324 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Bericht

des Finanzausschusses


über die Regierungsvorlage (108 der Beilagen): Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Russischen Föderation zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll

Die steuerlichen Beziehungen zwischen der Russischen Föderation und Österreich werden gegenwärtig durch die Weiteranwendung des mit der seinerzeitigen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken geschlossenen Abkommens vom 10. April 1981, BGBl. Nr. 411/1982, zur Vermeidung der Doppel­besteuerung des Einkommens und des Vermögens geregelt.

Da die Russische Föderation unerwartet eine Kündigung des mit der ehemaligen Sowjetunion bestehen­den Abkommens per 1. Jänner 1996 angedroht hat, wurden unverzüglich Verhandlungen zum Abschluss eines neuen Abkommens aufgenommen. Die erste Verhandlungsrunde fand in der Zeit von 3. bis 8. April 1995 in Wien statt. Die Gespräche wurden in der Zeit von 18. bis 21. November 1997 in Wien fortgesetzt und schließlich mit der dritten Runde in der Zeit von 1. bis 2. Juni 1999 in Moskau abgeschlossen. In dieser dritten Runde wurde Einigung über den vorliegenden Entwurf eines Doppelbesteuerungs­abkommens samt Protokoll erzielt.

Das Abkommen folgt im größtmöglichen Umfang, dh. soweit dies mit den wesentlichen außensteuer­rechtlichen Positionen der beiden Staaten vereinbar ist, den Regeln des OECD-Musterabkommens aus dem Jahr 1992.

Das Abkommen ist ein gesetzändernder Staatsvertrag und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Artikel 50 Abs. 1 B-VG. Überdies ist gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die Zustimmung des Bundesrates erforderlich. Es hat nicht politischen Charakter und enthält weder verfassungsändernde noch verfassungsergänzende Bestimmungen. Alle seine Bestimmungen sind zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert, sodass eine Beschluss­fassung gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Mit dem Inkrafttreten des Staatsvertrages werden im Wesentlichen keine finanziellen und keine personellen Wirkungen verbunden sein.

Der Finanzausschuss hat die Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 12. Oktober 2000 in Verhandlung genommen.

Der Ausschuss beschloss einstimmig, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses des gegenständ­lichen Staatsvertrages zu empfehlen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem Abschluss des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Re­gierung der Russischen Föderation zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll (108 der Beilagen) die Genehmigung erteilen.

Wien, 2000 10 12

                          Ing. Hermann Schultes                                                           Dr. Kurt Heindl

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann