339 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Nachdruck vom 13. 11. 2000

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird


Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 26 Abs. 5 entfällt.

2. § 30a Abs. 1 lit. c lautet:

         „c) eine im Bundesgesetz betreffend die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961, oder eine im Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, BGBl. I Nr. 108/1997, geregelte Schule besucht und“

3. § 30a Abs. 2 lit. c lautet:

         „c) eine im Bundesgesetz betreffend die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961, oder eine im Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, BGBl. I Nr. 108/1997, geregelte Schule besucht“

4. Nach § 30a Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Als ordentliche Schüler im Sinne dieses Abschnittes gelten auch Berufsschüler, die eine fachliche Berufsschule des der Ausbildung entsprechenden anerkannten Lehrberufes besuchen und mangels der Berufsschulpflicht als außerordentliche Schüler geführt werden.“

5. § 30c Abs. 3 lautet:

„(3) Werden für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels durch den Schüler höhere Kosten als die in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Pauschbeträge nachgewiesen, so richtet sich die monatliche Schulfahrtbeihilfe nach der Höhe der in einem Kalendermonat tarifmäßig, aber höchstens im Ausmaß des für den maßgeblichen Schulweg geltenden Verrechnungstarifes (§ 29 ÖPNRV-G 1999 idF BGBl. I Nr. 204/1999) notwendig aufgelaufenen Kosten, abzüglich eines Selbstbehaltes von 270 S für jedes Schuljahr. Geleistete Eigenanteile des Schülers für das jeweilige Schuljahr sind auf diesen Selbstbehalt anzurechnen. Steht ein geeignetes öffentliches Verkehrsmittel nicht zur Verfügung, erhöhen sich die in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Pauschbeträge um 100 vH.“

6. § 30g Abs. 3 lautet:

„(3) Insoweit dem Bund für die Anschaffung der Erlagscheine für den Selbstbehalt, für Vordrucke, Richtlinien, eine EDV-unterstützte Vollziehung der Fahrpreisersätze und Geldverkehrsspesen Kosten entstehen, sind diese aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Sektion B, zu tragen.“

7. § 30k Abs. 3 lautet:

„(3) Insoweit dem Bund für die Anschaffung der Erlagscheine für den Selbstbehalt, für Vordrucke, Richtlinien, eine EDV-unterstützte Vollziehung der Fahrpreisersätze und Geldverkehrsspesen Kosten entstehen, sind diese aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Sektion B, zu tragen.“

8. Nach § 31 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Als ordentliche Schüler im Sinne dieses Abschnittes gelten auch Berufsschüler, die eine fachliche Berufsschule des der Ausbildung entsprechenden anerkannten Lehrberufes besuchen und mangels der Berufsschulpflicht als außerordentliche Schüler geführt werden.“

9. § 31a Abs. 1 Z 1 lit. a lautet:

         „a) als Schulbuch oder therapeutische Unterrichtsmittel vom Bundesminister für Bildung, Wissen­schaft und Kultur für die jeweilige Schulart und Schulstufe oder von der für die Eignungs­erklärung von Unterrichtsmitteln zuständigen Schulbehörde für geeignet erklärt worden sind,“

10. § 31g lautet:

§ 31g. Insoweit dem Bund für die Auflage und Ausgabe der Schulbuchbelege, für Vordrucke, Richtlinien, und Erlagscheine zur Abgabe der Schulbücher, für eine automationsunterstützte Schulbuch­datei und für Geldverkehrsspesen Kosten entstehen, sind diese aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Sektion B, zu tragen.“

11. § 39d lautet:

§ 39d. Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sind für die In-vitro-Fertilisation die Kosten nach Maßgabe des IVF-Fonds-Gesetzes, BGBl. I Nr. 180/1999, zu tragen.“

12. Nach § 39f Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die erstmalig anfallenden notwendigen Kosten der Hard- und Software für die Einbindung der Schüler- und Lehrlingsfreifahrten in die Verkehrsverbünde sind je zur Hälfte aus Mitteln des Ausgleichs­fonds für Familienbeihilfen und aus Mitteln des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zu ersetzen. Der Ersatz hat gegen Rechnungslegung innerhalb eines halben Jahres im Nach­hinein zu erfolgen.“

13. § 39i lautet:

§ 39i. Die Kosten für Forschungsförderungen und Forschungsaufträge, sowie sonstige wissen­schaftliche Untersuchungen und Arbeiten im Interesse der Familien und Generationenbeziehungen sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.“

14. Nach § 41 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Der Dienstgeberbeitrag wird nach Maßgabe des Bundesgesetzes, mit dem die Neugründung von Betrieben gefördert wird, BGBl. I Nr. 106/1999, nicht erhoben.“

15. § 53 lautet:

§ 53. (1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirt­schaftsraum (EWR) sind, soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundes­gesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestim­mungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten.

