476 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Nachdruck vom 12. 2. 2001

Bericht und Antrag

des Verfassungsausschusses

 

betreffend den Entwurf eines Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Allgemeinen Entschädigungsfonds für Opfer des Nationalsozialismus und über Restitutionsmaß­nahmen (Entschädigungsfondsgesetz) sowie zur Änderung des Allgemeinen Sozialver­sicherungsgesetzes und des Opferfürsorgegesetzes

 

Im Zuge der Beratungen über den Antrag (350/A) der Abgeordneten Dr. Peter Kostelka, Ing. Peter Westenthaler, Dr. Andreas Khol, Mag. Terezija Stoisits und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus geändert wird, hat der Verfassungsausschuss über Antrag der Abgeordneten Dr. Peter Kostelka, Dr. Michael Krüger, Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer und Mag. Terezija Stoisits einstimmig beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 des Geschäftsordnungsgesetzes einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der ein Bundesgesetz über die Einrichtung eines Allgemeinen Entschädigungsfonds für Opfer des Nationalsozialismus und über Restitutionsmaßnahmen (Entschädigungsfondsgesetz) sowie zur Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Opferfürsorgegesetzes zum Inhalt hat.

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

„Im Zuge der Verhandlungen über freiwillige Leistungen an ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter, die zur Annahme des Versöhnungsfondsgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 74/2000, führten, wurde von den Opfervertretern im zunehmenden Maße auch darauf gedrängt, noch offene Fragen der Restitution von bzw. Entschädigung für Vermögen, das während der nationalsozialistischen Herrschaft arisiert oder sonst enteignet oder geraubt wurde, ebenfalls anzugehen und einer dem internationalen Standard entsprechen­den umfassenden und abschliessenden Lösung zuzuführen. Anlässlich der Wiener Versöhnungskonferenz im Mai 2000 wurde daher von Österreich zugesagt, die Verhandlungen über die Restitution sogleich nach Abschluss der Zwangsarbeiterverhandlungen aufzunehmen.

Zu diesem Zweck hat Bundeskanzler Dr. Wolfgang Schüssel am 18. Mai 2000 den Direktor der diploma­tischen Akademie Wien, Botschafter Dr. Ernst Sucharipa, als Sonderbotschafter für Restitutionsfragen mit der Führung von Gesprächen mit Interessensvertretungen von Opfern des Nationalsozialismus beauftragt, um gemeinsam mit diesen Lösungsansätze für eine solche umfassende Regelung noch offener Fragen im Zusammenhang mit der Restitution oder Entschädigung für entzogenes Vermögen, einschließlich der Anregung möglicher gesetzlicher Bestimmungen, zu erarbeiten.

Nach zahlreichen intensiven Gesprächen und drei vorbereitenden Verhandlungsrunden über Restitutions­fragen zwischen Sonderbotschafter Dr. Ernst Sucharipa und Vertretern jüdischer Opferorganisationen und Klagsanwälten, die auf Einladung des als Vermittler fungierenden amerikanischen Vizefinanzministers Stuart Eizenstat in Washington, D.C., stattfanden, konnte am 5. Oktober 2000 in Wien zwischen Bundeskanzler Dr. Wolfgang Schüssel und Vizefinanzminister Stuart Eizenstat eine Rahmenvereinbarung für die weiteren Restitutionsverhandlungen (,Framework Concerning Austrian Negotiations Regarding Austrian Nazi Era Property/Aryanization Issues‘) als erstes Zwischenergebnis erzielt werden. In dieser Rahmenvereinbarung wurde ua. ausdrücklich festgehalten, dass sämtliche in der Vergangenheit von der Republik Österreich durchgeführte Restitutions- und Entschädigungsmaßnahmen in vollem Umfange Berücksichtigung finden werden.

In der Rahmenvereinbarung ist weiters vorgesehen, einen Betrag von 150 Millionen US-Dollar an noch lebende Opfer des Holocaust, die aus Österreich stammen, im Wege des Nationalfonds der Republik Österreich beschleunigt zur Verteilung zu bringen. Damit sollen Ansprüche aus dem Entzug von (1) Bestandrechten an Wohnungen und gewerblichen Geschäftsräumlichkeiten, (2) Hausrat und (3) persön­lichen Effekten (sofern nicht eine Veräußerung im Wege des Dorotheums erfolgte) endgültig abgegolten werden. Eine entsprechende gemeinsame Gesetzesinitiative aller vier Parlamentsparteien zur Novellierung des Nationalfondsgesetzes, die eine rasche Auszahlung an die betagten überlebenden Opfer sicherstellen soll, wird derzeit im österreichischen Parlament beraten und soll noch Ende Jänner 2001 vom Nationalrat auf Grund eines bereits eingebrachten Initiativantrages aller vier im Nationalrat vertretenen Parteien verabschiedet werden. Damit soll auch den Erwartungen der Regierung der Vereinigten Staaten, dass die Novelle des Nationalfondsgesetzes noch Ende Jänner in Kraft tritt, die anlässlich der Inkraftsetzung des Versöhnungsfondsabkommens in einem Brief von Vizefinanzminister Eizenstat zum Ausdruck gebracht wurde, entsprochen werden.

Mit der Umsetzung dieses Teiles der Rahmenvereinbarung soll eine Lücke der österreichischen Restitu­tions- und Entschädigungsgesetzgebung möglichst rasch und unbürokratisch geschlossen werden. Gemäß § 30 Z 2 des Bundesgesetzes vom 6. Februar 1947 über die Nichtigkeit von Vermögensentziehungen (Drittes Rückstellungsgesetz), BGBl. Nr. 54/1947, waren nämlich Ansprüche der Mieter (Pächter) von Wohn- und Geschäftsräumen einer bis dato nie beschlossenen, besonderen gesetzlichen Regelung vorbehalten geblieben.

In der Rahmenvereinbarung war hinsichtlich anderer noch offener Ansprüche die Einrichtung eines ,Allgemeinen Entschädigungsfonds‘ (,General Settlement Fund‘) vorgesehen. Gegenstand der am 24. Oktober 2000 in Wien begonnenen Restitutionsverhandlungen war daher die Ermittlung von Anspruchskategorien, in denen Lücken oder Unzulänglichkeiten in der bisherigen österreichischen Restitutionsgesetzgebung und Verwaltungspraxis bestanden.

Nach schwierigen Verhandlungen konnte bei der letzten von insgesamt acht Verhandlungsrunden am 16./17. Jänner 2001 in Washington eine umfassende Einigung über die abschließende Regelung sämt­licher noch offener Restitutionsfragen mit der amerikanischen Regierung, den Opferverbänden und den Klagsanwälten erzielt werden. Der Inhalt dieser Einigung wurde in einer am 17. Jänner 2001 unter­zeichneten ,Gemeinsamen Erklärung‘ der Verhandlungsteilnehmer, dh. Vertreter der österreichischen und amerikanischen Regierungen, der Opferorganisationen (Claims Conference und Israelitische Kultus­gemeinde) sowie der Opferanwälte festgehalten. In dieser Gemeinsamen Erklärung, die eine hohe politisch-moralische, aber keine unmittelbar verbindliche rechtliche Verpflichtungswirkung hat, ist das allgemeine Einverständnis mit dem Inhalt der im völkerrechtlich verbindlichen Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika samt Anhängen A bis C festgelegten Verpflichtungen sowie die weitere Vorgangsweise niedergelegt.

Der Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika samt Anhängen A bis C, in denen die substantiellen Verpflichtungen (Anhang A), die Definition des Begriffes ,österreichische Unternehmen‘ (Anhang B) sowie die Liste der anhängigen Klagen (Anhang C) enthalten sind, stellt ein Regierungsübereinkommen dar. Dieser Notenwechsel wurde am 23. Jänner 2001 durchgeführt. Das vorliegende Bundesgesetz wird die innerstaatliche gesetzliche Grundlage für den Abschluss dieses Übereinkommens auf Verordnungsstufe in Umsetzung der über­nommenen Verpflichtungen bieten. Das Inkrafttreten des Notenwechsels wird daher bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufgeschoben.

Annex A zum Notenwechsel, der die substantiellen Verpflichtungen enthält und auf den auch in der Gemeinsamen Erklärung, an die alle Verhandlungsteilnehmer gebunden sind, Bezug genommen wird, umfasst zusätzlich zu den bereits am 5. Oktober 2000 zwischen Bundeskanzler Dr. Wolfgang Schüssel und Vizefinanzminister Stuart Eizenstat vereinbarten 150 Millionen US-Dollar (siehe oben), die als Zahlung an noch lebende Opfer des nationalsozialistischen Regimes für Bestandrechte an Wohnungen und gewerblichen Geschäftsräumlichkeiten/Hausrat/persönliche Wertgegenstände umgehend zur Auszah­lung gelangen sollen, eine Reihe weiterer wichtiger Maßnahmen, die im Folgenden zusammenfassend dargestellt werden:

Der ,Allgemeine Entschädigungsfonds‘ enthält eine Dotierung von 210 Millionen US-Dollar, die zusammen mit den nach Ablauf von 30 Tagen nach Zurückziehung aller am 30. Juni 2001 anhängigen Klagen bis zur vollständigen Auszahlung gemäß Drei-Monats-EURIBOR auflaufenden Zinsen je zur Hälfte in ein Forderungsverfahren und ein Billigkeitsverfahren fließen wird. Bei nicht fristgerechter Einzahlung der Geldmittel fallen ab dem Stichtag die dem Drei-Monats-EURIBOR entsprechenden Zinsen an. Die im Zusammenhang mit dem Abschluss des Übereinkommens aufgelaufenen Anwalts­kosten werden vom Fonds getragen. Die Personal-, Sach- und Verwaltungskosten werden im größt­möglichen Ausmaß vom Nationalfonds getragen.

Mit der vollständigen Erfüllung seiner Aufgabe, die eine abschließende Regelung in diesem Bereich bringen wird, gilt der Fonds als aufgelöst. Die nach Erfüllung der Aufgaben des Fonds verbleibenden Mittel fallen dem Nationalfonds zu und sind für Programme zugunsten von Opfern des National­sozialismus zu verwenden. Die im Bundesgesetz erfolgte Nennung von Angehörigen der Roma ist nicht abschließend.

Die Entscheidung über Anträge in beiden Verfahrenstypen erfolgt durch ein Antragskomitee, das sich aus drei Personen zusammensetzen wird, wobei je eine von der Regierung der Vereinigten Staaten und der Österreichischen Bundesregierung nominiert wird. Der oder die Vorsitzende wird von den beiden anderen Mitgliedern bestimmt. Falls dies zu keiner Einigung führen sollte, sind Regierungskonsultationen vor­gesehen.

Im Sinne einer effizienten und kostengünstigen Verwaltung des Fondsvermögens werden das Kuratorium und der Generalsekretär des Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus die Organaufgaben des Fonds wahrnehmen. Als zusätzliches Organ wird das Antragskomitee eingerichtet. Der Nationalfonds leistet diesem technische und administrative Unterstützung. Durch die Errichtung eines Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit ist sichergestellt, dass die Gebarung der Mittel des Fonds von den Organen des Fonds in getrennter Buchführung durchgeführt wird.

Anträge können für Vermögensverluste in folgenden Kategorien gestellt werden:

–   liquidierte Betriebe; einschließlich Konzessionen und anderes Betriebsvermögen;

–   Immobilien;

–   Bankkonten, Aktien, Schuldverschreibungen, Hypotheken;

–   bewegliches Vermögen, das nicht von den 150 Millionen US-Dollar, die oben genannt sind, abgedeckt wird;

–   Versicherungspolizzen [für Versicherungsansprüche ist ein gedeckelter Betrag von 25 Millionen US-Dollar vorgesehen, der nach den Regeln der Internationalen Kommission für Versicherungsansprüche (ICHEIC)] verteilt werden soll.

Der Unterschied zwischen den beiden Verfahren liegt ua. in den Anspruchskategorien und im Ausmaß der erforderlichen Beweisführung. Im ,Forderungsverfahren‘, das aber auch zu höheren Zuwendungen führt (begrenzt mit maximal 2 Millionen US-Dollar), müssen stärkere Beweise vorgelegt werden, als im ,Billigkeitsverfahren‘, wo die Leistungen geringer ausfallen werden.

Beiden Verfahren ist jedoch gemeinsam, dass auf Leistungen kein Rechtsanspruch besteht. Beiden Verfahren ist weiters gemeinsam, dass bereits von österreichischen Gerichten oder Verwaltungsbehörden entschiedene Fälle grundsätzlich keine Berücksichtigung finden. Eine Ausnahme besteht nur unter außergewöhnlichen Umständen, wenn das Antragskomitee einstimmig entscheidet, dass eine extreme Ungerechtigkeit vorlag. Entscheidungen des Antragskomitees führen zur Zuerkennung von pro rata Geldleistungen im Rahmen der jeweils vorgesehenen Deckelbeträge.

Der Zeitraum zum Einbringen von Anträgen sowohl für das Forderungsverfahren als auch unter dem Billigkeitsverfahren beträgt zwei Jahre ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.

Zusätzlich wird im Sinne des Verhandlungsergebnisses eine Schiedsinstanz für die in rem Restitution von ausschließlich und unmittelbar im Eigentum des Bundes oder einer unmittelbar oder mittelbar im Alleineigentum des Bundes stehenden juristischen Person öffentlichen oder privaten Rechts befindlichen Objekten vorgesehen. Die Schiedsinstanz setzt sich aus drei Personen zusammen, wobei je eine von der Regierung der Vereinigten Staaten (nach vorheriger Konsultation mit der Claims Conference und der IKG) und der Österreichischen Bundesregierung nominiert wird. Der oder die Vorsitzende wird von den beiden anderen Mitgliedern bestimmt, falls dies zu keiner Einigung führen sollte, sind Regierungs­konsultationen vorgesehen. Die Auslagen der Mitglieder sowie der notwendige Personal- und Sach­aufwand der Schiedsinstanz werden unter möglichster Nutzung des Geschäftsapparates des Fonds vom Bund getragen. Seitens der Vereinigten Staaten besteht die politische Zusage, sich um die Refundierung der Kosten des von ihnen bestimmten Mitglieds der Schiedsinstanz zu bemühen.

Zur Antragstellung im Forderungsverfahren vor dem Antragskomitee und vor der Schiedsinstanz berechtigt, sind sowohl Individuen als auch Vereinigungen sowie die Rechtsnachfolger aufgelöster Vereinigungen. Bei der Feststellung der Rechtsnachfolge solcher Vereinigungen durch die Schiedsinstanz werden insbesondere österreichische Rechtsvorschriften sowie die Statuten der aufgelösten Vereinigung zu berücksichtigen sein.

In diesem Zusammenhang wird die österreichische Historikerkommission in ihrer weiteren Arbeit vorrangig den Entzug und Verbleib von Liegenschaften und Gebäuden aus dem früheren Besitz von Opfern des Nationalsozialismus und von Vermögen von Vereinigungen, insbesondere jüdischer Vereine, untersuchen.

Die Schiedsinstanz ist grundsätzlich nicht berechtigt, bereits entschiedene Fälle neuerlich zu untersuchen. Eine Ausnahme besteht nur unter außergewöhnlichen Umständen, wenn die Schiedsinstanz einstimmig entscheidet, dass eine extreme Ungerechtigkeit vorliegt.

Die Schiedsinstanz kann an sie gerichtete Anträge ablehnen oder eine Empfehlung auf Naturalrestitution oder Übereignung eines vergleichbaren Vermögenswertes an den jeweils zuständigen Bundesminister richten.

Im Sinne der getroffenen Vereinbarung wird den Bundesminister keine rechtliche aber wohl eine politisch-moralische Verpflichtung treffen, den Empfehlungen nachzukommen.

Darüber hinaus wurde folgendes Sozialpaket – in einem geschätzten Gesamtumfang von 112 Millionen US-Dollar über die nächsten zehn Jahre – vereinbart, das durch das vorliegende Bundesgesetz umgesetzt wird:

–   Möglichkeit auch im Ausland, bei Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen, einen Geldbetrag in der Höhe der Pflegegeldstufen 3 bis 7 zu empfangen.

–   Abschaffung des Staatsbürgerschaftserfordernisses für Pensionen gemäß § 11 Opferfürsorgegesetz.

–   Weiteranwendung der bisherigen Interpretationen der Begriffe ,Haft/Freiheitsbeschränkung‘ im Opferfürsorgegesetz, so dass auch Anhaltungen in Internierungs- oder Sammellagern darunter zu subsumieren sind.

–   Ausdehnung des begünstigten Nachkaufsrechts für Leistungen der Pensionsversicherungsanstalten auf Personen, die zwischen dem 1. Jänner 1933 und dem 12. März 1938 geboren wurden (Nachkauf von 180 Monaten zum Erwerb eines Mindestpensionsanspruches ohne Veränderung des Durchrechnungs­zeitraumes für Personen, die schon bisher Zeiträume nachkaufen konnten), wenn die sonstigen Voraus­setzungen des § 502 ASVG erfüllt sind.

Die Kunstrückgabe soll basierend auf dem bereits existenten Gesetz in beschleunigter Weise fortgeführt werden.

–   Die Gemeinde Wien wird für den Sportverein Hakoah ein dem entzogenen vergleichbares Grundstück in Langzeitmiete zur Verfügung stellen. 8 Millionen US-Dollar werden für die Errichtung einer geeigneten Sportstätte zur Verfügung gestellt werden.

–   Archive: Österreich wird für eine zusätzliche auch personelle Ausstattung des Staatsarchivs sorgen, um einen besseren Zugang zu den Datensätzen und Akten zu gewährleisten. Österreich wird sein Möglichstes tun, um sicherzustellen, dass Anfragen um Information in einer schnellen und unbürokra­tischen Weise beantwortet werden.

Die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes in Zusammenhang stehenden begleitenden Informations­maßnahmen des Nationalfonds erfolgen im Sinne der getroffenen Vereinbarung nach Konsultation mit der Regierung der Vereinigten Staaten.

Die erzielte Vereinbarung sowie ihre Umsetzung durch Österreich werden zu einer umfassenden und abschliessenden Rechtssicherheit in folgender Weise führen: Die Verabschiedung der für die Umsetzung der in der Vereinbarung vorgesehenen Maßnahmen notwendigen Gesetze sowie entsprechende Fort­schritte bei der Umsetzung der übrigen Maßnahmen wird zu einer freiwilligen Zurückziehung der Klagen durch die Anwälte führen, die die gemeinsame Erklärung unterschrieben haben oder sich auch noch nachträglich zu den Grundsätzen der erzielten Lösung bekennen wollen. In den Fällen, in denen Anwälte ihre Klagen nicht zurückziehen sowie in künftigen Fällen von Klagseinbringungen verpflichtet sich die US-Regierung zur Abgabe einer Erklärung, dass eine Weiterverfolgung der betreffenden Klage vor den Gerichten der Vereinigten Staaten außenpolitischen Interessen der Vereinigten Staaten zuwiderlaufen und die österreichische Souveränität beeinträchtigen würde (sogenanntes ,Statement of Interest‘). Nicht umfasst von der Rechtssicherheit im Hinblick auf Ansprüche auf in rem Restitution von in deren Eigentum befindlichen Vermögen sind Gemeinden und Länder solange sie nicht entsprechende Maßnahmen, die eine Möglichkeit zur Rückgabe von derartigem Vermögen schaffen, treffen und der Bund dies der Regierung der Vereinigten Staaten notifiziert. Nicht von der Rechtssicherheit umfasst sind auch Ansprüche auf die Rückgabe von Kunstgegenständen nach dem Kunstrückgabegesetz.“

Ín der Debatte ergriffen die Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Dr. Peter Kostelka, Mag. Dr. Maria Theresia Fekter, Dr. Michael Krüger, Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer, Dr. Heinz Fischer sowie der Staatssekretär im Bundeskanzleramt Franz Morak das Wort.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

 

Wien, 2001 01 30

                  Mag. Dr. Maria Theresia Fekter                                                Dr. Peter Kostelka

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann

Anlage

Bundesgesetz über die Einrichtung eines Allgemeinen Entschädigungsfonds für Opfer des Nationalsozialismus und über Restitutionsmaßnahmen (Entschädigungsfondsgesetz) sowie zur Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Opferfürsorgege­setzes

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz über die Einrichtungen eines Allgemeinen Entschädigungsfonds für Opfer des Nationalsozialismus und über Restitutionsmaßnahmen (Entschädigungsfondsgesetz)

Teil 1

Allgemeiner Entschädigungsfonds

1. Hauptstück

Einrichtung des Allgemeinen Entschädigungsfonds

Einrichtung und Ziel des Fonds

§ 1. (1) Zur umfassenden Lösung offener Fragen der Entschädigung von Opfern des Nationalsozialis­mus für Verluste und Schäden, die als Folge von oder im Zusammenhang mit Ereignissen auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich während der Zeit des Nationalsozialismus entstanden sind, wird der Allgemeine Entschädigungsfonds (kurz: Fonds) eingerichtet.

(2) Der Fonds hat das Ziel, die moralische Verantwortung für Verluste und Schäden, die als Folge von oder im Zusammenhang mit dem nationalsozialistischen Regime den jüdischen Bürgerinnen und Bürgern sowie den anderen Opfern des Nationalsozialismus zugefügt wurden, durch freiwillige Leistun­gen anzuerkennen. Die Rückgabe von Kunstgegenständen ist den bestehenden besonderen gesetzlichen Regelungen vorbehalten.

(3) Der Fonds ist eine Einrichtung der Republik Österreich, unterliegt österreichischem Recht, besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Der Fonds hat seinen Sitz in Wien. Er ist von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit. Die Leistungen des Fonds erfolgen im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung.

(4) Mit der vollständigen Erfüllung seiner Aufgaben gilt der Fonds als aufgelöst.

Mittel des Fonds

§ 2. (1) Zur Durchführung seiner Aufgaben wird der Fonds mit einem Betrag von 210 Millionen
US-Dollar ausgestattet. Dieser Betrag ist spätestens nach Ablauf von 30 Tagen zur Verfügung zu stellen, nachdem alle in den Vereinigten Staaten am 30. Juni 2001 anhängigen Klagen gegen Österreich oder österreichische Unternehmen, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Zeit des Nationalsozialismus oder dem Zweiten Weltkrieg ergeben, abgewiesen worden sind. Davon ausgenommen sind Klagen betreffend vom Versöhnungsfonds, BGBl. I Nr. 74/2000, erfasster Ansprüche, Klagen auf Rückgabe von Kunstgegenständen sowie Klagen auf Naturalrestitutionen gegen Länder oder Gemeinden, sofern diese nicht von der Möglichkeit nach § 38 Gebrauch gemacht haben. Weiters verfügt der Fonds über jene Zinsen, welche durch die Veranlagung durch den Fonds ab dem oben genannten Stichtag für die gesamte Laufzeit des Fonds zum 3-Monats-Euribor-Satz anfallen. Der Fonds ist damit abschließend dotiert. Es besteht keine Nachschusspflicht.

(2) Zuwendungen an den Fonds unterliegen nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer oder ähnlichen bundesgesetzlichen finanziellen Belastungen mit gleichem Ziel oder gleicher Wirkung. Sie können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

(3) Erträge des Fondsvermögens und sonstige Einnahmen sind ausschließlich im Sinne des Fonds­zweckes zu verwenden. Dies schließt die notwendigen Personal-, Sach- und Verwaltungskosten des Fonds, einschließlich der Kosten des Antragskomitees, ein, soweit diese nicht aus dem Budget des Nationalfonds bestritten werden können.

(4) Die zur Durchführung der Aufgaben des Fonds erforderlichen Rechtsgeschäfte sind von den bundesgesetzlichen Rechtsgebühren befreit.

Organe des Fonds

§ 3. (Verfassungsbestimmung) Die Organe des Fonds sind die Organe des Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus, BGBl. Nr. 432/1995 in der jeweils geltenden Fassung, und zwar das Kuratorium und der Generalsekretär. An die Stelle des Komitees tritt das Antragskomitee gemäß § 4. Die Besorgung der administrativen Aufgaben des Fonds und die Vertretung des Fonds nach außen erfolgen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, gemäß den Grundsätzen des Bundesgesetzes über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus, BGBl. Nr. 432/1995 in der jeweils geltenden Fassung.

Antragskomitee

§ 4. (1) Zur Entscheidung über Anträge auf Leistungen aus dem Fonds wird ein unabhängiges Antragskomitee eingesetzt. Das Antragskomitee fällt seine Entscheidungen mehrheitlich, sofern nicht ausdrücklich Einstimmigkeit vorgesehen ist.

(2) (Verfassungsbestimmung) Dem Antragskomitee gehören an:

           1. ein von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu bestimmendes Mitglied;

           2. ein von der österreichischen Bundesregierung zu bestimmendes Mitglied;

           3. ein von diesen Mitgliedern zu bestimmendes Mitglied als Vorsitzender.

(3) Können sich die Mitglieder gemäß Z 1 und 2 nicht innerhalb von 60 Tagen nach dem Inkraft­treten dieses Bundesgesetzes auf einen Vorsitzenden einigen, nehmen die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und die Bundesregierung Beratungen über die Ernennung eines Vorsitzenden auf.

(4) Die Funktionen im Antragskomitee werden ehrenamtlich ausgeübt.

(5) Unter möglichster Nutzung seines Geschäftsapparates leistet der Nationalfonds dem Antrags­komitee technische und administrative Unterstützung. Daraus entstehende Mehrkosten sind dem National­fonds gemäß § 2 Abs. 3 erster Satz zu vergüten.

2. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Aufteilung der Mittel

§ 5. (1) Die für Zahlungen an die Leistungsberechtigten zur Verfügung stehenden Fondsmittel werden jeweils zur Hälfte für Leistungen nach dem Forderungsverfahren und nach dem Billigkeitsver­fahren verwendet.

(2) Von den für Zahlungen an die Leistungsberechtigten zur Verfügung stehenden Fondsmitteln entfällt der Schillinggegenwert von 25 Millionen US-Dollar auf Leistungen auf Grund von Versiche­rungspolizzen. Falls dieser Betrag erschöpft ist und das Antragskomitee dies bestätigt, kann nach Konsul­tationen mit von der Regierung der Vereinigten Staaten empfohlenen Vertretern der Klägeranwälte ein Betrag von bis zu 5 Millionen US-Dollar von dem für das Forderungsverfahren bereitgestellten Betrag zur Zahlung von Forderungen aus Versicherungspolizzen verwendet werden.

(3) Die Gesamtsumme der für Zahlungen an die Leistungsberechtigten zur Verfügung stehenden Fondsmittel wird nach Ablauf der Antragsfrist unter Abzug der vom Fonds zu tragenden Kosten vom Kuratorium nach Anhörung des Antragskomitees berechnet.

(4) Nach Erfüllung der Aufgaben des Fonds verbleibende Mittel fallen dem Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus zu. Diese Mittel sind für Programme zugunsten von Opfern des Nationalsozialismus, einschließlich der Angehörigen der Roma, zu verwenden.

Antragsberechtigung

§ 6. (1) Antragsberechtigt sind Personen (im Forderungsverfahren auch Vereinigungen), die vom nationalsozialistischen Regime aus politischen Gründen, aus Gründen der Abstammung, Religion, Nationalität, sexuellen Orientierung, auf Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung oder auf Grund des Vorwurfes der so genannten Asozialität verfolgt wurden oder das Land verlassen haben, um einer solchen Verfolgung zu entgehen, und die als Folge von oder im Zusammenhang mit Ereignissen auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich während der Zeit des Nationalsozialismus Verluste oder Schäden erlitten haben.

(2) Antragsberechtigt sind weiters Erben von antragsberechtigten Personen gemäß Abs. 1 in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches. Im Fall einer aufgelösten Vereinigung ist auch eine Vereinigung antragsberechtigt, die vom Antragskomitee als deren Rechtsnachfolgerin angesehen wird.

Allgemeine Voraussetzungen für Leistungen

§ 7. Die Leistungen werden für die endgültige Abgeltung von Verlusten oder Schäden zuerkannt, die als Folge von oder im Zusammenhang mit Ereignissen auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich während der Zeit des Nationalsozialismus entstanden sind. Auf diese Leistungen besteht kein Rechts­anspruch.

Antragsfrist

§ 8. Anträge auf Leistungen sind bis spätestens 24 Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes schriftlich beim Fonds einzubringen.

Mehrfachanträge

§ 9. Entschädigungen für Verluste oder Schäden im Sinne des § 7 können entweder im Wege des Forderungsverfahrens oder des Billigkeitsverfahrens beantragt werden. Im jeweiligen Verfahren kann nur ein Antrag gestellt werden, der Verluste und Schäden mehrerer Kategorien (§§ 14 und 19) umfassen kann. Gleichzeitige Antragstellung in beiden Verfahren auf Grund ein und desselben Verlustes oder Schadens ist jedoch unzulässig. Bei vollständiger und endgültiger Ablehnung eines Antrags im Forderungsverfahren wird das Antragskomitee den Antrag im Billigkeitsverfahren behandeln.

Berücksichtigung früherer Restitutionsmaßnahmen

§ 10. (1) Für Forderungen betreffend Verluste und Schäden, die durch österreichische Gerichte oder Verwaltungsbehörden endgültig entschieden oder einvernehmlich geregelt wurden, ist, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, keine Leistung zu erbringen.

(2) In besonderen Einzelfällen, in denen das Antragskomitee einstimmig zu der Auffassung gelangt, dass eine solche Entscheidung oder einvernehmliche Regelung eine extreme Ungerechtigkeit dargestellt hat, kann jedoch ausnahmsweise eine Leistung zuerkannt werden (§ 15 Z 2 lit. b).

Verzichtserklärung

§ 11. (1) Eine Leistung aus dem Fonds hat zur Voraussetzung, dass der Leistungsempfänger eine Erklärung abgibt, mit Erhalt dieser Leistung für sich und seine Erben auf alle Ansprüche gegen Österreich und/oder österreichische Unternehmen, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Zeit des National­sozialismus oder dem Zweiten Weltkrieg ergeben, zu verzichten.

(2) Ein derartiger Verzicht schließt nicht aus, dass der Antragsteller einer Klage auf Natural­restitution eines genau identifizierten Kunstgegenstandes gegen Österreich und/oder österreichische Unternehmen oder eine Klage auf Naturalrestitution gegen Länder oder Gemeinden, sofern diese nicht von der Möglichkeit nach § 38 Gebrauch gemacht haben, erhebt. Diese Erklärung umfasst nicht den Verzicht auf Rechte aus früheren, vor Gerichten in den Vereinigten Staaten von Amerika erzielten Vergleichen.

Verfahrens- und Geschäftsordnung

§ 12. Das Antragskomitee erlässt und veröffentlicht eine Verfahrens- und Geschäftsordnung, insbesondere über:

           1. die erleichterten Beweisstandards;

           2. ein einfaches und beschleunigtes internes Rechtsmittel im Forderungsverfahren;

           3. die Zulassung von Beobachtern zu einzelnen Verfahrensabschnitten des Forderungsverfahrens unter Einhaltung strenger Vertraulichkeit.

Abgaben und Sozialleistungen

§ 13. (1) Anbringen an den Fonds sowie dessen Leistungen sind von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit.

(2) (Verfassungsbestimmung) Zahlungen aus dem Fonds berühren nicht Ansprüche des Empfängers auf allfällige österreichische Sozialleistungen.

3. Hauptstück

Forderungsverfahren

Vermögenskategorien

§ 14. Im Forderungsverfahren können Anträge auf Zuerkennung von Leistungen für Verluste oder Schäden in folgenden Vermögenskategorien gestellt werden:

           1. liquidierte Betriebe einschließlich Konzessionen und anderes Betriebsvermögen;

           2. Immobilien, soweit für diese nicht Naturalrestitution gemäß Teil 2 dieses Bundesgesetzes geleistet wurde;

           3. Bankkonten, Aktien, Schuldverschreibungen, Hypotheken;

           4. bewegliches Vermögen, soweit derartige Vermögensverluste nicht bereits durch Leistungen auf Grund des Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus geändert wird, BGBl. I Nr. xxx/2001, abgegolten wurden;

           5. Versicherungspolizzen.

Antragsvoraussetzungen und Beweisstandards

§ 15. (1) Dem Antragsteller obliegt nach erleichterten Beweisstandards gemäß Abs. 2 der Beweis oder die Glaubhaftmachung des Eigentumsrechts an einem Vermögenswert in einer der in § 14 genannten Vermögenskategorien oder der Berechtigung aus Versicherungspolizzen zum Zeitpunkt der Entziehung, Arisierung oder Liquidierung als Folge von oder im Zusammenhang mit Ereignissen auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich während der Zeit des Nationalsozialismus, und dass

           1. die den Vermögenswert betreffende Forderung niemals zuvor durch österreichische Gerichte oder Verwaltungsbehörden endgültig entschieden oder einvernehmlich geregelt wurde, oder

           2. eine derartige Entscheidung oder einvernehmliche Regelung eine extreme Ungerechtigkeit darstellte, oder

           3. die den Vermögenswert betreffende Forderung durch österreichische Gerichte oder Verwaltungs­behörden aus Mangel an erforderlichen Beweisen abgelehnt wurde, in Fällen, in denen derartige Beweise dem Antragsteller seinerzeit nicht zugänglich waren, aber in der Zwischenzeit verfügbar wurden.

(2) Das Antragskomitee prüft alle Anträge nach erleichterten Beweisstandards. Im Forderungsver­fahren sind die Leistungsvoraussetzungen in der Regel durch Vorlage unterstützender Unterlagen nachzu­weisen. Sind keine entsprechenden Beweismittel vorhanden, kann das Vorliegen der Leistungs­voraus­setzungen auch auf andere Weise glaubhaft gemacht werden. In den Fällen des Abs. 1 Z 2 lit. a und c wird, wenn keine gegenteiligen Beweise vorgelegt werden, eine eidesstattliche Erklärung einschließlich einer plausiblen Begründung, warum niemals über die Forderung entschieden oder eine Regelung ge­troffen wurde bzw. die erforderlichen Beweise dem Antragsteller nicht zugänglich waren, als ausreichend erachtet.

Entscheidungen des Antragskomitees

§ 16. (1) Gelangt das Antragskomitee zu der Ansicht, im Fall des § 15 Abs. 1 Z 2 lit. b mit Ein­stimmigkeit, dass der Antragsteller die in § 15 genannten Beweiserfordernisse erfüllt, wird das Antrags­komitee einen Gesamtbetrag aller anerkannten Forderungen des Antragstellers festlegen (Forderungs­betrag). Für jeden Antrag wird jeweils nur ein Forderungsbetrag festgelegt. Nach Ablauf der Antragsfrist gemäß § 8 und Entscheidung aller Anträge wird das Antragskomitee den jeweiligen Antragstellern auf Grundlage der festgelegten Forderungsbeträge und nach Maßgabe des gemäß § 5 für das Forderungs­verfahren bereitgestellten Betrages eine verhältnismäßig zu kürzende Leistung (pro rata) zuerkennen (Zuerkennungsbetrag). Der Zuerkennungsbetrag je Antrag darf 2 Millionen US-Dollar nicht übersteigen. Nähere Bestimmungen werden in der Geschäfts- und Verfahrensordnung geregelt.

(2) Um sicherzustellen, dass ein Antragsteller keine Leistung für jene Verluste oder Schäden erhält, für die bereits auf Grund anderer Maßnahmen Entschädigung geleistet wurde, hat das Antragskomitee bei der Festlegung des Forderungsbetrages insbesondere folgende Rückstellungs- und Entschädigungsmaß­nahmen zu berücksichtigen:

           1. Leistungen auf Grund des Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus geändert wird, BGBl. I Nr. xxx/2001;

           2. Leistungen und Maßnahmen der deutschen Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“, dBGBl. I Nr. 38/2000;

           3. Befriedigung von Forderungen durch das Versicherungswiederaufbaugesetz, BGBl. Nr. 185/ 1955, das Versicherungsentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 130/1958, oder auf Grund eines Anspruchserledigungsverfahrens der „International Commission on Holocaust Era Insurance Claims“ (ICHEIC); oder

           4. Befriedigung von Ansprüchen auf Grund des Bank-Austria-Vergleiches.

Antrag auf neuerliche Entscheidung

§ 17. Bei ablehnenden Entscheidungen des Antragskomitees über den Forderungsbetrag kann ein Antrag auf neuerliche Entscheidung gestellt werden. In einem solchen Antrag sind jene Gründe anzuführen, die für eine Abänderung der Erstentscheidung sprechen. Als solche Gründe kommen insbesondere der Hinweis auf neue Umstände oder auf tatsächliche oder rechtliche Irrtümer bei der Beurteilung durch das Antragskomitee in Betracht. Nähere Bestimmungen werden in der Geschäfts- und Verfahrensordnung geregelt.

Forderungen aus Versicherungspolizzen

§ 18. (1) Das Antragskomitee entscheidet im Rahmen des Forderungsverfahrens über alle Forderungen aus Versicherungspolizzen (§ 14 Z 5) gegen österreichische Unternehmen, soweit diese Forderungen nicht gegen Unternehmen gerichtet sind, die

           1. nach dem deutschen Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“, dBGBl. I Nr. 38/2000, als „deutsche Unternehmen“ gelten; oder

           2. bereits von ICHEIC erfasst werden.

(2) Für die Entscheidung über Versicherungspolizzen (§ 14 Z 5) wendet das Antragskomitee die Ver­fahrensregeln über die Anspruchserledigung der ICHEIC sinngemäß an, einschließlich jener betreffend Bewertung, Beweisstandards und diesbezüglicher Entscheidungen des Vorsitzenden. Dabei sind insbesondere bisher erbrachte Entschädigungsmaßnahmen gemäß § 16 Abs. 2 zu berücksichtigen.

(3) Gelangt das Antragskomitee zur Ansicht, dass alle Voraussetzungen für die Anerkennung einer Forderung aus einer Versicherungspolizze vorliegen, wird es nach den Grundsätzen des § 16 Abs. 1 die Auszahlung einer Leistung aus den dafür gemäß § 5 Abs. 2 bereitgestellten Mitteln des Fonds bewilligen. Alle zur Auszahlung anerkannter Forderungen aus Versicherungspolizzen verwendete Mittel werden pro rata verteilt.

(4) Der Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs wird, soweit verfügbar, Listen der Polizzeninhaber, die mögliche Opfer des Nationalsozialismus im Sinne des § 6 Abs. 1 sind, öffentlich zugänglich machen.

