420 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 18. 1. 2001

Regierungsvorlage

 

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Simbabwe über die Förderung und den Schutz von Investitionen samt Protokoll

AGREEMENT

between the Government of the Republic of Austria and the Government of the Republic of Zimbabwe for the Promotion and Protection of Investments

 

The Government of the Republic of Austria and the Government of the Republic of Zimbabwe (hereinafter referred to as “Contracting Parties”);

DESIRING to create favourable conditions for greater economic co-operation between the Contracting Parties;

RECOGNIZING that the promotion and protection of investments may strengthen the readiness for such investments and hereby make an important contribution to the development of economic relations;

HAVE AGREED AS FOLLOWS:

CHAPTER ONE: GENERAL PROVISIONS

Article 1

Definitions

For the purpose of this Agreement:

(1) “investor of a Contracting Party” means:

         (a) a natural person having the nationality of a Contracting Party in accordance with its applicable law; or

         (b) an enterprise constituted or organised under the applicable law of a Contracting Party;

making or having made an investment in the other Contracting Party’s territory.

(2) “investment by an investor of a Contracting Party” means every kind of asset in the territory of one Contracting Party, owned or controlled, directly or indirectly, by an investor of the other Contracting Party, including:

         (a) an enterprise constituted or organised under the applicable law of the first Contracting Party;

         (b) shares, stocks and other forms of equity participation in an enterprise as referred to in subparagraph (a), and rights derived there from;

         (c) bonds, debentures, loans and other forms of debt and rights derived there from; rights under contracts, including turnkey, construction, management, production or revenue sharing contracts;

         (d) claims to money and claims to performance pursuant to a contract having an economic value;

         (e) intellectual and industrial property rights as defined in the multilateral agreements concluded under the auspices of the World Intellectual Property Organisation, including copyright, trademarks, patents, industrial designs and technical processes, know-how, trade secrets, trade names and goodwill;

          (f) rights conferred by law or contract such as concessions, licenses, and authorisations or permits to undertake an economic activity;

         (g) any other tangible or intangible, movable or immovable property, or any related property rights, such as leases, mortgages, liens, pledges or usufructs.

(3) “enterprise” means a legal person or any entity constituted or organised under the applicable law of a Contracting Party, whether private or government owned or controllled, including a corporation, trust, partnership, sole proprietorship, branch, joint venture, association or organisation.

(4) “returns” means the amounts yielded by an investment and, in particular, profits, interests, capital gains, dividends, royalties, licence fees and other fees.

(5) “without delay” means such period as is normally required for the completion of necessary formalities for the payments of compensation or for the transfer of payments. This period shall commence for payments of compensation on the day of expropriation and for transfers of payments on the day on which the request for transfer has been submitted. It shall in no case exceed one month.

(6) “territory” means with respect to each Contracting Party the land territory, internal waters and airspace under its sovereignty where the Contracting Party exercises, in conformity with international law, sovereign rights and jurisdiction.

(7) “laws and regulations” means legislation as well as administrative rules and regulations, which are officially published and issued to the general public.

Article 2

Promotion and Admission of Investments

(1) Each Contracting Party shall, according to its laws and regulations, promote and admit investments by investors of the other Contracting Party.

(2) Any alteration of the form in which assets are invested or reinvested shall not affect their character as an investment provided that such alteration is in accordance with the laws and regulations of the Contracting Party in whose territory the investment has been made.

Article 3

Treatment of Investments

(1) Each Contracting Party shall accord to investments by investors of the other Contracting Party fair and equitable treatment and full and constant protection and security.

(2) A Contracting Party shall not impair by unreasonable or discriminatory measures the management, operation, maintenance, use, enjoyment, sale and liquidation of an investment by investors of the other Contracting Party.

(3) Each Contracting Party shall accord to investors of the other Contracting Party and to their investments treatment no less favourable than that it accords to its own investors and their investments or to investors of any third country and their investments with respect to the management, operation, maintenance, use, enjoyment, sale and liquidation of an investment, whichever is more favourable to the investor.

(4) No provision of this Agreement shall be construed as to oblige a Contracting Party to extend to the investors of the other Contracting Party and to their investments the present or future benefit of any treatment, preference or privilege resulting from:

         (a) any membership in a free trade area, customs union, common market, economic community or any multilateral agreement on investment;

         (b) any international agreement, international arrangement or domestic legislation regarding taxation.

Article 4

Transparency

(1) Each Contracting Party shall promptly publish, or otherwise make publicly available, its laws, regulations, procedures as well as international agreements which may affect the operation of the Agreement.

(2) Each Contracting Party shall promptly respond to specific questions and provide, upon request, information to the other Contracting Party on matters referred to in paragraph (1).

(3) No Contracting Party shall be required to furnish or allow access to information concerning particular investors or investments the disclosure of which would impede law enforcement or would be contrary to its laws and regulations protecting confidentiality.

Article 5

Expropriation and Compensation

(1) A Contracting Party shall not expropriate or nationalise directly or indirectly an investment of an investor of the other Contracting Party or take any measures having equivalent effect (hereinafter referred to as expropriation) except:

         (a) for a purpose which is in the public interest,

         (b) on a non-discriminatory basis,

         (c) in accordance with due process of law, and

         (d) accompanied by payment of prompt, adequate and effective compensation in accordance with paragraphs (2) and (3) below.

(2) Compensation shall:

         (a) be paid without delay. In case of delay any exchange rate loss arising from this delay shall be borne by the host country.

         (b) be equivalent to the fair market value of the expropriated investment immediately before the expropriation occurred. The fair market value shall not reflect any change in value occurring because the expropriation had become publicly known earlier.

         (c) be paid and made freely transferable to the country designated by the claimants concerned and in the currency of the country of which the claimants are nationals or in any freely convertible currency accepted by the claimants.

         (d) include interest at a commercial rate established on a market basis for the currency of payment from the date of expropriation until the date of actual payment.

(3) Due process of law includes the right of an investor of a Contracting Party which claims to be affected by expropriation by the other Contracting Party to prompt review of its case, including the valuation of its investment and the payment of compensation in accordance with the provisions of this Article, by a judicial authority or another competent and independent authority of the latter Contracting Party.

Article 6

Compensation for Losses

(1) An investor of a Contracting Party who has suffered a loss relating to his investment in the territory of the other Contracting Party due to war or to other armed conflict, state of emergency, revolution, insurrection, civil disturbance, or any other similar event, or acts of God or force majeure, in the territory of the latter Contracting Party, shall be accorded by the latter Contracting Party, as regards restitution, indemnification, compensation or any other settlement, treatment no less favourable than that which it accords to its own investors or to investors of any third state, whichever is more favourable to the investor.

(2) An investor of a Contracting Party who in any of the events referred to in paragraph (1) suffers loss resulting from:

         (a) Requisitioning of its investment or part thereof by the forces or authorities of the other Contracting Party, or

         (b) Destruction of its investment or part thereof by the forces or authorities of the other Contracting Party, which was not required by the necessity of the situation,

Shall in any case be accorded by the latter Contracting Party restitution or compensation which in either case shall be prompt, adequate and effective and, with respect to compensation, shall be in accordance with Article 5 (2) and (3).

Article 7

Transfers

(1) Each Contracting Party shall guarantee that all payments relating to an investment by an investor of the other Contracting Party may be freely transferred into and out of its territory without delay. Such transfers shall include, in particular:

         (a) the initial capital and additional amounts to maintain or increase an investment;

         (b) returns;

         (c) payments made under a contract including a loan agreement;

         (d) proceeds from the sale or liquidation of all or any part of an investment;

         (e) payments of compensation under Articles 5 and 6;

          (f) payments arising out of the settlement of a dispute;

         (g) earnings and other remuneration of personnel engaged from abroad in connection with an investment.

(2) Each Contracting Party shall further guarantee that such transfers may be made in a freely convertible currency at the market rate of exchange prevailing on the date of transfer in the territory of the Contracting Party from which the transfer is made.

(3) In the absence of a market for foreign exchange, the rate to be used shall be the most recent exchange rate for conversion of currencies into Special Drawing Rights.

(4) Notwithstanding paragraphs (1) to (3), a Contracting Party may prevent a transfer through the equitable, non-discriminatory and good faith application of measures to protect the rights of creditors, relating to or ensuring compliance with laws and regulations on the issuing, trading and dealing in securities, futures and derivatives, reports or records of transfer, or in connection with criminal offences and orders or judgements in administrative and adjudicatory proceedings, provided that such measures and their application shall not be used as a means of avoiding the Contracting Party’s commitments or obligations under this Agreement.

Article 8

Subrogation

If a Contracting Party or its designated agency makes a payment under an indemnity, guarantee or contract of insurance given in respect of an investment by an investor in the territory of the other Contracting Party, the latter Contracting Party shall recognize without prejudice to the rights of the investor under Chapter Two Part One the assignment of any right or claim of such investor to the former Contracting Party or its designated agency and the right of the former Contracting Party or its designated agency to exercise by virtue of subrogation any such right and claim to the same extent as its predecessor in title.

Article 9

Other Obligations

Each Contracting Party shall observe any obligation it may have entered into with regard to specific investments by investors of the other Contracting Party.

Article 10

Denial of Benefits

A Contracting Party may deny the benefits of this Agreement to an investor of the other Contracting Party and to its investments, if investors of a Non-Contracting Party own or control the first mentioned investor and that investor has no substantial business activity in the territory of the Contracting Party under whose law it is constituted or organized.

CHAPTER TWO: DISPUTE SETTLEMENT

PART ONE: Settlement of Disputes between an Investor and a Contracting Party

Article 11

Scope and Standing

This Part applies to disputes between a Contracting Party and an investor of the other Contracting Party concerning an alleged breach of an obligation of the former under this Agreement, which causes loss or damage to the investor or its investment.

Article 12

Means of Settlement, Time Periods

(1) A dispute between a Contracting Party and an investor of the other Contracting Party shall, if possible, be settled by negotiation or consultation. If it is not so settled, the investor may choose to submit it for resolution:

         (a) to the competent courts or administrative tribunals of the Contracting Party, party to the dispute;

         (b) in accordance with any applicable previously agreed dispute settlement procedure, or

         (c) in accordance with this Article to:

               (i) the International Centre for Settlement of Investment Disputes (“the Centre”), established pursuant to the Convention on the Settlement of Investment Disputes between States and Nationals of other States (“the ICSID Convention”), if the Contracting Party of the investor and the Contracting Party, party to the dispute are both parties to the ICSID Convention;

              (ii) a sole arbitrator or an ad hoc arbitration tribunal established under the Arbitration Rules of the United Nations Commission on International Trade Law (“UNCITRAL”);

             (iii) the International Chamber of Commerce, by a sole arbitrator or an ad hoc tribunal under its rules of arbitration.

(2) A dispute may be submitted for resolution pursuant to paragraph 1 (c) of this Article after 60 days from the date notice of intent to do so was provided to the Contracting Party party to the dispute but not later than five years from the date the investor first acquired or should have acquired knowledge of the events which gave rise to the dispute.

Article 13

Contracting Party Consent

(1) Each Contracting Party hereby gives its unconditional consent to the submission of a dispute to international arbitration in accordance with this Part.

(2) The consent referred to in paragraph (1) implies the renunciation of the requirement that the internal administrative or juridical remedies should be exhausted.

(3) The investor may choose to submit the dispute for resolution according to Article 12 para­graph (1) (c) only until there has been a decision in the first instance in the proceedings according to Article 12 paragraph (1) (a).

Article 14

Place of Arbitration

Any arbitration under this Part shall, at the request of any party to the dispute, be held in a State that is party to the United Nations Convention on the Recognition and Enforcement of Foreign Arbitral Awards (“New York Convention”). Claims submitted to arbitration under this Part shall be considered to arise out of a commercial relationship or transaction for purposes of Article 1 of the New York Convention.

Article 15

Indemnification

A Contracting Party shall not assert as a defence, counter-claim, right of set-off or for any other reason, that indemnification or other compensation for all or part of the alleged damages has been received or will be received pursuant to an indemnity, guarantee or insurance contract.

Article 16

Applicable Law

(1) A tribunal established under this Part shall decide the dispute in accordance with this Agreement and applicable rules and principles of international law.

(2) In the absence of any other agreement, issues in dispute under Article 9 shall be decided in accordance with the law of the Contracting Party party to the dispute, the law governing the authorization or agreement and such rules of international law as may be applicable.

Article 17

Awards and Enforcement

Arbitration awards made pursuant to this Article, which may include an award of interest, shall be final and binding upon the parties to the dispute. Each Contracting Party shall make provision for the effective enforcement of awards and shall carry out without delay any such award issued in a proceeding to which it is party.

PART TWO: Settlement of Disputes between the Contracting Parties

Article 18

Scope, Consultations, Mediation and Conciliation

Disputes between the Contracting Parties concerning the interpretation or application of this Agreement shall, as far as possible, be settled amicably or through consultations, mediation or conciliation.

Article 19

Initiation of Proceedings

(1) At the request of either Contracting Party a dispute concerning the interpretation or application of this Agreement may be submitted to an arbitral tribunal for decision not earlier than 60 days after such request has been notified to the other Contracting Party.

(2) A Contracting Party may not initiate proceedings under this Part for a dispute regarding the infringement of rights of an investor which that investor has submitted to arbitration under Part One of Chapter Two of this Agreement, unless the other Contracting Party has failed to abide by and comply with the award rendered in that dispute or those proceedings have terminated without resolution by an arbitral tribunal of the investor’s claim.

Article 20

Formation of the Tribunal

(1) The arbitral tribunal shall be constituted ad hoc as follows: Each Contracting Party shall appoint one member, and these two members shall agree upon a national of a third State as their chairman to be appointed by the governments of the two Contracting Parties. The members shall be appointed within two months and the chairman within three months from the date on which either Contracting Party has notified the other Contracting Party that it intends to submit the dispute to an arbitral tribunal.

(2) If the necessary appointments have not been made within the periods specified in paragraph (1), either Contracting Party may, in the absence of any other arrangement, invite the President of the International Court of Justice to make the necessary appointments. If the President is a national of either Contracting Party or if he is otherwise prevented from discharging the said function, the Vice-President shall be invited to make the necessary appointments. If the Vice-President is a national of either Contracting Party or if he, too, is prevented from discharging the said function, the member of the Court next in seniority who is not a national of either Contracting Party shall be invited to make the necessary appointments.

Article 21

Applicable Law, Default Rules

(1) The arbitral tribunal shall reach its decision on the basis of this Agreement, any treaties in force between the Contracting Parties and general international law.

(2) Unless otherwise stated in this Agreement, the arbitral tribunal shall determine its own procedures.

Article 22

Awards

The arbitral tribunal shall reach its decisions by a majority of votes. The arbitration award shall be final and binding upon the parties to the dispute.

Article 23

Costs

Each Contracting Party shall bear the costs of its own member and of its representation in the proceedings. The costs of the chairman and the remaining costs shall be borne in equal parts by the Contracting Parties. The arbitral tribunal may make a different decision concerning costs.

Article 24

Enforcement

Pecuniary awards, which have not been complied with within one year from the date of the award, may be enforced in the courts of either Contracting Party with jurisdiction over assets of the defaulting Contracting Party.

CHAPTER THREE: FINAL PROVISIONS

Article 25

Application of the Agreement

(1) This Agreement shall apply to investments made in the territory of either Contracting Party in accordance with its legislation by investors of the other Contracting Party prior to and after its entry into force.

(2) This Agreement shall not apply to claims, which have been settled, or procedures, which have been initiated prior to its entry into force.

Article 26

Consultations

Each Contracting Party may propose to the other Contracting Party consultations on any matter relating to this Agreement. These consultations shall be held at a place and at a time agreed upon through diplomatic channels.

Article 27

 

Entry into Force and Duration

(1) This Agreement is subject to ratification and shall enter into force on the first day of the third month that follows the month during which the instruments of ratification have been exchanged.

(2) This Agreement shall remain in force for a period of ten years; it shall be extended thereafter for an indefinite period and may be terminated in writing through diplomatic channels by either Contracting Party giving twelve months notice.

(3) In respect of investments made prior to the date of termination of the present Agreement the provisions of Articles 1 to 25 of the present Agreement shall continue to be effective for a further period of ten years from the date of termination of the present Agreement.

DONE at Harare, on 10 November 2000, in two originals, in English.

For the Government of the Republic of Austria:

Dr. Peter Leitenbauer m.p.

For the Government of the Republic of Zimbabwe:

Dr. Simba Makoni m.p.

PROTOCOL

to the Agreement between the Government of the Republic of Austria and the Government of the Republic of Zimbabwe for the Promotion and Protection of Investments.

On the signing of the Agreement between the Government of the Republic of Austria and the Government of the Republic of Zimbabwe for the Promotion and Protection of Investments, the undersigned authorized representatives have agreed on the following provisions regarding Article 7, which constitute an integral part of the Agreement.

With respect to the Republic of Zimbabwe the obligation to allow free transfer of payments in connection with an investment shall apply as follows:

The proceeds including capital gains referred to in paragraph (d) of Article 7 shall be:

(1) fully and freely transferable in the case of investments made on or after May 1, 1993.

(2) transferable by way of instalments over a period not exceeding 18 months in the case of investments made before May 1, 1993, provided that:

          (i) not less than 50% of the total proceeds shall be transferable at the time when the application for the transfer is made, 25% of the proceeds shall be transferable nine months after such application, and the remaining 25% of the proceeds shall be transferable 18 months after such application;

         (ii) each instalment shall be transferred in a freely convertible currency at the rate of exchange applicable on the date of transfer;

        (iii) any remaining balance of the proceeds which is not transferred shall, until it is transferred as aforesaid, be retained in Zimbabwe in an account denominated in local currency and shall accrue interest at the prevailing local market rate.

(3) This provision shall terminate upon removal of the relevant exchange control limitations by the Republic of Zimbabwe, for which early removal the Republic of Zimbabwe will undertake every effort possible.

DONE at Harare; on 10 November 2000, in two originals, in English.

For the Government of the Republic of Austria:

Dr. Peter Leitenbauer m.p.

For the Government of the Republic of Zimbabwe:

Dr. Simba Makoni m.p.

(Übersetzung)

ABKOMMEN

zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Simbabwe über die Förderung und den Schutz von Investitionen

 

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Simbabwe (im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt)

VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen,

IN DER ERKENNTNIS, dass die Förderung und der Schutz von Investitionen die Bereitschaft zur Vornahme derartiger Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen leisten können,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

KAPITEL EINS: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Definitionen

Für die Zwecke dieses Abkommens

(1) bezeichnet der Begriff „Investor einer Vertragspartei“:

           a) eine natürliche Person, die in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt, oder

          b) ein Unternehmen, das gemäß den geltenden Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet wurde oder organisiert ist

und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat.

(2) bezeichnet der Begriff „Investition durch einen Investor einer Vertragspartei“ alle Vermögens­werte im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors der anderen Vertragspartei stehen, einschließlich:

           a) ein Unternehmen, das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften der erstgenannten Vertrags­partei gegründet wurde oder organisiert ist;

          b) Anteilsrechte, Aktien und andere Arten von Beteiligungen an einem Unternehmen gemäß Buchstabe a und daraus abgeleitete Rechte;

           c) Obligationen, Schuldverschreibungen, Darlehen und andere Arten von Forderungen und daraus abgeleitete Rechte;

          d) Rechte aus Verträgen einschließlich Bauverträge für schlüsselfertige Projekte, andere Bauver­träge, Managementverträge, Produktionsverträge oder Verträge über Unternehmensgewinnbe­teiligung;

           e) Ansprüche auf Geld und Ansprüche auf eine vertraglich vereinbarte Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat;

           f) geistige und gewerbliche Schutzrechte, wie sie in den im Rahmen der Weltorganisation für Geistiges Eigentum abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden, einschließlich Urheberrechten, Handelsmarken, Erfinderpatenten, gewerblichen Modellen und technischen Verfahren, Know-how, Handelsgeheimnissen, Handelsnamen und Goodwill;

          g) durch Gesetz oder Vertrag übertragene Rechte wie Konzessionen, Lizenzen sowie Ermächti­gungen oder Genehmigungen, einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen;

          h) jedes sonstige Eigentum an körperlichen und unkörperlichen, beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerten sowie alle damit verbundenen Eigentumsrechte wie Vermietungs- und Verpachtungsverhältnisse, Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte oder Nutzungs­rechte.

(3) bezeichnet der Begriff „Unternehmen“ eine juristische Person oder jedes Gebilde, das gemäß den geltenden Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet wurde oder organisiert ist und in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle steht, einschließlich Kapitalgesellschaften, Trusts, Personengesellschaften, Einzelunternehmen, Zweigniederlassungen, Joint Ventures, Vereinigun­gen oder Organisationen.

(4) bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere Entgelte.

(5) bezeichnet „ohne Verzögerung“ den für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten bei Entschädigungs- oder Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser Zeitraum beginnt für Entschädigungszahlungen mit dem Tag der Enteignung und für Transferzahlungen mit dem Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird. Er darf einen Monat keinesfalls überschreiten.

(6) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ in Hinblick auf jede Vertragspartei das Festland, die Binnengewässer und den Luftraum in ihrer Hoheitsgewalt, über die die Vertragspartei in Überein­stimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte und Zuständigkeit ausübt.

(7) bezeichnet der Begriff „Gesetze und sonstige Rechtsvorschriften“ Gesetzesbestimmungen sowie Verwaltungsvorschriften, die offiziell kundgemacht und für die Öffentlichkeit herausgegeben werden.

Artikel 2

Förderung und Zulassung von Investitionen

(1) Jede Vertragspartei fördert in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und sonstigen Rechtsvor­schriften Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei und lässt diese zu.

(2) Jede Änderung der Art und Weise, in der Vermögenswerte investiert oder reinvestiert werden, beeinträchtigt nicht ihre Eigenschaft als Investition, vorausgesetzt, dass eine derartige Änderung in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde, erfolgt.

Artikel 3

Behandlung von Investitionen

(1) Jede Vertragspartei gewährt Investitionen durch Investoren der anderen Vertragspartei eine gerechte und billige Behandlung sowie vollen und dauerhaften Schutz und Sicherheit.

(2) Keine Vertragspartei beeinträchtigt durch unangemessene oder diskriminierende Maßnahmen die Verwaltung, den Betrieb, die Instandhaltung, die Nutzung, den Genuss, die Veräußerung und die Liquidation einer Investition durch Investoren der anderen Vertragspartei.

(3) Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen hinsichtlich der Verwaltung, des Betriebs, der Instandhaltung, der Nutzung, des Genusses, der Veräußerung und der Liquidation einer Investition, je nachdem, was für den Investor günstiger ist, eine nicht weniger günstige Behandlung als ihren eigenen Investoren und deren Investitionen oder Investoren dritter Staaten und deren Investitionen.

(4) Keine Bestimmung dieses Abkommens ist dahingehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei verpflichtet, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen den gegenwärtigen oder künftigen Vorteil einer Behandlung, einer Präferenz oder eines Privilegs einzuräumen, welcher sich ergibt aus

           a) der Mitgliedschaft in einer Freihandelszone, einer Zollunion, einem gemeinsamen Markt, einer Wirtschaftsgemeinschaft oder einem multilateralen Investitionsabkommen,

          b) einem internationalen Abkommen, einer internationalen Vereinbarung oder innerstaatlichen Rechtsvorschrift über Steuerfragen.

Artikel 4

Transparenz

(1) Jede Vertragspartei veröffentlicht ihre Gesetze, Rechtsvorschriften, Verfahren sowie internatio­nale Abkommen, die die Wirksamkeit dieses Abkommens beeinflussen können, unverzüglich, oder macht diese in anderer Form öffentlich zugänglich.

(2) Jede Vertragspartei beantwortet unverzüglich spezielle Fragen und stellt der anderen Vertrags­partei auf Verlangen Informationen über in Abs. 1 behandelte Angelegenheiten zur Verfügung.

(3) Von keiner Vertragspartei darf verlangt werden, über bestimmte Investoren oder Investitionen Informationen, deren Bekanntgabe die Gesetzesvollstreckung behindern oder gegen die Gesetze und Rechtsvorschriften zum Schutz der Vertraulichkeit verstoßen würde, zu beschaffen oder Zugang zu diesen zu gewähren.

Artikel 5

Enteignung und Entschädigung

(1) Eine Vertragspartei darf Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei weder direkt noch indirekt enteignen oder verstaatlichen oder sonstige Maßnahmen mit gleicher Wirkung (im Folgenden Enteignung genannt) ergreifen, ausgenommen:

           a) zu einem Zweck von öffentlichem Interesse,

          b) auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung,

           c) auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens und

          d) in Verbindung mit einer umgehenden, angemessenen und effektiven Entschädigungszahlung in Übereinstimmung mit den nachstehenden Absätzen 2 und 3.

(2) Die Entschädigung

           a) wird ohne Verzögerung geleistet. Kommt es zu einer Verzögerung, trägt das Gastland die auf Grund der Verzögerung entstandenen Kursverluste.

          b) hat dem gerechten Marktwert der enteigneten Investition unmittelbar vor der Durchführung der Enteignung zu entsprechen. Der gerechte Marktwert beinhaltet keine Wertveränderungen auf Grund der Tatsache, dass die Enteignung früher öffentlich bekannt wurde.

           c) ist in ein von den betroffenen klagenden Parteien bezeichnetes Land frei transferierbar und wird in der Währung des Landes, dessen Staatsangehörige die klagenden Parteien sind, oder in einer beliebigen von den klagenden Parteien akzeptierten frei konvertierbaren Währung geleistet.

          d) beinhaltet Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung zum handelsüblichen Zinssatz, berechnet auf der Marktbasis der Währung, in der die Zahlung erfolgt.

(3) Ein rechtmäßiges Verfahren beinhaltet das Recht eines Investors einer Vertragspartei, der erklärt, von der Enteignung durch die andere Vertragspartei betroffen zu sein, den Fall, die Bewertung der Investition und die Zahlung der Entschädigung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels durch ein richterliches oder anderes zuständiges und unabhängiges Organ der letztgenannten Vertragspartei umgehend überprüfen zu lassen.

Artikel 6

Entschädigung für Verluste

(1) Ein Investor einer Vertragspartei, der im Zusammenhang mit seiner Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auf Grund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konfliktes, eines Notstands, eines Aufstands, eines Aufruhrs, ziviler Unruhen oder eines sonstigen ähnlichen Ereignisses oder höherer Gewalt im Hoheitsgebiet der letztgenannten Vertragspartei einen Verlust erleidet, erfährt hinsichtlich Rückerstattung, Entschädigung, Schadenersatz oder anderer Regelung durch die letztgenannte Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die sie ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates gewährt, je nachdem, welche für den Investor die günstigere ist.

(2) Ein Investor einer Vertragspartei, der bei einem in Abs. 1 genannten Ereignis einen Verlust erleidet durch:

           a) Beschlagnahme seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der anderen Vertragspartei oder

          b) Zerstörung seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der anderen Vertragspartei, die unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war,

erhält auf jeden Fall von Seiten der letztgenannten Vertragspartei eine Rückerstattung oder Entschädi­gung, die in beiden Fällen unverzüglich, angemessen und effektiv sein muss und hinsichtlich der Entschädigung in Übereinstimmung mit Art. 5 Abs. 2 und 3 erfolgen muss.

Artikel 7

Transfers

(1) Jede Vertragspartei garantiert, dass sämtliche Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition eines Investors der anderen Vertragspartei ohne Verzögerung in ihr und aus ihrem Hoheitsgebiet frei transferiert werden können. Diese Transfers umfassen insbesondere:

           a) das Anfangskapital und zusätzliche Beträge zur Aufrechterhaltung oder Ausweitung einer Investition;

          b) Erträge;

           c) Zahlungen auf Grund von Verträgen einschließlich Darlehensverträgen;

          d) Erlöse aus der vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Liquidation einer Investition;

           e) Entschädigungszahlungen gemäß Art. 5 und 6;

           f) Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung;

          g) Einkünfte und andere Bezüge von Beschäftigten aus dem Ausland, die im Zusammenhang mit einer Investition eingestellt werden.

(2) Jede Vertragspartei garantiert ferner, dass derartige Transfers in einer frei konvertierbaren Währung zu dem am Tag des Transfers im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von dem aus der Transfer getätigt wird, am Markt geltenden Wechselkurs erfolgen.

(3) In Ermangelung eines Devisenmarktes ist der anzuwendende Kurs jener des letzten Wechsel­kurses für die Umrechnung von Devisen in Sonderziehungsrechte.

(4) Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 kann eine Vertragspartei einen Transfer durch die billige, nicht diskriminierende und in gutem Glauben erfolgte Anwendung von Maßnahmen in Hinblick auf den Schutz der Rechte von Gläubigern, in Hinblick auf oder zur Gewährleistung der Einhaltung der Gesetze und Rechtsbestimmungen über die Ausgabe von und den Handel mit Wertpapieren, Futures und derivaten Produkten, Transferberichten und -protokollen oder in Zusammenhang mit strafrechtlichen Delikten und Anordnungen oder Entscheidungen in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verhindern, vorausgesetzt, dass diese Maßnahmen und ihre Anwendung nicht dazu dienen, Zusagen oder Verpflichtungen der Vertragspartei gemäß diesem Abkommen zu umgehen.

Artikel 8

Eintrittsrecht

Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages für eine Investition durch einen Investor im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Zahlung, so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei unbeschadet der Rechte des Investors gemäß Kapitel Zwei, Teil Eins die Übertragung aller Rechte und Ansprüche dieses Investors auf die erstgenannte Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution sowie das Recht der erstgenannten Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution, alle diese Rechte und Ansprüche auf Grund des Eintrittsrechts im gleichen Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben.

Artikel 9

Andere Verpflichtungen

Jede Vertragspartei hält jede Verpflichtung, die sie hinsichtlich besonderer Investitionen durch Investoren der anderen Vertragspartei eingegangen ist, ein.

Artikel 10

Nichtgewährung von Vorteilen

Eine Vertragspartei kann einem Investor der anderen Vertragspartei und dessen Investitionen die sich aus diesem Abkommen ergebenden Vorteile nicht gewähren, wenn der erstgenannte Investor im Besitz oder unter der Kontrolle von Investoren einer Partei, die nicht Vertragspartei ist, steht und dieser Investor im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, nach deren Rechtsvorschriften er gegründet wurde oder organisiert ist, nicht in größerem Umfang geschäftlich tätig ist.

KAPITEL ZWEI: BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

TEIL EINS: Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Investor und einer Vertragspartei

Artikel 11

Geltungsbereich und Befugnisse

Dieser Teil gilt für Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei über eine behauptete Nichteinhaltung einer Verpflichtung aus diesem Abkommen seitens der Erstgenannten, wodurch für den Investor oder seine Investition ein Verlust oder Schaden entsteht.

Artikel 12

Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten, Fristen

(1) Eine Streitigkeit zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei wird nach Möglichkeit durch Verhandlungen oder Konsultationen beigelegt. Kann sie nicht auf diese Weise beigelegt werden, kann sie der Investor wahlweise zur Entscheidung unterbreiten:

           a) den zuständigen Gerichten oder Verwaltungsgerichten der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei;

          b) gemäß einem anwendbaren, vorher vereinbarten Streitbeilegungsverfahren oder

           c) in Übereinstimmung mit diesem Artikel:

                 i) dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten („das Zentrum“), das auf Grund des Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten („ICSID Konvention“) eingerichtet wurde, sofern sowohl die Vertragspartei des Investors als auch die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei Mitglied der ICSID Konvention sind;

                ii) einem Einzelschiedsrichter oder einem Ad-hoc-Schiedsgericht, das auf Grund der Schieds­regeln der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht („UNCITRAL“) eingerichtet wird;

               iii) der Internationalen Handelskammer durch einen Einzelschiedsrichter oder ein Ad-hoc-Schiedsgericht gemäß ihren Schiedsregeln.

(2) Eine Streitigkeit kann gemäß Abs. 1 lit. c nach 60 Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Vertragspartei, die Streitpartei ist, von dieser Absicht in Kenntnis gesetzt wurde, jedoch nicht später als fünf Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem der Investor erstmals von den die Streitigkeit auslösenden Ereignissen Kenntnis erlangte oder erlangen hätte sollen.

Artikel 13

Zustimmung der Vertragsparteien

(1) Jede Vertragspartei erklärt hiermit ihre uneingeschränkte Zustimmung, eine Streitigkeit gemäß diesem Teil einem internationalen Schiedsverfahren zu unterwerfen.

(2) Die in Abs. 1 genannte Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, dass die innerstaatlichen Rechtsmittel im Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft sind.

(3) Der Investor hat nur solange die Wahl, die Streitigkeit gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. c zur Entscheidung zu unterbreiten, solange in dem Verfahren nach Art. 12 Abs. 1 lit. a in erster Instanz keine Entscheidung ergangen ist.

Artikel 14

Schiedsort

Jedes Schiedsverfahren gemäß diesem Teil wird auf Verlangen einer Streitpartei in einem Staat, der Mitglied des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche („New Yorker Übereinkommen“) ist, abgehalten. Die gemäß diesem Teil dem Schiedsverfahren unterworfenen Ansprüche werden als aus Handelsbeziehungen oder Transaktionen im Sinne von Art. 1 des New Yorker Übereinkommens entstanden erachtet.

Artikel 15

Schadloshaltung

Eine Vertragspartei macht nicht zum Zweck der Verteidigung, eines Gegenanspruchs, einer Auf­rechnung oder aus sonst einem Grund geltend, dass gemäß eines Schadenersatz-, Garantie- oder Versicherungsvertrages vollständiger oder teilweiser Schadenersatz oder sonst eine Entschädigung für die behaupteten Schäden erfolgt ist oder erfolgen wird.

Artikel 16

Anwendbares Recht

(1) Ein gemäß diesem Teil eingerichtetes Gericht entscheidet über die Streitigkeit in Überein­stimmung mit diesem Abkommen sowie den anwendbaren Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.

(2) Strittige Angelegenheiten gemäß Art. 9 werden in Ermangelung einer anderen Vereinbarung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei, den Rechtsvorschriften über die Genehmigung oder Vereinbarung und den anwendbaren Regeln des Völkerrechts geregelt.

Artikel 17

Schiedsurteile und Vollstreckung

Schiedsurteile gemäß diesem Artikel, die die Zuerkennung von Zinsen beinhalten können, sind für die Streitparteien endgültig und bindend. Jede Vertragspartei sorgt für die wirksame Vollstreckung von Schiedsurteilen und setzt jedes in einem Verfahren, in dem sie Streitpartei ist, ergangene derartige Schiedsurteil unverzüglich um.

TEIL ZWEI: Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien

Artikel 18

Geltungsbereich, Konsultationen, Vermittlungs- und Vergleichsverfahren

Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Ab­kommens werden, soweit wie möglich, auf freundschaftlichem Weg oder durch Konsultationen, Vermittlungs- und Vergleichsverfahren beigelegt.

Artikel 19

Einleitung von Verfahren

(1) Auf Verlangen einer Vertragspartei kann eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens nicht früher als 60 Tage nach Verständigung der anderen Vertragspartei von diesem Verlangen einem Schiedsgericht zur Entscheidung unterworfen werden.

(2) Eine Vertragspartei leitet auf Grund einer Streitigkeit in Hinblick auf die Verletzung von Rechten eines Investors, die dieser Investor einem Schiedsverfahren gemäß Teil Eins, Kapitel Zwei dieses Abkommens unterworfen hat, kein Verfahren gemäß diesem Teil ein, sofern nicht die andere Vertragspartei es verabsäumt hat, das Schiedsurteil in diesem Verfahren zu befolgen oder einzuhalten oder das Verfahren ohne eine Entscheidung eines Schiedsgerichts über die Ansprüche des Investors eingestellt wurde.

Artikel 20

Bildung des Schiedsgerichts

(1) Das Schiedsgericht konstituiert sich ad hoc auf folgende Weise:

Jede Vertragspartei bestellt ein Mitglied und diese beiden Mitglieder einigen sich auf einen Staatsange­hörigen eines Drittstaates als Vorsitzenden, der von den Regierungen der beiden Vertragsparteien bestellt wird. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten und der Vorsitzende ist innerhalb von drei Monaten, nachdem die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei mitgeteilt hat, dass sie die Streitigkeit einem Schiedsgericht unterbreiten will, zu bestellen.

(2) Werden die erforderlichen Ernennungen nicht innerhalb der in Abs. 1 festgelegten Fristen vorgenommen, kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsi­dent die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund ver­hindert, diese Funktion auszuüben, so ist der Vizepräsident zu ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Vizepräsident die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist auch er verhindert, diese Funktion auszuüben, so ist das nächstdienstälteste Mitglied des Gerichtshofes, das nicht die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien besitzt, zu ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.

Artikel 21

Anwendbares Recht, Unterlassungsbestimmungen

(1) Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidung auf Grund dieses Abkommens, auf Grund von zwischen den Vertragsparteien geltenden Verträgen und allgemeinen Regeln des Völkerrechts.

(2) Sofern in diesem Abkommen nicht etwas anderes festgelegt wird, beschließt das Schiedsgericht seine Verfahrensordnung selbst.

Artikel 22

Schiedsurteile

Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Das Schiedsurteil ist für die Streitparteien endgültig und bindend.

Artikel 23

Kosten

Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mitglieds und ihrer Rechtsvertretung im Verfahren. Die Kosten des Vorsitzenden sowie die sonstigen Kosten werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann eine andere Kostenregelung treffen.

Artikel 24

 

Vollstreckung

Schiedssprüche, durch die Geldmittel zuerkannt werden und die nicht innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Schiedsspruches eingehalten wurden, können in den Gerichten einer der beiden Vertrags­parteien, die die Zuständigkeit besitzen, über Vermögenswerte der säumigen Vertragspartei zu entschei­den, vollstreckt werden.

KAPITEL DREI: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 25

Anwendung des Abkommens

(1) Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die im Hoheitsgebiet einer der beiden Vertragsparteien gemäß ihren Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen wurden oder werden.

(2) Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die bereits geregelt wurden oder Verfahren, die vor seinem Inkrafttreten eingeleitet wurden.

Artikel 26

Konsultationen

Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei Konsultationen über jede mit diesem Ab­kommen in Zusammenhang stehende Frage vorschlagen. Diese Konsultationen werden an einem Ort und zu einem Zeitpunkt, der auf diplomatischem Wege vereinbart wurde, abgehalten.

Artikel 27

Inkrafttreten und Dauer

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in welchem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind.

(2) Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft; danach wird es auf unbestimmte Zeit verlängert und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

(3) Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens getätigt worden sind, gelten die Bestimmungen der Art. 1 bis 26 dieses Abkommens noch für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren vom Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Abkommens an.

GESCHEHEN zu Harare, am 10. November 2000, in zwei Urschriften, in englischer Sprache.

Für die Regierung der Republik Österreich:

Dr. Peter Leitenbauer m. p.

Für die Regierung der Republik Simbabwe:

Dr. Simba Makoni m. p.

PROTOKOLL

zum Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Simbabwe über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Öster­reich und der Regierung der Republik Simbabwe über die Förderung und den Schutz von Investitionen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten folgende Bestimmungen zu Art. 7, die einen Bestandteil dieses Abkommens darstellen, vereinbart.

Im Hinblick auf die Republik Simbabwe findet die Verpflichtung, den freien Transfer von Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition zu genehmigen, wie folgt Anwendung:

Die Erlöse einschließlich Kapitalzuwächse, wie sie in Art. 7 Abs. 1 lit. d genannt werden, sind:

(1) bei Investitionen, die am oder nach dem 1. Mai 1993 vorgenommen wurden, vollständig und frei transferierbar;

(2) bei Investitionen, die vor dem 1. Mai 1993 vorgenommen wurden, in Raten über einen 18 Monate nicht überschreitenden Zeitraum transferierbar, vorausgesetzt, dass:

            i) nicht weniger als 50% der Gesamterlöse zum Zeitpunkt des Transferantrags transferierbar sind, 25% der Erlöse neun Monate nach einem solchen Antrag transferierbar sind und die verbleibenden 25% der Erlöse 18 Monate nach einem solchen Antrag transferierbar sind;

           ii) jede Rate in einer frei konvertierbaren Währung zu dem am Tag des Transfers gültigen Wechsel­kurs transferiert wird;

          iii) der Restbetrag der Erlöse, der nicht transferiert wird, bis zu seinem oben genannten Transfer auf einem Konto in Simbabwe in inländischer Währung bleibt und Zinsen zu dem am dortigen Markt geltenden Satz auflaufen.

(3) Diese Bestimmung verliert mit Beseitigung der relevanten Devisenkontrollbeschränkungen durch die Republik Simbabwe ihre Gültigkeit; für eine rasche Beseitigung ergreift die Republik Simbabwe alle möglichen Maßnahmen.

GESCHEHEN zu Harare, am 10. November 2000, in zwei Urschriften, in englischer Sprache.

Für die Regierung der Republik Österreich:

Dr. Peter Leitenbauer

Für die Regierung der Republik Simbabwe:

Dr. Simba Makoni

Vorblatt

Problem:

Die Förderung und der Schutz von Investitionen im Ausland wird von den innerstaatlichen Rechtsnormen des ausländischen Staates geregelt, ohne dass der Heimat- oder Sitzstaat des Investors ein Recht hat, effiziente Schutzfunktionen auszuüben. Dies kann sich hemmend auf die im beiderseitigen Interesse liegende Investitionsbereitschaft auswirken.

Problemlösung:

Das vorliegende Abkommen hat die Förderung und den Schutz von Investitionen zum Gegenstand und regelt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ua. die Entschädigungspflicht bei Enteignungen, die Frage von Überweisungen und Formen der Streitbeilegung. Das Abkommen beruht auf dem Prinzip der Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung – ausgenommen Vorteile, die sich aus Integrations-maßnahmen uä. ergeben. Auf Grund dieses Vertragsinstrumentes ist jede Vertragspartei in der Lage, die Rechte ihres Investors im Investitionsland sicherzustellen und zu vertreten.

Alternativen:

Beibehaltung der bisherigen unbefriedigenden Rechtslage.

Kosten:

Keine. Mit der Vollziehung des Abkommens ist weder ein vermehrter Sachaufwand noch ein zusätzlicher Personalaufwand verbunden.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

 

Das gegenständliche Abkommen ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Da das Abkommen auch Angelegen­heiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, regelt, bedarf es gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG auch der Zustimmung des Bundesrates. Es hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das Abkommen enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Die einzelnen EU-Mitgliedstaaten schließen analoge Abkommen mit Drittländern ab.

Investitionsschutzabkommen werden üblicherweise zwischen Industriestaaten einerseits und wirtschaft­lich weniger entwickelten Ländern andererseits abgeschlossen. Ihr Ziel ist es, Investitionstätigkeit zu fördern und getätigte Investitionen zu schützen. Es liegt in den wirtschaftlichen Gegebenheiten, dass Investitionen in erster Linie von den Industriestaaten in die wirtschaftlich weniger entwickelten Länder fließen. Es ist aber nicht auszuschließen, dass der Investitionsfluss auch eine umgekehrte Richtung nimmt. Ein Industriestaat muss daher grundsätzlich bei der Verhandlung solcher Abkommen auf diese Möglichkeit im Lichte seiner eigenen Wirtschaftsstruktur sowie seiner Gesetzgebung Bedacht nehmen.

Da die Grundaufgabe von Investitionsschutzabkommen in jedem Fall die gleiche ist, und da die von Österreich angestrebten Investitionsschutzabkommen im Regelfall ausgehend von einem, von einem OECD-Basisentwurf abgeleiteten, österreichischen Mustervertrag verhandelt werden, sind die Ab­kommensinhalte einander in hohem Maße ähnlich bis identisch. Nennenswerte Abweichungen ergeben sich in der Regel bei Fragen der Streitbeilegung zwischen einer Vertragspartei und einem Investor und bei den Modalitäten des Devisentransfers.

Die Vertragsparteien sichern sich die Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung zu. Die Bestim­mungen des österreichischen Fremdenrechts bleiben davon unberührt.

Es kann erwartet werden, dass die österreichische Wirtschaft in Zukunft von der Möglichkeit zu Investitionstätigkeiten in der Republik Simbabwe in erhöhtem Maße Gebrauch macht. Auch auf Seite Simbabwes besteht Interesse an Investitionen aus Österreich sowie die Bereitschaft, durch entsprechende innerstaatliche Regelungen ausländische Investitionstätigkeit zu fördern. Ziel des gegenständlichen Abkommens ist es, die österreichischen Firmen bei ihren Investitionsbemühungen in der Republik Simbabwe zu unterstützen und sie gegen dabei allenfalls entstehende Risiken abzusichern.

Besondere Bedeutung kommt der Regelung der Entschädigung im Falle der Verstaatlichung oder jeder sonstigen Maßnahme mit einer der Enteignung gleichkommenden Wirkung zu. Einen wichtigen Vertragsbestandteil bilden ferner die Bestimmungen betreffend den Transfer von Erträgen aus Investi­tionen, von Rückzahlungen von in Devisen gewährten Darlehen, von Erlösen aus der Liquidation oder Veräußerung von Investitionen und von Entschädigungen im Enteignungsfall.

Bei Streitigkeiten zwischen einem Investor und einem Vertragsstaat sieht das Abkommen ein Schieds­verfahren vor. Streitigkeiten aus einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei, die auf dem Verhandlungswege nicht beigelegt werden können, können vom Investor dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten im Sinne der Washingtoner Konvention über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten vom 18. März 1965 oder einem auf Grund der UNCITRAL-Regeln errichteten Ad-hoc-Schiedsgericht oder der Internationalen Handelskammer unterbreitet werden.

Besonderer Teil

KAPITEL EINS: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Präambel:

Diese enthält im Wesentlichen die Motive der vertragschließenden Parteien.

Art. 1:

Dieser Artikel dient dazu, die im Abkommen vorkommenden wesentlichen Begriffsinhalte zu definieren.

Der Begriff „Investor“ wird in Bezug auf die Vertragsparteien definiert als natürliche Person mit Staatsan­gehörigkeit einer Vertragspartei oder als Unternehmen, das in Übereinstimmung mit den Rechtsvor­schriften einer Vertragspartei errichtet wurde.

Der Begriff „Investition“ ist sowohl inhaltlich als auch durch eine umfangreiche wenn auch nicht erschöpfende Aufzählung von Vermögenswerten definiert. Die Aufzählung folgt einem internationalen Standard.

Der Begriff „Erträge“ entspricht sowohl inhaltlich als auch in der demonstrativen Aufzählung internatio­naler Praxis.

Art. 2

behandelt unter einem allgemeinen Gesetzesvorbehalt die Förderung und Zulassung von Investitionen.

Abs. 1 und 2 enthalten Vertragsbestimmungen allgemeiner Natur. Konkrete Maßnahmen sind nicht angesprochen. Die Bestimmungen des österreichischen Fremdenrechts werden hievon nicht berührt.

Abs. 2 legt fest, dass eine Änderung der Art der Investition, sofern sie in Übereinstimmung mit den Gesetzen des Gaststaates erfolgt, deren Charakter als solche nicht verändert.

Art. 3

enthält hinsichtlich der getätigten Investitionen in Abs. 3 das Prinzip der Meistbegünstigung und der Inländergleichbehandlung.

Abs. 4 fixiert die Ausnahmen von diesen Prinzipien (Freihandelszone, Zollunion, gemeinsamer Markt, Zugehörigkeit zu einer Wirtschaftsgemeinschaft bzw. einem multilateralen Investitionsabkommen; Nicht­anwendung auf Steuerfragen).

Art. 4

enthält die Verpflichtung der Vertragsparteien, ihre Rechtsvorschriften mit Relevanz für das Abkommen öffentlich zugänglich zu machen.

Art. 5

befasst sich mit der Frage der Entschädigung im Falle einer Enteignung und ist somit als einer der wichtigsten Artikel des Abkommens anzusehen.

In Abs. 1 wird die Enteignung durch Bindung an vier Bedingungen hinsichtlich ihrer Anwendbarkeit wesentlich eingegrenzt. Sie darf nur:

1.  im öffentlichen Interesse,

2.  auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung,

3.  unter Einhaltung eines rechtmäßigen Verfahrens und

4.  gegen Bezahlung einer Entschädigung

erfolgen.

In Abs. 2 ist die Entschädigungspflicht formuliert.

Die Entschädigung wird ohne Verzögerung geleistet, hat dem gerechten Marktwert der enteigneten Investition vor der Durchführung der Enteignung zu entsprechen, ist in ein von der betroffenen Partei bezeichnetes Land in frei konvertierbarer Währung frei transferierbar und beinhaltet darüber hinaus Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der Zahlung zum handelsüblichen Zinssatz.

Abs. 3 räumt dem Investor das Recht ein, die Rechtmäßigkeit der Enteignung sowie der Bewertung der Investition und der Entschädigungszahlung durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlasst hat, überprüfen zu lassen.

Art. 6

behandelt die Frage der Entschädigung eines Investors für den Fall von kriegerischen Auseinander­setzungen oder ähnlichen Ereignissen auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei und sieht auch für solche Fälle die Inländergleichbehandlung bzw. Meistbegünstigung vor.

Art. 7

bildet eine notwendige und klarstellende Ergänzung zu den vorangegangenen Artikeln, insbesondere zu den Art. 5 und 6, insofern er das Verfügungs- bzw. Repatriierungsrecht des Investors über alle vorher genannten Vermögenswerte durch Regelung der Überweisbarkeit von Zahlungen aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei garantiert.

Abs. 1 garantiert den freien Transfer ohne ungebührliche Verzögerung in frei konvertierbarer Währung für Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition, und zwar insbesondere für Investitionserträge, Rückzahlungen von Darlehen, Erlöse aus Liquidation oder Veräußerung und Entschädigung.

Abs. 2 und 3 legen den Transfer in frei konvertierbarer Währung fest und regeln die Festlegung des Wechselkurses.

Abs. 4 sieht in gewissen Fällen Einschränkungen des Transferrechts vor, so etwa zum Gläubigerschutz oder im Zusammenhang mit strafrechtlichen Delikten.

Art. 8:

Da Investitionen seitens öffentlicher Stellen des Staates, dem der Investor angehört, vielfach mit Garantien ausgestattet werden, sieht dieser Artikel vor, dass im Falle des Eintrittes des Garantiegebers in die Rechte des Garantienehmers dieser Eintritt von der anderen Vertragspartei anerkannt wird.

Art. 9

erlegt den Vertragsparteien die Beachtung der von ihnen übernommenen Verpflichtungen in Bezug auf genehmigte Investitionen auf.

Art. 10

schließt Investoren aus Drittstaaten, die zwar im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien Unternehmen besitzen oder kontrollieren, dort jedoch keine nennenswerten Aktivitäten entfalten, von den Begünsti­gungen dieses Abkommens aus.

KAPITEL ZWEI: BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

Teil 1: Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Investor und einer Vertragspartei

Art. 11

behandelt den Geltungsbereich des Teiles Eins.

Art. 12:

Bei Streitigkeiten zwischen einem Investor und einem Vertragsstaat soll im Sinne des Abkommens zunächst eine Beilegung auf freundschaftlichem Weg versucht werden. Streitigkeiten aus einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei, die auf dem Verhandlungs­wege nicht beigelegt werden können, können vom Investor dem Internationalen Zentrum für die Beile­gung von Investitionsstreitigkeiten im Sinne der Washingtoner Konvention über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten vom 18. März 1965 oder einem auf Grund der UNCITRAL-Regeln errichteten Ad-hoc-Schiedsgericht oder einem schiedsgerichtlichen Verfahren bei der Internationalen Handels­kammer unterbreitet werden.

Art. 13

enthält die uneingeschränkte Zustimmung der Vertragsparteien unter das internationale Schiedsverfahren gemäß diesem Abkommen.

Art. 14

regelt den Schiedsort.

Art. 15

verpflichtet die Vertragsparteien zum Verzicht auf die Einwendung, dass ein Garantiegeber der anderen Vertragspartei bereits ganz oder teilweise Entschädigung geleistet hat.

Art. 16

regelt die Frage des anzuwendenden Rechts.

Art. 17

legt fest, dass die nach diesem Teil ergangenen Schiedsurteile für beide Parteien endgültig und bindend sind.

Teil 2: Streitbeilegung zwischen den Vertragsparteien

Art. 18 bis 24

regeln in analoger Weise zu Teil Eins Fragen des Geltungsbereichs, des nichtstreitigen Verfahrens, der Bildung des Schiedsgerichts, des anwendbaren Rechts, die Rechtswirkungen der nach diesem Teil ergangenen Schiedsurteile, Kosten, prozedurale Fragen und Vollstreckung.

KAPITEL DREI: ABSCHLIESSENDE BESTIMMUNGEN

 

Art. 25 und 26

enthalten die üblichen Schlussbestimmungen betreffend Anwendungsbereich, Konsultationen, Inkraft­treten, Vertragsdauer und Kündigung.

Das Abkommen findet auf alle Investitionen, die vor oder nach seinem Inkrafttreten getätigt wurden, Anwendung, nicht jedoch auf Streitfälle, die bereits vor dem Inkrafttreten des Abkommens entschieden oder anhängig gemacht wurden.

Art. 27

stipuliert die Ratifikationsbedürftigkeit. Die Abkommensdauer wird mit zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens festgelegt, und verlängert sich danach auf unbestimmte Zeit. Eine Kündigung ist unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist möglich.

Protokoll

zu Art. 7:

legt auf Wunsch Simbabwes fest, dass Erlöse aus der vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Liquidition einer Investition, die vor dem 1. Mai 1993 getätigt wurde, in drei Raten innerhalb eines Zeitraumes von 18 Monaten transferiert werden können.