350 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Bericht

des Familienausschusses


über den Antrag 269/A der Abgeordneten Mag. Rüdiger Schender, Werner Amon und Genossen betreffend ein Bundesgesetz über die Förderung der außerschulischen Jugend­erziehung und Jugendarbeit (Bundes-Jugendförderungsgesetz)

Die Abgeordneten Mag. Rüdiger Schender, Werner Amon und Genossen haben den gegenständlichen Antrag am 21. September 2000 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Der nun vorliegende Antrag zu einem ,Bundesgesetz über die Förderung der außerschulischen Jugend­erziehung und Jugendarbeit‘ (Bundes-Jugendförderungsgesetz) entspricht den Zielen der Entschließung 192/E (XX. GP) vom 18. Juni 1999, welche anlässlich der Verhandlung des Dritten Berichts zur Lage der Jugend in Österreich (III-182 der Beilagen) (Jugendbericht) die Regierung auffordert, die Förderung der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit auf eine gesetzliche Basis zu stellen. Damit wird auch einer langjährigen Forderung des Rechnungshofes Folge geleistet.

Dieses Bundes-Jugendförderungsgesetz bietet in seiner relativen Kürze und klaren Struktur Transparenz, Übersichtlichkeit und Nachvollziehbarkeit der zu gewährenden Förderungen.

Durch dieses Gesetz wird die kontinuierliche Jugendarbeit der verbandlichen Jugendorganisationen sowie deren Funktionsfähigkeit sichergestellt, was der wertvollen und verdienstvollen Arbeit dieser Organi­sationen im Bereich der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit Rechnung trägt.

Darüber hinaus wird durch Gewährung freier Förderungen die qualitative, innovative und engagierte pro­jektbezogene Jugendarbeit von verbandlichen Jugendorganisationen, Jugendinitiativen und nicht verband­lich organisierten Jugendgruppen sowie Einrichtungen der offenen Jugendarbeit maßgeblich unterstützt. Damit wird jeder Form von Jugendarbeit, die die Anliegen und Interessen junger Menschen fördert und die zur Mündigkeit, Eigenständigkeit und Demokratie beiträgt, der Zugang zu Fördermitteln ermöglicht.“

Der Familienausschuss hat den gegenständlichen Antrag in seiner Sitzung am 2. November 2000 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war der Abgeordnete Mag. Rüdiger Schender.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Gabriele Heinisch-Hosek, Mag. Rüdiger Schender, Dieter Brosz, Werner Amon MBA, Edith Haller sowie der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen Mag. Herbert Haupt.

Die Abgeordneten Mag. Rüdiger Schender und Werner Amon MBA brachten einen Abänderungsantrag ein, der eine Änderung der Paragraphen 3, 4, 6 und 7 zum Inhalt hatte.

Weiters brachte die Abgeordnete Dr. Ilse Mertel einen Abänderungsantrag sowie einen Entschließungs­antrag ein.

Bei der Abstimmung wurde der gegenständliche Antrag unter Berücksichtigung des Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Rüdiger Schender und Werner Amon MBA mit Stimmenmehrheit angenommen.

Der Abänderungsantrag sowie der Entschließungsantrag der Abgeordneten Dr. Ilse Mertel fanden nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit.

Weiters wurde mit Stimmenmehrheit folgende Ausschussfeststellung getroffen:

„Der Familienausschuss geht davon aus, dass sich die Höhe der Förderung von Projekten der Jugendarbeit unter Berücksichtigung der durch den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu erlassenden Förderungsrichtlinien an der Höhe der Basisförderung orientiert.“

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Familienausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2000 11 02

                          Mag. Rüdiger Schender                                                           Dr. Ilse Mertel

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau

Anlage

Bundesgesetz über die Förderung der außerschulischen Jugenderziehung und Jugend­arbeit (Bundes-Jugendförderungsgesetz)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1.      Zielsetzung

§ 2.      Begriffsbestimmungen

2

2. Abschnitt

Förderung der Jugendarbeit

§ 3.      Grundsätze der Jugendarbeit

§ 4.      Förderungsempfänger – Träger der Jugendarbeit

§ 5.      Förderungsarten

§ 6.      Allgemeine Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung

§ 7.      Besondere Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung

§ 8.      Richtlinien

§ 9.      Zusammenarbeit

3. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 10.    Personenbezogene Bezeichnungen

§ 11.    Vollziehung

§ 12.    Inkrafttreten

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Zielsetzung

§ 1. Zielsetzung dieses Bundesgesetzes ist die Förderung von Maßnahmen der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit, insbesondere zur Förderung der Entwicklung der geistigen, psychi­schen, körperlichen, sozialen, politischen, religiösen und ethischen Kompetenzen von Kindern und Jugendlichen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Jugendliche im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle jungen Menschen bis zur Vollendung ihres 30. Lebensjahres.

