312 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Nachdruck vom 15. 1. 2001

Regierungsvorlage

 

Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds zur Förderung der Beiträge der selbst­ständigen Künstler zur gesetzlichen Sozialversicherung (Künstler-Sozialversicherungs­fondsgesetz – K-SVFG)

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeines

§  1.    Geltungsbereich

§  2.    Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt

Künstler-Sozialversicherungsfonds

§  3.    Errichtung

§  4.    Aufgaben

§  5.    Aufbringung der Mittel

§  6.    Organe des Fonds

§  7.    Kuratorium

§  8.    Aufgaben des Kuratoriums

§  9.    Sitzungen und Beschlüsse des Kuratoriums

§ 10.    Geschäftsführer

§ 11.    Künstlerkommission

§ 12.    Verschwiegenheitspflicht

§ 13.    Elektronische Datenverarbeitung, Datenübermittlungen

§ 14.    Abgabenbefreiung

§ 15.    Aufsicht

3. Abschnitt

Leistungen des Fonds

§ 16.    Beitragszuschüsse

§ 17.    Anspruchsvoraussetzungen

§ 18.    Höhe des Beitragszuschusses

§ 19.    Entstehen und Ende des Anspruches auf Beitragszuschuss

§ 20.    Entscheidung über den Anspruch auf Beitragszuschuss

§ 21.    Auszahlung des Beitragszuschusses

§ 22.    Melde- und Mitwirkungspflichten der Zuschussberechtigten

§ 23.    Rückzahlung der Beitragszuschüsse

§ 24.    Mitwirkung der Sozialversicherungsträger

§ 25.    Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes


4. Abschnitt

 

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 26.    Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 27.    Vorbereitende Maßnahmen

§ 28.    Verweisungen

§ 29.    Personenbezogene Bezeichnungen

§ 30.    Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 31.    Vollziehung

1. Abschnitt

Allgemeines

Geltungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Leistung von Zuschüssen zu den Beiträgen zur Pensionsver­sicherung der im Inland pflichtversicherten selbstständig erwerbstätigen Künstler.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Künstler im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in den Bereichen der bildenden Kunst, der darstellenden Kunst, der Musik, der Literatur oder in einer ihrer zeitgenössischen Ausformungen (insbesondere Fotografie, Filmkunst, Multimediakunst, literarische Übersetzung, Tonkunst) auf Grund seiner künstlerischen Befähigung im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit Werke der Kunst schafft.

(2) Wer eine künstlerische Hochschulbildung erfolgreich absolviert hat, weist jedenfalls die künst­lerische Befähigung für die Ausübung der von der Hochschulbildung umfassten künstlerischen Tätig­keiten auf.

2. Abschnitt

Künstler-Sozialversicherungsfonds

Errichtung

§ 3. (1) Zur Entlastung von selbstständigen Künstlern bei der Beitragsleistung zur Pensionsver­sicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, wird ein Fonds eingerichtet.

(2) Der Fonds führt die Bezeichnung „Künstler-Sozialversicherungsfonds“, besitzt eigene Rechtsper­sönlichkeit und hat seinen Sitz in Wien. Das Geschäftsjahr des Fonds ist das Kalenderjahr.

Aufgaben

§ 4. Aufgaben des Fonds sind die Leistung von Zuschüssen zu den von den Künstlern zu leistenden Beiträgen zur Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG und die Aufbringung der Mittel hiefür.

Aufbringung der Mittel

§ 5. Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:

           1. Abgaben gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981, BGBl. Nr. 573;

           2. Beiträge des Bundes entsprechend der im Bundesfinanzgesetz hiefür vorgesehenen Mittel;

           3. Rückzahlungen von Zuschüssen;

           4. Sonstige Rückflüsse und Zinserträgnisse aus Fondsmitteln;

           5. Sonstige Einnahmen;

           6. Freiwillige Zuwendungen.

Organe des Fonds

§ 6. Organe des Fonds sind:

           1. das Kuratorium (§ 7),

           2. der Geschäftsführer (§ 10),

           3. die Künstlerkommission (§ 11).


Kuratorium

 

§ 7. (1) Das Kuratorium besteht aus neun Mitgliedern. Die Mitglieder werden wie folgt bestellt:

           1. drei Mitglieder durch den Bundeskanzler,

           2. ein Mitglied durch den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen,

           3. ein Mitglied durch den Bundesminister für Finanzen,

           4. ein Mitglied durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft,

           5. ein Mitglied durch die Wirtschaftskammer Österreich und

           6. zwei Mitglieder durch die Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport und freie Berufe.

(2) Den Vorsitzenden und den Stellvertreter des Vorsitzenden des Kuratoriums bestellt der Bundeskanzler aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 1.

(3) Die Mitglieder werden auf die Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt. Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Kuratoriums. Scheidet ein Mit­glied vorzeitig aus, ist das Kuratorium durch Neubestellungen zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktions­periode hat das Kuratorium die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis das neu bestellte Kuratorium zusammentritt.

(4) Ein Mitglied kann vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden Organ von seiner Funktion abberufen werden, wenn das Mitglied

           1. dies beantragt;

           2. sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht;

           3. wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist.

(5) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundeskanzlers bedarf.

(6) Die Mitglieder des Kuratoriums haben Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand ent­sprechende Vergütung, die durch den Bundeskanzler festzulegen ist.

Aufgaben des Kuratoriums

§ 8. (1) Das Kuratorium hat den Geschäftsführer des Fonds in seiner wirtschaftlichen Gestion zu überwachen. Die Mitglieder des Kuratoriums sind dem Fonds gegenüber verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Die Zuständigkeit der Kurien und die Aufsichtsbefugnisse des Bundeskanzlers bleiben unberührt.

(2) Das Kuratorium hat den Bundeskanzler zu informieren, wenn es das Wohl des Fonds erfordert.

(3) Das Kuratorium kann vom Geschäftsführer jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten des Fonds verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied kann einen Bericht, jedoch nur an das Kuratorium als solches, verlangen; lehnt der Geschäftsführer die Berichterstattung ab, so kann der Bericht nur dann verlangt werden, wenn insgesamt vier Kuratoriumsmitglieder das Verlangen unterstützen. Der Vorsitzende des Kuratoriums kann einen Bericht auch ohne Unterstützung eines anderen Mitglieds verlangen.

(4) Das Kuratorium kann die Bücher und Schriften des Fonds, soweit sie nicht dem Datenschutz unterliegen, sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Fondskasse und die Bestände an Wert­papieren, einsehen und prüfen. Das Kuratorium kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.

(5) Dem Kuratorium obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

           1. Erstattung von Vorschlägen an den Bundeskanzler zur Bestellung des Geschäftsführers;

           2. Abschluss des Anstellungsvertrages mit dem Geschäftsführer;

           3. Entlastung des Geschäftsführers;

           4. Beschlussfassung über das Jahresbudget für das nächstfolgende Kalenderjahr und Vorlage an den Bundeskanzler bis Ende August des laufenden Jahres;

           5. Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes des Fonds und Berichterstattung darüber an den Bundeskanzler;

           6. Entgegennahme von Berichten über die Gestion und die innerbetriebliche Budgetkontrolle des Fonds;

           7. Erlassung einer Geschäftsordnung für den Geschäftsführer des Fonds;

           8. Erlassung der Geschäftsordnungen für die Kurien (§ 11);

           9. Genehmigung des Abschlusses von unbefristeten Dienstverträgen und von Rechtsgeschäften, die eine dauernde oder mehrjährige finanzielle Belastung des Fonds zum Gegenstand haben, sowie der Veranlagung des Fondsvermögens;

 

         10. Beschlussfassung über

                a) die Antragstellung an den Bundeskanzler zur Abberufung des Geschäftsführers mit Zwei­drittelmehrheit;

               b) Beschlussfassung über die Antragstellung an den Bundeskanzler auf Genehmigung der Geschäftsordnung des Kuratoriums;

                c) die Erstattung von Vorschlägen an den Bundeskanzler zur Anpassung des Beitragszuschusses gemäß § 18 Abs. 2 bis spätestens Ende August des laufenden Kalenderjahres.

