394 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Nachdruck vom 18. 1. 2001

Regierungsvorlage

 

Bundesgesetz, mit dem das Hochschülerschaftsgesetz 1998 geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Das Bundesgesetz über die Vertretung der Studierenden an den Universitäten (Hochschülerschafts­gesetz 1998 – HSG 1998), BGBl. I Nr. 22/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/1999, wird wie folgt geändert:

1. Im Titel entfällt die Wortfolge „an den Universitäten“.

2. Im Inhaltsverzeichnis wird in § 45a die Wortfolge „Jahrgangssprecherinnen oder Jahrgangssprecher“ durch das Wort „Studiengangsvertretung“ ersetzt.

3. § 1 Abs. 1 Z 4 bis 6 lauten:

         „4. den öffentlichen und mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen Akademien,

           5. den mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Religionspädagogischen Akademien,

           6. den öffentlichen und mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Berufspädagogischen Akademien,“.

4. In § 1 Abs. 6 wird die Wortfolge „Wissenschaft und Verkehr“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissen­schaft und Kultur“ ersetzt.

5. In § 4a Abs. 1 bis  4 wird jeweils vor der Wortfolge „zur Verfügung zu stellen“ das Wort „ehest­möglich“ eingefügt.

6. In § 4a Abs. 2 entfällt die Wortfolge „für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“.

7. In § 4a Abs. 3 und 4 sowie in § 20d Abs. 2 entfällt jeweils die Wortfolge „für Wissenschaft und Verkehr“.

8. In § 4a wird der bisherige Abs. 5 zu Abs. 6.

9. § 4a Abs. 5 (neu) lautet:

„(5) Die Erhalter der Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 bis 9 haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister die Daten gemäß Abs. 2 bis 4 ab dem Ende der für die Durchführung der Aufnahmen bzw. Meldung der Fortsetzung der Studien an diesen Bildungseinrichtungen festgelegten Fristen (zB Inskriptionsfrist oder Zulassungsfrist) ehestmöglich zur Verfügung zu stellen.“

10. Dem § 4a Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe von Daten und Datenträgern an Dritte ist eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 218 € bis zu 2 180 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlungen bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbe­stimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.“

11. In § 7 Abs. 2 Z 6 entfällt das Wort „weiteren“.

12. § 8 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Bundesvertretung der Studierenden können von einzelnen Universitätsvertretungen im Einvernehmen Aufgaben gemäß § 14 Z 1 übertragen werden.“

13. § 10 Abs. 6 lautet:

„(6) Die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe von Daten und Datenträgern an Dritte ist eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 218 f bis zu 2 180 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbe­stimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.“

14. § 15 Abs. 2 Z 2 lautet:

         „2. bis zu 3 000 Wahlberechtigten sieben, bis zu 4 000 Wahlberechtigten neun und über 4 000 Wahlberechtigten elf Mandatarinnen und Mandatare;“.

15. § 17 Abs. 2 Z 2 lautet:

         „2. über 400 Wahlberechtigten 5 Mandatarinnen und Mandatare.“

16. In § 20 Abs. 5 wird die Wortfolge „Abs. 2 und 3“ durch die Wortfolge „Abs. 2 bis 4“ ersetzt.

17. § 20a lautet:

§ 20a. (1) An den Akademien sind einzurichten:

           1. eine Studiengangsvertretung für jeden Studiengang,

           2. eine Akademievertretung.

(2) Die Studiengangsvertretung besteht an Studiengängen mit bis zu 400 Studierenden aus drei Vertreterinnen oder Vertretern, an Studiengängen mit mehr als 400 Studierenden aus fünf Vertreterinnen oder Vertretern. Die Studiengangsvertretung wählt unter sinngemäßer Anwendung des § 24 aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden (Vorsitzende oder Vorsitzender der Studiengangsver­tretung) und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Den Studiengangsvertretungen obliegt die Vertretung der Interessen der Studierenden des jeweiligen Studienganges.

(3) Die Wahl der Studiengangsvertretung ist jedes Jahr innerhalb der ersten beiden Monate des Studienjahres von der Direktorin oder dem Direktor der Akademie in geheimer Abstimmung durchzu­führen. Die Vertreterinnen und Vertreter sind als Personen zu wählen. Das Wahlergebnis ist der oder dem Vorsitzenden der Österreichischen Hochschülerschaft umgehend bekanntzugeben.

(4) Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Studierenden des jeweiligen Studienganges.

(5) Der Akademievertretung gehören alle Mitglieder der Studiengangsvertretungen der jeweiligen Akademie an. Die Akademievertretung wählt unter sinngemäßer Anwendung des § 24 aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden (Vorsitzende oder Vorsitzender der Akademievertretung) und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Der Akademievertretung obliegt die Vertretung der Interessen der Studierenden an der jeweiligen Akademie gegenüber den Organen der Akademie (insbesondere Direktorin oder Direktor und Lehrkörper).

(6) An Akademien mit weniger als 200 Studierenden kann die Akademievertretung beschließen, dass eine Akademievertretung direkt von allen Studierenden an der Akademie zu wählen ist. In diesem Fall besteht die Akademievertretung aus fünf Vertreterinnen oder Vertretern.

(7) Die Funktionsperiode der Studiengangsvertretung und der Akademievertretung beginnt mit dem auf die Wahl folgenden Tag und endet mit Beginn der nächsten Funktionsperiode.

(8) Sind Studiengänge zusammengelegt, so ist – vorbehaltlich der Bestimmung des Abs. 6 – dennoch für jeden einzelnen Studiengang eine Studiengangsvertretung zu wählen. Aktiv und passiv wahlberechtigt sind in diesem Fall alle Studierenden des zusammengelegten Studienganges, die diesfalls zwei oder mehr Studiengangsvertretungen wählen. Studierende können allerdings nur in eine der Studiengangsver­tretungen gewählt werden. Werden zusammengelegte Studiengänge geteilt, so sind die Studierenden für die jeweiligen Studiengangsvertretungen aktiv und passiv wahlberechtigt.“

18. § 20b lautet:

§ 20b. (1) Der Schulerhalter hat der Akademievertretung die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Räume insbesondere innerhalb der Akademiegebäude und eine dem Standard der Verwal­tung der Akademie entsprechende Büroausstattung zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten Beiträge zum Verwaltungsaufwand der Akademievertretung, zur Schulung von Studierendenver­treterinnen und Studierendenvertretern sowie zur fachlichen Information der Studierenden zu leisten.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat der Österreichischen Hochschülerschaft den ihr für die Akademievertretung zukommenden Ausgabenrahmen bis spätestens 1. Mai jedes Jahres bekanntzugeben und zeitgerecht zur Verfügung zu stellen. Die Kontrollkommission hat im Einvernehmen mit der Österreichischen Hochschülerschaft und der Bundesministerin oder dem Bundesminister durch die Erlassung von Richtlinien für eine möglichst einheitliche Vorgangsweise der Akademien bei der Zuweisung der Räume und der Vergabe von Beiträgen zum Verwaltungsaufwand zu sorgen.“

19. § 21 Abs. 1 Z 7 lautet:

         „7. die Mitglieder der Akademievertretungen,“.

20. In § 21 Abs. 1 Z 8 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 9 angefügt:

         „9. die von den Akademievertretungen entsandten Vertreterinnen und Vertreter in staatliche Behörden, Kollegialorgane der Bildungseinrichtungen sowie deren Kommissionen und Unter­kommissionen und in internationale Studierendenorganisationen.“

21. § 21 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

„Anderen Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 sind auf Antrag der oder des Vorsitzenden Ausweise auszustellen.“

22. Dem § 21 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Der oder dem Vorsitzenden der Akademievertretung ist von der Direktorin oder dem Direktor ein auf die jeweilige Funktionsperiode befristeter und mit einem Lichtbild versehener Ausweis auszustellen. Anderen Studierendenvertreterinnen oder Studierendenvertretern gemäß Abs. 1 Z 7 bis 9 sind auf Antrag der oder des Vorsitzenden Ausweise auszustellen. Scheidet eine Studierendenvertreterin oder ein Studierendenvertreter vor Ablauf der Funktionsperiode aus ihrer oder seiner Funktion aus, hat sie oder er ihren oder seinen Ausweis unverzüglich der Ausstellerin oder dem Aussteller auszufolgen.“

23. Dem § 24 Abs. 5 werden folgende Sätze angefügt:

„Gleichzeitig mit dem Antrag auf Neuwahl, der von mindestens 10 vH der für das entsprechende Organ wahlberechtigten Mandatarinnen und Mandatare unterschrieben sein muss, ist der Name der Kandidatin oder des Kandidaten für jede neu zu besetzende Funktion (Vorsitzende bzw. Vorsitzender oder Stellvertreterin bzw. Stellvertreter), die oder der gewählt werden soll, bekanntzugeben. In diesem Fall stehen nur die so namhaft gemachten Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl.“

24. § 29 Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Die Österreichische Hochschülerschaft ist verpflichtet, von jedem ihrer Mitglieder einen Studierendenbeitrag einzuheben. Der Studierendenbeitrag beträgt pro Semester 13,10 €.

(3) Der Studierendenbeitrag erhöht sich je Studienjahr um die gültige Steigerungsrate des Ver­braucherpreisindex 1996. Als gültige Steigerungsrate ist jener verlautbarte Wert von Hundert zu betrachten, um den sich der Wert des Verbraucherpreisindex 1996 für Juni des vorangegangenen Kalenderjahres verändert hat. Der sich daraus ergebende Betrag ist auf halbe oder ganze Euro aufzurunden. Den Ausgangswert bildet der Wert des Verbraucherpreisindex 1996 für Juni 1999. Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat die Höhe des Studierendenbeitrages für das folgende Studienjahr bis längstens 1. Mai jedes Jahres in geeigneter Form bekanntzugeben.“

25. In § 29 Abs. 4 ist das Wort „Studierendenbeitrages“ dreimal durch die Wortfolge „Studierendenbei­trages einschließlich allfälliger Sonderbeiträge (Abs. 6)“ zu ersetzen.

26. § 30 Abs. 8 lautet:

„(8) Die Österreichische Hochschülerschaft hat für die Akademievertretungen 80 vH der Studie­rendenbeiträge der Studierenden an den Akademien abzüglich allfälliger Sonderbeiträge zur Verfügung zu stellen. Die Verteilung auf die Akademievertretungen hat nach Maßgabe der Zahl der Studierenden zu erfolgen, wobei Akademievertretungen mit einer Studierendenzahl von

           1. bis zu 100 einen Grundbetrag in der Höhe von 2 180 €,

           2. bis zu 200 einen Grundbetrag in der Höhe von 3 634 €,

           3. bis zu 300 einen Grundbetrag in der Höhe von 5 450 € und

           4. über 300 einen Grundbetrag in der Höhe von 7 267 €

erhalten.“

27. In § 30 Abs. 9 wird der Betrag „30 000 S“ durch den Betrag „2 180 €“, der Betrag „40 000 S“ durch den Betrag „2 907 €“, der Betrag „50 000 S“ durch den Betrag „3 634 €“ und der Betrag „60 000 S“ durch den Betrag „4 360 €“ ersetzt.

28. § 30 Abs. 10 lautet:

„(10) Die Bundesvertretung hat mindestens 90 vH der den Universitätsvertretungen zustehenden Beträge im Wintersemester bis spätestens 30. November und im Sommersemester bis spätestens 30. April anzuweisen. Den restlichen Betrag auf Grund der tatsächlichen Zahlen der Studierenden hat die Bundes­vertretung den Universitätsvertretungen bis zum 30. Juni jedes Jahres anzuweisen.“

29. In § 31 Abs. 4 zweiter Satz wird nach dem Wort „Jahresvoranschlag“ die Wortfolge „und der Jahres­abschluss“ eingefügt.

30. § 32 Abs. 5 lautet:

„(5) Das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen ist für den Bereich der Österreichischen Hochschülerschaft und den Bereich jeder Hochschülerschaft in gesonderten Verzeichnissen festzuhalten, wobei Güter des Anlagevermögens erst ab einem Anschaffungswert von über 363 € in ein Anlagenver­zeichnis aufzunehmen sind.“

31. § 33 Abs. 2 bis 6 lauten:

„(2) Der Abschluss von Rechtsgeschäften, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben von über 5 087 € verbunden sind, erfordert einen Beschluss des fachlich zuständigen Ausschusses der jeweiligen Universitätsvertretung. Ist kein fachlich zuständiger Ausschuss eingerichtet, ist ein Beschluss der jeweiligen Universitätsvertretung erforderlich. Ab einem Betrag von 10 174 € ist jedenfalls ein Beschluss der jeweiligen Universitätsvertretung erforderlich. Für die Bundesvertretung und jene Universitätsvertretungen, in denen mindestens 15 Mandatarinnen und Mandatare zu wählen sind, gilt eine für die erforderliche Beschlussfassung im Ausschuss maßgebliche Betragsgrenze von 7 267 € und eine für die Beschlussfassung der Bundesvertretung bzw. der jeweiligen Universitätsvertretung maßgebliche Betragsgrenze von 14 535 €.

(3) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben bis zu einem Betrag von höchstens 727 € verbunden sind, kann die oder der Vorsitzende der Österreichischen Hochschülerschaft oder einer Hochschülerschaft die Wirtschaftsreferentin oder den Wirtschaftsreferenten gemeinsam mit der sachlich zuständigen Referentin oder dem sachlich zuständigen Referenten ermächtigen.

(4) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben bis zu einem Betrag von höchstens 1 453 € verbunden sind, ist die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent gemeinsam mit der oder dem Vorsitzenden der Fakultätsvertretung berechtigt.

(5) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben bis zu einem Betrag von höchstens 727 € verbunden sind, ist die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent gemeinsam mit der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Studienrichtungs­vertretung berechtigt.

(6) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften für Aufgaben einer Akademievertretung, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben bis zu einem Betrag von höchstens 5 087 € verbunden sind, ist die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent der Österreichischen Hochschülerschaft gemeinsam mit der oder dem Vorsitzenden der Akademievertretung berechtigt.“

32. In § 33 Abs. 7 wird der Betrag „10 000 S“ durch den Betrag „727 €“ ersetzt.

33. § 34 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat nach Anhörung der Österreichischen Hochschüler­schaft, der Akademievertretungen und der Hochschülerschaften an den Universitäten die Wahltage und die sich daraus ergebenden Fristen durch Verordnung festzulegen.“

34. Dem § 34 ist folgender Abs. 4 anzufügen:

„(4) Abweichend von Abs. 3 sind bei der Durchführung der Wahlen auf elektronischem Weg
(e-voting) die Stimmzettel in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen auf elektronischem Weg (e-voting) sind in der Verordnung gemäß § 48 (Wahlordnung) festzulegen.“

35. § 39 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Die Verlautbarung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung in den Räumen der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Universitäten sowie an den in den Bildungsein­richtungen gemäß § 1 Abs. 1 zur Verfügung zu stellenden Plakatflächen.“

36. § 39 Abs. 6 lautet:

„(6) Die Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft ist für die Durchführung der Wahlen in die Bundesvertretung der Studierenden an allen Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 zuständig. Die Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft hat hinsichtlich der gemein­samen Durchführung der Wahlen an Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 bis 9 festzulegen, wo und von welchen Unterkommissionen der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerschaft diese durchzuführen sind, wenn eine gemeinsame Durchführung auf Grund der geringen Anzahl der Studierenden oder der räumlichen Nähe mehrerer Bildungseinrichtungen zweckmäßig erscheint. Die Festlegung eines einzigen Wahltages (§ 34 Abs. 2) ist diesfalls zulässig.“

37. § 40 Abs. 3 erster Satz lautet:

„(3) Gibt es weniger Kandidatinnen und Kandidaten als die Hälfte der für eine Studienrichtungsver­tretung zu vergebenden Mandate, so hat die Wahl zu unterbleiben.“

38. In der Überschrift zu § 45a wird die Wortfolge „Jahrgangssprecherinnen oder Jahrgangssprecher“ durch das Wort „Studiengangsvertretung“ ersetzt.

39. § 45a erster Satz lautet:

§ 45a. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat nähere Bestimmungen hinsichtlich der Einsprüche gegen die Wahlen der Studiengangsvertretungen oder Akademievertretungen durch Verord­nung festzulegen.“

40. § 48 erhält die Bezeichnung Abs. 1. Folgende Abs. 2 bis 4 werden angefügt:

„(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann durch Verordnung festlegen, dass bei den Wahlen die Stimmabgabe auch auf elektronischem Weg möglich ist. Dabei muss sichergestellt werden, dass die Stimmabgabe nur durch Wahlberechtigte erfolgen kann und das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Jede und jeder Wahlberechtigte darf die Stimmabgabe nur persönlich ausüben.

(3) Die Verordnung gemäß Abs. 2 hat außerdem festzulegen, wie die Aufgaben der Wahlkommission gemäß § 39 Abs. 1 diesfalls zu erfüllen sind.

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die jeweiligen Pflichten der Erhalter von sonstigen Bildungseinrichtungen (§ 1 Abs. 1 Z 3 bis 9) zur Mitwirkung an der Durchführung der Wahl durch Verordnung festzulegen.“

41. In § 52 Abs. 3 Z 1 ist das Wort „zwei“ durch das Wort „vier“ zu ersetzen.

42. In § 52 Abs. 3 entfällt Z 2a.

43. § 52 Abs. 3 Z 3 lautet:

         „3. zwei von der Bundesvertretung der Studierenden durch Beschluss zu entsendenden Ver­treterinnen oder Vertretern,“.

44. Dem § 52 Abs. 3 wird folgende Z 4 angefügt:

         „4. einer oder einem von der Vorsitzendenkonferenz der Universitätsvertretungen durch Beschluss zu entsendenden Vertreterin oder Vertreter.“

45. In § 53 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „sowie die Bundesministerin oder den Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“.

46. In § 53 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“.

47. Dem § 56 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Der Titel, das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1 Z 4 bis 6 und Abs. 6, § 4a, § 7 Abs. 2 Z 6, § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 6, § 15 Abs. 2 Z 2, § 17 Abs. 2 Z 2, § 20 Abs. 5, § 20a, § 20b, § 20d Abs. 2, § 21 Abs. 1 Z 7 bis 9, Abs. 3 und 5, § 24 Abs. 5, § 29 Abs. 2 bis 4, § 30 Abs. 8 bis 10, § 31 Abs. 4, § 32 Abs. 5, § 33 Abs. 2 bis 7, § 34 Abs. 2 und 4, § 39 Abs. 2 und 6, § 40 Abs. 3, § 45a samt Überschrift, § 48, § 52 Abs. 3 Z 1, 3 und 4, § 53 Abs. 3 und 4, § 56 Abs. 6 und § 59 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Februar 2001 in Kraft.“

48. § 59 lautet:

 

§ 59. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

           1. hinsichtlich des § 52 Abs. 3 Z 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen,

           2. im übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur betraut.“

Vorblatt

Probleme:

–   Keine Möglichkeit, die Hochschülerschaftswahlen per elektronischer Datenübermittlung (e-voting) durchzuführen.

–   Struktureller und organisatorischer Änderungsbedarf für die Vertretung von Studierenden an Akademien.

–   Problembereiche im Rahmen des Rechtsinstitutes „konstruktives Misstrauensvotum“.

Ziele:

–   Schaffung der rechtlichen Rahmenbedingungen, Hochschülerschaftswahlen in Hinkunft auch per elektronischer Datenübermittlung (e-voting) durchzuführen.

–   Strukturelle und organisatorische Änderungen der Vertretung für Studierende an Akademien.

–   Stärkere Formalisierung des Rechtsinstituts „konstruktives Misstrauensvotum“.

–   Umrechnung der Schilling-Beträge in Euro.

Alternativen:

Keine, insbesondere für die Umrechnung in Euro.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Kosten:

Dem Bund erwachsen durch die vorgeschlagenen Änderungen keine Kosten.

EU-Konformität:

Bleibt unberührt.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Erläuterungen

 

Allgemeiner Teil

Das derzeit geltende Bundesgesetz über die Vertretung der Studierenden an den Universitäten (Hoch­schülerschaftsgesetz 1998 – HSG 1998) ist am 1. Februar 1999 in Kraft getreten. Dieses ersetzte das Bundesgesetz vom 20. Juni 1973 über die Österreichische Hochschülerschaft (Hochschülerschaftsgesetz 1973).

Die Neuerlassung war insbesondere deshalb erforderlich, weil sowohl die Universitäten als auch die nunmehrigen Universitäten der Künste in organisationsrechtlicher Hinsicht neu strukturiert wurden. Überdies wurde durch das Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studien­gesetz – UniStG), welches am 1. August 1997 in Kraft getreten ist, das Studiensystem in Österreich neu geordnet.

Die Stammfassung des Bundesgesetzes über die Vertretung der Studierenden an den Universitäten (Hochschülerschaftsgesetz 1998 – HSG 1998) regelte lediglich die Organisation der Vertretung der Studierenden an den Universitäten und an den Universitäten der Künste. Durch die Beschlussfassung über das Bundesgesetz über die Studien an Akademien (Akademien-Studiengesetz 1999 – AStG) und über das Bundesgesetz über die Akkreditierung von Universitäten war es erforderlich, das Hochschülerschafts­gesetz 1998 bereits nach kurzer Zeit zu novellieren. Im Zuge dieser ersten Novellierung, welche mit 1. Juli 1999 in Kraft getreten ist, wurde der Vertretungsbereich der Studierenden zusätzlich für folgende Bildungseinrichtungen erweitert: Universitätszentrum für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems, Pädagogische Akademien, Religionspädagogische Akademien, Berufspädagogische Akademien, Land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische Akademien und akkreditierte Universi­täten (Privatuniversitäten). Das bedeutet, dass die Studierenden an diesen Bildungseinrichtungen seit 1. Juli 1999 Mitglieder der Österreichischen Hochschülerschaft sind.

Von Seiten der Österreichischen Hochschülerschaft wurde im Begutachtungsverfahren der Wunsch vorgebracht, eine Möglichkeit für die Durchführung der Wahl auf elektronischem Weg (e-voting) zu schaffen.

So wie bei anderen Vertretungskörpern ist es auch im Interesse der Österreichischen Hochschülerschaft, Wahlen dezentral durchführen zu können. Dadurch soll der Zugang der Wahlberechtigten zur Stimmab­gabe erleichtert werden. Dies soll einerseits dazu beitragen, die Wahlbeteiligung zu erhöhen, andererseits soll die demokratische Legitimation der gewählten Vertretung auf diese Weise gestärkt werden.

Insbesondere für die Durchführung der Wahlen an teilweise dislozierten Bildungseinrichtungen mit wenig Studierenden soll damit auch eine Erleichterung bei der Durchführung der Wahlen dadurch geschaffen werden, dass die Aufgaben der Wahlkommissionen mit weniger Aufwand wahrgenommen werden können. Weiters soll für die Studierenden, für die keine regelmäßige Anwesenheit am Studienort erforderlich ist (zB Dissertanten, Studierende während eines Auslandssemesters), ein Anreiz und eine Möglichkeit geschaffen werden, sich dennoch an den Wahlen zur Vertretung der Studierenden zu beteiligen.

In Gesprächen zwischen Vertretern des Bundesministeriums, der Österreichischen Hochschülerschaft und der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft wurden die Voraussetzungen für die Durchführung der Wahlen auf elektronischem Weg diskutiert. Dabei muss jedenfalls gewährleistet werden, dass die für Wahlen in der herkömmlichen Form geltenden Prinzipien – zB der Ausübung des Wahlrechts, der Wahrung des Wahlgeheimnisses und der Ermittlung des tatsächlichen Wählerwillens – auch bei Durchführung der Wahlen auf elektronischem Weg eingehalten werden. Um eine sichere Umsetzung dieser Bestimmungen zu ermöglichen, soll bei der nächsten Hochschülerschaftswahl an einzelnen Bildungseinrichtungen eine elektronische Durchführung (e-voting) versuchsweise vorge­nommen werden, wobei hohes Augenmerk auf Datensicherheit und Datenauthentizität zu legen ist. Anhand der gewonnenen Erfahrungen soll festgestellt werden, ob in Hinkunft die Wahl zur Vertretung der Studierenden generell (österreichweit) auf elektronischem Weg ermöglicht werden kann. Die vorliegenden Regelungen sollen somit die Grundlage für die Wahrung der Prinzipien einer Wahl auch bei Durchführung auf elektronischem Weg schaffen.

Nähere Ausführungsbestimmungen (angepasst an die sich rasch wandelnden technischen Möglichkeiten und Notwendigkeiten) werden durch die Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers gemäß § 48 HSG und mittels der Durchführungsbeschlüsse der Wahlkommissionen zu treffen sein.

Auf Wunsch der im Herbst 1999 erstmals gewählten Vertreter der Akademiestudierenden soll die Regelung der Studierendenvertretungen an den Akademien geändert werden. Es sollen somit nicht mehr für jeden Jahrgang eines Studiengangs Jahrgangssprecherinnen und Jahrgangssprecher gewählt werden. Vielmehr sind, abhängig von der Größe des Studienganges, drei bis fünf Vertreterinnen oder Vertreter für jeden Studiengang zu wählen. Alle gewählten Studiengangsvertreterinnen und Studiengangsvertreter bilden die Akademievertretung.

Das Instrument des „konstruktiven Misstrauensvotums“ soll, den Erfahrungen der letzten Zeit entspre­chend, insofern geändert werden, als ein Antrag auf Neuwahl nur dann eingebracht werden kann, wenn er von mindestens 10 vH der für das entsprechende Organ wahlberechtigen Mandatarinnen und Mandataren unterschrieben ist. Bisher konnte ein entsprechender Antrag auch nur von einer einzigen Mandatarin oder einem einzigen Mandatar eingebracht werden. Gleichzeitig wird vorgeschlagen, dass der Name der Kandidatin oder des Kandidaten für die neu zu besetzende Funktion bereits mit dem Antrag bekanntgegeben werden muss.

Ebenso wird vorgeschlagen, dass von den Universitätsvertretungen der Studierenden der Bundesver­tretung der Studierenden lediglich Aufgaben betreffend die Vertretung der Interessen und Förderung ihrer Mitglieder übertragen werden können. Die bisher auch zulässige Übertragung von anderen Aufgaben der Universitätsvertretung der Studierenden, also beispielsweise die Übertragung der Aufgabe „Entsendung und Abberufung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in das oberste Kollegial­organ einer Universität“, ist damit in Zukunft nicht mehr möglich.

Die weiteren Änderungen betreffen im wesentlichen Anpassungen und Klarstellungen.

Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine finanziellen Auswirkungen für den Bund. Die Hoch­schülerschaften an den Universitäten und die Österreichische Hochschülerschaft sind Körperschaften öffentlichen Rechts, welche die erforderlichen Ressourcen durch die Einhebung des Studierenden­beitrages aufbringen.

Die Inhalte des vorliegenden Entwurfes wurden mit Vertretern der Bundesvertretung der Studierenden und mit dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft abgestimmt und entsprechen den Erfordernissen einer effizienten Vertretung der Interessen der Studierenden. Alternativen wurden bereits im Vorfeld erwogen und sind nicht mehr gesondert darzustellen.

Die vorgeschlagenen Änderungen regeln die innere Organisation von Selbstverwaltungseinrichtungen und bleiben für den Wirtschaftsstandort Österreich ohne Bedeutung.

Die Inhalte des vorliegenden Entwurfes liegen außerhalb des Wirkungsbereiches von EU-Richtlinien.

Die verfassungsrechtliche Grundlage für den Entwurf bildet Artikel 14 B-VG.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (Titel):

Die Änderung des Titels des Entwurfes der vorliegenden Novelle des Bundesgesetzes ist erforderlich, da sich dieses Bundesgesetz nunmehr nicht mehr ausschließlich auf Studierende an Universitäten und Universitäten der Künste, sondern auch an Studierende an anderen Bildungseinrichtungen richtet.

Zu Z 3 (§ 1 Abs. 1):

Die vorgeschlagene Änderung dient der Anpassung der Begriffe an die Terminologie des Schulrechts.

Zu Z 4 (§ 1 Abs. 6):

Die vorgeschlagene Änderung dient der Berücksichtigung der Novelle des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. I Nr. 16/2000.

Zu Z 5 bis 7 (§ 4a Abs. 1 bis 4 und § 20d Abs. 2):

Mit diesen Bestimmungen soll erreicht werden, dass die Übermittlung der Daten der Studierenden unverzüglich erfolgt. Im übrigen beruht die vorgeschlagene Änderung auf der Novelle des Bundesminis­teriengesetzes 1986, BGBl. I Nr. 16/2000.

Zu Z 8 bis 10 (§ 4a Abs. 5, 6 und 7):

Diese Bestimmung legt fest, dass auch die Erhalter der Donau-Universität Krems, der Pädagogischen Akademien, der Religionspädagogischen Akademien, der Berufspädagogischen Akademien, der Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien und der Privatuniversitäten verpflichtet sind, der Bundesministerin oder dem Bundesminister jene Daten zu übermitteln, welche auch seitens der Universitäten und der Universitäten der Künste zu übermitteln sind.

Diese Daten sind erforderlich, um sicherzustellen, dass eine Studierende oder ein Studierender, die oder der an mehreren Bildungseinrichtungen Studien betreibt, zur Wahl der Bundesvertretung der Studierenden auch tatsächlich nur einmal wahlberechtigt ist. Um dies zu gewährleisten, ist in der Folge eine Novellierung der Hochschülerschaftswahlordnung, BGBl. II Nr. 60/1999, erforderlich. Die Mitwirkung der (teilweise auch privaten) Erhalter von außeruniversitären postsekundären Bildungseinrichtungen ist somit unabdingbar.

Im übrigen wurden die Schilling-Beträge umgerechnet und in ganzzahlige Euro-Beträge gerundet.

Zu Z 11 (§ 7 Abs. 2):

Die Änderung dient der Bereinigung eines Redaktionsversehens.

Zu Z 12 (§ 8 Abs. 2):

Mit der Novelle des Hochschülerschaftsgesetzes, BGBl. I Nr. 95/1999, wurde die Möglichkeit geschaffen, seitens einzelner Hochschülerschaften Aufgaben an die Bundesvertretung der Studierenden einvernehm­lich zu übertragen. Im wesentlichen war daran gedacht, dass beispielsweise die Hochschülerschaften eines Universitätsstandortes die Bundesvertretung der Studierenden ersuchen könnten, mit den Verkehrsbe­trieben dieses Universitätsstandortes eine entsprechende Vereinbarung zu treffen, um auf diese Weise sämtlichen Studierenden dieses Universitätsstandortes verbilligte Fahrmöglichkeiten zu eröffnen (Semesterticket). Da die Übertragung der Aufgaben der Universitätsvertretung der Studierenden im Sinne des § 14 nicht eingeschränkt war, ist es vereinzelt zu Missbräuchen gekommen. So hat beispielswiese eine Universitätsvertretung auch die Entsendungskompetenz von Studierendenvertreterinnen und Studieren­denvertretern in das oberste Kollegialorgan dieser Universität an die Bundesvertretung der Studierenden übertragen und diese hat diese Aufgabe auch tatsächlich angenommen. Um derartige Missbräuche in Hinkunft auszuschließen, wird vorgeschlagen, die Übertragungsmöglichkeit auf die „Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder für den Bereich der jeweiligen Universität sowie deren Förderung, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich anderer Organe der Hochschülerschaft fallen“ (§ 14 Z 1) einzuschränken.

Zu Z 13 (§ 10 Abs. 6):

Die Schilling-Beträge wurden umgerechnet und in ganzzahlige Euro-Beträge gerundet.

Zu Z 14 und 15 (§ 15 Abs. 2 und § 17 Abs. 2):

Es handelt sich um eine Klarstellung und Vereinfachung der bisher geltenden Regelungen.

Zu Z 16 (§ 20 Abs. 5):

Diese Bestimmung legt fest, dass Beschlüsse (auch) gemäß Abs. 4 auf Grund ihrer Bedeutung nur mit Zweidrittelmehrheit möglich sein sollen.

Zu Z 17 (§ 20a):

Wie schon im Allgemeinen Teil der Erläuterungen ausgeführt wurde, entspricht die vorgeschlagene Änderung dem Wunsch der (im letzten Studienjahr erstmals eingerichteten) Studierendenvertretungen an den „Akademien“. Durch die vorgeschlagene Änderung soll das System der Studierendenvertretung an „Akademien“ vom schulähnlichen System der Klassen- und Jahrgangssprecherinnen bzw. -sprecher in das System der Studienrichtungsvertretung übergeführt bzw. zumindest angenähert werden. Überdies wird klargestellt, dass bei der Wahl der Vorsitzenden und Stellvertreterinnen und Stellvertreter § 24 sinngemäß zur Anwendung kommt.

Die Bestimmung des Abs. 8 ist notwendig geworden, da im Zuge der Überarbeitung der Studienpläne an einigen Akademien Studiengänge zusammengelegt wurden. So werden zB die Studiengänge der Volksschul- und Hauptschullehrerausbildung in den ersten Semestern gemeinsam unterrichtet, eine getrennte Führung der Studiengänge findet erst in späteren Semestern statt. Da bei dieser Ausbildungs­variante nicht eindeutig ist, zu welcher Studiengangsvertretung die Studierenden in den derart zusammen­gelegten Studiengängen aktiv und passiv wahlberechtigt sind, ist eine Klarstellung erforderlich.

Zu Z 18 (§ 20b):

Die Neufassung dieser Bestimmung dient der Klarstellung hinsichtlich der Ansprüche der Akademiever­tretung auf ausreichende Sach- und Raumressourcen zur Wahrnehmung ihrer Vertretungsaufgaben.

Zu Z 19 und 20 (§ 21 Abs. 1 Z 7 und 9):

Durch die vorgeschlagene Änderung der Z 17 (§ 20a) ist eine entsprechende Anpassung, welche Personen nunmehr Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter sind, erforderlich.

Zu Z 21 (§ 21 Abs. 3):

Die vorgeschlagenen Ergänzungen enthalten die Bestimmungen für die Ausstellung von Ausweisen für die Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter an den Akademien und Privatuniversitäten.

Zu Z 22 (§ 21 Abs. 5):

Da an Akademien keine eigenen Wahlkommissionen eingerichtet sind, sind die Ausweise von der Direktorin oder dem Direktor auszustellen.

Zu Z 23 (§ 24 Abs. 5):

Das konstruktive Misstrauensvotum wurde durch die Novelle des Hochschülerschaftsgesetzes 1998, BGBl. I Nr. 95/1999, eingeführt und ist seit dem 1. Juli 1999 in Kraft. Die Erfahrungen haben gezeigt, dass die Anwendung dieses demokratischen Mittels zahlenmäßig ausufert. Der gewünschte Erfolg, nämlich die Abwahl der oder des Vorsitzenden durch die entsprechende Neuwahl, wurde bislang noch nie erreicht. Um die teilweise willkürliche Inanspruchnahme dieses Rechtes hintanzuhalten, wird vorge­schlagen, dass ein derartiger Antrag auf Abwahl durch Neuwahl nur dann gestellt werden kann, wenn mindestens 10 vH der für das entsprechende Organ wahlberechtigten Mandatarinnen und Mandatare diesen Antrag einbringt. Da ein derartiger Antrag ohnehin nur dann erfolgreich ist, wenn die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht wird, stellt die Beschränkung des Einbringens kein besonderes Hindernis für die Anwendung dieses demokratischen Instruments dar, wohl aber wird dadurch dessen willkürliche Verwendung erschwert. Der Vorschlag, dass der Name der zu wählenden Kandidatinnen und Kandidaten, über die abgestimmt werden soll, bereits im Antrag bekanntzugeben ist, stellt zwar ein weiteres Erfordernis bei der Einbringung dar, ist aber Garant dafür, dass derartige Anträge nicht unüberlegt und willkürlich gestellt werden.

Zu Z 24 (§ 29 Abs. 2 und 3):

Die Schilling-Beträge wurden umgerechnet und in Euro-Beträge gerundet.

Zu Z 25 (§ 29 Abs. 4):

Die Änderung folgt einer entsprechenden Anregung der Volksanwaltschaft und dient der Klarstellung, dass bei der Zulassung und bei der Meldung der Fortsetzung des Studiums die Zahlung des Studieren­denbeitrages einschließlich allfälliger Sonderbeiträge nachzuweisen ist.

Zu Z 26 bis 28 (§ 30 Abs. 8 bis 10):

Die Schilling-Beträge wurden umgerechnet und in ganzzahlige Euro-Beträge gerundet.

Diese Bestimmung des Abs. 10 regelt den Zeitpunkt der Anweisung der den Universitätsvertretungen zustehenden Beträge. Es wird vorgeschlagen, dass die Bundesvertretung den Universitätsvertretungen bis längstens 30. Juni sämtliche Beträge – somit auch die Restbeträge auf Grund der tatsächlichen Zahlen der jeweiligen Studierenden – anzuweisen hat.

Zu Z 29 (§ 31 Abs. 4):

Diese Bestimmung regelt den Zeitraum, in welchem nicht nur der Jahresvoranschlag, sondern auch der Jahresabschluss zur öffentlichen Einsicht aufzuliegen hat.

Zu Z 30 (§ 32 Abs. 5):

Die Schilling-Beträge wurden umgerechnet und in ganzzahlige Euro-Beträge gerundet.

Zu Z 31 (§ 33 Abs. 2 bis 6):

Die Schilling-Beträge wurden umgerechnet und in ganzzahlige Euro-Beträge gerundet.

Bei den Rechtsgeschäften der Akademievertretungen wird die Österreichische Hochschülerschaft berech­tigt und verpflichtet, da den Akademievertretungen keine Rechtspersönlichkeit zuerkannt wurde. Dies wird durch die neuen Formulierungen klargestellt.

Zu Z 32 (§ 33 Abs. 7):

Der Schilling-Betrag wurde umgerechnet und in einen ganzzahligen Euro-Betrag gerundet.

Zu Z 33 (§ 34 Abs. 2):

Die allgemeinen Bestimmungen über die Wahltage entsprechen im wesentlichen der derzeitigen Rechts­lage. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat vor der Festlegung der Wahltage somit auch die Akademievertretungen anzuhören. In die Verordnung ist ein Fristenkalender aufzunehmen, der für alle Wahlkommissionen verbindlich ist. Damit können von Wahlkommission zu Wahlkommission unter­schiedliche Fristenläufe verhindert werden.

Zu Z 34 (§ 34 Abs. 4):

§ 34 Abs. 3 regelt, dass bei Hochschülerschaftswahlen amtliche Stimmzettel zu verwenden sind. Bei der Durchführung von Wahlen auf elektronischem Weg (e-voting) ist es allerdings notwendig, die Stimmzettel auch in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Diesfalls ist es jedoch nicht möglich, von amtlichen Stimmzetteln zu sprechen. Um eine Durchführung der Wahlen auf elektronischem Weg zu ermöglichen, ist es daher notwendig, die entsprechende Ausnahmebestimmung des Abs. 4 erster Satz aufzunehmen. Eine Authentizität der verwendeten elektronischen Stimmzettel ist durch die Wahlkommis­sion auf technischem Weg zu gewährleisten.

Die Bestimmungen des Abs. 4 zweiter Satz sehen eine Ermächtigung für die Bundesministerin oder den Bundesminister vor, entsprechende Durchführungsregelungen durch Verordnung festzulegen. Insbeson­dere in Hinblick darauf, dass gewonnene Erfahrungen umzusetzen und den entsprechenden technischen Möglichkeiten anzupassen sind, erscheint eine Detailregelung auf dem Verordnungsweg sinnvoll.

Zu Z 35 (§ 39 Abs. 2):

Die Änderung dient der Klarstellung.

Zu Z 36 (§ 39 Abs. 6):

Der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerschaft wird zur effizienten und verwaltungs­ökonomischen Durchführung der Hochschülerschaftwahl die Möglichkeit eingeräumt, Unterkommissio­nen einzurichten. Diese Unterkommissionen können, soferne dies zweckmäßig ist, mit der gemeinsamen Durchführung der Hochschülerschaftswahl von mehreren Bildungseinrichtungen betraut werden. Ebenso wird die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerschaft ermächtigt, für die Durchführung der Wahl an näher umschriebenen Bildungseinrichtungen nur einen einzigen Wahltag festzulegen.

Zu Z 37 (§ 40 Abs. 3):

Die Änderung dient der Vereinfachung und Klarstellung.

Zu Z 2, 38 und 39 (Inhaltsverzeichnis und § 45a):

Es handelt sich um eine Anpassung auf Grund der Änderung der Vertretungsstruktur an Akademien.

Im übrigen ist die Änderung auf Grund der Novelle des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. I Nr. 16/2000, erforderlich.

Zu Z 40 (§ 48):

Mit dieser Bestimmung wird die Grundlage geschaffen, dass in Hinkunft die Hochschülerschaftswahlen auch auf elektronischem Wege abgewickelt werden können (e-voting). Bei der Durchführung der Wahlen auf elektronischem Wege ist sicherzustellen, dass die Wahlgrundsätze (geheim, persönlich und gleich) gewahrt werden.

Zu Z 41 bis 44 (§ 52 Abs. 3 Z 1, 2a, 3 und 4):

Das Entsendungsrecht in die Kontrollkommission wird an die Novelle des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. I Nr. 16/2000, angepasst.

Um in Hinkunft Unklarheiten bei der Entsendung von Studierenden in die Kontrollkommission zu vermeiden, wird vorgeschlagen, dass nunmehr zwei Vertreterinnen oder Vertreter seitens der Bundes­vertretung der Studierenden zu entsenden sind. Eine Vertreterin oder ein Vertreter ist seitens der Vorsitzendenkonferenz der Universitätsvertretungen gesondert zu entsenden.

Zu Z 45 und 46 (§ 53 Abs. 3 und 4):

Die Änderung dient der Berücksichtigung der Novelle des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. I Nr. 16/2000.

Zu Z 47 (§ 56 Abs. 6):

Die Bestimmung enthält das Inkrafttreten der Änderungen auf Grund der nunmehr vorgeschlagenen Novelle.

Zu Z 48 (§ 59):

Die Bestimmung enthält die Vollzugsklausel, die der Novelle des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. I Nr. 16/2000, angepasst wurde.

 

 

 


Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                             Vorgeschlagene Fassung:        


Bundesgesetz über die Vertretung der Studierenden an den Universitäten (Hochschülerschaftsgesetz 1998 – HSG 1998)

Bundesgesetz über die Vertretung der Studierenden (Hochschülerschaftsgesetz 1998 – HSG 1998)


Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

§ 45a. Einsprüche gegen die Wahl der Jahrgangssprecherinnen oder Jahrgangssprecher an den Akademien und Fachhochschul-Studiengängen

§ 45a. Einsprüche gegen die Wahl der Studiengangsvertretung an den Akademien und Fachhochschul-Studiengängen


§ 1. (1) …

§ 1. (1) …


                                                                                               1.                                                                                               bis 3. …

                                                                                               1.                                                                                               bis 3. …


                                                                                               4.                                                                                               den Pädagogischen Akademien,

 

                                                                                               4.                                                                                               den öffentlichen und mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen Akademien,


                                                                                               5.                                                                                               den Religionspädagogischen Akademien,

                                                                                               5.                                                                                               den mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Religionspädagogischen Akademien,


                                                                                               6.                                                                                               den Berufspädagogischen Akademien,

                                                                                               6.                                                                                               den öffentlichen und mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Berufspädagogischen Akademien,


                                                                                               …

                                                                                               …


(2) bis (5) …

(2) bis (5) …


(6) Soweit dieses Bundesgesetz auf die Bundesministerin oder den Bundesminister oder das Bundesministerium Bezug nimmt, wird die Zuständigkeit der Bundesministerin oder des Bundesministers oder des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr begründet.

(6) Soweit dieses Bundesgesetz auf die Bundesministerin oder den Bundesminister oder das Bundesministerium Bezug nimmt, wird die Zuständigkeit der Bundesministerin oder des Bundesministers oder des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur begründet.


§ 4a. (1) Auf der Grundlage der Evidenz der Studierenden (§ 33 Universitäts-Studiengesetz – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997) hat die Rektorin oder der Rektor der Österreichischen Hochschülerschaft in jedem Semester ein Verzeichnis der Studierenden, über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern, zur Verfügung zu stellen. Dieses Verzeichnis hat Angaben über Namen, Matrikelnummer, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Anschrift am Studienort und Heimatort sowie über die Angehörigkeit zur Studienrichtung zu enthalten.

§ 4a. (1) Auf der Grundlage der Evidenz der Studierenden (§ 33 Universitäts-Studiengesetz – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997) hat die Rektorin oder der Rektor der Österreichischen Hochschülerschaft in jedem Semester ein Verzeichnis der Studierenden, über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern, ehestmöglich zur Verfügung zu stellen. Dieses Verzeichnis hat Angaben über Namen, Matrikelnummer, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Anschrift am Studienort und Heimatort sowie über die Angehörigkeit zur Studienrichtung zu enthalten.


(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat der Österreichischen Hochschülerschaft in jedem Semester ein Verzeichnis der Studierenden an den Akademien, über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern, zur Verfügung zu stellen. Dieses Verzeichnis hat Angaben über Namen, Matrikelnummer, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Anschrift am Studienort und Heimatort sowie über die Angehörigkeit zur jeweiligen Akademie zu enthalten.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat der Österreichischen Hochschülerschaft in jedem Semester ein Verzeichnis der Studierenden an den Akademien, über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern, ehestmöglich zur Verfügung zu stellen. Dieses Verzeichnis hat Angaben über Namen, Matrikelnummer, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Anschrift am Studienort und Heimatort sowie über die Angehörigkeit zur jeweiligen Akademie zu enthalten.


(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat der Österreichischen Hochschülerschaft in jedem Semester ein Verzeichnis der Studierenden an den Fachhochschul-Studiengängen, über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern, zur Verfügung zu stellen. Dieses Verzeichnis hat Angaben über Namen, Matrikelnummer, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Anschrift am Studienort und Heimatort sowie über die Angehörigkeit zum jeweiligen Fachhochschul-Studiengang zu enthalten.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat der Österreichischen Hochschülerschaft in jedem Semester ein Verzeichnis der Studierenden an den Fachhochschul-Studiengängen, über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern, ehestmöglich zur Verfügung zu stellen. Dieses Verzeichnis hat Angaben über Namen, Matrikelnummer, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Anschrift am Studienort und Heimatort sowie über die Angehörigkeit zum jeweiligen Fachhochschul-Studiengang zu enthalten.


(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat der Österreichischen Hochschülerschaft in jedem Semester ein Verzeichnis der Studierenden an der Donau-Universität Krems und an den akkreditierten Universitäten, über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern, zur Verfügung zu stellen. Dieses Verzeichnis hat Angaben über Namen, Matrikelnummer, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Anschrift am Studienort und Heimatort sowie über die Angehörigkeit zur jeweiligen Bildungseinrichtung zu enthalten.

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat der Österreichischen Hochschülerschaft in jedem Semester ein Verzeichnis der Studierenden an der Donau-Universität Krems und an den akkreditierten Universitäten, über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern, ehestmöglich zur Verfügung zu stellen. Dieses Verzeichnis hat Angaben über Namen, Matrikelnummer, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Anschrift am Studienort und Heimatort sowie über die Angehörigkeit zur jeweiligen Bildungseinrichtung zu enthalten.


 

(5) Die Erhalter der Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 bis 9 haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister die Daten gemäß Abs. 2 bis 4 ab dem Ende der für die Durchführung der Aufnahmen bzw. Meldung der Fortsetzung der Studien an diesen Bildungseinrichtungen festgelegten Fristen (zB Inskriptionsfrist oder Zulassungsfrist) ehestmöglich zur Verfügung zu stellen.


(5) Die Österreichische Hochschülerschaft hat den für die Bundesvertretung der Studierenden wahlwerbenden Gruppen auf deren Verlangen Abschriften dieses Verzeichnisses der Studierenden, über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern, zur Verfügung zu stellen. Der Antrag ist von der oder dem Zustellungsbevollmächtigten der jeweiligen wahlwerbenden Gruppe zu unterfertigen, die oder der für die gesetzeskonforme Verwendung der Daten verantwortlich ist.

(6) Die Österreichische Hochschülerschaft hat den für die Bundesvertretung der Studierenden wahlwerbenden Gruppen auf deren Verlangen Abschriften dieses Verzeichnisses der Studierenden, über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern, zur Verfügung zu stellen. Der Antrag ist von der oder dem Zustellungsbevollmächtigten der jeweiligen wahlwerbenden Gruppe zu unterfertigen, die oder der für die gesetzeskonforme Verwendung der Daten verantwortlich ist.


(6) Die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe von Daten und Datenträgern an Dritte ist eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 3 000 S bis zu 30 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(7) Die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe von Daten und Datenträgern an Dritte ist eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 218 € bis zu 2 180 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlungen bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.


§ 7. (1) und (2) …

§ 7. (1) und (2) …


                                                                                               1.                                                                                               bis 5. …

                                                                                               1.                                                                                               bis 5. …


                                                                                               6.                                                                                               fakultativ die Einrichtung von weiteren Ausschüssen, allenfalls mit Entscheidungsvollmacht,

                                                                                               6.                                                                                               fakultativ die Einrichtung von Ausschüssen, allenfalls mit Entscheidungsvollmacht,


                                                                                               …

                                                                                               …


§ 8. (1) …

§ 8. (1) …


(2) Der Bundesvertretung der Studierenden können von einzelnen Universitätsvertretungen Aufgaben im Einvernehmen übertragen werden.

(2) Der Bundesvertretung der Studierenden können von einzelnen Universitätsvertretungen im Einvernehmen Aufgaben gemäß § 14 Z 1 übertragen werden.


§ 10. (1) bis (5) …

§ 10. (1) bis (5) …


(6) Die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe von Daten und Datenträgern an Dritte ist eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 3 000 S bis zu 30 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(6) Die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe von Daten und Datenträgern an Dritte ist eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 218 € bis zu 2 180 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.


§ 15. (1) …

§ 15. (1) …


(2) Der Fakultätsvertretung gehören an:

(2) Der Fakultätsvertretung gehören an:


                                                                                               1.                                                                                               …

                                                                                               1.                                                                                               …


                                                                                               2.                                                                                               für je weitere 500 Wahlberechtigte eine zusätzliche Mandatarin oder ein zusätzlicher Mandatar, höchstens jedoch insgesamt elf Mandatarinnen und Mandatare. Ergibt sich durch die Berechnung eine gerade Zahl von Mandatarinnen oder Mandataren, so ist diese um eine weitere Mandatarin oder einen weiteren Mandatar zu ergänzen,

                                                                                               2.                                                                                               bis zu 3 000 Wahlberechtigten sieben, bis zu 4 000 Wahlberechtigten neun und über 4 000 Wahlberechtigten elf Mandatarinnen und Mandatare,


                                                                                               …

                                                                                               …


§ 17. (1) …

§ 17. (1) …


(2) Der Studienrichtungsvertretung gehören an:

(2) Der Studienrichtungsvertretung gehören an:


                                                                                               1.                                                                                               …

                                                                                               1.                                                                                               …


                                                                                               2.                                                                                               für je weitere 300 Wahlberechtigte eine zusätzliche Mandatarin oder ein zusätzlicher Mandatar, höchstens jedoch insgesamt fünf Mandatarinnen und Mandatare. Ergibt sich durch die Berechnung eine gerade Zahl von Mandatarinnen oder Mandataren, so ist diese um eine weitere Mandatarin oder einen weiteren Mandatar zu ergänzen.

                                                                                               2.                                                                                               über 400 Wahlberechtigten fünf Mandatarinnen und Mandatare.


§ 20. (1) bis (4) …

§ 20. (1) bis (4) …


(5) Beschlüsse gemäß Abs. 2 und 3 bedürfen der Zweidrittelmehrheit. Diese Beschlüsse treten außer Kraft, wenn 10 vH der für die gemeinsame Studienrichtungsvertretung aktiv Wahlberechtigten anläßlich der Durchführung von Hochschülerschaftswahlen bei der zuständigen Wahlkommission die Wahl eigenständiger Studienrichtungsvertretungen schriftlich beantragen.

(5) Beschlüsse gemäß Abs. 2 und 4 bedürfen der Zweidrittelmehrheit. Diese Beschlüsse treten außer Kraft, wenn 10 vH der für die gemeinsame Studienrichtungsvertretung aktiv Wahlberechtigten anlässlich der Durchführung von Hochschülerschaftswahlen bei der zuständigen Wahlkommission die Wahl eigenständiger Studienrichtungsvertretungen schriftlich beantragen.


§ 20a. (1) An den Akademien sind einzurichten:

§ 20a. (1) An den Akademien sind einzurichten:


                                                                                               1.                                                                                               für jeden Jahrgang eines Studienganges an einer Akademie ist jährlich eine Jahrgangssprecherin oder ein Jahrgangssprecher zu wählen,

                                                                                               1.                                                                                               eine Studiengangsvertretung für jeden Studiengang,

                                                                                               2.                                                                                               eine Akademievertretung.


                                                                                               2.                                                                                               für jede Akademie ist eine Akademievertretung einzurichten.

(2) Mitglieder einer Akademievertretung sind alle Jahrgangssprecherinnen und Jahrgangssprecher der jeweiligen Akademie. Die Akademievertretung wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden (Vorsitzende oder Vorsitzender der Akademievertretung).

(3) An Akademien mit weniger als 200 Studierenden kann die Akademievertretung beschließen, daß eine Jahrgangssprecherin oder ein Jahrgangssprecher für alle Studiengänge anstelle von Jahrgangssprecherinnen oder Jahrgangssprechern für die einzelnen Studiengänge zu wählen ist.

(4) Die Wahl der Jahrgangssprecherin oder des Jahrgangssprechers ist jedes Jahr innerhalb des ersten Monats des Studienjahres von der Direktorin oder dem Direktor der Akademie in geheimer Abstimmung durchzuführen. Das Wahlergebnis ist der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Österreichischen Hochschülerschaft umgehend bekanntzugeben.

(2) Die Studiengangsvertretung besteht an Studiengängen mit bis zu 400 Studierenden aus drei Vertreterinnen oder Vertretern, an Studiengängen mit mehr als 400 Studierenden aus fünf Vertreterinnen oder Vertretern. Die Studiengangsvertretung wählt unter sinngemäßer Anwendung des § 24 aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden (Vorsitzende oder Vorsitzender der Studiengangsvertretung) und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Den Studiengangsvertretungen obliegt die Vertretung der Interessen der Studierenden des jeweiligen Studienganges.

(3) Die Wahl der Studiengangsvertretung ist jedes Jahr innerhalb der ersten beiden Monate des Studienjahres von der Direktorin oder dem Direktor der Akademie in geheimer Abstimmung durchzuführen. Die Vertreterinnen und Vertreter sind als Personen zu wählen. Das Wahlergebnis ist der oder dem Vorsitzenden der Österreichischen Hochschülerschaft umgehend bekanntzugeben.

 


(5) Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Studierende des jeweiligen Studienganges des jeweiligen Jahrganges.

(4) Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Studierenden des jeweiligen Studienganges.


(6) Die Funktionsperiode der Jahrgangssprecherinnen und der Jahrgangssprecher sowie der Akademievertretung beginnt mit dem auf die Wahl folgenden Tag und endet mit Beginn der nächsten Funktionsperiode.

(7) Der Akademienvertretung obliegt die Vertretung der Interessen der Studierenden an der jeweiligen Akademie gegenüber den Organen der Akademie (insbesondere Direktorin oder Direktor und Lehrkörper).

(8) Den Jahrgangssprecherinnen und Jahrgangssprechern obliegt die Vertretung der Interessen der Studierenden des jeweiligen Studienganges.

(5) Der Akademievertretung gehören alle Mitglieder der Studiengangsvertretungen der jeweiligen Akademie an. Die Akademievertretung wählt unter sinngemäßer Anwendung des § 24 aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden (Vorsitzende oder Vorsitzender der Akademievertretung) und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Der Akademievertretung obliegt die Vertretung der Interessen der Studierenden an der jeweiligen Akademie gegenüber den Organen der Akademie (insbesondere Direktorin oder Direktor und Lehrkörper).


 

(6) An Akademien mit weniger als 200 Studierenden kann die Akademievertretung beschließen, dass eine Akademievertretung direkt von allen Studierenden an der Akademie zu wählen ist. In diesem Fall besteht die Akademievertretung aus fünf Vertreterinnen oder Vertretern.


 

(7) Die Funktionsperiode der Studiengangsvertretung und der Akademievertretung beginnt mit dem auf die Wahl folgenden Tag und endet mit Beginn der nächsten Funktionsperiode.


 

(8) Sind Studiengänge zusammengelegt, so ist – vorbehaltlich der Bestimmung des Abs. 6 – dennoch für jeden einzelnen Studiengang eine Studiengangsvertretung zu wählen. Aktiv und passiv wahlberechtigt sind in diesem Fall alle Studierenden des zusammengelegten Studienganges, die diesfalls zwei oder mehr Studiengangsvertretungen wählen. Studierende können allerdings nur in eine der Studiengangsvertretungen gewählt werden. Werden zusammengelegte Studiengänge geteilt, so sind die Studierenden für die jeweiligen Studiengangsvertretungen aktiv und passiv wahlberechtigt.


§ 20b. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat der Akademievertretung die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Räume insbesondere innerhalb der Akademiegebäude und eine dem Standard der Verwaltung der Akademie entsprechende Büroausstattung zur Verfügung zu stellen.

(2) Bei privaten Akademien hat der Schulerhalter der Akademievertretung die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Räume insbesondere innerhalb der Akademiegebäude und eine dem Standard der Verwaltung der Akademie entsprechende Büroausstattung zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten Beiträge zum Verwaltungsaufwand der Akademievertretung, zur Schulung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern sowie zur fachlichen Information der Studierenden zu leisten.

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat der Österreichischen Hochschülerschaft den ihr für die Akademievertretungen zukommenden Ausgabenrahmen bis spätestens 1. Mai jedes Jahres bekanntzugeben und zeitgerecht zur Verfügung zu stellen. Die Kontrollkommission hat im Einvernehmen mit der Österreichischen Hochschülerschaft und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten durch die Erlassung von Richtlinien für eine möglichst einheitliche Vorgangsweise der Akademien bei der Zuweisung der Räume und der Vergabe von Beiträgen zum Verwaltungsaufwand zu sorgen.

§ 20b. (1) Der Schulerhalter hat der Akademievertretung die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Räume insbesondere innerhalb der Akademiegebäude und eine dem Standard der Verwaltung der Akademie entsprechende Büroausstattung zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten Beiträge zum Verwaltungsaufwand der Akademievertretung, zur Schulung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern sowie zur fachlichen Information der Studierenden zu leisten.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat der Österreichischen Hochschülerschaft den ihr für die Akademievertretung zukommenden Ausgabenrahmen bis spätestens 1. Mai jedes Jahres bekanntzugeben und zeitgerecht zur Verfügung zu stellen. Die Kontrollkommission hat im Einvernehmen mit der Österreichischen Hochschülerschaft und der Bundesministerin oder dem Bundesminister durch die Erlassung von Richtlinien für eine möglichst einheitliche Vorgangsweise der Akademien bei der Zuweisung der Räume und der Vergabe von Beiträgen zum Verwaltungsaufwand zu sorgen.


§ 20d. (1) …

§ 20d. (1) …


(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat für notwendige Aufwendungen, die zur fachlichen Betreuung von Studierenden erforderlich sind und in den Aufgabenbereich der Fachhochschul-Studiengänge gehören, nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten einen angemessenen Ersatz zu leisten.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat für notwendige Aufwendungen, die zur fachlichen Betreuung von Studierenden erforderlich sind und in den Aufgabenbereich der Fachhochschul-Studiengänge gehören, nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten einen angemessenen Ersatz zu leisten.


§ 21. (1) Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter sind:

§ 21. (1) Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter sind:


                                                                                               1.                                                                                               bis 6. …

                                                                                               1.                                                                                               bis 6. …


                                                                                               7.                                                                                               die Jahrgangssprecherinnen und Jahrgangssprecher an den Akademien,

                                                                                               7.                                                                                               die Mitglieder der Akademievertretungen,


                                                                                               8.                                                                                               die Jahrgangssprecherinnen und Jahrgangssprecher an den Fachhochschul-Studiengängen.

                                                                                               8.                                                                                               die Jahrgangssprecherinnen und Jahrgangssprecher an den Fachhochschul-Studiengängen,


 

                                                                                               9.                                                                                               die von den Akademievertretungen entsandten Vertreterinnen und Vertreter in staatliche Behörden, Kollegialorgane der Bildungseinrichtungen sowie deren Kommissionen und Unterkommissionen und in internationale Studierendenorganisationen.


(3) Der oder dem Vorsitzenden und der Wirtschaftsreferentin oder dem Wirtschaftsreferenten der Bundesvertretung und der Universitätsvertretungen sind von der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission einheitliche, auf die jeweilige Funktionsperiode befristete und mit einem Lichtbild versehene Ausweise auszustellen. Anderen Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern sind auf Antrag der oder des Vorsitzenden Ausweise auszustellen. Scheidet eine Studierendenvertreterin oder ein Studierendenvertreter vor Ablauf der Funktionsperiode aus ihrer oder seiner Funktion aus, hat sie oder er ihren oder seinen Ausweis unverzüglich der oder dem Vorsitzenden der Bundesvertretung oder der jeweiligen Universitätsvertretung auszufolgen.

(3) Der oder dem Vorsitzenden und der Wirtschaftsreferentin oder dem Wirtschaftsreferenten der Bundesvertretung und der Universitätsvertretungen sind von der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission einheitliche, auf die jeweilige Funktionsperiode befristete und mit einem Lichtbild versehene Ausweise auszustellen. Anderen Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 sind auf Antrag der oder des Vorsitzenden Ausweise auszustellen. Scheidet eine Studierendenvertreterin oder ein Studierendenvertreter vor Ablauf der Funktionsperiode aus ihrer oder seiner Funktion aus, hat sie oder er ihren oder seinen Ausweis unverzüglich der oder dem Vorsitzenden der Bundesvertretung oder der jeweiligen Universitätsvertretung auszufolgen.


(4) …

(4) …


 

(5) Der oder dem Vorsitzenden der Akademievertretung ist von der Direktorin oder dem Direktor ein auf die jeweilige Funktionsperiode befristeter und mit einem Lichtbild versehener Ausweis auszustellen. Anderen Studierendenvertreterinnen oder Studierendenvertretern gemäß Abs. 1 Z 7 bis 9 sind auf Antrag der oder des Vorsitzenden Ausweise auszustellen. Scheidet eine Studierendenvertreterin oder ein Studierendenvertreter vor Ablauf der Funktionsperiode aus ihrer oder seiner Funktion aus, hat sie oder er ihren oder seinen Ausweis unverzüglich der Ausstellerin oder dem Aussteller auszufolgen.


§ 24. (1) bis (4) …

§ 24. (1) bis (4) …


(5) Die Abwahl erfolgt bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten durch die Neuwahl mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wenn der Antrag auf Neuwahl als eigener Tagesordnungspunkt in der Einladung, die in diesem Fall mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin ausgesandt werden muß, aufscheint.

(5) Die Abwahl erfolgt bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten durch die Neuwahl mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wenn der Antrag auf Neuwahl als eigener Tagesordnungspunkt in der Einladung, die in diesem Fall mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin ausgesandt werden muss, aufscheint. Gleichzeitig mit dem Antrag auf Neuwahl, der von mindestens 10 vH der für das entsprechende Organ wahlberechtigten Mandatarinnen und Mandatare unterschrieben sein muss, ist der Name der Kandidatin oder des Kandidaten für jede neu zu besetzende Funktion (Vorsitzende bzw. Vorsitzender oder Stellvertreterin bzw. Stellvertreter), die oder der gewählt werden soll, bekanntzugeben. In diesem Fall stehen nur die so namhaft gemachten Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl.


§ 29. (1) …

§ 29. (1) …


(2) Die Österreichische Hochschülerschaft ist verpflichtet, von jedem ihrer Mitglieder einen Studierendenbeitrag einzuheben. Der Studierendenbeitrag beträgt pro Semester 180 S.

(2) Die Österreichische Hochschülerschaft ist verpflichtet, von jedem ihrer Mitglieder einen Studierendenbeitrag einzuheben. Der Studierendenbeitrag beträgt pro Semester 13,10 €.


(3) Der Studierendenbeitrag erhöht sich je Studienjahr um die gültige Steigerungsrate des Verbraucherpreisindex 1996. Als gültige Steigerungsrate ist jener verlautbarte Wert vH zu betrachten, um den sich der Wert des Verbraucherpreisindex 1996 für Jänner eines jeden Kalenderjahres verändert hat. Den Ausgangswert bildet der Wert des Verbraucherpreisindex 1996 für Jänner 1999. Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat die Höhe des Studierendenbeitrages für das folgende Studienjahr bis längstens 1. Mai jedes Jahres festzustellen.

(3) Der Studierendenbeitrag erhöht sich je Studienjahr um die gültige Steigerungsrate des Verbraucherpreisindex 1996. Als gültige Steigerungsrate ist jener verlautbarte Wert von Hundert zu betrachten, um den sich der Wert des Verbraucherpreisindex 1996 für Juni des vorangegangenen Kalenderjahres verändert hat. Der sich daraus ergebende Betrag ist auf halbe oder ganze € aufzurunden. Den Ausgangswert bildet der Wert des Verbraucherpreisindex 1996 für Juni 1999. Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat die Höhe des Studierendenbeitrages für das folgende Studienjahr bis längstens 1. Mai jedes Jahres in geeigneter Form bekanntzugeben.


(4) Die Zulassung zum Studium und die Meldung der Fortsetzung des Studiums setzt die Entrichtung des Studierendenbeitrages für das betreffende Semester voraus. Die Einhebung bzw. Einzahlung des Studierendenbeitrages für Studierende an Akademien ist von der Direktorin oder dem Direktor in geeigneter Weise zu überprüfen. Die Einhebung bzw. Einzahlung des Studierendenbeitrages für Studierende an Fachhochschul-Studiengängen ist vom Erhalter in geeigneter Weise zu überprüfen.

(4) Die Zulassung zum Studium und die Meldung der Fortsetzung des Studiums setzt die Entrichtung des Studierendenbeitrages einschließlich allfälliger Sonderbeiträge (Abs. 6) für das betreffende Semester voraus. Die Einhebung bzw. Einzahlung des Studierendenbeitrages einschließlich allfälliger Sonderbeiträge (Abs. 6) für Studierende an Akademien ist von der Direktorin oder dem Direktor in geeigneter Weise zu überprüfen. Die Einhebung bzw. Einzahlung des Studierendenbeitrages einschließlich allfälliger Sonderbeiträge (Abs. 6) für Studierende an Fachhochschul-Studiengängen ist vom Erhalter in geeigneter Weise zu überprüfen.


§ 30. (1) bis (8) …

§ 30. (1) bis (8) …


                                                                                               1.                                                                                               bis zu 100 einen Grundbetrag in der Höhe von 30 000 S,

                                                                                               1.                                                                                               bis zu 100 einen Grundbetrag in der Höhe von 2 180 €,


                                                                                               2.                                                                                               bis zu 200 einen Grundbetrag in der Höhe von 50 000 S,

                                                                                               2.                                                                                               bis zu 200 einen Grundbetrag in der Höhe von 3 634 €,


                                                                                               3.                                                                                               bis zu 300 einen Grundbetrag in der Höhe von 75 000 S und

                                                                                               3.                                                                                               bis zu 300 einen Grundbetrag in der Höhe von 5 450 € und


                                                                                               4.                                                                                               über 300 einen Grundbetrag in der Höhe von 100 000 S

                                                                                               4.                                                                                               über 300 einen Grundbetrag in der Höhe von 7 267 €


erhalten.

erhalten.


(9) …

(9) …


                                                                                               1.                                                                                               bis zu 100 einen Grundbetrag in der Höhe von 30 000 S,

                                                                                               1.                                                                                               bis zu 100 einen Grundbetrag in der Höhe von 2 180 €,


                                                                                               2.                                                                                               bis zu 150 einen Grundbetrag in der Höhe von 40 000 S,

                                                                                               2.                                                                                               bis zu 150 einen Grundbetrag in der Höhe von 2 907 €,


                                                                                               3.                                                                                               bis zu 200 einen Grundbetrag in der Höhe von 50 000 S und

                                                                                               3.                                                                                               bis zu 200 einen Grundbetrag in der Höhe von 3 634 € und


                                                                                               4.                                                                                               über 200 einen Grundbetrag in der Höhe von 60 000 S

                                                                                               4.                                                                                               über 200 einen Grundbetrag in der Höhe von 4 360 €


erhalten.

erhalten.


(10) Die Bundesvertretung hat mindestens 90 vH der den Universitätsvertretungen zustehenden Beträge im Wintersemester bis spätestens 30. November und im Sommersemester bis spätestens 30. April anzuweisen.

(10) Die Bundesvertretung hat mindestens 90 vH der den Universitätsvertretungen zustehenden Beträge im Wintersemester bis spätestens 30. November und im Sommersemester bis spätestens 30. April anzuweisen. Den restlichen Betrag auf Grund der tatsächlichen Zahlen der Studierenden hat die Bundesvertretung den Universitätsvertretungen bis zum 30. Juni jedes Jahres anzuweisen.


§ 31. (1) bis (3) …

§ 31. (1) bis (3) …


(4) Jahresvoranschlag und Jahresabschluß samt Prüfbericht sind mindestens zwei Wochen vor der ihre Genehmigung betreffenden Sitzung zur öffentlichen Einsicht in den Räumen der Österreichischen Hochschülerschaft oder der jeweiligen Hochschülerschaft aufzulegen. Der Zeitraum, in welchem der Jahresvoranschlag zur öffentlichen Einsicht aufliegt, der Prüfvermerk und eine Bilanzübersicht sind im Medium der Österreichischen Hochschülerschaft oder der jeweiligen Hochschülerschaft zu veröffentlichen.

(4) Jahresvoranschlag und Jahresabschluss samt Prüfbericht sind mindestens zwei Wochen vor der ihre Genehmigung betreffenden Sitzung zur öffentlichen Einsicht in den Räumen der Österreichischen Hochschülerschaft oder der jeweiligen Hochschülerschaft aufzulegen. Der Zeitraum, in welchem der Jahresvoranschlag und der Jahresabschluss zur öffentlichen Einsicht aufliegt, der Prüfvermerk und eine Bilanzübersicht sind im Medium der Österreichischen Hochschülerschaft oder der jeweiligen Hochschülerschaft zu veröffentlichen.


§ 32. (1) bis (4) …

§ 32. (1) bis (4) …


(5) Das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen ist für den Bereich der Österreichischen Hochschülerschaft und den Bereich jeder Hochschülerschaft in gesonderten Verzeichnissen festzuhalten, wobei Güter des Anlagevermögens erst ab einem Anschaffungswert von über 5 000 S in ein Anlagenverzeichnis aufzunehmen sind.

(5) Das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen ist für den Bereich der Österreichischen Hochschülerschaft und den Bereich jeder Hochschülerschaft in gesonderten Verzeichnissen festzuhalten, wobei Güter des Anlagevermögens erst ab einem Anschaffungswert von über 363 € in ein Anlagenverzeichnis aufzunehmen sind.


§ 33. (1) …

§ 33. (1) …


(2) Der Abschluß von Rechtsgeschäften, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben von über 70 000 S verbunden sind, erfordert einen Beschluß des fachlich zuständigen Ausschusses der jeweiligen Universitätsvertretung. Ist kein fachlich zuständiger Ausschuß eingerichtet, ist ein Beschluß der jeweiligen Universitätsvertretung erforderlich. Ab einem Betrag von 140 000 S ist jedenfalls ein Beschluß der jeweiligen Universitätsvertretung erforderlich. Für die Bundesvertretung und jene Universitätsvertretungen, in denen mindestens 15 Mandatarinnen und Mandatare zu wählen sind, gilt eine für die erforderliche Beschlußfassung der Bundesvertretung bzw. der jeweiligen Universitätsvertretung maßgebliche Betragsgrenze von 200 000 S.

(2) Der Abschluss von Rechtsgeschäften, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben von über 5 087 € verbunden sind, erfordert einen Beschluss des fachlich zuständigen Ausschusses der jeweiligen Universitätsvertretung. Ist kein fachlich zuständiger Ausschuss eingerichtet, ist ein Beschluss der jeweiligen Universitätsvertretung erforderlich. Ab einem Betrag von 10 174 € ist jedenfalls ein Beschluss der jeweiligen Universitätsvertretung erforderlich. Für die Bundesvertretung und jene Universitätsvertretungen, in denen mindestens 15 Mandatarinnen und Mandatare zu wählen sind, gilt eine für die erforderliche Beschlussfassung im Ausschuss maßgebliche Betragsgrenze von 7 267 € und eine für die Beschlussfassung der Bundesvertretung bzw. der jeweiligen Universitätsvertretung maßgebliche Betragsgrenze von 14 535 €.


(3) Zum Abschluß von Rechtsgeschäften, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben bis zu einem Betrag von höchstens 10 000 S verbunden sind, kann die oder der Vorsitzende der Österreichischen Hochschülerschaft oder einer Hochschülerschaft die Wirtschaftsreferentin oder den Wirtschaftsreferenten gemeinsam mit der sachlich zuständigen Referentin oder dem sachlich zuständigen Referenten ermächtigen.

(3) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben bis zu einem Betrag von höchstens 727 € verbunden sind, kann die oder der Vorsitzende der Österreichischen Hochschülerschaft oder einer Hochschülerschaft die Wirtschaftsreferentin oder den Wirtschaftsreferenten gemeinsam mit der sachlich zuständigen Referentin oder dem sachlich zuständigen Referenten ermächtigen.


(4) Zum Abschluß von Rechtsgeschäften, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben bis zu einem Betrag von höchstens 20 000 S verbunden sind, ist die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent gemeinsam mit der oder dem Vorsitzenden der Fakultätsvertretung ermächtigt.

(4) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben bis zu einem Betrag von höchstens 1 453 € verbunden sind, ist die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent gemeinsam mit der oder dem Vorsitzenden der Fakultätsvertretung berechtigt.


(5) Zum Abschluß von Rechtsgeschäften, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben bis zu einem Betrag von höchstens 10 000 S verbunden sind, ist die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent gemeinsam mit der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Studienrichtungsvertretung ermächtigt.

(5) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben bis zu einem Betrag von höchstens 727 € verbunden sind, ist die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent gemeinsam mit der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Studienrichtungsvertretung berechtigt.


(6) Zum Abschluß von Rechtsgeschäften einer Akademienvertretung, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben bis zu einem Betrag von höchstens 10 000 S verbunden sind, ist die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent der Österreichischen Hochschülerschaft gemeinsam mit der oder dem Vorsitzenden der Akademievertretung ermächtigt.

(6) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften für Aufgaben einer Akademievertretung, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben bis zu einem Betrag von höchstens 5 087 € verbunden sind, ist die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent der Österreichischen Hochschülerschaft gemeinsam mit der oder dem Vorsitzenden der Akademievertretung berechtigt.


(7) Zum Abschluß von Rechtsgeschäften einer Fachhochschul-Studien­gangsvertretung, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben bis zu einem Betrag von höchstens 10 000 S verbunden sind, ist die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent der Österreichischen Hochschülerschaft gemeinsam mit der oder dem Vorsitzenden einer Fachhochschul-Studiengangs­vertretung ermächtigt.

(7) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften einer Fachhochschul-Studien­gangsvertretung, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben bis zu einem Betrag von höchstens 727 € verbunden sind, ist die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent der Österreichischen Hochschülerschaft gemeinsam mit der oder dem Vorsitzenden einer Fachhochschul-Studiengangs­vertretung ermächtigt.


§ 34. (1) …

§ 34. (1) …


(2) Die Wahlen sind von Dienstag bis Donnerstag einer Woche in der Zeit von Mitte April bis Mitte Juni durchzuführen. Die Wahltage hat die Bundesministerin oder der Bundesminister nach Anhörung der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Universitäten durch Verordnung festzulegen.

(2) Die Wahlen sind von Dienstag bis Donnerstag einer Woche in der Zeit von Mitte April bis Mitte Juni durchzuführen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat nach Anhörung der Österreichischen Hochschülerschaft, der Akademievertretungen und der Hochschülerschaften an den Universitäten die Wahltage und die sich darauf ergebenden Fristen durch Verordnung festzulegen.


(3) …

(3) …


 

(4) Abweichend von Abs. 3 sind bei der Durchführung der Wahlen auf elektronischem Weg (e-voting) die Stimmzettel in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen auf elektronischem Weg (e-voting) sind in der Verordnung gemäß § 48 (Wahlordnung) festzulegen.


§ 39. (1) …

§ 39. (1) …


(2) Die Wahlkommissionen haben spätestens am achten Tag vor der Wahl die zugelassenen gültigen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Einlangens zu verlautbaren. Die Verlautbarung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung in den Räumen der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Universitäten sowie an den von der Rektorin oder dem Rektor zur Verfügung gestellten Plakatflächen.

(2) Die Wahlkommissionen haben spätestens am achten Tag vor der Wahl die zugelassenen gültigen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Einlangens zu verlautbaren. Die Verlautbarung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung in den Räumen der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Universitäten sowie an den in den Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 zur Verfügung zu stellenden Plakatflächen.


(3) bis (5) …

(3) bis (5) …


(6) Die Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft ist für die Durchführung der Wahlen in die Bundesvertretung der Studierenden an anderen Bildungseinrichtungen zuständig. Die Bildung von Unterkommissionen sowie die Festlegung deren örtlichen und zeitlichen Wirkungsbereiches ist zulässig.

(6) Die Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft ist für die Durchführung der Wahlen in die Bundesvertretung der Studierenden an allen Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 zuständig. Die Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft hat hinsichtlich der gemeinsamen Durchführung der Wahlen an Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 bis 9 festzulegen, wo und von welchen Unterkommissionen der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerschaft diese durchzuführen sind, wenn eine gemeinsame Durchführung auf Grund der geringen Anzahl der Studierenden oder der räumlichen Nähe mehrerer Bildungseinrichtungen zweckmäßig erscheint. Die Festlegung eines einzigen Wahltages (§ 34 Abs. 2) ist diesfalls zulässig.


§ 40. (1) und (2) …

§ 40. (1) und (2) …


(3) Gibt es weniger als drei Kandidatinnen und Kandidaten für eine Studienrichtungsvertretung so hat die Wahl zu unterbleiben. In diesem Fall hat an Universitäten mit Fakultätsgliederung die Fakultätsvertretung, an Universitäten ohne Fakultätsgliederung die Universitätsvertretung deren Aufgaben zu übernehmen.

(3) Gibt es weniger Kandidatinnen und Kandidaten als die Hälfte der für eine Studienrichtungsvertretung zu vergebenden Mandate so hat die Wahl zu unterbleiben. In diesem Fall hat an Universitäten mit Fakultätsgliederung die Fakultätsvertretung, an Universitäten ohne Fakultätsgliederung die Universitätsvertretung deren Aufgaben zu übernehmen


Einsprüche gegen die Wahlen der Jahrgangssprecherinnen oder Jahrgangssprecher an Akademien und Fachhochschul-Studiengängen

Einsprüche gegen die Wahlen der Studiengangsvertretung an Akademien und Fachhochschul-Studiengängen


§ 45a. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat nähere Bestimmungen hinsichtlich der Einsprüche gegen die Wahlen der Jahrgangssprecherinnen oder Jahrgangssprecher an Akademien und Fachhochschul-Studiengän­gen durch Verordnung, soweit Akademien betroffen sind, im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere zu enthalten:

§ 45a. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat nähere Bestimmungen hinsichtlich der Einsprüche gegen die Wahlen der Studiengangsvertretungen oder Akademievertretungen durch Verordnung festzulegen. Diese Verordnung hat insbesondere zu enthalten:

                                                                                               1.                                                                                               Frist und Berechtigung zur Erhebung des Einspruchs,

                                                                                               2.                                                                                               Zuständigkeit zur Entscheidung über den Einspruch,

                                                                                               3.                                                                                               Parteistellung im Verfahren zur Entscheidung über den Einspruch,


                                                                                               1.                                                                                               Frist und Berechtigung zur Erhebung des Einspruchs,

                                                                                               4.                                                                                               Auswirkungen, wenn dem Einspruch stattgegeben wird.


                                                                                               2.                                                                                               Zuständigkeit zur Entscheidung über den Einspruch,

 


                                                                                               3.                                                                                               Parteistellung im Verfahren zur Entscheidung über den Einspruch,

 


                                                                                               4.                                                                                               Auswirkungen, wenn dem Einspruch stattgegeben wird.

 


§ 48. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat nähere Bestimmungen hinsichtlich der Durchführung der Wahlen durch Verordnung zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere Bestimmungen über die Entscheidungsfindung in den Wahlkommissionen, die Bekanntmachung der Wahltage, die Erfassung der Wahlberechtigten, die Einbringung und Zulassung von Wahlvorschlägen sowie die für die Zulassung von Wahlvorschlägen notwendigen Unterstützungserklärungen, die Durchführung der Wahl und die Ausübung des Wahlrechts sowie die Beurkundung und Feststellung des Wahlergebnisses zu enthalten.

§ 48. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat nähere Bestimmungen hinsichtlich der Durchführung der Wahlen durch Verordnung zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere Bestimmungen über die Entscheidungsfindung in den Wahlkommissionen, die Bekanntmachung der Wahl­tage, die Erfassung der Wahlberechtigten, die Einbringung und Zulassung von Wahlvorschlägen sowie die für die Zulassung von Wahlvorschlägen notwendigen Unterstützungserklärungen, die Durchführung der Wahl und die Ausübung des Wahlrechts sowie die Beurkundung und Feststellung des Wahlergebnisses zu enthalten.


 

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann durch Verordnung festlegen, dass bei den Wahlen die Stimmabgabe auch auf elektronischem Weg möglich ist. Dabei muss sichergestellt werden, dass die Stimmabgabe nur durch Wahlberechtigte erfolgen kann und das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Jede und jeder Wahlberechtigte darf die Stimmabgabe nur persönlich ausüben.


 

(3) Die Verordnung gemäß Abs. 2 hat außerdem festzulegen, wie die Aufgaben der Wahlkommission gemäß § 39 Abs. 1 diesfalls zu erfüllen sind.


 

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die jeweiligen Pflichten der Erhalter von sonstigen Bildungseinrichtungen (§ 1 Abs. 1 Z 3
bis 9) zur Mitwirkung an der Durchführung der Wahl durch Verordnung festzulegen.


§ 52. (1) und (2) …

§ 52. (1) und (2) …


(3) Die Kontrollkommission ist zusammenzusetzen aus:

(3) Die Kontrollkommission ist zusammenzusetzen aus:


                                                                                               1.                                                                                               zwei von der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu entsendenden Vertreterinnen oder Vertretern,

                                                                                               1.                                                                                               vier von der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu entsendenden Vertreterinnen oder Vertretern,


                                                                                               2.                                                                                               …

                                                                                               2.                                                                                               …


                                                                                               2a.                                                                                               zwei von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zu entsendenden Vertreterinnen oder Vertretern,

 


                                                                                               3.                                                                                               drei von der Bundesvertretung der Studierenden zu entsendenden Vertreterinnen oder Vertretern, von denen zwei Vertreterinnen oder Vertreter auf Vorschlag der Vorsitzendenkonferenz der Universitätsvertretungen (§ 7a Abs. 1) zu entsenden sind.

                                                                                               3.                                                                                               zwei von der Bundesvertretung der Studierenden durch Beschluss zu entsendenden Vertreterinnen oder Vertretern,


 

                                                                                               4.                                                                                               einer oder einem von der Vorsitzendenkonferenz der Universitätsvertretungen durch Beschluss zu entsendenden Vertreterin oder Vertreter.


§ 53. (1) und (2) …

§ 53. (1) und (2) …


(3) Bei Feststellung grober Mängel in der Erfüllung der gesetzlichen Pflichten betreffend die Haushaltsführung durch Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter hat die Kontrollkommission unverzüglich die Bundesvertretung oder die betreffende Universitätsvertretung und die Bundesministerin oder den Bundesminister sowie die Bundesministerin oder den Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zu informieren.

(3) Bei Feststellung grober Mängel in der Erfüllung der gesetzlichen Pflichten betreffend die Haushaltsführung durch Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter hat die Kontrollkommission unverzüglich die Bundesvertretung oder die betreffende Universitätsvertretung und die Bundesministerin oder den Bundesminister zu informieren.


(4) Die Kontrollkommission hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, der Österreichischen Hochschülerschaft und den Hochschülerschaften an den Universitäten jährlich einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit zu übermitteln.

(4) Die Kontrollkommission hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister, der Österreichischen Hochschülerschaft und den Hochschülerschaften an den Universitäten jährlich einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit zu übermitteln.


§ 56. (1) bis (5) …

§ 56. (1) bis (5) …


 

(6) Der Titel, das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1 Z 4 bis 6 und Abs. 6, § 4a, § 7 Abs. 2 Z 6, § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 6, § 15 Abs. 2 Z 2, § 17 Abs. 2 Z 2, § 20 Abs. 5, § 20a, § 20b, § 20d Abs. 2, § 21 Abs. 1 Z 7 bis 9, Abs. 3 und 5, § 24 Abs. 5, § 29 Abs. 2 bis 4, § 30 Abs. 8 bis 10, § 31 Abs. 4, § 32 Abs. 5, § 33 Abs. 2 bis 7, § 34 Abs. 2 und 4, § 39 Abs. 2 und 6, § 40 Abs. 3, § 45a samt Überschrift, § 48, § 52 Abs. 3 Z 1, 3 und 4, § 53 Abs. 3 und 4, § 56 Abs. 6 und § 59 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Februar 2001 in Kraft.


§ 59. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

§ 59. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist


                                                                                               1.                                                                                               hinsichtlich der § 20b, § 45a, § 52 Abs. 3 Z 2a, § 53 Abs. 3 , 4 und 6 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten,

                                                                                               2.                                                                                               hinsichtlich des § 52 Abs. 3 Z 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen,

                                                                                               1.                                                                                               hinsichtlich des § 52 Abs. 3 Z 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen,

                                                                                               2.                                                                                               im übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur betraut.


                                                                                               3.                                                                                               im übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut.