302 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

SAMMELBERICHT

des Ausschusses für Petitionen und Bürgerinitiativen

 

über die Petitionen Nr. 1 bis 5 sowie über die Bürgerinitiativen Nr. 1 bis 2

Inhaltsverzeichnis

 I... Der Berichtspflicht unterliegende Petitionen und Bürgerinitiativen

       Petitionen.......................................................................................................................        Seiten  2 bis  4

       Bürgerinitiativen...........................................................................................................         Seiten  5 bis 10

II... Sonstiges

       Petitionen.......................................................................................................................         Seiten 10 bis 49

VERZEICHNIS

der im Bericht enthaltenen Petitionen und Bürgerinitiativen

Petition Nr. 1

überreicht vom Abgeordneten Johann Kurzbauer betreffend „Alkoholisierte Lenker gefährden uns alle“ Seiten 10 bis 13

Petition Nr. 2

überreicht vom Abgeordneten Dr. Martin Graf, Mag. Johann Maier und Mag. Dr. Gabriela Moser betreffend „den flächendeckenden Ausbau der Mobil­funknetze in Österreich sowie damit verbundene gesundheits-, konsumenten-, arbeitnehmer-, jugend-, umwelt-, wirtschafts- und rechtspolitische Fragen“............         Seiten 13 bis 47

Petition Nr. 3

überreicht vom Abgeordneten Karlheinz Kopf betreffend „Road Pricing“.................         Seiten 48 bis 50

Petition Nr. 4

überreicht von der Abgeordneten Dr. Benita Maria Ferrero-Waldner betreffend „Ausbau – nicht Kürzung der bilateralen Entwicklungszusammenarbeit“......................................................................        Seiten  2 bis  4

Petition Nr. 5

überreicht vom Abgeordneten Heinz Gradwohl betreffend „Wahrung der immer­währenden Neutralität und Nichtbeitritt zu militärischen Bündnissen“......................................................................        Seiten  4 bis  5

Bürgerinitiative Nr. 1

eingebracht von Ing. Renate Pacher betreffend „Zeltweg darf kein NATO-Flugplatz werden!“                Seiten  5 bis  6

Bürgerinitiative Nr. 2

eingebracht von Walter Thomas betreffend „Für eine aktive Friedenspolitik der Neutralen in der EU“    Seiten  6 bis 10

 

Der Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen hat sich zur Vorbereitung der Entscheidungen über die einzelnen Anliegen an die Bundesministerien, die Volksanwaltschaft und andere Behörden bzw. Organisationen mit dem Ersuchen um Stellungnahmen gewandt.

 

I. Der Berichtspflicht unterliegende Petitionen und Bürgerinitiativen

Erledigung durch Kenntnisnahme des Ausschussberichtes

1. Petitionen

Petition Nr. 4

überreicht von der Abgeordneten Dr. Benita Maria Ferrero-Waldner betreffend „Ausbau – nicht Kürzung der bilateralen Entwicklungszusammenarbeit“

Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen der Generalversammlung von Südwind Entwicklungspolitik brin­gen mit dieser Petition ihren Protest gegen die angekündigten Kürzungen für die Projekt- und Programm­hilfe in der bilateralen Entwicklungszusammenarbeit zum Ausdruck. Sie führen in diesem Zusammenhang an:

„Petition von Südwind Entwicklungspolitik an den Nationalrat und an die Bundesregierung

Ausbau – nicht Kürzung der bilateralen Entwicklungszusammenarbeit

Die TeilnehmerInnen der Generalversammlung von Südwind Entwicklungspolitik protestieren gegen die angekündigten Kürzungen für die Projekt- und Programmhilfe in der bilateralen Entwicklungszusammen­arbeit.

Die österreichischen Projekte in der Entwicklungszusammenarbeit sind besonders erfolgreich:

1.  weil sie sich auf die ärmsten Länder der Erde konzentrieren;

2.  weil sie in erster Linie auf die Förderung von Frauen, von Selbständigkeit, von Demokratie und Umweltschutz abzielen;

3.  weil sie kontinuierliche Partnerschaften und verlässliche Strukturen aufgebaut haben;

4.  weil sie von Personen mit hoher Sachkenntnis durchgeführt werden;

5.  weil sie durch eine wirkungsvolle Informations-, Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit unterstützt werden.

Kürzungen bei den Mitteln für die Projekt- und Programmhilfe in der Entwicklungszusammen­arbeit würden führen:

1.  zu einer drastischen Einschränkung der entwicklungspolitischen Arbeit der österreichischen Nichtre­gierungsorganisationen;

2.  zum Abbruch laufender Projekte;

3.  zum Verlust des Ansehens Österreichs als verlässlicher Partner in der Entwickungszusammenarbeit in vielen internationalen staatlichen und nichtstaatlichen Kooperationen;

4.  zu massiven Qualitätseinbußen der österreichischen Entwicklungszusammenarbeit;

5.  zu beträchtlichen Arbeitsplatzverlusten in den Organisationen der österreichischen Entwicklungszu­sammenarbeit.

Daher fordern wir die Bundesregierung und den Nationalrat auf, dass

1.  die bilaterale Projekt- und Programmhilfe nicht gekürzt, sondern im Gegenteil schrittweise ausgebaut wird. Vier Jahre lang sollen diese Mittel jeweils um 250 Millionen Schilling angehoben werden bis aus der Entwicklungsmilliarde zwei geworden sind;

2.  die Überschreitungsermächtigung zum Budget 1999 in der Höhe von 100 Millionen Schilling unter­zeichnet und diese Mittel freigegeben werden.“

In Zusammenhang mit der von der Petition aufgeworfenen Problematik hat der Ausschuss in seiner Sitzung am 17. März 2000 den Beschluss gefasst, je eine Stellungnahme des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums für Finanzen sowie des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten einzu­holen.

Dazu ist folgende Stellungnahme des Bundeskanzleramtes eingelangt:

„Das Regierungsprogramm geht vom Konzept der ausgabenseitigen Sanierung des Budgets aus. Davon kann grundsätzlich kein Bereich ausgenommen sein. In besonders sensiblen Bereichen, wie etwa der Entwicklungszusammenarbeit, muss jedoch mit großer Umsicht vorgegangen werden, insbesondere deshalb, da die Kontinuität der Zusammenarbeit gewahrt bleiben muss, um das internationale Ansehen als verlässlichen Kooperationspartner nicht zu gefährden.

In diesem Sinne sieht der Entwurf zum Bundesvoranschlag 2000 rund 775 Millionen Schilling für die Programm- und Projekthilfe vor. Diese Zahl liegt knapp 10% unter dem Budgeterfolg des Vorjahres. Dies konnte nur durch massivste Sparmaßnahmen in anderen Bereichen des Ressorts, wie etwa beim Erhalt der Botschaften, möglich gemacht werden. Für das Budget 2000 erfolgten darüber hinaus Umschichtungen multilateraler Entwicklungszusammenarbeitsmittel zugunsten der Programm- und Projekthilfe. Da auch die österreichischen Beiträge zu internationalen Organisationen sehr wichtig sind, wird sich das Bundes­ministerium für auswärtige Angelegenheiten bemühen, dass diese Umschichtungen eine einmalige Maß­nahme bleiben.

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten wird danach streben, die Auswirkungen dieser Kürzung abzufangen oder jedenfalls gering zu halten. Eine massive Kürzung in einzelnen Teilbereichen oder gar der Abbruch von Projekten wird weitestgehend verhindert werden können. Grundsätzlich wird dabei in Absprache mit den Projektpartnern sowohl in Entwicklungsländern wie auch in Österreich vorgegangen werden.

Ausgehend von einer nachhaltigen Konsolidierung des Bundeshaushalts ist es das Ziel des Bundesminis­teriums für auswärtige Angelegenheiten, mittelfristig wieder auf den Stand der Budgetmilliarde für die Entwicklungszusammenarbeit zu kommen. Längerfristig bleibt das 0,7%-Ziel als wichtiges internatio­nales Ziel bestehen.“

2

Das Bundesministerium für Finanzen führte zu den beiden in der Petition enthaltenen Forderungen wie folgt aus:

„Zu 1.:

Die Erstellung des Entwurfes des Bundesvoranschlages (BVA) 2000 erfolgte in Anbetracht der Knappheit an Zeit und verfügbaren Budgetmitteln in Form eines ,top down approach‘, sodass die Festlegung der Höhe der Budgetmittel für bilaterale Entwicklungszusammenarbeit vom Bundesministerium für auswär­tige Angelegenheiten durch Schwerpunkt- und Prioritätensetzung im Rahmen der verfügbaren Ausgaben­beträge vorgenommen wurde. Im BVA 2000 sind beim Titel 1/205 ,Entwicklungshilfe‘ 774,500 Millionen Schilling (unter Berücksichtigung eines Abänderungsantrages) veranschlagt.

Die Dotierung der bilateralen Entwicklungshilfemittel für 2001 und Folgejahre muss den jeweiligen Budgetverhandlungen vorbehalten bleiben. Um die im Stabilitätsprogramm 2000 bis 2003 festgelegten Ziele – Senkung des Defizits des Bundes bis zum Jahr 2005 auf 1,5% des BIP sowie der gesamtstaatlichen Schuldenquote auf 60% des BIP – zu erreichen, wird der Konsolidierung des Bundeshaushaltes jedoch auch in den kommenden Jahren höchste Priorität einzuräumen sein. Aus heutiger Sicht kann daher nicht mit der Bereitstellung zusätzlicher Budgetmittel durch das Bundesministerium für Finanzen gerechnet werden.

Zu 2.:

Da im Jahr 1999 sämtliche fälligen Verpflichtungen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Budget­mittel für die bilaterale Entwicklungshilfe bedeckt werden konnten, war auf Grund der zwingenden Erfordernisse der Budgetkonsolidierung aus der Sicht des Bundesministeriums für Finanzen eine Jahres­ausgabenüberschreitung unter Heranziehung der finanzgesetzlichen Überschreitungsermächtigung gemäß Art. VII Z 12 BFG 1999 in Höhe von maximal 100 Millionen Schilling nicht vertretbar.“

Vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten langte nachstehende Stellungnahme ein:

„Das Regierungsprogramm geht vom Konzept der ausgabenseitigen Sanierung des Budgets aus. Davon kann grundsätzlich kein Bereich ausgenommen sein. In besonders sensiblen Bereichen, wie etwa der Ent­wicklungszusammenarbeit, muss jedoch mit großer Umsicht vorgegangen werden, insbesondere deshalb, da die Kontinuität der Zusammenarbeit gewahrt bleiben muss um das internationale Ansehen als verläss­licher Kooperationspartner nicht zu gefährden.

In diesem Sinne sieht der Entwurf zum Bundesvoranschlag 2000 rund 775 Millionen Schilling für die Programm- und Projekthilfe vor. Diese Zahl liegt knapp 10% unter dem Budgeterfolg des Vorjahres. Dies konnte nur durch massivste Sparmaßnahmen in anderen Bereichen des Ressorts, wie etwa beim Erhalt der Botschaften, möglich gemacht werden. Für das Budget 2000 erfolgten darüber hinaus Umschichtungen multilateraler EZA-Mittel zugunsten der Programm- und Projekthilfe. Da auch die österreichischen Bei­träge zu internationalen Organisationen sehr wichtig sind, wird sich das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten bemühen, dass diese Umschichtungen eine einmalige Maßnahme bleiben.

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten wird danach streben, die Auswirkungen dieser Kürzung abzufangen oder jedenfalls gering zu halten. Eine massive Kürzung in einzelnen Teilbereichen oder gar der Abbruch von Projekten wird weitestgehend verhindert werden können. Grundsätzlich wird dabei in Absprache mit den Projektpartnern sowohl in Entwicklungsländern wie auch in Österreich vorgegangen werden.

Ausgehend von einer nachhaltigen Konsolidierung des Bundeshaushalts ist es das Ziel des Außenminis­teriums, mittelfristig wieder auf den Stand der Budgetmilliarde für die Entwicklungszusammenarbeit zu kommen. Längerfristig gesehen bleibt das 0,7%-Ziel als wichtiges internationales Ziel bestehen.“

Einstimmiger Beschluss in der Ausschusssitzung am 4. Oktober 2000:

Erledigung durch Kenntnisnahme des Ausschussberichtes.

Petition Nr. 5

überreicht vom Abgeordneten Heinz Gradwohl betreffend „Wahrung der immerwährenden Neutrali­tät und Nichtbeitritt zu militärischen Bündnissen“

„PETITION

des Gemeinderates der Gemeinde Fohnsdorf vom 16. Dezember 1999 gemäß Artikel 11 Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867, RGBl. Nr. 142, in der geltenden Fassung

BEGRÜNDUNG

Gemäß Artikel 11 Staatsgrundgesetz 1867, RGBl. Nr. 142, in der geltenden Fassung steht jedermann ein Petitionsrecht zu. Petitionen unter einem Gesamtnamen dürfen nur von gesetzlich anerkannten Körper­schaften oder Vereinen ausgegeben werden.

Wir ersuchen daher, diese Petition umgehend in Behandlung zu nehmen und zu beantworten.

Mit Bundesverfassungsgesetz vom 26. Oktober 1955, BGBl. Nr. 211, über die Neutralität Österreichs hat der Nationalrat beschlossen:

Artikel I

1.  Zum Zweck der dauernden Behauptung seiner Unabhängigkeit nach außen und zum Zwecke der Unverletztlichkeit seines Gebietes erklärt Österreich aus freien Stücken seine immerwährende Neutrali­tät. Österreich wird diese mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln aufrechterhalten und verteidigen.

2.  Österreich wird zur Sicherung dieser Zwecke in aller Zukunft keinen militärischen Bündnissen bei­treten und die Errichtung militärischer Stützpunkte fremder Staaten auf seinem Gebiet nicht zulassen.

Zur Aufrechterhaltung und Verteidigung der immerwährenden Neutralität hat sich Österreich durch Artikel 9a B-VG zur umfassenden Landesverteidigung bekannt.

Unter Hinweis auf die Beachtung des Neutralitätsgesetzes im Verfassungsrang richtet der Gemeinderat der Gemeinde Fohnsdorf nachfolgende

PETITION

an den Nationalrat der Republik Österreich:

Die Gemeinde Fohnsdorf fordert den Nationalrat der Republik nachdrücklich auf, dafür Sorge zu tragen, dass der Militärflugplatz Zeltweg zu keiner Luftwaffenbasis für militärische Zwecke jedes wie immer gearteten ausländischen Militärbündnisses ausgebaut wird.“

Der Ausschuss hat in seiner Sitzung am 17. März 2000 den Beschluss gefasst, je eine Stellungnahme des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten sowie des Bundesministe­riums für Landesverteidigung einzuholen.

Das Bundeskanzleramt teilte zu dieser Petition sowie zur Bürgerinitiative Nr. 1 betreffend „Zeltweg darf kein NATO-Flugplatz werden“ mit:

„Nach Art. I Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes vom 26. Oktober 1955 über die Neutralität Öster­reichs, BGBl. Nr. 211, wird Österreich unter anderem ,die Errichtung militärischer Stützpunkte fremder Staaten auf seinem Gebiet nicht zulassen.‘ Nach der Völkerrechtslehre (siehe etwa Steinberg, Stichwort ,Stützpunkt‘, in: Wörterbuch des Völkerrechts, Band III, 1962, Seite 404 ff) kann als auswärtiger Stütz­punkt die begrenzte und gerüstete räumliche Grundlage (Basis; base; area; site) der Entfaltung militäri­scher Macht eines Staates auf dem Gebiet eines anderen Staates verstanden werden; im allgemeinen militärischen Sinn fallen darunter beispielsweise Flugplätze, Häfen, Raketenbasen, Kasernenanlagen, Waffen-, Munitions-, Treibstoff- und Verpflegungslager. Mit der Zulassung eines auswärtigen Stütz­punktes wird nach dem Völkerrecht ein ,ius in territorio alieno‘ eingeräumt und die territoriale Hoheit des Gebietes im Ausmaß der gewährten ,Dienstbarkeit‘ beschränkt (siehe etwa Fischer/Köck, Allgemeines Völkerrecht, 1994, Seite 128, und Dahm, Völkerrecht, Band 1, 1958, Seiten 549 und 551).

Die Nutzung eines Flugplatzes auf österreichischem Staatsgebiet als ein auswärtiger militärischer Stützpunkt im beschriebenen Sinn wäre mit Art. I Abs. 2 des genannten Bundesverfassungsgesetzes unvereinbar.

Darüber hinaus verweise ich auf das Regierungsprogramm ,Zukunft im Herzen Europas – Österreich neu regieren‘, Kapitel Sicherheit.“

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten äußerte in seiner Stellungnahme, dass der Flughafen Zeltweg in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Landesverteidigung falle und über dessen künftige Verwendung daher keine Aussage gemacht werden könne.

Vom Bundesministerium für Landesverteidigung wurde wie folgt Stellung genommen:

„Auf der Grundlage der geltenden Verfassungs- und Gesetzeslage dient der Militärflugplatz Zeltweg primär als Basis zur Erfüllung der Aufgaben zur Wahrung der Souveränität Österreichs im Luftraum. Weiters wird Zeltweg seit dem Beitritt Österreichs zur Partnerschaft für den Frieden (PfP) im Rahmen gemeinsamer Übungen in den Bereichen friedenserhaltender Operationen, humanitärer Hilfe und Katas­trophenhilfe sowie Such- und Rettungsdienste in Anspruch genommen.

Die Errichtung militärischer Stützpunkte fremder Staaten auf österreichischem Gebiet ist gemäß Art. I Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes vom 26. Oktober 1955 über die Neutralität Österreichs, BGBl. Nr. 211, nicht zulässig. Ein ,Ausbau des Militärflugplatzes Zeltweg zu einer Luftwaffenbasis ausländi­scher Militärbündnisse‘ ist daher nach der geltenden Rechtslage ausgeschlossen.

Unbeschadet dessen ist anzumerken, dass sich die Bundesregierung im Regierungsübereinkommen aus­drücklich ,zum zügigen Aufbau einer europäischen Friedens-, Sicherheits- und Verteidigungsgemein­schaft‘ bekennt. Österreich wird sich daher über seinen schon bisher erbrachten Beitrag zum internatio­nalen Frieden und zur internationalen Sicherheit zukünftig im Geist der europäischen Solidarität an der Entwicklung einer funktionsfähigen europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik aktiv und solidarisch beteiligen. Hiebei wird sich die Bundesregierung für eine Weiterentwicklung der österreichi­schen Außen- und Sicherheitspolitik im Sinne der Beteiligung an einer europäischen Friedens-, Sicher­heits- und Verteidigungsgemeinschaft mit gleichen Rechten und Pflichten einsetzen.“

Beschluss mit Stimmenmehrheit in der Ausschusssitzung am 4. Oktober 2000:

Erledigung durch Kenntnisnahme des Ausschussberichtes.

2. Bürgerinitiation

Bürgerinitiative Nr. 1

eingebracht von Ing. Renate Pacher betreffend „Zeltweg darf kein NATO-Flugplatz werden“

Mit dieser Bürgerinitiative wird darauf hingewiesen, dass Fluglärm und Abgase die Region Aichfeld-Murboden belasten. „Die mögliche Aufgabe der Neutralität Österreichs und der Beitritt unseres Landes zur NATO würden zusätzliche Gefahren mit sich bringen, vor allem wenn Zeltweg wegen seiner strategischen Lage zu einer NATO-Lufwaffenbasis ausgebaut würde. Im Kriegsfall wäre das Aichfeld ein Angriffsziel ersten Ranges. Zeltweg darf kein NATO-Flugplatz werden!

„Die Unterzeichner/innen fordern, eine aktive Neutralitätspolitik und die Abwehr aller Versuche, den Status der immerwährenden Neutralität unseres Landes aufzugeben und Österreich in die NATO einzugliedern.“

In der Ausschusssitzung am 17. März 2000 wurde der Beschluss gefasst, je eine Stellungnahme des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten sowie des Bundesminis­teriums für Landesverteidigung einzuholen.

Das Bundeskanzleramt teilte zur gegenständlichen Bürgerinitiative sowie zur Petition Nr. 5 betreffend Wahrung der immerwährenden Neutralität und Nichtbeitritt zu militärischen Bündnissen mit:

„Nach Art. I Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes vom 26. Oktober 1955 über die Neutralität Öster­reichs, BGBl. Nr. 211, wird Österreich unter anderem ,die Errichtung militärischer Stützpunkte fremder Staaten auf seinem Gebiet nicht zulassen.‘ Nach der Völkerrechtslehre (siehe etwa Steinberg, Stichwort ,Stützpunkt‘, in: Wörterbuch des Völkerrechts, Band III, 1962, Seite 404 ff) kann als auswärtiger Stütz­punkt die begrenzte und gerüstete räumliche Grundlage (Basis; base; area; site) der Entfaltung militäri­scher Macht eines Staates auf dem Gebiet eines anderen Staates verstanden werden; im allgemeinen militärischen Sinn fallen darunter beispielsweise Flugplätze, Häfen, Raketenbasen, Kasernenanlagen, Waffen-, Munitions-, Treibstoff- und Verpflegungslager. Mit der Zulassung eines auswärtigen Stütz­punktes wird nach dem Völkerrecht ein ,ius in territorio alieno‘ eingeräumt und die territoriale Hoheit des Gebietes im Ausmaß der gewährten ,Dienstbarkeit‘ beschränkt (siehe etwa Fischer/Köck, Allgemeines Völkerrecht, 1994, Seite 128, und Dahm, Völkerrecht, Band 1, 1958, Seiten 549 und 551).

Die Nutzung eines Flugplatzes auf österreichischem Staatsgebiet als ein auswärtiger militärischer Stütz­punkt im beschriebenen Sinn wäre mit Art. I Abs. 2 des genannten Bundesverfassungsgesetzes unvereinbar.

Darüber hinaus verweise ich auf das Regierungsprogramm ,Zukunft im Herzen Europas – Österreich neu regieren‘, Kapitel Sicherheit.“

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten äußerte sich zur Bürgerinitiative Nr. 1 wie schon in seiner Stellungnahme zur Petition Nr. 5 dahingehend, dass der Flughafen Zeltweg in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Landesverteidigung falle und über dessen künftige Verwendung daher keine Aussage gemacht werden könne.

Hinsichtlich der generellen Frage betreffend einen NATO-Beitritt Österreichs verweist es auf das Kapitel „Sicherheitspolitik“ des Regierungsprogrammes, das im Internet auf der Webseite www. austria.gv.at eingesehen werden könne.

Vom Bundesministerium für Landesverteidigung langte eine Stellungnahme mit folgendem Inhalt ein:

„Auf der Grundlage der geltenden Verfassungs- und Gesetzeslage dient der Militärflugplatz Zeltweg primär als Basis zur Erfüllung der Aufgaben zur Wahrung der Souveränität Österreichs im Luftraum. Weiters wird Zeltweg seit dem Beitritt Österreichs zur Partnerschaft für den Frieden (PfP) im Rahmen gemeinsamer Übungen in den Bereichen friedenserhaltender Operationen, humanitärer Hilfe und Katas­trophenhilfe sowie Such- und Rettungsdienste in Anspruch genommen.

Die Errichtung militärischer Stützpunkte fremder Staaten auf österreichischem Gebiet ist gemäß Art. I Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes vom 26. Oktober 1955 über die Neutralität Österreichs, BGBl. Nr. 211, nicht zulässig. Ein ,Ausbau des Militärflugplatzes Zeltweg zu einer NATO-Luftwaffenbasis‘ ist daher nach der geltenden Rechtslage ausgeschlossen.

Unbeschadet dessen ist anzumerken, dass sich die Bundesregierung im Regierungsübereinkommen aus­drücklich ,zum zügigen Aufbau einer europäischen Friedens-, Sicherheits- und Verteidigungsgemein­schaft‘ bekennt. Österreich wird sich daher über seinen schon bisher erbrachten Beitrag zum internatio­nalen Frieden und zur internationalen Sicherheit zukünftig im Geist der europäischen Solidarität an der Entwicklung einer funktionsfähigen europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik aktiv und solidarisch beteiligen. Hiebei wird sich die Bundesregierung für eine Weiterentwicklung der österreichi­schen Außen- und Sicherheitspolitik im Sinne der Beteiligung an einer europäischen Friedens-, Sicher­heits- und Verteidigungsgemeinschaft mit gleichen Rechten und Pflichten einsetzen.“

Beschluss mit Stimmenmehrheit in der Ausschusssitzung am 4. Oktober 2000:

Erledigung durch Kenntnisnahme des Ausschussberichtes.

Bürgerinitiative Nr. 2

eingebracht von Ing. Thomas Walter betreffend „Für eine aktive Friedenspolitik der Neutralen in der EU“

Zum Anliegen der gegenständlichen Bürgerinitiative des Personenkomitees Volksbefragung wurde fol­gendes ausgeführt:

„Die Europäische Union verhandelt derzeit die Frage, wie ihre gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) in Zukunft aussehen wird. Auf dem letzten Gipfeltreffen in Köln hat sich die Perspektive für nichtmilitärische Konfliktbearbeitung deutlich verschlechtert. Anstatt Mittel und Wege zur Formulierung einer gemeinsamen Außenpolitik als Friedenspolitik zu entwickeln, wurde beschlossen, Sicherheit militärisch zu schaffen. Dabei wird sich die EU zunächst auf den europäischen Pfeiler der NATO stützen. Darüber hinaus sollen zusätzlich eigene Streitkräfte- und Rüstungspotentiale aufgebaut werden. Mit der Wahl Javier Solanas zum Vertreter der GASP wurde diese militärische Prioritätensetzung unterstrichen, handelt es sich bei Solana doch um den bisherigen Generalskretär der NATO.

Die finnische Ratspräsidentschaft hat mit dem Programm für ein nichtmilitärisches Krisenmanagement einen interessanten Vorschlag zur zivilen und präventiven Friedenssicherung unterbreitet. Diese Initiative eines neutralen und bündnisfreien EU-Mitglieds ist bis dato von österreichischer Seite unbeantwortet geblieben, obwohl um eine Stellungnahme bis zum Ende des Sommers ersucht worden war. Am kommenden EU-Ratsgipfel (10./11. Dezember) wird der finnische Vorschlag, den auch das schwedische und das irische Außenministrium unterstützen, auf der Tagesordnung stehen. Spätestens mit dem kon­struktiven Beitrag des finnischen Staatspräsidenten Ahtisaari für einen Waffenstillstand im Kosovo-Krieg wurde deutlich, dass Neutrale und Bündnisfreie auch heute ebenso wichtige Beiträge für Friedens­vermittlung liefern können wie in Zeiten des Kalten Krieges. Es ist nur eine Frage des politischen Willens.

Der Nationalrat wird ersucht, die Bundesregierung zu beauftragen, sich mit den anderen neutralen oder bündnisfreien Mitgliedern in der EU zur Frage der Weiterentwicklung der GASP abzustimmen und gemeinsame nichtmilitärische friedenspolitische Initiativen anzuregen und zu fördern:

1.  Die Neutralen und Bündnisfreien begrüßen die Initiative für den Aufbau von nichtmilitärischem Krisenmanagement durch die finnische Ratspräsidentschaft und werden sich nachdrücklich auf die Umsetzung dieser Initiative in der EU konzentrieren.

2.  Die EU wird in erster Linie auf zivile, friedensbildende Einrichtungen wie OSZE, Vereinte Nationen und Europarat setzen und würdigt dabei die besondere Rolle ihrer neutralen und bündnisfreien Mitglieder.

3.  Die EU möge einen Rat für Außenpolitik und Diplomatie einrichten, der gemeinsame außenpolitische Positionen der Union auslotet und Aktivitäten zur Stärkung einer gesamteuropäischen zivilen Friedens­ordnung im Rahmen der OSZE entwickelt und ein Gegengewicht zum vorgesehenen Rat für Politik und (militärische) Sicherheit darstellen sollte.

4.  Die Union setzt sich gemeinsam mit dem in der OSZE bestehenden Büro für nationale Minderheiten dafür ein, für die offenen territorialen und ethnischen Fragen in Europa ein Frühwarnsystem und entsprechende Instrumentarien zur präventiven politischen Lösung zu entwickeln.

5.  Die EU richtet einen Fonds zur nichtmilitärischen Konfliktbewältigung ein, der finanzielle Mittel bereitstellt, um präventive Maßnahmen und gewaltfreie Konfliktlösungsmöglichkeiten aufzubauen und durch Wirtschaftshilfe Anreize setzen zu können.

6.  Die EU unternimmt alles, was die atomare Erstschlagdoktrin der NATO, die eine echte Bedrohung des Friedens in Europa darstellt, überwindet und hebt die sogenannten Nukleargarantien der WEU-Mit­glieder auf.

7.  Es darf durch EU-Regelungen zu keiner, wie immer gearteten Übernahme der Beistandsverpflichtung der WEU in die EU kommen.

8.  Gemeinsame Aktionen nach Art. 17 Amsterdamer Vertrag dürfen nur auf Grundlage eines UNO-Sicherheitsratsbeschlusses zur Abstimmung zugelassen werden.

9.  Konstruktive Enthaltungen müssen Neutralen und Bündnisfreien ermöglichen, sich jeder aktiven oder auch nur indirekten Unterstützung im Rahmen einer allfälligen ,Gemeinsamen Aktion‘ zu enthalten und sich somit an internationalen Kampfeinsätzen nicht zu beteiligen.“

Der Ausschuss beschloss in seiner Sitzung am 17. März 2000, je eine Stellungnahme des Bundeskanzler­amtes, des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten sowie des Bundesministeriums für Landesverteidigung zu dieser Bürgerinitiative einzuholen.

Das Bundeskanzleramt teilte dazu Folgendes mit:

„Im Lauf des zweiten Halbjahres 1999 nahm die finnische Präsidentschaft die Folgediskussion zu den Beschlüssen des Europäischen Rates von Köln (3. und 4. Juni 1999) auf, um die EU im Bereich der ,Petersberg-Aufgaben‘ autonom handlungsfähig zu machen. Damit soll die EU in die Lage versetzt werden, humanitäre Aufgaben und Rettungseinsätze, friedenserhaltende Aufgaben bei der Krisenbe­wältigung einschließlich friedensschaffender Maßnahmen mit eigenen Mitteln zu bewältigen.

