438 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 1. 2. 2001

Bericht

des Landesverteidigungsausschusses

 

über die Regierungsvorlage (357 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Bezüge und sonstigen Ansprüche im Präsenz- und Ausbildungsdienst (Heeres­gebührengesetz 2001 – HGG 2001) erlassen sowie das Zivildienstgesetz 1986 geändert wird

 

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden im Wesentlichen die materiellen Ansprüche der Soldaten im Präsenz- oder im Ausbildungsdienst geregelt. Die darin enthaltenen Regelungen sind daher grundsätzlich nur während dieser zeitlich befristeten, öffentlich-rechtlichen Verpflichtungsverhältnisse von praktischer Relevanz. Im Hinblick auf das daraus resultierende (weit gehende) Fehlen konkreter Außenwirkungen außerhalb der in Rede stehenden Wehrdienstleistungen sind demnach keine Auswirkungen auf die Beschäftigungslage in Österreich oder auf den Wirtschaftsstandort Österreich zu erwarten.

Der vorliegende Gesetzentwurf enthält keine Bestimmungen mit verfassungsänderndem oder -ergänzen­dem Inhalt.

Der vorliegende Gesetzentwurf unterliegt zur Gänze der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999. Er wurde den Ämtern der Landesregierungen, der Verbindungsstelle der Bundesländer, dem Österreichischen Gemeindebund und dem Österreichischen Städtebund zur Stellungnahme übermittelt. Ein Verlangen nach Art. 2 Abs. 1 dieser Vereinbarung wurde nicht gestellt. Der nunmehr vorliegende Entwurf weicht in einigen Punkten von der zur Stellungnahme übermittelten Fassung ab.

Auf Grund des vorliegenden Entwurfes ist für das Jahr der Verabschiedung des Gesetzes sowie für die Folgejahre voraussichtlich mit budgetwirksamen Einsparungen von zirka 7,17 Millionen Schilling jährlich zu rechnen.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 15 B-VG („Militärische Angelegenheiten“) und aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG („Dienstrecht und Personalver­tretungsrecht der Bundesbediensteten“), hinsichtlich des § 40 Abs. 1 Z 2 (Fortzahlung im Bereich des Bundes) aus Art. 14 Abs. 2 B-VG („Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen“) und Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG („Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen“) sowie hinsichtlich des § 56 (Härteausgleich) aus Art. 17 B-VG.

Der Landesverteidigungsausschuss hat die erwähnte Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 17. Jänner 2001 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Abgeordnete Mag. Beate Hartinger.

In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Anton Gaál, Walter Murauer, Dr. Reinhard Eugen Bösch und Mag. Walter Tancsits sowie der Bundesminister für Landesverteidigung Herbert Scheibner das Wort.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Wolfgang Jung, Walter Murauer und Genossen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Die geplanten Formaländerungen in den Bestimmungen betreffend die ,Miliztätigkeiten von Frauen‘ (Z 1) dienen ausschließlich der ausdrücklichen Klarstellung, dass diese – den Ansprüche der (männlichen) Wehrpflichtigen des Milizstandes gleichkommenden – Ansprüche nur außerhalb eines Wehrdienstes gebühren; bei Präsenzdiensten im Rahmen solcher Tätigkeiten (also bei freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten) werden die Frauen demgegenüber ,automatisch‘ dieselben Ansprüche wie Männer in diesen Wehrdiensten haben. Materielle Änderungen sind mit diesen Modifizierungen nicht verbunden.

 

Im Sinne einer bürgernahen Vollziehung soll es in Zukunft dem Anspruchsberechtigten überlassen bleiben, seine Wegstrecken, die durch die Fahrtkostenvergütung des § 8 Abs. 2 erfasst sind, beliebig zu wählen bzw. zu kombinieren. Das Höchstausmaß soll jedoch – wie auf Grund der geltenden Rechtslage – insgesamt 320 Kilometer pro Monat nicht übersteigen. Diese Verbesserung ist mit keinerlei budgetären Mehraufwendungen verbunden (Z 2).

Die grundsätzliche Zuständigkeit der Militärärzte ua. für die ärztliche Behandlung der Soldaten im Präsenz- bzw. Ausbildungsdienst ist im § 18 Abs. 1 des Entwurfes des Heeresgebührengesetzes 2001 ausdrücklich verankert. Im Hinblick auf die Richtlinien 1 und 4 der Legistischen Richtlinien 1990 über die sprachliche Sparsamkeit von Rechtsnormen sowie das Verbot einer bloßen Normwiederholung soll daher die ausschließlich in Bezug auf die ,Krankenbehandlung‘ (als Teilaspekt der ,ärztlichen Behandlung‘) normierte diesbezügliche Zuständigkeitszuweisung im § 18 Abs. 3 erster Satz ersatzlos entfallen (Z 3). Mit dieser legistischen Verbesserung sind keine inhaltlichen Änderungen verbunden.“

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages in der diesem Bericht beigedruckten Fassung mit Stimmenmehrheit angenommen.

Ein von den Abgeordneten Anton Gaál und Genossen eingebrachter Abänderungsantrag fand nicht die Ausschussmehrheit.

Ferner beschloss der Landesverteidigungsausschuss mit Stimmenmehrheit folgende Feststellung:

Der Ausschuss geht davon aus, dass im Rahmen der Vollziehung denjenigen Anspruchsberechtigten, die Bezüge auf Grund des Heeresgebührengesetzes 2001 auf ein Konto überwiesen bekommen, ermöglicht wird, einmal im Monat im Rahmen des Dienstes diese zu beheben.

Zur Berichterstatterin für das Haus wurde Abgeordnete Mag. Beate Hartinger gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Landesverteidigungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2001 01 17

                            Mag. Beate Hartinger                                                            Wolfgang Jung

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Bezüge und sonstigen Ansprüche im Präsenz- und Ausbildungsdienst (Heeresgebühengesetz 2001 – HGG 2001) erlassen sowie das Zivildienstgesetz 1986 geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz über die Bezüge und sonstigen Ansprüche im Präsenz- und Ausbildungsdienst (Heeresgebührengesetz 2001 – HGG 2001).

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück

Allgemeines

§ 1.     Anwendungsbereich

§ 2.     Ansprüche

2. Hauptstück

Bezüge

§ 3.     Monatsgeld

§ 4.     Dienstgradzulage

§ 5.     Grundvergütung und Erfolgsprämie

§ 6.     Besoldung länger dienender Soldaten

§ 7.     Fahrtkostenvergütung

§ 8.     Freifahrt

§ 9.     Einsatzprämie

§ 10.   Auslandsübungszulage

§ 11.   Auszahlung

3. Hauptstück

Sachleistungen und Aufwandsersatz

§ 12.   Bewaffnung, Bekleidung und Ausrüstung

§ 13.   Unterbringung

§ 14.   Verpflegung

§ 15.   Verlassen des Garnisonsortes

§ 16.   Soldatenheime

§ 17.   Sonstiger Aufwandsersatz

4. Hauptstück

Leistungen bei Erkrankung oder Verletzung sowie im Falle des Todes

§ 18.   Ärztliche Behandlung

§ 19.   Sonderfälle

§ 20.   Bestattung und Überführung

§ 21.   Ersatzansprüche

§ 22.   Gesundheitliche Betreuung in der Miliz

5. Hauptstück

Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe

1. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

§ 23.   Ansprüche

§ 24.   Änderungen

2. Abschnitt

Familienunterhalt

§ 25.   Anspruch

§ 26.   Bemessungsgrundlage für nicht selbständig Erwerbstätige

§ 27.   Bemessungsgrundlage für selbständig Erwerbstätige

§ 28.   Gemeinsame Bemessungsgrundlage

§ 29.   Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage

§ 30.   Ausmaß

3. Abschnitt

Wohnkostenbeihilfe

§ 31.   Anspruch

§ 32.   Ausmaß

4. Abschnitt

Verfahren

§ 33.   Allgemeines

§ 34.   Mitteilungspflicht

§ 35.   Auszahlung

6. Hauptstück

Entschädigung und Fortzahlung der Bezüge

1. Abschnitt

Entschädigung

§ 36.   Anspruch und Umfang

§ 37.   Entschädigungsbemessung für nicht selbständig Erwerbstätige

§ 38.   Entschädigungsbemessung für selbständig Erwerbstätige

§ 39.   Gemeinsame Entschädigungsbemessung

2. Abschnitt

Fortzahlung der Bezüge

§ 40.   Fortzahlung im Bereich des Bundes

§ 41.   Fortzahlung durch andere Arbeitgeber

§ 42.   Zusammenrechnung von Ansprüchen

3. Abschnitt

Verfahren

§ 43.   Allgemeines

§ 44.   Auszahlung

7. Hauptstück

Sonder-, Straf- und Schlussbestimmungen

1. Abschnitt

Sonderbestimmungen für Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr

§ 45.   Besoldung und Fahrtkostenvergütung

§ 46.   Treueprämie

§ 47.   Unterhaltsbeitrag

§ 48.   Unterbringung und Verpflegung

§ 49.   Versicherungsschutz

2. Abschnitt

Sonstige Bestimmungen

§ 50.   Strafbestimmung

§ 51.   Behördenzuständigkeit

§ 52.   Ansprüche im Aufschubpräsenzdienst

§ 53.   Ansprüche in Ausbildungsdiensten im Rahmen der Nachhollaufbahn

§ 54.   Gemeinsame Bestimmungen für die Auszahlung

§ 55.   Übergenuss

§ 56.   Härteausgleich

§ 57.   Abgabenfreiheit

§ 58.   Handlungsfähigkeit minderjähriger Anspruchsberechtigter

§ 59.   Verweisungen auf andere Bundesgesetze

§ 60.   In- und Außerkrafttreten

§ 61.   Übergangsbestimmungen

§ 62.   Vollziehung

1. Hauptstück

Allgemeines

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit darin nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nur auf Soldaten anzuwenden, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten (Anspruchsberechtigte).

(2) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

Ansprüche

§ 2. (1) Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz bestehen, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nur für Zeiten, die in die Dienstzeit der Anspruchsberechtigten einzurechnen sind.

(2) Abs. 1 gilt mit folgenden Maßgaben:

           1. Weisen Anspruchsberechtigte nach, dass sie aus von ihnen nicht verschuldeten Gründen verhindert waren, eine Truppenübung oder eine Kaderübung anzutreten, so haben sie Anspruch auf Leistungen nach dem 4. und 6. Hauptstück auch für die Zeit dieser Verhinderung.

           2. Im Falle einer Desertion oder unerlaubten Abwesenheit haben Anspruchsberechtigte ab dem Zeitpunkt, an dem sie sich selbst stellen oder aufgegriffen werden, Anspruch auf Leistungen nach dem 3. und 4. Hauptstück.

           3. Der Anspruch auf Familienunterhalt sowie auf Wohnkostenbeihilfe für eine Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte mit solchen Personen im gemeinsamen Haushalt lebt, für die Anspruch auf Familienunterhalt besteht, bleibt auch während jener Zeiten aufrecht, die nicht in die Dienstzeit einzurechnen sind.

           4. Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz werden durch ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221, nicht berührt.

           5. Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz werden durch eine Dienstenthebung nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 (HDG 1994), BGBl. Nr. 522, dem Grunde nach nicht berührt.

           6. Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz werden durch eine Haft oder sonstige behördliche Anhaltung nicht berührt.

(3) Als Bezugsansatz nach diesem Bundesgesetz gilt der Gehaltsansatz der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach § 118 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.

2. Hauptstück

Bezüge

Monatsgeld

§ 3. (1) Anspruchsberechtigten gebührt für jeden Kalendermonat ihrer Wehrdienstleistung ein Monatsgeld in der Höhe von 8,46 vH des Bezugsansatzes.

(2) Für die Kalendermonate, in denen Anspruchsberechtigte

           1. den Einsatzpräsenzdienst leisten oder

           2. während eines anderen Wehrdienstes zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 1990 (WG), BGBl. Nr. 305, herangezogen werden,

erhöht sich das Monatsgeld auf 15,51 vH des Bezugsansatzes.

Dienstgradzulage

§ 4. (1) Chargen, Unteroffizieren und Offizieren gebührt eine Dienstgradzulage.

(2) Die Dienstgradzulage beträgt monatlich für den

Gefreiten                                     2,28 vH,

Korporal                                     2,85 vH,

Zugsführer                                 3,41 vH,

Wachtmeister                            4,68 vH,

Oberwachtmeister                     5,24 vH,

Stabswachtmeister                   5,81 vH,

Oberstabswachtmeister           6,37 vH,

Offiziersstellvertreter                6,94 vH,

Vizeleutnant                               7,50 vH,

Fähnrich                                     8,36 vH,

Leutnant                                     8,92 vH,

Oberleutnant                             9,47 vH,

Hauptmann                              10,61 vH,

Major                                        11,88 vH,

Oberstleutnant                        13,00 vH,

Oberst                                       14,14 vH,

Brigadier                                   15,41 vH,

Divisionär                                15,83 vH,

Korpskommandant                 16,25 vH,

General                                     16,68 vH

des Bezugsansatzes. Für Anspruchsberechtigte mit einem anders festgesetzten Dienstgrad gilt der Ansatz für den gleichwertigen Dienstgrad.

