437 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 6. 3. 2001

Regierungsvorlage


Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen samt Erklärungen

EUROPEAN CHARTER FOR REGIONAL OR MINORITY LANGUAGES


Preamble

The member States of the Council of Europe signatory hereto,

Considering that the aim of the Council of Europe is to achieve a greater unity between its members, particularly for the purpose of safeguarding and realising the ideals and principles which are their common heritage;

Considering that the protection of the historical regional or minority languages of Europe, some of which are in danger of eventual extinction, contributes to the maintenance and development of Europe's cultural wealth and traditions;

Considering that the right to use a regional or minority language in private and public life is an inalienable right conforming to the principles embodied in the United Nations International Covenant on Civil and Political Rights, and according to the spirit of the Council of Europe Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms;

Having regard to the work carried out within the CSCE and in particular to the Helsinki Final Act of 1975 and the document of the Copenhagen Meeting of 1990;

Stressing the value of interculturalism and multilingualism and considering that the protection and encouragement of regional or minority languages should not be to the detriment of the official languages and the need to learn them;

Realising that the protection and promotion of regional or minority languages in the different countries and regions of Europe represent an important contribution to the building of a Europe based on the principles of democracy and cultural diversity within the framework of national sovereignty and territorial integrity;

Taking into consideration the specific conditions and historical traditions in the different regions of the European States,

Have agreed as follows:

Part I – General provisions

Article 1

Definitions

For the purposes of this Charter:

         (a) “regional or minority languages” means languages that are:

               (i) traditionally used within a given territory of a State by nationals of that State who form a group numerically smaller than the rest of the State’s population; and

              (ii) different from the official language(s) of that State;

                    it does not include either dialects of the official language(s) of the State or the languages of migrants;

         (b) “territory in which the regional or minority language is used” means the geographical area in which the said language is the mode of expression of a number of people justifying the adoption of the various protective and promotional measures provided for in this Charter;

         (c) “non-territorial languages” means languages used by nationals of the State which differ from the language or languages used by the rest of the State’s population but which, although traditionally used within the territory of the State, cannot be identified with a particular area thereof.

Article 2

Undertakings

1. Each Party undertakes to apply the provisions of Part II to all the regional or minority languages spoken within its territory and which comply with the definition in Article 1.

2. In respect of each language specified at the time of ratification, acceptance or approval, in accordance with Article 3, each Party undertakes to apply a minimum of thirty-five paragraphs or sub-paragraphs chosen from among the provisions of Part III of the Charter, including at least three chosen from each of the Articles 8 and 12 and one from each of the Articles 9, 10, 11 and 13.

Article 3

Practical arrangements

1. Each Contracting State shall specify in its instrument of ratification, acceptance or approval, each regional or minority language, or official language which is less widely used on the whole or part of its territory, to which the paragraphs chosen in accordance with Article 2, paragraph 2, shall apply.

2. Any Party may, at any subsequent time, notify the Secretary General that it accepts the obligations arising out of the provisions of any other paragraph of the Charter not already specified in its instrument of ratification, acceptance or approval, or that it will apply paragraph 1 of the present article to other regional or minority languages, or to other official languages which are less widely used on the whole or part of its territory.

3. The undertakings referred to in the foregoing paragraph shall be deemed to form an integral part of the ratification, acceptance or approval and will have the same effect as from their date of notification.

Article 4

Existing regimes of protection

1. Nothing in this Charter shall be construed as limiting or derogating from any of the rights guaranteed by the European Convention on Human Rights.

2. The provisions of this Charter shall not affect any more favourable provisions concerning the status of regional or minority languages, or the legal regime of persons belonging to minorities which may exist in a Party or are provided for by relevant bilateral or multilateral international agreements.

Article 5

Existing obligations

Nothing in this Charter may be interpreted as implying any right to engage in any activity or perform any action in contravention of the purposes of the Charter of the United Nations or other obligations under international law, including the principle of the sovereignty and territorial integrity of States.

Article 6

Information

The Parties undertake to see to it that the authorities, organisations and persons concerned are informed of the rights and duties established by this Charter.

Part II – Objectives and principles pursued in accordance with Article 2, paragraph 1

Article 7

Objectives and principles

1. In respect of regional or minority languages, within the territories in which such languages are used and according to the situation of each language, the Parties shall base their policies, legislation and practice on the following objectives and principles:

         (a) the recognition of the regional or minority languages as an expression of cultural wealth;

         (b) the respect of the geographical area of each regional or minority language in order to ensure that existing or new administrative divisions do not constitute an obstacle to the promotion of the regional or minority language in question;

         (c) the need for resolute action to promote regional or minority languages in order to safeguard them;

         (d) the facilitation and/or encouragement of the use of regional or minority languages, in speech and writing, in public and private life;

         (e) the maintenance and development of links, in the fields covered by this Charter, between groups using a regional or minority language and other groups in the State employing a language used in identical or similar form, as well as the establishment of cultural relations with other groups in the State using different languages;

          (f) the provision of appropriate forms and means for the teaching and study of regional or minority languages at all appropriate stages;

         (g) the provision of facilities enabling non-speakers of a regional or minority language living in the area where it is used to learn it if they so desire;

         (h) the promotion of study and research on regional or minority languages at universities or equivalent institutions;

          (i) the promotion of appropriate types of transnational exchanges, in the fields covered by this Charter, for regional or minority languages used in identical or similar form in two or more States.

2

2. The Parties undertake to eliminate, if they have not yet done so, any unjustified distinction, exclusion, restriction or preference relating to the use of a regional or minority language and intended to discourage or endanger the maintenance or development of it. The adoption of special measures in favour of regional or minority languages aimed at promoting equality between the users of these languages and the rest of the population or which take due account of their specific conditions is not considered to be an act of discrimination against the users of more widely-used languages.

3. The Parties undertake to promote, by appropriate measures, mutual understanding between all the linguistic groups of the country and in particular the inclusion of respect, understanding and tolerance in relation to regional or minority languages among the objectives of education and training provided within their countries and encouragement of the mass media to pursue the same objective.

4. In determining their policy with regard to regional or minority languages, the Parties shall take into consideration the needs and wishes expressed by the groups which use such languages. They are encouraged to establish bodies, if necessary, for the purpose of advising the authorities on all matters pertaining to regional or minority languages.

5. The Parties undertake to apply, mutatis mutandis, the principles listed in paragraphs 1 to 4 above to non-territorial languages. However, as far as these languages are concerned, the nature and scope of the measures to be taken to give effect to this Charter shall be determined in a flexible manner, bearing in mind the needs and wishes, and respecting the traditions and characteristics, of the groups which use the languages concerned.

Part III – Measures to promote the use of regional or minority languages in public life in accordance with the undertakings entered into under Article 2, paragraph 2

Article 8

Education

1. With regard to education, the Parties undertake, within the territory in which such languages are used, according to the situation of each of these languages, and without prejudice to the teaching of the official language(s) of the State:

          (a) (i) to make available pre-school education in the relevant regional or minority languages; or

              (ii) to make available a substantial part of pre-school education in the relevant regional or minority languages; or

             (iii) to apply one of the measures provided for under i and ii above at least to those pupils whose families so request and whose number is considered sufficient; or

             (iv) if the public authorities have no direct competence in the field of pre-school education, to favour and/or encourage the application of the measures referred to under i to iii above;

         (b) (i) to make available primary education in the relevant regional or minority languages; or

              (ii) to make available a substantial part of primary education in the relevant regional or minority languages; or

             (iii) to provide, within primary education, for the teaching of the relevant regional or minority languages as an integral part of the curriculum; or

             (iv) to apply one of the measures provided for under i to iii above at least to those pupils whose families so request and whose number is considered sufficient;

          (c) (i) to make available secondary education in the relevant regional or minority languages; or

              (ii) to make available a substantial part of secondary education in the relevant regional or minority languages; or

             (iii) to provide, within secondary education, for the teaching of the relevant regional or minority languages as an integral part of the curriculum; or

             (iv) to apply one of the measures provided for under i to iii above at least to those pupils who, or where appropriate whose families, so wish in a number considered sufficient;

         (d) (i) to make available technical and vocational education in the relevant regional or minority languages; or

              (ii) to make available a substantial part of technical and vocational education in the relevant regional or minority languages; or

             (iii) to provide, within technical and vocational education, for the teaching of the relevant regional or minority languages as an integral part of the curriculum; or

             (iv) to apply one of the measures provided for under i to iii above at least to those pupils who, or where appropriate whose families, so wish in a number considered sufficient;

          (e) (i) to make available university and other higher education in regional or minority languages; or

              (ii) to provide facilities for the study of these languages as university and higher education subjects; or

             (iii) if, by reason of the role of the State in relation to higher education institutions, sub-paragraphs i and ii cannot be applied, to encourage and/or allow the provision of university or other forms of higher education in regional or minority languages or of facilities for the study of these languages as university or higher education subjects;

          (f) (i) to arrange for the provision of adult and continuing education courses which are taught mainly or wholly in the regional or minority languages; or

              (ii) to offer such languages as subjects of adult and continuing education; or

             (iii) if the public authorities have no direct competence in the field of adult education, to favour and/or encourage the offering of such languages as subjects of adult and continuing education;

         (g) to make arrangements to ensure the teaching of the history and the culture which is reflected by the regional or minority language;

         (h) to provide the basic and further training of the teachers required to implement those of paragraphs a to g accepted by the Party;

          (i) to set up a supervisory body or bodies responsible for monitoring the measures taken and progress achieved in establishing or developing the teaching of regional or minority languages and for drawing up periodic reports of their findings, which will be made public.

2. With regard to education and in respect of territories other than those in which the regional or minority languages are traditionally used, the Parties undertake, if the number of users of a regional or minority language justifies it, to allow, encourage or provide teaching in or of the regional or minority language at all the appropriate stages of education.

Article 9

Judicial authorities

1. The Parties undertake, in respect of those judicial districts in which the number of residents using the regional or minority languages justifies the measures specified below, according to the situation of each of these languages and on condition that the use of the facilities afforded by the present paragraph is not considered by the judge to hamper the proper administration of justice:

         (a) in criminal proceedings:

               (i) to provide that the courts, at the request of one of the parties, shall conduct the proceedings in the regional or minority languages; and/or

              (ii) to guarantee the accused the right to use his/her regional or minority language; and/or

             (iii) to provide that requests and evidence, whether written or oral, shall not be considered inadmissible solely because they are formulated in a regional or minority language; and/or

             (iv) to produce, on request, documents connected with legal proceedings in the relevant regional or minority language,

               if necessary by the use of interpreters and translations involving no extra expense for the persons concerned;

         (b) in civil proceedings:

               (i) to provide that the courts, at the request of one of the parties, shall conduct the proceedings in the regional or minority languages; and/or

              (ii) to allow, whenever a litigant has to appear in person before a court, that he or she may use his or her regional or minority language without thereby incurring additional expense; and/or

             (iii) to allow documents and evidence to be produced in the regional or minority languages,

               if necessary by the use of interpreters and translations;

         (c) in proceedings before courts concerning administrative matters:

               (i) to provide that the courts, at the request of one of the parties, shall conduct the proceedings in the regional or minority languages; and/or

              (ii) to allow, whenever a litigant has to appear in person before a court, that he or she may use his or her regional or minority language without thereby incurring additional expense; and/or

             (iii) to allow documents and evidence to be produced in the regional or minority languages,

               if necessary by the use of interpreters and translations;

         (d) to take steps to ensure that the application of sub-paragraphs i and iii of paragraphs b and c above and any necessary use of interpreters and translations does not involve extra expense for the persons concerned.

2. The Parties undertake:

         (a) not to deny the validity of legal documents drawn up within the State solely because they are drafted in a regional or minority language; or

         (b) not to deny the validity, as between the parties, of legal documents drawn up within the country solely because they are drafted in a regional or minority language, and to provide that they can be invoked against interested third parties who are not users of these languages on condition that the contents of the document are made known to them by the person(s) who invoke(s) it; or

         (c) not to deny the validity, as between the parties, of legal documents drawn up within the country solely because they are drafted in a regional or minority language.

3. The Parties undertake to make available in the regional or minority languages the most important national statutory texts and those relating particularly to users of these languages, unless they are otherwise provided.

Article 10

Administrative authorities and public services

1. Within the administrative districts of the State in which the number of residents who are users of regional or minority languages justifies the measures specified below and according to the situation of each language, the Parties undertake, as far as this is reasonably possible:

          (a) (i) to ensure that the administrative authorities use the regional or minority languages; or

              (ii) to ensure that such of their officers as are in contact with the public use the regional or minority languages in their relations with persons applying to them in these languages; or

             (iii) to ensure that users of regional or minority languages may submit oral or written applications and receive a reply in these languages; or

             (iv) to ensure that users of regional or minority languages may submit oral or written applications in these languages; or

              (v) to ensure that users of regional or minority languages may validly submit a document in these languages;

         (b) to make available widely used administrative texts and forms for the population in the regional or minority languages or in bilingual versions;

         (c) to allow the administrative authorities to draft documents in a regional or minority language.

2. In respect of the local and regional authorities on whose territory the number of residents who are users of regional or minority languages is such as to justify the measures specified below, the Parties undertake to allow and/or encourage:

         (a) the use of regional or minority languages within the framework of the regional or local authority;

         (b) the possibility for users of regional or minority languages to submit oral or written applications in these languages;

         (c) the publication by regional authorities of their official documents also in the relevant regional or minority languages;

         (d) the publication by local authorities of their official documents also in the relevant regional or minority languages;

         (e) the use by regional authorities of regional or minority languages in debates in their assemblies, without excluding, however, the use of the official language(s) of the State;

          (f) the use by local authorities of regional or minority languages in debates in their assemblies, without excluding, however, the use of the official language(s) of the State;

         (g) the use or adoption, if necessary in conjunction with the name in the official language(s), of traditional and correct forms of place-names in regional or minority languages.

3. With regard to public services provided by the administrative authorities or other persons acting on their behalf, the Parties undertake, within the territory in which regional or minority languages are used, in accordance with the situation of each language and as far as this is reasonably possible:

         (a) to ensure that the regional or minority languages are used in the provision of the service; or

         (b) to allow users of regional or minority languages to submit a request and receive a reply in these languages; or

         (c) to allow users of regional or minority languages to submit a request in these languages.

4. With a view to putting into effect those provisions of paragraphs 1, 2 and 3 accepted by them, the Parties undertake to take one or more of the following measures:

         (a) translation or interpretation as may be required;

         (b) recruitment and, where necessary, training of the officials and other public service employees required;

         (c) compliance as far as possible with requests from public service employees having a knowledge of a regional or minority language to be appointed in the territory in which that language is used.

5. The Parties undertake to allow the use or adoption of family names in the regional or minority languages, at the request of those concerned.

Article 11

Media

1. The Parties undertake, for the users of the regional or minority languages within the territories in which those languages are spoken, according to the situation of each language, to the extent that the public authorities, directly or indirectly, are competent, have power or play a role in this field, and respecting the principle of the independence and autonomy of the media:

         (a) to the extent that radio and television carry out a public service mission:

               (i) to ensure the creation of at least one radio station and one television channel in the regional or minority languages; or

              (ii) to encourage and/or facilitate the creation of at least one radio station and one television channel in the regional or minority languages; or

             (iii) to make adequate provision so that broadcasters offer programmes in the regional or minority languages;

         (b) (i) to encourage and/or facilitate the creation of at least one radio station in the regional or minority languages; or

              (ii) to encourage and/or facilitate the broadcasting of radio programmes in the regional or minority languages on a regular basis;

          (c) (i) to encourage and/or facilitate the creation of at least one television channel in the regional or minority languages; or

              (ii) to encourage and/or facilitate the broadcasting of television programmes in the regional or minority languages on a regular basis;

         (d) to encourage and/or facilitate the production and distribution of audio and audiovisual works in the regional or minority languages;

          (e) (i) to encourage and/or facilitate the creation and/or maintenance of at least one newspaper in the regional or minority languages; or

              (ii) to encourage and/or facilitate the publication of newspaper articles in the regional or minority languages on a regular basis;

          (f) (i) to cover the additional costs of those media which use regional or minority languages, wherever the law provides for financial assistance in general for the media; or

              (ii) to apply existing measures for financial assistance also to audiovisual productions in the regional or minority languages;

         (g) to support the training of journalists and other staff for media using regional or minority languages.

2. The Parties undertake to guarantee freedom of direct reception of radio and television broadcasts from neighbouring countries in a language used in identical or similar form to a regional or minority language, and not to oppose the retransmission of radio and television broadcasts from neighbouring countries in such a language. They further undertake to ensure that no restrictions will be placed on the freedom of expression and free circulation of information in the written press in a language used in identical or similar form to a regional or minority language. The exercise of the above-mentioned freedoms, since it carries with it duties and responsibilities, may be subject to such formalities, conditions, restrictions or penalties as are prescribed by law and are necessary in a democratic society, in the interests of national security, territorial integrity or public safety, for the prevention of disorder or crime, for the protection of health or morals, for the protection of the reputation or rights of others, for preventing disclosure of information received in confidence, or for maintaining the authority and impartiality of the judiciary.

3. The Parties undertake to ensure that the interests of the users of regional or minority languages are represented or taken into account within such bodies as may be established in accordance with the law with responsibility for guaranteeing the freedom and pluralism of the media.

Article 12

Cultural activities and facilities

1. With regard to cultural activities and facilities – especially libraries, video libraries, cultural centres, museums, archives, academies, theatres and cinemas, as well as literary work and film production, vernacular forms of cultural expression, festivals and the culture industries, including inter alia the use of new technologies – the Parties undertake, within the territory in which such languages are used and to the extent that the public authorities are competent, have power or play a role in this field:

         (a) to encourage types of expression and initiative specific to regional or minority languages and foster the different means of access to works produced in these languages;

         (b) to foster the different means of access in other languages to works produced in regional or minority languages by aiding and developing translation, dubbing, post-synchronisation and subtitling activities;

         (c) to foster access in regional or minority languages to works produced in other languages by aiding and developing translation, dubbing, post-synchronisation and subtitling activities;

         (d) to ensure that the bodies responsible for organising or supporting cultural activities of various kinds make appropriate allowance for incorporating the knowledge and use of regional or minority languages and cultures in the undertakings which they initiate or for which they provide backing;

         (e) to promote measures to ensure that the bodies responsible for organising or supporting cultural activities have at their disposal staff who have a full command of the regional or minority language concerned, as well as of the language(s) of the rest of the population;

          (f) to encourage direct participation by representatives of the users of a given regional or minority language in providing facilities and planning cultural activities;

         (g) to encourage and/or facilitate the creation of a body or bodies responsible for collecting, keeping a copy of and presenting or publishing works produced in the regional or minority languages;

         (h) if necessary, to create and/or promote and finance translation and terminological research services, particularly with a view to maintaining and developing appropriate administrative, commercial, economic, social, technical or legal terminology in each regional or minority language.

2. In respect of territories other than those in which the regional or minority languages are traditionally used, the Parties undertake, if the number of users of a regional or minority language justifies it, to allow, encourage and/or provide appropriate cultural activities and facilities in accordance with the preceding paragraph.

3. The Parties undertake to make appropriate provision, in pursuing their cultural policy abroad, for regional or minority languages and the cultures they reflect.

Article 13

Economic and social life

1. With regard to economic and social activities, the Parties undertake, within the whole country:

         (a) to eliminate from their legislation any provision prohibiting or limiting without justifiable reasons the use of regional or minority languages in documents relating to economic or social life, particularly contracts of employment, and in technical documents such as instructions for the use of products or installations;

         (b) to prohibit the insertion in internal regulations of companies and private documents of any clauses excluding or restricting the use of regional or minority languages, at least between users of the same language;

         (c) to oppose practices designed to discourage the use of regional or minority languages in connection with economic or social activities;

         (d) to facilitate and/or encourage the use of regional or minority languages by means other than those specified in the above sub-paragraphs.

2. With regard to economic and social activities, the Parties undertake, in so far as the public authorities are competent, within the territory in which the regional or minority languages are used, and as far as this is reasonably possible:

         (a) to include in their financial and banking regulations provisions which allow, by means of procedures compatible with commercial practice, the use of regional or minority languages in drawing up payment orders (cheques, drafts, usw.) or other financial documents, or, where appropriate, to ensure the implementation of such provisions;

         (b) in the economic and social sectors directly under their control (public sector), to organise activities to promote the use of regional or minority languages;

         (c) to ensure that social care facilities such as hospitals, retirement homes and hostels offer the possibility of receiving and treating in their own language persons using a regional or minority language who are in need of care on grounds of ill-health, old age or for other reasons;

         (d) to ensure by appropriate means that safety instructions are also drawn up in regional or minority languages;

         (e) to arrange for information provided by the competent public authorities concerning the rights of consumers to be made available in regional or minority languages.

Article 14

Transfrontier exchanges

The Parties undertake:

         (a) to apply existing bilateral and multilateral agreements which bind them with the States in which the same language is used in identical or similar form, or if necessary to seek to conclude such agreements, in such a way as to foster contacts between the users of the same language in the States concerned in the fields of culture, education, information, vocational training and permanent education;

         (b) for the benefit of regional or minority languages, to facilitate and/or promote co-operation across borders, in particular between regional or local authorities in whose territory the same language is used in identical or similar form.

Part IV – Application of the Charter

Article 15

Periodical reports

1. The Parties shall present periodically to the Secretary General of the Council of Europe, in a form to be prescribed by the Committee of Ministers, a report on their policy pursued in accordance with Part II of this Charter and on the measures taken in application of those provisions of Part III which they have accepted. The first report shall be presented within the year following the entry into force of the Charter with respect to the Party concerned, the other reports at three-yearly intervals after the first report.

2. The Parties shall make their reports public.

Article 16

Examination of the reports

1. The reports presented to the Secretary General of the Council of Europe under Article 15 shall be examined by a committee of experts constituted in accordance with Article 17.

2. Bodies or associations legally established in a Party may draw the attention of the committee of experts to matters relating to the undertakings entered into by that Party under Part III of this Charter. After consulting the Party concerned, the committee of experts may take account of this information in the preparation of the report specified in paragraph 3 below. These bodies or associations can furthermore submit statements concerning the policy pursued by a Party in accordance with Part II.

3. On the basis of the reports specified in paragraph 1 and the information mentioned in paragraph 2, the committee of experts shall prepare a report for the Committee of Ministers. This report shall be accompanied by the comments which the Parties have been requested to make and may be made public by the Committee of Ministers.

4. The report specified in paragraph 3 shall contain in particular the proposals of the committee of experts to the Committee of Ministers for the preparation of such recommendations of the latter body to one or more of the Parties as may be required.

5 The Secretary General of the Council of Europe shall make a two-yearly detailed report to the Parliamentary Assembly on the application of the Charter.

Article 17

Committee of experts

1. The committee of experts shall be composed of one member per Party, appointed by the Committee of Ministers from a list of individuals of the highest integrity and recognised competence in the matters dealt with in the Charter, who shall be nominated by the Party concerned.

2. Members of the committee shall be appointed for a period of six years and shall be eligible for reappointment. A member who is unable to complete a term of office shall be replaced in accordance with the procedure laid down in paragraph 1, and the replacing member shall complete his predecessor’s term of office.

3. The committee of experts shall adopt rules of procedure. Its secretarial services shall be provided by the Secretary General of the Council of Europe.

Part V – Final provisions

Article 18

This Charter shall be open for signature by the member States of the Council of Europe. It is subject to ratification, acceptance or approval. Instruments of ratification, acceptance or approval shall be deposited with the Secretary General of the Council of Europe.

Article 19

1. This Charter shall enter into force on the first day of the month following the expiration of a period of three months after the date on which five member States of the Council of Europe have expressed their consent to be bound by the Charter in accordance with the provisions of Article 18.

2. In respect of any member State which subsequently expresses its consent to be bound by it, the Charter shall enter into force on the first day of the month following the expiration of a period of three months after the date of the deposit of the instrument of ratification, acceptance or approval.

Article 20

1. After the entry into force of this Charter, the Committee of Ministers of the Council of Europe may invite any State not a member of the Council of Europe to accede to this Charter.

2. In respect of any acceding State, the Charter shall enter into force on the first day of the month following the expiration of a period of three months after the date of deposit of the instrument of accession with the Secretary General of the Council of Europe.

Article 21

1. Any State may, at the time of signature or when depositing its instrument of ratification, acceptance, approval or accession, make one or more reservations to paragraphs 2 to 5 of Article 7 of this Charter. No other reservation may be made.

2. Any Contracting State which has made a reservation under the preceding paragraph may wholly or partly withdraw it by means of a notification addressed to the Secretary General of the Council of Europe. The withdrawal shall take effect on the date of receipt of such notification by the Secretary General.

Article 22

1. Any Party may at any time denounce this Charter by means of a notification addressed to the Secretary General of the Council of Europe.

2. Such denunciation shall become effective on the first day of the month following the expiration of a period of six months after the date of receipt of the notification by the Secretary General.

Article 23

The Secretary General of the Council of Europe shall notify the member States of the Council and any State which has acceded to this Charter of:

         (a) any signature;

         (b) the deposit of any instrument of ratification, acceptance, approval or accession;

         (c) any date of entry into force of this Charter in accordance with Articles 19 and 20;

         (d) any notification received in application of the provisions of Article 3, paragraph 2;

         (e) any other act, notification or communication relating to this Charter.

IN WITNESS whereof the undersigned, being duly authorised thereto, have signed this Charter.

DONE at Strasbourg, this 5th day of November 1992, in English and French, both texts being equally authentic, in a single copy which shall be deposited in the archives of the Council of Europe. The Secretary General of the Council of Europe shall transmit certified copies to each member State of the Council of Europe and to any State invited to accede to this Charter.

CHARTE EUROPÉENNE DES LANGUES RÉGIONALES OU MINORITAIRES

Préambule

Les Etats membres du Conseil de l'Europe, signataires de la présente Charte,

Considérant que le but du Conseil de l’Europe est de réaliser une union plus étroite entre ses membres, notamment afin de sauvegarder et de promouvoir les idéaux et les principes qui sont leur patrimoine commun;

Considérant que la protection des langues régionales ou minoritaires historiques de l’Europe, dont certaines risquent, au fil du temps, de disparaître, contribue à maintenir et à développer les traditions et la richesse culturelles de l’Europe;

Considérant que le droit de pratiquer une langue régionale ou minoritaire dans la vie privée et publique constitue un droit imprescriptible, conformément aux principes contenus dans le Pacte international relatif aux droits civils et politiques des Nations Unies, et conformément à l’esprit de la Convention de sauvegarde des Droits de l’Homme et des Libertés fondamentales du Conseil de l’Europe;

Prenant en compte le travail réalisé dans le cadre de la CSCE, et en particulier l’Acte final d’Helsinki de 1975 et le document de la réunion de Copenhague de 1990;

Soulignant la valeur de l’interculturel et du plurilinguisme, et considérant que la protection et l’encouragement des langues régionales ou minoritaires ne devraient pas se faire au détriment des langues officielles et de la nécessité de les apprendre;

Conscients du fait que la protection et la promotion des langues régionales ou minoritaires dans les différents pays et régions d’Europe représentent une contribution importante à la construction d’une Europe fondée sur les principes de la démocratie et de la diversité culturelle, dans le cadre de la souveraineté nationale et de l’intégrité territoriale;

Compte tenu des conditions spécifiques et des traditions historiques propres à chaque région des pays d’Europe,

Sont convenus de ce qui suit:

Partie I – Dispositions générales

Article 1

Définitions

Au sens de la présente Charte:

           a) par l’expression «langues régionales ou minoritaires», on entend les langues:

                 i) pratiquées traditionnellement sur un territoire d’un Etat par des ressortissants de cet Etat qui constituent un groupe numériquement inférieur au reste de la population de l’Etat; et

                ii) différentes de la (des) langue(s) officielle(s) de cet Etat;

               elle n’inclut ni les dialectes de la (des) langue(s) officielle(s) de l’Etat ni les langues des migrants;

          b) par «territoire dans lequel une langue régionale ou minoritaire est pratiquée», on entend l’aire géographique dans laquelle cette langue est le mode d’expression d’un nombre de personnes justifiant l’adoption des différentes mesures de protection et de promotion prévues par la présente Charte;

           c) par «langues dépourvues de territoire», on entend les langues pratiquées par des ressortissants de l’Etat qui sont différentes de la (des) langue(s) pratiquée(s) par le reste de la population de l’Etat, mais qui, bien que traditionnellement pratiquées sur le territoire de l’Etat, ne peuvent pas être rattachées à une aire géographique particulière de celui-ci.

Article 2

Engagements

1. Chaque Partie s’engage à appliquer les dispositions de la partie II à l’ensemble des langues régionales ou minoritaires pratiquées sur son territoire, qui répondent aux définitions de l’article 1.

2. En ce qui concerne toute langue indiquée au moment de la ratification, de l’acceptation ou de l’approbation, conformément à l’article 3, chaque Partie s’engage à appliquer un minimum de trente-cinq paragraphes ou alinéas choisis parmi les dispositions de la partie III de la présente Charte, dont au moins trois choisis dans chacun des articles 8 et 12 et un dans chacun des articles 9, 10, 11 et 13.

3

Article 3

Modalités

1. Chaque Etat contractant doit spécifier dans son instrument de ratification, d’acceptation ou d’approbation chaque langue régionale ou minoritaire, ou chaque langue officielle moins répandue sur l’ensemble ou une partie de son territoire, à laquelle s’appliquent les paragraphes choisis conformément au paragraphe 2 de l’article 2.

2. Toute Partie peut, à tout moment ultérieur, notifier au Secrétaire Général qu’elle accepte les obligations découlant des dispositions de tout autre paragraphe de la Charte qui n’avait pas été spécifié dans son instrument de ratification, d’acceptation ou d’approbation, ou qu’elle appliquera le paragraphe 1 du présent article à d’autres langues régionales ou minoritaires, ou à d’autres langues officielles moins répandues sur l’ensemble ou une partie de son territoire.

3. Les engagements prévus au paragraphe précédent seront réputés partie intégrante de la ratification, de l’acceptation ou de l’approbation et porteront les mêmes effets dès la date de leur notification.

Article 4

Statuts de protection existants

1. Aucune des dispositions de la présente Charte ne peut être interprétée comme limitant ou dérogeant aux droits garantis par la Convention européenne des Droits de l’Homme.

2. Les dispositions de la présente Charte ne portent pas atteinte aux dispositions plus favorables régissant la situation des langues régionales ou minoritaires, ou le statut juridique des personnes appartenant à des minorités, qui existent déjà dans une Partie ou sont prévues par des accords internationaux bilatéraux ou multilatéraux pertinents.

Article 5

Obligations existantes

Rien dans la présente Charte ne pourra être interprété comme impliquant le droit d’engager une quelconque activité ou d’accomplir une quelconque action contrevenant aux buts de la Charte des Nations Unies ou à d’autres obligations du droit international, y compris le principe de la souveraineté et de l’intégrité territoriale des Etats.

Article 6

Information

Les Parties s’engagent à veiller à ce que les autorités, organisations et personnes concernées soient informées des droits et devoirs établis par la présente Charte.

Partie II – Objectifs et principes poursuivis conformément au paragraphe 1 de l’article 2

Article 7

Objectifs et principes

1. En matière de langues régionales ou minoritaires, dans les territoires dans lesquels ces langues sont pratiquées et selon la situation de chaque langue, les Parties fondent leur politique, leur législation et leur pratique sur les objectifs et principes suivants:

           a) la reconnaissance des langues régionales ou minoritaires en tant qu’expression de la richesse culturelle;

          b) le respect de l’aire géographique de chaque langue régionale ou minoritaire, en faisant en sorte que les divisions administratives existant déjà ou nouvelles ne constituent pas un obstacle à la promotion de cette langue régionale ou minoritaire;

           c) la nécessité d’une action résolue de promotion des langues régionales ou minoritaires, afin de les sauvegarder;

          d) la facilitation et/ou l’encouragement de l’usage oral et écrit des langues régionales ou minoritaires dans la vie publique et dans la vie privée;

           e) le maintien et le développement de relations, dans les domaines couverts par la présente Charte, entre les groupes pratiquant une langue régionale ou minoritaire et d’autres groupes du même Etat parlant une langue pratiquée sous une forme identique ou proche, ainsi que l’établissement de relations culturelles avec d’autres groupes de l’Etat pratiquant des langues différentes;

           f) la mise à disposition de formes et de moyens adéquats d’enseignement et d’étude des langues régionales ou minoritaires à tous les stades appropriés;

          g) la mise à disposition de moyens permettant aux non-locuteurs d’une langue régionale ou minoritaire habitant l’aire où cette langue est pratiquée de l’apprendre s’ils le souhaitent;

          h) la promotion des études et de la recherche sur les langues régionales ou minoritaires dans les universités ou les établissements équivalents;

            i) la promotion des formes appropriées d’échanges transnationaux, dans les domaines couverts par la présente Charte, pour les langues régionales ou minoritaires pratiquées sous une forme identique ou proche dans deux ou plusieurs Etats.

2. Les Parties s’engagent à éliminer, si elles ne l’ont pas encore fait, toute distinction, exclusion, restriction ou préférence injustifiées portant sur la pratique d’une langue régionale ou minoritaire et ayant pour but de décourager ou de mettre en danger le maintien ou le développement de celle-ci. L’adoption de mesures spéciales en faveur des langues régionales ou minoritaires, destinées à promouvoir une égalité entre les locuteurs de ces langues et le reste de la population ou visant à tenir compte de leurs situations particulières, n’est pas considérée comme un acte de discrimination envers les locuteurs des langues plus répandues.

3. Les Parties s’engagent à promouvoir, au moyen de mesures appropriées, la compréhension mutuelle entre tous les groupes linguistiques du pays, en faisant notamment en sorte que le respect, la compréhension et la tolérance à l’égard des langues régionales ou minoritaires figurent parmi les objectifs de l’éducation et de la formation dispensées dans le pays, et à encourager les moyens de communication de masse à poursuivre le même objectif.

4. En définissant leur politique à l’égard des langues régionales ou minoritaires, les Parties s’engagent à prendre en considération les besoins et les vœux exprimés par les groupes pratiquant ces langues. Elles sont encouragées à créer, si nécessaire, des organes chargés de conseiller les autorités sur toutes les questions ayant trait aux langues régionales ou minoritaires.

5 Les Parties s’engagent à appliquer, mutatis mutandis, les principes énumérés aux paragraphes 1 à 4 ci-dessus aux langues dépourvues de territoire. Cependant, dans le cas de ces langues, la nature et la portée des mesures à prendre pour donner effet à la présente Charte seront déterminées de manière souple, en tenant compte des besoins et des vœux, et en respectant les traditions et les caractéristiques des groupes qui pratiquent les langues en question.

Partie III – Mesures en faveur de l’emploi des langues régionales ou minoritaires dans la vie publique, à prendre en conformité avec les engagements souscrits en vertu du paragraphe 2 de l’article 2

Article 8

Enseignement

1. En matière d’enseignement, les Parties s’engagent, en ce qui concerne le territoire sur lequel ces langues sont pratiquées, selon la situation de chacune de ces langues et sans préjudice de l’enseignement de la (des) langue(s) officielle(s) de l’Etat:

            a) i) à prévoir une éducation préscolaire assurée dans les langues régionales ou minoritaires concernées; ou

                ii) à prévoir qu’une partie substantielle de l’éducation préscolaire soit assurée dans les langues régionales ou minoritaires concernées; ou

               iii) à appliquer l’une des mesures visées sous i et ii ci-dessus au moins aux élèves dont les familles le souhaitent et dont le nombre est jugé suffisant; ou

              iv) si les pouvoirs publics n’ont pas de compétence directe dans le domaine de l’éducation préscolaire, à favoriser et/ou à encourager l’application des mesures visées sous i à iii ci-dessus;

            b) i) à prévoir un enseignement primaire assuré dans les langues régionales ou minoritaires concernées; ou

                ii) à prévoir qu’une partie substantielle de l’enseignement primaire soit assurée dans les langues régionales ou minoritaires concernées; ou

               iii) à prévoir, dans le cadre de l’éducation primaire, que l’enseignement des langues régionales ou minoritaires concernées fasse partie intégrante du curriculum; ou

              iv) à appliquer l’une des mesures visées sous i à iii ci-dessus au moins aux élèves dont les familles le souhaitent et dont le nombre est jugé suffisant;

            c) i) à prévoir un enseignement secondaire assuré dans les langues régionales ou minoritaires concernées; ou

                ii) à prévoir qu’une partie substantielle de l’enseignement secondaire soit assurée dans les langues régionales ou minoritaires; ou

               iii) à prévoir, dans le cadre de l’éducation secondaire, l’enseignement des langues régionales ou minoritaires comme partie intégrante du curriculum; ou

              iv) à appliquer l’une des mesures visées sous i à iii ci-dessus au moins aux élèves qui le souhaitent – ou, le cas échéant, dont les familles le souhaitent – en nombre jugé suffisant;

            d) i) à prévoir un enseignement technique et professionnel qui soit assuré dans les langues régionales ou minoritaires concernées; ou

                ii) à prévoir qu’une partie substantielle de l’enseignement technique et professionnel soit assurée dans les langues régionales ou minoritaires concernées; ou

               iii) à prévoir, dans le cadre de l’éducation technique et professionnelle, l’enseignement des langues régionales ou minoritaires concernées comme partie intégrante du curriculum; ou

              iv) à appliquer l’une des mesures visées sous i à iii ci-dessus au moins aux élèves qui le souhaitent – ou, le cas échéant, dont les familles le souhaitent – en nombre jugé suffisant;

            e) i) à prévoir un enseignement universitaire et d’autres formes d’enseignement supérieur dans les langues régionales ou minoritaires; ou

                ii) à prévoir l’étude de ces langues, comme disciplines de l’enseignement universitaire et supérieur; ou

               iii) si, en raison du rôle de l’Etat vis-à-vis des établissements d’enseignement supérieur, les alinéas i et ii ne peuvent pas être appliqués, à encourager et/ou à autoriser la mise en place d’un enseignement universitaire ou d’autres formes d’enseignement supérieur dans les langues régionales ou minoritaires, ou de moyens permettant d’étudier ces langues à l’université ou dans d’autres établissements d’enseignement supérieur;

             f) i) à prendre des dispositions pour que soient donnés des cours d’éducation des adultes ou d’éducation permanente assurés principalement ou totalement dans les langues régionales ou minoritaires; ou

                ii) à proposer ces langues comme disciplines de l’éducation des adultes et de l’éducation permanente; ou

               iii) si les pouvoirs publics n’ont pas de compétence directe dans le domaine de l’éducation des adultes, à favoriser et/ou à encourager l’enseignement de ces langues dans le cadre de l’éducation des adultes et de l’éducation permanente;

          g) à prendre des dispositions pour assurer l’enseignement de l’histoire et de la culture dont la langue régionale ou minoritaire est l’expression;

          h) à assurer la formation initiale et permanente des enseignants nécessaire à la mise en œuvre de ceux des paragraphes a à g acceptés par la Partie;

            i) à créer un ou plusieurs organe(s) de contrôle chargé(s) de suivre les mesures prises et les progrès réalisés dans l’établissement ou le développement de l’enseignement des langues régionales ou minoritaires, et à établir sur ces points des rapports périodiques qui seront rendus publics.

2. En matière d’enseignement et en ce qui concerne les territoires autres que ceux sur lesquels les langues régionales ou minoritaires sont traditionnellement pratiquées, les Parties s’engagent à autoriser, à encourager ou à mettre en place, si le nombre des locuteurs d’une langue régionale ou minoritaire le justifie, un enseignement dans ou de la langue régionale ou minoritaire aux stades appropriés de l’enseignement.

Article 9

Justice

1. Les Parties s’engagent, en ce qui concerne les circonscriptions des autorités judiciaires dans lesquelles réside un nombre de personnes pratiquant les langues régionales ou minoritaires qui justifie les mesures spécifiées ci-après, selon la situation de chacune de ces langues et à la condition que l’utilisation des possibilités offertes par le présent paragraphe ne soit pas considérée par le juge comme faisant obstacle à la bonne administration de la justice:

           a) dans les procédures pénales:

                 i) à prévoir que les juridictions, à la demande d’une des parties, mènent la procédure dans les langues régionales ou minoritaires; et/ou

                ii) à garantir à l’accusé le droit de s’exprimer dans sa langue régionale ou minoritaire; et/ou

               iii) à prévoir que les requêtes et les preuves, écrites ou orales, ne soient pas considérées comme irrecevables au seul motif qu’elles sont formulées dans une langue régionale ou minoritaire; et/ou

              iv) à établir dans ces langues régionales ou minoritaires, sur demande, les actes liés à une procédure judiciaire,

               si nécessaire par un recours à des interprètes et à des traductions n’entraînant pas de frais additionnels pour les intéressés;

          b) dans les procédures civiles:

                 i) à prévoir que les juridictions, à la demande d’une des parties, mènent la procédure dans les langues régionales ou minoritaires; et/ou

                ii) à permettre, lorsqu’une partie à un litige doit comparaître en personne devant un tribunal, qu’elle s’exprime dans sa langue régionale ou minoritaire sans pour autant encourir des frais additionnels; et/ou

               iii) à permettre la production de documents et de preuves dans les langues régionales ou minoritaires,

               si nécessaire par un recours à des interprètes et à des traductions;

           c) dans les procédures devant les juridictions compétentes en matière administrative:

                 i) à prévoir que les juridictions, à la demande d’une des parties, mènent la procédure dans les langues régionales ou minoritaires; et/ou

                ii) à permettre, lorsqu’une partie à un litige doit comparaître en personne devant un tribunal, qu’elle s’exprime dans sa langue régionale ou minoritaire sans pour autant encourir des frais additionnels; et/ou

               iii) à permettre la production de documents et de preuves dans les langues régionales ou minoritaires,

               si nécessaire par un recours à des interprètes et à des traductions;

          d) à prendre des mesures afin que l’application des alinéas i et iii des paragraphes b et c ci-dessus et l’emploi éventuel d’interprètes et de traductions n’entraînent pas de frais additionnels pour les intéressés.

2. Les Parties s’engagent:

           a) à ne pas refuser la validité des actes juridiques établis dans l’Etat du seul fait qu’ils sont rédigés dans une langue régionale ou minoritaire; ou

          b) à ne pas refuser la validité, entre les parties, des actes juridiques établis dans l’Etat du seul fait qu’ils sont rédigés dans une langue régionale ou minoritaire, et à prévoir qu’ils seront opposables aux tiers intéressés non locuteurs de ces langues, à la condition que le contenu de l’acte soit porté à leur connaissance par celui qui le fait valoir; ou

           c) à ne pas refuser la validité, entre les parties, des actes juridiques établis dans l’Etat du seul fait qu’ils sont rédigés dans une langue régionale ou minoritaire.

3. Les Parties s’engagent à rendre accessibles, dans les langues régionales ou minoritaires, les textes législatifs nationaux les plus importants et ceux qui concernent particulièrement les utilisateurs de ces langues, à moins que ces textes ne soient déjà disponibles autrement.

Article 10

Autorités administratives et services publics

1. Dans les circonscriptions des autorités administratives de l’Etat dans lesquelles réside un nombre de locuteurs de langues régionales ou minoritaires qui justifie les mesures ci-après et selon la situation de chaque langue, les Parties s’engagent, dans la mesure où cela est raisonnablement possible:

           a)  i) à veiller à ce que ces autorités administratives utilisent les langues régionales ou minoritaires; ou

                ii) à veiller à ce que ceux de leurs agents qui sont en contact avec le public emploient les langues régionales ou minoritaires dans leurs relations avec les personnes qui s’adressent à eux dans ces langues; ou

               iii) à veiller à ce que les locuteurs de langues régionales ou minoritaires puissent présenter des demandes orales ou écrites et recevoir une réponse dans ces langues; ou

              iv) à veiller à ce que les locuteurs de langues régionales ou minoritaires puissent présenter des demandes orales ou écrites dans ces langues; ou

               v) à veiller à ce que les locuteurs des langues régionales ou minoritaires puissent soumettre valablement un document rédigé dans ces langues;

          b) à mettre à disposition des formulaires et des textes administratifs d’usage courant pour la population dans les langues régionales ou minoritaires, ou dans des versions bilingues;

           c) à permettre aux autorités administratives de rédiger des documents dans une langue régionale ou minoritaire.

2. En ce qui concerne les autorités locales et régionales sur les territoires desquels réside un nombre de locuteurs de langues régionales ou minoritaires qui justifie les mesures ci-après, les Parties s’engagent à permettre et/ou à encourager:

           a) l’emploi des langues régionales ou minoritaires dans le cadre de l’administration régionale ou locale;

          b) la possibilité pour les locuteurs de langues régionales ou minoritaires de présenter des demandes orales ou écrites dans ces langues;

           c) la publication par les collectivités régionales des textes officiels dont elles sont à l’origine également dans les langues régionales ou minoritaires;

          d) la publication par les collectivités locales de leurs textes officiels également dans les langues régionales ou minoritaires;

           e) l’emploi par les collectivités régionales des langues régionales ou minoritaires dans les débats de leurs assemblées, sans exclure, cependant, l’emploi de la (des) langue(s) officielle(s) de l’Etat;

           f) l’emploi par les collectivités locales de langues régionales ou minoritaires dans les débats de leurs assemblées, sans exclure, cependant, l’emploi de la (des) langue(s) officielle(s) de l’Etat;

          g) l’emploi ou l’adoption, le cas échéant conjointement avec la dénomination dans la (les) langue(s) officielle(s), des formes traditionnelles et correctes de la toponymie dans les langues régionales ou minoritaires.

3. En ce qui concerne les services publics assurés par les autorités administratives ou d’autres personnes agissant pour le compte de celles-ci, les Parties contractantes s’engagent, sur les territoires dans lesquels les langues régionales ou minoritaires sont pratiquées, en fonction de la situation de chaque langue et dans la mesure où cela est raisonnablement possible:

           a) à veiller à ce que les langues régionales ou minoritaires soient employées à l’occasion de la prestation de service; ou

          b) à permettre aux locuteurs de langues régionales ou minoritaires de formuler une demande et à recevoir une réponse dans ces langues; ou

           c) à permettre aux locuteurs de langues régionales ou minoritaires de formuler une demande dans ces langues.

4. Aux fins de la mise en œuvre des dispositions des paragraphes 1, 2 et 3 qu’elles ont acceptées, les Parties s’engagent à prendre une ou plusieurs des mesures suivantes:

           a) la traduction ou l’interprétation éventuellement requises;

          b) le recrutement et, le cas échéant, la formation des fonctionnaires et autres agents publics en nombre suffisant;

           c) la satisfaction, dans la mesure du possible, des demandes des agents publics connaissant une langue régionale ou minoritaire d’être affectés dans le territoire sur lequel cette langue est pratiquée.

5 Les Parties s’engagent à permettre, à la demande des intéressés, l’emploi ou l’adoption de patronymes dans les langues régionales ou minoritaires.

Article 11

Médias

1. Les Parties s’engagent, pour les locuteurs des langues régionales ou minoritaires, sur les territoires où ces langues sont pratiquées, selon la situation de chaque langue, dans la mesure où les autorités publiques ont, de façon directe ou indirecte, une compétence, des pouvoirs ou un rôle dans ce domaine, en respectant les principes d’indépendance et d’autonomie des médias:

           a) dans la mesure où la radio et la télévision ont une mission de service public:

                 i) à assurer la création d’au moins une station de radio et une chaîne de télévision dans les langues régionales ou minoritaires; ou

                ii) à encourager et/ou à faciliter la création d’au moins une station de radio et une chaîne de télévision dans les langues régionales ou minoritaires; ou

               iii) à prendre les dispositions appropriées pour que les diffuseurs programment des émissions dans les langues régionales ou minoritaires;

           b)  i) à encourager et/ou à faciliter la création d’au moins une station de radio dans les langues régionales ou minoritaires; ou

                ii) à encourager et/ou à faciliter l’émission de programmes de radio dans les langues régionales ou minoritaires, de façon régulière;

           c)  i) à encourager et/ou à faciliter la création d’au moins une chaîne de télévision dans les langues régionales ou minoritaires; ou

                ii) à encourager et/ou à faciliter la diffusion de programmes de télévision dans les langues régionales ou minoritaires, de façon régulière;

          d) à encourager et/ou à faciliter la production et la diffusion d’œuvres audio et audiovisuelles dans les langues régionales ou minoritaires;

           e)  i) à encourager et/ou à faciliter la création et/ou le maintien d’au moins un organe de presse dans les langues régionales ou minoritaires; ou

                ii) à encourager et/ou à faciliter la publication d’articles de presse dans les langues régionales ou minoritaires, de façon régulière;

            f)  i) à couvrir les coûts supplémentaires des médias employant les langues régionales ou minoritaires, lorsque la loi prévoit une assistance financière, en général, pour les médias; ou

                ii) à étendre les mesures existantes d’assistance financière aux productions audiovisuelles en langues régionales ou minoritaires;

          g) à soutenir la formation de journalistes et autres personnels pour les médias employant les langues régionales ou minoritaires.

2. Les Parties s’engagent à garantir la liberté de réception directe des émissions de radio et de télévision des pays voisins dans une langue pratiquée sous une forme identique ou proche d’une langue régionale ou minoritaire, et à ne pas s’opposer à la retransmission d’émissions de radio et de télévision des pays voisins dans une telle langue. Elles s’engagent en outre à veiller à ce qu’aucune restriction à la liberté d’expression et à la libre circulation de l’information dans une langue pratiquée sous une forme identique ou proche d’une langue régionale ou minoritaire ne soit imposée à la presse écrite. L’exercice des libertés mentionnées ci-dessus, comportant des devoirs et des responsabilités, peut être soumis à certaines formalités, conditions, restrictions ou sanctions prévues par la loi, qui constituent des mesures nécessaires, dans une société démocratique, à la sécurité nationale, à l’intégrité territoriale ou à la sûreté publique, à la défense de l’ordre et à la prévention du crime, à la protection de la santé ou de la morale, à la protection de la réputation ou des droits d’autrui, pour empêcher la divulgation d’informations confidentielles, ou pour garantir l’autorité et l’impartialité du pouvoir judiciaire.

3. Les Parties s’engagent à veiller à ce que les intérêts des locuteurs de langues régionales ou minoritaires soient représentés ou pris en considération dans le cadre des structures éventuellement créées conformément à la loi, ayant pour tâche de garantir la liberté et la pluralité des médias.

Article 12

Activités et équipements culturels

1. En matière d’activités et d’équipements culturels – en particulier de bibliothèques, de vidéothèques, de centres culturels, de musées, d’archives, d’académies, de théâtres et de cinémas, ainsi que de travaux littéraires et de production cinématographique, d’expression culturelle populaire, de festivals, d’industries culturelles, incluant notamment l’utilisation des technologies nouvelles – les Parties s’engagent, en ce qui concerne le territoire sur lequel de telles langues sont pratiquées et dans la mesure où les autorités publiques ont une compétence, des pouvoirs ou un rôle dans ce domaine:

           a) à encourager l’expression et les initiatives propres aux langues régionales ou minoritaires, et à favoriser les différents moyens d’accès aux œuvres produites dans ces langues;

          b) à favoriser les différents moyens d’accès dans d’autres langues aux œuvres produites dans les langues régionales ou minoritaires, en aidant et en développant les activités de traduction, de doublage, de post-synchronisation et de sous-titrage;

           c) à favoriser l’accès dans des langues régionales ou minoritaires à des œuvres produites dans d’autres langues, en aidant et en développant les activités de traduction, de doublage, de post-synchronisation et de sous-titrage;

          d) à veiller à ce que les organismes chargés d’entreprendre ou de soutenir diverses formes d’activités culturelles intègrent dans une mesure appropriée la connaissance et la pratique des langues et des cultures régionales ou minoritaires dans les opérations dont ils ont l’initiative ou auxquelles ils apportent un soutien;

           e) à favoriser la mise à la disposition des organismes chargés d’entreprendre ou de soutenir des activités culturelles d’un personnel maîtrisant la langue régionale ou minoritaire, en plus de la (des) langue(s) du reste de la population;

           f) à favoriser la participation directe, en ce qui concerne les équipements et les programmes d’activités culturelles, de représentants des locuteurs de la langue régionale ou minoritaire;

          g) à encourager et/ou à faciliter la création d’un ou de plusieurs organismes chargés de collecter, de recevoir en dépôt et de présenter ou publier les œuvres produites dans les langues régionales ou minoritaires;

          h) le cas échéant, à créer et/ou à promouvoir et financer des services de traduction et de recherche terminologique en vue, notamment, de maintenir et de développer dans chaque langue régionale ou minoritaire une terminologie administrative, commerciale, économique, sociale, technologique ou juridique adéquate.

2. En ce qui concerne les territoires autres que ceux sur lesquels les langues régionales ou minoritaires sont traditionnellement pratiquées, les Parties s’engagent à autoriser, à encourager et/ou à prévoir, si le nombre des locuteurs d’une langue régionale ou minoritaire le justifie, des activités ou équipements culturels appropriés, conformément au paragraphe précédent.

3. Les Parties s’engagent, dans leur politique culturelle à l’étranger, à donner une place appropriée aux langues régionales ou minoritaires et à la culture dont elles sont l’expression.

Article 13

Vie économique et sociale

1. En ce qui concerne les activités économiques et sociales, les Parties s’engagent, pour l’ensemble du pays:

           a) à exclure de leur législation toute disposition interdisant ou limitant sans raisons justifiables le recours à des langues régionales ou minoritaires dans les documents relatifs à la vie économique ou sociale, et notamment dans les contrats de travail et dans les documents techniques tels que les modes d’emploi de produits ou d’équipements;

          b) à interdire l’insertion, dans les règlements internes des entreprises et les actes privés, de clauses excluant ou limitant l’usage des langues régionales ou minoritaires, tout au moins entre les locuteurs de la même langue;

           c) à s’opposer aux pratiques tendant à décourager l’usage des langues régionales ou minoritaires dans le cadre des activités économiques ou sociales;

          d) à faciliter et/ou à encourager par d’autres moyens que ceux visés aux alinéas ci-dessus l’usage des langues régionales ou minoritaires.

2. En matière d’activités économiques et sociales, les Parties s’engagent, dans la mesure où les autorités publiques ont une compétence, dans le territoire sur lequel les langues régionales ou minoritaires sont pratiquées, et dans la mesure où cela est raisonnablement possible:

           a) à définir, par leurs réglementations financières et bancaires, des modalités permettant, dans des conditions compatibles avec les usages commerciaux, l’emploi des langues régionales ou minoritaires dans la rédaction d’ordres de paiement (chèques, traites, usw.) ou d’autres documents financiers, ou, le cas échéant, à veiller à la mise en œuvre d’un tel processus;

          b) dans les secteurs économiques et sociaux relevant directement de leur contrôle (secteur public), à réaliser des actions encourageant l’emploi des langues régionales ou minoritaires;

           c) à veiller à ce que les équipements sociaux tels que les hôpitaux, les maisons de retraite, les foyers offrent la possibilité de recevoir et de soigner dans leur langue les locuteurs d’une langue régionale ou minoritaire nécessitant des soins pour des raisons de santé, d’âge ou pour d’autres raisons;

          d) à veiller, selon des modalités appropriées, à ce que les consignes de sécurité soient également rédigées dans les langues régionales ou minoritaires;

           e) à rendre accessibles dans les langues régionales ou minoritaires les informations fournies par les autorités compétentes concernant les droits des consommateurs.

Article 14

Echanges transfrontaliers

Les Parties s’engagent:

           a) à appliquer les accords bilatéraux et multilatéraux existants qui les lient aux Etats où la même langue est pratiquée de façon identique ou proche, ou à s’efforcer d’en conclure, si nécessaire, de façon à favoriser les contacts entre les locuteurs de la même langue dans les Etats concernés, dans les domaines de la culture, de l’enseignement, de l’information, de la formation professionnelle et de l’éducation permanente;

          b) dans l’intérêt des langues régionales ou minoritaires, à faciliter et/ou à promouvoir la coopération à travers les frontières, notamment entre collectivités régionales ou locales sur le territoire desquelles la même langue est pratiquée de façon identique ou proche.

Partie IV – Application de la Charte

Article 15

Rapports périodiques

1. Les Parties présenteront périodiquement au Secrétaire Général du Conseil de l’Europe, sous une forme à déterminer par le Comité des Ministres, un rapport sur la politique suivie, conformément à la partie II de la présente Charte, et sur les mesures prises en application des dispositions de la partie III qu’elles ont acceptées. Le premier rapport doit être présenté dans l’année qui suit l’entrée en vigueur de la Charte à l’égard de la Partie en question, les autres rapports à des intervalles de trois ans après le premier rapport.

2. Les Parties rendront leurs rapports publics.

Article 16

Examen des rapports

1. Les rapports présentés au Secrétaire Général du Conseil de l’Europe en application de l’article 15 seront examinés par un comité d’experts constitué conformément à l’article 17.

2. Des organismes ou associations légalement établis dans une Partie pourront attirer l’attention du comité d’experts sur des questions relatives aux engagements pris par cette Partie en vertu de la partie III de la présente Charte. Après avoir consulté la Partie intéressée, le comité d’experts pourra tenir compte de ces informations dans la préparation du rapport visé au paragraphe 3 du présent article. Ces organismes ou associations pourront en outre soumettre des déclarations quant à la politique suivie par une Partie, conformément à la partie II.

3. Sur la base des rapports visés au paragraphe 1 et des informations visées au paragraphe 2, le comité d’experts préparera un rapport à l’attention du Comité des Ministres. Ce rapport sera accompagné des observations que les Parties seront invitées à formuler et pourra être rendu public par le Comité des Ministres.

4. Le rapport visé au paragraphe 3 contiendra en particulier les propositions du comité d’experts au Comité des Ministres en vue de la préparation, le cas échéant, de toute recommandation de ce dernier à une ou plusieurs Parties.

5 Le Secrétaire Général du Conseil de l’Europe fera un rapport biennal détaillé à l’Assemblée parlementaire sur l’application de la Charte.

Article 17

Comité d’experts

1. Le comité d’experts sera composé d’un membre pour chaque Partie, désigné par le Comité des Ministres sur une liste de personnes de la plus haute intégrité, d’une compétence reconnue dans les matières traitées par la Charte, qui seront proposées par la Partie concernée.

2. Les membres du comité seront nommés pour une période de six ans et leur mandat sera renouvelable. Si un membre ne peut remplir son mandat, il sera remplacé conformément à la procédure prévue au paragraphe 1, et le membre nommé en remplacement achèvera le terme du mandat de son prédécesseur.

3. Le comité d’experts adoptera son règlement intérieur. Son secrétariat sera assuré par le Secrétaire Général du Conseil de l’Europe.

Partie V – Dispositions finales

Article 18

La présente Charte est ouverte à la signature des Etats membres du Conseil de l’Europe. Elle sera soumise à ratification, acceptation ou approbation. Les instruments de ratification, d’acceptation ou d’approbation seront déposés près le Secrétaire Général du Conseil de l’Europe.

Article 19

1. La présente Charte entrera en vigueur le premier jour du mois qui suit l’expiration d’une période de trois mois après la date à laquelle cinq Etats membres du Conseil de l’Europe auront exprimé leur consentement à être liés par la Charte, conformément aux dispositions de l’article 18.

2. Pour tout Etat membre qui exprimera ultérieurement son consentement à être lié par la Charte, celle-ci entrera en vigueur le premier jour du mois qui suit l’expiration d’une période de trois mois après la date du dépôt de l’instrument de ratification, d’acceptation ou d’approbation.

4

Article 20

1. Après l’entrée en vigueur de la présente Charte, le Comité des Ministres du Conseil de l’Europe pourra inviter tout Etat non membre du Conseil de l’Europe à adhérer à la Charte.

2. Pour tout Etat adhérent, la Charte entrera en vigueur le premier jour du mois qui suit l’expiration d’une période de trois mois après la date de dépôt de l’instrument d’adhésion près le Secrétaire Général du Conseil de l’Europe.

Article 21

1. Tout Etat peut, au moment de la signature ou au moment du dépôt de son instrument de ratification, d’acceptation, d’approbation ou d’adhésion, formuler une ou plusieurs réserve(s) aux paragraphes 2 à 5 de l’article 7 de la présente Charte. Aucune autre réserve n’est admise.

2. Tout Etat contractant qui a formulé une réserve en vertu du paragraphe précédent peut la retirer en tout ou en partie en adressant une notification au Secrétaire Général du Conseil de l’Europe. Le retrait prendra effet à la date de réception de la notification par le Secrétaire Général.

Article 22

1. Toute Partie peut, à tout moment, dénoncer la présente Charte en adressant une notification au Secrétaire Général du Conseil de l’Europe.

2. La dénonciation prendra effet le premier jour du mois qui suit l’expiration d’une période de six mois après la date de réception de la notification par le Secrétaire Général.

Article 23

Le Secrétaire Général du Conseil de l’Europe notifiera aux Etats membres du Conseil et à tout Etat ayant adhéré à la présente Charte:

           a) toute signature;

          b) le dépôt de tout instrument de ratification, d’acceptation, d’approbation ou d’adhésion;

           c) toute date d’entrée en vigueur de la présente Charte, conformément à ses articles 19 et 20;

          d) toute notification reçue en application des dispositions de l’article 3, paragraphe 2;

           e) tout autre acte, notification ou communication ayant trait à la présente Charte.

EN FOI de quoi, les soussignés, dûment autorisés à cet effet, ont signé la présente Charte.

FAIT à Strasbourg, le 5 novembre 1992, en français et en anglais, les deux textes faisant également foi, en un seul exemplaire qui sera déposé dans les archives du Conseil de l’Europe. Le Secrétaire Général du Conseil de l’Europe en communiquera copie certifiée conforme à chacun des Etats membres du Conseil de l’Europe et à tout Etat invité à adhérer à la présente Charte.

(Übersetzung)

EUROPÄISCHE CHARTA DER REGIONAL- ODER MINDERHEITENSPRACHEN

Präambel

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die diese Charta unterzeichnen,

in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, um insbesondere die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe bilden, zu wahren und zu fördern;

in der Erwägung, daß der Schutz der geschichtlich gewachsenen Regional- oder Minderheiten­sprachen Europas, von denen einige allmählich zu verschwinden drohen, zur Erhaltung und Entwicklung der Traditionen und des kulturellen Reichtums Europas beiträgt;

in der Erwägung, daß das Recht, im privaten Bereich und im öffentlichen Leben eine Regional- oder Minderheitensprache zu gebrauchen, ein unveräußerliches Recht in Übereinstimmung mit den im Internationalen Pakt der Vereinten Nationen über bürgerliche und politische Rechte enthaltenen Grundsätzen darstellt und dem Geist der Konvention des Europarats zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten entspricht;

eingedenk der im Rahmen der KSZE geleisteten Arbeit und insbesondere der Schlußakte von Helsinki von 1975 und des Dokuments des Kopenhagener Treffens von 1990;

unter Betonung des Wertes der interkulturellen Beziehungen und der Mehrsprachigkeit sowie in der Erwägung, daß der Schutz und die Förderung der Regional- oder Minderheitensprachen sich nicht nachteilig auf die Amtssprachen und die Notwendigkeit, sie zu erlernen, auswirken sollte;

in dem Bewußtsein, daß der Schutz und die Stärkung der Regional- oder Minderheitensprachen in den verschiedenen Ländern und Regionen Europas einen wichtigen Beitrag zum Aufbau eines Europas darstellen, das auf den Grundsätzen der Demokratie und der kulturellen Vielfalt im Rahmen der nationalen Souveränität und der territorialen Unversehrtheit beruht;

unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse und der geschichtlich gewachsenen Traditionen in den verschiedenen Regionen der Staaten Europas,

sind wie folgt übereingekommen:

Teil I – Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Charta:

           a) bezeichnet der Ausdruck „Regional- oder Minderheitensprachen“ Sprachen,

                 i) die herkömmlicherweise in einem bestimmten Gebiet eines Staates von Angehörigen dieses Staates gebraucht werden, die eine Gruppe bilden, deren Zahl kleiner ist als die der übrigen Bevölkerung des Staates, und

                ii) die sich von der (den) Staatssprache(n) unterscheiden;

               er umfaßt weder Dialekte der Staatssprache(n) noch die Sprachen von Zuwanderern;

          b) bezeichnet der Ausdruck „Gebiet, in dem die Regional- oder Minderheitensprache gebraucht wird“, das geographische Gebiet, in dem die betreffende Sprache das Ausdrucksmittel einer Zahl von Menschen ist, welche die Übernahme der in dieser Charta vorgesehenen verschiedenen Schutz- und Förderungsmaßnahmen rechtfertigt;

           c) bezeichnet der Ausdruck „nicht territorial gebundene Sprachen“ von Angehörigen des Staates gebrauchte Sprachen, die sich von der (den) von der übrigen Bevölkerung des Staates gebrauch­ten Sprache(n) unterscheiden, jedoch keinem bestimmten Gebiet innerhalb des betreffenden Staates zugeordnet werden können, obwohl sie herkömmlicherweise im Hoheitsgebiet dieses Staates gebraucht werden.

Artikel 2

Verpflichtungen

(1) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, Teil II auf alle in ihrem Hoheitsgebiet gebrauchten Regio­nal- oder Minderheitensprachen anzuwenden, die der Begriffsbestimmung in Artikel 1 entsprechen.

(2) In bezug auf jede nach Artikel 3 im Zeitpunkt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung bezeichnete Sprache verpflichtet sich jede Vertragspartei, mindestens fünfunddreißig aus Teil III ausgewählte Absätze oder Buchstaben anzuwenden, darunter mindestens je drei aus den Artikeln 8 und 12 und je einen aus den Artikeln 9, 10, 11 und 13.

Artikel 3

Einzelheiten der Durchführung

(1) Jeder Vertragsstaat bezeichnet in seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde jede Regional- oder Minderheitensprache oder in seinem gesamten Hoheitsgebiet oder einem Teil dessel­ben weniger verbreitete Staatssprache, auf welche die nach Artikel 2 Absatz 2 ausgewählten Bestimmun­gen angewendet werden.

(2) Jede Vertragspartei kann jederzeit danach dem Generalsekretär notifizieren, daß sie die Ver­pflichtungen übernimmt, die sich aus anderen Bestimmungen der Charta ergeben, die sie nicht bereits in ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde bezeichnet hat, oder daß sie Absatz 1 auf andere Regional- oder Minderheitensprachen oder in ihrem gesamten Hoheitsgebiet oder einem Teil desselben weniger verbreitete andere Staatssprachen anwenden wird.

(3) Die nach Absatz 2 eingegangenen Verpflichtungen gelten als untrennbarer Teil der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung und haben vom Tag ihrer Notifikation an dieselbe Wirkung.

Artikel 4

Bestehende Schutzregelungen

(1) Die Bestimmungen dieser Charta sind nicht als Beschränkung oder Beeinträchtigung von Rechten auszulegen, die durch die Europäische Menschenrechtskonvention gewährleistet sind.

(2) Diese Charta läßt in einer Vertragspartei bereits bestehende oder in einschlägigen zwei- oder mehrseitigen Übereinkünften vorgesehene günstigere Bestimmungen über den Status der Regional- oder Minderheitensprachen oder die Rechtsstellung der Personen, die Minderheiten angehören, unberührt.

Artikel 5

Bestehende Verpflichtungen

Die Bestimmungen dieser Charta sind nicht so auszulegen, als gewährten sie das Recht, irgendeine Tätigkeit auszuüben oder irgendeine Handlung vorzunehmen, die gegen die Ziele der Charta der Vereinten Nationen oder sonstige völkerrechtliche Verpflichtungen einschließlich des Grundsatzes der Souveränität und territorialen Unversehrtheit der Staaten verstößt.

Artikel 6

Information

Die Vertragsparteien verpflichten sich, dafür zu sorgen, daß die betroffenen Behörden, Organisa­tionen und Personen über die in dieser Charta festgelegten Rechte und Pflichten informiert werden.

Teil II – Ziele und Grundsätze in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 1

Artikel 7

Ziele und Grundsätze

(1) Hinsichtlich der Regional- oder Minderheitensprachen legen die Vertragsparteien in den Gebieten, in denen solche Sprachen gebraucht werden, unter Berücksichtigung der Situation jeder Sprache ihrer Politik, Gesetzgebung und Praxis folgende Ziele und Grundsätze zugrunde:

           a) die Anerkennung der Regional- oder Minderheitensprachen als Ausdruck des kulturellen Reichtums;

          b) die Achtung des geographischen Gebiets jeder Regional- oder Minderheitensprache, um sicherzustellen, daß bestehende oder neue Verwaltungsgliederungen die Förderung der betreffen­den Regional- oder Minderheitensprache nicht behindern;

           c) die Notwendigkeit entschlossenen Vorgehens zur Förderung von Regional- oder Minderheiten­sprachen, um diese zu schützen;

          d) die Erleichterung des Gebrauchs von Regional- oder Minderheitensprachen in Wort und Schrift im öffentlichen Leben und im privaten Bereich und/oder die Ermutigung zu einem solchen Gebrauch;

           e) die Erhaltung und Entwicklung von Verbindungen in den von dieser Charta erfaßten Bereichen zwischen Gruppen, die eine Regional- oder Minderheitensprache gebrauchen, und anderen Gruppen in diesem Staat mit einer in derselben oder ähnlicher Form gebrauchten Sprache sowie das Herstellen kultureller Beziehungen zu anderen Gruppen in dem Staat, die andere Sprachen gebrauchen;

           f) die Bereitstellung geeigneter Formen und Mittel für das Lehren und Lernen von Regional- oder Minderheitensprachen auf allen geeigneten Stufen;

          g) die Bereitstellung von Einrichtungen, die es Personen, die eine Regional- oder Minderheiten­sprache nicht sprechen, aber in dem Gebiet leben, in dem sie gebraucht wird, ermöglichen, sie zu erlernen, wenn sie dies wünschen;

          h) die Förderung des Studiums und der Forschung im Bereich der Regional- oder Minderheiten­sprachen an Universitäten oder in gleichwertigen Einrichtungen;

            i) die Förderung geeigneter Formen des grenzüberschreitenden Austausches in den von dieser Charta erfaßten Bereichen für Regional- oder Minderheitensprachen, die in zwei oder mehr Staaten in derselben oder ähnlicher Form gebraucht werden.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, sofern dies noch nicht geschehen ist, jede ungerecht­fertigte Unterscheidung, Ausschließung, Einschränkung oder Bevorzugung zu beseitigen, die den Gebrauch einer Regional- oder Minderheitensprache betrifft und darauf ausgerichtet ist, die Erhaltung oder Entwicklung einer Regional- oder Minderheitensprache zu beeinträchtigen oder zu gefährden. Das Ergreifen besonderer Maßnahmen zugunsten der Regional- oder Minderheitensprachen, welche die Gleichstellung zwischen den Sprechern dieser Sprachen und der übrigen Bevölkerung fördern sollen oder welche ihre besondere Lage gebührend berücksichtigen, gilt nicht als diskriminierende Handlung gegenüber den Sprechern weiter verbreiteter Sprachen.

(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, durch geeignete Maßnahmen das gegenseitige Verständ­nis zwischen allen Sprachgruppen des Landes zu fördern, indem sie insbesondere Achtung, Verständnis und Toleranz gegenüber den Regional- oder Minderheitensprachen in die Ziele der in ihren Ländern vermittelten Bildung und Ausbildung einbeziehen und indem sie die Massenmedien ermutigen, dasselbe Ziel zu verfolgen.

(4) Bei der Festlegung ihrer Politik in bezug auf Regional- oder Minderheitensprachen berücksichti­gen die Vertragsparteien die von den Gruppen, die solche Sprachen gebrauchen, geäußerten Bedürfnisse und Wünsche. Sie werden ermutigt, erforderlichenfalls Gremien zur Beratung der Behörden in allen Angelegenheiten der Regional- oder Minderheitensprachen einzusetzen.

(5) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Grundsätze sinnge­mäß auf nicht territorial gebundene Sprachen anzuwenden. Jedoch werden hinsichtlich dieser Sprachen Art und Umfang der Maßnahmen, die getroffen werden, um dieser Charta Wirksamkeit zu verleihen, flexibel festgelegt, wobei die Bedürfnisse und Wünsche der Gruppen, die diese Sprachen gebrauchen, berücksichtigt und ihre Traditionen und Eigenarten geachtet werden.

Teil III – Maßnahmen zur Förderung des Gebrauchs von Regional- oder Minderheitensprachen im öffentlichen Leben im Einklang mit den nach Artikel 2 Absatz 2 eingegangenen Verpflichtungen

Artikel 8

Bildung

(1) Im Bereich der Bildung und Erziehung verpflichten sich die Vertragsparteien, in dem Gebiet, in dem solche Sprachen gebraucht werden, unter Berücksichtigung der Situation jeder dieser Sprachen und unbeschadet des Unterrichts der Staatssprache(n)

           a)  i) die vorschulische Erziehung in den betreffenden Regional- oder Minderheitensprachen anzubieten oder

                ii) einen erheblichen Teil der vorschulischen Erziehung in den betreffenden Regional- oder Minderheitensprachen anzubieten oder

               iii) eine der unter den Ziffern i und ii vorgesehenen Maßnahmen zumindest auf diejenigen Schüler anzuwenden, deren Familien dies verlangen, wenn die Zahl der Schüler als genügend groß angesehen wird, oder

              iv) falls die staatlichen Stellen keine unmittelbare Zuständigkeit im Bereich der vorschulischen Erziehung haben, die Anwendung der unter den Ziffern i bis iii vorgesehenen Maßnahmen zu begünstigen und/oder dazu zu ermutigen;

           b)  i) den Grundschulunterricht in den betreffenden Regional- oder Minderheitensprachen anzubieten oder

                ii) einen erheblichen Teil des Grundschulunterrichts in den betreffenden Regional- oder Minderheitensprachen anzubieten oder

               iii) innerhalb des Grundschulunterrichts den Unterricht der betreffenden Regional- oder Minderheitensprachen als integrierenden Teil des Lehrplans vorzusehen oder

              iv) eine der unter den Ziffern i bis iii vorgesehenen Maßnahmen zumindest auf diejenigen Schüler anzuwenden, deren Familien dies verlangen, wenn die Zahl der Schüler als genügend groß angesehen wird;

           c)  i) den Unterricht im Sekundarbereich in den betreffenden Regional- oder Minderheitensprachen anzubieten oder

                ii) einen erheblichen Teil des Unterrichts im Sekundarbereich in den betreffenden Regional- oder Minderheitensprachen anzubieten oder

               iii) innerhalb des Unterrichts im Sekundarbereich den Unterricht der betreffenden Regional- oder Minderheitensprachen als integrierenden Teil des Lehrplans vorzusehen oder

              iv) eine der unter den Ziffern i bis iii vorgesehenen Maßnahmen zumindest auf diejenigen Schüler anzuwenden, die oder – wo dies in Betracht kommt – deren Familien dies wünschen, wenn deren Zahl als genügend groß angesehen wird;

           d)  i) die technische und berufliche Bildung in den betreffenden Regional- oder Minderheiten­sprachen anzubieten oder

                ii) einen erheblichen Teil der technischen und beruflichen Bildung in den betreffenden Regional- oder Minderheitensprachen anzubieten oder

               iii) innerhalb der technischen und beruflichen Bildung den Unterricht der betreffenden Regional- oder Minderheitensprachen als integrierenden Teil des Lehrplans vorzusehen oder

              iv) eine der unter den Ziffern i bis iii vorgesehenen Maßnahmen zumindest auf diejenigen Schüler anzuwenden, die oder – wo dies in Betracht kommt – deren Familien dies wünschen, wenn deren Zahl als genügend groß angesehen wird;

           e)  i) an Universitäten und anderen Hochschulen Unterricht in den Regional- oder Minderheiten­sprachen anzubieten oder

                ii) Möglichkeiten für das Studium dieser Sprachen als Studienfächer an Universitäten und anderen Hochschulen anzubieten oder

               iii) falls wegen der Rolle des Staates in bezug auf Hochschuleinrichtungen die Ziffern i und ii nicht angewendet werden können, dazu zu ermutigen und/oder zuzulassen, daß an Universi­täten und anderen Hochschulen Unterricht in den Regional- oder Minderheitensprachen oder Möglichkeiten zum Studium dieser Sprachen als Studienfächer angeboten werden;

            f)  i) dafür zu sorgen, daß in der Erwachsenen- und Weiterbildung Kurse angeboten werden, die überwiegend oder ganz in den Regional- oder Minderheitensprachen durchgeführt werden, oder

                ii) solche Sprachen als Fächer der Erwachsenen- und Weiterbildung anzubieten oder

               iii) falls die staatlichen Stellen keine unmittelbare Zuständigkeit im Bereich der Erwachsenen­bildung haben, das Angebot solcher Sprachen als Fächer der Erwachsenen- und Weiterbildung zu begünstigen und/oder dazu zu ermutigen;

          g) für den Unterricht der Geschichte und Kultur, die in der Regional- oder Minderheitensprache ihren Ausdruck finden, zu sorgen;

          h) für die Aus- und Weiterbildung der Lehrer zu sorgen, die zur Durchführung derjenigen Bestimmungen der Buchstaben a bis g erforderlich sind, welche die Vertragspartei angenommen hat;

            i) ein oder mehrere Aufsichtsorgane einzusetzen, welche die zur Einführung oder zum Ausbau des Unterrichts der Regional- oder Minderheitensprachen getroffenen Maßnahmen und die dabei erzielten Fortschritte überwachen und darüber regelmäßig Berichte verfassen, die veröffentlicht werden.

(2) Im Bereich der Bildung und Erziehung verpflichten sich die Vertragsparteien in bezug auf andere Gebiete als diejenigen, in denen die Regional- oder Minderheitensprachen herkömmlicherweise gebraucht werden, Unterricht der Regional- oder Minderheitensprache oder Unterricht in dieser Sprache auf allen geeigneten Bildungsstufen zuzulassen, zu ermutigen oder ihn anzubieten, wenn die Zahl der Sprecher einer Regional- oder Minderheitensprache dies rechtfertigt.

Artikel 9

Justizbehörden

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, in bezug auf diejenigen Gerichtsbezirke, in denen die Zahl der Einwohner, welche die Regional- oder Minderheitensprachen gebrauchen, die nachstehenden Maß­nahmen rechtfertigt, unter Berücksichtigung der Situation jeder dieser Sprachen und unter der Bedingung, daß die Inanspruchnahme der durch diesen Absatz gebotenen Möglichkeiten nach Auffassung des Richters eine ordentliche Rechtspflege nicht behindert:

           a) in Strafverfahren:

                 i) dafür zu sorgen, daß die Gerichte auf Antrag einer der Parteien das Verfahren in den Regional- oder Minderheitensprachen durchführen, und/oder

                ii) sicherzustellen, daß der Angeklagte das Recht hat, seine Regional- oder Minderheitensprache zu gebrauchen, und/oder

               iii) dafür zur sorgen, daß Anträge und Beweismittel, gleichviel ob schriftlich oder mündlich, nicht allein aus dem Grund als unzulässig angesehen werden, weil sie in einer Regional- oder Minderheitensprache abgefaßt sind, und/oder

              iv) auf Verlangen Schriftstücke, die mit Gerichtsverfahren zusammenhängen, in der betreffenden Regional- oder Minderheitensprache abzufassen,

               wenn nötig durch Inanspruchnahme von Dolmetschern und Übersetzungen, wodurch den Betroffenen keine zusätzlichen Kosten entstehen dürfen;

          b) in zivilrechtlichen Verfahren:

                 i) dafür zu sorgen, daß die Gerichte auf Antrag einer der Parteien das Verfahren in den Regional- oder Minderheitensprachen durchführen, und/oder

                ii) zuzulassen, daß eine Prozeßpartei, wenn sie persönlich vor Gericht erscheinen muß, ihre Regional- oder Minderheitensprache gebrauchen kann, ohne daß ihr dadurch zusätzliche Kosten entstehen, und/oder

               iii) zuzulassen, daß Urkunden und Beweismittel in den Regional- oder Minderheitensprachen vorgelegt werden,

               wenn nötig durch Inanspruchnahme von Dolmetschern und Übersetzungen;

           c) in Verfahren vor Gerichten für Verwaltungssachen:

                 i) dafür zu sorgen, daß die Gerichte auf Antrag einer der Parteien das Verfahren in den Regional- oder Minderheitensprachen durchführen, und/oder

                ii) zuzulassen, daß eine Prozeßpartei, wenn sie persönlich vor Gericht erscheinen muß, ihre Regional- oder Minderheitensprache gebrauchen kann, ohne daß ihr dadurch zusätzliche Kosten entstehen, und/oder

               iii) zuzulassen, daß Urkunden und Beweismittel in den Regional- oder Minderheitensprachen vorgelegt werden,

               wenn nötig durch Inanspruchnahme von Dolmetschern und Übersetzungen;

          d) dafür zu sorgen, daß den Betroffenen durch die Anwendung des Buchstabens b Ziffern i und iii und des Buchstabens c Ziffern i und iii sowie durch eine notwendige Inanspruchnahme von Dolmetschern und Übersetzungen keine zusätzlichen Kosten entstehen.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich:

           a) die Rechtsgültigkeit von im Inland abgefaßten Rechtsurkunden nicht allein aus dem Grund zu verneinen, weil sie in einer Regional- oder Minderheitensprache abgefaßt sind, oder

          b) die Rechtsgültigkeit von im Inland abgefaßten Rechtsurkunden im Verhältnis zwischen den Parteien nicht allein aus dem Grund zu verneinen, weil die Urkunden in einer Regional- oder Minderheitensprache abgefaßt sind, und vorzusehen, daß sie gegen beteiligte Dritte, die diese Sprachen nicht gebrauchen, unter der Bedingung verwendet werden können, daß ihnen der Inhalt der Urkunden von der (den) Person(en), welche die Urkunden verwendet (verwenden), zur Kenntnis gebracht worden ist, oder

           c) die Rechtsgültigkeit von im Inland abgefaßten Rechtsurkunden im Verhältnis zwischen den Parteien nicht allein aus dem Grund zu verneinen, weil die Urkunden in einer Regional- oder Minderheitensprache abgefaßt sind.

(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die wichtigsten Gesetzestexte des Staates sowie diejenigen, welche sich besonders auf Personen beziehen, die diese Sprachen gebrauchen, in den Regional- oder Minderheitensprachen zur Verfügung zu stellen, sofern sie nicht anderweitig verfügbar sind.

Artikel 10

Verwaltungsbehörden und öffentliche Dienstleistungsbetriebe

(1) Innerhalb der Verwaltungsbezirke des Staates, in denen die Zahl der Einwohner, die Regional- oder Minderheitensprachen gebrauchen, die nachstehenden Maßnahmen rechtfertigt, und unter Berück­sichtigung der Situation jeder Sprache verpflichten sich die Vertragsparteien, im Rahmen des Zumut­baren:

           a)  i) sicherzustellen, daß die Verwaltungsbehörden die Regional- oder Minderheitensprachen gebrauchen, oder

                ii) sicherzustellen, daß diejenigen ihrer Bediensteten, die unmittelbaren Kontakt zur Bevölkerung haben, die Regional- oder Minderheitensprachen in ihrem Umgang mit Personen gebrauchen, die sich in diesen Sprachen an sie wenden, oder

               iii) sicherzustellen, daß Personen, die Regional- oder Minderheitensprachen gebrauchen, in diesen Sprachen mündliche oder schriftliche Anträge stellen und eine Antwort erhalten können, oder

              iv) sicherzustellen, daß Personen, die Regional- oder Minderheitensprachen gebrauchen, in diesen Sprachen mündliche oder schriftliche Anträge stellen können, oder

               v) sicherzustellen, daß Personen, die Regional- oder Minderheitensprachen gebrauchen, in diesen Sprachen abgefaßte Urkunden rechtsgültig vorlegen können;

          b) allgemein verwendete Verwaltungsbestimmungen und -formulare für die Bevölkerung in den Regional- oder Minderheitensprachen oder zweisprachig zur Verfügung zu stellen;

           c) zuzulassen, daß die Verwaltungsbehörden Schriftstücke in einer Regional- oder Minderheiten­sprache abfassen.

(2) In bezug auf die örtlichen und regionalen Behörden, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich die Zahl der Einwohner, welche die Regional- oder Minderheitensprachen gebrauchen, die nachstehenden Maßnahmen rechtfertigt, verpflichten sich die Vertragsparteien, folgendes zuzulassen und/oder dazu zu ermutigen:

           a) den Gebrauch von Regional- oder Minderheitensprachen innerhalb der regionalen oder örtlichen Behörde;

          b) die Möglichkeit, daß Personen, die Regional- oder Minderheitensprachen gebrauchen, mündliche oder schriftliche Anträge in diesen Sprachen stellen;

           c) die Veröffentlichung der amtlichen Schriftstücke der regionalen Behörden durch diese auch in den betreffenden Regional- oder Minderheitensprachen;

          d) die Veröffentlichung der amtlichen Schriftstücke der örtlichen Behörden durch diese auch in den betreffenden Regional- oder Minderheitensprachen;

           e) den Gebrauch von Regional- oder Minderheitensprachen durch die regionalen Behörden in deren Ratsversammlungen, ohne jedoch den Gebrauch der Staatssprache(n) auszuschließen;

           f) den Gebrauch von Regional- oder Minderheitensprachen durch die örtlichen Behörden in deren Ratsversammlungen, ohne jedoch den Gebrauch der Staatssprache(n) auszuschließen;

          g) den Gebrauch oder die Annahme der herkömmlichen und korrekten Formen von Ortsnamen in Regional- oder Minderheitensprachen, wenn nötig in Verbindung mit dem Namen in der (den) Staatssprache(n).

(3) In bezug auf die öffentlichen Dienstleistungen, die von den Verwaltungsbehörden selbst oder in deren Auftrag erbracht werden, verpflichten sich die Vertragsparteien, in dem Gebiet, in dem Regional- oder Minderheitensprachen gebraucht werden, unter Berücksichtigung der Situation jeder Sprache und im Rahmen des Zumutbaren:

           a) sicherzustellen, daß die Regional- oder Minderheitensprachen bei der Erbringung der Dienst­leistung gebraucht werden, oder

          b) zuzulassen, daß Personen, die Regional- oder Minderheitensprachen gebrauchen, in diesen Sprachen einen Antrag stellen und eine Antwort erhalten, oder

           c) zuzulassen, daß Personen, die Regional- oder Minderheitensprachen gebrauchen, in diesen Sprachen einen Antrag stellen.

(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen zu treffen, um die von ihnen angenommenen Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 in Kraft zu setzen:

           a) Übersetzen oder Dolmetschen je nach Bedarf;

          b) Einstellung und, soweit erforderlich, Ausbildung der benötigten Beamten und sonstigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes;

           c) nach Möglichkeit Erfüllung der Wünsche von Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die über Kenntnisse in einer Regional- oder Minderheitensprache verfügen, in dem Gebiet eingesetzt zu werden, in dem diese Sprache gebraucht wird.

(5) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Gebrauch oder die Annahme von Familiennamen in den Regional- oder Minderheitensprachen auf Antrag der Betroffenen zuzulassen.

Artikel 11

Medien

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, für die Sprecher von Regional- oder Minderheiten­sprachen in den Gebieten, in denen diese Sprachen gebraucht werden, unter Berücksichtigung der Situation jeder Sprache und in dem Ausmaß, in dem die staatlichen Stellen in diesem Bereich unmittelbar oder mittelbar Zuständigkeit, Befugnisse oder Einfluß haben, unter Achtung des Grundsatzes der Unabhängigkeit und Autonomie der Medien folgende Maßnahmen zu treffen:

           a) soweit Hörfunk und Fernsehen eine öffentliche Aufgabe erfüllen:

                 i) die Einrichtung mindestens eines Hörfunksenders und eines Fernsehkanals in den Regional- oder Minderheitensprachen sicherzustellen oder

                ii) zur Einrichtung mindestens eines Hörfunksenders und eines Fernsehkanals in den Regional- oder Minderheitensprachen zu ermutigen und/oder sie zu erleichtern oder

               iii) angemessene Vorkehrungen dafür zu treffen, daß Rundfunkveranstalter Sendungen in den Regional- oder Minderheitensprachen anbieten;

           b)  i) zur Einrichtung mindestens eines Hörfunksenders in den Regional- oder Minderheitensprachen zu ermutigen und/oder sie zu erleichtern oder

                ii) zur regelmäßigen Ausstrahlung von Hörfunksendungen in den Regional- oder Minderheiten­sprachen zu ermutigen und/oder sie zu erleichtern;

           c)  i) zur Einrichtung mindestens eines Fernsehkanals in den Regional- oder Minderheitensprachen zu ermutigen und/oder sie zu erleichtern oder

                ii) zur regelmäßigen Ausstrahlung von Fernsehsendungen in den Regional- oder Minderheiten­sprachen zu ermutigen und/oder sie zu erleichtern;

          d) zur Produktion und Verbreitung von Audio- und audiovisuellen Werken in den Regional- oder Minderheitensprachen zu ermutigen und/oder sie zu erleichtern;

           e)  i) zur Schaffung und/oder Erhaltung mindestens einer Zeitung in den Regional- oder Minder­heitensprachen zu ermutigen und/oder sie zu erleichtern oder

                ii) zur regelmäßigen Veröffentlichung von Zeitungsartikeln in den Regional- oder Minderheiten­sprachen zu ermutigen und/oder sie zu erleichtern;

            f)  i) die zusätzlichen Kosten derjenigen Medien zu decken, die Regional- oder Minderheiten­sprachen gebrauchen, wenn das Recht eine finanzielle Hilfe für die Medien allgemein vorsieht, oder

                ii) die bestehenden Maßnahmen finanzieller Hilfe auf audiovisuelle Produktionen in Regional- oder Minderheitensprachen zu erstrecken;

          g) die Ausbildung von Journalisten und anderem Personal für Medien zu unterstützen, die Regional- oder Minderheitensprachen gebrauchen.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den freien direkten Empfang von Hörfunk- und Fernseh­sendungen aus Nachbarländern in einer Sprache zu gewährleisten, die in derselben oder ähnlicher Form wie die Regional- oder Minderheitensprache gebraucht wird, und die Weiterverbreitung von Hörfunk- und Fernsehsendungen aus Nachbarländern in einer solchen Sprache nicht zu behindern. Sie verpflichten sich ferner, sicherzustellen, daß die Freiheit der Meinungsäußerung und die freie Verbreitung von Informationen in den Printmedien in einer Sprache, die in derselben oder ähnlicher Form wie die Regional- oder Minderheitensprache gebraucht wird, keiner Einschränkung unterworfen werden. Da die Ausübung der erwähnten Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten.

(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, sicherzustellen, daß die Interessen der Sprecher von Regional- oder Minderheitensprachen innerhalb etwaiger im Einklang mit dem Gesetz geschaffener Gremien, die für die Gewährleistung von Freiheit und Pluralismus der Medien verantwortlich sind, vertreten oder berücksichtigt werden.

Artikel 12

Kulturelle Tätigkeiten und Einrichtungen

(1) In bezug auf kulturelle Einrichtungen und Tätigkeiten – insbesondere Bibliotheken, Videotheken, Kulturzentren, Museen, Archive, Akademien, Theater und Kinos sowie literarische Werke und Filmpro­duktionen, volkstümliche Formen des kulturellen Ausdrucks, Festspiele und die Kulturindustrien, ein­schließlich unter anderem des Einsatzes neuer Technologien – verpflichten sich die Vertragsparteien, in dem Gebiet, in dem solche Sprachen gebraucht werden, in dem Ausmaß, in dem die staatlichen Stellen in diesem Bereich Zuständigkeit, Befugnisse oder Einfluß haben:

           a) zu den Regional- oder Minderheitensprachen eigenen Formen des Ausdrucks und der Initiative zu ermutigen sowie die verschiedenen Zugangsmöglichkeiten zu den in diesen Sprachen ge­schaffenen Werken zu fördern;

          b) die verschiedenen Zugangsmöglichkeiten zu den in Regional- oder Minderheitensprachen geschaffenen Werken in anderen Sprachen zu fördern, indem sie Tätigkeiten auf dem Gebiet der Übersetzung, Synchronisation, Nachsynchronisation und Untertitelung unterstützen und aus­bauen;

           c) in Regional- oder Minderheitensprachen den Zugang zu Werken zu fördern, die in anderen Sprachen geschaffen worden sind, indem sie Tätigkeiten auf dem Gebiet der Übersetzung, Synchronisation, Nachsynchronisation und Untertitelung unterstützen und ausbauen;

          d) sicherzustellen, daß die für die Veranstaltung oder Unterstützung kultureller Tätigkeiten verschiedener Art verantwortlichen Gremien bei den Unternehmungen, die sie ins Leben rufen oder unterstützen, in angemessener Weise dafür sorgen, daß die Kenntnis und der Gebrauch von Regional- oder Minderheitensprachen sowie Regional- oder Minderheitenkulturen berücksichtigt werden;

           e) Maßnahmen zu fördern, um sicherzustellen, daß die für die Veranstaltung oder Unterstützung kultureller Tätigkeiten verantwortlichen Gremien über Personal verfügen, das die betreffende Regional- oder Minderheitensprache sowie die Sprache(n) der übrigen Bevölkerung beherrscht;

           f) zur unmittelbaren Mitwirkung von Vertretern der Sprecher einer bestimmten Regional- oder Minderheitensprache bei der Bereitstellung von Einrichtungen und der Planung kultureller Tätigkeiten zu ermutigen;

          g) zur Schaffung eines oder mehrerer Gremien, die für die Sammlung, Aufbewahrung und Aufführung oder Veröffentlichung von in den Regional- oder Minderheitensprachen geschaffe­nen Werken verantwortlich sind, zu ermutigen und/oder sie zu erleichtern;

          h) wenn nötig Übersetzungs- und Terminologieforschungsdienste zu schaffen und/oder zu fördern und zu finanzieren, insbesondere im Hinblick auf die Erhaltung und Entwicklung geeigneter Terminologie in jeder Regional- oder Minderheitensprache für die Bereiche Verwaltung, Handel, Wirtschaft, Gesellschaft, Technik oder Recht.

5

(2) In bezug auf andere Gebiete als diejenigen, in denen die Regional- oder Minderheitensprachen herkömmlicherweise gebraucht werden, verpflichten sich die Vertragsparteien, wenn die Zahl der Sprecher einer Regional- oder Minderheitensprache dies rechtfertigt, geeignete kulturelle Tätigkeiten und Einrichtungen in Übereinstimmung mit Absatz 1 zuzulassen, dazu zu ermutigen und/oder sie vorzusehen.

(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Verfolgung ihrer Kulturpolitik im Ausland Regional- oder Minderheitensprachen und die in ihnen zum Ausdruck kommenden Kulturen angemessen zu berücksichtigen.

Artikel 13

Wirtschaftliches und soziales Leben

(1) In bezug auf wirtschaftliche und soziale Tätigkeiten verpflichten sich die Vertragsparteien, im ganzen Land:

           a) aus ihrem Recht jede Bestimmung zu entfernen, die den Gebrauch von Regional- oder Minder­heitensprachen in Urkunden betreffend das wirtschaftliche oder soziale Leben, insbesondere Arbeitsverträge, sowie in technischen Schriftstücken wie Gebrauchsanweisungen für Erzeugnisse oder Anlagen ungerechtfertigt verbietet oder einschränkt;

          b) die Aufnahme von Klauseln, die den Gebrauch von Regional- oder Minderheitensprachen ausschließen oder einschränken, in innerbetriebliche Vorschriften und Privaturkunden zumindest zwischen Personen, die dieselbe Sprache gebrauchen, zu verbieten;

           c) Praktiken entgegenzutreten, die den Gebrauch von Regional- oder Minderheitensprachen im Zusammenhang mit wirtschaftlichen oder sozialen Tätigkeiten behindern sollen;

          d) den Gebrauch von Regional- oder Minderheitensprachen durch andere als die unter den Buchstaben a bis c genannten Mittel zu erleichtern und/oder dazu zu ermutigen.