(2) Die Gleichstellung im Sinne des Abs. 1 gilt auch im Bereich der Amtssitzabkommen sowie Privilegienabkommen, soweit diese für Angestellte internationaler Einrichtungen und haushaltszugehörige Familienmitglieder nicht österreichischer Staatsbürgerschaft einen Leistungsausschluss aus dem Familien­lastenausgleich vorsehen.“

16. § 54 lautet:

§ 54. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“

17. § 50o lautet:

§ 50o. (1) Die §§ 39d, 41 Abs. 6, 53 und 54 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. …/.... treten an dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. …/.... folgenden Tag in Kraft.

(2) § 26 Abs. 5 tritt an dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. …/.... folgenden Tag außer Kraft.

(3) Die §§ 30a Abs. 1 lit. c, 30a Abs. 2 lit. c, 30a Abs. 5, 30g Abs. 3, 30k Abs. 3, 31 Abs. 6, 31a Abs. 1 Z 1 lit. a, 31g und 39f Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. …/.... treten mit 1. August 2000 in Kraft.

(4) § 39i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. …/.... tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(5) § 30c Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. …/.... tritt mit 1. August 2001 in Kraft.“

Vorblatt

Probleme:

1.  Das Familienlastenausgleichsgesetz ist den gesetzlichen Änderungen im Bereich des Schulunterrichts­gesetzes (BGBl. I Nr. 767/1996), der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (BGBl. I Nr. 108/1997) und dem ÖPNRV-G 1999 (BGBl. I Nr. 204/1999) anzupassen.

2.  Durch das ÖPNRV-G 1999 ist für den Fahrpreisersatz bei der Schüler- und Lehrlingsfreifahrt ein Schülerverrechnungstarif ab dem Schuljahr 2000/2001, in begründeten Ausnahmefällen ab dem Schuljahr 2001/2002, zu ermitteln. Gleichzeitig ist die Einbeziehung der Schüler- und Lehrlingsfrei­fahrten in die Verkehrsverbünde anzustreben.

3.  Die Umstrukturierung bei der Schüler- und Lehrlingsfreifahrt durch den Schülerverrechnungstarif erfordert auch eine flexible Anpassungsmöglichkeit für die EDV-unterstützte Vollziehung der Fahr­preisersätze. Ähnliches gilt auch für die Schulbuchaktion für die Erstellung einer Schulbuchdatenbank, die den Datenbestand der Schulbuchlisten in strukturierter Form repliziert, um den Anwendern, vor allem den Schulen in Form von Bestelldateien, Einspielungen in eine zentrale Datenbank zu ermöglichen.

4.  Lehrlinge mit einem Ausbildungsplatz im grenznahen Ausland können nur als außerordentliche SchülerInnen eine inländische Berufsschule besuchen, weil für sie die Berufsschulpflicht nicht besteht; dadurch sind sie von der Schülerfreifahrt und den unentgeltlichen Schulbüchern ausgeschlossen.

5.  Gesetzliche Regelungen in Fremdgesetzen betreffend Verwendung von Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen.

6.  Notwendigkeit wissenschaftlich fundierter Daten als Grundlage für familien- und gesellschafts­politische Entscheidungen.

2

Lösung:

Zu Z 1:           Anpassung des Familienlastenausgleichsgesetzes.

Zu Z 2 u. 3:    Ermittlung eines Schülerverrechnungstarifes für die Schüler- und Lehrlingsfreifahrt ab dem Schuljahr 2000/2001 bzw. 2001/2002 und Verträge zur Einbindung der Schüler- und Lehrlingsfreifahrt in die Verkehrsverbünde.

