498 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Nachdruck vom 8. 3. 2001

Bericht

des Rechnungshofausschusses


betreffend den Bericht des Rechnungshofes gemäß Art. 1 § 8 Bezügebegrenzungsgesetz für die Jahre 1998 und 1999 (III-75 der Beilagen)

Mit dem gegenständlichen Bericht legt der Rechnungshof in erster Linie den Bericht über die durchschnittlichen Einkommen gemäß Art. 1 § 8 Abs. 4 des Bezügebegrenzungsgesetzes vor.

Anders als der Vorbericht für die Jahre 1996/97, der auf Grund eines Sachverständigengutachtens vor­gelegt wurde, wurden die Daten des nunmehrigen Berichts auf Grund der zwischenzeitig von der Statistik Austria geschaffenen Voraussetzungen unter verknüpfter Nutzung verschiedener Datenquellen beigestellt.

Der Umfang und die Erhebung der Daten sind somit mit dem Vorbericht nur mehr bedingt vergleichbar, wobei der gegenständliche Bericht knapp 400 Druckseiten umfasst. Auf diesen Seiten wird das durchschnittliche Gesamteinkommen getrennt nach Branchen, Berufsgruppen und Funktionen für die Jahre 1998 und 1999 dargestellt.

Hinsichtlich der Vollziehung des Gesetzesauftrages gemäß Art. 1 § 8 Abs. 3 Bezügebegrenzungsgesetz legt der Rechnungshof im gegenständlichen Bericht die seinerseits gesetzten Maßnahmen dar. Unter anderem kamen bis zu dem bundesverfassungsgesetzlich vorgegebenen Termin Ende März 2000 lediglich 1 300 Rechtsträger ihrer Mitteilungspflicht ordnungsgemäß nach. Um eine Berichterstattung im Sinne der eingangs erwähnten Gesetzesbestimmung zu gewährleisten, hat der Rechnungshof säumige Rechtsträger schriftlich gemahnt. Daraufhin kamen bis zum 30. August 2000 insgesamt rund 6 400 Rechtsträger ihrer Mitteilungspflicht nach. Im Hinblick auf die nur anonymen Meldungen zahlreicher Rechtsträger, denen die Namen der betroffenen Personen und somit die ihnen zuzuordnenden Bezüge oder Ruhebezüge nicht zu entnehmen waren, war dieses Datenmaterial einer Auswertung nicht zugänglich und für die Bericht­erstattung im Sinne der bundesverfassungsgesetzlichen Vorgaben ungeeignet. Die Weigerung ihrer Mit­teilungspflicht ordnungsgemäß nachzukommen, begründeten die Rechtsträger mit datenschutzrechtlichen Erwägungen bzw. mit mangelnder EU-Konformität der die Bezüge oder Ruhebezüge namentlich zu­ordnenden – also nicht anonymisierten – Meldungen.

Als Vorkehrung zur Rechtsdurchsetzung hat der Rechnungshof – nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist – bei betroffenen Rechtsträgern, die ihrer Mitteilungspflicht nicht entsprochen haben, in mehreren Fällen von seinem Einschaurecht in die betreffenden Unterlagen an Ort und Stelle Gebrauch gemacht.

Im Hinblick auf Verweigerung der Einschau durch die Rechtsträger hat der Rechnungshof mit Mitte Oktober 2000 insgesamt acht Verfahren nach Art. 126a B-VG beim Verfassungsgerichtshof anhängig gemacht.

Auf Grund dieser Situation – Verweigerungen zahlreicher Rechtsträger, unvollständiges Datenmaterial sowie derzeit strittiger rechtlicher Ausgangslage im Zusammenhang mit der Vollziehung des Art. 1 § 8 Abs. 3 des Bezügebegrenzungsgesetzes – beabsichtigt der Rechnungshof, im Interesse der Rechtssicher­heit die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes abzuwarten. Ohne der – mit all ihren rechtlich denkbaren Facetten möglicherweise gegenwärtig noch gar nicht voll absehbaren – Entwicklung vorgreifen zu wollen, ist nach Ansicht des Rechnungshofes derzeit die Vorlage eines Berichtes gemäß Art. 1 § 8 Abs. 3 Bezügebegrenzungsgesetz nicht möglich.

Der Rechnungshofausschuss hat den gegenständlichen Bericht seiner Sitzung vom 27. Februar 2001 unter Beiziehung von Auskunftspersonen aus dem Bereich der Statistik Austria behandelt.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Otmar Brix, Mag. Beate Hartinger, Mag. Martina Pecher, Wolfgang Großruck, Dr. Günther Kräuter, Josef Edler, Detlev Neudeck, Mag. Brunhilde Planck, Mag. Rüdiger Schender und der Präsident des Rechnungshofes Dr. Franz Fiedler sowie der Ausschussobmann Abgeordneter Mag. Werner Kogler.

In dieser Debatte wurde vom Abgeordneten Otmar Brix und Genossen ein Antrag gemäß § 27 GOG betreffend eine Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988 eingebracht. Da die Abgeordneten Otmar Brix und Genossen die Durchführung einer namentlichen Abstimmung gemäß § 41 Abs. 11 GOG verlangten, wird dieselbe im Ausschussbericht wie folgt festgehalten:

Es wurden 24 Stimmen abgegeben. Davon waren zehn „Ja“-Stimmen und 14 „Nein“-Stimmen.

Mit „Ja“ stimmten die Abgeordneten:

Gabriele Binder, Otmar Brix, Josef Edler, Christian Faul, Mag. Kurt Gaßner, Mag. Werner Kogler, Dr. Günther Kräuter, Mag. Brunhilde Planck, Gerhard Reheis, Beate Schaschnig.

Mit „Nein“ stimmten die Abgeordneten:

Rosemarie Bauer, Ilse Burket, Mag. Reinhard Firlinger, Evelyn Freigaßner, Wolfgang Großruck, Mag. Beate Hartinger, Johann Kurzbauer, Edeltraud Lentsch, Reinhold Lexer, Hans Müller, Detlev Neudeck, Mag. Martina Pecher, Nikolaus Prinz, Mag. Rüdiger Schender.

Der gegenständliche Antrag gemäß § 27 GOG fand somit nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit.

Bei der Abstimmung über den gegenständlichen Bericht wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Nationalrat die Kenntnisname zu empfehlen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Rechnungshofausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle den Bericht des Rechnungshofes gemäß Art. 1 § 8 Bezügebegrenzungsgesetz für die Jahre 1998 und 1999 (III-75 der Beilagen) zur Kenntnis nehmen.

Wien, 2001 02 27

Ilse Burket Mag. Werner Kogler

    Berichterstatterin                 Obmann