(2) In Bezug auf wirtschaftliche und soziale Tätigkeiten verpflichten sich die Vertragsparteien, insoweit die staatlichen Stellen zuständig sind, in dem Gebiet, in dem die Regional- oder Minderheiten­sprachen gebraucht werden, im Rahmen des Zumutbaren:

           a) in ihre Finanz- und Bankvorschriften Bestimmungen aufzunehmen, die im Wege von Verfahren, welche mit den Handelsbräuchen vereinbar sind, den Gebrauch von Regional- oder Minder­heitensprachen beim Ausstellen von Zahlungsanweisungen (Schecks, Wechseln usw.) oder sonstigen Finanzdokumenten ermöglichen, oder, wo dies in Betracht kommt, die Durchführung solcher Bestimmungen sicherzustellen;

          b) in den ihrer unmittelbaren Kontrolle unterstehenden Wirtschafts- und Sozialbereichen (öffent­licher Sektor) Maßnahmen zur Förderung des Gebrauchs von Regional- oder Minderheiten­sprachen zu ergreifen;

           c) sicherzustellen, daß soziale Einrichtungen wie Krankenhäuser, Altersheime und Heime die Möglichkeit bieten, Sprecher einer Regional- oder Minderheitensprache, die auf Grund von Krankheit, Alter oder aus anderen Gründen der Betreuung bedürfen, in deren eigener Sprache aufzunehmen und zu behandeln;

          d) durch geeignete Mittel sicherzustellen, daß Sicherheitsvorschriften auch in Regional- oder Minderheitensprachen zugänglich sind;

           e) dafür zu sorgen, daß Informationen der zuständigen staatlichen Stellen über die Rechte der Verbraucher in Regional- oder Minderheitensprachen erhältlich sind.

Artikel 14

Grenzüberschreitender Austausch

Die Vertragsparteien verpflichten sich:

           a) bestehende zwei- und mehrseitige Übereinkünfte anzuwenden, die sie mit den Staaten verbinden, in denen dieselbe Sprache in derselben oder ähnlicher Form gebraucht wird, oder sich, wenn nötig, um den Abschluß solcher Übereinkünfte zu bemühen, um dadurch Kontakte zwischen den Sprechern derselben Sprache in den betreffenden Staaten in den Bereichen Kultur, Bildung und Erziehung, Information, berufliche Bildung und Weiterbildung zu fördern;

          b) zugunsten von Regional- oder Minderheitensprachen die grenzüberschreitende Zusammenarbeit, insbesondere zwischen regionalen oder örtlichen Behörden, zu erleichtern und zu fördern, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich dieselbe Sprache in derselben oder ähnlicher Form gebraucht wird.

Teil IV – Anwendung der Charta

Artikel 15

Regelmäßige Berichte

(1) Die Vertragsparteien legen dem Generalsekretär des Europarats in einer vom Ministerkomitee zu bestimmenden Form in regelmäßigen Abständen einen Bericht über ihre in Übereinstimmung mit Teil II dieser Charta verfolgte Politik und über die in Anwendung der von ihnen angenommenen Bestimmungen des Teiles III getroffenen Maßnahmen vor. Der erste Bericht wird innerhalb des Jahres vorgelegt, das auf das Inkrafttreten der Charta für die betreffende Vertragspartei folgt, die weiteren Berichte in Abständen von drei Jahren nach Vorlage des ersten Berichts.

(2) Die Vertragsparteien veröffentlichen ihre Berichte.

Artikel 16

Prüfung der Berichte

(1) Die dem Generalsekretär des Europarats nach Artikel 15 vorgelegten Berichte werden von einem nach Artikel 17 eingesetzten Sachverständigenausschuß geprüft.

(2) In einer Vertragspartei rechtmäßig gegründete Organisationen oder Vereinigungen können den Sachverständigenausschuß auf Fragen aufmerksam machen, die sich auf die von der betreffenden Vertragspartei nach Teil III dieser Charta eingegangenen Verpflichtungen beziehen. Nach Konsultation der betroffenen Vertragspartei kann der Sachverständigenausschuß diese Informationen bei der Ausar­beitung des in Absatz 3 genannten Berichts berücksichtigen. Diese Organisationen oder Vereinigungen können außerdem Erklärungen zu der von einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit Teil II verfolgten Politik vorlegen.

(3) Auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Berichte und der in Absatz 2 erwähnten Informa­tionen arbeitet der Sachverständigenausschuß einen Bericht für das Ministerkomitee aus. Diesem Bericht werden die Stellungnahmen, um welche die Vertragsparteien ersucht wurden, beigefügt; er kann vom Ministerkomitee veröffentlicht werden.

(4) Der in Absatz 3 genannte Bericht enthält insbesondere die Vorschläge des Sachverständigen­ausschusses an das Ministerkomitee für die Ausarbeitung von etwa erforderlichen Empfehlungen des Ministerkomitees an eine oder mehrere Vertragsparteien.

(5) Der Generalsekretär des Europarats erstattet der Parlamentarischen Versammlung alle zwei Jahre ausführlich Bericht über die Anwendung der Charta.

Artikel 17

Sachverständigenausschuß

(1) Der Sachverständigenausschuß besteht aus einem Mitglied je Vertragspartei, das vom Ministerkomitee aus einer Liste von durch die betreffende Vertragspartei vorgeschlagenen Persönlich­keiten von höchster Integrität und anerkannter Sachkenntnis in den durch die Charta erfaßten Angelegen­heiten ausgewählt wird.

(2) Die Mitglieder des Ausschusses werden für die Dauer von sechs Jahren ernannt; Wiederer­nennung ist zulässig. Kann ein Mitglied seine Amtszeit nicht beenden, so wird es nach dem in Absatz 1 festgelegten Verfahren ersetzt; das an seine Stelle tretende Mitglied vollendet die Amtszeit seines Vorgängers.

(3) Der Sachverständigenausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. Sein Sekretariat wird durch den Generalsekretär des Europarats versehen.

Teil V – Schlußbestimmungen

Artikel 18

Diese Charta liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung auf. Sie bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

Artikel 19

(1) Diese Charta tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Mona­ten nach dem Tag folgt, an dem fünf Mitgliedstaaten des Europarats nach Artikel 18 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch die Charta gebunden zu sein.

(2) Für jeden Mitgliedstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch die Charta gebunden zu sein, tritt sie am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.

Artikel 20

(1) Nach Inkrafttreten dieser Charta kann das Ministerkomitee des Europarats jeden Nichtmit­gliedstaat des Europarats einladen, der Charta beizutreten.

(2) Für jeden beitretenden Staat tritt die Charta am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats folgt.

Artikel 21

(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einen oder mehrere Vorbehalte zu Artikel 7 Absätze 2 bis 5 anbringen. Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig.

(2) Jeder Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 1 angebracht hat, kann ihn durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation ganz oder teilweise zurücknehmen. Die Rücknahme wird mit dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

Artikel 22

(1) Jede Vertragspartei kann diese Charta jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.

(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

Artikel 23

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der dieser Charta beigetreten ist:

           a) jede Unterzeichnung;

          b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;

           c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Charta nach den Artikeln 19 und 20;

          d) jede nach Artikel 3 Absatz 2 eingegangene Notifikation;

           e) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit dieser Charta.

ZU URKUND dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten diese Charta unter­schrieben.

GESCHEHEN zu Straßburg am 5. November 1992 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats und allen zum Beitritt zu dieser Charta eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.

Declarations

Minority languages within the meaning of the European Charter for Regional or Minority Languages in the Republic of Austria shall be the Burgenlandcroatian, the Slovenian, the Hungarian, the Czech, the Slovakian languages and the Romany language of the Austrian Roma minority. Pursuant to Article 3, paragraph 1, of the Charter, the Republic of Austria shall specify the minority languages to which the provisions selected pursuant to Article 2, paragraph 2, of the Charter shall apply upon the entry into force of the Charter in the Republic of Austria:

Burgenlandcroatian in the Burgenlandcroatian language area in the Land Burgenland:

Art. 8 para. 1 lit. a ii, lit. b ii, lit. c iii, lit. d iv, lit. e iii, lit. f iii, lit. g, lit. h, lit. i; para. 2.

Art. 9 para. 1 lit. a ii and iii, lit. b ii and iii, lit. c ii and iii, lit. d; para. 2 lit. a.

Art. 10 para. 1 lit. a iii, lit. c; para. 2 lit. b and d; para. 4 lit. a; para. 5.

Art. 11 para. 1 lit. b ii, lit. c ii, lit. d, lit. e i, lit. f ii; para. 2.

Art. 12 para. 1 lit. a and d; para. 2; para. 3.

Art. 13 para. 1 lit. d.

Art. 14 lit. b.

Slovenian in the Slovenian language area in the Land Carinthia:

Art. 8 para. 1 lit. a iv, lit. b ii, lit. c iii, lit. d iv, lit. e iii, lit. f iii, lit. g, lit. h, lit. i; para. 2.

Art. 9 para. 1 lit. a ii and iii, lit. b ii and iii, lit. c ii and iii, lit. d; para. 2 lit. a.

Art. 10 para. 1 lit. a iii, lit. c; para. 2 lit. b and d; para. 4 lit. a; para. 5.

Art. 11 para. 1 lit. b ii, lit. c ii, lit. d, lit. e i, lit. f ii; para. 2.

Art. 12 para. 1 lit. a, lit. d, lit. f; para. 2; para. 3.

Art. 13 para. 1 lit. d.

Art. 14 lit. b.

Hungarian in the Hungarian language area in the Land Burgenland:

Art. 8 para. 1 lit. a ii, lit. b ii, lit. c iii, lit. d iv, lit. e iii, lit. f iii, lit. g, lit. h, lit. i; para. 2.

Art. 9 para. 1 lit. a ii and iii, lit. b ii and iii, lit. c ii and iii, lit. d; para. 2 lit. a.

Art. 10 para. 1 lit. a iii, lit. c; para. 2 lit. b and d; para. 4 lit. a; para. 5.

Art. 11 para. 1 lit. b ii, lit. c ii, lit. d, lit. e i, lit. f ii; para. 2.

Art. 12 para. 1 lit. a and d; para. 2; para. 3.

Art. 13 para. 1 lit. d

Art. 14 lit. b.

The separate specification of these provisions for the territories of each individual Land is in keeping with the federal structure of the Republic of Austria and takes into account the situation of each of these languages in the Land in question.

Part II of the European Charter for Regional or Minority Languages shall be applied to the Burgenlandcroatian, the Slovenian, the Hungarian, the Czech, the Slovakian languages and the Romany language of the Austrian Roma minority upon its entry into force in the Republic of Austria. The objectives and principles laid down in Article 7 of the Charter shall form the bases with regard to these languages. At the same time, Austrian law and established administrative practice thus meet individual requirements laid down in Part III of the Charter:

With regard to Czech in the Land Vienna:

Art. 8 para. 1 lit. a iv.

Art. 11 para. 1 lit. d, lit. f ii; para. 2.

Art. 12 para. 1 lit. a and d; para. 3.

Art. 14 lit. b.

With regard to Slovakian in the Land Vienna:

Art. 8 para. 1 lit. a iv.

Art. 11 para. 1 lit. d, lit. f ii; para. 2.

Art. 12 para. 1 lit. a and d; para. 3.

Art. 14 lit. b.

With regard to Romany in the Land Burgenland:

Art. 8 para. 1 lit. f iii.

Art. 11 para. 1 lit. b ii, lit. d, lit. f ii.

Art. 12 para. 1 lit. a and d; para. 3.

Art. 14 lit. b.

With regard to Slovenian in the Land Styria:

Art. 8 para. 1 lit. a iv, lit. e iii, lit. f iii.

Art. 11 para. 1 lit. d, lit. e i, lit. f ii; para. 2.

Art. 12 para. 1 lit. a and d; para. 2; para. 3.

Art. 13 para. 1 lit. d.

Art. 14 lit. b.

With regard to Hungarian in the Land Vienna:

Art. 8 para. 1 lit. a iv, lit. e iii, lit. f iii.

Art. 11 para. 1 lit. d, lit. e i, lit. f ii.

Art. 12 para. 1 lit. a and d; para. 2; para. 3.

Art. 13 para. 1 lit. d

Art. 14 lit. b.

The separate specification of these provisions for the territory of each individual Land is in keeping with the federal structure of the Republic of Austria and takes into account the situation of each of these languages in the Land in question.

In accordance with the national distribution of competencies, the way in which the above-mentioned provisions of Part III of the Charter are implemented through legal regulations and Austria’s administra­tive practice with due regard to the objectives and principles specified in Article 7 of the Charter shall be the responsibility of either the Federation or the competent Land.

(Übersetzung)

Erklärungen

Minderheitensprachen im Sinne der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen sind in der Republik Österreich das Burgenlandkroatische, das Slowenische, das Ungarische, das Tschechische, das Slowakische und das Romanes der österreichischen Volksgruppe der Roma. Die Republik Österreich bezeichnet gemäß Art. 3 Abs. 1 der Charta die nachfolgend genannten Minderheiten­sprachen, auf welche die nach Art. 2 Abs. 2 der Charta ausgewählten Bestimmungen nach Inkrafttreten der Charta in Österreich angewendet werden:

Burgenlandkroatisch im burgenlandkroatischen Sprachgebiet im Burgenland:

Art. 8 Abs. 1 lit. a ii, lit. b ii, lit. c iii, lit. d iv, lit. e iii, lit. f iii, lit. g, lit. h und i; Abs. 2.

Art. 9 Abs. 1 lit. a ii und iii, lit. b ii und iii, lit. c ii und iii, lit. d; Abs. 2 lit. a.

Art. 10 Abs. 1 lit. a iii, lit. c; Abs. 2 lit. b und d; Abs. 4 lit. a; Abs. 5.

Art. 11 Abs. 1 lit. b ii, lit. c ii, lit. d, lit. e i, lit. f ii; Abs. 2.

Art. 12 Abs. 1 lit. a und d; Abs. 2; Abs. 3.

Art. 13 Abs. 1 lit. d.

Art. 14 lit. b.

Slowenisch im slowenischen Sprachgebiet in Kärnten:

Art. 8 Abs. 1 lit. a iv, lit. b ii, lit. c iii, lit. d iv, lit. e iii, lit. f iii, lit. g, lit. h und i; Abs. 2.

Art. 9 Abs. 1 lit. a ii und iii, lit. b ii und iii, lit. c ii und iii; lit. d; Abs. 2 lit. a.

Art. 10 Abs. 1 lit. a iii, lit. c; Abs. 2 lit. b und d; Abs. 4 lit. a; Abs. 5.

Art. 11 Abs. 1 lit. b ii, lit. c ii, lit. d, lit. e i, lit. f ii; Abs. 2.

Art. 12 Abs. 1 lit. a, lit. d, lit. f; Abs. 2; Abs. 3.

Art. 13 Abs. 1 lit. d.

Art. 14 lit. b.

Ungarisch im ungarischen Sprachgebiet im Land Burgenland:

Art. 8 Abs. 1 lit. a ii, lit. b ii, lit. c iii, lit. d iv, lit. e iii, lit. f iii, lit. g, lit. h und i; Abs. 2.

Art. 9 Abs. 1 lit. a ii und iii, lit. b ii und iii, lit. c ii und iii, lit. d; Abs. 2 lit. a.

Art. 10 Abs. 1 lit. a iii, lit. c; Abs. 2 lit. b, lit. d; Abs. 4 lit. a; Abs. 5


Art. 11 Abs. 1 lit. b ii, lit. c ii, lit. d, lit. e i, lit. f ii; Abs. 2.

Art. 12 Abs. 1 lit. a und d; Abs. 2; Abs. 3.

Art. 13 Abs. 1 lit. d.

Art. 14 lit. b.

Die gesonderte Bezeichnung dieser Bestimmungen für das Gebiet einzelner Bundesländer entspricht dem bundesstaatlichen Aufbau der Republik Österreich und berücksichtigt die Gegebenheiten der Sprache im betreffenden Land.

Auf die Minderheitensprachen Burgenlandkroatisch, Tschechisch, Slowakisch, Slowenisch, Ungarisch und Romanes der österreichischen Volksgruppe der Roma wird Teil II der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen nach deren Inkrafttreten für die Republik Österreich entsprechend dieser Erklärung angewendet. Hinsichtlich dieser Sprachen werden daher die im Artikel 7 der Charta genannten Ziele und Grundsätze zu Grunde gelegt. Das österreichische Recht und die bestehende Verwaltungspraxis erfüllen damit gleichzeitig einzelne Bestimmungen aus Teil III der Charta:

Für Tschechisch im Land Wien:

Art. 8 Abs. 1 lit. a iv.

Art. 11 Abs. 1 lit. d, lit. f ii; Abs. 2.

Art. 12 Abs. 1 lit. a, lit. d; Abs. 3.

Art. 14 lit. b.

Für Slowakisch im Land Wien:

Art. 8 Abs. 1 lit. a iv.

Art. 11 Abs. 1 lit. d, lit. f ii; Abs. 2.

Art. 12 Abs. 1 lit. a und d; Abs. 3.

Art. 14 lit. b.

Für Romanes im Land Burgenland:

Art. 8 Abs. 1 lit. f iii.

Art. 11 Abs. 1 lit. b ii, lit. d, lit. f ii.

Art. 12 Abs. 1 lit. a und d; Abs. 3.

Art. 14 lit. b.

Slowenisch im Land Steiermark:

Art. 8 Abs. 1 lit. a iv, lit. e iii, lit. f iii.

Art. 11 Abs. 1 lit. d, lit. e i, lit. f ii; Abs. 2.

Art. 12 Abs. 1 lit. a und d; Abs. 2; Abs. 3.

Art. 13 Abs. 1 lit. d.

Art. 14 lit. b.

Für Ungarisch im Land Wien:

Art. 8 Abs. 1 lit. a iv, lit. e iii, lit. f iii.

Art. 11 Abs. 1 lit. d, lit. e i, lit. f ii.

Art. 12 Abs. 1 lit. a, lit. d; Abs. 2; Abs. 3.

Art. 13 Abs. 1 lit. d

Art. 14 lit. b.

Die gesonderte Bezeichnung dieser Bestimmungen für das Gebiet einzelner Bundesländer entspricht dem bundesstaatlichen Staatsaufbau der Republik Österreich und berücksichtigt die Gegebenheiten der Sprache im betreffenden Land. Die Ausgestaltung der Implementierung der oben genannten Bestimmun­gen aus Teil III der Charta durch rechtliche Regelungen und Verwaltungshandeln unter Beachtung der in Artikel 7 der Charta genannten Ziele und Grundsätze liegt entsprechend der innerstaatlichen Kompetenz­verteilung jeweils in der Entscheidung des Bundes oder des zuständigen Landes.

Vorblatt

Problem:

Österreich gehört derzeit keinem völkerrechtlichen Instrument zum Schutz von Regional- und Minder­heitensprachen an.

Problemlösung:

Ratifikation der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen.

Alternativen:

Beibehaltung der derzeitigen Rechtslage.

Kosten:

Zusätzliche Kosten aus der Anwendung der Prinzipien der Sprachencharta werden nicht entstehen, da die schon bestehende Rechtslage zugunsten der Volksgruppen teilweise über die im Rahmenübereinkommen festgelegten Prinzipien hinausgeht.

EU-Konformität:

Dieser multilaterale Vertrag ist mit dem EU-Recht vereinbar.

Auswirkungen auf die Beschäftigungslage und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG; Erfüllungsvorbehalt gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil:

Das vorliegende Übereinkommen ist ein gesetzesändernder bzw. -ergänzender Staatsvertrag und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Es hat keinen politischen Charakter und enthält keine Bestimmungen verfassungsändernden oder -ergänzenden Charakters. Sein Inhalt ist im innerstaatlichen Bereich nicht unmittelbar anwendbar, es ist daher ein Beschluss des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG erforderlich. Durch das gegenständliche Abkommen werden auch Angelegenheiten betroffen, die in den selbstständigen Wirkungsbereich der Länder fallen, es ist daher die Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG erforderlich.

I. Zur Entstehung der Charta

Die Arbeiten an der Europäischen Charta der Regional- und Minderheitensprachen gehen insbesondere auf Initiativen der parlamentarischen Versammlung des Europarats und der ständigen Konferenz der Kommunal- und Regionalbehörden Europas (CLRAE) zurück. Ein Ad-hoc-Sachverständigenausschuss für Regional- oder Minderheitensprachen (CAHLR) erstellte nach längeren Vorarbeiten für das Minister­komitee des Europarates den endgültigen Wortlaut der Charta. Am 25. Juni 1992 nahm das Minister­komitee die Charta als Konvention an und legte sie am 5. November 1992 in Strassburg zur Zeichnung auf. Österreich hat die Charta am 5. November 1992 unterzeichnet. Bis zum 20. November 2000 haben zwölf Mitgliedstaaten (Frankreich, Island, Italien, Luxemburg, Malta, die frühere jugoslawische Republik Mazedonien, Österreich, Rumänien, Spanien, Ukraine, das Vereinigte Königreich, Zypern) die Charta unterzeichnet und elf Mitgliedstaaten (Dänemark, Deutschland, Finnland, Kroatien, Liechtenstein, Niederlande, Norwegen, Slowenien, Schweden, Schweiz, Ungarn) die Charta ratifiziert.

Das Ministerkomitee erteilte die Zustimmung zur Veröffentlichung des Erläuternden Berichts. Dieser enthält Hinweise auf die Bedeutung, den Zweck und die Vorgeschichte der Charta und seine einzelnen Bestimmungen. Der vom Europarat in englischer und französischer Sprache verfasste Erläuternde Bericht ist in deutscher Übersetzung als Anlage zu diesen Erläuterungen angefügt.

Der Erläuternde Bericht zeichnet die bis ins Jahr 1957 zurückreichenden Initiativen des Europarats zum Schutz der Regional- oder Minderheitensprachen im Einzelnen nach. Danach gingen diese Initiativen von der Tatsache aus, dass es im Hoheitsgebiet vieler europäischer Länder regional ansässige autochthone Gruppen gibt, die eine andere Sprache als die Mehrheit der Bevölkerung sprechen. Dies sei eine natürliche Folge geschichtlicher Abläufe, bei denen die Bildung von Staaten nicht nach rein sprachbe­zogenen Grundsätzen stattgefunden hat. Die demographische Situation solcher Regional- oder Minder­heitensprachen sei sehr unterschiedlich; die Zahl derjenigen, die diese Sprache sprechen, reiche von einigen Tausend bis zu mehreren Millionen Menschen, und ebensolche Unterschiede gäbe es in Bezug auf Recht und Praxis der einzelnen Staaten hinsichtlich dieser Sprachen. Jedoch sei vielen gemeinsam, dass sie mehr oder weniger gefährdet seien.

Seit vielen Jahren haben daher verschiedene Gremien innerhalb des Europarats ihre Besorgnis über die Lage der Regional- oder Minderheitensprachen zum Ausdruck gebracht. Zwar enthält die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Art. 14 den Grundsatz der Nicht­diskriminierung und verbietet – im Hinblick auf den Genuss der durch die Konvention gewährleisteten Rechte und Freiheiten – unter anderem die Diskriminierung auf Grund der Sprache oder der Zugehörig­keit zu einer nationalen Minderheit. Damit wird aber nur ein Recht für den Einzelnen eingeräumt, keiner Diskriminierung unterworfen zu werden, nicht jedoch ein System, das einen positiven Schutz für Minderheitensprachen vorsieht.

II. Zielsetzung, Inhalt und Gliederung der Charta

Wie in der Präambel erläutert, ist der Hauptzweck der Charta kultureller Natur. Die Charta soll die Regional- oder Minderheitensprachen als einen bedrohten Aspekt des europäischen Kulturlebens schützen und fördern. Aus diesem Grund enthält sie nicht nur ein Diskriminierungsverbot hinsichtlich Benutzung dieser Sprachen, sondern sieht auch Maßnahmen vor, die die positive Unterstützung für diese Sprachen anbieten: Es geht darum, im Rahmen des Zumutbaren und Möglichen die Benutzung der Regional- oder Minderheitensprachen im Bildungswesen und in den Medien sicherzustellen und ihre Benutzung im Justiz- und Verwaltungsbereich, im Wirtschafts- und Sozialleben sowie bei kulturellen Tätigkeiten zu erlauben bzw. zu fördern.

Mit der Charta sollen Regional- oder Minderheitensprachen, nicht jedoch sprachliche Minderheiten, geschützt und gefördert werden. Daher wird die Betonung auf die kulturelle Dimension sowie die Benutzung einer Regional- oder Minderheitensprache in allen Lebensaspekten ihrer Benutzer gelegt. Die Charta sieht für diejenigen, die Regional- oder Minderheitensprachen sprechen, keine Individual- oder Kollektivrechte vor. Dennoch werden die Verpflichtungen der Vertragsparteien im Hinblick auf den Status dieser Sprachen und die innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die in Übereinstimmung mit der Charta stehen müssen, einen offensichtlichen Einfluss auf die Lage der betroffenen Bevölkerungsgruppen und ihre einzelnen Mitglieder haben.

6

Die Charta befasst sich nicht mit der Lage neuer, oft nicht europäischer Sprachen, die in jüngster Zeit in den Unterzeichnerstaaten als Ergebnis von Wanderungsbewegungen, in Erscheinung getreten sind. Der CAHLR war der Auffassung, dass diese Probleme gesondert, gegebenenfalls in einer eigenen Überein­kunft, behandelt werden sollten.

Der Schutzgegenstand der Charta ist die Sprache, genauer die Regional- oder Minderheitensprache. Der Begriff der Sprache, wie er in der Charta verwendet wird, konzentriert sich in erster Linie auf die kulturelle Aufgabe der Sprache. Daher wird sie nicht subjektiv in einer Weise definiert, dass ein Individualrecht geschützt wird, dh. das Recht, „seine eigene Sprache“ zu sprechen, wobei es jedem Einzelnen überlassen bleibt, diese Sprache zu bestimmen. Auch wird keine politisch-soziale oder ethnische Definition gegeben, in der man die Sprache als Kommunikationsmittel einer bestimmten sozialen oder ethnischen Gruppe beschreiben könnte. Da das Ziel der Charta nicht darin besteht, die Rechte ethnischer/kultureller Minderheitengruppen festzulegen, sondern darin, die Regional- oder Minderheitensprachen als solche zu schützen und zu fördern, kann die Charta davon absehen, den Begriff sprachlicher Minderheiten zu definieren.

Der CAHLR entschied sich für den Ausdruck „Regional- oder Minderheitensprachen“, den er anderen Ausdrücken wie „weniger verbreitete Sprachen“ vorzog. Das Adjektiv „regional“ bezeichnet Sprachen, die in einem begrenzten Teil des Hoheitsgebiets eines Staates gesprochen werden, in dem sie außerdem von der Mehrheit der Bürger gesprochen werden können. Der Ausdruck „Minderheiten-“ bezieht sich auf Situationen, in denen die Sprache entweder von Personen gesprochen werden, die nicht auf einen bestimmten Teil des Hoheitsgebietes eines Staates konzentriert sind, oder von einer Personengruppe, die zwar auf einen Teil des Hoheitsgebietes des Staates konzentriert ist, jedoch der Bevölkerung in dieser Region, welche die Mehrheitssprache des Staates spricht, zahlenmäßig unterlegen ist. Beide Ausdrücke beziehen sich daher auf tatsächliche Umstände und nicht auf Rechtsbegriffe und gelten auf jeden Fall für die Lage in einem bestimmten Staat (zB kann eine Minderheitensprache in einem Staat eine Mehrheitssprache in einem anderen Staat sein). Nähere Ausführungen finden sich in den Erläuterungen zu Art. 1, der – unter anderem – eine Legaldefinition des Begriffs „Regional- oder Minderheitensprachen“ enthält.

Die Charta gliedert sich zunächst in einen Teil I (Allgemeine Bestimmungen) und einen Teil II (Ziele und Grundsätze in Übereinstimmung mit Art. 2 Abs. 1), der insbesondere einen gemeinsamen Kern von Grundsätzen festlegt, der auf alle Regional- oder Minderheitensprachen Anwendung findet. Andererseits enthält Teil III (Maßnahmen zur Förderung des Gebrauchs von Regional- oder Minderheitensprachen im öffentlichen Leben im Einklang mit den nach Art. 2 Abs. 2 eingegangenen Verpflichtungen) der Charta eine Reihe von besonderen Bestimmungen, die den Schutz der Regional- oder Minderheitensprachen in den verschiedenen Bereichen des Lebens der Gemeinschaft betreffen: Die einzelnen Staaten können innerhalb bestimmter Grenzen frei entscheiden, welche dieser Bestimmungen auf jede der innerhalb ihrer Grenzen gesprochenen Sprachen angewendet werden sollen. Zusätzlich umfassen eine ganze Reihe von Bestimmungen mehrere unterschiedlich strenge Optionen, von denen – entsprechend der Situation, in der sich jede Sprache befindet – eine anzuwenden ist. In dieser Hinsicht ist es wichtig, dass es den Vertragsparteien ermöglicht wird, zu einem späteren Zeitpunkt weitere Verpflichtungen einzugehen, je nachdem, wie sich ihre rechtliche Lage entwickelt oder ihre finanziellen Umstände es erlauben. Schließlich enthält Teil IV (Anwendung der Charta) Bestimmungen über die Einzelheiten der Anwendung der Charta, darunter insbesondere über die Einsetzung eines europäischen Sachverständigenausschusses zur Überwachung der Anwendung der Charta. Teil V (Schlussbestimmungen) enthält Schlussklauseln, die sich an die für die im Rahmen des Europarates geschlossenen Übereinkommen anlehnen.

III. Anwendungsbereich in Österreich

1. Allgemeines

Der mit der Charta verfolgte Hauptzweck ist – wie bereits hervorgehoben – kultureller Natur. Die Verwendung der Sprache im Sinne der Charta bezieht sich daher insbesondere auf die kulturelle Funktion der Sprache als Kommunikationsmedium. In der Charta sind Kriterien für den Begriff der Regional- oder Minderheitensprachen angeführt. Angelegenheit der Vertragsstaaten ist es, den Anwendungsbereich der Charta im Einzelnen zu bestimmen. Die Vertragsstaaten legen fest, welche Bestimmungen über die Umsetzung der Grundsätze und Ziele des Teiles II hinaus, auf welche Sprachen angesichts der unterschiedlichen Lage der einzelnen Regional- oder Minderheitensprachen angewendet werden.

2. Anwendungsbereich

Minderheitensprachen im Sinne der Charta sind in Österreich Burgenlandkroatisch, Slowenisch, Ungarisch, Tschechisch, Slowakisch und das Romanes der österreichischen Volksgruppe der Roma.

Jede Vertragspartei ist verpflichtet, nach Inkrafttreten der Charta Teil II auf alle in seinem Hoheitsgebiet gebrauchten Minderheitensprachen anzuwenden, die der Begriffsbestimmung des Art. 1 entsprechen (Art. 2 Abs. 1). Teil II enthält in Art. 7 Verpflichtungen zu Zielen und Grundsätzen, die der Politik, Gesetzgebung und Praxis der Vertragspartei hinsichtlich dieser Sprachen zugrunde zu legen sind. Die Vertragsstaaten haben gemäß Art. 21 die Möglichkeit, Vorbehalte zu Art. 7 Abs. 2 bis 5 zu erklären. Die Vertragsstaaten haben weiter die Möglichkeit, einzelne Sprachen für einen Schutz nach Teil III der Charta zu bezeichnen. Teil III der Charta enthält einen umfangreichen Katalog detaillierter Verpflichtungen, von denen mindestens 35 – unter Berücksichtigung bestimmter Voraussetzungen – übernommen werden müssen, um eine Sprache zum Schutz nach Teil III anmelden zu können. Der Anwendungsbereich der Charta in Österreich wird in zwei Erklärungen beschrieben, welche die Republik Österreich gegenüber dem Europarat abgeben wird, um die Zulässigkeit einer territorial differenzierenden Umsetzung der Charta sicherzustellen.

a) Erklärung der Republik Österreich zur Vorbereitung der Ratifizierung der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen:

„Minderheitensprachen im Sinne der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen sind in der Republik Österreich das Burgenlandkroatische, das Slowenische, das Ungarische, das Tschechi­sche, das Slowakische und das Romanes der österreichischen Volksgruppe der Roma. Die Republik Österreich bezeichnet gemäß Art. 3 Abs. 1 der Charta in ihrer Ratifizierungsurkunde die nachfolgend genannten Minderheitensprachen, auf welche die nach Art. 2 Abs. 2 der Charta ausgewählten Bestimmun­gen nach Inkrafttreten der Charta in Österreich angewendet werden:

Burgenlandkroatisch im burgenlandkroatischen Sprachgebiet im Burgenland:

Art. 8 Abs. 1a ii; b ii; c iii; d iv; e iii; f iii; g; h; i; Abs. 2.

Art. 9 Abs. 1a ii; a iii; b ii; b iii; c ii; c iii; d; Abs. 2a.

Art. 10 Abs. 1a iii; c; Abs. 2b; d; Abs. 4a; Abs. 5.

Art. 11 Abs. 1b ii; c ii; d; e i; f ii; Abs. 2.

Art. 12 Abs. 1a; d; Abs. 2; Abs. 3.

Art. 13 Abs. 1d.

Art. 14 b.

Slowenisch im slowenischen Sprachgebiet in Kärnten:

Art. 8 Abs. 1a iv; b ii; c iii; d iv; e iii; f iii; g; h; i; Abs. 2.

Art. 9 Abs. 1a ii; a iii; b ii; b iii; c ii; c iii; d; Abs. 2a.

Art. 10 Abs. 1a iii; c; Abs. 2b; d; Abs. 4a; Abs. 5.

Art. 11 Abs. 1b ii; c ii; d; e i; f ii; Abs. 2.

Art. 12 Abs. 1a; d; f; Abs. 2; Abs. 3.

Art. 13 Abs. 1d.

Art. 14b.

Ungarisch im ungarischen Sprachgebiet im Land Burgenland:

Art. 8 Abs. 1a ii; b ii; c iii; d iv; e iii; f iii; g; h; i; Abs. 2.

Art. 9 Abs. 1a ii; a iii; b ii; b iii; c ii; c iii; d; Abs. 2a.

Art. 10 Abs. 1a iii; c; Abs. 2b; d; Abs. 4a; Abs. 5.

Art. 11 Abs. 1b ii; c ii; d; e i; f ii; Abs. 2.

Art. 12 Abs. 1a; d; Abs. 2; Abs. 3.

Ar. 13 Abs. 1 lit. d.

Art. 14b.

Die gesonderte Bezeichnung dieser Bestimmungen für das Gebiet einzelner Bundesländer entspricht dem bundesstaatlichen Aufbau der Republik Österreich und berücksichtigt die Gegebenheiten der Sprache im betreffenden Land.“

b) Erklärung der Republik Österreich zur Umsetzung der Verpflichtungen der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen hinsichtlich Teil II der Charta:

„Auf die Minderheitensprachen Burgenlandkroatisch, Tschechisch, Slowakisch, Slowenisch, Ungarisch und Romanes der österreichischen Volksgruppe der Roma wird Teil II der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen nach deren Inkrafttreten in der Republik Österreich entsprechend der Erklärung angewendet. Hinsichtlich dieser Sprachen werden daher die im Artikel 7 der Charta genannten Ziele und Grundsätze zu Grunde gelegt. Das österreichische Recht und die bestehende Verwaltungspraxis erfüllen damit gleichzeitig einzelne Bestimmungen aus Teil III der Charta:

Für Tschechisch im Land Wien:

Art. 8 Abs. 1a iv.

Art. 11 Abs. 1d; f ii; Abs. 2.

Art. 12 Abs. 1a; d; Abs. 3.

Art. 14b.

Für Slowakisch im Land Wien:

Art. 8 Abs. 1a iv.

Art. 11 Abs. 1d; f ii; Abs. 2.

Art. 12 Abs. 1a; d; Abs. 3.

Art. 14b.

Für Romanes im Land Burgenland:

Art. 8 Abs. 1f iii.

Art. 11 Abs. 1b ii; d; f ii.

Art. 12 Abs. 1a; d; Abs. 3.

Art. 14b.

Für Slowenisch im Land Steiermark:

Art. 8 Abs. 1a iv; e iii; f iii.

Art. 11 Abs. 1d; e i; f ii; Abs. 2.

Art. 12 Abs. 1a; d; Abs. 2; Abs. 3.

Art. 13 Abs. 1d.

Art. 14b.

Für Ungarisch im Land Wien:

Art. 8 Abs. 1a iv; e iii; f iii.

Art. 11 Abs. 1d; e i; f ii.

Art. 12 Abs. 1a; d; Abs. 2; Abs. 3.

Art. 13 Abs. 1 lit. d.

Art. 14b.

Die gesonderte Bezeichnung dieser Bestimmungen für das Gebiet einzelner Bundesländer entspricht dem bundesstaatlichen Staatsaufbau der Republik Österreich und berücksichtigt die Gegebenheiten der Sprache im betreffenden Land. Die Ausgestaltung der Implementierung der oben genannten Bestimmun­gen aus Teil III der Charta durch rechtliche Regelungen und Verwaltungshandeln unter Beachtung der in Artikel 7 der Charta genannten Ziele und Grundsätze liegt entsprechend der innerstaatlichen Kompetenz­verteilung jeweils in der Entscheidung des Bundes oder des zuständigen Landes.“

Da Dialekte und Sprachen von Zuwanderern vom Anwendungsbereich der Charta ausgeschlossen sind, sind mit den genannten Sprachen alle Sprachen in Österreich erfasst, die als Regional- oder Minderheiten­sprachen für einen Schutz nach der Charta in Betracht kommen.

Die gegenüber dem Europarat abgegebenen Erklärungen zum Anwendungsbereich der Charta werden bei Hinterlegung der Ratifizierungsurkunde beim Europarat wiederholt.

3. Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Minderheitensprachen in Österreich

Die Charta enthält Kriterien für die Bestimmung der Regional- oder Minderheitensprachen (siehe näher die Erläuterungen zu Art. 1). Sie bezieht sich auf traditionell in einem Vertragsstaat gesprochene Sprachen. Diese sind in Österreich die Sprachen der sprachlichen Minderheiten, genauer der „Volks­gruppen“ im Sinne des Volksgruppengesetzes (Bundesgesetz vom 7. Juli 1976 über die Rechtsstellung von Volksgruppen in Österreich, BGBl. Nr. 396/1976 idF BGBl I Nr. 194/1999 (DFB), wie sie in der österreichischen Erklärung benannt wurden; die Charta bezieht sich in Österreich daher auf diese „Minderheitensprachen“ im Sinne der Charta (vgl zum Begriff der „Minderheitensprachen“ näher die Erläuterungen zu Art. 1). Benutzer von Minderheitensprachen sind daher die Angehörigen der Volksgruppen im Sinne des Volksgruppengesetzes.

Überblick über die in Österreich geltenden Minderheiten-Schutzbestimmungen

Im Folgenden soll ein Überblick über die in Österreich geltenden Minderheiten- Schutzbestimmungen, welche die rechtliche Stellung der Angehörigen der Minderheiten und damit auch die rechtliche Stellung der Minderheitensprachen regeln, gegeben werden. Vorauszuschicken ist, dass kein eigenständiger Rege­lungskomplex des Minderheitenrechts besteht; die Rechtsquellen entstammen vielmehr verschiedenen historischen Schichten; die einzelnen Regelungen enthalten Rechtsvorschriften, die einander ergänzen und konkretisieren, teilweise aber auch solche, die inhaltlich ähnliche oder gleich lautende Anordnungen treffen. Die Minderheiten-Schutzbestimmungen können inhaltlich danach eingeteilt werden, ob sie ein Gebot der Gleichbehandlung von Minderheitsangehörigen mit anderen Staatsbürgern normieren bzw. ein Verbot jeglicher Diskriminierung anordnen, oder ob sie den Minderheitsangehörigen besondere Rechte einräumen, so genannte fördernde Minderheitenrechte. Bei den letztgenannten Regelungen können insbesondere hervorgehoben werden, Rechte im Bereich des Unterrichts- und Erziehungswesens, also vor allem das Minderheitenschulrecht, Rechte auf Gebrauch der eigenen Sprache im Verkehr mit staatlichen Behörden und Rechte im Bereich der Kultur.

Die Bestimmungen, die die Minderheitsangehörigen gegen Diskriminierung schützen und deren Gleichbe­handlung mit anderen Staatsangehörigen anordnen, sind als spezifische Ausprägung des Gleichheits­grundsatzes zu sehen. Als zeitlich nächste Verfassungsbestimmungen sind die Regelungen des StV v St. Germain, BGBl. Nr. 303/1920 (vgl. insbesondere Art. 66 und Art. 67 leg. cit.) zu nennen. Weitere verfas­sungsrechtliche Bestimmungen, die die Gleichbehandlung normieren, finden sich in Art. 7 B-VG (Gleichheitssatz); in Art. 7 Ziffer 4 StV v Wien und in Art. 14 MRK, der anordnet, dass der Genuss der in der Konvention festgelegten Rechte ohne Benachteiligung – die unter anderem in der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit begründet ist – zu gewährleisten ist. Weiters ist das BVG gegen alle Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. Nr. 390/1973 zu beachten. Einfachgesetzliche Diskriminierungsver­bote finden sich auch in Art. 7 Ziffer 1 StV v Wien. Art. 7 Ziffer 5 StV v Wien enthält ein einfach­gesetzliches Verbot von Organisationen, die darauf abzielen, den Minderheitsangehörigen ihre Eigen­schaft und ihre Rechte als Minderheit zu nehmen. Zu beachten ist weiters Art. IX Abs. 1 Z 3 EGVG. Diese Bestimmungen werden bei den Erläuterungen zu Art. 7 Abs. 2 der Charta näher dargestellt.

Innerstaatliche Minderheitenschutzbestimmungen im Verfassungsrang, die fördernde Minderheitenrechte einräumen, finden sich in Abschnitt V (§§ 62 ff leg. cit.) des Staatsvertrags von St. Germain (StV v St. Germain), StGBl. 1920/303, und in Art. 7 Ziffer 2 bis 4 des Staatsvertrages von Wien (StV v Wien), BGBl. Nr. 152/1955, enthalten. In engem Zusammenhang mit Art. 7 Ziffer 2 StV v Wien, der das Minder­heitenschulwesen regelt, sind die Verfassungsbestimmungen des Art. I b § 7 des Minderheitenschul­gesetzes für Kärnten (MindSchG für Ktn.) aus 1959, BGBl. Nr. 101 und des § 1 des Minderheitenschul­gesetzes für Burgenland (MindSchG für Bgld.) aus 1994, BGBl. Nr. 641 zu sehen. Nicht zuletzt ist die Staatszielbestimmung des Art. 8 Abs. 2 B-VG zu erwähnen.

An einfachgesetzlichen Durchführungsbestimmungen ist das Minderheitenschulgesetz für Kärnten (MindSchG für Ktn.), BGBl. Nr. 101/1959 zu nennen, das für die Slowenen in Kärnten ein Minder­heitenschulwesen – insbesondere in Durchführung zu Art. 7 Ziffer 2 StV v Wien – einrichtet. Im Jahre 1976 erging das – bereits erwähnte – Volksgruppengesetz, BGBl. Nr. 396. Dieses Gesetz spricht von „Volksgruppen“ und nicht von „Minderheiten“ und verfolgt im Wesentlichen eine dreifache Zielsetzung: Erstens sollen die gesetzlichen Grundlagen geschaffen werden, die eine besondere Förderung der Volks­gruppen möglich machen. Zweitens soll für die Volksgruppenangehörigen ein Forum zur Vertretung ihrer Interessen geschaffen werden. Dieses Forum sollen die Volksgruppenbeiräte bilden. Die Volksgruppen­beiräte sollen eine Repräsentation der jeweiligen Volksgruppe ermöglichen. Sie können auch Vorschläge zur Verbesserung der Lage der Volksgruppen und ihrer Angehörigen erstatten (§ 3 Abs. 1 Volks­gruppengesetz). Drittens sollen die sich aus den Staatsverträgen von St. Germain und Wien ergebenden Verpflichtungen möglichst in einem Gesetz zusammengefasst werden.

Zentrale Grundsätze des Volksgruppengesetzes sind die Gewährleistung der Erhaltung und die Sicherung des Bestandes der Volksgruppen sowie die Achtung ihrer Sprachen und ihres Volkstums (vgl. § 1 Abs. 1 Volksgruppengesetz); das Bekenntnis zu einer Volksgruppe ist frei, es ist niemand verpflichtet, seine Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe nachzuweisen; keinem Volksgruppenangehörigen darf durch die Ausübung oder Nichtausübung der ihm in dieser Eigenschaft zuständigen Rechte Nachteile erwachsen (vgl. § 1 Abs. 3 Volksgruppengesetz). „Volksgruppe“ im Sinne der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 Volksgruppengesetz sind „die in Teilen des Bundesgebietes wohnhaften und beheimateten Gruppen österreichischer Staatsbürger mit nichtdeutscher Muttersprache und eigenem Volkstum“. Als Volks­gruppen im Sinne des Volksgruppengesetzes sind „anerkannt“: die burgenlandkroatische, die slowenische, die ungarische, die tschechische, die slowakische Volksgruppe und die Volksgruppe der Roma (§ 2 Abs. 1 Z 1 Volksgruppengesetz in Verbindung mit § 1 der Verordnung der Bundesregierung vom 18. Jänner 1977 über die Volksgruppenbeiräte, BGBl. Nr. 38/1977 idF BGBl. Nr. 895/1993).

In Ausführung insbesondere der Verpflichtungen aus dem StV v Wien und dem StV v St. Germain trifft das Volksgruppengesetz einfachgesetzliche Bestimmungen bezüglich der Verwendung der Minderheiten­sprachen als Amtssprachen vor Verwaltungsbehörden und Gerichten (Abschnitt V, §§ 13 ff leg. cit.) und Regelungen bezüglich topographischer Bezeichnungen in den Minderheitensprachen (Abschnitt IV, § 12 leg. cit.). Die erwähnten Regelungen über die so genannten „Volksgruppenbeiräte“ finden sich in den §§ 3 ff Volksgruppengesetz und Regelungen bezüglich der „Volksgruppenförderung“ in den §§ 8 ff Volksgruppengesetz. Den Volksgruppenbeiräten kommt insbesondere im Bereich der Volksgruppen­förderung große Bedeutung zu; sie haben nämlich nach § 10 Abs. 2 leg. cit. dem Bundeskanzler Vorschläge für die Verwendung der Förderungsmittel zu erteilen.

Im Jahre 1994 wurde – insbesondere in Ausführung zu Art. 7 Ziffer 2 StV v Wien – das Minder­heitenschulwesen der Kroaten im Burgenland durch das Minderheitenschulgesetz für Burgenland (MindSchG für Bgld.) einfachgesetzlich umfassend geregelt. Dieses bezieht sich aber auch auf die Ungarn im Burgenland und in einem gewissen Ausmaß auch auf die Roma im Burgenland. Es enthält grund­sätzlich ähnliche Regelungen wie das MindSchG für Ktn.; weist aber zahlreiche, wesentliche Unter­schiede im Detail auf.

Hinzuweisen ist schließlich auf wichtige Regelungen auf Verordnungsstufe: so ist insbesondere die Anerkennung als Volksgruppe nicht Gegenstand eines besonderen Rechtsaktes. Hingegen ist durch Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates festzulegen, für welche Volksgruppen Volksgruppenbeiräte eingerichtet werden (vgl die Verordnung der Bundesregierung vom 18. Jänner 1977, BGBl. Nr. 38/1977 idF BGBl. Nr. 895/1993). Für die Anwend­barkeit der Amtsprachenregelung der §§ 13 ff Volksgruppengesetz ist überdies die Erlassung von so genannten Amtsprachenverordnungen, es handelt sich wieder um Verordnungen der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss, erforderlich (vgl die Verordnung der Bundesregierung vom 31. Mai 1977 über die Bestimmung der Gerichte, Verwaltungsbehörden und sonstigen Dienststellen, vor denen die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen wird, BGBl. Nr. 307 [slowenische Amtssprachenverordnung], die Verordnung der Bundesregierung vom 24. April 1990 über die Bestimmung der Gerichte, Verwaltungsbehörden und sonstigen Dienststellen, vor denen die Burgenlandkroatische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen wird, BGBl. Nr. 231 idF BGBl. Nr. 6/1991 [Burgenlandkroatische Amtssprachenverordnung]) sowie die Verordnung der Bundesregierung über die Bestimmung der Gerichte, Verwaltungsbehörden und sonstigen Dienst­stellen, vor denen die ungarische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen wird, BGBl II Nr. 229/2000 [Amtssprachenverordnung-Ungarisch]). Aus diesen Verordnungen ergibt sich, welche Volksgruppensprache als zusätzliche Amtssprache zugelassen ist (nämlich die slowenische, die kroatische und die ungarische Sprache) und weiters insbesondere vor welchen Behörden diese Sprache als zusätzliche Amtssprache zugelassen ist. Auch die Anbringung topographischer Bezeichnungen ist von der Erlasssung einer Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss abhängig (vgl. die Verordnung der Bundesregierung über die Bestimmung von Gebietsteilen, in denen topographische Bezeichnungen in deutscher und slowenischer Sprache anzubringen sind, BGBl. Nr. 306/1977, die Verordnung der Bundesregierung, mit der die slowenischen Bezeichnungen für Ortschaften festgesetzt werden, BGBl. Nr. 308/1977 sowie die Verordnung der Bundesregierung über die Bestimmung von Gebietsteilen, in denen topographische Bezeichnungen und Aufschriften nicht nur in deutscher sondern auch in kroatischer und ungarischer Sprache anzubringen sind, BGBl II Nr. 170/2000 [Topographieverordnung-Burgenland]).