                        Legistische Anpassung des bisher definierten Aufwandes für die Vollziehung der Schüler- und Lehrlingsfreifahrt und auch der Schulbuchaktion an die neuen EDV-Applikationen (zB Schulbuchdatei).

Zu Z 4:           Die genannten ao. BerufsschülerInnen mit den o. BerufsschülerInnen gleichzustellen.

Zu Z 5:           Aufnahme der bisher nur in Fremdgesetzen festgelegten gesetzlichen Bestimmungen betreffend Verwendung von Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in das Familienlastenausgleichsgesetz 1967.

Zu Z 6:           Bereitstellung von Mitteln aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für Forschungs­aktivitäten im Interesse der Familien und Generationenbeziehungen.

Alternativen:

Zu Z 1 bis Z 6: Keine.

Kosten:

Zu Z 1:   Geringfügige Erweiterung für die Schülerfreifahrt im Bereich der Gesundheits- und Kranken­pflegeberufe.

Zu Z 2:   Maximal 15 Millionen Schilling für den Anteil des BMSG an der notwendigen Erstausstattung an Hard- und Software, der für die gesetzliche Vollziehung der Schüler- und Lehrlingsfreifahrten durch die Einbindung in die Verkehrsverbünde erforderlich ist.

Zu Z 3:   Tatsächlicher Bedarf nicht abschätzbar; Kostenanteil des BMSG zirka zwei Millionen Schilling für einen Zeitraum von mehreren Jahren, der schrittweise durch den Wegfall bestehender Kosten­faktoren (zB Vordrucke) kompensiert wird.

Zu Z 4:   Annahme von zirka 50 Fällen; damit verbundene jährliche Mehrkosten von zirka 270 000 S.

Zu Z 5:   Keine Mehrkosten, da diese bereits durch das IVF-Fonds-Gesetz, BGBl. I Nr. 180/1999 sowie durch das Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999, Artikel XV, gegeben sind.

Zu Z 6:   Die Kosten sind bedarfsorientiert zu veranschlagen.

EU-Konformität:


Ist gegeben.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreichs:

Teilweise Entlastung der öffentlichen Verwaltung.

Aus den Erkenntnissen der Familien- und Generationenforschung sind positive Impulse für den Wirt­schaftsstandort Österreich zu erwarten. Hiebei sind vor allem folgende Bereiche anzuführen:

–   Standortfrage ist zunehmend Frage des sozialen Klimas,

–   Vereinbarkeit von Familie und Beruf,

–   Vermittlung von Schlüsselqualifikationen innerhalb der Familie.

Es ist unbestritten, dass von Forschungsinvestitionen positive Beschäftigungseffekte ausgehen.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Die Anpassung des Familienlastenausgleichsgesetzes ist eine notwendige Voraussetzung zur Umsetzung der Einbindung der Schüler- und Lehrlingsfreifahrten in die Verkehrsverbünde und zur Ermittlung des gesetzlichen Schülerverrechnungstarifes.

Die laufenden Vollziehungsaufgaben müssen vor allem im EDV-unterstützten Bereich der Neustrukturie­rung bei der Schüler- und Lehrlingsfreifahrt (Verrechnungstarif) angepasst werden, um die erforderlichen Wirtschaftlichkeits- und Rationalisierungseffekte zu erzielen. Ähnliches gilt für die Schulbuchaktion, wo durch den Aufbau einer Schulbuchdatei vor allem die EDV-Ressourcen der Schulen für die Auswahl und Bestellungen der Schulbücher genützt werden sollen.

Für BerufsschülerInnen mit einem Ausbildungsplatz im grenznahen Ausland besteht eine Ungleich­behandlung gegenüber jenen ordentlichen BerufsschülerInnen, die ihren Ausbildungsplatz im Inland haben. Als ao. SchülerInnen, weil für sie auf Grund ihres Ausbildungsplatzes im Ausland keine Berufsschulpflicht besteht, sind sie von der Schülerfreifahrt und den unentgeltlichen Schulbüchern ausgeschlossen.

Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen übernimmt anteilig die Kosten der In-vitro-Fertilisation nach Maßgabe des Bundesgesetzes, mit dem ein Fonds zur Finanzierung der In-vitro-Fertilisation eingerichtet wird. Auch wird im Zusammenhang mit der Neugründung von Betrieben nach Maßgabe des Neu­gründungs-Förderungsgesetzes der Dienstgeberbeitrag nicht erhoben. Diese beiden Bestimmungen in Fremdgesetzen sollen zur Rechtsklarheit auch im Familienlastenausgleichsgesetz 1967 angeführt werden.

Angesichts des Umfangs und der Bedeutung von familienpolitischen Maßnahmen für die Gesellschaft besteht ein Bedarf nach wissenschaftlich fundierten Daten und Erkenntnissen. Mit einer kontinuierlichen Forschung im Bereich der Familien und Generationenbeziehungen wird es möglich sein, familien­spezifische Entwicklungen zu analysieren und problemadäquate politische Maßnahmen zu setzen.

Die Gleichstellung von EWR/EU-BürgerInnen mit ÖsterreicherInnen wird zwecks Klarstellung und aus­drücklich auch für Angestellte internationaler Einrichtungen formuliert.

Im Übrigen sollen personenbezogene Bezeichnungen in geschlechtsspezifischer Form verwendet werden.

Die Zuständigkeit des Bundes für die Erlassung des vorliegenden Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 17 B-VG.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 26 Abs. 5):

Infolge des automationsunterstützten Familienbeihilfenverfahrens in den Finanzämtern ist diese Bestimmung (Gutschrift auf Abgabenkonto) obsolet. Eine materielle Änderung erfolgt dadurch nicht.

Zu Z 2 und 3 (§ 30a Abs. 1 lit. c und § 30a Abs. 2 lit. c):

Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997 regelt die Gesundheits- und Krankenpflegeberufe neu. Die Anspruchsbedingungen des § 30a Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. c waren daher anzupassen.

Zu Z 4 und 8 (§ 30a Abs. 5 und § 31 Abs. 6):

Für Jugendliche, die im grenznahen Gebiet im Ausland eine Ausbildungsstätte haben, besteht keine österreichische Berufsschulpflicht. Sie können daher eine fachliche Berufsschule des der Ausbildung entsprechenden anerkannten Lehrberufes nur als außerordentliche/r Schüler/in besuchen und sind dadurch von der Schülerfreifahrt und dem Anspruch auf unentgeltliche Schulbücher ausgeschlossen.

Durch den Gesetzesentwurf werden sie ordentlichen SchülerInnen gleichgestellt.

Zu Z 5 (§ 30c Abs. 3):

Das erklärte Ziel, die Schüler- und Lehrlingsfreifahrt bundesweit in die Verkehrsverbünde einzubinden und die Umsetzung des gesetzlich geregelten Fahrpreisersatzes in Höhe des Schülerverrechnungstarifes (§ 29 ÖPNRV-G 1999 idF BGBl. I Nr. 204/1999), macht es erforderlich, den Ersatz der „tarifmäßigen Kosten“ mit dem jeweils maßgeblichen Verrechnungstarif zu limitieren.

Zu Z 6, 7 und 10 (§ 30g Abs. 3, § 30k Abs. 3 und § 31g):

Die Vollziehung der Schüler- und Lehrlingsfreifahrt und der Schulbuchaktion macht eine immer intensivere Zusammenarbeit mit LehrerInnen, SchülerInnen und Erziehungsberechtigten über Informa­tionsmaterialien und Richtlinien notwendig.

Die Vollziehung der Schüler- und Lehrlingsfreifahrt nach dem Schülerverrechnungstarif (§ 29 ÖPNRV‑G 1999 idF BGBl. I Nr. 204/1999), die Erfassungs- und Bestellvorgänge sowie die Preis­festsetzung bei den Schulbüchern können nur mehr mit EDV-Unterstützung gesetzeskonform umgesetzt werden.

Diese Anforderungen sind durch den geltenden Gesetzeswortlaut nicht mehr vollinhaltlich abgedeckt, weshalb eine Klarstellung erfolgte.

