418 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 18. 1. 2001

Regierungsvorlage

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 134/1999) geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 134/1999) wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis ist im 4. Abschnitt die Wortfolge „§ 20 Lenkberechtigung für die Klasse C“ durch die Wortfolge „§ 20 Lenkberechtigung für die Klasse C und die Unterklasse C1“ zu ersetzen.

2. § 1 Abs. 6 lautet:

„(6) Das Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß Abs. 5 ist jedoch nur zulässig, wenn:

           1. der Lenker eines in Abs. 5 Z 1 genannten Kraftfahrzeuges das 16. Lebensjahr vollendet hat;

           2. der Lenker eines Motorfahrrades das 16. Lebensjahr – bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 und 3 das 15. Lebensjahr – vollendet hat; bis zum vollendeten 24. Lebensjahr muss der Lenker jedoch einen Mopedausweis (§ 31) besitzen;

           3. der Lenker eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges das 16. Lebensjahr vollendet hat und einen Mopedausweis mit der Eintragung „vierrädriges Leichtkraftfahrzeug“ (§ 31 Abs. 3a) besitzt;

           4. der Lenker eines Invalidenkraftfahrzeuges mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h das 16. Lebensjahr vollendet hat und bis zum vollendeten 24. Lebensjahr einen Mopedausweis (§ 31) besitzt.

Ein Mopedausweis gemäß § 31 Abs. 3a berechtigt auch zum Lenken von in Z 2 und 4 genannten Kraftfahrzeugen. Der Besitz eines Mopedausweises zum Lenken von in Z 2 bis 4 genannten Kraftfahr­zeugen ist nicht erforderlich, wenn der Lenker im Besitz einer Lenkberechtigung ist.“

3. § 2 Abs. 1 Z 3.1 lit. c lautet:

              „c) Fahrzeuge der Klasse D – sofern keine Fahrgäste befördert werden – innerhalb Österreichs, wenn dem Lenker die Lenkerberechtigung für die Gruppe C gemäß § 65 KFG 1967 erteilt wurde oder wenn der Lenker das 21. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens zwei Jahren im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse C ist und

                     aa) es sich entweder um Überprüfungs- oder Begutachtungsfahrten zur Feststellung des technischen Zustandes des Fahrzeuges handelt oder

                    bb) zum Entfernen eines Busses aus der Gefahrenzone dient.“

4. Die Überschrift zu § 20 lautet:

„Lenkberechtigung für die Klasse C und die Unterklasse C1“

5. In § 20 Abs. 4 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Die Lenkberechtigung für die Unterklasse C1 darf nur für zehn Jahre, ab dem vollendeten 60. Lebensjahr nur mehr für fünf Jahre erteilt werden.“

6. In § 24 Abs. 1 wird am Ende folgender Satz angefügt:

„Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig.“

7. Nach § 31 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

 

„(3a) Für das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen ist erforderlich:

           1. eine theoretische Schulung im Ausmaß von acht Unterrichtseinheiten in einer Fahrschule,

           2. eine praktische Schulung im Ausmaß von sechs Unterrichtseinheiten in einer Fahrschule auf einem derartigen Kraftfahrzeug sowie

           3. die Bestätigung der Absolvierung dieser Schulung auf Seite 1 des Mopedausweises durch den Vermerk „vierrädriges Leichtkraftfahrzeug“ durch die Fahrschule.

Bei Personen, die bereits das 24. Lebensjahr vollendet haben, entfällt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse gemäß Abs. 1.“

8. § 32 Abs. 2 lautet:

„(2) Besitzer eines Mopedausweises haben diesen für die Dauer der Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1, für Eintragungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 oder während der Dauer des Lenkverbotes gemäß § 24 Abs. 1 letzter Satz bei ihrer Wohnsitzbehörde abzuliefern.“

9. In § 38 Abs. 1 Z 2 wird der Verweis „§ 1 Abs. 6 Z 2 und 3“ ersetzt durch den Verweis „§ 1 Abs. 6 Z 2 und 4“.

10. Nach § 38 Abs. 1 Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:

       „2a. des § 1 Abs. 6 Z 3 (Lenken eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges ohne Mopedausweis mit der Eintragung „vierrädriges Leichtkraftfahrzeug“ oder trotz aufrechtem Lenkverbot),“

