297 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 17. 10. 2000

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Strafvollzugsgesetz, die Strafprozeßordnung 1975, das Finanz­strafgesetz und das Verwaltungsstrafgesetz 1991 geändert werden


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderungen des Strafvollzugsgesetzes

Das Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2000, wird wie folgt geändert:

1. Im § 9 werden in den Abs. 1 und 2 die Worte „ein Jahr“ durch die Worte „achtzehn Monate“ ersetzt.

2. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Inhalt erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

b) Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Dem Anstaltsleiter stehen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Aufsicht über den Strafvollzug in der ihm unterstellten Anstalt sowie die Entscheidung über Beschwerden gegen Strafvollzugsbedienstete oder deren Anordnungen zu.“

3. Nach dem § 11 werden folgende Bestimmungen eingefügt:

„Vollzugskammern

§ 11a. (1) Die Entscheidung über Beschwerden gegen den Anstaltsleiter oder gegen eine von ihm getroffene Entscheidung oder Anordnung steht der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht für die in dessen Sprengel gelegenen Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen zu. Beim Oberlandesgericht Wien sind zwei Vollzugskammern einzurichten, eine für die Sprengel des Landesgerichtes für Strafsachen Wien und des Landesgerichtes Korneuburg sowie eine weitere für die Sprengel der Landesgerichte St. Pölten, Krems an der Donau, Wiener Neustadt und Eisenstadt.

(2) Eine Vollzugskammer besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Der Vor­sitzende muss Richter des Dienststandes sein. Ein weiteres Mitglied muss Bundesbediensteter des Dienst­standes sein und ist aus dem Kreis der Anstaltsleiter, deren Stellvertreter oder sonstiger erfahrener Strafvollzugsbediensteter zu bestellen.

(3) Für jedes Mitglied sind ein erstes und ein zweites Ersatzmitglied, erforderlichenfalls auch weitere Ersatzmitglieder, zu bestellen. Auf die Ersatzmitglieder sind die Bestimmungen über die Mitglieder sinngemäß anzuwenden.

(4) Mitglieder der Vollzugskammer sind von der Entscheidung im Beschwerdeverfahren ausge­schlossen, wenn

           1. sie an der in Beschwerde gezogenen Entscheidung oder Anordnung mitgewirkt haben;

           2. andere Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen.

§ 11b. (1) Der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder der Vollzugskammer sowie die Ersatzmit­glieder werden vom Bundesminister für Justiz nach Einholung eines Vorschlages des Präsidenten des Oberlandesgerichtes für eine Funktionsperiode von sechs Jahren bestellt. Die erste Funktionsperiode beginnt mit 1. Jänner 2002. Soweit während einer laufenden Funktionsperiode Bestellungen notwendig werden, sind sie für die restliche Funktionsperiode vorzunehmen.

(2) Jede zu besetzende Stelle ist vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes auszuschreiben. Die Ausschreibung ist an der Amtstafel des Oberlandesgerichtes anzuschlagen und auch auf andere geeignete Weise zu verlautbaren.

(3) § 31 Abs. 1 und § 33 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 des Richterdienstgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

§ 11c. (1) Die Mitgliedschaft zur Vollzugskammer ruht während der Zeit einer (vorläufigen) Suspendierung, (einstweiligen) Enthebung oder Außerdienststellung sowie während eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Ableistung eines Wehr-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.

(2) Die Mitgliedschaft zur Vollzugskammer endet mit Ablauf der Funktionsperiode, mit der rechts­kräftigen Verhängung einer anderen Disziplinarstrafe als eines Verweises oder mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand. Für ein richterliches Mitglied endet die Mitgliedschaft überdies, sobald es nicht mehr auf eine Richterplanstelle ernannt ist.

(3) Wenn ein Mitglied

           1. aus gesundheitlichen Gründen sein Amt nicht mehr ausüben kann,

           2. aus anderen wichtigen Gründen an der Ausübung seines Amtes nicht bloß vorübergehend verhindert ist oder

           3. die ihm obliegenden Amtspflichten als Mitglied der Vollzugskammer grob verletzt oder vernachlässigt hat,

hat es der Bundesminister für Justiz nach Anhörung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes von seiner Funktion zu entheben.

§ 11d. (1) Die Vollzugskammer ist beschlussfähig, wenn die drei Mitglieder anwesend sind. Bei Verhinderung eines Mitgliedes tritt das jeweils erste Ersatzmitglied, ist auch dieses verhindert, das nächst­berufene Ersatzmitglied, an dessen Stelle. Die Vollzugskammer hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.

(2) Der Bundesminister für Justiz hat durch Verordnung für die Vollzugskammern eine Geschäfts­ordnung zu erlassen, in der vor allem nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Vorsitzenden und des Berichterstatters zu treffen sind.

§ 11e. Für die Sacherfordernisse der Vollzugskammern hat der Präsident des Oberlandesgerichtes aufzukommen. Für die Sitzungen der Vollzugskammern hat er jeweils einen geeigneten Schriftführer beizustellen.

§ 11f. (1) Die Mitglieder der Vollzugskammern haben Anspruch auf eine Vergütung für Nebentätig­keit gemäß § 25 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956.

(2) Die von den Mitgliedern der Vollzugskammern zur Wahrnehmung ihrer Funktion unter­nommenen Reisen sind nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, wie Dienst­reisen zu vergüten, wobei als Dienstort der Dienstort der Haupttätigkeit gilt.

§ 11g. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, haben die Vollzugskammern die Verwaltungsverfahrensgesetze anzuwenden, und zwar

           1. im Beschwerdeverfahren außer dem Fall der Z 2 das AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 38, 40 bis 44, 51, 51a, 55, 57, 63 bis 66 Abs. 1 und Abs. 3, 67 bis 67h, 73 Abs. 2 bis 4 und 75 bis 80,

           2. im Beschwerdeverfahren wegen eines Ordnungsstraferkenntnisses das AVG in dem in Z 1 genannten Umfang mit Ausnahme der §§ 11, 61 Abs. 1 und 73 Abs. 1 sowie die §§ 1 bis 8, 15, 19, 20, 22, 25, 31, 32, 44a Z 1 bis 3, 51 Abs. 6 und 52 VStG.“

4. § 12 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Der Vollzugsoberbehörde steht nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Aufsicht über die gerichtlichen Gefangenenhäuser zu.“

5. § 13 Abs. 2 letzter Satz hat zu lauten:

„Ihm stehen ferner nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Aufsicht über den gesamten Vollzug und die Einrichtung dessen innerer Revision sowie die in den §§ 10, 18, 24, 25, 64, 69, 78, 84, 97, 101, 134 und 135 vorgesehenen Verfügungen und Entscheidungen zu.“

6. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Der letzte Satz des Abs. 2 entfällt.

b) Folgender neuer Abs. 2a wird eingefügt:

„(2a) Für die Vollzugsoberbehörde gilt Abs. 2 mit der Maßgabe sinngemäß, dass mit der Vornahme der regelmäßigen Nachschau ein Richter betraut werden kann.“

c) Folgender neuer Abs. 2b wird eingefügt:

„(2b) Über Missstände, die im eigenen Wirkungsbereich nicht abgestellt werden können, haben die Leiter der gerichtlichen Gefangenenhäuser der Vollzugsoberbehörde und die Leiter der Strafvollzugsan­stalten sowie die Vollzugsoberbehörden dem Bundesminister für Justiz zu berichten.“

7. Im § 17 Abs. 5 wird das Zitat „§ 16 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 16 Abs. 2 Z 1 bis 3a, 6, 9 und 12“ ersetzt.

8. Im § 107 Abs. 4 wird nach dem Wort „gelten“ die Wortfolge „im Verfahren erster Instanz“ eingefügt.

9. Im § 116 Abs. 1 hat der zweite Satz zu lauten:

„Richtet sich die Ordnungswidrigkeit aber gegen die Person des Anstaltsleiters, so steht die Entscheidung der Vollzugskammer zu.“

10. Im § 120 Abs. 3 werden die Worte „höhere Vollzugsbehörde“ durch das Wort „Vollzugskammer“ ersetzt.

11. § 121 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Über Beschwerden gegen Strafvollzugsbedienstete oder deren Anordnungen hat der Anstalts­leiter zu entscheiden. Richtet sich die Beschwerde gegen den Anstaltsleiter oder gegen eine von ihm getroffene Entscheidung oder Anordnung und hilft er der Beschwerde nicht selbst ab, so steht die Entscheidung der Vollzugskammer zu.“

b) Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Soweit eine an eine Vollzugskammer gerichtete Beschwerde die Wahrnehmung des Aufsichts­rechts über die von der Beschwerde betroffene Vollzugseinrichtung erfordert, hat die Vollzugskammer die Beschwerde an die nach den §§ 11 bis 14 zuständige Vollzugsbehörde weiterzuleiten.“

c) Dem Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Vollzugskammer kann auch den Präsidenten des in Strafsachen tätigen Gerichtshofs erster Instanz, in dessen Sprengel die betroffene Anstalt gelegen ist, um Erhebungen ersuchen. Der Präsident kann die Erledigung eines solchen Ersuchens an einen anderen Richter des Gerichtshofs delegieren.“

d) Folgender neuer Abs. 3a wird eingefügt:

„(3a) Vor der Entscheidung ist der Beschwerdeführer zu hören, es sei denn, dass eine solche Anhörung nach den Umständen des Falles nicht erforderlich erscheint, insbesondere weil der Sachverhalt bereits hinreichend geklärt scheint oder der Beschwerde insoweit zur Gänze stattgegeben wird.“

e) Folgender neuer Abs. 5 wird angefügt:

„(5) Entscheidungen der Vollzugskammern unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist einschließlich der Fälle des Art. 130 Abs. 1 lit. b des Bundes-Verfassungsgesetzes zulässig.“

12. Im Dritten Teil werden in der Überschrift des Dritten Abschnittes die Worte „ein Jahr“ durch die Worte „achtzehn Monate“ ersetzt.