Zu Z 9 (§ 31a Abs. 1 Z 1 lit. a):

Durch die Novellierung des § 14 Abs. 6 Schulunterrichtsgesetz erfolgt die Festlegung, mit welchen Unterrichtsmitteln die Schüler auszustatten sind, durch die Schule und nicht mehr durch die Schulbehörde erster Instanz. Die Notwendigkeit eines Schulbuches von der Schulbehörde erster Instanz bestätigen zu lassen ist daher im FLAG zu streichen. Es ist aber zweckmäßig, die Eignung von Schulbüchern für den Unterricht, die nicht vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur für geeignet erklärt worden sind, vor Aufnahme in die amtlichen Schulbuchlisten (derzeit Anhang zur Schulbuchliste) von der zuständigen Schulbehörde prüfen zu lassen.

Zu Z 11 (§ 39d):

Die anteilige Übernahme der Kosten für die In-vitro-Fertilisation durch den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen soll aus Gründen der Rechtsklarheit auch im Familienlastenausgleichsgesetz 1967 angeführt werden.

Zu Z 12 (§ 39f Abs. 3):

Eine Beteiligung des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen an der durch die Einbeziehung der Schüler- und Lehrlingsfreifahrten bei den Verkehrsverbünden sich notwendigerweise ergebenden Verbesserung und Ausweitung der EDV-Ausstattung ist angezeigt, um eine moderne Abwicklung der Administration zu erleichtern. Die Beteiligung des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen soll sich jedoch auf die Erstausstattung beschränken und nur in jenem Ausmaß von schätzungsweise 50% erfolgen, das ausschließlich wiederum der Abwicklung der Freifahrten zugute kommt.

Zu Z 13 (§ 39i):

Es besteht ein breiter politischer und sachlicher Konsens, dass in Österreich mehr in Forschung investiert werden muss. Bereits im Familienbericht 1989 wurde der Bedarf an interdisziplinärer Forschung der familiären Lebenswelt festgestellt. Die Notwendigkeit, wissenschaftlich fundierte Daten als Grundlage für familienpolitische Entscheidungen vorzufinden und auf Evaluierungsergebnisse von familienpolitischen Maßnahmen zurückgreifen zu können, kann nicht zuletzt als Ergebnis des Internationalen Jahres der Familie als unbestritten angenommen werden.

Zu Z 14 (§ 41 Abs. 6):

Der Umstand, dass der Dienstgeberbeitrag im Zusammenhang mit der Neugründung von Betrieben als Maßnahme zur Senkung von Lohnnebenkosten nicht erhoben wird, soll aus Gründen der Rechtsklarheit ebenfalls im Familienlastenausgleichsgesetz 1967 angeführt werden.

Zu Z 15 (§ 53):

In der vorliegenden Bestimmung wird formuliert, dass die Gleichstellung von EWR/EU-BürgerInnen mit ÖsterreicherInnen auch auf die üblicherweise in den Amtssitz- und Privilegienabkommen enthaltene Bestimmung Anwendung findet, wonach nicht österreichische Angestellte internationaler Einrichtungen und deren im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglieder von den Leistungen aus dem Familienlastenausgleich ausgeschlossen sind: Die durch die Abkommen privilegierten Angestellten internationaler Einrichtungen und haushaltszugehörigen Familienmitglieder aus EWR/EU-Staaten erhalten diese Leistungen nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts gleich wie die – durch die Abkommen ebenfalls privilegierten – österreichischen Angestellten und haushaltszugehörigen Familienmitglieder.

Aus Gründen einer besseren Systematik wird die ausdrückliche Gleichstellung betreffend die Amtssitz- und Privilegienabkommen wie dargestellt dem zweiten Absatz vorbehalten. Gleichzeitig wird in einem ersten Absatz der seit dem Beitritt Österreichs zum Europäischen Wirtschaftsraum bzw. zur EU gehandhabten EU-konformen Vollziehung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 folgend aus Klar­stellungsgründen generell formuliert, dass StaatsbürgerInnen von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ÖsterreicherInnen gleichgestellt sind, soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen einschließlich des hiedurch rezipierten Gemeinschaftsrechts [wie den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72] ergibt.


Da nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (im § 5 Abs. 4) Familienbeihilfe nur für ständig in Österreich aufhältige Kinder vorgesehen ist, wird außerdem die Gebietsgleichstellung mit Österreich bezüglich des Aufenthalts der Kinder im EWR/in der EU im Sinne der gemeinschaftsrechtlichen Bestim­mungen hervorgehoben.