(6) Im Bericht des Kuratoriums gemäß Abs. 5 Z 5 an den Bundeskanzler ist mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang es die Geschäftsführung des Fonds während des Geschäftsjahres geprüft hat und ob diese Prüfungen nach ihrem abschließenden Ergebnis zu wesentlichen Beanstandungen Anlass gegeben haben.

(7) Das Kuratorium hat dem Bundeskanzler unverzüglich über eine notwendige Anpassung des Beitragszuschusses gemäß § 18 zu berichten, wenn dies für eine ausgeglichene Gebarung des Fonds erforderlich ist.

Sitzungen und Beschlüsse des Kuratoriums

§ 9. (1) Das Kuratorium muss mindestens vierteljährlich eine Sitzung abhalten.

(2) Das Kuratorium wird durch den Vorsitzenden schriftlich, telefonisch, telegrafisch, mittels Telefax, oder auf geeignetem elektronischen Weg unter Angabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung einberufen. Der Geschäftsführer ist von der Einberufung einer Sitzung zu verständigen.

(3) Jedes Mitglied des Kuratoriums und der Geschäftsführer können unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, dass der Vorsitzende des Kuratoriums unverzüglich eine Sitzung einberuft. Diese muss binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden. Wird dem Verlangen von mindestens drei Kuratoriumsmitgliedern oder des Geschäftsführers nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhalts selbst das Kuratorium einberufen.

(4) An den Sitzungen des Kuratoriums ist der Geschäftsführer zur Teilnahme berechtigt; er ist zur Teilnahme verpflichtet, wenn das Kuratorium dies verlangt. Sachverständige und Auskunftspersonen können zur Beratung über einzelne Gegenstände zugezogen werden.

(5) Ein Mitglied des Kuratoriums kann ein anderes Mitglied schriftlich mit seiner Vertretung bei einer einzelnen Sitzung betrauen. Das vertretene Mitglied ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht mitzuzählen. Das Recht, den Vorsitz zu führen, kann nicht übertragen werden.

(6) Der Vorsitzende leitet die Sitzung. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Kuratoriums ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende oder sein Stellvertreter zu unterzeichnen hat.

(7) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend ist.

(8) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Geschäftsführer

§ 10. (1) Der Geschäftsführer des Fonds wird vom Bundeskanzler auf Vorschlag des Kuratoriums auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Bei der Bestellung und beim Abschluss des Anstellungsvertrages sind das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, und die hiezu ergangenen Vertragsschablonen der Bundesregierung anzuwenden.

(2) Die Bestellung zum Geschäftsführer kann unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen auf Vorschlag des Kuratoriums durch den Bundeskanzler aus wichtigen Gründen jederzeit widerrufen werden.

(3) Der Geschäftsführer kann unbeschadet der Entschädigungsansprüche des Fonds aus bestehenden Verträgen seinen Rücktritt gegenüber dem Vorsitzenden des Kuratoriums erklären. Liegt ein wichtiger Grund hiefür vor, kann der Rücktritt mit sofortiger Wirkung erklärt werden.

(4) Dem Geschäftsführer obliegt außer den ihm nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertragenen Aufgaben die Leitung des Fonds. Dabei hat er die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden und die kaufmännischen Grundsätze zu beachten. Er vertritt den Fonds nach außen.

 

(5) Der Geschäftsführer hat bis Ende Juni des laufenden Kalenderjahres das Jahresbudget für das folgende Kalenderjahr sowie den Jahresbericht und den Jahresabschluss über das vorangegangene Kalenderjahr dem Kuratorium vorzulegen.

(6) Weiters hat der Geschäftsführer dem Kuratorium regelmäßig, mindestens vierteljährlich, über den Gang der Geschäfte und die Lage des Fonds im Vergleich zur Vorschaurechnung unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung zu berichten (Quartalsbericht). Bei wichtigem Anlass ist dem Vorsitzenden des Kuratoriums unverzüglich zu berichten; ferner ist über Umstände, die für die Liquidität des Fonds von erheblicher Bedeutung sind, dem Kuratorium unverzüglich zu berichten (Sonderbericht).

Künstlerkommission

§ 11. (1) Die Künstlerkommission besteht aus Kurien, welche die Aufgaben der Künstlerkommission im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit wahrnehmen. Es besteht eine Kurie für Literatur, eine Kurie für Musik, eine Kurie für bildende Kunst, eine Kurie für darstellende Kunst, eine allgemeine Kurie für die zeitgenössischen Ausformungen der Bereiche der Kunst sowie eine Berufungskurie.

(2) Jede Kurie besteht aus:

           1. einem Vorsitzenden;

           2. einem Stellvertreter des Vorsitzenden;

           3. fünf weiteren Mitgliedern; die allgemeine Kurie und die Berufungskurie aus je sieben weiteren Mitgliedern.

(3) Die Vorsitzenden und Stellvertreter werden vom Bundeskanzler aus dem Kreise rechts- und/oder fachkundiger Bediensteter des Bundeskanzleramtes bestellt.

(4) Von den Mitgliedern gemäß Abs. 2 Z 3 wird je ein Mitglied von den durch Verordnung des Bundeskanzlers bestimmten repräsentativen Künstlervertretungen und Verwertungsgesellschaften entsen­det. Für jedes dieser Mitglieder ist ein Ersatzmitglied namhaft zu machen, das bei Verhinderung des Mitgliedes dieses in den Sitzungen der Kurie vertritt. Macht eine Künstlervertretung oder Verwertungs­gesellschaft von ihrem Entsenderecht nicht binnen einem Monat nach Aufforderung durch den Geschäfts­führer Gebrauch, so hat der Geschäftsführer für die betreffende Funktionsperiode der Kurie die entsprechende Bestellung vorzunehmen.

(5) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder üben ihre Funktion gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig aus. Sie verpflichten sich dazu, bevor sie erstmalig ihre Funktion ausüben, in einer schriftlichen Erklärung, die vom Vorsitzenden und vom Mitglied (Ersatzmitglied) zu unterfertigen ist.

(6) Die jeweilige Kurie hat in ihrem Zuständigkeitsbereich auf Verlangen des Geschäftsführers des Fonds Gutachten über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 zu erstatten.

(7) Eine Kurie ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung schrift­lich spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 3 und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind. Der Vorsitzende leitet die Sitzung. Die Kurie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter haben kein Stimmrecht. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

(8) Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und von den übrigen Mitgliedern der Kurie zu unterfertigen ist. Das Protokoll hat jedenfalls das beschlossene Gutachten mit dem festgestellten Sachverhalt und den daraus gezogenen fachkundigen Schlussfolgerungen zu enthalten. Das Protokoll hat der Vorsitzende unverzüglich dem Geschäftsführer des Fonds zu übermitteln.

(9) § 7 Abs. 3, 4 und 6 sind auf die Kurien anzuwenden. Innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen einer Aufforderung des Geschäftsführers des Fonds zur Abgabe eines Gutachtens hat der Vorsitzende der betreffenden Kurie diese zu diesem Zweck einzuberufen.

Verschwiegenheitspflicht

§ 12. (1) Der Geschäftsführer, die Mitglieder des Kuratoriums und der Kurien sowie die Mitarbeiter des Fonds sind über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Fonds oder der Antragsteller oder der Bezieher von Zuschüssen gelegen ist oder die ihnen ausdrücklich als vertraulich bezeichnet worden sind, gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen nicht eine Mitteilung zu machen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(2) Eine Ausnahme von der Verschwiegenheitsverpflichtung tritt nur insoweit ein, als eine Ent­bindung von dieser Verpflichtung erfolgt ist. Die Entbindung der Mitglieder der Kurien und der Bediensteten des Fonds erfolgt durch den Geschäftsführer; die Entbindung des Geschäftsführers und der Mitglieder des Kuratoriums erfolgt durch den Bundeskanzler.

 

(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht für den Geschäftsführer auch nach Ende seines Anstel­lungsvertrages, für Bedienstete des Fonds nach Ende des Dienstverhältnisses und für Mitglieder eines Organs nach Ausscheiden aus der Organfunktion.

