483 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 27. 3. 2001

Regierungsvorlage

 

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikations­endeinrichtungen erlassen wird und das Telekommunikationsgesetz sowie das Bundes­gesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion geändert werden

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG)

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine Vorschriften

§ 1.      Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes

§ 2.      Begriffsbestimmungen

§ 3.      Grundlegende Anforderungen

§ 4.      Schnittstellen

§ 5.      Schnittstellen der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze

§ 6.      Harmonisierte Normen

Zweiter Abschnitt

Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung

§ 7.      Konformitätsbewertungsverfahren

§ 8.      Benannte Stellen

§ 9.      CE-Kennzeichnung

Dritter Abschnitt

In-Verkehr-Bringen und Inbetriebnahme

§ 10.    In-Verkehr-Bringen

§ 11.    Inbetriebnahme, Anschlussrecht und schädliche Störungen

§ 12.    Messen und Ausstellungen

Vierter Abschnitt

Behörden und Aufsichtsrechte

§ 13.    Behörden

§ 14.    Aufsicht durch die Fernmeldebehörden

§ 15.    Gebühren

Fünfter Abschnitt

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 16.    Verwaltungsstrafbestimmungen

Sechster Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 17.    Übergangsbestimmungen

§ 18.    Verweisungen

§ 19.    Verlautbarungen

§ 20.    Vollziehung

Verzeichnis der Anhänge

Anhang I:       Kennzeichnung der Geräte nach § 9 Absatz 1

Anhang II:      Modul A Interne Fertigungskontrolle

Anhang III:     Interne Fertigungskontrolle und spezifische Geräteprüfungen

Anhang IV:     Konstruktionsunterlagen

Anhang V:      Umfassende Qualitätssicherung

Anhang VI:     Geräteklassenkennung gemäß § 10 Absatz 3

Erster Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes

§ 1. (1) Zweck dieses Bundesgesetzes ist es,

           1. Regelungen für das In-Verkehr-Bringen, den freien Verkehr und die Inbetriebnahme von Funkan­lagen und Telekommunikationsendeinrichtungen festzusetzen und

           2. die Richtlinie 1999/5/EG über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (ABl. Nr. L 91 vom 7. April 1999 S. 10) umzu­setzen.

(2) Dieses Bundesgesetz ist auch anzuwenden auf

           1. ein Gerät im Sinne von § 2 Z 1, das als Bestandteil oder als Zubehör ein Medizinprodukt im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte (ABl. Nr. L 169 vom 12. Juli 1993 S. 1) oder ein aktives implantierbares medizinisches Gerät im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 90/385/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte (ABl. Nr. L 189 vom 20. Juli 1990 S. 17), geändert durch die Richtlinie 93/68/EG (ABl. Nr. L 220 vom 30. August 1993 S. 1), umfasst, unbeschadet der Anwendung der diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen,

           2. ein Gerät im Sinne von § 2 Z 1, das einen Bauteil oder eine selbständige technische Einheit eines Fahrzeugs im Sinne der Richtlinie 72/245/EWG über die Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) von Fahrzeugen (ABl. Nr. L 152 vom 6. Juli 1972 S. 15), zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/54/EG (ABl. Nr. L 266 vom 8. November 1995 S. 1), oder einen Bauteil oder eine selbständige technische Einheit eines Fahrzeugs im Sinne des Artikels 1 der Richt­linie 92/61/EWG über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABl. Nr. L 225 vom 10. August 1992 S. 72), geändert durch die Beitrittsakte von 1994, bildet, unbeschadet der diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen.

(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für

           1. Funkanlagen, die von Funkamateuren im Sinne des Amateurfunkgesetzes, BGBl. I Nr. 25/1999, verwendet werden und die nicht im Handel erhältlich sind. Als nicht im Handel erhältliche Funkanlagen gelten auch aus Einzelteilen bestehende Bausätze, die von Funkamateuren zusammengesetzt werden, sowie handelsübliche Anlagen, die von Funkamateuren für ihre Zwecke umgebaut wurden;

           2. Ausrüstung im Sinne der Richtlinie 96/98/EG über Schiffsausrüstung (ABl. Nr. L 46 vom 17. Februar 1997 S. 25), geändert durch Richtlinie 98/85/EG zur Änderung der Richtlinie 96/98/EG des Rates über Schiffsausrüstung (ABl. Nr. L 315 vom 11. November 1998 S. 14);

           3. Kabel und Drähte;

           4. Empfangsanlagen, die nur für den Empfang von Rundfunk- und Fernsehsendungen bestimmt sind;

           5. Erzeugnisse, Ausrüstung und Bauteile im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3922/
91 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivil­luftfahrt (ABl. Nr. L 373 vom 31. Dezember 1991 S. 4), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1069/1999 (ABl. Nr. L 130 vom 25. Mai 1999 S. 16);

           6. Ausrüstungen und Systeme für das Flugverkehrsmanagement im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 93/65/EWG über die Aufstellung und Anwendung kompatibler technischer Spezifi­kationen für die Beschaffung von Ausrüstungen und Systemen für das Flugverkehrs­management (ABl. Nr. L 187 vom 29. Juli 1993 S. 52), zuletzt geändert durch Richtlinie 97/15/EG (ABl. Nr. L 95 vom 10. April 1997 S. 16);

           7. Geräte, die ausschließlich für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der öffentlichen Sicherheit, der Verteidigung, der Sicherheit des Staates oder der Strafrechtspflege benutzt werden.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet

           1. „Gerät“ eine Einrichtung, bei der es sich entweder um eine Funkanlage oder um eine Telekommunikationsendeinrichtung oder um eine Kombination von beiden handelt;

           2. „Telekommunikationsendeinrichtung“ ein die Kommunikation ermöglichendes Erzeugnis oder ein wesentlicher Bauteil davon, der für den mit jedwedem Mittel herzustellenden direkten oder indirekten Anschluss an Schnittstellen von öffentlichen Telekommunikationsnetzen bestimmt ist;

           3. „Funkanlage“ ein Erzeugnis oder ein wesentlicher Bauteil davon, der in dem für terrestrische/
satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesenen Spektrum durch Ausstrahlung und/oder Empfang von Funkwellen kommunizieren kann; als Funkanlagen gelten auch elektrische Einrichtungen, deren Zweck es ist, mittels Funkwellen Funkkommunikation zu verhindern;

           4. „Funkwellen“ elektromagnetische Wellen mit Frequenzen von 9 kHz bis 3 000 GHz, die sich ohne künstliche Führung im Raum ausbreiten;

           5. „Schnittstelle“

                a) einen Netzabschlusspunkt, dh. den physischen Anschlusspunkt, über den der Benutzer Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen erhält, und/oder

               b) eine Luftschnittstelle für den Funkweg zwischen Funkanlagen

               samt den entsprechenden technischen Spezifikationen;

           6. „Geräteklasse“ eine Klasse zur Einstufung besonderer Gerätetypen, die im Sinne dieses Gesetzes als ähnlich gelten, und zur Vorgabe von Schnittstellen, für die das Gerät ausgelegt ist; ein Gerät kann auch mehr als einer Geräteklasse zugeordnet werden;

           7. „Konstruktionsunterlagen“ Unterlagen mit einer Beschreibung des Geräts sowie Angaben und Erläuterungen dazu, wie die geltenden grundlegenden Anforderungen erfüllt wurden;

           8. „harmonisierte Norm“ eine von einer anerkannten Normenorganisation im Rahmen eines Auf­trags der Kommission zur Erstellung einer europäischen Norm nach dem Verfahren der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998 S. 37), geändert durch Richtlinie 98/48/EG (ABl. Nr. L 217 vom 5. August 1998 S. 18), festgelegte technische Spezifikation, deren Einhaltung nicht zwingend vorgeschrieben ist;

           9. „schädliche Störung“ einen Störeffekt, der für das Funktionieren eines Navigationsfunkdienstes oder anderer sicherheitsbezogener Dienste eine Gefahr darstellt oder anderweitige schwer­wiegende Beeinträchtigungen, Behinderungen oder wiederholte Unterbrechungen eines Funk­dienstes bewirkt, welcher im Einklang mit den geltenden gemeinschaftlichen oder einzel­staat­lichen Regelungen betrieben wird;

         10. „öffentliche Telekommunikationsnetze“ Telekommunikationsnetze, die ganz oder teilweise für die Bereitstellung von der Öffentlichkeit zugänglichen Telekommunikationsdiensten genutzt werden.