13. Im § 131 Abs. 1 werden die Worte „ein Jahr“ durch die Worte „achtzehn Monate“ ersetzt.

14. Im Dritten Teil werden in der Überschrift des Vierten Abschnittes die Worte „ein Jahr“ durch die Worte „achtzehn Monate“ ersetzt.

15. Im § 153 werden die Worte „ein Jahr“ durch die Worte „achtzehn Monate“ ersetzt.

16. Dem § 181 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Die §§ 9 Abs. 1 und 2, 17 Abs. 5, 131 Abs. 1 und 153 sowie die Überschrift des Dritten und Vierten Abschnittes im Dritten Teil in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.  Nr. xxx/xxxx treten mit xx. xxxxxxx 0000 in Kraft, die §§ 11 bis 14, 107 Abs. 4, 116 Abs. 1, 120 Abs. 3 und 121 mit 1. Jänner 2002.

Artikel II

Änderung der Strafprozeßordnung 1975

Die Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/xxxx, wird wie folgt geändert:

Im § 183 Abs. 1 werden die Worte „ein Jahr“ durch die Worte „achtzehn Monate“ ersetzt.

Artikel III


Änderung des Finanzstrafgesetzes

Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2000, wird wie folgt geändert:

Im § 175 Abs. 1 werden die Worte „ein Jahr“ durch die Worte „achtzehn Monate“ ersetzt.

Artikel IV

Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991

Das Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2000, wird wie folgt geändert:

Im § 53d werden die Worte „ein Jahr“ durch die Worte „achtzehn Monate“ ersetzt.

Artikel V

Inkrafttreten

Die durch Art. II bis IV geänderten Bestimmungen treten mit 1. xxxxxxxxxx 2001 in Kraft.

Vorblatt

Probleme:

2

Wie nicht zuletzt in Rechnungshofberichten aufgezeigt, besteht im Bereich des Strafvollzuges ein Potential zur Ausgliederung von Agenden aus der Zentralstelle, namentlich im Bereich des Aufsichts- und Beschwerdewesens; bei letzterem bestehen auch historisch bedingte Ungleichheiten zwischen gericht­lichen Gefangenenhäusern und Strafvollzugsanstalten (unterschiedliche Instanzenzüge).

Überdies entscheiden über Rechtsbeschwerden derzeit keine unabhängigen Instanzen.

Ziel:

Zur Entscheidung über Rechtsbeschwerden sollen bei den Gerichtshöfen zweiter Instanz unabhängige Vollzugskammern eingerichtet werden.

Alternativen:

Abgesehen von der Beibehaltung des Istzustandes oder noch weitergehenden Ausgliederungen bzw. Dezentralisierungen keine.

Kosten:

Die Gesamtmehrkosten durch die Errichtung der Vollzugskammern würden sich auf rund 1,15 Millionen Schilling pro Jahr belaufen.

Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort im Sinne des Ministerratsbeschlusses vom 22. Jänner 1999:

Keine.

EU-Konformität:

Rechtsvorschriften der EU im Bereich des Strafvollzugsrechtes bestehen nicht.

Erläuterungen


Allgemeines

I.

1. Erstmals in seinem Tätigkeitsbericht für das Verwaltungsjahr 1993 legte der Rechnungshof in dem dem Bundesministerium für Justiz gewidmeten Abschnitt dar, dass bereits eine im Frühjahr 1989 im Rahmen des Projektes „Verwaltungsmanagement“ durchgeführte Verwaltungsanalyse auf Möglichkeiten zur Ent­lastung der Zentralstelle hingewiesen habe. Insbesondere bei der Besorgung von Angelegenheiten des Strafvollzugs handle es sich überwiegend um Routinesachen und nur geringfügig um Führungsaufgaben, deren Bearbeitung binde jedoch erheblich die Mitarbeiter des Bundesministeriums für Justiz. Demzufolge wäre es sinnvoll, solche Aufgaben schrittweise zu delegieren und die Zentralstelle damit deutlicher zu einer Steuerungs- und Grundsatzinstanz zu machen. Der Rechnungshof beurteilte diese im Interesse der Verwaltungsreform gelegenen Lösungsansätze als zielführend und empfahl unter anderem, die Ober­landesgerichte in die Aufgabenerledigung einzubeziehen.

Als eine erste Reaktion auf diese Darlegungen des Rechnungshofs stellte das Bundesministerium für Justiz eine schrittweise Delegierung von Zuständigkeiten in Aussicht. Dabei wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass wesentliche Reformüberlegungen die Neuordnung des Beschwerdewesens beträfen.

2. Die Strafvollzugsnovelle 1993 war zwar die bislang umfangreichste Änderung des österreichischen Strafvollzugsrechts seit dem Inkrafttreten des Strafvollzugsgesetzes am 1. Jänner 1970 und behandelte auch einige Detailaspekte des Beschwerdewesens, ließ aber die Grundstruktur des Beschwerdeverfahrens unverändert. Die StVG-Novelle 1996 berührte diesen Themenkomplex nicht.

Schon in den Materialien zur Strafvollzugsnovelle 1993 war jedoch betont worden, dass diese Reform nur einen, wenn auch wichtigen, Schritt in Richtung einer umfassenden Neugestaltung des Vollzugs bedeute, dem weitere zu folgen hätten, was auch in den Materialien zur Novelle 1996 erwähnt wurde. Namentlich nannte der Justizausschussbericht 1993 unter anderem die mit einer weiteren Anhebung der Arbeits­vergütung verbundene Einbeziehung der Strafgefangenen in die gesetzliche Sozialversicherung sowie die Neuordnung von Rechtsschutz und Kontrolle.

Während die Novelle 1996 mit der Einführung der Innenrevision im Strafvollzug einen Bereich dieser offenen Reformvorhaben abdeckte und anderen Vorhaben zumindest in der Folge insbesondere mangelnde budgetäre Realisierungsmöglichkeiten entgegenstanden (und -stehen), was insbesondere für die beabsichtigte Einbeziehung der Strafgefangenen in die Sozialversicherung gilt, schien bereits gegen Ende der vergangenen Legislaturperiode der Zeitpunkt gekommen, in einem weiteren Reformschritt den Bereich Rechtsschutz/Beschwerdewesen neu zu gestalten; dies nicht zuletzt deshalb, weil auch der Rechnungshof in den vergangenen Jahren immer wieder dieses Anliegen wiederholt hat.

3. Es wurde daher im Jahr 1999 die Regierungsvorlage einer Strafvollzugsnovelle 1999 eingebracht (1851 BlgNR. XX. GP). Dieser Entwurf sah Auslagerungen vor, durch die nicht nur dem Wunsch nach Dezentralisierung entgegengekommen, sondern insbesondere auch ein erhöhter Rechtsschutz gewährleistet werden sollte.

3.1. Die Entscheidung über Rechtsbeschwerden gegen den Anstaltsleiter oder gegen eine von ihm getroffene Entscheidung oder Anordnung sollte nach dem Entwurf unabhängigen Vollzugskammern übertragen werden. Diese Beschwerdeinstanzen waren – Anforderungen eines Tribunals im Sinne des Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention entsprechend – als Kollegialbehörden mit richter­lichem Einschlag konzipiert.

Nach dem der Regierungsvorlage vorausgegangenen Begutachtungsentwurf sollten die Vollzugskammern bei den Oberlandesgerichten eingerichtet werden. Weiters sollten danach zur Entscheidung über Aufsichtsbeschwerden sogenannte Vollzugsämter berufen werden, deren Aufgaben durch die Präsidenten der Oberlandesgerichte wahrgenommen hätten werden sollen, und zwar sowohl für die im Sprengel des Oberlandesgerichtes gelegenen Strafvollzugsanstalten, als auch für die Gefangenenhäuser, was auch den Wegfall der Präsidenten der in Strafsachen tätigen Gerichtshöfe erster Instanz als Vollzugsoberbehörden zur Folge gehabt hätte.

Im Lichte der Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens, in dem zwar die Grundüberlegungen des Vor­schlages – Dezentralisierung, Ausgliederung und unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten verbessertes Beschwerdewesen – im Wesentlichen begrüßt wurden, hingegen die Verlagerung auf die Ebene der Oberlandesgerichte problematisiert wurde, wurde mit der Regierungsvorlage vorgeschlagen, die Voll­zugskammern bei den Präsidenten der in Strafsachen tätigen Gerichtshöfe erster Instanz anzusiedeln und auch das Aufsichtsrecht bei diesen Präsidenten zu belassen. Bei jenen Gerichtshöfen, in deren Sprengel auch eine Strafvollzugsanstalt gelegen ist, sollte die Aufsicht des Präsidenten auch auf diese Einrich­tungen ausgeweitet werden. Dafür wurde von dem Gedanken eines Vollzugsamtes mit umfassender Aufsichtskompetenz beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes abgegangen. Die Präsidenten der Ober­landesgerichte sollten insofern einbezogen werden, als ihnen eine gewisse Aufsicht über die Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz als Vollzugsoberbehörden zukommen sollte.

