352 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 21. 11. 2000

Regierungsvorlage


Bundesgesetz über begleitende Regelungen zur EMAS-V II (Umweltmanagementgesetz – UMG)


Der Nationalrat hat beschlossen:

I. Abschnitt

Zulassung von Umweltgutachtern und Aufsicht über die Umweltgutachter

Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Umweltgutachter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

           1. Umweltgutachterorganisationen (juristische Personen des Privatrechts oder Personengemein­schaften), die aus mindestens einem leitenden Umweltgutachter und einem Teammitglied oder einem weiteren leitenden Gutachter bestehen oder

           2. Umwelteinzelgutachter (natürliche Personen), die im Sinne des Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. xxx/2000 des Europäischen Parlaments und der Rates vom                                                                                                                             über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmana­gement und die Umweltbetriebsprüfung, ABl. Nr. L xxx vom xx. xxxxxx xxxx (in Folge EMAS-V II) in Verbindung mit Anhang V der EMAS-V II nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des EWR-Abkommens nach Art. 4 der EMAS-V II zugelassen sind; sie unterliegen bei ihrer Tätigkeit im Inland der Aufsicht nach diesem Bundesgesetz.

(2) Leitende Umweltgutachter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zeichnungsberechtigte Mit­glieder einer Umweltgutachterorganisation, die Umwelterklärungen für gültig erklären dürfen.

(3) Teammitglieder im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Mitglieder einer Umweltgutachterorgani­sation, die nicht berechtigt sind, Umwelterklärungen für gültig zu erklären.

(4) Umweltanwalt ist ein Organ, das vom Bund oder vom Land besonders dafür eingerichtet ist, um den Schutz der Umwelt in Verwaltungsverfahren wahrzunehmen.

(5) Sektoren sind die Gruppen oder Klassen (vierte Ebene) gemäß der gemeinsamen Grundlage für statistische Systematiken der Wirtschaft und Arbeitszweige (NACE Rev. 1) nach der Verordnung 3037/90/EWG des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaft und Arbeitszweige in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 24. Oktober 1990, S. 1, in der Fassung ABl. Nr. L 83 vom 3. April 1993, S. 1.

Fachkunde

§ 2. (1) Die erforderliche Fachkunde des Umwelteinzelgutachters oder leitenden Umweltgutachters einer Umweltgutachterorganisation wird nachgewiesen durch

           1. eine geeignete abgeschlossene Hochschulbildung,

           2. einschlägige berufliche Kenntnisse und Erfahrungen und

           3. eine positive Beurteilung der Fachkunde gemäß § 4.

(2) Eine geeignete abgeschlossene Hochschulbildung (Abs. 1 Z 1) wird durch den Abschluss eines der folgenden Studien gemäß §§ 13 oder 17 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. Nr. I 48/1997, oder durch eine im Ausland erworbene gleichwertige Hochschulbildung nachgewiesen:

           1. Technische Studienrichtungen;

           2. Naturwissenschaftliche Studienrichtungen;

           3. Sozial- und Wirtschaftwissenschaftliche Studienrichtungen;

           4. Rechtswissenschaftliche Studienrichtung;

           5. Medizinische Studienrichtung;

           6. Studienrichtungen an der Universität für Bodenkultur Wien;

           7. Studienrichtungen an der Montanuniversität Leoben;

           8. ein individuelles Diplomstudium (§ 17 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. Nr. I 48/1997) als Verbindung von Fachgebieten im Rahmen der in den Z 1 bis 7 angeführten Studien­richtungen.

(3) Dem Erfordernis des erfolgreichen Abschlusses eines Hochschulstudiums (Abs. 1 Z 1) ent­sprechen auch

           1. der Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges nach dem Bundesgesetz über Fachhochschul­Studiengänge (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, sofern sie den in Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Studienrichtungen entsprechen, oder

           2. eine Berufspraxis als Ingenieur, Diplom-HTL-Ingenieur oder Diplom HLFL-Ingenieur gemäß § 4 Abs. 1 oder § 16 Abs. 1 des Ingenieurgesetzes 1990, BGBl. Nr. 461, im Ausmaß von insgesamt mindestens zwei Jahren.

(4) Einschlägige berufliche Kenntnisse und Erfahrungen (Abs. 1 Z 2) werden nachgewiesen durch

           1. eine mindestens vierjährige Tätigkeit betreffend den Aufbau, die Betreuung oder die Durch­führung von Umweltmanagementsystemen, Umweltbetriebsprüfungen, betrieblichen Umwelt­rechtsregistern oder vergleichbaren betrieblichen Umweltschutzagenden, insbesondere im Rahmen einer eigenverantwortlichen Tätigkeit in der Betriebsberatung oder -prüfung mit ökologischer Ausrichtung oder einer hauptberuflichen innerbetrieblichen Tätigkeit und

           2. eine qualifizierte praktische Tätigkeit im Ausmaß von mindestens 35 Tagen im Rahmen von mindestens sieben Umweltbetriebsprüfungen oder Umweltbegutachtungen nach der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung, ABl. Nr. L 168 vom 10. Juli 1993 (in Folge EMAS-V), oder der EMAS-V II.

(5) In die Vierjahresfrist des Abs. 4 Z 1 sind die nachstehend angeführten Tätigkeiten in den Fällen der Z 1 und 2 im Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren und in den Fällen der Z 3 und 4 im Höchstausmaß von insgesamt einem Jahr einzurechnen:

           1. eine eigenverantwortliche Tätigkeit als Ingenieurkonsulent gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Ziviltechnikergesetzes 1993 (ZTG), BGBl. Nr. 156/1994, oder als Zivilingenieur im Sinne des § 32 Abs. 2 ZTG, als Wirtschaftstreuhänder gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder, BGBl. Nr. 125/1955, oder als Rechtsanwalt gemäß § 1 der Rechtsanwaltsordnung, StGBl. Nr. 103/1945;

           2. eine gewerberechtliche Tätigkeit als Geschäftsführer eines technischen Büros oder einer Unternehmensberatungsgesellschaft oder eine selbstständige Tätigkeit auf diesen Gebieten;

           3. eine Tätigkeit als

                a) Störfall-Sicherheitsbeauftragter gemäß § 6 Abs. 3 Störfallverordnung, BGBl. Nr. 593/1991,

               b) Abfallbeauftragter gemäß § 9 Abs. 6 AWG, BGBl. Nr. 325/1990,

                c) Abwasserbeauftragter gemäß § 33 Abs. 3 WRG, BGBl. Nr. 215/1959,

               d) Giftbeauftragter gemäß § 44 ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997,

                e) Strahlenschutzbeauftragter gemäß § 7 Abs. 4 lit. b Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/
1969,

                f) Sicherheitsfachkraft gemäß § 73 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994,

               g) Sicherheitstechniker gemäß § 21 Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 234/1972,

               h) Leiter der Eingangskontrolle gemäß § 25 Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996;

           4. eine wissenschaftliche Forschungs- oder Lehrtätigkeit in einem der in § 4 Abs. 1 Z 3 angeführten Bereiche.

Fachkunde von Teammitgliedern

§ 3. (1) Die erforderliche Fachkunde der Teammitglieder wird nachgewiesen durch

           1. eine geeignete abgeschlossene Hochschulbildung,

           2. einschlägige berufliche Kenntnisse und Erfahrungen und

           3. einer geeigneten Schulung in den Fachbereichen

                a) Methodologien der Umweltbetriebsprüfung,

               b) Managementinformation und -verfahren,

                c) Ökologie und naturwissenschaftliche Grundlagen,

               d) Umweltrecht und Inhalte der EMAS-V,

                e) allgemeine Umwelttechnik.

(2) Eine geeignete abgeschlossene Hochschulbildung (Abs. 1 Z 1) wird durch den Abschluss eines der folgenden Studien gemäß der §§ 13 oder 17 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, oder durch eine im Ausland erworbene gleichwertige Hochschulbildung nachgewiesen:

           1. Technische Studienrichtungen;

           2. Naturwissenschaftliche Studienrichtungen;

           3. Sozial- und Wirtschaftwissenschaftliche Studienrichtungen;

           4. Rechtswissenschaftliche Studienrichtung;

           5. Medizinische Studienrichtung;

           6. Studienrichtungen an der Universität für Bodenkultur Wien;

           7. Studienrichtungen an der Montanuniversität Leoben;

           8. ein individuelles Diplomstudium (§17 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997) als Verbindung von Fachgebieten im Rahmen der in Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Studienrichtungen.

(3) Dem Erfordernis des erfolgreichen Abschlusses eines Hochschulstudiums (Abs. 1 Z 1) entsprechen auch

           1. der Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges nach dem Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, sofern sie den in Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Studienrichtungen entsprechen, oder

           2. eine Berufspraxis als Ingenieur oder Diplom-HTL-Ingenieur oder Diplom-HLFL-Ingenieur gemäß § 4 Abs. 1 oder § 16 Abs. 1 des Ingenieurgesetzes 1990, BGBl. Nr. 461, im Ausmaß von insgesamt mindestens zwei Jahren, oder

           3. eine Berufspraxis von mindestens fünf Jahren in Zusammenhang mit der Durchführung von Umweltbetriebsprüfungen und Beratungen gemäß der EMAS-V nach erfolgreichem Abschluss (Reife- oder Diplomprüfung) einer berufsbildenden höheren Schule oder

           4. eine Berufspraxis von mindestens sechs Jahren in Zusammenhang mit der Durchführung von Umweltbetriebsprüfungen und Beratungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung nach erfolgreichem Abschluss (Reifeprüfung) einer allgemein bildenden höheren Schule.

(4) Einschlägige berufliche Kenntnisse und Erfahrungen (Abs. 1 Z 2) werden nachgewiesen durch

           1. eine mindestens vierjährige Tätigkeit betreffend den Aufbau, die Betreuung oder die Durch­führung von Umweltmanagementsystemen, Umweltbetriebsprüfungen, betrieblichen Umwelt­rechtsregistern oder vergleichbaren betrieblichen Umweltschutzagenden, insbesondere im Rahmen einer eigenverantwortlichen Tätigkeit in der Betriebsberatung oder -prüfung mit ökologischer Ausrichtung oder einer hauptberuflichen innerbetrieblichen Tätigkeit, und

           2. eine qualifizierte praktische Tätigkeit im Ausmaß von zumindest 20 Tagen in Zusammenhang mit der Durchführung von Umweltbetriebsprüfungen nach der EMAS-V, wobei höchstens zehn Tage Zertifizierungsaudits nach der ISO 14001 angerechnet werden können.

(5) In die Vierjahresfrist des Abs. 4 Z 1 sind die nachstehend angeführten Tätigkeiten in den Fällen der Z 1 und 2 im Höchstausmaß von zwei Jahren und in den Fällen der Z 3 und 4 im Höchstausmaß von einem Jahr einzurechnen:

           1. eine eigenverantwortliche Tätigkeit als Ingenieurkonsulent gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Ziviltechnikergesetzes 1993 (ZTG), BGBl. Nr. 156/1994, oder als Zivilingenieur im Sinne des § 32 Abs. 2 ZTG oder als Wirtschaftstreuhänder gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder, BGBl. Nr. 125/1955, oder als Rechtsanwalt gemäß § 1 der Rechtsanwaltsordnung, StGBl. Nr. 103/1945;

           2. eine gewerberechtliche Tätigkeit als Geschäftsführer eines technischen Büros oder einer Unternehmensberatungsgesellschaft oder eine selbstständige Tätigkeit auf diesen Gebieten;

           3. eine Tätigkeit als

                a) Störfall-Sicherheitsbeauftragter gemäß § 6 Abs. 3 der Störfallverordnung, BGBl. Nr. 593/1991,

               b) Abfallbeauftragter gemäß § 9 Abs. 6 AWG, BGBl. Nr. 325/1990,

                c) Abwasserbeauftragter gemäß § 33 Abs. 3 WRG, BGBl. Nr. 215/1959,

               d) Giftbeauftragter gemäß § 44 ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997,

                e) Strahlenschutzbeauftragter gemäß § 7 Abs. 4 lit. b Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/
1969,

                f) Sicherheitsfachkraft gemäß § 73 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994,

               g) Sicherheitstechniker gemäß § 21 Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 234/1972,

               h) Leiter der Eingangskontrolle gemäß § 25 Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996;

           4. eine wissenschaftliche Forschungs- oder Lehrtätigkeit in einem der in § 4 Abs. 1 Z 3 angeführten Bereiche.

Beurteilung der Fachkunde

§ 4. (1) Die erforderliche Fachkunde für Umweltgutachter ist im Rahmen der Zulassung und Aufsicht durch Sachverständige zu beurteilen, die von einem Zulassungskomitee (Abs. 2) im Einzelfall vorzuschlagen sind. Die Beurteilung der Fachkunde umfasst:

           1. eine Überprüfung der Vorkehrungen und organisatorischen Strukturen, die geeignet sind, die fachliche Qualität und die Verantwortlichkeit des Umweltgutachters und die Anwendung eines systematischen Verfahrensablaufes bei der Erstellung von Umweltgutachten sicherzustellen;

           2. eine praktische Überprüfung der erforderlichen Fähigkeiten, persönlichen Eigenschaften und Fertigkeiten sowie der erforderlichen Sorgfalt im Rahmen der Durchführung einer Umwelt­begutachtung an einem Standort einer Organisation, der vom Zulassungswerber der Zulassungs­stelle (§ 7 ) genannt wurde;

           3. eine Prüfung der grundlegenden Fachkenntnisse in den Bereichen

                a) Methodologien der Umweltbetriebsprüfung,

               b) Managementinformation und -verfahren,

                c) Ökologie und naturwissenschaftliche Grundlagen,

               d) Umweltrecht und Inhalte der EMAS-V,

                e) Allgemeine Umwelttechnik.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Sachverständigen gemäß Abs. 1 zu bestellen und zur Beratung in allen Fragen der Zulassung und Aufsicht sowie der Bestellung der Sachverständigen ein ständiges Zulassungskomitee einzurichten, dem je drei Vertreter des Bundes­ministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit angehören. Beschlüsse im Komitee können nur mehrstimmig getroffen werden. Das Zulassungskomitee kann zu seinen Sitzungen nicht stimmberechtigte Experten beiziehen. Die Geschäftsführung obliegt dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasser­wirtschaft. Das Zulassungskomitee hat seine Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung nähere Regelungen für die Beurteilung der Fachkunde im Sinne des Abs. 1, insbesondere hinsichtlich der vorzulegenden Unterlagen, der Überprüfung der organisatorischen Strukturen des Umweltgutachters, der Überprüfung der grundlegenden Fachkenntnisse, der praktischen Überprüfung der erforderlichen Fähigkeiten und den Ablauf der Fachkundeprüfung erlassen.

Zulassung als Umweltgutachter

§ 5. (1) Die Zulassung als Umwelteinzelgutachter ist zu erteilen, wenn der Zulassungswerber

           1. die Anforderungen nach den §§ 2 und 4 Abs. 1 Z 1 und 3 erfüllt,

           2. die Unabhängigkeit und Integrität gemäß Anhang V Abs. 5.2.1 der EMAS-V II erfüllt und

           3. sicherstellt, dass er für alle beantragten Sektoren über die jeweils erforderlichen Kenntnisse verfügt.

(2) Die Zulassung als Umweltgutachterorganisation ist zu erteilen, wenn die Organisation

           1. entsprechend Anhang V Abs. 5.2.1 der EMAS-V II insbesondere über ein Organigramm verfügt und die Anforderungen nach § 4 Abs. 1 Z 1 erfüllt,

           2. die Anforderungen der Unabhängigkeit und Integrität gemäß Anhang V Abs. 5.2.1 der EMAS V II erfüllt,

           3. über mindestens einen zeichnungsberechtigten Vertreter verfügt, der die Anforderungen nach §§ 2 und 4 Abs. 1 Z 3 erfüllt,

           4. nachweist, dass die für die Durchführung von Umweltbegutachtungen verantwortlichen Leiter von Gutachtern die Anforderungen nach §§ 2 und 4 Abs. 1 Z 3 erfüllen und für die Organisation entweder als zeichnungsberechtigte Vertreter (Z 3) oder als Dienstnehmer tätig sind,

           5. nachweist, dass die für die Durchführung von Umweltbegutachtungen beigezogenen Teammitglieder für die Umweltgutachterorganisation entweder im Rahmen eines Werkvertrages oder als Dienstnehmer tätig sind,

           6. gewährleistet, dass die Teammitglieder von Gutachtern so ausgewählt werden, dass die erforderlichen Kenntnisse für sämtliche Fachbereiche, insbesondere auch spezielle technische und juristische Fachbereiche, im Gutachterteam vorhanden sind und die einzelnen Team­mitglieder die Anforderungen an die Fachkunde gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie an die Unabhängigkeit und Integrität gemäß Anhang V Abs. 5.2.1 erfüllen und

           7. sicherstellt, dass für die beantragten Sektoren die jeweils erforderlichen Kenntnisse vorhanden sind.

(3) Leitende Umweltgutachter und Teammitglieder dürfen nur für eine Umweltgutachterorganisation zugelassen und tätig sein.

(4) Umweltgutachter müssen die erforderliche Integrität besitzen. Jedenfalls als nicht integer gilt ein Umweltgutachter, der wegen einer Übertretung von Bundes- oder Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt, wie insbesondere des AWG, der GewO 1994 und des WRG, bestraft worden ist, solange die Bestrafungen noch nicht getilgt sind; nicht einzubeziehen sind dabei geringfügige Verstöße gegen Formvorschriften.

(5) Die Zulassung umfasst die Befugnis gemäß Art. 9 der EMAS-V II Zertifizierungsbe­scheinigungen nach den von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft anerkannten Zertifizie­rungsverfahren anzuerkennen.

(6) Der Umwelteinzelgutachter und die Umweltgutachterorganisation haben binnen zwei Jahre nach Rechtskraft des Zulassungsbescheides die Anforderungen nach § 4 Abs. 1 Z 2 nachzuweisen, andernfalls tritt der Zulassungsbescheid außer Kraft.

Gültigkeitserklärung

§ 6. Eine Umwelterklärung darf nur dann vom Umweltgutachter für gültig erklärt werden, wenn dieser

           1. die erforderliche Fachkunde nachgewiesen hat,

           2. die Unabhängigkeit und Integrität gemäß EMAS-V II Anhang V Abs. 5.2.1 besitzt,

           3. für den bezughabenden Sektor zugelassen ist.

Zulassungsstelle

§ 7. Zulassungsstelle für Umweltgutachter im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der EMAS-V II ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

Verfahren

§ 8. Für die Durchführung von Verfahren der Zulassung von Umweltgutachtern (§ 9), dem Widerruf der Zulassung (§ 13) und der Streichung, Verweigerung und Aussetzung der Eintragung von Organisationen (§ 16) ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anzuwenden.

Zulassungsverfahren

§ 9. (1) Auf schriftlichen Antrag des Umweltgutachters hat die Zulassungsstelle mit Bescheid die Zulassung zu erteilen oder den Zulassungsumfang zu erweitern. Der Antrag hat alle zur Überprüfung der Voraussetzungen nach den §§ 2 bis 5 erforderlichen Angaben und Unterlagen, insbesondere Angaben über die Ausbildung, Berufspraxis, Aufgaben und Verantwortlichkeiten eines Umwelteinzelgutachters bzw. des gutachterlich tätigen Personals einer Umweltgutachterorganisation, sowie eine systematische Darstellung des Verfahrensablaufes bei der Erstellung eines Umweltgutachtens zu enthalten.

(2) Dem Antrag sind Nachweise der Fachkunde in den beantragten Sektoren anzuschließen. Die Nachweise haben zumindest folgende Angaben zu enthalten:

           1. Art und Beschreibung der Tätigkeit;

           2. Bezeichnung des NACE Codes;

           3. Name und Anschrift des Organisation;

           4. Name des Verantwortlichen in der Organisation;

           5. Zeitpunkt sowie Dauer in Tagen oder Stunden vor Ort;

           6. Glaubhaftmachung der in Z 1 bis 5 gemachten Angaben durch den Verantwortlichen in der Organisation, in der die Tätigkeit durchgeführt wurde.

(3) Eine Ausfertigung des Zulassungsbescheides ist dem Umweltbundesamt sowie den Mitgliedern des Zulassungskomitees zu übermitteln.

Aufsicht über zugelassene Umweltgutachter

§ 10. (1) Die Zulassungsstelle hat in regelmäßigen Zeitabständen, spätestens jedoch alle zwei Jahre nach der erstmaligen Zulassung oder der jeweils letzten Überprüfung von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages gemäß Abs. 4 zu überprüfen, ob die Anforderungen nach den §§ 2 bis 5 weiterhin vorliegen. Die Aufsicht hat sich insbesondere auf die ordnungsgemäße Überprüfung der Wahrnehmung der gutachterlichen Aufgaben im Sinne des Anhangs V der EMAS-V II zu beziehen.

(2) Der Umweltgutachter hat der Zulassungsstelle auf Verlangen die zur Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Zulassungsstelle unverzüglich über alle Veränderungen zu informieren, die auf die Zulassung oder den Umfang der Zulassung Einfluss haben können.

(3) Die Zulassungsstelle hat das Umweltbundesamt über die Ergebnisse einer Überprüfung nach Abs. 1 und über bei ihr eingelangte Veränderungsmeldungen im Sinne des Abs. 2 unverzüglich zu informieren.

(4) Die Zulassungsstelle kann eine Überprüfung im Sinne des Abs. 1 auch auf Grund eines Antrages der Organisation, die von dem Umweltgutachter nach Anhang V Abs. 5.4 und 5.5 der EMAS-V II begutachtet wurde, oder eines Umweltanwalts gemäß § 1 Abs. 4, in dessen örtlichem Zuständig­keitsbereich ein von dem Umweltgutachter begutachteter Standort einer Organisation liegt, vornehmen.

Auskunftspflicht des Umweltgutachters

§ 11. Umweltgutachter sind verpflichtet, auf Verlangen der Zulassungsstelle die zur Überprüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Beauftragung durch die begutachtete Organisation und Berichte an die Organisationsleitung, vorzulegen.

Umweltgutachter aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union

§ 12. (1) Die Anzeige von Umweltgutachtern, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind, hat insbesondere Name, Adresse, Nationalität, Zulassungsumfang, eine beglaubigte Abschrift der Zulassung einschließlich einer beglaubigten deutschen Übersetzung und einen Nachweis der fachlichen Qualifikation zu beinhalten. Der Anzeige sind Angaben zur zu begutachtenden Organisation, insbesondere zum Ort und Zeit der Prüfung, Anschrift und Ansprechpartner sowie das Begut­achtungsprogramm der zu begutachtenden Organisation anzuschließen. Die Anzeige hat spätestens vier Wochen vor jedem Begutachtungstermin zu erfolgen.

(2) Die Zulassungsstelle kann sich innerhalb des Zeitraums zwischen Notifizierung und Begutachtungstermin oder im Zuge der Aufsicht in Form eines Fachkundegesprächs über das Vorliegen der erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiet der umweltrelevanten Rechtsvorschriften und der erforderlichen Sprachkenntnisse informieren.

(3) Die Zulassungsstelle hat in regelmäßigen Zeitabständen, spätestens jedoch alle zwei Jahre nach der erstmaligen Einbringung der Anzeige nach Abs. 1 oder nach der jeweils letzten Kontrolle zu überprüfen, ob der Umweltgutachter weiterhin über eine gültige Zulassung des Mitgliedstaates verfügt. Die Überprüfung hat sich insbesondere auf die Wahrnehmung der gutachterlichen Aufgaben im Sinne des Anhangs V der EMAS-V II zu beziehen. Die §§ 10 Abs. 2 bis 4 und 11 gelten auch für die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des EWR-Abkommens zugelassenen Umweltgutachter hinsichtlich der im Inland vorgenommenen Begutachtungen nach der EMAS-V II.

(4) Abs. 2 gilt sinngemäß auch für Teammitglieder einer nicht in Österreich zugelassenen Umweltgutachterorganisation.

Widerruf der Zulassung

§ 13. (1) Die Zulassung des Umweltgutachters ist je nach Art des Verstoßes mit Bescheid der Zulassungsstelle von Amts wegen oder auf Antrag des Umweltanwaltes je nach Art des Verstoßes zu widerrufen oder vorübergehend aufzuheben, wenn

           1. nachträglich die Voraussetzungen für die Zulassung gemäß §§ 2, 4 und 5 wegfallen oder

           2. die Zulassung durch unwahre Angaben oder Vorlage falscher oder verfälschter Urkunden im Zulassungsverfahren nach § 9 erschlichen wurde oder

           3. der Umweltgutachter im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Anforderungen an die Unabhängigkeit und Integrität gemäß Anhang V Abs. 5.2.1 der EMAS-V II verstoßen hat oder

           4. der Umweltgutachter die Umwelterklärung für gültig erklärt hat, obwohl ihm von der Organisation kein Rechtsregister und kein Überprüfungsbericht hinsichtlich der Einhaltung der in Betracht kommenden Rechtsvorschriften vorgelegt wurde oder

           5. der Umweltgutachter eine Umwelterklärung trotz anderer schwerwiegender Mängel entgegen den Anforderungen der EMAS-V II für gültig erklärt hat oder

           6. der Umweltgutachter eine grob mangelhafte Erklärung gemäß § 21 Abs. 1 Z 5 abgegeben hat.

(2) Die Zulassung einer Umweltgutachterorganisation ist je nach Art des Verstoßes durch Bescheid der Zulassungsstelle von Amts wegen oder auf Antrag des Umweltanwaltes hinsichtlich eines Mitgliedes oder des Zulassungsumfanges einzuschränken oder vorübergehend aufzuheben oder zu widerrufen, wenn

           1. für das Mitglied nachträglich die Zulassungsvoraussetzungen wegfallen oder

           2. die Zulassung durch unwahre Angaben oder Vorlage falscher oder verfälschter Urkunden im Zulassungsverfahren nach § 9 erschlichen wurde oder

           3. das Mitglied im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit gegen die Anforderungen an die Unabhängigkeit und Integrität gemäß Anhang V Abs. 5.2.1 der EMAS-V II verstoßen hat.

(3) Bei einem mehrmaligen Verstoß gegen die Informationspflicht über Veränderungen gemäß § 10 Abs. 2 oder die Auskunftspflicht gemäß § 11 hat die Zulassungsstelle mit Bescheid die Zulassung aufzuheben. Sofern innerhalb eines Jahres der Umweltgutachter seiner Informationspflicht nachkommt, hat die Zulassungsstelle unverzüglich die Zulassung wieder zu erteilen.

(4) Antragsberechtigt im Sinne der Abs. 1 bis 3 ist jener Umweltanwalt, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich der Standort liegt.

(5) Der Umweltanwalt kann mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof geltend machen, dass

           1. der Widerruf oder die vorübergehende Aufhebung entgegen Abs. 1 bis 3 erfolgte,

           2. seinem Antrag nicht entsprochen wurde, obwohl die Voraussetzungen nach Abs. 1 bis 3 vorliegen,

           3. über seinen Antrag nicht binnen sechs Monaten entschieden wurde.

Umweltgutachterliste

§ 14. (1) Die Zulassungsstelle (§ 7) hat ein Verzeichnis der zugelassenen Umweltgutachter – getrennt nach Umwelteinzelgutachter und Umweltgutachterorganisationen – zu führen, die

           1. Name oder Organisationsbezeichnung,

           2. Berufsanschrift einschließlich Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse,

           3. Bezeichnung der Sektoren im Sinne des § 1 Abs. 5, für die der Umweltgutachter zugelassen ist,

           4. Registrierungsnummer

zu enthalten hat. Die Umweltgutachterliste ist automationsunterstützt im Sinne des § 6 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zu führen und im Internet zu veröffentlichen. Die Zulassungsstelle hat weiters die Umweltgutachterliste monatlich zu aktualisieren und an die Kommission der Europäischen Union zu übermitteln.

(2) Die Umweltgutachterliste ist öffentlich zugänglich. Jedermann kann sich davon an Ort und Stelle Abschriften anfertigen oder auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen.

II. Abschnitt

Führung eines Verzeichnisses eingetragener Organisationen

Zuständige Stelle

§ 15. (1) Die für die Führung des Verzeichnisses der eingetragenen Organisationen nach den Art. 6 und 7 der EMAS-V II (Organisationsverzeichnis) zuständige Stelle ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der sich bei Durchführung dieser Aufgabe gemäß § 6 Abs. 2 Z 25 des Umweltkontrollgesetzes, BGBl. I Nr. 152/1998, des Umweltbundesamtes bedient.

(2) Das Organisationsverzeichnis hat folgende Daten über eine eingetragene Organisation zu enthalten:

           1. Name bzw. Bezeichnung der Organisation im Sinne des Art. 2 lit. s EMAS-V II;

           2. Anschrift der Organisation einschließlich Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse;

           3. Kontaktperson der Organisation am Standort;

           4. Bezeichnung des Sektors bzw. der Sektoren im Sinne des § 1 Abs. 5, in dem bzw. in denen die Organisation am Standort tätig ist;

           5. Registernummer;

           6. Datum der Eintragung der Organisation;

           7. gegebenenfalls Datum einer vorübergehenden Aufhebung einer Eintragung der Organisation.

(3) Das Organisationsverzeichnis ist öffentlich zugänglich. Jedermann kann sich davon an Ort und Stelle Abschriften anfertigen oder auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen.

(4) Die nach Art. 6 Z 4 und 6 der EMAS- V II meldepflichtigen Behörden sind die zum Vollzug der umweltrelevanten Vorschriften im Sinne des Abs. 5 zuständigen Behörden einschließlich der zur Bestrafung wegen Verwaltungsübertretungen dieser umweltrelevanten Vorschriften berufenen Behörden erster Instanz. Die Unterrichtung der zuständigen Stelle gemäß Art. 6 Z 6 der EMAS-V II hat unverzüglich nach Kenntnisnahme der Behörde von einer bestehenden Verletzung einschlägiger Umweltvorschriften am Standort zu erfolgen.

Eintragung, Streichung, Verweigerung und Aussetzung der Eintragung von Organisationen

§ 16. (1) Der Antrag auf Eintragung ist beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (zuständige Stelle) im Wege des Umweltbundesamtes einzubringen. Das Umweltbundesamt hat das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen zu prüfen und binnen zwölf Wochen nach Antragsstellung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Verfahrensergebnisse sowie einen Entscheidungsvorschlag vorzulegen. Sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 und 4 erfüllt, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft binnen einer Woche die Eintragung zu veranlassen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Be­scheid bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 6 Z 2 bis 6 der EMAS-V II bzw. bei Nichtvorliegen der Anforderungen der Abs. 3 und 4 die Eintragung des Standortes zu verweigern, den eingetragenen Standort der Organisation zu streichen sowie die Eintragung des Standortes der Organisation auszusetzen und darüber das Umweltbundesamt unverzüglich zu informieren. Weiters sind jene Standorte einer Organisation zu streichen, hinsichtlich derer der Umweltgutachter gegen die Anforderungen der
EMAS-V II und dieses Gesetzes verstoßen hat und deswegen die Zulassung widerrufen wurde.

(3) Eine Organisation ist unter Zuteilung einer Nummer in das Organisationsverzeichnis einzutragen, wenn

           1. eine von einem Umweltgutachter für gültig erklärte Umwelterklärung vorliegt,

           2. die Angaben zur Organisation auf Basis des Anhangs VIII der EMAS-V II vorliegen,

           3. glaubhaft gemacht ist, dass die Organisation am Standort alle Bedingungen der EMAS-V II erfüllt, insbesondere auch jene des Anhangs I,

           4. die auf Grund einer Verordnung nach § 19 Abs. 2 festgesetzte Eintragungsgebühr entrichtet ist.

(4) Die Voraussetzung des Abs. 3 Z 3 ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn die zuständige Stelle auf Grund eigener Überprüfung oder Bekanntgabe durch eine meldepflichtige Behörde von einer Verletzung einschlägiger Umweltvorschriften am Standort der Organisation Kenntnis erlangt hat. Dabei sind Verstöße nicht zu berücksichtigen, die ausschließlich einem anderen Standort der Organisation zuzurechnen sind. Eine Eintragung kann in diesem Fall nur erfolgen, wenn

           1. der rechtskonforme Zustand hergestellt worden ist,

           2. allfällige Schäden für die Umwelt beseitigt worden sind und

           3. ein neuerlicher Verstoß gegen Umweltvorschriften nicht mehr zu befürchten ist.

(5) In den Verfahren zur Eintragung, Streichung, Verweigerung und Aussetzung der Eintragung hat die betroffene Organisation und der Umweltanwalt, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich der Standort liegt, Parteistellung gemäß § 8 AVG. In den Verfahren zur Eintragung und Verweigerung der Eintragung ist der Umweltgutachter zu hören. In den Verfahren zur Eintragung, Streichung, Ver­weigerung und Aussetzung der Eintragung sind die nach den bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften zum Schutz der Umwelt zuständigen Behörden zu hören.

(6) Der Umweltanwalt ist befugt, die Einhaltung der Rechtsvorschriften der EMAS-V II und dieses Bundesgesetzes über die Eintragung, Streichung einer Eintragung, der Verweigerung einer Eintragung und Aussetzung einer Eintragung in Wahrung der Interessen der Gewährleistung eines rechtmäßigen und qualitativ hochwertigen Umweltbegutachtungs- und Organisationsverzeichnissystems und der Verbes­serung der Umweltleistung als subjektive Rechte im Verfahren geltend zu machen.

(7) Von der Eintragung, Streichung, Verweigerung und Aussetzung der Eintragung im Organisa­tionsverzeichnis sind die jeweils betroffenen Organisationsleitungen, die Behörden im Sinne des § 15 Abs. 4 und die nach den Rechtsvorschriften des Bundes für die Anlagen der Organisation zuständigen Behörden durch die zuständige Stelle unverzüglich zu verständigen. Die zuständige Stelle hat weiters das Organisationsverzeichnis monatlich zu aktualisieren und an die Kommission der Europäischen Union zu übermitteln sowie zugleich mit der Übermittlung an die Kommission der Europäischen Union der Zulassungsstelle bekannt zu geben. Das Organisationsverzeichnis kann automationsunterstützt im Sinne des § 6 Datenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 165/1999, geführt werden.

Überprüfung durch die zuständige Stelle im Wege des Umweltbundesamtes

§ 17. (1) Soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der zuständigen Stelle gemäß Art. 6 der EMAS-V II erforderlich ist, hat das Umweltbundesamt alle dafür erforderlichen Auskünfte und Unterlagen über einen Standort bei den Behörden (§ 15 Abs. 4) zu verlangen.

(2) Die Behörde (§ 15 Abs. 4) hat auf Anfrage des Umweltbundesamtes innerhalb einer Frist von sechs Wochen schriftlich mitzuteilen, ob zum Zeitpunkt der Anfrage vom Eintragungswerber ein Verstoß gegen die Umweltvorschriften bekannt ist oder ein Verwaltungsstrafverfahren anhängig ist.

Veröffentlichung der Umwelterklärung

§ 18. (1) Die für gültig erklärte Umwelterklärung ist durch die betroffene Organisation längstens innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen der Verständigung durch die zuständige Stelle in knapper und verständlicher Form der Öffentlichkeit auf eine geeignete Art und Weise unaufgefordert mitzuteilen.

(2) Die zuständige Stelle ist über Inhalt, Art und Weise sowie Zeitpunkt bzw. Zeitraum der Veröffentlichung nachweislich zu informieren. Ferner hat die betroffene Organisation die Art und Weise sowie Zeitpunkt bzw. Zeitraum der Veröffentlichung in einem amtlichen Verlautbarungsorgan oder in anderer geeigneter Art und Weise wie beispielsweise in elektronischen Medien bekannt zu geben. Den nach den Vorschriften zum Schutz der Umwelt zuständigen Behörden ist die Umwelterklärung zu übermitteln.

Besondere Verwaltungsabgaben

§ 19. (1) Für die Zulassung von Umweltgutachtern sowie für die Durchführung der Aufsicht über Umweltgutachter (§ 10) sind vom Umweltgutachter Verwaltungsabgaben zu entrichten, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entsprechend dem damit verbundenen Verwaltungsaufwand in Pauschalbeträgen mit Verordnung festzusetzen sind.

(2) Für die Eintragung einer Organisation sind vom Eintragungswerber besondere Verwaltungs­abgaben zu entrichten, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasser­wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entsprechend dem damit verbundenen Verwaltungsaufwand in Pauschalbeträgen mit Verordnung festzusetzen sind.

(3) Die Pauschalbeträge nach Abs. 1 und 2 sind nach der für die Vorarbeiten und die Durchführung einer Zulassung eines Umweltgutachters und Eintragung eines Standortes erforderlichen Zeit, nach der Zahl und Wertigkeit der erforderlichen Amtsorgane und nach den anfallenden durchschnittlichen sonstigen Aufwendungen (insbesondere Reisekosten nach der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, Kosten für ADV-Ausstattung, Drucksorten, Material- und Postgebühren) zu ermitteln. Für die Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen ist § 53 a AVG anzuwenden.

(4) Die Zulassungsstelle kann für die Tätigkeit im Rahmen der Notifizierung und Aufsicht von Umweltgutachtern aus anderen Mitgliedstaaten eine angemessene Gebühr einheben. Diese Gebühr ist nach der für die Vorarbeiten und Durchführung der Notifizierung und der Aufsicht erforderlichen Zeit, nach der Anzahl und Wertigkeit der erforderlichen Amtsorgane und nach den anfallenden sonstigen Aufwendungen, insbesondere der Reisegebühren nach der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu ermitteln. Für die Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen ist § 53a AVG anzuwenden.

Auskunftsrecht des Umweltgutachters

§ 20. Die nach den Rechtsvorschriften des Bundes zuständigen Behörden haben auf Verlangen des Umweltgutachters Auskünfte über die in ihren Wirkungsbereich fallenden umweltrelevanten Sachverhalte zu erteilen, sofern diese mit einer Umweltbegutachtung zusammenhängen und die Behörde über diese Daten verfügt, oder diesbezüglich Akteneinsicht (§ 17 AVG) einzuräumen. Erwachsen der Behörde bei der Auskunftserteilung Aufwendungen, hat diese der Umweltgutachter zu ersetzen. § 76 AVG ist sinngemäß anzuwenden.

III. Abschnitt

Verwaltungsvereinfachungen für EMAS-Organisationen

Anzeigeverfahren bei Änderungen von Anlagen

§ 21. (1) Änderungen von Anlagen, die nach dem AWG, der GewO 1994, dem WRG 1959, dem Forstgesetz, dem Mineralrohstoffgesetz, dem Schifffahrtsgesetz, dem LRG-K, dem Rohrleitungsgesetz, dem Schieß- und Sprengmittelgesetz, dem Eisenbahngesetz und dem Arbeitnehmerschutzgesetz genehmigungspflichtig sind, bedürfen keiner Genehmigung nach diesen Vorschriften, wenn

           1. die Organisation über die geplante Änderung in angemessener Frist vor der Anzeige an die Behörde über das Vorhaben informiert hat,

           2. die die Anlage betreibende Organisation gemäß der EMAS-V II und dem § 16 Abs. 1 in das Organisationsverzeichnis eingetragen ist,

           3. der Behörde die Änderung angezeigt wird,

           4. die Umwelterklärung vorgelegt wird,

           5. eine verbindliche, begründete und mit Unterlagen belegte schriftliche Erklärung des Umweltgutachters vorgelegt wird,

                a) dass durch die Anlagenänderung eine im letztbegutachteten Umweltprogramm angeführte Maßnahme, die pro Produktionseinheit oder erbrachter Leistung zur Reduktion des Ressourcenverbrauches und der Belastung der Umwelt führt, umgesetzt werden soll,

               b) welche Emissionen relevant sind und welche Maßnahmen im Zuge der Änderung gesetzt werden sollen,

                c) dass die Änderung der Anlage dem Stand der Technik entspricht und die nach den Materienvorschriften des Bundes zu schützenden Umweltinteressen und Parteienrechte nicht beeinträchtigt werden,

           6. gegen die Änderung innerhalb der Kundmachungsfrist (Abs. 2) keine Einwendungen von Parteien erhoben werden und

           7. die Einhaltung anderer nach den Materienvorschriften zu schützenden öffentlichen Interessen, wie insbesondere der sicherheitstechnischen und arbeitnehmerschutzrechtlichen Belange, glaubhaft gemacht wird und allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen gewahrt sind.

Zur Abgrenzung zwischen diesen öffentlichen Interessen und den Umweltinteressen (Z 6 lit. c) ist Anhang VI der EMAS-V II heranzuziehen.

(2) Änderungen gemäß Abs. 1 sind der Behörde anzuzeigen, die das Projekt unverzüglich bei der jeweiligen Standortgemeinde aufzulegen hat und dies durch Anschlag an der Amtstafel der Standortgemeinde und in einer in der Gemeinde verbreiteten Zeitung kundzumachen hat. Werden gegen diese Änderung binnen drei Wochen ab Kundmachung keine Einwendungen von Personen, die nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften des Bundes Parteistellung haben, erhoben, verlieren diese ihre Parteistellung. Auf diese Rechtsfolge ist in der Verlautbarung hinzuweisen. § 42 Abs. 3 AVG gilt sinngemäß. Die Kosten der Kundmachung hat die Organisation zu tragen.

(3) Die Behörde hat binnen sieben Wochen nach Anzeige des Projekts diese Anzeige mit Bescheid, allenfalls unter Vorschreibung von sicherheitstechnischen, arbeitnehmerschutzrechtlichen oder anderen öffentlichen Interessen (Z 7) betreffende Auflagen, zur Kenntnis zu nehmen, sofern die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7 erfüllt sind; andernfalls ist die Anzeige mit Bescheid zurückzuweisen. Die bescheidmäßige Kenntnisnahme durch die Behörde gilt als Genehmigung der angezeigten Änderung im Sinne der in Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften des Bundes. Die Behörde hat diese Kenntnisnahme an die sonst für die Anlagenänderung nach den bundesrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden zu übermitteln.

(4) Die Behörde hat eine Ablichtung der Änderungsanzeige und der Erklärung des Umweltgutachters (Abs. 1 Z 5) unverzüglich nach Einlangen dem zuständigen Arbeitsinspektorrat zu übermitteln, das binnen drei Wochen nach Einlangen zu den arbeitnehmerschutzrechtlichen Belangen des Projekts Stellung zu nehmen hat.

(5) Durch Abs. 1 wird die Genehmigungsfreiheit der Änderung von Anlagen nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften des Bundes nicht berührt. Abs. 1 gilt nicht für Änderungen von Anlagen, die nach dem UVP-G 2000 genehmigungspflichtig sind oder die in Anlage 3 der GewO 1994, Anlage 1 des AWG oder in Anhang I der Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 257 vom 10. Oktober 1996, S 26, aufgezählt sind.

(6) Eine Einschränkung der Haftung des Umweltgutachters in Hinblick auf Abs. 1 Z 5 ist gegenüber geschützten Dritten unwirksam.

(7) Ein Umweltgutachter, der keine ausreichende Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, darf eine Erklärung gemäß Abs. 1 Z 5 nicht abgeben.

(8) Der Umweltgutachter hat die Erklärung gemäß Abs. 1 Z 5 sowie den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung an die Zulassungsstelle zu übermitteln. Die Behörde hat den Zulassungsumfang des Umweltgutachters nicht zu prüfen.

(9) Behörde im Sinn des Abs. 1 ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Sofern jedoch nach den angeführten Materienvorschriften des Bundes auch die Zuständigkeit des Landeshauptmannes oder eines Bundesministers besteht, ist Behörde im Sinn des Abs. 1 der Landeshauptmann. Der Landeshauptmann kann jedoch mit der Durchführung von Verfahren die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde betrauen und ermächtigen, in diesen Verfahren im Namen des Landeshauptmannes zu entscheiden. Eine Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes ist nicht zulässig.

Erlassung des konsolidierten Genehmigungsbescheides

§ 22. (1) Auf Antrag einer Organisation, die zumindest eine erste Umweltbetriebsprüfung (Art. 3 Abs. 2 lit. b EMAS-V II) durchgeführt hat, hat die Behörde sämtliche für die Anlage eines Standortes nach dem AWG, der GewO 1994, dem WRG, dem Forstgesetz, dem Mineralrohstoffgesetz, dem Schifffahrtsgesetz, dem LRG-K, dem Schieß- und Sprengmittelgesetz, dem Rohrleitungsgesetz und dem Eisenbahngesetz erlassenen Genehmigungen in einem Bescheid zusammenzufassen. Als Genehmigungen gelten die in den bundesrechtlichen Vorschriften für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens vorgeschriebenen behördlichen Akte oder Unterlassungen, wie insbesondere Genehmigungen, Kenntnisnahmen, Bewilligungen oder Feststellungen. Mit Rechtskraft des konsoli­dierten Bescheides treten die dadurch erfassten Genehmigungsbescheide außer Kraft. Der konsolidierte Bescheid gilt als Genehmigung nach allen zusammengefassten Rechtsvorschriften des Bundes.

(2) Die Organisation hat dem Antrag gemäß Abs. 1

           1. eine Zusammenstellung der Genehmigungsbescheide,

           2. eine Bestandsaufnahme der Maschinen- und Anlagenteile sowie weiterer Anlageneinrichtungen,

           3. der erforderlichen Pläne und Skizzen,

           4. eine aktuelle Betriebsbeschreibung,

           5. ein Abfallwirtschaftskonzept (§ 9 Abs. 2 AWG),

           6. den Bericht über die erste Umweltbetriebsprüfung und

           7. den Beschluss der obersten Leitung zur Teilnahme am EMAS-System

in vierfacher Ausfertigung vorzulegen.

(3) Die Behörde hat einen Bescheid gemäß Abs. 1 zu erlassen, wenn alle nach den in Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften des Bundes erforderlichen Genehmigungen vorliegen. Das Fehlen von Genehmigungen für Anlagenteile, von denen keine Gefährdungen geschützter Interessen ausgehen können, steht jedoch der Erlassung des Bescheides nicht entgegen.

(4) Gegenstandslos gewordene Spruchteile, insbesondere Auflagen, Befristungen und Bedingungen, sind nicht in die konsolidierte Fassung des Bescheides zu übernehmen. Bei Widersprüchen in den Genehmigungsbescheiden sind jene Spruchteile, insbesondere Auflagen, Befristungen und Bedingungen in den konsolidierten Genehmigungsbescheid aufzunehmen, die nach Maßgabe des Standes der Technik dem Schutz der Parteien und den nach den Materienvorschriften zu schützenden Interessen besser entsprechen. Die Spruchteile sind den Rechtsvorschriften des Bundes zuzuordnen, aus den Bescheiden die Spruchteile stammen. Im konsolidierten Genehmigungsbescheid sind auch Rechte und Pflichten von Dritten zusammenfassend darzulegen, sofern diese nicht gegenstandslos geworden sind.

(5) Parteistellung in dem Verfahren gemäß Abs. 1 haben der Antragsteller und das zuständige Arbeitsinspektorrat gemäß § 12 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993.

(6) Die Behörde hat vor Erlassung des Bescheides gemäß Abs. 1 den Personen, die nach den angeführten Materienvorschriften des Bundes Parteistellung haben und den nach diesen Vorschriften zuständigen Behörden, deren Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des konsolidierten Genehmigungsbescheides zu geben und die Stellungnahmen bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Diesen Personen hat die Behörde Akteneinsicht zu gewähren.

(7) Die Behörde hat den Bescheid gemäß Abs. 1 an die Beteiligten im Sinne des Abs. 6 und an die nach den Rechtsvorschriften des Bundes zuständigen Behörden zu übermitteln.