11. In § 40 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Eine Lenkberechtigung für die Unterklasse C1, die vor dem xx.xx.xxxx (Inkrafttreten der Novelle) erteilt wurde und nicht ab der Vollendung des 21. Lebensjahres zur Klasse C wird, gilt als bis zum xx.xx.xxxx (zehn Jahre nach Inkrafttreten der Novelle), hat der Betreffende in der Zwischenzeit das 60. Lebensjahr vollendet, bis zum xx.xx.xxxx (fünf Jahre nach Inkrafttreten der Novelle) befristet. Für eine Verlängerung ist ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 erforderlich.“

12. In § 40 Abs. 5 wird der vorletzte Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Nach Ablauf dieser Frist gilt eine derartige Lenkberechtigung für weitere fünf Jahre als Lenkberechti­gung für die Unterklasse C1. Wird innerhalb dieser Frist das Bestehen der gesundheitlichen Eignung nachgewiesen, kann die Lenkberechtigung für die Unterklasse C1 für die in § 20 Abs. 4 zweiter Satz genannte Dauer erteilt werden. Die Lenkberechtigung für die Klasse C kann diesfalls nach Maßgabe des § 10 Abs. 4 für die in § 20 Abs. 4 erster Satz genannte Dauer wiedererteilt werden.“

13. In § 40 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Personen, die glaubhaft machen, dass sie bereits vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes (BGBl. I Nr. xxx/2000) ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug zulässigerweise gelenkt haben, ist von der Fahrschule auf Antrag bis zum xx. xx. xxxx (ein Jahr nach Inkrafttreten) ein Mopedausweis mit dem Vermerk „vierrädriges Leichtkraftfahrzeug“ auszustellen.“

14. In § 43 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 1 Abs. 6, § 24 Abs. 1, § 31 Abs. 3a, § 38 Abs. 1 und § 40 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.“

Vorblatt

Probleme:

Gefährdung der Verkehrssicherheit durch Lenker von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen, die Probleme mit der Bedienung des Fahrzeuges haben oder die Straßenverkehrsregeln nicht ausreichend beherrschen. Weiters sind zwei Vertragsverletzungsverfahren seitens der EU anhängig.

Ziele:

Einführung einer generellen Mopedausweispflicht für die Lenker von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie die Verpflichtung eine theoretische und praktische Ausbildung zu absolvieren. Einführung einer generellen Befristung der Unterklasse C1 sowie klarere Fassung der Berechtigung, unbesetzte Omnibusse mit einer Lenkberechtigung für die Klasse C zu lenken.

Inhalt:

Entsprechende Änderungen des Führerscheingesetzes.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Einführung einer generellen Mopedausweispflicht stellt für die Führerscheinbehörden keinen zusätzlichen Aufwand dar, da diese Mopedausweise direkt von den Fahrschulen ausgestellt werden.

Die Änderungen bei der Berechtigung unbesetzte Omnibusse mit einer Lenkberechtigung für die Klasse C zu lenken, verursachen ebenfalls keinerlei zusätzlichen Aufwand, da lediglich der Umfang der Berechtigung näher definiert wurde und keine neuen administrativen Maßnahmen erforderlich sind.

Ein erhöhter, nicht näher quantifizierbarer Mehraufwand ergibt sich durch die Befristung der Lenkberechtigung für die Unterklasse C1 insbesondere dadurch, dass die Befristung alle zehn Jahre verlängert werden muss, und auch bei Rückfall von der Klasse C auf die Unterklasse C1 (wegen Nichtbeibringen der ärztlichen Bestätigung) die Lenkberechtigung nicht mehr unbegrenzt gültig ist. Bei Verlängerung der Unterklasse C1 ist jeweils ein neuer Führerschein auszustellen. Der Mehraufwand wird jedoch wegen der äußerst geringen Anzahl jener Personen, die bislang eine Lenkberechtigung für die Unterklasse C1 (ohne eine volle Klasse C) erworben haben, sehr gering sein.

Im Übrigen ist die Vereinbarung über den Konsultationsmechanismus (BGBl. I Nr. 35/1999) gemäß Art. 6 Abs. 1 Z 1 dieser Vereinbarung nicht anzuwenden, wenn eine Gebietskörperschaft zur Erlassung rechtssetzender Maßnahmen auf Grund zwingender Maßnahmen des Gemeinschaftsrechts verpflichtet ist.

