428 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 26. 1. 2001

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial und das Waffengesetz 1996 geändert werden sowie ein Truppenaufent­haltsgesetz erlassen wird


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Das Bundesgesetz über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 540/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 30a/1991, wird wie folgt geändert:

1. Kurztitel und Abkürzung des Gesetzes lauten:

„Kriegsmaterialgesetz – KMG“

2. Im § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „Ein-, Aus- und Durchfuhr“ ersetzt durch „Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie die Vermittlung (Abs. 4)“ und folgender Abs. 4 wird angefügt:

„(4) Die Vermittlung von Kriegsmaterial ist ein Vorgang, bei dem eine Person mit Wohnsitz oder Sitz im Inland die Verbringung von Waren, die sich außerhalb des Zollgebietes der Europäischen Union befinden, in ein anderes Land außerhalb des Zollgebietes der Europäischen Union gestattet oder veranlasst.“

3. In § 3 Abs. 1 werden die Worte „und dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundeskanzlers“ durch die Worte „nach Anhörung des Bundesministers für Landesverteidigung“ ersetzt und die Worte „unter besonderer Berücksichtigung der immerwährenden Neutralität“ in Z 1 entfallen ebenso wie die Worte „unter Bedachtnahme auf die immerwährende Neutralität“ in Z 4.

4. § 3 Abs. 1a lautet:

„(1a) Abs. 1 steht einer Bewilligung nicht entgegen, wenn die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Kriegsmaterial eine Maßnahme darstellt, um

           1. einen Beschluss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder

           2. einen Beschluss auf Grund des Titels V des Vertrages über die Europäische Union oder

           3. einen Beschluss im Rahmen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) oder

           4. sonstige Friedensoperationen entsprechend den Grundsätzen der Satzung der Vereinten Nationen, wie etwa Maßnahmen zur Abwendung einer humanitären Katastrophe oder zur Unterbindung schwerer und systematischer Menschenrechtsverletzungen, im Rahmen einer internationalen Organisation, soweit dem keine völkerrechtlichen Verpflichtungen oder überwiegende außenpoli­tische Interessen der Republik Österreich entgegenstehen,

durchzuführen.“

5. Nach § 3 Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt:

„(1b) Der Bundesminister für Inneres kann über das Vorliegen einer Voraussetzung nach Abs. 1a eine Feststellung der Bundesregierung einholen.“

6. § 3 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Soweit dies sicherheitspolizeiliche Interessen erfordern, kann der Bundesminister für Inneres im Bescheid eine besondere Überwachung des Transportes im Bundesgebiet durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes anordnen; § 27a des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, bleibt unberührt.“

7. § 3a werden folgende Abs. 3 bis 5 angefügt:

„(3) Der Bundesminister für Inneres kann im Wege des Bundesministers für auswärtige Angelegen­heiten eine Übersicht der nach diesem Bundesgesetz erteilten Einfuhrbewilligungen, gegliedert nach Kriegsmaterialien und unter Angabe des Herkunftslandes, und der gemäß § 3 Abs. 5 gemeldeten Ausfuhren von Kriegsmaterial, gegliedert nach Kriegsmaterialarten und unter Angabe des Bestimmungs­landes sowie unter Angabe des jährlichen Gesamtwertes aller Ausfuhren, zum Zweck der zwischen­staatlichen Zusammenarbeit an den Generalsekretär der Vereinten Nationen, an das Sekretariat des Wassenaar Arrangements und an die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union übermitteln.

(4) Überdies kann der Bundesminister für Inneres im Wege des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union jede Verweigerung einer Bewilligung zur Ausfuhr von Kriegsmaterial unter Angabe des Bestimmungslandes, des vorgesehenen Empfängers sowie der Art und Menge des Kriegsmaterials und der für die Verweigerung maßgeblichen Umstände mitteilen.

(5) Bevor eine Bewilligung nach § 3 erteilt wird, kann der Bundesminister für Inneres, sofern von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union innerhalb der letzten drei Jahre für eine im wesentlichen gleichartige Transaktion eine Bewilligung verweigert worden ist und ihm diese Verweigerung zur Kenntnis gebracht wurde, im Wege des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten den Mitglied­staat, der die Bewilligung verweigert hat, konsultieren. Sofern hierauf dennoch eine Bewilligung erteilt wird, ist dies dem Mitgliedstaat samt den dafür maßgeblichen Umständen mitzuteilen.“

8. § 4 entfällt.

9. § 5 lautet:

§ 5. (1) Eine Bewilligung nach § 3 ist nicht erforderlich für die Einfuhr von Kriegsmaterial durch den Bundesminister für Landesverteidigung, den Bundesminister für Inneres, den Bundesminister für Justiz und den Bundesminister für Finanzen für die ihnen unterstellten Organe.

(2) Die Ausfuhr von Kriegsmaterial durch die in Abs. 1 angeführten Bundesminister bedarf der Zustimmung der Bundesregierung. Diese Zustimmung ist nicht erforderlich für die Ausfuhr von

           1. Kriegsmaterial zur Reparatur, Modifikation, Wartung, im Rahmen militär- oder polizeisportlicher Veranstaltungen, zur Erfüllung von Schutz- und Begleitdiensten oder zu Übungen und Ausbil­dungsmaßnahmen von dem jeweiligen Bundesminister unterstellten Organen;

           2. Kriegsmaterial, das zur Erprobung, Vorführung oder leihweisen Überlassung eingeführt wurde, zum Zwecke der Rückstellung an den Absender.

(3) Eine Bewilligung gemäß § 3 ist nicht erforderlich für die Ein- oder Ausfuhr von Kriegsmaterial, das nur zum Zweck der Reparatur oder Wartung ein- oder ausgeführt wird und es sich um Gegenstände handelt, die auf Grund einer Bewilligung gemäß § 3 bereits einmal ein- oder ausgeführt wurden. Eine solche Ein- oder Ausfuhr darf erst durchgeführt werden, wenn sie der Bundesminister für Inneres nicht binnen sechs Wochen nach Einlangen der Meldung über diese Ein- oder Durchfuhr untersagt; dieser hat sie zu untersagen, wenn sich die Voraussetzungen, unter denen die ursprüngliche Bewilligung erteilt wurde (§ 3 Abs. 1) offenkundig geändert haben; im Falle der Untersagung gilt die Meldung als Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1.“

10. § 7 Abs. 2 lautet:

„(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer, wenn auch nur fahrlässig, Kriegsmaterial entgegen unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union ein-, aus- oder durchführt.“

11. In § 7 Abs. 3 entfallen die Worte „oder entgegen einer Untersagung nach § 4“.

12. Der bisherige § 9 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Mit XX.XX. 2001 treten die Verordnungen über die Untersagung der Ausfuhr von Kriegs­material sowie von zivilen Waffen und ziviler Munition in die Republik Irak, BGBl. Nr. 545a/1990 in der Fassung BGBl. Nr. 850/1995, in die Demokratische Republik Somalia, BGBl. Nr. 102/1992 in der Fassung BGBl. Nr. 74/1993, in die Republik Armenien sowie in die Republik Aserbeidschan, BGBl. Nr. 233/1992, in die Sozialistische Libysch-Arabische Volks-Dschamahirija, BGBl. Nr. 234/1992, in die Republik Liberia, BGBl. Nr. 73/1993, in die Republik Ruanda, BGBl. Nr. 453/1994, sowie die Verordnung über die Untersagung der Ausfuhr von Kriegsmaterial nach Bosnien und Herzegowina, in die Bundesrepublik Jugoslawien und in die Republik Kroatien, BGBl. Nr. 234/1996, außer Kraft.“

13. Der bisherige § 10 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Als neuer Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Die §§ 1 Abs. 1 und 4, 3 Abs. 1, 1a, 1b und 6, 3a Abs. 3 bis 5, 5, 7 Abs. 2 und 3, 9, 10 Abs. 3 und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit XX.XX. 2001 in Kraft.“

14. Der bisherige § 11 Abs. 2 wird dem § 10 als Abs. 3 angefügt und der Ausdruck „im § 10“ wird durch die Worte „in diesem Paragraphen“ ersetzt.

15. § 11 lautet:

§ 11. Mit der Vollziehung der §§ 2 und 4 Abs. 1, 5 Abs. 2, erster Satz, ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind die Bundesminister für Inneres, für auswärtige Angelegenheiten, für Landesverteidigung, für Finanzen und für Justiz je nach ihrem Wirkungsbereich betraut.“

Artikel II

Bundesgesetz über den Aufenthalt ausländischer Truppen auf österreichischem Hoheitsgebiet (Truppenaufenthaltsgesetz – TrAufG)

Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Truppen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Einheiten und Verbände ausländischer Land-, See- und Luftstreitkräfte sowie diesen angehörendes militärisches und ziviles Personal, soweit es sich im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Dienstes auf österreichischem Hoheitsgebiet aufhält.

(2) Der Aufenthalt umfaßt das Überqueren der Grenze zu, den vorübergehenden Aufenthalt in und das Verlassen von österreichischem Hoheitsgebiet.

Gestatten des Aufenthaltes ausländischer Truppen

§ 2. (1) Soweit nicht völkerrechtliche Verpflichtungen oder überwiegende außenpolitische Interessen der Republik Österreich entgegenstehen, ist der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten ermächtigt, den Aufenthalt von Truppen zu gestatten, insbesondere

           1. zur Durchführung eines Beschlusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen,

           2. zur Durchführung eines Beschlusses auf Grund des Titels V des Vertrages über die Europäische Union,

           3. zur Durchführung eines Beschlusses im Rahmen der Organisation für Sicherheit und Zusammen­arbeit in Europa (OSZE),

           4. zur Teilnahme an sonstigen Friedensoperationen im Rahmen einer internationalen Organisation entsprechend den Grundsätzen der Satzung der Vereinten Nationen, wie etwa an Maßnahmen zur Abwendung einer humanitären Katastrophe oder zur Unterbindung schwerer und systematischer Menschenrechtsverletzungen,

           5. zur Teilnahme an Übungen und Ausbildungsmaßnahmen,

           6. zur Durchführung von Such-, Rettungs- und Katastrophenhilfsmaßnahmen,

           7. zur Teilnahme an wissenschaftlichen oder sportlichen Veranstaltungen,

           8. zur Durchführung notwendiger Maßnahmen im Vor- und Umfeld von Maßnahmen gemäß Z 1
bis 7, wie insbesondere Rettungs-, Kranken- und Organtransporte oder Versorgungsfahrten für zivile und militärische Einrichtungen einschließlich der Instandsetzung oder des Transports von Ersatzteilen.

(2) Bei der Gestattung des Aufenthaltes gemäß Abs. 1 ist luftfahrtrechtlichen Vorschriften Rechnung zu tragen.

(3) Soweit öffentliche Interessen dies erfordern, kann das Gestatten mit der Aufforderung zu bestimmtem Verhalten während des Aufenthaltes verbunden werden, insbesondere in Bezug auf die Art des Transportes von Kriegsmaterial und anderen Waffen oder die Wahl bestimmter Transportrouten.

(4) Soweit das Völkerrecht für das Tragen von Uniformen oder Hoheitszeichen anderer Staaten oder zwischenstaatlicher Einrichtungen eine Zustimmung Österreichs vorsieht, gilt diese mit dem Gestatten des Aufenthaltes als erteilt, sofern im Einzelfall nicht anderes mitgeteilt wird.

(5) Wird der Aufenthalt gemäß Abs. 1 gestattet, setzt der Bundesminister für Landesverteidigung hievon den Bundesminister für Inneres in Kenntnis.

Verhältnis zu anderen Bundesgesetzen

§ 3. Soweit in Übereinkommen gemäß § 4 nicht anderes vorgesehen ist, finden auf den Aufenthalt von Truppen und auf das von diesen mitgeführte Kriegsmaterial und auf mitgeführte Waffen das Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75, das Grenzkontrollgesetz, BGBl. Nr. 435/1996, das Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, das Schieß- und Sprengmittelgesetz, BGBl. Nr. 196/1935, die Schieß- und Sprengmittel-Monopolverordnung, BGBl. Nr. 204/1935, das Pyrotechnikgesetz 1974, BGBl. Nr. 282, das Außenhandelsgesetz 1995, BGBl. Nr. 172/1995, samt den dazu ergangenen Verordnungen, das Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, sowie das Kriegsmaterialgesetz, BGBl. Nr. 540/1977, keine Anwendung; kraftfahrrechtliche Vorschriften über die Zulassung von Kraftfahrzeugen und straßenver­kehrsrechtliche Bestimmungen über das Fahrverbot von Lastkraftfahrzeugen sind nur soweit anwendbar, als sie auch für Fahrzeuge des Bundesheeres gelten.

Stellung der Truppen

§ 4. Das Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. III Nr. 136/1998 in Verbindung mit BGBl. III Nr. 135/1998) bleibt unberührt. Soweit dieses Übereinkommen keine Anwendung findet oder die Stellung von Truppen durch Völkerrecht nicht in anderer Weise ausreichend geregelt wird, kann die Bundesregierung – sofern sie zum Abschluss von Übereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist – völkerrechtliche Vereinbarungen schließen, die den Truppen einen den genannten Übereinkommen gleichwertigen Status gewährleisten; diese Übereinkommen können folgende Elemente enthalten:

           1. Es besteht die Pflicht, einen Lichtbildausweis, aus dem Namen, Geburtsdatum und Staatsange­hörigkeit hervorgehen, mit sich zu führen und auf Verlangen vorzuweisen, sofern das militärische Personal nicht in einer Sammelliste des Kommandanten der Einheit eingetragen ist und dieser mit einem solchen Lichtbildausweis dessen Identität nachzuweisen vermag; ziviles Personal muss einen gültigen Reisepass oder Passersatz mit sich führen und auf Verlangen vorweisen.

           2. Es besteht die Pflicht, bei der Einreise amtliche Gesundheitszeugnisse vorzuweisen, aus denen hervorgeht, dass das Personal frei von ansteckenden Krankheiten ist.

           3. Es besteht die Pflicht, Personal, das die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet, auf Verlangen unverzüglich aus dem Bundesgebiet durch die Truppe zu entfernen.

           4. Es besteht die Pflicht zur An- und Abmeldung in Beherbergungsbetrieben nach Maßgabe des Meldegesetzes 1991.

           5. Das Waffengesetz 1996 und das Kriegsmaterialgesetz gelten für mitgeführte Waffen, Munition oder Kriegsmaterial und das Außenhandelsgesetz für andere mitgeführte Güter.

           6. Von der Ausübung innerstaatlicher Strafgerichtsbarkeit wird für nach österreichischem Recht strafbarem Verhalten nur abgesehen, wenn dieses ausschließlich gegen das Vermögen oder die Sicherheit des entsendenden Staates oder die Person oder das Vermögen eines anderen Truppenangehörigen dieses Staates gerichtet ist oder sich aus einer Handlung oder Unterlassung in Ausübung des Dienstes ergibt; die Übergabe eines Truppenangehörigen an den Entsendestaat darf nur unter der Bedingung vorgesehen werden, dass die Todesstrafe durch den Entsendestaat weder verhängt noch vollstreckt wird.

           7. Die vom entsendenden Staat zu bestimmende Behörde und die Vorgesetzten der Truppenange­hörigen haben das Recht, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Disziplin gegenüber Mitgliedern ihrer Truppen notwendigen Disziplinarmaßnahmen zu treffen, die ihnen nach dem Recht dieses Staates zustehen. Sie haben keine Disziplinargewalt gegenüber Truppenangehörigen anderer Staaten. Disziplinarmaßnahmen, die in unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung eines Menschen bestehen, dürfen auf österreichischem Hoheitsgebiet weder verhängt noch vollstreckt werden.

           8. Von jeder Festnahme Truppenangehöriger ist unverzüglich eine vom entsendenden Staat zu bezeichnende Stelle unter Benennung des Gerichtes oder der Behörde, der der Betroffene vorgeführt wird, in Kenntnis zu setzen.

           9. Ist es zur Erreichung des Aufenthaltszweckes erforderlich, dürfen Telekommunikationseinrich­tungen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes mit Zustimmung der Fernmeldebehörde ohne weitere Bewilligung errichtet und betrieben werden, soweit sichergestellt ist, dass dadurch anderer Telekommunikationsverkehr nicht beeinträchtigt wird; falls erforderlich, wird ein so in Betrieb genommener Telekommunikationsverkehr auf Verlangen der Fernmeldebehörde unver­züglich eingestellt; für die vom Bundesminister für Landesverteidigung verwalteten Funkfre­quenzen ist die Zustimmung zur Nutzung von diesem einzuholen.

         10. Steht der Truppe keine ausreichende eigene medizinische Versorgung zur Verfügung, kann diese durch Sanitätsstellen des Bundesheeres im Rahmen der Erfüllung von Aufgaben nach Art. 79
B-VG sichergestellt werden.

         11. Für den Transport von Waffen, schwerem Gerät oder Gefahrengut werden Transportwege und Transportmittel festgelegt; der Kontrolle der Einhaltung verkehrs- und kraftfahrrechtlicher Vorschriften durch die zuständigen Organe kann Personal der Truppe beiwohnen.

         12. Von den zuständigen Stellen des Entsendestaates ausgestellte Führerscheine oder vergleichbare Erlaubnisscheine werden von den österreichischen Behörden als Lenkberechtigungen anerkannt; eine Übersetzung dieser Dokumente in deutscher Sprache ist mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen Behörde oder der Organe der Straßenaufsicht zusammen mit dem Originaldokument auszuhändigen.

         13. Für alle Dienstkraftfahrzeuge, militärische Luft- und Wasserfahrzeuge entfällt die Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung, soweit der Entsendestaat die Risiken übernimmt.

         14. Der Entsendestaat haftet für alle der Republik Österreich oder Dritten entstandenen Schäden, die durch Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen dienstlicher Verrichtungen durch Personal oder durch andere Handlungen oder Unterlassungen verursacht worden sind, die den Truppen zuzurechnen sind; Schadenersatzansprüche sind auf Geldentschädigungen beschränkt und werden Dritten vom Bund für den Entsendestaat abgegolten, der der Republik Österreich alle zur Befriedigung des Anspruches erbrachten Zahlungen und Auslagen ersetzt.

         15. Für militärische Übungen der Truppe gelten die Regelungen für Übungen des Bundesheeres.

         16. Vorbehaltlich gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften kann die Truppe von Gebühren und Abgaben in Angelegenheiten, die die Truppe und die Durchführung ihrer Aufgaben betreffen, befreit werden; ebenso kann das Personal der Truppe von Steuern auf Bezüge und Einkünfte, die ihm in seiner Eigenschaft als Truppenpersonal vom Entsendestaat gezahlt werden, befreit werden.

         17. Vorbehaltlich gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften können der Truppe Befreiungen und Vereinfachungen im Bereich des Zollrechts bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren, die ausschließlich zur Verwendung durch die Truppe oder zum persönlichen Ge- und Verbrauch durch das Personal der Truppe für die Dauer des Aufenthalts bestimmt sind, gewährt werden.

         18. Die Auslegung dieser Vereinbarungen ist zunächst im Verhandlungswege zu klären; die Zuständigkeit einer völkerrechtlichen Gerichtsbarkeit oder Schiedsgerichtsbarkeit kann verein­bart werden.

Verfahren

§ 5. Die zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Kontakte mit Vertretern von Völkerrechtssubjekten erfolgen auf diplomatischem Weg.

Verweisungen

§ 6. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Inkrafttreten

§ 7. Dieses Bundesgesetz tritt mit XX.XX.2001 in Kraft.

Vollziehung

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 4 die Bundesregierung, sonst der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten betraut.

Artikel III

Das Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, wird geändert wie folgt:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach „§ 42 Finden von Waffen oder Kriegsmaterial“ „§ 42a Vernichten von Waffen oder Kriegsmaterial“ eingefügt.

2. Nach § 42 wird folgender § 42a samt Überschrift eingefügt:

„Vernichten von Waffen oder Kriegsmaterial

§ 42a. (1) Der Bundesminister für Landesverteidigung kann im Einvernehmen mit dem Bundes­minister für Finanzen durch Verordnung bestimmen, welche Arten von Kriegsmaterial oder sonstige Waffen des Bundesheeres, die von diesem nicht mehr benötigt werden,

           1. im Hinblick auf völkerrechtliche Verpflichtungen, außenpolitische Interessen oder im Interesse der öffentlichen Sicherheit jedenfalls zu vernichten sind oder,

           2. sofern diese nicht unter Z 1 fallen, im Interesse der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung vernichtet werden können, wenn keine andere Art der Verwertung möglich ist.

(2) Waffen und Kriegsmaterial, dessen Eigentum nach diesem Bundesgesetz auf den Bund übergegangen ist und die in wissenschaftlicher oder geschichtlicher Beziehung oder in sonstiger Fachtätigkeit von Interesse sind, können den hiefür in Österreich bestehenden staatlichen Einrichtungen oder Sammlungen zur Verfügung gestellt werden. Für alle sonstigen Waffen und Kriegsmaterial gilt Abs. 3.


(3) Durch Verordnung gemäß Abs. 1 bestimmtes Kriegsmaterial und sonstige Waffen des Bundes­heeres sowie Waffen und Kriegsmaterial gemäß Abs. 2, das nicht staatlichen Einrichtungen oder Sammlungen zur Verfügung gestellt wurde, hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu vernichten.“

3. In § 61 wird nach Z 3 folgende Z 3a eingefügt:

       „3a. des § 42a der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesmi­nister für Finanzen;“

4. Dem § 62 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 42a und § 61 Z 3a in der Fassung BGBl. I Nr. XXXX/2001 treten mit XX.XX.2001 in Kraft.“

Vorblatt

Problem:

Im geltenden Bundesgesetz über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial ist bis zur Bewilli­gungserteilung die Einbindung von vier Bundesministerien vorgesehen. Außerdem sind erweiterte Mit­wirkungsmöglichkeiten im Rahmen internationaler Organisationen noch nicht ausreichend berücksichtigt. Weiters sieht das geltende Recht für die Ein- und Ausfuhr von Kriegsmaterial im Zusammenhang mit der Ausrüstung des Bundesheeres, der Zollwache, der Justizwache und der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ein der Bedeutung der Angelegenheit nicht entsprechendes Verfahren vor. Ebenso ist für Kriegsmaterial, dessen Aus- oder Einfuhr bereits einmal genehmigt wurde, eine neuerliche Bewilligung erforderlich, auch wenn es nur zur Wartung und Reparatur wieder ein- oder ausgeführt wird.

Die österreichische Rechtsordnung kennt noch kein Regime, das dem völkerrechtlichen Charakter eines Ersuchens um Gestattung des Betretens österreichischen Hoheitsgebietes durch ausländische Truppen gerecht würde.

Weiters werden Waffen, insbesondere des Bundesheeres, entgegen internationalen Intentionen nach dem Ausscheiden wieder in den Handel zurückgebracht.

Ziel:

Der vorliegende Entwurf soll die Bewilligungserteilung nach dem Kriegsmaterialgesetz durch Redu­zierung der zu befassenden Stellen vereinfachen und beschleunigen und eine Konzentration aller Bewilligungen für Kriegsmaterial (einschließlich Vermittlungsgeschäfte) herbeiführen. Es soll inner­staatlich berücksichtigt werden, dass es Österreich durch die im Rahmen des Vertrages von Amsterdam neu in den EU-Vertrag eingeführten Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheits­politik ermöglicht wird, an der Erfüllung humanitärer Aufgaben und Rettungseinsätze, friedenser­haltenden Maßnahmen sowie Kampfeinsätzen bei der Krisenbewältigung einschließlich friedens­schaffender Maßnahmen (sogenannte Petersberg-Aufgaben, siehe Art. 17 Abs. 2 EU-Vertrag) teilzu­nehmen. Weiters soll eine wesentliche Vereinfachung der Einfuhr von Kriegsmaterial für unterstellte Organe und dessen Wiederausfuhr durch die zuständigen Bundesminister erreicht werden sowie eine Vereinfachung der Ein- und Ausfuhr von Kriegsmaterial, das nur zu Zwecken der Reparatur oder Wartung wieder ein- oder ausgeführt wird.

Für das Betreten österreichischen Hoheitsgebietes durch ausländische Truppen und den Aufenthalt in diesem soll ein dem völkerrechtlichen Charakter dieses Bereiches adäquates Regelungsregime Eingang in die Rechtsordnung finden.

Internationalen Bestrebungen entsprechend soll vorgesehen werden, auszuscheidende Waffen des Bundesheeres zu vernichten und nicht wieder in den Handel zu bringen.

Alternativen:

Beibehaltung der derzeitigen gesetzlichen Regelungen.

EU-Konformität:

Der Vorschlag berücksichtigt die Möglichkeit zur Mitwirkung an der Umsetzung von Maßnahmen auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union nach Titel V des Vertrages über die Europäische Union. In anderen Bereichen wird EU-Recht nicht berührt.

Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich:

Durch eine Vereinfachung der Verfahren zur Erteilung von Bewilligungen sind administrative Erleichte­rungen für den Handel mit Kriegsmaterial zu erwarten.

Finanzielle Auswirkungen:

Kriegsmaterialgesetz:

Für die Bearbeitung der Anhörung des Bundeskanzleramtes war bisher eine Planstelle der Verwendungs­gruppe A1 zu 25% und eine Planstelle der Verwendungsgruppe C zu einem Zehntel gebunden. Durch den Wegfall dieses Anhörungsrecht treten Ersparnisse in der Höhe von zirka 200 000 S ein.

Für Mitteilung über Kriegsmaterialtransporte an den Generalsekretär der Vereinten Nationen werden etwa drei mal jährlich fünf Arbeitstage für einen Beamten der Verwendungsgruppe A2 gebunden. Das ent­spricht Aufwendungen in der Höhe von etwa 38 800 S.

Für Mitteilung über Kriegsmaterialtransporte an andere Mitgliedstaaten der EU werden jährlich etwa 300 Arbeitsminuten eines Beamten der Verwendungsgruppe A1 in Anspruch genommen werden. Das entspricht Aufwendungen in der Höhe von etwa 2 500 S.

Für etwa zehn Fälle werden Konsultationen bei Verweigerung von Kriegsmaterialgeschäften durch andere Mitgliedstaaten der EU in vergleichbaren Fällen erwartet, wodurch ein Beamter der Verwendungsgruppe A jeweils etwa eine Stunde in Anspruch genommen wird. Das entspricht Aufwendungen in der Höhe von etwa 5 000 S.

Mit der Erledigung der Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und der Einholung der Zustimmung der Bundesregierung waren bislang zwei Beamte der Verwendungsgruppe A1 und zwei Bedienstete der Verwendungsgruppe A4 beschäftigt. Durch den Wegfall dieser Erfordernisse in den meisten Fällen tritt eine Ersparnis in der Höhe von etwa 1 868 000 S ein.

Truppenaufenthaltsgesetz:

Erfahrungswerte der Vergangenheit zeigen hinsichtlich von Truppentransiten, Truppenaufenthalten zur Vorbereitung von Auslandseinsätzen und zur Durchführung von Übungen folgendes Bild:

Es erfolgen durchschnittlich pro Tag ein Transport per Bahn, 3,3 auf der Straße, 3,4 in Zivilbussen und etwa 29 Überflüge pro Tag. Darüber hinaus erfolgen etwa drei bis fünfmal pro Jahr Durchmärsche von Übungsteilnehmer an PFP- oder NATO-Übungen außerhalb Österreichs.

Zweimal jährlich befinden sich Kontingente von Truppenbeistellern zur Ausbildung in Österreich und mehrmals jährlich erfolgen Zusammenlegungen von Transporten im Bundesgebiet.

Für Übungszwecke halten sich zwei bis dreimal im Jahr Truppen in Österreich auf.

Für die Administration dieser Truppenbewegungen sind im Bundesministerium für Landesverteidigung derzeit ein Truppenoffizier, ein Unteroffizier und ein Charge/Rekrut sowie ein Verbindungsoffizier abgestellt. Das entspricht Aufwendungen in der Höhe von etwa 1 702 000 S.

Diese Kosten werden mit der Schaffung des Truppenaufenthaltsgesetzes zu erwarten sein.

Waffengesetz:

Im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung wurde durch die Verwertung von Waffen und Kriegsmaterial ein Erlös von jährlich etwa 7 Millionen Schilling erzielt.

Im Bereich des Bundesministeriums für Inneres konnten von durchschnittlich 5 500 Waffen, die in das Eigentum des Bundes übergegangen sind, 10 bis 15% verwertet werden. Damit wurde etwa 1 Million Schilling erlöst.

Mit der vorgeschlagenen Regelung des § 42a WaffG werden diese Erlöse hereingebracht werden können.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Der vorliegende Entwurf schlägt für das Bundesgesetz über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegs­material (Kriegsmaterialgesetz – KMG) Verwaltungsvereinfachungen und Kompetenzbereinigungen vor. Darüber hinaus soll berücksichtigt werden, dass die durch den Vertrag von Amsterdam neu in den EU-Vertrag eingeführten Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik Österreich ermöglichen, an Maßnahmen zur Erfüllung humanitärer Aufgaben und Rettungseinsätzen, friedenser­haltenden Maßnahmen sowie Kampfeinsätzen bei der Krisenbewältigung, einschließlich friedensschaffen­der Maßnahmen (sogenannte Petersberg-Aufgaben, Art. 17 Abs. 2 EU-Vertrag), teilzunehmen.

Es ist daher erforderlich, im geltenden Bundesgesetz über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegs­material entsprechende Anpassungen vorzunehmen, um etwa Kriegsmaterialtransporte in Durchführung einer GASP-Maßnahme zu ermöglichen.

Weiters wird vorgeschlagen, einen bislang in der österreichischen Rechtsordnung nur ungenügend geregelten Bereich einer klaren Regelung zuzuführen. Wurde Österreich in der Vergangenheit mit Ersuchen um Erlaubniserteilung für Truppenbewegungen auf österreichischem Hoheitsgebiet konfrontiert, traten immer wieder Fragen zur Zuständigkeit und der Art der Erledigung solcher „Anträge“ auf. Vielfach war man gezwungen, auf das Kriegsmaterialrecht und ähnliche Materien auszuweichen, um den Mangel an einer in diesen Fällen adäquaten Regelung zumindest teilweise ausgleichen zu können. In keiner Weise konnte damit dem Umstand Rechnung getragen werden, dass militärische Verbände nicht als Summe von Einzelpersonen zu sehen sind, sondern vielmehr als Gesamtheit einerseits und als Repräsentanten eines anderen Völkerrechtssubjekts andererseits. Unabhängig von grenzkontroll- oder waffenrechtlichen Regelungen und Sanktionen ist ja das unangekündigte Betreten österreichischen Territoriums zuallererst ein völkerrechtlicher Akt, nämlich eine Missachtung der Gebietshoheit der Republik. Ein solches Betreten bedarf deshalb nach allgemeinen völkerrechtlichen Grundsätzen – die nach Art. 9 Abs. 1 B-VG dem Bundesrecht zugehören – einer vorangehenden Zustimmung Österreichs. Die rechtliche Grundlage eines – bewaffneten oder unbewaffneten – Transits militärischer Verbände durch das Bundesgebiet ist nämlich nicht in behördlichen Bewilligungen nach einzelnen Materiengesetzen, sondern ausschließlich in Vereinbarungen des transitierenden Völkerrechtssubjekts mit der Republik zu suchen. Ein Truppentransit – als Bewegung eines militärischen Verbandes einschließlich seiner Bewaffnung – ist dann jedoch kein Vorgang, der nach den Bestimmungen von Materiengesetzen (Grenzkontrollgesetz, Fremdengesetz, Meldegesetz, Schieß- und Sprengmittelgesetz, Außenhandelsgesetz, Waffengesetz oder Kriegsmaterial­gesetz) zu beurteilen ist.

Überlegungen, diesen Bereich im Kriegsmaterialgesetz einer Regelung zuzuführen, wurden daher im Hinblick auf die mangelnde Vereinbarkeit der Regelungsgegenstände nicht weiter verfolgt. Abgesehen von der eben dargestellten völkerrechtlichen Dimension eines Truppentransites schien es mehr als zweifelhaft, ob das Mitführen der Bewaffnung eines militärischen Verbandes als „Durchfuhr“ im Sinne des KMG eingeordnet werden kann und ob der für das KMG maßgebliche Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG „Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland“, der insofern außenwirtschaftliche Regelungsziele verfolgt, eine adäquate Grundlage für Truppentransite darstellen kann.

Weiters ist das Ersuchen eines Völkerrechtssubjekts an die Republik Österreich nicht als Antrag im Sinne der österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze (diese kommen im KMG einschließlich der bescheidmäßigen Erledigung durchwegs zur Anwendung) zu werten, sondern als ein nach Völkerrecht zu beurteilender Akt.

Aus diesem Grund wird mit Art. II ein eigenes Gesetz über das Überqueren der Grenze zum österreichischen Hoheitsgebiet und den Aufenthalt auf diesem durch ausländische Truppen samt diesen angehörendes Personal vorgeschlagen.

Abschließend soll ein weiterer, bislang nicht geregelter Bereich, einer klaren gesetzlichen Normierung zugeführt werden. Gemäß internationaler Übung wird ausgeschiedenes Kriegsmaterial nicht wieder in den Handel zurückgeführt, sondern vernichtet. Die Vernichtung auszuscheidender Waffen des Bundesheeres scheiterte aber immer wieder mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung dieses Bereiches. Es wird daher in Art. III vorgeschlagen, eine entsprechende Bestimmung, unter Berücksichtigung historisch wertvoller Waffen und Sammlerstücke, in das Waffengesetz 1996 aufzunehmen.

Besonderer Teil

Zu Art. I:

Zu Z 2 (§ 1 Abs. 1 und 4):

Aus systematischen Gründen scheint es angezeigt, Kriegsmaterialvermittlungsgeschäfte auch in das Regelungsregime des KMG einzubeziehen.

Vermittlungsgeschäfte im Sinne des KMG liegen nur dann vor, wenn es sich um Geschäfte einer natürlichen oder juristischen Person handelt, die Waren betreffen, die sich außerhalb des Zollgebietes der EU befinden und auch danach dort verbleiben.

Zu Z 3 (§ 3 Abs. 1):

Durch den Entfall der Einbindung des Bundeskanzlers soll es keineswegs zu einer Beseitigung von Berücksichtigungspflichten kommen, wie sie in der Regierungsvorlage (BlgNr. 561, XIV. GP) zu dieser Regelung ausgeführt werden. Der nun vorgesehenen „Aufgabenteilung“ entsprechend, werden die in den Z 1 bis 6 genannten Kriterien nach sachlichem Nahbereich von den nun zuständigen Bundesministern erwogen werden müssen. Der Einholung der in Fragen der Menschenrechtssituation in allfälligen Zielländern vorhandene Expertise des Bundeskanzleramts steht die nun vorgeschlagene Neuordnung der Zuständigkeit auch weiterhin nicht im Wege.

Im Rahmen der Europäischen Politischen Zusammenarbeit wurde im Hinblick auf eine Vereinheitlichung der Praxis der damals zwölf Teilnehmerstaaten bei Waffenausfuhren eine Liste von zunächst sieben, später acht Kriterien erarbeitet, die vom Europäischen Rat auf seinen Tagungen in Luxemburg 1991 und Lissabon 1992 verabschiedet wurde. Diese vom Europäischen Rat auf seinen Tagungen in Luxemburg und Lissabon in den Jahren 1991 und 1992 vereinbarten gemeinsamen Kriterien lauten:

–   Achtung vor den internationalen Verpflichtungen eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft, im besonderen hinsichtlich der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen und der von der Gemeinschaft verhängten Sanktionen, vor den Abkommen über die Nichtweiterverbreitung und über andere Gegenstände, als auch vor sonstigen internationalen Verpflichtungen;

–   Achtung vor den Menschenrechten im endgültigen Bestimmungsstaat;

–   die innere Lage im endgültigen Bestimmungsstaat als eine Funktion des Bestehens von Spannungen oder internen bewaffneten Konflikten;

–   die Wahrung des regionalen Friedens, der Sicherheit und Stabilität;

–   die nationale Sicherheit eines Mitgliedstaates und solcher Territorien, deren auswärtige Beziehungen in die Verantwortung eines Mitgliedstaates fallen, sowie auch jene befreundeter und alliierter Staaten;

–   das Verhalten eines Käuferstaates im Hinblick auf die internationale Gemeinschaft, insbesondere was seine Haltung zu Terrorismus, die Natur seiner Bündnisse und die Achtung des Völkerrechts anbetrifft;

–   das Bestehen einer Gefahr, dass das Material innerhalb des Käuferstaates umgelenkt oder unter unerwünschten Bedingungen wieder ausgeführt wird;

–   die Vereinbarkeit von Waffenausfuhren mit der technischen und wirtschaftlichen Fähigkeit des Empfängerstaates unter Bedachtnahme darauf, dass es wünschenswert ist, dass Staaten ihre legitimen Sicherheits- und Verteidigungsbedürfnisse mit der geringsten Umleitung von menschlichen und wirtschaftlichen Ressourcen für Rüstung befriedigen.

Im Rahmen der 1994 eingesetzten Ratsarbeitsgruppe COARM (konventionelle Waffenexporte) und teilweise auch im Rahmen der 1995 eingesetzten Ad-Hoc-Gruppe POLARM (europäische Rüstungs­politik) wurden in der Folge die Bemühungen um eine weitere Vereinheitlichung der Waffenexportpolitik der EU-Mitgliedstaaten fortgesetzt. Diese Bemühungen resultierten unter britischem Vorsitz, in dem vom Rat Allgemeine Angelegenheiten am 8. Juni 1998 als politische Erklärung angenommenen „Verhaltens­kodex der EU für Waffenausfuhren“, der im wesentlichen eine überarbeitete Fassung der acht Kriterien von Luxemburg und Lissabon darstellt und zusätzlich mit operativen Bestimmungen versehen wurde. Ein Vergleich dieser EU-Kriterien mit dem im KMG existierenden Kontrollsystem zeigt, dass die österreichische Gesetzeslage dem Kriterienkatalog entspricht.

Der Entfall der Hinweise auf die immerwährende Neutralität Österreichs in den Z 1 und 4 berücksichtigt, dass bereits im Einleitungssatz des Abs. 1 auf alle gesetzlichen Regelungen, somit auch auf die Bestimmungen des Bundesverfassungsgesetzes über die Neutralität Österreichs, verwiesen wird. Die Hervorhebung der besonderen Berücksichtigung der immerwährenden Neutralität in Z 1 und der Bedacht­nahme auf die immerwährende Neutralität in Z 4 legen den Schluss nahe, dass andere einfachgesetzliche oder auch verfassungsgesetzliche Regelungen in geringerem Umfang zu berücksichtigen wären. Um hier die Gefahr falscher Interpretationen hintanzuhalten, wird vorgeschlagen, auf diese Hervorhebung zu verzichten, zumal der Regelungsinhalt dadurch in keiner Weise geändert wird.

Zu Z 4 (§ 3 Abs. 1a):

Abs. 1a Z 2 ermöglicht Österreich nun auch die Teilnahme an sogenannten Petersberg-Aufgaben (Art. 17 Abs. 2 EU-Vertrag). Die in Art. 23 EU-Vertrag neu geregelten Modalitäten für GASP-Beschlüsse des Rates ermöglichen es den Mitgliedstaaten jedoch auch, eine Enthaltung mit einer förmlichen Erklärung zu verbinden; in diesem Fall ist der betreffende Mitgliedstaat nicht verpflichtet, den Beschluss durchzu­führen, akzeptiert aber, dass der Beschluss für die Union bindend ist.

Durch Abs. 1a Z 3 wird die Durchführung von Beschlüssen der zuständigen Einrichtung der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) hinsichtlich des Transfers von Kriegsmaterial sichergestellt. Die im Rahmen der damaligen KSZE im Jahr 1993 angenommenen „Prinzipien betreffend den Transfer konventioneller Waffen und dazugehöriger Technologie“ – diesen Prinzipien zufolge verpflichteten sich die Teilnehmerstaaten Waffentransfers zu untersagen, wenn diese der Unterdrückung der Menschenrechte dienen, internationalen Verpflichtungen des Lieferlandes zuwiderlaufen, einen bewaffneten Konflikt verlängern oder verschärfen, zur Repression verwendet werden oder der Unterstützung des Terrorismus dienen könnten – entsprechen den österreichischen Kriterien.

Zu Z 5 (§ 3 Abs. 1b):

Dieser Absatz gibt den letzten Satz des geltenden Abs. 1a wieder. Aus legistischen Gründen scheint es zweckmäßiger, diese Regelung in einem eigenen Absatz festzuhalten.

Zu Z 6 (§ 3 Abs. 6):

Neben der weiterhin bestehenden Möglichkeit der örtlichen Sicherheitsbehörde, Überwachungen gemäß § 27a SPG vorzusehen, soll der Bundesminister für Inneres bereits im Bewilligungsbescheid Über­wachungsmaßnahmen anordnen können.

Zu Z 7 und 8 (§ 3a Abs. 3 bis 5 und § 4):

Die Abs. 3 bis 5 bilden die gesetzliche Grundlage für bestehende völkerrechtliche Meldepflichten im Bereich des Kriegsmaterialrechtes. Durch das „Wassenaar Arrangement über Exportkontrolle für konventionelle Waffen und doppelverwendungsfähige Güter und Technologien“, das durch einseitige Erklärungen der Teilnehmerstaaten sowie durch ein im Konsens angenommenes Schlussdokument am 12. Juli 1996 gegründet und damit als ständige Konferenz eingerichtet wurde, erwachsen Österreich zwar keine völkerrechtlichen Verpflichtungen, wohl aber eine im Vertrauensschutz begründete Erwartung der anderen Mitglieder auf Einhaltung der Vereinbarung. Ebenso wird die in der 46. VN-Generalver­sammlung verabschiedete „Resolution zur Einrichtung eines Registers für internationale Transfers konventioneller Waffen“ (Res. 46/36 L) enthaltene Meldepflicht gesetzlich verankert. Weiters sind die in den operativen Bestimmungen des „Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren vom 5. Juni 1998“ enthaltenen Meldepflichten und Konsultationsverfahren umzusetzen.

Die durch den Vertrag von Amsterdam weiter entwickelten GASP-Strukturen sollen sicherstellen, die Gesamtkohärenz der gemeinsamen Außenpolitik durch eine stärkere Bestimmung über die politische Solidarität der Mitgliedstaaten sowie durch die intensivere Einbindung des Europäischen Rats in die GASP zu erhöhen. Die Möglichkeit des Europäischen Rates, künftig in Bereichen, in denen wichtige gemeinsame Interessen der Mitgliedstaaten bestehen, „gemeinsame Strategien“ festzulegen, lässt die Wahrung der außenpolitischen Interessen Österreichs durch das in § 4 festgelegte Verordnungsregime obsolet erscheinen.

Zu Z 9 (§ 5):

Für die Einfuhr von Kriegsmaterial, das der Bewaffnung der Angehörigen des Bundesheeres, der Justizwache, der Zollwache oder der Bundesgendarmerie oder Bundespolizei dient, scheint eine Einfuhrbewilligung nach diesem Bundesgesetz in jedem Fall entbehrlich. Ebenso wird in den in Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Fällen von einer Zustimmung der Bundesregierung zur Ausfuhr abgesehen werden können.

Bei Gegenständen, die bereits auf Grund einer Bewilligung einmal aus- oder eingeführt wurden, scheint es nicht erforderlich, im Falle der Wiedereinfuhr und Wiederausfuhr neuerlich das gesamte Regime der Bewilligungserteilung anzuwenden (Abs. 3); alle maßgeblichen Zulässigkeitskriterien wurden bereits einmal geprüft. Vorsorge ist nur für jene Fälle zu treffen, in denen in der Zeit zwischen der bewilligten Ein- oder Ausfuhr und der nunmehrigen zu Zwecken der Reparatur oder Wartung durchgeführten offensichtlichen Änderungen in den Umständen eingetreten sind, die einer Ein- oder Ausfuhr in Hinblick auf die in § 3 Abs. 1 genannten, bei der ursprünglichen Bewilligungserteilung maßgeblichen Erwägungen offenkundig entgegenstehen (zB wird jedenfalls mit Untersagung vorzugehen sein, wenn bei der ursprünglichen Bewilligungserteilung keine Gefahr eines bewaffneten Konfliktes bestand, zum Zeitpunkt der Ein- und Wiederausfuhr sich das Empfängerland jedoch im Kriegszustand befindet).

Aus diesem Grund wird ein Regime vorgeschlagen, bei dem eine solche Ein- und Ausfuhr von Kriegsmaterial dem Bundesminister für Inneres vor deren Durchführung zu melden ist. Untersagt der Bundesminister für Inneres diese Ein- und Ausfuhr nicht binnen sechs Wochen, darf sie durchgeführt werden.

Zu Z 12 (§ 9 Abs. 2):

Die Regelung dient der Rechtsklarheit, um zu verdeutlichen, dass mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage (geltender § 4) auch die Verordnungen auf Grund dieser Regelung außer Kraft getreten sind.

Zu Art. II:

Zu § 1:

Das Regelungsregime des TrAufG ist nicht nur auf ganze Verbände oder Einheiten einer Truppe anzuwenden, sondern auch auf einzelne Mitglieder des militärischen oder zivilen Personals solcher Einheiten, soweit sich diese als Angehörige einer ausländischen Truppe auf österreichischem Hoheits­gebiet aufhalten.

Zu § 2:

In konsequenter Fortführung der Überlegungen im allgemeinen Teil, dass es sich hier um Erklärungen zwischen Völkerrechtssubjekten im Hinblick auf die Gestattung des Aufenthaltes von Truppen handelt, wird vorgeschlagen, die Zuständigkeit des Bundesministers für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zu normieren. Eine über eine Verständigung (siehe Abs. 5) hinausgehende Einbindung des Bundesministers für Inneres scheint verzichtbar, da der Aufenthalt ausländischer Truppen auf österreichischem Hoheitsgebiet nur am Rande Fragen der inneren Sicherheit berührt.

Abs. 1 dieser Bestimmung geht von der grundsätzlichen Zulässigkeit der Gestattung der Einreise, des Aufenthalts oder des Überquerens aus, sofern dem nicht völkerrechtliche Verpflichtungen oder außen­politische Interessen der Republik Österreich entgegenstehen, und nennt demonstrativ Fälle, in denen die Zulässigkeit jedenfalls gegeben ist.

Abs. 2 hat nur klarstellenden Charakter und normiert, dass jedenfalls auch auf luftfahrtrechtliche Regelungen Bedacht zu nehmen ist. Das TrAufG ersetzt in keiner Weise nach diesen Bestimmungen erforderliche Bewilligungen. Ebenso bleiben dort vorgesehene Kostenregelungen über allfällige Gebühren von diesem Gesetz unberührt. Die ausdrückliche Nennung dieses Regelungsbereiches scheint – ungeachtet dessen, dass grundsätzlich alle in § 3 nicht genannten Materien auch für Truppen Geltung besitzen – im Hinblick auf die Bedeutung der Sicherheit des internationalen Flugverkehrs notwendig.

Soweit nicht besondere Vereinbarungen gemäß § 3 geschlossen werden, können Repräsentanten anderer Völkerrechtssubjekte keine Auflagen, wie dies in einem AVG-Verfahren möglich wäre, erteilt werden, sondern es kann die Gestattung des Aufenthalts nur mit der Aufforderung zu bestimmten Verhaltens­weisen verbunden werden (Abs. 3).

Da es dem allgemeinen Völkerrecht entspricht, die Zustimmung eines anderen Staates für das Tragen der eigenen Uniform in fremdem Hoheitsgebiet einzuholen, wird mit Abs. 4 vorgeschlagen, ausdrücklich festzulegen, dass bei Vorliegen einer Gestattung gemäß Abs. 1 auch das Tragen von Uniformen und Hoheitszeichen gestattet ist. In der Vergangenheit wurden in solchen Fällen mit beträchtlichem Verwaltungsaufwand verbunden, „Uniformtrageerlaubnisse“ erteilt, um darauf abzielende Ersuchen einer – wenn auch nicht vorgesehenen – Erledigung zuführen zu können.

Zu § 3:

Im Hinblick darauf, dass es sich bei ausländischen Truppen in erster Linie um Repräsentanten eines anderen Völkerrechtssubjekts handelt und nicht um eine Ansammlung von Einzelpersonen, scheint es geboten, Regelungsregimes, die für die Erteilung von Bewilligungen oder die Auferlegung bestimmter Pflichten auf das Individuum abstellen, im hier maßgeblichen Bereich von vornherein nicht anzuwenden.

Zu § 4:

Grundsätzlich ist die österreichische Rechtsordnung, einschließlich der Ausnahmen nach § 3, auf ausländische Truppen anzuwenden, soweit nicht das Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen ohnehin bereits gesonderte Regelungen trifft.

Soweit dies insbesondere im Hinblick auf Art und Dauer des Aufenthaltes erforderlich ist, soll die Bundesregierung jedoch Vereinbarungen über die Stellung der Truppen und ihrer Angehöriger während ihres Aufenthaltes auf österreichischem Hoheitsgebiet zu schließen haben, die im vorgesehenen Ausmaß auch von geltendem Recht abweichen können. Solche Vereinbarungen sollen stets einen Standard anstreben, wie er durch das eingangs genannte Übereinkommen im Hinblick auf die Rechtssicherheit sowohl für die ausländischen Truppen als auch für Österreich selbst vorgegeben wird.

 

 

 


Zu § 5:

§ 5 verdeutlicht, dass das Gestatten des Aufenthaltes keinesfalls einem Verfahren nach dem AVG zugänglich ist, sondern es sich hiebei um Erklärungen zwischen Völkerrechtssubjekten handelt.

Zu Art. III:

Zu § 42a:

Auch wenn hier haushaltsrechtliche Belange berührt werden und daher die Einbindung des Bundes­ministers für Finanzen jedenfalls erforderlich scheint, ist die Bestimmung doch in erster Linie vom Bestreben getragen, Waffen und Kriegsmaterial aus dem Bundeseigentum nicht wieder dem freien Handel zuzuführen. Der Staat soll zum einen nicht in Konkurrenz zum Waffenfachhandel billige, weil zumeist alte Waffen verkaufen und zum anderen nicht selbst zur Verbreitung von Waffen beitragen. Mehrfach wurde nämlich bereits Kritik geübt, dass der Staat auf der einen Seite den Zugang zu Waffen erschwert und auf der anderen Seite selbst zu ihrer Weiterverbreitung beiträgt. Historisch wertvolle Waffen und Sam


Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                             Vorgeschlagene Fassung:        


Bundesgesetz über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial


§ 1. (1) Die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial bedarf, unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligungen, einer Bewilligung nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes.

§ 1. (1) Die Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie die Vermittlung (Abs. 4) von Kriegsmaterial bedarf, unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligungen, einer Bewilligung nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes.


.....

.....


 

(4) Die Vermittlung von Kriegsmaterial ist ein Vorgang, bei dem eine Person mit Wohnsitz oder Sitz im Inland die Verbringung von Waren, die sich
außerhalb des Zollgebietes der Europäischen Union befinden, in ein anderes Land außerhalb des Zollgebietes der Europäischen Union gestattet oder veranlasst.


§ 3. (1) Die Bewilligung nach § 1 wird vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundeskanzlers, soweit keine anderen gesetzlichen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen entgegenstehen, unter Anwendung von Art. 130 Abs. 2 B-VG erteilt. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß

§ 3. (1) Die Bewilligung nach § 1 wird vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten nach Anhörung des Bundesministers für Landesverteidigung, soweit keine anderen gesetzlichen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen entgegenstehen, unter Anwendung von Art. 130 Abs. 2 B-VG erteilt. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass


                                                                                               1.                                                                                               die Ein-, Aus- oder Durchfuhr völkerrechtlichen Verpflichtungen oder außenpolitischen Interessen der Republik Österreich unter besonderer Berücksichtigung der immerwährenden Neutralität nicht zuwiderläuft;

                                                                                               1.                                                                                               die Ein-, Aus- oder Durchfuhr völkerrechtlichen Verpflichtungen oder außenpolitischen Interessen der Republik Österreich nicht zuwider-läuft;


                                                                                               2.                                                                                               die Aus- oder Durchfuhr nicht in ein Gebiet erfolgen soll, in dem ein bewaffneter Konflikt herrscht, ein solcher auszubrechen droht oder sonstige gefährliche Spannungen bestehen;

                                                                                               2.                                                                                               die Aus- oder Durchfuhr nicht in ein Gebiet erfolgen soll, in dem ein bewaffneter Konflikt herrscht, ein solcher auszubrechen droht oder
sonstige gefährliche Spannungen bestehen;


                                                                                               3.                                                                                               die Aus- oder Durchfuhr nicht in ein Bestimmungsland erfolgen soll, in dem auf Grund schwerer und wiederholter Menschenrechtsverletzungen die Gefahr besteht, daß das gelieferte Kriegsmaterial zur Unterdrückung von Menschenrechten verwendet wird;

                                                                                               3.                                                                                               die Aus- oder Durchfuhr nicht in ein Bestimmungsland erfolgen soll, in dem auf Grund schwerer und wiederholter Menschenrechtsverletzungen die Gefahr besteht, dass das gelieferte Kriegsmaterial zur Unterdrückung von Menschenrechten verwendet wird;


                                                                                               4.                                                                                             Embargobeschlüsse des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen unter Bedachtnahme auf die immerwährende Neutralität Österreichs entsprechend berücksichtigt werden;

                                                                                               4.                                                                                             Embargobeschlüsse des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen entsprechend berücksichtigt werden;


                                                                                               5.                                                                                               der Ein-, Aus- oder Durchfuhr sicherheitspolizeiliche oder militärische Bedenken nicht entgegenstehen;

                                                                                               5.                                                                                               der Ein-, Aus- oder Durchfuhr sicherheitspolizeiliche oder militärische Bedenken nicht entgegenstehen;


                                                                                               6.                                                                                               keine sonstigen vergleichbaren gewichtigen Bedenken bestehen.

                                                                                               6.                                                                                               keine sonstigen vergleichbaren gewichtigen Bedenken bestehen.


(1a) Abs. 1 steht einer Bewilligung nicht entgegen, wenn diese eine Maßnahme zur Durchführung eines Beschlusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der Satzung der Vereinten Nationen darstellt. Der Bundesminister für Inneres kann eine diesbezügliche Feststellung der Bundesregierung einholen.

(1a) Abs. 1 steht einer Bewilligung nicht entgegen, wenn die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Kriegsmaterial eine Maßnahme darstellt, um

                                                                                               1.                                                                                               einen Beschluss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder

                                                                                               2.                                                                                               einen Beschluss auf Grund des Titels V des Vertrages über die Europäische Union oder


 

                                                                                               3.                                                                                               einen Beschluss im Rahmen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) oder


 

                                                                                               4.                                                                                               sonstige Friedensoperationen entsprechend den Grundsätzen der Satzung der Vereinten Nationen, wie etwa Maßnahmen zur Abwendung einer humanitären Katastrophe oder zur Unterbindung schwerer und
systematischer Menschenrechtsverletzungen, im Rahmen einer internationalen Organisation, soweit dem keine völkerrechtlichen Verpflichtungen oder überwiegende außenpolitische Interessen der Republik Österreich entgegenstehen,


 

durchzuführen.


 

(1b) Der Bundesminister für Inneres kann über das Vorliegen einer Voraussetzung nach Abs. 1a eine Feststellung der Bundesregierung einholen.


 

.....


 

(6) Soweit dies sicherheitspolizeiliche Interessen erfordern, kann der Bundesminister für Inneres im Bescheid eine besondere Überwachung des Transportes im Bundesgebiet durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes anordnen; § 27a des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, bleibt unberührt.


§ 3a. (1) und (2) ...

§ 3a. (1) und (2) ...


 

(3) Der Bundesminister für Inneres kann im Wege des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten eine Übersicht der nach diesem Bundesgesetz erteilten Einfuhrbewilligungen, gegliedert nach Kriegsmaterialien und unter Angabe des Herkunftslandes, und der gemäß § 3 Abs. 5 gemeldeten Ausfuhren von Kriegsmaterial, gegliedert nach Kriegsmaterialarten und unter Angabe des Bestimmungslandes sowie unter Angabe des jährlichen Gesamtwertes aller Ausfuhren, zum Zweck der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit an den Generalsekretär der Vereinten Nationen, an das Sekretariat des Wassenaar Arrangements und an die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union übermitteln.


 

(4) Überdies kann der Bundesminister für Inneres im Wege des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union jede Verweigerung einer Bewilligung zur Ausfuhr von Kriegsmaterial unter Angabe des Bestimmungslandes, des vorgesehenen Empfängers sowie der Art und Menge des Kriegsmaterials und der für die Verweigerung maßgeblichen Umstände mitteilen.


 

(5) Bevor eine Bewilligung nach § 3 erteilt wird, kann der Bundesminister für Inneres, sofern von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union innerhalb der letzten drei Jahre für eine im wesentlichen gleichartige Transaktion eine Bewilligung verweigert worden ist und ihm diese Verweigerung zur Kenntnis gebracht wurde, im Wege des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten den Mitgliedstaat, der die Bewilligung verweigert hat, konsultieren. Sofern hierauf dennoch eine Bewilligung erteilt wird, ist dies dem Mitgliedstaat samt den dafür maßgeblichen Umständen mitzuteilen.


§ 4. Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Wahrung außenpolitischer Interessen der Republik Österreich nach Anhörung des Rates für Auswärtige Angelegenheiten die Ausfuhr von Kriegsmaterial sowie von zivilen Waffen und ziviler Munition in bestimmte Staaten durch Verordnung zu untersagen.

Aufgehoben.


§ 5. (1) Eine Bewilligung nach § 3 ist nicht erforderlich für die Einfuhr von Kriegsmaterial durch den Bundesminister für Landesverteidigung für das Bundesheer, den Bundesminister für Inneres für die Sicherheitswachkörper des Bundes, den Bundesminister für Justiz für die Justizwache und den Bundesminister für Finanzen für die Zollwache. Die erwähnten Bundesminister haben jedoch in diesen Fällen das Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten herzustellen.

§ 5. (1) Eine Bewilligung nach § 3 ist nicht erforderlich für die Einfuhr von Kriegsmaterial durch den Bundesminister für Landesverteidigung, den Bundesminister für Inneres, den Bundesminister für Justiz und den Bundesminister für Finanzen für die ihnen unterstellten Organe.


(2) Die Ausfuhr von Kriegsmaterial durch die im Abs. 1, erster Satz, angeführten Bundesminister bedarf der Zustimmung der Bundesregierung. Keiner Zustimmung bedarf jedoch die Ausfuhr von Kriegsmaterial durch den Bundesminister für Landesverteidigung für Angehörige des Bundesheeres und durch den Bundesminister für Inneres für Angehörige einer Sicherheitsbehörde, die nach dem Bundesverfassungsgesetz vom 30. Juni 1965, BGBl. Nr. 173, über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen im Ausland eingesetzt sind.

(2) Die Ausfuhr von Kriegsmaterial durch die in Abs. 1 angeführten Bundesminister bedarf der Zustimmung der Bundesregierung. Diese Zustimmung ist nicht erforderlich für die Ausfuhr von

                                                                                               1.                                                                                               Kriegsmaterial zur Reparatur, Modifikation, Wartung, im Rahmen militär- oder polizeisportlicher Veranstaltungen, zur Erfüllung von Schutz- und Begleitdiensten oder zu Übungen und Ausbildungsmaßnahmen von dem jeweiligen Bundesminister unterstellten Organen;

                                                                                               2.                                                                                               Kriegsmaterial, das zur Erprobung, Vorführung oder leihweisen Überlassung eingeführt wurde, zum Zwecke der Rückstellung an den Absender.


 

(3) Eine Bewilligung gemäß § 3 ist nicht erforderlich für die Ein- oder Ausfuhr von Kriegsmaterial, das nur zum Zweck der Reparatur oder Wartung ein- oder ausgeführt wird und es sich um Gegenstände handelt, die auf Grund einer Bewilligung gemäß § 3 bereits einmal ein- oder ausgeführt wurden. Eine solche Ein- oder Ausfuhr darf erst durchgeführt werden, wenn sie der Bundesminister für Inneres nicht binnen sechs Wochen nach Einlangen der Meldung über diese Ein- oder Durchfuhr untersagt; dieser hat sie zu untersagen, wenn sich die Voraussetzungen, unter denen die ursprüngliche Bewilligung erteilt wurde (§ 3 Abs. 1) offenkundig geändert haben; im Falle der Untersagung gilt die Meldung als Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1.


§ 7. (1) ...

§ 7. (1) ...


(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer, wenn auch nur fahrlässig, einem auf Grund des § 4 erlassenen Verbot zuwiderhandelt.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer, wenn auch nur fahrlässig, Kriegsmaterial entgegen unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union ein-, aus- oder durchführt.


(3) Wird Kriegsmaterial entsprechend den zollrechtlichen Vorschriften zum Grenzzollamt verbracht und diesem ordnungsgemäß gestellt und erklärt, so tritt die Strafbarkeit nach Abs. 1 oder 2 erst ein, wenn das Kriegsmaterial trotz Fehlens der erforderlichen Bewilligung oder entgegen einer Untersagung nach § 4 in einer für die Ein-, Aus- oder Durchfuhr vorgesehenen Art des Zollverfahrens abgefertigt worden ist.

(3) Wird Kriegsmaterial entsprechend den zollrechtlichen Vorschriften zum Grenzzollamt verbracht und diesem ordnungsgemäß gestellt und erklärt, so tritt die Strafbarkeit nach Abs. 1 oder 2 erst ein, wenn das Kriegsmaterial trotz Fehlens der erforderlichen Bewilligung in einer für die Ein-, Aus- oder Durchfuhr vorgesehenen Art des Zollverfahrens abgefertigt worden ist.


§ 9. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Gesetz über Ein- und Ausfuhr von Kriegsgerät vom 6. November 1935, DRGBl. I S. 1337, in der Fassung der Verordnung über Durchfuhr von Kriegsgerät vom 5. Septem­ber 1939, DRGBl. I S. 1665, außer Kraft.

§ 9. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Gesetz über Ein- und Ausfuhr von Kriegsgerät vom 6. November 1935, DRGBl. I S. 1337, in der Fassung der Verordnung über Durchfuhr von Kriegsgerät vom 5. September 1939, DRGBl. I S. 1665, außer Kraft.


 

(2) Mit XX.XX. 2001 treten die Verordnungen über die Untersagung der Ausfuhr von Kriegsmaterial sowie von zivilen Waffen und ziviler Munition in die Republik Irak, BGBl. Nr. 545a/1990 in der Fassung BGBl. 850/1995, in die Demokratische Republik Somalia, BGBl. Nr. 102/1992 in der Fassung BGBl. Nr. 74/1993, in die Republik Armenien sowie in die Republik Aserbeidschan, BGBl. Nr. 233/1992, in die Sozialistische Libysch-Arabische Volks-Dschamahirija, BGBl. Nr. 234/1992, in die Republik Liberia, BGBl. Nr. 73/1993, in die Republik Ruanda, BGBl. Nr. 453/1994, sowie die Verordnung über die Untersagung der Ausfuhr von Kriegsmaterial nach Bosnien und Herzegowina, in die Bundesrepublik Jugoslawien und in die Republik Kroa-
tien, BGBl. Nr. 234/1996, außer Kraft.


§ 10. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1978 in Kraft.

§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1978 in Kraft.


 

(2) Die §§ 1 Abs. 1 und 4, 3 Abs. 1, 1a, 1b und 6, 3a Abs. 3 bis 5, 5, 7 Abs. 2 und 3, 9, 10 Abs. 3 und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit XX.XX. 2001 in Kraft.


 

(3) Verordnungen auf Grund der Vorschriften dieses Bundesgesetzes können bereits vor dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem in diesem Paragraphen bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.


§ 11. (1) Mit der Vollziehung des § 2, des § 4 und des § 5 Abs. 2, erster Satz, ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind die Bundesminister für Inneres, für auswärtige Angelegenheiten, für Landesverteidigung, für Finanzen und für Justiz je nach ihrem Wirkungsbereich betraut.

§ 11. Mit der Vollziehung der §§ 2 und 4 Abs. 1, 5 Abs. 2, erster Satz, ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind die Bundesminister für Inneres, für auswärtige Angelegenheiten, für Landesverteidigung, für Finanzen und für Justiz je nach ihrem Wirkungsbereich betraut.

(2) Verordnungen auf Grund der Vorschriften dieses Bundesgesetzes können bereits vor dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem im § 10 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

 

 

mlerstücke von beträchtlichem Wert sollen erhalten bleiben.