366 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Bericht

des Justizausschusses

 

über die Regierungsvorlage (296 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Ehegesetz, das Unterhaltsvorschussgesetz, die Jurisdiktions­norm, die Zivilprozessordnung, das Außerstreitgesetz, das Rechtspflegergesetz, die Exeku­tionsordnung, die Strafprozeßordnung 1975, das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht, das Gerichtsgebührengesetz, das Strafgesetzbuch, das Bankwesengesetz und das Krankenanstaltengesetz geändert werden (Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001 – KindRÄG 2001)

 

Folgende Ziele sollen durch die Vorschläge der Regierungsvorlage erreicht werden:

–   Die Rechtsstellung heranwachsender Menschen soll gestärkt werden, insbesondere durch Herabsetzung des Volljährigkeitsalters, durch verstärkte Berücksichtigung ihres Willens in Angelegenheiten der Personensorge sowie durch erweiterte Antragsrechte und selbständige Verfahrensfähigkeit Minder­jähriger über 14 Jahre.

–   Im Eltern-Kind-Verhältnis soll die elterliche Verantwortung für das Kind stärker betont werden, indem insbesondere die unter dem Begriff „Obsorge“ zusammengefassten Befugnisse primär nicht als Rechte, sondern als Aufgaben der Eltern verstanden, das „Besuchsrecht“ auch als ein Recht des Kindes normiert und die Möglichkeit der Durchsetzung dieses Rechtes verbessert werden sowie ein Modell der Obsorge nach Scheidung oder Trennung der Eltern vorgeschlagen wird, das es beiden, Vater und Mutter, erlaubt, weiterhin gemeinsam auch rechtlich die Verantwortung für das Kind zu tragen, wenn sie dies wollen und können.

–   Ein zeitgemäßes, gemeinschaftsrechtskonformes materielles und formelles Recht der Vermögens­verwaltung unter gleichzeitiger Zurücknahme überflüssiger und die gesetzlichen Vertreter über Gebühr belastender Formalismen soll geschaffen werden.

–   Darüber hinaus sollen einzelne in der Praxis beim Vollzug des geltenden Rechtes zu Tage getretene Probleme legislativ gelöst werden.

Der Justizausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage erstmals in seiner Sitzung am 10. Novem­ber 2000 in Verhandlung genommen.

Nach der Berichterstattung durch den Abgeordneten Mag. Dr. Josef Trinkl beschloss der Ausschuss gemäß § 40 Abs. 1 GOG ein öffentliches Expertenhearing durchzuführen.

Folgende Experten gaben am 10. und 15. November 2000 ihre Statements ab: Univ.-Prof. Dr. Ernst Berger (Neurologische Klinik, Wien), Dr. Brigitte Birnbaum (Vizepräsidentin der Rechtsanwalts­kammer Wien, Österreichischer Rechtsanwaltskammertag), Dr. Ulrich Deisenhofer (Direktor des Amts­gerichtes Kaufbeuren, Stellvertretender Vorsitzender des Deutschen Familiengerichtstages), Univ.-Prof. Dr. Astrid Deixler-Hübner (Institut für Zivilverfahrensrecht, Linz), Univ.-Doz. Dr. Helmuth Figdor (Psychoanalytischer Pädagoge und Psychotherapeut, Wien), Univ.-Prof. Dr. Max Friedrich (Universitäts­klinik für Neuropsychiatrie des Kinder- und Jugendalters, Wien), Dr. Robert Fucik (Vereinigung der österreichischen Richter), Univ.-Prof. Dr. Max Haller (Institut für Soziologie, Graz), Hofrätin Dr. Brigitte Hornyik (Verfassungsgerichtshof), Dr. Helene Klaar (Rechtsanwältin, Wien), Elisabeth Paschinger (Verein der Amtsvormünder Österreichs), Monika Pinterits (Kinder- und Jugendanwältin, Kinder- und Jugendanwalt­schaft der Stadt Wien), Ingrid Piringer (Österreichische Plattform für Alleinerziehende, Graz), Dr. Edgar Pree (Verein des Rechtes des Kindes auf beide Eltern), Dr. Peter Schlaffer (Verein für Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft, Wien), Dr. Gabriela Thoma-Twaroch (Vereinigung der österreichischen Richter).

An der Diskussion mit den Experten beteiligten sich die Abgeordneten Mag. Barbara Prammer, Mag. Terezija Stoisits, Mag. Gisela Wurm, Dr. Michael Krüger, Dr. Sylvia Paphàzy, MBA, Dr. Johannes Jarolim, Dr. Martin Graf, Mag. Walter Tancsits, Edith Haller, Mag. Dr. Josef Trinkl, Mag. Johann Maier, Dr. Harald Ofner, Dr. Ilse Mertel und die Ausschussobfrau Mag. Dr. Maria Theresia Fekter sowie der Bundesminister für Justiz Dr. Dieter Böhmdorfer.

Die Abgeordneten Mag. Dr. Maria Theresia Fekter und Edith Haller sowie Mag. Terezija Stoisits und Mag. Barbara Prammer brachten zur gegenständlichen Regierungsvorlage je einen Abänderungsantrag ein.

Weiters brachten die Abgeordneten Mag. Dr. Maria Theresia Fekter, Edith Haller, Dr. Johannes Jarolim und Mag. Terezija Stoisits einen Entschließungsantrag betreffend Mediation ein.

Ferner brachten die Abgeordneten Mag. Dr. Maria Theresia Fekter, Edith Haller und Mag. Terezija Stoisits einen Entschließungsantrag betreffend Auswirkungen des KindRÄG ein.

In der nach Wiederaufnahme der Ausschussverhandlungen am 16. November 2000 durchgeführten Debatte ergriffen die Abgeordneten Mag. Dr. Josef Trinkl, Mag. Barbara Prammer, Edith Haller, Mag. Terezija Stoisits, Mag. Walter Tancsits, Mag. Gisela Wurm, Dr. Michael Krüger, Dr. Johannes Jarolim sowie der Bundesminister für Justiz Dr. Dieter Böhmdorfer das Wort.

Bei der Abstimmung wurde die Regierungsvorlage in der Fassung des Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Dr. Maria Theresia Fekter und Edith Haller mit Stimmenmehrheit angenommen.

Der Abänderungsantrag der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits und Mag. Barbara Prammer fand hingegen keine Ausschussmehrheit.

Der Entschließungsantrag der Abgeordneten Mag. Dr. Maria Theresia Fekter, Edith Haller, Dr. Johannes Jarolim und Mag. Terezija Stoisits betreffend Mediation wurde einstimmig angenommen.

Der Entschließungsantrag der Abgeordneten Mag. Dr. Maria Theresia Fekter, Edith Haller und Mag. Terezija Stoisits betreffend Auswirkungen des KindRÄG wurde mit Stimmenmehrheit angenommen.

Ebenfalls mit Stimmenmehrheit wurde folgende Ausschussfeststellung angenommen:

„Zur Überschrift sowie zu Art. IX und XIV (alt):

Es wird immer wieder kritisiert, dass es zu häufigen Änderungen ein und desselben Gesetzes kommt.

Da zur Zeit auch andere Materien zur Beratung anstehen, die Änderungen des Strafgesetzbuches bzw. der Strafprozessordnung bedingen, werden die entsprechenden im Zusammenhang mit dem Kindschaftsrecht stehenden Änderungen im Zusammenhang mit diesen anderen Gesetzesmaterien (Jugendgerichtsgesetz – 311/A – bzw. Strafvollzugsgesetz – 297 der Beilagen) vorgenommen, um die Zahl der Novellierungen des StGB bzw. der StPO zu verringern.

Zu Art. I:

Zu Z 18a:

Mit der Z 18a wird § 163 ABGB an § 138 ABGB in der Fassung der Regierungsvorlage angeglichen.

Zu Z 30 (§ 177 Abs. 1 ABGB):

Im letzten Satz des § 177 Abs. 1 ABGB wird eine Verdeutlichung gegenüber der Fassung der Regierungsvorlage insbesondere dahin vorgenommen, dass auch in Fällen, in denen bereits – sei es nach neuem, sei es auch nach altem Recht – Alleinobsorge eines Elternteils besteht, ein Übergang zur Obsorge beider Eltern vorgenommen werden kann.

Zu Z 31 (§ 177a Abs. 2 ABGB):

Vorschlägen aus dem Expertenhearing folgend wird die Abstellung auf das Kindeswohl für den Fall der Beendigung der Obsorge beider Eltern an Stelle einer geradezu automatischen und ohne die jeweilige Lage des Kindes berücksichtigenden Regelung vorgesehen.

Zu Z 32 (§ 178 Abs. 1 zweiter Satz ABGB):

Im Rahmen des vom Justizausschuss vorgenommenen Expertenhearings wurde darauf hingewiesen, dass das in der Regierungsvorlage vorgesehene Abstellen auf die ,Vereitelung‘ des persönlichen Verkehrs wegen des damit verbundenen Vorwurfs eines Fehlverhaltens zu einer Erhöhung des Konfliktpotentials führen könnte. Es wird daher vorgeschlagen, auf ein objektives Kriterium, nämlich ,das nicht regelmäßige Stattfinden des persönlichen Verkehrs trotz Bereitschaft des hieran interessierten Elternteils‘, Bezug zu nehmen.

Zu Z 34 (§ 186 ABGB):

Die geltende Fassung des § 186 ABGB verwendet bezüglich der Verfahren, in denen die Pflegeeltern Anträge stellen können, die Mehrzahl. Diesbezüglich soll eine Gesetzesänderung vermieden werden.

Zu Z 45 (§ 214 Abs. 1 ABGB):

Durch die Anführung des § 265 ABGB, der die richterliche Mäßigung der Haftung einer ,anderen mit der Obsorge betrauten Person‘ regelt, soll klargestellt werden, dass die Haftung des Jugendwohlfahrtsträgers nicht der Mäßigung unterliegt. Eine derartige Haftungsmäßigung ist nämlich bei gesetzlichen Vertretern, die entweder professionell ausgebildet und organisiert sind oder in eine fachliche Aufsicht eingebunden sind, nicht angebracht. Da die Regelungen über die Obsorge einer anderen Person wegen der Verweisung des § 282 ABGB auch für die Sachwalterschaft und Kuratel anwendbar sind, wird dies per analogiam wohl auch dazu führen, dass von einem geeigneten Verein namhaft gemachte (und entsprechend angeleitete und beaufsichtigte) Sachwalter sowie Sachwalter nach § 281 Abs. 3 ABGB auch von der Haftungsmäßigung ausgenommen sind.

Zu Z 52a (§ 230c Abs. 1 erster Satz ABGB) und 85a (§ 1374 ABGB):

Die erwähnten Regelungen werden an § 151 EO in der Fassung der Exekutionsordnungs-Novelle 2000 angepasst. § 1374 zweiter Satz ABGB wird zugleich sprachlich modernisiert.

Zu Z 55 (§ 234 ABGB):

Durch die Verwendung des Wortes ,Gezahlte‘ wird der Wortlaut sprachlich korrekt gestaltet.

Zu Z 65 (§ 264 und § 265 ABGB):

Zu § 264 Abs. 1:

Durch die Bezugnahme auf § 187 ABGB soll klargestellt werden, das die Regelung bloß auf die Haftung ,anderer mit der Obsorge betrauter Personen‘ und (kraft der Verweisung des § 282 ABGB) auf Sachwalter und Kuratoren abzielt, nicht jedoch auf mit der Obsorge betraute Personen, wie Eltern, Großeltern und Pflegeeltern.

Zu § 265:

Die Regelung über die Mäßigung der Haftung wurde durch Beseitigung des in der Regierungsvorlage vorgeschlagenen, eine bloß beispielhafte Aufzählung aufweisenden Abs. 2 sprachlich gestrafft. Bei der Beurteilung des Erfordernisses einer Mäßigung der Haftung wird der Richter auch jene Gesichtspunkte zu berücksichtigen haben, die noch in der Regierungsvorlage erwähnt waren, wie etwa die Schwierigkeiten bei der Erforschung des Vermögensstandes oder das Vorliegen einer gerichtlich bestätigten Schluss­rechnung. Bei der Beurteilung des Erfordernisses einer Haftungsmäßigung wird freilich auch das Vor­liegen einer Deckung der Haftung des gesetzlichen Vertreters durch eine Haftpflichtversicherung zu berücksichtigen sein, und zwar dahin, dass die Haftungsmäßigung nicht stattfindet. Weiters wird auf die Ausführungen zu Z 45 verwiesen.

Zu Z 67 (§ 266 ABGB):

In Änderung der Regierungsvorlage soll die Entschädigung, die nicht bloß einem Sachwalter oder Kurator, sondern auch einer mit der Obsorge für ein minderjähriges Kind betrauten anderen Person gebührt, der Höhe nach begrenzt werden. Die Begrenzung orientiert sich am geltenden und diesbezüglich bewährten § 151 Abs. 2 ABGB. Demnach darf durch die Entschädigung die Befriedigung der Lebens­bedürfnisse des Kindes oder – im Sachwalterrecht – der betroffenen Person nicht gefährdet werden.

Weiters wurde die Möglichkeit des Zuspruches einer über 5% der Bemessungsgrundlage hinausgehenden Entschädigung aus Gründen der leichteren Verweisung in § 271 ABGB in einen eigenen Absatz überstellt und der Höhe nach mit 10% begrenzt.

Zu Z 69 (§ 267 ABGB):

Hier wurde einerseits die Möglichkeit vorgesehen, dass ,die andere mit der Obsorge betraute Person‘ sowie der Sachwalter und Kurator auch einen Anspruch auf Ersatz der Kosten der Haftpflichtversicherung haben soll. Andererseits wurde einem seitens der Praxis vorgetragenen Wunsch folgend sowohl die Höhe des Entgelts als auch die Höhe des Kostenersatzes der Höhe nach begrenzt. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen zu Z 67 (§ 266 ABGB) verwiesen.

Zu Z 73 (§ 271 ABGB):

 

In Abs. 2 wurde durch Ausnahme der Anführung des § 266 Abs. 3 ABGB vorgekehrt, dass für die Zuerkennung einer über 5% der Bemessungsgrundlage hinausgehenden Entschädigung nach § 266 Abs. 3 ABGB ein Kollisionskurator zu bestellen ist.

Zu Z 77 (§ 282 ABGB):

Wünschen aus der Praxis der Vereinssachwalterschaft folgend, wurde die Einleitung des § 282 Abs. 1 der geltenden Fassung wieder angenähert sowie in Abs. 2 klargestellt, dass der Sachwalter – und zwar jeden­falls – mit der betroffenen Person persönlichen Kontakt zu halten hat. Weiters hat er sich darum zu bemühen, dass die gebotene ärztliche und soziale Betreuung der behinderten Person gewährt wird. Damit soll nicht der Aufgabenbereich des Sachwalters durch das Gesetz ausgedehnt, sondern vielmehr sicher­gestellt werden, dass sich der Sachwalter – und zwar unabhängig von seinem Wirkungsbereich – in dieser Frage – etwa im Rahmen der persönlichen Kontakte – zu bemühen hat. Sofern dieser Bereich nicht ausdrücklich vom Wirkungsbereich des Sachwalters umfasst ist, kommen dem Sachwalter in diesem Bereich keine Vertretungsbefugnisse und keinesfalls Zwangsbefugnisse zu.

In Abs. 3 wird eine Verdeutlichung der Voraussetzungen dahin vorgenommen, dass das körperliche Leiden ein ,dauerhaftes‘ zu sein hat, also nicht bloß eine vorübergehende oder in ihrer zeitlichen Dauer absehbare Krankheit. Unter Berücksichtigung der geplanten Änderungen des Außerstreitrechtes und der Rechtsprechung zum geltenden Recht, nach der es kaum Fälle gegeben hat, in denen gerichtliche Genehmigungen von Sterilisierung ohne Bestellung eines Kollisionskurators oder ohne Befassung eines unabhängigen Sachverständigen vorgenommen wurden, scheint derzeit eine derartige ausdrückliche gesetzliche Regelung nicht erforderlich.

Zu Art. II:

Zu Z 1 (§ 1 EheG):

Das geltende Recht sieht vor, dass die Erklärung der Ehemündigkeit nur auf Antrag der betroffenen Person selbst vorgenommen werden kann. Die Fassung der Regierungsvorlage könnte diesbezüglich zu Zweifeln Anlass geben, weshalb eine entsprechende Klarstellung vorgenommen wurde.

Zu Art. V:

Zu Z 1 (§ 320 Z 4 ZPO):

Aus Gründen der Klarstellung wird das in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage dargestellte Ver­ständnis der Neuregelung nunmehr im Gesetzeswortlaut selbst verdeutlicht.

Zu Art. IX und XIV:

Mit den vorgeschlagenen Änderungen werden die in Hinblick auf § 163e ABGB notwendigen Anpassungen im Personenstandsgesetz und im Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 vorgenommen.

Zu Art. XVII:

Die Regierungsvorlage hat eine Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Finanzen hinsicht­lich der Anlegung von Mündelgeld auch nach §§ 230c und 230d ABGB vorgeschlagen. Die Anlegung von Mündelgeld in den Formen von Hypotheken und Liegenschaften fällt jedoch primär in den Wirkungs­bereich des Bundesministers für Justiz, weshalb die Verordnungsermächtigung entsprechend modifiziert wurde.“

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle

1.  dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen und

2.  die beiden beigedruckten Entschließungen annehmen.

Wien, 2000 11 16

                           Mag. Dr. Josef Trinkl                                             Mag. Dr. Maria Theresia Fekter

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Ehegesetz, das Unterhaltsvorschussgesetz, die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozessordnung, das Außer­streitgesetz, das Rechtspflegergesetz, die Exekutionsordnung, das Personenstandsgesetz, das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht, das Gerichtsgebührengesetz, die Vierte Durchführungsverordnung zum Ehegesetz, das Jugendwohlfahrtsgesetz 1989, das Bankwesengesetz und das Krankenanstaltengesetz geändert werden (Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001 – KindRÄG 2001)

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches

Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom 1. Juli 1811, JGS Nr. 946, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 21 Abs. 2 lautet:

„(2) Minderjährige sind Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; haben sie das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, so sind sie unmündig.“

2. § 138 Abs. 1 lautet:

„(1) Wird ein Kind nach der Eheschließung und vor Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe seiner Mutter geboren, so wird vermutet, dass es ehelich ist. Gleiches gilt, wenn das Kind vor Ablauf des 300. Tages nach dem Tod des Ehemannes der Mutter geboren wird. Diese Vermutung kann, vorbehaltlich des § 163e, nur durch eine gerichtliche Entscheidung widerlegt werden, mit der festgestellt wird, dass das Kind nicht vom Ehemann der Mutter abstammt.“

3. § 144, dessen Überschrift unverändert bleibt, lautet:

§ 144. Die Eltern haben das minderjährige Kind zu pflegen und zu erziehen, sein Vermögen zu verwalten und es in diesen sowie allen anderen Angelegenheiten zu vertreten; Pflege und Erziehung sowie die Vermögensverwaltung umfassen auch die gesetzliche Vertretung in diesen Bereichen. Bei Erfüllung dieser Pflichten und Ausübung dieser Rechte sollen die Eltern einvernehmlich vorgehen.“

4. § 145 Abs. 1 erster und zweiter Satz lauten:

„Ist ein Elternteil, der mit der Obsorge für das Kind gemeinsam mit dem anderen Elternteil betraut war, gestorben, ist sein Aufenthalt seit mindestens sechs Monaten unbekannt, kann die Verbindung mit ihm nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten hergestellt werden oder ist ihm die Obsorge ganz oder teilweise entzogen, so ist der andere Elternteil insoweit allein mit der Obsorge betraut. Ist in dieser Weise der Elternteil, der mit der Obsorge allein betraut ist, betroffen, so hat das Gericht unter Beachtung des Wohles des Kindes zu entscheiden, ob der andere Elternteil oder ob und welches Großelternpaar (Großelternteil) oder Pflegeelternpaar (Pflegeelternteil) mit der Obsorge zu betrauen ist; Letzteres gilt auch, wenn beide Elternteile betroffen sind.“

5. Dem § 145 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Geht die Obsorge auf den anderen Elternteil über oder überträgt das Gericht die Obsorge, so sind, sofern sich der Übergang oder die Übertragung der Obsorge darauf bezieht, das Vermögen sowie sämtliche die Person des Kindes betreffenden Urkunden und Nachweise zu übergeben.“

6. Die §§ 145b und 145c lauten:

§ 145b. Bei Ausübung der Rechte und Erfüllung der Pflichten nach diesem Hauptstück ist zur Wahrung des Kindeswohls alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Minderjährigen zu anderen Personen, denen nach diesem Hauptstück das Kind betreffende Rechte und Pflichten zukommen, beeinträchtigt oder die Wahrnehmung von deren Aufgaben erschwert.

§ 145c. Wird einem minderjährigen Kind ein Vermögen zugewendet und ein Elternteil von der Verwaltung ausgeschlossen, so ist der andere Elternteil mit der Verwaltung betraut. Sind beide Elternteile oder jener Elternteil, der mit der Obsorge allein betraut ist, ausgeschlossen, so hat das Gericht andere Personen mit der Verwaltung zu betrauen.“

7. Dem § 146 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Eltern haben in Angelegenheiten der Pflege und Erziehung auch auf den Willen des Kindes Bedacht zu nehmen, soweit dem nicht dessen Wohl oder ihre Lebensverhältnisse entgegenstehen. Der Wille des Kindes ist umso maßgeblicher, je mehr es den Grund und die Bedeutung einer Maßnahme einzusehen und seinen Willen nach dieser Einsicht zu bestimmen vermag.“

8. Nach § 146b werden folgende §§ 146c und 146d eingefügt:

§ 146c. (1) Einwilligungen in medizinische Behandlungen kann das einsichts- und urteilsfähige Kind nur selbst erteilen; im Zweifel wird das Vorliegen dieser Einsichts- und Urteilsfähigkeit bei mündigen Minderjährigen vermutet. Mangelt es an der notwendigen Einsichts- und Urteilsfähigkeit, so ist die Zustimmung der Person erforderlich, die mit Pflege und Erziehung betraut ist.

(2) Willigt ein einsichts- und urteilsfähiges minderjähriges Kind in eine Behandlung ein, die gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden ist, so darf die Behandlung nur vorgenommen werden, wenn auch die Person zustimmt, die mit der Pflege und Erziehung betraut ist.

(3) Die Einwilligung des einsichts- und urteilsfähigen Kindes sowie die Zustimmung der Person, die mit Pflege und Erziehung betraut ist, sind nicht erforderlich, wenn die Behandlung so dringend notwendig ist, dass der mit der Einholung der Einwilligung oder der Zustimmung verbundene Aufschub das Leben des Kindes gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit verbunden wäre.

§ 146d. Weder ein minderjähriges Kind noch die Eltern können in eine medizinische Maßnahme, die eine dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit des minderjährigen Kindes zum Ziel hat, einwilligen.“

9. § 148 lautet:

§ 148. (1) Lebt ein Elternteil mit dem minderjährigen Kind nicht im gemeinsamen Haushalt, so haben das Kind und dieser Elternteil das Recht, miteinander persönlich zu verkehren. Die Ausübung dieses Rechtes sollen das Kind und die Eltern einvernehmlich regeln. Soweit ein solches Einvernehmen nicht erzielt wird, hat das Gericht auf Antrag des Kindes oder eines Elternteils die Ausübung dieses Rechtes unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse und Wünsche des Kindes in einer dem Wohl des Kindes gemäßen Weise zu regeln.

(2) Das Gericht hat nötigenfalls, insbesondere wenn der berechtigte Elternteil seine Verpflichtung aus § 145b nicht erfüllt, die Ausübung des Rechtes auf persönlichen Verkehr einzuschränken oder zu untersagen.

(3) Zwischen Enkeln und ihren Großeltern gelten Abs. 1 und 2 sinngemäß. Die Ausübung des Rechtes der Großeltern ist jedoch auch so weit einzuschränken oder zu untersagen, als sonst das Familienleben der Eltern (eines Elternteils) oder deren Beziehung zu dem Kind gestört würde.

(4) Wäre durch das Unterbleiben des persönlichen Verkehrs des minderjährigen Kindes mit einem hiezu bereiten Dritten sein Wohl gefährdet, so hat das Gericht auf Antrag des Kindes, eines Elternteils, des Jugendwohlfahrtsträgers oder von Amts wegen die zur Regelung des persönlichen Verkehrs nötigen Verfügungen zu treffen.“

10. In § 149 Abs. 1 zweiter Satz werden die Worte „Sie haben es“ durch die Worte „Sofern das Wohl des Kindes nicht anderes erfordert, haben sie es“ ersetzt.

11. In § 150 Abs. 1 entfällt das Wort „jährlich“ und wird folgender Satz angefügt:

„Näheres wird in den Verfahrensgesetzen bestimmt.“

12. In § 150 Abs. 2 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und der folgende Halbsatz aufgehoben.

13. In § 153 wird die Wendung „ , vorbehaltlich des § 866,“ aufgehoben.

14. In § 154 Abs. 3 werden die Worte „der Erwerb,“ durch die Worte „der, auch erbrechtliche, Erwerb“ und die Worte „der Eintritt“ durch die Worte „der, auch erbrechtliche, Eintritt“ ersetzt.

15. Dem § 154 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Bedarf ein Rechtsgeschäft der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, der Zustimmung des anderen Elternteils oder der Genehmigung des Pflegschaftsgerichts, so ist bei deren Fehlen das volljährig gewordene Kind nur dann daraus wirksam verpflichtet, wenn es schriftlich erklärt, diese Verpflichtungen als rechtswirksam anzuerkennen. Fordert der Gläubiger den volljährig Gewordenen auf, sich nach dem ersten Satz zu erklären, so hat er ihm dafür eine angemessene Frist zu setzen.“

16. Nach § 154a wird folgender § 154b eingefügt:

§ 154b. Soweit einem Kind infolge merkbar verzögerter Entwicklung, einer psychischen Krankheit oder einer geistigen Behinderung die für eine einzelne oder einen Kreis von Angelegenheiten erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit fehlt, hat das Gericht dies von Amts wegen oder auf Antrag einer Person, die ganz oder zum Teil mit der Obsorge betraut ist, auszusprechen. Dieser Ausspruch wirkt, sofern er nicht vom Gericht widerrufen oder befristet wurde, längstens bis zur Volljährigkeit des Kindes.“

17. § 155 erster Satz lautet:

„Wird ein Kind nach Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe seiner Mutter geboren, so wird vermutet, dass es unehelich ist; Gleiches gilt, wenn das Kind nach Ablauf des 300. Tages nach dem Tod des Ehemannes der Mutter geboren wird.“

18. In § 159 Abs. 2 wird das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Pflegschaftsgericht“ ersetzt.

18a. In § 163 Abs. 1 wird die Zahl „302“ durch die Zahl „300“ ersetzt.

19. In § 163c Abs. 2 werden die Worte „sowie des Zeitpunktes der Beiwohnung“ aufgehoben.

20. Nach § 163d wird folgender § 163e eingefügt:

§ 163e. (1) Steht zum Zeitpunkt der Anerkennung bereits die Vaterschaft eines anderen Mannes fest, so wird das Anerkenntnis erst rechtswirksam, sobald mit allgemein verbindlicher Wirkung festgestellt ist, dass der andere Mann nicht der Vater des betreffenden Kindes ist.

(2) Ein zu einem Zeitpunkt, zu dem die Vaterschaft eines anderen Mannes feststand, abgegebenes Vaterschaftsanerkenntnis wird jedoch rechtswirksam, wenn die Mutter den Anerkennenden als Vater bezeichnet und das Kind dem Anerkenntnis zustimmt. Das Anerkenntnis wirkt ab dem Zeitpunkt seiner Erklärung, sofern die Urkunde oder ihre öffentlich-beglaubigte Abschrift sowie die Urkunden über die Bezeichnung des Anerkennenden als Vater und die Zustimmung zum Anerkenntnis dem Standesbeamten zukommen.

(3) Der Mann, der als Vater feststand, kann gegen das Anerkenntnis bei Gericht Widerspruch erheben. § 163d gilt sinngemäß.

(4) Für minderjährige Kinder hat der Jugendwohlfahrtsträger die Zustimmung als gesetzlicher Vertreter zu erklären; er hat hiebei soweit wie möglich den Willen des Minderjährigen zu berücksichtigen.“

21. In § 164 werden die Worte „ , bereits eine Vaterschaft zu dem Kind festgestellt ist“ aufgehoben.

22. § 166 erster Satz lautet:

„Mit der Obsorge für das uneheliche Kind ist die Mutter allein betraut.“

23. § 167 lautet:

§ 167. (1) Leben die Eltern des Kindes in häuslicher Gemeinschaft, so können sie vereinbaren, dass in Hinkunft beide Elternteile mit der Obsorge betraut sind. Das Gericht hat die Vereinbarung zu genehmigen, wenn sie dem Wohl des Kindes entspricht. Hebt ein Elternteil die häusliche Gemeinschaft nicht bloß vorübergehend auf, so sind die §§ 177 und 177a entsprechend anzuwenden.

(2) Leben die Eltern nicht in häuslicher Gemeinschaft, so können sie vereinbaren, dass in Hinkunft auch der Vater ganz oder in bestimmten Angelegenheiten mit der Obsorge betraut ist, wenn sie dem Gericht eine Vereinbarung darüber vorlegen, bei welchem Elternteil sich das Kind hauptsächlich aufhalten soll. Soll sich das Kind hauptsächlich im Haushalt des Vaters aufhalten, so muss auch dieser immer mit der gesamten Obsorge betraut sein. Das Gericht hat die Vereinbarung zu genehmigen, wenn sie dem Wohl des Kindes entspricht. § 177a Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.“

24. In § 172 wird der bisherige Text mit der Absatzbezeichnung „(1)“ versehen und folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Der gesetzliche Vertreter hat dem volljährig gewordenen Kind dessen Vermögen sowie sämtliche dessen Person betreffenden Urkunden und Nachweise zu übergeben.“

25. § 173 samt Überschrift und § 174 werden aufgehoben.

26. § 175 lautet:

§ 175. Ein verheiratetes minderjähriges Kind steht hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse einem Volljährigen gleich, solange die Ehe dauert.“

27. § 176, dessen Überschrift unverändert bleibt, lautet:

§ 176. (1) Gefährden die Eltern durch ihr Verhalten das Wohl des minderjährigen Kindes, so hat das Gericht, von wem immer es angerufen wird, die zur Sicherung des Wohles des Kindes nötigen Verfügungen zu treffen. Besonders darf das Gericht die Obsorge für das Kind ganz oder teilweise, auch gesetzlich vorgesehene Einwilligungs- und Zustimmungsrechte, entziehen. Im Einzelfall kann das Gericht auch eine gesetzlich erforderliche Einwilligung oder Zustimmung ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.

(2) Solche Verfügungen können von einem Elternteil, etwa wenn die Eltern in einer wichtigen Angelegenheit des Kindes kein Einvernehmen erzielen, den sonstigen Verwandten in gerader aufsteigender Linie, den Pflegeeltern (einem Pflegeelternteil), dem Jugendwohlfahrtsträger und dem mündigen Minderjährigen, von diesem jedoch nur in Angelegenheiten seiner Pflege und Erziehung, beantragt werden. Andere Personen können solche Verfügungen anregen.

(3) Die gänzliche oder teilweise Entziehung der Pflege und Erziehung oder der Verwaltung des Vermögens des Kindes schließt die Entziehung der gesetzlichen Vertretung in dem jeweiligen Bereich mit ein; die gesetzliche Vertretung in diesen Bereichen kann für sich allein entzogen werden, wenn die Eltern oder der betreffende Elternteil ihre übrigen Pflichten erfüllen.

(4) Fordert das Gesetz die Einwilligung oder Zustimmung der mit Pflege und Erziehung betrauten Personen (Erziehungsberechtigten), so ist die Erklärung der mit der gesetzlichen Vertretung in diesem Bereich betrauten Person notwendig, aber auch hinreichend, sofern nicht Abweichendes bestimmt ist.“

28. § 176a wird aufgehoben.

29. In § 176b wird die Wendung „nach den §§ 176 und 176a“ durch die Wendung „nach § 176“ ersetzt.

30. § 177 lautet:

§ 177. (1) Wird die Ehe der Eltern eines minderjährigen ehelichen Kindes geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt, so bleibt die Obsorge beider Eltern aufrecht. Sie können jedoch dem Gericht – auch in Abänderung einer bestehenden Regelung – eine Vereinbarung über die Betrauung mit der Obsorge vorlegen, wobei die Betrauung eines Elternteils allein oder beider Eltern vereinbart werden kann. Im Fall der Obsorge beider Eltern kann diejenige eines Elternteils auf bestimmte Angelegenheiten beschränkt sein.

(2) In jedem Fall einer Obsorge beider Eltern haben sie dem Gericht eine Vereinbarung darüber vorzulegen, bei welchem Elternteil sich das Kind hauptsächlich aufhalten soll. Dieser Elternteil muss immer mit der gesamten Obsorge betraut sein.

(3) Das Gericht hat die Vereinbarung der Eltern zu genehmigen, wenn sie dem Wohl des Kindes entspricht.“

31. Nach § 177 werden folgende §§ 177a und 177b eingefügt:

§ 177a. (1) Kommt innerhalb angemessener Frist nach Scheidung, Aufhebung oder Nichtig­erklärung der Ehe der Eltern eine Vereinbarung nach § 177 über den hauptsächlichen Aufenthalt des Kindes oder über die Betrauung mit der Obsorge nicht zustande oder entspricht sie nicht dem Wohl des Kindes, so hat das Gericht, wenn es nicht gelingt eine gütliche Einigung herbeizuführen, zu entscheiden, welcher Elternteil künftig allein mit der Obsorge betraut ist.

(2) Sind beide Eltern gemäß § 177 nach Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung ihrer Ehe mit der Obsorge betraut und beantragt ein Elternteil die Aufhebung dieser Obsorge, so hat das Gericht, wenn es nicht gelingt eine gütliche Einigung herbeizuführen, nach Maßgabe des Kindeswohles einen Elternteil allein mit der Obsorge zu betrauen.

§ 177b. Die vorstehenden Bestimmungen sind auch anzuwenden, wenn die Eltern eines minder­jährigen ehelichen Kindes nicht bloß vorübergehend getrennt leben. Doch entscheidet das Gericht in einem solchen Fall über die Obsorge nur auf Antrag eines Elternteils.“

2

32. § 178 samt Überschrift lautet:

„Informations- und Äußerungsrechte

§ 178. (1) Soweit ein Elternteil nicht mit der Obsorge betraut ist, hat er, außer dem Recht auf persönlichen Verkehr, das Recht, von demjenigen, der mit der Obsorge betraut ist, von wichtigen Ange­legenheiten, insbesondere von beabsichtigten Maßnahmen nach § 154 Abs. 2 und 3, rechtzeitig verständigt zu werden und sich hiezu in angemessener Frist zu äußern. Findet trotz Bereitschaft des nicht mit der Obsorge betrauten Elternteils ein persönlicher Verkehr mit dem Kind nicht regelmäßig statt, so stehen diese Rechte auch in minderwichtigen Angelegenheiten zu, sofern es sich dabei nicht bloß um Angelegenheiten des täglichen Lebens handelt. Die Äußerung ist zu berücksichtigen, wenn der darin ausgedrückte Wunsch dem Wohl des Kindes besser entspricht.

(2) Kommt der mit der Obsorge betraute Elternteil seinen Pflichten nach Abs. 1 beharrlich nicht nach, so hat das Gericht auf Antrag, sofern das Wohl des Kindes gefährdet scheint, auch von Amts wegen angemessene Verfügungen zu treffen.

(3) Würde die Wahrnehmung der Rechte nach Abs. 1 das Wohl des Kindes ernstlich gefährden oder nimmt sie der mit der Obsorge nicht betraute Elternteil in rechtsmissbräuchlicher oder für den anderen in unzumutbarer Weise in Anspruch, so hat das Gericht diese Rechte auf Antrag einzuschränken oder ganz zu entziehen. Die Rechte nach Abs. 1 entfallen, wenn der mit der Obsorge nicht betraute Elternteil grundlos das Recht des Kindes auf persönlichen Verkehr ablehnt.“

33. § 178b wird samt Überschrift aufgehoben.

34. § 186 samt Überschrift lautet:

„2. Pflegeeltern

§ 186. Pflegeeltern sind Personen, die die Pflege und Erziehung des Kindes ganz oder teilweise besorgen und zu denen eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahe kommende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll. Sie haben das Recht, in den die Person des Kindes betreffenden Verfahren Anträge zu stellen.“

35. § 186a Abs. 1 und 2 lauten:

§ 186a. (1) Das Gericht hat einem Pflegeelternpaar (Pflegeelternteil) auf seinen Antrag die Obsorge für das Kind ganz oder teilweise zu übertragen, wenn das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist und die Übertragung dem Wohl des Kindes entspricht. Die Regelungen über die Obsorge gelten dann für dieses Pflegeelternpaar (diesen Pflegeelternteil).

(2) Sind die Eltern oder Großeltern mit der Obsorge betraut und stimmen sie der Übertragung nicht zu, so darf diese nur verfügt werden, wenn ohne sie das Wohl des Kindes gefährdet wäre.“

36. Die Randschriften und Überschriften zu den §§ 187 bis 190 werden aufgehoben.

37. Die neuen Überschriften vor § 187 lauten:

„Viertes Hauptstück

Von der Obsorge einer anderen Person, der Sachwalterschaft und der Kuratel

I. Von der Obsorge einer anderen Person“

38. Die §§ 187 bis 189 lauten:

§ 187. Soweit nach dem dritten Hauptstück weder Eltern noch Großeltern oder Pflegeeltern mit der Obsorge betraut sind oder betraut werden können und kein Fall des § 211 vorliegt, hat das Gericht unter Beachtung des Wohles des Kindes eine andere geeignete Person mit der Obsorge zu betrauen.

§ 188. (1) Bei der Auswahl einer anderen Person für die Obsorge ist besonders auf das Wohl des Kindes Bedacht zu nehmen. Wünsche des Kindes und der Eltern, im Falle des § 145c des Zuwendenden, sind zu berücksichtigen, sofern sie dem Wohl des Kindes entsprechen.

(2) Mit der Obsorge dürfen nicht betraut werden

           1. nicht voll handlungsfähige Personen;

           2. Personen, von denen, besonders auch wegen der durch eine strafgerichtliche Verurteilung zutage getretenen Veranlagung oder Eigenschaft, eine dem Wohl des minderjährigen Kindes förderliche Ausübung der Obsorge nicht zu erwarten ist.

§ 189. (1) Derjenige, den das Gericht mit der Obsorge betrauen will, hat alle Umstände, die ihn dafür ungeeignet erscheinen lassen, dem Gericht mitzuteilen. Unterlässt er diese Mitteilung schuldhaft, so haftet er für alle dem minderjährigen Kind daraus entstehenden Nachteile.

(2) Eine besonders geeignete Person kann die Betrauung mit der Obsorge nur ablehnen, wenn ihr diese unzumutbar wäre.“

39. Die §§ 190 bis 210 werden, soweit sie noch in Geltung stehen, samt Randschriften und Überschriften aufgehoben.

40. § 211, dessen Überschrift unverändert bleibt, lautet:

§ 211. Wird ein minderjähriges Kind im Inland gefunden und sind dessen Eltern unbekannt, so ist kraft Gesetzes der Jugendwohlfahrtsträger mit der Obsorge betraut. Dies gilt für den Bereich der Vermögensverwaltung und der Vertretung auch, wenn ein Kind im Inland geboren wird und in diesem Bereich kein Elternteil mit der Obsorge betraut ist.“

41. In § 212 Abs. 2 wird das Wort „Sachwalter“ durch das Wort „Vertreter“ ersetzt und nach den Worten „schriftliche Zustimmung des“ das Wort „sonstigen“ eingefügt.

42. In § 212 Abs. 3 wird das Wort „Sachwalter“ durch das Wort „Vertreter“ ersetzt und nach den Worten „schriftliche Zustimmung des“ das Wort „sonstigen“ eingefügt.

43. In § 212 Abs. 5 wird vor dem Wort „gesetzliche“ das Wort „sonstige“ eingefügt und das Wort „Sachwalter“ durch das Wort „Vertreter“ ersetzt.

44. § 213 lautet:

§ 213. Ist eine andere Person mit der Obsorge für einen Minderjährigen ganz oder teilweise zu betrauen und lassen sich dafür Verwandte oder andere nahe stehende oder sonst besonders geeignete Personen nicht finden, so hat das Gericht die Obsorge dem Jugendwohlfahrtsträger zu übertragen.“

45. § 214 Abs. 1 lautet:

„(1) Die §§ 216, 234, 265, 266 und 267 gelten für den Jugendwohlfahrtsträger nicht. Dieser ist vor der Anlegung des Vermögens eines Minderjährigen nur im Fall des § 230e verpflichtet, die Zustimmung des Gerichtes einzuholen.“

46. § 215 lautet:

§ 215. (1) Der Jugendwohlfahrtsträger hat die zur Wahrung des Wohles eines Minderjährigen erforderlichen gerichtlichen Verfügungen im Bereich der Obsorge zu beantragen. Bei Gefahr im Verzug kann er die erforderlichen Maßnahmen der Pflege und Erziehung vorläufig mit Wirksamkeit bis zur gerichtlichen Entscheidung selbst treffen; er hat diese Entscheidung unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen, zu beantragen. Im Umfang der getroffenen Maßnahmen ist der Jugendwohlfahrtsträger vorläufig mit der Obsorge betraut.

(2) Eine einstweilige Verfügung nach § 382b EO und deren Vollzug nach § 382d EO kann der Jugendwohlfahrtsträger als Vertreter des Minderjährigen beantragen, wenn der sonstige gesetzliche Vertreter einen erforderlichen Antrag nicht unverzüglich gestellt hat; § 212 Abs. 4 gilt hiefür entsprechend.“

47. § 215a lautet:

§ 215a. Sofern nicht anderes angeordnet ist, fallen die Aufgaben dem Bundesland als Jugendwohl­fahrtsträger zu, in dem das minderjährige Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt, mangels eines solchen im Inland seinen Aufenthalt hat. Fehlt ein Aufenthalt im Inland, so ist, sofern das minderjährige Kind österreichischer Staatsbürger ist, für im Inland zu besorgende Aufgaben das Bundesland als Jugendwohl­fahrtsträger zuständig, in dem der Minderjährige seinen letzten Aufenthalt gehabt hat, dann dasjenige, in dem ein Elternteil seinen Aufenthalt hat oder zuletzt gehabt hat. Wechselt das minderjährige Kind seinen Aufenthalt in ein anderes Bundesland, so kann der Jugendwohlfahrtsträger seine Aufgaben dem anderen mit dessen Zustimmung übertragen. Hievon ist das Gericht zu verständigen, wenn es mit den Angelegenheiten des minderjährigen Kindes bereits befasst war.“

48. Die Überschriften vor § 216 werden durch folgende Überschriften ersetzt:

„Besondere Pflichten und Rechte anderer mit der Obsorge betrauter Personen

a) in Angelegenheiten der Pflege und Erziehung“

49. § 216 lautet:

§ 216. Ist eine andere Person mit der Obsorge betraut, so hat sie, soweit nicht anderes bestimmt ist, in wichtigen, die Person des Kindes betreffenden Angelegenheiten, insbesondere in den Angelegenheiten des § 154 Abs. 2, die Genehmigung des Gerichtes einzuholen. Ohne Genehmigung getroffene Maßnahmen oder Vertretungshandlungen sind unzulässig und unwirksam, sofern nicht Gefahr im Verzug vorliegt.“

50. Die §§ 217 bis 228 werden, soweit sie noch in Geltung stehen, samt Randschriften und Überschriften aufgehoben.

51. Die Randschrift zu § 229 wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„b) in Angelegenheiten der Vermögensverwaltung“

52. § 229 lautet:

§ 229. Die mit der gesetzlichen Vertretung in Angelegenheiten der Vermögensverwaltung betraute Person hat bei Antritt der Obsorge nach gründlicher Erforschung des Vermögensstandes dem Gericht gegenüber das Vermögen im Einzelnen anzugeben und bei Beendigung der Obsorge Rechnung zu legen. Das Gericht hat die Tätigkeit des gesetzlichen Vertreters zur Vermeidung einer Gefährdung des Wohls des minderjährigen Kindes zu überwachen und die dazu notwendigen Aufträge zu erteilen. Näheres wird in den Verfahrensgesetzen bestimmt.“

52a. Die Überschrift vor § 230 lautet:

„Anlegung von Mündelgeld“

52b. § 230c Abs. 2 erster Satz lautet:

„Es darf jedoch eine Liegenschaft nicht über die Hälfte des Verkehrswertes belastet werden.“

53. § 230d lautet:

§ 230d. (1) Der Erwerb inländischer Liegenschaften ist zur Anlegung von Mündelgeld geeignet, wenn sich ihr Wert nicht wegen eines darauf befindlichen Abbaubetriebs ständig und beträchtlich vermindert oder sie nicht ausschließlich oder überwiegend industriellen oder gewerblichen Zwecken dienen.

(2) Der Kaufpreis soll in der Regel den Verkehrswert nicht übersteigen.“

54. Die §§ 231 und 232, deren Überschriften aufgehoben werden, lauten:

§ 231. Das übrige bewegliche Vermögen, das nicht zur Befriedigung der gegenwärtigen oder zukünftigen Bedürfnisse des minderjährigen Kindes benötigt wird oder zumindest nicht dazu geeignet scheint, ist bestmöglich zu verwerten. Einer gerichtlichen Genehmigung bedarf es nur, wenn der Verkehrswert der einzelnen Sache voraussichtlich 13 000 S oder die Summe der Werte der zur Verwertung bestimmten Sachen voraussichtlich 130 000 S übersteigt.

§ 232. Ein unbewegliches Gut darf nur im Notfall oder zum offenbaren Vorteil des minderjährigen Kindes mit gerichtlicher Genehmigung veräußert werden.“

55. Die Randschrift zu § 234 wird aufgehoben; § 234 lautet:

§ 234. Der gesetzliche Vertreter kann 130 000 S übersteigende Zahlungen an das minderjährige Kind nur entgegennehmen und darüber quittieren, wenn er dazu vom Gericht im Einzelfall oder allgemein ermächtigt wurde. Fehlt eine solche Ermächtigung, so wird der Schuldner durch Zahlung an den Vertreter von seiner Schuld nur befreit, wenn das Gezahlte noch im Vermögen des minderjährigen Kindes vorhanden ist oder für seine Zwecke verwendet wurde.“

56. Die §§ 236 bis 238 werden samt Randschriften und Überschriften aufgehoben.

57. § 245 samt Überschrift wird aufgehoben.

58. § 249 samt Randschriften wird aufgehoben.

59. Die Überschrift zu § 250 wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„Änderungen in der Obsorge“

60. § 250 lautet:

§ 250. Die Obsorge des Jugendwohlfahrtsträgers (§ 211) endet, sofern der Umstand, der die Eltern von der Ausübung der Obsorge ausgeschlossen hat, weggefallen ist; im ersten Fall des § 211 bedarf es hiezu jedoch der Übertragung der Obsorge an die Eltern durch das Gericht.“

61. § 251 samt Überschrift wird aufgehoben.

62. Die Überschrift zu § 253 wird aufgehoben; § 253 lautet:

§ 253. Das Gericht hat die Obsorge an eine andere Person zu übertragen, wenn das Wohl des minderjährigen Kindes dies erfordert, insbesondere wenn die mit der Obsorge betraute Person ihre Verpflichtungen aus § 145b nicht erfüllt, einer der Umstände des § 188 Abs. 2 eintritt oder bekannt wird oder die Person, die bisher mit der Obsorge betraut war, stirbt.“

63. Die §§ 254 bis 263 samt Randschriften werden, soweit sie noch in Geltung stehen, aufgehoben.

64. Die Randschrift zu § 264 wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„Haftung“

65. §§ 264 und 265 lauten:

§ 264. (1) Die nach § 187 mit der Obsorge betrauten Personen haften dem Kind gegenüber für jeden durch ihr Verschulden verursachten Schaden.

(2) Soweit sich die mit der Obsorge betraute Person zu ihrer Ausübung rechtmäßig anderer Personen bedient, haftet sie nur insoweit, als sie schuldhaft eine untüchtige oder gefährliche Person ausgewählt, deren Tätigkeit nur unzureichend überwacht oder die Geltendmachung von Ersatzansprüchen des minderjährigen Kindes gegen diese Personen schuldhaft unterlassen hat.

§ 265. Der Richter kann die Ersatzpflicht nach § 264 insoweit mäßigen oder ganz erlassen, als sie die mit der Obsorge betraute Person unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Grades des Verschuldens oder eines besonderen Naheverhältnisses zwischen dem minderjährigen Kind und der mit der Obsorge betrauten Person, unbillig hart träfe.“

66. Die Randschriften zu § 266 werden durch folgende Überschrift ersetzt:

„Entschädigung“

67. § 266 lautet:

§ 266. (1) Der nach § 187 mit der Obsorge betrauten Person gebührt unter Bedachtnahme auf Art und Umfang ihrer Tätigkeit und des damit gewöhnlich verbundenen Aufwands an Zeit und Mühe eine jährliche Entschädigung, soweit dadurch die Befriedigung der Lebensbedürfnisse des Kindes nicht gefährdet wird.

(2) Sofern das Gericht nicht aus besonderen Gründen eine geringere Entschädigung für angemessen findet, beträgt sie fünf vom Hundert sämtlicher Einkünfte nach Abzug der hievon zu entrichtenden gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bezüge, die kraft besonderer gesetzlicher Anordnung zur Deckung bestimmter Aufwendungen dienen, sind nicht als Einkünfte zu berücksichtigen. Übersteigt der Wert des Vermögens des minderjährigen Kindes 130 000 S, so kann das Gericht überdies pro Jahr bis zu zwei vom Hundert des Mehrbetrags als Entschädigung gewähren, soweit sich die mit der Obsorge betraute Person um die Erhaltung des Vermögens oder dessen Verwendung zur Deckung von Bedürfnissen des Kindes besonders verdient gemacht hat. Betrifft die Obsorge nur einen Teilbereich der Obsorge oder dauert die Tätigkeit der mit der Obsorge betrauten Person nicht ein volles Jahr, so vermindert sich der Anspruch auf Entschädigung entsprechend.

(3) Bei besonders umfangreichen und erfolgreichen Bemühungen der mit der Obsorge betrauten Person kann das Gericht die Entschädigung auch höher als nach Abs. 2 erster Satz bemessen, jedoch nicht höher als zehn vom Hundert der Einküfte.“

68. Die Randschrift zu § 267 wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„Entgelt und Aufwandsersatz“

69. § 267 lautet:

§ 267. (1) Nützt die mit der Obsorge betraute Person für Angelegenheiten, deren Besorgung sonst einem Dritten übertragen werden müsste, ihre besonderen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten, so hat sie hiefür einen Anspruch auf angemessenes Entgelt. Dieser Anspruch besteht für die Kosten einer rechtsfreundlichen Vertretung jedoch nicht, soweit beim minderjährigen Kind die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe gegeben sind oder diese Kosten nach gesetzlichen Vorschriften vom Gegner ersetzt werden.

(2) Zur zweckentsprechenden Ausübung der Obsorge notwendige Barauslagen, tatsächliche Aufwendungen und die Kosten der Versicherung der Haftpflicht nach § 264 sind der mit der Obsorge betrauten Person vom minderjährigen Kind jedenfalls zu erstatten, soweit sie nach gesetzlichen Vorschriften nicht unmittelbar von Dritten getragen werden.

(3) Ansprüche nach den Abs. 1 und 2 bestehen insoweit nicht, als durch sie die Befriedigung der Lebensbedürfnisse des Kindes gefährdet wäre.“

70. Die Randschrift zu § 269 wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„II. Von der Kuratel und der Sachwalterschaft“

71. § 269 wird aufgehoben.

72. Die Randschrift zu § 270 wird aufgehoben.

73. § 271 und § 272 samt Überschrift  lauten:

„a. im Kollisionsfall

§ 271. (1) Widerstreiten einander in einer bestimmten Angelegenheit die Interessen einer minder­jährigen oder sonst nicht voll handlungsfähigen Person und jene ihres gesetzlichen Vertreters, so hat das Gericht der Person zur Besorgung dieser Angelegenheiten einen besonderen Kurator zu bestellen.

(2) Der Bestellung eines Kurators bedarf es nicht, wenn eine Gefährdung der Interessen des minderjährigen Kindes oder der sonst nicht voll handlungsfähigen Person nicht zu besorgen ist und die Interessen des minderjährigen Kindes oder der sonst nicht voll handlungsfähigen Person vom Gericht ausreichend wahrgenommen werden können. Dies gilt im Allgemeinen in Verfahren zur Durchsetzung der Rechte des Kindes nach § 140 und § 148, auch wenn es durch den betreuenden Elternteil vertreten wird, sowie in Verfahren über Ansprüche nach § 266 Abs. 1 und 2 oder § 267.

§ 272. (1) Widerstreiten einander die Interessen zweier oder mehrerer minderjähriger oder sonst nicht voll handlungsfähiger Personen, die denselben gesetzlichen Vertreter haben, so darf dieser keine der genannten Personen vertreten. Das Gericht hat für jede von ihnen einen besonderen Kurator zu bestellen.

(2) § 271 Abs. 2 gilt entsprechend.“

74. In § 273 Abs. 1 wird nach der Wendung „Vermag eine“ das Wort „volljährige“ eingefügt.

75. In § 274 wird das Wort „Sachwalter“ jeweils durch das Wort „Kurator“ ersetzt.

76. In § 276 wird das Wort „Sachwalter“ durch das Wort „Vertreter“ ersetzt; nach den Worten „in ihrem Gang gehemmt würden“ entfällt der Punkt und werden die Worte „und nicht in anderer Weise, etwa durch die Bestellung eines Kurators in einem bestimmten gerichtlichen Verfahren durch das dort zur Entscheidung berufene Gericht, für die Wahrung dieser Rechte Sorge getragen werden kann.“ eingefügt.

77. § 282, dessen Überschrift unverändert bleibt, lautet:

§ 282. (1) Soweit nicht anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des 3. Hauptstücks sowie die Bestimmungen dieses Hauptstücks für sonstige mit der Obsorge betraute Personen auch auf die Rechte und Pflichten des Sachwalters (Kurators) entsprechend anzuwenden.

(2) Der Sachwalter hat persönlichen Kontakt mit der behinderten Person zu halten und sich darum zu bemühen, dass die gebotene ärztliche und soziale Betreuung der behinderten Person gewährt wird.

(3) Der Sachwalter kann einer medizinischen Maßnahme, die eine dauernde Fortpflanzungsun­fähigkeit der behinderten Person zum Ziel hat, nicht zustimmen, es sei denn, dass sonst wegen eines dauerhaften körperlichen Leidens eine ernste Gefahr für das Leben oder einer schweren Schädigung der Gesundheit der behinderten Person besteht. Die Zustimmung bedarf in jedem Fall einer gerichtlichen Genehmigung.“

78. In § 568 werden folgende Sätze angefügt:

„Das Gericht muss sich durch eine angemessene Erforschung zu überzeugen suchen, dass die Erklärung des letzten Willens frei und mit Überlegung geschehe. Die Erklärung muss in ein Protokoll aufgenommen, und dasjenige, was sich aus der Erforschung ergeben hat, beigerückt werden.“

79. § 569 lautet:

§ 569. Unmündige sind zu testieren unfähig. Minderjährige können nur mündlich vor Gericht oder mündlich notariell testieren. § 568 zweiter und dritter Satz gelten entsprechend.“

80. In § 773a wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Das Recht auf Pflichtteilsminderung steht nicht zu, wenn der Erblasser die Ausübung des Rechts auf persönlichen Verkehr mit dem Pflichtteilsberechtigten grundlos abgelehnt hat.“

81. § 805 zweiter Satz wird aufgehoben.

82. § 865 zweiter Satz, erster Halbsatz lautet:

„Andere Minderjährige oder Personen, denen ein Sachwalter bestellt ist, können zwar ein bloß zu ihrem Vorteil gemachtes Versprechen annehmen;“

83. § 866 wird aufgehoben.

84. § 1034, dessen Überschrift unverändert bleibt, lautet:

§ 1034. Das Recht der Großeltern, der Pflegeeltern, anderer mit der Obsorge betrauter Personen, der Sachwalter und Kuratoren, die Geschäfte ihrer Pflegebefohlenen zu verwalten, gründet sich auf die Anordnung des Gerichtes. Die Eltern (ein Elternteil) werden unmittelbar durch das Gesetz mit der Vertretung ihrer minderjährigen Kinder betraut.“

85. § 1245 zweiter Satz wird aufgehoben.

85a. § 1374 lautet:

§ 1374. Niemand ist verpflichtet, eine Sache, die zur Sicherstellung dienen soll, einen einem höheren Wert als der Hälfte ihres Verkehrswertes zum Pfand anzunehmen. Wer ein angemessenes Vermögen besitzt und im Inland geklagt werden kann, ist ein tauglicher Bürge.“

86. In § 1421 wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und lautet der letzte Halbsatz:

„so sind die mit der Obsorge betrauten Personen, ihr Sachwalter oder Kurator berechtigt, das Geleistete zurückzufordern.“

87. § 1495 erster Satz lautet:

„Auch zwischen Ehegatten sowie zwischen Minderjährigen oder anderen Pflegebefohlenen und den mit der Obsorge betrauten Personen, Sachwaltern oder Kuratoren kann, solange die Ehe aufrecht ist oder die Obsorge, Sachwalterschaft oder Kuratel durch dieselbe Person andauert, die Ersitzung oder Verjährung weder angefangen, noch fortgesetzt werden.“

Artikel II

Änderungen des Ehegesetzes

Das Ehegesetz, dRGBl. I S. 807/1938, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/
1999, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

§ 1. (1) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind ehemündig.

(2) Das Gericht hat eine Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, auf ihren Antrag für ehe­mündig zu erklären, wenn der künftige Ehegatte volljährig ist und sie für diese Ehe reif erscheint.“

2. In § 35 Abs. 3 werden die Worte „der Vormundschaftsrichter“ durch die Worte „das Pflegschafts­gericht“ ersetzt.

3. § 55a Abs. 2 erster Satz lautet:

„Die Ehe darf nur geschieden werden, wenn die Ehegatten eine schriftliche Vereinbarung über den hauptsächlichen Aufenthalt der Kinder oder die Obsorge, die Ausübung des Rechtes auf persönlichen Verkehr und die Unterhaltspflicht hinsichtlich ihrer gemeinsamen Kinder sowie ihre unterhaltsrechtlichen Beziehungen und die gesetzlichen vermögensrechtlichen Ansprüche im Verhältnis zueinander für den Fall der Scheidung dem Gericht unterbreiten oder vor Gericht schließen.“

4. § 57 Abs. 3 sowie die Wendungen „und § 57 Abs. 3“ im § 60 Abs. 3 und „§ 57 Abs. 3 findet entsprechend Anwendung“ in § 61 Abs. 2 werden aufgehoben.

Artikel III

Änderungen des Unterhaltsvorschussgesetzes

Das Unterhaltsvorschussgesetz, BGBl. Nr. 451/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/1997, wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 2 wird das Wort „Sachwalter“ durch die Worte „alleiniger gesetzlicher Vertreter“ ersetzt.

2. In § 9 Abs. 3 wird das Wort „Sachwalterschaft“ durch das Wort „Vertretung“ ersetzt.

3. In § 10 werden die Worte „Vormundschafts- und“ aufgehoben.

4. In § 11 Abs. 2, § 23, § 28 Abs. 3 und § 29 Abs. 2 werden jeweils die Worte „Vormundschafts- oder“ aufgehoben.

Artikel IV

Änderungen der Jurisdiktionsnorm

Das Gesetz vom 1. August 1895 über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen, RGBl. Nr. 111/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 31 Abs. 1 zweiter Satz wird aufgehoben.

2. In § 36 Abs. 1 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und die Wendung „gleiches gilt für Amtshandlungen von Bezirksgerichten, soweit sich ihre Zuständigkeit nach besonderen Bestimmungen auf Sprengel anderer Bezirksgerichte erstreckt“ aufgehoben.

3. Die Überschrift vor § 109 lautet:

„Obsorge, Sachwalterschaft und Kuratel“

4. § 109 Abs. 1 lautet:

„(1) Zur Besorgung der Geschäfte, die nach den Bestimmungen über die Rechte zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, die Obsorge einer anderen Person, die Sachwalterschaft und die Kuratel dem Gericht (Pflegschaftsgericht) obliegen, ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Minderjährige oder sonstige Pflegebefohlene seinen gewöhnlichen Aufenthalt, mangels eines solchen im Inland seinen Aufenthalt hat; handelt es sich um eine juristische Person oder ein sonstiges parteifähiges Gebilde, so ist der Sitz maßgebend.“

5. Nach dem § 109 wird folgender § 109a eingefügt:

§ 109a. Für die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen über die Obsorge und das Recht auf persönlichen Verkehr ist das in § 109 bezeichnete Bezirksgericht zuständig, soweit nicht nach Völkerrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften anderes bestimmt ist.“

6. § 111 Abs. 1 lautet:

„(1) Wenn dies im Interesse eines Minderjährigen oder sonst Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraus­sichtlich gefördert wird, kann das zur Besorgung der pflegschaftsgerichtlichen Geschäfte zuständige Gericht von Amts wegen oder auf Antrag seine Zuständigkeit ganz oder zum Teil einem anderen Gericht übertragen.“

7. § 113, dessen Überschrift unverändert bleibt, lautet:

§ 113. Sofern bei einer Legitimation unehelicher Kinder das Gericht mitzuwirken hat, ist hiezu, wenn für die zu legitimierende Person bereits ein Pflegschaftsverfahren anhängig ist, das Pflegschafts­gericht, sonst aber das Bezirksgericht zuständig, bei dem der Vater des zu legitimierenden unehelichen Kindes den allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat.“

8. In § 113a Abs. 1 werden die Worte „Vormundschaft oder“ aufgehoben.

9. In § 113b Abs. 2 Z 2 werden die Worte „Vormundschafts- oder“ aufgehoben.

10. In § 114 Abs. 1 und Abs. 2 wird das Wort „Vormundschaft“ jeweils durch das Wort „Pflegschaft“ ersetzt.

11. Dem § 114a Abs. 1 JN werden folgende Sätze angefügt:

„Für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über den Bestand einer Ehe ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Fehlt ein solcher im Inland, so ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der gewöhnliche Aufenthalt des Antragsgegners liegt, sonst das Bezirksgericht Innere Stadt Wien.“

12. In § 114a Abs. 2 JN entfällt nach den Worten „der ehelichen Ersparnisse oder ein Antrag“ die Wen­dung „auf Untersagung der Namensführung“ und wird diese durch die Wendung „auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über den Bestand einer Ehe“ ersetzt.

13. Dem § 114a Abs. 4 JN wird folgender Satz angefügt:

„Für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über den Bestand einer Ehe ist die inländische Gerichtsbarkeit auch dann gegeben, wenn eine örtliche Zuständigkeit hiefür besteht.“

14. In § 121a werden die Worte „Vormundschafts- oder“ aufgehoben.

Artikel V

Änderungen der Zivilprozessordnung

Das Gesetz vom 1. August 1895 über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, RGBl. Nr. 113/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2000, wird wie folgt geändert:

1. Der § 320 Z 4 lautet:

         „4. Mediatoren, die im Sinne des § 99 Abs. 1 Ehegesetz zwischen Ehegatten oder im Sinne des Art. XVI Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001 zwischen, wenngleich bloß möglichen, Parteien eines Pflegschaftsverfahrens oder ihren gesetzlichen Vertretern vermitteln, in Ansehung dessen, was ihnen in den auf die gütliche Einigung abzielenden Gesprächen anvertraut oder sonst bekannt wurde.“

2. In § 321 Abs. 1 Z 1 wird die Wendung „seinem Vormunde oder Mündel“ durch die Wendung „der mit der Obsorge für ihn betrauten Person, seinem Sachwalter oder seinem Pflegebefohlenen“ ersetzt.

Artikel VI

Änderungen des Außerstreitgesetzes

Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen vom 9. August 1854, RGBl. Nr. 208, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/1999, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 182 werden folgende §§ 182a bis 182e samt Überschriften eingefügt:

„Familiengerichtliche Verfahrensfähigkeit Minderjähriger

§ 182a. (1) Minderjährige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können in Verfahren über Pflege und Erziehung oder über das Recht auf persönlichen Verkehr selbstständig vor Gericht handeln. Soweit die Verständnisfähigkeit des Minderjährigen dies erfordert, hat das Gericht – spätestens anlässlich der Befragung – dafür zu sorgen, dass dieser seine Verfahrensrechte wirksam wahrnehmen kann; auf bestehende Beratungsmöglichkeiten ist er hinzuweisen.

(2) Die Befugnis des gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen, auch in dessen Namen Verfahrenshandlungen zu setzen, bleibt unberührt. Stimmen Anträge, die der Minderjährige und der gesetzliche Vertreter gestellt haben, nicht überein, so sind bei der Entscheidung alle Anträge inhaltlich zu berücksichtigen.

Befragung Minderjähriger

§ 182b. (1) Das Pflegschaftsgericht hat Minderjährige in Verfahren über Pflege und Erziehung oder das Recht auf persönlichen Verkehr tunlichst persönlich zu hören. Der Minderjährige kann auch durch den Jugendwohlfahrtsträger, durch Einrichtungen der Jugendgerichtshilfe oder in anderer geeigneter Weise, etwa durch Sachverständige, gehört werden, wenn er das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn dies seine Entwicklung oder sein Gesundheitszustand erfordert oder wenn sonst eine Äußerung der ernsthaften und unbeeinflussten Meinung des Minderjährigen nicht zu erwarten ist.

(2) Die Befragung hat zu unterbleiben, soweit durch sie oder durch einen damit verbundenen Aufschub der Verfügung das Wohl des Minderjährigen gefährdet wäre oder im Hinblick auf die Verständnisfähigkeit des Minderjährigen offenbar eine überlegte Äußerung zum Verfahrensgegenstand nicht zu erwarten ist.

Befragung des Jugendwohlfahrtsträgers

§ 182c. (1) Der Jugendwohlfahrtsträger ist vor Verfügungen über Pflege und Erziehung oder über das Recht auf persönlichen Verkehr erforderlichenfalls zu hören, es sei denn, dass durch einen damit verbundenen Aufschub der Verfügung das Wohl des Minderjährigen gefährdet wäre.

(2) Vor der Genehmigung einer Vereinbarung der Eltern eines minderjährigen Kindes darüber, bei welchem Elternteil sich das Kind in Hinkunft hauptsächlich aufhalten soll oder wer von ihnen künftig mit der Obsorge für das Kind betraut und wie das Recht auf persönlichen Verkehr ausgeübt werden soll, ist der Jugendwohlfahrtsträger nur dann zu hören, wenn besondere Umstände dies erfordern.

Besondere Vertraulichkeit

§ 182d. (1) Mitteilungen über Umstände des Privat- und Familienlebens, an deren Geheimhaltung ein begründetes Interesse einer Partei oder eines Dritten besteht, dürfen, soweit deren Kenntnis ausschließlich durch das Verfahren vermittelt wurde, nicht veröffentlicht werden (§ 301 Abs. 1 StGB).

(2) Soweit es das Wohl eines Minderjährigen verlangt, hat das Gericht den Beteiligten überdies die Geheimhaltung (§ 301 Abs. 2 zweiter Fall StGB) bestimmter Tatsachen, von denen sie ausschließlich durch das Verfahren Kenntnis erlangt haben, zur Pflicht zu machen. Gegen diesen Beschluss ist ein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.

Gütliche Einigung

§ 182e. (1) Das Gericht hat tunlichst auf eine gütliche Einigung zwischen den Parteien hinzuwirken.

(2) Haben in Verfahren, die die Obsorge oder den persönlichen Verkehr betreffen, die Bemühungen des Gerichtes um eine gütliche Einigung keinen Erfolg, so hat sich das Gericht durch Befragung der Parteien ein Bild davon zu machen, ob und mit welcher Hilfe die Parteien zu einer gütlichen Einigung gelangen können, auf entsprechende Hilfsangebote hinzuweisen und den Parteien Gelegenheit zu deren Inanspruchnahme zu geben, sofern hiedurch nicht das Wohl des Minderjährigen beeinträchtigt wird.“

2. Nach § 185 werden folgende §§ 185a bis 185h samt Überschriften eingefügt:

„Urkunden

§ 185a. (1) Das Gericht hat einer mit der Obsorge betrauten Person auf deren Verlangen eine Urkunde auszustellen, in welcher der Umfang der Betrauung umschrieben ist.

(2) Bei Änderungen in der Verteilung der Obsorge hat das Gericht bisher ausgefertigte und überholte Urkunden gemäß Abs. 1 von den bisher betrauten Personen zurückzufordern und zu den Akten zu nehmen.

Besondere Entscheidungen im Besuchsverfahren

§ 185b. (1) Lehnt ein Minderjähriger, der das 14. Lebensjahr bereits vollendet hat, aus eigener Überzeugung ausdrücklich die Ausübung des persönlichen Verkehrs ab und bleibt eine Belehrung darüber, dass die Anbahnung oder Aufrechterhaltung des persönlichen Verkehrs mit beiden Elternteilen seinem Wohl entspricht, sowie der Versuch einer gütlichen Einigung erfolglos, so sind Anträge auf Regelung des persönlichen Verkehrs ohne weitere inhaltliche Prüfung abzuweisen und Verfahren über die Durchsetzung des persönlichen Verkehrs abzubrechen.

(2) Lehnt ein nicht mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebender Elternteil den persönlichen Verkehr mit dem Minderjährigen auch nach Erörterung ab, so sind Anträge auf Regelung des persön­lichen Verkehrs ohne weitere inhaltliche Prüfung abzuweisen.

Besuchsbegleitung

§ 185c. Wenn es das Wohl des Minderjährigen verlangt, kann das Gericht auf Antrag eine geeignete und hiezu bereite Person zur Unterstützung bei der Ausübung des Rechtes auf persönlichen Verkehr heranziehen (Besuchsbegleitung). Die geeignete Person oder Stelle (Besuchsbegleiter) ist im Antrag auf Besuchsbegleitung namhaft zu machen und am Verfahren zu beteiligen. Sie kann ihre Bereitschaft auch noch im Rechtsmittel widerrufen. Ihre Aufgaben und Befugnisse hat das Gericht zumindest in den Grundzügen festzulegen. Zwangsmaßnahmen gegen den Besuchsbegleiter sind nicht zulässig.

Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen über die Regelung der Obsorge und das Recht auf persönlichen Verkehr

Vollstreckbarerklärung

§ 185d. (1) Ausländische gerichtliche Entscheidungen über die Regelung der Obsorge und das Recht auf persönlichen Verkehr können nur vollstreckt werden, wenn sie vom Gericht für Österreich für vollstreckbar erklärt wurden. Dabei sind gerichtliche Vergleiche und vollstreckbare öffentliche Urkunden gerichtlichen Entscheidungen gleichzuhalten.

(2) Eine ausländische Entscheidung ist für vollstreckbar zu erklären, wenn sie nach dem Recht des Ursprungsstaats vollstreckbar ist und kein Grund für die Verweigerung der Vollstreckbarerklärung vorliegt.

Verweigerungsgründe

§ 185e. (1) Die Vollstreckbarerklärung ist zu verweigern, wenn

           1. sie dem Kindeswohl oder anderen Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) offensichtlich widerspricht;

           2. das rechtliche Gehör des Antragsgegners im Ursprungsstaat nicht gewahrt wurde, es sei denn, er ist mit der Entscheidung offenkundig einverstanden;

           3. die Entscheidung mit einer späteren österreichischen oder einer späteren ausländischen Obsorge- oder Besuchsrechtsentscheidung, die die Voraussetzungen für eine Vollstreckbarerklärung in Österreich erfüllt, unvereinbar ist;

           4. die erkennende Behörde bei Anwendung österreichischen Rechts für die Entscheidung international nicht zuständig gewesen wäre.

(2) Die Vollstreckbarerklärung ist weiters auf Antrag jener Person zu verweigern, der die Obsorge für das Kind zukommt, wenn sie keine Möglichkeit hatte, sich am Verfahren des Ursprungsstaats zu beteiligen.

Verfahren der Vollstreckbarerklärung

§ 185f. (1) Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung sind eine Ausfertigung der Entscheidung und ein Nachweis, dass sie nach dem Recht des Ursprungsstaats vollstreckbar ist und dass sie zugestellt wurde, anzuschließen. Im Fall der Nichteinlassung des Antragsgegners in das Verfahren des Ursprungsstaats ist überdies der Nachweis der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks oder eine Urkunde, aus der sich ergibt, dass die säumige Partei mit der ausländischen Entscheidung offenkundig einverstanden ist, vorzulegen.

(2) Das Gericht kann die anderen Beteiligten auch erst durch Zustellung der Entscheidung in das Verfahren einbeziehen und von der Anhörung des betroffenen Kindes absehen.

(3) Das Rechtsmittel der Vorstellung ist unzulässig. Für den Rekurs an das Gericht zweiter Instanz gilt Folgendes:

           1. Die Rekursschrift ist den anderen Beteiligten zuzustellen. Ihnen steht es frei, beim Gericht erster Instanz eine Rekursbeantwortung einzubringen.

           2. Die Frist für Rekurs und Rekursbeantwortung beträgt einen Monat. Befindet sich der gewöhnliche Aufenthalt des Antragsgegners im Ausland und stellt ein Rekurs oder eine Rekursbeantwortung seine erste Möglichkeit dar, sich am Verfahren zu beteiligen, so beträgt die Frist für den Rekurs oder die Rekursbeantwortung für ihn zwei Monate.

(4) Ist die ausländische Entscheidung nach den Vorschriften des Ursprungsstaats noch nicht rechts­kräftig, so kann auf Antrag des Antragsgegners das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung bis zum Eintritt der Rechtskraft unterbrochen werden. Erforderlichenfalls kann dem Antragsgegner eine Frist für die Bekämpfung der ausländischen Entscheidung gesetzt werden.

(5) Die Vollstreckung (§ 19) kann zugleich mit der Vollstreckbarerklärung beantragt werden. Das Gericht hat über beide Anträge zugleich zu entscheiden.

Anerkennung

§ 185g. Auf Anträge, mit denen die Anerkennung oder Nichtanerkennung gerichtlicher Entschei­dungen über die Regelung der Obsorge und des Rechts auf persönlichen Verkehr geltend gemacht wird, sind die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

Vorrang des Völkerrechts

§ 185h. Die §§ 185d bis 185g sind nicht anzuwenden, soweit nach Völkerrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften anderes bestimmt ist.“

3. § 192a samt Überschrift „c) der Anlegung von Kapitalien“ wird aufgehoben.

4. § 193 AußStrG hat samt Überschrift zu lauten:

„Aufsicht über die Verwaltung des Vermögens Pflegebefohlener

§ 193. (1) Das Gericht hat das Vermögen des Pflegebefohlenen, soweit keine Einschränkungen durch Gesetz oder richterliche Verfügung getroffen sind, von Amts wegen zu erforschen und zu sichern. Es hat über die gesetzmäßige und wirtschaftliche Verwaltung durch den gesetzlichen Vertreter zu wachen. Das Gericht kann dazu insbesondere dem gesetzlichen Vertreter die notwendigen Aufträge erteilen, die Sperre von Guthaben und die gerichtliche Verwahrung von Urkunden und Fahrnissen sowie die Schätzung von Vermögensteilen anordnen und dem § 382 EO entsprechende Maßnahmen erlassen.

(2) Soweit Eltern, Großeltern oder Pflegeeltern die Verwaltung des Vermögens übertragen ist, sind Sicherungsmaßnahmen nur erforderlich, wenn eine unbewegliche Sache zu verwalten ist oder der Wert des Vermögens und der Jahreseinkünfte des Pflegebefohlenen 130 000 S übersteigt; sonst sind Über­wachungsmaßnahmen nur erforderlich, soweit offensichtlich ein Nachteil für den Pflegebefohlenen zu besorgen ist.“

5. Die §§ 199, 201 und 202 werden aufgehoben.

6. Die §§ 204 bis 209 AußStrG haben samt Überschriften zu lauten:

„Pflegschaftsrechnung

§ 204. (1) Der gesetzliche Vertreter hat über die Vermögensverwaltung zum Ablauf des ersten vollen Kalenderjahres nach Antritt der Obsorge (Antrittsrechnung), danach in angemessenen Abständen von höchstens drei Jahren (laufende Rechnung) sowie nach Beendigung der Vermögensverwaltung (Schlussrechnung) Rechnung zu legen.

(2) Soweit die Pflicht zur Rechnungslegung besteht, hat das Gericht dem gesetzlichen Vertreter aufzutragen, binnen angemessener Frist die Rechnung vorzulegen; bei der laufenden Rechnung und der Schlussrechnung hat dies jeweils mit der Entscheidung über die letzte Rechnung zu geschehen. Wenn es das Wohl des Pflegebefohlenen erfordert, kann das Gericht dem gesetzlichen Vertreter einen besonderen Auftrag zur Rechnungslegung erteilen. Das Gericht hat dafür zu sorgen (§ 19), dass die Rechnung rechtzeitig gelegt wird. Von diesen Verfügungen ist der Pflegebefohlene, soweit dies seinem Wohl dient, in Kenntnis zu setzen.

§ 205. (1) Der Jugendwohlfahrtsträger ist zur Rechnungslegung nicht verpflichtet, sofern das Gericht zur Abwendung einer Gefahr für das Kindeswohl nicht anderes verfügt.

(2) Die übrigen gesetzlichen Vertreter sind zur laufenden Rechnung nicht verpflichtet, solange keine unbewegliche Sache zum Vermögen zählt, der Wert des Vermögens und der Jahreseinkünfte des Pflege­befohlenen 130 000 S nicht übersteigt und das Gericht zur Wahrung des Wohls des Pflegebefohlenen nicht eine solche Pflicht auferlegt.

(3) Im Übrigen kann das Gericht die Pflicht eines gesetzlichen Vertreters zur laufenden Rechnung einschränken, soweit hiedurch kein Nachteil für den Pflegebefohlenen zu besorgen ist.

(4) In den Fällen der Abs. 1 bis 3 bleibt der gesetzliche Vertreter verpflichtet, Belege zu sammeln, sie aufzubewahren und dem Gericht den Erwerb von unbeweglichen Sachen oder eine Überschreitung des Wertes von 130 000 S mitzuteilen; darauf ist er hinzuweisen.

Inhalt und Beilagen der Rechnung

§ 206. (1) In der Rechnung ist zuerst das Vermögen des Pflegebefohlenen, wie es am Anfang des Rechnungszeitraums vorhanden war, auszuweisen. Sodann sind die Veränderungen des Stammver­mögens, die Einkünfte und Ausgaben und schließlich der Stand des Vermögens am Ende des Rechnungs­zeitraums anzugeben. Die Rechnung ist leicht nachvollziehbar zu gestalten.

(2) Soweit nach anderen Vorschriften ein Jahresabschluss aufzustellen oder eine Abgabenerklärung abzugeben ist, hat der gesetzliche Vertreter in der Rechnung darauf hinzuweisen und diese Unterlagen, soweit bereits verfügbar, der Rechnung anzuschließen. Andere Belege, zu deren Sammlung und Aufbe­wahrung der gesetzliche Vertreter verpflichtet ist (§ 205 Abs. 4), sind nur auf Verlangen des Gerichtes vorzulegen.

(3) Ist der gesetzliche Vertreter nur zur Antritts- und zur Schlussrechnung verpflichtet, so darf sich die Rechnung auf die Darstellung des Vermögensstands am Anfang beziehungsweise am Ende des Rechnungszeitraums beschränken.

Bestätigung der Rechnung, Entschädigung

§ 207. (1) Ergeben sich keine Bedenken gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Rechnung, so hat sie das Gericht zu bestätigen. Sonst ist der gesetzliche Vertreter aufzufordern, die Rechnung entsprechend zu ergänzen oder zu berichtigen; misslingt dies, so ist die Bestätigung zu versagen. Soweit das Vermögen oder die Einkünfte nicht gesetzmäßig angelegt oder gesichert erscheinen, hat das Gericht die erforderlichen Maßnahmen nach § 193 Abs. 1 zu treffen.

(2) Zugleich mit der Entscheidung hat das Gericht über Anträge des gesetzlichen Vertreters auf Gewährung von Entgelt, Entschädigung für persönliche Bemühungen und Aufwandsersatz zu ent­scheiden. Auf Antrag hat das Gericht die zur Befriedigung dieser Ansprüche aus den Einkünften oder dem Vermögen des Pflegebefohlenen notwendigen Verfügungen zu treffen, erforderlichenfalls den Pflege­befohlenen zu einer entsprechenden Leistung zu verpflichten. Beantragt der gesetzliche Vertreter Vor­schüsse auf Entgelt, Entschädigung oder Aufwandsersatz, so hat sie ihm das Gericht zu gewähren, soweit er bescheinigt, dass dies die ordnungsgemäße Vermögensverwaltung fördert.

(3) Die Entscheidung über die Rechnung beschränkt nicht das Recht des Pflegebefohlenen, An­sprüche, die sich aus der Vermögensverwaltung ergeben, auf dem streitigen Rechtsweg geltend zu machen.

Beendigung der Vermögensverwaltung, Schlussrechnung

§ 208. (1) Für den Inhalt der Schlussrechnung sowie für die Entscheidung darüber gelten die §§ 206 und 207 sinngemäß. Das Gericht hat dem Pflegebefohlenen, soweit dies erforderlich ist, den Inhalt der Schlussrechnung verständlich zu machen.

(2) Mit der Beendigung der Vermögensverwaltung hat das Gericht erforderlichenfalls dem gesetz­lichen Vertreter mit vollstreckbarem Beschluss die Übergabe des Vermögens an den Pflegebefohlenen oder an einen anderen gesetzlichen Vertreter aufzutragen.

(3) Der volljährig gewordene Pflegebefohlene ist aufzufordern, Vermögen, das sich in gerichtlicher Verwahrung befindet, zu übernehmen. Dabei ist er auf die Vorschriften über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse hinzuweisen. Maßnahmen nach § 193 Abs. 1 sind aufzuheben, sofern der Pflegebefohlene nicht deren befristete Aufrechterhaltung zur Abwehr sonst drohender Gefahren verlangt. Das Gericht hat dafür zu sorgen, dass die Beschränkung der Geschäftsfähigkeit in den öffentlichen Büchern und Registern gelöscht wird.

Vertraulichkeit der Vermögensverhältnisse des Pflegebefohlenen

§ 209. Auskünfte über die Vermögensverhältnisse dürfen nur den betroffenen Pflegebefohlenen und ihren gesetzlichen Vertretern, nicht aber sonstigen Personen erteilt werden.“

7. Die §§ 210 bis 217 werden aufgehoben.

8. Der § 222 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Bestimmungen der Zivilprozessordung über die Protokolle, die Beweise, die Einholung einer Beratung (§ 460 Z 6a ZPO), die Ermöglichung einer gütlichen Einigung (§ 460 Z 7a ZPO), die Verständigung des Krankenversicherungsträgers (§ 460 Z 11 ZPO) und, soweit es sich um eine Verein­barung im Sinne des § 55a Abs. 2 Ehegesetz handelt, über den Vergleich sind anzuwenden.“

9. Nach § 228 werden folgende §§ 228a bis 228d samt Überschriften eingefügt:

„Anerkennung ausländischer Entscheidungen über den Bestand einer Ehe

Anerkennung und Verweigerungsgründe

§ 228a. (1) Eine ausländische Entscheidung über die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, die Ehescheidung oder die Ungültigerklärung einer Ehe sowie über die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe ist nur wirksam, wenn deren Anerkennung vom Gericht ausgesprochen wird. Eine gerichtliche Entscheidung über die Anerkennung ist nicht erforderlich, wenn beide Ehegatten im Zeitpunkt der Erlassung der ausländischen Entscheidung ausschließlich dem Staat, dessen Behörde entschieden hat, angehört haben.

(2) Die Anerkennung der Entscheidung ist zu verweigern, wenn

           1. sie den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) offensichtlich widerspricht;

           2. das rechtliche Gehör eines der Ehegatten nicht gewahrt wurde, es sei denn, er ist mit der Entscheidung offenkundig einverstanden;

           3. die Entscheidung mit einer österreichischen oder einer früheren die Voraussetzungen für eine Anerkennung in Österreich erfüllenden Entscheidung unvereinbar ist, mit der die betreffende Ehe getrennt, geschieden, für ungültig erklärt oder das Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe festge­stellt worden ist;

           4. die erkennende Behörde bei Anwendung österreichischen Rechts international nicht zuständig gewesen wäre.

Verfahren der Anerkennung

§ 228b. (1) Die Anerkennung der Entscheidung kann beantragen, wer ein rechtliches Interesse daran hat, Verwaltungsbehörden auch dann, wenn die Anerkennung für ihre Entscheidung eine Vorfrage ist. Der Staatsanwalt ist zur Antragstellung befugt, wenn die Entscheidung auf einen den §§ 21 bis 25 des Ehegesetzes vergleichbaren Nichtigkeitsgrund gegründet ist.

(2) Dem Antrag sind eine Ausfertigung der Entscheidung und ein Nachweis ihrer Rechtskraft nach dem Recht des Ursprungsstaats anzuschließen. Im Fall der Nichteinlassung des Antragsgegners in das Verfahren des Ursprungsstaats ist überdies der Nachweis der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks oder eine Urkunde, aus der sich ergibt, dass die säumige Partei mit der ausländischen Entscheidung offenkundig einverstanden ist, vorzulegen.

(3) Das Gericht kann den Antragsgegner auch erst durch die Zustellung der Entscheidung in das Verfahren einbeziehen.

(4) Das Rechtsmittel der Vorstellung ist unzulässig. Für den Rekurs an das Gericht zweiter Instanz gilt Folgendes:

           1. Die Rekursschrift ist der Gegenseite zuzustellen. Ihr steht es frei, beim Gericht erster Instanz eine Rekursbeantwortung einzubringen.

           2. Die Frist für Rekurs und Rekursbeantwortung beträgt einen Monat. Befindet sich der gewöhn­liche Aufenthalt des Antragsgegners im Ausland und stellt ein Rekurs oder eine Rekursbeant­wortung seine erste Möglichkeit dar, sich am Verfahren zu beteiligen, so beträgt die Frist für den Rekurs oder die Rekursbeantwortung für ihn zwei Monate.

Antrag auf Nichtanerkennung

§ 228c. Die §§ 228a und 228b sind auf Anträge, mit denen die Nichtanerkennung einer ausländi­schen Entscheidung über den Bestand einer Ehe geltend gemacht wird, entsprechend anzuwenden.

Vorrang des Völkerrechts

§ 228d. Die §§ 228a bis 228c sind nicht anzuwenden, soweit nach Völkerrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften anderes bestimmt ist.“

10. Der § 230 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Protokolle, die Beweise, die Einholung einer Beratung (§ 460 Z 6a ZPO), die Ermöglichung einer gütlichen Einigung (§ 460 Z 7a ZPO) und über den Vergleich sind anzuwenden.“

11. Die Überschrift des Sechsten Hauptstücks lautet:

„Sechstes Hauptstück

Von der Annahme an Kindes statt, der Anerkennung der Vaterschaft, der Legitimation, der Überprüfung der Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder der Geschäftsfähigkeit und der Erklärung der Ehemündigkeit“

12. In § 261 wird die Wendung „4. Angaben über den Zeitpunkt der Beiwohnung“ aufgehoben.

13. § 266 samt Überschrift lautet:

„Überprüfung der Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder der Geschäftsfähigkeit

§ 266. (1) Im Verfahren zur Überprüfung der notwendigen Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit hat sich das Gericht über alle maßgebenden Umstände ausreichende Kenntnis zu verschaffen; dabei gelten die §§ 182a bis 182d sinngemäß.

(2) Soweit das Wohl des Minderjährigen eine unverzügliche Entscheidung erfordert, hat das Gericht vorläufig über das Vorliegen der notwendigen Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit zu entscheiden.

(3) Bestehen Gründe, die die Bestellung eines Sachwalters rechtfertigen würden, voraussichtlich über den Zeitraum der Minderjährigkeit hinaus fort, so hat das Gericht ein Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters bereits so zeitgerecht einzuleiten, dass die Bestellung des Sachwalters mit Eintritt der Volljährigkeit wirksam werden kann.“

Artikel VII

Änderungen des Rechtspflegergesetzes

Das Bundesgesetz vom 12. Dezember 1985 betreffend die Besorgung gerichtlicher Geschäfte durch Rechtspfleger, BGBl. Nr. 560/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/1997, wird wie folgt geändert:

1. In § 19 Abs. 1 Z 1 werden die Worte „Vormundschafts- und“ aufgehoben.

2. In § 19 Abs. 2 Z 1 werden die Worte „zur Verlängerung oder Verkürzung der Minderjährigkeit,“ durch die Worte „zur Entscheidung über das Vorliegen der notwendigen Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit“ ersetzt.

3. In § 19 Abs. 2 Z 3 wird das Wort „Vormündern,“ aufgehoben.

Artikel VIII

Änderung der Exekutionsordnung

Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2000, wird wie folgt geändert:

§ 54 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Ist die hereinzubringende Forderung eine Unterhaltsforderung oder eine Forderung auf sonstige wiederkehrende Leistungen, die auf demselben Rechtsgrund beruht, und liegen ihr mehrere Exekutions­titel zu Grunde, so genügt es, die hereinzubringende Forderung mit dem Gesamtbetrag anzuführen.“

Artikel IX

Änderungen des Personenstandsgesetzes

Die Personenstandsgesetz, BGBl. Nr. 60/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 91/1999, wird wie folgt geändert:

1.  § 53 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. die Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft und damit im Zusammenhang stehende Erklärungen;“

b) In Abs. 2 treten an die Stelle der Worte „angeführte Erklärung“ die Worte „angeführten Erklärungen“.

2. In § 54 Abs. 2 Z 1 treten an die Stelle der Worte „angeführte Erklärung“ die Worte „angeführten Erklärungen“.

3. § 74 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 53 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 sowie § 54 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des KindRÄG 2001, BGBl. I Nr. XXX/XXXX, treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.“

Artikel X

Änderungen des IPR-Gesetzes

Das Bundesgesetz vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht, BGBl. Nr. 304/1978, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 21 zweiter Satz lautet:

„Bei verschiedenem Personalstatut der Ehegatten ist das Personalstatut des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt maßgebend.“

2. § 22 wird aufgehoben.

Artikel XI

Änderung des Krankenanstaltengesetzes

Grundsatzbestimmung

Das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1956 über Krankenanstalten, BGBl. Nr. 1/1957, zuletzt ge­ändert durch BGBl. I Nr. 80/2000, wird wie folgt geändert:

§ 8 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Behandlungen dürfen an einem Pflegling nur mit dessen Zustimmung durchgeführt werden; fehlt dem Pflegling in diesen Angelegenheiten die eigene Handlungsfähigkeit, so ist die Einwilligung seines gesetz­lichen Vertreters erforderlich.“

Artikel XII

Änderungen des Gerichtsgebührengesetzes

Das Gerichtsgebührengesetz vom 27. November 1984, BGBl. Nr. 501, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2000, wird wie folgt geändert:

1. In der Tarifpost 14 wird die Z 1 aufgehoben, die bisherigen Z 2 bis 7 erhalten in ihrer fortgesetzten Reihenfolge die Bezeichnungen „1.“, „2.“, „3.“, „4.“, „5.“ und „6.“.

2. Die Tarifpost 12 wird wie folgt geändert:

a) in der Spalte „Gegenstand“ wird der lit. a nach der Z 2 folgende Z 3 angefügt:

         „3. Verfahren zur Anerkennung ausländischer Eheentscheidungen (§ 228b AußStrG)“;

b) in der Spalte „Höhe der Gebühren“ wird zur neuen Z 3 gehörig nachstehender Betrag angefügt:

„990 S“.

Artikel XIII

Änderung der Vierten Durchführungsverordnung zum Ehegesetz

Die Vierte Durchführungsverordnung zum Ehegesetz, dRGBl. I Nr. 654/1941, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1978, wird wie folgt geändert:

§ 24 wird aufgehoben.

Artikel XIV

Änderung des Jugendwohlfahrtsgesetzes 1989

Das Jugendwohlfahrtsgesetz 1989, BGBl. Nr. 161/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/1999, wird wie folgt geändert:

§ 41 hat zu lauten:

§ 41. (1) Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft und damit im Zusammenhang stehende Erklärungen hat jeder Jugendwohlfahrtsträger zu beurkunden und zu beglaubigen.

(2) Der Jugendwohlfahrtsträger hat Ausfertigungen der von ihm beurkundeten Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft sowie der von ihm beurkundeten damit im Zusammenhang stehenden Erklärungen und der ihm hiefür übergebenen beglaubigten Erklärungen der zuständigen Personenstands­behörde, gegebenenfalls auch dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger zu übermitteln.“

Artikel XV

Änderung des Bankwesengesetzes

Das Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2000, wird wie folgt geändert:

§ 36 erster Satz lautet:

„Kreditinstitute haben in ihren Geschäftsbeziehungen zu Jugendlichen (Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht beendet haben) folgende Sorgfaltspflichten zu beachten:“.

Artikel XVI

Mediation

§ 1. Ein zwischen, wenngleich bloß möglichen, Parteien eines Pflegschaftsverfahrens oder ihren gesetzlichen Vertretern berufsmäßig und auf der Grundlage einer fachlichen Ausbildung in Mediation vermittelnder Dritter (Mediator) ist zur Verschwiegenheit über die Tatsachen verpflichtet, die ihm bei den auf die gütliche Einigung abzielenden Gesprächen anvertraut oder sonst bekannt wurden. Durch solche Gespräche sind der Anfang und die Fortsetzung der Verjährung oder sonstige Fristen zur Geltendmachung kindschaftsrechtlicher Ansprüche gehemmt.

§ 2. Eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nach § 1 ist ebenso zu bestrafen wie eine verbotene Veröffentlichung nach § 301 Abs. 1 StGB, sofern dadurch ein berechtigtes Interesse verletzt wird und der in seinem Interesse Verletzte dies verlangt.

Artikel XVII

Verordnungsermächtigung

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung die Anlegung von Mündelgeld in anderen Formen als nach §§ 230a und 230b ABGB ohne Genehmigung des Gerichtes für geeignet zu erklären. Er hat dabei die Veranlagungsziele des § 230 ABGB zu beachten und sich an deren Konkretisierung in den §§ 230a und 230b ABGB zu orientieren sowie auf die Erfordernisse des Europäischen Gemeinschaftsrechts Bedacht zu nehmen.

§ 2. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung die Anlegung von Mündel­geld in anderen Formen als nach §§ 230c und 230d ABGB ohne Genehmigung des Gerichtes für geeignet zu erklären. Er hat dabei die Veranlagungsziele des § 230 ABGB zu beachten und sich an deren Konkreti­sierung in den §§ 230c und 230d ABGB zu orientieren sowie auf die Erfordernisse des Europäischen Gemeinschaftsrechts Bedacht zu nehmen.

Artikel XVIII

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit 1. Juli 2001 in Kraft.

(2) Die Art. IV Z 5 und 11 bis 13 (§§ 109a und 114a JN), VI Z 1 und 9 (§§ 185d bis 185h und 228a bis 228d AußStrG), XII (Änderungen des Gerichtsgebührengesetzes) und XIII (Änderung der Vierten Durchführungsverordnung zum Ehegesetz) in der Fassung dieses Bundesgesetzes treten mit 1. März 2001 in Kraft.

(3) Auf Grund dieses Bundesgesetzes können ab dem Tag der Kundmachung Verordnungen erlassen werden; sie treten frühestens ab dem Tag des Inkrafttretens der jeweils maßgebenden Bestimmung in Kraft.

§ 2. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes sind Personen, die kraft Gesetzes oder kraft gerichtlicher Verfügung zu Vormündern oder Sachwaltern für Minderjährige bestellt sind, im Umfang ihrer Bestellung mit der Obsorge betraut. Die Bestellung eines Sachwalters für eine minderjährige Person nach § 273 ABGB hat, soweit der Wirkungsbereich des Sachwalters reicht, die Wirkungen eines Ausspruchs nach § 154b ABGB. Der Sachwalter ist kraft Gesetzes enthoben. Der Jugendwohlfahrtsträger als Sachwalter nach § 212 Abs. 2 und 3 ABGB in der geltenden Fassung wird neben dem sonstigen gesetzlichen Vertreter Vertreter des Kindes nach § 212 Abs. 2 und 3 in der Fassung dieses Bundesgesetzes.

§ 3. (1) § 163e Abs. 1 ABGB gilt auch für Anerkenntnisse, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem Standesbeamten zugekommen sind.

(2) § 163e Abs. 2 bis 4 ABGB gelten nur für Anerkenntnisse, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem Standesbeamten zugekommen sind.

§ 4. Rechtskräftige Entscheidungen über die Verlängerung der Minderjährigkeit bleiben unberührt. Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Verlängerung der Minderjährigkeit bestimmen sich nach dem bisher geltenden Recht, wenn das Verfahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet wurde.

§ 5. (1) Hat ein Kind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes das 14. Lebensjahr bereits vollendet, so sind ihm Unterhaltsvorschüsse nach dem Unterhaltsvorschussgesetz 1985, BGBl. Nr. 451/1985, in der jeweils geltenden Fassung ungeachtet des Eintritts der Volljährigkeit längstens bis zum Ende des Monats, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet, wie bisher weiter zu gewähren. Solange die Vorschüsse gewährt werden, bleibt die gesetzliche Vertretung des Jugendwohlfahrtsträgers unberührt und der Übergang der Unterhaltsforderungen des Kindes auf den Bund tritt nicht ein.

 

(2) Das anspruchsberechtigte Kind hat aber, abgesehen vom Verlangen auf Einstellung der Unterhaltsvorschüsse, das Recht, die Auszahlung an sich selbst zu verlangen. In diesen Fällen treffen das Kind insbesondere die Pflichten nach § 21 und § 22 Unterhaltsvorschussgesetz. Soll dieses Verlangen Wirkungen für den Folgemonat entfalten, muss es bis spätestens 15. des laufenden Monats bei Gericht eingelangt sein.

(3) Beantragt ein Volljähriger, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes das 14. Lebensjahr vollendet hat, die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen bis längstens zum Ende des Monats, in dem er das 19. Lebensjahr vollendet, so wird mit der Rechtskraft der Bewilligung der Jugendwohlfahrtsträger für die Dauer der Vorschussgewährung kraft Gesetzes Vertreter zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche. Die Auszahlung hat an das anspruchsberechtigte Kind selbst zu erfolgen; dieses treffen insbesondere die Pflichten nach § 21 und § 22 Unterhaltsvorschussgesetz. Der Übergang der Unterhaltsforderungen auf den Bund tritt nicht ein, solange Unterhaltsvorschüsse gewährt werden.

§ 6. Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes über die Rechnungslegung sind anzuwenden, sofern die Rechnungslegungsperiode frühestens mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnen hat.

§ 7. Die Voraussetzungen, das Verfahren und die Wirkung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über den Bestand einer Ehe und betreffend die Vollstreckung ausländischer Entscheidungen über die Regelung der Obsorge und das Recht auf persönlichen Verkehr bestimmen sich nach dem bisher geltenden Recht, wenn das Verfahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet wurde.

§ 8. Tarifpost 14 Z 1 des Bundesgesetzes vom 27. November 1984, BGBl. Nr. 501, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2000, ist auf Verfahren betreffend die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über den Bestand einer Ehe weiter anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet worden sind.

§ 9. Von § 146c ABGB abweichende Regelungen über die Handlungsfähigkeit minderjähriger Kinder in besonderen Vorschriften bleiben unberührt.

§ 10. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich Art. IX Z 1 lit.a und Z 2 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,

           2. hinsichtlich des Art. IX Z 1 lit. b der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und für Justiz,

           3. hinsichtlich Art. XIV die Bundesregierung,

           4. hinsichtlich Art. XVII § 1 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,

           5. im Übrigen der Bundesminister für Justiz.

(2) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu Art. XI innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.

(3) Die Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich Art. XI steht dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu.

 

Entschließung

Der Bundesminister für Justiz wird ersucht, bis 31. Dezember 2001 dem Nationalrat einen Gesetzes­vorschlag zuzuleiten, der unter Berücksichtigung bisheriger Erfahrungen die rechtlichen Voraussetzungen und den rechtlichen Rahmen für die Ausübung der Mediation regelt.

 

Entschließung

Der Bundesminister für Justiz wird ersucht, dem Nationalrat bis Ende 2005 einen Bericht über die Aus­wirkungen der Neuregelungen des Kindschaftsrechts, insbesondere was die Akzeptanz der Obsorge- und Besuchsrechtsregelungen, die Wirkungen auf das Kindeswohl und was die Form der Konfliktaustragung anlangt, vorzulegen.

 

Abweichende persönliche Stellungnahme

der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits

gemäß § 42 Abs. 5 GOG

zum Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage für ein Bundesgesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Ehegesetz, das Unterhaltsvorschussgesetz, die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozessordnung, das Außerstreitgesetz, das Rechtspflegergesetz, die Exekutionsordnung, die Strafprozessordnung 1975, das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht, das Gerichtsgebührengesetz, das Strafgesetzbuch, das Bankwesengesetz und das Krankenanstaltengesetz geändert werden (Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001 – KindRÄG 2001, 296 dBlg, XXI. GP)

 

Grundsätzliches

Das Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001 beinhaltet eine Reihe von legislativen Maßnahmen, die auch von Grüner Seite nur positiv beurteilt werden können. Im Ministerialentwurf war auch noch vorgesehen, dass die so genannte gemeinsame Obsorge erst nach einer Abkühlungsphase von einem Jahr, und zwar nur über gemeinsamen Antrag beider Elternteile bewilligt werden sollte. Auf dieser Basis wäre auch ein Konsens aller Parteien zu erreichen gewesen. Daran sind aber die derzeitigen Koalitionsparteien offensichtlich nicht mehr interessiert. So hat zwar über Druck der Oppositionsparteien noch ein Hearing mit ExpertInnen stattgefunden, für die Regierung war dies aber offensichtlich nur eine notwendige Pflichtübung, denn bereits nach dem ersten Tag (nach Anhörung eines Drittels der ExpertInnen) standen die geplanten Abänderungen fest, die bereits bei den Parteiengesprächen angekündigt wurden. Es war also von vornherein klar, dass man auf die differenzierten und teils sehr kritischen Stellungnahmen zur Regierungsvorlage insbesondere von Frau Univ.-Prof. Dr. Astrid Deixler-Hübner, Univ.-Prof. Dr. Max Friedrich, Univ.-Prof. Dr. Ernst Berger, Frau Dr. Brigitte Hornyik, der Vertreterin der Kinder und JugendanwältInnen Frau Monika Pinterits, Frau RA Dr. Helene Klaar, der Vertreterin der Österreichi­schen Plattform für Alleinerziehende Frau Ingrid Piringer sowie von Frau Elisabeth Paschinger vom Verein der Amtsvormünder Österreichs ua. nicht eingehen würde. Erhebliche Bedenken gegen die ge­planten Bestimmungen betreffend die so genannte gemeinsame Obsorge haben auch mehrere Bundes­länder insbesondere das Land Tirol und das Land Oberösterreich angemeldet.

Obsorge beider Elternteile beinhaltet Rechte und Pflichten

Der juristische Begriff der Obsorge für ein Kind beinhaltet sowohl Rechte als auch Pflichten. Obzwar es im Gesetz keine Definition im engen Sinne gibt, besagt § 144 ABGB, der die Überschrift „Obsorge“ trägt, im ersten Halbsatz Folgendes: „Die Eltern haben das minderjährige Kind zu pflegen und zu erziehen, sein Vermögen zu verwalten und es zu vertreten.“ Dies ist also Obsorge: einerseits Betreuung, „Erziehung“ und Pflege, andererseits Vermögensverwaltung und Vertretung.

In aufrechter Ehe haben die Eltern eines Kindes beide die Obsorge, sie haben also beide Rechte und Pflichten. Aus der Praxis ist jedoch bekannt, dass bis heute Pflege und Betreuung der Kinder hauptsächlich von Frauen wahrgenommen werden, das heißt, dass auch in aufrechter Ehe die Pflichten stärker die Mütter als die Väter treffen. Nach einer Scheidung war die Rechtslage bisher so, dass nur ein Elternteil die Obsorge für das Kind haben konnte, zumeist war das jener Elternteil, bei dem das Kind im Haushalt lebt, das ist in zirka 95% der Fälle die Mutter. Wenn sich die Eltern betreffend ihrer Kinder auch nach der Scheidung weiter verstanden haben, war es selbstverständlich möglich, dass sie Entscheidungen für ihr Kind gemeinsam treffen konnten. Wenn es Eltern bisher wichtig war, dass diese Entschei­dungsbefugnis des nicht offiziell obsorgeberechtigten Elternteils nach außen dringt, so konnten sie auch dies – mittels Erteilung einer Vollmacht – erreichen.

Wenn – wie vorgesehen – zu einer generellen Obsorge beider Elternteile nach Scheidung übergegangen werden soll, ergibt sich aus meiner Sicht folgendes Problem: Da es nach wie vor in den meisten Fällen (zirka 90% bis 95%) so ist, dass Kinder nach der Scheidung im Haushalt der Mutter verbleiben, haben Mütter weiterhin nach der Scheidung ganz überwiegend die Pflege- und Betreuungsarbeit zu leisten. Die Rechte aber, Entscheidungen für das Kind zu treffen, hat dann zu gleichen Teilen der Vater. Solange sich die Eltern betreffend die Kindesangelegenheiten gut verstehen, ist dies auch kein Problem.

Reale Lebensbedingungen der Kinder sollten Maßstab sein

Ich sehe durch diese Regelung die Gefahr eines – wenn auch möglicherweise unbeabsichtigten – Rück­kehrens in urpatriarchalische familienrechtliche Zeiten, wo etwa, geltendes Recht in Österreich bis zum 1. Jänner 1978, in § 147 ABGB unter der Überschrift: „Besondere Rechte des Vaters: Väterliche Gewalt“ normiert war: „Die Rechte, die vorzüglich dem Vater als Haupt der Familie zustehen, machen die väterliche Gewalt aus; besonders fällt darunter die Pflicht des Vaters, seine minderjährigen ehelichen Kinder als gesetzlicher Vertreter in allen Angelegenheiten zu vertreten.“ Der Mutter hingegen war Folgendes aufgetragen (§ 141 ABGB): „Die Pflege ihres Körpers und ihrer Gesundheit ist hauptsächlich die Mutter auf sich zu nehmen verbunden.“ Damals war die geschlechtsspezifische Verteilung von Rechten und Pflichten eindeutig: Die Mutter hatte das Kind zu pflegen und zu betreuen, der Vater hatte es als gesetzlicher Vertreter nach außen zu vertreten.

Verantwortung für das Kind zeigt sich in der täglichen Ausübung der Obsorgeverpflichtung. Diese Verpflichtung kann jedoch der Elternteil, der wegzieht aus dem gemeinsamen Haushalt, ausschließlich auf die Ausübung der sich aus der Obsorge ergebenden Rechte beschränken: er möchte an der Erziehung zwar teilhaben, kann es aber de facto nicht. Er wird daher versuchen, Einfluss in Form von Verhaltensvorgaben zu nehmen und so Druck beim betreuenden Elternteil erzeugen. Dieser wiederum wird sich unter Umständen diesem Druck durch einen Verzicht auf Unterhaltsleistungen entziehen wollen. Schon jetzt beobachten wir leider sehr häufig das Phänomen, dass Frauen, die unter Druck stehen, zu den seltsamsten Vergleichen bereit sind, wie etwa der Schad- und Klagloshaltungen den eigenen Unterhalt betreffend. Eine Stärkung der Rechte desjenigen, der sich den Pflichten entzieht, aber dafür zumeist der Finanz­kräftigere ist, wird Konflikte genau dort schaffen, wo das Gesetz es verhindern möchte.

Kooperationsbereitschaft, Einvernehmen lässt sich immer nur bei demjenigen erzwingen – sofern dies auf einvernehmlicher Basis beider Elternteile passiert, gibt es auch bisher keine Probleme –, der in der schwächeren Position ist und darüber weiß. Siehe auch die Aussagen von Frau Elisabeth Paschinger, der Vorsitzenden des Vereines der Amtsvormünder/innen, denen nichts hinzufügen ist. Dazu ist auch anzumerken, dass unterschiedliche Lebenssituationen unterschiedlich zu behandeln sind. Von diesem Verfassungsgrundsatz wird aber mit dieser Regelung abgegangen.

Schutz und Sicherheit für das Kind und keine Wiese für Machtspiele

Als hauptsächliches Motiv für die Einführung der so genannten gemeinsamen Obsorge wurden Machtent­zug und Kastrationsgefühle des nicht betreuenden Elternteils (in der Regel der Vater) genannt. Das Kindschaftsrecht ist und darf keine Wiese für Machtspiele sein! Es soll dem Kind Sicherheit und Schutz bieten: Schutz vor Konflikten, die es nicht selbst verschuldet hat, für die es sich aber verantwortlich und damit schuldig fühlt und Sicherheit darüber, dass alle Personen, die es liebt, ihre Pflichten genau kennen und auch wahrnehmen. Die Annahme, dass die automatische Einführung der Obsorge beider Elternteile nach Scheidung zu einer Veränderung der Moral in diesem Bereich führt, ist reiner Mythos. Während in dem auch häufig als Beispiel zitierten Schweden Männer bereits während aufrechter Ehe nach dem Prinzip halbe/halbe leben. 44% der schwedischen Väter gehen in Karenz und 43% der Zeit die arbeitende Eltern mit ihren Kindern verbringen, wird von Vätern wahrgenommen. In Österreich sind wir noch immer dem traditionellen Muster der Frau als fast alleinige Betreuerin der Kinder verhaftet wie aus dem letzten Familienbericht eindeutig hervorgeht. Eine so genannte gemeinsame Obsorge gibt Männern zum gegen­wärtigen Zeitpunkt einen strukturellen Bedeutungszuwachs während sie gleichzeitig die Abhängigkeit von Frauen erhöht. Gerade aber diejenigen Abgeordneten die seinerzeit die Aktion des Frauenministe­riums halbe/halbe massiv kritisierten sind nun die heftigsten VerfechterInnen der Beibehaltung der Obsorge beider Elternteile auch nach der Scheidung, wie es das Gesetz nun vorsieht.

Zeugnisverweigerungsrecht auch für LebensgefährtInnen wie im Strafrecht

 

Das Zeugnisverweigerungsrecht in der ZPO (§ 321) sollte wie im Strafrecht auch auf die im gemeinsamen Haushalt lebenden LebensgefährtInnen ausgedehnt werden. Für diese unterschiedliche Behandlung der LebensgefährtInnen im Zivil- und Strafrecht gibt es keine sachliche Rechtfertigung, zumal ja Personen nach der Scheidung dieses Entschlagungsrecht sehr wohl zusteht.