358 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Nachdruck vom 15. 3. 2001

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das Investmentfondsgesetz 1993, das Börsegesetz, das Bankwesengesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz, das Kapitalmarkt­gesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Arbeitsvertragsrechts-Anpas­sungsgesetz geändert werden (Kapitalmarktoffensive – Gesetz, KMOG)


Artikel I

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. xxx/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 Z 15 lit. b lautet:

         „b) der Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Kapitalanteilen (Beteiligungen) am Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen bis zu einem Betrag von 20 000 S jährlich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

                 – Der Arbeitgeber muss den den Vorteil allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Arbeitnehmer gewähren.

                 – Besteht die Beteiligung in Form von Wertpapieren, müssen diese vom Arbeitnehmer bei einem inländischen Kreditinstitut hinterlegt werden. Anstelle der Hinterlegung bei einem inländi­schen Kreditinstitut können die vom Arbeitnehmer erworbenen Beteiligungen einem von Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung bestimmten Rechtsträger zur (treuhändigen) Verwal­tung übertragen werden.

Überträgt der Arbeitnehmer die Beteiligung vor Ablauf des fünften auf das Kalenderjahr der Anschaffung (Erwerb) folgenden Jahres unter Lebenden, hat der Arbeitgeber den steuerfrei belassenen Betrag zu jenem Zeitpunkt, in dem er davon Kenntnis erlangt, als sonstigen Bezug zu versteuern. Der Arbeitnehmer hat bis 31. März jeden Jahres die Einhaltung der Behaltefrist dem Arbeitgeber nachzuweisen. Der Nachweis ist zum Lohnkonto zu nehmen. Erfolgt eine Übertragung der Beteiligung vor Ablauf der Behaltefrist, ist dies dem Arbeitgeber unverzüglich zu melden. Die Meldeverpflichtung und die Besteuerung entfallen, wenn die Übertragung bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgt.“

2. In § 3 Abs. 1 Z 15 wird folgende lit. c angefügt:

         „c) der Vorteil aus der Ausübung von nicht übertragbaren Optionen auf den verbilligten Erwerb von Kapitalanteilen (Beteiligungen) am Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit diesem verbun­denen Konzernunternehmen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

                 – Der Arbeitgeber muss den Vorteil allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Arbeitnehmer gewähren.

                 – Es muss ein bestimmter Zeitraum zur Ausübung der Option vorgegeben sein.

                 – Der Vorteil ist nur insoweit steuerbegünstigt, als der Wert der Beteiligung im Zeitpunkt der Einräumung der Option den Betrag von 500 000 S nicht übersteigt.

                 – Der Vorteil ist höchstens im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen dem Wert der Beteiligung im Zeitpunkt der Einräumung der Option und dem Wert der Beteiligung im Zeitpunkt der Ausübung der Option steuerbegünstigt.

                 – Der steuerbegünstigte Vorteil ist im Zeitpunkt der Ausübung der Option im Ausmaß von 10% für jedes abgelaufene Jahr nach dem Zeitpunkt der Einräumung der Option, höchstens jedoch im Ausmaß 50% steuerfrei.

Der Arbeitgeber hat den nicht steuerbefreiten Teil des steuerbegünstigten Vorteiles im Zeitpunkt

                 – der Veräußerung der Beteiligung,

                 – der Beendigung des Dienstverhältnisses,

                 – spätestens jedoch am 31. Dezember des siebenten auf die Einräumung der Option folgenden Kalenderjahres

als sonstigen Bezug gemäß § 67 Abs. 10 zu versteuern. Voraussetzung ist, dass die erworbene Beteiligung bei einem inländischen Kreditinstitut hinterlegt wird. Anstelle der Hinterlegung bei einem inländischen Kreditinstitut können die vom Arbeitnehmer erworbenen Beteiligungen einem von Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung bestimmten Rechtsträger zur (treuhändigen) Verwaltung übertragen werden. Der Arbeitnehmer hat bis 31. März jeden Jahres die Hinterlegung dem Arbeitgeber nachzuweisen. Der Nachweis ist zum Lohnkonto zu nehmen. Erfolgt eine Übertragung der Beteiligung, ist dies dem Arbeitgeber unverzüglich zu melden.“

3. § 4 Abs. 11 Z 1 lautet:

         „1. Zuwendungen an Privatstiftungen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Betriebs­ausgaben:

                a) Die Privatstiftung dient nach der Stiftungsurkunde und der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar dem Betriebszweck des stiftenden Unternehmers oder auch mit diesem verbundener Konzernunternehmen. Verteilt die Privatstiftung die Zuwendungen gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 letzter Satz des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sind die Zuwendungen gemäß dieser Verteilung abzugsfähig.

               b) Die Privatstiftung dient nach der Stiftungsurkunde und der tatsächlichen Geschäftsführung der Unterstützung betriebszugehöriger Arbeitnehmer. Die Zuwendungen des stiftenden Arbeit­gebers sind dabei nur in dem in Abs. 4 Z 2 lit. b genannten Ausmaß und nur unter folgenden Voraussetzungen als Betriebsausgabe abzugsfähig:

                    –   Der Kreis der Begünstigten der Privatstiftung beschränkt sich auf Arbeitnehmer oder frühere Arbeitnehmer der Betriebe eines Arbeitgebers oder mit diesem verbundener Kon­zernunternehmen (Trägerunternehmen). Als Arbeitnehmer gelten auch der (Ehe-)Partner des (früheren) Arbeitnehmers und Kinder (§ 106) und Personen, deren Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art für ihre Tätigkeit im Betrieb unter die Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit im Sinne des § 22 Z 2 fallen.

                    –   Der Kreis der Begünstigten ist in der Stiftungsurkunde oder Zusatzurkunde genau bezeichnet.

                    –   Die ausschließliche und unmittelbare Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Privatstiftung ist durch die Stiftungsurkunde und tatsächlich dauernd für Zwecke der Unterstützung der Arbeitnehmer gesichert.

                    –   Die dem Kreis der Begünstigten angehörenden Personen sind nicht zu laufenden Beiträgen oder zu sonstigen Zuschüssen verpflichtet.

                    –   Die Stiftungsurkunde sieht vor, dass das Vermögen bei Auflösung der Privatstiftung nur den Begünstigten zufällt und bei Fehlen von Begünstigten nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung verwendet werden darf.

                c) Die Privatstiftung dient nach der Stiftungsurkunde und der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Weitergabe von Beteiligungserträgen im Sinne des § 10 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 aus Beteiligungen am Unternehmen des Arbeit­gebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen. Verteilt die Privatstiftung die Zuwendungen gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 vorletzter Satz des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sind die Zuwendungen gemäß dieser Verteilung abzugsfähig. Stifter laut der Stiftungsurkunde können nur der Arbeitgeber, die mit diesem verbundenen Konzernunternehmen und die innerbetrieblich bestehende gesetzliche Arbeitnehmervertretung sein. Die Zuwendungen des Stifters sind dabei nur insoweit abzugsfähig, als es sich um Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen oder um den für die Anschaffung solcher Beteiligungen notwendigen Geldbetrag, weiters um Aufwendungen für die Gründung und die laufende Betriebsführung der Stiftung handelt und folgende Voraus­setzungen erfüllt sind:

                    –   Der Kreis der Begünstigten und Letztbegünstigten der Privatstiftung umfasst ausschließlich alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern oder frühere Arbeitnehmer des (jeweiligen) Stifters. Als Arbeitnehmer gelten auch der (Ehe-)Partner des (früheren) Arbeitnehmers und Kinder (§ 106). Abweichend davon kann die Stiftungsurkunde vor­sehen, dass nach Ablauf von 99 Jahren ab Errichtung der Stiftung der Stifter Letztbe­günstigter sein kann.

                    –   Der Kreis der Begünstigten ist in der Stiftungs(zusatz)urkunde genau bezeichnet.

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                    –   Die Weiterleitung der Beteiligungserträge der Privatstiftung im Wirtschaftsjahr des Zuflusses ist in der Stiftungs(zusatz)urkunde ausdrücklich festgehalten.

                    –   Die Stiftungsurkunde sieht vor, dass das Vermögen bei Auflösung der Privatstiftung und bei Fehlen von Letztbegünstigten nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung verwendet werden darf.

4. In § 6 Z 5 entfällt die Wortfolge „– Wertpapiere im Sinne des § 1 Abs. 1 des Depotgesetzes, sonstige Beteiligungen und Forderungen sind, die innerhalb der letzten zwei Jahre“.

5. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 3 Z 2 entfällt im ersten Satz die Wortfolge „für Begünstigte und Letztbegünstigte“.

b) Im Abs. 3 Z 2 lit. c entfällt der erste Satz.

6. Im § 26 wird wie folgt geändert:

a) In der Z 7 lit. a tritt an die Stelle der Wortfolge „im Sinne des § 4 Abs. 11“ die Wortfolge „im Sinne der § 4 Abs. 11 Z 1 lit. b und c“.

b) Als Z 8 wird angefügt:

         „8. Zuwendungen einer Privatstiftung im Sinne des § 4 Abs. 11 Z 1 lit. c bis zu einem Betrag von 20 000 S jährlich.“

7. § 27 Abs. 1 Z 7 erster Satz lautet:

„Zuwendungen jeder Art einer nicht unter § 5 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Privatstiftung sowie Zuwendungen einer Privatstiftung im Sinne des § 4 Abs. 11 Z 1 lit. c bis zu einem Betrag von 20 000 S jährlich.“

8. § 30 Abs. 1 lautet:

„(1) Spekulationsgeschäfte sind:

           1. Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung beträgt:

                a) Bei Grundstücken und anderen Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, nicht mehr als zehn Jahre. Für Grundstücke, bei denen innerhalb von zehn Jahren nach ihrer Anschaffung Herstellungsaufwendungen in Teilbeträgen gemäß § 28 Abs. 3 abgesetzt wurden, verlängert sich die Frist auf fünfzehn Jahre.

               b) Bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere bei Wertpapieren im Sinne des § 1 Abs. 1 des Depotgesetzes, bei sonstigen Beteiligungen und Forderungen, nicht mehr als ein Jahr.

           2. Termingeschäfte einschließlich Differenzgeschäfte, weiters innerhalb von einem Jahr abge­wickelte Optionsgeschäfte einschließlich geschriebene Optionen und Swaphandelsgeschäfte.

Wurde das Wirtschaftsgut oder die rechtliche Stellung aus einem Geschäft im Sinne der Z 2 unentgeltlich erworben, so ist auf den Anschaffungszeitpunkt oder den Eröffnungszeitpunkt des Geschäftes beim Rechtsvorgänger abzustellen.“

9. § 30 Abs. 8 entfällt.

10. § 31 Abs. 1 lautet:

„(1) Zu den sonstigen Einkünften gehören die Einkünfte aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens einem Prozent beteiligt war. Eine solche Beteiligung liegt auch dann vor, wenn der Veräußerer mittelbar, zum Beispiel durch Treuhänder oder durch eine Körperschaft, beteiligt war. Hat der Veräußerer Anteile unentgeltlich erworben, tritt die Steuerpflicht auch dann ein, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre zu mehr als einem Prozent beteiligt war.“

11. § 32 Z 4 lit. b Satz lautet:

         „b) Ist der (jeweilige) Stifter im Falle des Widerrufs einer nicht unter § 4 Abs. 11 Z 1 fallenden Privatstiftung gemäß § 34 des Privatstiftungsgesetzes Letztbegünstigter, sind die Einkünfte auf seinen Antrag um die im Zeitpunkt seiner seinerzeitigen Zuwendungen an die Privatstiftung steuerlich maßgebenden Werte zu kürzen. Dies gilt nur dann, wenn der Stifter diese Werte nachweist.“

12. § 37 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Z 1 lit. f erster Satz lautet:

„Zuwendungen jeder Art von Privatstiftungen, sofern sie Einkünfte aus Kapitalvermögen sind.“

b) In der Z 2 tritt an die Stelle der Wortfolge „zwei Jahre“ die Wortfolge „ein Jahr“.

13. In § 93 Abs. 2 Z 1 lit. d erster Satz entfällt im ersten Satz die Wortfolge „für Begünstigte und Letztbegünstigte“.

14. § 93 Abs. 3 Z 4 und 5 lautet:

         „4. Anteilscheinen an einem Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1963 sowie im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1993, soweit die ausgeschütteten oder als ausgeschüttet geltenden Beträge

                 – aus Kapitalerträgen gemäß Abs. 2 Z 3,

                 – aus Kapitalerträgen gemäß Z 1, 2 und 3 und

                 – aus Substanzgewinnen, die im Sinne des § 40 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 1993 Einkünfte gemäß § 30 darstellen,

               bestehen und

           5. Anteilsrechten an ausländischen Kapitalanlagefonds (§ 42 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 1993) einschließlich der Kapitalerträge im Sinne des § 42 Abs. 4 des Investmentfondsgesetzes 1993.“

15. In § 94 Z 6 wird als lit. f angefügt:

          „f) Einkünfte aus Substanzgewinnen, die im Sinne des § 40 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 1993 Einkünfte gemäß § 30 des Einkommensteuergesetzes 1988 darstellen.“

16. In § 124b werden folgende Z 54 bis 58 angefügt:

       „54. § 3 Abs. 1 Z 15 lit. b, § 26 Z 7 und § 26 Z 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000, sind anzuwenden, wenn

                 – die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2001,

                 – die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festge­setzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2000 enden.

         55. § 15 Abs. 1 Z 15 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 ist anzuwenden, wenn die Option nach dem 31. Dezember 2000 eingeräumt wird.

         56. § 4 Abs. 11, § 6 Z 5, § 30, § 32 Abs. 4 und § 37 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundes­gesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Jahr 2001 anzuwenden. Abweichend davon ist § 4 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 erstmalig bei der Veranlagung für das Jahr 2000 anzuwenden, wenn die Stiftung nach dem 30. November 2000 errichtet worden ist.

         57. § 31 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 ist auf Veräußerungs­vorgänge nach dem 31. Dezember 2000 anzuwenden. Hat der Veräußerer oder bei unentgelt­lichem Erwerb der Rechtsvorgänger die Anteile vor dem 1. Jänner 1998 angeschafft und war er nach dem 31. Dezember 1997 bis zum 31. Dezember 2000 zu nicht mehr als 10% beteiligt, kann an Stelle der Anschaffungskosten der gemeine Wert der Anteile zum 1. Jänner 2001 angesetzt werden. Der Ansatz des gemeinen Wertes ist bei Anteilen, die nur auf Grund des § 20 Abs. 5 des Umgründungssteuergesetzes als Anteile im Sinne des § 31 des Einkommensteuergesetzes gelten, nicht zulässig.

         58. § 93 Abs. 3 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 ist auf Ausschüttung aus Substanzgewinnen anzuwenden, wenn die Substanzgewinne nach dem 31. Dezember 2000 angefallen sind.“

Artikel II

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2000, wird wie folgt geändert:

1. Im § 6 Abs. 4 tritt an die Stelle des Zitats „§ 4 Abs. 11 Z 1“ das Zitat „§ 4 Abs. 11 Z 1 lit. b“.

2. Im § 13 Abs. 1 Z 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Bei den unter § 4 Abs. 11 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 fallenden Privatstiftungen können Zuwendungen auf das Zuwendungsjahr und die folgenden neun Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt als Betriebseinnahmen angesetzt werden, es sei denn, aus dem Zweck der Zuwendung ergibt sich ein anderer Zeitraum. Zuwendungen an unter § 4 Abs. 11 Z 1 lit. c des Einkommensteuergesetzes 1988 fallende Privatstiftungen sind bei der Privatstiftung insoweit steuerfrei, als sich diese Zuwendungen auf den Zugang (Erwerb) der Beteiligungen oder den für die Anschaffung der Beteiligungen notwendigen Geldbetrag beschränken und für jeden Begünstigten pro Kalenderjahr den Betrag von 20 000 S nicht übersteigen.“

3. § 21 Abs. 2 Z 5 lautet:

         „5. für Einkünfte aus Substanzgewinnen, die im Sinne des § 40 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 1993 Einkünfte gemäß § 30 des Einkommensteuergesetzes 1988 darstellen.“

4. Im § 26a wird als Abs. 13 eingefügt:

       „(13). § 6 Abs. 4 und § 13 Abs. 1 Z 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000, sind erstmalig bei der Veranlagung für das 2001 anzuwenden. Abweichend davon sind § 6 Abs. 4 und § 13 Abs. 1 Z 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000, erstmalig bei der Veranlagung für das Jahr 2000 anzuwenden, wenn die Stiftung nach dem 30. November 2000 errichtet worden ist.“

Artikel III

Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955

Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx, wird wie folgt geändert:

1.§ 15 Abs. 1 Z 17 lautet:

       „17. Erwerbe von Todes wegen

                 – von Kapitalvermögen, soweit dessen Erträge im Zeitpunkt des Todes des Erblassers der Steuerabgeltung gemäß § 97 Abs. 1 erster Satz sowie § 97 Abs. 2 erster bis dritter Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 12/1993 unterliegen; dies gilt für Forderungswertpapiere nur dann, wenn sie bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden;

                 – von Anteilscheinen an Pensionsinvestmentfonds im Sinne des Abschnittes I.a. des Investment­fondsgesetzes 1993 durch Personen der Steuerklasse I;

                 – von Anteilen an in- und ausländischen Kapitalgesellschaften, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass der Erblasser im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld unter 1 vH am gesamten Nennkapital der Gesellschaft beteiligt ist.“

2. § 15 Abs. 1 Z 19 erster Satz lautet:

„Schenkungen unter Lebenden und Zweckzuwendungen (§ 4 Z 2) von Geldeinlagen bei inländischen Kreditinstituten (§ 1 des Bankwesengesetzes), ausgenommen derartige Schenkungen unter Lebenden und Zweckzuwendungen an Stiftungen.“

3. In § 34 Abs. 1 wird als Z 6 angefügt

         „6. § 15 Abs. 1 Z 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 ist auf Rechtsvor­gänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2000 entsteht.“

Artikel IV

Änderung des Investmentfondsgesetzes

Das Investmentfondsgesetz 1993, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 106/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Der dritte Satz lautet:

„In diesem Fall ist vom Jahresertrag ein Betrag in Höhe der gemäß § 40 Abs. 1 zweiter Satz in Verbindung mit § 40 Abs. 2 sowie § 93 Abs. 3 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 darauf entfallende Kapitalertragsteuer einschließlich der Kapitalertragsteuer von Einkünften gemäß § 30 des Einkommen­steuergesetzes zuzüglich gemäß § 97 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 freiwillig geleisteten Betrages auszuzahlen.“

b) Im fünften Satz entfällt die Wortfolge „§ 30 Abs. 8 Z 11 lit. a und b oder“.

2. § 40 Abs. 2 Z 1 vierter und fünfter Satz lauten:

„In den Fällen des § 13 dritter und vierter Satz gelten die nicht ausgeschütteten Jahreserträge für Zwecke der Kapitalertragsteuer als ausgeschüttet. Wird vor diesen Zeitpunkten oder während des Geschäftsjahres das Anteilsrecht veräußert, so ist für Zwecke der Kapitalertragsteuer mit Ausnahme der Kapitalertrag­steuer auf Substanzgewinne im Sinne des Abs. 1 zweiter Satz die Ausschüttung mit dem Veräußerungs­zeitpunkt anzunehmen.“

3. § 41 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/1999 entfällt.

4. § 41 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Z 1 entfällt die Wortfolge „und der Spekulationsertragsteuer“.

b) In Abs. 2 erster Satz entfällt die Wortfolge „sowie die Spekulationsertragsteuer“.

c) Abs. 2 letzter Satz lautet:

„Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Erhebung der auf die nachzuversteuernden Erträge und Erwerbe entfallenden Abgaben mit Verordnung pauschal festzusetzen.“

5. § 42 wird wie folgt geändert

a) In Abs. 3 wird als letzter Satz angefügt:

„Soweit bei Substanzgewinnen aus inländischen Kapitalanlagefonds die Kapitalertragsteuer zur Steuerab­geltung nach § 97 des Einkommensteuergesetzes 1988 führen würde, sind vergleichbare Substanzgewinne ausländischer Kapitalanlagefonds als Sondereinkunft mit einem Einkommensteuersatz von 25% zu versteuern. § 37 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist sinngemäß anzuwenden. Es kann dabei ein Antrag in analoger Anwendung des § 97 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 gestellt werden.“

b) Abs. 4 lautet:

„(4) Tritt ein Kreditinstitut im Sinne des Depotgesetzes als Verwalter oder Verwahrer von Anteilen an ausländischen Kapitalanlagefonds auf, gilt für Zwecke der Kapitalertragsteuer Folgendes: Als Kapital­ertrag gilt zugeflossen, wenn

            – der Anteil dem Steuerpflichtigen das gesamte Jahr zuzurechnen ist, zum 31. Dezember eines jeden Jahres ein Betrag von 10% des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises,

            – wenn der Anteil während des Jahres veräußert oder ins Ausland verbracht wird, zum Zeitpunkt der Veräußerung oder der Verbringung ein Betrag von 0,8% des vor Veräußerung oder Verbrin­gung zuletzt festgesetzten Rücknahmepreises für jeden angefangenen Monat des im Veräuße­rungszeitpunkt laufenden Kalenderjahres.

Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß. Der Abzug unterbleibt, wenn der Steuerpflichtige dem Kreditinstitut eine Bestätigung der Abgabenbehörde vorlegt, dass er seiner Offenlegungspflicht in Bezug auf den Anteil nachgekommen ist.“

6. In § 49 wird als Abs. 12 angefügt:

„(12) § 40 Abs. 1 zweiter Satz und § 42 Abs. 3 und 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999, sind auf Ausschüttungen aus Substanzgewinnen oder als zugeflossen geltende Substanzgewinne anzuwenden, wenn die Substanzgewinne nach dem 31. Dezember 2000 angefallen sind.“

Artikel V

Änderung des Börsegesetzes

Das Börsegesetz 1989 – BörseG, BGBl. 555/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 187/1999, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 Z 6 wird die Wortfolge „70 Millionen Schilling“ durch die Wortfolge „fünf Millionen Euro“ ersetzt.

2. § 23 lautet:

§ 23. An den Wertpapierbörsen gibt es einen amtlichen Handel, einen geregelten Freiverkehr und einen dritten Markt. An den allgemeinen Warenbörsen gibt es nur einen amtlichen Handel.“

3. In § 44 Abs. 1 wird die Wortfolge „100 000 S“ durch die Wortfolge „7 000 Euro“ ersetzt.

4. In § 45 Abs. 7 wird die Wortfolge „300 000 S“ durch die Wortfolge „20 000 Euro“ ersetzt.

5. § 48 Abs. 1 Z 8 lautet:

         „8. als Börsemitglied an der Börse mit Verkehrsgegenständen handelt, die nicht zum Handel an der betreffenden Börse zugelassen sind,“

6. In § 48 Abs. 1 wird nach der Z 9 die Wortfolge „300 000 S“ durch die Wortfolge „20 000 Euro“ ersetzt.

7. § 48 Abs. 2 Z 5 lautet:

         „5. als Börsebesucher an der Börse mit Verkehrsgegenständen handelt, die nicht zum Handel an der betreffenden Börse zugelassen sind,“

8. In § 48 Abs. 2 wird nach der Z 6 die Wortfolge „100 000 S“ durch die Wortfolge „7 000 Euro“ ersetzt.

9. Im § 48 wird nach dem Abs. 3a folgender Abs. 3b eingefügt:

„(3b) Die Einrichtung von Systemen, die die Teilnahme am Handel an einem Markt mit Sitz in einem Drittland ermöglichen, sowie die Handelssteilnahme vom Inland aus fällt nicht unter Abs. 1 Z 1 und 2, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

           1. Der für den Handel zuständige Rechtsträger hat seinen satzungsmäßigen Sitz in einem Staat, der im Basler Ausschuss für Bankenaufsicht vertreten ist;

           2. der betreffende Markt verfügt in seinem Sitzstaat über eine Zulassung als anerkannte Börse gemäß § 2 Z 32 BWG;

           3. die für die Überwachung dieses Marktes zuständige Behörde des Sitzstaates erklärt, dass sich die Überwachung der Ordnungsmäßigkeit des Handels auch auf die im Inland durchgeführten Tätigkeiten erstreckt und dass sie in Bezug auf diese Überwachung mit der BWA gemäß § 30 Abs. 3a WAG zusammenarbeitet.“

10. In § 48c Abs. 1 Z 1 und 2 wird jeweils die Wortfolge „S 1 000“ durch die Wortfolge „70 Euro“ ersetzt.

11. Im § 65 Abs. 6 wird nach der Bezeichnung „geregelten Freiverkehr“ die Wortgruppe „oder im dritten Markt“ eingefügt.

12. Im § 66 Abs. 1 Z 2 wird die Wortgruppe „40 Millionen Schilling“ durch die Wortgruppe „2,9 Millionen Euro“, die Wortgruppe „10 Millionen Schilling“ jeweils durch die Wortgruppe „725 000 Euro“ und die Wortgruppe „15 Millionen Schilling“ durch die Wortgruppe „eine Million Euro“ ersetzt.