Die Entscheidungsbefugnis und das Aufsichtsrecht des Anstaltsleiters sollten von der Novelle unberührt bleiben.

3.2. Ferner strebte der Entwurf durch die Anhebung der für die Zuständigkeit der Strafvollzugsanstalten maßgeblichen Strafzeit von (mehr als) einem Jahr auf achtzehn Monate mehr Flexibilität sowie eine Verwaltungsvereinfachung im Klassifizierungsverfahren (§ 134 StVG) an.

3.3. Darüber hinaus sollte mit der Novelle auch der EDV-Einsatz im Strafvollzug auf eine eindeutige gesetzliche Grundlage gestellt werden.

4. Die Regierungsvorlage wurde zwar noch am 17. Juni 1999 dem Justizausschuss des Nationalrates zugewiesen, von diesem jedoch nicht mehr behandelt, wofür einerseits zeitliche Gründe ausschlaggebend gewesen sein mögen, andererseits aber auch der Umstand, dass bereits im Vorfeld der parlamentarischen Behandlung Stimmen laut geworden sind, die sich auch gegen die nunmehr vorgeschlagene, gegenüber dem Begutachtungsentwurf doch stark modifizierte, Ausgliederung von Aufsichtskompetenzen aus der Zentralstelle in einer Weise wandten, die die Chancen für einen parlamentarischen Konsens ebenso prekär erschienen ließen wie die nachfolgende Akzeptanz durch die Praxis.

4.1. Es wird daher nunmehr eine Lösung vorgeschlagen, die zwar von einer Dezentralisierung von Auf­sichtskompetenzen absieht, jedoch eine Ausgliederung der (Rechts-)Beschwerdekompetenzen vorsieht, wobei es im Hinblick auf die Anfallszahlen und zur Hintanhaltung einer allfälligen Regionalisierung der Rechtsprechung bei der ursprünglich vorgesehen gewesenen Ansiedlung auf Oberlandesgerichtsebene bleiben kann.

5. Weiterhin strebt der Entwurf durch die Anhebung der für die Zuständigkeit der Strafvollzugsanstalten maßgeblichen Strafzeit von (mehr als) einem Jahr auf achtzehn Monate mehr Flexibilität sowie eine Verwaltungsvereinfachung im Klassifizierungsverfahren (§ 134 StVG) an.

5.1. Die vorgeschlagenen Änderungen der Strafprozessordnung, des Finanzstrafgesetzes und des Verwal­tungsstrafgesetzes sind durch die zuletzt genannte Änderung bedingte (der Abschnitt, auf den in den Bezug habenden Stellen verwiesen wird, soll künftig „Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit achtzehn Monate übersteigt“ heißen) Folgeänderungen ohne inhaltliche Änderungen.

6. Das seinerzeit gleichfalls vorgesehen gewesene Vorhaben, den EDV-Einsatz im Strafvollzug („Inte­grierte Vollzugsverwaltung“) auf eine eindeutige gesetzliche Grundlage zu stellen, wurde mittlerweile bereits mit dem Budgetbegleitgesetz 2000, BGBl. I Nr. 26, umgesetzt.

II.

Der wesentliche Inhalt des Entwurfs lässt sich wie folgt zusammenfassen:

1. Ausgliederung des Rechtsbeschwerdewesens aus dem Bundesministerium für Justiz sowie Ver­besserung des Rechtsschutzes für Strafgefangene durch

1.1. Einrichtung von unabhängigen Vollzugskammern bei den Oberlandesgerichten, die als Kollegialbe­hörden mit richterlichem Einschlag (den Anforderungen eines Tribunals im Sinne des Art. 6 MRK ent­sprechend) über Rechtsbeschwerden gegen den Anstaltsleiter und dessen Entscheidungen und Anordnun­gen entscheiden sollen;

1.2. Neustrukturierung des Beschwerdeverfahrens.

2. Anhebung der für die Zuständigkeit einer Strafvollzugsanstalt zum Vollzug einer Freiheitsstrafe maßgeblichen Strafzeit von (mehr als) einem Jahr auf achtzehn Monate.

III. Zu den finanziellen Auswirkungen

Hinsichtlich der Kosten für die Einrichtung der Vollzugskammern wurde seinerzeit von folgenden – im Wesentlichen immer noch gültigen – Überlegungen ausgegangen:

Internen Aufzeichnungen zufolge fielen im Zeitraum 1. September 1997 bis 31. August 1998 insgesamt 133 Rechtsbeschwerden beim Bundesministerium für Justiz an. Hinzu kommt eine geschätzte Zahl von rund 100 Rechtsbeschwerden bei den (für den Bereich der gerichtlichen Gefangenenhäuser derzeit noch bestehenden) Vollzugsoberbehörden (das sind die Präsidenten der in Strafsachen tätigen Gerichtshöfe erster Instanz). Umgelegt auf die Insassenverteilung (Insassenstand zum 31. Dezember 1998 Österreich insgesamt: 6 584; davon OLG-Sprengel Wien: 3 726 = 57%, OLG-Sprengel Linz: 1 140 = 17%, OLG-Sprengel Graz: 1 279 = 19%, OLG-Sprengel Innsbruck: 439 = 7%) würden sohin von den insgesamt 233 Be­schwerden auf den OLG-Sprengel Wien 133 entfallen, auf den OLG-Sprengel Linz 40, auf den OLG-Sprengel Graz 44 und auf den OLG-Sprengel Innsbruck 16.

Grob gerundet könnten sich für die fünf Vollzugskammern (für den OLG-Sprengel Wien sind zwei Kammern vorgesehen) folgende Anfallszahlen ergeben: Vollzugskammern beim Oberlandesgericht Wien: je rund 70 Rechtsbeschwerden pro Jahr; Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Linz: rund 40; Voll­zugskammer beim OLG Graz: rund 50; Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Innsbruck: rund 20.

Von diesen Annahmen ausgehend würden pro Jahr rund 90 Sitzungstage anfallen. Geht man weiters davon aus, dass eine Kammer aus 3 Mitgliedern besteht und nimmt man schließlich an, dass zumindest bei einem Mitglied Dienstort und Sitzungsort zusammenfallen, würden für die Vollzugskammern rund 180 Dienstreisen pro Jahr anfallen, die gemäß § 11f Abs. 2 des Entwurfes als Dienstreisen zu vergüten wären. Bemisst man die Kosten für eine solche Dienstreise mit rund 800 S (Reisekosten und Tagesgebühr), so würden rund 150 000 S pro Jahr aus diesem Titel anfallen.

Festzusetzen wäre darüber hinaus die Höhe der Nebentätigkeitsvergütung nach § 11f Abs. 1 des Entwurfes in Verbindung mit § 25 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956. Orientieren könnte sich diese Vergütung an der Vergütung der Tätigkeit der Richter in den Spruchsenaten und in den Berufungssenaten gemäß § 70 Abs. 1 Finanzstrafgesetz. Der diesbezügliche Tarif beträgt derzeit für einen Akt mit einem Beschuldigten 1 880 S. Umgelegt auf die 233 Beschwerdefälle jährlich würden damit nochmals rund 1 000 000 S anfallen.

Da eine zusätzliche Honorierung in Form von Sitzungsgeldern oder Ähnlichem nicht vorgesehen ist, würden sich die Gesamtmehrkosten gemäß § 11f des Entwurfes sohin auf rund 1 150 000 S pro Jahr belaufen.

Inwieweit sich die Ausgliederung aus der Zentralstelle sowie die Flexibilisierung bei der Klassifizierung einsparungsmäßig niederschlagen wird, bleibt abzuwarten. Im Übrigen wird davon ausgegangen, dass die nunmehrige Abstandnahme vom Konzept der Vollzugsämter weitere Dezentralisierungen nicht präjudi­ziert.

IV. Kompetenzgrundlage

Die Kompetenz des Bundes zur Gesetzgebung gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes.

V. EU-Konformität

EU-Recht wird durch den vorliegenden Entwurf nicht berührt.

Besonderer Teil

Zu den einzelnen Bestimmungen:

Zu Artikel I (Änderungen des Strafvollzugsgesetzes):

Zu Art. I Z 1 und 13 bis 15 (§§ 9 Abs. 1 und 2, 131 Abs. 1 und 153):

Die in § 9 Abs. 2 StVG in der geltenden Fassung normierte, für die Zuständigkeit der Strafvollzugs­anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen maßgebliche Strafzeit von mehr als einem Jahr hat sich in mehrfacher Hinsicht als nicht immer praktikabel erwiesen.

Zum Einen besteht in der Praxis mitunter das Bedürfnis, dass Freiheitsstrafen mit einer Strafzeit von etwas über einem Jahr (weiterhin) im Gefangenenhaus, in dem entweder die Anhaltung in Unter­suchungshaft erfolgte oder in dem die Strafe anzutreten war, vollzogen werden, ohne dass es hiefür einer Strafvollzugsortsänderung nach § 10 StVG bedürfen soll.

Zum Anderen nimmt die Bestimmung der zuständigen Anstalt (Klassifizierung nach § 134 StVG) in der Regel eine längere Zeit in Anspruch, sodass es gerade bei Gefangenen mit mittellangen Strafen durch eine (späte) Strafvollzugsortsänderung zu einer Unterbrechung von Resozialisierungsmaßnahmen kommen kann.

Der Entwurf schlägt daher vor, die für die Vollzugsortsänderung maßgebliche Strafzeit von einem Jahr auf achtzehn Monate anzuheben, wodurch nicht nur ein Mehr an Vollzugsstabilität und zugleich Flexibilität, sondern auch ein Weniger an Verwaltungsaufwand erreicht wird, da die Notwendigkeit der Klassifizierung und der Erstellung eines Vollzugsplanes insoweit wegfällt.

