473 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 20. 2. 2001

Regierungsvorlage


Erklärung der Republik Österreich zum Übereinkommen (Nr. 138) über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung

Declaration

appended to the instrument of ratification by the Republic of Austria of convention no. 138

In accordance with article 2, paragraph 1, of the Minimum Age Convention, 1973 (No. 138), the Government of the Republic of Austria declares that the minimum age for admission to employment or work within its territory and on means of transport is 15 years; subject to Articles 4, 6, 7 and 8 of the convention, no one under this age shall be admitted to employment or work in any occupation.

(Übersetzung)

Erklärung

der Republik Österreich zum Übereinkommen (Nr. 138) angeschlossen an die Ratifikationsurkunde

Gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens (Nr. 138) über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung erklärt die Regierung der Republik Österreich, dass das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung oder Arbeit in seinem Gebiet und auf den in seinem Gebiet eingetragenen Verkehrsmitteln 15 Jahre beträgt; vorbehaltlich der Artikel 4, 6, 7 und 8 des Übereinkommens, darf keine Person unter diesem Alter zur Beschäftigung oder zur Arbeit zugelassen werden.

Vorblatt

Problem:

Vom 6. bis 27. Juni 1973 fand in Genf die 58. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz statt, an der – wie alljährlich – auch Österreich mit einer vollständigen, aus Vertretern der Regierung sowie der Arbeit­geber- und der Arbeitnehmerorganisationen zusammengesetzten Delegation teilgenommen hat. Auf dieser Tagung wurde ua. das Übereinkommen (Nr. 138) über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäfti­gung angenommen. Infolge eines Ministerratsbeschlusses vom 25. Juni 1999 (Punkt 16 des Beschluss­protokolls 102) und der anschließenden parlamentarischen Genehmigung vom 7. Juni 2000 hat Österreich am 18. September 2000 seine Ratifikationsurkunde hinterlegt. Das Übereinkommen tritt für Österreich mit 18. September 2001 in Kraft.

Gemäß Artikel 2 Absatz 1 dieses Übereinkommens hat jeder Staat, der dieses ratifiziert in einer seiner Ratifikationsurkunde beigefügten Erklärung ein Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung oder Arbeit in seinem Gebiet und auf den in seinem Gebiet eingetragenen Verkehrsmitteln anzugeben. Auf Grund dieser Bestimmung hat Österreich anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde die aus der Beilage ersichtliche Erklärung abgegeben, in der das Mindestalter mit 15 Jahren angegeben wurde, allerdings wurde diese Erklärung versehentlich der Bundesregierung nicht zur Beschlussfassung vorgelegt und in weiterer Folge nicht an den Nationalrat zur Genehmigung weitergeleitet.

Ziel:

Verfassungsmäßige nachträgliche Genehmigung der Erklärung.

Alternativen:

Keine.

Kosten:

Keine.

Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

EU-Konformität:

Gegeben.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Erläuterungen

Durch die Erklärung gemäß Art. 1 Abs. 2 des Übereinkommens (Nr. 138) über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung soll ein gesetzändernder bzw. gesetzesergänzender Staatsvertrag ergänzt werden; er ist daher vom Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 BV-VG zu genehmigen. Die Erklärung hat nicht politischen Charakter und ist weder verfassungsändernd noch verfassungsergänzend. Sie ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich nicht zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG erforderlich ist. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist erforderlich, da Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen geregelt werden.

Das Übereinkommen wurde auf der 58. Tagung der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeits­organisation, die vom 6. bis 27. Juni 1973 in Genf stattgefunden hat, angenommen. Es wurde vom Nationalrat am 7. Juni 2000 genehmigt, sodass die österreichische Ratifikationsurkunde am 18. September 2000 hinterlegt werden konnte. Das Übereinkommen tritt für Österreich mit 18. September 2001 in Kraft.

Gemäß Artikel 2 Absatz 1 dieses Übereinkommens hat jeder Staat, der dieses ratifiziert in einer seiner Ratifikationsurkunde beigefügten Erklärung ein Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung oder Arbeit in seinem Gebiet und auf den in seinem Gebiet eingetragenen Verkehrsmitteln anzugeben. Auf Grund dieser Bestimmung hat Österreich anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde eine Erklärung abgegeben, in der das Mindestalter mit 15 Jahren angegeben wurde. Da ohne verfassungs­mäßige Genehmigung auch die völkerrechtlichen Rechtswirkungen der Erklärungen zweifelhaft sind, wurde eine separate Befassung des Nationalrates mit der Erklärung gewählt.

Die Erklärung entspricht der Vorgabe des Art. 2 Abs. 3, wonach das gemäß Art. 2 Abs. 1 abzugebende Mindestalter nicht unter dem Alter liegen darf, in dem die Schulpflicht endet, und auf keinen Fall unter 15 Jahren. Dies entspricht auch der innerstaatlichen Rechtslage.

Wie in der Regierungsvorlage zum Übereinkommen ausgeführt (21 der Beilagen XXI. GP) gelten in Österreich als Kinder gemäß § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 (KJBG) „Minderjährige bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres oder bis zur späteren Beendigung der Schulpflicht“. Die Definition des Begriffes „Kinder“ im Landarbeitsgesetz 1984 (LAG) erfolgt nun im § 110 Abs. 6 und ist gleich lautend mit jener im KJBG. Das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz enthält keine ausdrückliche Definition des Begriffes „Kinder“, da auf Kinder in privaten Haushalten ebenfalls das KJBG zur Anwendung kommt.Gemäß § 1 Abs. 3 KJBG ist nämlich nur die Beschäftigung von Jugendlichen in privaten Haushalten ausgenommen.