Zu Z 16 (§ 54):

Personenbezogene Bezeichnungen sollen auf Grund der gesetzlichen Regelung bei Anwendung auf bestimmte Personen in geschlechtsspezifischer Form verwendet werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                             Vorgeschlagene Fassung:        


Familienlastenausgleichsgesetz 1967


§ 26. (1) bis (4) …

 


(5) Im Falle der Rückforderung von Familienbeihilfe, die auf dem Abgabenkonto gutgeschrieben wurde (§ 24), ist § 213 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung nicht anzuwenden.

 


§ 30a. (1) …

§ 30a. (1) …


                                                                                               a)                                                                                               und b) …

                                                                                               a)                                                                                               und b) …


                                                                                               c)                                                                                               eine im Bundesgesetz betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961, geregelte Schule besucht und

                                                                                               c)                                                                                               eine im Bundesgesetz betreffend die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/
1961, oder eine im Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, BGBl. I Nr. 108/1997, geregelte Schule besucht und


(2) …

(2) …


                                                                                               a)                                                                                               und b) …

                                                                                               a)                                                                                               und b) …


                                                                                               c)                                                                                               eine im Bundesgesetz betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961, geregelte Schule besucht

                                                                                               c)                                                                                               eine im Bundesgesetz betreffend die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/
1961, oder eine im Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, BGBl. I Nr. 108/1997, geregelte Schule besucht


 

(5) Als ordentliche Schüler im Sinne dieses Abschnittes gelten auch Berufsschüler, die eine fachliche Berufsschule des der Ausbildung entsprechenden anerkannten Lehrberufes besuchen und mangels der Berufsschulpflicht als
außerordentliche Schüler geführt werden.


§ 30c. (1) und (2) …

§ 30c. (1) und (2) …


(3) Werden für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels durch den Schüler höhere Kosten als die in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Pauschbeträge nachgewiesen, so richtet sich die monatliche Schulfahrtbeihilfe nach der Höhe der in einem Kalendermonat aufgelaufenen, notwendigen tarifmäßigen Kosten abzüglich eines Selbstbehaltes von 270 S für jedes Schuljahr, wobei geleistete Eigenanteile des Schülers für das jeweilige Schuljahr auf diesen Selbstbehalt anzurechnen sind. Steht ein geeignetes öffentliches Verkehrsmittel nicht zur Verfügung, erhöhen sich die in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Pauschbeträge um 100 vH.

(3) Werden für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels durch den Schüler höhere Kosten als die in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Pauschbeträge nachgewiesen, so richtet sich die monatliche Schulfahrtbeihilfe nach der Höhe der in einem Kalendermonat tarifmäßig, aber höchstens im Ausmaß des für den maßgeblichen Schulweg geltenden Verrechnungstarifes (§ 29 ÖPNRV-G 1999 idF BGBl. I Nr. 204/1999) notwendig aufgelaufenen Kosten, abzüglich eines Selbstbehaltes von 270 S für jedes Schuljahr. Geleistete Eigenanteile des Schülers für das jeweilige Schuljahr sind auf diesen Selbstbehalt anzurechnen. Steht ein geeignetes öffentliches Verkehrsmittel nicht zur Verfügung, erhöhen sich die in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Pauschbeträge um 100 vH.


§ 30g. (1) und (2) …

§ 30g. (1) und (2) …


(3) Insoweit dem Bund für die Anschaffung der Erlagscheine für den Selbstbehalt sowie für Vordrucke und Geldverkehrsspesen Kosten entstehen, sind diese aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Sektion B, zu tragen.

(3) Insoweit dem Bund für die Anschaffung der Erlagscheine für den Selbstbehalt, für Vordrucke, Richtlinien, eine EDV-unterstützte Vollziehung der Fahrpreisersätze und Geldverkehrsspesen Kosten entstehen, sind diese aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Sektion B, zu tragen.


§ 30k. (1) und (2) …

§ 30k. (1) und (2) …


(3) Insoweit dem Bund für die Anschaffung der Erlagscheine für den Selbstbehalt sowie für Vordrucke und Geldverkehrsspesen Kosten entstehen, sind diese aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Sektion B, zu tragen.