Zu Art. I Z 2 (§ 11):

Derzeit sind die einzelnen Aufgaben des Anstaltsleiters als Vollzugsbehörde erster Instanz verstreut im Strafvollzugsgesetz zu finden.

So normiert § 14 Abs. 1 leg. cit. das Aufsichtsrecht des Anstaltsleiters über die ihm unterstellten Einrichtungen; die Befugnisse des Anstaltsleiters im Beschwerdeverfahren regeln die §§ 116 und 121 StVG.

Durch den angefügten Absatz sollen die Kompetenzen des Anstaltsleiters aus systematischen Gründen sogleich im (zweiten Unter-)Abschnitt des StVG über die Vollzugsbehörden und deren Aufgaben festgehalten werden.

Inhaltlich erfahren sie keine Veränderungen.

Vorbemerkungen zu Art. I Z 3 (§§ 11a bis 11f ):

1. Der Instanzenzug im Aufsichts- und Beschwerdeverfahren stellt sich nach der geltenden Rechtslage wie folgt dar:

 

Gefangenenhaus des Gerichtshofs 1. Instanz 1)

Strafvollzugsanstalt 1)

Erste Instanz

Anstaltsleiter (§ 11 StVG)

Anstaltsleiter (§ 11 StVG)

Zweite Instanz

Präsident des in Strafsachen tätigen Gerichtshofes 1. Instanz (§ 12 StVG, Vollzugsoberbehörde)

Bundesministerium für Justiz (§ 13 StVG)

Dritte Instanz

Bundesministerium für Justiz (§ 13 StVG)

 

 

1) Durch den Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 2. September 1993, JABl 54, wurde zwar die ein­heitliche Bezeichnung „Justizanstalt“ eingeführt, die vom Gesetz vorgegebene unterschiedliche Funktion blieb jedoch aufrecht.

2. Der Entwurf sieht vor, das (Rechts-)Beschwerdeverfahren aus der Zentralstelle (BMJ) auszulagern und Einrichtungen außerhalb des derzeitigen Aufbaus der Vollzugsbehörden zu übertragen. Dadurch soll einerseits ein erhöhter Rechtsschutz gewährleistet werden, andererseits, der allgemeinen Dezentrali­sierungstendenz entsprechend, das Bundesministerium für Justiz von seiner derzeitigen Funktion als Beschwerdeinstanz entlastet werden. Der Entwurf schlägt daher vor, die Entscheidung über Rechtsbe­schwerden Vollzugskammern zu übertragen. Dies hat eine Vereinheitlichung des Rechtsmittelzuges zur Folge. Die Vollzugsoberbehörden (als „Zwischeninstanzen“) werden obsolet, wodurch auch die Präsiden­ten der in Strafsachen tätigen Gerichtshöfe erster Instanz entlastet werden. Oberste Vollzugs- und Aufsichtsbehörde soll weiterhin das Bundesministerium für Justiz bleiben.

Zu Art. I Z 3 (§§ 11a bis f):

1. Zur Entscheidung über Beschwerden gegen den Anstaltsleiter oder gegen eine von ihm getroffene Entscheidung oder Anordnung soll nicht wie bisher die Vollzugsoberbehörde bzw. das Bundes­ministerium für Justiz berufen sein, sondern die beim Oberlandesgericht für die im Sprengel gelegenen Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen einzurichtende Vollzugskammer (§ 11a Abs. 1).

Der Insassenbelastung entsprechend sieht der Entwurf die Einrichtung von fünf Vollzugskammern vor, zwei beim Oberlandesgericht Wien sowie je eine bei den Oberlandesgerichten Linz, Innsbruck und Graz.

1.1. Mit der Vollzugskammer soll eine Behörde geschaffen werden, die den Anforderungen eines Tribu­nals im Sinne des Art. 6 MRK entspricht.

Dies erscheint insbesondere im Hinblick auf die Ordnungsstrafverfahren angezeigt. Wenn auch mit der Strafvollzugsnovelle 1993 klargestellt wurde, dass Ordnungswidrigkeiten eher Verstöße disziplinarrecht­licher Natur sind (vgl. EB zur RV, 946 BlgNR XVIII. GP, 32), so kann der pönale Charakter von Ordnungsstraferkenntnissen dennoch nicht geleugnet werden.

Aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, insbesondere zur Wahrung der aus Art. 6 MRK ableitbaren Rechte, erscheint daher die Einrichtung einer unabhängigen, weisungsfreien Behörde geboten. Aus diesem Grund sind die Vollzugskammern als Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag im Sinne des Art. 20 Abs. 2 B-VG konzipiert (§ 11a Abs. 2).

1.2. Die Kammer soll aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern bestehen. Der Vorsitzende muss Richter oder Richterin des aktiven Dienststandes sein, hinsichtlich des zweiten (nichtrichterlichen) Mitglieds verlangt der vorgeschlagene Gesetzestext, dass es sich um einen Beamten oder eine Beamtin des aktiven Dienststandes handelt und dass dieses Mitglied aus dem Kreise der Anstaltsleiter, deren Stellvertreter oder sonstiger erfahrener Strafvollzugsbeamter zu bestellen ist. Das dritte Mitglied ist entweder RichterIn oder gehört dem zuletzt genannten Kreis der (Vollzugs-)BeamtInnen an.

Da die Vollzugskammer zur Entscheidung in oberster Instanz eingesetzt ist, ihre Entscheidungen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen und der Behörde ein bis zwei Richter des Aktivstandes angehören, ist gemäß Art. 20 Abs. 2 B-VG auch das nichtrichterliche Mitglied in Ausübung seines Amtes an keine Weisungen gebunden.

Die Anzahl der Ersatzmitglieder ist flexibel gestaltet, jedenfalls sollen jedoch zwei Ersatzmitglieder für jedes Kammermitglied bestellt werden, um Verzögerungen bei der Entscheidungsfindung zu vermeiden (§ 11a Abs. 3 und 4).

1.3. Der Entwurf sieht vor, dass die Mitglieder nach Einholung eines Vorschlages des Präsidenten des Oberlandesgerichtes vom Bundesminister für Justiz bestellt werden. Dem Erfordernis eines Tribunals entsprechend soll die hierfür notwendige (längere) Amtsdauer der Mitglieder mit sechs Jahren festgelegt werden (§ 11b Abs. 1).

Die Ausschreibung soll an der Amtstafel des Oberlandesgerichtes angeschlagen und zusätzlich auch auf eine andere geeignete Weise kundgemacht werden. Darüber hinaus soll es dem Präsidenten des Ober­landesgerichtes jedoch unbenommen bleiben, geeignete Richter und Strafvollzugsbeamte zur Bewerbung aufzufordern (§ 11b Abs. 2).

Im § 31 Abs. 1 Richterdienstgesetz finden sich nähere Vorschriften über die zur Einbringung der Bewer­bungsgesuche zu setzende Frist (Ausschreibungsfrist); § 33 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 leg. cit. normiert Grundsätze für die Erstattung von Besetzungsvorschlägen (§ 11b Abs. 3).

1.4. § 11c des Entwurfs gibt den Inhalt der im Wesentlichen vergleichbaren Bestimmungen über das Ruhen und die Beendigung der bzw. die Enthebung von der Mitgliedschaft zur Berufungskommis­sion nach § 41b Abs. 1 bis 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 wieder.

Eine Enthebung durch den Bundesminister für Justiz soll nicht nur erfolgen, wenn ein Mitglied aus gesundheitlichen Gründen sein Amt nicht mehr ausüben kann oder seine Amtspflichten grob verletzt oder vernachlässigt, sondern auch, wenn es aus anderen Gründen an der Ausübung seines Amtes nicht bloß vorübergehend verhindert ist. Der zuletzt genannte Enthebungsgrund wird (im Gegensatz zu den ersten beiden) regelmäßig über Antrag des Mitglieds zur Entscheidung gelangen. Im Einzelfall wird genau zu prüfen sein, ob tatsächlich ein wichtiger Grund für eine Enthebung vorliegt. Im Sinne des Ziels dieses Entwurfs, ein umfangreiches praktisches Wissen auf der Ebene der Vollzugskammern zu etablieren, sollte § 11c Abs. 3 Z 2 eher eng ausgelegt werden.

1.5. Das für die Beschlussfähigkeit (§ 11d Abs. 1) erforderliche Präsenz- und Konsensquorum entspricht den für die Willensbildung bei Kollegialbehörden üblichen Erfordernissen (vgl. § 41d Abs. 1 BDG 1979).

Eine vom Bundesminister für Justiz zu erlassende Verordnung (Geschäftsordnung) soll detaillierte organisationsrechtliche Vorschriften, wie die Aufgaben des Vorsitzenden und des Berichterstatters, normieren (§ 11d Abs. 2).

1.6. Da die Vollzugskammern bei den Oberlandesgerichten eingerichtet werden sollen, wird vorge­schlagen, dass der Präsident des jeweiligen Oberlandesgerichtes für die Sacherfordernisse, wie etwa Arbeits- oder Verhandlungsräume, Sorge trägt.

Der für die Sitzungen oder Verhandlungen beizuziehende Schriftführer wird, der allgemeinen Praxis entsprechend, in der Regel aus dem Kreis der Richteramtsanwärter zu bestellen sein (§ 11e).

1.7. Die Tätigkeit in der Vollzugskammer ist, da kein unmittelbarer Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben besteht, als Nebentätigkeit (für den Bund) im Sinne des § 63a RDG bzw. § 37 BDG 1979 zu qualifizieren. Die Mitglieder haben daher einen Anspruch auf Vergütung nach dem § 25 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 (§ 11f Abs. 1).

Durch § 11f Abs. 2 soll sichergestellt werden, dass Richter und Beamte, die zu Mitgliedern der Vollzugskammern bestellt werden und außerhalb des Sitzes des Oberlandesgerichtes ihren Dienstort haben, die Reisen zur Vollzugskammer als Dienstreisen verrechnen können.

Zum Beschwerdeverfahren (zu Art. I Z 3 [§ 11g] und 8 bis 11 [§§ 107, 116, 120 und 121]):

1. Der Entwurf schlägt vor, die von den Vollzugskammern anzuwendenden Verfahrensvorschriften detailliert und getrennt nach der Art der Beschwerde („normale“ [Rechts-]Beschwerde oder Beschwerde gegen ein Ordnungsstraferkenntnis) anzuführen.

Dies empfiehlt sich nicht nur aus systematischen Gründen, sondern vor allem zur besseren Über­sichtlichkeit, da sich derzeit die formellen Normen verstreut, sowohl im EGVG (Art. II Abs. 2 B Z 32 sowie Art. II Abs. 4) als auch im StVG (§§ 107 Abs. 4, 120 und 121) finden und mitunter nicht eindeutig, sondern nur unter Zuhilfenahme des – Unsicherheiten bei der Ausübung der Tragweite unterliegenden – Grundsatzes „lex specialis derogat legi generali“ ermittelt werden kann, welche Vorschrift in concreto zur Anwendung gelangt.

So kann etwa aus § 121 Abs. 3 und 4 StVG abgeleitet werden, dass das Beschwerdeverfahren grund­sätzlich als reines Aktenverfahren konzipiert ist. (Nach KUNST, MKK StVG, Anm. 2 zu § 121 ist eine mündliche Verhandlung „aus praktischen Erwägungen“ kaum in Betracht zu ziehen.) Der Normenwider­spruch zu den das Rechtsmittelverfahren regelnden Bestimmungen des AVG (§§ 63 ff.) und des VStG (§§ 51 ff.), auf die das EGVG verweist (und die eine mündliche Verhandlung vorsehen), muss (daher) durch das erwähnte methodische Prinzip, dass die spezielle Regelung der allgemeinen vorgeht, gelöst werden (wobei als weitere Schwierigkeit hinzukommt, dass nicht einfach pauschal auf AVG und VStG verwiesen wird und man bloß die Strafvollzugs-Ausnahmen ermitteln müsste; vielmehr sind einzelne Verwaltungsverfahrensbestimmungen explizit von der Anwendung durch die Vollzugsbehörden ausge­nommen, was aber im Umkehrschluss nicht bedeutet, dass sämtliche nicht ausgenommenen Bestim­mungen zur Anwendung gelangen, vielmehr sind die letztendlich anzuwendenden Verfahrensbestim­mungen nach dem erwähnten Grundsatz erst aus den verbleibenden zu ermitteln).

Wenngleich auch der folgende Entwurf nicht ohne das Mischsystem aus StVG-Verfahrensbestimmungen und (teilweiser) Verweisung auf die Verwaltungsverfahrensgesetze auskommt, soll dennoch der Versuch unternommen werden, nicht zuletzt auch unter Rechtsstaatsgesichtspunkten für mehr verfahrensrechtliche Klarheit zu sorgen.

2. § 11g Z 1 des Entwurfs normiert daher ausdrücklich, welche Bestimmungen des AVG im (norma­len) Beschwerdeverfahren nicht zur Anwendung gelangen, sei es, weil das Strafvollzugsgesetz hierfür eigene Vorschriften enthält (die Zuständigkeit, §§ 2 bis 4 AVG, ist in § 11a Abs. 1 StVG geregelt, die mittelbare Beweisaufnahme, § 55 AVG, in § 121 Abs. 2), sei es, weil sie für das Strafvollzugs­beschwerdewesen ohne Bedeutung sind (so etwa die Vorfragenproblematik, § 38 AVG, einzelne Regelungen betreffend die Beteiligten, §§ 12, 51 und 51a, und der Mandatsbescheid, § 57 AVG), oder sei es, weil deren Anwendbarkeit aus Zweckmäßigkeitserwägungen ausdrücklich ausgeschlossen werden soll, wie die Bestimmungen über den Gang der mündlichen Verhandlung, §§ 40 bis 44 AVG, und über das Berufungsverfahren, §§ 63 bis 65, 66 Abs. 1 und 3 sowie §§ 67 bis 67h AVG, das, als Aktenverfahren konzipiert, eine nähere Ausgestaltung durch den neu formulierten § 121 StVG erfahren soll.

Zumal ein Beschwerdeführer im Fall der Säumnis der Vollzugskammer das Recht hat, eine Säumnisbe­schwerde an den VwGH, dessen Anrufung in § 121 Abs. 4 des Entwurfs ausdrücklich für zulässig erklärt wird, zu erheben (Art. 132 B-VG iVm. § 73 Abs. 1 AVG) bzw. auch im Hinblick auf die Stellung der Vollzugskammern im Instanzengefüge, kommt ein Devolutionsantrag nach § 73 Abs. 2 AVG ebenso­wenig in Betracht wie die in § 68 AVG normierte Abänderung und Behebung rechtskräftiger Bescheide von Amts wegen, der die Konzeption der Vollzugskammern als Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag entgegensteht (Art. 20 Abs. 2 B-VG).

3. § 11g Z 2 des Entwurfs nimmt auf die Besonderheiten im Ordnungsstrafverfahren Bedacht.

Im ersten Halbsatz wird in Anlehnung an § 24 VStG auf die (eingeschränkte) Geltung des AVG auch im Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten verwiesen; im zweiten Halbsatz sind die von den Vollzugs­kammern anzuwendenden Bestimmungen des VStG abschließend angeführt.

Es sollen, wie schon im Bereich des AVG, jene Bestimmungen des VStG nicht zur Anwendung gelangen, denen eigenständige Regelungen des StVG gegenüberstehen, wie die Regelungen über die Art der Strafen, die Verfallsbestimmungen, die Zuständigkeit, das Rechtsmittelverfahren und die Strafvoll­streckung, oder deren Anwendung im Bereich des Strafvollzuges nicht denkbar bzw. nicht zweckmäßig ist, wie die Vorschriften über die Verantwortlichkeit juristischer Personen, die Anrechnung der Vorhaft, das abgekürzte Verfahren, die Straftilgung und die Verfahrenskosten.

Die das ordentliche Verfahren erster Instanz regelnden Bestimmungen kommen naturgemäß im Rechts­mittelverfahren nicht zur Anwendung; der amtswegigen Aufhebung rechtskräftiger Bescheide steht, wie bereits zu Punkt 2 ausgeführt, Art. 20 Abs. 2 B-VG entgegen.

3.1. Entscheidet die Vollzugskammer jedoch (ausnahmsweise) in erster Instanz – so im Falle einer Ordnungswidrigkeit gegen den Anstaltsleiter (Art. I Z 9, § 116 Abs. 1 StVG) –, so sind die Bestim­mungen des VStG im weiteren Umfang anzuwenden; dh. es ist auch von den Vollzugskammern eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

4. Im Hinblick auf die detaillierte Regelung der Verfahrensvorschriften für das Beschwerdeverfahren wird vorgeschlagen, den in § 107 Abs. 4 StVG normierten Verweis auf die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafverfahrens auf das Verfahren erster Instanz zu beschränken (Art. I Z 8 des Entwurfs).

5. Der Gang des Beschwerdeverfahrens stellt sich nach dem Entwurf wie folgt dar:

5.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass an der Entscheidungsbefugnis des Anstaltsleiters bei Beschwerden gegen Strafvollzugsbedienstete oder deren Anordnungen grundsätzlich festgehalten werden soll (Art. I Z 11 des Entwurfs, § 121 Abs. 1 StVG).

Ebenso soll der Anstaltsleiter weiterhin gegen ihn gerichteten Beschwerden oder Beschwerden gegen von ihm getroffene Entscheidungen selbst stattgeben können. Der Beschwerde kommt in diesen Fällen wie bisher (ausnahmsweise) remonstrative Wirkung zu.

In allen anderen Fällen hat jedoch der Anstaltsleiter die Beschwerde (samt den Bezug habenden Akten) der zuständigen Vollzugskammer als zur Entscheidung in zweiter Instanz berufenen Kollegialbehörde vorzulegen.

5.2. Wie bereits ausgeführt, ist das Rechtsmittelverfahren grundsätzlich (vgl. jedoch § 121 Abs. 3a) als reines Aktenverfahren konzipiert. Eine unmittelbare Beweisaufnahme in einer mündlichen Verhandlung ist aus praktischen Erwägungen nicht vorgesehen (zumal bereits mit der Strafvollzugsnovelle 1993 klargestellt wurde, dass Ordnungswidrigkeiten eher Verstöße disziplinarrecht­licher Natur und keine Verwaltungsübertretungen sind [vgl. die Erläuternden Bemerkungen zur Regie­rungsvorlage dieser Novelle, 946 BlgNR XVIII. GP, 32], sodass [auch] insofern keine aus Art. 6 MRK ableitbare Notwendigkeit einer öffentlichen mündlichen Verhandlung besteht).