Grundvergütung und Erfolgsprämie

§ 5. (1) Anspruchsberechtigten, die den Grundwehrdienst oder die ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes leisten, gebührt für jeden Kalendermonat einer solchen Wehrdienstleistung eine Grundvergütung in der Höhe von 4,41 vH des Bezugsansatzes.

(2) Schließen Anspruchsberechtigte eine vorbereitende Kaderausbildung erfolgreich ab, so gebührt ihnen eine Erfolgsprämie in der Höhe von 9,87 vH des Bezugsansatzes.

Besoldung länger dienender Soldaten

§ 6. (1) Eine Monatsprämie gebührt

           1. Zeitsoldaten bis zum Ablauf des sechsten Monats und Frauen im Ausbildungsdienst ab dem siebenten Monat des jeweiligen Wehrdienstes in der Höhe von 29,57 vH des Bezugsansatzes,

           2. Zeitsoldaten ab dem siebenten Monat und Frauen im Ausbildungsdienst ab dem 13. Monat des jeweiligen Wehrdienstes in der Höhe von 32,99 vH des Bezugsansatzes.

(2) Personen nach Abs. 1, die zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG herangezogen sind, gebührt eine Einsatzvergütung. Die Höhe der für einen Kalendermonat gebührenden Einsatzvergütung beträgt folgenden Hundertsatz des Bezugsansatzes:

 

Einsatz nach § 2 Abs. 1

Dienstgradgruppe

lit. a

lit. b und c

 

WG

Rekruten und Chargen

49,34 vH

44,17 vH,

Unteroffiziere

63,43 vH

55,92 vH,

Offiziere

82,23 vH

72,83 vH.

Darüber hinaus gebührt Personen nach Abs. 1, die zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes herangezogen werden, für jeden Kalendermonat dieser Heranziehung eine Einsatzvergütung in der halben Höhe der während des Einsatzes gebührenden Vergütung. Als Beginn der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes gilt die Alarmierung zur sofortigen Herstellung der Bereitschaft der Truppe zum Einsatz.

(3) Der Kommandant eines Truppenkörpers oder ein diesem Kommandanten Gleichgestellter kann den ihm unterstellten Personen nach Abs. 1 nach Maßgabe der hiefür zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel eine Anerkennungsprämie zahlen

           1. als Anerkennung für besondere dienstliche Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften ausgeglichen werden können, oder

           2. aus sonstigen besonderen Anlässen.

Kommt eine derartige Geldleistung für eine größere Anzahl von Personen verschiedener Truppenkörper aus dem gleichen Grund in Betracht, so kann diese Anerkennungsprämie vom Bundesminister für Landesverteidigung gezahlt werden.

Fahrtkostenvergütung

§ 7. (1) Eine Fahrtkostenvergütung gebührt

           1. Anspruchsberechtigten bei Antritt und Beendigung einer Wehrdienstleistung für die Fahrt zwischen dem Hauptwohnsitz und der militärischen Dienststelle, bei der sie Dienst zu leisten haben,

           2. Anspruchsberechtigten, die in einem mit Massenbeförderungsmitteln nicht oder nur ungenügend versorgten Gebiet Wehrdienst leisten oder ihren Hauptwohnsitz haben, bei Antritt und Beendigung einer Dienstfreistellung für die Fahrt auf der Strecke nach Z 1,

           3. Personen außerhalb einer Wehrdienstleistung bei einer Tätigkeit als Organ des Bundes in Voll­ziehung militärischer Angelegenheiten nach dem 5. und 6. Abschnitt des 2. Hauptstückes des Wehrgesetzes 1990 für die Hin- und Rückfahrt zwischen dem Hauptwohnsitz und dem Ort dieser Tätigkeit,

           4. Wehrpflichtigen des Miliz- und Reservestandes bei der Übernahme oder Rückgabe von Beklei­dungs- und Ausrüstungsgegenständen für die Hin- und Rückfahrt zwischen dem Hauptwohnsitz und dem Ort, an dem die Übernahme oder Rückgabe dieser Gegenstände zu erfolgen hat,

           5. Personen, die sich einer verwaltungsbehördlichen Prüfung ihrer Eignung zum Wehrdienst unterziehen, für die Hin- und Rückfahrt zwischen dem Hauptwohnsitz und dem Ort dieser Prüfung und

           6. den zur Rückstellung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen verpflichteten Personen nach § 43 Abs. 5 WG für die Hin- und Rückfahrt zwischen dem Hauptwohnsitz und dem Ort, an dem die Rückgabe dieser Gegenstände zu erfolgen hat.

Die Fahrtkostenvergütung gebührt in jener Höhe, die bei Benützung der Eisenbahn nach § 7 Abs. 5 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, anfallen würde und dabei keinen ungerechtfertigten Aufwand verursacht.

(2) Anspruchsberechtigten gebührt die Vergütung der notwendigen Fahrtkosten bei Antritt und Beendigung einer Dienstfreistellung für die Fahrt zwischen dem Hauptwohnsitz und der militärischen Dienststelle, bei der sie Dienst zu leisten haben. Notwendige Fahrtkosten sind die durch die erforderliche Benützung eines Massenbeförderungsmittels nachweislich entstandenen Kosten, die unter Bedachtnahme auf die den Anspruchsberechtigten zumutbare sowie den dienstlichen Erfordernissen entsprechende Fahrtdauer den geringsten Aufwand verursachen. § 6 der Reisegebührenvorschrift 1955 über Massenbe­förderungsmittel ist anzuwenden.

(3) Wird ein Anspruch auf Fahrtkostenvergütung vom Anspruchsberechtigten nicht binnen vier Wochen nach Beendigung der jeweiligen Fahrt bei der zuständigen militärischen Dienststelle geltend gemacht, so erlischt der Anspruch auf diese Geldleistung.

Freifahrt

§ 8. (1) Anspruchsberechtigte, die den Grundwehrdienst oder den Wehrdienst als Zeitsoldat oder den Ausbildungsdienst leisten, gebührt die kostenlose Benützung von Massenbeförderungsmitteln für Fahrten zwischen dem Hauptwohnsitz und dem Ort der Wehrdienstleistung, sofern diese Wegstrecke mehr als zwei Kilometer beträgt.

(2) Personen nach Abs. 1 gebührt die Vergütung jener Fahrtkosten für ein Massenbeförderungsmittel im Inland, die diesen Personen für Fahrten auf beliebigen Wegstrecken nachweislich bis zum Höchst­ausmaß von 320 Kilometern pro Monat erwachsen.

(3) Als Massenbeförderungsmittel gilt jedes Beförderungsmittel, das der Vermittlung des öffent­lichen Verkehrs dient und dessen Inanspruchnahme mehreren Personen gleichzeitig, jedoch unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises offen steht. Dabei gelten folgende Maßgaben:

           1. Eine Benützung von Eisenbahnen und Schiffen ist nur in der zweiten Klasse oder in vergleichbaren Tarifklassen zulässig.

           2. Eine Benützung von Flugzeugen ist nicht erlaubt.

           3. Führen außer der Eisenbahn noch andere Massenbeförderungsmittel zum Reiseziel, so dürfen diese nur benützt werden, wenn die dabei anfallenden Fahrtkosten insgesamt nicht höher sind als bei der Benützung der Eisenbahn.

(4) Lagen die Voraussetzung für eine kostenlose Benützung nach den Abs. 1 und 2 nicht vor, so hat der Benützer dem Bund den hiefür geleisteten Fahrpreis zu ersetzen. Dieser Kostenersatz ist wie ein Übergenuss hereinzubringen.

(5) Personen nach Abs. 1, die in einem mit Massenbeförderungsmitteln nicht oder nur ungenügend versorgten Gebiet Wehrdienst leisten oder ihren Hauptwohnsitz haben, gebührt eine Fahrtkostenver­gütung auf der Wegstrecke zwischen

           1. dem in einem solchen Gebiet liegenden Ort der Wehrdienstleistung oder des Hauptwohnsitzes und dem Anschluss an das nächste Massenbeförderungsmittel oder

           2. dem Ort der Wehrdienstleistung und dem Hauptwohnsitz, sofern

                a) diese Strecke kürzer ist als jene nach Z 1 oder

               b) auf dieser Strecke kein Massenbeförderungsmittel zur Verfügung steht.

Auf diese Fahrtkostenvergütung ist § 7 Abs. 1 letzter Satz anzuwenden.

Einsatzprämie

§ 9. Anspruchsberechtigten, die während freiwilliger Waffenübungen und Funktionsdiensten zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG herangezogen werden, gebührt eine Einsatzprämie. Die Höhe der für einen Kalendermonat gebührenden Einsatzprämie beträgt folgenden Hundertsatz des Bezugsansatzes:

 

Einsatz nach § 2 Abs. 1

Dienstgradgruppe

lit. a

lit. b und c

 

WG

Rekruten und Chargen

49,34 vH

44,17 vH,

Unteroffiziere

63,43 vH

55,92 vH,

Offiziere

82,23 vH

72,83 vH.

Darüber hinaus gebührt jenen Anspruchsberechtigten, die während solcher Wehrdienstleistungen zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes herangezogen werden, für jeden Kalendermonat dieser Heranziehung eine Einsatzprämie in der halben Höhe der während dieses Einsatzes gebührenden Prämie. Als Beginn der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes gilt die Alarmierung zur sofortigen Herstellung der Bereitschaft der Truppe zum Einsatz.

Auslandsübungszulage

§ 10. (1) Anspruchsberechtigten gebührt eine Auslandsübungszulage für die Dauer ihrer Entsendung zu Übungen und Ausbildungsmaßnahmen nach § 1 Z 1 lit. d und Z 2 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997. Diese Zulage gebührt unter Anwendung des Auslandszulagengesetzes (AuslZG), BGBl. I Nr. 66/1999, mit der Maßgabe, dass Anspruchsberechtigten mit dem Dienstgrad Rekrut oder Gefreiter ein Sockelbetrag von neun Werteinheiten nach § 2 Abs. 3 AuslZG zukommt.

(2) Auf die Auslandsübungszulage sind die §§ 12 und 14 AuslZG über die Auszahlung der Auslandszulage sowie einen Vorschuss anzuwenden.

Auszahlung

§ 11. (1) Das Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Grundvergütung und die Monatsprämie sind am 15. jeden Monates auszuzahlen.

(2) Bei Truppenübungen, Kaderübungen sowie freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten, die jeweils nicht länger als 20 Tage dauern, sind das Monatsgeld und die Dienstgradzulage für die gesamte Dauer des jeweiligen Präsenzdienstes bei der Entlassung auszuzahlen.

(3) Anspruchsberechtigten, die den Wehrdienst als Zeitsoldat oder den Ausbildungsdienst leisten, sind ihre Bezüge, ausgenommen eine Fahrtkostenvergütung oder eine Vergütung der Kosten für die Inanspruchnahme einer Freifahrt, auf ein von ihnen angegebenes Konto im Inland zu überweisen. Diese Anspruchsberechtigten haben die hiefür erforderlichen Angaben spätestens bei Antritt ihres Wehrdienstes ihrer militärischen Dienststelle bekannt zu geben.

3. Hauptstück

Sachleistungen und Aufwandsersatz

Bewaffnung, Bekleidung und Ausrüstung

§ 12. (1) Anspruchsberechtigten gebührt die unentgeltliche Ausstattung mit den militärisch erforder­lichen Waffen, Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen. Die ausgegebenen Waffen und Gegenstände verbleiben im Eigentum des Bundes.

(2) Anspruchsberechtigten gebührt nach Maßgabe militärischer Interessen die unentgeltliche Aus­stattung mit den erforderlichen Gegenständen

           1. für die Pflege ihrer Kleidung und

           2. für ihren sonstigen persönlichen Bedarf.

Die Leistung nach Z 1 gebührt ausschließlich beim erstmaligen Antritt des Grundwehrdienstes oder Ausbildungsdienstes.

(3) Die Leibwäsche sowie die Gegenstände nach Abs. 2 gehen mit der Entlassung der Anspruchsbe­rechtigten aus dem jeweiligen Wehrdienst in ihr Eigentum über.

Unterbringung

§ 13. (1) Anspruchsberechtigten gebührt unentgeltliche Unterbringung.

(2) Personen außerhalb einer Wehrdienstleistung, die eine Tätigkeit als Organ des Bundes in Voll­ziehung militärischer Angelegenheiten nach dem 5. und 6. Abschnitt des 2. Hauptstückes des Wehr­gesetzes 1990 ausüben, dürfen eine zur Verfügung gestellte Unterkunft unentgeltlich benützen.

(3) Personen, die sich einer verwaltungsbehördlichen Prüfung ihrer Eignung zum Wehrdienst unterziehen, haben für die Dauer dieser Prüfung Anspruch auf unentgeltliche Unterbringung. Dieser Anspruch umfasst auch die Nächtigung unmittelbar vor dem ersten oder nach dem letzten Tag dieser Prüfung, sofern die An- oder Rückreise an diesen Tagen nicht zumutbar ist. Wird eine zur Verfügung gestellte Unterkunft nicht benützt, so gebührt kein Ersatz von Unterkunftskosten.