Grundlegende Anforderungen

§ 3. (1) Geräte müssen folgende grundlegende Anforderungen erfüllen:

           1. Schutz der Gesundheit und Sicherheit des Benutzers und anderer Personen einschließlich der in der Richtlinie 73/23/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (ABl. Nr. L 77 vom 26. März 1993 S. 29), geändert durch die Richtlinie 93/68/EG (ABl. Nr. L 220 vom 30. August 1993 S. 1), enthaltenen Ziele in Bezug auf die Sicherheitsanforderungen, jedoch ohne Anwendung der Spannungsgrenzen;

           2. Schutzanforderungen in Bezug auf die elektromagnetische Verträglichkeit, wie sie in der Richtlinie 89/336/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (ABl. Nr. L 139 vom 23. Mai 1989 S. 19), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/68/EG (ABl. Nr. L 220 vom 30. August 1993 S. 1), enthalten sind.

(2) Funkanlagen müssen zudem so hergestellt sein, dass sie das für terrestrische und satellitenge­stützte Funkkommunikation zugewiesene Spektrum und die Orbitressourcen effektiv nutzen, so dass keine schädlichen Störungen auftreten.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung weitere grundlegende Anforderungen für Geräte festsetzen, soweit dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass

           1. die Geräte über Netze mit anderen Geräten zusammenwirken und gemeinschaftsweit an Schnittstellen des geeigneten Typs angeschlossen werden können;

           2. sie weder schädliche Wirkungen für das Netz oder seinen Betrieb haben noch Netzressourcen missbrauchen, wodurch eine unannehmbare Beeinträchtigung des Dienstes verursacht würde;

           3. sie über Sicherheitsvorrichtungen zum Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre des Benutzers und des Teilnehmers verfügen;

           4. sie bestimmte Funktionen zur Verhinderung von Betrug unterstützen;

           5. sie bestimmte Funktionen unterstützen, die den Zugang zu Rettungsdiensten sicherstellen;

           6. sie bestimmte Funktionen unterstützen, damit sie von behinderten Benutzern leichter genutzt werden können.

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat dabei auf den Stand der Technik sowie auf die relevanten internationalen Vorschriften Bedacht zu nehmen.

Schnittstellen

§ 4. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann unter Bedachtnahme auf die verbindlichen internationalen Vorschriften durch Verordnung die Luftschnittstellen für Funkanlagen festsetzen soweit keine harmonisierten Schnittstellen bestehen; er hat dabei auf den Stand der Technik sowie auf die relevanten internationalen Vorschriften Bedacht zu nehmen.

Schnittstellen der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze

§ 5. (1) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze haben

           1. die technischen Spezifikationen der von ihnen bereitgestellten Schnittstellen,

           2. alle aktualisierten Spezifikationen sowie

           3. jede technische Änderung einer vorhandenen Schnittstelle

zu veröffentlichen.

(2) Der Bundeminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf die Richtlinie 99/5/EG und die Richtlinie 98/10/EG über die Anwendung des offenen Netzzuganges (ONP) beim Sprachtelefondienst und den Universaldienst im Telekommunikationsbereich in einem wettbewerbs­orientierten Umfeld (ABl. Nr. L 101 vom 01. April 1998 S. 24) durch Verordnung die näheren Bestim­mungen über Form, Umfang, Inhalt und Zeitrahmen dieser Veröffentlichung festzusetzen.

(3) Der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze darf Leistungen, die über die nach § 5 Abs. 1 veröffentlichten Schnittstellen bereitgestellt werden sollen, nicht anbieten, solange die Veröffent­lichung nicht stattgefunden hat.

Harmonisierte Normen

§ 6. (1) Entspricht ein Gerät den einschlägigen harmonisierten Normen oder Teilen derselben nach Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 99/5/EG, so wird vermutet, dass die grundlegenden Anforderungen, die mit diesen harmonisierten Normen oder Teilen derselben abgedeckt sind, erfüllt sind.

(2) Gelangt der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Auffassung, dass eine harmonisierte Norm die grundlegenden Anforderungen nicht gewährleistet, so hat er den Ausschuss nach Artikel 14 der Richtlinie 99/5/EG mit der Angelegenheit zu befassen.

Zweiter Abschnitt

Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung

Konformitätsbewertungsverfahren

§ 7. (1) Der Hersteller, sein in der Europäischen Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter oder derjenige, der das Produkt in der Europäischen Gemeinschaft in den Verkehr bringt, haben den Nachweis der Konformität von Geräten mit den grundlegenden Anforderungen durch ein den nachfolgenden Bestimmungen entsprechendes Konformitätsbewertungsverfahren zu erbringen.

(2) Im Rahmen der Konformitätsbewertung nach Absatz 3 haben der Hersteller oder sein in der Europäischen Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter die hierfür erforderlichen Unterlagen nach Maßgabe der Anhänge II bis V zu erstellen und für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren nach der Herstellung des letzten Produkts zur Einsichtnahme durch das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die für die Durchführung dieser Aufgaben zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft aufzubewahren. Sie haben die auf Grund dieses Gesetzes oder durch die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft benannten Stellen bei der Konformitätsbewertung zu beteiligen, soweit die Anhänge II bis V dies vorsehen. Der Hersteller hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit durch das Fertigungsverfahren die Übereinstimmung der Produkte mit den in der Konformitätsbewertung erstellten Unterlagen gewährleistet ist. Ist weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Europäischen Gemeinschaft ansässig, hat derjenige, der das Produkt in der Europäischen Gemeinschaft in den Verkehr bringt, die erforderlichen Unterlagen aufzubewahren.

(3) Die Konformitätsbewertung unterliegt bei

           1. Telekommunikationsendeinrichtungen, die das für terrestrische oder satellitengestützte Funk­kommunikation zugewiesene Spektrum nicht nutzen, sowie bei Empfangsteilen von Funkanlagen nach Wahl des Herstellers den Verfahren der Anhänge II, IV oder V;

           2. Funkanlagen, die nicht die Voraussetzungen der Z 1 erfüllen und bei denen der Hersteller harmonisierte Normen im Sinne des § 6 Abs. 1 angewandt hat, nach Wahl des Herstellers den Verfahren der Anhänge III, IV oder V;

           3. Funkanlagen, die nicht die Voraussetzungen der Z 1 erfüllen und bei denen der Hersteller harmonisierte Normen im Sinne des § 6 Abs. 1 nicht oder nur teilweise angewandt hat, nach Wahl des Herstellers den Verfahren der Anhänge IV oder V.

(4) Die Konformität von Geräten mit den in § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten grundlegenden Anforde­rungen kann nach Wahl des Herstellers mit Hilfe der im Elektrotechnikgesetz 1992, BGBl. Nr. 106/1993, festgelegten Verfahren nachgewiesen werden, sofern die Geräte in den Geltungsbereich dieser Regelungen fallen.

(5) Für Funkgeräte, die nach dem Telekommunikationsgesetz zugelassen worden sind, ist bei der Konformitätsbewertung in Abweichung von dem Verfahren des Anhangs III die Durchführung von Funk­testreihen nicht erforderlich.

(6) Die Aufzeichnungen über die Konformitätsbewertungsverfahren nach den Absätzen 2 bis 4 und der diesbezügliche Schriftverkehr sind in deutscher Sprache abzufassen, soweit diese Verfahren im Bundesgebiet durchgeführt werden. Die in der Konformitätsbewertung des Geräts tätige benannte Stelle kann auch die Verwendung einer anderen Sprache gestatten.