Soweit der Sachverhalt (trotz ergänzendem Bericht des Anstaltsleiters) nicht hinreichend geklärt ist, sind Erhebungen anzustellen. Diese können durch ein Mitglied der Vollzugskammer vorgenommen werden oder durch den darum ersuchten Präsidenten des in Strafsachen tätigen Gerichtshofes erster Instanz, in dessen Sprengel die betroffene Anstalt gelegen ist; der Präsident kann seinerseits das Erhebungsersuchen an einen Richter delegieren (Art. I Z 11 lit. c des Entwurfs). Grundsätzlich steht dem Beschwerdeführer ein Anhörungsrecht zu. Eine Anhörung kann jedoch entfallen, wenn eine solche nach den Umständen des Falles nicht erforderlich erscheint, etwa aus den im Entwurf beispielsweise genannten Gründen (§ 121 Abs. 3a).

5.3. Die Vollzugskammern sollen grundsätzlich, sofern die Beschwerde nicht unzulässig oder verspätet ist, meritorisch entscheiden, wobei im Ordnungsstrafverfahren das Verbot der reformatio in peius zu wahren ist (§ 51 Abs. 6 VStG).

Nur wenn die Feststellung des Sachverhalts derart mangelhaft ist, dass die Durchführung einer münd­lichen Verhandlung (die den Kammern verwehrt ist) unvermeidlich erscheint, soll sich das Erkenntnis auf die Behebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückverweisung zur neuerlichen Verhandlung an die erste Instanz beschränken.

5.4. Inhalt und Form des Erkenntnisses ergeben sich aus § 58 AVG; im Verfahren wegen einer Ordungswidrigkeit soll zusätzlich auf die in § 44a Z 1 bis 3 VStG normierten Formerfordernisse Bedacht genommen werden.

6. Gegen die Entscheidungen der Vollzugskammern ist kein ordentliches Rechtsmittel vorgesehen; sie entscheiden in letzter Instanz. Die Abänderung und Behebung rechtskräftiger Erkenntnisse von Amts wegen ist unzulässig, nicht jedoch die Wiederaufnahme (§§ 69 und 70 AVG, § 52 VStG) oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 71 und 72 AVG).

7. Der Entwurf schlägt vor, die – schon derzeit mögliche – Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich (auch weiterhin) für zulässig zu erklären (Art. 133 Z 4 B-VG iVm. § 121 Abs. 4 idF des Entwurfs). Durch die Verwaltungsgerichtshofkontrolle soll einerseits dem Rechtsschutzbedürfnis im Strafvollzug Rechnung getragen, vor allem aber eine der Rechtssicherheit förderliche einheitliche Judikatur angestrebt werden.

Zu Art. I Z 4 und 5 (§§ 12 Abs. 2 und 13 Abs. 2):


Der Wegfall der Vollzugsoberbehörden und des Bundesministeriums für Justiz als (Rechts-)Beschwerde­instanzen bedingt die in den §§ 12 und 13 Abs. 2 vorgenommenen Streichungen.

Zu Art. I Z 6 (§ 14):

Die vorgeschlagene Änderung soll es den Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz – nach dem Vorbild des § 189 StPO – ermöglichen, mit der Nachschau einen anderen Richter zu betrauen.

Zu Art. II, III und IV (Änderungen der Strafprozeßordnung 1975, des Finanzstrafgesetzes und des Verwaltungsstrafgesetzes 1991):

Hiebei handelt es sich um reine Folgeänderungen ohne inhaltliche Konsequenzen, da der Bezug habende Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes, auf den in den Bestimmungen verwiesen wird, nunmehr „Frei­heitsstrafen, deren Strafzeit achtzehn Monate übersteigt“, betreffen soll (vgl. Art. I Z 1 und 12 bis 15).



Gegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                             Vorgeschlagene Fassung:        


Artikel I


Änderungen des Strafvollzugsgesetzes


Zuständigkeit

Zuständigkeit


§ 9. (1) Freiheitsstrafen, deren Strafzeit ein Jahr übersteigt, sind in der nach § 134 zu bestimmenden Strafvollzugsanstalt zu vollziehen; bis zur Bestimmung der zuständigen Strafvollzugsanstalt ist der Strafvollzug jedoch im Gefangenenhaus eines Gerichtshofes einzuleiten.

§ 9. (1) Freiheitsstrafen, deren Strafzeit achtzehn Monate übersteigt, sind in der nach § 134 zu bestimmenden Strafvollzugsanstalt zu vollziehen; bis zur Bestimmung der zuständigen Strafvollzugsanstalt ist der Strafvollzug jedoch im Gefangenenhaus eines Gerichtshofes einzuleiten.


(2) Freiheitsstrafen, deren Strafzeit ein Jahr nicht übersteigt, sind in den Gefangenenhäusern der Gerichtshöfe oder in Strafvollzugsanstalten, Freiheitsstrafen, deren Strafzeit drei Monate nicht übersteigt, ausschließlich in den Gefangenenhäusern der Gerichtshöfe zu vollziehen.

(2) Freiheitsstrafen, deren Strafzeit achtzehn Monate nicht übersteigt, sind in den Gefangenenhäusern der Gerichtshöfe oder in Strafvollzugsanstalten, Freiheitsstrafen, deren Strafzeit drei Monate nicht übersteigt, ausschließlich in den Gefangenenhäusern der Gerichtshöfe zu vollziehen.



Vollzugsbehörde erster Instanz

Vollzugsbehörde erster Instanz


§ 11. Vollzugsbehörde erster Instanz ist der Anstaltsleiter.

§ 11. (1) Vollzugsbehörde erster Instanz ist der Anstaltsleiter.


 

(2) Dem Anstaltsleiter stehen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Aufsicht über den Strafvollzug in der ihm unterstellten Anstalt sowie die Entscheidung über Beschwerden gegen Strafvollzugsbedienstete oder deren Anordnungen zu.


 

Vollzugskammern


 

§ 11a. (1) Die Entscheidung über Beschwerden gegen den Anstaltsleiter oder gegen eine von ihm getroffene Entscheidung oder Anordnung steht der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht für die in dessen Sprengel gelegenen Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen zu. Beim Oberlandesgericht Wien sind zwei Vollzugskammern einzurichten, eine für die Sprengel des Landesgerichtes für Strafsachen Wien und des Landesgerichtes Korneuburg sowie eine weitere für die Sprengel der Landesgerichte St. Pölten, Krems an der Donau, Wiener Neustadt und Eisenstadt.


 

(2) Eine Vollzugskammer besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende muss Richter des Dienststandes sein. Ein weiteres Mitglied muss Bundesbediensteter des Dienststandes sein und ist aus dem Kreis der Anstaltsleiter, deren Stellvertreter oder sonstiger erfahrener Strafvollzugsbediensteter zu bestellen. Das dritte Mitglied ist wahlweise aus einem der in diesem Absatz genannten Berufsgruppen zu bestellen.


 

(3) Für jedes Mitglied sind ein erstes und ein zweites Ersatzmitglied, erforderlichenfalls auch weitere Ersatzmitglieder, zu bestellen. Auf die Ersatzmitglieder sind die Bestimmungen über die Mitglieder sinngemäß anzuwenden.


 

(4) Mitglieder der Vollzugskammer sind von der Entscheidung im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen, wenn


 

                                                                                               1.                                                                                               sie an der in Beschwerde gezogenen Entscheidung oder Anordnung mitgewirkt haben;


 

                                                                                               2.                                                                                               andere Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangen­heit in Zweifel zu setzen.


 

§ 11b. (1) Der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder der Vollzugskammer sowie die Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister für Justiz nach Einholung eines Vorschlages des Präsidenten des Oberlandesgerichtes für eine Funktionsperiode von sechs Jahren bestellt. Die erste Funktionsperiode beginnt mit 1. Jänner 2002. Soweit während einer laufenden Funktionsperiode Bestellungen notwendig werden, haben sie für die restliche Funktionsperiode zu erfolgen.


 

(2) Jede zu besetzende Stelle ist vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes auszuschreiben. Die Ausschreibung ist an der Amtstafel des Oberlandesgerichtes anzuschlagen und auch auf andere geeignete Weise zu verlautbaren.


 

(3) § 31 Abs. 1 und § 33 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 des Richterdienstgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.


 

§ 11c. (1) Die Mitgliedschaft zur Vollzugskammer ruht während der Zeit einer (vorläufigen) Suspendierung, (einstweiligen) Enthebung oder Außerdienststellung sowie während eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Ableistung eines Wehr-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.


 

(2) Die Mitgliedschaft zur Vollzugskammer endet mit Ablauf der Funktions­periode, mit der rechtskräftigen Verhängung einer anderen Disziplinarstrafe als eines Verweises oder mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand. Für ein richterliches Mitglied endet die Mitgliedschaft überdies, sobald es nicht mehr auf eine Richterplanstelle ernannt ist.


 

(3) Wenn ein Mitglied


 

                                                                                               1.                                                                                               aus gesundheitlichen Gründen sein Amt nicht mehr ausüben kann,


 

                                                                                               2.                                                                                               aus anderen wichtigen Gründen an der Ausübung seines Amtes nicht bloß vorübergehend verhindert ist oder


 

                                                                                               3.                                                                                               die ihm obliegenden Amtspflichten als Mitglied der Vollzugs­kammer grob verletzt oder vernachlässigt hat,


 

hat es der Bundesminister für Justiz nach Anhörung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes von seiner Funktion zu entheben.