13. Im § 66 Abs. 1 Z 8 wird die Wortgruppe „10 Millionen Schilling“ durch die Wortgruppe „725 000 Euro“ ersetzt.

14. Im § 68 Abs. 1 Z 2 wird die Wortgruppe „10 Millionen Schilling“ durch die Wortgruppe „725 000 Euro“ und die Wortgruppe „5 Millionen Schilling“ durch die Wortgruppe „362 500 Euro“ ersetzt.

15. Im § 68 Abs. 1 Z 5 wird die Wortgruppe „2,5 Millionen Schilling“ durch die Wortgruppe „181 250 Euro“ ersetzt.

16. § 69 samt Überschrift lautet:

„Dritter Markt

§ 69. (1) Andere als amtlich notierte oder zum geregelten Freiverkehr zugelassene Verkehrsgegen­stände dürfen zum Handel an der Börse nur unter folgenden Voraussetzungen zugelassen werden:

           1. Der Zulassungsantrag wird von einem Börsemitglied beim Börseunternehmen schriftlich eingebracht;

           2. der Antragsteller bescheinigt, dass die Rechtsgrundlagen des Emittenten und die Ausgabe seiner Wertpapiere dem Recht des Staates entsprechen, in dem er seinen Sitz hat, oder in dem sonst die Ausgabe der Wertpapiere erfolgt ist;

           3. Prospektpflichten auf Grund bundesgesetzlicher Regelungen muss entsprochen worden sein.

(2) Die Zulassung zum dritten Markt darf nicht erfolgen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht vorliegen oder wenn das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen oder besonders schutzwürdige Interessen des anlagesuchenden Publikums der Zulassung entgegenstehen.

(3) Auf den Zulassungsantrag zum dritten Markt ist § 72 Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das antragstellende Börsemitglied die Angaben zu machen hat. Ein allenfalls nach dem KMG erforder­licher Prospekt ist dem Zulassungsantrag anzuschließen oder der Ausnahmetatbestand des KMG anzuge­ben.

(4) Der Antragsteller ist verpflichtet, dem Börseunternehmen während der gesamten Dauer der Zulassung alle wichtigen Informationen über den Emittenten und dessen Wertpapiere sowie wesentliche Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Als wichtige Informationen in diesem Sinn gelten jedenfalls Änderungen der Rechtsgrundlagen des Emittenten und Kapitalmaßnahmen.

(5) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ein Zulassungserfordernis gemäß Abs. 1 und 2 nachträg­lich wegfällt, wenn sie durch unrichtige Angaben herbeigeführt wurde oder wenn der Antragsteller seine Pflichten zur laufenden Information nicht erfüllt. Wenn dadurch der Anlegerschutz nicht verletzt wird, kann der Antragsteller bei nachträglichem Wegfall eines Zulassungserfordernisses oder bei Verletzung seiner Pflichten unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes aufgefordert werden; in diesem Fall ist die Zulassung erst nach erfolglosem Fristablauf zu widerrufen.

(6) Für die Berufung gegen die Versagung der Zulassung zum dritten Markt oder den Widerruf der Zulassung ist der Berufungssenat gemäß § 64 Abs. 2 zuständig.

(7) Die Zurückziehung von Wertpapieren vom dritten Markt ist dem Börseunternehmen mindestens einen Monat im vorhinein anzuzeigen; die Frist kann auf Antrag bei berücksichtigungswürdigen Umständen verkürzt werden. Die Frist gilt nicht, wenn vor ihrem Ablauf die Zulassung der Wertpapiere zum geregelten Freiverkehr oder zum amtlichen Handel beantragt wurde.“

17. Dem § 81 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die Zulassungsgebühren für den dritten Markt sind unter Berücksichtigung des dem Börseunter­nehmen entstehenden Aufwandes festzusetzen, jedoch darf die Gebühr nicht höher sein als jene für den geregelten Freiverkehr.“

18. Nach dem § 101c wird folgender § 101d eingefügt:

§ 101d. Zulassungsanträge zum dritten Markt (§ 69 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000) können ab der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 schon vor dessen Inkrafttreten gestellt und Zulassungsbescheide vom Börseunternehmen mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 erlassen werden.“

19. Dem § 102 werden folgende Abs. 13 und 14 angefügt:

„(13) § 48 Abs. 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(14) § 3 Abs. 1 Z 6, § 23, § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 7, § 48 Abs. 1 und 2, § 48c Abs. 1 Z 1 und 2, § 65 Abs. 6, § 66 Abs. 1 Z 2 und 8, § 68 Abs. 1 Z 2 und 5, § 69 und § 81 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel VI

Änderung des Bankwesengesetzes

Das Bankwesengesetz, Art. I des Finanzmarktanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2000, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 Z 5 wird die Wortfolge „eine Milliarde Schilling“ durch die Wortfolge „73 Millionen Euro“ ersetzt.

2. In § 22 Abs. 3 Z 1 lit. a wird die Wortfolge „in Schilling“ durch die Wortfolge „in Euro“ ersetzt.

3. Im § 25 Abs. 10 Z 4 wird die Wortfolge „im sonstigen Wertpapierhandel“ ersetzt durch die Wortfolge „im dritten Markt“.

4. § 25 Abs. 10 Z 9 lit. a lautet:

         „a) der Kapitalanlagefonds nur aus flüssigen Mitteln gemäß Abs. 6 und Z 1 bis 8 gebildet wird und Derivate (§ 21 InvFG 1993) ausschließlich zur Absicherung des Fondsvermögens verwendet werden;“

5. In § 27 Abs. 2 wird die Wortfolge „sieben Millionen Schilling“ durch die Wortfolge „500 000 Euro“ ersetzt.

6. In § 27 Abs. 8 wird die Wortfolge „10 Millionen Schilling“ durch die Wortfolge „750 000 Euro“ ersetzt.

7. In § 28 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „60 000 S“ durch die Wortfolge „5 000 Euro“ ersetzt.

8. In § 31 Abs. 3 wird die Wortfolge „200 000 S oder Schilling-Gegenwert“ durch die Wortfolge „15 000 Euro oder Euro-Gegenwert“ ersetzt.

9. In § 32 Abs. 4 Z 1, 2 und 3 wird jeweils die Wortfolge „200 000 S oder Schilling-Gegenwert“ durch die Wortfolge „15 000 Euro oder Euro-Gegenwert“ ersetzt.

10. In § 35 Abs. 1 Z 1 lit. d wird die Wortfolge „50 000 S“ durch die Wortfolge „5 000 Euro“ ersetzt.

11. In § 36 Z 2 wird die Wortfolge „5 000 S“ durch die Wortfolge „400 Euro“ ersetzt.

12. In § 40 Abs. 1 Z 2 und 4 wird jeweils die Wortfolge „200 000 S oder Schilling-Gegenwert“ durch die Wortfolge „15 000 Euro oder Euro-Gegenwert“ ersetzt.

13. In § 41 Abs. 1a Z 3 wird die Wortfolge „200 000 S oder Schilling-Gegenwert“ durch die Wortfolge „15 000 Euro oder Euro-Gegenwert“ ersetzt.

14. In § 42 Abs. 6 wird die Wortfolge „1,5 Mrd S“ durch die Wortfolge „110 Millionen Euro“ ersetzt.

15. In § 59 Abs. 5 wird die Wortfolge „20 Millionen Schilling“ durch die Wortfolge „1,4 Millionen Euro“ ersetzt.

16. In § 62 Z 3 wird die Wortfolge „von einer Million Schilling“ durch die Wortfolge „von 70 000 Euro“ ersetzt.

17. In § 75 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „5 Millionen Schilling oder Schillinggegenwert“ durch die Wortfolge „350 000 Euro oder Euro-Gegenwert“ ersetzt.

18. In § 76 Abs. 1 wird die Wortfolge „5 Milliarden S“ durch die Wortfolge „375 Millionen Euro“ ersetzt.

19. In § 92 Abs. 1 wird die Wortfolge „zehn Milliarden Schilling“ durch die Wortfolge „730 Millionen Euro“ ersetzt.

20. In § 96 wird die Wortfolge „300 000 S“ durch die Wortfolge „20 000 Euro“ ersetzt.

21. In § 98 Abs. 1 wird die Wortfolge „300 000 S“ durch die Wortfolge „20 000 Euro“ ersetzt.

22. In § 98 Abs. 3 wird die Wortfolge „30 000 S“ durch die Wortfolge „2 000 Euro“ ersetzt.

23. In § 98 Abs. 4 wird die Wortfolge „S 500 000“ durch die Wortfolge „35 000 Euro“ ersetzt.

24. In § 99 wird die Wortfolge „300 000 S“ durch die Wortfolge „20 000 Euro“ ersetzt.

25. § 103 Z 9 lit. b lautet:

         „b) Kreditinstitute, die am 1. Jänner 1994 bereits bestanden haben und deren Eigenmittel zu diesem Stichtag die für das Anfangskapital erforderlichen 70 Millionen Schilling nicht erreicht haben, dürfen die am 31. Dezember 1997 und den darauf folgenden Bilanzstichtagen einmal erreichten Beträge an Eigenmitteln solange nicht unterschreiten, bis sie fünf Millionen Euro Anfangskapital erreicht haben. Wenn die Kontrolle über ein solches Kreditinstitut von einer anderen natürlichen oder juristischen Person als derjenigen, welche zuvor die Kontrolle über das Kreditinstitut ausübte, übernommen wird, so hat ab diesem Zeitpunkt das Anfangskapital fünf Millionen Euro zu betragen.“

26. Dem § 107 werden folgende Abs. 21 bis 23 angefügt:

„(21) § 25 Abs. 10 Z 9 lit. a und § 103 Z 9 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(22) § 3 Abs. 2 Z 5, § 22 Abs. 3 Z 1 lit. a, § 25 Abs. 10 Z 4, § 27 Abs. 2 und 8, § 28 Abs. 2 Z 2, § 31 Abs. 3, § 32 Abs. 4 Z 1 bis 3, § 35 Abs. 1 Z 1 lit. d, § 36 Z 2, § 40 Abs. 1 Z 2 und 4, § 42 Abs. 6, § 59 Abs. 5, § 62 Z 3, § 75 Abs. 1 Z 1, § 76 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 96, § 98 Abs. 1, 3 und 4 und § 99 treten am 1. Jänner 2002 in Kraft.

(23) § 41 Abs. 1a Z 3 tritt am 1. Juli 2002 in Kraft.“

Artikel VII

Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes

Das Wertpapieraufsichtsgesetz, BGBl. 753/1996, zuletzt geändert mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/1999, wird wie folgt geändert:

1. Im § 10 Abs. 2 wird die Wortgruppe „zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr“ ersetzt durch die Wortgruppe „zum Handel an einer österreichischen Börse“.

2. § 25 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Geregelte Märkte sind in Österreich der amtliche Handel, der geregelte Freiverkehr und der dritte Markt im Sinne des Börsegesetzes.“

3. Im § 29 Abs. 1 werden nach der Wortfolge „die Oesterreichische Nationalbank im Rahmen ihrer Aufgaben gemäß dem BWG,“ die Worte „die Übernahmekommission“ eingefügt.

4. Nach § 30 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Der Infomationsaustausch der Bundeswertpapieraufsicht mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten im Sinne dieses Paragrafen ist innerhalb desselben Rahmens, zu denselben Zwecken und mit denselben Beschränkungen wie mit den Behörden der anderen Mitgliedstaaten auch mit Behörden aus Drittstaaten, die den Aufgaben der Bundeswertpapieraufsicht entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, zulässig. Für die Verarbeitung und Nutzung solcherart erlangter Daten gelten die gleichen Regeln wie für die Verarbeitung und Nutzung von Daten, die von den zuständigen Behörden anderer Mitglied­staaten erlangt wurden. Die Datenweiterleitung von Daten, die von den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten stammen, an Behörden aus Drittstaaten, die den Aufgaben der Bundeswertpapieraufsicht entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung jener zuständiger Behörden anderer Mitgliedstaaten zulässig und gegebenenfalls nur für Zwecke, denen diese Behörden auch zugestimmt haben.“

5. Dem § 34 werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt:

„(9) § 29 Abs. 1 und § 30 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(10) § 10 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel VIII

Änderung des Kapitalmarktgesetzes

Das Kapitalmarktgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/1999, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 Z 9 wird die Wortfolge „zu mindestens 600 000 S oder dem entsprechenden Schilling­gegenwert“ durch die Wortfolge „zu mindestens 40 000 Euro oder dem entsprechenden Euro-Gegenwert“ ersetzt.

2. In § 3 Abs. 1 Z 10 wird die Wortfolge „600 000 S oder den entsprechenden Schillinggegenwert“ durch die Wortfolge „40 000 Euro oder den entsprechenden Euro-Gegenwert“ ersetzt.

3. § 3 Abs. 1 Z 13 lautet:

       „13. Wertpapiere, die

                a) von einem Konsortium, von dem mindestens zwei Mitglieder ihren Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben, vertrieben und fest übernommen werden,

               b) von deren Gesamtemission ein wesentlicher Anteil in einem oder in mehr als einem Mitgliedstaat angeboten wird, der nicht derjenige des Emittenten ist, und

                c) die nur über ein Kreditinstitut oder ein Finanzinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 BWG oder von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG und von Art. 1 Z 6 der Richtlinie 89/646/EWG gezeichnet oder anfänglich erworben werden dürfen;“

4. In § 7 Abs. 1 wird nach dem Wort „deutscher“ die Wortgruppe „oder englischer“ eingefügt.

5. In § 8 Abs. 2 Z 4 lit. a wird die Wortfolge „250 Millionen Schilling“ durch die Wortfolge „18,2 Millio­nen Euro“ ersetzt.

6. In § 8 Abs. 2 Z 4 lit. b wird die Wortfolge „250-Millionen-Schilling-Gegenwert“ durch die Wortfolge „18,2-Millionen-Euro-Gegenwert“ und die Wortfolge „50 Millionen Schilling“ wird durch die Wortfolge „3,65 Millionen Euro“ ersetzt.

7. In § 8 Abs. 3 wird die Wortfolge „10 Millionen Schilling oder den entsprechenden Schillinggegenwert“ durch die Wortfolge „730 000 Euro oder den entsprechenden Euro-Gegenwert“ ersetzt.

8. In § 10 Abs. 1 Z 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Z 4 angefügt:

         „4. auf der Homepage des Emittenten und des Kreditinstitutes (der Kreditinstitute), das (die) die Aufgabe der Zahlstelle(n) übernimmt (übernehmen).“

9. § 10 Abs. 2 lautet:

„(2) Im Fall des Abs. 1 Z 2 gilt der Prospekt erst dann als veröffentlicht, wenn Veröffentlichungs­organ und Erscheinungsdatum des Prospekts zusätzlich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemacht wurden, im Fall des Abs. 1 Z 3, wenn Erscheinungsdatum und Abholstelle(n) des Prospekts zusätzlich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemacht wurden, und im Fall des Abs. 1 Z 4, wenn Erscheinungs­datum des Prospekts und Internetadresse(n) von Emittenten und Zahlstellen zusätzlich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemacht wurden.“


10. In § 14 Z 2 wird die Wortfolge „250 Millionen Schilling“ durch die Wortfolge „18,2 Millionen Euro“ ersetzt.

3

11. In § 16 wird die Wortfolge „300 000 S“ durch die Wortfolge „20 000 Euro“ ersetzt.

12. Dem § 19 Abs. 6 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:

„(7) Die § 3 Abs. 1 Z 13, § 7 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3 und 4 und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I xx/xxxx treten am 1. Jänner 2001 in Kraft.

(8) Die § 3 Abs. 1 Z 9 und 10, § 8 Abs. 2 Z 4 lit. a und b, § 8 Abs. 3, § 14 Z 2 und § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I xx/xxxx treten am 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel IX

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 198/1955, zuletzt geändert durch Bundesge­setz BGBl. I Nr. xxx/2000, wird wie folgt geändert:

Dem § 49 Abs. 3 Z 18 werden folgende lit. c und d angefügt:

         „c) der Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Beteiligungen am Unternehmen des Dienstgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen, soweit dieser Vorteil nach § 3 Abs. 1 Z 15 lit. b EStG 1988 einkommensteuerbefreit ist;

          d) der Vorteil aus der Ausübung von nicht übertragbaren Optionen auf Beteiligungen am Unter­nehmen des Dienstgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen, soweit dieser Vorteil nach § 3 Abs. 1 Z 15 lit. c EStG 1988 einkommensteuerbefreit ist;“

Artikel X

Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2000, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

§ 2a. Vorteile aus Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder mit diesem verbundenen Konzernunternehmen und Optionen auf den Erwerb von Arbeitgeberaktien sind nicht in die Bemessungs­grundlagen für Entgeltfortzahlungsansprüche und Beendigungsansprüche einzubeziehen.“

2. Dem § 19 Abs. 1 wird folgende Z 10 angefügt:

       „10. § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.“

Vorblatt


Probleme:

–   Die Mitarbeiterbeteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers wird zu wenig gefördert.

–   Die Grenze der Steuerpflicht von (mehr als) 10% für Beteiligungsveräußerungen erscheint im Zusammenhang mit der nunmehr wieder einjährigen Spekulationsfrist zu hoch.

–   Die fehlende Endbesteuerung von Aktienerwerben bei der Erbschaftssteuer wird als Nachteil gegen­über der Veranlagung in festverzinslichen Wertpapieren empfunden.

–   Von Kapitalanlagefonds erwirtschaftete Spekulationserträge sind anders als bei der Direktveranlagung steuerfrei.

–   Wettbewerbsnachteile im österreichischen Kapitalmarkt.

–   Hemmnisse bei der Zusammenarbeit zwischen der Bundeswertpapieraufsicht und den Schwesternauf­sichtsbehörden in Drittstaaten.

–   Die Funktionsweise des sonstigen Wertpapierhandels war bisher als ungeregelter Markt nicht zufriedenstellend.

Ziele:

–   Verbesserte steuerliche Rahmenbedingungen für Mitarbeiterbeteiligungen.

–   Einbeziehung der Steuerpflicht auch für geringere als 10%ige Beteiligungen.

–   Beseitigung des „Aktiennachteils“ bei der Erbschaftsteuer.

–   Gleichstellung der Erfassung von Spekulationserträgen.

–   Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Kapitalmarkt.

–   Internationale Kooperation der Wertpapieraufsichtsbehörden.

–   Ein börsliches Marktsegment mit geringen formellen Anforderungen ist für Börse und Marktteil­nehmer, insbesondere Jungunternehmen als Emittenten, wünschenswert. Ein Mindestmaß an Aufsichts­standards soll einen ordnungsmäßigen Handel sicherstellen und die Seriosität der Börse stärken.

Inhalt:

–   Steuerfreie Mitarbeiterbeteiligung bis 20 000 S/Jahr.

–   Begünstigte Besteuerung für nicht übertragbare Stock Options.

–   Steuerpflicht für Beteiligungsveräußerungen ab ein Prozent Beteiligung.

–   Erbschaftsteuerbefreiung für Beteiligungen von unter 1%.

–   Erfassung der Spekulationserträge von Kapitalanlagefonds durch pauschale Besteuerung.

–   Ermöglichung der Prospektveröffentlichung via Internet bei Wertpapieremissionen; Zulassung engli­scher Prospekte bei Wertpapieremissionen; Erleichterungen bei der Emission von so genannten Euro-Wertpapieren.

–   Herstellung der Grundlage für eine internationale Zusammenarbeit der Bundeswertpapieraufsicht mit den Wertpapieraufsichtsbehörden aus Drittstaaten.

–   Überführung des ungeregelten sonstigen Wertpapierhandels in einen im Sinne des EU-Rechts geregelten Markt mit Verbot des Insidertradings und Beaufsichtigung, jedoch ohne Mindestbe­standsdauer des Unternehmens und gesonderte Börseprospektpflicht.

Alternativen:

–   Fehlende Förderung der Mitarbeiterbeteiligung führt zu einer Nichtinanspruchnahme derartiger Maß­nahmen.

–   Die Unterlassung der Anpassung der Rahmenbedingungen für den Kapitalmarkt würde diesen beeinträchtigen; daher keine Alternative.

–   Die Nichtteilnahme Österreichs bei der internationalen Kooperation der Wertapieraufsichtsbehörden würde die Bundeswertpapieraufsicht bei ihren Aufgaben behindern; daher keine Alternative.

–   Beibehaltung des derzeitigen ungeregelten Marktes: hat sich als unzweckmäßig erwiesen.

–   Ersatzlose Abschaffung des sonstigen Wertpapierhandels: erfüllt nicht die Bedürfnisse der Marktteil­nehmer nach einem Marktsegment mit geringeren Anforderungen.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

–   Verbesserte Möglichkeiten im Bereich der Mitarbeiterbeteiligung führen zu einer erhöhten Motivation der Mitarbeiter und sichern Österreich hochqualifizierte Arbeitskräfte.

–   Es wird angestrebt durch die Verbesserung der Rahmenbedingungen für den österreichischen Kapitalmarkt zusätzliches Kapital für den österreichischen Kapitalmarkt anzuziehen.

–   Der neue dritte Markt sollte vor allem für neugegründete Unternehmen attraktiv sein, die eine Kapital­aufbringung über die Börse anstreben und zunächst nicht alle Standards der höheren Marktsegmente erfüllen können oder wollen.

Finanzielle Auswirkungen:


–   Die verbesserten Möglichkeiten der Mitarbeiterbeteiligung führen zu keinem Minderaufkommen, da angenommen werden kann, dass derartige Mitarbeiterbeteiligungen ohne die Ausweitung der Begünsti­gungen nicht ausgegeben werden (das – daher theoretische Minderaufkommen – liegt bei 300 Millio­nen Schilling).

–   Die Absenkung der steuerpflichtigen Beteiligungsveräußerung auf unter ein Prozent Beteiligung führt zu einem Mehraufkommen von etwa einer Milliarde Schilling jährlich.

–   Die Erbschaftsteuerfreiheit von nicht der Einkommensteuer unterliegenden Beteiligungserwerben führt zu keinem nennenswerten Minderaufkommen (unter 100 Millionen Schilling).

–   Die Erfassung der Spekulationserträge von Investmentfonds durch eine Pauschalbesteuerung wird ein Mehraufkommen von 700 bis 800 Millionen Schilling ergeben.

–   Die internationale Zusammenarbeit der Bundes-Wertpapieraufsichtsbehörden wird keine ins Gewicht fallenden zusätzlichen Kosten für die Bundes-Wertpapieraufsicht nach sich ziehen.

–   Solche können sich insbesondere bei der Bundes-Wertpapieraufsicht dadurch ergeben, dass eine höhere Anzahl von Emittenten und Wertpapierumsätzen zu beaufsichtigen ist. Gleichzeitig wird aber durch die entsprechend höhere Anzahl von Kostenpflichtigen eine breitere Streuung der Kosten erzielt, sodass die Neuregelung für derzeit Kostenpflichtige weitgehend neutral sein sollte. Emittenten im dritten Markt und Banken, die mit solchen Wertpapieren handeln, müssen künftig zu den BWA-Aufsichts­kosten beitragen. Die Wiener Börse AG war schon bisher berechtigt, Gebühren für den sonstigen Wertpapierhandel einzuheben.

EU-Konformität:

–   Die steuerlichen Maßnahmen sind EU-konform.

–   Die vorgesehenen Rahmenbedingungen für den Kapitalmarkt entsprechen der EU-Verkaufsprospekt­richtlinie 89/298/EWG.

–   Die Regelungen über die internationale Zusammenarbeit der Wertpapieraufsichtsbehörden entsprechen der Regelung in Art. 2 des Richtlinienentwurfes für eine Richtlinie des Europäischen Palaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG, 92/49/EWG und 93/22/EWG des Rates im Hinblick auf den Informationsaustausch mit Drittländern-Dok. 2000/0014 (COD) PE-Cons 3634/00 EF 44 ECOFIN 169 SURE 26 CODEC 456.

–   Die Vorgaben für geregelte Märkte gemäß Art. 1 Z 13 der Richtlinie 93/22/EWG werden durch die Neuregelung erfüllt.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil


Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll durch ein Maßnahmenbündel an gesetzlichen Änderungen eine Verbesserung der Rahmenbedingungen für den österreichischen Kapitalmarkt herbeigeführt werden. Ausgangspunkt ist die derzeitige Kapitalmarktsituation: Nach Schätzungen gibt es derzeit etwa 500 000 Aktienbesitzer. Lediglich 3% der Mitarbeiter sind am Unternehmen ihrer Arbeitgeber beteiligt. Diese Wert liegen unter dem EU-Schnitt.

Folgende gesetzliche Änderungen sind vorgesehen:

Zum Einkommensteuergesetz 1988:

–   Der Freibetrag bei der Mitarbeiterbeteiligung wird auf 20 000 S/Jahr verdoppelt. Die Beteiligung kann entweder wie bisher bei einer Bank hinterlegt werden oder (neu) von einem von Arbeitgeber und Arbeitnehmervertreter bestimmten Rechtsträger (treuhändig) verwaltet werden.

–   „Stock-Options“ werden steuerlich unter bestimmten Voraussetzungen begünstigt: Der Vorteil aus nichtübertragbaren Optionen auf Beteiligung am Unternehmen für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern ist bis zu 500 000 S im Zeitpunkt der Einräumung der Option steuerfrei. Eine begünstigte Ausübung der Option kann frühestens nach einem Jahr erfolgen, wobei sich die steuerliche Bemessungsgrundlage jährlich um 10% vermindert, höchstens jedoch um 50%.

–   Zuwendungen an die neu geschaffene Belegschaftsbeteiligungs-Stiftung sind als Betriebsausgaben abzugsfähig.

–   Die Spekulationsertragsteuer wird aus dem Gesetz eliminiert und der Rechtszustand vor dem Steuer­reformgesetz 2000 wieder hergestellt.

–   Zuwendungen einer Belegschaftsbeteiligungsstiftung sind bis zu 20 000 S/Jahr als Einkünfte aus Kapitalvermögen, darüber hinaus als Vorteile aus dem Dienstverhältnis steuerpflichtig.

–   Die Grenze der Steuerpflicht für Beteiligungsveräußerungen wird von mehr als 10% auf unter einem Prozent gesenkt.

Zum Körperschaftsteuergesetz 1988:

–   Die Betriebseinnahmeneigenschaft von betrieblich veranlassten Stiftungen kann auf den Zwecker­füllungszeitraum bzw. zehn Jahre verteilt werden. Dies gilt auch für die neue Belegschaftsbeteili­gungsstiftung für den Freibetrag von 20 000 S übersteigende Zuwendungen.

Zum Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955:

–   Der Erwerb von Toden wegen von in- und ausländischen Anteilen an Kapitalgesellschaften wird befreit, wenn der Erblasser zu weniger als einem Prozent am gesamten Nennkapital beteiligt ist.

Zum Investmentfondsgesetz 1993:

–   Die im Steuerreformgesetz 2000 beschlossene pauschale Besteuerung der Substanzgewinne wird beibehalten, um eine Gleichstellung zwischen der Direktveranlagung und der Veranlagung über einen Investmentfonds zu erreichen.

Zum Börsegesetz, zum Bankwesengesetz, zum Wertpapieraufsichtsgesetz und zum Kapitalmarkt­gesetz:

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

–   Ein funktionierender Kapitalmarkt erfordert eine permanente Anpassung der gesetzlichen Rahmenbe­dingungen. Die jüngeren technischen Weiterentwicklungen legen nahe, die gesetzlich geforderten Pros­pektveröffentlichungen bei Wertpapieremissionen nunmehr auch via Internet zuzulassen. Im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Kapitalverkehr soll es in Österreich, wie in zahlreichen anderen EU-Staaten auch, möglich sein, englischsprachige Prospekte für Zwecke der Publikumsinformation aufzulegen. Ebenso soll – im internationalen Gleichklang – die Emission von so genannten Euro-Wertpapieren erleichtert werden und die internationale Zusammenarbeit der Bundeswertpapieraufsicht mit Schwesternbehörden in Drittstaaten sowie die Zusammenarbeit mit der Übernahmekommission auf eine gesetzliche Grundlage gestellt werden.

–   Die Funktionsweise des sonstigen Wertpapierhandels war bisher als ungeregelter Markt nicht völlig zufriedenstellend. Ein drittes börsliches Marktsegment mit geringen formellen Anforderungen stellt jedoch für Börse und Marktteilnehmer, insbesondere Jungunternehmen als Emittenten, eine wirt­schaftliche Notwendigkeit dar. Ein Mindestmaß an Aufsichtsstandards soll daher künftig einen ordnungsmäßigen Handel sicherstellen und die Seriosität der Börse stärken. Dies erfolgt durch die Überführung des ungeregelten sonstigen Wertpapierhandels in einen im Sinne des EU-Rechts (Definition Art. 1 Z 13 der RL 93/22/EWG) geregelten Markt mit Zulassungsverfahren, Verbot des Insidertradings und Beaufsichtigung, jedoch ohne Anforderungen an den Emittenten wie zB Mindestbestandsdauer des Unternehmens und gesonderte Börseprospektpflicht. Der Verzicht auf die Einbeziehung des Emittenten ins Zulassungsverfahren und damit auf seine Einbeziehung in die Insideraufsicht entspricht einerseits den faktischen Gegebenheiten der neuen Märkte – eine Beauf­sichtigung von im Ausland ansässigen Emittenten (trifft auf die meisten NEWEX-Werte zu) wäre schon aus territorialen Gründen wirkungslos; andererseits ist doch festzuhalten, dass hierdurch im dritten Markt das Schutzniveau der höheren Marktsegmente nicht vollständig erreicht werden kann, was allerdings der Natur einer dreigliedrigen Marktgestaltung entspricht. Insgesamt ist die Neurege­lung so zu charakterisieren, dass sie durch ein Mindestmaß an materiellen Zulassungsvoraussetzungen, vor allem aber durch die Einbeziehung in die Handelsüberwachung (einschließlich Insidertatbestände, die durch Handelsteilnehmer gesetzt werden) eine wesentliche Verbesserung der Funktionsweise und des Anlegerschutzes gegenüber der bisherigen Rechtslage darstellt. Im Rahmen des dritten Marktes ist somit der Betrieb eines international üblichen reinen „Händlermarktes“ ohne Emittentenmitwirkung möglich, der geregelt und beaufsichtigt ist (Beispiele in Europa: EASDAQ, Tradepoint, Euronext).

–   Der Entwicklung neuer Märkte in Form von so genannten Alternativen Handelssystemen wird dadurch Rechnung getragen, dass die Aktivitäten ordnungsgemäßer und von ihrer Herkunftsstaatsbehörde beaufsichtigter Systeme nicht als Winkelbörse zu verfolgen sind.

–   In Folge der physischen Einführung des Euros werden technisch bedingte Änderungen und Glättungen vorgenommen, wobei es aber nicht zu Abgabenerhöhungen oder zu Belastungen von Konsumenten kommt.

Finanzielle Auswirkungen:

–   Solche können sich insbesondere bei der Bundes-Wertpapieraufsicht dadurch ergeben, dass eine höhere Anzahl von Wertpapierumsätzen zu beaufsichtigen ist. Aus Sicht der Kostenpflichtigen ergeben sich durch die breite Streuung beim Kostenersatz für Wertpapierumsätze voraussichtlich nur geringfügige Änderungen. Die Wiener Börse AG war schon bisher berechtigt, Gebühren für den sonstigen Wertpapierhandel einzuheben.

–   Im Zusammenhang mit der internationalen Zusammenarbeitskompetenz der Bundeswertpapieraufsicht werden keine nennenswerten Mehrkosten erwartet.

–   Die technisch bedingten Änderungen und Glättungen der Schillingbeträge auf Eurobeträge werden keine Mehrkosten für den Bund verursachen. Umstellungskosten für die Kreditinstitute sind in Folge physischen Wegfalls des Schillings unvermeidbar.

Kompetenzgrundlage:

–   In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG („Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen“).

Zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz:

–   Analog zur Einkommensteuerbefreiung geldwerter Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und be­stimmter Optionen wird auch bei der Sozialversicherung eine entsprechender Ausnahmetatbestand festgesetzt.

Zum Arbeitsvertragsrecht-Anpassungsgesetz:

–   Vorteile aus der Beteiligung oder aus regelmäßig gewährten Optionen auf den Erwerb von Aktien des Arbeitgebers werden nicht in die Bemessungsgrundlage der Entgeltfortzahlungsansprüche oder der Beendigungsansprüche einbezogen.

Besonderer Teil

Zu Artikel I (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988):

Zu Z 1 (§ 3 Abs. 1 Z 15 lit. b):

Im Interesse eines Ausbaus der Förderung von Mitarbeiterbeteiligungen soll der Freibetrag für den Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen wird von 10 000 S auf 20 000 S erhöht werden. Anstelle der Hinterlegung bei einem inländischen Kreditinstitut sollen vom Arbeitnehmer erworbene Beteiligungen nicht nur bei einem Kreditinstitut hinterlegt werden können, sondern es auch zulässig sein, sie einem von Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung bestimmten Rechtsträger zur (treuhändigen) Verwaltung zu übertragen. Diese Form der Hinterlegung soll insbesondere ein Alters(Pensions)vorsorge­system ermöglichen, bei dem die dem Arbeitnehmer während seiner Tätigkeit im Unternehmen des Arbeitgebers übertragenen Mitarbeiterbeteiligungen bis zur endgültigen Aushändigung anlässlich des Ausscheidens oder der Pensionierung verwaltet werden. Die treuhändige Verwaltung umfasst neben der Depotführung auch die Ausübung des Stimmrechts für die Beteiligungen der Arbeitnehmer.

Zu Z 2 (§ 3 Abs. 1 Z 15 lit. c):

Zur weiteren Förderung des Kapitalmarktes soll eine Begünstigung so genannter „Stock-Options“ einge­führt werden. Die in Aussicht genommene Konzeption weist folgende Eckwerte auf:

–   Es muss sich um eine nicht übertragbare Option handeln. Bei Einräumung handelbarer Optionen (diese stellen Wirtschaftsgüter dar), ist weiterhin eine Versteuerung im Zeitpunkt der Einräumung vorzu­nehmen. Die Bewertung der Option erfolgt dabei gemäß § 7 der Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (BGBl. Nr. 642/1992 in der Fassung BGBl. II Nr. 487/1999).

–   Grundvoraussetzungen sind, dass der Arbeitgeber allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern Optionen einräumen muss und überdies bei Einräumung der Option ein bestimmter Ausübungszeitraum festgelegt wird.

–   Die Einräumung von – so gestalteten – nicht übertragbaren Optionen auf Beteiligungen am Unter­nehmen des Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen führt für sich zu keinem Zufluss eines Lohnvorteiles. Erst bei Ausübung der Option wird ein lohnwerter Vorteil im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen den (verbilligten) Anschaffungskosten der Beteiligung und dem Verkehrswert der Beteiligung angesetzt.

–   Der Vorteil ist insoweit steuerfrei, als der Wert der Beteiligung im Zeitpunkt der Einräumung der Option den Betrag von 500 000 S nicht übersteigt. Es sind daher Optionen auf Beteiligungen zusammenzurechnen, die dem Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr (pro Arbeitgeber) gewährt werden. Sollte dieser Betrag überschritten werden, steht die Steuerbegünstigung anteilig zu.

–   Der Vorteil ist höchstens im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen dem Wert der Beteiligung im Zeitpunkt der Einräumung der Option und dem Wert der Beteiligung im Zeitpunkt der Ausübung der Option steuerbegünstigt. Damit wird sichergestellt, dass der Steuerbegünstigung lediglich die Wertsteigerung der Beteiligung während der „Optionsdauer“ unterliegt.

–   Bei Ausübung der Option ist nach Einhaltung einer einjährigen Wartefrist nicht der gesamte realisierte Vorteil (Gewinn) – also der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betrag, zu dem die Option ausgeübt werden kann und jenem Betrag, der dem Verkehrswert der Beteiligung im Zeitpunkt der Ausübung der Option entspricht – steuerpflichtig. Die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage reduziert sich vielmehr um 10% für jedes weitere Jahr der „Nichtausübung“ der Option, höchstens jedoch um 50%.

Beispiel:

Ein Arbeitgeber räumt am 15. März 2001 einer Gruppe von Arbeitnehmern eine nicht übertragbare Option auf den Erwerb von Aktien am Arbeitgeberunternehmen ein. Demnach kann jeder Arbeitnehmer der Gruppe bis 15. März 2005 1 000 Stück Aktien am Unternehmen des Arbeitgebers um 800 S erwerben. Die Option wird tatsächlich am 15. März 2005 ausgeübt. Der Börsenkurs am 15. März 2001 beträgt 1 000 S je Aktie. Der Börsenkurs am 15. März 2005 beträgt 1 300 S je Aktie. Der Wert der Beteiligung beläuft sich im Zeitpunkt der Optionseinräumung somit auf 1 Million Schilling pro Arbeitnehmer. Zunächst ist der „Begünstigungsrahmen“ abzustecken. Der Wert der Beteiligung übersteigt den Rahmen von 500 000 S. Es ist unter diesem Aspekt zunächst nur die Hälfte des Aktienerwerbes begünstigt. Überdies können die Aktien zu einem günstigen Kurs von 800 S erworben werden. Die Begünstigung wird also zweifach beschränkt. Erwirbt der Arbeitnehmer am 15. März 2005 1 000 Aktien um 800 S, so ist das begünstigte Ausmaß in einem ersten Schritt auf einen Vorteil von 250 000 S, oder die Hälfte des Aktienerwerbes zu reduzieren (Gesamtvorteil der Differenz zwischen 800 000 S und 1,3 Millionen Schilling = 500 000 S, davon die Hälfte = 250 000 S). In einem zweiten Schritt reduziert sich die Begünstigung auf die Differenz zwischen 1 000 S je Aktie (Wert zum Zeitpunkt der Optionseinräumung) und 1 300 S je Aktie (Wert zum Zeitpunkt der Optionsausübung). Wendet man diese Differenz auf die Hälfte des Aktienerwerbes (also 500 Aktien) an, so ergibt sich schließlich ein begünstigter Vorteil von 150 000 S (500 Aktien mal den Differenzwert von 300 S pro Aktie). Der steuerfreie Vorteil besteht darin, dass sich der begünstigte Vorteil ab dem ersten abgelaufenen Jahr und für jedes weitere abgelaufene Jahr jeweils um 10% verringert. Das erste abgelaufene Jahr endet am 15. März 2002. Daran schließen sich bis zum Zeitpunkt der Ausübung der Option am 15. März 2005 weitere drei Kalenderjahre an. Die Ermäßigung beläuft sich daher auf 40%. Es sind somit bei Optionsausübung am 15. März 2005 60% von 150 000 S, das sind 90 000 S zu versteuern, 60 000 S bleiben steuerfrei.

Für die den begünstigten Rahmen übersteigenden Teile des Vorteiles kann der Freibetrag nach § 3 Abs. 1 Z 15 lit. b zum Tragen kommen. Werden die erworbenen Aktien nach Ausübung der Option bei einem inländischen Kreditinstitut hinterlegt, tritt die Steuerpflicht für den nicht steuerfreien Teil des steuer­begünstigten Vorteils erst zeitverzögert (nämlich bei Veräußerung, Beendigung des Dienstverhältnisses, jedenfalls am 31. Dezember des siebten Jahres nach Einräumung der Option) ein. Der nicht steuerbe­günstigte Teil des Vorteiles wird hingegen sofort steuerpflichtig. Der Lohnsteuerabzug des nicht steuer­freien Teiles sowie des nicht steuerbegünstigten Teiles des Vorteiles erfolgt unter Anwendung des § 67 Abs. 10.

Beispiel:

In Fortsetzung des obigen Beispiels wird angenommen, dass die am 15. März 2005 erworbenen Aktien bei einem Kreditinstitut hinterlegt werden. Ein Betrag von 350 000 S (= der nicht steuerbe­günstigte Vorteil) wird am 15. März 2005 versteuert. Die steuerbegünstigten (aber letztlich steuer­pflichtigen) 90 000 S sind spätestens am 31. Dezember 2008 steuerpflichtig.

Analog der Regelung bei der begünstigten Übertragung von Mitarbeiterbeteiligungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 15 lit. b hat der Arbeitnehmer bis 31. März jeden Jahres die Hinterlegung dem Arbeitgeber nachzuweisen. Der Nachweis ist zum Lohnkonto zu nehmen. Erfolgt eine Übertragung der Beteiligung, ist dies dem Arbeitgeber unverzüglich zu melden. Anstelle der Hinterlegung bei einem inländischen Kreditinstitut können die vom Arbeitnehmer erworbenen Beteiligungen einem von Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung bestimmten Rechtsträger zur (treuhändigen) Verwaltung übertragen werden.

Sollte die erworbene (unter 1%ige) Beteiligung in weiterer Folge innerhalb eines Jahres ab Ausübung der Option veräußert werden, wäre dies ein Spekulationsgeschäft im Sinne des § 30. Als Anschaffungskosten ist dabei der Wert der Beteiligung im Zeitpunkt der Optionsausübung einschließlich des (gänzliche oder teilweise) steuerpflichtigen Vorteiles anzusetzen.

Beispiel:

In Fortsetzung der obigen Beispiele wird angenommen, dass ein Arbeitnehmer sämtliche seiner am 15. März 2005 erworbenen Aktien am 30. September 2005 um 1,6 Millionen Schilling weiterveräußert. Es fällt dabei ein steuerpflichtiger Spekulationsüberschuss in der Differenz zwischen 1,3 Millionen Schilling und 1,6 Millionen Schilling, also im Betrag von 300 000 S an.

Zu Z 3 (§ 4 Abs. 11 Z 1):

§ 4 Abs. 11 Z 1 wird aus Anlass der Einführung der Belegschaftsbeteiligungs-Stiftung neu strukturiert. Die schon bisher geregelten Fälle der ausschließlich betrieblich veranlassten Privatstiftung und der Arbeit­nehmerförderungsstiftung werden weiterhin in den (teilweise neu formulierten) lit. a und lit. b umschrieben. Grundsätzlich ist zunächst festzuhalten, dass Zuwendungen an eine Privatstiftung – außerhalb der Spendenbegünstigung – nur im Rahmen der drei geregelten Fälle und bei Vorliegen der dargestellten Voraussetzungen Betriebsausgaben darstellen.

In lit. a wird das Erfordernis der ausschließlichen Zweckverwirklichung des unmittelbaren Betriebs­zwecks des stiftenden Unternehmers durch die Privatstiftung ausdrücklich verankert. Eine Gemeinschafts­stiftung mehrerer Arbeitgeber ist damit ausgeschlossen. Weiters wird auf die Konzerneigenschaft der verbundenen Gesellschaften verwiesen. Der bestehenden Verwaltungsübung entsprechend liegt ein betrieblich veranlasster Zweck damit nicht etwa bei einer die Betriebsrisken des Stifterunternehmens abdeckenden Privatstiftung vor; erforderlich ist vielmehr eine Zweckerfüllung, die im Betriebsgegenstand des Stifterunternehmens Deckung findet (etwa als Forschungsstiftung in der Branche des Stifters). Die Abzugsfähigkeit der Geld- oder Sachzuwendungen soll in zeitlicher Hinsicht von der Behandlung der Zuwendungen bei der Privatstiftung abhängig sein. Im Falle der Verteilung der Betriebseinnahmen durch die Privatstiftung auf den Zweckerfüllungszeitraum der Zuwendung, maximal auf zehn Jahre, ist der Betriebsausgabenabzug auf den gleichen Zeitraum zu verteilen.

Die lit. b entspricht der bisherigen Regelung.

Die neue lit. c regelt die Betriebsausgabeneigenschaft der Zuwendungen an Belegschaftsbeteiligungsstif­tungen. Voraussetzung ist die Beschränkung des Stiftungszwecks auf die Durchleitung von Ausschüttun­gen der Arbeitgebergesellschaft und allfälliger Konzerngesellschaften an die Privatstiftung. Die Abzugs­fähigkeit der Zuwendungen an die Stiftung ist hinsichtlich der der Übertragung von Beteiligungen der Höhe nach nicht begrenzt. Im Falle einer Geldzuwendung ist sie auf den erforderlichen Anschaffungspreis von Beteiligungen, Gründungskosten und die Finanzierung des laufenden Betriebsaufwandes (zB Aufwendungen für den Stiftungsvorstand) beschränkt. Mit dieser Regelung wird der Anteilserwerb von Nichtstiftern, etwa dem Gesellschafter der stiftenden Arbeitgebergesellschaft, ermöglicht. Analog zur Regelung in lit. a ist auch in diesem Bereich die Aufwandsverteilung korrespondierend zur Einnahmen­verteilung bei der Stiftung vorgesehen (Art. II Z 2). Der Stifterkreis soll neben dem Arbeitgeberunter­nehmen auch Konzerngesellschaften und den (Zentral)Betriebsrat(sfonds) dieser Gesellschaften umfassen. Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit der Zuwendungen ist die die Verankerung der vollständigen Weitergabe der Beteiligungserträge an die Begünstigten im Jahre des Zufließens. Da die Begünstigten gleichzeitig auch Letztbegünstigte sind, kann im Falle der Auflösung eine Zuwendung der Anteile oder die Zuwendung des Erlöses nach der Veräußerung der Anteile durch die Privatstiftung in Betracht kommen.

Zu den Z 4, 8 und 9 (§ 6 Z 5, § 30, § 37):

Die Änderungen bewirken, dass die im Steuerreformgesetz 2000 neu konzipierte Spekulationsertragsteuer nicht eingeführt wird. Es wird damit der vor dem Steuerreformgesetz 2000 bestehende Rechtszustand durchgängig beibehalten.

Zu Z 5 (§ 15):

Die Neuregelung korrespondiert einerseits mit der Neufassung des § 27 Abs. 1 Z 7 (siehe Art. I Z 7) und beseitigt andererseits die durch den Wegfall des § 28 Abs. 5 (steuerfreie Beträge für die Mietzinsreserve) im Steuerreformgesetz 2000 obsolet gewordene Übertragungsvorschrift.

Zu Z 6 (§ 26 Z 8):

Die Zuwendung des Stifters von Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen oder von liquiden Mitteln zur Anschaffung solcher Beteiligungen an die Belegschaftsbeteiligungsstiftung stellt gemäß § 26 Z 7 keinen steuerbarer Arbeitslohn dar. Die Zuwendungen der Privatstiftung von Beteiligungserträgen sind nach § 25 Abs. 1 Z 2 lit. c dem Grunde nach ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis zur Privatstiftung. Dieser soll allerdings bis zu einer Zuwendung von 20 000 S jährlich als nicht „lohnsteuerbar“, sondern durch ausdrückliche Verankerung in § 27 Abs. 1 Z 7 (Art. I Z 7) den Einkünften aus Kapitalvermögen zugeordnet werden. Übersteigende Zuwendungen sind demnach als Vorteil aus dem Dienstverhältnis steuerpflichtig.

Zu Z 7 (§ 27 Abs. 1 Z 7):

Zunächst erfolgt eine Klarstellung. Der Wegfall der Worte „Begünstigter und Letztbegünstigter“ verdeut­licht, dass jede Zuwendung, auch wenn sie formal nicht unter den Begünstigtenkreis fällt, der Empfänger­besteuerung unterliegt. Im Hinblick auf das stiftungsrechtliche Erfordernis des konkreten oder zumindest abstrakt festzulegenden Begünstigtenkreises musste in solchen Fällen auch schon bisher von Zuwen­dungen ausgegangen werden. Weiters wird durch die Neuregelung eine stiftungsrechtlich nicht gedeckte Zuwendung oder eine verdeckte Zuwendung zweifelsfrei in die Besteuerung einbezogen.

Zuwendungen einer Belegschaftsbeteiligungsstiftung sollen bis zu 20 000 S jährlich den Einkünften aus Kapitalvermögen zugeordnet werden. Demnach sind derartige Zuwendungen korrespondierend mit der Regelung des § 26 Z 8 nicht Arbeitslohn.

Zu Z 8 (§ 31 Abs. 1):

Die Absenkung der Grenze für die Steuerpflicht bei einer Beteiligungsveräußerung ist Teil der Neuord­nung der Gesamtkonzeption der der steuerlichen Erfassung von Capital-Gains. Im Interesse der Belebung des Kapitalmarktes sollen breit gestreute Kapitalanteile auch weiterhin lediglich einer Besteuerung im Sinne der herkömmlichen Spekulationseinkünfte unterstellt werden. Bei Beteiligungen, die auf keine breite Kapitalstreuung zurückgehen (also solche im Ausmaß von 1% und mehr), sollen hingegen Veräuße­rungsüberschüsse flächendeckend versteuert werden. Es gibt nämlich keine sachliche Rechtfertigung dafür, die mit einer solchen Veräußerung einhergehende Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähig­keit steuerlich nicht zu berücksichtigen.

Zu Z 11 (§ 32 Z 4 lit. b):

Mit der Änderung der Anrechnungsvorschrift soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass im Falle des Widerrufs einer Privatstiftung (auch) andere Personen als der oder die Stifter die Letztbe­günstigtenstellung besitzen können. Gegenüber der bisherigen Fassung, bei der der Stifter stets als Letzt­begünstigter angesehen wurde, soll in solchen Fällen die Anrechnung auf die Rückübertragung des vom Stifter übertragenen (Surrogat)Vermögens beschränkt werden.

Zu Z 12 (§ 37 Abs. 4 Z 1 lit. f):

Die Beschränkung des Wirkungskreises des ermäßigten Steuersatzes ist eine Klarstellung, da Zuwendun­gen einer betrieblichen Privatstiftung als Leistungsvergütungen keine Zuwendungsbesteuerung im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 7 und damit auch keine Erfassung als begünstige Einkünfte darstellen können. Die Option soll aber weiterhin für alle kapitalertragsteuerpflichtigen Zuwendungen zustehen. Dies gilt damit etwa auch für Zuwendungen einer Belegschaftsbeteiligungsstiftung bis zum Ausmaß von 20 000 S, während ein darüber hinausgehender Teil mangels der Eigenschaft als Kapitaleinkünfte keine begünstigte Lohnbesteuerung auslösen kann.

Zu Z 14 (§ 93 Abs. 3 Z 4):

4

Die vorgeschlagene Änderung unterwirft Spekulationserträge, die auf Ebene eines Investmentfonds erzielt werden, dem Regime des Steuerabzuges und gleichzeitig der Endbesteuerung.

Zu Artikel II (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988):

Zu Z 1 (§ 6 Abs. 4):

Die Zitieranpassung ist im Hinblick auf die Neufassung des § 4 Abs. 11 Z 1 EStG 1988 erforderlich.

Zu Z 2 (§ 13 Abs. 1 Z 1):

Betrieblich veranlassten Privatstiftungen im Sinne § 4 Abs. 11 Z 1 EStG 1988 zugehende Zuwendungen stellen Betriebseinnahmen dar. Der Privatstiftung soll das Recht eingeräumt werden, die Zuwendungen auf den Zweckerfüllungszeitraum (maximal auf zehn Jahre) zu verteilen. Diese Vorgangsweise soll die zeitliche Wirkung des Betriebsausgabenabzugs beim Stifter prägen. Wird der Privatstiftung etwa das laufende Jahresbudget zugewendet, entspricht die volle Erfassung als Betriebseinnahme dem Betriebs­ausgabenabzug des Stifters und den als Betriebsausgaben absetzbaren Aufwendungen der Privatstiftung. Bei Sachzuwendung wird die – in Höhe der fiktiven Anschaffungskosten anzusetzende – Betriebsein­nahme auf den Zweckerfüllungszeitraum (maximal auf zehn Jahre) verteilt werden können und eine Aktivierung in gleicher Höhe erfolgen müssen. Diese Regelung soll auch auf die neuen Belegschafts­beteiligungsstiftungen Anwendung finden. Die von der Privatstiftung vereinnahmten Zuwendungen in Form von Kapitalanteilen bzw. Geldmitteln zur Anschaffung solcher sollen auf Grund einer zu § 3 Abs. 1 Z 15 lit. b EStG 1988 analog abgefassten Regelung bis zu 20 000 S pro Jahr und Mitarbeiter steuerfrei bleiben. Im Übrigen kommt der Privatstiftung die Beteiligungsertragsbefreiung des § 10 Abs. 1 zu. Die Zuwendungen der Beteiligungserträge an die Belegschaftsmitglieder stellen Betriebsausgaben dar.

Zu Z 3 (§ 21 Abs. 2 Z 5):

Beschränkt steuerpflichtige Körperschaften sollen nicht der „neuen“ Besteuerung von Substanzgewinnen unterliegen. Dies wird dadurch erreicht, dass in Fortführung der bisherigen Besteuerungssystematik eine Ausnahmeregelung vorgesehen wird (siehe auch Art I Z 15).

Zu Artikel III (Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955)

Zu Z 1 (§ 15 Abs. 1 Z 17):

Im Hinblick auf die statische Verweisung auf § 97 Abs. 1 erster Satz und § 97 Abs. 2 erster bis dritter Satz des Einkommensteuergesetzes 1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 12/1993, ist der Erwerb von Todes wegen und von Anteilen an Kapitalgesellschaften von der Erbschaftssteuer nicht befreit. Durch die vorliegende Gesetzesänderung soll die Befreiungsbestimmung auf den Erwerb von Todes wegen von in- und ausländischen Anteilen an Kapitalgesellschaften ausgedehnt werden; dies jedoch nur dann, wenn nachgewiesen wird, dass der Erblasser zu weniger als 1 vH am gesamten Nenn­kapital der Gesellschaft beteiligt ist (Freigrenze). Das für die Steuerfreiheit höchstzulässige Beteiligungs­ausmaß ist am Todestag aus der Sicht des Erblassers zu beurteilen und nicht aus der Sicht der Erwerber. Gehören zum Nachlassvermögen Kapitalanteile an verschiedenen Kapitalgesellschaften, ist nur für jene Kapitalanteile, die unter 1 vH des gesamten Nennkapitals betragen, Steuerfreiheit gegeben, für darüber hinausgehende Anteile hingegen ist die Steuerbefreiung nicht anzuwenden. Für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung besteht kein Unterschied, ob diese Anteile zu einem Betriebsvermögen gehören oder nicht.

Zu Z 2 (§ 15 Abs. 1 Z 19):

Mit dieser Änderung soll sichergestellt werden, dass ausschließlich Schenkungen und Zweckzuwendun­gen unter Lebenden, ausgenommen derartige Zuwendungen an Stiftungen, von Geldeinlagen bei inländischen Kreditinstituten (§ 1 des Bankwesengesetzes), befreit sind. Geldeinlagen sind insbesondere Spareinlagen zu Sparbüchern (Prämiensparbuch, Sparbrief, Kapitalsparbuch), weiters Einlagen bei Bausparkassen, Termineinlagen, Festgelder und Sichteinlagen (Girokonto).

Zu Artikel IV (Änderung des Investmentfondsgesetzes 1993):

Die vorgeschlagenen Änderungen stehen im Zusammenhang mit der Abschaffung der Spekulationsertrag- und der Börsenumsatzsteuer.

Was die steuerliche Erfassung von Spekulationseinkünften anlangt, soll dabei an den im Steuerreform­gesetz 2000 getroffenen Regelungen insoweit festgehalten werden, als die steuerliche Erfassung von Spekulationseinkünften im Fondsvermögen in modifizierter Form bestehen bleibt.

Damit kommt es zu einer einigermaßen vertretbaren Gleichstellung von Direktanlegern und Sparern in Investmentfonds. Derzeit klafft hier eine erhebliche Lücke, weil die in Fonds erwirtschafteten Spekulati­onserträge (im Privatvermögen) völlig steuerfrei sind. Dies gilt im Speziellen, wenn diese Gewinne ausgeschüttet werden. Lediglich die Veräußerung des Investmentfondsanteils unterliegt der Spekulations­ertragsteuer. Wird dieser hingegen über ein Jahr behalten und „hinter dem Mantel“ des Investmentfonds spekulativ operiert, so sind die „aus dem Mantel“ des Investmentfonds erwirtschafteten und sodann ausgeschütteten oder durch eine Veräußerung realisierten Spekulationserträge (im Privatvermögen) wie bereits erwähnt steuerfrei. Bei einer Direktveranlagung in Aktien müssten diese Spekulationserträge hingegen versteuert werden. Die pauschale Form der Besteuerung vermeidet die vom Verfassungs­gerichtshof im Bereich der Direktveranlagung als zu aufwendig erachtete Administration. Die in § 40 Abs. 2 Z 1 getroffene Formulierung bringt ua. zum Ausdruck, dass die Substanzgewinne nicht „tagfertig“ zu erfassen sind, sondern – unter Gegenrechnung der Substanzverluste – am Ende des Fondsgeschäfts­jahres.

Die Spekulationserträge ausländischer Kapitalanlagefonds sollen einer der Endbesteuerung vergleich­baren Besteuerungsform zugeführt werden. Es wird darauf ein der Kapitalertragsteuer vergleichbarer fester Steuersatz angewendet, der allerdings im Zuge der Veranlagung angesetzt wird. Die Veranlagung der Spekulationserträge erfolgt in einem isolierten Besteuerungskreis. Es soll allerdings eine Option zur „Normalbesteuerung“ bestehen.

Zur „Sicherung“ der inländischen Besteuerung soll bei Anteilen an Auslandsfonds eine spezielle Abzug­steuer eingeführt werden. Dies unterbleibt allerdings dann, wenn – durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung der Abgabenbehörden – sichergestellt ist, dass eine steuerliche Erfassung der Erträge erfolgt.

Zu Artikel V (Änderung des Börsegesetzes):

Zu Z 1 (§ 3 Abs. 1 Z 6)

Technische Glättung und Anpassung an die Eigenmittelbestimmung des § 5 BWG in Folge der physi­schen Einführung des Euros.

Zu Z 2 (§ 23):

Ergänzung des dritten Marktes (§ 69) bei den börslichen Handelsarten.

Zu Z 3 (§ 44 Abs. 1):

Technisch bedingte Betragsglättung des Strafhöchstbetrages im Verwaltungsstrafverfahren in Folge der physischen Einführung des Euros.

Zu Z 4 (§ 45 Abs. 7):

Technisch bedingte Betragsglättung in Folge der physischen Einführung des Euros.

Zu Z 5 (§ 48 Abs. 1 Z 8):

Berücksichtigung des dritten Marktes als zulässige Handelsart.

Zu Z 6 (§ 48 Abs. 1 letzter Absatz):

Technisch bedingte Betragsglättung des Strafhöchstbetrages im Verwaltungsstrafverfahren in Folge der physischen Einführung des Euros.

Zu Z 7 (§ 48 Abs. 2 Z 5):

Entspricht Abs. 1 Z 8.

Zu Z 8 (§ 48 Abs. 2 letzter Absatz):

Technisch bedingte Betragsglättung des Strafhöchstbetrages im Verwaltungsstrafverfahren in Folge der physischen Einführung des Euros.

Zu Z 9 (§ 48 Abs. 3b):

Insbesondere in den USA haben sich neben den traditionellen Börsen so genannte Alternative Handelssysteme (ATS) etabliert, die auf elektronischem Weg grundsätzlich weltweit tätig sein können. In den meisten EU-Mitgliedstaaten werden solche ATS toleriert bzw. anerkannt. Nach bisheriger Rechtslage müssten solche ATS, sofern sie auch in Österreich tätig werden, als Winkelbörsen verwaltungs­strafrechtlich verfolgt werden, was wirtschaftlich nicht sinnvoll erscheint, sofern es sich um ordnungsge­mäße zugelassene Systeme handelt. Es wird daher eine Ausnahme vom Winkelbörsetatbestand für solche Systeme geschaffen, die bestimmten Anforderungen (im Wesentlichen Zulassung, Aufsicht, ordnungsge­mäße Funktionsweise) entsprechen.

Zu Z 10 (§ 48c Abs. 1 Z 1 und 2):

Technisch bedingte Betragsglättung der Mindestbeträge für Strafzinsen im Verwaltungsverfahren nach § 48c Börsegesetz in Folge der physischen Einführung des Euros.

Zu Z 11 (§ 65 Abs. 6):

Ergänzung der grundsätzlichen Veröffentlichungspflicht von Kursen für den dritten Markt bei gleichzeiti­ger Befreiungsmöglichkeit wie für den geregelten Freiverkehr.

Zu Z 12 bis 15 (§ 66 Abs. 1 Z 2 und 8, § 68 Abs. 1 Z 2 und 5):

Die Umstellung der Schillingbeträge auf Eurobeträge in den Zulassungsbestimmungen erfolgte nach dem Prinzip, bei der Betragsglättung möglichst wenig Abweichungen, insbesondere nicht nach oben, zu erzielen, um nicht die Zulassungsvoraussetzungen inhaltlich strenger zu machen. Dies entspricht den Interessen der Emittenten und der Börse.

Zu Z 16 (§ 69):

Für den dritten Markt soll künftig ein Zulassungsverfahren anstelle der bisherigen formlosen Untersa­gungsmöglichkeit durchgeführt werden. Damit verbessert sich auch die Rechtsstellung der Zulassungs­werber (Rechtsanspruch bei Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen, Berufung). Eine Einbeziehung der Emittenten ist allerdings nicht vorgeschrieben, da dies im dritten Marktsegment nicht der europäischen (insbesondere deutschen) Börsenpraxis entspricht und somit einen erheblichen Wettbewerbsnachteil bedeuten würde. Da die Einbeziehung des Emittenten jedoch kein Definitionsmerkmal laut Art. 1 Z 13 ISD darstellt und die Definitionsmerkmale, insbesondere die vollständige Handelsaufsicht und Transparenz erfüllt werden, handelt es sich aber um einen geregelten Markt im Sinne des EU-Rechts. Damit wird internationalen Vorbildern entsprochen und auch eine Verbesserung des Anlegerschutzes erzielt; siehe im Übrigen auch im allgemeinen Teil der Erläuterungen.

Abs. 1:

Z 1:

Für den dritten Markt ist künftig ein Zulassungsantrag zu stellen, um das Verfahren möglichst einfach zu halten, genügt die Einbringung durch ein Börsemitglied, das am Handel mit den betreffenden Titeln interessiert ist.

Z 2:

Es muss vom Antragsteller bescheinigt werden, dass die Rechtsgrundlagen des Emittenten und der Wertpapiere ordnungsgemäß entsprechend dem örtlich geltenden Recht sind.

Z 3:

Ein Prospekt ist nur dann erforderlich, wenn ein solcher ohnedies nach KMG zu erstellen war/ist.

Abs. 2:

Entspricht den Untersagungsgründen für den geregelten Freiverkehr nach § 67 Abs. 2.

Abs. 3:

Das antragstellende Börsemitglied hat die wesentlichen Informationen über den Emittenten und die Wertpapiere vorzulegen, wobei insbesondere die Ordnungsmäßigkeit der Rechtsgrundlagen im Sinne von Abs. 1 Z 2 darzutun ist; sofern ein KMG-Prospekt zu erstellen war, ist dieser vorzulegen, andernfalls der KMG-Ausnahmetatbestand anzugeben.

Abs. 4:

Aus Gründen der Ordnungsmäßigkeit des Wertpapierhandels und des Anlegerschutzes unterliegt das Börsemitglied einer Informationspflicht bei Änderung wesentlicher Umstände betreffend den Emittenten und die Wertpapiere.

Abs. 5:

Die Gründe für den Widerruf der Zulassung entsprechen jenen für den amtlichen Handel bzw. geregelten Freiverkehr (§ 64 Abs. 5), mit der Maßgabe der nur geringen materiellen Anforderungen im dritten Markt.

Abs. 6:

Da nunmehr eine bescheidmäßige Zulassung erfolgt und ein Rechtsanspruch bei Vorliegen der Zulas­sungserfordernis besteht, ist auch ein entsprechendes Rechtsmittel für den Fall der Ablehnung und des Widerrufs vorzusehen.

Abs. 7:

Eine formlose Zurückziehung vom dritten Markt ist wie im geregelten Freiverkehr möglich.

Zu Z 17 (§ 81 Abs. 7):

Schon bisher war gemäß § 69 für den sonstigen Wertpapierhandel eine Gebühr an die Börse zu entrichten, diese wird nunmehr wie in den übrigen Marktsegmenten als Zulassungsgebühr geführt und darf jedenfalls die Gebühr für den geregelten Freiverkehr nicht überschreiten.

Zu Z 18 (§ 101d):

Um die möglichst rasche Funktion des dritten Marktes sicherzustellen, sind Zulassungsanträge und deren Erledigung schon vor dem 1. Jänner 2002 möglich. Dies soll insbesondere bei Wertpapieren im der­zeitigen sonstigen Wertpapierhandel einen nahtlosen Übergang ermöglichen, sofern sie die Zulassungs­voraussetzungen erfüllen.

Zu Z 19 (§ 102 Abs. 13 und 14):

Da bereits mehrere ATS in EU-Mitgliedstaaten aktiv sind, soll die österreichische Anpassung an die neuen Marktgegebenheiten raschestmöglich erfolgen. Die neuen Regelungen für den dritten Markt sollen ohne Ausnahme ab 1. Jänner 2002 gelten, somit auch für Instrumente des derzeitigen sonstigen Wertpa­pierhandels. Die Änderungen im Zusammenhang mit der physischen Einführung des Euros sollen am 1. Jänner 2002 in Kraft treten.

Zu Artikel VI (Änderung des Bankwesengesetzes):

Zu Z 1 (§ 3 Abs. 2 Z 5):

Technisch bedingte Betragsglättung in Folge der physischen Einführung des Euros.

Zu Z 2 (§ 22 Abs. 3 Z 1 lit. a):

Technische Anpassung in Folge der physischen Einführung des Euros.

Zu Z 3 (§ 25 Abs. 10 Z 4):

Berücksichtigt wurde der Ersatz des sonstigen Wertpapierhandels durch den dritten Markt im BörseG.

Zu Z 4 (§ 25 Abs. 10 Z 9 lit. a):

Die Änderung dient der Klarstellung im Sinne der bisherigen Verwaltungspraxis.

Zu Z 5 (§ 27 Abs. 2):

Technisch bedingte Betragsglättung in Folge der physischen Einführung des Euros.

Zu Z 6 (§ 27 Abs. 8):

Technisch bedingte Betragsglättung in Folge der physischen Einführung des Euros.

Zu Z 7 (§ 28 Abs. 2 Z 2):

Valorisierung und technisch bedingte Betragsglättung für Organkredite in Folge der physischen Einführung des Euros.

Zu Z 8 (§ 31 Abs. 3):

Umstellung des Schillingbetrages in Folge der physischen Einführung des Euros auf den in der Richtlinie 91/308/EWG (Geldwäscherichtlinie) genannten Eurobetrag.

Zu Z 9 (§ 32 Abs. 4 Z 1, 2 und 3):

Umstellung des Schillingbetrages in Folge der physischen Einführung des Euros auf den in der Richtlinie 91/308/EWG (Geldwäscherichtlinie) genannten Eurobetrag.

Zu Z 10 (§ 35 Abs. 1 Z 1 lit. d):

Technisch bedingte Betragsglättung auf einen runden für Konsumenten leicht nachzuvollziehenden Eurobetrag als Referenzgröße für die Angabe des fiktiven Jahreszinssatzes bei Krediten im Zusammen­hang mit der physischen Einführung des Euros.

Zu Z 11 (§ 36 Z 2):

Technisch bedingte Betragsglättung auf einen runden für Geldausgabeautomaten praktikablen Eurobetrag im Zusammenhang mit der physischen Einführung des Euros.

Zu Z 12 (§ 40 Abs. 1 Z 2 und 4):

Umstellung des Schillingbetrages in Folge der physischen Einführung des Euros auf den in der Richtlinie 91/308/EWG (Geldwäscherichtlinie) genannten Eurobetrag.

Zu Z 13 (§ 41 Abs. 1a Z 3):

Umstellung des Schillingbetrages in Folge der physischen Einführung des Euros auf den in der Richtlinie 91/308/EWG (Geldwäscherichtlinie) genannten Eurobetrag.

Zu Z 14 (§ 42 Abs. 6):

Technisch bedingte Betragsglättung in Folge der physischen Einführung des Euros.

Zu Z 15 (§ 59 Abs. 5):

Technisch bedingte Betragsglättung in Folge der physischen Einführung des Euros in Abstimmung auf die in § 245 Abs. 1 HGB erfolgte Glättung.

Zu Z 16 (§ 62 Z 3):

Technisch bedingte Betragsglättung in Folge der physischen Einführung des Euros in Abstimmung auf die in § 271 Abs. 2 Ziffer 1 HGB erfolgte Glättung.

Zu Z 17 (§ 75 Abs. 1 Z 1):

Technisch bedingte Betragsglättung in Folge der physischen Einführung des Euros, einem internationalen Trend folgend in der Form einer Abrundung.

Zu Z 18 (§ 76 Abs. 1):

Technisch bedingte Betragsglättung in Folge der physischen Einführung des Euros.

Zu Z 19 (§ 92 Abs. 1):

Technisch bedingte Betragsglättung in Folge der physischen Einführung des Euros.

Zu Z 20 (§ 96):

Technisch bedingte Betragsglättung des Strafhöchstbetrages im Verwaltungsstrafverfahren in Folge der physischen Einführung des Euros.

Zu Z 21 (§ 98 Abs. 1):

Technisch bedingte Betragsglättung des Strafhöchstbetrages im Verwaltungsstrafverfahren in Folge der physischen Einführung des Euros.

Zu Z 22 (§ 98 Abs. 3):

Technisch bedingte Betragsglättung des Strafhöchstbetrages im Verwaltungsstrafverfahren in Folge der physischen Einführung des Euros.

Zu Z 23 (§ 98 Abs. 4):

Technisch bedingte Betragsglättung des Strafhöchstbetrages im Verwaltungsstrafverfahren in Folge der physischen Einführung des Euros.

Zu Z 24 (§ 99):

Technisch bedingte Betragsglättung des Strafhöchstbetrages im Verwaltungsstrafverfahren in Folge der physischen Einführung des Euros.

Zu Z 25 (§ 103 Z 9 lit. b)

Anpassung der Übergangsbestimmung an § 5 Abs. 1 Z 5.

Zu Artikel VII (Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes):

Zu Z 1 (§ 10 Abs. 2):

Die Wertpapiere des dritten Marktes unterliegen künftig den WAG-Meldevorschriften über Wertpapier­umsätze, um die Überwachung insbesondere der Insiderbestimmungen zu ermöglichen. Eine organisatori­sche Belastung für die Emittenten ist dadurch nicht gegeben, da die Meldung von den Kreditinstituten zu erstatten ist; auch für diese ergibt sich überwiegend kein Mehraufwand bzw. kann zumindest teilweise sogar mit technischen Erleichterungen gerechnet werden, da die bisherige Schwierigkeit bei den Meldungen eher in der notwendigen Unterscheidung zwischen meldepflichtigen und nicht meldepflichti­gen Instrumenten bestand. Bei den Kosten ändert sich grundsätzlich auf Grund der erweiterten Melde­pflicht wegen der anteiligen Verrechnung wenig, es sei denn, dass ein Institut einen besonders hohen Anteil an Wertpapieren des dritten Marktes handelt, welche bisher nicht melde- und kostenpflichtig waren.

Zu Z 2 (§ 25 Abs. 1):

Da der dritte Markt künftig ein geregelter Markt im Sinne der Definition gemäß Art. 1 Z 13 ISD ist und somit in das Verzeichnis gemäß Art. 16 ISD aufzunehmen sein wird, muss er in die österreichische Legaldefinition und das Verzeichnis aufgenommen werden und ist auch durch die BWA der Kommission zu notifizieren. Zu dem gegenüber dem amtlichen Handel und dem geregelten Freiverkehr abgestuften Schutzniveau (insbesondere keine Emittentenaufsicht) siehe im allgemeinen Teil der Erläuterungen.

Zu Z 3 (§ 29 Abs. 1):

Durch diese Ergänzung wird die Möglichkeit der wechselseitigen Amtshilfe zwischen Bundes-Wertpa­pieraufsicht und Übernahmekommission statuiert. Dies ist gemäß der herrschenden Lehre zu Art. 22
B-VG zulässig (vgl. mwN Wiederin in Korinek/Holoubek, B-VG 22 Z 50) und angesichts der Vollzug­aufgaben der beiden Behörden notwendig.

Zu Z 4 (§ 30 Abs. 3a):

Durch diese Bestimmung wird die Zusammenarbeit der Bundeswertpapieraufsicht, soweit sie zwischen ihr und den anderen EU-Mitgliedstaaten vorgesehen ist, auch auf Drittlandsbehörden, die Wertpapier­aufsicht durchführen, erweitert. Wesentlich ist, dass die Kooperation mit den Drittlandsbehörden unter denselben strengen Kautelen („innerhalb desselben Rahmens, zu denselben Zwecken und mit denselben Beschränkungen“) zu erfolgen hat, wie die Kooperation mit den Aufsichtsbehörden der anderen EU-Mitgliedstaaten. Insbesondere hat die Datenweiterleitung an solche Drittstaatsbehörden nur stattzufinden, wenn diese Behörden einer Berufsgeheimhaltungspflicht unterliegen, die der Geheimhaltungspflicht der Bundeswertpapieraufsicht vergleichbar ist und sichergestellt ist, dass die diesen Behörden übermittelten Daten auch nur entsprechend den in Art. 25 der Richtlinie 93/22/EWG in der geltenden Fassung angeführten Regeln oder entsprechend den in Art. 10 der Richtlinie 89/592/EWG angeführten Regeln verwendet werden.

Auch die Regelung über die Beschränkung der Datenweiterleitung in Abs. 2 letzter Satz ist entsprechend der Formulierung in Abs. 3a („Infomationsaustausch ... unter denselben Beschränkungen“), hinsichtlich Daten im Sinne von Abs. 1 Z 12, die von Drittstaatsbehörden erlangt worden sind, nur zulässig, wenn die Drittlandsbehörde die Datenweiterleitung ausdrücklich gestattet hat. (Allerdings ist diese spezielle Beschränkung als letzter Satz in Abs. 3a auch noch extra angeführt und bestimmt auch die mögliche Zweckbindung durch den „Herkunftsmitgliedstaat“ im Hinblick auf die diesbezüglich weitergehende Regelung in Art. 2 der Richtlinie 2000/64 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG, 92/49/EWG und 93/22/EWG des Rates im Hinblick auf den Informations­austausch mit Drittländern [derzeit noch keine Amtsblatt-Nummer bekannt, vorliegende Dokument­fassungen sind: Dok. 2000/0014 (COD) PE-Cons 3634/00 EF 44 ECOFIN 169 SURE 26 CODEC 456].

Die Bundeswertpapieraufsicht ihrerseits hat sicherzustellen, dass solche Daten, die sie selbst an Dritt­staatsbehörden übermittelt, von diesen Drittstaatsbehörden auch nur mit ihrer Zustimmung und für die von ihr bestimmten Zwecke weitergeleitet werden.

Zu Artikel VIII (Änderung des Kapitalmarktgesetzes):

Zu Z 1 (§ 3 Abs. 1 Z 9):

Umstellung des Schillingbetrages in Folge der physischen Einführung des Euros auf den in der Richtlinie 89/298/EWG (Verkaufsprospektrichtlinie) genannten Eurobetrag.

Zu Z 2 (§ 3 Abs. 1 Z 10):

Umstellung des Schillingbetrages in Folge der physischen Einführung des Euros auf den in der Richtlinie 89/298/EWG (Verkaufsprospektrichtlinie) genannten Eurobetrag.

Zu Z 3 (§ 3 Abs. 1 Z 13):

Die nunmehrige Definition der Euro-Wertpapiere orientiert sich exakt am Wortlaut der Verkaufsprospekt­richtlinie 89/298/EWG. Gegenüber der bisherigen Regelung in § 3 Abs. 1 Z 13 KMG wurde der „wesent­liche“ Teil laut Art. 3 lit. f zweiter Anstrich der Verkaufsprospektrichtlinie nunmehr entsprechend dem Richtlinientext ins Gesetz übernommen. Als wesentlicher Anteil werden jedenfalls 20% anzusehen sein, was auch der deutschen Praxis entspricht.


Zu Z 4 (§ 7 Abs. 1):

Diese Erleichterung wurde für Prospekte im Zusammenhang mit der Zulassung von Wertpapieren an der Wiener Börse bereits mit BGBl. I 1999/123 (§ 74 Abs. 1 BörseG) ermöglicht und wird nunmehr auch für Prospekte für alle anderen öffentlichen Angebote im Kapitalmarktgesetz eingeführt. Diese Neuregelung erleichtert den grenzüberschreitenden Kapitalverkehr.

Zu Z 5 (§ 8 Abs. 2 Z 4 lit. a):

Technisch bedingte Betragsglättung in Folge der physischen Einführung des Euros.

Zu Z 6 (§ 8 Abs. 2 Z 4 lit. b):

Technisch bedingte Betragsglättung in Folge der physischen Einführung des Euros.

Zu Z 7 (§ 8 Abs. 3):

Technisch bedingte Betragsglättung im Zusammenhang mit der Kontrollkompetenz des Prospekt­kontrollors in Folge der physischen Einführung des Euros.

Zu Z 8 und 9 (§ 10 Abs. 1 und 2):

Derzeit ist als eine zulässige (und meistpraktizierte) Variante der Veröffentlichung von Prospekten die Veröffentlichung im Wege einer Broschüre, die am Sitz des Emittenten und des Kreditinstitutes, das die Aufgabe der Zahlstelle übernimmt, in ausreichender Zahl für die Interessenten aufliegen muss, vorge­sehen. Im Hinblick auf die technische Weiterentwicklung (Internet; die EG-Verkaufsprospektrichtlinie stammt aus 1989) wird nun vorgesehen, dass dieser Veröffentlichungsvariante via Broschüre, die Veröffentlichung auf der Homepage von Emittenten und der Zahlstelle für die Dauer der Aufrechter­haltung des öffentlichen Angebotes gleichzuhalten ist. Das Datum der Erstveröffentlichung im Internet und die Internetadressen werden zusätzlich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung veröffentlicht.

Zu Z 10 (§ 14 Z 2):

Technisch bedingte Betragsglättung in Folge der physischen Einführung des Euros.

Zu Z 11 (§ 16):

Technisch bedingte Betragsglättung des Strafhöchstbetrages im Verwaltungsstrafverfahren in Folge der physischen Einführung des Euros.

Zu Artikel IX (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes):

In Harmonisierung mit der Einkommensteuerbefreiung geldwerter Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und bestimmten Optionen soll auch beim sozialversicherungsrechtlichen Entgeltbegriff ein entsprechen­der Ausnahmetatbestand statuiert werden.

Zu Artikel X (Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes):

Zu Z 1 (§ 2a AVRAG):

Bisher wurden Beteiligungen an Unternehmen von Arbeitgebern trotz steuerlicher Begünstigungen den Mitarbeitern nur in einem sehr eingeschränkten Umfang gegeben. Dies deshalb, weil sie insbesondere im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Lohnnebenkosten nicht unwesentlich beeinflussen.

Im Zusammenhang mit der Kapitalmarktoffensive soll auch die Arbeitnehmerbeteiligung, vor allem aber auch die Optionen auf den Erwerb von Arbeitgeberaktien durch Senkung der Lohnnebenkosten attraktiver gestaltet werden. Daher sind künftig Vorteile aus Beteiligungen und aus regelmäßig gewährten Optionen auf den Erwerb von Aktien in die Bemessungsgrundlagen weder der Entgeltfortzahlungsansprüche noch der Beendigungsansprüche einzubeziehen.

Durch diese Beteiligungen am Arbeitgeberunternehmen wird einerseits die Identifikation des Arbeitneh­mers mit dem Unternehmen gestärkt und andererseits tritt eine stärkere Bindung der Mitarbeiter an das Unternehmen ein. Die erhöhte Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter wird auch zu einem verbesserten Unternehmensergebnis und daher zu einer Steigerung des Aktienwertes führen. Der gesteigerte Aktien­wert kommt auch den Mitarbeitern durch eine höhere Dividende und durch den höheren Verkaufserlös der Aktien zugute.


Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                             Vorgeschlagene Fassung:        


Einkommensteuer 1988


§ 3. (1) …

§ 3. (1) …


                                                                                               a)                                                                                               …

                                                                                               a)                                                                                               …


                                                                                               b)                                                                                               der Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen bis zu einem Betrag von 10 000 S jährlich, soweit dieser Vorteil vom Arbeitgeber allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Arbeitnehmer gewährt wird. Besteht die Beteiligung in Form von Wertpapieren, sind diese vom Arbeitnehmer bei einem inländischen Kreditinstitut zu hinterlegen. Überträgt der Arbeitnehmer die Beteiligung vor Ablauf des fünften auf das Kalenderjahr der Anschaffung folgenden Jahres unter Lebenden, so hat der Arbeitgeber den steuerfrei belassenen Betrag zu jenem Zeitpunkt, in dem er davon Kenntnis erlangt, als sonstigen Bezug zu versteuern. Der Arbeitnehmer hat bis 31. März jeden Jahres die Einhaltung der Behaltefrist dem Arbeitgeber nachzuweisen. Der Nachweis ist zum Lohnkonto zu nehmen. Erfolgt eine Übertragung der Beteiligung vor Ablauf der Behaltefrist, ist dies dem Arbeitgeber unverzüglich zu melden. Die Meldeverpflichtung und die Besteuerung entfallen, wenn die Übertragung bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgt.

                                                                                               b)                                                                                               der Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Kapitalanteilen (Beteiligungen) am Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen bis zu einem Betrag von 20 000 S jährlich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

             –   Der Arbeitgeber muss den den Vorteil allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Arbeitnehmer gewähren.

             –   Besteht die Beteiligung in Form von Wertpapieren, müssen diese vom Arbeitnehmer bei einem inländischen Kreditinstitut hinterlegt werden. Anstelle der Hinterlegung bei einem inländischen Kreditinstitut können die vom Arbeitnehmer erworbenen Beteiligungen einem von Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung bestimmten Rechtsträger zur (treuhändigen) Verwaltung übertragen werden.

                                                                                                                                                                                              Überträgt der Arbeitnehmer die Beteiligung vor Ablauf des fünften auf das Kalenderjahr der Anschaffung (Erwerb) folgenden Jahres unter Lebenden, hat der Arbeitgeber den steuerfrei belassenen Betrag zu jenem Zeitpunkt, in dem er davon Kenntnis erlangt, als sonstigen Bezug zu versteuern. Der Arbeitnehmer hat bis 31. März jeden Jahres die Einhaltung der Behaltefrist dem Arbeitgeber nachzuweisen. Der Nachweis ist zum Lohnkonto zu nehmen. Erfolgt eine Übertragung der Beteiligung vor Ablauf der Behaltefrist, ist dies dem Arbeitgeber unverzüglich zu melden. Die Meldeverpflichtung und die Besteuerung entfallen, wenn die Übertragung bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgt.


 

                                                                                               c)                                                                                               der Vorteil aus der Ausübung von nicht übertragbaren Optionen auf den verbilligten Erwerb von Kapitalanteilen (Beteiligungen) am Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:


 

             –   Der Arbeitgeber muss den Vorteil allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Arbeitnehmer gewähren.


 

             –   Es muss ein bestimmter Zeitraum zur Ausübung der Option vorgegeben sein.


 

             –   Der Vorteil ist nur insoweit steuerbegünstigt, als der Wert der Beteiligung im Zeitpunkt der Einräumung der Option den Betrag von 500 000 S nicht übersteigt.


 

             –   Der Vorteil ist höchstens im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen dem Wert der Beteiligung im Zeitpunkt der Einräumung der Option und dem Wert der Beteiligung im Zeitpunkt der Ausübung der Option steuerbegünstigt.


 

             –   Der steuerbegünstigte Vorteil ist im Zeitpunkt der Ausübung der Option im Ausmaß von 10% für jedes abgelaufene Jahr nach dem Zeitpunkt der Einräumung der Option, höchstens jedoch im Ausmaß 50% steuerfrei.


 

                                                                                                                                                                                              Der Arbeitgeber hat den nicht steuerbefreiten Teil des steuerbegünstigten Vorteiles im Zeitpunkt


 

             –   der Veräußerung der Beteiligung,


 

             –   der Beendigung des Dienstverhältnisses,


 

             –   spätestens jedoch am 31. Dezember des siebenten auf die Einräumung der Option folgenden Kalenderjahres


 

                                                                                                                                                                                              als sonstigen Bezug gemäß § 67 Abs. 10 zu versteuern. Voraussetzung ist, dass die erworbene Beteiligung bei einem inländischen Kreditinstitut hinterlegt wird. Anstelle der Hinterlegung bei einem inländischen Kreditinstitut können die vom Arbeitnehmer erworbenen Beteiligungen einem von Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung bestimmten Rechtsträger zur (treuhändigen) Verwaltung übertragen werden. Der Arbeitnehmer hat bis 31. März jeden Jahres die Hinterlegung dem Arbeitgeber nachzuweisen. Der Nachweis ist zum Lohnkonto zu nehmen. Erfolgt eine Übertragung der Beteiligung, ist dies dem Arbeitgeber unverzüglich zu melden.


§ 4. (1) bis (11) …

§ 4. (1) bis (11) …


                                                                                               1.                                                                                             Zuwendungen an Privatstiftungen sind Betriebsausgaben, wenn der Zweck der Privatstiftung ausschließlich dem Betriebszweck des stiftenden Unternehmers oder mehrerer finanziell verbundener Unternehmen dient. Zuwendungen eines Stiftenden Arbeitgebers an Privatstiftungen, deren Zweck die Unterstützung von betriebszugehörigen Arbeitnehmern ist, sind nur in dem in Abs. 4 Z 2 lit. b genannten Ausmaß und nur unter folgenden Voraussetzungen als Betriebsausgabe abzugsfähig:

               – Ausschließlicher Zweck der Privatstiftung ist die Unterstützung von betriebszugehörigen Arbeitnehmern im Falle des Alters, der Invalidität und der Hilfsbedürftigkeit in angemessenem Ausmaß.

               – Der Kreis der Begünstigten der Privatstiftung beschränkt sich auf Arbeitnehmer oder frühere Arbeitnehmer der Betriebe eines Arbeitgebers oderer mehrerer finanziell verbundener Unternehmen (Trä­gerunternehmen). Als Arbeitnehmer gelten auch der (Ehe)Partner des (früheren) Arbeitnehmers und Kinder (§ 106) und Personen, deren Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art für ihre Tätigkeit im Betrieb unter die Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit im Sinne des § 22 Z 2 fallen.

               – Der Kreis der Begünstigten ist in der Stiftungsurkunde oder Zusatzurkunde genau bezeichnet.

               – Die ausschließliche und unmittelbare Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Privatstiftung ist durch die Stiftungsurkunde und tatsächlich dauernd für Zwecke der Unterstützung der Arbeitnehmer gesichert.

                                                                                               1.                                                                                             Zuwendungen an Privatstiftungen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Betriebsausgaben:

              a) Die Privatstiftung dient nach der Stiftungsurkunde und der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar dem Betriebszweck des stiftenden Unternehmers oder auch mit diesem verbundener Konzernunternehmen. Verteilt die Privatstiftung die Zuwendungen gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 letzter Satz des Körperschaft­steuergesetzes 1988, sind die Zuwendungen gemäß dieser Verteilung abzugsfähig.

              b) Die Privatstiftung dient nach der Stiftungsurkunde und der tatsächlichen Geschäftsführung der Unterstützung betriebszugehöriger Arbeitnehmer. Die Zuwendungen des stiftenden Arbeitgebers sind dabei nur in dem in Abs. 4 Z 2 lit. b genannten Ausmaß und nur unter folgenden Voraussetzungen als Betriebsausgabe abzugsfähig:

                      – Der Kreis der Begünstigten der Privatstiftung beschränkt sich auf Arbeitnehmer oder frühere Arbeitnehmer der Betriebe eines Arbeitgebers oder mit diesem verbundener Konzernunternehmen (Trägerunternehmen). Als Arbeitnehmer gelten auch der (Ehe-)-
Partner des (früheren) Arbeitnehmers und Kinder (§ 106) und Personen, deren Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art für ihre Tätigkeit im Betrieb unter die Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit im Sinne des § 22 Z 2 fallen.

                      – Der Kreis der Begünstigten ist in der Stiftungsurkunde oder Zusatzurkunde genau bezeichnet.


               – Der dem Kreis der Begünstigten angehörenden Personen sind nicht zu laufenden Beiträgen oder zu sonstigen Zuschüssen verpflichtet.

               – Die Stiftungsurkunde sieht vor, daß das Vermögen bei Auflösung der Privatstiftung nur den Begünstigten nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung verwenden werden darf.

                      – Die ausschließliche und unmittelbare Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Privatstiftung ist durch die Stiftungsurkunde und tatsächlich dauernd für Zwecke der Unterstützung der Arbeitnehmer gesichert.

                      – Die dem Kreis der Begünstigten angehörenden Personen sind nicht zu laufenden Beiträgen oder zu sonstigen Zuschüssen verpflichtet.


 

                      – Die Stiftungsurkunde sieht vor, dass das Vermögen bei Auflösung der Privatstiftung nur den Begünstigten zufällt und bei Fehlen von Begünstigten nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung verwendet werden darf.


 

              c) Die Privatstiftung dient nach der Stiftungsurkunde und der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Weitergabe von Beteiligungserträgen im Sinne des § 10 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 aus Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen. Verteilt die Privatstiftung die Zuwendungen gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 vorletzter Satz des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sind die Zuwendungen gemäß dieser Verteilung abzugsfähig. Stifter laut der Stiftungsurkunde können nur der Arbeitgeber, die mit diesem verbundenen Konzernunternehmen und die innerbetrieblich bestehende gesetzliche Arbeitnehmervertretung sein. Die Zuwendungen des Stifters sind dabei nur insoweit abzugsfähig, als es sich um Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen oder um den für die Anschaffung solcher Beteiligungen notwendigen Geldbetrag, weiters um Aufwendungen für die Gründung und die laufende Betriebsführung der Stiftung handelt und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:


 

                      – Der Kreis der Begünstigten und Letztbegünstigten der Privat­stiftung umfasst ausschließlich alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern oder frühere Arbeitnehmer des (jeweiligen) Stifters. Als Arbeitnehmer gelten auch der
(Ehe-)Partner des (früheren) Arbeitnehmers und Kinder (§ 106). Abweichend davon kann die Stiftungsurkunde vorsehen, dass nach Ablauf von 99 Jahren ab Errichtung der Stiftung der Stifter Letztbegünstigter sein kann.


 

                      – Der Kreis der Begünstigten ist in der Stiftungs(zusatz)urkunde genau bezeichnet.


 

                      – Die Weiterleitung der Beteiligungserträge der Privatstiftung im Wirtschaftsjahr des Zuflusses ist in der Stiftungs(zusatz)urkunde ausdrücklich festgehalten.


 

                      – Die Stiftungsurkunde sieht vor, dass das Vermögen bei Auflösung der Privatstiftung und bei Fehlen von Letztbegünstigten nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung verwendet werden darf.


§ 30. (1) Spekulationsgeschäfte sind:

§ 30. (1) Spekulationsgeschäfte sind:


                                                                                               1.                                                                                             Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung beträgt:

                                                                                               1.                                                                                             Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung beträgt:


              a) Bei Grundstücken und anderen Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, nicht mehr als zehn Jahre. Für Grundstücke, bei denen innerhalb von zehn Jahren nach ihrer Anschaffung Herstellungsaufwendungen in Teilbeträgen gemäß § 28 Abs. 3 abgesetzt wurden verlängert sich die Frist auf fünfzehn Jahre.

              a) Bei Grundstücken und anderen Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, nicht mehr als zehn Jahre. Für Grundstücke, bei denen innerhalb von zehn Jahren nach ihrer Anschaffung Herstellungsaufwendungen in Teilbeträgen gemäß § 28 Abs. 3 abgesetzt wurden, verlängert sich die Frist auf fünfzehn Jahre.


              b) Bei Wertpapieren im Sinne des § 1 Abs. 1 des Depotgesetztes, bei sonstigen Beteiligungen und Forderungen nicht mehr als zwei Jahre.

              c) Bei anderen Wirtschaftsgütern nicht mehr als ein Jahr.

              b) Bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere bei Wertpapieren im Sinne des § 1 Abs. 1 des Depotgesetzes, bei sonstigen Beteiligungen und Forderungen, nicht mehr als ein Jahr.


                                                                                               2.                                                                                             Termingeschäfte einschließlich Differenzgeschäfte, weiters innerhalb von zwei Jahren abgewickelte Optionsgeschäfte einschließlich geschriebene Optionen und Swaphandelsgeschäfte.

                                                                                               2.                                                                                             Termingeschäfte einschließlich Differenzgeschäfte, weiters innerhalb von einem Jahr abgewickelte Optionsgeschäfte einschließlich geschriebene Optionen und Swaphandelsgeschäfte.


Wurde das Wirtschaftsgut oder die rechtliche Stellung aus einem Geschäft im Sinne der Z 2 unentgeltlich erworben, so ist auf den Anschaffungszeitpunkt oder den Eröffnungszeitpunkt des Geschäftes beim Rechtsvorgänger abzustellen.

Wurde das Wirtschaftsgut oder die rechtliche Stellung aus einem Geschäft im Sinne der Z 2 unentgeltlich erworben, so ist auf den Anschaffungszeitpunkt oder den Eröffnungszeitpunkt des Geschäftes beim Rechtsvorgänger abzustellen.


§ 31. (1) Zu den sonstigen Einkünften gehören die Einkünfte aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahr zu mehr als 10% beteiligt war. Eine solche Beteiligung liegt auch dann vor, wenn der Veräußerer mittelbar, zum Beispiel durch Treuhänder oder durch eine Körperschaft, beteiligt war. Ha der Veräußerer Anteile unentgeltlich erworben, so tritt die Steuerpflicht auch dann ein, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre zu mehr als 10% beteiligt war.

§ 31. (1) Zu den sonstigen Einkünften gehören die Einkünfte aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens einem Prozent beteiligt war. Eine solche Beteiligung liegt auch dann vor, wenn der Veräußerer mittelbar, zum Beispiel durch Treuhänder oder durch eine Körperschaft, beteiligt war. Hat der Veräußerer Anteile unentgeltlich erworben, tritt die Steuerpflicht auch dann ein, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre zu mehr als einem Prozent beteiligt war.


§ 32.

§ 32.


                                                                                               1.                                                                                               bis 4. …

                                                                                               1.                                                                                               bis 4. …


              a) …

              a) …


              b) im Falle des Widerrufs einer Privatstiftung gemäß § 34 des Privatstiftungsgesetzes ist der Stifter als Begünstigter zu behandeln. Auf Antrag des Stifters sind die Einkünfte um die im Zeitpunkt der seinerzeitigen Zuwendung an die Privatstiftung steuerlich maßgebenden Werte zu kürzen. Dies gilt nur dann, wenn der Stifter diese Werte nachweist.

              b) Ist der (jeweilige) Stifter im Falle des Widerrufs einer nicht unter § 4 Abs. 11 Z 1 fallenden Privatstiftung gemäß § 34 des Privatstiftungsgesetzes Letztbegünstigter, sind die Einkünfte auf seinen Antrag um die im Zeitpunkt seiner seinerzeitigen Zuwendungen an die Privatstiftung steuerlich maßgebenden Werte zu kürzen. Dies gilt nur dann, wenn der Stifter diese Werte nachweist.


§ 93. (1) bis (3) …

§ 93. (1) bis (3) …


                                                                                               1.                                                                                               bis 3. …

                                                                                               1.                                                                                               bis 3. …


 

                                                                                               4.                                                                                               Anteilscheinen an einem Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1963 sowie im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1993, soweit die ausgeschütteten oder als ausgeschüttet geltenden Beträge


 

               – aus Kapitalerträgen gemäß Abs. 2 Z 3,


 

               – aus Kapitalerträgen gemäß Z 1, 2 und 3 und


 

               – aus Substanzgewinnen, die im Sinne des § 40 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 1993 Einkünfte gemäß § 30 darstellen,


 

                                                                                                                                                                                              bestehen und


 

                                                                                               5.                                                                                               Anteilsrechten an ausländischen an ausländischen Kapitalanlagefonds (§ 42 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 1993) einschließlich der Kapitalerträge im Sinne des § 42 Abs. 4 des Investmentfondsgesetzes 1993.


§ 94.

§ 94.


                                                                                               1.                                                                                               bis 6. …

                                                                                               1.                                                                                               bis 6. …


              a) bis e) …

              a) bis e) …


 

               f) Einkünfte aus Substanzgewinnen, die im Sinne des § 40 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 1993 Einkünfte gemäß § 30 des Einkommensteuergesetzes 1988 darstellen.


§ 124b.

§ 124b.


                                                                                               1.                                                                                               bis 53. …

                                                                                               1.                                                                                               bis 53. …


 

                                                                                               54.                                                                                               § 3 Abs. 1 Z 15 lit. b, § 26 Z 7 und § 26 Z 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000, sind anzuwenden, wenn


 

               – die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2001,


 

               – die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2000 enden.


 

                                                                                               55.                                                                                               § 15 Abs. 1 Z 15 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 ist anzuwenden, wenn die Option nach dem 31. Dezember 2000 eingeräumt wird.


 

                                                                                               56.                                                                                               § 4 Abs. 11, § 6 Z 5, § 30, § 32 Abs. 4 und § 37 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Jahr 2001 anzuwenden. Abweichend davon ist § 4 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 erstmalig bei der Veranlagung für das Jahr 2000 anzuwenden, wenn die Stiftung nach dem 30. November 2000 errichtet worden ist.


 

                                                                                               57.                                                                                               § 31 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 ist auf Veräußerungsvorgänge nach dem 31. Dezember 2000 anzuwenden. Hat der Veräußerer oder bei unentgeltlichem Erwerb der Rechtsvorgänger die Anteile vor dem 1. Jänner 1998 angeschafft und war er nach dem 31. Dezember 1997 bis zum 31. Dezember 2000 zu nicht mehr als 10% beteiligt, kann an Stelle der Anschaffungskosten der gemeine Wert der Anteile zum 1. Jänner 2001 angesetzt werden. Der Ansatz des gemeinen Wertes ist bei Anteilen, die nur auf Grund des § 20 Abs. 5 des Umgründungssteuergesetzes als Anteile im Sinne des § 31 des Einkommensteuergesetzes gelten, nicht zulässig.


 

                                                                                               58.                                                                                               § 93 Abs. 3 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 ist auf Ausschüttung aus Substanzgewinnen anzuwenden, wenn die Substanzgewinne nach dem 31. Dezember 2000 angefallen sind.


Körperschaftsteuergesetz 1988


§ 13. (1) …

§ 13. (1) …


                                                                                               1.                                                                                               …

                                                                                               1.                                                                                               … Bei den unter § 4 Abs. 11 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 fallenden Privatstiftungen können Zuwendungen auf das Zuwendungsjahr und die folgenden neun Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt als Betriebseinnahmen angesetzt werden, es sei denn, aus dem Zweck der Zuwendung ergibt sich ein anderer Zeitraum. Zuwendungen an unter § 4 Abs. 11 Z 1 lit. c des Einkommensteuergesetzes 1988 fallende Privatstiftungen sind bei der Privatstiftung insoweit steuerfrei, als sich diese Zuwendungen auf den Zugang (Erwerb) der Beteiligungen oder den für die Anschaffung der Beteiligungen notwendigen Geldbetrag beschränken und für jeden Begünstigten pro Kalenderjahr den Betrag von 20 000 S nicht übersteigen.


§ 21. (1) bis (2) …

§ 21. (1) bis (2) …


                                                                                               1.                                                                                               bis 4. …

                                                                                               1.                                                                                               bis 4. …


 

                                                                                               5.                                                                                               für Einkünfte aus Substanzgewinnen, die im Sinne des § 40 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 1993 Einkünfte gemäß § 30 des Einkommensteuergesetzes 1988 darstellen.


§ 26a. (1) bis (12) …

§ 26a. (1) bis (12) …


 

(13) § 6 Abs. 4 und § 13 Abs. 1 Z 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000, sind erstmalig bei der Veranlagung für das 2001 anzuwenden. Abweichend davon sind § 6 Abs. 4 und § 13 Abs. 1 Z 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000, erstmalig bei der Veranlagung für das Jahr 2000 anzuwenden, wenn die Stiftung nach dem 30. November 2000 errichtet worden ist.


Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955


§ 15. (1) …

§ 15. (1) …


                                                                                               1.                                                                                               bis 16. …

                                                                                               1.                                                                                               bis 16. …


                                                                                               17.                                                                                               Erwerbe von Todes wegen von Kapitalvermögen, soweit dessen Erträge im Zeitpunkt des Todes des Erblassers der Steuerabgeltung gemäß § 97 Abs. 1 erster Satz sowie § 97 Abs. 2 erster bis dritter Satz des Einkommensteuergesetzes 1988, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 12/1993 unterliegen; dies gilt für Forderungswertpapiere nur dann, wenn sie bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden; weiters Erwerbe von Todes wegen von Anteilscheinen an Pensionsinvestmentfonds im Sinne des Abschnittes I.a. des Investmentfondsgesetzes 1993 durch Personen der Steuerklasse I.

                                                                                               17.                                                                                               Erwerbe von Todes wegen

               – von Kapitalvermögen, soweit dessen Erträge im Zeitpunkt des Todes des Erblassers der Steuerabgeltung gemäß § 97 Abs. 1 erster Satz sowie § 97 Abs. 2 erster bis dritter Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 12/1993 unterliegen; dies gilt für Forderungswertpapiere nur dann, wenn sie bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden;

               – von Anteilscheinen an Pensionsinvestmentfonds im Sinne des Abschnittes I.a. des Investmentfondsgesetzes 1993 durch Personen der Steuerklasse I;


 

               – von Anteilen an in- und ausländischen Kapitalgesellschaften, wenn Steuerpflichtige nachweist, dass der Erblasser im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld unter 1 vH am gesamten Nennkapital der Gesellschaft beteiligt ist.


§ 15. (1) …

§ 15. (1) …


                                                                                               1.                                                                                               bis 18. …

                                                                                               1.                                                                                               bis 18. …


                                                                                               19.                                                                                              Schenkungen unter Lebenden und Zweckzuwendungen (§ 4 Z 2) von Geldeinlagen bei inländischen Kreditinstituten und sonstigen Forderungen gegenüber inländischen Kreditinstituten (§ 1 des Bankwesengesetzes), denen ein Bankgeschäft zu Grunde liegt, ausgenommen Schenkungen unter Lebenden und Zweckzuwendungen von derartigen Geldeinlagen und sonstigen Forderungen an Privatstiftungen.

                                                                                               19.                                                                                              Schenkungen unter Lebenden und Zweckzuwendungen (§ 4 Z 2) von Geldeinlagen bei inländischen Kreditinstituten (§ 1 des Bankwesengesetzes), ausgenommen derartige Schenkungen unter Lebenden und Zweckzuwendungen an Stiftungen.


§ 34. (1) …

§ 34. (1) …


                                                                                               1.                                                                                               bis 5. …

                                                                                               1.                                                                                               bis 5. …


 

                                                                                               6.                                                                                               § 15 Abs. 1 Z 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 ist auf Rechtsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2000 entsteht.


Investmentfondsgesetz


§ 13. … (dritter Satz) …

§ 13. … (dritter Satz) … In diesem Fall ist vom Jahresertrag ein Betrag in Höhe der gemäß § 40 Abs. 1 zweiter Satz in Verbindung mit § 40 Abs. 2 sowie § 93 Abs. 3 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 darauf entfallende Kapitalertragsteuer einschließlich der Kapitalertragsteuer von Einkünften gemäß § 30 des Einkommensteuergesetzes zuzüglich gemäß § 97 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 freiwillig geleisteten Betrages auszuzahlen.


§ 40. (1) bis (2) …

§ 40. (1) bis (2) …


                                                                                               1.                                                                                               … (vierter und fünfter Satz) …

                                                                                               1.                                                                                               … (vierter und fünfter Satz) … In den Fällen des § 13 dritter und vierter Satz gelten die nicht ausgeschütteten Jahreserträge für Zwecke der Kapitalertragsteuer als ausgeschüttet. Wird vor diesen Zeitpunkten oder während des Geschäftsjahres das Anteilsrecht veräußert, so ist für Zwecke der Kapitalertragsteuer mit Ausnahme der Kapitalertragsteuer auf Substanzgewinne im Sinne des Abs. 1 zweiter Satz die Ausschüttung mit dem Veräußerungszeitpunkt anzunehmen.


§ 41. (1) …

§ 41. (1) …


(2) … (letzter Satz) …

(2) … (letzter Satz) … Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Erhebung der auf die nachzuversteuernden Erträge und Erwerbe entfallenden Abgaben mit Verordnung pauschal festzusetzen.


§ 42. (1) bis (2) …

§ 42. (1) bis (2) …


(3) …(letzter Satz) …

(3) …(letzter Satz) …Soweit bei Substanzgewinnen aus inländischen Kapitalanlagefonds die Kapitalertragsteuer zur Steuerabgeltung nach § 97 des Einkommensteuergesetzes 1988 führen würde, sind vergleichbare Substanzgewinne ausländischer Kapitalanlagefonds als Sondereinkunft mit einem Einkommensteuersatz von 25% zu versteuern. § 37 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist sinngemäß anzuwenden. Es kann dabei ein Antrag in analoger Anwendung des § 97 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 gestellt werden.


 

(4) Tritt ein Kreditinstitut im Sinne des Depotgesetzes als Verwalter oder Verwahrer von Anteilen an ausländischen Kapitalanlagefonds auf, gilt für Zwecke der Kapitalertragsteuer Folgendes: Als Kapitalertrag gilt zugeflossen, wenn


 

                                                                                               –                                                                                               der Anteil dem Steuerpflichtigen das gesamte Jahr zuzurechnen ist, zum 31. Dezember eines jeden Jahres ein Betrag von 10% des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises,


 

                                                                                               –                                                                                               wenn der Anteil während des Jahres veräußert oder ins Ausland verbracht wird, zum Zeitpunkt der Veräußerung oder der Verbringung ein Betrag von 0,8% des vor Veräußerung oder Verbringung zuletzt festgesetzten Rücknahmepreises für jeden angefangenen Monat des im Veräußerungszeitpunkt laufenden Kalenderjahres.


 

Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß. Der Abzug unterbleibt, wenn der Steuerpflichtige dem Kreditinstitut eine Bestätigung der Abgabenbehörde vorlegt, dass er seiner Offenlegungspflicht in Bezug auf den Anteil nachgekommen ist.


§ 49. (1) bis (11) …

§ 49. (1) bis (11) …


 

(12) § 40 Abs. 1 zweiter Satz und § 42 Abs. 3 und 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999 sind auf Ausschüttungen aus Substanzgewinnen oder als zugeflossen geltende Substanzgewinne anzuwenden, wenn die Substanzgewinne nach dem 31. Dezember 2000 angefallen sind.


Änderung des Börsegesetzes


§ 3. (1) …

§ 3. (1) …


                                                                                               1.                                                                                               bis 5. …

                                                                                               1.                                                                                               bis 5. …


                                                                                               6.                                                                                               das Anfangskapital mindestens 70 Millionen S beträgt und den Geschäftsleitern unbeschränkt und ohne Belastung in den Mitgliedstaaten zur freien Verfügung steht und die materielle und personelle Ausstattung des Unternehmens die Leitung und Verwaltung der Börse bestmöglich gewährleistet;

                                                                                               6.                                                                                               das Anfangskapital mindestens fünf Millionen Euro beträgt und den Geschäftsleitern unbeschränkt und ohne Belastung in den Mitgliedstaaten zur freien Verfügung steht und die materielle und personelle Ausstattung des Unternehmens die Leitung und Verwaltung der Börse bestmöglich gewährleistet;


§ 23. An den Wertpapierbörsen gibt es einen amtlichen Handel und einen geregelten Freiverkehr; ein sonstiger Wertpapierhandel an einer Wertpapierbörse ist nur unter den Voraussetzungen des § 69 zulässig. An den allgemeinen Warenbörsen gibt es nur einen Amtlichen Handel.

§ 23. An den Wertpapierbörsen gibt es einen amtlichen Handel, einen geregelten Freiverkehr und einen dritten Markt. An den allgemeinen Warenbörsen gibt es nur einen amtlichen Handel.


§ 44. (1) Verstößt ein Börsesensal gegen die Pflichten des § 36 Abs. 2 und 4 bis 6, so begeht er eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen und von der BWA, auf Antrag des Börseunternehmens, je nach Art und Schwere des rechtskräftig festgestellten Vergehens mit dem Verbot der Amtsausübung bis zu längstens einem Jahr zu belegen oder seiner Funktion zu entheben.

§ 44. (1) Verstößt ein Börsesensal gegen die Pflichten des § 36 Abs. 2 und 4 bis 6, so begeht er eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro zu bestrafen und von der BWA, auf Antrag des Börseunternehmens, je nach Art und Schwere des rechtskräftig festgestellten Vergehens mit dem Verbot der Amtsausübung bis zu längstens einem Jahr zu belegen oder seiner Funktion zu entheben.


§ 45. (1) bis (6) …

§ 45. (1) bis (6) …


(7) Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt im Vollzugsbereich des Bundesministers für Finanzen an die Stelle des im § 5 Abs. 3 VVG 1991 vorgesehenen Betrages von 10 000 S der Betrag von 300 000 S.

(7) Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt im Vollzugsbereich des Bundesministers für Finanzen an die Stelle des im § 5 Abs. 3 VVG 1991 vorgesehenen Betrages von 10 000 S der Betrag von 20 000 Euro.


§ 48. (1) … (letzter Absatz) … begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

§ 48. (1) … (letzter Absatz) … begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.


                                                                                               1.                                                                                               bis 7. …

                                                                                               1.                                                                                               bis 7. …


                                                                                               8.                                                                                               als Börsemitglied mit nicht zum Amtlichen Handel oder zum Geregelten Freiverkehr zugelassenen Wertpapieren an der Börse handelt, insbesondere entgegen einer Untersagung durch das Börseunternehmen gemäß § 69 Abs. 2,

                                                                                               8.                                                                                               als Börsemitglied an der Börse mit Verkehrsgegenständen handelt, die nicht zum Handel an der betreffenden Börse zugelassen sind,


(2) … (letzter Absatz) … begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(2) … (letzter Absatz) … begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.


                                                                                               1.                                                                                               bis 4. …

                                                                                               1.                                                                                               bis 4. …


                                                                                               5.                                                                                               als Börsebesucher mit nicht zum Amtlichen Handel oder zum Geregelten Freiverkehr zugelassenen Wertpapieren an der Börse handelt, insbesondere entgegen einer Untersagung durch das Börseunternehmen gemäß § 69 Abs. 2,

                                                                                               5.                                                                                               als Börsebesucher an der Börse mit Verkehrsgegenständen handelt, die nicht zum Handel an der betreffenden Börse zugelassen sind,


(3) …

(3) …


 

(3b) Die Einrichtung von Systemen, die die Teilnahme am Handel an einem Markt mit Sitz in einem Drittland ermöglichen, sowie die Handelssteilnahme vom Inland aus fällt nicht unter Abs. 1 Z 1 und 2, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:


 

                                                                                               1.                                                                                               Der für den Handel zuständige Rechtsträger hat seinen satzungsmäßigen Sitz in einem Staat, der im Basler Ausschuss für Bankenaufsicht vertreten ist;


 

                                                                                               2.                                                                                               der betreffende Markt verfügt in seinem Sitzstaat über eine Zulassung als anerkannte Börse gemäß § 2 Z 32 BWG;


 

                                                                                               3.                                                                                               die für die Überwachung dieses Marktes zuständige Behörde des Sitzstaates erklärt, dass sich die Überwachung der Ordnungsmäßigkeit des Handels auch auf die im Inland durchgeführten Tätigkeiten erstreckt und dass sie in Bezug auf diese Überwachung mit der BWA gemäß § 30 Abs. 3a WAG zusammenarbeitet.


§ 48c. (1) Die BWA hat den Börsemitgliedern folgende Zinsen vorzuschreiben:

§ 48c. (1) Die BWA hat den Börsemitgliedern folgende Zinsen vorzuschreiben:


                                                                                               1.                                                                                               1 vH des Fehlbetrags, der sich durch Unterschreitung der gemäß § 18 Z 4 im Rahmen des Handels- oder Abwicklungssystems zu stellenden Kaution ergibt, pro Tag, mindestens jedoch 1 000 S;

                                                                                               1.                                                                                               1 vH des Fehlbetrags, der sich durch Unterschreitung der gemäß § 18 Z 4 im Rahmen des Handels- oder Abwicklungssystems zu stellenden Kaution ergibt, pro Tag, mindestens jedoch 70 Euro;


                                                                                               2.                                                                                               0,5 vH des Kurswertes jener Wertpapiere, die entgegen den Regeln für die Abwicklung von Börsegeschäften (§ 26 Abs. 3) nicht rechtzeitig in das Abwicklungssystem eingeliefert wurden, pro Tag, mindestens jedoch 1 000 S; ab dem sechsten Tag der Nichteinlieferung erhöht sich dieser Hundertsatz auf 1 vH pro Tag.

                                                                                               2.                                                                                               0,5 vH des Kurswertes jener Wertpapiere, die entgegen den Regeln für die Abwicklung von Börsegeschäften (§ 26 Abs. 3) nicht rechtzeitig in das Abwicklungssystem eingeliefert wurden, pro Tag, mindestens jedoch 70 Euro; ab dem sechsten Tag der Nichteinlieferung erhöht sich dieser Hundertsatz auf 1 vH pro Tag.


§ 65. (1) bis (5) …

§ 65. (1) bis (5) …


(6) Das Börseunternehmen kann mit Zustimmung der BWA bestimmen, daß die Veröffentlichungen gemäß Abs. 1 bis 3 nicht für Instrumente vorzunehmen sind, die im geregelten Freiverkehr gehandelt werden, wenn dies auf Grund der Art des Börsehandels zweckmäßig ist und Interessen der Anleger nicht verletzt werden.

(6) Das Börseunternehmen kann mit Zustimmung der BWA bestimmen, dass die Veröffentlichungen gemäß Abs. 1 bis 3 nicht für Instrumente vorzunehmen sind, die im geregelten Freiverkehr oder im dritten Markt gehandelt werden, wenn dies auf Grund der Art des Börsehandels zweckmäßig ist und Interessen der Anleger nicht verletzt werden.


§ 66. (1) …

§ 66. (1) …


                                                                                               1.                                                                                               …

                                                                                               1.                                                                                               …


                                                                                               2.                                                                                               Das Gesamtnominale der zur Zulassung beantragten Wertpapiere muß bei Aktien mindestens 40 Millionen Schilling, bei anderen Wertpapieren mindestens 10 Millionen Schilling betragen. Bei der Zulassung von Wertpapieren, die nicht auf einen Geldbetrag lauten, ist vom Emittenten zu bescheinigen, daß der voraussichtliche Kurswert mindestens 10 Millionen Schilling beträgt; die Gesamtstückzahl solcher Wertpapiere muß mindestens 20 000 betragen. Bei stimmrechtslosen Vorzugsaktien österreichischer Aktiengesellschaften, deren Stammaktien nicht zum Amtlichen Handel zugelassen sind, muß das Nominale der Vorzugsaktien 15 Millionen Schilling betragen.

                                                                                               2.                                                                                               Das Gesamtnominale der zur Zulassung beantragten Wertpapiere muss bei Aktien mindestens 2,9 Millionen Euro, bei anderen Wertpapieren mindestens 725 000 Euro betragen. Bei der Zulassung von Wertpapieren, die nicht auf einen Geldbetrag lauten, ist vom Emittenten zu bescheinigen, dass der voraussichtliche Kurswert mindestens 725 000 Euro beträgt; die Gesamtstückzahl solcher Wertpapiere muss mindestens 20 000 betragen. Bei stimmrechtslosen Vorzugsaktien österreichischer Aktiengesellschaften, deren Stammaktien nicht zum Amtlichen Handel zugelassen sind, muss das Nominale der Vorzugsaktien eine Million Euro betragen.


                                                                                               3.                                                                                               bis 7. …

                                                                                               3.                                                                                               bis 7. …


                                                                                               8.                                                                                               Die Wertpapiere müssen im Publikum entsprechend gestreut sein oder, wenn die Streuung über die Einführung an der Börse erreicht werden soll, dem Börsehandel in entsprechender Anzahl zur Verfügung gestellt werden. Bei Aktien ist eine entsprechende Streuung anzunehmen, wenn mindestens ein Nominale von 10 Millionen Schilling, bei nennwertlosen Aktien mindestens 10 000 Stück, in Publikumsbesitz stehen oder dem Publikum zum Kauf angeboten werden.

                                                                                               8.                                                                                               Die Wertpapiere müssen im Publikum entsprechend gestreut sein oder, wenn die Streuung über die Einführung an der Börse erreicht werden soll, dem Börsehandel in entsprechender Anzahl zur Verfügung gestellt werden. Bei Aktien ist eine entsprechende Streuung anzunehmen, wenn mindestens ein Nominale von 725 000 Euro, bei nennwertlosen Aktien mindestens 10 000 Stück, in Publikumsbesitz stehen oder dem Publikum zum Kauf angeboten werden.


§ 68. (1) …

§ 68. (1) …


                                                                                               1.                                                                                               …

                                                                                               1.                                                                                               …


                                                                                               2.                                                                                               Das Gesamtnominale der zur Zulassung beantragten Wertpapiere muß mindestens 10 Millionen Schilling betragen. Bei der Zulassung von Wertpapieren, die nicht auf einen Geldbetrag lauten, ist vom Emittenten zu bescheinigen, daß der voraussichtliche Kurswert mindestens 5 Millionen Schilling beträgt; die Gesamtstückzahl solcher Wertpapiere muß mindestens 10 000 betragen.

                                                                                               2.                                                                                               Das Gesamtnominale der zur Zulassung beantragten Wertpapiere muss mindestens 725 000 Euro betragen. Bei der Zulassung von Wertpapieren, die nicht auf einen Geldbetrag lauten, ist vom Emittenten zu bescheinigen, dass der voraussichtliche Kurswert mindestens 362 500 Euro beträgt; die Gesamtstückzahl solcher Wertpapiere muss mindestens 10 000 betragen.


                                                                                               3.                                                                                               bis 4. …

                                                                                               3.                                                                                               bis 4. …


                                                                                               5.                                                                                               Die Wertpapiere müssen im Publikum entsprechend gestreut sein oder, wenn die Streuung über die Einführung an der Börse erreicht werden soll, dem Börsehandel in entsprechender Anzahl zur Verfügung gestellt werden. Bei Aktien ist eine entsprechende Streuung anzunehmen, wenn mindestens ein Nominale von 2,5 Millionen Schilling, bei nennwertlosen Aktien mindestens 2 500 Stück, in Publikumsbesitz stehen oder dem Publikum zum Kauf angeboten werden.

                                                                                               5.                                                                                               Die Wertpapiere müssen im Publikum entsprechend gestreut sein oder, wenn die Streuung über die Einführung an der Börse erreicht werden soll, dem Börsehandel in entsprechender Anzahl zur Verfügung gestellt werden. Bei Aktien ist eine entsprechende Streuung anzunehmen, wenn mindestens ein Nominale von 181 250 Euro, bei nennwertlosen Aktien mindestens 2 500 Stück, in Publikumsbesitz stehen oder dem Publikum zum Kauf angeboten werden.


 

Dritter Markt


 

§ 69. (1) Andere als amtlich notierte oder zum geregelten Freiverkehr zugelassene Verkehrsgegenstände dürfen zum Handel an der Börse nur unter folgenden Voraussetzungen zugelassen werden:


 

                                                                                               1.                                                                                               Der Zulassungsantrag wird von einem Börsemitglied beim Börseunternehmen schriftlich eingebracht;


 

                                                                                               2.                                                                                               der Antragsteller bescheinigt, dass die Rechtsgrundlagen des Emittenten und die Ausgabe seiner Wertpapiere dem Recht des Staates entsprechen, in dem er seinen Sitz hat, oder in dem sonst die Ausgabe der Wertpapiere erfolgt ist;


 

                                                                                               3.                                                                                               Prospektpflichten auf Grund bundesgesetzlicher Regelungen muss entsprochen worden sein.


 

(2) Die Zulassung zum dritten Markt darf nicht erfolgen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht vorliegen oder wenn das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen oder besonders schutzwürdige Interessen des anlagesuchenden Publikums der Zulassung entgegenstehen.


 

(3) Auf den Zulassungsantrag zum dritten Markt ist § 72 Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das antragstellende Börsemitglied die Angaben zu machen hat. Ein allenfalls nach dem KMG erforderlicher Prospekt ist dem Zulassungsantrag anzuschließen oder der Ausnahmetatbestand des KMG anzugeben.


 

(4) Der Antragsteller ist verpflichtet, dem Börseunternehmen während der gesamten Dauer der Zulassung alle wichtigen Informationen über den Emittenten und dessen Wertpapiere sowie wesentliche Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Als wichtige Informationen in diesem Sinn gelten jedenfalls Änderungen der Rechtsgrundlagen des Emittenten und Kapitalmaßnahmen.


 

(5) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ein Zulassungserfordernis gemäß Abs. 1 und 2 nachträglich wegfällt, wenn sie durch unrichtige Angaben herbeigeführt wurde oder wenn der Antragsteller seine Pflichten zur laufenden Information nicht erfüllt. Wenn dadurch der Anlegerschutz nicht verletzt wird, kann der Antragsteller bei nachträglichem Wegfall eines Zulassungserfordernisses oder bei Verletzung seiner Pflichten unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes aufgefordert werden; in diesem Fall ist die Zulassung erst nach erfolglosem Fristablauf zu widerrufen.


 

(6) Für die Berufung gegen die Versagung der Zulassung zum dritten Markt oder den Widerruf der Zulassung ist der Berufungssenat gemäß § 64 Abs. 2 zuständig.


 

(7) Die Zurückziehung von Wertpapieren vom dritten Markt ist dem Börseunternehmen mindestens einen Monat im vorhinein anzuzeigen; die Frist kann auf Antrag bei berücksichtigungswürdigen Umständen verkürzt werden. Die Frist gilt nicht, wenn vor ihrem Ablauf die Zulassung der Wertpapiere zum geregelten Freiverkehr oder zum amtlichen Handel beantragt wurde.


§ 81. (1) bis (6) …

§ 81. (1) bis (6) …


 

(7) Die Zulassungsgebühren für den dritten Markt sind unter Berücksichtigung des dem Börseunternehmen entstehenden Aufwandes festzusetzen, jedoch darf die Gebühr nicht höher sein als jene für den geregelten Freiverkehr.


 

§ 101d. Zulassungsanträge zum dritten Markt (§ 69 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000) können ab der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 schon vor dessen Inkrafttreten gestellt und Zulassungsbescheide vom Börseunternehmen mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 erlassen werden.


§ 102. (1) bis (12) …

§ 102. (1) bis (12) …


(13) § 48 Abs. 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(13) § 48 Abs. 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.


 

(14) § 3 Abs. 1 Z 6, § 23, § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 7, § 48 Abs. 1 Z 8 und 9, § 48 Abs. 2 Z 5 und 6, § 48 c Abs. 1 Z 1 und 2, § 65 Abs. 6, § 66 Abs. 1 Z 2 und 8, § 68 Abs. 1 Z 2 und 5, § 69 und § 81 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.


Änderung des Bankwesengesetzes


§ 3. (1) bis (2) …

§ 3. (1) bis (2) …


                                                                                               1.                                                                                               bis 4. …

                                                                                               1.                                                                                               bis 4. …


                                                                                               5.                                                                                               bereits bestehende Kreditinstitute, deren Jahresbilanzsumme eine Milliarde Schilling nicht übersteigt, die keine Konzession für das Spareinlagengeschäft haben und deren Geschäftsgegenstand ausschließlich die Vergabe mittel- und langfristiger Kredite für Investitionszwecke ist und für die die Mittel überwiegend durch Ausgabe von Schuldverschreibungen aufgebracht werden

                                                                                               5.                                                                                               bereits bestehende Kreditinstitute, deren Jahresbilanzsumme 73 Millio­nen Euro nicht übersteigt, die keine Konzession für das Spareinlagengeschäft haben und deren Geschäftsgegenstand ausschließlich die Vergabe mittel- und langfristiger Kredite für Investitionszwecke ist und für die die Mittel überwiegend durch Ausgabe von Schuldverschreibungen aufgebracht werden


§ 22. (1) bis (3) …

§ 22. (1) bis (3) …


                                                                                               1.                                                                                               …

                                                                                               1.                                                                                               …


              a) Kassenbestand in Schilling und in Valuten in frei konvertierbarer Fremdwährung, gemünzte Edelmetalle, soweit sie inländische oder ausländische gesetzliche Zahlungsmittel sind;

              a) Kassenbestand in Euro und in Valuten in frei konvertierbarer Fremdwährung, gemünzte Edelmetalle, soweit sie inländische oder ausländische gesetzliche Zahlungsmittel sind;


§ 25. (1) bis (10) …

§ 25. (1) bis (10) …


                                                                                               1.                                                                                               bis 3. …

                                                                                               1.                                                                                               bis 3. …


                                                                                               4.                                                                                             festverzinsliche Wertpapiere, die an einer österreichischen Börse amtlich notieren, festverzinsliche Wertpapiere von Emittenten mit Sitz in einem Mitgliedstaat, die im geregelten Freiverkehr oder im sonstigen Handel an einer österreichischen Börse gehandelt werden dürfen oder die an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaates (Art. 16 der Richtlinie 93/22/EWG) zugelassen sind, sowie zur Refinanzierung bei der Oesterreichischen Nationalbank zugelassene Wechsel,

                                                                                               4.                                                                                             festverzinsliche Wertpapiere, die an einer österreichischen Börse amtlich notieren, festverzinsliche Wertpapiere von Emittenten mit Sitz in einem Mitgliedstaat, die im geregelten Freiverkehr oder im dritten Markt an einer österreichischen Börse gehandelt werden dürfen oder die an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaates (Art. 16 der Richtlinie 93/22/EWG) zugelassen sind, sowie zur Refinanzierung bei der Oesterreichischen Nationalbank zugelassene Wechsel,


                                                                                               5.                                                                                               bis 9. …

                                                                                               5.                                                                                               bis 9. …


              a) der Kapitalanlagefonds nur aus flüssigen Mitteln gemäß Abs. 6 und Z 1 bis 8 gebildet wird,

              a) der Kapitalanlagefonds nur aus flüssigen Mitteln gemäß Abs. 6 und Z 1 bis 8 gebildet wird und Derivate (§ 21 InvFG 1993) ausschließlich zur Absicherung des Fondsvermögens verwendet werden;


§ 27. (1) …

§ 27. (1) …


(2) Eine Großveranlagung liegt vor, wenn die gemäß den Z 1 bis 4 berechneten Posten bei einem Kunden oder bei einer Gruppe verbundener Kunden 10 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes bzw. der anrechenbaren konsolidierten Eigenmittel der Kreditinstitutsgruppe erreichen und mindestens sieben Millionen Schilling betragen. Bei der Berechnung der Großveranlagung sind anzusetzen:…

(2) Eine Großveranlagung liegt vor, wenn die gemäß den Z 1 bis 4 berechneten Posten bei einem Kunden oder bei einer Gruppe verbundener Kunden 10 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes bzw. der anrechenbaren konsolidierten Eigenmittel der Kreditinstitutsgruppe erreichen und mindestens 500 000 Euro betragen. Bei der Berechnung der Großveranlagung sind anzusetzen: …


(3) bis (7) …

(3) bis (7) …


(8) Überschreitet die gemäß Abs. 2 ermittelte Großveranlagung 10 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes oder beträgt sie mindestens 10 Millionen Schilling, so haben sich die Geschäftsleiter des Kreditinstitutes vor Einräumung einer solchen Veranlagung an einen Kunden oder eine Gruppe verbundener Kunden die wirtschaftlichen Verhältnisse der Verpflichteten und Haftenden offenlegen zu lassen und sich für die Dauer der Einräumung über die wirtschaftliche Entwicklung der Verpflichteten und Haftenden sowie über die Werthaltigkeit und Durchsetzbarkeit von Sicherheiten ausreichend zu informieren sowie die laufende Vorlage von Jahresabschlüssen zu verlangen.

(8) Überschreitet die gemäß Abs. 2 ermittelte Großveranlagung 10 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes oder beträgt sie mindestens 750 000 Euro, so haben sich die Geschäftsleiter des Kreditinstitutes vor Einräumung einer solchen Veranlagung an einen Kunden oder eine Gruppe verbundener Kunden die wirtschaftlichen Verhältnisse der Verpflichteten und Haftenden offenlegen zu lassen und sich für die Dauer der Einräumung über die wirtschaftliche Entwicklung der Verpflichteten und Haftenden sowie über die Werthaltigkeit und Durchsetzbarkeit von Sicherheiten ausreichend zu informieren sowie die laufende Vorlage von Jahresabschlüssen zu verlangen.


§ 28. (1) bis (2) …

§ 28. (1) bis (2) …


                                                                                               1.                                                                                               …

                                                                                               1.                                                                                               …


                                                                                               2.                                                                                               andere Rechtsgeschäfte, bei denen das angemessene Entgelt ein Viertel des Jahresbezuges nicht übersteigt oder weniger als 60 000 S beträgt;

                                                                                               2.                                                                                               andere Rechtsgeschäfte, bei denen das angemessene Entgelt ein Viertel des Jahresbezuges nicht übersteigt oder weniger als 5 000 Euro beträgt;


§ 31. (1) bis (2) …

§ 31. (1) bis (2) …


(3) Bei Spareinlagen, deren Guthabenstand weniger als 200 000 S oder Schilling-Gegenwert beträgt, und die nicht auf den Namen des gemäß § 40 Abs. 1 identifizierten Kunden lauten, muss der Vorbehalt gemacht werden, dass Verfügungen über die Spareinlage nur gegen Angabe eines von ihm bestimmten Losungswortes vorgenommen werden dürfen. Dieser Vorbehalt ist in der Sparurkunde und in den Aufzeichnungen des Kreditinstitutes zu vermerken. Wurde der Vorbehalt durch Angabe eines Losungswortes gemacht, so hat der Vorleger der Sparurkunde bei Verfügungen das Losungswort anzugeben oder, wenn er hiezu nicht imstande ist, sein Verfügungsrecht über die Spareinlage nachzuweisen. § 40 Abs. 1 Z 4 bleibt unberührt. Über eine Spareinlage, die von Todes wegen erworben worden ist, kann ohne Angabe des Losungswortes verfügt werden; dasselbe gilt für den Fall der Vorlage der Sparurkunde im Zuge einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Zwangsvollstreckung.

(3) Bei Spareinlagen, deren Guthabenstand weniger als 15 000 Euro oder Euro-Gegenwert beträgt, und die nicht auf den Namen des gemäß § 40 Abs. 1 identifizierten Kunden lauten, muss der Vorbehalt gemacht werden, dass Verfügungen über die Spareinlage nur gegen Angabe eines von ihm bestimmten Losungswortes vorgenommen werden dürfen. Dieser Vorbehalt ist in der Sparurkunde und in den Aufzeichnungen des Kreditinstitutes zu vermerken. Wurde der Vorbehalt durch Angabe eines Losungswortes gemacht, so hat der Vorleger der Sparurkunde bei Verfügungen das Losungswort anzugeben oder, wenn er hiezu nicht imstande ist, sein Verfügungsrecht über die Spareinlage nachzuweisen. § 40 Abs. 1 Z 4 bleibt unberührt. Über eine Spareinlage, die von Todes wegen erworben worden ist, kann ohne Angabe des Losungswortes verfügt werden; dasselbe gilt für den Fall der Vorlage der Sparurkunde im Zuge einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Zwangsvollstreckung.


§ 32. (1) bis (4) …

§ 32. (1) bis (4) …


                                                                                               1.                                                                                               Bei Spareinlagen, deren Guthabenstand weniger als 200 000 S oder Schilling-Gegenwert beträgt, und die nicht auf den Namen des gemäß § 40 Abs. 1 identifizierten Kunden lauten, darf gegen Nennung des Losungswortes ausbezahlt werden;

                                                                                               1.                                                                                               Bei Spareinlagen, deren Guthabenstand weniger als 15 000 Euro oder Euro-Gegenwert beträgt, und die nicht auf den Namen des gemäß § 40 Abs. 1 identifizierten Kunden lauten, darf gegen Nennung des Losungswortes ausbezahlt werden;


                                                                                               2.                                                                                               bei Spareinlagen, deren Guthabenstand mindestens 200 000 S oder Schilling-Gegenwert beträgt, oder die auf den Namen des gemäß § 40 Abs. 1 identifizierten Kunden lauten, darf nur an den gemäß § 40 Abs. 1 identifizierten Kunden ausbezahlt werden;

                                                                                               2.                                                                                               bei Spareinlagen, deren Guthabenstand mindestens 15 000 Euro oder Euro-Gegenwert beträgt, oder die auf den Namen des gemäß § 40 Abs. 1 identifizierten Kunden lauten, darf nur an den gemäß § 40 Abs. 1 identifizierten Kunden ausbezahlt werden;


                                                                                               3.                                                                                               bei Spareinlagen, die nicht auf den Namen des gemäß § 40 Abs. 1 identifizierten Kunden lauten, und deren Guthabenstand seit der letzten Vorlage der Sparurkunde 200 000 S oder Schilling-Gegenwert ausschließlich auf Grund von Zinsgutschriften erreicht oder überschritten hat, darf bei der ersten auf die Erreichung oder Überschreitung folgenden Vorlage der Sparurkunde gegen Nennung des Losungswortes ausbezahlt werden; ein Erreichen oder Überschreiten der Grenze ausschließlich auf Grund von Zinsgutschriften liegt in diesem Sinne dann vor, wenn seit der letzten Vorlage der Sparurkunde keine Überweisungsgutschriften erfolgt sind, die insgesamt ein Erreichen oder Überschreiten der genannten Grenze bewirken.

                                                                                               3.                                                                                               bei Spareinlagen, die nicht auf den Namen des gemäß § 40 Abs. 1 identifizierten Kunden lauten, und deren Guthabenstand seit der letzten Vorlage der Sparurkunde 15 000 Euro oder Euro-Gegenwert ausschließlich auf Grund von Zinsgutschriften erreicht oder überschritten hat, darf bei der ersten auf die Erreichung oder Überschreitung folgenden Vorlage der Sparurkunde gegen Nennung des Losungswortes ausbezahlt werden; ein Erreichen oder Überschreiten der Grenze ausschließlich auf Grund von Zinsgutschriften liegt in diesem Sinne dann vor, wenn seit der letzten Vorlage der Sparurkunde keine Überweisungsgutschriften erfolgt sind, die insgesamt ein Erreichen oder Überschreiten der genannten Grenze bewirken.


§ 35. (1) …

§ 35. (1) …


                                                                                               1.                                                                                               …

                                                                                               1.                                                                                               …


              d) den fiktiven Jahreszinssatz gemäß § 33 Abs. 5 unter der Annahme der Inanspruchnahme eines verfügbaren Kreditbetrages in Höhe von 50 000 S im Ausmaß von 50 vH und von 100 vH, allenfalls an Hand repräsentativer Beispiele, im Fall

              d) den fiktiven Jahreszinssatz gemäß § 33 Abs. 5 unter der Annahme der Inanspruchnahme eines verfügbaren Kreditbetrages in Höhe von 5 000 Euro im Ausmaß von 50 vH und von 100 vH, allenfalls an Hand repräsentativer Beispiele, im Fall


                   aa) des Zahlungsverzuges gemäß § 33 Abs. 2 Z 3 und

                   aa) des Zahlungsverzuges gemäß § 33 Abs. 2 Z 3 und


                  bb) der Überziehung von Verbrauchergirokonten sowie

                  bb) der Überziehung von Verbrauchergirokonten sowie


§ 36.

§ 36.


                                                                                               1.                                                                                               …

                                                                                               1.                                                                                               …


                                                                                               2.                                                                                               der Geldbezug von Jugendlichen durch Geldausgabeautomaten ist auf wöchentlich 5 000 S zu begrenzen;

                                                                                               2.                                                                                               der Geldbezug von Jugendlichen durch Geldausgabeautomaten ist auf wöchentlich 400 Euro zu begrenzen;


§ 40. (1) …

§ 40. (1) …


                                                                                               1.                                                                                               …

                                                                                               1.                                                                                               …


                                                                                               2.                                                                                               bei allen nicht in den Rahmen einer dauernden Geschäftsbeziehung fallenden Transaktionen, deren Betrag sich auf mindestens 200 000 S oder Schilling-Gegenwert beläuft, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung offenkundig gegeben ist, getätigt wird; ist der Betrag zu Beginn der Transaktion nicht bekannt, so ist die Identität dann festzuhalten, sobald der Betrag bekannt ist und festgestellt wird, daß er mindestens 200 000 S oder Schilling-Gegenwert beträgt;

                                                                                               2.                                                                                               bei allen nicht in den Rahmen einer dauernden Geschäftsbeziehung fallenden Transaktionen, deren Betrag sich auf mindestens 15 000 Euro oder Euro-Gegenwert beläuft, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung offenkundig gegeben ist, getätigt wird; ist der Betrag zu Beginn der Transaktion nicht bekannt, so ist die Identität dann festzuhalten, sobald der Betrag bekannt ist und festgestellt wird, daß er mindestens 15 000 Euro oder Euro-Gegenwert beträgt;


                                                                                               3.                                                                                               …

                                                                                               3.                                                                                               …


                                                                                               4.                                                                                               nach dem 31. Oktober 2000 bei jeder Einzahlung auf Spareinlagen und nach dem 30. Juni 3002 auch bei jeder Auszahlung von Spareinlagen, wenn der ein- oder auszuzahlende Betrag mindestens 200 000 S oder Schilling-Gegenwert beträgt.

                                                                                               4.                                                                                               nach dem 31. Oktober 2000 bei jeder Einzahlung auf Spareinlagen und nach dem 30. Juni 3002 auch bei jeder Auszahlung von Spareinlagen, wenn der ein- oder auszuzahlende Betrag mindestens 15 000 Euro oder Euro-Gegenwert beträgt.


§ 41. (1) bis (1a) …

§ 41. (1) bis (1a) …


                                                                                               1.                                                                                               bis 2. …

                                                                                               1.                                                                                               bis 2. …


                                                                                               3.                                                                                               die Auszahlung von einer Spareinlage erfolgen soll, deren Guthabensstand mindestens 200 000 S oder Schilling-Gegenwert beträgt.

                                                                                               3.                                                                                               die Auszahlung von einer Spareinlage erfolgen soll, deren Guthabensstand mindestens 15 000 Euro oder Euro-Gegenwert beträgt.


§ 42. (1) bis (5) …

§ 42. (1) bis (5) …


(6) Bei Kreditinstituten, deren Bilanzsumme 1,5 Mrd S und deren Mitarbeiterstand im Jahresdurchschnitt 30 vollbeschäftigte Mitarbeiter übersteigt, ist eine eigene Organisationseinrichtung mit den Aufgaben der internen Revision zu betrauen.

(6) Bei Kreditinstituten, deren Bilanzsumme 110 Millionen Euro und deren Mitarbeiterstand im Jahresdurchschnitt 30 vollbeschäftigte Mitarbeiter übersteigt, ist eine eigene Organisationseinrichtung mit den Aufgaben der internen Revision zu betrauen.


§ 59. (1) bis (4) …

§ 59. (1) bis (4) …


(5) § 30 Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn das Aufsichtsorgan oder eine Minderheit der Anteilseigner, deren Anteile den zehnten Teil des Grund- oder Stammkapitals oder den Nennbetrag von 20 Millionen Schilling erreichen, anderes verlangt.

(5) § 30 Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn das Aufsichtsorgan oder eine Minderheit der Anteilseigner, deren Anteile den zehnten Teil des Grund- oder Stammkapitals oder den Nennbetrag von 1,4 Millionen Euro erreichen, anderes verlangt.


§ 62.

§ 62.


                                                                                               1.                                                                                               bis 2. …

                                                                                               1.                                                                                               bis 2. …


                                                                                               3.                                                                                               der Bankprüfer Anteile an dem zu prüfenden Kreditinstitut besitzt, die den zwanzigsten Teil des eingezahlten Kapitals oder den Nennbetrag von einer Million Schilling erreichen;

                                                                                               3.                                                                                               der Bankprüfer Anteile an dem zu prüfenden Kreditinstitut besitzt, die den zwanzigsten Teil des eingezahlten Kapitals oder den Nennbetrag von 70 000 Euro erreichen;


§ 75. (1) …

§ 75. (1) …


                                                                                               1.                                                                                               Namen und Anschrift der Kreditnehmer, denen sie im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3, 4 8 und 16 und Abs. 2 Z 1 Kredite, Kreditrahmen oder Promessen von insgesamt mindestens 5 Millionen Schilling oder Schillinggegenwert eingeräumt haben; als Kredite im Sinne dieser Bestimmung gelten auch titrierte Forderungen und die besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte der Anlage 2 zu § 22; nicht jedoch die in § 22 Abs. 5 Z 6 lit. a genannten Geschäfte;

                                                                                               1.                                                                                               Namen und Anschrift der Kreditnehmer, denen sie im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3, 4 8 und 16 und Abs. 2 Z 1 Kredite, Kreditrahmen oder Promessen von insgesamt mindestens 350 000 Euro oder Euro-Gegenwert eingeräumt haben; als Kredite im Sinne dieser Bestimmung gelten auch titrierte Forderungen und die besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte der Anlage 2 zu § 22; nicht jedoch die in § 22 Abs. 5 Z 6 lit. a genannten Geschäfte;


§ 76. (1) Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, hat der Bundesminister für Finanzen zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes bei Kreditinstituten, deren Bilanzsumme 5 Milliarden S übersteigt, einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zu bestellen. Sie sind in dieser Funktion den Weisungen des Bundesministers für Finanzen unterworfen.

§ 76. (1) Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, hat der Bundes­minister für Finanzen zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes bei Kreditinstituten, deren Bilanzsumme 375 Millionen Euro übersteigt, einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zu bestellen. Sie sind in dieser Funktion den Weisungen des Bundesministers für Finanzen unterworfen.


§ 92. (1) Kreditinstitute in der Rechtsform von Personengesellschaften des Handelsrechtes, deren Bilanzsumme zehn Milliarden Schilling übersteigt, haben ihr Unternehmen oder den bankgeschäftlichen Teilbetrieb nach den Grundsätzen des Umgründungssteuergesetzes in eine Aktiengesellschaft einzubringen. Andere haben ein Wahlrecht.

§ 92. (1) Kreditinstitute in der Rechtsform von Personengesellschaften des Handelsrechtes, deren Bilanzsumme 730 Millionen Euro übersteigt, haben ihr Unternehmen oder den bankgeschäftlichen Teilbetrieb nach den Grundsätzen des Umgründungssteuergesetzes in eine Aktiengesellschaft einzubringen. Andere haben ein Wahlrecht.


§ 96. Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle des im § 5 Abs. 3 VVG vorgesehenen Betrages von 10 000 S der Betrag von 300 000 S. Die Vollstreckung solcher Bescheide durch Geldstrafen als Zwangsstrafe ist auch gegen Körperschaften des öffentlichen Rechts zulässig.

§ 96. Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle des im § 5 Abs. 3 VVG vorgesehenen Betrages von 10 000 S der Betrag von 20 000 Euro. Die Vollstreckung solcher Bescheide durch Geldstrafen als Zwangsstrafe ist auch gegen Körperschaften des öffentlichen Rechts zulässig.


§ 98. (1) Wer Bankgeschäfte ohne die erforderliche Berechtigung betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen.

§ 98. (1) Wer Bankgeschäfte ohne die erforderliche Berechtigung betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.


(2) …

(2) …


(3) … begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen.

(3) … begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 2 000 Euro zu bestrafen.


(4) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstitutes, wenn auch nur fahrlässig, dem Verbot der Verfügung über Konten gemäß § 78 Abs. 7 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 S zu bestrafen.

(4) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstitutes, wenn auch nur fahrlässig, dem Verbot der Verfügung über Konten gemäß § 78 Abs. 7 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 35 000 Euro zu bestrafen.


§ 99. … begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen.

§ 99. … begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.


§ 103.

§ 103.


                                                                                               1.                                                                                               bis 9. …

                                                                                               1.                                                                                               bis 9. …


              a) …

              a) …


              b) Kreditinstitute, die am 1. Jänner 1994 bereits bestanden haben und deren Eigenmittel zu diesem Stichtag die für das Anfangskapital erforderlichen 70 Millionen Schilling nicht erreicht haben, dürfen die am 31. Dezember 1997 und an den darauf folgenden Bilanzstichtagen einmal erreichten Beträge an Eigenmitteln solange nicht unterschreiten, bis sie 70 Millionen Schilling Anfangskapital erreicht haben. Wenn die Kontrolle über ein solches Kreditinstitut von einer anderen natürlichen oder juristischen Person als derjenigen, welche zuvor die Kontrolle über das Kreditinstitut ausübte, übernommen wird, so hat ab diesem Zeitpunkt das Anfangskapital 70 Millionen Schilling zu betragen.

              b) Kreditinstitute, die am 1. Jänner 1994 bereits bestanden haben und deren Eigenmittel zu diesem Stichtag die für das Anfangskapital erforderlichen 70 Millionen Schilling nicht erreicht haben, dürfen die am 31. Dezember 1997 und den darauf folgenden Bilanzstichtagen einmal erreichten Beträge an Eigenmitteln solange nicht unterschreiten, bis sie fünf Millionen Euro Anfangskapital erreicht haben. Wenn die Kontrolle über ein solches Kreditinstitut von einer anderen natürlichen oder juristischen Person als derjenigen, welche zuvor die Kontrolle über das Kreditinstitut ausübte, übernommen wird, so hat ab diesem Zeitpunkt das Anfangskapital fünf Millionen Euro zu betragen.


§ 107. (1) bis (20) …

§ 107. (1) bis (20) …


 

(21) § 25 Abs. 10 Z 9 lit. a und § 103 Z 9 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.


 

(22) § 3 Abs. 2 Z 5, § 22 Abs. 3 Z 1 lit. a, § 25 Abs. 10 Z 4, § 27 Abs. 2 und 8, § 28 Abs. 2 Z 2, § 31 Abs. 3, § 32 Abs. 4 Z 1 bis 3, § 35 Abs. 1 Z 1 lit. d, § 36 Z 2, § 40 Abs. 1 Z 2 und 4, § 42 Abs. 6, § 59 Abs. 5, § 62 Z 3, § 75 Abs. 1 Z 1, § 76 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 96, § 98 Abs. 1, 3 und 4 und § 99 treten am 1. Jänner 2002 in Kraft.


 

(23) § 41 Abs. 1a Z 3 tritt am 1. Juli 2002 in Kraft.


Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes


§ 10. (1) …

§ 10. (1) …


(2) Meldepflichte Instrumente sind

(2) Meldepflichte Instrumente sind


                                                                                               1.                                                                                               Aktien und andere Instrumente, die den Zugang zu Kapitalanteilen ermöglichen,

                                                                                               1.                                                                                               Aktien und andere Instrumente, die den Zugang zu Kapitalanteilen ermöglichen,


                                                                                               2.                                                                                             Schuldverschreibungen und andere gleichwertige Instrumente,

                                                                                               2.                                                                                             Schuldverschreibungen und andere gleichwertige Instrumente,


                                                                                               3.                                                                                             standardisierte Terminkontrakte über Aktien und Aktienindices sowie

                                                                                               3.                                                                                             standardisierte Terminkontrakte über Aktien und Aktienindices sowie


                                                                                               4.                                                                                             standardisierte Optionskontrakte über Aktien und Aktienindices,

                                                                                               4.                                                                                             standardisierte Optionskontrakte über Aktien und Aktienindices,


die zum amtlichen Handel oder zu geregelten Freiverkehr oder zum Handel an einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat zugelassen sind, …

die zum Handel an einer österreichischen Börse oder zum Handel an einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat zugelassen sind, …


§ 25. (1) … (Zweiter Satz) … Geregelte Märkte sind in Österreich der amtliche Handel und der geregelte Freiverkehr „im Sinne des Börsegesetzes“.

§ 25. (1) … (Zweiter Satz) … Geregelte Märkte sind in Österreich der amtliche Handel, der geregelte Freiverkehr und der dritte Markt im Sinne des Börsegesetzes.


§ 29. (1) Alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden sind im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches zur Hilfeleistung an die BWA verpflichtet. Insbesondere arbeiten die BWA, der Bundesminister für Finanzen im Rahmen seiner Aufgaben gemäß dem BWG und dem VAG, die Oesterreichische Nationalbank im Rahmen ihrer Aufgaben gemäß dem BWG, sowie das zuständige Börseunternehmen gemäß dem BörseG in wechselseitiger Hilfeleistung zusammen.

§ 29. (1) Alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden sind im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches zur Hilfeleistung an die BWA verpflichtet. Insbesondere arbeiten die BWA, der Bundesminister für Finanzen im Rahmen seiner Aufgaben gemäß dem BWG und dem VAG, die Oesterreichische Nationalbank im Rahmen ihrer Aufgaben gemäß dem BWG, die Übernahmekommission sowie das zuständige Börseunternehmen gemäß dem BörseG in wechselseitiger Hilfeleistung zusammen.


§ 30. (1) bis (3) …

§ 30. (1) bis (3) …


 

(3a) Der Infomationsaustausch der Bundeswertpapieraufsicht mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten im Sinne dieses Paragrafen ist innerhalb desselben Rahmens, zu denselben Zwecken und mit denselben Beschränkungen wie mit den Behörden der anderen Mitgliedstaaten auch mit Behörden aus Drittstaaten, die den Aufgaben der Bundeswertpapieraufsicht entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, zulässig. Für die Verarbeitung und Nutzung solcherart erlangter Daten gelten die gleichen Regeln wie für die Verarbeitung und Nutzung von Daten, die von den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten erlangt wurden. Die Datenweiterleitung von Daten, die von den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten stammen, an Behörden aus Drittstaaten, die den Aufgaben der Bundeswertpapieraufsicht entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung jener zuständiger Behörden anderer Mitgliedstaaten zulässig und gegebenenfalls nur für Zwecke, denen diese Behörden auch zugestimmt haben.


§ 34. (1) bis (8) …

§ 34. (1) bis (8) …


 

(9) § 29 Abs. 1 und § 30 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.


 

(10) § 10 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.


Änderung des Kapitalmarktgesetzes


§ 3. (1) …

§ 3. (1) …


                                                                                               1.                                                                                               bis 8. …

                                                                                               1.                                                                                               bis 8. …


                                                                                               9.                                                                                               Wertpapiere oder Veranlagungen, die in Stückelungen (Anteilen) zu mindestens 600 000 S oder dem entsprechenden Schillinggegenwert in einer ausländischen Währung oder in einer Rechnungseinheit angeboten werden oder Wertpapiere oder Veranlagungen, die nicht unter diesem Wert oder Gegenwert von einem einzelnen Anleger erworben werden können;

                                                                                               9.                                                                                               Wertpapiere oder Veranlagungen, die in Stückelungen (Anteilen) zu mindestens 40 000 Euro oder dem entsprechenden Euro-Gegenwert in einer ausländischen Währung oder in einer Rechnungseinheit angeboten werden oder Wertpapiere oder Veranlagungen, die nicht unter diesem Wert oder Gegenwert von einem einzelnen Anleger erworben werden können;


                                                                                               10.                                                                                               Wertpapiere oder Veranlagungen, bei denen der Nominalwert der Gesamtemission oder der Verkaufspreis der Gesamtemission oder das gesamte Veranlagungskapital 600 000 S oder den entsprechenden Schillinggegenwert in einer ausländischen Währung oder in einer Rechnungseinheit nicht überschreitet;

                                                                                               10.                                                                                               Wertpapiere oder Veranlagungen, bei denen der Nominalwert der Gesamtemission oder der Verkaufspreis der Gesamtemission oder das gesamte Veranlagungskapital 40 000 Euro oder den entsprechenden Euro-Gegenwert in einer ausländischen Währung oder in einer Rechnungseinheit nicht überschreitet;


                                                                                               11.                                                                                               und 12. …

                                                                                               11.                                                                                               und 12. …


                                                                                               13.                                                                                               Wertpapiere, die von einem Bankenkonsortium, von dem mindestens ein Mitglied seinen Sitz im Ausland hat, fest übernommen und vertrieben werden, wenn

              a) mindestens 50 vH der Gesamtemission außerhalb des Bundesgebietes zum Erwerb angeboten werden und

              b) der Erwerb ausschließlich über Kredit- oder Finanzinstitute im Sinne des § 1 (1) und (2) BWG oder von Artikel 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG und vom Artikel 1 Z 6 der Richtlinie 89/646/EWG erfolgen kann;

                                                                                               13.                                                                                               Wertpapiere, die

              a) von einem Konsortium, von dem mindestens zwei Mitglieder ihren Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben, vertrieben und fest übernommen werden,

              b) von deren Gesamtemission ein wesentlicher Anteil in einem oder in mehr als einem Mitgliedstaat angeboten werden, der nicht derjenige des Emittenten ist, und

              c) die nur über ein Kreditinstitut oder ein Finanzinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 BWG oder von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG und von Art. 1 Z 6 der Richtlinie 89/646/EWG gezeichnet oder anfänglich erworben werden dürfen;


§ 7. (1) Der Prospekt ist in deutscher Sprache zu erstellen und hat alle Angaben zu enthalten, die es den Anlegern ermöglichen, sich ein fundiertes Urteil über die Vermögensanlage, insbesondere über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten und dessen Entwicklungsaussichten und über die mit den Wertpapieren oder den Veranlagungen verbundenen Rechte zu bilden.

§ 7. (1) Der Prospekt ist in deutscher oder englischer Sprache zu erstellen und hat alle Angaben zu enthalten, die es den Anlegern ermöglichen, sich ein fundiertes Urteil über die Vermögensanlage, insbesondere über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten und dessen Entwicklungsaussichten und über die mit den Wertpapieren oder den Veranlagungen verbundenen Rechte zu bilden.


§ 8. (1) …

§ 8. (1) …


                                                                                               1.                                                                                               bis 3. …

                                                                                               1.                                                                                               bis 3. …


                                                                                               4.                                                                                               von

                                                                                               4.                                                                                               von


              a) einem Kreditinstitut im Sinne des § 1 (1) BWG mit der Berechtigung zum Betrieb von Geschäften gemäß § 1 (1) Z 9, 10 oder 11 BWG und mit anrechenbaren Eigenmitteln von mehr als 250 Mil­lionen Schilling oder

              a) einem Kreditinstitut im Sinne des § 1 (1) BWG mit der Berechtigung zum Betrieb von Geschäften gemäß § 1 (1) Z 9, 10 oder 11 BWG und mit anrechenbaren Eigenmitteln von mehr als 18,2 Mil­lionen Euro oder


              b) einem Kredit- oder Finanzinstitut, das seine Tätigkeit in Österreich auf Grund der §§ 9,11 oder 13 BWG über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringt, soferne es im Herkunftmitgliedstaat (§ 2 Z 6 BWG) zur Erbringung vergleichbarer Geschäfte, wie sie in § 1 Abs. 1 Z 9, 10 oder 11 BWG genannt sind, berechtigt ist, und über anrechenbare Eigenmittel von mehr als 250 Millionen Schilling-Gegenwert verfügt auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit zu kontrollieren und bei deren Vorliegen vom Kontrollor mit Angabe von Ort und Tag und der Beifügung „als Prospektkontrollor“ zu unterfertigen. Diese Unterfertigung begründet die unwiderlegliche Vermutung, daß der Unterfertigte den Prospekt kontrolliert und für richtig und vollständig befunden hat. Der Emittent hat dem Kontrollor sämtliche Unterlagen beizustellen, die eine zweifelsfreie Kontrolle der Richtigkeit und Vollständigkeit der Prospektangaben ermöglichen. Der Kontrollor hat auf Grund des letzten Berichtes des Abschlußprüfers über den Emittenten gemäß § 273 HGB, soferne eine gesetzliche Prüfungspflicht besteht, und auf Grund der vom Emittenten beizustellenden Unterlagen mit berufsmäßiger Sorgfalt zu kontrollieren, ob der Prospekt die von § 7 geforderten Angaben enthält und ob er die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse richtig wiedergibt; sind Wertpapiere, mit denen Bezugsrechte auf Aktien verbunden sind, die ihrerseits bereits in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, der der Sitzstaat der Aktiengesellschaft ist, zum amtlichen Handel an einer dort ansässigen Wertpapierbörse zugelassen sind, Gegenstand der Prospektkontrolle, so hat der Kontrollor außerdem die Stellungnahme der zuständigen Zulassungsstelle des Sitzstaates einzuholen. Die vom Emittenten beizustellenden Unterlagen sind durch Stichproben auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu kontrollieren. Ergibt sich der Verdacht mangelnder Richtigkeit oder Vollständigkeit der Unterlagen oder der Prospektangaben, so hat der Kontrollor zu seiner Klärung weitere Kontrolltätigkeiten vorzunehmen; bestätigt sich der Verdacht, so hat er die erforderlichen Berichtigungen und Ergänzungen im Prospekt zu veranlassen. Kontrollore nach Z 3 haben eine Haftpflichtversicherung bei einem im Inland zum Betrieb des Versicherungsgeschäftes berechtigten Versicherungsunternehmen abzuschließen, die das aus der Prospektkontrolle resultierende Risiko abdeckt, wobei die Deckungssumme des Versicherungsvertrages mindestens 50 Millionen Schilling pro einjähriger Versicherungsperiode betragen muß und die Versicherungsprämie vor Prospektveröffentlichung zur Gänze zu bezahlen ist; der Versicherer hat das Bestehen dieser Versicherung sowie den Empfang der Prämie der Meldestelle vor Prospektveröffentlichung schriftlich bekanntzugeben.

              b) einem Kredit- oder Finanzinstitut, das seine Tätigkeit in Österreich auf Grund der §§ 9,11 oder 13 BWG über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringt, sofern es im Herkunftmitgliedstaat (§ 2 Z 6 BWG) zur Erbringung vergleichbarer Geschäfte, wie sie in § 1 Abs. 1 Z 9, 10 oder 11 BWG genannt sind, berechtigt ist, und über anrechenbare Eigenmittel von mehr als 18,2 Millionen Euro-Gegenwert verfügt auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit zu kontrollieren und bei deren Vorliegen vom Kontrollor mit Angabe von Ort und Tag und der Beifügung „als Pros­pektkontrollor“ zu unterfertigen. Diese Unterfertigung begründet die unwiderlegliche Vermutung, dass der Unterfertigte den Prospekt kontrolliert und für richtig und vollständig befunden hat. Der Emittent hat dem Kontrollor sämtliche Unterlagen beizustellen, die eine zweifelsfreie Kontrolle der Richtigkeit und Vollständigkeit der Pros­pektangaben ermöglichen. Der Kontrollor hat auf Grund des letzten Berichtes des Abschlussprüfers über den Emittenten gemäß § 273 HGB, sofern eine gesetzliche Prüfungspflicht besteht, und auf Grund der vom Emittenten beizustellenden Unterlagen mit berufsmäßiger Sorgfalt zu kontrollieren, ob der Prospekt die von § 7 geforderten Angaben enthält und ob er die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse richtig wiedergibt; sind Wertpapiere, mit denen Bezugsrechte auf Aktien verbunden sind, die ihrerseits bereits in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, der der Sitzstaat der Aktiengesellschaft ist, zum amtlichen Handel an einer dort ansässigen Wertpapierbörse zugelassen sind, Gegenstand der Prospektkontrolle, so hat der Kontrollor außerdem die Stellungnahme der zuständigen Zulassungsstelle des Sitzstaates einzuholen. Die vom Emittenten beizustellenden Unterlagen sind durch Stichproben auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu kontrollieren. Ergibt sich der Verdacht mangelnder Richtigkeit oder Vollständigkeit der Unterlagen oder der Pros­pektangaben, so hat der Kontrollor zu seiner Klärung weitere Kontrolltätigkeiten vorzunehmen; bestätigt sich der Verdacht, so hat er die erforderlichen Berichtigungen und Ergänzungen im Prospekt zu veranlassen. Kontrollore nach Z 3 haben eine Haftpflichtversicherung bei einem im Inland zum Betrieb des Versicherungsgeschäftes berechtigten Versicherungsunternehmen abzuschließen, die das aus der Prospektkontrolle resultierende Risiko abdeckt, wobei die De­ckungssumme des Versicherungsvertrages mindestens 3,65 Millio­nen Euro pro einjähriger Versicherungsperiode betragen muss und die Versicherungsprämie vor Prospektveröffentlichung zur Gänze zu bezahlen ist; der Versicherer hat das Bestehen dieser Versicherung sowie den Empfang der Prämie der Meldestelle vor Prospektveröffentlichung schriftlich bekannt zu geben.


(2) …

(2) …


(3) Wenn der Nominalwert der Gesamtemission oder der Verkaufspreis der Gesamtemission oder das gesamte Veranlagungskapital zehn Millionen Schilling oder den entsprechenden Schillinggegenwert in einer ausländischen Währung oder in einer Rechnungseinheit übersteigen, darf die Prospektkontrolle …

(3) Wenn der Nominalwert der Gesamtemission oder der Verkaufspreis der Gesamtemission oder das gesamte Veranlagungskapital 730 000 Euro oder den entsprechenden Euro-Gegenwert in einer ausländischen Währung oder in einer Rechnungseinheit übersteigen, darf die Prospektkontrolle …


§ 10. (1) …

§ 10. (1) …


                                                                                               1.                                                                                               und 2. …

                                                                                               1.                                                                                               und 2. …


                                                                                               3.                                                                                               in einer Broschüre, die am Sitz des Emittenten und des Kreditinstituts (der Kreditinstitute), das (die) die Aufgabe der Zahlstelle(n) übernimmt (übernehmen), den Interessenten in ausreichender Zahl und kostenlos zur Verfügung gestellt wird oder

                                                                                               3.                                                                                               in einer Broschüre, die am Sitz des Emittenten und des Kreditinstituts (der Kreditinstitute), das (die) die Aufgabe der Zahlstelle(n) übernimmt (übernehmen), den Interessenten in ausreichender Zahl und kostenlos zur Verfügung gestellt wird oder


 

                                                                                               4.                                                                                               auf der Homepage des Emittenten und des Kreditinstitutes (der Kreditinstitute), das (die) die Aufgabe der Zahlstelle(n) übernimmt (über­nehmen).


(2) Im Fall des Abs. 1 Z 2 gilt der Prospekt erst dann als veröffentlicht, wenn zusätzlich Veröffentlichungsorgan und Erscheinungsdatum des Prospekts im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, im Fall des Abs. 1 Z 3, wenn Erscheinungsdatum und Abholstelle(n) des Prospekts im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemacht wurden.

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 2 gilt der Prospekt erst dann als veröffentlicht, wenn Veröffentlichungsorgan und Erscheinungsdatum des Prospekts zusätzlich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemacht wurden, im Fall des Abs. 1 Z 3, wenn Erscheinungsdatum und Abholstelle(n) des Prospekts zusätzlich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemacht wurden, und im Fall des Abs. 1 Z 4, wenn Erscheinungsdatum des Prospekts und Internetadresse(n) von Emittenten und Zahlstellen zusätzlich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemacht wurden.


§ 14.

§ 14.


                                                                                               1.                                                                                               …

                                                                                               1.                                                                                               …


                                                                                               2.                                                                                               die Prospektkontrolle hat durch einen Kontrollor gemäß § 8 Abs. 2 Z 3 oder 4 zu erfolgen; § 8 Abs. 2 letzter Satz ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß hinsichtlich des Versicherungsvertrages die Deckungssumme pro einjähriger Versicherungsperiode mindestens 250 Millionen Schilling zu betragen hat;

                                                                                               2.                                                                                               die Prospektkontrolle hat durch einen Kontrollor gemäß § 8 Abs. 2 Z 3 oder 4 zu erfolgen; § 8 Abs. 2 letzter Satz ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass hinsichtlich des Versicherungsvertrages die Deckungssumme pro einjähriger Versicherungsperiode mindestens 18,2 Millio­nen Euro zu betragen hat;


§ 16. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen, wer im Zusammenhang mit einem öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen, das nach diesem Bundesgesetz prospektpflichtig ist, …

§ 16. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen, wer im Zusammenhang mit einem öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen, das nach diesem Bundesgesetz prospektpflichtig ist, …


§ 19. (1) bis (6) …

§ 19. (1) bis (6) …


 

(7) Die § 3 Abs. 1 Z 13, § 7 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3 und 4 und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I xx/xxxx treten am 1. Jänner 2001 in Kraft.


 

(8) Die § 3 Abs. 1 Z 9 und 10, § 8 Abs. 2 Z 4 lit. a und b, § 8 Abs. 3, § 14 Z 2 und § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I xx/xxxx treten am 1. Jänner 2002 in Kraft.