361 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Bericht

des Landesverteidigungsausschusses


über die Regierungsvorlage (300 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 1990 geändert wird

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sind im Wehrgesetz 1990 nunmehr unter besonderer Bedachtnahme auf die von der Bundesregierung am 9. Jänner 1990 beschlossenen Legistischen Richtlinien 1990 zahl­reiche sprachliche und legistische Verbesserungen sowie Klarstellungen und Anpassungen ins Auge gefasst. Dabei sollen auch verschiedene Vorbereitungen für eine im Anschluss an das Inkrafttreten des gegenständlichen Novellierungsentwurfes geplante neuerliche Wiederverlautbarung des Wehrgesetzes 1990 vorgenommen werden. Daneben sind diverse, zum überwiegenden Teil bloß klarstellende Adap­tierungen speziell im Bereich des Ergänzungswesens geplant. Bei der Wahrnehmung dieser für die militärische Landesverteidigung besonders bedeutsamen Angelegenheit sind nämlich in der Praxis ver­schiedene Änderungsnotwendigkeiten aufgetreten, die mit den in Rede stehenden Regelungen umgesetzt werden sollen.

In materieller Hinsicht sieht der Entwurf im Wesentlichen verschiedene Verbesserungen bei den militäri­schen Karrieremöglichkeiten von Frauen im Bundesheer entsprechend der in der Koalitionsver­einbarung der Regierungsparteien vom Februar 2000 vorgesehenen „Eröffnung eines Zuganges zur Milizlaufbahn für Frauen“ einen zwingenden gesetzlichen Ausschluss der Verwendung von Soldaten unter 18 Jahren zu Kampfhandlungen im Rahmen militärischer Einsätze sowie eine umfassende Neuregelung der Soldaten­vertretung der Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr vor.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden im Wesentlichen organisatorische und die Struktur des Bundesheeres betreffende Bestimmungen getroffen. Die darin enthaltenen Regelungen konzentrieren sich daher weitgehend auf das Innenverhältnis zwischen dem Heer und den Wehrpflichtigen bzw. den frei­willigen Frauen. Im Hinblick auf das darauf resultierende (weitgehende) Fehlen konkreter Außen­wirkungen sind demnach praktisch keine Auswirkungen auf die Beschäftigungslage in Österreich oder auf den Wirtschaftsstandort Österreich zu erwarten.

Der vorliegende Gesetzentwurf enthält keine Bestimmungen mit verfassungsänderndem oder -ergänzen­dem Inhalt.

Der vorliegende Gesetzentwurf unterliegt zur Gänze der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einem künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999. Er wurde den Ämtern der Landesregierungen, der Verbindungsstelle der Bundesländer, dem Österreichischen Gemeindebund und dem Österreichischen Städtebund zur Stellungnahme übermittelt. Ein Verlangen nach Art. 2 Abs. 1 dieser Vereinbarung wurde nicht gestellt. Der nunmehr vorliegende Entwurf weicht in einigen Punkten von der zur Stellungnahme übermittelten Fassung ab.

Finanzielle Auswirkungen:

Auf Grund des vorliegenden Entwurfes ist zusammengefasst mit folgenden voraussichtlichen finanziellen Auswirkungen für den Bund zu rechnen:

1.  2001 und jedes dritte Folgejahr (Wahljahre zur Soldatenvertretung von Zeitsoldaten mit mindestens einjährigem Verpflichtungszeitraum):

     –  budgetwirksame Einsparungen von zirka 246 000 Schilling,

     –  kalkulatorische Einsparungen von zirka 594 000 Schilling,

2.  sonstige Kalenderjahre:

     –  budgetwirksame Einsparungen von zirka 228 000 Schilling,

     –  kalkulatorische Einsparungen von zirka 318 000 Schilling.

Für die Länder und Gemeinden ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen, da alle Angelegenheiten des vorliegenden Gesetzentwurfes nach Art. 102 Abs. 2 B-VG in unmittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen sind.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 15 B-VG („Militärische Angelegenheiten“) und auf Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG („Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten“).

Der Landesverteidigungsausschuss hat die erwähnte Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 16. Novem­ber 2000 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Dr. Reinhard Eugen Bösch.

In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Anton Gaál, Walter Murauer, Günter Kiermaier, Mag. Barbara Prammer, Dipl.-Ing. Werner Kummerer, Ing. Herbert L. Graf und Dr. Peter Pilz sowie der Bundesminister für Landesverteidigung Herbert Scheibner das Wort.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Wolfgang Jung, Walter Murauer und Genossen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Die seit 1988 normierte Möglichkeit zur freiwilligen Leistung zusätzlicher Kaderübungen in einem über das gesetzlich verpflichtende Ausmaß hinaus hat sich in der langjährigen Vollziehungspraxis bestens bewährt; allerdings hat sich das derzeit zulässige Höchstausmaß vielfach als zu eng erwiesen. Mit der vorgesehenen Modifizierung des § 29 Abs. 1 soll daher künftig eine das gesetzliche Ausmaß (90 Tage für Offiziersfunktionen bzw. 60 Tage für andere Kaderfunktionen) um das Doppelte übersteigende Gesamt­dauer dieser zusätzlichen (ausschließlich freiwilligen) Kaderübungen ermöglicht werden.

Mit dieser Änderung wird sowohl den Interessen der betroffenen Wehrpflichtigen als auch jenen der militärischen Personalplanung Rechnung getragen. Im Interesse eines flexibleren Personalmanagements und einer längeren Nutzungsdauer – bedingt durch die sehr kostenintensive Ausbildung zum Militär­piloten – soll im § 69a Abs. 1 die derzeitige Höchstaltersgrenze von 50 Jahren für eine Heranziehung zum Militärpiloten auf Zeit künftig ersatzlos entfallen. Bei einer längeren Dienstleistung wird (auch unter Bedachtnahme auf die Endigungsgründe dieses Vertragsbedienstetenverhältnisses nach § 69a Abs. 4) auf das Vorliegen der Flugtauglichkeit des betreffenden Soldaten entsprechend zu achten sein.“

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungs­antrages in der diesem Bericht beigedruckten Fassung mit Stimmenmehrheit angenommen.

Zum Berichterstatter für das Haus wurde Abgeordneter Dr. Reinhard Eugen Bösch gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Landesverteidigungsausschuss somit den Antrag, der National­rat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2000 11 16

                       Dr. Reinhard Eugen Bösch                                                        Wolfgang Jung

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 1990 geändert wird


Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2000, wird wie folgt geändert:

