317 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Bericht

des Finanzausschusses


über die Regierungsvorlage (219 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Versicherungs­aufsichtsgesetz geändert wird (VAG-Novelle 2000)


1. Unmittelbarer Anlass des vorliegenden Entwurfs ist die Umsetzung der Richtlinie 98/78/EG über die zusätzliche Beaufsichtigung der einer Versicherungsgruppe angehörenden Versicherungsunternehmen. Gemäß Art. 11 Abs. 2 dieser Richtlinie sollen die nationalen Rechtsvorschriften, mit denen sie umgesetzt wird, erstmals auf das mit 1. Jänner 2001 oder im Laufe des Jahres 2001 beginnende Geschäftsjahr angewendet werden. Wegen ihres großen Umfangs und ihrer Bedeutung wird für die Vorschriften über Versicherungsgruppen ein neues Hauptstück eingefügt, das bis auf wenige Ausnahmen alle Vorschriften enthält, die sich auf die zusätzliche Beaufsichtigung von Versicherungsgruppen beziehen.

Darüber hinaus enthält der Entwurf eine Reihe weiterer Änderungen und Ergänzungen des VAG, von denen die folgenden hervorzuheben sind:

–   Vorschriften über die Eignung angestellter Vermittler;

–   Vorschriften für die indexgebundene Lebensversicherung (gesonderter Deckungsstock, Kapitalanlage, Rechnungslegung);

–   Führung eines Verzeichnisses der Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, für die kein Deckungsstock zu bilden ist;

–   Verstärkung der Überwachung nach Wegfall der Konzession;

–   Vorlage eines Solvabilitätsplans, wenn berechtigter Grund zur Annahme besteht, dass ein Versiche­rungsunternehmen in absehbarer Zeit nicht mehr über die erforderlichen  Eigenmittel verfügen wird;

–   Anordnung einer Bestandübertragung zur Beseitigung einer Gefahr für die Versicherten.

Im Übrigen wird auf die Erläuterung der einzelnen Bestimmungen verwiesen.

2. Die Vollziehung der Bestimmungen über die zusätzliche Beaufsichtigung von Versicherungsgruppen (§§ 86a ff) erfordert einen laufenden zusätzlichen Personalaufwand im voraussichtlichen Umfang von einem Mannjahr für einen Beamten der Verwendungsgruppe A. Dem stehen Einnahmen auf Grund des Kostenersatzes durch die Versicherungsunternehmen gemäß § 117 VAG gegenüber. Daraus ergibt sich folgender jährlicher Mehraufwand:

Folgeausgaben:                                   S     965 000,00

abzüglich Folgeeinnahmen:               S     868 500,00

Nettoausgaben                                    S       96 500,00

Die Implementierung der neuen Kapitalanlagevorschriften in das Meldewesen (insbesondere Verzeichnis der Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen außerhalb des Deckungsstocks gemäß § 79b Abs. 1) erfordert im Jahr 2001 einen einmaligen zusätzlichen Personal­aufwand im voraussichtlichen Umfang von ¼ Mannjahr für einen Beamten der Verwendungsgruppe B. Dem stehen Einnahmen auf Grund des Kostenersatzes durch die Versicherungsunternehmen gemäß § 117 VAG gegenüber. Daraus ergibt sich folgender Mehraufwand im Jahr 2001:

Folgeausgaben:                                   S     147 250,00

abzüglich Folgeeinnahmen:               S     133 425,00

Nettoausgaben                                    S       14 725,00

Darüber hinaus ist mit folgendem einmaligen Entwicklungs- und Anpassungsaufwand (Organisation, Projektleitung, Analyse, Design und Programmierung) im Jahr 2001 bei der Bundesrechenzentrum GesmbH zu rechnen, der vom Bund als Sachaufwand zu tragen ist:

290 Personentage                             S     1 850 000,00


abzüglich Folgeeinnahmen             S     1 665 000,00

Nettoausgaben                                 S        185 000,00

3. Die Verwirklichung des Entwurfs hat keine Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschafts­standort Österreich.

4. Die Zuständigkeit des Bundes für die Gesetzgebung im Gegenstand gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG.

Der Finanzausschuss hat die Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 12. Oktober 2000 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Marianne Hagenhofer und Rudolf Edlinger sowie der Bundesminister für Finanzen Mag. Karl-Heinz Grasser.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung eines Abänderungsantrages der Abgeordneten Hermann Böhacker und Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll, der redaktionelle Richtigstellungen zum Gegenstand hat, einstimmig angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (219 der Beilagen) mit den angeschlossenen Abänderungen die verfassungsmäßige Zu­stimmung erteilen.

Wien, 2000 10 12

                         Mag. Reinhard Firlinger                                                         Dr. Kurt Heindl

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Abänderungen zum Gesetzentwurf in 219 der Beilagen

1. In Z 14 wird in § 77 Abs. 7a erster Satz der Ausdruck „gemäß § 78 Abs. 1 Z 1 bis 11 und 13“ durch den Ausdruck „§ 78 Abs. 1 Z 1 bis 3, 7 bis 13 und 15b“ ersetzt.

2. In Z 17 wird in § 78 Abs. 1 Z 18 der Ausdruck „gemäß Z 1 bis 3 und 7 bis 13“ durch den Ausdruck „gemäß Z 1 bis 3, 7 bis 13 und 15b“ ersetzt.

3. Folgende neue Z 17a wird nach Z 17 eingefügt:

     „17a. In § 78 Abs. 2 wird der Ausdruck „gemäß Abs. 1 Z 7 bis 13“ durch den Ausdruck „gemäß Abs. 1 Z 7 bis 13 und 15b“ ersetzt.“

4. In Z 56 wird in § 129e Abs. 3 erster Satz der Ausdruck „§ 79b Abs. 1 Z 7“ durch den Ausdruck „§ 79 Abs. 1 Z 7“ ersetzt.