333 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP
Bericht
des Umweltausschusses
über die Regierungsvorlage (280 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Bundesgesetz über den Umweltsenat (USG 2000) erlassen wird
Das Umweltsenatgesetz wurde bis zum 31. Dezember 2000 befristet erlassen, um die in Diskussion stehende Landesverwaltungsgerichtsbarkeit nicht vorwegzunehmen. Nun soll der Fortbestand des Umweltsenats als UVP-Behörde zweiter Instanz gesichert werden. Mit der Neuerlassung des Umweltsenatsgesetzes wird das in der bisherigen Vollzugspraxis des Umweltsenats bewährte Modell von nebenberuflich tätigen Mitgliedern weitergeführt. Um die personellen Ressourcen zu optimieren, sollen die Ersatzmitglieder zu ordentlichen Mitgliedern bestellt werden.
Der Umweltausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 13. Oktober 2000 in Verhandlung genommen.
An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Dr. Eva Glawischnig, Georg Oberhaidinger, Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann sowie der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Mag. Wilhelm Molterer.
Die Abgeordneten Karlheinz Kopf, Ing. Gerhard Fallent, Georg Oberhaidinger, Dr. Eva Glawischnig brachten einen Abänderungsantrag ein.
Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des Abänderungsantrages einstimmig angenommen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Umweltausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (280 der Beilagen) mit den angeschlossenen Abänderungen die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2000 10 13
Karlheinz Kopf Mag. Karl Schweitzer
Berichterstatter Obmann
Abänderungen
zum Gesetzentwurf in 280 der Beilagen
1. Artikel 1 Z 1 entfällt; Artikel 1 Z 2 bis 5 erhalten die Bezeichnung Artikel 1 Z 1 bis 4.
2. Im Artikel 1 Z 2/alt (Artikel 11 Abs. 8 B-VG) wird im zweiten Satz die Wortfolge „des Projektwerbers“ durch die Wortfolge „einer an der Sache beteiligten Partei“ ersetzt.
3. In Artikel 1 Z 4/alt lautet Art. 151 Abs. 7 B-VG:
„(7) Art. 142 Abs. 2 lit. i tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Art. 11 Abs. 7 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 508/1993 und Art. 11 Abs. 8 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft. Der unabhängige Umweltsenat bleibt für die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren bis zu deren Beendigung zuständig.“
4. In Artikel 1 Z 5/alt lautet Art. 151 Abs. 2x B-VG:
„(2x) Art. 11 Abs. 8 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 tritt mit 1. Dezember 2000 in Kraft. Art. 151 Abs. 6 Z 3 tritt mit Ablauf des 31. November 2000 außer Kraft.“
5. In Artikel 2 § 12 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.
6. In Artikel 2 § 18 Abs. 1 und 2 wird jeweils „31. Dezember 2005“ durch „31. Dezember 2004“ ersetzt.