2.1. Das Inhaltsverzeichnis lautet wie folgt:

„Inhaltsverzeichnis

2

1. Hauptstück

Allgemeines

§  1.     Wehrsystem

§  2.     Aufgaben des Bundesheeres

§  3.     Oberbefehl und Verfügungsrecht über das Bundesheer

§  4.     Ausübung der Befehlsgewalt und Verantwortlichkeit

§  5.     Landesverteidigungsrat

§  6.     Beschwerdekommission in militärischen Angelegenheiten

§  7.     entfällt

§  8.     entfällt

§  9.     Verleihung von Kommandostellen

§ 10.     Dienstgrade und Beförderung

§ 11.     entfällt

§ 12.     entfällt

§ 13.     Dienstvorschriften

§ 14.     Bestimmung grundsätzlicher militärischer Angelegenheiten

§ 14a.   Sprachliche Gleichbehandlung

2. Hauptstück

Ergänzung und Wehrdienst

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen und Ergänzungswesen

§ 15.     Aufnahmebedingungen

§ 16.     Dauer der Wehrpflicht

§ 17.     Pflichten der Wehrpflichtigen

§ 18.     Ergänzungsbereiche

§ 19.     Ergänzungsbehörden

§ 20.     Mitwirkung an der Ergänzung

2. Abschnitt

Organisation und Aufgaben der Stellungskommissionen

§ 21.     Stellungskommissionen

§ 22.     Zusammensetzung der Stellungskommissionen

§ 23.     Aufgaben der Stellungskommissionen

3. Abschnitt

Stellung

§ 24.     Stellungspflicht

§ 25.     entfällt

§ 26.     entfällt

4. Abschnitt

Präsenzdienstleistung

§ 27.     Präsenzdienstarten

§ 28.     Grundwehrdienst und Truppenübungen

§ 29.     Kaderübungen und vorbereitende Kaderausbildung

§ 30.     Freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste

§ 31.     entfällt

§ 32.     Wehrdienst als Zeitsoldat

§ 33.     entfällt

§ 34.     entfällt

§ 35.     Einberufung zum Präsenzdienst

§ 36.     Ausschluss von der Einberufung

§ 36a.   Befreiung und Aufschub

§ 37.     Dienstzeit

§ 38.     entfällt

§ 39.     Entlassung und Aufschub der Entlassung aus dem Präsenzdienst

§ 39a.   Heranziehung zum Einsatz- und Aufschubpräsenzdienst

§ 40.     Vorzeitige Entlassung wegen Dienstunfähigkeit

5. Abschnitt

Besondere Bestimmungen über den Miliz- und Reservestand

§ 41.     Übergang zwischen dem Milizstand und dem Reservestand

§ 42.     Pflichten und Befugnisse im Milizstand

§ 43.     Verwahrung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen

§ 44.     Benützung von Heeresgut im Milizstand

§ 45.     Berechtigung zum Tragen der Uniform

§ 46.     Verbot parteipolitischer Betätigung

6. Abschnitt

Militärische Dienstleistungen von Frauen

§ 46a.   Ausbildungsdienst

§ 46b.   Nähere Bestimmungen für den Ausbildungsdienst

§ 46c.   Nachhollaufbahn

§ 46d.   Miliztätigkeiten

§ 46e.   Zuständigkeit

3. Hauptstück

Pflichten und Rechte der Soldaten

§ 47.     Allgemeines

§ 48.     Ausbildung

§ 49.     Staatsbürgerliche Rechte

§ 50.     Soldatenvertreter

§ 51.     entfällt

§ 52.     entfällt

§ 53.     Dienstfreistellung

§ 54.     entfällt

§ 55.     entfällt

§ 56.     Geltung bestimmter Vorschriften

4. Hauptstück

Strafbestimmungen

§ 57.     Nötigung zur Teilnahme an politischen Vereinigungen

§ 58.     Umgehung der Wehrpflicht

§ 59.     Verletzung der Stellungspflicht

§ 60.     Verletzung der Meldepflicht, unerlaubtes Verlassen des Bundesgebietes

§ 61.     Verletzung der Mitteilungspflicht

§ 62.     Verletzung der Verwahrungspflicht für Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände

§ 63.     Unbefugtes Tragen einer Uniform

§ 64.     Allgemeines

5. Hauptstück

Sonder- und Schlussbestimmungen

§ 65.     entfällt

§ 65a.   Behördenzuständigkeit

§ 65b.   Kundmachungen

§ 65c.   Handlungsfähigkeit von Minderjährigen

§ 66.     Abgabenfreiheit

§ 67.     Verweisungen auf andere Bundesgesetze

§ 68.     In- und Außerkrafttreten

§ 69.     Übergangsbestimmungen

§ 69a.   Militärpilot auf Zeit

§ 69b.   Berufliche Bildung im Wehrdienst als Zeitsoldat

§ 69c.   Soldatenvertretung für Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr

§ 70.     Vollziehung“

2. § 1 Abs. 3 letzter Satz lautet:

„Durch die Heranziehung von Personen zum Präsenzdienst oder zum Ausbildungsdienst wird kein Dienstverhältnis zum Bund begründet.“

3. § 1 Abs. 3a entfällt.

4. § 1 Abs. 6 lautet:

„(6) Der Heeresverwaltung gehören jene im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landes­verteidigung Dienst versehenden Bundesbediensteten außerhalb des Präsenzstandes an, die

           1. den Zwecken des Bundesheeres dienen und

           2. nicht in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung Dienst versehen.“

5. § 2 samt Überschrift lautet:

„Aufgaben des Bundesheeres

§ 2. (1) Dem Bundesheer obliegen

           a) die militärische Landesverteidigung,

          b) auch über den Bereich der militärischen Landesverteidigung hinaus der Schutz der verfassungs­mäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit und der demokratischen Freiheiten der Einwohner sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren überhaupt,

           c) die Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und

          d) die Hilfeleistung im Ausland bei Maßnahmen der Friedenssicherung, der humanitären Hilfe und der Katastrophenhilfe sowie der Such- und Rettungsdienste (Auslandseinsatz).

Die Aufgaben nach den lit. b und c (Assistenzeinsätze) sind, sofern hiefür nicht ein selbständiges mili­tärisches Einschreiten zulässig ist, nur insoweit wahrzunehmen, als die gesetzmäßige zivile Gewalt die Mitwirkung des Bundesheeres in Anspruch nimmt. Die Aufgabe nach lit. d ist nur insoweit wahrzu­nehmen, als die jeweils zuständigen Organe die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres in das Ausland beschließen.

(2) Die militärische Landesverteidigung hat die Erfüllung der Aufgaben der umfassenden Landes­verteidigung nach Art. 9a Abs. 1 B-VG mit militärischen Mitteln sicherzustellen. Im Rahmen der militärischen Landesverteidigung sind durchzuführen

           1. die allgemeine Einsatzvorbereitung,

           2. die unmittelbare Vorbereitung eines Einsatzes und

           3. alle militärisch notwendigen Maßnahmen zur Erfüllung des Einsatzzweckes in einem Einsatz nach Abs. 1 lit. a sowie die Abschlussmaßnahmen nach Beendigung eines solchen Einsatzes.

(3) Die allgemeine Einsatzvorbereitung dient der Sicherstellung der ständigen Einsatzbereitschaft des Bundesheeres. Sie umfasst die Schaffung aller, insbesondere personellen und materiellen Voraus­setzungen, die für eine unverzügliche und wirksame Durchführung eines Einsatzes erforderlich sind.

(4) Die unmittelbare Vorbereitung eines Einsatzes dient der Verstärkung und Erhöhung der Einsatz­bereitschaft des Bundesheeres durch die hiefür erforderlichen militärischen Maßnahmen, sofern insbe­sondere auf Grund der ständigen Beobachtung der militärischen und damit im Zusammenhang stehenden sicherheitspolitischen Lage der Eintritt von Gefahren für die Unabhängigkeit nach außen oder für die Unverletzlichkeit oder Einheit des Bundesgebietes vorherzusehen ist.

(5) Zur Heranziehung des Bundesheeres zu Assistenzeinsätzen sind alle Behörden und Organe des Bundes, der Länder und Gemeinden innerhalb ihres jeweiligen Wirkungsbereiches berechtigt, sofern sie eine ihnen zukommende Aufgabe nach Abs. 1 lit. b oder c nur unter Mitwirkung des Bundesheeres erfüllen können. Ist jedoch für einen Assistenzeinsatz nach Abs. 1 lit. b eine Heranziehung von mehr als 100 Soldaten erforderlich, so obliegt sie

           1. der Bundesregierung oder,

           2. sofern die Heranziehung zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wieder gutzumachenden, un­mittelbar drohenden Schadens für die Allgemeinheit unverzüglich erforderlich ist, dem Bundes­minister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung.

Im Falle der Z 2 hat der Bundesminister für Inneres der Bundesregierung über eine solche Heranziehung unverzüglich zu berichten.

(6) Anlässlich jeder Anforderung des Bundesheeres zu einem Assistenzeinsatz sind anzugeben

           1. Zweck, voraussichtlicher Umfang und voraussichtliche Dauer eines solchen Einsatzes und

           2. jene Umstände, weshalb die zugrunde liegende Aufgabe nur unter Mitwirkung des Bundesheeres erfüllt werden kann.“

6. § 5 lautet:

§ 5. (1) Beim Bundeskanzleramt ist ein Landesverteidigungsrat zu errichten. Dem Landesver­teidigungsrat gehören an:

           1. der Bundeskanzler als Vorsitzender,

           2. der Vizekanzler,

           3. der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,

           4. der Bundesminister für Landesverteidigung,

           5. die sonst jeweils zur Beratung heranzuziehenden sachlich beteiligten Bundesminister,

           6. der Generaltruppeninspektor,

           7. ein vom Bundesminister für Landesverteidigung zu bestimmender Beamter des Bundesministeri­ums für Landesverteidigung und

           8. Vertreter der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien.

(2) Jede im Hauptausschuss des Nationalrates vertretene Partei hat jedenfalls einen Vertreter in den Landesverteidigungsrat zu entsenden. Darüber hinaus sind sechs weitere Vertreter der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien in den Landesverteidigungsrat zu entsenden, die nach den Grundsätzen des § 30 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 410, über die Zusammensetzung des Haupt­ausschusses des Nationalrates auf die Parteien aufzuteilen sind. Die Vertreter haben dem Nationalrat anzugehören. Hat eine Partei mehr als einen Vertreter zu entsenden, so hat ein Vertreter dem Bundesrat anzugehören, sofern diese Partei im Bundesrat vertreten ist. Für jedes von den Parteien entsandte Mitglied ist nach den gleichen Grundsätzen ein Ersatzmitglied zu bestimmen. Das Ersatzmitglied hat an die Stelle des Mitgliedes zu treten, wenn das Mitglied an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert ist. Die Vertreter der Parteien bleiben so lange Mitglied oder Ersatzmitglied des Landesverteidigungsrates, bis von den jeweiligen Parteien andere Vertreter namhaft gemacht worden sind.

(3) Der Landesverteidigungsrat ist zu hören:

           1.  a) vor der Beschlussfassung der Bundesregierung, jedenfalls aber vor der Erstattung eines Vorschlages an den Bundespräsidenten auf Verfügung der Heranziehung von Wehrpflichtigen zum Einsatzpräsenzdienst oder zum Aufschubpräsenzdienst durch den Bundespräsidenten,

               b) vor der Verfügung der Heranziehung von Wehrpflichtigen zum Einsatzpräsenzdienst oder zum Aufschubpräsenzdienst oder zu außerordentlichen Übungen durch den Bundes­minister für Landesverteidigung,

               sofern in diesen Fällen nicht Gefahr in Verzug vorliegt,

           2. in sonstigen Angelegenheiten der militärischen Landesverteidigung, die von grundsätzlicher Bedeutung sind und über die Zuständigkeit des Bundesministers für Landesverteidigung hinaus­gehen, und

           3. in Angelegenheiten der umfassenden Landesverteidigung, soweit diese Angelegenheiten

                a) nicht unter die Z 1 oder 2 fallen und

               b) nach Ansicht des Vorsitzenden, des Bundesministers für Landesverteidigung oder mindestens eines dem Landesverteidigungsrat angehörenden Parteienvertreters von grundsätzlicher Be­deutung sind.

(4) Dem Landesverteidigungsrat obliegt es, Empfehlungen für Maßnahmen in Angelegenheiten der umfassenden Landesverteidigung zu erteilen.

(5) Der Landesverteidigungsrat ist vom Bundeskanzler einzuberufen. Zu den Sitzungen ist ein bei der Präsidentschaftskanzlei Dienst versehender Beamter als Beobachter einzuladen. Der Landes­verteidigungsrat kann zur Beratung besonderer Fragen Sachverständige heranziehen. Für Beratungen ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder erforderlich. Zur Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Beratungen sind vertraulich. Der Landesver­teidigungsrat kann die Vertraulichkeit aufheben, soweit er dies nach Gegenstand und Zweck der Beratung für notwendig erachtet.

(6) Dem Landesverteidigungsrat als Ganzem steht das Besuchsrecht bei allen Einrichtungen des Bundesheeres zu.

(7) Die Geschäftsordnung des Landesverteidigungsrates hat die Bundesregierung durch Verordnung zu erlassen. Diese Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.“

7. Im § 6 Abs. 10 erster Satz wird das Wort „sich“ durch das Wort „einander“ ersetzt.

8. Die §§ 7, 8 und 34, jeweils samt Überschrift, entfallen.

9. § 10 samt Überschrift lautet:

„Dienstgrade und Beförderung

§ 10. (1) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat für Personen, die Präsenz- oder Aus­bildungsdienst leisten oder geleistet haben, Dienstgrade mit Verordnung festzusetzen. Dabei sind folgende Dienstgradgruppen vorzusehen:

           1. Personen ohne Chargengrad,

           2. Chargen,

           3. Unteroffiziere und

           4. Offiziere.

(2) Im Reservestand dürfen Wehrpflichtige ihren Dienstgrad nur mit dem Zusatz „des Reserve­standes“ („dRes“) führen. Der zuletzt geführte Dienstgrad darf mit dem Zusatz „außer Dienst“ („aD“) weiter geführt werden

           1. von Männern nach Beendigung der Wehrpflicht und

           2. von Frauen außerhalb des Präsenzstandes nach Beendigung einer Wehrdienstleistung.

(3) Die Verleihung eines höheren Dienstgrades (Beförderung) ist nach Absolvierung von Wehr­dienstleistungen in der für die Ausbildung jeweils erforderlichen Dauer und nach erfolgreicher Absol­vierung der für die Ausbildung allenfalls erforderlichen Prüfungen zulässig.

(4) Eine Beförderung obliegt

           1. zu Chargen den Kommandanten von Truppenkörpern,

           2. zu Unteroffizieren dem Bundesminister für Landesverteidigung und

           3. zu Offizieren dem Bundespräsidenten.

Die Beförderungsbefugnis kommt diesen Organen auch innerhalb der jeweiligen Dienstgradgruppe zu. Der Bundespräsident kann seine Befugnis für bestimmte Kategorien von Offizieren dem Bundesminister für Landesverteidigung übertragen.

(5) Eine Beförderung ist auch zulässig, wenn die zu befördernde Person nicht dem Präsenzstand angehört. Eine Beförderung gilt unabhängig von ihrem Zeitpunkt sowohl im Präsenzstand als auch außerhalb dieses Standes.“

10. § 11 samt Überschrift entfällt.

11. § 14 samt Überschrift lautet:

„Bestimmung grundsätzlicher militärischer Angelegenheiten

§ 14. (1) Die Bundesregierung ist zuständig zur Bestimmung grundsätzlicher Angelegenheiten

           1. der Heeresorganisation, soweit sie nicht im § 1 festgelegt sind,

           2. der Bewaffnung,

           3. der Garnisonierung und

           4. der Benennung der Truppen.

Im Übrigen ist in diesen Angelegenheiten sowie für die Adjustierung der Truppen der Bundesminister für Landesverteidigung zuständig.

(2) Die Garnisonierung hat sich nach den Erfordernissen der militärischen Landesverteidigung zu richten.“

12. § 17 Abs. 4 bis 6 lautet:

„(4) Wehrpflichtige, die ihren Aufenthalt für länger als sechs Monate in das Ausland verlegen, haben dies unverzüglich dem zuständigen Militärkommando zu melden. Überdies haben diese Wehrpflichtigen ihren jeweiligen Wohnsitz im Ausland unverzüglich der für diesen Ort zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde zu melden. Diese Vertretungsbehörde hat derartige Meldungen dem Militär­kommando Wien zu übermitteln. Die Rückverlegung des Aufenthaltes in das Inland ist vom Wehr­pflichtigen binnen drei Wochen dem zuständigen Militärkommando zu melden. Diese Meldepflichten bestehen nicht für Wehrpflichtige,

           1. deren dauernde Untauglichkeit festgestellt worden ist oder

           2. die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben und dem Reservestand angehören.

(5) Der Bundesminister für Landesverteidigung kann nach Maßgabe wichtiger militärischer Inter­essen durch Verordnung anordnen, dass Wehrpflichtige mit vollständig geleistetem Grundwehrdienst zum Verlassen des Bundesgebietes einer Bewilligung bedürfen. Diese Bewilligung ist den Wehrpflichtigen auf ihren Antrag unter Bedachtnahme auf diese militärischen Interessen zu erteilen.

(6) Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben, sind innerhalb von sechs Monaten nach der Entlassung aus diesem Präsenzdienst verpflichtet, jede Änderung ihres Hauptwohn­sitzes unverzüglich dem zuständigen Militärkommando zu melden. In diesem Zeitraum bedürfen diese Wehrpflichtigen, sofern eine Verordnung nach Abs. 5 nicht anderes bestimmt, überdies zum Verlassen des Bundesgebietes in der Dauer von mehr als drei Tagen einer Bewilligung. Diese Bewilligung gilt als erteilt, wenn dieses Verlassen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des schriftlichen Antrages untersagt wird. Eine Untersagung ist nur aus militärischen Interessen zulässig. Wehrpflichtige, die ihren Hauptwohnsitz unmittelbar vor Antritt des Grundwehrdienstes und zum Zeitpunkt der Entlassung aus diesem Präsenzdienst im Ausland hatten, bedürfen keiner solchen Bewilligung für die Rückkehr zu diesem Wohnsitz während der Dauer der Beibehaltung dieses Wohnsitzes.“

13. Im § 24 Abs. 1 erster Satz werden die Worte „für die Erfüllung der Wehrpflicht“ durch die Worte „zum Wehrdienst“ ersetzt.

14. § 24 Abs. 4 zweiter Satz entfällt.

15. § 24 Abs. 8 und 9 lautet:

„(8) Wehrpflichtige, deren Eignung zum Wehrdienst von der Stellungskommission festgestellt wurde, sind auf ihren Antrag neuerlich einer Stellung zu unterziehen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Änderung der Eignung zu erwarten ist. Gelangen diese Anhaltspunkte dem zuständigen Militärkommando auf andere Weise als durch einen Antrag zur Kenntnis, so hat diese Behörde die Wehrpflichtigen von Amts wegen neuerlich einer Stellung zu unterziehen. Der Antrag ist beim zuständigen Militärkommando schriftlich einzubringen. Eine Antragstellung ist nicht zulässig ab Beginn des Tages

           1. der Zustellung des Einberufungsbefehles oder

           2. der Kundmachung der allgemeinen Bekanntmachung einer Einberufung zum Präsenzdienst

bis zur Entlassung aus diesem Präsenzdienst. Wird die Entlassung aus diesem Präsenzdienst vorläufig aufgeschoben, so ist eine Antragstellung bis zur Beendigung des Aufschubpräsenzdienstes nicht zulässig. In allen Fällen einer neuerlichen Stellung bleibt bis zu deren rechtskräftigem Abschluss die zuletzt getroffene Eignungsfeststellung aufrecht.

(9) Wehrpflichtige, die dem stellungspflichtigen Geburtsjahrgang noch nicht angehören oder die von der Stellungspflicht befreit sind, können sich freiwillig der Stellung unterziehen. Diese Wehrpflichtigen sind vom zuständigen Militärkommando zur Stellung zuzulassen, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen.“

16. § 25 samt Überschrift entfällt.

17. Im § 27 Abs. 1 Z 8 werden die Worte „einer vorläufigen Aufschiebung“ durch die Worte „eines vorläufigen Aufschubes“ ersetzt.

18. Im § 28 Abs. 1 werden die ersten beiden Sätze durch folgende Sätze ersetzt:

„Zur Leistung des Grundwehrdienstes sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet. Der Zeitpunkt, an dem dieser Präsenzdienst erstmalig anzutreten ist, hat vor Vollendung des 35. Lebensjahres des Wehr­pflichtigen zu liegen. Die Wehrpflichtigen sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst innerhalb von sechs Monaten nach ihrer jeweiligen Heran­ziehbarkeit zu diesem Präsenzdienst einzuberufen.“

19. Im § 28 Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 36a Abs. 3a, § 39 Abs. 3 sowie im § 69b Abs. 1, 7 und 11 entfallen jeweils die Worte „vom zuständigen Militärkommando“.

20. § 29 samt Überschrift lautet:

„Kaderübungen und vorbereitende Kaderausbildung

§ 29. (1) Kaderübungen sind auf Grund freiwilliger Meldung oder einer Verpflichtung sowie nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen zu leistende Waffenübungen. Sie haben der Heranbildung von Wehrpflichtigen für Kaderfunktionen sowie der Erhaltung und Vertiefung der erworbenen Befähigungen zu dienen. Kaderfunktionen sind Kommandanten- und Fachfunktionen. Die Gesamtdauer der Kader­übungen beträgt

           1. für Offiziersfunktionen 90 Tage und

           2. für die übrigen Kaderfunktionen 60 Tage.

Nach Leistung von Kaderübungen in der jeweiligen Gesamtdauer können weitere Kaderübungen auf Grund freiwilliger Meldung nochmals insgesamt bis zum doppelten Ausmaß der jeweiligen Gesamtdauer geleistet werden. Zu Kaderübungen dürfen unselbständig Erwerbstätige ohne Zustimmung ihres Arbeit­gebers jeweils nur für insgesamt höchstens 30 Tage innerhalb von zwei Kalenderjahren herangezogen werden, sofern nicht aus zwingenden militärischen Erfordernissen eine längere Heranziehung erforderlich ist.

(2) Eine freiwillige Meldung zu Kaderübungen ist unwiderruflich. Wehrpflichtige, die sich freiwillig zur Leistung von Kaderübungen gemeldet haben, sind von der Absicht, sie zu Kaderübungen heran­zuziehen, vom zuständigen Militärkommando zu verständigen

           1. innerhalb eines Jahres nach ihrer Entlassung aus dem Grundwehrdienst oder,

           2. sofern die freiwillige Meldung erst nach der Entlassung aus dem Grundwehrdienst abgegeben wurde, innerhalb eines Jahres nach Abgabe der freiwilligen Meldung.

(3) Wehrpflichtige, die sich nicht freiwillig zur Leistung von Kaderübungen gemeldet haben, jedoch eine vorbereitende Kaderausbildung während des Grundwehrdienstes erfolgreich geleistet haben, dürfen zur Leistung von Kaderübungen verpflichtet werden, sofern die notwendigen Kaderfunktionen nicht ausreichend mit solchen Wehrpflichtigen besetzt werden können, die Kaderübungen auf Grund freiwilliger Meldung zu leisten haben. Die Wehrpflichtigen sind hiebei binnen zwei Jahren nach ihrer Entlassung aus dem Grundwehrdienst mit Auswahlbescheid nach den jeweiligen militärischen Bedürf­nissen und unter Bedachtnahme auf ihre persönlichen Verhältnisse auszuwählen. Eine solche Ver­pflichtung darf nur bis zu höchstens 12 vH der Wehrpflichtigen desselben Geburtsjahrganges betreffen. Dabei sind auf diesen Prozentsatz jene Wehrpflichtigen anzurechnen, die sich freiwillig zur Leistung von Kaderübungen gemeldet haben. Im Falle einer Berufung gegen den Auswahlbescheid ist vor einer abweisenden Entscheidung auf Verlangen des Wehrpflichtigen eine Stellungnahme der Bundesheer-Beschwerdekommission einzuholen. Auf Grund eines rechtskräftigen Auswahlbescheides dürfen die Wehrpflichtigen bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres zu Kaderübungen herangezogen werden.

(4) Bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres sind

           1. Offiziere des Milizstandes und

           2. sonstige Wehrpflichtige des Milizstandes, die

                a) dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört haben oder

               b) einen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet haben,

zur Leistung von Kaderübungen verpflichtet, sofern sie Kaderübungen nicht schon auf Grund freiwilliger Meldung oder einer Verpflichtung mittels Auswahlbescheides zu leisten haben. Die vor dem 1. August 1977 geleisteten Kaderübungen sind auf das Gesamtausmaß nach Abs. 1 anzurechnen.

(5) Wehrpflichtige, die auf Grund ihrer Eignung und des voraussichtlichen militärischen Bedarfes für die Heranbildung zu einer Kaderfunktion in Betracht kommen, sind vom zuständigen Einheits­kommandanten oder dem diesem gleichgestellten Kommandanten während des Grundwehrdienstes zu einer vorbereitenden Kaderausbildung einzuteilen. Wehrpflichtige, die sich freiwillig zur Leistung von Kaderübungen gemeldet haben, sind dabei im Falle ihrer Eignung vorzugsweise zu berücksichtigen.“

21. § 30 Abs. 2 lautet:

„(2) Wehrpflichtige, die unselbständig erwerbstätig sind, dürfen zu freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten ohne Zustimmung ihres Arbeitgebers insgesamt nur für höchstens 30 Tage innerhalb von zwei Kalenderjahren einberufen werden, sofern nicht aus zwingenden militärischen Erfordernissen eine längere Heranziehung erforderlich ist.“

22. § 30 Abs. 3 letzter Satz lautet:

„Mit ihrem rechtzeitigen Einlangen wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Wehr­pflichtigen unwirksam.“

23. § 31 samt Überschrift entfällt.

24. § 32 Abs. 2 vorletzter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Sie bedarf der Annahme. Dabei ist auch die Eignung des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst als Zeitsoldat zu prüfen.“

25. § 36 Abs. 1 Z 3 lautet:

         „3. Wehrpflichtige, die

                a) die Voraussetzungen für die Befreiung von der Stellungspflicht nach § 24 Abs. 3 erfüllen oder

               b) nach Maßgabe völkerrechtlicher Verpflichtungen von der Leistung eines Wehrdienstes befreit sind,

               sofern sie der Einberufung nicht ausdrücklich zugestimmt haben.“

26. Die Überschrift des § 36a lautet:

„Befreiung und Aufschub“

27. § 36a Abs. 1 lautet:

„(1) Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegen­stehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien

           1. von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Inter­essen erfordern, und

           2. auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder famili­äre Interessen erfordern.

Als sonstige öffentliche Interessen gelten insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen sowie die Tätigkeiten von Fachkräften der Entwicklungshilfe nach § 15 des Entwicklungs­helfergesetzes. Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn eine Voraussetzung nach Z 1 oder 2 während eines Präsenzdienstes eintritt. Befreiungen nach Z 1 hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu verfügen.“

28. Im § 36a Abs. 4 und 5 werden die Worte „nach Abs. 1 zuständigen“ jeweils durch die Worte „in erster Instanz zuständigen“ ersetzt.

29. § 36a Abs. 7 lautet:

„(7) Mit Erlassung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Zeitraum dieser Befreiung oder dieses Aufschubes für ihn unwirksam.“

30. Im § 39 Abs. 1 sowie im § 41 Abs. 1 und 4 entfallen jeweils die Worte „des zuständigen Militär­kommandos“.

31. Im § 39 Abs. 4 wird die Zitierung „nach § 36a Abs. 1“ durch die Worte „oder einen Aufschub“ ersetzt.

32. § 39 Abs. 5 entfällt.

33. Im § 40 Abs. 1 zweiter Satz entfallen die Worte „im Ausbildungsdienst“.

34. § 41 Abs. 2 lautet:

„(2) Wehrpflichtige des Milizstandes treten unmittelbar in den Reservestand über

           1. vier Jahre nach dem letzten Tag ihrer Heranziehbarkeit zu Kaderübungen auf Grund einer vor diesem Tag abgegebenen freiwilligen Meldung oder einer bescheidmäßigen oder gesetzlichen Verpflichtung oder zu Truppenübungen oder

           2. vier Jahre nach ihrer Entlassung aus dem vollständig geleisteten Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten, sofern sie zu diesem Zeitpunkt nicht zur Leistung von Kaderübungen herangezogen werden dürfen, oder

           3. acht Jahre nach Beendigung ihrer letzten Wehrdienstleistung oder

           4. mit der Feststellung ihrer Untauglichkeit zum Wehrdienst durch Beschluss der Stellungs­kommission.

Die Heranziehbarkeit zu Truppenübungen oder Kaderübungen wird in den Fällen der Z 1 und 2 durch eine Befreiung von der Präsenzdienstpflicht nicht berührt.“

35. Im § 41 Abs. 3 Z 2 entfällt die Zitierung „nach § 11“.

36. Im § 42 Abs. 5 entfallen die Zitierungen „nach § 8 Abs. 1“ und „nach § 9 Z 2“.

37. § 42 Abs. 8 sowie die §§ 52, 54, 55 und 65, jeweils samt Überschrift, entfallen.

38. § 43 lautet:

§ 43. (1) Wehrpflichtigen des Milizstandes können nach Maßgabe militärischer Erfordernisse Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände sowie entsprechende Ersatzgegenstände zur persönlichen Verwahrung übergeben oder übersandt werden

           1. bei der Entlassung aus einem Präsenzdienst oder

           2. auf Anordnung des zuständigen Militärkommandos an dem Ort und zu dem Zeitpunkt, die in dieser Anordnung genannt sind.

Der Bund hat die aus der Übergabe oder Übersendung dieser Gegenstände erwachsenden notwendigen Kosten zu tragen. Die Wehrpflichtigen sind verpflichtet, diese Gegenstände an einem Wohnsitz im Inland bis zum Zeitpunkt ihrer Rückgabe mit der jeweils gebotenen Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren. Die Kosten für die Erhaltung der Gegenstände sind von den Wehrpflichtigen zu tragen.

(2) Werden Wehrpflichtige des Milizstandes zum Präsenzdienst einberufen, so haben sie den Präsenzdienst mit den Gegenständen nach Abs. 1 anzutreten. Die Gegenstände sind während des Präsenzdienstes durch die zuständige militärische Dienststelle zu kontrollieren.

(3) Wenn außerhalb einer Präsenzdienstleistung Gegenstände nach Abs. 1

           1. verloren gehen oder

           2. derartig beschädigt werden, dass dies ihre Unbrauchbarkeit zur Folge hat,

ist dies von den Wehrpflichtigen des Milizstandes unverzüglich der militärischen Dienststelle zu melden, die die Gegenstände übergeben hat. Trifft die Wehrpflichtigen ein Verschulden am Verlust oder an der Beschädigung der Gegenstände, so haben sie nach Maßgabe des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 181/1967, die aus einer Übergabe oder Übersendung von Ersatzgegenständen erwachsenden not­wendigen Kosten zu tragen.

(4) Die Rückstellung von Gegenständen nach Abs. 1 kann jederzeit vom zuständigen Militär­kommando angeordnet werden durch besondere Aufforderung oder, sofern militärische Rücksichten es erfordern, durch allgemeine Bekanntmachung. In der Anordnung sind Ort und Zeitpunkt der Rückstellung zu bestimmen. Überdies haben die Wehrpflichtigen diese Gegenstände unverzüglich der dem jeweiligen Verwahrungsort nächstgelegenen militärischen Dienststelle zurückzustellen im Falle

           1. des Erlöschens der Wehrpflicht oder

           2. der Versetzung oder des Übertrittes in den Reservestand oder

           3. der endgültigen Aufgabe des inländischen Wohnsitzes.

(5) Im Falle des Todes eines Wehrpflichtigen des Milizstandes sind die Gegenstände nach Abs. 1 der dem Verwahrungsort der Gegenstände nächstgelegenen militärischen Dienststelle unverzüglich zurück­zustellen. Diese Rückstellungspflicht trifft

           1. die Rechtsnachfolger,

           2. alle Personen, die mit dem Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, und

           3. die Inhaber der Gegenstände.

(6) Wehrpflichtige des Milizstandes und Personen nach Abs. 5 werden bei der Übernahme, der Verwahrung und der Rückstellung der Gegenstände nach Abs. 1 als Organe des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten tätig.“

39. Im § 45 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ sowie Abs. 2.

40. § 46 lautet:

§ 46. § 49 über staatsbürgerliche Rechte gilt

           1. bei der Erteilung und Ausführung von Anordnungen nach § 42 Abs. 1,

           2. in Ausführung einer Freiwilligen Milizarbeit,

           3. bei einer Tätigkeit im Milizstand nach § 42 Abs. 2 und 4 bis 6,

           4. bei der Verwahrung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen und

           5. bei der Benützung von Heeresgut im Milizstand.“

41. Die Überschrift des 6. Abschnittes im 2. Hauptstück lautet:

„Militärische Dienstleistungen von Frauen“

42. § 46a Abs. 1 lautet:

„(1) Frauen können auf Grund freiwilliger Meldung nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen einen Ausbildungsdienst in der Dauer von zwölf Monaten leisten. Nach Maßgabe zwingender militärischer Interessen darf eine Verlängerung des Ausbildungsdienstes mit schriftlicher Zustimmung der Frau um bis zu sechs Monate verfügt werden. Der Ausbildungsdienst darf nur bis zum Ablauf des Kalenderjahres geleistet werden, in dem die Betroffene das 40. Lebensjahr vollendet. Eine freiwillige Meldung zum Ausbildungsdienst ist beim Heeresgebührenamt einzubringen und bedarf der Annahme. Dabei ist auch die körperliche und geistige Eignung der Betroffenen zum Wehrdienst zu prüfen (Eignungsprüfung). Eine Annahme ist unzulässig, wenn ein Wahlausschließungsgrund nach § 22 NRWO vorliegt.“

43. § 46a Abs. 4 entfällt.

44. § 46a Abs. 6 Z 1 lautet:

         „1. den Ausbildungsdienst angetreten haben und“

45. Im § 46b Abs. 1 und 4 entfallen jeweils die Worte „vom Heeresgebührenamt“.

46. § 46b Abs. 3 lautet:

„(3) Frauen sind von der Leistung des Ausbildungsdienstes von Amts wegen zu befreien, wenn und solange es militärische Rücksichten erfordern. Hinsichtlich dieser Befreiung ist § 36a Abs. 7 anzu­wenden.“

47. Nach § 46c werden folgende § 46d und § 46e, jeweils samt Überschrift, eingefügt:

„Miliztätigkeiten

§ 46d. (1) Frauen können freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste nach § 30 leisten. Auf diese Wehrdienste sind anzuwenden

           1. § 35 Abs. 1 und 2 über die Einberufung,

           2. § 36 Abs. 1 Z 1 und 2 über den Ausschluss von der Einberufung,

           3. § 39 Abs. 1, 3 und 6 über die Entlassung und

           4. § 46a Abs. 3 sowie § 46b Abs. 3, 4 dritter Satz, 5 und 6 über den Ausbildungsdienst.

(2) Auf Frauen, die freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste leisten, sind die §§ 4, 4a und 6 bis 9 MSchG betreffend den Schutz werdender und stillender Mütter mit den für weibliche Bundes­bedienstete geltenden Abweichungen anzuwenden. Während eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 ist die Heranziehung zu freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten nicht zulässig. Mit Ablauf des dem Beginn eines Beschäftigungsverbotes vorangehenden Tages gelten Frauen als vorzeitig aus einem solchen Wehrdienst entlassen.

(3) Auf Frauen sind anzuwenden

           1. § 42 Abs. 3, 4 und 7 über die Freiwillige Milizarbeit, das Vorschlags- und Informationsrecht im Milizstand sowie die Stellung als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegen­heiten und

           2. § 45 über die Berechtigung zum Tragen der Uniform.

Bei der Ausübung von Miliztätigkeiten nach Z 1 ist § 49 über staatsbürgerliche Rechte anzuwenden.

(4) Das für die Mobilmachung verantwortliche Kommando kann Frauen für Miliztätigkeiten nach Abs. 3 Z 1 nach Maßgabe militärischer Rücksichten im notwendigen Umfang und für die notwendige Dauer zur Verfügung stellen

           1. Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und

           2. sonstiges Heeresgut, insbesondere auch dienstliche Unterlagen.

Dabei ist § 44 Abs. 2 über die Verwahrung dieser Gegenstände anzuwenden.

(5) Zu Miliztätigkeiten sind Frauen, die Ausbildungsdienst geleistet haben, außerhalb des Präsenz­standes berechtigt

           1. bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres oder

           2. bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, sofern sie Offiziere, Unteroffiziere sowie Spezialkräfte auf den Gebieten der Technik, des Sanitätswesens, des Seelsorgedienstes und der Fremdsprachen sind.

(6) Auf Frauen, die Miliztätigkeiten nach den Abs. 3 und 4 ausüben, sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, jene bundesrechtlichen Vorschriften anzuwenden, die für Wehrpflichtige des Milizstandes bei vergleichbaren Tätigkeiten gelten.

Zuständigkeit

§ 46e. Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz hinsichtlich des Wehrdienstes und der Miliztätigkeiten von Frauen obliegt in erster Instanz dem Heeresgebührenamt.“

48. Dem § 47 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Eine unmittelbare Teilnahme von Soldaten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, an Feindseligkeiten im Rahmen eines Einsatzes ist nicht zulässig.“

49. Im § 47 Abs. 8 wird das Wort „Präsenzdienst“ durch die Worte „Präsenz- oder Ausbildungsdienst“ ersetzt.

50. § 48 Abs. 1 lautet:

„(1) Die militärische Ausbildung hat der Vermittlung der für die Erfüllung von Aufgaben des Bundesheeres notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten zu dienen. In diesem Rahmen ist den Soldaten auch die Kenntnis ihrer staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten zu vermitteln, insbesondere jener aus dem Völkerrecht abgeleiteten.“

51. § 49 Abs. 2 entfällt.

52. § 56 samt Überschrift lautet:

„Geltung bestimmter Vorschriften

§ 56. (1) Für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, gelten die wehrrechtlichen Vorschriften nur insoweit, als in den dienstrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist.

(2) Hinsichtlich der Ahndung von Pflichtverletzungen der ihnen unterstellten Beamten, die nicht Soldaten sind, haben

           1. Soldaten, die mit der Funktion eines Disziplinarvorgesetzten nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 betraut sind, die Stellung der Dienstbehörde nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und

           2. Soldaten, die mit der Funktion eines Einheitskommandanten nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 betraut sind, das Recht der Dienstbehörde zur Erlassung von Disziplinarverfügungen.

Das Recht der Dienstbehörde zur Erlassung von Disziplinarverfügungen steht den Organen nach Z 1 nur insoweit zu, als das Organ nach Z 2 an dieser Erlassung verhindert ist. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 über das Disziplinarrecht unberührt.“

53. Im § 59 Abs. 1 wird die Betragsangabe „2 200 hdurch die Betragsangabe „7 000 f ersetzt.

54. Im § 59 Abs. 2, § 60 Abs. 1, § 61 und im § 62 wird die Betragsangabe „220 f jeweils durch die Betragsangabe „700 f ersetzt.

55. Im § 60 Abs. 2 wird die Betragsangabe „440 h durch die Betragsangabe „1 400 f ersetzt.

56. § 63 lautet:

§ 63. Wer dem § 45 über das Tragen der Uniform zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungs­übertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 f zu bestrafen.“

57. § 65a samt Überschrift lautet:

„Behördenzuständigkeit

§ 65a. (1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist,

           1. in erster Instanz dem zuständigen Militärkommando und

           2. in zweiter Instanz dem Bundesminister für Landesverteidigung.

(2) Die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen zur Wahrnehmung der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben Daten verarbeiten.“

58. Im § 65b werden die Z 5 und 6 durch folgende Z 5 bis 7 ersetzt:

         „5. allgemeine Bekanntmachung einer Entlassung aus dem Präsenzdienst,

           6. Verfügung eines vorläufigen Aufschubes der Entlassung aus dem Präsenzdienst und

           7. allgemeine Bekanntmachung einer Rückstellung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegen­ständen“

59. § 65c lautet:

§ 65c. Die Handlungsfähigkeit einer Person in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ist durch ihre Minderjährigkeit nicht beschränkt. Dies gilt nicht für eine freiwillige Meldung zur vorzeitigen Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes vor Vollendung des 18. Lebensjahres.“

60. § 66 samt Überschrift lautet:

„Abgabenfreiheit

§ 66. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter Abgaben befreit.“

61. Nach § 68 Abs. 3h werden folgende Abs. 3i und 3j eingefügt:

„(3i) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 3 und 6, § 2 samt Überschrift, § 5, § 6 Abs. 10, die §§ 10 und 14, jeweils samt Überschrift, § 17 Abs. 4 bis 6, § 24 Abs. 1, 8 und 9, § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1, § 29 samt Überschrift, § 30 Abs. 2 und 3, § 32 Abs. 2, § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1, die Überschrift des § 36a, § 36a Abs. 1, 3a, 4, 5 und 7, § 39 Abs. 1, 3 und 4, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 42 Abs. 5, § 43, § 46, die Überschrift des 6. Abschnittes im 2. Hauptstück, § 46a Abs. 1 und 6, § 46b Abs. 1, 3 und 4, §§ 46d und 46e, jeweils samt Überschrift, § 47 Abs. 2 und 8, § 48 Abs. 1, § 56 samt Überschrift, die §§ 59 bis 63, § 65a samt Überschrift, § 65b, § 65c, § 66 samt Überschrift, § 69 Abs. 5a, 26 und 27, § 69a Abs. 1 und 8, § 69b Abs. 1, 7 und 11, § 69c sowie § 70, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx, treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(3j) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung nach § 10 Abs. 1 sind die §§ 7, 8, 10 und 34, § 42 Abs. 5 sowie § 69 Abs. 16 und 17, jeweils in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 geltenden Fassung, weiterhin anzuwenden.“

62. Nach § 68 Abs. 4d werden folgende Abs. 4e und 4f eingefügt:

„(4e) Mit Ablauf des 31. Dezember 2000 treten § 1 Abs. 3a, die §§ 7, 8, 11, 25, 31 und 34, jeweils samt Überschrift, § 24 Abs. 4 zweiter Satz, § 39 Abs. 5, § 42 Abs. 8, die Absatzbezeichnung des § 45 Abs. 1, § 45 Abs. 2, § 46a Abs. 4, § 49 Abs. 2, die §§ 52, 54, 55 und 65, jeweils samt Überschrift, § 68 Abs. 5 sowie § 69 Abs. 4, 5, 7, 9, 10, 13, 16, 17, 21 und 22 außer Kraft.

(4f) Mit Ablauf des 31. Dezember 2000 tritt die Verordnung BGBl. Nr. 88/1989 außer Kraft.“

63. Im § 68 entfällt Abs. 5 und wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzes­bestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem Inkraft­treten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.“

64. § 69 Abs. 4, 5, 7, 9, 10, 13, 16, 17, 21 und 22 entfällt.

65. Im § 69 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) § 11 über die Heranziehung zu einer Unteroffiziersfunktion in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 geltenden Fassung ist auch nach diesem Zeitpunkt anzuwenden auf

           1. Personen, die vor diesem Zeitpunkt zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wurden, und

           2. Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen e bis c und des Entlohnungsschemas II im Personal­stand des Bundesministeriums für Landesverteidigung.“

66. § 69 Abs. 26 lautet:

„(26) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 lauten in den §§ 59 bis 63 sowie im § 69a Abs. 6 die Betragsangaben wie folgt:

         statt        700 f         10 000 S,

         statt     1 400 f         20 000 S,

         statt     7 000 f       100 000 S,

         statt     4 288 f         59 000 S,

         statt        254 f           3 500 S,

         statt        109 f           1 500 S,

         statt        145 f           2 000 S,

         statt        182 f           2 500 S,

         statt        218 f           3 000 S,

         statt        363 f           5 000 S,

         statt          73 f          1 000 S.“

67. Dem § 69 wird folgender Abs. 27 angefügt:

„(27) Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. Jänner 2001 erstmals den Grundwehrdienst anzutreten hatten, ist § 28 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden.“

67a. Im § 69a Abs. 1 entfallen nach den Worten „zehn Jahre“ der Beistrich sowie die Worte „höchstens jedoch bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das 50. Lebensjahr vollenden,“.

68. Im § 69a Abs. 8 wird die Zitierung „des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, und“ durch die Zitierung „BDG 1979 sowie“ ersetzt.

69. § 69c lautet:

§ 69c. (1) Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr haben abweichend von § 50 Abs. 1 aus ihrem Kreis neun Soldatenvertreter und deren Ersatzmänner zu wählen. Diesen Soldatenvertretern obliegt die bundesweite Vertretung aller genannten Zeitsoldaten gegenüber dem Bundesminister für Landesverteidigung und allen diesem unterstellten Kommandanten.

(2) Die Soldatenvertreter und deren Ersatzmänner sind innerhalb der ersten drei Monate jedes dritten Kalenderjahres für die Dauer von drei Jahren zu wählen. § 50 Abs. 2 und 3 über die Wahlen der Soldatenvertreter gilt auch für die Soldatenvertreter nach Abs. 1 mit folgenden Maßgaben:

           1. Die Wahl ist als bundesweite Briefwahl durchzuführen.

           2. Das Wahlergebnis ist vom Bundesminister für Landesverteidigung auf die für Dienstanweisungen im Bundesheer übliche Art kundzumachen.

           3. Ein Antrag auf Durchführung einer neuen Wahl oder auf Abberufung eines Soldatenvertreters ist beim Bundesminister für Landesverteidigung einzubringen.

(3) § 50 Abs. 4 Z 1, 2, 3 und 5 über Beginn und Enden der Funktion der Soldatenvertreter gilt auch für die Soldatenvertreter nach Abs. 1. Erlischt die Funktion eines Soldatenvertreters aus einem im § 50 Abs. 4 Z 2, 3 oder 5 genannten Grund, so tritt sein jeweiliger Ersatzmann in diese Funktion ein. Die Funktion eines Soldatenvertreters ruht mit der Inanspruchnahme einer beruflichen Bildung für deren Dauer, wenn er während dieser Zeit keinen Dienst im Bundesheer ausübt. In diesem Fall tritt ebenfalls sein jeweiliger Ersatzmann in diese Funktion ein.

(4) § 50 Abs. 5 über die Aufgaben der Soldatenvertreter gilt auch für Soldatenvertreter nach Abs. 1. Darüber hinaus haben diese Soldatenvertreter die besonderen Interessen der Zeitsoldaten in dienstlichen Angelegenheiten, einschließlich der beruflichen Bildung, sowie in wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Angelegenheiten wahrzunehmen. Sie haben insbesondere das Recht auf Infor­mation, Anhörung und Erstattung von Vorschlägen

           1. bei der Auswahl der Zeitsoldaten für die militärische Aus- und Fortbildung,

           2. bei der Einteilung zu Diensten vom Tag,

           3. bei der Befreiung und Weiterverpflichtung von Zeitsoldaten,

           4. in Beförderungsangelegenheiten,

           5. bei Versetzungen von Zeitsoldaten, ausgenommen im Rahmen der Ausbildung,

           6. bei der Leistungsbeurteilung von Zeitsoldaten und

           7. in Laufbahnangelegenheiten.

Ferner sind diese Soldatenvertreter auf allen militärischen Organisationsebenen berechtigt, Anregungen im allgemeinen dienstlichen Interesse der Zeitsoldaten zu erstatten.

(5) § 50 Abs. 6 und 7 über die Rechtsstellung der Soldatenvertreter gilt auch für Soldatenvertreter nach Abs. 1.“

70. § 70 lautet:

§ 70. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich des § 2 Abs. 1 und 5, soweit

                a) einem anderen als dem Bundesminister für Landesverteidigung Aufgaben übertragen sind, der jeweils zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landes­verteidigung und

               b) soweit der Bundesregierung Aufgaben übertragen sind, diese,

           2. hinsichtlich des § 3 Abs. 2, § 14, § 35 Abs. 3 und 4 sowie des § 39 Abs. 2, soweit der Bundesregierung jeweils Aufgaben übertragen sind, diese,


           3. hinsichtlich des § 5 Abs. 1 bis 6 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung,

           4. hinsichtlich des § 5 Abs. 7, § 13 sowie des § 69b Abs. 9 die Bundesregierung,

           5. hinsichtlich des § 32 Abs. 1 letzter Satz sowie des § 69a Abs. 1 und 3 bis 5 der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

           6. hinsichtlich §§ 57 und 58 der Bundesminister für Justiz,

           7. hinsichtlich des § 60, soweit diese Bestimmung die Unterlassung der Anmeldung nach § 17 Abs. 3 betrifft, der Bundesminister für Inneres,

           8. hinsichtlich des § 66, soweit sich diese Bestimmung

                a) auf Stempel- und Rechtsgebühren sowie auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, der Bundes­minister für Finanzen, und

               b) auf Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren bezieht, der Bundesminister für Justiz im Einver­nehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

           9. hinsichtlich des § 69b Abs. 1 bis 7

                a) der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Bundesminister oder,

               b) soweit der Wirkungsbereich eines anderen Bundesministers als des Bundesministers für Landesverteidigung vorwiegend betroffen ist, dieser Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung,

         10. hinsichtlich des § 69b Abs. 8 der jeweils zuständige Bundesminister und

         11. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung.“

 

Minderheitsbericht

der sozialdemokratischen Abgeordneten
im Landesverteidigungsausschuss

gemäß § 42 Abs. 4 GOG

zur Regierungsvorlage: Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 1990 geän­dert wird (300 der Beilagen)


Dem derzeit geltenden Wehrgesetz liegt die Verteidigungsdoktrin und der Landesverteidigungsplan aus den 70er Jahren zu Grunde. Derzeit ist im BMLV eine Expertenkommission eingerichtet, die bis Ende des Jahres 2000 Entscheidungsgrundlagen zu genau diesem Themenbereich erarbeiten soll. Sinnvollerweise können die Aufgaben des Bundesheeres daher erst nach Vorliegen eines neuen Landesverteidigungsplanes neu definiert werden.

Die Regierungsvorlage kann daher diesen Anforderungen nicht genügen und wird daher schon in Bälde durch eine neue Novelle zum Wehrgesetz zu ersetzen sein. Es erscheint daher die Beschlussfassung zum gegenwärtigen Zeitpunkt als sinnlos.

Darüber hinaus bringt diese Regierungsvorlage keine Modernisierung und Demokratisierung des Wehrge­setzes, sondern setzt in Detailbereichen Verschlechterungen für die Rechtsunterworfenen um. Dabei sei insbesondere auf die Erhöhung der Strafdrohungen gemäß §§ 59 bis 63 verwiesen, wo die Ansätze zum Teil mehr als verdreifacht werden.

In einer modernen parlamentarischen Demokratie erscheint es als völlig unverständlich, dass Strafbe­stimmungen für Zuwiderhandeln gegen Bestimmungen über das Tragen der Uniform von einer Höchstgeldstrafe von 220 Euro auf eine Höchststrafe von 700 Euro angehoben werden. Ein solcher rechtspolitischer Ansatz ist abzulehnen.

Aus den hier angeführten und in Folge noch präzisierten Gründen ergibt sich, dass die Sozialdemokratie dieser Regierungsvorlage nicht zustimmen kann.

Zu § 2 (Aufgaben des Bundesheeres):

Aus den erläuterten Bemerkungen ist zwar zu entnehmen, dass § 2 ohne jegliche materielle Änderungen in seiner Textierung neu gefasst werden soll, jedoch wird in der Folge ausgeführt, dass eine Hilfeleistung des Bundesheeres nur die „ultima ratio“ sein soll. Offensichtlich wird das Ziel angestrebt, die Aufgaben­erfüllung ausschließlich zum Zwecke der militärischen Landesverteidigung auszurichten und die Anforde­rungen der Umfassenden Landesverteidigung nicht mehr zu berücksichtigen.

In Abs. 5 wird dies dahin gehend präzisiert, dass das Bundesheer nur dann zu einer Assistenzleistung herangezogen werden darf, wenn eine bestimmte Aufgabe unter Mithilfe des Bundesheeres erfüllt werden kann. Aus dieser Neuformulierung lässt sich schließen, dass zukünftig das Bundesheer bestimmte Aufgaben nicht mehr wahrnehmen soll, dh. dass bestimmte Hilfseinsätze des Bundesheeres nicht mehr durchgeführt werden sollen, da sie nicht in den Aufgabenbereich des Bundesheeres fallen.

Zu § 5 (Landesverteidigungsrat):

Die Regierungsvorlage sieht hinsichtlich der Vertretung der politischen Parteien im Landesverteidigungs­rat (durch Abgeordnete und Bundesräte) einen völlig neuen Modus vor.

Bisher wurden von der stärksten Partei vier Vertreter, von der zweitstärksten drei Vertreter (durch einen – zwar äußerst fragwürdigen – Grundsatzbeschluss sind für diese Gesetzgebungsperiode FPÖ Und ÖVP als gleich groß anzusehen und daher jeweils mit drei Mitgliedern vertreten) und von den anderen Parteien jeweils ein Vertreter entsandt, wenn diese Fraktion im Hauptausschuss des Nationalrates vertreten war.

Nunmehr sieht § 5 Abs. 2 vor, dass jede im Hauptausschuss des Nationalrates vertretene Partei einen Vertreter in der LV-Rat zu entsenden hat. Darüber hinaus sind sechs weitere Vertreter nach dem Grund­satz von § 30 GOG (d’Hondt’sches System) (für die XXI. GP bedeutet dies: 2 : 2 : 2 : 0) zu entsenden, wobei jede Fraktion, die mehr als einen Vertreter zu entsenden hat, zwingend ein Mitglied des Bundesrates delegieren muss.

Daher verliert die SP als stärkste Partei ein Mitglied und hat nurmehr das Entsendungsrecht für zwei Abgeordnete zum Nationalrat und zwingend ein Mitglied des Bundesrates.

Es muss daher der Schluss gezogen werden, dass die Regierung ein äußerst kompliziertes Zusammen­setzungsverfahren in die Regierungsvorlage aufgenommen hat, welches der SPÖ schadet und den Regierungsfraktionen nutzt.

Diese Vorgangsweise erscheint umso seltsamer, da die dem LV-Rat angehörenden Mitglieder der Bundesregierung und Spitzenbeamte ebenfalls stimmberechtigt sind und daher eine Verschiebung des Stimmgewichtes nicht notwendig erscheint. Es handelt sich also um eine Maßnahme, die ihre einzige Begründung darin finden kann, der SPÖ zu schaden.

Gemäß Abs. 5 ist – wie nach der alten Rechtslage – zur Einberufung des LV-Rates der Bundeskanzler berufen. Lediglich nach § 1 Abs. 5 der GO des LV-Rates steht den Vertretern der politischen Parteien ein Individualrecht auf Einberufung einer außerordentlichen Sitzung des LV-Rates zu.

Die GO des LV-Rates ist eine Verordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des Hauptaus­schusses des Nationalrates bedarf. Es wäre daher wünschenswert und demokratiepolitisch begründet, dieses Minderheitsrecht auch im Gesetz selbst zu verankern.

Zu § 10 (Dienstgrade und Beförderung):

Die Dienstgrade wurden bisher vom Nationalrat beschlossen und sollen nunmehr in die Kompetenz des Bundesministers für Landesverteidigung übergehen. Damit gibt es keine gesetzliche Verankerung von Dienstgraden mehr, sondern nur ein neues Verordnungsrecht des Verteidigungsministers. Dieses neue Recht des Verteidigungsministers ist abzulehnen, denn damit ist einer willkürlichen Festsetzung Tür und Tor geöffnet.

Zu § 14 (Bestimmung grundsätzlich militärischer Angelegenheiten):

Die Neuformulierung des § 14 Abs. 2 „die Garnisonierung hat sich nach den Erfordernissen der militärischen Landesverteidigung zu richten“ und entbindet das Bundesheer künftig in Fragen der Garnisonierung bzw. auch bei der Schließung von Kasernen gesamtwirtschaftliche Aspekte im Sinne der ULV mit zu berücksichtigen.

Zu § 17 Abs. 4 bis 6 (Pflichten der Wehrpflichtigen):

Der Sinn dieser Neuregelung ist nicht erkennbar. Unabhängig von der Frage, ob die Zahl der wehrpflich­tigen Auslandsösterreicher den damit verbundenen Verwaltungsaufwand überhaupt rechtfertigt, würde diese Neuregelung ohne zustimmendes Mitwirken der betroffenen Wehrpflichtigen keine Änderungen am Status quo bewirken können. Nach derzeitiger Rechtslage darf Österreich auf ausländischem Staatsgebiet keine Verwaltungsakte setzen. Der Verwaltungsaufwand steht darüber hinaus in keinem Verhältnis zum Nutzen.

Die Regelung (Abs. 6), dass das Verlassen des Bundesgebietes in der Dauer von mehr als drei Tagen bewilligungspflichtig ist, erscheint zumindest für EU-Staaten als anarchronistisch.

Zu § 24 Abs. 8 und 9 (Stellungspflicht):

Die Formulierung, dass Wehrpflichtige dann einer neuerlichen Stellung zu unterziehen sind (auf Antrag oder von Amts wegen), wenn Anhaltspunkte bestehen, dass eine Änderung der Eignung zu erwarten ist, eröffnet der Behörde einen zu weiten einseitigen Spielraum. Die Neuformulierung verschärft (eine gegebene Eignungsfeststellung bleibt bis zum rechtskräftigen Abschluss der neuerlichen Stellung auf­recht) die gegenständliche Regelung zu ungunsten des betroffenen Wehrpflichtigen. Bisher war, wenn ein Wehrpflichtiger einen begründeten Akt auf neuerliche Stellung einbrachte, von der  Rechtsvermutung auszugehen, er sei durch die geltend gemachten Beschwerden nicht dienstfähig und war deshalb bis zum Abschluss der neuerlichen Stellung eine Einberufung etwa zu Truppenübungen auszuschließen, dh. der Einberufungsbefehl wurde aufgehoben. Nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen wird der Einbe­rufungsbefehl vier Wochen vor dem Einrückungstermin zugestellt. Mit der neuen Bestimmung wäre ab diesem Zeitpunkt keine Antragstellung mehr zulässig.

Die Neuformulierung des § 24 Abs. 9, dass Wehrpflichtige, die dem stellungspflichtigen Jahrgang noch nicht angehören, sich freiwillig einer Stellung unterziehen können, erfasst nur Wehrpflichtige, die jünger sind als der stellungspflichtige Jahrgang. Die geltende Rechtslage gesteht dieses Recht hingegen auch älteren Jahrgängen zu. Ein Wehrpflichtiger, der bisher nicht einberufen wurde, hat dann nicht die Möglichkeit, sich in den Dienst beim Bundesheer zu reklamieren (Lebensplanung). Die geltende Regelung sollte daher beibehalten werden.

Zu § 28 Abs. 1 (Grundwehrdienst und Truppenkörper):

Fraglich ist, ob die verschwindende geringe Zahl von Wehrpflichtigen, die einmal aus dem Grundwehr­dienst vorzeitig entlassen wurden und – weil sie das 35. Lebensjahr bereits vollendet haben – nicht mehr zur Ableistung des Rest-Grundwehrdienstes einberufen werden können, eine Verschärfung der Norm rechtfertigt.

Zu § 29 (Kaderübungen und vorbereitende Kaderübungen):

Durch die Neufassung sollen die Möglichkeiten sich freiwillig zu einer vorbereiteten Kaderausbildung zu melden und das formalisierte Verfahren der Auswahl von Wehrpflichtigen zu einer solchen Ausbildung entfallen. Der Verweis auf die Beschwerdemöglichkeit nach § 13 ADV ist nicht zielführend. Jede solcher Beschwerden müsste auf Grund der mangelnden Rechtsgrundlage abgewiesen werden.

Darüber hinaus wäre durch den Entfall des formalisierten Auswahlverfahrens einerseits die Beweis­führung für den Beschwerdeführer beinahe unmöglich, andererseits eine Verschleppung des Anbringens solange möglich, bis ein Einstieg in die bereits laufende Ausbildung selbst bei einer für den Wehr­pflichtigen positiven Beschwerdeerledigung nicht mehr sinnvoll ist. Da die vorbereitete Kaderausbildung im Bereich des BMLV für Militärpersonen eine Vorbedingung zur Zulassung zu weiteren, sogar dienstrechtlichen Ausbildungen zur Erlangung von Ernennungserfordernissen darstellt, ist diese Neurege­lung eindeutig ein Instrument der Zugangskontrolle und Zugangsselektierung für den Soldatenberuf. Das in der geltenden Fassung geregelte Auswahlverfahren (§ 29 Abs. 5, 6 und 7) sollte daher auf jeden Fall bestehen bleiben.

Zu §§ 30 Abs. 2, 36 Abs. 1 (Freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste; Ausschluss von der Einberufung):

Die verwendete Formulierung „aus zwingenden militärischen Erfordernissen“ ist ein unbestimmter Gesetzesbegriff, der schon in der Vergangenheit schon zu Rechtsproblemen und darauf gerichteten Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof geführt hat. Zwingende mlitärische Erfordernisse müssen in einer Legaldefinition klar ausformuliert werden (analog § 38 Abs. 3 BDG 1979 – „wichtiges dienstliches Interesse“).

In § 30 Abs. 2 wurden die „zwingenden militärischen Erfordernisse“ für eine längere Heranziehung zu Waffenübungen hinzugefügt. Es ist zweifelhaft, ob dies wirklich unbedingt erforderlich ist.

Zu § 32 Abs. 2 (Wehrdienst als Zeitsoldat):

Diese Neufassung schließt nahtlos an den neuen § 29 an. Die Formulierung „dabei ist auch die Eignung des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst als Zeitsoldat zu prüfen“ ist zu unbestimmt und kann dazu dienen, Missliebige ohne genügend rechtsstaatliches Verfahren von der Berufssoldatenlaufbahn auzuschließen. Hier sollte eine Verpflichtung des Bundesministers für Landesverteidigung, wonach dieser Eignungskri­terien und Aufnahmeparameter im Verordnungswege festzulegen hat, ergänzt werden. Des Weiteren ist eine Nichtannahme – sowie bisher geübte Verwaltungspraxis – an eine bescheidmäßige Erledigung zu binden. Nur so ist Transparenz und Nachprüfung von Entscheidungen bei der Personalrekrutierung möglich.

Zu § 41 Abs. 3 (Übergang zwischen dem Milizstand und dem Reservestand):

Die Übergangsregelung des § 69 Abs. 5a darf sich nur auf Personen beziehen, die bereits vor Inkrafttreten der gegenständlichen Neuregelung zur Ausübung einer Funktion herangezogen wurden. Ein Fortschreiben dieses Rechtsinstitutes und insbesondere der Öffnung der unbefristeten Möglichkeit, eine Heranziehung von Vertragsbediensteten zur Ausübung einer UO-Funktion auch künftig überhaupt neu begründen zu können, ist abzulehnen. Dadurch wäre die Möglichkeit eröffnet, eine Laufbahn als Unteroffizier über­haupt nur als Vertragsbediensteter einzuschlagen oder zumindest beginnen zu können. Im Zusammenhang mit Auslandseinsätzen könnten Vertragsbediensteten-Laufbahnneueinsteiger im Hinblick auf die Frei­willigenmeldung zum Auslandseinsatz einem bestimmten Druck ausgesetzt sein.


Zu § 48 (Ausbildung):

In der Ausbildung kommt die staatsbürgerliche Bildung nur mehr als Nebenprodukt und nicht als gleich­berechtigtes Nebeneinander (derzeit geltende Fassung: „Die Ausbildung hat allen Soldaten neben der militärischen Ausbildung auch die Kenntnis ihrer staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten, insbesondere der aus dem Völkerrecht abgeleiteten, zu vermitteln“) vor.

Zu §§ 59 bis 63 (Strafbestimmungen):

Der Hinweis, in einzelnen Fällen sei der Strafrahmen seit 1962 unverändert, lenkt ab. Mit der Wehrge­setz-Novelle 1990 wurden die Höchstbeiträge der Geldstrafen zunächst angepasst. Mit der vorliegenden Neufassung sollen ausnahmslos alle Höchstbeträge um 333% erhöht werden. Und dies in einem Vergleichsraum von zehn Jahren. Eine solche Vorgangsweise ist im Verwaltungsstrafrecht einmalig. Eine Erhöhung der Höchstbeträge darf nur im Rahmen einer an der Inflationsrate orientierten Anpassung durchgeführt werden.