(2) Als Jugendorganisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten freiwillige Vereinigungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Mitglieder vorwiegend Jugendliche im Sinne des Abs. 1 sind, denen gesamtösterreichische Bedeutung zukommt und deren Hauptzweck die Vertretung und die Förderung der Interessen von Jugendlichen ist.

(3) Außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit im Sinne dieses Bundesgesetzes, in Folge zusammenfassend als Jugendarbeit bezeichnet, beinhaltet alle geeigneten jugenderzieherischen und
-bildenden Maßnahmen, die die familiäre Erziehung oder die im sonstigen privaten Lebensbereich von Jugendlichen stattfindende Sozialisation ergänzen, jedoch außerhalb des formellen schulischen Bildungs­systems oder der durch die öffentliche Jugendwohlfahrt bereitgestellten Dienste erbracht werden.

2. Abschnitt

Förderung der Jugendarbeit

Grundsätze der Jugendarbeit

§ 3. Als förderungswürdig im Rahmen dieses Bundesgesetzes gelten in erster Linie Angebote der Jugendarbeit, die sich insbesondere an folgenden Grundsätzen orientieren:

           1. Wahrnehmung von Anliegen und Interessen junger Menschen;

           2. Mitbestimmung und Partizipation von jungen Menschen in allen Lebensbereichen;

           3. Mündigkeit, Eigenständigkeit und Demokratieförderung;

           4. Förderung von innovativen Prozessen und Projekten;

           5. Persönlichkeitsentfaltung, körperliche, seelische und geistige Entwicklung junger Menschen;

           6. Förderung der Bereitschaft junger Menschen zu Toleranz, Verständigung und friedlichem Zusammenleben sowie Förderung des gegenseitigen Verständnisses im innerstaatlichen wie auch im internationalen Bereich;

           7. Förderung gemeinschaftsstiftender und menschenrechtsbezogener Bildung;

           8. politische und staatsbürgerliche Bildung sowie religions- und ethikbezogene Bildung junger Menschen;

           9. Entwicklung des sozialen und ökologischen Engagements junger Menschen;

         10. Förderung der

               – lebenführungs- und gesundheitsbezogenen Bildung,

               – berufs- und karriereorientierten Bildung,

               – generationsbezogenen Bildung,

               – Entfaltung von kreativen Kräften junger Menschen, um eine aktive Beteiligung am kulturellen Leben zu ermöglichen,

               – Gleichberechtigung beider Geschlechter.

Förderungsempfänger – Träger der Jugendarbeit

§ 4. (1) Förderungen für Angebote der Jugendarbeit können auf Antrag gewährt werden:

           1. Verbandlichen Jugendorganisationen, Jugendinitiativen und nicht verbandlich organisierten Jugendgruppen sowie Einrichtungen der offenen Jugendarbeit, sofern sie als Verein konstitutiert sind und

                a) deren Organisationsstatuten mit dem Bekenntnis zur demokratischen Republik Österreich, mit den Grundwerten des Friedens, der Freiheit und der parlamentarischen Demokratie sowie der Menschenrechte und des Rechtsstaates in Einklang stehen,

               b) deren satzungsmäßiger Zweck die Vertretung der Interessen junger Menschen enthält und mit den Zielen des § 1 in Einklang steht,

                c) deren Satzung und Tätigkeit mit den Grundsätzen für die außerschulische Jugendarbeit gemäß § 3 in Einklang stehen,

               d) deren Tätigkeit nicht auf Gewinnerzielung gerichtet ist,

                e) deren Sitz sich im Inland befindet;

           2. Jugendinitiativen, nicht verbandlich organisierte Jugendgruppen sowie Einrichtungen der offenen Jugendarbeit, sofern sie nicht als Verein konstituiert sind, und

                a) deren Tätigkeiten mit den Zielen des § 1,

               b) deren Tätigkeiten mit den Grundsätzen für die außerschulische Jugendarbeit gemäß § 3 in Einklang stehen und

                c) nicht auf Gewinnerzielung gerichtet sind und

               d) zumindest eine volljährige Person oder eine juristische Person Gewähr für die Erfüllung der Förderungsbedingungen durch Unterfertigung der Verpflichtungserklärung bietet.

