379 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 5. 12. 2000

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem der Finanzausgleich für die Jahre 2001 bis 2004 geregelt wird und sonstige finanzausgleichsrechtliche Bestimmungen getroffen werden (Finanzausgleichsge­setz 2001 – FAG 2001) und das Finanzausgleichsgesetz 1997 und das Wohnbauförderungs-Zweckzuschussgesetz 1989 geändert werden


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz, mit dem der Finanzausgleich für die Jahre 2001 bis 2004 geregelt wird und sonstige finanzausgleichsrechtliche Bestimmungen getroffen werden (Finanzausgleichsgesetz 2001 –
FAG 2001)

I. Finanzausgleich

(§§ 2 bis 4 F-VG 1948)

Tragung der Kosten der mittelbaren Bundesverwaltung und bestimmter mit der Besorgung der Verwaltung von Bundesvermögen zusammenhängender Aufgaben

§ 1. (1) Im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung (Artikel 102 B-VG) tragen die Länder den Personal- und Sachaufwand und die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der mit der Besorgung dieser Verwaltung betrauten Bediensteten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

           1. Die Länder tragen den Aufwand für die Dienstbezüge der bei den Behörden der allgemeinen Verwaltung in den Ländern einschließlich der Agrarbehörden erster und zweiter Instanz in Verwendung stehenden Bediensteten. Unter Dienstbezügen im Sinne dieser Bestimmung sind alle Bezüge und Zuwendungen zu verstehen, auf die solche Bedienstete auf Grund des Dienstver­hältnisses Anspruch haben oder die im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis gewährt werden.

           2. Die Länder tragen die Ruhegenüsse der unter Z 1 bezeichneten Bediensteten und die Versor­gungsgenüsse nach solchen Bediensteten,

                a) wenn die Ruhe- oder Versorgungsgenüsse in der Zeit vom 1. Oktober 1925 bis 13. März 1938 angefallen sind,

               b) wenn sich die Bediensteten am 13. März 1938 im Dienststand befunden haben, aber in einen der nach den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, neu gebildeten Personalstände nicht übernommen worden sind,

                c) wenn die Bediensteten in den neu gebildeten Personalstand aus Anlass der Bildung nach § 7 des Beamten-Überleitungsgesetzes oder später übernommen worden sind.

           3. Die Länder tragen den Sachaufwand der unter Z 1 angeführten Behörden in dem sich aus den jeweils geltenden Vorschriften ergebenden Ausmaß. Unter Sachaufwand im Sinne dieser Bestim­mung ist der gesamte Amtssachaufwand einschließlich aller Reisekosten zu verstehen.

(2) Bei den nach Art. 104 Abs. 2 B-VG den Ländern in der Bundesstraßenverwaltung sowie im Bundeshochbau und bei der Verwaltung bundeseigener Liegenschaften übertragenen Aufgaben wird der damit verbundene Aufwand wie folgt getragen:

           1. Der Bund ersetzt den Ländern den Personal- und Sachaufwand im Sinne des Abs. 1 in der vom Land geleisteten Höhe für Bedienstete, die für Bau- und Erhaltungsarbeiten verwendet werden und entweder nach Kollektivvertrag zu entlohnen sind oder Dienste verrichten, die nach dem Entlohnungsschema II des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zu entlohnen wären. Diese Kostentragungsbestimmungen gelten nicht für Bau- und Erhaltungsarbeiten, auf die das Wasserbautenförderungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 148, Anwendung findet.

           2. Der Bund ersetzt den Ländern den mit der Besorgung dieser Geschäfte entstehenden Aufwand für die Erfüllung der übertragenen Projektierungs-, Bauaufsichts-, Bauoberleitungs-, Bauführungs- und Verwaltungsaufgaben wie folgt:

                a) durch eine Pauschalabgeltung von 10 vH im Bundesstraßenbau und 12 vH im Bundeshochbau und bei der Verwaltung bundeseigener Liegenschaften. Die Pauschalabgeltung umfasst auch den mit der Heranziehung Dritter zur Besorgung dieser Geschäfte verbundenen Aufwand, soweit die Besorgung nicht durch Personal des Landes vorgenommen wird. Die Pauschalab­geltung ist bezogen auf die gesamten innerhalb eines Finanzjahres angefallenen voranschlags­wirksamen Ausgaben, die vom Landeshauptmann als anweisendem Organ gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, im Rahmen der ,,Auftragsverwaltung'' des Bundes im jeweiligen Land geleistet wurden, nach Abzug des Pauschalabgeltungsbetrages und des Personal- und Sachaufwandes nach Z 1. Auf die Pauschalabgeltung leistet der Bund monatlich Abschlagszahlungen gleichzeitig mit der Überweisung der Baukredite in der Höhe des auf die gesamten voranschlagswirksamen Ausgaben des Vormonates bezogenen Pau­schales. Mit Vorliegen des Bundesrechnungsabschlusses erfolgt die Endabrechnung;

               b) durch eine Abgeltung des Aufwandes im Ausmaß der nachweisbaren Fremdkosten für Pro­jekte, wenn im Hochbau die Ausführung der vom Bund angeordneten Projekte nicht binnen drei Jahren nach Planungsabschluss in Angriff genommen oder deren Planung ausdrücklich eingestellt wird. Im Straßenbau, wenn bei den im Einvernehmen mit dem Bund erstellten Planungen folgende Umstände vorliegen:

                     ba) Vom Bund angeordnete Varianten zu generellen Projektierungen, sofern zu diesen bereits drei vom Bund zustimmend zur Kenntnis genommene generelle Projekte vorliegen.

                    bb) Detailprojekte, deren Ausführung nicht binnen fünf Jahren ab Genehmigung beginnt.

                     bc) Zusätzlich vom Bund angeordnete generelle Projektierungen, wenn bereits ein vom Bund zustimmend zur Kenntnis genommenes Detailprojekt vorliegt.

                    bd) Projektierungen und Bauaufsichten für Raststationen an Autobahnen und Schnellstraßen.

                     be) Projekte für Strecken, für die eine Verordnung gemäß § 4 des Bundesstraßengesetzes 1971 zugrunde lag, die jedoch aufgehoben wurde.

                     bf) Projekte, die an Dritte abgetreten wurden.

           3. Der Bund trägt den sonstigen Aufwand bei der Bundesstraßenverwaltung, beim Bundeshochbau und bei der Verwaltung bundeseigener Liegenschaften unmittelbar.

Tragung des Aufwandes für die Ausgleichszulagen und Sondernotstandshilfe

§ 2. (1) Der Bund trägt die nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, nach dem Bauern-Sozialver­sicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, und nach dem Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 624/1978, ausgezahlten Ausgleichszulagen.

(2) Die Gemeinden ersetzen dem Bund ein Drittel der Kosten der Sondernotstandshilfe (Leistungs­aufwand inklusive Sozialversicherungsbeitrag) gemäß § 39 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, jener Bezieher, die ihren Wohnsitz in der jeweiligen Gemeinde haben. Soweit sich Bestimmungen des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, insbesondere dessen § 41, § 42, § 58 und § 70, auf finanzielle Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz beziehen, gelten diese Bestimmungen auch für diese Kostenersätze durch die Gemeinden.

Kosten von Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

§ 3. (1) In den Fällen des Art. 10 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über die Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden in Angelegenheiten der europäi­schen Integration, BGBl. Nr. 775/1992, sind die jeweils betroffenen Länder dem Bund zur ungeteilten Hand zum Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten verpflichtet, die dem Bund im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften erwachsen.

(2) Darüber hinaus sind die jeweils betroffenen Länder zur Tragung jener Kosten verpflichtet, die der Republik Österreich im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemein­schaften wegen eines EG-rechtswidrigen Verhaltens der Länder erwachsen.

(3) Die jeweils betroffenen Gemeinden sind zur Tragung jener Kosten verpflichtet, die der Republik Österreich im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wegen eines EG-rechtswidrigen Verhaltens von Gemeinden erwachsen.

Ersatz von Besoldungskosten für die Landes- und Religionslehrer

2

§ 4. (1) Der Bund ersetzt den Ländern von den Kosten der Besoldung (Aktivitätsbezüge) der unter ihrer Diensthoheit stehenden Lehrer einschließlich der Landesvertragslehrer (im Folgenden Landeslehrer genannt)

           1. an öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen 100 vH im Rahmen der vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen genehmigten Stellenpläne,

           2. an berufsbildenden Pflichtschulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, und an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen 50 vH.

(2) Den Aufwand, der auf Grund des § 7 des Bundesgesetzes betreffend den Religionsunterricht in der Schule, BGBl. Nr. 190/1949, von den Ländern zu tragen ist, ersetzt der Bund in der gleichen Höhe, die für den Ersatz der Aktivitätsbezüge der Landeslehrer jener Schulen vorgesehen ist, an denen die Religionslehrer tätig sind.

(3) Weiters ersetzt der Bund den Aufwand an Dienstzulagen gemäß § 59a Abs. 4 und 5 und § 60 Abs. 6 bis 8 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, sowie den Aufwand an Nebengebühren für Landeslehrer, die Bundesaufgaben im Bereich der Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien sowie der Pädagogischen Institute erfüllen, in voller Höhe.

(4) Die Bestimmungen über die Tragung der Kosten der Subventionierung von Privatschulen nach den §§ 17 bis 21 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, bleiben unberührt.

(5) Der Bund ersetzt den Ländern den Pensionsaufwand für die im Abs. 1 genannten Lehrer sowie für die Angehörigen und Hinterbliebenen dieser Lehrer in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Pensionsaufwand für diese Personen und den für die im Abs. 1 genannten Lehrer von den Ländern vereinnahmten Pensionsbeiträgen, besonderen Pensionsbeiträgen und Überweisungsbeträgen.

(6) Zu den Kosten der Besoldung nach den Abs. 1 und 5 gehören alle Geldleistungen, die auf Grund der für die im Abs. 1 genannten Lehrer, ihre Angehörigen und Hinterbliebenen geltenden dienstrecht­lichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu erbringen sind. Ferner gehören zu diesen Kosten die Dienstgeberbeiträge nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376. Der Aufwand, der durch die Gewährung von Vorschüssen entsteht, ist von den Ersätzen ausgenommen.

(7) Auf die Ersätze nach den Abs. 1, 2, 3 und 5 sind auf Grund monatlicher Anforderungen der Länder so rechtzeitig Teilbeträge bis zur Höhe des Abrechnungsbetrages des Vorjahres als Vorschüsse bereitzustellen, dass die Auszahlung der Bezüge zum Fälligkeitstag gewährleistet ist. Eine Endabrechnung und allfällige Rückverrechnung durch den Bund erfolgt innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage einer von den Ländern erstellten Jahresabrechnung. Die näheren Bestimmungen über die Kontrolle und Abrechnung der Vorschüsse können vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur und mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, nach Anhörung der Länder durch Verordnung festgelegt werden.

Ersatz von Kosten der Großzählung 2001

§ 5. (1) Der Bund ersetzt den Gemeinden die ihnen durch die Mitwirkung an der Großzählung im Jahr 2001 erwachsenden Kosten mit einem Pauschalbetrag von insgesamt 250 Millionen Schilling, wovon auf die Gemeinden bis 20 000 Einwohner (ausgenommen die Städte mit eigenem Statut) 70 Millionen Schilling und auf die Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern (Wien als Gemeinde) sowie die Städte mit eigenem Statut bis 20 000 Einwohner 180 Millionen Schilling entfallen. Die Aufteilung erfolgt jeweils im Verhältnis der Einwohnerzahlen.

(2) Die länderweisen Anteile an diesem Kostenersatz sind vom Bund bis spätestens 20. März 2001 an die Länder zu überweisen und von diesen bis spätestens 10. April 2001 an die Gemeinden weiterzuleiten.

Landesumlage

§ 6. Die Landesumlage darf 7,8 vH der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (§ 12 Abs. 1 erster Satz) mit Ausnahme der Werbeabgabe nicht übersteigen.

Voraussetzungen für die Aufnahme von Verhandlungen

§ 7. (1) Der Bund hat mit den am Finanzausgleich beteiligten Gebietskörperschaften vor der Inan­griffnahme steuerpolitischer Maßnahmen, die für die Gebietskörperschaften mit einem Ausfall an Steuern, an deren Ertrag sie beteiligt sind, verknüpft sein können, Verhandlungen zu führen. Das Gleiche gilt für Mehrbelastungen, die als Folge von Maßnahmen des Bundes am Zweckaufwand der Gebietskörper­schaften zu erwarten sind.

(2) Zur Teilnahme an diesen Verhandlungen sind für die Gemeinden deren Interessenvertretungen, das sind der Österreichische Städtebund und der Österreichische Gemeindebund, berechtigt.

II. Abgabenwesen

(§§ 5 bis 11 F-VG 1948)

A. Ausschließliche Bundesabgaben

§ 8. Ausschließliche Bundesabgaben sind

           1. die Abgabe von Zuwendungen, der Wohnbauförderungsbeitrag, der Beitrag von land- und forst­wirtschaftlichen Betrieben und der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbei­hilfen, die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die Vermögensteuer, das Erbschaftssteueräquivalent, die Sonderabgabe von Kreditinstituten;

           2. die Tabaksteuer, die Elektrizitätsabgabe, die Erdgasabgabe;

           3. die Stempel- und Rechtsgebühren mit Ausnahme der Gebühren von Wetten anlässlich sportlicher Veranstaltungen im Gebiete nur eines Bundeslandes (einer Gemeinde), die Konsulargebühren, die Punzierungsgebühren, Eingabengebühren gemäß dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie alle sonstigen Gebühren und gebührenartigen Einnahmen der einzelnen Zweige der unmittelbaren Bundesverwaltung, die Kapitalverkehrsteuern, die Straßenbenützungsabgabe, die Versicherungs­steuer, die Normverbrauchsabgabe, der Altlastenbeitrag, die Sicherheitsabgabe, die Verkehrs­sicherheitsabgabe (§ 48a Abs. 3 des Kraftfahrgesetzes 1967), der Straßenverkehrsbeitrag, die Sonderabgabe von Erdöl;

           4. die Ein- und Ausfuhrzölle samt den zollgesetzlich vorgesehenen Ersatzforderungen und den im Zollverfahren auflaufenden Kosten, die Konzessionsabgabe.

B. Zwischen Bund und Ländern (Gemeinden) geteilte Abgaben

§ 9. (1) Gemeinschaftliche Bundesabgaben sind die Einkommensteuer – veranlagte Einkommen­steuer einschließlich Abzugsteuer gemäß § 99 EStG 1988, BGBl. Nr. 400, Lohnsteuer, Kapitalertrag­steuer I (§ 93 Abs. 2 Z 1 und 2 EStG 1988) und Kapitalertragsteuer II (§ 93 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 EStG 1988) –, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer, die Biersteuer, die Weinsteuer, die Schaumweinsteuer, die Zwischenerzeugnissteuer, die Alkoholsteuer, die Mineralölsteuer, die Erbschafts- und Schenkungs­steuer, die Grunderwerbsteuer, die Bodenwertabgabe, die Kraftfahrzeugsteuer, die motorbezogene Versicherungssteuer, die Werbeabgabe, die Spielbankabgabe und der Kunstförderungsbeitrag.

(2) Der Teilung unterliegt der Reinertrag der Abgaben, der sich nach Abzug der Rückvergütungen und der für eine Mitwirkung bei der Abgabeneinhebung allenfalls gebührenden Vergütungen und bei der Einkommensteuer nach Abzug des im § 39 Abs. 5 lit. a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannten Betrages, der dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zuzuweisen ist (Abgeltungsbetrag), ergibt. Nebenansprüche im Sinne der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, unterliegen nicht der Teilung. Vor der Teilung sind abzuziehen:

           1. bei der Umsatzsteuer für den Bund ein Betrag in Höhe der Ausgaben des Bundes für die Beihilfen gemäß den §§ 1 bis 3 des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes, BGBl. Nr. 746/1996,

           2. bei der Umsatzsteuer für Zwecke der Gesundheitsförderung, -aufklärung und -information im Jahr 2001 ein Betrag in Höhe von 100 Millionen Schilling und in den Jahren 2002 bis 2004 ein Betrag in Höhe von 7 250 000 Euro jährlich,

           3. bei der Kraftfahrzeugsteuer für den Bund im Jahr 2001 ein Betrag in Höhe von 200 Millionen Schilling und in den Jahren 2002 bis 2004 ein Betrag von 14 500 000 Euro jährlich.

(3) Die Kosten der Einhebung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben trägt der Bund.

§ 10. (1) Die Erträge der im § 9 Abs. 1 angeführten gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Aus­nahme der Spielbankabgabe werden zwischen dem Bund, den Ländern (Wien als Land) und den Gemein­den (Wien als Gemeinde) in folgendem Hundertsatzverhältnis geteilt:

           1. im Jahr 2001:

 

Bund

Länder

Gemeinden

Körperschaftsteuer

72,524

14,222

13,254

Veranlagte Einkommensteuer

72,524

14,222

13,254

Lohnsteuer

72,524

14,222

13,254

Kapitalertragsteuer I

72,524

14,222

13,254

Erbschafts- und Schenkungssteuer

78,571

21,429

Kraftfahrzeugsteuer

87,947

12,053

           2. in den Jahren 2002 bis 2004:

 

Bund

Länder

Gemeinden

Körperschaftsteuer

72,768

14,064

13,168

Veranlagte Einkommensteuer

72,768

14,064

13,168

Lohnsteuer

72,768

14,064

13,168

Kapitalertragsteuer I

72,768

14,064

13,168

Erbschafts- und Schenkungssteuer

83,333

16,667

Kraftfahrzeugsteuer

88,775

11,225

           3. in den Jahren 2001 bis 2004:

 

Bund

Länder

Gemeinden

Kapitalertragsteuer II

53,000

27,000

20,000

Umsatzsteuer

67,437

18,341

14,222

Biersteuer

57,733

23,328

18,939

Schaumweinsteuer

38,601

33,887

27,512

Zwischenerzeugnissteuer

38,601

33,887

27,512

Alkoholsteuer

55,508

24,556

19,936

Mineralölsteuer

91,291

6,575

2,134

Werbeabgabe

4,000

9,083

86,917

Grunderwerbsteuer

4,000

96,000

Bodenwertabgabe

4,000

96,000

Motorbezogene Versicherungssteuer

66,779

33,221

Kunstförderungsbeitrag

70,000

30,000

(2) Bei der veranlagten Einkommensteuer, bei der Lohnsteuer, bei der Kapitalertragsteuer I und bei der Körperschaftsteuer sind vom jeweiligen Aufkommen dieser Abgaben nach Abzug des Abgeltungs­betrages (§ 9 Abs. 2) abzuziehen:

           1. von den Ertragsanteilen des Bundes 1,75 vH für Zwecke des Familienlastenausgleichs und 1,30 vH für Zwecke des Katastrophenfonds,

           2. von den Ertragsanteilen der Gemeinden 0,352 vH für die teilweise Finanzierung der Beitrags­leistungen Österreichs an die Europäische Union.

(3) Vor der länderweisen Verteilung sind von den Anteilen der Länder und der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe und des Kunstförderungsbei­trages abzuziehen:

           1. von den Anteilen der Länder:

                a) für die teilweise Finanzierung der Beitragsleistungen Österreichs an die Europäische Union 16,835 vH der Summe aus

                     aa) den Mehrwertsteuer-Eigenmitteln und den Bruttosozialprodukt-Eigenmitteln und

                     ab) im Jahr 2001: dem Betrag von 9 552 400 000 S, in den Jahren 2002 bis 2004: dem Betrag von 715 000 000 Euro, der ab dem Jahr 2003 jährlich um 3 vH gegenüber dem Vorjahres­wert zu erhöhen ist;

               b) für den Bund im Jahr 2001: 4 290 Millionen Schilling, in den Jahren 2002 bis 2004: 311,75 Millionen Euro jährlich.

           2. von den Anteilen der Gemeinden für den Bund im Jahr 2001: 1 460 Millionen Schilling, in den Jahren 2002 bis 2004: 106,1 Millionen Euro jährlich.

Der Abzug dieser Beträge hat bei den einzelnen Abgabenanteilen im Verhältnis der Höhe der Abgabenan­teile abzüglich der Beträge gemäß Abs. 2 Z 2 zu erfolgen.

(4) Vor der länderweisen Verteilung sind von den Ertragsanteilen der Gemeinden bei der Umsatz­steuer 0,642 vH des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in § 9 Abs. 2 Z 1 genannten Betrages für die Finanzierung der Zuschüsse für Zwecke der Krankenanstaltenfinanzierung gemäß § 24 Abs. 2 abzuziehen.

(5) Weiters sind für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft im Jahr 2003 insgesamt 157 143 000 Euro und im Jahr 2004 insgesamt 221 542 000 Euro vom Aufkommen am Wohnbauförderungsbeitrag und von den Ertragsanteilen abzuziehen bzw. als Kostenbeiträge zu leisten, und zwar bezogen auf diese Gesamtbeträge in folgendem Verhältnis:

           1. vom Aufkommen am Wohnbauförderungsbeitrag 15,672 vH,

           2. von den Ertragsanteilen an der veranlagten Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer I und Körperschaftsteuer des Bundes 32,042 vH, der Länder 10,439 vH und der Gemeinden 8,873 vH,

           3. von den Ertragsanteilen an der Umsatzsteuer des Bundes 23,100 vH und der Gemeinden 3,924 vH,

           4. als Kostenbeitrag der Länder 5,950 vH im Verhältnis ihrer Anteile an der Umsatzsteuer.

(6) Die für die Siedlungswasserwirtschaft bestimmten Anteile gemäß Abs. 5 Z 1 und 2 sind viertel­jährlich in dem Monat, der dem Quartalsende folgt, die Anteile gemäß Abs. 5 Z 3 und die Beiträge gemäß Abs. 5 Z 4 sind in zwölf gleich großen Monatsbeträgen auf ein Sonderkonto des Bundes mit der Bezeichnung „Siedlungswasserwirtschaft“ zu überweisen und nutzbringend anzulegen. Der Bundesmi­nister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Maßgabe der Kosten der Siedlungswasserwirtschaft durch Verord­nung für einzelne oder alle Monatsbeträge eines Jahres gleichmäßig verringerte Anteile und Beiträge für diese Zwecke anordnen.

(7) Die Teile der Erträge der gemeinschaftlichen Bundesabgaben, die gemäß Abs. 1 bis 4 auf die Länder und Gemeinden entfallen, werden auf die Länder und länderweise auf die Gemeinden nach den folgenden Schlüsseln aufgeteilt:

           1. bei der veranlagten Einkommensteuer, bei der Lohnsteuer, bei der Kapitalertragsteuer I und bei der Körperschaftsteuer auf die Länder

                a) im Jahr 2001: 76,696 vH und in den Jahren 2002 bis 2004: 76,593 vH nach der Volkszahl und

               b) im Jahr 2001: 23,304 vH und in den Jahren 2002 bis 2004: 23,407 vH in folgendem Verhältnis:

Burgenland                          1,616 vH

Kärnten                                5,364 vH

Niederösterreich               14,376 vH

Oberösterreich                  15,843 vH

Salzburg                               7,853 vH

Steiermark                          10,761 vH

Tirol                                    10,555 vH

Vorarlberg                            6,833 vH

Wien                                   26,799 vH

           2. bei der veranlagten Einkommensteuer, bei der Lohnsteuer, bei der Kapitalertragsteuer I und bei der Körperschaftsteuer auf die Gemeinden

                a) 72,753 vH nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel und

               b) 27,247 vH in folgendem Verhältnis:

Burgenland                          1,407 vH

Kärnten                                4,709 vH

Niederösterreich               12,941 vH

Oberösterreich                  16,271 vH

Salzburg                               7,647 vH

Steiermark                            8,869 vH

Tirol                                      8,788 vH

Vorarlberg                            5,652 vH

Wien                                   33,716 vH

           3. bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer auf die Länder und bei der Grunderwerbsteuer und der Bodenwertabgabe auf die Gemeinden nach dem örtlichen Aufkommen;

           4. bei der Kapitalertragsteuer II auf die Länder 70 vH nach der Volkszahl und 30 vH nach dem örtlichen Aufkommen an der veranlagten Einkommensteuer; auf die Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel;

           5. bei der Umsatzsteuer auf die Länder

                a) zuerst 0,949 vH des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in § 9 Abs. 2 Z 1 genannten Betrages in folgendem Verhältnis:

Burgenland                          2,572 vH

Kärnten                                6,897 vH

Niederösterreich               14,451 vH

Oberösterreich                  13,692 vH

Salzburg                               6,429 vH

Steiermark                          12,884 vH

Tirol                                      7,982 vH

Vorarlberg                            3,717 vH

Wien                                   31,376 vH,

               b) die verbleibenden Anteile nach der Volkszahl;

3

           6. bei der Umsatzsteuer auf die Gemeinden

                a) 33,581 vH nach der Volkszahl,

               b) 42,893 vH nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel,

                c) 9,319 vH in folgendem Verhältnis:

Burgenland                          1,583 vH

Kärnten                                5,247 vH

Niederösterreich               15,004 vH

Oberösterreich                  16,318 vH

Salzburg                               9,326 vH

Steiermark                            9,657 vH

Tirol                                      9,021 vH

Vorarlberg                            6,428 vH

Wien                                   27,416 vH,

               d) 14,207 vH als Getränkesteuerausgleich in folgendem Verhältnis:

Burgenland                          2,505 vH

Kärnten                                8,496 vH

Niederösterreich               15,185 vH

Oberösterreich                  14,587 vH

Salzburg                               9,426 vH

Steiermark                          13,086 vH

Tirol                                    14,512 vH

Vorarlberg                            4,811 vH

Wien                                   17,392 vH

           7. bei der Biersteuer auf die Länder 46,437 vH und auf die Gemeinden 69,904 vH nach der Volks­zahl, weiters auf die Länder 53,563 vH und auf die Gemeinden 30,096 vH in folgendem Verhält­nis:

Burgenland                               2,327 vH

Kärnten                                     8,812 vH

Niederösterreich                    17,831 vH

Oberösterreich                       17,964 vH

Salzburg                                    8,832 vH

Steiermark                               14,879 vH

Tirol                                         11,761 vH

Vorarlberg                                 4,331 vH

Wien                                        13,263 vH

           8. bei der Schaumweinsteuer, bei der Zwischenerzeugnissteuer und bei der Alkoholsteuer auf die Länder und Gemeinden nach der Volkszahl;

           9. bei der Mineralölsteuer auf die Länder und Gemeinden zu einem Viertel nach der Volkszahl und zu drei Vierteln in folgendem Verhältnis:

Burgenland                               3,758 vH

Kärnten                                     8,203 vH

Niederösterreich                    22,431 vH

Oberösterreich                       16,756 vH

Salzburg                                    7,359 vH

Steiermark                               15,645 vH

Tirol                                         10,332 vH

Vorarlberg                                 4,007 vH

Wien                                        11,509 vH

         10. bei der Kraftfahrzeugsteuer und der motorbezogenen Versicherungssteuer in folgendem Verhält­nis:

Burgenland                               3,243 vH

Kärnten                                     6,769 vH

Niederösterreich                    19,261 vH

Oberösterreich                       16,993 vH

Salzburg                                    6,557 vH

Steiermark                               14,757 vH

Tirol                                           7,548 vH

Vorarlberg                                 4,246 vH

Wien                                        20,626 vH

         11. bei der Werbeabgabe auf die Länder in folgendem Verhältnis:

Kärnten                                   30,352 vH

Steiermark                               57,082 vH

Vorarlberg                               12,566 vH

         12. bei der Werbeabgabe auf die Gemeinden im Jahr 2001: 10 vH, im Jahr 2002: 20 vH, im Jahr 2003: 30 vH und im Jahr 2004: 40 vH nach der Volkszahl und die verbleibenden Anteile als Gemeinde-Werbesteuernausgleich in folgendem Verhältnis:

Burgenland                               0,118 vH

Kärnten                                     1,019 vH

Niederösterreich                    14,471 vH

Oberösterreich                         7,248 vH

Salzburg                                    4,937 vH

Steiermark                                 2,480 vH

Tirol                                           1,077 vH

Vorarlberg                                 0,797 vH

Wien                                        67,853 vH

         13. beim Kunstförderungsbeitrag auf die Länder nach der Volkszahl.

(8) Der Reinertrag der Spielbankabgabe ist auf den Bund, auf die Länder (Wien als Land) und auf die Gemeinden (Wien als Gemeinde) aufzuteilen. Die Aufteilung auf die Länder und Gemeinden hat hiebei nach dem örtlichen Aufkommen zu erfolgen, wobei die Aufteilung des Gemeindeanteiles an der Spielbankabgabe ausschließlich auf jene Gemeinden zu beschränken ist, in denen eine Spielbank betrieben wird. Es erhalten der Bund 60 vH, die Länder 5 vH und die Gemeinden 35 vH bis zu einem jährlichen Aufkommen je Gemeinde von 10 Millionen Schilling im Jahr 2001 und von 725 000 Euro in den Jahren 2002 bis 2004; von dem darüber liegenden Aufkommen erhalten der Bund 70 vH, die Länder 15 vH und die Gemeinden 15 vH.

(9) Die Volkszahl bestimmt sich nach dem von der Statistik Österreich auf Grund der letzten Volks­zählung festgestellten Ergebnis. Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag der Volkszäh­lung nächstfolgenden Kalenderjahres. Der abgestufte Bevölkerungsschlüssel wird folgendermaßen gebildet:

Die ermittelte Volkszahl der Gemeinden wird

bei Gemeinden mit höchstens 10 000 Einwohnern mit                                                  11/3,

bei Gemeinden mit 10 001 bis 20 000 Einwohnern mit                                                   12/3,

bei Gemeinden mit 20 001 bis 50 000 Einwohnern und

bei Städten mit eigenem Statut mit höchstens 50 000 Einwohnern mit                      2

und bei Gemeinden mit über 50 000 Einwohnern und der Stadt Wien mit                 21/3

vervielfacht. Zu diesen Beträgen wird bei Gemeinden, deren Einwohnerzahl im Bereich von 9 000 bis 10 000, von 18 000 bis 20 000 oder von 45 000 bis 50 000 liegt, bei Städten mit eigenem Statut jedoch nur bei solchen, deren Einwohnerzahl im Bereich von 45 000 bis 50 000 liegt, ein weiterer Betrag von 31/3 vervielfacht mit der Zahl, mit der die Einwohnerzahl die untere Bereichsgrenze übersteigt, dazugezählt. Die länderweise Zusammenzählung der so ermittelten Gemeindezahlen ergibt die abgestuften Bevölke­rungszahlen der Länder.

§ 11. Wenn die Summe der Ertragsanteile Wiens als Land und Gemeinde an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe 33 vH der entsprechenden Ertragsanteile der Länder und Gemeinden einschließlich Wiens übersteigt, fällt der Mehrbetrag je zur Hälfte den Ländern außer Wien und den Gemeinden außer Wien zu. Ein Betrag zwischen 30,4 und 33 vH wird in jedem Fall zu einem Viertel auf die Länder außer Wien und zu einem Viertel auf die Gemeinden außer Wien aufgeteilt. Die Aufteilung erfolgt auf die Länder nach der Volkszahl, auf die Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel.

§ 12. (1) Zur Ermittlung der Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesab­gaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe werden zunächst die Ertragsanteile auf die Gemeinden länderweise unter Beachtung der im § 10 Abs. 7 angeführten Schlüssel rechnungsmäßig aufgeteilt (ungekürzte Ertragsanteile). Von den so länderweise errechneten Beträgen mit Ausnahme der Anteile an der Werbeabgabe sind 12,7 vH auszuscheiden und den Ländern (Wien als Land) zu überweisen; sie sind – außer in Wien – für die Gewährung von Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmt (zweckgebundene Landesmittel).

(2) Die restlichen Anteile sind vorerst länderweise nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel insgesamt um einen jährlichen Betrag in Höhe von 602,31 S im Jahr 2001, von 53,40 Euro im Jahr 2002, von 63,03 Euro im Jahr 2003 und von 72,66 Euro im Jahr 2004 vervielfacht mit der Volkszahl zu kürzen und länderweise nach dem Verhältnis der Volkszahl insgesamt um diesen Betrag wiederum zu erhöhen. Diese Mittel sind an die Länder zu überweisen und – außer in Wien – von diesen als Gemeinde­ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben an die einzelnen Gemeinden nach folgenden Schlüsseln aufzuteilen:

           1. Jene Gemeinden, deren Finanzkraft im Vorjahr den Finanzbedarf nicht erreicht hat, erhalten 30 vH des Unterschiedsbetrages zwischen Finanzbedarf und Finanzkraft.

           2. Jede Gemeinde erhält im Jahr 2001: 602,31 S, im Jahr 2002: 53,40 Euro, im Jahr 2003: 63,03 Euro und im Jahr 2004 72,66 Euro je Einwohner.

           3. Die Anteile aus dem Getränkesteuerausgleich werden im Verhältnis der durchschnittlichen Jahreserträge an Getränke- und Speiseeissteuer in den Jahren 1993 bis 1997 verteilt. Bei Gemeinden, in denen der Ertrag an Getränke- und Speiseeissteuer im Jahr 1998 oder im Jahr 1999 mehr als 50 vH über dem durchschnittlichen Jahresertrag der Jahre 1993 bis 1997 gelegen ist, wird jedoch statt der durchschnittlichen Jahreserträge in den Jahren 1993 bis 1997 der jeweils höhere Wert der Jahre 1998 oder 1999 für die Berechnung der Anteile der Gemeinde heran­gezogen.

           4. Die Anteile aus dem Gemeinde-Werbesteuernausgleich werden im Verhältnis der Erträge der Gemeinden an Anzeigenabgabe und Ankündigungsabgabe in den Jahren 1996 bis 1998 verteilt.

           5. Die restlichen Ertragsanteile sind nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel (§ 10 Abs. 9 dritter und vierter Satz) auf alle Gemeinden des Landes zu verteilen.

(3) Der Finanzbedarf jeder Gemeinde wird ermittelt, indem die Landesdurchschnittskopfquote der Finanzkraft des Vorjahres mit der abgestuften Bevölkerungszahl der Gemeinde (§ 10 Abs. 9 dritter und vierter Satz) vervielfacht wird. Die Landesdurchschnittskopfquote ergibt sich aus der Finanzkraft (Abs. 4) aller Gemeinden des Landes, geteilt durch die Volkszahl des Landes (§ 10 Abs. 9 erster Satz).

(4) Die Finanzkraft des Vorjahres wird ermittelt durch Heranziehung

           1. der Grundsteuer für Steuergegenstände gemäß § 1 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 149, unter Zugrundelegung der Messbeträge des Vorjahres (Abs. 3) und eines Hebesatzes von 360 vH und

           2. von 39 vH der tatsächlichen Erträge der Kommunalsteuer und der Lohnsummensteuer des zweitvorangegangenen Jahres.

§ 13. (1) Den Ländern und Gemeinden gebühren monatliche Vorschüsse auf die ihnen nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Ertragsanteile. Diese Vorschüsse sind nach dem Ertrag der gemeinschaftlichen Bundesabgaben, hinsichtlich der Abzüge gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 nach den Ausgaben des Bundes im zweitvorangegangenen Monat zu bemessen. Die Abzüge gemäß § 10 Abs. 3 sind in monatlich gleichen Teilbeträgen vorzunehmen, wobei den Abzügen gemäß § 10 Abs. 3 Z 1 lit. a die für das laufende Jahr geschätzten Zahlungserfordernisse zugrunde zu legen sind. Abweichungen sind nur bei den Vorschüssen für die Monate Jänner und Februar zur Verhinderung von Übergenüssen oder Guthaben zulässig. Die endgültige Abrechnung hat auf Grund des Rechnungsabschlusses des Bundes zu erfolgen; doch muss, sobald die vorläufigen Ergebnisse des abgelaufenen Haushaltsjahres der Bundesfinanzver­waltung vorliegen, spätestens aber bis Ende März, eine Zwischenabrechnung durchgeführt werden und müssen hiebei – vorbehaltlich der endgültigen Abrechnung – den Ländern und Gemeinden allfällige Restguthaben flüssig gemacht sowie allfällige Übergenüsse im Wege der Einbehaltung von den Ertragsan­teilevorschüssen hereingebracht werden. Diese Zwischenabrechnung hat sich auch auf den Kopfquoten­ausgleich (§ 20 Abs. 1) zu erstrecken, wobei die Überweisung der aus dieser Rechtseinrichtung sich ergebenden Beträge an die in Betracht kommenden Länder am 20. Juni zu erfolgen hat.

(2) Die den Ländern und der Gesamtheit der Gemeinden jedes Landes gebührenden Vorschüsse auf die Ertragsanteile müssen den Ländern spätestens zum 20. des Monates, für den sie gebühren, überwiesen werden. Die Länder ihrerseits haben die den Gemeinden gebührenden Anteile gemäß § 12 Abs. 2 bis 4 nach Abzug der Landesumlage an diese Gebietskörperschaften bis spätestens zum zehnten jenes Monates zu überweisen, der dem Monat nachfolgt, in dem sie selbst die Anteile seitens des Bundes empfangen haben.

(3) Zusätzlich zu den Vorschüssen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 gebühren den Ländern und Gemeinden im Jahr 2001: je 2 000 Millionen Schilling und in den Jahren 2002 bis 2004: jährlich je 145 350 000 Euro als Vorschüsse auf die zu erwartenden Anteile an der Kapitalertragsteuer II. Der Bund hat diese Vorschüsse an die Länder und diese haben die den Gemeinden gebührenden Anteile nach Abzug der Landesumlage den Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel jeweils bis Ende Dezember zu überweisen.

§ 14. Zuschlagsabgaben sind die Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten und die Zuschläge zu diesen Abgaben. Das Ausmaß der Zuschläge darf 90 vH zur Totalisateur- und Buch­machereinsatzgebühr und 30 vH zur Totalisateur- und Buchmachergewinstgebühr nicht übersteigen.

C. Ausschließliche Landes-(Gemeinde-)Abgaben

§ 15. (1) Ausschließliche Landes-(Gemeinde-)Abgaben sind insbesondere:

           1. die Grundsteuer;

           2. die Kommunalsteuer;

           3. Zweitwohnsitzabgaben;

           4. die Feuerschutzsteuer;

           5. Fremdenverkehrsabgaben;

           6. Jagd- und Fischereiabgaben (Abgaben auf Besitz und Pachtung von Jagd- und Fischereirechten) sowie Jagd- und Fischereikartenabgaben;

           7. Mautabgaben für die Benützung von Höhenstraßen von besonderer Bedeutung, die nicht vor­wiegend der Verbindung von ganzjährig bewohnten Siedlungen mit dem übrigen Verkehrsnetz, sondern unter Überwindung größerer Höhenunterschiede der Zugänglichmachung von Natur­schönheiten dienen;

           8. Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) ohne Zweckwidmung des Ertrages;

           9. Lustbarkeitsabgaben mit Zweckwidmung des Ertrages, insbesondere Abgaben für die Errichtung und den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunkempfangsanlagen (zB Fernsehschilling), Kriegsopferabgaben, Sportförderungsabgaben (zB Kultur- und Sportschilling);

         10. Abgaben für das Halten von Tieren;

         11. Abgaben von freiwilligen Feilbietungen;

         12. Abgaben für den Gebrauch von öffentlichem Grund in den Gemeinden und des darüber befindlichen Luftraumes;

         13. Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern;

         14. Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen;

         15. die Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben.

(2) Die im Abs. 1 unter Z 1, 2, 3, 8, 10, 11, 12 und 14 angeführten Abgaben sowie die unter Abs. 1 Z 15 angeführten Gemeindeverwaltungsabgaben sind ausschließliche Gemeindeabgaben.

(3) Ist eine ausschließliche Landes-(Gemeinde-)Abgabe vom Entgelt zu bemessen, so gehört die Umsatzsteuer nicht zur Bemessungsgrundlage.

D. Gemeindeabgaben auf Grund freien Beschlussrechtes

§ 16. (1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung die Hebesätze der Grundsteuer bis zum Ausmaß von 500 vH festzusetzen.

(2) Die Festsetzung der Hebesätze durch die Gemeinden kann innerhalb des Kalenderjahres nur ein­mal, und zwar bis spätestens 30. Juni, geändert werden. Die Änderung der Hebesätze für die Grundsteuer wirkt auf den Beginn des Jahres zurück.

(3) Die Gemeinden werden ferner ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung folgende Abgaben vorbehaltlich weiter gehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung auszuschreiben:

           1. Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) gemäß § 15 Abs. 1 Z 8, die in Hundertteilen des Eintrittsgeldes erhoben werden, allgemein bis zum Ausmaß von 25 vH, bei Filmvorführungen bis zum Ausmaß von 10 vH des Eintrittsgeldes mit Ausschluss der Abgabe. Ausgenommen sind Lustbarkeitsabgaben für Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde regelmäßige Zuschüsse erhalten;

           2. ohne Rücksicht auf ihre Höhe Abgaben für das Halten von Tieren, die nicht in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, und für das Halten von Hunden, die nicht als Wach­hunde oder Blindenführhunde gehalten werden;

           3. Abgaben von freiwilligen Feilbietungen gemäß § 15 Abs. 1 Z 11;

           4. Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, mit Ausnahme von Weg- und Brückenmauten, bis zu einem Ausmaß, bei dem der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das doppelte Jahreserforder­nis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigt.

(4) Verordnungen der Gemeinden auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits nach dessen Kundmachung erlassen werden, wobei diese Verordnungen frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden dürfen. Werden derartige Verordnungen erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen, können diese rückwirkend mit Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.

§ 17. (1) Für die Regelung der Erhebung und der Verwaltung der Kommunalsteuer (§ 15 Abs. 1 Z 2) ist die Landesgesetzgebung zuständig, soweit nicht bundesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

(2) Für die Erhebung und Verwaltung der Kommunalsteuer sind die Gemeinden zuständig, soweit nicht bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

§ 18. (1) Die Regelung der Erhebung und Verwaltung der Grundsteuer (§ 15 Abs. 1 Z 1) und der Feuerschutzsteuer (§ 15 Abs. 1 Z 4) erfolgt durch die Bundesgesetzgebung mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der Grundsteuer bis zum Inkrafttreten einer landesgesetzlichen Regelung auf Grund eines Grundsatzgesetzes des Bundes (Art. 12 und 15 B-VG) die Regelung

           1. der zeitlichen Befreiung für wiederhergestellte Wohnhäuser (§ 21 des Wohnhaus-Wiederaufbau­gesetzes, BGBl. Nr. 130/1948),

           2. der zeitlichen Befreiung für Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten (Bundesgesetz vom 11. Juli 1951, BGBl. Nr. 157), und

           3. der Erhebung und der Verwaltung

der Landesgesetzgebung insoweit überlassen wird, als nicht bundesgesetzliche Vorschriften entgegen­stehen. Die Feststellung der Dauer und des Ausmaßes der zeitlichen Grundsteuerbefreiungen im Sinne der beiden vorstehend genannten Bundesgesetze obliegt den Gemeinden. Die Bestimmungen der §§ 186 Abs. 1 und 194 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, stehen dieser Sonderregelung nicht entgegen. Für die Berechnung und Festsetzung des Jahresbetrages der Grundsteuer sowie für die Einhebung und zwangsweise Einbringung sind die Gemeinden zuständig.

(2) Der Ertrag der Feuerschutzsteuer wird länderweise im folgenden Verhältnis aufgeteilt:

Burgenland                                     3,156 vH

Kärnten                                            7,109 vH

Niederösterreich                           19,469 vH

Oberösterreich                              17,803 vH

Salzburg                                           7,027 vH

Steiermark                                      14,357 vH

Tirol                                                  8,854 vH

Vorarlberg                                       5,181 vH

Wien                                              17,044 vH

(3) Die Überweisung des Ertrages der Feuerschutzsteuer erfolgt bis 31. März, 30. Juni, 30. Sep­tember und 31. Dezember jeden Jahres in der Höhe des Erfolges des vorangegangenen Kalenderviertel­jahres. § 9 Abs. 2 erster Satz ist anzuwenden. Die Behörden der Bundesfinanzverwaltung sind ver­pflichtet, den Ländern auf Verlangen alle Aufschlüsse über die Bemessung und Einhebung dieser Abgabe und deren voraussichtlichen Ertrag zu erteilen.

§ 19. Die im § 16 Abs. 1 und 3, § 17 Abs. 2 sowie im § 18 Abs. 1 letzter Satz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme der zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer solche des eigenen Wirkungsbereiches.

III. Finanzzuweisungen und Zuschüsse

(§§ 12 und 13 F-VG 1948)

Finanzzuweisungen

§ 20. (1) Wenn die Summe der Ertragsanteile eines Landes an den gemeinschaftlichen Bundesab­gaben für ein Jahr, auf den Kopf der Bevölkerung berechnet (Landeskopfquote), hinter dem Betrag zurückbleibt, der sich als Durchschnittskopfquote für die Gesamtheit der Länder mit Wien als Land ergibt, gewährt der Bund dem entsprechenden Land auf Grundlage der Ertragsanteile des jeweiligen vorangegangenen Jahres eine Finanzzuweisung in Höhe von 87,9 vH der Differenz zu dem der Durchschnittskopfquote entsprechenden Betrag. Die Ertragsanteile an der Umsatzsteuer gemäß § 8 Abs. 6 Z 5 lit. a FAG 1997 und gemäß § 10 Abs. 7 Z 5 lit. a und an der Werbeabgabe sind bei der Berechnung des Kopfquotenausgleichs außer Ansatz zu lassen.

(2) Der Bund gewährt den Gemeinden zur Förderung von öffentlichen Personennahverkehrsunter­nehmen eine Finanzzuweisung im Ausmaß von insgesamt 215 Millionen Schilling im Jahr 2001 bzw. von 15 600 000 Euro jährlich in den Jahren 2002 bis 2004 und 2,5 vH des Aufkommens an Elektrizitätsabgabe und Erdgasabgabe des Zeitraums vom November des Vorjahres bis zum Oktober des jeweiligen Jahres. Diese Finanzzuweisung kommt zu 55 vH Wien als Gemeinde zugute. Die restlichen 45 vH sind auf Wien auf Grund seiner Beteiligung an der Wiener Lokalbahnen AG und auf jene Gemeinden, die eine oder mehrere Autobus-, Obus- oder Straßenbahnlinien führen oder an einer solchen Nahverkehrseinrichtung überwiegend beteiligt sind, zu verteilen. Die den Gemeinden zukommenden Anteile an dieser Finanzzu­weisung sind auf die einzelnen Gemeinden nach dem arithmetischen Mittel aus dem Verhältnis der Streckenlänge und der Anzahl der beförderten Personen aufzuteilen; bei überwiegender Beteiligung einer Gemeinde an einem Nahverkehrsunternehmen ist auch auf das Beteiligungsverhältnis Bedacht zu nehmen. Anträge auf Gewährung einer Finanzzuweisung sind von den Gemeinden bis spätestens 1. September eines jeden Jahres dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

(3) Der Bund gewährt den Gemeinden für Personennahverkehrs-Investitionen eine Finanzzuweisung im Ausmaß von 226 800 000 S im Jahr 2001 bzw. 16 500 000 Euro jährlich in den Jahren 2002 bis 2004 und 2,5 vH des Aufkommens an Elektrizitätsabgabe und Erdgasabgabe des Zeitraums vom November des Vorjahres bis zum Oktober des jeweiligen Jahres. Diese Finanzzuweisung ist wie folgt aufzuteilen:

           1. 6 800 000 S im Jahr 2001 bzw. 500 000 Euro in den Jahren 2002 bis 2004 und 0,075 vH des Aufkommens an Elektrizitätsabgabe und Erdgasabgabe sind für die Gewährung von Finanzzu­weisungen für publikumsbestimmte, ortsfeste Einrichtungen an Knotenpunkten öffentlicher Kraftfahrlinien des Personennahverkehrs (Autobusbahnhöfe) bestimmt. Diese Finanzzuweisung darf im Einzelfall 40 vH der gesamten Investitionssumme nicht übersteigen. Anträge auf Ge­währung einer derartigen Finanzzuweisung sind von den Gemeinden bis spätestens 1. September eines jeden Jahres dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln. Den Anträgen ist ein Nachweis über die im Vorjahr vorgenommenen Investitionen und deren Kosten anzuschließen.

           2. Der verbleibende Betrag von 220 000 000 S im Jahr 2001 bzw. 16 000 000 Euro in den Jahren 2002 bis 2004 und 2,425 vH des Aufkommens an Elektrizitätsabgabe und Erdgasabgabe ist für die Förderung von Investitionen für Straßenbahn- und Obuslinien bestimmt und kommt den Landeshauptstädten mit mehr als 100 000 Einwohnern zugute. Die Aufteilung hat nach folgenden Hundertsätzen zu erfolgen:

Wien                                      64,7

Graz                                        11,1

Innsbruck                               8,7

Linz                                          8,1

Salzburg                                  7,4

               Von dieser Finanzzuweisung sind den Gemeinden 220 000 000 S im Jahr 2001 bzw. 16 000 000 Euro in den Jahren 2002 bis 2004 bis spätestens 31. Juli eines jeden Jahres und die weiteren 2,425 vH des Aufkommens an Elektrizitätsabgabe und Erdgasabgabe des Zeitraums vom November des Vorjahres bis zum Oktober des jeweiligen Jahres bis spätestens 20. Dezember eines jeden Jahres zu überweisen. Die anspruchsberechtigten Gemeinden haben dem Bundes­minister für Finanzen jeweils bis 31. Mai des Folgejahres über die Verwendung dieser Finanz­zuweisung zu berichten. Der auf Wien entfallende Anteil berücksichtigt mit 4,1 vH die Beteiligung an der Wiener Lokalbahnen AG.

           3. Wird die unter Z 1 angeführte Finanzzuweisung nicht zur Gänze ausgeschöpft, so ist der verbleibende Betrag auf die in Z 2 genannten Gemeinden nach den dort angeführten Hundert­sätzen aufzuteilen.

(4) Der Bund gewährt den Ländern für Zwecke des öffentlichen Personennahverkehrs jährlich eine Finanzzuweisung in Höhe von 4,888 vH des Ertrages der Mineralölsteuer abzüglich 441,8 Millionen Schilling im Jahr 2001 bzw. abzüglich 32,1 Millionen Euro jährlich in den Jahren 2002 bis 2004. Diese Finanzzuweisung ist auf die Länder nach folgenden Hundertsätzen aufzuteilen:

Burgenland                                            3,204

Kärnten                                                  6,836

Niederösterreich                                 17,826

Oberösterreich                                    16,419

Salzburg                                                 6,005

Steiermark                                            14,549

Tirol                                                        7,739

Vorarlberg                                              4,083

Wien                                                     23,339

Die Bestimmungen über die Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (§ 13 Abs. 1 und Abs. 2) sind anzuwenden.

(5) Der Bund gewährt den Städten mit eigenem Statut Krems an der Donau und Waidhofen an der Ybbs als Abgeltung für den Mehraufwand, der diesen Gemeinden dadurch entsteht, dass in ihnen keine Bundespolizeibehörden errichtet sind, bis zum 30. Juni eines jeden Jahres eine Finanzzuweisung. Die Höhe dieser Finanzzuweisung beträgt für Krems an der Donau 17,8 Millionen Schilling, für Waidhofen an der Ybbs 7,1 Millionen Schilling jährlich. Die Finanzzuweisung ist ab dem Jahr 2002 entsprechend den Veränderungen des Gehalts gemäß § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 der Gehaltsstufe 2 der Dienst­klasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung anzupassen. Wenn dieses Gehalt nach dem 30. Juni geändert wird, dann hat der Ausgleich bei der Finanzzuweisung für das nächste Jahr stattzufinden.

(6) Der Bund gewährt den Ländern bis zum 30. September eines jeden Jahres eine Finanzzuweisung zur Finanzierung der Förderung der Landwirtschaft im Jahr 2001 in Höhe von 200 Millionen Schilling und in den Jahren 2002 bis 2004 in Höhe von 14,5 Millionen Euro jährlich. Die Aufteilung erfolgt in folgendem Verhältnis:

Burgenland                                         5,6 vH

Kärnten                                                6,7 vH

Niederösterreich                               30,9 vH

Oberösterreich                                  22,7 vH

Salzburg                                               4,7 vH

Steiermark                                          19,3 vH

Tirol                                                      5,6 vH

Vorarlberg                                           1,9 vH

Wien                                                    2,6 vH

(7) Der Bund gewährt den Ländern eine Finanzzuweisung zur Finanzierung von umweltschonenden und energiesparenden Maßnahmen in Höhe von 11,835 vH des Aufkommens an Elektrizitätsabgabe und Erdgasabgabe. Die Aufteilung auf die Länder erfolgt im Verhältnis der Anteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben für das Vorjahr mit Ausnahme der Spielbankabgabe und des Kunst­förderungsbeitrages. Von dieser Finanzzuweisung sind den Ländern 11,835 vH des Aufkommens an Elektrizitätsabgabe und Erdgasabgabe des Zeitraums vom November des Vorjahres bis zum Mai des jeweiligen Jahres bis spätestens 31. Juli eines jeden Jahres und 11,835 vH des Aufkommens an Elektrizitätsabgabe und Erdgasabgabe des Zeitraums vom Juni bis Oktober des jeweiligen Jahres bis spätestens 20. Dezember eines jeden Jahres zu überweisen.

§ 21. (1) Der Bund gewährt Gemeinden (Wien als Gemeinde) jährlich eine Finanzzuweisung in der Höhe der Summe von 1,26 vH der ungekürzten Ertragsanteile (§ 12 Abs. 1 erster Satz) der Gemeinden (Wien als Gemeinde) und im Jahr 2001: 70 Millionen Schilling bzw. in den Jahren 2002 bis 2004: 5,09 Millionen Euro. Dieser Betrag ist vorerst länderweise nach der Volkszahl aufzuteilen; hierauf sind die so erhaltenen Quoten jener Länder, deren Bedarf gemäß Abs. 6 dabei nicht erreicht wird, auf den Bedarf zu Lasten der übrigen Länder nach ihren Anteilen an der Volkszahl anzuheben, wobei jedoch jedem Land der Bedarf zu verbleiben hat. Die so errechneten Beträge sind bis spätestens 15. Juli eines jeden Jahres an die Länder zu überweisen, die diese Mittel nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bis spätestens 15. August eines jeden Jahres den Gemeinden als Finanzzuweisung zur Bewältigung der ihnen obliegenden Aufgaben zu überweisen haben.

(2) Auf die Finanzzuweisung haben jene Gemeinden (ohne Wien) Anspruch, die eine solche Finanz­zuweisung zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichtes im Haushalt benötigen. Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn

           1. eine Gemeinde jeweils die im Abs. 4 angeführten Abgaben im höchstmöglichen Ausmaß erhebt, und dessen ungeachtet

           2. eine Gemeinde innerhalb der Größenklasse mit einer ermittelten Volkszahl (§ 10 Abs. 9) bis höchstens 2 500 Einwohner, von 2 501 bis 10 000 Einwohner, von 10 001 bis 20 000 Einwohner, von 20 001 bis 50 000 Einwohner und über 50 000 Einwohner eine Finanzkraft aufweist, die auf den Kopf der Bevölkerung der Gemeinde berechnet (Gemeindekopfquote) mit mehr als 10 vH unter der Bundesdurchschnittskopfquote der Finanzkraft (Abs. 4) aller Gemeinden ausgenommen Wien derselben Größenklasse liegt.

(3) Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Höhe der bereitzustellenden Bundesmittel sind die Ertragsanteile der Gemeinden im Sinne dieses Bundesgesetzes, die sich aus den im jeweiligen Bundesfi­nanzgesetz enthaltenen gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe ergeben.

(4) Die Finanzkraft einer Gemeinde wird ermittelt aus der Summe der Grundsteuer, Kommunal­steuer, Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital), Lohnsummensteuer und Getränkesteuer und der den Gemeinden zugekommenen Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe.

(5) Die Summe der Finanzkraft (Abs. 4) der Gemeinden der im Abs. 2 Z 2 genannten Größenklassen, für ein Jahr auf den Kopf der Bevölkerung der Gemeinden in dieser Größenklasse berechnet, bildet die Bundesdurchschnittskopfquote einer Größenklasse.

(6) Der Bund hat für die Gemeinden auf Grund der jeweils letzten von der Statistik Österreich nach den Ergebnissen der vom Bundesministerium für Finanzen veranlassten Erhebung über die Gemeinde­gebarung zur Veröffentlichung vorgesehenen Beiträge zur Österreichischen Statistik die Höhe der nega­tiven Abweichungen von der Bundesdurchschnittskopfquote (Abs. 5) gesondert nach Größenklassen zu ermitteln und den Ländern bis spätestens 31. Mai eines jeden Jahres mitzuteilen. Die Finanzzuweisung darf je berechtigte Gemeinde nicht größer sein als der Differenzbetrag zwischen ihrer Finanzkraft und 90 vH der mit der Volkszahl der Gemeinde vervielfältigten Bundesdurchschnittskopfquote der betreffen­den Größenklasse und darf außerdem den Betrag von 420 000 S im Jahr 2001 bzw. 30 500 Euro in den Jahren 2002 bis 2004 und 10 vH eines verbleibenden Differenzbetrages nicht übersteigen. Die sich daraus ergebenden Summen der Gemeinden eines Landes bilden den Bedarf.

(7) Soweit nach Durchführung des Verteilungsvorganges gemäß Abs. 6 den Ländern noch Finanzzu­weisungsmittel zur Verfügung stehen, sind diese in einem weiteren Verteilungsvorgang auf die Gemein­den so aufzuteilen, dass deren Finanzkraft (Abs. 4) möglichst auf den Landesdurchschnitt angehoben wird. Heranzuziehen sind hiebei die letzten verfügbaren Rechnungsunterlagen. Wird der Landesdurch­schnitt erreicht, ist ein verbleibender Betrag auf die Gemeinden des Landes aufzuteilen. Für diese Verteilungsvorgänge haben die Länder Richtlinien zu erlassen und zu veröffentlichen. Über die Mittelverteilung ist dem Bundesminister für Finanzen unter Anschluss der Richtlinien bis Ende eines jeden Jahres Mitteilung zu machen.

(8) Die Finanzzuweisung gemäß Abs. 6 ist in jenen Bundesländern, in denen auch ein Verteilungs­vorgang gemäß Abs. 7 stattfindet, der Finanzkraft gemäß § 12 Abs. 2 der betreffenden Gemeinden hinzuzurechnen.

(9) Der Bund und die Länder sind berechtigt, die von den Gemeinden bekannt gegebenen Geba­rungsergebnisse (Abs. 6) bei den Gemeinden zu überprüfen. Von den Gemeinden zu Unrecht bezogene Finanzzuweisungen sind an das Land zurückzuzahlen, das diese Mittel nach eigenem Ermessen für die Gemeinden zu verwenden hat.

§ 22. (1) Der Bund gewährt den Ländern zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleich­gewichts im Haushalt eine Bedarfszuweisung.

(2) Die Bedarfszuweisung wird auf die Länder nach der Volkszahl aufgeteilt und im Jänner, April, Juli und Oktober überwiesen.

(3) Die Bedarfszuweisung wird wie folgt berechnet: Die Summe aus

            – 9,223 vH des Aufkommens an Einkommensteuer ohne Kapitalertragsteuer II nach Abzug des anteiligen Abgeltungsbetrages (§ 9 Abs. 2);

            – 9,223 vH des Aufkommens an Körperschaftsteuer und

            – 80,55 vH des Aufkommens an Wohnbauförderungsbeitrag

jeweils der drei Vormonate wird im Jahr 2001 um jeweils 6 125 Millionen Schilling, in den Jahren 2002 bis 2004 um jeweils 445 125 000 Euro verringert. Ein allfälliger negativer Rechnungsbetrag ist bei den folgenden Teilzahlungen auszugleichen.

§ 23. (1) Der Bund gewährt den Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern (ohne Wien) und den Statutarstädten bis 20 000 Einwohner zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichts im Haushalt eine Bedarfszuweisung.

(2) Die Bedarfszuweisung beträgt für die Gemeinden mit mehr als 20 000 und bis zu 50 000 Einwohnern (ausgenommen die Statutarstädte dieser Größe) und die Statutarstädte bis 20 000 Einwohner im Jahr 2001: 23,43 Millionen Schilling und in den Jahren 2002 bis 2004: jährlich 2,1 Millionen Euro und für die anderen anspruchsberechtigten Gemeinden im Jahr 2001: 161,64 Millionen Schilling und in den Jahren 2002 bis 2004: jährlich 14,46 Millionen Euro. Diese Beträge sind im Verhältnis der Einwohner­zahlen aufzuteilen.

(3) Die Bedarfszuweisung ist vom Bund bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres zu überweisen.

Zuschüsse

§ 24. (1) Der Bund gewährt den Ländern und Gemeinden die nachstehenden Zweckzuschüsse, wenn die empfangenden Gebietskörperschaften eine Grundleistung mindestens in der Höhe des Zweckzu­schusses erbringen:

           1. den Ländern und Gemeinden für die auf eigene Rechnung geführten Theater und jene Theater, zu deren Abgangsdeckung sie vertraglich verpflichtet sind, im Ausmaß von insgesamt 293 Millionen Schilling im Jahr 2001 und von insgesamt 21,3 Millionen Euro jährlich in den Jahren 2002 bis 2004. Dieser Zweckzuschuss ist zur teilweisen Deckung des laufenden Betriebsabganges oder eines darüber hinaus erforderlichen Investitionsaufwandes zu verwenden und aufzuteilen wie folgt:

                a) Länder und Gemeinden, die dem Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte als ordentliche Mitglieder angehören, erhalten im Jahr 2001: 257 419 720 S und in den Jahren 2002 bis 2004: 18 713 000 Euro jährlich. Die Gewährung des Zweckzuschusses ist abhängig von der Vorlage eines Verteilungsvorschlages, den diese Länder und Gemeinden einvernehmlich zu erstellen und dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens 31. Mai eines jeden Jahres zu übermitteln haben;

               b) Länder und Gemeinden, die dem Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte nicht als ordentliche Mitglieder angehören, erhalten für den gleichen Zweck sowie bei ansonsten gleichen Voraussetzungen im Jahr 2001: 35 580 280 S und in den Jahren 2002 bis 2004: 2 587 000 Euro jährlich. Anträge auf Gewährung eines Zweckzuschusses sind von diesen Ländern und Gemeinden bis spätestens 31. Mai eines jeden Jahres dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln;

                c) die Höhe des Zweckzuschusses gemäß lit. a oder lit. b hat sich nach den im Jahre 2000 für die einzelnen Gebietskörperschaften maßgebenden Aufteilungsverhältnissen zu richten. Sofern sich jedoch bei den einen Zweckzuschuss empfangenden Gebietskörperschaften der Umfang des Theaterbetriebes erheblich ändert, ist dies bei der Aufteilung des Zweckzuschusses zu berücksichtigen. Eine auf Grund dieses Umstandes vorzunehmende Kürzung oder Erhöhung des Zweckzuschusses der betroffenen Gebietskörperschaft hat sich nach den in lit. c erster Satz genannten Aufteilungsverhältnissen auf die anderen Gebietskörperschaften auszuwirken. Ein Übergreifen von den in lit. a genannten auf die in lit. b genannten Gebietskörperschaften oder umgekehrt hat jedoch nicht zu erfolgen;

               d) wenn eine Gebietskörperschaft, die bereits im Jahre 2000 einen Zweckzuschuss oder eine Förderung gemäß lit. c erhalten hat, aus dem Theatererhalterverband österreichischer Bundes­länder und Städte ausscheidet oder diesem beitritt, so sind die gemäß lit. a und b genannten Beträge in dem auf den Eintritt oder Austritt folgenden Jahr um jenen Betrag zu verändern, den die ein- oder austretende Gebietskörperschaft im letzten Jahr als Zweckzuschuss erhalten hat;

                e) der Bund kann den Gesamtzweckzuschuss von 293 Millionen Schilling bzw. 21,3 Millionen Euro bis zu einem im jeweiligen Bundesfinanzgesetz festgesetzten Ausmaß aufstocken und diesen Betrag, je nach dem finanziellen Erfordernis, auf die unter lit. a und lit. b oder nur auf die unter lit. a oder nur auf die unter lit. b genannten Länder und Gemeinden aufteilen;

           2. zur Förderung des Umweltschutzes, insbesondere der Errichtung und Verbesserung von Müllbe­seitigungsanlagen, unter Bedachtnahme auf den Umfang, die Lage und Gefährdung der Wohnge­biete und der Erholungsgebiete:

                a) den Ländern im Jahr 2001: 95 Millionen Schilling und in den Jahren 2002 bis 2004: 6,9 Millionen Euro jährlich,

               b) den Gemeinden im Jahr 2001: 25 Millionen Schilling und in den Jahren 2002 bis 2004: 1,8 Millionen Euro jährlich.

               Der den Ländern zukommende Zweckzuschuss ist auf diese nach der Volkszahl aufzuteilen. Der den Gemeinden zukommende Zweckzuschuss ist auf diese länderweise zur Hälfte nach der Volkszahl und zur Hälfte nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel aufzuteilen.

(2) Der Bund gewährt den Ländern zum Zwecke der Krankenanstaltenfinanzierung einen Zweckzu­schuss in Höhe von 0,642 vH des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in § 9 Abs. 2 Z 1 genannten Betrages. Die Aufteilung erfolgt nach dem in § 10 Abs. 7 Z 5 lit. a genannten Verhältnis. Die Bestimmungen über die Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (§ 13 Abs. 1 und Abs. 2) sind anzuwenden.

(3) Der Bund stellt jenen Gemeinden, die als gesetzliche Schulerhalter gemäß dem Pflichtschul­erhaltungs-Grundsatzgesetz, BGBl. Nr. 163/1955, den Sachaufwand als Voraussetzung für die auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in Verbindung mit den Verordnungen BGBl. Nr. 241/1989 und 429/1989 erfolgende Integration von informations- und kommunikationstechnischer Grundbildung in das Gesamtkonzept einer zeitgemäßen Allgemeinbildung zu tragen haben, die Erstaus­stattung an Software durch unentgeltliche Übereignung zur Verfügung.

(4) Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seiner Zweckzuschüsse zu überprüfen und diese bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.

IV. Sonder- und Schlussbestimmungen

Nicht mehr erhobene Abgaben

§ 25. (1) Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand sind die Bundesgewerbesteuer und die Gewerbesteuer.

(2) Von demselben Besteuerungsgegenstand Gewerbebetrieb im Sinne des Gewerbesteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 2/1954, erheben der Bund (Bundesgewerbesteuer) und die Gemeinden (Gewerbesteuer) gleichartige Abgaben. Die Abgabe des Bundes beträgt 128 vH des einheitlichen Steuermessbetrages und wird zugleich mit der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital berechnet, festgesetzt, eingehoben und zwangsweise eingebracht. Unabhängig vom Gewerbeertrag und vom Gewerbekapital können die Gemeinden auch die Lohnsumme als Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer wählen.

(3) Die Regelung der Erhebung und der Verwaltung der im Abs. 1 genannten Abgaben erfolgt durch die Bundesgesetzgebung mit der Maßgabe, dass die Regelung der Erhebung und der Verwaltung der Lohnsummensteuer für Erhebungszeiträume bis 31. Dezember 1993 der Landesgesetzgebung insoweit überlassen wird, als nicht bundesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

(4) Für die Erhebung und Verwaltung der Lohnsummensteuer sind die Gemeinden zuständig, soweit nicht bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

(5) Der Ertrag der Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital) wird nach dem tatsächlichen örtlichen Aufkommen unter Berücksichtigung der Zerlegungsanteile aufgeteilt. Die Überweisung des Ertrages der Gewerbesteuer erfolgt monatlich im Nachhinein in der Höhe des Erfolges des abgelaufenen Kalendermonates. Die Behörden der Bundesfinanzverwaltung sind verpflichtet, den Gemeinden auf Verlangen alle Aufschlüsse über die Bemessung und Einhebung dieser Abgabe und deren voraussichtlichen Ertrag zu erteilen.

(6) Nebenansprüche zur Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital) und zur Bundesgewerbesteuer im Sinne der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, fallen dem Bund zu, der auch die Kosten der ihm auf dem Gebiete der Gewerbesteuer obliegenden Verwaltungsaufgaben zu tragen hat.

(7) Die im Abs. 2, 4 und 5 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme der zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 26. Resteingänge an Branntweinaufschlag und Monopolausgleich werden nach den für die Teilung der Erträge an Alkoholsteuer geltenden Schlüsseln, Resteingänge an Weinsteuer und an der Abgabe von alkoholischen Getränken werden nach den für das Jahr 2000 gültigen Schlüsseln verteilt.

Inkrafttreten, Sonderbestimmungen

§ 27. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(2) Vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf dieses Bundesgesetz gründen, verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden können. Im Übrigen gelten für die Verjährung die Bestimmungen des ABGB.

(3) In der Zeit vom 1. Jänner 2001 bis 31. Dezember 2004 sind

           1. § 107 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, und

           2. § 116 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296,

nicht anzuwenden.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(5) Nicht vergebene Teile des Zweckzuschusses gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 FAG 1997 sind dem jeweiligen Land im Jahr 2001 zur Verfügung zu stellen.

(6) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

                a) der Bundesminister für Finanzen, soweit sich nachstehend nicht anderes ergibt,

               b) der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hinsichtlich des § 4, jedoch soweit sich diese Bestimmungen auf den Aktivitäts- und Pensionsaufwand der an den im § 4 Abs. 1 Z 2 genannten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen tätigen Lehrer und Religionslehrer sowie deren Angehörigen oder Hinterbliebenen beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

                c) der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich der Erlassung von Verordnungen gemäß § 10 Abs. 6 letzter Satz,

               d) der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hinsichtlich des § 24 Abs. 3 und des § 27 Abs. 3 Z 1,

                e) der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich des § 27 Abs. 3 Z 2.

Außerkrafttreten

§ 28. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Bestimmungen des § 25, § 26, § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 2 mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft. Wenn bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 keine Vereinbarung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden über einen Stabilitätspakt auf Basis des Bundesverfassungsgesetzes über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, BGBl. I Nr. 61/1998, mit der Verpflichtung eines durchschnittlichen Haushaltsüberschusses der Länder (einschließlich Wien) in Höhe von nicht unter 0,75 vH des BIP und eines durchschnittlich ausgeglichenen Haushaltserfolges der Gemeinden nach ESVG in Kraft tritt, tritt dieses Bundesgesetz mit Ausnahme der Bestimmungen des § 25, § 26, § 27 Abs. 3 und § 28 Abs. 2 mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.

(2) Wenn bei Beginn eines Jahres der Finanzausgleich für dieses Jahr noch nicht gesetzlich geregelt ist, sind den Ländern und Gemeinden während der ersten vier Kalendermonate Vorschüsse auf die Ertragsanteile in solcher Höhe zu gewähren, wie sie sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergeben würden. Während der gleichen Zeitdauer bleiben die den Ländern und Gemeinden nach diesem Bundesgesetz zugestandenen Besteuerungsrechte und die Bestimmungen über die Landesumlage wirksam.

Artikel 2

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1997

Das Finanzausgleichsgesetz 1997 (FAG 1997), BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 4 lautet:

§ 4. Die Landesumlage darf 8,2 vH der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemein­den an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (§ 10 Abs. 1 erster Satz) mit Ausnahme der Werbeabgabe nicht übersteigen.“

2. In § 8 Abs. 1 entfällt die Zeile

„Branntweinaufschlag und Monopolausgleich                    38,601              33,887           27,512“,

wird weiters die Zeile

„Umsatzsteuer                                                                             68,566              18,501            12,933“

durch die Zeile

„Umsatzsteuer                                                                             68,580              18,501            12,919“

ersetzt und wird am Ende folgende Zeile angefügt:

„Werbeabgabe                                                                              4,000                9,083           86,917“.

3. Nach § 8 Abs. 6 Z 9 werden folgende Z 9a und 9b eingefügt:

       „9a. bei der Werbeabgabe auf die Länder in folgendem Verhältnis:

Kärnten                       30,352 vH

Steiermark                   57,082 vH

Vorarlberg                  12,566 vH

         9b. bei der Werbeabgabe auf die Gemeinden 10 vH nach der Volkszahl und 90 vH als Gemeinde-Werbesteuernausgleich in folgendem Verhältnis:

Burgenland                  0,118 vH

Kärnten                         1,019 vH

Niederösterreich        14,471 vH

Oberösterreich             7,248 vH

Salzburg                        4,937 vH

Steiermark                     2,480 vH

Tirol                               1,077 vH

Vorarlberg                    0,797 vH

Wien                           67,853 vH“

4. § 8 Abs. 7a lautet.

„(7a) Die im Jahr 2000 zu leistenden Vorschüsse auf die Anteile der Länder und Gemeinden an der Werbeabgabe sind auf ein Sonderverrechnungskonto des Bundes zu überweisen und nutzbringend anzulegen. Diese Anteile sind einschließlich der auf dem Konto lukrierten Zinsen den Ländern und Gemeinden zusammen mit den Vorschüssen für Jänner 2001 als Vorschüsse für das Jahr 2000 zu überweisen.“

5. § 10 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Von den so länderweise errechneten Beträgen mit Ausnahme der Anteile an der Werbeabgabe sind 13,3 vH auszuscheiden und den Ländern (Wien als Land) zu überweisen; sie sind – außer in Wien – für die Gewährung von Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmt (zweckge­bundene Landesmittel).“

6. Nach 10 Abs. 2 Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:

       „3a. Die Anteile aus dem Gemeinde-Werbesteuernausgleich werden im Verhältnis der Erträge der Gemeinden an Anzeigenabgabe und Ankündigungsabgabe in den Jahren 1996 bis 1998 verteilt.“

7. Nach § 23b wird folgender § 23c eingefügt:

§ 23c. § 4, § 8 Abs. 1, § 8 Abs. 6 Z 9a und 9b, § 8 Abs. 7a und § 10 Abs. 1 und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft. Die Leistung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile an der Umsatzsteuer gemäß § 11 für das Jahr 2000 richtet sich nach § 23a Abs. 5. Die Teilung von Resteingängen an Branntweinaufschlag und Monopolausgleich im Jahr 2000 erfolgt nach den für die Teilung der Erträge an Alkoholsteuer geltenden Schlüsseln.“

8. § 24 Abs. 1 lautet:

§ 24. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 8 Abs. 8, § 15a und § 23 Abs. 4 mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Wohnbauförderungs-Zweckzuschussgesetzes 1989

Das Wohnbauförderungs-Zweckzuschussgesetz 1989 (WBF-ZG), BGBl. Nr. 691/1988, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 739/1995 und der Bundesgesetze BGBl. Nr. 853/1995 und BGBl. Nr. 201/1996 wird wie folgt geändert:

1. Der Titel des Bundesgesetzes lautet „Bundesgesetz, mit dem den Ländern Zweckzuschüsse des Bundes gewährt werden (Zweckzuschussgesetz 2001)“.

2. § 1 samt Überschrift lautet:


„Zweckzuschüsse

§ 1. (1) Der Bund gewährt den Ländern zum Zwecke der Finanzierung der Förderung des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung, der Finanzierung von Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung der Infrastruktur und zur Finanzierung von Maßnahmen zur Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen einen Zweckzuschuss in Höhe von 24,5 Milliarden Schilling im Jahr 2001 und von 1 780 500 000 Euro jährlich ab dem Jahr 2002. Der Zweckzuschuss wird auf die Länder wie folgt verteilt:

                                                  im Jahr 2001                         ab dem Jahr 2002

Burgenland                                703 150 000 S                       51 100 000 Euro

Kärnten                                   1 585 150 000 S                     115 198 000 Euro

Niederösterreich                    4 032 700 000 S                     293 070 000 Euro

Oberösterreich                       3 944 500 000 S                     286 661 000 Euro

Salzburg                                  1 506 750 000 S                     109 501 000 Euro

Steiermark                               3 373 650 000 S                     245 175 000 Euro

Tirol                                         1 862 000 000 S                     135 318 000 Euro

Vorarlberg                               1 014 300 000 S                       73 713 000 Euro

Wien                                        6 477 800 000 S                     470 764 000 Euro

(2) Rückflüsse aus Förderungen des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung, die aus Zweckzu­schüssen des Bundes finanziert und die bis 31. Dezember 2000 zugesichert wurden, unterliegen keiner bundesgesetzlichen Zweckbindung.“

3. In § 3 Abs. 1 werden im ersten Satz nach der Wortfolge „von insgesamt 160 Millionen Schilling“ ein Beistrich und die Wortfolge „ab dem Jahr 2002 von insgesamt 11,6 Millionen Euro“ eingefügt und wird im zweiten Satz die Wortfolge „Anteil des Betrages von 160 Millionen Schilling“ durch die Wortfolge „Anteil am Gesamtbetrag“ ersetzt.

4. Nach § 5 Abs. 4b wird folgender Abs. 4c eingefügt:

„(4c) Der Titel des Bundesgesetzes, § 1 samt Überschrift und § 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft und sind erstmals auf die im Jänner 2001 fälligen Teilzahlungen anzuwenden.“

5. § 6 lautet:

§ 6. § 1 zweiter Satz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer Kraft.“

Vorblatt

Probleme:

Das Finanzausgleichsgesetz 1997 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft. Es bedarf daher einer gesetzlichen Regelung des Finanzausgleichs ab dem Jahr 2001.

Ziele:

Neuregelung des Finanzausgleichs ab dem Jahr 2001 unter Bedachtnahme auf § 4 F-VG 1948: Diese Bestimmung fordert, dass die Finanzausgleichsgesetzgebung insgesamt eine Regelung trifft, die mit der Verteilung der Lasten der öffentlichen Verwaltung übereinstimmt und darauf Bedacht nimmt, dass die Grenzen der Leistungsfähigkeit der beteiligten Gebietskörperschaften nicht überschritten werden.

Inhalt:

Neuregelung des Finanzausgleichs für die Jahre 2001 bis 2004 entsprechend dem vorgelegten Entwurf eines Finanzausgleichsgesetzes 2001 und einer Novelle zum Wohnbauförderungs-Zweckzuschussgesetz 1989, der dem zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden paktierten Ergebnis entspricht, sowie Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1997, soweit dieses Ergebnis die Ertragsanteile für das Jahr 2000 betrifft.

Alternativen:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Da die Regelung der Verteilung der Steuererträge und von den Transfers zwischen den Gebietskörper­schaften den wesentlichen Teil des Finanzausgleichsgesetzes bilden, stehen den Mehreinnahmen einer Gebietskörperschaft die Mindereinnahmen der anderen gegenüber. Zu Änderungen gegenüber der derzeitigen Rechtslage mit finanziellen Auswirkungen siehe im allgemeinen Teil der Erläuterungen.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Das Finanzausgleichsgesetz 1997 (FAG 1997), BGBl. Nr. 201/1996, regelt den Finanzausgleich für die Jahre 1997 bis 2000 und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft. Es bedarf daher einer gesetzlichen Neuregelung des Finanzausgleichs ab dem Jahr 2001.

Bei der Regelung des Finanzausgleichs ist § 4 des Finanz-Verfassungsgesetzes zu beachten, wonach die in den §§ 2 und 3 F-VG 1948 vorgesehene Regelung (das ist die Regelung der Kostentragung einerseits und die Verteilung der Besteuerungsrechte und Abgabenerträge, der Finanzzuweisungen und Zweckzu­schüsse sowie der Landesumlage andererseits) in Übereinstimmung mit der Verteilung der Lasten der öffentlichen Verwaltung zu erfolgen und darauf Bedacht zu nehmen hat, dass die Grenzen der Leistungsfähigkeit der beteiligten Gebietskörperschaften nicht überschritten werden. Aus dieser Bestim­mung geht hervor, dass die einzelnen finanzverfassungsrechtlichen Bestimmungen nicht isoliert betrachtet werden dürfen; vielmehr hat die Finanzausgleichsgesetzgebung insgesamt ein System zu entwickeln, das dem Gebot des § 4 F-VG 1948 und des Art. 7 B-VG entspricht (VfGH-Erkenntnis Slg. 12.505/1990).

Die Vertreter der Gebietskörperschaften (wobei die Gemeinden durch den Österreichischen Gemeinde­bund und den Österreichischen Städtebund vertreten wurden – Art. 115 Abs. 3 B-VG) haben in Gesprächen zuletzt am 13. Oktober 2000 und 16. Oktober 2000 eine Einigung über den neuen Finanzausgleich für den Zeitraum 2001 bis 2004 gefunden, die in ein „Paktum“ zwischen den Gebietskörperschaften einfließen wird und auf deren Grundlage der vorliegende Gesetzentwurf erstellt wurde. Diese Einigung ist als Gesamtkompromiss zu verstehen, der nur als Summe aller Regelungen der finanziellen Beziehungen zwischen den Gebietskörperschaften verstanden werden kann.

Der Schwerpunkt der Verhandlungen lag bei der Umsetzung des gesamtösterreichischen Zieles, im Jahr 2001 das Finanzierungsdefizit der öffentlichen Haushalte gemäß ESVG ’95 auf 1,3% des BIP zu reduzieren und im Jahr 2002 ein gesamtstaatliches Nulldefizit zu erreichen, um die staatliche Handlungs­fähigkeit durch solide Finanzen sicherzustellen. Damit in Zusammenhang stand eine ausführliche Diskussion über die Aufgabenerfüllung des Staates, und zwar sowohl grundsätzlicher Art in Bezug auf eine Verbesserung der staatlichen Leistungen als auch speziell mit dem Ziel einer Zusammenführung von Aufgaben- und Ausgabenverantwortung, insbesondere in den Bereichen Landeslehrer und Wohnbauför­derung. Gegenstand der Verhandlungen waren nicht zuletzt auch die Konsolidierung des Bundeshaus­haltes durch steuerliche Maßnahmen.

Ein weiteres zentrales, für die Gemeinden wichtiges Thema der Beratungen war die Verteilung der Ertragsanteile auf die einzelnen Gemeinden, wobei sich die Gespräche früh auf eine Erhöhung des so genannten Sockelbetrages und damit auf eine weitere Reduzierung der Bedeutung der Verteilung nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel konzentrierten.

Im Hinblick auf die Belastungen der Gemeindehaushalte in der jüngsten Vergangenheit im Bereich der Getränkesteuer und der Anzeigen- und Ankündigungsabgabe durch Entscheidungen des EuGH bzw. des Verfassungsgerichtshofes haben sich Forderungen des Bundes nach verstärkten Beiträgen zur Erreichung des gesamtstaatlichen Konsolidierungspfades und nach zusätzlicher Unterstützung bei der Konsolidierung des Bundeshaushaltes auf die Länder konzentriert.

Grundlage für das neue Finanzausgleichsgesetz bildet – schon aus Gründen der Kontinuität – das Finanzausgleichsgesetz 1997, wobei allerdings die im Rahmen der Getränkesteuerersatzregelung für die Zeit ab dem Jahr 2001 vereinbarten Änderungen bei der Verteilung der Umsatzsteuer, der Biersteuer und der Alkoholsteuer und die Neutralisierung der damit verbundenen Erhöhung der Gemeinde-Ertragsanteile bei den Bedarfszuweisungen, bei der Obergrenze für die Landesumlage und beim Gemeinde-Kopfquotenausgleich zu berücksichtigten waren (siehe die Übergangsbestimmung des § 24 Abs. 2 FAG 1997 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2000). Folgende wesentliche Neuregelungen gegenüber der derzeitigen Rechtslage wurden von den Finanzausgleichspartnern schließlich vereinbart:

 1.  Die Länder (inklusive Wien) verpflichten sich, durch weitere Verstärkung einer stabilitätsorientierten Budgetpolitik beginnend mit dem Jahr 2001 verbindlich für die gesamte FAG-Periode einen durch­schnittlichen Haushaltsüberschuss in Höhe von nicht unter 0,75% des BIP nach ESVG, jedenfalls aber 23 Milliarden Schilling, zum gesamtstaatlichen Konsolidierungspfad beizutragen; die Gemeinden verpflichten sich hingegen zu einer über die Jahre ausgeglichenen Gebarung. Dieser Teil des Verhandlungsergebnisses wird in einem innerösterreichischen Stabilitätspakt auf Basis des Bundes­verfassungsgesetzes über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichi­schen Städtebundes, BGBl. I Nr. 61/1998, umgesetzt werden.

2.    Die Höhe der Zuschüsse des Bundes gemäß dem WBF-ZG für Zwecke der Wohnbauförderung und
-sanierung wird nicht reduziert. Um den Gestaltungsspielraum der Länder zu erhöhen, wird die Zweckbindung um Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung der Infrastruktur erweitert; insbesondere werden diese Mittel auch für Maßnahmen zur Erreichung des gesamtgesellschaftlich bedeutsamen Kyoto-Zieles verwendet.

3.    Bund, Länder und Gemeinden stimmen überein, dass die Verbesserung der staatlichen Leistungen eines der zentralen Themen der kommenden Finanzausgleichsperiode sein muss. Die von Bund, Ländern und Gemeinden gemeinsam bestellten Experten einer eigenen Struktur- und Aufgaben­reformkommission erhalten den Auftrag, binnen sechs Monaten Reformen der Erfüllung staatlicher Aufgaben mit dem Ziel vorzubereiten, mit Auswirkungen (auch) auf Ausgaben des Bundes mindes­tens 3,5 Milliarden Schilling pro anno auf Dauer einzusparen.

4.    Bei Aufrechterhaltung der finanzausgleichsrechtlichen vollen Kostenersatzpflicht des Bundes unter­stützen die Länder den Bund bei der Stabilisierung der Personalausgaben für die Landeslehrer zumindest für die Jahre 2001/2002 und 2002/2003 auf dem Niveau des BVA 2000 unter Einbeziehung der bereits vereinbarten Gehaltserhöhungen, wobei dies keine Deckelung auf dem Niveau des BVA 2000 bedeutet, sondern auf Basis der unveränderten Kostentragungsregelung in § 4 erfolgt.

5.    Die Länder erklären sich bereit, zusätzlich zum derzeitigen so genannten Konsolidierungsbeitrag in Höhe von 2,29 Milliarden Schilling pro anno für die kommende Finanzausgleichsperiode einen weiteren Solidaritätsbeitrag in Form eines Vorweg-Abzuges in der Höhe von 3 Milliarden Schilling pro anno einzubringen.

6.    Bei der Verteilung der Ertragsanteile der Gemeinden wird der Sockelbetrag von derzeit 102,30 S pro Einwohner im Jahr 2001 auf 602,31 S je Einwohner und danach in drei Stufen bis zum Jahr 2004 auf dann 1 000 S pro Einwohner erhöht.

7.    Das Aufkommen an Werbeabgabe wird auf Bund, Länder und Gemeinden im Verhältnis 4,000% : 9,083% : 86,917% verteilt. Die länderweise Aufteilung der Gemeindeanteile erfolgt zunächst zu 90% nach dem durchschnittlichen Aufkommen an Gemeindeanzeigenabgabe und Ankündigungs­abgabe der Jahre 1996 bis 1998 und zu 10% nach der Volkszahl. Dieses Verhältnis wird bis zum Ende der FAG-Periode stufenweise auf 60% zu 40% verändert.

8.    Der Bund leistet an die Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern (ohne Wien) und die Statutarstädte bis 20 000 Einwohner eine Bedarfszuweisung von insgesamt rund 185 Millionen Schilling im Jahr 2001 und von rund 228 Millionen Schilling jährlich ab dem Jahr 2002, wobei die Städte mit eigenem Statut zwischen 20 000 und 50 000 Einwohner als pauschaler Ausgleich für ihre zusätzlichen Aufgaben bevorzugt behandelt werden.

9.    Die gesamten Erträge einnahmenseitiger Maßnahmen des Bundes aus den noch im Jahr 2000 zu beschließenden Gesetze verbleiben grundsätzlich dem Bund. Die Länder werden jedoch an den Mehreinnahmen des Bundes in Form eines absoluten Betrages in der Höhe von 1 Milliarde Schilling pro anno beteiligt.

10.  Um den Gebietskörperschaften für den Geltungsbereich des Finanzausgleichsgesetzes 2001 besondere Sicherheit hinsichtlich der für ihre Haushaltsführung zu erwartenden finanziellen Mittel zu gewährleisten, wird die Regierungsvorlage zum FAG 2001 derart gestaltet, dass die Bestimmungen über den abgestuften Bevölkerungsschlüssel einschließlich der Regelung über die Statutarstädte und die Bestimmungen über die Verteilung der Werbeabgabe in Verfassungsrang gehoben werden.

Finanzielle Auswirkungen:

a) Verteilung der Ertragsanteile zwischen Bund, Ländern und Gemeinden

Die Mehreinnahmen des Bundes aus den noch im Jahr 2000 zu beschließenden Steuererhöhungen ver­bleiben zur Gänze beim Bund. Bei der Umrechnung der Verteilungsschlüssel geht die Regierungsvorlage von Mehreinnahmen bei der veranlagten Einkommensteuer, der Lohnsteuer, der Kapitalertragsteuer I und der Körperschaftsteuer in Höhe von 29,0 Milliarden Schilling im Jahr 2001 und von 32,8 Milliarden Schilling im Jahr 2002, bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer von 0,6 Milliarden Schilling im Jahr 2001 und von 1,2 Milliarden Schilling im Jahr 2002 und bei der Kraftfahrzeugsteuer von 0,7 Milliarden Schilling im Jahr 2001 und von 0,9 Milliarden Schilling im Jahr 2002 aus.

Sollten sich bei diesen veranschlagten Mehreinnahmen – etwa im Zuge der parlamentarischen Behandlun­gen der steuerrechtlichen Bestimmungen – Änderungen ergeben, werden die Verteilungsschlüssel im FAG 2001 parallel dazu anzupassen sein. Weiters wurde vereinbart, die Höhe der Mehreinnahmen jährlich zu evaluieren und gegebenenfalls eine Schlüsselanpassung rückwirkend und pro futuro durchzu­führen.

Die Länder werden an den Mehreinnahmen mit einem fixen Betrag von einer Milliarde Schilling pro anno beteiligt, leisten aber umgekehrt einen weiteren Solidaritätsbeitrag in Form eines Vorwegabzuges in der Höhe von 3 Milliarden Schilling pro anno, sodass sich per saldo der Konsolidierungsbeitrag der Länder von derzeit 2,29 Milliarden Schilling auf 4,29 Milliarden Schilling erhöht.

b) Ertragsanteile der Gemeinden, Kostenersatz für die Großzählung

Die relativ größten finanziellen Auswirkungen sind bei den Änderungen bei der Verteilung der Ertrags­anteile der Gemeinden:

Die stufenweise Erhöhung des Sockelbetrags vermindert weiter die Bedeutung des abgestuften Bevölke­rungsschlüssels. Die Ertragsanteile der Gemeinden bis 20 000 Einwohner (ohne Städte mit eigenem Statut) werden damit gegenüber der derzeitigen Rechtslage um rund 486 Millionen Schilling im Jahr 2001, um 614 Millionen Schilling im Jahr 2002, um 743 Millionen Schilling im Jahr 2003 und um 872 Millionen Schilling im Jahr 2004 erhöht. Zusammen mit dem aktuellen Sockelbetrag von 102,30 S pro Einwohner ergibt sich somit im Jahr 2004 eine Verschiebung von Ertragsanteilen von den Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern (und Statutarstädten bis 20 000 Einwohnern) im Ausmaß von fast einer Milliarde Schilling zu den kleineren Gemeinden.

Umgelegt auf die Ertragsanteile pro Einwohner verursacht die Erhöhung des Sockelbetrages im Vergleich zur derzeitigen Höhe folgende Mehr- bzw. Mindereinnahmen (in S):

 

bei einem Vervielfacher von

 

11/3

12/3

2

21/3

 

Einwohnerzahl

 

bis 10 000

bis 20 000

bis 50 000 *)

über 50 000

2001

+101

+14

– 84

–181

2002

+140

+17

–106

–229

2003

+169

+21

–128

–277

2004

+198

+25

–150

–325

 

*) Vervielfacher 2: Gemeinden zwischen 20 001 und 50 000 Einwohner inkl. Statutarstädte bis 20 000 Einwohner.

Ausgehend von dem im BVA 2001 vorgesehenen Aufkommen von 1,0 Milliarden Schilling an Werbeab­gabe erhalten die Länder Kärnten, Steiermark und Vorarlberg rund 90 Millionen Schilling pro anno und die Gemeinden rund 870 Millionen Schilling aus der Werbeabgabe. Von diesem Gemeindeanteil werden wiederum zunächst 90%, also 783 Millionen Schilling als Ersatz für die seinerzeitige Ankündigungs- und Anzeigenabgabe an die Gemeinden im Verhältnis der durchschnittlichen Einnahmen aus diesen Abgaben in den Jahren 1996 bis 1998 verteilt werden, die restlichen 10%, somit rund 87 Millionen Schilling, hingegen länderweise nach der Volkszahl. Dieses Verhältnis ändert sich bis 2004 stufenweise auf 60% zu 40% bzw. 522 Millionen Schilling zu 348 Millionen Schilling. Das Aufkommen an Ankündigungs- und Anzeigenabgabe hat im Vergleich dazu laut Gebarungsübersichten 1998 insgesamt 1 956 Millionen Schilling betragen, wovon 185 Millionen Schilling auf die Länder Kärnten, Steiermark und Vorarlberg und alleine 1 175 Millionen Schilling auf Wien als Gemeinde entfallen sind.

Um die Belastungen der Städte aus diesen Neuregelungen abzufedern, gewährt der Bund den Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern, jedoch ohne Wien, und den Statutarstädten bis 20 000 Einwohner eine Bedarfszuweisung von insgesamt rund 185 Millionen Schilling im Jahr 2001 und von rund 228 Millionen Schilling jährlich ab dem Jahr 2002, was Mehreinnahmen der Gemeinden in Höhe folgender Beträge in Schilling pro Einwohner ergibt:

 

 

 

bei einem Vervielfacher von

 

 

 

2

21/3 *)

 

 

 

Einwohnerzahl

 

 

 

20 000 bis 50 000

über 50 000

2001

 

 

+71

+154

2002 ff

 

 

+88

+190

 

*) Vervielfacher 2: Gemeinden zwischen 20 001 und 50 000 Einwohner inklusive Statutarstädte bis 20 000 Einwohner.

Vervielfacher 21/3: ohne Wien, jedoch inklusive Statutarstädte zwischen 20 001 und 50 000 Einwohner.

Die mit dem Sockelbetrag verbundene Erhöhung der Ertragsanteile der Gemeinden ohne Wien führt zu keiner Erhöhung der Einnahmen der Länder aus der Landesumlage und aus den Bedarfszuweisungen, weil sich die Prozentsätze für die Berechnung dieser beiden Einrichtungen auf die ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden beziehen, wie sie sich nach § 12 Abs. 1 erster Satz FAG 2001 noch vor der Finanzierung des so genannten Sockelbetrages errechnen. Ebenso wenig erhöhen die zusätzlichen Ertragsanteile der Gemeinden aus der Werbeabgabe die Landesumlage und die Bedarfszu­weisungen, weil diese Ertragsanteile aus der Bemessungsgrundlage herausgerechnet werden.

Als weiterer, allerdings einmaliger Transfers des Bundes an die Gemeinden wurde schließlich ein pauschaler Ersatz der Kosten der Gemeinden durch deren Mitwirkung an der Großzählung in Höhe von insgesamt 250 Millionen Schilling vorgesehen. Die relativ stärkere Beteiligung der Städte an diesem Kostenersatz ist als Teilaspekt der Vereinbarungen bei der Verteilung der Ertragsanteile – Sockelbetrag und Werbeabgabe – zu sehen.

c) Umstellung auf Euro

Die im FAG 2001 und im Zweckzuschussgesetz 2001 (vorher: Wohnbauförderungs-Zweckzuschussgesetz 1989) enthaltenen bzw. in den Finanzausgleichsverhandlungen vereinbarten Schillingbeträge wurden für die Jahre ab 2002 in Euro umgerechnet und in Abhängigkeit von der Bedeutung des Betrages gerundet. Die damit entstandenen Rundungsdifferenzen gleichen sich gegenseitig aus, sodass sich daraus keine finanziellen Änderungen im Verhältnis Bund, Länder und Gemeinden ergeben.

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung eines dem vorliegenden Entwurf entsprechenden Bundesge­setzes besteht in den §§ 2, 3, 5 bis 8 und 11 bis 13 F-VG 1948 sowie im Art. 104 Abs. 2 B-VG.

Besonderer Teil

Art. 1 – Finanzausgleichsgesetz 2001:

Zu § 1 (Kosten der mittelbaren Bundesverwaltung und der Auftragsverwaltung):

§ 1 regelt – gegenüber den letzten Finanzausgleichsgesetzen unverändert – die Kostentragung im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung (Art. 102 B-VG) und der so genannten Auftragsverwaltung (Art. 104 Abs. 2 B-VG). Während diese Regelung hinsichtlich der mittelbaren Bundesverwaltung im Wesentlichen der allgemeinen Kostentragungsbestimmung in § 2 F-VG 1948 entspricht, sieht Art. 104 Abs. 2 B-VG vor, dass die Kosten der Auftragsverwaltung grundsätzlich vom Land zu tragen sind und durch Bundesgesetz zu bestimmen ist, inwieweit „in besonderen Ausnahmefällen“ vom Bund ein Ersatz zu leisten ist. Eine solche Kostenersatzbestimmung stellt § 1 Abs. 2 dar.

Da diese Bestimmungen seit dem FAG 1985 inhaltlich nicht geändert wurden, können bei Interpretations­schwierigkeiten als Grundlage für Klarstellungen zum § 2 die Erläuterungen zum FAG 1985, 482 BlgNR, 16. GP, insbesondere zum Umfang der von der Pauschalabgeltung umfassten Aufwendungen und der Abgeltung der „verlorenen Projektierungen“ sowie zum Umfang der vom Bund unmittelbar zu tragenden Aufwendungen herangezogen werden.

Zu § 4 (Landeslehrer):

Auch die Bestimmungen über den Ersatz von Besoldungskosten der Länder für die Landes- und Reli­gionslehrer sind gegenüber der derzeitigen Rechtslage grundsätzlich unverändert. Auf Basis dieser Rechtslage wurde jedoch vereinbart, dass zur Erreichung des bereits im allgemeinen Teil der Erläute­rungen genannten Ziels der Stabilisierung der Personalausgaben für die Landeslehrer die Stellenplan­richtlinien im Rahmen der bereits bestehenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, BGBl. Nr. 390/1989, beginnend ab dem Schuljahr 2001/2002 dahin gehend geändert werden, dass nachstehende Anzahlen der Schüler je Planstelle schrittweise bis zum Schuljahr 2004/2005 nicht unterschritten werden (wobei Übergangsregelungen in Verbindung mit Ausgleichsregelungen innerhalb der Schultypen eines Landes ermöglicht werden):

Bereich Volksschule                           14,5

Bereich Hauptschule                          10

Bereich Polytechnische Schule         9

Bereich Sonderpädagogik                  3,2.

Weiters wurde vereinbart, dass die Länder dem Bund für jeden Monat spätestens bis zum zehnten Tag des Folgemonats die erforderlichen Unterlagen zur Information und Kontrolle der Personalausgaben für die Landeslehrer EDV-mäßig aufbereitet und für die Erfordernisse des Bundes EDV-mäßig weiterverar­beitbar zur Verfügung stellen werden.

Im Hinblick auf diese vereinbarte Änderung der Stellenplanrichtlinien entfällt in § 4 der bisherige Hin­weis auf die sonstigen Abrechnungsrichtlinien. Abs. 7 über die Anforderung und Überweisung von Teilbeträgen wurde an aktuelle Entwicklungen in diesem Bereich angepasst.

Zu § 5 (Ersatz von Kosten der Großzählung 2001):

Die Verteilung des pauschalen Kostenersatzes an die Gemeinden für deren Mitwirkung an der Groß­zählung (Volks- und Arbeitsstättenzählung, Gebäude- und Wohnungszählung und Pendlerstatistik) beruht auf einem Kompromiss zwischen dem Österreichischen Städtebund und dem Österreichischen Gemeinde­bund, welcher als Teil der Gesamtlösung, insbesondere im Zusammenhang mit den Mindereinnahmen der Städte bei der Verteilung der Ertragsanteile durch die Erhöhung des Sockelbetrages und der Verteilung der Werbeabgabe zu sehen ist. Das Kriterium der Einwohnerzahlen bei der gemeindeweisen Aufteilung des Kostenersatzes bezieht sich noch auf die Ergebnisse der Volkszählung 1991 (§ 10 Abs. 9).

Zu § 8 (ausschließliche Bundesabgaben):

Aus der Liste der ausschließlichen Bundesabgaben wurden Abgaben, die nicht mehr erhoben werden, entfernt; das betrifft die Abgabe auf Stärkeerzeugnisse, der Absatzförderungsbeitrag auf Milch, der Außenhandelsförderungsbeitrag, die neben den Zöllen erhobenen Monopolabgaben sowie die mit den Zöllen erhobenen inneren Steuern, Steuerausgleiche und Lizenzgebühren, die Ausfuhrabgaben, der Abschöpfungsbetrag nach dem Zuckergesetz, der Abschöpfungsbetrag und die Ausgleichsabgabe nach dem Stärkegesetz, die Ausgleichsabgabe nach dem Ausgleichsabgabegesetz und die Abgaben nach dem Antidumpinggesetz, und grundsätzlich auch die Monopolabgaben (von denen nur mehr die Konzessions­abgabe gemäß § 17 des Glücksspielgesetzes zu nennen ist). Für offene Verfahren über Zeiträume, in denen diese Abgaben noch erhoben wurden, bilden die Finanzausgleichsgesetze der jeweiligen Erhe­bungszeiträume die kompetenzrechtliche Grundlage.

Nicht mehr enthalten ist außerdem die Spekulationsertragsteuer, weil eine derartige eigenständige Erhe­bungsform im Rahmen des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht mehr vorgesehen ist.

Weiterhin in der Liste der ausschließlichen Bundesabgaben enthalten sind allerdings die Vermögensteuer, das Erbschaftssteueräquivalent, der Straßenverkehrsbeitrag, die Sonderabgabe von Erdöl und die Sonderabgabe von Kreditinstituten. Diese Abgaben sind damit der Abgabenhoheit des Bundes vorbe­halten und können umgekehrt von den Ländern nicht im Rahmen des Abgabenerfindungsrechts erhoben werden.

Der Vollständigkeit halber wurden die Eingabengebühren gemäß dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, die Verkehrssicherheitsabgabe gemäß § 48a Abs. 3 des Kraftfahrgesetzes 1967 (für die Zuweisung oder Reservierung eines Wunschkennzeichens) und die Sicherheitsabgabe (gemäß § 11 des Bundesgesetzes über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen) in die Liste der ausschließlichen Bundesabgaben aufgenommen.

Zu § 9 (gemeinschaftliche Bundesabgaben):

Auch aus der Aufzählung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben wurden die nicht mehr erhobenen Abgaben entfernt, und zwar der Kulturgroschen (eine seit dem Jahr 1965 nicht mehr erhobene Abgabe, die vom Filmverleiher zu erbringen war, siehe das Kulturgroschengesetz, BGBl. Nr. 191/1949), weiters der Branntweinaufschlag und Monopolausgleich und die Abgabe von alkoholischen Getränken. Die Weinsteuer bleibt hingegen als gemeinschaftliche Bundesabgabe der Abgabenhoheit des Bundes vorbe­halten. Für die Verteilung der Resteingänge wird in einer Übergangsbestimmung vorgesorgt (§ 25).

Im Unterschied zum FAG 1997 wird die Abzugsteuer gemäß § 99 EStG 1988 nur in der Auflistung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben des § 9 Abs. 1 ausdrücklich als Teil der veranlagten Einkommen­steuer bezeichnet; diese Definition gilt aber unverändert für jede Verwendung des Begriffes der veran­lagten Einkommensteuer im FAG 2001.

Zu § 10 (Verteilung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben):

Die Schlüssel für die Verteilung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben wurden so umgerechnet, dass die Mehreinnahmen aus den steuerlichen Maßnahmen zur Gänze dem allgemeinen Bundeshaushalt zufließen. Dabei wurden die den Ländern aus der Bedarfszuweisung gemäß § 22 zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichts aus den Steuererhöhungen zukommenden Mehreinnahmen ebenfalls in die Umrechnung einbezogen und die Ertragsanteile der Länder um diese Beträge wiederum gekürzt. In gleicher Weise wurden, mit umgekehrten Vorzeichen, die Auswirkungen der Steuermehrein­nahmen auf den EU-Beitrag der Gemeinden bei den Ertragsanteilen der Gemeinden berücksichtigt.

Die Prozentsätze für die Dotierung des Katastrophenfonds und für die Anteile des Familienlastenaus­gleichsfonds wurden ebenfalls in einem Ausmaß gekürzt, mit dem die Steuererhöhungen neutralisiert werden.

Der in § 10 Abs. 3 Z 1 lit. b genannte Betrag von 4,29 Milliarden Schilling, welcher von den Ertrags­anteilen der Länder zu Gunsten des Bundes abzuziehen ist, setzt sich aus dem bisherigen so genannten Konsolidierungsbeitrag in der Höhe von 2,29 Milliarden Schilling pro anno, dem von den Ländern nunmehr zugestandenen weiteren Solidaritätsbeitrag in der Höhe von 3,0 Milliarden Schilling pro anno und der vereinbarten Beteiligung der Länder an den Steuermehreinnahmen im Ausmaß von 1,0 Milliarden Schilling pro anno zusammen.

Die Abzüge für die Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft werden wie bisher entsprechend dem Liquiditätsbedarf im jeweiligen Jahr normiert und von den Gebietskörperschaften im Verhältnis von (gerundet) Bund 70,8% : Länder 16,4% und Gemeinden 12,8% getragen. Auf Grund der auf dem Sonderkonto verhandenen Liquidität entfallen die Abzüge in den Jahren 2001 und 2002; in den Jahren 2003 und 2004 wird die Spitzenabdeckung durch den UWWF erfolgen, sodass die Abzüge in diesen Jahren mit rund 2,16 bzw. 3,05 Milliarden Schilling relativ gering gehalten werden konnten. Da die abgezogenen Beträge zum Teil erst im nächsten Quartal auf das Sonderkonto zu überweisen sind (§ 10 Abs. 6), entsprechen die genannten Abzüge einer Dotierung des Sonderkontos im Ausmaß von 1,8 Milliarden Schilling im Jahr 2003 und von 2,9 Milliarden Schilling im Jahr 2004.

Über Anregung des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes wird der Anteil des Bundes an der Umsatzsteuer zu Lasten der Gemeinden um 0,014%-Punkte erhöht. Im Gegenzug leistet der Bund an die beiden Gemeindebünde eine Förderung von jeweils 0,007% des USt-Aufkommens (das sind auf Basis des BVA 2001: 32 Millionen Schilling pro anno). Diese Maßnahme ist erforderlich, weil die Aufgaben der Gemeindebünde im Zusammenhang mit der Vertretung der Interessen der Gemeinden (Art. 115 Abs. 3 B-VG) in den letzten Jahren an Intensität und Umfang erheblich zugenommen haben und ohne Aufstockung der Ausstattung dieser Interessenvertretungen sowohl personalmäßig als auch auf dem technischen Sektor nicht mehr ausreichend wahrgenommen werden könnten.

Zu § 12 (Verteilung der Ertragsanteile der Gemeinden):

Die Verteilung des Getränkesteuerausgleiches erfolgt derzeit noch als Übergangslösung im Verhältnis der Erträge an Getränke- und Speiseeissteuer in den Jahren 1993 bis 1997. Es werden jedoch bereits in einer Arbeitsgruppe Möglichkeiten beraten, wie diese Verteilung in Zukunft an wirtschaftliche Veränderungen angepasst werden kann. Als erster Schritt werden im Verteilungsschlüssel außergewöhnliche Steige­rungen beim Aufkommen an Getränke- und Speiseeissteuer in den Jahren 1998 und 1999 gegenüber dem Durchschnittsaufkommen 1993 bis 1997 mit berücksichtigt.

Zu § 20 Abs. 1 (Länder-Kopfquotenausgleich):

Die Anteile der Länder an der Werbeabgabe werden in die Berechnung des Länder-Kopfquotenaus­gleiches nicht einbezogen, weil diese Anteile den teilweisen Ausgleich für die bisherigen Aufkommen an Anzeigenabgabe der Länder Kärnten, Steiermark und Vorarlberg bilden. Würden diese Anteile in die Berechnung einbezogen, würde diese Erhöhung der Ertragsanteile bei Kärnten und Steiermark durch eine fast gleich große Verringerung ihres Kopfquotenausgleichs beinahe zur Gänze zunichte gemacht.

Zu § 23 (Bedarfszuweisung an Städte):

Der Bund leistet an die Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern (ohne Wien) und die Statutarstädte bis 20 000 Einwohner eine Bedarfszuweisung von insgesamt rund 185 Millionen Schilling im Jahr 2001 und von rund 228 Millionen Schilling jährlich ab dem Jahr 2002. Der größere Teil dieser Beträge, nämlich 161,64 Millionen Schilling im Jahr 2001 bzw. 14,46 Millionen Euro jährlich ab dem Jahr 2002 gebührt den Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern und den Städten mit eigenem Statut zwischen 20 000 und 50 000 Einwohnern. Diese bevorzugte Behandlung der Statutarstädte im Vergleich zu anderen Gemeinden derselben Größenklasse stellt einen pauschalen Ausgleich für ihre zusätzlichen Aufgaben dar.

Die Verteilung des Gesamtbetrages auf die anspruchsberechtigten Gemeinden entspricht einem Vertei­lungsvorschlag des Österreichischen Städtebundes und berücksichtigt insbesondere die unterschiedlichen Mindereinnahmen der Gemeinden aus den Ertragsanteilen.

Zu § 27 Abs. 3 (Verjährung):

Die Bestimmung über die Verjährung von Ansprüchen aus dem Finanzausgleichsgesetz wird ohne inhalt­liche Änderung präziser formuliert und damit an die vergleichbare Diktion des Bundesgesetzgebers in anderen Gesetzen (siehe etwa § 20 des Atomhaftungsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 170/1998) angepasst. Die Verweisung auf das ABGB umfasst alle jene Bestimmungen des ABGB, die die Verjährung regeln wie etwa Beginn der Verjährung sowie deren Hemmung, Unterbrechung oder Wirkung, mit Ausnahme eben der Dauer.

Die Dauer der Verjährung vermögensrechtlicher Ansprüche, die sich auf die Finanzausgleichsgesetz 1985, 1989, 1993 und 1997 stützen, wird weiterhin im unbefristeten § 23 Abs. 4 FAG 1997 – ebenfalls mit fünf Jahren – normiert.


Zu § 28 (Außerkrafttreten):

Die Vereinbarung über die Beiträge der Länder und Gemeinden zur Erreichung des gesamtstaatlichen Konsolidierungspfades bildet einen untrennbaren Bestandteil der Vereinbarung über den Finanzausgleich ab dem Jahr 2001. Das Finanzausgleichsgesetz 2001 tritt daher außer Kraft, wenn der innerösterreichische Stabilitätspakt, mit dem dieser Teil des Verhandlungsergebnisses umgesetzt wird, nicht bis Ende 2001 in Kraft tritt.

Zum entfallenen § 19 FAG 1997 (Straßenverkehrsbeitrag, Retorsionsmaßnahmen):

Gegenüber dem FAG 1997 ist die Bestimmung des § 19 FAG 1997 über die Verrechnung von Nach­sichten im Zusammenhang mit Retorsionsabgaben anlässlich der Erhebung des Straßenverkehrsbeitrages bzw. der Straßenbenützungsabgabe entfallen, weil derartige Nachsichten seit dem Jahr 1997 nicht mehr gewährt werden (AÖFV 104/1997). Für Erhebungszeiträume bis einschließlich 1996 werden derartige Nachlässe weiterhin entsprechend den Bestimmungen des § 19 FAG 1997 zu verrechnen sein.

Zu Art. 2 – Novelle zum FAG 1997:

Die Vereinbarungen über die Aufteilung der Werbeabgabe und über die Umschichtung von Ertraganteilen an der Umsatzsteuer an der Umsatzsteuer im Zusammenhang mit der Förderung der beiden Gemeinde­bünde durch den Bund gelten bereits ab dem Jahr 2000 und werden daher in einer Novelle zum Finanzausgleichsgesetz 1997 umgesetzt. Anlässlich dieser Novelle wird die Regelung der Verteilung des Branntweinaufschlags und Monopolausgleichs aufgehoben, weil Resteingänge aus diesen Abgaben nicht separat, sondern zusammen mit der Alkoholabgabe verbucht werden und dementsprechend im Verhältnis dieser Abgabe verteilt werden.

Die Inkraft- und Außerkrafttretensbestimmungen werden an die aktuellen Änderungen, insbesondere auch im Zusammenhang mit der Neuregelung des Finanzausgleichsgesetzes ab dem Jahr 2001, angepasst.

Zu Art. 3 – Novelle zum Wohnbauförderungs-Zweckzuschussgesetz 1989:

Mit der Novelle zum Wohnbauförderungs-Zweckzuschussgesetz 1989, welches zugleich in Zweckzu­schussgesetz 2001 unbenannt wird, wird vorgesehen, dass die Mittel des bisherigen Zweckzuschusses gemäß § 1 neben der Wohnbauförderung und Wohnhaussanierung auch für Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung der Infrastruktur und insbesondere auch für Maßnahmen zur Erreichung des gesamtgesellschaftlich bedeutsamen Kyoto-Zieles verwendet werden können.

Weiters entfällt bei Rückflüssen aus Förderungen des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung, die aus Zweckzuschüssen des Bundes finanziert und die bis 31. Dezember 2000 zugesichert wurden, die bundesgesetzliche Zweckbindung. Unter Rückflüssen im Sinne des § 1 Abs. 2 sind nicht nur solche in Form von Kapitaltilgungen und Zinsen zu verstehen, sondern auch sonstige Rückflüsse, wie begünstige Rückzahlungen, Rückzahlungen aus gekündigten Darlehen, zu Unrecht gewährte Förderungen oder Erlöse aus Forderungsverkäufen durch das Land.