(8) Der konsolidierten Genehmigungsbescheid tritt außer Kraft, wenn nicht spätestens innerhalb von zwei Jahren nach dessen Rechtskraft die Organisation in das Organisationsverzeichnis eingetragen worden ist. Diese Frist kann von der Behörde um ein Jahr verlängert werden, wenn nicht von der Organisation zu vertretende Gründe für ihre Überschreitung vorliegen. Bei Außerkrafttreten des konsolidierten Genehmigungsbescheides treten wieder die vorher geltenden Bescheide in Kraft. Wurden Änderungen an der Anlage nach Erlassung des konsolidierten Genehmigungsbescheides von der Behörde genehmigt, treten die diesbezüglichen Bescheide außer Kraft, wenn die Eintragung in das Organisa­tionsverzeichnis nicht binnen zwei Jahren nach Rechtskraft des konsolidierten Genehmigungsbescheides erfolgte.

(9) Behörde im Sinne des Abs. 1 ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Sofern jedoch nach den angeführten Materienvorschriften des Bundes auch die Zuständigkeit des Landeshauptmannes oder eines Bundesministers besteht, ist Behörde im Sinne des Abs. 1 der Landeshauptmann. Der Landeshauptmann kann jedoch mit der Durchführung von Verfahren die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde betrauen und ermächtigen, in diesen Verfahren im Namen des Landeshauptmannes zu entscheiden. Eine Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes ist nicht zulässig.

Absehen von Verwaltungsstrafen

§ 23. (1) Verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche sind wegen fahrlässiger Verstöße gegen bundesrechtliche Verwaltungsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt dienen, nicht zu bestrafen, wenn die Organisation, die ein Umweltmanagement gemäß der EMAS-V II aufbaut,

           1. die Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz der Umwelt bei der ersten Umweltprüfung (Art. 2 lit. e EMAS-V II) festgestellt, und

           2. freiwillig und vor Kenntnis der Behörde von der Verwaltungsübertretung, die herbeigeführten Gefahren, Verunreinigungen oder sonstigen Beeinträchtigungen beseitigt oder beendet hat, sofern es nicht bereits zu einer Schädigung der Gesundheit eines Menschen oder des Tier- und Pflanzenbestandes gekommen ist,

           3. der Behörde den Verstoß gegen Vorschriften zum Schutz der Umwelt unverzüglich meldet,

           4. unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zum Schutz der Umwelt setzt, insbesondere die erforderlichen Aufzeichnungen führt, die erforderlichen Meldungen und die fehlenden Genehmigungen beantragt,

           5. binnen einem Jahr nach Durchführung der ersten Umweltbetriebsprüfung (Art. 2 Abs. l EMAS-V II) die Eintragung der Organisation in das Organisationsverzeichnis beantragt und darüber die Verwaltungsstrafbehörde in Kenntnis setzt sowie

           6. binnen zehn Monaten nach der ersten Umweltbetriebsprüfung in das Organisationsverzeichnis eingetragen wird und die Verwaltungsstrafbehörden darüber informiert.

(2) Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung erlischt nur dann, wenn sämtliche in Abs. 1 angeführte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Meldung des Verstoßes gegen eine Verwaltungsvorschrift zum Schutz der Umwelt hemmt vorerst lediglich die Verfolgungsverjährungsfrist im Sinne des § 31 VStG.

Entfall der Bestellpflicht für Beauftragte

§ 24. Für eingetragene Organisationen, die einen Beauftragten gemäß EMAS-V II Anhang I.A (Umweltbeauftragten) bestellt haben, entfällt die Pflicht, einen Abfallbeauftragten bzw. Stellvertreter (§ 9 Abs. 6 AWG) oder einen Abwasserbeauftragten (§ 33 Abs. 3 WRG) zu bestellen und der Behörde bekannt zu geben. Die Verpflichtung zur Bestellung von verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Beauftragten nach den Umweltvorschriften des Bundes wird durch diese Bestimmung nicht berührt.

Einschränkung behördlicher Kontrollpflichten

§ 25. Sofern nicht gemeinschaftsrechtliche Vorschriften anderes vorsehen, ist die Behörde in Hinblick auf EMAS-Organisationen, die in das Organisationsverzeichnis eingetragen sind, bei Bestehen von bundesrechtlichen Kontrollpflichten zur Kontrolle der Einhaltung von Umweltvorschriften durch diese Organisation lediglich in einem Überprüfungsintervall von fünf Jahren verpflichtet. Ist in den Umweltvorschriften des Bundes eine längere Frist vorgesehen, gilt diese. Davon unberührt bleibt das Kontrollrecht und die Kontrollpflicht der Behörde, sofern der konkrete begründete Verdacht besteht, dass die Organisation gegen umweltrelevante Verwaltungsvorschriften verstoßen hat.

Entfall von Meldepflichten

§ 26. (1) EMAS-Organisationen, die den in umweltrelevanten Gesetzen, Verordnungen und Bescheiden festgelegten Melde- und Aufzeichnungspflichten sowie Pflichten, umweltrelevante Daten an die Behörde zu übermitteln, im Rahmen des Umweltmanagements auf gleichwertige Weise entsprechen, sind auf Ansuchen von der für die Vollziehung dieser Umweltvorschriften zuständigen Behörden von diesen Pflichten zu befreien. Die Befreiung erlischt, wenn die EMAS-Organisation nicht mehr im Organisationsverzeichnis eingetragen ist (§ 16 Abs. 3), die Eintragung ausgesetzt wurde (§ 16 Abs. 3) oder die Organisation nicht mehr in der der Behörde bekannt gegebenen Weise den Melde- und Aufzeichnungspflichten sowie Übermittlungspflichten entspricht. Bestehen begründete Zweifel, ob die von der EMAS-Organisation gewählte Form der in Abs. 1 genannten Pflichten gleichwertig ist, hat dies die Behörde mit Bescheid festzustellen.

(2) Für EMAS-Organisationen entfallen jedenfalls folgende Melde- und Aufzeichnungspflichten sowie Übermittlungspflichten:

           1. Änderungsmeldung gemäß § 13 Abs. 1 AWG;

           2. die Bekanntmachung von Emissionsdaten gemäß § 13 Abs. 1 und 2 Umweltinformationsgesetz und

           3. Aufzeichnungspflichten gemäß § 14 AWG hinsichtlich Abfälle, die dem Anschlusszwang an das kommunale Müllsystem unterliegen.

Entfall der Eigenüberwachung

§ 27. Für EMAS-Organisationen entfällt die Verpflichtung zur Eigenüberwachung gemäß § 82b GewO 1994 und § 134 Abs. 4 WRG.

IV. Abschnitt

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Bericht an den Nationalrat

§ 28. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem Nationalrat alle vier Jahre über die Anwendung der EMAS-V und die Vollziehung dieses Bundesgesetzes zu berichten.

Strafbestimmungen

§ 29. Mit Geldstrafe bis 500 000 S, ab 1. Jänner 2002 bis 36 300 €, ist zu bestrafen, wer als

           1. Umweltgutachter gegen den Anhang V der EMAS-V II verstößt,

           2. Umweltgutachter entgegen § 21 Abs. 7 Erklärungen gemäß § 21 Abs. 1 Z 5 ohne den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung abgibt oder diese Erklärungen sowie den Nachweis der ausreichenden Haftpflichtversicherung gemäß § 21 Abs. 8 nicht an die Zulassungsstelle übermittelt,

           3. Organisation entgegen den Vorschriften der EMAS-V II die Teilnahmeerklärung verwendet,

           4. Organisation entgegen einem Genehmigungsbescheid gemäß § 21 Abs. 3 oder einem konsolidierten Genehmigungsbescheid gemäß § 22 Abs. 1 die Anlage betreibt.

Gleichbehandlung

§ 30. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Übergangsbestimmungen

§ 31. (1) Umweltgutachter, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zugelassen sind, gelten im Sinne dieses Bundesgesetzes als zugelassene Umweltgutachter.

(2) Die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung in Verbindung mit dem Umweltgutachter- und Standorteverzeichnisgesetz, BGBl. Nr. 622/1995, und der Sektorenerweiterungsverordnung, BGBl. II Nr. 350/1998, eingetragenen Standorte gelten als eingetragene Standorte der Organisation.

(3) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach § 4 Abs. 3 sowie § 19 Abs. 1 und Abs. 2 gelten die Fachkundebeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 549/1996, die Standorteintragungsgebührenverordnung, BGBl. Nr. 749/1995, und die Umweltgutachter-Zulassungsgebührenverordnung, BGBl. Nr. 191/1996, als Bundesgesetze.

Verweis auf andere Rechtsvorschriften


§ 32. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Vollziehung

§ 33. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nicht anders bestimmt, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, und zwar

           1. hinsichtlich der zu erlassenden Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 sowie der Bestellung der Sachverständigen und der Einrichtung des Zulassungskomitees nach § 4 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,

           2. hinsichtlich der gemäß § 19 Abs. 1 und 2 zu erlassenden Verordnungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

Inkrafttreten

§ 34. (1) Dieses Bundesgesetz tritt drei Monate nach seiner Kundmachung in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits vor dessen Inkrafttreten erlassen werden; sie treten frühestens zusammen mit diesem Bundesgesetz in Kraft.

Außerkrafttreten

§ 35. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Umweltgutachter- und Standorteverzeichnisgesetz, BGBl. Nr. 622/1995, und die Sektorenerweiterungsverordnung 1998, BGBl. Nr. 350/1998, außer Kraft.

Vorblatt

Problem:

Der Rat der Europäischen Kommission hat am 29. Juni 1993 die Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umwelt­management und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS-Verordnung) beschlossen.

Die EMAS-Verordnung ist unmittelbar in allen betroffenen Mitgliedstaaten gültig. Zur einzelstaatlichen Ausführung wurden in Österreich genauere Regelung durch ein nationales Begleitgesetz, das Umwelt­gutachter- und Standorteverzeichnisgesetz (UGStVG), BGBl. Nr. 622/1995, getroffen, das

–   die Zulassung von Umweltgutachtern und Aufsicht über die Umweltgutachter,

–   die Führung eines Verzeichnisses eingetragener Standorte und

–   besondere Verwaltungsabgaben für die Zulassung von Umweltgutachtern und für die Standortein­tragung regelt.

Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der EMAS-Verordnung hat die Kommission das System anhand der bei der Durchführung gemachten Erfahrungen zu überprüfen und dem Rat gegebenenfalls geeignete Änderungen, insbesondere für den Umfang des Systems und die etwaige Einführung eines Zeichens, vorzuschlagen. Seit Jänner des vergangenen Jahres wurde der von der Kommission vorgelegte Vorschlag in den Ratsarbeitsgruppensitzungen und im Europäischen Parlament diskutiert und von den Mitgliedstaaten wurden zahlreiche Änderungsvorschläge eingebracht. Die erste Lesung des Entwurfes der EMAS-V II fand im Frühjahr 1999 statt. Ein gemeinsamer Standpunkt wurde während der deutschen Präsidentschaft beim EU-Umweltministerrat im Juni 1999 beschlossen. Der derzeit aktuelle Entwurf der EMAS-V II wurde mit Februar 2000 (2000/C 128/01) kundgemacht.

Die EMAS-V II wurde schließlich vom Rat am xx. xxxxxxx xxxx erlassen und am xx. xxxxxxxx xxxx im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften mit L xxxxxxxx kundgemacht.

Auch die neue EMAS-V (kurz EMAS-V II ) bedarf zu ihrer Anwendung der Schaffung begleitender Umsetzungsmaßnahmen, deren wichtigsten die Weiterführung des Zulassungssystems für unabhängige Umweltgutachter und die Führung des Organisationsverzeichnisses durch die zuständige Stelle sind. Im Hinblick auf Artikel 10 der EMAS-V II sollen weiters im Rahmen dieser rechtlichen Bestimmungen auch den am EMAS-System teilnehmenden Organisationen Erleichterungen in Form von Verwaltungsverein­fachungen geschaffen werden.

Ziel:

Durch das neue Umweltmanagementgesetz, das auch eine Neuerlassung des Umweltgutachter- und Standorteverzeichnisgesetzes, BGBl. Nr. 622/1995, darstellt, soll die gesetzliche Grundlage für die Umsetzung der EMAS-V II geschaffen werden.

Inhalt:

Inhalt des Umweltmanagementgesetzes ist

–   die Erlassung von nationalen Umsetzungsbestimmungen zur EMAS-V II,

–   die Weiterführung des Zulassungssystems für unabhängige Umweltgutachter,

–   die Führung des Organisationsverzeichnisses durch die zuständige Stelle,

–   besondere Verwaltungsabgaben für die Zulassung und Aufsicht von Umweltgutachter und für die Eintragung der Organisation,

–   ordnungsrechtliche Bestimmungen zur Verwaltungsvereinfachung für am EMAS-System teilnehmen­der Organisationen.

Alternativen:

Keine.

Kosten:

Der erste Teil des Umweltmanagementgesetzes stellt eine Anpassung des derzeit gültigen UGStVG, BGBl. Nr. 622/1995, an die EMAS-V II dar. Eine Grobanalyse der bisherigen und künftigen Leistungsprozesse im EMAS-Bereich zeigt, dass es zu quantitativen Verschiebungen unter den einzelnen Leistungsprozessen und insgesamt zu einer Steigerung der Personal- und Sachkosten kommen wird. Das Ausmaß der laufenden Überprüfungen von Umweltgutachtern im Zuge des laut EMAS-V II verkürzten Überwachungsintervalls dürfte deutlich ansteigen. Bezüglich der Erweiterung des Zulassungsumfanges von Umweltgutachtern ist eine weitere Steigerung zu erwarten, da die EMAS-V II auf sämtliche Sektoren und Organisationen Anwendung findet. Den erhöhten Kosten im Personal- und Sachbereich sind erhöhte Einnahmen (zB Gebühren für Erweiterung des Zulassungsumfanges) gegenüberzustellen.

Bei den Verwaltungsbehörden ist zu erwarten, dass durch die ordnungsrechtlichen Vereinfachungen der Verwaltungsaufwand reduziert werden wird. Bei der Erstellung eines konsolidierten Genehmigungs­bescheides (§ 23) dürfte ein einmaliger Mehraufwand entstehen, der durch einen in Zukunft geringeren Kontrollaufwand ausgeglichen wird.

EG-Konformität:

Der vorliegende Entwurf dient der begleitenden Umsetzung der revidierten EMAS-V und erfüllt die Anforderungen der genannten Verordnung hinsichtlich nationaler Regelungen.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Positiv durch langfristige Sicherung von Industriestandorten.

Besonderheit des Normerzeugungsverfahren:

Keine.

 

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Die neue EMAS-Verordnung (kurz EMAS-V II)

Der Rat der Europäischen Kommission hat am 29. Juni 1993 die Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umwelt­management und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS-Verordnung) beschlossen. Nach Art. 20 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 hat die Kommission spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten das System anhand der bei der Durchführung gemachten Erfahrungen zu überprüfen und dem Rat gegebenenfalls geeignete Änderungen, insbesondere für den Umfang des Systems und die etwaige Einführung eines Zeichens, vorzuschlagen. Seit Jänner des vergangenen Jahres wurde der von der Kommission vorgelegte Vorschlag in den Ratsarbeitsgruppensitzungen und im Europäischen Parlament diskutiert und von den Mitgliedstaaten wurden zahlreiche Änderungsvorschläge eingebracht.

2

Die wichtigsten Elemente der neuen EMAS-V II sind

–   die Erweiterung des Anwendungsbereiches von EMAS auf alle Organisationen und Branchen (zB auch Land- und Forstwirtschaft),

–   die teilweise Übernahme der internationalen Norm ISO 14 001,

–   die Einbeziehung der Arbeitnehmer und

–   die Förderung einer einheitlichen Anwendung der Verordnung in den Mitgliedstaaten sowie

–   die Schaffung eines eigenen, markanten Logos zur Verbesserung der Öffentlichkeitswirksamkeit

Die erste Lesung der neuen EMAS-V II fand im Frühjahr 1999 statt. Ein gemeinsamer Standpunkt wurde während der deutschen Präsidentschaft beim EU-Umweltministerrat im Juni 1999 erreicht. Nachdem nunmehr der EG-Vertrag in der Fassung von Amsterdam in Kraft getreten ist, muss sich das Europäische Parlament hiernach in einer zweiten Lesung mit diesem gemeinsamen Standpunkt beschäftigen. Diese fand am 6. Juli 2000 statt.

Regelungsschwerpunkte des Umweltmanagementgesetzes:

Zur Anwendung der EMAS-V II sind innerstaatlich insbesondere Bestimmungen für

–   die Zulassung von Umweltgutachtern und Aufsicht über die Umweltgutachter;

–   die Führung eines Verzeichnisses eingetragener Organisationen und

–   besondere Verwaltungsabgaben für die Zulassung und Beaufsichtigung von Umweltgutachtern und für die Eintragung begutachteter Organisationen

anzupassen.

Im Hinblick auf die Zulassung der Umweltgutachter werden im vorliegenden Gesetzentwurf die geänderten Rahmenbedingungen, die durch die zwischenzeitlich erfolgte Delegationsrechtsetzung des Regelungsausschusses nach Art. 19 der EMAS-V II im Bereich der Anerkennung von Normen und Verfahren für Umweltmanagementzertifizierungen vorgegeben wurden, berücksichtigt. Innerhalb des gesamten Anpassungsprojekts kann eine eigene Normengruppe ausgemacht werden, die einer besseren Integration bzw. Verschränkung der beiden Zulassungssysteme nach der EMAS-V II und dem UGStVG (für Umweltgutachter) einerseits und nach der EN ISO-Normengruppe 14010 bis 14012 (für Umweltzertifizierungsstellen) andererseits dienen soll. In dieser Hinsicht finden sich nunmehr vor allem verschiedene Anpassungen von materiellen Zulassungsvoraussetzungen nach § 4 UGStVG (Fachkunde der Umweltgutachter) und § 5 (Fachkunde der Teammitglieder) an solche Qualifikationsanforderungen nach der EN ISO Norm 14012, die auf die gleiche Sicherstellung paralleler Kompetenzanforderungen abzielen.

Weitere Regelungsschwerpunkte des neuen nationalen Begleitgesetzes sind die Strafbestimmungen und Widerrufsmöglichkeiten bei Nichterfüllung der Anforderungen an die EMAS-V II durch Umweltgutachter und Organisationen, die auf den Erfahrungen der vergangenen Jahre basieren sowie die Festlegung von besonderen Verwaltungsabgaben für die Zulassung und Aufsicht von Umweltgutachtern und für die Organisationsregistrierung. Die entsprechenden Abgaben sollen mit Verordnung des jeweils zuständigen Bundesministers getroffen werden.

Verwaltungsvereinfachung durch Umweltmanagementsysteme:

Hinsichtlich der Verpflichtung der teilnehmenden Organisation zur Einhaltung aller anzuwendenden Umweltvorschriften wird im Anhang I B der EMAS-V II Folgendes festgehalten:

„Organisationen müssen nachweisen können,

–   dass sie alle relevanten Umweltvorschriften ermittelt haben und die Auswirkungen auf ihre Organisation kennen,

–   dass sie für die Einhaltung der Umweltvorschriften sorgen und

–   über Verfahren verfügen, die es ihnen ermöglichen, diese Anforderungen dauerhaft zu erfüllen.“

Die EMAS-V II sieht auf Basis dieser Bestimmungen zur Einhaltung umweltrechtlicher Vorschriften auch vor, dass die Mitgliedstaaten konkrete Erleichterungen für teilnehmende Organisationen realisieren. Art. 10 Abs. 2 EMAS-V II verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Prüfung, inwieweit der Verwaltungs­aufwand für EMAS-Organisationen reduziert werden kann.

Bis jetzt wurden folgende Initiativen von Verwaltungsvereinfachungen durch Umweltmanagement­systeme in Österreich und Deutschland gesetzt:

Erster Deregulierungs-Workshop des Umweltministeriums

Am 20. und 21. Mai 1996 wurde ein Workshop zum Thema „Verwaltungsvereinfachung und Öko-Audit“ durchgeführt. An diesem Workshop nahmen neben den fachlich betroffenen Abteilungen des BMUJF auch Vollzugsbeamte der Länder sowie Umweltgutachter und Vertreter von Umweltanwaltschaften teil. Tenor dieses Workshops war, dass EMAS derzeit eher ein Instrument der Vertrauensbildung zwischen Betrieb und Behörde darstellt und dass primär eine Integration des Öko-Audits in das bestehende System des Umweltrechts anzustreben wäre.

Gewerbeordnungsnovelle 1997

In der Novelle 1997 zur GewO 1994 ist eine Öffnungsklausel betreffend die wiederkehrende Prüfung von Betriebsanlagen gemäß § 82b GewO 1994 enthalten, wonach der „Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage … seiner Verpflichtung gemäß Abs. 1 (Anm.: d. i. die wiederkehrende Prüfung) auch dann“ entspricht, „wenn er die Anlage einer Umweltbetriebsprüfung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 … unterzogen … hat. Aus den Unterlagen über diese Umweltbetriebsprüfung, die jeweils nicht älter als drei Jahre sein dürfen, muss hervorgehen, dass im Rahmen dieser Prüfung auch die Übereinstimmung der genehmigten Betriebsanlage mit dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften geprüft wurde.“

Mit dieser Regelung, die indirekt auch auf den § 134 Abs. 4 WRG 1959 wirkt, wurde in Österreich erst­mals im Ordnungsrecht auf die EMAS-V Bezug genommen.

Wirtschaftspartnerschaft Steiermark

Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung hat ein Pilotprojekt initiiert, an dem die EMAS-Standorte der Steiermark teilnehmen. Das Projekt soll Modelle zur Verwaltungs- und Verfahrensvereinfachung aufzeigen. Das Projekt zielt dabei ab auf:

–   Harmonisierung von Prüffristen und Auflagen, Verzicht auf behördliche Auflagen,

–   Aufzeigen nicht harmonisierter Prüffristen (3-Jahres-Zyklus nach EMAS),

–   Innovation durch Verwaltungsvereinfachung: Ziel raschere Genehmigungsverfahren nach Vorbild der deutschen BImSchV (umfangreiches bewilligungsfreies Regime mit Überprüfungsauflagen).

Studie zur EMAS-V als Instrument der Verwaltungsvereinfachung und Deregulierung

Um erstmals in Österreich systematisch zu untersuchen, welche Deregulierungspotenziale die EMAS-Verordnung im Rahmen des österreichischen Umweltrechts bietet und um diesen Prozess der Deregulierung einzuleiten und zu unterstützen, wurde vom Umweltministerium eine Studie zum Thema der Verwaltungsvereinfachung und Deregulierung beauftragt. Folgende Forschungsziele standen dabei im Mittelpunkt:

–   Ermittlung des Beitrags, den EMAS und andere Freiwilligkeitssysteme zur Verwaltungsvereinfachung leisten können,

–   Erhebung und gegebenenfalls Erhöhung der Grundakzeptanz von EMAS in der ersten Instanz auf Landesebene,

–   Stärkung des wechselseitigen Informationsflusses von der ersten Instanz zur Gesetzgebungsebene,

–   Schaffung von Beziehungsebenen zwischen den Anwendern, Behörden erster Instanz und Gutachtern und gesetzvorbereitenden Stellen.

Um eine Diskussionsgrundlage zu schaffen, wurde als erster Schritt eine groß angelegte Fragebogenaktion durchgeführt. Mit dem Fragebogen wurde bei allen erstinstanzlichen Behörden auf Bezirks- und Landes­ebene, die für EMAS-relevante Verwaltungsverfahren zuständig sind, der Informationsstand zu EMAS und die damit verknüpften Entwicklungen im Umweltrecht erhoben sowie die Position zu Verwaltungs­vereinfachungen und Deregulierungen erfragt.

Nach dem Vorliegen von ersten Zwischenergebnissen wurde durch eine Interviewserie mit Experten der Interessensvertretungen, der Bundesbehörden, des Gewerbes und der Industrie sowie der Berater und Umweltgutachter die Ansichten zum Thema EMAS-Verordnung in Verbindung mit Verwaltungsverein­fachung und Deregulierung erhoben. Weiters wurden Interviews mit Behördenvertretern aus der Steiermark, Niederösterreich und aus Oberösterreich durchgeführt. EMAS-Betriebe in diesen Bundesländern wurden ebenfalls zu ihren Erfahrungen mit Behörden und Verwaltungsvereinfachungen befragt. Abgeschlossen wurden die Arbeiten in einem Workshop mit Vertretern der ersten Instanz, Umweltgutachtern, dem Umweltbundesamt sowie Vertretern des Umweltministeriums.


Zusammenfassend kann als Ergebnis dieser Studie festgehalten werden, dass aus Sicht der Experten im derzeitigen Paradigmenwechsel in Umwelt- und Arbeitssicherheitsfragen vom kontrollierenden und vorschreibenden Staat zu einer selbstverantwortlichen Wirtschaft die EMAS-Verordnung einen wichtigen Beitrag leisten kann. Die Erhebungen zum Themenkreis „EMAS-Verordnung und Verwaltungs­vereinfachungen“ zeigen einen guten Informationsgrad der Behörde und eine deutlich überwiegende Zustimmung zu Fragen der Verwaltungsvereinfachung und Deregulierung im Zusammenhang mit der EMAS-Verordnung auf. Viele der befragten Behördenvertreter der ersten Instanz können sich eine neue Aufgabenverteilung bei der Kontrolle und Beurteilung der Betriebe vorstellen und sehen im eigenverantwortlich betriebenen Umweltschutz der Firmen einen gangbaren Weg in die Zukunft. In den Fragebögen wurde die Frage, ob EMAS-Betriebe im Sinne eines eigenverantwortlichen Umweltschutzes von staatlicher Kontrolle befreit werden sollten, von 81% der erstinstanzlichen Behördenvertreter mit „Ja“ beantwortet. Eine überwiegende Mehrheit der Behörden selbst sind also auch der Meinung, dass sie sich auf die Legal Compliance eines EMAS-Betriebes verlassen können. Vereinfachungen für EMAS-Betriebe bei Genehmigungsverfahren hielten zwei Drittel der Befragten für sinnvoll, im Vergleich zu den anderen Fragestellungen gab es hier die geringste Zustimmung von den erstinstanzlichen Behörden. Erleich­terungen wie Fristverlängerungen und Zusammenlegung von Kontrollen für EMAS-Betriebe wurden von den Behördenvertretern der ersten Instanz zu 82% für sinnvoll erachtet.

Gleichzeitig stellte sich heraus, dass in der Verwaltung, die Kenntnis über EMAS zwar schon gegeben, aber jedenfalls noch zu intensivieren ist. Auch wurde festgestellt, dass EMAS-Betriebe die zuständige Behörde nicht über eine erfolgreiche Eintragung ins Standorteverzeichnis informieren. In diesem Zusammenhang wäre eine verstärkte Kommunikation zwischen Unternehmen und Verwaltung anzustreben.

Zweiter Deregulierungs-Workshop

Am 15. März 2000 fand ein zweiter Workshop zum Thema EMAS und Verwaltungsvereinfachungen statt, der von BAUM in Kooperation mit dem seinerzeitigen Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie organisiert wurde. Im Rahmen dieses Workshops wurden seitens des seinerzeitigen Bundes­ministerium für Umwelt, Jugend und Familie sechs konkrete Bereiche der Deregulierung des Umweltrechts für EMAS-registrierte Organisationen vorgestellt und diskutiert. Die vorgeschlagenen Deregulierungsoptionen beziehen sich zunächst auf das Bundesrecht, könnten aber sinnvollerweise auch auf das Landesrecht ausgedehnt werden. Es handelt sich dabei um:

–   Vereinfachtes Genehmigungsverfahren für Anlagenänderungen im Rahmen des vom Umweltgutachter validierten EMAS-Umweltprogramms,

–   „Wiederverlautbarungen“ von Genehmigungsbescheiden,

–   „Tätige Reue“/Entfall der verwaltungsrechtlichen Strafbarkeit,

–   Neugestaltung „des Beauftragtenwesens“,

–   Wegfall von Kontrollpflichten,

–   Wegfall von Meldepflichten.

Diese Deregulierungsoptionen waren auch Gegenstand der Diskussion in der ÖGUT-Arbeitsgruppe und werden von ihr grundsätzlich befürwortet. Im Rahmen des Workshops wurden neben den österreichischen Initiativen auch jene von Bayern und Brandenburg vorgestellt. Dabei wurde deutlich, dass die Nutzung des Deregulierungspotentials von EMAS sinnvoll ist und insbesondere in Bayern eine starke Motivation für Unternehmen darstellt, sich an EMAS zu beteiligen. In der Diskussion wurden die vorgeschlagenen sechs Deregulierungsoptionen überwiegend positiv beurteilt. VertreterInnen der Umweltverwaltung äußerten jedoch Bedenken hinsichtlich der funktionalen Äquivalenz im Bereich der Änderung von Betriebsanlagen, wobei in diesem Bereich der rechtlichen Ausgestaltung des Vorschlags besondere Bedeutung zukommt.

Initiativen in Deutschland

Umweltpakt Bayern

Die bedeutendste Initiative stellt bisher der Umweltpakt Bayern dar, der 1995 zwischen der Bayrischen Staatsregierung und der bayrischen Industrie als freiwillige Vereinbarung abgeschlossen und 2000 erneuert wurde. Der Umweltpakt Bayern definiert einen Katalog gesetzlicher Berichts- und Dokumen­tationspflichten und hält für diesen Katalog fest, welche ordnungsrechtlichen Aspekte durch Einführung eines UMS abgedeckt werden. Seitens der bayrischen Wirtschaft wurde im Gegenzug vereinbart, dass bis Ende 2000 mindestens 500 Organisationen ins EMAS-Standortregister eingetragen sind. Diese Zahl wurde bereits 1999 erreicht. Der Umweltpakt Bayern stellt daher ein erfolgreiches Modell einer Partner­schaft von Wirtschaft und Verwaltung dar und könnte auch ein Modell für Österreich darstellen.

Brandenburg

In Brandenburg wurden mit Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Raumordnung Erleichterungen für Unternehmen in den Bereichen der Informations- und Meldepflichten sowie des Beauftragtenwesen realisiert. Diese Initiative hat jedoch noch nicht zu einer starken Zunahme der Teilnahme brandenburgischer Unternehmen an EMAS geführt.

Baden-Württemberg

In Baden-Württemberg wurde eine Deregulierung des Landesabfallgesetzes realisiert, mit der die Unternehmen von der Pflicht, Abfallbilanzen und Abfallwirtschaftskonzepte zu erstellen, befreit wurden. Ebenso wie bei der Deregulierung bei der GewO 1994 wird dabei nicht auf die Umwelterklärung, sondern die Umweltbetriebsprüfung abgestellt.

Arbeitsgruppe „EMAS und Deregulierung“ in der Österreichischen Gesellschaft für Umwelt und Technik (ÖGUT)

Die ÖGUT-Arbeitsgruppe „EMAS und Deregulierung“ wurde im Dezember 1999 auf Initiative des seinerzeitigen Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie eingerichtet. In der Arbeitsgruppe waren neben dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Vertreter von anderen Behörden und der Wirtschaft, der Umweltorganisationen und Umweltgutachter vertreten. Die erste Sitzung der Arbeitsgruppe fand am 13. Dezember 1999 statt.

Ziel und Aufgabe der Arbeitsgruppe war die kritische Diskussion potenzieller Deregulierungsansätze im Zuge der derzeitigen Revision der EMAS-Verordnung und die Erarbeitung einer gemeinsamen Stellung­nahme der Teilnehmer der Arbeitsgruppe.

Die ÖGUT-Arbeitsgruppe „EMAS und Deregulierung“ befürwortet den grundsätzlichen Ansatz, EMAS-registrierten Organisationen ein erhöhtes Vertrauen im Hinblick auf die Einhaltung umweltrechtlicher Vorschriften entgegenzubringen. Die Arbeitsgruppe sieht in der Einführung von Verwaltungsverein­fachungen für EMAS-registrierte Organisationen sowohl Vorteile für die beteiligten Unternehmen und die öffentliche Verwaltung als auch eine Maßnahme zur Stärkung des Umweltschutzes in Österreich.

Die ÖGUT schlägt folgende Deregulierungsoptionen vor:

1.1  Informationspflichten

        Hier erscheint Privilegierung sehr leicht möglich, insbesondere wenn die validierte Umwelterklärung und die Berichte der Umweltbetriebsprüfungen an die Behörde übermittelt werden. Insbesondere die Unterlagen zur Umweltprüfung und Umweltbetriebsprüfung enthalten meistens auch jene Daten, die im Rahmen der Informations- und Meldepflichten zu erheben, dokumentieren und berichten sind. Die funktionale Äquivalenz von EMAS und dem bestehenden Umweltrecht ist daher gegeben und die Informations- und Meldepflichten sollten auf jene Bereiche eingeschränkt werden, in denen die Behörde Daten zur weiteren statistischen oder sonstigen Auswertung benötigt.

1.2  Eigenüberwachung

        Im Bereich der qualifizierten Eigenüberwachung ist die Privilegierung bereits derzeit realisiert (§ 82b GewO 1994). Die Praxis zeigt jedoch, dass es fraglich ist, ob diese Bestimmung in der Vollzugspraxis tatsächlich eine Erleichterung darstellt. Seitens der Vollzugsbehörde besteht vielfach noch ein gewisses Misstrauen, ob die Prüftiefe der Umweltbetriebsprüfung sowie der Umweltbegutachtung ausreicht, um die Einhaltung aller anzuwendenden Rechtsvorschriften zu gewährleisten. Die ver­stärkte Erleichterung im Bereich der qualifizierten Eigenüberwachung ist daher im Einklang mit einer Verstärkung der umweltrechtlichen Prüftiefe bei der Umweltbegutachtung zu forcieren.

        Ein weiterer Aspekt im Rahmen der Eigenüberwachung sind die Beauftragten zu einzelnen Sach­bereichen (zB Sicherheitsfachkraft, Abfallbeauftragter). Diese sind insofern für das Umweltmanage­ment besonders relevant, da ihnen meist interne Prüfpflichten und Verantwortlichkeiten zukommen. Der Arbeitsgruppe scheint eine Befreiung der EMAS-Betriebe von bestehenden Verpflichtungen möglich, da im Rahmen des Umweltmanagementsystems eine funktionale Äquivalenz gegeben ist.

1.3  Fremdüberwachung

        Im Hinblick auf die Fremdüberwachung stellt sich die Frage, ob der Umweltgutachter sinnvollerweise auch andere Prüfungen „miterledigen“ darf. Dies würde sowohl fachlich möglich sein als auch eine wesentliche Erleichterungen für die Betriebe bedeuten. Allerdings ergeben sich im Falle der Beauf­tragung des Umweltgutachters mit betrieblichen Überwachungsaufgaben Probleme hinsichtlich der Unabhängigkeit des Umweltgutachters. Eine derartige Regelung steht daher teilweise in Konflikt mit der Rücknahme von Informationspflichten, sodass in diesem Falle hiervon Abstand genommen werden sollte.

        Eine besondere Form der Fremdüberwachung stellt die Überwachung durch die Behörde selbst dar. Die bestehende Kontrollpflicht der Behörde sollte entfallen, wobei das grundsätzliche Kontrollrecht unberührt bleibt.

1.4  Genehmigungen

        Hier erscheint insbesondere der Bereich der Änderungsgenehmigungen relevant. Emissionsneutrale Änderungen an Betriebsanlagen bzw. der Austausch gleichartiger Geräte und Maschinen sind derzeit bereits genehmigungsfrei bzw. der Behörde lediglich anzuzeigen. Die Einführung eines Anzeigever­fahrens für Änderungsgenehmigungen, die im Rahmen der Umsetzung des vom Umweltgutachter zuletzt validierten Umweltprogramms erfolgen, könnte eine wesentliche Erleichterung sowohl für Unternehmen als auch für die Verwaltung darstellen.

1.5  Strafbestimmungen

        Organisationen, die verbindlich an EMAS teilnehmen und die bei von ihnen betriebenen Anlagen eine Übertretung von Verwaltungsvorschriften im Bereich des Umweltrechts feststellen und diese sofort der Behörde melden sowie außerdem unverzüglich auf Basis des UMS Maßnahmen zur Behebung setzen, sollten verwaltungsstrafrechtlich nicht verfolgt werden (tätige Reue). Der Entfall der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit tritt nur dann ein, wenn eine Eintragung als EMAS-Betrieb innerhalb einer angemessenen Zeit erfolgt. Für diesen Zeitrahmen ist die Verfolgungs­verjährung gehemmt.

1.6  Konsolidierte Fassung des Genehmigungsbescheids

        Der EMAS-registrierte Betrieb sollte das Recht erhalten, von der Bezirksverwaltungsbehörde eine konsolidierte Fassung aller bestehenden Genehmigungsbescheide hinsichtlich bundesrechtlicher Be­stimmungen verlangen zu können. Die Behörde kann hierfür den Umweltgutachter beiziehen. Dadurch erhält der Betrieb eine aktuelle und konsolidierte Fassung aller bisherigen Genehmigungs­bescheide. Von besonderem Vorteil für die EMAS-zertifizierten Betriebe besteht in der dadurch erreichten erhöhten Rechtssicherheit.

1.7  Vereinfachung des Eintragungsverfahrens

        Hinsichtlich des Verfahrens zur Eintragung von EMAS-Betrieben ist eine Befristung des Verfahrens mit zwölf Wochen zu empfehlen. Bezüglich der Prüfung der „legal compliance“ sollte es einerseits möglich sein, den Nachweis durch den Umweltgutachter einholen zu lassen („Leumundszeugnis“), andererseits kann die Umfrage durch die Zulassungsstelle bereits vor der Vorlage des Antrags auf Eintragung erfolgen, sodass eine zügige Eintragung der Organisation möglich ist.

Verfassungsrechtliche Grundlagen:

Der Entwurf eines Umweltmanagementgesetzes ist der Entwurf eines so genannten Begleitgesetzes zur EMAS-V II. Dies erklärt sich folgendermaßen:

Als „Verordnung“ im Sinne von Art. 249 Abs. 2 EGV wirkt die EMAS-V II in den Mitgliedstaaten „unmittelbar“, dh. in grundsätzlich gleicher Weise wie ein nationales Gesetz. Eine inhaltliche „Um­setzung“ oder Transformation solcher EG-Verordnungen ist nicht nur nicht erforderlich, sondern überdies auch nicht zulässig. Aus der Perspektive nationaler Rechtsanwendung erweisen sich EG-Verordnungen jedoch im Allgemeinen als nicht unmittelbar vollzugstauglich, was schon deshalb verständlich ist, da die EG-Verordnung in allen Mitgliedstaaten in gleicher Weise gilt. Aus dem Grundsatz der Gemeinschafts­treue (Art. 10 EGV) ergibt sich daher die Pflicht der Mitgliedstaaten, diejenigen Maßnahmen, insbeson­dere diejenigen nationalen Begleitregelungen, zu treffen, die zur Wirksamkeit der EG-Verordnung erforderlich sind. Als Begleitregelungen sind im Allgemeinen Bestimmungen erforderlich, welche

–   die zuständigen nationalen Behörden festlegen,

–   die erforderlichen verfahrensrechtlichen Bestimmungen treffen und

–   die für eine wirksame Rechtsverwirklichung erforderlichen Sanktionen beinhalten.

Es erscheint nicht leicht, den für die kompetenzrechtliche Beurteilung maßgeblichen Kern des EMAS-Regimes herauszuarbeiten, da das in Frage stehende juristische Instrument aus der Perspektive des traditionellen nationalen Rechts eher atypisch ist.

Bei der Beurteilung des „normativen Gehaltes“ einer Regelung wird man sich in Zweifelsfällen an dem orientieren, was explizit verboten ist. In dieser Hinsicht ist die EMAS-V II zunächst wenig aussagekräftig, wenn es in Art. 13 heißt: „Im Falle der Nichtbeachtung dieser Verordnung treffen die Mitgliedstaaten geeignete rechtliche oder administrative Maßnahmen und teilen diese der Kommission mit.“

Offen bleibt damit, welche „Abweichungen“ durch die nationale Gesetzgebung mit Sanktionen zu belegen sind. Eine nähere Analyse der EMAS-V II führt allerdings bald zu ihrem Art. 8: Nach dieser Bestimmung können eingetragene Organisationen für ihren eingetragenen Standort in einem bestimmten Rahmen ein bestimmtes Zeichen gemäß Anhang IV verwenden.

Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass ein solches Zeichen nicht geführt werden darf, wenn die Voraussetzungen nach der EMAS-V II nicht erfüllt sind, und dass die nationale Gesetzgebung eine solche unberechtigte Zeichenführung unter Strafe stellen soll. In diese Richtung weisen auch die einleitenden Erwägungen zur Verordnung, denenzufolge die Unternehmen ermutigt werden sollen, sich auf freiwilliger Basis an einem solchen – bestimmte Elemente des Umweltmanagements und der Umweltbetriebsprüfung umfassenden – System zu beteiligen. Die Rechtssatztype EG-Verordnung wurde nicht gewählt, um Umweltrecht zu regeln oder um etwa zu gebieten, sondern um europaweit die Einheitlichkeit der Anforderungen zu gewährleisten.

Diese Grundkonzeption hat auch im Entwurf für das Umweltmanagementgesetz ihren Niederschlag gefunden. Als normativer harter Kern – neben den dem Adhäsionsprinzip unterliegenden Zuständigkeits- und Verfahrensnormen – erweist sich die Strafbestimmung des Entwurfes derzufolge zu bestrafen ist, wer eine Teilnahmeerklärung unberechtigt verwendet. Für die kompetenzrechtliche Beurteilung ist folgender normativer Kern maßgebend: Eine Organisation darf das EMAS-Zeichen nur dann führen, wenn es bestimmte Voraussetzungen (Umweltmanagement, Umweltbetriebsprüfung, Validierung, Eintragung) erfüllt, wobei es ihr offen steht, „freiwillig“ an einem solchen System teilzunehmen. Vereinfacht formuliert: Nur eine umweltgeprüfte und eingetragene Organisation darf sich „umweltgeprüfte Organi­sation“ nennen; andernfalls droht eine Strafe – und wohl auch die wettbewerbsrechtliche Unter­lassungsklage durch die Konkurrenz.

Mit den verwaltungspolizeilichen Instrumenten des Anlagenrechts oder mit den disziplinarrechtlichen Instrumenten des Berufsrechts hat eine Regelung dieser Art nichts gemeinsam. Soweit sie einem der österreichischen Rechtsordnung bekannten Institut rechtsähnlich ist, erinnert sie an Regelungen von der Art des Qualitätsklassenrechts und anderer (qualitätsfördernder) Bezeichnungsschutzregeln, die ihre kompetenzrechtliche Grundlage in Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG finden. Mayer, B-VG, 2. Aufl., 1997, 35, fasst den Inhalt des Kompetenztatbestandes „Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes“ mit den Worten zusammen: „Regelungen, die ein für die Wettbewerbssituation relevantes Verhalten im geschäftlichen Verkehr unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung der Beeinträchtigung oder Verfälschung des Wettbewerbs einer Ordnung unterwerfen.“

Zur Ermittlung des Inhalts eines verfassungsrechtlichen Kompetenztatbestandes ist nach gefestigter Lehre und Rechtsprechung die so genannte „Versteinerungstheorie“ heranzuziehen. Im Hinblick auf den Tat­bestand des unlauteren Wettbewerbs gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG ist nach der zutreffenden Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (VfSlg 11639/1987 ua.) auf das UWG, BGBl. 531/1923, zurückzugreifen. Nach seinem § 1 leg. cit. konnte auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen. Als solcher Verstoß war in § 2 leg. cit. ua. vertypt, „wer in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, über geschäftliche Verhältnisse, insbesondere … über den Besitz von Auszeichnungen … unrichtige Angaben macht …“ (vgl. auch § 4 Abs. 1 leg. cit.). Nach § 31 Abs. 1 leg. cit. war verboten, „beim Betrieb eines Unternehmens dem Inhaber oder dem Unternehmen eine ihnen nicht zustehende Auszeichnung beizulegen oder fälschlich den Besitz einer von einer Behörde anerkannten oder verliehenen Befähigung, Befugnis oder Berechtigung zuzuschreiben oder eine Auszeichnung oder eine auf eines der erwähnten Vorrechte hinweisende Bezeichnung in einer Weise zu gebrauchen, die zu Täuschung über den Anlass oder Grund der Verleihung der Auszeichnung oder über den Umfang des Vorrechtes geeignet ist“. Schließlich waren nach § 39 leg. cit. „als Behauptungen und Angaben im Sinne dieses Gesetzes auch bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen anzusehen, die wörtliche Angaben zu ersetzen bestimmt oder geeignet sind“.

Legt man solche Regelungen im historischen Versteinerungsmaterial zur Gewinnung der Systemstruk­turen des Kompetenztatbestandes des unlauteren Wettbewerbs gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG zugrunde, dann erkennt man unschwer, dass sich eine Regelung der gegenständlichen Art im Rahmen der Systemstrukturen hält und insoweit als „infrasystematische Fortentwicklung“ des Versteinerungsmaterials qualifiziert werden kann. Immerhin dient die EMAS-V II einer europaweiten Vereinheitlichung der Voraussetzungen, unter denen sich Organisationen – im Hinblick auf einen Standort – eine Bezeichnung von der Art „umweltgeprüfte Organisation“ beilegen dürfen.

Nun könnte man gegen eine solche Qualifikation einwenden, dass weder die EMAS-V II noch der Entwurf explizit auf die Führung der Bezeichnung „im geschäftlichen Verkehr“ oder „zu Zwecken des Wettbewerbs“ abstellt. Ein solcher Einwand wäre freilich zu formal: Zu bestrafen ist „eine Organisation“, welche die Bezeichnung entgegen EMAS-V II führt. Mit dem Begriff „Organisation“ – mag es sich beim Organisationsträger insbesondere um einen gewerblich tätigen Einzelkaufmann, eine gewerblich tätige Gesellschaft, eine Gebietskörperschaft oder ein von ihr beherrschtes Unternehmen handeln – wird definitionsgemäß auf den Wirkungskreis der Organisation abgestellt und damit die – nur beim Einzelkaufmann in Betracht kommende – Privatsphäre ausgeklammert. Auch nach dem Zweck der Erklärung geht die EMAS-V II offenkundig davon aus, dass sie von Organisationen geführt wird, um sich damit zu berühmen.

Insgesamt ist daher der Beurteilung der Vorzug zu geben, dass die kompetenzrechtliche Grundlage für Begleitregelungen zur EMAS-V II – zumindest hinsichtlich gewerblicher Unternehmen – in Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG zu sehen ist.

Jedenfalls kann auch der gesamte Art. 10 Abs. 1 B-VG als Kompetenzgrundlage hinsichtlich der Bestimmungen zur Umsetzung der EMAS-V II herangezogen werden (so die RV 165 BlgNR 19 GP zum UGStVG, die dieses in kompetenzrechtlicher Hinsicht akzessorisch auf die Bundeskompetenzen der umweltrelevanten Sachmaterien stützte).

Der dritte Abschnitt („Verwaltungsvereinfachung durch Umweltmanagementsysteme“) ist kompetenz­rechtlich insbesondere auf Art. 10 Abs. 1 B-VG gestützt (zB „Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, Bergwesen, Wasserrecht, Abfallwirtschaft hinsichtlich gefährlicher Abfälle, hinsichtlich anderer Abfälle nur soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften vorhanden ist“).