Benannte Stellen

§ 8. (1) Die Aufgaben einer benannten Stelle darf nur eine Stelle ausüben, die auf Grund des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, akkreditiert und nach Artikel 11 Abs. 1 der Richtlinie 99/5/EG der Kommission mitgeteilt worden ist.

(2) Benannte Stellen, die mit der Durchführung des Verfahrens der umfassenden Qualitätssicherung nach Anhang V betraut sind, haben die Bewertung des Qualitätssicherungssystems zu verweigern oder zurückzuziehen, wenn ihnen für Inspektionszwecke, auch bei unangemeldeten Besuchen, der Zugang zu Entwicklungs-, Abnahme-, Test- oder Lagereinrichtungen des Herstellers oder der Einblick in die erforderlichen Unterlagen verwehrt wird. Die benannten Stellen haben das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie unverzüglich über die Zurückziehung der Bewertung zu informieren.

CE-Kennzeichnung

§ 9. (1) Ein Gerät, das alle einschlägigen grundlegenden Anforderungen erfüllt, ist mit dem in Anhang I abgebildeten CE-Kennzeichen zu versehen. Verantwortlich für die ordnungsgemäße Kennzeich­nung des Geräts ist der Hersteller, sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter oder die für das In-Verkehr-Bringen des Geräts verantwortliche Person.

(2) Werden die Verfahren der Anhänge III, IV oder V angewandt, so ist zugleich die Kennnummer der in das Konformitätsbewertungsverfahren einbezogenen benannten Stelle anzugeben. Funkanlagen, deren Inbetriebnahme die Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 99/5/EG oder deren In-Verkehr-Bringen sie nach Artikel 9 Absatz 5 der Richtlinie 99/5/EG beschränkt haben, sind zusätzlich mit der Geräteklassenkennung gemäß Anhang VI zu versehen. Das Gerät kann mit anderen Kennzeichen versehen werden, sofern die Sichtbarkeit und Lesbarkeit des CE-Kennzeichens dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(3) Ein Gerät darf unabhängig davon, ob es die einschlägigen grundlegenden Anforderungen erfüllt, nicht mit anderen Kennzeichen versehen werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes des in Anhang I abgebildeten CE-Kennzeichens irregeführt werden können.

(4) An den Geräten sind vom Hersteller in eindeutiger Weise Typenbezeichnung, Los- und/oder Seriennummer sowie der Name des Herstellers oder der für das In-Verkehr-Bringen des Geräts verant­wortlichen Person anzubringen.

(5) Werden Geräte im Sinne dieses Gesetzes auch von anderen europäischen Richtlinien als der Richtlinie 99/5/EG erfasst, die andere Aspekte behandeln und in denen die CE-Kennzeichnung ebenfalls vorgesehen ist, wird mit der Kennzeichnung nach der Richtlinie 99/5/EG auch bestätigt, dass diese Geräte auch die Bestimmungen der anderen europäischen Richtlinien erfüllen. Steht jedoch laut einer oder mehrerer dieser Richtlinien dem Hersteller während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelungen frei, so wird durch die CE-Kennzeichnung lediglich angezeigt, dass die Geräte die Bestimmungen der vom Hersteller angewandten europäischen Richtlinien erfüllen. In diesem Fall müssen die Nummern der Richtlinien, unter denen sie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffent­licht sind, in den von der Richtlinie vorgeschriebenen und den Geräten beiliegenden Unterlagen, Hin­weisen oder Anleitungen angegeben werden.

Dritter Abschnitt

In-Verkehr-Bringen und Inbetriebnahme

In-Verkehr-Bringen

§ 10. (1) Geräte dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie die grundlegenden Anforderungen erfüllen und mit dem CE-Kennzeichen versehen sind. Sie müssen den übrigen Bestim­mungen dieses Gesetzes bei ordnungsgemäßer Montage, Wartung und bestimmungsgemäßer Verwendung entsprechen.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann mit Verordnung den Zeit­raum festsetzen, während dessen Geräte, die besonderen grundlegenden Anforderungen im Sinne des § 3 Abs. 3 entsprechen müssen und die vor dem Zeitpunkt der Festlegung dieser Anforderungen erstmals rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, weiterhin in Verkehr gebracht werden dürfen. Er hat dabei auf den Stand der Technik sowie auf die relevanten internationalen Vorschriften Bedacht zu nehmen.

(3) Geräte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn der Hersteller oder die für das In-Verkehr-Bringen des Geräts verantwortliche Person für den Benutzer Informationen in deutscher Sprache über die bestimmungsgemäße Verwendung zusammen mit der Erklärung über die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen bereitstellt. Bei Funkanlagen sind hierbei auf der Verpackung und in der Bedienungsanleitung des Geräts hinreichende Angaben darüber zu machen, in welchen Mitgliedstaaten oder in welchem geographischen Gebiet innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union das Gerät zur Verwendung bestimmt ist; ferner ist der Benutzer durch die Geräteklassenkennung auf dem Gerät nach Anhang VI auf mögliche Einschränkungen oder Genehmigungsanforderungen für die Benutzung der Funkanlage in bestimmten Mitgliedstaaten hinzuweisen. Bei Telekommunikationsend­einrichtungen sind hinreichende Angaben über die Schnittstellen zu öffentlichen Telekommunikations­netzen zu machen, für die das Gerät ausgelegt ist. Diese Informationen sind bei allen Geräten deutlich hervorgehoben anzubringen.

(4) Funkanlagen, die in Frequenzbändern arbeiten, deren Nutzung nicht gemeinschaftsweit harmoni­siert ist, dürfen nur dann im Bundesgebiet in Verkehr gebracht werden, wenn der Hersteller, sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter oder die für das In-Verkehr-Bringen der Funkanlage verant­wortliche Person die Behörde mindestens vier Wochen vor dem In-Verkehr-Bringen von der Absicht des In-Verkehr-Bringens unterrichtet hat. Dabei sind insbesondere die Angaben über die funktechnischen Merkmale der Funkanlage (insbesondere Frequenzbänder, Kanalabstand, Modulationsart und Sende­leistung) sowie die Kennnummer der benannten Stelle nach Anhang III, IV oder V anzugeben. Für Österreich ist eine solche Anzeige an das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsend­einrichtungen zu richten.

Inbetriebnahme , Anschlussrecht und schädliche Störungen

§ 11. (1) Geräte dürfen nur zu ihrem bestimmungsgemäßen Zweck und nur dann in Betrieb genommen werden, wenn sie die grundlegenden Anforderungen erfüllen, mit dem CE-Kennzeichen versehen sind und den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen.

(2) Die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes über die Inbetriebnahme und den Betrieb, insbesondere die Abschnitte 6, 9, 10 und 11 bleiben unberührt.

(3) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze dürfen den Anschluss von Telekommunikations­endeinrichtungen an die entsprechende Schnittstelle aus technischen Gründen nicht verweigern, wenn die Endeinrichtungen die geltenden grundlegenden Anforderungen erfüllen.

(4) Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen dürfen nur so betrieben werden, dass keine Störungen eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes erfolgen.

(5) Verursacht ein Gerät, dessen Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Gesetzes be­scheinigt wurde, ernsthafte Schäden an einem Netz oder schädliche Störungen beim Netzbetrieb oder werden durch dieses Gerät schädliche Störungen bewirkt, kann das Büro für Funkanlagen und Tele­kommunikationsendeinrichtungen dem Netzbetreiber gestatten, für diese Geräte den Anschluss zu ver­weigern, die Verbindung aufzuheben oder den Dienst einzustellen. Das Büro für Funkanlagen und Tele­kommunikationsendeinrichtungen teilt dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie die von ihm getroffenen Maßnahmen mit.

(6) Der Netzbetreiber kann ein Gerät im Notfall ohne vorherige Erlaubnis nur dann vom Netz ab­trennen, wenn der Schutz des Netzes die unverzügliche Abschaltung des Geräts erfordert und wenn dem Benutzer unverzüglich und für ihn kostenfrei eine alternative Lösung angeboten werden kann. Der Betreiber hat unverzüglich das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen über eine derartige Maßnahme schriftlich unter Bezugnahme auf diese Bestimmung und Anschluss einer Begründung zu unterrichten.

Messen und Ausstellungen

§ 12. Diesem Gesetz nicht entsprechende Geräte dürfen auf Messen, Ausstellungen und Vor­führungen nur ausgestellt werden, wenn ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass sie erst in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie diesem Gesetz entsprechen.

Vierter Abschnitt

Behörden und Aufsichtsrechte

Behörden

§ 13. (1) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen zuständig.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zuständig für die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsend­einrichtungen, soweit nicht die Zuständigkeit eines unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist.

Aufsicht durch die Fernmeldebehörden

§ 14. (1) Das In-Verkehr-Bringen von Geräten unterliegt hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nach Maßgabe der folgenden Absätze der Aufsicht durch die in § 13 Abs. 1 und 2 genannten Behörden. In anderen Rechts­vorschriften enthaltene Bestimmungen über die Aufsicht werden hiedurch nicht berührt.

(2) Den Organen der Fernmeldebehörden, die sich gehörig ausweisen, ist zum Zweck der Aufsicht das Betreten der Grundstücke oder Räume, in denen sich solche Anlagen befinden oder dies zu vermuten ist, zu gestatten. Wer gewerbsmäßig Geräte in Verkehr bringt, ist verpflichtet jede erforderliche Unter­stützung zu gewähren und alle erforderlichen Auskünfte, insbesondere auch über die Herkunft von Geräten, zu erteilen sowie Benutzerinformationen auf Verlangen vorzuweisen und das Ziehen von Proben zu dulden. Soweit es zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, kann die Behörde im Einzelfall vom Hersteller, seinem Bevollmächtigten oder der Person, die das Gerät im Bundesgebiet in Verkehr gebracht hat, die Vorlage von Aufzeichnungen über die Konformitätsbewertungsverfahren in einer deutschen Übersetzung verlangen.

(3) Bei der Aufsicht über das In-Verkehr-Bringen von Geräten ist jede Beeinträchtigung oder Behinde­rung des Geschäftsbetriebes oder Betriebsablaufes auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu be­schränken.

(4) Wird festgestellt, dass ein Gerät nicht entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen in Verkehr gebracht wurde, hat die Behörde, wenn der gesetzmäßige Zustand nicht sofort hergestellt wird, dem Hersteller, seinem in der Europäischen Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten oder demjenigen, der das Produkt in Verkehr bringt, mit Bescheid aufzutragen, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb einer gleichzeitig festzusetzenden ange­messenen Frist herzustellen.

(5) Ist die nach Abs. 4 gesetzte Frist verstrichen, ohne dass die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes der Behörde nachgewiesen wurde, hat die Behörde dem Hersteller, seinem in der Europäischen Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten oder demjenigen, der das Produkt in Verkehr bringt, wenn der gesetzmäßige Zustand nicht sofort hergestellt wird, das In-Verkehr-Bringen der betreffenden Geräte zu untersagen; die Untersagung ist dabei für jene Geräte auszusprechen, die in Betrieben lagern, die der Verfügungsgewalt desselben Betriebsinhabers unterstehen und von denen nach ihrer Art, Marke, Type, Fabrikationsnummer (Seriennummer) oder ihrem Herstellungsjahr anzunehmen ist, dass sie dieselbe Vorschriftswidrigkeit aufweisen. Zusätzlich zur Untersagung des In-Verkehr-Bringens kann die Behörde, wenn es aus Sicherheitsgründen geboten erscheint, dem Hersteller, seinem in der Europäischen Gemein­schaft ansässigen Bevollmächtigten oder demjenigen, der das Produkt in Verkehr bringt, auftragen, die bereits in Verkehr gebrachten Geräte von den von ihm unmittelbar oder mittelbar Belieferten zurück­zurufen.

(6) Wird der Behörde bekannt, dass Geräte, von denen nach ihrer Art, Marke, Type, Fabrikations­nummer (Seriennummer) oder ihrem Herstellungsjahr anzunehmen ist, dass sie dieselbe Vorschrifts­widrigkeit aufweisen, auch von anderen in Verkehr gebracht werden, so kann in begründeten Fällen ein Bescheid nach den Abs. 4 und 5 auch an diejenigen ergehen, die dieses Produkt in Verkehr bringen.

(7) Bescheide gemäß Abs. 4 und 5 können auch auf Grund begründeter Mitteilungen durch hiezu gemäß internationaler Abkommen berechtigter ausländischer Stellen, von denen die Vorschriftswidrigkeit festgestellt wurde, ergehen.

(8) Kann die Feststellung, ob ein Gerät diesem Bundesgesetz oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen entspricht, nicht ohne weiteres an Ort und Stelle getroffen werden, ist es auf Verlangen der Behörde vom Verfügungsberechtigten auf seine Kosten an dem dafür bestimmten Ort und zu dem dafür bestimmten Zeitpunkt zur Prüfung bereitzustellen. Die Behörde kann das Gerät von einer hiezu befugten Prüfstelle prüfen lassen.

(9) Ergeht auf Grund der Prüfung nach Abs. 8 ein Bescheid gemäß Abs. 4 oder 5, so sind dem Bescheidadressaten zugleich die Prüfkosten vorzuschreiben. Ergeht kein solcher Bescheid, so ist das geprüfte Gerät in einwandfreiem Zustand zurückzustellen. Ist dies nicht möglich, so ist auf Antrag eine Entschädigung in der Höhe der nachgewiesenen Selbstkosten des Gerätes zu leisten.

(10) Bescheide gemäß Abs. 4 und 5 haben die festgestellte Vorschriftswidrigkeit des Gerätes anzu­geben. Nach dem Abs. 5 getroffene Verfügungen sind auf Antrag aufzuheben, wenn der Behörde nach­gewiesen wird, dass der gesetzmäßige Zustand hergestellt worden ist.

Gebühren

§ 15. (1) Für Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz sind Gebühren zu entrichten.

(2) Die Gebühren für die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Verwaltungsverfahren sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Dabei ist auf den zur Erreichung der genannten Ziele verbundenen Personal- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.

Fünfter Abschnitt

Verwaltungsstrafbestimmungen

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 16. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 S zu bestrafen, wer

           1. entgegen § 5 Abs. 3 eine Leistung anbietet;

           2. entgegen § 7 Abs. 2 Unterlagen der Konformitätsbewertung nicht erstellt oder aufbewahrt;

           3. entgegen § 7 Abs. 3 und Abs. 4 die Konformitätsbewertung nicht in der vorgeschriebenen Weise durchführt;

           4. entgegen § 8 Abs. 1 Aufgaben einer benannten Stelle wahrnimmt;

           5. entgegen § 8 Abs. 2 die Bewertung des Qualitätssicherungssystems nicht verweigert oder nicht zurückzieht;

           6. entgegen § 10 Abs. 1 ein Gerät in Verkehr bringt;

           7. entgegen § 10 Abs. 3 ein Gerät in Verkehr bringt;

           8. entgegen § 10 Abs. 4 ein Gerät in Verkehr bringt;

           9. entgegen § 11 Abs. 3 den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen verweigert.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen, wer

           1. entgegen § 14 Abs. 2 nicht die erforderliche Unterstützung gewährt, die erforderlichen Auskünfte erteilt, die verlangten Benutzerinformationen vorweist oder nicht das Ziehen von Proben duldet;

           2. entgegen § 14 Abs. 8 Geräte nicht an dem dafür bestimmten Ort oder zu dem bestimmten Zeitpunkt zur Prüfung bereitstellt;

           3. einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid zuwiderhandelt.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen, wer

           1. entgegen § 9 Abs. 1 oder 2 eine diesen Bestimmungen nicht entsprechende Kennzeichnung angebracht hat;

           2. entgegen § 9 Abs. 3 ein Gerät mit einem Kennzeichen versehen hat;

           3. entgegen § 11 Abs. 1 ein Gerät in Betrieb nimmt;

           4. entgegen § 11 Abs. 4 Funkanlagen oder Endeinrichtungen so betreibt, dass eine Störung eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes erfolgt;

           5. entgegen § 12 ein Gerät nicht mit einem deutlichen Hinweis versieht.

(4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungs­strafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(5) Bei der Bemessung der Geldstrafen gemäß Abs. 1 ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Tat gewerbsmäßig oder wiederholt begangen wurde. Wurde die Tat gewerbsmäßig begangen, so ist der dadurch erzielte unrechtmäßige Vorteil gemäß dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei der Bemessung zu berücksichtigen.

(6) Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden. Allfällige Kosten für die fachgerechte Entsorgung verfallener Geräte sind dem Adressaten des Straferkenntnisses von der Behörde mit Bescheid vorzu­schreiben.

(7) Die nach diesem Bundesgesetz durch die Behörde verhängten Geldstrafen fallen dem Bund zu.

Sechster Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 17. (1) Die auf Grund der Richtlinie 73/23/EWG oder der Richtlinie 89/336/EWG festgelegten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden, können als Grundlage für die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 verwendet werden. Die auf Grund der Richtlinie 98/13/EG über Telekommuni­kationsendeinrichtungen und Satellitenfunkanlagen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität (ABl. Nr. L 74 vom 12. März 1998 S. 1) festgelegten gemeinsamen technischen Vorschriften, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden, können als Grundlage für die Vermutung der Konformität mit den anderen in § 3 genannten einschlägigen grund­legenden Anforderungen verwendet werden.

(2) Geräte, die

           1. dem Telekommunikationsgesetz entsprechen und

           2. vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zugelassen wurden oder vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes als zugelassen galten und

           3. vor dem 8. April 2001 erstmals in Verkehr gebracht wurden,

dürfen weiterhin in Verkehr gebracht und im Rahmen einer Bewilligung weiterhin betrieben werden.

(3) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Zulassungen erlöschen am 7. April 2001 hinsichtlich Geräten, die vor diesem Zeitpunkt noch nicht erstmals in Verkehr gebracht wurden.

Verweisungen

§ 18. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Verlautbarungen

§ 19. Verordnungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie können den Hinweis auf Unterlagen mit technischen Inhalten, insbesondere mit Mess- und Prüfmethoden, Pläne und graphische Darstellungen enthalten, welche bloß für einen beschränkten Kreis von Personen von Interesse sind und durch Auflage zur Einsicht während der Amtsstunden kundgemacht werden.

Vollziehung

§ 20. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 15 Abs. 2 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Techno­logie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel II

Änderung des Telekommunikationsgesetzes

Das Telekommunikationsgesetz, BGBl. I Nr. 100/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2000, wird wie folgt geändert:

Das Wort „Zulassungsbüro“ wird durch den Ausdruck „Büro für Funkanlagen und Telekommunikations­endeinrichtungen“ in der grammatikalisch jeweils korrekten Form ersetzt.

Artikel III

Änderung des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion

Das Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 Z 1 lit. d lautet:

              „d) der Telekom Austria Aktiengesellschaft oder der Österreichischen Post Aktiengesellschaft sowie von Unternehmen und Betrieben, an denen die Telekom Austria Aktiengesellschaft oder die Österreichische Post Aktiengesellschaft beteiligt sind und deren Unternehmensgegenstand die Erbringung von Leistungen einschließlich der Schaffung der dafür erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Poststrukturgesetzes ist,“

2. § 1 Abs. 2 Z 1 lit. e lautet:

              „e) von Unternehmen und Betrieben, die mobile öffentliche Sprachtelefondienste oder konzes­sionspflichtige Dienste im Sinne des § 14 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997, erbringen,“

3. § 1 Abs. 2 Z 1 lit. g lautet:

              „g) der Kraftfahrbetriebe der Österreichischen Bundesbahnen und der Österreichischen Post Aktiengesellschaft (Bundesbusse),“

ANHANG I

Kennzeichnung der Geräte nach § 9 Absatz 1

1. Das CE-Konformitätskennzeichen besteht aus den Buchstaben „CE“ mit folgendem Schriftbild:

Bei Verkleinerung oder Vergrößerung des CE-Kennzeichens sind die Proportionen einzuhalten, die sich aus dem obigen Raster ergeben.

2. Für das CE-Kennzeichen gilt eine Mindesthöhe von 5 mm, es sei denn, dies ist gerätebedingt nicht möglich.

3. Das CE-Kennzeichen wird auf dem Produkt oder dem daran befestigten Schild angebracht. Zusätzlich wird es auf der Verpackung (falls vorhanden) und den Begleitunterlagen angebracht.

4. Das CE-Kennzeichen ist gut sichtbar, leserlich und dauerhaft anzubringen.

ANHANG II

Modul A Interne Fertigungskontrolle

1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, sicherstellt und erklärt, dass die betreffenden Produkte die für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie erfüllen. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bringt an jedem Produkt die CE-Kennzeichnung an und stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus.

2. Der Hersteller erstellt die unter Nummer 4 beschriebenen technischen Unterlagen; er oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter halten sie mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Produkts zur Einsichtnahme durch die nationalen Behörden aller Mitgliedstaaten bereit.

 

3. Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft ansässig, so fällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen der Person zu, die das Produkt auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr bringt.

4. Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung des Produkts mit den relevanten grundlegenden Anforderungen ermöglichen. Sie müssen Entwurf, Fertigung und Funktions­weise des Produkts abdecken und insbesondere folgende Angaben enthalten:

–   eine allgemeine Beschreibung des Produkts,

–   Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Montage-Untergruppen, Schaltkreisen usw.,

–   Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Produkts erforderlich sind,

–   eine Liste der in § 6 genannten, ganz oder teilweise angewandten Normen sowie Beschreibungen und Erläuterungen der zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen der Richtlinie gewählten Lösungen, soweit die in § 6 genannten Normen nicht angewandt worden sind oder nicht vorliegen,

–   die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw.,

–   Prüfberichte.

5. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter bewahrt zusammen mit den technischen Unterlagen eine Kopie der Konformitätserklärung auf.

6. Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit das Fertigungsverfahren die Übereinstimmung der Produkte mit den unter Nummer 2 genannten technischen Unterlagen und mit den für sie geltenden Anforderungen dieser Richtlinie gewährleistet.

ANHANG III

Interne Fertigungskontrolle und spezifische Geräteprüfungen [1])

Dieser Anhang entspricht Anhang II mit folgenden Zusatzanforderungen:

Jeder Gerätetyp ist vom Hersteller oder in seinem Auftrag allen wesentlichen Funktestreihen zu unterziehen. Für die Festlegung der als wesentlich geltenden Testreihen ist eine benannte Stelle seiner Wahl zuständig, es sei denn, die Testreihen sind in den harmonisierten Normen festgelegt. Die benannte Stelle trägt früheren Entscheidungen, die von benannten Stellen gemeinsam getroffen wurden, gebührend Rechnung.

Der Hersteller, sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter oder die für das In-Verkehr-Bringen des Geräts verantwortliche Person erklärt, dass die Tests durchgeführt wurden und dass das Gerät die grundlegenden Anforderungen erfüllt, und bringt die Kennnummer der benannten Stelle während des Fertigungsprozesses an.

ANHANG IV

Konstruktionsunterlagen

Dieser Anhang entspricht Anhang III mit folgenden Zusatzanforderungen:

Die technischen Unterlagen gemäß Anhang II Nummer 4 und die Konformitätserklärung in Bezug auf die spezifischen Funktestreihen nach Anhang III bilden die Konstruktionsunterlagen.

Der Hersteller, sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter oder die für das In-Verkehr-Bringen des Geräts verantwortliche Person legt die Unterlagen einer oder mehreren benannten Stellen vor, jede dieser benannten Stellen ist über die anderen benannten Stellen zu unterrichten, welche die Unterlagen erhalten haben.