(3) Insoweit dem Bund für die Anschaffung der Erlagscheine für den Selbstbehalt, für Vordrucke, Richtlinien, eine EDV-unterstützte Vollziehung der Fahrpreisersätze und Geldverkehrsspesen Kosten entstehen, sind diese aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Sektion B, zu tragen.


§ 31. (1) bis (5) …

§ 31. (1) bis (5) …


 

(6) Als ordentliche Schüler im Sinne dieses Abschnittes gelten auch Berufsschüler, die eine fachliche Berufsschule des der Ausbildung entsprechenden anerkannten Lehrberufes besuchen und mangels der Berufsschulpflicht als
außerordentliche Schüler geführt werden.


§ 31a. (1) …

§ 31a. (1) …


                                                                                               1.                                                                                               …

                                                                                               1.                                                                                               …


              a) Als Schulbuch oder therapeutische Unterrichtsmittel vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten für die jeweilige Schulart und Schulstufe als geeignet erklärt worden oder in einem Anhang zur Schulbuchliste – sofern die Notwendigkeit von der für die Schule zuständigen Schulbehörde I. Instanz bestätigt wird – enthalten sind,

              a) als Schulbuch oder therapeutische Unterrichtsmittel vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur für die jeweilige Schulart und Schulstufe oder von der für die Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln zuständigen Schulbehörde für geeignet erklärt worden sind,


§ 31g. Insoweit dem Bund für die Auflage und Ausgabe der Schulbuchbelege, für Vordrucke und Erlagscheine zur Abgabe der Schulbücher und für Geldverkehrsspesen Kosten entstehen, sind diese aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Sektion B, zu tragen.

§ 31g. Insoweit dem Bund für die Auflage und Ausgabe der Schulbuchbelege, für Vordrucke, Richtlinien und Erlagscheine zur Abgabe der Schulbücher, für eine automationsunterstützte Schulbuchdatei und für Geldverkehrsspesen Kosten entstehen, sind diese aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Sektion B, zu tragen.


 

§ 39d. Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sind für die In-vitro-Fertilisation die Kosten nach Maßgabe des IVF-Fonds-Gesetzes, BGBl. I Nr. 180/1999, zu tragen.


§ 39f. (1) und (2) …

§ 39f. (1) und (2) …


 

(3) Die erstmalig anfallenden notwendigen Kosten der Hard- und Software für die Einbindung der Schüler- und Lehrlingsfreifahrten in die Verkehrsverbünde sind je zur Hälfte aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und aus Mitteln des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zu ersetzen. Der Ersatz hat gegen Rechnungslegung innerhalb eines halben Jahres im Nachhinein zu erfolgen.


 

§ 39i. Die Kosten für Forschungsförderungen und Forschungsaufträge, sowie sonstige wissenschaftliche Untersuchungen und Arbeiten im Interesse der Familien und Generationenbeziehungen sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.


§ 41. (1) bis (5) …

§ 41. (1) bis (5) …


 

(6) Der Dienstgeberbeitrag wird nach Maßgabe des Bundesgesetzes, mit dem die Neugründung von Betrieben gefördert wird, BGBl. I Nr. 106/1999, nicht erhoben.


 

§ 53. (1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten.


 

(2) Die Gleichstellung im Sinne des Absatz 1 gilt auch im Bereich der Amtssitzabkommen sowie Privilegienabkommen, soweit diese für Angestellte internationaler Einrichtungen und haushaltszugehörige Familienmitglieder nicht österreichischer Staatsbürgerschaft einen Leistungsausschluss aus dem Familienlastenausgleich vorsehen.


 

§ 54. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.


 

§ 50o. (1) Die §§ 39d, 41 Abs. 6, 53 und 54 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. …/.... treten an dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. …/.... folgenden Tag in Kraft.


 

(2) § 26 Abs. 5 tritt an dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. …/.... folgenden Tag außer Kraft.


 

(3) Die §§ 30a Abs. 1 lit. c, 30a Abs. 2 lit. c, 30a Abs. 5, 30g Abs. 3, 30k Abs. 3, 31 Abs. 6, 31a Abs. 1 Z 1 lit. a, 31g und 39 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. …/.... treten mit 1. August 2000 in Kraft.


 

(4) § 39i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. …/.... tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.


 

(5) § 30c Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. …/.... tritt mit 1. August 2001 in Kraft.