475 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Nachdruck vom 12. 2. 2001

Bericht

des Verfassungsausschusses


über den Antrag (350/A) der Abgeordneten Dr. Peter Kostelka, Ing. Peter Westenthaler, Dr. Andreas Khol, Mag. Terezija Stoisits und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus geändert wird


Die Abgeordneten Dr. Peter Kostelka, Ing. Peter Westenthaler, Dr. Andreas Khol, Mag. Terezija Stoisits und Genossen haben am 14. Dezember 2000 den gegenständlichen Antrag im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Allgemeiner Teil

Am 18. Mai 2000 hat Bundeskanzler Dr. Wolfgang Schüssel Botschafter Dr. Ernst Sucharipa als Sonderbotschafter für Restitutionsfragen mit der Führung von Gesprächen mit Interessensvertretungen von Opfern des Nationalsozialismus beauftragt, um gemeinsam mit diesen Lösungsansätze für eine umfassende Regelung noch offener Fragen im Zusammenhang mit der Restitution oder Entschädigung für entzogenes Vermögen, einschließlich der Anregung möglicher gesetzlicher Bestimmungen, zu erarbeiten. Im Hinblick auf die Vorlage des Zwischenberichtes der Historikerkommission der Republik Österreich im Oktober 2000 zur Frage der Arisierung von Bestandsverhältnissen (Mietwohnungen) konzentrierte sich die Tätigkeit des Büros des Sonderbotschafters zunächst insbesondere auf die Erarbeitung eines Lösungs­ansatzes in diesem Bereich.

Nach zahlreichen intensiven Gesprächen und drei vorbereitenden Verhandlungsrunden über Restitutions­fragen zwischen Sonderbotschafter Dr. Ernst Sucharipa und Vertretern jüdischer Opferorganisationen und Klagsanwälten, die auf Einladung des als Vermittler fungierenden amerikanischen Vizefinanzministers Stuart Eizenstat in Washington D.C. stattfanden, konnte am 5. Oktober 2000 in Wien zwischen Bundeskanzler Dr. Wolfgang Schüssel und Vizefinanzminister Stuart Eizenstat eine Rahmenvereinbarung für die weiteren Restitutionsverhandlungen (,Framework Concerning Austrian Negotiations Regarding Austrian Nazi Era Property/Aryanization Issues‘, siehe Anlage 2) als erstes Zwischenergebnis erzielt werden.

In Punkt 4 Abs. 3 und 4 dieser Rahmenvereinbarung ist vorgesehen, einen Betrag von 150 Millionen US‑Dollar an noch lebende Opfer des Holocaust, die aus Österreich stammen, im Wege des Nationalfonds der Republik Österreich beschleunigt zur Verteilung zu bringen. Damit sollen Ansprüche aus dem Entzug von Bestandsverträgen für Wohnungen und Betriebe, von Hausrat und von persönlichen Effekten (sofern nicht eine Veräußerung im Wege des Dorotheums erfolgte) abgegolten werden. Auf Grund der Rahmenvereinbarung ist hinsichtlich darüber hinausgehender Ansprüche die Einrichtung eines ,General Settlement Fund‘ vorgesehen. Gegenstand der am 24. Oktober 2000 begonnenen Restitutionsverhand­lungen ist daher ua. auch die Ermittlung von Anspruchskategorien, in denen potentielle Lücken in der bisherigen österreichischen Restitutionsgesetzgebung bestehen.

Mit der Umsetzung dieses Teiles der Rahmenvereinbarung durch das vorliegende Bundesgesetz soll eine seit 1947 bestehende Lücke der österreichischen Restitutions- und Entschädigungsgesetzgebung möglichst rasch und unbürokratisch geschlossen werden. Gemäß § 30 Z 2 des Bundesgesetzes vom 6. Februar 1947 über die Nichtigkeit von Vermögensentziehungen (Drittes Rückstellungsgesetz), BGBl. Nr. 54/1947, blieben nämlich Ansprüche der Mieter (Pächter) von Wohn- und Geschäftsräumen und der Pächter von Kleingärten einer besonderen gesetzlichen Regelung vorbehalten. Während die Judikatur der Rückstellungskommission im letzteren Fall eine Rückstellung von Miet- und Pachtrechten im Rahmen der bestehenden Rechtslage zuließ (vgl. Rkv Wien 484/48 vom 4. Juni 1948), wurde – wie im juristischen Teil des Zwischenberichtes der Historikerkommission über den Entzug von Mietrechten ausführlich erläutert wird – der Entwurf eines Bundesgesetzes über die Rückstellungsansprüche geschädigter Bestandnehmer, der unter bestimmten Voraussetzungen eine Naturalrestitution von Mietwohnungen vorsah, auf Grund der Komplexität der Materie nie Gesetz. In Anbetracht der Tatsache, dass das Bundesgesetz vom 25. Juni 1958 über die Gewährung von Entschädigungen für durch Kriegseinwirkung oder durch politische Verfolgung erlittene Schäden an Hausrat und an zur Berufsausübung erforderlichen Gegenständen, BGBl. Nr. 127/1958, Entschädigung für Hausrat nur in beschränktem Umfang zuließ, sollen den Vermögens­verlusten in diesem Bereich nunmehr pauschal Rechnung getragen werden.

Durch einmalige finanzielle Leistungen auf Grund des vorliegenden Bundesgesetzes sollen die Vermögensverluste der Leistungsberechtigten in den drei oben genannten, inhaltlich zusammenhängenden Kategorien endgültig abgegolten werden. Die Leistungen nach diesem Bundesgesetz werden von der Republik Österreich auf freiwilliger Basis, in Anerkennung ihrer moralischen Verantwortung, erbracht. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen besteht nicht.

Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hat ihre Bereitschaft bekundet, an der Erreichung des Rechtsfriedens in den Vereinigten Staaten mitzuarbeiten, der eine der Voraussetzungen für das Inkraft­treten dieses Gesetzes ist.

Besonderer Teil

Zu § 2b Abs. 1:

In Umsetzung der in der Rahmenvereinbarung vom 5. Oktober 2000 getroffenen Zusage wendet der Bund dem Nationalfonds einen dem Schillinggegenwert von 150 Millionen US-Dollar entsprechenden Betrag zu, der nach Maßgabe des tatsächlichen Bedarfs zugezählt wird. Als Zeitpunkt der Umrechnung in Schilling wurde der Beginn der Restitutionsverhandlungen am 24. Oktober 2000 festgesetzt. Um eine getrennte Buchführung sicherzustellen, ist dieser Betrag vom Fonds in einem eigenen Verrechnungskreis zu verrechnen.

Zu § 2b Abs. 2:

Diese Bestimmung enthält die in Punkt 4 Abs. 4 der Rahmenvereinbarung vom 5. Oktober 2000 genannten Kategorien von Vermögensverlusten. Durch den in Abs. 1 genannten Betrag sollen alle Vermögensverluste der Leistungsberechtigten im Sinne des Abs. 3 in diesen Kategorien endgültig abgegolten werden. Die Kategorie in lit. a umfasst Bestandrechte an Wohnungen und gewerblichen Geschäftsräumlichkeiten. Die in lit. b und c genannten Vermögenswerte erfassen grundsätzlich sämtliche in den in lit. a genannten Räumlichkeiten befindliche, bewegliche Gegenstände und Vermögenswerte. Die Kategorie ,Persönliche Wertgegenstände‘ (lit. c) umfasst sämtliche Vermögenswerte wie zB Schmuck, Juwelen, Bargeld, Münz- und Briefmarkensammlungen und Bilder.

Für Kunstwerke ist in der Rahmenvereinbarung Restitution in rem vorgesehen. Ebenso sind Ansprüche gegen die Dorotheum Auktions-, Versatz- und Bank-Gesellschaft m.b.H. von der Rahmenvereinbarung und daher auch von diesem Bundesgesetz nicht umfasst.

Die Rückgabe von Kunstgegenständen in rem auf Grund gesetzlicher Regelungen (insbesondere Bundesgesetz vom 4. Dezember 1998 über die Rückgabe von Kunstgegenständen aus den Österreichi­schen Bundesmuseen und Sammlungen, BGBl. I Nr. 181/1998) wird durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

Zu § 2b Abs. 3:

Durch diese Bestimmung wird der Kreis der Leistungsberechtigten festgelegt. Leistngsberechtigt sind natürliche Personen, welche die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 2 erfüllen und vom national­sozialistischen Regime verfolgt wurden (Verfolgung aus Gründen der Abstammung, Religion, Nationali­tät, sexuellen Orientierung, auf Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung oder auf Grund des Vorwurfes der so genannten Asozialität) oder das Land verlassen haben, um einer solchen Verfolgung zu entgehen, sofern entweder sie selbst oder ihre Eltern auf Grund von oder im Zusammenhang mit Vorgängen zwischen dem 13. März 1938 und dem 9. Mai 1945 im Gebiet der heutigen Republik Österreich einen Vermögensverlust in einer der in Abs. 2 genannten Kategorien erlitten haben. Dabei wurde darauf Bedacht genommen, Leistungen an Personen vorzusehen, die auf Grund ihrer Verfolgung entweder selbst, oder deren Eltern, Vermögensverluste erlitten haben.

Zu § 2b Abs. 4:

Diese Bestimmung legt die Voraussetzungen für die Auszahlung fest und berücksichtigt insbesondere die Tatsache, dass die zur Glaubhaftmachung der Leistungsberechtigung erforderlichen Unterlagen bereits nahezu vollständig in den Akten des Nationalfonds verfügbar sind. Allfällige noch nicht vom Nationalfonds erfasste Personen können ihre Leistungsberechtigung binnen eines Jahres nach Inkraft­treten dieses Bundesgesetzes gegenüber dem Fonds glaubhaft machen.

Zu § 2b Abs. 5:

Diese Bestimmung legt den Auszahlungsmodus fest. Gemäß Punkt 4 Abs. 4 der Rahmenvereinbarung ist der Gesamtbetrag von 150 Millionen US-Dollar zur Gänze zu gleichen Teilen auf Überlebende des Holocaust aufzuteilen. Nach Maßgabe der Verhandlungen sollen die Auszahlungen unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit einem Betrag in der Höhe des Schillinggegenwertes von 7 000 US‑Dollar beginnen. Um sicherzustellen, dass alle Leistungsberechtigten den gleichen Betrag erhalten, kann ein Teilbetrag bis zur Höhe von 5% der 150 Millionen US-Dollar vorbehalten werden. Wird dieser Teilbetrag bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nicht, oder nicht in voller Höhe benötigt, ist der verbleibende Rest ebenfalls zu gleichen Teilen auf die Leistungsberechtigten aufzuteilen. Diese Vorgangsweise wurde gewählt, damit sichergestellt ist, dass auch Opfern deren Unterlagen dem Nationalfonds noch nicht vorliegen ein Teilbetrag in gleicher Höhe ausbezahlt werden kann.

Zu § 2b Abs. 6:

Diese Bestimmung sieht eine Verzichtserklärung der Leistungsempfänger vor. Diese müssen für sich und ihre Erben auf die Geltendmachung sämtlicher Forderungen für Vermögensverluste aus den in Abs. 2 genannten Kategorien gegen die Republik Österreich, österreichische Unternehmen und Staatsbürger der Republik Österreich verzichten. Zur Definition des Begriffes Unternehmen wird auf die im Versöhnungs­fondsgesetz (BGBl. I Nr. 74/2000) gewählte Definition verwiesen. Die Erklärung hat der Leistungs­empfänger beim Empfang der Leistung Zug um Zug zu unterfertigen. Sie sind vom Fonds vor Auszahlung zur Unterschrift vorzulegen. Da Ansprüche gegen die Dorotheum Auktions-, Versatz- und Bank-Gesellschaft m.b.H. von der Rahmenvereinbarung nicht umfasst sind, ist auch kein Verzicht auf solche vorgesehen. Rechtssicherheit für das Dorotheum wird ebenso wie für alle anderen im General-Settlement Funds zu regelnden Kategorien erst mit diesem eintreten.

Zu § 2b Abs. 7:

Der Stichtag 24. Oktober 2000, mit dem eine Vererblichkeit des Anspruchs eintritt (ein langer Zeitablauf nach Beginn der Erarbeitung einer Regelung für die Leistungen soll nicht zu Lasten der Opfer gehen, wurde mit dem Tag des Beginns der Restitutionsverhandlungen festgesetzt. Für die Erbfolge im Falle des Ablebens eines Opfers am oder nach dem Stichtag gilt das jeweilige nationale Erbrecht des Leistungs­berechtigten (testamentarisches oder gesetzliches Erbrecht).

Zu § 8 Abs. 2:

Die Inkrafttretensklausel dieses Bundesgesetzes enthält die Bedingung, dass die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und die Österreichische Bundesregierung vereinbart haben, dass die in § 2b dieses Bundesgesetzes geregelten Leistungen als ,entsprechende rechtliche Möglichkeit‘ im Sinne des Abkommens zwischen der Österreichische Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über den Österreichischen Fonds ,Versöhnung, Frieden und Zusammenarbeit (Versöhnungsfonds)‘, BGBl. I Nr. 74/2000, für auf Grund von oder im Zusammenhang mit Vorgängen zwischen dem 13. März 1938 und dem 9. Mai 1945 im Gebiet der heutigen Republik Österreich erlittene Vermögensverluste der Leistungsberechtigten in den in Abs. 2 genannten Kategorien anzusehen sind und damit entsprechend Rechtssicherheit eintritt.“

Der Verfassungsausschuss hat den Initiativantrag in seiner Sitzung am 26. Jänner 2001 in Verhandlung genommen.

Nach Wortmeldungen der Abgeordneten Dr. Peter Kostelka, Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer, Mag. Terezija Stoisits und Dr. Michael Krüger wurden die Beratungen vertagt.

Am 30. Jänner 2001 wurden die vertagten Verhandlungen wieder aufgenommen.

In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Dr. Peter Kostelka, Mag. Dr. Maria Theresia Fekter, Dr. Michael Krüger, Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer, Dr. Heinz Fischer sowie der Staatssekretär im Bundeskanzleramt Franz Morak das Wort.

Die Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer, Dr. Michael Krüger, Mag. Terezija Stoisits und Dr. Peter Kostelka brachten einen Abänderungsantrag ein, der sich auf die Einfügung eines neuen Abs. 4 in § 2b sowie § 2b Abs. 7 bezieht. Dieser Antrag war wie folgt begründet:

„Mit dem neuen § 2b Abs. 4 soll der Nationalfonds ermächtigt werden, in Härtefällen nach Maßgabe der vorhandenen Mittel auch Leistungen an jene Personen zu erbringen, die, oder deren Eltern, bis zum 13. März 1938 einen durch weniger als zehn Jahre hindurch ununterbrochenen Wohnsitz in Österreich gehabt haben (§ 2 Abs. 1 Z 2 lit. b und c) oder die unter Umständen, die einem Konzentrationslager vergleichbar sind, außerhalb Österreichs geboren worden sind (lit. d). Alle anderen Voraussetzungen der Leistungsberechtigung gemäß § 2b Abs. 3 müssen jedoch erfüllt sein. Die näheren Bedingungen hinsichtlich der Dauer des Wohnsitzes oder hinsichtlich des Geburtsortes sind in den Richtlinien des Fonds festzulegen (§ 2 Abs. 4).“


Ferner brachten die Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer und Dr. Michael Krüger einen Abänderungsantrag betreffend § 2b Abs. 1 ein.

Bei der Abstimmung wurde der gegenständliche Initiativantrag unter Berücksichtigung des Abänderungs­antrages der Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer, Dr. Michael Krüger, Mag. Terezija Stoisits und Dr. Peter Kostelka sowie des Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Ulrike Baum­gartner-Gabitzer und Dr. Michael Krüger einstimmig angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf (Anlage 1) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2001 01 30

                  Mag. Dr. Maria Theresia Fekter                                                Dr. Peter Kostelka

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann

Anlage 1

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des National­sozialismus, BGBl. Nr. 432/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 2b erhält die Bezeichnung § 2c.

2. Der neue § 2b lautet wie folgt:

§ 2b. (1) Unbeschadet der Zuwendungen gemäß § 7 wendet der Bund dem Fonds einen Betrag zu, der insgesamt dem Schillinggegenwert von 150 Millionen US-Dollar im Zeitpunkt 24. Oktober 2000 entspricht und zugezählt wird. Dieser Betrag ist vom Fonds in einem eigenen Verrechnungskreis für Leistungen gemäß Abs. 2 zu verrechnen.

(2) Dieser Betrag ist für Leistungen an Opfer des Nationalsozialismus im Sinne des Abs. 3 zur endgültigen Abgeltung folgender Kategorien von Vermögensverlusten zu verwenden:

           a) Bestandsrechte an Wohnungen und gewerblichen Geschäftsräumlichkeiten;

          b) Hausrat;

           c) Persönliche Wertgegenstände.

Die Rückgabe von Kunstgegenständen auf Grund gesetzlicher Regelungen wird durch dieses Bundes­gesetz nicht berührt.

(3) Leistungsberechtigt sind Personen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2, die vom nationalsozialistischen Regime aus politischen Gründen, aus Gründen der Abstammung, Religion, Nationalität, sexuellen Orientierung, auf Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung oder auf Grund des Vorwurfes der so genannten Asozialität verfolgt wurden oder das Land verlassen haben, um einer solchen Verfolgung zu entgehen, und die selbst, oder deren Eltern, auf Grund von oder im Zusammenhang mit Vorgängen zwischen dem 13. März 1938 und dem 9. Mai 1945 im Gebiet der heutigen Republik Österreich einen Vermögensverlust in einer der in Abs. 2 genannten Kategorien erlitten haben. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen aus dem Fonds besteht nicht.

(4) Der Fonds kann nach Maßgabe der vorhandenen Mittel Leistungen in gleiche Höhe (Abs. 5) an Personen erbringen, die, oder deren Eltern, die Voraussetzungen in § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b und c hinsichtlich der Dauer des Wohnsitzes, oder in lit. d hinsichtlich des Geburtsortes in Österreich nicht erfüllen, sofern alle anderen Voraussetzungen der Leistungsberechtigung gemäß Abs. 3 vorliegen (Härtefälle). Die näheren Bedingungen für die Gewährung solcher Leistungen sind in den Richtlinien des Fonds festzu­legen (§ 2 Abs. 4).

(5) Maßgeblich für die Auszahlung ist, dass die Leistungsberechtigung gemäß Abs. 3 aus Unter­lagen, die sich bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Besitz des Fonds befinden, bekannt ist, oder auf sonstige geeignete Weise nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes innerhalb von einem Jahr gegenüber dem Fonds glaubhaft gemacht wird.

(6) Der Betrag nach Abs. 1 ist auf die Leistungsberechtigten zu gleichen Teilen aufzuteilen. Die Auszahlungen beginnen unmittelbar nach in Kraft treten dieses Bundesgesetzes. Um Leistungen in gleicher Höhe an alle Leistungsberechtigten zu gewährleisten, kann ein Teilbetrag bis zur Höhe von 5% des Betrages nach Abs. 1 vorbehalten werden. Wird dieser Teilbetrag bis spätestens ein Jahr nach in Kraft treten dieses Bundesgesetzes nicht oder nicht in voller Höhe benötigt, ist der verbleibende Rest ebenfalls zu gleichen Teilen auf die Leistungsberechtigten aufzuteilen.

(7) Die Auszahlung einer Leistung gemäß § 2b dieses Bundesgesetzes hat zur Voraussetzung, dass der Leistungsempfänger eine Erklärung abgibt, mit Erhalt einer Leistung nach diesem Bundesgesetz für sich und seine Erben auf die Geltendmachung sämtlicher Forderungen auf Grund von oder im Zusammen­hang mit Vorgängen zwischen dem 13. März 1938 und dem 9. Mai 1945 im Gebiet der heutigen Republik Österreich erlittenen Vermögensverlusten in einer der in Abs. 2 genannten Kategorien gegen die Republik Österreich, österreichische Unternehmen im Sinne des § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Fonds für freiwillige Leistungen der Republik Österreich an ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter des national­sozialistischen Regimes (Versöhnungsfonds-Gesetz), BGBl. I Nr. 74/2000 (ausgenommen soweit sie sich gegen die Dorotheum Auktions-, Versatz- und Bank-Gesellschaft m.b.H. richten) sowie Staatsbürger der Republik Österreich zu verzichten.


(8) Ist der Leistungsberechtigte am oder nach dem 24. Oktober 2000 verstorben, treten an seine Stelle die Erben nach dem jeweiligen nationalen Recht.“

3. Der bisherige Text des § 8 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

4. (Verfassungsbestimmung) Dem § 8 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) (Verfassungsbestimmung) § 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx tritt in Kraft, sobald die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und die Österreichische Bundesregie­rung vereinbart haben, dass die in § 2b dieses Bundesgesetzes geregelten finanziellen Leistungen als „entsprechende rechtliche Möglichkeit“ im Sinne des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über den Österreichischen Fonds „Versöhnung, Frieden und Zusammenarbeit (Versöhnungsfonds)“ für auf Grund von oder im Zusammenhang mit Vorgängen zwischen dem 13. März 1938 und dem 9. Mai 1945 im Gebiet der heutigen Republik Österreich erlittene Vermögensverluste der Leistungsberechtigten in den in Abs. 2 genannten Kategorien anzusehen sind. Die Bundesregierung gibt den Tag des Inkrafttretens dieses Bundes­gesetzes im Bundesgesetzblatt I bekannt.“

Anlage 2


Framework Concerning Austrian Negotiations Regarding Austrian Nazi Era
Property/Aryanization Issus

1. It is agreed that 6 billion ATS is a fair capped amount for the Austrian Reconciliation Fund, which, once established, will provide a resolution for all forced and slave labor claims against the Government of Austria (“Austria”) and Austrian companies, with any excess funds to be distributed according to the provisions of the Austrian Reconciliation Fund Law.

2. The participants agree to support the signing of an Executive Agreement between the United States Government (“United States”) and Austria concerning the establishment of the Austrian Reconciliation Fund, the funds from which will be used to make payments to Nazi era forced and slave laborers.

3. The participants agree to sign a Joint Statement in which they will, inter alia, support the prompt dismissal of all forced and slave labor claims filed against Austria and Austrian companies.

4. The participants agree that

         –   Austria will pass a law to establish a General Settlement Fund (“Fund”) administered by the Austrian National Fund to address Aryanization issues, covering all property issues, including but not limited to insurance, banking, real property, movable property and leased apartments.

         –   restitution and compensation measures that have already been carried out by Austria in the past will be fully taken into account.

         –   the Austrian Government will make a 150 million US-$ contribution to the Fund which will require new legislation to be enacted as soon as possible.

         –   this amount will be distributed in its entirety on an expedited basis to all Holocaust survivors originating from or living in Austria. This amount will cover

              (1) apartment and small business leases;

              (2) household property;

              (3) personal valuables and effects.

              This amount will not cover potential claims against Dortheum or in rem claims for works of art.

         –   this amount will be credited against the larger, final cap for the Fund the be negotiated.

         –   this amount will constitute a “suitable potential remedy for claims covered by the above three categories pursuant to Article 3 (3) of the Agreement between the United States of America and the Federal Government of the Republic of Austria Concerning the Austrian Fund “Reconciliation, Peace and Cooperation”.

         –   negotiations on an overall capped arnount for the Fund, and any appropriate subcaps for each category of property, will begin on the same day as and immediately after the signing of the Joint Statement on forced and slave labor.

         –   such negotiations will include a representative(s) of Austrian companies, the Austrian Government, the U.S. Government, attorneys for the victims, the Conference on Jewish Material Claims (CJMC) (including the Austrian Jewish community and Austrian survivor organizations in Israel and the United States), with the goal to concluding such negotiations as soon as possible, based on adequate research, as relevant for each category; participants in these negotiations will make every effort to conclude them by December 31 2000.

         –   such negotiations will address the potential gaps and deficiencies in prior Austrian restitution and compensation programs and will only seek to reopen cases that were previously decided under these programs in specifically defined circumstances, which will be negotiated by the participants.

         –   such negotiations will address, inter alia, the issue of providing restitution in rem, of publicly owned property. Particular attention will be given to the issue of property formerly owned by Jewish communal organizations.

5. The participants agreed that the General Settlement Fund will include, but will not be limited to the following concepts:

         –   individualized property claims to be presented to an independent arbitral panel, under the auspices of the Austrian National Fund, with at least one representative appointed by the United States and with the Austrian National Fund to provide administrative and technical support to this panel.

         –   a defined filing period of 18 months.

         –   the panel will review each claim using relaxed standards of proof.

         –   the panel will not have the authority to reopen cases that have been finally decided by an Austrian court or administrative body under existing Austrian restitution legislation or that after 1945 have been settled by agreement except under specifically defined circumstances to be negotiated by the participants. In this context, the panel may award equitable compensation.


         –   a pro-rata distribution of funds to approved claimants.

6. The participants agreed that art restitution will proceed on an expedited basis pursuant to the Federal Law of December 4, 1998 concerning the return of works of art from Austrian Federal Museums and Collections and that Austria will undertake its best efforts to address the issue of the return from Austrian companies and Austrian public entities not covered by the Federal Law. The in rem return of art will be excepted from any mechanism for achieving legal closure.

7. A specific negotiated amount within the overall capped amount for the Fund will be used to address the potential issue of heirs.