426 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 22. 2. 2001

Regierungsvorlage


Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik der Philippinen im Bereich der sozialen Sicherheit


ZUSATZABKOMMEN

zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik der Philippinen
im Bereich der sozialen Sicherheit

Die Republik Österreich
und
die Republik der Philippinen

haben zur Änderung und Ergänzung des Abkommens im Bereich der Sozialen Sicherheit vom 1. Dez­ember 1980 – im Folgenden Abkommen genannt – Folgendes vereinbart:

Artikel I

1. Artikel 1 Absatz 1 Ziffer 5 des Abkommens erhält folgende Fassung:

         „5. „zuständige Behörde“

               in Bezug auf Österreich

               den Bundesminister, der mit der Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften betraut ist,

               in Bezug auf die Philippinen

               die Leiter der Träger, die mit der Anwendung der philippinischen Rechtsvorschriften betraut sind;“

2. Am Ende des Artikels 2 Absatz 1 Ziffer 1 Buchstabe b des Abkommens wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und ein Buchstabe c mit folgendem Wortlaut angefügt:

         „c) die Krankenversicherung hinsichtlich des Abschnittes II;“

3. Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens erhält folgende Fassung:

„(2) Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle Rechtsvorschriften, die die in Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen, ändern oder ergänzen.“

4. Artikel 3 des Abkommens erhält folgende Fassung:

„Dieses Abkommen gilt

           a) für Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten;

          b) für andere Personen, soweit diese ihre Rechte von den im Buchstaben a bezeichneten Personen ableiten.“

5. Dem Artikel 4 des Abkommens wird ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut angefügt:

„(3) Hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung von Kriegs­dienstzeiten und diesen gleichgestellten Zeiten stehen die philippinischen Staatsangehörigen, die unmittel­bar vor dem 13. März 1938 die österreichische Staatsangehörigkeit besaßen, den österreichischen Staats­angehörigen gleich.“

6. Artikel 6 des Abkommens erhält folgende Fassung:

„Soweit die Artikel 7 und 7a nichts anderes bestimmen, gelten für eine Person, die im Gebiet eines Vertragsstaates unselbständig oder selbständig erwerbstätig ist, hinsichtlich dieser Erwerbstätigkeit aus­schließlich die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates. In Bezug auf eine unselbständige Erwerbs­tätigkeit gilt dies auch dann, wenn sich der Sitz des Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.“

7. Artikel 7 des Abkommens erhält folgende Fassung:

„(1) Wird ein Dienstnehmer, für den die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gelten, von demselben Dienstgeber in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten hinsichtlich dieser Beschäftigung während der ersten 60 Kalendermonate ausschließlich die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, als wäre er in dessen Gebiet beschäftigt.

(2) Wird ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates von einem Luftfahrtunternehmen dieses Vertragsstaates in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so ist Absatz 1 ohne die Einschrän­kung auf 60 Kalendermonate anzuwenden.

(3) Wird eine Person im öffentlichen Dienst eines Vertragsstaates oder im Dienst einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft dieses Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates beschäftigt, so gelten hinsichtlich dieser Beschäftigung die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates nur, wenn sie dessen Staatsangehöriger ist oder sich in dessen Gebiet gewöhnlich aufhält. Im letzteren Fall kann sie aber innerhalb von drei Monaten nach Beginn ihrer Beschäftigung wählen, dass für sie nur die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates gelten, wenn sie dessen Staatsangehöriger ist.“

8. Nach Artikel 7 des Abkommens ist ein Artikel 7a mit folgendem Wortlaut einzufügen:

„Artikel 7a

(1) Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und des Dienstgebers oder auf Antrag eines selbständig Erwerbstätigen können die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten einvernehmlich Ausnahmen von der Anwendung der Artikel 6 und 7 unter Berücksichtigung der Art und der Umstände der Erwerbstätigkeit vorsehen.

