373 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Bericht

des Justizausschusses


über die Regierungsvorlage (297 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Strafvollzugs­gesetz, die Strafprozeßordnung 1975, das Finanzstrafgesetz und das Verwaltungsstraf­gesetz 1991 geändert werden


Der wesentliche Inhalt des Entwurfs lässt sich wie folgt zusammenfassen:

1. Ausgliederung des Rechtsbeschwerdewesens aus dem Bundesministerium für Justiz sowie Ver­besserung des Rechtsschutzes für Strafgefangene durch

1.1. Einrichtung von unabhängigen Vollzugskammern bei den Oberlandesgerichten, die als Kollegialbe­hörden mit richterlichem Einschlag (den Anforderungen eines Tribunals im Sinne des Art. 6 MRK ent­sprechend) über Rechtsbeschwerden gegen den Anstaltsleiter und dessen Entscheidungen und Anordnun­gen entscheiden sollen;

1.2. Neustrukturierung des Beschwerdeverfahrens.

2. Anhebung der für die Zuständigkeit einer Strafvollzugsanstalt zum Vollzug einer Freiheitsstrafe maßgeblichen Strafzeit von (mehr als) einem Jahr auf achtzehn Monate.

Der Justizausschuss hat die Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 16. November 2000 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war der Abgeordnete Werner Miedl.

Die Abgeordneten Mag. Dr. Maria Theresia Fekter und Dr. Harald Ofner sowie die Abgeordnete Mag. Terezija Stoisits brachten je einen Abänderungsantrag ein.

Der Abänderungsantrag der Abgeordneten Mag. Dr. Maria Theresia Fekter und Dr. Harald Ofner war wie folgt begründet:

„Zu Z 7 (Änderungen der Strafprozessordnung):

Es wird immer wieder kritisiert, dass es zu häufigen Änderungen ein und desselben Gesetzes kommt.

Da zur Zeit im Zusammenhang mit dem Kindschaftsrecht ebenfalls Änderungen der Strafprozessordnung notwendig sind, sollen diese in dieses Gesetzesvorhaben aufgenommen werden, um die Zahl der Novellierung des StGB bzw. der StPO zu verringern.

Um die in den Erläuterungen zum KindRÄG enthaltenen Überlegungen, bei Recherchen in Parlamenta­rischen Materialien auffindbar zu erhalten, sollen diese in den Abänderungsantrag aufgenommen werden, um damit über den Bericht des Justizausschusses zugänglich zu bleiben:

Mit den im Kindschaftsrecht enthaltenen Regelungen betreffend die Mediation werden die Regelungen über die Verschwiegenheitspflicht und deren strafrechtliche Sanktion sowie die zivilrechtlichen Regelungen über die Auswirkungen der Mediation nach dem Vorbild des § 99 EheG in der Fassung des Eherechts-Änderungsgesetzes 1999 für den Bereich des Kindschaftsrechtes geregelt.

Dabei gibt es insofern eine Überschneidung zu § 99 EheG, als zu den Folgen einer Scheidung auch die Zuteilung der Obsorge und die Regelung des Rechtes auf persönlichen Verkehr sowie die Festsetzung des Unterhaltsanspruchs minderjähriger Kinder gehören können. Durch die weitgehend übereinstimmende Fassung sind allerdings unterschiedliche Ergebnisse für den Bereich der Scheidungsmediation und der kindschaftsrechtlichen Mediation nicht zu erwarten.

Eine Auswirkung der Neuregelung wird allerdings sein, dass auch in denjenigen Fällen, in denen im Zuge der Mediation des Gesamtkomplexes einer Scheidung auch Rechte und Ansprüche des Kindschaftsrechtes betroffen sind, die Hemmung des Fristenlaufes Platz greift. So kann etwa durch eine Scheidungs­mediation, die auch minderjährige eheliche Kinder betrifft, die Frist für die Erhebung einer Ehelichkeits­bestreitungsklage oder die Verjährungsfrist für den Unterhaltsanspruch des Kindes für den Zeitraum der Mediation entsprechend gehemmt werden.

Mit der aus dem Kindschaftsrecht hierher übernommenen Regelung werden die entsprechenden Anpas­sungen in der Strafprozessordnung vorgenommen. Dabei wurde von der engen sprachlichen Fassung, die auf die Mediation nach § 99 EheG abstellt, aus Gründen einer Entlastung des Wortlautes abgegangen. Vom Vernehmungsverbot bzw. vom Entschlagungsrecht sind daher und im Hinblick auf ihre mit einer gerichtlichen Strafdrohung geschützten Verschwiegenheitspflicht nur Mediatoren im Sinne des § 99 EheG und des Art. XVI des vorgeschlagenen Bundesgesetzes begünstigt, nicht jedoch Mediatoren, die in anderen, gesetzlich noch nicht vergleichbar geregelten Bereichen tätig werden. Die Neuregelung führt allerdings insofern zu einer inhaltlichen Änderung, als sie in Zukunft wohl auch jene weiteren Bereiche betreffen wird, in denen Mediation in die Rechtspflege betreffenden Vorschriften gesetzlich in gleicher Weise geregelt ist.“

Bei der Abstimmung wurde die Regierungsvorlage in der Fassung des Abänderungsantrages der Abgeord­neten Mag. Dr. Maria Theresia Fekter und Dr. Harald Ofner mit Stimmenmehrheit angenommen.

Der Abänderungsantrag der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits fand hingegen keine Mehrheit im Aus­schuss.

Ferner beschloss der Ausschuss mit Stimmenmehrheit folgende Feststellungen zum Abänderungsantrag der Abgeordneten Mag. Dr. Maria Theresia Fekter und Dr. Harald Ofner:

„Zu Art. I Z 3:

Zu § 11a Abs. 2 StVG:

In der Regieruntgsvorlage wurde aus einem Redaktionsversehen der letzte Satz des § 11a Abs. 2, wonach das dritte Mitglied der Vollzugskammer wahlweise aus einem der in dieser Bestimmung genannten Berufsgruppen zu bestellen ist, irrtümlicherweise gestrichen. Dieser Satz wäre wieder einzufügen.

Zu § 11b Abs. 1 StVG:

Es wäre dafür Sorge zu tragen, dass eine neuerliche Bestellung eines Mitgliedes der Vollzugskammer möglich ist. Dies würde auch den Intentionen des Gesetzes, wonach bei den Oberlandesgerichten ein Vollzugs-Know-how aufgebaut werden soll, entsprechen.

Zu § 11g Z 1 StVG:

In den §§ 44a bis 44g AVG finden sich Sonderregeln für Großverfahren, an denen mehr als 100 Personen beteiligt sind. Da solche Verfahren im Rahmen des Beschwerdewesens des StVG nahezu undenkbar sind, sollen diese Bestimmungen in die Ausnahmeregelung des § 11g Z 1 aufgenommen werden.

Das Beschwerdeverfahren ist zwar grundsätzlich als Aktenverfahren konzipiert. Da jedoch in einigen Fällen auch Zeugeneinvernahmen notwendig werden können, erscheint es zweckmäßiger, die Zeugen­gebührenvorschriften der §§ 51a bis 51d AVG nicht von der Geltung auszunehmen.

Da die Entscheidungen der Vollzugskammer in der Regel letztinstanzliche sind, sollen auch stattgebende Rechtsmittelentscheidungen eine Begründung enthalten. § 67 AVG ist daher nicht in die Ausnahme­regel aufzunehmen.

Bei den Ausnahmebestimmungen wurde irrtümlicherweise der bereits aufgehobene § 73 Abs. 4 genannt; dies ist zu berichtigen.

Zu § 11g Z 2 StVG:

§ 61 Abs. 1 AVG, wonach in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben ist, ob der Bescheid noch einem weiteren Rechtszug unterliegt oder nicht, soll auch im Beschwerdeverfahren wegen eines Ordnungsstraf­erkenntnisses anzuwenden sein.

Die Entscheidungsfrist des § 73 Abs. 1 AVG soll auch für Beschwerdeerkenntnisse im Ordnungsstraf­verfahren gelten.

§ 15 VStG regelt die Widmung von Geldstrafen. Danach fließen diese an örtliche Sozialhilfeverbände ab. Es spricht jedoch vieles dafür, die bisherige Praxis, wonach die Geldbuße im Ordnungsstrafverfahren der Vollzugsverwaltung zufließen, beizubehalten.

Da § 19a VStG (Anrechnung der Vorhaft) im Verfahren erster Instanz zur Anwendung kommt (§ 107 Abs. 4 StVG), erscheint es sachgerecht, diese Bestimmung auch in die Verfahrensvorschriften für das Beschwerdeverfahren aufzunehmen.

§ 20 VStG regelt die außerordentliche Milderung der Strafe, wobei in bestimmten Fällen die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden kann. Da das StVG keine Mindeststrafe kennt, würde kein Anwendungsbereich für diese Bestimmung bleiben, weshalb sie zu streichen ist.


Da es auch im Beschwerdeverfahren zu Zeugeneinvernahmen kommen kann, soll § 38 VStG (Ent­schlagungsrecht für Angehörige) gelten.

Im Beschwerdeverfahren wegen Ordnungswidrigkeiten (wie auch teilweise im Verfahren erster Instanz – siehe § 107 Abs. 4 StVG) sollen die Bestimmungen über die Kostentragungspflicht (§§ 44a Z 5, 64 bis 66 VStG) zur Anwendung kommen.

2

Zu Art. I Z 7a:

Seit der Strafvollzugsnovelle 1993, BGBl. Nr. 799, orientiert sich die (Brutto-)Arbeitsvergütung der Strafgefangenen an dem auf eine Arbeitsstunde entfallenden Bruttoarbeitsentgelt eines mindestens 18 Jahre alten, mit leichten Tätigkeiten beschäftigten Metallhilfsarbeiters ohne Zweckausbildung gemäß dem lohnrechtlichen Teil des Kollektivvertrages für die eisen- und metallerzeugende und -verarbeitende Industrie Österreichs. Sie ist vom Bundesminister für Justiz unter Bedachtnahme auf die erforderliche Qualifikation sowie die Schwere der Arbeit durch Verordnung in fünf Stufen festzusetzen, wobei die Vergütung in der niedrigsten Stufe 60 vH des erwähnten Bruttoarbeitsentgelts und in der höchsten Stufe das Eineinhalbfache der niedrigsten Stufe zu betragen hat. Im Falle kollektivvertraglicher Änderungen hat der Bundesminister für Justiz die Arbeitsvergütung innerhalb eines Vierteljahres nach Abschluss der Tarifverhandlungen durch Verordnung anzupassen. Die letzte Anpassung erfolgte mit der Verordnung BGBl. II Nr. 477/1999 per 1. Jänner 2000; die Arbeitsvergütung beträgt seither die nunmehr vorgeschla­genen Ausgangswerte. Insoweit soll eine Grundorientierung am Metallhilfsarbeiterlohn erhalten bleiben; ebenso die bewährte Abstufung.

Die Valorisierung nach Maßgabe der Lohnentwicklung bei den Metallern hatte jedoch zur Folge, dass die Zuwachsraten der letzten Jahre überdurchschnittlich waren. Aus Einsparungsgründen wird nunmehr vorgeschlagen, auf die durchschnittliche Lohnentwicklung abzustellen, wie sie in dem von der Statistik Österreich errechneten Tariflohnindex zum Ausdruck kommt. Der vorgeschlagene Anpassungsmechanis­mus entspricht dabei in etwa jenem, der bis zur Strafvollzugsnovelle 1993 gegolten hat (der allerdings am Verbraucherpreisindex ausgerichtet war). Die erste Folgeerhöhung soll mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 in Betracht kommen.

Zu Art. I Z 8:

Mit der vorgeschlagenen Neufassung des § 107 Abs. 7 soll der engen Auslegung, die die Bestimmung durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes seit der Strafvollzugsnovelle 1993 erfahren hat, begegnet werden.

Zu Art. I Z 10:

Mit der vorgeschlagenen Änderung sollen im § 63 Abs. 3 und 5 AVG genannte Elemente des Berufungs­verfahrens nach dem AVG ausdrücklich für das Beschwerdeverfahren nach dem StVG normiert werden. Eine Regelung dieser Bestimmungen im § 11g kommt, da sie dem eigentlichen Verfahren vor den Voll­zugskammern vorgelagert sind, nicht in Betracht.

Zu Art. I Z 11:

Die Vollzugskammern entscheiden grundsätzlich letztinstanzlich. Danach kann nicht ausgeschlossen werden, dass es zu gewissen Judikaturdifferenzen kommen kann. Insbesondere um für einen solchen Fall die Möglichkeit für eine für die Vollzugspraxis mitunter (etwa im Hinblick auf Überstellungen von einem OLG-Sprengel in einen anderen) wichtige Vereinheitlichung der Rechtslage zu eröffnen, soll der Bundes­minister für Justiz in Anlehnung an Bestimmungen wie § 38 Asylgesetz 1997, § 45 Biozid-Produkte-Gesetz, § 74 Fremdengesetz 1997, § 21a Güterbeförderungsgesetz 1995, § 91 Sicherheitspolizeigesetz oder § 116 Wasserrechtsgesetz 1959 das Recht eingeräumt bekommen, Amtsbeschwerde an den Ver­waltungsgerichtshof zu erheben.“

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwuf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2000 11 16

                                  Werner Miedl                                                    Mag. Dr. Maria Theresia Fekter

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau

Anlage 1

Bundesgesetz, mit dem das Strafvollzugsgesetz, die Strafprozeßordnung 1975, das Finanz­strafgesetz und das Verwaltungsstrafgesetz 1991 geändert werden


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderungen des Strafvollzugsgesetzes

Das Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2000, wird wie folgt geändert:

1. Im § 9 werden in den Abs. 1 und 2 die Worte „ein Jahr“ durch die Worte „achtzehn Monate“ ersetzt.

2. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Inhalt erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

b) Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Dem Anstaltsleiter stehen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Aufsicht über den Strafvollzug in der ihm unterstellten Anstalt sowie die Entscheidung über Beschwerden gegen Strafvollzugsbedienstete oder deren Anordnungen zu.“

3. Nach dem § 11 werden folgende Bestimmungen eingefügt:

„Vollzugskammern

§ 11a. (1) Die Entscheidung über Beschwerden gegen den Anstaltsleiter oder gegen eine von ihm getroffene Entscheidung oder Anordnung steht der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht für die in dessen Sprengel gelegenen Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen zu. Beim Oberlandesgericht Wien sind zwei Vollzugskammern einzurichten, eine für die Sprengel des Landesgerichtes für Strafsachen Wien und des Landesgerichtes Korneuburg sowie eine weitere für die Sprengel der Landesgerichte St. Pölten, Krems an der Donau, Wiener Neustadt und Eisenstadt.

(2) Eine Vollzugskammer besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Der Vor­sitzende muss Richter des Dienststandes sein. Ein weiteres Mitglied muss Bundesbediensteter des Dienst­standes sein und ist aus dem Kreis der Anstaltsleiter, deren Stellvertreter oder sonstiger erfahrener Strafvollzugsbediensteter zu bestellen. Das dritte Mitglied ist wahlweise aus einer der in diesem Absatz genannten Berufsgruppen zu bestellen.

(3) Für jedes Mitglied sind ein erstes und ein zweites Ersatzmitglied, erforderlichenfalls auch weitere Ersatzmitglieder, zu bestellen. Auf die Ersatzmitglieder sind die Bestimmungen über die Mitglieder sinngemäß anzuwenden.

(4) Mitglieder der Vollzugskammer sind von der Entscheidung im Beschwerdeverfahren ausge­schlossen, wenn

           1. sie an der in Beschwerde gezogenen Entscheidung oder Anordnung mitgewirkt haben;

           2. andere Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen.

§ 11b. (1) Der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder der Vollzugskammer sowie die Ersatzmit­glieder werden vom Bundesminister für Justiz nach Einholung eines Vorschlages des Präsidenten des Oberlandesgerichtes für eine Funktionsperiode von sechs Jahren bestellt. Die erste Funktionsperiode beginnt mit 1. Jänner 2002. Soweit während einer laufenden Funktionsperiode Bestellungen notwendig werden, sind sie für die restliche Funktionsperiode vorzunehmen. Eine neuerliche Bestellung ist zulässig.

(2) Jede zu besetzende Stelle ist vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes auszuschreiben. Die Ausschreibung ist an der Amtstafel des Oberlandesgerichtes anzuschlagen und auch auf andere geeignete Weise zu verlautbaren.

(3) § 31 Abs. 1 und § 33 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 des Richterdienstgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

§ 11c. (1) Die Mitgliedschaft zur Vollzugskammer ruht während der Zeit einer (vorläufigen) Suspen­dierung, (einstweiligen) Enthebung oder Außerdienststellung sowie während eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Ableistung eines Wehr-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.

(2) Die Mitgliedschaft zur Vollzugskammer endet mit Ablauf der Funktionsperiode, mit der rechts­kräftigen Verhängung einer anderen Disziplinarstrafe als eines Verweises oder mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand. Für ein richterliches Mitglied endet die Mitgliedschaft überdies, sobald es nicht mehr auf eine Richterplanstelle ernannt ist.

(3) Wenn ein Mitglied

           1. aus gesundheitlichen Gründen sein Amt nicht mehr ausüben kann,

           2. aus anderen wichtigen Gründen an der Ausübung seines Amtes nicht bloß vorübergehend ver­hindert ist oder

           3. die ihm obliegenden Amtspflichten als Mitglied der Vollzugskammer grob verletzt oder vernach­lässigt hat,

hat es der Bundesminister für Justiz nach Anhörung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes von seiner Funktion zu entheben.

§ 11d. (1) Die Vollzugskammer ist beschlussfähig, wenn die drei Mitglieder anwesend sind. Bei Verhinderung eines Mitgliedes tritt das jeweils erste Ersatzmitglied, ist auch dieses verhindert, das nächst­berufene Ersatzmitglied, an dessen Stelle. Die Vollzugskammer hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.

(2) Der Bundesminister für Justiz hat durch Verordnung für die Vollzugskammern eine Geschäfts­ordnung zu erlassen, in der vor allem nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Vorsitzenden und des Berichterstatters zu treffen sind.

§ 11e. Für die Sacherfordernisse der Vollzugskammern hat der Präsident des Oberlandesgerichtes aufzukommen. Für die Sitzungen der Vollzugskammern hat er jeweils einen geeigneten Schriftführer beizustellen.

§ 11f. (1) Die Mitglieder der Vollzugskammern haben Anspruch auf eine Vergütung für Nebentätig­keit gemäß § 25 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956.

(2) Die von den Mitgliedern der Vollzugskammern zur Wahrnehmung ihrer Funktion unter­nommenen Reisen sind nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, wie Dienst­reisen zu vergüten, wobei als Dienstort der Dienstort der Haupttätigkeit gilt.

§ 11g. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, haben die Vollzugskammern die Verwaltungsverfahrensgesetze sinngemäß anzuwenden, und zwar

           1. im Beschwerdeverfahren außer dem Fall der Z 2 das AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 38, 40 bis 44g, 51, 55, 57, 63 bis 66 Abs. 1 und Abs. 3, 67a bis 67g, 73 Abs. 2 und 3 und 75 bis 80,

           2. im Beschwerdeverfahren wegen eines Ordnungsstraferkenntnisses das AVG in dem in Z 1 genannten Umfang mit Ausnahme des § 11, sowie die §§ 1 bis 8, 19, 19a, 22, 25, 31, 32, 38, 44a Z 1 bis 3 und 5, 51 Abs. 6, 52 und 64 bis 66 VStG.“

4. § 12 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Der Vollzugsoberbehörde steht nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Aufsicht über die gerichtlichen Gefangenenhäuser zu.“

5. § 13 Abs. 2 letzter Satz hat zu lauten:

„Ihm stehen ferner nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Aufsicht über den gesamten Vollzug und die Einrichtung dessen innerer Revision sowie die in den §§ 10, 18, 24, 25, 64, 69, 78, 84, 97, 101, 134 und 135 vorgesehenen Verfügungen und Entscheidungen zu.“

6. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Der letzte Satz des Abs. 2 entfällt.

b) Folgender neuer Abs. 2a wird eingefügt:

„(2a) Für die Vollzugsoberbehörde gilt Abs. 2 mit der Maßgabe sinngemäß, dass mit der Vornahme der regelmäßigen Nachschau ein Richter betraut werden kann.“

c) Folgender neuer Abs. 2b wird eingefügt:

„(2b) Über Missstände, die im eigenen Wirkungsbereich nicht abgestellt werden können, haben die Leiter der gerichtlichen Gefangenenhäuser der Vollzugsoberbehörde und die Leiter der Strafvollzugsan­stalten sowie die Vollzugsoberbehörden dem Bundesminister für Justiz zu berichten.“

7. Im § 17 Abs. 5 wird das Zitat „§ 16 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 16 Abs. 2 Z 1 bis 3a, 6, 9 und 12“ ersetzt.

7a. § 52 Abs. 1 und 2 lauten:

§ 52. (1) Die Höhe der Arbeitsvergütung beträgt für die geleistete Arbeitsstunde

           a) für leichte Hilfsarbeiten...................................................................................................................... 54,80 S

          b) für schwere Hilfsarbeiten................................................................................................................... 61,60 S

           c) für handwerksgemäße Arbeiten........................................................................................................ 68,50 S

          d) für Facharbeiten.................................................................................................................................. 75,30 S

           e) für Arbeiten eines Vorarbeiters......................................................................................................... 82,20 S.

(2) Erhöht sich nach dem 1. Jänner 2001 bis zum 1. März eines Kalenderjahres der von der Statistik Österreich errrechnete Tariflohnindex gegenüber dem Stand zum 1. März 2000 in einem Ausmaß, dass eine entsprechende Erhöhung des im Abs. 1 lit. a genannten Betrages 50 g beträgt, so hat der Bundesminister für Justiz durch Verordnung für das folgende Kalenderjahr die im Abs. 1 genannten Beträge entsprechend zu erhöhen. Ergeben sich dabei Beträge, die nicht durch 10 g teilbar sind, so sind sie, wenn die Endziffer des ermittelten Betrages wenigstens fünf erreicht, auf den nächsten durch 10 g teilbaren Betrag aufzurunden, andernfalls auf den nächsten durch 10 g teilbaren Betrag abzurunden.“

8. § 107 Abs. 4 hat zu lauten:

„(4) Für Ordnungswidrigkeiten gelten im Verfahren erster Instanz die allgemeinen Bestimmungen sowie die §§ 31, 38, 44a Z 1 bis 3 und 5, 52 und 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, in der jeweils geltenden Fassung, soweit in diesem Unterabschnitt nicht anderes bestimmt ist. Der Versuch ist strafbar.“

9. Im § 116 Abs. 1 hat der zweite Satz zu lauten:

„Richtet sich die Ordnungswidrigkeit aber gegen die Person des Anstaltsleiters, so steht die Entscheidung der Vollzugskammer zu.“

10. § 120 wird wie folgt geändert:

a) Dem Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Beschwerde hat die angefochtene Entscheidung, Anordnung oder das Verhalten zu bezeichnen und die Gründe für die Erhebung der Beschwerde, soweit sie nicht offenkundig sind, darzulegen.“

b) Dem Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Richtet sich die Beschwerde gegen den Anstaltsleiter und wird sie innerhalb der Beschwerdefrist bei der zuständigen Vollzugskammer eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung. Die Vollzugskammer hat in diesem Fall die bei ihr eingebrachte Beschwerde unverzüglich an den Anstaltsleiter weiterzuleiten.“

c) Im Abs. 3 werden die Worte „höhere Vollzugsbehörde“ durch das Wort „Vollszugskammer“ ersetzt.“

11. § 121 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Über Beschwerden gegen Strafvollzugsbedienstete oder deren Anordnungen hat der Anstalts­leiter zu entscheiden. Richtet sich die Beschwerde gegen den Anstaltsleiter oder gegen eine von ihm getroffene Entscheidung oder Anordnung und hilft er der Beschwerde nicht selbst ab, so steht die Entscheidung der Vollzugskammer zu.“

b) Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Soweit eine an eine Vollzugskammer gerichtete Beschwerde die Wahrnehmung des Aufsichts­rechts über die von der Beschwerde betroffene Vollzugseinrichtung erfordert, hat die Vollzugskammer die Beschwerde an die nach den §§ 11 bis 14 zuständige Vollzugsbehörde weiterzuleiten.“

c) Dem Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Vollzugskammer kann auch den Präsidenten des in Strafsachen tätigen Gerichtshofs erster Instanz, in dessen Sprengel die betroffene Anstalt gelegen ist, um Erhebungen ersuchen. Der Präsident kann die Erledigung eines solchen Ersuchens an einen anderen Richter des Gerichtshofs delegieren.“

d) Folgender neuer Abs. 3a wird eingefügt:


„(3a) Vor der Entscheidung ist der Beschwerdeführer zu hören, es sei denn, dass eine solche Anhörung nach den Umständen des Falles nicht erforderlich erscheint, insbesondere weil der Sachverhalt bereits hinreichend geklärt scheint oder der Beschwerde insoweit zur Gänze stattgegeben wird.“

e) Folgender neuer Abs. 5 wird angefügt:

„(5) Entscheidungen der Vollzugskammern unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist einschließlich der Fälle des Art. 130 Abs. 1 lit. b des Bundes-Verfassungsgesetzes zulässig. Der Bundesminister für Justiz kann Amtsbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit erheben.“

12. Im Dritten Teil werden in der Überschrift des Dritten Abschnittes die Worte „ein Jahr“ durch die Worte „achtzehn Monate“ ersetzt.

13. Im § 131 Abs. 1 werden die Worte „ein Jahr“ durch die Worte „achtzehn Monate“ ersetzt.

14. Im Dritten Teil werden in der Überschrift des Vierten Abschnittes die Worte „ein Jahr“ durch die Worte „achtzehn Monate“ ersetzt.

15. Im § 153 werden die Worte „ein Jahr“ durch die Worte „achtzehn Monate“ ersetzt.

16. Dem § 181 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Die §§ 9 Abs. 1 und 2, 17 Abs. 5, 52 Abs. 1 und 2, 131 Abs. 1 und 153 sowie die Überschrift des Dritten und Vierten Abschnittes im Dritten Teil in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft, die §§ 11 bis 14, 107 Abs. 4, 116 Abs. 1, 120 und 121 Abs. 1 bis 3a und 5 mit 1. Jänner 2002.“

Artikel II

Änderungen der Strafprozeßordnung 1975

Die Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2000, wird wie folgt geändert:

1. In § 152 Abs. 1 Z 5 werden nach den Worten „Mediatoren, die“ folgende Worte eingefügt: „im Sinne des Art. XVI Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001 zwischen, wenngleich bloß möglichen, Parteien eines Pflegschaftsverfahrens oder ihren gesetzlichen Vertretern oder“.

2. Im § 183 Abs. 1 werden die Worte „ein Jahr“ durch die Worte „achtzehn Monate“ ersetzt.

Artikel III

Änderung des Finanzstrafgesetzes

Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2000, wird wie folgt geändert:

Im § 175 Abs. 1 werden die Worte „ein Jahr“ durch die Worte „achtzehn Monate“ ersetzt.

Artikel IV

Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991

Das Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2000, wird wie folgt geändert:

Im § 53d werden die Worte „ein Jahr“ durch die Worte „achtzehn Monate“ ersetzt.

Artikel V

Inkrafttreten

Die durch Art. II bis IV geänderten Bestimmungen treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

Anlage 2

Abweichende persönliche Stellungnahme

der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits

gemäß § 42 Abs. 5 GOG

zum Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage für ein Bundesgesetz, mit dem das Strafvollzugsgesetz, die Strafprozessordnung 1975, das Finanzstrafgesetz und das Verwaltungsstrafgesetz 1991 geändert werden (297 der Beilagen)


Die geplante Verbesserung des Rechtsschutzes für Strafgefangene und die daraus resultierende Ausgliede­rung und Zuordnung an ein Tribunal im Sinne des Art. 6 EMRK ist grundsätzlich zu begrüßen. Die Möglichkeit des Vollzuges von Freiheitsstrafen mit einer Strafzeit von bis zu 18 Monaten im Landes­gerichtlichen Gefangenenhaus zu verbüßen, ist ebenfalls eine notwendige, ja längst überfällige Sanierung, der nach derzeitigem Recht immer wieder erfolgenden Familientrennungen und dem Abbruch von bereits gesetzten Vollzugslockerungen (Ausgang/Freiheit/therapeutische Maßnahmen) zufolge Verlegung von der Untersuchungsanstalt/Landesgerichtliches Gefangenenhaus in eine Strafvollzugsanstalt zum weiteren Vollzug eines minimalen Strafrestes.

Zur Installierung von Vollzugsämtern bei den Oberlandesgerichten wird auf den Vorschlag der Grünen betreffend die Vollzugskommission (Antrag der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, 273/A, 18. GP) verwiesen. Wesentlich erscheint in diesem Vorschlag der Grünen aus dem Jahre 1991, dass die Kommission dem Bundesminister für Justiz vierteljährlich einen Bericht zu erstatten hat und auch Anregungen geben kann. Wichtig ist auch, dass der Justizminister zu diesem Bericht binnen drei Monate Stellung nehmen soll und die Kommission die Möglichkeit hat, unmittelbar einen Bericht dem Nationalrat vorzulegen. Die jährliche Berichtspflicht der Vollzugsämter gegenüber dem Bundesministerium für Justiz (Wahrnehmungsberichte) soll neben der Information der Zentralstelle wesentlich zur Herstellung einer einheitlichen Entscheidungspraxis beitragen. Die Beseitigung der derzeit bestehenden Dissonanzen der Behandlung von Strafgefangenen, die von Justizanstalt zu Justizanstalt zu unterschiedlicher Vollzugs­praxis zB bei Vollzugslockerungen, bei Verbesserungen der Besuchssituation, bei Telefonaten, … führt, ist längst überfällig. Diesbezüglich wird auch auf die Studie von W. Schmid, der die Vollzugslockerungen in der Praxis in den Justizanstalten Graz/Karlau, Stein und Garsten verglich, verwiesen.

Rechtschutz – Konfliktregelung – Vollzugskommission

Im Justizausschussbericht zur Strafvollzugsnovelle 1993 wird ausgeführt, dass ein besonderes Augenmerk der Neuordnung von Rechtsschutz und Kontrolle zu widmen sein wird, einschließlich einer Weiter­entwicklung der derzeit von den Vollzugskommissionen ausgeübten externen Aufsicht sowie der Schaffung von Formen einer vollzugsspezifischen informellen Konfliktregelung (Diversion/Mediation). In Anlehnung an den Justizausschussbericht wird noch einmal auf die Vorschläge zur Novellierung der Bestimmungen betreffend die Vollzugskommission im Initiativantrag der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits (273/A, 18. GP) verwiesen. Insbesondere diversionelle Maßnahmen sollen zur Konfliktregelung im Strafvollzug entwickelt und zur Anwendung gebracht werden.

Gefangenenmitverantwortung

Der Strafgefangene wirkt nicht nur an der individuellen Gestaltung seiner Behandlung und an der Vollzugserreichung mit; die Subjektstellung der Inhaftierten erfordert auch eine Beteiligung der Betroffenen und der Wahrnehmung gemeinschaftlicher Interessen in allen Detailbereichen der Institution. Eine Mitverantwortung der Insassen dient der Erlangung sozialer Kompetenzen durch ein Einüben von sozial verantwortlichen Verhaltensweisen auf der kollektiven Ebene; sie ist zudem geeignet, subkul­turellen Erscheinungsformen entgegenzuwirken.

Dieser Erkenntnis der Strafvollzugswissenschaft – in der BRD umgesetzt durch die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und § 160 StVollzG, zuletzt ausführlich dargelegt von K. Laubenthal, Lehrbuch Strafvollzug, Springer 1995, S 108 f – wurde bei der Abfassung der Strafvollzugsgesetz-Novelle 1991 im Initiativ­antrag der Grünen (273/A, 18. GP) ebenfalls Rechnung getragen. Es sollte daher auch im österreichischen Strafvollzug die Gefangenenmitverantwortung durch unabhängige Anstaltsbeiräte und einem Gefangenen­sprecher etabliert werden.

§ 160 deutsches Strafvollzugsgesetz über Gefangenenmitverantwortung wird in der Lehre in der Form interpretiert, dass der Gesetzgeber eine generalklauselartige Norm als Soll-Vorschrift gestaltet hat, diese aber in Hinblick auf § 2 Strafvollzugsgesetz dahin gehend interpretiert werden muss, dass die Anstalts­leitung verpflichtet ist, Möglichkeiten für eine kollektive Mitverantwortung zu schaffen. Nach bundes­deutschem Strafvollzugsgesetz ist Gefangenenmitverantwortung Teil eines Behandlungskonzeptes (dh. der Gesetzgeber hat die Gefangenenmitverantwortung dem Titel über den inneren Aufbau der Justiz­vollzugsanstalten zugeordnet). Dem Demokratieprinzip wird durch ein Wahlverfahren und dessen Förmlichkeiten Rechnung getragen.

Verbesserung des Rechtsschutzes setzt weitere Maßnahmen voraus

Bei der Verbesserung des Rechtsschutzes für Strafgefangene ist nicht nur eine nach dem vorliegenden Entwurf zu begrüßende organisatorische Änderung durch Implementierung eines Tibunals im Sinne des Art. 6 EMRK vorzunehmen, sondern es wird aufbauend auf den wissenschaftlichen Erkenntnissen der Strafvollzugsforschung über den Rechtsschutz von Gefangenen der Gefangenenmitverantwortung in der Gestaltung des Vollzuges der Freiheitsstrafe und eines Modells der vollzugsspezifischen informellen Konfliktregelung (Diversion) und der Konfliktvermeidung/Streitvermeidung (Mediation) bedürfen.

Die Praxis zeigt, dass im Strafvollzug der Rechtsschutz nur bei sehr langen Haftstrafen (mehr als zehn Jahre) greift. Für den Großteil der Strafgefangenen, mit einer Haftdauer von zwei, drei, vier Jahren, sind die im Strafvollzugsgesetz verankerten Rechtsmittel praktisch wirkungslos, da es für den Betroffenen wenig hilfreich ist, wenn seiner Beschwerde nach seiner Entlassung Recht gegeben wird. Daher ist gerade im Strafvollzug die Einrichtung diversioneller Maßnahmen und die Etablierung einer Konfliktregelung unter Einbeziehung unabhängiger Konfliktregler von enormer Bedeutung. Sollten die Koalitionsparteien den Rechtsschutz Ernst nehmen, müsste außerdem eine aufschiebende Wirkung der Beschwerden gesetzlich verankert werden. Ohne all diese notwendigen zusätzlichen Maßnahmen kann nicht wirklich von einer Verbesserung des Rechtsschutzes gesprochen werden.

Mag. Terezija Stoisits