(2) Förderungen von besonderen Maßnahmen zur Förderung von Jugendanliegen gemäß § 7 Abs. 7 können auch anderen als den in Abs. 1 angeführten Förderungsempfängern gewährt werden.

(3) Basisförderung nach § 7 Abs. 2 bis 4 darf den überwiegend aus Gründen der Interessensver­tretung der Mitgliedsorganisationen fungierenden Dachverbänden und Arbeitsgemeinschaften, die kein eigenständiges Verbandsleben mit damit verbundener ganzheitlicher verbandlicher Jugendarbeit entfal­ten, nicht gewährt werden.

(4) Basisförderung nach § 7 Abs. 2 bis 4 darf der Österreichischen Hochschülerschaft und den für die Bundesvertretung der Studierenden wahlwerbenden Gruppen nicht gewährt werden.

(5) Förderungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dürfen Parteien nach dem Parteiengesetz in der geltenden Fassung nicht gewährt werden.

Förderungsarten

§ 5. Förderungen können in Form von Geldzuwendungen als

           1. Basisförderung,

           2. Förderung von Projekten der Jugendarbeit und

           3. Förderung von besonderen Anliegen der Kinder- und Jugendarbeit

gewährt werden.

Allgemeine Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung

§ 6. (1) Basisförderung gemäß § 5 Z 1 ist verbandlich organisierten Jugendorganisationen zu gewähren,

           1. die gemäß ihren Satzungen für das ganze Bundesgebiet gebildet und in mindestens fünf Bundes­ländern vertreten sind und die antragstellende verbandliche Jugendorganisation bundesweit insgesamt mindestens 3 000 Mitglieder glaubhaft machen kann und, soweit es sich nicht um eine parteipolitische Jugendorganisation handelt, überdies seit zumindest zehn Jahren besteht,

           2. deren Tätigkeit überwiegend Leistungen und Angebote der Jugendarbeit im Sinne der Grundsätze des § 3 umfasst und deren verbandliche Jugendarbeit einem ganzheitlichen, qualitativen Ansatz folgt und sich nicht nur auf einen Teilbereich (zB Hilfsmaßnahmen, Musik, Sport) der Jugendarbeit ausrichtet und über die Herausbildung von konkreten Fähigkeiten und Fertigkeiten hinausgeht,

           3. die bundesweite Koordinations-, Planungs- und Kommunikationsaufgaben wahrnehmen,

           4. die Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen für Ehren- und Hauptamtliche sowie Serviceleistungen für Organisationsmitglieder anbieten,

           5. die Interessenvertretung von Jugendlichen wahrnehmen,

           6. die kontinuierliche Qualitätssicherung ihrer Arbeit durchführen und

           7. die keine einer Basisförderung nach diesem Gesetz vergleichbare Förderung aus Bundesmitteln erhalten.

(2) Dem Österreichischen Gewerkschaftsbund ist zur ausschließlichen Verwendung für die Österrei­chische Gewerkschaftsjugend, sofern diese außer der eigenen Rechtspersönlichkeit die übrigen Voraus­setzungen gemäß Abs. 1 erfüllt, eine Basisförderung nach § 7 Abs. 3 zu gewähren.

(3) Anderen Vereinen mit eigenständiger Jugendarbeit ist zur ausschließlichen Verwendung für deren Jugendorganisation oder Jugendabteilung, sofern diese außer der eigenen Rechtspersönlichkeit die übrigen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllen, eine Basisförderung nach § 7 Abs. 3 zu gewähren.

(4) Vor dem 1. September 2000 bestehende jüdische Jugendorganisationen sind von der Erbringung von quantitativen Nachweisen zur Erlangung einer verbandlichen Basisförderung gemäß Abs. 1 Z 1 ausgenommen.

(5) Förderungen für Projekte der Jugendarbeit gemäß § 5 Z 2 ist Jugendorganisationen und Jugendinitiativen nach § 4 Abs. 1 und 2 unter den Voraussetzungen der Richtlinien nach § 8 zu gewähren. Hievon ausgenommen sind die parteipolitischen Jugendorganisationen, die eine Förderung nach § 7 Abs. 2 erhalten.

(6) Förderung für Projekte von besonderen Anliegen der Kinder- und Jugendarbeit gemäß § 5 Z 3 kann natürlichen und juristischen Personen gewährt werden, wenn die in § 7 angeführten Leistungen und Zielsetzungen damit erreicht werden.

Besondere Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung

§ 7. (1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat unbeschadet der Zuständig­keit anderer Bundesminister auf Antrag und bei Vorliegen der sonstigen Fördervoraussetzungen nach folgenden Zuteilungsschlüsseln Förderungen zu vergeben:

(2) Als Förderung der verbandlichen und projektbezogenen Jugendarbeit von parteipolitischen Jugendorganisationen ist höchstens einer parteipolitischen Jugendorganisation jeder zum jeweils 1. Jänner des Antragsjahres im Nationalrat vertretenen Parteien eine Förderung in der Höhe von 700 000 S pro angefangene zehn Abgeordneten der Partei, der die Jugendorganisation zuzurechnen ist, zu gewähren. Zusätzlich sind pro angefangene 10 000 Mitglieder der Jugendorganisation je 100 000 S zu gewähren. Von dieser gesamt gewährten Förderung sind 50% bei der Abrechnung Projekten zuzuordnen.

(3) Als Basisförderung der verbandlichen Jugendarbeit von Jugendorganisationen, die keine Basis­förderung gemäß Abs. 2 erhalten, ist den verbandlichen Jugendorganisationen, die die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1, 2 oder 3 erfüllen, basierend auf der Anzahl der glaubhaft gemachten Mitglieder:

           1. der Betrag von 200 000 S bei einer Mitgliederanzahl von 3 000 bis 10 000 Jugendlichen,

           2. der Betrag von 500 000 S bei einer Mitgliederanzahl von 10 001 bis 30 000 Jugendlichen,

           3. der Betrag von 1 000 000 S bei einer Mitgliederanzahl von 30 001 bis 80 000 Jugendlichen,

           4. der Beitrag von 2 000 000 S bei einer Mitgliederanzahl von über 80 000 Jugendlichen

zu gewähren.

(4) Als Basisförderung der verbandlichen Jugendarbeit von jüdischen Jugendorganisationen gemäß § 6 Abs. 4 ist diesen, soweit nicht eine Förderung nach Abs. 3 erfolgen kann, der Betrag von 100 000 S zu gewähren.

(5) Als Förderung von Projekten der verbandlichen Jugendarbeit von Jugendorganisationen, die eine Basisförderung nach Abs. 3 oder 4 erhalten, kann den verbandlichen Jugendorganisationen auf Antrag eine zusätzliche Förderung für Projekte der Jugendarbeit gewährt werden.

(6) Als Förderung von Projekten der allgemeinen Jugendarbeit kann Jugendorganisationen, Jugend­initiativen und -gruppen, die keine Basisförderung nach Abs. 2 bis 4 erhalten, sowie Einrichtungen der offenen Jugendarbeit eine Förderung gewährt werden, soweit dem Projekt eine bundesweite Bedeutung oder Pilotcharakter zukommt.

(7) Förderungen können für spezielle Anliegen der Kinder- und Jugendarbeit auch für

           1. jugendspezifische Forschungsprojekte,

           2. die Bereitstellung eines jugendspezifischen Jugendbeherbergungsangebotes,

           3. die Umsetzung und Koordination von internationalen Jugendprogrammen,

           4. Jugendinformationsmaßnahmen,

           5. Prävention in jugendspezifischen Problemfeldern und

           6. jugendpolitisch besonders bedeutende und berücksichtigungswürdige Projekte auch als zusätz­liche Förderung

gewährt werden.

(8) Ein Anspruch auf Gewährung einer Förderung wird durch dieses Bundesgesetz nicht begründet.

Richtlinien

§ 8. (1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat Richtlinien für die Durchführung der Fördervergabe und Abrechnung zu erlassen, in denen das Nähere bestimmt wird. Die Richtlinien sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.

(2) Die Förderungsrichtlinien haben insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über

           1. die Zielsetzung, Gegenstand und Zweck einer Förderung,

           2. die wirtschaftliche, zweckmäßige und sparsame Verwendung einer Förderung,

           3. die allgemeinen und besonderen, persönlichen und sachlichen Voraussetzungen, Bedingungen und Auflagen für die Gewährung einer Förderung,

           4. Ausmaß, Art und Auszahlungsmodus einer Förderung,

           5. das Förderansuchen (Art, Inhalt und Ausstattung der Antragsunterlagen),

           6. das Verfahren einer Fördergewährung und Förderzusicherung,

           7. die Durchführung von Abrechnung, Berichtslegung und Kontrolle,

           8. die Einstellung und Rückforderung einer Förderung,

           9. den Datenschutz,

         10. das Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen und

         11. den Gerichtsstand.

(3) Die zu erlassenden Förderungsrichtlinien haben weiters nähere Bestimmungen zur Gewährung von Basisförderungen an verbandliche Jugendorganisationen gemäß § 7 Abs. 2 und 3 hinsichtlich der Anzahl der glaubhaft gemachten Mitglieder zu enthalten und die Art der Glaubhaftmachung entsprechend der geleisteten Jugendarbeit näher zu regeln.

(4) Die zu erlassenden Förderungsrichtlinien haben weiters nähere Durchführungsbestimmungen zur Gewährung von Projektförderungen gemäß § 7 Abs. 5 und 6 und zur Gewährung einer Förderung von besonderen Anliegen der Kinder- und Jugendarbeit gemäß § 7 Abs. 7 zu enthalten.

(5) Bis zum Inkrafttreten dieser Richtlinien bleiben bestehende Förderungsrichtlinien unberührt.

Zusammenarbeit


§ 9. Bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen auf einen angemessenen Informationsaustausch und gegebenenfalls erforderliche Förde­rungskoordination zwischen dem Bund und den anderen Gebietskörperschaften zur Jugendförderung hinzuwirken.

3. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 10. Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Vollziehung

§ 11. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen betraut.

Inkrafttreten

§ 12. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

 

Abweichende persönliche Stellungnahme

des Abgeordneten Dieter Brosz

gemäß § 42 Abs. 5 GOG


Grundsätzlich wird eine klare gesetzliche Regelung der Förderungen im Jugendbereich von den Grünen befürwortet. Der gegenständliche Antrag kann aber nicht als klare Regelung gesehen werden und geht außerdem in eine Richtung, die sich nicht an aktuellen Entwicklungen im Bereich der Jugendarbeit orientiert. So wird die Mitgliederzahl als Basis für die Höhe der Förderungen herangezogen, obwohl klar ist, dass die Mitgliedschaft bei Organisationen besonders bei Jugendlichen rückläufig sind. Die Zahl der Mitglieder steht in keinem zwingenden Zusammenhang mit den Aktivitäten der Organisationen. In letzter Zeit bieten darüber hinaus Organisationen (sogar Parteien) als Anreiz für Mitgliedschaften wirtschaftliche Vergünstigungen bei Partnerfirmen an. Die Bindung an die Mitgliederzahl würde solche Praktiken zusätzlich fördern, die gerade im Jugendbereich bedenklich sind und in keinem Zusammenhang mit Jugendarbeit stehen.

Wir halten es auch für bemerkenswert und nicht zielführend, dass ein Jugendförderungsgesetz ebenso wie das Jugendvertretungsgesetz ohne Begutachtungsverfahren innerhalb kurzer Zeit durchgepeitscht werden soll.

Zu den wesentlichen Kritikpunkten:

Titel des Antrags:

Bereits in zahlreichen Stellungnahmen zum Entwurf eines Bundes-Jugend-Förderungsgesetzes im Jahr 1999 wurde darauf verwiesen, dass der Begriff „Jugenderziehung“ weder zeitgemäß ist noch den Inten­tionen der Jugendorganisationen entspricht. Dennoch wurde dieser Begriff nunmehr sogar in den Titel aufgenommen.

Altersgrenze:

Die Altersgrenze für die Definition „JugendlicheR“ wurde mit der Vollendung des 30. Lebensjahres sehr hoch angesetzt. Jugendarbeit sollte die Angebote an Jugendliche richten. Davon kann bei dieser Alters­grenze nicht mehr die Rede sein. Diese Grenze wird de facto noch weiter angehoben, da die Mitglieder der Jugendorganisationen nur vorwiegend diese Grenze nicht überschreiten dürfen. Dies hat zB zur Folge, dass bei der Jungen ÖVP, bei der die Altersgrenze bei 35 liegt, auch alle über 30-jährigen unter diese Definition fallen. Für diese über 30-jährigen Mitglieder würden im Übrigen zusätzliche Fördermittel ausbezahlt.

Grundsätze der Jugendarbeit:

Bei den Grundsätzen der Jugendarbeit wird die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher nicht erwähnt. Ebenfalls unerwähnt bleibt die Jugendarbeit für MigrantInnen sowie im Bereich der anerkannten Minderheiten. Durch die Bindung der Förderung an Mitgliederzahlen und das Fehlen von Ausnahmen für Organisationen, die sich nur an bestimmte Bevölkerungsgruppen richten, werden diese zumindest von der Basisförderung weitgehend ausgeschlossen.

Basisförderung:

Die Mitgliederanforderung für die Gewährung von Basisförderung wurde mit 3 000 Mitgliedern sehr hoch angesetzt. Dies obwohl bereits in den Stellungnahmen zu dem noch unter Minister Bartenstein ausge­arbeiteten Entwurf eines Bundes-Jugend-Förderungsgesetzes mehrfach darauf hingewiesen wurde, dass das Erfordernis von damals vorgeschlagenen 2 000 Mitgliedern zu hoch ist, weil damit viele Organi­sationen ausgeschlossen würden.

Generell halten wir Mitgliederzahlen für kein geeignetes Kriterium für die Förderungsbemessung (siehe oben).

Die Formulierung, dass Mitglieder glaubhaft gemacht werden müssen, halten wir hinsichtlich einer trans­parenten Fördervergabe für inakzeptabel. Das Dilemma der Bindung an Mitgliederzahlen wird hier deutlich. Schon aus Datenschutzgründen kann es den Jugendorganisationen nicht zumutbar sein, ihre Mitgliederlisten offenzulegen. Eine Glaubhaftmachung basiert daher nicht auf Fakten, sondern auf Annahmen. Wir halten diese Lösung gerade bei Förderungen für äußerst unglücklich. Eine kritische Auseinandersetzung des Rechnungshofs mit dieser Lösung ist unseres Erachtens abzusehen. Dem Ansehen der Jugendarbeit wird dadurch mit Sicherheit nicht gedient.

Trotz der auch schon in den Stellungnahmen zum Entwurf eines Bundes-Jugend-Förderungsgesetzes im Jahr 1999 erfolgten Kritik wurde für Minderheitenorganisationen keine Ausnahme vom Nachweis der Mitglieder vorgesehen. Alle davon besonders betroffenen Bundesländer (Kärnten, Burgenland, Wien) hatten diese Kritik geäußert. Wir halten das Ignorieren dieser Forderung für inakzeptabel.

Unberücksichtigt blieb auch die Anregung des Berichts zur Lage der Jugend, wonach für die bundesweite Koordination der offenen Jugendarbeit eine entsprechende Förderung dringend notwendig wäre.

„Maßnahmenempfehlung der bundesweiten Koordination der Offenen Jugendarbeit:

–   Aufbau und Förderung einer nennenswerten Koordinationsstruktur und vertragliche Fixierung von Finanz- und Auftragssicherheit über einen mittelfristigen Zeitraum von fünf Jahren;

–   Ausgewogenheit in der Verteilung der hauptamtlichen Funktionen nach dem Gesichtspunkt der Geschlechterparität versteht sich von selbst!

–   Schaffung von Verbindlichkeit in der Vertretung und Mitwirkung der Einrichtungen auf Landes- und Ortsebene;

–   gezielte Strukturenentwicklung auf der Ebene der bundesweiten Koordination, Steuerung von Ent­wicklung und Förderung von Innovation – durch Einführung von Qualitätssicherung mit der Methode der Selbstevaluation; Regelung eines qualitätsorientierten Berichtswesens, etc.“, zitiert nach dem 3. Bericht zur Lage der Jugend.