Eine aktive Friedenspolitik war und ist fester Bestandteil der Europäischen Union. Beim Europäischen Rat in Helsinki am 10. und 11. Dezember 1999 wurde von den meisten EU-Staaten gefordert, die nichtmilitärischen Aspekte des Krisenmanagements stärker zu berücksichtigen.

Der Europäische Rat von Helsinki hat daraufhin beschlossen, dass ein Mechanismus zur nichtmilitäri­schen Krisenbewältigung geschaffen wird, um parallel zu den militärischen auch die verschiedenen nichtmilitärischen Mittel und Ressourcen, die der Union und den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen, zu koordinieren und ihre Wirksamkeit zu erhöhen.

Darüber hinaus wurde die portugiesische Präsidentschaft ersucht, die Arbeit zu sämtlichen Aspekten des nichtmilitärischen Krisenmanagements einschließlich der Konfliktverhütung und eines Ausschusses für nichtmilitärische Krisenbewältigung als vorrangige Aufgabe fortzuführen.

Zu Punkt 1:

Österreich hat sich bereits bei der Vorbereitung der Beschlüsse von Helsinki gemeinsam mit einer Reihe von anderen EU-Mitgliedstaaten für eine Stärkung der zivilen Krisenmanagementkapazitäten eingesetzt.

Bei den Tagungen des Rates für Allgemeine Angelegenheiten am 20. März 2000 und des Europäischen Rates von Lissabon am 23. und 24. März 2000 betreffend die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidi­gungspolitik wurde nunmehr von den meisten Mitgliedstaaten die ehebaldige Einsetzung eines Komitees für das zivile Krisenmanagement verlangt, sodass beim Europäischen Rat in Feira am 19. und 20. Juni 2000 mit einem diesbezüglichen Beschluss zu rechnen ist.

Derzeitiger Schwerpunkt der Arbeiten ist die Schaffung von Kapazitäten im Bereich der zivilen Polizei sowie die Errichtung einer Datenbank zur Erfassung nichtmilitärischer Kapazitäten der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten.

Zu Punkt 2:

Die Europäische Union hat auf Grundlage von Art. 17 des EU-Vertrages in der Fassung von Amsterdam bei der Tagung des Europäischen Rates in Helsinki weitreichende Beschlüsse betreffend die Stärkung der Gemeinsamen europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GESVP) gefasst. Im Kontext mit den Grundsätzen der UNO-Satzungen wird in den Schlussfolgerungen des Vorsitzes klargestellt, dass die Europäische Union die ,Hauptverantwortung des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit anerkennt‘.

Im Chapeau zum Fortschrittsbericht der finnischen Präsidentschaft zur GESVP ist darüber hinaus festge­halten, dass die EU im internationalen Krisenmanagement ,mit den Vereinten Nationen, der OSZE, dem Europarat und anderen internationalen Organisationen in sich gegenseitig verstärkender Weise zu­sammenarbeiten wird‘. Die Europäische Union will jedoch im Verhältnis zur NATO eine bloß subsidiäre Funktion wahrnehmen.

Diesem Grundsatz entsprechend soll das militärische Krisenmanagement der Europäischen Union nach den Beschlüssen von Helsinki nur in jenen Fällen, in denen die NATO als Ganzes nicht einbezogen ist, zum Tragen kommen, auch wenn betont wird, dass der NATO weiterhin eine wichtige Rolle bei der Krisenbewältigung zukommt.

Zu Punkt 3:

Seit dem Europäischen Rat von Helsinki bekennt sich die EU nicht nur zur gesamten Palette der Möglichkeiten des internationalen Krisenmanagements, die von diplomatischen Aktivitäten, humanitärer Hilfe und wirtschaftlichen Maßnahmen, über den Einsatz von Zivilpolizeikräften bis hin zu militärischen Operationen reicht, sondern auch zur Schaffung eines institutionellen Rahmens und organisatorischer Strukturen dafür. Durch den Rat für Allgemeine Angelegenheiten und seine nachgeordneten Organe im Bereich des militärischen Krisenmanagements sowie die vorgesehenen Strukturen im nichtmilitärischen Krisenmanagement ist eine ausgewogene – alle Bereiche des internationalen Krisenmanagements berücksichtigende – institutionelle Basis gewährleistet.

Zu Punkt 4:

Österreich hat im Jahr 2000 den Vorsitz in der OSZE für ein Jahr inne. Am 13. Jänner 2000 hat der damalige Außenminister und nunmehrige Bundeskanzler Dr. Wolfgang Schüssel das Programm des öster­reichischen OSZE-Vorsitzes der Öffentlichkeit vorgestellt. Der Schwerpunkt des österreichischen OSZE-Vorsitzes liegt auf der Lösung von Konflikten im OSZE-Raum, wobei die Entscheidungen im Konsens der 55 Teilnehmerstaaten fallen. Obwohl der OSZE-Raum weit über das Gebiet der Europäischen Union hinausreicht, bestehen vor allem im Bereich der Konfliktverhütung, aber auch im Krisenmanagement sowie in der Nachsorge von Krisen gemeinsame Aufgabenfelder und damit prinzipiell gleiche bzw. ähnliche Interessen.

Zu Punkt 5:

Im Rahmen der Europäischen Kommission wird derzeit an der Schaffung eines Rapid Reaction Fund für nichtmilitärisches Krisenmanagement gearbeitet. Durch diesen Fonds soll die Union in die Lage versetzt werden, rascher als bisher die Instrumentarien des zivilen Krisenmanagements zum Einsatz zu bringen.

Zu Punkt 6:

Am Höhepunkt des Kalten Krieges von NATO und Warschauer Pakt war die Doktrin des ,Flexible Response‘ jene politisch-strategische Grundlage, die seitens der NATO auf einen Angriff durch den Warschauer Pakt alle Möglichkeiten, also auch den Einsatz von atomaren Waffen, vorsah. Auf Grund der konventionellen Übermacht des Warschauer Paktes hatte die NATO für die sogenannte ,Vorneverteidi­gung‘ auch atomare Waffensysteme vorbereitet.

Auch damals existierte jedoch keine Doktrin und kein Dokument, das einen nuklearen Erstschlag explizit vorsah.

Aus heutiger Sicht stellt das beim Gipfel in Rom im November 1991 von der NATO veröffentlichte Strategiedokument (als Antwort auf das Ende des Warschauer Paktes) einen ,Zwischenschritt‘ dar. Dieses Strategiedokument rückte erstmals anstelle der früheren militärischen Bedrohung vieldimensionale Risken in den Vordergrund. Gemäß diesem Dokument war der grundlegende Zweck der nuklearen Streitkräfte vorrangig politischer Art.

Das Neue Strategische Konzept der NATO, das beim Gipfel in Washington (24. April 1999) zum Abschluss kam, betont die primäre Verantwortung des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit und würdigt die Rolle der OSZE, der Europäischen Union und der WEU. Kernfunktion der NATO bleibt die Erhaltung und Festigung der transatlantischen Bindung und die Aufrechterhaltung wirksamer militärischer Kapazitäten, die sowohl für Abschreckung und Verteidigung wie auch für die Erfüllung des Gesamtspektrums der NATO-Aufgaben ausreichend sein müssen. Umstände, die zum Einsatz von Nuklearwaffen führen, sind nach diesem Konzept in ,extrem‘ weite Ferne gerückt, wobei besonders auf die seit 1991 verwirklichten Schritte, wie die Reduzierung von Typen und Zahlen, die Abschaffung der taktischen Nuklearwaffen sowie die Aufhebung der Zielprogrammierung, usw. hingewiesen wird.

Der grundlegende Zweck der nuklearen Streitkräfte bleibt auch in diesem Konzept politischer Art und zielt auf die Wahrung des Friedens und die Verhinderung von Krieg. Nukleare Streitkräfte haben daher weiterhin den Zweck, einen möglichen Aggressor im Ungewissen darüber zu lassen, wie die NATO auf einen allfälligen Angriff reagieren würde. Damit soll einem potentiellen Gegner vor Augen geführt werden, dass ein Angriff jeglicher Art keine vernünftige Option darstellt. Es verbleiben daher in Europa jene ,substrategischen‘ Nuklearstreitkräfte, die die NATO im Rahmen ihrer politischen und strategischen Vorgaben als angemessen betrachtet und die zur Stärkung der ,transatlantischen Bindung‘ beitragen.

Zu Punkt 7:

Der derzeit stattfindende Verschmelzungsprozess zwischen EU und WEU bezieht sich einzig und alleine darauf, die Krisenmanagementfunktion der WEU in die EU überzuführen. Der Art. V der WEU (= Bei­standsverpflichtung) wird vorerst nicht in die EU übernommen werden. Insbesondere die ,Atlantiker‘ unter den EU-Mitgliedern verweisen auf die bestehende Beistandsverpflichtung in der NATO.

Es gibt aber Ansätze, eine Beistandspflicht mittel- bis langfristig in der EU zu etablieren. Auch Österreich hat sich gemäß Regierungsprogramm neben einer gleichberechtigten Mitwirkung an EU-Krisenmanage­ment-Operationen auch für eine Einbindung in ein europäisches Sicherheitssystem mit Beistandsgarantie ausgesprochen.

Zu Punkt 8:

Es wird auf die Ausführungen zu Punkt 1 verwiesen.

Zu Punkt 9:

Beschlüsse in der GASP mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen werden ausnahmslos einstimmig gefasst. Derartige Aktionen kommen grundsätzlich nur zustande, wenn alle Mitgliedstaaten einverstanden sind. Darüber hinaus besteht für jeden Mitgliedstaat die Möglichkeit einer ,konstruktiven Enthaltung‘. Wenngleich im Zusammenhang mit dem ,Common European Headline Goal‘ die politische Verpflichtung zur Teilnahme an internationalen Krisenmanagmenteinsätzen ansteigen wird, kann kein Staat dazu verpflichtet werden, an derartigen Einsätzen teilzunehmen.“

Vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten langte zu der gegenständlichen Bürgerinitiative des Personenkomitees Volksbefragung nachstehende Stellungnahme ein:

„Im Rahmen der Europäischen Union gibt es keine Untergruppen, die in besonderer Weise zusammen­arbeiten. Die Zusammenarbeit erfolgt durch alle 15 Mitgliedstaaten, wobei parallele Interessen in wechselnden Konstellationen mit verschiedenen EU-Staaten auftreten können.

Im Verlaufe der Beratungen der zuständigen EU-Gremien über die Entwicklung der Gemeinsamen Euro­päischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GESVP) hat es kaum spezifische Interessen der nicht-alliierten EU-Mitgliedstaaten gegeben. Die einzige Ausnahme bildete die Frage der gleichberechtigten Behandlung aller EU-Mitgliedstaaten bei der Vorbereitung und Durchführung von EU-geführten Krisen­management-Operationen, und zwar auch dann, wenn Einrichtungen der NATO verwendet werden (dies gilt insbesonders für den gleichen Zugang zu NATO-lnformationen). Diesem Anliegen der vier nicht­alliierten EU-Mitgliedstaaten soll durch die Schaffung möglichst umfassender, kooperativer Beziehungen zwischen der EU und der NATO Rechnung getragen werden. Das Ziel einer möglichst engen Verbindung zwischen EU und NATO in Fragen der GESVP ist auch im Regierungsprogramm festgeschrieben.

Im Arbeitsprogramm der Bundesregierung wird ebenfalls erklärt, dass sie der Konfliktverhütung und den nichtmilitärischen Aspekten der Krisenbewältigung ebenso Bedeutung beimisst wie der militärischen Krisenbewältigung. Österreich hat sich bereits bei der Vorbereitung der Beschlüsse von Helsinki für eine Stärkung der zivilen Krisenmanagement-Kapazitäten der EU eingesetzt. Nachdem in Helsinki bereits ein Aktionsplan zur Verbesserung der Reaktionsfähigkeit der EU beim Einsatz nichtmilitärischer Instru­mente für Zwecke der Krisenbewältigung sowie die Einrichtung eines Koordinationsmechanismus be­schlossen wurden, soll beim Europäischen Rat in Feira im Juni auch ein Komitee für nichtmilitärisches Krisenmanagement eingesetzt werden. Derzeitiger Schwerpunkt der Arbeiten in der EU ist die Schaffung von Kapazitäten im Bereich der zivilen Polizei sowie die Errichtung einer Datenbank zur Erfassung nicht-militärischer Kapazitäten der Gemeinschaft und der EU-Mitgliedstaaten.

Zur Frage der Notwendigkeit eines UNO-Sicherheitsratsbeschlusses ist zu sagen, dass Art. 11 des Vertra­ges von Amsterdam ausdrücklich davon spricht, dass die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der EU ,die Wahrung des Friedens und die Stärkung der internationalen Sicherheit entsprechend den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen‘ zum Ziel hat.“

Das Bundesministerium für Landesverteidigung nahm zur Bürgerinitiative Nr. 2 „Für eine aktive Frie­denspolitik der Neutralen in der EU“ wie folgt Stellung:

„Die Bundesregierung bekennt sich im Regierungsübereinkommen ausdrücklich ,zum zügigen Aufbau einer europäischen Friedens-, Sicherheits- und Verteidigungsgemeinschaft‘. Demnach wird sich Öster­reich über seine schon bisher erbrachten Beiträge zum internationalen Frieden und zur internationalen Sicherheit zukünftig im Geist der europäischen Solidarität an der Entwicklung einer funktionsfähigen europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik aktiv und solidarisch beteiligen. Hiebei wird sich die Bundesregierung für eine Weiterentwicklung der österreichischen Außen- und Sicherheitspolitik im Sinne der Beteiligung an einer europäischen Friedens-, Sicherheits- und Verteidigungsgemeinschaft mit gleichen Rechten und Pflichten einsetzen. Das Bundesministerium für Landesverteidigung wird in diesem Rahmen auf der verfassungsrechtlichen Grundlage des Art. 23f B-VG nach Inkrafttreten des Amsterdamer Vertra­ges mit 1. Mai l999 (vgl. dazu insbesondere Art. 17 Abs. 2 des EU-Vertrages in der Fassung des Amsterdamer Vertrages) das Bundesheer auf seine zukünftigen Aufgaben, einschließlich der Teilnahme am gesamten Spektrum des europäischen Krisenmanagements (Petersberg-Aufgaben), der Stabilitäts- und europäischen Beistandsaufgaben, vorbereiten.

Im Übrigen wird im vorliegenden Zusammenhang auf die primäre Zuständigkeit des Bundeskanzlers bzw. der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten verwiesen.“

Beschluss mit Stimmenmehrheit in der Ausschusssitzung am 4. Okober 2000:

Erledigung durch Kenntnisnahme des Ausschussberichtes.

II. Sonstiges

Nachstehend werden jene Petitionen aufgezählt, die der Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen in Verhandlung genommen hat und die nicht unter dem Abschnitt I anzuführen sind. Dies betrifft diesfalls jene Petitionen, die auf Grund eines Ersuchens des Ausschusses vom Präsidenten des Nationalrates einem anderen Ausschuss zugewiesen worden sind.

Verkehrsausschuss

Petition Nr. 1

überreicht vom Abgeordneten Johann Kurzbauer betreffend „Alkoholisierte Lenker gefährden uns alle“

Die vorliegende Petition hat folgende Forderungen zum Inhalt:

„1. Stärkere Kontrolle von Seiten der Exekutive hinsichtlich Fahrgeschwindigkeit und Alkoholisierung der Autolenker;

2.   Volles Ausschöpfen des Strafausmaßes für Alkohol am Steuer bzw. Erhöhung der bestehenden Strafen;

3.   Preissenkung für antialkoholische Getränke bzw. Erhöhung für alkoholische Getränke;

4.   Aufklärungskampagnen bei Jugendlichen und Erwachsenen über die Gefahren des Alkoholkonsums;

5.   Intensivierung der Heimbringerdienste und Aufbau eines verbesserten Sammeltaxinetzwerks in Stadt und Land.“

In seiner Sitzung am 17. März 2000 hat der Ausschuss beschlossen, je eine Stellungnahme des Bundes­ministeriums für Inneres, des Bundesministeriums für Justiz, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen sowie des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie einzuholen.

3

Zu den einzelnen Punkten dieser Petition teilte das Bundesministerium für Inneres Folgendes mit:

„Zu Punkt 1:

Die Sicherheitsexekutive wird wie bisher in Zukunft im Rahmen ihrer personellen und technischen Möglichkeiten bei der Verkehrsüberwachung ein Hauptaugenmerk auf die Unfallursachen ,Geschwindig­keit‘ und ,Alkohol‘ legen. Die Durchführung dieser verantwortungsvollen Überwachungstätigkeit der Exekutive wurde und wird durch die ständige Erweiterung der Ausstattung mit entsprechenden techni­schen Geräten laufend verbessert. Darüber hinaus soll im Zuge gezielter schwerpunktmäßiger Kontrollen der unbelehrbare, kleine Teil der Rowdys zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer zur Rechenschaft gezogen werden.

Wichtig erscheint insbesondere, dass alle für die Verkehrssicherheit Verantwortlichen ihre Bemühungen zur Verhinderung von Gefährdungen im Straßenverkehr weiter fortsetzen, um damit alle Verkehrsteil­nehmer zu mehr Verantwortungsbewusstsein anzuleiten.

Zu Punkt 2:

Zunächst wird bemerkt, dass die Angelegenheiten der Straßenpolizei gemäß Art. 11 Abs. 1 Z 4 B-VG in die Vollzugszuständigkeit der Länder fallen.

Die Verwaltungsstraftatbestände im Zusammenhang mit Alkohol am Steuer (vor allem bei beträchtlicher Alkoholisierung von Lenkern) wurden im Zuge der letzten Novellen der Straßenverkehrsordnung (StVO) mit erheblichen Geldstrafen bewehrt, wobei im Gesetz auch entsprechende Mindeststrafhöhen bei Be­gehung der jeweiligen Tatbestände vorgeschrieben wurden. Die Festsetzung des jeweiligen Strafausmaßes hat im Rahmen der durch die StVO und das Verwaltungsstrafgesetz vorgegebenen Normierungen zu erfolgen. Die Kompetenz für allfällige legistische Vorarbeiten zur Novellierung der StVO obliegt dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie.

Zu den Punkten 3 bis 5:

Da diese Punkte weder in die Vollzugszuständigkeit des Innenressorts fallen noch Anknüpfungspunkte zu den Organen der Bundesgendarmerie und der Bundessicherheitswache obliegenden Aufgaben aufweisen, wird um Verständnis ersucht, wenn hiezu keine inhaltliche Äußerung abgegeben wird.“

Das Bundesministerium für Justiz erstattete in Entsprechung des Beschlusses des Ausschusses nach­stehende Stellungnahme:

„Das Bundesministerium für Justiz ist in seinem Zuständigkeitsbereich von Punkt Nr. 2 (,Volles Ausschöpfen des Strafausmaßes für Alkohol am Steuer bzw. Erhöhung der bestehenden Strafen‘) angesprochen, soweit die Spruchpraxis der Gerichte zu den §§ 81, 88, 89 und 287 StGB betroffen ist, also die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung, fahrlässiger Körperverletzung und Gefährdung der körperlichen Sicherheit unter Berauschung sowie Begehung einer strafbaren Handlung im Zustand voller Berauschung. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass die konkrete Ausmessung der Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ausschließlich Sache der unabhängigen Rechtsprechung ist und daher einer unmittelbaren Einflussnahme durch das Bundesministerium für Justiz entzogen ist.

Das Bundesministerium für Justiz hat aus Anlass der Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage sowie aus Anlass des Berichtes des Bundesministers für Justiz zur Entschließung des Nationalrates vom 12. Dezember 1997, E 101-NR XX. GP. bzw. zum Beschluss des Unterausschusses des Verkehrsaus­schusses vom 6. Mai 1988, Zl. 13460.0060/4-L1.3/98 eine Analyse der gesamtösterreichischen Statistik der Spruchpraxis der Gerichte zu § 81 Z 2 StGB vorgenommen, die im Bereich der Straßenverkehrs­kriminalität eine ausgewogene Spruchpraxis ergab. Durch den sehr hohen Anteil an empfindlichen, unbe­dingt ausgesprochenen Freiheitsstrafen wird deutlich gemacht, dass die Verursachung eines Verkehrs­unfalls mit tödlichem Ausgang in alkoholisiertem Zustand keineswegs ein ,Kavaliersdelikt‘ darstellt. Auch eine Bewertung des zwischenzeitig vorliegenden Zahlenmaterials (die jüngsten offiziellen Zahlen stammen aus 1998) ergeben ein ähnliches Bild. Wenngleich jahresweise Schwankungen in der Statistik nicht überbewertet werden sollten, ist darauf hinzuweisen, dass zwar die Zahl der bekannt gewordenen Fälle von fahrlässigen Tötungen im Straßenverkehr insgesamt in den letzten Jahren zurückgegangen ist (1996: 548, 1997: 520, 1998: 490), dass aber dennoch im Jahr 1998 allein wegen des Delikts der fahr­lässigen Tötung unter Berauschung 13 bis dahin unbescholtene Menschen zu unbedingten Freiheits­strafen verurteilt worden sind.“

Vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ist die folgende Stellungnahme eingelangt:

„Zu Punkt 3 der Petition wird festgehalten, dass § 150 Abs. 1 der Gewerbeordnung die Gastwirte ohne­dies verpflichtet sind, mindestens zwei Sorten kalter nichtalkoholischer Getränke zu einem günstigeren Preis anzubieten als das billigste kalte alkoholische Getränk und diese ,Jugendgetränke‘ entsprechend dem Preisauszeichnungsgesetz besonders zu kennzeichnen. Mit dieser Bestimmung ist die Attraktivität nicht­alkoholischer Getränke in Gastlokalen hinsichtlich des Preises jedenfalls gewährleistet.“

Das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen nahm zur gegenständlichen Petition wie folgt Stellung:

„Zunächst ist festzuhalten, dass die gegenständliche Petition ,Alkoholisierte Lenker gefährden uns alle! Darum helft auch ihr mit, solche Unfälle zu vermeiden‘ primär in den Wirkungsbereich des für das Verkehrswesen zuständigen Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie fällt. In diesem Zusammenhang ist beispielsweise darauf hinzuweisen, dass unter der Patronanz des Verkehrs­ressorts in der Vergangenheit massenmediale Kampagnen durchgeführt wurden (,Don’t drink and drive‘, ,Null Promille, null Probleme‘), um auf die Gefahren des Alkohols am Steuer hinzuweisen.

Zu Punkt 4 (Aufklärungskampagnen bei Jugendlichen und Erwachsenen über die Gefahren des Alkoholkonsums):

Jedwede Maßnahmen, die geeignet sind, einen Beitrag zur Verkehrssicherheit durch Hintanhaltung der Teilnahme alkoholisierter Lenker am Straßenverkehr zu leisten, ist selbstverständlich zu befürworten.

Das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen hat unter dem Kompetenztatbestand ,Gesundheitswesen‘ Maßnahmen zu treffen, die der Abwehr von Gefahren für den allgemeinen Gesund­heitszustand der Bevölkerung dienen. Unabhängig von den spezifischen Gefahren, die mit dem alkoholi­sierten Lenkern von Kraftfahrzeugen verbunden sind und daher zum Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ressortieren, hat das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Genera­tionen im Rahmen seiner Zuständigkeit zur Bekämpfung des Missbrauchs von Alkohol und Suchtmitteln generell eine Schwerpunktsetzung zum Thema Alkohol bereits in der letzten Legislaturperiode mit der Herausgabe des ,Handbuchs Alkohol – Österreich 1999‘ – einer Dokumentation der aktuellen Zahlen, Daten, Fakten und Trends – vorbereitet, das die Thematik umfassend aufbereitet.

Eine Weiterverfolgung der Thematik in dieser Legislaturperiode ist nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten in Aussicht genommen. So soll, aufbauend auf den Vorarbeiten, eine Koordinations- und Informationsstelle zum Thema Alkohol eingerichtet werden. In deren Rahmen soll die Kooperation auf dem Gebiet der Alkoholprävention zwischen den einzelnen Bundesministerien (ua. auch aus dem Aspekt der Verkehrssicherheit) verstärkt und sollen auch alkoholpräventive Maßnahmen einschließlich der Auf­klärung über die Gefahren des Alkoholkonsums vorbereitet werden. Im Rahmen dieses Gesamtpakets werden auch Medienkampagnen überlegt werden.

Bereits in Vorbereitung ist die Überarbeitung einer Aufklärungsbroschüre zum Thema ,Alkoholkonsum‘. Einer der Schwerpunkte der Broschüre widmet sich den besonderen Gefahren des Alkoholkonsums in bestimmten Situationen wie insbesondere beim Autofahren.

Aus Anlass der Vorbereitungen zu der im Februar 2001 in Stockholm stattfindenden WHO-Ministerkon­ferenz zum Thema ,Jugend und Alkohol‘ wird eine Erhebung über Jugendprojekte zum Thema Alkohol durchgeführt. Diese Erhebung soll einen Überblick über schon laufende Maßnahmen, Projekte und Modelle geben, aus denen sich weitere Schritte bzw. Maßnahmen des Ressorts ableiten lassen können. Parallel dazu wird seitens der jugendpolitischen Fachabteilung ein Förderschwerpunkt auf präventive Projekte der außerschulischen Jugendarbeit zum Thema Alkohol gelegt.

Im Rahmen der ideellen wie finanziellen Förderung der Partizipation Jugendlicher auf Gemeindeebene wird Jugendlichen die Möglichkeit geschaffen, sich auch mit der Entwicklung jugendadäquater Freizeit­möglichkeiten auseinander zu setzen und diese mit den zuständigen Institutionen, Behörden und PolitikerInnen auch zu realisieren. Geeignete Frei(zeit)räume schaffen dabei die Möglichkeit des Bei­sammenseins von Jugendlichen ohne Konsumationszwang (im Gegensatz zB zu Gaststätten). Im Rahmen solcher Projekte wird auch die weitere Infrastruktur, wie zB Discobusse usw., diskutiert, die einen wichtigen Beitrag zur Verkehrssicherheit leisten.

Flächendeckende Aufklärungskampagnen sind auf Grund der vielfältigen Jugendszenen, deren unter­schiedlichen Trends und Kommunikationsmustern usw, kaum mehr eine zielführende Präventionsmaß­nahme. Vielmehr gilt es, gezielt einzelne Jugendszenen bzw. Peer Gruppen anzusprechen. Es wird daher auf eine Vielzahl von Projekten gesetzt, die auf Grund ihres direkten Jugendbezugs nicht nur eine Änderung des Informationsniveaus über die Gefahren von Alkohol herbeiführen können, sondern auch eine Einstellungs- bzw. auch Verhaltensänderung Jugendlicher bezüglich deren Alkoholkonsum erreichen können.“

Vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ging zu dieser Petition die nach­stehende Stellungnahme ein:

„Eine Erhöhung bestehender Strafen für die Verwaltungsübertretung des Lenkers eines Fahrzeuges unter Alkoholeinfluss wird nicht für sinnvoll erachtet, da die vorgesehene Geldstrafe nach der StVO ohnehin bis zu 80 000 S betragen kann und darüber hinaus die Möglichkeit besteht, nach dem FSG den Führerschein zu entziehen.

Sofern jedoch – wie bei den in der Petition angesprochenen Fällen – das Lenken eines KFZ unter Alkoholeinfluss den Tod eines Menschen zur Folge hatte, liegt keine Verwaltungsübertretung, sondern ein gerichtlich strafbares Delikt vor. Im Bereich des Justizstrafrechts ist allerdings nicht das Bundes­ministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig, sondern das Bundesministerium für Justiz.

Was die Vollziehung der Straßenverkehrsordnung betrifft wird festgehalten, das diese in die Kompetenz der Länder fällt.

Was die Forderung nach einer Aufklärungskampagne für Jugendliche und Erwachsene anlangt so darf auf die vom seinerzeitigen Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr bereits durchgeführte Kam­pagne ,Don’t drink and drive‘ verwiesen werden.“

Einstimmiger Beschluss in der Sitzung des Ausschusses am 4. Oktober 2000:

Ersuchen um Zuweisung an den Verkehrsausschuss.

Petition Nr. 2

überreicht von den Abgeordneten Dr. Martin Graf, Mag. Johann Maier und Mag. Dr. Gabriela Moser betreffend „den flächendeckenden Ausbau der Mobilfunknetze in Österreich sowie damit ver­bundene gesundheits-, konsumenten-, arbeitnehmer-, jugend-, umwelt-, wirtschafts- und rechtspo­litische Fragen“.

Initiiert wurde diese Petition von Eva Maršálek und Mag. Bernhard Carl.

„MOBILFUNK-PETITION

vom 30. November 1999

betreffend den flächendeckenden Ausbau der Mobilfunknetze in Österreich sowie damit verbundene gesundheits-, konsumenten-, arbeitnehmer-, jugend-, umwelt-, wirtschafts- und rechtspolitische Fragen

PRÄAMBEL

Der Telekommunikationsmarkt wächst derzeit, insbesondere im Bereich des Mobilfunkes, der Mobil- und Schnurlostelefone sowie weiterer Funkdienste und deren Anwendungen, in einem weitgehend deregu­lierten Umfeld, wobei sich dieser international wie national einer gesellschaftlichen Risikoabschätzung entzieht.

Der rasante Ausbau der Mobilfunknetze mit der GSM-Technik führte in den letzten Jahren in den Siedlungs- und Erholungsgebieten zu einer massiven Erhöhung der elektromagnetischen Felder. Diese Situation verschärft sich durch den Netzausbau des vierten Mobilfunkbetreibers. Messungen in der Stadt Salzburg zeigten, dass elektromagnetische Felder der GSM-Technik etwa zehn- bis mehr als hundertfach über jenen Immissionen liegen, die bisher etwa durch Fernseh- und Radiosender verursacht wurden. Dazu kommt, dass sich die GSM-Technik mit ihrer niederfrequenten Pulsmodulation als biologisch besonders wirksam erwies.

Es ist unverständlich und unhaltbar, dass der flächendeckende Ausbau der Mobilfunknetze ohne entspre­chende Bürgerbeteiligung (zB Parteistellung) und ohne Prüfung der Gesundheits- und Umweltverträg­lichkeit erfolgte bzw. erfolgt. Ein befriedigender Rechtsschutz für Anrainer ist weder im Telekommunika­tionsgesetz noch in den raumordnungs-, naturschutz- sowie baurechtlichen Bestimmungen der Länder ausreichend verankert. Das grundsätzliche Problem ergibt sich allerdings auf Grund unserer Verfassung, da beispielsweise für baurechtliche Maßnahmen die Bundesländer zuständig sind, der Kompetenztatbe­stand ,Gesundheit‘ jedoch dem Bund zugeordnet ist. Das Telekommunikationsgesetz müsste daher – in Übereinstimmung mit dem zukünftigen ,Bundesgesetz zum Schutz vor Nicht-ionisierender Strahlung‘ – novelliert werden und klare gesundheitsrelevante Vorgaben im Sinne des präventiven Gesundheits­schutzes und gesicherte Mitwirkungsrechte der Anrainer und Gemeinden normieren.

Damit wird das verfassungsmäßig abgesicherte Grundrecht auf Schutz des Lebens und der Gesundheit krass vernachlässigt.

Dies belegt auch ein Schreiben des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr vom 15. Juli 1999: ,… GSM-Technik = international genormter Standard – aus diesem Grund erübrigt sich ein individuelles Genehmigungsverfahren jeder einzelnen Anlage, da die Technik vorgegeben ist.‘ Somit entfällt jegliche Berücksichtigung von topographischen und anderen ortsspezifischen Gegebenheiten. Diese Vorgangs­weise widerspricht auch der ÖNORM S 1120 und der Empfehlung der ICNIRP (1998), die vorsehen, dass alle Quellen hochfrequenter elektromagnetischer Felder an einem gegebenen Immissionspunkt zu beurtei­len sind. Bei entsprechender Vorbelastung kann auch bei diesen sehr hohen Beurteilungswerten die zusätzliche Emission einer GSM-Basisstation zu einer Überschreitung führen.

Als Folge ergibt sich ein nach rechtsstaatlichen Gesichtspunkten unbefriedigendes Rechtsschutzdefizit im öffentlichen Recht sowie auch im Privatrecht. Der Gesetzgeber ist aufgefordert, das Dilemma zu lösen, das sich aus dem Versorgungsauftrag der Betreiber einerseits und der fehlenden Parteistellung und dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der Anrainer (fehlende Vorsorgewertregelung) andererseits, ergibt. Aus der auf Verfassungsebene bestehenden Staatszielbestimmung, mit der sich Österreich zum umfassen­den Umweltschutz bekannt hat, ergibt sich das Gebot zum rechtlichen und politisch vorsorgenden Handeln.

Das bisher im Telekommunikationsbereich national wie international praktizierte konservative Nach­sorgeprinzip ist dringend durch das Vorsorgeprinzip zu ersetzen, wie es in vielen anderen gesundheits­relevanten Bereichen bereits zur Anwendung kommt. Das Salzburger Modell hat hier bewiesen, dass die Einhaltung des Salzburger Vorsorgewertes von 1 mW/m2 (0,1 mW/cm2) Leistungsflussdichte für die Summe der GSM-Immissionen und der Ausbau der Mobilfunknetze mit Bürgerbeteiligung vereinbar sind. Wie die Erfahrungen in Salzburg zeigen, ist der Betrieb der Mobiltelefone auch bei Einhaltung des Salzburger Vorsorgewertes möglich.

Die in der ÖNORM S 1120 bzw. den Empfehlungen der ICNIRP/WHO vorgesehenen Referenzwerte berücksichtigen im Hochfrequenzbereich nur Erwärmungswirkungen und betragen zB für den Bereich von 900 MHz 6 W/m2 (ÖNORM) bzw. 4,5 W/m2 (ICNIRP) sowie für den Bereich 1 800 MHz 10 W/m2 (ÖNORM) bzw. 9 W/m2 (ICNIRP). Diese Werte werden bei Basisstationen im Hauptsendebereich in der Regel bereits im Abstand von wenigen Metern unterschritten. Erfordert etwa ein Immissionswert von 4,5 W/m2 (ICNIRP) eine Entfernung von zwei Metern von der Sendeantenne, so erfordert die Einhaltung des Immissionswertes von 1 mW/m2 (0,001 W/m2) im Hauptsendebereich einen Abstand von 134 m oder eine entsprechende Absenkung der Sendeleistung.

Die in dieser Petition geforderten Maßnahmen sollen neben der durch GSM-Sendestationen ausgelösten Problematik auch dem Recht auf vorbeugenden Gesundheitsschutz der rasch wachsenden Anzahl von Handybenützern, unter diesen auch viele Kinder und Jugendliche, Rechnung tragen. Dringender Hand­lungsbedarf ergibt sich auch bezüglich des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern, da die Handy­nutzung in der Arbeitswelt heute vielfach nicht mehr auf Freiwilligkeit beruht.

Auf Grund zunehmender Berichte über Symptome und Befindlichkeitsstörungen von Menschen und Tieren besteht unverzüglicher Handlungsbedarf. Auch Auswirkungen von Richtfunkstrecken sind in diesem Zusammenhang zu betrachten.

Einen Einblick in die Dimension der möglichen Gesundheitsschäden und in die bisherige Vorgangsweise der einschlägigen Industrie und involvierter Organisationen vermittelt das Schreiben des Vorsitzenden der Wireless Technology Research LLC (WTR), Dr. George Carlo, vom 7. Oktober 1999 (siehe Anhang).

Seitens der Einbringer liegt Bundeskompetenz in folgender Hinsicht vor:

1.  Das Anliegen berührt das Telekommunikationsgesetz

     Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr

2.  und ein Bundesgesetz zum ,Schutz von Nicht-ionisierender Strahlung‘ (in Vorbereitung)

     a) Bundeskanzleramt Sektion VI/Strahlenschutz, Ressort Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Konsumentenschutz

     b) Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

3.  Alle weiteren rechtlichen Fragen hinsichtlich der in dieser Petition aufgezeigten Probleme sollten durch nachstehende Ministerien abgeklärt und gelöst werden:

     a) das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales,

     b) das Bundeskanzleramt bzw. die Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Konsumenten­schutz,

     c) das Bundesministerium für Justiz,

     d) das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten,

     e) das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr,

      f) das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie und

     g) das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten.

ANLIEGEN

Der Nationalrat wird aufgefordert,

–   den Resolutionen von mehr als hundert österreichischen Gemeinden,

–   den Resolutionen des Oberösterreichischen Landtages,

–   dem Beschluss des Salzburger Gemeinderates,

–   der Wiener Deklaration zu radiofrequenten elektromagnetischen Feldern (Wiener EMF-Deklaration),

–   dem Appell der Konsultativtagung der Ärztekammern deutschsprachiger Länder

–   und dem Appell von Dr. George Carlo, Chairman Wireless Technology Research, vom 7. Oktober 1999,

Rechnung tragend, insbesondere:

 1.  das Telekommunikationsgesetz (TKG) und Mietrechtsgesetz (MRG) dahingehend zu ändern, dass bei der Errichtung von Mobilfunksendeanlagen den Anrainern und Gemeinden Parteistellung gewährt wird und Mieter informiert werden müssen.

        Dies insbesondere auf Grund der bereits erfolgten ,ausdrücklichen Versicherungen der privaten Mobiltelekommunikationsbertreiber gegenüber der Bundesregierung, die Aufstellung der Sende­masten in vorhergehender Abstimmung mit den Anrainern durchzuführen‘ (Schreiben der Bundes­ministerin für Frauenangelegenheiten und Konsumentenschutz Mag. Barbara Prammer vom 8. April 1998).

        Die Volksanwaltschaft hat mit Schreiben vom 16. Oktober 1998 Stellung bezogen, Volksanwältin Ingrid Korosec: ,Es liegt jedoch am zuständigen Bundesgesetzgeber, das Telekommunikationsgesetz allenfalls dahin gehend abzuändern, dass den Nachbarn im fernmelderechtlichen Bewilligungsver­fahren eine Parteistellung eingeräumt wird.‘

        Kammer für Arbeiter und Angestellte Oberösterreich, Schreiben vom 20. Mai 1997: ,…diese fehlende Beteiligung ist unseres Erachtens ein demokratischer Missstand‘.

        Prof. Bernhard Raschauer – Rechtsgutachten September 1998: ,… was die Statuierung einer Bürger­beteiligung in einer frühen Projektphase nahe legt‘ (Seite 101 – XI – Ergebnisse und rechtspolitische Vorschläge);

 2.  mit den einzelnen Bundesländern eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG abzuschließen, um einer­seits die Anrainerrechte landsrechtlich abzusichern sowie andererseits eine Informationsverpflichtung für die Betreiber und eine Bewilligungspflicht für die Standorte zu normieren. Als Grundlage könnten die einschlägigen landesgesetzlichen Bestimmungen in Salzburg (Novelle zum Ortsbild- und Natur­schutzgesetz) herangezogen werden, die nun nach einem Beschluss des Verfassungs- und Verwal­tungsausschusses vom 18. November 1999 verschärft werden sollen;

 3.  von den Referenzwerten der Internationalen Kommission zum Schutz vor nicht-ionisierender Strahlung (ICNIRP) vom April 1998 und der davon abgeleiteten EU-Ratsempfehlung vom Juli 1999, sowie den Expositionswerten der ÖNORM S 1120 vom Juli 1992, hinsichtlich der elektromagne­tischen Felder von GSM-Sendeanlagen, Abstand zu nehmen. Diese Empfehlungen sollen im Hochfre­quenzbereich vor einer übermäßigen Erwärmung des Gewebes schützen, sie schützen jedoch in keiner Weise vor biologischen Effekten im Niedrigdosisbereich, die unterhalb dieser Werte auftreten können und die wissenschaftlich gesichert sind (Wiener EMF-Deklaration 1998).

        Die ICNIRP ignoriert in ihren Analysen, dass zahlreiche Studien der letzten Jahre bei GSM-Feldern biologische Effekte unterhalb der von ihr vorgeschlagenen Referenzwerte zeigten. Insbesondere fanden bei allen bisherigen Grenzwertvorschlägen die biologisch besonders wirksame niederfrequente Pulsmodulation sowie das Vorsorgeprinzip keine Berücksichtigung.

        Da viele der vorliegenden Untersuchungen hinreichende Hinweise liefern, dass Felder, wie sie von Mobilfunkeinrichtungen ausgehen, gesundheitsschädlich sein können und auch gesundheitlich rele­vante Langzeit-Effekte zu erwarten sind, ist es unzumutbar und politisch unverantwortlich, den von der Industrie und ICNIRP/WHO geforderten Beweis derzeit präliminärer Daten abzuwarten. Es ist die vordringliche Aufgabe der Politik, das konservative Grenzwertfindungsverfahren (Nachsorgeprinzip) der ICNIRP/WHO durch das Vorsorgeprinzip zu ersetzen, so wie dies in anderen Bereichen, wie etwa der Arzneimittel- und Lebensmittelpolitik, üblich ist.

        Das Schreiben von Dr. Michael Repacholi, Leiter des EMF-Projektes der WHO, an Mr. Graham Chambers, EU-Parlament, vom 4. Dezember 1998 zeigt, dass bis dato die Grenzwertdiskussionen vorwiegend unter betriebswirtschaftlichen Aspekten der Mobilfunkindustrie anstelle der Erforder­nisse für die Gesundheitsvorsorge der Bevölkerung und der Konsumenten erfolgten;

 4.  aus den oben angeführten Gründen sowie den fehlenden Langzeitstudien und -erfahrungen bei GSM-Sendeanlagen, Mobil- und Schnurlostelefonen und anderen Funkdiensten und deren Anwendung das Prinzip des vorsorgenden Gesundheits- und Konsumentenschutzes gesetzlich zu verankern (Bundes­gesetz zum Schutz vor Nicht-ionisierender Strahlung) und die jeweils zuständigen Bundesminister aufzufordern, dieses Prinzip auch auf europäischer Ebene zu vertreten. Bei GSM-Sendeanlagen ist die Umsetzung des Salzburger Modells und des Salzburger Vorsorgewertes von 1 mW/m2 (0,001 W/m2 bzw. 0,1 mW/cm2) Leistungsflussdichte für die Summe der GSM-Immissionen als Österreich-Vorsorgegrenzwert gesetzlich zu verankern, wobei eine laufende Anpassung an den Stand des Wissens erforderlich ist. Für Mobil- und Schnurlostelefone sowie weitere pulsmodulierte Sender sind ebenfalls entsprechende Vorsorgegrenzwerte auszuarbeiten,

 5.  die Verpflichtung zur Anpassung bestehender GSM-Sendeanlagen an den Vorsorgewert von 1 mW/m2 für die Summe der GSM-Immissionen von Mobilfunksendeanlagen im Telekommunika­tionsgesetz zu verankern,

 6.  die Erstellung eines bundesweiten Emissions- und Immissionskatasters von GSM-Sendeanlagen (einschließlich Mikro- und Indoorzellen) sowie Richtfunksendern und anderen Funkdiensten, sowie dessen Veröffentlichung und laufende Aktualisierung gesetzlich zu verankern,

 7.  die laufende betreiberunabhängige Kontrolle über die Einhaltung von Immissionswerten für die Summe der GSM-Immissionen gesetzlich zu verankern. Dazu sind Durchführungskriterien auszuar­beiten, die unter anderem auch eine Auskunftspflicht gegenüber der Bevölkerung vorsehen,

 8.  soweit bei Personen, Tieren oder Pflanzen Wechselwirkungen nach Errichtung von Mobilfunkeinrich­tungen auftreten, ist eine betreiberunabhängige und interdisziplinäre Abklärung durch Sachverständi­gengutachten der erforderlichen Fachrichtungen gesetzlich zu verankern,

 9.  eine verstärkte und umfangreichere Prüfung der elektromagnetischen Verträglichkeit (EMV) von gepulsten elektromagnetischen Hochfrequenzfeldern gegenüber medizinischen Geräten und Körper­implantaten wie zB von Herzschrittmachern und Hörapparaten, sowie hinsichtlich der Verkehrs- und Flugsicherheit usw., gesetzlich vorzusehen. Auch die allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) fordert eine gesetzliche Kennzeichnungspflicht von EMF-emittierenden Geräten sowie vermehrten Schutz medizinischer Geräte und Körperimplantate vor elektromagnetischen Feldern im täglichen Leben,

10.   eine gesetzliche Kennzeichnungspflicht für Antennen mit niederfrequent modulierten oder pulsmodu­lierten Feldern wie zB bei Basisstationen, Mikrozellen, Indoorzellen, Mobiltelefonen, Schnurlos­telefonen und anderen Funkdiensten und deren Anwendungen in Bezug auf deren EMF-Emissionen (Informationsschild mit Angaben zu Sendeleistung, Antennengewinn, Emissions- und Immissions­wert für bestimmte Entfernungen und Sendeleistungen, thermischer und athermischer Sicherheits­abstand im Hauptsendebereich je Gerät) vorzusehen,

11.   auf Grund des weiteren dringenden Forschungsbedarfes einen Fonds ,Österreichischer Forschungs­fonds Mobilfunk – Gesundheit und Wohlbefinden‘ einzurichten, der eine unabhängige nationale, international koordinierte und interdisziplinäre Technologievoraus- und Technologiebegleitforschung auf dem Gebiet Gesundheit, Wohlbefinden und Mobilfunk (GSM sowie GPRS, UMTS und Folgetechnologien) ermöglicht. Die Finanzierung soll unter anderem aus den Einnahmen erfolgen, die der Bund aus der Lizenzvergabe an die Betreiber lukriert. Dabei sind auch Wechselwirkungen mit anderen Umweltbelastungen und die Erforschung strahlungsärmerer und biologisch nicht bzw. schwächer wirksamer Technologien einzubeziehen,

12.   das Vorsorgeprinzip und den Salzburger Vorsorgewert von 1 mW/m2 für die Summe der GSM-Immissionen in einem künftigen ,Bundesgesetz zum Schutz von Nicht-ionisierender Strahlung‘ zu verankern,

13.   eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung hinsichtlich der möglichen Gesundheitsgefähr­dung durch EMF mit Beweislastumkehr gesetzlich zu verankern und auf Grund des unbekannten Risikos für Betreiber von Mobilfunksendern und anderer Funkdienste den Abschluss einer Haft­pflichtversicherung verpflichtend vorzuschreiben,

14.   dem § 8 ,Duldungspflicht‘ und § 11 ,Enteignungsrecht‘ des Telekommunikationsgesetzes so zu formulieren, dass bei Mobilfunksendeanlagen, Richtfunksendeanlagen und anderen Funkdiensten eindeutig weder Duldungspflicht noch Enteignungsrecht bestehen,

15.   eine klare bundesverfassungsmäßige Kompetenzlage zur Parteistellung zu schaffen, um dem vorsor­genden Gesundheits- und Konsumentenschutz Rechnung zu tragen und die kompetenzrechtliche Pattstellung zwischen Bundes- und Landesgesetzgeber zu lösen,

16.   die zuständigen Ressortminister aufzufordern, betreiberunabhängige Informationsmaßnahmen zu setzen und sowohl die Bevölkerung als auch Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverteter sowie deren Organisationen, aber vor allem auch die Ärzteschaft in Zusammenarbeit mit einschlägigen Institutio­nen wie Ärztekammer, Krankenkassen, AUVA ua., im Sinne des vorbeugenden Gesundheits-, Konsu­menten-, Jugend- und Arbeitnehmerschutzes über bestehende und mögliche Risken der Mobilfunk­technologie und anderer Funkdienste und deren Anwendungen zu informieren und aufzuklären,

17.   im Zusammenhang mit neuen gesetzlichen Regelungen auf europäischer und nationaler Ebene für GSM-Emissionen und GSM-Immissionen zu berücksichtigen, dass

        a) im Vertrag von Amsterdam das Vorsorgeprinzip verankert ist,

        b) am 18. Februar 1999 im Ausschuss für Umwelt, Volksgesundheit und Konsumentenschutz des Europäischen Parlamentes die Absenkung der in der EU-Ratsempfehlung vorgeschlagenen Immis­sionswerte für elektromagnetische Felder und Mindestabstände von Mobilfunkbasisstationen zu öffentlichen Gebäuden, Wohnhäusern und Arbeitsplätzen diskutiert wurden. Die bisherigen Immis­sionswerte stellen lediglich eine Empfehlung für die Mitgliedsländer dar. Sie sind nicht bindend und können somit von Österreich im Rahmen des nationalen Handlungsspielraumes unterschritten werden,

        c) im Rahmen eines internationalen Symposiums über mögliche biologische und gesundheitliche Auswirkungen von radiofrequenten elektromagnetischen Feldern im Oktober 1998 an der Univer­sität Wien festgestellt wurde, dass biologische Effekte im Niedrigdosisbereich wissenschaftlich gesichert sind (Wiener EMF-Deklaration),

        d) die Konsultativtagung der Ärztekammern deutschsprachiger Länder im Juli 1999 an die Verant­wortlichen in Europa appellierte, bei den Grenzwerten für das gepulste GSM-System das Vorsorgeprinzip anzuwenden und dabei auf die positiven Erfahrungen im Bundesland Salzburg verwies,

        e) nationale und internationale Versicherungen die Haftung für mögliche gesundheitliche Folgen von elektromagnetischen Feldern explizit ausschließen,

         f) auf Verfassungsebene eine Staatszielbestimmung besteht, mit der sich Österreich zum umfassen­den Umweltschutz bekannt hat,

        g) das Umweltbundesamt am 16. Juni 1998 in einem Schreiben an das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie mitteilt: ,… Novellierung des Telekommunikationsgesetzes in der Weise, dass der Aufbau eines Funknetzes so zu erfolgen hat, dass die Belastung der Bevölkerung durch elektromagnetische Strahlung möglichst gering gehalten wird … Rückwirkend sollten auch bestehende Netze innerhalb einer angemessenen Frist umgeplant werden‘,

        h) die Umweltanwaltschaften Österreichs unter anderem mit Schreiben vom 6. Mai 1998 an das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr für eine Parteistellung von Gemeinden, An­rainern und Betroffenen eintreten und weiters die Möglichkeit der Durchführung einer nachträg­lichen Standortüberprüfung für bestehende Mobilfunkstationen sowie die Erstellung regionaler Gesamtkonzepte für alle geplanten Mobilfunkstationen fordern,

         i) der Magistrat Graz, Gesundheitsamt – Amt für Umweltschutz, mit seinem Bericht vom 27. März 1998 an die Magistratsdirektion ebenfalls für Vorsorgewerte unterhalb der Werte der ÖNORM S 1120 eintritt,

         j) der Oberösterreichische Landtag am 10. April 1997 sowie am 4. Juni 1998 eine Resolution verabschiedet hat, in welcher der Bund aufgefordert wird, im Telekommunikationsgesetz An­rainerrechte zu verankern,

        k) der Gemeinderat der Stadt Salzburg am 8. Juli 1998 den Salzburger Vorsorgewert auf Bundes­ebene einforderte,

         l) die Auseinandersetzungen zwischen dem Mobilfunkbetreiber Connect Austria und den Salzburger Bürgerinitiativen zum Schutz vor GSM-Antennen auf der Basis von Vorsorgewertregelung und Bürgerbeteiligung (Salzburger Modell) 1998 erfolgreich gelöst wurden,

       m) Berechnungen und Messungen von offiziellen Stellen bewiesen haben, dass der Salzburger Vorsorgewert bei entsprechender Netzplanung eingehalten werden kann,

        n) bereits über 100 österreichische Gemeinden die Resolution des Umweltdachverbandes ÖGNU unterstützen, welche eine österreichische, international koordinierte Forschungsinitiative aus zweckgebundenen Mitteln eines zu gründenden Fonds, Parteistellung für Anrainer, Beweislast­umkehr, Klärung der Haftungsfrage, Verbot der Installation in sensiblen Bereichen sowie die Anwendung von  Vorsorgegrenzwerten fordert,

        o) das Amt der niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung Umwelthygiene, in der amtsärzt­lichen Stellungnahme vom 5. Oktober 1999 den Salzburger Vorsorgewert befürwortet,

        p) der vierte Mobilfunkbetreiber tele.ring in der Stadt Salzburg das GSM-1800 Netz unter Beachtung des Salzburger Vorsorgewertes plant und sämtliche Standorte auch nach Ortsbildschutzkriterien beurteilt werden,

        q) die Hausverwaltung der Wohnhäuser der Stadtgemeinde Wien ,Wiener Wohnen‘ mit Mitte September 1999 die weitere Vertragsunterzeichnung für Mobilfunkbasisstationen auf den Dächern von Gemeindewohnhäusern ua. auch auf Grund der aktuellen Gesundheitsdebatte gestoppt hat,

18.   eine parlamentarische Enquete zum Thema Mobilfunk zu veranstalten, bei der die in dieser Petition angesprochene Problematik umfassend diskutiert und legislative Schlussfolgerungen gezogen werden. Es muss dabei gewährleistet sein, dass auch nationale und internationale Wissenschafter, die das Vorsorgeprinzip vertreten, Vertreter der Bürgerinitiativen und betroffene Staatsbürger sowie Vertreter von Ärzten, Sozialversicherungen sowie von Arbeitnehmern gehört werden. In Paris und London haben 1999 bereits parlamentarische Anhörungen dieser Art stattgefunden.

ANHANG ZUR PETITION

Im Folgenden wird der Brief des Vorsitzenden des Wireless Technology Research LLC (WTR), Dr. George Carlo, an den Vorsitzenden der AT & T Corporation, Mr. C. Michael Armstrong, welcher auch an weitere Vertreter der Mobilfunkindustrie in den USA erging und dem ein Beitrag in der ZIB 2 am 21. Oktober 1999 gewidmet war, in Englisch und als deutsche Übersetzung angeführt. Zur Quelle und zu Hintergründen siehe auch: http://www.electric-words.com.

Englischer Text

Wireless Technology Research LLC

1711 N. Street, NW, Suite 400, Washington DC 20036-2811

(202) 785 3939 telephone, (202) 785-3940 facsimile

wtr@hrmgroup.org e-mail

7 October 1999

Mr. C. Michael Armstrong

Chairman and Chief Executive Officer

AT & T Corporation

32 Avenue of the Americas

New York, New York 100313-2412

Dear Mr. Armstrong!

After much thought, I am writing this letter to you, personally, to ask your assistance in solving what I believe is an emerging and serious problem concerning wireless phones. I write this letter in the interest of the more than 80 million wireless phone users in the United States and the more than 200 million worldwide. But I also write this letter in the interest of your industry, a critical part of our social and economic infrastructure.

Since 1993, I have headed the WTR surveillance and research program funded by the wireless industry. The goal of WTR has always been to identify and solve any problems concerning consumers’ health that could arise from the use of these phones. This past February, at the annual convention of the CTIA, I met with the full board of that organization to brief them on some surprising findings from our work. I do not recall if you were there personally, but my understanding is that all segments of the industry were represented.

At that briefing, I explained that the well-conducted scientific studies that WTR was overseeing indicated that the question of wireless phone safety had become confused.

Specifically, I reported to you that:

l   The rate of death from brain cancer among handheld phone users was higher than the rate of brain cancer death among those who used non-handheld phones that were away from their head;

l   The risk of acoustic neuroma, a benign tumour of the auditory nerve that is well in range of the radiation coming from a phone’s antenna, was fifty percent higher in people who reported using cell phones for six years or more, moreover, that relationship between the amount of cell phone use and this tumour appeared to follow a dose-response curve;

l   The risk of rare neuro epithelial tumours on the outside of the brain was more than doubled, a statistically significant risk increase, in cell phone users as compared to people who did not use cell phones;

l   There appeared to be some correlation between brain tumours occurring on the right side of the head and the use of the phone on the right side of the head;

l   Laboratory studies looking at the ability of radiation from a phone’s antenna to cause functional genetic damage were definitively positive, and were following a dose-response relationship.

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I also indicated that while our overall study of brain cancer occurrence did not show a correlation with cell phone use, the vast majority of the tumours that were studied, were well out of range of the radiation that one would expect from a cell phone’s antenna. Because of that distance, the finding of no effect was questionable. Such mis-classification of radiation exposure would tend to dilute any real effect that may have been present. In addition, I reported to you that the genetic damage studies we conducted to look at the ability of radiation from the phones to break DNA were negative, but that the positive finding of functional DNA damage could be more important, perhaps indicating a problem that is not dependent on DNA breakage, and that these inconsistencies needed to be clarified. I reported that while none of these findings alone were evidence of a definitive health hazard from wireless phones, the pattern of potential health effects evidenced by different types of studies, from different laboratories, and by different investigators raised serious questions.

Following my presentation, I heard by voice vote of those present, a pledge to ‘do the right thing in following up these findings’ and a commitment of the necessary funds.

When I took on the responsibility of doing this work for you, I pledged five years. I was asked to continue on through the end of a sixth year, and agreed. My tenure is now completed. My presentation to you and the CTIA board in February was not an effort to lengthen my tenure at WTR, nor to lengthen the tenure of WTR itself. I was simply doing my job of letting you know what we found and what needed to be done following from our findings. I made this expressly clear during my presentation to you and in many subsequent conversation with members of your industry and the media.

Today, I sit here extremely frustrated and concerned that appropriate steps have not been taken by the wireless industry to protect consumers during this time of uncertainty about safety. The steps I am referring to specifically followed from the WTR program and have been recommended repeatedly in public and private for and by me and other experts from around the world. As I prepare to move away from the wireless phone issue and into a different public health direction. I am concerned that the wireless industry is missing a valuable opportunity by dealing with these public health concerns through politics, creating illusions that more research over the next several years helps consumers today, and false claims that regulatory compliance means safety. The better choice by the wireless industry would be to implement measured steps aimed at true consumer protection.

Alarmingly, indications are that some segments of the industry have ignored the scientific findings suggesting potential health effects, have repeatedly and falsely claimed that wireless phones are safe for all consumers including children, and have created an illusion of responsible follow up by calling for and supporting more research. The most important measures of consumer protection are missing: complete and honest factual information to allow informed judgement by consumers about assumption of risk; the direct tracking and monitoring of what happens to consumers who use wireless phones; and, the monitoring of changes in the technology that could impact health.

I am especially concerned about what appear to be actions by a segment of the industry to conscript the FCC, the FDA and The World Health Organization with them in following a non-effectual course that will likely result in a regulatory and consumer backlash.

As an industry, you will have to deal with the fallout from all of your choices, good and bad, in the long term. But short term, I would like your help in effectuating an important public health intervention today.

The question of wireless phone safety is unclear. Therefore, from a public health perspective, it is critical for consumers to have the information they need to make an informed judgement about how much of this unknown risk they wish to assume in their use of wireless phones. Informing consumers openly and honestly about what is known and not-known about health risks is not liability laden – it is evidence that your industry is being responsible, and doing all it can to assure safe use of its products. The current popular backlash we are witnessing in the United States today against the tobacco industry is derived in large part from perceived dishonesty on the part of that industry in not being forthright about  health effects. I urge you to help your industry not repeat that mistake.

As we close out the business of the WTR, I would like to openly ask for your help in distributing the summary findings we have complied of our work. This last action is what always has been anticipated and forecast in the WTR’s research agenda. I have asked another organization with which I am affiliated, The Health Risk Management Group (HRMG), to help us with this public health intervention step, and to put together a consumer information package for widespread distribution. Because neither WTR nor HRMG have the means to effectuate this intervention, I am asking you to help us do the right thing.

I would be happy to talk to you personally about this.

Sincerely yours,

George L. Carlo Ph.D, M.S., J.D.

Chairman

Deutsche Übersetzung

Sehr geehrter Herr Armstrong!