Verpflegung

§ 14. (1) Anspruchsberechtigten gebührt unentgeltliche Verpflegung. Nimmt ein Anspruchsberech­tigter mit Zustimmung der zuständigen militärischen Dienststelle an der Verpflegung nicht teil, so gebührt ihm an deren Stelle ein Tageskostgeld. Die Zustimmung ist aus besonders rücksichtswürdigen persönlichen Interessen des Anspruchsberechtigten zu erteilen, soweit Interessen des militärischen Dienstbetriebes nicht entgegenstehen. Die Höhe des Tageskostgeldes ist vom Bundesminister für Landesverteidigung entsprechend den für die Verpflegung der Anspruchsberechtigten anfallenden durchschnittlichen Kosten durch Verordnung festzulegen.

(2) Anspruchsberechtigten gebühren bei außergewöhnlicher körperlicher Beanspruchung Verpflegs­zuschläge. Sofern es die Rücksicht auf den Gesundheitszustand der Truppe erfordert, gebühren den Anspruchsberechtigten für die notwendige Dauer Sanitätszuschläge an Lebensmitteln.

(3) Personen außerhalb einer Wehrdienstleistung, die eine Tätigkeit als Organ des Bundes in Voll­ziehung militärischer Angelegenheiten nach dem 5. und 6. Abschnitt des 2. Hauptstückes des Wehr­gesetzes 1990 ausüben, dürfen an der den Anspruchsberechtigten verabreichten Verpflegung unentgeltlich teilnehmen.

(4) Personen, die sich einer verwaltungsbehördlichen Prüfung ihrer Eignung zum Wehrdienst unterziehen, haben Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung. Dieser Anspruch umfasst auch das Abendessen unmittelbar vor dem ersten und das Frühstück nach dem letzten Tag dieser Prüfung, sofern die An- oder Rückreise an diesen Tagen nicht zumutbar ist. Ist diesen Personen die Teilnahme an der Verpflegung aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar, so gebührt ihnen als Aufwandsersatz für ihre Verpflegung das Vierfache des Tageskostgeldes.

Verlassen des Garnisonsortes

§ 15. (1) Verlassen Anspruchsberechtigte befehlsgemäß den Garnisonsort, so gebührt ihnen, sofern während des Aufenthaltes außerhalb des Garnisonsortes die Zuweisung einer Unterkunft nicht möglich ist, der Ersatz des tatsächlichen, unvermeidbaren Aufwandes für eine in Anspruch genommene Unterkunft. Dieser Aufwandsersatz für die Unterkunft darf

           1. bei einem Anspruchsberechtigten, der nicht Offizier ist, das Ausmaß der Nächtigungsgebühr der Gebührenstufe 1 und

           2. bei einem Offizier das Ausmaß der Nächtigungsgebühr für gleichrangige Militärpersonen,

jeweils nach der Reisegebührenvorschrift 1955, nicht überschreiten. § 13 Abs. 7 der Reisegebühren­vorschrift 1955 über die Gewährung eines Zuschusses zur Nächtigungsgebühr ist anzuwenden.

(2) Verlassen Anspruchsberechtigte befehlsgemäß den Garnisonsort, so gebührt ihnen, sofern die Teilnahme an der Verpflegung nicht möglich ist, als Aufwandsersatz für ihre Verpflegung das Vierfache des Tageskostgeldes. Dieser Aufwandsersatz erhöht sich um den Wert allfällig gebührender Verpflegs- und Sanitätszuschläge.

(3) Die Ansprüche nach den Abs. 1 und 2 entfallen für die Dauer einer Entsendung zu Übungen und Ausbildungsmaßnahmen nach § 1 Z 1 lit. d und Z 2 KSE-BVG.

(4) Verlassen Anspruchsberechtigte befehlsgemäß den Garnisonsort, so gebührt ihnen, sofern ein Transportmittel nicht kostenlos zur Verfügung gestellt wird, eine Vergütung der Reisekosten in jener Höhe, die bei Benützung der Eisenbahn nach § 7 Abs. 5 der Reisegebührenvorschrift 1955 anfallen würde und dabei keinen ungerechtfertigten Aufwand verursacht.

Soldatenheime

§ 16. (1) Im militärischen Unterkunftsbereich sind nach Maßgabe der örtlichen und organisatorischen Verhältnisse und der militärischen Erfordernisse Räumlichkeiten für den Aufenthalt der Anspruchsbe­rechtigten während ihrer Freizeit (Soldatenheime) einzurichten. Dabei ist auch ein diesem Verwendungs­zweck angemessenes Angebot an Waren für den persönlichen Bedarf, insbesondere Lebens- und Genussmittel, Toiletteartikel und Schreibwaren, zur entgeltlichen Abgabe an die Anspruchsberechtigten bereitzustellen. Das Entgelt für die angebotenen Waren darf nur in der zur Deckung der Einkaufskosten nötigen Höhe bemessen werden. Die Einnahmen aus dem Verkauf der angebotenen Waren sind zweckge­bunden zur Bestreitung der unmittelbar damit im Zusammenhang stehenden Ausgaben zu verwenden.

(2) Die Inanspruchnahme der Soldatenheime ist außer den Anspruchsberechtigten auch gestattet

           1. anderen Soldaten,

           2. den Angehörigen der Heeresverwaltung und der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung,

           3. Personen außerhalb einer Wehrdienstleistung bei einer Tätigkeit als Organ des Bundes in Voll­ziehung militärischer Angelegenheiten nach dem 5. und 6. Abschnitt des 2. Hauptstückes des Wehrgesetzes 1990 und

           4. sonstigen Personen, die sich aus dienstlichen Gründen oder mit Erlaubnis des zuständigen Kommandanten im Unterkunftsbereich aufhalten.

Sonstiger Aufwandsersatz

§ 17. (1) Werden Anspruchsberechtigte zu einer dienstlichen Verwendung herangezogen, die bei einem Beamten einen Anspruch nach § 20 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 auf Ersatz des entstandenen Versicherungsaufwandes begründet, so sind die den Anspruchsberechtigten in Ausübung einer solchen Verwendung oder aus Anlass der Ausübung einer solchen Verwendung notwendigerweise erwachsenden Versicherungskosten vom Bund zu tragen.

(2) Können Anspruchsberechtigte eine gewährte Dienstfreistellung aus dienstlichen Gründen be­fehlsgemäß nicht antreten oder nicht fortsetzen, so ist ihnen der in diesem Zusammenhang notwendiger­weise entstandene, tatsächliche Mehraufwand zu ersetzen.

(3) Personen, die sich einer verwaltungsbehördlichen Prüfung ihrer Eignung zum Wehrdienst unter­ziehen, gebührt der Ersatz jener notwendigen Aufwendungen, die ihnen durch die Vorlage der für die Beurteilung ihrer Eignung zwingend erforderlichen Beweismittel im Verwaltungsverfahren tatsächlich entstanden sind.

4. Hauptstück

Leistungen bei Erkrankung oder Verletzung sowie im Falle des Todes

Ärztliche Behandlung

§ 18. (1) Anspruchsberechtigten gebührt unentgeltliche ärztliche Behandlung. Die ärztliche Über­wachung des Gesundheitszustandes und die ärztliche Behandlung der Anspruchsberechtigten obliegen, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, den Militärärzten in heereseigenen Sanitätseinrichtungen.

(2) Die ärztliche Behandlung umfasst

           1. Krankenbehandlung und Anstaltspflege,

           2. Zahnbehandlung und Zahnersatz und

           3. die Behandlung im Falle der Mutterschaft.

(3) Die Krankenbehandlung umfasst die notwendige ärztliche Hilfe sowie die Versorgung mit den notwendigen Heilmitteln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln. Haben sich Anspruchsberechtigte vor Antritt des Wehrdienstes in einer anderen ärztlichen Behandlung befunden, so ist auf diese bei der Kranken­behandlung Bedacht zu nehmen. Sofern die Art der Erkrankung oder Verletzung es erfordert, hat an die Stelle der Krankenbehandlung die Anstaltspflege in einer heereseigenen Sanitätseinrichtung zu treten.

(4) Die Zahnbehandlung umfasst die notwendige chirurgische und konservierende Zahnbehandlung sowie Kieferregulierungen, insoweit diese Regulierungen zur Verhütung schwerer Gesundheitsschädi­gungen oder zur Beseitigung berufsstörender Verunstaltungen notwendig sind. Zahnersatz gebührt insoweit, als er zur Verhütung schwerer Gesundheitsschädigungen oder zur Beseitigung berufsstörender Verunstaltungen notwendig ist. Ein während eines Wehrdienstes durch einen Militärarzt festgestellter Anspruch auf Zahnersatz kann bis spätestens sechs Monate nach der Entlassung aus diesem Wehrdienst geltend gemacht werden.

(5) Die Behandlung im Falle der Mutterschaft umfasst den notwendigen ärztlichen Beistand, Hebammenbeistand, Beistand durch diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern sowie die Versorgung mit den notwendigen Heilmitteln und Heilbehelfen während der Schwangerschaft, bei der Entbindung und während eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979. Für die Entbindung ist die Anstaltspflege in einer Krankenanstalt für höchstens zehn Tage zu gewähren.

Sonderfälle

§ 19. (1) Kann die notwendige ärztliche Behandlung

           1. nicht oder

           2. nicht rechtzeitig oder

           3. nicht in vollem Umfang

durch Militärärzte oder in heereseigenen Sanitätseinrichtungen erfolgen, so ist diese Behandlung durch einen anderen Arzt oder in einer öffentlichen oder, wenn dies nicht möglich ist, in einer privaten Krankenanstalt durchzuführen. Die Anspruchsberechtigten sind jedoch der ärztlichen Behandlung durch Militärärzte oder in heereseigenen Sanitätseinrichtungen zuzuführen, sobald ihr Gesundheitszustand die für den Wechsel der ärztlichen Behandlung notwendigen Maßnahmen zulässt.

(2) Im Übrigen dürfen Anspruchsberechtigte eine ärztliche Behandlung außerhalb heereseigener Sanitätseinrichtungen in Anspruch nehmen

           1. in der dienstfreien Zeit oder

           2. jedenfalls mit schriftlicher Zustimmung ihrer militärischen Dienststelle.

Die Anspruchsberechtigten haben eine solche Inanspruchnahme einschließlich der durchgeführten medi­zinischen Maßnahmen ihrer militärischen Dienststelle zu melden. Die Zustimmung nach Z 2 ist nach Maßgabe militärischer und medizinischer Erfordernisse zu erteilen. Sie darf nicht verweigert werden für die Behandlung solcher Erkrankungen oder Verletzungen, durch die eine schwere Gesundheitsschädigung mit bleibenden Dauerfolgen entstehen könnte, oder für die Fortsetzung einer vor Antritt des Wehrdienstes begonnenen Behandlung.

(3) In den Fällen des Abs. 1 hat der Bund zu tragen

           1. für eine Anstaltspflege in einer öffentlichen Krankenanstalt die jeweiligen Gebühren in der allgemeinen Gebührenklasse und

           2. für eine andere ärztliche Behandlung

                a) die vom jeweiligen Rechtsträger mit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter verein­barten Kostensätze oder

               b) die tatsächlich erwachsenen Kosten, sofern eine solche Vereinbarung nicht besteht oder ein solcher Kostensatz nicht vorgesehen ist.

(4) Die Kosten, die Anspruchsberechtigten durch eine ärztliche Behandlung im Falle des Abs. 2 Z 1 erwachsen, sind von ihnen selbst zu tragen. Im Falle des Abs. 2 Z 2 sind diese Kosten den Anspruchs­berechtigten vom Bund bis zur Höhe der für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter geltenden Kostensätze zu ersetzen. Sofern ein solcher Kostensatz nicht vorgesehen ist, hat der Bund die tatsächlich erwachsenen Kosten zu tragen.

Bestattung und Überführung

§ 20. Im Falle des Todes eines Anspruchsberechtigten hat der Bund die notwendigen Bestattungs­kosten sowie die notwendigen Kosten einer Überführung des Verstorbenen vom Todes- zum Bestattungs­ort zu tragen. Ist der Todesort im Ausland gelegen und hat der Anspruchsberechtigte sich nicht aus dienstlichen Gründen im Ausland befunden, so gebühren die Überführungskosten erst ab der Staats­grenze. Ist der Bestattungsort im Ausland gelegen, so gebühren, sofern der Verstorbene nicht am Ort seines früheren Hauptwohnsitzes bestattet wird, die Überführungskosten nur bis zur Staatsgrenze.

Ersatzansprüche

§ 21. (1) Hat der Bund infolge eines Ereignisses, das die Gesundheitsschädigung oder den Tod eines Anspruchsberechtigten bewirkt hat, Leistungen nach § 18 Abs. 3 bis 5 erbracht oder Kosten nach den §§ 19 oder 20 getragen und stehen dem Anspruchsberechtigten oder dessen Rechtsnachfolgern auf Grund dieses Ereignisses Schadenersatzansprüche gegen einen Dritten zu, so gehen diese Ansprüche bis zur Höhe des dem Bund erwachsenen Aufwandes auf den Bund über.