Von den besonders relevanten völkerrechtlichen Regelungen ist, abgesehen von den bereits genannten Bestimmungen des StV v Wien und der Bestimmungen des StV v St. Germain, die völkerrechtlichen Ursprungs sind, insbesondere Art. 27 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte, BGBl. Nr. 591/1978, zu erwähnen. Dieser sieht vor, dass in Staaten mit ethnischen, religiösen oder sprachlichen Minderheiten den Angehörigen solcher Minderheiten nicht das Recht vorenthalten werden darf, gemeinsam mit anderen Angehörigen ihrer Gruppe ihr eigenes kulturelles Leben zu pflegen … oder sich ihrer eigenen Sprache zu bedienen. Der Nationalrat hat anlässlich der Genehmigung des Abschlusses des Paktes beschlossen, dass dieser durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist. Das bedeutet, dass Art. 27 leg. cit. zwar dem Einzelnen ein Recht einräumt, dass jedoch eine unmittelbare Berufung auf diese Bestimmung nur vor einem internationalen Organ (etwa dem Ausschuss für Menschenrechte nach Art. 28 des Paktes), nicht aber vor einem nationalen Organ möglich ist.

Hervorzuheben ist das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten, BGBl. III Nr. 130/ 1998 (RÜ), das für Österreich am 1. Juli 1998 in Kraft getreten ist. Das RÜ ist die erste rechtsverbindliche multilaterale Übereinkunft, die ausschließlich dem Schutz nationaler Minderheiten im Allgemeinen gewidmet ist. Das RÜ wurde von Österreich als StV mit gesetzesänderndem bzw. gesetzesergänzendem Charakter vom Nationralrat nach Art. 50 Abs. 1 und Abs. 2 B-VG mit Erfüllungsvorbehalt genehmigt („spezielle Transformation“).

Hinzuweisen ist auch auf die Rechtssprechungspraxis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH), die für die rechtliche Stellung der Volksgruppen in Österreich von erheblicher Bedeutung ist. Diese Rechtssprechung kann im gegebenen Rahmen nur andeutungsweise dargestellt werden; zu erwähnen ist insbesondere das Erkenntnis VfSlg. 3314/1958, wonach das Nationalitätenrecht unter dem Begriff „Bundesverfassung“ Art. 10 Abs. 1 Ziffer 1 B-VG fällt und damit in die Gesetzgebungs- und Vollziehungszuständigkeit des Bundes. Nach dem grundlegenden Erkenntnis des österreichischen Verfassungsgerichtshofes in VfSlg. 9.224/1981 enthalten die verfassungsrechtlichen Minderheitenschutznormen „eine Wertentscheidung des Verfassungsgesetzgebers zugunsten des Minderheitenschutzes“. Der VfGH führte näher aus, dass „eine mehr oder minder schematische Gleichstellung von Angehörigen der Minderheiten mit Angehörigen anderer gesellschaftlicher Gruppen … der verfassungsgesetzlichen Wertentscheidung nicht immer genügen können (wird)“ und weiters, dass „je nach dem Regelungsgegenstand … es der Schutz von Angehörigen einer Minderheit gegenüber Angehörigen anderer gesellschaftlicher Gruppen sachlich rechtfertigen oder sogar erfordern (kann), die Minderheit in gewissen Belangen zu bevorzugen“. Zu erwähnen sind schließlich die Erkenntnisse des VfGH, die den staatsvertraglichen Bestimmungen des Art. 7 StV v Wien eine unmittelbare Anwendbarkeit zugesprochen haben: Im Einzelnen wurde insbesondere in VfSlg. 11.585/1987 der Bestimmung des Art. 7 Ziffer 3 erster Satz StV v Wien über die Verwendung der kroatischen und slowenischen Sprache als Amtssprache die unmittelbare Anwendbarkeit zugesprochen (vgl. auch bereits VfSlg. 9744/1983); in VfSlg. 12.245/1989 wurde der Bestimmung des Art. 7 Ziffer 2 StV v Wien, die einen Elementarunterricht in slowenischer und kroatischer Sprache vorsieht, die unmittelbare Anwendbarkeit zugesprochen. Der VfGH sieht sowohl in Art. 7 Ziffer 3 erster Satz StV v Wien als auch in Art. 7 Ziffer 2 StV v Wien die Einräumung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Es bestehen im Übrigen eine Reihe anderer wichtiger VfGH-Erkenntnisse zum Minderheitenschutz, auf die hier nicht im Einzelnen eingegangen werden kann.

Es sollen schließlich noch folgende Regelungsbereiche des „fördernden“ Minderheitenrechts näher erläutert werden:

Rechte auf Gebrauch der Minderheitensprachen im Verkehr mit Gerichten und Verwaltungs­behörden:

Art 8 Abs. 1 B-VG bestimmt, dass die deutsche Sprache „unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechten“ die Staatssprache der Republik ist. Art. 66 Abs. 4 StV v St. Germain, der innerstaatlich als Verfassungsgesetz gilt (Art. 149 Abs. 1 B-VG), bestimmt – unbeschadet der Einführung einer Staatssprache durch die österreichische Regierung – dass „nicht Deutsch sprechenden österreichischen Staatsangehörigen angemessene Erleichterungen beim Gebrauch ihrer Sprache vor Gericht in Wort oder Schrift geboten werden“. Die staatsvertragliche Bestimmung des Art. 7 Z 3 erster Satz StV v Wien, die innerstaatlich in Verfassungsrang steht, lässt die kroatische und slowenische Sprache in Verwaltungs- und Gerichtsbezirken Kärntens, des Burgenlandes und der Steiermark als zusätzliche Amtssprache zu. Art. 7 Z 3 StV v Wien bezieht sich nur auf Angehörige der slowenischen und kroatischen Minderheiten, nicht aber auf die Angehörigen der anderen – nach dem Volksgruppengesetz anerkannten – Volksgruppen; in örtlicher Hinsicht zielt diese Bestimmung auf „Verwaltungsbezirke“ mit „kroatischer, slowenischer oder gemischter Bevölkerung“:

Die Regelung des Gebrauches der Volksgruppensprachen als Amtssprachen vor Verwaltungsbehörden (und Gerichten) erfolgt im Einzelnen in den Ausführungsbestimmungen der §§ 13 ff Volksgruppengesetz in Verbindung mit den auf Grund der Verordnungsermächtigung des § 2 Abs. 1 Z 3 Volksgruppengesetz ergangenen so genannte Amtssprachenverordnungen (slowenische Amtssprachenverordnung, kroatische Amtssprachenverordnung sowie Amtssprachenverordnung-Ungarisch). § 13 Abs. 2 Volksgruppengesetz räumt für den Verkehr mit bestimmten Behörden und Dienststellen ein einfachgesetzliches subjektives, öffentliches Recht auf Gebrauch der Volksgruppensprache ein, das sich auf den hoheitlichen Verkehr als auch auf den Verkehr in der sog Privatwirtschaftsverwaltung bezieht; berechtigt sind österreichische Staatsbürger und – nach den näheren Voraussetzungen des Erkenntnisses des EuGH, Rs C-274/96, Bickel und Franz, Slg. 1998, I-7637 – auch EU-Bürger, die dieselbe Sprache sprechen, die in Österreich im Verkehr mit Behörden als zusätzliche Amtssprache zugelassen ist (vgl. zu den Auswirkungen diese Erkenntnisses näher Kolonovits, Sprachenrecht in Österreich [1999] 445 ff).

Amtssprachenverordnungen sind bisher – wie bereits ausgeführt – für die slowenische Volksgruppe in Kärnten sowie für die kroatische und die ungarische Volksgruppe im Burgenland ergangen. Nur für diese sind die Bestimmungen des V. Abschnittes des Volksgruppengesetzes anwendbar.

Aus den Amtssprachenverordnungen ergibt sich vor welchen Behörden die Volksgruppensprachen im Verkehr gebraucht werden können; anderes gilt seit dem Erk. des VfGH, Slg. 11.585/1987 betreffend die kroatische und slowenische Sprache. Die kroatische und slowenische AmtssprachenV sind seit der Aufhebung von Teilen des § 13 Volksgruppengesetz, – soweit möglich – verfassungskonform als eine Klarstellung der nach Art. 7 Z 3 StV v Wien gebotenen Behörden auszulegen sind, vor denen die zusätzliche Amtssprache zuzulassen ist.

Die §§ 13 ff Volksgruppengesetz treffen verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen, die an dieser Stelle nur allgemein skizziert werden können; ihre gesamte Tragweite ergibt sich erst aus dem komplexen Zusammenwirken mit den jeweiligen, von der Behörde anzuwendenden Verfahrensgesetzen (vgl. dazu Kolonovits, Sprachenrecht in Österreich [1999] 291 ff und 337 ff [zu den Auswirkungen auf die allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetze]). § 14 Abs. 1 Volksgruppengesetz enthält Bestimmungen über schriftliche und mündliche Anbringen in der Sprache der Volksgruppe und ordnet an, dass diese unverzüglich zu übersetzen und in Behandlung zu nehmen sind. § 14 Abs. 2 leg. cit. regelt die amtswegige Weiterleitung von unzuständigerweise eingebrachten Anbringen sowie Verbesserungsauf­träge im Zusammenhang mit Anbringen in der Volksgruppensprache; Abs. 3 leg. cit. regelt die Über­setzung bestimmter amtlicher Vordrucke. § 15 Volksgruppengesetz behandelt den Gebrauch der Volks­gruppensprache bei mündlichen Verhandlungen und sieht insbesondere vor, dass die (beabsichtigte) Verwendung der Volksgruppensprache unverzüglich nach der Ladung bekannt zu geben ist (Abs. 1 leg. cit.); weiters finden sich in § 15 Volksgruppengesetz Regelungen über die zweisprachige mündliche Verhandlung (sowohl in der Volksgruppensprache als auch in der deutschen Sprache), über die Beiziehung von Dolmetschern, wenn das Organ der Sprache der Volksgruppe nicht mächtig ist (Abs. 3 leg. cit.), über mündliche Verhandlungen nur in der Volksgruppensprache (§ 15 Abs. 4 leg. cit.) sowie über zweisprachige Verhandlungsschriften (Abs. 5 leg. cit.). In § 16 Volksgruppengesetz ist die zweisprachige Ausfertigung von „Entscheidungen und Verfügungen“ geregelt. § 17 Volksgruppengesetz regelt die Rechtsfolgen einer gesetzwidrigen Nichtverwendung der Volksgruppensprache: Das Volksgruppengesetz qualifiziert die gesetzwidrige Nichtverwendung als Verletzung des rechtlichen Gehörs (Abs. 1 leg. cit.) oder als Nichtigkeitsgründe im gerichtlichen Strafverfahren (Abs. 2 leg. cit.) oder als gesetzliche Nichtigkeitsgründe im Sinne des § 68 Abs. 4 lit. d (jetzt: Z 4) AVG. § 22 Volksgruppen­gesetz trifft besondere Regelungen über die Verfahrenskosten, die durch die Verwendung der zusätzlichen Amtssprache und der Anfertigung von Übersetzungen anfallen.

Einschränkungen der Zulassung im hoheitlichen Verkehr bestehen für sofort durchzuführende Amts­handlungen (§ 13 Abs. 2 Volksgruppengesetz). Eine generelle Ausnahme besteht für den innerdienst­lichen Verkehr (§ 13 Abs. 5 Volksgruppengesetz): Im Verkehr der Organwalter untereinander und für den Verkehr mit anderen Behörden hat die deutsche Staatssprache Anwendung zu finden. Nach § 13 Abs. 3 Volksgruppengesetz sollen Organe auch anderer Behörden und Dienststellen, sofern sie die Sprache einer Volksgruppe beherrschen, sich im mündlichen Verkehr der Sprache einer Volksgruppe bedienen, wenn dies den Verkehr mit Personen erleichtert. Weitere Ausführungen finden sich insbesondere bei den Erläuterungen zu Art. 9 und Art. 10 der Charta.

Rechte auf dem Gebiet des Unterrichts- und Erziehungswesens:

Auf verfassungsrechtlicher Ebene sind im Bereich des Minderheitenschulrechts sowohl für Kroaten als auch für Slowenen im Wesentlichen die gleichen Bestimmungen zu nennen: Art. 68 Abs. 1 StV v St. Germain, Art. 7 Ziffer 2 des StV v Wien und die Verfassungsbestimmungen des Art. I b § 7 des MindschG für Ktn. sowie § 1 des MindSchG für Bgld. Den Minderheitsangehörigen wird durch diese Bestimmungen ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Unterricht in ihrer eigenen Sprache eingeräumt. Für die Angehörigen der anderen nach dem Volksgruppengesetz anerkannten Volksgruppen (also für die ungarische, die tschechische, die slowakische Volksgruppe und die Volksgruppe der Roma) finden sich auf verfassungsrechtlicher Ebene Regelungen im Wesentlichen im Staatsvertrag von St. Germain: Art. 68 Abs. 1 StV v St. Germain bestimmt betreffend das „öffentliche Unterrichtswesen“, dass „die österreichische Regierung in den Städten und Bezirken, wo eine verhältnismäßig beträchtliche Zahl anderssprachiger als deutscher österreichischer Staatsangehöriger wohnt, angemessene Erleichte­rungen gewähren (wird), um sicherzustellen, dass in den Volksschulen den Kindern dieser österreichi­schen Staatsangehörigen der Unterricht in ihrer eigenen Sprache erteilt werde. Weiters lässt Art. 68 Abs. 1 StV v St. Germain zu, „den Unterricht der deutschen Sprache in den besagten Schulen zu einem Pflicht­gegenstande zu machen“. Art. 67 StV v St. Germain sichert den Minderheitsangehörigen das Recht „auf ihre eigenen Kosten ... Schulen und Erziehungsanstalten zu errichten, zu verwalten und zu beaufsichtigen“ und „in denselben ihre eigene Sprache nach Belieben zu gebrauchen“. Die österreichischen Staatsbürger der ungarischen Volksgruppe im Burgenland sind – wie erwähnt – verfassungsrechtlich auch durch § 1 MindSchG für Bgld. geschützt.

Einfachgesetzliche Regelungen stellen sich als Ausführungsgesetze dar, die den Unterricht in der Minder­heitensprache näher regeln und die organisatorischen Bestimmungen hinsichtlich der erleichterten Zurver­fügungstellung von Schulen treffen: Für die Slowenen in Kärnten ergingen im Jahr 1959 das MindSchG für Ktn., BGBl. Nr. 101/1959, und landesgesetzliche Ausführungsbestimmungen (Ktn. Landesgesetz, mit dem die Grundsatzbestimmungen des MindSchG für Ktn. ausgeführt werden, LGBl. Nr. 44/1959). Für die Kroaten galt lange Zeit auf einfachgesetzlicher Ebene nur eine rudimentäre Regelung (§ 7 burgen­ländisches Landesschulgesetz 1937, LGBl. Nr. 40); ein eigenes MindSchG für Bgld., BGBl. Nr. 641/1994 erging im Jahr 1994; landesgesetzliche Ausführungsbestimmungen finden sich im bgld Pflichtschulgesetz, bgld. LGBl. Nr. 36/1995. Das MindSchG für Bgld. und das MindSchG für Ktn. enthalten grundsätzlich ähnliche Regelungen, auf die zahlreichen und teilweise wesentlichen Unterschiede im Detail soll an dieser Stelle nicht eingegangen werden (siehe aber näher die Erläuterungen zu Art. 8). Es werden Regelungen insbesondere für den Bereich der Pflichtschulen, dh. insbesondere für Volks- und Hauptschulen getroffen. Weiters werden allgemein bildende höhere Schulen vorgesehen: Ein slowenisches Gymnasium, sowie seit 1990 eine zweisprachige Handelsakademie in Klagenfurt und ein zweisprachiges Gymnasium in Ober­wart, das seit 1991 besteht, und durch das MindSchG für Bgld. gesetzlich geregelt wurde. Die Gesetze sehen auch die Lehrer- und Erzieherbildung für die Minderheitenschulen und die Schulaufsicht über diese Schulen (durch die Einrichtung je einer eigenen Abteilung bei den Landesschulräten von Burgenland und Kärnten) vor.

Zum Kindergartenwesen der Volksgruppen ist zu bemerken, dass den Kindergärten eine wichtige Funktion zukommt, die zweisprachige Erziehung der Kinder in der Familie zu ergänzen und damit auch den anschließenden Besuch einer zweisprachigen Schule zu erleichtern. Die dargestellten verfassungs­rechtlich eingeräumten Rechte der Minderheitsangehörigen auf Unterricht in ihrer Sprache können jedoch nicht auf die Verwendung der Minderheitensprache im Kindergarten bezogen werden.

Für die vorschulische Erziehung wurden im Burgenland zweisprachige Kindergärten einfachgesetzlich mit der Novelle, LBGl. Nr. 12/1990, zum burgenländischen Kindergartengesetz (Gesetz vom 19. Juli 1973 über das Kindergartenwesen und Hortwesen, Kindergartengesetz, burgenländisches LGBl. Nr. 47), eingerichtet. Das Kärntner Kindergartengesetz, LGBl. Nr. 86/1992, sieht keine zweisprachigen öffent­lichen Kindergärten vor; private Kindergärten in Kärnten werden insbesondere auch vom Bund gefördert. Für die anderen Volksgruppen bestehen keine gesetzlichen Regelungen.

Weitere Ausführungen finden sich insbesondere bei den Erläuterungen zu Art. 8 der Charta.

Rechte im Bereich der Kultur:

Art. 68 Abs. 2 StV v St. Germain sieht vor, dass in Städten und Bezirken, wo eine verhältnismäßig beträchtliche Anzahl österreichischer Staatsangehöriger wohnt, die einer Minderheit nach Rasse, Religion oder Sprache angehören, diesen Minderheiten von allen Beträgen, die etwa für Erziehung, Religions- oder Wohltätigkeitszwecke aus öffentlichen Mitteln in Staats-, Gemeinde- oder anderen Budgets ausgeworfen werden, ein angemessener Teil zu Nutzen und Verwendung gesichert ist. Nach den §§ 8 ff Volksgruppen­gesetz hat der Bund Maßnahmen und Vorhaben, die der Erhaltung und Sicherung des Bestandes der Volksgruppen, ihres Volkstums sowie ihrer Eigenschaften und Rechte dienen, zu fördern; den Volks­gruppenorganisationen sind Geldleistungen zu gewähren. Weitere Ausführungen zu den Maßnahmen der Volksgruppenförderung (auch zur Förderung von Medien, insbesondere Volksgruppenradios und Presse­erzeugnissen) finden sich insbesondere bei den Erläuterungen zu Art. 11, 12 und 13 der Charta.

IV. Verfahren:

Die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen ist ein völkerrechtlich verbindlicher Vertrag des Europarats. Mit Inkrafttreten für Österreich entstehen völkerrechtliche Vertragspflichten gegenüber den anderen Vertragsstaaten, deren Erfüllung entsprechend den in Teil IV der Charta enthaltenen Bestimmungen überwacht wird. Die Verpflichtungen sind unter Bedachtnahme auf die Situa­tion der Sprachen durch Rechtsvorschriften und durch staatliche Politik zum Schutz und zur Förderung der entsprechenden Sprachen umzusetzen. Teil II umfasst Ziele und Grundsätze für den staatlichen Schutz der Regional- oder Minderheitensprachen und die entsprechende Politik, die die Vertragsstaaten durch sachgerechte, selbst gewählte Maßnahmen umzusetzen haben. Teil III enthält zur Auswahl durch die Vertragsstaaten Verpflichtungen zu bestimmten konkreten Maßnahmen.

Die Verpflichtungen wurden im Hinblick auf die unterschiedliche Situation der Sprachen so ausgestaltet, dass sie den Vertragsstaaten einen größeren Ermessensspielraum bei der Umsetzung der Verpflichtungen lassen. Dabei muss jedoch das Ziel der Charta gesichert sein, diese Sprachen als einen lebendigen Aspekt der europäischen kulturellen Identität zu erhalten und weiterzuentwickeln.

Zweck der Charta ist es, einen unmittelbaren Schutz der Regional- oder Minderheitensprachen zu errei­chen. Die Umsetzung der Verpflichtung kann daher keinem generellen zeitlichen Stufenplan unterliegen. Dies wird dadurch deutlich, dass die Charta in Art. 3 Abs. 2 ausdrücklich die Anmeldung anderer Regional- oder Minderheitensprachen gemäß Teil III der Charta sowie das nachträgliche Eingehen weiterer Verpflichtungen für bereits angemeldete Sprachen zulässt, und damit eine Bestimmung enthält, wie später einzugehende Verpflichtungen rechtlich wirksam werden können.

Die eingegangenen Verpflichtungen sind mit Inkrafttreten der Charta für Österreich völkerrechtlich verbindlich. Die Bestimmungen des Übereinkommens sind jedoch einer unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich nicht zugänglich. Daher ist ein Beschluss des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG erforderlich, das Übereinkommen durch Gesetze zu erfüllen.

In diesem Abkommen werden auch Regelungen getroffen, die den selbstständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen. Die Genehmigung dieses Abkommens bedarf daher der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Die Charta ist nicht unmittelbar anwendbar und daher durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen. Die Bundesregierung geht davon aus, dass die innerstaatliche Rechtslage den völkerrechtlichen Verpflichtun­gen entspricht. Insoweit sind daher die erforderlichen Erfüllungsgesetze bereits vorhanden. Aus diesem Grund sind mit der Ratifikation dieses Abkommens auch keinerlei finanzielle Auswirkungen verbunden.

Besonderer Teil:

Zur Präambel:

Die Präambel der Charta gibt insbesondere an, warum der Europarat diese ausgearbeitet hat und erläutert die ihr zugrunde liegende Einstellung. Sie bezieht sich auf den Internationalen Pakt der Vereinten Nationen über bürgerliche und politische Rechte und die Europäische Menschenrechtskonvention. Ferner führt sie die Verpflichtungen politischer Natur an, die im Rahmen der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa eingegangen wurden. Angesichts der derzeitigen Schwäche einiger der geschichtlich gewachsenen Regional- oder Minderheitensprachen in Europa ist jedoch das bloße Verbot der Diskriminierung ihrer Benutzer kein ausreichender Schutz. Für ihre Erhaltung und Entwicklung ist daher eine besondere Unterstützung erforderlich, die den Interessen und Wünschen der Benützer dieser Sprachen entspricht. Der Schutz und die Förderung der Regional- oder Minderheitensprachen stellt einen wichtigen Beitrag zum Aufbau eines Europa dar, das auf den Grundsätzen der Demokratie und der kulturellen Vielfalt beruht; die Charta achtet die Grundsätze der nationalen Souveränität und der territori­alen Unversehrtheit. Die Bekräftigung der Grundsätze grenzüberschreitender kultureller Beziehungen und der Mehrsprachigkeit dient dazu, etwaige Missverständnisse hinsichtlich der Ziele der Charta auszu­räumen, die nicht darauf abzielt, eine Abgrenzung linguistischer Gruppen zu bewirken. Es wird anerkannt, dass die Kenntnisse der Amtssprache (oder einer der Amtssprachen) in jedem Staat erforderlich ist; folglich sollten die Bestimmungen der Charta nicht so ausgelegt werden, als seien sie darauf gerichtet, Hindernisse für die Kenntnis der Amtssprachen zu schaffen.

Zu Teil I: Allgemeine Bestimmungen

Zu Art. 1:

Der Artikel enthält Legaldefinitionen von der Charta zugrunde liegenden Begriffen. Lit. a umschreibt den Begriff der „Regional- oder Minderheitensprachen“ als Sprachen, die herkömmlicherweise in einem bestimmten Gebiet eines Staates von Angehörigen dieses Staates gebraucht werden, die eine Gruppe bilden, deren Zahl kleiner ist als die der übrigen Bevölkerung des Staates, und die sich von der (den) Staatssprache(n) unterscheiden. Der Begriff umfasst weder Dialekte der Staatssprache(n) noch die Sprachen von Zuwanderern.

Hervorzuheben sind folgende Begriffsmerkmale: Es handelt sich um Sprachen von Staatsangehörigen, die eine Gruppe bilden, die kleiner ist als die der übrigen Bevölkerung des Staates. Es wird also deutlich auch (neben der Erfassung von Regionalsprachen) auf die Sprache von Staatsangehörigen einer sprachlichen Minderheit abgestellt. Damit zusammenhängend ergibt sich weiters aus der Definition, dass es sich um „herkömmlicherweise“ in einem bestimmte Gebiet gesprochene Sprachen, oder – wie in diesem Sinne in der Präambel formuliert wird – um „geschichtlich gewachsene Regional- oder Minderheitensprachen Europas“ handeln muss. Eine geschichtliche Verbundenheit mit einem bestimmten Gebiet ist also ein kennzeichnendes Merkmal; Sprachen von Zuwanderern (Migranten) sind nicht erfasst.

Die aufgezeigte wesentliche Verbindung der Sprache zu einem bestimmten „Gebiet“ wird dadurch verdeutlicht, dass lit. b eine Legaldefinition dieses Begriffes gibt. Danach bezeichnet der Ausdruck „Gebiet, in dem die Regional- oder Minderheitensprache gebraucht wird“ das geografische Gebiet, in dem die betreffende Sprache das Ausdrucksmittel einer Zahl von Menschen ist, welche die Übernahme der in dieser Charta vorgesehenen verschiedenen Schutz- und Förderungsmaßnahmen rechtfertigt. Ein wichtiges Tatbestandsmerkmal dieser Legaldefinition ist die „Zahl von Menschen, welche die Übernahme der verschiedenen Schutz- und Förderungsmaßnahmen rechtfertigt“. Damit vermeidet es die Charta, einen festen Prozentsatz von Benutzern einer Regional- oder Minderheitensprache festzulegen, von dem ab oder oberhalb dessen die in der Charta festgelegten Maßnahmen angewendet werden sollten. Es wird jedem Staat überlassen, im Geist der Charta je nach der Art jeder einzelnen vorgesehenen Maßnahme festzu­stellen, welches die angemessene Zahl von Benutzern der Sprache ist, die Voraussetzung für die Annahme der betreffenden Maßnahme ist.

Die von der Charta erfassten Sprachen sind also in erster Linie Territorialsprachen, dh. Sprachen, die herkömmlicherweise in einem bestimmten geografischen Gebiet benutzt werden. Der Grund, warum sich die Charta hauptsächlich mit Sprachen befasst, die eine räumliche Basis haben, liegt darin, dass die meisten von ihr befürworteten Maßnahmen die Festlegung eines geografischen Anwendungsbereiches erfordern, der sich von dem Staat als Ganzen unterscheidet. Selbstverständlich gibt es Fälle, in denen mehr als eine Regional- oder Minderheitensprache in einem bestimmten Gebiet gesprochen wird; die Charta erfasst auch diese Fälle.

Schließlich sieht die Charta auch gewisse Schutzmaßnahmen für so genannte „nicht-territorial gebundene Sprachen“ vor; darunter sind nach der Legaldefinition der lit. c von Angehörigen des Staates gebrauchte Sprachen zu verstehen, die sich von der (den) von der übrigen Bevölkerung des Staates gebrauchten Sprache(n) unterscheiden, jedoch keinem bestimmten Gebiet innerhalb des betreffenden Staates zugeordnet werden können, obwohl sie herkömmlicherweise im Hoheitsgebiet dieses Staates gebraucht werden. Diese Sprachen werden also aus der Kategorie der Regional- oder Minderheitensprachen ausgenommen, weil sie keine kennzeichnende Verbindung zu einem bestimmten Gebiet aufweisen. In anderer Hinsicht entsprechen sie jedoch der im Art. 1 lit. a enthaltenen Begriffsbestimmung, da es sich um Sprachen handelt, die herkömmlicherweise im Hoheitsgebiet des Staates von Bürgern dieses Staates benutzt werden. Da diese Sprachen keine räumliche Basis haben, kann nur ein begrenzter Teil der Charta auf sie angewendet werden. Insbesondere haben die meisten Bestimmungen – mit Ausnahme jener, die sich auch auf „andere Gebiete als diejenigen, in denen die Regional- oder Minderheitensprache herkömmlicherweise gebraucht werden“ beziehen – des Teiles III zum Ziel, Regional- oder Minderheiten­sprachen im Zusammenhang mit dem Gebiet, in dem sie benutzt werden, zu schützen und zu fördern. Teil II kann leichter auf Sprachen ohne eigenen Sprachraum angewendet werden, jedoch nur „sinngemäß“ und unter den in Art. 7 Abs. 5 dargelegten Bedingungen.

Unter Würdigung der Begriffsbestimmungen der Charta sind in Österreich Minderheitensprachen im Sinne der Charta: Burgenlandkroatisch, Slowenisch, Ungarisch, Tschechisch, Slowakisch sowie das Romanes der österreichischen Volksgruppe der Roma. Der Schutz der genannten Minderheitensprachen bezieht sich auf deren historisches Sprachgebiet in den einzelnen Bundesländern Österreichs, wie es jeweils in den beiden Erklärungen der Republik Österreich an den Europarat benannt wurde. Die Situation des Romanes ist insofern komplizierter, als zwar das primäre Siedlungsgebiet der Angehörigen der Volksgruppe der Roma das Bundesland Burgenland ist, aber darüber hinaus eine größere Anzahl von Roma in Wien und in Niederösterreich lebt und ein kleinerer Teil in Graz, Linz, Salzburg und in Streulagen in ganz Österreich. Da die Schutzmaßnahmen des Teiles II der Charta auf alle im Hoheitsgebiet der Republik Österreich gebrauchten Minderheitensprachen, die der Begriffsbestimmung des Art. 1 entsprechen, anzuwenden sind, wird auch diese Problematik berücksichtigt.

Zu Art. 2:

Art. 2 unterscheidet hinsichtlich der Verpflichtungen zwischen den zwei Hauptteilen der Charta, nämlich Teil II und Teil III.

Abs. 1 legt fest, dass die Vertragsparteien verpflichet sind, die Bestimmungen aus Teil II der Charta auf alle in ihrem Hoheitsgebiet, also in Österreich, gebrauchten Minderheitensprachen anzuwenden. Diese sind Burgenlandkroatisch, Slowenisch, Ungarisch, Tschechisch, Slowakisch und das Romanes der österreichischen Volksgruppe der Roma.

Die Verpflichtungen beziehen sich – mit wenigen Ausnahmen – auf die Gebiete des Staates, in dem diese Sprachen traditionell gebraucht werden.

Alle Minderheitensprachen, die traditionell im Hoheitsgebiet Österreichs gesprochen werden, sind in ihrem Sprachgebiet unter den Schutz der Charta gestellt. Die Maßnahmen sind je nach Kompetenz vom Bund oder von den Ländern durchzuführen.

Abs. 2 regelt das Quorum – die Erfüllung von mindestens 35 verschiedenen Verpflichtungen – und die Zusammensetzung der Verpflichtungen für jene Minderheitensprachen, die Österreich nach Art. 3 zum Zeitpunkt der Ratifikation zum Schutz nach Teil III benannt hat. Im Einzelnen verpflichtet Art. 2 Abs. 2 Österreich, mindestens 35 aus Teil III ausgewählte Absätze oder Buchstaben anzuwenden, darunter mindestens je drei aus den Artikeln 8 und 12 und je einen aus den Artikeln 9, 10, 11 und 13. Damit soll nach dem Erläuternden Bericht eine vernünftige Verteilung der Verpflichtungen der Vertragsparteien auf die verschiedenen Artikel der Charta gewährleistet und damit sichergestellt werden, dass keiner der wichtigen Bereiche des Schutzes der Regional- und Minderheitensprachen (Bildung, Justizbehörden, Verwaltungsbehörden und öffentliche Dienstleistungsbetriebe, Medien, kulturelle Tätigkeiten und Einrichtungen, wirtschaftliches und soziales Leben) außer Acht gelassen wird.

Von Bedeutung für die Erfüllung des Quorums ist, dass sich nach dem Erläuternden Bericht der Ausdruck „Absätze oder Buchstaben“ auf konkrete Bestimmungen bezieht, die eigenständig sind. Wenn also zB ein Staat Art. 9 Abs. 3 wählt, zählt dieser Absatz für die Zwecke des Art. 2 Abs. 2 als eine Einheit; dasselbe gilt, wenn ein Staat Art. 8 Abs. 1 Buchstabe g wählt. Soweit ein bestimmter Absatz oder Buchstabe mehrere Optionen enthält, stellt die Wahl einer Option für die Zwecke des Art. 2 Abs. 2 einen Buchstaben dar. Wenn beispielsweise in Art. 8 Abs. 1 ein Staat Buchstabe a Ziffer iii wählt, zählt dieser Passus als ein „Buchstabe“. Die Lage ist anders, wenn die Optionen nicht zwangsläufig Alternativen (vgl. insbesondere „oder“ im Text) sind, sondern kumulativ (vgl. insbesondere „und“ bzw „und/oder“ im Text) angenommen werden können. Wenn also in Art. 9 Abs. 1 ein Staat zB die Optionen Buchstabe a Ziffer iii und Buch­stabe a Ziffer iv wählt, zählen diese Bestimmungen im Sinne des Art. 2 als zwei Buchstaben.

Zu Art. 3:

Art. 3 regelt die Einzelheiten der Durchführung der Verpflichtungen aus Art. 2.

Abs. 1 bestimmt, dass jeder Vertragsstaat in seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erstens die Regional- oder Minderheitensprachen, auf die Teil III angewendet wird, und zweitens die für die Anwendung auf jede Sprache ausgewählten Absätze des Teiles III bezeichnet, wobei die ausgewählten Absätze nicht für jede Sprache die gleichen sein müssen. Dementsprechend wird die „Erklärung der Republik Österreich zur Vorbereitung der Ratifizierung der Europäischen Charta der Regional- und Minderheitensprachen“ beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt (Art. 3 in Verbindung mit Art. 18), in der im Sinne des Art. 2 Abs. 2 jeweils 35 Maßnahmen des Teiles III für die Minderheitensprachen Burgenlandkroatisch, Slowenisch und Ungarisch benannt wurden.

Abs. 2 sieht die Möglichkeit vor, auch nach Inkrafttreten der Charta weitere Sprachen für einen Schutz nach Teil III der Charta anzumelden bzw. für angemeldete Sprachen den Schutz durch das Eingehen weiterer Verpflichtungen zu erweitern.

Zu Art. 4:

Dieser Artikel bezieht sich auf das Verhältnis der Charta zu innerstaatlichen Rechtsvorschriften und zu anderen internationalen Übereinkommen, die über den Status der Regional- oder Minderheitensprachen oder die Rechtsstellung von Personen, die Minderheiten angehören, Schutzregelungen festlegen, und sieht vor, dass durch die Bestimmungen der Charta bereits bestehende günstigere Bestimmungen nicht eingeschränkt werden. Betreffend das Verhältnis der Charta zur EMRK wird ausdrücklich festgehalten, dass die Bestimmungen der Charta „nicht als Beeinträchtigung von Rechten auszulegen (sind), die durch die Europäische Menschenrechtskonvention gewährleistet werden“.

Für die Anwendung der Verpflichtungen soll nach dem Erläuternden Bericht gelten, dass dort, wo ähnliche Bestimmungen über denselben Gegenstand vorhanden sind, die günstigsten Bestimmungen auf die betroffenen Minderheiten oder Sprachen angewendet werden sollen; insbesondere darf das Vorhandensein restriktiverer Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts oder restriktiverer Bestimmungen auf Grund anderer internationaler Instrumente, kein Hindernis für die Anwendung der Charta sein.

Dies bedeutet für die Rechtslage in Österreich insbesondere, dass Bestimmungen über den Minderheiten­schutz, wie etwa Art. 7 StV v Wien, das Volksgruppengesetz oder das MindSchG für Bgld. und das MindSchG für Ktn. von der Charta nicht berührt werden, wenn sie günstigere Bestimmungen betreffend den Status der Minderheitensprachen oder die Rechtsstellung von Personen, die Minderheiten angehören, treffen.

Zu Art. 5:

Art. 5 stellt das Verhältnis der Charta zu bestehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen klar. Die Bestimmungen des Artikels verdeutlichen, dass die Charta keinerlei Rechte zu Handlungen gewährt, die gegen die Satzung der Vereinten Nationen oder gegen andere völkerrechtliche Verpflichtungen ver­stoßen, einschließlich der Souveränität und der territorialen Integrität der Vertragsstaaten.

Zu Art. 6:

Art. 6 hebt die staatliche Informationspflicht hervor. Der Grund für die festgelegte Verpflichtung zur Information ist nach dem Erläuternden Bericht, dass die Charta niemals voll wirksam werden kann, wenn die zuständigen Behörden und die betroffenen Organisationen und Personen die sich daraus ergebenden Verpflichtungen nicht kennen. In diesem Sinne werden ausreichende Informationsmaßnahmen zu setzen sein.

Zu Teil II: Ziele und Grundsätze in Übereinstimmung mit Art. 2 Abs. 1

Zu Art. 7:

Ziele und Grundsätze:

Artikel 7 umschreibt die Ziele und Grundsätze, welche die Vertragsparteien ihrer Politik, Gesetzgebung und Praxis hinsichtlich der Regional- oder Minderheitensprachen in den Gebieten, in denen solche Sprachen gebraucht werden, zugrunde zu legen haben. Die Staaten müssen dabei die Situation jeder dieser Sprachen berücksichtigen. Diese Ziele und Grundsätze sind Verpflichtungen, die Mindestanforderungen zum Schutz aller in einem Vertragsstaat gebrauchten Minderheitensprachen, die der Begriffsbestimmung des Art. 1 entsprechen, festlegen (vgl. Art. 2 Abs. 1). In Österreich ist daher Art. 7 (= Teil II) auf alle in der „Erklärung der Republik Österreich zur Vorbereitung der Ratifizierung der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen“ benannten Minderheitensprachen (dh. auf das Burgenlandkro­atische, das Slowenische, das Ungarische, das Tschechische, das Slowakische und das Romanes der österreichischen Volksgruppe der Roma) anzuwenden.

Anerkennung der Regional- oder Minderheitensprachen (Abs. 1 lit. a):

Abs. 1 lit. a behandelt die förmliche Anerkennung der Regional- oder Minderheitensprachen, die nach dem Erläuternden Bericht als Rechtmäßigkeit ihrer Benutzung zu verstehen ist. Die Erfüllung dieser Bestimmung durch die österreichische Rechtsordnung wird durch die Notifizierung der beiden Erklärungen der Republik Österreich über den Anwendungsbereich der Charta dokumentiert.

Achtung des geografischen Gebiets (Abs. 1 lit. b):

Abs. 1 lit. b unterstreicht die Bedeutung, die das geografische Gebiet, in dem die Sprache gebraucht wird, für die Vollziehung des Schutzes und der Förderung einer Regional- oder Minderheitensprache hat. Bestehende oder neue Verwaltungsgliederungen dieses Gebiets dürfen die Förderung der betreffenden Sprachen nicht behindern. Nach dem Erläuternden Bericht verlangt die Charta aber nicht, dass der Sprachraum einer Regional- oder Minderheitensprache in allen Fällen mit einer Verwaltungseinheit zusammenfällt. Sie verbietet aber Maßnahmen, die Gebietsteilungen vorsehen, um die Benutzung oder das Überleben einer Sprache zu erschweren oder eine Sprachgemeinschaft unter einer ganzen Zahl von verwaltungsmäßigen oder territorialen Einheiten aufzuspalten. Wenn Verwaltungseinheiten nicht dem Bestehen einer Regional- oder Minderheitensprache angepasst werden können, müssen sie zumindest neutral bleiben und dürfen keine negative Auswirkung auf die Sprache haben. Die österreichische Verwaltungsgliederung behindert den Schutz der Minderheitensprachen nicht, ist also in dem angesprochenen Sinn zumindest neutral; für bestimmte Sprachen sind auch fördernde Maßnahmen vorgesehen (zB Festlegung von besonderen Berechtigungssprengeln im Minderheitenschulwesen).

Entschlossenes Vorgehen bei Förderung (Abs. 1 lit. c):

Abs. 1 lit. c betont die Notwendigkeit, bei der Förderung der Minderheitensprachen entschlossen vorzugehen. Nach dem Erläuternden Bericht ist damit gemeint, dass ein bloßes Diskriminierungsverbot nicht ausreicht, um das Überleben von Minderheitensprachen zu sichern, sondern dass es positiver Maßnahmen zum Schutz dieser Sprachen bedarf. Den Staaten bleibt es allerdings überlassen, welche Maßnahmen sie unter Wahrung des obigen Grundsatzes ergreifen wollen. In Österreich räumt der bereits vor Inkrafttreten der Charta existierende rechtliche Schutz fördernde Minderheitenrechte ein (vgl. dazu näher bereits oben die Erläuterungen im Abschnitt „Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Minder­heitensprachen in Österreich“). Konkrete (finanzielle) Förderungsmaßnahmen, die allen Minderheiten­sprachen, die in den österreichischen Erklärungen benannt wurden, zugute kommen, finden sich vor allem in den §§ 8 ff Volksgruppengesetz.

Erleichterung des Gebrauchs der Sprachen (Abs. 1 lit. d):

Abs. 1 lit. d spricht die Erleichterung des Gebrauchs der Regional- oder Minderheitensprachen in Wort und Schrift an. Diese Erleichterung soll neben dem Gebrauch im Privatleben, einschließlich der Beziehungen zwischen den Einzelpersonen, den Gebrauch im Gemeinschaftsleben („öffentlichen Leben“) einbeziehen, dh. im Rahmen von Institutionen, bei gesellschaftlichen Tätigkeiten und im Wirtschafts­leben. Diese Bestimmung steht nach dem Erläuternden Bericht unter dem Vorbehalt der Berücksichtigung der Situation jeder Sprache. Der Platz, den eine Regional- oder Minderheitensprache im öffentlichen Leben einnimmt, wird danach von ihren eigenen besonderen Merkmalen abhängen und sich von Sprache zu Sprache unterscheiden. Die Verpflichtung dieser Bestimmung kann alternativ durch die Erleichterung des Gebrauchs und/oder die Ermutigung zu einem solchen Gebrauch erfüllt werden.

In Österreich wird nach Art. 66 Abs. 3 Staatsvertrag von St. Germain in Verfassungsrang „der freie Gebrauch irgendeiner Sprache im Privat- oder Geschäftsverkehr, in Angelegenheiten der Religion, der Presse oder irgendeiner Art von Veröffentlichungen oder in öffentlichen Versammlungen“ gewährleistet. Besondere Bestimmungen gelten – wie bereits im Abschnitt „Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Minderheitensprachen in Österreich“ dargelegt – hinsichtlich der Verwendung der Minderheitensprache als zusätzliche Amtssprachen neben der deutschen Sprache im Verkehr mit Verwaltungsbehörden und Gerichten (vgl. dazu auch die Erläuterungen zu Art. 9 und Art. 10). Maßnahmen zur Erleichterung des Gebrauchs und der Pflege dieser Sprachen bestehen in Österreich bereits in den Bereichen Bildung und Wissenschaft, Kultur sowie wirtschaftliches und soziales Leben. Unterschiede hinsichtlich der Förderung der Benutzung der Sprache im Bereich von Bildung und Wissenschaft gibt es auf Grund der unter­schiedlichen Situation der Sprachen. Der Gebrauch im Bereich der Medien wird staatlicherseits durch Maßnahmen der Volksgruppenförderung unterstützt. Einzelheiten zu den angesprochenen Bereichen des Gebrauchs der Sprachen werden bei den Erläuterungen zu Teil III der Charta dargestellt.

Erhaltung und Entwicklung von Verbindungen (Abs. 1 lit. e):

Abs. 1 lit. e behandelt die Erhaltung und Entwicklung von Verbindungen in den von der Charta erfassten Bereichen zwischen verwandten Sprachgruppen in einem Staat, aber auch mit anderen Gruppen von Benutzern anderer Minderheitensprachen in dem Vertragsstaat. Die Sprecher der Minderheitensprachen sind in Österreich vielfach in Volksgruppenvereinen organisiert, die durch Maßnahmen der Volks­gruppenförderung nach den §§ 8 ff Volksgruppengesetz finanziell gefördert werden; die Förderung insbesondere im Kulturbereich dient auch der Pflege der Beziehungen zwischen den Gruppen, die eine Minderheitensprache sprechen (aber auch der Kontakte mit der deutschsprachigen Bevölkerung). Damit wird die Möglichkeit geschaffen, einen kulturellen Austausch zu pflegen und ganz allgemein ihre Beziehungen zu entwickeln und gemeinsam zur Erhaltung und Bereicherung ihrer Sprache beizutragen.

Lehren und Lernen von Minderheitensprachen (Abs. 1 lit. f, g, h):

Abs. 1 lit. f bezieht sich auf die Förderung des Lehrens und Lernens von Regional- oder Minder­heitensprachen. Die Bestimmung enthält – unter dem Grundsatz der Berücksichtigung der Situation jeder Sprache – die Verpflichtung zur Bereitstellung geeigneter Formen und Mittel auf allen geeigneten Stufen des Bildungswesens. Dies kann – je nach sprachlicher Situation – den Unterricht der Minderheitensprache oder in der Minderheitensprache betreffen. Damit wird eine staatliche Verpflichtung zur Förderung des Lehrens und des Lernens der Minderheitensprachen unter Berücksichtigung der genannten Voraussetzun­gen aufgestellt. In Österreich sind entsprechende Maßnahmen für die kroatische und ungarische Sprache insbesondere im MindSchG für Bgld., das auch eine gewisse Berücksichtigung des Romanes einführt, vorgesehen. Für die slowenische Sprache finden sich Vorkehrungen insbesondere im MindSchG für Ktn. Für die tschechische und slowakische Sprache gelten insbesondere Art. 68 Abs. 1 StV von St. Germain; siehe näher bereits oben die Erläuterungen im Abschnitt „Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Minderheitensprachen in Österreich“ und auch unten die Erläuterungen zu Art. 8.

Abs. 1 lit. g sieht die Bereitstellung von Einrichtungen vor, die es Personen, die eine Minderheitensprache nicht sprechen, aber in dem Gebiet leben, in dem sie gebraucht wird, ermöglichen, diese zu erlernen, wenn sie es wünschen. Diese Bestimmung ist in Österreich insofern erfüllt, als die in den Erläuterungen zu Abs. 1 lit. f angesprochenen Maßnahmen für das Lernen der Minderheitensprachen nicht nur den Minderheitsangehörigen, sondern grundsätzlich allen Personen zur Verfügung stehen; eine Einschränkung besteht nur dahin gehend, dass in der Regel nur den Minderheitsangehörigen ein subjektiver Rechtsan­spruch auf diese Maßnahmen eingeräumt ist.

Abs. 1 lit. h sieht die Förderung des Studiums und der Forschung im Bereich der Regional- oder Minderheitensprachen an Universitäten oder in gleichwertigen Einrichtungen vor, da solche Arbeit für die Entwicklung solcher Sprachen hinsichtlich Wortschatz, Grammatik und Syntax wesentlich ist. Die Minderheitensprachen Burgenlandkroatisch, Slowenisch, Ungarisch, Tschechisch und Slowakisch werden in Österreich auch an Universitäten gelehrt und erforscht; hinsichtlich der Sprache der Volksgruppe der Roma wird ein Projekt zur Kodifizierung des Romanes an der Universität Graz gefördert.

Grenzüberschreitender Austausch (Abs. 1 lit. i):

Abs. 1 lit. i sieht die Förderung geeigneter Formen des grenzüberschreitenden Austausches in den von der Charta erfassten Bereichen für Minderheitensprachen, die in zwei oder mehr Staaten in der selben oder ähnlicher Form gebraucht werden, vor. Damit wird der in Abs. 1 lit. e vorgesehenen Förderung der Entwicklung von Verbindungen zwischen den Sprachgruppen eine weitere Dimension, nämlich Kontakte über die Staatsgrenze hinaus, angefügt. Beispiele für eine Förderung eines solchen grenzüberschreitenden Austausches gibt es für alle Minderheitensprachen. Art. 14 lit. b, der für alle Minderheitensprachen benannt wurde, erweitert und entwickelt den in Abs. 1 lit. i dargelegten Gedanken; daher ist auch auf die Erläuterungen zu Art. 14 zu verweisen.

Beseitigung der Diskriminierung (Abs. 2):

Abs. 2 stellt die Verpflichtung auf, die Diskriminierung des Gebrauchs einer Minderheitensprache zu beseitigen, soweit dies noch nicht geschehen ist. Als Diskriminierung wird eine ungerechtfertigte Unterscheidung, Ausschließung, Einschränkung oder Bevorzugung bezeichnet, die darauf ausgerichtet ist, die Erhaltung oder Entwicklung dieser Sprache zu beeinträchtigen oder zu gefährden. Diese Bestimmung ist als Mindestgarantie für die Benutzer dieser Sprache zu betrachten. Ziel der Verpflichtung ist es nach dem Erläuternden Bericht jedoch nicht, eine völlige Gleichberechtigung zwischen Sprachen herzustellen. Mit dem Sinn der Charta ist eine Unterscheidung zwischen allen Sprachen – also auch eine rechtlich herausgehobene Position der Amtssprache – vereinbar und nicht als Diskriminierung anzusehen, sofern entsprechende Maßnahmen kein Hindernis gegen die Erhaltung und Entwicklung einer Minderheiten­sprache darstellen. Im Hinblick auf die Ungleichheit zwischen der Lage von Amtssprache und Minder­heitensprachen sind positive Maßnahmen, die die Gleichstellung zwischen den Sprechern dieser Sprachen und der übrigen Bevölkerung fördern sollen, nicht als Diskriminierung der Amtssprache anzusehen.

Die Verpflichtung aus Abs. 2 wird durch die österreichische Rechtsordnung erfüllt. Dabei ist zunächst der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 7 Abs. 1 B-VG zu beachten, der Gesetzgeber und Vollziehung bindet, und insbesondere unsachliche Differenzierungen untersagt. Eine Unterscheidung zwischen Mehrheits- und Minderheitsbevölkerung wird daher nur zulässig sein, wenn es dafür eine sachliche Rechtfertigung gibt. Eine ähnliche Bestimmung stellt auch Art. 14 EMRK dar, der anordnet, dass der Genuss der in der Konvention festgelegten Rechte ohne Benachteiligung – die unter anderem in der Zugehörigkeit zur nationalen Minderheit begründet ist – zu gewährleisten ist.

Daneben existieren noch verfassungsrechtliche Bestimmungen, welche die Minderheitsangehörigen gegen Diskriminierung schützen und deren Gleichbehandlung mit anderen Staatsangehörigen anordnen; sie sind als spezifische Ausprägung des Gleichheitsgrundsatzes zu sehen. Als zeitlich erste Verfassungsbe­stimmungen sind die Regelungen des StV von St. Germain, BGBl. Nr. 303/1920 zu erwähnen: Art. 66 leg. cit. enthält ein Gebot der Gleichbehandlung aller österreichischen Staatsangehörigen ohne Unterschied der Rasse, Sprache oder Religion; weiters wird der freie Gebrauch irgendeiner Sprache in Privat- und Geschäftsverkehr, in der Presse und in öffentlichen Versammlungen geschützt. Art. 67 leg. cit. normiert, dass österreichische Staatsangehörige, die einer Minderheit nach Rasse, Religion oder Sprache angehören, „rechtlich und faktisch“ dieselbe Behandlung und dieselben Garantien genießen sollen wie die anderen österreichischen Staatsangehörigen; insbesondere ordnet er eine Gleichbehandlung bezüglich der Rechte an, auf eigene Kosten Wohltätigkeits-, religiöse oder soziale Einrichtungen, Schulen und andere Erziehungsanstalten zu errichten, diese zu verwalten und zu beaufsichtigen und in diesen ihre eigene Sprache nach Belieben zu gebrauchen. Weitere verfassungsrechtliche Bestimmungen, welche die Gleichbehandlung normieren, finden sich in Art. 7 Z 4 StV von Wien, der den Minderheitsangehörigen eine Teilnahme an kulturellen, Verwaltungs- und Gerichtseinrichtungen auf Grund gleicher Bedingungen wie anderen österreichischen Staatsangehörigen gewährt und im BVG gegen alle Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. Nr. 390/1973. Nach VfSlg. 3822/1960 kann die Schlechterstellung der Sprache einer Minderheit nie sachlich gerechtfertigt sein.

Eine tatsächliche Gleichheit der Minderheitsangehörigen fordert insbesondere Art. 67 StV von St. Ger­main, wenn normiert wird, dass alle österreichischen Staatsangehörigen, die einer Minderheit nach Rasse, Religion oder Sprache angehören, „rechtlich und faktisch“ die selbe Behandlung und die selben Garantien genießen sollen wie die anderen österreichischen Staatsangehörigen; positive staatliche Leistungsver­pflichtungen, die auf eine Herstellung der tatsächlichen Gleichheit gerichtet sind, ergeben sich weiters durch Auslegung der geltenden verfassungsrechtlichen Minderheitenschutzbestimmungen. In VfSlg. 9224/1981 hat der Verfassungsgerichtshof – den Aspekt der Gleichheit ansprechend – betont, dass eine mehr oder minder schematische Gleichstellung von Angehörigen von Minderheiten mit Angehörigen anderer gesellschaftlicher Gruppen der verfassungsgesetzlichen Wertentscheidung für den Minderheiten­schutz nicht immer genügen wird können, und dass es daher der Schutz von Angehörigen der Minderheit gegenüber Angehörigen anderer gesellschaftlicher Gruppen sachlich rechtfertigen oder sogar erfordern kann, die Minderheit in gewissen Belangen zu bevorzugen; damit ist auch klargestellt, dass zB gesetzliche Maßnahmen positiver Diskriminierung, die andernfalls unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes proble­matisch erscheinen könnten, gedeckt sind. Diese Zielsetzung wird auch durch die Staatszielbe­stimmung des Art. 8 Abs. 2 B-VG verfolgt.

Einfachgesetzliche Diskriminierungverbote finden sich in Art. 7 Z 1 Staatsvertrag von Wien, der vorsieht, dass die Minderheitsangehörigen die gleichen Rechte auf Grund gleicher Bedingungen wie alle anderen österreichischen Staatsangehörigen genießen, weiters die gleichen Rechte auf eigene Organisationen, Versammlungen und Presse in ihrer eigenen Sprache haben. Art. 7 Z 5 leg. cit. enthält ein einfachge­setzliches Verbot von Organisationen, die darauf abzielen, den Minderheitsangehörigen ihre Eigenschaft und ihre Rechte als Minderheit zu nehmen. Zu beachten ist weiters Art. IX Abs. 1 Z 3 des Einführungs­gesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, BGBl. Nr. 50/1991 (EGVG), der für verwaltungs­rechtlich strafbar erklärt, Personen öffentlich allein auf Grund ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft ungerechtfertigt zu benachteiligen oder sie zu hindern, Orte zu betreten oder Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, die für den allgemeinen öffentlichen Gebrauch bestimmt sind.

Förderung der Achtung des Verständnisses unter den Sprachgruppen (Abs. 3):

Abs. 3 verpflichtet zu geeigneten Maßnahmen, um das Verständnis zwischen allen Sprachgruppen des Landes zu fördern. Als Maßnahmen werden einerseits die Einbeziehung der Grundsätze von Achtung, Verständnis und Toleranz gegenüber den Minderheitensprachen in die Ziele der Bildung und Ausbildung und andererseits die Ermutigung der Massenmedien angesehen, dieselben Ziele zu verfolgen. Maßnah­men, um in der ganzen Bevölkerung Achtung, Verständnis und Toleranz gegenüber allen in Österreich lebenden Gruppen, ihren Sprachen und Kulturen zu verstärken, sind Schwerpunkte der politischen Bildung sowie der schulischen Bildung. Durch die politische Bildung, die schulische Erziehung und die vorbeugende Aufklärungsarbeit sollen die Werte der freiheitlichen Demokratie verdeutlicht und die geistigen Grundlagen für ein von Achtung, Toleranz und Gewaltfreiheit geprägtes Zusammenleben in unserer Gesellschaftsordnung vermittelt werden. Zu nennen ist etwa auch ein Forschungsprogramm des BM für Wissenschaft und Verkehr 1996–1999, das der „Fremdenfeindlichkeit (erforschung – erklärung – gegenstrategien)“ gewidmet war und Forschungsarbeiten zu diesen Fragen besonders gefördert hat.

Berücksichtigung der geäußerten Bedürfnisse und Einsetzung von Gremien (Abs. 4):

Abs. 4 enthält zwei unterschiedliche Verpflichtungen. Zum einen verpflichten sich die Vertragsparteien bei der Festlegung ihrer Politik bezüglich Minderheitensprachen, Bedürfnisse oder Wünsche von Gruppen zu berücksichtigen, die solche Sprachen gebrauchen. Diese Verpflichtung ist dahin gehend zu verstehen, dass die Vertragsstaaten bei Festlegung ihrer Politik jedenfalls Wünsche und Bedürfnisse der Gruppen, die Minderheitensprachen sprechen, nicht unbeachtet lassen dürfen und in ihrer Entscheidungsfindung einfließen zu lassen haben. Dabei ist aber zu beachten, dass von staatlicher Seite das Erkennen von Wünschen und Bedürfnissen im Einzelfall schwierig sein kann, weil verschiedene Vertretungsorganisa­tionen auch unterschiedliche und gegenläufige Wünsche äußern können, und diese nicht einen ausschließ­lichen Vertretungsanspruch für die jeweilige Gruppe geltend machen können. Österreich versteht diese Verpflichtung insbesondere in der Weise, dass vor allem Wünsche und Bedürfnisse, die von den Volksgruppenbeiräten (vgl. § 1 der Verordnung der Bundesregierung vom 18. Jänner 1977 über die Volksgruppenbeiräte, BGBl. Nr. 38/1977 idF BGBl. Nr. 895/1993) geäußert werden, zu berücksichtigen sind; daher erfolgt eine Orientierung an dem am 24. Juni 1997 der Bundesregierung und dem Nationalrat übergebenen „Memorandum der österreichischen Volksgruppen an die Österreichische Bundesregierung und den Nationalrat“, das von allen Volksgruppenbeiräten gemeinsam erarbeitet und beschlossen wurde. Dies schließt aber freilich – unter Bedachtnahme auf die aufgezeigten Schwierigkeiten insbesondere bei gegenläufigen Wünschen – nicht aus, dass Wünsche anderer Volksgruppenorganisationen (insbesondere von Vereinen) nach Möglichkeit auch berücksichtigt werden.

Die zweite Verpflichtung in Abs. 4 bedeutet nach dem Erläuternden Bericht, dass empfohlen wird, dass es für jede Minderheitensprache ein Fördergremium geben sollte, das für die Vertretung der Interessen der Sprache auf nationaler Ebene verantwortlich ist und praktische Maßnahmen zur Förderung der Sprache ergreift sowie die Umsetzung der Charta in Bezug auf diese bestimmte Sprache überwacht. Der Ausdruck „erforderlichenfalls“ zeige unter anderem an, dass nicht beabsichtigt ist, die Staaten, in denen solche Institutionen bereits in der einen oder anderen Form bestehen, zu ermutigen, neue zu schaffen, sodass die Institutionen doppelt vorhanden wären. Als solche Gremien versteht Österreich die bereits nach dem Volksgruppengesetz in Verbindung mit § 1 der oben genannten Verordnung über die Volksgruppen­beiräte, BGBl. Nr. 38/1977 idF zuletzt BGBl. Nr. 895/1993, eingerichteten Volksgruppenbeiräte für die kroatische, für die slowenische, die ungarische, die tschechische, die slowakische Volksgruppe sowie für die Volksgruppe der Roma. Diese dienen nach § 3 Volksgruppengesetz der Beratung der Bundesregierung und der Bundesminister; und auch der Landesregierungen, wenn sie von diesen dazu aufgefordert werden.

Nicht territorial gebundene Sprachen (Abs. 5):

Abs. 5 behandelt so genannte nicht territorial gebundene Sprachen (im Sinne des Art. 1 lit. c). Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, die in den Abs. 1 bis 4 genannten Grundsätze sinngemäß auf nicht territorial gebundene Sprachen anzuwenden. Art und Umfang dieser Maßnahmen, mit denen die Charta verwirklicht werden soll, müssen flexibel und unter Beachtung der Bedürfnisse und Wünsche der Benutzer solcher Sprachen festgelegt werden, wobei deren Wünsche und Eigenarten beachtet werden sollen. Diese Bestimmung hat, wie die vorangehenden Abschnitte und Erläuterungen zu Teil III der Charta verdeutlichen, für die Republik Österreich nur wenig praktische Bedeutung.

Ergänzend zu den Verpflichtungen gemäß Teil II der Charta hat die Republik Österreich dem Europarat notifiziert, welche konkreten Bestimmungen gemäß Teil III der Charta sie für die Minderheitensprachen Burgenlandkroatisch im kroatischen Sprachgebiet im Burgenland, Slowenisch im slowenischen Sprachge­biet in Kärnten und Ungarisch im ungarischen Sprachgebiet im Burgenland erfüllt. Hinsichtlich des Schutzes und der Förderung der tschechischen Minderheitensprache im Land Wien, der slowakischen Minderheitensprache im Land Wien, des Romanes der österreichischen Volksgruppe der Roma im Land Burgenland, der slowenischen Minderheitensprache im Land Steiermark sowie der ungarischen Minder­heitensprache im Land Wien unter Zugrundelegung des Art. 7 der Charta erfüllen das geltende Recht und die bestehende Verwaltungspraxis gleichzeitig einzelne Bestimmungen aus Teil III der Charta. Diese Bestimmungen sind dem Europarat ebenfalls notifiziert worden. Einzelheiten dazu werden in den Erläuterungen zu Teil III der Charta behandelt.

Zu Teil III: Maßnahmen zur Förderung des Gebrauchs von Regional- oder Minderheitensprachen im öffentlichen Leben im Einklang mit den nach Art. 2 Abs. 2 eingegangenen Verpflichtungen:

In den nachfolgenden Erläuterungen sind überblickshalber sämtliche geschützte Sprachen berücksichtigt, dh. die einzelnen erfüllten Bestimmungen werden – entsprechend der Erklärung hinsichtlich Teil II der Charta – auch für die Minderheitensprachen Tschechisch, Slowakisch und das Romanes der österreichi­schen Volksgruppe der Roma in den in der Erklärung genannten Gebieten angeführt.

Zu Art. 8:

Bestimmungen im Bereich der Bildung:

Art. 8 umfasst Bestimmungen für den Bereich der verschiedenen Bildungsstufen, die in Abs. 1 lit. a bis f als alternative Verpflichtungen ausgewiesen sind; weiters enthält Art. 8 Regelungen über den Unterricht der Geschichte und Kultur (lit. g), über die Aus- und Weiterbildung von Lehrkräften (lit. h), über Aufsichts- und Berichtspflichten (lit. i) und über Bildungsmaßnahmen in anderen Gebieten als in jenen, in denen die Minderheitensprachen herkömmlicherweise gebraucht werden (Abs. 2).

Vorschulische Erziehung (Abs. 1 lit. a):

Abs. 1 lit. a betrifft die Verwendung der Minderheitensprachen in der vorschulischen Erziehung. Die Bestimmungen in den Ziffern i bis iii beziehen sich auf die vorschulischen Einrichtungen im direkten Zuständigkeitsbereich des Staates (in Österreich also insbesondere auf öffentliche Kindergärten), Ziffer iv auf Einrichtungen, die nicht in der unmittelbaren staatlichen Zuständigkeit liegen (in Österreich also insbesondere auf private Kindergärten). Die Verpflichtungen reichen von der Bestimmung, die „vorschulische Erziehung“ in den betreffenden Minderheitensprachen anzubieten (Ziffer i), über „einen erheblichen Teil“ dieser Erziehung anzubieten (Ziffer ii), bis zur Bestimmung, eine der beiden Möglichkeiten zumindest auf diejenigen Kinder anzuwenden, deren Familien dies verlangen (Ziffer iii). Bei der letztgenannten Bestimmung muss die Voraussetzung erfüllt sein, dass die Zahl der Kinder als genügend groß angesehen wird. Ziffer iv enthält die Verpflichtung, die Anwendung der vorstehenden Maßnahmen zu begünstigen und/oder dazu zu ermutigen.

Für Burgenlandkroatisch und für Ungarisch wurde die Ziffer ii und für Slowenisch die Ziffer iv benannt; weiters wurden für Tschechisch und für Slowakisch jeweils die Ziffer iv benannt.

Innerstaatlich ist für Burgenlandkroatisch und Ungarisch die Ziffer ii durch das burgenländische Kinder­gartengesetz 1995, LGBl. Nr. 63, erfüllt, das die Minderheitensprachen Burgenlandkroatisch und Un­garisch als zusätzliche Kindergartensprachen vorsieht (vgl. § 2a leg. cit.). Für Slowenisch ist die Ziffer iv dadurch erfüllt, dass private slowenische Kindergärten insbesondere vom Bund finanziell unterstützt werden (vor allem durch die Übernahme von Personalkosten); eine Förderung ist grundsätzlich auch vom Land Kärnten möglich: So bestimmt insbesondere § 25 Abs. 1 Ktn. Kindergartengesetz 1992, LGBl. Nr. 86 (WV), dass das Land Beiträge „in Gemeinden, in denen der Bund Trägern zweisprachiger Kindergärten Förderungen gewährt, an die Träger von Kindergärten, die diese Bundesförderung nicht erhalten“ gewähren kann.

Private Kindergärten, in denen die tschechische und slowakische Sprache verwendet werden, werden im Rahmen der Volksgruppenförderung finanziell unterstützt, sodass Ziffer iv für die genannten Sprachen erfüllt ist.

Grundschulerziehung (Abs. 1 lit. b):

Abs. 1 lit. b betrifft mit abgestuften Verpflichtungen die Verwendung der Minderheitensprachen im Unterricht der Grundschule. Die Bestimmungen umfassen, „den Grundschulunterricht“ in den betreffen­den Regional- oder Minderheitensprachen anzubieten ( Ziffer i), einen „erheblichen Teil“ in diesen Sprachen anzubieten (Ziffer ii), den Unterricht der betreffenden Sprache als „integrierenden Teil des Lehrplans“ vorzusehen (Ziffer iii) oder eine dieser Maßnahmen auf diejenigen Schüler anzuwenden, deren Familien dies verlangen, wenn die Zahl der Schüler als genügend groß angesehen wird (Ziffer iv).

Für Burgenlandkroatisch, für Slowenisch und für Ungarisch wurde jeweils die Ziffer ii benannt.

Innerstaatlich ist für Burgenlandkroatisch und für Ungarisch die Ziffer ii durch das Minderheiten-Schulgesetz für Burgenland (MindSchG für Bgld.), BGBl. Nr. 641/1994, erfüllt, das insbesondere in § 3 leg. cit. Volksschulen oder Klassen an Volksschulen mit Unterricht in kroatischer bzw. ungarischer und deutscher Unterrichtssprache (zweisprachige Volksschulen oder Volksschulklassen) vorsieht und den Bestand der vorhandenen zweisprachigen Volksschulen gesetzlich absichert (§ 6 Abs. 2 leg. cit.) und darüber hinaus bei nachhaltigem Bedarf die Einrichtung zusätzlicher zweisprachiger Volksschulen ermöglicht (§ 6 Abs. 3 leg. cit.); durch die Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 1 leg. cit. wird österreichischen Staatsbürgern der kroatischen und ungarischen Volksgruppen ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht, die kroatische und ungarische Sprache als Unterrichtssprache zu gebrauchen oder als Pflichtgegenstand zu erlernen (ua. in den nach § 6 leg. cit. festzulegenden Volksschulen), eingeräumt. Ausführungsbestimmungen finden sich im burgenländischen Pflichtschulgesetz, LGBl. Nr. 36/1995.

Für Slowenisch ist die Ziffer ii durch das Minderheitenschulgesetz für Kärnten (MindSchG für Ktn.), BGBl. Nr. 101/1959, erfüllt, das insbesondere im § 16 Abs. 1 leg. cit. zweisprachige Volksschulen mit Unterricht in slowenischer und deutscher Sprache vorsieht. Die Verfassungsbestimmung des § 7 MindSchG für Ktn. räumt jedem Schüler, sofern dies der Wille des gesetzlichen Vertreters ist, ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht, die slowenische Sprache als Unterrichtssprache zu ge­brauchen oder als Pflichtgegenstand zu erlernen (ua. in den nach § 10 leg. cit. festzulegenden Volks­schulen), ein. Ausführungsbestimmungen werden im Kärntner Landesgesetz, mit dem die Grundsatzbe­stimmungen des MindSchG für Ktn. ausgeführt werden, LBGl. Nr. 44/1959, getroffen.

Unterricht im Sekundarbereich (Abs. 1 lit. c):

Abs. 1 lit. c betrifft mit abgestuften Verpflichtungen die Verwendung der Minderheitensprachen im Unterricht des Sekundarbereichs. Die Bestimmungen sind gleich lautend zum Unterricht im Grund­schulbereich aufgebaut.

Für Burgenlandkroatisch, Slowenisch und Ungarisch wurde jeweils Ziffer iii benannt.

Innerstaatlich ist die Ziffer iii für Burgenlandkroatisch und Ungarisch durch das MindSchG für Bgld. erfüllt, das den Unterricht der kroatischen und ungarischen Sprache in Hauptschulen (vgl. insbesondere die §§ 8 ff leg. cit.), an einer eigenen allgemein bildenden höheren Schule (vgl. § 12 leg. cit.) und darüber hinaus in Form von so genannten „besonderen sprachbildenden Angeboten“ (§ 14 leg. cit.) auch an anderen Schulen im Burgenland als jenen, die durch Abschnitt 2 bis 4 des MindSchG für Bgld. erfasst sind, dh. an den öffentlichen Schulen im Burgenland allgemein, vorsieht. Für Slowenisch ist die Ziffer iii durch das MindSchG für Ktn. erfüllt, das den Unterricht der slowenischen Sprache an Hauptschulen (vgl. insbesondere die §§ 12 ff), an einer eigenen „Bundesmittelschule mit slowenischer Unterrichtssprache“ (vgl. die §§ 24 ff) und darüber hinaus in einem gewissen Ausmaß an öffentlichen Schulen in Kärnten allgemein (vgl. insbesondere § 17 und § 30 leg. cit.) vorsieht.

Berufliche und technische Bildung (Abs. 1 lit. d):

Abs. 1 lit. d betrifft mit abgestuften Verpflichtungen die Verwendung der Minderheitensprachen in der technischen und beruflichen Bildung. Darunter wird in Österreich das gesamte berufsbildende Schulwesen (Berufsschulen, berufsbildende mittlere und höhere Schulen) und – nach ihren Aufgaben – wohl auch die polytechnischen Schulen zu verstehen sein. Nach dem Erläuternden Bericht erfasst lit. d auch jene berufliche Bildung, die weitgehend durch eine Lehre vermittelt wird.

Für Burgenlandkroatisch, Slowenisch und Ungarisch wurde jeweils die Ziffer iv benannt.

Innerstaatlich ist sowohl für Burgenlandkroatisch als auch für Ungarisch die Ziffer iv durch das MindSchG für Bgld. erfüllt, das einen Unterricht der kroatischen und ungarischen Sprache insbesondere auch an polytechnischen Schulen (vgl. §§ 8 ff leg. cit.) vorsieht; die polytechnischen Schulen haben – unter anderem – auf das Berufsleben dadurch vorzubereiten, dass sie die Allgemeinbildung der Schule vertiefen, durch Berufsorientierung auf die Berufsentscheidung vorbereiten und eine Berufsgrundbildung zu vermitteln haben (vgl. § 28 SchOG). Weiters ist auf die „sprachbildenden Angebote“ (§ 14 MindSchG f. Bgld.) zu verweisen, die einen Unterricht der kroatischen und ungarischen Sprache allgemein an öffentlichen Schulen im Burgenland ermöglichen, so etwa auch an den berufsbildenden Pflichtschulen (Berufsschulen), die insbesondere einen berufsbegleitenden Unterricht zu vermitteln haben (vgl. §§ 46 ff SchOG), aber auch an anderen berufsbildenden Schulen (vgl. §§ 52 ff SchOG) im Burgenland, etwa auch an den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen. Für Slowenisch ist die Ziffer iv durch das MindSchG für Ktn. erfüllt: So wurde insbesondere eine zweisprachige Handelsakademie (vgl. Art. II, BGBl. Nr. 420/1990, mit dem das MindSchG für Ktn. geändert wird), an der in slowenischer und deutscher Sprache unterrichtet wird, als berufsbildende höhere Schule (vgl. § 74 SchOG) eingerichtet; nach § 30 MindSchG für Ktn. kann Slowenisch als Unterrichtsgegenstand auch an sonstigen mittleren Lehranstalten mit deutscher Unterrichtssprache unterrichtet werden.

Bereich der Universitäten und Hochschulen (Abs. 1 lit. e):

Abs. 1 lit. e betrifft mit abgestuften Verpflichtungen die Berücksichtigung der Minderheitensprachen im Hochschulbereich. Die Verpflichtung nach Ziffer i betrifft den Unterricht in Minderheitensprachen; die Ziffer ii betrifft Möglichkeiten zum Studium dieser Sprache als Studienfächer. Die Verpflichtung nach Ziffer iii behandelt die Situation, dass wegen der Rolle des Staates in Bezug auf Hochschuleinrichtungen die vorgenannten Ziffern nicht angewandt werden können; danach soll dazu ermutigt und/oder zugelassen werden, dass an Universitäten und anderen Hochschulen Unterricht in diesen Sprachen oder Möglich­keiten zu ihrem Studium als Studienfächer angeboten werden. Die Verpflichtung nach Ziffer iii kann durch Ermutigung und/oder Zulassung des Unterrichts der Minderheitensprache bzw. ihres Angebots als Studienfach erfüllt werden.

Für Burgenlandkroatisch, Slowenisch und Ungarisch wurde jeweils die Ziffer iii benannt.

Innerstaatlich ist die Ziffer iii erfüllt, da die Möglichkeit für das Studium der genannten Sprachen als Studienfächer an österreichischen Universitäten und Akademien besteht; im Hinblick auf Fragen der Hochschulautonomie ist die Auswahl der Ziffer iii zweckmäßig.

Erwachsenen- und Weiterbildung (Abs. 1 lit. f):

Abs. 1 lit. f betrifft mit abgestuften Verpflichtungen die Verwendung der Minderheitensprachen im Rahmen der Erwachsenen- und Weiterbildung. Ziffer i umfasst die Verpflichtung zum Angebot von Kursen, die überwiegend oder ganz in der Minderheitensprache durchgeführt werden; Ziffer ii die Verpflichtung, die Sprache als Fach anzubieten. Ziffer iii umfasst die Verpflichtung, „falls die staatlichen Stellen keine unmittelbare Zuständigkeit im Bereich der Erwachsenenbildung haben, das Angebot solcher Sprachen als Fächer der Erwachsenen- und Weiterbildung zu begünstigen und/oder dazu zu ermutigen“.

Für Burgenlandkroatisch, Slowenisch und Ungarisch wurde jeweils die Ziffer iii benannt.

Innerstaatlich ist die Ziffer iii für Burgenlandkroatisch, Slowenisch und Ungarisch erfüllt, da verschiedene Erwachsenenbildungsorganisationen (zB Volkshochschulen) und auch Volksgruppenorganisationen das Erlernen dieser Sprachen anbieten und diese Angebote insbesondere auch aus Mitteln der Volks­gruppenförderung unterstützt werden; dies gilt sinngemäß für die anderen Minderheitensprachen, die benannt wurden.

Unterricht der Geschichte und Kultur (Abs. 1 lit. g):

Abs. 1 lit. g enthält die Verpflichtung, für den Unterricht der „Geschichte und Kultur“, die in den Minderheitensprachen ihren Ausdruck finden, zu sorgen. Nach dem Erläuternden Bericht trägt diese Bestimmung dem Anliegen Rechnung, den Unterricht der Regional- oder Minderheitensprachen nicht aus ihrem kulturellen Zusammenhang herauszulösen. Diese Sprachen stehen oft in Verbindung mit einer eigenständigen Geschichte und besonderen Traditionen. Diese Geschichte und die Regional- oder Minderheitenkultur ist ein Bestandteil des europäischen Erbes.

Abs. 1 lit. g wurde für Burgenlandkroatisch, Slowenisch und Ungarisch benannt.

In Österreich ist diese Bestimmung insbesondere durch die Lehrpläne erfüllt, die auch auf Geschichte und Kultur Rücksicht nehmen (vgl. insbesondere die Verordnung des BM für Unterricht, mit welcher Lehrpläne für Minderheiten-Volksschulen und für den Unterricht in Minderheitensprachen in Volks- und Hauptschulen in den Bundesländern Burgenland und Kärnten erlassen werden, BGBl. Nr. 118/1966, in der Fassung zuletzt BGBl. II Nr. 309/1998). Im Übrigen erfolgt im Rahmen des Unterrichtsgegenstandes „muttersprachlicher Unterricht“ (Freigegenstand oder unverbindliche Übung bzw. im Rahmen der Schulautonomie) ua. die Vermittlung von Kenntnissen über das Herkunftsland der betreffenden Schüler. Ziele des mutter­sprachlichen Unterrichts sind die Entfaltung der Bikulturalität und die Entwicklung sowie Festigung der Zweisprachigkeit. Insbesondere soll die Persönlichkeitsentwicklung und Identitätsbildung der betreffen­den Schüler gefördert werden.

Hinzuweisen ist darauf, dass auch das – mit Erfüllungsvorbehalt genehmigte und am 1. Juli 1998 für Österreich in Kraft getretene Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten, BGBl. III Nr. 130/1998 eine ähnliche Verpflichtung in Art. 12 Abs. 1 leg. cit. enthält.

Aus- und Weiterbildung von Lehrkräften (Abs. 1 lit. h):

Abs. 1 lit. h umfasst die Verpflichtung, für die Aus- und Weiterbildung der Lehrer zu sorgen, die zur Durchführung derjenigen Bestimmungen der Buchstaben a bis g erforderlich sind, welche die Vertrags­partei angenommen hat.

Abs. 1 lit. h wurde für Burgenlandkroatisch, Slowenisch und Ungarisch benannt.

Innerstaatlich ist Abs. 1 lit. h für Slowenisch durch Bestimmungen über die Lehrerausbildung im MindSchG für Ktn., BGBl. Nr. 101/1959, und für Burgenlandkroatisch und Ungarisch durch ähnliche Bestimmungen über die Lehrerausbildung im MindSchG für Bgld., BGBl. Nr. 641/1994, erfüllt. Das MindSchG für Ktn. enthält Sonderbestimmungen bezüglich der „ergänzenden Lehrerbildung“, die die Heranbildung von Lehrern und Lehrerinnen für die Minderheitenschulen für die slowenische Sprache betreffen (§§ 21 bis 23); das MindSchG für Bgld. enthält ähnliche Bestimmungen bezüglich der Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung, die die Heranbildung von Lehrern und Lehrerinnen für die Minder­heitenschulen für die kroatische und ungarische Sprache regeln sollen (§ 13 leg. cit.). Damit ist insbe­sondere für die Ausbildung von Lehrern an den für die Minderheiten im Besonderen vorgesehenen öffentlichen Pflichtschulen vorgesorgt und damit für die Erfüllung der Verpflichtungen insbesondere aus Abs. 1 lit. b, c und d der Charta.

Die Ausbildung der Lehrer für allgemein bildende höhere Schulen richtet sich grundsätzlich nach den allgemeinen Vorschriften, die insbesondere ein Diplomstudium an einer Universität vorsehen. Ent­sprechende Studienfächer sind an den österreichischen Universitäten eingerichtet; ebenso richtet sich die Ausbildung für Lehrer an den Berufsschulen, für Universitätslehrer und für Lehrer im Bereich der Erwachsenenbildung nach den allgemeinen Vorschriften.

Die von Abs. 1 lit. h ebenfalls erfasste Verpflichtung für die Ausbildung von Lehrern (Erziehern) für die vorschulische Erziehung (Abs. 1 lit. a) ist für Burgenlandkroatisch und Ungarisch insbesondere durch § 13 Abs. 1 MindSchG für Bgld. erfüllt, wo Sonderregelungen über die Heranbildung von Kindergärtnern und Kindergärtnerinnen für zweisprachige Kindergärten getroffen werden, die im Zusammenhang mit den allgemeinen Bestimmungen über die Ausbildung in den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik (§§ 94 ff SchOG) zu sehen sind. Für Slowenisch ist die Ausbildung von Kindergärtnerinnen und Kinder­gärtnern nach den erwähnten allgemeinen Vorschriften zu beurteilen; so ist in der Verordnung des BM für Unterricht über den Lehrplan der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik, BGBl. Nr. 514/1992, Slowenisch als Freigegenstand vorgesehen.

Aufsichts- und Berichtspflichten (Abs. 1 lit. i):

Abs. 1 lit. i enthält die Verpflichtung, ein oder mehrere Aufsichtsorgane einzusetzen, welche die zur Einführung oder zum Ausbau des Unterrichts der Minderheitensprachen getroffenen Maßnahmen und die dabei erzielten Fortschritte überwachen und darüber regelmäßig Berichte verfassen, die veröffentlicht werden. Angesichts der grundlegenden Bedeutung des Unterrichts und vor allem des Schulsystems für die Erhaltung von Minderheitensprachen hielt man es nach dem Erläuternden Bericht für erforderlich, ein oder mehrere besondere Organe zur Überwachung der Tätigkeit in diesem Bereich vorzusehen; die Eigenschaften einer solchen Aufsichtseinrichtung werden in lit. i nicht im Einzelnen angeführt. Es kann sich daher um ein Organ einer Bildungsbehörde oder um eine unabhängige Einrichtung handeln. In jedem Fall verlangt die Charta, dass die Ergebnisse der Überwachung veröffentlicht werden.

Abs. 1 lit. i wurde für Burgenlandkroatisch, Slowenisch und Ungarisch benannt.

Innerstaatlich ist diese Verpflichtung für Burgenlandkroatisch und Ungarisch insbesondere durch die §§ 15 ff MindSchG für Bgld. erfüllt, die besondere Bestimmungen über die Schulaufsicht treffen; ähnliche Regelungen treffen die §§ 31 ff MindSchG für Ktn. betreffend die slowenische Sprache. Es werden regelmäßig Jahresberichte veröffentlicht und an interessierte und verantwortliche Stellen versandt.

Bildungsmaßnahmen in anderen Gebieten (Abs. 2):

Abs. 2 umfasst die Verpflichtung, im Bereich der Bildung und Erziehung in Bezug auf andere Gebiete als diejenigen, in denen die Minderheitensprachen herkömmlicherweise gebraucht werden, den Unterricht dieser Sprachen oder in diesen Sprachen auf allen geeigneten Bildungsstufen zuzulassen, zu diesem Unterricht zu ermutigen oder ihn anzubieten, wenn die Zahl der Sprecher einer Minderheitensprache dies rechtfertigt.

Abs. 2 wurde für Burgenlandkroatisch, Slowenisch und Ungarisch benannt.

Innerstaatlich ist diese Verpflichtung für Burgenlandkroatisch und Ungarisch insbesondere durch das MindSchG für Bgld. erfüllt, das die Errichtung von Minderheitenschulen bei nachhaltigem Bedarf im gesamten Burgenland – auch außerhalb des traditionellen Siedlungsgebietes – vorsieht (vgl. insbesondere die §§ 6 Abs. 3, 10 Abs. 3 MindSchG für Bgld.) und allgemein an öffentlichen Schulen im Burgenland einen Unterricht der kroatischen und ungarischen Sprache ermöglicht (vgl. insbesondere § 14 MindSchG für Bgld.). Für Slowenisch wird eine ähnliche Rechtslage im MindSchG für Ktn. (vgl. insbesondere die §§ 11, 17 und 30 MindSchG für Ktn.) festgelegt.

Zu Art. 9:

Bestimmungen im Bereich der Justiz; Rechtsurkunden und Gesetzestexte:

Art. 9 trifft Bestimmungen über den Gebrauch der Minderheitensprachen im Verkehr mit Gerichten in strafrechtlichen Verfahren, in zivilrechtlichen Verfahren und in Verfahren in Verwaltungssachen; weiters werden die Rechtsgültigkeit von Rechtsurkunden in den Minderheitensprachen sowie Gesetzestexte in den Minderheitensprachen behandelt.

Abs. 1 betrifft den Gebrauch der Minderheitensprachen bzw. die Verwendung von Urkunden und Beweis­mittel in den Minderheitensprachen vor Gericht. Die Verpflichtungen beziehen sich auf Gerichtsbezirke, in denen die Zahl der Einwohner, welche diese Sprache gebrauchen, entsprechende Maßnahmen recht­fertigt. Weitere Bedingungen sind, dass die Situation dieser Sprachen berücksichtigt wird und die Inanspruchnahme dieser Verpflichtungen nach Auffassung des Richters eine ordentliche Rechtsprechung nicht behindert. Nach dem Erläuternden Bericht bringt die Wortwahl das Anliegen zum Ausdruck, Grundprinzipien des Gerichtssystems wie die Gleichberechtigung der Parteien und die Vermeidung ungebührlicher Verzögerungen in Verfahren gegen möglichen Missbrauch der Möglichkeiten zur Inanspruchnahme von Regional- oder Minderheitensprachen zu schützen; dieses berechtigte Anliegen rechtfertigt jedoch nicht eine allgemeine Einschränkung der Verpflichtungen der Vertragspartei auf Grund dieses Absatzes; vielmehr wird ein Missbrauch der angebotenen Möglichkeiten im Einzelfall vom Richter festgestellt werden müssen.

Abs. 2 umfasst abgestufte Verpflichtungen betreffend die Rechtsgültigkeit von im Inland in einer Minderheitensprache abgefassten Rechtsurkunden.

Abs. 3 stellt die Verpflichtung auf, in den Regional- oder Minderheitensprachen die wichtigsten Gesetzes­texte des Staates sowie diejenigen, welche sich besonders auf Benutzer dieser Sprachen beziehen, zur Verfügung zu stellen, sofern sie nicht anderweitig verfügbar sind.

Strafrechtliche Verfahren (Abs. 1 lit. a):

Abs. 1 lit. a bezieht sich auf das gerichtliche Strafverfahren und stellt abgestufte Verpflichtungen auf, die wahlweise alternativ oder kumulativ (vgl. „und/oder“ im Text) benannt werden können. Nach Ziffer i ist dafür zu sorgen, dass „die Gerichte auf Antrag einer der Parteien das Verfahren in den Regional- oder Minderheitensprachen durchführen“, und/oder nach Ziffer ii „sicherzustellen, dass der Angeklagte das Recht hat, seine Regional- oder Minderheitensprache zu gebrauchen“ und/oder nach Ziffer iii „dafür zu sorgen, dass Anträge und Beweismittel, gleichviel ob schriftlich oder mündlich, nicht allein aus dem Grund als unzulässig angesehen werden, weil sie in einer Regional- oder Minderheitensprache abgefasst sind“, und/oder nach Ziffer iv „auf Verlangen Schriftstücke, die mit Gerichtsverfahren zusammenhängen, in der betreffenden Regional- oder Minderheitensprache abzufassen“ und – in jedem Fall – „wenn nötig durch Inanspruchnahme von Dolmetschern und Übersetzungen, wodurch den Betroffenen keine zusätzlichen Kosten entstehen dürfen.

Für Burgenlandkroatisch, Slowenisch und Ungarisch wurden jeweils die Ziffer ii und kumulativ jeweils die Ziffer iii benannt.

Innerstaatlich sind diese Verpflichtungen für Burgenlandkroatisch und Slowenisch insbesondere durch Art. 7 Ziffer 3 erster Satz StV von Wien in Verbindung mit den §§ 13 ff Volksgruppengesetz und der slowenischen und der kroatischen Amtssprachenverordnung erfüllt, die einen Gebrauch der slowenischen und kroatischen Sprache im Verkehr mit bestimmten Strafgerichten zulassen. Für die ungarische Sprache ist diese Verpflichtung durch die §§ 13 ff Volksgruppengesetz in Verbindung mit der Amtssprachenver­ordnung-Ungarisch erfüllt.

Zivilrechtliche Verfahren (Abs. 1 lit. b):

Abs. 1 lit. b bezieht sich auf das gerichtliche Zivilverfahren und stellt abgestufte Verpflichtungen auf, die – wie bei lit. a – wahlweise alternativ oder kumulativ benannt werden können. Nach Ziffer i ist dafür zu sorgen, „dass die Gerichte auf Antrag einer der Parteien das Verfahren in den Regional- oder Minderheitensprachen durchführen“ und/oder nach Ziffer ii „zuzulassen, dass eine Prozesspartei, wenn sie persönlich vor Gericht erscheinen muss, ihre Regional- oder Minderheitensprache gebrauchen kann, ohne dass ihr dadurch zusätzliche Kosten entstehen“ und/oder nach Ziffer iii zuzulassen „dass Urkunden und Beweismittel in den Regional- oder Minderheitensprachen vorgelegt werden“ und – in jedem Fall –, „wenn nötig durch Inanspruchnahme von Dolmetschern und Übersetzungen.“

Für Burgenlandkroatisch, Slowenisch und Ungarisch wurde jeweils die Ziffer ii und kumulativ jeweils die Ziffer iii benannt.

Innerstaatlich sind diese Verpflichtungen für Burgenlandkroatisch und Slowenisch – wie für das Strafverfahren – insbesondere durch Art. 7 Ziffer 3 erster Satz StV von Wien in Verbindung mit den §§ 13 ff Volksgruppengesetz und der slowenischen Amtssprachenverordnung bzw. der kroatischen Amts­sprachenverordnung erfüllt, die einen Gebrauch der slowenischen und kroatischen Sprache im Verkehr mit bestimmten Zivilgerichten zulassen. Für Ungarisch ist diese Verpflichtung durch die §§ 13 ff Volks­gruppengesetz und die Amtssprachenverordnung-Ungarisch erfüllt.

Verfahren vor „Gerichten“ in Verwaltungssachen (Abs. 1 lit. c):

Abs. 1 lit. c bezieht sich auf das „Verfahren vor Gerichten für Verwaltungssachen“. Für Österreich stellt sich in diesem Fall die Frage, welche Behörden mit dem Begriff „Gerichte“ im Sinne der Charta erfasst sind; dies vor allem deswegen, weil eine Verwaltungsgerichtsbarkeit in Österreich nur durch den VwGH als Höchstgericht des öffentlichen Rechts eingeräumt ist (hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang insbesondere auf die Kompetenz des VfGH zur Bescheidprüfung nach Art. 144 B-VG als so genannte „Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit“); im Übrigen bestehen aber keine „Landesverwaltungsgerichte“ im organisatorischen Sinne, wiewohl eine rechtspolitische Diskussion betreffend einer etwaige Einrichtung seit längerer Zeit geführt wird. Art. 9 Abs. 1 bezieht sich aber nach dem Einleitungsabsatz nur auf Gerichtsbezirke, in denen die Zahl der Einwohner, welche die Minderheitensprache gebrauchen, die besonderen Maßnahmen rechtfertigt, also auf Gerichte mit lokaler oder regionaler Zuständigkeit (nach dem Erläuternden Bericht sollen auch Gerichtshöfe erfasst sein). Auf den VwGH (und auch nicht auf den VfGH) – als Höchstgerichte – bezieht sich Art. 9 Abs. 1 lit. c nicht; auf einer unteren Ebene sind – wie erwähnt – in Österreich keine Verwaltungsgerichte im organisatorischen Sinne eingerichtet.

Die Bestimmungen der Charta erfassen aber anscheindend auch „Gerichte“ im funktionellen Sinne; so soll nach dem Erläuternden Bericht je nach den besonderen Regelungen für die Rechtspflege in den einzelnen Staaten der Begriff „Gerichte“ gegebenenfalls so verstanden werden sollte, dass er auch andere Gremien erfasst, die eine richterliche Funktion ausüben. Daher werden in Österreich die unabhängigen Verwal­tungssenate in den Ländern (UVS), die zwar Verwaltungsbehörden im Sinne des B-VG sind, die aber auch als „Gerichte“ im Sinne des Art. 6 MRK und auch als „Gerichte“ im Sinne des Art. 234 EGV gelten, als „Gerichte“ für Verwaltungssachen im Sinne des Art. 9 Abs. 1 lit. c anzusehen sein. Die UVS sind nach Art. 129 B-VG neben dem VwGH „zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der gesamten öffentlichen Verwaltung“ berufen.

Abs. 1 lit. c sieht – ähnlich wie lit. a und lit. b – abgestufte Verpflichtungen vor, die wahlweise alternativ oder kumulativ benannt werden können. Nach Ziffer i ist dafür zu sorgen, dass „die Gerichte auf Antrag einer der Parteien das Verfahren in den Regional- oder Minderheitensprachen durchführen“, und/oder nach Ziffer ii „zuzulassen, dass eine Prozesspartei, wenn sie persönlich vor Gericht erscheinen muss, ihre Regional- oder Minderheitensprache gebrauchen kann, ohne dass ihr dadurch zusätzliche Kosten entstehen“, und/oder nach Ziffer iii „zuzulassen, dass Urkunden und Beweismittel in den Regional- oder Minderheitensprachen vorgelegt werden“, und – in jedem Fall – „wenn nötig durch Inanspruchnahme von Dolmetschern und Übersetzungen“.

Für Burgenlandkroatisch, Slowenisch und Ungarisch wurden jeweils Ziffer ii und kumulativ jeweils Ziffer iii benannt.

Innerstaatlich sind diese Verpflichtungen für Burgenlandkroatisch und Slowenisch insbesondere durch Art. 7 Ziffer 3 erster Satz StV von Wien in Verbindung mit den §§ 13 ff Volksgruppengesetz und der slowenischen Amtssprachenverordnung bzw. der kroatischen Amtssprachenverordnung erfüllt, die einen Gebrauch der slowenischen Sprache im Verkehr mit dem UVS Kärnten und den Gebrauch der kroatischen Sprache im Verkehr mit dem UVS Burgenland zulassen. Für Ungarisch ist diese Verpflichtung durch die §§ 13 ff Volksgruppengesetz in Verbindung mit der Amtssprachenverordnung-Ungarisch erfüllt.

Keine Dolmetscher- und Übersetzungskosten (Abs. 1 lit. d):

Abs. 1 lit. d bestimmt, dass durch den Gebrauch der Minderheitensprache und durch Vorlage von Urkunden in der Minderheitensprache im zivilrechtlichen Verfahren nach der benannten Bestimmung des Abs. 1 lit. b Ziffer iii (für die weiters benannte Ziffer ii ist die Kostenfreistellung für die Prozesspartei bereits in dieser Bestimmung normiert; Ziffer i wurde nicht benannt) und im Verfahren vor „Gerichten“ in Verwaltungssachen nach der Bestimmung des Abs. 1 lit. c Ziffer iii (für die weiters benannte Ziffer ii ist die Kostenfreistellung für die Prozesspartei bereits in dieser Bestimmung normiert; Ziffer i wurde nicht benannt) keine zusätzlichen Kosten entstehen; unter dem Verfahren nach Abs. 1 lit. c Ziffer ii und Ziffer iii ist – wie bereits bei den Erläuterungen zu dieser Bestimmung dargelegt – das Verfahren vor dem UVS Burgenland unter Gebrauch der kroatischen Sprache und das Verfahren vor dem UVS Kärnten unter Gebrauch der slowenischen Sprache zu verstehen.

Innerstaatlich ist diese Bestimmung durch Art. 7 Ziffer 3 erster Satz StV von Wien in Verbindung mit den §§ 13 ff Volksgruppengesetz (hier insbesondere § 22 Volksgruppengesetz) erfüllt; für Ungarisch ist sie durch die §§ 13 ff Volksgruppengesetz (insbesondere § 22) erfüllt; § 22 Abs. 1 Volksgruppengesetz bestimmt, dass Kosten und Gebühren für Übersetzungen, die eine Behörde oder Dienststelle nach diesem Bundesgesetz vorzunehmen hat, von Amts wegen zu tragen sind.

Rechtsgültigkeit von Rechtsurkunden (Abs. 2 lit. a):

Abs. 2 lit. a stellt die Verpflichtung auf, die Rechtsgültigkeit von im Inland abgefassten Rechtsurkunden nicht allein aus dem Grund zu verneinen, weil sie in einer Regional- oder Minderheitensprache abgefasst sind.

Für Burgenlandkroatisch, Slowenisch und Ungarisch wurde jeweils Abs. 2 lit. a benannt.

Innerstaatlich ist diese Bestimmung durch Art. 7 Ziffer 3 erster Satz StV von Wien in Verbindung mit den §§ 13 ff Volksgruppengesetz und der kroatischen Amtssprachenverordnung und der slowenischen Amts­sprachenverordnung, für Ungarisch durch die §§ 13 ff Volksgruppengesetz in Verbindung mit der Amts­sprachenverordnung-Ungarisch erfüllt. Die Rechtsgültigkeit inländischer Urkunden in den genannten Minderheitensprachen für Eintragungen in Personenstandsbücher und in das Grundbuch ergibt sich insbesondere aus den §§ 19 ff Volksgruppengesetz; es sind aber etwa auch Urkunden mit Bescheid­charakter und (Verhandlungs-)Niederschriften als „öffentliche Urkunden“ (§ 292 Abs. 2 ZPO) und Urkunden als Teil von Anbringen, die in den genannten Minderheitensprachen abgefasst sind, rechts­gültig.

Zu Art. 10:

Bestimmungen im Bereich der Verwaltungsbehörden und öffentlichen Dienstleistungsbetriebe:

Art. 10 umfasst Verpflichtungen, die Verwendung von Minderheitensprachen unter bestimmten Bedin­gungen bei Verwaltungsbehörden und öffentlichen Dienstleistungsbetrieben zuzulassen.

Verwaltungsbehörden innerhalb bestimmter Verwaltungsbezirke (Abs. 1):

Die in Abs. 1 vorgesehenen Verpflichtungen beziehen sich auf Verwaltungsbehörden (mit Sitz) innerhalb von Verwaltungsbezirken des Vertragsstaates, in denen die Zahl der Einwohner, welche die Regional- oder Minderheitensprachen gebrauchen, diese Maßnahmen rechtfertigt. Die Vertragsparteien haben dabei die Situation jeder Sprache zu berücksichtigen. Im Übrigen sind die Vertragsparteien bei der Wahl einer Bestimmung zur Umsetzung im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet. Nach dem Erläuternden Bericht bezieht sich Abs. 1 auf Maßnahmen der „Verwaltungsbehörden des Staates, dh. die herkömmliche Tätigkeit der Behörden, insbesondere in Form der Ausübung der Vorrechte oder Befugnisse der öffentlichen Hand nach allgemeinem Recht“. In Österreich werden damit insbesondere die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung (BH und Magistrate der Städte mit eigenem Statut) aber auch andere organisatorische Landes- oder Bundesbehörden mit Sitz in den und Zuständigkeit für die angesprochenen Verwaltungsbezirke erfasst (also etwa Finanzämter, Bundespolizeidirektionen, Vermessungsämter, Bezirksschulräte) und auch entsprechende Dienststellen, wie etwa Bezirksgendameriekommanden und die entsprechenden Gendameriepostenkommanden.

Abs. 1 lit. a sieht alternative, abgestufte Verpflichtungen (Ziffer i bis Ziffer v) vor, die Minderheiten­sprache im Verkehr mit den Verwaltungsbehörden zu gebrauchen. Im Einzelnen verpflichtet Ziffer i sicherzustellen, dass die Verwaltungsbehörden die Minderheitensprache gebrauchen; Ziffer ii verpflichtet alternativ dazu, dass zumindest bestimmte Bedienstete der Behörden diese Minderheitensprache im Verkehr mit Personen, die diese Sprache sprechen, gebrauchen; Ziffer iii verpflichtet dazu, dass Anträge in den Minderheitensprachen gestellt und Antworten in diesen Sprachen erhalten werden können; Ziffer iv garantiert bloß die Antragstellung und Ziffer v schließlich bloß die Vorlage von Urkunden in den Minderheitensprachen.

Abs. 1 lit. b bezieht sich darauf, dass die Verwaltungsbehörden allgemein verwendete Verwaltungsvor­schriften und -formulare in den Minderheitensprachen oder zweisprachig zur Verfügung stellen.

Abs. 1 lit. c verpflichtet schließlich, zuzulassen, dass die Verwaltungsbehörden Schriftstücke in einer Minderheitensprache abfassen.

Für Burgenlandkroatisch, Slowenisch und Ungarisch wurden aus Abs. 1 jeweils lit. a Ziffer iii und lit. c benannt.

Innerstaatlich sind lit. a Ziffer iii und lit. c insbesondere durch Art. 7 Ziffer 3 erster Satz StV von Wien in Verbindung mit den §§ 13 ff Volksgruppengesetz und der kroatischen Amtssprachenverordnung sowie der slowenischen Amtssprachenverordnung bzw. durch die §§ 13 Volksgruppengesetz und der Amts­sprachenverordnung-Ungarisch erfüllt. Diese Bestimmungen gewährleisten, dass Personen, welche die kroatische, slowenische oder ungarische Sprache sprechen, diese im Verkehr mit bestimmten Verwal­tungsbehörden gebrauchen können, also insbesondere Anbringen in diesen Sprachen stellen und diese Sprachen auch in einer mündlichen Verhandlung gebrauchen können; die Verwaltungsbehörden haben sich für den Verkehr mit diesen Personen – nach den näheren Regelungen der §§ 13 ff Volksgruppen­gesetz – der jeweiligen Minderheitensprache zu bedienen, also insbesondere auch Bescheide in diesen Sprachen auszufertigen (vgl. § 16 Volksgruppengesetz).

Örtliche und regionale Behörden (Abs. 2):

Abs. 2 bezieht sich auf örtliche und regionale Behörden und steht unter der Bedingung, dass die Zahl der Benutzer von Regional- oder Minderheitensprachen im örtlichen Zuständigkeitsbereich entsprechende Maßnahmen rechtfertigt. Die Verpflichtung umfasst, Maßnahmen zuzulassen und/oder dazu zu ermutigen. Es handelt sich um unterschiedliche Maßnahmen, die im Sinne des Quorums der Charta kumulativ zu behandeln sind. Im Einzelnen bezieht sich lit. a auf den Gebrauch der Regional- oder Minderheiten­sprachen innerhalb der regionalen oder örtlichen Behörde, also auf die innere Dienstsprache; lit. b sieht die Möglichkeit vor, dass Personen die Regional- oder Minderheitensprache gebrauchen, mündliche oder schriftliche Anträge in diesen Sprachen stellen; lit. c bezieht sich auf die Veröffentlichung der amtlichen Schriftstücke der regionalen Behörden durch diese auch in den betreffenden Regional- oder Minderheiten­sprachen, lässt also eine zweisprachige Kundmachung (in der Amtssprache und in den Minderheiten­sprachen) zu; lit. d stellt eine inhaltsgleiche Verpflichtung – wie lit. c. – für die örtlichen Behörden auf; lit. e bezieht sich auf den Gebrauch der Minderheitensprachen durch die regionalen Behörden in deren Ratsversammlungen und lit. f stellt eine inhaltsgleiche Verpflichtung – wie lit. e – für die örtlichen Behörden auf; lit. g bezieht sich auf den Gebrauch oder die Annahme der herkömmlichen und korrekten Formen von Ortsnamen in Regional- oder Minderheitensprachen, wenn nötig in Verbindung mit den Namen in der (den) Staatssprache(n), also auf die zweisprachige Ortsnamenschreibung.

Für Burgenlandkroatisch, Slowenisch und Ungarisch wurden aus Abs. 2 jeweils lit. b und lit. d benannt.

Innerstaatlich ist lit. b insbesondere durch Art. 7 Ziffer 3 erster Satz StV von Wien in Verbindung mit den §§ 13 ff Volksgruppengesetz und der kroatischen Amtssprachenverordnung und der slowenischen Amts­sprachenverordnung bzw. durch die §§ 13 Volksgruppengesetz und die Amtssprachenverordnung-Un­garisch erfüllt; diese Bestimmung gewährleisten, dass Personen, welche die kroatische, slowenische oder ungarische Sprache sprechen, diese im Verkehr mit bestimmten Gemeindebehörden gebrauchen können, also insbesondere Anbringen in diesen Sprachen stellen und auch diese Sprachen in einer mündlichen Verhandlung gebrauchen können; die Gemeindebehörden haben sich für den Verkehr mit diesen Personen – nach den näheren Regelungen der §§ 13 ff Volksgruppengesetz – der jeweiligen Minderheitensprache zu bedienen, also insbesondere auch Bescheide in diesen Sprachen auszufertigen.

Der Begriff „örtliche und regionale Behörden“ bezieht sich nach dem Erläuternden Bericht auf „Kommu­nal- und Regionalbehörden, dh. auf allgemeine Gebietskörperschaften auf subnationaler Ebene mit Selbst­verwaltungsbefugnissen“. Darunter sind in Österreich jedenfalls die Gemeindebehörden zu verstehen; die Gemeinde ist nach Art. 116 Abs. 1 B-VG Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungssprengel. Nicht erfasst sind danach Behörden der beruflichen Selbstverwaltung (insbesondere Kammern), da die beruflichen Selbstverwaltungskörper keine Gebietskörperschaften sind.

Die in lit. d vorgesehene zweisprachige Kundmachung von amtlichen Schriftstücken der örtlichen Behörden ist in Österreich für die kroatische, slowenische und Sprache insbesondere durch § 13 Abs. 4 Volksgruppengesetz in Verbindung mit der kroatischen und slowenischen Amtssprachenverordnung sowie der Amtssprachenverordnung-Ungarisch erfüllt. § 13 Abs. 4 Volksgruppengesetz erteilt die Ermächtigung, die genannten Sprachen in allgemeinen öffentlichen Kundmachungen der Gemeinden zu verwenden.

Maßnahmen zur Inkraftsetzung (Abs. 4):

Abs. 4 umfasst weitere Verpflichtungen zur Erleichterung des Behördenkontakts für Personen, die Regional- oder Minderheitensprachen sprechen. Sie sind im Sinne des Quorums kumulativ zu behandeln. Die entsprechenden Maßnahmen dienen dazu, die von den Vertragsparteien eingegangenen Verpflichtun­gen zu Art. 10 Abs. 1 bis 3 in Kraft zu setzen. Voraussetzung für die Übernahme von Verpflichtungen in Abs. 4 ist im Sinne des Quorums, das mindestens eine Verpflichtung aus den Abs. 1 bis 3 des Art. 10 eingegangen worden ist. Da Österreich Verpflichtungen nach Abs. 1 (lit. a Ziffer iii und lit. c) und Abs. 2 (lit. b und lit. d) benannt hat, zählt auch eine nach Abs. 4 benannte Maßnahme für das Quorum.

Im Einzelnen sieht lit. a als Maßnahme „übersetzen oder dolmetschen je nach Bedarf“ vor; lit. b sieht die Einstellung und Ausbildung der benötigten Bediensteten des öffentlichen Dienstes vor; lit. c sieht vor, dass Wünsche von Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die über Kenntnisse in einer Regional- oder Minderheitensprache verfügen, in dem Gebiet eingesetzt werden, in dem diese Sprache gebraucht wird, nach Möglichkeit zu erfüllen sind.

Für Burgenlandkroatisch, Slowenisch und Ungarisch wurden jeweils lit. a benannt.

Diese Bestimmung ist für Burgenlandkroatisch, Slowenisch und Ungarisch insbesondere durch § 15 Abs. 3 Volksgruppengesetz in Verbindung mit der kroatischen Amtssprachenverordnung, der sloweni­schen Amtssprachenverordnung und der Amtssprachenverordnung-Ungarisch erfüllt; danach ist vorge­sehen, dass ein Dolmetscher beizuziehen ist, wenn das Organ der Sprache der Volksgruppe nicht mächtig ist. Weiters sind nach § 14 Abs. 1 Volksgruppengesetz (schriftliche und mündliche) Anbringen von der Behörde oder Dienststelle, bei der sie zuständigkeitsgemäß eingebracht werden, von Amts wegen zu übersetzen oder übersetzen zu lassen, sofern dies nicht offenkundig entbehrlich ist. Nach § 22 Abs. 1 Volksgruppengesetz sind Kosten und Gebühren für Übersetzungen von Amts wegen zu tragen.

Namensrechtliche Regelung (Abs. 5):

Abs. 5 enthält die Verpflichtung, den Gebrauch oder die Annahme von Familiennamen in den Regional- oder Minderheitensprachen auf Antrag der Betroffenen zuzulassen.

Für Burgenlandkroatisch, Slowenisch und Ungarisch wurde diese Bestimmung jeweils benannt.

Innerstaatlich bezieht sich die Verpflichtung aus Abs. 5 insbesondere auf das Personenstandsrecht. Nach § 48 Personenstandsgesetz (PStG) sind die Personenstandsbücher in deutscher Sprache unter Verwendung lateinischer Schriftzeichen zu führen (vgl. auch § 18 Volksgruppengesetz). Nach § 11 PStG in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Personenstandsverordnung (PStV) sind bei Eintragungen auf Grund von Urkunden in lateinischer Schrift die Namen buchstaben- und zeichengetreu (Letzteres bezieht sich auf diakritische Zeichen wie Punkte, Striche, Häkchen usw.) wiederzugeben, sodass bei Eintragungen auf Grund von Urkunden in der Volksgruppensprache, die Namensschreibungen in der Minderheitensprache enthalten, grundsätzlich eine getreue Wiedergabe zu erfolgen hat; bei fremder Schrift (also auch bei Zeichen, die nicht durch lateinische Schriftzeichen mit diakritischen Zeichen darstellbar sind) hat nach § 11 Abs. 1 PStG in Verbindung mit § 5 Abs. 5 PStV eine Transliteration zu erfolgen. Damit wiederholt das PStG in Verbindung mit der PStV die Verpflichtungen aus Art. 2 und Art. 3 des Übereinkommens über die Angabe von Familiennamen und Vornamen in den Personenstandsbüchern, BGBl. Nr. 306/1980. Diese allgemeinen Regelungen betreffend die „buchstaben- und zeichengetreue“ Wiedergabe der Namen gelten auch für die Namen in den Minderheitensprachen, wenn sie neu eingetragen werden. Sonderrege­lungen im Volksgruppengesetz bestehen diesbezüglich nicht.

Probleme ergeben sich aber zB dann, wenn in den Urkunden, auf Grund deren eingetragen wird, der Name nicht mehr in der Minderheitensprache aufscheint. Eine gewisse Handhabe für jene Fälle, in denen die Minderheitsangehörigen über ältere Urkunden verfügen, in welchen ihr Name in der Minderheiten­sprache (zB auch mit diakritischen Zeichen) eingetragen ist, bietet § 11 Abs. 2 PStG: dieser räumt nämlich ein Antragsrecht darauf ein, dass zur Ermittlung des durch Abstammung erworbenen Namens, nicht allein die Urkunden der Personen heranzuziehen sind, von denen sich der Name unmittelbar ableitet (und die den Namen womöglich nicht mehr in der Minderheitensprache enthalten), sondern Urkunden von Vorfahren (die den Namen womöglich noch in der Minderheitensprache enthalten).

Hinzuweisen ist schließlich darauf, dass sich eine ähnliche Verpflichtung für das Namensrecht in Art. 11 Abs. 1 des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten, BGBl. III Nr. 130/1998, findet, das mit Erfüllungsvorbehalt genehmigt wurde und für Österreich am 1. Juni 1998 in Kraft getreten ist.

Zu Art. 11:

Bestimmungen im Bereich der Medien:

Abs. 1 enthält Verpflichtungen im Bereich der Medien zu Maßnahmen zugunsten der Personen, die Minderheitensprachen gebrauchen. Die Maßnahmen sind an eine Reihe von Voraussetzungen gebunden. Sie beschränken sich auf Gebiete, in denen diese Sprachen gebraucht werden; sie haben die Situation jeder Sprache zu berücksichtigen; sie haben weiter das Ausmaß zu berücksichtigen, in dem die staatlichen Stellen in diesem Bereich unmittelbar oder mittelbar Zuständigkeit, Befugnisse oder Einfluss haben; und sie müssen den Grundsatz der Unabhängigkeit und Autonomie der Medien achten. Innerhalb der einzelnen Buchstaben sind die Verpflichtungen abgestuft und als alternative Verpflichtungen ausgestaltet. Lit. a bezieht sich auf Hörfunk und Fernsehen, lit. b allein auf den Hörfunk und lit. c allein auf das Fernsehen; lit. d betrifft die Förderung der Produktion und Verbreitung von audiovisuellen Medien; lit. e bezieht sich auf die Förderung von Presseerzeugnissen, lit. f auf die finanzielle Hilfe für Medien und lit. g auf die Ausbildung von Personal für Medien.

Abs. 2 zielt im Wesentlichen darauf ab, eine Kommunikationsfreiheit in den Minderheitensprachen umfassend zu gewährleisten.

Abs. 3 bezieht sich auf die Sicherung der Interessen der Sprecher von Minderheitensprachen innerhalb von Gremien, die für die Gewährleistung von Freiheit und Pluralismus der Medien verantwortlich sind.

Hörfunk und Fernsehen (Abs. 1 lit. a, b, c):

Für Burgenlandkroatisch, Slowenisch und Ungarisch wurde jeweils lit. b Ziffer ii und lit. c Ziffer ii benannt; für Romanes wurde allein lit. b Ziffer ii ausgewählt.

Die Verpflichtung nach lit. b Ziffer ii sieht – unter den bereits dargelegten allgemeinen Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 1 – vor, „zur regelmäßigen Ausstrahlung von Hörfunksendungen“ in den Minderheiten­sprachen zu ermutigen und/oder sie zu erleichtern. Lit. c Ziffer ii stellt eine inhaltsgleiche Verpflichtung für Fernsehsendungen auf.

Innerstaatlich sind diese Verpflichtungen für Burgenlandkroatisch insbesondere dadurch erfüllt, dass regelmäßig Hörfunksendungen in kroatischer Sprache durch das ORF-Landesstudio Burgenland (täglich zirka 45 Minuten) und durch den privaten Regionalradiosender Antenne 4, an dem der Verein MORA (= Mehrsprachiges offenes Radio) beteiligt ist, welcher im Rahmen der Volksgruppenförderung finan­zielle Mittel erhielt, ausgestrahlt werden; es werden auch Fernsehsendungen in kroatischer Sprache (jeden Sonntag zirka 30 Minuten) durch das ORF-Landesstudio Burgenland (mit einer bundesweit empfangbaren Wiederholung in der Nacht auf Montag) ausgestrahlt. Ähnlich stellt sich die Situation für die mediale Versorgung mit Radio- und Fernsehsendungen in slowenischer Sprache dar: Es wird täglich ein zirka einstündiges Radioprogramm durch das Landesstudio Kärnten gesendet; weiters sendet der private Regionalradiolizenzinhaber „Agora Korotan Lokalradio GmbH“ (auch) in slowenischer Sprache und wurde aus Mitteln der Volksgruppenförderung unterstützt. Es werden auch regelmäßig Fernsehsendungen in slowenischer Sprache durch das ORF-Landesstudio Kärnten ausgestrahlt.

Die ungarische Sprache wird – zwar nicht in demselben Ausmaß wie die kroatische und die slowenische Sprache – im Rahmen von Regionalradiosendungen des ORF-Landesstudios Burgenland (jeden Sonntag eine halbstündige Sendung) und im Rahmen des bereits erwähnten privaten Regionalradios Antenne 4 (unter Beteiligung des Vereins MORA – Mehrsprachiges offenes Radio) gebraucht; in gewissen Abständen (zirka 4-mal pro Jahr) werden auch Fernsehsendungen in ungarischer Sprache durch das Landesstudio Burgenland ausgestrahlt.

Das Romanes der österreichischen Volksgruppe der Roma wird – zwar nicht in Fernsehsendungen, aber doch in einem gewissen Ausmaß in Hörfunksendungen – neuerdings berücksichtigt: So werden im Burgenland im Rahmen des Regionalradiosenders Antenne 4, an dem der – durch die Volksgruppen­förderung unterstützte – Verein MORA beteiligt ist, auch einsprachige Volksgruppensendungen für Roma („Romani ora“) produziert.

Produktion und Verbreitung von audio- und audiovisuellen Werken (Abs. 1 lit. d):

Abs. 1 lit. d betrifft die Produktion und Verbreitung von audiovisuellen Werken in den Minderheiten­sprachen. Die Verpflichtung enthält die Alternativen, dies „zu ermutigen und/oder zu erleichtern“. Die Verbreitung solcher audiovisueller Werke ist nicht auf den Rundfunk beschränkt. Bezogen auf die Verbreitung durch Rundfunk ist auf die Erläuterungen zu Abs. 1 lit. a, b und c zu verweisen.

Abs. 1 lit. d wurde jeweils für Burgenlandkroatisch Slowenisch und Ungarisch benannt; weiters wurde diese Bestimmung für Tschechisch, Slowakisch und für Romanes benannt.

Abs. 1 lit. d ist für die genannten Minderheitensprachen insbesondere durch die Förderung des Bundes (vor allem im Rahmen der Volksgruppenförderung) und der Länder von audiovisuellen Werken – über die Förderung von Rundfunksendungen hinaus – erfüllt. So werden etwa CD’s, die Sprachkurse in den Minderheitensprachen enthalten, gefördert oder etwa auch Videowerke und Theaterprojekte in den Minderheitensprachen.

Presseerzeugnisse (Abs. 1 lit. e):

Abs. 1 lit. e betrifft in abgestuften und alternativ ausgestalteten Verpflichtungen Presseerzeugnisse. Entweder kann nach Ziffer i die Verpflichtung übernommen werden, „zur Schaffung und/oder Erhaltung mindestens einer Zeitung“ in den Minderheitensprachen zu ermutigen und/oder sie zu erleichtern oder nach Ziffer ii „zur regelmäßigen Veröffentlichung von Zeitungsartikeln“ in den Minderheitensprachen zu ermutigen und/oder sie zu erleichtern.

Abs. 1 lit. e Ziffer i wurde jeweils für Burgenlandkroatisch, Slowenisch und Ungarisch benannt.

Diese Verpflichtung ist innerstaatlich für Burgenlandkroatisch und Slowenisch erfüllt, weil sowohl kroatische Zeitungen (insbesondere die Wochenzeitungen „Hrvatske Novine“ und „Crkveni Glasnik“) als auch slowenische Zeitungen (insbesondere die Wochenzeitungen „Slovenski vestnik“, „Nas tednik“ und „Nedelja“) aus Mitteln der Volksgruppenförderung und der Förderung nach dem Presseförderungsgesetz 1985 (vgl. insbesondere § 2 Abs. 2 leg. cit.) und nach dem Publizistikförderungsgesetz gefördert werden. Ähnliches gilt hinsichtlich der ungarischen Zeitschriften (insbesondere der periodischen Zeitschrift „Örseg“).

Finanzielle Hilfe für Medien (Abs. 1 lit. f ):

Abs. 1 lit. f umfasst zwei alternative Verpflichtungen zur finanziellen Hilfe für Medien, die Minderheiten­sprachen gebrauchen; Ziffer i enthält die Verpflichtung, die zusätzlichen Kosten dieser Medien zu decken, wenn das Recht eine finanzielle Hilfe für die Medien allgemein vorsieht; Ziffer ii enthält die Verpflich­tung, die bestehenden Maßnahmen finanzieller Hilfe auf audiovisuelle Produktionen zu erstrecken.

Für Burgenlandkroatisch, Slowenisch und Ungarisch wurde jeweils Ziffer ii benannt; weiters wurde Ziffer ii für Tschechisch, Slowakisch und Romanes benannt.

Wie bereits zu Abs. 1 lit. d ausgeführt, werden für audiovisuelle Werke in Minderheitensprachen Mittel aus dem Titel der Volksgruppenförderung gewährt. Darüber hinaus werden audiovisuelle Produktionen in Minderheitensprachen von allgemeinen Förderungsmaßnahmen nicht ausgeschlossen; so können etwa Subventionen, die etwa im Rahmen der Kulturförderung vergeben werden, grundsätzlich unter den gleichen Bedingungen für Produktionen in den Minderheitensprachen beantragt und gewährt werden.

Gewährleistung der Kommunikationsfreiheit (Abs. 2):

Abs. 2 enthält verschiedene Verpflichtungen, die umfassend der Sicherung der Freiheit der Kommunika­tion in den Minderheitensprachen dienen sollen. Der Begriff „zu gewährleisten“ betrifft die rechtliche Sicherstellung. Nach dem Erläuternden Bericht bezieht sich diese Verpflichtung nicht nur auf Hinder­nisse, die dem Empfang von Sendungen aus Nachbarländern absichtlich in den Weg gelegt werden, sondern auch auf passive Hindernisse, die sich daraus ergeben, dass die zuständigen Behörden keine Maßnahmen ergreifen, um den Empfang möglich zu machen. Alle in Abs. 2 enthaltenen unterschiedlichen Verpflichtungen zählen hinsichtlich der Erfüllung des Quorums zusammen als eine Verpflichtung. Abs. 2 dritter Satz enthält einen Vorbehalt, wie er sich auch in Art. 10 Abs. 2 MRK betreffend die Freiheit der Meinungsäußerung findet.

Abs. 2 wurde jeweils für Burgenlandkroatisch, Slowenisch und Ungarisch benannt; weiters wurde diese Maßnahmen für Tschechisch und Slowakisch benannt.

Die Kommunikationsfreiheit ist in Österreich durch die grundrechtlichen Bestimmungen des Art. 13 StGG, des Art. 10 MRK, durch den Beschluss der provisorischen Nationalversammlung von 1918 und durch das BVG-Rundfunk umfassend garantiert; die Ausübung dieser Kommunikationsfreiheit kann auch durch Gebrauch einer Minderheitensprache erfolgen. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass Kabelfernsehen und Satellitenprogramme aus Kroatien und Ungarn im Burgenland ohne rechtliche Einschränkung empfangen werden können; Ähnliches gilt für Sendungen aus Slowenien, Tschechien und der Slowakei.

Zu Art. 12:

Bestimmungen im Bereich der kulturellen Tätigkeiten und Einrichtungen:

Art. 12 umfasst Verpflichtungen bei kulturellen Aktivitäten und im Bereich von kulturellen Einrichtun­gen. Abs. 1 sieht die Berücksichtigung von Minderheitensprachen und der in ihnen zum Ausdruck kommenden Kultur im öffentlichen Kulturleben vor. Die Bestimmungen beziehen sich auf das Gebiet, in dem Regional- oder Minderheitensprachen gebraucht werden. Die Verpflichtungen werden auf das Ausmaß beschränkt, in dem die staatlichen Stellen im kulturellen Bereich Zuständigkeit, Befugnisse oder Einfluss haben. Der Bezug auf kulturelle Einrichtungen und Tätigkeiten ist weit gefasst, wobei zentrale kulturelle Aktivitäten und Einrichtungen hervorgehoben werden. Abs. 1 sieht eine Vielzahl (lit. a bis lit. h) – im Sinne des Quorums kumulativer – unterschiedlicher Verpflichtungen vor, auf die im Folgenden nur näher eingegangen werden soll, falls sie für eine Minderheitensprache benannt wurden.

Abs. 2 bezieht sich auf kulturelle Maßnahmen in anderen Gebieten als jenen, in denen die Minder­heitensprachen herkömmlicherweise gebraucht werden.

Abs. 3 bezieht sich auf die Berücksichtigung der Minderheitensprachen bei der Verfolgung der Kultur­politik im Ausland.

Förderung der eigenen Formen des kulturellen Ausdrucks (Abs. 1 lit. a):

Abs. 1 lit. a enthält die Verpflichtung, ganz allgemein Initiativen zu fördern, die typisch für die den Minderheitensprachen eigenen Arten des kulturellen Ausdrucks sind. Die Mittel für diese Unterstützung sind nach dem Erläuternden Bericht diejenigen, die gewöhnlich für Kulturförderungszwecke eingesetzt werden. Der Ausdruck „die verschiedenen Zugangsmöglichkeiten zu … Werken zu fördern“ umfasst je nach Art der betreffenden kulturellen Tätigkeit die Förderung der Veröffentlichung, Produktion, Darstellung, Verbreitung, Übertragung usw.

Abs. 1 lit. a wurde jeweils für Burgenlandkroatisch, Slowenisch und Ungarisch benannt; weiters wurde diese Bestimmung für Tschechisch, Slowakisch und Romanes benannt.

Diese Verpflichtung ist für alle genannten Minderheitensprachen, insbesondere durch Maßnahmen der Volksgruppenförderung nach den §§ 8 ff Volksgruppengesetz, aber auch durch Maßnahmen der allge­meinen Kulturförderung, erfüllt.

Berücksichtigung und Gebrauch der Minderheitensprache (Abs. 1 lit. d):

Abs. 1 lit. d bestimmt, dass Gremien, die für die Veranstaltung oder Unterstützung von kulturellen Tätig­keiten verantwortlich sind, dafür sorgen, dass bei diesen Aktivitäten Kenntnis und Gebrauch der Regio­nal- oder Minderheitensprachen sowie der Regional- oder Minderheitenkultur in angemessener Weise berücksichtigt werden. Damit fordert Abs. 1 lit. d insbesondere, dass die für die Förderung zuständigen Gremien (in Österreich also insbesondere der Bund im Rahmen der Volksgruppenförderung und die Länder im Rahmen der Kulturförderung) die Vergabe von Förderungen an Kulturvereinigungen oder Volksgruppenorganisationen – in angemessener Weise – an die Bedingung knüpfen, dass die Minder­heitensprache berücksichtigt wird (zB eine Theatergruppe unterstützen, wenn sie ein Stück in der Minderheitensprache aufführt).

Abs. 1 lit. d wurde für Burgenlandkroatisch, Slowenisch und Ungarisch benannt; weiters wurde diese Bestimmung für Tschechisch, Slowakisch und Romanes benannt.

Innerstaatlich ist diese Verpflichtung erfüllt, da insbesondere der Bund nach § 8 Abs. 1 Volksgruppen­gesetz – unbeschadet allgemeiner Förderungsmaßnahmen – Maßnahmen und Vorhaben, die der Erhaltung und Sicherung des Bestandes der Volksgruppen, ihres Volkstums sowie ihrer Eigenschaften und Rechte dienen, zu fördern hat. Daraus ergibt sich, dass jedenfalls der Gebrauch und die Erhaltung der Minder­heitensprachen zu fördern sind.

Kulturelle Maßnahmen in anderen Gebieten (Abs. 2):

Abs. 2 verpflichtet die Vertragsparteien auch, in Bezug auf andere Gebiete als diejenigen, in denen die Minderheitensprachen herkömmlicherweise gebraucht werden, wenn die Zahl der Sprecher einer Minder­heitensprache dies rechtfertigt, geeignete kulturelle Tätigkeiten und Einrichtungen in Übereinstimmung mit Abs. 1 zuzulassen, dazu zu ermutigen und/oder sie vorzusehen. Nach dem Erläuternden Bericht werden damit also mit Rücksicht auf die Art der Kulturförderung und die Bedürfnisse, die sich außerhalb der Gebiete ergeben, in denen die Sprachen herkömmlicherweise benutzt werden (insbesondere in Folge inländischer Wanderung), in Art. 12 Abs. 2 Bestimmungen eingeführt, die denjenigen in Art. 8 Abs. 2 entsprechen.

Abs. 2 wurde jeweils für Burgenlandkroatisch, Slowenisch und Ungarisch benannt.

Innerstaatlich ist diese Bestimmung dadurch erfüllt, dass die Förderung kultureller Maßnahmen (insbeson­dere nach den benannten Bestimmungen des Abs. 1 lit. a und lit. d) auch außerhalb der Gebiete erfolgen, in denen die genannten Sprachen herkömmlicherweise benutzt werden (so etwa, wenn Förderungen für das Burgenländisch-kroatische Zentrum in Wien oder für den Klub slowenischer Studenten und Studentinnen in Graz und in Wien).

Kulturpolitik im Ausland (Abs. 3):

Abs. 3 verpflichtet die Vertragsparteien, bei der Verfolgung ihrer Kulturpolitik im Ausland die Minder­heitensprachen und die in ihnen zum Ausdruck kommenden Kulturen angemessen zu berücksichtigen. Nach dem Erläuternden Bericht sind alle Länder bestrebt, ihre nationale Kultur im Ausland zu fördern; um ein vollständiges und ein genaues Bild dieser Kultur zu vermitteln, sollte eine solche Förderung die Regional- oder Minderheitensprachen und -kulturen nicht vernachlässigen. Die in Art. 12 Abs. 3 vorge­sehene Verpflichtung stellt eine der Möglichkeiten der Anwendung des Grundsatzes der Anerkennung der Regional- oder Minderheitensprachen dar, wie er in Art. 7 Abs. 1 lit. a im Teil II der Charta enthalten ist; siehe dazu auch die Erläuterungen zur letztgenannten Bestimmung.

Art. 12 Abs. 3 wurde jeweils für Burgenlandkroatisch, Slowenisch und Ungarisch benannt; weiters wurde diese Bestimmung für Tschechisch, Slowakisch und Romanes benannt.

Innerstaatlich ist diese Verpflichtung für alle benannten Minderheitensprachen erfüllt; insbesondere in den kulturellen Beziehungen mit den Nachbarländern wird die in den Minderheitensprachen zum Ausdruck kommende Kultur angemessen berücksichtigt. So haben insbesondere die kulturellen Aktivitäten des BMaA die Präsentation Österreichs im Ausland (einschließlich seiner sprachlichen Vielfalt) und die Förderung und Unterstützung österreichischer kultureller Aktivitäten im Ausland zum Ziel. Angehörige der Volksgruppen werden unter denselben Voraussetzungen unterstützt, wie Österreicher deutscher Muttersprache.

Zu Art. 13:

Bestimmungen im Bereich des wirtschaftlichen und sozialen Lebens:

Art. 13 trifft Bestimmungen im Bereich des wirtschaftlichen und sozialen Lebens; Abs. 1 sieht verschiedene (lit. a bis lit. d) – kumulativ zu benennende – Maßnahmen vor, die nach dem Erläuternden Bericht auf die konkrete Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung der Minderheiten­sprachen im wirtschaftlichen, sozialen und gesellschaftlichen Leben gerichtet sind; diese Maßnahmen beziehen sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Staates. Abs. 2 führt verschiedene (lit. a bis lit. e) – kumulativ zu benennende – positive Maßnahmen zur Unterstützung und Förderung der Minderheiten­sprachen in diesen Bereichen vor; diese Maßnahmen sind auf das Gebiet beschränkt, in dem die Minderheitensprachen gebraucht werden.

Der Erläuternde Bericht ist sich der rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten zur Förderung des Gebrauchs der Minderheitensprachen im wirtschaftlichen und sozialen, insbesondere auch im gesell­schaftlichen Leben, bewusst, wenn darauf hingewiesen wird, dass in den Wirtschafts- und Sozialsys­temen, die für die Länder des Europarats bezeichnend sind, ein Eingreifen der staatlichen Stellen in das wirtschaftliche und soziale Leben beschränkt ist, und unter diesen Umständen die Handlungsmöglich­keiten der Behörden in Bezug darauf, dass die Regional- oder Minderheitensprachen in diesen Bereichen gebührend berücksichtigt werden, ebenso begrenzt sind.

Ermutigung zum Gebrauch der Minderheitensprachen (Abs. 1 lit. d):

Abs. 1 lit. d ist darauf gerichtet, den Gebrauch von Regional- oder Minderheitensprachen durch andere als die unter lit. a bis c genannten Mittel zu erleichtern und/oder dazu zu ermutigen.

Abs. 1 lit. d wurde jeweils für Burgenlandkroatisch und Slowenisch benannt.

Diese Bestimmung ist durch das Diskriminierungsverbot betreffend die Sprecher von Minderheiten­sprachen (vgl. dazu im Einzelnen die Erläuterungen zu Art. 7 Abs. 2) und durch das in Art. 66 Abs. 3 StV von St. Germain verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gebrauch irgendeiner Sprache im Privat- und Geschäftsverkehr erfüllt; darüber hinaus wird durch staatliche Förderung wie etwa von Image­kampagnen, die den breiten Gebrauch der Minderheitensprachen unterstützen sollen, versucht, im Sinne des Abs. 1 lit. d zum Gebrauch der Minderheitensprachen auch im wirtschaftlichen und sozialen Leben „zu ermutigen“.

Zu Art. 14:

Bestimmungen im Bereich des grenzüberschreitenden Austausches:

Art. 14 betrifft Bestimmungen im Bereich des grenzüberschreitenden Austausches. Lit. a enthält die Verpflichtung, bestehende zwei- und mehrseitige Übereinkommen anzuwenden, die sie mit den Staaten verbinden, in denen dieselbe Sprache in der selben oder ähnlichen Form gebraucht wird oder sich, wenn nötig, um den Abschluss solcher Übereinkünfte zu bemühen. Ziel dieser Verpflichtung ist es, dass dadurch Kontakte zwischen den Sprechern derselben Sprache in den betreffenden Staaten in den Bereichen Kultur, Bildung, Information, berufliche Bildung und Weiterbildung gefördert werden. Lit. b stellt die Verpflichtung auf, zugunsten von Regional- oder Minderheitensprachen die grenzüber­schreitende Zusammenarbeit, insbesondere zwischen regionalen oder örtlichen Behörden zu erleichtern und zu fördern.

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit (lit. b):

Lit. b bezieht sich auf Behörden, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich dieselbe Sprache in derselben oder ähnlichen Form gebraucht wird. Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit nach lit. b kann sich nach dem Erläuternden Bericht auf Angelegenheiten wie Schulpartnerschaften, Lehreraustausch, die gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen und Befähigungen, die gemeinsame Veranstaltung kultureller Tätigkeiten, die weitere Verbreitung kultureller Werte (Bücher, Filme, Ausstellungen) und die grenzüber­schreitenden Tätigkeiten von Kulturträgern (Theaterensembles, Vortragsreisende usw) erstrecken.

Lit. b wurde jeweils für Burgenlandkroatisch, Slowenisch und Ungarisch benannt; weiters wurde lit. b für Tschechisch, Slowakisch und Romanes benannt.

Innerstaatlich ist lit. b für die benannten Minderheitensprachen durch grenzüberschreitende Zusammenar­beit insbesondere mit den Nachbarstaaten erfüllt (zu nennen ist etwa die Zusammenarbeit im Rahmen der ARGE Alpen Adria und im Rahmen von EUREGIO; daneben bestehen auch zahlreiche bilaterale Aktivitäten, etwa zwischen dem Land Burgenland und Kroatien. Hinzuweisen ist schließlich darauf, dass Art. 14 lit. b den in Art. 7 Abs. 1 lit. i dargelegten Gedanken erweitert und entwickelt); siehe auch oben die Erläuterungen zur letztgenannten Bestimmung.

Zu Teil IV: Anwendung der Charta

Die Bestimmungen der Art. 15 bis 17 regeln Einzelheiten des Mechanismus, der zur Überwachung der Durchführung der Sprachencharta vorgesehen ist. Nach Art. 15 Abs. 1 haben die Staaten, die die Charta ratifiziert haben, nach Inkrafttreten der Charta dem Generalsekretär des Europarats in regelmäßigen Abständen einen Bericht über ihre in Übereinstimmung mit Teil II der Charta verfolgte Politik und über Maßnahmen vorzulegen, die in Anwendung der angenommenen Bestimmungen aus Teil III getroffen wurden. Der Bericht ist nach Art. 15 Abs. 2 zu veröffentlichen. Das Inkrafttreten der Charta bedeutet, dass die Republik Österreich innerhalb eines Jahres, nach dem die Charta durch die Ratifizierung für die Republik Österreich in Kraft getreten ist, den ersten Bericht vorzulegen hat. Weitere Berichte sind in Abständen von drei Jahren nach Vorlage des ersten Berichts zu verfassen.

Mit Inkrafttreten der Charta wird ein nach Art. 17 eingesetzter Sachverständigenausschuss gebildet, dem Persönlichkeiten von höchster Integrität und anerkannter Sachkenntnis in den durch die Charta erfassten Angelegenheiten angehören sollen und dem die Prüfung der Berichte der einzelnen Vertragsstaaten obliegt. Der Sachverständigenausschuss besteht aus einem Mitglied je Vertragspartei, das vom Minister­komitee aus einer Liste von durch die betreffende Vertragspartei vorgeschlagenen Persönlichkeiten ausgewählt wird.

Der Sachverständigenausschuss legt seine Prüfungsergebnisse einschließlich etwaiger Stellungnahmen der Vertragsparteien dazu dem Ministerkomitee in einem Bericht vor. Der Bericht enthält insbesondere die Vorschläge des Sachverständigenausschusses an das Ministerkomitee für die Ausarbeitung von etwa erforderlichen Empfehlungen des Ministerkomitees an eine oder mehrere Vertragsparteien. Alle zwei Jahre erstattet der Generalsekretär des Europarates der parlamentarischen Versammlung ausführlich Bericht über die Anwendung der Charta.

Zu Teil V: Schlussbestimmungen

Die Schlussbestimmungen (Art. 18 bis Art. 23) lehnen sich an ähnliche Schlussklauseln für im Rahmen des Europarats geschlossene Übereinkommen an.

Vorbehalte durch unterzeichnende oder ratifizierende Staaten können zu Art. 7 Abs. 2 bis 5 angebracht werden. Vorbehalte zu anderen Bestimmungen der Charta sind gemäß Art. 21 Abs. 1 nicht zulässig. Österreich wird von dieser Vorbehaltsmöglichkeit keinen Gebrauch machen.

Die Charta tritt für Österreich gemäß Art. 19 Abs. 2 am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunde beim Europarat erfolgt.

(Übersetzung)

Europarat

ERLÄUTERNDER BERICHT

ZUR EUROPÄISCHEN CHARTA DER REGIONAL- ODER MINDERHEITENSPRACHEN

Text auf der 8. Tagung vom CAHLR (30. März bis 1. April 1992) angenommen

Einleitung

1. Im Hoheitsgebiet vieler europäischer Länder gibt es regional ansässige autochthone Gruppen, die eine andere Sprache als die Mehrheit der Bevölkerung sprechen. Dies ist eine natürliche Folge geschichtlicher Abläufe, bei denen die Bildung von Staaten nicht nach rein sprachbezogenen Grundsätzen stattgefunden hat und kleine Bevölkerungsgruppen von größeren vereinnahmt worden sind.

2. Die demographische Situation solcher Regional- oder Minderheitensprachen ist sehr unterschiedlich; die Zahl derjenigen, die diese Sprache sprechen, reicht von einigen tausend bis zu mehreren Millionen Menschen, und ebensolche Unterschiede gibt es in Bezug auf Recht und Praxis der einzelnen Staaten hinsichtlich dieser Sprachen. Jedoch ist vielen gemeinsam, dass sie mehr oder weniger gefährdet sind. Außerdem sind unabhängig davon, wie es in der Vergangenheit war, heute die Bedrohungen für diese Regional- oder Minderheitensprachen häufig mindestens ebenso sehr auf den unvermeidbaren Standardi­sierungseinfluss der modernen Zivilisation und insbesondere der Massenmedien zurückzuführen wie auf eine unfreundliche Umgebung oder eine von der Regierung verfolgte Assimilationspolitik.

3. Seit vielen Jahren haben verschiedene Gremien innerhalb des Europarats ihre Besorgnis über die Lage der Regional- oder Minderheitensprachen zum Ausdruck gebracht. Zwar enthält die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Artikel 14 den Grundsatz der Nichtdiskriminierung und verbietet insbesondere – zumindest im Hinblick auf den Genuss der durch die Konvention gewährleisteten Rechte und Freiheiten – die Diskriminierung auf Grund der Sprache oder der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit. Aber so wichtig dies auch sein mag, es schafft nur ein Recht für den Einzelnen, keiner Diskriminierung unterworfen zu werden, nicht jedoch ein System, das einen positiven Schutz für Minderheitensprachen und die Bevölkerungsgruppen vorsieht, die diese benutzen, worauf die Beratende Versammlung bereits 1957 in ihrer Entschließung 136 hinwies. 1961 rief die Parlamentarische Versammlung in Empfehlung 285 dazu auf, ergänzend zur Europäischen Konven­tion eine Schutzmaßnahme zur Sicherung der Rechte der Minderheiten auf den Genuss ihrer eigenen Kultur, die Benutzung ihrer eigenen Sprache und die Gründung ihrer eigenen Schulen usw. auszuarbeiten.

4. Schließlich nahm die Parlamentarische Versammlung des Europarats 1981 eine Empfehlung (Nr. 928) zu den Problemen im Bereich Bildung und Kultur an, die durch Minderheitensprachen und Dialekte in Europa entstehen, und im gleichen Jahr verabschiedete das Europäische Parlament eine Entschließung zu denselben Fragen. Beide Dokumente kamen zu dem Schluss, dass es notwendig sei, eine Charta der Regional- oder Minderheitensprachen und -kulturen zu schaffen.

5. Entsprechend diesen Empfehlungen und Entschließungen beschloss die Ständige Konferenz der Kommunal- und Regionalbehörden Europas (CLRAE), sich um die Ausarbeitung einer europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen zu bemühen, ausgehend von der Tatsache, dass die Kommunal- und Regionalbehörden im Zusammenhang mit Sprachen und Kulturen auf örtlicher und regionaler Ebene eine wichtige Rolle spielen müssen.

6. Die der tatsächlichen Abfassung der Charta vorausgehenden Vorarbeiten umfassten eine Untersuchung der gegenwärtigen Lage der Regional- und Minderheitensprachen in Europa und im Jahr 1984 eine öffentliche Anhörung, an der etwa 250 Menschen teilnahmen, die mehr als 40 Sprachen vertraten. Der erste Entwurf wurde mit Hilfe einer Gruppe von Sachverständigen erstellt. Angesichts des starken und anhaltenden Interesses der Parlamentarischen Versammlung des Europarats und des Europäischen Parlaments an diesem Thema nahm die Parlamentarische Versammlung an den Redaktionsarbeiten teil und wurde Verbindung zu sachkundigen Mitgliedern des Europäischen Parlaments gehalten.

7. Schließlich schlug die Ständige Konferenz in ihrer Entschließung 192 (1988) den Wortlaut einer Charta vor, die den Status eines Übereinkommens haben sollte.

8. Im Anschluss an diese Initiative, die von der Parlamentarischen Versammlung in ihrem Gutachten Nr. 142 (1988) unterstützt wurde, setzte das Ministerkomitee einen Ad-hoc-Sachverständigenausschuss für Regional- oder Minderheitensprachen in Europa (CAHLR) ein, der die Aufgabe hatte, unter Berücksichtigung des von der Ständigen Konferenz verfassten Wortlautes eine Charta zu erarbeiten. Dieser zwischenstaatliche Ausschuss nahm seine Arbeit Ende 1989 auf. Angesichts ihrer bedeutenden Rolle als Förderer des Vorhabens waren sowohl die CLRAE als auch Parlamentarische Versammlung bei seinen Sitzungen vertreten. Bevor der CAHLR dem Ministerkomitee 1992 den endgültigen Wortlaut des Entwurfs der Charta vorlegt, konsultierte er einige Fachausschüsse im Rahmen des Europarates (für Kultur, Bildung, Menschenrechte, rechtliche Zusammenarbeit, Strafrechtsfragen, Kommunal- und Regionalbehörden, Medien) sowie die Europäische Kommission für Demokratie durch Recht und berücksichtigte ihre Auffassungen.