Da es hierbei insbesondere um die Absicherung einer entsprechenden Inkfrastruktur geht, ist der de facto Ausschluss von der Basisförderung unverständlich. Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Österreichi­scher Jugendzentren sind keine physischen, sondern juristische Personen, wodurch die erforderliche Mitgliederzahl nicht erreichbar ist.

Generell hätte bei der Basisförderung eine Wertsicherung berücksichtigt werden sollen, da die Fixbeträge schon nach kurzer Zeit wieder einen gesetzlichen Handlungsbedarf begründen werden, wenn eine kontinuierliche Reduktion der Aktivitäten verhindert werden soll.

Parteipolitische Jugendorganisationen:

Grundsätzlich wird eine gesetzliche Regelung der Förderung für parteipolitische Jugendorganisationen befürwortet. Die vorgeschlagene Regelung wird aber abgelehnt, weil einerseits die Gesamtausgaben für parteipolitische Jugendorganisationen steigen werden andererseits aber eine Erhöhung der Gesamtmittel nicht vorgesehen ist, wodurch diese Regelung zu Lasten der nichtparteipolitischen Jugendorganisationen geht. Vertretbar wäre eine Lösung gewesen, die sich an der bisherigen Förderhöhe für die parteipoliti­schen Jugendorganisationen inklusive der Projektförderung orientiert hätte und einen proportionalen Verteilungsschlüssel vorgesehen hätte.

Gerade bei parteipolitischen Jugendorganisationen ist die Bindung an Mitgliederzahlen abzulehnen. Mitgliederparteien gehören zunehmend der Vergangenheit an. Besonders junge Menschen wollen sich oft nicht per Mitgliedschaft an Parteien binden. In keinem anderen Bereich werden Förderungsmittel für Par­teien oder parteinahe Organisationen an Mitgliederzahlen geknüpft. Unverständlich sind auch zusätzliche Fördermittel für je 10 000 Mitglieder.

Gerade bei parteinahen Organisationen wird die Glaubhaftmachung von Mitgliederzahlen zu einem zentralen Problem. Es kann wohl niemand erwarten, dass dem Ministerium Mitgliederlisten vorgelegt werden. Somit wird gerade im sehr sensiblen Bereich der Parteienförderung eine Regelung geschaffen, die sich immer dem Verdacht der Vorgabe höherer Mitgliederzahlen zur Erlangung höherer Förderungs­mittel aussetzen wird.

Generell ist festzustellen, dass parteipolitische Jugendorganisationen gegenüber nichtparteipolitischen Organisationen wesentlich bevorzugt werden. Erstens können sie in Summe höhere Fördermittel lukrieren und zweitens sind ihre Fördermittel gesetzlich fixiert. Während alle anderen Organisationen von Kürzun­gen des Budgets betroffen wären, hätten die Parteijugendorganisationen weiter gesetzlich definierte Ansprüche.


Projektförderung:

Durch den Abänderungsantrag wurde aus einem von uns befürworteten, auch betragsmäßig definierten Rechtsanspruch auf Projektförderung zusätzlich zur Basisförderung eine undefinierte Kannbestimmung. Möglicherweise kann dadurch besser auf die spezifischen Gegebenheiten eingegangen werden und die un­glückliche Bindung an Mitgliederzahlen entschärft werden. Das Ansinnen die Jugendförderung gesetzlich festzulegen wurde dadurch aber in einem wesentlichen Bereich unterlaufen. Im Falle von Kürzungen der Gesamtmittel wird diese Bestimmung zu Kürzungen aus diesem Titel führen.

Richtlinien:

Die dem/der BundesministerIn übertragenen Kompetenz zur Erlassung von Förderrichtlinien ist dermaßen weitgehend (etwa bei der Glaubhaftmachung der Mitglieder), dass die Intention einer gesetzlichen Rege­lung der Jugendförderung damit nicht erfüllt wird. Insbesondere kann durch entsprechende Richtlinien die Gesamthöhe der Förderung nachhaltig beeinflusst werden.

Abschließend sei nochmals festgehalten, dass wir eine klare gesetzliche Regelung der Jugendförderung begrüßt hätten. Mit diesem Antrag wird dieses Ziel nicht erreicht.