Elektronische Datenverarbeitung, Datenübermittlungen

§ 13. (1) Der Fonds darf zum Zwecke der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz perso­nenbezogen folgende Daten der Zuschusswerber und -berechtigten automationsunterstützt verarbeiten:

           1. die Personalien,

           2. die Ausbildungsdaten,

           3. die Sozialversicherungsdaten,

           4. die Einkommensdaten,

           5. die Daten der beruflichen Tätigkeit und

           6. Angaben über den Anspruch auf Zuschuss nach diesem Gesetz.

(2) Der Fonds hat im Zusammenhang mit der Auszahlung der Zuschüsse der Sozialversicherungs­anstalt der gewerblichen Wirtschaft die Daten gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 6 sowie die Sozialversicherungs­nummer des Zuschussberechtigten zu übermitteln.

(3) Nach Bekanntgabe der Personalien der Zuschusswerber und -berechtigten durch den Fonds hat die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft dem Fonds zum Zwecke der Feststellung des Bestehens eines Anspruches auf Zuschuss die Daten gemäß Abs. 1 Z 3 zu übermitteln.

(4) Nach Bekanntgabe der Personalien der Zuschusswerber und -berechtigten und der Sozialver­sicherungsnummer durch den Fonds haben die Abgabenbehörden des Bundes zum Zwecke der Fest­stellung des Bestehens eines Anspruches auf Zuschuss die Daten gemäß Abs. 1 Z 4 zu übermitteln.

Abgabenbefreiung

§ 14. (1) Der Fonds ist abgabenrechtlich wie eine Körperschaft öffentlichen Rechts zu behandeln.

(2) Es sind befreit:

           1. unentgeltliche Zuwendungen an den Fonds von der Erbschafts- und Schenkungssteuer,

           2. die zur Durchführung der Aufgaben des Fonds erforderlichen Rechtsgeschäfte von den Rechtsgebühren,

           3. Eingaben an den Fonds von den Stempelgebühren.

(3) Die Beitragszuschüsse sind von der Einkommensteuer befreit.

Aufsicht

§ 15. (1) Der Fonds unterliegt der Aufsicht des Bundeskanzlers.

(2) Die Aufsicht erstreckt sich auf

           1. die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen;

           2. die Erfüllung der dem Fonds obliegenden Aufgaben und

           3. die Gebarung des Fonds.

(3) Im Rahmen der Aufsicht obliegt dem Bundeskanzler:

           1. die Genehmigung der Geschäftsordnung des Kuratoriums;

           2. die Genehmigung des Jahresbudgets;

           3. die Feststellung des Jahresabschlusses;

           4. die Entlastung des Kuratoriums.

(4) Der Bundeskanzler ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Fonds zu informieren. Die Organe des Fonds sind verpflichtet, dem Bundeskanzler Auskünfte über alle Angelegenheiten des Fonds zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die von ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen. Die Protokolle über die Sitzungen des Kuratoriums sind dem Bundeskanzler unverzüglich vorzulegen.

(5) Vor Genehmigung der Geschäftsordnung des Kuratoriums und des Jahresbudgets hat der Bundes­kanzler das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.

3. Abschnitt

Leistungen des Fonds

Beitragszuschüsse

§ 16. (1) Der Fonds leistet Zuschüsse (Beitragszuschüsse) zu den von den Künstlern zu leistenden Beiträgen zur Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG.

(2) Solange die Beiträge auf der Basis einer vorläufigen Beitragsgrundlage gemäß § 25a GSVG entrichtet werden, leistet der Fonds vorläufige Beitragszuschüsse.

Anspruchsvoraussetzungen

§ 17. (1) Voraussetzung für die Leistung von Beitragszuschüssen sind:

           1. Antrag des Künstlers;

           2. Ausübung einer Tätigkeit gemäß § 2 und Vorliegen eines Einkommens aus dieser Tätigkeit im Kalenderjahr in der Höhe des Zwölffachen des Betrages gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955;

           3. Vorliegen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund der Tätigkeit gemäß Z 2;

           4. die Summe der Einkünfte des Künstlers gemäß § 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetz – EStG 1988, BGBl. Nr. 106, darf im Kalenderjahr, in dem ein Beitragszuschuss gebührt, den Betrag von 270 000 S nicht überschreiten.

(2) Der Antrag auf Beitragszuschuss kann beim Fonds oder bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gestellt werden.

(3) Bei der Antragstellung sind die vom Fonds aufgelegten Formblätter zu verwenden. Im Antrag ist das voraussichtliche Gesamteinkommen und Einkommen aus der künstlerischen Tätigkeit in den Kalenderjahren, für die ein Zuschuss beantragt wird, sowie die künstlerische Tätigkeit darzustellen. Bei der erstmaligen Antragstellung ist außerdem die künstlerische Befähigung darzustellen und zu belegen. Der Fonds ist jederzeit berechtigt, vom Antragsteller die Vorlage von Unterlagen, die zur Feststellung des Bestehens eines Anspruches erforderlich sind, zu verlangen.

(4) Der Fonds ist verpflichtet, bei Bekanntwerden von Anhaltspunkten für den Wegfall der Zuschussberechtigung und regelmäßig stichprobenweise nach dem Zufallsprinzip, das Vorliegen der Zuschussvoraussetzungen bei den Zuschussberechtigten zu überprüfen.

Höhe des Beitragszuschusses

§ 18. (1) Der Beitragszuschuss beträgt 12 000 S jährlich.

(2) Der Bundeskanzler hat durch Verordnung den Betrag gemäß Abs. 1 mit Wirksamkeit des jeweils nächstfolgenden Kalenderjahres anzupassen, soweit dies für eine ausgeglichene Bilanzierung des Fonds erforderlich oder möglich ist.

(3) Besteht ein Anspruch auf Beitragszuschuss nicht während eines vollen Kalenderjahres, so gebührt der Betrag gemäß Abs. 1 und 2 nur in aliquoter Höhe.

(4) Der Beitragszuschuss gebührt unter Beachtung der Bestimmungen gemäß Abs. 1 bis 3 maximal nur in der Höhe, in der der Künstler auf Grund seines Einkommens aus seiner Tätigkeit gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 Beiträge in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG zu leisten hat.

Entstehen und Ende des Anspruches auf Beitragszuschuss

§ 19. (1) Der Anspruch auf Beitragszuschuss besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen auch für in der Vergangenheit liegende Zeiträume, die in den vier, dem Kalenderjahr der Antragstellung gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 vorangegangenen Kalenderjahren, liegen. Dies gilt jedoch nicht für vor dem 1. Jänner 2001 liegende Zeiträume.

(2) Wird das Bestehen der Versicherungspflicht in die gesetzliche Pensionsversicherung nach dem GSVG für in die Vergangenheit liegende Zeiträume festgestellt, so besteht bei Vorliegen der Voraus­setzungen auch für diese Zeiträume ein Anspruch auf Beitragszuschuss. Voraussetzung hiefür ist, dass der Betroffene innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftiger Feststellung der Versicherungspflicht einen entsprechenden Antrag auf Beitragszuschuss stellt. Weiters darf die Annahme des Nichtbestehens einer Versicherungspflicht nicht darauf zurückzuführen sein, dass der Betroffene gesetzliche Meldepflichten verletzt oder unwahre oder unvollständige Angaben über sein Einkommen gemacht hat. Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden.

(3) Der Anspruch auf Beitragszuschuss erlischt mit Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen.

Entscheidung über den Anspruch auf Beitragszuschuss

§ 20. (1) Über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 17 Abs. 1 stellt der Fonds in erster und letzter Instanz mit Bescheid das Bestehen des Anspruchs auf Beitragszuschuss dem Grunde nach fest. Auf das Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden.

(2) Ist das Vorliegen einer der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 strittig, hat der Geschäftsführer unverzüglich die zuständige Kurie zur Abgabe eines entsprechenden Gutachtens aufzufordern. Hat diese Kurie im Gutachten das Fehlen der Voraussetzungen festgestellt, so hat der Geschäftsführer auf schriftlich begründetes Verlangen des Antragstellers ein Gutachten der Berufungskurie einzuholen.

(3) Der Bescheid gemäß Abs. 1 ist vom Fonds der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft unverzüglich zu übermitteln.