 

§ 11d. (1) Die Vollzugskammer ist beschlussfähig, wenn die drei Mitglieder anwesend sind. Bei Verhinderung eines Mitgliedes tritt das jeweils erste Ersatzmitglied, ist auch dieses verhindert, das nächstberufene Ersatzmitglied, an dessen Stelle. Die Vollzugskammer hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.


 

(2) Der Bundesminister für Justiz hat durch Verordnung für die Vollzugskammern eine Geschäftsordnung zu erlassen, in der vor allem nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Vorsitzenden und des Berichterstatters zu treffen sind.


 

§ 11e. Für die Sacherfordernisse der Vollzugskammern hat der Präsident des Oberlandesgerichtes aufzukommen. Für die Sitzungen der Vollzugskammern hat er jeweils einen geeigneten Schriftführer beizustellen.


 

§ 11f. (1) Die Mitglieder der Vollzugskammern haben Anspruch auf eine Vergütung für Nebentätigkeit gemäß § 25 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956.


 

(2) Die von den Mitgliedern der Vollzugskammern zur Wahrnehmung ihrer Funktion unternommenen Reisen sind nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, wie Dienstreisen zu vergüten, wobei als Dienstort der Dienstort der Haupttätigkeit gilt.


 

§ 11g. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, haben die Vollzugskammern die Verwaltungsverfahrensgesetze anzuwenden, und zwar


 

                                                                                               1.                                                                                               im Beschwerdeverfahren außer dem Fall der Z 2 das AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 38, 40 bis 44, 51, 51a, 55, 57, 63 bis 66 Abs. 1 und Abs. 3, 67 bis 67h, 73 Abs. 2 bis 4 und 75 bis 80,


 

                                                                                               2.                                                                                               im Beschwerdeverfahren wegen eines Ordnungsstraferkenntnisses das AVG in dem in Z 1 genannten Umfang mit Ausnahme der §§ 11, 61 Abs. 1 und 73 Abs. 1 sowie die §§ 1 bis 8, 15, 19, 20, 22, 25, 31, 32, 44a Z 1 bis 3, 51 Abs. 6 und 52 VStG.


Vollzugsoberbehörde

Vollzugsoberbehörde


§ 12. (1) …

§ 12. (1) …


(2) Der Vollzugsoberbehörde stehen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Aufsicht über die gerichtlichen Gefangenenhäuser und die Entscheidung über Beschwerden gegen die Leiter dieser Gefangenenhäuser und deren Entscheidungen zu.

(2) Der Vollzugsoberbehörde steht nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Aufsicht über die gerichtlichen Gefangenenhäuser zu.


Oberste Vollzugsbehörde

Oberste Vollzugsbehörde


§ 13. (1) …

§ 13. (1) …


(2) Das Bundesministerium für Justiz hat für die Errichtung, Erhaltung und Erneuerung der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen sowie dafür vorzusorgen, daß die Anstalten entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes betrieben werden können. Ihm stehen ferner nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Aufsicht über den gesamten Vollzug und die Einrichtung dessen innerer Revision sowie die in den §§ 10, 18, 24, 25, 64, 69, 78, 84, 97, 101, 116, 121, 134 und 135 vorgesehenen Verfügungen und Entscheidungen zu, hinsichtlich der Strafvollzugsanstalten auch die im § 12 Abs. 2 vorgesehenen Verfügungen und Entscheidungen.

(2) Das Bundesministerium für Justiz hat für die Errichtung, Erhaltung und Erneuerung der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen sowie dafür vorzusorgen, dass die Anstalten entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes betrieben werden können. Ihm stehen ferner nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Aufsicht über den gesamten Vollzug und die Einrichtung dessen innerer Revision sowie die in den §§ 10, 18, 24, 25, 64, 69, 78, 84, 97, 101, 134 und 135 vorgesehenen Verfügungen und Entscheidungen zu, hinsichtlich der Strafvollzugsanstalten auch die im § 12 Abs. 2 vorgesehenen Verfügungen und Entscheidungen.



Aufsicht über den Strafvollzug

Aufsicht über den Strafvollzug


§ 14. (1) …

§ 14. (1) …


(2) Die Vollzugsbehörden haben sich von dem gesamten Verwaltungs- und Vollzugsbetrieb in den von ihnen zu beaufsichtigenden Einrichtungen durch eigene Wahrnehmung Kenntnis zu verschaffen. Sie haben zu diesem Zweck regelmäßig in den Anstalten Nachschau zu halten und wahrgenommene Mißstände abzustellen; über Mißstände, die im eigenen Wirkungsbereich nicht abgestellt werden können, haben die Leiter der gerichtlichen Gefangenenhäuser der Vollzugsoberbehörde und die Leiter der Strafvollzugsanstalten sowie die Vollzugsoberbehörden dem Bundesministerium für Justiz zu berichten.

(2) Die Vollzugsbehörden haben sich von dem gesamten Verwaltungs- und Vollzugsbetrieb in den von ihnen zu beaufsichtigenden Einrichtungen durch eigene Wahrnehmung Kenntnis zu verschaffen. Sie haben zu diesem Zweck regelmäßig in den Anstalten Nachschau zu halten und wahrgenommene Missstände abzustellen.


 

(2a) Für die Vollzugsoberbehörde gilt Abs. 2 mit der Maßgabe sinngemäß, dass mit der Vornahme der regelmäßigen Nachschau ein Richter betraut werden kann.


 

(2b) Über Missstände, die im eigenen Wirkungsbereich nicht abgestellt werden können, haben die Leiter der gerichtlichen Gefangenenhäuser der Vollzugsoberbehörde und die Leiter der Strafvollzugsanstalten sowie die Vollzugsoberbehörden dem Bundesminister für Justiz zu berichten.



Gerichtliches Verfahren

Gerichtliches Verfahren


§ 17. (1) …

§ 17. (1) …


(5) Die Beschwerde gegen die Bewilligung einer der im § 16 Abs. 2 bezeichneten Maßnahmen hat aufschiebende Wirkung, es sei denn, sie richtet sich gegen die Nichteinrechnung einer Zeit in die Strafzeit und wäre offenbar aussichtslos. Die Entscheidung über die Beschwerde steht dem Gerichtshofe zweiter Instanz zu.

(5) Die Beschwerde gegen die Bewilligung einer der im § 16 Abs. 2 Z 1 bis 3a, 6, 9 und 12 bezeichneten Maßnahmen hat aufschiebende Wirkung, es sei denn, sie richtet sich gegen die Nichteinrechnung einer Zeit in die Strafzeit und wäre offenbar aussichtslos. Die Entscheidung über die Beschwerde steht dem Gerichtshofe zweiter Instanz zu.


Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen


§ 107. (1) …

§ 107. (1) …


(4) Für Ordnungswidrigkeiten gelten die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, in der jeweils geltenden Fassung. Der Versuch ist strafbar.

(4) Für Ordnungswidrigkeiten gelten im Verfahren erster Instanz die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, in der jeweils geltenden Fassung. Der Versuch ist strafbar.


Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten

Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten


§ 116. (1) Über die Verhängung von Ordnungsstrafen hat unbeschadet der Bestimmungen des § 108 die Vollzugsbehörde erster Instanz zu entscheiden. Richtet sich die Ordnungswidrigkeit aber gegen die Person des Leiters eines gerichtlichen Gefangenenhauses, so steht die Entscheidung der Vollzugsoberbehörde, richtet sie sich gegen die Person des Leiters einer Strafvollzugsanstalt, dem Bundesministerium für Justiz zu. Die Zuständigkeit bleibt auch erhalten, wenn der Strafgefangene während eines anhängigen Ordnungsstrafverfahrens in eine andere Anstalt überstellt wird.

§ 116. (1) Über die Verhängung von Ordnungsstrafen hat unbeschadet der Bestimmungen des § 108 die Vollzugsbehörde erster Instanz zu entscheiden. Richtet sich die Ordnungswidrigkeit aber gegen die Person des Anstaltsleiters, so steht die Entscheidung der Vollzugskammer zu. Die Zuständigkeit bleibt auch erhalten, wenn der Strafgefangene während eines anhängigen Ordnungsstrafverfahrens in eine andere Anstalt überstellt wird.


Beschwerden

Beschwerden


§ 120. (1) …

§ 120. (1) …


(3) Die Erhebung einer Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Der Anstaltsleiter und die mit der Beschwerde angerufene höhere Vollzugsbehörde können jedoch den Vollzug von Anordnungen, gegen die Beschwerde erhoben wird, bis zur Erledigung vorläufig aussetzen, wenn keine Gefahr im Verzuge ist.

(3) Die Erhebung einer Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Der Anstaltsleiter und die mit der Beschwerde angerufene Vollzugskammer können jedoch den Vollzug von Anordnungen, gegen die Beschwerde erhoben wird, bis zur Erledigung vorläufig aussetzen, wenn keine Gefahr im Verzuge ist.


Verfahren bei Beschwerden

Verfahren bei Beschwerden


§ 121. (1) Über Beschwerden gegen Strafvollzugsbedienstete oder deren Anordnungen hat der Anstaltsleiter zu entscheiden. Richtet sich die Beschwerde gegen den Leiter eines gerichtlichen Gefangenenhauses oder gegen eine von ihm getroffene Entscheidung oder Anordnung und hilft er der Beschwerde nicht selbst ab, so steht die Entscheidung der Vollzugsoberbehörde zu, richtet sie sich gegen den Leiter einer Strafvollzugsanstalt oder gegen dessen Entscheidung oder Anordnung und hilft er der Beschwerde nicht selbst ab, dem Bundesministerium für Justiz.