(2) Hat der Bund einem geschädigten Anspruchsberechtigten durch Erbringung von Leistungen nach § 18 Abs. 3 bis 5 oder durch eine Kostentragung nach den §§ 19 oder 20 einen Schaden ersetzt, den dieser ansonsten nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, gegen den Bund hätte geltend machen können, so kann der Bund von jenen Personen, die als seine Organe gehandelt und die Rechtsverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig verübt oder verursacht haben, innerhalb von drei Jahren ab Eintritt des Ereignisses Rückersatz begehren. In diesem Fall sind die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes über den Rückersatz mit Ausnahme des § 3 Abs. 1, des § 6 Abs. 2 sowie des § 10 Abs. 1 und 2 anzuwenden.

(3) Der nach den Abs. 1 oder 2 zu ersetzende Aufwand ist, soweit er Krankentransporte mit heereseigenen Transportmitteln und Leistungen nach diesem Bundesgesetz in heereseigenen Sanitätsein­richtungen betrifft, nach dem Durchschnitt der für solche Aufwendungen erwachsenden Kosten zu berechnen. Dieser Berechnung sind auch die den privaten und öffentlichen Krankentransportunterneh­mungen sowie den öffentlichen Krankenanstalten für vergleichbare Aufwendungen erwachsenden Kosten zu Grunde zu legen. Die ermittelten Durchschnittskosten sind vom Bundesminister für Landesverteidi­gung durch Verordnung festzusetzen.

Gesundheitliche Betreuung in der Miliz

§ 22. (1) Personen außerhalb einer Wehrdienstleistung, die eine Tätigkeit als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten nach dem 5. und 6. Abschnitt des 2. Hauptstückes des Wehr­gesetzes 1990 ausüben, dürfen heereseigene Sanitätseinrichtungen in Anspruch nehmen

           1. zur Feststellung einer bei dieser Tätigkeit eingetretenen Gesundheitsschädigung und

           2. zur Ersten Hilfe sowie zu jener gesundheitlichen Betreuung, die notwendig ist, um sie ohne weitere Gefährdung ihres Gesundheitszustandes einer anderen Krankenbehandlung oder Anstalts­pflege zuzuführen.

Haben diese Personen außerhalb einer Wehrdienstleistung keinen Anspruch aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder aus einer als gleichartig oder annähernd gleichwertig festgestellten oder anzunehmenden Versicherung, so hat die Kosten dieser gesundheitlichen Betreuung der Bund zu tragen.

(2) Hinsichtlich der Ersatzansprüche für Leistungen, die nach Abs. 1 vom Bund erbracht worden sind, gilt § 21.

5. Hauptstück

Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe

1. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Ansprüche

§ 23. (1) Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe kann Anspruchsberechtigten gebühren, die den Grundwehrdienst oder die ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes leisten, auf deren Antrag und für die Dauer eines solchen Wehrdienstes, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

(2) Wird ein Antrag auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe später als drei Monate nach Antritt des Wehrdienstes eingebracht, so beginnt der Anspruch auf diese Leistung erst mit dem der Antragstellung nachfolgenden Monatsersten.

(3) Als Wirksamkeit der Einberufung nach diesem Hauptstück gilt

           1. die Zustellung des Einberufungsbefehles oder

           2. die Kundmachung einer allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung

zu einem Wehrdienst nach Abs. 1.

Änderungen

§ 24. (1) Entstehen die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Familienunterhalt oder Wohn­kostenbeihilfe während des Wehrdienstes, so beginnt der Anspruch auf diese Leistungen mit dem Tag des Entstehens der Voraussetzungen. Dies gilt auch bei einer Änderung oder einem Wegfall dieser Voraus­setzungen.

(2) Erlangt die Behörde auf andere Weise als durch einen Antrag Kenntnis von einer Änderung der Voraussetzungen hinsichtlich eines zuerkannten Anspruches auf Familienunterhalt oder Wohnkosten­beihilfe, so hat sie diese Leistungen von Amts wegen abzuändern.

(3) Wird ein Antrag auf Zuerkennung oder Erweiterung von Familienunterhalt oder Wohnkosten­beihilfe im Falle des Abs. 1 später als drei Monate nach Entstehen oder Änderung der Voraussetzungen eingebracht oder erlangt die Behörde im Falle des Abs. 2 später als drei Monate nach der entsprechenden Änderung der Voraussetzungen hievon Kenntnis, so beginnt der Anspruch auf neu entstandene oder höhere Leistungen erst mit dem der Antragstellung oder der Kenntnisnahme durch die Behörde nach­folgenden Monatsersten.

2. Abschnitt

Familienunterhalt

Anspruch

§ 25. (1) Anspruchsberechtigten gebührt Familienunterhalt

           1. für die Ehefrau oder den Ehemann (Ehegatten),

           2. für Kinder, für die ihm oder einem nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten eine Familienbeihilfe auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, oder eine gleichartige ausländische Beihilfe gewährt wird, und

           3. für andere Personen, sofern er ihnen auf Grund einer im Familienrecht begründeten gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt zu leisten hat.

(2) Wird die Vaterschaft eines Anspruchsberechtigten hinsichtlich eines Kindes, das vor oder während der Wehrdienstleistung geboren wurde, während des Wehrdienstes durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt, so beginnt die Frist von drei Monaten nach § 24 Abs. 3 jeweils am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles oder der feststellenden Wirkung des Anerkenntnisses. Als Tag des Entstehens der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Familienunterhaltes für dieses Kind gilt der Tag der Geburt.

(3) Wird die Vaterschaft eines Anspruchsberechtigten hinsichtlich eines Kindes, das vor oder während der Wehrdienstleistung geboren wurde, nach der Entlassung aus dem Wehrdienst festgestellt, so gebührt für dieses Kind Familienunterhalt, sofern ein Antrag binnen drei Monaten jeweils ab dem Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles oder der feststellenden Wirkung des Anerkenntnisses gestellt wird. Dieser Anspruch besteht für den Zeitraum vom Antritt des Wehrdienstes oder vom Tag der Geburt des Kindes, sofern diese während des Wehrdienstes erfolgte, bis zur Entlassung aus dem Wehrdienst.

Bemessungsgrundlage für nicht selbständig Erwerbstätige

§ 26. (1) Die Bemessungsgrundlage der Anspruchsberechtigten, die erhalten oder erhalten haben

           1. Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit oder

           2. Renten oder

           3. Arbeitslosengeld oder

           4. Notstandshilfe oder

           5. Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, oder

           6. Karenzurlaubsgeld,

besteht aus einem Grundbetrag und allfälligen Zuschlägen. Als Grundbetrag ist ein Drittel des durch­schnittlichen Nettoeinkommens der letzten drei Kalendermonate vor der Wirksamkeit der Einberufung heranzuziehen. Auf Antrag ist ein Zwölftel des Nettoeinkommens der letzten zwölf Kalendermonate für die Berechnung des Grundbetrages heranzuziehen.

(2) Fallen in den Zeitraum der letzten drei Kalendermonate vor der Wirksamkeit der Einberufung Zeiten, während deren Anspruchsberechtigte nicht den vollen Arbeitslohn bezogen haben, so bleiben diese Zeiten auf Antrag bei der Ermittlung des Grundbetrages außer Betracht. An ihrer Stelle sind die unmittelbar vorher liegenden Zeiten, in denen Anspruchsberechtigte vollen Arbeitslohn bezogen haben, in dem auf den Gesamtzeitraum von drei Kalendermonaten fehlenden Ausmaß heranzuziehen.

(3) Das Nettoeinkommen umfasst

           1. sämtliche steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit, außer der Familienbeihilfe,

           2. Renten,

           3. Arbeitslosengeld,

           4. Notstandshilfe,

           5. Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz und

           6. Karenzurlaubsgeld,

ausgenommen die sonstigen Bezüge nach § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, sowie vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer und um die Beiträge nach § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a, ausgenommen Betriebsratsumlagen, Z 4 und 5 EStG 1988. Die Verminderung um diese Beiträge tritt nicht ein, sofern sie vom Anspruchsberechtigten während des Wehrdienstes weiter zu entrichten sind.

(4) Auf Anspruchsberechtigte, die ohne Dienstnehmereigenschaft in einem Familienbetrieb hauptbe­ruflich tätig sind oder waren, sind die Abs. 1 bis 3 anzuwenden. Als Nettoeinkommen nach Abs. 3 Z 1 sind dabei die steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge, außer der Familienbeihilfe, heranzuziehen, die in Kollektivverträgen für vergleichbare Arbeitnehmergruppen vorgesehen sind. Besteht kein Kollektiv­vertrag, der zu Vergleichszwecken herangezogen werden kann, so ist der Familienunterhalt nach der Mindestbemessungsgrundlage zu bemessen.

(5) Als Zuschläge gebühren zur Berücksichtigung des aliquoten Teiles der sonstigen Bezüge folgende Hundertsätze des Grundbetrages

           1. 4,25 vH bei sonstigen Bezügen von höchstens einem halben Monatsbezug,

           2. 8,5 vH bei sonstigen Bezügen von höchstens einem Monatsbezug,

           3. 12,75 vH bei sonstigen Bezügen von höchstens eineinhalb Monatsbezügen und

           4. 17 vH bei sonstigen Bezügen von mehr als eineinhalb Monatsbezügen.

(6) Für Anspruchsberechtigte, die einer nicht selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen und hiefür einer Veranlagung zur Einkommensteuer unterliegen, ist die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach den für selbständig Erwerbstätige geltenden Bestimmungen vorzunehmen, sofern sie aus von ihnen nicht verschuldeten Gründen außerstande sind, die notwendigen Bestätigungen des Arbeitgebers über ihr Einkommen für die Zeiträume nach den Abs. 1 und 2 vorzulegen.

Bemessungsgrundlage für selbständig Erwerbstätige

§ 27. (1) Bemessungsgrundlage ist bei selbständig erwerbstätigen Anspruchsberechtigten ein Zwölftel des Nettoeinkommens des der Wirksamkeit der Einberufung vorangegangenen Kalenderjahres, wenn für dieses Jahr bereits ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vorliegt. Liegt ein solcher Bescheid nicht vor, so ist die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung heranzuziehen. Liegt eine solche Erklärung nicht vor, so ist der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid für das vorherge­gangene Kalenderjahr zur Ermittlung des Nettoeinkommens heranzuziehen. Liegt auch ein solcher Bescheid nicht vor, so ist die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung heranzuziehen.

(2) War der Anspruchsberechtigte in dem nach Abs. 1 für die Ermittlung des Nettoeinkommens maßgeblichen Kalenderjahr erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen und hat sich die selbständige Erwerbstätigkeit nicht auf das gesamte Kalenderjahr erstreckt, so ist als Bemessungsgrundlage ein Zwölftel des Betrages heranzuziehen, der sich durch die Umrechnung des tatsächlichen Einkommens aus der selbständigen Erwerbstätigkeit auf das gesamte Kalenderjahr ergibt.

(3) War der Anspruchsberechtigte für das der Wirksamkeit der Einberufung vorangegangene Kalen­derjahr erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen und liegt zum Zeitpunkt der Entscheidung kein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vor, so ist die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuerer­klärung heranzuziehen. Liegt eine solche Erklärung nicht vor, so ist zunächst die Mindestbe­messungsgrundlage heranzuziehen. Nach Vorlage der Steuererklärung ist die Bemessungsgrundlage auf Antrag neu zu ermitteln.

(4) War der Anspruchsberechtigte im Kalenderjahr der Wirksamkeit der Einberufung erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen und hat er die selbständige Erwerbstätigkeit vor Wirksamkeit der Einberufung aufgenommen, so ist ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid für dieses Kalenderjahr als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Liegt ein solcher Bescheid nicht vor, so ist die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung heranzuziehen. Liegt auch eine solche Erklärung nicht vor, so ist zunächst die Mindestbemessungsgrundlage heranzuziehen. Nach Vorlage der Steuererklärung ist die Bemessungsgrundlage auf Antrag neu zu ermitteln. Als Bemessungsgrundlage ist ein Zwölftel des Betrages heranzuziehen, der sich durch die Umrechnung des tatsächlichen Einkommens aus der selbständigen Erwerbstätigkeit auf das gesamte Kalenderjahr ergibt. Dabei sind die Zeiten einer zugrunde liegenden Wehrdienstleistung in den Zeitraum, in dem die Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, nicht einzurechnen.

(5) Das Nettoeinkommen besteht aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte aus

           1. Land- und Forstwirtschaft,

           2. selbständiger Arbeit und

           3. Gewerbebetrieb.

Dieser Gesamtbetrag ist um den Betrag zu vermindern, welcher der Höhe der auf den Gesamtbetrag dieser Einkünfte entfallenden Einkommensteuer entspricht.

Gemeinsame Bemessungsgrundlage

§ 28. (1) Gehören Anspruchsberechtigte sowohl dem Personenkreis der nicht selbständig Erwerbs­tätigen als auch dem der selbständig Erwerbstätigen an, so ist das Einkommen für jede Einkommensart gesondert zu ermitteln. Die Summe dieser Einkommen bildet die für das Ausmaß des Familienunterhaltes maßgebliche Bemessungsgrundlage.