(4) Dem Bundeskanzler wird gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG das Recht eingeräumt, gegen Bescheide des Fonds Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Auszahlung des Beitragszuschusses

§ 21. (1) Ist der Anspruch auf Beitragszuschuss bescheidmäßig gemäß § 20 dem Grunde nach festgestellt, so wird der Zuschuss in der gemäß § 18 entsprechenden Höhe auf die Dauer der Ausübung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden künstlerischen Tätigkeit und des Vorliegens der übrigen Anspruchsvoraussetzungen ausbezahlt.

(2) Der Fonds zahlt den Beitragszuschuss unmittelbar an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft aus. Über die Zahlungsmodalitäten ist eine Vereinbarung mit dieser Anstalt zu treffen.

(3) Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat dem betreffenden Künstler die um den Beitragszuschuss verringerten Pensionsversicherungsbeiträge vorzuschreiben.

(4) Der Zuschussberechtigte darf den Anspruch auf Beitragszuschuss rechtswirksam weder über­tragen noch verpfänden.

Melde- und Mitwirkungspflichten der Zuschussberechtigten

§ 22. (1) Personen, für die ein Zuschuss gemäß § 21 geleistet wird, haben alle Tatsachen, die für den Wegfall oder die Änderung des Anspruchs auf Zuschuss von Bedeutung sind, nach deren Eintritt unver­züglich dem Fonds zu melden.

(2) Die Personen gemäß Abs. 1 haben dem Fonds auf Anfrage über alle Umstände, die für die Prüfung des weiteren Vorliegens der Anspruchsberechtigung auf Beitragszuschuss maßgeblich sind, längstens binnen einem Monat wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Sie haben innerhalb derselben Frist auf Verlangen des Fonds auch alle Belege und Aufzeichnungen, die für diese Umstände von Bedeutung sind, zur Einsicht vorzulegen. Insbesondere haben sie alle für die Feststellung und für die Bemessung der Beitragszuschüsse erforderlichen Steuerbescheide und sonstigen Einkommensnachweise zur Einsicht vorzulegen.

(3) Auf Antrag des Betroffenen kann die Frist gemäß Abs. 2 bei Vorliegen berücksichtigungs­würdiger Gründe vom Fonds verlängert werden.

(4) Wird den Melde- und Mitwirkungspflichten gemäß Abs. 1 und 2 nicht nachgekommen, erlischt der Anspruch auf Beitragszuschuss. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ist vom Fonds hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(5) Das Erlöschen des Anspruchs gemäß Abs. 4 steht einer neuerlichen Antragstellung gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 und Durchführung eines Verfahrens gemäß § 20 nicht entgegen.

Rückzahlung der Beitragszuschüsse

§ 23. (1) Beitragszuschüsse, die über die Anspruchsberechtigung hinaus oder nach Wegfall des Anspruchs vom Fonds an die Sozialversicherungsanstalt geleistet wurden, sind vom Betroffenen dem Fonds innerhalb eines Monats nach Aufforderung rückzuzahlen. Das Gleiche gilt für vorläufige Beitrags­zuschüsse, die auf Basis der vorläufigen Beitragsgrundlage gemäß § 25a GSVG geleistet wurden.

(2) Die Verpflichtung zur Rückzahlung ist auf Antrag des Betroffenen vom Fonds mit Bescheid festzusetzen. Der Fonds entscheidet in erster und letzter Instanz. Auf das Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden.

(3) Der Fonds darf auf Ersuchen des Betroffenen die Rückzahlungsforderung stunden oder deren Zahlung in Raten bewilligen, wenn

           1. die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung des fälligen Rückforderungsbetrages für den Betroffenen mit erheblichen Härten verbunden wäre und

           2. die Einbringlichkeit der Rückforderung durch eine solche Zahlungserleichterung nicht gefährdet wird.

(4) Der Fonds darf auf Ersuchen des Betroffenen auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichten, wenn die Einziehung der Forderung für den Betroffenen nach der Lage des Falles, insbesondere unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, unbillig wäre.

(5) Der Fonds darf die Einziehung einer Forderung von Amts wegen einstellen, wenn

           1. der mit der Einziehung verbundene Verwaltungs- und Kostenaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Forderung stehen würde oder

           2. alle Möglichkeiten der Einziehung erfolglos versucht worden sind oder

           3. Einziehungsmaßnahmen von vornherein offenkundig aussichtslos sind.

(6) Der Fonds darf auf die von ihm zu leistenden Beitragszuschüsse gegen die vom Betroffenen zu leistenden Rückforderungen (einschließlich Verzugszinsen, sonstiger Nebengebühren, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren) aufrechnen, soweit das Recht auf Rückforderung nicht verjährt ist.

(7) Der Rückforderungsanspruch verjährt innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt seines Entstehens. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Rückzahlungsverpflichtung anhängig ist.

(8) Zur Eintreibung der Forderungen des Fonds auf Grund der Rückerstattungsbescheide ist dem Fonds die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§ 3 Abs. 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53).

Mitwirkung der Sozialversicherungsträger

§ 24. (1) Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ist zur Mitwirkung gemäß § 13 Abs. 3 verpflichtet und hat die betreffenden Daten auf maschinenlesbaren Datenträgern zu übermitteln.

(2) Erfolgt eine Anmeldung bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft unter Hinweis auf die behauptete Künstlereigenschaft im Sinne des § 2, so hat die Sozialversicherungsanstalt den Fonds hievon zu verständigen und ihm die vorhandenen Unterlagen und Belege, die für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung gemäß § 17 Abs. 1 nützlich sein könnten, vorzulegen. Darüber hinaus hat die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft den Fonds zu unterstützen und auf Verlangen alle notwendigen Auskünfte zu erteilen beziehungsweise unaufgefordert jene Tatsachen oder sonstigen Umstände mitzuteilen, die für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 17 Abs. 1 maßgeblich sind.

(3) Anträge auf Beitragszuschuss, die gemäß § 17 Abs. 2 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft eingebracht wurden, sind von dieser mit den vorhandenen Unterlagen und Belegen gemäß Abs. 2 unverzüglich an den Fonds weiterzuleiten.

Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes

§ 25. Die Abgabenbehörden des Bundes sind zur Mitwirkung gemäß § 13 Abs. 4 verpflichtet und haben die betreffenden Daten auf maschinenlesbaren Datenträgern zu übermitteln.

4. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 26. Freiberuflich tätige bildende Künstler gemäß § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG in der Fassung zum 31. Dezember 1999, die auf Grund dieser Tätigkeit gemäß § 273 Abs. 5 leg. cit. zum 31. Dezember 2000 nach dem GSVG in der Pensionsversicherung pflichtversichert sind, gelten als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1.

 

Vorbereitende Maßnahmen

§ 27. Der Bundeskanzler und die anderen nach diesem Gesetz zuständigen Bundesminister sind ermächtigt, nach Kundmachung dieses Gesetzes alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit der Fonds zum 1. Jänner 2001 ordnungsgemäß seine Tätigkeit aufnehmen kann. Insbesondere kann der Bundeskanzler die nach diesem Gesetz vorgesehenen Verordnungen erlassen. Weiters können die Mitglieder der Fondsorgane sowie der Geschäftsführer auch vor dem 1. Jänner 2001 bestellt werden.

Verweisungen

§ 28. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 29. Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 30. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2000 tritt die Verordnung BGBl. Nr. 55/1980, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 192/1994, außer Kraft.

Vollziehung

§ 31. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich des § 7 Abs. 1 Z 3, § 13 Abs. 4, §§ 14 und 25 der Bundesminister für Finanzen;

           2. hinsichtlich der § 7 Abs. 1 Z 2, § 13 Abs. 3, § 21 Abs. 3 und § 24 der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen;

           3. hinsichtlich des § 15 Abs. 5 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

           4. hinsichtlich des § 21 Abs. 2 der Bundeskanzler und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen,

           5. hinsichtlich des § 27 der Bundeskanzler, der Bundesminister für Finanzen sowie der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und

           6. im Übrigen der Bundeskanzler.