§ 121. (1) Über Beschwerden gegen Strafvollzugsbedienstete oder deren Anordnungen hat der Anstaltsleiter zu entscheiden. Richtet sich die Beschwerde gegen den Anstaltsleiter oder gegen eine von ihm getroffene Entscheidung oder Anordnung und hilft er der Beschwerde nicht selbst ab, so steht die Entscheidung der Vollzugskammer zu.


(2) Gegen Entscheidungen der Vollzugsoberbehörde ist eine Beschwerde nur zulässig, wenn die Entscheidung über die Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen einer gegen den Leiter eines gerichtlichen Gefangenenhauses gerichteten Ordnungswidrigkeit oder über eine gegen einen solchen Leiter gerichtete Beschwerde ergangen ist. Über die Beschwerde hat das Bundesministerium für Justiz zu entscheiden.

(2) Soweit eine an eine Vollzugskammer gerichtete Beschwerde die Wahrnehmung des Aufsichtsrechts über die von der Beschwerde betroffene Vollzugseinrichtung erfordert, hat die Vollzugskammer die Beschwerde an die nach den §§ 11 bis 14 zuständige Vollzugsbehörde weiterzuleiten.


(3) Soweit der Sachverhalt nicht genügend bekannt ist, sind vor der Erledigung Erhebungen anzustellen. Bei der Vorlage von Beschwerden hat der Anstaltsleiter einen kurzen Bericht anzuschließen, soweit sich der Sachverhalt nicht schon aus den etwa mitvorgelegten Akten ergibt.

(3) Soweit der Sachverhalt nicht genügend bekannt ist, sind vor der Erledigung Erhebungen anzustellen. Bei der Vorlage von Beschwerden hat der Anstaltsleiter einen kurzen Bericht anzuschließen, soweit sich der Sachverhalt nicht schon aus den etwa mitvorgelegten Akten ergibt. Die Vollzugskammer kann auch den Präsidenten des in Strafsachen tätigen Gerichtshofs erster Instanz, in dessen Sprengel die betroffene Anstalt gelegen ist, um Erhebungen ersuchen. Der Präsident kann die Erledigung eines solchen Ersuchens an einen anderen Richter des Gerichtshofes delegieren.


 

(3a) Vor der Entscheidung ist der Beschwerdeführer zu hören, es sei denn, dass eine solche Anhörung nach den Umständen des Falles nicht erforderlich erscheint, insbesondere weil der Sachverhalt bereits hinreichend geklärt scheint oder der Beschwerde insoweit zur Gänze stattgegeben wird.


(4) Ein Beschwerdeerkenntnis hat, wenn sich die Beschwerde nicht gegen die Person des Anstaltsleiters gerichtet hat, dieser, sonst sein Stellvertreter dem Strafgefangenen zu verkünden. Zugleich ist der Strafgefangene über die Möglichkeit einer weiteren Beschwerde zu belehren. Auf sein Verlangen ist dem Strafgefangenen auch eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung zuzustellen.

(4) Ein Beschwerdeerkenntnis hat, wenn sich die Beschwerde nicht gegen die Person des Anstaltsleiters gerichtet hat, dieser, sonst sein Stellvertreter dem Strafgefangenen zu verkünden. Zugleich ist der Strafgefangene über die Möglichkeit einer weiteren Beschwerde zu belehren. Auf sein Verlangen ist dem Strafgefangenen auch eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung zuzustellen.


 

(5) Entscheidungen der Vollzugskammern unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist einschließlich der Fälle des Artikel 130 Abs. 1 lit. b des Bundes-Verfassungsgesetzes zulässig.


DRITTER ABSCHNITT

DRITTER ABSCHNITT


Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit ein Jahr übersteigt

Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit achtzehn Monate übersteigt


Erster Unterabschnitt

Erster Unterabschnitt


Aufnahme

Aufnahme


§ 131. (1) Findet sich jemand zur Einleitung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe, deren Strafzeit ein Jahr übersteigt, im zuständigen Gefangenenhaus eines Gerichtshofes (§ 9 Abs. 1) während der Amtsstunden ein oder wird er zu diesem Zweck dorthin vorgeführt oder überstellt, so ist festzustellen, ob er der Verurteilte sei; bejahendenfalls ist er als Strafgefangener aufzunehmen.

§ 131. (1) Findet sich jemand zur Einleitung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe, deren Strafzeit achtzehn Monate übersteigt, im zuständigen Gefangenenhaus eines Gerichtshofes (§ 9 Abs. 1) während der Amtsstunden ein oder wird er zu diesem Zweck dorthin vorgeführt oder überstellt, so ist festzustellen, ob er der Verurteilte sei; bejahendenfalls ist er als Strafgefangener aufzunehmen.



VIERTER ABSCHNITT

VIERTER ABSCHNITT


Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit ein Jahr nicht übersteigt

Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit achtzehn Monate nicht übersteigt


Allgemeine Vorschrift

Allgemeine Vorschrift


§ 153. Für den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit ein Jahr nicht übersteigt, gelten die §§ 131 bis 133 und 147 bis 152 dem Sinne nach, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.

§ 153. Für den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit achtzehn Monate nicht übersteigt, gelten die §§ 131 bis 133 und 147 bis 152 dem Sinne nach, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.


Schlußbestimmungen

Schlussbestimmungen


§ 181. (1) …

§ 181. (1) …


 

(9) Die §§ 9 Abs. 1 und 2, 17 Abs. 5, 131 Abs. 1 und 153 sowie die Überschrift des Dritten und Vierten Abschnittes im Dritten Teil in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten mit xx. xxxxxx 0000 in Kraft, die §§ 11 bis 14, 107 Abs. 4, 116 Abs. 1, 120 Abs. 3 und 121 mit 1. Jänner 2002.


Artikel II


Änderung der Strafprozeßordnung 1975


III. Behandlung der Untersuchungshäftlinge

III. Behandlung der Untersuchungshäftlinge


§ 183. (1) Auf die Anhaltung in Untersuchungshaft sind die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit ein Jahr nicht übersteigt, dem Sinne nach anzuwenden, es sei denn, daß in dieser Strafprozeßordnung etwas Besonderes bestimmt ist.

§ 183. (1) Auf die Anhaltung in Untersuchungshaft sind die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit achtzehn Monate nicht übersteigt, dem Sinne nach anzuwenden, es sei denn, dass in dieser Strafprozessordnung etwas Besonderes bestimmt ist.



Artikel III


Änderung des Finanzstrafgesetzes


IX. Hauptstück

IX. Hauptstück


Vollzug von Freiheitsstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen)

Vollzug von Freiheitsstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen)


§ 175. (1) Die Freiheitsstrafen sind in den gerichtlichen Gefangenenhäusern und in den Strafvollzugsanstalten zu vollziehen. Der Vollzug in einer Strafvollzugsanstalt ist jedoch nur in unmittelbarem Anschluß an eine gerichtliche Freiheitsstrafe und mit Zustimmung des Bestraften zulässig. Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen enthält, sind für den Vollzug die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit ein Jahr nicht übersteigt, mit folgender Maßgabe sinngemäß anzuwenden, soweit dies nicht zu Anlaß und Dauer der Freiheitsstrafe  außer Verhältnis steht:

§ 175. (1) Die Freiheitsstrafen sind in den gerichtlichen Gefangenenhäusern und in den Strafvollzugsanstalten zu vollziehen. Der Vollzug in einer Strafvollzugsanstalt ist jedoch nur in unmittelbarem Anschluss an eine gerichtliche Freiheitsstrafe und mit Zustimmung des Bestraften zulässig. Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen enthält, sind für den Vollzug die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit achtzehn Monate nicht übersteigt, mit folgender Maßgabe sinngemäß anzuwenden, soweit dies nicht zu Anlass und Dauer der Freiheitsstrafe außer Verhältnis steht:


                                                                                               a)                                                                                               bis c) …

                                                                                               a)                                                                                               bis c) …



Artikel IV


Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991


Vollzug in gerichtlichen Gefangenenhäusern und Strafvollzugsanstalten

Vollzug in gerichtlichen Gefangenenhäusern und Strafvollzugsanstalten


§ 53d. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf den Vollzug von Freiheitsstrafen in gerichtlichen Gefangenenhäusern oder Strafvollzugsanstalten die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit ein Jahr nicht übersteigt, mit Ausnahme der §§ 31 Abs. 2, 32, 45 Abs. 1, 54 Abs. 3, 115, 127, 128, 132 Abs. 4 und 149 Abs. 1 und 4 sinngemäß anzuwenden, soweit dies nicht zu Anlaß und Dauer der von der Verwaltungsbehörde verhängten Freiheitsstrafe außer Verhältnis steht. Die Entscheidungen des Vollzugsgerichtes stehen dem Einzelrichter zu.

§ 53d. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf den Vollzug von Freiheitsstrafen in gerichtlichen Gefangenenhäusern oder Strafvollzugsanstalten die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit achtzehn Monate nicht übersteigt, mit Ausnahme der §§ 31 Abs. 2, 32, 45 Abs. 1, 54 Abs. 3, 115, 127, 128, 132 Abs. 4 und 149 Abs. 1 und 4 sinngemäß anzuwenden, soweit dies nicht zu Anlass und Dauer der von der Verwaltungsbehörde verhängten Freiheitsstrafe außer Verhältnis steht. Die Entscheidungen des Vollzugsgerichtes stehen dem Einzelrichter zu.