Die Verfahrensbestimmungen sind auf die Bedarfskompetenz des Bundes gemäß Art. 11 Abs. 2 B-VG gestützt. Nach Art. 11 Abs. 2 B-VG kann der Bund die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts und des Verwaltungsstrafverfahrens auch in den Angelegenheiten regeln, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht, „soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird“. Abweichende Regelungen können in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind.

Finanzielle Auswirkungen des Umweltmanagementgesetzes:

Durch die Ausweitung der Anwendung von EMAS auf Organisationen aller Branchen und Wirtschafts­bereiche und durch die in diesem Gesetzentwurf enthaltenen stimulierenden Effekte der Verwaltungs­vereinfachung kann in den nächsten Jahren auch nach Auslaufen der Förderungsaktion für EMAS-Betriebe (Organisationen) von einer anhaltend hohen Teilnahmefreudigkeit am EMAS-System mit entsprechenden Vollzugsausgaben, aber auch Vollzugseinnahmen ausgegangen werden. Die Erfahrungs­werte aus dem bisherigen UGStVG haben gezeigt, dass auch für die Zukunft, das Zulassungs- und Registrierungsverfahren mit einem durchaus vertretbaren Aufwand bewerkstelligt werden kann.

Weiters muss der volkswirtschaftliche Nutzen von EMAS (Verringerung von negativen Umwelt­auswirkungen und Vermeidung von Umweltschäden) bei einer Beurteilung der finanziellen Auswir­kungen hervorgehoben werden. Es versteht sich von selbst, dass ein freiwilliges System zur Umsetzung und Auditierung des Umweltmanagements nur dann funktionieren wird, wenn sich die Teilnahme für die am Markt tätigen Akteure – Umweltgutachter und Organisationen – auch unter wirtschaftlichen Aspekten rechtfertigen lässt. Aufgabe der öffentlichen Hand ist es, die umweltpolitischen Zielsetzungen unter strengen Effizienzkriterien (Erreichung der umweltpolitischen Zielsetzungen mit dem geringstmöglichen Aufwand bzw. höchstmöglichen Nutzen, ausgehend von vorgegeben Ressourcen) sicherzustellen.


Faktoren, die insbesondere zu berücksichtigen sind:

–   Um die Teilnahme (insbesondere in der Einführungsphase des Systems) attraktiv zu gestalten, wurden die Zulassungsgebühren bislang eher niedrig gehalten. Bezüglich der Einnahmen (ausgehend von Durchschnittswerten der Vergangenheit) wurde der bisherige Trend fortgeschrieben. Um die umwelt­politische Intention des Systems insgesamt nicht zu gefährden, müssten allfällige künftige Erhöhungen folglich ausgewogen sein. Bedingt durch die Anpassung der Regelungen, die durch die EMAS-V II erforderlich werden, ergibt sich eine Erhöhung des Aufwandes, insbesondere im Zusammenhang mit den Zulassungserweiterungen, Notifizierungen und der Aufsicht über Umweltgutachter und einer erhöhten Überwachungsfrequenz. Im Bereich der Zulassung (Abschnitt I) kommt es durch die Verfahrenkonzentration (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasser­wirtschaft als Zulassungsstelle) zu einer Straffung des Verfahrens und deutlichen Kosteneinsparungen.

–   Durch die Ausweitung der Anwendung von EMAS auf Organisationen aller Branchen und Wirtschafts­bereiche (Abschnitt II) und stimulierende Effekte der Verwaltungsvereinfachung (Abschnitt III) kann prinzipiell von einer anhaltend hohen Zahl einzutragender Standorte bzw. Organisationen ausgegangen werden.

–   Bezüglich des Abschnittes III UMG – Verwaltungsvereinfachungen für EMAS-Organisationen – wurde vom BMLFUW eine Studie an B.A.U.M. (Bundesweiter Arbeitskreis für umweltbewusstes Management) in Auftrag gegeben. In dieser Studie wird die Erlassung eines konsolidierten Genehmigungsbescheides an Hand von Pilotprojekten in acht Betrieben unterschiedlicher Größe und Branchen vorbereitet, eine systematische Vorgangs- und Verfahrensweise zur Erstellung eines konsolidierten Genehmigungsbe­scheides erarbeitet und der bei den Behörden entstehende Aufwand abgeschätzt. Mangels geeigneter Erfahrungs- oder Schätzwerte in diesem Bereich kann eine realistischere finanzielle Abschätzung dieses Gesetzesabschnittes erst nach Vorliegen der Studienergebnisse erfolgen. Festzuhalten ist aber, dass durch die Vereinfachungen, insbesondere auch bei den Bestell- und Meldepflichten und den vereinfachten Anzeigeverfahren, mit Kosteneinsparungen zu rechnen ist und der konsolidierte Genehmigungsbescheid durchaus einen erhöhten Vollzugsaufwand erwarten lässt.

Mengengerüst:

Hinsichtlich des Mengengerüstes (Häufigkeit der Verfahren) wird auf die Tabelle „Anzahl der Stellen und Verfahren“ in der Darstellung der finanziellen Auswirkungen verwiesen. Folgende Annahmen wurden getroffen:

–   Abschnitt 1: Die Anzahl der zugelassenen Umweltgutachterorganisationen wird ausgehend vom Wert 2000 mit konstant 16 prognostiziert. Bei den Aufsichtsmaßnahmen über im Inland zugelassene Umweltgutacher wurde ein Zyklus von Office und Witness Audits im Zweijahresintervall zuzüglich eines Anfalls von 25% an anlassbezogenen Überwachungsmaßnahmen pro Jahr kalkuliert. Bezüglich der Überwachung von ausländischen Umweltgutachtern wurde davon ausgegangen, dass im Schnitt ca. 10% der notifizierten Umweltgutachter/Organisationen p. a. tätig werden.

–   Abschnitt 2: Für die Jahre 2001 bis 2003 wurde der Stand des Jahres 2000 (für heuer sind 100 Neueintragungen zu erwarten) fortgeschrieben und mit ein anhaltend niedriger Trend an Streichungen und Suspendierungen angenommen. Bezüglich der Revalidierung der Umwelterklärung wird das Regelintervall durch die EMAS-V II von drei auf ein Jahr verkürzt, woraus mittelfristig ein signifikanter Anstieg von Revalidierungen resultieren wird, mit dem auf Grund der Übergangsbestimmungen in EMAS-V II erst ab dem Jahr 2002 zu rechnen ist.

–   Abschnitt III: Eine genaue finanzielle Abschätzung dieses Gesetzesabschnittes kann erst nach Vorliegen der Studienergebnisse erfolgen.

In Zusammenfassung der Kosten und Einnahmen für die Abschnitte I und II des Gesetzes ergibt sich ausgehend von den getroffenen Annahmen folgender Deckungsgrad für den Gesetzentwurf:

 

2000

2001

2002

2003

Gesamtkosten

4 878 863,18

6 195 506,14

7 193 581,10

8 801 172,26

Einnahmen

821 830

1 092 000

1 100 000

980 000

Deckungsbeitrag

16,84%

17,63%

15,29%

11,13%

Besonderer Teil


Zu § 1:

Entsprechend der EMAS-V II fallen unter den Begriff des Umweltgutachters sowohl Umweltgut­achterorganisationen als auch Umwelteinzelgutachter. Ferner fallen darunter auch die gemäß Anhang V Abs. 5.3.2 der EMAS-V II in einem Mitgliedstaat der EU bzw. in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens zugelassene Umweltgutachter, sofern sie die Aufnahme ihrer gutachterlichen Tätigkeit zuvor der Zulassungsstelle schriftlich anzeigen. Ausländische Umweltgutachter unterliegen ebenfalls der Aufsicht der Zulassungsstelle.

Hinsichtlich der Struktur von Umweltgutachterorganisationen unterscheidet der Gesetzentwurf zwischen leitenden Umweltgutachtern und Teammitgliedern. Bei Umweltgutachterorganisationen muss zumindest ein zeichnungsberechtigter Vertreter die Anforderungen nach § 2 dieses Bundesgesetzes sowie die Unabhängigkeit und Integrität gemäß Anhang V Abs. 5.2.1 der EMAS-V II erfüllen und kann bei Erfüllung dieser Voraussetzungen die Umwelterklärung für gültig erklären. Teammitglieder sind Mitglieder von Umweltgutachterorganisationen, die spezielles technisches Fachwissen für die beantragten bzw. zugelassenen Sektoren aufweisen, jedoch nicht berechtigt sind, die Umwelterklärung für gültig zu erklären. Für diese Aufgaben kommen insbesondere Angehörige der Gruppe der Zivilingenieure bzw. technische Büros in Frage, da diese über die erforderliche spezielle technische Fachkunde verfügen.

Am EMAS-System können nunmehr alle Wirtschaftszweige teilnehmen. Die Gliederung der Sektoren in Abs. 5 erfolgt nach der Verordnung EWG Nr. 761/1993 des Rates betreffend die statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 83 vom 3. April 1993. Die Zulassung der Umweltgutachter hat gemäß Anhang V Abs. 5.2.2 der EMAS-V II ebenfalls nach dieser Verordnung zu erfolgen.

Der Gesetzentwurf verwendet die Terminologie der EMAS-V II, jedoch ohne die Begriffe neuerlich zu definieren. Zum besseren Verständnis des Gesetzentwurfes werden die wichtigsten Begriffe gemäß Art. 2 der EMAS-V II abgedruckt.

Zulassungssystem“ ein System für die Zulassung von Umweltgutachtern und für die Aufsicht über sie, das von einer unparteiischen Stelle oder Organisation betrieben wird, die von einem Mitgliedstaat benannt oder geschaffen wurde (Zulassungsstelle), mit ausreichenden Mitteln und fachlichen Qualifikationen sowie geeigneten Verfahren, um die in dieser Verordnung für ein solches System festgelegten Aufgaben wahrnehmen zu können;

„Organisation“ eine Gesellschaft, eine Körperschaft, ein Betrieb, ein Unternehmen, eine Behörde oder eine Einrichtung bzw. ein Teil oder eine Kombination hiervon, mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, öffentlich oder privat, mit eigenen Funktionen und eigener Verwaltung.

„zuständige Stellen“ die gemäß Artikel 5 von den Mitgliedstaaten zur Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben benannten Stellen auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene.

Zu § 2:

Gemäß Anhang V Abs. 5.2 der EMAS-V II muss der Umweltgutachter fachlich qualifiziert sein. Er muss jederzeit in der Lage sein, umweltökonomische, technische, ökologische und rechtliche Fragen des betrieblichen Umweltschutzes auch im Einzelnen zu beurteilen. Aus diesen Gründen und aus dem damit in Zusammenhang stehenden Erfordernis der besonderen Glaubwürdigkeit ist eine umfassende Fachkunde des Umweltgutachters erforderlich.

Zur Hochschulbildung:

Der Nachweis der geeigneten Hochschulausbildung bildet einen wesentlichen Teil der Qualifikations­kriterien, die sicherstellen sollen, dass eine hohe und umfassende Fachkunde der gutachterlich tätigen Personen gewährleistet wird. Bei der Auswahl der in Betracht kommenden Studienrichtungen ist sowohl auf die Anforderungen des Anhang V Abs. 5.2 der EMAS-V II als auch auf das Erfordernis des interdisziplinären Zusammenwirkens der Disziplinen der Ökonomie, der Ökologie und Naturwissen­schaften, der Technik und des Rechts Bedacht zu nehmen. Die Bedeutung der Interdisziplinarität kommt insbesondere durch die Berücksichtigung von individuellen Diplomstudien zur Geltung, die die in § 2 Abs. 2 angeführten Fachbereiche umfassen. Neben dem Nachweis eines regulären Hochschulstudiums ist auch die Möglichkeit der Absolvierung eines Fachhochschulstudiums entsprechend dem Fachhochschul-Studiengesetz zulässig. Darüber hinaus ersetzt eine Berufspraxis als Ingenieur, als Diplom-HTL-Ingenieur oder Diplom-HLFL-Ingenieur im Ausmaß von mindestens zwei Jahren das Erfordernis einer Hoch­schulausbildung.

Zur Praxiszeit:

Um den Anforderungen der EMAS-V II für die Zulassung als Umweltgutachter Rechnung zu tragen, müssen außer der Hochschulausbildung einschlägige berufliche Kenntnisse und Erfahrungen nachge­wiesen werden. Hinsichtlich der beruflichen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen ist eine mindestens vierjährige berufliche Tätigkeit erforderlich, bei der praktische Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich des Umweltschutzes erworben wurden. Zum anderen ist eine qualifizierte praktische Tätigkeit im Ausmaß von mindestens 35 Tagen in Zusammenhang mit der Durchführung von mindestens sieben Umweltbetriebsprüfungen als Umweltbetriebsprüfer oder Umweltbegutachtungen als Teammitglied einer Umweltgutachterorganisation nach der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung bzw. nach der EMAS-V II notwendig. Die Durchführung von sieben Umweltaudits wird auch in der internationalen Norm EN ISO 14012 für Umweltauditoren gefordert und stellt somit eine Harmonisierung mit der Normenserie ISO 14000 dar.

In Bezug auf die in Abs. 4 angeführten Tätigkeiten hat die Erfahrung aus den bisherigen Zulassungs­verfahren gezeigt, dass rechtskundige Berater (Rechtsanwälte) in Angelegenheiten des Umweltschutzes gegenüber anderen relevanten Personengruppen, die in den Bereichen Technik und Betriebswirtschaft tätig sind (zB Zivilingenieure, Wirtschaftstreuhänder, Mitarbeiter von technischen Büros und Unter­nehmens-Beratungsgesellschaften, Zertifizierungsstellen usw.), benachteiligt sind, da die Anforderungen des Abs. 4 Z 1 UGStVG (1995) kaum von Rechtsexperten erfüllt werden können. Eine Miteinbeziehung von Rechtsexperten in die Umweltbegutachtung ist aber unbestrittenerweise äußerst zweckmäßig und wünschenswert. Aus diesem Grunde wird durch die Aufnahme von „betrieblichen Umweltrechtsregistern“ der Zugang zur Umweltgutachtertätigkeit für Rechtsanwälte erleichtert.

Die erforderliche Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 kann sowohl organisations- und betriebsintern als auch organisations- und betriebsextern erbracht werden. Jedenfalls ist darunter eine Tätigkeit als Betriebsprüfer gemäß Art. 2 lit. n der EMAS-V II zu verstehen.

Betriebsinterne Tätigkeiten umfassen sinngemäß etwa die Aufgaben im Sinne eines Abfallbeauftragten bzw. Umweltbeauftragten, Letzteres insbesondere dann, wenn es sich dabei um den Aufbau oder die Betreuung von Umweltmanagementsystemen oder um die Durchführung von Umweltbetriebsprüfungen handelt. Ebenso zu berücksichtigen sind Tätigkeiten, die den wesentlichen Elementen bzw. Vorarbeiten hinsichtlich des Aufbaus und der Betreuung von Umweltmanagementsystemen oder der Durchführung von Umweltbetriebsprüfungen zugrunde liegen. Darunter sind insbesondere Tätigkeiten wie die Einrich­tung und Betreuung von Umweltinformationssystemen, Öko-Controlling-Systemen, die Durchführung von betrieblichen Ökobilanzen, Erstellung von Abfallwirtschaftskonzepten gemäß § 9 AWG sowie systematische Maßnahmen zur Reduktion von betrieblichem Energie- und Ressourcenverbrauch (zB Energie- und Wassermanagement) zu verstehen.

Die im Abs. 5 festgelegte Möglichkeit der Einrechenbarkeit von bestimmten Tätigkeiten in die einschlägigen beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen nach Abs. 4 Z 1 bis zum Höchstmaß von zwei Jahren ergibt sich aus dem Aufgabenfeld bestimmter Personengruppen, die bereits eine dem Umwelt­gutachter nach EMAS-V II ähnliche Qualifikation aufweisen und deshalb besonders geeignet sind, die Tätigkeit als Gutachter auszuüben. Dazu zählen hauptberufliche, eigenverantwortliche Tätigkeiten als Ingenieurkonsulenten und Zivilingenieure, Wirtschaftstreuhänder und Rechtsanwälte sowie Geschäfts­führer technischer Büros und Unternehmensberatungsfirmen. Tätigkeiten von

–   Störfall-Sicherheitsbeauftragter gemäß § 6 Abs. 3 Störfallverordnung, BGBl. Nr. 593/1991,

–   Abfallbeauftragter gemäß § 9 Abs. 6 AWG,

–   Abwasserbeauftragter gemäß § 33 Abs. 3 WRG,

–   Giftbeauftragter gemäß § 44 ChemG 1996,

–   Strahlenschutzbeauftragter gemäß § 7 Abs. 4 lit. b Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969,

–   Sicherheitsfachkraft gemäß § 73 ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,

–   Sicherheitstechniker gemäß § 21 Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 234/1972, sowie

–   einschlägigen Tätigkeiten in Lehre und Forschung an einer Universität

können bis zu einem Höchstausmaß von einem Jahr angerechnet werden.

Zu § 3:

Nach der EMAS-V II muss auch das Personal des Umweltgutachters über eine geeignete Qualifikation und Ausbildung verfügen. Diese Forderung wird in § 3 präzisiert.

Zu Abs. 1

Hinsichtlich der Hochschulbildung, einschlägigen beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen bestehen für Teammitglieder die gleichen Anforderungen wie für leitende Umweltgutachter.

Neben dem Nachweis eines regulären Hochschulstudiums ist auch die Möglichkeit der Absolvierung eines Fachhochschulstudiums entsprechend dem Fachhochschul-Studiengesetz zulässig. Darüber hinaus ersetzt eine Berufspraxis als Ingenieur, als Diplom-HTL-Ingenieur oder Diplom-HLFL-Ingenieur im Ausmaß von mindestens zwei Jahren das Erfordernis einer Hochschulausbildung.

Im Hinblick auf die Anpassung an die EN ISO 14012 können nunmehr auch Absolventen einer berufsbildenden höheren Schule bzw. Absolventen einer allgemein bildenden höheren Schule als Teammitglieder von Umweltgutachterorganisation tätig werden.

Teammitglieder haben weiters eine geeignete Schulung nachzuweisen. Dieser Nachweis in den Bereichen

–   Methodologien der Umweltbetriebsprüfung,

–   Managementinformation und -verfahren,

–   Ökologie und naturwissenschaftliche Grundlagen,

–   Umweltrecht und Inhalte der EMAS-V II,

–   Allgemeine Umwelttechnik,

wird auch in der internationalen Norm ISO 14012 für Umweltauditoren gefordert.

Zur Praxiszeit:

Um die Anforderungen der EMAS-V II für die Zulassung als Teammitglied einer Gutachterorganisation Rechnung zu tragen, müssen außer der Hochschulausbildung einschlägige berufliche Kenntnisse und Erfahrungen nachgewiesen werden. Im Hinblick auf die Vereinheitlichung der Anforderungen in der ÖNORM EN ISO 14012 hinsichtlich der beruflichen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen ist eine mindestens vierjährige berufliche Tätigkeit erforderlich, bei der praktische Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich des betrieblichen Umweltschutzes erworben wurden. Zum anderen ist der Nachweis einer Schulung von mindestens 20 Tagen in Zusammenhang mit der Durchführung von Umweltbetriebs­prüfungen nach der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebs­prüfung und der EMAS-V II erforderlich.

Zu § 4:

Die Beurteilung der Fachkunde stellt ein wesentliches Kriterium für die Zulassung als unabhängiger Umwelteinzelgutachter bzw. Umweltgutachterorganisation dar. Entsprechend dem Anhang V Abs. 5.2 der EMAS-V II muss der Umweltgutachter innerhalb des Geltungsbereichs der Zulassung fachkundig sein. Dies soll zum einen sichergestellt werden durch eine Überprüfung der organisatorischen Strukturen und Verantwortlichkeiten, der Ausbildung und Qualifikation des Personals und der Fähigkeit, interdisziplinäre Teams zusammenzustellen.

Zum anderen findet eine praktische Überprüfung vor Ort bei einer zu begutachtenden Organisation statt. Dabei hat die Umweltgutachterorganisation bzw. der Umwelteinzelgutachter nachzuweisen, dass die erforderlichen Fähigkeiten hinsichtlich der praktischen Durchführung einer Begutachtung gegeben sind. Die gutachterlich tätigen Personen werden bezüglich ihrer fachlichen Kenntnisse, ihrer Vorgehensweise bei der Begutachtung, ihres Zusammenwirkens sowohl im Gutachterteam als auch mit dem in dem Unternehmen tätigen Personal sowie aller anderen mit der Begutachtung in Zusammenhang stehenden Fragen beurteilt. Gemäß des Anhangs V der EMAS-V II hat der Umweltgutachter bei der Umweltbegutachtung ganz konkrete Sorgfaltspflichten wahrzunehmen. Auch die Norm ISO 14012 stellt entsprechende Anforderungen an die persönlichen Eigenschaften und die fachliche Sorgfalt. Daher sind Beurteilungskriterien wie zB:

–   zwischenmenschlichen Umgangsformen, wie Diplomatie, Takt und Bereitschaft zum Zuhören,

–   Professionalität und Fertigkeiten der persönlichen Arbeitsorganisation und

–   die fachliche Sorgfalt und die Fähigkeit auf Grund objektiver Nachweise fundierte Beurteilungen vorzunehmen

bei der Beurteilung der Fachkunde mit heranzuziehen.

Diese Erstbeurteilung sollte bereits schon beim Office-Audit und später dann auch im Zuge des Witness-Audits erfolgen. Jeder Sachverständige sollte ein bis maximal drei Mitglieder der Umweltgutachter­organisationen hinsichtlich ihrer fachlichen Qualität überprüfen.

Neben dieser Überprüfung der Fachkunde ist eine Beurteilung der Fachkenntnisse vorgesehen. Dabei soll sichergestellt werden, dass alle gutachterlich tätigen Personen einzeln bezüglich wesentlicher Bereiche gemäß dem Anhang V Abs. 5.2 der EMAS-V II vorgesehenen Fachkenntnisse überprüft werden. Diese Fachkenntnisse umfassen

–   Methodologien der Umweltbetriebsprüfung,

–   Managementinformation und -verfahren,

–   Ökologie und naturwissenschaftliche Grundlagen,

–   Umweltrecht und Inhalt der EMAS-V II,

–   Allgemeine Umwelttechnik.

Diese Überprüfung soll gewährleisten, dass alle gutachterlich tätigen Personen die wichtigsten fachlichen Inhalte jedenfalls beherrschen, ein Umstand, der für eine interdisziplinäre Zusammenarbeit eines Gut­achterteams unbedingt erforderlich ist. Der Bereich Umweltrecht umfasst neben den umweltrechtlichen Vorschriften im engeren Sinn (zB WRG, AWG, GewO 1994 usw.) auch umweltrelevante Arbeit­nehmerschutzvorschriften.

Zum Zulassungskomitee (Abs. 2):

Das Zulassungskomitee hat sich sowohl mit der Erarbeitung allgemeiner Anleitungen bezüglich der Zulassung (Qualifikation und Tätigkeit der Sachverständigen, Zusammensetzung der Sachverstän­digenteams, Vorgehensweise bei der Überprüfung, usw.) als auch mit den einzelnen Zulassungen, Erweite­rungen von Zulassungen und Aufsichtsmaßnahmen sowie mit allen Fragen im Zusammenhang mit dem EU-weiten Forum der Zulassungsstellen zu beschäftigen. Zu allen Tätigkeiten kann das Komitee Experten zuziehen, die aber nicht stimmberechtigt sind.

Zu § 5:

Die Zulassung als Umweltgutachter ist sowohl für Umweltgutachterorganisationen als auch für Umwelt­einzelgutachter möglich. Diese beiden Möglichkeiten sind explizit in der EMAS-V II vorgesehen. Alle gutachterlich tätigen Personen müssen dabei die Voraussetzung gemäß Anhang V insbesondere des Abschnitts 5.2 sowie die Anforderungen an die Zulassung gemäß diesem Bundesgesetz erfüllen.

Umweltgutachterorganisationen müssen insbesondere gemäß Anhang V Abschnitt 5.2.1 der EMAS-V II eine entsprechende Organisationsstruktur aufweisen sowie die Anforderungen an die Unabhängigkeit und Integrität gemäß Anhang V erfüllen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Organisation insgesamt ausreichend qualifiziert und unabhängig ist, um Begutachtungen durchzuführen.

Darüber hinaus werden Anforderungen an die Mitarbeiter der Organisationen gestellt. So muss die Organisation die Anforderungen hinsichtlich der Unabhängigkeit und Integrität gemäß Anhang V der EMAS-V II und § 2 erfüllen.

Abs. 2 Z 6 regelt, dass im Rahmen der Überprüfung der Umweltgutachterorganisation auch die Mitglieder des Gutachterteams die erforderlichen Fachkenntnisse gemäß § 3 für die beantragten Sektoren vorzuweisen haben.

Abs. 2 Z 7 hält fest, dass in der Organisation jedenfalls die erforderliche Fachkunde hinsichtlich des Zulassungsumfanges vorhanden ist. Dabei ist nicht unbedingt ein Angestelltenverhältnis erforderlich. Das heißt, eine Organisation kann aus Mitgliedern gemäß Z 3, Z 4 und Z 5 bestehen. Die erforderliche Fachkunde für die Zulassung für einen Sektor muss zumindest eine Person erfüllen.

Abs. 3 hält ausdrücklich fest, dass sowohl leitende Umweltgutachter als auch Teammitglieder im Rahmen ihrer Tätigkeit als EMAS-Gutachter nur für eine Umweltgutachterorganisation tätig sein dürfen. Diese Regelung ist zur Wahrung der Unabhängigkeit und Integrität des Umweltgutachters bzw. seines Personals erforderlich, da es seit Inkrafttreten des UGStVG, BGBl. Nr. 622/1995, wiederholt vorgekommen ist, dass Personen, die ein Unternehmen beim Aufbau eines EMAS-konformen Umweltmanagementsystems beratend unterstützt haben, auch für die mit der Validierung beauftragten Umweltgutachterorganisation tätig sind.

Dieser Sachverhalt steht aber mit dem Unabhängigkeitsverständnis der EMAS-V II (Anhang V Punkt 5.2), in Widerspruch: Zum einen, da der Umweltgutachter bei Ausübung seiner Tätigkeit von Beratern der Organisation unabhängig, unparteiisch und objektiv sein muss, zum anderen, da „der Umweltgutachter oder die gutachterliche Organisation die Gewähr bieten muss, dass er oder die Organisationen und das Personal keinem kommerziellen, finanziellen oder sonstigen Druck unterliegen, der ihr Urteil beeinflussen oder das Vertrauen in ihre Unabhängigkeit und Integrität bei ihrer Tätigkeit in Frage stellen könnte“.

Bereits de facto erscheint der geschilderte Sachverhalt einer unparteiischen und objektiven Aufgaben­wahrnehmung entgegenzustehen. Aus rechtlichen Gründen vermag ein solcher Sachverhalt finanziellen und kommerziellen Druck deshalb zu bewirken, da aus einem solchen Beratungsvertrag vertragliche Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche resultieren könnten, wenn als Erfolg der Aufbau eines EMAS-konformen Umweltmanagementsystems geschuldet ist. Aus der Abwendung solcher Ansprüche könnte sich die „Versuchung“ ergeben, Einfluss darauf auszuüben, dass Mängel, die auf beratende Tätigkeit zurückzuführen sind, im Rahmen der Umweltbegutachtung übersehen werden. Für eine solche Einflussnahme ergeben sich „begünstigende Bedingungen“ dann, wenn der Umweltgutachter in mehreren Umweltgutachterorganisationen tätig ist, mag er auch die Umweltbegutachtung selbst nicht durchführen (Identität zwischen Berater und Gutachter wäre auf Grund der EMAS-V II ohnedies bereits ausgeschlossen).

Nach der Formulierung der EMAS-V II reicht es aber, wenn ein Sachverhalt die Unabhängigkeit „in Frage stellen könnte“. Es ist nicht erforderlich, dass die unabhängige Aufgabenwahrnehmung auf Grund einer bestimmten Sachverhaltskonstellation tatsächlich beeinträchtigt ist. Auch die Formulierung, dass der Umweltgutachter die „Gewähr bieten muss“, keinem Druck zu unterliegen, der die Unabhängigkeit in Frage stellen könnte, legt eine solche strenge Auslegung nahe.

Im Hinblick auf das verfassungsgesetzlich gewährleistete Grundrecht der Freiheit der Erwerbsausübung (Art. 6 StGG) erscheint Folgendes maßgeblich [vgl dazu Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts, 8. Auflage (1996]; Rz 1386): Als die Beschränkung der Erwerbsfreiheit rechtfertigendes öffentliches Interesse käme hier das öffentliche Interesse am Umweltschutz in Betracht, das durch eine unhängige Aufgabenwahrnehmung des Umweltgutachters im Rahmen des EMAS-System gewährleistet werden soll. Die Beschränkung erscheint wohl auch ein taugliches und adäquates Mittel zu sein, dieses öffentliche Interesse zu verwirklichen.

Auch ein schwerwiegender Verstoß gegen Vorschriften, die nicht dem Schutz der Umwelt dienen, wie zB Vermögens-, Betrugsdelikte, Dokumentenfälschung sowie Zuwiderhandeln gegen das Ausländerbeschäf­tigungsgesetz, stellt die Integrität des Umweltgutachters in Frage.

Gemäß Abs. 5 sollen auf Grundlage der Entscheidung der Kommission vom 16. April 1997 zur Anerkennung der Zertifizierungsverfahren gemäß Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung, wonach die nationalen Zulassungsverfahren als gleichwertig zum Akkreditierungsverfahren nach dem EAC Guide 5 anerkannt wurden, in Zukunft die nach diesem Gesetz zugelassenen Umweltgutachter mit ihrer Zulassung über die Befugnis verfügen, von der Kommission anerkannte Zertifizierungsbescheinigungen anerkennen zu können.

Zu § 6:

Diese Bestimmung regelt die Voraussetzungen, wann ein Umweltgutachter die Umwelterklärung für gültig erklären darf.

Zu § 7:

Nach § 8 UGStVG, BGBl. Nr. 622/1995, ist derzeit die Akkreditierungsstelle [§ 8 Akkreditierungsgesetz (AkkG), BGBl. Nr. 468/1992] für die Zulassung und Aufsicht der Umweltgutachter zuständig. Die Zulassung von Umweltgutachtern erfolgt derzeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

Die das Verfahren behindernde Einvernehmenskompetenz soll nunmehr entfallen. Im Hinblick auf die besondere Verantwortung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasser­wirtschaft bei der Vollziehung der Bestimmungen betreffend die ordnungsrechtlichen Erleichterungen von EMAS-Organisationen erscheint es sinnvoll, auch die Zulassung und den Widerruf von Umweltgutachtern dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übertragen.

Zu § 8:

Dieser Paragraph stellt klar, dass für das Verfahren der Zulassung von Umweltgutachtern, des Widerrufs der Zulassung und die Streichung, Verweigerung und Aussetzung der Eintragung von Organisationen das AVG anzuwenden ist.

Für die Durchführung der Strafverfahren gemäß § 30 dieses Bundesgesetzes haben die Bezirksverwal­tungsbehörden das Verwaltungsstrafverfahrensgesetz anzuwenden.

Zu § 9:

Das nach den Vorschriften des AVG durchzuführende Zulassungsverfahren wird auf Grund eines schriftlichen Antrages eingeleitet. Im Verfahren sind die materiellen Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 2 bis 5 durch die Zulassungsstelle zu prüfen. Zunächst sind die Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 2 bis 5 zu überprüfen und sodann die Fachkunde gemäß § 4 Abs. 1 zu beurteilen.

Abs. 2 regelt die Nachweise der beantragten Sektoren.

Über den Zulassungsantrag ist von der Zulassungsstelle mit Bescheid zu entscheiden. Im Bescheid sind jedenfalls auch die Sektoren, für welche die Fachkunde nachgewiesen ist, anzuführen.

Zu § 10:

Gemäß Art. 4 Abs. 4 der EMAS-V II haben die Mitgliedstaaten neben der Zulassung der Umwelt­gutachter auch die Aufsicht über deren Tätigkeit zu regeln. Die Aufsicht dient der Sicherstellung, dass zugelassene Umweltgutachter weiterhin den Zulassungsanforderungen entsprechen müssen, um die Umwelterklärungen für gültig erklären zu können. In diesem Zusammenhang sieht Anhang V der
EMAS-V II vor, dass eine Überprüfung in regelmäßigen Abständen, mindestens alle 24 Monate, durchzu­führen ist, und eine Kontrolle der Qualität der vorgenommenen Begutachtungen zu umfassen hat. Zur Überprüfung der Qualität der vorgenommenen Begutachtungen kann die Zulassungsstelle Aufsichtsmittel einsetzen.

Ferner sieht die EMAS-V II in der oben angegebenen Bestimmung für Umweltgutachter eine Verpflichtung zur Änderungsmeldung hinsichtlich aller Umstände vor, die auf die Zulassung oder deren Umfang Einfluss haben.

Zu § 11:

§ 11 trifft nähere Bestimmungen hinsichtlich der Ausübung der Aufsicht über Umweltgutachter entsprechend dem Anhang V Abs. 5.3 der EMAS-V II.

Zu § 12:

In einem anderen Mitgliedstaat der EU zugelassene Umweltgutachter dürfen gemäß Anhang V Abs. 5.3.2 der EMAS-V II in Österreich tätig werden, dh. sie dürfen inländische Organisationen begutachten und die entsprechende Umwelterklärung für gültig erklären, wenn sie vier Wochen vor Begutachtung ihre Tätigkeit der Zulassungsstelle anzeigen.

Anhang V Abs. 5.3.2 der EMAS-V II ermächtigt, aber verpflichtet nicht die Zulassungsstelle, sich im Rahmen eines Fachkundegesprächs über das Vorliegen der für die gutachterliche Tätigkeit erforderlichen Sprach- und Rechtskenntnisse zu vergewissern.

Gemäß Anhang V Abs. 5.3.2 der EMAS-V II unterliegen auch Umweltgutachter aus anderen Mitglied­staaten der Aufsicht durch die Zulassungsstelle. Demnach haben auch ausländische zugelassene Umwelt­gutachter auf Verlangen der Zulassungsstelle ihre Umweltgutachten vorzulegen. Auf dieser Grundlage kann die Zulassungsstelle die Aufsichtsmittel gemäß § 11 einsetzen und hat daher bei Mängel in der Qualität der Umweltgutachter die Möglichkeit der einstweiligen Untersagung der gutachterlichen Tätigkeit im Inland.

Zu § 13:

Die Grundlage für § 13 stellt Art. 4 Abs. 4 der EMAS-V II in Zusammenhang mit den Anforderungen gemäß Anhang V Abs. 5. 3 der EMAS-V II dar. Demnach dürfen Entscheidungen über die Beendigung oder vorübergehende Aufhebung der Zulassung oder die Einschränkung des Umfanges durch die  Zulassungsstelle erst getroffen werden, nachdem dem zugelassenen Umweltgutachter die Möglichkeit eingeräumt worden ist, hiezu Stellung zu nehmen.

Abs. 1 regelt die Fälle, wann ein Widerrufsverfahren einzuleiten ist. Ein besonders wichtiger Wider­rufsgrund ist in Abs. 1. Z 3 angeführt, wenn der Umweltgutachter im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit gegen die Anforderungen an die Unabhängigkeit und Integrität gemäß Anhang V Abs. 5.2.1 der EMAS-V II verstößt. Anhang V Abs. 5.2.1 der EMAS-V II regelt eindeutig, dass der Umweltgutachter unabhängig vom Betriebsprüfer oder Berater der Organisation sein muss. Weiters hat der Umwelt­gutachter oder die gutachterliche Organisation die Gewähr dafür zu bieten, dass sie keinem kommer­ziellen, finanziellen oder sonstigen Druck unterliegen, der ihr Urteil beeinflussen oder das Vertrauen in ihre Integrität und Unabhängigkeit bei ihrer Tätigkeit in Frage stellen könnte. Das Personal von Umwelt­gutachterorganisationen und Umwelteinzelgutachter unterliegen bei Ausübung der gutachterlichen Tätig­keit insbesondere keinen Weisungen fachlicher Art. 

Der Umweltgutachter darf mit dem Auftraggeber oder mit einem vertretungsbefugten Organ des zu begutachtenden Unternehmens oder mit dem Umweltbetriebsprüfer oder einem/sonstigen Betriebsberater der Organisation nicht identisch sein.

Da in der Vergangenheit Unklarheiten betreffend die Auslegung des Begriffes „Unabhängigkeit“ aufgetreten sind, wurde Rechtsanwalt Dr. Christian Schmelz vom Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie mit einem Rechtsgutachten beauftragt.


Dr. Schmelz führt in seinem Gutachten aus:

„Wir sind seitens des BMUJF beauftragt worden, anhand der relevanten Rechtsgrundlagen den norma­tiven Gehalt des Begriffs ,Unabhängigkeit und Objektivität‘ im Sinne des Anhangs III der EMAS-V zu klären. Dabei soll insbesondere auf die Frage eingegangen werden, ob eine Unabhängigkeit im Sinne der EMAS-V dann noch gegeben ist, wenn ein Mitglied einer Umweltgutachterorganisation an einem Standort innerhalb von drei Jahren vor oder nach einer Begutachtung nach der EMAS-V eine Beratung zum Aufbau eines Umweltmangagementsystems bzw. wesentlicher Elemente davon oder eine Umweltbetriebs­prüfung durchgeführt hat und ein anderes Mitglied dieser Umweltgutachterorganisation danach die Begutachtung durchführte."

III. RECHTSGRUNDLAGEN

Anhang III der geltenden EMAS-V [Verordnung (EWG) Nr. 1836/93] bestimmt in seinem – hier interessierenden – Teil A.Z 1:

A. Bedingungen für die Zulassung von Umweltgutachtern

1. Zu den Kriterien für die Zulassung von Umweltgutachtern gehören:

Personal

Der Umweltgutachter muss für die Aufgaben innerhalb des Geltungsbereichs der Zulassung fachkundig sein und muss Aufzeichnungen führen und fortschreiben, aus denen sich ergibt, dass sein Personal über geeignete Qualifikationen, Ausbildungen und Erfahrungen im Hinblick zumindest auf die nachstehenden Bereiche verfügt:

–   Methodologien der Umweltbetriebsprüfung,

–   Managementinformation und -verfahren,

–   Umweltfragen,

–   einschlägige Rechtsvorschriften und Normen einschließlich eines eigens für die Zwecke dieser Verordnungen entwickelten Leitfadens sowie

–   einschlägige technische Kenntnisse über die Tätigkeiten, auf die sich die Begutachtung erstreckt.

Unabhängigkeit und Objektivität

Der Umweltgutachter muss unabhängig und unparteiisch sein.

Der Umweltgutachter muss nachweisen, dass seine Organisation und sein Personal keinem kommerziellen, finanziellen oder sonstigen Druck unterliegen, der ihr Urteil beeinflussen oder das Vertrauen in ihre Unabhängigkeit und Integrität bei ihrer Tätigkeit in Frage stellen könnte. Ferner muss er nachweisen, dass sie allen in diesem Zusammenhang anwendbaren Vorschriften gerecht werden.

Diesen Anforderungen genügen Umweltgutachter, die EN 45012, Artikel 4 und 5 entsprechen.

Verfahren

Der Umweltgutachter verfügt über dokumentierte Prüfungsmethodologien und -verfahren, einschließlich der Qualitätskontrolle und der Vorkehrungen zur Wahrung der Vertraulichkeit zur Durchführung der Begutachtungsvorschriften dieser Verordnung.

Organisation

Im Fall von Organisationen verfügt der Umweltgutachter über ein Organigramm mit ausführlichen Angaben über die Strukturen und Verantwortungsbereiche innerhalb der Organisation sowie eine Erklärung über den Rechtsstatus, die Besitzverhältnisse und die Finanzierungsquellen, die auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden. …

IV. RECHTLICHE BEURTEILUNG

A. Zum normativen Gehalt der Wortfolge „Unabhängigkeit und Objektivität“ gemäß Anhang III der EMAS-V

Gemäß Anhang III A.Z 1 der EMAS-V müssen Umweltgutachter „unabhängig und objektiv“ sein. Damit stellt sich die Frage nach dem konkreten normativen Gehalt dieser Wortfolge. Mit anderen Worten: Sind die Umweltgutachterorganisationen in der eingangs geschilderten Fallkonstellation noch unabhängig und objektiv?

Die ersten inhaltlichen Determinanten der in Rede stehenden Wortfolge lassen sich der EMAS-V selbst entnehmen:

–   Zunächst wird der – in der Überschrift des Anhangs III A Z 1 zweiter Absatz zur EMAS-V verwendete – Begriff der „Objektivität“ dahin gehend näher umschrieben, als er im Text des Anhang III A Z 1 zweiter Absatz zur EMAS-V mit „Unparteilichkeit“ gleichgesetzt wird (arg. „Der Umweltgutachter muss unabhängig und unparteiisch sein“). „Objektivität“ im Sinne der EMAS-V meint daher nicht bloß eine wissenschaftlich intersubjektive – dh. von eigenen Werturteilen freie – Betrachtungsweise, sondern verbietet darüber hinaus jegliche besondere Nahebeziehung zwischen geprüfter Stelle und Umweltgutachtern.

–   Im zweiten Satz des Anhangs III A Z 1 zweiter Absatz zur EMAS-V werden die solcherart eingeführten Anforderungen der „Unabhängigkeit“ und „Unparteilichkeit“ weiter ausgeführt: Demnach darf die Organisation und das Personal eines Umweltgutachters keinem kommerziellen, finanziellen oder sonstigen Druck unterliegen, der das Urteil beeinflussen oder das Vertrauen in die Unabhängigkeit und Integrität des Umweltgutachters in Frage stellen könnte. Damit ist klar, dass sich das Erfordernis der Unabhängigkeit und Objektivität nicht bloß auf den konkreten Gutachter, sondern auf die gesamte Organisation und das gesamte Personal eines Umweltgutachters bezieht. Ein Umweltgutachter ist mithin auch dann abhängig bzw. parteiisch, wenn es parteiische Beziehungen irgendeines seiner Angestellten zur zu zertifizierenden Stelle gibt; dies auch dann, wenn die betreffende Person in die konkrete Prüfungstätigkeit tatsächlich nicht involviert ist.

–   Zu beachten ist, dass der Verordnungsgeber – wie anzunehmen ist: bewusst – den Konjunktiv verwendet. Es kommt mithin erkennbar nicht darauf an, dass ein allfällig bestehender kommerzieller, finanzieller oder sonstiger Druck tatsächlich zu einem unrichtigen Ergebnis geführt hat; eine diesbezügliche Kausalität ist nach dem klaren Wortlaut nicht erforderlich (arg. „… der ihr Urteil beeinflussen oder das Vertrauen in ihre Unabhängigkeit und Integrität … in Frage stellen könnte“). Insofern stellt sich die in Rede stehende EMAS-V im Vergleich zB mit den Bestimmungen über die Befangenheit von Verwaltungsorganen gemäß § 7 AVG als ungleich rigidere Regelung dar. Allein das Bestehen eines solchen Drucks reicht nämlich schon aus, das Vorliegen der Voraussetzungen der „Unabhängigkeit und Objektivität“ von Umweltgutachterorganisationen zu verneinen.

–   Weiters ist aus diesem Absatz zu schließen, dass den Umweltgutachter bezüglich der genannten Voraussetzungen eine umfassende Nachweispflicht trifft. Ein Umweltgutachter ist daher nicht schon deshalb unabhängig und objektiv, weil die zur Überwachung zuständige nationale Behörde im Zuge ihrer amtswegigen Ermittlungstätigkeit keine Anhaltspunkte für eine Abhängigkeit oder Parteilichkeit vorfinden konnte, sondern erst dann, wenn der Umweltgutachter konkret Nachweise über seine kommerzielle, finanzielle bzw. sonstige Unabhängigkeit gegenüber der zu prüfenden Stelle erbringen kann.

Damit stellt sich die Frage, wie dieser Nachweis zu erbringen ist: Der EMAS-V selbst sind diesbezüglich keine näheren Determinanten zu entnehmen; sie überlässt es vielmehr den mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen die diesbezüglichen Regelungen zu treffen. Für Österreich könnte ein solcher Nachweis in erster Linie zB in der ausdrücklichen Erklärung eines Umweltgutachters liegen, dass im konkreten Prüfungsfall keine Abhängigkeit bzw. Parteilichkeit im Sinne der EMAS-V vorliegt; dies deshalb, weil die österreichische Rechtsordnung in vergleichbaren Fällen zumeist einen solchen Nachweis genügen lässt (vgl. zB § 13 GewO). Bei Umweltgutachtern bzw. -organisationen freilich, wo amtsbekannt ist, dass es in der Vergangenheit zu Verstößen gegen die strikte Unabhängigkeitsverpflichtung der EMAS-V gekommen ist, wird eine solche Erklärung zur Erfüllung der gemeinschaftsrechtlichen Nachweispflicht regelmäßig nicht genügen. Hier ist der zulassenden Stelle durch weitere Dokumente nachzuweisen, dass die Voraussetzungen der EMAS-V erfüllt sind. Dieser Nachweis wird – je nach Art der bestehenden Bedenken – unterschiedlich geführt werden können; im Falle des Verdachts des Bestehens eines finanziellen Drucks kann er bei juristischen Personen zB in einer Offenlegung der Gesellschafts- bzw. Eigentumsverhältnisse liegen.

Festzuhalten bleibt: Das Vorliegen der Voraussetzungen der „Unabhängigkeit und Objektivität“ ist vom Umweltgutachter auf Grund des klaren Wortlauts der EMAS-V durch aktives Tun nachzuweisen.

B. Zum normativen Gehalt der Wortfolge „Unabhängigkeit und Objektivität“ gemäß Anhang III der EMAS-V in Verbindung mit EN 45012

Anhang III A Z 1 zweiter Absatz der EMAS-V verweist in seinem letzten Satz explizit auf die EN 45012. Wörtlich heißt es: „Diesen Anforderungen genügen Umweltgutachter, die EN 45012 Art. 4 und 5 entsprechen.“

Die derzeit in Geltung stehende EN 45012:1998 stammt vom 1. Mai 1998. Sie enthält weder einen Art. 4 noch einen Art. 5; die diesbezügliche Nummerierung – auf die die EMAS-V aktuell Bezug nimmt – wurde offenbar im Zuge der Neufassung verändert. Damit stellt sich die Frage nach der rechtlichen Qualität der in Rede stehenden Verweisung in Anhang III A Z 1 zweiter Absatz der EMAS-V:

–   Man könnte zum einen die Auffassung vertreten, dass diese – dynamisch gefasste – Verweisung gänzlich ins Leere geht. Dies deshalb, weil sie im Wege einer Verweisung Inhalte anordnen will, die tatsächlich nicht mehr bestehen, weil die verwiesenen Art. 4 und 5 nicht mehr existieren. Die in ihnen enthalten gewesenen Inhalte können daher konsequenterweise auch nicht im Wege einer Verweisung zum normativen Gehalt der verweisenden Norm werden. Die in Rede stehende Bestimmung des letzten Satzes des Anhangs III A Z 1 zweiter Absatz der EMAS-V wäre inhaltsleer.

–   Zum anderen könnte man die Auffassung vertreten, die EMAS-V verweise eben auf jene EN 45012, die im Zeitpunkt der Erlassung der EMAS-V in Kraft gestanden ist. Freilich: Dieser Auffassung ließe sich einerseits entgegenhalten, dass sie – entgegen dem insofern uneingeschränkten Wortlaut – eine klar dynamisch konzipierte Verweisung in eine statische umdeutet. Andererseits beziehen sich – wie dies auch den Deckblättern zB der ÖNORMEN explizit zu entnehmen ist – „Hinweise auf Normen ohne Ausgabedatum … auf die jeweils geltende Fassung“. Soweit ersichtlich, handelt es sich dabei um eine gemeinschaftsweite Usance. Wenn daher der Verordnungsgeber der EMAS-V ausdrücklich auf eine Anführung der EN 45012 in ihrer Stammfassung verzichtet hat, so wohl deshalb, weil er sie – dieser gemeinschaftsweiten Usance folgend – eben nicht im Wege einer statischen Verweisung zum Inhalt seiner Regelung machen wollte.

–   Vielmehr könnte man daher die Auffassung vertreten, die gegenständliche Regelung müsse als Anknüpfung an die ursprünglich in Art. 4 und Art. 5 der EN 45012 enthalten gewesenen vertrauensfördernden Strukturmerkmale einer Zertifizierungsstelle verstanden werden. Da diese nach der Neufassung der EN 45012 nunmehr im 2. Hauptabschnitt „Anforderungen an Zertifizierungsstelle“ geregelt sind, müssten diese als verwiesener – und damit: angeordneter – Normgehalt angesehen werden. Der Verordnungsgeber wollte im Wege einer dynamischen Verweisung den jeweiligen Inhalt der – die vertrauensfördernden Strukturmerkmale betreffenden – Regelungen der EN 45012 auch zum Inhalt der Unabhängigkeits- und Objektivitätserfordernisse nach der EMAS-V machen.

3

Wir halten eine solche „berichtigende Auslegung“ des Normtextes der EMAS-V für interpretations­theoretisch unzulässig. Freilich: Nach unserer bisherigen Erfahrung wäre gerade dies wohl die Lösung, die der EuGH und die Kommission in einem allfälligen Verfahren präferieren bzw. vertreten würden. Die diesbezüglichen Konsequenzen sind daher nachfolgend im Einzelnen zu erläutern:

Die EN 45012 führt als Anforderungen an die Zertifzierungsstellen in ihrem Punkt 2.1.2 „Organisation“ folgendes aus:

„Insbesondere muss die Zertifizierungsstelle: …

o) sicherstellen, dass die Tätigkeiten von mit ihr in Beziehung stehenden Stellen die Vertraulichkeit, Objektivität oder Unparteilichkeit ihrer Zertifizierung nicht beeinträchtigt; sie darf nicht anbieten oder ausführen:

1)  Dienstleistungen, die sie selbst bei anderen zertifiziert,

2)  Beratungsdienstleistungen zum Erlangen bzw. Aufrechterhalten der Zertifizierung,

3)  Dienstleistungen zur Entwicklung, Einführung bzw. Aufrechterhaltung von Qualitätsmanagement­systemen.“

Die uns eingangs geschilderte Fallkonstellation, dass ein Mitglied einer Umweltgutachterorganisation an einem Standort innerhalb von drei Jahren vor oder nach einer Begutachtung nach der EMAS-V eine Beratung zum Aufbau eines Umweltmanagementsystems bzw. wesentlicher Elemente davon oder eine Umweltbetriebsprüfung durchgeführt hat und ein anderes Mitglied dieser Umweltgutachterorganisation danach die Begutachtung durchführt, ist daher von der EN 45012:1998 ausdrücklich erfasst. Der uns geschilderte Sachverhalt beinhaltet sowohl die Ausführung von Beratungsdienstleistungen zur Erlangung bzw. Aufrechterhaltung der Zertifizierung durch die Umweltgutachterorganisation selbst bzw. „mit ihr in Beziehung stehenden Stellen“ als auch Dienstleistungen zur Entwicklung, Einführung bzw. Aufrecht­erhaltung von Qualitätsmanagementsystemen. Versteht man daher – wie dies wohl der EuGH und die Kommission tun würden – den letzten Satz des Anhangs III A Z 1 zweiter Absatz der EMAS-V als dynamische Verweisung auf die vertrauensfördernden Strukturmerkmale, die in der jeweils aktuellen Fassung der EN 45012 für Zertifizierungsstellen vorgesehen sind, so verstößt der uns geschilderte Sachverhalt klar gegen das gemeinschaftsrechtlich normierte Gebot der Unabhängigkeit und Objektivität für Umweltgutachter.

C. Zum normativen Gehalt der Wortfolge „Unabhängigkeit und Objektivität“ im Hinblick auf den gesamteuropäischen Rechtsbestand

Zum nämlichen Ergebnis gelangt man, wenn man den in Rede stehenden Begriff der „Unabhängigkeit und Objektivität“ vor dem Hintergrund der kumulierten mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen auszulegen versucht:

–   Zu diesem Zweck muss die Bedeutung der Begriffe „Unabhängigkeit und Integrität“ im gesamteuro­päischen Rechtsbestand ergründet werden. Dabei ist insbesondere auch auf Art. 6 MRK und die dazu ergangene Rechtsprechung des EGMR und der EKMR Bedacht zu nehmen. Dies deshalb, weil die MRK in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zumindest völkerrechtlich verbindlich ist und somit – wie dies der EuGH in seiner Judikatur punktuell bereits mehrfach bestätigt hat (vgl. zB EuGH 21. Sep­tember 1989, Rs 46/87 und 227/88 „Hoechst“, EuGRZ 1989, 395) – im Wege der Verallgemeinerung geeignet ist, gemeinschaftsweit geltende Rechtsgrundsätze darzutun.

–   Dass der Verordnungsgeber tatsächlich auf den normativen Gehalt der „Unabhängigkeit und Objektivität“ im Sinne des Art. 6 MRK rekurrieren wollte, erweist sich – so könnte man argumentieren – ua. auch daraus, dass Anhang III A Z 1 der EMAS-V eben jene Wortfolge „unabhängig und unparteiisch“ verwendet, die vom EGMR in ständiger Judikatur zur Abgrenzung des Tribunalbegriffs gemäß Art. 6 MRK verwendet wird (vgl. EGMR 23. Juni 1981, „Le Compte“, EuGRZ 1981, 551; 22 Oktober 1984, „Sramek“, EuGRZ 1985, 336). Der Verordnungsgeber hat sich daher eine terminus technicus der europäischen Rechtssprache bedient. Was liegt näher, als anzunehmen, dass er gerade auch den damit gewöhnlich verbundenen normativen Gehalt anordnen wollte?

Für die in Rede stehenden Fallkonstellationen wäre diesfalls von besonderer Bedeutung, dass der EGMR bei der Beurteilung der Unabhängigkeit auch dem „äußeren Anschein“ im jeweiligen Verfahren Bedeutung zumisst („justice must not only be done, but also seemed to be done“: EGMR 24. Mai 1989, „Hausschildt“, ÖJZ 1990, 188). Der EuGH legt daher – bei aller Vorsicht der Würdigung seiner diesbezüglich extrem einzelfallbezogenen Judikatur – einen besonders strengen Maßstab an das Erfordernis der Unparteilichkeit von Tribunalen. Auch schon der bloße Anschein einer Parteilichkeit genügt, um das aus Art. 6 MRK erfließende prozessuale Menschenrecht auf ein unabhängiges Gericht zu verletzen – gleich, ob das im Ergebnis ergangene Urteil inhaltlich rechtens war oder nicht. Die in Rede stehenden Fallkonstellationen genügen diesen strengen Anforderungen an die Unparteilichkeit wohl keinesfalls. Sie wäre als gemeinschaftsrechtlich unzulässig anzusehen.

V. ERGEBNIS

Als Ergebnis der vorstehenden Ausführungen bleibt mithin zusammenfassend festzuhalten:

–   Die EMAS-V normiert als Voraussetzungen für eine Zulassung als Umweltgutachter die „Unabhängigkeit und Objektivität“ der einzutragenden Personen bzw. Institutionen.

–   Bereits Anhang III A Z 1 der EMAS-V gibt erste Anhaltspunkte dafür, was unter der solcherart normierten „Unabhängigkeit und Objektivität“ zu verstehen ist: So ist Objektivität im Sinne von Unparteilichkeit und nicht nur – wie man meinen könnte – im Sinne von wissenschaftlicher Inter­subjektivität zu verstehen.

–   Weiters stellt Anhang III A Z 1 der EMAS-V klar, dass die gesamte Organisation und das Personal eines Umweltgutachters unabhängig und unparteiisch sein muss und insbesondere keinem kommerziellen, finanziellen oder sonstigen Druck unterliegen darf. Die diesbezügliche Unabhängigkeit ist vom Umweltgutachter nachzuweisen. Die nähere Ausgestaltung dieses Nachweises ist im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben durch die mitgliedstaatlichen Rechtsordnung zu treffen.

–   Anhang III A Z 1 der EMAS-V verweist des Weiteren aber auf die EN 45012. Versteht man diesen Verweis – wie dies wohl der EuGH und die Kommission tun würden – als dynamische Verweisung auf die vertrauensfördernden Strukturmerkmale, die in der jeweils aktuellen Fassung der EN 45012 für Zertifizierungsstellen vorgesehen sind, so verstößt der uns geschilderte Sachverhalt klar gegen das gemeinschaftsrechtlich normierte Gebot der Unabhängigkeit und Objektivität für Umweltgutachter. Dies deshalb, weil Punkt 2.1.2. der EN 45012:1998 verbietet, dass Umweltgutachterorganisationen oder „mit ihr in Beziehung stehende Stellen“ Beratungsdienstleistungen zum Erlangen bzw. Aufrecht­erhaltung der Zertifizierung bzw. Dienstleistungen zur Entwicklung, Einführung bzw. Aufrecht­erhaltung von Qualitätsmanagementsystemen anbieten oder ausführen. Der diesbezügliche Wortlaut ist eindeutig; die uns eingangs geschilderte Fallkonstellation ist gemeinschaftsrechtswidrig.

–   Diese gemeinschaftsrechtliche Unzulässigkeit ergibt sich weiters auch dann, wenn man den Begriff der Unabhängigkeit und Objektivität vor dem Hintergrund des gesamteuropäischen Rechtsbestands auslegt. Insbesondere die seitens der EGMR und der EKMR zu Art. 6 MRK ergangene „Anscheins­judikatur“ betreffend der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Tribunalen lässt sich auf den vorliegenden Fall anwenden. Dies zum einen deshalb, weil die MRK in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zumindest völkerrechtlich verbindlich ist; die in ihr normierten menschenrechtlichen Grundsätze und Verfahrensgarantien sind daher wohl als gesamteuropäischer Rechtsbestand anzusehen. Zum anderen hat der Verordnungsgeber selbst durch Verwendung der Wortfolge „unabhängig und unparteiisch“ in Anhang III A Z 1 der EMAS-V eben jene Wortfolge verwendet, die von der ständigen Judikatur des EGMR zu Art. 6 MRK geprägt wurde. Auch unter diesem Gesichtspunkt liegt es daher nahe, von der Identität der umfassten Norminhalte auszugehen. Auch im Hinblick auf diese Judikatur wäre daher der eingangs geschilderte Sachverhalt gemeinschaftsrechtlich unzulässig.

Das Zulassungskomitee für Umweltgutachter hat in der 37. Sitzung am 27. Februar 2000 beschlossen, auf Basis dieses Gutachtens die Unabhängigkeit der Umweltgutachter zu beurteilen.

Die Wahrung der Unabhängigkeit und Integrität ist gerade im Hinblick auf die Bestimmungen betreffend die Verwaltungsvereinfachung von großer Bedeutung.

Die Widerrufsgründe der § 13 Abs. 1 Z 4 und 5 finden wertungsmäßig ihre Rechtfertigung in Anhang I B.7 der EMAS-V II (die Bestimmung kann als Indiz für eine „compliance-Prüfung“ verstanden werden), wonach

„Die Organisationen müssen nachweisen können,

–   dass sie alle relevanten Umweltvorschriften ermittelt haben und die Auswirkungen auf ihre Organisation kennen,

–   dass sie für die Einhaltung der Umweltvorschriften sorgen und

–   über Verfahren verfügen, die es ihnen ermöglichen, diese Anforderungen dauerhaft zu erfüllen.“

Ein Umweltgutachter, der die in § 13 Abs. 1 Z 4 oder 5 normierten Tatbestände verwirklicht, verstößt eklatant gegen die Wertungen dieser Verordnungsbestimmung.

In Abs. 1 wird festgelegt, dass der Umweltgutachter eine Umwelterklärung nur für gültig erklären darf, wenn die Organisation ein Verzeichnis der in Betracht kommenden Rechtsvorschriften (Bundes- und Landesgesetze, der Durchführungsverordnungen sowie der auf Grund dieser Rechtsvorschriften erlassenen Vollzugsakte) vorlegt und darlegt, dass die Einhaltung dieser Vorschriften von der Organi­sation im Rahmen interner Betriebsprüfungen (insbesondere im Rahmen der internen Umweltbetriebs­prüfung) festgestellt wurde. Der Umweltgutachter hat die Einhaltung der in Betracht kommenden Rechtsvorschriften zu überprüfen und dabei insbesondere den Schwerpunkt auf die Umweltvorschriften zu legen, die dem Schutz der Umwelt und des Menschen vor besonderen schwerwiegenden Gefahren dienen.

Ein solcher „schwerwiegender Mangel“, wie ihn § 13 Abs. 1 Z 5 nennt, liegt zB vor, wenn der Umweltgutachter die vorgelegten Daten nicht auf ihre Plausibilität und Zuverlässigkeit hin überprüft hat oder bei den besonders umweltgefährlichen Bereichen der Organisation keine Überprüfung hinsichtlich der spezifischen Umweltgefahren vorgenommen hat.

Darauf hingewiesen wird, dass der Umweltgutachter insbesondere zu überprüfen hat, ob hinsichtlich der Organisation verwaltungspolizeiliche Aufträge vorliegen, denen die Organisation bis jetzt nicht entsprochen hat.

Insbesondere eine grob mangelhafte Erklärung gemäß § 21 Abs. 1 Z 5 würde zum Widerruf der Zulassung führen.

Die – als Widerrufsgründe konzipierten – Tatbestände können auch zwecks Konkretisierung der Sorg­faltspflichten im Rahmen der schadenersatzrechtlichen Verantwortlichkeit des Umweltgutachters Rele­vanz entfalten: Ein entgegen der geschuldeten Sorgfalt erstelltes Umweltgutachten kann bei Schädigung fremder Rechtsgüter Schadenersatzpflichten sowohl gegenüber dem geprüften Unternehmen als Vertrags­partner als auch gegenüber geschädigten Nachbarn als vom Schutzzweck des Vertrags geschützte Dritte auslösen (vgl. dazu Kerschner, Haftung der Umweltbetriebsprüfung und Umweltgutachter, ÖZW 1999, 41 ff). In beiden Fällen werden allerdings reine Vermögenschäden ohne ausreichenden Umweltschadens­bezug nicht innerhalb des Rechtswidrigkeitszusammenhangs liegen.

Abs. 2 regelt die Fälle, wann die Zulassung von Mitgliedern von Umweltgutachterorganisationen zu widerrufen ist. Unter „Mitglieder“ werden dabei sowohl leitende Umweltgutachter als auch Teammit­glieder verstanden.

Zu § 14:

Gemäß Art. 7 Abs. 1 der EMAS-V II hat die Zulassungsstelle die Liste der Umweltgutachter und ihres Zulassungsbereiches zu führen. Diese Liste ist automationsunterstützt gemäß § 6 Datenschutzgesetz, BGBl I Nr. 165/1999, zu führen. Die Zulassungsstelle ist damit ermächtigt, personenbezogene Daten zu ermitteln und zu verarbeiten.

Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist es erforderlich, die in die Umweltgutachterliste aufzunehmenden Daten in Abs. 1 taxativ aufzunehmen und festzulegen, da in der Umweltgutachterliste keine Privatadressen geführt werden dürfen (§ 14 Abs. 1).

Zu § 15:

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist zuständige Stelle, der sich dabei nach § 6 Abs. 2 Z 25 des Umweltkontrollgesetzes, BGBl. I Nr. 152/1998, der Umwelt­bundesamt Ges. m. b. H bedient.

Aufgabe der zuständigen Stelle ist in erster Linie die Führung des Verzeichnisses eingetragener Organisationen. Gemäß Art. 6 der EMAS-V II zählen dazu:

Eintragung einer Organisation in das Verzeichnis,

Streichung der Eintragung,

Verweigerung einer Eintragung,

Aussetzung der Eintragung.

In Art. 6 der EMAS-V II ist festgelegt, dass die zuständige Stelle die Eintragung einer Organisation zu verweigern oder vorübergehend aufzuheben hat, wenn sie von der zuständigen Vollzugsbehörde von einem Verstoß gegen einschlägige Umweltvorschriften unterrichtet wird. Die Unternehmensleitung ist davon in Kenntnis zu setzen. Die Ablehnung oder vorübergehende Aufhebung wird dann zurückge­nommen, wenn der Verstoß gegen die umweltrechtlichen Vorschriften abgestellt ist und hinreichend Vorkehrungen getroffen wurden, die eine Wiederholung ausschließen.

Zu § 16:

Gemäß § 15 des Entwurfes ist die für die Führung des Organisationsverzeichnisses nach der EMAS-V II zuständige Stelle der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft; dieser bedient sich bei Durchführung dieser Aufgabe des Umweltbundesamtes (einer GmbH – „beliehenes Unternehmen“).

Nur der Rechtsträger einer Organisation kann gemäß § 16 Abs. 1 den Antrag auf Eintragung stellen.

Der Antrag auf Eintragung ist beim Umweltbundesamt anzubringen. Das Umweltbundesamt hat das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 3 und 4 zu prüfen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft binnen zwölf Wochen einen Entscheidungsvorschlag vorzulegen.

Im Rahmen des Verfahrens gemäß Abs. 1 sind die mit der Vollziehung von Umweltvorschriften des Bundes zuständigen Behörden (Bezirksverwaltungsbehörde, Landeshauptmann, Bundesminister, Gemein­den, soweit sie mit den Aufgaben der Bundesvollziehung betraut sind) zu hören. Die Verletzung von Umweltvorschriften durch die Organisation hat die zuständige Stelle in jedem Stadium des Verfahrens zu berücksichtigen.

Sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 und 4 erfüllt, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft das Umweltbundesamt anzuweisen, die Organisation einzutragen. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Eintragung zu verweigern.

Zu § 17:

Diese Bestimmung dient der ordnungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung der zuständigen Stelle im Rahmen der Glaubhaftmachung der Erfüllung aller Bedingungen der EMAS-V II am Standort als Eintragungsvoraussetzung gemäß Art. 6 Abs. 1 der EMAS-V II.

Um hier die Pflichten der um Auskunft ersuchten Behörde nicht zu weit zu ziehen (und so wiederum allenfalls hohen Verwaltungsaufwand zu schaffen), soll die Behörde keine umfassende Nachforschungs­pflicht hinsichtlich einschlägiger Vorstrafen treffen. Die Auskunftspflicht bezieht sich nur auf solche Verstöße, die bei der befragten Behörde „bekannt sind“. Nach anhängigen Verwaltungsverfahren ist jedenfalls nachzuforschen.

Abs. 2 legt eine Frist von sechs Wochen fest, innerhalb der die zuständige Behörde die Anfrage der zuständigen Stelle zu beantworten hat. Diese Frist wird auf Grund der langen Zeitdauer der Eintragungsverfahren nach dem UGStVG, BGBl. Nr. 622/1995, aufgenommen.

Zu § 18:

Als geeignete Art und Weise der Veröffentlichung im Sinne des Abs. 1 kommt eine Veröffentlichung in Form von Broschüren oder durch Anschlag an geeigneten Plätzen (Betriebseingang, Amtstafel) oder im Rahmen von lokalen oder überregionalen Anzeigern oder durch Veröffentlichung in Printmedien in Betracht.

Unter der in Abs. 2 geregelten Bekanntgabe in einem amtlichen Verlautbarungsorgan ist der Hinweis auf die Veröffentlichung nach Abs. 1 zu verstehen. Als solches Verlautbarungsorgan kommt zB das Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder ein entsprechendes Verlautbarungsorgan auf Landesebene in Frage. Ebenso kann die Bekanntmachung in elektronischen Medien erfolgen.

Zu § 19:

Im Hinblick auf die hohen Anforderungen, die die EMAS-V II an die Umweltgutachter stellt und
die im Verfahren zu deren Zulassung nachzuweisen und zu überprüfen sind, ist auch der
damit verbundene Verwaltungsaufwand erheblich. Auch die Führung des Organisationsverzeichnisses, mit der die Eintragung, die Streichung und die Aussetzung der Eintragung und die Verweigerung der Eintragung verbunden sind, verursacht einen nicht geringen Verwaltungsaufwand. Wie bereits im allgemeinen Teil der Erläuterungen dargestellt wurde, ist zur teilweisen Abdeckung dieses Aufwandes eine Verordnungsermächtigung zur Festsetzung besonderer Verwaltungsabgaben unerlässlich. Die Verwaltungsabgaben (Zulassung- und Eintragungsgebühren) sollen in einem Tarif zusammengefasst werden.

Diese besonderen Verwaltungsabgaben begründen sich auf die in Art. 16 der EMAS-V II enthaltene Bestimmung, die die Möglichkeit eines Gebührensystems für die im Zusammenhang mit der EMAS-V II anfallenden Verwaltungskosten vorsieht.

Zu § 20:

Im Zuge der Begutachtung von Umweltmanagementsystemen gemäß der EMAS-V II hat sich der Umweltgutachter davon zu überzeugen, dass die Organisation sämtliche für die Anlage in Betracht kommenden Umweltvorschriften (Gesetze, Verordnungen, Bescheide) einhält. Durch das in § 20 geregelte Auskunftsrecht des Umweltgutachters hat dieser die Berechtigung Auskünfte über umweltrelevante Sachverhalte bei der Behörde einzuholen.

Aus kompetenzrechtlichen Gründen kann jedenfalls nur der Datenzugang zu bundesgesetzlich geregelten Umweltschutzmaterien im Umweltmanagementgesetz geregelt werden.

Zu beachten ist hier zudem das Verhältnis zur Amtsverschwiegenheit, zu den Umweltinforma­tionsgesetzen und zum Datenschutz:

–   Das Verhältnis zur verfassungsgesetzlich normierten Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B-VG) wäre so zu lösen, dass die Bestimmung in den Gesetzesvorbehalt fällt: Eine Verschwiegenheitspflicht besteht nämlich nur, soweit gesetzlich (das kann auch einfachgesetzlich sein) nichts anders bestimmt ist.

–   Verhältnis zum Umweltinformationsgesetz: Das dem Umweltgutachter hier eingeräumte Informations­recht geht insofern über jenes nach dem Umweltinformationsgesetz hinaus, als danach gemäß § 4 Abs. 2 gewisse Umweltdaten (nämlich andere als die in § 4 Abs. 1 genannten) einer Zugangsbeschränkung unterliegen. Es sind dies auf dem öffentlichen Sektor die Wahrung des überwiegenden Interesses an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und der umfassenden Landesverteidigung, auf privater Seite die Wahrung von überwiegenden Interessen der Parteien, im Besonderen des Interesses an der Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen. Dass das Auskunftsrecht des Umweltgut­achters (freilich begrenzt auf einen Zusammenhang mit der Umweltbegutachtung) nicht an solche weitere Kautelen gebunden sein soll, macht durchaus Sinn, da die Tätigkeit des Umweltgutachters letztlich auch objektiven Umweltinteressen dienen soll.

–   Hinzuweisen ist freilich auf das Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1 DSG: Die Verfassungs­bestimmung des § 1 DSG gewährt jedermann einen Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personbezogenen Daten, soweit er daran ein schutzwürdiges Interesse, insbesondere im Hinblick auf Achtung seines Privat- und Familienlebens hat. Vom Begriff der personenbezogenen Daten sind nach herrschender Meinung auch Wirtschaftsdaten/Unternehmens- und Betriebsdaten erfasst (VfSlg 12228; Hoffmann, Das Recht auf Umweltinformation, 252; Duschanek, RdW 1988, 310). Beschränkungen des Grundrechts sieht § 1 Abs. 2 DSG in zwei Fällen vor:

–   1. „zur Wahrung berechtigter Interessen eines anderen“;

–   2. Beschränkungen auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der EMRK genannten Gründen (zB Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Moral, der Rechte und Freiheiten anderer) „notwendig“ sind. Im Zweifel ist dem Geheimhaltungsgebot möglichst Rechnung zu tragen (Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts, 8. Auflage Rz 1491).

Das genannte Auskunftsrecht ist im Hinblick auf die Wahrung berechtigter Interessen des Umwelt­gutachters an einer objektiv richtigen Erstellung des Umweltgutachtens relevant. Informationszugang zu landesgesetzlich geregelten Sachmaterien kann sich der Umweltgutachter nach den Auskunftspflicht­gesetzen der Länder bzw. Landesumweltinformationsgesetzen beschaffen.

Zu § 21:

I. Problemstellung

Im Rahmen des Aufbaus eines Umweltmanagementsystems steht gemäß EMAS-V II Anhang I die Einhaltung von Umweltrechtsvorschriften (so genannte Legal Compliance) im Vordergrund. Die Organisationen müssen nachweisen,

–   dass sie alle relevanten Umweltvorschriften ermittelt haben und die Auswirkungen auf ihre Organisation kennen,

–   dass sie für die Einhaltung der Umweltvorschriften sorgen und

–   über Verfahren verfügen, die es ihnen ermöglichen, diese Anforderungen dauerhaft zu erfüllen.

Im Zuge der Begutachtung von Umweltmanagementsystemen gemäß der EMAS-V II hat sich der Umweltgutachter einerseits davon zu überzeugen, dass die Organisation sämtliche für die Anlage in Betracht kommenden Umweltvorschriften (Gesetze, Verordnungen und Bescheide) bzw. aus diesen Vorschriften abzuleitenden Pflichten erfasst und die in Betracht kommenden Vorschriften auch dokumentiert hat (horizontale Überprüfung). Andererseits hat eine repräsentative, detaillierte Überprüfung der Einhaltung der in Betracht kommenden Rechtsvorschriften zu erfolgen (vertikale Überprüfung). Beispielsweise wird im Rahmen dieser Überprüfung zu untersuchen sein, ob bestehende Anlagenteile tatsächlich genehmigt sind sowie Sorgfaltspflichten und Meldepflichten eingehalten werden. Wesentlich ist dabei auch, dass der Umweltgutachter festzustellen hat, ob im Rahmen des Systems gesichert ist, dass regelmäßig der aktuelle Stand der Umweltgesetzgebung erfasst und auch laufend umgesetzt wird. Je umweltgefährdender ein Bereich ist, umso intensiver ist zu prüfen.

Eine EMAS-Organisation verpflichtet sich jedoch nicht nur zur Einhaltung der in Betracht kommenden Umweltvorschriften, sondern auch im Rahmen der Festlegung des Umweltprogrammes zur Setzung von Umweltmaßnahmen, mit denen laufend die Umweltauswirkungen, die von der Anlage ausgehen, reduziert werden.

In diesem Zusammenhang stellt sich jedoch folgendes Problem:

Derzeit ist grundsätzlich nach den Materienvorschriften des Bundes jede Änderung an der Anlage ge­nehmigungspflichtig. Vereinzelt nehmen jedoch Materienvorschriften des Bundes gewisse Änderungen an Anlagen von der Genehmigungspflicht aus. Beispielsweise ist nach § 81 Abs. 2 GewO 1994 die Anpassung an den Stand der Technik nach Maßgabe von Verordnungen zu § 82 GewO 1994, der Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch gleichartige Maschinen sowie Änderungen an der Anlage, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen, genehmigungsfrei.

Derartige Genehmigungsfreistellungen bereits durch die Materiengesetze sollen mit dem vorliegenden Gesetzentwurf nicht berührt werden.

II. Voraussetzungen

Als Anreiz für Organisationen ein Umweltmanagementsystem nach EMAS-V II einzurichten, sollen die im Zusammenhang mit umweltrelevanten Verbesserungen an den Anlagen durchgeführten Kapazitäts­ausweitungen gleichfalls nur anmeldepflichtig sein. Wegen der Vertrautheit mit der konkreten Anlage (Organisation) ist dem Umweltgutachter eine Beurteilung der Umweltauswirkungen der Anlagenänderung leichter möglich.

Dabei sind jedoch wesentliche Voraussetzungen einzuhalten:

Die Organisation muss in das Organisationsverzeichnis eingetragen sein.

Die Änderung ist von der Organisation anzuzeigen, die die Inhaberin der behördlichen Bewilligung ist bzw. die Anlage tatsächlich betreibt.

Die Maßnahme zur Verbesserung der Anlage muss im zuletzt begutachteten Umweltprogramm angeführt sein.

Der Behörde muss eine vom Umweltgutachter gegengezeichnete detaillierte Zusammenstellung der relevanten Schadstoffe und der geplanten Maßnahmen vorgelegt werden.

Der Umweltgutachter hat insbesondere auch zu bestätigen, dass die Änderung an der Anlage dem Stand der Technik entspricht. Der Gutachter hat weiters zu garantieren, dass durch die Änderungen an der Anlage – insbesondere auch durch die Kapazitätsausweitungen an der Anlage – die in den jeweiligen Materienvorschriften vorgesehenen Umweltinteressen sowie die Parteienrechte gewahrt bleiben.

Gegen die Änderung der Anlage dürfen keine Einwendungen von Parteien erhoben werden.

Die Einhaltung anderer öffentlicher Interessen (zB Sicherheitstechnik, Arbeitnehmerschutz, wasser- und abfallwirtschaftliche Planungsinteressen, Interessen der Landesverteidigung im Sinne des § 105 Abs. 1 lit. a WRG) gemäß den Materienvorschriften hat die Behörde zu überprüfen. Ergeben sich Zweifel im Hinblick darauf, ob die in den Materienvorschriften vorgesehenen Interessen solche der Umwelt sind (also vom Umweltgutachter zu erklären sind) oder als andere öffentliche Interessen anzusehen sind (also von der Behörde wahrzunehmen sind), kann zur Abgrenzung Anhang VI der EMAS-V II herangezogen werden. Unter 6.2. werden direkte Umweltaspekte, wie Emissionen in der Atmosphäre, Ableitung im Gewässer, der ordnungsgemäße Umgang mit Abfällen, die Nutzung von Rohstoffen, Nutzung und Verunreinigung von Böden, Phänomene wie Lärm, Erschütterungen, Gerüche und Staub sowie indirekte Umweltaspekte, wie produktbezogene Auswirkungen angeführt.

Die derzeitigen Erfahrungen hinsichtlich des Umgangs von EMAS Organisationen mit Nachbarn, die auch in der BAUM-Studie „Die EMAS-VO in Bezug zu anderen freiwilligen Umweltmanagement­systemen und zur EU-Gesetzgebung als Instrument der Verwaltungsvereinfachung und Deregulierung im österreichischen Umweltrecht“ zum Ausdruck kommen, zeigen, dass EMAS-Organisationen im Zuge der Erstellung der Umweltpolitik und des Umweltprogrammes auf die Interessen der Nachbarn Bedacht nehmen und auch die Umweltauswirkungen, die von den Anlagen ausgehen, kommunizieren. Dement­sprechend ist es erforderlich, dass vor der Anzeige der Anlagenänderung an die Behörde die Organisation den Parteien die beabsichtigte Verbesserung (allenfalls auch die beabsichtigte Kapazitätsausweitung) bekannt gibt und das Projekt auch mit den Nachbarn abstimmt. Andernfalls müsste sonst die Organisation damit rechnen, dass im Zuge der von der Behörde durchzuführenden Kundmachung der beabsichtigten Änderung der Anlage Einwendungen erhoben werden.

Sollte zu dem von der Behörde kundzumachenden Projekt Einwendungen innerhalb von drei Wochen erhoben werden, besteht – nach Maßgabe der Materienvorschriften – Genehmigungspflicht für die Verbesserung bzw. Kapazitätsausweitung an der Anlage. Die Behörde hätte in diesem Fall die Anzeige der Anlagenänderung mit Bescheid zurückzuweisen, weil nur bei Einhaltung der im § 21 Abs. 1 angeführten Voraussetzungen die Anlagenänderung nach den Rechtsvorschriften durchzuführen ist. Wird nur eine Voraussetzung nicht erfüllt, so ist das Verfahren hinsichtlich der Änderung der Anlage nicht nach § 21 abzuführen, sondern nach Maßgabe der jeweils in Betracht kommenden Materienvorschrift.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass sich durch die Änderung der Anlage zur Reduktion des Ressourcenverbrauchs und der Belastungen der Umwelt pro Produktionseinheit oder erbrachter Leistung die Umweltsituation im Bereich der Anlage verbessert. Insgesamt kann es jedoch durch eine allfällige Erhöhung der Kapazität der Anlage zu erhöhten Emissionen bzw. Immissionen kommen. Deswegen hat der Umweltgutachter zu bestätigen, dass durch die Änderung keine relevanten Umweltbelastungen auftreten können und die gesetzlich geschützten Umwelt- und Parteieninteressen nicht verletzt werden. Die Erklärung des Umweltgutachters hat Befund und Gutachten sowie insbesondere eine nachvollziehbare Begründung im Hinblick auf die Einhaltung der Umweltinteressen sowie der Parteienrechte zu beinhalten.

Zuständig für die Anzeige der Änderungen der Anlage ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Sollte jedoch nach den in Abs. 1 angeführten Materienvorschriften neben der Bezirksverwaltungsbehörde auch der Landeshauptmann sowie allenfalls auch ein Bundesminister zuständig sein, hat der Landeshauptmann das Anzeigeverfahren durchzuführen, wobei jedoch der Landeshauptmann das Verfahren an die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen kann.

Sollte die Anzeige der Anlagenänderung in Angelegenheiten, für die der Landeshauptmann zuständig ist, irrtümlich bei der Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht werden, hat diese die Anzeige gemäß § 6 Abs. 1 AVG an die zuständige Behörde weiterzuleiten.

Sollte für die Änderung an der Anlage eine Genehmigungspflicht nach UVP-G 2000 oder der Anlage 3 der GewO 1994, der Anlage 1 des AWG oder nach Anhang I der IPPC-RL bestehen, ist die Änderung der Anlage nicht von § 21 erfasst.


III. Erteilung von Auflagen

Gemäß § 21 des Entwurfes bedürfen Änderungen einer Anlage unter den dort kumulativ erwähnten Bedingungen keiner Bewilligung. Solche Änderungen sind jedoch gemäß § 21 Abs. 2 des Entwurfes bei der Behörde anzuzeigen. Die Behörde hat die Anzeige mit Bescheid, allenfalls unter Vorschreibung von sicherheitstechnischen und arbeitnehmerschutzrechtlichen und anderen Auflagen zur Wahrung der öffentlichen Interessen. Diese Kenntnisnahme gilt als Bescheid.

Eine solche Konstruktion ist schon im geltenden Anlagenrecht vorgesehen: Auch gemäß § 81 Abs. 3 in Verbindung mit § 345 Abs. 8 Z 8 GewO 1994 ist eine Anzeige über die Ersetzung gleichartiger Maschinen, Geräte usw. mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen; allerdings fehlt hier die Zuständigkeit, Auflagen vorschreiben zu dürfen.

IV. Qualifikation der Tätigkeit des Umweltgutachters im Verfahren

Der Umweltgutachter wird bei der Abgabe der „verbindlichen Erklärung“ nicht als Beliehener tätig. Nach der Rechtsprechung des VfGH (vom 14. März 1996, B 2113/94-15 ua = VfSlg 14.473/1996) handelt es sich bei der Beleihung um die Übertragung von öffentlichen Aufgaben auf Rechtsträger des Privatrechts, die unter Einsatz von Imperium zu besorgen sind. Eine solche Beleihung ist nach Lehre und Rspr (VfSlg 1455/1932, 3685/1960, 6570/1971, 10.213/1984) aber nur unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen (Kompetenzverteilung, Sachlichkeits-, Effizienzgebots, Ingerenzmöglichkeiten, Beleihung nur hinsicht­lich „vereinzelter Aufgaben“) zulässig.

Die in § 21 vorgesehene Konstruktion bedarf aber keiner Überprüfung im Hinblick auf die genannten Zulässigkeitskriterien, da es sich bei der Erklärung des Umweltgutachters nicht um eine Übertragung einer Verwaltungsaufgabe, sondern vielmehr um eine Zurücknahme einer solchen öffentlichen Aufgabe handelt.

Art 10 Abs. 2 der EMAS-V trägt nämlich den Mitgliedstaaten auf, zu prüfen, „wie der EMAS-Eintragung nach dieser Verordnung bei der Durchführung und Durchsetzung der Umweltvorschriften Rechnung getragen werden kann, damit ein doppelter Arbeitsaufwand sowohl für die Organisation als auch für die vollziehenden Behörden vermieden wird“. Ziel dieser Vorschrift ist es, für Unternehmen eine Anreizfunktion zu schaffen, sich am System einer privaten Umweltvorsorge zu beteiligen. Als Mittel dafür ist vorgesehen, dass dem EMAS-System vollzugsentlastende Wirkung beigemessen werden soll. Bürdet man in diesem Zusammenhang der Behörde wiederum Aufgaben auf, so wird das Ziel einer privaten Umwelteigenvorsorge bzw. Selbstverantwortung letztlich zum „Etikettenschwindel“ degradiert. Damit wäre der an die Mitgliedstaaten erteilte Handlungsauftrag wohl kaum effizient verwirklicht.

Mittels der gewählten Konstruktion soll durch Verbindung behördlichen und privaten Handelns ein Gefüge entstehen, das Änderungsgenehmigungsverfahren in ihrer bisherigen Form substituiert. Der Umweltgutachter ist nicht – wie ein am Verwaltungsverfahren beteiligter Sachverständiger – auf Sach­fragen beschränkt, sondern er hat auch erforderliche Rechtsfragen zu beantworten. An der dazu bedürfenden fachlichen Kompetenz des Umweltgutachters kann nicht gezweifelt werden, zumal er auch im Rahmen des Umweltgutachtens die Einhaltung von Umweltvorschriften durch das Unternehmen zu bestätigen und bei der Zulassung als Umweltgutachter einschlägige Rechtskenntnisse nachzuweisen hat. Auch hat sich die Behörde im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit über Umweltgutachter (§ 10 des Entwurfs) regelmäßig dahin gehend zu überzeugen, dass die Zulassungsvoraussetzungen bei Umweltgutachtern weiterhin gegeben sind. Damit ist eine ausreichende staatliche Legitimation gegeben.

Die in § 21 gewählte Konstruktion ist nicht dahin zu verstehen, dass der Umweltgutachter mit der geforderten Erklärung behördliche Aufgaben übernimmt:

Vielmehr ist es Ziel, dass bei EMAS-zertifizierten Betrieben die Genehmigungsaufgaben im Zusammen­hang mit Anlagenänderungen, die sich aus den jeweiligen Bundesgesetzen ergeben, auf Grund der Anordnung im Umweltmanagementgesetz als lex specialis für die Behörde zurückgenommen werden. Nur dies vermag dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung gerecht zu werden. Die Zurücknahme von Geneh­migungspflichten steht vorbehaltlich gleichheitsrechtlicher und rechtstaatlicher Grenzen im Belieben des Gesetzgebers. Anstatt der in den bundesrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen Änderungsgenehmi­gungsvoraussetzungen treten die in § 21 normierten Kriterien. Die Erklärung des Umweltgutachters stellt dabei ein eigenständiges Kriterium dar. Sie ist ausschließlich ihm zuzurechnen, für die er auch selbst haftet (vgl. unten).

Im Hinblick auf den Gleichheitssatz ergibt sich die sachliche Rechtfertigung für den Umstand, dass hier kein ordentliches Genehmigungsverfahren durchgeführt wird, aus der Annahme, dass es sich um eine ungefährliche Anlagenänderung handelt. Diese ist bei Einhaltung aller sachlichen Voraussetzungen gerechtfertigt. Die originäre privatrechtliche Selbstverantwortung der Organisation greift somit wieder durch. Eine Ausnahme besteht ohnedies bei maßgeblichen oder schwerwiegenden Umweltrisiken, nämlich bei IPPC- oder UVP-Anlagen.

Ähnliche Konstruktionen – wenngleich mit sachlichen Unterschieden – im geltenden Recht existieren bereits: Im Rahmen des vereinfachten Baubewilligungsverfahrens gemäß § 70a WrBauO hat der Bauwerber den Einreichungsunterlagen eine von einem Ziviltechniker im Rahmen seiner Befugnis abgegebene schriftliche Erklärung anzuschließen, aus der hervorgeht, dass diese Unterlagen unter Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften verfasst sind, insbesondere jener, die subjektiv-öffentliche Nachbarrechte begründen. Eine Überprüfung des Bauansuchens durch die Behörde erfolgt diesfalls nur mehr hinsichtlich bestimmter – in § 70a Abs. 3 WrBauO genannter – Aspekte. Erfolgt keine Untersagung, darf mit der Bauführung begonnen werden.

Auch diesfalls besteht Einhelligkeit in der Lehre jedenfalls dahin gehend, dass die gewählte Konstruktion mangels hoheitlicher Kompetenz des Ziviltechnikers keine Beleihung (im oben erörterten Sinne) darstellt [Funk/Kettenbach, Ziviltechniker als Quasi-Beliehene, ZfV 1997, 569; Moritz, BauO für Wien (1997) Anm zu § 70a Abs. 1; Kirchmayer, Das vereinfachte Bauwilligungsverfahren nach der BauO für Wien, Bbl 1998, 25], wenngleich die Materialien von einer Übertragung von Verantwortlichkeit von der Behörde auf den Ziviltechniker sprechen würden [EB zur Nov LGBl 42/1996; abgedruckt in Geu­der/Hauer, WrBauO³ (1996)]. Funk/Kettenbach (Funk/Kettenbach, Ziviltechniker als Quasi-Beliehene, ZfV 1997, 569 ff) haben für die gewählte Konstruktion der Teilprivatisierung den Terminus der „Quasi-Beleihung“ geschaffen und qualifizieren die Verbindung behördlichen Handelns mit der Tätigkeit eines Ziviltechnikers als einen Prozess, der als Ganzes die Funktion eines Genehmigungsverfahrens übernimmt.

Sie erachten allerdings die gewählte Konstruktion im Hinblick auf das Prinzip der Verantwortung der Verwaltung für das Zustandekommen von Bescheiden (wegen der fehlenden Überprüfungs- und Weisungskompetenz der Behörde gegenüber dem Ziviltechniker) sowie das Sachlichkeitsgebot (wegen fehlender Rechtskompetenz des Ziviltechnikers) als verfassungsrechtlich problematisch.

Demgegenüber geht die überwiegende Meinung in der Lehre davon aus, dass der Ziviltechniker in keiner Weise Inanspruchgenommener einer behördlichen Aufgabentätigkeit sei, sondern vielmehr die Überprüfungspflicht von Bauansuchen seitens der Behörde letztlich zurückgenommen worden sei. [So Hauer, Zur Auslegung des § 70a der Bauordnung für Wien, ZfV 1998, 288 ff; Moritz, BauO für Wien (1997) Anm. zu § 70a Abs. 1; Raffler, Zum vereinfachten Baubewilligungsverfahren nach § 70a der BauO für Wien, bbl 1999, 11].

Dennoch erscheint es wesentlich, auf folgende wichtige Umstände hinzuweisen, die zT (insb. Punkt 1, 2 und 3 1. Spiegelstrich und 2.) auch sachliche Unterschiede zur baurechtlichen Konstruktion bilden:

1.  Es besteht ein besonderer sachlich-fachlicher Zusammenhang zwischen der fachlichen Qualifikation des Umweltgutachters und der Tätigkeit des Umweltgutachters im Rahmen des § 21 Abs. 1 Z 7.

2.  Der Rechtsschutz betroffener Nachbarn setzt nicht erst nachträglich, sondern bereits präventiv an.

3.  Es verbleibt eine starke Restkompetenz bei der Behörde: – Im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit kontrolliert die Behörde die fachliche Qualifikation des Umweltgutachters

–   Es kommt ihr über § 68 AVG hinaus die Möglichkeit der amtswegigen Aufhebung des Bescheids zu

–   Im Übrigen bleibt auch im Nachhinein nach Maßgabe der jeweiligen Materienvorschriften (Regeln über Gefahrenabwehr) die Wahrung wesentlicher öffentlicher Umwelt- und Nachbarinteressen durch die Behörde gewährleistet (zB § 360 GewO 1994, § 138 WRG, Maßnahmenkatalog nach
IG-L)

4.  Bei großen Umweltrisiken, wie sie bei IPPC-Anlagen oder UVP-pflichtigen Anlagen bestehen, ist die Anzeigemöglichkeit nicht gegeben.

V. Haftung des Umweltgutachters

Schon bereits im Rahmen der bisherigen Aufgaben des Umweltgutachters (Validierungs- und Zertifi­zierungstätigkeit) hat Kerschner darauf hingewiesen, dass Ziel der EMAS-V die Stärkung und Förderung der Eigenverantwortung des Unternehmens ist, weshalb der privat handelnde Umweltgutachter bei Schädigung Dritter (zB Nachbarn) auf Grund unrichtiger Gutachtenserstattung nach ABGB (§ 1295 ff) hafte. Eine Anwendbarkeit des AHG scheide demgegenüber mangels Schädigung „in Vollziehung der Gesetze“ aus (Kerschner, Haftung der Umweltbetriebsprüfer und Umweltgutachter, ÖZW 1999, 45).

Die Frage der Anwendbarkeit des AHG stellt sich im Zusammenhang mit den vom Umweltgutachter wahrgenommenen deregulierten Tätigkeiten mindestens in gleichem, wenn nicht in viel höherem Ausmaß.

Wie bereits oben ausgeführt, handelt es sich bei der Umweltgutachtererklärung letztlich um eine von behördlichen Aufgaben vollständig losgelöste Erklärung, die als eigenständige Genehmigungsvor­aussetzung anzusehen ist. Sie ist daher in keiner Weise der Behörde zuzurechnen. Durch Anwendung des AHG soll der privat handelnde Umweltgutachter nicht zum hoheitlich handelnden Verwaltungshelfer mutieren (Kerschner, Haftung der Umweltbetriebsprüfer und Umweltgutachter, ÖZW 1999, 45). Das Vorliegen einer Erklärung des Umweltgutachters stellt die sachliche Rechtfertigung für den Rückzug der Verwaltungsaufgabe dar.

Die Qualifikation des Umweltgutachters als Organ in Vollziehung der Gesetze im Sinne des AHG würde umgekehrt zwangsläufig bedeuten, dass der Umweltgutachter selbst nicht unmittelbar zur Verantwortung herangezogen werden kann (§ 1 Abs. 2 AHG). Nimmt man aber das im EMAS-System manifestierte Ziel des Umweltschutzes in privater Eigenverantwortung ernst, so spricht jedenfalls einiges dafür, die Verantwortung bei dem zu belassen, der sich derer rühmt.

Eine Eigenhaftung des Umweltgutachters bzw. des Unternehmers (dazu unten) entfaltet wesentlich mehr Präventivwirkung als die Amtshaftung, bei der ein Regress des Rechtsträgers nur bei grober Fahr­lässigkeit möglich ist (Kerschner, Haftung der Umweltbetriebsprüfer und Umweltgutachter, ÖZW 1999, 45).

Die genannte Position der Eigenhaftung des Umweltgutachters nach ABGB steht auch mit den in Lehre und Rechtsprechung zur Amtshaftung entwickelten Kriterien durchaus in Einklang. Für die in concreto gewählte Konstruktion fehlen freilich weitere dezitierte Aussagen.