EU-Konformität:

Gegeben, da Mopeds und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge vom Regelungsbereich der Richtlinie 91/439/EWG des Rates nicht erfasst sind und von den Mitgliedstaaten national zu regeln sind. Die weiteren beiden enthaltenen Regelungen sind auf Grund des Vertragsverletzungsverfahrens, das von der EU-Kommission anhängig gemacht wurde, erforderlich.

Erläuterungen

 

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Durch die starke Zunahme der vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuge und der zu einem beträchtlichen Teil mangelhaften Kenntnisse und Fähigkeiten der Lenker ist es erforderlich, als Voraussetzung für das Lenken eine theoretische und praktische Ausbildung zu normieren. Eine Lenkberechtigung zum Lenken solcher Fahrzeuge wird nicht erteilt, weshalb von einer Fahrprüfung abgesehen wird.

Darüber hinaus wird die Bestimmung über das Lenken von Omnibussen mit einer Lenkberechtigung für die Klasse C genauer gefasst und eine Befristung für die Unterklasse C1 eingeführt. Diese beiden Regelungen sind in vollständiger Umsetzung der Richtlinie 91/439/EWG des Rates erforderlich, da diesbezüglich bereits ein Vertragsverletzungsverfahren von der EU-Kommission anhängig gemacht worden ist.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Einführung einer generellen Mopedausweispflicht stellt für die Führer­scheinbehörden keinen zusätzlichen Aufwand dar, da diese Mopedausweise direkt von den Fahrschulen ausgestellt werden.

Die Änderungen bei der Berechtigung unbesetzte Omnibusse mit einer Lenkberechtigung für die Klasse C zu lenken, verursachen ebenfalls keinerlei zusätzlichen Aufwand, da lediglich der Umfang der Berechtigung näher definiert wurde und keine neuen administrativen Maßnahmen erforderlich sind.

Ein erhöhter, nicht näher quantifizierbarer Mehraufwand ergibt sich durch die Befristung der Lenkberechtigung für die Unterklasse C1 insbesondere dadurch, dass die Befristung alle zehn Jahre verlängert werden muss, und auch bei Rückfall von der Klasse C auf die Unterklasse C1 (wegen Nichtbeibringen der ärztlichen Bestätigung) die Lenkberechtigung nicht mehr unbegrenzt gültig ist. Bei Verlängerung der Unterklasse C1 ist jeweils ein neuer Führerschein auszustellen. Der Mehraufwand wird jedoch wegen der äußerst geringen Anzahl jener Personen, die bislang eine Lenkberechtigung für die Unterklasse C1 (ohne eine volle Klasse C) erworben haben, sehr gering sein.

Im Übrigen ist die Vereinbarung über den Konsultationsmechanismus (BGBl. I Nr. 35/1999) gemäß Art. 6 Abs. 1 Z 1 dieser Vereinbarung nicht anzuwenden, wenn eine Gebietskörperschaft zur Erlassung rechtssetzender Maßnahmen auf Grund zwingender Maßnahmen des Gemeinschaftsrechts verpflichtet ist.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 9 („Kraftfahrwesen“).

Besonderer Teil

Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis):

Durch die Änderung der Überschrift des § 20 ist auch eine entsprechende Änderung im Inhaltsverzeichnis vorzunehmen.

Zu Z 2 (§ 1 Abs. 6):

1.  Z 2 des § 1 Abs. 6 wird der Klarheit und Vollständigkeit halber auf die Möglichkeit hingewiesen, den Mopedausweis zum Lenken eines Motorfahrrades bereits ab dem vollendeten 15. Lebensjahr zu erwerben.

2.  Durch die Einfügung der neuen Z 3 in § 1 Abs. 6 wird das generelle Erfordernis des Mopedausweises (auch über das 24. Lebensjahr hinaus) zum Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen statuiert.

3.  Da der Mopedausweis mit der Eintragung „vierrädriges Leichtkraftfahrzeug“ insgesamt mehr Anforde­rungen für den Erwerb voraussetzt, berechtigt dieser Mopedausweis auch zum Lenken von Mopeds. Es wird durch Einfügung des letzten Satzes in § 1 Abs. 6 eindeutig klargestellt, dass der Besitz einer jeglichen Klasse von Lenkberechtigungen das Erfordernis des Mopedausweises gemäß den vorstehenden Bestimmungen ersetzt.

Zu Z 3 (§ 2 Abs. 1 Z 3.1 lit. c):

Die Bestimmung über das Lenken von unbesetzten Omnibussen mit einer Lenkberechtigung für die Klasse C wird auf Grund des von der EU-Kommission anhängig gemachten Vertragsverletzungs­verfahrens jenen Bedingungen angepasst, unter denen diese Berechtigung seitens der EU-Kommission für zulässig erachtet wird. Einerseits wird nunmehr auf den Begriff „Beförderung von Fahrgästen“, dh. Personen die gegen Entrichtung von Entgelt befördert werden, abgestellt, andererseits wird der unbe­stimmte Gesetzesbegriff der „außergewöhnlichen Umstände“ in lit. bb näher definiert. Diese Berechtigung wurde von der EU-Kommission ausdrücklich nur für Überprüfungs- und Begutachtungsfahrten sowie zur Entfernung eines Busses aus einer Gefahrenzone zugelassen.

Zu Z 4 (Überschrift zu § 20):

Da die Unterklasse C1 ebenfalls in dieser Bestimmung geregelt ist, sollte dies auch in der Überschrift zum Ausdruck kommen.

Zu den Z 5, 11 und 12 (§§ 20 Abs. 4, 40 Abs. 1 und 5):

In Übereinstimmung mit der EU-Führerscheinrichtlinie (Anhang III Z 4) wird nunmehr auch die Unterklasse C1 auf die Dauer von zehn Jahren, ab dem vollendeten 60. Lebensjahr auf fünf Jahre, befristet. Diese Bestimmung ist dringend erforderlich, da seitens der EU bereits ein Vertrags­verletzungsverfahren diesbezüglich anhängig ist.

Für die seit 1. November 1997 erteilten Lenkberechtigungen für die Unterklasse C1, die unbefristet sind, ist eine Übergangsbestimmung zu treffen. Diese Lenkberechtigungen für die Unterklasse C1 gelten nach Inkrafttreten dieser Novelle weitere zehn Jahre, hat der Führerscheinbesitzer in der Zwischenzeit das 60. Lebensjahr vollendet, nur mehr weitere fünf Jahre.

Wird die für die Klasse C erforderliche Wiederholungsuntersuchung nicht erbracht, so gilt diese Lenkberechtigung für weitere fünf Jahre als Lenkberechtigung für die Unterklasse C1. Die Frist von fünf Jahren ergibt sich konsequenterweise aus der Tatsache, dass die Frist für die Unterklasse C1 fünf Jahre länger ist, als jene für die Klasse C. Sobald die Frist für die Klasse C abläuft, sollte die Unterklasse C1 daher noch für weitere fünf Jahre gültig sein.

Wird innerhalb dieser fünfjährigen Frist der Nachweis der gesundheitlichen Eignung erbracht, kann nicht nur die Lenkberechtigung für die Unterklasse C1 verlängert werden, sondern hat dies auch Auswirkungen auf die Klasse C. Diesbezüglich ist eine Wiedererteilung möglich (da diese Lenkberechtigungsklasse ja bereits erloschen ist), die unter der Voraussetzung, dass der Zeitpunkt des Erlöschens noch nicht länger als 18 Monate zurückliegt (gemäß § 10 Abs. 4) sogar ohne Ablegung einer Fahrprüfung möglich ist. Die Gebührenbefreiung des § 20 Abs. 4 kommt diesfalls aber nicht zur Anwendung, da diese nur für Verlängerungen von aufrechten Lenkberechtigungen anwendbar ist.

Zu Z 6 (§ 24 Abs. 1):

Hier wird festgelegt, dass für den Zeitraum, für den die Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B ausgesprochen wurde, auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig ist. Wird lediglich eine andere Klasse von Lenkberechtigungen entzogen (zB Klasse C oder D) wobei die Klasse B aufrecht bleibt, ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen zulässig. Dieses Verbot gilt ex lege und bedarf keines Ausspruches im Bescheid und bezieht sich ausschließlich auf Microcars. Ob auch das Lenken von Motorfahrrädern verboten ist, obliegt der Entscheidung der Behörde und ist gegebenenfalls im Entzugsbescheid festzulegen.

Zu Z 7 (§ 31 Abs. 3a):

Die Einfügung der Z 3 in § 1 Abs. 6 in Verbindung mit den Bestimmungen des § 31 Abs. 3a enthält eine Verpflichtung für Lenker von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen eine Ausbildung zum Lenken dieser Kraftfahrzeuge zu absolvieren. Zum Lenken eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges ist ein Moped­ausweis erforderlich. Ein gemäß § 31 Abs. 1 ausgestellter Mopedausweis berechtigt jedoch nur zum Lenken von Motorfahrrädern oder Invalidenkraftfahrzeugen. Zur Erlangung der Berechtigung zum Len­ken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen ist zusätzlich die Absolvierung einer acht Unterrichtsein­heiten dauernden theoretischen und sechs Unterrichtseinheiten dauernden praktischen Schulung auf derartigen Leichtkraftfahrzeugen erforderlich sowie die Eintragung eines Vermerks „vierrädriges Leicht­kraft­fahr­zeug“ auf Seite 1 des Mopedausweises. Ein Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen ohne Eintragung des Vermerks jedoch mit absolvierter Schulung ist nicht zulässig. Für Personen, die einen derartigen Mopedausweis mit dem Eintrag „vierrädriges Leichtkraftfahrzeug“ erwerben wollen und bereits das 24. Lebensjahr vollendet haben, ist klarzustellen, dass sie die theoretische Mopedprüfung nicht absolvieren müssen, da dies für das Lenken von Mopeds ebenfalls nicht erforderlich ist.

Zu Z 8 (§ 32 Abs. 2):

 

In § 32 Abs. 2 wird klargestellt, dass der Mopedausweis auch bei einem ex lege Lenkverbot gemäß § 24 Abs. 1 und nicht nur bei einem bescheidmäßig verhängtem Lenkverbot bei der Wohnsitzbehörde für die Dauer des Lenkverbotes abzuliefern ist.

Zu Z 9 (§ 38 Abs. 1 Z 2):

Es handelt sich lediglich um eine redaktionelle Anpassung, da die bisher in § 1 Abs. 6 Z 3 geregelten Invalidenkraftfahrzeuge nunmehr in § 1 Abs. 6 Z 4 enthalten sind.

Zu Z 10 (§ 38 Abs. 1 Z 2a):

In der Z 2a wird der neue Tatbestand des § 1 Abs. 6 Z 3 (Lenken eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges nur mit einem Mopedausweis mit der Eintragung „vierrädriges Leichtkraftfahrzeug“ zulässig) berücksichtigt. Auch bei Verstoß gegen diese Bestimmung sollen Zwangsmaßnahmen zulässig sein.

Zu Z 13 (§ 40 Abs. 5a):

Hier findet sich eine Übergangsvorschrift für jene Lenker von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen, die vor Inkrafttreten der Novelle bereits zulässigerweise diese Fahrzeuge gelenkt haben und dies „glaubhaft machen“. An dieses „Glaubhaftmachen“ des vorhergehenden Lenkens sind allerdings keine besonders hohen Anforderungen zu stellen, das Beibringen bestimmter Nachweise wird nicht gefordert. Diese Personen bekommen den Mopedausweis auf Antrag innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Novelle ohne weitere Voraussetzungen.

Zu Z 14 (§ 43 Abs. 9):

Für die Bestimmungen über die Einführung einer Ausbildung für Lenker von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen wird eine Legisvakanz vorgesehen um jenen Personen, die unter die Übergangs­bestimmung gemäß § 40 Abs. 5a fallen, die Möglichkeit zu geben, sich innerhalb einer bestimmten Frist den vorgeschriebenen Mopedausweis zu besorgen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                             Vorgeschlagene Fassung:        


4. Abschnitt:

4. Abschnitt:


Besondere Bestimmungen für einzelne Lenkberechtigungen

Besondere Bestimmungen für einzelne Lenkberechtigungen


§ 18 Lenkberechtigung für die Klasse A

§ 18 Lenkberechtigung für die Klasse A


§ 19 Vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B

§ 19 Vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B


§ 20 Lenkberechtigung für die Klasse C

§ 20 Lenkberechtigung für die Klasse C und Unterklasse C1


§ 21 Lenkberechtigung für die Klasse D

§ 21 Lenkberechtigung für die Klasse D


§ 22 Heereslenkberechtigung

§ 22 Heereslenkberechtigung


§ 23 Ausländische Lenkberechtigungen

§ 23 Ausländische Lenkberechtigungen


§ 1. (1) bis (5) ...

§ 1. (1) bis (5) …


(6) Das Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß Abs. 5 ohne Lenkberechtigung ist jedoch nur zulässig, wenn:

(6) Das Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß Abs. 5 ist jedoch nur zulässig, wenn:


                                                                                               1.                                                                                               der Lenker eines in Abs. 5 Z 1 genannten Kraftfahrzeuges das 16. Lebensjahr vollendet hat;

                                                                                               1.                                                                                               der Lenker eines in Abs. 5 Z 1 genannten Kraftfahrzeuges das 16. Lebensjahr vollendet hat;


                                                                                               2.                                                                                               der Lenker eines Motorfahrrades oder eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges das 16. Lebensjahr vollendet hat; bis zum vollendeten 24. Lebensjahr muss der Lenker jedoch einen Mopedausweis (§ 31) besitzen;

                                                                                               2.                                                                                               der Lenker eines Motorfahrrades das 16. Lebensjahr – bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 und 3 das 15. Lebensjahr – vollendet hat; bis zum vollendeten 24. Lebensjahr muss der Lenker jedoch einen Mopedausweis (§ 31) besitzen;


                                                                                               3.                                                                                               der Lenker eines Invalidenkraftfahrzeuges mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h das 16. Lebensjahr vollendet hat und bis zum vollendeten 24. Lebensjahr einen Mopedausweis (§ 31) besitzt.

                                                                                               3.                                                                                               der Lenker eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges das 16. Lebensjahr vollendet hat und einen Mopedausweis mit der Eintragung „vierrädriges Leichtkraftfahrzeug“ (§ 31 Abs. 3a) besitzt;


 

                                                                                               4.                                                                                               der Lenker eines Invalidenkraftfahrzeuges mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h das 16. Lebensjahr vollendet hat und bis zum vollendeten 24. Lebensjahr einen Mopedausweis (§ 31) besitzt.


 

Ein Mopedausweis gemäß § 31 Abs. 3a berechtigt auch zum Lenken von in Z 2 und 4 genannten Kraftfahrzeugen. Der Besitz eines Mopedausweises zum Lenken von in Z 2 bis 4 genannten Kraftfahrzeugen ist nicht erforderlich, wenn der Lenker im Besitz einer Lenkberechtigung ist.


§ 2. (1) …

§ 2. (1) …


                                                                                               1.                                                                                               bis 3.1 …

              a) und b)

              c) unbesetzte Fahrzeuge der Klasse D innerhalb Österreichs, wenn dem Lenker die Lenkerberechtigung für die Gruppe C gemäß § 65 KFG 1967 erteilt wurde, oder wenn

                   aa) der Lenker das 21. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens zwei Jahren im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse C ist und

                  bb) die Fahrt auf Grund außergewöhnlicher Umstände stattfindet.

                                                                                               1.                                                                                               bis 3.1 …

              a) und b)

              c) Fahrzeuge der Klasse D – sofern keine Fahrgäste befördert werden – innerhalb Österreichs, wenn dem Lenker die Lenkerberechtigung für die Gruppe C gemäß § 65 KFG 1967 erteilt wurde oder wenn der Lenker das 21. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens zwei Jahren im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse C ist und

                   aa) es sich entweder um Überprüfungs- oder Begutachtungsfahrten zur Feststellung des technischen Zustandes des Fahrzeuges handelt oder


 

                  bb) zum Entfernen eines Busses aus der Gefahrenzone dient


Lenkberechtigung für die Klasse C

Lenkberechtigung für die Klasse C und die Unterklasse C1


§ 20. (1) bis (3) …

§ 20. (1) bis (3) …


(4) Die Lenkberechtigung für die Klasse C darf nur für fünf Jahre, ab dem vollendeten 60. Lebensjahr nur mehr für zwei Jahre erteilt werden. Für jede Verlängerung ist ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 erforderlich. Die zur Erlangung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Schriften und die Ausstellung des neuen Führerscheines im Zuge dieser Verlängerung sind von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit.

(4) Die Lenkberechtigung für die Klasse C darf nur für fünf Jahre, ab dem vollendeten 60. Lebensjahr nur mehr für zwei Jahre erteilt werden. Die Lenkberechtigung für die Unterklasse C1 darf nur für zehn Jahre, ab dem vollendeten 60. Lebensjahr nur mehr für fünf Jahre erteilt werden. Für jede Verlängerung ist ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 erforderlich. Die zur Erlangung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Schriften und die Ausstellung des neuen Führerscheines im Zuge dieser Verlängerung sind von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit.


§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrs-
sicherheit

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrs-
sicherheit


                                                                                               1.                                                                                               die Lenkberechtigung zu entziehen oder

                                                                                               1.                                                                                               die Lenkberechtigung zu entziehen oder


                                                                                               2.                                                                                               die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Bedingungen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs. 2 in den Führerschein einzutragen.

                                                                                               2.                                                                                               die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Bedingungen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs. 2 in den Führerschein einzutragen.


 

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig.


§ 31. (1) bis (3) …

§ 31. (1) bis (3) …


 

(3a) Für das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen ist erforderlich:


 

                                                                                               1.                                                                                               eine theoretische Schulung im Ausmaß von acht Unterrichtseinheiten in einer Fahrschule,


 

                                                                                               2.                                                                                               eine praktische Schulung im Ausmaß von sechs Unterrichtseinheiten in einer Fahrschule auf einem derartigen Kraftfahrzeug sowie


 

                                                                                               3.                                                                                               die Bestätigung der Absolvierung dieser Schulung auf Seite 1 des Mopedausweises durch den Vermerk „vierrädriges Leichtkraftfahrzeug“ durch die Fahrschule.


 

Bei Personen, die bereits das 24. Lebensjahr vollendet haben, entfällt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse gemäß Abs. 1.


(4) bis (6) …

(4) bis (6) …


§ 32. (1) …

§ 32. (1) …


(2) Besitzer eines Mopedausweises haben diesen für die Dauer der Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 oder für Eintragungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 bei ihrer Wohnsitzbehörde abzuliefern.

(2) Besitzer eines Mopedausweises haben diesen für die Dauer der Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1, für Eintragungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 oder während der Dauer des Lenkverbotes gemäß § 24 Abs. 1 letzter Satz bei ihrer Wohnsitzbehörde abzuliefern.


§ 38. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen am Lenken oder an der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern, wenn diese hiedurch eine Übertretung begehen oder begehen würden:

§ 38. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen am Lenken oder an der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern, wenn diese hiedurch eine Übertretung begehen oder begehen würden:


                                                                                               1.                                                                                               des § 1 Abs. 3 (Lenken ohne gültige Lenkberechtigung für die betreffende Klasse),

                                                                                               1.                                                                                               des § 1 Abs. 3 (Lenken ohne gültige Lenkberechtigung für die betreffende Klasse),


                                                                                               2.                                                                                               des § 1 Abs. 6 Z 2 und 3 (Lenken eines Motorfahrrades oder eines Invalidenkraftfahrzeuges vor dem 24. Lebensjahr ohne Mopedausweis oder trotz verhängtem Lenkverbot),

                                                                                               3.                                                                                               des § 1 Abs. 6 Z 1 (Lenken eines dort genannten Kraftfahrzeuges vor Vollendung des 16. Lebensjahres),

                                                                                               4.                                                                                               des § 14 Abs. 1, wenn der Besitz der vorgeschriebenen Lenkberechtigung nicht glaubhaft gemacht werden kann oder wenn die Lenkberechtigung gemäß §§ 24 bis 26 entzogen oder der Führerschein gemäß § 39 vorläufig abgenommen wurde.

                                                                                               2.                                                                                               des § 1 Abs. 6 Z 2 und 4 (Lenken eines Motorfahrrades oder eines Invalidenkraftfahrzeuges vor dem 24. Lebensjahr ohne Mopedausweis oder trotz verhängtem Lenkverbot),

                                                                                               2a.                                                                                               des § 1 Abs. 6 Z 3 (Lenken eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges ohne Mopedausweis mit der Eintragung „vierrädriges Leichtkraftfahrzeug“ oder trotz aufrechtem Lenkverbot),

                                                                                               3.                                                                                               des § 1 Abs. 6 Z 1 (Lenken eines dort genannten Kraftfahrzeuges vor Vollendung des 16. Lebensjahres),

                                                                                               4.                                                                                               des § 14 Abs. 1, wenn der Besitz der vorgeschriebenen Lenkberechtigung nicht glaubhaft gemacht werden kann oder wenn die Lenkberechtigung gemäß §§ 24 bis 26 entzogen oder der Führerschein gemäß § 39 vorläufig abgenommen wurde.


(2) …

(2) …


§ 40. (1) Lenkerberechtigungen, die auf Grund der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Geltung gewesenen Bestimmungen erteilt worden sind und die hierüber ausgestellten Bestätigungen (Führerscheine) bleiben, sofern nichts anderes bestimmt ist, unberührt. Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die sich auf Fahrzeugklassen beziehen, sind auf die entsprechenden Fahrzeuggruppen dieser Lenkerberechtigungen anzuwenden. Wird ein Führerschein gemäß Abs. 2 umgetauscht, so gilt die, im neuen Führerschein bezeichnete Lenkberechtigung als erteilt.

§ 40. (1) Lenkerberechtigungen, die auf Grund der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Geltung gewesenen Bestimmungen erteilt worden sind und die hierüber ausgestellten Bestätigungen (Führerscheine) bleiben, sofern nichts anderes bestimmt ist, unberührt. Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die sich auf Fahrzeugklassen beziehen, sind auf die entsprechenden Fahrzeuggruppen dieser Lenkerberechtigungen anzuwenden. Wird ein Führerschein gemäß Abs. 2 umgetauscht, so gilt die, im neuen Führerschein bezeichnete Lenkberechtigung als erteilt. Eine Lenkberechtigung für die Unter-
klasse C1, die vor dem xx.xx.xxxx (Inkrafttreten der Novelle) erteilt wurde und nicht ab der Vollendung des 21. Lebensjahres zur Klasse C wird, gilt als bis zum xx.xx.xxxx (zehn Jahre nach Inkrafttreten der Novelle), hat der Betreffende in der Zwischenzeit das 60. Lebensjahr vollendet, bis zum xx.xx.xxxx (fünf Jahre nach Inkrafttreten der Novelle) befristet. Für eine Verlängerung ist ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 erforderlich.


(2) bis (4) …

(2) bis (4) …


(5) Besitzer einer Lenkerberechtigung für die Gruppe C haben sich innerhalb von 36 Monaten nach Vollendung des 45. Lebensjahres einer ärztlichen Untersuchung gemäß § 20 Abs. 4 zu unterziehen. Besitzer einer Lenkerberechtigung für die Gruppe C, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das 45. Lebensjahr bereits überschritten haben, müssen sich innerhalb von 36 Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dieser ärztlichen Untersuchung unterziehen. Nach Ablauf dieser Frist gilt eine derartige Lenkerberechtigung als Lenkberechtigung für die Unterklasse C1. Lenkerberechtigungen für die Gruppe D gelten längstens bis zum 1. November 2002.

(5) Besitzer einer Lenkerberechtigung für die Gruppe C haben sich innerhalb von 36 Monaten nach Vollendung des 45. Lebensjahres einer ärztlichen Untersuchung gemäß § 20 Abs. 4 zu unterziehen. Besitzer einer Lenkerberechtigung für die Gruppe C, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das 45. Lebensjahr bereits überschritten haben, müssen sich innerhalb von 36 Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dieser ärztlichen Untersuchung unterziehen. Nach Ablauf dieser Frist gilt eine derartige Lenkberechtigung für weitere fünf Jahre als Lenkberechtigung für die Unterklasse C1. Wird innerhalb dieser Frist das Bestehen der gesundheitlichen Eignung nachgewiesen, kann die Lenkberechtigung für die Unterklasse C1 für die in § 20 Abs. 4 zweiter Satz genannte Dauer erteilt werden. Die Lenkberechtigung für die Klasse C kann diesfalls nach Maßgabe des § 10 Abs. 4 für die in § 20 Abs. 4 erster Satz genannte Dauer wiedererteilt werden.


 

(5a) Personen, die glaubhaft machen, dass sie bereits vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes (BGBl. I Nr. xxx/2000) ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug zulässigerweise gelenkt haben, ist von der Fahrschule auf Antrag bis zum xx.xx.xxxx (1 Jahr nach Inkrafttreten) ein Mopedausweis mit dem Vermerk „vierrädriges Leichtkraftfahrzeug“ auszustellen.


(6) bis (7) …

(6) bis (7) …

§ 43. (1) bis (8) …

§ 43. (1) bis (8) …


 

(9) § 1 Abs. 6, § 24 Abs. 1, § 31 Abs. 3a, § 38 Abs. 1 und § 40 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.