9. Die Charta wurde vom Ministerkomitee am 25. Juni 1992 auf der 478. Sitzung der Ministerstell­vertreter als Konvention angenommen und am 5. November 1992 in Straßburg zur Zeichnung aufgelegt.

Allgemeine Betrachtungen

Ziele der Charta

10. Wie in der Präambel erläutert, ist der Hauptzweck der Charta kultureller Natur. Die Charta soll die Regional- oder Minderheitensprachen als einen bedrohten Aspekt des Europäischen Kulturerbes schützen und fördern. Aus diesem Grund enthält sie nicht nur ein Diskriminierungsverbot hinsichtlich der Benutzung dieser Sprachen, sondern sieht auch Maßnahmen vor, die aktive Unterstützung für diese Sprachen anbieten: Es geht darum im Rahmen des Zumutbaren und Möglichen die Benutzung der Regional- oder Minderheitensprachen im Bildungswesen und in den Medien sicherzustellen und ihre Benutzung im Justiz- und Verwaltungsbereich, im Wirtschafts- und Sozialleben sowie bei kulturellen Tätigkeiten zu erlauben. Nur auf diese Weise können solche Sprachen erforderlichenfalls für die ungünstigen Bedingungen in der Vergangenheiten entschädigt werden und als ein lebendiger Aspekt der europäischen kulturellen Identität erhalten und weiterentwickelt werden.

11. Mit der Charta sollen Regional- oder Minderheitensprachen, nicht jedoch sprachliche Minderheiten, geschützt und gefördert werden. Daher wird die Betonung auf die kulturelle Dimension sowie die Benutzung einer Regional- oder Minderheitensprache in allen Lebensaspekten ihrer Benutzer gelegt. Die Charta sieht für diejenigen, die Regional- oder Minderheitensprachen sprechen, keine Individual- oder Kollektivrechte vor. Dennoch werden die Verpflichtungen der Vertragsparteien im Hinblick auf den Status dieser Sprachen und die innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die in Übereinstimmung mit der Charta einzuführen sind, einen offensichtlichen Einfluss auf die Lage der betroffenen Bevölkerungs­gruppen und ihre einzelnen Mitglieder haben.

12. Die CLRAE hatte den Charta-Entwurf verfasst und vorgelegt, bevor die dramatischen Veränderungen in Mittel- und Osteuropa stattfanden, wobei sie von den Bedürfnissen der Länder ausging, die zu dieser Zeit bereits Mitglieder des Europarats waren. Dennoch wurde seitdem die Bedeutung der Charta und ihres Lösungsansatzes für die Lage der Länder in Mittel- und Osteuropa dadurch bestätigt, dass die Vertreter einer Reihe dieser Länder ein beträchtliches Interesse an der Einführung europäischer Normen in diesem Bereich zum Ausdruck gebracht haben.

13. Der Charta-Entwurf befasst sich zwar nicht mit den Problemen von Nationalitäten, die Unabhängig­keit oder Grenzveränderungen anstreben, doch kann man davon ausgehen, dass er in gemäßigter und realistischer Weise dazu beitragen kann, das Problem von Minderheiten zu lindern, deren Sprache ihr Unterscheidungsmerkmal darstellt, indem er es ihnen ermöglicht, sich in dem Staat, in den sie die Geschichte verschlagen hat, wohlzufühlen. Die Verbesserung der Möglichkeit der Benutzung von Regional- oder Minderheitensprachen in den verschiedenen Lebensbereiche wird die Auflösungsten­denzen keinesfalls verstärken, sondern kann die Gruppen, die diese Sprachen sprechen, nur ermutigen, die Ressentiments der Vergangenheit hinter sich zu lassen, die verhindert haben, dass sie ihren Platz in dem Land, in dem sie leben, und in Europa als Ganzem annehmen.

14. In diesem Zusammenhang sollte betont werden, dass die Charta das Verhältnis zwischen Amts­sprachen und Regional- oder Minderheitensprachen nicht im Sinne der Konkurrenz oder der Feindschaft auffasst. Vielmehr wählt sie bewusst eine interkulturelle und mehrsprachige Lösung, bei der jede Sprach­kategorie ihren eigenen Platz hat. diese Lösung entspricht uneingeschränkt den traditionell vom Europarat hochgehaltenen Werten sowie seinen Bemühungen, engere Beziehungen zwischen den Völkern, eine verstärkte europäische Zusammenarbeit und ein besseres Verständnis zwischen verschiedenen Bevöl­kerungsgruppen innerhalb des Staates auf interkultureller Grundlage zu fördern.

15. Die Charta befasst sich nicht mit der Lage neuer, oft nichteuropäischer Sprachen, die in jüngster Zeit in den Unterzeichnerstaaten als Ergebnis von Wanderungsbewegungen, die häufig auf wirtschaftlichen Gründen beruhten, in Erscheinung getreten sind. Bei Bevölkerungsgruppen, die solche Sprachen sprechen, treten besondere Integrationsprobleme auf. Der CAHLR war der Auffassung, dass diese Probleme gesondert, gegebenenfalls in einer eigenen Übereinkunft, behandelt werden sollten.

16. Schließlich ist zu erwähnen, dass einige Mitgliedstaaten des Europarats bereits eine Politik verwirk­lichen, die über einige Anforderungen der Charta hinausgeht. Es ist keinesfalls beabsichtigt, durch die Bestimmungen der Charta ihr Recht einzuschränken, so zu verfahren.

Grundbegriffe und -einstellung

Der Begriff der Sprache

17. Der Begriff der Sprache, wie er in der Charta verwendet wird, konzentriert sich in erster Linie auf die kulturelle Aufgabe der Sprache. Daher wird sie nicht subjektiv in einer Weise definiert, dass sie ein Individualrecht schützt, dh. das Recht, „seine eigene Sprache“ zu sprechen, wobei es jedem Einzelnen überlassen bleibt, diese Sprache zu bestimmen. Auch vertraut man nicht auf eine politisch-soziale oder ethnische Definition, indem man die Sprache als Kommunikationsmittel einer bestimmten sozialen oder ethnischen Gruppe beschreibt. Daher kann die Charta davon absehen, den Begriff sprachlicher Minder­heiten zu definierten, da ihr Ziel nicht darin besteht, die Rechte ethnischer/kultureller Minderheiten­gruppen festzulegen, sondern darin, die Regional- oder Minderheitensprachen als solche zu schützen und zu fördern.

Verwendete Terminologie

18. Der CAHLR entschied sich für den Ausdruck „Regional- oder Minderheitensprachen“, den er anderen Ausdrücken wie „weniger verbreitete Sprachen“ vorzog. Das Adjektiv „regional“ bezeichnet Sprachen, die in einem begrenzten Teil des Hoheitsgebiets eines Staates gesprochen werden, in dem sie außerdem von der Mehrheit der Bürger gesprochen werden können. Der Ausdruck „Minderheiten-“ bezieht sich auf Situationen, in denen die Sprache entweder von Personen gesprochen wird, die nicht auf einen bestimmten Teil des Hoheitsgebiets eines Staates konzentriert sind, oder von einer Personengruppe, die zwar auf einen Teil des Hoheitsgebiets des Staates konzentriert ist, jedoch der Bevölkerung in dieser Region, welche die Mehrheitssprache des Staates spricht, zahlenmäßig unterlegen ist. Beide Adjektive beziehen sich daher auf tatsächliche Umstände und nicht auf Rechtsbegriffe und gelten auf jeden Fall für die Lage in einem bestimmten Staat (zB kann eine Minderheitensprache in einem Staat eine Mehrheits­sprache in einem anderen Staat sein).

Fehlende Unterscheidung zwischen unterschiedlichen „Kategorien“ von Regional- oder Minder­heitensprachen

19. Die Verfasser der Charta standen vor dem Problem, dass die Lage der einzelnen Regional- oder Minderheitensprachen in Europa große Unterschiede aufweist. Einige Sprachen erstrecken sich über ein verhältnismäßig großes Gebiet, werden von einer großen Bevölkerungsgruppe gesprochen und weisen eine gewisse Entwicklungsfähigkeit und kulturelle Stabilität auf; andere werden nur von einem sehr kleinen Bevölkerungsanteil in einem begrenzten Raum oder in seinem sehr ausgeprägten Minderheits­rahmen gesprochen, und ihre Überlebens- und Entwicklungsmöglichkeiten sind bereits sehr einge­schränkt.

20. Dennoch beschloss man, nicht zu versuchen, die Sprachen je nach ihrer objektiven Lage in unter­schiedliche Kategorien einzuteilen. Eine solche Methode würde der Vielfalt der Sprachensituation in Europa nicht gerecht werden. Praktisch stellt jede Regional- oder Minderheitensprache einen Sonderfall dar, und es ist sinnlos zu versuchen, sie in unterschiedlichen Gruppen zu zwängen. Man entschied sich also für die Lösung, nur den Begriff der Regional- oder Minderheitensprache beizubehalten und es den Staaten zu ermöglichen, ihre Verpflichtungen auf die Lage jeder Regional- oder Minderheitensprachen abzustellen.

Fehlen einer Liste der Regional- oder Minderheitensprachen in Europa

21. Die Charta bestimmt nicht, welche europäischen Sprachen dem Begriff der Regional- oder Minderheitensprachen im Sinne des Artikels 1 entsprechen. Die vorläufige Untersuchung der sprachlichen Situation in Europa, die von der Ständigen Konferenz der Kommunal- und Regionalbehörden Europas durchgeführt wurde veranlasste die Verfasser der Charta sogar, darauf zu verzichten, dieser eine Liste der Regional- oder Minderheitensprachen beizufügen. Wieviel Sachverstand auch darauf verwendet würde, eine solche Liste wäre sicherlich aus sprachlichen und anderen Gründen sehr umstritten. Ferner wäre sie von begrenztem Wert, da es zumindest im Hinblick auf die besonderen Maßnahmen in Teil III der Charta weitgehend den Vertragsparteien überlassen wird, festzulegen, welche Bestimmungen auf welche Sprache angewendet werden. Die Charta bietet passende Lösungen für die unterschiedliche Lage der einzelnen Regional- oder Minderheitensprachen an, nimmt jedoch nicht vorweg, welche besondere Lage im Einzelfall vorliegt.

Der Aufbau der Charta

22. Einerseits legt die Charta in Teil II einen gemeinsamen Kern von Grundsätzen fest, die auf alle Regional- oder Minderheitensprachen Anwendung finden. Andererseits enthält Teil III der Charta eine Reihe besonderer Bestimmungen, die den Platz der Regional- oder Minderheitensprachen in den ver­schiedenen Bereichen des Lebens der Gemeinschaft betreffen: die einzelnen Staaten können innerhalb bestimmter Grenzen frei entscheiden, welche dieser Bestimmungen auf jede der innerhalb ihrer Grenzen gesprochenen Sprachen angewendet werden sollen. Zusätzlich umfassen eine ganze Reihe von Bestim­mungen mehrere unterschiedlich strenge Optionen, von denen „entsprechend der Lage, in der sich jede Sprache befindet,“ eine anzuwenden ist.

23. Diese Flexibilität berücksichtigt die wichtigsten Unterschiede hinsichtlich der tatsächlichen Lage, in der sich die Regional- oder Minderheitensprachen befinden (Anzahl derjenigen, die sie sprechen, Ausmaß der Zersplitterung usw.). Sie trägt auch den Kosten Rechnung, die viele dieser Bestimmungen mit sich bringen, sowie den unterschiedlichen verwaltungsmäßigen und finanziellen Möglichkeiten der europäi­schen Staaten. In dieser Hinsicht ist es wichtig, dass es den Vertragsparteien ermöglicht wird, zu einem späteren Zeitpunkt weitere Verpflichtungen einzugehen, je nachdem, wie sich ihre rechtliche Lage entwickelt oder ihre finanziellen Umstände es erlauben.

24. Schließlich enthält Teil IV der Charta Ausführungsbestimmungen, darunter insbesondere die Ein­setzung eines europäischen Sachverständigenausschusses zur Überwachung der Anwendung der Charta.

Kommentar zu den Bestimmungen der Charta

Präambel

25. Die Präambel der Charta gibt an, warum der Europarat sie ausgearbeitet hat, und erläutert die ihr zu Grunde liegende philosophische Einstellung.

26. Ziel des Europarats ist es, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, um ihr gemeinsames Erbe und ihre gemeinsame Ideale zu fördern. Die sprachliche Vielfalt ist eines der wertvollsten Elemente des europäischen Kuturerbes. Die kulturelle Identität Europas lässt sich nicht auf der Grundlage einer sprachlichen Standardisierung herstellen. Im Gegenteil, der Schutz und die Stärkung seiner traditionellen Regional- und Minderheitensprachen stellen einen Beitrag zum Aufbau Europas dar, der entsprechend den Idealen der Mitglieder des Europarats nur auf pluralistischen Grundsätzen beruhen kann.

27. Die Präambel bezieht sich auf den Internationalen Pakt der Vereinten Nationen über bürgerliche und politische Rechte und die Europäische Menschenrechtskonvention. Ferner führt sie die Verpflichtungen politischer Natur an, die im Rahmen der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa eingegangen wurde. Angesichts der derzeitigen Schwäche einiger der geschichtlich gewachsenen Regio­nal- oder Minderheitensprachen in Europa ist jedoch das bloße Verbot der Diskriminierung ihrer Benutzer kein ausreichender Schutz. Für ihre Erhaltung und Entwicklung ist eine besondere Unterstützung erforderlich, die den Interessen und Wünschen der Benutzer dieser Sprachen entspricht.

28. Die Einstellung der Charta achtet die Grundsätze der nationalen Souveränität und der territorialen Unversehrtheit. Jeder Staat muss die kulturelle und gesellschaftliche Realität berücksichtigen und darf die politische oder institutionelle Ordnung nicht in Frage stellen. Im Gegenteil, gerade weil die Mitglied­staaten die gegebenen territorialen und staatlichen Strukturen anerkennen, halten sie es für notwendig, innerhalb jedes Staates, jedoch in abgestimmter Weise, Maßnahmen zu ergreifen, um Sprachen, bei denen es sich ihrer Art nach um Regional- oder Minderheitensprachen handelt, zu fördern.

29. Die Bekräftigung der Grundsätze grenzüberschreitender kultureller Beziehungen und der Mehr­sprachigkeit dient dazu, etwaige Missverständnisse hinsichtlich der Ziele der Charta auszuräumen, die keinesfalls darauf abzielt, irgendeine Abgrenzung linguistischer Gruppen zu fördern. Im Gegenteil, es wird anerkannt, dass die Kenntnis der Amtssprache (oder einer der Amtssprachen) in jedem Staat erforderlich, ist; folglich sollten die Bestimmungen der Charta nicht so ausgelegt werden, als seien sie darauf gerichtet, Hindernisse für die Kenntnisse der Amtssprachen zu schaffen.

TEIL I: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 – Begriffsbestimmungen

Bestimmung des Begriffs „Regional- oder Minderheitensprachen“ (Artikel 1 Buchstabe a):

30. Die in der Charta verwendete Begriffsbestimmung betont drei Aspekte:

Sprachen, die herkömmlicherweise von Angehörigen des Staates benutzt werden:

31. Zweck der Charta ist es nicht, die Probleme zu lösen, die sich aus dem Einwanderungsphänomen der jüngsten Zeit ergeben, das dazu führt, dass im Einwanderungsland oder im Falle der Rückkehr von Emigranten im Herkunftsland Gruppen leben, die eine fremde Sprache sprechen. Insbesondere bezieht sich die Charta nicht auf das Phänomen nichteuropäischer Gruppen, die in jüngster Zeit nach Europa eingewandert sind und die Staatsangehörigkeit eines europäischen Staates erworben haben. Die Ausdrücke „geschichtlich gewachsene Regional- oder Minderheitensprachen Europas“ (vgl. Präambel Absatz 2) und Sprachen, die in einem Staat „herkömmlicherweise benutzt“ werden (vgl. Artikel 1 Buchstabe a) zeigen deutlich, dass die Charta nur geschichtlich gewachsene Sprachen, dh. Sprachen, die schon seit langem in dem betreffenden Staat gesprochen werden, erfasst.

Sprachen, die sich von Amtssprachen unterscheiden:

32. Diese Sprachen müssen sich deutlich von der (den) anderen Sprache(n), die von der übrigen Bevölkerung des Staates gesprochen werden, unterscheiden. Die Charta betrifft nicht örtliche Varianten oder unterschiedliche Dialekte ein und derselben Sprache. Jedoch sagt sie nichts über die häufig umstrittene Fragen aus, ab welchem Punkt unterschiedliche Ausdrucksformen verschiedene Sprachen ausmachen. Diese Frage hängt nicht nur von rein sprachlichen Erwägungen ab, sondern auch von psycho-soziologischen und politischen Phänomenen, die in jedem Fall eine unterschiedliche Antwort bedingen können. Folglich wird es den zuständigen Behörden innerhalb jedes Staates überlassen sein, in Überein­stimmung mit seinen jeweiligen demokratischen Verfahren zu bestimmen, ab welchem Punkt eine Ausdrucksform eine eigenständige Sprache ausmacht.

Sprachraum:

33. Die von der Charta erfassten Sprachen sind in erster Linie Territorialsprachen, dh. Sprachen, die herkömmlicherweise in einem bestimmten geographischen Gebiet benutzt werden. Daher will die Charta den „Sprachraum, in dem die Regional- oder Minderheitensprache benutzt wird,“ bestimmen. Es handelt sich nicht nur um das Gebiet, in dem diese Sprache vorherrscht oder von der Mehrheit gesprochen wird, da viele Sprachen selbst in den Gebieten, in denen sie ihre herkömmliche räumliche Basis haben, zu Minderheitensprachen geworden sind. Der Grund, warum sich die Charta hauptsächlich mit Sprachen befasst, die eine räumliche Basis haben, liegt darin, dass die meisten von ihr befürworteten Maßnahmen die Festlegung eines geographischen Anwendungsbereichs erfordern, der sich von dem Staat als Ganzem unterscheidet. Selbstverständlich gibt es Fälle, in denen mehr als eine Regional- oder Minderheiten­sprache in einem bestimmten Gebiet gesprochen wird; die Charta erfasst auch diese Fälle.

Bestimmung des Begriffs „Sprachraum einer Regional- oder Minderheitensprache“ (Artikel 1 Buch­stabe b):

34. Der Sprachraum, auf den Bezug genommen wird, ist derjenige, in dem eine Regional- oder Minder­heitensprache in einem beträchtlichen Ausmaß, wenn auch nur von einer Minderheit, gesprochen wird und der ihrer historischen Basis entspricht. Da die in dieser Hinsicht in der Charta verwendeten Ausdrücke naturgemäß ziemlich flexibel sind, bleibt es jedem einzelnen Staat überlassen, im Geist der Charta den Begriff des Sprachraums der Regional- oder Minderheitensprachen näher festzulegen, wobei Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b betreffend den Schutz des Sprachraums von Regional- oder Minder­heitensprachen zu berücksichtigen ist.

35. Ein Schlüsselausdruck in dieser Bestimmung ist die „Zahl von Menschen, welche die Annahme der unterschiedlichen Schutz- und Fördermaßnahmen rechtfertigt“. Die Verfasser der Charta vermieden es, einen festen Prozentsatz von Benutzern einer Regional- oder Minderheitensprache festzulegen, von dem ab oder oberhalb dessen die in der Charta festgelegten Maßnahmen angewendet werden sollten. Sie zogen es vor, es jedem Staat zu überlassen, im Geist der Charta je nach der Art jeder einzelnen vorgesehenen Maßnahme festzustellen, welches die angemessene Zahl von Benutzern der Sprache ist, die Voraus­setzung für die Annahme der betreffenden Maßnahme ist.

Bestimmung des Begriffs „Sprachen ohne eigenen Sprachraum“ (Artikel 1 Buchstabe c):

36. „Sprachen ohne eigenen Sprachraum“ werden aus der Kategorie der Regional- oder Minderheiten­sprachen ausgenommen, da sie keine räumliche Basis haben. In anderer Hinsicht entsprechen sie jedoch der in Artikel 1 Buchstabe a enthaltenen Begriffsbestimmung, da es sich um Sprachen handelt, die herkömmlicherweise im Hoheitsgebiet des Staates von Bürgern dieses Staates benutzt werden. Beispiele für Sprachen ohne eigenen Sprachraum sind Jiddisch und Romanes.

37. Da diese Sprachen keine räumliche Basis haben, kann nur ein begrenzter Teil der Charta auf sie angewendet werden. Insbesondere haben die meisten Bestimmungen des Teiles III zum Ziel, Regional- oder Minderheitensprachen im Zusammenhang mit dem Gebiet, in dem sie benutzt werden, zu schützen und zu fördern. Teil II kann leichter auf Sprachen ohne eigenen Sprachraum angewendet werden, jedoch nur „sinngemäß“ und unter den in Artikel 7 Absatz 5 dargelegten Bedingungen.

Artikel 2 – Verpflichtungen

38. Artikel 2 unterscheidet zwischen den zwei Hauptteilen der Charta, nämlich Teil II und Teil III.

Durchführung des Teiles II (Artikel 2 Absatz 1):

39. Teil II in Bezug auf seinen Anwendungsbereich allgemein gehalten und findet in seiner Gesamtheit auf alle Regional- oder Minderheitensprachen Anwendung, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei gesprochen werden. Es ist jedoch festzustellen, dass die Verwendung des Ausdrucks „entsprechend der Lage, in der sich jede Sprache befindet“ zeigt, dass dieser Teil so abgefasst ist, dass er der äußerst unterschiedlichen Lage, in der sich einzelne Sprachen in den verschiedenen europäischen Ländern sowie innerhalb jedes Landes befinden, Rechnung trägt. Insbesondere müssen sich die Vertragsparteien nach Absatz 1 verpflichten, ihre Politik, Gesetzgebung und Praxis einer Reihe von Grundsätzen und Zielen anzupassen. Diese werden ziemlich allgemein definiert und gewähren den betroffenen Staaten ein großes Maß an Ermessensfreiheit hinsichtlich der Auslegung und Anwendung (siehe Erläuterungen zu Teil II).

40. Obwohl es den Vertragsparteien nicht freisteht, eine Regional- oder Minderheitensprache den Status zu gewähren oder zu verweigern, der ihr nach Teil II der Charta gewährleistet wird, sind sie doch als zuständige Stellen für die Anwendung der Charta dafür verantwortlich, zu entscheiden, ob die Ausdrucks­form, die in einem bestimmten Teil ihres Hoheitsgebiets oder von einer bestimmten Gruppe ihrer Staatsangehörigen verwendet wird, eine Regional- oder Minderheitensprache im Sinne der Charta darstellt.

Durchführung des Teiles III (Artikel 2 Absatz 2):

41. Der Zweck des Teiles III besteht darin, die in Teil II festgelegten allgemeinen Grundsätze in klar umrissene Regeln zu übersetzen. Er ist für diejenigen Vertragsstaaten bindend, die sich verpflichten, zusätzlich zu den Bestimmungen des Teiles II die Bestimmungen des Teiles III anzuwenden, die sie ausgewählt haben. Damit die Charta auf die Vielzahl der in den verschiedenen europäischen Staaten vorkommenden sprachlichen Situationen angewendet werden kann, haben die Verfasser der Charta eine zweifache Anpassungsmöglichkeit vorgesehen: Erstens steht es den Staaten frei, die Sprachen zu benennen, auf die Teil III der Charta von ihnen angewendet wird, und zweitens können sie für jede der Sprachen, auf welche die Charta von ihnen angewendet wird, die Bestimmungen des Teiles III festlegen, die sie annehmen werden.

42. Es ist möglich, dass ein Vertragsstaat, ohne den Buchstaben der Charta zu verletzen, anerkennt, dass in seinem Hoheitsgebiet eine bestimmte Regional- oder Minderheitensprache vorhanden ist, es jedoch vorzieht, aus Gründen, die in seinem Ermessen liegen, dieser Sprache die Vorteile der Bestimmungen des Teiles III der Charta nicht zu gewähren. Natürlich müssen jedoch die Gründe, die einen Staat dazu veranlassen, eine anerkannte Regional- oder Minderheitensprache vollständig von den Vorteilen des Teiles III auszuschließen, mit dem Geist, den Ziele und den Grundsätzen der Charta vereinbar sein.

43. Sobald ein Staat zugestimmt hat, Teil III auf eine in seinem Hoheitsgebiet gesprochene Regional- oder Minderheitensprache anzuwenden, muss er außerdem festlegen, welche Absätze des Teiles III auf diese bestimmte Regional- oder Minderheitensprache angewendet werden sollen. Nach Artikel 2 Absatz 2 verpflichten sich die Vertragsparteien, mindestens 35 aus Teil III ausgewählte Absätze oder Buchstaben anzuwenden. Bei der Wahl zwischen diesen verschiedenen Absätzen besteht die Aufgabe des Staates darin, die Charta so eng wie möglich an die besonderen Umstände jeder Regional- oder Minderheiten­sprache anzupassen.

44. Zu diesem Zweck werden die durch Artikel 2 Absatz 2 festgelegten Bedingungen auf ein Mindestmaß begrenzt, das eine vernünftige Verteilung der Verpflichtungen der Vertragsparteien auf die verschiedenen Artikel der Charta gewährleisten und damit sicherstellen soll, dass sie keinen der wichtigen Bereiche des Schutzes der Regional- oder Minderheitensprachen (Bildung, Justizbehörden, Verwaltungsbehörden und öffentliche Versorgungsleistungen, Medien, kulturelle Tätigkeiten und Einrichtungen, wirtschaftliches und soziales Leben) außer Acht lassen.

45. Der Ausdruck „Absätze oder Buchstaben“ bezieht sich auf konkrete Bestimmungen der Charta, die eigenständig sind. Wenn also ein Staat Artikel 9 Absatz 3 wählt, zählt dieser Absatz für die Zwecke des Artikels 2 Absatz 2 als eine Einheit; dasselbe gilt, wenn ein Staat Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe g wählt. Soweit ein bestimmter Absatz oder Buchstabe mehrere Optionen enthält, stellt die Wahl einer Option für die Zwecke des Artikels 2 Absatz 2 einen Buchstaben dar. Wenn beispielsweise in Artikel 8 Absatz 1 ein Staat Buchstabe a Ziffer iii wählt, zählt dieser Passus als ein „Buchstabe“. Die Lage ist anders, wenn die Optionen nicht zwangsläufig Alternativen sind, sondern kumulativ angenommen werden können. Wenn also in Artikel 9 Absatz 1 ein Staat die Optionen Buchstabe a Ziffer iii und Buchstabe a Ziffer iv wählt, zählen diese Bestimmungen im Sinne des Artikels 2 als zwei Buchstaben.

46. Ziel dieser Optionen ist es, ein weiters Element der Flexibilität in die Charta einzuführen, damit den großen Unterschieden in der tatsächlichen Lage, in der sich die Regional- oder Minderheitensprachen befinden, Rechnung getragen wird. Es leuchtet ein, dass gewisse Bestimmungen, die für eine von vielen Menschen gesprochene Regionalsprache sehr wohl passen, für eine nur von einer kleinen Personengruppe gesprochene Minderheitensprache nicht geeignet sind. Aufgabe der Staaten wird es sein, keine willkürliche Wahl zwischen diesen Alternativen zu treffen, sondern für jede Regional- oder Minder­heitensprache die Fassung auszuwählen, die den Eigenschaften und dem Entwicklungsstand dieser Sprache am besten entspricht. Der Zweck dieser alternativen Fassungen wird deutlich im Wortlaut der betreffenden Artikel oder Absätze des Teiles III selbst zum Ausdruck gebracht, die vorsehen, dass sie „entsprechend der Lage, in der sich jede Sprache befindet,“ Anwendung finden. Allgemein gesprochen würde dies, wenn keine anderen einschlägigen Faktoren vorhanden sind, beispielsweise Folgendes bedeuten: Je größer die Zahl der Menschen, die eine Regional- oder Minderheitensprache sprechen, und je homogener die regionale Bevölkerungsgruppe, desto „stärker“ die anzuwendende Option; eine schwächere Alternative sollte nur gewählt werden, wenn die stärkere Option auf Grund der Lage, in der sich die betreffende Sprache befindet, nicht angewendet werden kann.

47. Es obliegt daher den Staaten, in Teil III Bestimmungen zu wählen, die einen geschlossenen Rahmen bilden, welcher der besonderen Lage, in der sich jede Sprache befindet, angepasst ist. Sie können auch, wenn sie dies vorziehen, einen allgemeinen Rahmen annehmen, der auf alle Sprachen oder auf eine Gruppe von Sprachen Anwendung findet.

Artikel 3 – Praktische Regelungen

48. Artikel 3 beschreibt das Verfahren zur Durchsetzung der in Artikel 2 aufgeführten Grundsätze: Jeder Vertragsstaat bezeichnet in seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erstens die Regional- oder Minderheitensprachen, auf die Teil III angewendet wird, und zweitens die für die Anwendung auf jede Sprache ausgewählten Absätze des Teiles III, wobei unterstellt wird, dass die ausgewählten Absätze nicht für jede Sprache die gleichen sein müssen.

49. Die Charta verlangt in Artikel 2 nicht, dass sowohl Teil II als auch Teil III angenommen werden, da ein Staat sich darauf beschränken könnte, die Charta zu ratifizieren, ohne eine Sprache für die Zwecke der Anwendung des Teiles III auszuwählen. In einem solchen Fall fände nur Teil II Anwendung. Allgemein verlangt der Geist der Charta, dass die Staaten die Möglichkeiten des Teiles III nutzen, der den wesentlichen Gehalt des durch die Charta gewährten Schutzes darstellt.

50. Es liegt auch auf der Hand, dass eine Vertragspartei jederzeit neue Verpflichtungen übernehmen kann, indem sie zB die Vorteile aus den Bestimmungen des Teiles III der Charta auf eine weitere Regional- oder Minderheitensprache erstreckt oder hinsichtlich einer Sprache oder aller Minderheiten- oder Regional­sprachen, die in ihrem Hoheitsgebiet gesprochen werden, Absätzen der Charta zustimmt, die sie zuvor nicht angenommen hatte.

51. Die Formulierung des Artikels 3 berücksichtigt den in bestimmten Mitgliedstaaten vertretenen Standpunkt, nach dem eine Landessprache, die entweder in ihrem gesamten Hoheitsgebiet oder in einem Teil desselben den Status einer Amtssprache des Staates hat, sich in anderer Hinsicht in einer vergleich­baren Lage befinden kann wie eine Regional- oder Minderheitensprache im Sinne des Artikels 1 Buch­stabe a, weil sie von einer Gruppe benutzt wird, die der die andere(n) Amtssprache(n) benutzenden Bevölkerung zahlenmäßig unterlegen ist. Wenn ein Staat eine solche weniger verbreitete Amtssprache an den Vorteilen der durch die Charta vorgesehenen Schutz- und Förderungsmaßnahmen teilhaben lassen will, hat er somit die Möglichkeit zu bestimmen, dass die Charta auf diese angewendet wird. Eine solche Ausdehnung der Anwendung der Charta auf eine Amtssprache ist für alle Artikel der Charta einschließ­lich des Artikels  4 Absatz 2 möglich.

Artikel 4 – Bestehende Schutzregelungen

52. Dieser Artikel bezieht sich auf die Verbindung der Charta mit innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder anderen internationalen Übereinkünften oder Verträgen, die für sprachliche Minderheiten einen rechtlichen Status festlegen.

53. Es ist natürlich nicht Zweck der Charta, dort, wo bestimmte Sprachen oder die Minderheiten, die sie benutzen, bereits einen durch innerstaatliches Recht oder internationale Übereinkünfte festgelegten Status genießen, die durch diese Bestimmungen anerkannten Rechte und Garantien einzuschränken. Jedoch stellt der durch die Charta gewährte Schutz eine Zusatzmaßnahme zu den bereits durch andere Übereinkünfte gewährten Rechten und Garantien dar. Für die Anwendung all dieser Verpflichtungen gilt, dass dort, wo konkurrierende Bestimmungen über denselben Gegenstand vorhanden sind, die günstigsten Bestimmun­gen auf die betroffenen Minderheiten oder Sprachen angewendet werden sollten. Folglich darf das Vorhandensein restriktiver Bestimmungen im innerstaatlichen Recht oder auf Grund anderer internatio­naler Verpflichtungen kein Hindernis für die Anwendung der Charta sein.

54. Absatz 1 dieses Artikels befasst sich mit dem besonderen Fall der Rechte, die durch die  Europäische Menschenrechtskonvention gewährleistet sind. Er soll die Möglichkeit ausschließen, dass eine der Bestimmungen der Charta so ausgelegt wird, als beeinträchtige sie den dadurch den Menschenrechten des einzelnen gewährten Schutz.

Artikel 5 – Bestehende Verpflichtungen

55. Wie bereits in der Präambel erwähnt, müssen sich der Schutz und die Förderung der Regional- oder Minderheitensprachen, die das Ziel der Charta sind, im Rahmen der nationalen Souveränität und terri­torialen Unversehrtheit vollziehen. Dieser Artikel legt in dieser Hinsicht ausdrücklich fest, dass die bestehenden Verpflichtungen der Vertragsparteien nicht verändert werden. Insbesondere darf die Tatsache, dass ein Staat durch die Ratifikation der Charta Verpflichtungen hinsichtlich einer Regional- oder Minderheitensprache übernommen hat, nicht von einem anderen Staat, der ein besonderer Interesse an dieser Sprache hat, oder von den Benutzern der Sprache als Vorwand benutzt werden, eine Maßnahme zu treffen, durch welche die Souveränität und territoriale Unversehrtheit des genannten Staates geschädigt werden.

Artikel 6 – Unterrichtung

56. Der Grund für die in diesem Artikel festgelegte Verpflichtung zur Unterrichtung liegt darin, dass die Charta niemals voll wirksam werden kann, wenn die zuständigen Behörden und betroffenen Organisa­tionen und Personen die sich darauf ergebenden Verpflichtungen nicht kennen.

TEIL II: Ziele und Grundsätze (Artikel 7)

Liste der in die Charta aufgenommenen Ziele und Grundsätze (Artikel 7 und Absatz 1):

57. Diese Bestimmungen betreffen im Wesentlichen Ziele und Grundsätze und nicht genaue Ausführungs­vorschriften. Diese Ziele und Grundsätze werden als Mindestanforderungen für die Erhaltung der Regional- oder Minderheitensprachen angesehen. Sie fallen unter sechs Hauptüberschriften:

Anerkennung der Regional- oder Minderheitensprachen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a:

58. Diese ist eine Frage der Anerkennung des Bestehens dieser Sprachen und der Rechtmäßigkeit ihrer Benutzung. Eine solche Anerkennung darf nicht mit der Anerkennung einer Sprache als Amtssprache verwechselt werden. Die Bejahung der Existenz einer Sprache ist Voraussetzung dafür, ihre besonderen Merkmale und Bedürfnisse in Betracht zu ziehen und sich für sie einzusetzen.

Achtung des geographischen Gebiets jeder Regional- oder Minderheitensprache (Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b):

59. Obwohl die Charta es als wünschenswert ansieht, Kongruenz zwischen dem Sprachraum einer Regional- oder Minderheitensprache und einer entsprechenden territorialen Verwaltungseinheit sicherzu­stellen, kann dieses Ziel natürlich nicht in allen Fällen erreicht werden, da die Siedlungsstrukturen möglicherweise zu komplex sind und die Bestimmung der territorialen Verwaltungseinheiten logischer­weise von anderen Erwägungen als der Benutzung einer Sprache abhängen kann.  Folglich verlangt die Charta nicht, dass der Sprachraum einer Regional- oder Minderheitensprache in allen Fällen mit einer Verwaltungseinheit zusammenfällt.

60. Andererseits verurteilt sie aber Maßnahmen, die Gebietsteilungen vorsehen, um die Benutzung oder das Überleben einer Sprache zu erschweren oder eine Sprachgemeinschaft unter einer ganzen Zahl von verwaltungsmäßigen oder territorialen Einheiten aufzuspalten. Wenn Verwaltungseinheiten nicht dem Bestehen einer Regional- oder Minderheitensprache angepasst werden können, müssen sie zumindest neutral bleiben und dürfen keine negative Auswirkung auf die Sprache haben. Insbesondere müssen Kommunal- oder Regionalbehörden in der Lage sein, ihre Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Sprachen zu erfüllen.

Notwendigkeit positiver Maßnahmen zum Nutzen der Regional- oder Minderheitensprachen (Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben c und d):

61. Es liegt heutzutage auf der Hand, dass auf Grund der Schwäche zahlreiche Regional- oder Minder­heitensprachen ein bloßes Verbot der Diskriminierung nicht ausreicht, um ihr Überleben zu sichern. Sie brauchen positive Unterstützung. Diese Idee wird in Absatz 1 Buchstabe c zum Ausdruck gebracht. In dieser Bestimmung wird es den Staaten überlassen, welche Maßnahmen sie zur Förderung von Regional- oder Minderheitensprachen ergreifen wollen, um diese zu erhalten, aber die Charta betont, dass solche Maßnahmen entschlossen sein müssen.

62. Ferner müssen diese Förderungsbemühungen, wie in Absatz 1 Buchstabe d dargelegt, Maßnahmen zugunsten der Möglichkeit einschließen, Regional- oder Minderheitensprachen ungehindert in Wort und Schrift zu benutzen, und zwar nicht nur im Privatleben und in den Beziehungen zwischen Einzel­personen, sondern auch im Gemeinschaftsleben, dh. im Rahmen von Institutionen, gesellschaftlichen Tätigkeiten und im Wirtschaftsleben. Der Platz, den eine Regional- oder Minderheitensprache im öffentlichen Leben einnimmt, wird natürlich von ihren eigenen besonderen Merkmalen abhängen und sich von Sprache zur Sprache unterscheiden. Die Charta legt keine genau bestimmten Ziele in dieser Hinsicht fest, sondern begnügt sich damit, zu Förderungsbemühungen aufzurufen.

Gewährleistung des Lehrens und Erlernens von Regional- oder Minderheitensprachen (Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben f und h):

63. Ein entscheidender Faktor bei der Erhaltung und Bewahrung von Regional- oder Minderheiten­sprachen ist der Platz, der ihnen im Bildungswesen eingeräumt wird. Die Charta begnügt sich in Teil II damit, den Grundsatz zu bestätigen, wobei sie es den Staaten überlässt, Umsetzungsmaßnahmen fest­zulegen. Sie fordert jedoch, dass Regional- oder Minderheitensprachen „auf allen geeigneten Stufen“ des Bildungswesens vertreten sind. Die Vorkehrungen für den Unterricht der Regional- oder Minderheiten­sprache werden natürlich je nach Bildungsebene unterschiedlich sein. Insbesondere wird in manchen Fällen Unterricht „in“ der Regional- oder Minderheitensprache und in anderen Fällen nur Unterricht „der“ Sprache bereitgestellt werden müssen. Nur der Unterricht der Regional- oder Minderheitensprache auf Ebenen, für welche die Sprache angesichts ihrer eigenen besonderen Merkmale nicht geeignet wäre, könnte hier außer Acht gelassen werden.

64. Während Absatz 1 Buchstabe f mit der Einführung oder Sicherstellung des Unterrichts in einer Sprache oder des Unterrichts der Sprache als eines Werkzeugs der Weitergabe der Sprache befasst ist, sieht Absatz 1 Buchstabe h die Förderung des Studiums und der Forschung im Bereich des Regional- oder Minderheitensprachen an Universitäten oder in gleichwertigen Einrichtungen vor, da solche Arbeit für die Entwicklung solcher Sprachen hinsichtlich Wortschatz, Grammatik und Syntax wesentlich ist. Die Förderung eines solchen Studiums ist Teil der allgemeinen Anstrengung zur Förderung der Regional- oder Minderheitensprachen, um die Innere Entwicklung der Sprachen zu unterstützen.

Einrichtungen zum Erlernen einer Regional- oder Minderheitensprache durch Personen, die sie nicht sprechen (Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g):

65. Menschen, die eine Regional- oder Minderheitensprache sprechen, wissen, dass sie für ihre persönliche Entfaltung die Amtssprache können müssen. Jedoch ist es angesichts des Nachdrucks, den die Präambel auf den Wert der grenzüberschreitenden kulturellen Beziehungen und die Mehrsprachigkeit legt, wünschenswert, dass dieser Geist der Aufgeschlossenheit für mehrere Sprachen  nicht auf die Benutzer von Regional- oder Minderheitensprachen beschränkt bleibt. Die Vertragsparteien werden aufgefordert, zur Erleichterung der Kommunikation und Verständigung zwischen Sprachengruppen in Sprachräumen, in denen eine Regional- oder Minderheitensprache vorhanden ist, für diejenigen, deren Muttersprache diese Sprache nicht ist, Einrichtungen zu schaffen, damit sie sie auf Wunsch erlernen können.

66. Es ist allgemein bekannt, dass es in einigen Staaten das Ziel der zuständigen Behörden ist, die Regionalsprache zu der üblicherweise und allgemein gesprochenen Sprache der Region zu machen, und es werden Maßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass selbst Personen diese Sprache können, deren Muttersprache sie nicht ist. Eine solche Politik steht nicht im Widerspruch zu der Charta, stellt jedoch nicht den Zweck des Absatzes 1 Buchstabe g dar. Diese Bestimmung soll nur eine größere gegenseitige Duchlässigkeit zwischen Sprachgruppen sicherstellen.

Beziehungen zwischen Gruppen, die eine Regional- oder Minderheitensprache sprechen (Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben e und i):

67. Gruppen, welche dieselbe Regional- oder Minderheitensprache sprechen, müssen die Möglichkeit haben, einen kulturellen Austausch zu pflegen und ganz allgemein ihre Beziehungen zu entwickeln, um gemeinsam zur Erhaltung und Bereicherung ihrer Sprache beizutragen. Zu diesem Zweck sucht die Charta zu verhindern, dass zersplitterte Siedlungsstrukturen und Verwaltungsgliederungen innerhalb eines Staates oder die Tatsache, dass solche Gruppen in verschiedenen Staaten ansässig sind, ein Hindernis für die Beziehungen zwischen ihnen darstellen.

68. Zugegebenermaßen darf ein solches Bewusstsein einer gemeinsamen Identität zwischen Menschen, die eine Regional- oder Minderheitensprache sprechen, sich nicht negativ in Exklusivität oder Abgren­zung im Verhältnis zu anderen gesellschaftlichen Gruppen ausdrücken. Das Ziel der Förderung kultureller Beziehungen zu Benutzern verschiedener Regional- oder Minderheitensprachen dient daher sowohl dem Ziel der kuturellen Bereicherung als auch dem Ziel eines größeren Verständnisses zwischen allen Gruppen in diesem Staat.

69. Absatz 1 Buchstabe i fügt dem noch eine weitere Dimension hinzu: die Idee, dass solche Beziehungen sich auch über nationale Grenzen hinweg entwickeln können müssen, wenn Gruppen, welche die gleiche oder ähnliche Regional- oder Minderheitensprachen sprechen, über verschiedene Staaten verteilt sind. Per Definition werden Regional- oder Minderheitensprachen in dem betroffenen Staat von einer verhältnis­mäßig kleinen Zahl gesprochen: Zum Zweck der gegenseitigen Bereicherung auf kulturellem Gebiet müssen diese in der Lage sein, aus den kulturellen Quellen zu schöpfen, die jenseits der Grenzen anderen Gruppen, welche die gleiche oder eine ähnliche Sprache sprechen, zur Verfügung stehen. Dies ist von besonderer Bedeutung, wenn eine Regionalsprache in einem Staat einer wichtigen Kultursprache oder sogar der Landessprache eines anderen Staates entspricht und wenn die grenzüberschreitende Zusammen­arbeit die regionale Bevölkerungsgruppe in die Lage versetzen kann, aus kulturellen Tätigkeiten in dieser weiter verbreiteten Sprache Nutzen zu ziehen. Es ist wichtig, dass die Staaten die Rechtmäßigkeit solcher Beziehungen anerkennen und sie nicht als verdächtig hinsichtlich der Loyalität, die jeder Staat von seinen Angehörigen erwartet, oder als Bedrohung ihrer territorialen Unversehrtheit ansehen. Eine Sprachgruppe wird sich dem Staat, dem sie angehört, um so zugehöriger fühlen, wenn sie als eine solche Gruppe anerkannt wird und wenn die kulturellen Kontakte zu benachbarten Bevölkerungsgruppen nicht behindert werden.

70. Den Vertragsstaaten steht es jedoch frei, die geeignetsten Vorkehrungen für solchen grenzüber­schreitenden Austausch zu treffen, wobei insbesondere die innerstaatlichen und internationalen Zwänge, denen sich einige gegenüberstehen, zu berücksichtigen sind. Konkretere Verpflichtungen sind in Artikel 14 in Teil III enthalten.

Beseitigung der Diskriminierung (Artikel 7 Absatz 2):

71. Das Verbot der Diskriminierung hinsichtlich der Benutzung von Regional- der Minderheitensprachen stellt eine Mindestgarantie für die Benutzer solcher Sprachen dar. Daher verpflichten sich die Vertrags­parteien, Maßnahmen zu unterbinden, welche die Benutzung einer Regional- oder Minderheitensprache erschweren oder die Erhaltung oder Entwicklung einer solchen Sprache gefährden.

72. Der Sinn dieses Absatzes ist es jedoch nicht, eine völlige Gleichberechtigung zwischen den Sprachen herzustellen. Denn wie durch die Wortwahl und insbesondere durch Einfügung des Ausdrucks „unge­rechtfertigte“ gezeigt wird, ist es mit dem Geist der Charta durchaus vereinbar, dass bei der Verfolgung einer Politik im Zusammenhang mit Regional- oder Minderheitensprachen gewisse Unterscheidungen zwischen den Sprachen getroffen werden könnten. Insbesondere gilt die bloße Tatsache, dass von jedem Staat zugunsten der Benutzung einer Landes- oder Amtssprache festgelegte Maßnahmen nicht auch zugunsten der Regionalsprachen getroffen werden, nicht als Diskriminierung dieser Sprachen. Jedoch dürfen solche Maßnahmen kein Hindernis gegen die Erhaltung oder Entwicklung der Regional- oder Minderheitensprachen darstellen.

73. Gleichzeitig erkennt die Charta gerade wegen der Ungleichheiten zwischen der Lage der Amts­sprachen und der Lage der Regional- oder Minderheitensprachen und weil die Benutzer der Regional- oder Minderheitensprachen oft im Nachteil sind, an, dass positive Maßnahmen mit dem Ziel, diese Sprachen zu erhalten und zu fördern, erforderlich sein können. Soweit diese Maßnahmen ein solches Ziel haben und nicht mehr bezwecken, als Gleichberechtigung zwischen den Sprachen zu fördern, sind sie nicht als diskriminierend anzusehen.

Förderung der gegenseitigen Achtung und des Verstehens unter den Sprachgruppen (Artikel 7 Absatz 3):

74. Die Achtung vor den Regional- oder Minderheitensprachen und die Entwicklung eines Geistes der Toleranz ihnen gegenüber sind Teil des allgemeinen Anliegens, das Verständnis für eine Situation der Sprachpluralität innerhalb eines Staates zu entwickeln. Die Entwicklung dieses Geistes der Toleranz und Aufgeschlossenheit durch das Bildungswesen und die Medien ist ein wichtiger Faktor bei der praktischen Erhaltung von Regional- oder Minderheitensprachen. Die Ermutigung der Massenmedien zur Verfolgung dieser Ziele wird nicht als ungerechtfertigte staatliche Beeinflussung betrachtet, denn die Achtung der Menschenrechte, die Toleranz gegenüber Minderheiten und die Unterlassung des Aufstachelns zum Hass gehören zu den Zielen, welche die meisten europäischen Staaten unbedenklich den Medien als Pflicht auferlegen. In demselben Geist stellt dieser Grundsatz für Menschen, die Regional- oder Minderheiten­sprachen sprechen, einen wichtigen Faktor dar, der sie veranlasst, aufgeschlossen für die Sprachen und Kulturen der Mehrheit zu sein.

Einsetzung von Gremien zur Vertretung der Interessen der Regional- oder Minderheitensprachen (Artikel 7 Absatz 4):

75. Der CAHLR hielt es für wichtig, dass es in jedem Staat Mechanismen gebe, durch welche die staatlichen Stellen den Bedürfnissen und Wünschen, die von denjenigen, die Regional- oder Minder­heitensprachen sprechen, selbst zum Ausdruck gebracht werden, Rechnung tragen. Folglich wird empfohlen, dass es für jede Regional- oder Minderheitensprache ein Fördergremium geben sollte, das für die Vertretung der Interessen der Sprache auf nationaler Ebene verantwortlich ist und praktische Maßnahmen zur Förderung der Sprache ergreift sowie die Umsetzung der Charta in Bezug auf diese bestimmte Sprache überwacht. Der Ausdruck „erforderlichenfalls“ zeigt unter anderem an, dass nicht beabsichtigt ist, die Staaten, in denen solche Institutionen bereits in der einen oder anderen Form bestehen, zu ermutigen, neue zu schaffen, so dass die Institutionen doppelt vorhanden wären.

Anwendung der Grundsätze der Charta auf Sprachen ohne eigenen Sprachraum (Artikel 7 Absatz 5):

76. Obwohl sich die Charta in erster Linie mit Sprachen befasst, die von alters her mit einem bestimmten geographischen Gebiet des Staates gleichgesetzt werden, wollte der CAHLR diejenigen Sprachen nicht außer Acht lassen, die herkömmlicherweise in dem Staat gesprochen werden, aber keine genau abge­grenzte räumliche Basis haben.

77. Es wird jedoch anerkannt, dass auf Grund des geographischen Anwendungsbereichs einer Reihe von Grundsätzen und Zielen, die in Teil II enthalten sind, und auf Grund der praktischen Schwierigkeiten, die sich ergeben, wenn Umsetzungsmaßnahmen ergriffen werden, ohne dass der geographische Rahmen festgelegt wird, diese Bestimmungen nicht ohne gewisse Anpassungsmaßnahmen auf Sprachen ohne eigenen Sprachraum angewendet werden können. Absatz 5 legt daher fest, dass sie nur soweit wie möglich auf diese Sprachen anzuwenden sind.

78. Einige der in den Absätzen 1 bis 4 enthaltenen Bestimmungen können ohne Schwierigkeit auch auf Sprachen ohne eigenen Sprachraum angewendet werden; dies gilt für die Anerkennung dieser Sprachen, die Maßnahmen zur Entwicklung eines Geistes der Achtung, des Verständnisses und der Toleranz ihnen gegenüber, das Verbot der Diskriminierung und das Eintreten für eine positive Unterstützung dieser Sprachen, die Möglichkeit, dass Gruppen, die diese Sprachen sprechen, innerhalb des Staates und grenzüberschreitend miteinander in Verbindung treten, und die Förderung der  Sprachforschung und des Sprachstudiums. Andererseits wird es nicht möglich sein, die Bestimmungen über Verwaltungs­gliederungen und die Möglichkeiten für diejenigen, die solche Sprachen nicht sprechen, sich mit ihnen zu befassen, auf Sprachen ohne eigenen Sprachraum anzuwenden, da solche Maßnahmen nur in einem ganz bestimmten geographischen Raum ergriffen werden können. Schließlich dürften sich die Ziele, für das Lehren und Erlernen dieser Sprachen ohne eigenen Sprachraum und die Förderung ihrer Benutzung im öffentlichen Leben zu sorgen, aus praktischen Gründen nur mit gewissen Anpassungen verwirklichen lassen.

TEIL III:     Maßnahmen zur Förderung der Benutzung von Regional- oder Minderheitensprachen im öffentlichen Leben im Einklang mit den gemäß Artikel 2 Absatz 2 eingegangenen Verpflichtungen

Artikel 8 – Bildung

79. Absatz 1 dieses Artikels bezieht sich nur auf den Sprachraum, in dem jede Regional- oder Minder­heitensprache genutzt wird. Er ist außerdem „entsprechend der Lage, in der sich jede dieser Sprachen befindet,“ anzuwenden. Wie bereits mit Bezug auf Artikel 2 Absatz 2 gesagt, ist diese Forderung besonders wichtig, wenn es um die Frage geht, für welche der Möglichkeiten unter den Buchstaben a bis f man sich in Bezug auf eine bestimmte Sprache entscheidet.

80. der Satzteil „und ohne Beeinträchtigung des Unterrichts der Amtssprache(n) des Staates“ soll jede Möglichkeit ausschließen, Artikel 8 Absatz 1 – und insbesondere die jeweils erste Möglichkeit unter den Buchstaben a bis f – dahin gehend auszulegen, dass er den Unterricht der von der Mehrheit gesprochenen Sprache(n) unterbindet. Eine solche Tendenz zur Schaffung von Sprachgettos wurde den in der Präambel betonten Grundsätzen der grenzüberschreitenden kulturellen Beziehungen und der Mehrsprachigkeit widersprechen und den Interessen der betroffenen Bevölkerungsgruppen schaden. Im besonderen Fall der Länder, in denen die Charta auf weniger verbreitete Amtssprachen Anwendung findet, sollte dieser Satz dahin gehend ausgelegt werden, dass Absatz 1 den Unterricht der anderen Amtssprachen nicht beein­trächtigt.

81. Artikel 8 betrifft verschiedene Ebenen der Bildung: Vorschulerziehung, Primarschulunterricht, Sekun­darschulunterricht, berufliche Bildung, Universitätsunterricht und Erwachsenenbildung. Für jede dieser Ebenen werden entsprechend der Lage, in der sich jede Regional- oder Minderheitensprache befindet, unterschiedliche Möglichkeiten dargestellt.

82. In einigen Buchstaben heißt es: „wobei deren Zahl als genügend groß angesehen werden muss“. Damit wird anerkannt, dass von den staatlichen Stellen nicht verlangt werden kann, dass sie die betreffenden Maßnahmen ergreifen, wenn es auf Grund der Lage der Sprachgruppe schwierig ist, die Mindestzahl der für eine Klasse erforderlichen Schüler zu erreichen. andererseits wird angesichts der besonderen Umstände, in denen sich die Regional- oder Minderheitensprachen befinden, vorgeschlagen, die für die Bildung einer Klasse erforderliche normale Quote flexibel anzuwenden und eine geringere Zahl von Schülern als „genügend groß“ anzusehen.

83. Der Wortlaut der Option iv unter den Buchstaben c und d berücksichtigt, dass die Lage in den einzelnen Staaten in Bezug sowohl auf die Volljährigkeit als auch auf das Alter, in dem eine solche Bildung abgeschlossen werden kann, unterschiedlich ist. Je nach diesen Gegebenheiten können die Wünsche, die zu berücksichtigen sind, entweder die der Schüler selbst oder die ihrer Familien sein.

84. Es wird festgestellt, dass nicht alle Bildungssysteme zwischen Sekundarschulunterricht und beruf­licher Bildung unterscheiden, wobei die berufliche Bildung nur als eine besondere Art des Sekundar­schulunterrichts betrachtet wird. Dennoch berücksichtigt diese Unterscheidung, wie sie unter den Buchstaben c und d getroffen wird, die Unterschiede in Systemen der beruflichen Bildung. Insbesondere in Ländern, in denen die berufliche Bildung weitgehend durch eine Lehre vermittelt wird und die Maßnahme zugunsten der Regional- oder Minderheitensprachen daher schwierig anzuwenden sind, ermöglicht sie es den Vertragsparteien, die strengeren Anforderungen zumindest im Bereich des allgemeinen Sekundarschulunterrichts anzunehmen.

85. Die Bestimmungen betreffend den Universitätsunterricht und die Erwachsenenbildung sind vergleich­bar mit denen für andere Bildungsebenen, da sie eine Wahlmöglichkeit zwischen dem Unterricht in der Regional- oder Minderheitensprache und dem Unterricht der Regional- oder Minderheitensprache als Unterrichtsfach anbieten. Ferner wird wie bei der Vorschulerziehung für die Fälle, in denen die staatlichen Stellen keine unmittelbare Zuständigkeit für die betroffene Bildungsform haben, eine weitere Lösung angeboten. In einigen Staaten könnte die Zahl derjenigen, die eine Regional- oder Minder­heitensprache sprechen, für die Bereitstellung von Universitätsunterricht in dieser Sprache bzw. die Unterrichtung dieser Sprache als nicht ausreichend angesehen werden. In diesem Zusammenhang wurde das Beispiel von Staaten angeführt, die entweder kraft eines besonderen Abkommens oder eines allge­meinen Abkommens über die Anerkennung von Hochschulzeugnissen einen akademischen Grad aner­kennen, den eine Person, die eine Regional- oder Minderheitensprache spricht, an einer Universität eines anderen Staates, in dem dieselbe Sprache benutzt wird, erworben hat.

86. Absatz 1 Buchstabe g träge dem Anliegen Rechnung, den Unterricht der Regional- oder Minder­heitensprachen nicht aus ihrem kulturellen Zusammenhang herauszulösen. Diese Sprachen stehen oft in Verbindung mit einer eigenständigen Geschichte und besonderen Traditionen. Diese Geschichte und die Regional- oder Minderheitenkultur ist ein Bestandteil des europäischen Erbes. Daher ist es wünschens­wert, dass auch diejenigen, welche die betroffenen Sprachen nicht sprechen, Zugang zu ihnen haben.

87. Wenn ein Staat sich verpflichtet zu gewährleisten, dass eine Regional- oder Minderheitensprache gelehrt wird, muss er dafür sorgen, dass die erforderlichen Mittel wie Finanzmittel, Personal und Lehrmittel zur Verfügung stehen. Diese notwendige Folge braucht nicht ausdrücklich in der Charta erwähnt zu werden. Soweit es um das Personal geht, stellt sich jedoch auch die Frage seiner Befähigung und daher seiner Ausbildung. Dies ist ein grundlegender Aspekt, der daher in Absatz 1 Buchstabe h besonders behandelt wird.

88. Angesichts der grundlegenden Bedeutung des Unterrichts und vor allem des Schulsystems für die Erhaltung von Regional- oder Minderheitensprachen hielt es der CAHLR für erforderlich, ein oder mehrere besondere Organe zur Überwachung der Tätigkeit in diesem Bereich vorzusehen. Die Eigenschaften einer solchen Aufsichtseinrichtung werden in Absatz 1 Buchstabe i nicht im Einzelnen aufgeführt. Es könnte sich daher um ein Organ einer Bildungsbehörde oder eine unabhängige Einrichtung handeln. Diese Aufgabe könnte auch dem in Artikel 7 Absatz 4 der Charta vorgesehenen Gremium übertragen werden. In jedem Fall verlangt die Charta, dass die Ergebnisse der Überwachung veröffentlicht werden.

89. Die Charta begrenzt den Schutz der Regional- oder Minderheitensprachen in der Regel auf das geographische Gebiet, in dem sie herkömmlicherweise gesprochen werden. Artikel 8 Absatz 2 stellt jedoch eine Ausnahme von dieser Regel dar. Ihm liegt die Erkenntnis zugrunde, dass unter den modernen Bedingungen der Mobilität der Grundsatz eines geographisch festgelegten Sprachraums in der Praxis möglicherweise nicht mehr ausreicht, um den erforderlichen Schutz einer Regional- oder Minderheiten­sprache sicherzustellen. Insbesondere ist eine beträchtliche Zahl von Benutzern dieser Sprachen in Großstädte abgewandert. Angesichts der Schwierigkeiten, die damit verbunden sind, die Vorsorge für den Unterricht in Regional- oder Minderheitensprachen auf ein Gebiet außerhalb ihrer herkömmlichen räumlichen Basis auszuweiten, wurde Artikel 8 Absatz 2 jedoch hinsichtlich der damit verbundenen Verpflichtungen flexibel gestaltet und findet in jedem Fall nur Anwendung, soweit solche Maßnahmen durch die Zahl der Benutzer der betroffenen Sprachen gerechtfertigt sind.

Artikel 9 – Justizbehörden

90. Absatz 1 dieses Artikels bezieht sich auf diejenigen Gerichtsbezirke, in denen die Zahl der Einwohner, welche die Regional- oder Minderheitensprachen benutzen, die betreffenden Maßnahmen rechtfertigt. Diese Bestimmung entspricht teilweise der allgemeinen Regel in den meisten Bestimmungen der Charta, deren Aufgabe es ist, die Regional- oder Minderheitensprachen innerhalb des Sprachraums, in dem sie herkömmlicherweise benutzt werden, zu schützen. Bei höherinstanzlichen Gerichten, die sich außerhalb des Gebiets befinden, in dem die Regional- oder Minderheitensprache benutzt wird, muss dann der betroffene Staat der besonderen Natur des Gerichtssystems und insbesondere dem Instanzenzug Rechnung tragen.

91. Die Wortwahl im einleitenden Satz des Artikels 9 Absatz 1 bringt auch das Anliegen des CAHLR zum Ausdruck, Grundprinzipien des Gerichtssystems wie die Gleichberechtigung der Parteien und die Ver­meidung ungebührlicher Verzögerungen im Verfahren gegen möglichen Mißbrauch der Möglichkeiten zur Inanspruchnahme von Regional- oder Minderheitensprachen zu schützen. Dieses berechtigte Anliegen rechtfertigt jedoch nicht eine allgemeine Einschränkung der Verpflichtung der Vertragspartei auf Grund dieses Absatzes; vielmehr wird ein Mißbrauch der angebotenen Möglichkeiten im Einzelfall vom Richter festgestellt werden müssen.

92. Es wird zwischen Strafverfahren, zivilrechtlichen Verfahren und Verwaltungsverfahren unterschieden, und die vorgesehenen Wahlmöglichkeiten sind auf das besondere Wesen eines jeden Verfahrens abge­stimmt. Wie durch die Worte „und/oder“ angedeutet, können einige dieser Wahlmöglichkeiten kumulativ angenommen werden.

93. Artikel 9 Absatz 1 bezieht sich auf Verfahren vor Gerichtshöfen. Je nach den besonderen Regelungen für die Rechtspflege in den einzelnen Staaten sollte der Begriff „Gerichte“ gegebenenfalls so verstanden werden, dass er auch andere Gremien erfasst, die eine richterliche Funktion ausüben. Dies trifft besonders im Fall des Buchstabens c zu.

94. Die erste Option unter den Buchstaben a, b und c in Artikel 9 Absatz 1 verwendet die Wendung „das Verfahren in einer Regional- oder Minderheitensprache durchführen“. Diese Wendung bedeutet auf jeden Fall, dass die betreffende Regional- oder Minderheitensprache im Gerichtssaal und in den Verhandlungen benutzt wird, an denen die Partei, die diese Sprache spricht, teilnimmt. Es bleibt jedoch jedem Staat überlassen, unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale seines Gerichtssystems den genauen Sinn der Wendung „das Verfahren durchführen“ festzulegen.

95. Es ist darauf hinzuweisen, dass Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii, in dem sich die Vertragsparteien verpflichten, dem Angeklagten das Recht zu gewährleisten, seine Regional- oder Minderheitensprache zu benutzen, über das Recht des Angeklagten nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe e der Europäischen Menschenrechtskonvention hinausgeht, die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers zu verlangen, wenn er (der Angeklagte) die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder sich nicht darin ausdrücken kann. Wie die Buchstaben b Ziffer ii und c Ziffer ii gründet er sich auf die Auffassung, dass Menschen, die eine Regional- oder Minderheitensprache sprechen, selbst wenn sie die Amtssprache sprechen können, es, wenn sie sich vor Gericht rechtfertigen müssen, vielleicht als notwendig empfinden, sich in der Sprache auszudrücken, die ihnen gefühlsmäßig am nächsten steht oder in der sie sich flüssiger ausdrücken können. Es stünde daher im Gegensatz zu dem Zweck der Charta, ihre Anwendung auf Situationen zu begrenzen, in denen eine praktische Notwendigkeit vorliegt. Andererseits wurde es auf Grund der Tatsache, dass diese Bestimmung über den rein menschenrechtlichen Aspekt hinausgeht indem sie dem Angeklagten praktisch die freie Wahl lässt und vorschreibt, dass auf seinen Wunsch Einrichtungen bereitgestellt werden, für vernünftig erachtet, den Staaten eine gewisse Ermessensfreiheit im Hinblick darauf zuzugestehen, ob sie diese Bestimmung annehmen wollen oder nicht, sowie die Möglichkeit, ihre Anwendung auf bestimmte Gerichtsbezirke zu begrenzen.

96. Zweck des Absatzes 1 Buchstabe d ist es vorzusehen, dass die Übersetzung oder das Dolmetschen, das durch die Anwendung des Artikels 9 Absatz 1 Buchstaben b und c erforderlich werden kann, kostenlos sein muss. Im Fall derjenigen Staaten, die diesen Buchstaben nicht wählen, obliegt es ihnen selbst, diese Frage zu lösen, entweder nach den bestehenden Rechtsvorschriften oder durch die Annahme neuer spezifischer Bestimmungen, die der Notwendigkeit Rechnung tragen. Regional- oder Minderheiten­sprachen zu fördern. Infolgedessen könnten die Kosten ganz oder teilweise von demjenigen, der eine bestimmte Handlung verlangt, oder von den Parteien gemeinsam getragen werden usw.

97. Absatz 2 betrifft die Rechtsgültigkeit von in einer Regional- oder Minderheitensprache abgefassten Rechtsurkunden. Der Anwendungsbereich dieses Absatzes ist in der Tat begrenzt, da er nicht alle Bedingungen für die Rechtsgültigkeit einer Rechtsurkunde aufführt, sondern sich damit begnügt zu bestimmen, dass die Tatsache, dass eine Urkunde in einer Regional- oder Minderheitensprache abgefasst ist allein kein Grund für die Verneinung der Rechtsgültigkeit sein kann. Ferner schließt er nicht aus, dass ein Staat in einem solchen Fall weitere Förmlichkeiten verlangt, zB die Notwendigkeit einer in der Amtssprache verfassten zusätzlichen Bescheinigung. Absatz 2 Buchstabe b setzt voraus, dass der Inhalt der von der Partei, welche die Regional- oder Minderheitensprache benutzt, angezogenen Urkunde der anderen Partei oder beteiligten Dritten, welche die Regional- oder Minderheitensprache nicht sprechen, in einer ihnen verständlichen Form unmittelbar oder mittelbar (Anzeige, Bekanntmachungsdienst des Staates usw.) zur Kenntnis gebracht wird.

98. Die Anwendung des Artikels 9 Absatz 2 lässt die Anwendung von Verträgen und sonstigen Übereinkünften über Rechtshilfe unberührt, in denen die Frage der zu benutzenden Sprachen jeweils ausdrücklich behandelt wird.

99. Absatz 3 betrifft die Übersetzung von Gesetzestexten in Regional- oder Minderheitensprachen. Der Satzteil „sofern sie nicht anderweitig vorhanden sind“ bezieht sich auf Fälle, in denen der Text schon in einer Regional- oder Minderheitensprache vorhanden ist, weil er bereits in eine ähnliche oder dieselbe Sprache übersetzt worden ist, welche die Amtssprache eines anderen Staates ist.

Artikel 10 – Verwaltungsbehörden und öffentliche Versorgungsleistungen

100. Zweck dieses Artikels ist es, denjenigen, die Regional- oder Minderheitensprachen sprechen, zu ermöglichen, unter Bedingungen, die auf ihre Ausdrucksweise Rücksicht nehmen, ihre Rechte als Staatsbürger auszuüben und ihre staatsbürgerlichen Pflichten zu erfüllen.

101. Die Bestimmungen sind nicht hauptsächlich dafür aufgestellt worden, die Kommunikation zwischen den staatlichen Stellen und denjenigen, die eine Regional- oder Minderheitensprache sprechen, zu verbessern. Zwar haben sich die sozialen und kulturellen Umstände so entwickelt, dass die überwiegende Mehrheit der Menschen, die diese Sprachen sprechen, zweisprachig und in der Lage ist, eine Amtssprache zu benutzen, um mit den staatlichen Stellen zu verkehren. Jedoch ist die Erlaubnis, Regional- oder Minderheitensprachen im Umgang mit solchen Behörden zu benutzen, von grundlegender Bedeutung für den Status dieser Sprachen und für ihre Entwicklung sowie auch wesentlich aus subjektiven Gründen. Ganz offensichtlich würde eine Sprache, wenn sie im Umgang mit den Behörden überhaupt nicht mehr verwendet würde, tatsächlich als Sprache unwirksam gemacht, denn eine Sprache ist ein Mittel der öffentlichen Kommunikation und kann nicht auf den Bereich der privaten Beziehungen allein beschränkt werden. Außerdem wird eine Sprache, wenn sie keinen Zugang zu den Bereichen Politik, Recht und Verwaltung erhält, auf diesem Gebiet allmählich ihr gesamtes terminlogisches Potential verlieren und eine „behinderte“ Sprache werden, die nicht imstande ist, jeden Aspekt des Lebens in der Gemeinschaft auszudrücken.

102. Artikel 10 unterscheidet bei den von staatlichen Stellen ergriffenen Maßnahmen drei Kategorien:

–   Maßnahmen der Verwaltungsbehörden des Staates, dh. die herkömmliche Tätigkeit der Behörden, insbesondere in Form der Ausübung der Vorrechte oder Befugnisse der öffentlichen Hand nach allgemeinem Recht (Absatz 1);

–   Maßnahmen der Kommunal- und Regionalbehörden, dh. der allgemeinen Gebietskörperschaften auf subnationaler Ebene mit Selbstverwaltungsbefugnissen (Absatz 2);

–   Maßnahmen der Gremien, die öffentliche Versorgungsleistungen erbringen, gleichviel ob nach öffent­lichem oder privatem Recht, soweit sie der Kontrolle der öffentlichen Hand unterliegen: Postdienste, Krankenhäuser, Elektrizität, Verkehr usw. (Absatz 3).

103. In jedem Bereich wird die Vielfalt der sprachlichen Umstände berücksichtigt, wobei geeignete Anpassungsmaßnahmen an die besondere Art der betroffenen Behörden oder Gremien getroffen werden. In einigen Fällen gestatten es die Eigenschaften der Regional- oder Minderheitensprache, sie als eine „halbamtliche“ Sprache anzuerkennen und sie somit in ihrem Sprachraum zu einer Arbeitssprache oder dem üblichen Kommunikationsmittel der staatlichen Stellen zu machen. (Der Rückgriff auf die Amts­sprache oder die am weitesten verbreitete Sprache bleibt die Norm im Umgang mit Personen, welche die Regional- oder Minderheitensprache nicht sprechen.) Als zweite Möglichkeit kann die Sprache zumindest in den Beziehungen zwischen solchen Behörden und Personen, die sich in dieser Sprache an sie wenden, benutzt werden. Wo jedoch die objektive Lage, in der sich eine Regional- oder Minderheitensprache befindet, eine solche Lösung unbrauchbar macht, werden Mindestverpflichtungen vorgesehen, um die Stellung derjenigen zu schützen, welche die betroffene Sprache sprechen: Mündliche oder schriftliche Anträge oder Dokumente können von Rechts wegen in der Regional- oder Minderheitensprache vorgelegt werden, wobei jedoch keine Verpflichtung besteht, in dieser Sprache zu antworten.

104. Die Verpflichtungen der Vertragsparteien nach den Absätzen 1 und 3 werden durch die Worte „im Rahmen des Zumutbaren“ eingeschränkt. Dieser Vorbehalt soll kein Ersatz für die Ausübung der den Vertragsparteien durch Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 1 eingeräumten Möglichkeit sein, einige der Bestimmungen des Teiles III der Charta aus ihren Verpflichtungen hinsichtlich jeder einzelnen Sprache auszunehmen. Dagegen soll dadurch die Tatsache berücksichtigt werden, dass einige der vorgesehenen Maßnahmen beträchtliche Auswirkungen hinsichtlich der Finanzmittel, des Personals oder der Ausbildung haben. Die Anerkennung einer einzelnen Bestimmung hinsichtlich einer bestimmten Sprache zieht unvermeidlich die Verpflichtung nach sich, die Mittel zur Verfügung zu stellen und die Verwaltungsvorkehrungen zu treffen, die notwendig sind, um dieser Bestimmung Wirksamkeit zu verlei­hen. Dennoch wird anerkannt, dass es Umstände geben kann, in denen eine völlige und uneingeschränkte Anwendung der fraglichen Bestimmung nicht oder noch nicht realistisch ist. Der Ausdruck „im Rahmen des Zumutbaren“ gestattet es den Vertragsparteien, bei der Umsetzung der einschlägigen Bestimmungen im Einzelfall zu entscheiden, ob solche Umstände vorliegen.

105. Absatz 2 und insbesondere die Verpflichtung der Vertragsparteien, „zuzulassen und/oder anzuregen“ sind so abgefasst, dass sie den Grundsatz der kommunalen und regionalen Autonomie berücksichtigen. Sie bedeuten nicht, dass der Anwendung der darin enthaltenen Bestimmungen, welche die Behörden betreffen, die den Bürgern am nächsten sind, weniger Bedeutung beigemessen wird. Allgemeiner ausgedrückt, der CAHLR war sich bewusst, dass die Anwendung einiger Bestimmungen der Charta in die Zuständigkeit der Kommunal- oder Regionalbehörden fällt und für die betroffenen Stellen erhebliche Kosten verursachen kann. Die Vertragsparteien sollten sicherstellen, dass die Umsetzung der Charta den Grundsatz der kommunalen Autonomie im sinne der Europäischen Charta der kommunalen Selbstver­waltung insbesondere des Artikels 9 Absatz 1 achtet, der besagt: „Die kommunalen Gebietskörperschaften haben im Rahmen der nationalen Wirtschaftspolitik Anspruch auf angemessene Eigenmittel, über die sie in Ausübung ihrer Zuständigkeiten frei verfügen können.“

106. Absatz 2 Buchstabe a sieht die Benutzung von Regional- oder Minderheitensprachen „innerhalb“ der Regional- oder Kommunalbehörde vor. Diese Formulierung soll anzeigen, dass eine Regional- oder Minderheitensprache von der betroffenen Behörde als Arbeitssprache benutzt werden kann; sie bedeutet jedoch nicht, dass die Regional- oder Minderheitensprache im Verkehr mit der Zentralregierung benutzt werden darf.

Artikel 11 – Medien

107. Die Zeit und der Raum, die Regional- oder Minderheitensprachen in den Medien für sich sicher­stellen können, ist für ihren Schutz von entscheidender Bedeutung. Heutzutage kann keine Sprache ihren Einfluss behalten, wenn sie keinen Zugang zu den neuen Formen der Massenkommunikation hat. Die Entwicklung dieser Formen überall auf der Welt und der Fortschritt der Technik führen zu einer Schwächung des kulturellen Einflusses der weniger verbreiteten Sprachen. Für die wichtigsten Medien (insbesondere des Fernsehens) ist die Zahl der Zuhörer oder Zuschauer allgemein der entscheidende Faktor. Die Regional- und Minderheitensprachen stellen jedoch einen kleinen kulturellen Markt dar. Trotz der neuen Möglichkeiten, die ihren durch die Fortschritte in der Rundfunktechnologie geboten werden, bleibt es dabei, dass sie öffentliche Unterstützung brauchen, um Zugang zu den Medien zu haben. Die Medien stellen jedoch einen Bereich dar, in dem ein öffentliches Eingreifen begrenzt und der Erlass von Vorschriften nicht sehr wirksam ist. Die staatlichen Stellen werden in diesem Bereich im Wesentlichen durch Ermutigung und Hilfeleistung tätig. Um eine solche Ermutigung und Hilfe zur Unterstützung der Regional- oder Minderheitensprachen sicherzustellen, fordert die Charta die Staaten auf, Verpflichtungen auf verschiedenen Ebenen einzugehen.

108. Die in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen kommen den Benutzern von Regional- oder Minderheitensprachen innerhalb des jeweiligen geographischen Bereichs dieser Sprachen zugute. Jedoch berücksichtigt die in dieser Hinsicht in Absatz 1 gewählte Formulierung, die sich von derjenigen in anderen Artikeln unterscheidet, die besondere Natur insbesondere der audiovisuellen Medien. Daher können, selbst wenn Maßnahmen in Bezug auf einen besonderen Sprachraum getroffen werden, ihre Auswirkungen weit darüber hinausreichen; andererseits brauchen die Maßnahmen nicht innerhalb des in Frage kommenden Sprachraums getroffen zu werden, sofern sie nur denjenigen, die dort leben, zugute kommen.

109. Es wird anerkannt, dass die staatlichen Stellen in den verschiedenen Staaten ein unterschiedliches Maß an Kontrolle über die Medien ausüben. Daher wird in den Absätzen 1 und 3 festgelegt, dass das Maß ihrer Zuständigkeit, ihrer Befugnisse oder ihres rechtmäßigen Einflusses in diesem Bereich bestimmt wird. es wird ferner betont, dass in jedem Land die rechtmäßige Rolle des Staates bei der Schaffung des rechtlichen Rahmens und der rechtlichen Bedingungen, innerhalb deren der Zweck dieses Artikels erfüllt werden kann, durch den Grundsatz der Autonomie der Medien begrenzt wird.

110. Artikel 11 Absatz 1 unterscheidet die Verpflichtungen, die zugunsten der Regional- oder Minder­heitensprachen im Bereich des Hörfunks und des Fernsehens vorgeschlagen werden, danach, ob Hörfunk und Fernsehen eine öffentliche Aufgabe erfüllen. Eine solche Aufgabe, die von einem öffentlichen oder privaten Rundfunkveranstalter erfüllt werden kann, umfasst die Bereitstellung eines großen Spektrums an Sendungen, die auch den Geschmack und die Interessen von Minderheiten berücksichtigen. In diesem Zusammenhang kann der Staat (zB in seinen Rechtsvorschriften oder in den Vorschriften für den Veranstalter) für die Ausstrahlung von Sendungen in Regional- oder Minderheitensprachen sorgen. Buchstabe a befasst sich mit dieser Situation. Andererseits kann der Staat, soweit der Rundfunk als rein privatrechtliche Angelegenheit betrachtet wird, nicht mehr tun, als „zu ermutigen und/oder zu erleichtern“ (Buchstaben b und c). Auf die Presse (Buchstabe e) trifft nur die zuletzt beschriebene Situation zu: Soweit dies in Frage kommt, umfasst die von den Vertragsparteien eingegangene Verpflichtung auch die Zuteilung der erforderlichen Frequenzen an diejenigen, die Sendungen in Regional- oder Minderheiten­sprachen ausstrahlen.

111. Wie gering der Einfluss des Staates in Bezug auf die Medien auch sein mag, behält sich der Staat in der Regel zumindest die Macht vor, die Freiheit der Kommunikation zu gewährleisten oder Maßnahmen zu ergreifen, die der Beseitigung von Hindernissen dienen, die dieser Freiheit im Wege stehen. Aus diesem Grund enthält Absatz 2 nicht denselben Vorbehalt wie Absatz 1 hinsichtlich des Ausmaßes der Zuständig­keit der staatlichen Stellen. Die Verpflichtung, den freien Empfang zu gewährleisten, bezieht sich nicht nur auf Hindernisse, die dem Empfang von Sendung aus Nachbarländern absichtlich in den Weg gelegt werden, sondern auch auf passive Hindernisse, die sich daraus ergeben, dass die zuständigen Behörden keine Maßnahmen ergreifen, um den Empfang möglich zu machen.

112. Angesichts der Tatsache, dass Sendungen aus eine Nachbarstaat möglicherweise nicht den gleichen rechtmäßigen Bedingungen unterliegen wie die im eigenen Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei hergestellten Sendungen, führt der dritte Satz dieses Absatzes eine Sicherheitsgarantie ein, deren Wortlaut demjenigen in Artikel 10 Absatz 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention betreffend die Freiheit der Meinungsäußerung entspricht. Es sollte jedoch darauf hingewiesen werden, dass in Bezug auf das Fernsehen für diejenigen Staaten, die Vertragsparteien des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen sind, die Umstände und Bedingungen, unter denen die durch Artikel 11 Absatz 2 der Charta gewährleisteten Freiheiten beschränkt werden können, von dem genannten Über­einkommen bestimmt werden, insbesondere durch den Grundsatz, dass die Weiterverbreitung von Pro­grammen, die den Bestimmungen des Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen ent­sprechen, in ihrem Hoheitsgebiet nicht eingeschränkt werden darf. Außerdem lässt dieser Absatz die Notwendigkeit, das Urheberrecht zu achten, unberührt.

113. Artikel 11 Absatz 3 sieht die Vertretung der Interessen der Benutzer von Regional- oder Minder­heitensprachen in Gremien vor, die für die Gewährleistung des Pluaralismus der Medien verantwortlich sind. Solche Strukturen gibt es in den meisten europäischen Ländern. Die Worte „oder berücksichtigt werden“ wurden als Antwort auf mögliche Schwierigkeiten bei der Feststellung, wer die Vertreter der Benutzer dieser Sprachen sind, eingefügt. Der CAHLR hielt es jedoch für ausreichend, wenn Sprach­gruppen zu den gleichen Bedingungen vertreten sind wie andere Bevölkerungsgruppen. Dies könnte zB durch die in Artikel 7 Absatz 4 der Charta vorgesehenen Gremien geschehen, welche die Regional- oder Minderheitensprachen vertreten.

Artikel 12 – Kulturelle Tätigkeiten und Einrichtungen

114. In diesem Bereich wie im Fall des Artikels 11 werden die Staaten aufgefordert, sich in dem Maß zu verpflichten, in dem die staatlichen Stellen Zuständigkeit, Befugnisse oder Einfluss haben, die es ihnen ermöglichen, wirksam tätig zu werden. Da die staatlichen Stellen einen eindeutigen Einfluss auf die Bedingungen haben, unter denen diese Einrichtungen benutzt werden, verlangt die Charta jedoch, dass sie dafür sorgen, dass Regional- oder Minderheitensprachen einen angemessenen Anteil am ordnungsge­mäßen Funktionieren dieser Einrichtungen haben.

115. In Absatz 1 Buchstabe a werden die Staaten aufgefordert, ganz allgemein Initiativen zu fördern, die typisch für die den Regional- oder Minderheitensprachen eigenen Arten des kulturellen Ausdrucks sind. Die Mittel für diese Unterstützung sind diejenigen, die gewöhnlich für Kulturförderungszwecke eingesetzt werden. Der Ausdruck „die verschiedenen Zugangsmöglichkeiten zu … Werken“ umfasst je nach Art der betreffenden kulturellen Tätigkeit die Veröffentlichung, Produktion, Darstellung, Verbreitung, Übertra­gung usw.

116. Die Regional- oder Minderheitensprachen weisen auf Grund der begrenzten Zahl derjenigen innerhalb der Bevölkerung, die sie sprechen, nicht die gleiche kulturelle Produktivität auf wie die weiter verbreiteten Sprachen. Um ihre Benutzung zu fördern und ihren Benutzern Zugang zu einem großen Kulturerbe zu ermöglichen, ist es daher notwendig, sich Techniken wie Übersetzung, Synchronisation, Nachsynchronisation und Untertitelung zu bedienen (Absatz 1 Buchstabe c). Die Beseitigung kultureller Schranken vollzieht sich jedoch in beiden Richtungen. Daher ist es für die Überlebensfähigkeit und den Status von Regional- oder Minderheitensprachen wesentlich, dass in diesen Sprachen geschaffene bedeutende Werke einer breiteren Öffentlichkeit bekannt gemacht werden. Diesem Zweck dient Absatz 1 Buchstabe b.

117. Was die Arbeit kultureller Einrichtungen anbetrifft, dh. von Gremien, deren Aufgabe es ist, kulturelle Tätigkeiten in vielerlei Form zu unternehmen oder zu unterstützten, werden die Staaten ersucht, dafür zu sorgen, dass solche Einrichtungen in ihren Programmen der Kenntnis und Benutzung der Regional- oder Minderheitensprachen und den entsprechenden Kulturen genügend Bedeutung beimessen (Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben d bis f). Die Charta kann natürlich nicht bestimmen, wie Regional- oder Minderheitensprachen in die Tätigkeiten dieser Einrichtungen einbezogen werden können. Darin heißt es einfach „in angemessener Weise dafür sorgen“. Die Rolle der Staaten in diesem Bereich besteht im Allgemeinen darin, anzuleiten und zu überwachen; es wird nicht von ihnen verlangt, dass sie dieses Ziel selbst fördern, sondern nur, „sicherzustellen“, dass es verfolgt wird.

118. Die Charta sieht auch die Schaffung eines Gremiums für jede Regional- oder Minderheitensprache vor, das für die Sammlung, Aufbewahrung und Verbreitung von Werken in dieser Sprache verantwortlich ist (Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe g); angesichts der schwachen Position, in der sich viele Regional- oder Minderheitensprachen befinden, ist es notwendig, solche Arbeiten systematisch zu gestalten, wobei die Art der Gestaltung den Staaten überlassen wird. Für die Zwecke der Ausführung des Buchstabens g ist es vielleicht erforderlich, dass bestimmte Staaten ihre Rechtsvorschriften über die gesetzliche Hinterlegung und die Archive anpassen, so dass das geplante Gremium an der Erhaltung von Werken in Regional- oder Minderheitensprachen teilnehmen kann.

119. Die Anwendung des Artikels 12 Absatz 1 bezieht sich auf den Sprachraum, in dem Regional- oder Minderheitensprachen benutzt werden, selbst wenn anerkannt wird, dass in der Praxis viele Bestimmun­gen dieses Absatzes Auswirkungen über diesen Sprachraum hinaus haben. Jedoch werden mit Rücksicht auf die Art der Kulturförderung und die Bedürfnisse, die sich außerhalb der Gebiete ergeben, in denen die Sprachen herkömmlicherweise benutzt werden (insbesondere infolge inländischer Wanderung), in Arti­kel 12 Absatz 2 Bestimmungen eingeführt, die denjenigen in Artikel 8 Absatz 2 entsprechen.

120. Alle Länder sind bestrebt, ihre nationale Kultur im Ausland zu fördern. Um ein vollständiges und getreues Bild dieser Kultur zu vermitteln, sollte eine solche Förderung die Regional- oder Minderheiten­sprache und -kulturen nicht vernachlässigen. Diese Verpflichtung, die in Artikel 12 Absatz 3 vorgesehen ist, stellt eine der Möglichkeiten der Anwendung des Grundsatzes der Anerkennung der Regional- oder Minderheitensprachen dar, wie er in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a in Teil II der Charta enthalten ist.

Artikel 13 – Wirtschaftliches und soziales Leben

121. In den Wirtschafts- und Sozialsystemen, die für die Länder des Europarats bezeichnend sind, ist ein Eingreifen der staatlichen Stellen in das wirtschaftliche und soziale Leben hauptsächlich auf den Erlass von Gesetzen und sonstigen Vorschriften beschränkt. Unter diesen Umständen sind die Handlungs­möglichkeiten der Behörden in Bezug darauf, dass die Regional- oder Minderheitensprachen in diesen Bereichen gebührend berücksichtigt werden, begrenzt. Dennoch sieht die Charta auf diesem Gebiet eine Reihe von Maßnahmen vor. Einerseits ist sie bestrebt, Maßnahmen zum Verbot oder zur Behinderung der Benutzung solcher Sprachen im wirtschaftlichen und sozialen Leben abzuschaffen, und andererseits schlägt sie eine Reihe positiver Maßnahmen vor.

122. Artikel 13 Absatz 1 sieht die konkrete Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung vor. Daher soll er im gesamten Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten und nicht nur in den Teilen seines Staatsgebiets, in denen Regional- oder Minderheitensprachen benutzt werden, angewendet werden.

123. Artikel 13 Absatz 2 der Charta führt verschiedene konkrete Maßnahmen zur Unterstützung der Regional- oder Minderheitensprachen in diesem Bereich auf. Aus praktischen Gründen sind sie auf die geographischen Gebiete beschränkt, in denen diese Sprachen benutzt werden. Hinsichtlich des Vorbe­haltes „im Rahmen des Zumutbaren“ wird auf die Erläuterungen zu Artikel 10 (siehe Absatz 104 dieses Berichts) verwiesen. Schließlich gelten die Verpflichtungen der Vertragsparteien nur, soweit die staatlichen Stellen Zuständigkeit haben, ein Vorbehalt, der sich jedoch nur auf Buchstabe c bezieht.

Artikel 14 – Grenzüberschreitender Austausch

124. Dieser Artikel erweitert und entwickelt den in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe i dargelegten Gedanken, und daher wird auf die obigen Erläuterungen verwiesen (siehe Absätze 69 bis 70 dieses Berichts).

125. In vielen Bereichen entwickelt sich eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den benachbarten Regionen verschiedener Staaten. Es wird festgestellt, dass in bestimmten Fällen eine solche Lage vom Standpunkt der nationalen Einheit noch als Problem angesehen werden könnte. Da sich die europäischen Staaten jetzt enger zusammenschließen, bietet sich heute jedoch eine Möglichkeit für die betreffenden Staaten, einen „kulturellen Faktor“ einzusetzen, um das gegenseitige Verständnis zu verbessern. Der Europarat hat ein Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammen­arbeit auf kommunaler und regionaler Ebene ausgearbeitet. Obwohl es wünschenswert ist, dass sich eine solche Zusammenarbeit ganz allgemein entwickelt, betont Buchstabe b, dass dies insbesondere gilt, wenn ein und dieselbe Regionalsprache auf beiden Seiten der Grenze gesprochen wird.

126. Die geplante Zusammenarbeit kann sich auf Angelegenheiten wie Schulpartnerschaften, Lehreraus­tausch, die gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen und Befähigungen die gemeinsame Veranstaltung kultureller Tätigkeiten, die weitere Verbreitung kultureller Werte (Bücher, Filme, Ausstellungen usw.) und die grenzüberschreitenden Tätigkeiten von Kulturträgern (Theaterensembles, Vortragsreisende usw.) erstrecken. Unter bestimmten Umständen kann sie auch eine befriedigende (und weniger teure) Möglich­keit bieten, auf Grund anderer Artikel der Charta eingegangene Verpflichtungen zu erfüllen; beispiels­weise könnte hinsichtlich der Bereitstellung von Hochschuleinrichtungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e ein zweiseitiges Abkommen Vorkehrungen für den Besuch geeigneter Institutionen in einem Nachbarstaat durch die betroffenen Studierenden vorsehen.

TEIL IV: Anwendung der Charta

(Artikel 15 bis 17)

127. Um die Überwachung der Anwendung der Charta durch den Europarat, seine Mitgliedstaaten und die Allgemeinheit zu ermöglichen, hat sich die Charta für ein System regelmäßiger Berichte der Vertrags­parteien über die auf Grund ihrer Bestimmungen ergriffenen Maßnahmen entschieden. Die Berichte werden alle drei Jahre abgegeben, doch ist der erste Bericht, der dazu bestimmt ist, die Lage hinsichtlich der Regional- oder Minderheitensprachen zu dem Zeitpunkt zu beschreiben, zu dem die Charta für den betreffenden Staat in Kraft tritt, innerhalb eines Jahres nach diesem Zeitpunkt vorzulegen.

128. Um die Leistungsfähigkeit dieses Systems zur Überwachung der Durchführung der Charta sicherzu­stellen, sieht diese die Einsetzung eines Sachverständigenausschusses vor, der die von den verschiedenen Vertragsparteien vorgelegten Berichte prüft. Es wird auch möglich sein, dass sich Gremien oder Vereini­gungen an den Sachverständigenausschuss wenden, die weitere Informationen anbieten oder bestimmte Situationen im Zusammenhang mit der Anwendung der Charta, insbesondere ihres Teiles III, beschreiben (Artikel 16 Absatz 2). Nur in einer der Vertragsparteien rechtmäßig gegründete Gremien haben im Hinblick auf Angelegenheiten, die diese Vertragspartei betreffen, Zugang zu diesem Sachverständigen­ausschuss. Diese Regel soll Gruppen, die ihren Sitz außerhalb der durch die Anwendung der Charta betroffenen Vertragspartei haben, daran hindern, das auf Grund der Charta eingerichtete Überwachungs­system dazu zu verwenden, Zwietracht zwischen den Vertragsparteien zu säen.

129. Es ist darauf hinzuweisen, dass es sich hier nicht um ein quasigerichtliches Klageverfahren handelt. Der Sachverständigenausschuss ist nur angewiesen, die Durchführung der Charta zu überwachen und zu diesem Zweck Informationen entgegenzunehmen. Die in Artikel 16 bezeichneten Gremien können nicht von ihm verlangen, dass er als mehr oder weniger gerichtsähnliche Berufungsinstanz tätig wird.

130. Der Sachverständigenausschuss kann jede ihm vorgelegte Information bei den betroffenen Staaten nachprüfen und muss sie um weitere Erläuterungen oder Informationen ersuchen, um seine Ermittlungen durchführen zu können. Die Ergebnisse werden zusammen mit den Stellungnahmen der betreffenden Staaten dem Ministerkomitee anlässlich der Vorlage des Berichts der Sachverständigen übermittelt. Obwohl man meinen könnte, dass diese Berichte im Interesse der Offenheit automatisch veröffentlicht werden sollten, wurde die Auffassung vertreten, dass es, da sie Vorschläge für Empfehlungen enthalten können, die das Ministerkomitee möglicherweise an einen oder mehrere Staaten richten wird, dem Ministerkomitee überlassen werden sollte, von Fall zu Fall zu entscheiden, inwieweit die Berichte veröffentlicht werden sollen.

131. Die Zahl der Mitglieder des Sachverständigenausschusses entspricht der Zahl der Vertragsparteien der Charta. Sie müssen Persönlichkeiten von anerkannter Sachkenntnis auf dem Gebiet der Regional- oder Minderheitensprachen sein. Gleichzeitig macht die Charta, indem sie Nachdruck auf den ganz und gar persönlichen Charakterzug der „höchsten Integrität“ legt, deutlich, dass die in den Ausschuss bestellten Sachverständigen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe die Freiheit haben sollten, unabhängig zu handeln, und nicht an Weisungen der betroffenen Regierungen gebunden sein sollten.

132. Dieser Mechanismus zur Überwachung der Anwendung der Charta durch einen Sachverständigen­ausschuss wird es ermöglichen, ein Bündel objektiver Informationen über die Lage der Regional- oder Minderheitensprachen zu sammeln, wobei man gleichzeitig die besonderen Verantwortlichkeiten der einzelnen Staaten voll respektiert.

TEIL V: Schlussbestimmungen

133. Die in den Artikeln 18 bis 23 enthaltenen Schlussbestimmungen gründen sich auf die Muster-Schlussklauseln für im Rahmen des Europarats geschlossene Übereinkommen.

134. Es wurde beschlossen, in diese Schlussbestimmungen keine Gebietsklausel aufzunehmen, die es den Staaten emöglicht, einen Teil ihres Hoheitsgebiets vom Anwendungsbereich der Charta auszuschließen. Der Grund dafür ist, dass es bereits ein wesentliches Merkmal der vorliegenden Charta ist, dass sie sich speziell mit bestimmten Gebieten befasst, nämlich denjenigen, in denen Regional- oder Minder­heitensprachen benutzt werden; außerdem haben die Vertragsstaaten bereits nach Artikel 3 Absatz 1 das Recht, diejenigen Regional- oder Minderheitensprachen zu bezeichnen, auf die ihre Verpflichtungen im einzelnen Anwendung finden werden.

135. Nach Artikel 21 haben die Vertragsparteien das Recht, Vorbehalte nur zu Artikel 7 Absätze 2 bis 5 der Charta anzubringen. Der CAHLR vertrat die Auffassung, dass die Vertragsstaaten nicht die Möglich­keit haben sollten, Vorbehalte zu Artikel 7 Absatz 1 anzubringen, da dieser Absatz Ziele und Grundsätze enthält. Was Teil III anbetrifft, so war er der Meinung, dass in einer Übereinkunft, die den Vertrags­parteien bereits so viel Wahlfreiheit hinsichtlich der von ihnen übernommenen Verpflichtungen gewährt, Vorbehalte unangemessen wären.


136. Angesichts der Bedeutung des Gegenstands der Charta für viele Staaten, die nicht oder noch nicht Mitglieder des Europarats sind, wurde beschlossen, dass die Charta ein offenes Übereinkommen sein sollte, dem Nichtmitgliedstaaten auf Einladung beitreten können (Artikel 20).