Vorblatt

 

Probleme:

Trotz Einbeziehung grundsätzlich aller selbstständig Erwerbstätigen in die Sozialversicherung mit dem ASRÄG 1997 zum 1. Jänner 1998 besteht eine Ausnahme für Kunstschaffende bis Ende 2000; ohne weitere gesetzliche Maßnahme erfolgt die sozialversicherungsrechtliche Erfassung dieser Personen nach den für neue Selbstständige geltenden Grundsätzen. Bei niedrigen Künstlereinkommen ist die Belastung mit Beiträgen zur Pensionsversicherung unvertretbar hoch. Eine Milderung der Beitragslast erscheint daher notwendig.

Ziele:

Die Gesellschaft misst dem künstlerischen Schaffen einen hohen Stellenwert bei, der eine Unterstützung aus öffentlichen Mitteln für jene Künstler rechtfertigt, die in Folge niedriger und unregelmäßiger Ein­künfte aus der künstlerischen Tätigkeit eine pensionsversicherungsrechtliche Absicherung nur um den Preis einer Gefährdung ihrer wirtschaftlichen und künstlerischen Existenz hätten. Für alle Künstler innerhalb einer bestimmten Einkommensbandbreite soll daher eine Förderung der Pensionsbeiträge stattfinden.

Lösung:

Unter Berücksichtigung des Gesamteinkommens erhalten Künstler aus öffentlichen Mitteln eine Förderung im Wege von Zuschüssen zu den Beiträgen in der Pensionsversicherung, die zusätzlich zum Kunstförderungsbeitrag eingehoben werden; die Administration erfolgt über einen Fonds, in dessen Rahmen eine Künstlerkommission über die Qualifikation als Künstler im Sinne des Entwurfs Gutachten erstellt.

Alternativen:

Mangelnde soziale Absicherung von künstlerisch selbstständig tätigen Personen mit nur geringen Chancen, am freien Markt durch das künstlerische Schaffen ein adäquates Einkommen für gesellschaftlich wertvolle Arbeit zu erlangen.

Auswirkung auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Gesicherte Angaben über die in Österreich schaffenden Künstler liegen nicht vor. Es ist demnach auch nicht verifizierbar, wie viele selbstständig tätig sind und in welcher Höhe sich die Einkommen der österreichischen Künstler bewegen.

Daher musste mittels Vergleichsberechnungen näherungsweise die Zahl der künftig durch dieses Gesetz Begünstigten ermittelt werden. Dazu dienten statistisches Material aus Deutschland, Erhebungen bei einzelnen Teilbereichen der Künstlerschaft und Zahlen aus dem bestehenden Künstlerhilfefonds bzw. der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.

Aus den Berechnungen geht hervor, dass mit 12 000 selbstständig tätigen Künstlern zu rechnen ist. Von rund 5 500 bildenden Künstlern, die derzeit bereits im GSVG versichert sind, liegen statistische Daten der durchschnittlichen monatlichen sozialversicherungspflichtigen Beitragsgrundlagen vor. Von diesen Daten ausgehend, erfolgt nachstehende Hochrechnung:

 

5 500 bildende Künstler

Hochrechnung
12 000 Künstler

Beitragsgrundlage bis 4 347 S monatlich

930

2 000

Beitragsgrundlage ab 4 348 S bis 24 594 S monatlich


2 900


6 300

Für das Jahr 2001 wird gemäß § 18 ein Beitragszuschuss in Höhe von 12 000 S gewährt. Dies ergibt für 6 300 Künstler einen Bedarf von 75,6 Millionen Schilling.

Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang auch, dass neben der Künstlereigenschaft auch die ent­sprechende künstlerische Tätigkeit mit einem Jahreseinkommen von rund 47 700 S auszuüben ist, um einen Anspruch auf Beitragszuschuss zu haben (siehe § 17 Abs. 1).

Es ist darauf hinzuweisen, dass es in die Autonomie der Künstlerkommission fällt, die Kriterien des § 2 für das Vorliegen der Künstlereigenschaft und der künstlerischen Tätigkeit zu interpretieren. Dadurch werden sich Auswirkungen auf die Zahl der Anspruchsberechtigten ergeben.

 

Die Aufbringung der Mittel erfolgt gemäß § 5 dieses Gesetzes für den Zeitraum 2001 wie folgt:

§ 1 Abs. 1 Z 2 Kunstförderungsbeitragsgesetz

33 860 000

§ 1 Abs. 1 Z 3 Kunstförderungsbeitragsgesetz

15 000 000

Budgetmittel gemäß Bundesfinanzgesetz

35 000 000

Rückzahlungen von Zuschüssen

30 000

Sonstige Rückflüsse und Zinserträgnisse

200 000

Sonstige Einnahmen

100 000

Freiwillige Zuwendungen

10 000

Summe

84 200 000

Für die Einnahmen aus dem Kunstförderungsbeitragsgesetz ist eine Änderung dieses Gesetzes erforder­lich (siehe den entsprechenden Gesetzentwurf).

Die Kosten des Fonds werden wie folgt abgeschätzt:

Einhebungskosten (Inkasso)

2 640 000

Personalausgaben

2 820 000

Büro

500 000

Sachausgaben

340 000

Gutachten, Kuratoren, Spesen

440 000

Allgemeine Ausgaben

560 000

 

7 300 000

Der Fonds bilanziert 2001 nach dieser Abschätzung ausgeglichen:

Einnahmen

84 200 000

Beitragszuschüsse

–75 600 000

Verwaltung

– 7 300 000

Reserve rd. 1,5% der Einnahmen

1 300 000

Der vom Bundeskanzleramt verwaltete Künstlerhilfe-Fonds wird nach Ablauf des Geschäftsjahres 2000 und Entlastung der Fondsorgane für dieses Geschäftsjahr und Abwicklung der offenen rechtlichen Verpflichtungen aufgelöst. Der Künstlerhilfe-Fonds hat keine Rücklagen gebildet.

EU-Konformität:

Gegeben.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Kompetenzgrundlagen:

Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG („Stiftungs- und Fondswesen“).

Erläuterungen

 

Allgemeiner Teil

Künstler, die ihre Tätigkeit freiberuflich ausüben, sind derzeit nur in Teilbereichen sozialversichert bzw. sozial abgesichert. Beispielsweise sind freiberuflich tätige bildende Künstler seit 1958 in der gewerblichen Sozialversicherung pensionsversichert und nach dem ASVG kranken- und unfallversichert, unter bestimmten Voraussetzungen sind selbstständige Musiker, Artisten und Kabarettisten nach dem ASVG versichert. Seit dem ASRÄG 1997 sind ab dem 1. Jänner 2001 Kunstschaffende neue Selbst­ständige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG. Deren Pflichtversicherung erstreckt sich auf die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung. Ab dem 1. Jänner 2001 trifft die in die Pflichtversicherung nach dem GSVG einbezogenen selbstständigen Künstler daher eine entsprechend hohe Beitragslast. Auf Grund des hohen gesellschaftlichen Stellenwertes der Kunst und bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sollen Künstler mit geringen Gesamteinkünften eine spezielle Förderung dadurch erhalten, dass die öffentliche Hand einen Teil der Beitragslast zur gesetzlichen Pensionsversicherung trägt.

Die sachliche Rechtfertigung für die Förderung der Beiträge in die gesetzliche Pensionsversicherung liegt im besonderen Verlauf einer Karriere eines selbstständigen Künstlers begründet, die mit anderen selbst­ständigen Berufsgruppen nicht vergleichbar ist. Während das Wesen der künstlerischen Tätigkeit in der künstlerischen Befähigung und Begabung zu eigenschöpferischen Leistungen liegt, stehen bei den anderen selbstständigen Berufsgruppen die erlernten und durch Erfahrung gewonnenen Fertigkeiten zur Berufsausübung im Vordergrund. Die Einkünfte der selbstständigen Künstler hängen daher vielfach von der gesellschaftlichen Anerkennung und Akzeptanz der individuellen künstlerischen Leistungen ab. Damit ist die Existenzsicherung eines beruflich nicht etablierten Künstlers von diesen im Rahmen seiner künst­lerischen Berufsausübung nur gering beeinflussbar. Die Einkünfte und damit die Existenzsicherung der anderen selbstständigen Erwerbstätigen sind vom Bedarf des Marktes abhängig, an den aber die angebotenen Leistungen jeweils angepasst werden können. Eine derartige Anpassung widerspricht in der Regel gerade der Tätigkeit eines Künstlers. Dadurch sind die Einkünfte des Künstlers, die beruflich nicht etabliert sind, besonderen Schwankungen unterworfen. Ab einer bestimmten Höhe des Gesamtein­kommens soll es daher keinen Zuschuss geben.