(2) § 27 Abs. 3 vorletzter Satz und Abs. 4 dritter Satz über die vorläufige Heranziehung der Mindest­bemessungsgrundlage bei selbständig Erwerbstätigen sind im Falle der Zusammenrechnung nach Abs. 1 nicht anzuwenden. In diesen Fällen ist zunächst für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nur das Einkommen aus der nicht selbständigen Erwerbstätigkeit heranzuziehen. Nach Vorlage der Steuerklärung ist die Bemessungsgrundlage auf Antrag unter Anwendung des Abs. 1 neu zu ermitteln.

Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage

§ 29. (1) Als Mindestbemessungsgrundlage für den Familienunterhalt sind 48 vH des Bezugsan­satzes, als Höchstbemessungsgrundlage 218 vH des Bezugsansatzes heranzuziehen.

(2) Ist die nach den §§ 26 bis 28 ermittelte Bemessungsgrundlage geringer als die Mindestbe­messungsgrundlage oder kann keine Bemessungsgrundlage ermittelt werden, so ist der Familienunterhalt nach der Mindestbemessungsgrundlage zu bemessen.

(3) Ist die nach den §§ 26 bis 28 ermittelte Bemessungsgrundlage höher als die Höchstbemessungs­grundlage, so ist der Familienunterhalt nach der Höchstbemessungsgrundlage zu bemessen.

Ausmaß

§ 30. (1) Bei der Bemessung des Familienunterhaltes sind je Kalendermonat zu veranschlagen

           1. für den Ehegatten, der nicht dauernd vom Anspruchsberechtigten getrennt lebt, 50 vH der Bemessungsgrundlage,

           2. für jede andere Person, für die ein Anspruch auf Familienunterhalt besteht und die zum Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört oder in seinem Haushalt lebt, je 10 vH der Bemessungsgrund­lage und

           3. für jede andere Person, für die ein Anspruch auf Familienunterhalt besteht, der vom Anspruchs­berechtigten zu leistende Unterhalt, jedoch nicht mehr als 20 vH der Bemessungsgrundlage.

(2) Fällt ein Familienunterhalt nach Abs. 1 Z 1 nicht an, so erhöht sich der für Personen nach Abs. 1 Z 2 insgesamt gebührende Familienunterhalt je Kalendermonat um 30 vH der Bemessungsgrundlage.

(3) Gehören zum Haushalt des Anspruchsberechtigten nur Kinder und ist der Anspruchsberechtigte der einzige Unterhaltsverpflichtete, so erhöht sich der Anspruch nach Abs. 2 um die nachgewiesenen Mehrkosten bis zur Höhe jenes Betrages, der dem Ehegatten und den Kindern zusammen zustehen würde.

(4) Der Familienunterhalt darf in keinem Fall 80 vH der Bemessungsgrundlage je Kalendermonat übersteigen. Die Ansprüche nach den Abs. 1 bis 3 sind, sofern sie insgesamt 80 vH der Bemessungs­grundlage überschreiten würden, verhältnismäßig zu kürzen.

3. Abschnitt

Wohnkostenbeihilfe

Anspruch

§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:

           1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.

           2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.

           3. Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z 1 eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 2 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.

           4. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung entstanden ist.

(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.

(3) Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung gelten

           1. alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach § 15 Abs. 1 MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,

           2. allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsver­hältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruch­nahme von Gemeinschaftseinrichtungen,

           3. Rückzahlungen von Verbindlichkeiten, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes eingegan­gen wurden und

           4. ein Grundgebührenpauschbetrag in der Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes.

Ausmaß

§ 32. (1) Anspruchsberechtigten, die Anspruch auf Familienunterhalt für Personen haben, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 20 vH der Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt.

(2) Verfügt der Ehegatte des Anspruchsberechtigten über eigene Einkünfte, so vermindert sich der Anspruch nach Abs. 1 um jenen Betrag, um den diese Einkünfte den monatlich nach § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 (PG. 1965), BGBl. Nr. 340, gebührenden Mindestsatz übersteigen. Bei einem Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit ist dabei zu diesem Mindestsatz ein Zwölftel des jährlichen Pauschbetrages für Werbungskosten nach § 16 Abs. 3 EStG 1988 hinzuzurechnen. Als Einkünfte des Ehegatten gelten die Einkunftsarten nach § 17 Abs. 5 PG. 1965.

(3) Anspruchsberechtigten, die keinen Anspruch auf Familienunterhalt für Personen, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben, oder überhaupt keinen Anspruch auf Familienunterhalt haben, gebührt die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 30 vH jener Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt, die für sie im Falle eines Anspruches auf Familienunterhalt maßgeblich ist oder maßgeblich wäre. Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe dürfen jedoch insgesamt diese Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.

4. Abschnitt

Verfahren

Allgemeines

§ 33. (1) Der Antrag auf Zuerkennung oder Änderung von Familienunterhalt und Wohnkostenbei­hilfe kann eingebracht werden

           1. beim Heeresgebührenamt oder

           2. nach Antritt des Wehrdienstes auch bei jener militärischen Dienststelle, bei der der Anspruchsbe­rechtigte Dienst zu leisten hat.

Diese Dienststelle hat den Antrag und die beigebrachten Unterlagen unverzüglich an das Heeresge­bührenamt weiterzuleiten.

(2) Erlangt die Behörde auf andere Weise als durch einen Antrag Kenntnis vom Vorliegen der Voraussetzungen für einen Anspruch auf Familienunterhalt, so hat sie das Verfahren auf Zuerkennung von Familienunterhalt von Amts wegen einzuleiten. Erlangt die Behörde diese Kenntnis später als drei Monate nach Antritt des Wehrdienstes durch den Anspruchsberechtigten, so beginnt ein Anspruch auf Familienunterhalt erst mit dem der Kenntnisnahme nachfolgenden Monatsersten.

(3) Bei der Zuerkennung von Familienunterhalt ist diese Geldleistung nach den jeweiligen Personen nach § 30 Abs. 1 bis 3 aufzugliedern. Berufungen gegen die Höhe des Familienunterhaltes oder der Wohnkostenbeihilfe haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) Der Arbeitgeber eines Anspruchsberechtigten ist verpflichtet, alle Bestätigungen auszustellen, die zur Bemessung von Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe erforderlich sind, und diese Bestätigun­gen sowie alle sonst erforderlichen Unterlagen dem Anspruchsberechtigten auszuhändigen.

Mitteilungspflicht

§ 34. (1) Anspruchsberechtigte und Empfänger von Leistungen nach diesem Hauptstück sind verpflichtet, jede Änderung der für die Bemessung dieser Leistungen maßgebenden Umstände ehest­möglich, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Kenntnis der die Änderung begründenden Tatsachen dem Heeresgebührenamt mitzuteilen. Nach Antritt des Wehrdienstes kann die Mitteilung auch bei jener militärischen Dienststelle eingebracht werden, bei der der Anspruchsberechtigte Dienst zu leisten hat. Diese Dienststelle hat das Heeresgebührenamt unverzüglich über diese Mitteilung zu informieren.

(2) Die Sozialversicherungsträger und der Hauptverband der Sozialversicherungsträger haben dem Heeresgebührenamt auf dessen Verlangen zum Zwecke der Vollziehung dieses Hauptstückes Auskünfte aus den bei ihnen gespeicherten Versicherungsdaten zu erteilen, insoweit,

           1. diese Daten zur Ermittlung der Höhe des Anspruches auf Familienunterhalt und Wohnkosten­beihilfe unerlässlich sind und

           2. das Heeresgebührenamt diese Daten nicht auf andere Weise ermitteln konnte.

Auszahlung

§ 35. (1) Der Familienunterhalt ist auszuzahlen

           1. für die zum Haushalt der Anspruchsberechtigten gehörenden und die in ihrem Haushalt lebenden Personen

                a) an den Ehegatten oder,

               b) sofern ein Ehegatte nicht vorhanden ist, an die vom Anspruchsberechtigten bestimmte, den Haushalt führende Person

               und

           2. für die nicht im Haushalt des Anspruchsberechtigten lebenden Personen

                a) an diese selbst oder,

               b) sofern eine solche Person nicht eigenberechtigt ist, an deren gesetzlichen Vertreter oder,

                c) sofern der Anspruchsberechtigte selbst der gesetzliche Vertreter ist und sich die unterhalts­berechtigte Person in Pflege einer dritten Person befindet, an diese Person.

(2) Die Wohnkostenbeihilfe ist auszuzahlen

           1. im Falle des § 32 Abs. 1 an die nach Abs. 1 Z 1 zum Empfang des Familienunterhaltes berechtigte Person und

           2. im Falle des § 32 Abs. 3 an den Anspruchsberechtigten oder an eine von ihm bestimmte bezugsberechtigte Person.

(3) Der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind am 15. jeden Monates auszuzahlen. Diese Geldleistungen sind auf Wunsch der zum Empfang der Leistung berechtigten Person auf ein Konto im Inland zu überweisen. Die hiefür erforderlichen Angaben sind dem Heeresgebührenamt oder nach Antritt des Wehrdienstes jener militärischen Dienststelle bekannt zu geben, bei der der Anspruchsbe­rechtigte Dienst zu leisten hat.

6. Hauptstück

Entschädigung und Fortzahlung der Bezüge

1. Abschnitt

Entschädigung

Anspruch und Umfang

§ 36. (1) Anspruchsberechtigten, die

           1. Truppenübungen oder

           2. Kaderübungen oder

           3. freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste oder

           4. außerordentliche Übungen oder

           5. den Einsatzpräsenzdienst

leisten, gebührt für die Dauer eines solchen Wehrdienstes eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 48 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat.

(2) Deckt die Pauschalentschädigung den Verdienstentgang des Anspruchsberechtigten während eines Wehrdienstes nach Abs. 1 nicht, so gebührt dem Anspruchsberechtigten auf seinen Antrag zusätz­lich eine Entschädigung in der Höhe des um die Pauschalentschädigung verminderten Verdienstent­ganges. Diese Entschädigung gebührt in Summe mit der Pauschalentschädigung bis zu einem Betrag von 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat. Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht, wenn die für den jeweiligen Wehrdienst gebührende Entschädigung nach Abzug der darauf entfallenden Lohnsteuer den Kleinbetrag nach § 242 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, nicht übersteigt.

Entschädigungsbemessung für nicht selbständig Erwerbstätige

§ 38. (1) Die Entschädigung nach § 36 Abs. 2 für Anspruchsberechtigte, die erhalten oder erhalten haben

           1. Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit oder

           2. Renten oder

           3. Arbeitslosengeld oder

           4. Notstandshilfe oder

           5. Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz oder

           6. Karenzurlaubsgeld,

besteht aus einem Grundbetrag und allfälligen Zuschlägen. Als Grundbetrag ist ein Drittel des durch­schnittlichen Einkommens der letzten drei Kalendermonate vor Antritt des Wehrdienstes heranzuziehen. Auf Antrag ist das durchschnittliche Einkommen der letzten zwölf Kalendermonate für die Berechnung des Grundbetrages heranzuziehen. Hat das Rechtsverhältnis, auf Grund dessen der Verdienstentgang während des Wehrdienstes entsteht, weniger als drei Kalendermonate bestanden, so ist als Grundbetrag ein Drittel des Betrages heranzuziehen, der sich aus der Umrechnung des während dieses Zeitraumes bezogenen Einkommens auf drei Kalendermonate ergibt.

(2) Fallen in den Zeitraum der letzten drei Kalendermonate vor Antritt des Wehrdienstes Zeiten, während deren Anspruchsberechtigte nicht den vollen Arbeitslohn bezogen haben, so bleiben diese Zeiten auf Antrag bei der Bemessung des durchschnittlichen Einkommens außer Betracht. An ihrer Stelle sind die unmittelbar vorher liegenden Zeiten, in denen Anspruchsberechtigte vollen Arbeitslohn bezogen haben, in dem auf den Gesamtzeitraum von drei Kalendermonaten fehlenden Ausmaß heranzuziehen.

(3) Das Einkommen umfasst

           1. sämtliche steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit, außer der Familienbeihilfe,

           2. Renten,

           3. Arbeitslosengeld,

           4. Notstandshilfe,

           5. Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz und

           6. Karenzurlaubsgeld,

ausgenommen die sonstigen Bezüge nach § 67 EStG 1988 sowie vermindert um die Beiträge nach § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a, ausgenommen Betriebsratsumlagen, Z 4 und 5 EStG 1988. Diese Verminderung tritt nicht ein, sofern diese Beiträge von den Anspruchsberechtigten während des Wehrdienstes weiter zu entrichten sind.

(4) Auf Anspruchsberechtigte, die ohne Dienstnehmereigenschaft in einem Familienbetrieb hauptbe­ruflich tätig sind oder waren, sind die Abs. 1 bis 3 anzuwenden. Als Einkommen nach Abs. 3 Z 1 sind dabei die steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge, außer der Familienbeihilfe, heranzuziehen, die in Kollektivverträgen für vergleichbare Arbeitnehmergruppen vorgesehen sind. Besteht kein Kollektiv­vertrag, der zu Vergleichszwecken herangezogen werden kann, so gebührt nur die Pauschalentschädi­gung.

(5) Als Zuschläge gebühren zur Abgeltung des entgangenen aliquoten Teiles der sonstigen Bezüge folgende Hundertsätze des Grundbetrages

           1. 4,25 vH bei sonstigen Bezügen von höchstens einem halben Monatsbezug,

           2. 8,5 vH bei sonstigen Bezügen von höchstens einem Monatsbezug,

           3. 12,75 vH bei sonstigen Bezügen von höchstens eineinhalb Monatsbezügen und

           4. 17 vH bei sonstigen Bezügen von mehr als eineinhalb Monatsbezügen.

(6) Zur Ermittlung des durchschnittlichen Einkommens von Anspruchsberechtigten, die einer nicht selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen und hiefür einer Veranlagung zur Einkommensteuer unter­liegen, sind die für selbständig Erwerbstätige geltenden Bestimmungen heranzuziehen, sofern sie aus von ihnen nicht verschuldeten Gründen außerstande sind, die notwendigen Bestätigungen des Arbeitgebers über ihr Einkommen für die Zeiträume nach den Abs. 1 und 2 vorzulegen.

(7) Der Bund hat an Stelle der Anspruchsberechtigten für die Dauer des Wehrdienstes die Arbeiter­kammerumlage und die Landarbeiterkammerumlage in der Höhe zu übernehmen, wie sie die Anspruchs­berechtigten vor Antritt des Wehrdienstes nach den dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu leisten hatten.

Entschädigungsbemessung für selbständig Erwerbstätige

§ 38. (1) Die Entschädigung nach § 36 Abs. 2 ist für Anspruchsberechtigte, die selbständig erwerbs­tätig sind, nach dem durchschnittlichen Einkommen des dem Einberufungstermin vorangegangenen Kalenderjahres zu bemessen, wenn für dieses Jahr bereits ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vorliegt. Liegt ein solcher Bescheid nicht vor, so ist die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuerer­klärung heranzuziehen. Liegt eine solche Erklärung nicht vor, so ist der rechtskräftige Einkommen­steuerbescheid für das vorhergegangene Kalenderjahr für die Ermittlung des Einkommens heranzuziehen. Liegt auch ein solcher Bescheid nicht vor, so ist die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung heranzuziehen.

(2) War der Anspruchsberechtigte in dem nach Abs. 1 für die Ermittlung des Einkommens maßgeblichen Kalenderjahr erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen und hat sich die selbständige Erwerbstätigkeit nicht auf das gesamte Kalenderjahr erstreckt, so ist die Höhe der Entschädigung durch die Umrechnung des Einkommens aus der selbständigen Erwerbstätigkeit auf das gesamte Kalenderjahr zu ermitteln.

(3) War der Anspruchsberechtigte für das dem Einberufungstermin vorangegangene Kalenderjahr erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen und liegt zum Zeitpunkt der Antragstellung kein rechts­kräftiger Einkommensteuerbescheid vor, so ist die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung heranzuziehen. Liegt eine solche Erklärung nicht vor, so ist über den Antrag erst nach Vorlage der Steuererklärung zu entscheiden.

(4) Ist der Anspruchsberechtigte für das Kalenderjahr, in dem er den Wehrdienst anzutreten hat, erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen und hat er die selbständige Erwerbstätigkeit vor Antritt des Wehrdienstes aufgenommen, so ist über den Antrag erst nach Vorlage der Steuererklärung zu entscheiden. Die Höhe der Entschädigung ist durch die Umrechnung des Einkommens aus der selbständigen Erwerbstätigkeit auf das gesamte Kalenderjahr zu ermitteln. Dabei sind die Zeiten einer zugrunde liegenden Wehrdienstleistung in den Zeitraum, in dem die Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, nicht einzurechnen.

(5) Das Einkommen besteht aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte aus

           1. Land- und Forstwirtschaft,

           2. selbständiger Arbeit und

           3. Gewerbebetrieb.

Gemeinsame Entschädigungsbemessung

§ 39. Gehören Anspruchsberechtigte sowohl dem Personenkreis der nicht selbständig Erwerbstätigen als auch dem der selbständig Erwerbstätigen an, so ist die Entschädigung für jede Einkommensart gesondert zu bemessen. In diesen Fällen bildet die Summe der beiden so ermittelten Beträge die Gesamthöhe der Entschädigung. Die Höchstgrenze für eine Entschädigung von 360 vH des Bezugsan­satzes pro Kalendermonat gilt auch in diesen Fällen.

2. Abschnitt

Fortzahlung der Bezüge

Fortzahlung im Bereich des Bundes

§ 40. (1) Anspruchsberechtigten in einem

           1. Dienstverhältnis zum Bund oder

           2. Dienstverhältnis, auf das das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984), BGBl. Nr. 302, oder das Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172, oder das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LLDG 1985), BGBl. Nr. 296, oder das Land- und forstwirt­schaftliche Landesvertragslehrergesetz, BGBl. Nr. 244/1969, anzuwenden ist,

gebührt an Stelle einer Entschädigung nach § 36 Abs. 2 für die Dauer eines Wehrdienstes nach § 36 Abs. 1 eine Fortzahlung ihrer Bezüge. Die Bezüge sind um die Beiträge nach § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a, ausgenommen Betriebsratsumlagen, Z 4 und 5 EStG 1988 zu kürzen. Die verbleibenden, um die darauf entfallende Lohnsteuer zu vermindernden Bezüge während des Wehrdienstes sind nur in dem die Pauschalentschädigung übersteigenden Ausmaß fortzuzahlen. Die Fortzahlung gebührt bis zu jenem Betrag, der in Summe mit der Pauschalentschädigung 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat nicht übersteigt.

(2) Die Bezüge nach Abs. 1 umfassen die den Anspruchsberechtigten nach den besoldungsrecht­lichen Vorschriften gebührenden

           1. Monatsbezüge, bei Vertragsbediensteten das Monatsentgelt und allfällige Zulagen,

           2. pauschalierte oder sonstige regelmäßig gleich bleibende Nebengebühren oder diesen gleichzu­haltende Vergütungen und

           3. den Durchschnitt der für die letzten drei, auf Verlangen des Anspruchsberechtigten für die letzten zwölf Kalendermonate vor Antritt des Wehrdienstes angefallenen anderen Nebengebühren oder Vergütungen.

Belohnungen, Jubiläumszuwendungen und Reisegebühren gelten nicht als Geldleistungen nach den Z 2 und 3. Neben der Fortzahlung der Bezüge sind den Anspruchsberechtigten auch die nach den besoldungs­rechtlichen Vorschriften während der Dauer des Wehrdienstes fällig werdenden Sonderzahlungen auszu­zahlen.

Fortzahlung durch andere Arbeitgeber

§ 41. (1) Werden Anspruchsberechtigten für die Dauer eines Wehrdienstes nach § 36 Abs. 1 ihre Bezüge durch einen anderen Arbeitgeber im Inland als dem Bund fortgezahlt, so besteht kein Entschädi­gungsanspruch nach § 36 Abs. 2. Dieser Anspruch fällt jedoch nur dann weg, wenn die Bezüge mindestens in einer Höhe fortgezahlt werden, die dem Ausmaß einer Entschädigung nach § 36 Abs. 2 entspricht.

(2) Ein Arbeitgeber hat auf Antrag Anspruch auf Kostenersatz in der Höhe der dem Anspruchsbe­rechtigten fortgezahlten Bezüge, soweit diese Kosten das Ausmaß einer Entschädigung nach § 36 Abs. 2 nicht übersteigen. Dieser Kostenersatz darf in Summe mit der Pauschalentschädigung einen Betrag von 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat nicht übersteigen. Ein Anspruch auf Kostenersatz besteht nicht, wenn die für den jeweiligen Wehrdienst fortgezahlten Bezüge nach Abzug der darauf entfallenden Lohnsteuer den Kleinbetrag nach § 242 BAO nicht übersteigen.

(3) Ein Anspruch auf Kostenersatz nach Abs. 2 besteht auch im Falle einer Fortzahlung der Bezüge nach § 40 Abs. 1 Z 2.

Zusammenrechnung von Ansprüchen

§ 42. (1) Werden einem Anspruchsberechtigten für die Dauer eines Wehrdienstes nach § 36 Abs. 1 Bezüge fortgezahlt und entsteht ihm daneben auch ein Verdienstentgang aus nicht selbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, so dürfen die dem Bund aus der Summe von

           1. Pauschalentschädigung,

           2. Entschädigung,

           3. Fortzahlung der Bezüge und

           4. Kostenersatz an den Arbeitgeber

insgesamt erwachsenden Aufwendungen für den Anspruchsberechtigten 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat nicht übersteigen. Dies gilt auch im Falle einer Fortzahlung der Bezüge durch mehrere Arbeitgeber.

(2) Werden einem Anspruchsberechtigten Bezüge fortgezahlt und entsteht ihm daneben auch ein Verdienstentgang aus nicht selbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, so gebührt ihm insoweit auch eine Entschädigung nach den für diese Personenkreise geltenden Bestimmungen, als die Summe der Geldleistungen nach Abs. 1 Z 1 bis 4 einen Betrag von 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat nicht erreicht. Bei der Ermittlung einer solchen Entschädigung ist der Verdienstentgang nicht um die Pauschalentschädigung zu vermindern.

(3) Werden einem Anspruchsberechtigten für die Dauer des Wehrdienstes die Bezüge von mehr als einem Arbeitgeber in einem um die Pauschalentschädigung verminderten Ausmaß fortgezahlt, so gebührt dem Anspruchsberechtigten auf seinen Antrag eine Entschädigung in der Höhe jenes Vielfachen der Pauschalentschädigung, das der Anzahl der genannten Arbeitgeber entspricht, vermindert um die dem Anspruchsberechtigten nach § 36 Abs. 1 ausbezahlte Pauschalentschädigung. Diese Entschädigung darf in Summe mit den Geldleistungen nach Abs. 1 Z 1 bis 4 einen Betrag von 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat nicht übersteigen.

(4) Haben die dem Bund durch

           1. die Pauschalentschädigung,

           2. eine Entschädigung,

           3. eine Fortzahlung der Bezüge und

           4. einen Kostenersatz an den Arbeitgeber

insgesamt erwachsenen Aufwendungen für den Anspruchsberechtigten einen Betrag von 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat überstiegen, so gilt die diesen Betrag übersteigende Summe als Übergenuss aus dem Dienstverhältnis nach § 40 Abs. 1 Z 1. Werden einem Arbeitgeber nach § 40 Abs. 1 Z 2 die aus einer Fortzahlung der Bezüge entstandenen Aufwendungen nicht oder nicht in voller Höhe ersetzt, so gelten die nicht ersetzten Aufwendungen als Übergenuss des Anspruchsberechtigten aus dem jeweiligen Dienstverhältnis.

3. Abschnitt

Verfahren

Allgemeines

§ 43. (1) Der Antrag des Anspruchsberechtigten auf Entschädigung nach § 36 Abs. 2 und § 42 Abs. 3 ist bis spätestens sechs Monate nach der Entlassung aus dem Wehrdienst zu stellen.

(2) Der Antrag des Arbeitgebers auf Kostenersatz nach § 41 Abs. 2 ist spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni des der Entlassung des Anspruchsberechtigten aus dem Wehrdienst folgenden Kalenderjahres zu stellen. Ein solcher Antrag ist auch zulässig hinsichtlich des Kostenersatzes für die Fortzahlung der Bezüge

           1. an mehrere Anspruchsberechtigte oder

           2. während mehrerer Wehrdienstleistungen.

(3) Gegen die Versäumung der Fristen nach den Abs. 1 und 2 ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sinne des § 71 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, zulässig.

(4) Zur Antragstellung auf Entschädigung nach § 36 Abs. 2 und § 42 Abs. 3 während eines Einsatzpräsenzdienstes sind auch berechtigt

           1. der Ehegatte des Anspruchsberechtigten,

           2. Kinder, für die dem Anspruchsberechtigten oder seinem nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten eine Familienbeihilfe auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 oder eine gleichartige ausländische Beihilfe zusteht, und

           3. andere Personen, sofern der Anspruchsberechtigte ihnen auf Grund einer im Familienrecht begründeten gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt zu leisten hat.

(5) Der Arbeitgeber eines Anspruchsberechtigten ist verpflichtet, alle Bestätigungen auszustellen, die zur Feststellung der Höhe der Entschädigung erforderlich sind, und diese Bestätigungen sowie alle sonst erforderlichen Unterlagen dem Anspruchsberechtigten auszuhändigen.

(6) Berufungen gegen die Höhe der Entschädigung oder des Kostenersatzes haben keine auf­schiebende Wirkung.

Auszahlung

§ 44. (1) Die Pauschalentschädigung ist bei Truppenübungen, Kaderübungen sowie freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten, die jeweils nicht länger als 20 Tage dauern, bei der Entlassung auszuzahlen. In allen anderen Fällen ist diese Geldleistung jeweils am 15. jeden Monates auszuzahlen.

(2) Die Pauschalentschädigung bei außerordentlichen Übungen und bei einem Einsatzpräsenzdienst, die Entschädigung nach § 36 Abs. 2 und § 42 Abs. 3 sowie der Kostenersatz nach § 41 Abs. 2 sind unbar auszuzahlen. Dabei sind diese Geldleistungen auf ein Konto im Inland oder an einen vom Empfänger bestimmten Bezugsberechtigten zu überweisen. Die hiefür erforderlichen Angaben sind bekannt zu geben hinsichtlich

           1. der Pauschalentschädigung vom Anspruchsberechtigten der für ihn zuständigen militärischen Dienststelle und

           2. der übrigen Geldleistungen jeweils vom Antragsteller dem Heeresgebührenamt.

7. Hauptstück

Sonder-, Straf- und Schlussbestimmungen

1. Abschnitt

Sonderbestimmungen für Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr

Besoldung und Fahrtkostenvergütung

§ 45. (1) Für einen Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr beträgt die Monatsprämie für den

           1. Rekruten, Gefreiten und Korporal                           42,33 vH,

           2. Zugsführer                                                                  44,43 vH,

           3. Unteroffizier                                                                47,84 vH,

           4. Offizier                                                                         52,83 vH

des Bezugsansatzes.

(2) § 6 Abs. 2 und 3 über die Einsatzvergütung und die Anerkennungsprämie sind auch auf Zeitsol­daten nach Abs. 1 anzuwenden.

(3) Einem Zeitsoldaten nach Abs. 1 gebührt für die mit seiner militärischen Dienstleistung verbun­denen Belastungen für jeden Kalendermonat eine Belastungsvergütung in der Höhe von 2,35 vH des Bezugsansatzes. Diese Vergütung ist mit der Monatsprämie des jeweiligen Kalendermonates auszuzahlen. Dieser Anspruch wird durch eine Dienstfreistellung oder eine Dienstverhinderung auf Grund einer Gesundheitsschädigung infolge der militärischen Dienstleistung nicht berührt. Erbringt der Zeitsoldat aus anderen Gründen für länger als einen Monat keine militärische Dienstleistung, insbesondere auf Grund der Inanspruchnahme der beruflichen Bildung, so ruht der Anspruch von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum letzten Tag des Kalendermonates, in dem der Zeitsoldat wieder eine militärische Dienstleistung erbringt. Erfolgt die Wiederaufnahme einer solchen Dienstleistung an einem Monatsersten oder am ersten Arbeitstag eines Kalendermonates, so gebührt die Vergütung auch für diesen Kalendermonat.

(4) Einem Zeitsoldaten nach Abs. 1, der in einem Kalendermonat

           1. in der unmittelbaren Ausbildung von Soldaten, insbesondere als Zugs- oder Gruppenkomman­dant, tätig ist,

           2. auf Grund der damit verbundenen dienstlichen Erfordernisse tatsächlich Mehrleistungen zu erbringen hat und

           3. diese Tätigkeit an mindestens fünf Tagen tatsächlich ausübt,

gebührt für diesen Kalendermonat eine Ausbildnervergütung in der Höhe von 1,41 vH des Bezugsan­satzes. Wird durch solche Dienstleistungen eines Zeitsoldaten die für den Präsenzdienst vorgesehene Dauer der dienstlichen Inanspruchnahme wesentlich überschritten und ist ein Ausgleich dieser Inan­spruchnahme durch dienstfreie Zeiten nicht möglich, so erhöht sich diese Vergütung entsprechend dem jeweiligen Ausmaß dieser Inanspruchnahme auf höchstens 14,1 vH des Bezugsansatzes.

(5) Endet der Wehrdienst eines Zeitsoldaten nach Abs. 1 vor Ablauf des ersten Jahres dieses Verpflichtungszeitraumes, ausgenommen wegen Dienstunfähigkeit nach § 40 WG, so hat der ehemalige Zeitsoldat dem Bund einen Betrag zu erstatten in der Höhe der Differenz zwischen

           1. der Summe der für ihn angefallenen Monatsprämien nach Abs. 1 sowie Vergütungen nach den Abs. 3 und 4 und

           2. der Summe der Monatsprämien nach § 6 Abs. 1, die für ihn während seiner Wehrdienstleistung als Zeitsoldat angefallen wären.

Dieser Erstattungsbetrag ist wie ein Übergenuss hereinzubringen.

(6) Auf Zeitsoldaten nach Abs. 1 ist § 8 über die Freifahrt nicht anzuwenden. Ein solcher Zeitsoldat hat Anspruch auf Vergütung der notwendigen Fahrtkosten, die ihm nachweislich erwachsen

           1. durch monatlich vier Fahrten in beliebiger Richtung zwischen dem Hauptwohnsitz und der militärischen Dienststelle, bei der er Dienst zu leisten hat, insoweit im selben Monat nicht § 7 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 anzuwenden ist und sofern es die jeweiligen militärischen Erfordernisse sonst zulassen, dass er seine militärische Dienststelle verlässt, und

           2. bei der Inanspruchnahme der beruflichen Bildung durch die Hin- und Rückfahrt zwischen seinem Hauptwohnsitz oder, im Falle einer militärischen Dienstleistung, dem Ort der militärischen Dienststelle und dem Ort der beruflichen Bildung.

Auf diese Fahrtkostenvergütung ist § 7 Abs. 2 mit Ausnahme des ersten Satzes anzuwenden. Liegen der Hauptwohnsitz oder die militärische Dienstelle oder der Ort der beruflichen Bildung in einem mit Massenbeförderungsmitteln nicht oder nur ungenügend versorgten Gebiet, so gebührt dem Zeitsoldaten für diese Fahrten ohne Nachweis eine Fahrtkostenvergütung in jener Höhe, wie sie bei Benützung der Eisenbahn nach § 7 Abs. 5 der Reisegebührenvorschrift 1955 anfallen würde.

(7) Eine Fahrtkostenvergütung nach Abs. 6 Z 2 gebührt auch ehemaligen Zeitsoldaten nach Abs. 1 bei der Inanspruchnahme der beruflichen Bildung nach der Entlassung aus diesem Wehrdienst.

Treueprämie

§ 46. (1) Bei der Entlassung aus einem Wehrdienst als Zeitsoldat in der Gesamtdauer von mindestens drei Jahren gebührt dem Wehrpflichtigen eine Treueprämie in der Höhe des Zweifachen der für den letzten vollen Kalendermonat dieses Wehrdienstes gebührenden Summe aus Monatsgeld, Dienstgrad­zulage, Monatsprämie und Belastungsvergütung. War der Zeitsoldat in diesem Kalendermonat nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG eingesetzt, so ist dabei das Monatsgeld nach § 3 Abs. 1 heranzuziehen.

(2) Die Treueprämie erhöht sich ab einer Gesamtdauer des Wehrdienstes als Zeitsoldat

           1. von fünf Jahren auf das Dreifache und

           2. von zehn Jahren auf das Vierfache

der Summe nach Abs. 1. Bei einer Gesamtdauer dieses Wehrdienstes von 15 Jahren beträgt die Treue­prämie das Sechsfache dieser Summe.

(3) Bei der Ermittlung der für den Anspruch auf die Treueprämie maßgeblichen Gesamtdauer sind alle Wehrdienstleistungen als Zeitsoldat zusammenzurechnen. Zeiten, in denen der Zeitsoldat die berufliche Bildung in Anspruch genommen hat, sind dabei nicht zu berücksichtigen. Für einen früheren Wehrdienst als Zeitsoldat ausbezahlte Treueprämien sind anzurechnen.

Unterhaltsbeitrag

§ 47. (1) Gilt ein Zeitsoldat mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr auf Grund einer von Amts wegen erfolgten Befreiung von der Präsenzdienstpflicht oder auf Grund einer festge­stellten Dienstunfähigkeit als vorzeitig aus diesem Präsenzdienst entlassen und ist sein notwendiger Unterhalt oder der seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht gesichert, so ist ihm auf Antrag ein monatlicher Unterhaltsbeitrag zu gewähren. Dieser Unterhaltsbeitrag darf zuerkannt werden

           1. bis zur Höhe der dem Antragsteller für den letzten vollen Kalendermonat des Wehrdienstes als Zeitsoldat gebührenden Summe aus Monatsgeld, Dienstgradzulage, Monatsprämie und Belas­tungsvergütung und

           2. von dem der vorzeitigen Entlassung folgenden Kalendermonat bis zum Ende des restlichen Verpflichtungszeitraumes, jedoch höchstens für ein Jahr.

War der Antragsteller im letzten vollen Kalendermonat seines Wehrdienstes als Zeitsoldat nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG eingesetzt, so ist für die Ermittlung der zulässigen Höhe das Monatsgeld nach § 3 Abs. 1 heranzuziehen. Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages sind die jeweiligen wirtschaftlichen Verhält­nisse des Antragstellers und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen zu berücksichtigen. Wird der Antrag später als drei Monate nach der vorzeitigen Entlassung aus dem Präsenzdienst eingebracht, so beginnt der Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag erst mit dem der Antragstellung nachfolgenden Monatsersten.

(2) Ändern sich die Anspruchsgrundlagen für den gewährten Unterhaltsbeitrag, so ist dieser ab dem Tag dieser Änderung auf Antrag oder, sofern die Behörde hievon auf andere Weise Kenntnis erlangt, von Amts wegen neu zu bemessen oder zu entziehen. Wird ein Antrag auf Erhöhung des Unterhaltsbeitrages später als drei Monate nach einer entsprechenden Änderung der Anspruchsgrundlagen eingebracht oder erlangt die Behörde von einer solchen Änderung erst später als drei Monate danach Kenntnis, so beginnt der Anspruch auf den erhöhten Unterhaltsbeitrag erst mit dem der Antragstellung oder der Kenntnisnahme durch die Behörde nachfolgenden Monatsersten.

(3) Der Empfänger eines Unterhaltsbeitrages ist verpflichtet, dem Heeresgebührenamt jede Änderung der für den Unterhaltsbeitrag maßgebenden Umstände binnen zwei Wochen nach Kenntnis mitzuteilen. Eine solche Mitteilung gilt als Antrag nach Abs. 2.

(4) Ein allfälliger Unterhaltsbeitrag ist dem ehemaligen Zeitsoldaten auf ein von ihm angegebenes Konto im Inland zu überweisen. Er hat die erforderlichen Angaben bei der Antragstellung bekannt zu geben.

Unterbringung und Verpflegung

§ 48. (1) Ein Zeitsoldat mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr hat keinen Anspruch auf unentgeltliche Unterbringung. Ihm kann nach Maßgabe der örtlichen und organisatorischen Verhältnisse und der militärischen Erfordernisse dauernd oder vorübergehend eine Unterkunft unentgelt­lich zugewiesen werden.

(2) Für einen Zeitsoldaten nach Abs. 1 gilt § 14 über die unentgeltliche Verpflegung nur während

           1. militärischer Übungen, die länger als 24 Stunden dauern, oder

           2. der Offiziers- und Unteroffiziersausbildung an Akademien und Schulen des Bundesheeres und während sonstiger Kurse im Rahmen dieser Ausbildung oder

           3. einer Heranziehung zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG oder

           4. einer dienstlichen Verwendung im Zusammenhang mit außerordentlichen Übungen nach § 35 Abs. 4 WG oder

           5. der Zeit, in der er aus anderen als in den Z 1 bis 4 genannten Anlässen befehlsgemäß den Garnisonsort verlassen hat, oder

           6. eines Freiheitsentzuges nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994.

Versicherungsschutz

§ 49. (1) Ein Zeitsoldat mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr ist ab Beginn dieses Verpflichtungszeitraumes in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungs­gesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, pflichtversichert.

(2) Über den Versicherungsschutz nach Abs. 1 hinaus ist ein Zeitsoldat, der Anspruch auf berufliche Bildung hat, im letzten Jahr seines Wehrdienstes als Zeitsoldat

           1. in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert und

           2. in der Arbeitslosenversicherung auf Grund des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, versichert.

Diese Versicherungen sowie die Versicherungen nach Abs. 1 gelten darüber hinaus auch für einen Zeitsoldaten mit Anspruch auf berufliche Bildung auf Grund einer festgestellten Dienstunfähigkeit. Der Zeitsoldat ist in Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung Dienstnehmern gleichgestellt (§ 1 Abs. 1 lit. a AlVG). Als Dienstgeber gilt der Bund.

(3) Die Beiträge für die nach den Abs. 1 und 2 Versicherten sind zur Gänze vom Bund zu tragen. Als allgemeine Beitragsgrundlage für die Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gelten das Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Monatsprämie, die Einsatzvergütung, die Belastungs- und Ausbild­nervergütung sowie die Anerkennungsprämie.

(4) Auf einen krankenversicherten Zeitsoldaten sind die §§ 18 und 19 über die ärztliche Betreuung der Anspruchsberechtigten nicht anzuwenden. Er hat sich jedoch auf Anordnung der für ihn zuständigen militärischen Dienststelle zur Feststellung seiner Dienstfähigkeit den erforderlichen ärztlichen Unter­suchungen zu unterziehen.

(5) Zur Abgeltung der Aufwendungen, die den Pensionsversicherungsträgern aus der Anrechnung eines Wehrdienstes als Zeitsoldat als Ersatzzeit in der Pensionsversicherung entstehen, hat der Bund an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger nach § 447g ASVG einen Abgeltungsbetrag zu leisten. Dieser beträgt für jeden Zeitsoldaten ab dem zweiten Jahr seiner Wehrdienstleistung als Zeitsoldat monatlich 18,5 vH der Monatsprämie für einen Offizier nach § 45 Abs. 1 Z 4. Die Verpflichtung zur Leistung eines Abgeltungsbetrages entfällt für die Dauer des Bestandes einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Abs. 2.

(6) Die vom Bund für die Pensions- und Arbeitslosenversicherung geleisteten Beiträge sind durch Abzug von der Treueprämie hereinzubringen, wenn ein Zeitsoldat im Falle seiner Weiterverpflichtung in dem dieser Weiterverpflichtung vorangegangenen Jahr nach Abs. 2 versichert war. Der hereinzubringende Betrag ist um jene Abgeltungsbeträge zu vermindern, die der Bund für diesen Zeitraum nach Abs. 5 zu leisten gehabt hätte. Eine Hereinbringung entfällt, wenn die Versicherung ausschließlich auf die Fest­stellung einer Dienstunfähigkeit nach § 40 WG zurückzuführen war.

2. Abschnitt

Sonstige Bestimmungen

Strafbestimmung

§ 50. Wer den im § 33 Abs. 4, § 34 Abs. 1 erster Satz, § 43 Abs. 5 oder im § 47 Abs. 3 erster Satz festgelegten Pflichten zuwiderhandelt oder in den Fällen des § 33, § 34 Abs. 1, § 43 oder des § 47 unwahre oder unvollständige Angaben macht, begeht, sofern diese Tat nicht einen gerichtlich strafbaren Tatbestand darstellt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser Behörde, mit Geldstrafe bis zu 700 f zu bestrafen.

Behördenzuständigkeit

§ 51. (1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist,

           1. in erster Instanz dem Heeresgebührenamt und

           2. in zweiter Instanz dem Bundesminister für Landesverteidigung.

(2) Die Behörden nach Abs. 1 dürfen die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Daten verarbeiten.

Ansprüche im Aufschubpräsenzdienst

§ 52. Anspruchsberechtigten, die einen Aufschubpräsenzdienst leisten, gebühren die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz im gleichen Umfang und nach den gleichen Bestimmungen wie für jenen Wehrdienst, aus dem die Entlassung vorläufig aufgeschoben wurde.

Ansprüche in Ausbildungsdiensten im Rahmen der Nachhollaufbahn

§ 53. (1) Während Ausbildungsdiensten im Rahmen der Nachhollaufbahn gebühren Anspruchsbe­rechtigten keine Grundvergütung, keine Geldleistungen für länger dienende Soldaten nach § 6 und keine Leistungen nach dem 5. Hauptstück.

(2) Auf Frauen in Ausbildungsdiensten nach Abs. 1 sind die Bestimmungen des 6. Hauptstückes für Anspruchsberechtigte anzuwenden, die freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste leisten. Wäh­rend dieser Wehrdienstleistungen gebührt ihnen jedoch keine Pauschalentschädigung. Ihre Bezüge sind bei der Fortzahlung nicht um die Pauschalentschädigung zu kürzen.

Gemeinsame Bestimmungen für die Auszahlung

§ 54. (1) Fällt ein in diesem Bundesgesetz normierter Auszahlungstag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so sind diese Beträge an jenem Tag auszuzahlen, der diesem Auszahlungstag unmittelbar vorangeht und nicht selbst ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist. Beträge, deren Auszahlung während einer dem Wehrpflichtigen gewährten Dienstfreistellung fällig wird, sind am Tag vor Beginn der Dienstfreistellung auszuzahlen. Dies gilt nicht für Beträge, die unbar ausgezahlt werden.

(2) Erstreckt sich ein Anspruch auf monatlich auszuzahlende Leistungen nur auf einen Teil des Kalendermonates oder ändert sich im Laufe des Kalendermonates die Höhe dieser Leistungen, so gebührt für jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Leistung.

(3) Ist ein Betrag nach diesem Bundesgesetz nicht durch 10 Cent teilbar, so sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und solche von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden.

(4) Ist eine bare Auszahlung von Beträgen zum gesetzlich normierten Zeitpunkt nicht möglich, so sind sie ehestmöglich auszuzahlen, spätestens jedoch bei der Entlassung des Anspruchsberechtigten aus dem Wehrdienst. Dies gilt auch, wenn kein Auszahlungszeitpunkt normiert ist. Eine vorzeitige Auszah­lung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung in Zusammenhang stehen, notwendig ist.

(5) Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz dürfen, sofern eine unbare Auszahlung nicht ohnehin ausdrücklich vorgesehen ist, nach Maßgabe der organisatorischen Verhältnisse auch auf ein Konto im Inland überwiesen werden.

(6) Bei der Berechnung und Zahlbarstellung

           1. der den Zeitsoldaten und den Frauen im Ausbildungsdienst gebührenden Bezüge, ausgenommen der Fahrtkostenvergütung und der Vergütung der Kosten für die Inanspruchnahme der Freifahrt,

           2. des Familienunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe und

           3. der Entschädigung nach § 36 Abs. 2 und § 42 Abs. 3 sowie des Kostenersatzes nach § 41 Abs. 2

hat die Bundesrechenzentrum GmbH unter Anwendung des § 2 Abs. 3 Z 2 und des § 5 des Bundes­gesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH), BGBl. Nr. 757/1996, mitzuwirken.

(7) Die während eines Einsatzes nach § 2 WG sowie während einsatzähnlicher Übungen gebühren­den Beträge nach dem 2., 3. und 6. Hauptstück dürfen insoweit abweichend von den jeweils gesetzlich normierten Bestimmungen über die Auszahlung ausbezahlt werden, als dies die besonderen militärischen Umstände des jeweiligen Einsatzes oder der jeweiligen Übung erfordern.

Übergenuss

§ 55. (1) Zu Unrecht empfangene Beträge (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Sie sind vom Heeresgebührenamt hereinzubringen.

(2) Die rückforderbaren Übergenüsse sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Beträgen hereinzubringen. Hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Übergenüsse nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, hereinzubringen. Die Stellung des Anspruchsberechtigten nach § 3 VVG kommt dabei dem Heeresgebührenamt als Vertreter des Bundes zu. Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen. Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.

(3) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Übergenüsse kann vom Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Abstand genommen werden, wenn die Herein­bringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.

(4) Das Recht auf Rückforderung von Übergenüssen verjährt nach drei Jahren ab Auszahlung oder Überweisung. Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden. Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Übergenusses im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.

Härteausgleich

§ 56. (1) Sofern sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, ausgenommen § 55 über Übergenüsse, in Einzelfällen besondere Härten ergeben, kann der Bundesminister für Landesverteidigung einen finanziellen Ausgleich leisten. Ein Rechtsanspruch auf einen solchen Ausgleich besteht nicht.

(2) Besondere Härten liegen insbesondere vor, wenn ein Anspruchsberechtigter einen im unmittel­baren Zusammenhang mit einer Wehrdienstleistung stehenden finanziellen Nachteil erleidet, der ihm auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht oder nur zum Teil abgegolten werden kann.

(3) Der Ausgleich darf unter Einrechnung einer bereits auf Grund des 2. bis 7. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes gebührenden Leistung das jeweils vorgesehene Ausmaß dieser Leistung nicht überschreiten.

Abgabenfreiheit

§ 57. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter Abgaben befreit.

Handlungsfähigkeit minderjähriger Anspruchsberechtigter

§ 58. Die Handlungsfähigkeit von Anspruchsberechtigten ist in allen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch ihre Minderjährigkeit nicht beschränkt.

Verweisungen auf andere Bundesgesetze

§ 59. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Gesetze, sofern nicht ausdrücklich anders bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung zu verstehen.

In- und Außerkrafttreten

§ 60. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, mit Ausnahme des § 54 Abs. 3 und des § 60 Abs. 5, mit 1. April 2001 in Kraft.

(2) § 54 Abs. 3 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(3) Mit Ablauf des 31. März 2001 treten außer Kraft

           1. das Heeresgebührengesetz 1992 (HGG 1992), BGBl. Nr. 422, und

           2. die Verordnung BGBl. Nr. 585/1995.

(4) § 61 Abs. 8 und 9 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.

(5) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbe­stimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.

Übergangsbestimmungen

§ 61. (1) Personen, die

           1. einen vor dem 1. Juli 1992 angetretenen Wehrdienst als Zeitsoldat über diesen Zeitpunkt hinaus leisten und

           2. bei der Entlassung aus diesem Wehrdienst als Zeitsoldat einen Anspruch auf eine Treueprämie nach § 46 haben,

gebührt die Treueprämie in der Höhe der Überbrückungshilfe nach § 8 Abs. 2 des Heeresgebühren­gesetzes 1985 (HGG), BGBl. Nr. 87. Dabei ist als Bemessungsgrundlage die jeweilige Monatsprämie nach § 45 Abs. 1 heranzuziehen. Auf eine solche Treueprämie ist die Erstattungspflicht nach § 8 Abs. 4 HGG anzuwenden.

(2) Eine Treueprämie ist um eine Überbrückungshilfe, die für einen vor dem 1. Juli 1992 beendeten Wehrdienst als Zeitsoldat ausbezahlt wurde, zu vermindern.

(3) Gilt ein Wehrpflichtiger auf Grund des Antrittes eines Auslandseinsatzpräsenzdienstes als vorzeitig aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat entlassen, so entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Erstattungsbetrages nach § 45 Abs. 5. Außerdem gebührt ihm zum Zeitpunkt dieser Entlassung keine Treueprämie. Läuft ein Verpflichtungszeitraum zum Wehrdienst als Zeitsoldat während des Auslandsein­satzpräsenzdienstes ab, so gebührt dem Wehrpflichtigen zum Zeitpunkt dieses Ablaufens eine Treue­prämie. Zur Ermittlung der Höhe der Treueprämie sind die zu diesem Zeitpunkt für Zeitsoldaten normierten Geldleistungen heranzuziehen.

(4) Eine Treueprämie tritt hinsichtlich des § 5 Abs. 4 Z 2 des Auslandseinsatzgesetzes (AuslEG), BGBl. Nr. 233/1965, an die Stelle einer Überbrückungshilfe nach § 8 HGG.

(5) Eine ärztliche Behandlung nach § 18 Abs. 4 darf auch durch Dentisten durchgeführt werden, die beim Bundesheer auf Grund eines Vertrages oder auf Grund einer Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst tätig sind. In den Fällen des § 19 Abs. 1 und 2 darf eine entsprechende ärztliche Behandlung auch durch andere Dentisten durchgeführt werden.

(6) Arbeitgeber nach § 42 Abs. 3 und 43 HGG 1992 können zur Erlangung eines Kostenersatzes nach § 41 Abs. 2 für vor dem Jahr 2000 gelegene Kalenderjahre bis zum Ablauf des 30. September 2001 einen Antrag nach § 43 Abs. 2 stellen.

(7) Verfahren auf Zuerkennung von Familienunterhalt, die auf Grund einer Antragstellung nach § 35 Abs. 2 HGG 1992 eingeleitet wurden, gelten ab 1. April 2001 als amtswegige Verfahren nach § 33 Abs. 2. Verfahren auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe, die auf Grund einer Antragstellung nach § 35 Abs. 2 HGG 1992 eingeleitet wurden, sind auch nach Ablauf des 31. März 2001 auf Grund der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Verfahrensrechtslage fortzuführen.

(8) Sofern ein Betrag nach diesem Bundesgesetz nicht auf einen vollen Schillingbetrag lautet, sind Bruchteile des jeweiligen Schillingbetrages auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufzurunden.

(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 tritt im § 50 an die Stelle der Betragsangabe „700 f“ die Betragsangabe „10 000 S“.

(10) Das Einkommen nach § 27 Abs. 5 und § 38 Abs. 5 ist um den Investitionsfreibetrag nach § 10 EstG 1988 zu vermehren, sofern dieser Freibetrag nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988 geltend gemacht werden kann.

Vollziehung

§ 62. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich des § 21 Abs. 1 und 2, soweit diese Bestimmungen von Gerichten zu vollziehen sind, der Bundesminister für Justiz,

           2. hinsichtlich des § 40 jeder Bundesminister insoweit, als sein Zuständigkeitsbereich für öffentliche Dienstverhältnisse betroffen ist,

           3. hinsichtlich

                a) des § 54 Abs. 6 und

               b) des § 57, soweit sich dieser auf Stempel- und Rechtsgebühren sowie auf Bundesver­waltungsabgaben bezieht,

               der Bundesminister für Finanzen,

           4. hinsichtlich des § 55 Abs. 3 der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

 

           5. hinsichtlich des § 57, soweit sich dieser auf Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und

           6. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung.

Artikel 2

Änderung des Zivildienstgesetzes

Das Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. XXX/2000, wird geändert wie folgt:

1. In § 75a erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf das HGG 1992 verwiesen wird, gilt dies nach dessen Aufhebung als Verweis auf die entsprechenden Bestimmungen der Regelung der Bezüge und sonstigen Ansprüche im Präsenz- und Ausbildungsdienst.“

2. In § 76c wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) § 75a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2001 tritt mit 1. April 2001 in Kraft.“