Nach langen Überlegungen sende ich dieses Schreiben an Sie persönlich mit der Bitte um Unter­stützung bei einem meiner Meinung nach immer ernster werdenden Problem betreffend Mobiltelefone. Ich schreibe diesen Brief im Interesse der über 80 Millionen Mobiltelefonbenützer in den USA und der mehr als 200 Millionen Benützer auf der ganzen Welt. Aber diesen Brief schreibe ich auch im Interesse Ihrer Industrie, welche bedeutenden Anteil an unserer sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur hat.

Seit 1993 bin ich zuständig für das Überwachungs- und Forschungsprogramm der WTR, welches von der Mobilfunkindustrie finanziert wird. Es war immer das Ziel der WTR, Gesundheitsprobleme, welche durch die Verwendung von Mobiltelefonen für den Konsumenten entstehen könnten, anzu­sprechen und zu lösen. Im vergangenen Februar traf ich anlässlich der Jahrestagung der CTIA den gesamten Vorstand dieser Organisation, um ihm über einige überraschende Erkenntnisse, die wir gemacht hatten, zu berichten. Ich kann mich nicht erinnern, ob Sie auch anwesend waren, aber ich glaube, es waren alle Sparten dieser Industrie vertreten.

Bei dieser Sitzung erläuterte ich, dass die Studien, welche unter Aufsicht der WTR in vortrefflicher Art und Weise durchgeführt wurden, nahe legten, dass das Problem der Sicherheit von Mobiltelefonen unübersichtlich geworden war.

Insbesondere berichtete ich über folgende Punkte:

l   Die Anzahl der auf Gehirntumor zurückzuführenden Todesfälle war unter Mobiltelefonbenützern höher als die Vergleichsziffer jener Benützer, die ihre Telefone nicht mit der Hand direkt an den Kopf hielten.

l   Das Risiko von Akusticusneurinomen, einem gutartigen Tumor der Nervus acusticus, welcher inner­halb des Strahlungsbereiches der Telefonantenne liegt, war bei Menschen, welche angaben, seit sechs Jahren oder länger Mobiltelefone zu benützen, um 50% höher. Außerdem schien die Beziehung zwischen Häufigkeit von Handy-Benützung und diesem Tumor einer Dosis-Wirkungs-Kurve zu folgen.

l   Das Risiko von seltenen neuroepithelialen Tumoren an der Außenseite des Gehirns hatte sich mehr als verdoppelt. Das ist eine statistische bedeutsame Steigerung des Risikos bei Benützern eines Mobil­telefons, verglichen mit Personen, die ein solches nicht benützten.

l   Ein gewisser Zusammenhang zwischen Gehirntumoren auf der rechten Seite des Kopfes und der Verwendung des Telefons an der rechten Kopfseite schien gegeben.

l   Laborstudien betreffend die von der Telefonantenne ausgehende Strahlung und deren Verursachung von funktionalen genetischen Schäden waren eindeutig positiv und folgten einer Dosis-Wirkungs-Kurve.

Ich wies auch darauf hin, dass obwohl unsere Gesamtuntersuchungen bezüglich Auftreten von Gehirntumoren auf keinen Zusammenhang mit der Verwendung von Mobiltelefonen schließen ließen, die überwiegende Mehrheit der untersuchten Tumore nicht in dem zu erwartenden Strahlungsbereich einer Mobiltelefonantenne lagen. Gerade deshalb war anzuzweifeln, warum man keine Auswirkung herausfand. Das Ausgesetztsein gegenüber der Strahlung falsch zu klassifizieren, würde jede eventuell vorhandene tatsächliche Auswirkung geringer erscheinen lassen.

Außerdem berichtete ich, dass unsere Studien betreffend genetischer Schädigungen um herauszu­finden, inwieweit von diesen Telefonen ausgehende Strahlungen die DNA beschädigen können, negativ waren, dass jedoch das Auffinden von funktionaler Beschädigung der DNA bedeutsamer sein könnte und möglicherweise auf ein Problem hinweist, welches nicht von DNA-Beschädigung abhängt. Diese Unge­reimtheiten galt es aufzuklären. Ich berichtete, dass, obwohl keines dieser Erkenntnisse allein ein Beweis für eine tatsächliche gesundheitliche Gefährdung durch Mobiltelefone war, das Muster möglicher Auswirkungen auf die Gesundheit, wie sie in unterschiedlichen Studien unterschiedlicher Labors und von unterschiedlichen Forschern durchgeführt zu Tage traten, sehr wohl ernste Fragen aufwarfen.

Anschließend an meine Präsentation hörte ich nach mündlicher Abstimmung unter den Anwesen­den, ,man müsse geeignete Schritte unternehmen, um diesen Erkenntnissen nachzugehen‘ und die nötigen finanziellen Mittel müssten zur Verfügung gestellt werden.

Als ich von Ihnen mit dieser Aufgabe betraut wurde, verpflichtete ich mich für einen Zeitraum von fünf Jahren. Ich wurde gebeten, die Aufgabe auch noch für ein sechstes Jahr zu übernehmen, und stimmte zu. Meine Funktionsperiode ist nunmehr zu Ende. Meine Präsentation vor Ihnen und dem Vorstand der CTIA im Februar stellt nicht den Versuch dar, meine Funktion bei WTR zu verlängern und auch nicht die Funktion der WTR selbst zu verlängern. Ich hatte nur meine Pflicht erfüllt, Ihnen unsere Erkenntnisse mitzuteilen, und darauf hinzuweisen, was in Folge zu tun sei. Sowohl in meiner Präsentation als auch in vielen folgenden Gesprächen mit Repräsentanten Ihrer Industrie und mit Vertretern der Medien habe ich stets darauf hingewiesen.

Heute bin ich nunmehr äußerst frustriert und mache mir große Sorgen darüber, dass die Mobil­funkindustrie keine Schritte zum Schutz der Konsumenten in einer Zeit voller Ungewissheit bezüglich Sicherheit unternommen hat. Die Schritte, die ich meine, ergaben sich speziell aus dem Programm der WTR und wurden immer wieder sowohl in der Öffentlichkeit als auch privat von mir und anderen Experten auf der ganzen Welt aufgezeigt.

Da ich mich nun vom Gebiet der Mobiltelefone zurückziehe und in anderen Bereichen des Gesund­heitswesens tätig sein werde, habe ich Sorge, dass die Mobilfunkindustrie eine wertvolle Gelegenheit versäumt, indem sie diese Fragen der öffentlichen Gesundheit der Politik überlässt, wodurch Illusionen geweckt werden, dass mehr Forschung in den kommenden Jahren den Konsumenten heute schon zugute kommt und fälschlich behauptet wird, dass das Einhalten von Vorschriften Sicherheit bedeutet. Die Mobilfunkindustrie wäre besser beraten, würde sie konkrete Maßnahmen zum tatsächlichen Schutz der Konsumenten durchsetzen.

Es gibt alarmierende Hinweise darauf, dass einige Bereiche der Industrie die wissenschaftlichen Erkenntnisse bezüglich möglicher gesundheitlicher Schäden ignorieren und immer wieder fälschlich behaupten, Mobiltelefone seien für alle Konsumenten, inklusive Kinder unschädlich. Es wird die Illusion einer verantwortungsvollen Überprüfung geschaffen, indem die Industrie mehr Forschung fordert und unterstützt. Die wichtigsten Maßnahmen zum Schutz des Konsumenten fehlen jedoch, nämlich umfassen­de und sachlich ehrliche Information anzubieten, damit die Konsumenten sich ein Urteil über das Risiko bilden können, sowie gesundheitliche Beeinträchtigungen von Mobiltelefonbenützern direkt zu verfolgen und zu beobachten und Veränderungen in der Technologie zu beobachten, welche gesundheitliche Schäden verursachen könnten.

Was mir besondere Sorge bereitet, ist, dass ein Teil der Industrie anscheinend versucht, die FCC, die FDA und die Weltgesundheitsorganisation auf einen unwirksamen Kurs einzuschwören, auf den möglicherweise mit Verordnungen reagiert wird und eine heftige Reaktion der Konsumenten zur Folge haben könnte.

Sie als Vertreter der Industrie werden mit dem Ergebnis der gewählten Schritte, ob es gute oder schlechte sind, langfristig zurechtkommen müssen. Kurzfristig möchte ich Sie bitten, gleich heute bei der Durchführung einer wichtigen Intervention zugunsten der öffentlichen Gesundheit mitzuhelfen.

Die Frage der Sicherheit von Mobiltelefonen ist noch ungeklärt. Daher ist es aus Sicht der öffent­lichen Gesundheit für die Konsumenten äußerst wichtig, die Informationen zu bekommen, die sie benöti­gen, um sich ein fundiertes Urteil darüber bilden zu können, wieviel sie von dem noch unbekannten Risiko bei der Benützung von Mobiltelefonen auf sich nehmen wollen. Den Konsumenten offen und ehrlich zu informieren, was über Gesundheitsrisiken bereits bekannt oder noch nicht bekannt ist, hat nichts mit Haftung zu tun, sondern ist der Beweis dafür, dass Ihre Industrie verantwortungsbewusst handelt und alles unternimmt, um die sichere Nutzung ihrer Produkte zu gewährleisten. Die gegenwärtige heftige Reaktion der Öffentlichkeit gegen die Tabakindustrie in den USA ist großteils auf die Unehrlich­keit dieser Industrie zurückzuführen, da sie die Konsumenten über die gesundheitlichen Auswirkungen nicht ehrlich informiert hat. Ich ersuche Sie dringend mitzuhelfen, dass Ihre Industrie nicht den gleichen Fehler begeht.

Da die WTR ihre Tätigkeit beendet, möchte ich Sie ganz offen um Ihre Hilfe bei der Verteilung der während unserer Tätigkeit gemachten Erkenntnisse ersuchen. Das ist die letzte Handlung, die schon immer geplant war und auf der Tagesordnung der WTR stand. Ich bin auch noch an eine andere Organisation, mit der ich zu tun hatte, nämlich an die HRMG, die Health Risk Management Group mit der Bitte herangetreten, uns bei dieser Öffentlichkeitsarbeit zugunsten der Gesundheit behilflich zu sein und eine Konsumenten-Informationsbroschüre für ein breites Publikum zusammenzustellen. Da weder die WTR noch die HRMG über die nötigen Mittel für eine derartige Kampagne verfügen, bitte ich Sie uns zu helfen, damit wir das Richtige tun können.

Ich würde mich freuen, wenn ich all das mit Ihnen persönlich besprechen könnte.

Mit freundlichen Grüßen

George L. Carlo

Vorsitzender

Abg. z. Nationalrat (SPÖ)

Mag. Johann Maier

Leiter der AK-Konsumentenberatung

Markus-Sittikus-Straße 10

5020 Salzburg

GSM-Emissionen: Parlamentarische Enquete soll ua. Vorsorgeprinzip und kompetenzrechtliche Problemstellungen diskutieren

Auch Bundesländer sind mit ihren Maßnahmen in Verzug!

Seit über zwei Jahren wird in Österreich – insbesondere auch im Land Salzburg – die mögliche gesund­heitliche Gefährdung durch ,Mobilfunk- bzw. Antennentragmastanlagen (GSM-Technologie)‘ diskutiert. KonsumentInnen beschweren sich dabei zunehmend über das willkürliche Aufstellen von derartigen Antennentragmastanlagen auf bestehende Baulichkeiten bzw. im freien Gelände. Zahlreiche österreichi­sche Gemeinden – so auch der Gemeinderat der Stadt Salzburg – wie auch der oberösterreichische Land­tag haben sich bereits sehr eindeutig dazu geäußert. Der Salzburger Landtag hat bereits in einer Novelle zum ,Salzburger Ortsbildschutzgesetz‘ und ,Salzburger Naturschutzgesetz‘ landesgesetzliche Regelungen zur Errichtung von freistehenden Antennentragmastanlagen im Bauland geschaffen. Dies wird nun weiters verschärft. So beschloss der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss des Salzburger Landtages am 17. November 1999 in einer Änderung zum Salzburger Ortsbildschutzgesetz, dass freistehende Anten­nentragmastanlagen im Bauland ohne Bewilligung nur errichtet werden können, wenn das Gebiet als Gewerbegebiet, Industriegebiet, Gebiet für Handelsgroßbetriebe oder als Sonderfläche für solche Anlagen ausgewiesen ist. Im Bauland mit anderen Widmungsarten bzw. im Grünland, im Abstand von weniger als 300 Metern ist eine Einzelbewilligung der Gemeindevertretung (des Gemeinderates) erforderlich. Diese Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn durch die Anlage Orts- bzw. Stadt-, Straßen- oder Landschaftsbild nicht gestört wird. Andere Bundesländer sind mit derartigen Regelungen im Verzug (s. Ministerratsvor­trag)!

Landesgesetzliche Regelungen können die in der vorliegenden Petition umfassend angesprochenen Probleme jedoch nicht lösen, da der Kompetenztatbestand Gesundheit dem Bund zugeordnet ist. Das Telekommunikationsgesetz (TKG) müsste daher – in Übereinstimmung mit einem zukünftigen ,Bundes­gesetz gegen nicht ionisierende Strahlungen‘ – novelliert werden und klare gesundheitsrelevante Vorgaben im Sinne des präventiven Gesundheitsschutzes und gesicherte Mitwirkungsrechte der Anrainer und Gemeinden normieren (zB Parteistellung; Bewilligungsverfahren).

Dabei sollte generell das konservative Nachsorgeprinzip durch das Vorsorgeprinzip (präventiver Gesund­heits-Konsumentenschutz) ersetzt werden. Damit kann das bestehende Rechtsschutzdefizit im öffentlichen Bereich korrigiert werden.

Die Forschungsarbeiten bzw. die bestehenden nationalen und internationalen Grenzwerte (ICNIRP und WHO) beziehen sich nur auf Erwärmung über einen Grad Celsius, nicht jedoch auf biologische Effekte im Niedrigdosisbereich, die unterhalb dieser Werte auftreten können. Darüber hinaus beziehen sich die vorliegenden Untersuchungen und neuen ICNIRP-Empfehlungen, die nach Einschätzung kritischer Wissenschafter eine Enttäuschung für den Umwelt- und Verbraucherschutz darstellen, auf einen Schutz vor akuten Wirkungen von magnetischen Strahlungen, weil sie erst bei extremen Feldstärken auftreten. Das Risiko von Langzeiteffekten – die wissenschaftlich auf internationaler Ebene bislang unberück­sichtigt blieben – wird von diesen geltenden Grenzwerten (ICNIRP) nicht berücksichtigt. Dies dürfte damit zusammenhängen, dass alle internationalen Gremien (ICNIRP und WHO) von denselben ,Experten‘ dominiert werden. Österreich hat die Grenzwerte – der WHO folgend – in der ÖNORM S 1120 festgelegt.

Die vorliegende ,Überparteiliche Petition‘ versucht die Probleme betreffend den flächendeckenden Ausbau der Mobilfunknetze in Österreich sowie damit verbundene gesundheits-, konsumenten-, arbeit­nehmer-, jugend-, umwelt-, wirtschafts- und rechtspolitische Fragen umfassend und objektiv zu sehen.

Notwendig ist daher eine parlamentarische Enquete zum Thema Mobilfunk. Dabei soll die in dieser Petition angesprochene Problematik umfassend diskutiert und legislative Schlussfolgerungen gezogen werden. Es muss dabei gewährleistet sein, dass auch nationale und internationale Wissenschafter, die das Vorsorgeprinzip vertreten, Vertreter der Bürgerinitiativen und betroffene Staatsbürger sowie Vertreter von Ärzten, Sozialversicherungen sowie von Arbeitnehmern gehört werden. In Paris und London haben bereits parlamentarische Anhörungen dieser Art stattgefunden.

Nach jüngsten Presseberichten wird es in Kürze in Österreich vier Millionen Handy-User geben (Salzburg zirka 180 000). Es geht den Verfassern und Unterzeichnern der vorliegenden Petition nicht darum das Telefonieren mit Handys einzuschränken oder zu verbieten, sondern ausschließlich darum die Mitwir­kungsrechte der Anrainer bei der Errichtung von Antennenanlagen rechtlich abzusichern und die mögli­chen Risken (im Sinne eines präventiven Gesundheits- und Konsumentenschutzes) zu minimieren. Dazu ist eine Verstärkung der Forschungsarbeiten (Erhöhung der Forschungsmittel aus den Lizenzeinnahmen) unter Einbeziehung kritischer Wissenschafter notwendig, um die möglichen gesundheitlichen Auswir­kungen elektromagnetischer Felder zu erfahren.

Presseunterlagen des Referenten für Umweltmedizin der Österreichischen Ärztekammer

GESUNDHEITSVORSORGE BEI MOBILFUNK IST DRINGEND NOTWENDIG!

Dienstag, 30. November 1999

Felder des GSM-Systems können zu biologischen Effekten führen. Dabei sind Auswirkungen auf den Menschen bereits unterhalb jener Grenzwerte, die von der EU-Kommission vorgeschlagen wurden, aufge­treten. Das bedeutet, dass diese Grenzwerte aus umweltmedizinischer Sicht nicht ausreichend sind, da sie nur vor zu starker Erwärmung des Körpers schützen. So beträgt der unverbindliche Grenzwertvorschlag der EU, welcher die ICNIRP/WHO – Werte übernommen hat, für die Frequenz 900 MHz 4 500 mW/m2 bzw. für 1 800 MHz 9 000 mW/m2.

In letzter Zeit werden mitunter diese Grenzwerte der ICNIRP/WHO oder auch die geringfügig höheren Werte der ÖNORM S 1120 als Vorsorgegrenzwerte bezeichnet, dies trifft jedoch nur hinsichtlich des Schutzes vor übermäßiger Ewärmung zu. Als Vorsorgewert für die Summe der GSM-Felder von Mobilfunkstationen wird in der Petition die Einführung eines Grenzwertes von 1 mW/m2 (Salzburger Vorsorgewert) gefordert.

Da viele der vorliegenden Untersuchungen hinreichende Hinweise liefern, dass Felder, wie sie von Mobilfunkeinrichtungen ausgehen, gesundheitsschädlich sein können und auch gesundheitlich relevante Langzeit-Effekte zu erwarten sind, ist es unzumutbar und politisch unverantwortlich, den von der Industrie und ICNIRP/WHO geforderten Beweis derzeit präliminärer Daten abzuwarten. Es ist die vordringliche Aufgabe der Politik, das konservative Grenzwertfindungsverfahren (Nachsorgeprinzip) der ICNIRP/WHO durch das Vorsorgeprinzip zu ersetzen, so wie dies in anderen Bereichen, wie etwa der Arzneimittel- und Lebensmittelpolitik, üblich ist.

Dr. med. Gerd Oberfeld

Referent für Umweltmedizin

der Österreichischen Ärztekammer

Weihburggasse 10–12

A-1010 Wien

Auskunft: Tel. 01/51 4 06/16

30. November 1999

PRESSEMITTEILUNG

zur Mobilfunk-Petition

Die Zahl der Mobiltelefonbenützer in Österreich ist mittlerweile auf 3,9 Millionen angewachsen, wobei die endgültige Sättigung am österreichischen Handymarkt im Zuge des Weihnachtsgeschäftes erreicht werden soll. Bisher wurden mehrere tausend Basisstationen installiert und eine unbekannte, aber vermut­lich ebenfalls in die Tausende gehende Zahl weiterer wird noch errichtet werden.

Dem gegenüber stehen bisher etwa 25 wissenschaftliche Untersuchungen über biologische Auswirkungen, die die Kriterien der WHO als Grundlage für Bewertungen erfüllen. Einige weitere Studien sind bereits abgeschlossen, aber noch nicht einschlägig veröffentlicht. Bestimmte Aspekte, wie zB die Auswirkungen langfristiger Exposition im Niedrigdosisbereich, wurden überhaupt noch nicht untersucht, wobei ein besonderer Mangel an Daten über die Auswirkung von Expositionen in der Nähe von Basisstationen besteht.

Dieses eklatante Missverhältnis zwischen der massenhaften Verbreitung und dem relativ geringen wissen­schaftlichen Kenntnisstand ist zwar für den Bereich elektromagnetischer Felder nicht ungewöhnlich, kann aber angesichts der Befürchtungen in der Bevölkerung nicht hingenommen werden. Gegen die Sende­anlagen haben sich bereits unzählige Bürgerinitiativen formiert, wobei vor allem der unbefriedigende Rechtsstatuts der AnrainerInnen kritisiert wird.

In unserem Brief an Frau Minister Prammer wurden bereits im Herbst 1998 Überlegungen zu Grenz­werten im Wohnbereich und einer Parteienstellung der AnrainerInnen im Behördenverfahren angestellt. Das Ministerium für Konsumentenschutz hat dazu bis heute nicht Stellung genommen.

Außer Bekenntnissen auf Bundesebene zur Forschungsförderung, die allerdings über das Stadium von Lippenbekenntnissen nicht hinausgekommen sind, ist auch zu beobachten, dass in diesem Problembereich der Vorsorgegedanke gänzlich vernachlässigt wurde. Diskussionen über strahlungsärmere Handys und Kennzeichnungspflicht oder mögliche niedrigere Grenzwerte bei AnrainerInnen wurden von den Mobil­funkbetreibern im Allgemeinen vom Tisch gewischt.

In Anbetracht von Untersuchungsergebnissen, die auf ein erhöhtes Krebsrisiko hinweisen, ist der Handy­boom aus ärztlicher Sicht als äußerst bedenklich zu werten. Auch die Frage der gesundheitlichen Beeinträchtigungen von Kindern und Jugendlichen durch Handybenützung sollte thematisiert werden.

MOBILFUNK-PETITION

vom 30. November 1999

betreffend den flächendeckenden Ausbau der Mobilfunknetze in Österreich sowie damit verbundene gesundheits-, konsumenten-, arbeitnehmer-, jugend-, umwelt-, wirtschafts- und rechtspolitische Fragen

Erstunterzeichner:

Eva Maršálek, Betroffene und Sprecherin der Plattform GSM-Initiativen
Mag. Bernhard Carl, Vertreter der Salzburger Bürgerinitiativen

Nationalratsabgeordnete, die die Mobilfunk-Petition unterstützen:

Dr. Martin Graf – FPÖ
Mag. Johann Maier – SPÖ
Mag. Dr. Gabriela Moser – GRÜNE

Weitere Unterstützer:

Dr. med. Gerd Oberfeld, Referent für Umweltmedizin der österreichischen Ärztekammer
Dipl.-Ing. Dr. med. Hans-Peter Hutter, Vorstand ,Ärzte für eine gesunde Umwelt‘
Dr. Gerhard Heilingbrunner, Präsident Umweltdachverband ÖGNU

ZUSAMMENFASSUNG DER WESENTLICHEN FORDERUNGEN:

l   Verankerung von Parteistellung (Telekommunikationsgesetz) und Informationsrecht von Mietern (MRG);

l   in Bezug auf Gesundheit:

     – statt konservativer Nachsorge – Vorsorge: das ,Salzburger Modell‘ beweist, dass gute Handy-Ver­sorgung und der Salzburger Vorsorgewert von 1 mW/m2 durchaus vereinbar sind – dies muss aber bundesweit gesetzlich verankert werden!

     – Konsumenten- und Arbeitnehmer- aber auch Jugendschutz für die zahlreichen Handy-Nutzer: gesetz­liche Kennzeichnungspflicht, damit sich der Nutzer für ein möglichst strahlungsarmes Gerät ent­scheiden kann.

l   Verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung mit Beweislastumkehr sowie verpflichtender Ab­schluss einer Haftpflichtversicherung für die Betreiber – Haftungsfonds?

     (nationale wie internationale Versicherungen schließen das Gesundheitsrisiko aus elektromagnetischen Feldern explizit aus ihren Bedingungen aus – Frau Dr. Lindner – Wiener Städte Versicherung, 22. November 1997).

l   ,Österreichischer Forschungsfonds Mobilfunk‘ für nationale, international koordinierte und interdiszi­plinäre Technologievoraus- und Technologiebegleitforschung auf dem Gebiet Gesundheit, Wohlbefin­den und Mobilfunk (bei Mensch, Tier und Umwelt). Dabei sind auch Wechselwirkungen mit anderen Umweltbelastungen und die Erforschung strahlungsärmerer und biologisch nicht bzw. schwächer wirksamer Technologien einzubeziehen.

Rückfragen:    Eva Maršálek, Plattform GSM-Initiativen

                         Tel./Fax: 022 43-873 66, e-mail: eva.marsalek@utanet.at

ABGEORDNETE ZUM NATIONALRAT DR. GABRIELA MOSER, Die GRÜNEN:

,Mund auf‘ – Grundrechte für Nachbarn von GSM-Sendemasten

l Recht auf Vosorgegrenzwerte

l Recht auf Information und Mitsprache bei Standortwahl

Die flächendeckende Aufstellung von Mobilfunkbasisstationen beunruhigt die betroffenen AnrainerInnen in immer höherem Ausmaß. So wurden bereits über 450 Bürgerinitiativen gegründet, eine Petition an den Nationalrat der XX. Gesetzgebungsperiode eingebracht und eine Resolution von 120 Gemeinden unter­stützt.

Hauptkritikpunkte sind die noch unzureichenden Untersuchungen über die mögliche Gesundheitsge­fährdung durch die von den Masten ausgehende Strahlung und die fehlende Parteienstellung für AnrainerInnen.

Gesundheitsschutz:

Der derzeit vorliegende Grenzwert (ÖNORM S 1120 aus 1992) für erlaubte Strahlung von Handymasten berücksichtigt nur die Auswirkungen der thermischen Effekte der Strahlung auf den menschlichen Organismus. Unberücksichtigt bleiben dabei die athermischen Effekte (Beeinflussung des Ionenhaushaltes von Zellen, Aktivität von Enzymen, …) von nichtionisierender Strahlung. Diese Effekte sind gesichert, unklar sind derzeit nur die Auswirkungen auf den Menschen.

Neueste Erkenntnisse bestätigen ein erhöhtes Risiko. Notwendig sind daher auch weitere Untersuchungen. Derzeit läuft eine internationale WHO-Studie (WHO-EMF-Projekt, seit 1996, Dauer fünf Jahre). Ministerin Prammer hat in einer Anfragebeantwortung darauf hingewiesen, dass Österreich in dieses Projekt voll integriert ist und das Ergebnis abgewartet werden soll.

Deshalb soll vor Vorliegen der Untersuchungsergebnisse das Vorsorgeprinzip eingehalten werden. In Salzburg gibt es ein Abkommen zwischen Land und Handybetreiber, vor der Aufstellung von Handy­masten eine freiwillige Konsensfindung unter Einbindung der betroffenen AnrainerInnen durchzuführen. Es wurde ein erhöhter Vorsorgegrenzwert durch den Landeshygieniker definiert und die AnrainerInnen haben eine Mitsprachemöglichkeit. Dort funktioniert es.

Keine Rechte für AnrainerInnen:

Laut TelekommunkationsG sind für betroffene AnrainerInnen weder Parteienstellung, noch Mitsprache­recht, noch Information vor der Aufstellung von Masten vorgesehen. Die meisten Bauordnungen der Länder verzichten auf Regelungen im besiedelten Gebiet. In der Wiener Bauordnung gibt es eine Ausnahmegenehmigung für Sender (außerhalb von Grünland). Es ist also keine Bewilligung für die Aufstellung notwendig.

Interessantes Detail: Die Versicherungsgesellschaften lehnen es derzeit ab, im Rahmen der Allgemeinen Haftpflicht für Schäden durch elektromagnetische Felder einzustehen. Ein eindeutiges Indiz dafür, dass die Diskussion über die Gesundheitsgefährdung noch lange nicht abgeschlossen ist.

Grüne Forderungen:

l   Erhöhung der Sicherheitsfaktoren für die Grenzwerte unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips. Zumindest bis die Ergebnisse des WHO-Projekts vorliegen.

l   Mitspracherecht bzw. Parteienstellung für betroffene AnrainerInnen.

l   Keine Aufstellung von Handymasten in sensiblen Bereichen (Krankenhäusern, Pflegeheimen, Schulen und Kindergärten, …).

l   Verpflichtung für die Betreiber, bestehende Einrichtungen (Sendemasten anderer Betreiber, Strom­leitungen, …) zu nutzen (Novelle des TelekommunikationsG).

30. November 1999

Umweltdachverband ÖGNU:

Besserer Gesundheitsschutz vor GSM-Strahlung gefordert

Übergabe der Mobilfunk-Petition an Nationalratspräsident Heinz Fischer

Wien, 30. November 1999 (ÖGNU) – ,Vor unserem Haus steht jetzt ein 32 Meter hoher Handy-Mast. Was sollen wir tun?‘ So oder ähnlich klingen viele besorgte Bürger, die sich an uns wenden, erklärt Gerhard Heilingbrunner, Präsident des Umweltdachverbandes ÖGNU, beim heutigen Pressegespräch im Parlamentsrestaurant. Anlass ist die Übergabe der Mobilfunk-Petition an Nationalratspräsident Heinz Fischer durch Abgeordnete dreier Parlamentsparteien sowie Ärzte- und Bürgerinitiativen-Vertreter. Die Petition wurde auch von allen Umweltanwälten Österreichs unterzeichnet.

Besorgnis löst vor allem die Unsicherheit der Experten über die Wirkungen elektromagnetischer Felder aus: Die derzeit geltenden Grenzwerte seien zu hoch, geben renommierte Mediziner zu bedenken. ,Solange wir nicht sicher wissen, dass GSM-Strahlen harmlos sind, müssen die Grenzwerte runter, soweit das geht‘, erklärt Heilingbrunner. Und Salzburg zeigt, dass es geht: Statt sechs Watt pro Quadratmeter liegt hier der Grenzwert, also die maximal erlaubte ,Strahlungsbelastung‘ durch einen Sender, bei einem Milliwatt pro Quadratmeter. Das ist ein Sechstausendstel (!) des derzeit geltenden Wertes - und technisch machbar: Die Qualität der Mobilfunk-Gespräche ist in der Stadt Salzburg so gut wie anderswo.

Noch immer haben die künftigen Nachbarn von GSM-Sendern keine gesetzlich verankerte Mitsprache bei der Bewilligung von Handy-Masten. ,Die Bürger werden alleine gelassen‘, stellt der ÖGNU-Präsident fest, denn auch eine Prüfung der Bedenken durch unabhängige Sachverständige gebe es nicht.

