425 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 12. 2. 2001

Regierungsvorlage

 

ABKOMMEN

 

zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Kabinett der Minister der Ukraine über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen

Die Regierung der Republik Österreich und das Kabinett der Minister der Ukraine, im Folgenden als Vertragsparteien bezeichnet, sind

in der Erwägung, dass Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften die Wirtschaft, den Handelsver­kehr, die Steuern, die sozialen und kulturellen Interessen ihrer Länder negativ beeinträchtigen,

in der Erwägung, dass die Sicherung der genauen Erhebung der Zollabgaben, Steuern und anderen Gebühren bei der Ein- und Ausfuhr von Gütern wichtig ist, genauso wie die gründliche Vollziehung der Verbote, Beschränkungen und Kontrollen,

im Bewusstsein der Notwendigkeit der internationalen Zusammenarbeit im Zollwesen,

im Bewusstsein des Umfangs und des Ausmaßes der Zunahme des illegalen Handels mit Drogen und psychotropen Substanzen sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass dies eine Gefahr für die Gesundheit der Menschen und für die Gesellschaft als solche darstellt,

in der Überzeugung, dass Bestrebungen zur Verhinderung von Zuwiderhandlungen gegen Zollvor­schriften und illegalem Handel mit Suchtgift und psychotropen Substanzen durch Zusammenarbeit zwischen ihren Zollverwaltungen wirkungsvoller sind,

und auch unter Berücksichtigung der entsprechenden internationalen Rechtsakte, die die bilaterale Amtshilfe fördern, insbesondere die Empfehlung der Weltzollorganisation vom 5. Dezember 1953,

wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Definitionen

Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet:

           1. „Zollverwaltung“ die zentralen Zollbehörden der Vertragsparteien, das sind in der Republik Österreich das Bundesministerium für Finanzen und in der Ukraine der staatliche Zolldienst der Ukraine;

           2. „Zollvorschriften“ die im Gebiet der Vertragsparteien geltenden und von den Vertragsparteien erlassenen Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein Zollverfahren einschliesslich Verbote, Beschränkungen und Kontrollen;

           3. „ersuchende Behörde“ jene Zollverwaltung, die ein Ersuchen um Amtshilfe in Zollangelegen­heiten stellt;

           4. „ersuchte Behörde“ jene Zollverwaltung, die ein Ersuchen um Amtshilfe in Zollangelegenheiten erhält;

           5. „Zollzuwiderhandlung“ alle Verstöße oder versuchte Verstöße gegen die Zollvorschriften;

           6. „Suchtgift“ jede Substanz, gleichgültig ob natürlich oder synthetisch hergestellt, die in den Anhängen I und II der Einzigen Suchtgiftkonvention vom 30. März 1961 (einschließlich des Änderungsprotokolls vom 25. März 1971) angeführt ist;

           7. „psychotrope Substanzen“ jede Substanz, gleichgültig ob natürlich oder synthetisch hergestellt oder jeder andere natürliche Stoff, die in den Anhängen I, II, III und IV des Übereinkommens über psychotrope Substanzen vom 21. Februar 1971 (einschließlich den Änderungen in den Anhängen) angeführt sind;

           8. „Vorläuferstoffe“ chemische Substanzen, die unter Aufsicht bei der Produktion von Rauschgift und psychotropen Substanzen verwendet werden und die in den Anhängen I und II des UN-Übereinkommens gegen den illegalen Handel mit Suchtgift und psychotropen Substanzen vom 20. Dezember 1988 angeführt sind;

           9. „kontrollierte Lieferung“ die mit Kenntnis oder unter Kontrolle der zuständigen Behörde dieses Staates durchgeführte Ausfuhr, Durchfuhr oder Einfuhr von Vorläuferstoffen, Suchtgift, psycho­tropen Substanzen oder Ersatzstoffen in ein oder mehrere Länder zum Zwecke der Feststellung der Personen, die diese Waren versenden oder im Verdacht stehen, diese zu versenden;

         10. „personenbezogene Daten“ alle Angaben, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen.

Artikel 2

Anwendungsbereich des Abkommens

(1) Im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens leisten die Vertragsparteien einander gegenseitige Amtshilfe,

           1. um die ordnungsgemäße Befolgung der Zollvorschriften zu sichern,

           2. um Verstöße gegen Zollvorschriften zu verhindern, zu ermitteln und zu bekämpfen,

           3. im Bereich des Austauschs von Dokumenten, die im Zusammenhang mit Zollvorschriften stehen,

           4. um den illegalen Handel mit Suchtgift, psychotropen Substanzen und Vorläuferstoffen zu verhindern und zu ermitteln.

(2) Die Amtshilfe im Rahmen dieses Abkommens erfolgt im Einklang mit den Rechtsvorschriften und im Rahmen der Möglichkeiten und Mittel der ersuchten Partei.

(3) Die Amtshilfe umfasst nicht die Festnahme von Personen sowie die Einhebung von Eingangs- und Ausgangsabgaben oder von Geldstrafen und sonstigen Beträgen für Rechnung des anderen Staates.

(4) Die Amtshilfe in Zollsachen im Sinne dieses Abkommens berührt nicht die Vorschriften über die Rechtshilfe in Strafsachen.

Artikel 3

Amtshilfe auf Ersuchen

(1) Für Zwecke dieses Abkommens tauschen die Zollverwaltungen auf Ersuchen alle Informationen aus über:

           1. die Erhebung von Zöllen, anderen Steuern, Abgaben und Gebühren, die von den Zollverwal­tungen eingehoben werden, insbesondere jene Informationen, die der Feststellung des Zollwerts der Waren und ihrer Tarifklassifizierung dienen;

           2. die Einhaltung von Verboten und Beschränkungen bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr;

           3. die Anwendung der Ursprungsregeln von Waren, so weit dies nicht durch andere von den Vertragsparteien abgeschlossene Vereinbarungen abgedeckt wird;

           4. die Einhaltung der Transit- und sonstigen Verfahrensbestimmungen und, bei Bedarf, Informa­tionen über die Arten der Sicherheitsleistungen bei den verschiedenen Zollverfahren;

           5. festgestellte Zollzuwiderhandlungen.

(2) Sofern die ersuchte Behörde nicht über die gewünschten Informationen verfügt, so bemüht sie sich nach Maßgabe der in ihrem Gebiet geltenden Rechtsvorschriften um die Beschaffung derselben.

(3) Die ersuchte Behörde verfährt bei der Informationsbeschaffung genauso, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben handeln würde.

Artikel 4

Auf Ersuchen informieren die Zollverwaltungen einander, ob

           1. die in das Gebiet der einen Vertragspartei eingeführten Waren rechtmäßig aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt worden sind,

           2. die aus dem Gebiet der einen Vertragspartei ausgeführten Waren rechtmäßig in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind,

           3. die aus dem Gebiet der einen Vertragspartei ausgeführten Waren, die einer begünstigten Ausfuhrbehandlung unterliegen, ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind. Dazu gehören auch Mitteilungen über bei diesen Waren durchgeführte Zollkontrollen.

Artikel 5

Amtshilfe ohne vorhergehendes Ersuchen

Sofern dies ihres Erachtens zur Einhaltung der Zollbestimmungen notwendig ist, erteilen die Vertragsparteien einander sämtliche Auskünfte über:

           1. festgestellte oder geplante Vorgänge, die zu einer Zollzuwiderhandlung im anderen Staat führen oder führen könnten;

           2. Personen, die Zuwiderhandlungen gegen die Zollbestimmungen der anderen Vertragspartei begehen oder im Verdacht stehen, solche zu begehen;

           3. neue Mittel und Methoden, die bei der Begehung mit dem illegalen Handel von Waren verwendet werden;

           4. Waren, die bekanntermaßen Gegenstand von schweren Zuwiderhandlungen gegen die Zollvor­schriften sind;

           5. Beförderungsmittel, die bekannt sind oder bei denen der Verdacht besteht, dass sie zur Begehung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften im Gebiet der anderen Vertragspartei benutzt werden.

Artikel 6

Form der Übermittlung

(1) Die ersuchte Behörde der einen Vertragspartei übermittelt auf Ersuchen oder spontan der Zollver­waltung der anderen Vertragspartei Berichte, Niederschriften oder beglaubigte Kopien von Dokumenten, die alle verfügbaren Informationen über die Ergebnisse der Ermittlungen über begangene Zollzuwider­handlungen oder die Überprüfung der Einhaltung der Zollbestimmungen darstellen.

(2) Die im Rahmen dieses Abkommens übermittelten Dokumente können zum gleichen Zweck durch mittels Datenverarbeitung herstellte Angaben ersetzt werden.

Artikel 7

Überwachung von Personen, Waren, Transportmittel und Örtlichkeiten

Auf Ersuchen einer Vertragspartei veranlasst die Zollverwaltung der anderen Vertragspartei im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Möglichkeiten eine Überwachung über:

           1. natürliche oder juristische Personen, von denen man weiß oder die im Verdacht stehen, dass sie eine Zuwiderhandlung gegen die Zollvorschriften im Gebiet der anderen Vertragspartei begehen oder begangen haben;

           2. Transportbewegungen, von denen man weiß oder bei denen der Verdacht besteht, dass sie eine schwere Zuwiderhandlung gegen die Zollvorschriften im Gebiet des Staates der anderen Vertragspartei darstellen;

           3. Beförderungsmittel, von denen man weiß oder bei denen der Verdacht besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften im Gebiet der anderen Vertragspartei benützt worden sind, benützt werden oder benützt werden könnten;

           4. Örtlichkeiten, wo ungewöhnliche Mengen an Waren gelagert werden, bei denen der ersuchende Staat Grund zur Annahme hat, dass sie zur Begehung von Zollzuwiderhandlungen in seinem Gebiet benützt werden könnten.

Artikel 8

Maßnahmen gegen den illegalen Handel mit Suchtgift, psychotropen Substanzen und Vorläufer­stoffen

(1) Auf Ersuchen oder von sich aus leisten die beiden Zollverwaltungen einander Unterstützung bei der Verhinderung des und Ermittlung gegen den illegalen Handel mit Suchtgift, psychotropen Substanzen und Vorläuferstoffen, in dem sie alle relevanten Informationen austauschen über:

           1. Methoden zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Suchtgift, psychotropen Substanzen und Vorläuferstoffen;

           2. Auskünfte über neue Methoden und Ermittlungsmöglichkeiten bei der Zollkontrolle betreffend Suchtgift, psychotrope Substanzen und Vorläuferstoffe;

           3. Erfahrungen mit dem Einsatz von technischen Geräten und abgerichteten Spürhunden im Zusammenhang mit der Beschlagnahme von Drogen;

           4. Publikationen, wissenschaftliche und fachspezifische Abhandlungen sowie Unterrichtsmaterial im Zusammenhang mit der Bekämpfung des illegalen Handels mit Suchtgift, psychotropen Substanzen und Vorläuferstoffen;

           5. Informationen über neue Typen von Suchtgift und psychotropen Substanzen, Anbau- und Erzeugungsstätten, benützte Schmuggelrouten und Versteckmethoden sowie die unterschied­lichen Preisniveaus für Suchtgift und psychotrope Substanzen in den verschiedenen Ländern und Regionen;

           6. Informationen über Identifikationen und Laboranalysen von Suchtgift und psychotropen Substanzen.

Artikel 9

Sofern dies ihres Erachtens zur Einhaltung der Zollbestimmungen notwendig ist, erteilen die Vertragsparteien einander sämtliche Auskünfte über:

           1. Personen und Unternehmen, von denen bekannt ist oder die im Verdacht stehen, am illegalen Handel mit Rauschgift, psychotropen Substanzen und Vorläuferstoffen beteiligt gewesen zu sein;

           2. neue Kanäle oder Mittel der Begehung von illegalem Handel mit Rauschgift, psychotropen Substanzen und Vorläuferstoffen;

           3. Waren und Postsendungen, von denen man weiß oder die im Verdacht stehen, dass sie Gegenstand des illegalen Handels mit Rauschgift, psychotropen Substanzen und Vorläuferstoffen sind;

           4. jeder Art von Transportmitteln, von denen man weiß oder die im Verdacht stehen, dass sie zum Zwecke des Handels mit Rauschgift, psychotropen Substanzen und Vorläuferstoffen benutzt oder voraussichtlich benutzt werden.

Artikel 10

Kontrollierte Lieferung

(1) Die beiden Zollverwaltungen arbeiten bei der Durchführung von kontrollierten Lieferungen zusammen.

(2) Die Entscheidung über die Durchführung einer kontrollierten Lieferung wird in jedem Einzelfall getroffen und hat im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften der beiden Vertragsparteien und für Zwecke der strafrechtlichen Ermittlungen zu erfolgen.

Artikel 11

Ermittlungen

(1) Die ersuchte Zollverwaltung führt sämtliche Ermittlungen nach Maßgabe der in ihrem Gebiet geltenden Vorschriften über jene Vorgänge durch, die gegen die Zollvorschriften der ersuchenden Vertragspartei verstoßen oder dagegen verstoßen könnten. Die ersuchte Behörde verfährt dabei so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben handeln würde. Das Ergebnis der Ermittlungen wird der ersuchenden Behörde unverzüglich mitgeteilt.

(2) Mit Zustimmung der ersuchten Behörde können Zollorgane der ersuchenden Behörde bei den Durchführungen der Ermittlungen anwesend sein. Diese Zollorgane benötigen hierzu von ihrer Zollverwaltung eine schriftliche Ermächtigung.

Artikel 12

Sachverständige und Zeugen

(1) Auf Ersuchen der Zollverwaltung der einen Vertragspartei kann die Zollverwaltung der anderen Vertragspartei ihre Zollorgane ermächtigen, als Sachverständige oder Zeugen in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, welche die unter dieses Abkommen fallende Angelegenheiten betreffen, vor den Gerichts- oder Verwaltungsbehörden der anderen Vertragspartei zu erscheinen.

(2) Diese Zollorgane sagen im Rahmen der erteilten Ermächtigung über jene Tatsachen aus, die sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben als Zollorgan wahrgenommen haben.

(3) Im Ersuchen um Aussage muss klar darauf hingewiesen werden, für welchen Fall und in welcher Eigenschaft das Zollorgan zu erscheinen hat.

(4) Das Ersuchen um Aussage eines Zollorgans als Sachverständiger oder Zeuge hat gemäß den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien und im Einklang mit den im Rahmen der Vereinten Nationen und des Europarates bestehenden Übereinkommen, die von beiden Vertragsstaaten unterzeichnet und in Kraft gesetzt worden sind, zu erfolgen.