Der Aufwand für die Beitragszuschüsse wird aus Förderungsmittel des Bundeskanzleramtes und durch weitere Beiträge nach dem Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 getragen.

Die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen über die generelle Einbeziehung der freiberuflich tätigen Künstler existieren bereits.

Die Gesetzentwürfe haben vor allem folgende Regelungen zum Inhalt:

–   Definition des Begriffs des Künstlers;

–   Einrichtung eines Künstler-Sozialversicherungsfonds, dessen Organisation und Dotierung;

–   Höhe der Zuschüsse zu den Pensionsversicherungsbeiträgen von Künstlern;

–   Verfahren zur Feststellung der Künstlereigenschaft, des Anspruchs auf Beitragszuschuss und Ab­wicklung der Zuschusszahlungen.

Besonderer Teil

Zu § 1:

Vom Gesetz sind nur jene Künstler erfasst, die auf Grund der Gesetze selbstständig tätig sind und auf Grund dieser Tätigkeit nach dem GSVG in der gesetzlichen Pensionsversicherung pflichtversichert sind.

Ob jemand selbstständig oder unselbstständig tätig ist, hängt nach der ständigen Judikatur nicht von der Bezeichnung, sondern vom Inhalt des Vertrages ab (siehe Arb 8777, Arb 9489 ua.). Nur in Grenzfällen, in denen sich die Rechtsnatur der Vertragsbeziehungen weder aus den Bestimmungen des Vertrages noch aus der Natur des Rechtsverhältnisses eindeutig ableiten lässt, ist die Bezeichnung des Vertrages ausschlaggebend (Arb 9879).

Schauspieler und Tänzer sind von diesem Gesetz insoweit erfasst, als sie selbstständig künstlerisch erwerbstätig sind. Sind sie jedoch im Rahmen von Theateraufführungen künstlerisch tätig, sind sie von diesem Gesetz nicht erfasst, da diese Tätigkeit nach der ständigen Judikatur der Arbeitsgerichte und des Verwaltungsgerichtshofes in einem Dienstverhältnis ausgeübt wird.

Beispielsweise sind folgende judizierte Fälle angeführt:

–   Ein Vertrag, mit dem sich ein Filmschauspieler zur Übernahme einer Filmrolle verpflichtet, ist ein Dienst- und kein Werkvertrag, selbst wenn dieser Schauspieler das Recht auf Gewinnbeteiligung und maßgeblichen Einfluss auf das Drehbuch und die Auswahl der übrigen Mitwirkenden hat und nicht in wirtschaftlicher Abhängigkeit zum Filmunternehmer steht (Arb 6259);

–   ein Filmregisseur ist Dienstnehmer (Arb 6854);

–   ein Film-Produktionsleiter ist Dienstnehmer (Arb 7848);

–   die Verpflichtung einer Theatergruppe, in einem anderen Theaterbetrieb während einer bestimmten Zeit gegen ein bestimmtes Gesamthonorar zu gastieren, ist (als Gruppenarbeitsvertrag) Dienstvertrag, auch dann, wenn der Vertrag durch den Leiter der Theatergruppe abgeschlossen wurde (Arb 4995).

Ist daher jemand unter Formenmissbrauch formal nicht im Rahmen eines Dienstvertrages, sondern im Rahmen eines Werkvertrages künstlerisch tätig, so hat der Betroffene keinen Anspruch auf Zuschuss nach diesem Gesetz, da er materiell keine selbstständige künstlerische Tätigkeit ausübt und er auf Grund der tatsächlich unselbstständigen Tätigkeit nach ASVG zu versichern wäre. Durch dieses Gesetz sollen gesetzwidrige Vertragsverhältnisse nicht gefördert werden.

In diesem Zusammenhang wird auf § 194a GSVG verwiesen, wonach die Versicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in derartigen Fällen verpflichtet ist, bei der zuständigen Gebietskrankenkasse einen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Prüfung des Vorliegens der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 4 ASVG zu stellen.

Zu § 2:

Durch die Wortfolge „oder in einer ihrer zeitgenössischen Ausformungen“ sollte der Künstlerbegriff offen für neue Entwicklungen im Bereich der Kunst definiert werden. Die jeweilige Kurie wird im Rahmen der autonomen Erstellung der Gutachten über das Vorliegen der Künstlereigenschaft und einer künstlerischen Tätigkeit auf diese Entwicklungen Bedacht zu nehmen haben.

Die künstlerische Befähigung wird bei Personen, die kein einschlägiges Hochschulstudium aufweisen, anhand der bisherigen künstlerischen Leistungen zu beurteilen sein. Diesbezüglich hat sich die zuständige Kurie im Gutachten gemäß § 20 Abs. 2 ausführlich auseinander zu setzen.

Die Architektur und Baukunst sind der bildenden Kunst zuzuordnen.

Festzuhalten ist, dass nicht jeder Künstler, der die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 erfüllt, auch vom Geltungsbereich dieses Gesetzes erfasst ist. Zusätzlich müssen noch die übrigen Erfordernisse des § 1 (selbstständige Erwerbstätigkeit als Künstler und auf Grund dieser Tätigkeit das Vorliegen einer Pflichtversicherung im Inland in die gesetzliche Pensionsversicherung) erfüllt sein.

Durch die Wortfolge „für die Ausübung der von der Hochschulbildung umfassten künstlerischen Tätigkeiten“ in Abs. 2 soll sichergestellt werden, dass der Künstler nur für bestimmte, dem Hochschul­studium entsprechende, künstlerische Tätigkeiten ex lege die künstlerische Befähigung besitzt. Hat beispielsweise jemand das Hochschulstudium „Gesang“ erfolgreich abgeschlossen, so besitzt er auf Grund des Gesetzes nur für diesen Bereich die künstlerische Befähigung, nicht aber etwa für Malerei.

Zu § 3:

Zu bemerken ist, dass mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2001 eine Änderung der Bestimmungen des § 273 Abs. 7 und 8 GSVG vorgesehen ist. Nach der geplanten Neuregelung des § 273 Abs. 7 GSVG sind auf Antrag Personen, die am 1. Jänner 2001 das 50. Lebensjahr vollendet und zu diesem Zeitpunkt noch nicht 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung erworben haben, von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG befreit.

Nach der vorgesehenen Neuregelung des § 273 Abs. 8 GSVG sind ex lege von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG jene Personen ausgenommen, die am 1. Jänner 2001 das 57. Lebensjahr vollendet haben.

Zu § 4:

In dieser Bestimmung sind die Aufgaben des Fonds abschließend geregelt. Die Feststellung der Künstlereigenschaft obliegt dem Fonds im Rahmen des Verfahrens über die Zuerkennung der Beitragszuschüsse, allenfalls unter Heranziehung eines Gutachtens der zuständigen Kurie. Nach dem § 3 des Kunstförderungsbeitragsgesetzes soll dem Fonds auch die Einhebung der Abgaben gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 leg. cit. (siehe den gesonderten Gesetzentwurf) obliegen.

Zu § 5:

Die Wortfolge „entsprechend der im Bundesfinanzgesetz hiefür vorgesehenen Mittel“ in Z 2 ist aus budgetrechtlichen Gründen erforderlich.

Ein Beitrag des Bundes im Jahr 2001 ist der aus dem Künstler-Hilfefonds umgeschichtete Betrag von 35 Millionen Schilling (Förderungsmittel des Bundeskanzleramtes).

Zu §§ 8 und 9:

Die Regelungen des Kuratoriums sind jenen des Aufsichtsrates einer GmbH nachgebildet. Die Mitglieder des Kuratoriums haften daher wie die Mitglieder des Aufsichtsrates der GmbH. Diese Haftung macht es erforderlich, den Mitgliedern des Kuratoriums die entsprechenden Rechte, wie Berichte vom Geschäfts­führer und die Einberufung des Kuratoriums zu verlangen, sowie Einsichtsrechte einzuräumen.