(2) Gelten für eine Person nach Absatz 1 die österreichischen Rechtsvorschriften, so sind diese Rechtsvorschriften so anzuwenden, als wäre sie im Gebiet Österreichs beschäftigt.“

9. Artikel 10 des Abkommens erhält folgende Fassung:

„Beanspruchen eine Person, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungs­zeiten erworben hat, oder ihre Hinterbliebenen Leistungen, so hat der zuständige österreichische Träger nach den österreichischen Rechtsvorschriften festzustellen, ob die betreffende Person unter Zusammen­rechnung der Versicherungszeiten nach Artikel 9 und unter Berücksichtigung der folgenden Bestim­mungen Anspruch auf die Leistung hat:

           a) Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften die Gewährung bestimmter Leistungen von der Zurücklegung der Versicherungszeiten in einem Beruf, für den ein Sondersystem besteht, oder in einem bestimmten Beruf oder in einer bestimmten Beschäftigung ab, so sind für die Gewährung dieser Leistungen die nach den philippinischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten nur zu berücksichtigen, wenn sie in einem entsprechenden System oder, wenn ein solches nicht besteht, im gleichen Beruf oder in der gleichen Beschäftigung zurück­gelegt worden sind.

          b) Verlängern nach den österreichischen Rechtsvorschriften Zeiten der Pensionsgewährung den Zeitraum, in dem die Versicherungszeiten zurückgelegt sein müssen, so verlängert sich dieser Zeitraum auch durch entsprechende Zeiten der Pensionsgewährung nach den philippinischen Rechtsvorschriften.“

10. Artikel 11 des Abkommens erhält folgende Fassung:

„(1) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Anwendung des Artikels 9 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistung ausschließlich auf Grund der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen.

(2) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften nur unter Anwendung des Artikels 9 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistung ausschließlich auf Grund der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen festzustellen:

           a) Leistungen oder Leistungsteile, deren Betrag nicht von der Dauer der zurückgelegten Versiche­rungszeiten abhängig ist, gebühren im Verhältnis der nach den österreichischen Rechtsvor­schriften für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zu 30 Jahren, höchstens jedoch bis zur Höhe des vollen Betrages.

          b) Sind bei der Berechnung von Leistungen bei Invalidität oder an Hinterbliebene nach dem Eintritt des Versicherungsfalles liegende Zeiten zu berücksichtigen, so sind diese Zeiten nur im Verhältnis der nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zu zwei Dritteln der vollen Kalendermonate von der Vollendung des 16. Lebensjahres der betreffenden Person bis zum Eintritt des Versicherungs­falles zu berücksichtigen, höchstens jedoch bis zum vollen Ausmaß.

           c) Buchstabe a gilt nicht

                 i) hinsichtlich von Leistungen aus einer Höherversicherung,

                ii) hinsichtlich von einkommensabhängigen Leistungen zur Sicherstellung eines Mindest­einkommens.

(3) Erreichen die nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten insgesamt nicht zwölf Monate und besteht auf Grund dieser Versicherungszeiten allein kein Leistungsanspruch nach den österreichischen Rechtsvorschriften, so ist nach diesen Rechtsvorschriften keine Leistung zu gewähren.“

11. Artikel 12 des Abkommens erhält folgende Fassung:

„(1) Hat eine Person keinen Anspruch auf Gewährung einer Leistung allein auf Grund der Versiche­rungszeiten nach den philippinischen Rechtsvorschriften, aber Anspruch auf Gewährung der Leistung unter Anwendung des Artikels 9, so hat der zuständige philippinische Träger den dieser Person zu gewährenden Betrag der Leistung auf folgende Weise zu berechnen:

           a) Der Träger hat zunächst den theoretischen Betrag der Leistung festzustellen, die nach den philippinischen Rechtsvorschriften allein auf Grund der nach diesen Rechtsvorschriften erforderlichen Mindestversicherungszeiten zu gewähren wäre.

          b) Der Träger hat sodann den theoretischen Betrag der Leistung mit dem Verhältnis der tatsächlich nach den philippinischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten zu den nach diesen Rechtsvorschriften erforderlichen Mindestversicherungszeiten zu vervielfachen.

(2) Erreichen die nach den philippinischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten insgesamt nicht zwölf Monate und besteht auf Grund dieser Versicherungszeiten allein kein Leistungsanspruch nach den philippinischen Rechtsvorschriften, so ist nach diesen Rechtsvorschriften keine Leistung zu gewähren.“

12. Die Artikel 13 und 14 des Abkommens entfallen.

13. Artikel 15 Absatz 1 zweiter Satz des Abkommens entfällt.

Artikel II

(1) Dieses Zusatzabkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich in Wien auszutauschen.

