351 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Bericht

des Familienausschusses


über den Antrag 270/A der Abgeordneten Werner Amon, Mag. Rüdiger Schender und Genossen betreffend ein Bundesgesetz über die Vertretung der Anliegen der Jugend (Bundes-Jugendvertetungsgesetz)

Die Abgeordneten Werner Amon, Mag. Rüdiger Schender und Genossen haben den gegenständlichen Antrag am 21. September 2000 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Der vorliegende Entwurf eines Bundesgesetzes über die Vertretung der Anliegen der Jugend (Bundes-Jugendvertretungsgesetz) trägt der Entschließung 192/E (XX. GP) vom 18. Juni 1999 durch die Einrich­tung einer wirksamen Bundesjugendvertretung und durch die dadurch erreichte stärkere Einbindung von jugendlichen Standpunkten in die politischen Entscheidungsprozesse Rechnung.

Die Bedeutung, die der Jugend naturgemäß bei der Sicherung der Zukunft unseres Gemeinwesens zukommt, erfordert es, dass den Anliegen der Jugend in erheblich verstärktem Maße Beachtung geschenkt wird.

Vor allem junge Menschen werden durch politische Entscheidungen in ihrer zukünftigen Lebensgestal­tung besonders berührt. Daher ist es dringend an der Zeit, eine effiziente, repräsentative und handlungs­fähige Mitsprachemöglichkeit festzuschreiben. Deshalb wird mit dem vorliegenden Antrag eine Bundes- Jugendvertretung geschaffen, die mit den umfassenden Kompetenzen einer gesetzlichen Interessensver­tretung ausgestattet ist. Dadurch wird die Vertretung der Anliegen von jungen Menschen sowie die Beratung von politischen Entscheidungsträgern in allen jugendrelevanten Bereichen sichergestellt.

Außerdem wird die sachlich gebotene Trennung zwischen der Bundes-Jugendvertretung einerseits und der finanziellen Förderung der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit andererseits gewähr­leistet.

Mit der Schaffung einer Bundes-Jugendvertretung steht der Jugend erstmals eine formelle und bundesge­setzlich verankerte Interessenvertretung zur Verfügung.“

Der Familienausschuss hat den gegenständlichen Antrag in seiner Sitzung am 2. November 2000 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war der Abgeordnete Werner Amon MBA.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Gabriele Heinisch-Hosek, Dieter Brosz, Werner Amon MBA, Mag. Rüdiger Schender, Karl Öllinger, Franz Riepl sowie der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen Mag. Herbert Haupt.

Die Abgeordneten Wernern Amon MBA und Mag. Rüdiger Schender brachten einen Abänderungsantrag ein, der eine Änderung der Paragraphen 4 und 5 zum Inhalt hatte.

Bei der Abstimmung wurde der gegenständliche Antrag mit Simmenmehrheit angenommen. Der Abände­rungsantrag der Abgeordneten Werner Amon MBA und Mag. Rüdiger Schender wurde einstimmig ange­nommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Familienausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2000 11 02

                             Werner Amon MBA                                                              Dr. Ilse Mertel

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau

Anlage

Bundesgesetz über die Vertretung der Anliegen der Jugend (Bundes-Jugendvertretungs­gesetz)


Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Zielsetzung

§ 1. Durch die in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen soll die Vertretung der Anliegen der Jugend gegenüber den politischen Entscheidungsträgern auf Bundesebene sichergestellt werden.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Als Jugendliche im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten alle jungen Menschen bis zur Vollendung ihres 30. Lebensjahres.

(2) Als Jugendorganisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten freiwillige Vereinigungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Mitglieder vorwiegend Jugendliche im Sinne des Abs. 1 sind, denen gesamtösterreichische Bedeutung zukommt und deren Hauptzweck die Vertretung und die Förderung der Interessen von Jugendlichen ist.

2. Abschnitt

Bundes-Jugendvertretung

Einrichtung der Bundes-Jugendvertretung

§ 3. (1) Zur Vertretung der Anliegen der Jugend gegenüber den politischen Entscheidungsträgern auf Bundesebene ist eine Bundes-Jugendvertretung einzurichten, deren Mitglieder von den nach §§ 4 und 5 nominierungsberechtigten Organisationen entsandt werden.

(2) In Angelegenheiten, welche die Interessen der österreichischen Jugend berühren können, ist die Bundes-Jugendvertretung den gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer, der Wirtschaftstrei­benden, der Landwirte und des Österreichischen Seniorenrates gleichgestellt.

(3) Zur Konstituierung der Bundes-Jugendvertretung sind vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen die vorschlagsberechtigten Organisationen gemäß §§ 4 und 5 in geeigneter Weise auf ihr Vorschlagsrecht aufmerksam zu machen.

(4) Die Organe der Bundes-Jugendvertretung sind die Vollversammlung und das Präsidium.

Zusammensetzung der Vollversammlung der Bundes-Jugendvertretung

§ 4. Die Vollversammlung der Bundes-Jugendvertretung besteht aus:

           1. je zwei Vertretern jeder verbandlich organisierten Jugendorganisation gemäß § 6 Abs. 1 bis 3 Bundes-Jugendförderungsgesetz,

           2. zwei Vertretern der Österreichischen Hochschülerschaft,

           3. zwei Vertretern der Bundesschülervertretung,

           4. je zwei Vertretern aus den Landesjugendbeiräten,

           5. zwei Vertretern aus dem Kreis der Einrichtungen der offenen Jugendarbeit,

           6. je einem Vertreter einer verbandlich organisierten Jugendorganisation die außer der Mitglieder­anzahl die Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 1 Bundes-Jugendförderungsgesetz erbringt und

           7. je einem Vertreter der gesetzlich anerkannten Volksgruppen und Minderheiten Österreichs.

Zusammensetzung des Präsidiums der Bundes-Jugendvertretung

§ 5. Das Präsidium führt die Geschäfte der Bundes-Jugend und besteht aus:

           1. je einem Vertreter der beiden mitgliederstärksten verbandlich organisierten Jugendorganisatio­nen, die einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft zuzurechnen sind und aus dem Kreis dieser Jugendorganisationen nominiert werden,

           2. zwei Vertretern der verbandlich organisierten Jugendorganisationen gemäß § 6 Abs. 1 und 3 Bundes-Jugendförderungsgesetz, die nicht einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft oder parteipolitischen Jugendorganisation noch der österreichischen Gewerkschaftsjugend zuzu­rechnen sind und aus dem Kreis dieser Jugendorganisationen nominiert werden,

           3. je einem Vertreter jeder parteipolitischen Jugendorganisation, die gemäß § 7 Abs. 2 Bundes-Jugendförderungsgesetz gefördert wird,

           4. einem Vertreter der Österreichischen Hochschülerschaft,

           5. einem Vertreter der Bundesschülervertretung und

           6. einem Vertreter der Österreichischen Gewerkschaftsjugend.

           7. Wird vom Präsidium der Bundes-Jugendvertretung ein Geschäftsführer bestellt, so gehört dieser dem Präsidium mit beratender Stimme an.

Wirkungsbereich der Bundes-Jugendvertretung

§ 6. Zum Wirkungsbereich der Vertretung der Anliegen und Interessen der Jugendlichen gegenüber den politischen und gesellschaftlichen Entscheidungsträgern auf Bundesebene nach diesem Bundesgesetz zählen unter anderem:

           1. die Interessensvertretung der Jugendlichen gegenüber der Bundesregierung und deren Mit­gliedern,

           2. die Beratung der Bundesregierung und deren Mitglieder in allen jugendrelevanten Angelegen­heiten,

           3. die Erstattung von Stellungnahmen zu allen Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, die der Bundes-Jugendvertretung relevant erscheinen,

           4. die Behandlung von Fragen, wie sich geplante Vorhaben der Bundesregierung in jugendrele­vanten Bereichen auf die Lebensbdingungen von Jugendlichen auswirken können, wie die Er­stattung von

                a) Vorschlägen zu Fragen, die die Stellung der Jugendlichen in der Gesellschaft betreffen,

               b) Vorschlägen für Maßnahmen von jugendpolitischer Bedeutung,

                c) Vorschlägen für soziale, bildungspolitische, wirtschaftliche und kulturelle Maßnahmen der Regierungspolitik,

               d) Vorschlägen zu Themen, die die Jugend sowie das Zusammenleben und Zusammenwirken der Generationen betreffen,

                e) Empfehlungen für die Erlassung von Richtlinien gemäß § 8 Bundesjugendförderungsgesetz und

                f) Empfehlungen für die Gewährung von Förderungen jugendspezifischer Projekte nach § 7 Abs. 5 und 6 Bundesjugendförderungsgesetz, deren Antragssumme den Betrag von 200 000 S übersteigt.

Vorsitz in der Bundes-Jugendvertretung

§ 7. (1) Der Vorsitz in der Bundesjugendvertretung wird mittels Losentscheid aus dem Kreis der ins Präsidium entsandten Personen ermittelt. Das erste Los beschreibt den ersten stellvertretenden Vor­sitzenden, das zweite Los den Vorsitzenden und das dritte Los den zweiten stellvertretenden Vor­sitzenden. Alle weiteren gezogenen Lose beschreiben die Reihenfolge in der sich der Vorsitz innerhalb der österreichischen Bundes-Jugendvertretung abwechselt. Die Vorsitzdauer beträgt jeweils sechs Monate. Die Vorsitz-Troika bildet sich aus der jeweils entsandten Person jener Organisation, die den Vorsitz zuletzt, aktuell und als nächstes inne hat.

(2) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und die Öffentlichkeit sind in geeigneter Weise über das Ergebnis des Losentscheides und die daraus resultierende Reihenfolge der Vorsitzführung zu informieren.

Vollversammlung der Bundes-Jugendvertretung

§ 8. (1) Die Vollversammlung der Bundes-Jugendvertretung tagt nach Bedarf auf Einberufung durch den Vorsitzenden, jedoch zumindest einmal jährlich oder innerhalb von acht Wochen, wenn es zumindest ein Drittel der Mitglieder verlangt.

(2) Der Vollversammlung der Bundes-Jugendvertretung obliegt die Beratung über grundsätzliche Angelegenheiten der Bundes-Jugendvertretung und die Beschlussfassung über Resolutionen und Stellung­nahmen an das Präsidium.

(3) Die Führung des Vorsitzenden in der Vollversammlung der Bundes-Jugendvertretung obliegt dem Vorsitzenden des Präsidiums, erforderlichenfalls einem seiner Stellvertreter.

Präsidium der Bundes-Jugendvertretung

§ 9. (1) Das Präsidium der Bundes-Jugendvertretung tagt nach Bedarf auf Einberufung durch den Vorsitzenden, jedoch zumindest viermal jährlich oder innerhalb von 14 Tagen, wenn es zumindest ein Drittel der Präsidiumsmitglieder verlangt.

(2) Dem Präsidium der Bundes-Jugendvertretung obliegt

           1. die Geschäftsführung der Bundes-Jugendvertretung,

           2. die Vertretung der Bundes-Jugendvertretung nach außen, insbesondere gegenüber der Bundesre­gierung, den Gebietskörperschaften, der Öffentlichkeit und auf internationaler Ebene sowie

           3. die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 6 für die Bundes-Jugendvertretung,

           4. der Beschluss einer Geschäftsordnung für die Vollversammlung der Bundes-Jugendvertretung, die unter anderem vorzusehen hat:

                a) als Beschlusserfordernis, nach ordnungsgemäß erfolgter Einladung aller Mitglieder, die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitgliedsorganisationen,

               b) dass die Vollversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit zu fassen hat,

                c) die näheren Bestimmungen zur Entsendung, Abberufung und Nennung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern in die Gremien der Vollversammlung, sowie

           5. der Beschluss einer Geschäftsordnung für das Präsidium der Bundes-Jugendvertretung, die unter anderem vorzusehen hat:

                a) als Beschlusserfordernis, nach ordnungsgemäß erfolgter Einladung aller Mitglieder, die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder,

               b) dass das Präsidium seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder zu fassen hat,

                c) die Möglichkeit einer Beiziehung von Gästen, Fachleuten und Auskunftspersonen zu Präsidiumssitzungen und zur Vollversammlung,

               d) die nähere Aufteilung der Geschäfte innerhalb des Präsidiums,

                e) die näheren Bestimmungen zu den nach der ersten Konstituierung folgenden Nominierungen und Nachnominierungen der Präsidiumsmitglieder, deren Entsendeorgansationen nicht un­mittelbar durch dieses Gesetz bestimmbar sind,

                f) die näheren Bestimmungen zur Entsendung, Abberufung und Nennung von Mitgliedern und Ersatzmitgeliedern aus den Entsendeorganisationen in das Präsidium der Bundes-Jugendver­tretung, wobei die Entsendung und Abberufung den Mitgliedsorganisationen zu obliegen hat.

(3) Nach Abs. 2 Z 4 und 5 beschlossene Geschäftsordnungen der Bundesjugendvertretung sind dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen in der jeweils geltenden Fassung vom Vor­sitzenden unverzüglich zu übermitteln.

Geschäftsstelle der Bundes-Jugendvertretung

§ 10. (1) Schließen sich Jugendorganisationen zu eine Verein zusammen und wird dieser Verein vom Präsidium der Bundes-Jugendvertretung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln mit der Einrichtung einer Geschäftsstelle und der Führung seiner Bürogeschäfte betraut, so ist der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen ermächtigt, mit diesem Verein einen Vertrag abzuschließen, nach dem diesem gegen angemessenen Kostenersatz die Wahrnehmung der Führung der Bürogeschäfte zur Erfüllung der Aufgaben der Bundes-Jugendvertretung abgegolten werden.

(2) Im Vertrag gemäß Abs. 1 ist insbesondere festzulegen:

           1. der Ersatz der Kosten für die Führung der Bürogeschäfte der Bundes-Jugendvertretung und für die Mitglieder des Präsidiums die Abgeltung der Reise- und Aufenthaltskosten unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133,

           2. die Beendigung des Vertrages mit Wegfall der im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen beim Verein.

(3) Solange einem Verein die Aufgaben gemäß Abs. 1 übertragen sind, ist er berechtigt, die Bezeichnung „Geschäftsstelle der Bundes-Jugendvertretung“ zu führen.

(4) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat im Amtsblatt zur Wiener Zeitung den Verein kundzumachen, bei dem die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen.


(5) Soweit mit keinem Verein ein Vertrag nach Abs. 1 und 2 geschlossen ist, wird die Bundes-Jugendvertretung bei der Führung der Bürogeschäfte vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen unterstützt.

3. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Verweisung auf andere Rechtsvorschriften

§ 11. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, bezieht sich dieser Verweis auf die jeweils geltende Fassung.

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 12. Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

§ 13. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

Vollziehung

§ 14. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen betraut.