Das ,Salzburger Modell‘ sollte bundesweit gesetzlich verankert werden. Dieser ,Gesundheits-Vorsorge­wert‘ sei im allgemeinen Interesse, würde zu mehr Vertrauen der Bevölkerung in die Mobilfunk-Technik und auch zu mehr Rechtssicherheit für die Betreiber führen, so Heilingbrunner abschließend.

VORSORGEPRINZIP, ANRAINERRECHT, KONSUMENTEN- und ARBEITNEHMERSCHUTZ

sind keine Fragen der Wissenschaft,

sondern eine politische Entscheidung!

Die Forderungen der Mobilfunk-Petition vom 30. November 1999 müssen daher unverzüglich politisch umgesetzt werden.

GLOBAL 2000, der NÖ Umweltanwalt Univ. Prof. Dr. Rossmann, die oberösterreichische Landtags­abgeordnete Schreiberhuber, SPÖ, aber auch Dr. Wolfgang Hingst unterstützten nachträglich die Forderungen der Petition vom 16. Juli 1999,

ALLE UMWELTANWÄLTE ÖSTERREICHS

unterstützen die Mobilfunk-Petition vom 30. November 1999

Es geht auch darum, die Weichen wieder in Richtung eines demokratischen Miteinanders zu stellen und dieses demokratische Miteinander nicht dem Gewinnstreben von ,global players‘ zu opfern. Dass diese ,global players‘ selbst in Institutionen wie der WHO ihren Einfluss zumindest auszuüben versuchen, belegen für mich nachstehende Informationen:

l   Motorola unterstützt das WHO/EMF-Projekt mit 50 000 Dollar jährlich und bezahlt diese Summe an das Royal Adelaide Spital (wo Dr. Repacholi seine Mäuse-Studie machte), welches diesen Betrag an die WHO nach Genf weiterleitet (Quelle: Microwave News).

l   Die Grenzwerte in China liegen ebenfalls deutlich unter jenen der ICNIRP – Der Leiter des EMF-Projekts der WHO, Dr. Repacholi, besuchte mit Vertretern der Mobilfunkindustrie China im letzten Mai … (Quelle: Microwave News).

l   Schreiben von Dr. Repacholi vom 4. Dezember 1998 an Mr. Chambers vom EU-Parlament: ,…seitens der Industrie werden selbst die ICNIRP-Werte als zu rigid kritisiert, da sie verhindern würden, dass viele wichtige Produkte auf den Markt kommen und dass man sich die Frage stellen könne in Bezug auf die Gesundheitsvorteile von EMF-Grenzwerten, die die Industrie etwas kosten würden.‘

Das Schreiben von Dr. George Carlo, Chairman WTR (Wireless Technology Research), vom 7. Oktober 1999 rundet das Bild nur mehr ab: Dr. Carlo kritisiert, dass er nach sechsjähriger Tätigkeit im Februar 1999 die Ergebnisse vorgelegt habe und nunmehr ,äußerst frustriert sei und sich große Sorgen darüber mache, dass die Mobilfunkindustrie keine Schritte zum Schutz der Konsumenten in einer Zeit voller Ungewissheit bezüglich Sicherheit unternommen hat.‘ Und weiter: ,… und fälschlich behauptet wird, dass das Einhalten von Vorschriften Sicherheit bedeutet. Die Mobilfunkindustrie wäre besser beraten, würde sie konkrete Maßnahmen zum tatsächlichen Schutz der Konsumenten durchsetzen. Es gibt alar­mierende Hinweise darauf, dass einige Bereiche der Industrie die wissenschaftlichen Erkenntnisse bezüglich möglicher gesundheitlicher Schäden ignorieren und immer wieder fälschlich behaupten, Mobiltelefone seien für alle Konsumenten, inklusive Kinder, unschädlich.‘

Menschen- und umweltverträglichere Techniken sind auch im Mobilfunk gefragt, hier sind die Techniker ebenso wie die Politiker gefordert!

Rückfragen:    Eva Maršálek, Plattform GSM-Initiativen

                         Erstunterzeichnerin der Mobilfunk-Petition vom 30. November 1999

                         Tel./Fax: 02243-873 66, e-mail: eva.marsalek@utanet.at

Presseunterlage der Salzburger Bürgerinitiativen zum Schutz vor GSM-Antennen

Einbringung der Petition betreffend den flächendeckenden Ausbau der Mobilfunknetze in Österreich

SALZBURGER MODELL FÜR ALLE

VORSORGE IST BESSER ALS NACHSORGE

Dienstag, 30. November 1999

Im Mai 1998 hat die Firma Connect Austria (one) begonnen in Salzburg flächendeckend weithin sichtbare Masten für Mobilfunksendeanlagen aufzustellen.

Der daraufhin entstandene Bürgerprotest, bei dem die Betroffenen feststellen mussten, dass weder Stadt noch Land Salzburg eine Handhabe gegenüber dieser Problematik hatten, mündete in Verhandlungen mit der Betreiberfirma, nachdem die Salzburger Medien intensiv über die Auseinandersetzungen berichtet hatten.

Nach einem Jahr zäher Verhandlungen am Runden Tisch konnten sich die Betreiber mit den Anrainerver­treterInnen darauf einigen, dass bei allen Standorten der Vorsorgewert (Leistungsflussdichte 1 mW/m2) der Landessanitätsdirektion einzuhalten sei. Die Firma Connect bezifferte ihren Schaden auf einen in zweistelliger Millionenhöhe.

Auch die anderen Mobilfunkbetreiber unterzogen sich diesen strengen Kriterien, wobei sie Be­dacht darauf nehmen, den Vorsorgewert nicht offiziell anzuerkennen.

Als im September dieses Jahres der neue Betreiber tele.ring auf den Plan trat, sah er sich sofort mit massivem Widerstand konfrontiert. Aus der Erfahrung von Connect Austria klug geworden, vereinbarte die Firma mit Stadtrat Johann Padutsch, alle geplanten Standorte durch die Landessanitätsdirektion auf Einhaltung des Vorsorgewertes zu überprüfen. Allerdings handelt es sich auch hier um eine reine Goodwill-Aktion.

Messungen, die gemeinsam mit Stadt und Land Salzburg, dem FMK und dem Forschungszentrum Seibersdorf durchgeführt wurden, haben ergeben, dass der Vorsorgewert bei umsichtiger und intelligenter Netzplanung einzuhalten ist, ohne den Mobilfunkbetrieb zu gefährden.

Wir, die Salzburger Bürgerinitiativen zum Schutz vor GSM-Antennen, haben daher maßgeblich an der vorliegenden Petition mitgearbeitet und unterstützen folgerichtig sämtliche enthaltenen Forderungen.

Exemplarisch nur so viel:

Bei einer Technologie, deren Gefährdungspotential noch nicht endgültig abgeschätzt werden kann, muss das Vorsorgeprinzip dem konservativen Nachsorgeprinzip vorgezogen werden.

Die Parteistellung für betroffene AnrainerInnen muss zu deren Schutz endlich realisiert werden. Wir fordern endlich Rechtssicherheit in allen in der Petition erwähnten Belangen.

Anmerkung: Wir die Salzburger Bürgerinitiativen zum Schutz vor GSM - Antennen sind keine grund­sätzlichen Gegner dieser Technologie, aber wir fordern vorsichtigen und umsichtigen Umgang damit, der jedoch bis jetzt überhaupt nicht gewährleistet ist.

DR. MARTIN GRAF, ABGEORDNETER ZUM NATIONALRAT, FPÖ:

Die FPÖ bringt, wie eine einschlägige parlamentarische Anfrage belegt, seit 1989 Anfragen zur Problematik elektromagnetischer Felder ein.

Der Gesundheitssprecher der FPÖ, Dr. Pumberger, fordert seit langem Parteienstellung und Beweislast­umkehr betreffend der möglichen gesundheitlichen Auswirkungen von elektromagnetischen Feldern.

Seit 16. Mai 1998 gibt es den Landesparteitagsbeschluss in Oberösterreich mit den Forderungen nach voller Parteistellung der Anrainer, Mindestabständen zu bewohnten Objekten und Verzicht der Installation in der Nähe von sensiblen Bereichen wie Spitäler, Schulen, usw.

In Wien gab es durch Stadtrat Walter Prinz im Jahr 1999 bereits mehrere Anträge auf Änderung der Wiener Bauordnung, der EU-Abgeordnete Dr. Hans Kronberger war aktiv in der Diskussion vom 18. Februar 1999 im Ausschuss für Umwelt, Volksgesundheit und Konsumentenschutz des EU-Parlaments.

Oberösterreichische Umweltlandesrätin Ursula Haubner organisierte zuletzt am 9. April 1999 in Linz die Informationsveranstaltung ,Handyboom – Gefahr für unsere Gesundheit?‘ im Rahmen der oberöster­reichischen Umweltakademie. Sie zählt auch gemeinsam mit dem oberösterreichischen Landespartei­obmann Dr. Achatz zu den Sponsoren des EMF-Workshops an der Universität Wien vom Oktober 1998.

Die letzte parlamentarische Anfrage seitens der FPÖ zum ,Problemfall Mobilfunk‘ und Bürgerrechte wurde erst am 16. Juni 1999 eingebracht.

Am 16. Juli 1999 vertrat der Abgeordnete Dr. Michael Krüger die Freiheitlichen bei der ersten Petitions­übergabe, beim darauffolgenden Pressegespräch vertrat der Abgeordnete Mag. Schweitzer die freiheit­liche Fraktion.

Rein inhaltlich sind die Probleme von höchster Aktualität weil ungelöst. Wesentliche Punkte der Forde­rungen sind nunmehr auch Kernaussagen dieser Petition, welche von der freiheitlichen Fraktion gemein­sam mit allen anderen Unterzeichnern unterstützt wird. Bei der parlamentarischen Behandlung werden wir besonderes Augenmerk auf nachstehende Punkte richten.

l   Recht auf Parteienstellung der Anrainer im TKG und Informationsrecht für Mieter im MRG,

l   Verankerung des Gesundheitsvorsorgeschutzes in den Bauordnungen der Länder,

l   bundesweite Vereinheitlichung der Standortbestimmung,

l   Schaffung eines Haftungsfonds, der von den Mobilfunktbetreibern zu dotieren ist, und zwar für nachstehende Anliegen:

     –  Forschung in Bezug auf die Auswirkungen elektromagnetischer Felder auf Mensch, Tier und Umwelt,

     –  Zahlung allfälliger daraus entstehender Schadenersatzforderungen.

Wien, 30. November 1999“

In der Ausschusssitzung am 17. März 2000 wurde beschlossen, Stellungnahmen des Bundeskanzleamtes, des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, des Bundesministeriums für Justiz, des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, des Bundesministe­riums für soziale Sicherheit und Generationen, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Verbindungsstelle der Bundesländer sowie der Volksanwaltschaft zu dieser Petition einzuholen.

Das Bundeskanzleramt verwies darauf, dass die Petition Nr. 2 (Mobilfunk-Petition) zuständigkeitshalber an das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen sowie an das Bundesministerium für Justiz weitergeleitet wurde.

Vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie wurde zu den einzelnen Punkten der Petition Folgendes mitgeteilt:

„Zu Punkt 1:

Gesetzliche Verankerung der Parteistellung von Anrainern und Gemeinden bei der Errichtung von Mobil­funksendeanlagen.

Es handelt sich dabei um ein grundsätzlich verständliches Anliegen, das jedoch bei näherer Betrachtung eine Reihe von Problemen aufwirft.

Schon der Verkehrsausschuss hat sich im Zuge der Diskussion zur 2. TKG-Novelle mit der Frage der Parteistellung befasst. In diesem Rahmen wurde auch von einigen Abgeordneten darauf hingewiesen, dass die Einräumung der Parteistellung in den entsprechenden Gesetzen wie Bauordnung, Landschaftsschutz- und Naturschutzgesetz in der Zuständigkeit der Landesgesetzgeber läge und die Verankerung der Partei­stellung im Telekommunikationsgesetz nur unter strenger Beachtung kompetenzrechtlicher Bestimmun­gen zulässig wäre. Diese Möglichkeit bestünde nur, wenn die Parteistellung aus Gründen der Gesund­heitsgefährdung erforderlich wäre. Dieses unmittelbare Erfordernis liegt jedoch nicht vor, da es derzeit noch keinerlei wissenschaftliche Erkenntnisse in Bezug auf eine Beeinträchtigung der Gesundheit durch Sendeanlagen gibt. Die von der Weltgesundheitsorganisation vorgeschriebenen Grenzwerte der elektro­magnetischen Strahlenbelastung werden bei weitem unterschritten.

Auf diesen Überlegungen beruhend nahm der Nationalrat einen Entschließungsantrag an, wonach der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (damals noch Bundesministerium für Wissen­schaft und Verkehr) ersucht wurde, an die Landeshauptleute mit dem Ersuchen heranzutreten, in landesgesetzlichen Regelungen, insbesondere in den Landschaftsschutz- und Naturschutzgesetzen sowie den Bauvorschriften eine angemessene Parteistellung der Nachbarn bei der Errichtung von Telekommuni­kationsanlagen vorzusehen. Diese Parteistellung ist in den Ländern, mit Ausnahme des Salzburger Modells (Novelle zum Ortsbild- und Naturschutzgesetz), nach der Information des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie bislang nicht eingeräumt worden.

An dieser Stelle müssen jedoch auch die, im Falle einer Verankerung der Parteistellung, daraus resul­tierenden Konsequenzen im Hinblick auf die Vollziehbarkeit des Gesetzes einerseits und die zukünftige Entwicklung des Wirtschaftsstandortes Österreich im Sinne der Notwendigkeit des Vorhandenseins einer effizienten Telekommunikationsinfrastruktur andererseits berücksichtigt werden.

Zu Punkt 3 bis 5:

Abgehen von den Referenzwerten der Internationalen Kommission zum Schutz vor nicht-ionisierender Strahlung (ICNIRP) und der davon abgeleiteten EU-Ratsempfehlung, sowie von den Expositionswerten der ÖNORM S 1120; gesetzliche Verankerung des Salzburger Vorsorgewertes von 1 mW/m2 Leistungs­flussdichte als Österreich-Vorsorgegrenzwert; Verpflichtung zur Anpassung bestehender GSM-Sendean­lagen an den Vorsorgewert von 1 mW/m2 für die Summe der GSM-lmmissionen von Mobilfunksende­anlagen.

Bezüglich der Referenzwerte ist darauf hinzuweisen, dass der von der Empfehlung der EU vorgesehene Grenzwert von 4,5 W/m2 das Ergebnis einer langwierigen Diskussion im Europäischen Parlament war. Im Zuge dieser Diskussion wurde im zuständigen Parlamentsausschuss ein Wert für diesen Frequenzbereich von etwa 2,5 mW/m2 vorgeschlagen. Dieser Wert wurde jedoch bei der Abstimmung im Ausschuss mit dem Argument zurückgewiesen, dass für diesen Grenzwert keinerlei wissenschaftliche Begründung gegeben werden konnte. Ähnlich fehlt auch dem hier vorgebrachten Anliegen jede wissenschaftlich fundierte Begründung für die Notwendigkeit eines Grenzwertes von 1 mW/m2. Es wird auch nicht dargelegt, worin die konkrete Beeinträchtigung oder Gefährdung der Gesundheit durch den von der WHO, der ÖNORM und der EU-Empfehlung vorgesehenen Grenzwert besteht.

Es soll an dieser Stelle jedoch auch erwähnt werden, dass sich die WHO als Sonderorganisation der Vereinten Nationen im Bereich der Gesundheit auf globaler Ebene intensiv mit der angesprochenen Problematik beschäftigt. So wurde 1996 das internationale EMF-Projekt (EMF = elektromagnetische Felder) gestartet, um eine Bewertung der Gesundheitsgefahren von elektromagnetischen Feldern sicher­zustellen. Dessen Laufzeit ist zunächst auf neun Jahre beschränkt und umfasst ein jährliches Budget von 600 000 US-$. Das Projekt folgt dem Regime der ,Priorität von Gesundheitsüberlegungen vor Handels­überlegungen‘. Das erklärte Ziel ist es, durch Zusammenarbeit internationaler Organisationen, nationaler Regierungsbehörden und Forschungseinrichtungen Wissensressourcen zu bündeln, auszuwerten und die Ergebnisse als Anregungen für einheitliche Standards zur Verfügung zu stellen. Als konzeptionelle Grundlage für die Empfehlungen dient die Einstellung der ,Vorausschauenden Vermeidung‘ im Sinne der Vermeidung allgemeiner Auswirkungen auf die Gesundheit und Auswirkungen auf die Schwangerschaft, Augenkrankheiten, Krebs und andere biologische Störungen. Die Kernfrage dabei ist natürlich der Beweis der Kausalität, dh. ob zwischen Strahlungen und Gesundheitsbeeinträchtigungen eine Ursache-Wirkung-Beziehung abgeleitet werden kann. Hier sind internationale Untersuchungen bezüglich niedriger und hoher Frequenzfelder im Gange, die im Jahre 2002 bzw. 2004 abgeschlossen sein werden und die dann als Empfehlungen der WHO dienen sollen, und zwar mit dem Ziel, einerseits die Öffentlichkeit zu beraten und aufzuklären, und andererseits Regierungen zur strikten Befolgung internationaler und nationaler Standards anzuhalten.

Dies soll in einem Drei-Prinzipien-Regime folgendermaßen geschehen:

l   International koordinierte Forschung

l   Partizipation der Bürger

l   Kommunikation zwischen Betreiber, Bürger und Wissenschaft

Zu Punkt 6:

Erstellung eines bundesweiten Emissions- und Immissionskatasters von GSM-Sendeanlagen sowie Richt­funksendern und anderen Funkdiensten.

Ein Funkanlagenkataster ist in etwas anderer Form beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie bereits existent, sodass ein Überblick über alle bestehenden Funksendestationen von Mobilfunkbetreibern bereits gegeben ist. Daraus ließe sich auch mit erheblichem Aufwand der jeweilige Immissionswert errechnen. Nicht zu beurteilen und vorhersehbar ist in diesem Zusammenhang jedoch die Frage, wie hoch die dadurch zu erwartenden Kosten wären. Angesichts der bereits erwähnten Anzahl von etwa 9500 entsprechenden Funksendeanlagen, wobei diese Zahl stetig im Steigen begriffen ist, ist davon auszugehen, dass sich die Kosten in einem durchaus erheblichen Rahmen bewegen würden.

Abgesehen von der erwähnten zuständigkeitsunabhängigen Kostenproblematik liegt wohl die grundsätz­liche Zuständigkeit zur Erstellung eines derart umfangreichen Emissions- und Immissionskatasters bei der für Strahlenschutz zuständigen Stelle.

Zu Punkt 7:

Betreiberunabhängige Kontrolle der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte für die Summe der GSM-lmmissionen.

Nach den derzeitigen Regelungen ist der Betrieb von GSM-Sendeanlagen an eine Betriebsbewilligung des zuständigen Fernmeldebüros gebunden. Im Rahmen dieser Betriebsbewilligung ist gemäß § 67 Abs. 2 TKG auch auf den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Menschen Rücksicht zu nehmen. Die dafür heranzuziehenden Parameter ergeben sich primär aus der ÖNORM S 1120, die die derzeit gültigen Grenzwerte enthält.

Die Einhaltung dieser Grenzwerte im tatsächlichen Betrieb wird durch die Funküberwachung ex post kontrolliert, sodass die geforderte betreiberunabhängige Kontrolle durchaus gewährleistet erscheint.

Zu Punkt 10:

Kennzeichnungspflicht für Antennen mit niederfrequentmodulierten oder pulsmodulierten Feldern.

Die Verankerung derartigen Verpflichtung ist, der Intention des Anliegens entsprechend, nur im – in Vorbereitung befindlichen – Bundesgesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung denkbar.

Zu Punkt 11:

Einrichtung eines Fonds ,Österreichischer Forschungsfonds Mobilfunk – Gesundheit und Wohlbefinden‘ und seine Teilfinanzierung aus den Lizenzvergabeeinnahmen des Bundes.

Die vorgeschlagene Finanzierung des Fonds mittels Lizenzvergabeeinnahmen des Bundes widerspricht der von der Europäischen Kommission ins Auge gefassten künftigen Widmung von Frequenznutzungsent­gelten. Nach der von der Kommission im Kommunikationsbericht 1999 als Vorbereitung für die Telekom – Review 1999 – vorgeschlagenen Regelung sollen Frequenznutzungsentgelte ausschließlich für die Verbesserung der effizienten Nutzung von Funkfrequenzen und für die Umwidmung von Funkfrequenzen in andere Bereiche verwendet werden. Eine zwingende Widmung eines Teils des Frequenznutzungsent­geltes für eine Fondsfinanzierung würde daher mit hoher Wahrscheinlichkeit in kurzer Zeit gegen EU-Rechtsvorschriften verstoßen.

Zu Punkt 14:

Dahingehende Umformulierung der §§ 8, 11 TKG, dass bei Mobilfunksendeanlagen, Richtfunksendean­lagen und anderen Funkdiensten weder Duldungspflicht noch Enteignungsrecht bestehe.

Die Umsetzung dieser Forderung würde schon singulär betrachtet, als noch viel mehr in Verbindung mit den Forderungen unter den Punkten 1, 4 und 5 dazu führen, dass wohl kaum ein weiterer im Wettbewerb stehender Betreiber eine Chance hätte, sich in irgendeiner Weise am Markt zu beteiligen, und im Zusammenspiel mit den erwähnten Punkten und den dazu bereits ausgeführten Konsequenzen nicht einmal die momentan am österreichischen Markt vertretenen Betreiber die Möglichkeit hätten, ihre Netzplanung sinnvoll (im Hinblick auf die Forderungen der Petition) umzugestalten. Dies würde in logischer Konsequenz bedeuten, dass dem öffentlichen Interesse an einer funktionierenden Telekommuni­kationsinfrastruktur nicht mehr im geringsten Rechnung getragen werden könnte und auch die derzeit agierenden Betreiber ihre Dienste nicht mehr erbringen könnten.

Welche Folgen die Umsetzung derartiger Forderungen für den Wirtschaftsstandort Österreich nach sich ziehen würde, kann, auch im Hinblick auf die zukünftig zu erwartenden technologischen Entwicklungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, nicht annähernd abgeschätzt werden.

Abgesehen davon muss erwähnt werden, dass die kritisierten Paragraphen die Verwirklichung bzw. das Ergebnis einer von der Rechtsordnung sehr sorgfältig getroffenen Interessensabwägung darstellen.

In diesem Zusammenhang darf auch auf § 1 TKG verwiesen werden, der eine programmatische Zweck­definition enthält. Demnach ist der Zweck des Telekommunikationsgesetzes, durch Förderung des Wett­bewerbes im Bereich der Telekommunikation die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit zuverlässigen, preiswerten, hochwertigen und innovativen Telekommunikationsdienstleistungen zu gewährleisten.

Bei Umsetzung der Forderungen könnte dem erwähnten Zweck nicht mehr entsprochen werden.

Zu Punkt 18:

Veranstaltung einer parlamentarischen Enquete zum Thema Mobilfunk.

Da die umfassende Information und Aufklärung zum Thema Mobilfunk, sowie den damit verbundenen Problematiken, als Grundvoraussetzung für einen sinnvollen zukunftsgerichteten Umgang damit anzu­sehen ist, ist die Abhaltung einer diesbezüglichen Enquete durchaus zu befürworten.“

Das Bundesministerium für Justiz hat zur Petition Nr. 2 betreffend Mobilfunk folgende Stellungnahme abgegeben:

„Zu Punkt 1 der Petition wird gefordert, ,das Telekommunikationsgesetz (TKG) und Mietrechtsgesetz (MRG) dahingehend zu ändern, dass bei der Errichtung von Mobilfunksendeanlagen den Anrainern und Gemeinden Parteistellung gewährt wird und Mieter informiert werden müssen‘.

Die Statuierung von Genehmigungs- oder Bewilligungspflichten für die Errichtung und Inbetriebnahme bestimmter Infrastruktureinrichtungen sowie die Einräumung von Parteistellung in den entsprechenden Genehmigungs- oder Bewilligungsverfahren und von Informationsrechten für Mieter muss in den jeweiligen verwaltungsrechtlichen Vorschriften erfolgen; das Mietrechtsgesetz eignet sich daher nicht zur singulären Regelung von Parteirechten der Mieter in einem spezifisch verwaltungsrechtlichen Kontext.

Im zivilrechtlichen Bereich ist der Mieter dem Eigentümer einer unbeweglichen Sache bei der Geltend­machung von Abwehr- und Entschädigungsrechten im Rahmen des Nachbarrechts gleichgestellt. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu §§ 364 und 364a ABGB kann auch der Bestandnehmer gegen jede rechtswidrige Beeinträchtigung des Bestandsrechts an einer unbeweglichen Sache durch Dritte eine Unterlassungsklage gegen den Störer erheben. Im Fall des § 364a ABGB steht ihm ein Ausgleichs­anspruch zu. Diese Ansprüche stehen nicht nur den (unmittelbaren) Anrainern, sondern auch allen ,Nachbarn‘ zu, in deren Umkreis sich die Einwirkungen äußern. Zu den Immissionen im Sinne des § 364 Abs. 2 ABGB zählen nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung elektrische Wellen, aber auch elektrische und magnetische Felder und Strahlen, die von in Betrieb stehenden elektrischen Anlagen und elektrischen Verbrauchseinrichtungen ausgehen.

Die in der Petition erhobene Forderung nach einem Gesetz zum Schutz vor nicht-ionisierender Strahlung betrifft nach dem Inkrafttreten der Bundesministeriengesetz-Novelle 2000 in erster Linie den Zuständig­keitsbereich des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft, allenfalls auch den des für Telekommunikation zuständigen Bundesministers für Verkehr, Innovation und Techno­logie.

Die Stellungnahme des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft lautet wie folgt:

„Zur Präambel:

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass sich der Mobilfunk derzeit – sowohl national als auch international – noch in einem weitgehend deregulierten Umfeld befindet. Es gibt international normierte Vorschriften für die Herstellung von Mobiltelefonen, sowie nationale Normen, welche auf den Empfehlungen der Interna­tionalen Strahlenschutzvereinigung IRPA (International Radiation Protection Association) aufbauen.

Seit 1979 wurden etwa 100 Studien erstellt, welche einen Zusammenhang zwischen schwachen Magnet­feldern und Krebserkrankungen beim Menschen untersuchten. Bisher konnte keine krebserzeugende Wirkung von schwachen elektrischen oder magnetischen Feldern eindeutig nachgewiesen werden. Allerdings gibt es Hinweise auf biologische Wirkungen unter speziellen Feldbedingungen wie zB Beeinflussung der Melatoninsekretion der Zirbeldrüse oder Kalzium-Umverteilungen. Wie weit diese Wirkungen bei langfristiger Einwirkung für den Menschen gesundheitsrelevant sein können, bedarf zur Abklärung noch weiterer Forschungsarbeiten.

Zu der Feststellung, dass durch elektromagnetische Felder der GSM-Technik etwa zehn- bis mehr als hundertfache Erhöhungen der elektromagnetischen Felder entstehen, ist anzumerken, dass hier bezüglich der Änderung der Leistungsflussdichte für die Allgemeinheit und jener für Benützer von ,Handys‘ zu differenzieren wäre, vielmehr es in der Entscheidung des Handybenutzers liegt, welche Type er wie oft verwendet.

Das Umweltbundesamt hat schon in einer früheren Stellungnahme darauf hingewiesen, dass bei der Errichtung von Sendeanlagen so vorgegangen werden sollte, dass die damit verbundene Belastung im Sinne des Vorsorgeprinzips möglichst gering gehalten wird. Auch Hersteller von Geräten wie zB Trockenrasierer, Haarföhn usw. sollten diese so konzipieren, dass sie möglichst geringe Emissionen an elektrischen und magnetischen Feldern aufweisen.

Zur Petition:

Zu Ziffer 4:

Im Hinblick auf die Festlegung von Grenzwerten wird darauf verwiesen, dass die Leistungsflussdichte zwar eine geeignete Größe darstellt, die jedoch rechnerisch und messtechnisch schwer erfassbar ist. Es sollte deshalb geprüft werden, ob nicht ersatzweise abgeleitete Grenzwerte für die elektrische und magnetische Feldstärke in Volt pro Meter (V/m) bzw. Ampere pro Meter (A/m) zu wählen waren. Hingewiesen wird auch auf die Notwendigkeit, die Grenzwerte als Funktion der Frequenz der Hochfrequenzstrahlung anzugehen. Bezüglich der Höhe der Grenzwerte wäre zu prüfen, ob neben einem Langzeitgrenzwert nicht auch Kurzzeitgrenzwerte festzulegen wären. Zur Höhe des vorgeschlagenen Grenzwertes von 1 mW/m2 ist festzustellen, dass er sich in jenem Bereich bewegt, welcher im Umfeld eines Mobilfunksenders mit einer Leistung von 50 W je Kanal festzustellen ist. Es ist somit grundsätzlich zutreffend, dass mit Festlegung eines solchen Grenzwertes der Betrieb von Mobilfunknetzen nicht in Frage gestellt wird. Die Angabe des Abstandes von 134 m ist als Angabe bezüglich eines speziellen Beispiels zu sehen; andere Angaben (Bundesamt für Strahlenschutz) gehen von einem Abstand von rund 50 m aus, ab welchem der Grenzwert von 1 mW/m2 eingehalten ist. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass in Deutschland seit Jänner 1997 die ,Verordnung über elektromagnetische Felder‘ zur Durchführung des Bundes-lmmissionsschutzgesetzes (26. BImSchV) gilt. Diese regelt im hochfrequenten Strahlungsbereich den Schutz der Bevölkerung vor der Abstrahlung ortsfester Sendean­lagen mit mehr als 10 Watt maximaler Ausgangsleistung.

In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass eine ähnlich gelagerte Belastung auch von anderen Geräten (zB Walkie Talkys, Diebstahlsicherungssysteme, Mikrowellenkochgeräten, Autotelefone) aus­gehen kann.

