werden. Zeitlich beschränkt ist dies durch die Verjährungsfrist. Diese Frist beträgt nach § 90 Abs. 1 UrhG drei Jahre; sie beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem dem Berechtigten bekannt ist, dass und von wem er eine Vergütung zu fordern hat.”

Der Justizausschuss hat den Antrag in seiner Sitzung am 18. September 2000 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war der Abgeordnete Dr. Michael Krüger.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Mag. Johann Maier, Dr. Michael Krüger, Mag. Terezija Stoisits und die Ausschussobfrau Mag. Dr. Maria Theresia Fekter sowie der Bundesminister für Justiz Dr. Dieter Böhmdorfer.

Bei der Abstimmung wurde der Inititativantrag 210/A mit Stimmenmehrheit angenommen.

Zum Berichterstatter für das Haus wurde Abgeordneter Dr. Michael Krüger gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Justizausschuss den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2000 09 18

                             Dr. Michael Krüger                                               Mag. Dr. Maria Theresia Fekter

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Urheberrechtsgesetz geändert wird (Urheberrechtsgesetz-Novelle 2000 – UrhG-Nov 2000)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/1998, wird geändert wie folgt:

1. Im § 16 Abs. 3 ist die Wendung “vorbehaltlich der §§ 16a und 16b” durch “vorbehaltlich des § 16a” zu ersetzen.

2. § 16b wird aufgehoben.

3. Im § 74 Abs. 7 entfällt das Zitat “16b”.