4. Hauptstück

Billigkeitsverfahren

Kategorien

§ 19. Falls der Antragsteller nach den Beweisstandards des Forderungsverfahrens nicht in der Lage ist, konkrete Forderungen zu dokumentieren oder glaubhaft zu machen, können im Billigkeitsverfahren Anträge an das Antragskomitee auf Zuerkennung von Leistungen für Verluste oder Schäden in folgenden Kategorien gestellt werden:

           1. in jeder der oben in § 14 genannten Vermögenskategorien;

           2. für berufs- oder ausbildungsbezogene Verluste, die als Folge von oder im Zusammenhang mit Ereignissen auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich während der Zeit des National­sozialismus entstanden sind; oder

           3. für alle anderen Forderungen für Verluste und Schäden, die als Folge von oder im Zusammenhang mit Ereignissen auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich während der Zeit des Nationalsozialismus entstanden sind, soweit diese nicht vom Bundesgesetz über den Fonds für freiwillige Leistungen der Republik Österreich an ehemalige Sklaven- und Zwangs­arbeiter des nationalsozialistischen Regimes, BGBl. I Nr. 74/2000, oder den Bestimmungen über die Naturalrestitution von öffentlichem Vermögen gemäß dem zweiten Teil dieses Bundes­gesetzes erfasst werden.

Besondere Leistungsvoraussetzungen

§ 20. Hat das Antragskomitee Grund zur Annahme, dass

           1. ein berücksichtigungswürdiger Fall eines Vermögensverlustes in einer der in § 14 genannten Vermögenskategorien vorliegt, oder – falls die Forderung durch österreichische Gerichte oder Verwaltungsbehörden endgültig entschieden oder einvernehmlich geregelt wurde – diese Entscheidung oder Regelung unzureichend war;

           2. der Antragsteller für Verluste im Sinne des § 19 Z 2 nicht ausreichend entschädigt wurde; oder

           3. eine gemäß § 19 Z 3 erhobene Forderung berechtigt ist,

kann das Antragskomitee eine Billigkeitszahlung zuerkennen.

Zahlung pro Haushalt

§ 21. (1) Billigkeitszahlungen des Fonds werden pro Haushalt geleistet. Das Antragskomitee darf pro Haushalt nicht mehr als eine Billigkeitszahlung zuerkennen. Nähere Bestimmungen werden in der Geschäfts- und Verfahrensordnung geregelt.

(2) Als Haushalt im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt jede häusliche Wohngemeinschaft auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich zwischen 12. März 1938 und 9. Mai 1945. Ein Haushalt setzt sich aus den Überlebenden, die während dieser Zeit gemeinsam in häuslicher Wohngemeinschaft lebten, und den Erben jener Mitglieder des Haushaltes, die nicht überlebten, zusammen.

(3) Antragsteller im Billigkeitsverfahren haben auf ihren Anträgen nach Möglichkeit die Adresse oder Örtlichkeit des Haushaltes, für den sie eine Billigkeitszahlung beantragen, und die zu Anteilen an der Billigkeitszahlung berechtigten, übrigen Mitglieder des Haushaltes einschließlich der Erben jener, die nicht überlebten, anzugeben.

Ausschluss von Rechtsmitteln

§ 22. Gegen im Billigkeitsverfahren gefällte Entscheidungen des Antragskomitees kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.

Teil 2

Naturalrestitution

1. Hauptstück

Schiedsinstanz für Naturalrestitution

Einrichtung einer Schiedsinstanz

§ 23. (1) Beim Fonds wird eine Schiedsinstanz zur Prüfung von Anträgen auf Naturalrestitution von öffentlichem Vermögen eingerichtet.

(2) (Verfassungsbestimmung) Der Schiedsinstanz gehören an:

           1. ein von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu bestimmendes Mitglied;

           2. ein von der österreichischen Bundesregierung zu bestimmendes Mitglied;

           3. ein von diesen Mitgliedern zu bestimmendes Mitglied als Vorsitzender.

(3) Die Mitglieder sollen mit den einschlägigen Bestimmungen des österreichischen und internatio­nalen Rechts, insbesondere der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund­freiheiten, vertraut sein.

(4) Können sich die Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 nicht innerhalb von 60 Tagen nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf einen Vorsitzenden einigen, nehmen die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und die Bundesregierung Beratungen über die Ernennung eines Vorsitzenden auf.

(5) Die Funktionen in der Schiedsinstanz werden ehrenamtlich ausgeübt. Die Auslagen der Mitglieder sowie der notwendige Personal- und Sachaufwand werden unter möglichster Nutzung des Geschäftsapparates des Fonds vom Bund getragen.

Geschäfts- und Verfahrensordnung

§ 24. Die Schiedsinstanz erlässt und veröffentlicht eine Geschäfts- und Verfahrensordnung, insbe­sondere über die Beweislast und Beweismittel für Antragsteller.

Verbindung zur Historikerkommission

§ 25. Der Vorsitzende der österreichischen Historikerkommission benennt eine Verbindungsperson zur Schiedsinstanz.

2. Hauptstück

Erbringung von Leistungen

Einzelfallbezogene Prüfung

§ 26. Die Schiedsinstanz prüft Anträge auf Naturalrestitution von öffentlichem Vermögen im Einzelfall.

Antragsvoraussetzungen

§ 27. (1) Antragsberechtigt sind Personen und Vereinigungen, die vom nationalsozialistischen Regime aus politischen Gründen, aus Gründen der Abstammung, Religion, Nationalität, sexuellen Orientierung, auf Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung oder auf Grund des Vorwurfes der so genannten Asozialität verfolgt wurden oder das Land verlassen haben, um einer solchen Verfolgung zu entgehen, und die als Folge von oder im Zusammenhang mit Ereignissen auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich während der Zeit des Nationalsozialismus Verluste oder Schäden erlitten haben.

(2) Antragsberechtigt sind weiters Erben von antragsberechtigten Personen gemäß Abs. 1 in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches. Im Fall einer aufgelösten Vereinigung ist auch eine Vereinigung antragsberechtigt, die von der Schiedsinstanz als deren Rechtsnachfolgerin angesehen wird.

Öffentliches Vermögen

§ 28. (1) Für Zwecke der Naturalrestitution umfasst der Begriff „öffentliches Vermögen“ ausschließ­lich Liegenschaften und Überbauten (Superädifikate), welche:

           1. zwischen 12. März 1938 und 9. Mai 1945 dem früheren Eigentümer, sei es eigenmächtig, sei es auf Grund von Gesetzen oder anderen Anordnungen, aus politischen Gründen, aus Gründen der Abstammung, Religion, Nationalität, sexuellen Orientierung, auf Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung oder auf Grund des Vorwurfes der so genannten Asozialität im Zusam­menhang mit Ereignissen auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich während der Zeit des Nationalsozialismus entzogen wurden; und

           2. niemals Gegenstand einer Forderung waren, die bereits zuvor durch österreichische Gerichte oder Verwaltungsbehörden entschieden wurde oder einvernehmlich geregelt wurde, und für die der Antragsteller oder ein Verwandter nicht auf andere Weise eine Entschädigung oder sonstige Gegenleistung erhalten hat; es sei denn, dass in besonderen Ausnahmefällen das Antragskomitee einstimmig zu der Auffassung gelangt, dass eine solche Entscheidung oder einvernehmliche Regelung eine extreme Ungerechtigkeit dargestellt hat; und

           3. sich am 17. Jänner 2001 ausschließlich und unmittelbar im Eigentum des Bundes oder einer, unmittelbar oder mittelbar, im Alleineigentum des Bundes stehenden juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts befanden.

(2) Für Zwecke der Naturalrestitution an jüdische Gemeinschaftsorganisationen umfasst der Begriff „öffentliches Vermögen“ zudem bewegliche körperliche Sachen, insbesondere kulturelle oder religiöse Gegenstände, welche:

           1. zwischen 12. März 1938 und 9. Mai 1945 dem früheren Eigentümer, sei es eigenmächtig, sei es auf Grund von Gesetzen oder anderen Anordnungen, aus politischen Gründen, aus Gründen der Abstammung, Religion, Nationalität, sexuellen Orientierung, auf Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung oder auf Grund des Vorwurfes der so genannten Asozialität im Zusam­menhang mit Ereignissen auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich während der Zeit des Nationalsozialismus entzogen wurden; und

           2. niemals Gegenstand einer Forderung waren, die bereits zuvor von österreichischen Gerichten oder Verwaltungsbehörden entschieden oder einvernehmlich geregelt wurde, und für die der Antragsteller oder ein Verwandter nicht auf andere Weise eine Entschädigung oder sonstigen Gegenleistung erhalten hat; es sei denn, dass in besonderen Ausnahmefällen das Antragskomitee einstimmig zu der Auffassung gelangt, dass eine solche Entscheidung oder einvernehmliche Regelung eine extreme Ungerechtigkeit dargestellt hat; und

           3. sich am 17. Jänner 2001 ausschließlich und unmittelbar im Eigentum des Bundes oder einer, unmittelbar oder mittelbar, im Alleineigentum des Bundes stehenden juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts befanden.

Antragsfrist

§ 29. Anträge an die Schiedsinstanz sind bis spätestens 24 Monate ab Konstituierung der Schieds­instanz oder spätestens ein Jahr nach der Abgabe des Schlussberichts der österreichischen Historiker­kommission schriftlich beim Fonds einzubringen.

Prüfungsgrundlagen

§ 30. Die Schiedsinstanz gibt ihre Empfehlungen auf Grundlage der vom Antragsteller vorgelegten Beweise und des Vorbringens der österreichischen Bundesregierung sowie auch allfälliger relevanter Befunde der österreichischen Historikerkommission ab.

Eigentumsverhältnisse

§ 31. Wenn vom Antragsteller behauptet wird, dass sich ein Vermögenswert im öffentlichen Ver­mögen befindet, hat die Schiedsinstanz unter Mitwirkung des Bundes festzustellen, ob dies der Fall ist.

Frühere Maßnahmen

§ 32. (1) Grundsätzlich hat die Schiedsinstanz nicht über Forderungen zu entscheiden, die bereits zuvor von österreichischen Gerichten oder Verwaltungsbehörden entschieden oder einvernehmlich geregelt wurden. Weder der Antragsteller noch ein Verwandter (im Fall einer Vereinigung auch nicht deren Rechtsvorgängerin) darf auf andere Weise eine Entschädigung oder eine sonstige Gegenleistung für die in Frage stehenden Vermögenswerte erhalten haben.

(2) Davon ausgenommen sind nur jene Fälle,

           1. in denen die Schiedsinstanz einstimmig zu der Ansicht gelangt, dass die frühere einvernehmliche Regelung eine extreme Ungerechtigkeit dargestellt hat; oder

           2. in denen der Anspruch aus Mangel an Beweisen abgelehnt wurde und in denen diese dem Antragsteller nicht zugänglich waren, wobei die Beweise in der Zwischenzeit zugänglich sind.

Prüfungsfrist

§ 33. Die Schiedsinstanz trifft ihre Empfehlungen und Ablehnungen innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen eines Antrages beim Fonds.

Empfehlungen und Ablehnungen

§ 34. Nach Prüfung des Antrages gibt die Schiedsinstanz eine Empfehlung über die Naturalrestitu­tion an den zuständigen Bundesminister ab oder lehnt den Antrag ab. In Fällen, in denen eine Naturalresti­tution zwar angezeigt, aber nicht zweckmäßig oder durchführbar ist, kann die Schiedsinstanz nach Konsultation mit dem zuständigen Bundesminister empfehlen, einen vergleichbaren Vermögenswert zuzusprechen.

Steuern und Abgaben

§ 35. Anbringen an die Schiedsinstanz sowie Leistungen auf Grund ihrer Empfehlungen sind von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit.

Veröffentlichungspflicht

§ 36. Empfehlungen der Schiedsinstanz sind zu veröffentlichen.

Verfügung über Bundesvermögen

§ 37. (1) Empfiehlt die Schiedsinstanz die Naturalrestitution oder die Übereignung eines vergleich­baren Vermögenswertes, so ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, im Ausmaß der Empfehlung über Bestandteile des unbeweglichen oder beweglichen Bundesvermögens unabhängig von der Höhe des Schätzwertes durch unentgeltliche Übereignung zu verfügen.

(2) Ist ein Vermögenswert ausschließlich und unmittelbar im Eigentum einer, unmittelbar oder mittelbar, im Alleineigentum des Bundes stehenden juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts (§ 28 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 3), so haben die Organe einer solchen juristischen Person Eigen­tümerweisungen des jeweils zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf unentgeltliche Übereignung dieses Vermögenswertes zu befolgen.

(3) Verfügungen können erst nach Ablauf der Antragsfrist gemäß § 29 erfolgen.

Länder und Gemeinden

§ 38. Wenn und insoweit Länder oder Gemeinden Naturalrestitution von öffentlichem Vermögen vorsehen, können sie die Schiedsinstanz zur Prüfung von Anträgen auf Naturalrestitution in sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen vorsehen. Die dadurch anfallenden Kosten sind vom jeweiligen Land oder der jeweiligen Gemeinde zu tragen.

Teil 3

In-Kraft-Treten und Schlussbestimmungen

Publizitätsmaßnahmen

§ 39. Der Fonds sorgt innerhalb von zwei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes für eine angemessene, weltweite Bekanntmachung der nach diesem Bundesgesetz möglichen Leistungen. Diese beinhaltet insbesondere Informationen über den Fonds, die Leistungsvoraussetzungen, Anmelde­fristen und über in diesem Zusammenhang notwendige Datenüberprüfungen.

Auskunftserteilung

§ 40. (1) Der Fonds und die nach diesem Bundesgesetz eingerichteten Organe sind berechtigt, von Behörden und anderen öffentlichen Einrichtungen Auskünfte einzuholen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind. Eine Auskunftserteilung darf nur unterbleiben, wenn besondere gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen oder die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen die berechtigten Informationsinteressen des Fonds und der Organe überwiegen.

(2) Die eingeholten Auskünfte dürfen nur für die Erfüllung der Zwecke nach diesem Bundesgesetz, personenbezogene Daten eines Antragstellers nur im Rahmen der Erbringung der Leistungen verwendet werden. Die Verwendung dieser Daten für andere Zwecke ist nur zulässig, wenn der Antragsteller ausdrücklich zustimmt.

Personenbezogene Ausdrücke

§ 41. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

Völkerrechtliche Verträge

§ 42. Völkerrechtliche Abkommen, die sich mit den Folgen der Zeit des Nationalsozialismus oder des Zweiten Weltkrieges befassen, insbesondere der Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, sowie der Notenwechsel von 1959 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und Österreich betreffend die Regelung gewisser Ansprüche nach Art. 26 des österreichischen Staatsvertrages, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz besteht daher nicht.

In-Kraft-Treten

§ 43. (Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz tritt in Kraft, sobald sichergestellt ist, dass die in § 2 erwähnten Mittel in vollem Umfang zur Verfügung stehen werden. Die Bundesregierung gibt den Tag des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt I bekannt.

Abweisung von Klagen

§ 44. (1) Leistungen nach diesem Bundesgesetz können erst erfolgen, nachdem die Klagen nach § 2 Abs. 1 abgewiesen worden sind. Die Bundesregierung gibt diesen Tag im Bundesgesetzblatt I bekannt.

(2) Die Definition des Begriffs „österreichische Unternehmen“ im Sinne dieses Bundesgesetzes wird im Anhang zu diesem Bundesgesetz festgelegt.

Anhang

Definition des Begriffs „österreichische Unternehmen“

Der Begriff „österreichische Unternehmen“ im Sinne dieses Bundesgesetzes wird wie folgt definiert:

1.  Unternehmen, die zu irgendeinem Zeitpunkt ihren Sitz innerhalb der Grenzen der heutigen Republik Österreich haben oder hatten, sowie deren Muttergesellschaften (frühere oder gegenwärtige, unmittel­bar oder mittelbare), auch wenn diese ihren Sitz im Ausland hatten oder haben.

2.  Unternehmen außerhalb der Grenzen der heutigen Republik Österreich, an denen österreichische Unternehmen nach Satz 1 zu irgendeinem Zeitpunkt unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 25 Prozent finanziell beteiligt waren oder sind.

3.  a) Ein „Unternehmen“ oder eine „Gesellschaft“ bedeutet eine Rechtsperson, sowohl unter öffent­lichem oder privatem Recht als Aktiengesellschaft, Personengesellschaft, Einzelunternehmer, Verei­nigung von Wirtschaftskörpern, Verein, Gemeinschaft, Genossenschaft, gemeinnützige Organisation oder auf andere Weise organisiert, wie auch jede Gemeinde, private oder andere Körperschaft öffentlichen Rechts. Von jedem nach österreichischem Recht eingetragenen oder anders organi­sierten Unternehmen (in obigem Sinne) wird für alle Zwecke dieser Definition angenommen, dass es seinen Sitz in Österreich hat. Ein Unternehmen (in obigem Sinne) umfasst seine Rechtsnachfolger, Rechtsvorgänger, frühere Muttergesellschaften, Einzelrechtsnachfolger/Zessionar, Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, Angestellten, Rechtsvertreter, Erben, Exekutoren, Verwalter, persönlichen Vertreter und gegenwärtigen und früheren Aktionäre. Jede Zweigniederlassung, Ort der Geschäfts­tätigkeit, Einrichtung oder Arbeitsplatz einer nicht-österreichischen Gesellschaft oder eines Unter­nehmens (in obigem Sinne) innerhalb der Grenzen der heutigen Republik Österreich wird als Gesellschaft oder Unternehmen (in obigem Sinne) betrachtet, das seinen Sitz in Österreich hat oder hatte, und jede derartige nicht-österreichische Gesellschaft oder jedes Unternehmen (in obigem Sinne) wird hinsichtlich der Handlungen oder Unterlassungen einer derartigen Zweigniederlassung oder Ort der Geschäftstätigkeit als Muttergesellschaft oder je nachdem als ehemalige Mutterge­sellschaft betrachtet.

     b) Eine „Muttergesellschaft“ bedeutet jede Gesellschaft, die eine unmittelbare oder mittelbare Beteili­gung von mindestens 25 Prozent an einem Unternehmen innehat oder innehatte, das seinen Sitz in der heutigen Republik Österreich hat oder hatte.

Die Definition von „österreichischen Gesellschaften“ umfasst nicht ausländische Muttergesellschaften mit Sitz außerhalb des gegenwärtigen Territoriums der Republik Österreich, bei denen der einzige angebliche Anspruch aus nationalsozialistischem Unrecht oder dem Zweiten Weltkrieg in keinem Zusammenhang mit der österreichischen Tochtergesellschaft und der Verwicklung der Letzteren in nationalsozialistisches Unrecht steht, es sei denn ein Ersuchen des (der) Kläger(s) auf Offenlegung ist anhängig, das die Vereinigten Staaten vom Beklagten mit Kopie an den (die) Kläger erhalten, in welchem die Offenlegung von oder betreffend nationalsozialistische Handlungen oder Handlungen im Zweiten Weltkrieg der österreichischen Tochtergesellschaft begehrt wird.

Artikel 2

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundes­gesetz BGBl. I Nr. 5/2001, wird wie folgt geändert:

1. Im § 502 Abs. 6 wird der Ausdruck „im Kalenderjahr 1938 und früher das 6. Lebensjahr vollendet hat“ durch den Ausdruck „spätestens am 12. März 1938 geboren wurde“ ersetzt.

2. Nach § 592 wird folgender § 593 angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. xx des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001

§ 593. (1) § 502 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 tritt mit dem Monatsersten in Kraft, der auf den von der Bundesregierung gemäß § 44 Entschädigungsfondsgesetz, BGBl. I Nr. xxx/2001, kundgemachten Tag folgt.

(2) (Verfassungsbestimmung) Für Personen, die erst auf Grund des § 502 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 Beiträge für die Zeit der Auswanderung nachentrichten können, ist § 502 Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch für die Zeit nach dem 31. März 1959 Beiträge für insgesamt höchstens 180 Versicherungsmonate nachentrichtet werden können.

(3) Personen, die erst auf Grund des § 502 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz erhalten, gebührt diese Leistung ab dem Monat des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten. Befindet sich der Antragsteller im Zeitpunkt der Antrag­stellung in Auswirkung einer aus den Gründen des § 500 Abs. 1 erfolgten Auswanderung noch im Ausland, ist das Zutreffen der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch abweichend von § 223 Abs. 2 zum Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles zu prüfen.“

Artikel 3

 

Änderung des Opferfürsorgegesetzes

Das Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lit. e lautet:

         „e) nachweisbar aus politischen Gründen mindestens ein Jahr, sofern die Haft mit besonders schweren körperlichen oder seelischen Leiden verbunden war, mindestens sechs Monate, in Haft waren oder eine Freiheitsbeschränkung im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. i von mindestens einem Jahr erlitten haben.“

2. Im § 1 Abs. 1 lit. f entfällt der Ausdruck „nach Vollendung des 6. Lebensjahres“.

3. § 4 Abs. 6 entfällt.

4. § 5a Abs. 2 erster Satz lautet:

„Personen im Sinne der Z 1 bis 6 des § 3 Abs. 1 BPGG, die in der im § 500 des Allgemeinen Sozialver­sicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, angeführten Zeit und aus den dort angeführten Gründen auswanderten, haben auf Antrag und unter den sonstigen Voraussetzungen des BPGG Anspruch auf eine monatliche Leistung in der jeweiligen Höhe eines Pflegegeldes der Stufen 1 bis 7, wenn sich ihr gewöhnlicher Aufenthalt auf Grund dieser Auswanderung im Ausland befindet.“

5. § 11 Abs. 14 lautet:

„(14) Der Anspruch auf Rentenfürsorge besteht auch dann, wenn ein Anspruch auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung ausschließlich wegen Fehlens der österreichischen Staatsbürgerschaft nach dem 27. April 1945 nicht gegeben ist oder war.“

6. § 18 Abs. 8 lautet:

„(8) Opferausweise, die im Wege der Nachsicht zuerkannt wurden, weil das Opfer im Zeitpunkt der erzwungenen Emigration das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, gelten ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes als im Wege des Rechtsanspruches gemäß § 1 Abs. 2 lit. f zuerkannt.“

7. § 18 Abs. 9 lautet:

„(9) Amtsbescheinigungen gemäß § 4 Abs. 6 gelten ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes als Amtsbescheinigungen gemäß § 1 Abs. 1 lit. e oder § 4 Abs. 5.“

8. § 18 Abs. 10 lautet:

„(10) Werden Anträge auf Zuerkennung von Leistungen gemäß § 5a Abs. 2 und § 11 Abs. 14 innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eingebracht, ist die Leistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch vom Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes zuzuerkennen. Für den Zeitraum vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes gemäß § 5a Abs. 2 zuerkannte Leistungen bleiben gewahrt.“

9. Der bisherige Abs. 8 des § 18 erhält die Absatzbezeichnung „(11)“.

10. Dem § 19 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die §§ 1 Abs. 1 lit. e, Abs. 2 lit. f, 5a Abs. 2 erster Satz, 11 Abs. 14 und 18 Abs. 8 bis 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx sowie die Aufhebung des § 4 Abs. 6 treten an dem von der Bundesregierung gemäß § 44 Entschädigungsfondsgesetz, BGBl. I Nr. xxx/2001, kundgemachten Tag in Kraft.