Zur ausgeglichenen Gebarung des Fonds gehört es auch, Rücklagen nicht nur für Abfertigungen und Urlaubsentschädigungen für die Bediensteten des Fonds, sondern auch angemessene Rücklagen für die Ansprüche auf Beitragszuschuss zu bilden.

Zu § 10:

Aus Gründen einer sparsamen Verwaltung ist im Gesetz nur ein Geschäftsführer vorgesehen.

Der Fonds soll der Kontrolle des Rechungshofes unterliegen. Gemäß Art. 126b B-VG unterliegt die Gebarung eines Fonds nur dann der Kontrolle des Rechnungshofes, wenn der Fonds von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet wird, die hierzu von Organen des Bundes bestellt sind. Eine ähnliche Regelung ist in Art. 127 B-VG für Fonds vorgesehen, die von Organen eines Landes oder von Personen verwaltet wird, die hierzu von Organen eines Landes bestellt sind.

Um die Kontrolle des Rechnungshofes sicherzustellen, ist die Bestellung des Geschäftsführers durch den Bundeskanzler notwendig.

Aus diesen Überlegungen ist im § 7 Filmförderungsgesetz (BGBl. Nr. 557/1980) die Bestellung des Direktors des Filminstituts durch den Bundeskanzler vorgesehen und im § 15 des Bundesgesetzes über die Errichtung eines „Salzburger Festspielfonds“ (BGBl. Nr. 147/1950) die Leitung des Fonds durch den Landeshauptmann vorgesehen.

Ein Entlassungsgrund im Sinne des § 27 Angestelltengesetz ist ein wichtiger Grund im Sinne des Abs. 2.

Dem Geschäftsführer obliegt die Führung der Bürogeschäfte des Fonds, er wird von Mitarbeitern unterstützt. Es ist davon auszugehen, dass die Förderung von Künstlern durch Beitragszuschüsse wegen der permanent erforderlichen Klärung der Abgrenzungsfrage Künstler/Nicht-Künstler unter Beachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse zwangsweise mit einem laufenden administrativen Aufwand verbunden ist.

Zu § 11:

Der mit 12 000 Personen geschätzte Umfang der in Frage kommenden Künstlerschaft erfordert eine spartenmäßige Strukturierung zur Bewältigung des umfangreichen Begutachtungsverfahrens. Dabei sollten auch die Kenntnisse der Verwertungsgesellschaften und Künstlervertretungen hinsichtlich ihrer künstlerisch tätigen Mitglieder genutzt werden. Durch die Mitwirkung der betroffenen Künstler in den Kurien der Künstlerkommission wird sichergestellt, dass die spezifischen Anliegen der Künstler in hohem Maße beachtet werden.

Durch das vorgesehene Entsenderecht von Mitgliedern kann eine ausgewogene Berücksichtigung sämtlicher Kunstgebiete in der Künstlerkommission erreicht werden. Die Gutachten werden jedoch nicht von der Künstlerkommission, sondern von der jeweiligen Kurie erstellt, die für die Kommission tätig wird.

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 10. Jänner 1980 über die Beurteilung der Tätigkeit als freiberuflicher bildender Künstler durch eine Kommission im Hinblick auf die Sozialversicherungspflicht, BGBl. Nr. 55/1980, idF BGBl. Nr. 192/1994 tritt im Hinblick auf den Wegfall der materiell-rechtlichen Grundlage mit 1. Jänner 2001 außer Kraft. Diese Kommission beendet somit ihre Tätigkeit mit 31. Dezember 2000.

Zu § 12:

Die Bestimmungen über die Verschwiegenheit wurden den Regelungen über die Amtsverschwiegenheit im Bundesdienst nachgebildet (§ 46 BDG 1979).

Zu § 13:

Entsprechend den Erfordernissen des Datenschutzes ist eine Festlegung der Datenkategorien, die elektronisch vom Fonds verarbeitet werden dürfen, und eine Festlegung der Datenkategorien, die vom Fonds im Rahmen der Feststellung der Zuschussberechtigung der Sozialversicherungsanstalt der gewerb­lichen Wirtschaft und den Abgabenbehörden des Bundes bzw. von diesen Stellen an den Fonds zu übermitteln sind, notwendig.

Die in Abs. 1 angeführten Daten sind als Datenkategorien zu verstehen. So gelten beispielsweise als Sozialversicherungsdaten insbesondere der Beginn und das Ende der Sozialversicherungspflicht sowie die vom Betreffenden zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge.

Hinsichtlich der Übermittlung gemäß Abs. 4 wird der Fonds den Abgabenbehörden des Bundes die Bezieher eines Zuschusses bekannt geben. Die Abgabenbehörden werden dem Fonds jene Bezieher be­kannt geben, die ein höheres Einkommen im Sinne des EStG bezogen haben, das über der Einkom­mensgrenze liegt, bis zu der ein Zuschuss gebührt.

Zu § 14:

Zur Regelung in Abs. 3 ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 20 Abs. 2 EStG 1988 Beitragszahlungen in die gesetzliche Pensionsversicherung nur in dem Ausmaß als Betriebsausgabe abgesetzt werden können, soweit hiefür kein Zuschuss geleistet worden ist.

Zu § 16:

Der Abs. 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass in der Sozialversicherung der Selbstständigen Jahr für Jahr vorerst die Beiträge auf Basis einer vorläufigen Beitragsgrundlage vorgeschrieben werden müssen; auch für diese soll ein Beitragszuschuss geleistet werden.

Zu § 17:

Anspruchsvoraussetzung für den Beitragszuschuss ist nicht nur die Eigenschaft als Künstler, sondern auch die Ausübung einer selbstständigen künstlerischen Tätigkeit und Erzielung eines Einkommens aus dieser Tätigkeit in der Höhe von derzeit 47 724 S jährlich (Zwölffache des Betrages gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG). Wird ein geringeres Einkommen aus der selbstständigen künstlerischen Tätigkeit erzielt, so gebührt kein Beitragszuschuss, selbst wenn auf Grund des Gesamteinkommens aus selbstständiger Tätigkeit eine Sozialversicherungspflicht nach GSVG besteht.

Sollte sich nachträglich herausstellen, dass in einem Kalenderjahr das Einkommen aus einer künst­lerischen Tätigkeit die Grenze gemäß Abs. 1 Z 2 nicht erreicht hat, so hat der Künstler bereits geleistete Beitragszuschüsse dem Fonds grundsätzlich zurückzuerstatten. Auf die Möglichkeiten des Verzichts auf Rückzahlung gemäß § 23 Abs. 4 wird verwiesen.

Die in Abs. 1 Z 4 angesprochenen Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 sind immer erst im Nachhinein bekannt und nachweisbar, Beitragszuschüsse müssen aber bereits auch schon während jenes Zeitraumes geleistet werden, in dem die Beiträge lediglich auf der Basis einer vorläufigen Beitragsgrundlage ermittelt werden können. In dieser Phase können die Beitragszuschüsse nur auf der Grundlage einer Erklärung des Antragstellers über die erwarteten Einkünfte geleistet werden.

Zu § 18:

Da nach diesem Entwurf einerseits dem Grunde nach ein gesetzlicher Anspruch auf Beitragszuschuss besteht, andererseits aber keine Abgangsdeckung des Fonds durch den Bund vorgesehen ist, können Zuschüsse grundsätzlich nur in der Höhe gewährt werden, soweit im Fonds die finanziellen Mittel dafür vorhanden sind. Aus diesen Überlegungen ist eine Anpassung des Betrages gemäß Abs. 1 vorgesehen. Diese Anpassung kann aber auch in einer Erhöhung des Betrages gemäß Abs. 1 bestehen, wenn eine ausgeglichene Bilanzierung des Fonds gewährleistet ist.

Der Geschäftsführer hat gemäß § 10 Abs. 5 des Entwurfes bis Ende Juni jeden Kalenderjahres dem Kuratorium und das Kuratorium gemäß § 8 Abs. 5 Z 4 des Entwurfes bis Ende August dem Bundes­kanzler für das nächste Kalenderjahr das Jahresbudget vorzulegen. Auf Grund dieses Voranschlages, aus dem die Einnahmen und voraussichtlichen Ausgaben des Fonds zu entnehmen sind, hat gemäß § 8 Abs. 5 Z 10 lit. c außerdem das Kuratorium dem Bundeskanzler allenfalls die erforderliche Anpassung des Betrages gemäß Abs. 1 für eine ausgeglichene Bilanz des Fonds vorzuschlagen.

Abs. 3 und 4 regeln die individuelle Höhe des Beitragszuschusses im Rahmen des jeweils geltenden durch Verordnung festgelegten Maximalzuschusses. Die Regelung in Abs. 4 ist aus verfassungsrechtlichen Gründen (Gleichheitsgrundsatz) erforderlich. Beiträge in die gesetzliche Pensionsversicherung nach GSVG, die auf Einkommen aus nicht künstlerischen selbstständigen Tätigkeit fallen, sollen aus diesen Gründen nicht gefördert werden.

Zu § 19:

Mit dem durch die Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. I Nr. 29/2000, neu geschaffenen § 37 Abs. 9, der auf Antrag die Aufteilung von Einkünften aus selbstständiger künstlerischer Tätigkeit im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 5 Umsatzsteuergesetz 1994 und aus schriftstellerischer Tätigkeit auf drei Jahre ermöglicht, kommt es auch zu Auswirkungen in der selben Richtung auf die Beitragsgrundlagenbildung in der Sozialversicherung.

Einkommensteuererklärungen werden oft erst nach Ablauf des dem Veranlagungsjahr folgenden Kalenderjahres erstattet (zB die Einkommensteuererklärung für 2003 erst im Jahr 2005). Realistischer­weise wird auch der Antrag auf Zuschuss in diesem Fall erst im Jahr 2005 gestellt werden können. Die steuerrechtliche Aufteilung der Einkünfte des Jahres 2003 erfolgt auf die Jahre 2003, 2002 und 2001, die rückwirkende Zuerkennung des Beitragszuschusses soll daher auch für das Jahr 2001 möglich sein, wenn die materiellen Voraussetzungen vorliegen. Abs. 1 bezieht sich auf diese Fälle.

Abs. 2 soll hingegen jene Fälle erfassen, in denen etwa im Rahmen einer Betriebsprüfung sich nach­träglich das Bestehen der Versicherungspflicht nach GSVG dadurch ergeben hat, dass Abschreibungs­möglichkeiten von Ausgaben des Künstlers von den Abgabenbehörden und dem Künstler unterschiedlich rechtlich beurteilt worden sind und deshalb die die Sozialversicherungspflicht begründenden Einkommen nicht erreicht wurden. In diesen Fällen ist dem Künstler keinerlei Verschulden für das Nichtvorliegen der Versicherungspflicht zuzurechen, sodass es auch sachlich gerechtfertigt ist, für in der Vergangenheit zurückliegende Zeiträume Beitragszuschüsse zu leisten. Zu bemerken ist, dass das Recht auf Feststellung der Zahlungsverpflichtung von Beiträgen in die gesetzliche Sozialversicherung gemäß § 40 Abs. 1 GSVG spätestens nach fünf Jahren verjährt.

Zu § 20:

Der gemäß Abs. 1 erlassene Bescheid kann beim Verwaltungsgerichtshof angefochten werden.

Weiters besteht die Möglichkeit, diesen Bescheid nach den Regelungen des AVG wieder zu beheben. In diesem Zusammenhang wird auf §§ 68 und 69 AVG verwiesen.

Nach § 68 Abs. 2 AVG kann von Amts wegen ein für den Künstler negativer Bescheid aufgehoben und dem Künstler ein Anspruch auf Beitragszuschuss zuerkannt werden.

Nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG kann auf Antrag des Künstlers oder von Amts wegen der Bescheid aufge­hoben werden, wenn neue Tatsachen (etwa über die künstlerische Tätigkeit) hervorgekommen sind.

Sollte sich der Sachverhalt, der einem negativen Bescheid zugrunde liegt, seit der Bescheiderlassung ge­ändert haben (der Betroffene übt eine andere künstlerische Tätigkeit aus oder er kann durch künstlerische Leistungen nunmehr seine künstlerische Befähigung belegen), so kann der Betroffene einen neuen Antrag auf Beitragszuschuss stellen, über den dann neuerlich ein Gutachten der zuständigen Kurie einzuholen ist.

Bei Personen, die eine künstlerische Hochschulausbildung aufweisen, wird das Gutachten gemäß Abs. 2 sich auf das Vorliegen der künstlerischen Tätigkeit und der Einschlägigkeit dieser Tätigkeit zur Hoch­schulausbildung im Sinne des § 2 Abs. 2 beschränken. Dasselbe gilt sinngemäß für Personen, die vom § 26 erfasst sind.

In allen anderen Fällen wird auch die künstlerische Befähigung im Gutachten zu beurteilen sein.

Zu § 23:

Die Beiträge und damit auch allfällige Beitragszuschüsse werden im Stadium der vorläufigen Beitrags­grundlage auf der Basis von Erklärungen über die erwarteten Einkünfte geleistet. Nach Vorliegen der Einkommensnachweise (zB Einkommensteuerbescheid) wird ersichtlich, ob der Beitragszuschuss zu Recht bezogen wurde. Bei ungerechtfertigtem Bezug hat der Künstler den entsprechenden Betrag direkt an den Fonds zurückzuzahlen, wobei der Fonds bei den Rückzahlungsmodalitäten auf besondere Bedürfnisse des Künstlers im Einzelfall eingehen kann.

Im Abs. 3 wurde eine Stundung bzw. Ratenzahlung des Rückzahlungsbetrages vorgesehen; im Abs. 4 ist eine Verzichtsmöglichkeit. Diese Regelungen sind den Regelungen des § 61 und § 62 Bundeshaus­haltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, nachgebildet.

Die in Abs. 7 vorgesehene Verjährungsregelung ist deshalb erforderlich, da es sich um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch handelt und die Bestimmungen des ABGB nicht gelten.

Zu § 24:

Für die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft als für die Kranken- und Pensionsver­sicherung der verschiedensten Gruppen von Selbstständigen zuständiger Versicherungsträger müssen aus Gründen einer effizienten und sparsamen Verwaltung die administrativen Vorgänge bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes möglichst gering gehalten werden. Diesem Zweck dient eine möglichst exakte Umschreibung der Aufgaben der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft einerseits und des Künstler-Sozialversicherungsfonds andererseits. Die Prüfung der Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit und der Erzielung von Erwerbseinkünften aus einer solchen Tätigkeit und die Frage des Anspruchs auf Beitragszuschuss obliegt somit ausschließlich dem Fonds. Die Sozialversicherungsanstalt hat daher in diesem Zusammenhang nur insoweit mitzuwirken, als sie über die Frage des Bestehens der Sozialversicherungspflicht nach GSVG und über die Höhe der zu leistenden Beiträge in die gesetzliche Pensionsversicherung dem Fonds die entsprechenden Informationen zur Verfügung stellt. Darüber hinaus kommt der Anstalt die Aufgabe zu, die vom Fond geleisteten Beitragszuschüsse bei der Beitragsvor­schreibung an den Künstler zu berücksichtigen. Die Hereinbringung der vom Fonds zu Unrecht geleis­teten Beitragszuschüsse ist Sache des Fonds.

 

Zu § 26:

Zwar gilt der in dieser Bestimmung angeführte Personenkreis nach diesem Gesetz weiterhin als Künstler; die übrigen Anspruchsvoraussetzungen des § 17 Abs. 1 (zB die Ausübung der künstlerischen Tätigkeit, sowie das Mindesteinkommen aus dieser Tätigkeit) müssen aber erfüllt sein, damit diese Personen Anspruch auf Beitragszuschuss haben. Außerdem müssen diese Personen einen Antrag auf Beitrags­zuschuss stellen.

Hinsichtlich der mit 1. Jänner 2001 vorgesehenen Änderungen der Übergangsbestimmungen des § 273 GSVG wird auf die Erläuterungen zu § 3 verwiesen.