Die benannte Stelle überprüft die Unterlagen; ist ihrer Auffassung nach nicht ordnungsgemäß nachgewiesen worden, dass die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt sind, so kann die benannte Stelle gegenüber dem Hersteller, seinem Bevollmächtigen oder der für das In-Verkehr-Bringen des Geräts verantwortlichen Person eine Stellungnahme abgeben; sie unterrichtet die anderen benannten Stellen, die die Unterlagen erhalten haben, entsprechend. Die Stellungnahme wird binnen vier Wochen nach Eingang der Unterlagen bei der benannten Stelle abgegeben. Nach Erhalt dieser Stellungnahme oder nach Ablauf der Zeitraums von vier Wochen darf das Gerät unbeschadet § 10 Abs. 4 und des Artikels 9 Absatz 5 der Richtlinie 99/5/EG in Verkehr gebracht werden.

Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter oder die für das In-Verkehr-Bringen des Geräts verantwortliche Person bewahrt die Unterlagen für einen Zeitraum, der frühestens zehn Jahre nach Herstellung des letzten Gerätes endet, für die zuständigen nationalen Behörden aller Mitgliedstaaten zur Einsichtnahme auf.

ANHANG V

Umfassende Qualitätssicherung

1. Die umfassende Qualitätssicherung ist das Verfahren, bei dem der Hersteller, der die Verpflichtungen nach Nummer 1 erfüllt, sicherstellt und erklärt, dass die betreffenden Produkte die für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie erfüllen. Der Hersteller bringt an jedem Produkt die Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 an und stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus.

2. Der Hersteller unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Entwicklung, Herstellung sowie Endabnahme und Testen nach Nummer 3; er unterliegt der Überwachung nach Nummer 4.

3. Qualitätssicherungssystem

3.1 Der Hersteller beantragt bei einer benannten Stelle die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems

Der Antrag enthält

–   alle relevanten Angaben über die Produkte;

–   die Dokumentation über das Qualitätssicherungssystem.

3.2 Das Qualitätssicherungssystem muss die Übereinstimmung der Produkte mit den für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie gewährleisten. Alle vom Hersteller berücksichtigten Elemente, Anforde­rungen und Vorschriften müssen systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Grundsätze, Verfahren und Anweisungen dokumentiert sein. Die Dokumentation des Qualitätssicherungssystems soll sicherstellen, dass die Qualitätssicherungsgrundsätze und -verfahren wie zB Qualitätssicherungspro­gramme, -pläne, -handbücher und -berichte einheitlich ausgelegt werden.

Die Dokumentation muss insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:

–   Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse des Managements in Bezug auf Entwicklungs- und Produktqualität;

–   technische Spezifikationen, einschließlich der harmonisierten Normen, der technischen Vorschriften sowie der relevanten Testspezifikationen, die angewendet werden, und – wenn die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Normen nicht vollständig angewendet werden – die Mittel, mit denen sichergestellt werden soll, dass die grundlegenden Anforderungen der Richtlinie, die für die Produkte gelten, erfüllt werden;

–   Techniken zur Steuerung der Entwicklung und Prüfung des Entwicklungsergebnisses, Verfahren und systematische Maßnahmen, die bei der Entwicklung der zur betreffenden Produktkategorie gehörenden Produkte angewandt werden;

–   entsprechende Fertigungs-, Qualitätssteuerungs- und Qualitätsssicherungstechniken, angewandte Verfahren und vorgesehene systematische Maßnahmen;

–   Untersuchungen und Tests, die vor, während und nach der Herstellung durchgeführt werden, unter Angabe ihrer Häufigkeit, sowie gegebenenfalls die Ergebnisse der vor der Herstellung durchgeführten Prüfungen;

–   Mittel, mit denen sichergestellt wird, dass die Test- und Prüfeinrichtungen die relevanten Anforde­rungen für die Durchführung der erforderlichen Prüfung erfüllen;

–   Qualitätsberichte wie Inspektionsberichte, Test- und Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.;

–   Mittel, mit denen die Erreichung der geforderten Entwicklungs- und Produktqualität sowie die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht werden.

3.3 Die benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die unter Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt. Bei Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechende harmonisierte Norm erfüllen, wird von der Erfüllung dieser Anforderungen ausgegangen.

Die benannte Stelle bewertet insbesondere, ob das Qualitätssteuerungssystem im Lichte der gemäß den Nummern 3.1 und 3.2 vorgelegten relevanten Dokumentation, die gegebenenfalls vom Hersteller vorgelegte Testergebnisse enthält, die Übereinstimmung der Produkte mit den Anforderungen der Richtlinie gewährleistet.


Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams muss über Erfahrungen in der Bewertung der betreffenden Produkttechnologie verfügen. Das Bewertungsverfahren umfasst einen Besuch beim Hersteller zur dortigen Bewertung.

Die Entscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und die mit Gründen versehene Bewertungsentscheidung.

3.4 Der Hersteller übernimmt es, die Verpflichtungen aus dem Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass es stets sachgemäß und effizient funktioniert.

Der Hersteller oder sein bevollmächtigter Vertreter halten die benannte Stelle, die das Qualitäts­sicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems auf dem laufenden.

Die benannte Stelle beurteilt die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitäts­sicherungssystem noch die unter Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.

Sie teilt ihre Entscheidung dem Hersteller mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und die mit Gründen versehene Bewertungsentscheidung.

4. Überwachung unter der Verantwortung der benannten Stelle

4.1 Die Überwachung soll gewährleisten, dass der Hersteller die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt.

4.2 Der Hersteller gewährt der benannten Stelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Entwicklungs-, Herstellungs-, Abnahme-, Test- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Hierzu gehören insbesondere

–   die Dokumentation über das Qualitätssicherungssystem;

–   die vom Qualitätssicherungssystem für den Entwicklungsbereich vorgesehenen Qualitätsberichte wie Ergebnisse von Analysen, Berechnungen, Tests usw.;

–   die vom Qualitätssicherungssystem für den Entwicklungsbereich vorgesehenen Qualitätsberichte wie Inspektionsberichte, Testdaten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.

4.3 Die benannte Stelle führt in angemessenen Zeitabständen Nachprüfungen durch, um sich davon zu überzeugen, dass der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet; sie übergibt ihm den Bericht über die Nachprüfungen.

4.4 Darüber hinaus kann die benannte Stelle dem Hersteller unangemeldete Besuche abstatten. Hierbei kann sie erforderlichenfalls Prüfungen zur Kontrolle des einwandfreien Funktionierens des Qualitäts­sicherungssystems durchführen bzw. durchführen lassen. Die benannte Stelle stellt dem Hersteller einen Bericht über die Besichtigung und gegebenenfalls einen Testbericht aus.

5. Der Hersteller hält mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Produkts für die nationalen Behörde folgende Unterlagen bereit:

–   die Dokumentation nach Nummer 3.1 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich;

–   die Aktualisierungen nach Nummer 3.4 Unterabsatz 2;

–   die Entscheidungen und Berichte der benannten Stelle nach Nummer 3.4 letzter Unterabsatz sowie Nummer 4.3 und Nummer 4.4.

6. Jede benannte Stelle macht den anderen benannten Stellen die relevanten Angaben über die aus­gestellten bzw. zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme einschließlich Hinweisen auf das (die) betreffende(n) Produkt(e) zugänglich.

ANHANG VI

Geräteklassenkennung gemäß § 10 Absatz 3

1. Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, die ohne Einschränkungen in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden können, bilden eine Klasse. Diese Klasse wird als „Klasse 1“ bezeichnet. Eine Geräteklassenkennung wird dieser Geräteklasse nicht zugeordnet.


2. Funkanlagen, deren Inbetriebnahme die Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 1999/5/EG über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (ABl. Nr. L 91 vom 7. April 1999 S. 10) oder deren In-Verkehr-Bringen sie nach Artikel 9 Absatz 5 dieser Richtlinie beschränkt haben, bilden eine Klasse. Diese Klasse wird als „Klasse 2“ bezeichnet. Den Geräten dieser Klasse wird nachstehende Kennzeichnung zugeordnet:

 


Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der Geräteklassenkennung sind die Proportionen einzuhalten, die sich aus dem obigen Raster ergeben.

3. Für die Geräteklassenkennung gilt eine Mindesthöhe von 5 mm, es sei denn, dies ist gerätebedingt nicht möglich.

4. Die Geräteklassenkennung wird auf dem Produkt oder dem daran befestigten Schild angebracht.

5. Die Geräteklassenkennung ist gut sichtbar, leserlich und dauerhaft anzubringen.

Vorblatt

 

Probleme und Ziele des Entwurfs:

Zu Artikel I:

Durch Art. 19 der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitge Anerkennung ihrer Konformität (ABl. Nr. L 91 vom 12. Juli 1999 S. 10) werden die Mitgliedstaaten verpflichtet spätestens zum 7. April 2000 die Vorschriften zu erlassen, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen. Der vorliegende Gesetzentwurf dient der Erfüllung dieser Verpflichtung. Soweit derzeit bekannt ist, wurde der für eine vollständige Umsetzung durch Gesetz erforderliche Prozess noch in keinem Mitgliedstaat abgeschlossen. Im Hinblick darauf, dass das Gesetzgebungsverfahren einige Zeit in Anspruch nehmen wird, sollte mit dessen Einleitung nicht länger zugewartet werden. Insbesondere kann zur Erfüllung der Umsetzungsverpflichtung nicht eine weitere Novelle zum Telekommunikationsgesetz abgewartet werden, zumal die gegenständliche Richtlinie Anfang April 2001 bereits sein einem Jahr hätte umgesetzt sein sollen.

Mit dieser Richtlinie werden vor allem Zulassungen abgeschafft, die Konformitätsbewertung und das In-Verkehr-Bringen erleichtert sowie mit wenigen Ausnahmen auch Funkanlagen in das neue Regime miteinbezogen.

Da zur Umsetzung der Richtlinie auch die Normierung etlicher neuer Verpflichtungen erforderlich ist, bedarf es einer Umsetzung auf Gesetzesstufe. Dies betrifft insbesondere die zur Einführung der Marktüberwachung erforderlichen Bestimmungen.

Zu Artikel II:

Die Vollziehung des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen soll gemäß § 13 dieses Gesetzes in erster Instanz dem Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsend­einrichtungen obliegen. Zu diesem Zweck wird jedoch keine neue Behörde geschaffen, sondern werden die damit verbundenen Aufgaben durch die im Telekommunikationsgesetz als „Zulassungsbüro“ bezeich­nete Behörde wahrgenommen werden. Die Bezeichnung dieser Behörde ist sohin im gesamten Tele­kommunikationsgesetz anzupassen.

Zu Artikel III:

Die Bestimmungen über die Zuständigkeit des Verkehrs-Arbeitsinspektorats werden auf Grund der geänderten Strukturen im Post- und Fernmeldewesen umformuliert. Dies umfasst einerseits die Umstruk­turierung der früheren Post und Telekom Austria AG und andererseits die neue Umschreibung der Tele­kommunikationsdienste im Telekommunikationsgesetz.

Inhalt:

Zu Artikel I:

–   Vorschriften für die Konformitätsbewertung, die Kennzeichnung, das In-Verkehr-Bringen und die Inbetriebnahme von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen

–   Festlegungen im Zusammenhang mit nationalen Luftschnittstellen und mit Schnittstellen zur Anschaltung von Endeinrichtungen an öffentliche Netze

–   Bestimmungen, die die Stellen betreffen, die in Österreich mit der Durchführung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung beauftragt werden („benannte Stellen“)

–   Bestimmungen, die die praktische Wirkung des Gesetzes sicherstellen, wie insbesondere

–   Normierung von Aufsichtsrechten („Marktüberwachung“)

–   Strafbestimmungen zur Sanktion von Verwaltungsübertretungen

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Zu Artikel I:

Durch das mit § 10 Abs. 4 eingeführte Verfahren zur Überwachung des In-Verkehr-Bringens von Funk­anlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen werden Personalkosten, Kosten durch anfallende Entschädigungszahlungen für bei Prüfungen beschädigte Geräte sowie Kosten für die Abgeltung der mit der Prüfung betrauten befugten Prüfstellen (§ 14 Abs. 9) entstehen.

 

Für die Höhe dieser Kosten gibt es weder national noch im europäischen Umfeld Erfahrungswerte hin­sichtlich der Marktüberwachung. Aus eigenen Überlegungen wurden jedoch folgende Annahmen ge­troffen. Geht man davon aus, dass pro Jahr 100 Aufträge an Prüfhäuser als erforderlich anzusehen sind und werden je Geräteprüfung 15 000 S veranschlagt, ergäben sich jährliche Kosten von 1,5 Millionen Schilling.

Hinsichtlich der Personalkosten ist auszuführen, dass den Funküberwachungen mit der Durchführung der Marktüberwachung zusätzliche Aufgaben übertragen werden. Was die zentral zu erledigenden Aufgaben (zB Erfassung der Notifikationen, Information, Kontakt mit anderern europäischen Marktüberwachungs­stellen) betrifft, kann zwar auf die Mitarbeiter des Zulassungsbüros zurückgegriffen werden, allerdings ist die Anzahl der bisher eingelangten Notifikationen mehr als doppelt so hoch wie die Anzahl der im Vergleichszeitraum eingelangten Anträge auf Typenzulassung. Da der Aufwand pro Geschäftsfall etwa gleich hoch ist, kann mit dem zur Verfügung stehenden Personal nicht das Auslangen gefunden werden, sondern ist zumindest ein weiterer B-Bediensteter erforderlich.

Zu Artikel II und III:

Keine.

EU-Konformität:

Gegeben.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Erläuterungen

 

Allgemeiner Teil

Zu Artikel I:

Durch Art. 19 der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitge Anerkennung ihrer Konformität (ABl. Nr. L 91 vom 12. Juli 1999 S. 10) wird auch die Republik Österreich verpflichtet die Vorschriften zu erlassen, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen. Der vorliegende Gesetzentwurf dient der Erfüllung dieser Verpflichtung.

Die Richtlinie 99/5/EG ersetzt die Richtlinie 98/13 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 1998 über Telekommunikationsendeinrichtungen und Satellitenfunkanlagen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität (Endgeräterichtlinie) (ABl. Nr. L 74 vom 12. März 1998 S. 1), die durch Bestimmungen der Abschnitte 9 und 10 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/97, umgesetzt wurde.

Mit dieser Richtlinie werden vor allem

–   Zulassungen abgeschafft,

–   die Konformitätsbewertung erleichtert,

–   das In-Verkehr-Bringen erleichtert,

–   mit wenigen Ausnahmen auch Funkanlagen in das neue Regime miteinbezogen.

Da zur Umsetzung der Richtlinie auch die Normierung etlicher neuer Verpflichtungen erforderlich ist, bedarf es einer Umsetzung auf Gesetzesstufe. Dies betrifft insbesondere die zur Einführung der Markt­überwachung erforderlichen Bestimmungen.

Durch den vorliegenden Entwurf werden im wesentlichen folgende Regelungen getroffen:

–   Vorschriften für die Konformitätsbewertung, die Kennzeichnung, das In-Verkehr-Bringen und die Inbe­triebnahme von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen;

–   Festlegungen im Zusammenhang mit nationalen Luftschnittstellen und mit Schnittstellen zur Anschal­tung von Endeinrichtungen an öffentliche Netze;

–   Bestimmungen, die die Stellen betreffen, die in Österreich mit der Durchführung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung beauftragt werden („benannte Stellen“);

–   Bestimmungen, die die praktische Wirkung des Gesetzes sicherstellen, wie insbesondere Normierung von Aufsichtsrechten („Marktüberwachung“);

–   Strafbestimmungen zur Sanktion von Verwaltungsübertretungen.

Zu Artikel II:

Die Vollziehung des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen soll gemäß § 13 dieses Gesetzes in erster Instanz dem Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsend­einrichtungen obliegen. Zu diesem Zweck wird jedoch keine neue Behörde geschaffen, sondern werden die damit verbundenen Aufgaben durch die im Telekommunikationsgesetz als „Zulassungsbüro“ bezeichnete Behörde wahrgenommen werden. Die Bezeichnung dieser Behörde ist sohin im gesamten Telekommunikationsgesetz anzupassen.

Zu Artikel III:

Die Bestimmungen über die Zuständigkeit des Verkehrs-Arbeitsinspektorats werden auf Grund der geänderten Strukturen im Post- und Fernmeldewesen umformuliert. Dies umfasst einerseits die Umstrukturierung der früheren Post und Telekom Austria AG und andererseits die neue Umschreibung der Telekommunikationsdienste im Telekommunikationsgesetz.

Besonderer Teil

Zu Artikel I:

Zu § 1:

Diese Bestimmung definiert Zweck und Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes. Sie orientiert sich an Artikel 1 der Richtlinie.

Zu § 2:

Die Begriffsbestimmungen entsprechen denen der Richtlinie.


Zu § 3:

Mit dieser Bestimmung wird Artikel 3 der Richtlinie umgesetzt, der die von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen einzuhaltenden grundlegenden technischen Anforderungen enthält. Die in Abs. 1 angesprochenen grundlegenden Anforderungen sind von sämtlichen, diesem Bundesgesetz unterliegenden Geräten einzuhalten.

Abs. 2 geht auf die darüber hinaus von Funkanlagen einzuhaltenden grundlegenden Anforderungen ein, durch welche den Grundsätzen einer geordneten Frequenznutzung Genüge getan werden soll. Inhaltliche Ausgestaltung und Grundlage für die Beurteilung der an die Frequenznutzung zu stellenden Anforderungen sind insbesondere die Abschnitte 6, 9 und 10 des Telekommunikationsgesetzes.

Mit der in Abs. 3 ausgesprochenen Verordnungsermächtigung soll die rechtliche Grundlage für die Umsetzung der von der Kommission allenfalls festgelegten weiteren grundlegenden Anforderungen geschaffen werden.

Zu § 4:

Diese Bestimmung gibt dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Möglichkeit, mit Verordnung Beschreibungen von Luftschnittstellen zu veröffentlichen. Diese Schnittstellenbeschrei­bungen sind nicht verbindlich, Hersteller können davon abweichen. Allerdings kann bei Einhaltung der in den Schnittstellenbeschreibungen angeführten Kriterien davon ausgegangen werden, dass die von der Schnittstellenbeschreibung berührten grundlegenden Anforderungen erfüllt sind. Beschreibungen für Luftschnittstellen werden ausschließlich für Frequenzbänder bereitgestellt werden, deren Nutzung nicht gemeinschaftsweit harmonisiert ist.

Zu § 5:

Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 99/5/EG sowie von Art. 11 der Richtlinie 98/10/EG.

Zu § 6:

Hier wird in Umsetzung von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 99/5/EG vermutet, dass ein Gerät die grundlegenden Anforderungen erfüllt, sofern es den einschlägigen harmonisierten Vorschriften entspricht.

Zu § 7 Abs. 1:

Mit dieser Bestimmung wird dem Hersteller, seinem in der Europäischen Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten bzw. demjenigen, der das Gerät in der Europäischen Gemeinschaft in Verkehr bringt, die Verpflichtung auferlegt, das Gerät einem Konformitätsbewertungsverfahren zu unterziehen und auf diese Weise den Nachweis der Konformität des Gerätes mit den grundlegenden Anforderungen zu erbringen.

Zu § 7 Abs. 2:

Die hier festgelegten Verpflichtungen ergeben sich aus den Anhängen II bis V der Richtlinie 99/5/EG, auf die auch Bezug genommen wird.

Zu § 7 Abs. 3:

Zur Beschreibung der vorgesehenen Konformitätsbewertungsverfahren wird auf die Anhänge zu diesem Bundesgesetz verwiesen, welche den Anhängen der Richtlinie entsprechen.

Zu § 7 Abs. 4:

In Umsetzung von Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 99/5/EG wird, in Abweichung von Abs. 3, gestattet, dass die Konformitätsbewertung auch den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes gemäß erfolgen kann, sofern die Geräte in den Wirkungsbereich dieser Regelungen fallen.

Zu § 7 Abs. 5:

Gemäß Artikel 18 Abs. 2 der Richtlinie 99/5/EG dürfen Geräte, die den Vorschriften des bisherigen Regimes entsprechen, bis 8. April 2001 erstmals in Verkehr gebracht werden. Damit an derartige Geräte nach dem genannten Datum keine zusätzlichen Prüfanforderungen (Funktestreihen) zu stellen sind, ist eine entsprechende Anpassung erforderlich.

Zu § 8 Abs. 1:

In dieser Bestimmung wird festgelegt, wer als benannte Stelle anzusehen ist und die diesen Stellen übertragenen Aufgaben wahrnehmen darf.


Zu § 8 Abs. 2:

 

In Anhang V wird vorgesehen, dass die benannte Stelle die Einhaltung des von ihr bestätigten Qualitäts­sicherungssystems überwacht. Der Hersteller ist verpflichtet für diesen Zweck Zugang zu seinen Einrichtungen zu gewähren. Zur Durchsetzung dieser Verpflichtung wird als Folge einer Zutrittsver­weigerung angeordnet, dass die benannte Stelle die Bewertung des Qualitätssicherungssystems zurückzu­ziehen hat.

Zu § 9 Abs. 1 bis 4:

Diese Bestimmungen dienen der Umsetzung von Art. 12 der Richtlinie. Sie regeln die Verantwort­lichkeit für die Kennzeichnung sowie Art und Aussehen der Kennzeichnung.

Zu § 9 Abs. 5:

An dieser Stelle wird das Verhältnis der mit dem CE-Kenzeichen nach der Richtlinie 99/5/EG versehenen Geräte zu anderen Richtlinien, die gleichfalls die CE-Kennzeichnung vorsehen und zum Zeitpunkt der Kennzeichnung bereits in Kraft sind, geregelt.

Zu § 10:

In Umsetzung von Art. 6 der Richtlinie werden in dieser Bestimmung die Anforderungen geregelt, die vor dem In-Verkehr-Bringen eines Gerätes erfüllt sein müssen.

Zu § 11:

Diese Bestimmung regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Gerät in Betrieb genommen bzw. an ein Telekommunikationsnetz angeschlossen werden darf. Insbesondere wird an dieser Stelle auch das Verhältnis dieses Bundesgesetzes zum Telekommunikationsgesetz klargestellt. Sämtliche die Frequenz­ordnung regelnde Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes bleiben unberührt.

Zu § 11 Abs. 6:

Der Wortlaut dieser Bestimmung entspricht dem Text der Richtlinie 99/5/EG. Der Begriff „kostenfrei“ wird durch die Kommission definiert werden.

Zu § 12:

Diese Regelung dient der Umsetzung von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie.

Zu § 13:

Die Zuständigkeit zur Vollziehung des mit der Richtlinie eingeführten neuen Regimes kommt den Fernmeldebehörden zu. Ist nicht explizit anderes bestimmt, ist in diesem Gesetz unter dem Ausdruck „Behörde“ das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen zu verstehen.

Zu § 14:

Diese Bestimmung überträgt den Fernmeldebehörden „Büro für Funkanlagen und Telekommunikations­endeinrichtungen“ und „Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ die Zuständigkeit zur Überwachung des In-Verkehr-Bringens (Marktüberwachung). Die in Abs. 2 genannten Organe der Fernmeldebehörden umfassen insbesondere auch die Bediensteten der Funküberwachung.

Zu § 15:

Für die auf Grund dieses Bundesgesetzes vorzunehmenden Amtshandlungen sind durch Verordnung Gebühren festzusetzen.

Zu § 16:

Um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sicherzustellen werden Verwaltungsstraf­tatbestände normiert. Mit der Höhe der Strafrahmen von bis zu 500 000 S soll eine der wirtschaftlichen Bedeutung dieses Bereiches angemessene generalpräventive Wirkung hervorgerufen werden.

 



[1]) Anhang auf der Grundlage des Moduls A mit zusätzlichen, sektorspezifischen Anforderungen.