Laut Aussage des Bundesamtes für Strahlenschutz sind sowohl akute Schäden als auch langfristige gesundheitliche Beeinträchtigungen (einschließlich Krebserkrankungen) durch Mobilfunkgeräte auszu­schließen, sofern die Grenzwerte eingehalten werden. Es ist allerdings festzustellen, dass die Einhaltung der Grenzwerte nicht nur von der Sendeleistung, sondern auch von der Bauform des jeweiligen Gerätes und von der Art der Benutzung des Gerätes abhängt. Bei der Art der Benutzung sind entscheidend: Typ der Antenne und ihre Position gegenüber dem Kopf sowie die Dauer des Gesprächs.

Es ist unüblich, einen Grenzwert nach dem ,No-Effect-Level‘ auszurichten. Dies ist jenes Belastungs­niveau, bei welchem erstmals irgendwelche physiologische Veränderungen nachweisbar sind, unabhängig davon, ob diese schädigend wirken oder nicht. Dies würde beispielsweise im übertragenen Sinn bedeuten, dass Maschinen, Autos usw. grundsätzlich geräuschlos zu sein hätten (Wahrnehmungsschwelle) oder Geruchsstoffe stets nur in Konzentrationen unterhalb ihrer Geruchsschwelle emittiert werden dürfen. Da jedoch die Emissionen von Geräten/Sendern bzw. die Immissionsbelastung durchaus Werte erreichen können, welche auch gesundheitsgefährdend sein könnten, ist eine gesetzliche Regelung durchaus ernsthaft zu prüfen.

Zu Ziffer 6:

Die Berechtigung der Forderung nach einem bundesweiten Emissions- und Immissionskataster von GSM-Sendeanlagen (einschließlich Mikro- und Indoorzellen) sowie Richtfunksendern und anderen Funk­diensten sollte erst nach Vorliegen entsprechender Grenzwerte sowie entsprechender Untersuchungen geprüft werden. Eine flächendeckende Messung, wie sie zur Erstellung eines Katasters erforderlich wäre, ist jedoch vermutlich zu aufwändig.

Zu Ziffer 7:

Die Forderung nach betreiberunabhängiger Kontrolle der Einhaltung von Immissionswerten entspricht auch dem Vorgehen bei Luftschadstoffen oder Lärm, das sich jedenfalls in diesen Bereichen bewährt hat.

Zu Ziffer 8:

Auf ausländische Vorbilder bei der Genehmigung von Mobilfunksendeanlagen wurde bereits verwiesen.

Zu Ziffer 9:

Es ist richtig, dass Herzschrittmacher oder andere elektronische Implantate bereits von Feldstärken unter­halb der Grenzwerte beeinflusst werden können. Dies gilt insbesonders für unipolare Herzschrittmacher.

Zu Ziffer 10:

Eine Kennzeichnungspflicht wird grundsätzlich begrüßt, da die Wirkung bzw. Einhaltung der Grenzwerte auch vom (richtigen) Gebrauch der Geräte abhängig ist.

Zu Ziffer 11:

Ohne Zweifel sind einschlägige Forschungen wünschenswert um Gesundheitsgefahren möglichst gering zu halten.“

Das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen nahm – soweit es seinen Zuständig­keitsbereich betrifft – wie folgt Stellung:

„Zu Punkt 9:

Die elektromagnetische Verträglichkeit von gepulsten elektromagnetischen Hochfrequenzfeldern bzw. deren Emittenten gegenüber Medizinprodukten muss besonders beachtet werden, da trotz der im euro­päischen Zulassungssystem für Medizinprodukte vorgeschriebenen EMV-Störfestigkeit Störbeeinflussun­gen nicht gänzlich auszuschließen sind. Dabei müssen zunächst die Möglichkeiten für die Anpassung produktbezogener rechtlicher und/oder normativer Regelungen auf europäischer und nationaler Ebene geprüft werden. Für Risiken, die produktseitig nicht gänzlich auszuschalten sind, sollten geeignete zusätzliche rechtliche und/oder normative Möglichkeiten für erforderliche Schutzvorkehrungen ins Auge gefasst werden, sofern die bestehenden Möglichkeiten nicht ausreichen.

Zu Punkt 16:

Das Gesundheitsressort hat bereits 1995 in einem Erlass ,Warnung vor unkontrolliertem Gebrauch von Mobiltelefonen in Einrichtungen des Gesundheitswesens‘ (GZ 20 560/62-II/A/8/95) die Gesundheitsein­richtungen über die Möglichkeiten der Störbeeinflussung von medizinischen Geräten durch Mobilfunkge­räte informiert und diese aufgefordert, entsprechende organisatorische Schutzmaßnahmen zu ergreifen sowie Träger elektronischer Implantate entsprechend zu informieren.

Im Jahre 1999 hat das Gesundheitsressort eine umfangreiche Broschüre über die ,Elektromagnetische Verträglichkeit von Medizinprodukten – Hochfrequente elektromagnetische Störbeeinflussungen in Gesundheitseinrichtungen‘ in Auftrag gegeben und diese den Gesundheitseinrichtungen zur Verfügung gestellt. Darin wird das medizinische und medizintechnische Personal detailliert über Beeinflussungs­möglichkeiten medizinischer Geräte durch Handys, Funkgeräte und Schnurlostelefone und über damit verbundene Gefährdungspotenziale informiert und auch die Grundlage für die sachkundige Information von Patienten gegeben. Neben der Sicherstellung des erforderlichen Problembewusstseins werden die erforderlichen Schutzvorkehrungen im Gesundheitsbereich zur Vermeidung von Gefährdungen detailliert dargestellt.

Durch § 82 Abs. 2 des Medizinproduktegesetzes, BGBI. Nr. 657/1996 in der geltenden Fassung wird die für die Implantation eines Medizinproduktes (zB eines Herzschrittmachers) verantwortliche Einrichtung oder Person verpflichtet, ua. den Patienten über relevante gefährdende Umgebungseinflüsse und erfor­derliche Vorsichtsmaßnahmen zu informieren. Dazu zählen bei elektronischen Implantaten auch mögliche Störeinflüsse durch Mobilfunkgeräte.“

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit führt in seiner Stellungnahme aus:

„Die in der vorliegenden Mobilfunk-Petition dargelegte Problematik (Gesundheitsgefährdung Partei­stellung) war im Wesentlichen bereits im Zuge der Verabschiedung der 2. TKG-Novelle Ende 1998/ Anfang 1999 Gegenstand einer umfassenden Diskussion.

Als signifikante legistische Maßnahme ist § 7 der 2. TKG-Novelle zu nennen, welcher das so genannte ,Site-sharing‘ vorsieht:

In diesem Sinne normiert § 7 Abs. 2, dass Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte eines Antennen­tragemastes oder eines Starkstromleitungsmastes dessen Mitbenutzung durch Inhaber einer Konzession zur Erbringung eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes gestatten müssen, sofern dies technisch, insbesondere frequenztechnisch möglich ist.

Aus diesem Grund erforderliche technische Änderungen hat der Eigentümer oder sonst Nutzungsbe­rechtigte durchzuführen oder durchführen zu lassen, sofern es sich um geringfügige Änderungen handelt und der Mitbenutzungswerber die Kosten dafür übernimmt.

Für die Mitbenutzung ist gemäß § 7 Abs. 3 ein angemessener geldwerter Ausgleich an den Verpflichteten zu leisten.

Neu hinzugekommen sind auch die Abs. 4 bis 7 des § 7 TKG über das zur Mitbenützungvereinbarung führende Verfahren sowie die Zuständigkeit der Telekom-Control-Kommission im Fall der Nichteinigung der Beteiligten.

Der Inhalt dieser TKG-Novelle beruht – wie sowohl aus dem Bericht des Verkehrsausschusses als auch aus den Gesetzeserläuterungen hervorgeht – wesentlich auf der Erkenntnis, dass die Liberalisierung des Telekommunikationsmarktes und die dadurch ausgelöste Entwicklung der Mobiltelefonie innerhalb kurzer Zeit zu der Errichtung zahlreicher neuer Sendestationen führte. Diese Situation erregte in Teilen der Bevölkerung Kritik und Empörung. Es folgten Bürgerinitiativen, politische Beschlüsse sowie legistische Maßnahmen der Bundesländer, in welchen naturschutz- und landschaftsschutzrechtliche sowie gesundheitspolitische Einwände gegen die steigende Anzahl von Sendestationen vorgebracht wurden.

Gegen die unter anderem formulierte Forderung der Länder nach einem bestimmten Mindestabstand zwischen den Antennentragemasten wurden verfassungsrechtliche Bedenken geäußert.

Dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten war es ein großes Anliegen, hinsichtlich der steigenden Anzahl von Antennentragemasten an der Erarbeitung einer Lösung mitzuwirken, welche sowohl den wirtschaftspolitischen und gemeinschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen als auch der Forde­rung nach Eindämmung des sogenannten ,Mastenwaldes‘ bestmöglich Rechnung trägt.

Ziel der zweiten TKG-Novelle war es, einerseits die Chance zur Weiterentwicklung der Mobiltelefonie sicherzustellen und andererseits die Errichtung weiterer zusätzlicher Masten möglichst einzuschränken.

Im Zusammenhang mit der Parteistellung wird auf den Entschließungsantrag 1496 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des NR XX. GP der Abgeordneten Mag. Helmut Kukacka und Rudolf Parnigoni vom 18. November 1998 hingewiesen.

In diesem wurde der Herr Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr ersucht, an die Landeshauptleute mit dem Ersuchen heranzutreten, in landesgesetzlichen Regelungen – insbesondere in den Landschafts­schutz-, Naturschutz- und Bauvorschriften – eine angemessene Parteistellung der Nachbarn bei der Errichtung von Telekommunikationsanlagen vorzusehen.

Diese Maßnahme soll laut Bericht des Verkehrsausschusses dem Umstand Rechnung tragen, dass die in Teilen der Bevölkerung mangelnde Akzeptanz der Sendemasten nicht nur auf die stark wachsende Anzahl derselben, sondern auf die – aus Sicht der Anrainer unzureichende – rechtliche Stellung der Nachbarn zurückzuführen ist.

Festgehalten wurde aber auch, dass die Parteistellung im Telekommunikationsgesetz aus kompetenzrecht­lichen Gründen grundsätzlich nicht verankert werden kann, sondern dies nur zulässig ist, wenn die Stellung als Partei aus Gründen des Schutzes der Gesundheit erforderlich wäre.

Da es aber nach Auffassung des Verkehrsausschusses keinerlei wissenschaftliche Erkenntnisse in Bezug auf eine Beeinträchtigung der Gesundheit durch Sendeanlagen gibt, liegt dieses zuvor genannte Erforder­nis nicht vor. Die von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) vorgeschriebenen Grenzwerte der elektro­magnetischen Strahlenbelastung werden – wie ebenfalls im Bericht des Verkehrsausschusses nachgelesen werden kann – bei weitem unterschritten.

Die Einräumung der Parteistellung in den entsprechenden Gesetzen fällt daher nach der verfassungsrecht­lichen Kompetenzverteilung in die Zuständigkeit der jeweiligen Landesgesetzgeber.

Die Durchführung einer parlamentarischen Enquete zum Thema Mobilfunk wird ausdrücklich begrüßt, da daraus weitere Ergebnisse zu erwarten sind.“

Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur erklärte hinsichtlich der Petition Nr. 2, dass diese nicht in seinen Zuständigkeitsbereich falle.

Von Seiten der Bundesarbeitskammer erging betreffend den flächendeckenden Ausbau der Mobilfunk­netze in Österreich nachstehende Stellungnahme:

„Der Mobilfunksektor ist ein äußerst dynamischer Teil der österreichischen Volkswirtschaft. In wenigen Jahren hat die Marktpenetration von Mobiltelefonen über 50% erreicht. Bisher haben vier Mobilfunk­betreiber eine Konzession zur Erbringung von Mobilfunkdiensten erhalten. Im Zuge des weiteren Aus­baus des Mobilfunksektors und der Einführung der nächsten Systemgeneration UMTS wird es weiter zu einem Ansteigen der Zahl von Netzbasisstationen kommen.

So sehr es wünschenswert ist, einen Ausbau dieser Technologien, die ja inzwischen aus dem Alltagsleben nicht mehr wegzudenken sind, zu ermöglichen, um für Konsumenten eine qualitativ hochwertige Versorgung mit diesen Dienstleistungen zu erschwinglichen Preisen sicherzustellen und auch nicht zuletzt um Arbeitsplätze in diesen zukunftsorientierten Branchen zu sichern und auszubauen, so sehr sind auch die Ängste der Bevölkerung gegenüber einer möglichen Gesundheitsgefährdung durch elektromagne­tische Felder ernstzunehmen und Maßnahmen zu ergreifen, die einen intelligenten und konsensualen Umgang mit diesen Technologien führen. Da es insbesondere mit dem Netzaufbau für UMTS-Systeme in kurzer Zeit zu einer Zunahme von Sendeanlagen kommen wird, sind Maßnahmen erforderlich, die den Befürchtungen und den damit verbundenen Widerständen der Bevölkerung Rechnung tragen und den Schutz der Gesundheit sicherstellen.

Auch in der Arbeiterkammer häufen sich Anrufe von Konsumenten, die ihre Besorgnis ausdrücken, auf Grund der steigenden Zahl von Mobilfunk-Basisstationen, die zum Teil in unmittelbarer Nähe ihres Wohn- oder Arbeitsumfeldes errichtet werden. Obwohl unseres Wissens keine erlaubten Grenzwerte überschritten werden und bisher die Gesundheitsgefährdung in vorliegenden Studien umstritten ist, ist die bisherige Rechtslage unbefriedigend und die Verunsicherung der Bevölkerung groß. Es bestehen insbesondere Informationsdefizite bei den betroffenen Anrainern.

Die Bundesarbeitskammer unterstützt alle Bemühungen, hier einen sinnvollen Interessensausgleich herbeizuführen zwischen den betroffenen Bevölkerungsteilen und dem notwendigen Ausbau moderner Telekommunikationsinfrastruktur.

Insbesondere eine bessere Information der betroffenen Bevölkerung in der Nähe neu zu errichtender Sendestandorte, sowie eine angemessene Mitsprachemöglichkeit der Anrainer und Gemeinden wären wünschenswert, da bisher nur Besitzer von Liegenschaften einen Nutzen aus der Aufstellung von Sendern erzielen konnten, aber die Mieter in vielen Fällen nicht einmal informiert wurden.

Verstärkte Informationsverpflichtungen müssen hierbei einerseits von den Betreibern wahrgenommen werden, andererseits ist es auch notwendig, dass auch unabhängige Stellen diese Informationen erheben und zur Verfügung stellen. Die Erstellung eines österreichischen Katasters, wie in der Petition vorge­schlagen, und die Erhebung der tatsächlichen Belastungswerte wäre eine wünschenswerte Grundlage für Entscheidungen bezüglich weiterer Netzausbauten und der Optimierung von Funkinfrastrukturen und deren Emissionen.

Ein koordiniertes Vorgehen auf Bundes-, Landes- und Gemeindeebene ist notwendig, da bisher die Herangehensweise einzelner Gebietskörperschaften äußerst unterschiedlich war. Derzeit besteht eine Zersplitterung zwischen baurechtlichen Länderkompetenzen und bundesrechtlichen Fernmeldekompe­tenzen. Hier sollten einheitliche Richtlinien erarbeitet werden, die insbesondere im Hinblick auf den zukünftigen Ausbau des UMTS-Systems einerseits die Belastungsgrenzwerte einheitlich regelt und andererseits einen koordinierten Netzausbau ermöglicht, der zu einer möglichst geringen Immissions­belastung führt, wobei insbesondere sensiblen Bereichen wie Krankenhäusern, Volksschulen usw. beson­deres Augenmerk zu schenken ist. Eine Absenkung der bisherigen Grenzwerte erscheint uns zweckmäßig und möglich, da sich bisher gezeigt hat, dass die tatsächlichen Belastungen in vielen Fällen bereits jetzt weit unter den gesetzlichen Grenzwerten liegen und bei entsprechender Netzplanung auch weit niedrigere Belastungswerte erreicht werden können. Ziel gesetzlicher Regelungen sollte sein, dass die Gesamtbe­lastungen so gering wie (technisch) möglich gehalten werden. Wir möchten deshalb auch betonen, dass das Vorantreiben der Forschung in diesen Bereichen sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene notwendig ist, da die Belastung durch elektromagnetische Wechselfelder mit der Zunahme an drahtlosen Technologien sowie dem Ausbau bestehender Netze stetig anwächst. Auch wenn bisher eine eindeutige Gefährdung der Gesundheit unter den derzeit geltenden Grenzwerten für elektromagnetische Felder nicht nachgewiesen worden ist, so sind biologische Einflüsse auf den Menschen nicht aus­geschlossen. Aus diesem Grund ist es notwendig die gesetzlichen Bestimmungen so zu gestalten, dass die geringstmögliche (Gesamt-)Immissionsbelastung erreicht wird. Die Rechtsgrundlagen sind dem jeweili­gen Stand der Forschung anzupassen, wobei der Schutz der Gesundheit und das Vorsorgeprinzip Priorität haben müssen.

Die Abklärung der Positionen und der kompetenzrechtlichen Abgrenzungen erscheint uns dringend vor dem Aufbau der Infrastruktur für das kommende Mobilfunksystem geboten, da zu erwarten ist, dass bei einem gleichzeitigen Aufbau von voraussichtlich 4 bis 6 UMTS-Netzen es unweigerlich zu Konflikten kommt, da bereits jetzt sowohl die Bevölkerung als auch Gemeinden und Länder für diesen Problem­bereich sensibilisiert sind.

Die Bundesarbeitskammer unterstützt daher die Initiative der Petition und insbesondere die Forderung nach einer parlamentarischen Enquete zum Thema Mobilfunk, in der diese Fragen zwischen allen Betroffenen beraten werden. Danach müssen geeignete Schritte eingeleitet werden um den derzeitig unbefriedigenden Rechtsrahmen, unter der Priorität eines vorsorglichen Gesundheitsschutzes und eines effizienten und damit möglichst wenig belastenden Netzausbaus, klarer und transparenter zu regeln.“

Die Wirtschaftskammer Österreich hält zur Petition Nr. 2 fest:

„Das zur Diskussion stehende Dokument ist als Zusammenfassung von Wünschen, Befürchtungen und Anregungen von den unterschiedlichsten Bürgerinitiativen des Bundesgebietes zu bezeichnen, wobei die darin enthaltenen Punkte als durchaus bekannt einzustufen sind. Ebenso bekannt ist auch die Tatsache, dass die (vor kurzem gesetzlich geregelte) Vergabe von 4 bis 6 UMTS-Frequenzen ein weiteres Auf­stellen von Mobilfunk-Sendeanlagen zur Folge haben wird. Berücksichtigt man nun den Umstand, dass der vierte Mobilfunkbetreiber bereits jetzt mit massivsten Problemen beim Aufstellen neuer Sendemasten konfrontiert ist, dann kann man sich ein ungefähres Bild von den zu erwartenden Schwierigkeiten in Zusammenhang mit dem Auf- und Ausbau der UMTS-Netze machen. Insbesondere ist dabei auf die finanziellen Folgen für die Mobilfunkbetreiber für den Fall der Nichteinhaltung der in der Konzession auferlegten Versorgungspflicht hinzuweisen. Dass sich dieser Umstand – sofern er nicht geändert wird – nicht sehr positiv auf die Höhe der UMTS-Versteigerungserlöse auswirken wird, braucht wohl nicht extra betont zu werden.

Hinsichtlich des Vorschlages eines weiteren Verfahrens nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) mit Parteistellung von Anrainern ist in einem ersten Schritt dessen Zweck zu hinterfragen. Bereits nach geltendem Recht müssen für die Errichtung einer Sendestation die verschiedensten Verwaltungsvor­schriften, wie insbesondere verschiedene Bauordnungen, Raumordnungsgesetze, Forstgesetze, Natur­schutzgesetze oder Ortsbildschutzgesetze, berücksichtigt werden, von denen einige Parteistellung für Anrainer vorsehen. Gegenstand des weiteren vorgeschlagenen Verfahrens nach dem TKG wäre dann wohl die Einhaltung der durch die Konzession vorgegebenen technischen Rahmenbedingungen. Die eingesetzte Technik ist jedoch standardisiert und den Betreibern bereits jetzt zwingend vorgegeben, womit sich der Sinn eines solchen zusätzlichen bürokratischen Aufwandes stellt.

In Zusammenhang mit der Gesundheitsgefährdung durch Handybenützung verweisen wir auf die im Februar 2000 durchgeführte Sammelstudie des damaligen Bundesministers Dr. Einem. Gleichzeitig läuft im Auftrag der WHO und der EU eine internationale Studie im Krebsforschungszentrum CIRC in Genf, die bis 2003 über 17 000 Menschen weltweit und auf längere Zeit auf mögliche Mobilfunk-Auswirkungen untersucht. Versuche mit Würmern und Ratten halten wir im gegebenen Kontext für nicht sehr aus­sagekräftig. Solange aber keine wissenschaftlich fundierten Studien Gegenteiliges behaupten, vertrauen wir den einschlägigen Fachleuten in ihren Aussagen, wonach die bestehenden Grenzwerte nach ÖNORM S 1120 bzw. den EU-Ratsempfehlungen angemessen sind.

Der Klarstellung halber sei noch erwähnt, dass die Forderung einer verschuldensunabhängigen Gefähr­dungshaftung, wie sie beispielsweise im Atomhaftpflichtgesetz für Kernanlagen und Kernmaterial vorgesehen ist, unter Bedachtnahme auf die obenstehenden Ausführungen für den Mobilfunkbereich abzulehnen ist.

Der vierte Mobilfunkbetreiber legt übrigens Wert auf eine Richtigstellung in Zusammenhang mit der Aussage, wonach tele.ring in der Stadt Salzburg das GSM-1800-Netz unter Beachtung des Salzburger Vorsorgewertes plane. ,Richtig ist vielmehr, dass die Salzburger Baubehörde rechtswidrig Grenzwerte von 1 mW/m2 bzw. 0,25 mW/m2 Leistungsflussdichte in zwei Baugenehmigungen aufgenommen hat. Daraus ist nicht zu schließen, dass tele.ring diese Grenzwerte generell akzeptiert hat. Grundsätzlich muss zu diesen Grenzwerten klar und deutlich gesagt werden, dass sich damit kein datenfähiges Mobilnetz betreiben lässt. Angesichts der in Zukunft großen Bedeutung des mobilen Internet sowie der Multimedia­fähigkeit des Mobiltelefons als Wirtschaftsfaktor sind diese Grenzwerte besonders problematisch.‘

Auf Grund vorstehender Überlegungen sind daher die angestrebten Änderungen im TKG und im Miet­rechtsgesetz bzw. der geplante Gesetzentwurf zu nichtionisierter Strahlung mangels ausreichender wissenschaftlicher und empirischer Fundierung abzulehnen. Statt dessen bevorzugen wir den Ansatz einer verstärkten Informationspflicht für Netzbetreiber, wobei das so genannte ,Salzburger Modell‘ von ONE/Connect als Beispiel angeführt werden soll. Darüber hinaus sprechen wir uns für eine verstärkte Kooperation der Netzbetreiber für den Aufbau der UMTS-Infrastruktur und einen gemeinsamen Ausbau bei Antennen bzw. Basisstationen im Interesse der Anrainer aus.

Schließlich weisen wir noch in Zusammenhang mit der laufenden Diskussion über die tatsächliche Höhe der bereits mit rund 4,1 Milliarden Schilling budgetierten Staatseinnahmen für die Vergabe von UMTS-Frequenzen – es werden ja schon Beträge um 15 Milliarden Schilling kolportiert – darauf hin, dass der Wirtschaftsstandort Österreich nur dann für einen Investor interessant ist, wenn faire und vorhersehbare ,Spielregeln‘ existieren, was insbesondere auch den Netzausbau betrifft.“

Ergänzend wurde im Zusammenhang mit freiwilligen Informationsmaßnahmen von der Wirtschafts­kammer noch auf folgende Punkte hingewiesen:

„Die Betreiber erklären sich bereit, bei der Errichtung von Mobilfunksendeanlagen folgende Maßnahmen durchzuführen:

l   Die Betreiber informieren zum Zeitpunkt der behördlichen Einreichung eines Bauprojektes auch die zuständigen lokalpolitischen Entscheidungsträger (Gemeinderat bzw. Bezirksvertretung) über beab­sichtigte Baumaßnahmen.

l   Dieser Information liegen bei:

     –  alle technischen Daten der geplanten Mobilfunksendeanlage,

     –  eine Immissionsberechnung der zu erwartenden elektromagnetischen Felder im unmittelbaren Umkreis (laut Empfehlung der Weltgesundheitsorganisation WHO) und

     –  die Empfehlung, alle Anrainer über die geplante Baumaßnahme zu informieren.

l   Weiters benennen die Betreiber einen Ansprechpartner, der je nach Bedarf für weitere Informationen bei der jeweiligen Anlage zur Verfügung steht.

l   Sofern hier eine fachlich geeignete Stelle vorgesehen wird, können die angeführten Immissionsbe­rechnungen auch von einer Behörde überprüft werden.

Nachdrücklich anzumerken ist aber, dass bei dem erforderlichen raschen Infrastrukturausbau im Mobil­funkbereich eine flächendeckende Bürgerbeteiligung nur schwer zu realisieren ist.“

Des Weiteren langte zu gegenständlicher Petition eine in vielen Punkten mit den Ausführungen der Wirtschaftskammer übereinstimmende Stellungnahme des Forum Mobilkommunikation ein.

Einleitend wird darin erwähnt, „dass elektromagnetische Felder und ihre Auswirkungen auf die Gesund­heit in Zusammenhang mit GSM-Handys und Sendestationen in der Öffentlichkeit zunehmend diskutiert werden. Widersprüchliche Aussagen, immer neue wissenschaftliche Studien, medial verbreitete stark verkürzte Pro- und Contra-Darstellungen führen in Teilen der Bevölkerung zu immer größerer Ver­unsicherung.

Während das Handy für 57% der Österreicher und Österreicherinnen zum Alltagsgegenstand geworden ist, finden Sendestationen – als Infrastrukturvoraussetzung zum Transport von Sprache und Daten – wenig Akzeptanz. Der heutige Netzausbau und die ständig erforderliche Verdichtung auf Grund steigender User-Zahlen stößt auf heftigen Widerstand von Initiativgruppen, selbsternannten Experten und Einzelpersonen mit verschiedensten persönlichen Motiven. Unter den aktuellen Rahmenbedingungen ist die Realisierung von UMTS, der GSM-Nachfolgetechnologie, in Österreich nur mit einigem an Phantasie vorstellbar.

Die derzeit in Österreich geführte Grenzwertdiskussion (die Forderungen des Landes und der Stadt Salzburg nach einem fiktiven Wert, der ein Zehntausendstel der bestehenden Grenzwerte darstellt) behindert bestehende und zukünftige Mobilnetze massiv. Mit dem so genannten ,Salzburger Vorsorge­wert‘ ist der Netzausbau weder technisch noch ökonomisch vertretbar zu realisieren. Mit der aktuellen Diskussion stehen aber nicht nur die mobilen Anwendungen GSM und UMTS, sondern eine Reibe von Funkanwendungen plötzlich in Frage: TV-, Radio-, Rettungs-, Taxi-Betriebsfunk, Bündelfunkdienste, Diebstahlsicherungen und auch zukünftige digitale Fernseh- und Radiotechnologien arbeiten ebenso wie Mobilfunk im Hochfrequenzspektrum, all diese Anwendungen sind unmittelbar mitbetroffen.

1. Parteistellung der AnrainerInnen

Mit dem Erwerb der Lizenzen mussten sich die Netzbetreiber verpflichten, Netzinfrastruktur flächen­deckend in Österreich zu errichten, die flächendeckende Versorgung erfolgt laut Gesetzgeber im Auftrag öffentlichen Interesses. Lücken in der Versorgungsdichte sowie Zeitverzögerungen beim Ausbau über die einzelnen Konzessionen mit Pönalezahlungen des Betreibers an den Bund zu sanktionieren. Sowohl im TKG als auch in den relevanten landeskompetenzrechtlichen Regulativen aller betroffenen Rechts­materien sind relativ liberale Vorschriften gültig, um die erforderlichen Infrastrukturvoraussetzungen zeitgemäßer Technologien zu ermöglichen. Im Interesse des Wirtschaftsstandortes Österreich sowie unter Berücksichtigung regionaler Spezifika (Freizeit/Kongresstourismus, Betriebsansiedlungen, direkte und indirekte Beschäftigungseffekte) wurden liberale Regulative beibehalten und in manchen Bereichen sogar erweitert. Die einzige Ausnahme bildet das Bundesland Salzburg: Mit der Ortsbildschutzgesetz-Novelle 1998 wurden die Bedingungen beim Ausbau von Mobilfunknetzen massiv verschärft. In einer ver­fassungsrechtlichen und gemeinschaftsrechtlichen Beurteilung der Novelle durch Univ. Prof. Raschauer, Institut für Staats- und Verwaltungsrecht, wurde diese Landesregelung als verfassungswidrig und gemein­schaftsrechtswidrig bewertet.

Explizite Bürgerbeteiligungs- und Mitspracherechte bei der Situierung von Sendeanlagen wurden bis dato im Interesse eines zügigen Infrastrukturausbaus sowohl von Landeshauptleuten als auch von der Mehrheit der Kommunalpolitiker abgelehnt. Bürgerbeteiligungsmodelle zeitigen Erfolge und sind oft geeignet, lokal eingegrenzte, manchmal auch regional bedeutende Konzepte und Vorhaben im Konsens mit allen Betroffenen und Beteiligten zu realisieren – unter Berücksichtigung der raschen und erfolgreichen Liberalisierung des österreichischen Telekommunikationsmarktes und unter den Aspekten eines mehrfach flächendeckenden Mobilfunknetzes können sie kein geeignetes Instrumentarium darstellen.

Den Forderungen einzelner Grüner:

l   Bürgerbeteiligung/Anrainerbeteiligung,

l   Einführung des ,Salzburger Vorsorgewertes‘,

bei gleichzeitiger Anerkennung, dass

l   Mobilfunk gesellschaftlichen Nutzen mit sich bringt,

l   funktechnische Anwendungen nicht prinzipiell verhindert werden sollen,

l   für unterschiedliche technische Anwendungen gleiche Kriterien gelten sollen,

l   die rechtlichen Rahmenbedingungen nicht wettbewerbsverzerrend sein dürfen,

zu entsprechen, ist nicht realisierbar. Die Verkehrs- und Gesundheitssprecher der FP, VP und SP sehen keine neuen Erkenntnisse, die strengere Regulative erforderlich machen. Gleichzeitig treten trotz stetig steigender User-Zahlen Vertreter aller Fraktionen auf lokaler, regionaler sowie nationaler Ebene gegen neue Sendeanlagen auf.

2. Vereinheitlichung der gesetzlichen Bestimmungen

Die Betreiber stehen zu einer österreichweiten Vereinheitlichung der Bauvorschriften bzw. der Natur- und Ortsbildschutzverfahren. Eine diesbezügliche Regelung kann allerdings nur in fachlicher Abstimmung mit allen Beteiligten erfolgen. Dies ist beispielsweise bei der Novelle zum Salzburger Ortsbild- und Natur­schutzgesetz nicht erfolgt, was in vielen Bereichen unnötige Verzögerungen und deutliche Erschwerungen beim Netzausbau mit sich gebracht hat. Trotzdem hat sich an der Anzahl der zu errichtenden Anlagen nichts verändert, da – im Sinne funktionierender Mobilfunknetze – die technischen Notwendigkeiten bestehen, diese Infrastruktureinrichtungen aufzubauen.

3. Vorsorgeaspekte und Grenzwerte

Auswirkungen elektromagnetischer Felder im Allgemeinen sind heute ein breit erforschter Bereich. Auch im Frequenzspektrum der Mobilkommunikation ist der Wissensstand heute als gut zu bezeichnen, restliche Forschungslücken werden derzeit im Rahmen weltweit koordinierter Forschungsprojekte (zB WHO, 5 EU-Rahmenprogramm) geschlossen. Auf Grundlage heutiger wissenschaftlicher Erkenntnisse wird wissenschaftlich bescheinigt, dass die ÖNORM auch dem neuesten internationalen Standard entspricht und mit ihren Grenzwerten die Bevölkerung ausreichend vor eventuellen Folgen der Exposition durch hochfrequente Felder schützt.

Die in Österreich gültige Norm ist nahezu ident mit den Werten der jüngsten EU-Ratsempfehlung zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern.

Grenzwerte in Diskussion

Beurteilungswerte zum Schutz der Allgemeinbevölkerung vor hochfrequenten elektromagnetischen Feldern im Bereich 900 und 1 800 MHz

                                                                                                                      900 MHz                                 1 800 MHz

ÖNORM S 1120 (1992)                                                                          6 000 mW/m2                         10 000 mW/m2

ICNIRP (1998) bzw. EU-Ratsempfehlung (1999)                             4 500 mW/ m2                            9000 mW/m2

,Salzburger Vorsorgewert (1998)                                                            1 mW/m2                                  1 mW/m2

Es ist absolut unverständlich, Vorsorgekriterien, die von allen führenden internationalen Wissenschaftern bestätigt wurden, durch solche zu ersetzen, die auf Vermutungen einiger Kritiker beruhen. Die große Anzahl bereits vorliegender Studien bestätigt, dass eine gesundheitliche Beeinträchtigung bei Einhaltung der von der WHO bzw. ICNIRP empfohlenen Vorsorgekriterien (die sich übrigens auch explizit auf die so genannten athermischen Effekte beziehen) auszuschließen ist.

Zudem liegen die elektromagnetischen Feldstärken von Mobilfunksendeanlagen in den öffentlich zugäng­lichen Bereichen sehr deutlich unter den bestehenden Vorsorgewerten. Dies trifft allerdings nicht auf alle anderen funktechnischen Einrichtungen (etwa Radio oder Fernsehen) zu und kann auch nicht fälschlicher­weise dahin gehend interpretiert werden, dass die Vorsorgekriterien verschärft werden müssen. In vielen anderen Umweltbereichen wird die Einhaltung internationaler Vorsorgekriterien lobend hervorgehoben, hier kritisiert man die Kriterien, weil sie keinen Anlass bieten, um gegen Mobilfunksendeanlagen ein­schreiten zu können.

4. Festlegung eines Vorsorgewertes von 1 Milliwatt pro m2

Die Festlegung eines derartig niedrigen und wissenschaftlich nicht begründbaren Wertes für elektro­magnetische Felder von Funktechnologien würde in weiten Bereichen zur Verhinderung von Mobilfunk­sendeanlagen, aber auch moderner Funkeinrichtungen der Rettungen, Polizei, Feuerwehren und Betrieben führen. Auch die Realisierung der bereits festgelegten nächsten Technologiestufe im Mobilfunkbereich ,Universal Mobile Telecommunication System‘ (UMTS) wäre nicht mehr möglich. Weiters könnten Technologien wie Digital-TV oder Rundfunk kaum realisiert werden.

Hier werden unter dem Deckmantel des Vorsorgegedankens absolut technologiefeindliche Vorstellungen zu realisieren versucht.

5. Anpassung bestehender Anlagen an oben genannten Wert

Siehe oben.

6. Emissions- und Immissionskataster

Die Sinnhaftigkeit der Realisierung eines derartigen Katasters ist grundsätzlich zu hinterfragen, da sich elektromagnetische Felder nicht statisch verhalten und somit immer nur Momentaufnahmen der jewei­ligen Situation möglich wären. Der Aufwand steht dabei sicherlich in keinem Verhältnis zum Ergebnis. Auch werden bereits heute alle funktechnischen Daten der Sendeeinrichtungen von den Betreibern jedem Interessenten bekanntgegeben.

7. Unabhängige Kontrolle von Immissionswerten

Die Mobilfunkbetreiber würden einem Immissionsschutzgesetz entsprechend dem in Deutschland beste­henden durchaus positiv gegenüberstehen. Dort ist auch eine entsprechende behördliche Kontrolle von Standorten verankert.

8. Auftreten von ,Wechselwirkungen‘ nach Errichtung von Mobilfunksendeanlagen

Wenn bei Personen, Tieren oder Pflanzen ,Wechselwirkungen‘ nach Errichtung von Mobilfunksende­anlagen auftreten, ist eine interdisziplinäre wissenschaftliche Untersuchung sicherlich sinnvoll. Alle heute als solche angeführten Symptome konnten aber in keinen Zusammenhang mit elektromagnetischen Feldern gebracht werden, insbesondere, da auch Symptome zu Zeitpunkten auftreten, wenn Anlagen noch nicht in Betrieb genommen waren.

9. Verstärkte Prüfung von Geräten auf ihre elektromagnetische Verträglichkeit

Europaweit gibt es die Richtlinie 89/336/EWG ,Elektromagnetische Verträglichkeit‘, die in Österreich durch die EMV-Verordnung 52/1995 und 4/1996 umgesetzt wurden. Ziel dieser Richtlinie ist es, den ungestörten freien Verkehr von elektrischen Geräten zu gewährleisten und eine annehmbare elektro­magnetische Umgebung in der Europäischen Union zu garantieren.

Die angeführten Forderungen bestehen bereits durch die ,CE‘-Kennzeichnung bzw. durch die Medizin­geräte-Richtlinie. Eine vermehrte Überprüfung dieser bestehenden Richtlinien ist auch im Sinne der Mobilfunkbetreiber.

10. Kennzeichnungspflicht

Die Kennzeichnungspflicht ist in der geforderten Form nicht sinnvoll durchführbar.

11. Dringender Forschungsbedarf

Dieser Punkt ist solange entschieden abzulehnen, solange die international (auch von Österreich) zur Verfügung gestellten Forschungsgelder von qualifizierter wissenschaftlicher Seite nicht vollständig in Anspruch genommen wurden.

12. Immissionsschutzgesetz

Wird von uns entschieden abgelehnt. Siehe Punkte 3 und 4.

13. Verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung mit Beweislastumkehr und Haftpflichtver­sicherung

Im österreichischen Rechtssystem ist nur in einigen wenigen Gesetzen ein in der Summe nach oben limitierter Schadenersatz aus einer Gefährdungshaftung mit Beweislastumkehr vorgesehen. Hier ist aber ganz entschieden darauf hinzuweisen, dass dies Bereiche betrifft, wo ein nachgewiesenes Gefährdungs­potential besteht und nachweisbar ist.

Im Falle des Mobilfunks ist ein Gefährdungspotential weder durch reproduzierbare Studien belegt noch wissenschaftlich nachgewiesen, insofern ist eine derartige Vorgangsweise absolut abzulehnen, da auf Grund von nicht fundierten Vermutungen keine derart massiven rechtlichen Eingriffe zu begründen sind.

Auch unterliegen Mobilfunkbetreiber der Gewerbeordnung und verfügen als solche über eine Betriebs­haftpflichtversicherung im üblichen Rahmen.

14. Duldungspflicht und Enteignungsrecht TKG (§ 8, § 11)

Die Paragraphen 8 und 11 des TKG betreffen Telekommunikationslinien, die lt. § 3 Abs. 15 TKG als ,unter- oder oberirdisch geführte feste Übertragungswege (Telekommunikationskabelanlagen) einschließ­lich deren Zubehör wie Schalt-, Verstärker- oder Verzweigungseinrichtungen, Masten und Unterstützun­gen, Kabelschächte und Rohre‘ definiert sind.

Derzeit gibt es rund 8 500 abgeschlossene bzw. laufende Verfahren zur Errichtung von Mobilfunksende­anlagen; bei keinem dieser Verfahren ist einer der beiden oa. Paragraphen zur Anwendung gebracht worden.

15. Gesundheits- und Konsumentenschutz

Gesundheitsbelange sind klar als Kompetenz des Bundes definiert, weshalb sich eine ,Pattstellung zwischen Bundes- und Landesgesetzgeber‘ nicht erkennen läßt.

Zur Parteienstellung siehe Punkt 1.

16. Betreiberunabhängige Informationsmaßnahmen

Die Forderung nach möglichst breitgestreuten Informationsmaßnahmen wird von den Betreibern unter Voraussetzung der Ausgewogenheit der Informationen vollinhaltlich unterstützt.

17. Gesetzliche Regelungen

Als relevante Basis für die Findung neuer gesetzlicher Regelungen und Grenzwerte sind die Beurtei­lungen und gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse der WHO und ihrer Umfeldorganisationen sowie internationaler wissenschaftlicher Gremien heranzuziehen.

Ad (g): Erfahrungswerte aus Messungen akkreditierter unabhängiger Prüfinstitute zeigen, dass die ,Be­lastung der Bevölkerung durch elektromagnetische Strahlung‘ auf Grund der geringen Sendeleistungen der GSM-Systeme auch beim derzeitigen Stand des Netzausbaus sehr gering ist. Die rückwirkende Umplanung bestehender Netze ist sowohl aus diesem Grund als auch aus Gründen der Wirtschaftlichkeit strikt abzulehnen.

Ad (m): Diese Darstellung ist inkorrekt und eine Verfälschung der Tatsachen. Der Netzausbau in Salzburg wird durch die Anwendung des ,Salzburger Vorsorgewertes‘ zum Teil verhindert bzw. wird in weiten Bereichen realisiert, ohne diesen Wert einzuhalten.

Ad (p): Auch diese Darstellung ist laut einer schriftlichen Stellungnahme der Firma tele.ring inkorrekt.

Ad (q): Diese Aussage ist nicht mehr zutreffend: MA17 – Wiener Wohnen lässt die Errichtung von Mobilfunksendeanlagen auf ihren Gebäuden seit April 2000 wieder zu.

18. Parlamentarische Enquete zum Thema Mobilfunk

Die Forderung wird begrüßt, da sie eine Klarstellung unrichtiger bzw. falsch wiedergegebener Darstellun­gen ermöglicht.“

Von der Verbindungsstelle der Bundesländer gingen zur gegenständlichen Petition folgende Länder­stellungnahmen ein:

Vom Amt der Burgenländischen Landesregierung:

„Zum Schreiben der Verbindungsstelle vom 27. März 2000 wird mitgeteilt, dass seitens des Burgenlandes die Anliegen der parlamentarischen Mobilfunk-Petition unterstützt werden.

Allerdings muss darauf hingewiesen werden, dass auf Grund der verfassungsrechtlichen Kompetenzlage Landeszuständigkeiten zur Regelung von Nachbarrechten, die auf den Schutz des Lebens und der Gesundheit vor Strahlung ausgehend von GSM-Sendemasten abzielen, nicht bestehen.

Nach dem am 1. Februar 1998 in Kraft getretenen neuen Burgenländischen Baugesetz erstrecken sich die Nachbarrechte nur auf die typisch baurechtlichen Gesichtspunkte, wie zum Beispiel die Festigkeit oder die Standsicherheit. Mobilfunksendemasten können keine geringfügigen Bauten nach § 16 Bgld. BauG sein und unterliegen dem Anzeigeverfahren nach § 17, in dem eine Zustimmung der Nachbarn vorgesehen ist, bzw. allenfalls dem Bewilligungsverfahren nach § 18 mit entsprechender Parteistellung der Nachbarn.

Im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes wurde die Aufstellung von Mobilfunksendemasten ebenfalls nur unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Landschaftsbildes Beschränkungen unterworfen. Die Erteilung einer Bewilligung für eine derartige hochbauliche Anlage wurde ua. an die Vorlage eines Ausbauplanes für das Gesamtnetz geknüpft, Nachbarrechte sind in diesem Verfahren nicht eingeräumt.

Letztlich ist daher der Bundesgesetzgeber aufgefordert, den Gesundheitsschutz der Anrainer vor der Strahlenbelastung durch Mobilfunk wahrzunehmen. Vor einer Novellierung des Telekommunikationsge­setzes mit der Schaffung entsprechender Grenzwerte für Strahlungsemissionen erscheint jedoch eine wissenschaftlich gesicherte Darstellung der gesundheitlichen Auswirkungen der elektromagnetischen Felder auf den Menschen unabdingbar. Die Intensivierung der diesbezüglichen Forschung durch Ein­richtung eines Fonds, finanziert aus den Einnahmen der Lizenzvergaben, wird sohin ausdrücklich begrüßt.“

Vom Amt der Kärntner Landesregierung:

„1. Derzeit bestehen in Kärnten zirka 750 Handy-Masten. Geht man davon aus, dass auch der vierte Netzbetreiber verhalten ist, zusätzlich neue Masten zu errichten, wird sich die Zahl auf zirka 900 Masten erhöhen, wobei Antennenstandorte auf oder in Bauwerken nicht eingerechnet sind. Schätzungen zufolge bedingt die neue UMTS-Technik – auch wenn die Lizenzen an bereits bestehende Netzbetreiber vergeben werden – eine weitere Verdichtung des Netzes um 20%.

2. Auf Grund dieser Situation wurde seitens des Amtes der Kärntner Landesregierung bereits beim Bund angeregt, das Telekommunikationsgesetz dahin gehend zu ändern, dass die Netzbetreiber verhalten werden, der zuständigen Konzessionsbehörde einen Ausbauplan vorzulegen, zumal im Rahmen der Konzessionsvergabe die Netzbetreiber auch verpflichtet werden, innerhalb eines bestimmten Zeitraumes eine bestimmte flächendeckende Versorgung zu erzielen. Weiters wurde angeregt, dass durch den Bund neben der Verpflichtung zur Duldung eines weiteren Netzbetreibers auf einem Standort eines Antennen­tragmastens auch die Verpflichtung aufgenommen wird, dass neue Netzbetreiber sich bestehender Stand­orte bedienen müssen, es sei denn, dass es technisch oder rechtlich unmöglich ist einen gemeinsamen Standort zu nützen.

Es wurde vorgeschlagen, dass das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie im Zuge der von den Betreibern vorzulegenden Ausbaupläne die allfälligen Auswirkungen der Anlagen auf die Umwelt und die Gesundheit der Bevölkerung zu beurteilen hätte. Ferner wurde angeregt, diese Beur­teilung den Behörden im Rahmen der Wahrung der öffentlichen Interessen verpflichtend aufzutragen, ohne dass eine gesonderte Parteistellung der Anrainer erforderlich wäre.

3. Bei Umsetzung dieser, in die Bundeszuständigkeit fallenden Maßnahmen erscheint es nicht erforder­lich, in den einschlägigen landesgesetzlichen Bestimmungen (zB Naturschutz- und Ortsbildpflegegesetz) eine gesonderte Bewilligungspflicht für Standorte zu normieren. Der Versuch, auf landesgesetzlicher Basis Maßnahmen zu treffen, kann auf Grund der eindeutigen Zuständigkeit des Bundes (vgl. zB VwGH 20. 6. 1995, 93/05/0244; 7. 11. 1995, 94/05/0352; Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst vom 18. März 1993, GZ 602.010/2-V/4/93 sowie vom 20. April 1999, GZ 652.364/2-V/2/99) lediglich eine Hilfs­konstruktion darstellen, um die Standorte zu erfassen und Auswirkungen auf die Umwelt festzustellen. Insofern erscheint auch der Abschluss einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG keine geeignete Maßnahme darzustellen, um die mit der ,Mobilfunk-Petition‘ angestrebten Ziele zu erreichen.“

Das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung teilt in seiner Stellungnahme mit, dass es die in der Mobilfunk-Petition formulierten Anliegen grundsätzlich unterstützt.

„Es wird aber darauf hingewiesen, dass auf Grund der derzeitigen Kompetenzlage es dem Bund obliegt, im gegenständlichen Bereich Parteienrechte zum Schutz des Lebens und der Gesundheit zu schaffen.

In diesem Zusammenhang wird auch auf die Beschlüsse der Landeshauptmännerkonferenz vom 20. Mai 1998 und zuletzt vom 17. Mai 2000 hingewiesen.

Schließlich wird bemerkt, dass der Landtag von Niederösterreich in der Sitzung vom 13. April 2000 im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bürger die Einführung von bundesweit einheitlichen Grenzwerten für die Immission von elektromagnetischen Strahlen bei Mobilfunksendestationen gefordert hat.“

Von der Oberösterreichischen Landesregierung wurde darauf hingewiesen, dass sie „die Mobilfunk-Petition“ vom 30. November 1999 zur Kenntnis genommen und an die Klubs der im oberösterreichischen Landtag vertretenen Parteien sowie die betroffenen Fachabteilungen im Amt der Oberösterreichischen Landesregierung weitergeleitet hat.

Vom Amt der Salzburger Landesregierung:

„Im Gegenstand wird mitgeteilt, dass das Amt der Salzburger Landesregierung mit den in der Mobilfunk-Petition vom 30. November 1999 formulierten Anliegen grundsätzlich konform geht. Wie der Präambel und der Z 2 der Anliegen der Petition im Einzelnen entnommen werden kann, hat das Land Salzburg bereits bisher richtungsweisende Initiativen und Maßnahmen zur Bewältigung der mit dem rasanten Ausbau der Mobilfunknetze verbundenen Probleme gesetzt (Salzburger Vorsorgewert; Novelle zum Orts­bild- und Naturschutzgesetz). Angemessene Parteienrechte zum Schutz des Lebens und der Gesundheit vor möglichen Strahlungsgefahren aus dem Betrieb von Handy-Sendemasten einzuführen, ist den Landesgesetzgebern in kompetenzrechtlicher Hinsicht aber bekanntermaßen verwehrt. Hier ist allein der Bund gefordert, für einen entsprechenden, mit subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verbundenen Schutz zu sorgen. Das Amt der Salzburger Landesregierung erachtet im Zusammenhang eine entsprechende Änderung des Telekommunikationsgesetzes für erforderlich.

Der Salzburger Landtag hat zwischenzeitlich am 29. März 2000 beschlossen, die Mobilfunk-Petition vom 30. November 1999 zu unterstützen sowie die Landesregierung zu ersuchen, an die zuständigen Bundesstellen mit der Bitte heranzutreten, einheitliche Grenzwerte für die Immissionen von GSM-Sendestationen unter Berücksichtigung sowohl thermischer als auch athermischer Wirkungen zu erlassen. Dabei sollen die Erfahrungen mit dem Salzburger Vorsorgewert und die Ergebnisse der am 7. und 8. Juni in Salzburg tagenden internationalen Fachkonferenz jedenfalls berücksichtigt werden.“

Vom Amt der Tiroler Landesregierung:

„Der Tiroler Landesgesetzgeber hat in seinem Kompetenzbereich des Art. 15 Abs. 1 B-VG Antennen­anlagen, die dem Betrieb öffentlicher Mobilkommunikationsnetze (Handynetze) dienen, einerseits dem Geltungsbereich der Tiroler Bauordnung 1998, LGBl. Nr. 15/1998, idF des Gesetzes LGBl. Nr. 7/1999, andererseits dem Naturschutzgesetz 1997, LGBl. Nr. 33/1997, idF des Gesetzes LGBl. Nr. 8/ 1999 unter dem Regelungsgesichtspunkt des Schutzes des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes unterstellt. Auf Grund der in diesen Gesetzen enthaltenen Begriffsbestimmung ,Antennentragmasten‘ sind diese solche, die dem Betrieb eines öffentlichen Mobilkommunikationsnetzes dienenden Masten einschließlich der Antenne und aller sonstigen Bauteile.

Öffentlich ist ein Netz dann, wenn es bei Beachtung der allgemeinen Geschäftsbedingungen von jeder­mann in Anspruch genommen werden kann.

Die Bestimmung des § 48a Tiroler Bauordnung 1998 unterwirft die Errichtung und die wesentliche Änderung von Antennentragmasten einem Anzeigeverfahren. Antennentragmasten werden ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Orts- und Straßenbildes erfasst, weshalb die übrigen Bestim­mungen der Tiroler Bauordnung (etwa über Grenzabstände oder über die Widmung) darauf ebenso wenig Anwendung finden, wie jene des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997. Durch die Bestimmung im § 48a TBO 1998 werden jedoch nur Antennentragmasten innerhalb geschlossener Ortschaften erfasst, nicht jedoch Antennentragmasten außerhalb geschlossener Ortschaften. Letztere unterliegen dem Tiroler Natur­schutzgesetz, welches ebenfalls eine grundsätzliche Anzeigepflicht für derartige Antennentragmasten vorsieht. Grundsätzlich ist in verfassungsrechtlicher Hinsicht davon auszugehen, dass die Errichtung und der Betrieb von Handynetzen der Gesetzgebungs- und Vollzugskompetenz des Bundes auf dem Gebiet des Fernmeldewesens (Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG) unterliegen. Der Bund hat von seiner Gesetzge­bungskompetenz durch das Telekommunikationsgesetz, BGBl. I Nr. 100/1997, Gebrauch gemacht.

Dagegen ist es dem Landesgesetzgeber angesichts dieser Gesetzgebungskompetenz des Bundes auf dem Gebiet des Fernmeldewesens verwehrt, diese Anlagen unter spezifisch fernmelderechtlichen Gesichts­punkten, zu denen insbesondere auch deren gesundheitliche Auswirkungen zählen, zu regeln.

Ohne Zweifel obliegt es daher dem Bundesgesetzgeber, für entsprechende Regelungen hinsichtlich gesundheitlicher Auswirkungen von Mobilfunknetzen sowie hinsichtlich der Einräumung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten Sorge zu tragen.

Zur Aufforderung an den Nationalrat in Punkt 2 der Petition ,mit den einzelnen Bundesländern eine Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG abzuschließen, um einerseits die Anrainerrechte landesrechtlich abzusichern‘, ist auszuführen, dass an der derzeitigen Kompetenzrechtslage durch eine derartige Verein­barung nichts geändert werden sollte, zumal die Berücksichtigung von gesundheitlichen Auswirkungen der Antennentragmasten im naturschutzrechtlichen Verfahren ohnehin nicht zweckmäßig und systema­tisch auch nicht einordenbar erscheint. Andererseits erscheint in baurechtlicher Hinsicht die Einräumung von subjektiv-öffentlichen Rechten der Anrainer nicht zielführend, da Antennentragmasten aus baurecht­licher Sicht nur im Hinblick auf das Orts- und Straßenbild relevant sind und diesbezüglich auch keine Nachbar- bzw. Anrainerrechte entstehen können.

Dies würde zu einer erheblichen Vermehrung des Verwaltungsaufwandes im Bauverfahren und zu einer kaum vertretbaren Mehrbelastung von Baubehörden führen.

Deshalb wählte der Tiroler Landesgesetzgeber das Anzeigeverfahren für derartige Antennenanlagen im Sinne baurechtlicher Aspekte.

Darüber hinaus sollten Regelungen, die gesundheitliche Aspekte berücksichtigen müssen, bundeseinheit­lich erfolgen.

Aus umweltmedizinischer Sicht ist auszuführen, dass basierend auf den Ergebnissen der internationalen Expertenkommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung die WHO Grenzwerte empfiehlt, unter denen eine Gesundheitsgefährdung durch elektromagnetische Felder nach dem derzeitigen Stand des Wissens mit großer Wahrscheinlichkeit vermieden werden kann. Kritik durchaus namhafter Experten richtet sich einerseits gegen die Höhe dieser Grenzwertempfehlungen und die mangelnde Berücksichti­gung von Hinweisen auf athermische Effekte, dh., Auswirkungen, die nicht durch eine Gewebeerwär­mung bedingt sind und zum Teil auch bei Leistungsflussdichten, die deutlich unterhalb der Grenzwerte liegen, auftreten sollen. Entsprechende Studienergebnisse werden von der WHO durchaus ernst genom­men und durch weitere Forschungsarbeiten überprüft. Das von der WHO 1996 ins Leben gerufene internationale EMF-Projekt soll dabei helfen, die Frage möglicher gesundheitlicher Auswirkungen besser beantworten zu können. Ziele des Projektes sind die Überprüfung der vorhandenen wissenschaftlichen Literatur, Intensivierung der Forschungsbestrebungen, formelle Beurteilung der gesundheitlichen Ge­fahren nach Abschluss der erforderlichen Arbeiten und Anregungen für international akzeptable einheit­liche Standards. Ein abschließender Bericht soll im Jahre 2003 erfolgen.

Obgleich die WHO die empfohlenen Grenzwerte als gesundheitlich sicher einstuft und die tatsächlich zu messenden Werte üblicherweise bei Weitem unter den Grenzwerten liegen, wird doch die Bedeutung der subjektiven Risikowahrnehmung erkannt. Diese erklärt, dass die Bereitschaft in der Bevölkerung, ein Risiko zu akzeptieren, sinkt, wenn man einer Belastung unfreiwillig ausgesetzt wird, ein subjektiver Mangel an Kontrolle vorliegt, die Belastung als ungerecht eingestuft wird und die entsprechende Techno­logie nicht vertraut und nicht verständlich ist. Im selben Ausmaße steigt die Befürchtung vor negativen gesundheitlichen Auswirkungen, die über psychosomatischem Wege durchaus auch unspezifische Symp­tome wie Schlaflosigkeit, Konzentrationsstörungen und allgemeines Missempfinden bewirken kann, was wiederum als Auswirkung der entsprechenden Belastung interpretiert wird. Im Sinne einer verbesserten Risikokommunikation empfiehlt daher die Weltgesundheitsorganisation bis zum Abschluss des EMF-Projektes ua.:

l   die strikte Einhaltung existierender Sicherheitsstandards,

l   das Setzen einfacher Sicherheitsmaßnahmen wie Zäune oder Barrieren um Antennenanlagen,

l   die Einbeziehung lokaler Behörden und der Öffentlichkeit bei der Errichtung neuer Basisstationen unter Beachtung ästhetischer Gesichtspunkte und sensibler Bereiche wie Kindergärten, Schulen und Spielplätze,

l   eine offene Kommunikation und Diskussion zwischen Betreibern und Öffentlichkeit bereits im Planungsstadium für neu zu errichtende Anlagen und

l   ein effektives Gesundheitsinformationssystem unter Beteiligung von Wissenschaftlern, Behörden, Industrie und der Öffentlichkeit.

Zu den Punkten der Petition im Einzelnen wird aus medizinischer Sicht darauf hingewiesen, dass die derzeitige Rechtslage zu einer verminderten und äußerst niedrigen Risikoakzeptanz in der Bevölkerung führt und eine Verstärkung der Anrainerrechte sowie die bessere Information aus diesem Grunde zu begrüßen ist.

Zu Punkt 3 der Petition wird darauf hingewiesen, dass die Referenzwerte der internationalen Kommission zum Schutz nichtionisierender Strahlung aus umweltmedizinischer Sicht eher hoch angesetzt sind und üblicherweise bei Weitem unterschritten werden. Auch wenn diese Werte im Allgemeinen als gesund­heitlich sicher beurteilt werden, sollte eine Absenkung der Grenzwerte im Sinne des Vorsorgeprinzips so auch im Hinblick auf weit verbreitete Befürchtungen in der Bevölkerung diskutiert werden. Eine Ein­bindung der Betreiber in die Grenzwertdiskussion sollte erfolgen, um jetzige und allenfalls zukünftige Bedürfnisse seitens der Mobilfunkindustrie abschätzen und allenfalls berücksichtigen zu können.

Zu Punkt 4 und 5 wird darauf hingewiesen, dass der Salzburger Vorsorgewert von 1 mW/m2 6 000-fach niedriger bei 900 MHz bzw. 10 000-fach niedriger bei 1 800 MHz liege als die Werte der ÖNORM S 1120. Trotzdem zeigten Messungen in der Stadt Salzburg, dass auch diese Vorsorgewerte an der weit­aus überwiegenden Zahl der Messpunkte eingehalten und nur vereinzelt geringfügig überschritten wur­den. Bei der Diskussion über die gesetzliche Verankerung dieses Wertes sollte jedoch auch berücksichtigt werden, dass trotz fehlender Hinweise auf gesundheitlich negative Auswirkungen eine allfällige Grenz­wertüberschreitung zu weiten Verunsicherungen und Befürchtungen innerhalb der Bevölkerung führen würde. Rechtliche Konsequenzen des Überschreitens von sogenannten Vorsorgewerten sollten erörtert werden.

