496 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Nachdruck vom 8. 3. 2001

Bericht

des Verkehrsausschusses


über die Regierungsvorlage (418 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 134/1999) geändert wird

Durch die starke Zunahme der vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuge und der zu einem beträchtlichen Teil mangelhaften Kenntnisse und Fähigkeiten der Lenker ist es erforderlich, als Voraussetzung für das Lenken eine theoretische und praktische Ausbildung zu normieren. Eine Lenkberechtigung zum Lenken solcher Fahrzeuge wird nicht erteilt, weshalb von einer Fahrprüfung abgesehen wird.

Darüber hinaus wird die Bestimmung über das Lenken von Omnibussen mit einer Lenkberechtigung für die Klasse C genauer gefasst und eine Befristung für die Unterklasse C1 eingeführt. Diese beiden Regelungen sind in vollständiger Umsetzung der Richtlinie 91/439/EWG des Rates erforderlich, da diesbezüglich bereits ein Vertragsverletzungsverfahren von der EU-Kommission anhängig gemacht worden ist.

Die Einführung einer generellen Mopedausweispflicht stellt für die Führer­scheinbehörden keinen zusätzlichen Aufwand dar, da diese Mopedausweise direkt von den Fahrschulen ausgestellt werden.

Die Änderungen bei der Berechtigung unbesetzte Omnibusse mit einer Lenkberechtigung für die Klasse C zu lenken, verursachen ebenfalls keinerlei zusätzlichen Aufwand, da lediglich der Umfang der Berechtigung näher definiert wurde und keine neuen administrativen Maßnahmen erforderlich sind.

Ein erhöhter, nicht näher quantifizierbarer Mehraufwand ergibt sich durch die Befristung der Lenkberechtigung für die Unterklasse C1 insbesondere dadurch, dass die Befristung alle zehn Jahre verlängert werden muss, und auch bei Rückfall von der Klasse C auf die Unterklasse C1 (wegen Nichtbeibringen der ärztlichen Bestätigung) die Lenkberechtigung nicht mehr unbegrenzt gültig ist. Bei Verlängerung der Unterklasse C1 ist jeweils ein neuer Führerschein auszustellen. Der Mehraufwand wird jedoch wegen der äußerst geringen Anzahl jener Personen, die bislang eine Lenkberechtigung für die Unterklasse C1 (ohne eine volle Klasse C) erworben haben, sehr gering sein.

Im Übrigen ist die Vereinbarung über den Konsultationsmechanismus (BGBl. I Nr. 35/1999) gemäß Art. 6 Abs. 1 Z 1 dieser Vereinbarung nicht anzuwenden, wenn eine Gebietskörperschaft zur Erlassung rechtssetzender Maßnahmen auf Grund zwingender Maßnahmen des Gemeinschaftsrechts verpflichtet ist.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 9 („Kraftfahrwesen“).

Der Verkehrsausschuss hat die Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 27. Februar 2001 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Dr. Evelin Lichtenberger, Kurt Eder, Ing. Kurt Scheuch, Helmut Dietachmayr, Mag. Helmut Kukacka und der Obmann des Ausschusses Abgeordneter Mag. Reinhard Firlinger sowie die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie Dipl.-Ing. Dr. Monika Forstinger.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksich­tigung eines Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Reinhard Firlinger und Mag. Helmut Kukacka mit Mehrheit angenommmen.

Ein Abänderungsantrag des Abgeordneten Kurt Eder fand nicht die Mehrheit des Ausschusses.

Dem Abänderungsantrag der Abgeordneten Mag. Reinhard Firlinger und Mag. Helmut Kukacka war nachstehende Begründung beigegeben:

„Mit diesem Abänderungsantrag ist sichergestellt, dass auch Lenker eines vierrädrigen Leichtkraftfahr­zeuges praktische und theoretische Kenntnisse zum sicheren Lenken eines Fahrzeuges besitzen müssen, ohne dass in bestehende Rechte eingegriffen wird. Weiters sollen neben den Fahrschulen auch andere vom Landeshauptmann zu benennende Einrichtungen, welche zur Ausbildung für den Mopedausweis bisher erfolgreich beitragen, zugelassen werden.“

Der Auschuss beschloss folgende Feststellung:

Der Verkehrsausschuss geht davon aus, dass die Bestätigung gemäß § 31 Abs. 3a Ziffer 3 nur erteilt wird, wenn der Lenker im Stande war, das gesamte Schulungsprogramm zu absolvieren.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2001 02 27

                                  Anton Wattaul                                                           Mag. Reinhard Firlinger

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 134/1999) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 134/1999) wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis ist im 4. Abschnitt die Wortfolge „§ 20 Lenkberechtigung für die Klasse C“ durch die Wortfolge „§ 20 Lenkberechtigung für die Klasse C und die Unterklasse C1“ zu ersetzen.

2. § 1 Abs. 6 lautet:

„(6) Das Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß Abs. 5 ist jedoch nur zulässig, wenn:

           1. der Lenker eines in Abs. 5 Z 1 genannten Kraftfahrzeuges das 16. Lebensjahr vollendet hat;

           2. der Lenker eines Motorfahrrades das 16. Lebensjahr – bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 und 3 das 15. Lebensjahr – vollendet hat; bis zum vollendeten 24. Lebensjahr muss der Lenker jedoch einen Mopedausweis (§ 31) besitzen;

           3. der Lenker eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges das 16. Lebensjahr vollendet hat und einen Mopedausweis mit der Eintragung „vierrädriges Leichtkraftfahrzeug“ (§ 31 Abs. 3a) besitzt;

           4. der Lenker eines Invalidenkraftfahrzeuges mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h das 16. Lebensjahr vollendet hat und bis zum vollendeten 24. Lebensjahr einen Mopedausweis (§ 31) besitzt.

Ein Mopedausweis gemäß § 31 Abs. 3a berechtigt auch zum Lenken von in Z 2 und 4 genannten Kraftfahrzeugen. Der Besitz eines Mopedausweises zum Lenken von in Z 2 bis 4 genannten Kraftfahr­zeugen ist nicht erforderlich, wenn der Lenker im Besitz einer Lenkberechtigung ist.“

3. § 2 Abs. 1 Z 3.1 lit. c lautet:

              „c) Fahrzeuge der Klasse D – sofern keine Fahrgäste befördert werden – innerhalb Österreichs, wenn dem Lenker die Lenkerberechtigung für die Gruppe C gemäß § 65 KFG 1967 erteilt wurde oder wenn der Lenker das 21. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens zwei Jahren im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse C ist und

                     aa) es sich entweder um Überprüfungs- oder Begutachtungsfahrten zur Feststellung des technischen Zustandes des Fahrzeuges handelt oder

                    bb) zum Entfernen eines Busses aus der Gefahrenzone dient.“

3a. In § 2 Abs. 1 Z 6 wird die Zahl „40“ ersetzt durch die Zahl „50“.

4. Die Überschrift zu § 20 lautet:

„Lenkberechtigung für die Klasse C und die Unterklasse C1“

5. In § 20 Abs. 4 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Die Lenkberechtigung für die Unterklasse C1 darf nur für zehn Jahre, ab dem vollendeten 60. Lebensjahr nur mehr für fünf Jahre erteilt werden.“

6. Nach § 31 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Für das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen ist, sofern der Lenker nicht über eine Lenkberechtigung verfügt, erforderlich:

           1. der Nachweis der Absolvierung einer theoretischen Schulung im Ausmaß von acht Unterrichts­einheiten in einer gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b ermächtigten Einrichtung;

           2. eine praktische Schulung im Ausmaß von sechs Unterrichtseinheiten in einer gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b ermächtigten Einrichtung auf einem derartigen Kraftfahrzeug sowie

           3. die Eintragung der Bestätigung der Absolvierung dieser Schulung auf Seite 1 des Mopedaus­weises durch den Vermerk „vierrädriges Leichtkraftfahrzeug“.

Bei Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, entfällt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse gemäß Abs. 1.“

6a. § 31 Abs. 6 Z 1 lautet:

         „1. den Inhalt, den Umfang, die Art und den Nachweis der Kenntnisse gemäß Abs. 1 und Abs. 3a,“

7. § 32 Abs. 2 lautet:

„(2) Besitzer eines Mopedausweises haben diesen für die Dauer der Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1, für Eintragungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 oder während der Dauer des Lenkverbotes gemäß § 24 Abs. 1 letzter Satz bei ihrer Wohnsitzbehörde abzuliefern.“

7a. § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b lautet:

         „b) an geeignete Einrichtungen zur Ausstellung des Mopedausweises (§ 31) sowie eines Mopedausweises mit dem Vermerk „vierrädriges Leichtkraftfahrzeug“ (§ 31a).“

8. In § 38 Abs. 1 Z 2 wird der Verweis „§ 1 Abs. 6 Z 2 und 3“ ersetzt durch den Verweis „§ 1 Abs. 6 Z 2 und 4“.

9. Nach § 38 Abs. 1 Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:

       „2a. des § 1 Abs. 6 Z 3 (Lenken eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges ohne Mopedausweis mit der Eintragung „vierrädriges Leichtkraftfahrzeug“ oder trotz aufrechtem Lenkverbot),“

10. In § 40 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Eine Lenkberechtigung für die Unterklasse C1, die vor dem xx.xx.xxxx (Inkrafttreten der Novelle) erteilt wurde und nicht ab der Vollendung des 21. Lebensjahres zur Klasse C wird, gilt als bis zum xx.xx.xxxx (zehn Jahre nach Inkrafttreten der Novelle), hat der Betreffende in der Zwischenzeit das 60. Lebensjahr vollendet, bis zum xx.xx.xxxx (fünf Jahre nach Inkrafttreten der Novelle) befristet. Für eine Verlängerung ist ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 erforderlich.“

11. In § 40 Abs. 5 wird der vorletzte Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Nach Ablauf dieser Frist gilt eine derartige Lenkberechtigung für weitere fünf Jahre als Lenkberechti­gung für die Unterklasse C1. Wird innerhalb dieser Frist das Bestehen der gesundheitlichen Eignung nachgewiesen, kann die Lenkberechtigung für die Unterklasse C1 für die in § 20 Abs. 4 zweiter Satz genannte Dauer erteilt werden. Die Lenkberechtigung für die Klasse C kann diesfalls nach Maßgabe des § 10 Abs. 4 für die in § 20 Abs. 4 erster Satz genannte Dauer wieder erteilt werden.“

12. In § 40 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Personen, die glaubhaft machen, dass sie bereits vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes (BGBl. I Nr. xxx/2000) ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug zulässigerweise gelenkt haben, ist von einer ermächtigten Einrichtung auf Antrag bis zum 1. Juli 2002 ein Mopedausweis mit dem Vermerk „vier­rädriges Leichtkraftfahrzeug“ auszustellen.“

13. In § 43 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 1 Abs. 6, § 24 Abs. 1, § 31 Abs. 3a, § 38 Abs. 1 und § 40 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.“