499 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Nachdruck vom 6. 4. 2001

Regierungsvorlage

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt 1996, das Bundes­gesetz über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH), das Einkommensteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Erdgasabgabege­setz, das Staatsdruckereigesetz 1996, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Ar­beitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz geändert werden sowie ein Bundesgesetz, mit dem die Agentur für Ernährungssicherheit – Öster­reich errichtet wird (Ernährungssicherheitsgesetz), erlassen wird (Budgetbegleitgesetz 2002)

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art.        Gegenstand

1         Änderung des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996

2         Änderung des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH)

3         Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

4         Änderung des Umgründungssteuergesetzes

5         Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

6         Änderung des Erdgasabgabegesetzes

7         Änderung des Staatsdruckereigesetzes 1996

8         Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984

9         Änderung des Landesvertragslehrergesetzes 1966

10            Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

11            Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

12            Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes

13            Bundesgesetz, mit dem die Agentur für Ernährungssicherheit – Österreich errichtet wird

                (Ernährungssicherheitsgesetz)

Artikel 1

Änderung des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996

Das Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt 1996, BGBl. Nr. 660, in der Fassung des Bundes­gesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 35/1998, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 wird am Ende der Z 5 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 6 wird angefügt:

         „6. unbeschadet des Abs. 1 Z 1 und des Abs. 5 Z 5 von Kundmachungen über das Inkrafttreten oder das Außerkrafttreten von in Abs. 1 Z 1 und Abs. 5 Z 1 und 2 genannten Rechtsvorschriften, soweit an deren Inkrafttreten oder Außerkrafttreten in den im Bundesgesetzblatt I zu verlautbarenden Rechtsvorschriften Rechtsfolgen geknüpft werden.“

2. In § 2 Abs. 2 wird am Ende der Z 5 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 6 wird angefügt:

         „6. unbeschadet des Abs. 5 Z 5 von Kundmachungen über das Inkrafttreten oder das Außerkrafttreten von in Abs. 5 Z 1 und 2 genannten Rechtsvorschriften, soweit an deren Inkrafttreten oder Außerkrafttreten in den im Bundesgesetzblatt II zu verlautbarenden Rechtsvorschriften Rechts­folgen geknüpft werden.“

3. § 2 Abs. 7 entfällt.

4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

§ 2a. (1) Der Bundeskanzler kann durch Kundmachung in dem Teil des Bundesgesetzblattes, in dem der Fehler unterlaufen ist, berichtigen:

           1. Druckfehler in Verlautbarungen des Bundesgesetzblattes;

           2. Verstöße gegen die innere Einrichtung dieses Blattes (Nummerierung der einzelnen Verlaut­barungen, Seitenangabe, Angabe des Ausgabe- und Versendungstages u. dgl.).

(2) Druckfehler im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist jede Abweichung des Kundmachungstextes vom Original des Beschlusses der zu verlautbarenden Rechtsvorschrift, die im Zuge der Drucklegung unterlaufen ist, unabhängig davon, ob durch die Abweichung der materielle Inhalt der Rechtsvorschrift geändert worden ist.“

5. § 7 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Die vom Bund erstellten Daten des RIS und der Inhalt des Bundesgesetzblattes sind im Internet bereit­zustellen.“

6. § 7 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Bundeskanzler kann nach Anhörung des Bundesministers für Justiz durch Verordnung ein Entgelt für die Datenabfrage festsetzen, das einem angemessenen Beitrag zu den Betriebskosten ent­spricht.“

7. § 8 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die §§ 2, 2a und 7 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. Juli 2001 in Kraft. § 2 Abs. 7 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2001 außer Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH)

Das Bundesgesetz über die Bundesrechenzentrum GmbH, BGBl. Nr. 757/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 11 letzter Satz lautet:

„Vier Mitglieder werden vom Bundesminister für Finanzen bestellt, zwei Mitglieder entsendet die betrieb­liche Arbeitnehmervertretung der Gesellschaft.“

2. Dem § 38 wird folgender zweiter Satz angefügt:

„§ 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:

Im § 47 Abs. 2 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:

„Ein Dienstverhältnis ist weiters dann anzunehmen, wenn bei einer Person, die an einer Kapitalge­sellschaft nicht wesentlich im Sinne des § 22 Z 2 beteiligt ist, die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b vorliegen.“

Artikel 4

Änderung des Umgründungssteuergesetzes

Das Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:

Im 3. Teil, Z 6 lit. h tritt an die Stelle des Datums „1. Jänner 2002“ das Datum „1. Jänner 2003“.

Artikel 5

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:

§ 29 Abs. 7 lautet:

„(7) § 4 Abs. 9, § 20 Abs. 4 und § 21 Abs. 7 sind auf Umsätze anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2001 liegen, sowie auf Umsätze, die nach dem Ablauf des Tages, an dem das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2001 im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, und vor dem 1. Jänner 2006 ausgeführt werden.“

Artikel 6

Änderung des Erdgasabgabegesetzes

Das Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Erdgasabgabe unterliegen

           1. Die Lieferung von Erdgas im Steuergebiet, ausgenommen an Erdgasunternehmen im Sinne des § 6 Z 6 des Gaswirtschaftsgesetzes (GWG) und an sonstige Wiederverkäufer, soweit das Erdgas zur Weiterlieferung bestimmt ist.

           2. Der Verbrauch von Erdgas durch Erdgasunternehmen sowie der Verbrauch von selbst hergestell­tem oder in das Steuergebiet verbrachtem Erdgas im Steuergebiet.“

2. Der bisherige Wortlaut des § 4 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; als Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Wird bei der Lieferung von Erdgas im Steuergebiet (§ 1 Abs. 1 Z 1) oder der Verbringung von Erdgas in das Steuergebiet (§ 1 Abs. 1 Z 2) das Leitungsnetz eines oder mehrerer Netzbetreiber im Sinne des § 6 Z 18 des Gaswirtschaftsgesetzes (GWG) gegen Entgelt verwendet, so hat jener Netzbetreiber, aus dessen Leitungsnetz das Erdgas vom Empfänger der Lieferung oder vom Verbraucher entnommen wird, die auf diese Lieferung bzw. den Verbrauch entfallende Erdgasabgabe als Haftender für Rechnung des Abgabenschuldners zu entrichten.“

3. § 6 lautet:

§ 6. (1) Der Abgabenschuldner gemäß § 4 Abs. 1 sowie der Netzbetreiber gemäß § 4 Abs. 2 hat bis zum 15. des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Monates (Fälligkeitstag) die Abgabe für die im Kalendermonat gelieferte oder verbrauchte bzw. weitergeleitete Menge Erdgas selbst zu berechnen und zu entrichten. Soweit die tatsächlich gelieferte oder verbrauchte bzw. weitergeleitete Menge Erdgas nicht bis zum Fälligkeitstag festgestellt wird, ist der Abgabenschuldner bzw. der Netzbetreiber (§ 4 Abs. 2) ver­pflichtet, die Abgabe für ein Zwölftel der voraussichtlich in diesem Jahr gelieferten oder verbrauchten bzw. weitergeleiteten Menge Erdgas bis zum Fälligkeitstag selbst zu berechnen und zu entrichten.

(2) Zum letzten Fälligkeitstag für jedes Kalenderjahr sind Abweichungen von der tatsächlichen Jahresabgabenschuld auszugleichen. Abgabenschuldner sowie Netzbetreiber, die den Gewinn gemäß § 2 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder gemäß § 7 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, können den Ausgleich am ersten auf den Bilanzstichtag folgenden Fälligkeitstag vornehmen. Der Netzbetreiber kann jene Erdgasabgabe, die er als Haftender abgeführt hat und die ihm trotz Geltendmachung der ihm zumutbaren Schritte nicht ersetzt wurde, bei Ermittlung der Jahresabgabenschuld abziehen.

(3) Wird die Abgabe nicht oder in offensichtlich unrichtiger Höhe entrichtet, dann hat das Finanzamt die Abgabe festzusetzen. Die festgesetzte Abgabe hat die im Abs. 1 genannte Fälligkeit.

(4) Der Abgabenschuldner sowie der Netzbetreiber werden nach Ablauf des Kalenderjahres (Wirt­schaftsjahres) zur Abgabe veranlagt. Bis zum 31. März eines jeden Jahres hat der Abgabenschuldner bzw. der Netzbetreiber dem Finanzamt eine Jahresabgabenerklärung für das vorangegangene Jahr zu übermitteln. In diese sind die Gesamtmenge der im vergangenen Jahr gelieferten oder verbrauchten bzw. weitergeleiteten Menge Erdgas aufzunehmen.

(5) Die Erhebung der Abgabe obliegt dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgaben­schuldners sowie des Netzbetreibers zuständigen Finanzamt.“

4. § 7 Abs. 1 bis 3 lautet:

„(1) Der Abgabenschuldner gemäß § 4 Abs. 1 sowie der Netzbetreiber gemäß § 4 Abs. 2 sind ver­pflichtet, Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die gelieferte oder verbrauchte bzw. weitergeleitete Menge Erdgas ergibt.

(2) Der Abgabenschuldner sowie der Netzbetreiber sind verpflichtet, im Falle der Lieferung bzw. Weiter­leitung von Erdgas dem Empfänger spätestens in der Jahresabrechung die Erdgasabgabe offen auszuweisen.

(3) Der Empfänger der Lieferung des Erdgases hat dem Abgabenschuldner sowie dem Netzbetreiber die weiterverrechnete Erdgasabgabe zu ersetzen. Zahlt der Empfänger des Erdgases an den Netzbetreiber das Netznutzungsentgelt und die Erdgasabgabe, so gelten die Zahlungen als im entsprechenden Verhältnis geleistet. Für nicht vollständig gezahlte Erdgasabgabe besteht keine Haftung des Netzbetreibers, wenn dieser die ihm zumutbaren Schritte zur Geltendmachung seines Anspruches unternommen hat.“

Artikel 7

Änderung des Staatsdruckereigesetzes 1996

Das Bundesgesetz zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Staatsdruckerei (Staats­druckereigesetz 1996), BGBl. I Nr. 1/1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/1999, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 3 erster Satz wird nach dem Wort „durchzuführen“ die Wortfolge „oder das betreffende Produkt dem Bundesorgan bei gleichem Leistungsinhalt und gleichen vertraglichen Konditionen von einem Dritten preislich günstiger angeboten wird“ eingefügt.

2. § 7 Abs. 3 wird aufgehoben; in § 7 Abs. 4 wird die Wortfolge „Die Abs. 1 und 3 gelten“ durch die Wortfolge „Abs. 1 gilt“ ersetzt.

3. § 14 Abs. 3 Z 1 und 2 lautet:

         „1. Im Abs. 1 wird im zweiten Satz der Ausdruck ,,Generaldirektor“ durch die Wortfolge ,,kauf­männischen Geschäftsführer der Bundesanstalt Statistik Österreich“ und im letzten Satz der Aus­druck „Generaldirektor“ durch das Wort „Geschäftsführer“ ersetzt,

           2. in Abs. 5, 6 und 8 wird der Ausdruck ,,Staatsdruckerei“ durch die Wortfolge ,,Print Media Austria AG oder deren Rechtsnachfolger, bei dem die Beamten jeweils beschäftigt sind,“ ersetzt.“

Artikel 8

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 15 Abs. 1 lautet:

„(1) Soweit im Abs. 8 Z 1 nicht anderes bestimmt ist, ist dem Landeslehrer, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, die zur Ausübung seines Mandates erforderliche Dienstfreistellung in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit bzw. Jahresnorm unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge zu gewähren. Bei Landeslehrern an allgemein bildenden Pflichtschulen gelten hinsichtlich des prozentuellen Ausmaßes der Jahresnorm die in § 43 Abs. 1 Z 1 bis 3 vorgesehenen Jahresstunden in dem Prozentausmaß, auf das die Jahresnorm herabgesetzt ist. Diese Umrechnung gilt jedoch nicht für die 66 Jahresstunden, die in § 43 Abs. 3 Z 2 für die Erfüllung der Aufgaben eines Klassenvorstandes oder für die Klassenführung festgelegt sind. Dienstplanerleichte­rungen (zB Diensttausch, Einarbeitung) sind unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen in größtmög­lichem Ausmaß einzuräumen.“

2. § 19 Abs. 3 lautet:

„(3) Landeslehrer, die an einer Schule (Stammschule) nicht die volle Jahresnorm im Sinne des § 43 bzw. Lehrverpflichtung im Sinne des § 52 erbringen, können ohne ihre Zustimmung erforderlichenfalls gleichzeitig mehreren benachbarten Schulen zugewiesen werden; dies gilt jedoch für Klassenlehrer an Volksschulen und Sonderschulen nur dann, wenn die für die gleichzeitige Verwendung vorgesehenen Schulen nicht weiter als drei Kilometer (Luftlinie) von der Stammschule entfernt sind. Mit seiner Zu­stimmung kann ein Landeslehrer auch bei Erbringen der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung an einer Schule erforderlichenfalls gleichzeitig mehreren Schulen zugewiesen werden.“

3. In § 22 Abs. 1 und 5 wird jeweils im ersten Satz die Wendung „Freistellung von der bisherigen Unter­richtserteilung“ durch die Wendung „Freistellung von der für ihn bisher geltenden Arbeitszeit“ ersetzt. Abs. 4 lautet:

„(4) Der Landeslehrer unterliegt für die Dauer einer solchen Verwendung, soweit sie in der Aus­übung des Lehramtes an einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule besteht, den Bestim­mungen des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965; ergeben sich hiebei keine vollen Wochenstunden, ist das tatsächliche Ausmaß der Verwendung zu berücksichtigen. Hinsichtlich der weiterhin an der Pflichtschule bestehenden Verwendung sind die §§ 47 Abs. 3a und 50 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.“

4. In § 23a Abs. 1, § 58d Abs. 1, § 58e Abs. 1 und § 58f Abs. 6 wird jeweils der Begriff „Lehrver­pflichtung“ durch den Begriff „Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung“ ersetzt.

5. § 27 Abs. 1 dritter Satz lautet:

„In allen Fällen der Z 1 und 2 ist Voraussetzung für die Übernahme der Vertretung des Leiters, dass der vertretende Lehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen seine Unterrichtsverpflichtung mit mindestens 360 Jahresstunden gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 erfüllt. Der vertretende Lehrer an Berufsschulen muss im Falle der Z 3 seine Lehrverpflichtung mit mindestens zwölf Wochenstunden an der betreffenden Schule erfüllen.“

6. In § 31 wird der Klammerausdruck „(Lehrverpflichtung)“ durch den Klammerausdruck „(Unterrichts­verpflichtung bzw. Lehrverpflichtung)“ ersetzt.

7. § 40 Abs. 4 Z 1 lautet:

         „1. dessen Jahresnorm oder Lehrverpflichtung nach den §§ 45 oder 46 herabgesetzt worden ist oder“

8. § 43 lautet samt Überschrift:

„Arbeitszeit der Landeslehrer mit Ausnahme der Berufsschullehrer

§ 43. (1) Die Jahresnorm des Landeslehrers entspricht der in den bundesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen regelmäßigen Dienstzeit (§§ 48, 64 ff sowie 72 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333) eines öffentlich Bediensteten mit gleichem Dienstalter für den dem jeweiligen Schuljahr ent­sprechenden Zeitraum, wobei der Entfall von Dienstleistungen an Feiertagen bereits in der Jahresnorm und der gesetzlich vorgesehenen Aufteilung auf die einzelnen Tätigkeiten berücksichtigt ist. Die Gesamt­stundenzahl pro Schuljahr, die den auf Grund der Schülerzahl der Schule zugewiesenen Planstellen entspricht, ist in einem Rahmen von

           1. 720 bis 792 Jahresstunden für die Unterrichtsverpflichtung (Tätigkeiten im Kontakt mit Schülerinnen und Schülern), wobei durch diese Zählung auch alle damit im Zusammenhang stehenden gesetzlich vorgeschriebenen Aufsichtspflichten als berücksichtigt gelten,

           2. 600 bis 660 Jahresstunden für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes sowie Korrektur­arbeiten, wobei mit jeder der in Z 1 vorgesehenen Unterrichtsstunden eine Jahresstunde in Z 2 verbunden ist und

           3. dem Differenzbetrag zwischen der Summe der Jahresstunden gemäß Z 1 und 2 und der Jahres­norm für sonstige Tätigkeiten gemäß Abs. 3,

unter Bedachtnahme auf die Anzahl der in der jeweiligen Schule geführten Klassen sowie auf die für die jeweilige Schulart im Lehrplan vorgesehene Stundentafel pro Lehrer aufzuteilen (Diensteinteilung). Die in Z 1 und Z 2 genannten Zahlen entsprechen den Jahresstunden der Dauer eines Schuljahres im Regelfall. Die Aufteilung ist durch das landesgesetzlich zuständige Organ am Beginn des Schuljahres schriftlich festzulegen. Sind während des Schuljahres Änderungen der Diensteinteilung erforderlich, sind diese ebenfalls schriftlich festzulegen. Wird ein vollbeschäftigter Landeslehrer nicht während des gesamten Unterrichtsjahres verwendet, sind die in Z 1 bis 3 genannten Jahresstunden der Verwendungsdauer entsprechend zu aliquotieren. Bei Lehrern für einzelne Unterrichtsgegenstände gilt abweichend von Z 1 und 2 jeweils ausschließlich das in Z 1 und 2 genannte Höchstausmaß von Jahresstunden.

(2) Die in Abs. 1 Z 1 und 2 festgelegten Ober- und Untergrenzen können in besonders berücksichti­gungswürdigen Fällen innerhalb der Jahresnorm über- oder unterschritten werden. Ein Grund für eine Unterschreitung ist insbesondere die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten Informationstechnologie-Arbeitsplätze sowie die Betreuung einer eingerichteten Schulbibliothek oder die besondere Eignung eines Lehrers für die Ausübung bestimmter pädagogisch-administrativer Tätigkeiten. Werden die in Abs. 1 Z 1 festgelegten Obergrenzen auf Grund der Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung überschritten, darf nur dann eine Überschreitung der Jahres­norm vorgesehen werden, wenn und soweit dies für die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes zwingend notwendig und nicht durch anderweitige Maßnahmen vermeidbar ist.

(3) Im Rahmen der Jahresstundensumme gemäß Abs. 1 Z 3 sind

           1. für die Erfüllung sonstiger lehramtlicher Pflichten, die grundsätzlich jedem Landeslehrer ob­liegen (insbesondere § 31 dieses Bundesgesetzes oder nach den §§ 17, 51 Abs. 1 und 2 und 57 des Schulunterrichtsgesetzes) – mit Ausnahme der Aufsichtspflicht – 100 Jahresstunden,

           2. für die Erfüllung der Aufgaben eines Klassenvorstandes und für die Klassenführung 66 Jahres­stunden,

           3. für die unvorhersehbare Vertretung eines an der Erfüllung seiner Unterrichtsverpflichtung ver­hinder­ten Landeslehrers im Sinne von Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler zehn zu erbringende Jahresstunden,

           4. für die Teilnahme an verpflichtenden Fortbildungsveranstaltungen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Lehrers stehen, 15 Jahresstunden und

           5. für die Erfüllung besonderer Tätigkeiten der Landeslehrer im Bereich ihres Berufsfeldes (insbe­sondere die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Samm­lung oder eines Kustodiates, die Teilnahme an Schul- oder Klassenforen, die Teilnahme an Schulveranstaltungen) die zur Erreichung der Jahresnorm fehlenden Jahresstunden des Landeslehrers vorzusehen. Die mit der Übernahme von pädagogischen oder organisatorischen Aufgaben oder von Aufsichtspflichten verbundene Teilnahme eines Landeslehrers an mehr­tägigen Schulveranstaltungen zählt dabei je Kalendertag, an dem eine solche Schulver­anstaltung stattfindet, bis zum Höchstausmaß von zehn Jahresstunden.

(4) Der Landeslehrer hat erforderlichenfalls auch Unterricht in den Unterrichtsgegenständen zu erteilen, für die er nicht lehrbefähigt ist, ferner Vertretungsstunden zu übernehmen und Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht zu halten.

(5) In ganztägigen Schulformen gilt eine Stunde der gegenstandsbezogenen Lernzeit als eine Stunde der Unterrichtsverpflichtung gemäß Abs. 1 Z 1 und eine Stunde der individuellen Lernzeit als eine halbe Stunde der Unterrichtsverpflichtung gemäß Abs. 1 Z 1. Die individuelle Lernzeit darf einem Landeslehrer nur mit dessen Zustimmung übertragen werden.

(6) Die Beschäftigung von Landeslehrern im Freizeitbereich des Betreuungsteiles ganztägiger Schul­formen ist nur mit Zustimmung des Landeslehrers zulässig und von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall in die Jahresnorm einzurechnen. Gleiches gilt für den Fall, in dem ein Landeslehrer als Leiter des Betreuungsteiles beschäftigt wird.

(7) An Klassen an allgemein bildenden Pflichtschulen, in denen Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf gemäß § 8a des Schulpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 76/1985, unterrichtet werden, dürfen Landeslehrer, die keine Lehrbefähigung für Sonderschulen oder zusätzliche Ausbildung für den Unter­richt in solchen Klassen besitzen, nur mit ihrer Zustimmung auf Grund des § 13 Abs. 1 zweiter Satz und § 20 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zusätzlich eingesetzt werden. Ist für eine Volksschulklasse, in der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, kein zusätzlicher Lehrer oder ein Lehrer nur mit einem Teil der ihm obliegenden Unterrichtsverpflichtung vorgesehen, so bedarf auch die Verwendung als Klassenlehrer der Zustimmung des Landeslehrers, wenn dieser keine Lehrbefähigung für Sonderschulen oder zusätzliche Ausbildung für den Unterricht in Volksschulklassen, in denen Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, besitzt.“

9. Die Überschrift zu § 44 lautet „Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrpflichtermäßigung“. Der Begriff „Lehrverpflichtung“ wird jeweils durch den Begriff „Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung“ und der Begriff „Lehrpflichtermäßigung“ jeweils durch den Begriff „Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung“ ersetzt.

10. § 44 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Die Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrpflichtermäßigung darf in den Fällen des Abs. 1 Z 1 nicht mehr als die Hälfte der Jahresnorm bzw. des Ausmaßes der Lehrverpflichtung betragen, wobei bei einer herabgesetzten Jahresnorm in einem solchen Fall die Unterrichtsverpflichtung mindestens 360 Jahres­stunden zu betragen hat.“

11. Die bisherigen §§ 45 bis 49 werden aufgehoben. Die bisherigen §§ 44a bis 44e werden als §§ 45 bis 49 bezeichnet. Der Begriff „Lehrverpflichtung“ wird in den Überschriften und im Text jeweils durch den Begriff „Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung“ und der Begriff „Lehrpflichtermäßigung“ jeweils durch den Begriff „Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung“ ersetzt.

12. § 45 (neu) Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung des Landeslehrers kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.“

13. § 46 (neu) Abs. 1 lautet:

„(1) Die Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung des vollbeschäftigten Landeslehrers ist auf seinen Antrag zur Betreuung

           1. eines eigenen Kindes,

           2. eines Wahl- oder Pflegekindes oder

           3. eines sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt der Landeslehrer und (oder) sein Ehegatte überwiegend aufkommen,

bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabzusetzen. § 45 Abs. 2 und 4 ist anzuwenden.“

14. In § 47 (neu) lauten Abs. 3 und ein neuer Abs. 3a:

„(3) Für Landeslehrer an Berufsschulen, deren Lehrverpflichtung nach den §§ 45 oder 46 herabgesetzt worden ist, gelten

           1. die im § 52 Abs. 1 angeführten Wochenstundenzahlen der Lehrverpflichtung und

           2. die im § 52 Abs. 3 angeführten Wochenstunden der Gesamtminderung der Lehrverpflichtung

in dem Prozentausmaß, auf das die Lehrverpflichtung nach den §§ 45 und 46 herabgesetzt ist.

(3a) Für Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen, deren Jahresnorm nach den §§ 44 bis 46 herabgesetzt worden ist, gelten die in § 43 Abs. 1 Z 1 bis 3 vorgesehenen Jahresstunden in dem Prozentausmaß, auf das die Jahresnorm nach den §§ 45 und 46 herabgesetzt ist. Dies gilt jedoch nicht für die 66 Jahresstunden, die in § 43 Abs. 3 Z 2 für die Erfüllung der Aufgaben eines Klassenvorstandes oder für die Klassenführung festgelegt sind.“

15. Im § 48 (neu) wird jeweils die Zitierung „44a“ durch die Zitierung „45“ und die Zitierung „44b“ durch die Zitierung „46“ ersetzt. Im § 49 (neu) wird die Zitierung „44a bis 44d“ durch die Zitierung „45 bis 48“ ersetzt.

16. § 50 samt Überschrift lautet:

„Mehrdienstleistung der Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen

§ 50. (1) Für jede gehaltene Unterrichtsstunde, mit der auf Grund der am Beginn des Unterrichts­jahres erstellten Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung durch dauernde Unterrichtserteilung

           1. sowohl das höchste in § 43 Abs. 1 Z 1 vorgesehene oder das in § 43 Abs. 2 festgelegte Stundenausmaß

           2. als auch die Jahresnorm

überschritten wird, gebührt dem Landeslehrer anstelle der in den §§ 16 bis 18 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung gemäß Abs. 5. Sofern sich aus schulzeit­rechtlichen oder kalendermäßigen Gründen (abweichend von der Dauer eines Schuljahres im Regelfall) eine Überschreitung des höchsten in § 43 Abs. 1 Z 1 vorgesehenen Stundenausmaßes ergibt, besteht jedoch kein Anspruch auf die besondere Vergütung. § 43 Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden. Diese Be­stimmungen gelten auch für den Leiter einer allgemein bildenden Pflichtschule, der durch dauernde Unter­richtserteilung seine Unterrichtsverpflichtung gemäß § 51 überschreitet.

(2) Für jede gehaltene Unterrichtsstunde, mit der bei einem gemäß § 43 Abs. 1 vorletzter Satz verwendeten Landeslehrer sowohl das entsprechend aliquotierte Höchstausmaß an Unterrichtsstunden gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 als auch die entsprechend aliquotierte Jahresnorm überschritten werden, gebührt die Vergütung gemäß Abs. 5.

(3) Für jede gehaltene Unterrichtsstunde, mit der auf Grund einer unbedingt erforderlichen Änderung der Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung während des Schuljahres (insbesondere wegen der Vertre­tung eines an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrers) durch dauernde Unter­richtserteilung sowohl das dem Lehrer zugewiesene Stundenausmaß gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 als auch die Jahresnorm überschritten werden, gebührt dem Landeslehrer anstelle der in den §§ 16 bis 18 des Gehalts­gesetzes 1956 angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung gemäß Abs. 5. § 43 Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden. Diese Bestimmungen gelten auch für den Leiter einer allgemein bildenden Pflichtschule, der durch dauernde Unterrichtserteilung seine Unterrichtsverpflichtung gemäß § 51 überschreitet.

(4) Für jede gehaltene Unterrichtsstunde, mit der durch Unterrichtserteilung wegen der Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrers das Stundenaus­maß gemäß § 43 Abs. 3 Z 3 überschritten wird, gebührt dem Landeslehrer anstelle der in den §§ 16 bis 18 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung gemäß Abs. 5. Für die Vertretung sind in erster Linie Lehrer heranzuziehen, die das in § 43 Abs. 3 Z 3 zu erbringende Stundenausmaß noch nicht erfüllt haben. Die oben genannte Vergütung gilt in gleicher Weise für den Leiter einer allgemein bildenden Pflichtschule, der durch Unterrichtserteilung im Vertretungsfall seine in § 51 Abs. 6 normierte Supplierverpflichtung überschreitet.

(5) Die besondere Vergütung gemäß den Abs. 1 bis 4 gebührt jeweils im Ausmaß von 1,432 vH des Gehaltes des Landeslehrers. Für die Berechnung dieser Vergütung sind die Ergänzungszulagen, Teuerungszulagen, Dienstalterszulagen und die Dienstzulagen nach § 58 Abs. 4 bis 7, § 59a Abs. 1 bis 5a, § 60 und § 115 des Gehaltsgesetzes 1956 dem Gehalt zuzurechnen.

(6) Ist die Jahresnorm des Landeslehrers auf Grund der §§ 44, 45 oder 46 herabgesetzt, so tritt an die Stelle des in den Abs. 1 bis 4 genannten jeweiligen Ausmaßes an Unterrichtsstunden das der Herabsetzung der Jahresnorm entsprechende aliquote Ausmaß an Unterrichtsstunden. Werden sowohl diese als auch die herabgesetzte Jahresnorm überschritten, so gebührt bis zum Erreichen des in den Abs. 1 bis 4 genannten Ausmaßes an Unterrichtsstunden und bis zum Erreichen der für Vollbeschäftigung vorgesehenen Jahresnorm abweichend von der in Abs. 5 angeführten Vergütung eine Vergütung im Ausmaß von 1,15 vH des Gehaltes des Landeslehrers. Falls sowohl das in § 43 Abs. 1 Z 1 genannte Höchstausmaß an Unterrichtsstunden als auch die für Vollbeschäftigung vorgesehene Jahresnorm überschritten werden, gebührt für jede darüber hinaus gehaltene Unterrichtsstunde anstelle der in diesem Absatz angeführten Vergütung die Vergütung gemäß Abs. 5.

(7) Einem Landeslehrer, der auf Anordnung des Schulleiters in Vertretung eines verhinderten Landeslehrers an Schulveranstaltungen teilnimmt und dadurch seine Jahresstundensumme gemäß § 43 Abs. 1 Z 3 überschritten hat, gebührt eine Vergütung gemäß § 16 des Gehaltsgesetzes 1956 für höchstens zehn Stunden pro Tag. Die Zahl der auf diese Weise abzugeltenden Stunden vermindert sich um jene Stunden gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 (einschließlich der damit verbundenen Stunden gemäß § 43 Abs. 1 Z 2), die für den Lehrer wegen der Vertretungstätigkeit ersatzlos entfallen. Die Anordnung einer solchen Vertretung darf nur erfolgen, wenn dies unaufschiebbar und pädagogisch notwendig ist. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall, dass der Leiter einer allgemein bildenden Pflichtschule vertretungsweise für einen verhinderten Landeslehrer an einer Schulveranstaltung teilnimmt.

(8) Eine Überschreitung der in § 43 Abs. 1 Z 1 festgelegten Obergrenze, für die eine Vergütung gemäß Abs. 1 gebühren würde, darf an Volksschulen grundsätzlich nicht angeordnet werden, solange nicht alle an der betreffenden Schule vollbeschäftigten Lehrer im höchsten Ausmaß der gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 vorgesehenen oder gemäß § 43 Abs. 2 festgelegten Unterrichtsverpflichtung und alle teilbeschäftigten Lehrer mit dem aliquoten Anteil ihrer Unterrichtsverpflichtung verwendet werden. Nur in Ausnahmefällen, die wegen der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes zwingend notwendig sind und durch anderweitige Maßnahmen nicht vermeidbar sind, darf eine solche Anordnung erfolgen.

(9) Abweichend vom Abs. 1 bis 3 gebührt die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen auch im Falle einer Abwesenheit des Lehrers wegen Erkrankung oder Pflegefreistellung, doch vermindert sich die auf die betreffende Woche entfallende Vergütung um ein Fünftel für jeden Tag, an dem der Lehrer in dieser Woche aus den angeführten Gründen vom Dienst abwesend ist. Bei einem Lehrer, der an bis zu sechs Tagen in der Woche Unterricht zu erteilen hat, vermindert sich die Vergütung in einem solchen Fall um ein Sechstel.

(10) Die §§ 61, 61c und 61d des Gehaltsgesetzes 1956 und die dazu gehörige Anlage 5 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen nicht anzuwenden.“

17. § 51 samt Überschrift lautet:

„Jahresnorm des Leiters einer allgemein bildenden Pflichtschule

§ 51. (1) Auf die Ermittlung der Jahresnorm des Leiters einer allgemein bildenden Pflichtschule ist § 43 Abs. 1 erster Satz anzuwenden. Die Jahresnorm setzt sich zusammen aus:

           1. 720 Jahresstunden für lehrplanmäßigen Unterricht und die damit in Zusammenhang stehende gesetzliche Aufsichtspflicht (Unterrichtsverpflichtung);

           2. Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie Korrekturarbeiten, wobei § 43 Abs. 1 Z 2 sinngemäß anzuwenden ist;

           3. pädagogisch-administrativen Aufgaben aus der Leitung der Schule.

(2) Die Unterrichtsverpflichtung gemäß Abs. 1 Z 1 vermindert sich beim Leiter einer Volksschule um 36 Jahresstunden für die Leitung der gesamten Schule und um 36 Jahresstunden je Klasse, bei angeschlossenen Sonderschulklassen oder Klassen einer Polytechnischen Schule für jede derartige Klasse um 54 Jahresstunden. Darüber hinaus vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung des Leiters einer Volksschule um 36 Jahresstunden für fünf bis zehn in der Volksschule unterrichtete Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Liegt die Anzahl dieser Kinder über zehn, so vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung überdies für eine Anzahl von je ein bis fünf weiterer solcher Kinder um weitere 18 Jahresstunden. Bei der Anwendung dieses Absatzes sind mindestens fünf Schüler je Schule, die gemeinsam mit Schülern einer anderen oder mehrerer anderer Schulstufen der Grundstufe I nach dem Lehrplan der Vorschulstufe unterrichtet werden, einer Klasse gleich zu halten.

(3) Beim Leiter einer Hauptschule, einer Polytechnischen Schule sowie einer Sonderschule ver­mindert sich die Unterrichtsverpflichtung um 72 Jahresstunden für die Leitung der gesamten Schule und um 54 Jahresstunden für jede Klasse.

(4) Die Unterrichtsverpflichtung der Leiter an Sonderpädagogischen Zentren (§ 27a des Schulorgani­sationsgesetzes) vermindert sich über das gemäß Abs. 1 und 2 errechnete Ausmaß in der Weise, dass zwei im Zuständigkeitsbereich des betreffenden Sonderpädagogischen Zentrums liegende Klassen mit Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemein bildenden Pflichtschulen sowie an der Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schulen zusätzlich als eine Klasse der Sonderschule berechnet werden. Sofern die Aufgaben des Sonderpädagogischen Zentrums vom Bezirksschulrat wahrgenommen werden (§ 27a Abs. 2 dritter Satz des Schulorganisationsgesetzes), vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung des für die Erfüllung dieser Aufgaben herangezogenen Lehrers für je fünf im Schulbezirk zu betreuende Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf um je 36 Jahresstunden. Werden mehrere Lehrer für die Erfüllung dieser Aufgaben herangezogen, so gebührt die Verminderung der Unterrichtsverpflichtung nur im anteiligen Ausmaß.

(5) Darüber hinaus vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung beim Leiter einer Volksschule um 18 Jahresstunden, beim Leiter einer Hauptschule um 27 Jahresstunden für jede Schülergruppe im Betreuungsbereich ganztägiger Schulformen.

(6) Abweichend von den Abs. 1 bis 5 sind Leiter von allgemein bildenden Pflichtschulen mit mehr als sieben Klassen von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit.

(7) Wenn der Leiter durch den Unterricht in seiner Klasse das Ausmaß seiner Unterrichtsver­pflichtung nicht erreicht, ist er verpflichtet, abwesende Lehrer seiner Schule im Bedarfsfall bis zum Ausmaß des sechsunddreißigsten Teiles der jährlichen Unterrichtsverpflichtung in der jeweiligen Woche ohne Anspruch auf eine Mehrdienstleistungsvergütung zu vertreten. Bei gemäß Abs. 6 freigestellten Leitern besteht die Vertretungspflicht bis zum Ausmaß der Unterrichtsverpflichtung, die ihm obliegen würde, wenn er nicht freigestellt wäre.

(8) Bei der Anwendung der Abs. 6 und 7 gelten an ganztägigen Schulformen zwei Gruppen des Betreuungsteiles als eine Klasse; beim Leiter einer Volksschule sind mindestens fünf Schüler je Schule, die gemeinsam mit Schülern einer anderen oder mehrerer anderer Schulstufen der Grundstufe I nach dem Lehrplan der Vorschulstufe unterrichtet werden, einer Klasse gleich zu halten.

(9) Soweit es erhöhte Verwaltungsaufgaben der Schule erfordern, kann die Dienstbehörde die Frei­stellung von der regelmäßigen Unterrichtserteilung auch für Leiter von allgemein bildenden Pflicht­schulen mit weniger als acht, aber mehr als vier Klassen anordnen.“

18. Dem § 52 werden folgende Abs. 12 bis 17 angefügt:

„(12) Die Bestimmungen für die Lehrverpflichtung der Schulleiter gelten nur für ernannte Leiter und für gemäß § 27 Abs. 2 mit der Leitung betraute Landeslehrer. Die Bestimmungen für die Lehrver­pflichtung der Direktor-Stellvertreter gelten nur für bestellte Direktor-Stellvertreter und für gemäß § 27 Abs. 2 und 4 mit der Vertretung des Schulleiters oder des Direktor-Stellvertreters betraute Landeslehrer. Diese Bestimmungen gelten jeweils ab der Wirksamkeit der Ernennung oder der Betrauung.

(13) Hat ein Berufsschullehrer an mehreren Schulen (Exposituren) zu unterrichten, so wird ihm die nach den örtlichen Verhältnissen erforderliche Zeit (Geh-, Warte- und Fahrzeit) für die Zurücklegung des Hin-, Zwischen- und Rückweges zwischen seinem Wohnsitz und den einzelnen Schulen (Exposituren) soweit auf die Erfüllung der Lehrverpflichtung angerechnet, als sie die jeweils an einem Tag erforderliche Zeit (Geh-, Warte- und Fahrzeit) für die Zurücklegung des Hin- und Rückweges zwischen seinem Wohnsitz und dem Sitz der Stammschule um mehr als eine Stunde überschreitet. Die Vorschriften über Reisegebühren werden dadurch nicht berührt.

(14) Die den Lehrern an einer Schule zukommenden Verminderungen der Lehrverpflichtung für Verwaltungstätigkeiten (wie Betreuung von Lehrmittelsammlungen, der Bücherei usw.) können von dem landesgesetzlich zuständigen Organ unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Belastung der Lehrer durch diese Nebenleistungen anders verteilt werden.

(15) Die Leitung einer mehrtägigen Schulveranstaltung mit einer mindestens viertägigen Dauer und Nächtigung ist dem Unterricht von einer Wochenstunde der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden für den Monat, in dem die jeweilige Schulveranstaltung endet, gleich zu halten.

(16) Unterrichtet ein Berufsschullehrer an mehreren Schulen oder in mehreren Unterrichtsgegen­ständen, für die das Ausmaß der Lehrverpflichtung verschieden ist, so ist das zur Erfüllung der Lehr­verpflichtung erforderliche Ausmaß seiner Beschäftigung in folgender Weise zu ermitteln: Zu der Zahl der Wochenstunden, für welche die zeitlich geringere Lehrverpflichtung gilt, sind die im Verhältnis der geringeren zur höheren Lehrverpflichtung umgerechneten Wochenstunden, für welche die zeitlich höhere Lehrverpflichtung gilt, zuzuzählen, bis das Ausmaß der geringeren Lehrverpflichtung erreicht ist.

(17) § 43 Abs. 4 ist anzuwenden.“

19. § 53 samt Überschrift lautet:

„Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände an Berufsschulen

§ 53. (1) Die Lehrverpflichtung der Religionslehrer an Berufsschulen beträgt 22 Wochenstunden.

(2) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer für sonstige einzelne Gegenstände an Berufs­schulen richtet sich nach § 52. Sofern eine solche Lehrverpflichtung mehr als 23 Wochenstunden beträgt, gilt ein Lehrer für einzelne Gegenstände jedoch als vollbeschäftigt, wenn er – unter Einrechnung einer allfälligen Geh-, Warte- oder Fahrzeit gemäß § 52 Abs. 13 – mit mindestens 23 Wochenstunden in Ver­wendung steht.

(3) Die Teilnahme von Besuchsschullehrern an Lehrbesprechungen ist dem Besuchsschulunterricht gleich zu halten.“

20. § 59a Abs. 3 lautet:

„(3) Eine Dienstfreistellung darf nicht gewährt werden, wenn die Jahresnorm des Landeslehrers an allgemein bildenden Pflichtschulen nach den bzw. die Lehrverpflichtung des Landeslehrers an Berufs­schulen nach §§ 45 oder 46 herabgesetzt ist oder der Landeslehrer eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15g oder 15h MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a EKUG in Anspruch nimmt. Für Landeslehrer, die eine im § 55 Abs. 4 oder 5 angeführte Leiterfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, darf eine Dienstfreistellung nur insoweit gewährt werden, als diese eine Unterrichts­verpflichtung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 erfüllen bzw. eine Lehrverpflichtung gemäß § 52 besteht.“

21. In § 106 Abs. 1 lautet der Einleitungssatz:

„Für das Besoldungs- und Pensionsrecht gelten unter Bedachtnahme auf Abs. 2 folgende Vorschriften, soweit nicht in diesem Bundesgesetz anderes bestimmt wird:“

22. In § 115 Abs. 1, 3 und 4 wird der Begriff „Wochenstunde“ jeweils durch die Wortfolge „Wochen­stunde der Unterrichtsverpflichtung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 bzw. Jahresstunde der Lehrverpflichtung“ ersetzt.

23. § 115 Abs. 7 lautet:

„(7) Die Abs. 1 bis 6 sind auf Landeslehrer,

           1. deren Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung nach den §§ 45 oder 46 herabgesetzt ist oder

           2. die eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15g oder 15h MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a EKUG in Anspruch nehmen,

nicht anzuwenden.“

24. § 115a Abs. 1 erster Satz lautet:

„Zeiten einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung, die nach § 44a in einer bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung gewährt worden sind, sind auf die Obergrenze nach § 45 Abs. 3 anzurechnen.“

25. § 115a Abs. 6 lautet:

„(6) Zeiten einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach § 44 Abs. 7 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung sind auf die Höchstdauer der Herabsetzung der Wochendienstzeit bzw. der Jahresnorm nach § 45 nicht anzurechnen.“

26. In § 121 wird in Abs. 1 Z 4 die Zitierung „§ 43 Abs. 5“ durch „§ 43 Abs. 6“ ersetzt. Abs. 2 lautet:

„(2) Der Bund hat die durch die in § 52 Abs. 6 und § 53 Abs. 3 vorgesehene Berücksichtigung der Teilnahme an Lehrbesprechungen entstehenden Kosten zur Gänze zu tragen.“

27. § 123 Abs. 36 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 erhält die Bezeichnung „(37)“.

28. Dem § 123 wird folgender Abs. 38 angefügt:

„(38) Die §§ 15 Abs. 1, 19 Abs. 3, 22 Abs. 1, 4 und 5, 23a Abs. 1, 27 Abs. 1, 31, 40 Abs. 4 Z 1, 43 bis 51, 52 Abs. 12 bis 17, 53, 58d Abs. 1, 58e Abs. 1, 58f Abs. 6, 59a Abs. 3, 115 Abs. 1, 3, 4 und 7, 115a Abs. 1 und 6, 121 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 sowie § 123 Abs. 36 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. September 2001 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2005 außer Kraft. Mit 1. September 2005 treten die durch die vorliegenden Bestimmungen mit Wirkung vom 1. September 2001 aufgehobenen bzw. abgeänderten Rechtsvorschriften in der bis zum 31. August 2001 geltenden, zuletzt durch das Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, geänderten Fassung wieder in Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Landesvertragslehrergesetzes 1966

Das Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 94/2000, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der lit. j durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. k angefügt:

              „k) für Vertragslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen an die Stelle der Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 über die Lehrverpflichtung und die Abgeltung von Mehr­dienstleistungen die Bestimmungen über die Jahresnorm und die Abgeltung von Mehrdienst­leistungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 treten. Für teilbeschäftigte Lehrer gelten die Jahresnorm sowie die in § 43 Abs. 1 Z 1 bis 3 vorgesehenen Jahresstunden in dem Prozentausmaß, das der Teilbeschäftigung entspricht, wobei § 50 Abs. 6 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 sinngemäß anzuwenden ist.“

2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

§ 2a. (1) Für Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L an allgemein bildenden Pflichtschulen sind bei Anwendung der §§ 44 und 44a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 der dreiundzwanzigste Teil der Jahresnorm gemäß § 43 Abs. 1 des Landeslehrerdienstrechtsgesetzes 1984 einer Jahreswochen­stunde gleich zu halten.

(2) Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L an allgemein bildenden Pflichtschulen gebührt für jede gemäß § 50 Abs. 4 LDG gehaltene Unterrichtsstunde 1,92 vH der für eine entsprechende Jahres­wochenstunde gebührenden Jahresentlohnung.“

3. Dem § 6 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 2 Abs. 2 lit. k und § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. September 2001 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2005 außer Kraft. Mit 1. September 2005 treten die durch die vorliegenden Bestimmungen mit Wirkung vom 1. September 2001 abgeänderten Rechtsvorschriften in der bis zum 31. August 2001 geltenden, zuletzt durch das Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, geänderten Fassung wieder in Kraft.“

Artikel 10

Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 Z 9 lautet:

         „9. für Förderungsmaßnahmen nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, gemäß § 6 Abs. 7 zweiter Satz,“

2. § 6 Abs. 6 und 7 lautet:

„(6) Das Arbeitsmarktservice hat jährlich 356 096 887 € und im Jahr 2002 überdies bis zum 1. April 381 786 734 € und bis zum 1. November weitere 381 786 734 € aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik an den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger eingerichteten Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung (§ 447g ASVG) zu überweisen.

(7) Aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik sind jährlich bis spätestens 5. Februar 21 801 850 € an den Bund für Zwecke der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktförderung zu überweisen. Überdies sind im Jahr 2002 18 168 209 € an den Bund für Zwecke der Gewährung von Förderungsmaßnahmen nach dem Studienförderungsgesetz 1992 zu überweisen.“

3. Dem § 10 wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) Die §§ 1 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 11

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundes­gesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:

1. Im § 18 Abs. 7 lit. b und Abs. 9 vorletzter Satz wird der Ausdruck „31. Dezember 2000“ jeweils durch den Ausdruck „31. Dezember 2001“ ersetzt.

2. Dem § 36a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.“

3. Im § 36a Abs. 3 Z 1 entfällt der Ausdruck „ , lit. c zur Hälfte“.

4. Dem § 79 Abs. 62 wird folgender Satz angefügt:

„§ 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 gilt überdies bei Geltendmachung eines Anspruches auf Fortbezug von Arbeitslosengeld gemäß § 19 nach einem Unterbrechungs- oder Ruhens­zeitraum von mehr als 62 Tagen ab 1. Jänner 2002.“

5. Dem § 79 wird folgender Abs. 64 angefügt:

„(64) Die §§ 18 Abs. 7 lit. b und Abs. 9 sowie 36a Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.“

6. Dem § 81 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

„Wenn das Zuerkennungsjahr der Notstandshilfe vor dem Jahr 1998 liegt, sind die gewahrten Bemes­sungsgrundlagen mit Wirkung ab 1. Jänner 2001 mit dem für das Zuerkennungsjahr der Notstandshilfe geltenden Aufwertungsfaktor gemäß § 1 Z 3 der Kundmachung BGBl. II Nr. 513/1999 aufzuwerten und für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes heranzuziehen.“

Artikel 12

Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes

Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG), BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 39 Abs. 6a lautet:

„(6a) Mangels gegenteiliger schriftlicher Erklärung gegenüber der Landesregierung bis spätestens 31. März 2001 gelten in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft errichtete gemeinnützige Bauver­einigungen, die am 23. November 2000 im ausschließlichen Eigentum

                a) einer oder mehrerer Gebietskörperschaften oder

               b) von Bauvereinigungen gemäß lit. a

stehen, ab 1. April 2001 nicht mehr als als gemeinnützig anerkannt.“

2. In Art. IV wird nach Abs. 1f folgender Abs. 1g eingefügt:

„(1g) § 39 Abs. 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.“

Artikel 13

Bundesgesetz, mit dem die Agentur für Ernährungssicherheit – Österreich errichtet wird (Ernährungssicherheitsgesetz)

Ziel des Gesetzes

§ 1. (1) Zur wirksamen und effizienten Kontrolle der Ernährungssicherheit und zur Wahrung des Schutzes der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen wird eine Körperschaft öffentlichen Rechts mit dem Namen „Agentur für Ernährungssicherheit – Österreich“ (im Folgenden als Agentur bezeichnet) errichtet.

(2) Zur Wahrung der Sicherheit und der Qualität der Ernährung ist ein hohes Niveau des Gesund­heitsschutzes und des Schutzes der Verbraucherinteressen unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips anzustreben.

(3) Die Agentur hat auch die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Forschung zu betreiben und einschlägige wissenschaftliche Erkenntnisse zu vermitteln.

Einrichtung

§ 2. (1) Die Agentur ist bis 1. Jänner 2002 durch Bundesgesetz einzurichten.

(2) Die Agentur hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:

           1. Objektivität und Unparteilichkeit;

           2. Anwendung von Methoden und Verfahren nach international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und Standards und deren Offenlegung;

           3. laufende Überprüfung ihrer Arbeit auf Qualitätsverbesserungen und Rationalisierungsmöglich­keiten.

Finanzierung

§ 3. Die Finanzierung erfolgt durch Bundesgesetz und/oder Verordnung.

Vollziehung

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.


Vorblatt

Inhalt:

Im Zusammenhang mit dem Bundesvoranschlag für das Jahr 2002 sind Änderungen einer Anzahl von Bundesgesetzen erforderlich.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Im Wesentlichen keine (siehe auch die Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln).

Finanzielle Auswirkungen:

Im Wesentlichen keine (siehe auch die Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln).

EU-Konformität:

Ist gegeben.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

A. Allgemeiner Teil

1. Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Der Kurs der Budgetkonsolidierung, wie er in der Regierungsvorlage eines Bundesfinanzgesetzes 2002 niedergelegt ist, erfordert budgetwirksame Änderungen einer Anzahl von Bundesgesetzen.

Im Folgenden werden die Schwerpunkte der einzelnen vorgeschlagenen Gesetzesänderungen überblicks­weise dargestellt:

Zu Art. 1 (Änderung des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996):

Eine Druckfehlerberichtigung soll auch dann möglich sein, wenn der Fehler den materiellen Inhalt der Rechtsvorschrift betrifft.

Eine gesetzliche Ermächtigung zur Kundmachung des Tages des Inkrafttretens von Staatsverträgen in den Teilen I und II des Bundesgesetzblattes soll geschaffen werden.

Für Abfragen aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes soll durch Verordnung ein Entgelt fest­gesetzt werden können.

Zu Art. 2 [Änderung des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH)]:

Die vier vom Bundesminister für Finanzen zu bestellenden Mitglieder des Aufsichtsrates sollen nicht dem Ressortbereich des Bundesministeriums für Finanzen entnommen werden müssen.

Zu Art. 3 bis 5 (Änderung des Einkommenssteuergesetzes 1988, des Umgründungssteuergesetzes und des Umsatzsteuergesetzes 1994):

Der zeitliche Anwendungsbereich für die so genannte Steuerspaltung soll durch die Novelle zum Umgründungssteuergesetz um ein weiteres Jahr verlängert werden. Entsprechend der Ratsentscheidung zum Antrag Österreichs gemäß Art. 27 der 6. EG-Richtlinie wird die Anwendung der Einzelbesteuerung entsprechend der Ratsentscheidung bis 31. Dezember 2005 verlängert.

Zu Art. 6 (Änderung des Erdgasabgabegesetzes):

Die neu eingeführte Entrichtung der Abgabe durch den Netzbetreiber soll in den Einzelheiten geregelt werden. Ebenso soll analog zur Regelung von § 7 Abs. 4 Versicherungssteuergesetz vorgesehen werden, dass eine Berichtigung einer an das Finanzamt bereits abgeführten, aber nicht weiter verrechenbaren Abgabe nur dann zulässig ist, wenn der Netzbetreiber alle zumutbaren Schritte zur Geltendmachung seines Anspruches gesetzt hat. Darüber hinaus soll im zweiten Satz des § 7 Abs. 3 klargestellt werden, dass Zahlungen an den Netzbetreiber jeweils auch die anteilige verhältnismäßige Erdgasabgabe enthalten.

Zu Art. 7 (Änderung des Staatsdruckereigesetzes 1996):

Da die Privatisierung der Österreichische Staatsdruckerei AG in Bälde abgeschlossen sein wird, soll insbesondere die Leitung des Amtes der Österreichischen Staatsdruckerei neu geregelt werden.

Zu Art. 8 und 9 (Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 und des Landesvertrags­lehrergesetzes 1966):

Durch eine Neuregelung auf Grund einer durchgeführten Arbeitszeitstudie in Form einer Jahresarbeitszeit soll die Vergleichbarkeit mit der allgemeinen Verwaltung und auch ein flexibles Vorgehen an der Schule bezüglich der außerunterrichtlichen Tätigkeiten ermöglicht werden.

Zu Art. 10 (Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes):

Der Entfall der Ausgaben für Leistungen nach dem Karenzgeldgesetz und die Festlegung der Überwei­sungen aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik im Jahr 2002 sollen geregelt werden.

Zu Art. 11 (Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977):

Im Zusammenhang mit Änderungen durch das Budgetbegleitgesetz 2001, insbesondere dem Umstieg vom Lohnklassen- auf das Nettoersatzsystem, sollen erforderliche Klarstellungen im Arbeitslosenversiche­rungsgesetz 1977 getroffen werden.

Als Beitrag zur Bewältigung der Folgen der BSE-Krise soll eine Verlängerung der Eintrittsmöglichkeit in die „Aufleb“-Stiftung normiert werden.

Zu Art. 12 (Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes):

Im Sinne der Intentionen des Gesetzgebers zum Budgetbegleitgesetz 2001 (und den dort vorgesehenen Änderungen des WGG) sollen die Neuregelungen der Klarstellung und Rechtssicherheit dienen.

Zu Art. 13 (Ernährungssicherheitsgesetz):

Zur wirksamen und effizienten Kontrolle der Ernährungssicherheit und zur Wahrung des Schutzes der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen soll eine Körperschaft öffentlichen Rechts mit dem Namen „Agentur für Ernährungssicherheit – Österreich“ errichtet werden.

2. Finanzielle Auswirkungen:

Art. 10 (Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes) bringt Umschichtungen von der zweckgebundenen Gebarung Arbeitsmarkt zugunsten der allgemeinen Gebarung; im Übrigen ist nicht mit ins Gewicht fallenden finanziellen Auswirkungen für den Bund zu rechnen.

Mit finanziellen Mehrausgaben für die Länder und Gemeinden ist nicht zu rechnen.


B. Besonderer Teil

 

Zu Art. 1 (Änderung des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996):

Ziele der Gesetzesinitiative:

Mit diesem Artikel werden folgende Ziele verfolgt:

–      Jede Abweichung des Kundmachungstextes vom Original des Beschlusses der zu verlautbarenden Rechtsvorschrift, die im Zuge der Drucklegung unterlaufen ist, soll zu einer Druckfehlerberichtigung führen können, auch wenn der Fehler den materiellen Inhalt der Rechtsvorschrift betrifft.

–      Eine gesetzliche Ermächtigung zur Kundmachung des Tages des Inkrafttretens von Staatsverträgen in den Teilen I und II des Bundesgesetzblattes soll geschaffen werden.

–      Für Abfragen aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes soll durch Verordnung ein Entgelt festgesetzt werden können.

Finanzielle Auswirkungen:

Mit den Gesetzesänderungen selbst sind keine nennenswerten finanziellen Auswirkungen verbunden. Bei Ausschöpfung der Verordnungsermächtigung, für Datenabfragen aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes ein Entgelt festzusetzen, sind Einnahmen in vorerst nicht prognostizierbarer Höhe zu erwarten.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz hinsichtlich dieses Artikels auf Art. 10 Abs. 1 Z 1 B‑VG („Bundesverfassung“).

Zu Art. 1 Z 1 und 2 (§ 2 Abs. 1 und 2 BGBlG):

Insbesondere in Bundes(verfassungs)gesetzen werden immer wieder an das Inkrafttreten von insbesondere Staatsverträgen Rechtsfolgen geknüpft. Das Inkrafttreten solcher Staatsverträge ist nach geltender Rechtslage ausschließlich im Bundesgesetzblatt III zu verlautbaren; eine (ergänzende) Verlautbarung im Bundesgesetzblatt I bedarf unzweckmäßigerweise einer sondergesetzlichen Ermächtigung (siehe zB Art. 151 Abs. 11 Z 2 und 3 und Abs. 19 B‑VG). Gleiches gilt auch für das Inkrafttreten bestimmter Bundesgesetze (siehe zB das Versöhnungsfonds-Gesetz, BGBl. I Nr. 74/2000, und die Kundmachung der Bundesregierung über das Inkrafttreten des Versöhnungsfonds-Gesetzes, BGBl. I Nr. 122/2000).

Zu Art. 1 Z 3 (§ 2 Abs. 7 BGBlG) und Z 4 (§ 2a BGBlG):

Im Erkenntnis VfSlg. 3719/1960 hat der Verfassungsgerichtshof zum Begriff des „Druckfehlers“ ausgeführt:

„Aus den vorgelegten Akten konnte festgestellt werden, dass dem Beschluss der Landesregierung der vollständige Text vorgelegen, dieser beschlossen und danach an die Druckerei abgegangen ist. Der Fehler kann also erst dort geschehen sein. Dennoch fällt ein derartiger Fehler (Auslassen eines ganzen Absatzes) nicht unter den Begriff eines „Druckfehlers“. Denn entscheidend ist nicht die Stelle, wo der Fehler unterlaufen ist, sondern wie er äußerlich in Erscheinung tritt, weil für den Rechtsunterworfenen nicht der beschlossene Text, sondern ausschließlich der kundgemachte Text maßgebend ist. Es ist daher nur zu untersuchen, ob er nach Art und Umfang als Druckfehler zu werten ist, der berichtigt werden kann. Unter Druckfehlern in einem Gesetzestext sind nicht nur unrichtig gesetzte Buchstaben, Zahlen, Zeilen usw., sondern auch Auslassungen zu verstehen, sofern sie nur den materiellen Gesetzesinhalt unverändert lassen. Diese Voraussetzung ist aber jedenfalls dann nicht mehr gegeben, wenn eine ganze, in sich geschlossene Rechtsregel ausfällt. In einem solchen Fall liegt nicht mehr ein Druckfehler, sondern ein Publikationsmangel vor.“

Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann der Fall eintreten, dass Abweichungen des Kundmachungstextes vom Original des Beschlusses der zu verlautbarenden Rechts­vorschrift, die im Zuge der Drucklegung unterlaufen sind, nicht mehr berichtigt werden können. Da dies äußerst unzweckmäßig ist, soll – in verfassungsrechtlich zulässiger Weise (vgl. Thienel, Art. 48, 49, in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht [1999], Rz. 78) – eine ausdrückliche gesetzliche Ermächti­gung zur Berichtigung auch solcher Fehler geschaffen werden, indem der Begriff „Druckfehler“ in einer Zweifel ausschließenden Weise definiert wird.

Vor dem Hintergrund des Erkenntnisses VfSlg. 15.579/1999 erscheint die Feststellung angebracht, dass mit der vorgeschlagenen Änderung der Grundsatz der originalgetreuen Wiedergabe des Gesetzesbeschlusses in der Kundmachung verwirklicht werden soll. Wenn und weil durch die Berichtigung des Druckfehlers dem wahren Willen des Gesetzgebers, so wie er in dem von ihm beschlossenen, „originalen“ Text zum Ausdruck kommt, zum Durchbruch verholfen werden soll (vgl. mutatis mutandis VfSlg. 13.910/1994, 14.501/1996), kann die Berichtigung auch nicht als Eingriff in die Prärogative der Gesetzgebung gewertet werden. Wollte man die gegenteilige Auffassung vertreten, so hieße dies, dass das gesetzgebende Organ genötigt wäre, ein Gesetz nur deswegen unverändert neuerlich zu beschließen, weil der Verwaltung im Zuge der Kundmachung bestimmte Fehler unterlaufen sind; dass dergestalt der Prärogative der Gesetzgebung besser entsprochen ist, darf füglich bezweifelt werden.

Zu Art. 1 Z 5 und 6 (§ 7 Abs. 2 und 3 BGBlG):

Es soll die Möglichkeit geschaffen werden, für Datenabfragen aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes durch Verordnung ein Entgelt festzusetzen, das einem angemessenen Beitrag zu den Betriebs­kosten entspricht.

Zu Art. 2 [Änderung des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH)]:

Durch die Neuformulierung der Bestimmung über den Aufsichtsrat soll dem Bundesminister für Finanzen die Möglichkeit eingeräumt werden, der Entwicklung der Bundesrechenzentrum GmbH Rechnung zu tragen und neben fachkundigen Mitgliedern aus dem Ressortbereich des Bundesministeriums für Finanzen auch sachkundige Personen aus der Wirtschaft, sowie aus rechts- und wirtschaftsberatenden Berufszweigen in den Aufsichtsrat zu wählen.

Zu Art. 3 (§ 47 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988):

Die Änderung wurde dadurch erforderlich, da durch ein Redaktionsversehen beim Budgetbegleitgesetz 2001 im § 47 Abs. 2 EStG 1988 der nunmehr eingefügte Satz irrtümlich ersetzt wurde.

Zu Art. 4 (Umgründungssteuergesetz):

Die Änderung bewirkt, dass der zeitliche Anwendungsbereich für die sogenannte Steuerspaltung um ein weiteres Jahr verlängert wird. Diese Verlängerung soll den Zeitraum bis zur zu erwartenden Einführung eines zivilrechtlichen Spaltungsrechts für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften überbrücken.

Zu Art. 5 (§ 27 Abs. 7 Umsatzsteuergesetz):

Im EU-Beitrittsvertrag wurde Österreich ermächtigt, bei der Beförderung von Personen im grenz­überschreitenden Gelegenheitsverkehr mit nicht im Inland zugelassenen Kfz und Anhängern die Steuer im Wege der Einzelbesteuerung beim Grenzübertritt über eine Drittlandsgrenze unter Zugrunde­legung eines Durchschnittsbeförderungsentgeltes zu erheben. Diese Ermächtigung wurde bis 31. De­zember 2000 eingeräumt.

Art. 27 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitglied­staaten über die Umsatzsteuern sieht vor, dass der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen kann, von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhüten. Österreich hat gemäß der erwähnten Richtlinienbestimmung beantragt, dass die bisher im Beitrittsvertrag zugestandene Regelung der Einzelbesteuerung neuerlich angewendet werden kann.

Die Anwendung der Einzelbesteuerung wird entsprechend der Ratsentscheidung bis zum 31. Dezember 2005 verlängert.

Zu Art. 6 (Erdgasabgabegesetz):

Auf Grund des Energieliberalisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 121/2000, das auch das Gaswirtschaftsgesetz enthält, kommt es zu einer Liberalisierung des Erdgasmarktes, sodass Energieversorger auch Abnehmer außerhalb des eigenen Versorgungsgebietes beliefern können. Dabei wird das Leitungsnetz des örtlich zuständigen Energieversorgers gegen Entgelt benützt. Die Lieferung kann sowohl von einem inländischen als auch von einem ausländischen Lieferer erfolgen. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung sollen beide Fälle gleich behandelt werden. In beiden Fällen duldet – eventuell neben anderen Netzbetreibern – jedenfalls der Netzbetreiber, in dessen Bereich sich der Empfänger der Lieferung befindet, die Benützung seines Netzes. Er legt dem Empfänger des Erdgases eine Rechnung über das Entgelt für die Benützung seines Leitungsnetzes. Aus Vereinfachungsgründen erscheint es daher zweckmäßig, den Netzbetreiber, aus dessen Netz der Abnehmer bzw. Verbraucher das Erdgas unmittelbar bezieht, als Haftenden zur Abfuhr der Steuer heranzuziehen.

Die Änderungen in den §§ 6 und 7 haben vor allem die Funktion, die neu eingeführte Entrichtung der Abgabe durch den Netzbetreiber in den Einzelheiten zu regeln. Die zweite Unterabsatz von § 5 Abs. 2 soll analog zur Regelung von § 7 Abs. 4 Versicherungssteuergesetz vorsehen, dass eine Berichtigung einer an das Finanzamt bereits abgeführten, aber nicht weiter verrechenbaren Abgabe nur dann zulässig ist, wenn der Netzbetreiber alle zumutbaren Schritte zur Geltendmachung seines Anspruches gesetzt hat. Darüber hinaus wird im zweiten Satz des § 7 Abs. 3 klargestellt, dass Zahlungen an den Netzbetreiber jeweils auch die anteilige verhältnismäßige Erdgasabgabe enthalten.

Zu Art. 7 (Änderung des Staatsdruckereigesetzes 1996):

Zu Z 1 und 2 (§ 2 Abs. 3 und § 7 des Staatsdruckereigesetzes 1996):

Das im derzeitigen § 7 Abs. 3 vorgesehene Verfahren bei Strittigkeit der Angemessenheit der Preise hat sich in der Vergangenheit nicht bewährt. Die Prüfung der Angemessenheit der Preise soll in Hinkunft nicht mehr in einem aufwendigen Verfahren erfolgen, sondern unter Heranziehung der Marktpreise möglich sein.

Zu Z 3 (§ 14 Abs. 3 des Staatsdruckereigesetzes 1996):

Der Wirtschaftskörper „Österreichische Staatsdruckerei“ wurde mit 1. Jänner 1997 durch das Staatsdru­ckereigesetz 1996 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Die Aktiengesellschaft wurde ex lege in das Eigentum der ÖIAG zum Zweck der Privatisierung übertragen. In weiterer Folge wurde die Österreichi­sche Staatsdruckerei AG aus firmenstrategischen Gründen in „Print Media Austria AG“ umbenannt. Um die Privatisierung zu erleichtern, wurden die Geschäftsbereiche der Print Media Austria AG in eigene Gesellschaften zusammengefasst. Die Privatisierung ist größtenteils bereits abgeschlossen. Derzeit steht die Print Media Austria AG im Eigentum der ÖIAG. Sie übt aber praktisch keine Geschäftstätigkeit mehr aus und soll nach Verwertung verbliebener Vermögenswerte ihre Tätigkeit einstellen.

Die im Wirtschaftskörper „Österreichische Staatsdruckerei“ seinerzeit tätigen Beamten wurden im Amt der Österreichischen Staatsdruckerei zusammengefasst. Diese Beamten sind derzeit bei den jeweiligen Gesellschaften beschäftigt. Leiter des Amtes ist derzeit ex lege der Generaldirektor der Print Media Austria AG. Da in absehbarer Zeit der Bestand dieser Gesellschaft aufhören wird, bedarf es einer gesetzlichen Neuregelung der Leitung des Amtes. Aus verwaltungsökonomischen Gründen soll der kaufmännische Geschäftsführer der Bundesanstalt Statistik Österreich diese Funktion wahrnehmen.

Für den Bund entstehen hierdurch keine Mehrkosten.

Zu Art. 8 und 9 (Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 und des Landesvertrags­lehrergesetzes 1966):

Allgemeines:

Es hat sich gezeigt, dass die Arbeit des Landeslehrers, insbesondere seine Dienstzeit und die damit in Zusammenhang stehende Abgeltung, welche fast ausschließlich von seiner Lehrverpflichtung ausgeht, immer häufiger und intensiver hinterfragt wurde. Es erschien vor allem nicht klar, wie viel Zeit tatsächlich außerunterrichtliche Tätigkeiten in Anspruch nehmen und auch von anderen Bedienstetengruppen des öffentlichen Dienstes wurde immer wieder eine nichtgegebene Vergleichbarkeit mit den entsprechenden Dienstzeiten und den dafür vorgesehenen Abgeltungen angeführt.

Diese Betrachtungsweise ist jedoch nicht nur ein österreichisches, sondern ein internationales Phänomen und hat insbesondere in den westeuropäischen Ländern Anlass zu Überlegungen bezüglich einer Neubewertung der Lehrerarbeit, vor allem auch hinsichtlich der Transparenz der Lehrerarbeitszeit gegeben. In einigen dieser Länder hat es umfangreiche Arbeitszeitstudien gegeben, welche in einzelnen Ländern auch zu einer Neuregelung des Dienst- und Besoldungsrechtes der Lehrer geführt haben (insbesondere Dänemark, einige deutsche Bundesländer).

Auch in Österreich hat man sich daher zu einer Arbeitszeiterhebung im Lehrerbereich entschlossen, die vom April bis zum Oktober 2000 (mit Hilfe von Beratungsfirmen) durchgeführt worden ist. Diese Erhebungen ergaben einen weit höheren zeitlichen Aufwand der Lehrerschaft durch außerunterrichtliche Tätigkeiten, als er sich derzeit sowohl im Dienstrecht als auch im Bewusstsein der Öffentlichkeit widerspiegelt (die genauen Ergebnisse können im Internet unter der Adresse www.lehrer2000.at abgefragt werden). Diese Tätigkeiten haben immer mehr zugenommen und ein großer Teil davon wurde letztlich durch die neuen Pflichtschullehrpläne insofern institutionalisiert, als von den Lehrern nunmehr auch Maßnahmen der Schulentwicklung und Qualitätssicherung erwartet werden, was ua. Zeitaufwand für Teamgespräche und Koordinationsarbeit bedeutet.

Dieses zeigt, dass das „Pflichtstundenmodell“ keineswegs mehr geeignet ist, der Arbeitszeit der Lehrer gerecht zu werden. Es soll daher nunmehr ein auf vier Jahre befristetes neues Modell einer „Jahresnorm“ für die Lehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen vorgelegt werden, wonach die Tätigkeit des Lehrers ganzheitlich zu betrachten und von Schulbeginn an transparent zu machen ist. Sie hat identisch mit der Jahresarbeitszeit eines Bediensteten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes zu sein. Die Gesamttätigkeit besteht in einem Teil ausschließlicher Unterrichtsverpflichtung (inkl. Aufsichtspflicht), einem Teil Vor-, Nachbereitungs- und Korrekturarbeit und einem Teil sonstiger Tätigkeiten für die Schule, welche allgemeine und besondere Pflichten des Landeslehrers darstellen. Da die im Finanzausgleich 2001 vorgesehenen Maßnahmen in erster Linie den Bereich der allgemein bildenden Pflichtschulen betreffen, bietet es sich an, dieses neue Modell zunächst nur für die Lehrer an diesen befristet anzuwenden.

Finanzielle Auswirkungen:

Administrativbelohnung

Mit dem neuen Dienstrecht entfallen die Belohnungen für die Ordinariatstätigkeit sowie die zusätzlichen Tätigkeiten für Schulpartnerschaft:

                                                                                                                                 Ordinariat:................. 273 213 778 S

                                                                                                                 Schulpartnerschaft:................... 81 556 043 S

                                        Daraus ergeben sich jährliche Einsparungen in der Höhe von................ 354 769 821 S.

Im Jahr 2001 werden diese Einsparungen zur Hälfte wirksam.

Mehrdienstleistungen

Dauermehrdienstleistungen:

Derzeit vermindert sich die Lehrverpflichtung der Landeslehrer durch Kustodiate, Ordinariate und andere Abschläge. Durch die Einrechnung dieser Tätigkeiten in die Lehrverpflichtung entsteht eine hohe Zahl von Dauermehrdienstleistungen. Wie aus der Lehrerarbeitszeitstudie hervorgeht, beträgt die durch­schnittliche Zahl der Dauermehrdienstleistungen der Volks- und Sonderschullehrer 0,4 Wochenstunden, die der Lehrer an Hauptschulen und polytechnischen Schulen 0,6 Wochenstunden.

Ausgehend von der Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente der Lehrer (exklusive II-L-Lehrer) an den einzelnen Schularten ergeben sich derzeit jährlich folgende Ausgaben/Kosten für die Dauermehrdienst­leistungen im APS-Bereich:

Mehrdienstleistung GS 10 L2a2: 475,29 S

Volksschule/Sonderschule:

31 573,8 VBÄ

         0,4 Stunden × 475,29 × 4,33 × 10 × 31 573,8 =............................................................................. 259 916 153 S.

Hauptschule/Polytechnische Schule:

28 863 VBÄ

         0,6 Stunden × 475,29 × 4,33 × 10 × 28 863 =................................................................................ 356 401 190 S.

        Die Gesamtausgaben betragen daher............................................................................................ 616 317 343 S              

         (inkl. 10% Pensionszuschlag 677 949 077 S).

Durch die Umstellung auf eine Jahresnorm der Unterrichtsverpflichtung können durch oben genannte Tätigkeiten, die zu einer Minderung der Lehrverpflichtung geführt haben, keine Dauermehrdienst­leistungen mehr anfallen (vgl. § 43 Abs. 1 Z 3).

Unter der Annahme, dass bisher rund 50% der angefallenen Dauermehrdienstleistungen aus diesen Tätigkeiten entstanden sind, ergeben sich jährlich folgende Einsparungen:

                                                                                                                   616 317 343 × 0,5 =........................................                                                                                                              308 158 672 S.

Dies entspricht 651 VBÄ.

Für die restlichen Mehrdienstleistungen ergeben sich durch die Absenkung des Berechnungsfaktors von 1,73% (mit Abwertungsfaktor 0,875 1,513%) auf 1,432% (analog zu der Regelung für die Bundeslehrer) sowie die geänderte zeitliche Berechnungsgrundlage (36 Wochen statt 4,33 Wochen × 10) folgende Ausgaben:

Mehrdienstleistung GS 10 L2a2: 449,62 S

                Volks/Sonderschulen: 0,4 × 31 573,8 × 449,62 × 0,5 × 36 =                                         102 212 726 S

                Haupt-/Polytechnische Schulen: 0,6 × 28 863 × 449, 62 × 0,5 × 36 =                         140 155 726 S

                                                                                                                                                             242 368 452 S

zusätzliche Einsparungen: 308 158 672 – 242 368 452 = 65 790 220 S.

Die gesamten jährlichen Einsparungen bei den Dauermehrdienstleistungen betragen daher:

308 158 672 + 65 790 220 = 373 948 891 S

(inkl. 10% Pensionszuschlag 411 343 780 S).

Vertretungsstunden/Supplierungen:

Gemäß § 43 Abs. 3 Z 3 ist vorgesehen, dass im Rahmen der Jahresarbeitsnorm zehn Vertretungsstunden zu erbringen sind.

Wie aus den Ergebnissen der Lehrerarbeitszeitstudie hervorgeht, fallen bei Lehrern an Volks- und Sonderschulen pro Schuljahr im Durchschnitt 13 bei Lehrern an Haupt- und Polytechnischen Schulen 22 bezahlte Supplierstunden an.

Derzeitige Ausgaben:

                                                                  Volks-/Sonderschulen: 475,29 × 13 × 31 573,8 = .......................................                                                                                                              195 087 248 S.

                                                    Haupt-/Polytechnische Schulen: 475,29 × 22 × 28 863 = .......................................                                                                                                              301 802 496 S.

                Die jährlichen Ausgaben für die Supplierungen an allen APS betragen daher derzeit. 496 889 744 S.

Unter der Annahme, dass derzeit rund 22% der Supplierstunden unter die Gegenrechnung fallen, ergeben sich für Volks-/Sonderschulen 15,85 und für Haupt- und Polytechnische Schulen 26,84 bezahlte und unbezahlte Supplierstunden.

Durch die Erbringung von jeweils zehn Supplierstunden im Rahmen der Jahresnorm verringert sich die Zahl der bezahlten Supplierstunden je nach Schulart auf 5,85 bzw. 16,84 im Jahr. Durch die Absenkung des Faktors auf 1,432% (vgl. Dauermehrdienstleistungen) ergibt sich eine weitere Reduktion der Ausgaben wie folgt:

                                                               Volks-/Sonderschulen: 449,62 × 5,86 × 31 573,8 = .......................................                                                                                                                83 189 802 S.

                                               Haupt-/Polytechnische Schulen: 449,62 × 16,84 × 28 863 = .......................................                                                                                                              218 539 114 S.

                                       Die Ausgaben für Supplierstunden betragen daher hinkünftig........................................                                                                                                              301 728 916 S.

Dies ergibt eine Einsparung in der Höhe von 195 160 828 S (inkl. 10% Pensionszuschlag 214 676 911 S).

Insgesamt ergeben sich für den gesamten Mehrdienstleistungsbereich daher jährliche Einsparungen in der Höhe von 569 109 719 S (inkl. 10% Pensionszuschlag 626 020 691 S). Dies entspricht für die Dauermehrdienstleistungen 651 Planstellen.

Im Jahr 2001 werden die Einsparungen durch das Inkrafttreten der legistischen Änderung mit Beginn des Schuljahres 2001/02 zu einem Drittel wirksam. Dies entspricht 189 703 240 S (inkl. 10% Pensionszu­schlag 208 673 564 S) und 217 Planstellen.

Berechnung zu dem Zuteilungsschlüssel 756 Jahresstunden für die Unterrichtsverpflichtung (21) pro Planstelle für den Bereich der Haupt-, Polytechnischen und Sonderschulen

Aus Erhebungen von Lehrfächerverteilungen an verschiedenen Schulen sowie aus der Studie zur Lehrerarbeitszeit ergibt sich für Lehrer an Haupt- Sonder- und polytechnischen Schulen unter Abzug der Abschläge für Ordinariate, Kustodiate sowie der fachbezogenen Abschläge derzeit eine durchschnittliche Unterrichtsverpflichtung von 20,5 bis 20,7 Wochenstunden.

Für die Planstellen in den genannten Schularten ist hinkünftig ein Zuteilungsschlüssel von 21 Unter­richtsstunden vorgesehen. Dadurch erhöht sich die durchschnittliche Unterrichtsverpflichtung des Lehrers um mindestens 0,3 Wochenstunden.

Aus dieser Tatsache ergeben sich folgende Einsparungen:

                                                                     Hauptschule:                                               VBÄ........................................                30 130

                                                                   Polytechnische Schule:                               VBÄ........................................                1 760

                                                                Sonderschule (nach Hauptschullehrplan):  VBÄ........................................                2 635

Gesamt                                                                                                                                                                  34 705

Rechengang:

0,3 × 34 705/21 = 495,79

Es ergibt sich eine Einsparung von 495,79 Vollbeschäftigungsäquivalenten, was einer jährlichen Minderung der Ausgaben von 495,79 × 523 000 = 259 298 170 S entspricht (inkl. Pensionszuschlag 337 137 200 S).

Vertretung bei Schulveranstaltungen (§ 50 Abs. 7)

Bei einer Unterrichtsverpflichtung von 21 Wochenstunden ergeben sich für den durchschnittlichen Tag einer Schulveranstaltung maximal 2,3 zusätzliche Stunden:

4,2 + 3,5 (§ 43 Abs. 1 Z 1 und Z 2) + 2,3 = 10 Stunden

Fällt der Tag der Schulveranstaltung auf einen unterrichtsfreien Tag, können bis zu zehn zusätzliche Stunden anfallen.

Ausgehend von den Klassenzahlen und durchschnittlichen Tagen für Schulveranstaltungen pro Jahr und Klasse wird angenommen, dass rund 5% der für Schulveranstaltungen anfallenden Stunden in Form von Vertretungen übernommen werden. Es wird weiters angenommen, dass 50% dieser Stunden durch organi­satorische Maßnahmen abgefedert werden können. Für die restlichen zusätzlichen Vertretungsstunden (rund 15 000) ergeben sich daher Mehrkosten in der Höhe von

15 000 × 271,92 (Überstunde L 2a 2 GS 10) = 4 078 800 S

(inkl. 10% Pensionszuschlag 4 486 650 S).

Diese Mehrkosten fallen durch das Inkrafttreten der legistischen Änderung mit Beginn des Schuljahres 2001/02 im Jahr 2001 zu einem Drittel an.

Regelung für den Leiter (§ 51)

Ausgehend von der derzeit gültigen Regelung wird die Verminderung der Unterrichtsverpflichtung auf die Jahresnorm nach den gleichen Grundsätzen abgeleitet. Im neuen System erfolgt die gänzliche Freistellung der Leiter bereits ab einer Zahl von acht Klassen.

Insgesamt beträgt die Zahl der Stunden, die sich aus dem Wegfall der jeweiligen Restlehrverpflichtung in der Höhe von acht bzw. 13 Stunden bei den Leitern der achtklassigen APS ergeben, 5 715. Unter der Annahme, dass rund 30% der zusätzlichen Stunden durch die Supplierverpflichtung abgefedert werden ergeben sich 4 000,5 zusätzliche Stunden. Dies entspricht 173,93 VBÄ. Es fallen daher Mehrkosten in der Höhe von 523 000 × 173,93 = 90 967 891 S (inkl. 30% Pensionszuschlag 118 275 652 S) an.

Durch die Änderung des Ausmaßes (Verminderung) der Unterrichtsverpflichtung für die Leiter an Volksschulen reduziert sich bei den Volksschulen mit bis zu sieben Klassen die Unterrichtsverpflichtung des Leiters um je eine zusätzliche Stunde. Diese Stunden werden ebenfalls zu 30% durch eine erhöhte Supplierverpflichtung kompensiert. Für insgesamt 1573,6 Stunden – dies entspricht 68,42 Vollbeschäfti­gungsäquivalenten – ergeben sich Mehrkosten in der Höhe von 68,42 × 523 000 = 35 782 296 S (inkl. Pensionszuschlag 46 523 826 S).

Durch die Änderung des Ausmaßes (Verminderung) der Unterrichtsverpflichtung für die Leiter an Haupt-, Sonder- und polytechnischen Schulen ergeben sich für diese Schularten bei den Schulen mit bis zu sieben Klassen je eine zusätzliche Stunde, um die die Unterrichtsverpflichtung des Leiters reduziert wird. Diese Stunden werden zum Teil durch die aus dieser Maßnahme resultierende erhöhte Supplierverpflichtung kompensiert. Unter der Annahme, dass rund 30% der Stunden kompensiert werden, ergeben sich für insgesamt 386,4 Stunden – das entspricht 16,8 Vollbeschäftigungsäquivalenten – Mehrkosten in der Höhe von 16,8 × 523 000 = 8 786 400 S (inkl. Pensionszuschlag 11 424 000 S).

Die gesamten Mehrkosten für die Leiterregelung belaufen sich daher auf 135 536 587 S (inkl. Pensions­zuschlag 176 223 478 S).

Im Jahr 2001 fallen die Mehrkosten durch das Inkrafttreten der Änderung mit Beginn des Schuljahres 2001/02 zu einem Drittel an.

Kompetenzgrundlage:

Das Dienstrecht der Landeslehrer ist gemäß Art. 14 Abs. 2 B-VG Bundessache in der Gesetzgebung und Landessache in der Vollziehung, die Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer ist gemäß Art. 14 Abs. 4a B-VG Landessache in Gesetzgebung und Vollziehung. Der vorliegende Entwurf beinhaltet Dienstrecht und ist daher Bundessache in der Gesetzgebung.

Zu Art. 8 Z 1 bis 7 (§ 15 Abs. 1, § 19 Abs. 3, § 22 Abs. 1, 4 und 5, § 23a Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 31, § 40 Abs. 4 Z 1, § 58d Abs. 1, § 58e Abs. 1 und § 58f Abs. 6 LDG 1984):

Hier handelt es sich um Anpassungen der Terminologie bzw. um die Umrechnung von Prozentausmaßen der bisherigen Lehrverpflichtung auf Jahresstunden im Hinblick auf das neue System der Jahresnorm anstelle des bisherigen Systems der Lehrverpflichtung. Für den Bereich der Berufsschullehrer muss der Begriff „Lehrverpflichtung“ erhalten bleiben.

Zu Art. 8 Z 8 (§ 43 LDG 1984):

Im neuen System der Arbeitszeitbestimmungen für Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen wird zunächst der Begriff „Jahresnorm“ eingeführt. Dabei wird klargestellt, dass die Jahresnorm des Lehrers identisch zu sein hat mit der jährlichen „Normalarbeitszeit“ eines Bediensteten der allgemeinen Verwaltung für den Zeitraum, der einem Schuljahr entspricht.

Es ist auch auf das höhere Urlaubsausmaß der Bediensteten ab dem 25. Dienstjahr Bedacht zu nehmen. Dies wird mit der Formulierung „… mit gleichem Dienstalter …“ klargestellt. Da in einem solchen Fall die in Abs. 1 Z 1 und Z 2 festgelegten Jahresstunden gleich bleiben, bedeutet dies, dass sich eine Verringerung der Jahresstundensumme nur bei den in Z 3 genannten Jahresstunden auswirkt.

Dabei sind gegebenenfalls auch die Sonderbestimmungen bezüglich der Urlaubsregelungen für Behinderte zu beachten; daher wurde auch § 72 BDG zitiert. Im ersten Satz ist auch klargestellt, dass der Umstand, dass an Feiertagen die Dienstleistung entfällt, bereits in der Ermittlung der Jahresnorm berücksichtigt ist. Es kann daher (allenfalls mit einer Argumentation, die sich auf das Feiertagsruhegesetz bezieht) kein Anspruch auf „Mehrdienstleistungen“ für die Zeit an Feiertagen bestehen.

Im dritten Satz des Abs. 1 wird für den Fall vorgesorgt, dass das Schuljahr aus kalendermäßigen Gründen in Ausnahmefällen auch eine Woche länger dauern kann (wegen des im Schulzeitgesetz vorgesehenen Beginnes und Endes des Unterrichtsjahres und der fixen Höchstdauer der Hauptferien mit neun Wochen). In einem solchen Fall erhöhen sich entsprechend die in Z 1 und Z 2 vorgesehenen Stundenzahlen. Gemäß § 50 Abs. 1 besteht in einem solchen Fall daher auch kein Anspruch auf Mehrdienstleistungen.

Aus diesen Grundsätzen ergibt sich folgende Berechnung der Jahresnorm:

Die Grundparameter für die Jahresnorm der Arbeitszeit der Landeslehrer sind Jahresarbeitsstunden, Arbeitstage/Jahr, Öffnungstage der Schule sowie Unterrichtsstunden, die aus einer wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung abgeleitet werden. Der Berechnung liegt eine Fünftagewoche zugrunde.

Die durchschnittliche Jahresnorm unter Berücksichtigung der beweglichen und unbeweglichen Feiertage (in der Höhe von 1797 – siehe unten) ergibt sich wie folgt:

(52 Wochen × 5 Arbeitstage + 1 Arbeitstag × 5/7) × 8 =                            2 086 Stunden

                                                                     –25 Urlaubstage                       – 200 Stunden

                                                                                                                              1 886 Stunden

 

(52 Wochen × 5 Arbeitstage + 1 Arbeitstag × 5/7) × 8 =                            2 086 Stunden

                                                                     –30 Urlaubstage                       – 240 Stunden

                                                                                                                             1 846 Stunden

 

                                               –4 unbewegliche Feiertage                                32 Stunden

                                           –10 bewegliche Feiertage × 5/7                    – 57 Stunden

                                                                               (inkl. 24.12.)                   89 Stunden

                                                                                                                              1 886 Stunden

                                                                                                                       – 89 Stunden

                                                                                                                              1 797 Stunden

                                                                        (30 Urlaubstage)                        1 757 Stunden

Zusätzliche schulfreie Tage: 65

65 schulfreie Tage – 25 Urlaubstage = 40 schulfreie Tage

Arbeitstage: 225

Arbeitstage – 40 schulfreie Tage – 5 schulautonome Tage = 180 Tage

Die Schule ist daher durchschnittlich an 180 Tagen im Jahr geöffnet.

Unterrichtsverpflichtung

Unterrichtsstunden/Woche:                                               20            21            22

Unterrichtsstunden/Tag Mittelwert:                               4         4,2      4,4

Jahresnorm Unterrichtsstunden =

Mittelwert der Unterrichtsstunden/Tag × Öffnungstage der Schule

                                                                                              4 × 180                   4,2 × 180                4,4 × 180

                                                                                                     720                            756           792

Bandbreite der Jahresnorm der Unterrichtsverpflichtung:

Jahresnorm:                                                                                720                            756           792

Wöchentliche Unterrichtsverpflichtung:                                 20                              21                           22

Die Jahresnorm wird sich daher, je nachdem, ob die beweglichen Feiertage auf Arbeitstage fallen oder nicht, ändern. Die konkrete Jahresnorm wird jährlich mit Erlass des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur bekannt gegeben werden.

Die Bandbreite von 720 bis 792 Jahresstunden soll (umgesetzt auf das bisherige System einer wöchentlichen Lehrverpflichtung) eine Lehrverpflichtung von 20 bis 22 Stunden pro Woche abbilden. Damit gelten auch alle damit in Zusammenhang stehenden gesetzlich vorgeschriebenen Aufsichtspflichten (siehe vor allem § 51 Abs. 3 Schulunterrichtsgesetz), insbesondere in den Pausenzeiten als berücksichtigt. Innerhalb dieser Bandbreite hat das landesgesetzlich zuständige Organ (ist Angelegenheit der Diensthoheit, wird aber wohl im Regelfall der Schulleiter sein) für jeden Lehrer das Ausmaß der „Unterrichtsverpflichtung“ festzulegen und zwar schriftlich vor Beginn eines jeden Schuljahres. Dies ist eine Diensteinteilung und unterliegt daher auch den Regelungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes. Änderungen, die während des Schuljahres erforderlich werden, sind ebenfalls in dieser Form zu behandeln. Insbesondere wird die Schulaufsicht, die auf Grund ihrer Dienstanweisung ua. verpflichtet ist, den Umgang mit Ressourcen an der Schule zu kontrollieren, die Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit dieser Diensteinteilungen zu beachten haben.

Die Jahresnorm ist vom Lehrer durch die Erbringung von Tätigkeiten, die in Abs. 1 Z 2 und 3 angeführt sind, zu erfüllen. Mehrdienstleistungen können im Wesentlichen nur durch Tätigkeiten in Abs. 1 Z 1 anfallen, und zwar durch eine Diensteinteilung, die aus bestimmten Gründen von vorn herein die Unterrichtsverpflichtung eines Lehrers über dem Höchstausmaß festlegt oder durch eine Änderung der Diensteinteilung während des Unterrichtsjahres, die aus bestimmten unvermeidbaren Gründen erforderlich wird. Supplierstunden werden im Ausmaß von zehn Jahresstunden im Rahmen der Jahresarbeitszeit gemäß Abs. 1 Z 3 zu leisten sein, Mehrdienstleistungen gemäß Abs. 1 Z 3 dürfen nur im Fall der vertretungsweisen Übernahme bzw. Teilnahme an einer Schulveranstaltung anfallen.

Die in Abs. 1 Z 2 vorgesehene Zeit für Vor- und Nachbereitung sowie für Korrekturarbeiten wurde in

60-Minuten-Stunden festgelegt, sodass rechnerisch das zeitliche Ausmaß von Abs. 1 Z 1 zu Z 2 im Verhältnis von 6 : 5 steht. Mit jeder der in Abs. 1 Z 1 vorgesehenen Jahresstunden für die Unterrichts­verpflichtung sind 50 Minuten der in Abs. 1 Z 1 angeführten Zeiten verbunden.

Gemäß Abs. 2 können aus den im Gesetz angeführten Gründen die Ober- und Untergrenzen der Unterrichtsverpflichtung (und damit verbunden der Vor- und Nachbereitungszeit) im Sinne einer flexiblen Handhabung der Stundenverteilung an der Schule in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen innerhalb der Jahresnorm verschoben werden; dh. es können in solchen Fällen einem Lehrer innerhalb der Jahresnorm auch mehr Unterrichtsstunden und dafür weniger „Verwaltungsstunden“ zugewiesen werden, wenn dies im Einzelfall unbedingt erforderlich erscheint. Umgekehrt können einzelne Lehrer, die ganz besonders für bestimmte Verwaltungszwecke herangezogen werden müssen, von unterrichtlichen Tätig­keiten entlastet werden. Nur in Ausnahmefällen können wie oben erwähnt die Obergrenzen des Abs. 1 Z 1 und 2 auch außerhalb der Jahresnorm erhöht werden. Dies soll nur dann möglich sein, wenn und so weit dies für die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes zwingend notwendig (dh. im Wesentlichen unaufschiebbar) und nicht durch anderweitige Maßnahmen vermeidbar ist. (Dabei ist ua. jedenfalls zunächst zu trachten, die in Z 3 vorgesehenen Stunden zu verringern.)

Die Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 3 im Zusammenhang mit Abs. 3, die außerunterrichtliche Tätigkeiten für die Schule, jedoch jedenfalls lehramtliche Pflichten darstellen, komplettieren die Jahresnorm. Sie sind ebenfalls vom landesgesetzlich zuständigen Organ für das Schuljahr für den betreffenden Lehrer zu planen. Sie bestehen aus Pflichten, die grundsätzlich jedem Lehrer obliegen und sich aus dem Schulrecht und aus dem Dienstrecht ableiten. Es handelt sich dabei vor allem um die im Schulunterrichtsgesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen vorgesehenen und aus diesen Bestimmungen ableitbaren konkreten allgemeinen lehramtlichen Pflichten. Dafür wird in Abs. 3 Z 1 eine globale Summe von 100 Jahresstunden vorgegeben. (Dies betrifft insbesondere die individuelle und kooperative Entwicklung, Reflexion und Qualitätssicherung von Unterricht, die Abhaltung von Sprechtagen gemäß § 19 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz sowie die Teilnahme an Schulkonferenzen). Die Zeiten der Aufsichtsführung gemäß § 51 Abs. 3 Schulunterrichtsgesetz sind hier jedoch nicht einzurechnen, weil sie bereits in Abs. 1 Z 1 berücksichtigt sind.

Weitere 66 Jahresstunden werden in Abs. 3 Z 2 (gegebenenfalls) für Klassenvorstandstätigkeiten bzw. für die Klassenführung an Volksschulen gesetzlich vorgegeben.

In Abs. 3 Z 3 wird normiert, dass der Lehrer jedenfalls zehn Jahresstunden für Supplierungen innerhalb seiner Jahresnorm, dh. ohne Anspruch auf Mehrdienstleistungsvergütung zu erbringen hat.

In Z 4 wird die auf die Jahresnorm zählende für Fortbildung zur Verfügung stehende Zeit mit 15 Jahresstunden vorgegeben. Die Formulierung „Teilnahme an verpflichtenden Fortbildungsveranstal­tungen“ bedeutet, dass neben der institutionellen Fortbildung an den Pädagogischen Instituten auch Fortbildungsveranstaltungen anlässlich von Bezirkslehrerarbeitsgemeinschaften, an Einrichtungen der Erwachsenenbildung oder betreffend Dienstrechts- bzw. Schulrechtsseminare für Leiter beinhaltet sind. Diesbezüglich sollen Nachweise in Form von Teilnahmebestätigungen bzw. Zertifikaten verlangt werden können. Jedenfalls kann die ausschließlich im privaten Bereich betriebene Fortbildung auf die 15 Jahres­stunden nicht angerechnet werden.

Innerhalb des verbleibenden Rahmens der restlichen Stunden zur Erfüllung der Jahresnorm hat das landesgesetzlich zuständige Organ in flexibler Vorgangsweise Jahresstunden für besondere Tätigkeiten (Abs. 3 Z 5), die Teil der Lehrerarbeit sind, zu vergeben. Darunter fallen insbesondere die Verwaltung von Lehrmittelsammlungen, die Erfüllung der Funktion eines Kustoden, aber auch die Teilnahme an Schulveranstaltungen sowie gegebenenfalls die Teilnahme als Lehrervertreter bei Konferenzen bzw. Veranstaltungen der Schulgemeinschaft und die Beteiligung an der Qualitätsentwicklung und -evaluation der Schule. Dabei sollen grundsätzlich keine fixen Zeitgrößen gesetzlich vorgeschrieben werden, der Schulleiter soll sich jedoch im Zweifel an bestimmte Richtwerte für entsprechende Zeitwerte halten können, die erlassmäßig festgelegt werden. Für die Teilnahme an mehrtägigen Schulveranstaltungen wurde jedoch in Abs. 3 Z 5 ein Höchstausmaß von zehn Stunden pro Kalendertag vorgesehen.

Die Abs. 4 bis 7 übernehmen die Bestimmungen des geltenden Rechtes über den Unterricht in Gegen­ständen, für die keine Lehrbefähigung vorliegt, über die Beschäftigung in ganztägigen Schulformen und über den Unterricht in den Integrationsklassen. Die entsprechenden Lehrverpflichtungsbestimmungen werden an das neue System der Jahresnorm angepasst.

Zu Art. 8 Z 9 bis 13 (§ 44 bis § 49 neu LDG 1984):

Hier handelt es sich um terminologische Anpassungen an das neue System der Jahresnorm bzw. die Umrechnung von Prozentausmaßen der bisherigen Lehrverpflichtung in Jahresstunden und um Änderung von Paragraphenbezeichnungen.

Zu Art. 8 Z 14 (§ 47 Abs. 3 und Abs. 3a LDG 1984):

Abs. 3 beinhaltet die Aufrechterhaltung des geltenden Rechtes bezüglich der Aliquotierung der Lehrver­pflichtung bei der Herabsetzung für Berufsschullehrer. In Abs. 3a wird diese Aliquotierung für die Pflichtschullehrer an APS auf das System der herabgesetzten Jahresnorm angepasst, wobei jedoch jedenfalls die vollen 66 Jahresstunden für eine (gegebenenfalls vorgesehene) Übernahme der Funktion eines Klassenvorstandes bzw. der Klassenführung zu erfüllen sind.

Zu Art. 8 Z 17 (§ 50 LDG 1984):

Die Abs. 1 bis 10 enthalten vom § 61 des Gehaltsgesetzes abweichende Bestimmungen über die Vergütung von dauernden Mehrdienstleistungen und Einzelsupplierstunden. Für tatsächlich gehaltene dauernde Mehrdienstleistungen, die bereits in der Lehrfächerverteilung enthalten sind, besteht (mit Ausnahme des Falles der ausnahmsweisen Verschiebung der Unter- oder Obergrenzen gemäß § 43 Abs. 2) erst nach Erreichen des höchsten in der Bandbreite vorgesehenen Stundenausmaßes (ab der 793. Jahresstunde) ein Anspruch auf MDL-Vergütung.

Bezüglich der Anweisung der MDL kann wie bisher in diesen Fällen vorgegangen werden und es ist nicht erforderlich, eine Jahresabrechnung gesetzlich einzuführen. Ein Anspruch auf eine Dauer-MDL-Ver­gütung bei einer unbedingt erforderlichen Änderung der Diensteinteilung für Vertretungsfälle während des Schuljahres soll gemäß Abs. 3 bereits ab der ersten Jahresstunde, die die individuelle Unterrichts­verpflichtung (und zugleich die Jahresnorm) übersteigt, bestehen.

Abs. 2 regelt die aliquote Vergütung von MDL für den Fall, dass ein Lehrer, der vollbeschäftigt ist, erst während des Schuljahres den Dienst beginnt oder ihn vor Ablauf des Schuljahres beendet.

Einzelsupplierungen können gemäß Abs. 4 erst dann zu MDL führen, wenn die zehn innerhalb der Jahresnorm vorgesehenen Supplierstunden erbracht worden sind. Zur Abgrenzung von den Dauer-MDL, die während des Schuljahres auf Grund der Änderung der Diensteinteilung in den in Abs. 3 geregelten Fällen anfallen können, wurde bei den Einzelsupplierungen gemäß Abs. 4 im Zusammenhalt mit § 43 Abs. 3 Z 3 der Begriff „unvorhersehbare Vertretung“ verwendet.

Abs. 6 regelt die Abgeltung für die MDL-Vergütung bei den Fällen der Herabsetzung der Jahresnorm.

In Abs. 7 werden die Überstundenvergütungen, die in Vertretungsfällen für Schulveranstaltungen ge­bühren können, geregelt. Dabei wurde sowohl eine Limitierung für die Stundenanzahl pro Tag als auch eine „Gegenrechnung“ insofern festgelegt, als nur die Stunden vergütet werden können, die die ent­fallenen Unterrichts-, Vor-, Nachbereitungs- und Korrekturstunden des Lehrers übersteigen. Die Anordnung solcher Vertretungen darf nur in Fällen erfolgen, in denen dies unvermeidbar ist.

In Abs. 8 wird der bisherige § 48 Abs. 8 LDG nachgebildet, wonach eine MDL nicht gebührt, solange nicht alle an der betreffenden Volksschule beschäftigten Lehrer im vollen Ausmaß ihrer Lehrver­pflichtung verwendet werden. Dies hat (und hatte) seine Ursache darin, dass die Lehrer der dritten und vierten Klassen der Volksschulen unter Umständen allein auf Grund der Stundentafeln der Lehrpläne schon von vornherein Anspruch auf Mehrdienstleistungen hätten. Nunmehr wird ausdrücklich normiert, dass eine Anordnung der Überschreitung der Obergrenzen der in § 43 Abs. 1 Z 1 genannten Bandbreite an Volksschulen grundsätzlich nicht (bzw. nur in unvermeidbaren Ausnahmefällen) erfolgen darf, solange nicht alle anderen Lehrer der Schule die gesetzlich vorgeschriebene höchste Unterrichtsverpflichtung erfüllt haben.

In Abs. 9 werden die Anlassfälle und das Ausmaß der Verminderung der Vergütung für dauernde MDL normiert.

Zu Art. 8 Z 17 (§ 51 LDG 1984):

Hier wird die Unterrichtsverpflichtung der Schulleiter (auch die Leitung von Sonderpädagogischen Zentren) innerhalb ihrer Jahresnorm im Wesentlichen von den bisher bestehenden Regelungen übernommen (wobei allerdings der „Sockel“ für die Verminderung der Unterrichtsverpflichtung für den Leiter einer Volksschule im Vergleich zur bisherigen Regelung angehoben wurde) und hinsichtlich des neuen Systems adaptiert. Allerdings wurde die gänzliche Freistellung des Leiters bereits bei Vorhandensein von mehr als sieben Klassen (früher mehr als acht Klassen) festgelegt. Diese Maßnahmen wurden vor allem vorgesehen, weil das neue System einer Jahresnorm und der individuellen Verteilung auf die Lehrer der Schule eine erweiterte Planungskompetenz des Schulleiters erfordert.

Die übrigen Ziffern der Novellierungsanordnungen betreffen im Wesentlichen terminologische Anpassungen an das neue System der Jahresnorm und andererseits die für die Berufsschullehrer erforderliche Aufrechterhaltung der bestehenden Rechtslage.

Zu Art. 9 Z 1 (§ 2 Abs. 2 lit. k des Landesvertragslehrergesetzes 1966):

Ebenso wie im Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 ist vom bisherigen System der Wochenlehrver­pflichtung auf das System der Jahresnorm umzustellen; ebenso die entsprechenden Regelungen über die Abgeltung von Mehrdienstleistungen. Da das LDG grundsätzlich auf teilbeschäftigte Lehrer keinen Bezug nimmt, wurde im letzten Satz festgestellt, wie sich die Teilbeschäftigung zur Jahresnorm verhält.

Zu Art. 9 Z 2 (§ 2a des Landesvertragslehrergesetzes 1966):

Das besondere System für Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L mittels abzugeltender Jahreswochenstunden ist in das System der Jahresnormstunden zu transformieren. Die Entlohnung der II-L-Lehrer ist basierend auf dem bisherigen Lehrverpflichtungsrecht unter Zugrundelegung von Jahres­wochenstunden geregelt. Um zu vermeiden, dass nunmehr ein völlig neues Abgeltungssystem geschaffen werden muss, soll aus Vereinfachungsgründen das System der Jahreswochenstunden weiterhin anwendbar sein. Es ist daher erforderlich zu definieren, der wievielte Teil der Jahresnorm einer Jahreswochenstunde entspricht. Ausgehend von der bisherigen Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden, die der Vollbeschäftigung entsprechen, wird daher festgelegt, dass der 23. Teil der Jahresnorm einer Jahres­wochenstunde gleich zu halten ist.

Die besondere Abgeltung für Mehrdienstleistungen (1,92 vH der für eine entsprechende Jahreswochenstunde gebührenden Jahresentlohnung) wurde beibehalten, die Regelung musste jedoch ins Landesvertragslehrergesetz 1966 aufgenommen werden, da die bisherige Anwendung des § 61 Gehaltsgesetz 1956 nunmehr (ebenso wie im LDG) ausgeschlossen ist.

Zu Art. 10 (Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes):

Allgemeines; finanzielle Auswirkungen:

Zur Budgetkonsolidierung ist auch ein Beitrag der Gebarung Arbeitsmarktpolitik erforderlich. In diesem Sinne sollen die Überweisungen aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik im Jahr 2002 festgelegt werden. Diese Festlegung trägt zur Entlastung des allgemeinen Haushaltes des Bundes und damit zur Erreichung eines ausgeglichenen Budgets bei. Durch die Abschöpfung von Überschüssen als Folge der zunehmenden Beschäftigung und des Rückganges der Arbeitslosigkeit tritt keine Einschränkung der Leistungen im Bereich der Arbeitsmarktpolitik ein.

Zu Art. 10 Z 1 (§ 1 Abs. 2 AMPFG):

Durch Artikel 71 Ziffer 14 des Budgetbegleitgesetzes 2001 (Änderung des § 39 Abs. 3 des Familien­lastenausgleichsgesetzes 1967) wurde als Vorgriff auf die Einführung des Kinderbetreuungsgeldes ab 2002 festgelegt, dass im Jahr 2002 der jährlich im Nachhinein aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu leistende Beitrag zum Karenzgeld (70 vH des Gesamt­aufwandes) und der Ersatz des Aufwandes für die Teilzeitbeihilfe für das Jahr 2001 entfällt. Diese Änderung erfolgte im Hinblick darauf, dass der Familienlastenausgleichsfonds ab dem Jahr 2002 für die neue Familienleistung des Kinderbetreuungsgeldes aufzukommen hat. Dafür ist im Jahr 2002 aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik der im § 6 Abs. 7 festgelegte Beitrag zur Studienförderung zu leisten.

Zu Art. 10 Z 2 (§ 6 Abs. 6 und 7 AMPFG):

Im Jahr 2002 sollen zur Abgeltung der durch die Berücksichtigung der Ersatzzeiten für Leistungsbezüge aus der Arbeitslosenversicherung entstehenden Aufwendungen in der Pensionsversicherung insgesamt 1 119 670 355 Euro (15,407 Milliarden Schilling) an den Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsver­sicherung überwiesen werden. Zusätzlich zur alljährlichen Grundüberweisung von 356 096 887 Euro (4,9 Milliarden Schilling) sollen in zwei gleichen Teilen jeweils 381 786 734 Euro (5,2535 Mrd. Schilling) über­wiesen werden.

Der Überweisungsbetrag an den Bund für Zwecke der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktförderung bleibt betragsmäßig gleich wie 2001 (300 Millionen Schilling) und wird lediglich wegen der Währungs­umstellung mit 21 801 850 Euro festgelegt.

Dazu kommt ein neuer Überweisungsbetrag an den Bund für Zwecke der Gewährung von Förderungs­maßnahmen nach dem Studienförderungsgesetz in der Höhe von 18 168 209 Euro (250 Millionen Schilling).

Zu Art. 11 (Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977):

Allgemeines, finanzielle Auswirkungen:

Die vorgeschlagenen Klarstellungen im Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 bewirken keine Erhöhung des insgesamt veranschlagten Ausgabenvolumens.

Die Bedeckung der Verlängerung der Eintrittsmöglichkeit in die „Aufleb“-Stiftung ist im Rahmen des arbeitsmarktpolitischen Budgets gegeben.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz hinsichtlich dieses Artikels auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B‑VG („Sozialversicherungswesen“).

Zu Art. 11 Z 1 (§ 18 Abs. 7 lit. b und Abs. 9 AlVG):

Im Hinblick auf die BSE-Krise soll die Eintrittsmöglichkeit in Maßnahmen der Einrichtung für die Nahrungs- und Genussmittelbranche im Rahmen des bewährten arbeitsmarktpolitischen Instruments der „Aufleb-Stiftung“ um ein Jahr bis 31. Dezember 2001 verlängert werden.

Zu Art. 11 Z 2 und 3 (§ 36a Abs. 2 und 3 AlVG):

Diese Änderungen stehen im Zusammenhang mit der durch die Novelle des EStG 1988 im Zuge des Budget­begleitgesetzes 2001 geänderten steuerlichen Behandlung der Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen. An Stelle der bisherigen Befreiung von der Einkom­mensteuer gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 werden diese nunmehr gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c und e EStG 1988 als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Besteuerung unterworfen. Die vorge­schlagenen Änderungen stellen klar, dass bei der Anrechnung auf die Notstandshilfe wie bereits bisher unabhängig von der steuerlichen Qualifizierung die Hälfte der zugeflossenen Unfallversorgungsbezüge anzurechnen ist.

Zu Art. 11 Z 4 (§ 79 Abs. 62 AlVG):

Durch die Umstellung der Bemessung von Fortbezügen auf das seit 1. Jänner 2001 geltende Nettoersatz­system wird die jahrelange parallele Weiterführung des früheren Lohnklassensystems entbehrlich.

Personen, die aus dem Arbeitslosengeldbezug vor dem Ende der Bezugsdauer ausgeschieden sind, können nämlich binnen drei Jahren oder bei Vorliegen von Rahmenfristerstreckungsgründen auch darüber hinaus den Fortbezug des Arbeitslosengeldes geltend machen, wenn sie keine neue Anwartschaft erworben haben. Durch die vorgeschlagene Änderung können die mit der jahrelangen Anwendung zweier Systeme der Arbeitslosengeldberechnung verbundenen Mehraufwendungen eingespart werden.

Zu Art. 11 Z 6 (§ 81 Abs. 6 AlVG):

Durch die Ergänzung dieser Bestimmung soll klargestellt werden, dass für die Festsetzung des Grund­betrages des Arbeitslosengeldes als Ausgangspunkt für die Bemessung einer bereits im Jahre 1997 oder früher zuerkannten Notstandshilfe als Ersatz für die nicht mehr vorgesehene Dynamisierung eine Aufwertung der Bemessungsgrundlagen mit dem für das Zuerkennungsjahr der Notstandshilfe im Jahr 2000 maßgeblichen Aufwertungsfaktor erfolgen soll.

Zu Art. 12 (Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes)

Eine für die Umsetzung des Regierungsprogramms wichtige Bestimmung im Rahmen der WGG-Ände­rungen mit dem Budgetbegleitgesetz 2001 war die Herausnahme der im ausschließlichen Eigentum von Gebietskörperschaften stehenden Bauvereinigungen (samt Töchter) aus der Gemeinnützigkeit ab 1. April 2001. Im Interesse der Rechtssicherheit und im Sinne der Intentionen des Gesetzgebers wird eine Novellierung des WGG dahingehend vorgeschlagen, dass für die Feststellung der ausschließlichen Eigentümerschaft ein Stichtag, und zwar der 23. November 2000 als Tag der Beschlussfassung dieser Novelle in zweiter Lesung im Parlament, festgelegt wird.

Zu Art. 13 (Ernährungssicherheitsgesetz):

Allgemeines:

Der vorliegende Vorschlag basiert auf der Überlegung, dass der durch die europäische BSE-Krise hervorgerufenen Verunsicherung der Konsumenten durch konsequentes Weiterarbeiten an einer Qualitäts- und Sicherheitsstrategie im Ernährungsbereich zu begegnen ist.

Probleme ergeben sich dabei vor allem durch folgende Situation:

–      Kompetenzzersplitterung entlang der Lebensmittelkette beginnend von Futtermitteln über Veterinär- bis zu den Lebensmittelkontrollen und zwar einerseits nach Bundesämtern oder -anstalten und andererseits zwischen Bund und Ländern;

–      dadurch bedingte Koordinations- und Informationsprobleme;

–      bei neuen Herausforderungen ist das System relativ unflexibel und teuer.

Zur wirksamen und effizienten Kontrolle der Ernährungssicherheit und zum Schutz der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen soll eine Körperschaft öffentlichen Rechts mit dem Namen „Agentur für Ernährungssicherheit – Österreich“ errichtet werden.

Die Agentur ist bis 1. Jänner 2002 durch Bundesgesetz einzurichten und hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:

–      Objektivität und Unparteilichkeit;

–      Anwendung von Methoden und Verfahren nach international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und Standards und deren Offenlegung;

–      laufende Überprüfung ihrer Arbeit auf Qualitätsverbesserungen und Rationalisierungsmöglichkeiten.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Finanzierung der Agentur soll durch die Ressorts im Ausmaß der bisherigen Mittelaufbringung erfolgen.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz hinsichtlich dieses Artikels auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 und 16 B-VG.

Zu § 1 (Ziel des Gesetzes):

Abs. 1 normiert die Errichtung der Körperschaft öffentlichen Rechts mit dem Namen „Agentur für Ernährungssicherheit – Österreich“.

Zu § 2 (Einrichtung):

Abs. 2 legt die Grundsätze fest, welche die Agentur bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben insbesondere zu beachten hat. Die bestehenden, in den Materiengesetzen festgelegten Anzeigepflichten bleiben unbe­rührt.

Zu § 3 (Finanzierung):

Die genaue Ausgestaltung der Finanzierung hat durch Bundesgesetz und/oder Verordnung zu erfolgen


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

Artikel 1

Änderung des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996

§ 2. (1) Das Bundesgesetzblatt I (BGBl. I) ist bestimmt zur Verlautbarung

unverändert

           1. der Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates;

                               …

 

 

           6. unbeschadet des Abs. 1 Z 1 und des Abs. 5 Z 5 von Kundmachungen über das Inkrafttreten oder das Außerkrafttreten von in Abs. 1 Z 1 und Abs. 5 Z 1 und 2 genannten Rechtsvorschriften, soweit an deren Inkrafttreten oder Außerkrafttreten in den im Bundesgesetzblatt I zu verlautbarenden Rechtsvorschriften Rechtsfolgen geknüpft werden.

(2) Das Bundesgesetzblatt II (BGBl. II) ist bestimmt zur Verlautbarung

unverändert

                               …

 

 

           6. unbeschadet des Abs. 5 Z 5 von Kundmachungen über das Inkrafttreten oder das Außerkrafttreten von in Abs. 5 Z 1 und 2 genannten Rechtsvorschriften, soweit an deren Inkrafttreten oder Außerkrafttreten in den im Bundesgesetzblatt II zu verlautbarenden Rechtsvorschriften Rechtsfolgen geknüpft werden.

(5) Das Bundesgesetzblatt III (BGBl. III) ist bestimmt zur Verlautbarung

(5) unverändert

           1. der Staatsverträge einschließlich ihrer Übersetzung in die deutsche Sprache und der Erklärung des Beitrittes zu Staatsverträgen sowie darauf bezüglicher Beschlüsse nach Art. 49 Abs. 2, nach Art. 50 Abs. 2 oder darauf bezüglicher Anordnungen nach Art. 65 Abs. 1 zweiter Satz B-VG;

           2. der Rechtsvorschriften einschließlich ihrer Übersetzung in die deutsche Sprache, die auf Grund besonderer verfassungsrechtlicher Ermächtigung von internationalen Organen mit unmittelbarer Wirkung für Österreich erlassen werden und nicht andernorts allgemein zugänglich verlautbart werden;

                        …

           5. von sonstigen Kundmachungen, die sich auf die in Z 1 und 2 genannten Rechtsvorschriften beziehen.

 

(7) Druckfehler in Verlautbarungen des Bundesgesetzblattes, ferner Verstöße gegen die innere Einrichtung dieses Blattes (Numerierung der einzelnen Verlautbarungen, Seitenangabe, Angabe des Ausgabe- und Versendungstages u. dgl.) werden durch Kundmachung des Bundeskanzlers in dem Teil des Bundesgesetzblattes, in dem diese Fehler unterlaufen sind, berichtigt.

entfällt

 

§ 2a. (1) Der Bundeskanzler kann durch Kundmachung in dem Teil des Bundesgesetzblattes, in dem der Fehler unterlaufen ist, berichtigen:

 

           1. Druckfehler in Verlautbarungen des Bundesgesetzblattes;

 

           2. Verstöße gegen die innere Einrichtung dieses Blattes (Nummerierung der einzelnen Verlautbarungen, Seitenangabe, Angabe des Ausgabe- und Versendungstages u. dgl.).

 

(2) Druckfehler im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist jede Abweichung des Kundmachungstextes vom Original des Beschlusses der zu verlautbarenden Rechtsvorschrift, die im Zuge der Drucklegung unterlaufen ist, unabhängig davon, ob durch die Abweichung der materielle Inhalt der Rechtsvorschrift geändert worden ist.

§ 7. (1) …

§ 7. (1) …

(2) Die für das Bundesgesetzblatt erstellten Daten sind nach Maßgabe der technischen und dokumentalistischen Möglichkeiten dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zur Verfügung zu stellen. Die konsolidierte Fassung der Bundesnormendokumentation im RIS und der Inhalt des Bundesgesetzblattes sind unentgeltlich im Internet bereitzustellen. Im Gegensatz zur gedruckten Kundmachung im Bundesgesetzblatt enthalten das RIS sowie der im Internet bereitgestellte Inhalt des Bundesgesetzblattes keine authentischen Daten.

(2) Die für das Bundesgesetzblatt erstellten Daten sind nach Maßgabe der technischen und dokumentalistischen Möglichkeiten dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zur Verfügung zu stellen. Die vom Bund erstellten Daten des RIS und der Inhalt des Bundesgesetzblattes sind im Internet bereitzustellen. Im Gegensatz zur gedruckten Kundmachung im Bundesgesetzblatt enthalten das RIS sowie der im Internet bereitgestellte Inhalt des Bundesgesetzblattes keine authentischen Daten.

 

(3) Der Bundeskanzler kann nach Anhörung des Bundesministers für Justiz durch Verordnung ein Entgelt für die Datenabfrage festsetzen, das einem angemessenen Beitrag zu den Betriebskosten entspricht.

§ 8. (1) bis (3) …

§ 8. (1) bis (3) …

 

(4) Die §§ 2, 2a und 7 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. Juli 2001 in Kraft. § 2 Abs. 7 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2001 außer Kraft.

Artikel 2

 

Änderung des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH)

 

Aufsichtsrat

Aufsichtsrat

 

§ 11. Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, der aus sechs Mitgliedern besteht. Vier Mitglieder werden vom Bundesminister für Finanzen aus dem Ressortbereich des Bundesministeriums für Finanzen bestellt, zwei Mitglieder entsendet die betriebliche Arbeitnehmervertretung der Gesellschaft.

§ 11. Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, der aus sechs Mitgliedern besteht. Vier Mitglieder werden vom Bundesminister für Finanzen bestellt, zwei Mitglieder entsendet die betriebliche Arbeitnehmervertretung der Gesellschaft.

 

Artikel 3

 

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

 

§ 29. (7) § 4 Abs. 9, § 20 Abs. 4 und § 21 Abs. 7 sind auf Umsätze anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2001 liegen.

§ 29. (7) § 4 Abs. 9, § 20 Abs. 4 und § 21 Abs. 7 sind auf Umsätze anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2001 liegen, sowie auf Umsätze, die nach dem Ablauf des Tages, an dem das Gesetz BGBl. I Nr. xxx/2001 im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, und vor dem 1. Jänner 2006 ausgeführt werden.

 

Artikel 4

 

Änderung des Umgründungssteuergesetzes

 

               h) Die §§ 32 bis 38 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 797/1996 sind, soweit sie sich auf Spaltungen im Sinne des § 32 Abs. 2 und 3 beziehen, letztmalig auf Spaltungen anzuwenden, denen ein Stichtag vor dem 1. Jänner 1997 zugrunde liegt. Die §§ 38a bis 38f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 797/1996 sind auf Steuerspaltungen anzuwenden, denen ein Stichtag nach dem 31. Dezember 1996 und vor dem 1. Jänner 2002 zugrunde gelegt wird.

               h) Die §§ 32 bis 38 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 797/1996 sind, soweit sie sich auf Spaltungen im Sinne des § 32 Abs. 2 und 3 beziehen, letztmalig auf Spaltungen anzuwenden, denen ein Stichtag vor dem 1. Jänner 1997 zugrunde liegt. Die §§ 38a bis 38f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 797/1996 sind auf Steuerspaltungen anzuwenden, denen ein Stichtag nach dem 31. Dezember 1996 und vor dem 1. Jänner 2003 zugrunde gelegt wird.

 

Artikel 5

 

Änderung des Umsatzsteuergesetzes

 

§ 47. (1) …

§ 47. (1) …

 

(2) Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Arbeitsnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres gesellschaftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht, oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Ein Dienstverhältnis ist weiters bei Personen anzunehmen, die Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 und 5 beziehen.

(2) Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Arbeitsnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres gesellschaftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht, oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Ein Dienstverhältnis ist weiters dann anzunehmen, wenn bei einer Person, die an einer Kapitalgesellschaft nicht wesentlich im Sinne des § 22 Z 2 beteiligt ist, die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b vorliegen. Ein Dienstverhältnis ist weiters bei Personen anzunehmen, die Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 und 5 beziehen

 

Artikel 6

 

Änderung des Erdgasabgabegesetzes

 

§ 1. (1) Der Erdgasabgabe unterliegen

§ 1. (1) Der Erdgasabgabe unterliegen

 

           1. Die Lieferung von Erdgas im Steuergebiet, ausgenommen an Erdgasversorgungsunternehmen,

           1. Die Lieferung von Erdgas im Steuergebiet, ausgenommen an Erdgas­unternehmen im Sinne des § 6 Z 6 des Gaswirtschaftsgesetzes (GWG) und an sonstige Wiederverkäufer, soweit das Erdgas zur Weiterlieferung bestimmt ist.

 

           2. Der Verbrauch von Erdgas durch Erdgasversorgungsunternehmen sowie der Verbrauch von selbst hergestelltem oder in das Steuergebiet verbrachtem Erdgas im Steuergebiet.

           2. Der Verbrauch von Erdgas durch Erdgasunternehmen sowie der Verbrauch von selbst hergestelltem oder in das Steuergebiet verbrachtem Erdgas im Steuergebiet.

 

§ 4. Abgabenschuldner ist

§ 4. (1) Abgabenschuldner ist

 

           1. im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 der Lieferer des Erdgases,

           1. im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 der Lieferer des Erdgases,

 

           2. im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 derjenige, der das Erdgas verbraucht.

           2. im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 derjenige, der das Erdgas verbraucht.

 

 

(2) Wird bei der Lieferung von Erdgas im Steuergebiet (§ 1 Abs. 1 Z 1) oder der Verbringung von Erdgas in das Steuergebiet (§ 1 Abs. 1 Z 2) das Leitungsnetz eines oder mehrerer Netzbetreiber im Sinne des § 6 Z 18 des Gaswirtschaftsgesetzes (GWG) gegen Entgelt verwendet, so hat jener Netzbetreiber, aus dessen Leitungsnetz das Erdgas vom Empfänger der Lieferung oder vom Verbraucher entnommen wird, die auf diese Lieferung bzw. den Verbrauch entfallende Erdgasabgabe als Haftender für Rechnung des Abgabenschuldners zu entrichten.

 

§ 6. (1) Jeder, der abgabepflichtige Vorgänge im Sinne des § 1 tätigt, hat bis zum 15. des auf das Kalendermonat zweitfolgenden Monats für die im Kalendermonat gelieferte und verbrauchte Menge Erdgas die Abgabe selbst zu berechnen und zu entrichten. Soweit die tatsächlich gelieferte oder verbrauchte Menge nicht innerhalb dieses Zeitraumes festgestellt wird, ist der Abgabenschuldner verpflichtet ein Zwölftel der Abgabe für die voraussichtlich in diesem Jahr gelieferten oder verbrauchten Menge Erdgas bis zum Fälligkeitstag selbst zu berechnen und zu entrichten

§ 6. (1) Der Abgabenschuldner gemäß § 4 Abs. 1 sowie der Netzbetreiber gemäß § 4 Abs. 2 hat bis zum 15. des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Monates (Fälligkeitstag) die Abgabe für die im Kalendermonat gelieferte oder verbrauchte bzw. weitergeleitete Menge Erdgas selbst zu berechnen und zu entrichten. Soweit die tatsächlich gelieferte oder verbrauchte bzw. weitergeleitete Menge Erdgas nicht bis zum Fälligkeitstag festgestellt wird, ist der Abgabenschuldner bzw. der Netzbetreiber (§ 4 Abs. 2) verpflichtet, die Abgabe für ein Zwölftel der voraussichtlich in diesem Jahr gelieferten oder verbrauchten bzw. weitergeleiteten Menge Erdgas bis zum Fälligkeitstag selbst zu berechnen und zu entrichten.

 

(2) Zum letzten Fälligkeitstag für jedes Kalenderjahr sind Abweichungen von der tatsächlichen Jahresabgabenschuld auszugleichen. Der Abgabenschuldner, der den Gewinn gemäß § 2 Abs. 4 EStG 1988 oder gemäß § 7 Abs. 4 KStG 1988 nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt, kann den Ausgleich am ersten auf den Bilanzstichtag folgenden Fälligkeitstag vornehmen.

(2) Zum letzten Fälligkeitstag für jedes Kalenderjahr sind Abweichungen von der tatsächlichen Jahresabgabenschuld auszugleichen. Abgabenschuldner sowie Netzbetreiber, die den Gewinn gemäß § 2 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder gemäß § 7 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, können den Ausgleich am ersten auf den Bilanzstichtag folgenden Fälligkeitstag vornehmen. Der Netzbetreiber kann jene Erdgasabgabe, die er als Haftender abgeführt hat und die ihm trotz Geltendmachung der ihm zumutbaren Schritte nicht ersetzt wurde, bei Ermittlung der Jahresabgabenschuld abziehen.

 

(3) Wird die Abgabe nicht oder in offensichtlich unrichtiger Höhe entrichtet, dann hat das Finanzamt die Abgabe festzusetzen. Die festgesetzte Abgabe hat die im Abs. 1 genannte Fälligkeit.

(3) Wird die Abgabe nicht oder in offensichtlich unrichtiger Höhe entrichtet, dann hat das Finanzamt die Abgabe festzusetzen. Die festgesetzte Abgabe hat die im Abs. 1 genannte Fälligkeit.

 

(4) Der Abgabenschuldner wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Wirt­schaftsjahr) zur Abgabe veranlagt. Bis zum 31. März eines jeden Jahres hat der Abgabenschuldner dem Finanzamt eine Jahresabgabenerklärung für das vorangegangene Jahr zu übermitteln. In diese sind die Gesamtmenge und die Quartalsmengen des im vergangenen Jahr gelieferten bzw. verbrauchten Erdgases aufzunehmen.

(4) Der Abgabenschuldner sowie der Netzbetreiber werden nach Ablauf des Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) zur Abgabe veranlagt. Bis zum 31. März eines jeden Jahre hat der Abgabenschuldner bzw. der Netzbetreiber dem Finanzamt eine Jahresabgabenerklärung für das vorangegangene Jahr zu übermitteln. In diese sind die Gesamtmenge der im vergangenen Jahr gelieferten oder verbrauchten bzw. weitergeleiteten Menge Erdgas aufzunehmen.

 

(5) Die Erhebung der Abgabe obliegt dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt.

(5) Die Erhebung der Abgabe obliegt dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners sowie des Netzbetreibers zuständigen Finanzamt.

 

§ 7. (1) Der Abgabenschuldner ist verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die gelieferte bzw. verbrauchte Menge Erdgas ergibt.

§ 7. (1) Der Abgabenschuldner gemäß § 4 Abs. 1 sowie der Netzbetreiber gemäß § 4 Abs. 2 sind verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die gelieferte oder verbrauchte bzw. weitergeleitete Menge Erdgas ergibt.

 

(2) Der Abgabenschuldner ist verpflichtet, im Falle der Lieferung von Erdgas spätestens in der Jahresabrechnung die Erdgasabgabe offen auszuweisen.

(2) Der Abgabenschuldner sowie der Netzbetreiber sind verpflichtet, im Falle der Lieferung bzw Weiterleitung von Erdgas dem Empfänger spätestens in der Jahresabrechung die Erdgasabgabe offen auszuweisen.

 

(3) Der Empfänger der Lieferung von Erdgas hat dem Abgabenschuldner die weiterverrechnete Erdgasabgabe zu ersetzen. Der Empfänger einer Wärmelieferung, die durch Erdgas bewirkt wird, hat den Lieferer die durch die Erdgasabgabe bewirkte Kostenerhöhung zu ersetzen.

(3) Der Empfänger der Lieferung des Erdgases hat dem Abgabenschuldner sowie dem Netzbetreiber die weiterverrechnete Erdgasabgabe zu ersetzen. Zahlt der Empfänger des Erdgases an den Netzbetreiber das Netznutzungsentgelt und die Erdgasabgabe, so gelten die Zahlungen als im entsprechenden Verhältnis geleistet. Für nicht vollständig gezahlte Erdgasabgabe besteht keine Haftung des Netzbetreibers, wenn dieser die ihm zumutbaren Schritte zur Geltendmachung seines Anspruches unternommen hat.

 

(4) …

(4) …

 

Artikel 7

 

Änderung des Staatsdruckereigesetzes 1996

 

§ 2. (1) und (2) …

§ 2. (1) und (2) unverändert

 

(3) Die Bundesorgane haben mit der Herstellung der im Abs. 2 Z 1 angeführten Produkte ausschließlich die Gesellschaft, nach Eintragung der Abspaltung gemäß § 1a im Firmenbuch jedoch die „Österreichische Staatsdruckerei GmbH“, und mit der Herstellung der im Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Produkte ausschließlich die Gesellschaft, nach Errichtung von Tochtergesellschaften gemäß § 1 Abs. 9 jedoch die betreffende Gesellschaft, zu betrauen, es sei denn, daß die jeweilige Gesellschaft aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist, diese Aufgaben auftragsgemäß zu angemessenen Preisen durchzuführen. Für Druckprodukte im Sinne des Abs. 2 Z 3 gilt diese Verpflichtung darüber hinaus auch dann nicht, wenn

(3) Die Bundesorgane haben mit der Herstellung der im Abs. 2 Z 1 angeführten Produkte ausschließlich die Gesellschaft, nach Eintragung der Abspaltung gemäß § 1a im Firmenbuch jedoch die „Österreichische Staatsdruckerei GmbH“, und mit der Herstellung der im Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Produkte ausschließlich die Gesellschaft, nach Errichtung von Tochtergesellschaften gemäß § 1 Abs. 9 jedoch die betreffende Gesellschaft, zu betrauen, es sei denn, daß die jeweilige Gesellschaft aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist, diese Aufgaben auftragsgemäß zu angemessenen Preisen durchzuführen oder das betreffende Produkt dem Bundesorgan bei gleichem Leistungsinhalt und gleichen vertraglichen Konditionen von einem Dritten preislich günstiger angeboten wird. Für Druckprodukte im Sinne des Abs. 2 Z 3 gilt diese Verpflichtung darüber hinaus auch dann nicht, wenn

 

           1. die Herstellung durch die Hausdruckerei oder durch die Kopierstelle einer Bundesdienststelle wirtschaftlicher oder zweckmäßiger ist oder

           1. die Herstellung durch die Hausdruckerei oder durch die Kopierstelle einer Bundesdienststelle wirtschaftlicher oder zweckmäßiger ist oder

 

           2. die Herstellung durch die Druckerei einer Justizanstalt besorgt wird.

           2. die Herstellung durch die Druckerei einer Justizanstalt besorgt wird.

 

§ 7. (1) und (2) …

§ 7. (1) und (2) unverändert

 

(3) Erachtet das für die Auftragserteilung zuständige Bundesorgan die von der Gesellschaft für Leistungen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 bis 3 verlangten Preise als nicht angemessen und kommt es diesbezüglich zu keiner Einigung mit der Gesellschaft, so ist die Preisangemessenheit durch einen Sachverständigen zu überprüfen, der vom Bundesorgan und der Gesellschaft einvernehmlich zu bestellen ist. Kommt es innerhalb eines Monats ab dem ersten Bestellungsvorschlag zu keinem Einvernehmen, erfolgt auf Antrag die Bestellung des Sachverständigen durch das Gericht. Die Gesellschaft ist verpflichtet, die für diese Überprüfung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Feststellung des Sachverständigen ist verbindlich, solange im Zivilrechtsweg keine andere Feststellung getroffen worden ist.

(3) entfällt

 

(4) Die Abs. 1 und 3 gelten bezüglich der in § 2 Abs. 2 Z 1 angeführten Produkte nach Eintragung der Abspaltung gemäß § 1a im Firmenbuch für die „Österreichische Staatsdruckerei GmbH“.

(4) Abs. 1 gilt bezüglich der in § 2 Abs. 2 Z 1 angeführten Produkte nach Eintragung der Abspaltung gemäß § 1a im Firmenbuch für die „Österreichi­sche Staatsdruckerei GmbH“.

 

§ 14. (1) und (2) …

§ 14. (1) und (2) unverändert

 

(3) § 18 Abs. 1 Z 2, § 19, § 24 Abs. 2 und § 29 des Staatsdruckereigesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft, wobei § 19 bis zu diesem Zeitpunkt mit folgenden Änderungen gilt:

(3) § 18 Abs. 1 Z 2, § 19, § 24 Abs. 2 und § 29 des Staatsdruckereigesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft, wobei § 19 bis zu diesem Zeitpunkt mit folgenden Änderungen gilt:

 

           1. Im Abs. 1 wird die Wortfolge „Generaldirektor“ durch die Wortfolge „Generaldirektor der Print Media Austria AG“ ersetzt,

           1. Im Abs. 1 wird im zweiten Satz der Ausdruck „Generaldirektor“ durch die Wortfolge „kaufmännischen Geschäftsführer der Bundesanstalt Statistik Österreich“ und im letzten Satz der Ausdruck „Generaldirektor“ durch das Wort „Geschäftsführer“ ersetzt,

 

           2. in Abs. 5, 6 und 8 wird das Wort „Staatsdruckerei“ durch die Wortfolge „Print Media Austria AG“ ersetzt.

           2. in Abs. 5, 6 und 8 wird der Ausdruck „Staatsdruckerei“ durch die Wortfolge „Print Media Austria AG oder deren Rechtsnachfolger, bei dem die Beamten jeweils beschäftigt sind,“ ersetzt.

 

Artikel 8

 

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984

 

§ 15. (1) Soweit im Abs. 8 Z 1 nicht anderes bestimmt ist, ist dem Landeslehrer, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, die zur Ausübung seines Mandates erforderliche Dienstfreistellung in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge zu gewähren. Dienstplanerleichterungen (zB Diensttausch, Einarbeitung) sind unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen in größtmöglichem Ausmaß einzuräumen.

§ 15. (1) Soweit im Abs. 8 Z 1 nicht anderes bestimmt ist, ist dem Landeslehrer, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, die zur Ausübung seines Mandates erforderliche Dienstfreistellung in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit bzw. Jahresnorm unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge zu gewähren. Bei Landeslehrern an allgemein bildenden Pflichtschulen gelten hinsichtlich des prozentuellen Ausmaßes der Jahresnorm die in § 43 Abs. 1 Z 1 bis 3 vorgesehenen Jahresstunden in dem Prozentausmaß, auf das die Jahresnorm herabgesetzt ist. Diese Umrechnung gilt jedoch nicht für die 66 Jahresstunden, die in § 43 Abs. 3 Z 2 für die Erfüllung der Aufgaben eines Klassenvorstandes oder für die Klassenführung festgelegt sind. Dienstplanerleichterungen (zB Diensttausch, Einarbeitung) sind unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen in größtmöglichem Ausmaß einzuräumen.

 

§ 19. (1) und (2) …

§ 19. (1) und (2) …

 

(3) Landeslehrer, die an einer Schule (Stammschule) nicht die volle Lehrverpflichtung (§ 43 Abs. 1 und 2) erfüllen, können ohne ihre Zustimmung erforderlichenfalls gleichzeitig mehreren benachbarten Schulen zugewiesen werden; dies gilt jedoch für Klassenlehrer an Volksschulen und Sonderschulen nur dann, wenn die für die gleichzeitige Verwendung vorgesehenen Schulen nicht weiter als drei Kilometer (Luftlinie) von der Stammschule entfernt sind. Mit seiner Zustimmung kann ein Landeslehrer auch nach Erfüllung der vollen Lehrverpflichtung an einer Schule (§ 43 Abs. 1 und 2) erforderlichenfalls gleichzeitig mehreren Schulen zugewiesen werden.

(3) Landeslehrer, die an einer Schule (Stammschule) nicht die volle Jahresnorm im Sinne des § 43 bzw. Lehrverpflichtung im Sinne des § 52 erbringen, können ohne ihre Zustimmung erforderlichenfalls gleichzeitig mehreren benachbarten Schulen zugewiesen werden; dies gilt jedoch für Klassenlehrer an Volksschulen und Sonderschulen nur dann, wenn die für die gleichzeitige Verwendung vorgesehenen Schulen nicht weiter als drei Kilometer (Luftlinie) von der Stammschule entfernt sind. Mit seiner Zustimmung kann ein Landeslehrer auch bei Erbringen der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung an einer Schule erforderlichenfalls gleichzeitig mehreren Schulen zugewiesen werden.

 

§ 22. (1) … Freistellung von der bisherigen Unterrichtserteilung …

§ 22. (1) … Freistellung von der für ihn bisher geltenden Arbeitszeit …

 

(4) Der Landeslehrer unterliegt für die Dauer einer solchen Verwendung, soweit sie in der Ausübung des Lehramtes an einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule besteht, hinsichtlich der Lehrverpflichtung

           1. im Falle des Abs. 1 erster Satz und zweiter Satz Z 1 den Bestimmungen des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965; ergeben sich hiebei in den Fällen des Abs. 1 zweiter Satz Z 1 keine vollen Wochenstunden, ist das tatsächliche Ausmaß der Verwendung zu berücksichtigen;

           2. im Falle des Abs. 1 zweiter Satz Z 2 den Bestimmungen des § 50.

(4) Der Landeslehrer unterliegt für die Dauer einer solchen Verwendung, soweit sie in der Ausübung des Lehramtes an einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule besteht, den Bestimmungen des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965; ergeben sich hiebei keine vollen Wochenstunden, ist das tatsächliche Ausmaß der Verwendung zu berücksichtigen. Hinsichtlich der weiterhin an der Pflichtschule bestehenden Verwendung sind die §§ 47 Abs. 3a und 50 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.

 

(5) … Freistellung von der bisherigen Unterrichtserteilung …

(5) … Freistellung von der für ihn bisher geltenden Arbeitszeit …

 

§ 23a. (1) … seiner Lehrverpflichtung …

§ 23a. (1) … seiner Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung …

 

§ 27. (1) …

§ 27. (1) …

 

In allen Fällen der Z 1 bis 3 ist Voraussetzung für die Übernahme der Vertretung des Leiters, dass der vertretende Lehrer seine Lehrverpflichtung mit mindestens zwölf Wochenstunden an der betreffenden Schule erfüllen.

In allen Fällen der Z 1 und 2 ist Voraussetzung für die Übernahme der Vertretung des Leiters, dass der vertretende Lehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen seine Unterrichtsverpflichtung mit mindestens 360 Jahresstunden gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 erfüllt. Der vertretende Lehrer an Berufsschulen muss im Falle der Z 3 seine Lehrverpflichtung mit mindestens zwölf Wochenstunden an der betreffenden Schule erfüllen.

 

§ 31. … seiner Lehrverpflichtung …

§ 31. … seiner Unterrichtsverpflichtung bzw. Lehrverpflichtung …

 

§ 40. (4) Der Landeslehrer,

§ 40. (4) Der Landeslehrer,

 

           1. dessen Lehrverpflichtung nach dem §§ 44a oder 44b herabgesetzt worden ist oder …

           1. dessen Jahresnorm oder Lehrverpflichtung nach dem §§ 45 oder 46 herabgesetzt worden ist oder …

 

Lehrverpflichtung

 

 

Allgemeines

Arbeitszeit der Landeslehrer mit Ausnahme der Berufsschullehrer

 

§ 43. (1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung (§ 31) richtet sich nach den §§ 48 bis 53. Der Landeslehrer ist hiebei nach Möglichkeit im vollen Ausmaß seiner Lehrverpflichtung zur Unterrichtserteilung heranzuziehen.

§ 43. (1) Die Jahresnorm des Landeslehrers entspricht der in den bundesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen regelmäßigen Dienstzeit (§§ 48, 64 ff sowie 72 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333) eines öffentlich Bediensteten mit gleichem Dienstalter für den dem jeweiligen Schuljahr entsprechenden Zeitraum, wobei der Entfall von Dienstleistungen an Feiertagen bereits in der Jahresnorm und der gesetzlich vorgesehenen Aufteilung auf die einzelnen Tätigkeiten berücksichtigt ist. Die Gesamtstundenzahl pro Schuljahr, die den auf Grund der Schülerzahl der Schule zugewiesenen Planstellen entspricht, ist in einem Rahmen von

 

 

           1. 720 bis 792 Jahresstunden für die Unterrichtsverpflichtung (Tätigkeiten im Kontakt mit Schülerinnen und Schülern), wobei durch diese Zählung auch alle damit im Zusammenhang stehenden gesetzlich vorgeschriebenen Aufsichtspflichten als berücksichtigt gelten,

 

 

           2. 600 bis 660 Jahresstunden für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes sowie Korrekturarbeiten, wobei mit jeder der in Z 1 vorgesehenen Unterrichtsstunden eine Jahresstunde in Z 2 verbunden ist und

 

 

           3. dem Differenzbetrag zwischen der Summe der Jahresstunden gemäß Z 1 und 2 und der Jahresnorm für sonstige Tätigkeiten gemäß Abs. 3,

 

 

unter Bedachtnahme auf die Anzahl der in der jeweiligen Schule geführten Klassen sowie auf die für die jeweilige Schulart im Lehrplan vorgesehene Stundentafel pro Lehrer aufzuteilen (Diensteinteilung). Die in Z 1 und Z 2 genannten Zahlen entsprechen den Jahresstunden der Dauer eines Schuljahres im Regelfall. Die Aufteilung ist durch das landesgesetzlich zuständige Organ am Beginn des Schuljahres schriftlich festzulegen. Sind während des Schuljahres Änderungen der Diensteinteilung erforderlich, sind diese ebenfalls schriftlich festzulegen. Wird ein vollbeschäftigter Landeslehrer nicht während des gesamten Unterrichtsjahres verwendet, sind die in Z 1 bis 3 genannten Jahres­stunden der Verwendungsdauer entsprechend zu aliquotieren. Bei Lehrern für einzelne Unterrichtsgegenstände gilt abweichend von Z 1 und 2 jeweils ausschließlich das in Z 1 und 2 genannte Höchstausmaß von Jahresstunden.

 

(2) Der Landeslehrer hat erforderlichenfalls auch Unterricht in den Unterrichtsgegenständen zu erteilen, für die er nicht lehrbefähigt ist, ferner Vertretungsstunden zu übernehmen und Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht zu halten.

(2) Die in Abs. 1 Z 1 und 2 festgelegten Ober- und Untergrenzen können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen innerhalb der Jahresnorm über- oder unterschritten werden. Ein Grund für eine Unterschreitung ist insbesondere die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten Informationstechnologie-Arbeitsplätze sowie die Betreuung einer eingerichteten Schulbibliothek oder die besondere Eignung eines Lehrers für die Ausübung bestimmter pädagogisch-administrativer Tätigkeiten. Werden die in Abs. 1 Z 1 festgelegten Obergrenzen auf Grund der Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung überschritten, darf nur dann eine Überschreitung der Jahresnorm vorgesehen werden, wenn und soweit dies für die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes zwingend notwendig und nicht durch anderweitige Maßnahmen vermeidbar ist.

 

(3) Über das Ausmaß der Lehrverpflichtung hinaus kann ein Landeslehrer nur aus zwingenden Gründen zu Mehrdienstleistungen bis zum Ausmaß von sieben Wochenstunden, an geteilten einklassigen Volksschulen bis zum Ausmaß von acht Wochenstunden verhalten werden.

(3) Im Rahmen der Jahresstundensumme gemäß Abs. 1 Z 3 sind

           1. für die Erfüllung sonstiger lehramtlicher Pflichten, die grundsätzlich jedem Landeslehrer obliegen (insbesondere § 31 dieses Bundesgesetzes oder nach den §§ 17, 51 Abs. 1 und 2 und 57 des Schulunterrichtsgesetzes) – mit Ausnahme der Aufsichtspflicht – 100 Jahresstunden,

           2. für die Erfüllung der Aufgaben eines Klassenvorstandes und für die Klassenführung 66 Jahresstunden,

           3. für die unvorhersehbare Vertretung eines an der Erfüllung seiner Unterrichtsverpflichtung verhinderten Landeslehrers im Sinne von Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler zehn zu erbringende Jahresstunden,

           4. für die Teilnahme an verpflichtenden Fortbildungsveranstaltungen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Lehrers stehen, 15 Jahres­stunden und

           5. für die Erfüllung besonderer Tätigkeiten der Landeslehrer im Bereich ihres Berufsfeldes (insbesondere die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Sammlung oder eines Kustodiates, die Teilnahme an Schul- oder Klassenforen, die Teilnahme an Schulveranstaltungen) die zur Erreichung der Jahresnorm fehlenden Jahresstunden des Landeslehrers vorzusehen. Die mit der Übernahme von pädagogischen oder organisatorischen Aufgaben oder von Aufsichtspflichten verbundene Teilnahme eines Landeslehrers an mehrtägigen Schulveranstaltungen zählt dabei je Kalendertag, an dem eine solche Schulveranstaltung stattfindet, bis zum Höchstausmaß von zehn Jahresstunden.

 

(4) In ganztägigen Schulformen gilt eine Wochenstunde der gegenstandsbezogenen Lernzeit als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtung gemäß Abs. 1 und eine Wochenstunde der individuellen Lernzeit als eine halbe Wochenstunde der Lehrverpflichtung gemäß Abs. 1. Die individuelle Lernzeit darf einem Landeslehrer nur mit dessen Zustimmung übertragen werden.

(4) Der Landeslehrer hat erforderlichenfalls auch Unterricht in den Unterrichtsgegenständen zu erteilen, für die er nicht lehrbefähigt ist, ferner Vertretungsstunden zu übernehmen und Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht zu halten.

 

(5) Die Beschäftigung von Landeslehrern im Freizeitbereich des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen ist nur mit Zustimmung des Landeslehrers zulässig und von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Gleiches gilt für den Fall, in dem ein Landeslehrer als Leiter des Betreuungsteiles beschäftigt wird.

(5) In ganztägigen Schulformen gilt eine Stunde der gegenstandsbezogenen Lernzeit als eine Stunde der Unterrichtsverpflichtung gemäß Abs. 1 Z 1 und eine Stunde der individuellen Lernzeit als eine halbe Stunde der Unterrichtsverpflichtung gemäß Abs. 1 Z 1. Die individuelle Lernzeit darf einem Landeslehrer nur mit dessen Zustimmung übertragen werden.

 

(6) An Volksschulklassen, in denen Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 8 Schulpflichtgesetz, BGBl. Nr. 76/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 513/1993) unterrichtet werden, dürfen Landeslehrer, welche keine Lehrbefähigung für Sonderschulen oder zusätzliche Ausbildung für den Unterricht in solchen Klassen besitzen, nur mit ihrer Zustimmung auf Grund des § 13 Abs. 1 zweiter Satz des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der 15. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 512/1993, zusätzlich eingesetzt werden. Ist für eine Volksschulklasse, in der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, kein zusätzlicher Lehrer oder ein Lehrer nur mit einem Teil seiner Lehrverpflichtung vorgesehen, so bedarf auch die Verwendung als Klassenlehrer der Zustimmung des Landeslehrers, wenn dieser keine Lehrbefähigung für Sonderschulen oder zusätzliche Ausbildung für den Unterricht in Volksschulklassen, in denen Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, besitzt.

(6) Die Beschäftigung von Landeslehrern im Freizeitbereich des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen ist nur mit Zustimmung des Landeslehrers zulässig und von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall in die Jahresnorm einzurechnen. Gleiches gilt für den Fall, in dem ein Landeslehrer als Leiter des Betreuungsteiles beschäftigt wird.

 

(7) Die den Lehrern an einer Schule zukommenden Verminderungen der Lehrverpflichtung für Verwaltungstätigkeiten (wie Betreuung von Lehrmittelsammlungen, der Bücherei usw.) können von dem landesgesetzlich zuständigen Organ unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Belastung der Lehrer durch diese Nebenleistungen anders verteilt werden.

(7) An Klassen an allgemein bildenden Pflichtschulen, in denen Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf gemäß § 8a des Schulpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 76/1985, unterrichtet werden, dürfen Landeslehrer, die keine Lehrbefähigung für Sonderschulen oder zusätzliche Ausbildung für den Unterricht in solchen Klassen besitzen, nur mit ihrer Zustimmung auf Grund des § 13 Abs. 1 zweiter Satz und § 20 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zusätzlich eingesetzt werden. Ist für eine Volksschulklasse, in der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, kein zusätzlicher Lehrer oder ein Lehrer nur mit einem Teil der ihm obliegenden Unterrichtsverpflichtung vorgesehen, so bedarf auch die Verwendung als Klassenlehrer der Zustimmung des Landeslehrers, wenn dieser keine Lehrbefähigung für Sonderschulen oder zusätzliche Ausbildung für den Unterricht in Volksschulklassen, in denen Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, besitzt.

 

(8) …

 

 

(9) Wenn das in der Stundentafel vorgesehene Stundenausmaß dem Lehrplan entsprechend ganz oder teilweise in Form eines Blockunterrichtes erfüllt wird, reduziert oder erhöht sich die gesetzlich vorgeschriebene wöchentliche Lehrverpflichtung um das Ausmaß von Wochenstunden, das der durch die Blockung bedingten Verschiebung der jeweiligen Wochenstunden in die andereUnterrichtswoche (in die anderen Unterrichtswochen) entspricht. Das gleiche gilt bei einem nicht in vollem Beschäftigungsausmaß verwendeten Landeslehrer hinsichtlich seiner Wochenlehrverpflichtung.

 

 

Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an Volksschulen

 

 

§ 48. (1) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Volksschulen, mit Ausnahme der Religionslehrer (§ 53 Abs. 1) beträgt 23 Wochenstunden, bei zweisprachigem Unterricht 21 Wochenstunden. Die Lehrverpflichtung vermindert sich um eine halbe Wochenstunde für die Klassenführung und eine halbe Wochenstunde für Korrekturarbeiten; für eine Klasse darf nur jeweils eine halbe Wochenstunde im Sinne des vorstehenden Halbsatzes berücksichtigt werden. Die Lehrverpflichtung vermindert sich weiters für die Verwaltung

 

 

           1. der Lehrmittelsammlungen für den Sachunterricht und die Bildnerische Erziehung,

           2. der Lehrmittelsammlungen für die Musikerziehung und der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe,

           3. der Bücherei,

           4. der Schulwerkstätte,

           5. der Turnsaaleinrichtung,

           6. der Lehrküche,

 

 

sofern diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden, je um eine halbe Wochenstunde. Die in Z 4 und 6 angeführten Tätigkeiten sollen nur jenen Lehrern zugewiesen werden, die einen entsprechenden Unterricht erteilen.

 

 

(1a) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Volksschulen vermindert sich weiters

 

 

           1. für die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten Informationstechnologie-Arbeitsplätze (IT-Ar­beitsplätze) – wenn diese Betreuung nicht von einem anderen Bediensteten wahrgenommen wird – um insgesamt eine halbe Wochenstunde, wenn mehr als fünf IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden, und um insgesamt eine Wochenstunde, wenn mehr als zehn IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden. Die Einschränkung auf das Höchstausmaß von einer Wochenstunde gemäß Abs. 1 dritter Satz kommt hiebei nicht zur Anwendung. Die pädagogisch-fachliche Betreuung umfaßt insbesondere

 

 

                a) die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung einschließlich Internetanbindung und Anwenderprogramme,

               b) unterrichtsorganisatorische Arbeiten,

                c) die Betreuung der Lehrer und der Schüler im IT-Betrieb der Schule,

               d) Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,

                e) die Führung der Fachbibliothek,

                f) die Erstellung eigener und Evidenthaltung aller elektronischer Publikationen des Fachgebietes,

               g) Sicherheit und Virenschutz.

 

 

Sie vermindert sich weiters

 

 

           2. um je eine Wochenstunde pro betreuter allgemeinbildender Pflichtschule, insgesamt jedoch höchstens um das Ausmaß an Wochenstunden, das seiner Lehrverpflichtung entspricht, wenn der Lehrer an einer oder mehreren allgemeinbildenden Pflichtschulen mit jeweils mehr als fünf IT-Arbeitsplätzen die Betreuung der Hard- und Software der IT-Arbeitsplätze durchführt und diese Betreuung nicht von einem anderen Bediensteten oder von Dritten wahrgenommen wird. Die Betreuung der Hard- und Software umfaßt insbesondere

 

 

                a) die Aufrechterhaltung der technischen und logistischen Betriebsfähigkeit (Aufbau, Installation, Maintainance und laufendes Service von Hardware-, Betriebssystemsoftware- und Netzwerkkomponenten),

               b) die Mitwirkung bei der Neukonzeption und Realisierung von IT-Anlagen,

                c) die Netzwerkinstallation von Betriebs- und Anwendersoftware,

               d) Sicherheit und Virenschutz,

                e) technische Beratung und Nachschulung der Kustoden an den Schulen.

 

 

Unter IT-Arbeitsplätzen im vorstehenden Sinn sind sowohl nicht vernetzte als auch vernetzte IT-Arbeitsplätze (einschließlich Intranet) zu verstehen, die für den Unterricht verwendet werden und deren zentrale Recheneinheit (CPU) nicht älter als fünf Jahre ist.

 

 

(2) Die Teilnahme von Besuchsschullehrern an Lehrbesprechungen ist dem Besuchsschulunterricht gleichzuhalten.

 

 

(3) Ist in einer Klasse mit einem Kind oder mehreren Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf kein Lehrer zusätzlich eingesetzt, vermindert sich die Lehrverpflichtung des Klassenlehrers um eine halbe Wochenstunde.

 

 

(3a) Wenn ein Lehrer für noch nicht schulreife Kinder zusätzlich eingesetzt wird und die Volksschule nicht im Sprengel einer Vorschulklasse liegt, so vermindert sich seine Lehrverpflichtung um eine halbe Wochenstunde für Korrekturarbeiten, sofern eine derartige Verminderung nicht bereits wegen einer anderen Dienstleistung erfolgt.

 

 

(4) Der Unterricht in Textilem Werken und Technischem Werken ist in der Regel vom Lehrer für Werkerziehung zu erteilen, der Unterricht in Technischem Werken jedoch nur, sofern keine Wegzeiten anfallen, die sich gemäß § 45 Abs. 1 auf das Ausmaß der Lehrverpflichtung auswirken.

 

 

(5) Die Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden des Lehrers im Sinne des § 16a Z 3 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, vermindert sich bei der Dienstleistung als Zweitlehrer in einer Klasse um eine halbe Wochenstunde, bei einer Dienstleistung als Zweitlehrer in mehreren Klassen um eine Wochenstunde. Ferner vermindert sich die Lehrverpflichtung um eine halbe Wochenstunde für Korrekturarbeiten, sofern eine derartige Verminderung nicht bereits aus dem Grund des Abs. 1 erfolgt.

 

 

(7) …

 

 

(8) Eine Mehrdienstleistungsvergütung gemäß § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 gebührt nicht, solange nicht alle an der betreffenden Schule beschäftigten Lehrer im vollen Ausmaß ihrer Lehrverpflichtung verwendet werden.

 

 

Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an Hauptschulen

 

 

§ 49. (1) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Hauptschulen, mit Ausnahme der Religionslehrer (§ 53 Abs. 1), beträgt 23 Wochenstunden. Die Lehrverpflichtung vermindert sich mit der Maßgabe, dass die Gesamtminderung nicht mehr als vier Wochenstunden beträgt,

 

 

           1. für den Unterricht in Deutsch oder in einer anderen Sprache je Klasse oder Schülergruppe um eine Wochenstunde,

           2. für den Unterricht in Mathematik je Klasse oder Schülergruppe oder in Physik und Chemie je Klasse um eine halbe Wochenstunde,

           3. für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte um eine Wochenstunde.

 

 

Die Lehrverpflichtung vermindert sich weiters für die Verwaltung

 

 

                a) der Sammlung für Geschichte und Sozialkunde sowie Geographie und Wirtschaftskunde,

               b) der Sammlung für Biologie und Umweltkunde,

                c) der Sammlung für Physik und Chemie,

               d) der Bücherei,

                e) der Schulwerkstätte,

                f) der Lehrküche,

               g) des Lehrgartens,

               h) der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe (Bild- und Tonträger),

                 i) der Sammlung für Musikerziehung an Hauptschulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung,

                 j) der Turnsaaleinrichtung einschließlich der Sportgeräte,

 

 

sofern diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden, je um eine halbe Wochenstunde. An Hauptschulen unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung vermindert sich die Lehrverpflichtung des Lehrers für die Verwaltung der Turnsaaleinrichtung einschließlich der Sportgeräte zusätzlich zu lit. j um eine halbe Wochenstunde; sind die für die besondere Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung zusätzlich erforderlichen Sportgeräte in einer eigenen Sammlung zusammengefasst und wird diese nicht von einem anderen Bediensteten besorgt, kann statt der Erhöhung um eine halbe Wochenstunde die Verwaltung einem anderen Lehrer übertragen werden, dem eine Verminderung der Lehrverpflichtung um eine halbe Wochenstunde gebührt. Als Hauptschulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen bzw. sportlichen Ausbildung gelten auch Hauptschulen mit mindestens drei Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen bzw. sportlichen Ausbildung.

 

 

(1a) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Hauptschulen vermindert sich weiters

 

 

           1. für die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten Informationstechnologie-Arbeitsplätze (IT-Arbeitsplätze) – wenn diese Betreuung nicht von einem anderen Bediensteten wahrgenommen wird – um insgesamt 1,5 Wochenstunden, wenn mehr als fünf IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden, und um insgesamt zwei Wochenstunden, wenn mehr als zehn IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden und/oder der Hauptschule eine Polytechnische Schule angeschlossen ist. Die Einschränkung auf das Höchstausmaß von vier Wochenstunden bzw. von einer Wochenstunde gemäß Abs. 1 zweiter Satz kommt hiebei nicht zur Anwendung. Die pädagogisch-fachliche Betreuung umfaßt insbesondere

 

 

                a) die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung einschließlich Internetanbindung und Anwenderprogramme,

               b) unterrichtsorganisatorische Arbeiten,

                c) die Betreuung der Lehrer und der Schüler im IT-Betrieb der Schule,

               d) Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,

                e) die Führung der Fachbibliothek,

                f) die Erstellung eigener und Evidenthaltung aller elektronischer Publikationen des Fachgebietes,

               g) Sicherheit und Virenschutz.

 

 

Sie vermindert sich weiters

 

 

           2. um je eine Wochenstunde pro betreuter allgemeinbildender Pflichtschule, insgesamt jedoch höchstens um das Ausmaß an Wochenstunden, das seiner Lehrverpflichtung entspricht, wenn der Lehrer an einer oder mehreren allgemeinbildenden Pflichtschulen mit jeweils mehr als fünf IT-Arbeitsplätzen die Betreuung der Hard- und Software der IT-Ar­beitsplätze durchführt und diese Betreuung nicht von einem anderen Bediensteten oder von Dritten wahrgenommen wird. Die Betreuung der Hard- und Software umfaßt insbesondere

 

 

                a) die Aufrechterhaltung der technischen und logistischen Betriebsfähigkeit (Aufbau, Installation, Maintainance und laufendes Service von Hardware-, Betriebssystemsoftware- und Netzwerkkomponenten),

               b) die Mitwirkung bei der Neukonzeption und Realisierung von IT-Anlagen,

                c) die Netzwerkinstallation von Betriebs- und Anwendersoftware,

               d) Sicherheit und Virenschutz,

                e) technische Beratung und Nachschulung der Kustoden an den Schulen.

 

 

Unter IT-Arbeitsplätzen im vorstehenden Sinn sind sowohl nicht vernetzte als auch vernetzte IT-Arbeitsplätze (einschließlich Intranet) zu verstehen, die für den Unterricht verwendet werden, und deren zentrale Recheneinheit (CPU) nicht älter als fünf Jahre ist.

 

 

(1b) Für die Betreuung einer nach dem Modell „Schulbibliothek an Hauptschulen“ eingerichteten Schulbibliothek vermindert sich weiters die Lehrverpflichtung des damit betrauten Lehrers an Hauptschulen bis zu 11 Klassen um fünf Wochenstunden, ab 12 Klassen um sechs Wochenstunden. An Schulen, an denen einem Lehrer eine Lehrpflichtverminderung nach dieser Bestimmung gebührt, ist eine Lehrpflichtverminderung gemäß Abs. 1 Z 4 lit. d unzulässig.

 

 

(2) Die Teilnahme von Besuchsschullehrern an Lehrbesprechungen ist dem Besuchsschulunterricht gleichzuhalten.

 

 

(3) …

 

 

(4) …

 

 

Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an Sonderschulen

 

 

§ 50. (1) Die Lehrverpflichtung der Lehrer, mit Ausnahme der Religionslehrer (§ 53 Abs. 1), an Sonderschulen oder an Volks- oder Hauptschulen angeschlossenen Sonderschulklassen sowie die Lehrverpflichtung der Leiter von Sonderschulen richtet sich nach der Lehrverpflichtung der Lehrer (Leiter) an Hauptschulen (§ 49) mit der Maßgabe, daß

 

 

           1. § 49 Abs. 1 zweiter und dritter Satz und Abs. 1a nur bei Verwendung an Klassen mit einem dem Hauptschulunterricht vergleichbaren Fachunterricht anzuwenden ist, wobei die im § 49 Abs. 1 dritter Satz genannten Verwaltungstätigkeiten auch die Verwaltung der einschlägigen Sonderunterrichtsmittel und der Behelfe für therapeutische und funktionelle Übungen zu umfassen haben,

           2. bei Verwendung als Klassenlehrer an Klassen mit Klassenführung sich die Lehrverpflichtung um eine Wochenstunde für die Klassenführung, eine halbe Wochenstunde für Korrekturarbeiten und darüber hinaus für folgende Verwaltungstätigkeiten um eine halbe Wochenstunde, höchstens jedoch um insgesamt eine Wochenstunde, vermindert:

 

 

                a) Verwaltung der Lehrmittelsammlung für den Sachunterricht einschließlich der Sonderunterrichtsmittel,

               b) Verwaltung der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe (Bild- und Tonträger) einschließlich der einschlägigen Behelfe für therapeutische und funktionelle Übungen,

                c) Verwaltung der Bücherei,

               d) Verwaltung der Schulwerkstätte,

                e) Verwaltung der Turnsaaleinrichtung und der Behelfe für therapeutische und funktionelle Übungen, soweit sie nicht unter eine der vorstehenden Verwaltungstätigkeiten fallen,

                f) Verwaltung der Lehrküche,

 

 

sofern diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden. Die in Z 2 lit. d, e und f angeführten Tätigkeiten sollen nur jenen Lehrern zugewiesen werden, die einen entsprechenden Unterricht erteilen. § 48 Abs. 8 ist anzuwenden.

 

 

(1a) Auf die Lehrverpflichtung der Lehrer an jenen Sonderschulen oder an Volks- oder Hauptschulen angeschlossenen Sonderschulklassen, an denen kein dem Hauptschulunterricht vergleichbarer Fachunterricht stattfindet, ist § 48 Abs. 1a anzuwenden.

 

 

(2) …

 

 

(2a) Sofern die Aufgaben des Sonderpädagogischen Zentrums vom Bezirksschulrat wahrgenommen werden (§ 27a Abs. 2 dritter Satz des Schulorganisationsgesetzes), vermindert sich die Lehrverpflichtung des für die Erfüllung dieser Aufgaben herangezogenen Lehrers für je fünf im Schulbezirk zu betreuende Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf um je eine Wochenstunde. Werden mehrere Lehrer für die Erfüllung dieser Aufgaben herangezogen, so gebührt die Lehrpflichtverminderung nur im anteiligen Ausmaß.

 

 

(3) Für die für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Volksschulen, Hauptschulen und in der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen zusätzlich eingesetzten Lehrer, mit Ausnahme der Religionslehrer (§ 53 Abs. 1), beträgt die Lehrverpflichtung 23 Wochenstunden, bei zweisprachigem Unterricht 21 Wochenstunden. Diese Lehrverpflichtung vermindert sich

 

 

           1. um eine halbe Wochenstunde bei der Dienstleistung in einer Klasse, in der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden; bei einer Dienstleistung in mehreren solchen Klassen jedoch um eine Wochenstunde,

           2. um eine halbe Wochenstunde für Korrekturarbeiten, sofern eine derartige Verminderung nicht bereits wegen einer anderen Dienstleistung erfolgt, und

           3. um eine halbe Wochenstunde für die Verwaltung von einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich vorhandenen Sammlung von sonderpädagogischen Unterrichtsmitteln an Hauptschulen mit mindestens drei Klassen mit Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf.

 

 

(4) Wenn ein Lehrer für noch nicht schulreife Kinder zusätzlich eingesetzt wird und die Sonderschule nicht im Sprengel einer Vorschulklasse liegt, so vermindert sich seine Lehrverpflichtung um eine halbe Wochenstunde für Korrekturarbeiten, sofern eine derartige Verminderung nicht bereits wegen einer anderen Dienstleistung erfolgt.

 

 

Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an Polytechnischen Schulen

 

 

§ 51. (1) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Polytechnischen Schulen, mit Ausnahme der Religionslehrer (§ 53 Abs. 1), beträgt 23 Wochenstunden. Die Lehrverpflichtung vermindert sich mit der Maßgabe, dass die Gesamtminderung nicht mehr als vier Wochenstunden beträgt,

 

 

           1. für den Unterricht in Deutsch oder in einer anderen Sprache je Klasse oder Schülergruppe um eine Wochenstunde,

           2. für den Unterricht in Mathematik je Klasse oder Schülergruppe oder in Technischem Seminar und Grundlagen der Mechanik bzw. Elektrotechnik je Schülergruppe um eine halbe Wochenstunde,

           3. für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte um eine Wochenstunde.

 

 

Die Lehrverpflichtung vermindert sich weiters für die Verwaltung

 

 

                a) der Bücherei,

               b) der Schulwerkstätte Metall (Materialien, Werkzeuge, Maschinen für den Fachbereich Metall),

                c) der Laboreinrichtung Elektro (Materialien, Werkzeuge, Maschinen für den Fachbereich Elektro),

               d) der Schulwerkstätte Holz (Materialien, Werkzeuge, Maschinen für den Fachbereich Holz),

                e) der Schulwerkstätte Bau (Materialien, Werkzeuge, Maschinen für den Fachbereich Bau),

                f) der Lehrbüroeinrichtungen (Materialien, Geräte für den Fachbereich Handel – Büro),

               g) der Lehrküche (inklusive Materialien, Geräte für den Fachbereich Tourismus),

               h) der Sammlung für den berufs- und wirtschaftskundlichen Bereich,

                 i) der Sammlung für den Bereich Naturkunde, Ökologie und Gesundheitslehre,

                 j) der Sammlungen für den Fachbereich Dienstleistungen inklusive der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe,

                k) der Turnsaaleinrichtung einschließlich der Sportgeräte,

 

 

sofern diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden, je um eine halbe Wochenstunde.

 

 

(1a) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an selbständigen Polytechnischen Schulen vermindert sich weiters

 

 

           1. für die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten Informationstechnologie-Arbeitsplätze (IT-Arbeitsplätze) – wenn diese Betreuung nicht von einem anderen Bediensteten wahrgenommen wird – um insgesamt 1,5 Wochenstunden, wenn mehr als fünf IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden, und um insgesamt zwei Wochenstunden, wenn mehr als zehn IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden. Die Einschränkung auf das Höchstausmaß von vier Wochenstunden gemäß Abs. 1 zweiter Satz kommt hiebei nicht zur Anwendung. Die pädagogisch-fachliche Betreuung umfaßt insbesondere

 

 

                a) die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung einschließlich Internetanbindung und Anwenderprogramme,

               b) unterrichtsorganisatorische Arbeiten,

                c) die Betreuung der Lehrer und der Schüler im IT-Betrieb der Schule,

               d) Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,

                e) die Führung der Fachbibliothek,

                f) die Erstellung eigener und Evidenthaltung aller elektronischer Publikationen des Fachgebietes,

               g) Sicherheit und Virenschutz.

 

 

Sie vermindert sich weiters

 

 

           2. um je eine Wochenstunde pro betreuter allgemeinbildender Pflichtschule, insgesamt jedoch höchstens um das Ausmaß an Wochenstunden, das seiner Lehrverpflichtung entspricht, wenn der Lehrer an einer oder mehreren allgemeinbildenden Pflichtschulen mit jeweils mehr als fünf IT-Arbeitsplätzen die Betreuung der Hard- und Software der IT-Ar­beitsplätze durchführt und diese Betreuung nicht von einem anderen Bediensteten oder von Dritten wahrgenommen wird. Die Betreuung der Hard- und Software umfaßt insbesondere

 

 

                a) die Aufrechterhaltung der technischen und logistischen Betriebsfähigkeit (Aufbau, Installation, Maintainance und laufendes Service von Hardware-, Betriebssystemsoftware- und Netzwerkkomponenten),

               b) die Mitwirkung bei der Neukonzeption und Realisierung von IT-Anlagen,

                c) die Netzwerkinstallation von Betriebs- und Anwendersoftware,

               d) Sicherheit und Virenschutz,

                e) technische Beratung und Nachschulung der Kustoden an den Schulen.

 

 

Unter IT-Arbeitsplätzen im vorstehenden Sinn sind sowohl nichtvernetzte als auch vernetzte IT-Arbeitsplätze (einschließlich Intranet) zu verstehen, die für den Unterricht verwendet werden, und deren zentrale Recheneinheit (CPU) nicht älter als fünf Jahre ist.

 

 

(2) Die Teilnahme von Besuchsschullehrern an Lehrbesprechungen ist dem Besuchsschulunterricht gleichzuhalten.

 

 

(3) …

 

 

Lehrpflichtermäßigung

Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrpflichtermäßigung

 

§ 44. … Lehrverpflichtung …

§ 44. … Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung …

 

… Lehrpflichtermäßigung …

… Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung …

 

(3) Die Herabsetzung der Lehrpflichtermäßigung darf in den Fällen des Abs. 1 Z 1 nicht mehr als die Hälfte des Ausmaßes der Lehrverpflichtung betragen.

(3) Die Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrpflichtermäßigung darf in den Fällen des Abs. 1 Z 1 nicht mehr als die Hälfte der Jahresnorm bzw. des Ausmaßes der Lehrverpflichtung betragen, wobei bei einer herabgesetzten Jahresnorm in einem solchen Fall die Unterrichtsverpflichtung mindestens 360 Jahresstunden zu betragen hat. …

 

… Lehrverpflichtung …

… Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung …

 

§§ 44a bis 44e. … Lehrverpflichtung …

§§ 45 bis 49. … Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung …

 

… Lehrpflichtermäßigung …

… Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung …

 

§ 44a. (1) Die Lehrverpflichtung des Landeslehrers kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. …

§ 45. (1) Die Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung des Landeslehrers kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. …

 

§ 44b. (1) Die Lehrverpflichtung des vollbeschäftigten Landeslehrers ist auf seinen Antrag zur Betreuung

§ 46. (1) Die Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung des vollbeschäftigten Landeslehrers ist auf seinen Antrag zur Betreuung

 

           1. eines eigenen Kindes,

           2. eines Wahl- oder Pflegekindes oder

           3. eines sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt der Landeslehrer und (oder) sein Ehegatte überwiegend aufkommen,

           1. eines eigenen Kindes,

           2. eines Wahl- oder Pflegekindes oder

           3. eines sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt der Landeslehrer und (oder) sein Ehegatte überwiegend aufkommen,

 

bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabzusetzen. § 44a Abs. 2 und 4 ist anzuwenden.

bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabzusetzen. § 45 Abs. 2 und 4 ist anzuwenden.

 

§ 44c. (3) Für Landeslehrer, deren Lehrverpflichtung nach den §§ 44a oder 44b herabgesetzt worden ist, gelten

§ 47. (3) Für Landeslehrer an Berufsschulen, deren Lehrverpflichtung nach den §§ 45 oder 46 herabgesetzt worden ist, gelten

 

           1. die im § 48 Abs. 1 erster Satz, § 49 Abs. 1 erster Satz, § 50 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 erster Satz, § 51 Abs. 1 erster Satz, § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 1 angeführten Wochenstundenzahlen der Lehrverpflichtung und

           1. die im § 52 Abs. 1 angeführten Wochenstundenzahlen der Lehrverpflichtung und

 

           2. die im § 48 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, § 49 Abs. 1 zweiter Satz, § 50 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 zweiter Satz, § 51 Abs. 1 zweiter Satz und im § 52 Abs. 3 angeführten Wochenstunden der Gesamtminderung der Lehrverpflichtung

           2. die im § 52 Abs. 3 angeführten Wochenstunden der Gesamtminderung der Lehrverpflichtung

 

in dem Prozentausmaß, auf das die Lehrverpflichtung nach den §§ 44a und 44b herabgesetzt ist.

in dem Prozentausmaß, auf das die Lehrverpflichtung nach den §§ 45 und 46 herabgesetzt ist.

 

 

(3a) Für Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen, deren Jahresnorm nach den §§ 44 bis 46 herabgesetzt worden ist, gelten die in § 43 Abs. 1 Z 1 bis 3 vorgesehenen Jahresstunden in dem Prozentausmaß, auf das die Jahresnorm nach den §§ 45 und 46 herabgesetzt ist. Dies gilt jedoch nicht für die 66 Jahresstunden, die in § 43 Abs. 3 Z 2 für die Erfüllung der Aufgaben eines Klassenvorstandes oder für die Klassenführung festgelegt sind.

 

§ 44d. … § 44a …

§ 48. … § 45 …

 

… § 44b …

… § 46 …

 

§ 44e. … §§ 44a bis 44d …

§ 49. … §§ 45 bis 48 …

 

siehe §§ 61, 61c und 61d des Gehaltsgesetzes und die dazugehörige Anlage 5

Mehrdienstleistung der Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen

 

 

§ 50. (1) Für jede gehaltene Unterrichtsstunde, mit der auf Grund der am Beginn des Unterrichtsjahres erstellten Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung durch dauernde Unterrichtserteilung

 

 

           1. sowohl das höchste in § 43 Abs. 1 Z 1 vorgesehene oder das in § 43 Abs. 2 festgelegte Stundenausmaß

           2. als auch die Jahresnorm

 

 

überschritten wird, gebührt dem Landeslehrer anstelle der in den §§ 16 bis 18 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung gemäß Abs. 5. Sofern sich aus schulzeitrechtlichen oder kalendermäßigen Gründen (abweichend von der Dauer eines Schuljahres im Regelfall) eine Überschreitung des höchsten in § 43 Abs. 1 Z 1 vorgesehenen Stundenausmaßes ergibt, besteht jedoch kein Anspruch auf die besondere Vergütung. § 43 Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden. Diese Bestimmungen gelten auch für den Leiter einer allgemein bildenden Pflichtschule, der durch dauernde Unterrichtserteilung seine Unterrichtsverpflichtung gemäß § 51 überschreitet.

 

 

(2) Für jede gehaltene Unterrichtsstunde, mit der bei einem gemäß § 43 Abs. 1 vorletzter Satz verwendeten Landeslehrer sowohl das entsprechend aliquotierte Höchstausmaß an Unterrichtsstunden gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 als auch die entsprechend aliquotierte Jahresnorm überschritten werden, gebührt die Vergütung gemäß Abs. 5.

 

 

(3) Für jede gehaltene Unterrichtsstunde, mit der auf Grund einer unbedingt erforderlichen Änderung der Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung während des Schuljahres (insbesondere wegen der Vertretung eines an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrers) durch dauernde Unterrichtserteilung sowohl das dem Lehrer zugewiesene Stundenausmaß gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 als auch die Jahresnorm überschritten werden, gebührt dem Landeslehrer anstelle der in den §§ 16 bis 18 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung gemäß Abs. 5. § 43 Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden. Diese Bestimmungen gelten auch für den Leiter einer allgemein bildenden Pflichtschule, der durch dauernde Unterrichtserteilung seine Unterrichtsverpflichtung gemäß § 51 überschreitet.

 

 

(4) Für jede gehaltene Unterrichtsstunde, mit der durch Unterrichtserteilung wegen der Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrers das Stundenausmaß gemäß § 43 Abs. 3 Z 3 überschritten wird, gebührt dem Landeslehrer anstelle der in den § 16 bis 18 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung gemäß Abs. 5. Für die Vertretung sind in erster Linie Lehrer heranzuziehen, die das in § 43 Abs. 3 Z 3 zu erbringende Stundenausmaß noch nicht erfüllt haben. Die oben genannte Vergütung gilt in gleicher Weise für den Leiter einer allgemein bildenden Pflichtschule, der durch Unterrichtserteilung im Vertretungsfall seine in§ 51 Abs. 6 normierte Supplierverpflichtung überschreitet.

 

 

(5) Die besondere Vergütung gemäß den Abs. 1 bis 4 gebührt jeweils im Ausmaß von 1,432 vH des Gehaltes des Landeslehrers. Für die Berechnung dieser Vergütung sind die Ergänzungszulagen, Teuerungszulagen, Dienstalterszulagen und die Dienstzulagen nach § 58 Abs. 4 bis 7, § 59a Abs. 1 bis 5a, § 60 und § 115 des Gehaltsgesetzes 1956 dem Gehalt zuzurechnen.

 

 

(6) Ist die Jahresnorm des Landeslehrers auf Grund der §§ 44, 45 oder 46 herabgesetzt, so tritt an die Stelle des in den Abs. 1 bis 4 genannten jeweiligen Ausmaßes an Unterrichtsstunden das der Herabsetzung der Jahresnorm entsprechende aliquote Ausmaß an Unterrichtsstunden. Werden sowohl diese als auch die herabgesetzte Jahresnorm überschritten, so gebührt bis zum Erreichen des in den Abs. 1 bis 4 genannten Ausmaßes an Unterrichtsstunden und bis zum Erreichen der für Vollbeschäftigung vorgesehenen Jahresnorm abweichend von der in Abs. 5 angeführten Vergütung eine Vergütung im Ausmaß von 1,15 vH des Gehaltes des Landeslehrers. Falls sowohl das in § 43 Abs. 1 Z 1 genannte Höchstausmaß an Unterrichtsstunden als auch die für Vollbeschäftigung vorgesehene Jahresnorm überschritten werden, gebührt für jede darüber hinaus gehaltene Unterrichtsstunde anstelle der in diesem Absatz angeführten Vergütung die Vergütung gemäß Abs. 5.

 

 

(7) Einem Landeslehrer, der auf Anordnung des Schulleiters in Vertretung eines verhinderten Landeslehrers an Schulveranstaltungen teilnimmt und dadurch seine Jahresstundensumme gemäß § 43 Abs. 1 Z 3 überschritten hat, gebührt eine Vergütung gemäß § 16 des Gehaltsgesetzes 1956 für höchstens zehn Stunden pro Tag. Die Zahl der auf diese Weise abzugeltenden Stunden vermindert sich um jene Stunden gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 (einschließlich der damit verbundenen Stunden gemäß § 43 Abs. 1 Z 2), die für den Lehrer wegen der Vertretungstätigkeit ersatzlos entfallen. Die Anordnung einer solchen Vertretung darf nur erfolgen, wenn dies unaufschiebbar und pädagogisch notwendig ist. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall, dass der Leiter einer allgemein bildenden Pflichtschule vertretungsweise für einen verhinderten Landeslehrer an einer Schulveranstaltung teilnimmt.

 

 

(8) Eine Überschreitung der in § 43 Abs. 1 Z 1 festgelegten Obergrenze, für die eine Vergütung gemäß Abs. 1 gebühren würde, darf an Volksschulen grundsätzlich nicht angeordnet werden, solange nicht alle an der betreffenden Schule vollbeschäftigten Lehrer im höchsten Ausmaß der gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 vorgesehenen oder gemäß § 43 Abs. 2 festgelegten Unterrichtsverpflichtung und alle teilbeschäftigten Lehrer mit dem aliquoten Anteil ihrer Unterrichtsverpflichtung verwendet werden. Nur in Ausnahmefällen, die wegen der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes zwingend notwendig sind und durch anderweitige Maßnahmen nicht vermeidbar sind, darf eine solche Anordnung erfolgen.

 

 

(9) Abweichend vom Abs. 1 bis 3 gebührt die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen auch im Falle einer Abwesenheit des Lehrers wegen Erkrankung oder Pflegefreistellung, doch vermindert sich die auf die betreffende Woche entfallende Vergütung um ein Fünftel für jeden Tag, an dem der Lehrer in dieser Woche aus den angeführten Gründen vom Dienst abwesend ist. Bei einem Lehrer, der an bis zu sechs Tagen in der Woche Unterricht zu erteilen hat, vermindert sich die Vergütung in einem solchen Fall um ein Sechstel.

 

 

(10) Die §§ 61, 61c und 61d des Gehaltsgesetzes 1956 und die dazu gehörige Anlage 5 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen nicht anzuwenden.

 

 

Jahresnorm des Leiters einer allgemein bildenden Pflichtschule

 

 

§ 51. (1) Auf die Ermittlung der Jahresnorm des Leiters einer allgemein bildenden Pflichtschule ist § 43 Abs. 1 erster Satz anzuwenden. Die Jahresnorm setzt sich zusammen aus:

 

 

           1. 720 Jahresstunden für lehrplanmäßigen Unterricht und die damit in Zusammenhang stehende gesetzliche Aufsichtspflicht (Unterrichtsver­pflichtung);

           2. Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie Korrekturarbeiten, wobei § 43 Abs. 1 Z 2 sinngemäß anzuwenden ist;

           3. Pädagogisch-administrativen Aufgaben aus der Leitung der Schule.

 

§ 48.

 

 

(6) Die Lehrverpflichtung der Leiter von Volksschulen vermindert sich gegenüber dem im Abs. 1 erster Satz angeführten Ausmaß um zwei Wochenstunden für die Leitung der gesamten Schule und um je eine weitere Wochenstunde für jede Klasse; bei angeschlossenen Sonderschulklassen oder Klassen einer Polytechnischen Schule beträgt die Verminderung für jede derartige Klasse eineinhalb Wochenstunden. Darüber hinaus vermindert sich die Lehrverpflichtung um eine halbe Wochenstunde für jede Schülergruppe im Betreuungsbereich ganztägiger Schulformen sowie um eine Wochenstunde für fünf bis zehn in der Volksschule unterrichtete Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Liegt die Anzahl dieser Kinder über zehn, so gebührt für eine Anzahl von je ein bis fünf weiterer solcher Kinder eine weitere halbe Wochenstunde. Innerhalb dieser Lehrverpflichtung sind Leiter von Volksschulen mit einer bis acht Klassen zur Führung einer Klasse verpflichtet; an ganztägigen Schulformen gelten hiebei zwei Gruppen des Betreuungsteiles als eine Klasse. Leiter von Volksschulen mit mehr als acht Klassen sind von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit. Wenn jedoch der Leiter durch den Unterricht in seiner Klasse das Ausmaß seiner Lehrverpflichtung nicht erreicht oder wenn es sich um den Leiter einer Volksschule mit mehr als acht Klassen handelt, ist er verpflichtet, abwesende Lehrer seiner Schule im Bedarfsfall bis zum Ausmaß seiner Lehrverpflichtung ohne Anspruch auf eine Mehrdienstleistungsvergütung zu vertreten. Bei der Anwendung dieses Absatzes sind mindestens fünf Schüler je Schule, die gemeinsam mit Schülern einer anderen oder mehrerer anderer Schulstufen der Grundstufe I nach dem Lehrplan der Vorschulstufe unterrichtet werden, einer Klasse gleichzuhalten.

(2) Die Unterrichtsverpflichtung gemäß Abs. 1 Z 1 vermindert sich beim Leiter einer Volksschule um 36 Jahresstunden für die Leitung der gesamten Schule und um 36 Jahresstunden je Klasse, bei angeschlossenen Sonderschulklassen oder Klassen einer Polytechnischen Schule für jede derartige Klasse um 54 Jahresstunden. Darüber hinaus vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung des Leiters einer Volksschule um 36 Jahresstunden für fünf bis zehn in der Volksschule unterrichtete Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Liegt die Anzahl dieser Kinder über zehn, so vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung überdies für eine Anzahl von je ein bis fünf weiterer solcher Kinder um weitere 18 Jahresstunden. Bei der Anwendung dieses Absatzes sind mindestens fünf Schüler je Schule, die gemeinsam mit Schülern einer anderen oder mehrerer anderer Schulstufen der Grundstufe I nach dem Lehrplan der Vorschulstufe unterrichtet werden, einer Klasse gleichzuhalten.

 

§ 49.

 

 

(3) Die Lehrverpflichtung der Leiter von Hauptschulen vermindert sich gegenüber dem im Abs. 1 angeführten Ausmaß um drei Wochenstunden für die Leitung der gesamten Schule und um je eineinhalb weitere Wochenstunden für jede Klasse. Darüber hinaus vermindert sich die Lehrverpflichtung um eine Dreiviertel-Wochenstunde für jede Schülergruppe im Betreuungsbereich ganztägiger Schulformen. Innerhalb dieser Lehrverpflichtung sind Leiter von Hauptschulen mit weniger als neun Klassen zur regelmäßigen Unterrichtserteilung verpflichtet; Leiter von Hauptschulen mit mehr als acht Klassen sind von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit; wenn der Leiter einer Hauptschule mit weniger als neun Klassen durch den Unterricht das Ausmaß seiner Lehrverpflichtung nicht erreicht oder wenn es sich um den Leiter einer Hauptschule mit mehr als acht Klassen handelt, ist er verpflichtet, abwesende Lehrer seiner Schule im Bedarfsfalle bis zum Ausmaß seiner Lehrverpflichtung ohne Anspruch auf eine Mehrdienstleistungsvergütung zu vertreten; an ganztägigen Schulformen gelten hiebei zwei Gruppen des Betreuungsteiles als eine Klasse.

(3) Beim Leiter einer Hauptschule, einer Polytechnischen Schule sowie einer Sonderschule vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung um 72 Jahres­stunden für die Leitung der gesamten Schule und um 54 Jahresstunden für jede Klasse.

 

§ 51.

 

 

(3) Auf die Ermittlung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung der Leiter ist § 49 Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.

 

 

§ 50.

 

 

(2) Die Lehrverpflichtung der Leiter Sonderpädagogischer Zentren (§ 27a des Schulorganisationsgesetzes) vermindert sich über das gemäß § 50 in Verbindung mit § 49 Abs. 3 erster Satz errechnete Ausmaß in der Weise, daß zwei im Zuständigkeitsbereich des betreffenden Sonderpädagogischen Zentrums liegende Klassen mit Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Volks- und Hauptschulen sowie an der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen zusätzlich als eine Klasse der Sonderschule gerechnet werden.

(4) Die Unterrichtsverpflichtung der Leiter an Sonderpädagogischen Zentren (§ 27a des Schulorganisationsgesetzes) vermindert sich über das gemäß Abs. 1 und 2 errechnete Ausmaß in der Weise, dass zwei im Zuständigkeitsbereich des betreffenden Sonderpädagogischen Zentrums liegende Klassen mit Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemein bildenden Pflichtschulen sowie an der Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schulen zusätzlich als eine Klasse der Sonderschule berechnet werden. Sofern die Aufgaben des Sonderpädagogischen Zentrums vom Bezirksschulrat wahrgenommen werden (§ 27a Abs. 2 dritter Satz des Schulorganisationsgesetzes), vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung des für die Erfüllung dieser Aufgaben herangezogenen Lehrers für je fünf im Schulbezirk zu betreuende Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf um je 36 Jahresstunden. Werden mehrere Lehrer für die Erfüllung dieser Aufgaben herangezogen, so gebührt die Verminderung der Unterrichtsverpflichtung nur im anteiligen Ausmaß.

 

 

(5) Darüber hinaus vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung beim Leiter einer Volksschule um 18 Jahresstunden, beim Leiter einer Hauptschule um 27 Jahresstunden für jede Schülergruppe im Betreuungsbereich ganztägiger Schulformen.

 

 

(6) Abweichend von den Abs. 1 bis 5 sind Leiter von allgemein bildenden Pflichtschulen mit mehr als sieben Klassen von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit.

 

 

(7) Wenn der Leiter durch den Unterricht in seiner Klasse das Ausmaß seiner Unterrichtsverpflichtung nicht erreicht, ist er verpflichtet, abwesende Lehrer seiner Schule im Bedarfsfall bis zum Ausmaß des sechsundreißigsten Teiles der jährlichen Unterrichtsverpflichtung in der jeweiligen Woche ohne Anspruch auf eine Mehrdienstleistungsvergütung zu vertreten. Bei gemäß Abs. 6 freigestellten Leitern besteht die Vertretungspflicht bis zum Ausmaß der Unterrichtsverpflichtung, die ihm obliegen würde, wenn er nicht freigestellt wäre.

 

 

(8) Bei der Anwendung der Abs. 6 und 7 gelten an ganztägigen Schulformen zwei Gruppen des Betreuungsteiles als eine Klasse; beim Leiter einer Volksschule sind mindestens fünf Schüler je Schule, die gemeinsam mit Schülern einer anderen oder mehrerer anderer Schulstufen der Grundstufe I nach dem Lehrplan der Vorschulstufe unterrichtet werden, einer Klasse gleich zu halten.

 

§ 48.

 

 

(7) Soweit es erhöhte Verwaltungsaufgaben der Schule erfordern, kann die Dienstbehörde die Freistellung von der regelmäßigen Unterrichtserteilung (Führung einer Klasse) auch für Leiter von Volksschulen mit weniger als neun, aber mehr als vier Klassen anordnen.

(9) Soweit es erhöhte Verwaltungsaufgaben der Schule erfordern, kann die Dienstbehörde die Freistellung von der regelmäßigen Unterrichtserteilung auch für Leiter von allgemein bildenden Pflichtschulen mit weniger als acht, aber mehr als vier Klassen anordnen.

 

§ 49.

 

 

(4) Soweit es erhöhte Verwaltungsaufgaben der Schule erfordern, kann die Dienstbehörde die Freistellung von der regelmäßigen Unterrichtserteilung auch für Leiter von Hauptschulen mit weniger als neun, aber mehr als vier Klassen anordnen.

 

 

§ 43.

§ 52.

 

(8) Die besonderen Bestimmungen für die Lehrverpflichtung der Schulleiter gelten nur für ernannte Leiter und für gemäß § 27 Abs. 2 mit der Leitung betraute Landeslehrer. Die besonderen Bestimmungen für die Lehrverpflichtung der Direktor-Stellvertreter an Berufsschulen gelten nur für bestellte Direktor-Stellvertreter und für gemäß § 27 Abs. 2 und 4 mit der Vertretung des Schulleiters oder des Direktor-Stellvertreters betraute Landeslehrer. Diese besonderen Bestimmungen gelten jeweils ab der Wirksamkeit der Ernennung oder der Betrauung.

(12) Die Bestimmungen für die Lehrverpflichtung der Schulleiter gelten nur für ernannte Leiter und für gemäß § 27 Abs. 2 mit der Leitung betraute Landeslehrer. Die Bestimmungen für die Lehrverpflichtung der Direktor-Stellvertreter gelten nur für bestellte Direktor-Stellvertreter und für gemäß § 27 Abs. 2 und 4 mit der Vertretung des Schulleiters oder des Direktor-Stellvertreters betraute Landeslehrer. Diese Bestimmungen gelten jeweils ab der Wirksamkeit der Ernennung oder der Betrauung.

 

§ 45. (1) Hat ein Landeslehrer an mehreren Schulen (Exposituren) zu unterrichten (§ 19 Abs. 3), so wird ihm die nach den örtlichen Verhältnissen erforderliche Zeit (Geh-, Warte- und Fahrzeit) für die Zurücklegung des Hin-, Zwischen- und Rückweges zwischen seinem Wohnsitz und den einzelnen Schulen (Exposituren) soweit auf die Erfüllung der Lehrverpflichtung angerechnet, als sie die jeweils an einem Tag erforderliche Zeit (Geh-, Warte- und Fahrzeit) für die Zurücklegung des Hin- und Rückweges zwischen seinem Wohnsitz und dem Sitz der Stammschule um mehr als eine Stunde überschreitet. Die Vorschriften über Reisegebühren werden dadurch nicht berührt.

(13) Hat ein Berufsschullehrer an mehreren Schulen (Exposituren) zu unterrichten, so wird ihm die nach den örtlichen Verhältnissen erforderliche Zeit (Geh-, Warte- und Fahrzeit) für die Zurücklegung des Hin-, Zwischen- und Rückweges zwischen seinem Wohnsitz und den einzelnen Schulen (Exposituren) soweit auf die Erfüllung der Lehrverpflichtung angerechnet, als sie die jeweils an einem Tag erforderliche Zeit (Geh-, Warte- und Fahrzeit) für die Zurücklegung des Hin- und Rückweges zwischen seinem Wohnsitz und dem Sitz der Stammschule um mehr als eine Stunde überschreitet. Die Vorschriften über Reisegebühren werden dadurch nicht berührt.

 

§ 43.

(7) Die den Lehrern an einer Schule zukommenden Verminderungen der Lehrverpflichtung für Verwaltungstätigkeiten (wie Betreuung von Lehrmittelsammlungen, der Bücherei usw.) können von dem landesgesetzlich zustänidgen Organ unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Belastung der Lehrer durch diese Nebenleistungen anders verteilt werden.

(14) Die den Lehrern an einer Schule zukommenden Verminderungen der Lehrverpflichtung für Verwaltungstätigkeiten (wie Betreuung von Lehrmittelsammlungen, der Bücherei usw.) können von dem landesgesetzlich zuständigen Organ unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Belastung der Lehrer durch diese Nebenleistungen anders verteilt werden.

 

§ 45.

(2) Die Leitung einer mehrtägigen Schulveranstaltung mit einer mindestens viertägigen Dauer und Nächtigung ist dem Unterricht von einer Wochenstunde der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden für den Monat, in dem die jeweilige Schulveranstaltung endet, gleichzuhalten.

(15) Die Leitung einer mehrtägigen Schulveranstaltung mit einer mindes­tens viertägigen Dauer und Nächtigung ist dem Unterricht von einer Wochenstunde der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden für den Monat, in dem die jeweilige Schulveranstaltung endet, gleich zu halten.

 

§ 46. Unterrichtet ein Landeslehrer an mehreren Schulen oder in mehreren Unterrichtsgegenständen, für die das Ausmaß der Lehrverpflichtung verschieden ist, so ist das zur Erfüllung der Lehrverpflichtung erforderliche Ausmaß seiner Beschäftigung in folgender Weise zu ermitteln: Zu der Zahl der Wochenstunden, für welche die zeitlich geringere Lehrverpflichtung gilt, sind die im Verhältnis der geringeren zur höheren Lehrverpflichtung umgerechneten Wochenstunden, für welche die zeitlich höhere Lehrverpflichtung gilt, zuzuzählen, bis das Ausmaß der geringeren Lehrverpflichtung erreicht ist.

(16) Unterrichtet ein Berufsschullehrer an mehreren Schulen oder in mehreren Unterrichtsgegenständen, für die das Ausmaß der Lehrverpflichtung verschieden ist, so ist das zur Erfüllung der Lehrverpflichtung erforderliche Ausmaß seiner Beschäftigung in folgender Weise zu ermitteln: Zu der Zahl der Wochenstunden, für welche die zeitlich geringere Lehrverpflichtung gilt, sind die im Verhältnis der geringeren zur höheren Lehrverpflichtung umgerechneten Wochenstunden, für welche die zeitlich höhere Lehrverpflichtung gilt, zuzuzählen, bis das Ausmaß der geringeren Lehrverpflichtung erreicht ist.

 

 

(17) § 43 Abs. 4 ist anzuwenden.

 

Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer für einzelne Gegenstände

Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände an Berufsschulen

 

§ 53. (1) Die Lehrverpflichtung der Religionslehrer an Volks-, Haupt- und Sonderschulen, an Polytechnischen Schulen sowie an Berufsschulen beträgt 22 Wochenstunden.

§ 53. (1) Die Lehrverpflichtung der Religionslehrer an Berufsschulen beträgt 22 Wochenstunden.

 

(2) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer für sonstige einzelne Gegenstände an den im Abs. 1 genannten Schulenn richtet sich nach den für die betreffende Schulart in den §§ 48 bis 52 festgesetzten Bestimmungen. Sofern eine solche Lehrverpflichtung mehr als 23 Wochenstunden beträgt, gilt ein Lehrer für einzelne Gegenstände jedoch als vollbeschäftigt, wenn er – unter Einrechnung einer allfälligen Geh-, Warte- oder Fahrzeit gemäß § 45 Abs. 1 – mit mindestens 23 Wochenstunden in Verwendung steht.

(2) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer für sonstige einzelne Gegenstände an Berufsschulen richtet sich nach § 52. Sofern eine solche Lehrverpflichtung mehr als 23 Wochenstunden beträgt, gilt ein Lehrer für einzelne Gegenstände jedoch als vollbeschäftigt, wenn er – unter Einrechnung einer allfälligen Geh-, Warte- oder Fahrzeit gemäß § 52 Abs. 13 – mit mindestens 23 Wochenstunden in Verwendung steht.

 

(3) Die Teilnahme von Besuchsschullehrern an Lehrbesprechungen ist dem Besuchsschulunterricht gleichzuhalten.

(3) Die Teilnahme von Besuchsschullehrern an Lehrbesprechungen ist dem Besuchsschulunterricht gleichzuhalten.

 

§ 58d. (1) … Lehrverpflichtung …

§ 58d. (1) … Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung …

 

§ 58e. (1) … Lehrverpflichtung …

§ 58e. (1) … Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung …

 

§ 58f. (6) … Lehrverpflichtung …

§ 58f. (6) … Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung …

 

§ 59a.

§ 59a.

 

(3) Eine Dienstfreistellung darf nicht gewährt werden, wenn die Lehrverpflichtung des Landeslehrers nach den §§ 44a oder 44b herabgesetzt ist oder der Landeslehrer eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15g oder 15h MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a EKUG in Anspruch nimmt. Für Landeslehrer, die eine im § 55 Abs. 4 oder 5 angeführte Leiterfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, darf eine Dienstfreistellung nur insoweit gewährt werden, als eine Lehrverpflichtung besteht.

(3) Eine Dienstfreistellung darf nicht gewährt werden, wenn die Jahresnorm des Landeslehrers an allgemein bildenden Pflichtschulen nach den bzw. die Lehrverpflichtung des Landeslehrers an Berufsschulen nach §§ 45 oder 46 he­rabgesetzt ist oder der Landeslehrer eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15g oder 15h MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a EKUG in Anspruch nimmt. Für Landeslehrer, die eine im § 55 Abs. 4 oder 5 angeführte Leiterfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, darf eine Dienstfreistellung nur insoweit gewährt werden, als diese eine Unterrichtsverpflichtung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 erfüllen bzw. eine Lehrverpflichtung gemäß § 52 besteht.

 

§ 106. (1) Für das Besoldungs- und Pensionsrecht gelten unter Bedachtnahme auf Abs. 2 folgende Vorschriften, soweit nicht in den nachstehenden Bestimmungen anderes bestimmt wird: …

§ 106. (1) Für das Besoldungs- und Pensionsrecht gelten unter Bedachtnahme auf Abs. 2 folgende Vorschriften, soweit nicht in diesem Bundesgesetz anderes bestimmt wird: …

 

§ 115. (1) … Wochenstunde …

§ 115. (1) … Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 bzw. Jahresstunde der Lehrverpflichtung …

 

(3) … Wochenstunde …

(3) … Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 bzw. Jahresstunde der Lehrverpflichtung …

 

(4) … Wochenstunde …

(4) … Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 bzw. Jahresstunde der Lehrverpflichtung …

 

(7) Die Abs. 1 bis 6 sind auf Landeslehrer,

(7) Die Abs. 1 bis 6 sind auf Landeslehrer,

 

           1. deren Lehrverpflichtung nach den §§ 44a oder 44b herabgesetzt ist oder

           1. deren Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung nach den § 45 oder 46 herabgesetzt ist oder

 

           2. die eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15g oder 15h MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a EKUG in Anspruch nehmen,

           2. die eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15g oder 15h MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a EKUG in Anspruch nehmen,

 

nicht anzuwenden.

nicht anzuwenden.

 

§ 115a. (1) Zeiten einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung, die nach § 44a in einer vor dem 1. Juli 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, sind auf die Obergrenze nach § 44a Abs. 3 anzurechnen. …

§ 115a. (1) Zeiten einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung, die nach § 44a in einer bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung gewährt worden sind, sind auf die Obergrenze nach § 45 Abs. 3 anzurechnen. …

 

(6) Zeiten einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach § 44 Abs. 7 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung sind auf die Höchstdauer der Herabsetzung der Wochendienstzeit nach § 44a Abs. 3 nicht anzurechnen.

(6) Zeiten einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach § 44 Abs. 7 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung sind auf die Höchstdauer der Herabsetzung der Wochendienstzeit bzw. der Jahresnorm nach § 45 nicht anzurechnen.

 

§ 121. (1) …

§ 121. (1) …

 

                4.            … . § 43 Abs. 5 …

                4.            … § 43 Abs. 6 …

 

(2) Der Bund hat die durch die in § 48 Abs. 2, § 49 Abs. 2, § 50 in Verbindung mit § 49 Abs. 2, § 51 Abs. 2, § 52 Abs. 6 und § 53 Abs. 3 vorgesehene Berücksichtigung der Teilnahme an Lehrbesprechungen entstehenden Kosten zur Gänze zu tragen.

(2) Der Bund hat die durch die in § 52 Abs. 6 und § 53 Abs. 3 vorgesehene Berücksichtigung der Teilnahme an Lehrbesprechungen entstehenden Kosten zur Gänze zu tragen.

 

§ 123. (1) bis (36) …

§ 123. (1) bis (37) …

 

 

(38) Die §§ 15 Abs. 1, 19 Abs. 3, 22 Abs. 1, 4 und 5, 23a Abs. 1, 27 Abs. 1, 31, 40 Abs. 4 Z 1, 43 bis 51, 52 Abs. 12 bis 17, 53, 58d Abs. 1, 58e Abs. 1, 58f Abs. 6, 59a Abs. 3, 115 Abs. 1, 3, 4 und 7, 115a Abs. 1 und 6, 121 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 sowie § 123 Abs. 36 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. September 2001 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2005 außer Kraft. Mit 1. September 2005 treten die durch die vorliegenden Bestimmungen mit Wirkung vom 1. September 2001 aufgehobenen bzw. abgeänderten Rechtsvorschriften in der bis zum 31. August 2001 geltenden, zuletzt durch das Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, geänderten Fassung wieder in Kraft.

 

Artikel 9

 

Änderung des Landesvertragslehrergesetzes 1966

 

§ 2. (2) …

§ 2. (2) …

 

 

                k) für Vertragslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen an die Stelle der Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 über die Lehrverpflichtung und die Abgeltung von Mehrdienstleistungen die Bestimmungen über die Jahresnorm und die Abgeltung von Mehrdienst­leistungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 treten. Für teilbeschäftigte Lehrer gelten die Jahresnorm sowie die in § 43 Abs. 1 Z 1 bis 3 vorgesehenen Jahresstunden in dem Prozentausmaß, das der Teilbeschäftigung entspricht, wobei § 50 Abs. 6 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 sinngemäß anzuwenden ist.

 

 

§ 2a. (1) Für Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L an allgemein bildenden Pflichtschulen sind bei Anwendung der §§ 44 und 44a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 der dreiundzwanzigste Teil der Jahresnorm gemäß § 43 Abs. 1 des Landeslehrerdienstrechtsgesetzes 1984 einer Jahreswochenstunde gleich zu halten.

 

 

(2) Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L an allgemein bildenden Pflichtschulen gebührt für jede gemäß § 50 Abs. 4 LDG gehaltene Unterrichtsstunde 1,92 vH der für eine entsprechende Jahreswochenstunde gebührenden Jahresentlohnung.

 

 

§ 6. (5) § 2 Abs. 2 lit. k und § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. September 2001 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2005 außer Kraft. Mit 1. September 2005 treten die durch die vorliegenden Bestimmungen mit Wirkung vom 1. September 2001 abgeänderten Rechtsvorschriften in der bis zum 31. August 2001 geltenden, zuletzt durch das Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, geänderten Fassung wieder in Kraft.

 

Artikel 10

 

Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

 

Gebarung Arbeitsmarktpolitik

Gebarung Arbeitsmarktpolitik

 

§ 1. (1) …

§ 1. (1) …

 

(2) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 sind für folgende Ausgaben zu verwenden:

(2) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 sind für folgende Ausgaben zu verwenden:

 

           1. für die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben des Arbeitsmarktservice (§ 41 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994,

           1. unverändert

 

           2. für finanzielle Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück AMSG,

           2. unverändert

 

           3. für Leistungen nach dem AlVG,

           3. unverändert

 

           4. für Leistungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz (SUG), BGBl. Nr. 642/1973,

           4. unverändert

 

           5. für Kurzarbeitsbeihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969,

           5. unverändert

 

           6. für unternehmensbezogene Arbeitsmarktförderungen nach dem AMFG gemäß § 6 Abs. 7,

           6. unverändert

 

           7. für Leistungen gemäß § 447g Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,

           7. unverändert

 

           8. für Ersatzleistungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 48 Abs. 6 AMSG,

           8. unverändert

 

           9. für Leistungen nach dem KGG,

           9. für Förderungsmaßnahmen nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, gemäß § 6 Abs. 7 zweiter Satz,

 

         10. für Aufwendungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 59 AMSG bis zum Höchstausmaß von 0,25 vH der Einnahmen gemäß Abs. 1 Z 1,

         10. unverändert

 

         11. für einen Beitrag zu den Aufwendungen nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz (BSchEG), BGBl. Nr. 129/1957,

         11. unverändert

 

         12. für Überweisungen an den Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung gemäß § 6 Abs. 6 und

         12. unverändert

 

         13. für Überweisungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß § 6 Abs. 5. (2) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 sind für folgende Ausgaben zu verwenden:

         13. unverändert

 

(3) …

(3) …

 

Sonstige Beiträge und Überweisungen

Sonstige Beiträge und Überweisungen

 

§ 6. (1) bis (5) …

§ 6. (1) bis (5) …

 

(6) Das Arbeitsmarktservice hat jährlich 4 900 Millionen Schilling und im Jahr 2001 überdies bis zum 1. April 3 218,5 Millionen Schilling und bis zum 1. November weitere 3 218,5 Millionen Schilling aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik an den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger eingerichteten Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung (§ 447g ASVG) zu überweisen.

(6) Das Arbeitsmarktservice hat jährlich 356 096 887 € und im Jahr 2002 überdies bis zum 1. April 381 786 734 € und bis zum 1. November weitere 381 786 734 € aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik an den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger eingerichteten Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung (§ 447g ASVG) zu überweisen.

 

(7) Das Arbeitsmarktservice hat im Jahr 2001 bis zum 5. Februar 35 Millionen Schilling an den Bund für Zwecke der Haftungen gemäß den §§ 27a Abs. 8 und 35a Abs. 4 AMFG und 430 Millionen an den Bund für Zwecke der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktförderung zu überweisen. Weiters sind jährlich bis spätestens 5. Februar aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik 300 Millionen Schilling an den Bund für Zwecke der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktförderung zu überweisen.

(7) Aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik sind jährlich bis spätestens 5. Februar 21 801 850 € an den Bund für Zwecke der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktförderung zu überweisen. Überdies sind im Jahr 2002 18 168 209 € an den Bund für Zwecke der Gewährung von Förderungsmaßnahmen nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, zu überweisen.

 

Inkrafttreten

Inkrafttreten

 

§ 10. (1) bis (17) …

§ 10. (1) bis (17) …

 

 

(18) Die §§ 1 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/ 2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

 

Artikel 11

 

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

 

§ 18. (1) bis (6) …

§ 18. (1) bis (6) …

 

(7) Die Voraussetzungen nach Abs. 6 lit. a und e sind auch erfüllt, wenn

(7) Die Voraussetzungen nach Abs. 6 lit. a und e sind auch erfüllt, wenn

 

                a) die Einrichtung, falls ein Unternehmen infolge von Insolvenztatbeständen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 324/1977, dazu nicht in der Lage ist, durch eine Gebietskörperschaft oder eine andere geeignete juristische Person bereitgestellt wird oder

                a) unverändert

 

               b) die Einrichtung durch die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitgeber im Zusammenhang mit Auswirkungen des EU-Beitritts auf einen gesamten Wirtschaftszweig, die bis 31. Dezember 2000 eintreten, für den Zeitraum bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 bereitgestellt wird und

               b) die Einrichtung durch die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitgeber im Zusammenhang mit Auswirkungen des EU-Beitritts auf einen gesamten Wirtschaftszweig, die bis 31. Dezember 2001 eintreten, für den Zeitraum bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 bereitgestellt wird und

 

                c) dem Arbeitslosen in den Fällen der lit. a und b eine Zuschußleistung vom Träger der Einrichtung während seiner Zugehörigkeit zu ihr gewährt wird. Vor Festsetzung dieser Zuschußleistung sind die in Betracht kommenden kollektivvertraglichen Körperschaften der Dienstgeber und Dienstnehmer anzuhören.

                c) unverändert

 

(8) …

(8) …

 

(9) An die gemäß Abs. 6 lit. a in Verbindung mit Abs. 7 lit. b zu errichtende Einrichtung für die Nahrungs- und Genußmittelbranche sind von der Wirtschaftskammer Österreich für zuletzt in Betrieben mit höchstens 20 Arbeitnehmern beschäftigte Arbeitslose insgesamt 12,5 Millionen Schilling und für zuletzt in Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmern beschäftigte Arbeitslose insgesamt 60 Millionen Schilling bis 31. Oktober 1995 einzuzahlen. Die Einrichtung für die Nahrungs- und Genußmittelbranche hat der Wirtschaftskammer Österreich von dem für zuletzt in Betrieben mit höchstens 20 Arbeitnehmern beschäftigte Arbeitslose geleisteten Betrag insgesamt 2 Millionen Schilling und von dem für zuletzt in Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmern beschäftigte Arbeitslose geleisteten Betrag insgesamt 10 Millionen Schilling bis spätestens 31. Dezember 2000 zurück zu erstatten. Der Eintritt in Maßnahmen der Einrichtung für die Nahrungs- und Genußmittelbranche kann bis 31. Dezember 2000 erfolgen. Die Bezugsdauer gemäß Abs. 5 wird durch das Ende der Bereitstellung gemäß Abs. 7 lit. b nicht berührt.

(9) An die gemäß Abs. 6 lit. a in Verbindung mit Abs. 7 lit. b zu errichtende Einrichtung für die Nahrungs- und Genussmittelbranche sind von der Wirtschaftskammer Österreich für zuletzt in Betrieben mit höchstens 20 Arbeitnehmern beschäftigte Arbeitslose insgesamt 12,5 Millionen Schilling und für zuletzt in Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmern beschäftigte Arbeitslose insgesamt 60 Millionen Schilling bis 31. Oktober 1995 einzuzahlen. Die Einrichtung für die Nahrungs- und Genußmittelbranche hat der Wirtschaftskammer Österreich von dem für zuletzt in Betrieben mit höchstens 20 Arbeitnehmern beschäftigte Arbeitslose geleisteten Betrag insgesamt 2 Millionen Schilling und von dem für zuletzt in Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmern beschäftigte Arbeitslose geleisteten Betrag insgesamt 10 Millionen Schilling bis spätestens 31. Dezember 2000 zurück zu erstatten. Der Eintritt in Maßnahmen der Einrichtung für die Nahrungs- und Genußmittelbranche kann bis 31. Dezember 2001 erfolgen. Die Bezugsdauer gemäß Abs. 5 wird durch das Ende der Bereitstellung gemäß Abs. 7 lit. b nicht berührt.

 

(10) …

(10) …

 

Einkommen

Einkommen

 

§ 36a. (1) Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.

§ 36a. (1) unverändert

 

(2) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht.

(2) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

 

(3) Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:

(3) Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:

 

           1. Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b bis e, Z 4 lit. a, lit. c zur Hälfte und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 15 lit. a, Z 15 lit. b, Z 22 bis 24, sowie § 29 Z 1 zweiter Satz und § 112 Z 1 EStG 1988;

           1. Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b bis e, Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 15 lit. a, Z 15 lit. b, Z 22 bis 24, sowie § 29 Z 1 zweiter Satz und § 112 Z 1 EStG 1988;

 

                2.            und 3. …

                2.            und 3. …

 

(4) bis (7) …

(4) bis (7) …

 

Inkrafttreten

Inkrafttreten

 

§ 79. (1) bis (61) …

§ 79. (1) bis (61) …

 

(62) Die §§ 11, 12 Abs. 4, 14 Abs. 1 und 2, 19 Abs. 1 und 2, 20 Abs. 1, 21 und 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft und gelten für neue Ansprüche auf Arbeitslosengeld oder Weiterbildungsgeld und Zuerkennungen von Notstandshilfe, die nach Ablauf des 31. Dezember 2000 anfallen.

(62) Die §§ 11, 12 Abs. 4, 14 Abs. 1 und 2, 19 Abs. 1 und 2, 20 Abs. 1, 21 und 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft und gelten für neue Ansprüche auf Arbeitslosengeld oder Weiterbildungsgeld und Zuerkennungen von Notstandshilfe, die nach Ablauf des 31. Dezember 2000 anfallen. § 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 gilt überdies bei Geltendmachung eines Anspruches auf Fortbezug von Arbeitslosengeld gemäß § 19 nach einem Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum von mehr als 62 Tagen ab 1. Jänner 2002.

 

(63) …

(63) …

 

 

(64) Die §§ 18 Abs. 7 lit. b und Abs. 9 sowie 36a Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

 

Übergangsrecht

Übergangsrecht

 

§ 81. (1) bis (5) …

§ 81. (1) bis (5) …

 

(6) Für die Festsetzung der Lohnklasse gemäß § 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2000 vor Ablauf des 31. Dezember 2000 angewendete Bemessungsgrundlagen bleiben für die Festsetzung des Grundbetrages gemäß § 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 bis zur Erfüllung einer neuen Anwartschaft gewahrt.

(6) Für die Festsetzung der Lohnklasse gemäß § 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2000 vor Ablauf des 31. Dezember 2000 angewendete Bemessungsgrundlagen bleiben für die Festsetzung des Grundbetrages gemäß § 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 bis zur Erfüllung einer neuen Anwartschaft gewahrt. Wenn das Zuerkennungsjahr der Notstandshilfe vor dem Jahr 1998 liegt, sind die gewahrten Bemessungsgrundlagen mit Wirkung ab 1. Jänner 2001 mit dem für das Zuerkennungsjahr der Notstandshilfe geltenden Aufwertungsfaktor gemäß § 1 Z 3 der Kundmachung BGBl. II Nr. 513/1999 aufzuwerten und für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes heranzuziehen.

 

(7) …

(7) …

 

Artikel 12

 

Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes

 

§ 39. (1) bis (6) …

§ 39. (1) bis (6) …

 

(6a) Mangels gegenteiliger schriftlicher Erklärung gegenüber der Landesregierung bis spätestens 31. März 2001 gelten in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft errichtete

(6a) Mangels gegenteiliger schriftlicher Erklärung gegenüber der Landesregierung bis spätestens 31. März 2001 gelten in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft errichtete gemeinnützige Bauvereinigungen, die am 23. November 2000 im ausschließlichen Eigentum

 

                a) gemeinnützige Bauvereinigungen, die im ausschließlichen Eigentum einer oder mehrerer Gebietskörperschaften oder

                a) einer oder mehrerer Gebietskörperschaften oder

 

               b) gemeinnützige Bauvereinigungen, die im ausschließlichen Eigentum von Bauvereinigungen gemäß lit. a

               b) von Bauvereinigungen gemäß lit. a

 

stehen, ab 1. April 2001 nicht mehr als gemeinnützig anerkannt.

stehen, ab 1. April 2001 nicht mehr als als gemeinnützig anerkannt.