326 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Bericht

des Finanzausschusses


über die Regierungsvorlage (277 der Beilagen): Protokoll zur Abänderung des am 30. Jänner 1974 in Wien unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen


Das derzeit mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft bestehende Abkommen zur Beseitigung der inter­nationalen Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen stammt aus dem Jahr 1974 (Abkommen vom 30. Jänner 1974, BGBl. Nr. 64/1975, in der Fassung des Abände­rungsprotokolls vom 18. Jänner 1994, BGBl. Nr. 161/1995). Es sieht unter anderem für grenzüber­schreitende Gewinnausschüttungen im internationalen Konzern eine Quellensteuerbelastung mit 5% vor.

Da mittlerweile mehrere Staaten der Europäischen Union (Dänemark, Frankreich, Luxemburg, Nieder­lande und Schweden) in ihren Abkommen mit der Schweiz für Konzerndividenden den Nullsteuersatz vorgesehen haben und da weiters aus Österreich in die EU-Staaten abfließende Dividenden auf Grund der EG-Mutter-Tochterrichtlinie in Österreich keiner Quellenbesteuerung mehr unterzogen werden dürfen, hat die gegenwärtige Abkommenslage mit der Schweiz einerseits zu Steuerumgehungen durch Umweg­konstruktionen über die genannten EU-Länder und andererseits zu Beteiligungsverlagerungen in andere EU-Staaten Anlass gegeben. Im Interesse des Wirtschaftsstandortes Österreich ist daher eine ent­sprechende Revision des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Schweiz erforderlich geworden.

Am 9. und 10. Dezember 1999 sind in Bern Verhandlungen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufgenommen worden, die zur Paraphierung des vorliegenden Entwurfes des Revisionsprotokolls geführt haben.

Das Revisionsprotokoll ist ein gesetzändernder Staatsvertrag und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Überdies ist gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die Zustimmung des Bundesrates erforderlich. Es hat nicht politischen Charakter und enthält weder verfassungsändernde noch verfassungsergänzende Bestimmungen. Alle seine Bestimmungen sind zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert, sodass eine Beschluss­fassung gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Mit dem Inkrafttreten des Staatsvertrages werden im Wesentlichen keine finanziellen und keine personellen Auswirkungen verbunden sein.

Der Finanzausschuss hat die Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 12. Oktober 2000 in Verhandlung genommen.

Der Ausschuss nahm die Berichtigung folgender Druckfehler zur Kenntnis:

Artikel I:     In § 10 Abs. 2 ist der Ausdruck „von Hundert“ jeweils durch den Ausdruck „vom Hundert“ zu ersetzen.

Artikel II:   In Artikel 11 Abs. 2 ist das Wort „Verwendete“ klein zu schreiben.

Einstimmig wurde beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses des gegenständlichen Staatsvertrages zu empfehlen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem Abschluss des Staatsvertrages: Protokoll zur Abänderung des am 30. Jänner 1974 in Wien unterzeich­neten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (277 der Beilagen) die Genehmigung erteilen.


Wien, 2000 10 12

                             Werner Amon MBA                                                             Dr. Kurt Heindl

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann