378 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten


über den Antrag 302/A der Abgeordneten Paul Kiss, Dr. Helene Partik-Pablé und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75/1997, geändert wird


Die Abgeordneten Paul Kiss, Dr. Helene Partik-Pablé und Genossen haben den gegenständlichen Antrag am 18. Oktober 2000 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom 19. Juni 2000 G 16/00-6 die Wortfolge „vor Vollendung des 14. Lebensjahres“ in § 21 Abs. 3 Fremdengesetz mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2001 als verfassungswidrig aufgehoben.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis festgehalten, dass weder im Prüfungsbeschluss noch im Rahmen der hier zu treffenden Entscheidung, Zweifel an der Befugnis des einfachen Gesetz­gebers, geäußert wurden bzw. bestehen, bei der Regelung des Familiennachzuges Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 21 Abs. 3 FrG 1997 in Bezug auf deren Kinder eine Altersgrenze festzulegen, die unter dem Volljährigkeitsalter liegt. Als sachfremd hält der Gerichtshof die Festlegung einer Altersgrenze mit dem vollendeten 14. Lebensjahr.

Auf Grund dieses Erkenntnisses wird vorgeschlagen, § 21 Abs. 3 Fremdengesetz so umzugestalten, dass der Familiennachzug Fremder, die sich erst nach dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben und die ihren Rechtsanspruch auf Familiennachzug gemäß Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht haben, auf die Ehegatten und die Kinder vor Vollendung des 15. Lebensjahres beschränkt wird.

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat den gegenständlichen Antrag in seiner Sitzung am 16. und 17. November 2000 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Peter Pilz, Mag. Gisela Wurm, Paul Kiss, Dr. Helene Partik-Pablé, Mag. Terezija Stoisits und Ludmilla Parfuss sowie der Bundesminister für Inneres Dr. Ernst Strasser.

Im Zuge der Debatte brachten die Abgeordneten Paul Kiss und Dr. Helene Partik-Pablé einen Abände­rungsantrag ein. Weiters brachte die Abgeordnete Mag. Terezija Stoisits einen Abänderungsantrag ein.

Der Abänderungsantrag der Abgeordneten Paul Kiss und Dr. Helene Partik-Pablé war wie folgt begründet:

„Zu Art. I:

Zu Z 2:

Diese Änderung ist erforderlich, um auch jene Fremden durch Rückübernahmeabkommen erfassen zu können, die ursprünglich die Voraussetzungen zur Einreise und zum Aufenthalt erfüllt haben, deren Aufenthalt jedoch – grundsätzlich durch Zeitablauf – (zB Visum; bei Sichtvermerksfreiheit: Ablauf der jeweils im zwischenstaatlichen Abkommen vereinbarten sichtvermerksfreien Aufenthaltsdauer ohne nachfolgende Ausreise aus dem Bundesgebiet) nicht mehr rechtsmäßig ist.

Zu Z 4:

Die Beseitigung der Wortfolge ,um seines Vorteils willen‘ ist auf Grund der Novelle BGBl. I Nr. 34/2000 erforderlich.

Zu Z 5 und 6:

Die Zusammenlegung des Integrations- und Asylbeirates zum nunmehrigen ,Beirat für Asyl- und Migrationsfragen‘ dient der Verwaltungsvereinfachung und hilft Synergien zu nutzen und geht nicht zuletzt auf eine Forderung der in den Beiräten vertretenen Nichtstaatlichen Organisationen zurück. Da sich der Beirat gemäß Abs. 3 eine Geschäftsordnung gibt, wird es sinnvoll sein, in der Geschäftsordnung die Möglichkeit zu schaffen, dass der Beirat nicht immer im Plenum tagen muss, sondern bestimmten Problemen in anderen Strukturen (zB: Subbeirat) begegnet.


Zu Z 7:

Die Änderung in § 90 Abs. 4 ermöglicht der Berufsvertretungsbehörde die Erteilung von kurzfristigen Aufenthaltserlaubnissen, an Drittstaatsangehörige, die von der Anwendung des Ausländerbeschäftigungs­gesetzes ausgenommen sind, wenn am Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen keine Zweifel bestehen. Dies dient der Erleichterung der Verwaltungsabläufe und der Entbürokratisierung der Erteilung diese Auf­enthaltstitel.

Zu Art. II:

§ 13 entfällt auf Grund der Zusammenlegung des Asyl- und Integrationsbeirates im Fremdengesetz (§ 51a FrG).“

Bei der Abstimmung wurde der gegenständliche Initiativantrag in der Fassung des Abänderungsantrages der Abgeordneten Paul Kiss und Dr. Helene Partik-Pablé mit Stimmenmehrheit angenommen. Der Abänderungsantrag der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits fand nicht die Zustimmung der Ausschuss­mehrheit.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2000 11 17

                                  Werner Miedl                                                                    Anton Leikam

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Fremdengesetz und das Bundesbetreuungsgesetz geändert werden


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Fremdengesetzes

Das Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2000, und die Kundmachung BGBl. I Nr. 66/2000 wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nachstehender § 51a eingefügt:

„§ 51a. Asyl- und Migrationsbeirat

2. In § 4 Abs. 4 wird nach den Worten „eingereist sind“ der Halbsatz „oder wenn sie die Voraussetzungen für die Einreise oder zum Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen“ eingefügt.

3. § 21 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Familiennachzug Drittstaatsangehöriger, die sich vor dem 1. Jänner 1998 auf Dauer nieder­gelassen haben, ist auf die Ehegatten und die Kinder vor Vollendung des 15. Lebensjahres beschränkt. Dasselbe gilt für den Familiennachzug quotenpflichtiger Drittstaatsangehöriger, der nicht gemäß Abs. 2 erfolgte.“

4. In § 36 Abs. 2 Z 5 entfallen die Worte „um seines Vorteils willen“.

5. In § 51 entfallen die Abs. 4 bis 6. Die Abs. 7 und 8 erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“ und „(5)“.

6. Nach § 51 wird nachstehender § 51a samt Überschrift eingefügt:

„Beirat für Asyl- und Migrationsfragen

§ 51a. (1) Der Bundesminister für Inneres wird in Asyl- und Migrationsfragen vom Beirat für Asyl- und Migrationsfragen beraten. Dieser gibt über Antrag eines seiner Mitglieder Empfehlungen zu kon­kreten Asyl- oder Migrationsfragen ab, insbesondere zur Durchführung und Finanzierung von Maßnah­men der Integrationsförderung (§ 51) oder zur Gewährung von Rückkehrhilfe (§ 12 Bundesbetreuungs­gesetz) sowie zur Handhabung des Ermessens in Einzelfällen, um aus humanitären Gründen den recht­mäßigen Aufenthalt eines Fremden zu begründen.

(2) Der Asyl- und Migrationsbeirat besteht aus 22 Mitgliedern, die ihre Funktion ehrenamtlich aus­üben. Die Mitglieder des Beirates werden vom Bundesminister für Inneres für eine Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt, und zwar je eines über Vorschlag des Bundesministers für Finanzen, des Bundes­ministers für auswärtige Angelegenheiten, des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, des Bundes­ministers für soziale Sicherheit und Generationen, des Bundesministers für Wissenschaft, Unterricht und Kultur, der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich, des Österreichischen Gewerk­schaftsbundes, der Industriellenvereinigung, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, des österreichischen Gemeindebundes, des Österreichischen Städtebundes, vier Vertreter der Bundesländer sowie den Vertretern von vier vom Bundesminister für Inneres bestimmten, ausschließlich humanitären oder kirchlichen Einrichtungen, die sich – insbesondere im Rahmen der Flüchtlingsberatung oder einer Tätigkeit gemäß § 51 Abs. 3 – der Integration oder Flüchtlingsberatung Fremder widmen. Der Bundesminister für Inneres führt den Vorsitz im Asyl- und Migrationsbeirat und hat bei Stimmen­gleichheit die entscheidende Stimme.

(3) Die Mitglieder des Beirates unterliegen der Verpflichtung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses.

(4) Der Bundesminister für Inneres stellt dem Asyl- und Migrationsbeirat die zur Bewältigung der administrativen Tätigkeit notwendigen Personal- und Sacherfordernisse zur Verfügung. Der Asyl- und Migrationsbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch die Befugnisse des Vorsitzenden und eine Vertretungsregelung bei Verhinderung eines Mitgliedes vorgesehen sind.“


7. In § 90 Abs. 4 tritt im Schlusssatz an die Stelle der Wendung „wenn diese von einem Rechtsträger im Sinne des § 1 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes entgolten wird“ die Wendung „wenn das Vorliegen sämtlicher hiefür erforderlichen Voraussetzungen nachgewiesen wird“.

8. § 111 Abs. 6 wird nachstehender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die §§ 4 Abs. 4, 21 Abs. 3, 36 Abs. 2 5, 51, 51a und 90 Abs. 4 in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.“

Artikel 11

Änderung des Bundesbetreuungsgesetzes

Das Bundesgesetz, mit dem die Bundesbetreuung von Asylwerbem geregelt wird (Bundes­betreuungsgesetz), BGBl. Nr. 405/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 314/1994, wird wie folgt geändert:

§ 13 entfällt.

 

Minderheitsbericht

der sozialdemokratischen Abgeordneten im Ausschuss für innere Angelegenheiten

gemäß § 42 Abs. 4 GOG

zur Regierungsvorlage: Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986) geändert wird (ZDG-Novelle 2001)


Aus den nachstehend angeführten und in Folge noch präzisierten Gründen ergibt sich, dass die Sozial­demokratie dieser Regierungsvorlage nicht zustimmen kann, da damit ein weiterer massiver Versuch unternommen wird, den Zivildienst zu erschweren und unattraktiver zu machen.

–   Mit der vorliegenden Novelle zum Zivildienstgesetz kommt es im Hinblick auf die Dauer der Dienst­zeit zu keiner auch nur annähernden Gleichstellung mit der zeitlichen Belastung der Präsenzdiener.

–   Es ist keine Lösung, die Verantwortung für den Zivildienst aus der Bundeshoheit auszulagem. Vielmehr muss ein klares und sicheres Finanzierungsmodell für den Zivildienst geschaffen und jede Benachteiligung von finanzschwächeren sozialen Organisationen vermieden werden.

–   Mit dieser gesetzlichen Regelung werden die wichtigsten Leistungsverpflichtungen und somit die Kosten vom Bund auf die karitativen und sozialen Organisationen sowie auf die Zivildiener selbst abgewälzt. Das betrifft insbesondere die Verpflegung und die Pauschalvergütung. Diese Ansprüche der Zivildienstleistenden sind dann nicht mehr öffentlich-rechtlicher, sondern privat rechtlicher Natur und richten sich gegen den Rechtsträger der Einrichtung. Der Zivildienstleistende hat sie im Streitfall im Zivilrechtsweg geltend zu machen und trägt daher grundsätzlich sowohl das Prozessrisiko als auch das lnsolvenzrisiko seines Rechtsträgers.

–   Der Auslandsdienst nach § 12b ZDG wird nicht mehr vom Bundesministerium für Inneres subven­tioniert werden, sondern durch einen zu gründenden Verein. Die vorgeschlagene Regelung wird nicht einmal der Forderung nach Weiterbestand gerecht und wird daher abgelehnt. Es ist zu befürchten, dass dadurch weniger Geld je Auslandsdiener zur Verfügung steht. Das Innenministerium sieht zwar eine Dotierung des Vereins vor, diese jedoch nach Maßgabe des Bundesfinanzgesetzes. Damit können die Entsendeorganisationen nur unter der ständigen Gefahr, wegen der Schädigung von Gläubigern kriminalisiert zu werden, ihren Auftrag erfüllen. Die Auslandsdiener müssen befürchten, die Kosten des Dienstes selbst zu tragen, wenn der Verein die Zahlungen einstellt. Die in Aussicht gestellten Mittel reduzieren sich auch um die Kosten, die durch den Verein entstehen. Die „Privatisierung“ geht vollständig zu Lasten der Auslandsdiener.

–   Die Forderungen der Zivildienstleistenden nach effizienter, anerkannter Vertretung wird nicht erfüllt und keine gesetzliche Vertretungsmöglichkeit auf Bundesebene geschaffen.

Zu § 25a:

Bei der Pauschalvergütung kommt es zu keinerlei Angleichung an den Sold der Wehrdiener. Derzeit erhält ein Rekrut als Summe von Monatsgeld und Prämie monatlich 3 189 S, nach der vorliegenden Gesetzesbestimmung soll ein Zivildiener wieder nur eine Pauschalvergütung von 2 358 S bekommen. Die Differenz beträgt 35,24%. Dabei darf nicht vergessen werden, dass der Wehrdiener in der Regel nach sechs Monaten in den Genuss einer Beförderung zum Gefreiten kommt, sodass zusätzlich eine Dienst­gradzulage von 565 S monatlich anfällt. Eine analoge Möglichkeit fehlt im Zivildienstrecht völlig. Logisch wäre es daher, den sich aus Monatsgeld, Prämie und Dienstgradzulage durchschnittlich ergeben­den Betrag von 3 330 S (3 189 mal acht plus 565 mal zwei) dividiert durch acht auch für die monatliche Pauschalentschädigung des Zivildieners heranzuziehen.

Zu § 27:

Mit der vorgeschlagenen Bestimmung sollen die Rechtsträger verpflichtet werden, für eine allenfalls erforderliche Unterbringung eines Zivildienstleistenden zu sorgen und die damit verbundenen Kosten zu tragen. Derzeit hat der Bund den Rechtsträgern diese Kosten zu erstatten (§ 41 Abs. 2 Z 1). Die vor­geschlagene Bestimmung ist aber im Hinblick auf den Gleichheitssatz und das Eigentumsrecht bedenk­lich, weil der Rechtsträger keinen Einfluss darauf hat, ob er einen solchen Zivildienstleistenden zuge­wiesen bekommt, für dessen Unterbringung er finanziell aufzukommen hat.

Zu § 28 Abs. 1, 2, 3, 4:

Es erhebt sich die Frage, wie es sich vereinbaren lässt, dass Zivildiener vom Bund zu einer Leistung zwangsverpflichtet werden, dies aber nicht für die elementarsten Grundversorgungen, also beispielsweise Kranken- und Unfallversicherung, aufkommen muss. Der Bund sollte, wie auch bei Wehrdienstleistenden, für die Kranken- und Unfallversicherungsbeiträge der Zivildiener zuständig bleiben.

Es entsteht der Eindruck, als wolle der Staat sämtliche Verantwortung betreffend den Zivildienst von sich weisen und die Materie wie ein ungeliebtes Stiefind weglegen. Alles wird den Trägervereinen aufge­bürdet, die Verantwortung für den Zivildienst wird „privatisiert“. Der Bund muss seine Verpflichtung zur Gewährleistung einer angemessenen Verpflegung für Zivildiener wahrnehmen.

Abzulehnen ist die durch diese Gestzesregelung vorgenommene Klassifizierungg der Zivildiener. Zivil­diener im Rettungswesen sowie in der Katastrophenhilfe werden vom Bund mit 6 000 S, Zivildiener in der Sozial- und Behindertenhilfe, in der Altenbetreuung, in der Krankenbetreuung, in der Betreuung von Drogenabhängigen, von Vertriebenen, Asylwerbem und Flüchtlingen mit 3 000 S „subventioniert“, alle anderen Rechtsträger von Einrichtungen haben dem Bund 3 000 S pro Zivildiener zu bezahlen. Diese Regelung geht eindeutig zu Lasten von finanziell schwächeren sozialen Organisationen und es besteht dabei die Gefahr, dass sich nur mehr „reiche“ Organisationen einen Zivildiener leisten werden können.

Die Zuschüsse für Zivildiener sollen daher für alle einheitlich sein. Der Plan, durch das Bundesministe­rium für Inneres nur noch zwei Drittel der zugelassenen Zivildienstplätze zuzuweisen und das restliche Drittel der benötigten Zivildiener dem Bundesministerium abkaufen zu lassen, ist abzulehnen. Die von der Einrichtung benötigte und angeforderte Anzahl von Zivildienern soll auch tatsächlich zugewiesen werden.

Zivildienstleistende stehen (wie Wehrdienstleistende) in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zum Bund. Sie leisten einen staatlichen Pflichtdienst. Die Ansprüche der Zivildienstleistenden, zu denen bis zur Zivildienstnovelle 2000 auch der Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung zählte, waren dem­gemäß öffentlich-rechtlicher Natur und richteten sich gegen den Bund. Das entspricht auch der Rechtslage im Wehrrecht.

Die vorgeschlagene Novelle sieht keine hinreichenden Vorkehrungen dafür vor, dass der Zivildienst­leistende die ihm gesetzlich zustehenden Leistungen auch dann bekommt, wenn der Rechtsträger seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Es ist abzulehnen, dass die Ansprüche der Zivildienstleistenden, die diesem in einem bestimmten Umfang gesetzlich gewährt werden müssen, als privatrechtliche Ansprüche gegen Dritte ausgestaltet werden und keine hinreichende Vorsorge für die tatsächliche Erbringung dieser Leistung getroffen wird.

Für jene Zivildienstleistende, die derzeit und auch nach dem Inkrafttreten der Novelle ihren Dienst leisten, tritt anstelle des Bundes als Leistungsvepflichtender zumeist ein privater Rechtsträger. Es wäre daher jedenfalls durch Übergangsbestimmungen sicherzustellen, dass diese Neuregelung nur für solche Zivil­dienstleistenden zur Anwendung kommt, die erst nach dem Inkrafttreten der vorgeschlagenen Novelle ihren Dienst antreten.

Darüber hinaus ist der Verpflegsanspruch bzw. die Verpflegsverpflichtung der Rechtsträger in der vorge­schlagenen Fassung – „für angemessene Verpflegung zu sorgen“ unterdeterminiert. Die Auffassungs­unterschiede darüber, was als „angemessene“ Verpflegung Zivildienstleistender anzusehen ist, gehen weit auseinander. Das zeigt sich anhand der Diskussion um die ZDG-Novelle 2000. Vor dieser Novelle hatte ein Großteil der Zivildienstpflichtigen Anspruch auf Verpflegung im Wert von 155 S täglich, mit der ZDG-Novelle 2000 wurden nur mehr 43 S für die tägliche Verpflegung veranschlagt. Während im Wehrdienst die Verpflegung bundesweit einheitlich in den Kasernen erfolgt, sollen im Zivildienst die Verpflegung durch eine Vielzahl unterschiedlicher privater Rechtsträger erfolgen, sodass eine zumindest durchschnittlich gleiche und angemessene Verpflegung aller Zivildienstleistender nicht garantiert ist. Es sollte daher eine „angemessene“ Verpflegung als eine solche definiert werden, die auch dem Präsenz­diener gebührt.

Der Ausdruck „angemessene Verpflegung“ ist unklar und bedarf einer klaren und eindeutigen Definition (Definition der Verpflegungsmodalitäten, Festlegung gewisser Mindeststandards).

Zu § 28a Abs. 2:

Diese Bestimmung ermächtigt den Bund, Zivildienstleistenden eine Aushilfe bis zur Höhe der Pauschal­vergütung zu gewähren, wenn „ein Rechtsträger seiner Verpflichtung nach § 28 Abs. 1 nicht nach­kommt“. Unklar ist allerdings, ob diese Aushilfe nur für die Pauschalvergütung oder auch für andere Verpflichtungen der Rechtsträger wie zB die Verpflegung gilt.

Die Deckelung der finanziellen Aushilfeermächtigung des Bundes mit der Höhe der Pauschalvergütung in Verbindung der Formulierung der Bestimmung („seiner Verpflichtung“ singular) und der Umstand, dass der Verpflegsanspruch eine Naturalleistung, die finanzielle Eintrittsermächtigung des Bundes jedoch eine Geldleistung darstellen, legen den Schluss nahe, dass die Aushilfsermächtigung des Bundes nur für den Fall gilt, dass der Rechtsträger die Pauschalvergütung nicht ordnungsgemäß leistet. Für den praktisch bedeutsamen Fall, dass der Rechtsträger den Zivildienstleistenden keine „angemessene“ Verpflegung leistet, würde also keine Vorsorge getroffen,

Zu § 34 Abs. 2 Z 4:

Der Vorschlag bei der Entstehung des Anspruches auf Wohnkostenbeihilfe und der Bemessungsgrundlage für selbständige Erwerbstätige auf die Genehmigung des Zulassungsbescheides abzustellen, ist keine Anpassung an das Heeresgebührengesetz. Dieses wurde nämlich nach der Einführung der derzeit geltenden Bestimmungen im § 34 Abs. 2 ZDG nicht geändert. Der für Präsenzdiener maßgebende Zeitpunkt ist im HGG einheitlich die Zustellung des Einberufungsbefehls. Analog dazu müsste für den Zivildiener der Erhalt des Zuweisungsbescheides gelten. Der Enwurf ist also nichts anderes als eine Verschlechterung der sozialen Absicherung der Zivildienstleistenden und Benachteiligung gegenüber den Wehrdienern. Sie ist sachlich nicht gerechtfertigt und muss abgelehnt werden.

Zu § 37b bis d:

Das derzeitige System der Vertrauensmänner ist völlig unzureichend. Daher sind die geplanten Änderungen in zweifacher Hinsicht enttäuschend. Zunächst wird das Netz der Vertrauensmänner ausgedehnt, da erst ab fünf und nicht wie bisher ab drei Zivildiener pro Einrichtung ein Vertrauensmann gewählt werden muss (§ 37b Abs. 1 Z 1 ZDG).

Die Einrichtung einer gesetzlichen Interessensvertretung auf Bundes- und Landesebene wäre dringend erforderlich. Außer Präsenz- und Zivildienern gibt es in Österreich keine Berufsgruppe, die keine gesetzliche Interessensvertretung hat. Warum man dieses Recht ausgerechnet diesen beiden Gruppen verweigert, ist nicht einsichtig, Die Zivildienerschaft hat es durch die Wahl von inoffiziellen Sprechern auf Bundesebene relativ gut verstanden, dieses Problem zu lösen („Zivildiensttroika“). Allerdings agieren diese Sprecher ohne jede rechtliche Absicherung. Das ist kein Problem, solange es zu keinen Differenzen zwischen den standespolitisch tätigen Zivildiener und seiner Einrichtung kommt. Solche Differenzen können jedoch jederzeit entstehen und machen innerhalb kurzer Zeit die Arbeit eines Zivildiener-Vertreters praktisch unmöglich.

Der Widerstand gegen eine gesetzliche Zivildiener-Vertretung auf Bundesebene kommt vor allem aus dem BMLV, wo man fürchtet, dass auch Präsenzdiener dann analoge Forderungen erheben werden.

Zu § 54a:

Der Entwurf enthält eine Ermächtigung des Bundesministers für Inneres zur Übertragung weiter Teile der hoheitlichen Zivildienstverwaltung auf ein privates Unternehmen. Es ist aber zu bezweifeln, dass sich die Ermächtigung zur pauschalen Übertragung geschlossener Aufgabenblöcke der hoheitlichen Zivildienst­vollziehung in ihrer Gesamtheit noch in den vom Verfassungsgerichtshof für zulässig erachteten Grenzen der Übertragung „bloß vereinzelter Aufgaben“ hält.

Die vorgeschlagene Regelung enthält zwar ein Weisungs- und Informationsrecht des Bundesministers für Inneres gegenüber den beliehenen Unternehmen, allerdings fehlen entsprechende Sanktionen für die Nichtenthaltung von Weisungen, damit für die Zulässigkeit einer Beleihung notwendige Leitungsbefugnis eines obersten Organes der Bundesverfassung sichergestellt ist. Die gesetzliche Regelung sieht dem­gegenüber als Sanktion lediglich die „ultima ratio“, nämlich die Auflösung des Vertrages und den Wider­ruf der Befugnisse vor, wenn das Unternehmen gegen die Vertragsbedingungen verstößt, was auch aus verwaltungsökonomischer Sicht nicht zielführend ist.


Zu § 56 Abs. 2:

Die Bestimmung, im Ausland befindliche Zivildienstpflichtige zu einer Meldung bei einer Vertretungs­behörde im Ausland zu verpflichten, ist nicht gerechtfertigt und unnötig. Die Strafgewalt des Staates endet an seinen Grenzen. Der Zivildienstpflichtige hat bereits jetzt die Verpflichtung, einen längeren Aufenthalt im Ausland dem Ministerium zu melden. Eine Notwendigkeit, den Auslandsaufenthalt des Zivildienstpflichtigen zu kennen, gibt es nicht, da er die Rückkehr nach Österreich ohnehin dem Ministerium zur Kenntnis bringen muss.

Zu § 57 Abs. 2:

Mit dieser Änderung wird der Zivildienstbericht nicht wie gesetzlich vorgesehen 2001 dem Parlament vorgelegt, sondern erst 2002. Gerade die Gesetzesänderung 2000 und die veränderte Verwaltungspraxis gebieten eine baldige Berichtslegung vor dem Parlament, damit überprüft werden kann, ob die Gesetzesänderung den vorgesehenen Effekt hat. Wenn eine rasche Berichtslegung der Evaluierung der neuerlichen Gesetzesnovelle 2001 dient, ist ein zusätzlicher Zivildienstbericht 2002 zu erstellen. Die generelle Erweiterung des Berichtszeitraumes von zwei auf drei Jahre ist wegen der eventuellen in Betracht zu ziehenden Nachjustierung des Zivildienstgesetzes abzulehnen.