Funk/Kettenbach (ZfV 1997, 576) gelangen im Fall der von ihnen so benannten Konstellation der Quasi-Beleihung des Ziviltechnikers gem § 70a WrBauO zum Ergebnis, dass das Amtshaftungsgesetz nicht Anwendung findet, da der Ziviltechniker nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werde.

Die hier ausschlaggebenden Abgrenzungsmomente zwischen AHG und ABGB-Haftung lassen sich wie folgt umreißen, wenngleich – wie bereits erwähnt – die Position des Umweltgutachters in § 21 über jene eines Sachverständigen im Verfahren hinausgeht:

Bei Sachverständigen differenziert der OGH zwischen gerichtlich bestellten Sachverständigen und Amts­sachverständigen und wendet nur auf letztere AHG an (EvBl 1972/315: Wasserrechtsbehörde; SZ 58/42). Dagegen ist der gerichtlich bestellte Sachverständige kein Organ im Sinne des § 1 Abs. 2 AHG und haftet der Prozesspartei für ein unrichtiges Gutachten nach ABGB (ÖJZ 1987/117). War der Sachverständige aber gleichzeitig Beliehener, so wird von der Rechtsprechung AHG angewandt (JBl 1981, 650; JBl 1991, 180; ZVR 1996 /79; ÖBA 1996/553).

Da der Umweltgutachter weder beliehenes Organ noch in einer mit einem Amtssachverständigen ver­gleichbaren Position ist, kommt – folgt man der Rechtsprechung des OGH – das AHG nicht zur Anwendung.

Allerdings wird die von der Rechtsprechung im Zusammenhang mit Sachverständigen getroffene Diffe­renzierung nach ihrer Funktion als Amts- oder Privatsachverständiger in der Lehre überwiegend mit dem Argument abgelehnt, dass es allein auf das Anstellungsverhältnis nicht ankommen könne [Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 23 zu § 1299; Kerschner in: Janauer/Kerschner/Oberleitner, Der Sachverständige im Umweltverfahren (1999) 88; derselbe, Haftung der Umweltbetriebsprüfer und Umweltbegutachter, ÖJZ 1999, 44]. Demgegenüber folgt Schragel (Schragel, AHG2, Rz 38 zu § 1, 44) diesem Ansatz der Rechtsprechung Die Gegenmeinung will für sämtliche Sachverständige nach dem AHG einstehen lassen, wobei die Begründungsansätze im Detail durchaus unterschiedlich gewählt werden:

Reischauer (Reischauer in Rummel, ABGB² Rz 23 zu § 1299) begründet dies im Wesentlichen mit der Substitutionsfunktion des Sachverständigen für das Qualifikationsmanko des Juristen außerhalb seines Sachgebiets in nichtjuristischen Fragen. Der Sachverständige sei Hilfsperson der Republik.

Diese Prämisse legt es aber gerade im Falle der Umweltgutachtererklärung nahe, die Anwendung des AHG zu verneinen. Der Umweltgutachter substituiert gerade nicht ein fehlendes Qualifikationsmanko des Juristen in nichtjuristischen Fragen, sondern gewährleistet an Stelle des Juristen die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften.

Vrba/Zechner (Kommentar zum Amtshaftungsrecht, 116) gehen davon aus, dass dem Organ selbst keine hoheitliche Entscheidungsfunktion zukommen brauche und es allein auf die Tätigkeit innerhalb eines hoheitlichen Verfahrens ankäme. Diesfalls fände das AHG Anwendung.

Nun ist das Kenntnisnahmeverfahren nach § 21 zweifellos ein hoheitliches Verfahren.

Geht man allerdings davon aus, dass die Umweltgutachtererklärung diesem Verfahren vorgelagert sein muss (sie ist schließlich Voraussetzung, dass das Verfahren überhaupt abgeführt werden kann) und die Umweltgutachtererklärung selbst keine übertragene hoheitliche Agende ist, so dürfte auch nach dieser Prämisse von der Nichtanwendung des AHG auszugehen sein.

Bei Institutionen, denen per Gesetz Aufgaben übertragen werden, will Schragel in jedem einzelnen Fall beurteilen, welchen Einfluss die Institution auf nach außen in Erscheinung tretende hoheitliche Handlungen habe. Zu fragen sei, ob der Institution behördliche Funktionen übertragen wurden oder ihnen doch Mitwirkungsmöglichkeiten eingeräumt wurden, die eine unmittelbare Einwirkung auf die behördliche Entscheidung zur Folge haben. Komme der Institution nach dem Gesetz nur eine beratende Funktion zu, wogegen der Behörde die Beurteilung obliege, so seien die Mitglieder der Institution nicht als Organ in Vollziehung der Gesetze anzusehen (Schragel, AHG2, Rz 38 zu § 1, 47).

Auch die Ansicht Schragels führt im Fall der Umweltgutachtererklärung wohl nicht zur Anwendung des AHG, da sie von einer Aufgabenübertragung ausgeht, wogegen es sich – wie bereits des Öfteren erwähnt – bei der Erklärung des Umweltgutachters nicht um die Wahrnehmung übertragener, sondern um eine eigene Entscheidungsfunktion für die Organisation handelt.

Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, trifft den Umweltgutachter die alleinige Verantwortlichkeit für die abgegebene Erklärung.

Um einer allfälligen Haftung nachkommen zu können und das eigene Haftungsrisiko zu begrenzen, ist eine einschlägige Versicherung abzuschließen (vgl. § 21 Abs. 7), um über einen Deckungsfonds im Haftungsfall zu verfügen. Auf diese Weise wird das Liquiditäts- und Insolvenzrisiko für Nachbarn, die auf die Richtigkeit der Umweltgutachtererklärung vertrauen, wesentlich abgeschwächt.

Auch diesfalls werden die einschlägigen Versicherungsverträge wiederum Ansätze (vor allem Regress­möglichkeiten, Selbstbehalte uä.) enthalten, um zur Einhaltung der geschuldeten Sorgfalt bei der Erstellung der Umweltgutachterklärung anzuspornen. Der entsprechende Druck der Versicherung erzielt Präventiv­wirkung, die das Prinzip der Eigenverantwortung gewährleistet.

Der Umweltgutachter hat den Nachweis über eine ausreichenden Haftpflichtversicherung an die Zulas­sungsstelle zu übermitteln.

VI. Haftung des Unternehmers

Der Unternehmer beauftragt den Umweltgutachter mit der Erstellung eines Umweltgutachtens. Diesfalls könnte die werkvertragliche Beziehung als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter qualifiziert werden. Dabei werden Dritte nicht Begünstigte der vertraglichen Hauptleistungen, aber doch derart in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen, dass die Verletzung von Schutzpflichten auch für sie Schaden­ersatzansprüche wegen Vertragsverletzung auslöst, was insbesondere für Beweislast, Haftungsausmaß und Gehilfenhaftung von Bedeutung ist (Rummel in Rummel², Rz 13 zu § 882).

Als konstitutive Merkmale eines solchen Vertrags werden angesehen (Reischauer in Rummel², Rz 30 zu § 1295):

–   Der Kontakt des Dritten mit der Hauptleistung muss vorhersehbar sein.

–   Durch den Kontakt muss eine besondere Gefährdung der Rechtsgüter des Dritten eintreten.

–   Es muss eine Schutzpflicht des Vertragspartners gegen den Dritten bestehen. Der Dritte muss der Interessensphäre einer Vertragspartei angehören.

Alle diese Merkmale liegen im gegenständlichen Zusammenhang vor. Zum einen ist eine Gefährdung von Rechtsgütern der Nachbarn auf Grund des räumlichen Naheverhältnisses durchaus vorhersehbar. Zum anderen sind Nachbarn der Interessenssphäre des Unternehmers zuzuzählen (Kerschner, Haftung der Umweltbetriebsprüfer und Umweltgutachter, ÖZW 1999, 45), da sich aus dem Nachbarschaftsverhältnis besondere Pflichten ergeben. Jedenfalls bei EMAS-Betrieben wird durch eine Zertifizierung ein besonderes Vertrauen bei Nachbarn erweckt, zumal sich damit das Unternehmen zur Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften verpflichtet.

Ein vertraglicher Ausschluss des Drittschutzes wäre auf Grund der objektiven Schutzintention der EMAS-V, die den Schutz der Öffentlichkeit in besonderem Maße verfolgt, unwirksam (Kerschner, Haftung der Umweltbetriebsprüfer und Umweltgutachter, ÖZW 1999, 45). § 21 Abs. 6 stellt dies ausdrücklich klar.

Allerdings sind nach herrschender Meinung im Rahmen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Drit­ter nur Schäden an absolut geschützten Rechtsgütern und daran anknüpfende Folgeschäden schadenersatz­rechtlich ersatzfähig, wogegen reine Vermögensschäden nicht liquidierbar seien (so Koziol/Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts I, 10. Auflage, 309). Richtiger Ansicht nach (vgl. zB Reischauer in Rummel, ABGB², Rz 34 zu § 1295) wird das bloße Vermögen Dritter aber dann geschützt sein, wenn der Schutzzweck des Vertrags das Vermögen Dritter mitumfasst.

VII. Ansprüche zwischen Unternehmer und Umweltgutachter

Gibt der Umweltgutachter eine unrichtige Umwelterklärung ab und erleidet das Unternehmen dadurch einen Schaden (sei es, dass der Schaden das Unternehmen selbst trifft, sei es, dass der Schaden dadurch erwächst, dass das Unternehmen gegenüber den Nachbarn für den Schaden einzustehen hat), so ist der Umweltgutachter dem Unternehmen dafür gemäß § 932 ABGB letzter Satz in Verbindung mit § 1295 ABGB schadenersatzrechtlich verantwortlich.

Auch umgekehrt mag unter Umständen ein Regress des Umweltgutachters gegen die Organisation entstehen, wenn der Umweltgutachter Dritten gegenüber haftet. Das setzt freilich die Verletzung etwa vertraglicher Mitwirkungs- bzw. Informationspflichten dem Umweltgutachter gegenüber voraus.

VIII. Garantieerklärung

Selbst wenn man davon ausgeht, dass Umweltgutachter und Unternehmen Dritten (Nachbarn) solidarisch (nach ABGB) haften, so sind dabei für die Nachbarn immer noch zweierlei haftungsrechtliche Unsicherheitsfaktoren verbunden:

–   Unabhängig vom in Anspruch genommenen Rechtsgrund (Vertrag oder Delikt), bedarf es einer objektiv rechtswidrigen und subjektiv vorwerfbaren Handlung (Erfordernis eines Verschuldens).

–   Der Nachbar geht auch leer aus, wenn weder der Umweltgutachter noch das Unternehmen über einen hinreichenden Deckungsfonds verfügt (zB weil der Schaden die Versicherungssumme übersteigt).

Eine gegenüber der Amtshaftung allfällige Schlechterstellung beim Haftungsfonds könnte allerdings durch weniger strenge Haftungsvoraussetzungen insofern ausgeglichen werden, dass auf die Voraussetzungen einer rechtswidrigen und schuldhaften Schadenszufügung verzichtet wird: Dogmatisch böte sich für eine verschuldensunabhängige Haftung das Rechtsinstitut der Garantie an.

Im Garantievertrag übernimmt der Garant gegenüber dem Begünstigten die Haftung für den noch ungewissen Erfolg eines Unternehmens oder für den durch ein Unternehmen entstehenden Schaden (Koziol/Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts, 10. Auflage, 315 ff; Rummel in Rummel², § 880a). Der Garantievertrag verfügt über einen überaus weiten Anwendungsbereich.

Hinsichtlich der Ausgestaltung der Garantie kämen im gegenständlichen Zusammenhang folgende Kon­struktionen in Betracht:

a)  der Umweltgutachter garantiert den Nachbarn den Nichteintritt des Erfolgs, der darin bestünde, dass Schäden auf Grund Verletzung der von ihm geprüften Umwelt- und Nachbaraspekte eintreten.

b) der Unternehmer garantiert den Nachbarn den Nichteintritt des Erfolgs, der darin bestünde, dass Schäden auf Grund der von ihm veranlassten Betriebsanlagenänderung entstehen.

c)  der Unternehmer garantiert den Nachbarn den Nichteintritt des Erfolgs, der darin bestünde, dass Schäden auf Grund einer Verletzung der vom Umweltgutachter geprüften Umwelt- und Nachbar­aspekte eintreten.

Aus der abgegebenen Erfolgsgarantie der jeweils als Garant auftretenden Person kann direkt geklagt werden, ohne dass es weiterer Voraussetzungen bedürfte. Zu einer solchen Garantiehaftung kommt es freilich nur dann, wenn der Umweltgutachter eine entsprechende eindeutige Garantieerklärung abgibt. Eine solche geht in ihrer rechtlichen Wirkung über die Erklärung nach § 21 Abs. 1 Z 5 hinaus.

IX. Zulassungsumfang des Umweltgutachters

Die Behörde hat im Verfahren gemäß Abs. 1 die Berechtigung des Umweltgutachters für einen bestimmten „Scope“ tätig zu sein, nicht zu überprüfen.

Zu § 22:

Die Feststellung des rechtskonformen Zustandes der Anlage im Zusammenhang mit dem Aufbau von Umweltmanagementsystemen wird dadurch wesentlich erschwert, dass die Anlage sehr oft über zahlreiche Genehmigungsbescheide verfügt. Diese Genehmigungsbescheide verweisen auf die Antrags­unterlagen, die damit Teil des Genehmigungsbescheides sind. Durch Gesetze und Verordnungen wird zum Teil der Genehmigungskonsens verändert (vgl. zB die Verordnungen gemäß § 82 GewO 1994 zur Anpassung von Altanlagen an den Stand der Technik). Überdies enthalten Genehmigungsbescheide bisweilen widersprüchliche Auflagen, Befristungen und Bedingungen, insbesondere bei komplexen, bereits sehr lange bestehenden Industrieanlagen.

Nach § 22 soll daher der Organisation das Recht eingeräumt werden, dass die Behörde auf Antrag sämtliche nach bundesrechtlichen Vorschriften erlassenen Genehmigungsbescheide aufzuheben und im Rahmen eines konsolidierten Genehmigungsbescheides den Genehmigungskonsens der Anlage zusam­menzufassen hat. In den konsolidierten Genehmigungsbescheid sind auch Rechte und Pflichten von Dritten zu übernehmen, sofern diese nicht gegenstandslos geworden sind. Beispielsweise sind Duldungs­pflichten von Dritten in den konsolidierten Genehmigungsbescheid nicht zu übernehmen, wenn sie nur für die Errichtung der Anlage wesentlich waren. Sollte eine Organisation an einem Standort mehrere Anlagen betreiben, kann die Konsolidierung auch stufenweise pro Anlage erfolgen.

Zuständig für die Konsolidierung ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Sollte jedoch nach den in Abs. 1 angeführten Materienvorschriften neben der Bezirksverwaltungsbehörde auch der Landeshauptmann sowie allenfalls auch ein Bundesminister zuständig sein, hat der Landeshauptmann das Verfahren durchzuführen, wobei jedoch der Landeshauptmann das Verfahren an die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen kann.

Zur Kompetenz und Zuständigkeitsfrage hinsichtlich des konsolidierten Genehmigungsbescheides:

Aus bundesverfassungsrechtlicher Sicht ist dazu Folgendes zu sagen: Insoweit § 22 des Entwurfes die Behörde auch zur Aufhebung von Bescheiden des Bundesministeriums ermächtigt, scheint ein Wider­spruch zur Judikatur des VfGH über die Stellung oberster Verwaltungsorgane vorzuliegen. In VfSlg 13.627 sah der VfGH in der Kontrollfunktion der Datenschutzkommission (auch gegenüber einem Bundesministerium) sowie in der Möglichkeit der Durchsetzung ihrer Rechtsansicht eine verfassungs­widrige Überordnung einer Verwaltungsbehörde über ein oberstes Verwaltungsorgan. Ähnlich jüngst VfGH 30. September 1999, G 44 bis 46/99 (Unzulässigkeit der Bundesvergabeamtskontrolle über Akte der Privatwirtschaftsverwaltung auch der Bundesministerien): Einer verfassungswidrigen Überordnung kommt es gleich, wenn eine kollegiale Verwaltungsbehörde mit der Kompetenz ausgestattet ist, Ent­scheidungen oberster Organe nachprüfend zu kontrollieren und sie im Fall der Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Eine solche kontrollierende Funktion kommt aber einer Behörde nach § 22 des Entwurfes nicht zu. Zwar hat die Behörde sämtliche für eine Anlage erlassenen Genehmigungsbescheide (somit allenfalls auch Bescheide des Ministeriums) „aufzuheben“ und in einem umfassenden Bescheid den Genehmigungs­konsens zusammenzufassen („konsolidierter Bescheid“); letzterer ist die Summe der jeweiligen rechtskräftigen Genehmigungsbescheide.

Die Zuständigkeit zur „Aufhebung“ ist demnach nur eine formale; sie dient der „Rechtsbereinigung“. Die Behörde hat keine kontrollierenden, sondern lediglich „kompilatorische“ Befugnisse. Es müssen die zusammenfassenden Bescheide ihrem Inhalt nach voll aufrecht bleiben. Der Behörde kommt grund­sätzlich keine Zuständigkeit zu, Bescheide/-teile wegzulassen oder sonstige inhaltliche Berichtigungen durchzuführen, ausgenommen „gegenstandslose Spruchteile“ sowie bei „Widersprüchen“; im letzteren Fall sind die den Schutzinteressen besser entsprechenden Spruchteile aufzunehmen. Da der Bezirks­verwaltungsbehörde nach § 22 des Entwurfes keine kontrollierenden Befugnisse zukommen, bestehen gegen die erwähnte Regelung keine bundesverfassungsrechtlichen Bedenken.

Sollte die Behörde in diesem Verfahren feststellen, dass einzelne Anlagenteile – mit Ausnahme von Anlagen bzw. -teilen, von denen keine Gefahren ausgehen können – nicht genehmigt sind, ist der Antrag auf Erlassung des konsolidierten Genehmigungsbescheides abzuweisen.

Soweit die Bezirksverwaltungsbehörde bei widersprüchlichen Bescheidauflagen nicht nur kompila­torische, sondern in einem sehr eingeschränkten Sinne ausnahmsweise auch rechtsgestaltende Funktion wahrnimmt, bleibt diesfalls die Möglichkeit bestehen – bei Vorliegen der einschlägigen Voraussetzungen – privatrechtlich gemäß § 364 Abs. 2 ABGB vorzugehen. Die Einräumung des Stellungnahmerechts zugunsten der Nachbarn ohne Parteistellung schafft wegen Art. 6 MRK keine Genehmigung im Sinne des § 364a ABGB, die gegenüber zivilrechtlichen Unterlassungsansprüchen resistent wäre.

Die Regelung, dass nur Organisationen, die sich einer EMAS-Zertifizierung stellen wollen, und dazu bereits eine Umweltbetriebsprüfung durchgeführt haben, das Recht zusteht, einen konsolidierten Bescheid zu beantragen, erscheint unter gleichheitsrechtlichen Gesichtspunkten durchaus sachlich gerechtfertigt. Eine sachliche Rechtfertigung kann nämlich in der Erleichterung der EMAS-Prüfung im Zusammenhalt mit dem Umstand, dass sich EMAS-Organisationen freiwillig zur Verbesserung des Umweltschutzes und zur Einhaltung umweltrelevanter Vorschriften in der Folge verpflichten, zu sehen sein. Zudem ist der Adressatenkreis möglicher EMAS-Organisationen bereits sehr weit ausgedehnt worden.

Es wird deswegen auf die erste Umweltbetriebsprüfung abgestellt, weil zu diesem Zeitpunkt bereits der Aufbau des Umweltmanagementsystems abgeschlossen ist.

Zusätzlich wird im Absatz 8 festgelegt, dass der konsolidierte Genehmigungsbescheid außer Kraft tritt, wenn – grundsätzlich – nicht innerhalb von zwei Jahren nach dessen Rechtskraft die Organisation in das Organisationsverzeichnis eingetragen ist (vgl. zu auflösenden Bedingungen Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht 1998, 472 f). In diesen Fall gilt für das Unternehmen die Rechtslage vor Erlassung des konsolidierten Genehmigungsbescheides.

Ergibt sich im Zuge der Konsolidierung, dass für Anlagenteile, von denen keine Gefährdungen geschützter Interessen ausgehen können, die erforderlichen Genehmigungen nicht vorliegen, so steht dieser Umstand zwar einer Bescheidkonsolidierung nicht entgegen, doch ist unverzüglich eine allfällige Nachgenehmigung (im jeweils erforderlichen Verfahren) zu beantragen.

Zu § 23:

Gemäß § 21 VStG kann die Behörde von der Verhängung einer Strafe nur absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

Demgegenüber sieht beispielsweise § 183b StGB die „Tätige Reue“ bei zahlreichen Umweltdelikten vor. Voraussetzung dafür ist, dass der Täter, bevor die Behörde von seinem Verschulden erfahren hat, die von ihm herbeigeführten Gefahren, Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen beseitigt, sofern es nicht schon zu einer Schädigung eines Menschen oder des Tier- oder Pflanzenbestandes gekommen ist.

Es erscheint im gegenständlichen Zusammenhang mit dem Aufbau von Umweltmanagementsystemen erforderlich, eine den genannten Bestimmungen ähnliche Strafprivilegierung vorzusehen.

Diese Bestimmung setzt voraus, dass der Schaden beseitigt wurde. In der Regel und typischerweise werden sich diese Beseitigungskosten mit dem aus der Verwaltungsübertretung erzielten Vorteil aufheben: Erspart sich zB ein Unternehmer infolge „wilder Deponierung“ auf dem Unternehmensgelände Deponiekosten, so wird diese vorübergehende Ersparnis durch den Aufwand im Rahmen der Sanierung wohl jedenfalls aufgezehrt.

Eine verbleibende Bereicherung durch den Rechtsbruch kann durch spezielle Abschöpfungsregelungen im Bereich der Verwaltungsvorschriften erfolgen. Außerdem können Schäden von Konkurrenten wettbewerbsrechtlich von Relevanz sein.

Ein Verstoß gegen verwaltungspolizeiliche Aufträge wird von dieser Bestimmung nicht erfasst und kann daher auch nicht im Rahmen der gegenständlichen Bestimmung sanktionslos werden.

Kompetenzrechtlich ist zu dieser Bestimmung Folgendes auszuführen:

Das Verwaltungsstrafverfahren sowie die Entscheidung, welches Verhalten unter welchen Vorausset­zungen verwaltungsstrafrechtlich relevant ist, fällt grundsätzlich in die Kompetenz des jeweiligen Materiengesetzgebers (so genannte Annexkompetenz). Allerdings kommt dem Bund nach Art. 11 Abs. 2 B-VG die Bedarfskompetenz zum Erlass bundes- und landeseinheitlicher Regelungen unter anderem bezüglich des Verwaltungsstrafverfahrens und den allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstraf­rechts zu. Es könnte nun nach grundsätzlich allgemeinen Überlegungen angezweifelt werden, ob die gegenständliche Regelung von der Bedarfskompetenz des Bundes erfasst ist. Weder die Voraussetzung, dass es sich um eine Bestimmung des allgemeinen Verwaltungsstrafrechts handelt, noch die Voraus­setzung, dass eine allgemeine Verfahrensvorschrift vorliegt, kann uneingeschränkt bejaht werden: zum einen bezieht sich die Vorschrift nur auf EMAS-Organisationen, zum anderen weist die Bestimmung nicht nur verfahrensrechtliche, sondern auch materiellrechtliche Regelungen auf, die jedenfalls nicht eindeutig allgemeiner Natur sind. Es wird mit der Bestimmung vielmehr entschieden, welches Verhalten unter welchen Voraussetzungen im Hinblick auf das Rechtsgut Umwelt strafwürdig erscheint. Selbst wenn man vertritt, dass der Regelungsgegenstand der Bestimmung von der Bedarfskompetenz erfasst ist und eine abweichende Bestimmung zu § 21 VStG darstellt, so erscheint die Erforderlichkeit der Abweichung aus folgenden Gründen gegeben zu sein:

Gerade unter dem Aspekt, den EMAS-Organisationen nicht die Herstellung des rechtskonformen Zustandes und dadurch die Teilnahme am System zu erschweren, sondern vielmehr einen Anreiz zur „Legalisierung“ zu setzen, ist die Erlassung einer die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung im Bezug auf bundesrechtliche Umweltvorschriften ausschließenden Bestimmung erforderlich.

Die Zuordnung des Regelungsinhalts zur Annex- oder Bedarfskompetenz kann offen bleiben, weil jedenfalls bei bundesrechtlichen Verwaltungsstrafen eine bundesrechtliche Kompetenz gegeben ist.

Sollte sich die Organisation durch ihr Verhalten in der Vergangenheit unrechtmäßig bereichert haben, so hat sie den wirtschaftlichen Vorteil an den Geschädigten abzuführen.

Zu § 24:

Zahlreiche Materienvorschriften des Bundes (zB § 9 Abs. 6 AWG) verpflichten natürliche und juristische Personen fachlich qualifizierte Beauftragte zu bestellen, denen im Wesentlichen die Funktion zukommt, für die Einhaltung der Rechtsvorschriften Sorge zu tragen.

Beispielsweise hat der gemäß § 9 Abs. 6 AWG zu bestellende Abfallbeauftragte

–   die Einhaltung der den Betrieb betreffenden abfallrechtlichen Bestimmungen und darauf beruhender Verwaltungsakte zu überwachen und den Betriebsinhaber über seine Wahrnehmungen, insbesondere über festgestellte Mängel, unverzüglich zu informieren,

–   den Betriebsinhaber in allen den Betrieb betreffenden abfallwirtschaftlichen Fragen zu beraten und

–   auf eine sinnvolle Organisation der Umsetzung der den Betrieb betreffenden abfallrechtlichen Bestimmungen hinzuwirken.

Hinsichtlich Organisationen, die ein Umweltmanagementsystem gemäß der EMAS-V II aufbauten, ist die Bestellpflicht für gewisse Beauftragte, die nach den Rechtsvorschriften des Bundes zu bestellen sind, entbehrlich, sofern sie einen Umweltmanagementbeauftragten gemäß Anhang I.A bestellen. Ihre Aufgaben werden vom Umweltmanagementsystem übernommen.

Zu § 25:

Art 10 Abs. 2 EMAS-V II verpflichtet die Mitgliedstaaten zu prüfen, wie doppelter Arbeitsaufwand sowohl für Organisationen als auch für die vollziehenden Behörden vermieden werden kann.

Durch die Bestimmung werden die in den jeweiligen Materienvorschriften vorgesehene Überprüfungs­intervalle wie folgt modifiziert:

–   Sind kürzere Fristen vorgesehenen, so verlängert sich die behördliche Kontrollpflicht auf ein Prüfungsintervall von fünf Jahren.

–   Werden die Prüfungsintervalle in den jeweiligen Materienvorschriften durch unbestimmte Gesetzes­begriffe normiert („regelmäßig“; „angemessen“ usw.), so beträgt das einschlägige Prüfungsintervall bei EMAS-Organisationen fünf Jahre, auch wenn die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes ein kürzeres Prüfungsintervall ergeben würde.

–   Sind längere Prüfungsintervalle in den einschlägigen Materienvorschriften vorgesehen, so bleiben diese anwendbar.

Nur zur Klarstellung ist anzumerken, dass natürlich wegen fehlender Rechtswidrigkeit keine Amtshaftung eintreten kann, wenn und soweit die behördliche Kontrollpflicht entfällt bzw. zurückgenommen worden ist.

Davon unberührt bleibt das Kontrollrecht und die Kontrollpflicht der Behörde, sofern der begründete Verdacht besteht, dass die Organisation gegen umweltrelevante Verwaltungsvorschriften verstoßen haben könnte.

Zu § 26:

Die EMAS-V II erfordert umfangreiche Dokumentationen der umweltrelevanten Vorgänge in der Organisation.

Nach den Materienvorschriften bestehen gleichfalls umfangreiche Meldepflichten, Aufzeichnungs­pflichten sowie Pflichten, anlassbezogen oder kontinuierlich umweltrelevante Daten an die Behörde zu übermitteln.

Sollte die EMAS-Organisation im Bericht zur Umweltprüfung, im Anhang der Umwelterklärung, im jährlichen Unternehmensbericht oder in anderen umweltrelevanten Unternehmensberichten bereits den Pflichten der Materiengesetze, relevanter Verordnungen und Bescheiden entsprechen, entfällt auf Ansuchen der Organisation die Verpflichtung zur Führung der Aufzeichnungen nach diesen Materien­vorschriften, sofern der Behörde die Daten übermittelt werden. Mit dieser Bestimmung soll im Sinne des Art. 10 Abs. 2 EMAS-V II doppelter Arbeitsaufwand von Organisationen und Behörden vermieden werden.

Im Zweifelsfall kann die Behörde mit Bescheid feststellen, ob die von der Organisation gewählte Dokumentation gleichwertig ist.

Jedenfalls sollen für EMAS-Organisationen die Änderungsmeldung gemäß § 13 Abs. 1 AWG, die Pflicht zur Bekanntmachung von Emissionsdaten gemäß §13 UIG und die Aufzeichnung für Hausmüll entfallen.

Zu § 27:

Im Hinblick auf die Überprüfung der Einhaltung der Umweltvorschriften durch den Umweltgutachter kann die Eigenüberwachung ersatzlos entfallen.

Zu § 29:

§ 29 regelt die Strafbestimmungen für Umweltgutachter und Organisationen. So darf der Umweltgutachter nicht gegen die in Anhang V der EMAS-V II, insbesondere gegen die Unabhängigkeit und Integrität, und gegen die in den §§ 2, 3, 4 und 5 geregelten Zulassungsbestimmungen verstoßen. Insbesondere darf sowohl ein inländischer als auch ein ausländischer Umweltgutachter keine Erklärung gemäß § 21 Abs. 1 Z 5 ohne den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung abgeben. Weiters darf sich der Umweltgutachter nicht im beruflichen Verkehr auf einen Zulassungsumfang berufen, der ihm nicht erteilt wurde.

Die Teilnahmeerklärung darf nach Art. 8 Abs. 3 der EMAS-V II weder auf Produkten oder deren Verpackungen verwendet werden.

Zu § 31:

Zur problemlosen Überführung des bisherigen Umweltmanagementsystems in das der EMAS-V II in Österreich sind Übergangsbestimmungen für die Zulassung und Aufsicht der Umweltgutachtern sowie der Überführung des Standorteverzeichnisses in das Organisationsverzeichnis zu erlassen.

Darstellung der finanziellen Auswirkungen

Abschätzung der Vollzugskosten/-ausgaben des Umweltmanagementgesetzes – UMG:

1. Vorbemerkungen:

Die Darstellung der finanziellen Auswirkungen wurde gemäß der „Richtlinie für die Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtssetzender Maßnahmen gemäß § 14 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG)“ und den diesbezüglichen Tabellen und Gliederungsvorgaben durch­geführt.

Gemäß § 14 BHG ist jedem Entwurf für ein Bundesgesetz oder einer Verordnung von dem Bundes­minister, in dessen Wirkungsbereich der Entwurf ausgearbeitet wird, eine Stellungnahme zu den finanziellen Auswirkungen anzuschließen.

Die Abschnitte I und II UMG stellen eine Neuerlassung des UGStVG (BGBl. Nr. 622/1995) dar. Bei der Abschätzung der Vollzugskosten/Ausgaben der Abschnitte I und II UMG konnte daher teilweise auf Erfahrungswerte aus dem Vollzug des UGStVG (BGBl. Nr. 622/1995) abgestellt werden.

Es wurden die einschlägigen Tätigkeiten der zuständigen Fachabteilungen im BMLFUW im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgaben als Zulassungsstelle und als zuständiger Stelle, die Tätigkeiten des BMWA im Rahmen der Zulassung (Tätigkeiten im Rahmen des Zulassungskomitees, Sachverständigenauswahl und -tätigkeiten) sowie des Umweltbundesamtes (beauftragt nach Umweltkontrollgesetz mit der Durchführung von Aufgaben der zuständigen Stelle) dargestellt und in finanzieller Hinsicht dargelegt.

Folgende Bereiche sind detailliert dargestellt:

–   Zulassung und Aufsicht über Umweltgutachter (Abschnitt I UMG);

–   Führung eines Verzeichnisses eingetragener Standorte (Abschnitt II UMG).

Bezüglich Abschnitt III UMG – Verwaltungsvereinfachungen für EMAS-Organisationen – wurde vom BMLFUW eine Studie an B.A.U.M. (Bundesweiter Arbeitskreis für umweltbewusstes Management) in Auftrag gegeben. In dieser Studie wird die Erlassung eines konsolidierten Genehmigungsbescheides an Hand von Pilotprojekten in acht Betrieben unterschiedlicher Größe und Branchen vorbereitet, eine systematische Vorgangs- und Verfahrensweise zur Erstellung eines konsolidierten Genehmigungsbe­scheides erarbeitet und der bei den Behörden entstehende Aufwand abgeschätzt.

Mangels geeigneter Erfahrungs- oder Schätzwerte in diesem Bereich (mit den Bestimmungen zur Verwaltungsvereinfachung begibt man sich teilweise auf Neuland in der österr. Gesetzgebung) kann eine realistische finanzielle Abschätzung dieses Gesetzesabschnittes erst nach Vorliegen der Studienergebnisse erfolgen.

Bezüglich der anderen Bereiche der Verwaltungsvereinfachung wurde der Weg einer qualitativen Darstellung gewählt. Insgesamt ist festzuhalten, dass die derzeitigen Schätzungen zum Abschnitt III UMG aus den oben genannten Gründen mit großen Unsicherheiten behaftet sind.

2. Zulassung von Umweltgutachtern und Aufsicht über Umweltgutachter

2.1 Allgemeine Bemerkungen

Bei den Schätzungen für das Jahr 2000 wurden die Erfahrungswerte aus dem Vollzug des UGStVG auf die Struktur des UMG übertragen und bis Jahresende fortgeschrieben.

Auf Grund der Verfahrenskonzentration bei einem Ressort (BMLFUW) und dem Entfall der verwaltungs­aufwendigen Einvernehmensregelung können gegenüber dem bisherigen Vollzug des UGStVG merkliche Einsparungen erzielt werden.

4

Bei der Prognose für die Jahre 2001 und Folgejahre wurde aufbauend auf den Erfahrungswerten der Vergangenheit folgende Faktoren berücksichtigt:

Durch die Anpassung der Regelungen, die durch die EMAS-V II erforderlich werden, ergibt sich eine Erhöhung des Aufwandes durch strengere Bestimmungen bei der Aufsicht über Umwelt­gutachter und einer erhöhten Überwachungsfrequenz.

Weiters bringt die EMAS-V II eine Ausweitung der Anwendung von EMAS auf Organisationen aller Branchen und Wirtschaftsbereiche mit sich, sodass in den nächsten Jahren von einem erhöhten Arbeits­aufwand bezüglich Zulassungserweiterungen, Notifikationen ausländischer Umweltgutachter und damit bedingter Aufsichtsmaßnahmen auszugehen ist.

Bezüglich der Einnahmen wurde ausgehend von Durchschnittswerten der Vergangenheit der Trend fortgeschrieben.

Um die Teilnahme (insbesondere in der Einführungsphase des Systems) attraktiv zu gestalten, wurden die Zulassungsgebühren bislang bewusst eher niedrig gehalten. Um die umweltpolitische Intention des Systems insgesamt nicht zu gefährden, müssten allfällige künftige Erhöhungen folglich ausgewogen sein. Gebührenerhöhungen wurden, da die Bemessung der Verwaltungsabgaben nicht Gegenstand des UMG ist, nicht in die Einnahmenkalkulation aufgenommen.

2.2 Mengengerüst

Grundlage bildet die Analyse der Leistungsprozesse, die im Anhang Tabelle 1 „Leistungsprozesse“ im Überblick dargestellt sind. Die dem jeweiligen Leistungsprozess zugehörigen Arbeitsschritte sind im Anhang der Tabelle 2 „Überblick Arbeitschritte“ zu entnehmen. Ausgehend davon erfolgt die Bewertung der Arbeitsschritte nach Zeit- und Personaleinsatz, was im Anhang in den Tabellen 3 bis 11 und in den Tabellen 18 bis 21 ausführlich dargestellt wird.

Die Leistungsprozesse 1 bis 9 beziehen sich hierbei ausschließlich auf das Zulassungssystem, die Leistungsprozessen 16 bis 19 sind für die Aufrechterhaltung des gesamten Systems der Zulassung und Registrierung erforderlich.

2.3 Ausgaben und Kosten und Einnahmen bzw. Erlöse

Hinsichtlich der Prognose der Vollzugshäufigkeit wird auf Anhang Tabelle 22 „Anzahl der Stellen und Verfahren“ verwiesen. Diese bildet zusammen mit den ermittelten Summen des Zeitbedarfes je Leistungsprozess die Basis für die Prognose der Personalausgaben/-kosten.

Von folgenden Annahmen wurde hinsichtlich der Prognose ausgegangen: Die Anzahl der zugelassenen Umweltgutachterorganisationen wird ausgehend vom Wert 2000 weiterhin mit konstant 16 prognostiziert unter der Annahme, dass sich Streichungen und Aufhebungen mit Neuzulassungen bzw. Wiederer­teilungen der Zulassung insgesamt die Waage halten werden.

Bezüglich der Häufigkeit der Aufsichtsmaßnahmen über im Inland zugelassene Umweltgutacher wurde ein Zyklus von Office und Witness Audits im Zweijahresintervall (also alle vier Jahre ein Office Audit und ein Witness Audit je Umweltgutachter/organisation) zuzüglich eines Anfalls von sechs anlass­bezogenen Überwachungsmaßnahmen pro Jahr kalkuliert.

Bezüglich der Überwachung von ausländischen Umweltgutachtern wurde davon ausgegangen, dass im Schnitt zirka 10% der notifizierten Umweltgutachter/organisationen p. a. tätig werden.

Bezüglich der Ausgaben und Kostenkalkulation wurden die in der „Richtlinie für die Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtssetzender Maßnahmen gemäß § 14 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG)“ angegebenen Richtwerte herangezogen.

Angegeben sind Personalausgaben und -kosten für die Jahre 2000 bis 2003 (siehe Anhang Tabellen 24 bis 27) und der aus dem Raumbedarf resultierende Aufwand (siehe Anhang Tabelle 28). Laufende Sachausgaben/-kosten und allgemeine Ausgaben/Kosten (Verwaltungsgemeinkosten) wurden pauschal berücksichtigt (Faktor bezogen auf die Personalkosten: 0,32 = 0,12+ 0,20).

Die Gegenüberstellung der geschätzten Werte von Kosten und Einnahmen ist in der Übersichtstabelle „Kosten und Einnahmen gesamt“ (siehe Anhang Tabelle 30) zusammenfassend dargestellt. Die Erlöse wurden den Einnahmen gleichgesetzt.

3. Standortregistrierung

3.1 Allgemeine Bemerkungen

Durch die Ausweitung der Anwendung von EMAS auf Organisationen aller Branchen und Wirtschafts­bereiche und stimulierende Effekte der Verwaltungsvereinfachung kann in den nächsten Jahren auch nach Auslaufen der Förderungsaktion für EMAS-Betriebe (Organisationen) prinzipiell von einem anhaltend hohen Volumen einzutragender Standorte ausgegangen werden.

Hinsichtlich der Einnahmen (Standortgebühren) wurde vom derzeitigen Stand – Gebühren für die Erstregistrierung von Organisationen in der Höhe von 7 000 S je Erstregistrierung – ausgegangen.

3.2 Mengengerüst

Grundlage bildet die Analyse der Leistungsprozesse, die in Anhang Tabelle 1 „Leistungsprozesse“ dargestellt sind. Die dem jeweiligen Leistungsprozess zugehörigen Arbeitsschritte sind dem Anhang Tabelle 2 zu entnehmen. Ausgehend davon erfolgt die Bewertung der Arbeitschritte nach Zeit und Personaleinsatz; dies ist im Anhang in den Tabellen 12 bis 21ausführlich dargestellt.

Die Leistungsprozesse 10 bis 15 beziehen sich hierbei ausschließlich auf das Registrierungssystem, die Leistungsprozesse 16 bis 19 sind für die Aufrechterhaltung des gesamten Systems der Zulassung und Registrierung erforderlich.

3.3 Ausgaben und Kosten und Einnahmen bzw. Erlöse

Hinsichtlich der Prognose der Vollzugshäufigkeit wird analog zu den Ausführungen unter Punkt 2.3 auf die Tabelle „Anzahl der Stellen und Verfahren“ verwiesen. Von folgenden Annahmen wurde hinsichtlich der Prognose ausgegangen:

Da die künftige Entwicklung bei den Standorteintragungen derzeit schwer zu bewerten ist (dies wird erst nach Inkrafttreten der EMAS-V II und den Reaktionen der Unternehmen auf die neuen Bestimmungen von EMAS II und UMG möglich sein) wurde für die Jahre 2001 bis 2003 der Stand des Jahres 2000 (für heuer sind 100 Neueintragungen zu erwarten) fortgeschrieben.

Bezüglich Streichungen und Suspendierungen kann mit einem anhaltend niedrigem Trend gerechnet werden.

Bezüglich der Revalidierung der Umwelterklärung wird das Regelintervall durch die EMAS-V II von drei Jahren auf ein Jahr verkürzt, woraus mittelfristig ein signifikanter Anstieg von Revalidierungen resul­tieren wird. Auf Grund der in der EMAS-V II vorgesehenen Übergangsbestimmungen hinsichtlich der Anwendung eines einjährlichen Prüfintervalls ist mit einem Anstieg von Revalidierungen und Neufas­sungen von Umwelterklärungen ab dem Jahr 2002 zu rechnen. Alle drei Jahre ist in der EMAS-V II eine vollständige Revalidierung der Umwelterklärung vorgesehen, im Jahresabstand werden Änderungen der vorhandenen Umwelterklärung dargestellt (= Neufassung der Umwelterklärung).

Eine Trendanalyse in diesem Bereich gestaltet sich so wie auch bei den Neueintragungen schwierig. Bezüglich der Streichungen wurde ausgehend von den Erfahrungswerten der Vergangenheit von einer Rate im Bereich von zirka 20% ausgegangen. Die Anzahl der Revalidierungen und Neufassungen wurde in Abhängigkeit der nach dem entsprechenden Fristablauf für eine Revalidierung/Neufassung in Frage kommenden Anzahl von Organisationen prognostiziert.

Bezüglich der Ausgaben und Kostenkalkulation wurden die in der „Richtlinie für die Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtssetzender Maßnahmen gemäß § 14 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG)“ angegebenen Richtwerte herangezogen.

Angegeben sind Personalausgaben und -kosten für die Jahre 2000 bis 2003 (siehe Anhang Tabellen 24 bis 27) und der aus dem Raumbedarf resultierende Aufwand (siehe Anhang Tabelle 28). Laufende Sach­ausgaben/-kosten und allgemeine Ausgaben/Kosten (Verwaltungsgemeinkosten) wurden pauschal berücksichtigt (Faktor bezogen auf die Personalkosten: 0,32 = 0,12+ 0,20).

Die Gegenüberstellung der geschätzten Werte von Kosten und Einnahmen ist im Anhang in der Tabelle 30 dargestellt. Die Erlöse wurden den Einnahmen gleichgesetzt.

4. Verwaltungsvereinfachungen


Der Abschnitt III des UMG stellt eine Innovation im Umweltrecht dar und entzieht sich daher teilweise einer konkreten Abschätzung der finanziellen Auswirkungen auf Basis standardisierter Leistungsprozesse, da wie zB für § 22 keinerlei Erfahrungswerte vorliegen. Andererseits ist festzuhalten, dass Abschnitt III zu Kostenreduktionen in der Umweltschutzverwaltung führen wird, da Kontroll- oder Meldepflichten und somit auch ganze Leistungsprozesse der Verwaltung, die bisher definiert waren, ganz oder teilweise ent­fallen (zB §§ 21, 23, 24, 25, 26, 27). Bezüglich des § 22 „Erlassung des konsolidierten Genehmigungs­bescheides“ ist auf die Durchführung einer Pilotstudie, in der Verfahrensabläufe und Kosten erhoben werden, zu verweisen. Eine detaillierte Kalkulation der Vollzugskosten kann erst auf Basis der Ergebnisse der gegenständlichen Studie, die im Dezember dieses .Jahres vorliegen werden, erfolgen. Betreffend der weiteren in Abschnitt III UMG angesprochenen Maßnahmen ist festzuhalten, dass diese per Saldo zu einer Ver­ringerung der Vollzugsausgaben/-kosten führen werden, da es sich hierbei um Verwaltungs- und Verfahrensvereinfachungen und somit auch um eine Vereinfachung der behördlichen Aufgaben handelt.

5. Zusammenfassung der Kosten und Einnahmen

Insgesamt ist darauf hinzuweisen, dass die Abschnitte I und II UMG und die dadurch erfolgten Verände­rungen (Ausgabensteigerungen) gegenüber dem Status quo notwendige Anpassungen zur Umsetzung der EMAS-V II darstellen. Die kalkulierten Kosten stellen die Gesamtkosten zur Umsetzung von EMAS in Österreich (gesamte Kosten des Zulassungssystems und des Registrierungssystems) dar.

Im Bereich des BMLFUW wurden Personalkosten in der Höhe von 1 136 372 S (2000), 1 827 544 S (2001), 1 965 386 S (2002) und 2 129 819 S (2003) geschätzt.

Die geschätzten Personalkosten belaufen sich für das BMWA auf 155 332 S (2000), 302 821 S (2001), 300 016 S (2002) und 288 364 S (2003).

Der Hauptteil der Ausgaben im Bereich der Registrierung entfällt auf das UBA, bei dem es sich um eine privatwirtschaftlich organisierte beliehene Organisation handelt.

Aus Gründen der Vollständigkeit und Transparenz wurden jedoch alle Leistungsprozesse, Arbeitsschritte und Ausgaben sowie bei den befassten Organisationseinheiten des Bundes dargestellt und in die Gesamt­darstellung der Kosten und Einnahmen mit aufgenommen.

Die auf den Bund (BMWA und BMLFUW) entfallenden Ausgaben und Kosten und die auf das UBA entfallenden Kosten sind in den Tabellen 24 bis 30 umfassend (gegliedert nach Jahren, Personal und Sachkosten usw.) dargestellt.

Die prognostizierten Gesamtkosten und Einnahmen des Zulassungs- und Registrierungssystems (inklusive der Kosten, die beim Umweltbundesamt entstehen) können wie folgt zusammenfassend dargestellt werden:

 

2000

2001

2002

2003

Gesamtkosten

4 878 863,18 S

6 195 506,14 S

7 193 581,10 S

8 801 172,26 S

Einnahmen

821 830,00 S

1 092 000,00 S

1 100 000,00 S

980 000,00 S

Deckungsbeitrag

16,84%

17,63%

15,29%

11,13%

Es bleibt festzuhalten, dass Gebührenerhöhungen nicht in die Kalkulation aufgenommen wurden, da die Gebührenneubemessung nicht Gegenstand des UMG ist.

Ziel einer künftig angepeilten Gebührenordnung wäre eine Verbesserung des Kostendeckungsbeitrages, bei gleichzeitiger Wahrung der Anreizwirkung und eines ausgeglichenen Kosten-Nutzen-Verhältnisses für teilnehmende Organisationen, ohne die ein freiwilliges, umweltpolitisches Instrument nicht bestehen kann.

Eine moderate Anhebung der Erstregistrierungsgebühren von 7 000 S auf 10 000 S und die Einführung einer Gebühr von 5 000 S für Revalidierungen und Neufassungen von Umwelterklärungen würde mittelfristig beispielsweise bereits zu einer Anhebung des Gesamtkostendeckungsbeitrages auf über 30% (bezogen auf das Jahr 2003) führen.

Eine Erhöhung der Gebühren im Bereich der Zulassung und Aufsicht würde den Deckungsbeitrag noch weiter anheben.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass der volkswirtschaftliche Nutzen von EMAS (Verringerung von negativen Umweltauswirkungen und Vermeidung von Umweltschäden) bei einer Beurteilung der finanziellen Auswirkungen nicht außer Acht gelassen werden sollte.

Es versteht sich von selbst, dass ein freiwilliges System zur Umsetzung und Auditierung des Umweltmanagements nur dann funktionieren wird, wenn sich die Teilnahme für die am Markt tätigen Akteure – Umweltgutachter und Organisationen – auch unter wirtschaftlichen Aspekten rechtfertigen lässt. Aufgabe der öffentlichen Hand ist es, die umweltpolitischen Zielsetzungen unter strengen Effizienz­kriterien (Erreichung der umweltpolitischen Zielsetzungen mit dem geringstmöglichen möglichen Aufwand bzw. höchstmöglicher Nutzen ausgehend von vorgegeben Ressourcen) sicherzustellen.

Weiters ist festzuhalten, dass eine Schätzung an Hand standardisierter Verfahrensabläufe im Bereich des betrieblichen Umweltmanagements mit Ungenauigkeiten behaftet ist, da die Aufwändigkeit je nach Verfahren hinsichtlich der Komplexität der zu überprüfenden umweltrelevanten/rechtlichen Frage­stellungen stärker variieren kann.

So wird der Aufwand für Zulassungen und Aufsichtsmassnahmen beispielsweise stark durch den beantragten Zulassungsbereich, dessen Umfang und Komplexität (Branchenmix) bestimmt, was jedoch schwer prognostizierbar ist.

Anhang

Überblick der Leistungsprozesse (LP)

Finanzielle Auswirkungen des UMG

Tabelle 1

Nr.

Bezeichnung des Leistungsprozesses

 

Abschnitt I und II  UMG

1

Zulassung der Umwelteinzelgutachter bzw.  Umweltgutachterorganisationen

2

Änderung bzw. Erweiterung der Zulassung der Umwelteinzelgutachter bzw. Umweltgutachterorganisationen

3

Notifizierung und Fachkundegespräch von ausländischen Umweltgutachtern

4

Aufsicht über Umweltgutachter

4a

Überprüfung der organisatorischen Strukturen – Office Audit

4b

Praktische Überprüfung – Witness Audit

5

Aufsicht über ausländische Umweltgutachter

6

Widerruf bzw. vorrübergehende Aufhebung der Zulassung

7

Wiedererteilung der Zulassung

8

Führen der Umweltgutachterliste und der Datenbank

8a

Periodische Anpassungen Umweltgutachterliste

8b

Führen der Datenbank

9

Zulassungskomitee

10

Erstregistrierung von Organisationen

11a

Revalidierung (Verlängerung der Registrierung)

11b

Neufassung der Umwelterklärung

12

Verweigerung der Eintragung

13

Aussetzen der Eintragung

14

Streichung von Organisationen

15

Führen des Organisationsverzeichnisses und der Datenbank

16

Internationale Angelegenheiten (zB Artikel 14 – EMAS-Ausschuss, Forum der Zulassungsstellen usw.)

17

Grundlagenarbeit (Erstellung von nationalen Stellungnahmen, Richtlinien des ZK, Audit Checklisten)

18

Organisation und Information intern (Zulassungsstelle und zust. Stelle)

18a

Jährliche Infotätigkeiten

18b

Periodische Infotätigkeiten

19

Information und Schulung extern (Umweltgutachter, Betriebe)

Überblick Arbeitsschritte

Finanzielle Auswirkungen

Tabelle 2

Nr. d. LP

Nr. d. Arbeitsschr.

ARBEITSSCHRITTE

1

 

Zulassung der Umwelteinzelgutachter bzw.  Umweltgutachterorganisationen

1

1

Prüfung und Protokollierung des Antrages (formal)

1

2

Antrags- und Dokumentenprüfung (inhaltlich)

1

3

Nachforderung von Antragsunterlagen

1

4

Nominierung und Bestellung von Sachverst. (SV) für die Fachkundeprüfung

1

5

Organisation der Fachkundeprüfung (Knowledge Audit)

1

6

Durchführung Fachkundeprüfung

1

7

Ergebnisfeststellung und Mitteilung

1

8

Nominierung und Bestellung Sachverst. für das Office Audit

1

9

Überprüfung der organisatorischen Strukturen vor Ort (Office Audit)

1

10

Berichterstellung und Erstellung des Verbesserungsmaßnahmenprotokolls (VMP) Office Audit

1

11

Bewertung der Verbesserungsmaßnahmen

1

12

Vorlage und Beratung im Zulassungskomitee (ZK)

1

13

Parteiengehör

1

14

Erstellung Bescheidentwurf

1

15

Freigabe und Ausfertigung des Bescheides

1

16

Prüfung der Rechnungen (inhaltlich und formal)

1

17

Einhebung der Zulassungsgebühren, Mahnwesen

2

 

Änderung bzw. Erweiterung der Zulassung der Umwelteinzelgutachter bzw. Umweltgutachterorganisationen

2

1

Prüfung und Protokollierung des Antrages (formal)

2

2

Antrags- und Dokumentenprüfung (inhaltlich)

2

3

Nachforderung von Antragsunterlagen

2

4

Nominierung und Bestellung von Sachverständigen (SV)

2

5

Organisation der Fachkundeprüfung (Knowledge Audit)

2

6

Durchführung Fachkundeprüfung

2

7

Ergebnisfeststellung und Mitteilung

2

8

Bewertung des Zulassungsumfanges

2

9

Vorlage und Beratung im Zulassungskomitee (ZK)

2

10

Parteiengehör

2

11

Erstellung Bescheidentwurf

2

12

Freigabe und Ausfertigung des Bescheides

2

13

Prüfung der Rechnungen (inhaltlich und formal)

2

14

Einhebung der Erweiterungsgebühren, Mahnwesen

3

 

Notifizierung und Fachkundegespräch von ausländischen Umweltgutachtern

3

1

Prüfung und Protokollierung der Unterlagen  (formal)

3

2

Dokumentenprüfung (inhaltlich)

3

3

Nachforderung von Unterlagen

3

4

Notifizierung und Mitteilung der Notifizierung

3

5

Organisation des Fachkundegesprächs (Recht)

3

6

 Durchführung des Fachkundegespräches

3

7

Ergebnisfeststellung und Mitteilung

4

 

Aufsicht über Umweltgutachter

4a

 

Überprüfung der organisatorischen Strukturen – Office Audit

4a

1

Planung der Aufsicht

4a

2

Nominierung u. Bestellung Sachverständige für Office Audit

4a

3

Organisation des Office Audits a) Auditplan, Terminabstimmung

4a

4

Organisation des Office Audits b) Beurteilungsbögen, Formblätter

4a

5

Dokumentenprüfung

4a

6

Durchführung des Office Audits

4a

7

Berichterstellung und Erstellung VMP

4a

8

Bewertung der Verbesserungsmaßnahmen

4a

9

Bericht an Zulassungskomitee

4a

10

Bericht an Umweltgutachter

4a

11

Prüfung der Rechnungen und Einhebung Gebühr

4b

 

Praktische Überprüfung – Witness Audit

4b

1

Planung der Aufsicht

4b

2

Nominierung  und Bestellung SV für Witness Audit

4b

3

Organisation des Witness Audits (Auditplan, Terminabstimmung)

4b

4

Dokumentenprüfung

4b

5

Durchführung des Witness Audits

4b

6

Berichterstellung und Erstellung Verbesserungsmaßnahmenprotokoll (VMP)

4b

7

Bewertung der Verbesserungsmaßnahmen

4b

8

Bericht an Zulassungskomitee

4b

9

Bericht an Umweltgutachter

4b

10

Prüfung der Rechnungen und Einhebung Gebühr

5

 

Aufsicht über ausländische Umweltgutachter

5

1

Planung der Aufsicht

5

2

Anforderung von Unterlagen (Begutachtungsberichte usw.)

5

3

Dokumentenprüfung

5

4

Berichterstellung und Übermittlung an Umweltgutachter

5

5

Nominierung und Bestellung von SV für Witness Audit

5

6

Organisation des Witness Audits (Auditplan, Terminabstimmung)

5

7

Dokumentenprüfung

5

8

Durchführung des Witness Audits

5

9

Erstellung des Kontrollberichtes und Verbesserungsmaßnahmenprotokolls

5

10

Übermittlung Kontrollbericht

5

11

Prüfung der Rechnungen (inhaltlich und formal) und Einhebung der Gebühren

6

 

Widerruf bzw. vorrübergehende Aufhebung der Zulassung

6

1

Festellung der Widerrufs- bzw. Aufhebungsvoraussetzungen

6

2

Vorlage und Beratung im Zulassungskomitee (ZK)

6

3

Parteiengehör

6

4

Erstellung Bescheidentwurf

6

5

Erlassung des Bescheides

7

 

Wiedererteilung der Zulassung

7

1

Prüfung des Wegfalls der Widerrufs- oder Aufhebungsgründe

7

2

Vorlage und Beratung im Zulassungskomitee (ZK)

7

3

Parteiengehör

7

4

Erstellung Bescheidentwurf

7

5

Erlassung des Bescheides

7

6

Prüfung der Rechnungen (inhaltlich und formal)

7

7

Einhebung der Zulassungsgebühren, Mahnwesen

8

 

Führen der Umweltgutachterliste und der Datenbank

8a

 

Periodische Anpassungen Umweltgutachterliste

8a

1

Festellung der maßgeblichen Änderungen in der Umweltgutachterliste

8a

2

Freigabe und Eintragung der Änderungen

8a

3

Aktualisierung der Datenbank

8b

 

Aussenden an EK

8b

1

Aussendung der Umweltgutachterliste an die Kommission

8c

 

Führen der Datenbank

8c

1

Führen und Verwaltung der umfassenden UG-Datenbank

9

 

Zulassungskomitee

9

1

Organisation und Geschäftsführung des ZK

9

2

Leitung und Durchführung von Sitzungen

9

3

Beschlussfassung und Richtlinienverabschiedung

9

4

Protokollführung und Versendung

9

5

Aussendung der Beschlüsse des ZK

10

 

Erstregistrierung von Organisationen

10

1

Protokollierung des Antrages und Rückmeldung an Unternehmen

10

2

Anfrage an Verwaltungsbehörde und Information Umweltanwalt

10

3

Prüfung des Antrages

10

4

Rückfragen an Zulassungsstelle und Unternehmen

10

5

Verfassen der Stellungnahme zur Umwelterklärung (UE)

10

6

Mitteilung an Unternehmen zur Korrektur UE

10

7a

Weiterführende  Korrespondenz mit Verwaltungsbehörden, Umweltanwaltschaft

10

7b

Mitteilung an BMLFUW und Umweltanwalt

10

8

Überprüfung der korrigierten UE

10

9

Überprüfung der Nachvalidierung durch UG

10

10

Erstellung Registrierungsakt

10

11

Prüfung und Genehmigung des Registrierungsaktes

10

12

Einzahlungsaufforderung und Inkasso

10

13

Ausfertigung Registrierungsakt

10

14

Eintragung in Organisationsverzeichnis

10

15

Eintragung in Datenbank und Internetseite UBA

10

16

Korrespondenz über erfolgte Eintragung

10

17

Korrespondenz bez. Veröffentlichung der UE

10

18

Projektadministration

11a

 

Revalidierung (Verlängerung der Registrierung)

11a

1

Aufforderung zur Vorlage der Folge-UE

11a

2a

Prüfung des Antrages zur Verlängerung der Registrierung (formal)

11a

2b

Prüfung des Antrages zur Verlängerung der Registrierung (inhaltlich)

11a

3

Anfrage an Verwaltungsbehörde und Information Umweltanwalt

11a

4

Anfrage an Zulassungsstelle

11a

5

Verfassen der Stellungnahme zur Umwelterklärung (UE)

11a

6

Mitteilung an Unternehmen zur Korrektur der UE

11a

7a

Korrespondenz mit Umweltangutachter, Berater

11a

7b

Weiterführende  Korrespondenz mit Verwaltungsbehörden, Umweltanwaltschaft

11a

8

Überprüfung der korrigierten UE

11a

9

Überprüfung der Nachvalidierung durch UG

11a

10

Genehmigung der Fortführung der Registrierung durch BMLFUW

11a

11

Einzahlungsaufforderung und Inkasso

11a

12

Mitteilung an Unternehmen über Aufrechterhaltung Registrierung

11a

13

Aktualisierung interner Datenbank und Internetseite

11b

 

Neufassung der Umwelterklärung

11b

1

Aufforderung zur Vorl. der Neufassung der UE

11b

2

Prüfung des Antrages zur Verlängerung der Registrierung (formal)

11b

3

Prüfung der Neufassung der UE (inhaltlich)

11b

4

Anfrage an Zulassungsstelle

11b

5

Verfassen der Stellungnahme zur Neufassung der UE

11b

6

Korrespondenz mit Umweltangutachter, Berater

11b

7

Überprüfung der Nachvalidierung durch UG

11b

8

Genehmigung Fortführung der Registrierung durch BMLFUW

11b

9

Einzahlungsaufforderung und Inkasso

11b

10

Mitteilung an Unternehmen über Aufrechterhaltung Registrierung

11b

11

Aktualisierung interner Datenbank und Internetseite

12

 

Verweigerung der Eintragung

12

1

Protokollierung des Antrages und Rückmeldung an Organisation

12

2

Anfrage an Verwaltungsbehörde und Information Umweltanwalt

12

3

Prüfung der UE und Dokumente

12

4

Verfassen Stellungnahme

12

5

Prüfung und Erhebung der Ablehnungsvoraussetzungen und Einleitung des Ablehnungsverfahrens

12

6

Durchführung des Parteiengehörs

12

7

Erstellung und Ausfertigung des Ablehnungsbescheides

12

8

Rückmeldung an UBA und Parteien 

13

 

Aussetzen der Eintragung

13

1

Protokollierung des Antrages und Rückmeldung an Organisation

13

2

Anfrage an Verwaltungsbehörde und Information Umweltanwalt

13

3

Beurteilung der UE und Dokumente

13

4

Verfassen Stellungnahme

13

5

Prüfung und Erhebung der Voraussetzungen zur Aussetzung

13

6

Rückfragen an Verwaltungsbehörden

13

7a

Stellungnahme an UBA zur Fortsetzung des Eintragungsverfahren

13

7b

Durchführung des Parteiengehörs

13

8

Erstellung und Ausfertigung des Ablehnungsbescheides

13

9

Rückmeldung an UBA und Parteien 

14

 

Streichung von Organisationen

14

1

Feststellen der Gründe für Streichung

14

2

Urgenz an Unternehmen (zB Vorlage der UE)

14

3

Mitteilung an BMLFUW

14

4

Durchführung Parteiengehöhr

14

5

Erstellung Bescheid

14

6

Mitteilung an Parteien

14

7a

Korrektur Organisationsverzeichnis

14

7b

Korrektur Internetseite

14

7c

Korrektur in interner Datenbank

15

 

Führen des Organisationsverzeichnisses und der Datenbank

15a

 

Jährlich (summativ)

15a

1

Führung und Verwaltung der umfassenden Datenbank registrierter Organisationen

15a

2

EMAS-Helpdesk

15b

 

Periodisch

15b

1

Versenden des Standortverzeichnisses an EK

16

 

Internationale Angelegenheiten (zB Artikel 14 – EMAS-Ausschuss, Forum der Zulassungsstellen usw.)

16a

 

Artikel 14 – EMAS-Ausschuss

16a

1

Teilnahme am Artikel 14 – EMAS-Ausschuss

16a

2

Vorbereitung und Berichtslegung

16b

 

Forum der EMAS-Zulassungsstellen

16b

1

Teilnahme am Forum der EMAS-Zulassungsstellen

16b

2

Vorbereitung und Berichtslegung

16c

 

Competent Body Meetings

16c

1

Teilnahme an Competent Body Meetings

16c

2

Vorbereitung und Berichtslegung

16d

 

Europäische Arbeitskreise (jährlich, summativ)

16d

1

Teilnahme an europäischen Arbeitskreisen (jährlich, summativ)

17

 

Grundlagenarbeit – Erstellung von nation. Stellungnahmen, Richtlinien des ZK und Checklisten für die Umsetzung von EMAS

17

1

Vorbereitung für Richtlinien und Beschlüsse für das ZK

17

2

Erstellung und Koordination von nation. Stellungnahmen zu EMAS

17

3

Entwicklung und Anpassung von Audit Checklisten

18

 

Organisation und Information intern

18a

 

Jährliche Infotätigkeiten

18a

1

Schulung von Sachverständigen und Kalibrierung des Zulassungsverfahrens

18a

2

Informationstätigkeiten (Fachseminare UMG, Info-Broschüren)

18b

 

Periodische Info-Tätigkeiten

18b

1

EMAS Jour Fix (ressortinterne Koordination)

19

 

Information extern (Umweltgutachter und Betriebe)

19

1

Organisation des UGA-WS

19

2

Durchführung von UGA-WS

19

3

Protokollführung und -versendung

 


Finanzielle Auswirkungen

Zeitbedarf LP 1

Tabelle 3

Nr.
LP

Nr.
AS

Arbeitsschritt (AS)

OE

Zeitbedarf (min)

VGr.

Wahr-scheinl.

Erwartungswert in min je
Verwendungsgruppe


 

 

Zulassung von Umweltgutachtern

 

 

 

 

A1

A2

A3

A4

1

1

Prüfung (formal) und Protokoll des Antrages

BMLFUW

270

2

1

 

270

 

 

1

2

Antrags- und Dokumentenprüfung (inhaltlich)

BMLFUW

1 650

1

1

1 650

0

 

 

1

3

Nachforderungen von Antragsunterlagen

BMLFUW

120

1

0,75

90

0

 

 

1

4a

Nominierung und Bestellung von Sachverständigen (SV) für Fachkundeprüfung


BMWA


120


1,2


1


60


60

 

 


1

4b

Nominierung und Bestellung von Sachverständigen (SV) für Fachkundeprüfung


BMLFUW


120


1,2


1


60


60

 

 

1

5

Organisation der Fachkundeprüfung

BMLFUW

360

2

1

 

360

 

 

1

6

Durchführung Fachkundeprüfung

BMLFUW

600

1

1

600

 

 

 

1

7

Ergebnisfeststellung und Mitteilung

BMLFUW

120

1,2

1

60

60

 

 

1

8a

Nominierung und Bestellung von SV für Office Audit

BMWA

120

1,2

1

60

60

 

 

1

8b

Nominierung und Bestellung von SV für Office Audit

BMLFUW

120

1,2

1

60

60

 

 

1

9a

Überprüfung der organisatorischen Strukturen vor Ort (Office Audit)


BMWA


480


1


1


480


0

 

 

1

9b

Überprüfung der organisatorischen Strukturen vor Ort (Office Audit)


BMLFUW


480


1


1


480

 

 

 

1

10a

Berichterstellung und VMP Office Audit

BMWA

300

1

1

300

0

 

 

1

10b

Berichterstellung und VMP Office Audit

BMLFUW

300

1

1

300

0

 

 

 

Nr.
LP

Nr.
AS

Arbeitsschritt (AS)

OE

Zeitbedarf (min)

VGr.

Wahr-scheinl.

Erwartungswert in min je
Verwendungsgruppe


1

11a

Bewertung der Verbesserungsmaßnahmen

BMWA

120

1

1

120

0

 

 

1

11b

Bewertung der Verbesserungsmaßnahmen

BMLFUW

120

1

1

120

0

 

 

1

12a

Vorlage und Beratung im Zulassungskomitee (ZK)

BMWA

60

1

1

60

0

 

 


1

12b

Vorlage und Beratung im Zulassungskomitee (ZK)

BMLFUW

60

1

1

60

0

 

 

1

13

Parteiengehör

BMLFUW

240

1

1

240

0

 

 

1

14

Erstellung Bescheidentwurf

BMLFUW

240

1

1

240

0

 

 

1

17

Freigabe und Ausfertigung des Bescheides

BMLFUW

120

1,2

1

60

60

 

 

1

18

Prüfung der Rechnungen (inhaltlich und formal)

BMLFUW

120

1,2

1

60

60

 

 

1

19

Einhebung der Zulassungsgebühren, Mahnwesen

BMLFUW

60

2

1

0

60

 

 

 

 

Summe

 

 

 

 

5 160

1 110

 

 

 

 

Summe BMWA

 

 

 

 

1 080

120

 

 

 

 

Summe BMLFUW

 

 

 

 

4 080

990

 

 

 

 

Summe

 

 

 

 

5 160

1 110

 

 

 

 


Zeitbedarf LP 2

Tabelle 4

Nr.
LP

Nr.
AS

Arbeitsschritt (AS)

OE

Zeitbedarf (min)

VGr.

Wahr-scheinl.

Erwartungswert in min je Verwendungsgruppe


 

 

Änderung bzw. Erweiterung der Zulassung von UG

 

 

 

 

A1

A2

A 3

2

1

Prüfung und Protokollierung des Antrages (formal)

BMLFUW

180

2

1

 

180

 

2

2

Antrags- und Dokumentenprüfung (inhaltlich)

BMLFUW

780

1

1

780

0

0

2

3

Nachforderungen von Antragsunterlagen

BMLFUW

120

1

0,75

90

0

0

2

4a

Nominierung und Bestellung von Sachverständigen (SV)

BMWA

60

1

0,2

12

0

0


2

4b

Nominierung und Bestellung von Sachverständigen (SV)

BMLFUW

60

1

0,2

12

0

0

2

5

Organisation der Fachkundeprüfung (Knowledge Audit)

BMLFUW

360

2

0,2

 

72

 

2

6

Durchführung Fachkundeprüfung

BMLFUW

600

1

0,2

120

0

 

2

7

Ergebnisfeststellung und Mitteilung

BMLFUW

120

1,2

0,2

12

12

 

2

8a

Bewertung des Zulassungsumfanges

BMWA

240

1

1

240

0

0

2

8b

Bewertung des Zulassungsumfanges

BMLFUW

240

1

1

240

0

0

2

9a

Vorlage und Beratung im Zulassungskomitee (ZK)

BMWA

60

1

1

60

 

0

2

9b

Vorlage und Beratung im Zulassungskomitee (ZK)

BMLFUW

60

1

1

60

 

0

2

10

Parteiengehör

BMLFUW

240

1

1

240

0

0

2

11

Erstellung Bescheidentwurf

BMLFUW

240

1

1

240

0

 

2

14

 Freigabe und Ausfertigung des Bescheides

BMLFUW

120

1,2

1

60

60

0

2

15

Prüfung der Rechnungen (inhaltlich und formal)

BMLFUW

120

1,2

1

60

60

0

2

16

Einhebung der Erweiterungsgebühren, Mahnwesen

BMLFUW

60

2

1

 

60

0

 

 

Summe

 

 

 

 

2 226

444

 

 

 

Summe BMWA

 

 

 

 

312

0

 

 

 

Summe BMLFUW

 

 

 

 

1 914

444

 

 

 

Summe

 

 

 

 

2 226

444

 

 

Zeitbedarf LP 3

Tabelle 5

Nr.
LP

Nr.
AS

Arbeitsschritt (AS)

OE

Zeitbedarf (min)

VGr.

Wahr-scheinl.

Erwartungswert in minje
Verwendungsgruppe


 

 

Notifizierung und Fachkundegepr. von ausl. UG

 

 

 

 

A1

A2

A 3

3

1

Prüfung und Protokollierung der Unterlagen  (formal)

BMLFUW

240

2

1

0

240

0

3

2

Dokumentenprüfung (inhaltlich)

BMLFUW

180

1

1

180

0

0


3

3

Nachforderung von Unterlagen

BMLFUW

120

1

0,75

90

0

0

3

4

Notifizierung und Mitteilung der Notifizierung

BMLFUW

120

1

1

60

60

0

3

5

Organisation des Fachkundegesprächs

BMLFUW

120

2

1

 

120

 

3

6

Durchführung des Fachkundegesprächs

BMLFUW

240

1

1

240

60

0

3

7

Ergebnisfeststellung und Mitteilung

BMLFUW

120

1

1

60

60

0

 

 

Summe

 

 

 

 

630

540

0

 

 

Summe BMWA

 

 

 

 

0

0

 

 

 

Summe BMLFUW

 

 

 

 

630

540

 

 

 

Summe

 

 

 

 

630

540

 

 


Zeitbedarf LP 4

Tabelle 6

Nr.
LP

Nr.
AS

Arbeitsschritt (AS)

OE

Zeitbedarf (min)

VGr.

Wahr-scheinl.

Erwartungswert in min je Verwendungsgruppe


4a)

 

Aufsicht über im Inland zugelass. UG

 

 

 

 

A1

A2

A 3

 

 

Überprüfung der organisat. Strukturen

 

 

 

 

 

 

 

4a)

1

Planung der Aufsicht

BMLFUW

60

2

1

 

60

 

4a)

2a

Nominierung u. Bestellung Sachverständige für Office Audit

BMWA

60

1

1

30

30

 

4a)

2b

Nominierung u. Bestellung Sachverständige für Office Audit

BMLFUW

60

1

1

30

30

 


4a)

4

Organisation des Office Audits a) Terminplanung
b) Beurteilungsbögen, Formblätter


BMLFUW


120


1


1


120

 

 

4a)

5a

Dokumentenprüfung

BMWA

300

1

1

300

 

 

4a)

5b

Dokumentenprüfung

BMLFUW

300

1

1

300

 

 

4a)

6a

Durchführung des Office Audits

BMWA

480

1

1

480

 

 

4a)

6b

Durchführung des Office Audits

BMLFUW

480

1

1

960

 

 

4a)

7a

Berichterstellung und Erstellung VMP

BMWA

300

1

1

300

 

 

4a)

7b

Berichterstellung und Erstellung VMP

BMLFUW

300

1

1

300

 

 

4a)

8a

Bewertung der Verbesserungsmaßnahmen

BMWA

120

1

1

120

 

 

4a)

8b

Bewertung der Verbesserungsmaßnahmen

BMLFUW

120

1

1

120

 

 

4a)

9a

Bericht an Zulassungskomitee

BMWA

60

1

1

60

 

 

4a)

9b

Bericht an Zulassungskomitee

BMLFUW

60

1

1

60

 

 

4a)

10

Bericht an Umweltgutachter

BMLFUW

120

2

1

60

60

 

4a)

11

Prüfung der Rechnungen und Einhebung Gebühr

BMLFUW

180

1,2

1

60

120

 

4a)

 

Summe

 

 

 

 

3 300

300

 

 

 

Summe BMWA

 

 

 

 

1 290

30

 

 

 

Summe BMLFUW

 

 

 

 

2 010

270

 

 

 

Summe

 

 

 

 

3 300

300

 

 

Nr.
LP

Nr.
AS

Arbeitsschritt (AS)

OE

Zeitbedarf (min)

VGr.

Wahr-scheinl.

Erwartungswert in min je Verwendungsgruppe


4b)

 

Praktische Überprüfung – Witness Audit

 

 

 

 

A1

A2

A 3

4b)

1

Planung der Aufsicht

BMLFUW

60

2

1

0

60

 

4b)

2a

Nominierung  und Bestellung SV für Witness Audit

BMWA

60

1

1

30

30

 

4b)

2b

Nominierung  und Bestellung SV für Witness Audit

BMLFUW

60

1

1

30

30

 


4b)

3

Organisation des Witness Audits (Auditplan, Terminabstimmung, Formblätter)


BMLFUW


120


1


1


120

 

 

4b)

4a

Dokumentenprüfung

BMWA

150

1

1

150

 

 

4b)

4b

Dokumentenprüfung

BMLFUW

150

1

1

150

 

 

4b)

5a

Durchführung des Witness Audits

BMWA

240

1

1

240

 

 

4b)

5b

Durchführung des Witness Audits

BMLFUW

240

1

1

240

 

 

4b)

6a

Berichterstellung und Erstellung VMP

BMWA

150

1

1

150

 

 

4b)

6b

Berichterstellung und Erstellung VMP

BMLFUW

150

1

1

150

 

 

4b)

7a

Bewertung der Verbesserungsmaßnahmen

BMWA

120

1

1

120

 

 

4b)

7b

Bewertung der Verbesserungsmaßnahmen

BMLFUW

120

1

1

120

 

 

4b)

8a

Bericht an Zulassungskomitee

BMWA

60

1

1

60

 

 

4b)

8

Bericht an Zulassungskomitee

BMLFUW

60

1

1

60

 

 

4b)

9

Bericht an Umweltgutachter

BMLFUW

120

2

1

60

60

 

4b)

10

Prüfung der Rechnungen und Einhebung Gebühr

BMLFUW

180

1,2

1

60

120

 

 

 

Summe

 

 

 

 

1 740

300

 

 

 

Summe BMWA

 

 

 

 

750

30

 

 

 

Summe BMLFUW

 

 

 

 

990

270

 

 

 

Summe

 

 

 

 

1 740

300

 

 


Zeitbedarf LP 5

Tabelle 7

Nr.
LP

Nr.
AS

Arbeitsschritt (AS)

OE

Zeitbedarf (min)

VGr.

Wahr-scheinl.

Erwartungswert in min je Verwendungsgruppe


 

 

Aufsicht über ausl. UG

 

 

 

 

A1

A2

A3

5

1

Planung der Aufsicht

BMLFUW

60

2

1

0

60

 

5

2

Anforderung von Unterlagen (Begutachtungsberichte, usw.)

BMLFUW

60

1

0,5

30

30

 

5

3a

Dokumentenprüfung

BMWA

240

1

0,5

120

0

 

5

3b

Dokumentenprüfung

BMLFUW

240

1

0,5

120

0

 

5

4

Berichterstellung und Übermittlung an Umweltgutachter

BMLFUW

240

1

0,5

80

40

 


5

5a

Nominierung und Bestellung von SV für Witness Audit

BMWA

60

1

0,5

30

0

 

5

5b

Nominierung und Bestellung von SV für Witness Audit

BMLFUW

60

1

0,5

30

0

 

5

6

Organisation des Witness Audits (Auditplan, Terminabstimmung)

BMLFUW

120

1

0,5

60

0

 

5

7a

Dokumentenprüfung

BMWA

150

1

0,5

75

0

 

5

7b

Dokumentenprüfung

BMLFUW

150

1

0,5

75

0

 

5

8a

Durchführung des Witness Audits

BMWA

240

1

0,5

120

0

 

5

8b

Durchführung des Witness Audits

BMLFUW

240

1

0,5

120

0

 

5

9a

Erstellung des Kontrollberichtes und Verbesserungsmaßnahmenprotokolls


BMWA


150


1


1


150


0

 

5

9b

Erstellung des Kontrollberichtes und Verbesserungsmaßnahmenprotokolls


BMLFUW


150


1


1


150


0

 

5

10

Übermittlung Kontrollbericht

BMLFUW

120

2

1

60

60

 

5

11

Prüfung der Rechnungen (inhaltlich und formal) und Einhebung der Gebühren für Witness Audit


BMLFUW


180


1,2


0,5


60


120

 

 

 

Summe

 

 

 

 

1 280

310

 

 

 

Summe BMWA

 

 

 

 

495

0

 

 

 

Summe BMLFUW

 

 

 

 

785

310

 

 

 

Summe

 

 

 

 

1 280

310

 

Zeitbedarf LP 6

Tabelle 8

Nr.
LP

Nr.
AS

Arbeitsschritt (AS)

OE

Zeitbedarf (min)

VGr.

Wahr-scheinl.

Erwartungswert in min je Verwendungsgruppe


6

 

Widerruf bzw. vorrübergeh. Aufhebung der Zulassung

 

 

 

 

A1

A2

A3

6

1

Festellung der Widerrufs- bzw. Aufhebungsvoraussetzungen

BMLFUW

120

1

1

120

 

0

6

2a

Vorlage und Beratung im Zulassungskomitee (ZK)

BMWA

60

1

1

60

 

0

6

2b

Vorlage und Beratung im Zulassungskomitee (ZK)

BMLFUW

60

1

1

60

 

0


6

3

Parteiengehör

BMLFUW

240

1

1

240

 

0

6

4

Erstellung Bescheidentwurf

BMLFUW

300

1

1

300

 

0

6

7

Erlassung des Bescheides

BMLFUW

120

1,2

 

60

60

0

 

 

Summe

 

 

 

 

840

60

 

 

 

Summe BMWA

 

 

 

 

60

0

 

 

 

Summe BMLFUW

 

 

 

 

780

60

 

 

 

Summe

 

 

 

 

840

60

 

 


Zeitbedarf LP 7

Tabelle 9

Nr.
LP

Nr.
AS

Arbeitsschritt (AS)

OE

Zeitbedarf (min)

VGr.

Wahr-scheinl.

Erwartungswert in min je Verwendungsgruppe


7

 

Wiedererteilung der Zulassung

 

 

 

 

A1

A2

A3

7

1

Prüfung des Wegfalls der Widerrufs- oder Aufhebungsgründe

BMLFUW

120

1

1

120

 

0

7

2a

Vorlage und Beratung im Zulassungskomitee (ZK)

BMWA

60

1

1

60

 

0

7

2b

Vorlage und Beratung im Zulassungskomitee (ZK)

BMLFUW

60

1

1

60

 

 


7

3

Parteiengehör

BMLFUW

240

1

1

240

 

0

7

4

Erstellung Bescheidentwurf

BMLFUW

300

1

1

300

 

0

7

7

Erlassung des Bescheides

BMLFUW

120

1,2

 

60

60

0

7

8

Prüfung der Rechnungen (inhaltlich und formal)

BMLFUW

120

1,2

1

60

60

 

7

9

Einhebung der Zulassungsgebühren, Mahnwesen

BMLFUW

60

2

1

0

60

 

 

 

Summe

 

 

 

 

900

180

 

 

 

Summe BMWA

 

 

 

 

60

0

 

 

 

Summe BMLFUW

 

 

 

 

840

180

 

 

 

Summe

 

 

 

 

900

180

 

 


Zeitbedarf LP 8

Tabelle 10

Nr.
LP

Nr.
AS

Arbeitsschritt (AS)

OE

Zeitbedarf (min)

VGr.

Wahr-scheinl.

Erwartungswert in min je Verwendungsgruppe


 

 

Führen der Umweltgutachterliste und Datenbank

 

 

 

 

 

 

 

8a

 

Anpassungen Umweltgutachterlise

 

 

 

 

A1

A2

A3

8a

1

Festellung der maßgeblichen Änderungen in der Umweltgutachterliste


BMLFUW


60


2


1




60

 

8a

2

Freigabe und Eintragung der Änderungen

BMLFUW

120

1

1

 

120

 

8a

3a

Aktualisierung der Datenbank

BMLFUW

120

1

1

120

0

 

8a

3b

Aktualisierung der Datenbank

BMLFUW

120

1

1

120

0

 


 

 

Summe

 

 

 

 

240

180

 

 

 

Summe BMWA

 

 

 

 

0

0

 

 

 

Summe BMLFUW

 

 

 

 

240

180

 

 

 

Summe

 

 

 

 

240

180

 

8b

 

Aussenden an EK

 

 

 

 

 

 

 

8b

1

Aussendung der Umweltgutachterliste an die Kommission

BMLFUW

120

1

1

60

60

 

 

 

Summe BMWA

 

 

 

 

60

60

 

8c

 

Führen der UG-Datenbank

 

 

 

 

 

 

 

8c

1a

Führung und Verwaltung der umfass. UG-Datenbank

BMLFUW

9 600

 

 

9 600

2 880

 

 

 

Summe

 

 

 

 

9 600

2 880

 

 

 

Summe BMWA

 

 

 

 

0

0

 

 

 

Summe BMLFUW

 

 

 

 

9 600

2 880

 

 

 

Summe

 

 

 

 

9 600

2 880

 

 


Zeitbedarf LP 9

Tabelle 11

Nr.
LP

Nr.
AS

Arbeitsschritt (AS)

OE

Zeitbedarf (min)

VGr.

Wahr-scheinl.

Erwartungswert in min je Verwendungsgruppe


9

 

Zulassungskomitee

 

 

 

 

A1

A2

A3

9

1

Organisation der Geschäftsführung des ZK

BMLFUW

240

1

1

180

60

 

9

2

Leitung und Durchführung von Sitzungen

BMLFUW

240

1

1

240

0

 


9

3a

Beschlussfassung und Richtlinienverabschiedung

BMWA

720

1

1

720

0

 

9

3b

Beschlussfassung und Richtlinienverabschiedung

BMLFUW

720

1

1

720

0

 

9

3c

Teilnahme und Empfehlungen

UBA

240

1

1

240

 

 

9

4

Protokollführung und -versendung

BMLFUW

240

1

1

180

60

 

9

 

Summe

 

 

 

 

2 280

120

 

9

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9

 

Summe BMWA

 

 

 

 

720

0

 

9

 

Summe BMLFUW

 

 

 

 

1 320

120

 

 

 

Summe UBA

 

 

 

 

240

0

 

 

 

Summe

 

 

 

 

2 280

120

 

 


Zeitbedarf LP 10

Tabelle 12

Nr.
LP

Nr.
AS

Arbeitsschritt (AS)

OE

Zeitbedarf (min)

VGr.

Wahr-scheinl.

Erwartungswert in min je
Verwendungsgruppe


10

 

Erstregistrierung von Organisationen

 

 

 

 

A1

A2

A3

A4

10

1

Protokollierung des Antrages und Rückmeldung an Unternehmen


UBA


45


3


1

 

 


45

 

10

2

Anfrage an Verwaltungsbehörde und Information Umweltanwalt


UBA


90


3


1

 

 


90

 

10

3

Prüfung des Antrages (UE und Dokumente)

UBA

420

1

1

420

 

 

 


10

4

 Rückfragen an Zulassungsstelle und Unternehmen

UBA

120

1

0,2

24

 

 

 

10

5

Verfassen der Stellungnahme zur Umwelterklärung (UE)

UBA

150

1

1

150

 

 

 

10

6

Mitteilung an BMLFUW und Umweltanwalt

UBA

60

1

1

60

 

 

 

10

7a

Korrespondenz mit Unternehmen

UBA

120

1

0,5

60

 

 

 

 

7b

Korrepondenz Verwaltungsbh. u. Umweltanwaltschaft

UBA

240

1

0,3

72

 

 

 

10

8

Überprüfung der korrigierten UE

UBA

120

1

0,8

96

 

 

 

10

9

Überprüfung der Nachvalidierung durch UG

UBA

30

1

0,5

15

 

 

 

10

10

Erstellung Registrierungsakt

UBA

180

1

1

180

 

 

 

10

11

Prüfung und Genehmigung des Registrierungsaktes

BMLFUW

120

1

1

120

 

 

 

10

12

Einzahlungsaufforderung und Inkasso

UBA

120

1,2

1

60

60

 

 

10

13

Ausfertigung Registrierungsakt

BMLFUW

60

2

1

60

 

 

 

 

 

Nr.
LP

Nr.
AS

Arbeitsschritt (AS)

OE

Zeitbedarf (min)

VGr.

Wahr-scheinl.

Erwartungswert in min je
Verwendungsgruppe


10

14

Eintragung in Organisationsverzeichnis

UBA

60

2

1

60

 

 

 

10

15

Eintragung in Datenbank und Internetseite UBA

UBA

180

1

1

180

 

 

 

10

16

Korrespondenz über erfolgte Eintragung

UBA

30

1

1

30

 

 

 


10

17

Korrespondenz bez. Veröffentlichung der UE

UBA

180

1

0,8

48

 

96

 

10

18

Projektadministration

UBA

60

1,3

1

60

 

120

 

 

 

Summe

 

 

 

 

1 695

60

351

 

 

 

Summe BMLFUW

 

 

 

 

180

0

0

 

 

 

Summe UBA

 

 

 

 

1 515

60

351

 

 

 

Summe

 

 

 

 

1 695

60

351

 

 

 


Zeitbedarf LP 11

Tabelle 13

Nr.
LP

Nr.
AS

Arbeitsschritt (AS)

OE

Zeitbedarf (min)

VGr.

Wahr-scheinl.

Erwartungswert in min je Verwendungsgruppe


11a

 

Revalidierung von Organisationen

 

 

 

 

A1

A2

A3

11a

1

Aufforderung zur Vorlage der Folge-UE

UBA

30

1

1

30

 

 

11a

2a

Prüfung des Antrages zur Verlängerung der Registrierung (formal)

UBA

15

3

1

 

 

15

11a

2b

Prüfung der Folge-UE (inhaltlich)

UBA

420

1

1

420

 

 

11a

3

Anfrage an Verwaltungsbh. und Info. Umweltanw.

UBA

90

3

 

 

 

90


11a

4

Anfrage an Zulassungsstelle

UBA

60

1

0,2

12

 

 

11a

5

Verfassen der Stellungnahme zur Umwelterklärung (UE)

UBA

150

1

1

150

 

 

11a

6

Mitteilung an Unternehmen zur Korrektur der UE

UBA

90

1

0,5

45

 

 

11a

7

Korrespondenz mit Umweltgutachter, Berater

UBA

90

1

1

90

 

 

11a

8

Korrespondenz Verw. bh. und Umweltanwalt

UBA

240

1

0,3

72

 

 

11a

9

Überprüfung der korrigierten UE

UBA

90

1

1

90

 

 

11a

10

Überprüfung der Nachvalidierung durch UG

UBA

30

1

0,5

15

 

 

11a

11

Genehmigung Fortführung der Registrierung durch BMLFUW

BMLFUW

120

1

1

120

 

 

11a

12

Einzahlungsaufforderung und Inkasso

UBA

120

1,2

1

60

60

 

11a

13

Mitteilung an Unternehmen über Aufrechterhaltung Registrierung

BMLFUW

45

1

1

45

 

 

11a

14

Aktualisierung interner Datenbank und Internetseite

UBA

120

1,2

60

60

 

 

 

 

Summe

 

 

 

 

1 209

60

105

11a

 

Summe BMLFUW

 

 

 

 

165

0

0

11a

 

Summe UBA

 

 

 

 

1 044

60

105

11a

 

Summe

 

 

 

 

1 209

60

105

 

 

Nr.
LP

Nr.
AS

Arbeitsschritt (AS)

OE

Zeitbedarf (min)

VGr.

Wahr-scheinl.

Erwartungswert in min je Verwendungsgruppe


11b

 

Neufassung der Umwelterklärung

 

 

 

 

A1

A2

A3

11b

 

Aufforderung zur Vorl. der Neufassung der UE

UBA

30

1

1

30

 

 

11b

 

Prüfung des Antrages zur Verlängerung der Registrierung (formal)

UBA

15

3

1

 

 

15

11b

 

Prüfung der Neufassung UE (inhaltlich)

UBA

120

1

1

120

 

 


11b

 

Anfrage an Zulassungsstelle

UBA

60

1

0,2

12

 

 

11b

 

Verfassen der Stellungnahme zur Neufassung der UE

UBA

60

1

1

60

 

 

11b

 

Korrespondenz mit Umweltgutachter, Berater

UBA

60

1

1

60

 

 

11b

 

Überprüfung der Nachvalidierung durch UG

UBA

30

1

0,5

15

 

 

11b

 

Genehmigung Fortführung der Registrierung durch BMLFUW

BMLFUW

120

1

1

120

 

 

11b

 

Einzahlungsaufforderung und Inkasso

UBA

120

1,2

1

60

60

 

11b

 

Mitteilung an Unternehmen über Aufrechterhaltung Registrierung

BMLFUW

45

1

1

45

 

 

11b

 

Aktualisierung interner Datenbank und Internetseite

UBA

60

1,2

30

60

 

 

11b

 

Summe

 

 

 

 

582

60

15

11b

 

Summe BMLFUW

 

 

 

 

165

0

0

11b

 

Summe UBA

 

 

 

 

417

60

15

11b

 

Summe

 

 

 

 

582

60

15

 


Zeitbedarf LP 12

Tabelle 14

Nr.
LP

Nr.
AS

Arbeitsschritt (AS)

OE

Zeitbedarf (min)

VGr.

Wahr-scheinl.

Erwartungswert in min je Verwendungsgruppe


12

 

Verweigerung der Eintragung

 

 

 

 

A1

A2

A3

12

1

Protokollierung des Antrages und Rückmeldung an Unternehmen

UBA

45

3

1

 

 

45

12

2

Anfrage an Verwaltungsbehörde und Information Umweltanwalt

UBA

90

3

1

 

 

90


12

3

Prüfung der UE und Dokumente

UBA

240

1

1

240

 

 

12

4

Verfassen Stellungnahme

UBA

120

1

 

120

 

 

12

5

Prüfung und Erhebung der Ablehnungsvoraussetzungen und Einleitung des Ablehnungsverfahrens


BMLFUW


360


1




360

 

 

12

6

Durchführung des Parteiengehöhrs

BMLFUW

180

1

 

180

 

 

12

7

Erstellung und Ausfertigung des Ablehnungsbescheides

BMLFUW

180

1,2

1

120

60

 

12

8

Rückmeldung an UBA und Parteien 

BMLFUW

120

2

 

 

120

 

 

 

Summe

 

 

 

 

1 020

180

135

 

 

Summe BMLFUW

 

 

 

 

660

180

0

 

 

Summe UBA

 

 

 

 

360

0

135

 

 

Summe

 

 

 

 

1 020

180

135

 


Zeitbedarf LP 13

Tabelle 15

Nr.
LP

Nr.
AS

Arbeitsschritt (AS)

OE

Zeitbedarf (min)

VGr.

Wahr-scheinl.

Erwartungswert in min je Verwendungsgruppe


13

 

Aussetzen der Eintragung

 

 

 

 

A1

A2

A3

13

1

Protokollierung des Antrages und Rückmeldung an Unternehmen

UBA

45

3

1

 

 

45

13

2

Anfrage an Verwaltungsbehörde und Information Umweltanwalt

UBA

90

3

1

 

 

90


13

3

Beurteilung der UE und Dokumente

UBA

240

1

 

240

 

 

13

4

Verfassen Stellungnahme

UBA

120

1

1

120

 

 

13

5

Prüfung und Erhebung der Voraussetzungen zur Aussetzung

BMLFUW

240

1

1

240

 

 

13

6

Rückfragen an Verwaltungsbehörden

BMLFUW

120

1

1

120

 

 

13

7a

Stellungnahme an UBA zur Fortsetzung Eintragungsverfahren

BMLFUW

60

1

0,4

24

 

 

13

7b

Durchführung des Parteingehörs

BMLFUW

180

1

0,6

108

 

 

13

8

Erstellung und Ausfertigung des Ablehnungsbescheides

BMLFUW

180

1,2

0,6

72

36

 

13

9

Rückmeldung an UBA und Parteien 

BMLFUW

120

1

0,6

72

 

 

 

 

Summe

 

 

 

 

996

36

135

 

 

Summe BMLFUW

 

 

 

 

636

36

0

 

 

Summe UBA

 

 

 

 

360

0

135

 

 

Summe

 

 

 

 

996

36

135

 


Zeitbedarf LP 14

Tabelle 16

Nr.
LP

Nr.
AS

Arbeitsschritt (AS)

OE

Zeitbedarf (min)

VGr.

Wahr-scheinl.