Der Einfluss elektromagnetischer Felder auf Geräte und Körperimplantate ist weitgehend bekannt. Diesbezügliche Sicherheitsvorkehrungen zB im Flugverkehr oder in sensiblen medizinischen Bereichen bestehen bereits (Punkt 9).

Die Durchführung weiterer Forschungen wird in der Expertenwelt nahezu einhellig als notwendig erachtet und ist zentraler Bestandteil des EMF-Projektes der WHO. Eine Beteiligung Österreichs an dieser welt­weiten Forschungstätigkeit ist zu befürworten (Punkt 11).

Die gesundheitliche Relevanz sogenannter athermischer Effekte ist umstritten, das EMF-Projekt der WHO sowie weitere Forschungsvorhaben sollen diesbezüglich Klarheit bringen. Die verschiedentlich geforderte Absenkung der Grenzwerte soll in erster Linie das Vorsorgeprinzip berücksichtigen (Punkt 17).

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass im Hinblick auf das ständige Bemühen um Zurückdrängung des Verwaltungsaufwandes und Herbeiführung einer Verwaltungsvereinfachung in der Petition geforderte Maßnahmen nur so herbeigeführt werden dürfen, dass eine Vermehrung des Verwaltungsaufwandes und eine zusätzliche Kostenbelastung der Länder vermieden wird.“

Vom Amt der Vorarlberger Landesregierung:

„1. Die Errichtung von Mobilfunkanlagen unterliegt nach derzeitigem Landesrecht bei Vorliegen ganz bestimmter Voraussetzungen einer Bewilligungspflicht (oder Anzeigepflicht) nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung und/oder nach dem Baugesetz. Gesundheitliche Gefahren, die aus dem Betrieb von Mobilfunkanlagen resultieren können (Elektrosmog), sind – insbesondere aus kompetenzrechtlichen Gründen – nicht Gegenstand dieser Verfahren. Im Wesentlichen kommt den Nach­barn in diesen Verfahren auch keine Parteistellung zu, was damit zusammenhängt, dass Verfahrens­gegenstand im Wesentlichen Interessen der Natur oder Landschaft bzw. Interessen des Schutzes des Landschafts- und Ortsbildes sind und hinsichtlich dieser Interessen subjektive Rechte der Nachbarn nicht berührt werden.

2. Auf Grund der derzeitigen Kompetenzlage hat der Bund die Zuständigkeit, Regelungen betreffend die aus dem Betrieb von Mobilfunkanlagen hervorgehenden Gefahren (insbesondere Aspekte des Schutzes des Lebens und der Gesundheit) zu erlassen. Von dieser Kompetenz hat der Bund mit dem Tele­kommunikationsgesetz auch Gebrauch gemacht. Es stünde ihm frei, das Verfahren betreffend die Errichtung und den Betrieb von Mobilfunkanlagen als Mehrparteienverfahren einzurichten und dem Nachbarn in diesem Verfahren Parteistellung einzuräumen.

3. Wie oben ausgeführt, hat das Land derzeit keine Kompetenz, ein Verfahren betreffend die Errichtung und den Betrieb von Mobilfunkanlagen vorzusehen, in welchem die Vermeidung von aus dem Betrieb resultierenden Gesundheitsgefahren ausschlaggebendes Kriterium ist. Aus Sicht des Landes wäre es jedoch vorstellbar, dass eine entsprechende Kompetenzverschiebung zugunsten der Länder erfolgt, zumal durch die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen schon derzeit Landeskompetenzen, insbesondere solche im Bereich des Bau- und Naturschutzrechtes berührt sind. Im Falle einer solchen Kompetenz­verschiebung könnte mit der dann neu zu schaffenden landesrechtlichen Regelung den Nachbarn in der Frage des Gesundheitsschutzes auch Parteistellung eingeräumt werden.“

Vom Amt der Wiener Landesregierung wurde mitgeteilt,

„dass entsprechend der gegebenen Verfassungslage in Angelegenheiten der Telekommunikation die Bundesländer (nur) für baurechtliche Maßnahmen zuständig sind und der Bund für den Kompetenz­tatbestand Funktechnik und Gesundheit. Eine Änderung dieser Kompetenzverteilung sollte nicht ange­strebt werden. Gesundheitliche Aspekte sollten jedenfalls bundeseinheitlich geregelt werden, Fragen des Ortsbildes im Entscheidungsbereich der Länder bleiben.

Die Einräumung einer generellen baubehördlichen Bewilligungspflicht für GSM-Sendeanlagen und die Einräumung der Parteistellung für Anrainer in diesen Verfahren (siehe Punkt 2 der Petition) wird abgelehnt. Zum einen deswegen, weil im Wesentlichen nur die gesundheitlichen Aspekte für die Anrainer interessant sind, diese im Baubewilligungsverfahren jedoch keinen Platz haben. Zum anderen besitzen Anrainer im Baubewilligungsverfahren kein subjektiv-öffentliches Anrainerrecht hinsichtlich Fragen des Ortsbildes und es erscheint daher die Einräumung einer Parteistellung im Bauverfahren nicht zielführend.

Die umfassende Information der betroffenen Personen über die Errichtung der Sendeanlagen ist zu befürworten (Verpflichtung im Telekommunikationsgesetz).

In den geltenden naturschutzrechtlichen Bestimmungen sind die Errichtung und der Betrieb von Tele­kommunikationsanlagen dadurch erfasst, dass diese in Schutzgebieten (Naturschutzgebiet, Landschafts­schutzgebiet, geschützter Landschaftsteil, …) im Regelfall einer Bewilligungspflicht unterliegen.

Die Einräumung einer Parteistellung für Nachbarn im Wiener Naturschutzgesetz wird insofern abgelehnt, als das Ziel dieses Gesetzes der Schutz und die Pflege der Natur sowie die nachhaltige Gewährleistung der stadtökologischen Funktionen sind, sohin alleine die Wahrung öffentlicher Interessen.

Eine Novellierung des Telekommunikationsgesetzes dahingehend, dass das Vorsorgeprinzip mit ent­sprechend wissenschaftlich abgesicherten Grenzwerten eingeführt wird, ist nachdrücklich zu unter­stützten. Dementsprechend wird die in der Petition enthaltene Aufforderung an den Bundesgesetzgeber zur Einführung einer bundeseinheitlichen Regelung einer maximalen Strahlungsflussdichte für athermi­sche Wirkungen im Sinne einer Vorsorgeregelung gutgeheißen.

Die gesetzliche Verankerung des Salzburger Modells und des Salzburger Vorsorgewertes als Österreichi­scher Vorsorgewert setzt eine weitere vertiefte wissenschaftliche Fundierung voraus.

Dazu ist in technischer Sicht anzumerken, dass mit einem restriktiven Grenzwert der Emission für die Netzbetreiber die Wahrscheinlichkeit steigt, zusätzliche Antennenstandorte und/oder höhere Antennenan­lagen errichten zu müssen, um den Versorgungsauftrag gemäß Konzession zu erfüllen. Dies läuft aber den Bestrebungen im Sinne des Ortsbildschutzes entgegen, eher kleine, unauffällige und wenig störende Sendeanlagen zu genehmigen. Weiters ist zu erwarten, dass mit der vermehrten Errichtung von hohen Sendeanlagen das (subjektive) Unbehagen in der Bevölkerung steigt, obwohl damit nachweislich die Strahlenbelastung reduziert wird.

Der Vorsorgegrenzwert sollte so nieder gewählt sein, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrschein­lichkeit eine gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeschlossen werden kann. Eine darüber wesentlich hinausgehende Beschränkung wäre dagegen aus den oben angeführten Gründen nicht zielführend.

Eine verbindliche Anpassung bereits bestehender Anlagen an den Vorsorgewert erscheint aus rechtlicher Sicht problematisch. Generell wäre anzuregen, den Vorsorgewert bei Vorliegen neuer medizinischer Kenntnisse (in jegliche Richtung) anzupassen.

Die Forderung nach Erstellung eines bundesweiten Katasters für GSM-Sendeanlagen und anderer Funkdienste kann derzeit auf Grund fehlender Zusatzinformationen nicht generell befürwortet werden. Gegebenenfalls wäre zu definieren, welche Funkdienste oder Quellen von Hochfrequenzstrahlung zu erfassen sind. Dies könnte nach Art der Aussendung oder Sendeleistung erfolgen. Auf die Vielfältigkeit der vorhandenen Strahlenquellen – zB Medizintechnik mit Bestrahlungsanlagen, Kurzwellenbereich in der Produktionstechnik bei Induktionsöfen, Amateurfunkbereich, Radar usw. – sei hingewiesen.

Fraglich ist auch, ob diese Informationen in verwertbarer Form unter Berücksichtigung des Datenschutzes (speziell bei Funkdiensten im Bereich Militär, Exekutive) zur Verfügung gestellt werden könnten.

Eine flächendeckende messtechnische Kontrolle der Einhaltung der Summe der GSM-Immissionen (dh. aller Betreiber) dürfte nicht praktizierbar sein. Die gemessenen Werte können sehr stark zeitlich (Teil­nehmeraufkommen) und örtlich (Nähe zu mehreren Basisstationen, Reflexionen der HF-Strahlung) variieren. Aus der Messung ließe sich zwar eine durchschnittliche ,Grundbelastung‘ ableiten, während die Einhaltung der Grenzwerte voraussichtlich nur durch eine rechnerische Betrachtung mit einem gewählten Berechnungsmodell überprüfbar wäre.

Eine gesetzliche Kennzeichnungspflicht für Antennen mit niederfrequenzmodulierten oder pulsmodu­lierten Feldern wird begrüßt.

Eine derartige Kennzeichnung kann dem Anwender eine zusätzliche Entscheidungshilfe in Bezug auf Gerätewahl beim Kauf bzw. im eigenen Benutzungsverhalten geben.

Die geforderte Intensivierung im Bereich Forschung, eventuell finanziert aus Geldern der Lizenzverträge, erscheint sinnvoll, ebenso wie die Aufklärungsmaßnahmen über bestehende oder mögliche Risiken des Mobilfunks.

Bezüglich der Vorgangsweise des Unternehmens ,Stadt Wien – Wiener Wohnen‘ kann festgehalten werden, dass Bestandsverträge mit Mobilfunkbetreibern seit Mai 1996 abgeschlossen werden. Diese Verträge sehen vor, dass die Funkübertragungsstelle einschließlich der Antennenanlage im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu installieren, zu betreiben und zu unterhalten ist. Weiters wird bedungen, dass eine allenfalls erforderliche Baubewilligung, sowie die Zustimmung sowohl des Bundesdenkmalamtes als auch der Magistratsabteilung 19 einzuholen ist.

Als Grund für eine vorzeitige Aufkündigung des Vertragsverhältnisses ist unter anderem vorgesehen, dass durch den Betrieb der Funkübertragungsstelle eine Beeinträchtigung der Gesundheit der Bewohner des Hauses entsteht.

Obwohl das Mietrechtsgesetz keine Auskunftspflicht und das für Wohnhausanlagen der Stadt Wien geltende Mietermitbestimmungsstatut nur eine Auskunftspflicht in Angelegenheit der Verwaltung vorsieht, wurden die Mieter bzw. Mietervertreter auch bisher schon von der Genehmigung der Errichtung von Antennenanlagen informiert.

Zwischenzeitig wurde für die Beurteilung eingereichter Antennenanlagen auf städtischen Gebäuden eine interdisziplinär zusammengesetzte Kommission (Magistratsdirektion – Stadtbaudirektion – Gruppe Bau­behördliche Angelegenheiten und Umwelttechnik, Wiener Umweltanwaltschaft, Magistratsabteilung 19, Magistratsabteilung 23) eingesetzt. Diese prüft die Standorte, vor allem in Bezug auf gesundheitliche Aspekte – unter Beachtung des Vorsorgegedankens – sowie auf die Verträglichkeit mit dem Stadtbild.

Diese Stellungnahme möge dem Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiative unverändert vorgelegt werden.“

Die Volksanwaltschaft führte im Zusammenhang mit der Petition Nr. 2 Folgendes aus:

„Die Volksanwaltschaft hat bereits in ihrer Stellungnahme vom 19. August 1999 zur Petition Nr. 60 darauf hingewiesen, dass sie wiederholt mit Beschwerden über die Beeinträchtigung durch elektro­magnetische Strahlen im Zusammenhang mit dem Ausbau der Mobilfunknetze befasst wird. Zahlreiche weitere Beschwerden wurden bei der Volksanwaltschaft seit diesem Zeitpunkt anhängig gemacht.

Auf Grund der bestehenden Gesetzeslage erweisen sich die Beschwerden als nicht berechtigt. Dies aus folgenden Gründen:

Aspekte des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Menschen sind bei Antennenanlagen exklusiv von der Bundeskompetenz ,Fernmeldewesen‘ (Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG) erfasst und damit der Regelungs­zuständigkeit der Länder im Bereich des Baurechts entzogen. Die Nachbarn können daher die von Fernmeldeanlagen ausgehenden, spezifischen Immissionen im Baubewilligungsverfahren aus kompetenz­rechtlichen Gründen nicht mit Erfolg geltend machen (vgl. VwGH 20. 6. 1995, 93/05/0244 und 16. 9. 1997, 97/05/0194, AW 97/05/0085). Auch die Einwendung, ein Bau beeinträchtige das Orts- und Landschaftsbild, wäre von der Behörde nicht zu berücksichtigen, weil die Vorschriften betreffend den Schutz des Orts- und Landschaftsbildes ausschließlich öffentlichen Interessen, nicht jedoch Interessen der Nachbarn dienen (vgl. Hauer, Der Nachbar im Baurecht5, 315 f mit entsprechenden Judikaturnachweisen).

Auch auf dem Zivilrechtsweg scheint die Durchsetzung eines Immissionsschutzes für Nachbarn fraglich.

Nach der derzeit geltenden Rechtslage können sich Nachbarn von Sendeanlagen nur mit einer Unter­lassungsklage gemäß § 364 Abs. 2 ABGB bei Gericht zur Wehr setzen. Nach dieser Bestimmung kann der Eigentümer eines Grundstücks – und nach der Judikatur auch der Bestandnehmer (Mieter, Pächter) – dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Immissionen insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. Der Kläger muss bloß die Einwirkung beweisen; dem Anlagenbetreiber obliegt der Nachweis, dass die von der Anlage einwirkenden Immissionen das gesetzlich zulässige Maß nicht überschreiten. Tritt durch eine behördlich genehmigte Anlage ein Schaden (Wertminderung) ein, so hat der Geschädigte gemäß § 364a ABGB bzw. analog dazu einen von Rechtswidrigkeit und Verschulden unabhängigen Ausgleichsanspruch.

Der OGH (28. 2. 1990 JBl. 1990, 786) hat bislang von einer Starkstromleitung ausgehende elektrische und magnetische Felder zwar als Imissionen im Sinne des § 364 Abs. 2 bzw. des § 364a ABGB eingestuft, das zulässige Maß aber nicht als überschritten angesehen. Bestehe die einzige Beeinträchtigung durch das elektrische Feld darin, dass die Wahrnehmung von Entladeströmen durch besonders sensible Personen nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dann sei die Immission nicht wesentlich. Maßgebend sei nicht das subjektive Empfinden des Nachbarn, sondern das eines Durchschnittsmenschen in der Lage des Beeinträchtigten.

Hinweisen möchte die Volksanwaltschaft in diesem Zusammenhang aber auch auf den Umstand, dass zufolge diverser Medienberichte zivilrechtliche Verfahren anhängig sind. Nach Kenntnisstand der Volks­anwaltschaft ist aber eine richtungsweisende Entscheidung eines Obergerichtes noch nicht ergangen.

Die Volksanwaltschaft hat die Beschwerden aber auch zum Anlass genommen, den damaligen Bundes­minister für Wissenschaft und Verkehr mit der gegenständlichen Problematik zu befassen, um zu prüfen, inwieweit von den Fernmeldebehörden die im Telekommunikationsgesetz auferlegte Verpflichtung zum Schutz des Lebens und der Gesundheit wahrgenommen wird.

Wie darauf hin vom zuständigen Bundesminister der Volksanwaltschaft mitgeteilt wurde, steht den Fernmeldebehörden die vom Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz aufgelegte dreibändige Studie von dokumentierten Forschungsresultaten über die Wirkung elektromagnetischer Felder zur Verfügung. Dieser Studie ist zu entnehmen, dass bei Einhaltung der geltenden Sicherheits­grenzwerte keine Gefährdung von Personen durch elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder besteht. Als anwendbare Sicherheitsnorm für den Frequenzbereich, in dem GSM-Funkanlagen betrieben werden, wird die ÖNORM S 1120 genannt. Darüber hinaus stehen die Fernmeldebehörden zur Aktualisierung des Wissensstandes ständig mit dem zuständigen Referat für Strahlenschutz im Bundeskanzleramt in Verbindung.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Nachbarn nach den derzeit geltenden baurechtlichen Bestimmungen aus kompetenzrechtlichen Gründen keine Möglichkeit haben, eine Gesundheitsbeein­trächtigung einzuwenden. Die Bestimmungen zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes dienen ausschließlich öffentlichen Interessen und nicht dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der Nachbarn. Zu bemerken ist außerdem, dass bloß obligatorisch berechtigte (Mieter, Pächter) nach den baurechtlichen Vorschriften keine Parteistellung genießen. Ob im Zivilrechtsweg Abhilfe geschaffen werden kann, erscheint äußerst fraglich, weil eine Überschreitung des nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnlichen Ausmaßes an Immissionen und eine Beeinträchtigung der ortsüblichen Benutzung des benachbarten Grundstückes schwer nachweisbar sein dürfte. Derzeit sind der Schutz des Lebens und der Gesundheit von den Fernmeldebehörden bloß von Amts wegen nach dem Telekommunikationsgesetz wahrzunehmen (§ 67 Abs. 2), ohne dass die Nachbarn einen Rechtsanspruch auf Einhaltung von immissionsschützenden Regelungen hätten (zur gegenständlichen Problematik vgl. Wagner, Nachbar­schutz bei Mobilfunkanlagen, RdU 1998, 121).

Die Auswirkungen elektromagnetischer Felder auf die menschlichen Körper sind in der Wissenschaft aber bis heute noch nicht restlos geklärt. Zwar sind Auswirkungen elektromagnetischer Felder auf die Hirn­ströme (EEG) nachgewiesen worden, doch ist es derzeit wissenschaftlich umstritten, ob die Auswirkungen die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung überschreiten oder nicht. Aus diesem Grund ist es für die Volksanwaltschaft aber durchaus verständlich, dass in der in unmittelbarer Nähe von GSM-Anlagen lebenden Bevölkerung die Sorge einer Gesundheitsgefährdung besteht. Gerade deshalb scheint es der Volksanwaltschaft aber der falsche Weg zu sein, diese Menschen durch die Unmöglichkeit einer Teil­nahme an dem Bewilligungsverfahren von jeglicher Sachverständigeninformation auszuschließen, und ihnen dadurch den Eindruck zu hinterlassen, dass die sie betreffenden behördliche Entscheidungen ,über den Kopf hinweg‘ getroffen werden.

Daher würde es die Volksanwaltschaft begrüßen, wenn in jenen Bewilligungsverfahren, in denen die gesundheitlichen Auswirkungen elektromagnetischer Felder geprüft werden müssen, eine Beteiligung betroffener Bürger vorgesehen wird.“

Die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs verwies bezüglich der Mobilfunk-Petition auf einen Entwurf einer Verordnung über Grenzwerte für ortsfeste Sendeanlagen öffentlicher Mobiltelefonsysteme und öffentlicher Mobilsprechfunksysteme und gab zu diesem genannten Entwurf folgende Stellungnahme bekannt:

„Zu § 3 Grenzwerte:

Die im Entwurf genannten Werte für die Leistungsdichte der verschiedenen Frequenzbereiche erscheinen in Anbetracht bekannter Studien und auch der technischen Möglichkeiten um ein Vielfaches zu hoch. Zum Teil wird in Publikationen angeführt, dass bereits eine Leistung von 0,001 W/m2 nachweisliche Wirkungen beim Menschen auslöst.

Zum Schutz von Mensch und Tier – und gerade Landwirte sind auf Grund zahlreicher Sendeanlagen auf landwirtschaftlichen Grundstücken betroffen – empfiehlt es sich daher aus Sicht der Präsidentenkonfe­renz, die zulässigen Werte für die Leistungsdichte über alle Frequenzbereiche entsprechend abzusenken.“

Am 20. Juni 2000 wurde zur gegenständlichen Petition eine parlamentarische Enquete abgehalten.

Einstimmiger Beschluss in der Sitzung des Ausschusses am 4. Oktober 2000:

Ersuchung um Zuweisung an den Verkehrsausschuss.

Petition Nr. 3

überreicht vom Abgeordneten Karlheinz Kopf betreffend „Road Pricing“

Der Abgeordnete Karlheinz Kopf überreichte mit dieser Petition ein Anliegen der Gemeinde Altach (Bezirk Feldkirch):

Von der Gemeindevertretung Altach wurde in der Sitzung am 30. 11. 99 einstimmig beschlossen:

„Resolution

Road Pricing

Die Gemeindevertretung von Altach spricht sich gegen das Road Pricing in der derzeit geplanten Form aus, da es mehrere Unzulänglichkeiten beinhaltet und nachfolgende negative Auswirkungen für unseren Lebensraum geschaffen werden.

–   Schwerverkehr wird in Wohngebiete gelenkt

–   Keine Verursachergerechtigkeit

–   Technologisch veraltet

–   Keine Kompatibilität mit den Nachbarländern

–   Hoher Landschaftsverbrauch

–   Nullsummenspiel, da hoher technischer und administrativer Aufwand

–   Vbg. Wirtschaft wird überproportional belastet

Wir sprechen uns für eine verursachergerechte Belastung des Individualverkehrs aus. Dies ist durch eine ökologische Steuerreform, die einerseits den Verbrauch fossiler Energie besteuert und andererseits die menschliche Arbeit entlastet, zu erreichen.

Die Einführung des Road Pricing in der jetzt geplanten Form werden wir mit allen uns zur Verfügung stehenden Möglichkeiten bekämpfen.“

In seiner Sitzung am 17. Marz 2000 beschloss der Ausschuss die Einholung je einer Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, des Bundes­ministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie sowie des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

Das Bundesministerium für Finanzen gab zu der seinen Wirkungsbereich berührenden Forderung nach einer verursachergerechten Belastung des Individualverkehrs durch eine ökologische Steuerreform folgende Stellungnahme ab:

„Die Frage der verursachergerechten Belastung des Individualverkehrs ist unabhängig von der Verwen­dung des Steueraufkommens zu sehen. Denn die Rechtfertigung von ökologischen Abgaben (zB durch eine stärkere Belastung des motorisierten Individualverkehrs) liegt in der Wirkung der Abgabe und nicht in der Verwendung des aus ihr resultierenden Steueraufkommens.

Der ,verursachergerechten Belastung des Individualverkehrs durch eine höhere Besteuerung fossiler Energie‘ – wie dies in der Resolution der Gemeinde Altach vorgeschlagen wird – sind in der Realität Grenzen gesetzt. Bei einer signifikanten Erhöhung der Mineralölsteuersätze auf Benzin und Diesel ist mit einer Zunahme des Tanktourismus in das benachbarte Ausland zu rechnen. Erfahrungen zeigen, dass mit dem Tanktourismus auch Nachfrage nach anderen Produkten und Dienstleistungen in das Ausland abfließt. Gerade Gemeinden in Grenzregionen – wie die Gemeinde Altach – wären davon am stärksten betroffen.

Im Übrigen liegt die Zuständigkeit für Fragen des Road-Pricing inhaltlich beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie.

Dennoch wurde von der für Planung, Bau, Betrieb, Erhaltung des hochrangigen Straßennetzes und somit auch für die Umsetzung der gesetzlich vorgeschriebenen fahrleistungsabhängigen LKW-Maut zustän­digen ASFINAG zum Thema der Petition eine Stellungnahme eingeholt, auf welcher nachstehende Informationen basieren:

Die Standorte der Mautstellen wurden so gewählt, dass es im Wesentlichen zu keinem nennenswerten Umgehungsverkehr kommen sollte, weil für den Wirtschaftsverkehr die Devise ,Zeit ist Geld‘ gilt. Für den Schwerverkehr würden die Kosten einer Umfahrung des bemauteten Autobahnnetzes daher meistens höher sein als die zu bezahlenden Mautbeträge.

Das österreichische Mautsystem sollte den geringstmöglichen Umgehungsverkehr zur Folge haben, da urbane Gebiete mit hoher Umfahrungsattraktivität nicht direkt bemautet werden. Eine gänzliche Vermei­dung des Umgehungsverkehrs wäre nur durch eine flächenhafte Bemautung wie in der Schweiz zu erreichen, was aber auf Grund der geltenden EU-Regelungen in Österreich nicht möglich ist.

Da es sich bei dem österreichischen System um eine fahrleistungsabhängige LKW-Maut handelt, ist schon dadurch eine bestimmte Verursachergerechtigkeit gewährleistet. Die fahrleistungsabhängige Bemautung des hochrangigen Straßennetzes für den LKW-Verkehr ist gemäß den Bestimmungen des Bundesstraßen­finanzierungsgesetzes vorgeschrieben. Alternative Lösungen, wie zB eine Mineralölsteuer-Erhöhung treffen nicht nur den LKW- sondern auch den PKW-lndividualverkehr.

Aus technischer Sicht gewährleistet das geplante System die beste Kompatibilität in Europa. GPS und GSM wären zu Zwecken der Mauteinhebung zu kombinieren, was technisch sehr aufwendig und für den Anwender kostspielig ist.

Österreich würde beim Einsatz von GPS/GSM oder Infrarot die Kompatibilität mit anderen Systemen in Europa in Frage stellen, weil diese Technologien in keinem einzigen europäischen Land angewendet werden. Im Gegensatz dazu wird DSCR zB auch für das künftige Mautsystem in der Schweiz eingesetzt werden.

Da für die Errichtung der Mautspuren sowohl der Pannenstreifen als auch allfällig bestehende Parkplätze verwendet werden, ist der tatsächliche zusätzliche Flächenbedarf äußerst gering.

Die Mautstellen stellen insbesondere im Autobahnbereich keine zusätzliche Beeinträchtigung der Land­schaft dar.

Die Einführung des geplanten Systems ist mit Gesamtinvestitionen in Höhe von zirka 4,7 Milliarden Schilling verbunden. Den Investitionen stehen Einnahmen abzüglich der Betriebskosten von rund 2,8 Milliarden Schilling ab dem Jahr 2003 (erstes volles Betriebsjahr) an die ASFINAG gegenüber, welche für Erhaltung und Ausbau des hochrangigen Straßennetzes zur Verfügung stehen.

Auf Grund der Festlegung der Mautstellen wird im Einvernehmen mit den Ländern sichergestellt, dass keine Beeinträchtigung der lokalen Wirtschaft entsteht. Die Lage der Mautstellen wurde selbstver­ständlich auch mit dem Land Vorarlberg akkordiert. Gegenüber der ursprünglichen Planung gab es dabei auch Veränderungen, um den Wünschen des Landes Rechnung zu tragen.“

Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Dr. Martin Bartenstein teilte mit, er habe die an ihn ergangene Petition betreffend Road Pricing an den mit Inkrafttreten der Novelle des Bundesministerien­gesetzes zuständigen Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Beantwortung weitergeleitet.

Von Seiten des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie wurde zur gegenständ­lichen Petition Nr. 3 wie folgt Stellung genommen:

„Oberstes Ziel des Herrn Bundesministers im Zusammenhang mit der Einführung der LKW-Maut ist es, den vom Minister Farnleitner verordneten Einführungstermin der kilometerbezogenen Maut mit 1. Juli 2002 zu halten, um die Finanzierung der ASFINAG und damit des hochrangigen Strassennetzes in Österreich nicht zu gefährden. Daher hat der seit 1. April 2000 für die Strasse zuständige Bundesminister Dipl.-Ing. Michael Schmid den Beginn der Ausschreibung des halboffenen dualen Mautsystems (elektro­nische und manuelle Einhebung der Gebühren) nicht gestoppt. Die bis zum Ende der Ausschreibungs- bzw. Zuschlagsfrist verbleibende Zeit wird genützt, um festzustellen, ob nicht für Österreich eine rein elektronische Lösung möglich wäre. Diese würde eine manuelle Komponente (Mautstellen), wie die des in Ausschreibung befindlichen Systems nicht benötigen. Die Kontrolle und die sichere Einhebung der Maut muss jedoch gewährleistet bleiben. Ein unabhängiger Mautexperte wurde vom Herrn Bundes­minister zur sachkundigen Beratung hinzugezogen. Wie Gespräche mit dem deutschen Verkehrsminis­terium bestätigen, sollte ein rein elektronisches System realisierbar sein. Ist dies nicht der Fall, so kommt das in Ausschreibung befindliche System, wie von der ASFINAG geplant und vom damaligen Bundesminister Farnleitner verordnet, zur Durchführung.“

Einstimmiger Beschluss in der Sitzung des Ausschusses am 4. Oktober 2000:

Ersuchen um Zuweisung an den Verkehrsausschuss.

Der Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen hat die gegenständlichen Petitionen und Bürgerinitia­tiven in seinen Sitzungen am 17. März sowie am 4. Oktober 2000 in Verhandlung genommen.

An den Debatten beteiligten sich die Abgeordneten Johann Kurzbauer, Edeltraud Gatterer, Theresia Haidlmayr, Dr. Gerhard Kurzmann, Paul Kiss, Gabriele Heinisch-Hosek, Rainer Wimmer, DDr. Erwin Niederwieser sowie die Obfrau des Ausschusses Mag. Gisela Wurm.

 

Zum Berichterstatter für das Haus wurde der Abgeordnete Bernd Brugger gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen somit den Antrag, der Nationalrat wolle den gegenständlichen Bericht zur Kenntnis nehmen.

Wien, 2000 10 04

                                 Bernd Brugger                                                               Mag. Gisela Wurm

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau