408 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Bericht

des Budgetausschusses

 

über den Antrag 321/A der Abgeordneten Hermann Reindl, Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zugewiesene Be­amte, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000, geändert wird

 

Die Abgeordneten Hermann Reindl, Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer und Genossen haben am 22. No­vember 2000 den gegenständlichen Antrag im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Der im Regierungsprogramm vorgesehene Personalabbau soll durch Vorruhestandskarenzierungen unterstützt werden.

Zu diesem Zweck wird der bisher auf Beamte, die einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wurden, eingeschränkte Anwendungsbereich des DRSG-AE zum einen auf ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Vertragsbedienstete (Abschnitt 3) und zum anderen auf Bedienstete, die zwar im Bundesdienst bleiben, deren Arbeitsplatz jedoch infolge der Ausgliederung aufgelassen wird (Abschnitte 4 und 5), ausgedehnt: Abschnitt 2 enthält die bisherigen materiellen Regelungen des DRSG-AE. Die Inanspruchnahme des Sozialplans basiert dabei stets auf Freiwilligkeit: Das Angebot erfolgt zwar amtswegig seitens des Dienstgebers, die Karenzierung ist jedoch zustimmungspflichtig. Weiters wird das während der Karenzierung gebührende Vorruhestandsgeld in allen Fällen einheitlich geregelt [80% des Letztbezuges ohne Leistung von Pensions(versicherungs)bei­trägen]. An die Stelle des Verbotes einer Nebenbeschäftigung tritt die Anwendung des Teilpensionsge­setzes bei Ausübung einer solchen. Weiters wird die bisher freiwillige Krankenversicherung von karenzierten Beamten nunmehr verpflichtend.

Finanzielle Auswirkungen:

Für die Berechnung der finanziellen Auswirkungen wurde von folgenden Grundlagen und Annahmen ausgegangen:

–   Für den Personalaufwand des Bundes sind nur Karenzierungen von im Bundesdienst verbleibenden Bediensteten nach den Abschnitten 4 und 5 relevant;

–   der durchschnittliche Jahresbezug (Gehalt/Entgelt und Zulagen) pro Vollbeschäftigungsäquivalent der erfassten Bediensteten [Mindestalter 55, Zugehörigkeit zu einer der Besoldungs-(Entlohnungs-)grup­pen des „Verwaltungsdienstes“ im weiteren Sinn] beträgt zirka 488 000 S;

–   von den potentiell betroffenen Bundesbediensteten über 50 (zirka 9 000 Vollbeschäftigungsäqui­valente) werden 10% nach den Abschnitten 4 und 5 karenziert;

–   den Einsparungen beim Monatsbezug(-entgelt) stehen bei Beamten Mindereinnahmen an Pensions­beiträgen, bei Vertragsbediensteten Mehrausgaben an Pensionsversicherungsbeiträgen gegenüber;

–   die Nebenkosten (Raummieten, Essenszuschüsse usw.) werden mit 30% angesetzt; da sich die Pensionsansprüche nicht ändern, wird keine Pensionstangente berücksichtigt;

–   die Ansprüche auf Nebengebühren werden allenfalls durch die Ausgliederung selbst, nicht mehr jedoch durch die Karenzierung berührt, da davon auszugehen ist, dass auf einem Arbeitsplatz, dessen Aufgaben infolge einer Ausgliederung entfallen, keine Nebengebühren mehr anfallen. Sie bleiben daher in den Berechnungen außer Betracht.

Daraus ergeben sich für das Jahr 2001 – im ersten Jahr der Wirksamkeit sind sechs von insgesamt zehn betroffenen Jahrgängen (alle über 55 und alle, die im Jahr 2001 dieses Alter erreichen) einbezogen – Einsparungen von zirka 32,8 Millionen Schilling und in den Folgejahren jeweils Einsparungen von zirka 5,5 Millionen Schilling. Die künftigen tatsächlichen Einsparungen hängen von der nicht vorhersagbaren faktischen Inanspruchnahme des Modells (mehr oder weniger als 10% der potentiell erfassten Dienst­nehmer) ab.

Zu Z 1 (Gesetzestitel):

Die Erweiterung des Anwendungsbereiches des DRSG-AE bedingt eine entsprechende Änderung des Gesetzestitels.

Zu Z 2 (Abschnitte 1 bis 6 SozPG):

Zu § 1:

§ 1 stellt klar, dass die in den folgenden Regelungen angeführten personenbezogenen Begriffe wie zum Beispiel „Beamter“ sowohl Frauen als auch Männer bezeichnen.

Zu § 2:

Aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit und Lesbarkeit wurde für jede betroffene Bedienstetengruppe (einer ausgegliederten Einrichtung zugewiesene Beamte und VB, im Bundesdienst verbleibende Beamte und VB) ein eigener Abschnitt geschaffen. § 2 regelt ebenso wie die §§ 11, 15 und 19 den persönlichen Anwendungsbereich des jeweiligen Abschnitts.

Zu § 3:

Diese Bestimmung entspricht mit Ausnahme der bisherigen Bestimmungen über die freiwillige Kranken­versicherung und das Verbot einer erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung dem bisherigen § 2 DRSG-AE.

Zu § 4:

Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen § 3 DRSG-AE, wobei die Valorisierung des Ersatzbetrages im Hinblick auf das Inkrafttreten mit 1. Jänner 2001 bereits berücksichtigt wird.

Zu § 5:

Die bisher einer Betriebsvereinbarung vorbehaltene Regelung der Einkünfte während des Karenzurlaubes wird durch eine einheitliche Regelung, die sowohl für Karenzierungen bei ausgegliederten Einrichtungen als auch für solche im Bundesdienst gilt, ersetzt. Karenzierte Beamte haben demnach gegenüber der ausgegliederten Einrichtung Anspruch auf ein Vorruhestandsgeld in Höhe von 80% des Monatsbezuges, der ihrer besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht. Bezugsanpassungen fließen in das Vorruhestandsgeld ein, nicht jedoch Vorrückungen. Zum Vorruhestandsgeld gebühren die entsprechenden Sonderzahlungen, nicht jedoch Nebengebühren.

Die bisherige freiwillige Weiterversicherung in der Krankenversicherung wird nunmehr verpflichtend; die Beitragsgrundlage entspricht der letzten vor der Karenzierung. Der Dienstnehmeranteil ist in allen Fällen vom Dienstnehmer selbst zu tragen; die Entrichtung erfolgt durch Abzug vom Vorruhestandsgeld durch den Dienstgeber. Das Vorruhestandsgeld begründet wie bisher keine Pflichtversicherung des karenzierten Beamten in der gesetzlichen Sozialversicherung.

Das bisherige Verbot der Ausübung einer erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung, dessen Nichteinhaltung zum gänzlichen Verlust des Anspruches auf Vorruhestandsgeld führte, wird beseitigt; an seine Stelle tritt die Anwendung des Teilpensionsgesetzes. Da das auf Freiwilligkeit beruhende Sozialplanmodell keines besonderen Vertrauensschutzes bedarf, erübrigt sich eine Anwendung der zum Vertrauensschutz von Pensionsempfängern vorgesehenen Übergangsregelung des § 6 Abs. 3 TPG.

Um eine gewisse Attraktivität und damit auch den gewünschten Erfolg des Sozialplanmodells sicherzu­stellen, entfällt die Verpflichtung zur Leistung des Pensionsbeitrages während der Dauer der – für zeitabhängige Rechte anrechenbaren – Karenzierung. Für die Durchrechnung ab 2003 sind jedoch die fiktiven Beitragsgrundlagen weiterzuführen.

In einkommensteuerlicher Hinsicht gilt das Vorruhestandsgeld als Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit.

Zu § 6:

Die Regelung des zeitlichen Geltungsbereichs entspricht dem bisherigen § 5 DRSG-AE. Für alle zum ursprünglichen Inkrafttretenszeitpunkt des DRSG-AE, dem 30. Dezember 1997, bereits ausgegliederten Einrichtungen gilt das Sozialplanmodell bis Ende 2002, für alle nach diesem Zeitpunkt ausgeliederten Einrichtungen jeweils in den ersten fünf Jahren ihres Bestandes.

Zu den §§ 7 bis 9:

Diese Regelungen über die Möglichkeit der unterhälftigen Beschäftigung von Beamten, über Sonderrege­lungen für den Fall einer Beschäftigung eines Beamten bei einer ausgegliederten Einrichtung während eines „normalen“ Karenzurlaubes und über leistungsorientierte Zuschläge entsprechen vollinhaltlich den bisherigen §§ 6 bis 8 DRSG-AE und gelten weiterhin ausschließlich für ausgegliederten Einrichtungen zugewiesene Beamte. Sie gehören inhaltlich nicht zum Sozialplan, sondern stellen „sonstige dienstrecht­liche Sonderregelungen“ im Sinne des Gesetzestitels dar.

Zu § 10:

Abs. 1 enthält die erforderlichen Übergangsregelungen für nach dem DRSG-AE karenzierte Beamte und gewährleistet diesen die Weitergeltung des bisherigen Rechts einschließlich der einschlägigen Betriebs­vereinbarungen. Für diese bleiben beispielsweise ein allenfalls höheres vereinbartes Vorruhestandsgeld, aber auch das Verbot einer erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung weiter wirksam.

Abs. 2 entspricht dem bisherigen § 9 Abs. 2 DRSG-AE und nimmt vor dem 1. September 2000 geleistete Ersatzbeträge von der Valorisierung aus.

Die Abs. 3 bis 5 entsprechen den durch das Pensionsreformgesetz 2000 eingefügten Übergangs­regelungen zur Anhebung des gesetzlichen Pensionsalters (bisher § 14 DRSG-AE).

Zu § 11:

Siehe die Erläuterung zu § 2.

Zu § 12:

Einer ausgegliederten Einrichtung zugewiesene Vertragsbedienstete können in Hinkunft unter denselben Voraussetzungen wie Beamte in ein Sozialplanmodell einbezogen werden. An die Stelle der Ruhe­standsversetzung spätestens mit Ablauf des Halbjahres, in dem das gesetzliche Pensionsalter erreicht wird, tritt bei Vertragsbediensteten die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses mit Erreichen der Anspruchsvoraussetzungen auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, wobei die Karenzierung frühestens fünf Jahre vor diesem Zeitpunkt erfolgen kann. Der Anspruch auf Abfertigung bleibt den karenzierten Vertragsbediensteten wie bei einer dienstnehmerseitigen Kündigung wegen Anfalls der vorzeitigen Alterspension wegen langer Versicherungsdauer (§ 35 Abs. 3b Z 1 lit. b VBG) gewahrt.

Zu § 13:

Das Vorruhestandsgeld gebührt karenzierten Vertragsbediensteten im gleichen Ausmaß wie Beamten (80% des vollen Letztgehaltes samt Zulagen vor der Karenzierung ohne Nebengebühren). Karenzierte Vertragsbedienstete sind in der gesetzlichen Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert, wobei der Bund analog dem Entfall des Pensionsbeitrages für Beamte den Pensionsversicherungsbeitrag zur Gänze trägt. Beitragsgrundlage ist jeweils das Vorruhestandsgeld.

Zu § 14:

Die Regelung über den zeitlichen Geltungsbereich entspricht derjenigen für zugewiesene Beamte (§ 6).

Zu § 15:

Siehe die Erläuterung zu § 2.

Zu § 16:

Mit Abschnitt 4 wird das Sozialplanmodell auf Beamte ausgedehnt, die zwar nicht einer ausgegliederten Einrichtung zur Dienstleistung zugewiesen werden, deren Arbeitsplatz jedoch infolge einer mit einer Ausgliederung zusammenhängenden Organisationsänderung auf Dauer aufgelassen wird. Die Karen­zierung von im Bundesdienst verbleibenden Beamten und Vertragsbediensteten nach dem Sozialplan­modell hat dementsprechend die zusätzliche Voraussetzung, dass ihr Arbeitsplatz auf Grund der gänzlichen oder überwiegenden Übertragung seiner bisherigen Aufgaben an eine ausgegliederte Einrich­tung auf Dauer aufgelassen wird und den davon Betroffenen kein ihrer bisherigen Verwendung entsprechender, mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz in ihrem Ressort zugewiesen werden kann. Auf die entsprechenden Planstellen darf als Konsequenz der Auflassung des Arbeitsplatzes keine Ernennung eines Beamten oder Aufnahme eines Vertragsbediensteten mehr erfolgen; die Planstelle erlischt – wie Planstellen für ausgegliederten Einrichtungen zugewiesene Beamte – mit der Ruhestandsversetzung des karenzierten Beamten.

Die übrigen Voraussetzungen der Karenzierung im Rahmen des Sozialplanmodells entsprechen den für ausgegliederten Einrichtungen zugewiesene Bedienstete geltenden (schriftliche Zustimmung zur Karenzierung und Ruhestandsversetzung spätestens mit Ablauf des Halbjahres, in dem das gesetzliche Pensionsalter erreicht wird).

 

Zu § 17:

Die Regelungen über das Vorruhestandsgeld entsprechen vollinhaltlich den für einer ausgegliederten Einrichtung zugewiesene Beamte geltenden (§ 5).

Zu § 18:

Wie für ausgegliederte Einrichtungen wird auch das Sozialplanmodell für im Bundesdienst verbleibende Beamte auf die ersten fünf Jahre der Wirksamkeit der Ausgliederung beschränkt. Dieser Zeitraum sollte jedenfalls für Organisationsänderungen ausreichen, in deren Rahmen auch jüngeren Bediensteten, deren ehemaliger Arbeitsplatz infolge einer Ausgliederung aufgelassen wurde, vollwertige Arbeitsplätze zugewiesen werden können.

Zu § 19:

Siehe die Erläuterung zu § 2.

Zu § 20:

Wie für im Bundesdienst verbleibende Beamte gilt auch für im Bundesdienst verbleibende Vertrags­bedienstete die zusätzliche Voraussetzung, dass ihr Arbeitsplatz infolge einer Ausgliederung auf Dauer aufzulassen ist. Ansonsten entsprechen die Voraussetzungen einer Karenzierung im Rahmen des Sozial­planmodells denjenigen, die für einer ausgegliederten Einrichtung zugewiesene Vertragsbedienstete gelten (§ 12).

Zu § 21:

Die Regelungen über das Vorruhestandsgeld entsprechen vollinhaltlich den für einer ausgegliederten Einrichtung zugewiesene Vertragsbedienstete geltenden (§ 13).

Zu § 22:

Die Beschränkung des zeitlichen Wirkungsbereiches auf fünf Jahre entspricht der für Beamte geltenden (§ 18).

Zu § 23:

§ 23 enthält die übliche dynamische Verweisungsklausel.

Zu §§ 24 und 25:

§ 24 enthält die Inkrafttretensregelung. Eine Wiederholung der bisherigen Inkrafttretensregelungen des DRSG-AE soll wegen der geänderten Paragraphenbezeichnungen unterbleiben. Dies erfordert eine Übergangsbestimmung, die die seinerzeit rückwirkend eingefügte Valorisierung verspätet geleisteter Ersatzbeträge weiterhin gewährleistet (§ 25).

Zu § 26:

Vollziehungsklausel.“

Der Budgetausschuss hat den Initiativantrag in seiner Sitzung am 11. Dezember 2000 in Verhandlung genommen.

Im Zuge der Debatte brachten die Abgeordneten Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll und Mag. Gilbert Trattner einen Abänderungsantrag ein, der sich auf den Titel des Gesetzentwurfes bezieht.

Bei der Abstimmung wurde der gegenständliche Initiativantrag in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages mehrstimmig angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2000 12 11

                            Mag. Martina Pecher                                           Dipl.-Kfm. Mag. Josef Mühlbachler

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zugewiesene Beamte geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zugewiesene Beamte, BGBl. I Nr. 138/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000, wird wie folgt geändert:

1. Der Gesetzestitel lautet:

„Bundesgesetz über Sozialpläne und sonstige dienstrechtliche Sonderregelungen für von Ausgliederungen betroffene Bundesbedienstete – Bundesbediensteten-Sozialplangesetz
(BB-SozPG)“

2. An die Stelle des 1. bis 4. Abschnitts treten folgende Bestimmungen:

„Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Abschnitt 2

Sozialpläne für Bundesbeamte, die einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind

Persönlicher Anwendungsbereich

§ 2. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Beamte, die auf Grund einer bundesgesetzlichen Regelung einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind.

Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung

§ 3. (1) Ein einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesener Beamter kann frühestens mit dem Monatsersten, der der Vollendung seines 678. Lebensmonats folgt, von Amts wegen unter Entfall der Bezüge beurlaubt (karenziert) werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und der Beamte vor Antritt des Karenzurlaubes

           1. der Karenzierung schriftlich zustimmt und

           2. abweichend von § 15 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, die schriftliche Erklärung abgibt, spätestens mit dem 30. Juni oder 31. Dezember, der jeweils auf die Vollendung seines 738. Lebensmonats folgt, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen.

(2) Auf Karenzurlaube nach Abs. 1 sind die §§ 75 bis 75b BDG 1979 nicht anzuwenden. Sie sind für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen.

(3) Der Beamte kann die Erklärung nach Abs. 1 Z 2 nicht widerrufen. Er ist zu dem in der Erklärung angegebenen Datum in den Ruhestand zu versetzen.

Ersatzbetrag und Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes

§ 4. (1) Besteht eine bundesgesetzliche Verpflichtung der ausgegliederten Einrichtung, dem Bund einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes für die ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten zu leisten, so hat die ausgegliederte Einrichtung dem Bund anstelle dieses Beitrages anlässlich jeder Karenzierung nach § 3 einen Ersatzbetrag von 140 734 S (10 227,5 f) zu leisten.

(2) Ändert sich der Gehaltsansatz V/2 eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung, so ist der in Abs. 1 genannte Ersatzbetrag jeweils mit demselben Faktor zu vervielfachen. Für die Höhe des einzelnen zu leistenden Ersatzbetrages sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Zahlung maßgeblich.

(3) Während einer sonstigen für zeitabhängige Rechte anrechenbaren Dienstfreistellung (Karenzur­laub, Außerdienststellung) ist von der ausgegliederten Einrichtung an den Bund ein bundesgesetzlich vorgesehener Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes in der jeweils vorgesehenen Höhe weiterhin zu leisten.

Vorruhestandsgeld

§ 5. (1) Die ausgegliederte Einrichtung hat einem nach § 3 karenzierten Beamten ein monatliches Vorruhestandsgeld in Höhe von 80% des Monatsbezugs  zu zahlen, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht. § 3 Abs. 3 und § 7 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsbezuges das Vorruhestandsgeld tritt.

(2) § 7 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967, ist nicht anzuwenden. Auf die Beitragsgrundlage ist § 19 Abs. 4 erster Satz B-KUVG anzuwenden. Dienstnehmerbeiträge zur Krankenversicherung und sonstige auf den Dienstnehmer entfallende Beiträge sind vom Vorruhestandsgeld abzuführen. Nach § 3 karenzierte Beamte sind von der Unfallversicherung nach dem B-KUVG ausgenommen. Das Vorruhestandsgeld begründet keine Pflichtversicherung des karenzierten Beamten in der gesetzlichen Pensionsversicherung.

(3) Das Teilpensionsgesetz, BGBl. I Nr. 138/1997, ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass das Vorruhestandsgeld als Pension, die Karenzierung als Versetzung in den Ruhestand und nach § 3 karenzierte Beamte als Pensionisten gelten. § 6 Abs. 3 des Teilpensionsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(4) Der Bund haftet den nach § 3 karenzierten Beamten für die Befriedigung ihrer nach Abs. 1 gegen die ausgegliederte Einrichtung erwachsenden Forderungen wie ein Ausfallbürge (§ 1356 ABGB).

(5) Für die Dauer des Karenzurlaubes nach § 3 entfällt die Verpflichtung zur Leistung des Pensions­beitrages nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 und entsprechenden Regelungen. Für die Bemessung von Pensionen nach dem Pensionsgesetz 1965. BGBl. Nr. 340, in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung sind jedoch diejenigen Beitragsgrundlagen maßgeblich, die sich bei Anwendung des § 22 des Gehalts­gesetzes 1956 und der entsprechenden Regelungen ergeben hätten.

(6) Das Vorruhestandsgeld gilt als Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400.

Zeitlicher Geltungsbereich

§ 6. Die §§ 3 bis 5 gelten für Einrichtungen, die am 29. Dezember 1997 bereits ausgegliedert waren, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002. Für nach dem 29. Dezember 1997 ausgegliederte Einrichtungen gelten die §§ 3 bis 5 jeweils in den ersten fünf Jahren nach der Wirksamkeit der Ausgliederung. Auf vor Ablauf der jeweiligen Fünfjahresfrist angetretene Karenzurlaube nach § 3 sind die §§ 3 bis 5 weiterhin anzuwenden.

Beschäftigungsausmaß

§ 7. Mit Zustimmung des Beamten kann seine regelmäßige Wochendienstzeit abweichend von § 50a BDG 1979 bis auf ein Viertel des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden.

Karenzurlaub

§ 8. Geht ein Beamter im Rahmen eines Karenzurlaubes nach § 75 BDG 1979 ein privatrechtliches Dienstverhältnis zur ausgegliederten Einrichtung, der er zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist, ein, so ist die Zeit dieses Karenzurlaubes nicht bei der Berechnung der Gesamtdauer des Karenzurlaubes nach § 75 Abs. 3 Z 1 BDG 1979 zu berücksichtigen. Auf solche Karenzurlaube sind nicht anzuwenden:

           1. § 75a Abs. 2 BDG 1979 und

           2. § 308 Abs. 4 erster Satz ASVG.

Leistungsorientierte Zuschläge

§ 9. Die ausgegliederte Einrichtung kann ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten wegen besonderer Leistungen nicht ruhegenussfähige Zuschläge zum Monatsbezug zahlen. Von diesen Zuschlägen ist von der ausgegliederten Einrichtung kein Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes an den Bund zu leisten.

Übergangsbestimmungen

§ 10. (1) Auf Beamte, die am 31. Dezember 2000 nach § 2 dieses Bundesgesetzes in der an diesem Tag geltenden Fassung karenziert waren, sind dieses Bundesgesetz in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung sowie die Betriebsvereinbarungen nach § 4 Abs. 1 und 2 in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Ersatzbeträge nach § 3 Abs. 1 in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung, die bereits vor dem 1. September 2000 geleistet worden sind, sind von der Valorisierung nach § 3 Abs. 2 in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung ausgenommen.

(3) Für einen am 1. Oktober 2000 in einen Karenzurlaub nach § 2 in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung befindlichen Beamten tritt an die Stelle des in seiner Erklärung nach § 2 Abs. 1 Z 2 in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung festgelegten Monatsletzten derjenige Monatsletzte, zu dem der Beamte frühestmöglich seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung (§ 15 in Verbindung mit §§ 236b oder 236c BDG 1979) bewirken kann. § 236c Abs. 4 BDG 1979 ist nur auf Beamte anzuwenden, die am 30. Juni 2000 bereits ihr 59. Lebensjahr vollendet haben.

(4) Für die im Abs. 3 angeführten Beamten ersetzt der Bund der ausgegliederten Einrichtung, der der Beamte zur Dienstleistung zugewiesen ist, den aus Leistungen nach § 4 Abs. 1 und 2 in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung resultierenden Aufwand ab dem jeweiligen Monatsersten, zu dem der Ruhegenuss auf Grund der gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung abgegebenen Erklärung angefallen wäre.

(5) Für nicht von Abs. 3 erfasste Beamte, die ihr 55. Lebensjahr spätestens am 31. Dezember 2002 vollenden werden, tritt an die Stelle des im § 3 Abs. 1 angeführten 678. Lebensmonats der 660. Lebens­monat. Im Fall einer Karenzierung eines solchen Beamten vor dem vollendeten 678. Lebensmonat erhöht sich der von der ausgegliederten Einrichtung nach § 4 zu leistende Ersatzbetrag um 30%.

Abschnitt 3

Sozialpläne für Vertragsbedienstete, die einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind

Persönlicher Anwendungsbereich

§ 11. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Vertragsbedienstete, die auf Grund einer bundesgesetzlichen Regelung einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind.

Karenzurlaub vor einverständlicher Auflösung des Dienstverhältnisses

§ 12. (1) Ein einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesener Vertrags­bediensteter kann frühestens mit dem Monatsersten, der fünf Jahre vor dem frühestmöglichen Zeitpunkt liegt, zu dem er die gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer nach § 253b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189, erfüllt, von Amts wegen unter Entfall der Bezüge beurlaubt (karenziert) werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und der Vertragsbedienstete vor Antritt des Karenz­urlaubes

           1. der Karenzierung und

           2. der einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses zu demjenigen vor dem Stichtag (§ 253b Abs. 1 Z 1 lit. a ASVG), zu dem er die gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer nach § 253b ASVG erfüllt, liegenden Monatsletzten,

schriftlich zustimmt.

(2) Auf Karenzurlaube nach Abs. 1 sind die §§ 29b bis 29d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, nicht anzuwenden. Sie sind für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen.

(3) Der Vertragsbedienstete kann die Zustimmung zur einverständlichen Auflösung des Dienstver­hältnisses nach Abs. 1 Z 2 nicht widerrufen. Das Dienstverhältnis gilt mit Ablauf des vor dem Stichtag liegenden Tages als einverständlich aufgelöst. Hinsichtlich der Abfertigung gilt die einverständliche Auflösung als Kündigung durch den Dienstnehmer im Sinne des § 35 Abs. 3b Z 1 lit. b des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.

Vorruhestandsgeld

§ 13. (1) Die ausgegliederte Einrichtung hat nach § 12 karenzierten Vertragsbediensteten ein monat­liches Vorruhestandsgeld in Höhe von 80% des Monatsentgelts zu zahlen, das der besoldungsrechtlichen Stellung des Vertragsbediensteten bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht. § 8a Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 sowie § 18 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsentgelts das Vorruhestandsgeld tritt.

(2) Nach § 12 karenzierte Vertragsbedienstete sind in der gesetzlichen Kranken- und Pensionsver­sicherung teilversichert, Beitragsgrundlage ist jeweils das Vorruhestandsgeld. Der Pensionsversicherungs­beitrag ist samt Zusatz- und Sonderbeiträgen zur Gänze vom Bund zu tragen.

(3) Das Teilpensionsgesetz ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass das Vorruhestandsgeld als Pen­sion, die Karenzierung als Versetzung in den Ruhestand und nach § 12 karenzierte Vertragsbedienstete als Pensionisten gelten. § 6 Abs. 3 des Teilpensionsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(4) Der Bund haftet den nach § 12 karenzierten Vertragsbediensteten für die Befriedigung ihrer nach Abs. 1 gegen die ausgegliederte Einrichtung erwachsenden Forderungen wie ein Ausfallbürge (§ 1356 ABGB).

(5) Das Vorruhestandsgeld gilt als Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988.

Zeitlicher Geltungsbereich

§ 14. Die §§ 12 und 13 gelten für Einrichtungen, die am 29. Dezember 1997 bereits ausgegliedert waren, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002. Für nach dem 29. Dezember 1997 ausgegliederte Einrichtungen gelten die §§ 12 und 13 jeweils in den ersten fünf Jahren nach der Wirksamkeit der Ausgliederung. Auf vor Ablauf der jeweiligen Fünfjahresfrist angetretene Karenzurlaube nach § 12 sind die §§ 12 und 13 weiterhin anzuwenden.

Abschnitt 4

Sozialpläne für Bundesbeamte, deren Arbeitsplätze infolge einer mit einer Ausgliederung zusammenhängenden Organisationsänderung auf Dauer aufgelassen werden

Persönlicher Anwendungsbereich

§ 15. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Beamte, deren Arbeitsplätze infolge einer mit einer Ausgliederung zusammenhängenden Organisationsänderung auf Dauer aufgelassen werden.

Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung

§ 16. (1) Ein Beamter kann frühestens mit dem Monatsersten, der der Vollendung seines 660. (ab 1. Jänner 2003: 678.) Lebensmonats folgt, von Amts wegen unter Entfall der Bezüge beurlaubt (karen­ziert) werden, wenn

           1. sein Arbeitsplatz auf Grund der gänzlichen oder überwiegenden Übertragung dessen Aufgaben an eine ausgegliederte Einrichtung auf Dauer aufgelassen wird und ihm kein seiner bisherigen Verwendung entsprechender, mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz in seinem Ressort zugewiesen werden kann,

           2. er der Karenzierung vor Antritt des Karenzurlaubes schriftlich zustimmt und

           3. er vor Antritt des Karenzurlaubes die schriftliche Erklärung abgibt, spätestens mit demjenigen 30. Juni oder 31. Dezember, der auf denjenigen Monatsletzten folgt, zu dem er frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken könnte, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen.

(2) Auf Karenzurlaube nach Abs. 1 sind die §§ 75 bis 75b BDG 1979 nicht anzuwenden. Sie sind für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen.

(3) Der Beamte kann die Erklärung nach Abs. 1 Z 3 nicht widerrufen. Er ist zu dem in der Erklärung angegebenen Datum in den Ruhestand zu versetzen.

(4) Auf die Planstelle eines nach Abs. 1 karenzierten Beamten darf keine Ernennung oder Aufnahme mehr erfolgen. Die Planstelle erlischt mit der Ruhestandsversetzung des karenzierten Beamten.

Vorruhestandsgeld

§ 17. (1) Der nach § 16 karenzierte Beamte hat Anspruch auf ein monatliches Vorruhestandsgeld in Höhe von 80% des Monatsbezugs, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des Karenz­urlaubes entspricht. § 3 Abs. 3 und § 7 des Gehaltsgesetzes 1956 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsbezuges das Vorruhestandsgeld tritt.

(2) § 7 B-KUVG ist nicht anzuwenden. Auf die Beitragsgrundlage ist § 19 Abs. 4 erster Satz
B-KUVG anzuwenden. Dienstnehmerbeiträge zur Krankenversicherung und sonstige auf den Dienst­nehmer entfallende Beiträge sind vom Vorruhestandsgeld abzuführen. Nach § 16 karenzierte Beamte sind von der Unfallversicherung nach dem B-KUVG ausgenommen. Das Vorruhestandsgeld begründet keine Pflichtversicherung des karenzierten Beamten in der gesetzlichen Pensionsversicherung.

(3) Das Teilpensionsgesetz ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass das Vorruhestandsgeld als Pension, die Karenzierung als Versetzung in den Ruhestand und nach § 16 karenzierte Beamte als Pensionisten gelten. § 6 Abs. 3 des Teilpensionsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(4) Für die Dauer des Karenzurlaubes nach § 16 entfällt die Verpflichtung zur Leistung des Pensionsbeitrages nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 und entsprechenden Regelungen. Für die Bemessung von Pensionen nach dem Pensionsgesetz 1965 in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung sind jedoch diejenigen Beitragsgrundlagen maßgeblich, die sich bei Anwendung des § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 und der entsprechenden Regelungen ergeben hätten.

(5) Das Vorruhestandsgeld gilt als Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 4 des Einkommensteuergestzes 1988.

Zeitlicher Geltungsbereich

§ 18. Die §§ 16 und 17 gelten jeweils in den ersten fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ausgliederung, in deren Folge Arbeitsplätze wegen Übertragung ihrer Aufgaben an die jeweilige ausgegliederte Einrichtung aufzulassen sind. Auf vor Ablauf der jeweiligen Fünfjahresfrist angetretene Karenzurlaube nach § 16 sind die §§ 16 und 17 weiterhin anzuwenden.

Abschnitt 5

Sozialpläne für Vertragsbedienstete, deren Arbeitsplätze infolge einer mit einer Ausgliederung zusammenhängenden Organisationsänderung auf Dauer aufgelassen werden

Persönlicher Anwendungsbereich

§ 19. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Vertragsbedienstete, deren Arbeitsplätze infolge einer mit einer Ausgliederung zusammenhängenden Organisationsänderung auf Dauer aufgelassen werden.

Karenzurlaub vor einverständlicher Auflösung des Dienstverhältnisses

§ 20. (1) Ein Vertagsbediensteter kann frühestens mit dem Monatsersten, der fünf Jahre vor dem frühestmöglichen Zeitpunkt liegt, zu dem er die gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer nach § 253b ASVG erfüllt, von Amts wegen unter Entfall der Bezüge beurlaubt (karenziert) werden, wenn

           1. sein Arbeitsplatz auf Grund der gänzlichen oder überwiegenden Übertragung dessen Aufgaben an eine ausgegliederte Einrichtung auf Dauer aufgelassen wird und ihm kein seiner bisherigen Ver­wendung entsprechender, mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz in seinem Ressort zugewiesen werden kann,

           2. er vor Antritt des Karenzurlaubes der Karenzierung schriftlich zustimmt und

           3. er vor Antritt des Karenzurlaubes der einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses zu demjenigen vor dem Stichtag (§ 253b Abs. 1 Z 1 lit. a ASVG), zu dem er die gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungs­dauer nach § 253b ASVG erfüllt, liegenden Monatsletzten, schriftlich zustimmt.

(2) Auf Karenzurlaube nach Abs. 1 sind die §§ 29b bis 29d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 nicht anzuwenden. Sie sind für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen.

(3) Der Vertragsbedienstete kann die Zustimmung zur einverständlichen Auflösung des Dienstver­hältnisses nach Abs. 1 Z 3 nicht widerrufen. Das Dienstverhältnis gilt mit Ablauf des vor dem Stichtag liegenden Tages als einverständlich aufgelöst. Hinsichtlich der Abfertigung gilt die einverständliche Auflösung als Kündigung durch den Dienstnehmer im Sinne des § 35 Abs. 3b Z 1 lit. b des Vertragsbe­dienstetengesetzes 1948.

(4) Auf die Planstelle eines nach Abs. 1 karenzierten Vertragsbediensteten darf keine Aufnahme mehr erfolgen. Die Planstelle erlischt mit der Auflösung des Dienstverhältnisses des karenzierten Vertragsbediensteten.

Vorruhestandsgeld

 

§ 21. (1) Der nach § 20 karenzierte Vertragsbedienstete hat Anspruch auf ein monatliches Vorruhestandsgeld in Höhe von 80% des Monatsentgelts, das seiner besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht. § 8a Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 sowie § 18 des Vertrags­bedienstetengesetzes 1948 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsentgelts das Vorruhestandsgeld tritt.

(2) Nach § 20 karenzierte Vertragsbedienstete sind in der gesetzlichen Kranken- und Pensionsver­sicherung teilversichert. Beitragsgrundlage ist jeweils das Vorruhestandsgeld. Der Pensionsversicherungs­beitrag ist samt Zusatz- und Sonderbeiträgen zur Gänze vom Bund zu tragen.

(3) Das Teilpensionsgesetz ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass das Vorruhestandsgeld als Pension, die Karenzierung als Versetzung in den Ruhestand und nach § 20 karenzierte Vertragsbe­dienstete als Pensionisten gelten. § 6 Abs. 3 des Teilpensionsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(4) Das Vorruhestandsgeld gilt als Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988.

Zeitlicher Geltungsbereich

§ 22. Die §§ 20 und 21 gelten jeweils in den ersten fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ausgliederung, in deren Folge Arbeitsplätze wegen Übertragung ihrer Aufgaben an die jeweilige ausgegliederte Einrichtung aufzulassen sind. Auf vor Ablauf der jeweiligen Fünfjahresfrist angetretene Karenzurlaube nach § 20 sind die §§ 20 und 21 weiterhin anzuwenden.

Abschnitt 6

Schlussbestimmungen

Verweisungen auf andere Bundesgesetze

§ 23. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese – sofern nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird – in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Inkrafttreten

§ 24. Der Gesetzestitel und die Abschnitte 1 bis 6 samt Überschriften treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

Übergangsbestimmungen

§ 25. Auf Ersatzbeträge nach § 3 Abs. 1 in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung, die am 1. Jänner 2001 noch nicht geleistet waren, ist § 3 Abs. 1 und 2 in der ab 30. Dezember 1997 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Vollziehung

§ 26. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister betraut.“