Artikel 13

Verwertung der Auskünfte

(1) Die im Rahmen dieses Abkommens erhaltenen Informationen, Dokumente und andere Mitteilungen dürfen ausschließlich für die in diesem Abkommen bestimmten Zwecke einschließlich der wegen Zollzuwiderhandlungen eingeleiteten Verfahren verwendet werden. Zu anderen Zwecken dürfen sie im Gebiet der Vertragspartei nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der die Auskunft erteilenden Behörde und mit den gegebenenfalls von dieser auferlegten Beschränkungen verwendet werden.

(2) Die im Zusammenhang mit dem illegalen Handel von Suchtgift, psychotropen Substanzen und Vorläuferstoffen von einer Vertragspartei erhaltenen Informationen und Dokumente dürfen an jene Gerichts- oder andere Verwaltungsbehörden weitergeleitet werden, die unmittelbar mit der Bekämpfung des Missbrauchs und des illegalen Handels von Suchtgift, psychotropen Substanzen und Vorläuferstoffen betraut sind.

(3) Die im Rahmen dieses Abkommens erhaltenen Informationen werden hinsichtlich des Amtsge­heimnisses so behandelt, als würde es sich um Dokumente oder Mitteilungen von einer inländischen Behörde handeln.

(4) Die Zollverwaltungen dürfen nach Maßgabe des Zwecks und im Rahmen des Anwendungs­bereiches dieses Abkommens erhaltene Beweise, Dokumente und Zeugenaussagen als Beweismittel und Dokumente in gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Verfahren verwenden.

(5) Die Bestimmungen dieses Abkommes berühren nicht die geltenden Vorschriften über den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten in Zollfragen, die für die Europäische Gemeinschaft von Interesse sein könnten.

(6) Die Verwertung als Beweis und die Gewichtung derartiger Informationen und Dokumente in gerichtlichen und verwaltungsrechtlichen Verfahren bestimmt sich nach den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften.

Artikel 14

Datenschutz

(1) Sämtliche Auskünfte nach Maßgabe dieses Protokolls sind vertraulich, gleichgültig, in welcher Form sie erteilt werden. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz sowohl der für derartige Auskünfte geltenden Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die sie erhalten hat, als auch der entsprechenden für die andere Vertragspartei geltenden Vorschriften.

(2) Personenbezogene Daten sind nicht zu übermitteln, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Übermittlung oder die Verwendung der Daten den Grundsätzen der Rechtsordnung einer Vertrags­partei widerspricht, insbesondere wenn dem Betroffenen daraus unzumutbare Nachteile erwachsen würden. Die empfangende Vertragspartei unterrichtet auf Antrag die übermittelnde Vertragspartei davon, wie und mit welchem Ergebnis die übermittelten Daten verwendet wurden.

(3) Personenbezogene Daten dürfen lediglich an Zollbehörden und bei gebotener strafrechtlicher Verfolgung an die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte übermittelt werden. An andere Personen oder Behörden dürfen diese Daten lediglich nach Zustimmung der übermittelnden Behörde weitergegeben werden.

(4) Die übermittelnde Vertragspartei überprüft die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten. Stellt sich heraus, dass bereits übermittlelte Daten unrichtig oder zu löschen waren, so wird die empfangende Vertragspartei unverzüglich davon unterrichtet. Letztere ist zur Berichtigung oder Löschung der Daten verpflichtet.

(5) Dem Betroffenen kann auf Antrag Auskunft über die gespeicherten Daten und den Zweck dieser Datenspeicherung erteilt werden, sofern dem nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.

Artikel 15

Zustellung/Bekanntgabe

Auf Antrag veranlasst die ersuchte Vertragspartei im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften die Zustellung/Bekanntgabe aller Dokumente und Entscheidungen, die in den sachlichen Anwendungsbereich dieses Abkommens fallen, an die betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, die ihren Wohnsitz oder Sitz in ihrem Gebiet haben.

Artikel 16

Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen

(1) Amtshilfeersuchen gemäß diesem Abkommen sind schriftlich zu stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für seine Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können münd­liche Ersuchen zulässig sein, die jedoch einer unverzüglichen schriftlichen Bestätigung bedürfen.

(2) Amtshilfeersuchen gemäß Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:

           1. die Bezeichnung der ersuchenden Behörde;

           2. die Maßnahme, um die ersucht wird;

           3. den Gegenstand und den Grund des Ersuchens;

           4. die betroffenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften;

           5. möglichst genaue und umfassende Angaben über die natürlichen und juristischen Personen gegen die sich die Ermittlungen richten;

           6. eine Zusammenfassung des Sachverhalts.

(3) Die Amtshilfeersuchen sind in einer Amtssprache der ersuchten Vertragspartei, in englischer Sprache oder in einer von dieser zugelassenen Sprache zu stellen.

(4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung verlangt werden. Die zur Erledigung des Ersuchens notwendigen Maßnahmen können in der Zwischenzeit angeordnet werden.

Artikel 17

Ausnahme von der Verpflichtung zur Amtshilfe

(1) Die Vertragsparteien können Amtshilfe nach Maßgabe dieses Abkommens ganz oder teilweise verweigern oder von der Einhaltung bestimmter Bedingungen abhängig machen, Sofern die öffentliche Ordnung oder Sicherheit oder andere wesentliche öffentliche Interessen der ersuchten Vertragspartei beeinträchtigt werden könnten oder die Gefahr der Verletzung sonstiger gesetzlich geschützter Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnisse bestünde.

(2) Ersucht eine Zollverwaltung einer Vertragspartei um Amtshilfe, die sie selbst im Falle eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines derartigen Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Behörde.

(3) Eine Amtshilfe bezüglich einer kontrollierten Lieferung kann auch verweigert werden, wenn nationale Rechtsvorschriften oder Verfahrensvorschriften dies nicht zulassen.

(4) Sofern einem Amtshilfeersuchen nicht nachgekommen wird, ist diese Entscheidung der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen.

Artikel 18

Kosten

Die beiden Vertragsparteien verzichten auf alle Ansprüche auf Erstattung der sich aus der Durch­führung dieses Abkommens ergebenden Kosten mit Ausnahme der Kosten für Sachverständige und Zeugen.

Artikel 19

Durchführung des Abkommens

(1) Die Durchführung dieses Abkommens wird den zentralen Zollbehörden der Vertragsparteien übertragen und von diesen unmittelbar ausgeführt.

(2) Die zentralen Zollbehörden können die zur Durchführung des Abkommens notwendigen Verwaltungsanordnungen erlassen.

(3) Die Zollverwaltungen der beiden Vertragsparteien können vereinbaren, dass Fahndungsdienste der beiden Zollverwaltungen unmittelbar verkehren, insbesondere wenn dies der Umfang der zu übermittelnden Auskünfte angebracht erscheinen lässt.

Artikel 20

Territorialer Geltungsbereich

Dieses Abkommen findet im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien Anwendung.

Artikel 21

 

Schlussbestimmungen

Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens sollen durch die zentralen Zollbehörden der Vertragsparteien beigelegt werden. Die Regelung auf diploma­tischem Weg wird dadurch nicht ausgeschlossen.

Artikel 22

(1) Dieses Abkommen unterliegt der Genehmigung gemäß den innerstaatlichen Vorschriften jeder Vertragspartei. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Weg mitteilen, dass die entsprechenden inner­staatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens gegeben sind.

(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von jeder der Vertragspar­teien schriftlich auf diplomatischem Weg jederzeit gekündigt werden. Im Fall der Kündigung tritt das Abkommen mit Ablauf von 90 Tagen nach dem Einlagen der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.

GESCHEHEN in Kiew, am 17. Mai 2000, in zwei Urschriften in deutscher und ukrainischer Sprache, wobei beide Sprachfassungen gleichermaßen authentisch sind.

Für die Republik Österreich:

B. Ferrero-Waldner

Für die Ukraine:

O. Jegorov

 B. Ferrero-Waldner

   O. Jegorov

 

Vorblatt

Problem:

Fehlen einer Rechtsgrundlage für den Amtshilfeverkehr in Zollsachen auch im nicht vergemeinschafteten Bereich, um die Erfassung der Waren im grenzüberschreitenden Verkehr und die Erhebung der Abgaben zu verbessern sowie den Schmuggel von Waren einschliesslich Drogen entschiedener zu bekämpfen.

Ziel:

Die zwischenstaatliche Zusammenarbeit der Zollverwaltungen ist das Mittel, diese Bemühungen wirksamer zu gestalten. Da der Wirtschaftsverkehr mit den Nachfolgestaaten der russischen Föderation zunimmt und die Ukraine die Beziehungen zu EU-Staaten intensivieren will, bestand auf beiden Seiten großes Interesse am Zustandekommen des Abkommens.

Inhalt:

Das Abkommen sieht eine umfassende Zusammenarbeit (Amtshilfeleistung) der beiden Zollverwaltungen vor; ausgenommen bleibt jedoch vor allem die Amtshilfe zur Einbringung von Abgaben und anderen Geldleistungen sowie die justitielle Rechtshilfe.

Alternative:

Keine.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

EU-Konformität:

Ist gegeben. Eine Unterrichtung der Europäischen Kommission ist erst nach Abschluss des Abkommens vorzunehmen.

Auswirkungen auf Beschäftigung und Wirtschaftsstandort in Österreich:

Keine Auswirkung auf die Beschäftigung. Dem Wirtschaftsstandort Österreich kann eine bessere Zoll­kooperation insofern dienlich sein, als Schmuggelimporte hintangehalten werden.

Budgetäre Auswirkungen:

Die Gewährung von Amtshilfe an die Ukraine wird infolge der Bearbeitung von Aktenvorgängen nicht konkret messbare Kosten bei Personal- und Sachaufwand verursachen, denen aber in jenen Fällen, in denen eingeholte Auskünfte zum Abschluss von Abgaben- und Finanzstrafverfahren führen, Einnahmen in nicht vorhersehbarer Höhe gegenüberstehen. Insgesamt ist von einer Kostenneutralität auszugehen.

Erläuterungen

 

Allgemeiner Teil

Das vorliegende Abkommen ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung des Nationalrates. Es hat nicht politischen Charakter, keine seiner Bestimmungen ist verfassungsändernd.

Einer Zustimmung des Bundesrates im Sinne des Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG bedarf es nicht, da keine Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden.

Alle seine Bestimmungen sind der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich zugänglich, sodass eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist.

Die Zusammenarbeit der Zollverwaltungen zweier oder mehrerer Staaten durch gegenseitige Leistung von Amtshilfe ist ein Mittel, die Erfassung der Waren im grenzüberschreitenden Verkehr und die richtige Erhebung der Zölle und sonstigen Abgaben zu verbessern sowie den auf vielen Gebieten zunehmend festgestellten, eindeutig in organisierter Weise betriebenen Schmuggel entschiedener bekämpfen zu können. Besonders von illegalen Aktivitäten betroffene Warenkreise sind Alkohol, Tabakwaren, Fleisch, Butter und Drogen. In Österreich liegt das Interesse an einem Amtshilfeverkehr in Zollsachen mit der Ukraine auch in dem Umstand, dass der Wirtschaftsverkehr zunimmt und die Ukraine immer häufiger als Umschlagplatz für illegale Transporte anderen Inhaltes (Zigaretten unter Tarnladungen) gewählt wurde.

Der Regelungsbereich des Abkommens fällt insoweit in die ausschließliche Zuständigkeit der EG-Mit­gliedstaaten, als die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens das zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits abgeschlossene Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit (Partnerschafts- und Kooperationsabkommen – PKA), dem ein Protokoll über Amtshilfe in Zollsachen angeschlossen ist [siehe ABl. (EG) Nr. L 49 vom 19. Februar 1998, S 3], ergänzen. Wie für andere EU-Staaten (zB das Vereinigte Königreich und Frankreich, die bereits Amtshilfeabkommen mit der Ukraine abgeschlossen haben) ist es auch für Österreich von großer Bedeutung, den Amtshilfeverkehr auch auf nicht vergemeinschaftete Bereiche auszudehnen.

Das vorliegende Abkommen erfüllt die gesteckten Ziele und es ist auch ein wichtiger Schritt in Richtung der Bekämpfung der europaweit zunehmenden organisierten Zollzuwiderhandlungen.

Besonderer Teil

Art. 1:

In Art. 1 werden verschiedene Begriffe definiert. Als Zollverwaltung im Sinne des Abkommens werden die zentralen Zollbehörden der Vertragsparteien bestimmt. Die Definition der Zollvorschriften entspricht den schon in bilateralen Amtshilfeabkommen bestehenden und üblichen Regelungen. Auch die Defini­tionen „ersuchende Behörde“, „ersuchte Behörde“ und „Zollzuwiderhandlung“ entsprechen bereits bisher üblichen Formulierungen, die Definitionen „Suchtgift“, „psychotrope Substanzen“ und „Vorläuferstoffe“ richten sich nach den einschlägigen UN-Konventionen. Bezüglich dieser erwähnten Stoffe kann auch nach Z 9 eine „kontrollierte Lieferung“ durchgeführt werden. Z 10 definiert „personenbezogene Daten“.

Art. 2:

Abs. 1 definiert die Ziele der gegenseitigen Amtshilfe. Abs. 2 stellt neben der Beachtung der nationalen Rechtsvorschriften auch auf den Rahmen der rechtlichen und faktischen Möglichkeiten und die Mittel der ersuchten Zollverwaltung ab. Abs. 3 schließt die Festnahme von Personen sowie die Einhebung von Abgaben und sonstigen Beträgen von der Amtshilfe im Sinne des vorliegenden Abkommens aus. Nach Abs. 4 bleibt auch die Rechtshilfe in Strafsachen den einschlägigen Rechtsgrundlagen vorbehalten und wird ebenfalls vom Amtshilfeabkommen nicht erfasst.

Art. 3:

In Abs. 1 werden Kategorien von Informationen festgelegt, die die Abgabenerhebung (Z 1), Verbote und Beschränkungen (Z 2), Ursprungsregeln von Waren (Z 3), Transit- und sonstige Zollverfahrensbe­stimmungen einschließlich Sicherheitsleistungen (Z 4) sowie festgestellte Zollzuwiderhandlungen (Z 5) betreffen. Abs. 2 sieht vor, dass zu diesem Zweck auch Informationen außerhalb der ersuchten Zollverwaltung, also direkt bei Wirtschaftsbeteiligten einzuholen sind. Abs. 3 legt fest, das Ersuchen um Amtshilfe faktisch und rechtlich genauso bearbeitet werden, als ob es um die Vollziehung nationaler Bestimmung ginge.

Art. 4:

Artikel 4 stellt auf die kongruente Warenbewegung ab, wobei auch auf Waren abgestellt wird, die einer besonderen Ausfuhrbehandlung unterliegen.

Art. 5:

Spontane Amtshilfe, denen kein konkretes Ersuchen zugrunde liegt, ist zulässig hinsichtlich von:

–   Vorgängen, die zu einer Zollzuwiderhandlung im anderen Staat führen oder führen könnten,

–   Personen, die derartige Zollzuwiderhandlungen begehen oder in Verdacht stehen sie zu begehen,

–   neuen Mitteln und Methoden bei der Begehung von Zollzuwiderhandlung,

–   Waren mit denen üblicherweise sehr viele Zollzuwiderhandlungen begangen werden sowie

–   einschlägig benützten Beförderungsmitteln.

Art. 6:

Die Form der Übermittlung von Informationen kann im Wege von Papierdokumenten als auch durch mittels Datenverarbeitung hergestellte Angaben erfolgen. Dokumente können auch amtsbeglaubigt werden.

Art. 7:

Art. 7 sieht besondere Überwachungen von Personen, Waren, Transportmittel und Örtlichkeiten vor, wobei auf rechtlichen und faktischen Überwachungsmöglichkeiten der ersuchten Zollverwaltung abgestellt wird. Bei den angeführten natürlichen oder juristischen Personen, den Transportbewegungen und Beförderungsmitteln sowie bei den Örtlichkeiten muss immer ein Zusammenhang mit festgestellten Zollzuwiderhandlungen oder zumindest einen konkreten Verdacht hinsichtlich der Begehung einer Zollzuwiderhandlung hergestellt werden. Dieser Artikel entspricht dem Artikel 6 des Übereinkommens von Neapel 1967, BGBl. III Nr. 98/1999.

Art. 8:

In diesem Artikel werden konkrete Maßnahmen gegen den illegalen Handel mit Suchtgift, psychotropen Substanzen und Vorläuferstoffen behandelt, wobei Auskünfte und Informationen über Bekämpfungs­methoden, neue Methoden und Ermittlungsmöglichkeiten bei der Zollkontrolle, Erfahrungen mit den Einsatz von technischen Geräten usw. sowohl wissenschaftlich und fachspezifischer Art als auch über neue Erkenntnisse bei der Bekämpfung des Drogenschmuggels ausgetauscht werden können.

Art. 9:

Art. 9 regelt analog Art. 5 die Amtshilfe ohne vorhergehendes Ersuchen im Bereich der Bekämpfung des illegalen Drogenschmuggels. Ein Informationsaustausch erfolgt nur insoweit, als die Zollverwaltungen beider Staaten zuständig sind, also hinsichtlich der getätigten Aufgriffe. Der Bereich der polizeilichen Ermittlungsverfahren bleibt unberührt.

Art. 10:

Eine Zusammenarbeit ist auch bei der Durchführung von kontrollierten Lieferungen vorgesehen (siehe die Definition in Art. 1 Z 9). Abs. 2 legt fest, dass die Entscheidung über die Durchführung einer kontrollierten Lieferung in jedem Einzelfall zu treffen ist und im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien und für Zwecke strafrechtlicher Ermittlungen zu erfolgen hat. Zur Durchführung einer kontrollierten Lieferung im Sinne dieses Abkommens bedarf es in Österreich (nicht in der Ukraine) der Zustimmung der zuständigen Justizbehörde und der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit im Bundesministerium für Inneres. In diesem Zusammenhang ist auf den Amtshilfeverweigerungsgrund des Artikels 16 Abs. 3 zu verweisen.

Art. 11:

Abs. 1 regelt, dass die Ermittlungen gemäß den geltenden Vorschriften einschließlich der Verwaltungs­vorschriften der ersuchten Zollverwaltung durchgeführt werden und legt gleichzeitig fest, dass Amtshilfe­ersuchen genauso erledigt werden, wie wenn die ersuchte Zollverwaltung in Erfüllung eigener Aufgaben handeln würde. Das Ergebnis ist der ersuchenden Behörde unverzüglich mitzuteilen. Abs. 2 sieht vor, dass mit Zustimmung der ersuchten Zollverwaltung Zollorgane der ersuchenden Zollverwaltung bei Durchführung der Ermittlungen anwesend sein können, wobei sie eine schriftliche Ermächtigung ihrer Verwaltung vorzulegen haben.

Art. 12:

Zollorgane können auf Ersuchen in einem Verfahren im anderen Vertragsstaat als Sachverständiger oder Zeugen aussagen, wenn sie von ihrer Zollverwaltung ermächtigt werden. Dabei haben sie nur über jene Tatsachen auszusagen, die sie bei Erfüllung ihrer Aufgaben als Zollorgan wahrgenommen haben. Das Ersuchen um Aussage muss gemäß Abs. 3 exakt konkretisiert sein. Dabei sind nach Abs. 4 sonstige bestehende Rechtsvorschriften der Vertragsparteien bzw. die im Rahmen der Vereinten Nationen und des Europarates bestehenden Vorschriften zu beachten.

Art. 13:

Abs. 1 regelt, dass erhaltene Informationen ausschließlich für die in diesem Abkommen bestimmte Zwecke einschließlich der wegen Zollzuwiderhandlung eingeleiteten Verfahren verwendet werden dürfen. In allen anderen Fällen muss die vorherige Zustimmung der die Auskunft erteilenden Behörde eingeholt werden, wobei von dieser Behörde auch noch Beschränkungen auferlegt werden können.

Abs. 2 sieht konkret die Weiterleitung von im Zusammenhang mit dem illegalen Handel von Suchtgift, psychotropen Substanzen, Vorläuferstoffen erhaltenen Informationen an jene Gerichts- oder andere Verwaltungsbehörden vor, die unmittelbar mit der Bekämpfung des illegalen Handels befasst sind. Abs. 3 unterwirft die ausgetauschten Informationen jenen Geheimhaltungsregeln, die innerstaatlich für den Erhalt von Informationen von einer anderen innerstaatlichen Behörde gelten. Abs. 4 ermächtigt zur Beweisver­wertung in allen Verfahren im Rahmen des Anwendungsbereiches des vorliegenden Abkommens. Abs. 5 sieht vor, dass der Umstand, dass eine Information seitens der ukrainischen Zollverwaltung übermittelt wurde, die österreichische Zollverwaltung nicht daran hindert, diese Information gegebenenfalls im Rahmen ihrer Verpflichtungen gegenüber der Europäischen Kommission an diese weiterzuleiten. Abs. 6 behält die Beweisverwertung und -würdigung im gerichtlichen und verwaltungsrechtlichen Verfahren den nationalen Rechtsvorschriften vor.

Art. 14:

Dieser Artikel enthält die Datenschutzbestimmungen, die sich genau an die auf EG-Ebene in Abkommen mit Drittstaaten verwendeten Formulierungen halten, wodurch ein gleichwertiger Datenschutzstandard auch auf bilateraler Ebene hergestellt wird.

Art. 15:

Dieser Artikel regelt die Zustellhilfe.

Art. 16:

Dieser Artikel legt die üblichen Form- und Inhaltserfordernisse der Amtshilfeersuchen fest, wobei die Ersuchen schriftlich und konkret sein müssen.

Art. 17:

Dieser Artikel regelt Amtshilfeverweigerungsgründe, wobei Abs. 1 die allgemeinen Gründe wie die öffentliche Ordnung oder Sicherheit oder andere wesentliche öffentliche Interessen sowie die Gefahr der Verletzung von gesetzlich geschützten Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnissen anführt. Abs. 2 sieht vor, dass nur insoweit ein Anspruch auf Amtshilfe besteht, als es sich um Ersuchen handelt, die auch die ersuchende Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit leisten könnte. Abs. 3 stellt auf den Umstand ab, dass in Österreich eine kontrollierte Lieferung nur dann durchgeführt werden kann, wenn sowohl seitens einer Justizbehörde als auch des Bundesministeriums für Inneres zugestimmt wurde. Daher der Verweis auf nationale Verfahrensvorschriften. In der Ukraine ist es wiederum so, dass die Zollverwaltung den Umstand der Durchführung einer kontrollierten Lieferung nur melden muss; innerstaatliche Zustim­mungsrechte bestehen dort nicht. Nach Abs. 4 ist die Verweigerung von Amtshilfe zu begründen.

Art. 18:

Außer den Kosten für Sachverständige und Zeugen wird kein Kostenersatz geleistet.

Art. 19:

Die Bestimmungen über den direkten Verkehr der Zollverwaltungen entsprechen den Bedürfnissen der Praxis. Vom Standpunkt der Vollziehung ist es auch unerlässlich, dass die von beiden Vertragsteilen erteilten Weisungen und sonstigen Durchführungsmaßnahmen inhaltlich übereinstimmen. Abs. 3 räumt die Möglichkeit ein, dass im Bedarfsfall ein direkter Verkehr zwischen Behörden zwischen den Fahndungsdiensten der Zollverwaltungen möglich ist.

Art. 20:

Das Abkommen wird im gesamten Hoheitsgebiet der Vertragsparteien angewandt.

Art. 21:

Wie im derartigen Abkommen üblich, sollen Meinungsverschiedenheiten betreffend das vorliegende Abkommen primär durch die zentralen Zollbehörden ausgeräumt werden. Erst danach soll für die Klärung von Meinungsverschiedenheiten der diplomatische Weg in Frage kommen.

Art. 22:

Dieser Artikel enthält die üblichen Schlussbestimmungen der Ratifikation, In-Kraft-Treten und Kündi­gung des Übereinkommens. Dazu ist zu bemerken, dass das vorliegende Abkommen in der Ukraine keiner parlamentarischen Genehmigung bedarf.