(2) Dieses Zusatzabkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.

(3) Artikel 11 Absatz 1 des Abkommens in der Fassung dieses Zusatzabkommens ist rückwirkend vom 1. Jänner 1994 anzuwenden.

(4) Artikel 11 Absatz 2 des Abkommens in der Fassung dieses Zusatzabkommens ist rückwirkend vom 1. Jänner 1997 anzuwenden.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten dieses Zusatzabkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Manila, am 15. September 2000 in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Für die Republik Österreich:

Dr. Wolfgang Jilly

Für die Republik der Philippinen:

Carlos A. ARELLANO

Federico C. PASCUAL

SUPPLEMENTARY CONVENTION

amending the Convention between the Republic of Austria and the Republic of the Philippines in the field of Social Security

The Republic of Austria
and
the Republic of the Philippines

being desirous of amending and supplementing the Convention in the field of Social Security of 1 December 1980 – hereinafter referred to as the “Convention” – have agreed as follows:

Article I

1. Sub-paragraph (1) (5) of Article 1 of the Convention shall read as follows:

         “5. “competent authority” means

               in relation to Austria the Federal Minister responsible for the administration of the legislation of Austria,

               in relation to the Philippines the Heads of the Institutions responsible for the administration of the legislation of the Philippines;”

2. At the end of sub-paragraph (1) (1) (b) of Article 2 of the Convention the semicolon shall be replaced by a comma and the following sub-paragraph (c) shall be inserted:

       “(c) with regard to Section II only, sickness insurance;”

3. Paragraph (2) of Article 2 of the Convention shall read as follows:

“(2) This Convention shall also apply to any legislation, which consolidates amends or supplements the legislation specified in paragraph (1) of this Article.”

4. Article 3 of the Convention shall read as follows:

“This Convention shall apply to:

         (a) persons who are or have been subject to the legislation of one or both of the Contracting Parties;

         (b) other persons with respect to the rights they derive from the persons described in subpara­graph (a).”

5. To Article 4 of the Convention the following paragraph (3) shall be added:

“(3) As regards Austrian legislation concerning the crediting of periods of war service and periods considered as equivalent, Philippine nationals who were Austrian nationals immediately before 13 March 1938 shall receive equal treatment with Austrian nationals.”

6. Article 6 of the Convention shall read as follows:

“Subject to the provisions of Articles 7 and 7a, an employed or self-employed person who works in the territory of one Contracting Party shall, in respect of that work, be subject only to the legislation of that Contracting Party. In the case of an employed person, this shall also apply if the employer’s place of business is in the territory of the other Contracting Party.”

7. Article 7 of the Convention shall read as follows:

“(1) An employed person who is subject to the legislation of one Contracting Party and who is sent to perform services in the territory of the other Contracting Party for the same employer shall, in respect of those services, remain subject only to the legislation of the former Party for the first sixty calender months as though those services were performed in its territory.

(2) When a national of one Contracting Party is sent to perform services in the territory of the other Contracting Party for an air transport organization of the first Contracting Party, paragraph (1) shall be applied without reference to the sixty month time limit.

(3) A person employed by the government or other public employer of a Contracting Party in the territory of the other Party shall, in respect of that employment, be subject to the legislation of the latter Contracting Party only if he is a national thereof or if he ordinarily resides in its territory. In the latter case he may, however, within three months of the beginning of the employment, elect to be subject only to the legislation of the former Contracting Party if he is a national thereof.”

8. After Article 7 of the Convention the following Article 7a shall be inserted:

“Article 7a

(1) At the request of an employed person and his employer or of a self-employed person, the competent authorities of the two Contracting Parties may provide, by agreement with one another, exceptions in the application of Articles 6 to 7, taking into account the nature and circumstances of the work.

(2) Where, in accordance with paragraph (1) of this Article, a person is subject to Austrian legislation, that legislation shall apply to him as if he were employed in the territory of Austria.”

9. Article 10 of the Convention shall read as follows:

“When a person who has completed insurance periods under the legislation of both Contracting Parties, or the survivor of such a person, claims a benefit, the competent Austrian institution shall determine, in accordance with Austrian legislation, whether the claimant is entitled to a benefit by adding together the insurance periods, as provided in Article 9 and taking into account the following provisions:

         (a) Where Austrian legislation make the award of certain benefits conditional upon the completion of insurance periods in an occupation covered by special schemes or in a specified occupation or employment, only insurance periods completed under a corresponding scheme, or, failing that, in the same occupation or, where appropriate, in the same employment, under Philippine legislation shall be taken into account for the award of such benefits.

         (b) Where Austrian legislation provides that the period of payment of a pension shall prolong the reference period in which the insurance periods must be completed, periods during which a pension has been awarded under Philippine legislation shall prolong the aforesaid reference period.”

10. Article 11 of the Convention shall read as follows:

“(1) Where under Austrian legislation entitlement to a benefit exists without the application of Article 9, the competent Austrian institution shall determine the amount of the benefit in accordance with Austrian legislation on the basis of insurance periods to be taken into account exclusively under that legislation.

(2) Where under Austrian legislation entitlement to a benefit exists only with the application of Article 9, the competent Austrian institution shall determine the amount of the benefit in accordance with Austrian legislation on the basis of insurance periods to be taken into account exclusively under that legislation and taking into account the following provisions:

         (a) Benefits or parts of benefits the amount of which does not depend on the duration of insurance periods completed shall be calculated in proportion to the ratio of the duration of the insurance periods to be taken into account for the calculation under Austrian legislation to 30 years, but not exceeding the full amount.

         (b) Where periods after the contingency arises are to be considered for the calculation of invalidity or survivors benefits, these periods shall be taken into account only in proportion to the ratio of the duration of the insurance periods to be taken into account for the calculation of the benefit under Austrian legislation to two-thirds of the number of full calendar months between the date on which the person concerned reached the age of 16 and the date on which the contingency occurred, but not exceeding the full period.

         (c) Subparagraph (a) shall not apply

               (i) to benefits resulting from supplementary insurance,

              (ii) to means-tested benefits or parts of such benefits designed to ensure a minimum income.

(3) Where the insurance periods to be taken into account under Austrian legislation for the calculation of the benefit are in aggregate less than twelve months, and no entitlement to a benefit has been established under Austrian legislation exclusively on the basis of these insurance periods, no benefit under these legislation shall be paid.”

11. Article 12 of the Convention shall read as follows:

“(1) If a person is not entitled to the payment of a benefit solely on the basis of the insurance periods under Philippine legislation, but is entitled to the payment of the benefit through the application of Article 9, the competent Philippine institution shall calculate the amount of benefit payable to that person in the following manner:

         (a) it shall first determine the amount of the theoretical benefit which would be payable under Philippine legislation solely on the basis of the minimum insurance periods required under that legislation;


         (b) it shall then multiply the theoretical benefit by the ratio that the insurance periods actually completed under Philippine legislation represent in relation to the minimum insurance periods required under that legislation.

(2) Where the insurance periods to be taken into account under Philippine legislation for the calculation of the benefit are in aggregate less than twelve months and no entitlement to a benefit has been established under Philippine legislation exclusively on the basis of these insurance periods, no benefit under that legislation shall be paid.”

12. Articles 13 and 14 of the Convention shall be deleted.

13. The second sentence of paragraph (1) of Article 15 of the Convention shall be deleted.

Article II

(1) This Supplementary Convention shall be ratified. The instruments of ratification shall be exchanged at Vienna as soon as possible.

(2) This Supplementary Convention shall enter into force on the first day of the third month following the month in which the instruments of ratification are exchanged.

(3) Paragraph (1) of Article 11 of the Convention as amended by this Supplementary Convention shall be effective retroactively as of 1 January 1994.

(4) Paragraph (2) of Article 11 of the Convention as amended by this Supplementary Convention shall be effective retroactively as of 1 January 1997.

IN WITHNESS WHEREOF, the undersigned, being duly authorized thereto, have signed this Supplementary Convention.

DONE at Manila on 15 September 2000, in duplicate in the German and English languages, both texts being equally authentic.

For the Republic of Austria

Dr. Wolfgang JILLY

For the Republic of the Philippines:

Carlos A. ARELLANO

Federico C. PASCUAL

Vorblatt

Problem:

Seit Abschluss des Abkommens über soziale Sicherheit mit den Philippinen im Jahre 1980 sind im innerstaatlichen, insbesondere aber auch im zwischenstaatlichen Bereich, wesentliche Rechtsänderungen eingetreten, die eine Anpassung des Abkommens erforderlich machen.

Ziel und Inhalt:

Durch das vorliegende Zusatzabkommen zum Abkommen über soziale Sicherheit mit den Philippinen wird der zwischenstaatlichen und innerstaatlichen Rechtsentwicklung Rechnung getragen und die zwischenstaatliche Rechtslage im Verhältnis zu Philippinen an die zwischenstaatliche Rechtslage im Verhältnis zu den anderen bilateralen Abkommen angepasst.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Keine.

Kosten:

Keine.

EU-Konformität:

Gegeben.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

1. Allgemeine Überlegungen

Das vorliegende Zusatzabkommen ändert und ergänzt einige Bestimmungen des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik der Philippinen im Bereich der sozialen Sicherheit vom 1. Dezember 1980, BGBl. Nr. 116/1982, und bedarf wie dieses gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Das Zusatzabkommen hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das Zusatzabkommen enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten geregelt werden, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen.

Hinsichtlich von Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit mit Drittstaaten sind die EU-Mit­gliedstaaten durch keine EG-Vorschriften gebunden.

2. Zusatzabkommen im Allgemeinen

Das Abkommen mit den Philippinen ist am 1. April 1982 in Kraft getreten. In der Folge sind im innerstaatlichen und zwischenstaatlichen Bereich Rechtsänderungen eingetreten, die eine Anpassung des Abkommens erforderlich machen.

Im Bereich der Pensionsversicherung wird wie bereits in den Zusatzabkommen mit Kanada, den USA und der Schweiz (BGBl. Nr. 570/1996, BGBl. Nr. 779/1996 bzw. BGBl. III Nr. 203/1998) sowie in allen neuen bilateralen Abkommen im Hinblick auf eine wesentliche Vereinfachung der Pensionsberechnung in allen zwischenstaatlichen Fällen an Stelle der bisher vorgesehenen Berechnung entsprechend dem Zeitenverhältnis („pro-rata-temporis“) die Berechnung der österreichischen Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der österreichischen Versicherungszeiten vorgesehen („Direktberechnung“).

Darüber hinaus sieht das Zusatzabkommen im Wesentlichen vor:

–   Einbeziehung des neuen philippinischen Pensionssystems für Beamte;

–   Ausdehnung des persönlichen Geltungsbereiches auf alle versicherten Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit;

–   Ausweitung der Bestimmungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften um Sonderregelungen betreffend Luftfahrtunternehmen und den öffentlichen Dienst sowie hinsichtlich einer generellen Ausnahmevereinbarung.

3. Finanzielle Auswirkungen

Zu den finanziellen Auswirkungen des Umstieges von der zwischenstaatlichen Pensionsberechnung nach der Pro-rata-temporis-Methode auf die Direktberechnung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass diese primär einer wesentlichen Verwaltungsvereinfachung dient und sich dadurch entsprechende Einsparungen bei den Verwaltungskosten ergeben werden. Darüber hinaus wird die Direktberechnung in den Fällen, in denen allein auf Grund der österreichischen Versicherungszeiten ein Leistungsanspruch besteht, unter Berücksichtigung der Übernahme des EG-Rechts mit 1. Jänner 1994 bereits ab diesem Zeitpunkt angewendet. Auch in den wenigen Fällen, in denen der österreichische Leistungsanspruch nur unter Berücksichtigung philippinischer Versicherungszeiten besteht (jährlich drei bis fünf Fälle), wird im Hinblick auf eine einheitliche Rechtsanwendung im Verhältnis zu allen Nicht-EU/EWR-Staaten die Direktberechnung bereits ab 1. Jänner 1997 angewendet, wobei bisher im Einzelfall mögliche gering­fügige Mehrkosten aus den unterschiedlichen Steigerungsbeträgen durch den mit der Pensionsreform 1997 vorgesehenen einheitlichen Steigerungsbetrag ab 1. Jänner 2000 nicht mehr zum Tragen kommen, andererseits aber sogar geringfügige Einsparungen durch die Nichtberücksichtigung der philippinischen Versicherungszeiten bei vorgezogenem Pensionsbeginn möglich sein werden.

Auch aus der Ausweitung des persönlichen Geltungsbereiches werden sich mangels Fluktuation anderer Staatsangehöriger zwischen den beiden Vertragsstaaten im Bereich der Pensionsversicherung praktisch keine finanziellen Auswirkungen ergeben.

Hinsichtlich der übrigen Bestimmungen des vorliegenden Zusatzabkommens ist zunächst darauf hinzuweisen, dass diese im Wesentlichen einer Anpassung an die geänderte innerstaatliche Rechtslage in den beiden Vertragsstaaten dienen und sich daraus keine finanziellen Auswirkungen ergeben.

Insgesamt können die finanziellen Auswirkungen der Neuregelungen des Zusatzabkommens daher als kostenneutral angesehen werden, sodass sich hinsichtlich des Beitrages des Bundes zu den einzelnen Zweigen der Pensionsversicherung keine Auswirkungen ergeben werden.

Besonderer Teil

Zu Art. I Z 1:

Durch eine nunmehr abstrakte Fassung der Begriffsbestimmung „zuständige Behörde“ wird in Bezug auf Österreich den Änderungen des Bundesministeriengesetzes 1986 und in Bezug auf die Philippinen der Einbeziehung des neuen Pensionssystems für Beamte Rechnung getragen.

Zu Art. I Z 2:

Durch die vorgesehene Ergänzung wird im Hinblick auf das das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) beherrschende Prinzip der Vollversicherung wie im Verhältnis zu den anderen Vertragsstaaten klargestellt, dass die neuen umfassenden Zuordnungsregelungen der Art. 6, 7 und 7 a des Abkommens (siehe Art. I Z 6 bis 8) alle Zweige der Sozialversicherung betreffen und somit das Entstehen von Teilversicherungen ausgeschlossen ist.

Zu Art. I Z 3:

Der geltenden Regelung des Art. 2 Abs. 2 des Abkommens betreffend die Nichtanwendung von Regelungen mit Drittstaaten kommt für den österreichischen Rechtsbereich keine praktische Bedeutung zu und wird daher wie in den neuen Abkommen Österreichs im Rahmen einer Neufassung dieser Bestimmung gestrichen.

Durch die neue Bestimmung wird wie im Verhältnis zu den anderen Vertragsstaaten sichergestellt, dass sich das Abkommen auch auf neue Rechtsvorschriften bezieht, die die vom Abkommen erfassten Rechtsvorschriften zusammenfassen, ändern oder ergänzen. Auf Grund dieser Bestimmung wird insbesondere auch das in den Philippinen seit 1997 bestehende neue Pensionssystem für Beamte (GSIS) einbezogen.

Zu Art. I Z 4:

Wie in allen neuen Abkommen wird der bisher auf die beiderseitigen Staatsangehörigen eingeschränkte persönliche Geltungsbereich des Abkommens auf alle von den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten erfassten Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit ausgedehnt.

Darüber hinaus kann im Hinblick auf die Einbeziehung des philippinischen Pensionssystems für Beamte die bisher vorgesehene Ausnahme betreffend das diplomatische und konsularische Personal entfallen.

Zu Art. I Z 5:

Wie im Verhältnis zu allen anderen Vertragsstaaten wird durch den neuen Abs. 3 der mit der 50. Novelle zum ASVG (BGBl. Nr. 676/1991) vorgenommenen Änderung des § 228 Abs. 2 ASVG betreffend die Berücksichtigung der Kriegsdienstzeiten und diesen gleichgestellten Zeiten für „Altösterreicher“ Rechnung getragen.

Zu Art. I Z 6 bis 8:

Das geltende Abkommen sieht neben der generellen Zuordnung der anzuwendenden Rechtsvorschriften (Versicherungspflicht) zum Beschäftigungsstaat (Art. 6) in Art. 7 lediglich eine Sonder- bzw. Ausnahmeregelung für entsendete Arbeitnehmer vor.

Im Rahmen einer Neufassung dieser Bestimmungen werden diese an die entsprechenden Bestimmungen in allen neuen Abkommen (zB Art. 6 bis 9 des Abkommens mit Chile, BGBl. III Nr. 200/1999) angepasst und damit insbesondere um die Sonderregelungen betreffend Luftfahrtunternehmen und den öffentlichen Dienst (Art. 7 Abs. 2 und 3) sowie die Regelung zur Ermöglichung von Ausnahmevereinbarungen (Art. 7a) ergänzt. Gleichzeitig wird wie im Verhältnis zu allen außereuropäischen Vertragsstaaten die bisher für die automatische Weitergeltung der Rechtsvorschriften des Entsendestaates vorgesehene Entsendedauer von 24 auf 60 Monate ausgedehnt (Art. 7 Abs. 1).

Zu Art. I Z 9 bis 12 und Art. II Abs. 3 und 4:

Die Neufassung der Art. 10 bis 12 des Abkommens betreffen die Feststellung und Berechnung der Leistungen aus den Pensionsversicherungen der beiden Vertragsstaaten in den zwischenstaatlichen Fällen, wobei jeweils unilaterale Bestimmungen vorgesehen sind.

Zu den die Feststellung und die Berechnung der österreichischen Leistungen betreffenden Bestimmungen der Art. 10 und 11 des Abkommens (Art. I Z 9 und 10) ist aus grundsätzlicher Sicht festzuhalten, dass damit diese Bestimmungen an die im Verhältnis zu den anderen Vertragsstaaten geltenden Bestimmungen (zB Art. 11 und 12 des Abkommens mit Chile) angepasst werden und damit auch mit den Philippinen die insbesondere unter Berücksichtigung der Pensionsreform 1993 an Stelle der so genannten Pro-rata-temporis-Berechnung angestrebte Berechnung der österreichischen Leistungen ausschließlich auf Grund der österreichischen Versicherungszeiten („Direktberechnung“) vorgesehen wird. Im Einzelnen ist zu dieser Direktberechnung Folgendes zu bemerken:


–   Art. 11 Abs. 1 sichert die Gewährung der innerstaatlichen Alleinpension, wenn auch ohne Zusammen­rechnung der Versicherungszeiten der beiden Vertragsstaaten ein Anspruch auf eine österreichische Pension besteht.

–   Art. 11 Abs. 2 sieht entsprechend Abs. 1 die innerstaatliche Berechnung auch für jene Fälle vor, in denen nur unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten ein Leistungsanspruch besteht, und enthält die erforderlichen ergänzenden Regelungen betreffend die Berechnung der Kinderzuschüsse und des Zurechnungszuschlages in diesen Fällen.

Art. 12 des Abkommens (Art. I Z 11) sieht die erforderlichen Regelungen für die Berechnung der Leistungen nach den philippinischen Rechtsvorschriften vor, wobei bei Anspruch allein auf Grund der philippinischen Versicherungszeiten – wie auf österreichischer Seite – die Berechnung der Leistungen nach innerstaatlichem Recht erfolgt, während in Fällen, in denen der Anspruch nur unter Berücksichtigung der österreichischen Versicherungszeiten besteht, die Leistungen im Verhältnis der philippinischen Versicherungszeiten zur jeweils erforderlichen Mindestversicherungszeit berechnet werden (Art. 12 Abs. 1).

Im Hinblick auf die Neugestaltung der Pensionsberechnung sind die bisher in den Art. 13 und 14 des Abkommens enthaltenen ergänzenden Regelungen nicht mehr erforderlich und können daher entfallen (Art. I Z 12).

Im Zusammenhang mit der Neugestaltung der Pensionsberechnung sehen Art. II Abs. 3 und 4 die erforderlichen Übergangsbestimmungen vor, mit denen der den Versicherungsträgern empfohlenen Gewährung der österreichischen Alleinpension auch im Verhältnis zu Nicht-EWR-Staaten ab 1. Jänner 1994 (Abs. 3) bzw. der Direktberechnung ab 1. Jänner 1997 (Abs. 4) Rechnung getragen wird.

Zu Art. I Z 13:

Der Bestimmung des Art. 15 Abs. 1 zweiter Satz des Abkommens betreffend den möglichen Abschluss einer Durchführungsvereinbarung bereits vor dem Inkrafttreten des Abkommens kommt keine rechtliche Bedeutung zu und kann daher entfallen.

Zu Art. II:

Dieser Artikel enthält die erforderlichen Übergangs- und Schlussbestimmungen. Hinsichtlich der Abs. 3 und 4 siehe unter Art. I Z 9 bis 12.