445 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 26. 1. 2001

Volksbegehren

neue EU-Abstimmung


Die Unterstützer dieses Volksbegehrens haben die Einleitung eines Verfahrens für ein Volksbegehren mit folgendem Wortlaut beantragt:

Volksbegehren für die
Neu-Austragung der EU-Volksabstimmung
unter fairen Bedingungen

Wir beantragen den Beschluss eines Bundesgesetzes über die Neu-Austragung der EU-Volks­abstimmung bis spätestens April 2001. In diesem Gesetz sind folgende Durchführungsbestimmungen zu verankern:

1. Die Fragestellung dieser Volksabstimmung (Text des Stimmzettels) soll lauten:

„Soll der EU-Beitritt Österreichs außer Kraft gesetzt werden?“

2. Einseitige Beeinflussungen der Stimmbürger durch offizielle Stellen wie bei der Volksabstimmung vom 12. Juni 1994 sind zu untersagen, um dem § 1 der österreichischen Bundesverfassung, „Das Recht geht vom Volk aus“, endlich in der Praxis Rechnung zu tragen.

In einer Demokratie haben der Bundespräsident, Mitglieder der Bundes- und Landesregierungen, Bürgermeister und Gemeindevorstände bzw. Stadträte, der öffentlich-rechtliche ORF, Organe der gesetzlichen Berufsvertretungen wie Arbeiter- und Angestelltenkammer, Wirtschafts- und Landwirtschaftskammern sowie Vertreter der gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaften kein Recht auf einseitige Beeinflussung der politischen Willensbildung der Staatsbürger.

3. Eine Begrenzung der Kosten der Volksabstimmung sowie die Herstellung der demokratischen Chancengleichheit sind durch folgende Maßnahmen herbeizuführen:

Die offizielle Information der Bürger über die Volksabstimmung soll durch eine einzige bundesweite Aussendung an alle stimmberechtigten Österreicher und Österreicherinnen im Umfang von acht A-4-Seiten zirka zwei Wochen vor dem Termin der Volksabstimmung erfolgen. In dieser Aussendung ist die Hälfte des Umfanges den Befürwortern der EU-Mitgliedschaft zur Verfügung zu stellen, die andere Hälfte den Gegnern der EU-Mitgliedschaft (Bevollmächtigte des „Volksbegehrens für die Neu-Austragung der EU-Abstimmung“). Die Kosten dieser Aussendung trägt die Bundesregierung.

4. Die Gemeinden sind zu verpflichten, jedem abstimmungsberechtigten Bürger zeitgerecht eine persönliche Abstimmungs-Information zuzusenden, die eine Abbildung des Stimmzettels mit der Fragestellung und die Bezeichnung/Adresse sowie Öffnungszeit des jeweils zuständigen Abstimmungslokals zu enthalten hat.

Begründung

für das Volksbegehren für eine Neu-Austragung der EU-Abstimmung

–   Die Aussagen und Versprechungen der meisten offiziellen Organe sowie der Verantwortlichen für die öffentliche Meinungsbildung vor der EU-Abstimmung vom 12. Juni 1994 haben sich als unzutreffend herausgestellt. Die heute als falsch erkannten Zusagen für die Beibehaltung des Schillings und der Neutralität sind nur die zwei gravierendsten Beispiele dafür.

–   Vor allem die massiven Souveränitätsverluste wurden den Bürgern vor der EU-Abstimmung von 1994 weitgehend vorenthalten und waren in der derzeit erlebten Form wohl nicht einmal für die damaligen Funktionäre unseres Staates vorhersehbar.

–   Die geplante Aufhebung des Einstimmigkeitsprinzips (Verlust des Vetorechts für Einzelstaaten) wurde den Bürgern vor der EU-Abstimmung von 1994 ebenfalls nicht mitgeteilt.

–   Es entspricht daher dem Demokratieprinzip, das Volk über die EU-Mitgliedschaft neu abstimmen zu lassen. Das Volk muss das Recht erhalten, bei dieser Entscheidung die tatsächlichen Auswirkungen der EU-Mitgliedschaft auf alle Lebensbereiche mit einbeziehen zu können.

–   Dabei muss dem Volk die Möglichkeit gegeben werden, sich für eine Aufhebung des EU-Beitritts auszusprechen, der auf Grund von Fehlinformationen zustande kam. Die Fragestellung einer solchen Volksabstimmung soll daher lauten:

„Soll der EU-Beitritt außer Kraft gesetzt werden?“

–   Die Beachtung der Neutralität nach Schweizer Muster, wie sie im österreichischen Neutralitätsgesetz verankert ist, ist einem EU-Mitgliedsland de fakto unmöglich. Deshalb eröffnet nur eine neue EU-Abstimmung den österreichischen Bürgern und damit auch unserer Regierung die Möglichkeit, wieder zum Friedensinstrument der Neutralitätspolitik zurückzukehren.

Als Bevollmächtigte wurden gemäß § 3 Abs. 3 des Volksbegehrengesetzes 1973 namhaft gemacht:

 

Vor- und Familienname

Beruf

Adresse

Bevollmächtigte(r)

Inge RAUSCHER

Übersetzer

Hagengasse 5
3424 Zeiselmauer

1. Stellvertreter(in)

Hartmut HROCH

Pensionist

Schönborngasse 9/23
1080 Wien

2. Stellvertreter(in)

Gabriele WLADYKA

Hausfrau
Mutter

Kunigundbergstraße 11
2380 Perchtoldsdorf

3. Stellvertreter(in)

HR. Prof. Dipl.-Ing. Dr.
Adolf KRIECHHAMMER

Pensionist

Erzbischof-Gebhard-Straße 6
5021 Salzburg

4. Stellvertreter(in)

Mag. Markus LECHNER

Beamter

Beethovenstraße 38
5020 Salzburg

Im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 244 vom 21. Dezember 2000 ist folgende Kundmachung über das Ergebnis der Eintragungen erschienen:

Bundeswahlbehörde

Zl. 48 637/37-V/6/00

„Volksbegehren neue EU-Abstimmung“

Gemäß § 16 Abs. 1 des Volksbegehrengesetzes 1973, BGBl. Nr. 344, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 160/1998, hat die Bundeswahlbehörde in ihrer Sitzung vom 20. Dezember 2000 auf Grund der Berichte der Bezirkswahlbehörden folgendes Ergebnis der Eintragungen für das „Volksbegehren neue EU-Abstimmung“ ermittelt:

 

Gebiet

Stimm-
berechtigte

Anzahl der gültigen
Eintragungen (inkl. Unterstützungs-
erklärungen)

Stimm-
beteiligung
in %

 

 

Burgenland

213 425

3 420

1,60

 

 

Kärnten

416 534

10 905

2,62

 

 

Niederösterreich

1 137 695

45 244

3,98

 

 

Oberösterreich

983 460

25 395

2,58

 

 

Salzburg

351 668

10 255

2,92

 

 

Steiermark

903 198

27 176

3,01

 

 

Tirol

465 357

13 848

2,98

 

 

Vorarlberg

227 934

2 490

1,09

 

 

Wien

1 086 961

55 168

5,08

 

 

Summe Österreich

5 786 232

193 901

3,35

 

Da somit mehr als 100 000 gültige Eintragungen von Stimmberechtigten ermittelt worden sind, hat die Bundeswahlbehörde festgestellt, dass ein Volksbegehren im Sinn des Art. 41 Abs. 2 B-VG vorliegt.

Wien, am 20. Dezember 2000.

Der Stellvertreter des Bundeswahlleiters:

Mag. Prantl

 

Ergebnis inklusive Unterstützungserklärungen

Gebiet

Stimm-
berechtigte

Unterstützungs-
erklärungen
und gültige
Eintragungen

Stimm-
beteiligung
inkl. Unter-
stützungs-
erklärungen

gültige
Unterstützungs-
erklärungen

gültige
Eintragungen

ungültige
Eintragungen

Burgenland

213 425

3 420

1,60%

68

3 352

13

Kärnten

416 534

10 905

2,62%

197

10 708

2

Niederösterreich

1 137 695

45 244

3,98%

1 037

44 207

82

Oberösterreich

983 460

25 395

2,58%

876

24 519

43

Salzburg

351 668

10 255

2,92%

218

10 037

11

Steiermark

903 198

27 176

3,01%

733

26 443

61

Tirol

465 357

13 848

2,98%

370

13 478

28

Vorarlberg

227 934

2 490

1,09%

30

2 460

12

Wien

1 086 961

55 168

5,08%

4 714

50 454

19

Summe Österreich

5 786 232

193 901

3,35%

8 243

185 658

271