Erwartungswert in min je Verwendungsgruppe


14

 

Streichung von Organisationen

 

 

 

 

A1

A2

A3

14

1

Feststellen der Gründe für Streichung

UBA

60

1

1

60

 

 

14

2

Urgenz an Unternehmen (zB Vorlage UE)

UBA

120

1,3

1

60

 

60


14

3

Mitteilung an BMLFUW

UBA

30

1

1

30

 

 

14

4

Durchführung Parteiengehöhr

BMLFUW

120

1

1

120

 

 

14

5

Erstellung Bescheid

BMLFUW

120

1,2

1

60

60

 

14

6

Mitteilung an Parteien

BMLFUW

120

 

1

 

120

 

14

7a

Korrektur Organisationsverzeichnis

UBA

45

1

1

45

 

 

14

7b

Korrektur Internetseite

UBA

30

2

1

 

30

 

14

7c

Korrektur in interner Datenbank

UBA

30

1

1

30

 

 

 

 

Summe

 

 

 

 

405

210

60

 

 

Summe UBA

 

 

 

 

180

180

0

 

 

Summe BMLFUW

 

 

 

 

225

30

60

 

 

Summe

 

 

 

 

405

210

60

 


Zeitbedarf LP 15

Tabelle 17

Nr.
LP

Nr.
AS

Arbeitsschritt (AS)

OE

Zeitbedarf (min)

VGr.

Wahr-scheinl.

Erwartungswert in min je Verwendungsgruppe


15

 

Führen des Organisationsverzeichnisses und der Datenbank

 

 

 

 

A1

A2

A3

15a

 

Jährlich (summativ)

 

 

 

 

 

 

 

15a

1

Führung und Verwaltung der umfassenden Datenbank registrierter Organisationen (soweit nicht bei anderen LPs berücksichtigt)


UBA


1 050


1,2


1


750


300

 


 

2

EMAS-Helpdesk

UBA

900

1,3

1

720

 

180

 

 

Summe

 

 

 

 

1 470

300

180

 

 

Periodisch

 

 

 

 

 

 

 

15b

 

Versenden des Standortverzeichnisses an EK

UBA

150

1,3

1

90

 

60

 

 

Summe

 

 

 

 

90

0

60

 


Zeitbedarf LP 16

Tabelle 18

Nr.
LP

Nr.
AS

Arbeitsschritt (AS)

OE

Zeitbedarf (min)

VGr.

Wahr-scheinl.

Erwartungswert in min je Verwendungsgruppe


16

 

Internation. Angelegenheiten

 

 

 

 

A1

A2

A3

16a

 

Art. 14 EMAS-Ausschuß

 

 

 

 

 

 

 

16a

1

Teilnahme am Artikel 14 – EMAS-Ausschuss

BMLFUW

480

1

1

480

0

 

16a

2

Vorbereitung u. Berichtslegung

BMLFUW

600

1

1

600

0

 

 

 

Summe

 

 

 

 

1 080

 

 


16b

 

Forum der Zulassungsstellen

 

 

 

 

 

 

 

16b

1a

Teilnahme am Forum der EMAS-Zulassungsstellen

BMWA

480

1

1

480

0

 

 

1b

Teilnahme am Forum der EMAS-Zulassungsstellen

BMLFUW

480

1

1

480

0

 

16b

2

Vorbereitung u. Berichtslegung

BMLFUW

600

1

1

600

 

 

 

 

Summe

 

 

 

 

1 560

0

 

16c

 

Competent Body Meetings

 

 

 

 

 

 

 

16c

1

Teilnahme

UBA

960

1

1

960

 

 

16c

2

Vorbereitung  und Berichtslegung

UBA

480

1

1

480

 

 

 

 

Summe

 

 

 

 

1 440

 

 

16d

 

Teilnahme an europ. Arbeitskreisen (jährlich summativ)

 

 

 

 

 

 

 

16d

1a

Teilnahme an europ. Arbeitskreisen

BMLFUW

2 400

1

1

2 400

 

 

16d

1b

Teilnahme an europ. Arbeitskreisen

UBA

2 160

1

1

2 160

 

 

 

 

Summe

 

 

 

 

4 560

 

 

 

 

Summe BMWA

 

 

 

 

480

 

 

 

 

Summe BMLFUW

 

 

 

 

4 560

 

 

 

 

Summe UBA

 

 

 

 

3 600

 

 

 

 

Summe

 

 

 

 

8 640

 

 

Zeitbedarf LP 17

Tabelle 19

Nr.
LP

Nr.
AS

Arbeitsschritt (AS)

OE

Zeitbedarf (min)

VGr.

Wahr-scheinl.

Erwartungswert in min je Verwendungsgruppe


17

 

Grundlagenarbeit/Sonstiges

 

 

 

 

A1

A2

A3

17

1

Vorbereitung für Richtlinien und Beschlüsse für das ZK

BMLFUW

6 000

 

 

6 000

0

0

17

2a

Erstellung und Koordination von nation. Stellungnahmen zu EMAS

BMLFUW

4 800

1

1

4 800

0

 


 

2b

Erstellung und Koordination von nation. Stellungnahmen zu EMAS

UBA

2 850

1

1

2 850

 

 

17

3

Entwicklung und Anpassung von Audit-Checklisten

BMLFUW

4 800

1

1

4 800

0

 

 

 

Summe

 

 

 

 

18 450

0

 

 

 

Summe BMLFUW

 

 

 

 

15 600

0

 

 

 

Summe UBA

 

 

 

 

2 850

0

 

 

 

Summe

 

 

 

 

18 450

0

 

 


Zeitbedarf LP 18

Tabelle 20

Nr.
LP

Nr.
AS

Arbeitsschritt (AS)

OE

Zeitbedarf (min)

VGr.

Wahr-scheinl.

Erwartungswert in min je Verwendungsgruppe


 

 

Organisation und Information

 

 

 

 

A1

A2

A3

18

 

Jährlich

 

 

 

 

 

 

 

18

1

Schulung von Sachverständigen und Kalibrierung des Zulassungsverfahrens


BMLFUW


1 440


1


1


1 440


0

 

18

2a

Informationstätigkeiten (Fachseminare, Infobroschüren zu UMG)

BMLFUW

4 800

1

1

 

4 800

 

18

2b

Informationstätigkeiten (Fachseminare, Infobroschüren zu UMG)

UBA

3 960

1

1

3 960

 

 

18

 

Summe

 

 

 

 

5 400

4 800

 

18

 

Summe BMLFUW

 

 

 

 

1 440

4 800

 

18

 

Summe UBA

 

 

 

 

3 960

0

 


18

 

Summe

 

 

 

 

5 400

4 800

 

18

 

 

 

 

 

 

 

 

 

18

 

Periodisch

 

 

 

 

 

 

 

18

1a

EMAS Jour Fix (ressortinterne Koordination)

BMLFUW

480

1

1

480

0

 

18

1b

Teilnahme EMAS-Jour Fix

UBA

480

1

1

480

 

 

 

 

Summe

 

 

 

 

960

19 200

 

 

 

Summe BMLFUW

 

 

 

 

480

 

 

 

 

Summe UBA

 

 

 

 

480

 

 

 

 

Summe

 

 

 

 

960

 

 


Zeitbedarf LP 19

Tabelle 21

Nr.
LP

Nr.
AS

Arbeitsschritt (AS)

OE

Zeitbedarf (min)

VGr.

Wahr-scheinl.

Erwartungswert in min je Verwendungsgruppe


19

 

Schulung der UG

 

 

 

 

A1

A2

A3

19

1

Organisation des UGA-WS

BMLFUW

300

1

1

240

60

 

19

2a

Durchführung von UGA-WS

BMLFUW

600

1

1

600

0

 


19

2b

Teilnahme UG-Workshop

UBA

300

1

1

300

 

 

19

3

Protokollführung

BMLFUW

240

1

1

180

60

 

 

 

Summe

 

 

 

 

1 320

120

 

 

 

Summe BMLFUW

 

 

 

 

1 020

120

 

 

 

Summe UBA

 

 

 

 

300

0

 

 

 

Summe

 

 

 

 

1 320

120

 

 

 

 


Anzahl der Stellen und Verfahren

Tabelle 22

Nr. LP

Bezeichnung LP

2000

2001

2002

2003

1

Anzahl der Neuzulassungen

1

1

2

1

2

Anzahl der Erweiterungen /Änderungen des Zulassungsumfanges


3


16


8


8

3

Anzahl der Notifizierungen ausl.  UG

4

20

15

10

4a

Anzahl der Aufsichtsmaßnahmen Office Audit

3

7

7

7

4b

Anzahl der Aufsichtsmaßnahmen Witness Audit

3

7

7

7

5

Anzahl der Aufsichtsmaßnahmen über ausl. UG

4

8

10

10

6

Anzahl Widerruf/Aufhebung der Zulassung

2

2

3

2

7

Anzahl Wiedererteilung

0

1

1

1

8a

Anzahl Änderungen UG-Liste

10

20

20

15

8b

Änderungen Datenbank

1

1

1

1

9

Anzahl Sitzungen ZK

6

8

8

8

10

Erstregistrierung von Organisationen

100

100

100

100

11a

Revalidierungen

45

55

55

110

11b

Neuauflage der UE

0

0

115

210

12

Verweigerungen der Eintragung

0

0

1

1

13

Aussetzen der Eintragung

3

3

3

3

14

Streichung von Organisationen

15

15

50

70

15

Führen des Organisationsverzeichnisses und der Datenbank


1


1


1


1

16a

Anzahl internation. Sitzungen Art. 14 EMAS-Ausschuss


2


3


3


3

16b

Forum Zulassungsstellen

3

2

2

2

16c

Competent Body

1

2

2

1

16d

Europ. AK (jährlich)

1

1

1

1

17

Grundlagenarbeit (jährlich)

1

1

1

1

18a

Jährliche Infotätigkeiten

1

1

1

1

18b

Anzahl EMAS-Jour Fix

6

8

8

6

19

Anzahl Schulungsveranst. UG

2

3

3

3

 

Anzahl der Stellen

 

 

 

 

Anzahl der im Inland zugelassenen Umweltgutachter zu Jahresbeginn


17


16


16


16

Anzahl der im Inland zugelassenen Umweltgutachter zu Jahresende


16


16


16


16

Anzahl der notifizierten ausl. Umweltgutachter zu Jahresende

51

76

96

106

Anzahl der  registrierten Organisationen zu Jahresbeginn

234

319

404

454

Anzahl der registrierten Org. zu Jahresende

319

404

454

484

Streichungen

15

15

50

70

Summe der Einnahmen

Tabelle 23

 

2000

2001

2002

2003

Zulassungs- und Erweiterungsgebühren

174 800

344 000

352 000

232 000

Amts-SV-Gebühren

17 030

48 000

48 000

48 000

Summe

191 830

392 000

400 000

280 000

Registrierungsgebühren und Revalidierungs-gebühren


630 000


700 000


700 000


700 000

Gesamtsumme

821 830

1 092 000

1 100 000

980 000

 


Personalausgaben 2000

Tabelle 24

 

Bezeichnung Leistungsprozess

Häu-figkeit

Zeitbedarf/
LP (min)

Zeitbedarf

Zeitbedarf/
LP (min)

Zeitbedarf

Zeitbedarf/LP

Zeitbedarf

Ausgaben

Ausgaben

Ausgaben

Nr. LP

Gesamt

 

min

min

min

min

min

min

ATS

ATS

ATS

 

2000

 

A1

A1

A2

A2

A3

A3

A1

A2

A3


1

Zulassung der Umwelteinzelgutachter bzw. Umweltgutachterorganisationen



1



5 160



5 160



1 110



1 110



0



0



38 184



4 995



0

2

Änderung bzw. Erweiterung der Zulassung der Umwelteinzelgutachter bzw. Umweltgutachterorganisationen




3




2 226




6 678




444




1 332




0




0




49 417,2




5 994




0

3

Notifizierung von ausländischen Umweltgutachtern


4


630


2 520


540


2 160


0


0


18 648


9 720


0

4a

Überprüfung der organisatorischen Strukturen – Office Audit



3



3 300



9 900



300



900



0



0



73 260



4 050



0

4b

Praktische Überprüfung – Wit­ness Audit


3


1 740


5 220


300


900


0


0


38 628


4 050


0

5

Aufsicht über ausländische Umweltgutachter


4


1 280


5 120


310


1 240


0


0


37 888


5 580


0

6

Widerruf bzw. vorrübergehende Aufhebung der Zulassung


2


840


1 680


60


120


0


0


12 432


540


0

7

Wiedererteilung der Zulassung

0

900

0

180

0

0

0

0

0

0

8a

Periodische Anpassungen
UG-Liste


10


240


2 400


180


1 800


0


0


17 760


8 100


0

8b

Aussenden an EK

2

60

120

60

120

0

0

888

540

0

 

Bezeichnung Leistungsprozess

Häu-figkeit

Zeitbedarf/
LP (min)

Zeitbedarf

Zeitbedarf/
LP (min)

Zeitbedarf

Zeitbedarf/LP

Zeitbedarf

Ausgaben

Ausgaben

Ausgaben

Nr. LP

Gesamt

 

min

min

min

min

min

min

ATS

ATS

ATS

 

2000

 

A1

A1

A2

A2

A3

A3

A1

A2

A3


8c

Führen der Datenbank

1

9 600

9 600

2 880

2 880

0

0

71 040

12 960

0

9

Zulassungskomitee

6

2 280

13 680

120

720

0

0

101 232

3 240

0

10

Erstregistrierung von Organisationen


100


1 695


169 500


60


6 000


351


35 100


1 254 300


27 000


115 830

11a

Revalidierung (Verlängerung der Registrierung)


45


1 209


54 405


60


2 700


105


4 725


402 597


12 150


15 592,5

11b

Neufassung UE

0

582

0

60

0

15

0

0

0

0

12

Verweigerung der Eintragung

0

1 020

0

180

0

135

0

0

0

0

13

Aussetzen der Eintragung

3

996

2 988

36

108

135

405

22 111,2

486

1 336,5

14

Streichung von Organisationen

15

405

6 075

210

3 150

60

900

44 955

14 175

2 970

15a

Führen Organisationsverzeichnis u. Datenb. (jährlich)


1


1 470


1 470


300


300


180


180


10 878


1 350


594

15b

Periodisch

2

90

180

0

0

60

120

1 332

0

396

16a

Artikel 14 – EMAS-Ausschuss

2

1 080

2 160

0

0

 

0

15 984

0

0

16b

 Forum der Zulassungsstellen

3

1 560

4 680

0

0

 

0

34 632

0

0

16c

Competent Body

1

1 440

1 440

0

0

 

0

10 656

0

0

16d

Europ. Arbeitskreise

1

4 560

4 560

0

0

 

0

33 744

0

0

17

Grundlagenarbeit (Erstellung von nationalen Stellungnahmen, Richtlinien des ZK, …)



1



18 450



18 450

 



0

 



0



136 530



0



0

18a

Jährliche Infotätigkeiten

1

5 400

5 400

4 800

4 800

 

0

39 960

21 600

0

 

Bezeichnung Leistungsprozess

Häu-figkeit

Zeitbedarf/
LP (min)

Zeitbedarf

Zeitbedarf/
LP (min)

Zeitbedarf

Zeitbedarf/LP

Zeitbedarf

Ausgaben

Ausgaben

Ausgaben

Nr. LP

Gesamt

 

min

min

min

min

min

min

ATS

ATS

ATS

 

2000

 

A1

A1

A2

A2

A3

A3

A1

A2

A3


18b

Periodische Infotätigkeiten

6

960

5 760

 

0

 

0

42 624

0

0

19

Information und Schulung extern

2

1 320

2 640

120

240

 

0

19 536

1 080

0

 

Summe

 

 

341 786

 

30 580

 

41 430

2 529 216,4

137 610

136 719

Tabelle 24-1

 

Bezeichnung Leistungsprozess

Häu-figkeit

Zeitbedarf/
LP (min)

Zeitbedarf

Zeitbedarf/
LP (min)

Zeitbedarf

Zeitbedarf/LP

Zeitbedarf

Ausgaben

Ausgaben

Ausgaben

Nr. LP

Gesamt

 

min

min

min

min

min

min

ATS

ATS

ATS

 

2000

 

A1

A1

A2

A2

A3

A3

A1

A2

A3

1

Zulassung der Umwelteinzelgutachter bzw.  Umweltgutachterorganisationen



1



1 080



1 080



120



120

 



0



7 992



540



0

2

Änderung bzw. Erweiterung der Zulassung der Umwelteinzelgutachter bzw. Umweltgutachterorganisationen




3




312




936




0




0

 




0




6 926,4




0




0

3

Notifizierung von ausländischen Umweltgutachtern


4


0


0


0


0

 


0


0


0


0

4a

Überprüfung der organisatorischen Strukturen – Office Audit



3



1 290



3 870



30



90

 



0



28 638



405



0

4b

Praktische Überprüfung – Witness Audit


3


750


2 250


30


90

 


0


16 650


405


0

 

Bezeichnung Leistungsprozess

Häu-figkeit

Zeitbedarf/
LP (min)

Zeitbedarf

Zeitbedarf/
LP (min)

Zeitbedarf

Zeitbedarf/LP

Zeitbedarf

Ausgaben

Ausgaben

Ausgaben

Nr. LP

Gesamt

 

min

min

min

min

min

min

ATS

ATS

ATS

 

2000

 

A1

A1

A2

A2

A3

A3

A1

A2

A3


5

Aufsicht über ausländische Umweltgutachter


4


495


1 980


0


0

 


0


14 652


0


0

6

Widerruf bzw. vorrübergehende Aufhebung der Zulassung


2


60


120


0


0

 


0


888


0


0

7

Wiedererteilung der Zulassung

0

60

0

0

0

 

0

0

0

0

8a

Periodische Anpassungen
UG-Liste


10


0


0


0


0

 


0


0


0


0

8b

Aussenden an EK

2

0

0

0

0

 

0

0

0

0

8c

Führen der Datenbank

1

0

0

0

0

 

0

0

0

0

9

Zulassungskomitee

6

720

4 320

0

0

 

0

31 968

0

0

10

Erstregistrierung von Organisationen


100


0


0


0


0

 


0


0


0


0

11a

Revalidierung (Verlängerung der Registrierung)


45


0


0


0


0

 


0


0


0


0

11b

Neuauflage UE

0

0

0

0

0

0

0

0

0

 

12

Verweigerung der Eintragung

0

0

0

0

0

 

0

0

0

0

13

Aussetzen der Eintragung

3

0

0

0

0

 

0

0

0

0

14

Streichung von Organisationen

15

0

0

0

0

 

0

0

0

0

15a

Führen Organisationsverzeichnis u. Datenb. (jährlich)


1


0


0


0


0

 


0


0


0


0

15b

Periodisch

2

0

0

0

0

 

0

0

0

0

16a

Artikel 14 – EMAS-Ausschuss

2

0

0

0

0

 

0

0

0

0

 

Bezeichnung Leistungsprozess

Häu-figkeit

Zeitbedarf/
LP (min)

Zeitbedarf

Zeitbedarf/
LP (min)

Zeitbedarf

Zeitbedarf/LP

Zeitbedarf

Ausgaben

Ausgaben

Ausgaben

Nr. LP

Gesamt

 

min

min

min

min

min

min

ATS

ATS

ATS

 

2000

 

A1

A1

A2

A2

A3

A3

A1

A2

A3


16b

 Forum der Zulassungsstellen

3

480

1 440

0

0

 

0

10 656

0

0

16c

Competent Body

1

0

0

0

0

 

0

0

0

0

16d

Europ. Arbeitskreise

1

0

0

0

0

 

0

0

0

0

17

Grundlagenarbeit (Erstellung von nationalen Stellungnahmen, Richtlinien des ZK, …)



1



0



0



0



0

 



0



0



0



0

18a

Jährliche Infotätigkeiten

1

0

0

0

0

 

0

0

0

0

18b

Periodische Infotätigkeiten

6

0

0

0

0

 

0

0

0

0

19

Information und Schulung extern

2

 

0

 

0

 

0

0

0

0

 

Summe

 

 

15 996

 

300

 

0

118 370,4

1 350

0

 

 

Tabelle 24-2

 

Bezeichnung Leistungsprozess

Häu-figkeit

Zeitbedarf/
LP (min)

Zeitbedarf

Zeitbedarf/
LP (min)

Zeitbedarf

Zeitbedarf/LP

Zeitbedarf

Ausgaben

Ausgaben

Ausgaben

Nr. LP

Gesamt

 

min

min

min

min

min

min

ATS

ATS

ATS

 

2000

 

A1

A1

A2

A2

A3

A3

A1

A2

A3

1

Zulassung der Umwelteinzelgutachter bzw.  Umweltgutachterorganisationen



1



4 080



4 080



990



990

 



0



30 192



4 455



0

2

Änderung bzw. Erweiterung der Zulassung der Umwelteinzelgutachter bzw. Umweltgutachterorganisationen




3




1 914




5 742




444




1 332

 




0




42 490,8




5 994




0

 

Bezeichnung Leistungsprozess

Häu-figkeit

Zeitbedarf/
LP (min)

Zeitbedarf

Zeitbedarf/
LP (min)

Zeitbedarf

Zeitbedarf/LP

Zeitbedarf

Ausgaben

Ausgaben

Ausgaben

Nr. LP

Gesamt

 

min

min

min

min

min

min

ATS

ATS

ATS

 

2000

 

A1

A1

A2

A2

A3

A3

A1

A2

A3


3

Notifizierung von ausländischen Umweltgutachtern


4


630


2 520


540


2 160

 


0


18648


9 720


0

4a

Überprüfung der organisatorischen Strukturen – Office Audit



3



2 010



6 030



270



810

 



0



44 622



3 645



0

4b

Praktische Überprüfung – Witness Audit


3


990


2 970


270


810

 


0


21 978


3 645


0

5

Aufsicht über ausländische Umweltgutachter


4


785


3 140


310


1 240

 


0


23 236


5 580


0

6

Widerruf bzw. vorrübergehende Aufhebung der Zulassung


2


780


1 560


60


120

 


0


11 544


540


0

7

Wiedererteilung der Zulassung

0

840

0

180

0

 

0

0

0

0

8a

Periodische Anpassungen
UG-Liste


10


240


2 400


180


1 800

 


0


17 760


8 100


0

8b

Aussenden an EK

2

60

120

60

120

 

0

888

540

0

8c

Führen der Datenbank

1

9 600

9 600

2 880

2 880

 

0

71 040

12 960

0

9

Zulassungskomitee

6

1 320

7 920

120

720

 

0

58 608

3 240

0

10

Erstregistrierung von Organisationen


100


180


18 000


0


0

 


0


133 200


0


0

11a

Revalidierung (Verlängerung der Registrierung)


45


165


7 425


0


0

 


0


54 945


0


0

11b

Neuauflage UE

0

165

0

0

0

0

0

0

0

 

 

Bezeichnung Leistungsprozess

Häu-figkeit

Zeitbedarf/
LP (min)

Zeitbedarf

Zeitbedarf/
LP (min)

Zeitbedarf

Zeitbedarf/LP

Zeitbedarf

Ausgaben

Ausgaben

Ausgaben

Nr. LP

Gesamt

 

min

min

min

min

min

min

ATS

ATS

ATS

 

2000

 

A1

A1

A2

A2

A3

A3

A1

A2

A3


12

Verweigerung der Eintragung

0

660

0

180

0

 

0

0

0

0

13

Aussetzen der Eintragung

3

636

1 908

36

108

 

0

14 119,2

486

0

14

Streichung von Organisationen

15

225

3 375

30

450

60

900

24 975

2 025

2 970

15a

Führen Organisationsverzeichnis u. Datenb. (jährlich)

1


0


0


0


0


0


0


0


0


0

15b

Periodisch

2

0

0

 

0

0

0

0

0

0

16a

Artikel 14 – EMAS-Ausschuss

2

1 080

2 160

0

0

0

0

15 984

0

0

16b

 Forum der Zulassungsstellen

3

1 080

3 240

0

0

0

0

23 976

0

0

16c

Competent Body

1

0

0

0

0

0

0

0

0

0

16d

Europ. Arbeitskreise

1

2 400

2 400

0

0

0

0

17 760

0

0

17

Grundlagenarbeit (Erstellung von nationalen Stellungnahmen, Richtlinien des ZK, …)



1



15 600



15 600



0



0



0



0



115 440



0



0

18a

Jährliche Infotätigkeiten

1

1 440

1 440

4 800

4 800

0

0

10 656

21 600

0

18b

Periodische Infotätigkeiten

6

480

2 880

0

0

0

0

21 312

0

0

19

Information und Schulung extern

2

1 020

2 040

120

240

 

0

15 096

1 080

0

 

Summe

 

 

106 550

 

18 580

 

900

788 470

83 610

2 970

 

 

Tabelle 24-3

 

Bezeichnung Leistungsprozess

Häu-figkeit

Zeitbedarf/
LP (min)

Zeitbedarf

Zeitbedarf/
LP (min)

Zeitbedarf

Zeitbedarf/LP

Zeitbedarf

Ausgaben

Ausgaben

Ausgaben

Nr. LP

Gesamt

 

min

min

min

min

min

min

ATS

ATS

ATS

 

2000

 

A1

A1

A2

A2

A3

A3

A1

A2

A3


1

Zulassung der Umwelteinzelgutachter bzw.  Umweltgutachterorganisationen



1



0



0



0



0

 



0



0



0



0

2

Änderung bzw. Erweiterung der Zulassung der Umwelteinzelgutachter bzw. Umweltgutachterorganisationen




3




0




0




0




0




0




0




0




0




0

3

Notifizierung von ausländischen Umweltgutachtern


4


0


0

 


0

 


0


0


0


0

4a

Überprüfung der organisatorischen Strukturen – Office Audit



3



0



0

 



0

 



0



0



0



0

4b

Praktische Überprüfung – Witness Audit


3


0


0

 


0

 


0


0


0


0

5

Aufsicht über ausländische Umweltgutachter


4


0


0

 


0

 


0


0


0


0

6

Widerruf bzw. vorrübergehende Aufhebung der Zulassung


2


0


0

 


0

 


0


0


0


0

7

Wiedererteilung der Zulassung

0

0

0

 

0

 

0

0

0

0

8a

Periodische Anpassungen
UG-Liste


10


0


0

 


0

 


0


0


0


0

8b

Aussenden an EK

2

0

0

 

0

 

0

0

0

0

 

 

Bezeichnung Leistungsprozess

Häu-figkeit

Zeitbedarf/
LP (min)

Zeitbedarf

Zeitbedarf/
LP (min)

Zeitbedarf

Zeitbedarf/LP

Zeitbedarf

Ausgaben

Ausgaben

Ausgaben

Nr. LP

Gesamt

 

min

min

min

min

min

min

ATS

ATS

ATS

 

2000

 

A1

A1

A2

A2

A3

A3

A1

A2

A3


8c

Führen der Datenbank

1

0

0

 

0

 

0

0

0

0

9

Zulassungskomitee

6

240

1 440

0

0

 

0

10 656

0

0

10

Erstregistrierung von Organisationen


100


1 515


151 500


60


6 000


351


35 100


1 121 100


27 000


115 830

11a

Revalidierung (Verlängerung der Registrierung)


45


1 044


46 980


60


2 700


105


4 725


347 652


12 150


15 592,5

11b

Neuauflage UE

0

417

 

60

0

15

 

0

0

0

12

Verweigerung der Eintragung

0

360

0

0

0

135

0

0

0

0

13

Aussetzen der Eintragung

3

360

1 080

0

0

135

405

7 992

0

1 336,5

14

Streichung von Organisationen

15

180

2 700

180

2 700

0

0

19 980

12 150

0

15a

Führen Organisationsverzeichnis u. Datenb. (jährlich)


1


1 470


1 470


300


300


180


180


10 878


1 350


594

15b

Periodisch

2

90

180

0

0

60

120

1 332

0

396

16a

Artikel 14 – EMAS-Ausschuss

2

0

0

0

0

0

0

0

0

0

16b

 Forum der Zulassungsstellen

3

0

0

0

0

0

0

0

0

0

16c

Competent Body

1

1 440

1 440

0

0

 

0

10 656

0

0

16d

Europ. Arbeitskreise

1

2 160

2 160

0

0

 

0

15 984

0

0

17

Grundlagenarbeit (Erstellung von nationalen Stellungnahmen, Richtlinien des ZK, …)



1



2 850



2 850



0



0



0



0



21 090



0



0

 

Bezeichnung Leistungsprozess

Häu-figkeit

Zeitbedarf/
LP (min)

Zeitbedarf

Zeitbedarf/
LP (min)

Zeitbedarf

Zeitbedarf/LP

Zeitbedarf

Ausgaben

Ausgaben

Ausgaben

Nr. LP

Gesamt

 

min

min

min

min

min

min

ATS

ATS

ATS

 

2000

 

A1

A1

A2

A2

A3

A3

A1

A2

A3


18a

Jährliche Infotätigkeiten

1

3 960

3 960

0

0

0

0

29 304

0

0

18b

Periodische Infotätigkeiten

6

480

2 880

0

0

0

0

21 312

0

0

19

Information und Schulung extern

2

300

600

 

0

 

0

4 440

0

0

 

Summe

 

 

219 240

 

11 700

 

40 530

1 622 376

52 650

133 749

 

 

Tabelle 24-4


Organisationseinheit


Personalausgaben 2000


Jahreszeitbedarf

durchschn. Personal-
ausgaben je VGr. und min

Personalausgaben
pro Jahr je VGr.

durchschn.
Personalkosten
je VGr. und min

Personalkosten
pro Jahr je VGr.

 

 

(min)

ATS

ATS

 

 

Gesamt

A1

341 786,0

7,4

2 529 216,4

9,6

3 281 145,6

BMWA

A1

15 996,0

7,4

118 370,4

9,6

153 561,6

BMLFUW

A1

106 550,0

7,4

788 470,0

9,6

1 022 880,0

UBA

A1

219 240,0

7,4

1 622 376,0

9,6

2 104 704,0

Gesamt

A2

30 580,0

4,5

137 610,0

5,9

180 422,0

BMWA

A2

300,0

4,5

1 350,0

5,9

1 770,0

BMLFUW

A2

18 580,0

4,5

83 610,0

5,9

109 622,0

UBA

A2

11 700,0

4,5

52 650,0

5,9

69 030,0

Gesamt

A3

41 430,0

3,3

136 719,0

4,3

178 149,0


Organisationseinheit


Personalausgaben 2000


Jahreszeitbedarf

durchschn. Personal-
ausgaben je VGr. und min

Personalausgaben
pro Jahr je VGr.

durchschn.
Personalkosten
je VGr. und min

Personalkosten
pro Jahr je VGr.

 

 

(min)

ATS

ATS

 

 


BMLFUW

A3

900,0

3,3

2 970,0

4,3

3 870,0

UBA

A3

40 530,0

3,3

133 749,0

4,3

174 279,0

Summe

 

 

 

2 803 545,4

 

3 639 716,6

 

 

Organisationseinheit

Personalbedarf 2000

Jahreszeitbedarf

Normalarbeitszeit

Personalbedarf/VGr.

 

 

 

 

(min)

(min)

ATS

 

 

BMWA

A1

15 996

100 000

0,15996

 

 

BMLFUW

A1

106 550

100 000

1,0655

 

 

UBA

A1

219 240

100 000

2,1924

 

 

BMWA

A2

300

100 000

0,003

 

 

BMLFUW

A2

18 580

100 000

0,1858

 

 

UBA

A2

11 700

100 000

0,117

 

 

BMLFUW

A3

900

100 000

0,009

 

 

UBA

A3

40 530

100 000

0,4053

 

 

 

 


Personalausgaben 2001

Tabelle 25

 

Bezeichnung Leistungsprozess

Häu-figkeit

Zeitbedarf/
LP (min)

Zeitbedarf

Zeitbedarf/
LP (min)

Zeitbedarf

Zeitbedarf/LP

Zeitbedarf

Ausgaben

Ausgaben

Ausgaben

Nr. LP

Gesamt

 

min

min

min

min

min

min

ATS

ATS

ATS

 

2001

 

A1

A1

A2

A2

A3

A3

A1

A2

A3


1

Zulassung der Umwelteinzelgutachter bzw.  Umweltgutachterorganisationen



1



5 160



5 160



1 110



1 110



0



0



38 184



4 995



0

2

Änderung bzw. Erweiterung der Zulassung der Umwelteinzelgutachter bzw. Umweltgutachterorganisationen




16




2 226




35 616




444




7 104




0




0




263 558,4




31 968




0

3

Notifizierung von ausländischen Umweltgutachtern


20


630


12 600


540


10 800


0


0


93 240


48 600


0

4a

Überprüfung der organisatorischen Strukturen – Office Audit



7



3 300



23 100



300



2 100



0



0



170 940



9 450



0

4b

Praktische Überprüfung – Witness Audit


7


1 740


12 180


300


2 100


0


0


90 132


9 450


0

5

Aufsicht über ausländische Umweltgutachter


8


1 280


10 240


310


2 480


0


0


75 776


11 160


0

6

Widerruf bzw. vorrübergehende Aufhebung der Zulassung


2


840


1 680


60


120


0


0


12 432


540


0

7

Wiedererteilung der Zulassung

1

900

900

180

180

0

0

6 660

810

0

8a

Periodische Anpassungen
UG-Liste


20


240


4 800


180


3 600


0


0


35 520


16 200


0

 

Bezeichnung Leistungsprozess

Häu-figkeit

Zeitbedarf/
LP (min)

Zeitbedarf

Zeitbedarf/
LP (min)

Zeitbedarf

Zeitbedarf/LP

Zeitbedarf

Ausgaben

Ausgaben

Ausgaben

Nr. LP

Gesamt

 

min

min

min

min

min

min

ATS

ATS

ATS

 

2001

 

A1

A1

A2

A2

A3

A3

A1

A2

A3


8b

Aussenden an EK

2

60

120

60

120

0

0

888

540

0

8c

Führen der Datenbank

1

9 600

9 600

2 880

2 880

0

0

71 040

12 960

0

9

Zulassungskomitee

8

2 280

18 240

120

960

0

0

134 976

4 320

0

10

Erstregistrierung von Organisationen


100


1 695


169 500


60


6 000


351


35 100


1 254 300


27 000


115 830

11a

Revalidierung (Verlängerung der Registrierung)


55


1 209


66 495


60


3 300


105


5 775


492 063


14 850


19 057,5

11b

Neuauflage UE

0

582

0

60

0

15

0

0

0

0

12

Verweigerung der Eintragung

0

1 020

0

180

0

135

0

0

0

0

13

Aussetzen der Eintragung

3

996

2 988

36

108

135

405

22 111,2

486

1 336,5

14

Streichung von Organisationen

15

405

6 075

210

3 150

60

900

44 955

14 175

2 970

15a

Führen Organisationsverzeichnis u. Datenb. (jährlich)


1


1 470


1 470


300


300


180


180


10 878


1 350


594

15b

Periodisch

2

90

180

0

0

60

120

1 332

0

396

16a

Artikel 14 – EMAS-Ausschuss

3

1 080

3 240

0

0

0

0

23 976

0

0

16b

 Forum der Zulassungsstellen

2

1 560

3 120

0

0

0

0

23 088

0

0

16c

Competent Body

2

1 440

2 880

0

0

0

0

21 312

0

0

16d

Europ. Arbeitskreise

1

4 560

4 560

0

0

0

0

33 744

0

0

 

Bezeichnung Leistungsprozess

Häu-figkeit

Zeitbedarf/
LP (min)

Zeitbedarf

Zeitbedarf/
LP (min)

Zeitbedarf

Zeitbedarf/LP

Zeitbedarf

Ausgaben

Ausgaben

Ausgaben

Nr. LP

Gesamt

 

min

min

min

min

min

min

ATS

ATS

ATS

 

2001

 

A1

A1

A2

A2

A3

A3

A1

A2

A3


17

Grundlagenarbeit (Erstellung von nationalen Stellungnahmen, Richtlinien des ZK, …)



1



18 450



18 450



0



0



0



0



136 530



0



0

18a

Jährliche Infotätigkeiten

1

5 400

5 400

4 800

4 800

0

0

39 960

21 600

0

18b

Periodische Infotätigkeiten

8

960

7 680

0

0

0

0

56 832

0

0

19

Information und Schulung extern

3

1 320

3 960

120

360

0

0

29 304

1 620

0

 

Summe

 

 

430 234

 

51 572

 

42 480

3 183 732,6

232 074

140 184

Tabelle 25-1

 

Bezeichnung Leistungsprozess

Häu-figkeit

Zeitbedarf/
LP (min)

Zeitbedarf

Zeitbedarf/
LP (min)

Zeitbedarf

Zeitbedarf/LP

Zeitbedarf

Ausgaben

Ausgaben

Ausgaben

Nr. LP

Gesamt

 

min

min

min

min

min

min

ATS

ATS

ATS

 

2001

 

A1

A1

A2

A2

A3

A3

A1

A2

A3

1

Zulassung der Umwelteinzelgutachter bzw.  Umweltgutachterorganisationen



1



1 080



1 080



120



120



0



0



7 992



540



0

2

Änderung bzw. Erweiterung der Zulassung der Umwelteinzelgutachter bzw. Umweltgutachterorganisationen




16




312




4 992




0




0




0




0




36 940,8




0




0

3

Notifizierung von ausländischen Umweltgutachtern


20


0


0


0


0


0


0


0


0


0

4a

Überprüfung der organisatorischen Strukturen – Office Audit



7



1 290



9 030



30



210



0



0



66 822



945



0

 

Bezeichnung Leistungsprozess

Häu-figkeit

Zeitbedarf/
LP (min)

Zeitbedarf

Zeitbedarf/
LP (min)

Zeitbedarf

Zeitbedarf/LP

Zeitbedarf

Ausgaben

Ausgaben

Ausgaben

Nr. LP

Gesamt

 

min

min

min

min

min

min

ATS

ATS

ATS

 

2001

 

A1

A1

A2

A2

A3

A3

A1

A2

A3


4b

Praktische Überprüfung – Witness Audit


7


750


5 250


30


210


0


0


38 850


945


0

5

Aufsicht über ausländische Umweltgutachter


8


495


3 960


0


0


0


0


29 304


0


0

6

Widerruf bzw. vorrübergehende Aufhebung der Zulassung


2


60


120


0


0


0


0


888


0


0

7

Wiedererteilung der Zulassung

1

60

60

0

0

0

0

444

0

0

8a

Periodische Anpassungen
UG-Liste


20


0


0


0


0


0


0


0


0


0

8b

Aussenden an EK

2

0

0

0

0

0

0

0

0

0

8c

Führen der Datenbank

1

0

0

0

0

0

0

0

0

0

9

Zulassungskomitee

8

720

5 760

0

0

0

0

42 624

0

0

10

Erstregistrierung von Organisationen


100


0


0


0


0


0


0


0


0


0

11a

Revalidierung (Verlängerung der Registrierung)


55


0


0


0


0


0


0


0


0


0

11b

Neuauflage UE

0

0

 

0

 

0

 

0

0

0

12

Verweigerung der Eintragung

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

13

Aussetzen der Eintragung

3

0

0

0

0

0

0

0

0

0

14

Streichung von Organisationen

15

0

0

0

0

0

0

0

0

0

15a

Führen Organisationsverzeichnis u. Datenb. (jährlich)


1


0


0


0


0


0


0


0


0


0

 

Bezeichnung Leistungsprozess

Häu-figkeit

Zeitbedarf/
LP (min)

Zeitbedarf

Zeitbedarf/
LP (min)

Zeitbedarf

Zeitbedarf/LP

Zeitbedarf

Ausgaben

Ausgaben

Ausgaben

Nr. LP

Gesamt

 

min

min

min

min

min

min

ATS

ATS

ATS

 

2001

 

A1

A1

A2

A2

A3

A3

A1

A2

A3


15b

Periodisch

2

0

0

0

0

0

0

0

0

0

16a

Artikel 14 – EMAS-Ausschuss

3

0

0

0

0

0

0

0

0

0

16b

 Forum der Zulassungsstellen

2

480

960

0

0

0

0

7 104

0

0

16c

Competent Body

2

0

0

0

0

0

0

0

0

0

16d

Europ. Arbeitskreise

1

0

0

0

0

0

0

0

0

0

17

Grundlagenarbeit (Erstellung von nationalen Stellungnahmen, Richtlinien des ZK, …)



1



0



0



0



0



0



0



0



0



0

18a

Jährliche Infotätigkeiten

1

0

0

0

0

0

0

0

0

0

18b

Periodische Infotätigkeiten

8

0

0

0

0

0

0

0

0

0

19

Information und Schulung extern

3

0

0

0

0

0

0

0

0

0

 

Summe

 

 

31 212

 

540

 

0

230 969,8

2 430

0

 

 

Tabelle 25-2

 

Bezeichnung Leistungsprozess

Häu-figkeit

Zeitbedarf/
LP (min)

Zeitbedarf

Zeitbedarf/
LP (min)

Zeitbedarf

Zeitbedarf/LP

Zeitbedarf

Ausgaben

Ausgaben

Ausgaben

Nr. LP

Gesamt

 

min

min

min

min

min

min

ATS

ATS

ATS

 

2001

 

A1

A1

A2

A2

A3

A3

A1

A2

A3

1

Zulassung der Umwelteinzelgutachter bzw.  Umweltgutachterorganisationen



1



4 080



4 080



990



990



0



0



30 192



4 455



0

 

Bezeichnung Leistungsprozess

Häu-figkeit

Zeitbedarf/
LP (min)

Zeitbedarf

Zeitbedarf/
LP (min)

Zeitbedarf

Zeitbedarf/LP

Zeitbedarf

Ausgaben

Ausgaben

Ausgaben

Nr. LP

Gesamt

 

min

min

min

min

min

min

ATS

ATS

ATS

 

2001

 

A1

A1

A2

A2

A3

A3

A1

A2

A3


2

Änderung bzw. Erweiterung der Zulassung der Umwelteinzelgutachter bzw. Umweltgutachterorganisationen




16




1 914




30 624




444




7 104




0




0




226 617,6




31 968




0

3

Notifizierung von ausländischen Umweltgutachtern


20


630


12 600


540


10 800


0


0


93 240


48 600


0

4a

Überprüfung der organisatorischen Strukturen – Office Audit



7



2 010



14 070



270



1 890



0



0



104 118



8 505



0

4b

Praktische Überprüfung – Witness Audit


7


990


6 930


270


1 890


0


0


51 282


8 505


0

5

Aufsicht über ausländische Umweltgutachter


8


785


6 280


310


2 480


0


0


46 472


11 160


0

6

Widerruf bzw. vorrübergehende Aufhebung der Zulassung


2


780


1 560


60


120


0


0


11 544


540


0

7

Wiedererteilung der Zulassung

1

840

840

180

180

0

0

6 216

810

0

8a

Periodische Anpassungen
UG-Liste


20


240


4 800


180


3 600


0


0


35 520


16 200


0

8b

Aussenden an EK

2

60

120

60

120

0

0

888

540

0

8c

Führen der Datenbank

1

9 600

9 600

2 880

2 880

0

0

71 040

12 960

0

9

Zulassungskomitee

8

1 320

10 560

120

960

0

0

78 144

4 320

0

10

Erstregistrierung von Organisationen


100


180


18 000


0


0


0


0


133 200


0


0

 

Bezeichnung Leistungsprozess

Häu-figkeit

Zeitbedarf/
LP (min)

Zeitbedarf

Zeitbedarf/
LP (min)

Zeitbedarf

Zeitbedarf/LP

Zeitbedarf

Ausgaben

Ausgaben

Ausgaben

Nr. LP

Gesamt

 

min

min

min

min

min

min

ATS

ATS

ATS

 

2001

 

A1

A1

A2

A2

A3

A3

A1

A2

A3


11a

Revalidierung (Verlängerung der Registrierung)


55


165


9 075


0


0


0


0


67 155


0


0

11b

Neuauflage UE

0

165

0

0

 

0

 

0

0

 

12

Verweigerung der Eintragung

0

660

0

180

0

0

0

0

0

0

13

Aussetzen der Eintragung

3

636

1908

36

108

0

0

14 119,2

486

0

14

Streichung von Organisationen

15

225

3 375

30

450

60

900

24 975

2 025

2 970

15a

Führen Organisationsverzeichnis u. Datenb. (jährlich)


1


0


0


0


0


0


0


0


0


0

15b

Periodisch

2

0

0

0

0

0

0

0

0

0

16a

Artikel 14 – EMAS-Ausschuss

3

1 080

3 240

0

0

0

0

23 976

0

0

16b

 Forum der Zulassungsstellen

2

1 080

2 160

0

0

0

0

15 984

0

0

16c

Competent Body

2

0

0

0

0

0

0

0

0

0

16d

Europ. Arbeitskreise

1

2 400

2 400

0

0

0

0

17 760

0

0

17

Grundlagenarbeit (Erstellung von nationalen Stellungnahmen, Richtlinien des ZK, …)



1



15 600



15 600



0



0



0



0



115 440



0



0

18a

Jährliche Infotätigkeiten

1

1 440

1 440

4 800

4 800

0

0

10 656

21 600

0

18b

Periodische Infotätigkeiten

8

480

3 840

0

0

0

0

28 416

0

0

19

Information und Schulung extern

3

1 020

3 060

120

360

0

0

22 644

1 620

0

 

Summe

 

 

166 162

 

38 732

 

900

1 229 599,8

174 294

2 970

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tabelle 25-3

 

Bezeichnung Leistungsprozess

Häu-figkeit

Zeitbedarf/
LP (min)

Zeitbedarf

Zeitbedarf/
LP (min)

Zeitbedarf

Zeitbedarf/LP

Zeitbedarf

Ausgaben

Ausgaben

Ausgaben

Nr. LP

Gesamt

 

min

min

min

min

min

min

ATS

ATS

ATS

 

2001

 

A1

A1

A2

A2

A3

A3

A1

A2

A3


1

Zulassung der Umwelteinzelgutachter bzw. Umweltgutachterorganisationen



1



0



0



0



0



0



0



0



0



0

2

Änderung bzw. Erweiterung der Zulassung der Umwelteinzelgutachter bzw. Umweltgutachterorganisationen




16




0




0




0




0




0




0




0




0




0

3

Notifizierung von ausländischen Umweltgutachtern


20


0


0


0


0


0


0


0


0


0

4a

Überprüfung der organisatorischen Strukturen – Office Audit



7



0



0



0



0



0



0



0



0



0

4b

Praktische Überprüfung – Witness Audit


7


0


0


0


0


0


0


0


0


0

5

Aufsicht über ausländische Umweltgutachter


8


0


0


0


0


0


0


0


0


0

6

Widerruf bzw. vorrübergehende Aufhebung der Zulassung


2


0


0


0


0


0


0


0


0


0

7

Wiedererteilung der Zulassung

1

0

0

0

0

0

0

0

0

0

8a

Periodische Anpassungen
UG-Liste


20


0


0


0


0


0


0


0


0


0

8b

Aussenden an EK

2

0

0

0

0

0

0

0

0

0

8c

Führen der Datenbank

1

0

0

0

0

0

0

0

0

0

 

Bezeichnung Leistungsprozess

Häu-figkeit

Zeitbedarf/
LP (min)

Zeitbedarf

Zeitbedarf/
LP (min)

Zeitbedarf

Zeitbedarf/LP

Zeitbedarf

Ausgaben

Ausgaben

Ausgaben

Nr. LP

Gesamt

 

min

min

min

min

min

min

ATS

ATS

ATS

 

2001

 

A1

A1

A2

A2

A3

A3

A1

A2

A3


9

Zulassungskomitee

8

240

1 920

0

0

0

0

14 208

0

0

10

Erstregistrierung von Organisationen


100


1 515


151 500


60


6 000


351


35 100


1 121 100


27 000


115 830

11a

Revalidierung (Verlängerung der Registrierung)


55


1 044


57 420


60


3 300


105


5 775


424 908


14 850


19 057,5

11b

Neuauflage der UE

0

417

 

60

0

15

 

 

 

0

12

Verweigerung der Eintragung

0

360

0

0

0

135

0

0

0

0

13

Aussetzen der Eintragung

3

360

1 080

0

0

135

405

7 992

0

1 336,5

14

Streichung von Organisationen

15

180

2 700

180

2 700

0

0

19 980

12 150

0

15a

Führen Organisationsverzeichnis u. Datenb. (jährlich)


1


1 470


1 470


300


300


180


180


10 878


1 350


594

15b

Periodisch

2

90

180

0

0

60

120

1 332

0

396

16a

Artikel 14 – EMAS-Ausschuss

3

0

0

0

0

0

0

0

0

0

16b

 Forum der Zulassungsstellen

2

0

0

0

0

0

0

0

0

0

16c

Competent Body

2

1 440

2 880

0

0

0

0

21 312

0

0

16d

Europ. Arbeitskreise

1

2 160

2 160

0

0

0

0

15 984

0

0

17

Grundlagenarbeit (Erstellung von nationalen Stellungnahmen, Richtlinien des ZK, …)



1



2 850



2 850



0



0



0



0



21 090



0



0

18a

Jährliche Infotätigkeiten

1

3 960

3 960

0

0

0

0

29 304

0

0

18b

Periodische Infotätigkeiten

8

480

3 840

0

0

0

0

28 416

0

0

19

Information und Schulung extern

3

300

900

0

0

0

0

6 660

0

0

 

Summe

 

 

232 860

 

12 300

 

41 580

1 723 164

55 350

137 214

 

Tabelle 25-4


Organisationseinheit


Personalausgaben 2000


Jahreszeitbedarf

durchschn. Personal-
ausgaben je VGr. und min

Personalausgaben
pro Jahr je VGr.

durchschn.
Personalkosten
je VGr. und min

Personalkosten
pro Jahr je VGr.

 

 

(min)

ATS

ATS

 

 


Gesamt

A1

430 234

7,4

3 183 731,6

9,6

4 130 246,4

BMWA

A1

31 212

7,4

230 968,8

9,6

299 635,2

BMLFUW

A1

166 162

7,4

1 229 598,8

9,6

1 595 155,2

UBA

A1

232 860

7,4

1 723 164

9,6

2 235 456

Gesamt

A2

51 572

4,5

232 074

5,9

304 274,8

BMWA

A2

540

4,5

2 430

5,9

3 186

BMLFUW

A2

38 732

4,5

174 294

5,9

228 518,8

UBA

A2

12 300

4,5

55 350

5,9

72 570

Gesamt

A3

42 480

3,3

140 184

4,3

182 664

BMLFUW

A3

900

3,3

2 970

4,3

3 870

UBA

A3

41 580

3,3

137 214

4,3

178 794

Summe

 

 

 

3 555 989,6

 

4 617 185,2

 

Organisationseinheit

Personalbedarf 2001

Jahreszeitbedarf

Normalarbeitszeit

Personalbedarf/VGr.

 

 

 

 

(min)

(min)

ATS

 

 

BMWA

A1

31 212

100 000

0,31212

 

 

BMLFUW

A1

166 162

100 000

1,66162

 

 

UBA

A1

232 860

100 000

2,3286

 

 

BMWA

A2

540

100 000

0,0054

 

 

BMLFUW

A2

38 732

100 000

0,38732

 

 

UBA

A2

12 300

100 000

0,123

 

 

BMLFUW

A3

900

100 000

0,009

 

 

UBA

A3

41 580

100 000

0,4158

 

 

Personalausgaben 2002

Tabelle 26

 

Bezeichnung Leistungsprozess

Häu-figkeit

Zeitbedarf/
LP (min)

Zeitbedarf

Zeitbedarf/
LP (min)

Zeitbedarf

Zeitbedarf/LP

Zeitbedarf

Ausgaben

Ausgaben

Ausgaben

Nr. LP

Gesamt

 

min

min

min

min

min

min

ATS

ATS

ATS

 

2002

 

A1

A1

A2

A2

A3

A3

A1

A2

A3


1

Zulassung der Umwelteinzelgutachter bzw.  Umweltgutachterorganisationen



2



5 160



10 320



1 110



2 220



0



0



76 368



9 990



0

2

Änderung bzw. Erweiterung der Zulassung der Umwelteinzelgutachter bzw. Umweltgutachterorganisationen




8




2 226




17 808




444




3 552




0




0




131 779,2




15 984




0

3

Notifizierung von ausländischen Umweltgutachtern


15


630


9 450


540


8 100


0


0


69 930


36 450


0

4a

Überprüfung der organisatorischen Strukturen – Office Audit



7



3 300



23 100



300



2 100



0



0



170 940



9 450



0

4b

Praktische Überprüfung – Witness Audit


7


1 740


12 180


300


2 100


0


0


90 132


9 450


0

5

Aufsicht über ausländische Umweltgutachter


10


1 280


12 800


310


3 100


0


0


94 720


13 950


0

6

Widerruf bzw. vorrübergehende Aufhebung der Zulassung


3


840


2 520


60


180


0


0


18 648


810


0

7

Wiedererteilung der Zulassung

1

900

900

180

180

0

0

6 660

810

0

8a

Periodische Anpassungen
UG-Liste


20


240


4 800


180


3 600


0


0


35 520


16 200


0

 

Bezeichnung Leistungsprozess

Häu-figkeit

Zeitbedarf/
LP (min)

Zeitbedarf

Zeitbedarf/
LP (min)

Zeitbedarf

Zeitbedarf/LP

Zeitbedarf

Ausgaben

Ausgaben

Ausgaben

Nr. LP

Gesamt

 

min

min

min

min

min

min

ATS

ATS

ATS

 

2002

 

A1

A1

A2

A2

A3

A3

A1

A2

A3


8b

Aussenden an EK

2

60

120

60

120

0

0

888

540

0

8c

Führen der Datenbank

1

9 600

9 600

2 880

2 880

0

0

71 040

12 960

0

9

Zulassungskomitee

8

2 280

18 240

120

960

0

0

134 976

4 320

0

10

Erstregistrierung von Organisationen


100


1 695


169 500


60


6 000


351


35 100


1 254 300


27 000


115 830

11a

Revalidierung (Verlängerung der Registrierung)


55


1 209


66 495


60


3 300


105


5 775


492 063


14 850


19 057,5

11b

Neuauflage UE

115

582

66 930

60

6 900

15

1 725

495 282

31 050

5 692,5

12

Verweigerung der Eintragung

1

1 020

1 020

180

180

135

135

7 548

810

445,5

13

Aussetzen der Eintragung

3

996

2 988

36

108

135

405

22 111,2

486

1 336,5

14

Streichung von Organisationen

50

405

20 250

210

10 500

60

3 000

149 850

47 250

9 900

15a

Führen Organisationsverzeichnis u. Datenb. (jährlich)


1


1 470


1 470


300


300


180


180


10 878


1 350


594

15b

Periodisch

2

90

180

0

0

60

120

1 332

0

396

16a

Artikel 14 – EMAS-Ausschuss

3

1 080

3 240

0

0

0

0

23 976

0

0

16b

 Forum der Zulassungsstellen

2

1 560

3 120

0

0

0

0

23 088

0

0

16c

Competent Body

2

1 440

2 880

0

0

0

0

21 312

0

0

16d

Europ. Arbeitskreise

1

4 560

4 560

0

0

0

0

33 744

0

0

 

Bezeichnung Leistungsprozess

Häu-figkeit

Zeitbedarf/
LP (min)

Zeitbedarf

Zeitbedarf/
LP (min)

Zeitbedarf

Zeitbedarf/LP

Zeitbedarf

Ausgaben

Ausgaben

Ausgaben

Nr. LP

Gesamt

 

min

min

min

min

min

min

ATS

ATS

ATS

 

2002

 

A1

A1

A2

A2

A3

A3

A1

A2

A3


17

Grundlagenarbeit (Erstellung von nationalen Stellungnahmen, Richtlinien des ZK, …)

1



18 450



18 450



0



0



0



0



136 530



0



0

18a

Jährliche Infotätigkeiten

1

5 400

5 400

4 800

4 800

0

0

39 960

21 600

0

18b

Periodische Infotätigkeiten

8

960

7 680

0

0

0

0

56 832

0

0

19

Information und Schulung extern

3

1 320

3 960

120

360

0

0

29 304

1 620

0

 

Summe

 

 

499 961

 

61 540

 

46 440

3 699 711,4

276 930

153 252

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tabelle 26-1

 

Bezeichnung Leistungsprozess

Häu-figkeit

Zeitbedarf/
LP (min)

Zeitbedarf

Zeitbedarf/
LP (min)

Zeitbedarf

Zeitbedarf/LP

Zeitbedarf

Ausgaben

Ausgaben

Ausgaben

Nr. LP

Gesamt

 

min

min

min

min

min

min

ATS

ATS

ATS

 

2002

 

A1

A1

A2

A2

A3

A3

A1

A2

A3

1

Zulassung der Umwelteinzelgutachter bzw.  Umweltgutachterorganisationen



2



1 080



2 160



120



240



0



0



15 984



1 080



0

2

Änderung bzw. Erweiterung der Zulassung der Umwelteinzelgutachter bzw. Umweltgutachterorganisationen




8




312




2 496




0




0




0




0




18 470,4




0




0

3

Notifizierung von ausländischen Umweltgutachtern


15


0


0


0


0


0


0


0


0


0

 

Bezeichnung Leistungsprozess

Häu-figkeit

Zeitbedarf/
LP (min)

Zeitbedarf

Zeitbedarf/
LP (min)

Zeitbedarf

Zeitbedarf/LP

Zeitbedarf

Ausgaben

Ausgaben

Ausgaben

Nr. LP

Gesamt

 

min

min

min

min

min

min

ATS

ATS

ATS

 

2002

 

A1

A1

A2

A2

A3

A3

A1

A2

A3


4a

Überprüfung der organisatorischen Strukturen – Office Audit



7



1 290



9 030



30



210



0



0



66 822



945



0

4b

Praktische Überprüfung – Witness Audit


7


750


5 250


30


210


0


0


38 850


945


0

5

Aufsicht über ausländische Umweltgutachter


10


495


4 950


0


0


0


0


36 630


0


0

6

Widerruf bzw. vorrübergehende Aufhebung der Zulassung


3


60


180


0


0


0


0


1 332


0


0

7

Wiedererteilung der Zulassung

1

60

60

0

0

0

0

444

0

0

8a

Periodische Anpassungen
UG-Liste


20


0


0


0


0


0


0


0


0


0

8b

Aussenden an EK

2

0

0

0

0

0

0

0

0

0

8c

Führen der Datenbank

1

0

0

0

0

0

0

0

0

0

9

Zulassungskomitee

8

720

5 760

0

0

0

0

42 624

0

0

10

Erstregistrierung von Organisationen


100


0


0


0


0


0


0


0


0


0

11a

Revalidierung (Verlängerung der Registrierung)


55


0


0


0


0


0


0


0


0


0

11b

Neuauflage UE

115

0

 

0

0

0

 

 

0

 

12

Verweigerung der Eintragung

1

0

0

0

0

0

0

0

0

0

13

Aussetzen der Eintragung

3

0

0

0

0

0

0

0

0

0

 

Bezeichnung Leistungsprozess

Häu-figkeit

Zeitbedarf/
LP (min)

Zeitbedarf

Zeitbedarf/
LP (min)

Zeitbedarf

Zeitbedarf/LP

Zeitbedarf

Ausgaben

Ausgaben

Ausgaben

Nr. LP

Gesamt

 

min

min

min

min

min

min

ATS

ATS

ATS

 

2002

 

A1

A1

A2

A2

A3

A3

A1

A2

A3


14

Streichung von Organisationen

50

0

0

0

0

0

0

0

0

0

15a

Führen Organisationsverzeichnis u. Datenb. (jährlich)


1


0


0


0


0


0


0


0


0


0

15b

Periodisch

2

0

0

0

0

0

0

0

0

0

16a

Artikel 14 – EMAS-Ausschuss

3

0

0

0

0

0

0

0

0

0

16b

 Forum der Zulassungsstellen

2

480

960

0

0

0

0

7 104

0

0

16c

Competent Body

2

0

0

0

0

0

0

0

0

0

16d

Europ. Arbeitskreise

1

0

0

0

0

0

0

0

0

0

17

Grundlagenarbeit (Erstellung von nationalen Stellungnahmen, Richtlinien des ZK, …)



1



0



0



0



0



0



0



0



0



0

18a

Jährliche Infotätigkeiten

1

0

0

0

0

0

0

0

0

0

18b

Periodische Infotätigkeiten

8

0

0

0

0

0

0

0

0

0

19

Information und Schulung extern

3

0

0

0

0

0

0

0

0

0

 

Summe

 

 

30 846

 

660

 

0

228 260,4

2 970

0

 

 


Tabelle 26-2

 

Bezeichnung Leistungsprozess

Häu-figkeit

Zeitbedarf/
LP (min)

Zeitbedarf

Zeitbedarf/
LP (min)

Zeitbedarf

Zeitbedarf/LP

Zeitbedarf

Ausgaben

Ausgaben

Ausgaben

Nr. LP

Gesamt

 

min

min

min

min

min

min

ATS

ATS

ATS

 

2002

 

A1

A1

A2

A2

A3

A3

A1

A2

A3


1

Zulassung der Umwelteinzelgutachter bzw. Umweltgutachterorganisationen

2

4 080

8 160

990

1 980

0

0

60 384

8 910

0

2

Änderung bzw. Erweiterung der Zulassung der Umwelteinzelgutachter bzw. Umweltgutachterorganisationen

8

1 914

15 312

444

3 552

0

0

113 308,8

15 984

0

3

Notifizierung von ausländischen Umweltgutachtern

15

630

9 450

540

8 100

0

0

69 930

36 450

0

4a

Überprüfung der organisatorischen Strukturen – Office Audit

7

2 010

14 070

270

1 890

0

0

104 118

8 505

0

4b

Praktische Überprüfung – Witness Audit

7

990

6 930

270

1 890

0

0

51 282

8 505

0

5

Aufsicht über ausländische Umweltgutachter

10

785

7 850

310

3 100

0

0

58 090

13 950

0

6

Widerruf bzw. vorrübergehende Aufhebung der Zulassung

3

780

2 340

60

180

0

0

17 316

810

0

7

Wiedererteilung der Zulassung

1

840

840

180

180

0

0

6 216

810

0

8a

Periodische Anpassungen
UG-Liste

20

240

4 800

180

3 600

0

0

35 520

16 200

0

8b

Aussenden an EK

2

60

120

60

120

0

0

888

540

0

8c

Führen der Datenbank

1

9 600

9 600

2 880

2 880

0

0

71 040

12 960

0

9

Zulassungskomitee

8

1 320

10 560

120

960

0

0

78 144

4 320

0

 

Bezeichnung Leistungsprozess

Häu-figkeit

Zeitbedarf/
LP (min)

Zeitbedarf

Zeitbedarf/
LP (min)

Zeitbedarf

Zeitbedarf/LP

Zeitbedarf

Ausgaben

Ausgaben

Ausgaben

Nr. LP

Gesamt

 

min

min

min

min

min

min

ATS

ATS

ATS

 

2002

 

A1

A1

A2

A2

A3

A3

A1

A2

A3


10

Erstregistrierung von Organisationen

100

180

18 000

0

0

0

0

133 200

0

0

11a

Revalidierung (Verlängerung der Registrierung)

55

165

9 075

0

0

0

0

67 155

0

0

11b

Neuauflage UE

115

165

18 975

0

0

0

0

140 415

0

0

12

Verweigerung der Eintragung

1

660

660

180

180

0

0

4 884

810

0

13

Aussetzen der Eintragung

3

636

1 908

36

108

0

0

14 119,2

486

0

14

Streichung von Organisationen

50

225

11 250

30

1 500

60

3 000

83 250

6 750

9 900

15a

Führen Organisationsverzeichnis u. Datenb. (jährlich)

1

0

0

0

0

0

0

0

0

0

15b

Periodisch

2

0

0

0

0

0

0

0

0

0

16a

Artikel 14 – EMAS-Ausschuss

3

1 080

3 240

0

0

0

0

23 976

0

0

16b

 Forum der Zulassungsstellen

2

1 080

2 160

0

0

0

0

15 984

0

0

16c

Competent Body

2

0

0

0

0

0

0

0

0

0

16d

Europ. Arbeitskreise

1

2 400

2 400

0

0

0

0

17 760

0

0

17

Grundlagenarbeit (Erstellung von nationalen Stellungnahmen, Richtlinien des ZK, …)

1

15 600

15 600

0

0

0

0

115 440

0

0

18a

Jährliche Infotätigkeiten

1

1 440

1 440

4 800

4 800

0

0

10 656

21 600

0

18b

Periodische Infotätigkeiten

8

480

3 840

0

0

0

0

28 416

0

0

19

Information und Schulung extern

3

1 020

3 060

120

360

0

0

22 644

1 620

0

 

Summe

 

 

181 640

 

35 380

 

3 000

1 344 136

159 210

9 900

Tabelle 26-3

 

Bezeichnung Leistungsprozess

Häu-figkeit

Zeitbedarf/
LP (min)

Zeitbedarf

Zeitbedarf/
LP (min)

Zeitbedarf

Zeitbedarf/LP

Zeitbedarf

Ausgaben

Ausgaben

Ausgaben

Nr. LP

Gesamt

 

min

min

min

min

min

min

ATS

ATS

ATS

 

2002

 

A1

A1

A2

A2

A3

A3

A1

A2

A3


1

Zulassung der Umwelteinzelgutachter bzw.  Umweltgutachterorganisationen



2



0



0



0



0



0



0



0



0



0

2

Änderung bzw. Erweiterung der Zulassung der Umwelteinzelgutachter bzw. Umweltgutachterorganisationen




8




0




0




0




0




0




0




0




0




0

3

Notifizierung von ausländischen Umweltgutachtern


15


0


0


0


0


0


0


0


0


0

4a

Überprüfung der organisatorischen Strukturen – Office Audit



7



0



0



0



0



0



0



0



0



0

4b

Praktische Überprüfung – Witness Audit


7


0


0


0


0


0


0


0


0


0

5

Aufsicht über ausländische Umweltgutachter


10


0


0


0


0


0


0


0


0


0

6

Widerruf bzw. vorrübergehende Aufhebung der Zulassung


3


0


0


0


0


0


0


0


0


0

7

Wiedererteilung der Zulassung

1

0

0

0

0

0

0

0

0

0

8a

Periodische Anpassungen
UG-Liste


20


0


0


0


0


0


0


0


0


0

8b

Aussenden an EK

2

0

0

0

0

0

0

0

0

0

8c

Führen der Datenbank

1

0

0

0

0

0

0

0

0

0

9

Zulassungskomitee

8

240

1 920

0

0

0

0

14 208

0

0

 

Bezeichnung Leistungsprozess

Häu-figkeit

Zeitbedarf/
LP (min)

Zeitbedarf

Zeitbedarf/
LP (min)

Zeitbedarf

Zeitbedarf/LP

Zeitbedarf

Ausgaben

Ausgaben

Ausgaben

Nr. LP

Gesamt

 

min

min

min

min

min

min

ATS

ATS

ATS

 

2002

 

A1

A1

A2

A2

A3

A3

A1

A2

A3


10

Erstregistrierung von Organisationen


100


1 515


151 500


60


6 000


351


35 100


1 121 100


27 000


115 830

11a

Revalidierung (Verlängerung der Registrierung)


55


1 044


57 420


60


3 300


105


5 775


424 908


14 850


19 057,5

11b

Neuauflage UE

115

417

47 955

60

6 900

15

1 725

354 867

31 050

5 692,5

12

Verweigerung der Eintragung

1

360

360

0

0

135

135

2 664

0

445,5

13

Aussetzen der Eintragung

3

360

1 080

0

0

135

405

7 992

0

1 336,5

14

Streichung von Organisationen

50

180

9 000

180

9 000

0

0

66 600

40 500

0

15a

Führen Organisationsverzeichnis u. Datenb. (jährlich)


1


1 470


1 470


300


300


180


180


10 878


1 350


594

15b

Periodisch

2

90

180

0

0

60

120

1 332

0

396

16a

Artikel 14 – EMAS-Ausschuss

3

0

0

0

0

0

0

0

0

0

16b

 Forum der Zulassungsstellen

2

0

0

0

0

0

0

0

0

0

16c

Competent Body

2

1 440

2 880

0

0

0

0

21 312

0

0

16d

Europ. Arbeitskreise

1

2 160

2 160

0

0

0

0

15 984

0

0

17

Grundlagenarbeit (Erstellung von nationalen Stellungnahmen, Richtlinien des ZK, …)



1



2 850



2 850



0



0



0



0



21 090



0



0

18a

Jährliche Infotätigkeiten

1

3 960

3 960

0

0

0

0

29 304

0

0

18b

Periodische Infotätigkeiten

8

480

3 840

0

0

0

0

28 416

0

0

19

Information und Schulung extern

3

300

900

0

0

0

0

6 660

0

0

 

Summe

 

 

287 475

 

25 500

 

43 440

2 127 315

114 750

143 352

Tabelle 25-4


Organisationseinheit


Personalausgaben 2000


Jahreszeitbedarf

durchschn. Personal-
ausgaben je VGr. und min

Personalausgaben
pro Jahr je VGr.

durchschn.
Personalkosten
je VGr. und min

Personalkosten
pro Jahr je VGr.

 

 

(min)

ATS

ATS

 

 


Gesamt

A1

499 961

7,4

3 699 711,4

9,6

4 799 625,6

BMWA

A1

30 846

7,4

228 260,4

9,6

296 121,6

BMLFUW

A1

181 640

7,4

1 344 136

9,6

1 743 744

UBA

A1

287 475

7,4

2 127 315

9,6

2 759 760

Gesamt

A2

61 540

4,5

276 930

5,9

363 086

BMWA

A2

660

4,5

2 970

5,9

3 894

BMLFUW

A2

35 380

4,5

159 210

5,9

208 742

UBA

A2

25 500

4,5

114 750

5,9

150 450

Gesamt

A3

46 440

3,3

153 252

4,3

199 692

BMLFUW

A3

3 000

3,3

9 900

4,3

12 900

UBA

A3

43 440

3,3

143 352

4,3

186 792

Summe

 

 

 

4 129 893,4

 

5 362 403,6

 

Organisationseinheit

Personalbedarf 2001

Jahreszeitbedarf

Normalarbeitszeit

Personalbedarf/VGr.

 

 

 

 

(min)

(min)

ATS

 

 

BMWA

A1

30 846

100 000

0,30846

 

 

BMLFUW

A1

181 640

100 000

1,8164

 

 

UBA

A1

287 475

100 000

2,87475

 

 

BMWA

A2

660

100 000

0,0066

 

 

BMLFUW

A2

35 380

100 000

0,3538

 

 

UBA

A2

25 500

100 000

0,255

 

 

BMLFUW

A3

3 000

100 000

0,03

 

 

UBA

A3

43 440

100 000

0,4344

 

 

Personalausgaben 2003

Tabelle 27

 

Bezeichnung Leistungsprozess

Häu-figkeit

Zeitbedarf/
LP (min)

Zeitbedarf

Zeitbedarf/
LP (min)

Zeitbedarf

Zeitbedarf/LP

Zeitbedarf

Ausgaben

Ausgaben

Ausgaben

Nr. LP

Gesamt

 

min

min

min

min

min

min

ATS

ATS

ATS

 

2003

 

A1

A1

A2

A2

A3

A3

A1

A2

A3


1

Zulassung der Umwelteinzelgutachter bzw.  Umweltgutachterorganisationen



1



5 160



5 160



1 110



1 110



0



0



38 184



4 995



0

2

Änderung bzw. Erweiterung der Zulassung der Umwelteinzelgut­achter bzw. Umweltgutachter­organisationen




8




2 226




17 808




444




3 552




0




0




131 779,2




15 984




0

3

Notifizierung von ausländischen Umweltgutachtern


10


630


6 300


540


5 400


0


0


46 620


24 300


0

4a

Überprüfung der organisatorischen Strukturen – Office Audit



7



3 300



23 100



300



2 100



0



0



170 940



9 450



0

4b

Praktische Überprüfung – Witness Audit


7


1 740


12 180


300


2 100


0


0


90 132


9 450


0

5

Aufsicht über ausländische Umweltgutachter


10


1 280


12 800


310


3 100


0


0


94 720


13 950


0

6

Widerruf bzw. vorrübergehende Aufhebung der Zulassung


2


840


1 680


60


120


0


0


12 432


540


0

7

Wiedererteilung der Zulassung

1

900

900

180

180

0

0

6 660

810

0

8a

Periodische Anpassungen
UG-Liste


15


240


3 600


180


2 700


0


0


26 640


12 150


0

8b

Aussenden an EK

2

60

120

60

120

0

0

888

540

0

8c

Führen der Datenbank

1

9 600

9 600

2 880

2 880

0

0

71 040

12 960

0

9

Zulassungskomitee

8

2 280

18 240

120

960

0

0

13 4976

4 320

0

 

Bezeichnung Leistungsprozess

Häu-figkeit

Zeitbedarf/
LP (min)

Zeitbedarf

Zeitbedarf/
LP (min)

Zeitbedarf

Zeitbedarf/LP

Zeitbedarf

Ausgaben

Ausgaben

Ausgaben

Nr. LP

Gesamt

 

min

min

min

min

min

min

ATS

ATS

ATS

 

2003

 

A1

A1

A2

A2

A3

A3

A1

A2

A3


10

Erstregistrierung von Organisationen


100


1 695


169 500


60


6 000


351


35 100


1 254 300


27 000


115 830

11a

Revalidierung (Verlängerung der Registrierung)


110


1 209


132 990


60


6 600


105


11 550


984 126


29 700


38 115

11b

Neuauflage UE

210

582

122 220

60

12 600

15

3 150

904 428

56 700

10 395

12

Verweigerung der Eintragung

1

1 020

1 020

180

180

135

135

7 548

810

445,5

13

Aussetzen der Eintragung

3

996

2 988

36

108

135

405

22 111,2

486

1 336,5

14

Streichung von Organisationen

70

405

28 350

210

14 700

60

4 200

209 790

66 150

13 860

15a

Führen Organisationsverzeichnis u. Datenb. (jährlich)


1


1 470


1 470


300


300


180


180


10 878


1 350


594

15b

Periodisch

2

90

180

0

0

60

120

1 332

0

396

16a

Artikel 14 – EMAS-Ausschuss

3

1 080

3 240

0

0

0

0

23 976

0

0

16b

 Forum der Zulassungsstellen

2

1 560

3 120

0

0

0

0

23 088

0

0

16c

Competent Body

1

1 440

1 440

0

0

0

0

10 656

0

0

16d

Europ. Arbeitskreise

1

4 560

4 560

0

0

0

0

33 744

0

0

17

Grundlagenarbeit (Erstellung von nationalen Stellungnahmen, Richtlinien des ZK, …)



1



18 450



18 450



0



0



0



0



136 530



0



0

18a

Jährliche Infotätigkeiten

1

5 400

5 400

4 800

4 800

0

0

39 960

21 600

0

18b

Periodische Infotätigkeiten

6

960

5 760

0

0

0

0

42 624

0

0

19

Information und Schulung extern

3

1 320

3 960

120

360

0

0

29 304

1 620

0

 

Summe

 

 

616 136

 

69 970

 

54 840

4 559 406,4

314 865

180 972

Tabelle 27-1

 

Bezeichnung Leistungsprozess

Häu-figkeit

Zeitbedarf/
LP (min)

Zeitbedarf

Zeitbedarf/
LP (min)

Zeitbedarf

Zeitbedarf/LP

Zeitbedarf

Ausgaben

Ausgaben

Ausgaben

Nr. LP

Gesamt

 

min

min

min

min

min

min

ATS

ATS

ATS

 

2003

 

A1

A1

A2

A2

A3

A3

A1

A2

A3


1

Zulassung der Umwelteinzelgutachter bzw.  Umweltgutachterorganisationen



1



1 080



1 080



120



120



0



0



7 992



540



0

2

Änderung bzw. Erweiterung der Zulassung der Umwelteinzelgutachter bzw. Umweltgutachterorganisationen




8




312




2 496




0




0




0




0




18 470,4




0




0

3

Notifizierung von ausländischen Umweltgutachtern


10


0


0


0


0


0


0


0


0


0

4a

Überprüfung der organisatorischen Strukturen – Office Audit



7



1 290



9 030



30



210



0



0



66 822



945



0

4b

Praktische Überprüfung – Witness Audit


7


750


5 250


30


210


0


0


38 850


945


0

5

Aufsicht über ausländische Umweltgutachter


10


495


4 950


0


0


0


0


36 630


0


0

6

Widerruf bzw. vorrübergehende Aufhebung der Zulassung


2


60


120


0


0


0


0


888


0


0

7

Wiedererteilung der Zulassung

1

60

60

0

0

0

0

444

0

0

8a

Periodische Anpassungen
UG-Liste


15


0


0


0


0


0


0


0


0


0

8b

Aussenden an EK

2

0

0

0

0

0

0

0

0

0

8c

Führen der Datenbank

1

0

0

0

0

0

0

0

0

0

9

Zulassungskomitee

8

720

5 760

0

0

0

0

42 624

0

0

 

Bezeichnung Leistungsprozess

Häu-figkeit

Zeitbedarf/
LP (min)

Zeitbedarf

Zeitbedarf/
LP (min)

Zeitbedarf

Zeitbedarf/LP

Zeitbedarf

Ausgaben

Ausgaben

Ausgaben

Nr. LP

Gesamt

 

min

min

min

min

min

min

ATS

ATS

ATS

 

2003

 

A1

A1

A2

A2

A3

A3

A1

A2

A3


10

Erstregistrierung von Organisationen


100


0


0


0


0


0


0


0


0


0

11a

Revalidierung (Verlängerung der Registrierung)


110


0


0


0


0


0


0


0


0


0

11b

Neuauflage UE

210

0

0

0

 

0

 

0

 

 

12

Verweigerung der Eintragung

1

0

0

0

0

0

0

0

0

0

13

Aussetzen der Eintragung

3

0

0

0

0

0

0

0

0

0

14

Streichung von Organisationen

70

0

0

0

0

0

0

0

0

0

15a

Führen Organisationsverzeichnis u. Datenb. (jährlich)


1


0


0


0


0


0


0


0


0


0

15b

Periodisch

2

0

0

0

0

0

0

0

0

0

16a

Artikel 14 – EMAS-Ausschuss

3

0

0

0

0

0

0

0

0

0

16b

 Forum der Zulassungsstellen

2

480

960

0

0

0

0

7 104

0

0

16c

Competent Body

1

0

0

0

0

0

0

0

0

0

16d

Europ. Arbeitskreise

1

0

0

0

0

0

0

0

0

0

17

Grundlagenarbeit (Erstellung von nationalen Stellungnahmen, Richtlinien des ZK, …)



1



0



0



0



0



0



0



0



0



0

18a

Jährliche Infotätigkeiten

1

0

0

0

0

0

0

0

0

0

18b

Periodische Infotätigkeiten

6

0

0

0

0

0

0

0

0

0

19

Information und Schulung extern

3

0

0

0

0

0

0

0

0

0

 

Summe

 

 

29 706

 

540

 

0

219 824,4

2 430

0

Tabelle 27-2

 

Bezeichnung Leistungsprozess

Häu-figkeit

Zeitbedarf/
LP (min)

Zeitbedarf

Zeitbedarf/
LP (min)

Zeitbedarf

Zeitbedarf/LP

Zeitbedarf

Ausgaben

Ausgaben

Ausgaben

Nr. LP

Gesamt

 

min

min

min

min

min

min

ATS

ATS

ATS

 

2003

 

A1

A1

A2

A2

A3

A3

A1

A2

A3


1

Zulassung der Umwelteinzelgutachter bzw.  Umweltgutachterorganisationen



1



4 080



4 080



990



990



0



0



30 192



4 455



0

2

Änderung bzw. Erweiterung der Zulassung der Umwelteinzelgutachter bzw. Umweltgutachterorganisationen




8




1 914




15 312




444




3 552




0




0




113 308,8




15 984




0

3

Notifizierung von ausländischen Umweltgutachtern


10


630


6 300


540


5 400


0


0


46 620


24 300


0

4a

Überprüfung der organisatorischen Strukturen – Office Audit



7



2 010



14 070



270



1 890



0



0



104 118



8 505



0

4b

Praktische Überprüfung – Witness Audit


7


990


6 930


270


1 890


0


0


51 282


8 505


0

5

Aufsicht über ausländische Umweltgutachter


10


785


7 850


310


3 100


0


0


58 090


13 950


0

6

Widerruf bzw. vorrübergehende Aufhebung der Zulassung


2


780


1 560


60


120


0


0


11 544


540


0

7

Wiedererteilung der Zulassung

1

840

840

180

180

0

0

6 216

810

0

8a

Periodische Anpassungen
UG-Liste


15


240


3 600


180


2 700


0


0


26 640


12 150


0

8b

Aussenden an EK

2

60

120

60

120

0

0

888

540

0

8c

Führen der Datenbank

1

9 600

9 600

2 880

2 880

0

0

71 040

12 960

0

9

Zulassungskomitee

8

1 320

10 560

120

960

0

0

78 144

4 320

0

 

Bezeichnung Leistungsprozess

Häu-figkeit

Zeitbedarf/
LP (min)

Zeitbedarf

Zeitbedarf/
LP (min)

Zeitbedarf

Zeitbedarf/LP

Zeitbedarf

Ausgaben

Ausgaben

Ausgaben

Nr. LP

Gesamt

 

min

min

min

min

min

min

ATS

ATS

ATS

 

2003

 

A1

A1

A2

A2

A3

A3

A1

A2

A3


10

Erstregistrierung von Organisationen


100


180


18 000


0


0


0


0


133 200


0


0

11a

Revalidierung (Verlängerung der Registrierung)


110


165


18 150


0


0


0


0


134 310


0


0

11b

Neuauflage UE

210

165

34 650

0

0

0

0

256 410

0

0

12

Verweigerung der Eintragung

1

660

660

180

180

0

0

4 884

810

0

13

Aussetzen der Eintragung

3

636

1 908

36

108

0

0

14 119,2

486

0

14

Streichung von Organisationen

70

225

15 750

30

2 100

60

4 200

116 550

9 450

13 860

15a

Führen Organisationsverzeichnis u. Datenb. (jährlich)


1


0


0


0


0


0


0


0


0


0

15b

Periodisch

2

0

0

0

0

0

0

0

0

0

16a

Artikel 14 – EMAS-Ausschuss

3

1 080

3 240

0

0

0

0

23 976

0

0

16b

 Forum der Zulassungsstellen

2

1 080

2 160

0

0

0

0

15 984

0

0

16c

Competent Body

1

0

0

0

0

0

0

0

0

0

16d

Europ. Arbeitskreise

1

2 400

2 400

0

0

0

0

17 760

0

0

17

Grundlagenarbeit (Erstellung von nationalen Stellungnahmen, Richtlinien des ZK, …)



1



15 600



15 600



0



0



0



0



115 440



0



0

18a

Jährliche Infotätigkeiten

1

1 440

1 440

4 800

4 800

0

0

10 656

21 600

0

18b

Periodische Infotätigkeiten

6

480

2 880

0

0

0

0

21 312

0

0

19

Information und Schulung extern

3

1 020

3 060

120

360

0

0

22 644

1 620

0

 

Summe

 

 

200 720

 

31 330

 

4 200

1 485 328

140 985

13 860

Tabelle 27-3

 

Bezeichnung Leistungsprozess

Häu-figkeit

Zeitbedarf/
LP (min)

Zeitbedarf

Zeitbedarf/
LP (min)

Zeitbedarf

Zeitbedarf/LP

Zeitbedarf

Ausgaben

Ausgaben

Ausgaben

Nr. LP

Gesamt

 

min

min

min

min

min

min

ATS

ATS

ATS

 

2003

 

A1

A1

A2

A2

A3

A3

A1

A2

A3


1

Zulassung der Umwelteinzelgutachter bzw.  Umweltgutachterorganisationen



1



0



0



0



0



0



0



0



0



0

2

Änderung bzw. Erweiterung der Zulassung der Umwelteinzelgutachter bzw. Umweltgutachterorganisationen




8




0




0




0




0




0




0




0




0




0

3

Notifizierung von ausländischen Umweltgutachtern


10


0


0


0


0


0


0


0


0


0

4a

Überprüfung der organisatorischen Strukturen – Office Audit



7



0



0



0



0



0



0



0



0



0

4b

Praktische Überprüfung – Witness Audit


7


0


0


0


0


0


0


0


0


0

5

Aufsicht über ausländische Umweltgutachter


10


0


0


0


0


0


0


0


0


0

6

Widerruf bzw. vorrübergehende Aufhebung der Zulassung


2


0


0


0


0


0


0


0


0


0

7

Wiedererteilung der Zulassung

1

0

0

0

0

0

0

0

0

0

8a

Periodische Anpassungen
UG-Liste


15


0


0


0


0


0


0


0


0


0

8b

Aussenden an EK

2

0

0

0

0

0

0

0

0

0

8c

Führen der Datenbank

1

0

0

0

0

0

0

0

0

0

9

Zulassungskomitee

8

240

1 920

0

0

0

0

14 208

0

0

 

Bezeichnung Leistungsprozess

Häu-figkeit

Zeitbedarf/
LP (min)

Zeitbedarf

Zeitbedarf/
LP (min)

Zeitbedarf

Zeitbedarf/LP

Zeitbedarf

Ausgaben

Ausgaben

Ausgaben

Nr. LP

Gesamt

 

min

min

min

min

min

min

ATS

ATS

ATS

 

2003

 

A1

A1

A2

A2

A3

A3

A1

A2

A3


10

Erstregistrierung von Organisationen


100


1 515


151 500


60


6 000


351


35 100


1 121 100


27 000


115 830

11a

Revalidierung (Verlängerung der Registrierung)


110


1 044


114 840


60


6 600


105


11 550


849 816


29 700


38 115

11b

Neuauflage UE

210

417

87 570

60

12 600

15

3 150

648 018

56 700

10 395

12

Verweigerung der Eintragung

1

360

360

0

0

135

135

2 664

0

445,5

13

Aussetzen der Eintragung

3

360

1 080

0

0

135

405

7 992

0

1 336,5

14

Streichung von Organisationen

70

180

12 600

180

12 600

0

0

93 240

56 700

0

15a

Führen Organisationsverzeichnis u. Datenb. (jährlich)


1


1 470


1 470


300


300


180


180


10 878


1 350


594

15b

Periodisch

2

90

180

0

0

60

120

1 332

0

396

16a

Artikel 14 – EMAS-Ausschuss

3

0

0

0

0

0

0

0

0

0

16b

 Forum der Zulassungsstellen

2

0

0

0

0

0

0

0

0

0

16c

Competent Body

1

1 440

1 440

0

0

0

0

10 656

0

0

16d

Europ. Arbeitskreise

1

2 160

2 160

0

0

0

0

15 984

0

0

17

Grundlagenarbeit (Erstellung von nationalen Stellungnahmen, Richtlinien des ZK, …)



1



2 850



2 850



0



0



0



0



21 090



0



0

18a

Jährliche Infotätigkeiten

1

3 960

3 960

0

0

0

0

29 304

0

0

18b

Periodische Infotätigkeiten

6

480

2 880

0

0

0

0

21 312

0

0

19

Information und Schulung extern

3

300

900

0

0

0

0

6 660

0

0

 

Summe

 

 

385 710

 

38 100

 

50 640

2 854 254

171 450

167 112

Tabelle 27-4


Organisationseinheit


Personalausgaben 2000


Jahreszeitbedarf

durchschn. Personal-
ausgaben je VGr. und min

Personalausgaben
pro Jahr je VGr.

durchschn.
Personalkosten
je VGr. und min

Personalkosten
pro Jahr je VGr.

 

 

(min)

ATS

ATS

 

 


Gesamt

A1

616 136

7,4

4 559 406,4

9,6

5 914 905,6

BMWA

A1

29 706

7,4

219 824,4

9,6

285 177,6

BMLFUW

A1

200 720

7,4

1 485 328

9,6

1 926 912

UBA

A1

385 710

7,4

2 854 254

9,6

3 702 816

Gesamt

A2

69 970

4,5

314 865

5,9

412 823

BMWA

A2

540

4,5

2 430

5,9

3 186

BMLFUW

A2

31 330

4,5

140 985

5,9

184 847

UBA

A2

38 100

4,5

171 450

5,9

224 790

Gesamt

A3

54 840

3,3

180 972

4,3

235 812

BMLFUW

A3

4 200

3,3

13 860

4,3

18 060

UBA

A3

50 640

3,3

167 112

4,3

217 752

Summe

 

 

 

5 055 243,4

 

6 563 540,6

 

Organisationseinheit

Personalbedarf 2001

Jahreszeitbedarf

Normalarbeitszeit

Personalbedarf/ VGR.

 

 

 

 

(min)

(min)

ATS

 

 

BMWA

A1

29 706

100 000

0,29706

 

 

BMLFUW

A1

200 720

100 000

2,0072

 

 

UBA

A1

385 710

100 000

3,8571

 

 

BMWA

A2

540

100 000

0,0054

 

 

BMLFUW

A2

31 330

100 000

0,3133

 

 

UBA

A2

38 100

100 000

0,381

 

 

BMLFUW

A3

4 200

100 000

0,042

 

 

UBA

A3

50 640

100 000

0,5064

 

 

Raumkosten

Tabelle 28

Organisations-einheit

Standort

Jahr

Personalbedarf A1

Personalbedarf A2

Personalbedarf A3

Gesamtpersonal-
bedarf

Raum-bedarf/Bed.

Kalk. Miete (ATS/m2)

peronalabh. Raumkosten (ATS)


BMWA

Landstr. Hptstr. 55

2000

0,15996

0,003

0

0,16296

14

150

4 106,592

BMWA

Landstr. Hptstr. 55

2001

0,31212

0,0054

0

0,31752

14

150

8 001,504

BMWA

Landstr. Hptstr. 55

2002

0,30846

0,0066

0

0,31506

14

150

7 939,512

BMWA

Landstr. Hptstr. 55

2003

0,29706

0,0054

0

0,30246

14

150

7 621,992

BMLFUW

Stubenbastei

2000

1,0655

0,1858

0,009

1,2513

14

150

31 532,76

BMLFUW

Stubenbastei

2001

1,66162

0,38732

0,009

2,04894

14

150

51 633,288

BMLFUW

Stubenbastei

2002

1,8164

0,3538

0,03

2,1702

14

150

54 689,04

BMLFUW

Stubenbastei

2003

2,0072

0,3133

0,042

2,3205

14

150

58 476,6

UBA

Spittelauer Lände

2000

2,1924

0,117

0,4053

2,3094

14

100

38 797,92

UBA

Spittelauer Lände

2001

2,3286

0,123

0,4158

2,4516

14

100

41 186,88

UBA

Spittelauer Lände

2002

2,87475

0,255

0,4344

3,12975

14

100

52 579,8

UBA

Spittelauer Lände

2003

3,8571

0,381

0,5064

4,2381

14

100

71 200,08


Kosten, Ressorts

Tabelle 29

Organisationseinheit

Bezeichnung

Kosten 2000
in ATS

Kosten 2001
in ATS

Kosten 2002
in ATS

Kosten 2003
in ATS


BMWA

Personalkosten A1

153 561,60

299 635,20

296 121,60

285 177,60

BMWA

Personalkosten A2

1 770,00

3 186,00

3 894,00

3 186,00

BMWA

Kosten für Raumbedarf

4 106,59

8 001,50

7 939,51

7 621,99

BMWA

Sachkosten und Verwaltungs-gemeinkosten


49 706,11


96 902,78


96 004,99


92 276,35

Summe BMWA

 

209 144,30

407 725,49

403 960,10

388 261,94

Personal

 

155 331,60

302 821,20

300 015,60

288 363,60

Sach- u. Raumk.

 

53 812,70

104 904,29

103 944,50

99 898,34

BMLFUW

Personalkosten A1

1 022 880,00

1 595 155,20

1 743 744,00

1 926 912,00

BMLFUW

Personalkosten A2

109 622,00

228 518,80

208 742,00

184 847,00

BMLFUW

Personalkosten A3

3 870,00

3 870,00

12 900,00

18 060,00

BMLFUW

Kosten für Raumbedarf

31 532,76

51 633,29

54 689,04

58 476,60

BMLFUW

Sachkosten und Verwaltungs-gemeinkosten


363 639,04


584 814,08


628 923,52


681 542,08

Summe BMLFUW

 

1 531 543,80

2 463 991,37

2 648 998,56

2 869 837,68

Personal

 

1 136 372,00

1 827 544,00

1 965 386,00

2 129 819,00

Sach- u. Raumk.

 

395 171,80

636 447,37

683 612,56

740 018,68

Summe Personal Ressorts

1 291 703,60

2 130 365,20

2 265 401,60

2 418 182,60

Summe sonstige Ressorts

448 984,50

741 351,66

787 557,06

839 917,02

Kosten und Einnahmen gesamt

Tabelle 30

Organisationseinheit

Bezeichnung

Kosten 2000
in ATS

Kosten 2001
in ATS

Kosten 2002
in ATS

Kosten 2003
in ATS


BMWA

Personalkosten A1

153 561,60

299 635,20

296 121,60

285 177,60

BMWA

Personalkosten A2

1 770,00

3 186,00

3 894,00

3 186,00

BMWA

Kosten für Raumbedarf

4 106,59

8 001,50

7 939,51

7 621,99

BMWA

Sachkosten und Verwaltungs-gemeinkosten


49 706,11


96 902,78


96 004,99


92 276,35

Summe

 

209 144,30

407 725,49

403 960,10

388 261,94

BMLFUW

Personalkosten A1

1 022 880,00

1 595 155,20

1 743 744,00

1 926 912,00

BMLFUW

Personalkosten A2

109 622,00

228 518,80

208 742,00

184 847,00

BMLFUW

Personalkosten A3

3 870,00

3 870,00

12 900,00

18 060,00

BMLFUW

Kosten für Raumbedarf

31 532,76

51 633,29

54 689,04

58 476,60

BMLFUW

Sachkosten und Verwaltungs-gemeinkosten


363 639,04


584 814,08


628 923,52


681 542,08

Summe

 

1 531 543,80

2 463 991,37

2 648 998,56

2 869 837,68

UBA

Personalkosten A1

2 104 704,00

2 235 456,00

2 759 760,00

3 702 816,00

UBA

Personalkosten A2

69 030,00

72 570,00

150 450,00

224 790,00

UBA

Personalkosten A3

174 279,00

178 794,00

186 792,00

217 752,00

UBA

Kosten für Raumbedarf

38 797,92

41 186,88

52 579,80

71 200,08

UBA

Sachkosten und Verwaltungs-gemeinkosten


751 364,16


795 782,40


991 040,64


1 326 514,56

Summe

 

3 138 175,08

3 323 789,28

4 140 622,44

5 543 072,64

Gesamtkosten

 

4 878 863,18

6 195 506,14

7 193 581,10

8 801 172,26

Einnahmen

 

821 830,00

1 092 000,00

1 100 000,00

980 000,00

Deckungsbeitrag

 

16,84%

17,63%

15,29%

11,13%