389 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Nachdruck vom 18. 1. 2001

Regierungsvorlage

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten, das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten der Künste und das Hochschul-Taxengesetz 1972 geändert werden

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 Z 4 lautet:

         „4. die Lernfreiheit (§ 3 Z 4 Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997);“

2. § 3 Abs. 1 Z 5 lautet:

         „5. Kurse zur wissenschaftlichen Weiterbildung außerhalb des Anwendungsbereichs des Universi­täts-Studiengesetzes gegen Entgelt durchzuführen, sofern hiedurch der Lehr- und Prüfungsbetrieb in den ordentlichen Studien und der Forschungsbetrieb nicht beeinträchtigt werden und dem Bund die aus der Benützung von Bundesressourcen für diese Kurse entstehenden Kosten in die zweckgebundene Gebarung (§ 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes) refundiert werden;“

3. Im § 3 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 6 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 7 angefügt:

         „7. von Vermögen und Rechten, die aus Rechtsgeschäften gemäß Z 1 bis 6 erworben werden, zur Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen.“

4. § 3 Abs. 1a lautet:

„(1a) Den Universitäten und Fakultäten kommt überdies insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, Universitätslehrgänge gemäß § 23 des Universitäts-Studiengesetzes abzuhalten. Der Lehr- und Prüfungsbetrieb in den ordentlichen Studien und der Forschungsbetrieb dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Universitäten und Fakultäten haben die Einnahmen aus den Beiträgen der Teilnehmer an Universitätslehrgängen zur Deckung der Kosten des Universitätslehrgangs zu verwenden.“

5. Die bisherigen Abs. 1a und 1b des § 3 erhalten die Bezeichnung als Abs. 1b und 1c. Im Abs. 1b (neu) wird der Verweis „gemäß Abs. 1“ durch den Verweis „gemäß Abs. 1 und 1a“ ersetzt.

6. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

§ 3a. (1) Die Beauftragung mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen in Universitätslehrgängen erfolgt durch den vom Dekan (Rektor) bestellten Lehrgangsleiter. Wird ein in einem Bundesdienstver­hältnis stehender Universitätslehrer beauftragt, bedarf dies der Zustimmung des für die Studienrichtung zuständigen Studiendekans, in der der betreffende Universitätslehrer seine Lehrverpflichtung zu erfüllen hat. Durch die Lehrtätigkeit in Universitätslehrgängen darf die Erfüllung der Dienstpflichten der Universitätslehrer nicht beeinträchtigt werden.

(2) Die Lehrtätigkeit in Universitätslehrgängen ist angemessen abzugelten. Die Abgeltungssätze werden vom Dekan (Rektor) auf Vorschlag des Lehrgangsleiters festgesetzt. Das Fakultätskollegium (Universitätskollegium) ist darüber zu informieren.

(3) Für die Leitung von Universitätslehrgängen kann vom Dekan (Rektor) eine gesonderte Abgeltung festgesetzt werden. Das Fakultätskollegium (Universitätskollegium) ist über die Höhe dieser Abgeltung zu informieren.

(4) Abgeltungen gemäß Abs. 2 und 3 an Personen, die in einem Bundesdienstverhältnis stehen, sind als Entschädigungen für Nebentätigkeit (§ 155 Abs. 4 BDG 1979) auszuzahlen. Die dafür erforderlichen Geldmittel sind dem Bund von der teilrechtsfähigen Einrichtung zur Verfügung zu stellen und vom Bund gemäß § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zweckgebunden für diese Abgeltungen zu verwenden.“

7. § 4 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Ersatz der bei der Durchführung von Verträgen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 und 4, bei der Durchführung von Kursen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5, bei der Durchführung von Universitätslehrgängen gemäß § 3 Abs. 1a sowie bei der Inanspruchnahme von Serviceleistungen der Zentralen Verwaltung gemäß § 3 Abs. 5 durch die Nutzung von Personal, Räumen, Geräten und Dienstleistungen der Universität als Bundeseinrichtung entstehenden Kosten ist von der teilrechtsfähigen Universitätseinrichtung an den Rektor abzuführen. Diese Geldmittel sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zweckgebunden für die Erfüllung der Aufgaben der Universität gemäß § 1 Abs. 3 zu verwenden. Nähere Regelungen hat die Satzung zu treffen.“

8. § 19 Abs. 2 Z 3 lautet:

         „3. Ärzte und Zahnärzte (§ 33 Abs. 1 Z 2 und 3),“.

9. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:

§ 23a. (1) Zur Vertretung für einen freigestellten (§ 160 BDG 1979) oder gegen Karenz der Bezüge beurlaubten Universitätsprofessor kann ein Universitätslehrer mit der Lehrbefugnis für das betreffende Fach derselben oder einer anderen inländischen oder ausländischen Universität oder ein anderer entsprechend qualifizierter Wissenschafter in ein zeitlich befristetes privatrechtliches Dienstverhältnis als Universitätsprofessor aufgenommen werden.

(2) Wird die Ersatzkraft für einen drei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum bestellt, erfolgt die Aufnahme durch den Rektor auf Vorschlag des Dekans, nach Anhörung des Fakultätskollegiums. In diesem Fall entfällt das Berufungsverfahren gemäß § 23. Soll die Bestellung für einen drei Jahre übersteigenden Zeitraum erfolgen oder eine zunächst kürzere Bestellungsdauer verlängert werden, ist ein Berufungsverfahren gemäß § 23 durchzuführen.

(3) Die Bestellung zum Universitätsprofessor im Rahmen eines speziellen zwischenstaatlichen Programms oder im Rahmen eines Programms der Europäischen Union erfolgt durch Aufnahme in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund durch den Rektor auf Vorschlag des Dekans und nach Anhörung des Fakultätskollegiums. In diesem Fall entfällt das Berufungsverfahren gemäß § 23. Das Dienstverhältnis ist auf die für dieses Programm vorgesehene Bestellungsdauer zu befristen.“

10. Die Überschrift zu § 24 lautet:

„Emeritierte Universitätsprofessoren/Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren/ Universitätsprofessorinnen im Ruhestand“

11. § 25 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Eine neuerliche Bestellung an derselben Universität ist frühestens nach Ablauf von drei Jahren zulässig.“

12. § 27 Abs. 3 lautet:

„(3) Steht ein Universitätsdozent in einem Bundesdienstverhältnis gemäß § 170 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 oder § 55 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, ist bezüglich seiner Aufga­ben § 21 Abs. 3 anzuwenden.“

13. Dem § 28 Abs. 9 wird folgender Satz angefügt:

„Das Verfahren der besonderen Habilitationskommission ist in sinngemäßer Anwendung der Abs. 5 bis 7 durchzuführen.“

14. § 30 Abs. 5 lautet:

„(5) Lehraufträge für Veranstaltungen außerhalb von Studienrichtungen werden, sofern es sich nicht um Universitätslehrgänge handelt (§ 3a), vom Rektor auf Vorschlag oder nach Anhörung des Leiters der betreffenden Universitätseinrichtung oder des Senats erteilt.“

15. Im § 32 Abs. 1 wird das Wort „Hochschulstudiums“ durch das Wort „Universitätsstudiums“ ersetzt.

16. § 33 samt Überschrift lautet:

„Ärzte und Zahnärzte

§ 33. (1) Ärzte (§§ 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169) und Zahnärzte (§§ 16 und 17 des Ärztegesetzes 1998) dürfen an Universitätseinrichtungen in folgenden Funktionen verwendet werden:

           1. als Universitätslehrer (§ 19 Abs. 2 Z 1);

           2. als Fachärzte, Ärzte für Allgemeinmedizin, Zahnärzte oder Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde zur Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben, die den Universitätseinrich­tungen im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt und im öffentlichen Gesundheitswesen obliegen;

           3. zur Ausbildung zum Facharzt (§ 8 des Ärztegesetzes 1998) oder zum Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (§ 17 Abs. 3 des Ärztegesetzes 1998).

(2) Werden Ärzte oder Zahnärzte nicht als Universitätslehrer, sondern nur zur Erfüllung der in Abs. 1 Z 2 genannten Aufgaben verwendet, sind sie in ein zeitlich befristetes oder unbefristetes privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Vorschriften oder in ein Dienstverhältnis zur Universitätseinrichtung im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit aufzunehmen.

(3) Zur Absolvierung der Facharztausbildung sind Ärzte nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Vorschriften in ein zeitlich befristetes privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund oder zur betreffenden Universitätseinrichtung im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit oder in ein zeitlich befristetes besonderes öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zum Bund aufzunehmen.

(4) Die Aufnahme der in Abs. 2 und 3 genannten Ärzte und Zahnärzte in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund erfolgt durch den Rektor auf Vorschlag des Klinik(Instituts)vorstands nach Anhörung der Klinik(Instituts)konferenz.

(5) Die Aufnahme der in Abs. 2 und 3 genannten Ärzte und Zahnärzte in ein Dienstverhältnis zur betreffenden Universitätseinrichtung im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit (§ 37) setzt eine öffentliche Ausschreibung des Arbeitsplatzes voraus.

(6) Abs. 1 bis 5 ist auf Ärzte, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem vom Bund verschiedenen Rechtsträger der betreffenden Krankenanstalt (§ 61 Abs. 2) stehen, nicht anzuwenden.“

17. § 36 lautet:

§ 36. (1) Studierende sind die nach den Bestimmungen des Universitäts-Studiengesetzes durch den Rektor an der Universität aufgenommenen Personen.

(2) Das Recht, als Vertreter der Studierenden in Kollegialorganen tätig zu werden, richtet sich im übrigen nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999.“

18. § 37 Abs. 2 Z 5 lautet:

         „5. Mitwirkung bei und Abhaltung von Lehrveranstaltungen;“

19. § 37 Abs. 2 Z 8 lautet:

         „8. ärztliche oder zahnärztliche Tätigkeiten im Rahmen der Funktion der Universitätseinrichtung als Teil einer öffentlichen Krankenanstalt und im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens sowie die im Rahmen der Facharztausbildung vorgesehenen Aufgaben.“

20. § 40 Abs. 5 vorletzter Satz lautet:

„Ab Anmeldung oder Einbringung der Aufsichtsbeschwerde ruht das Verfahren und ist die Vollziehung des betroffenen Beschlusses nicht zulässig.“

21. § 41 Abs. 9 lautet:

„(9) Werden mehrere Fakultäten verschiedener Universitäten oder Fakultäten bzw. Universitäten oder eine Universität der Künste gemeinsam mit der Durchführung einer Studienrichtung betraut, so haben sie gemeinsam eine Studienkommission für diese Studienrichtung einzusetzen (interfakultäre bzw. interuniversitäre Studienkommission). Dazu bedarf es übereinstimmender Beschlüsse der jeweils zustän­digen Organe.“

22. § 43 Abs. 2 Z 3 lautet:

         „3. Erteilung von Lehraufträgen auf Vorschlag oder nach Anhörung der Studienkommission sowie Beauftragung und Betrauung mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen; dabei sind Evaluie­rungsergebnisse zu berücksichtigen;“

23. Dem § 43 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Der Studiendekan und der Vizestudiendekan dürfen nicht gleichzeitig die Funktion des Vorsitzenden oder eines Mitglieds einer Studienkommission, des Fakultätskollegiums oder des Senats ausüben.“

24. § 45 Abs. 1 Z 4 lautet:

         „4. Mitwirkung bei Personalangelegenheiten im Bereich des Instituts nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und besonderer gesetzlicher Vorschriften;“

25. § 46 Abs. 1 Z 5 lautet:

         „5. Mitwirkung bei Personalangelegenheiten im Bereich des Instituts nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und besonderer gesetzlicher Vorschriften;“

26. § 48 Abs. 1 Z 10 lautet:

       „10. Einrichtung von Universitätslehrgängen und Beschlussfassung über die diesbezüglichen Studienpläne, einschließlich der Festlegung der Unterrichtsgelder;“

27. § 51 Abs. 1 Z 15 lautet:

       „15. Einrichtung von Universitätslehrgängen mit fakultätsübergreifendem Wirkungsbereich;“

28. § 51 Abs. 2 Z 4 lautet:

         „4. der Vorsitzende des Dienststellenausschusses für die Bediensteten mit Ausnahme der Universi­tätslehrer und sein Stellvertreter.“

29. § 51 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Rektor, die Vizerektoren, die Dekane, der Universitätsdirektor und der Bibliotheksdirektor gehören dem Senat mit beratender Stimme an.“

30. § 52 Abs. 1 Z 15 lautet:

       „15. Genehmigung von individuellen Diplomstudien.“

31. § 55 Abs. 4 lautet:

„(4) Die auf Grund von Abs. 2 zusätzlich zu den Mitgliedern des Senats zu entsendenden Mitglieder sind unter Anwendung der Bestimmungen des § 14 durch die Angehörigen der jeweiligen Personengruppe der gesamten Universität für eine Funktionsperiode von vier Jahren bzw. durch das zuständige Organ der gesetzlichen Vertretung der Studierenden für eine Funktionsperiode, die jener der Hochschülerschafts­organe entspricht, zu entsenden.“

32. § 58 Abs. 2 Z 4 lautet:

         „4. der Vorsitzende des Dienststellenausschusses für die Bediensteten mit Ausnahme der Universi­tätslehrer und sein Stellvertreter.“

33. § 58 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Rektor, die Vizerektoren, der Universitätsdirektor und der Bibliotheksdirektor gehören dem Universitätskollegium mit beratender Stimme an.“

34. § 61b Abs. 2 Z 3 lautet:

         „3. einem Vertreter des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege,“

35. Im § 63 Abs. 2 werden nach dem Wort „ärztlichen“ die Worte „und zahnärztlichen“ eingefügt.

36. § 63 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Tätigkeit von Bundesbediensteten an einer Medizinischen Fakultät als Ärzte, Zahnärzte oder als Bedienstete des Krankenpflegedienstes im Rahmen der Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Krankenanstalt ist dem Rechtsträger der Medizinischen Fakultät oder der betreffenden teilrechtsfähigen Universitätseinrichtung nicht zuzurechnen. Durch diese Tätigkeit für die Krankenanstalt wird kein Dienstverhältnis zum Träger der Krankenanstalt begründet.“

37. Im § 63 Abs. 4 wird die Wendung „Ärzte in Ausbildung (§ 33)“ durch die Wendung „Ärzte (§ 33)“ ersetzt.

38. § 64 Abs. 2 lautet:

„(2) Zum Vorstand einer nicht in Klinische Abteilungen gegliederten Universitätsklinik oder eines Klinischen Instituts sowie zum Leiter einer Klinischen Abteilung ist vom Rektor nach Anhörung der Klinik(Instituts)konferenz und des Fakultätskollegiums ein Universitätsprofessor zu bestellen. Die Be­stellung bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Zum Stellvertreter ist vom Rektor nach Anhörung der Klinik(Instituts)konferenz und des Fakultätskollegi­ums ein Universitätslehrer zu bestellen. Zum Vorstand (Leiter) und zum Stellvertreter darf nur ein Facharzt des betreffenden Sonderfaches bestellt werden. Gehört der Stellvertreter des Klinik(Instituts)vorstands der Klinik(Instituts)konferenz zum Zeitpunkt der Bestellung nicht bereits an, hat er nur beratende Stimme. Im Fall der Vertretung des Vorstands besitzt er das volle Stimmrecht.“

39. § 65 Abs. 4 lautet:

„(4) § 45 ist an den Universitätskliniken und Klinischen Instituten auf alle Angelegenheiten, die sich auf die Ausübung des ärztlichen (§ 2 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1998) oder des zahnärztlichen (§ 16 des Ärztegesetzes 1998) Berufs sowie auf wissenschaftliche Arbeiten und Aufgaben im Rahmen des Gesundheitswesens, die diesen Universitätskliniken, Klinischen Instituten und Klinischen Abteilungen übertragen sind, nicht anzuwenden, jedoch ist die Klinik(Instituts)konferenz in diesen Angelegenheiten berechtigt, Empfehlungen auszusprechen.“

40. Im § 72 Abs. 3 wird das Zitat „gemäß § 3 Abs. 1b Z 2“ durch das Zitat „gemäß § 3 Abs. 1c Z 2“ ersetzt.

41. Nach § 75 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Jede leitende Funktion in einer Dienstleistungseinrichtung ist im Mitteilungsblatt der  Universität auszuschreiben.“

42. Im § 76 Abs. 2 Z 1 und im § 78 Abs. 5 wird jeweils das Wort „Hochschulstudium“ durch das Wort „Universitätsstudium“ ersetzt.

43. Dem § 80 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Universitätslehrgänge sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass zur Beschlussfassung über die Einrichtung von Universitätslehrgängen die interuni­versitäre Kommission oder der Senat (§ 79 Abs. 4) zuständig ist.“

44. Im § 84 Abs. 1 und 2 wird jeweils der Ausdruck „Hochschulen künstlerischer Richtung“ durch den Ausdruck „Universitäten der Künste“ ersetzt.

45. § 85 Abs. 1 bis 6 lautet:

„(1) Zum Zwecke der Koordination und Unterstützung der Tätigkeit der Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren, des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals mit Ausnahme der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sowie der Allgemei­nen Universitätsbediensteten in den Kollegialorganen der Universitäten und Universitäten der Künste werden eine Bundeskonferenz der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren, eine Bundes­konferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals und eine Bundeskonferenz der Allgemeinen Universitätsbediensteten gebildet. Ihre Rechtsfähigkeit richtet sich nach § 3 Abs. 1 Z 1, 6 und 7; § 3 Abs. 7 gilt sinngemäß.

(2) Die Bundeskonferenz der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren besteht aus je zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren jeder Universität und Universität der Künste. Diese Vertreterinnen und Vertreter sind von einer von der Rektorin oder vom Rektor einzuberufenden und zu leitenden Versammlung der dieser Personengruppe angehörenden Mitglieder im obersten Kollegialorgan sowie in den Fakultätskollegien zu wählen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen, das im Falle der zeitweiligen Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle als Mitglied in die Bundeskonferenz der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren nachrückt. Rektorinnen und Rektoren, Vizerektorinnen und Vizerektoren, Dekaninnen und Dekane und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter dürfen der Bundeskonferenz der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren nicht angehören.

(3) Die Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals besteht aus je zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Universitätsassistentinnen und -assistenten und der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb jeder Universität und Universität der Künste. Diese Vertreterinnen und Vertreter sind in einer von der Rektorin oder vom Rektor einzube­rufenden und zu leitenden Versammlung der dieser Personengruppe angehörenden Mitglieder des obersten Kollegialorgans sowie der Fakultätskollegien für eine Funktionsperiode von zwei Jahren zu wählen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen, das im Falle der zeitweiligen Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle in die Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals nachrückt.

(4) Die Bundeskonferenz der Allgemeinen Universitätsbediensteten besteht aus je zwei Vertrete­rinnen oder Vertretern der Allgemeinen Universitätsbediensteten jeder Universität und Universität der Künste. Diese Vertreterinnen und Vertreter sind bei Universitäten und Universitäten der Künste mit Fakultätsgliederung in einer von der Rektorin oder vom Rektor einzuberufenden und zu leitenden Wahlversammlung sämtlicher Vertreterinnen und Vertreter der Allgemeinen Universitätsbediensteten im Senat und in den Fakultätskollegien der jeweiligen Universität oder Universität der Künste, bei Universitäten und Universitäten der Künste ohne Fakultätsgliederung in einer von der Rektorin oder vom Rektor einzuberufenden und zu leitenden Wahlversammlung aller Angehörigen der Allgemeinen Universitätsbediensteten zu wählen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen, das im Falle der zeitweiligen Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle in die Bundeskonferenz der Allgemeinen Universitätsbediensteten nachrückt.

(5) Die Aufgaben der genannten Bundeskonferenzen sind insbesondere:

           1. Erstellung von Gutachten und Erstattung von Vorschlägen über alle Gegenstände des Universi­täts- und Hochschulwesens;

           2. Stellungnahme zu Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen, die Angelegenheiten des Universitäts- und Hochschulwesens unmittelbar berühren;

           3. Beratung ihrer Vertreterinnen und Vertreter in den Kollegialorganen der jeweiligen Universität oder Universität der Künste in Ausübung dieser Funktion.

(6) Die Bundeskonferenzen haben jeweils eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und die erforderliche Anzahl von Stellvertreterinnen oder Stellvertretern für eine Funktionsperiode von zwei Jahre zu wählen.“

46. Im § 86 Abs. 2 wird der Betrag von „200 000 S“ durch den Betrag von „15 000 f ersetzt.

47. § 87 Abs. 13 erster Satz lautet:

„Der Senat hat die Mitglieder des Universitätsbeirates zu bestellen und dessen Aufgabenbereich zu konkretisieren.“

48. Dem § 89 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 1 Abs. 2 Z 4, § 3 Abs. 1 Z 5 bis 7 und Abs. 1a bis 1c, § 3a, § 4 Abs. 3, § 19 Abs. 2 Z 3, § 23a, die Überschrift zu § 24, § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 3, § 28 Abs. 9, § 30 Abs. 5, § 32 Abs. 1, § 33 samt Überschrift, § 36, § 37 Abs. 2 Z 5 und Z 8, § 40 Abs. 5, § 41 Abs. 9, § 43 Abs. 2 Z 3 und Abs. 8, § 45 Abs. 1 Z 4, § 46 Abs. 1 Z 5, § 48 Abs. 1 Z 10, § 51 Abs. 1 Z 15, § 51 Abs. 2 Z 4, § 51 Abs. 4, § 52 Abs. 1 Z 15, § 55 Abs. 4, § 58 Abs. 2 Z 4, § 58 Abs. 4, § 61b Abs. 2 Z 3, § 63 Abs. 2 bis 4, § 64 Abs. 2, § 65 Abs. 4, § 72 Abs. 3, § 75 Abs. 4a, § 76 Abs. 2 Z 1, § 78 Abs. 5, § 80 Abs. 5, § 84 Abs. 1 und 2, § 85 Abs. 1 bis 6 und § 87 Abs. 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. März 2001 in Kraft. § 86 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel II

Das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/
1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 Z 7 lautet:

         „7. Kurse zur künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen Weiterbildung außerhalb des Anwendungsbereichs des Universitäts-Studiengesetzes gegen Entgelt durchzuführen, sofern hiedurch der Lehr- und Prüfungsbetrieb in den ordentlichen Studien und der Forschungsbetrieb (die Entwicklung und Erschließung der Künste) nicht beeinträchtigt werden und dem Bund die aus der Benützung von Bundesressourcen für diese Kurse entstehenden Kosten in die zweckgebundene Gebarung (§ 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes) refundiert werden;“

2. Nach § 3 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Den Universitäten der Künste und den Fakultäten kommt überdies insofern Rechtspersön­lichkeit zu, als sie berechtigt sind, Universitätslehrgänge gemäß § 23 des Universitäts-Studiengesetzes abzuhalten. Der Lehr- und Prüfungsbetrieb in den ordentlichen Studien und der Forschungsbetrieb (die Entwicklung und Erschließung der Künste) dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Universitäten der Künste und Fakultäten haben die Einnahmen aus den Beiträgen der Teilnehmer an Universitätslehr­gängen zur Deckung der Kosten des Universitätslehrgangs zu verwenden.“

3. Im § 3 Abs. 3 wird der Verweis „gemäß Abs. 1“ durch den Verweis „gemäß Abs. 1 und 1a“ ersetzt.

4. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

§ 3a. (1) Die Beauftragung mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen in Universitätslehrgängen erfolgt durch die oder den von der Rektorin oder vom Rektor bestellten Lehrgangsleiterin oder Lehrgangsleiter. Wird eine in einem Bundesdienstverhältnis stehende Universitätslehrerin oder ein in einem Bundesdienstverhältnis stehender Universitätslehrer beauftragt, bedarf dies der Zustimmung der für die Studienrichtung zuständigen Studiendekanin oder des für die Studienrichtung zuständigen Studien­dekans, in der die betreffende Universitätslehrerin oder der betreffende Universitätslehrer ihre oder seine Lehrverpflichtung zu erfüllen hat. Durch die Lehrtätigkeit in Universitätslehrgängen darf die Erfüllung der Dienstpflichten der Universitätslehrer nicht beeinträchtigt werden.

(2) Die Lehrtätigkeit in Universitätslehrgängen ist angemessen abzugelten. Die Abgeltungssätze werden von der Rektorin oder vom Rektor auf Vorschlag der Lehrgangsleiterin oder des Lehrgangsleiters festgesetzt, das Universitätskollegium ist darüber zu informieren.

(3) Für die Leitung von Universitätslehrgängen kann von der Rektorin oder vom Rektor eine gesonderte Abgeltung festgesetzt werden. Das Universitätskollegium ist über die Höhe dieser Abgeltung zu informieren.

(4) Abgeltungen gemäß Abs. 2 und 3 an Personen, die in einem Bundesdienstverhältnis stehen, sind als Entschädigungen für Nebentätigkeit (§ 155 Abs. 4 BDG 1979) auszuzahlen. Die dafür erforderlichen Geldmittel sind dem Bund von der teilrechtsfähigen Einrichtung zur Verfügung zu stellen und vom Bund gemäß § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zweckgebunden für diese Abgeltungen zu verwenden.“

5. § 4 Abs. 3 lautet:

„(3) Die bei der Durchführung von Aufträgen gemäß Abs. 1, bei der Durchführung von Kursen gemäß § 3 Abs. 1 Z 7 und bei der Durchführung von Universitätslehrgängen gemäß § 3 Abs. 1a durch die Nutzung von Personal, Räumen, Geräten und Dienstleistungen der Universität der Künste als Bundesein­richtung entstehenden Kosten sind dem jeweiligen Auftraggeber bzw. der den Kurs oder den Universi­tätslehrgang durchführenden teilrechtsfähigen Universitätseinrichtung in Rechnung zu stellen und an die Rektorin oder den Rektor abzuführen. Diese Mittel sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushalts­gesetzes zweckgebunden für die Erfüllung der Aufgaben der Universität der Künste gemäß § 1 Abs. 3 zu verwenden. Nähere Regelungen hat die Satzung zu treffen.“

6. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:

§ 24a. (1) Zur Vertretung für eine freigestellte (§ 160 BDG 1979) oder gegen Karenz der Bezüge beurlaubte Universitätsprofessorin oder einen freigestellten oder gegen Karenz der Bezüge beurlaubten Universitätsprofessor kann eine Universitätslehrerin oder ein Universitätslehrer mit der Lehrbefugnis für das betreffende Fach derselben oder einer anderen inländischen oder ausländischen Universität oder Universität der Künste oder eine andere entsprechend qualifizierte Künstlerin (Wissenschafterin) oder ein anderer entsprechend qualifizierter Künstler (Wissenschafter) in ein zeitlich befristetes privatrechtliches Dienstverhältnis als Universitätsprofessorin oder als Universitätsprofessor aufgenommen werden.

(2) Wird die Ersatzkraft für einen drei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum bestellt, erfolgt die Aufnahme durch die Rektorin oder den Rektor auf Vorschlag der Institutsvorständin oder des Institutsvor­stands, nach Anhörung des Universitätskollegiums. In diesem Fall entfällt das Berufungsverfahren gemäß § 24. Soll die Bestellung für einen drei Jahre übersteigenden Zeitraum erfolgen oder eine zunächst kürzere Bestellungsdauer verlängert werden, ist ein Berufungsverfahren gemäß § 24 durchzuführen.

(3) Die Bestellung zur Universitätsprofessorin oder zum Universitätsprofessor im Rahmen eines speziellen zwischenstaatlichen Programms oder im Rahmen eines Programms der Europäischen Union erfolgt durch Aufnahme in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund durch die Rektorin oder den Rektor auf Vorschlag der Institutsvorständin oder des Institutsvorstands und nach Anhörung des Universitätskollegiums. In diesem Fall entfällt das Berufungsverfahren gemäß § 24. Das Dienstverhältnis ist auf die für dieses Programm vorgesehene Bestellungsdauer zu befristen.“

7. § 26 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Eine neuerliche Bestellung an derselben Universität der Künste ist frühestens nach Ablauf von drei Jahren zulässig.“

8. Dem § 29 Abs. 11 wird folgender Satz angefügt:

„Das Verfahren der besonderen Habilitationskommission ist in sinngemäßer Anwendung der Abs. 5 bis 9 durchzuführen.“

9. § 31 Abs. 5 lautet:

„(5) Lehraufträge für Veranstaltungen außerhalb von Studienrichtungen werden, sofern es sich nicht um Universitätslehrgänge handelt (§ 3a), von der Rektorin oder vom Rektor auf Vorschlag oder nach Anhörung der Leiterin oder des Leiters der betreffenden Universitätseinrichtung oder des Universitäts­kollegiums erteilt.“

10. Im § 33 Abs. 1 wird das Wort „Hochschulstudiums“ durch das Wort „Universitätsstudiums“ ersetzt.

11. § 36 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Recht, als Vertreterin oder Vertreter der Studierenden in Kollegialorganen tätig zu werden, richtet sich im übrigen nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999.“

12. § 37 Abs. 2 Z 4 lautet:

         „4. Mitwirkung bei und Abhaltung von Lehrveranstaltungen;“

13. § 42 Abs. 2 Z 3 lautet:

         „3. Erteilung von Lehraufträgen auf Vorschlag oder nach Anhörung der Studienkommission sowie Beauftragung und Betrauung mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen; dabei sind Evalu­ierungsergebnisse zu berücksichtigen;“

14. Nach § 44 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Gehört die Institutsvorständin oder der Institutsvorstand bei ihrer oder seiner Wahl nicht bereits der Institutskonferenz an, tritt sie oder er mit Beginn ihrer oder seiner Funktionsperiode als Mitglied in die Institutskonferenz ein und gehört dort ihrer oder seiner entsprechenden organisationsrechtlichen Gruppe an. In diesem Fall ist in einer Versammlung aller Angehörigen dieser Personengruppe, die in einem dem betreffenden Institut zugeordneten aktiven Dienstverhältnis zum Bund stehen oder gemäß § 37 Abs. 3 gleichgestellt sind, zu entscheiden, welches der bisherigen Mitglieder dieser Personengruppe aus der Institutskonferenz ausscheidet.“

15. § 54 Abs. 4 lautet:

„(4) Die auf Grund von Abs. 2 zusätzlich zu den Mitgliedern des Universitätskollegiums zu entsendenden Mitglieder sind unter Anwendung des § 15 durch die Angehörigen der jeweiligen Personengruppe der gesamten Universität bzw. durch das zuständige Organ der gesetzlichen Vertretung der Studierenden zu entsenden.“

16. Im § 62 Abs. 2 Z 1 und im § 63 Abs. 5 wird jeweils das Wort „Hochschulstudium“ durch das Wort „Universitätsstudium“ ersetzt.

17. Dem § 68 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Universitätslehrgänge sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass zur Beschlussfassung über die Einrichtung von Universitätslehrgängen die interuniver­sitäre Kommission oder der Senat oder das Universitätskollegium (§ 67 Abs. 4) zuständig ist.“

18. Im § 74 Abs. 2 wird der Betrag von „200 000 S“ durch den Betrag von „15 000 f ersetzt.

19. § 75 Abs. 10 erster Satz lautet:

„Das Universitätskollegium hat die Mitglieder des Universitätsbeirates zu bestellen und dessen Aufga­benbereich zu konkretisieren.“

20. Dem § 78 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 3 Abs. 1 Z 7, Abs. 1a und Abs. 3, § 3a, § 4 Abs. 3, § 24a, § 26 Abs. 1, § 29 Abs. 11, § 31 Abs. 5, § 33 Abs. 1, § 36 Abs. 2, § 37 Abs. 2 Z 4, § 42 Abs. 2 Z 3, § 44 Abs. 2a, § 54 Abs. 4, § 62 Abs. 2 Z 1, § 63 Abs. 5, § 68 Abs. 4 und § 75 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXXX/2001 sowie die Aufhebung des § 22 Abs. 7 treten mit 1. März 2001 in Kraft. § 74 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel III

 

Das Bundesgesetz über die an wissenschaftlichen Hochschulen, Kunsthochschulen und der Akade­mie der bildenden Künste in Wien zu entrichtenden Taxen (Hochschul-Taxengesetz 1972), BGBl. Nr. 76/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000 wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 wird „800 S“ durch „58,14 fersetzt.

2. § 5 samt Überschrift lautet:

„Unterrichtsgeld für Universitätslehrgänge

§ 5. (1) Für den Besuch von Universitätslehrgängen (§§ 23 bis 25 UniStG) haben die Teilneh­merinnen und Teilnehmer ein Unterrichtsgeld zu entrichten. Es ist unter Berücksichtigung der tatsäch­lichen Kosten des Universitätslehrgangs festzusetzen. Ordentlichen Studierenden, die eine Studienbeihilfe beziehen, ist auf Antrag unter Bedachtnahme auf ihre Leistungsfähigkeit eine Ermäßigung des Unter­richtsgeldes zu gewähren. Teilnehmerinnen und Teilnehmern von Vorbereitungslehrgängen für ein ordentliches Studium ist auf Antrag das Unterrichtsgeld zu erlassen, wenn sie als ordentliche Studierende die Voraussetzungen für den Bezug einer Studienbeihilfe erfüllen würden. Für Vorbereitungslehrgänge gemäß § 25a UniStG ist kein Unterrichtsgeld einzuheben.

(2) Die Unterrichtsgelder gemäß Abs. 1 sind vom Fakultätskollegium oder vom Universitätskollegi­um festzusetzen.“

3. Dem § 12 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 2 Abs. 1 und § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. März 2001 in Kraft.“

Vorblatt

Probleme:

a)  Die derzeitige Regelung der Universitätslehrgänge ermöglicht keine Abgeltung außerhalb der besoldungsrechtlichen Normen des Bundes und entspricht daher nicht dem Wunsch der Universitäten, sich insbesondere mit Fort- und Weiterbildungsangeboten im Rahmen von Universitätslehrgängen als Konkurrenten auf dem Markt zu bewegen. Qualifizierte Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer sind deshalb zu wenig motiviert, sich in die Lehre in Universitätslehrgängen einzubringen.

b) Die Bestellung von Ersatzkräften für freigestellte und karenzierte Universitätsprofessorinnen und
-professoren dauert zu lange (Berufungsverfahren).

c)  Die Fünfjahresfrist bis zu einer neuerlichen Bestellung einer Gastprofessorin oder eines Gastprofessors hat sich als zu lange erwiesen.

d) Aus Drittmitteln bestellte „Forschungsassistentinnen und -assistenten“ dürfen bisher nicht mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen betraut werden, was auch ein Karrierehindernis darstellen kann.

e)  Einige Bestimmungen des UOG 1993 und des KUOG haben in der Vollziehung Auslegungs­schwierigkeiten bereitet, weiters sind Zitate aus anderen Bundesgesetzen bzw. Verweise auf die in der Zwischenzeit erfolgten Änderungen dieser Bundesgesetze noch nicht angepasst.

f)  Die Umsetzung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes an den Universitätskliniken erfordert eine Personalaufstockung für den Spitalsbetrieb, die Möglichkeiten des Einsatzes von Ärztinnen und Ärzten im Bundesdienst ist aber derzeit auf Universitätslehrer beschränkt.

g) Die Umstellung auf die Einführung des Euro ist noch nicht erfolgt.

Ziele:

a)  Ermöglichung einer umfangreicheren Lehrtätigkeit sowie einer flexiblen und marktgerechten Abgel­tung der Lehrtätigkeit in den Universitätslehrgängen;

b) Verkürzung des Verfahrens zur Bestellung von Ersatzkräften für Universitätsprofessorinnen und
-professoren;

c)  Verkürzung der Frist für die Wiederbestellung von Gastprofessorinnen und -professoren;

d) Möglichkeit der Beauftragung von „Forschungsassistentinnen und Forschungsassistenten“ mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen;

e)  Klärung von Zweifelsfragen und legistische Verbesserungen sowie Anpassung der Zitate und Verweise;

f)  Flexibilisierung der organisationsrechtlichen Möglichkeiten des Einsatzes von Ärztinnen und Ärzten im Bundesdienst im Klinischen Bereich;

g) Euro-Anpassung.

Inhalt:

a)  Regelung der Universitätslehrgänge einschließlich ihrer Abgeltung im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit;

b) Vereinfachtes Verfahren zur Bestellung von Ersatzkräften für Universitätsprofessorinnen und -profes­soren;

c)  Verkürzung der Frist für die Wiederbestellung von Gastprofessorinnen und Gastprofessoren von fünf auf drei Jahre;

d) Regelung für die Beauftragung von „Forschungsassistentinnen und -assistenten“ mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen;

e)  Zitatkorrekturen und textliche Anpassungen an Änderungen in anderen Gesetzen (insbesondere im Universitäts-Studiengesetz und im Ärztegesetz 1998);

f)  Erweiterung der organisationsrechtlichen Möglichkeit der Aufnahme von Ärztinnen und Ärzten in den Bundesdienst zur Verwendung im Spitalsbetrieb auf Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin;

g) Anpassung an die Einführung des Euro.

Alternativen:

Beibehaltung der bisherigen Rechtslage.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Universitäten und Universitäten der Künste auf dem Sektor der Weiterbildung wird zur Ausweitung der Möglichkeiten einer Verbesserung der beruflichen Qualifikationen der Beschäftigten in Österreich beitragen.

Die Erweiterung des Einsatzes von Ärztinnen und Ärzten im Bundesdienst eröffnet auch Ärztinnen und Ärzten für Allgemeinmedizin neue Beschäftigungsmöglichkeiten.

Finanzielle Auswirkungen der im Entwurf vorgesehenen Maßnahmen:

Keine zusätzlichen Kosten für den Bund.

Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften:

Keine.

EU-Konformität:

Gegeben.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Erläuterungen

 

Allgemeiner Teil

Die nachhaltigen Änderungen der Wirtschaft und des Arbeitsmarktes haben zu einer Ausweitung des Angebots an Weiterbildungsmöglichkeiten auf Universitätsniveau und einer entsprechenden Nachfrage geführt. Außeruniversitäre Weiterbildungseinrichtungen haben wesentliche Marktanteile erworben und stehen in direkter Konkurrenz zu den Universitäten, denen neben der Durchführung der ordentlichen Studien (das sind derzeit die Diplom- und Doktoratsstudien) auch die Weiterbildung insbesondere in Universitätslehrgängen obliegt (siehe § 2 Abs. 2 Z 4 Universitäts-Studiengesetz, § 1 Abs. 3 Z 3 UOG 1993, § 1 Abs. 3 Z 7 KUOG). Den außeruniversitären Bildungseinrichtungen kommt zugute, dass sie Weiterbildungskurse als „Lehrgänge universitären Charakters“ gemäß § 27 des Universitäts-Studienge­setzes anerkennen lassen und Universitätslehrer im Rahmen von Nebenbeschäftigungen anwerben können.

Die Universitäten sind nun an einem Ausbau dieses von ihnen früher eher zweitrangig behandelten Sektors interessiert, zumal aus Universitätslehrgängen zusätzliche Einnahmen erzielt werden können.

Nach der geltenden Rechtslage sind Universitätslehrgänge (§ 23 Universitäts-Studiengesetz) nicht in der Teilrechtsfähigkeit, sondern im Rahmen der Funktion der Universitäten als Einrichtungen des Bundes durchzuführen. Zum Unterschied von den ordentlichen Studien ist der Aufwand für die Universitäts­lehrgänge in der zweckgebundenen Gebarung des Bundes zu verrechnen (siehe § 5 des Hochschul-Taxengesetzes 1972). Daraus folgt aber, dass erstens auf die Gebarung der Universitätslehrgänge alle für den Bundesbereich der Universitäten geltenden Haushaltsvorschriften anzuwenden und zweitens bei der Abgeltung der Tätigkeit des Lehrpersonals in diesen Universitätslehrgängen die dienst- und besoldungs­rechtlichen Bestimmungen des Bundes zu beachten sind. § 5 des Hochschul-Taxengesetzes 1972 regelt unter dem Gesichtspunkt des Kostendeckungsprinzips lediglich die Bemessung der für die Teilnahme an Universitätslehrgängen zu entrichtenden Unterrichtsgelder und deren Zweckwidmung.

Der Rechnungshof hat anlässlich der Prüfung der Gebarung einer Universität im Jahr 1999 kritisiert, dass die Verrechnung für Universitätslehrgänge entgegen der geltenden Rechtslage zum Teil außerhalb der (zweckgebundenen) Gebarung des Bundes durchgeführt wurde; er hat die eheste Rückführung dieser gesetzlich nicht gedeckten Auslagerung gefordert.

Im Zusammenhang mit dieser Rechnungshofprüfung wurde auch festgestellt, dass in einigen Universitäts­lehrgängen für die Lehrtätigkeit Abgeltungen bezahlt werden, die von den bestehenden besoldungsrecht­lichen Regelungen des Bundes (Kollegiengeldabgeltung gemäß §§ 51 und 51a Gehaltsgesetz 1956 für Professoren und Dozenten, Lehrzulage und Kollegiengeldabgeltung gemäß § 52 Gehaltsgesetz 1956 für Assistenten, Remuneration gemäß § 2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen für Lehrbeauftragte) erheblich abweichen. § 5 Abs. 5 des Hochschul-Taxengesetzes 1972, der von „angemessenen Vergütungen für die mit der Lehrtätigkeit verbundenen Aufwendungen und Mühewaltungen an die Lehrkräfte“ spricht, bietet keine ausreichende gesetzliche Deckung für solche Abweichungen. Was angemessene Vergütungen für die Lehrtätigkeit sind, konkretisieren die oben erwähnten besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Bundes.

Weiters wurde festgestellt, dass einigen Lehrgangsleitern gesonderte Vergütungen bewilligt wurden. Das Bestreben nach einer Abgeltung dieser Leitungsaufgabe ist zwar verständlich, es fehlt aber derzeit hiefür die rechtliche Deckung. Zwar ist nicht jeder Universitätslehrer Lehrgangsleiter, übernimmt er aber eine solche Funktion, gehört sie ebenso zu den Dienstpflichten wie die Funktion eines Institutsvorstands, die ebenfalls nicht allen Universitätslehrern obliegt und nicht gesondert abgegolten wird. Der Teilrechts­fähigkeit sind die Universitätslehrgänge derzeit nicht zuzurechnen, im Rahmen der Bundesbesoldung fehlt nicht nur die gesetzliche Deckung, die bisher zum Teil praktizierte Vereinbarung einer Lehrgangsleiter-Zulage stellt nach der oberstgerichtlichen Judikatur einen Sondervertrag dar, der ohne Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen bzw. nunmehr des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport nichtig ist.

Sowohl von der Rektorenkonferenz als auch von jenen Universitäten, die schon bisher intensiv auf dem Sektor der Universitätslehrgänge tätig sind, kamen Forderungen nach Einräumung eines marktorientierten Ermessensspielraums insbesondere für die Bezahlung der Lehr- und Leitungstätigkeiten im Rahmen von Universitätslehrgängen.

Zur Stärkung der Konkurrenzfähigkeit der Universitäten gegenüber privaten bzw. ausländischen Anbietern auf dem Sektor der (postgradualen) Universitätslehrgänge ist es daher zweckmäßig, die Durchführung von Universitätslehrgängen in die Teilrechtsfähigkeit (siehe § 3 UOG 1993) zu übertragen.

Bleibt man in der (zweckgebundenen) Gebarung des Bundes, besteht wenig Aussicht auf die Schaffung einer Rechtsgrundlage für eine Lehrgangsleiter-Vergütung bzw. für höhere Abgeltungssätze für die Lehrtätigkeit.

Die Fakultätskollegien (Universitätskollegien) sollen weiterhin zur Beschlussfassung über die Einrichtung und über den Studienplan von Universitätslehrgängen zuständig sein (§ 48 Abs. 1 Z 10 UOG 1993, § 23 Universitäts-Studiengesetz), die Einrichtung und Durchführung und damit auch die gesamte finanzielle Abwicklung sollen aber künftig im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit der betreffenden Fakultät bzw. Universität erfolgen.

Schon bisher war Bedingung für die Einrichtung von Universitätslehrgängen, dass durch die Abhaltung dieser außerordentlichen Studien der Betrieb der ordentlichen Studien, also der Diplom- und Doktorats­studien, nicht beeinträchtigt werden darf. Diese Bedingung muss umso mehr gelten, wenn den Universi­täten mehr Flexibilität eingeräumt wird, sich bezüglich der Universitätslehrgänge marktgerecht zu verhalten. Auch die Einräumung der Möglichkeit, eine Lehrtätigkeit oder eine Managementfunktion im Rahmen eines Universitätslehrgangs attraktiv abzugelten, erfordert die Betonung der Rücksichtnahme auf die quantitative und qualitative Absicherung der ordentlichen Studien.

Es wird daher an jedem einzelnen Universitätslehrer liegen, seine Pflichten in den ordentlichen Studien nicht zugunsten einer eventuell besser bezahlten Lehrtätigkeit im Rahmen eines Universitätslehrgangs zurückzustellen. In diesem Zusammenhang kommt den Institutsvorständen und Studiendekanen sowie den Rektoren eine besondere Verantwortung zu.

Es ist hier auch daran zu erinnern, dass die Neuregelung der selbständigen Lehrtätigkeit von Universitäts- und Vertragsassistenten in der 2. BDG-Novelle 1997 (siehe § 180b BDG 1979 und § 52 Gehaltsgesetz 1956) unter den von der Dienstnehmerseite geforderten Gesichtspunkten des Schutzes der Assistenten vor einer Überlastung durch Lehraufgaben und der Sicherung ausreichender zeitlicher Kapazität für die Forschungstätigkeit konzipiert wurde.

Es ist sicherzustellen, dass durch die Tätigkeit in den Universitätslehrgängen der Lehr- und Prüfungsbe­trieb in den ordentlichen Studien (Diplom- und Doktoratsstudien) sowie der Forschungsbetrieb nicht beeinträchtigt werden. Daher ist insbesondere vorzusehen, dass der Studiendekan ein Mitspracherecht bei der Heranziehung der Universitätslehrer zur Lehrtätigkeit in Universitätslehrgängen hat.

Dieser Teil der Vorlage war Gegenstand des Begutachtungsverfahrens im Sommer 2000. Die Übertragung der Universitätslehrgänge in die Teilrechtsfähigkeit wurde überwiegend positiv beurteilt, kritisiert wurden lediglich die im Begutachtungsentwurf vorgesehenen besoldungsrechtlichen Begleitmaßnahmen. Es war vorgesehen, dass die in einem Dienstverhältnis stehenden Universitätslehrer für Lehrveranstaltungsstun­den in Universitätslehrgängen so lange nur Entschädigungen in der im Gehaltsgesetz 1956 vorgesehenen Höhe erhalten dürfen, bis die Summe an Stunden aus der Lehrtätigkeit in den ordentlichen Studien und in Universitätslehrgängen das Höchstausmaß der Lehrverpflichtung gemäß BDG 1979 bzw. die dem Höchstausmaß der Kollegiengeldabgeltung entsprechende Stundenanzahl erreicht ist.

Die Kritik bezog sich nicht nur auf die Abgeltungshöhe, sondern vor allem auch auf den mit dieser Regelung verbundenen Administrationsaufwand.

Die Regierungsvorlage geht daher von dieser besoldungsrechtlichen Begrenzung ab. Die Erfüllung der Lehrverpflichtung der in einem Dienstverhältnis stehenden Universitätslehrer in den ordentlichen Studien soll dadurch gewährleistet werden, dass sie eine Lehrtätigkeit in Universitätslehrgängen nur mit Zustimmung des für ihr Fach bzw. für ihre Studienrichtung zuständigen Studiendekans übernehmen dürfen.

Zusätzlich zu diesem Regelungsinhalt sollen aber noch weitere Änderungen der beiden Organisations­gesetze im Universitätsbereich vorgenommen werden. Diese Änderungen betreffen überwiegend Zitatan­passungen (zB an das Universitäts-Studiengesetz und an das Ärztegesetz 1998), Angleichungen zwischen den beiden Organisationsgesetzen und Fehlerberichtigungen.

Darüber hinaus sind einige wenige materielle Änderungen, Klarstellungen und Ergänzungen vorgesehen, die im besonderen Teil der Erläuterungen näher dargestellt werden.

Finanzielle Auswirkungen der im Entwurf vorgesehenen Maßnahmen:

Für den Bund entsteht durch diese Neuregelung hinsichtlich der Universitätslehrgänge kein zusätzlicher finanzieller Aufwand. Universitätslehrgänge waren bisher in der zweckgebunden Gebarung des Bundes kostendeckend zu verrechnen. Die bisher damit befassten Organwalter können bzw. sollen künftig die Verrechnung im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit der Universitäten bzw. Fakultäten durchführen. Allfällige höhere Aufwendungen für die Abgeltung der Lehrtätigkeit und für Lehrgangsleiter sind aus den Lehrgangseinnahmen im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit und damit außerhalb des Bundesbudgets zu tragen.

Die Vereinfachung des Bestellungsverfahrens für Vertragsprofessoren als Ersatzkräfte (§ 23a UOG 1993 und § 24a KUOG) und die Schaffung der Möglichkeit der Beauftragung von „Forschungsassistenten“ (§ 37 UOG 1993 und § 37 KUOG) mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen führt ebenfalls zu keinen Mehrkosten. „Forschungsassistenten“ werden mit Lehraufgaben nur bei Bedarf betraut, das heißt an Stelle eines anderen Universitätslehrers.

Die Neuregelung der Möglichkeit des Einsatzes von Ärzten und Zahnärzten führt selbst zu keiner Personalvermehrung. Diese Ärzte haben keine Aufgaben in Forschung und Lehre, sodass durch ihre ärztliche Tätigkeit auch kein personeller Zusatzbedarf beim wissenschaftlichen Hilfspersonal entstehen kann. Längerfristig wird diese Neuregelung zu einer heute noch nicht näher bestimmbaren budgetären Entlastung führen, weil die ausschließlich im Spitalsbetrieb eingesetzten Ärzte keinen Anspruch auf die für Universitätslehrer vorgesehenen Zulagen und Nebengebühren haben.

Zuständigkeit:

Die Zuständigkeit des Bundes gründet sich auf Art. 14 Abs. 1 B-VG.

Besonderer Teil

Zu Art. I Z 1 (§ 1 Abs. 2 Z 4 UOG 1993):

Anpassung des Verweises an die geltenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), welches am 1. August 1997 in Kraft getreten ist.

Zu Art. I Z 2 und 3 (§ 3 Abs. 1 Z 5 und 7 UOG 1993) und Art. II Z 1 (§ 3 Abs. 1 Z 7 KUOG):

Im KUOG (§ 3 Abs. 1 Z 7) ist ausdrücklich vorgesehen, dass im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit Weiterbildungsveranstaltungen außerhalb des Anwendungsbereiches des Universitäts-Studiengesetzes, also Veranstaltungen ohne förmliche Studienpläne, gegen Kostenersatz an den Bund durchgeführt werden können. Dies soll künftig auch außerhalb der lehrveranstaltungsfreien Zeit ermöglicht werden.

Zur Klarstellung, dass solche Veranstaltungen auch an den wissenschaftlichen Universitäten der Teil­rechtsfähigkeit zuzuordnen sind, soll eine analoge Bestimmung ins UOG 1993 aufgenommen werden.

Der bisherige Text des § 3 Abs. 1 Z 5 UOG 1993 wird ohne inhaltliche Änderung in Z 7 verschoben.

Zu Art. I Z 4 (§ 3 Abs. 1a neu UOG 1993) und Art. II Z 2 (§ 3 Abs. 1a KUOG):

Die Motive für diesen Transfer der Durchführung von Universitätslehrgängen von der zweckgebundenen Gebarung des Bundes in die Teilrechtsfähigkeit von Fakultäten und Universitäten sind im Allgemeinen Teil der Erläuterungen beschrieben. Die Universitäten und die Universitäten der Künste sollen damit kein Wahlrecht bekommen, ob sie Universitätslehrgänge entweder wie bisher im Bundesbereich (zweckgebun­dene Gebarung) oder in der Teilrechtsfähigkeit abwickeln. Diese Lehrgänge sollen künftig nur mehr im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit durchgeführt und verrechnet werden. Die Formulierung als Recht der Universitäten und Fakultäten passt sich nur sprachlich der bestehenden Regelung der Teilrechtsfähigkeit an. Da die Veranstaltung von Universitätslehrgängen weiterhin in die Zuständigkeit der Fakultäten und Universitäten und nicht in die Kompetenz von Instituten fällt, ist es nicht erforderlich, die Teilrechts­fähigkeit der Institute zu erweitern. Daher soll die Neuregelung nicht in § 3 Abs. 1 eingebaut, sondern in einen eigenen Absatz aufgenommen werden.

In Übereinstimmung mit der bisherigen Regelung des § 5 Abs. 5 Hochschul-Taxengesetz 1972 wird klargestellt, dass die Einnahmen aus den Universitätslehrgängen zur Deckung der Kosten dieser Lehr­gänge zu verwenden sind.

Zu Art. I Z 5 (§ 3 Abs. 1b und 1c UOG 1993) und Art. II Z 3 (§ 3 Abs. 3 KUOG):

Aus systematischen Gründen erscheint es sinnvoll, die oben beschriebene Neuregelung im UOG 1993 vor den Spezialbestimmungen über Stiftungsprofessuren (bisher Abs. 1a) und über bestimmte Universitäten (bisher Abs. 1b) einzufügen. Außerdem sollen in beiden Universitätstypen Einnahmen aus Universitäts­lehrgängen zur Finanzierung von zeitlich befristeten Vertragsprofessuren („Stiftungsprofessuren“) ver­wendet werden dürfen.

Zu Art. I Z 6 (§ 3a UOG 1993) und Art. II Z 4 (§ 3a KUOG):

Der Betrieb der ordentlichen Studien, also der Diplom- und Doktoratsstudien, darf durch die Durch­führung von Universitätslehrgängen nicht beeinträchtigt werden (§ 23 Abs. 1 Universitäts-Studiengesetz). Das heißt, die Erfüllung der Lehrverpflichtung in den Diplom- und Doktoratsstudien hat Vorrang vor einer eventuellen Lehrtätigkeit in einem Universitätslehrgang. Dies gilt nicht nur für Universitätspro­fessoren und Universitätsdozenten, sondern auch für Universitätsassistenten. Wie anlässlich einer Rechnungshofprüfung bestätigt worden ist, liegt die Abgeltung der Lehrtätigkeit in besonders frequen­tierten Universitätslehrgängen oft wesentlich höher als die gesetzliche Kollegiengeldabgeltung der Professoren, Dozenten und Assistenten. Es soll daher verhindert werden, dass Universitätslehrer aus finanziellen Motiven in den ordentlichen Studien nur zu einer geringen Lehrtätigkeit bereit sind, weil sie genügend Freiraum für die Übernahme einer wesentlich höher bezahlten Lehrtätigkeit in einem Universitätslehrgang haben wollen.

Der Lehrgangsleiter soll Universitätslehrer in einem Bundesdienstverhältnis zu einer Lehrtätigkeit in einem Universitätslehrgang nur heranziehen dürfen, wenn der Studiendekan, der für die Studien­richtung(en) zuständig ist, in der (denen) ein Universitätslehrer seine Lehrverpflichtung zu erfüllen hat, ausdrücklich zustimmt.

Die Höhe der Abgeltungssätze für eine Lehrtätigkeit in einem bestimmten Universitätslehrgang soll durch den Dekan, an nicht in Fakultäten gegliederten Universitäten durch den Rektor festgesetzt werden. Im Interesse der Transparenz dieser Entscheidung soll das Fakultätskollegium, das ja die Einrichtung des Universitätslehrgangs und dessen Studienplan beschlossen hat, über diese Abgeltungssätze informiert werden.

Analoges soll für die Bemessung einer allfälligen gesonderten Vergütung für Lehrgangsleiter gelten. Die bisher vereinzelt festgestellte Praxis, dass Lehrgangsleiter sich selbst Lehrgangsleiterhonorare bewilligen, soll damit ausgeschlossen werden.

Eine Tätigkeit eines Universitätslehrers im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit einer Universität ist gemäß § 155 Abs. 4 BDG 1979 als Nebentätigkeit zu werten. Die Abgeltungen sowohl für die Lehrtätigkeit in einem Universitätslehrgang als auch für eine Lehrgangsleitung sind daher als Entschädigungen für Neben­tätigkeit anzuweisen. Alle für die Lehr- und Leitungstätigkeit in Universitätslehrgängen zustehenden Beträge sind aus Mitteln der Fakultät (Universität) in der Teilrechtsfähigkeit zu bedecken.

Zu Art. I Z 7 (§ 4 Abs. 3 UOG 1993) und Art. II Z 5 (§ 4 Abs. 3 KUOG):

Die Bestimmung über den Kostenersatz für die Durchführung von Forschungsaufgaben und Gutachten im Auftrag Dritter ist auf die Universitätslehrgänge und auf die Kurse auszudehnen. Außerdem ist im UOG 1993 ein unvollständiges Zitat zu korrigieren.

Zu Art. I Z 8 (§ 19 Abs. 2 Z 3 UOG 1993):

Siehe die Ausführungen zu Art. I Z 19 (§ 33 UOG 1993).

Zu Art. I Z 9 (§ 23a UOG 1993) und Art. II Z 6 (§ 24a KUOG):

Die Erfahrung mit dem neuen Typus des Vertragsprofessors hat gezeigt, dass in Falle der Bestellung von Ersatzkräften für freigestellte oder beurlaubte Professorinnen und Professoren bzw. bei relativ kurzer Bestellungsdauer der Zeitaufwand für die Durchführung eines vollen Berufungsverfahrens gemäß § 23 UOG 1993 bzw. § 24 KUOG in keiner akzeptablen Relation zur Bestellungsdauer steht. In diesen Fällen soll daher auf ein volles Berufungsverfahren in einer für den Einzelfall eingesetzten Berufungskommis­sion verzichtet und das Auswahlverfahren vereinfacht werden. Damit soll auch der zunehmenden Praxis der Bestellung von Gastprofessoren als Ersatzkräfte für Universitätsprofessorinnen und Universitätspro­fessoren entgegengewirkt werden. Das Verwendungsbild eines Gastprofessors gemäß UOG 1993 unter­scheidet sich deutlich vom Verwendungsbild eines Universitätsprofessors. Mit dieser Vereinfachung und Verkürzung des Bestellungsverfahrens soll es insbesondere jüngeren Universitätsdozentinnen und
-dozenten ermöglicht werden, „Vertretungsprofessuren“ zu erlangen. Diese Maßnahme dient auch der Förderung der Mobilität der Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer und kann als auch Beitrag zur Karriereförderung von Frauen im Wissenschafts- und Kunstbetrieb genützt werden.

Weiters soll klargestellt werden, dass die im Rahmen der sogenannten „Jean Monnet-Lehrstühle“ auf Zeit berufenen Professoren nicht mehr als Gastprofessoren mit besonderen Rechten (siehe § 33 Abs. 2 UOG aus 1975), sondern entsprechend dem Verwendungsbild nach einem vereinfachten Berufungsverfahren zu Vertragsprofessoren zu bestellen sind. Das eigentliche Auswahlverfahren findet bereits im Zusammen­hang mit der Antragstellung an die Europäische Kommission statt. Ein weiterer Anwendungsfall wären die sogenannten „Fulbright“-Professuren.

Zu Art. I Z 10 (Überschrift zu § 24 UOG 1993):

Fehlerberichtigung.

Zu Art. I Z 11 (§ 25 Abs. 1 UOG 1993) und Art. II Z 7 (§ 26 Abs. 1 KUOG):

Nach der bisherigen Rechtslage muss zwischen zwei Bestellungsperioden eines Gastprofessors ein Zeitraum von wenigstens fünf Jahren liegen. Diese zwangsweise Unterbrechung hat sich in manchen Fällen als hinderlich erwiesen. Es soll daher künftig möglich sein, Gastprofessoren bereits drei Jahre nach dem Ende der vorherigen Gastprofessur wieder zu bestellen. Außerdem soll klargestellt werden, dass sich diese Unterbrechung auf eine Bestellung an derselben Universität bezieht.

Zu Art. I Z 12 (§ 27 Abs. 3 UOG 1993):

Es handelt sich um eine Anpassung an die mit der 2. BDG-Novelle 1997 geschaffene eigene Verwen­dungsgruppe bzw. Entlohnungsgruppe für Universitätsdozenten.

Zu Art. I Z 13 (§ 28 Abs. 9 UOG 1993) und Art. II Z 8 (§ 29 Abs. 11 KUOG):

Es soll klargestellt werden, dass die Verfahrensbestimmungen für Habilitationsverfahren auch für das Rechtsmittelverfahren vor der besonderen Habilitationskommission gelten.

Zu Art. I Z 14 (§ 30 Abs. 5 UOG 1993) und zu Art. II Z 9 (§ 31 Abs. 5 KUOG):

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung erscheint es zweckmäßig, die Zuständigkeit zur Erteilung von Lehraufträgen in Universitätslehrgängen dem Lehrgangsleiter zu übertragen.

Zu Art. I Z 15 (§ 32 Abs. 1 UOG 1993) und Art. II Z 10 (§ 33 Abs. 1 KUOG):

Anpassung an das Universitäts-Studiengesetz.

Zu Art. I Z 16 (§ 33 UOG 1993):

Das Ärztegesetz 1998 verlangt eine strikte Trennung zwischen Ärzten im Bereich der Humanmedizin und Zahnärzten. Dieser Unterscheidung muss auch im UOG 1993 Rechnung getragen werden.

Weiters hat die Situation insbesondere in den Wiener Universitätskliniken gezeigt, dass der Bund Ärzte nicht nur im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Universitätslehrer beschäftigen kann, sondern auch Ärzte bestellen muss, die ausschließlich im Spitalsbetrieb verwendet werden und keine Aufgaben im Forschungs- und Lehrbetrieb übernehmen. Diese Ärzte gehören daher nicht zum wissenschaftlichen Personal der Universität und damit nicht zum  „akademischen Mittelbau“. Es ist beabsichtigt, für diese Gruppe von Ärzten eine eigene Entlohnungsgruppe zu schaffen.

Die Universitätskliniken tragen in vielen Fächern die Hauptlast der Facharztausbildung.

Jungärzten, die nur die Absolvierung der Facharztausbildung, aber keine wissenschaftliche Laufbahn anstreben, soll die postpromotionelle Ausbildung außerhalb eines Dienstverhältnisses als Universitäts­assistent und damit ohne Zusatzbelastung in Lehre und Forschung ermöglicht werden. Auch für diese Gruppe von Ärzten soll eine eigene Entlohnungsgruppe geschaffen werden.

Zu Art. I Z 17 (§ 36 UOG 1993) und Art. II Z 11 (§ 36 Abs. 2 KUOG):

Anpassung der Verweise an das Universitäts-Studiengesetz und an das Hochschülerschaftsgesetz 1998.

Zu Art. I Z 18 (§ 37 Abs. 2 Z 5 UOG 1993) und Art. II Z 12 (§ 37 Abs. 2 Z 4 KUOG):

Für die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit bestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter („Forschungsassis­tenten“, siehe § 37 Abs. 2 Z 1 UOG 1993) soll die Möglichkeit zur Beauftragung mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen geschaffen werden. Damit soll die einseitige Verwendung in der Forschung, die ein Karrierehindernis darstellen kann, beseitigt werden.

Zu Art. I Z 19 (§ 37 Abs. 2 Z 8 UOG 1993):

Es soll die Möglichkeit geschaffen werden, Ärzte und Zahnärzte für den Spitalsbetrieb auch im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit der betreffenden Klinik zu beschäftigen.

Zu Art. I Z 20 (§ 40 Abs. 5 UOG 1993):

Korrektur eines Schreibfehlers.

Zu Art. I Z 21 (§ 41 Abs. 9 UOG 1993):

Anpassung des Textes an das am 1. Oktober 1998 in Kraft getretene Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG).

Zu Art. I Z 22 (§ 43 Abs. 2 Z 3 UOG 1993) und Art. II Z 13 (§ 42 Abs. 2 Z 3 KUOG):

Es soll klargestellt werden, dass der Studiendekan auch zur Betrauung bzw. Beauftragung der in einem Bundesdienstverhältnis stehenden Universitätslehrer mit der Abhaltung bestimmter Lehrveranstaltungen zuständig ist (Anpassung an die 2. BDG-Novelle 1997).

Zu Art. I Z 23 (§ 43 Abs. 8 UOG 1993):

Diese Unvereinbarkeitsbestimmung für den Studiendekan dient der Klarstellung (vgl. § 42 Abs. 7 KUOG).

Zu Art. I Z 24 und Z 25 (§ 45 Abs. 1 Z 4 und § 46 Abs. 1 Z 5 UOG 1993):

Erweiterung des Verweises auf das Hochschullehrer-Dienstrecht. Maßgebend für diese Mitwirkungs­rechte ist nicht nur das UOG 1993, sondern auch das Dienstrecht (vgl. § 44 Abs. 1 Z 5 und § 45 Abs. 1 Z 5 KUOG).

Zu Art. I Z 26 und Z 27 (§ 48 Abs. 1 Z 10 und § 51 Abs. 1 Z 15 UOG 1993):

Anpassung an das Universitäts-Studiengesetz.

Zu Art. I Z 28 und Z 32 (§ 51 Abs. 2 Z 4 und § 58 Abs. 2 Z 4 UOG 1993):

Anpassung an die Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (Änderung der Bezeichnung der Personalvertretungsorgane mit der Dienstrechts-Novelle 1999).

Zu Art. I Z 29 und Z 33 ( § 51 Abs. 4 und § 58 Abs. 4 UOG 1993):

Die Direktorin bzw. der Direktor der Universitätsbibliothek gehört an Universitäten der Künste dem obersten Kollegialorgan mit beratender Stimme an, im obersten Kollegialorgan der wissenschaftlichen Universitäten ist sie bzw. er derzeit jedoch nicht teilnahmeberechtigt. Es wird vorgeschlagen, das UOG 1993 in diesem Punkt an das KUOG anzupassen.

Zu Art. I Z 30 (§ 52 Abs. 1 Z 15 UOG 1993):

Anpassung an das Universitäts-Studiengesetz.

Zu Art. I Z 31 (§ 55 Abs. 4 UOG 1993) und Art. II Z 15 (§ 54 Abs. 4 KUOG):

Die für die Wahl und Abwahl des Rektors zuständige Universitätsversammlung wird in der Regel nur alle vier Jahre tätig. Nach den allgemeinen Bestimmungen für Kollegialorgane sind die Mitglieder der Universitätsversammlung jedoch alle zwei Jahre neu zu wählen. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit soll daher die Funktionsperiode der Vertreter der Professoren, des Akademischen Mittelbaus und der Allgemeinen Universitätsbediensteten auf vier Jahre ausgedehnt werden. Bei den Vertretern der Studierenden ist eine solche Verlängerung mit Rücksicht auf die Dauer der Angehörigkeit zur Universität nicht zweckmäßig.

Zu Art. I Z 34 (§ 61b Abs. 2 Z 3 UOG 1993):

Anpassung an die Änderung des § 8c Krankenanstaltengesetz durch BGBl. I Nr. 80/2000.

Zu Art. I Z 35, Z 37 und Z 39 (§ 63 Abs. 2 und 4, § 65 Abs. 4 UOG 1993):

Anpassung an das Ärztegesetz 1998 und an den geänderten § 33 UOG 1993.

Zu Art. I Z 36 (§ 63 Abs. 3 UOG 1993):

Schon die bisherige Formulierung schließt die Haftung des Bundes für die Tätigkeit der im Bundesdienst stehenden Ärzte für ärztliche Handlungen im Spitalsbetrieb von Universitätskliniken aus. Auch im Bereich der Universitätskliniken kommt dem vom Bund verschiedenen Träger der Krankenanstalt die alleinige Verantwortung für die Patientenversorgung zu. Der Bund trägt die Verantwortung für den Lehr- und Forschungsbetrieb. An dieser Aufgabenteilung ändert auch die Tatsache nichts, dass die im Bundesdienst stehenden Klinikärzte im Rahmen ihrer Dienstpflichten an der Erfüllung der Aufgaben der Patientenversorgung mitwirken und insoweit funktionell für den Spitalsträger tätig werden. Die vorliegende Neufassung soll diese Teilung der Verantwortung deutlicher zum Ausdruck bringen.

Zu Art. I Z 38 (§ 64 Abs. 2 UOG 1993):

An Instituten der Universitäten außerhalb des klinischen Bereichs und an Instituten der Universitäten der Künste gehört der Stellvertreter des Institutsvorstands der Institutskonferenz an. An Universitätskliniken und Klinischen Instituten, die nicht in Klinische Abteilungen gegliedert sind, kann sich mit Rücksicht auf die notwendige Facharztbefugnis die Situation ergeben, dass der Stellvertreter des Vorstands nicht Mitglied der Klinik(Instituts)konferenz ist. Um ihm im Bedarfsfall seine Aufgabe als Vertreter zu erleichtern, soll er der Klinik(Instituts)konferenz mit beratender Stimme und im Fall der Ausübung der Vertretung mit vollem Stimmrecht angehören.

 

Zu Art. I Z 40 (§ 72 Abs. 3 UOG 1993):

Zitatanpassung.

Zu Art. I Z 41 (§ 75 Abs. 4a UOG 1993):

Anpassung an das KUOG (vgl. § 21 Abs. 4). An Universitäten und Universitäten der Künste ist das Ausschreibungsgesetz 1989 nicht anzuwenden. Die speziellen Ausschreibungsbestimmungen des UOG 1993 (§ 20 Abs. 2 UOG 1993) beziehen sich nur auf Planstellen, während die Ausschreibungsbe­stimmungen des KUOG (§ 21 Abs. 2 und 4) auch Funktionen erfassen.

Zu Art. I Z 42 (§ 76 Abs. 2 Z 1 und § 78 Abs. 5 UOG 1993) und zu Art. II Z 16 (§ 62 Abs. 2 Z 1 und § 63 Abs. 5 KUOG):

Anpassung an das Universitäts-Studiengesetz.

Zu Art. I Z 43 (§ 80 Abs. 5 UOG 1993) und Art. II Z 17 (§ 68 Abs. 4 KUOG):

Diese Ergänzung dient der Anpassung der Bestimmungen über Universitätslehrgänge für Interuniversitäre Institute, wie zB das Interuniversitäre Institut für Forschung und Fortbildung (IFF).

Zu Art. I Z 44 (§ 84 UOG 1993):

Anpassung an das KUOG.

Zu Art. I Z 45 (§ 85 Abs. 1 bis 6 UOG 1993):

Anpassung an das KUOG („Universitäten der Künste“ statt Kunsthochschulen) und an die Dienstrechts-Novelle 1999 (Universitätslehrer statt Hochschullehrer). Diese Änderungen in diesen Gesetzen erfordern auch die beantragte Umbenennung in „Bundeskonferenz der Universitätsprofessorinnen und Universitäts­professoren“. Bei der Bundeskonferenz der Allgemeinen Universitätsbediensteten kommt es zu einer klareren Formulierung betreffend die Wahlen in diese Konferenz. Ebenso wird vorgesehen, dass für die Mitglieder der Bundeskonferenz der Allgemeinen Universitätsbediensteten auch Ersatzmitglieder zu wählen sind. Der Begriff „Universitäts- und Hochschulwesen“ in Abs. 5 bleibt unverändert, da das Recht zur Abgabe von Stellungnahmen oder zur Erstellung von Gutachten über das Universitätswesen hinausgeht. Man denke in diesem Zusammenhang vor allem an den Fachhochschulbereich.

Zu Art. I Z 46 (§ 86 Abs. 2 UOG 1993) und Art. II Z 18 (§ 74 Abs. 2 KUOG):

Anpassung des UOG 1993 und des KUOG an die Einführung des Euro.

Zu Art. I Z 47 (§ 87 Abs. 13 UOG 1993) und Art. II Z 19 (§ 75 Abs. 10 KUOG):

Korrektur eines Redaktionsfehlers, die Mitglieder des Universitätsbeirates sind nicht in der Satzung zu bestellen, sondern im Rahmen eines Beschlusses des Senats bzw. Universitätskollegiums mit einfacher Stimmenmehrheit.

Zu Art. II Z 14 (§ 44 Abs. 2a KUOG):

Das KUOG enthält derzeit keine Aussage, was zu geschehen hat, wenn ein nicht der Institutskonferenz angehörender Universitätslehrer zum Institutsvorstand gewählt wird. Da nach KUOG nicht alle einem Institut zugeordneten Universitätsprofessoren von Gesetzes wegen auch Mitglieder der Institutskonferenz sind, betrifft diese Frage nicht nur den Fall der Wahl eines dem „Akademischen Mittelbau“ angehörenden Universitätslehrers. Diese Lücke soll in Analogie zu § 45 Abs. 3 UOG 1993 geschlossen werden.

Zu Art. III Z 1 (§ 2 Abs. 1 Hochschul-Taxengesetz 1972):

Diese Änderung dient der Umrechnung des Schillingbetrages in einen Eurobetrag.

Zu Art. III Z 2 (§ 5 Hochschul-Taxengesetz 1972):

Durch die Ermöglichung der Durchführung von Universitätslehrgängen im Rahmen der Teilrechtsfähig­keit ist auch eine Änderung des Hochschul-Taxengesetzes erforderlich. Gleichzeitig wird dieses Gesetz in § 5 an die Terminologie des Universitäts-Studiengesetzes angepasst. Bisherige Ausnahmen für die Befreiung der Entrichtung des Unterrichtsgeldes werden beibehalten.


Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                             Vorgeschlagene Fassung:        


Artikel I


UOG 1993


§ 1. (1) und (2) …

§ 1. (1) und (2) …


                                                                                               1.                                                                                               bis 3. …

                                                                                               1.                                                                                               bis 3. …


                                                                                               4.                                                                                               die Lernfreiheit (§ 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966);

                                                                                               4.                                                                                               die Lernfreiheit (§ 3 Z 4 Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/
1997);


                                                                                               …

                                                                                               …


§ 3. (1) …

§ 3. (1) …


                                                                                               1.                                                                                               bis 4. …

                                                                                               1.                                                                                               bis 4. …


                                                                                               5.                                                                                               von Vermögen und Rechten, die aus Rechtsgeschäften gemäß Z 1 bis 4 erworben werden, zur Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen;

                                                                                               5.                                                                                               Kurse zur wissenschaftlichen Weiterbildung außerhalb des Anwendungsbereichs des Universitäts-Studiengesetzes gegen Entgelt durchzuführen, sofern hiedurch der Lehr- und Prüfungsbetrieb in den ordentlichen Studien und der Forschungsbetrieb nicht beeinträchtigt werden und dem Bund die aus der Benützung von Bundesressourcen für diese Kurse entstehenden Kosten in die zweckgebundene Gebarung (§ 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes) refundiert werden;


                                                                                               6.                                                                                               die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen, deren Zweck die Förderung von Hochschulaufgaben ist, zu erwerben.

                                                                                               6.                                                                                               die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen, deren Zweck die Förderung von Hochschulaufgaben ist, zu erwerben;


 

                                                                                               7.                                                                                               von Vermögen und Rechten, die aus Rechtsgeschäften gemäß Z 1 bis 6 erworben werden, zur Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen.


(1a) Universitäten und ihre Einrichtungen können im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit gemäß Abs. 1 erworbene Geldmittel dem Bund zur Einstellung von Vertragsprofessoren gemäß § 21 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zur Verfügung stellen (Stiftungsprofessoren). Diese Geldmittel sind vom Bund gemäß § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 216/1986, zweckgebunden für die Personalkosten dieser Stiftungsprofessuren zu verwenden.

(1a) Den Universitäten und Fakultäten kommt überdies insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, Universitätslehrgänge gemäß § 3 des Universitäts-Studiengesetzes abzuhalten. Der Lehr- und Prüfungsbetrieb in den ordentlichen Studien und der Forschungsbetrieb dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Universitäten und Fakultäten haben die Einnahmen aus den Beiträgen der Teilnehmer an Universitätslehrgängen zur Deckung der Kosten des Universitätslehrgangs zu verwenden.


(1b) Über Abs. 1 hinaus sind im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit

                                                                                               1.                                                                                               die Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Universität Wien zum Abschluß von Verträgen über die Erbringung ärztlicher Leistungen und

                                                                                               2.                                                                                               die Universitätskliniken der Veterinärmedizinischen Universität Wien zum Abschluß von Verträgen über tierärztliche Leistungen berechtigt, soweit diese der wissenschaftlichen Forschung dienen und nicht Bestandteil der Lehre sind. Die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 sind anzuwenden.

(1b) Universitäten und ihre Einrichtungen können im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit gemäß Abs. 1 und 1a erworbene Geldmittel dem Bund zur Einstellung von Vertragsprofessoren gemäß § 21 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zur Verfügung stellen (Stiftungsprofessoren). Diese Geldmittel sind vom Bund gemäß § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 216/1986, zweckgebunden für die Peronalkosten dieser Stiftungsprofessuren zu verwenden.

(1c) Über Abs. 1 hinaus sind im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit

                                                                                               1.                                                                                               die Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Universität Wien zum Abschluss von Verträgen über die Erbringung ärztlicher Leistungen und


 

                                                                                               2.                                                                                               die Universitätskliniken der Veterinärmedizinischen Universität Wien zum Abschluss von Verträgen über tierärztliche Leistungen berechtigt, so weit diese der wissenschaftlichen Forschung dienen und nicht Bestandteil der Lehre sind. Die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 sind anzuwenden.


 

§ 3a. (1) Die Beauftragung mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen in Universitätslehrgängen erfolgt durch den Lehrgangsleiter. Wird ein in einem Bundesdienstverhältnis stehender Universitätslehrer beauftragt, bedarf dies der Zustimmung des für die Studienrichtung zuständigen Studiendekans, in der der betreffende Universitätslehrer seine Lehrverpflichtung zu erfüllen hat. Durch die Lehrtätigkeit in den Universitätslehrgängen darf die Erfüllung der Dienstpflichten der Universitätslehrer nicht beeinträchtigt werden.


 

(2) Die Lehrtätigkeit in Universitätslehrgängen ist angemessen abzugelten. Die Abgeltungssätze werden vom Dekan (Rektor) auf Vorschlag des Lehrgangsleiters festgesetzt. Das Fakultätskollegium (Universitätskollegium) ist darüber zu informieren.


 

(3) Für die Leitung von Universitätslehrgängen kann vom Dekan (Rektor) eine gesonderte Abgeltung festgesetzt werden. Das Fakultätskollegium (Uni­versitätskollegium) ist über die Höhe dieser Abgeltung zu informieren.


 

(4) Abgeltungen gemäß Abs. 2 und 3 an Personen, die in einem Bundesdienstverhältnis stehen, sind als Entschädigungen für Nebentätigkeit (§ 155 Abs. 4 BDG 1979) auszuzahlen. Die dafür erforderlichen Geldmittel sind dem Bund von der teilrechtsfähigen Einrichtung zur Verfügung zu stellen und vom Bund gemäß § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zweckgebunden für diese Abgeltungen zu verwenden.


§ 4. (1) bis (2) …

§ 4. (1) bis (2) …


(3) Der Ersatz der bei der Durchführung von Verträgen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie bei der Inanspruchnahme von Serviceleistungen der zentralen Verwaltung gemäß Abs. 5 durch die Nutzung von Personal, Räumen, Geräten und Dienstleistungen der Universität als Bundeseinrichtung entstehenden Kosten ist von der teilrechtsfähigen Universitätseinrichtung an den Rektor abzuführen. Diese Geldmittel sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zweckgebunden für die Erfüllung der Aufgaben der Universität gemäß § 1 Abs. 3 zu verwenden. Nähere Regelungen hat die Satzung zu treffen.

(3) Der Ersatz der bei der Durchführung von Verträgen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 und 4, bei der Durchführung von Kursen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5, bei der Durchführung von Universitätslehrgängen gemäß § 3 Abs. 1a sowie bei der Inanspruchnahme von Serviceleistungen der zentralen Verwaltung gemäß § 3 Abs. 5 durch die Nutzung von Personal, Räumen, Geräten und Dienstleistungen der Universität als Bundeseinrichtung entstehenden Kosten ist von der teilrechtsfähigen Universitätseinrichtung an den Rektor abzuführen. Diese Geldmittel sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zweckgebunden für die Erfüllung der Aufgaben der Universität gemäß § 1 Abs. 3 zu verwenden. Nähere Regelung hat die Satzung zu treffen.


§ 19. (1) und (2) …

§ 19. (1) und (2) …


                                                                                               1.                                                                                               und 2. …

                                                                                               1.                                                                                               und 2. …


                                                                                               3.                                                                                               Ärzte in Ausbildung zum Facharzt,

                                                                                               3.                                                                                               Ärzte und Zahnärzte (§ 33 Abs. 1 Z 1 und 3),


                                                                                               …

                                                                                               …


 

§ 23a. (1) Zur Vertretung für einen freigestellten (§ 160 BDG 1979) oder gegen Karenz der Bezüge beurlaubten Universitätsprofessor kann ein Universitätslehrer mit der Lehrbefugnis für das betreffende Fach derselben oder einer anderen inländischen oder ausländischen Universität oder ein anderer entsprechend qualifizierter Wissenschafter in ein zeitlich befristetes privatrechtliches Dienstverhältnis als Universitätsprofessor aufgenommen werden.


 

(2) Wird die Ersatzkraft für einen drei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum bestellt, erfolgt die Aufnahme durch den Rektor auf Vorschlag des Dekans, nach Anhörung des Fakultätskollegiums. In diesem Fall entfällt das Berufungsverfahren gemäß § 23. Soll die Bestellung für einen drei Jahre übersteigenden Zeitraum erfolgen oder eine zunächst kürzere Bestellungsdauer verlängert werden, ist ein Berufungsverfahren gemäß § 23 durchzuführen.


 

(3) Die Bestellung zum Universitätsprofessor im Rahmen eines speziellen zwischenstaatlichen Programms oder im Rahmen eines Programms der Europäischen Union erfolgt durch Aufnahme in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund durch den Rektor auf Vorschlag des Dekans und nach Anhörung des Fakultätskollegiums. In diesem Fall entfällt das Berufungsverfahren gemäß § 23. Das Dienstverhältnis ist auf die für dieses Programm vorgesehene Bestellungsdauer zu befristen.


Emeritierte Universitätsprofessoren/Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren/Professorinnen im Ruhestand

Emeritierte Universitätsprofessoren/Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren/Universitätsprofessorinnen im Ruhestand


§ 24. (1) Die Emeritierten Universitätsprofessoren stehen in keinem aktiven Dienstverhältnis zum Bund, ihr Rechtsverhältnis wird durch besondere gesetzliche Bestimmungen geregelt.

§ 24. (1) Die Emeritierten Universitätsprofessoren stehen in keinem aktiven Dienstverhältnis zum Bund, ihr Rechtsverhältnis wird durch besondere gesetzliche Bestimmungen geregelt.


(2) Die Emeritierten Universitätsprofessoren haben das Recht, ihre Lehrbefugnis (venia docendi) weiter auszuüben und im Rahmen dieser Lehrbefugnis Lehrveranstaltungen und Prüfungen an der betreffenden Universität abzuhalten, sowie nach Maßgabe der Entscheidung des zuständigen Universitätsorgans Einrichtungen der betreffenden Universität für wissenschaftliche Arbeiten zu benützen.

(2) Die Emeritierten Universitätsprofessoren haben das Recht, ihre Lehrbefugnis (venia docendi) weiter auszuüben und im Rahmen dieser Lehrbefugnis Lehrveranstaltungen und Prüfungen an der betreffenden Universität abzuhalten, sowie nach Maßgabe der Entscheidung des zuständigen Universitätsorgans Einrichtungen der betreffenden Universität für wissenschaftliche Arbeiten zu benützen.


(3) Abs. 2 ist auf Ordentliche und Außerordentliche Universitätsprofessoren sowie auf Universitätsprofessoren (§ 21) im Ruhestand anzuwenden.

(3) Abs. 2 ist auf Ordentliche und Außerordentliche Universitätsprofessoren sowie auf Universitätsprofessoren (§ 21) im Ruhestand anzuwenden.


§ 25. (1) Zu Gastprofessoren können Universitätsprofessoren anderer in- oder ausländischer Universitäten oder wissenschaftlich besonders qualifizierte Fachleute bestellt werden. Die Bestellung darf auf höchstens zwei Jahre befristet erfolgen. Eine neuerliche Bestellung ist frühestens nach Ablauf von fünf Jahren zulässig.

§ 25. (1) Zu Gastprofessoren können Universitätsprofessoren anderer in- oder ausländischer Universitäten oder wissenschaftlich besonders qualifizierte Fachleute bestellt werden. Die Bestellung darf auf höchstens zwei Jahre befristet erfolgen. Eine neuerliche Bestellung an derselben Universität ist frühestens nach Ablauf von drei Jahren zulässig


§ 27. (1) und (2) …

§ 27. (1) und (2) …


(3) Steht ein Universitätsdozent auch in einem Dienstverhältnis als Universitätsassistent mit Zuordnung zu einem facheinschlägigen Institut, so ist bezüglich seiner Aufgaben als Universitätsdozent und Universitätsassistent § 21 Abs. 3 anzuwenden.

(3) Steht ein Universitätsdozent in einem Bundesdienstverhältnis gemäß § 170 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 oder § 55 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, ist bezüglich seiner Aufgaben § 21 Abs. 3 anzuwenden.


§ 28. (1) bis (8) …

§ 28. (1) bis (8) …


(9) Im Falle der Berufung des Habilitationswerbers gegen den Bescheid des Dekans hat der Rektor eine besondere Habilitationskommission einzusetzen. Hinsichtlich der Zusammensetzung der Kommission ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Die Bestellung der Vertreter der Studierenden erfolgt auf Grund eines Vorschlages der Österreichischen Hochschülerschaft, die Bestellung der übrigen Vertreter auf Grund von Vorschlägen der Rektorenkonferenz, wobei die Mitglieder mit venia docendi in der Mehrheit sein müssen. Die Vertreter der Studierenden müssen den ersten Studienabschnitt positiv absolviert haben.

(9) Im Falle der Berufung des Habilitationswerbers gegen den Bescheid des Dekans hat der Rektor eine besondere Habilitationskommission einzusetzen. Hinsichtlich der Zusammensetzung der Kommission ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Die Bestellung der Vertreter der Studierenden erfolgt auf Grund eines Vorschlages der Österreichischen Hochschülerschaft, die Bestellung der übrigen Vertreter auf Grund von Vorschlägen der Rektorenkonferenz, wobei die Mitglieder mit venia docendi in der Mehrheit sein müssen. Die Vertreter der Studierenden müssen den ersten Studienabschnitt positiv absolviert haben. Das Verfahren der besonderen Habilitationskommission ist in sinngemäßer Anwendung der Abs. 5 bis 7 durchzuführen.


§ 30. (1) bis (4) …

§ 30. (1) bis (4) …


(5) Lehraufträge für Veranstaltungen außerhalb von Studienrichtungen werden vom Rektor auf Vorschlag oder nach Anhörung des Leiters der betreffenden Universitätseinrichtung oder des Senats erteilt.

(5) Lehraufträge für Veranstaltungen außerhalb von Studienrichtungen werden, sofern es sich nicht um Universitätslehrgänge handelt (§ 3a), vom Rektor auf Vorschlag oder nach Anhörung des Leiters der betreffenden Universitätseinrichtung oder des Senats erteilt.


§ 32. (1) Die wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb stehen in einem privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, für welches die Vollendung eines Hochschulstudiums vorgeschrieben ist und das durch besondere gesetzliche Bestimmungen geregelt wird.

§ 32. (1) Die wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb stehen in einem privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, für welches die Vollendung eines Universitätsstudiums vorgeschrieben ist und das durch besondere gesetzliche Bestimmungen geregelt wird.


Ärzte/Ärztinnen in Ausbildung

Ärzte und Zahnärzte


§ 33. (1) Ärzte, die nicht für die in § 29 Abs. 3 genannten Aufgaben, sondern nur zur Absolvierung der Ausbildung zum Facharzt (§ 2 Abs. 3 des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373) an einer Universitätseinrichtung aufgenommen werden, stehen in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder in einem zeitlich befristeten privatrechtlichen (Vertragsbe­dienstete) Dienstverhältnis zum Bund, die durch besondere gesetzliche Bestimmungen geregelt werden.

§ 33. (1) Ärzte (§§ 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169) und Zahnärzte (§§ 16 und 17 des Ärztegesetzes 1998) dürfen an Universitätseinrichtungen in folgenden Funktionen verwendet werden:

                                                                                               1.                                                                                               als Universitätslehrer (§ 19 Abs. 2 Z 1);

                                                                                               2.                                                                                               als Fachärzte, Ärzte für Allgemeinmedizin, Zahnärzte oder Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde zur Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben, die den Universitätseinrichtungen im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt und im öffentlichen Gesundheitswesen obliegen;


 

                                                                                               3.                                                                                               zur Ausbildung zum Facharzt (§ 8 des Ärztegesetzes 1998) oder zum Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (§ 17 Abs. 3 des Ärztegesetzes 1998).


(2) Abs. 1 ist auf Ärzte, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem vom Bund verschiedenen Rechtsträger der betreffenden Krankenanstalt (§ 61 Abs. 2) stehen, nicht anzuwenden.

(2) Werden Ärzte oder Zahnärzte nicht als Universitätslehrer, sondern nur zur Erfüllung der in Abs. 1 Z 2 genannten Aufgaben verwendet, sind sie in ein zeitlich befristetes oder unbefristetes privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Vorschriften oder in ein Dienstverhältnis zur Universitätseinrichtung im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit aufzunehmen.


(3) Die Aufgaben der in Abs. 1 genannten Ärzte umfassen alle in den auf Grund des Ärztegesetzes 1984 erlassenen Ausbildungsvorschriften für das betreffende Sonderfach vorgesehenen Tätigkeiten.

(3) Zur Absolvierung der Facharztausbildung sind Ärzte nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Vorschriften in ein zeitlich befristetes privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund oder zur betreffenden Universitätseinrichtung im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit oder in ein zeitlich befristetes besonderes öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zum Bund aufzunehmen.


(4) Die Aufnahme der in Abs. 1 genannten Ärzte erfolgt durch den Rektor auf Vorschlag des Institutsvorstandes (Klinikvorstandes) nach Anhörung der Institutskonferenz (Klinikkonferenz). Der Rektor kann die Befugnis zur Aufnahme an den Dekan delegieren.

(4) Die Aufnahme der in Abs. 2 und 3 genannten Ärzte und Zahnärzte in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund erfolgt durch den Rektor auf Vorschlag des Klinik(Instituts)vorstands nach Anhörung der Klinik(Instituts)kon­ferenz.


(5) Die Aufnahme in ein Dienstverhältnis nach Angestelltengesetz (§ 37) setzt ebenfalls eine öffentliche Ausschreibung (§ 20 Abs. 2) voraus.

(5) Die Aufnahme der in Abs. 2 und 3 genannten Ärzte und Zahnärzte in ein Dienstverhältnis zur betreffenden Universitätseinrichtung im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit (§ 37) setzt eine öffentliche Ausschreibung des Arbeitsplatzes voraus.


 

(6) Abs. 1 bis 5 ist auf Ärzte, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem vom Bund verschiedenen Rechtsträger der betreffenden Krankenanstalt (§ 61 Abs. 2) stehen, nicht anzuwenden.


§ 36. (1) Studierende sind die nach den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes durch den Rektor an der Universität aufgenommenen Personen.

§ 36. (1) Studierende sind die nach den Bestimmungen des Universitäts-Studiengesetzes durch den Rektor an der Universität aufgenommenen Personen.


(2) Das Recht, als Vertreter der Studierenden in Kollegialorganen tätig zu werden, richtet sich im übrigen nach den Bestimmungen des Hochschülerschaftsgesetzes 1973, BGBl. Nr. 309.

(2) Das Recht, als Vertreter der Studierenden in Kollegialorganen tätig zu werden, richtet sich im übrigen nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999.


§ 37. (1) und (2) …

§ 37. (1) und (2) …


                                                                                               1.                                                                                               bis 4 …

                                                                                               1.                                                                                               bis 4 …


                                                                                               5.                                                                                               Mitwirkung bei Lehrveranstaltungen;

                                                                                               5.                                                                                               Mitwirkung bei und Abhaltung von Lehrveranstaltungen;


                                                                                               6.                                                                                               und 7. …

                                                                                               6.                                                                                               und 7. …


                                                                                               8.                                                                                               die im Rahmen der Facharztausbildung vorgesehenen Aufgaben.

                                                                                               8.                                                                                               ärztliche oder zahnärztliche Tätigkeiten im Rahmen der Funktion der Universitätseinrichtung als Teil einer öffentlichen Krankenanstalt und im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens sowie die im Rahmen der Facharztausbildung vorgesehenen Aufgaben.


§ 40. (1) bis (4) …

§ 40. (1) bis (4) …


(5) Im Falle eines Beharrungsbeschlusses des Universitätsorgans ist der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen berechtigt, den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung um Ausübung seines Aufsichtsrechtes anzurufen. Die Aufsichtsbeschwerde kann zunächst von einem Mitglied des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen ohne Ausführung einer Begründung angemeldet werden; diesfalls ist die Begründung der Aufsichtsbeschwerde durch den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen innerhalb von drei Wochen ab der Entscheidung des Universitätsorgans nachzureichen. Ab Anmeldung ohne Einbringung der Aufsichtsbeschwerde ruht das Verfahren und ist die Vollziehung des betroffenen Beschlusses nicht zulässig. Das Verfahren ist erst wieder aufzunehmen bzw. die betroffene Entscheidung zu vollziehen, wenn der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung entweder keinen Anlaß findet die Entscheidung aufzuheben oder wenn der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Rahmen seines Aufsichtsrechtes die Entscheidung mit Bescheid aufgehoben hat.

(5) Im Falle eines Beharrungsbeschlusses des Universitätsorgans ist der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen berechtigt, den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung um Ausübung seines Aufsichtsrechtes anzurufen. Die Aufsichtsbeschwerde kann zunächst von einem Mitglied des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen ohne Ausführung einer Begründung angemeldet werden; diesfalls ist die Begründung der Aufsichtsbeschwerde durch den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen innerhalb von drei Wochen ab der Entscheidung des Universitätsorgans nachzureichen. Ab Anmeldung oder Einbringung der Aufsichtsbeschwerde ruht das Verfahren und ist die Vollziehung des betroffenen Beschlusses nicht zulässig. Das Verfahren ist erst wieder aufzunehmen bzw. die betroffene Entscheidung zu vollziehen, wenn der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung entweder keinen Anlass findet die Entscheidung aufzuheben oder wenn der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Rahmen seines Aufsichtsrechtes die Entscheidung mit Bescheid aufgehoben hat.


§ 41. (1) bis (8) …

§ 41. (1) bis (8) …


(9) Werden mehrere Fakultäten verschiedener Universitäten oder Fakultäten bzw. Universitäten, die Akademie der bildenden Künste oder eine Kunsthochschule gemeinsam mit der Durchführung einer Studienrichtung betraut, so haben sie gemeinsam eine Studienkommission für diese Studienrichtung einzusetzen (interfakultäre bzw. interuniversitäre Studienkommission). Dazu bedarf es übereinstimmender Beschlüsse der jeweils zuständigen Organe.

(9) Werden mehrere Fakultäten verschiedener Universitäten oder Fakultäten bzw. Universitäten oder eine Universität der Künste gemeinsam mit der Durchführung einer Studienrichtung betraut, so haben sie gemeinsam eine Studienkommission für diese Studienrichtung einzusetzen (interfakultäre bzw. interuniversitäre Studienkommission). Dazu bedarf es übereinstimmender Beschlüsse der jeweils zuständigen Organe.


§ 43. (1) und (2) …

§ 43. (1) und (2) …


                                                                                               1.                                                                                               und 2. …

                                                                                               1.                                                                                               und 2. …


                                                                                               3.                                                                                               Erteilung von Lehraufträgen auf Vorschlag oder nach Anhörung der Studienkommission unter Berücksichtigung von Evaluierungsergebnissen;

                                                                                               3.                                                                                               Erteilung von Lehraufträgen auf Vorschlag oder nach Anhörung der Studienkommission sowie Beauftragung und Betrauung mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen; dabei sind Evaluierungsergebnisse zu berücksichtigen;


                                                                                               …

                                                                                               …


(3) bis (7) …

(3) bis (7) …


 

(8) Der Studiendekan und der Vizestudiendekan dürfen nicht gleichzeitig die Funktion des Vorsitzenden oder eines Mitglieds einer Studienkommission, des Fakultätskollegiums oder des Senats ausüben.


§ 45. (1) …

§ 45. (1) …


                                                                                               1.                                                                                               bis 3. …

                                                                                               1.                                                                                               bis 3. …


                                                                                               4.                                                                                               Mitwirkung bei Personalangelegenheiten im Bereich des Instituts nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes;

                                                                                               4.                                                                                               Mitwirkung bei Personalangelegenheiten im Bereich des Instituts nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und besonderer gesetzlicher Vorschriften;


                                                                                               …

                                                                                               …

§ 46. (1) …

§ 46. (1) …


                                                                                               1.                                                                                               bis 4. …

                                                                                               1.                                                                                               bis 4. …


                                                                                               5.                                                                                               Mitwirkung bei Personalangelegenheiten im Bereich des Instituts nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes;

                                                                                               5.                                                                                               Mitwirkung bei Personalangelegenheiten im Bereich des Instituts nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und besonderer gesetzlicher Vorschriften;


                                                                                               …

                                                                                               …


§ 48. (1) …

§ 48. (1) …


                                                                                               1.                                                                                               bis 9. …

                                                                                               1.                                                                                               bis 9. …


                                                                                               10.                                                                                               Genehmigung von Universitätskursen und Universitätslehrgängen;

                                                                                               10.                                                                                               Einrichtung von Universitätslehrgängen und Beschlussfassung über die diesbezüglichen Studienpläne, einschließlich der Festlegung der Unterrichtsgelder;


                                                                                               …

                                                                                               …


§ 51. (1) …

§ 51. (1) …


                                                                                               1.                                                                                               bis 14. …

                                                                                               1.                                                                                               bis 14. …


                                                                                               15.                                                                                               Genehmigung von Universitätskursen und Universitätslehrgängen mit fakultätsübergreifendem Wirkungsbereich;

                                                                                               15.                                                                                               Einrichtung von Universitätslehrgängen mit fakultätsübergreifendem Wirkungsbereich;


                                                                                               …

                                                                                               …


(2) …

(2) …


                                                                                               1.                                                                                               bis 3. …

                                                                                               1.                                                                                               bis 3. …


                                                                                               4.                                                                                               der Vorsitzende des Dienststellenausschusses für die Bediensteten mit Ausnahme der Hochschullehrer und sein Stellvertreter.

                                                                                               4.                                                                                               der Vorsitzende des Dienststellenausschusses für die Bediensteten mit Ausnahme der Universitätslehrer und sein Stellvertreter.


(3) …

(3) …


(4) Der Rektor, die Vizerektoren, die Dekane und der Universitätsdirektor gehören dem Senat mit beratender Stimme an.

(4) Der Rektor, die Vizerektoren, die Dekane, der Universitätsdirektor und der Bibliotheksdirektor gehören dem Senat mit beratender Stimme an.


§ 52. (1) …

§ 52. (1) …


                                                                                               1.                                                                                               bis 14. …

                                                                                               1.                                                                                               bis 14. …


                                                                                               15.                                                                                              Genehmigung von studia irregularia.

                                                                                               15.                                                                                              Genehmigung von individuellen Diplomstudien.


                                                                                               …

                                                                                               …

§ 55. (1) bis (3) …

§ 55. (1) bis (3) …


(4) Die auf Grund von Abs. 2 zusätzlich zu den Mitgliedern des Senats zu entsendenden Mitglieder sind unter Anwendung der Bestimmungen des § 14 durch die Angehörigen der jeweiligen Personengruppe der gesamten Universität bzw. durch das zuständige Organ der gesetzlichen Vertretung der Studierenden zu entsenden.

(4) Die auf Grund von Abs. 2 zusätzlich zu den Mitgliedern des Senats zu entsendenden Mitglieder sind unter Anwendung der Bestimmungen des § 14 durch die Angehörigen der jeweiligen Personengruppe der gesamten Universität für eine Funktionsperiode von vier Jahren bzw. durch das zuständige Organ der gesetzlichen Vertretung der Studierenden für eine Funktionsperiode, die jener der Hochschülerschaftsorgane entspricht, zu entsenden.


§ 58. (1) und (2) …

§ 58. (1) und (2) …


                                                                                               1.                                                                                               bis 3. …

                                                                                               1.                                                                                               bis 3. …


                                                                                               4.                                                                                               der Vorsitzende des Dienststellenausschusses für die Bediensteten mit Ausnahme der Hochschullehrer und sein Stellvertreter.

                                                                                               4.                                                                                               der Vorsitzende des Dienststellenausschusses für die Bediensteten mit Ausnahme der Universitätslehrer und sein Stellvertreter.


(3) …

(3) …


(4) Der Rektor, die Vizerektoren und der Universitätsdirektor gehören dem Universitätskollegium mit beratender Stimme an.

(4) Der Rektor, die Vizerektoren, der Universitätsdirektor und der Bibliotheksdirektor gehören dem Universitätskollegium mit beratender Stimme an.


§ 61b. (1) und (2) …

§ 61b. (1) und (2) …


                                                                                               1.                                                                                               und 2. …

                                                                                               1.                                                                                               und 2. …


                                                                                               3.                                                                                               einem Vertreter des Krankenpflegefachdienstes,

                                                                                               3.                                                                                               einem Vertreter des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege,


§ 63. (1) …

§ 63. (1) …


(2) Neben den Aufgaben der wissenschaftlichen Forschung und Lehre sowie den im Rahmen der Krankenanstalt zu erbringenden ärztlichen Leistungen können Universitätskliniken, Klinischen Instituten und Klinischen Abteilungen auch Aufgaben im Rahmen des Gesundheitswesens übertragen werden, sofern anläßlich der Übertragung auch der Kostenersatz geregelt wird.

(2) Neben den Aufgaben der wissenschaftlichen Forschung und Lehre sowie den im Rahmen der Krankenanstalt zu erbringenden ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen können Universitätskliniken, Klinischen Instituten und Klinischen Abteilungen auch Aufgaben im Rahmen des Gesundheitswesens übertragen werden, sofern anlässlich der Übertragung auch der Kostenersatz geregelt wird.


(3) Die Tätigkeit von Bundesbediensteten, die Angehörige der Medizinischen Fakultät sind, als leitende Funktionäre in Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten von Krankenanstalten ist nicht dem Bund zuzurechnen. Diese Tätigkeit bewirkt keine dienstrechtliche Veränderung.

(3) Die Tätigkeit von Bundesbediensteten an einer Medizinischen Fakultät als Ärzte, Zahnärzte oder als Bedienstete des Krankenpflegedienstes im Rahmen der Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Krankenanstalt ist dem Rechtsträger der Medizinischen Fakultät oder der betreffenden teilrechtsfähigen Universitätseinrichtung nicht zuzurechnen. Durch diese Tätigkeit für die Krankenanstalt wird kein Dienstverhältnis zum Träger der Krankenanstalt begründet.


(4) Die als Ärzte verwendeten Mitglieder des Fakultätskollegiums gemäß § 48 Abs. 3 Z 2 haben fünf Vertreter/innen der betroffenen Dienstnehmer/innen (§ 1 Abs. 2 Z 1 und § 3 Abs. 3 des Krankenanstalten-Arbeitsge­setzes, BGBl. I Nr. 8/1997) für eine Funktionsperiode von zwei Jahren zu wählen. Wählbar sind Universitätsassistenten (§ 29), Wissenschaftliche Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb (§ 32) sowie Ärzte in Ausbildung (§ 33), die in einem Dienstverhältnis oder sonstigen Rechtsverhältnis zum Bund stehen und an einer Universitätseinrichtung im Klinischen Bereich als Ärzte verwendet werden.

(4) Die als Ärzte verwendeten Mitglieder des Fakultätskollegiums gemäß § 48 Abs. 3 Z 2 haben fünf Vertreter/innen der betroffenen Dienstnehmer/innen (§ 1 Abs. 2 Z 1 und § 3 Abs. 3 des Krankenanstalten-Arbeitsge­setzes, BGBl. I Nr. 8/1997) für eine Funktionsperiode von zwei Jahren zu wählen. Wählbar sind Universitätsassistenten (§ 29), Wissenschaftliche Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb (§ 32) sowie Ärzte (§ 33), die in einem Dienstverhältnis oder sonstigen Rechtsverhältnis zum Bund stehen und an einer Universitätseinrichtung im Klinischen Bereich als Ärzte verwendet werden.


§ 64. (1) …

§ 64. (1) …


(2) Zum Vorstand einer nicht in Klinische Abteilungen gegliederten Universitätsklinik oder eines Klinischen Instituts sowie zum Leiter einer Klinischen Abteilung ist vom Rektor nach Anhörung der Klinik-(Instituts-)Konferenz und des Fakultätskollegiums ein Universitätsprofessor zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung. Zum Stellvertreter ist vom Rektor nach Anhörung der Klinik-(Insti­tuts-)Konferenz und des Fakultätskollegiums ein Universitätslehrer zu bestellen. Zum Vorstand (Leiter) und zum Stellvertreter darf nur ein Facharzt des betreffenden Sonderfaches bestellt werden.

(2) Zum Vorstand einer nicht in Klinische Abteilungen gegliederten Universitätsklinik oder eines Klinischen Instituts sowie zum Leiter einer Klinischen Abteilung ist vom Rektor nach Anhörung der Klinik(Instituts)konferenz und des Fakultätskollegiums ein Universitätsprofessor zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Zum Stellvertreter ist vom Rektor nach Anhörung der Klinik(Instituts)konferenz und des Fakultätskollegiums ein Universitätslehrer zu bestellen. Zum Vorstand (Leiter) und zum Stellvertreter darf nur ein Facharzt des betreffenden Sonderfaches bestellt werden. Gehört der Stellvertreter des Klinik(Instituts)vorstands der Klinik(Instituts)konferenz zum Zeitpunkt der Bestellung nicht bereits an, hat er nur beratende Stimme. Im Fall der Vertretung des Vorstands besitzt er das volle Stimmrecht.


§ 65. (1) bis (3) …

§ 65. (1) bis (3) …


(4) Die Bestimmungen des § 45 sind an den Universitätskliniken und Klinischen Instituten auf alle Angelegenheiten, die sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufes (§ 1 Abs. 2 Ärztegesetz 1984) sowie auf wissenschaftliche Arbeiten und Aufgaben im Rahmen des Gesundheitswesens, die diesen Kliniken, Klinischen Instituten und Klinischen Abteilungen übertragen sind, nicht anzuwenden, jedoch ist die Klink-(Instituts-)Konferenz in diesen Angelegenheiten berechtigt, Empfehlungen auszusprechen.

(4) § 45 ist an den Universitätskliniken und Klinischen Instituten auf alle Angelegenheiten, die sich auf die Ausübung des ärztlichen (§ 2 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1998) oder des zahnärztlichen (§ 16 des Ärztegesetzes 1998) Berufs sowie auf wissenschaftliche Arbeiten und Aufgaben im Rahmen des Gesundheitswesens, die diesen Universitätskliniken, Klinischen Instituten und Klinischen Abteilungen übertragen sind, nicht anzuwenden, jedoch ist die Klinik(Instituts)konferenz in diesen Angelegenheiten berechtigt, Empfehlungen auszusprechen.


§ 72. (1) und (2) …

§ 72. (1) und (2) …


(3) Die Honorare für die Leistungen der Kliniken des Tierspitals an Patienten sowie für die Leistungen der Institute der Veterinärmedizinischen Universität für das Tierspital sind gemäß § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes als zweckgebundene Einnahmen für die Kosten der Instandhaltung oder Erneuerung der Hilfsmittel, die im Zusammenhang mit der Behandlung von Tieren entstehen, zu verwenden. Unbeschadet des § 4 Abs. 3 fließen Honorare, die auf Grund von Leistungen im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit gemäß § 3 Abs. 1b Z 2 eingehoben werden, jener Universitätsklinik als teilrechtsfähiger Einrichtung zu, die die Leistung erbracht hat; sie sind insbesondere für die Bedeckung des Personalaufwandes für Angestellte im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit zu verwenden.

(3) Die Honorare für die Leistungen der Kliniken des Tierspitals an Patienten sowie für die Leistungen der Institute der Veterinärmedizinischen Universität für das Tierspital sind gemäß § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes als zweckgebundene Einnahmen für die Kosten der Instandhaltung oder Erneuerung der Hilfsmittel, die im Zusammenhang mit der Behandlung von Tieren entstehen, zu verwenden. Unbeschadet des § 4 Abs. 3 fließen Honorare, die auf Grund von Leistungen im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit gemäß § 3 Abs. 1c Z 2 eingehoben werden, jener Universitätsklinik als teilrechtsfähiger Einrichtung zu, die die Leistung erbracht hat; sie sind insbesondere für die Bedeckung des Personalaufwandes für Angestellte im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit zu verwenden.


§ 75. (1) bis (4) …

§ 75. (1) bis (4) …


 

(4a) Jede leitende Funktion in einer Dienstleistungseinrichtung ist im Mitteilungsblatt der Universität auszuschreiben.


§ 76. (1) und (2) …

§ 76. (1) und (2) …


                                                                                               1.                                                                                               ein für die mit dieser Funktion verbundenen Aufgaben einschlägiges Hochschulstudium abgeschlossen hat und

                                                                                               1.                                                                                               ein für die mit dieser Funktion verbundenen Aufgaben einschlägiges Universitätsstudium abgeschlossen hat und


                                                                                               …

                                                                                               …

§ 78. (1) bis (4) …

§ 78. (1) bis (4) …


(5) Die Universitätsbibliothek ist von einem Beamten oder Vertragsbediensteten mit abgeschlossenem Hochschulstudium und einschlägiger Ausbildung zu leiten, der die Bezeichnung „Bibliotheksdirektor“ führt.

(5) Die Universitätsbibliothek ist von einem Beamten oder Vertragsbediensteten mit abgeschlossenem Universitätsstudium und einschlägiger Ausbildung zu leiten, der die Bezeichnung „Bibliotheksdirektor“ führt.


§ 80. (1) bis (4) …

§ 80. (1) bis (4) …


 

(5) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Universitätslehrgänge sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass zur Beschlussfassung über die Einrichtung von Universitätslehrgängen die interuniversitäre Kommission oder der Senat (§ 79 Abs. 4) zuständig ist.


§ 84. (1) Zum Zwecke der Koordination und Unterstützung der Tätigkeit der Rektoren, der Vizerektoren und der Vorsitzenden der obersten Kollegialorgane der Hochschulen künstlerischer Richtung sowie zur Beratung universitätsübergreifender hochschulpolitischer Angelegenheiten ist eine Rektorenkonferenz einzurichten. Ihre Rechtsfähigkeit richtet sich nach § 3 Abs. 1 Z 1, 5 und 6; § 3 Abs. 7 gilt sinngemäß.

§ 84. (1) Zum Zwecke der Koordination und Unterstützung der Tätigkeit der Rektoren, der Vizerektoren und der Vorsitzenden der obersten Kollegialorgane der Universitäten und Universitäten der Künste sowie zur Beratung universitätsübergreifender hochschulpolitischer Angelegenheiten ist eine Rektorenkonferenz einzurichten. Ihre Rechtsfähigkeit richtet sich nach § 3 Abs. 1 Z 1, 5 und 6; § 3 Abs. 7 gilt sinngemäß.


(2) Der Rektorenkonferenz gehören die Rektoren der Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung sowie deren jeweiliger Stellvertreter an.

(2) Der Rektorenkonferenz gehören die Rektoren der Universitäten und Universitäten der Künste sowie deren jeweiliger Stellvertreter an.


§ 85. (1) Zum Zwecke der Koordination und Unterstützung der Tätigkeit der Vertreter der Universitäts- und Hochschulprofessoren, des wissenschaftlichen Personals mit Ausnahme der Universitätsprofessoren (Lehrer an Hochschulen künstlerischer Richtung mit Ausnahme der Hochschulprofessoren) und der Allgemeinen Universitätsbediensteten in den Kollegialorganen der Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung werden eine Bundeskonferenz der Universitäts- und Hochschulprofessoren, eine Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals und eine Bundeskonferenz der Allgemeinen Universitätsbediensteten gebildet. Ihre Rechtsfähigkeit richtet sich nach § 3 Abs. 1 Z 1, 5 und 6; § 3 Abs. 7 gilt sinngemäß.

§ 85. (1) Zum Zwecke der Koordination und Unterstützung der Tätigkeit der Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren, des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals mit Ausnahme der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren und der Allgemeinen Universitätsbediensteten in den Kollegialorganen der Universitäten und Universitäten der Künste werden eine Bundeskonferenz der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren, eine Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals und eine Bundeskonferenz der Allgemeinen Universitätsbediensteten gebildet. Ihre Rechtsfähigkeit richtet sich nach § 3 Abs. 1 Z 1, 6 und 7; § 3 Abs. 7 gilt sinngemäß.


(2) Die Bundeskonferenz der Universitäts- und Hochschulprofessoren besteht aus je zwei Vertretern der Universitäts- bzw. Hochschulprofessoren jeder Universität bzw. Hochschule künstlerischer Richtung. Diese Vertreter sind von einer vom Rektor einzuberufenden und zu leitenden Versammlung der dieser Personengruppe angehörenden Mitglieder in den obersten Kollegialorganen sowie in den Fakultätskollegien bzw. Abteilungskollegien zu wählen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen, das im Falle der zeitweiligen Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle als Mitglied in die Professorenkonferenz nachrückt. Rektoren, Vizerektoren, Dekane und deren Stellvertreter sowie Abteilungsleiter an Hochschulen künstlerischer Richtung und deren Stellvertreter dürfen der Bundeskonferenz der Universitäts- und Hochschulprofessoren nicht angehören.

(2) Die Bundeskonferenz der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren besteht aus je zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren jeder Universität und Universität der Künste. Diese Vertreterinnen und Vertreter sind von einer von der Rektorin oder vom Rektor einzuberufenden und zu leitenden Versammlung der dieser Personengruppe angehörenden Mitglieder im obersten Kollegialorgan sowie in den Fakultätskollegien zu wählen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen, das im Falle der zeitweiligen Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle als Mitglied in die Bundeskonferenz der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren nachrückt. Rektorinnen und Rektoren, Vizerektorinnen und Vizerektoren, Dekaninnen und Dekane und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter dürfen der Bundeskonferenz der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren nicht angehören.


(3) Die Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals besteht aus je zwei Vertretern der Universitätsassistenten und der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb (Lehrer an Hochschulen künstlerischer Richtung mit Ausnahme der Hochschulprofessoren) jeder Universität und Hochschule künstlerischer Richtung. Diese Vertreter sind von einer vom Rektor einzuberufenden und zu leitenden Versammlung der dieser Personengruppe angehörenden Mitglieder der obersten Kollegialorgane sowie der Fakultätskollegien und Abteilungskollegien der Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung für eine Funktionsperiode von zwei Jahren zu wählen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen, das im Falle der zeitweiligen Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle in die Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals nachrückt.

(3) Die Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals besteht aus je zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Universitätsassis­tentinnen und -assistenten und der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb jeder Universität und Universität der Künste. Diese Vertreterinnen und Vertreter sind in einer von der Rektorin oder vom Rektor einzuberufenden und zu leitenden Versammlung der dieser Personengruppe angehörenden Mitglieder des obersten Kollegialorgans sowie der Fakultätskollegien für eine Funktionsperiode von zwei Jahren zu wählen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen, das im Falle der zeitweiligen Verhinderung des Mitglieds an dessen Stelle in die Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals nachrückt.


(4) Die Bundeskonferenz der Allgemeinen Universitätsbediensteten besteht aus je zwei Vertretern der Allgemeinen Universitätsbediensteten jeder Universität und Hochschule künstlerischer Richtung. Diese Vertreter sind in einer vom Rektor einzuberufenden und zu leitenden Wahlversammlung sämtlicher Vertreter der Allgemeinen Universitätsbediensteten der Fakultätskollegien der jeweiligen Universität bzw. in einer vom Rektor einzuberufenden und zu leitenden Wahlversammlung aller Angehöriger des nichtkünstlerischen und nichtwissenschaftlichen Personals einer Hochschule künstlerischer Richtung zu wählen.

(4) Die Bundeskonferenz der Allgemeinen Universitätsbediensteten besteht aus je zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Allgemeinen Universitätsbediensteten jeder Universität und Universität der Künste. Diese Vertreterinnen und Vertreter sind bei Universitäten und Universitäten der Künste mit Fakultätsgliederung in einer von der Rektorin oder vom Rektor einzuberufenden und zu leitenden Wahlversammlung sämtlicher Vertreterinnen und Vertreter der Allgemeinen Universitätsbediensteten im Senat und in den Fakultätskollegien der jeweiligen Universität oder Universität der Künste, bei Universitäten und Universitäten der Künste ohne Fakultätsgliederung in einer von der Rektorin oder vom Rektor einzuberufenden und zu leitenden Wahlversammlung aller Angehörigen der Allgemeinen Universitätsbediensteten zu wählen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen, das im Falle der zeitweiligen Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle in die Bundeskonferenz der Allgemeinen Universitätsbediensteten nachrückt.


(5) Die Aufgaben der genannten Bundeskonferenzen sind insbesondere:

(5) Die Aufgaben der genannten Bundeskonferenzen sind insbesondere:


                                                                                               1.                                                                                               Erstellung von Gutachten und Erstattung von Vorschlägen über alle Gegenstände des Universitäts- und Hochschulwesens;

                                                                                               1.                                                                                               Erstellung von Gutachten und Erstattung von Vorschlägen über alle Gegenstände des Universitäts- und Hochschulwesens;


                                                                                               2.                                                                                             Stellungnahme zu Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen, die Angelegenheiten des Universitäts- und Hochschulwesens unmittelbar berühren;

                                                                                               2.                                                                                             Stellungnahme zu Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen, die Angelegenheiten des Universitäts- und Hochschulwesens unmittelbar berühren;


                                                                                               3.                                                                                               Beratung ihrer Vertreter in den Kollegialorganen der Universität in Ausübung dieser Funktion.

                                                                                               3.                                                                                               Beratung ihrer Vertreterinnen und Vertreter in den Kollegialorganen der jeweiligen Universität und Universität der Künste in Ausübung dieser Funktion.


(6) Die Bundeskonferenzen haben jeweils einen Vorsitzenden und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern für eine Funktionsperiode von zwei Jahren zu wählen.

(6) Die Bundeskonferenzen haben jeweils eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und die erforderliche Anzahl von Stellvertreterinnen oder Stellvertretern für eine Funktionsperiode von zwei Jahren zu wählen.


§ 86. (1) …

§ 86. (1) …


(2) Wer die im Abs. 1 erwähnten Titel und Bezeichnungen sowie die akademischen Grade allein oder in Zusammensetzung unberechtigt führt, begeht, sofern es sich nicht um eine herkömmliche Bezeichnung handelt oder die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und wird mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 S bestraft. Einnahmen auf Grund derartiger Geldstrafen sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben der Universitäten (§ 1 Abs. 3) für Personalausgaben sowie Aufwendungen für Geräte, Einrichtungen und Betriebsmittel zu verwenden.

(2) Wer die im Abs. 1 erwähnten Titel und Bezeichnungen sowie die akademischen Grade allein oder in Zusammensetzung unberechtigt führt, begeht, sofern es sich nicht um eine herkömmliche Bezeichnung handelt oder die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und wird mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 f bestraft. Einnahmen auf Grund derartiger Geldstrafen sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben der Universitäten (§ 1 Abs. 3) für Personalausgaben sowie Aufwendungen für Geräte, Einrichtungen und Betriebsmittel zu verwenden.


§ 87. (1) bis (12) …

§ 87. (1) bis (12) …


(13) Der Senat hat in der Satzung die Mitglieder des Universitätsbeirates zu bestellen und dessen Aufgabenbereich zu konkretisieren.

(13) Der Senat hat die Mitglieder des Universitätsbeirates zu bestellen und dessen Aufgabenbereich zu konkretisieren.


Artikel II


KUOG


§ 3. (1) …

§ 3. (1) …


                                                                                               1.                                                                                               bis 6. …

                                                                                               1.                                                                                               bis 6. …


                                                                                               7.                                                                                               während der lehrveranstaltungsfreien Zeiten Kurse zur künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen Weiterbildung außerhalb des Anwendungsbereiches des UniStG gegen Entgelt durchzuführen, sofern dem Bund die aus der Benützung der Bundesressourcen für diese Kurse zusätzlich entstehenden Kosten in die zweckgebundene Gebarung (§ 17 Abs. 4 BHG) refundiert werden;

                                                                                               7.                                                                                               Kurse zur künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen Weiterbildung außerhalb des Anwendungsbereichs des Universitäts-Studien­gesetzes gegen Entgelt durchzuführen, sofern hiedurch der Lehr- und Prüfungsbetrieb in den ordentlichen Studien und der Forschungsbetrieb (die Entwicklung und Erschließung der Künste) nicht beeinträchtigt werden und dem Bund die aus der Benützung von Bundesressourcen für diese Kurse entstehenden Kosten in die zweckgebundene Gebarung (§17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes) refundiert werden;


 

(1a) Den Universitäten der Künste und den Fakultäten kommt überdies insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, Universitätslehrgänge gemäß § 23 des Universitäts-Studiengesetzes abzuhalten. Der Lehr- und Prüfungsbetrieb in den ordentlichen Studien und der Forschungsbetrieb (die Entwicklung und Erschließung der Künste) dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Universitäten der Künste und Fakultäten haben die Einnahmen aus den Beiträgen der Teilnehmer an Universitätslehrgängen zur Deckung der Kosten des Universitätslehrgangs zu verwenden.


(2) …

(2) …


(3) Die Universitäten der Künste können im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit gemäß Abs. 1 erworbene Geldmittel dem Bund zur Einstellung von Vertragsprofessorinnen oder Vertragsprofessoren gemäß § 22 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zur Verfügung stellen (Stiftungsprofessorinnen oder Stiftungsprofessoren). Diese Geldmittel sind vom Bund gemäß § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 216/1986, zweckgebunden für die Personalkosten dieser Stiftungsprofessorinnen oder Stiftungsprofessoren zu verwenden.

(3) Die Universitäten der Künste können im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit gemäß Abs. 1 und 1a erworbene Geldmittel dem Bund zur Einstellung von Vertragsprofessorinnen oder Vertragsprofessoren gemäß § 22 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zur Verfügung stellen (Stiftungsprofessorinnen oder Stiftungsprofessoren). Diese Geldmittel sind vom Bund gemäß § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 216/1986, zweckgebunden für die Personalkosten dieser Stiftungsprofessorinnen oder Stiftungsprofessoren zu verwenden.


 

§ 3a. (1) Die Beauftragung mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen in Universitätslehrgängen erfolgt durch die oder den von der Rektorin oder vom Rektor bestellten Lehrgangsleiterin oder Lehrgangsleiter. Wird eine in einem Bundesdienstverhältnis stehende Universitätslehrerin oder ein in einem Bundesdienstverhältnis stehender Universitätslehrer beauftragt, bedarf dies der Zustimmung der für die Studienrichtung zuständigen Studiendekanin oder des für die Studienrichtung zuständigen Studiendekans, in der die betreffende Universitätslehrerin oder der betreffende Universitätslehrer ihre oder sein Lehrverpflichtung zu erfüllen hat. Durch die Lehrtätigkeit in Universitätslehrgängen darf die Erfüllung der Dienstpflichten der Universitätslehrer nicht beeinträchtigt werden.


 

(2) Die Lehrtätigkeit in Universitätslehrgängen ist angemessen abzugelten. Die Abgeltungssätze werden von der Rektorin oder vom Rektor auf Vorschlag der Lehrgangsleiterin oder des Lehrgangsleiters festgesetzt, das Universitätskollegium ist darüber zu informieren.


 

(3) Für die Leitung von Universitätslehrgängen kann von der Rektorin oder vom Rektor eine gesonderte Abgeltung festgesetzt werden. Das Universitätskollegium ist über die Höhe dieser Abgeltung zu informieren.


 

(4) Abgeltungen gemäß Abs. 2 und 3 an Personen, die in einem Bundesdienstverhältnis stehen, sind als Entschädigungen für Nebentätigkeit (§ 155 Abs. 4 BDG 1979) auszuzahlen. Die dafür erforderlichen Geldmittel sind dem Bund von der teilrechtsfähigen Einrichtung zur Verfügung zu stellen und vom Bund gemäß § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zweckgebunden für diese Abgeltungen zu verwenden.


§ 4. (1) und (2) …

§ 4. (1) und (2) …


(3) Die bei der Durchführung von Aufträgen gemäß Abs. 1 durch die Nutzung von Personal, Räumen, Geräten und Dienstleistungen der Universität der Künste als Bundeseinrichtung entstehenden Kosten sind dem jeweiligen Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Sie sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zweckgebunden für die Erfüllung der Aufgaben der Universität der Künste gemäß § 1 Abs. 3 zu verwenden. Nähere Regelungen hat die Satzung zu treffen.

(3) Die bei der Durchführung von Aufträgen gemäß Abs. 1, bei der Durchführung von Kursen gemäß § 3 Abs. 1 Z 7 und bei der Durchführung von Universitätslehrgängen gemäß § 3 Abs. 1a durch die Nutzung von Personal, Räumen, Geräten und Dienstleistungen der Universität der Künste als Bundeseinrichtung entstehenden Kosten sind dem jeweiligen Auftraggeber bzw. der den Kurs oder den Universitätslehrgang durchführenden teilrechtsfähigen Universitätseinrichtung in Rechnung zu stellen und an die Rektorin oder den Rektor abzuführen. Diese Mittel sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zweckgebunden für die Erfüllung der Aufgaben der Universität der Künste gemäß § 1 Abs. 3 zu vewenden. Nähere Regelungen hat die Satzung zu treffen.


 

§ 24a. (1) Zur Vertretung für einen freigestellte (§ 160 BDG 1979) oder gegen Karenz der Bezüge beurlaubte Universitätsprofessorin oder einen freigestellten oder gegen Karanz der Bezüge beurlaubten Universitätsprofessor kann eine Universitätslehrerin oder eine Universitätslehrer mit der Lehrbefugnis für das betreffende Fach derselben oder einer anderen inländischen oder ausländischen Universität oder Universität der Künste oder eine andere entsprechend qualifizierte Künstlerin (Wissenschafterin) oder ein anderer entsprechend qualifizierter Künstler (Wissenschafter) in ein zeitlich befristetes privatrechtliches Dienstverhältnis als Universitätsprofessorin oder als Universitätsprofessor aufgenommen werden.


 

(2) Wird die Ersatzkraft für einen drei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum bestellt, erfolgt die Aufnahme durch die Rektorin oder den Rektor auf Vorschlag der Institutsvorständin oder des Institutsvorstands, nach Anhörung des Universitätskollegiums. In diesem Fall entfällt das Berufungsverfahren gemäß § 24. Soll die Bestellung für einen drei Jahre übersteigenden Zeitraum erfolgen oder eine zunächst kürzere Bestellungsdauer verlängert werden, ist ein Berufungsverfahren gemäß § 24 durchzuführen.


 

(3) Die Bestellung zur Universitätsprofessorin oder zum Universitätsprofessor im Rahmen eines speziellen zwischenstaatlichen Programms oder im Rahmen eines Programms der Europäischen Union erfolgt durch Aufnahme in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund durch die Rektorin oder den Rektor auf Vorschlag der Institutsvorständin oder des Institutsvorstands und nach Anhörung des Universitätskollegiums. In diesem Fall entfällt das Berufungsverfahren gemäß § 24. Das Dienstverhältnis ist auf die für dieses Programm vorgesehene Bestellungsdauer zu befristen.


§ 26. (1) Zu Gastprofessorinnen und Gastprofessoren können Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren anderer in- oder ausländischer Universitäten sowie andere besonders qualifizierte Künstlerinnen oder Künstler oder Wissenschafterinnen oder Wissenschafter bestellt werden. Die Bestellung darf auf höchstens zwei Jahre befristet erfolgen. Eine neuerliche Bestellung ist frühestens nach Ablauf von fünf Jahren an derselben Universität der Künste zulässig.

§ 26. (1) Zu Gastprofessorinnen und Gastprofessoren können Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren anderer in- oder ausländischer Universitäten sowie andere besonders qualifizierte Künstlerinnen oder Künstler oder Wissenschafterinnen oder Wissenschafter bestellt werden. Die Bestellung darf auf höchstens zwei Jahre befristet erfolgen. Eine neuerliche Bestellung an der selben Universität der Künste ist frühestens nach Ablauf von drei Jahren zulässig.


§ 29. (1) bis (10) …

§ 29. (1) bis (10) …


(11) Im Falle der Berufung der Habilitationswerberin oder des Habilita­tionswerbers gegen den Bescheid der Rektorin oder des Rektors hat das Universitätskollegium eine besondere Habilitationskommission einzusetzen. Hinsichtlich der Zusammensetzung dieser Kommission ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Die Bestellung der Vertreterinnen oder der Vertreter der Studierenden erfolgt auf Grund eines Vorschlages der österreichischen Hochschülerschaft, die Bestellung der übrigen Vertreterinnen oder Vertreter auf Grund von Vorschlägen der Rektorenkonferenz. Die Vertreterinnen oder die Vertreter der Studierenden müssen mindestens den ersten Studienabschnitt positiv absolviert haben, sofern das Studium nicht in Studienabschnitte gegliedert ist, müssen die Vertreter der Studierenden mindestens zwei Semester zum Studium zugelassen sein.

(11) Im Falle der Berufung der Habilitationswerberin oder des Habilita­tionswerbers gegen den Bescheid der Rektorin oder des Rektors hat das Universitätskollegium eine besondere Habilitationskommission einzusetzen. Hinsichtlich der Zusammensetzung dieser Kommission ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Die Bestellung der Vertreterinnen oder der Vertreter der Studierenden erfolgt auf Grund eines Vorschlages der österreichischen Hochschülerschaft, die Bestellung der übrigen Vertreterinnen oder Vertreter auf Grund von Vorschlägen der Rektorenkonferenz. Die Vertreterinnen oder die Vertreter der Studierenden müssen mindestens den ersten Studienabschnitt positiv absolviert haben, sofern das Studium nicht in Studienabschnitte gegliedert ist, müssen die Vertreter der Studierenden mindestens zwei Semester zum Studium zugelassen sein. Das Verfahren der besonderen Habilitationskommission ist in sinngemäßer Anwendung der Abs. 5 bis 9 durchzuführen.


§ 31. (1) bis (4) …

§ 31. (1) bis (4) …


(5) Lehraufträge für Veranstaltungen außerhalb von Studienrichtungen werden von der Rektorin oder vom Rektor auf Vorschlag oder nach Anhörung der Leiterin oder des Leiters der betreffenden Universitätseinrichtung oder des Universitätskollegiums erteilt.

(5) Lehraufträge für Veranstaltungen außerhalb von Studienrichtungen werden, sofern es sich nicht um Universitätslehrgänge handelt (§ 3a), von der Rektorin oder vom Rektor auf Vorschlag oder nach Anhörung der Leiterin oder des Leiters der betreffenden Universitätseinrichtung oder des Universitätskollegiums erteilt.


§ 33. (1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb stehen in einem privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, für welches die Vollendung eines Hochschulstudiums oder der Besitz einer gleichwertigen künstlerischen Qualifikation vorgeschrieben ist und das durch besondere gesetzliche Bestimmungen geregelt wird.

§ 33. (1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb stehen in einem privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, für welches die Vollendung eines Universitätsstudiums oder der Besitz einer gleichwertigen künstlerischen Qualifikation vorgeschrieben ist und das durch besondere gesetzliche Bestimmungen geregelt wird.


§ 36. (1) …

§ 36. (1) …


(2) Das Recht, als Vertreter der Studierenden in Kollegialorganen tätig zu werden, richtet sich im übrigen nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1973.

(2) Das Recht, als Vertreterin oder Vertreter der Studierenden in Kollegialorganen tätig zu werden, richtet sich im übrigen nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999.


§ 37. (1) und (2) …

§ 37. (1) und (2) …


                                                                                               1.                                                                                               bis 3. …

                                                                                               1.                                                                                               bis 3. …


                                                                                               4.                                                                                               Mitwirkung bei Lehrveranstaltungen;

                                                                                               4.                                                                                               Mitwirkung bei und Abhaltung von Lehrveranstaltungen;


                                                                                               …

                                                                                               …

§ 42. (1) und (2) …

§ 42. (1) und (2) …


                                                                                               1.                                                                                               und 2. …

                                                                                               1.                                                                                               und 2. …


                                                                                               3.                                                                                               Erteilung von Lehraufträgen auf Vorschlag oder nach Anhörung der Studienkommission unter Berücksichtigung von Evaluierungsergebnissen;

                                                                                               3.                                                                                               Erteilung von Lehraufträgen auf Vorschlag oder nach Anhörung der Studienkommission sowie Beauftragung und Betrauung mit Abhaltung von Lehrveranstaltungen; dabei sind Evaluierungsergebnisse zu berücksichtigen;


§ 44. (1) und (2) …

§ 44. (1) und (2) …


 

(2a) Gehört die Institutsvorständin oder der Institutsvorstand bei ihrer oder seiner Wahl nicht bereits der Institutskonferenz an, tritt sie oder er mit Beginn ihrer oder seiner Funktionsperiode als Mitglied in die Institutskonferenz ein und gehört dort ihrer oder seiner entsprechenden organisationsrechtlichen Gruppe an. In diesem Fall ist in einer Versammlung aller Angehörigen dieser Personengruppe, die in einem dem betreffenden Institut zugeordneten aktiven Dienstverhältnis zum Bund stehen oder gemäß § 37 Abs. 3 gleichgestellt sind, zu entscheiden, welches der bisherigen Mitglieder dieser Personengruppe aus der Institutskonferenz ausscheidet.


§ 54. (1) bis (3) …

§ 54. (1) bis (3) …


(4) Die auf Grund von Abs. 2 zusätzlich zu den Mitgliedern des Universitätskollegiums zu entsendenden Mitglieder sind unter Anwendung des § 15 durch die Angehörigen der jeweiligen Personengruppe der gesamten Universität bzw. durch das zuständige Organ der gesetzlichen Vertretung der Studierenden zu entsenden.

(4) Die auf Grund von Abs. 2 zusätzlich zu den Mitgliedern des Universitätskollegiums zu entsendenden Mitglieder sind unter Anwendung des § 15 durch die Angehörigen der jeweiligen Personengruppe der gesamten Universität bzw. durch das zuständige Organ der gesetzlichen Vertretung der Studierenden zu entsenden.


§ 62. (1) …

§ 62. (1) …


(2) Die Zentrale Verwaltung ist von einer Beamtin oder einem Beamten oder einer oder einem Vertragsbediensteten des Bundes zu leiten, die oder der

(2) Die Zentrale Verwaltung ist von einer Beamtin oder einem Beamten oder einer oder einem Vertragsbediensteten des Bundes zu leiten, die oder der


                                                                                               1.                                                                                               ein für die mit dieser Funktion verbundenen Aufgaben einschlägiges Hochschulstudium abgeschlossen hat und

                                                                                               1.                                                                                               ein für die mit dieser Funktion verbundenen Aufgaben einschlägiges Universitätsstudium abgeschlossen hat und


                                                                                               2.                                                                                               Kenntnisse bzw. Erfahrungen in der Behandlung von Rechtsangelegenheiten und auf den Gebieten der Unternehmungsführung größerer Dienststellen, Anstalten oder Betriebe sowie Kenntnisse der für die Verwaltung einer Universität der Künste wesentlichen Rechtsvorschriften besitzt.

                                                                                               2.                                                                                               Kenntnisse bzw. Erfahrungen in der Behandlung von Rechtsangelegenheiten und auf den Gebieten der Unternehmungsführung größerer Dienststellen, Anstalten oder Betriebe sowie Kenntnisse der für die Verwaltung einer Universität der Künste wesentlichen Rechtsvorschriften besitzt.


§ 63. (1) bis (4) …

§ 63. (1) bis (4) …


(5) Die Universitätsbibliothek ist von einer Beamtin oder einem Beamten oder einer oder einem Vertragsbediensteten mit abgeschlossenem Hochschulstudium und ein einschlägiger Ausbildung zu leiten, die oder der die Bezeichnung „Bibliotheksdirektorin“ oder „Bibliotheksdirektor“ führt.

(5) Die Universitätsbibliothek ist von einer Beamtin oder einem Beamten oder einer oder einem Vertragsbediensteten mit abgeschlossenem Universitätsstudium und ein einschlägiger Ausbildung zu leiten, die oder der die Bezeichnung „Bibliotheksdirektorin“ oder „Bibliotheksdirektor“ führt.


§ 68. (1) bis (3) …

§ 68. (1) bis (3) …


 

(4) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Universitätslehrgänge sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass zur Beschlussfassung über die Einrichtung von Universitätslehrgängen die interuniversitäre Kommission oder der Senat oder das Universitätskollegium (§ 67 Abs. 4) zuständig ist.


§ 74. (1) …

§ 74. (1) …


(2) Wer die im Abs. 1 erwähnten Titel und Bezeichnungen sowie die akademischen Grade allein oder in Zusammensetzung unberechtigt führt, begeht, sofern es sich nicht um eine herkömmliche Bezeichnung handelt oder die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und wird mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 S bestraft. Einnahmen auf Grund derartiger Geldstrafen sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben der Universitäten der Künste (§ 1 Abs. 3) für Personalausgaben sowie Aufwendungen für Geräte, Einrichtungen und Betriebsmittel zu verwenden.

(2) Wer die im Abs. 1 erwähnten Titel und Bezeichnungen sowie die akademischen Grade allein oder in Zusammensetzung unberechtigt führt, begeht, sofern es sich nicht um eine herkömmliche Bezeichnung handelt oder die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und wird mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 f bestraft. Einnahmen auf Grund derartiger Geldstrafen sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben der Universitäten der Künste (§ 1 Abs. 3) für Personalausgaben sowie Aufwendungen für Geräte, Einrichtungen und Betriebsmittel zu verwenden.


§ 75. (1) bis (9) …

§ 75. (1) bis (9) …


(10) Das Universitätskollegium hat in der Satzung die Mitglieder des Universitätsbeirates zu bestellen und dessen Aufgabenbereich zu konkretisieren. Die oder der nach diesem Bundesgesetz gewählte Rektorin oder Rektor hat den Universitätsbeirat zur ersten Sitzung einzuladen.

(10) Das Universitätskollegium hat die Mitglieder des Universitätsbeirates zu bestellen und dessen Aufgabenbereich zu konkretisieren. Die oder der nach diesem Bundesgesetz gewählte Rektorin oder Rektor hat den Universitätsbeirat zur ersten Sitzung einzuladen.


Artikel III


Hochschul-Taxengesetz 1972


Unterrichtsgeld und Prüfungsgebühren für Hochschulkurse und Hochschullehrgänge

Unterrichtsgeld für Universitätslehrgänge


§ 5. (1) Für den Besuch von Hochschulkursen und Hochschullehrgängen (§ 18 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, § 38 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1970, und § 14 des Akademie-Organisa­tionsgesetzes, BGBl. Nr. 237/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 92/1959) haben die Teilnehmer nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein Unterrichtsgeld zu entrichten. Es ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Durchführung festzusetzen. Ordentlichen Hörern, die eine Studienbeihilfe beziehen, ist auf Antrag für den Besuch von Hochschulkursen und Hochschullehrgängen eine Ermäßigung des Unterrichtsgeldes unter Bedachtnahme auf ihre Leistungsfähigkeit zu gewähren. Teilnehmern von Vorbereitungskursen für ein ordentliches Studium ist auf Antrag das Unterrichtsgeld zu erlassen, wenn sie als ordentliche Hörer die Voraussetzungen für den Bezug einer Studienbeihilfe erfüllen würden. Für Kurse und Lehrgänge gemäß § 38 Abs. 2 lit. a des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes ist kein Unterrichtsgeld einzuheben.

§ 5. (1) Für den Besuch von Universitätslehrgängen (§§ 23 bis 25 UniStG) haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ein Unterrichtsgeld zu entrichten. Es ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des Universitätslehrgangs festzusetzen. Ordentlichen Studierenden, die eine Studienbeihilfe beziehen, ist auf Antrag unter Bedachtnahme auf ihre Leistungsfähigkeit eine Ermäßigung des Unterrichtsgeldes zu gewähren. Teilnehmerinnen und Teilnehmern von Vorbereitungslehrgängen für ein ordentliches Studium ist auf Antrag das Unterrichtsgeld zu erlassen, wenn sie als ordentliche Studierende die Voraussetzungen für den Bezug einer Studienbeihilfe erfüllen würden. Für Vorbereitungslehrgänge gemäß § 25a UniStG ist kein Unterrichtsgeld einzuheben.

(2) Die Unterrichtsgelder gemäß Abs. 1 sind vom Fakultätskollegium oder vom Universitätskollegium festzusetzen.

(2) Für die Abschlußprüfung der Hochschulkurse und Hochschullehrgänge sind Prüfungsgebühren einzuheben.

 


(3) Die Unterrichtsgelder und Prüfungsgebühren gemäß Abs. 1 und 2 sind von der zuständigen akademischen Behörde durch Verordnung festzusetzen. Hiebei ist bei der Festsetzung der Prüfungsgebühren von folgendem Durchschnittssatz auszugehen:

 


                                                                                               a)                                                                                               für die Kommissionäre Abhaltung von Abschlußprüfungen (§ 24 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) vom gesamten Prüfungssenat

 


            aa) für den Vorsitz in der Prüfungskommission 30 S,

 


            bb) für den Vorsitz im Prüfungssenat 70 S,

 


            cc) für jede mündliche oder schriftliche sowie jede mündliche und schriftliche Prüfung aus einem Prüfungsfach mit Ausnahme von Kolloquien 200 S;

 


                                                                                               b)                                                                                               für die Abhaltung von Abschlußprüfungen in Form von Teilprüfungen von Einzelprüfern

 


            aa) für den Vorsitz in der Prüfungskommission je Abschlußprüfung 30 S,

 

            bb) für jede Teilprüfung der Abschlußprüfung je Semesterwochenstunde der für die Prüfung vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen 20 S; wenn es sich aber um eine Lehrveranstaltung handelt, für die ein besonderer Lehrauftrag erteilt wurde (§ 18 des Hochschul-Organisa­tionsgesetzes, BGBl. Nr. 154/1955), je Semesterwochenstunde 10 S,

 


                                                                                               c)                                                                                               bei jeder anderen Art der Durchführung von Prüfungen nach Maßgabe des Unterrichtsplanes sowie bei der Wiederholung von Prüfungen sind die in lit. a und b bezeichneten Ansätze sinngemäß anzuwenden.

 


(4) Die Eingänge aus den Unterrichtsgeldern sind zur Deckung der Kosten des betreffenden Hochschulkurses (Hochschullehrganges), gegebenenfalls für fachlich in Betracht kommende Hochschuleinrichtungen im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes für Personalausgaben sowie Aufwendungen für Geräte und Einrichtung sowie Betriebsmittel und sonstige Ausgaben zu verwenden.

 


(5) Insbesondere sind die Eingänge aus den Unterrichtsgeldern im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zur Bezahlung angemessener Vergütungen für die mit der Lehrtätigkeit verbundenen Aufwendungen und Mühewaltung an die bei den Hochschulkursen und Hochschullehrgängen tätigen Lehrkräfte zu verwenden. Die Vergütungen müssen aus dem Unterrichtsgeld bedeckbar sein.

 


(6) Die Prüfungsgebühren sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes nach Maßgabe der Bemessungsgrundsätze des Abs. 3 zu verwenden.